Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 13. Dez. 2012 - 9 A 251/11

ECLI:ECLI:DE:VGMAGDE:2012:1213.9A251.11.0A
bei uns veröffentlicht am13.12.2012

Tatbestand

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Die Beteiligten streiten um den (teilweisen) Erlass von Anschlussbeiträgen.

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Die Gemeinschuldnerin ist seit dem 23.06.2009 Eigentümerin von im Grundbuch von C-Stadt unter der laufenden Nummer 3 eingetragenen Grundstücken in C-Stadt, D.-Straße 1 (ehemals: Flur …, Flurstück 29 sowie Flur 39, Flurstück 418; nunmehr: Flur …, Flurstücke 425, 426 und 427) in einer Gesamtgröße von 167.031 m². Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes. Diese erwarb sie im Jahre 2008 von der Bundesrepublik Deutschland zu einem Kaufpreis von 2,10 €/m² mit der Absicht, auf den Grundstücken ein Unternehmen für die Glasproduktion zu errichten. In der Zeit ab 2008 investierte die Gemeinschuldnerin in das Unternehmen ca. 50 Mill. Euro, wobei der Fördermittelanteil unterschiedlicher Körperschaften ca. 50 % betrug. Auch der übrige Teil der Investitionen wurde über Drittmittel finanziert. Neben den Kosten für den Grunderwerb berücksichtigte sie dabei keinerlei Kosten für Erschließungsleistungen der Wasserver- und Abwasserentsorgung.

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In einer Besprechung am 19.03.2010 setzte der Beklagte die Gemeinschuldnerin darüber in Kenntnis, dass aller Voraussicht nach aufgrund der beabsichtigten Neufassung der Abgabensatzungen auf sie ein Anschlussbeitrag für die Schmutzwasserentsorgung sowie Trinkwasserversorgung i. H. v. ca. 2 Mill. Euro zukomme. Unter dem 11.10.2010 stellte die Gemeinschuldnerin daraufhin bei dem Beklagten einen Antrag auf Erlass/Teilerlass der zu erwartenden Beiträge. Denn vor dem Hintergrund von Anlaufschwierigkeiten in der Produktion würden Betriebsmittel i. H. v. ca. 3,2 Mill. Euro (ohne Beiträge) benötigt, die zu 60 % über eine Landesbürgschaft abgesichert werden sollten, was der Bürgschaftsausschuss des Landes Sachsen-Anhalt jedoch wegen der drohenden Beiträge abgelehnt habe. Mit Bescheid vom 29.10.2010 lehnte der Beklagte die von der Verbandsversammlung am 27.10.2010 beschlossene Versagung des beantragten Erlasses/Teilerlasses ab.

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Mit Bescheiden vom 11.11.2010 setzte der Beklagte auf der Grundlage seiner Abgabensatzungen vom 29.09.2010 gegenüber der Gemeinschuldnerin für die oben angeführten Grundstücke Schmutzwasserbeiträge i. H. v. 987.938,00 € bzw. 181.279,00 € sowie Trinkwasserbeiträge i. H. v. 264.373,42 € bzw. 48.492,13 €, insgesamt mithin i. H. v. 1.481.982,55 € fest. Dabei legte er neben der jeweiligen Gesamtfläche des Grundstücks eine dreigeschossige Bebaubarkeit sowie den in den Beitragssatzungen festgelegten Satz von 10,00 €/ m² (Schmutzwasser) bzw. 2,50 €/m² (Trinkwasser) zugrunde. Gegen diese Bescheide legte die Gemeinschuldnerin mit Schreiben vom 09.12.2010 jeweils Widerspruch ein, der nunmehr zurückgenommen wurde.

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Mit Schreiben vom 15. November 2010 stellte die Gemeinschuldnerin bei dem Beklagten einen Antrag auf Stundung der Anschlussbeiträge. Zur Begründung führte sie aus, entgegen der noch dem Erlassantrag vom 11.10.2010 zugrunde liegenden Auffassung, bei vollständiger Aktivierung der Beiträge werde die beihilferechtliche 50 Millionen-Euro-Grenze für Investitionsvorhaben kleiner und mittelständischer Unternehmen überschritten, sei nunmehr davon aufgrund von Auskünften aus der Landesverwaltung und verschiedener Wirtschaftsprüfungsunternehmen nicht mehr auszugehen.

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Mit Bescheid vom 02. Dezember 2010 erließ der Beklagte folgenden

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Stundungs- und Festsetzungsbescheid:

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„1. Der Gesamtbetrag der Beiträge i. H. v. 1.481.982,55 € wird für den Zeitraum vom 11.12.2010 bis 14.01.2011 gestundet. Der nach Abzug des zu zahlenden Umsatzsteueranteils von aufgerundet 20.500,00 € verbleibende Betrag von 1.461.482,55 € wird vom 15.01.2011 bis 20.12.2012 gestundet. Sodann erfolgen monatliche Zahlungen i. H. v.

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a) entweder 24.350,00 € beginnend ab 21.12.2010 sofern eine Bürgschaft entsprechend Ziffer 4. beigebracht wird. Die Schlussrate beträgt zum 21.12.2017 danach 482,55 €,

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b) oder 63.550,00 €, sofern keine Bürgschaft entsprechend Ziff. 4. beigebracht wird. Die Schlussrate beträgt zum 21.10.2014 63.382,55 €.

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Der nach den einzelnen gezahlten Raten verbleibende Restbetrag wird jeweils gestundet. Auf die beigefügten Anlagen, aus denen sich die jeweiligen Zahlungstermine und Raten ergeben, wird verwiesen. Sie sind Bestandteil dieses Bescheides.“

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Unter dem 22.02.2011 beantragte die Gemeinschuldnerin die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beim Amtsgericht S.: Als vorläufiger Insolvenzverwalter wurde Herr Rechtsanwalt Dr. A. eingesetzt.

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Der vorläufige Insolvenzverwalter der Gemeinschuldnerin beantragte mit Schreiben vom 12.04.2011 den Erlass von Anschlussbeiträgen, soweit insgesamt ein Betrag von mehr als 800.000,00 € verlangt wird. Zur Begründung führte er aus, zum Zeitpunkt der Investitionsentscheidung habe im Bereich Abwasser eine entsprechende Satzungsregelung zur Kappung sämtlicher Grundstücke im Verbandsgebiet bestanden. Aus diesem Grunde müsse sich der Beklagte vor dem Hintergrund des Vertrauensschutzes sein offensichtlich rechtswidriges Satzungsrecht entgegenhalten lassen. Die Investoren seien keine Experten im öffentlichen Abgabenrecht. Sie hätten sich mithin auf die Kappung der Grundstücksfläche verlassen können. Darüber hinaus sei die Höhe der Beiträge auch mitursächlich für die Insolvenz der Gemeinschuldnerin gewesen. Es bestehe auch deshalb ein Anspruch auf Erlass, weil nur sehr wenig Trinkwasser aus dem öffentlichen Netz entnommen werde und demzufolge auch sehr wenig Abwasser anfalle.

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Mit Beschluss des Amtsgerichts S. vom 01.05.2011 ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gemeinschuldnerin eröffnet worden. Zum Insolvenzverwalter wurde der Kläger bestellt.

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Mit hier streitigem Bescheid vom 2. Mai 2011 lehnte der Beklagte den beantragten Teilerlass ab. Zur Begründung führte er aus, weder persönliche noch sachliche Billigkeitsgründe lägen vor. So seien einerseits die geltend gemachten Beiträge nicht mitursächlich für die Insolvenz der Gemeinschuldnerin gewesen. Denn wie sich aus ihren eigenen Einlassungen ergebe, habe sich bereits infolge der Erhöhung der Investitions- und Produktionskosten ein Mittelbedarf ergeben, der nicht mehr habe gedeckt werden können. Andererseits ergebe sich ein Erlass aber auch nicht wegen der geringen tatsächlichen Inanspruchnahme von Leistungen aus den öffentlichen Einrichtungen. Denn der Sinn und Zweck eines Beitrages werde nicht durch die tatsächliche Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung gerechtfertigt. Die Gedanken des Vertrauensschutzes würden in Bezug auf die Wasserabgabensatzung bereits nicht beachtlich sein. Denn diese enthielt weder für Wohngrundstücke noch für gewerbliche Grundstücke eine Regelung zur Grundstückskappung. Soweit die Abgabensatzung im Schmutzwasserbereich eine solche enthalten habe, habe die Gemeinschuldnerin darauf jedoch nicht vertrauen dürfen, zumal sie beim Verband keinerlei Erkundigungen eingeholt und für die Erschließung des Grundstücks außer einem Baukostenzuschuss für die Erdgasversorgung keinerlei Kosten kalkuliert habe.

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Den dagegen mit Schreiben vom 16.05.2011 eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30.08.2011 als unbegründet zurück.

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Sowohl die o. a. Grundstücke als auch das Unternehmen veräußerte die Gemeinschuldnerin mit Vertrag vom 12.05.2011 an die H. GmbH. Ausweislich Ziffer III. des Kaufvertrages beträgt der Gesamtkaufpreis 38.400.000,00 Euro, wovon 370.000,00 Euro auf den Grund und Boden sowie 4.630.000,00 Euro auf die Gebäude entfallen sollen.

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Mit Vereinbarung vom 27. Mai 2011 löste der Kläger durch Zahlung eines Betrages i. H. v. 1.481.982,55 € das den Beklagten aus den Beitragsforderungen zustehende Aussonderungsrecht nach §§ 10 Abs. 1 Ziff. 2 ZVG, 6 Abs. 9 KAG LSA i. V. m. 49 InsO ab. Die an der Vereinbarung beteiligten waren sich ausweislich des Inhalts der Vereinbarung darüber einig, dass mit der Zahlung die Ansprüche des Verbandes gegenüber der Gemeinschuldnerin aus dem Beitragsschuldverhältnis gem. §§ 47, 224 AO erlöschen; gleiches treffe für die öffentliche Last zu.

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Am 30. September 2011 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er sein Erlassbegehren weiterverfolgt. Zur Begründung beruft er sich auf die bereits im Antrags- und Widerspruchsverfahren angeführten Erlassgründe.

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Der Kläger beantragt,

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den Bescheid des Beklagten vom 02. Mai 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.08.2011 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Antrag vom 12. April 2011 auf Teilerlass für Trink- und Schmutzwasser zu entsprechen, soweit jeweils Herstellungsbeiträge von mehr als 53 % Euro verlangt worden sind,

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hilfsweise,

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den Bescheid vom 02. Mai 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. August 2011 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über den Antrag vom 12. April 2011 erneut zu entscheiden.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Verteidigung seines ablehnenden Erlassantrages macht er geltend, dem Kläger fehle bereits das Rechtsschutzbedürfnis, da über den Teilerlassantrag der Gemeinschuldnerin bereits mit Bescheid vom 29.10.2010 bestandskräftig entschieden worden sei. Zudem ergebe sich die Unzulässigkeit der Klage aus dem Umstand, dass der Kläger die veranlagten Grundstücke unter Einberechnung der Beitragsforderungen an die H. GmbH veräußert und aus dem Verkaufserlös die Beitragsforderung im Ergebnis zum Erlöschen gebracht habe, indem er in Höhe des Beitrages das aus der öffentlichen Last resultierende Absonderungsrecht abgelöst habe. Dem Erlassbegehren stehe zudem entgegen, dass die Gemeinschuldnerin nicht mehr Eigentümerin der Grundstücke sei, für die die Beiträge festgesetzt worden seien und nunmehr ihr Erlass begehrt werde.

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Die Klage sei zudem mit dem geltend gemachten Haupt- und Nebenanspruch unbegründet. Ein Erlass könne bereits deshalb nicht gewährt werden, weil ansonsten die mit der Beitragserhebung einhergehende Wertung des Gesetzgebers, nämlich dass mit steigender baulicher Ausnutzbarkeit eines Grundstücks der Vorteil und damit auch der Beitrag steige, konterkariert werde. Dass auf dem Grundstück derzeit lediglich in einem geringen Umfange Wasser bezogen und Abwasser entsorgt werde, sei sowohl für die Beitragserhebung als auch für den Erlass unbeachtlich. Auch sei das Vertrauen der Gemeinschuldnerin auf die ursprünglichen Regelungen in der Abwasserabgabensatzung in Ansehung des geringen Grundstückskaufpreises sowie der Nichtberücksichtigung von Abgaben für die trink- und abwasserseitige Erschließung im Rahmen der Investitionsplanung nicht schützenswert.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Unterlagen verwiesen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

I.

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Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf den begehrten Erlass der Trink- und Abwasserbeiträge noch einen solchen auf Neubescheidung seines Antrages vom 12.04.2011. Der diesen Anspruch ablehnende Bescheid des Beklagten vom 02.05.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.08.2011 ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 5 VwGO).

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Dabei stünde dem vom Insolvenzverwalter im Rahmen seiner Befugnisse nach § 80 InsO geltend gemachten Erlassanspruch jedoch nicht entgegen, dass die Beiträge aufgrund der Vereinbarung vom 27.05.2011 entrichtet wurden. Gleiches gilt auch für den Umstand, dass die Gemeinschuldnerin die Beiträge infolge des Verkaufs der Grundstücke (teilweise) realisiert hat. Denn die hier maßgebliche Vorschrift des §§ 13 a Abs. 1 Satz 5 KAG LSA, 227 AO verlangt allein, dass es sich bei den zu erlassenen Abgaben um solche aus einem Abgabenschuldverhältnis handelt(e). Dieses bestand hier unstreitig zwischen der Gemeinschuldnerin und dem Beklagten (vgl. ähnlich: BFH, Urt. v. 19.10.1982, VII R 45/80, juris). Die Erfüllung führt allenfalls dazu, dass dem Abgabenschuldner aufgrund des Erlasses ein Erstattungsanspruch zur Seite steht (BFH, Urt. v. 26.02.1986, IV R 298/84, juris). Auch die bestandskräftige Ablehnung des ursprünglichen Erlassantrages mit Bescheid des Beklagten vom 29.10.2010 würde vorliegend nicht anspruchhindernd wirken, da der Beklagte über den Erlassantrag des Klägers mit dem hier streitigen Bescheid vom 02.05.2011 erneut in der Sache entschieden hat; mit diesem (Zweit-)Bescheid hat er den Weg für eine erneute gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs eröffnet (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 9. Aufl., § 35 Rn. 55 m. w. N.).

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Die Entscheidung über ein Erlassbegehren ist eine Ermessensentscheidung, die von den Gerichten in den durch § 114 VwGO gezogenen Grenzen überprüft werden kann (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, B. v. 19. Oktober 1971, GmS-OGB 3/70, juris). Der Maßstab der Billigkeit bestimmt jedoch Inhalt und Grenzen des pflichtgemäßen Ermessens; der Begriff der Unbilligkeit kann deshalb nicht losgelöst vom Ermessen der Behörde beurteilt werden. Die unlösbare Verzahnung zwingt mithin zur Annahme einer nur einheitlich zu treffenden Ermessensentscheidung. Der Begriff "unbillig" ragt somit in den Ermessensbereich hinein und bestimmt zugleich Inhalt und Grenzen der pflichtgemäßen Ermessensausübung. Die Entscheidung über den Erlass ist also eine Ermessensentscheidung, bei der Inhalt und Grenzen des Ermessens durch den Begriff der Unbilligkeit bestimmt werden (vgl. BFH, Urt. vom 03.02.2010, juris; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.08.2011 - 1 K 1369/07; juris). Deshalb ist bei der Anwendung von § 227 AO allein eine am Begriff der Unbilligkeit orientierende Ermessensentscheidung zu treffen und nicht zunächst der unbestimmte Rechtsbegriff der Unbilligkeit zu bestimmen und dann in einem zweiten Schritt das Ermessen hinsichtlich des Erlasses auszuüben, was dazu führt, dass bei Vorliegen von persönlichen oder sachlichen Billigkeitsgründen, im Regelfall (nur) ein (teilweiser) Erlass ermessensgerecht ist; die Verwaltungsgerichte haben dann im Falle des Erfolgs der Klage die Behörde unter (teilweiser) Aufhebung der entgegen stehenden Bescheide zum (teilweisen) Erlass zu verpflichten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), wobei stets auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abzustellen ist (BVerwG, Urt. v. 23.08.1990, a. a. O.; OVG LSA, Urt. v. 18.06.2007, 4 M 36/07; n. v.).

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Maßgebend für die gerichtliche Prüfung einer Entscheidung über einen Antrag auf Erlass aus Billigkeitsgründen sind - abweichend von dem Grundsatz, dass für Verpflichtungsklagen in aller Regel der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Gerichts maßgebend ist - in Bezug auf den materiellen Erlassgrund, die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (BVerwG, Urt. v. 23.08.1990 - BVerwG 8 C 42.88 -, BFH, Urt. v. 27.05.1987 - X R 41/81 -; BayVGH, Beschl. v. 02.04.2004 - 4 C 03.2425 -, alle juris; für die Stundung vgl. Tipke/Kruse, a. a. O., § 222 RdNr. 70). Sofern, wie hier, die Abgabe bereits gezahlt wurde, soll hinsichtlich des materiellen Erlassgrundes maßgeblich auf den Zeitpunkt abgestellt werden, in dem die Abgabe gezahlt wurde (vgl. BFH, Urt. v. 26.02.1987, IV R 298/84, juris).

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(1) Nach § 227 Hs. 1 AO können die Finanzbehörden Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder teilweise erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Entscheidende Voraussetzung für den Erlass aus persönlichen Billigkeitsgründen ist die Erlassbedürftigkeit und die -würdigkeit. Erlassbedürftigkeit liegt dann vor, wenn die Einziehung des Anspruchs aus dem Abgabenschuldverhältnis die Existenz des Schuldners vernichten oder ernsthaft gefährden würde. Das ist der Fall, wenn ohne Billigkeitsmaßnahmen der notwendige Lebensunterhalt oder eine wirtschaftliche Betätigung vorübergehend oder dauernd nicht mehr bestritten werden kann. Dies setzt aber stets voraus, dass sich der Billigkeitserlass auf die wirtschaftliche Situation des Abgabenpflichtigen konkret auswirken kann. Lebt der Abgabenpflichtige dagegen unabhängig von Billigkeitsmaßnahmen - zum Zeitpunkt der Einziehung der Abgabe - (bereits) in wirtschaftlichen Verhältnissen, die eine Durchsetzung von Ansprüchen aus dem Abgabenschuldverhältnis ausschließen, könnte ein Erlass hieran nichts ändern und wäre aus diesem Grunde nicht mit einem wirtschaftlichen Vorteil für ihn verbunden. Bei bereits eingetretener Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit (Insolvenz) kommt deshalb grundsätzlich weder eine zinslose Stundung noch ein Erlass aus persönlichen Billigkeitsgründen in Betracht (BFH, Urt. v. 27.09.2001, X R 134/98; OVG LSA, Urt. v. 18.06.2009, 4 L 36/07, juris), wobei es nicht darauf ankommt, ob diese verschuldet oder unverschuldet eingetreten ist (BFH, Urt. v. 28.09.2006, V B 71/05, juris). Denn allein der - mit jedem Erlass - einhergehende Vorteil, dass die Schuld erlischt, rechtfertigt wegen des Umstandes, dass die Unbilligkeit gerade in der Einziehung der Abgabe liegen muss, keinen Erlass (BFH, Urt. v. 07.07.1999, X R 87/96, juris).

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Anderes gilt jedoch dann, wenn die Zahlungsunfähigkeit gerade durch die (drohende) Einziehung der Abgabe verursacht wurde (dazu OVG Sachsen, B. v. 07.08.2012, 5 A 298/09, juris), da sich dann der Erlass auf die konkrete wirtschaftliche Situation noch auswirken könnte (Fritsch in: Pahlke/Koenig, Abgabenordnung, 2004, § 227 Rn. 57 m. w. N.). Dies beruht auf dem Gedanken, dass ein Billigkeitserlass auch bei bereits eingetretener Zahlungsunfähigkeit ausnahmsweise dann in Betracht kommt, wenn die Abgabenrückstände z. B. eine abgabenpflichtige Naturalperson hindern, eine neue (selbständige) Erwerbstätigkeit aufzunehmen, um sich so eine eigene, von Sozialhilfeleistungen unabhängige wirtschaftliche Existenz aufbauen zu können (BFH, Urt. v. 27.09.2001, a. a. O.). Gleiches gilt für die wirtschaftliche Existenz einer sich in der Insolvenz befindlichen juristischen Person des Privatrechts. In diesen Fällen ist es nicht ausgeschlossen, dass ein Erlass den Wegfall des Grundes für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu bewirken in der Lage wäre (§ 213 InsO).

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Derartige Gesichtspunkte hatte der Kläger jedoch weder dargelegt noch mussten sich diese dem Beklagten zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides am 30.08.2011 rückblickend auf den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben aufdrängen. Zwar muss die Behörde nach § 88 Abs. 1 Satz 1 AO den Sachverhalt von Amts wegen ermitteln. Denn die Untersuchungsmaxime hat gerade bei Ermessensentscheidungen erhebliche Bedeutung. Die Behörde kann ihr Ermessen nämlich nur dann sachgerecht ausüben, wenn sie den entscheidungserheblichen Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt (BFH, Urt. v. 27.09.2001, a. a. O.). Aus diesen Gründen ist die Behörde dann, wenn sich ein Abgabenpflichtiger im Verfahren nach § 227 AO - wie hier - auf persönliche Billigkeitsgründe beruft und die Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz geltend macht, grundsätzlich gehalten, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse näher zu überprüfen, wobei den Abgabenpflichtigen allerdings gesteigerte Mitwirkungspflichten gemäß § 90 Abs. 1 Satz 1 AO treffen (OVG LSA, Urt. v. 18.06.2009, a. a. O). Aus diesem Zusammenwirken ergibt sich jedoch, dass die Behörde nur solche Erlassumstände in ihre Erwägungen einbeziehen muss, auf die sich der Antragsteller beruft. Weder in dem Antrag auf Teilerlass vom 12.04.2011 noch in den Ausführungen des Vertreters der Klägerin in der Verbandsversammlung am 28.04.2011 und in seiner Widerspruchsbegründung vom 08.07.2011 sind konkrete Umstände dargelegt, dass der unter dem 22.02.2011 gestellte Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf die mit Bescheiden vom 09.12.2010 festgesetzten Beiträge in Höhe von 1.481.982,55 € unmittelbar zurückzuführen ist. Gleiches musste sich für den Beklagten insbesondere auch deshalb nicht aufdrängen, weil der Gemeinschuldnerin bereits mit Bescheid vom 02.12.2011 eine Stundung der Abwasserbeiträge bis 2014 bzw. 2017 gewährt wurde, wobei der Beitrag vom 15.01.2011 bis 20.12.2012 insgesamt gestundet und erst ab Dezember 2012 monatliche Zahlungen in Höhe von 24.350,00 € bzw. 63.55,00 € fällig gestellt wurden. Zudem hatte die Gemeinschuldnerin, wie sich aus ihren eigenen Einlassungen im Schreiben vom 10.10.2010 ergibt, bereits zu diesem Zeitpunkt wegen gestiegener Bau- und Produktionskosten erhebliche Finanzierungsprobleme. Diese resultierten mithin gerade nicht aus den zu diesem Zeitpunkt noch nicht einmal festgesetzten Beiträgen. Auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat der Insolvenzverwalter erklärt, dass „das … Unternehmen im Jahr 2010 jedoch insbesondere aufgrund technischer Anlaufschwierigkeiten in der Produktion mit etwa 10 Mio. € Umsatz deutlich hinter den Umsatzerwartungen zurückblieb“ (zitiert nach http://www.floether-wissing.de/insolvenz-der-agenda-glas-ag-in-gardelegen-%E2%80%93-produktion-der-modernsten-glashutte-europas-fur-behalter-glas-lauft-jedoch-weiter/). Dass „wegen“ der Beiträge das Land Sachsen-Anhalt keine Bürgschaft für weitergehende Kredite in Höhe von ca. 3,2 Mill. Euro erteilt hat, führt nicht zur Ursächlichkeit der Beiträge für die Insolvenz.

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(2) Sachliche Billigkeitsgründe liegen dagegen dann vor, wenn die Beitragserhebung im Einzelfall mit dem Sinn und Zweck des Gesetzes nicht vereinbar ist. Dies ist der Fall, wenn nach dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers angenommen werden kann, dass er die im Billigkeitswege zu entscheidende Frage - hätte er sie selbst geregelt - im Sinne der beabsichtigten Billigkeitsmaßnahme entschieden hätte. Härten, die der Gesetzgeber bei der Formulierung des gesetzlichen (Beitrags-)Tatbestandes bedacht und in Kauf genommen hat, können daher grundsätzlich keine Billigkeitsmaßnahme rechtfertigen, sie sind nicht unbillig im Sinne des Gesetzes. Billigkeitsmaßnahmen dürfen - mit anderen Worten - keinesfalls die dem gesetzlichen Beitragstatbestand innewohnende Wertung des Gesetzgebers generell durchbrechen oder korrigieren, sondern nur einem ungewollten Überhang des gesetzlichen Tatbestandes im Einzelfall abhelfen (Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: März 2012, § 8 Rn. 37 m. w. N.). Billigkeitsmaßnahmen können dem Umstand Rechnung tragen, dass die einem Beitragspflichtigen gebotenen Vorteile auf Grund der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls erheblich geringer zu bewerten sind, als bei den übrigen Beitragspflichtigen und dieser Unterschied wegen der Abstraktheit der einzelnen Maßstabskomponenten bei der Bemessung des Beitrages keine angemessene Berücksichtigung finden kann (BVerwG, Urt. 30.10.1970, BVerwG IV 151.68). Unbillig im Sinne des Gesetzes ist es jedenfalls, wenn der Beitrag auch unter dem Gesichtspunkt einer zulässigen Typisierung nicht mehr gerecht erscheint (VGH Baden-Württemberg, B. v. 13.01.1994, 2 S 1213/92; juris). Es muss sich mithin um einen atypischen Fall handeln, für den mit Hilfe der Billigkeitsmaßnahme zu einem der Beitragsgerechtigkeit gerecht werdenden Ergebnis gelangt wird, das den den gesetzlichen Regelungen (KAG LSA, Abgabensatzung etc.) innewohnenden Wertungen annähernd entspricht (dazu OVG LSA, Urt. v. 20.10.2004, 1 L 186/04).

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a) Beiträge sind von den Eigentümern der Grundstücke zu erheben, die aus der Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung einen Vorteil haben (§§ 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 8 KAG LSA). Damit bestimmt das Gesetz, welcher Personenkreis (Beitragspflichtige) von den beitragspflichtig gestellten Maßnahmen erfasst wird, mithin, dass Beiträge nur die Eigentümer schulden, deren Grundstücke von der Maßnahme  ü b e r h a u p t  vorteilhaft betroffen sind. Oder anders gewendet: Da diese Grundstücke  d e m  G r u n d e  n a c h  bevorteilt sind, können die Eigentümer grundsätzlich zu einem Beitrag herangezogen werden. Ein so dem Grunde nach bestehender Vorteil verkörpert sich in der (abstrakten) Erhöhung des Gebrauchs- und Nutzwertes und damit des Verkehrwertes eines Grundstücks (OVG LSA, seit Urt. v. 23.08.2001, 1 L 133/01, juris). Denn es handelt sich dabei um einen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung vermittelten besonderen wirtschaftlichen Nutzen, der den objektiven Gebrauchswert des Grundstücks steigert, ohne dass es von Belang wäre, ob der Wertzuwachs konkret bezifferbar ist (so zuletzt OVG LSA, Urt. v. 05.05.2011, 4 175/09; juris) oder der Eigentümer diesen Nutzen subjektiv als solchen wahrnimmt (OVG LSA, B. v. 27.08.2002, 1 L 186/01; v. 09.07.2007, 4 O 172/07, juris).

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b) In welcher Höhe die Eigentümer der dem Grunde nach bevorteilten Grundstücke einen Beitrag - der nichts weiter ist, als der in Geld ausgedrückte Wert des Vorteils - schulden, richtet sich dagegen nach dem Vorteil, besser, dem Umfang des Vorteils, der ihnen aus dem grundsätzlichen Vorteil zuteil wird. So bestimmt § 6 Abs. 5 Satz 1 KAG LSA, dass Beiträge nach dem Vorteil zu bemessen sind, wobei Satz 2 es zulässt, dass Gruppen von Beitragspflichtigen mit annähernd gleichen Vorteilen zusammengefasst werden können (sog. Typengerechtigkeit). Der Beitrag soll dabei den Umfang der wahrscheinlichen Inanspruchnahme der Einrichtung abgelten [aa)], die in erster Linie von der baulichen oder gewerblichen Nutzbarkeit eines Grundstücks abhängt [bb)].

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aa) Der Umfang des Vorteils wird in der Abgabensatzung durch den Maßstab (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG LSA) abgebildet. Der Maßstab muss aus Gründen der einheitlichen Rechtsanwendung bereits in der Satzung hinreichend spezifiziert sein (sog. Maßstabselemente; dazu OVG LSA, B. v. 10.07.2004, 1 M 34/04, n. v.). Für die Schmutzwasserbeseitigung kommt regelmäßig - wie auch hier - der modifizierte Flächenmaßstab in der Gestalt des Vollgeschossmaßstabes zur Anwendung. Dieser besteht aus einer Kombination von Grundstücksfläche sowie Anzahl der Vollgeschosse und wird von der auf Erfahrungstatsachen beruhenden Vermutung getragen, dass die Steigerung des jeweiligen Faktors Ausdruck eines erhöhten Gebrauchswertvorteils ist (vgl. Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Kommentar, § 6 Rn 449 ff., 618 ff.). Denn mit der Zunahme der Grundstücksfläche sowie der Steigerung der Anzahl der (zulässigen) Vollgeschosse steigt die bauliche Nutzbarkeit und damit auch der zu erwartende Trinkwasserbedarf und Schmutzwasseranfall und somit auch der Gebrauchs- und Nutzwert eines Grundstücks (OVG LSA, Urt. v. 05.05.2011, 4 L 175/09, juris). Ohne rechtfertigenden Grund darf in einem solchen Maßstab von dieser einmal getroffenen Belastungs(grund)entscheidung nicht abgewichen werden (vgl. zum Grundsatz der Folgerichtigkeit BVerfG, zuletzt B. v. 18.07.2012, 1 BvL 16/11 m. w. N., juris). Aus diesem Grunde darf der Vollgeschossmaßstab ohne sachlichen Grund keine Brüche in der Weise aufweisen, dass eine Bevorteilung nur bis zu einer bestimmten Anzahl von Vollgeschossen oder einer bestimmten Grundstücksgröße angenommen wird bzw. eine unterschiedliche Anzahl von Vollgeschossen gleich behandelt wird (vgl. dazu OVG LSA, B. v. 23.11.2006, 4 L 359/06, juris).

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Der Vollgeschossmaßstab geht mithin - zu Recht - davon aus, dass mit zunehmender Grundstücksgröße und Anzahl der Vollgeschosse ein höherer Beitrag entsteht. Das darf nicht ohne sachlichen Grund im Erlasswege konterkariert werden. Dies nur dann, wenn grundstückspezifische Besonderheiten in Bezug auf diese Maßstabskriterien ergeben. Anders gewendet: Die Anwendung der an sich vorteilsgerechten Maßstabselemente auf den Einzelfall muss die Unbilligkeit bewirken. Dies ist z. B. in Bezug auf das Maßstabskriterium „Anzahl der Vollgeschosse“ (= Maß der baulichen Nutzung) dann der Fall, wenn zu seiner Bestimmung an die Höhe einer baulichen Anlage mit der Vermutung angeknüpft wird, daraus ergebe sich wegen der regelmäßig bestehenden Geschosshöhen die Anzahl der Vollgeschosse, die tatsächliche Anzahl der auf dem Grundstück vorhandenen Vollgeschosse dahinter jedoch zurück bleibt (so OVG LSA, Urt. v. 20.10.2004, 1 L 186/04, juris). Die Unbilligkeit kann sich auch aus der „schematischen“ Anwendung von an sich vorteilsgerechten Satzungsregelungen im Einzelfall z. B. dann ergeben, wenn öffentlich-rechtliche Baubeschränkungen die bauliche Ausnutzbarkeit hindern (vgl. OVG Münster, Urt. v. 24.06.2008, 15 A 4328/05, juris) oder wenn sich im Bereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes die Geschossigkeit aus - ausschließlich zulässigen - abwasserfreien Vorhaben (z. B. Silos) ergibt (vgl. VG Magdeburg, B. v. 10.05.2010, 9 B 435/09 MD, juris). Gleiches kann in Bezug auf die Grundstücksfläche gelten, wenn sich aus der formellen Anwendung der Satzung eine bestimmte beitragspflichtige Fläche ergibt, ein Teil der Fläche jedoch in keiner Weise der Baulandvermutung der Satzung (vgl. OVG Münster, Urt. vom 04.12.2001, 15 A 5566/99, juris, bei Anwendung einer Tiefenbegrenzungsregelung) deshalb entspricht, weil diese baulich nicht adäquat nutzbar ist (z. B. wegen der Anbindung eines Grundstücksteils an eine „Stammfläche“ nur über einen 1 m breiten Weg, ihres Zuschnitts oder ihrer Beschaffenheit - aber noch kein Unland -). Derartige Besonderheiten sind hier jedoch weder vorgetragen noch ersichtlich. Aus diesem Grunde ist und bleibt es legitim, auch für solche Grundstücke, die hinsichtlich ihrer Größe weit über das hinausgehen, was im Bereich der öffentlichen Einrichtung gewöhnlicher Weise an Grundstücken anzutreffen ist, von einer stetigen Zunahme des Vorteils auszugehen. Für die Begrenzung auf eine bestimmte Grundstücksgröße sieht das Gericht bei gewerblich genutzten Grundstücken mangels hinreichend belastbarer Erfahrungstatsachen, dass ab einer bestimmten Grundstücksgröße der Vorteil nicht mehr zunimmt, keinen sachlichen Grund.

41

bb) Auch vermag der Kläger mit seinem Argument, auf dem Grundstück werde nur in einem geringen Umfang Wasser verbraucht und in einem noch geringeren Umfang falle Abwasser an, nicht durchzudringen. Denn der Umfang des Vorteils wird von der wahrscheinlichen Inanspruchnahme der Einrichtung, die in erster Linie von der baulichen oder gewerblichen Nutzbarkeit des Grundstücks abhängt, determiniert (OVG LSA, Urt. v. 27.02.2004, 1 L 3/03, juris). Dieser ist mit dem Beitrag abzugelten, weshalb es nicht auf die derzeitige bauliche Nutzung und erst recht nicht auf den Umfang der Benutzung der mit der öffentlichen Einrichtung gewährten Leistung ankommt. Aus diesen Gründen ist eine Anknüpfung an den Wasserverbrauch oder den Abwasseranfall als Kriterium für einen Erlass untauglich. Sofern der Kläger mit diesem Einwand, auch die derzeitige (bauliche) Nutzung des Grundstücks im Blick hat, führt dies deshalb nicht zum Erfolg, weil es sich insoweit nur um eine „Momentaufnahme“ ungeachtet der Nutzbarkeit des Grundstücks handelt, es sei denn, allein die „Momentaufnahme“ wäre gerade ursächlich für die Beitragserhebung, wie z. B. hinsichtlich der Beitragspflichtigkeit von angeschlossenen Grundstücken im Außenbereich. Wenn die dafür in den Abgabensatzungen vorgesehenen Beitragsregelungen in Ansehung der (derzeitigen) tatsächlichen Nutzung den Beitrag als nicht mehr gerecht erscheinen lassen, kann dies im Einzelfall zu einem Erlass führen. Die nicht vollständige Ausnutzung der baulichen Nutzungsmöglichkeiten ist eine allein dem Grundstückseigentümer zuzurechnende Entscheidung, die jedenfalls nicht zu einem Erlass führt.

42

Der Nichtberücksichtigung der derzeitigen Nutzung als Erlassgrund kann auch unter dem Blickwinkel der Verhältnismäßigkeit nicht dadurch begegnet werden, dass der Erlass mit einem Widerrufsvorbehalt gesichert wird (§§ 13 Abs. 1 Ziffer 3 lit. b) KAG LSA, 120 Abs. 1 und 2 Ziffer 3, 131 Abs. 2 Ziffer 1 AO). Denn weder sieht § 227 AO dies ausdrücklich vor (vgl. § 120 Abs. 1; zur Geltung dieser Vorschrift auch bei einer Ermessensreduzierung auf „Null“ vgl. Brockmeyer in: Klein, Abgabenordnung, Kommentar, 9. Aufl., § 120 Rn. 2) noch wird dies dem Wesen eines Erlasses gerecht (Brockmeyer, a. a. O., § 227 Rn. 25). Soweit die Klägerin wegen der rechtlichen Beachtlichkeit des Missverhältnisses zwischen der Grundstücksgröße und der aktuellen Nutzung des Grundstücks auf eine Entscheidung des erkennenden Gerichts vom 20.12.2001 (9 A 437/00 MD, unv.) verweist, bleibt festzustellen, dass Streitgegenstand im dortigen Verfahren ein Stundungsbegehren war.

43

c) Ein Erlassanspruch resultiert auch nicht deshalb aus Artikel 3 Abs. 1 GG, weil der Gesetzgeber in § 6 c Abs. 2 KAG LSA für die tatsächlich überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Grundstücke aus Billigkeitsgründen (so ausdrücklich OVG LSA, Urt. v. 22.06.2010, 4 L 219/09, juris) die Erhebung eines nur verminderten Beitrages angeordnet hat. Anlass für diese Regelung war die Großflächigkeit von Wohngrundstücken in Sachsen-Anhalt. Daran anknüpfend sollte der Erfahrungstatsache Rechnung getragen werden, dass bei dieser Nutzungsart ab einer bestimmten Grundstücksgröße der Vorteil nicht mehr proportional zur Grundstücksfläche steigt, was bei anderen Nutzungsarten  i n  d e r  R e g e l  der Fall sein soll (so ausdrücklich OVG LSA, Urt. v. 23.03.2006, 4 L 281/05, juris). Vor diesem Hintergrund hat die Rechtsprechung Bedenken an der Verfassungskonformität der Regelung des § 6 c Abs. 2 KAG LSA bislang nicht gehegt (vgl. OVG LSA, seit Urt. v. 06.05.2003, 1 L 498/02, juris). Liegt insofern ein rechtfertigender Grund für die normabweichende Behandlung von tatsächlich überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Grundstücken vor, zwingt Artikel 3 Abs. 1 GG nicht dazu, auch Grundstücken mit anderen Nutzungen zwingend einen Erlass zu gewähren, wobei allein die Existenz von § 6 c Abs. 2 KAG LSA einem Erlassanspruch jedoch auch nicht von vornherein entgegen stehen würde. Denn einerseits ist es dem gesetzgeberischen Gestaltungsspiel zuzuordnen, in welchen Fällen er - in verfassungskonformer Weise - eine normabweichende Regelung erlässt. Andererseits kann aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber zu einer Nutzungsart von Grundstücken eine gesetzliche Billigkeitsregelung in Form einer Flächendegression vorgesehen hat, nicht gleichsam der Schluss gezogen werden, damit sei für andere Nutzungsarten im Einzelfall ein Erlass anknüpfend an die Grundstücksgröße ausgeschlossen. Dies jedenfalls dann nicht, wenn die landesgesetzliche Regelung in Ansehung einer anderen landesrechtlichen Regelung (§§ 13 a Abs. 1 Satz 5 KAG LSA i. V. m. 227 AO) getroffen wurde und ggf. wegen der Variationsbreiten gewerblicher bzw. industrieller Nutzungen von einer gesetzlichen Regelung abgesehen wurde.

44

d) Auch der Umstand, dass die zum Zeitpunkt der Investitionsentscheidung der Klägerin für den Standort C-Stadt geltende Abwasserabgabensatzung des Beklagten vom 25.01.2007 (AS) in § 4 Abs. 6 für alle Grundstücke eine Flächenbegrenzung auf 925 m² vorsah, führt nicht zu einem Erlassanspruch. Zwar kommt ein Erlass u. a. auch dann in Betracht, wenn die Abgabenfestsetzung mit den Geboten des Vertrauensschutzes nicht vereinbar ist (Loose in, Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Kommentar, Stand Oktober 2011, § 227 Rn. 42). Doch weder hinsichtlich der Fortgeltung der AS noch ihrer Anwendung ist das Vertrauen der Gemeinschuldnerin schutzwürdig.

45

Denn diese Regelung war wegen der bestehenden Beitragserhebungspflicht (offensichtlich) unwirksam. Die aus § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA resultierende Beitragserhebungspflicht verpflichtet den Träger einer öffentlichen Einrichtung, die Kosten der Einrichtung über Beiträge zu decken (zuletzt OVG LSA, B. v. 24.01.2011, 4 L 134/09, juris). Abweichungen davon sind lediglich in den gesetzlich vorgesehenen Fällen zulässig (vgl. OVG LSA, B. v. 01.06.2005, 1 M 196/05, juris). Eine Flächenbegrenzung auf 925 m² für alle Grundstücke findet im höherrangigen Recht in keiner Weise ihre Entsprechung. Das Vertrauen der Gemeinschuldnerin auf diese Regelung genießt deshalb keinen verfassungsrechtlichen Schutz. Denn die Anforderungen daran sind im Anschlussbeitragsrecht deshalb erhöht, weil der Abgabengläubiger eine entsprechende Gegenleistung erbracht hat. Ob die Gemeinschuldnerin dies alles erkannt hat bzw. dies hätte erkennen können, ist dabei rechtlich unbeachtlich (zum Vorstehenden BVerwG, B. v. 06.10.2003, 9 B 95.03, juris). Sollte der Gemeinschuldnerin infolge rechtswidrigen Handelns des Beklagten ein Schaden im Zusammenhang mit der von ihr getroffenen „Investitionsentscheidung“ entstanden sein, so bliebe ihr die Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen unbenommen.

46

e) Die Erhebung eines ungekürzten Beitrages führt auch nicht gleichsam zur Beseitigung der Privatnützigkeit des Grundeigentums, dem unter Umständen wegen einer sachlich unbilligen Härte durch einen (teilweisen) Beitragserlass begegnet werden muss. Das durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistete Eigentum ist in seinem rechtlichen Gehalt durch Privatnützigkeit und grundsätzliche Verfügungsbefugnis des Eigentümers über den Eigentumsgegenstand gekennzeichnet (vgl. BVerfG, B. v. 14.01.2010, 1 BvR 1627/09, juris). Für den Bereich des grundstücksbezogenen Abgabenrechts folgt daraus, dass Art. 14 GG eine Abgabenbelastung des Eigentümers zwar in den Grenzen der Sozialbindung (Art. 14 Abs. 2 GG) erlaubt, aber eine Abgabenbelastung von einer diese Grenze überschreitenden Intensität untersagt. Dieses spezielle Übermaßverbot verbietet jede Abgabenbelastung, die den Eigentümer aus seiner ertragsbringenden Eigentümerposition verdrängt. Das ist mit Blick auf Grundeigentum dann anzunehmen, wenn die Abgabenbelastung eine längerfristige Renditelosigkeit des Grundstücks zur Folge hat. Allerdings greift diese bundesverfassungsrechtliche Grenze für eine Abgabenbelastung nur dort, wo die Ertragsmöglichkeit durch gesetzliche Bindungen derart beschnitten ist, dass dem Eigentümer durch die Belastung auf unzumutbar lange Zeit praktisch die Nutznießung aus dem Grundstück genommen wird und er dieses Ergebnis nicht durch eine Abwälzung der Last auf Mieter oder Pächter vermeiden kann (so BVerwG, Urt. v. 22.05.1992, 8 C 50.90, juris). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Gebrauchs- bzw. Verkehrsfähigkeit der Grundstücke der Gemeinschuldnerin wird weder durch rechtliche Regelungen beschränkt noch führt die Belastung mit den Anschlussbeiträgen in Höhe von insgesamt 12,50 €/m² insoweit zu einer derartigen Einschränkung, die außer Verhältnis zu anderen Grundstücken bzw. zu den mit den Beiträgen abzuschöpfenden Gebrauchswertvorteilen steht, zumal der Gemeinschuldnerin infolge dieser Erschließung Investitionen in einem Gesamtumfang von 50 Mill. Euro möglich waren.

47

f) Andere Aspekte für eine Unbilligkeit der Abgabenerhebung hat der Kläger weder vorgetragen noch könnte er sich mit Erfolg darauf berufen. Sofern diese die Beitragsfestsetzung betreffen (z. B. mangelnde Vorteilsgerechtigkeit des Vollgeschossmaßstabes für gewerbliche genutzt Grundstücke etc.), können sie ohnehin beim Erlass keine Berücksichtigung finden.

II.

48

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger als Unterlegener (§ 154 Abs. 1 VwGO).

49

Die Regelungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit finden ihre Rechtsgrundlage in §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

50

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.


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(1) Zahlungen an Finanzbehörden sind an die zuständige Kasse zu entrichten. Außerhalb des Kassenraums können Zahlungsmittel nur einem Amtsträger übergeben werden, der zur Annahme von Zahlungsmitteln außerhalb des Kassenraums besonders ermächtigt worden ist und sich hierüber ausweisen kann.

(2) Eine wirksam geleistete Zahlung gilt als entrichtet:

1.
bei Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln am Tag des Eingangs, bei Hingabe oder Übersendung von Schecks jedoch drei Tage nach dem Tag des Eingangs,
2.
bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der Finanzbehörde und bei Einzahlung mit Zahlschein
an dem Tag, an dem der Betrag der Finanzbehörde gutgeschrieben wird,
3.
bei Vorliegen eines SEPA-Lastschriftmandats
am Fälligkeitstag.

(3) Zahlungen der Finanzbehörden sind unbar zu leisten. Das Bundesministerium der Finanzen und die für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörden können für ihre Geschäftsbereiche Ausnahmen zulassen. Als Tag der Zahlung gilt bei Überweisung oder Zahlungsanweisung der dritte Tag nach der Hingabe oder Absendung des Auftrags an das Kreditinstitut oder, wenn der Betrag nicht sofort abgebucht werden soll, der dritte Tag nach der Abbuchung.

(4) Die zuständige Kasse kann für die Übergabe von Zahlungsmitteln gegen Quittung geschlossen werden. Absatz 2 Nr. 1 gilt entsprechend, wenn bei der Schließung von Kassen nach Satz 1 am Ort der Kasse eine oder mehrere Zweiganstalten der Deutschen Bundesbank oder, falls solche am Ort der Kasse nicht bestehen, ein oder mehrere Kreditinstitute ermächtigt werden, für die Kasse Zahlungsmittel gegen Quittung anzunehmen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über.

(2) Ein gegen den Schuldner bestehendes Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt (§§ 135, 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), hat im Verfahren keine Wirkung. Die Vorschriften über die Wirkungen einer Pfändung oder einer Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung bleiben unberührt.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Insolvenzverfahren ist auf Antrag des Schuldners einzustellen, wenn er nach Ablauf der Anmeldefrist die Zustimmung aller Insolvenzgläubiger beibringt, die Forderungen angemeldet haben. Bei Gläubigern, deren Forderungen vom Schuldner oder vom Insolvenzverwalter bestritten werden, und bei absonderungsberechtigten Gläubigern entscheidet das Insolvenzgericht nach freiem Ermessen, inwieweit es einer Zustimmung dieser Gläubiger oder einer Sicherheitsleistung gegenüber ihnen bedarf.

(2) Das Verfahren kann auf Antrag des Schuldners vor dem Ablauf der Anmeldefrist eingestellt werden, wenn außer den Gläubigern, deren Zustimmung der Schuldner beibringt, andere Gläubiger nicht bekannt sind.

(1) Die Finanzbehörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Dabei hat sie alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.

(2) Die Finanzbehörde bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen nach den Umständen des Einzelfalls sowie nach den Grundsätzen der Gleichmäßigkeit, Gesetzmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden. Bei der Entscheidung über Art und Umfang der Ermittlungen können allgemeine Erfahrungen der Finanzbehörden sowie Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit berücksichtigt werden.

(3) Zur Gewährleistung eines zeitnahen und gleichmäßigen Vollzugs der Steuergesetze können die obersten Finanzbehörden für bestimmte oder bestimmbare Fallgruppen Weisungen über Art und Umfang der Ermittlungen und der Verarbeitung von erhobenen oder erfassten Daten erteilen, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist. Bei diesen Weisungen können allgemeine Erfahrungen der Finanzbehörden sowie Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit berücksichtigt werden. Die Weisungen dürfen nicht veröffentlicht werden, soweit dies die Gleichmäßigkeit und Gesetzmäßigkeit der Besteuerung gefährden könnte. Weisungen der obersten Finanzbehörden der Länder nach Satz 1 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium der Finanzen, soweit die Landesfinanzbehörden Steuern im Auftrag des Bundes verwalten.

(4) Das Bundeszentralamt für Steuern und die zentrale Stelle im Sinne des § 81 des Einkommensteuergesetzes können auf eine Weiterleitung ihnen zugegangener und zur Weiterleitung an die Landesfinanzbehörden bestimmter Daten an die Landesfinanzbehörden verzichten, soweit sie die Daten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand einem bestimmten Steuerpflichtigen oder einem bestimmten Finanzamt zuordnen können. Nach Satz 1 einem bestimmten Steuerpflichtigen oder einem bestimmten Finanzamt zugeordnete Daten sind unter Beachtung von Weisungen gemäß Absatz 3 des Bundesministeriums der Finanzen weiterzuleiten. Nicht an die Landesfinanzbehörden weitergeleitete Daten sind vom Bundeszentralamt für Steuern für Zwecke von Verfahren im Sinne des § 30 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b bis zum Ablauf des 15. Jahres nach dem Jahr des Datenzugangs zu speichern. Nach Satz 3 gespeicherte Daten dürfen nur für Verfahren im Sinne des § 30 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b sowie zur Datenschutzkontrolle verarbeitet werden.

(5) Die Finanzbehörden können zur Beurteilung der Notwendigkeit weiterer Ermittlungen und Prüfungen für eine gleichmäßige und gesetzmäßige Festsetzung von Steuern und Steuervergütungen sowie Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen und Vorauszahlungen automationsgestützte Systeme einsetzen (Risikomanagementsysteme). Dabei soll auch der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung berücksichtigt werden. Das Risikomanagementsystem muss mindestens folgende Anforderungen erfüllen:

1.
die Gewährleistung, dass durch Zufallsauswahl eine hinreichende Anzahl von Fällen zur umfassenden Prüfung durch Amtsträger ausgewählt wird,
2.
die Prüfung der als prüfungsbedürftig ausgesteuerten Sachverhalte durch Amtsträger,
3.
die Gewährleistung, dass Amtsträger Fälle für eine umfassende Prüfung auswählen können,
4.
die regelmäßige Überprüfung der Risikomanagementsysteme auf ihre Zielerfüllung.
Einzelheiten der Risikomanagementsysteme dürfen nicht veröffentlicht werden, soweit dies die Gleichmäßigkeit und Gesetzmäßigkeit der Besteuerung gefährden könnte. Auf dem Gebiet der von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwalteten Steuern legen die obersten Finanzbehörden der Länder die Einzelheiten der Risikomanagementsysteme zur Gewährleistung eines bundeseinheitlichen Vollzugs der Steuergesetze im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen fest.

Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden.

(1) Die Beteiligten sind zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet. Sie kommen der Mitwirkungspflicht insbesondere dadurch nach, dass sie die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenlegen und die ihnen bekannten Beweismittel angeben. Der Umfang dieser Pflichten richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.

(2) Ist ein Sachverhalt zu ermitteln und steuerrechtlich zu beurteilen, der sich auf Vorgänge außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes bezieht, so haben die Beteiligten diesen Sachverhalt aufzuklären und die erforderlichen Beweismittel zu beschaffen. Sie haben dabei alle für sie bestehenden rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten auszuschöpfen. Ein Beteiligter kann sich nicht darauf berufen, dass er Sachverhalte nicht aufklären oder Beweismittel nicht beschaffen kann, wenn er sich nach Lage des Falls bei der Gestaltung seiner Verhältnisse die Möglichkeit dazu hätte beschaffen oder einräumen lassen können.

(3) Ein Steuerpflichtiger hat über die Art und den Inhalt seiner Geschäftsbeziehungen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Außensteuergesetzes Aufzeichnungen zu erstellen. Die Aufzeichnungspflicht umfasst neben der Darstellung der Geschäftsvorfälle (Sachverhaltsdokumentation) auch die wirtschaftlichen und rechtlichen Grundlagen für eine den Fremdvergleichsgrundsatz beachtende Vereinbarung von Bedingungen, insbesondere Preisen (Verrechnungspreisen), sowie insbesondere Informationen zum Zeitpunkt der Verrechnungspreisbestimmung, zur verwendeten Verrechnungspreismethode und zu den verwendeten Fremdvergleichsdaten (Angemessenheitsdokumentation). Hat ein Steuerpflichtiger Aufzeichnungen im Sinne des Satzes 1 für ein Unternehmen zu erstellen, das Teil einer multinationalen Unternehmensgruppe ist, so gehört zu den Aufzeichnungen auch ein Überblick über die Art der weltweiten Geschäftstätigkeit der Unternehmensgruppe und über die von ihr angewandte Systematik der Verrechnungspreisbestimmung, es sei denn, der Umsatz des Unternehmens hat im vorangegangenen Wirtschaftsjahr weniger als 100 Millionen Euro betragen. Eine multinationale Unternehmensgruppe besteht aus mindestens zwei in verschiedenen Staaten ansässigen, im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes einander nahestehenden Unternehmen oder aus mindestens einem Unternehmen mit mindestens einer Betriebsstätte in einem anderen Staat. Zu außergewöhnlichen Geschäftsvorfällen sind zeitnah Aufzeichnungen zu erstellen. Die Aufzeichnungen im Sinne dieses Absatzes sind auf Anforderung der Finanzbehörde zu ergänzen.

(4) Die Finanzbehörde kann jederzeit die Vorlage der Aufzeichnungen nach Absatz 3 verlangen; die Vorlage richtet sich nach § 97. Im Falle einer Außenprüfung sind die Aufzeichnungen ohne gesondertes Verlangen vorzulegen. Die Aufzeichnungen sind jeweils innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Anforderung oder nach Bekanntgabe der Prüfungsanordnung vorzulegen. In begründeten Einzelfällen kann die Vorlagefrist verlängert werden.

(5) Um eine einheitliche Rechtsanwendung sicherzustellen, wird das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Art, Inhalt und Umfang der nach den Absätzen 3 und 4 zu erstellenden Aufzeichnungen zu bestimmen.

Tenor

1. § 3 Nummer 3 Satz 2 und Satz 3, Nummer 4, Nummer 5, Nummer 6 Satz 3 und Nummer 7 Satz 2 des Grunderwerbsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 1997 (Bundesgesetzblatt I Seite 418) sind vom Inkrafttreten des Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften vom 16. Februar 2001 (Bundesgesetzblatt I Seite 266) bis zum Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2010 (Bundesgesetzblatt I Seite 1768) mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit eingetragene Lebenspartner nicht wie Ehegatten von der Grunderwerbsteuer befreit sind.

2. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2012 für den in Nummer 1 genannten Zeitraum eine verfassungsgemäße Regelung herbeizuführen.

Gründe

A.

1

Das Finanzgericht begehrt eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber, ob § 3 Nr. 4 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 1997 (BGBl I S. 418) insoweit gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, als der Grundstückserwerb durch einen eingetragenen Lebenspartner des Veräußerers nicht von der Grunderwerbsteuer befreit ist.

I.

2

1. a) Die Grunderwerbsteuer besteuert den Erwerb eines Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts nach Maßgabe der im Grunderwerbsteuergesetz im Einzelnen aufgeführten Erwerbsvorgänge. § 3 GrEStG begründet Ausnahmen von der Besteuerung des Grunderwerbs. In § 3 Nr. 4 GrEStG war in der für das Ausgangsverfahren maßgebenden Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 1997 (im Folgenden: a.F.) geregelt, dass der Grundstückserwerb durch den Ehegatten des Veräußerers von der Besteuerung ausgenommen ist. Diese Steuerbefreiung wurde zunächst nicht auf Grundstücksübertragungen zwischen Partnern erstreckt, die in einer seit dem 1. August 2001 ermöglichten eingetragenen Le-benspartnerschaft lebten. Daneben wies § 3 GrEStG a.F. eine Reihe weiterer Steuerbefreiungen nur für Ehegatten, nicht aber für eingetragene Lebenspartner auf. § 3 GrEStG a.F. lautete auszugsweise wie folgt:

3

§ 3 Allgemeine Ausnahmen von der Besteuerung

Von der Besteuerung sind ausgenommen:

2. der Grundstückserwerb von Todes wegen und Grundstücksschenkungen unter Lebenden im Sinne des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes. Schenkungen unter einer Auflage unterliegen der Besteuerung jedoch hinsichtlich des Werts solcher Auflagen, die bei der Schenkungsteuer abziehbar sind;

3. der Erwerb eines zum Nachlaß gehörigen Grundstücks durch Miterben zur Teilung des Nachlasses. Den Miterben steht der überlebende Ehegatte gleich, wenn er mit den Erben des verstorbenen Ehegatten gütergemeinschaftliches Vermögen zu teilen hat oder wenn ihm in Anrechnung auf eine Ausgleichsforderung am Zugewinn des verstorbenen Ehegatten ein zum Nachlaß gehöriges Grundstück übertragen wird. Den Miterben stehen außerdem ihre Ehegatten gleich;

4. der Grundstückserwerb durch den Ehegatten des Veräußerers;

5. der Grundstückserwerb durch den früheren Ehegatten des Veräußerers im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach der Scheidung;

6. der Erwerb eines Grundstücks durch Personen, die mit dem Veräußerer in gerader Linie verwandt sind. Den Abkömmlingen stehen die Stiefkinder gleich. Den Verwandten in gerader Linie sowie den Stiefkindern stehen deren Ehegatten gleich;

7. der Erwerb eines zum Gesamtgut gehörigen Grundstücks durch Teilnehmer an einer fortgesetzten Gütergemeinschaft zur Teilung des Gesamtguts. Den Teilnehmern an der fortgesetzten Gütergemeinschaft stehen ihre Ehegatten gleich;

4

b) Im Grunderwerbsteuergesetz 1919 (RGBl I S. 1617) und auch noch im Grunderwerbsteuergesetz 1940 (RGBl I S. 585) waren Ehegatten nur begünstigt, wenn zwischen ihnen eine Gütergemeinschaft bestand oder bestanden hatte.

5

Mit dem Grunderwerbsteuergesetz 1983 (BGBl I 1982 S. 1777) wurde vor allem die für das Ausgangsverfahren maßgebende Regelung des § 3 Nr. 4 GrEStG eingeführt, nach der der Grundstückserwerb durch den Ehegatten des Veräußerers unabhängig vom ehelichen Güterstand von der Steuer befreit ist. Hieran anknüpfend wurde auch der Erwerb im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach der Scheidung durch den früheren Ehegatten des Veräußerers von der Besteuerung ausgenommen (§ 3 Nr. 5 GrEStG 1983). Ferner wurden ohne die Beschränkung auf den Erwerb eines Grundstücks aufgrund bestehender Gütergemeinschaft den Miterben, Abkömmlingen und Teilnehmern einer fortgesetzten Gütergemeinschaft deren Ehegatten gleichgestellt. Die Befreiung von Grundstücksübertragungen zwischen Ehegatten begründete der Gesetzgeber damit, dass familien- und erbrechtliche Gesichtspunkte, die für Grundstücksübertragungen bei Verwandten in gerader Linie vielfach maßgebend seien und deren Freistellung von der Grunderwerbsteuer rechtfertigten, weitgehend auch für Grundstücksübertragungen zwischen Ehegatten Geltung beanspruchten; die Benachteiligung von Ehegatten gegenüber Verwandten in gerader Linie erscheine deshalb nicht gerechtfertigt und stoße bei den Beteiligten auf Unverständnis (vgl. BTDrucks 9/251, S. 17 f.).

6

c) Mit dem Jahressteuergesetz 2010 (vom 8. Dezember 2010, BGBl I S. 1768) hat der Gesetzgeber eingetragene Lebenspartner hinsichtlich sämtlicher für Ehegatten geltenden Befreiungen des § 3 GrEStG a.F. den Ehegatten gleichgestellt. Insbesondere hat er auch den Grundstückserwerb durch den Lebenspartner des Veräußerers von der Steuer befreit (§ 3 Nr. 4 GrEStG 2010 - im Folgenden: n.F.).

7

Nach Art. 32 des Jahressteuergesetzes 2010 (JStG 2010) ist dieses Gesetz am Tag nach seiner Verkündung und damit am 14. Dezember 2010 in Kraft getreten. Die geänderte Fassung des § 3 GrEStG ist nach § 23 Abs. 9 GrEStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2010 erstmals auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem 13. Dezember 2010 verwirklicht wurden.

8

Zur Begrenzung der Neuregelung auf die Zukunft vertraten die Koalitionsfraktionen im Finanzausschuss die Auffassung, eine rückwirkende Gleichstellung des Grundstückserwerbs eines Lebenspartners sei im Grunderwerbsteuerrecht nicht geboten, weil man sich beim Erwerb eines Grundstücks - anders als im Erbfall - frei für oder gegen den Erwerb entscheiden könne. Der Grundstückserwerb sei disponibel, der Erbschaftsfall hingegen nicht (vgl. BTDrucks 17/3549, S. 12).

9

2. Die eingetragene Lebenspartnerschaft ist ein familienrechtliches Institut für eine auf Dauer angelegte  , gleichgeschlechtliche Paarbindung (vgl. BVerfGE 124, 199 <206>; 126, 400 <408>). Mit dem am 1. August 2001 in Kraft getretenen Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz - LPartG) vom 16. Februar 2001 (BGBl I S. 266)und dem Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts vom 15. Dezember 2004 (BGBl I S. 3396), welches am 1. Januar 2005 in Kraft getreten ist, wurden die Begründung und die Aufhebung der eingetragenen Lebenspartnerschaft sowie die persönlichen und vermögensrechtlichen Rechtsbeziehungen der Lebenspartner geregelt; eingetragene Lebenspartner sind hiernach zivilrechtlich, vor allem im Familien- und Erbrecht, Ehegatten weitestgehend gleichgestellt (zu Einzelheiten vgl. BVerfGE 124, 199 <206 ff.>; 126, 400 <408 f.>).

II.

10

1. Die Kläger des Ausgangsverfahrens begründeten im Jahre 2002 eine Lebenspartnerschaft und lebten seitdem im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Im Jahr 2009 schlossen die zu diesem Zeitpunkt dauernd getrennt lebenden Kläger eine notariell beurkundete Auseinandersetzungsvereinbarung. Mit dieser hoben sie den gesetzlichen Güterstand auf, vereinbarten Gütertrennung und regelten den während der Lebenspartnerschaft erzielten Zugewinn, indem sie die wechselseitige unentgeltliche Übertragung der Miteigentumsanteile an zwei jeweils zur Hälfte in ihrem Eigentum stehenden Immobilien gegen die Übernahme der zum Zwecke des Erwerbs der Immobilien (gesamtschuldnerisch) übernommenen schuldrechtlichen und dinglichen Haftung durch den späteren Alleineigentümer vereinbarten.

11

2. Das im Ausgangsverfahren beklagte Finanzamt setzte Grunderwerbsteuer gegen den Kläger zu 1) in Höhe von 1.811,- € sowie gegen den Kläger zu 2) in Höhe von 2.699,- € fest.

12

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren, in dem die Kläger eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung ihrer Lebenspartnerschaft gegenüber einer ehelichen Lebensgemeinschaft geltend gemacht hatten, verfolgen die Kläger ihr Begehren vor dem Finanzgericht weiter.

III.

13

Das Finanzgericht hat das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob § 3 Nr. 4 GrEStG a.F. insoweit gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, als der Grundstückserwerb durch einen eingetragenen Lebenspartner des Veräußerers nicht von der Grunderwerbsteuer befreit ist.

14

1. Der Beklagte habe nach Maßgabe des einfachen Rechts die von den Klägern vorgenommenen Grundstücksübertragungen zutreffend der Grunderwerbsteuer unterworfen.

15

In Betracht komme allein eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 4 GrEStG a.F. Eine Auslegung dieser Vorschrift zu Gunsten eingetragener Lebenspartner sei jedoch nicht möglich. Eine Grunderwerbsteuerbefreiung für Erwerbe zwischen Lebenspartnern sei nach dem Wortlaut des § 3 Nr. 4 GrEStG a.F. nicht vorgesehen; mit dem Begriff "Ehegatten" seien eindeutig die Partner einer Ehe im Sinne des bürgerlichen Rechts gemeint. Ebenso wenig rechtfertigten Sinn und Zweck des § 3 Nr. 4 GrEStG a.F. eine Grunderwerbsteuerbefreiung. Die Steuerfreistellung habe die bis 1983 bestehende Ungleichbehandlung der Grundstückserwerbe zwischen Ehegatten gegenüber Grundstückserwerben zwischen Verwandten in gerader Linie beseitigt, weil familien- und erbrechtliche Erwägungen bei solchen Grundstücksgeschäften eine gewichtige Rolle spielten. Auch sollte mit der Steuerbefreiung in diesem Bereich ansonsten bestehenden Möglichkeiten der Steuerumgehung der Boden entzogen werden. Da gleichgeschlechtliche Partner keine gemeinsamen Abkömmlinge hätten, sei zumindest der Zweck der Gleichstellung mit Verwandten in gerader Linie und einer gegebenenfalls vorzubeugenden Umgehung der Steuerpflicht nicht dadurch erreichbar, dass Lebenspartner ebenfalls von der Grunderwerbsteuer befreit würden.

16

Eine analoge Anwendung des § 3 Nr. 4 GrEStG a.F. auf Grundstücksübertragungen zwischen eingetragenen Lebenspartnern sei nicht möglich, weil es an einer planwidrigen Regelungslücke fehle.

17

Eine verfassungskonforme Auslegung des § 3 Nr. 4 GrEStG a.F. über dessen Wortlaut hinaus komme angesichts des klar erkennbaren Willens des Gesetzgebers, die Gleichstellung der gleichgeschlechtlichen Lebenspartner mit der Ehe nicht rückwirkend zu erreichen, nicht in Betracht.

18

2. Nach der Überzeugung des vorlegenden Finanzgerichts ist § 3 Nr. 4 GrEStG a.F. nicht mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar.

19

Ausgehend von der Gesetzesbegründung zu § 3 Nr. 4 GrEStG (1983), wonach die familienrechtlichen Bindungen maßgeblich für die Einführung des Befreiungstatbestandes gewesen seien, habe der Gesetzgeber keine hinreichende Begründung vorgelegt, warum Lebenspartner an dieser steuerlichen Begünstigung nicht partizipieren könnten.

20

Das Familienprinzip sei der Grund für die Einführung der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 4 GrEStG (1983) für Grundstücksübertragungen zwischen Ehegatten. Der Gesetzgeber habe bei Einführung der Vorschrift erkannt, dass innerhalb einer Familie Grundstücksübertragungen deshalb erfolgten, weil die Familienmitglieder während der Ehe "aus einem Topf" wirtschafteten. Bei der Entflechtung des gemeinsamen Wirtschaftens seien Grundstücksübertragungen nicht auszuschließen. Gerade beim Wechsel des Güterstandes seien die während eines Ehelebens erwirtschafteten Vermögenswerte von erheblicher Bedeutung. Das Lebenspartnerschaftsgesetz sei in vielen Bereichen der Ehe nachgebildet. Es bestünden keine ausreichenden Gründe, die Lebenspartnerschaft gegenüber der Ehe zu benachteiligen, obwohl beide Lebensformen vom Familienprinzip geprägt seien.

21

Die Grunderwerbsteuer sei als Verkehrsteuer ausgestaltet. Der Gesetzgeber verfolge mit ihr das Ziel, Grundstücksumsätze zu besteuern. Dementsprechend sei der Grundstücksumsatz, der unter das Grunderwerbsteuergesetz falle, von der Umsatzsteuer befreit. Eingetragene Lebenspartner lebten wie Ehegatten in einer auf Dauer angelegten, rechtlich verfestigten Partnerschaft. Da die Freistellung im Grunderwerbsteuerrecht gerade die Familie in familien- und erbrechtlicher Stellung von Ehegatten berücksichtigen wolle, bestehe eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung gegenüber eingetragenen Lebenspartnern. Indem der Gesetzgeber die eingetragene Lebenspartnerschaft nicht nur eherechtlich, sondern auch erbrechtlich der Ehe angeglichen habe, bestehe kein hinreichender Rechtfertigungsgrund (mehr), die eingetragene Lebenspartnerschaft hier anders zu behandeln als die Ehe.

IV.

22

Zur Vorlage haben das Bundesministerium der Finanzen namens der Bundesregierung, der Lesben- und Schwulenverband in Deutschland, die Bundesarbeitsgemeinschaft Schwule und Lesbische Paare, die Bundessteuerberaterkammer, die Bundesrechtsanwaltskammer und der Deutsche Anwaltverein Stellung genommen.

23

1. Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass eine rückwirkende Gleichstellung der Lebenspartner mit Ehegatten bei der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 4 GrEStG a.F. verfassungsrechtlich nicht geboten sei. Zumindest bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Juli 2009 zur Hinterbliebenenversorgung (BVerfGE 124, 199) habe der Gesetzgeber davon ausgehen dürfen, dass die auf Grundstücksübertragungen zwischen Ehegatten beschränkte Steuerbefreiung in § 3 Nr. 4 GrEStG a.F. verfassungsmäßig gewesen sei.

24

2. Die weiteren Stellungnahmen erachten § 3 Nr. 4 GrEStG a.F. unter Bezugnahme auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur Hinterbliebenenversorgung sowie zur Erbschaft- und Schenkungsteuer für unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GG.

25

Lebenspartner seien auch rückwirkend mit Ehegatten gleichzustellen. Die gesetzgeberische Begründung für die bloß zukünftige Gleichstellung trage aus mehreren Gründen nicht. Die Benachteiligung von Minderheiten könne nicht damit gerechtfertigt werden, dass die Betroffenen auf ihre Rechte verzichten könnten. Die Begründung treffe zudem nicht zu, weil auch der Grundstückserwerb nur eingeschränkt disponibel sei, soweit dieser der Vermögensauseinandersetzung im Falle einer beabsichtigten Trennung oder Scheidung und damit dem Ausgleich bestehender Ansprüche diene.

26

Eine befristete Fortgeltungsanordnung aus Gesichtspunkten einer geordneten Finanz- und Haushaltsplanung oder wegen einer nicht hinreichend geklärten Verfassungsrechtslage komme angesichts der geringen Zahl von Altfällen und der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Einführung des Rechtsinstituts der eingetragenen Lebenspartnerschaft für gleichgeschlechtliche Paare (Verweis auf BVerfGE 105, 313) sowie der zur Gleichbehandlung von Ehegatten und Lebenspartnern ergangenen Folgeentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts nicht in Betracht.

B.

27

Die zulässige Vorlage führt zur Feststellung der Unvereinbarkeit des § 3 GrEStG a.F. mit Art. 3 Abs. 1 GG, soweit darin Ehegatten, nicht aber Lebenspartner von der Grunderwerbsteuer befreit werden.

I.

28

1. Eingetragene Lebenspartner wurden - bis zur Neuregelung durch das Jahressteuergesetz 2010 - im Grunderwerbsteuerrecht gegenüber Ehegatten dadurch benachteiligt, dass sie nicht in den Genuss der Steuerbefreiung kamen, die § 3 Nr. 4 GrEStG a.F. beim Grundstückserwerb durch den Ehegatten des Veräußerers vorsah, so dass sie im Gegensatz zu Ehegatten Grunderwerbsteuer zahlen mussten.

29

2. Art. 3 Abs. 1 GG verlangt die Prüfung dieser Ungleichbehandlung von Ehegatten und Lebenspartnern anhand eines strengen Maßstabs.

30

a) Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Das hieraus folgende Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln, gilt für ungleiche Belastungen und ungleiche Begünstigungen (vgl. BVerfGE 121, 108 <119>; 121, 317 <370>; 126, 400 <416>). Verboten ist daher auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis aber vorenthalten wird (vgl. BVerfGE 116, 164 <180>; 121, 108 <119>; 121, 317 <370>; 126, 400 <416>). Dabei verwehrt Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung. Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Dabei gilt ein stufenloser am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. BVerfGE 75, 108 <157>; 93, 319 <348 f.>; 107, 27 <46>; 126, 400 <416>; 129, 49 <69>).

31

Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Anforderungen an den die Ungleichbehandlung tragenden Sachgrund ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von gelockerten auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können (vgl. BVerfGE 117, 1 <30>; 122, 1 <23>; 126, 400 <416>; 129, 49 <68>). Eine strengere Bindung des Gesetzgebers kann sich aus den jeweils betroffenen Freiheitsrechten ergeben (vgl. BVerfGE 88, 87 <96>; 111, 176 <184>; 129, 49 <69>). Zudem verschärfen sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen, je weniger die Merkmale, an die die gesetzliche Differenzierung anknüpft, für den Einzelnen verfügbar sind (vgl. BVerfGE 88, 87 <96>; 129, 49 <69>) oder je mehr sie sich - wie im Fall der sexuellen Identität - denen des Art. 3 Abs. 3 GG annähern (vgl. BVerfGE 88, 87 <96>; 124, 199 <220>; 129, 49 <69>; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 7. Februar 2012 - 1 BvL 14/07 -, juris Rn. 42).

32

Im Bereich des Steuerrechts kommen zwei Leitlinien hinzu, die den weitreichenden Entscheidungsspielraum begrenzen, der dem Gesetzgeber sowohl bei der Auswahl des Steuergegenstands als auch bei der Bestimmung des Steuersatzes grundsätzlich zusteht (vgl. BVerfGE 117, 1 <30>; 120, 1 <29>; 126, 400 <416 f.>). Es sind das Gebot der Ausrichtung der Steuerlast am Prinzip der finanziellen Leistungsfähigkeit und das Gebot der Folgerichtigkeit (vgl. BVerfGE 117, 1 <30>; 121, 108 <119 f.>; 126, 400 <417>). Die Steuerpflichtigen müssen dem Grundsatz nach durch ein Steuergesetz rechtlich und tatsächlich gleichmäßig belastet werden (vgl. BVerfGE 117, 1 <30>; 121, 108 <120>; 126, 400 <417>). Die mit der Wahl des Steuergegenstandes einmal getroffene Belastungsentscheidung hat der Gesetzgeber unter dem Gebot möglichst gleichmäßiger Belastung aller Steuerpflichtigen bei der Ausgestaltung des steuerrechtlichen Ausgangstatbestands folgerichtig umzusetzen (vgl. BVerfGE 117, 1 <30 f.>; 120, 1 <29>; 121, 108 <120>; 126, 400 <417>). Ausnahmen von einer folgerichtigen Umsetzung bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes (vgl. BVerfGE 117, 1 <31>; 120, 1 <29>; 126, 400 <417>).

33

b) Ausgehend von diesen Grundsätzen reichen die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Rechtfertigung der dem § 3 Nr. 4 GrEStG a.F. zugrundeliegenden Begünstigung von Ehegatten unter Ausschluss von Lebenspartnern über das bloße Willkürverbot hinaus und führen, wie das Bundesverfassungsgericht im Bereich des Steuerrechts bereits zur Ungleichbehandlung eingetragener Lebenspartner bei der Erbschaftsteuer entschieden hat (vgl. BVerfGE 126, 400), zu einer strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung.

34

Neben den spezifisch steuerrechtlichen Ausprägungen des Gleichheitssatzes, die ihre Ursache in der zu prüfenden Differenzierung innerhalb des Steuertatbestands haben, muss sich die allein Veräußerungsgeschäften zwischen Ehegatten vorbehaltene Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 4 GrEStG a.F. jedenfalls deshalb an strengen Verhältnismäßigkeitsanforderungen messen lassen, weil der Gesetzgeber hier eine die sexuelle Orientierung von Personen betreffende Differenzierung vornimmt (vgl. dazu im Einzelnen BVerfGE 124, 199 <220 f.> m.w.N.). Die Entscheidung des Einzelnen für eine Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft ist kaum trennbar mit seiner sexuellen Orientierung verbunden (vgl. BVerfGE 124, 199 <221>; 126, 400 <419>). Von Bestimmungen, die die Rechte und Pflichten eingetragener Lebenspartner regeln, werden typischerweise homosexuelle Menschen erfasst, und von solchen, die die Rechte und Pflichten von Ehegatten regeln, heterosexuelle Menschen (vgl. BVerfGE 124, 199 <222>; 126, 400 <419>).

35

Da damit die Ungleichbehandlung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern hinsichtlich der Befreiung nach § 3 Nr. 4 GrEStG a.F. in Anknüpfung an die sexuelle Orientierung erfolgt, bedarf es hinreichend gewichtiger Unterschiede zwischen diesen beiden Formen einer auf Dauer angelegten, rechtlich verfestigten Partnerschaft, um die konkrete Ungleichbehandlung zu rechtfertigen (vgl. BVerfGE 124, 199 <222>; 126, 400 <419>).

36

3. Derartige Unterschiede von hinreichendem Gewicht bestehen für § 3 Nr. 4 GrEStG a.F. nicht.

37

a) Der Gesetzgeber hat die Privilegierung von Ehegatten in § 3 Nr. 4 GrEStG a.F. damit begründet, dass für Grundstücksübertragungen zwischen Ehegatten - ebenso wie bei Verwandten in gerader Linie - vor allem familien- und erbrechtliche Gesichtspunkte maßgebend seien (BTDrucks 9/251, S. 17 f.). Die hiermit offenbar verbundene Vermutung, dass Grundstücksübertragungen zwischen Ehegatten wie bei den nach § 3 Nr. 6 GrEStG a.F. befreiten nahen Verwandten häufig zur Regelung familienrechtlicher Ansprüche der Ehegatten untereinander oder in Vorwegnahme eines Erbfalls erfolgen, gilt aber auch für eingetragene Lebenspartner, weil sich die rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen für diese der gesetzlichen Regelung zugrundeliegenden Annahme bei Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft entsprechen. Denn eingetragene Lebenspartner sind Ehegatten familien- und erbrechtlich gleichgestellt sowie persönlich und wirtschaftlich in gleicher Weise in einer auf Dauer angelegten, rechtlich verfestigten Partnerschaft miteinander verbunden (vgl. BVerfGE 124, 199 <206 ff.; 225>; 126, 400 <408 f.; 423>).

38

Nichts anderes gilt, wenn man, wie im Vorlagebeschluss erwogen, die ehelichen Verhältnisse und das dem gegenseitigen Unterhalt dienende gemeinsame Wirtschaften (§ 1360 BGB) oder ein aus besonderen rechtlichen Bindungen gespeistes Familienprinzip als für die Befreiung des Ehegattenerwerbs maßgebend erachtet. Für eingetragene Lebenspartner bestehen jeweils entsprechende Regelungen.

39

b) Art. 6 Abs. 1 GG mit der darin verankerten Pflicht des Staates, Ehe und Familie zu schützen und zu fördern, kann die Ungleichbehandlung zu Lasten der Lebenspartner in § 3 Nr. 4 GrEStG a.F. ebenfalls nicht rechtfertigen. Das Grundgesetz stellt in Art. 6 Abs. 1 GG Ehe und Familie unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Damit garantiert die Verfassung nicht nur das Institut der Ehe, sondern gebietet als verbindliche Wertentscheidung für den gesamten Bereich des Ehe und Familie betreffenden privaten und öffentlichen Rechts einen besonderen Schutz durch die staatliche Ordnung (vgl. BVerfGE 6, 55 <72>; 55, 114 <126>; 105, 313 <346>; 126, 400 <420>). Wegen des verfassungsrechtlichen Schutzes der Ehe ist es dem Gesetzgeber grundsätzlich nicht verwehrt, sie gegenüber anderen Lebensformen zu begünstigen (vgl. BVerfGE 6, 55 <76 f.>; 105, 313 <348>; 126, 400 <420>). Geht jedoch die Förderung der Ehe mit einer Benachteiligung anderer Lebensformen einher, obgleich diese nach dem geregelten Lebenssachverhalt und den mit der Normierung verfolgten Zielen der Ehe vergleichbar sind, rechtfertigt die bloße Verweisung auf das Schutzgebot der Ehe eine solche Differenzierung nicht (vgl. BVerfGE 124, 199 <226>; 126, 400 <420>). Eine solche Vergleichbarkeit liegt hier vor (s. vorstehend unter a).

II.

40

1. a) Die im Ausgangsverfahren entscheidungserhebliche Befreiungsvorschrift des § 3 Nr. 4 GrEStG a.F. ist für unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GG zu erklären, weil eingetragene Lebenspartner in diese nur Ehegatten begünstigende Regelung nicht einbezogen waren; mit einer Nichtigerklärung kann die gebotene Einbeziehung nicht erreicht werden (vgl. BVerfGE 92, 158 <186>; 101, 397 <409> sowie 126, 400 <431>).

41

b) Die übrigen Befreiungsvorschriften in § 3 Nr. 3 Satz 2 und Satz 3, Nr. 5, Nr. 6 Satz 3 und Nr. 7 Satz 2 GrEStG a.F., die zwar Ehegatten, nicht aber eingetragene Lebenspartner begünstigen, sind in die Unvereinbarkeitserklärung einzubeziehen. Diese Bestimmungen sind zwar im Ausgangsverfahren nicht entscheidungserheblich. Im Normenkontrollverfahren ist eine gesetzliche Vorschrift grundsätzlich nur insoweit zu prüfen, als es bei der Entscheidung auf sie ankommt (vgl. BVerfGE 126, 331 <354> m.w.N.). Die Unvereinbarkeitserklärung dieser weiteren Bestimmungen des § 3 GrEStG a.F. hat jedoch im Interesse der Rechtsklarheit nach § 78 Satz 2 in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 BVerfGG zu erfolgen, weil diese Befreiungen aus denselben Gründen wie die entscheidungserhebliche Regelung mit dem Grundgesetz unvereinbar sind (vgl. BVerfGE 94, 241 <265>; 104, 126 <150>).

42

Soweit die weiteren Privilegierungen von Ehegatten ihre Veranlassung jedenfalls teilweise darin finden, dass der Grundstückserwerb mit der Begründung oder Aufhebung eines Güterstandes zwischen Ehegatten zusammenhängt, gilt für eingetragene Lebenspartner nichts anderes, da sie insbesondere hinsichtlich der Güterstände Ehegatten gleichgestellt sind (vgl. BVerfGE 126, 400 <409>).

43

Soweit die Befreiung der Ehegatten von der Grunderwerbsteuer der Vermeidung der "Zersplitterung von Grundstücken in unwirtschaftlicher Weise" bei einem Erwerb durch einen Miterben oder Teilnehmer einer Gemeinschaft dienen soll (vgl. RStBl 1940, S. 387 <394> zu Vorgängerregelungen im Grunderwerbsteuergesetz 1940), indem den Miterben ihre Ehegatten und der überlebende Ehegatte des Erblassers gleichgestellt werden (§ 3 Nr. 3 GrEStG a.F.), ist dies bei eingetragenen Lebenspartnern nicht weniger geboten als bei Ehegatten.

44

2. Gerichte und Verwaltungsbehörden dürfen die Norm im Umfang der festgestellten Unvereinbarkeit nicht mehr anwenden, laufende Verfahren sind auszusetzen (vgl. BVerfGE 73, 40 <101>; 105, 73 <134>; 126, 400 <431>).

45

Der Gesetzgeber hat bis zum 31. Dezember 2012 eine Neuregelung für die vom Grunderwerbsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 1997 (BGBl I S. 418) betroffenen Altfälle zu treffen, die die Gleichheitsverstöße in dem Zeitraum zwischen dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften vom 16. Februar 2001 (BGBl I S. 266) bis zum Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2010 (BGBl I S. 1768) beseitigt.

46

Es besteht keine Veranlassung, den Gesetzgeber von dieser Pflicht zur rückwirkenden Beseitigung der verfassungswidrigen Rechtslage zu entbinden.

47

Eine Fortgeltungsanordnung im Interesse einer geordneten Finanz- und Haushaltsplanung (vgl. BVerfGE 93, 121 <148>; 105, 73 <134>; 111, 191 <224 f.>; 117, 1 <70>; 126, 400 <431 f.>) ist nicht geboten, weil diese durch eine rückwirkende Besserstellung eingetragener Lebenspartner angesichts der zu erwartenden geringen Zahl der hiervon betroffenen Fälle und des insoweit niedrigen Aufkommens aus der Grunderwerbsteuer nicht gefährdet ist.

48

Ebenso wenig ist die Weitergeltung wegen einer zuvor nicht hinreichend geklärten Verfassungsrechtslage anzuordnen (vgl. BVerfGE 84, 239 <284>; 120, 125 <168>; 125, 175 <258>). Eine solche, von der grundsätzlichen Rückwirkung sowohl einer Nichtigkeits- als auch Unvereinbarkeitserklärung abweichende Anordnung kommt nur im Ausnahmefall in Betracht und bedarf einer besonderen Rechtfertigung (vgl. BVerfGE 110, 94 <138>; 120, 125 <168>). Allein die Erkenntnis des Bundesverfassungsgerichts, dass ein Gesetz gegen Bestimmungen des Grundgesetzes verstößt, vermag indessen nicht ohne weiteres eine in diesem Sinne zuvor ungeklärte Verfassungsrechtslage zu indizieren und damit den Gesetzgeber von einer Pflicht zur rückwirkenden Behebung verfassungswidriger Zustände zu befreien. Sonst wäre dies grundsätzlich bei jedem festgestellten Verfassungsverstoß der Fall.

49

Es besteht keine Veranlassung, dem Gesetzgeber hier aus diesem Grund eine Übergangsfrist einzuräumen. Die Ungleichbehandlung der eingetragenen Lebenspartner war seit Einführung dieses Instituts und der bereits zum 1. August 2001 weitgehenden Gleichstellung eingetragener Lebenspartner mit Ehegatten - vor allem im Familien- und Erbrecht - erkennbar. Zudem hatte das Bundesverfassungsgericht schon mit seiner Entscheidung vom 17. Juli 2002 zum Lebenspartnerschaftsgesetz ein Abstandsgebot verneint (vgl. BVerfGE 105, 313 <348>) und damit die Grundlage für die Entscheidungen zur Hinterbliebenenversorgung sowie zur Erbschaft- und Schenkungsteuer geschaffen, nach denen Art. 6 Abs. 1 GG allein eine Ungleichbehandlung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern je nach geregeltem Sachverhalt und den mit der Normierung verfolgten Zielen nicht rechtfertigt (vgl. BVerfGE 124, 199 <226>; 126, 400 <420>).

50

Der Umstand, dass "man sich beim Erwerb eines Grundstücks - anders als im Erbfall - frei für oder gegen den Erwerb entscheiden" kann (vgl. BTDrucks 17/3549, S. 12), vermag den Verzicht auf eine rückwirkende Gleichstellung eingetragener Lebenspartner ebenfalls nicht zu rechtfertigen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb eine verfassungswidrige Schlechterstellung bei der Besteuerung von Grundstücksübertragungen in der Zeit vor Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2010 hingenommen werden müsste, weil die Entscheidung über den Grundstückserwerb grundsätzlich frei ist.

Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Aufhebung von zehn Bescheiden, mit denen er zu Beiträgen für die Herstellung der zentralen Schmutzwasserbeseitigungsanlage des Beklagten herangezogen wird.

2

Der Kläger verfügt über zehn verschiedene Miteigentumsanteile an dem unter der laufenden Nr. 1 im Grundbuch von S. eingetragenen, 11.271,00 m² großen Grundstück, das die Flurstücke 221/27, 221/29, 221/31, 221/33, 221/35, 221/37, 221/39, 221/41 und 221/43 der Flur A der Gemarkung S. umfasst. Der jeweilige Miteigentumsanteil des Klägers am vorbezeichneten Grundstück beträgt 256,60/10.000 (Grundbuchblatt 3198), 236,01/10.000 (Grundbuchblatt 3199), 241,72/ 10.000 (Grundbuchblatt 3200), 258,27/10.000 (Grundbuchblatt 3201), 288,41/10.000 (Grundbuchblatt 3202), 188,10/10.000 (Grundbuchblatt 3203), 292,90/10.000 (Grundbuchblatt 3204), 190,91/10.000 (Grundbuchblatt 3205), 286,91/10.000 (Grundbuchblatt 3206) und 269,47/10.000 (Grundbuchblatt 3207). Das die Straßenbezeichnung „H-Weg 7 - 15“ führende Grundstück ist mit neun zweigeschossigen Mehrfamilienhäusern bebaut.

3

Der Beklagte zog den Kläger zunächst mit Bescheiden vom 19. Dezember 2006, gegen die der Kläger unter dem 22. Dezember 2006 Widerspruch erhob, zur Zahlung von Anschlussbeiträgen heran. Diese Bescheide wurde mit Schreiben vom 22. Dezember 2006 aufgrund eines formellen Fehlers für gegenstandslos erklärt und der Kläger mit Bescheiden vom gleichen Tage hinsichtlich des jeweiligen Miteigentumsanteils am vorbezeichneten Grundstück zu Anschlussbeiträgen in Höhe von insgesamt 16.516,69 Euro herangezogen. Hierbei legte der Beklagte einen Vollgeschossfaktor für zwei Vollgeschosse von 1,6 und einen Beitragssatz von 3,64 Euro/m² zugrunde. Unter Berücksichtigung bereits geleisteter Vorauszahlungen lautete das Zahlungsgebot für die Miteigentumsanteile des Klägers auf insgesamt 14.538,04 Euro.

4

Mit Schreiben vom 27. Dezember 2006 legte der Kläger auch gegen diese Bescheide Widerspruch ein und führte unter dem 22. Mai sowie 24. Oktober 2007 zur Begründung aus, dass im Fall des im Grundbuchblatt 3206 eingetragenen Miteigentumsanteils nicht er, sondern die (...) Grundstücksgesellschaft mbH als Miteigentümerin eingetragen sei. Auch der Bescheid betreffend den Miteigentumsanteil im Grundbuchblatt 3198 sei an den falschen Adressaten gerichtet, weil an dem Flurstück Miteigentum bestehe. An den in allen Bescheiden aufgeführten Flurstücken habe er keinen Miteigentumsanteil bzw. kein Wohnungseigentum; dies gelte nur hinsichtlich des Flurstücks 221/38, das in den Bescheiden nicht bezeichnet sei. Mit dem Erlass von zehn Beitragsbescheiden sei davon auszugehen, dass es sich um zehn Grundstücke im Sinne des BGB und der Abwasserbeseitigungsabgabensatzung des Beklagten handele. Dementsprechend müsse jedes Grundstück gemäß § 12 der Satzung über einen eigenen Anschluss verfügen. Dies sei nicht der Fall. Es seien lediglich drei Revisionsschächte vorhanden, die nicht zugeordnet werden könnten, was zur Unbestimmtheit und Rechtswidrigkeit führe.

5

Nachdem der Beklagte in der Folgezeit nicht über den Widerspruch des Klägers entschied, hat der Kläger am 19. Juni 2008 bei dem Verwaltungsgericht Magdeburg Untätigkeitsklage erhoben. Im gerichtlichen Verfahren hat der Beklagte auf Nachfrage mit Schriftsatz vom 29. September 2008 angegeben, über die Widersprüche deshalb nicht entschieden zu haben, weil die Problematik des übergroßen Wohngrundstücks in Bezug auf den Kläger noch nicht geklärt sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Juni 2009 hat der Beklagte sodann die Widersprüche des Klägers zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass sich aus den aktuellen Grundbuchauszügen die Eigentümerstellung des Klägers ergebe. Auch die Berechnung in den angefochtenen Bescheiden sei nachvollziehbar. Schließlich verfüge das Grundstück über mehr als fünf Wohneinheiten, so dass die Regelung des § 6c Abs. 2 KAG LSA n. F. nicht anzuwenden sei.

6

Mit Schriftsatz vom 3. Juli 2009 hat der Kläger den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 17. Juni 2009 in das Verfahren einbezogen.

7

Er begründet seine Klage im Wesentlichen damit, dass die in den streitbefangenen Bescheiden vorgenommene Berechnung nicht nachvollziehbar sei. Darüber hinaus sei das Grundstück als „übergroß“ einzustufen, so dass die Regelung des § 6c Abs. 2 KAG LSA a. F. anwendbar und das Grundstück lediglich mit 786,25 m² heranzuziehen sei. An der Anwendung der Privilegierung habe sich auch nach der Änderung des KAG LSA nichts geändert. Der Ausschlussgrund des § 11 Abs. 1 der Abwasserbeseitigungsabgabensatzung des Beklagten greife nicht.

8

Der Kläger hat beantragt,

9

die Bescheide des Beklagten vom 22. Dezember 2006 (Bescheidnrn. 0100000685/1, 0100000686/1, 0100000687/1, 0100000688/1, 0100000689/1, 0100000690/1, 0100000691/1, 0100000692/1, 0100000693/1, 0100000694/1) in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 17. Juni 2009 aufzuheben.

10

Der Beklagte hat beantragt,

11

die Klage abzuweisen,

12

und vorgetragen, für die Anwendung der Billigkeitsregelung sei auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abzustellen. Es komme nicht darauf an, dass die Vorgängerregelung der Abwasserbeseitigungsabgabensatzung nicht dem § 6c Abs. 2 KAG LSA a. F. entsprochen habe, denn jedenfalls entspreche die Neuregelung in der Satzung aus dem Jahr 2009 der Neufassung des § 6c Abs. 2 KAG LSA. Dass er untätig geblieben sei, sei nicht von Relevanz. Der Kläger habe Untätigkeitsklage erheben können und dies auch getan. Die Verfahrenssituation habe keinen Einfluss auf die Rechtslage.

13

Mit dem angefochtenen Urteil vom 2. September 2009 hat das Verwaltungsgericht Magdeburg die angefochtenen Bescheide des Beklagten insoweit aufgehoben, als sie Beiträge von mehr als insgesamt 1.143,55 Euro für den Kläger festsetzen; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat die Vorinstanz im Wesentlichen ausgeführt, der Beklagte verfüge über eine wirksame Abgabensatzung. Auch sei die sachliche Beitragspflicht als solche hinsichtlich des jeweiligen Miteigentumsanteils an dem veranlagten Grundstück entstanden. Der Beklagte habe im Rahmen der von ihm vorgenommenen Veranlagung die in der Gemarkung S., Flur A, belegenen Flurstücke 221/27, 221/29, 221/31, 221/33, 221/35, 221/37, 221/39, 221/41 und 221/43 zu Recht als ein Grundstück im bürgerlich-rechtlichen Sinne zugrunde gelegt, da diese Flurstücke unter einer laufenden Nummer im Grundbuch eingetragen seien. Insoweit werde zwar nach der Grundbuchordnung für jeden Miteigentumsanteil ein eigenes Grundbuchblatt angelegt, an der Eigenschaft des Buchgrundstücks an sich ändere sich jedoch nichts. Das vorbezeichnete Grundstück sei auch an die betriebsfertig hergestellte öffentliche Einrichtung des Beklagten angeschlossen, da es über (mindestens) drei Revisionsschächte verfüge. Der Beklagte habe die Bescheide auch zu Recht an den Kläger gerichtet, da dieser hinsichtlich eines jeden in den Bescheiden aufgeführten Miteigentumsanteils ausweislich der dem Gericht vorliegenden Grundbuchauszüge mit dem Stand 12. Dezember 2006 als Eigentümer eingetragen sei.

14

Das Grundstück des Klägers sei aber gemäß - des hier maßgebenden - § 6c Abs. 2 KAG LSA in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung - KAG LSA a. F. - hinsichtlich eines jeden Miteigentumsanteils an dem übergroßen Wohngrundstück nur begrenzt zu veranlagen oder heranzuziehen. Die zum 1. Januar 2009 in Kraft getretene und für den Kläger nachteilige Regelung des § 6c Abs. 2 KAG LSA in der Fassung des Art. 2 des Gesetzes zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 17. Dezember 2008 (GVBl. LSA S. 452) - KAG LSA n. F. - sei nicht anwendbar. Dies folge zum einen daraus, dass der Beklagte mehr als ein Jahr nach der Widerspruchsbegründung des Klägers untätig geblieben sei, um eine Änderung der Rechtslage zu seinen Gunsten abzuwarten, so dass es ihm wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben verwehrt sei, sich auf § 6c Abs. 2 KAG LSA n. F. zu berufen (unzulässige Rechtsausübung). Zum anderen sei § 6c Abs. 2 KAG LSA n. F. nicht anwendbar, weil sich das Vorliegen der Voraussetzungen dieser Vorschrift nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen zum Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht richte. Aus der Stellung der Vorschrift im Gesetz, ihrem Wortlaut und aus § 6c Abs. 4 KAG LSA ergebe sich, dass es sich bei § 6c Abs. 2 KAG LSA nicht um eine (echte) Billigkeitsvorschrift im Sinne von § 13a Abs. 1 KAG LSA handele, sondern um eine solche, mit der jedenfalls die Berechtigung eines Beitragsgläubigers zur Erhebung eines Beitrags für ein übergroßes Wohngrundstück in Bezug auf den Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht gesetzlich begrenzt werde. Die danach verbleibenden Ansprüche des Beklagten seien auch nicht durch Verjährung erloschen, weil die erste wirksame Satzung zuletzt am 25. Januar 2002 in den Amtsblättern der ehemaligen Landkreise Bördekreis, A-Stadt und Q-Stadt veröffentlicht worden sei.

15

Der Beklagte macht zur Begründung der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung geltend, zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht nicht auf den Zeitpunkt der Zustellung des Widerspruchsbescheides vom 17. Juni 2009 abgestellt; insbesondere sei er nicht mit Blick auf eine zu erwartende Änderung der Rechtslage zu seinen Gunsten untätig geblieben; denn eine solche Rechtsänderung sei 2007/2008 weder absehbar gewesen noch habe er darauf Einfluss nehmen können. Keineswegs könne ihm ein Verstoß gegen Treu und Glauben vorgeworfen werden.

16

Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts handele es sich bei § 6c Abs. 2 KAG LSA um eine reine Billigkeitsregelung; insbesondere schließe weder die systematische Stellung der Norm noch § 6c Abs. 4 KAG LSA diese Auslegung aus. Maßgeblich sei insoweit der Wortlaut, der darauf abstelle, dass übergroße Grundstücke nur begrenzt zu veranlagen oder heranzuziehen seien. Vor diesem Hintergrund sei zweifelsfrei, dass der Gesetzgeber mit der Formulierung bestimmt habe, die Begrenzung und die durch sie angestrebte Begünstigung der übergroßen Grundstücke erst in der Heranziehungsphase zu berücksichtigen. Die sachlichen Beitragspflichten entstünden demgegenüber in der der Heranziehungsphase vorgelagerten Aufwandsverteilung mit Blick auf die gesamte in diese Verteilung eingestellte Grundstücksfläche. Die Beitragsreduzierung im Rahmen der Heranziehungsphase führe dann konsequenterweise zu einem Beitragsausfall zu Lasten der Abgabengläubigers und bewirke damit im Ergebnis einen teilweisen Beitragserlass.

17

Schließlich sei für den Bescheid 687/1 (Grundbuchblatt 3200) zu Unrecht ein Beitrag von 105,21 Euro (786,25 m² x 241,72/10.000 Miteigentumsanteile x 1,6 x 3,64 Euro/m²) errechnet worden; vielmehr ergebe sich nach den Vorgaben der Vorinstanz ein Beitrag von 110,67 Euro.

18

Der Beklagte beantragt,

19

das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 9. Kammer - vom 2. September 2009 zu ändern und die Klage abzuweisen.

20

Der Kläger beantragt,

21

die Berufung zurückzuweisen.

22

Er führt im Wesentlichen aus, die Vorinstanz habe in nicht zu beanstandender Art und Weise festgestellt, dass die zum 1. Januar 2009 in Kraft getretene Fassung des § 6c Abs. 2 KAG LSA nicht anwendbar sei. Vielmehr sei § 6c Abs. 2 KAG LSA a. F. zur Anwendung zu bringen. Auch sei der Widerspruchsbescheid aufgrund des Verhaltens des Beklagten als nichtig im Sinne des § 44 VwVfG anzusehen. Jedenfalls sei der Widerspruchsbescheid vom 17. Juni 2009 aber deswegen unwirksam, weil der Beklagte sich mit seinem Widerspruchsbescheid vom 17. Juni 2006, der seinen Widerspruch gegen „die Beitragsbescheide BK 0100000685 bis 694 vom 22.12.2006“ zurückweise, auf gegenstandslose Bescheide beziehe.

23

Durch Urteil vom 16. Februar 2010 (Az: LVG 10/09) hat das Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt § 6c Abs. 2 Satz 1 KAG LSA in der Fassung von Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 17. Dezember 2008 (GVBl. LSA S. 452) mit Art. 7 Abs. 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt für unvereinbar und nichtig erklärt. Der Beklagte trägt hierzu ergänzend vor, das Landesverfassungsgericht habe nicht nur die Änderung des § 6c Abs. 2 Satz 1 KAG LSA durch Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008, sondern die gesamte Regelung des § 6c Abs. 2 Satz 1 KAG LSA in der Fassung von Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 17. Dezember 2008 (GVBl. LSA S. 452) als mit Artikel 7 Abs. 1 Verf LSA unvereinbar und nichtig erklärt. Insoweit sei auch eine Interpretation dergestalt, dass § 6c Abs. 2 Satz 1 KAG LSA a. F. „wieder aufgelebt“ sei, rechtsdogmatisch nicht begründbar.

24

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

25

Die zulässige Berufung ist begründet, soweit der Beklagte eine fehlerhafte Berechnung der Beitragshöhe für den Miteigentumsanteil des Klägers für den Bescheid (Nummer BK0100000687/1) beanstandet; denn für das Grundstück ist die gemäß § 11 Abs. 1 Satz 5 Nr. 4 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Abwasserbeseitigung des Abwasserzweckverbandes im Gebiet des Beklagten in der Fassung vom 12. Dezember 2001 - AS - bestimmte durchschnittliche Wohngrundstücksfläche für die Einrichtung „W.“ von 786,25 m² zugrunde zu legen. Diese ist mit dem Miteigentumsanteil des Klägers von 241,72/10000, einem Geschossfaktor von 1,6 sowie dem von dem Beklagten ermittelten Beitragssatz von 3,64 Euro/m² zu multiplizieren, so dass sich ein Beitrag von 110,67 Euro statt 105,21 Euro ergibt.

26

Im Übrigen ist die Berufung unbegründet

27

Das Verwaltungsgericht hat der Anfechtungsklage des Klägers zu Recht teilweise stattgegeben; denn die Bescheide des Beklagten vom 22. Dezember 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juni 2009 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), soweit in dem Bescheid mit der Nummer BK0100000685/1 ein Beitrag von mehr als 117,50 Euro, in dem Bescheid mit der Nummer BK0100000686/1 ein Beitrag von mehr als 108,07 Euro, in dem Bescheid mit der Nummer BK0100000688/1 ein Beitrag von mehr als 118,26 Euro, in dem Bescheid mit der Nummer BK0100000689/1 ein Beitrag von mehr als 132,07 Euro, in dem Bescheid mit der Nummer BK0100000690/1 ein Beitrag von mehr als 86,13 Euro, in dem Bescheid mit der Nummer BK0100000691/1 ein Beitrag von mehr als 134,12 Euro, in dem Bescheid mit der Nummer BK0100000692/1 ein Beitrag von mehr als 87,42 Euro, in dem Bescheid mit der Nummer BK0100000693/1 ein Beitrag von mehr als 131,38 Euro und in dem Bescheid mit der Nummer BK0100000694/1 ein Beitrag von mehr als 123,39 Euro erhoben worden ist.

28

I. Die angefochtenen Bescheide sind nicht deswegen rechtswidrig oder gar nichtig im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i. V. m. § 44 VwVfG, weil der Beklagte sich mit seinem Widerspruchsbescheid vom 17. Juni 2009 auf gegenstandslose Bescheide (vom 19. Dezember 2006) bezieht. Vielmehr weist der streitgegenständliche Widerspruchsbescheid sämtliche Widersprüche des Klägers zurück, die von der den Kläger zum damaligen Zeitpunkt vertretenden Anwaltskanzlei (...) gegen die Bescheide des Beklagten erhoben worden sind, also auch die Widersprüche gegen die Beitragsbescheide vom 22. Dezember 2006. Dies ergibt sich nicht nur aus dem Tenor des Widerspruchsbescheides („Die Widersprüche werden zurückgewiesen“), sondern auch aus dessen Begründung, in der es wörtlich heißt: „Mit Bescheiden zunächst vom 19.12.2006, um den Miteigentumsanteil ergänzt dann jeweils mit Bescheiden vom 22.12.2006,...“ sowie aus der nachfolgenden Feststellung „Gegen die Bescheide...erhob Rechtsanwalt M....jeweils Widerspruch..“.

29

II. Rechtsgrundlage der angefochtenen Bescheide ist § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA in Verbindung mit § 2 Abs. 1 AS. Danach erhebt der Beklagte u. a. für die Herstellung der zentralen öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlage zur Abgeltung der durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme gebotenen besonderen wirtschaftlichen Vorteile Schmutzwasserherstellungsbeiträge, die gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AS für die Einrichtung „W.“ 3,64 Euro je m² beitragspflichtige Fläche betragen. Auf der Grundlage dieser Satzung, gegen die formelle und materielle Bedenken weder vorgetragen worden noch für den Senat auf der Grundlage des Vorbringens der Beteiligten ersichtlich sind, sind unstreitig sachliche Beitragspflichten entstanden.

30

Im Ergebnis zu Recht hat das Verwaltungsgericht auch angenommen, dass das streitgegenständliche Grundstück gemäß § 6c Abs. 2 Satz 1 KAG LSA a. F. hinsichtlich eines jeden Miteigentumsanteils des Klägers an dem übergroßen Grundstück nur begrenzt zu veranlagen oder heranzuziehen ist, so dass anstelle der in der Berechnung berücksichtigten Verteilungsfläche von insgesamt 11.271 m² gemäß § 11 Abs. 1 Satz 5 Nr. 4 AS nur eine Fläche von insgesamt 786,25 m² für die Einrichtung W. zugrunde zu legen ist.

31

1. Dies gilt schon deshalb, weil der zum 1. Januar 2009 in Kraft getretene § 6c Abs. 2 Satz 1 KAG LSA in der Fassung von Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 17. Dezember 2008 (GVBl. LSA S. 452) durch Urteil des Landesverfassungsgerichts Sachsen-Anhalt vom 16. Februar 2010 (Az: LVG 10/09) für mit Art. 7 Abs. 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt - Verf LSA - unvereinbar und nichtig erklärt worden ist (§ 50 LVerfGG i. V. m. § 41 Satz 1, 30 Abs. 2 LVerfGG).

32

Diese Entscheidung des Landesverfassungsgerichts bindet gemäß § 30 Abs. 1 LVerfGG die Verfassungsorgane und alle Gerichte und Behörden des Landes. Zudem hat die Entscheidung nach § 2 Nr. 7 LVerfGG gemäß § 30 Abs. 2 Satz 1 LVerfGG Gesetzeskraft, mit der Folge, dass § 6c Abs. 2 Satz 1 KAG LSA in der ab dem 1. Januar 2009 geltenden Fassung keine Anwendung mehr finden darf. Allerdings bleiben gemäß § 183 Satz 1 VwGO, der § 79 Abs. 2 BVerfGG nachgebildet ist, die nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen der Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit, die auf der für nichtig erklärten Norm beruhen, von Entscheidungen des Landesverfassungsgerichts, die - wie hier - die Nichtigkeit von Landesrecht festgestellt oder Vorschriften des Landesrechts für nichtig erklärt haben, unberührt, d. h. die verfassungsgerichtliche Entscheidung hat keine rechtlichen Auswirkungen mehr auf rechtskräftige Urteile, Beschlüsse oder Gerichtsbescheide der Verwaltungsgerichte. Darüber hinaus ist § 183 Satz 1 VwGO auch auf unanfechtbare Verwaltungsakte anzuwenden, weil hier die Grundsätze der Rechtssicherheit einerseits und des Vollstreckungsschutzes andererseits in gleicher Weise Geltung verdienen (BT-Drucks 7/4324 S 12; Kopp/Schenke, VwGO, § 183 Rdnr. 5).

33

1.1. Ohne Erfolg macht der Beklagte geltend, das Landesverfassungsgericht habe nicht nur die Änderung des § 6c Abs. 2 Satz 1 KAG LSA durch Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008, sondern die gesamte Regelung des § 6c Abs. 2 Satz 1 KAG LSA in der Fassung von Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 17. Dezember 2008 (GVBl. LSA S. 452) als mit Artikel 7 Abs. 1 Verf LSA unvereinbar und nichtig erklärt.

34

Die Entscheidung des Landesverfassungsgerichts erstreckt sich nach Auffassung des Senats vielmehr ausschließlich auf die durch Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 bewirkte Neufassung bzw. Modifizierung des § 6c Abs. 2 Satz 1 KAG LSA ab dem 1. Januar 2009 und erklärt nicht zugleich auch § 6c Abs. 2 Satz 1 KAG LSA in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung für mit der Landesverfassung unvereinbar und nichtig. Dies ergibt sich nicht nur aus dem Tenor des verfassungsgerichtlichen Urteils, sondern insbesondere aus den Entscheidungsgründen, in denen es wörtlich heißt:

35

„Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen den durch Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung kommunaler Vorschriften vom 17.12.2008 sowie den durch dieses Gesetz modifizierten § 6c Abs. 2 S. 1 KAG LSA...“ (UA S. 6)

36

„Die Beschwerdeführerin wird durch die Neureglung auch unmittelbar und gegenwärtig in eigenen Rechten, insbesondere dem allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 7 Abs. 1 LVerf, verletzt...“ (UA S. 6)

37

„Im vorliegenden Fall ist nach diesen Grundsätzen entgegen der Ansicht der Landesregierung der Regelungsbereich des Art. 7 Abs. 1 GG durch die angegriffene Norm unmittelbar und gegenwärtig betroffen. Durch § 6c Abs. 2 S. 1 KAG LSA wird unmittelbar und für die ausführenden Behörden zwingend den Eigentümern von übergroßen Grundstückenmit mehr als fünf Wohneinheiten die Gewährung der in der Norm verankerten Vergünstigung entzogen...“ (UA S. 7)

38

„Die Verfassungsbeschwerde ist auch begründet, da es an einer ausreichenden sachlichen Rechtfertigung der Ungleichbehandlung der Eigentümer von übergroßen Grundstücken mit mehr als fünf Wohneinheiten im Vergleich zu den Eigentümern von übergroßen Grundstücken mit bis zu fünf Wohneinheiten fehlt...“ (UA S. 7)

39

Der Kläger weist zwar zu Recht darauf hin, dass die Beschwerdeführerin vor dem Landesverfassungsgericht zwei unterschiedliche Anträge gestellt hat, die sich zum einen auf Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (Antrag zu 1.) und zum anderen auf „§ 6c Abs. 2 Satz 1 KAG LSA in der Fassung vom 13.12.1996, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17.12.2008“ (Antrag zu 2.) beziehen. Indes hat das Landesverfassungsgericht weder ausdrücklich den Antrag zu 1. noch den Antrag zu 2. beschieden, sondern ausweislich der Entscheidungsgründe das Begehren der Beschwerdeführerin, wie es sich aus den von ihr gestellten Anträgen zu 1. und 2. ergibt, zusammengefasst und ihrem Interesse entsprechend, ausschließlich die für sie nachteilige Modifizierung des § 6c Abs. 2 Satz 1 KAG LSA rückgängig zu machen, ausgelegt und diesem Begehren durch die Nichtigerklärung des „§ 6c Abs. 2 S. 1 KAG LSA in der Fassung von Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 17.12.2008“ stattgegeben.

40

1.2. Diese Nichtigerklärung führt dazu, dass in allen noch nicht bestandskräftigen Fällen die bis zum 31. Dezember 2008 geltende Fassung des § 6c Abs. 2 Satz 1 KAG LSA wieder anzuwenden ist (vgl. dazu auch Erlass des Ministeriums des Innern vom 25. Februar 2010 - Az: 33.3-10500/LVG 10/09 -); insbesondere hat § 6c Abs. 2 Satz 1 KAG LSA seine rechtliche Wirkung nicht auf der Grundlage des gewohnheitsrechtlich anerkannten Rechtssatzes, dass die spätere Norm die frühere verdrängt (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.08.1990 - BVerwG 4 C 3.90 -, zit. nach juris) verloren. Insoweit hätte es nach Auffassung des Senats eines gerade hierauf zielenden Willens des Landesgesetzgebers bedurft, der vorliegend indes nicht erkennbar ist; insbesondere ist § 6c Abs. 2 Satz 1 KAG LSA a. F. durch das Änderungsgesetz vom 17. Dezember 2008 nicht ausdrücklich außer Kraft gesetzt worden. Eine solche - hier nicht bestimmte ausdrückliche - Aufhebungsregelung hätte den Willen des Gesetzgebers indiziert, dass er auf die vorgehende Gesetzesfassung wegen der ihr anhaftenden Fehler bzw. der Ungewissheit ihrer Gültigkeit auch in dem Fall, dass sich seine Neuregelung als ungültig erweisen sollte, nicht zurückgreifen will (vgl. zum Satzungsrecht: OVG Brandenburg, Urt. v. 29.08.2001 - 2 D 70/00.NE -, zit. nach juris; ferner zur Ersetzung von Bebauungsplänen: BVerwG, Urt. v. 10.08.1990 - BVerwG 4 C 3.90 -, BVerwGE 85, 289). Im konkreten Fall hat § 6c Abs. 2 Satz 1 KAG LSA a. F. seinen Geltungsanspruch kraft schlichter Ersetzung erst mit der ab 1. Januar 2009 geltende Neuregelung verloren mit der Folge, dass ein Wiederaufleben der „alten“ Rechtslage nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist (vgl. hierzu VGH Bayern, Urt. v. 07.08.2006 - 1 N 03.3427 -, zit. nach juris; ferner BVerwG, Urt. v. 10.08.1990 - BVerwG 4 C 3.90 -, BVerwGE 85, 289).

41

Der Gesetzgeber hat mit seinem Änderungsgesetz auch nicht sinngemäß § 6c Abs. 2 Satz 1 KAG LSA a. F. aufgehoben, was sich insbesondere aus dem Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens ergibt (vgl. dazu im Einzelnen: Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt, Urt. v. 16.02.2010, a. a. O.).

42

Die Gesetzesänderung beruht auf einer Initiative der Landesregierung, die folgende Neufassung des § 6c Abs. 2 Satz 1 KAG LSA in das Gesetzgebungsverfahren einbrachte:

43

„(2) In der Beitragssatzung kann außerdem bestimmt werden, dass übergroße Grundstücke, die nach der tatsächlichen Nutzung vorwiegend Wohnzwecken dienen oder dienen werden, nur begrenzt zu veranlagen oder heranzuziehen sind.“

44

Zur Begründung dieser ursprünglich vorgesehenen Neufassung wurde in dem Gesetzentwurf u. a. ausgeführt:

45

„Die Auslegung der Vorschrift durch die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung hat allerdings zu von dem Gesetzgeber in diesem Umfang nicht beabsichtigten Beitragsausfällen geführt, da die Rechtsprechung z.B. entschieden hat, dass der durch die Begrenzung bewirkte Beitragsausfall nicht durch Umverteilung innerhalb der Gruppe der Beitragspflichtigen ausgeglichen werden kann, sondern stets zulasten der Beitragsgläubiger zu gehen hat ...Vor diesem Hintergrund soll den Satzungsgebern ... weiterhin die Möglichkeit eröffnet bleiben, übergroße Grundstücke ... begrenzt zu veranlagen. ... Ob sie hiervon Gebrauch machen, kann von ihnen in Zukunft in eigenem Ermessen unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten entschieden werden.“

46

Im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens wurde der Änderungsvorschlag in den befassten Ausschüssen kontrovers diskutiert. Unter anderem wurden einerseits die Unterdeckung bei zu weitgehenden Ausnahmen und andererseits die Rechtsunsicherheit beklagt, wenn die Privilegierung durch (neue) Satzungen geregelt werde. Schließlich legten die Fraktionen der CDU und der SPD am 25. September 2008 zur 42. Sitzung des Ausschusses für Inneres folgenden Änderungsvorschlag vor:

47

„(2) Übergroße Grundstücke mit nicht mehr als fünf Wohneinheiten , die nach der tatsächlichen Nutzung vorwiegend Wohnzwecken dienen oder dienen werden, sind nur begrenzt zu veranlagen oder heranzuziehen.“

48

Diese Änderung wurde wie folgt begründet:

49

„In § 6c Abs. 2 Satz 2 soll der in der Anhörung geäußerten Kritik Rechnung getragen werden, indem die Privilegierung der übergroßen Grundstücke weniger eingeschränkt wird als vorgesehen. Die Privilegierung soll bestehen bleiben, soweit auf dem Grundstück nicht mehr als fünf Wohneinheiten vorhanden sind. Damit wird das Wohnen mehrerer Generationen einer Familie auf demselben Grundstück gefördert, wobei zusätzlich eine Einliegerwohnung und eine Wohnung für unvorhergesehene Lebensentwicklungen berücksichtigt werden. Bei mehr als fünf Wohnungen ist von einer kommerziellen Nutzung auszugehen. ...“

50

Der Gesetzgeber verfolgte mit der von ihm vorgesehenen Gesetzesänderung mithin nicht die Absicht, die Privilegierung der übergroßen Grundstücke grundsätzlich neu zu regeln, sondern lediglich den Umfang der seiner Auffassung nach nicht beabsichtigten Beitragsausfälle zu begrenzen bzw. zu modifizieren (so auch Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt, a. a. O., UA S. 6). Zu keiner Zeit hat er im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum Ausdruck gebracht, an der bereits durch das KAG-Änderungsgesetz vom 13. Dezember 1996 (GVBl. LSA S. 405) eingeführten Privilegierung übergroßer „Wohngrundstücke“ nicht mehr festhalten zu wollen. Die damit verbundene Herauslösung der vom Landesgesetzgeber geplanten Begrenzung auf Grundstücke „mit nicht mehr als fünf Wohneinheiten“ widerspricht auch nicht den allgemeinen Grundsätzen über die teilweise Nichtigkeit von Gesetzen und anderen Rechtsvorschriften bzw. dem in § 139 BGB formulierten allgemeinen Rechtsgedanken, wonach die Entscheidung, ob ein Rechtsmangel zur Gesamtnichtigkeit eines Gesetzes oder nur zur Nichtigkeit einzelner Vorschriften führt, davon abhängt, ob - erstens - die Beschränkung der Nichtigkeit eine mit höherrangigem Recht vereinbare sinnvolle (Rest-)Regelung des Lebenssachverhalts belässt und ob - zweitens - hinreichend sicher ein entsprechender hypothetischer Wille des Normgebers angenommen werden kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.08.2008 - BVerwG 9 B 40.08 -, zit. nach juris; OVG LSA, Urt. v. 29.07.2009 - 4 L 345/08 -). Dies ist hier der Fall; denn § 6c Abs. 2 Satz 1 KAG LSA in seiner bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung ist als Norm zur Privilegierung der Wohnbebauung auch weiterhin sinnvoll, und es ist nach den obigen Ausführungen davon auszugehen, dass es dem hypothetischen Willen des Normgebers entspricht, zusammen mit der Erkenntnis der Nichtigkeit des § 6c Abs. 2 Satz 1 KAG LSA n. F. die ursprüngliche Gesetzesfassung „wieder aufleben" zu lassen.

51

Schließlich sind auch die vom Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung entwickelten Grundsätze (vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 04.12.2002 - 2 BvR 400/98, 2 BvR 1735/00 -, zit. nach juris, m. w. N.), dass die Feststellung der Unvereinbarkeit einer Norm mit der Verfassung die Verpflichtung des Gesetzgebers begründet, rückwirkend die Rechtslage verfassungsgemäß umzugestalten, auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar; denn das Landesverfassungsgericht hat § 6c Abs. 2 Satz 1 KAG LSA n. F. nicht nur für unvereinbar mit der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt erklärt und dem Landesgesetzgeber aufgegeben, in einem bestimmten Zeitraum die Rechtslage anzupassen, sondern die Neufassung des § 6c Abs. 2 Satz 1 KAG LSA für nichtig erklärt. Damit hat auch das Landesverfassungsgericht - wie oben erläutert - den Weg für ein Wiederaufleben der alten Rechtslage nicht versperrt.

52

2. Der Senat sieht sich darüber hinaus dazu veranlasst, auf Folgendes hinzuweisen:

53

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass § 6c Abs. 2 KAG LSA eine reine Billigkeitsvorschrift ist, bei deren Anwendung nicht auf den Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten, sondern - wie im Übrigen bei allen abgabenrechtlichen Billigkeitsmaßnahmen auch - auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abzustellen ist (vgl. OVG LSA, Urt. v. 29.07.2009 - 4 L 345/08 -; Beschl. v. 21.07.2008 - 4 M 255/07 -; Beschl. v. 23.11.2007 - 4 L 273/07 -; Urt. v. 23.03.2006 - 4 L 281/05 -; Urt. v. 06.12.2001 - 1 L 321/01 -, alle zit. nach juris; Klausing, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rdnr. 1068h). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz stehen weder die Stellung der Norm noch deren Wortlaut dieser Auslegung entgegen. § 6c Abs. 2 Satz 1 KAG LSA, wonach ”übergroße Grundstücke, die nach der tatsächlichen Nutzung vorwiegend Wohnzwecken dienen, nur begrenzt zu veranlagen oder heranzuziehen sind”, soll nach dem unmissverständlichen Wortlaut des Gesetzes gerade nicht bei der Verteilung des beitragsfähigen Aufwandes, sondern nur bei der Veranlagung oder Heranziehung der einzelnen Grundstückeberücksichtigt werden, d. h. die sachlichen Beitragspflichten für die übergroßen Grundstücke entstehen entsprechend der vorgenommenen Aufwandsverteilung mit Blick auf die gesamte in diese Verteilung eingestellte Grundstücksfläche, doch dürfen diese Grundstücke nur in Höhe des Beitrages herangezogen werden, der auf die nach Maßgabe des § 6c Abs. 2 KAG LSA verminderten Verteilungsfläche entfällt. Folglich hat die Anwendung des § 6c Abs. 2 KAG LSA keinen Einfluss auf das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht, sondern setzt diese voraus (so schon OVG LSA, Urt. v. 06.12.2001 - 1 L 321/01 -, zit. nach juris). Da die Grundstücksbegrenzung bei der Heranziehung der Grundstücke durch § 6c Abs. 2 Satz 1 KAG LSA zu einem Beitragsausfall zu Lasten der Gemeinde führt, stellt die Anwendung der Norm einen teilweisen gesetzlichen Beitragserlass dar (OVG LSA, Beschl. v. 03.05.2000 - B 2 S 481/99 -, Klausing, in: Driehaus, a. a. O., § 8 Rdnr. 1068h). Jedes andere Auslegungsergebnis würde gegen Art. 3 GG bzw. Art. 7 Verf LSA verstoßen; denn für eine Schlechterstellung der kleinen Wohngrundstücke zu Gunsten der übergroßen Wohngrundstücke - dies hätte eine Grundstücksbegrenzung der übergroßen Wohngrundstücke schon bei der Aufwandsverteilung zwingend zur Folge - lässt sich ein sachlicher Grund schlechterdings nicht vorstellen.

54

Schließlich ist nicht erkennbar, inwieweit § 6c Abs. 4 KAG LSA, wonach ein zusätzlicher Beitrag entsteht, wenn sich die für die Beitragsbemessung maßgebenden Umstände nachträglich ändern und sich dadurch der Vorteil erhöht, einer Auslegung des § 6c Abs. 2 KAG LSA als Billigkeitsvorschrift entgegen stehen könnte. Da die Abgabenordnung für den Fall einer nachträglichen Bevorteilung des Beitragspflichtigen ein Wiederaufleben des durch Erlass erloschenen Anspruchs nicht vorsieht (vgl. Pahlke/Koenig, AO, § 227 Rdnr. 55), bedurfte es sogar eines gesetzlichen Nacherhebungstatbestandes, um später hinzukommende Vorteile für den Beitragspflichtigen, die eine Anwendung des § 6c Abs. 2 Satz 1 KAG LSA mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG als ungerechtfertigt erscheinen lassen, abschöpfen zu können.

55

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.

56

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

57

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.