Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 31. Mai 2018 - 8 A 58/18

bei uns veröffentlicht am31.05.2018

Tatbestand

1

Die Kläger wenden sich mit der Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 20.12.2017, mit welchem Ausgleichsleistungsansprüche für die entschädigungslose Enteignung des ¼-Anteils an den ehemaligen Landwirtschaftlichen Unternehmen R…, für die Aktienanteile und Obligationen an der Gebrüder D… AG und anderer Vermögenswerte des Herrn …, mangels rechtzeitiger Antragstellung abgelehnt wurden.

2

war Miteigentümer der zuvor genannten Vermögenswerte, welche im Oktober 1945 im Wege der Bodenreform entschädigungslos enteignet wurden.

3

Der zuletzt in Dresden wohnhafte errichtete am 09.08.1965 in Westdeutschland ein notarielles Testament wie folgt:

4

„[…] Zu meinen Erben setze ich ein:

5

1. Meine Nichte Anne-Marie G…, geb. von H…,

zu 50%

2. Meinen Neffen Fritz von H…, Stuttgart,

zu 10%

3. Meinen Neffen Gustav-Adolf von D…, ,

zu 10%

4. Meinen Schwager Alber S…,

zu 15%

5. Frau Elly R…,

zu 15%

6

Der Wert meines Reinvermögens beträgt 180.000,00 DM.“

7

Im Laufe der behördlichen Ermittlungen stellte sich heraus, dass am 22.01.1970 vor dem Staatlichen Notariat in Dresden ein weiteres Testament wie folgt fasste:

8

„[…] Er ist, wie die mit ihm geführte Unterredung ergab, nach der Überzeugung des Notars voll geschäfts- und testierfähig. Frühere Verfügungen von Todes wegen sind nicht vorhanden.

9

(…)

10

Herr von D… erklärte nunmehr seinen letzten Willen wie folgt:

11

Hiermit setze je zur Hälfte

a) Frau Elly R…, geb. A.

        

b) Herrn Kurt R…

12

beide wohnhaft in 8027 Dresden, …, als Erben ein. Weiteres habe ich nicht zu bestimmen.“

13

verstarb am 25.03.1971 an seinem Wohnort in Dresden.

14

Herr Kurt R... verstarb am ..01.1976; Frau Elly R... am ...12.1981. Die Kläger sind Erben nach Frau Elly R....

15

Gemäß dieser nach dem Dresdner Testament zuletzt festgelegten Erbfolge nach lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 02.03.2015 den Antrag auf Ausgleichsleistungen bezüglich der vermögensrechtlichen Antragsteller nach dem in Westdeutschland verfassten ersten Testament mangels Erbrechtsnachfolge nach ab. Die dagegen vor dem Verwaltungsgericht Magdeburg erhobene Klage blieb erfolglos (Urteil v. 08.07.2016, 8 A 21/16 MD; juris).

16

Mit dem hier streitbefangenen Bescheid vom 20.12.2017 lehnte der Beklagte auch die Ausgleichsleistungsansprüche der nach dem letzten und gültigen Dresdner Testament begünstigten Rechtsnachfolger ab. Denn ein fristgerechter Antrag sei bis zum 31.05.1995 nicht gestellt worden. Vielmehr sei dies erst am 06.11.2011 erfolgt. Der für die nach dem ungültigen westdeutschen Testament durch Herrn Fritz H... von H... am 30.06.1990 gestellte Antrag auf Restitution, entfalte für den Erbstrang nach dem gültigen ostdeutschen Testament keine Rechtsfolgen. Auch eine im Vorfeld im Jahre 1971 ausgestellte Vollmacht an Herrn H... von H... durch die Scheinerben des westdeutschen Testamentes könne für die vermögensrechtlichen Ansprüche nach dem Ausgleichsleistungsgesetz keine Gültigkeit erlangen. Denn diese sei im Juni 1990 bereits erloschen gewesen. Schließlich liege keine Genehmigung der Kläger bzw. deren Rechtsvorgänger als wahre Erben innerhalb der Anmeldefrist vor. Bei der Anmeldefrist handele es sich um eine Ausschlussfrist ohne Möglichkeit der Wiedereissetzung. Eine Nachsichtgewährung wegen staatlichen Fehlverhaltens scheide aus.

17

Dagegen haben die Kläger fristgerecht Klage erhoben und sind im Wesentlichen der Auffassung, dass die fristgerechte Antragstellung des Herrn H... von H... auch für ihre Ansprüche gelte und im Zweifel die sogenannte Nachsichtgewährung eingreife. Denn die Kläger bzw. ihre Rechtsvorgänger hätten von ihrer Erbberechtigung bis zum Ablauf der Antragsfrist am 31.05.1995 keine Kenntnis gehabt. Denn bis dato seien alle Beteiligten von der Gültigkeit des westdeutschen Testaments ausgegangen. Die Kläger seien erst durch die Mitteilung des Beklagten im Jahre 2011 auf das Dresdner Testament aufmerksam gemacht worden. Schließlich sei ihre Rechtsvorgängerin, Frau Elly R......, in beiden Testamenten begünstigt worden.

18

Die Kläger beantragen,

19

den Bescheid des Beklagten vom 20.12.2017 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, festzustellen, dass den Klägern ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen für die entschädigungslose Enteignung des ¼ Anteil des …gutes H… und anderer Vermögenswerte des Herrn … zusteht.

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Der Beklagte beantragt,

21

die Klage abzuweisen

22

und verteidigt die im Bescheid und in den Schriftsätzen geäußerte Rechtsansicht.

23

Wegen der weiteren Einzelheiten eines Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen. Diese Unterlagen waren Unterlagen der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

24

Die zulässige Klage ist unbegründet.

25

Der streitbefangene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Denn die Kläger haben keinen Anspruch auf Ausgleichsleistungen für die entschädigungslose Enteignung der Vermögenswerte des J. von D…. Denn es mangelt an der fristgerechten Antragstellung.

26

 Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Ausgleichsleistungsgesetz (AusglLeistG) werden noch anhängige Anträge nach dem Vermögensgesetz (VermG), die nach § 1 Abs. 8 Buchstabe a VermG wegen besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Enteignung ausgeschlossen sind, als Anträge nach dem Ausgleichsleistungsgesetz gewertet. Nach § 6 Abs. 1 Satz 3 AusglLeistG endet für weitere Anträge die Ausschlussfrist am 31.05.1995. Zum Antrag berechtigt ist die materiell-berechtigte geschädigte (natürliche) Person bzw. deren Rechtsnachfolger (§ 1 Abs. 1 AusglLeistG). Erbe des geschädigten ist die Erbengemeinschaft nach seinem letzten und gütigen Dresdner Testament, mithin die Kläger. Dies ist unstreitig und auch vom erkennenden Gericht in Verneinung der Erbberechtigung nach dem früheren in Westdeutschland verfassten Testament so festgestellt (Urteil v. 08.07.2016; 8 A 21/16 MD; juris).
Ein wirksamer Antrag - auch nur - eines Mitglieds dieser Erbengemeinschaft liegt aber bis zum 31.05.1995 (§ 6 Abs. 1 Satz 3 AusglLeistG) oder zuvor bis zum 31.12.1992 aufgrund eines vermögensrechtlichen Antrages (§ 6 Abs. 1 Satz 2 AusglLeistG) nicht vor. Das Gericht folgt dabei der Rechtsansicht des Beklagten, dass der – fristgerecht – gestellte vermögensrechtliche Antrag des Herrn H... von H... keine Rechtswirkung für den wahren Erbstrang nach Elly R...... als Berechtigte entfaltet. Denn dieser Antrag ist nur als solcher für diese nach dem ersten Testament als Scheinerben zu wertende familiäre Erbengemeinschaft zu werten. Zwar war auch nach diesem ersten Testament Frau Elly R...... als nicht familiäre Miterbin als Scheinerbin bedacht worden; H... von H... wollte aber nur für die familiären Erben auftreten; nicht für Frau R.... Dies ergibt sich eindeutig aus den Formulierungen im Antrag vom 30.06.1990 (Bl. 1 Beiakte B) und aus späteren Schriftstücken. Soweit die Kläger aus der Formulierung "Erben nach " in dem Schreiben des H... von H... vom 11.03.1993 (Bl. 48 GA) die Vertretungsmacht herauslesen möchten, teilt dies das Gericht nicht. Denn auch dies ist im Gesamtkontext der familiären Anmeldung zu werten.
Auch eine und sogar innerhalb der Anmeldefrist erteilte Innenvollmacht zur Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche reicht nur dann zur Zurechnung der Anmeldung des Vollmachtnehmers für den berechtigten Vollmachtgeber aus, wenn der über eine Innenvollmacht des Restitutionsberechtigten verfügende Anmelder ausdrücklich im Namen und in Vertretung des (wahren) Berechtigten angemeldet hat und die Behörde innerhalb der Anmeldefrist nicht die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht verlangt hat (VG Magdeburg, Urteil v. 13.12.2016, 8 A 121/16 MD; VG Dresden, Urteil v. 11.11.1998, 5 K 1584/95; beide juris). H... von H... hat nie für Frau R... und damit für die Kläger nach ihr angemeldet.
Dies erscheint dem Gericht auch aufgrund der Vorkenntnisse aus dem gerichtlichen Verfahren 8 A 21/16 MD hinsichtlich der fehlenden Berechtigung nach dem ersten Testament schlüssig und nachvollziehbar. Denn die Familie wie auch Frau R... scheinen davon ausgegangen zu sein, dass der Erblasser ein westdeutsches und ein ostdeutsches Vermögen zu vererben hatte. Denn dafür spricht die Tatsache, dass man das umfangreiche westdeutsche Vermögen nach dem Tod des Erblassers im Jahr 1970 nach dem westdeutschen Testament auch unter Beteiligung von Frau R... verteilt hat. Diese Erbverteilung kann aber rechtlich gesehen nur als freiwillige Aufteilung angesehen werden, wogegen rechtliche nichts einzuwenden ist. Denn selbstverständlich können Alleinerben, wie hier die Eheleute R... – "freiwillig" das Erbe mit andren "Nichterben" teilen. So ist es anscheinend im Jahr 1970 in Westdeutschland geschehen (vgl. VG Magdeburg, Urteil v. 08.07.2016, 8 A 21/16 MD; juris). Dass die wahre Erbberechtigung der R...s als Alleinerben erst später geklärt wurde, ändert daran nicht. Die in diesem Zusammenhang auch von Frau R... ausgestellte Vollmacht vom 11.08.1971 kann nicht als solche für die 20 Jahre später anstehende vermögensrechtliche Antragstellung herangezogen werden, weil sie von einem ganz anderen Willen getragen war.

27

 Auch in der Folgezeit sind bis zum entscheidungserheblichen Ausschlussdatum des 31.05.1995 keine Anträge der Kläger oder Vollmachten vorgelegt worden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss ein Restitutionsantrag die Person des Berechtigten hinreichend konkret bezeichnen und durch eine hinter dem Rückgabeantrag stehende Willenserklärung des Berechtigten gedeckt sein (vgl. nur: BVerwG, Urteil, v. 13.12.2006, 8 C 24.05; juris). Der Restitutionsantrag muss also sowohl hinsichtlich der Person als auch in Bezug auf den oder die begehrten Vermögensgegenstände individualisierbar sein. Hierbei auftretende Zweifelsfragen sind, da der Antrag eine empfangsbedürftige Willenserklärung ist, in entsprechender Anwendung der §§ 133, 157 BGB im Wege der Auslegung zu klären (BVerwG, Urteil v. 15.11.2000, 8 C 28.99; juris). Dabei können bei der Beantwortung der Frage, ob eine fristgemäße Anmeldung vorliegt, nur solche Umstände berücksichtigt werden, die bis zum Ablauf der Anmeldefrist der Behörde bekannt geworden sind (BVerwG, Beschluss v. 13.05.2003, 8 B 174.02; VG Magdeburg, Urteil v. 08.07.2016, 8 A 21/16 MD; VG Magdeburg, Urteil v. 13.12.2016, 8 A 121/16 MD; alle juris). Wie bereits ausgeführt lagen bis zum Ende der Ausschussfrist – spätestens am 31.05.1995 – keine Anträge oder Vollmachten der Kläger vor.
So mag zunächst eine vollmachtlose Vertretung möglich sein. Die Vollmacht ist aber innerhalb der Ausschlussfrist beizubringen. Zweck der Ausschlussfrist ist es, im Interesse der wirtschaftlichen Entwicklung in den neuen Bundesländern und damit auch im gesamtstaatlichen Interesse sobald wie möglich Rechtsklarheit und Rechtssicherheit darüber herbeizuführen, und in welchem Umfang Vermögenswerte aufgrund von Rückübertragungsansprüchen in ihrer Verkehrsfähigkeit beeinträchtigt sind. Aus diesem Grund erfordert es eine fristwahrende Anmeldung, den geltend gemachten Anspruch durch Angaben zu Art, Umfang und Ort der Belegenheit des Vermögenswertes sowie durch eindeutige Bezeichnung der Person des Berechtigten zu individualisieren. Dies ist vorliegend hinsichtlich der Person des Anmelders nicht geschehen (vgl. insg. nur: VG Magdeburg, Urteil v. 13.12.2016, 8 A 121/16 MD; juris).
Da es sich sowohl bei der vermögenrechtlichen Antragfrist (§ 30a VermG; § 6 Abs. 1 Satz 2 AusglLeistG) als auch bei der nach § 6 Abs. 1 Satz 3 AusglLeistG um materiell-rechtlich wirkende Ausschlussfristen handelt, ist eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nicht möglich. Wird eine solche Ausschlussfrist versäumt, ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unzulässig (BVerwG, Urteil v. 28.03.1996, 7 C 28.95; juris). Angesichts der Anzahl der seinerzeit vorliegenden Anmeldungen konnte davon ausgegangen werden, dass nahezu alle Anmeldeberechtigten von ihrer Anmeldemöglichkeit Gebrauch gemacht hatten, insofern sah der Gesetzgeber ein Bedürfnis, eine Ausschlussfrist für weitere Anmeldungen nach dem Ausgleichsleistungsgesetz und nach dem Entschädigungsgesetz einzuführen. Die Ausschlussfrist dient dem Interesse, die vermögens- und entschädigungsrechtlichen Verfahren innerhalb eines vertretbaren Zeitraums abzuschließen. Hinsichtlich der Entschädigungsansprüche soll damit auch dem fiskalischen Interesse Rechnung getragen werden, angesichts der angespannten Haushaltslage zum Zweck der Finanzplanung einen möglichst genauen Überblick über bestehende Entschädigungsansprüche zu erhalten und den Umfang der zu leistenden Entschädigungen für den Bund absehbar zu machen (vgl. nur: BVerwG, Urteil v. 25.03.2010, 5 C 15.09; juris; BVerfG,Beschl.v.10.1.2000-1BvR1398/99-NJW2000, 1480).
Auch die von den Klägern gesehene Nachsichtgewährung scheidet aus. Eine Nachsichtgewährung ist etwa dann angebracht, wenn staatliches Fehlverhalten bei der Anwendung von Rechtvorschriften gegeben ist, ohne deren konkrete Beachtung der Anmelder seine Rechte nicht wahren konnte und wenn durch die Berücksichtigung der verspäteten Anmeldung der Zweck der Anmeldevorschriften nicht verfehlt würde (vgl. nur: BVerwG, Beschluss v. 29.06.2006, 8 B 43.06; VG Magdeburg, Urteil v. 08.07.2016, 8 A 21/16 MD; VG Magdeburg, Urteil v. 13.12.2016, 8 A 121/16 MD; alle juris). Diese Ausnahmen lassen sich nicht allgemeingültig, sondern nur in Einklang mit dem Regelungsbereich, in dem die Ausschlussfrist wirkt, und mit Blick auf ihre dortige Funktion bestimmen (BVerwG, Urteil vom 28. März 1996, 7 C 28.95; juris). Für den Bereich des Vermögens- und Wiedergutmachungsrechts bedeutet dies, dass der Berechtigte durch konkrete kausale Handlungen der mit der Vermögens- und Wiedergutmachungssache befassten Behörde an der Einhaltung der Ausschlussfrist gehindert war.
Davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Nach dem eigenen Vortrag der Kläger hat auch der Beklagte erst im Jahr 2011 von dem letzten und damit gültigen Dresdner Testament Kenntnis erlangt. Dies ist auch schlüssig und ergibt sich aus der Mitteilung des Amtsgerichts Dresden vom 06.12.2013 an den Beklagten (Bl. 47 GA). Aufgrund der Vielzahl der vermögensrechtlichen Anträge in den 1990er Jahren, ist dem Beklagten eine frühere Bearbeitung nicht vorwerfbar.
Wieweit das Amtsgericht Bad Oeynhausen in Westdeutschland eine Pflichtverletzung im Jahre 1971 begangen hat oder Amtshaftungs- und Schadensersatzansprüche auslöst indem es bei der Testamentseröffnung nicht am letzten Wohn- und Sterbeort des in Dresden nach weiteren Testamenten nachfragte, mag dahinstehen. Dies kann jedenfalls eine Nachsichtgewährung im hier vorliegenden Wiedergutmachungsverfahren nicht begründen. Denn dies wäre für die Versäumung der Antragsfrist nach dem AusglLeistG oder anderer Wiedergutmachungsvorschriften nicht kausal. Die fehlende Kenntnis von der Berechtigung und die Notwendigkeit einer Wiedergutmachung steht einer Ausschlussfrist nicht entgegen (VG Leipzig, Urteil v. 23.08.2013, 1 K 180/13; juris). Entscheidend muss das staatliche Fehlverhalten auf die Abhaltung der konkreten Antragsfrist durch das handelnde Vermögensamt hindeuten; dafür fehlt es bei staatlichen Vorgängen ganz anderer Behörden oder staatlicher Institutionen vor mehr als 20 Jahren am Kausalzusammenhang. Vielmehr wird es eine Vielzahl derartiger Schicksale geben, wo der wahre Erbe erst nach Ablauf der vermögensrechtlichen Anmelde- und Antragsfristen bekannt wird, ohne dies auf staatliches Fehlverhalten der Vermögensämter beruht. So auch vorliegend, wo erkennbar alle Beteiligten in der Familie des Erblassers und der Familie R... zunächst von der Gültigkeit des westdeutschen Testaments aufgrund der dortigen Vermögenswerte ausgingen. Schließlich ist auch festzuhalten, dass Frau R... als letzte Erbin nach dem Dresdner Testament von den wahren Vorgängen wusste aber anscheinend keinerlei Interesse an dem Alleinerbe hatte. Dies war jedenfalls ihre freie Entscheidung und bindet ihre Rechtsnachfolger. Fehlende Rechtskenntnisse bei den Beteiligten vermögen ein staatliches Fehlverhalten nicht zu begründen.

28

Zusammenfassend folgt das Gericht der ausführlichen rechtlichen Bewertung des Beklagten in dem streitbefangenen Bescheid und den Schriftsätzen, worauf zur ergänzenden Begründung verwiesen werden darf (§ 117 Abs. 5 VwGO). Mehr kann das Gericht zur Begründung auch nicht beitragen.

29

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG, wobei das Gericht unter Berücksichtigung des Streitvortrages davon ausgeht, dass vorliegend noch nicht die tatsächliche Höhe der Ausgleichsleistungen in Frage steht, sondern allein die Feststellung der Berechtigtenstellung. Diese ist als geringwertiger gegenüber den tatsächlichen Vermögenswerten anzusetzen (vgl. so schon: VG Magdeburg, Urteil v. 08.07.2016, 8 A 21/16 MD; juris).

30

Diese Entscheidung ist nach § 6 Abs. 2 AusglLeistG, § 37 Abs. 2 VermG nicht mit der Berufung oder Beschwerde anfechtbar. Die Revision war nicht zuzulassen, weil ein Grund nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegt.


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(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 157 Auslegung von Verträgen


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(1) Rückübertragungsansprüche nach den §§ 3 und 6 sowie Entschädigungsansprüche nach § 6 Abs. 7 und § 8 können nach dem 31. Dezember 1992, für bewegliche Sachen nach dem 30. Juni 1993, nicht mehr angemeldet werden. In den Fällen des § 1 Abs. 7 gilt d

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ansprüche auf Ausgleichsleistungen sind bei den Ämtern zur Regelung offener Vermögensfragen, soweit für die Rückgabe des entzogenen Vermögenswertes das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen oder die Landesämter zur Regelung offener Vermögensfragen zuständig wären, bei diesen geltend zu machen. Bereits gestellte, noch anhängige Anträge nach dem Vermögensgesetz, die nach § 1 Abs. 8 Buchstabe a des Vermögensgesetzes ausgeschlossen sind, werden als Anträge nach diesem Gesetz gewertet. Die Antragsfrist endet mit Ablauf des sechsten Monats nach Inkrafttreten dieses Gesetzes (Ausschlussfrist).

(2) Für die Durchführung der §§ 1, 2 und 5 dieses Gesetzes gelten die Bestimmungen des Vermögensgesetzes und des § 12 Abs. 1 Satz 2 des Entschädigungsgesetzes entsprechend.

(3) Für Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Durchführung der §§ 3, 3a und der auf Grund von § 4 Abs. 3 ergangenen Verordnung sind die ordentlichen Gerichte zuständig.

(1) Natürliche Personen, die Vermögenswerte im Sinne des § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz) durch entschädigungslose Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) verloren haben, oder ihre Erben oder weiteren Erben (Erbeserben) erhalten eine Ausgleichsleistung nach Maßgabe dieses Gesetzes. § 1 Abs. 7 des Vermögensgesetzes bleibt unberührt.

(1a) Ein Anspruch auf Ausgleichsleistung besteht im Fall der Einziehung von im Beitrittsgebiet belegenen Vermögenswerten durch Entscheidung eines ausländischen Gerichts auch, wenn hinsichtlich der mit der Entscheidung verbundenen Freiheitsentziehung eine Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes erteilt worden ist. § 1 Abs. 7 des Vermögensgesetzes bleibt unberührt.

(2) Ein Eingriff auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage liegt bei der Enteignung von Vermögen einer Gesellschaft oder einer Genossenschaft vor, wenn diese zu einer Minderung des Wertes der Anteile an der Gesellschaft oder der Geschäftsguthaben der Mitglieder der Genossenschaft geführt hat. Das Gleiche gilt für Begünstigte (§ 18b Abs. 1 Satz 1 des Vermögensgesetzes) früherer dinglicher Rechte an Grundstücken, die auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage enteignet wurden. § 1 Abs. 2 Satz 3 und 4 des Entschädigungsgesetzes gilt entsprechend. Ist das Vermögen einer Familienstiftung oder eines Familienvereins mit Sitz im Beitrittsgebiet enteignet worden, sind den daran Beteiligten Ausgleichsleistungen so zu gewähren, als wären sie an dem Vermögen der Familienstiftung oder des Familienvereins zur gesamten Hand berechtigt gewesen; die Achtzehnte Verordnung zur Durchführung des Feststellungsgesetzes vom 11. November 1964 (BGBl. I S. 855) gilt entsprechend.

(3) Ausgleichsleistungen werden nicht gewährt für

1.
Schäden, die durch Wegnahme von Wirtschaftsgütern auf Veranlassung der Besatzungsmacht entstanden sind, sofern diese Wirtschaftsgüter der Volkswirtschaft eines fremden Staates zugeführt wurden oder bei der Wegnahme eine dahingehende Absicht bestand (Reparationsschäden im Sinne des § 2 Abs. 1 bis 4 und 6 bis 7 des Reparationsschädengesetzes),
2.
Schäden, die dadurch entstanden sind, dass Wirtschaftsgüter, die tatsächlich oder angeblich während des Zweiten Weltkrieges aus den von deutschen Truppen besetzten oder unmittelbar oder mittelbar kontrollierten Gebieten beschafft oder fortgeführt worden sind, durch Maßnahmen oder auf Veranlassung der Besatzungsmacht in der Absicht oder mit der Begründung weggenommen worden sind, sie in diese Gebiete zu bringen oder zurückzuführen (Restitutionsschäden im Sinne des § 3 des Reparationsschädengesetzes),
3.
Schäden, die dadurch entstanden sind, dass Wirtschaftsgüter zum Zwecke der Beseitigung deutschen Wirtschaftspotentials zerstört, beschädigt oder, ohne dass die sonstigen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 des Reparationsschädengesetzes vorliegen, weggenommen worden sind (Zerstörungsschäden im Sinne des § 4 des Reparationsschädengesetzes),
4.
Verluste an den im Allgemeinen Kriegsfolgengesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 653-1, veröffentlichten bereinigten Fassung genannten Vermögenswerten,
5.
Gläubigerverluste, die im Zusammenhang mit der Neuordnung des Geldwesens im Beitrittsgebiet stehen,
6.
verbriefte Rechte, die der Wertpapierbereinigung unterlagen oder unterliegen,
7.
auf ausländische Währung lautende Wertpapiere,
8.
Schuldverschreibungen von Gebietskörperschaften und
9.
Ansprüche, die in § 1 Abs. 8 Buchstabe c und d des Vermögensgesetzes genannt sind.

(4) Leistungen nach diesem Gesetz werden nicht gewährt, wenn der nach den Absätzen 1 und 2 Berechtigte oder derjenige, von dem er seine Rechte ableitet, oder das enteignete Unternehmen gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen, in schwerwiegendem Maße seine Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer missbraucht oder dem nationalsozialistischen oder dem kommunistischen System in der sowjetisch besetzten Zone oder in der Deutschen Demokratischen Republik erheblichen Vorschub geleistet hat.

(1) Ansprüche auf Ausgleichsleistungen sind bei den Ämtern zur Regelung offener Vermögensfragen, soweit für die Rückgabe des entzogenen Vermögenswertes das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen oder die Landesämter zur Regelung offener Vermögensfragen zuständig wären, bei diesen geltend zu machen. Bereits gestellte, noch anhängige Anträge nach dem Vermögensgesetz, die nach § 1 Abs. 8 Buchstabe a des Vermögensgesetzes ausgeschlossen sind, werden als Anträge nach diesem Gesetz gewertet. Die Antragsfrist endet mit Ablauf des sechsten Monats nach Inkrafttreten dieses Gesetzes (Ausschlussfrist).

(2) Für die Durchführung der §§ 1, 2 und 5 dieses Gesetzes gelten die Bestimmungen des Vermögensgesetzes und des § 12 Abs. 1 Satz 2 des Entschädigungsgesetzes entsprechend.

(3) Für Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Durchführung der §§ 3, 3a und der auf Grund von § 4 Abs. 3 ergangenen Verordnung sind die ordentlichen Gerichte zuständig.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Rückübertragungsansprüche nach den §§ 3 und 6 sowie Entschädigungsansprüche nach § 6 Abs. 7 und § 8 können nach dem 31. Dezember 1992, für bewegliche Sachen nach dem 30. Juni 1993, nicht mehr angemeldet werden. In den Fällen des § 1 Abs. 7 gilt dies nur dann, wenn die Entscheidung, auf der der Vermögensverlust beruht, am 30. Juni 1992 bereits unanfechtbar aufgehoben war. Anderenfalls treten die Wirkungen des Satzes 1 nach Ablauf von sechs Monaten ab Unanfechtbarkeit der Aufhebungsentscheidung ein; in den Fällen russischer Rehabilitierungen treten die Wirkungen des Satzes 1 nach Ablauf von sechs Monaten ab Zugang des Rehabilitierungsbescheides, spätestens nach Ablauf von acht Monaten ab Versendung durch eine deutsche Behörde an den Begünstigten oder seinen Rechtsnachfolger ein. Diese Vorschriften finden auf Ansprüche, die an die Stelle eines rechtzeitig angemeldeten Anspruchs treten oder getreten sind, sowie auf Ansprüche, die nach Artikel 3 Abs. 9 Satz 2 des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Regelung bestimmter Vermögensansprüche vom 13. Mai 1992 (BGBl. 1992 II S. 1223) in das Vermögen der Bundesrepublik Deutschland übergegangen sind, keine Anwendung.

(2) Anträge auf Anpassung der Unternehmensrückgabe nach § 6 Abs. 8 können nur noch bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Registerverfahrenbeschleunigungsgesetzes gestellt werden.

(3) In den Fällen der Beendigung der staatlichen Verwaltung nach § 11a können Entscheidungen nach § 16 Abs. 3, 6 Satz 3, § 17 Satz 2, §§ 20 und 21 nach dem in Absatz 2 genannten Zeitpunkt nicht mehr ergehen, wenn sie bis zu diesem Zeitpunkt nicht beantragt worden sind. Erfolgte die Aufhebung der staatlichen Verwaltung durch bestandskräftigen Bescheid des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen und ist eine Entscheidung über die Aufhebung eines Rechtsverhältnisses der in § 16 Abs. 3 oder § 17 bezeichneten Art oder über den Umfang eines zu übernehmenden Grundpfandrechtes ganz oder teilweise unterblieben, kann sie nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist nicht mehr beantragt werden. § 41 Abs. 6 Satz 1, 2, 4 und 5 gilt entsprechend.

(4) Im Zusammenhang mit Ansprüchen auf Rückübertragung des Eigentums an Grundstücken können Anträge auf Einräumung von Vorkaufsrechten nach den §§ 20 und 20a sowie Anträge auf Zuweisung von Ersatzgrundstücken nach § 21 Abs. 1 nach Bestandskraft der Entscheidung über den Rückübertragungsanspruch nicht mehr gestellt werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die staatliche Verwaltung durch Bescheid des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen bestandskräftig aufgehoben worden ist. Ist in einem bestandskräftigen Bescheid über die Rückübertragung des Eigentums eine Entscheidung über die Aufhebung eines Rechtsverhältnisses der in § 16 Abs. 3 oder § 17 bezeichneten Art oder über den Umfang eines zu übernehmenden Grundpfandrechtes ganz oder teilweise unterblieben, gilt Absatz 3 Satz 2 entsprechend.

(1) Ansprüche auf Ausgleichsleistungen sind bei den Ämtern zur Regelung offener Vermögensfragen, soweit für die Rückgabe des entzogenen Vermögenswertes das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen oder die Landesämter zur Regelung offener Vermögensfragen zuständig wären, bei diesen geltend zu machen. Bereits gestellte, noch anhängige Anträge nach dem Vermögensgesetz, die nach § 1 Abs. 8 Buchstabe a des Vermögensgesetzes ausgeschlossen sind, werden als Anträge nach diesem Gesetz gewertet. Die Antragsfrist endet mit Ablauf des sechsten Monats nach Inkrafttreten dieses Gesetzes (Ausschlussfrist).

(2) Für die Durchführung der §§ 1, 2 und 5 dieses Gesetzes gelten die Bestimmungen des Vermögensgesetzes und des § 12 Abs. 1 Satz 2 des Entschädigungsgesetzes entsprechend.

(3) Für Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Durchführung der §§ 3, 3a und der auf Grund von § 4 Abs. 3 ergangenen Verordnung sind die ordentlichen Gerichte zuständig.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Ansprüche auf Ausgleichsleistungen sind bei den Ämtern zur Regelung offener Vermögensfragen, soweit für die Rückgabe des entzogenen Vermögenswertes das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen oder die Landesämter zur Regelung offener Vermögensfragen zuständig wären, bei diesen geltend zu machen. Bereits gestellte, noch anhängige Anträge nach dem Vermögensgesetz, die nach § 1 Abs. 8 Buchstabe a des Vermögensgesetzes ausgeschlossen sind, werden als Anträge nach diesem Gesetz gewertet. Die Antragsfrist endet mit Ablauf des sechsten Monats nach Inkrafttreten dieses Gesetzes (Ausschlussfrist).

(2) Für die Durchführung der §§ 1, 2 und 5 dieses Gesetzes gelten die Bestimmungen des Vermögensgesetzes und des § 12 Abs. 1 Satz 2 des Entschädigungsgesetzes entsprechend.

(3) Für Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Durchführung der §§ 3, 3a und der auf Grund von § 4 Abs. 3 ergangenen Verordnung sind die ordentlichen Gerichte zuständig.

(1) Für das gerichtliche Verfahren gilt § 36 Abs. 1 Satz 1 entsprechend.

(2) Die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde gegen eine andere Entscheidung des Gerichts sind ausgeschlossen. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 135 in Verbindung mit § 133 der Verwaltungsgerichtsordnung, die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg nach § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes und die Beschwerde gegen Beschlüsse nach § 80 Abs. 5 und 7 sowie § 80a der Verwaltungsgerichtsordnung. Auf die Beschwerde gegen die Beschlüsse über den Rechtsweg findet § 17a Abs. 4 Satz 4 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwendung.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.