Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 15. Sept. 2015 - 8 A 12/14
Gericht
Tatbestand
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Der Kläger wendet sich als früherer Landesbeauftragter für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik insoweit gegen die Einstellung eines gegen ihn geführten Disziplinarverfahrens, als dort ein Dienstvergehen festgestellt und nicht verneint sowie er mit den Kosten des Verfahrens belastet wird.
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Mit der Einleitungsverfügung vom 07.04.2010 eröffnete der Beklagte gegenüber dem Kläger ein Disziplinarverfahren mit der Begründung, er habe gegen die ihm obliegenden Dienstpflichten nach § 33 und § 34 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) verstoßen. Dem lag die Veröffentlichung eines Interviews in der Zeitung „Magdeburger Volksstimme“ der Journalisten M.. und W… mit dem Kläger am 31.03.2010 zugrunde, worin er zitiert wurde:
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„Er
hat mich reingerissen in diese ganze Stasi-Misere … mit seinen dämlichen Attitüden. Warum ist er denn verhaftet worden? Weil er den Schnabel nicht gehalten hat. Man versucht natürlich, dem Staat alles Mögliche vorzuenthalten an Kritik, und er plauzt es da in einer bierseligen Atmosphäre heraus.
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Durch die unvorsichtige Art und Weise meines Freundes bin ich in die Fänge der Stasi geraten und hatte alle Mühe, mich ohne Blessuren da herauszubegeben.
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Ich meine: Wenn einer verhaftet wird, dann hat er ja wohl in erster Linie selbst daran Schuld. Ich war doch nicht der Grund für seine Verhaftung.“
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Noch am selben Tage trat der Kläger von seinem Amt zurück und bat um Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit. Später widerrief er das Entlassungsgesuch. Mit Verfügung vom 14.06.2010 wurde der Kläger mit Wirkung vom 15.06.2010 aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit und aus dem Amt des Landesbeauftragten entlassen. Das Verwaltungsgericht Magdeburg hat die dagegen gerichtete Klage mit Urteil vom 02.08.2011 zurückgewiesen. Die Zulassung der Berufung wurde vom Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt abgelehnt.
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Mit der hier streitbefangenen Verfügung vom 12.12.2011 stellte der Beklagte das Disziplinarverfahren nach § 32 Abs. 2 Nr. 1 Disziplinargesetz Sachsen-Anhalt (DG LSA) ein und legte dem Kläger die Auslagen auf. In der Begründung wird ausgeführt, dass der Kläger durch seine veröffentlichten Äußerungen ein Dienstvergehen gemäß § 47 Abs. 1 BeamtStG begangen habe. Er habe gegen seine Pflicht, das Amt zum Wohle der Allgemeinheit zu führen (§ 33 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG) und diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus seiner Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten seines Amtes ergeben (§ 33 Abs. 2 BeamtStG) sowie gegen seine Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten (§ 34 Satz 3 BeamtStG) verstoßen. Das Amt des Landesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik konkretisiere seine Pflicht, die Opfer des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik in ihren Belangen zu unterstützen. Hieraus wiederum bestünde die Pflicht, sich diesen Opfern gegenüber entsprechend rücksichtsvoll zu verhalten und deren Vertrauen in die Person des Landesbeauftragten nicht zu gefährden. Die hierfür nötige Zurückhaltung bei Äußerungen in entsprechendem Zusammenhang habe der Kläger nicht gewahrt. Auch soweit man die Äußerungen als rein private Meinungsäußerung verstehen würde, liege ein außerdienstlicher Pflichtenverstoß nach § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG vor. Rechtfertigungs- sowie Schuldminderungs- oder Ausschließungsgründe seien nicht ersichtlich. Eine Disziplinarmaßnahme könne jedoch nicht mehr verhängt werden. Denn der persönliche Geltungsbereich des Disziplinargesetzes beschränke sich nach § 1 Abs. 1 DG LSA auf Beamte und Ruhestandsbeamte. Aufgrund seiner bestandskräftigen Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit seien die Voraussetzungen nicht gegeben. Das Disziplinarverfahren sei deshalb nach § 32 Abs. 2 Nr. 1 DG LSA einzustellen. Die Kostenentscheidung beruhe auf § 37 Abs. 2 Satz 2 DG LSA.
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Den dagegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14.04.2014 als unbegründet zurück und vertiefte dabei die Ausführungen des Einstellungsbescheides.
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Mit der fristgerecht erhobenen Klage wendet sich der Kläger weiter gegen die Feststellung eines Dienstvergehens in der streitbefangenen Verfügung sowie dem Ausspruch der Kostenlast. Dem Kläger sei kein dienstrechtlich relevantes Fehlverhalten und damit Dienstvergehen vorzuwerfen. Durch die makelbehaftete Feststellung sei der Kläger weiterhin negativ betroffen. Er sei in dem Zeitungsartikel unzutreffend und aus dem Zusammenhang gerissen zitiert worden. Es folgen sodann Ausführungen zu der Verhaftung des Herrn von der ... im Jahre 1968. Daraus sei ersichtlich, dass der Kläger seinen früheren Schulfreund nicht bei der Stasi „angeschwärzt“ habe. Es habe eine Vorverurteilung des Klägers gegeben. Der Beklagte habe eine unzureichende Sachverhaltsaufklärung unternommen. Entlastende Umstände seien nicht berücksichtigt bzw. herausgestrichen worden.
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Der Kläger beantragt,
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die disziplinarrechtliche Einstellungsverfügung des Beklagten vom 12.12.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.04.2014 insoweit aufzuheben, als der Kläger mit Auslagen belastet und ein Dienstvergehen festgestellt wird und ihn zu verpflichten, festzustellen, dass der Kläger kein Dienstvergehen begangen habe;
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und die Kosten des Vorverfahrens für erstattungsfähig zu erklären.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen
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und verteidigt die streitbefangene Verfügung und insbesondere die darin ausgesprochene Feststellung des Vorliegens eines Dienstvergehens.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang und die darin befindlichen Unterlagen verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe
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Die Klage hat keinen Erfolg.
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1.) Das klägerische Begehren, unter Aufhebung der Kostenentscheidung, die Feststellung eines Dienstvergehens in dem Einstellungsbescheid durch die Verneinung desselben zu ersetzen, ist als Verpflichtungsklage zulässig. Denn § 32 Abs. 4 DG LSA bestimmt, dass gegen eine Einstellungsverfügung, die ein Dienstvergehen festgestellt oder offen gelassen hat, ob ein Dienstvergehen vorliegt, nach Durchführung eines Vorverfahrens vor dem Verwaltungsgericht Klage erhoben werden kann. Dies gibt dem Beamten somit nicht nur die rechtliche Möglichkeit zur Anfechtung, sondern auch zur Verpflichtung, diese Feststellung durchzusetzen.
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2.) Die Klage ist unbegründet. Der Beklagte hat zu Recht in dem streitbefangenen Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides das Disziplinarverfahren unter Feststellung eines Dienstvergehens und der Auferlegung der Auslagen des Verfahrens eingestellt. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Einstellung des Disziplinarverfahrens ohne derartige makel- und kostenbelastende Feststellungen bzw. der Feststellung, dass er kein Dienstvergehen begangen habe (§ 3 DG LSA; § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
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a.) Unstreitig war das gegen den Kläger als Beamten auf Zeit geführte Disziplinarverfahren nach § 32 Abs. 2 Nr. 1 DG LSA einzustellen. Danach wird das Disziplinarverfahren eingestellt, wenn das Beamtenverhältnis durch – wie hier – Entlassung endet. Aufgrund der – bestandskräftigen – Entlassung des Klägers aus seinem Amt am 15.06.2010 endete sein Beamtenverhältnis auf Zeit und wurde nicht durch ein Ruhestandsbeamtenverhältnis abgelöst. Nach § 32 Abs. 3 DG LSA ist die Einstellungsverfügung zu begründen und nach Abs. 4 der Norm kann der Beamte gegen die Einstellungsverfügung, die ein Dienstvergehen feststellt oder dies gerade offen gelassen hat, Klage erheben.
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a. a.) Die in dem streitbefangenen Bescheid durch den Beklagten vorgenommene Feststellung des Vorliegens eines Dienstvergehens ist rechtlich nicht zu beanstanden. Beamten begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen (§ 47 Abs. 1 BeamtStG). Durch die unstreitige Äußerung des Klägers in dem besagten Interview gegenüber den Journalisten und der diesbezüglichen Veröffentlichung in der „Magdeburger Volksstimme“ hat der Kläger jedenfalls gegen seine beamtenrechtliche Wohlverhaltenspflicht nach § 34 Satz 3 BeamtStG verstoßen und ein Dienstvergehen nach § 47 Abs. 1 BeamtStG begangen. Dabei ist nicht entscheidend, ob dieses als innerdienstlich (§ 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG) oder außerdienstlich (§ 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG) zu qualifizieren ist. Denn die auch für ein außerdienstliches Verhalten notwendige besondere Vertrauensbeeinträchtigung liegt wegen der Verbindung zwischen Amt und Äußerung vor (vgl. zu den Voraussetzungen: VG Magdeburg, Urteil v. 27.11.2014, 8 A 7/14; juris). Für das Amt des Landesbeauftragten werden diese allgemeinen beamtenrechtlichen Pflichten weiter durch das AG StUG LSA konkretisiert. Danach ist eine der wichtigsten Aufgaben des Landesbeauftragten, die Opfer des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR in ihren Belangen zu unterstützen. Daraus folgt unmittelbar die Verpflichtung des Landesbeauftragten, sich diesem Personenkreis gegenüber entsprechend rücksichtsvoll zu verhalten und das Vertrauen in die Person des Landesbeauftragten unter keinen Umständen zu gefährden. Die hierfür notwendige Zurückhaltung bei Äußerungen in entsprechendem Zusammenhang hat der Kläger im Rahmen seines Interviews nicht gewahrt. Denn die Ausführungen vermitteln den Eindruck, dass der Kläger die damalige Verhaftung seines Freundes durch die Staatssicherheit mit seinem Verhalten und damit seinem Eigenverschulden erklärt und zufolge rechtfertigt.
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Es mag sein, dass der Kläger durch die Journalisten in der konkreten Interviewsituation provoziert wurde, was den Kläger jedoch nicht in dem Sinne von dem disziplinarrechtlichen Vorwurf entlastet, dass ein schuldhaftes Dienstvergehen, also die Disziplinarwürdigkeit des Verhaltens, nicht festzustellen wäre. Insoweit ist bereits zu beachten, dass der Kläger langjährige Erfahrungen als Politiker und Abgeordneter hatte und bereits fünf Jahre als Landesbeauftragter tätig war und ihm damit eine hinreichende Versiertheit im Umgang mit den Medienvertretern zuzugestehen ist. Der Kläger wusste daher was er tat bzw. ihm hätte bewusst sein müssen, wie seine Äußerung aufgenommen werden könnten, was zumindestens die Annahme fahrlässigen Verhaltens rechtfertigt. Dies belegen im Übrigen auch die eingetretene öffentliche Diskussion und der sofortige Rücktritt vom Amt. Eine presserechtliche Gegenvorstellung hat der Kläger nicht abgegeben. Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründe sind nicht ersichtlich.
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b. b.) Die klägerischen Ausführungen zum Geschehensablauf lassen das objektiv vorliegende Dienstvergehen nicht entfallen, sondern fließen vielmehr auf die stets im Disziplinarverfahren bei der Maßnahmebemessung im Rahmen von § 13 DG LSA zu berücksichtigenden Entlastungs- und Milderungsgründe (vgl. dazu nur: VG Magdeburg, Urteil v. 09.12.2014, 8 A 3/14; juris) ein. Diese Prüfung ist aber vorliegend nicht – mehr – vorzunehmen. Die Begründung der Einstellungsverfügung (§ 32 Abs. 3 DG LSA) hat sich im Zusammenhang mit § 32 Abs. 4 DG LSA neben dem Einstellungsgrund in der Feststellung zu erschöpfen, ob ein Dienstvergehen vorgelegen hat oder nicht, wobei diese Feststellung gerade nicht offen gelassen werden darf. Damit wollte der Gesetzgeber zum Ausdruck bringen, dass die Einstellungsverfügung den disziplinarrechtlichen Vorwurf - mithin das Dienstvergehen - insoweit prüft und bewertet, ob dieses tatsächlich - objektiv betrachtet - vorlag oder nicht. Dies dient dem Interesse des Beamten und entspricht der disziplinarrechtlichen „Reinigungsfunktion“ (vgl. § 18 DG LSA). Hingegen sieht das Disziplinargesetz nicht die weitere und zugleich aufwendige Prüfung, mit welcher konkreten Disziplinarmaßnahme dieses Dienstvergehen zu belegen gewesen wäre, vor. Denn der Maßnahmeausspruch ist bereits deswegen ausgeschlossen, weil nach § 1 Abs. 1 DG LSA der persönliche Geltungsbereich des Disziplinargesetzes nur gegenüber (aktiven) Beamten und Ruhestandsbeamten im Sinne des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt gegeben ist. Da der Kläger keinen beamtenrechtlichen Status mehr besitzt, kann gegen ihn mangels Disziplinarbefugnis des Beklagten auch keine konkrete Disziplinarmaßnahme mehr ausgesprochen werden.
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c. c.) Nach dem klaren Wortlaut des § 32 Abs. 4 DG LSA gilt dieser Feststellungszwang für alle Einstellungsverfügungen und nicht nur für solche nach § 32 Abs. 1 DG LSA. Betreffen die Einstellungsgründe nach § 32 Abs. 1 DG LSA (aktive) Beamte oder Ruhestandsbeamte, ist dies bei der Einstellung nach § 32 Abs. 2 Nr. 1 DG LSA aufgrund der Beendigung des Beamtenverhältnisses gerade nicht der Fall. Während die Feststellung eines Dienstvergehens bei den (aktiven) Beamten oder Ruhestandsbeamten durchaus sinnvoll erscheint (vgl. etwa: VG Magdeburg, Urteil v. 08.07.2014, 8 A 4/14; juris), könnte dies bei nicht mehr der Disziplinargewalt des Dienstherrn unterliegenden früheren (Zeit-)Beamten zweifelhaft sein. Weiter können sich bei der Feststellung des Dienstvergehens Probleme hinsichtlich des entscheidungserheblichen Zeitpunkts ergeben. Denn ähnlich der Feststellung nach § 40 Abs. 1 Nr. 4 DG LSA dürfen mit der Beendigung des Beamtenverhältnisses und aufgrund des fehlenden sachlichen und persönlichen Anwendungsbereichs nach § 1 Abs. 1 DG LSA weitere Ermittlungen nicht (mehr) angestellt werden. Nachträglich bekannt gewordene Umstände sind nicht verwertbar. Wegen der großen Bedeutung für die Ehre und Reputation des früheren Beamten muss die Feststellung selbst sicher möglich sein. Reichen die bisherigen Ermittlungsergebnisse nicht aus oder bleiben auch nur Zweifel, darf die Feststellung nicht getroffen werden (vgl. zu § 40 Abs. 1 Nr. 4 DG LSA: VG Magdeburg, Urteil v. 06.11.2013, 8 A 7/12; juris). Soweit erkennbar beinhaltet nur das hiesige Disziplinargesetz diese Regelungssystematik. Die Disziplinargesetze des Bundes und der übrigen Länder kennen diesen generellen Feststellungszwang für alle Einstellungsverfügungen nicht. Dem muss vorliegend aber nicht weiter nachgegangen werden. Denn zum einen steht aufgrund des unstreitigen Geschehensablaufs die objektive schuldhafte Disziplinarwürdigkeit mit Beendigung des Pflichtenverstoßes, nämlich dem Interview fest, sodass weitere Ermittlungen nicht notwendig sind und zum anderen liegt es gerade im klägerischen Begehren, die Feststellung des Nichtvorliegens eines Dienstvergehens zu erreichen. Ohne den generellen Feststellungszwang für alle Einstellungsverfügungen könnte der Kläger sein Begehren somit gar nicht durchsetzen, was ebenso zur Klageabweisung führen würde.
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d. d.) Nicht entscheidend im Sinne eines Verfahrensfehlers ist es, dass die Feststellung des Vorliegens eines Dienstvergehens „nur“ in der Begründung und nicht im Tenor des Einstellungsbescheides vorgenommen wurde. Denn neben dem Tenor erwächst auch die disziplinarrechtliche Würdigung, dass der Sachverhalt den Tatbestand eines Dienstvergehens erfüllt oder nicht erfüllt, in Rechtskraft und entfaltet die Beschwer (vgl. Bay.VGH, Urteil v. 14.07.2015, 14 B 14.1598; BayVGH, Beschluss v. 26.02.2013, 16b DZ 11.1421, beide juris), wie § 32 Abs. 4 DG LSA ausdrücklich bestimmt.
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e. e.) Ebenso kommt es nicht darauf an, dass der Beklagte in den Bescheiden für die Notwendigkeit der Feststellung des Dienstvergehens § 32 Abs. 4 DG LSA nicht als einschlägige Rechtsgrundlage genannt hat, sondern im Rahmen der Kostentragungspflicht nach § 37 Abs. 2 Satz 2 DG LSA die Feststellung trifft. Dabei dürfte § 37 Abs. 2 Satz 2 DG LSA im Sinne einer Rechtfolgenverweisung zu verstehen sein und nicht als Rechtsgrundlage für die Feststellung dienen. Da § 32 Abs. 3 i. V. Abs. 4 DG LSA als gebundene Norm die Begründung und Feststellung – wie oben ausgeführt – vorschreibt und nicht in das Ermessen der Behörde stellt, ist ein eventuelles Übersehen der Norm nicht rechtsfehlerhaft und kann vom Gericht ersetzt werden.
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b.) Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass in dem vorliegenden Fall der Einstellung des Disziplinarverfahrens aufgrund der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis und keinem Übertritt in das Ruhestandsbeamtenverhältnis allein die Prüfung und Feststellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens eines Dienstvergehens erforderlich und notwendig ist und in rechtlich nicht zu beanstandender Weise hier vorgenommen wurde. Allein an dem objektiven und rechtswidrigen, schuldhaften Pflichtenverstoß hat die Rechtmäßigkeitsprüfung zu erfolgen; auf Entlastungs- oder Milderungsgründe kommt es nicht an.
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c.) Die Auferlegung der Auslagen ist nach § 37 Abs. 2 Satz 2 DG LSA in rechtmäßiger Weise erfolgt. Danach können die Auslagen dem Beamten auferlegt oder im Verhältnis geteilt werden, wenn die Einstellung trotz Vorliegens eines Dienstvergehens vorgenommen wird. Der Beklagte hat sein diesbezügliches Ermessen im Widerspruchsverfahren erkannt und auch fehlerfrei ausgeübt. Zutreffend geht er davon aus, dass die Kostenentscheidung nicht der – nachträglichen – Sanktionierung dienen darf, sondern die Gesamtumstände des Disziplinarverfahrens und Gesichtspunkte der Kostenverursachung tragend sind (vgl. VG Münster, Urt. v. 17.06.2014, 20 K 2835/13.BDG; VG Trier, Urteil v. 20.11.2008, 3 K 579/08.TR; Urteil v. 21.06.2007, 3 K 967/06.TR juris). Gegen die diesbezüglichen Ausführungen des Beklagten im Widerspruchsbescheid zum Anlass, Verlauf und der Beendigung des Disziplinarverfahrens ist nichts zu erinnern. Gerade die Einstellung des Disziplinarverfahrens wegen selbst herbeigeführter Statusbeendigung stellt einen Ausnahmefall zu der Regel dar, dass der Dienstherr die Kosten des behördlichen Disziplinarverfahrens trägt (vgl. dazu: VG Trier, Urteil v. 21.06.2007, 3 K 967/06.TR; juris).
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Das Gericht schließt sich zur weiteren Begründung den Ausführungen in den streitbefangenen Bescheiden an und verweist darauf (§ 117 Abs. 5 VwGO).
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3.) Die Kostenentscheidung beruht auf § 72 Abs. 4 DG LSA i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 3 DG LSA, § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Annotations
(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.
(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.
(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.
(1) Beamtinnen und Beamte dienen dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und ihr Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen. Beamtinnen und Beamte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergibt.
(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.
(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.
(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.
(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.
(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.
(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.
(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.
(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.
(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.
(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.
(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(2) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
die Urteilsformel, - 4.
den Tatbestand, - 5.
die Entscheidungsgründe, - 6.
die Rechtsmittelbelehrung.
(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.