Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 08. Juli 2014 - 8 A 4/14

ECLI: ECLI:DE:VGMAGDE:2014:0708.8A4.14.0A
published on 08/07/2014 00:00
Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 08. Juli 2014 - 8 A 4/14
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Gericht

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Tatbestand

1

Die Klägerin war zum Zeitpunkt der streitbefangenen disziplinarrechtlichen Ermittlungen als Abteilungsleiterin im Rang einer Landwirtschaftsdirektorin bei dem Amt … beschäftigt und wendet sich gegen die kostenpflichtige Einstellung des Disziplinarverfahrens unter Feststellung eines Dienstvergehens und dem Ausspruch einer Missbilligung.

2

Unter dem 21.04.2011 wurde gegen die Klägerin ein Disziplinarverfahren eingeleitet und ihr vorgehalten, dass sie im Zeitraum der Jahre 2010 bis 2011 ihrer Meldepflicht zu sogenannten Vor-Ort-Kontrollen (VOK) zur Genehmigung des operationellen Programms der E… nicht nachgekommen sei.

3

Mit dem streitbefangenen Bescheid vom 19.12.2012 wurde das Disziplinarverfahren unter Feststellung eines Dienstvergehens nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 Disziplinargesetz Sachsen-Anhalt (DG LSA) mit der hälftigen Kostenlast und dem Ausspruch einer Missbilligung eingestellt. Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Klägerin jedenfalls für die Kontrolle am 25.11.2010 (10.01.2011) die notwendige Mitteilung nicht vorgenommen habe. Die Notwendigkeit der Mitteilungspflicht sei ihr auch bekannt gewesen. Denn am 20.10.2010 habe eine Dienstberatung der Amtsleiter der Ämter für,,, mit dem Landesverwaltungsamt stattgefunden, woran die Amtsleiterin der Klägerin, Frau D… teilgenommen habe. Ausweislich des Protokolls wurde unter TOP 10 auf die Erlasslage und Notwendigkeit der Mitteilungspflicht hingewiesen. Frau D... habe das Protokoll an alle Abteilungsleiter ihrer Behörde übersandt. Demnach habe die Klägerin gegen ihre Gehorsamspflicht nach § 35 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) sowie die sogenannte Wohlverhaltenspflicht nach § 34 Satz 3 BeamtStG verstoßen. Die Beamtin habe auch vorsätzlich und schuldhaft gehandelt. Ihre Verteidigung, dass ihr eine entsprechende Erlasslage sowie das besagte Protokoll nicht bekannt seien, sei als Schutzbehauptung zu werten. Unter Anwendung der Verhältnismäßigkeit sei das Disziplinarverfahren trotz Feststellung des Dienstvergehens nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 DG LSA und der Kostenpflicht nach § 37 Abs. 2 DG LSA einzustellen.

4

Den dagegen eingelegten Widerspruch wies das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt mit Widerspruchsbescheid vom 17.01.2014 mit der Begründung des Ausgangsbescheides als unbegründet zurück.

5

Mit der dagegen fristgerecht erhobenen Klage wendet sich die Klägerin weiter gegen die makelbehaftete Einstellungsverfügung und führt aus, dass sie kein Dienstvergehen begangen habe. Denn ein entsprechender Erlass zur Mitteilung der sogenannten Vor-Ort-Kontrollen sowie das besagte Protokoll vom 20.10.2010 seien ihr nicht bekannt.

6

Die Klägerin beantragt,

7

den Einstellungsbescheid der Beklagten vom 19.12.2012, soweit der Klägerin eine Missbilligung ausgesprochen wurde und ihr die im Verfahren entstandenen Auslagen zu ½ auferlegt wurden, in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.01.2014 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin die im Disziplinarverfahren entstandenen Auslagen zu erstatten.

8

Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen

10

und verteidigt den streitbefangenen Bescheid. In der mündlichen Verhandlung wurde eingeräumt, dass für die hier zu entscheidende Frage der Vor-Ort-Kontrolle zur Genehmigung des Operationellen Programms der Erzeugerorganisation Saale Obst kein Erlass besteht. Mit dem in dem Protokoll vom 20.10.2010 unter TOP 10 genannten Erlass seien vergleichbare Regelungen für andere Vor-Ort-Kontrollen gemeint.

11

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

12

Die zulässige Klage ist begründet. Die in dem streitbefangenen Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides vorgenommene Einstellung des Disziplinarverfahrens unter Feststellung eines Dienstvergehens, der hälftigen Kostenlast sowie dem Ausspruch einer Missbilligung ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Denn sie hat einen Anspruch auf Einstellung des Disziplinarverfahrens ohne derartige makel- und kostenbelastete Feststellungen (§ 3 DG LSA; § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

13

Vorliegend ist die nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 DG LSA vorgenommene Einstellung des Disziplinarverfahrens unter mehreren Punkten makelbehaftet, damit rechtswidrig und gewährt der Klägerin ein Rechtsschutzbedürfnis. Denn das dafür notwendige und erwiesene Dienstvergehen liegt nicht vor und die damit zusätzlich ausgesprochene Missbilligung ist ebenso rechtswidrig und aufzuheben. Dabei ist unerheblich, ob es sich bei der Missbilligung um eine beamtenrechtliche oder disziplinarrechtliche Entscheidung handelt (vgl. § 6 Satz 2 DG LSA). Entscheidend ist, dass die Klägerin als Beamtin durch die im Bescheid vorgenommene Feststellung eines Dienstvergehens beschwert ist und die ausgesprochene Missbilligung auch Gegenstand der Personalakte ist (§ 16 Abs. 5 DG LSA; zum Ganzen: VG Magdeburg, Urt. v. 17.01.2013, 8 A 14/12 MD mit Verweis auf OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 28.10.1994, 2 A 10721/94; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 22.10.2008, 1 K 202/07; VG Braunschweig, B. v. 15.09.2012, 7 A 132/10; alle juris; sowie Gansen: Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, 26. Aufl., § 6 Rz. 10).

14

Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen (§ 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG). Die der Beamtin hier vorgehaltenen Pflichtenverstöße bezüglich der Gehorsamspflicht nach § 35 BeamtStG und der sogenannten Wohlverhaltenspflicht nach § 34 Satz 3 BeamtStG liegen nicht vor. Dabei ist nach den Ausführungen der Vertreterin des Beklagten in der mündlichen Verhandlung und der objektiven Lage festzustellen, dass es bezüglich der hier streitbefangenen Vor-Ort-Kontrolle zur Genehmigung des Operationellen Programms der Erzeugerorganisation S… tatsächlich keine Erlasslage gab. Der sich unter Bezugnahme auf TOP 10 des Protokolls der Dienstberatung am 20.10.2010 bezogene Vorhalt zur Erlasslage bezog sich auf andere meldepflichtige Kontrollen. Dementsprechend gab es bereits keine Weisungslage für die Beamtin. Es ist selbstverständlich und muss nicht weiter ausgeführt werden, dass Vorhalte bezüglich der Gehorsams- und Wohlverhaltenspflicht nur dann erhoben werden können, wenn diese Tatbestände zweifelsfrei feststehen. Mit anderen Worten: Gehorsam und Wohlverhalten kann von dem Beamten als Staatsdiener nur dann verlangt werden, wenn er dazu auch verpflichtet ist.

15

Der Klägerin ist auch nicht mit der notwendigen Gewissheit nachweisbar, dass sie von dem Wunsch der Aufsichtsbehörde bezüglich derartiger Mitteilungspflichten aufgrund Analogie der Erlasslage durch Kenntniserlangung des Protokolls durch Frau D... wusste. Denn der Nachweis des Erhalts des Protokolls kann nicht geführt werden. Dabei ist der Beklagte nachweispflichtig. Auch auf dem in den Akten befindlichen Protokoll ist nur ein Abvermerk der Frau D... ersichtlich; kein Zugangsvermerk etwa durch handschriftliche Abzeichnung durch die Klägerin auf einem Umlaufvermerk. Zudem konnte die Klägerin in der mündlichen Verhandlung Ausführungen zu dem persönlichen und dienstlichen Verhältnis zu Frau D... machen, wonach es zumindest nachvollziehbar erscheint, dass sie das Protokoll tatsächlich nicht erreicht hat. Auch für das Gericht erscheint dies nach dem Studium der Verwaltungsvorgänge durchaus nachvollziehbar. Das Gericht erlaubt sich den Hinweis, dass bereits bei Einleitung des Disziplinarverfahrens auf dem Schreiben des Beklagten vom 21.01.2011 an das A… sich der Vermerk befindet:

16

„Frau D... ist vorinformiert. Sie hat mich gebeten, darauf hinzuweisen, dass die Ursache des Übels die Abteilungsleiterin A. ist, was ich bestätigen kann.“ (Seite 2 der unpaginierten Beiakte A).

17

Dementsprechend ist ein Dienstvergehen nicht nachweisbar und das Disziplinarverfahren makelfrei nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 DG einzustellen. Dann trifft die Klägerin auch keine Kosten- und Auslagenlast (§ 37 Abs. 2 Satz 1; § 44 Abs. 1 Satz 1 DG LSA).

18

Die Kostenentscheidung folgt aus § 72 Abs. 4 DG LSA i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 3 DG LSA, § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 15/09/2015 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich als früherer Landesbeauftragter für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik insoweit gegen die Einstellung eines gegen ihn geführten Disziplinarverfahrens, a
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Annotations

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.

(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.

(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach besonderen gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei organisatorischen Veränderungen dem Dienstherrn Folge zu leisten.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.