Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 07. Feb. 2013 - 3 A 385/11

ECLI:ECLI:DE:VGMAGDE:2013:0207.3A385.11.0A
bei uns veröffentlicht am07.02.2013

Tatbestand

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Der Kläger, der in A-Stadt einen Druckerei- und EDV-Wartungsbetrieb führt, wendet sich gegen seine Heranziehung zum IHK-Beitrag für das Jahr 2009.

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Mit Bescheid vom 19.10.2011 zog die Beklagte den Kläger im Wege der Abrechnung zur Zahlung eines Beitrags zur Industrie- und Handelskammer A-Stadt für das Jahr 2009 in Höhe von 575,60 € heran und gab ihm auf, zuzüglich eines offenen Betrages aus anderen Beitragsjahren in Höhe von 136,76 € einen Betrag von 712,36 € zu zahlen. Als Bemessungsgrundlage wurde dabei der Gewerbeertrag 2009 des Klägers zugrundegelegt (112.200,- €) und hierfür ein Grundbeitrag von 440,- € angesetzt. Unter Berücksichtigung eines Freibetrages von 15.340,- € wurde sodann auf den verbleibenden Gewerbeertrag von 96.860,- € durch Anwendung des Hebesatzes von 0,140 % ein Betrag von 135,60 € als Umlage festgesetzt.

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Am 21.11.2011 hat der Kläger Klage erhoben. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Schriftsätze vom 29.1.2012, 24.2.2012, 24.3.2012, 1.5.2012 und 25.1.2013 sowie das Terminsprotokoll verwiesen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

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Der Kläger trägt vor: Die überhöhte Zwangsbeitragsforderung führe bei der Beklagten zur unverhältnismäßigen Rücklagenbildung. Die Beklagte sei nicht legitimiert, allgemein verbindliche Beitragssatzungen zu erlassen, weil sie durch undemokratische Wahlen ihrer Hauptversammlung gebildet sei. Der Beklagten sei aufzuerlegen, vollständig und umfänglich Auskunft darüber zu erteilen, wie hoch ihre Rücklagen seien, wie und in welcher Höhe der Zu- und Abgang zu den Rücklagen erfolgt sei und wie sie in Zukunft mit den Rücklagen verfahren wolle (entschieden vom VG Minden 2010, vgl. auch OVG NRW Beschl. v. 10.10.2011). Das OVG NRW habe Rücklagen in Höhe von 75 % des Beitragsaufkommens als zu hoch erachtet. Für die nicht unerheblichen Zwangsbeiträge erbringe die Beklagte ihren Zwangsmitgliedern gegenüber keine adäquate Gegenleistung. Die Beklagte habe in den vergangenen Jahren nie dargelegt, wofür sie eigentlich Beiträge erhebe und welche Gegenleistungen sie dafür biete. Für das Jahr 2009 erhebe die Beklagte Beiträge aufgrund ihrer Wirtschaftssatzung vom 20.11.2008, in der sie darlege, dass sie 2009 Erträge in Höhe von 9.463.900,- € habe und Ausgaben in Höhe von 10.397.200,- €. Die Differenz von fast 1 Mio. € entnehme sie ihren Rücklagen. Des weiteren führe sie Investitionsauszahlungen in Höhe von 313.500,- € an sowie weitere Auszahlungen in Höhe von 1.053.700,- €, die wahrscheinlich auch aus den Rücklagen finanziert würden. Dies heiße, dass die Beklagte ihren Wirtschaftsplan mit knapp 2,5 Mio. € aus Rücklagen finanziere, was über 20 % des gesamten Aufkommens entspreche. In der Vergangenheit habe die Beklagte für das Wirtschaftsjahr 2006 einen Betrag von 928.300,- € aus Rücklagen entnommen und weitere Auszahlungen in Höhe von 360.000,- € getätigt, insgesamt somit etwa 15 % des Wirtschaftsplans. Im Wirtschaftsjahr 2007 seien 616.200,- € aus Rücklagen direkt eingebracht und weitere 340.000,- € ausgezahlt, was 10 % des Wirtschaftsplans entspreche. Im Jahr 2008 habe der direkte Rücklagenzugriff 1.092.300,- € betragen, und es hätten Auszahlungen in Höhe von 966.800,- € stattgefunden (20 % des Wirtschaftsplans). Auch in späteren Jahren habe die Beklagte auf Rücklagen zurückgegriffen, so im Jahr 2010 auf 1.513.100,- € für den Wirtschaftsplan und 1.419.600,- € an Auszahlungen. Bis zum Jahr 2005 habe die Beklagte in ihren Haushaltssatzungen immer ein ausgeglichenes Ergebnis ausgewiesen. Einnahmen und Ausgaben hätten sich gedeckt. Es bestehe somit die berechtigte Frage, wo die Rücklagen herkämen, auf welche die Beklagte in den letzten Jahren so tatkräftig zurückgreife. Immerhin habe sie allein zum Ausgleich ihrer Plan-GuV auf über 6 Mio. € zurückgegriffen, was vermuten lasse, dass sie anscheinend über Rücklagen in nicht unerheblicher Größenordnung verfüge. Weder in den einzelnen Wirtschaftssatzungen noch in den Nachträgen zur Wirtschaftssatzung würden Einzahlungen in Rücklagen angeführt. Da es keine Einzahlungen der Beklagten auf Rücklagen gebe, könne somit davon ausgegangen werden, dass die Beklagte in nicht unerheblicher Höhe durch Dritte finanziert werde. Wenn die Beklagte von einigen Wenigen „schwarz“ finanziert werde, dürfe man berechtigt fragen, wie die Beklagte dann überhaupt ein Gesamtinteresse vertreten oder wahrnehmen könne. Außer der Frage zur Herkunft der Rücklagen stünde auch die Frage über die Höhe der Rücklagen an. Das BVerwG habe bei Industrie- und Handelskammern Rücklagen von 15 % ihrer Gesamtaufwendungen als maximal zulässig erachtet. Diese Grenze scheine die Beklagte erheblich überschritten zu haben. Beitragserhebungen dürften auch nicht der Bildung von Vermögen dienen (BVerwG, Urt. v. 26.6.1990 - 1 C 45.87 -). Der Bayerische Rechnungshof habe über das Bayerische Wirtschaftsministerium die Empfehlung ausgesprochen, in den IHK-Mustersatzungen die Möglichkeit zur Bildung von Liquiditätsrücklagen ersatzlos zu streichen. Somit sehe auch der Bayerische Rechnungshof die horrenden und unverhältnismäßigen Rücklagenbildungen der Industrie- und Handelskammern als kritisch an. Solange die Beklagte es nicht bestreite oder gegenteilig belege, müsse das Gericht zwangsläufig davon ausgehen, dass die Beklagte über derart hohe Rücklagen und sonstige Vermögen verfüge, dass sie nicht berechtigt sei, Beiträge von Zwangsmitgliedern zu erheben, da sie ihre Kosten anderweitig decken könne. Die Beklagte behaupte, eine Selbstverwaltungsorganisation der Wirtschaft zu sein und deren Gesamtinteresse zu vertreten. Um ein Gesamtinteresse überhaupt vertreten zu können, müssten die entsprechenden Vertreter in den Gremien und hier vor allem die Hauptversammlung in demokratischer Weise gewählt werden. Bei der letzten Wahl, welche die Beklagte 2008 zur Vollversammlung durchgeführt habe, habe es hingegen an jedwedem Mindeststandard einer demokratischen Wahl und insbesondere ihrer Nachvollziehbarkeit gefehlt. In gewohnter Manier habe die Beklagte bis heute die tatsächlichen Wahlergebnisse nicht veröffentlicht. Weder sei veröffentlicht worden, wie hoch die Wahlbeteiligung insgesamt oder in den einzelnen Wahlbereichen gewesen sei, noch, wieviele Stimmen die einzelnen Kandidaten auf sich vereinigt hätten. Weder die Öffentlichkeit noch die abstimmungsberechtigten Mitglieder oder die unterlegenen Kandidaten seien von der Beklagten über das reale Ergebnis der Wahl unterrichtet worden. Die Beklagte habe lediglich verkündet, wer für die einzelnen Wahlbereiche in die Hauptversammlung ziehe. Ob diese Personen auch tatsächlich von der Mehrheit der jeweils stimmberechtigten Mitgliedsbetriebe gewählt worden seien, bleibe fraglich und könne aufgrund der Intransparenz der Wahl sowie der Weigerung der Beklagten, Zahlen zu veröffentlichen, auch angezweifelt werden. Landauf landab würden immer wieder Manipulationsvorwürfe gegen Industrie- und Handelskammern erhoben. Bemerkenswert sei, dass erstmals im letzten Jahr eine Wahl zur Hauptversammlung bei der IHK Koblenz durch externe Sachverständige geprüft und im Anschluss daran offiziell für ungültig erklärt worden sei. U.a. hätten Schriftsachverständige auf einem Viertel aller Stimmzettel markante Spuren von identischen Kreuzen gefunden. Da die Industrie- und Handelskammern identisch argumentierten und agierten und auch sonst handlungskonform seien, dürfe also nicht ausgeschlossen sein, dass die Beklagte die Wahlen zur Hauptversammlung genauso „durchgeführt“ habe wie die IHK Koblenz. Die Weigerung der Beklagten, die Zahlen der Wahl zu veröffentlichen, lasse zumindest die reale Vermutung zu, dass es auch bei der hiesigen Wahl zur Hauptversammlung nicht mit rechten Dingen zugegangen sein könnte. Damit stehe die Frage, ob die Hauptversammlung überhaupt über die tatsächliche Legitimierung der Mitgliedsbetriebe verfüge, um Beitragsordnungen, Wirtschaftssatzungen und ähnliches zu beschließen. Er, der Kläger, zweifele das an. Da die Beitragssatzung der Beklagten für das Jahr 2009 nicht von gewählten Vertretern der Mitglieder legitimiert sei und die Beklagte offensichtlich über erhebliche Rücklagen verfüge, die vorrangig vor Beitragserhebungen hätten verwendet werden müssen, sei der Beitragsbescheid aufzuheben. Die Brisanz der Rücklagen und Schwarzgeldkonten der Beklagten sei ihr selbst bewusst, was sich auch dadurch verdeutliche, dass ihr Prozessvertreter nicht einmal ansatzweise auf diese grundlegende Thematik eingehe. Die Beklagte müsse schon einmal darlegen, wie Millionen Euro aus dem Nichts kämen und wieder in das Nichts verschwänden, wenn es keine dubiosen Rücklagen- oder Finanzierungskonten bei der Beklagten gäbe. Die zweite Magdeburger Zwangskammer, die Handwerkskammer, habe jüngst erst nicht nur Rücklagen aus Zwangsbeiträgen angehäuft, sondern auch in Millionenhöhe verspekuliert. Diesbezüglich könne er, der Kläger, als zwangsrekrutiertes Mitglied der Beklagten auch zu Recht die Auskunft einfordern, in welcher Höhe die Beklagte beim Finanzdebakel der letzten Jahre selbst Überschüsse aus Zwangsbeiträgen verspekuliert habe. Andere Kammern hätten bereits angefangen, ihre exorbitanten Rücklagen vollständig über Beitragsrückerstattungen aufzulösen. Derartige Auskünfte seien in jedem Gesangverein und Kegelclub gang und gäbe. Um so mehr müsse eine öffentlich-rechtliche Zwangsvereinigung Auskunft erteilen. Die Verantwortlichen der Beklagten hätten offensichtlich mehrere Millionen Euro in den Bilanzen veruntreut bzw. verschleiert. Er, der Kläger, rege an, die Staatsanwaltschaft zur strafrechtlichen Prüfung einzuschalten. Im Gegensatz zum Vortrag der Beklagten sehe der von ihr beigefügte Wirtschaftsplan 2009 sehr wohl Rücklagenveränderungen von fast 1 Mio. € vor. Da es sich hier nur um einen Wirtschaftsplan handele, bedürfe es zu einer Prüfung aber der realen Zahlenwerte für Einnahmen, Ausgaben, Rücklagen, Verwendung etc. und nicht irgendwelcher fragwürdigen und nicht überprüfbaren Planzahlen. Nun habe auch der VGH BaWü (Beschl. v. 6.9.2012 - 6 S 777/12 -) in gleicher Rechtsangelegenheit wie das OVG NRW die Berufung zugelassen. Beim BVerfG seien 3 Verfassungsbeschwerden dazu anhängig. Das Verfahren sei in einer Sackgasse, solange das Gericht seinen klägerischen Anträgen nicht folge und der Beklagten auferlege, ihre realen Geschäftszahlen vorzulegen.

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Der Kläger beantragt,

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1. den Termin vom 7.2.2013 aufzuheben und das Verfahren bis zur Entscheidung des BVerfG bzw. bis zu Entscheidungen des OVG NRW und des VGH BaWü in dort anhängigen Berufungsverfahren auszusetzen,

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2. den Bescheid der Beklagten vom 19.10.2011 aufzuheben und der Beklagten aufzuerlegen, detaillierte Auskunft über die Höhe ihrer Rücklagen, deren Herkunft bzw. Zusammensetzung sowie der beabsichtigten Verwendung zu erteilen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte erwidert: Die Mitgliedschaft des Klägers und die damit verbundene Beitragspflicht ergebe sich unmittelbar aus den §§ 2, 3 IHKG. Der Kläger betreibe ein Unternehmen für EDV-Wartung und als Einzelunternehmen. Er werde von dem für ihn zuständigen Finanzamt zur Gewerbesteuer veranlagt. Er habe seinen Sitz bzw. seine Niederlassung in A-Stadt und somit im Kammerbezirk der Beklagten. Der vom Kläger im Jahr 2009 erzielte Gewerbeertrag sei vom Finanzamt mit 112.000,- € mitgeteilt worden. Auf dieser Grundlage habe sie, die Beklagte, einen Grundbeitrag von 440,- € sowie eine Umlage von 135,60 €, insgesamt 575,60 € als Kammerbeitrag für 2009 festgesetzt. Dies entspreche der Wirtschaftssatzung und werde vom Kläger insoweit nicht angegriffen. Die Bedenken des Klägers gegen ihre Wirtschaftssatzung seien unbegründet. Er übersehe, dass die Aufstellung des Wirtschaftsplans und die Festlegung der darin vorgesehenen Beiträge eine Selbstverwaltungsangelegenheit seien. Hierbei stehe der Vollversammlung ein weites Organisationsermessen zu. Der Kläger zeige keine Gesichtspunkte auf, aus denen sich ggf. eine Überschreitung der gesetzlichen Grenzen des Ermessens ergeben könnten. Die gegen die Wahl der Vollversammlung erhobenen Einwendungen seien ebenfalls unbegründet. Die Wahl der Vollversammlung sei in Übereinstimmung mit den in § 13 ihrer Wahlordnung enthaltenen Regelungen ordnungsgemäß durchgeführt worden. Der Wahlausschuss habe sodann das Wahlergebnis ermittelt und die Namen der gewählten Bewerber ordnungsgemäß nach § 15 Abs. 3 der Wahlordnung bekanntgemacht. Aus dem Vortrag des Klägers ergäben sich keine Anhaltspunkte für einen etwaigen Verstoß gegen das in der Wahlordnung vorgesehene Verfahren. Dieses wäre ferner nicht im Rahmen der Anfechtung des Beitragsbescheides zu berücksichtigen, sondern ggf. nur im Rahmen eines fristgebundenen Wahlprüfungsverfahrens. Sie, die Beklagte, verwahre sich nachdrücklich gegen die aufgestellte unsubstantiierte und unzutreffende Behauptung, bei ihr seien angeblich brisante Rücklagen und Schwarzgeldkonten vorhanden. Der Kläger lege nicht einmal ansatzweise dar, wodurch ihre Gremien das ihnen vom Gesetzgeber eingeräumte Organisationsermessen überschritten haben sollten. Sie, die Beklagte, sei zur Bildung von Rücklagen berechtigt. Sie sei sogar verpflichtet, in die Kalkulation ihrer Wirtschaftssatzungen eine Ausgleichsrücklage einzustellen, um konjunkturbedingte Schwankungen im Beitragsaufkommen auffangen und eine kontinuierliche Finanzwirtschaft gewährleisten zu können. Eine geordnete Haushaltsführung beinhalte die Bildung angemessener Rücklagen. Für ihre Wirtschaftsführung gelte das von der Vollversammlung am 22.9.2005 beschlossene Finanzstatut. In § 15 Abs. 3 des Finanzstatuts sei vorgesehen, dass eine Ausgleichsrücklage sowie eine Liquiditätsrücklage zu bilden seien. Aus § 15 Abs. 3 Satz 5 ergebe sich weiter, dass die Bildung „anderer Rücklagen“ zulässig sei, ohne dass dafür besondere Regelungen gälten. Die bei der Kalkulation von Rücklagen ggf. zu beachtenden Grundsätze seien hier jedoch nicht entscheidungserheblich. In der Kalkulation, die der Wirtschaftssatzung für das Geschäftsjahr 2009 zugrundeliege, sei keine Rücklagenbildung vorgesehen. Demgemäß diene der streitgegenständliche Beitragsbescheid nicht der Refinanzierung einer etwaigen Rücklagenbildung. Die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Verfahrens lägen nicht vor. Die in den vom Kläger benannten Verfahren zu treffenden Entscheidungen seien für den vorliegenden Rechtsstreit nicht vorgreiflich. Die Gültigkeit einer abstrakten Rechtsnorm sei nicht vorgreiflich für die Frage der Rechtmäßigkeit eines Beitragsbescheides. Hinter der Rücklagenveränderung in Höhe von 933.300,- €, die sich aus dem Wirtschaftsplan 2009 ergebe, stehe keine Erhöhung der vorhandenen Rücklagen, sondern eine Verminderung der in früheren Jahren gebildeten Rücklagen, um die im Wirtschaftsjahr 2009 eingetretene Kostenunterdeckung auszugleichen. Als Kammermitglied habe der Kläger weder einen Anspruch noch eine unmittelbare Einflussnahme darauf, ob und in welchem Umfang vorhandene Rücklagen zur Vermeidung von Beitragserhöhungen bzw. zur Beitragsreduzierung verwendet würden. Für die Entscheidung über die Grundlage der Beitragserhebung sei allein die Vollversammlung der Beklagten zuständig. Reale Geschäftszahlen würden dem Kläger nicht vorenthalten, da es sich bei den von ihr, der Beklagten, veröffentlichten Zahlen in jeder Hinsicht um zutreffende und reale Zahlen handele. Wegen des Umfangs der den Mitgliedern der Vollversammlung zugänglich zu machenden Informationen werde auf das Urteil des BVerwG v. 31.3.2004 (- 6 C 25/03 -, NVwZ 2004, 1253) verwiesen. Dem Kläger könnten keine weitergehenden Rechte als den Mitgliedern der Vollversammlung zustehen.

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Wegen der näheren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der Gerichtsakte 3 A 181/11 MD nebst vorgelegter „Beiakten“ der Beklagten Bezug genommen. Die Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist entscheidungsreif und unbegründet.

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Das Verfahren ist nicht unter Aufhebung des Termins auszusetzen, bis das Bundesverfassungsgericht, das OVG Nordrhein-Westfalen und der VGH Baden-Württemberg in den dortigen vom Kläger benannten Verfahren entschieden haben. Nach § 94 VwGO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen ist. Die Voraussetzungen für eine derartige Aussetzung liegen nicht vor. Die Entscheidungen der anderen Gerichte sind nicht i.S.v. § 94 VwGO vorgreiflich, weil sie nicht eine Vorfrage oder die Feststellung eines für den vorliegenden Fall abhängigen Rechtsverhältnisses betreffen. Vielmehr ist in ihnen dieselbe Rechtsfrage im Rahmen der gebotenen Normauslegung zu entscheiden, ohne dass dies den hier laufenden Prozess hindert (vgl. Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Loseblattkommentar, Bd. II, Stand: 2012, § 94 Rn. 21; Jahn, Zur Entwicklung des Beitragsrechts der Industrie- und Handelskammern - Ein Rechtsprechungsreport 2005 bis 2007 -, GewArch 2008, 187, 193). Der entsprechende Antrag des Klägers war daher abzulehnen.

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Der Bescheid der Beklagten vom 19.10.2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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Rechtsgrundlage für die in dem Bescheid für das Jahr 2009 vorgenommene Beitragsabrechnung ist § 3 Abs. 2 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern - IHKG - vom 18.12.1956 (BGBl. I S. 920), im maßgeblichen Zeitraum zuletzt geändert durch Gesetz v. 11.12.2008 (BGBl. I S. 2418), in Verbindung mit § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Industrie- und Handelskammern in Sachsen-Anhalt - AG-IHKG - vom 10.6.1991 (GVBl. LSA S 103), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.11.2005 (GVBl. LSA S. 698, 709), und der Beitragsordnung der Beklagten v. 24.9.2008 (veröffentlicht in „Der Markt in Mitteldeutschland“, Heft November 2008, S. 50) sowie deren Wirtschaftssatzung vom 20.11.2008 („Der Markt in Mitteldeutschland, Heft Dezember 2008, S. 6 ff.).

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Nach diesen Vorschriften werden die Kosten der Errichtung und Tätigkeit der Industrie- und Handelskammer, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, durch Beiträge der Kammerzugehörigen gemäß einer Beitragsordnung aufgebracht (§ 3 Abs. 2 Satz 1 IHKG). Nach § 6 der Beitragsordnung i.V.m. der Wirtschaftssatzung der Beklagten, die auf der Grundlage der §§ 3 und 4 IHKG erlassen worden sind, haben die Betriebe einen Grundbeitrag zu entrichten, wobei Zuschläge u.a. nach der Rechtsform und dem Umsatz festgesetzt werden können. Der Grundbeitrag kann gestaffelt werden; dabei sollen insbesondere Art, Umfang und Leistungskraft des Gewerbebetriebes berücksichtigt werden (§ 3 Abs. 3 Satz 1 und 2 IHKG). Daneben erhebt die IHK Umlagen.

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Gegen die Verfassungsmäßigkeit der Pflichtmitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer sowie der Beitragserhebung bestehen keine durchgreifenden Bedenken (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7.12.2001, GewArch 2002, 111; Loertzer, Aktuelle Fragen des Kammerrechts, GewArch 2013, 22, 24 m.w.N.). Dies gilt auch in Ansehung des umfangreichen Schriftsatzes (Bl. 93-160 der Gerichtsakte) eines Beschwerdeführers in einem Verfassungsbeschwerdeverfahren, über welches das Bundesverfassungsgericht noch nicht entschieden hat, und den der Kläger sich inhaltlich zu eigen macht. Soweit das BVerfG in seinem Beschluss aus dem Jahr 2001 dem Gesetzgeber eine ständige Prüfung aufgegeben hat, ob der in der Pflichtmitgliedschaft liegende Grundrechtseingriff weiter gerechtfertigt ist, bestehen im Hinblick auf die seither vollzogenen gesetzgeberischen Änderungen des IHKG (zuletzt durch Gesetz v. 22.12.2011, BGBl. I S. 3044) keine Anhaltspunkte dafür, dass dieser Pflicht nicht nachgekommen worden sei. Die in der erwähnten und vom Kläger vorgelegten Beschwerdeschrift aufgezeigten Gesichtspunkte gehören durchgängig zu dem Problemfeld, dessen Betrachtung nicht die Annahme eines Verfassungswandels, der eine Neubewertung erforderlich machte, rechtfertigt (vgl. Jahn, Zur Entwicklung des Beitragsrechts der Industrie- und Handelskammern - Ein Rechtsprechungsreport 2008 bis 2011 -, GewArch 2011, 464, 465, der es vor dem Hintergrund der zitierten gefestigten Rechtsprechung für offensichtlich aussichtslos hält, in IHK-Beitragsprozessen die Rechtmäßigkeit der Pflichtmitgliedschaft in Frage zu stellen).

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Unter Berücksichtigung der vorerwähnten Regelungen hat die Beklagte den vom Kläger zu zahlenden Beitrag auf der Grundlage der ihr zur Verfügung stehenden Daten zutreffend ermittelt. Der für den ergangenen Bescheid vom 19.10.2011 zuletzt vom zuständigen Finanzamt gemeldete Gewerbeertrag des Klägers belief sich auf 112.200,- € für das Jahr 2009. Nach Ziff. II. 2.3.b) der Wirtschaftssatzung war damit ein Grundbeitrag von 440,- € und unter Berücksichtigung eines Freibetrages von 15.340,- € eine Umlage von 0,14 % (135,60 €) zu erheben. Die finanzamtliche Feststellung über die persönliche und sachliche Gewerbesteuerpflicht hat Tatbestandswirkung und bindet die IHK im Rahmen der Beitragsveranlagung (vgl. Jahn, a.a.O., GewArch 2011, 467). Die Höhe des insgesamt für 2009 vom Kläger erhobenen Beitrags (575,60 €) ist auch unter Berücksichtigung des Äquivalenzprinzips und des Gleichheitssatzes nicht zu beanstanden. Dabei vermag der Kläger der Beklagten nicht entgegenzuhalten, sie erbringe keine adäquate Gegenleistung für die Beiträge. Denn die Beitragspflicht besteht unabhängig von einer konkreten Gegenleistung der IHK und unabhängig davon, ob der Kläger den gebotenen Service als für ihn nützlich wahrnimmt (vgl. Jahn, a.a.O., GewArch 2008, 187). Denn der beitragsrechtliche Vorteil braucht nur abstrakt und mittelbar zu sein, so dass der allgemeine Nutzen genügt, der sich für die Mitglieder der Kammer aus der Wahrung der Kammeraufgaben durch die IHK ergibt, und nicht in einem Missverhältnis zum Vorteil der Kammerzugehörigkeit steht (vgl. Jahn, a.a.O. GewArch 2012, 10).

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Gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 19.10.2011 spricht auch nicht, dass in ihm der Kläger auf einen weiteren offenen Betrag von 136,76 € „aus anderen Beitragsjahren“ hingewiesen wurde. Hierin liegt lediglich eine wiederholende Verfügung und keine neue Regelung, die der Anfechtung unterläge (vgl. Jahn, a.a.O., GewArch 2008, 190).

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Soweit der Kläger die Legitimation der Vollversammlung der Beklagten in Frage stellt, vermittelt ihm dies kein Beitragsverweigerungsrecht (vgl. Kluth, Handbuch des Kammerrechts, Abschn. K. Kammerfinanzierung, Rn. 173). Die Wahlen zur Vollversammlung der Beklagten richten sich nach deren Wahlordnung v. 17.4.2008. Gemäß § 16 der Wahlordnung findet eine Wahlprüfung statt, jedoch müssen Einsprüche gegen die Feststellung des Wahlergebnisses innerhalb von 2 Wochen nach Bekanntgabe schriftlich beim Wahlausschuss eingegangen sein. Der Kläger, der selbst zur Wahl kandidiert hat (Der Markt in Mitteldeutschland, Heft Oktober 2008, S. 14), dürfte mit dieser Vorgehensweise vertraut sein. Allein die bloße Behauptung des Klägers, die Beitragsordnung und Wirtschaftssatzung der Beklagten seien mangels Legitimation nicht ordnungsgemäß zustandegekommen, löst noch keine Amtsermittlungspflicht des Gerichts aus. Das schlichte Bestreiten des Klägers bezüglich des ordnungsgemäßen Zustandekommens der Beitragsordnung und der Wirtschaftssatzung genügt insoweit nicht (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 4.4.2012 - 1 M 29/12 -, OZ 20, zit. nach juris). Die entsprechenden unsubstantiierten Ausführungen des Klägers beruhen nach seinen eigenen Angaben im Wesentlichen auf Spekulationen oder allgemein zugänglichen Informationen über Missstände in anderen Kammern. Einen Grundsatz, dass aufgrund von Vorkommnissen, die bei anderen Kammern Anlass zu Beanstandungen gegeben haben, es auch bei der Beklagten nicht mit rechten Dingen zugeht, gibt es jedoch nicht. Auch soweit der Kläger der Beklagten die Gesamtinteressenvertretung i.S.v. § 1 Abs. 1 IHKG abspricht, lässt dies seine Beitragszahlungspflicht unberührt (vgl. Jahn, a.a.O., GewArch 2012, 10).

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Dem Vortrag des Klägers, die Beklagte dürfe keine Beiträge erheben, weil ihre Kosten durch ihre hohen Rücklagen i.S.v. § 3 Abs. 2 IHKG gedeckt seien, folgt das Gericht nicht. Anerkannt ist, dass eine IHK zur Bildung von Rücklagen nicht nur berechtigt, sondern im Interesse einer geordneten Haushaltsführung auch verpflichtet ist (vgl. Jahn, Zur Entwicklung des Beitragsrechts der Industrie- und Handelskammern - Ein Rechtsprechungsreport 2005 bis 2007 -, GewArch 2008, 187; ders., Zur Entwicklung des Beitragsrechts der Industrie- und Handelskammern - Ein Rechtsprechungsreport 2008 bis 2011, GewArch 2012, 9; Frentzel/Jäkel/Junge, IHKG, Kommentar, 7. Aufl., § 3 Rn. 25). Anders als im Fall des BVerwG (Urt. v. 26.6.1990, NVwZ 1990, 1167, 1168) hat die Beklagte mit dem abgerechneten Beitrag 2009 keine Rücklagen gebildet. Das BVerwG hat in diesem Urteil im Übrigen darauf hingewiesen, dass die Bildung einer angemessenen Rücklage keine unzulässige Vermögensbildung darstellt, sondern zu einer geordneten Haushaltsführung gehört und die Mittel dafür ebenfalls zu den Kosten der IHK i.S.v. § 3 Abs. 2 IHKG gehören. Das BVerwG (Urt. v. 26.6.1990, a.a.O.) hat des weiteren Rücklagen in Höhe von 15 % des Gesamthaushalts der IHK nicht als unangemessen hoch angesehen. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist zunächst festzustellen, dass Vorschriften über die Rücklagenbildung allein im Finanzstatut der Beklagten v. 22.9.2005 (Bl. 69-76 der Gerichtsakte) enthalten sind.

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Während hinsichtlich des Jahresabschlusses 2007 die Vollversammlung noch beschlossen hatte, die zwei Pflichtrücklagen um 225.000,- € zu erhöhen (Der Markt in Mitteldeutschland, Heft Oktober 2008, S. 16), sah der Erfolgsplan 2009 „Entnahmen aus Rücklagen: 0“ und „Einstellungen in Rücklagen 0“ (Der Markt in Mitteldeutschland, Heft Dezember 2008, S. 8) vor. Der Wirtschaftsplan der Beklagten (Der Markt in Mitteldeutschland, Heft Dezember 2008, S. 7) veranschlagte bezüglich der Differenz aus der Summe der Aufwendungen (10.397.200,- €) und der Summe der Erträge im Erfolgsplan (9.463.900,- €) einen Saldo der Rücklagenveränderung (§ 7 Abs. 2 Finanzstut) und dem Ergebnisvortrag aus dem Vorjahr in Höhe von 933.300,- €. Damit ist belegt, dass das erwartete Ertragsdefizit zur Vermeidung von Krediten und in Umsetzung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (§ 6 des Finanzstatuts) durch Rückgriff auf Rücklagen kompensiert werden konnte, weil in „guten“ Jahren, wie der Kläger selbst vorträgt, entsprechende Rücklagen aufgebaut werden konnten. Hierbei berücksichtigt das Gericht insbesondere, dass die seit Herbst 2008 ausgebrochene und 2009 grassierende internationale Wirtschaftskrise sich auch ersichtlich auf die Wirtschaftsführung der Beklagten ausgewirkt hat. So ist das Beitragsaufkommen von 2008 auf 2009 zwar noch von 7.278.000,- € auf 7.882.000,- € gestiegen, aber bis 2011 auf 6.981.000,- € gefallen, während der Aufwand von 9.809.000,- € über 9.928.000,- € auf 10.656.000,- € konstant gewachsen ist (Erfolgsrechnungen der Beklagten zum 31.12.2009/2011). Schon bei Betrachtung der vom zuständigen Finanzamt der Beklagten mitgeteilten Gewerbeerträge des Klägers (2008: 25.600,- €, vgl. Urt. v. 7.2.2013 - 3 A 181/11 MD -; 2009: 112.000,- €), wird deutlich, welche Schwankungen an Beitragseinnahmen sich für die Beklagte ergeben können. Zum Ausgleich derartiger Schwankungen dient die Ausgleichsrücklage, die als Pflichtrücklage gem. § 15 Abs. 3 des Finanzstatuts zu bilden ist. Deren Höhe von 4.694.500,- € (Bilanz der Beklagten zum 31.12.2009) liegt innerhalb der nach § 15 Abs. 3 des Finanzstatuts zulässigen Höhe von 30-50 % der Betriebsaufwendungen (< 4.964.000,- €, 50 % von 9.928.000,- €).

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Des weiteren erlaubt § 15 Abs. 3 des Finanzstatuts die Bildung „anderer Rücklagen“. Deren Bestandteil ist eine Liquiditätsrücklage, die in Höhe von höchstens 50 % der Summe der Betriebsaufwendungen gebildet werden kann (zur Zulässigkeit vgl. Frentzel/Jäkel/Junge, a.a.O., § 3 Rn. 25) und die der Aufrechterhaltung einer ordentlichen Kassenwirtschaft ohne Inanspruchnahme von Krediten dient (§ 15 Abs. 3 S. 3 und 4 des Finanzstatuts). Von den „anderen Rücklagen“ der Beklagten im Jahr 2009 in Höhe von 11.222.800,- € (Bilanz zum 31.12.2009) sind daher nochmals bis zu 4.964.000,- € als Liquiditätsrücklage zulässig. Die verbleibenden weiteren Rücklagen der Beklagten 2009 in Höhe von 6.258.800,- € sieht das Gericht nicht als unzulässige Vermögensbildung an. Auszugehen ist zunächst davon, dass über § 15 Abs. 3 des Finanzstatuts hinaus keine weiteren Vorschriften für die Beklagte bezüglich „anderer Rücklagen“ bestehen. Es existiert insbesondere, anders als bei der Handwerkskammer A-Stadt, hinsichtlich derer die Rücklagenwirtschaft aufgrund der danach zu beachtenden Beschlusslage durch das OVG Sachsen-Anhalt (Urt. v. 20.9.2012 - 1 L 107/11 - u.a.) anders bewertet wurde, keine als autonome Satzung ausgefertigte Rücklagenordnung. Eine Rücklagenordnung war auch von der Beklagten nicht zwingend zu erlassen (vgl. Frentzel/Jäkel/Junge, a.a.O., § 4 Rn. 31). Es verbleibt daher nur als Maßstab zur Beurteilung der Rücklagenhöhe, ob die Rücklagen schlechterdings nicht mehr vereinbar sind mit den Grundsätzen einer vernünftigen Wirtschaftsführung (vgl. Loertzer, a.a.O., GewArch 2013, 22, 25). Dies vermag das Gericht hingegen im vorliegenden Fall nicht festzustellen. Mit Blick darauf, ob die Kosten der Kammer anderweitig gedeckt sind (§ 3 Abs. 2 IHKG), bezieht sich die anderweitige Deckung zunächst auf Erträge (vgl. Frentzel/Jäkel/Junge, a.a.O., § 3 Rn. 24). Damit dürfen die Kammern nur ein solches Beitragsvolumen in ihren Wirtschaftsplänen veranschlagen, welches sich mit der Summe der geplanten Aufwendungen deckt, da beim Anstreben eines Überschusses der Beitragserträge über die erforderlichen Aufwendungen eine unzulässige Vermögensbildung vorliegt (vgl. Loertzer, a.a.O., GewArch 2013, 22, 25). Hier liegt eine derartige unzulässige Vermögensbildung bei geplanten 6.800.000,- € Erträgen aus Beiträgen (Erfolgsplan 2009) und einem geplanten Betriebsaufwand von 10.366.800,- € sowie einer sonstigen Rücklage von 6.258.800,- € (< 25 % des Gesamthaushalts 2009 von 26.498.765,92 €) nicht vor.

24

Der Antrag des Klägers auf Auskunftserteilung bezüglich Details der Rücklagen (Herkunft, Zusammensetzung, beabsichtigte Verwendung) ist abzulehnen. Nach § 10 der Satzung der Beklagten vom 12.4.1990 i.d.F. vom 17.4.2008 obliegt die Geschäftsführung der IHK dem Hauptgeschäftsführer. Er bereitet im Einvernehmen mit dem Präsidium den Wirtschaftsplan vor. Der Präsident und der Hauptgeschäftsführer überwachen die Einhaltung des von der Vollversammlung festgestellten Wirtschaftsplanes (§§ 7, 15 Abs. 2 der Satzung). Die Buchführung erfolgt nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung (§ 13 Finanzstatut, §§ 238 ff. HGB). Der Wirtschaftsplan unterliegt der Prüfung durch gewählte Rechnungsprüfer (§ 15 Abs. 3, 4 der Satzung). Das Wirtschaftsministerium als Aufsichtsbehörde bestimmt durch Rechtsverordnung die Rechnungsprüfungsstelle (§§ 2 Abs. 1, 4 Abs. 2 AGIHKG LSA; vgl. zum System der IHK-Rechnungsprüfung Frentzel/Jäkel/Junge, IHKG, Kommentar, 7. Aufl., § 3 Rn. 16 ff., § 4 Rn. 30 m.w.N.). Eine rechtliche Grundlage für das Begehren des Klägers ist daher im Gesetz und im Satzungsrecht der Beklagten nicht ersichtlich. Rechnungslegungsbestimmungen und Informationsrechte aus Satzungen anderer juristischer Personen, insbesondere des privaten Rechts, wie die vom Kläger zum Vergleich herangezogenen eingetragenen Vereine (Gesangvereine, Kegelclubs) sind insoweit nicht einschlägig. Das einzelne Kammermitglied hat im Beitragsrechtsstreit keinen Anspruch auf Vorlage einer Kostenkalkulation, die der Beitragserhebung zugrundeliegt, oder dass ihm die IHK in einer bestimmten Art und Weise über ihr Geschäftsgebaren Auskunft erteilt (vgl. Jahn, a.a.O., GewArch 2008, 193; GewArch 2012, 11; Grütters, Informationsfreiheit – auch gegenüber Industrie- und Handelskammern?, GewArch 2002, 270). Das Kammermitglied hat kein eigenständiges Einsichts- und Informationsrecht, weil diese Rechte nur der Vollversammlung als Gesamtorgan zustehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.3.2004. GewArch 2004, 331). Es gibt auch keinen allgemeinen umfassenden Kontrollanspruch des Kammermitglieds zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Kammerhandelns. Welche Rechnungsweisen und Pläne sich hinter den im Wirtschaftsplan und der Bilanz veröffentlichten Zahlen im Einzelnen verbergen, lässt sich daher bei der öffentlich-rechtlichen Körperschaft einer IHK ebenso wie bei einem Unternehmen nicht mit den vom Kläger gewünschten Details ergründen. Zwar ist der Internetseite der Beklagten und auch derjenigen des Deutschen Industrie- und Handelskammertages das Bemühen um eine sog. Transparenzoffensive (www.ihk-transparent.de) zu entnehmen. Beispielsweise ist dort die durchschnittliche Wahlbeteiligung an Vollversammlungswahlen der Industrie- und Handelskammern veröffentlicht. Es obliegt jedoch der Geschäftspolitik der Kammer, insoweit einen Ausgleich zu finden zwischen dem bekundeten Offenlegungsinteresse der Kammermitglieder und schützenswerten Datenbeständen andererseits. Ebenso wie bei der vom Kläger aufgeworfenen Frage nach den Wahlstimmen, die auf unterlegene Wahlbewerber bei der Vollversammlungswahl der Beklagten entfallen sind, und die genaue Wahlbeteiligung im Bereich der Beklagten, steht es der jeweiligen IHK frei, zur Erhöhung ihrer Akzeptanz bei den Mitgliedern eine eigenständige Transparenzoffensive durchzuführen. Dies ist jedoch eine Frage der Verbands- bzw. Unternehmenskultur und nicht eine justiziable Frage des Beitragsrechts, so dass sich Anhaltspunkte für eine rechtswidrige Beitragsfestsetzung aus dem Vortrag des Klägers nicht herleiten lassen.

25

Nach alldem ist die Klage abzuweisen.

26

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

27

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gem. § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117


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(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Zur Industrie- und Handelskammer gehören, sofern sie zur Gewerbesteuer veranlagt sind, natürliche Personen, Handelsgesellschaften, andere Personenmehrheiten und juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts, welche im Bezirk der Industrie- und Handelskammer eine Betriebsstätte unterhalten (Kammerzugehörige).

(2) Absatz 1 gilt für natürliche Personen und Gesellschaften, welche ausschließlich einen freien Beruf ausüben oder welche Land- oder Forstwirtschaft oder ein damit verbundenes Nebengewerbe betreiben, nur, soweit sie in das Handelsregister eingetragen sind.

(3) Natürliche und juristische Personen und Personengesellschaften, die in der Handwerksrolle oder in dem Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke oder der handwerksähnlichen Gewerbe eingetragen sind oder die nach § 90 Abs. 3 der Handwerksordnung zur Handwerkskammer gehören, gehören mit ihrem nichthandwerklichen oder nichthandwerksähnlichen Betriebsteil der Industrie- und Handelskammer an.

(4) Absatz 1 gilt nicht für landwirtschaftliche Genossenschaften; als solche gelten im Sinne dieser Bestimmung

a)
ländliche Kreditgenossenschaften, deren Mitglieder überwiegend aus Landwirten bestehen;
b)
Genossenschaften, die ganz oder überwiegend der Nutzung landwirtschaftlicher Betriebseinrichtungen oder der Versorgung der Landwirtschaft mit Betriebsmitteln oder dem Absatz oder der Lagerung oder der Bearbeitung oder Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse dienen, sofern sich die Be- oder Verarbeitung nach der Verkehrsauffassung im Bereich der Landwirtschaft hält;
c)
Zusammenschlüsse der unter Buchstabe b genannten Genossenschaften bis zu einer nach der Höhe des Eigenkapitals zu bestimmenden Grenze, die von dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung festgelegt wird.

(5) Absatz 1 gilt nicht für Gebietskörperschaften.

(1) Die Industrie- und Handelskammer ist Körperschaft des öffentlichen Rechts.

(2) Die Kosten der Errichtung und Tätigkeit der Industrie- und Handelskammer werden, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, nach Maßgabe des Wirtschaftsplans durch Beiträge der Kammerzugehörigen gemäß einer Beitragsordnung aufgebracht. Der Wirtschaftsplan ist jährlich nach den Grundsätzen einer sparsamen und wirtschaftlichen Finanzgebarung unter pfleglicher Behandlung der Leistungsfähigkeit der Kammerzugehörigen aufzustellen und auszuführen.

(3) Als Beiträge erhebt die Industrie- und Handelskammer Grundbeiträge und Umlagen. Der Grundbeitrag kann gestaffelt werden; dabei sollen insbesondere Art, Umfang und Leistungskraft des Gewerbebetriebes berücksichtigt werden. Natürliche Personen und Personengesellschaften, die nicht in das Handelsregister eingetragen sind, und eingetragene Vereine, wenn nach Art oder Umfang ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb nicht erforderlich ist, sind vom Beitrag freigestellt, soweit ihr Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz oder soweit für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, ihr nach dem Einkommensteuergesetz ermittelter Gewinn aus Gewerbebetrieb 5 200 Euro nicht übersteigt. Die in Satz 3 genannten natürlichen Personen sind, soweit sie in den letzten fünf Wirtschaftsjahren vor ihrer Betriebseröffnung weder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit erzielt haben, noch an einer Kapitalgesellschaft mittelbar oder unmittelbar zu mehr als einem Zehntel beteiligt waren, für das Geschäftsjahr einer Industrie- und Handelskammer, in dem die Betriebseröffnung erfolgt, und für das darauf folgende Jahr von der Umlage und vom Grundbeitrag sowie für das dritte und vierte Jahr von der Umlage befreit, wenn ihr Gewerbeertrag oder Gewinn aus Gewerbebetrieb 25.000 Euro nicht übersteigt. Wenn nach dem Stand der zum Zeitpunkt der Verabschiedung der Wirtschaftssatzung vorliegenden Bemessungsgrundlagen zu besorgen ist, dass bei einer Industrie- und Handelskammer die Zahl der Beitragspflichtigen, die einen Beitrag entrichten, durch die in den Sätzen 3 und 4 genannten Freistellungsregelungen auf weniger als 55 vom Hundert aller ihr zugehörigen Gewerbetreibenden sinkt, kann die Vollversammlung für das betreffende Geschäftsjahr eine entsprechende Herabsetzung der dort genannten Grenzen für den Gewerbeertrag oder den Gewinn aus Gewerbebetrieb beschließen. Wird für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermeßbetrag festgesetzt, ist Bemessungsgrundlage für die Umlage der Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz, andernfalls der nach dem Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuergesetz ermittelte Gewinn aus Gewerbebetrieb. Bei natürlichen Personen und bei Personengesellschaften ist die Bemessungsgrundlage um einen Freibetrag in Höhe von 15.340 Euro zu kürzen. Die Kammerzugehörigen sind verpflichtet, der Kammer Auskunft über die zur Festsetzung der Beiträge erforderlichen Grundlagen zu geben, soweit diese nicht bereits nach § 9 erhoben worden sind; die Kammer ist berechtigt, die sich hierauf beziehenden Geschäftsunterlagen einzusehen. Kapitalgesellschaften, deren gewerbliche Tätigkeit sich in der Funktion eines persönlich haftenden Gesellschafters in nicht mehr als einer Personenhandelsgesellschaft erschöpft, kann ein ermäßigter Grundbeitrag eingeräumt werden, sofern beide Gesellschaften derselben Kammer zugehören. Gleiches gilt für Gesellschaften mit Sitz im Bezirk einer Kammer, deren sämtliche Anteile von einem im Handelsregister eingetragenen Unternehmen mit Sitz in derselben Kammer gehalten werden.

(4) Natürliche und juristische Personen und Personengesellschaften, die in der Handwerksrolle oder in dem Verzeichnis nach § 19 der Handwerksordnung eingetragen sind und deren Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, sind beitragspflichtig, wenn der Umsatz des nichthandwerklichen oder nichthandwerksähnlichen Betriebsteils 130.000 Euro übersteigt. Kammerzugehörige, die Inhaber einer Apotheke sind, werden mit einem Viertel ihres Gewerbeertrages oder, falls für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermeßbetrag nicht festgesetzt wird, ihres nach dem Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuergesetz ermittelten Gewinns aus Gewerbebetrieb zum Grundbeitrag und zur Umlage veranlagt. Satz 2 findet auch Anwendung auf Kammerzugehörige, die oder deren sämtliche Gesellschafter vorwiegend einen freien Beruf ausüben oder Land- oder Forstwirtschaft auf einem im Bezirk der Industrie- und Handelskammer belegenen Grundstück oder als Betrieb der Binnenfischerei Fischfang in einem im Bezirk der Industrie- und Handelskammer belegenen Gewässer betreiben und Beiträge an eine oder mehrere andere Kammern entrichten, mit der Maßgabe, dass statt eines Viertels ein Zehntel der dort genannten Bemessungsgrundlage bei der Veranlagung zu Grunde gelegt wird.

(5) Die Industrie- und Handelskammer kann für die Kosten, welche mit der Begründung, Unterhaltung oder Unterstützung von Anlagen und Einrichtungen (§ 1 Abs. 2) verbunden sind, Sonderbeiträge von den Kammerzugehörigen derjenigen Gewerbezweige erheben, welchen derartige Anlagen und Einrichtungen ausschließlich oder in besonderem Maße zugute kommen. Den Beteiligten ist vor Begründung solcher Anlagen und Einrichtungen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(6) Die Industrie- und Handelskammer kann für die Inanspruchnahme besonderer Anlagen und Einrichtungen (§ 1 Abs. 2) oder Tätigkeiten Gebühren erheben und den Ersatz von Auslagen verlangen.

(7) Sonderbeiträge gemäß Absatz 5 werden nach Maßgabe einer Sonderbeitragsordnung, Gebühren und Auslagen nach Absatz 6 nach Maßgabe einer Gebührenordnung erhoben. In der Beitragsordnung, der Sonderbeitragsordnung sowie in der Gebührenordnung ist Erlaß und Niederschlagung von Beiträgen, Gebühren und Auslagen zu regeln.

(7a) Für das Rechnungswesen, insbesondere Rechnungslegung und Aufstellung und Vollzug des Wirtschaftsplans und den Jahresabschluss der Industrie- und Handelskammern sind die Grundsätze kaufmännischer Rechnungslegung und Buchführung in sinngemäßer Weise nach dem Dritten Buch des Handelsgesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Das Nähere wird durch Satzung unter Beachtung der Grundsätze des staatlichen Haushaltsrechts geregelt.

(8) Hinsichtlich der Beiträge, Sonderbeiträge, Gebühren und Auslagen sind

für die Verjährung
die Vorschriften der Abgabenordnung über die Verjährung der Steuern vom Einkommen und Vermögen,
für die Einziehung und Beitreibung
die für Gemeindeabgaben geltenden landesrechtlichen Vorschriften
entsprechend anzuwenden. Durch Landesrecht kann Verfahren und Zuständigkeit für Einziehung und Beitreibung abweichend geregelt werden.

Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Industrie- und Handelskammer ist Körperschaft des öffentlichen Rechts.

(2) Die Kosten der Errichtung und Tätigkeit der Industrie- und Handelskammer werden, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, nach Maßgabe des Wirtschaftsplans durch Beiträge der Kammerzugehörigen gemäß einer Beitragsordnung aufgebracht. Der Wirtschaftsplan ist jährlich nach den Grundsätzen einer sparsamen und wirtschaftlichen Finanzgebarung unter pfleglicher Behandlung der Leistungsfähigkeit der Kammerzugehörigen aufzustellen und auszuführen.

(3) Als Beiträge erhebt die Industrie- und Handelskammer Grundbeiträge und Umlagen. Der Grundbeitrag kann gestaffelt werden; dabei sollen insbesondere Art, Umfang und Leistungskraft des Gewerbebetriebes berücksichtigt werden. Natürliche Personen und Personengesellschaften, die nicht in das Handelsregister eingetragen sind, und eingetragene Vereine, wenn nach Art oder Umfang ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb nicht erforderlich ist, sind vom Beitrag freigestellt, soweit ihr Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz oder soweit für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, ihr nach dem Einkommensteuergesetz ermittelter Gewinn aus Gewerbebetrieb 5 200 Euro nicht übersteigt. Die in Satz 3 genannten natürlichen Personen sind, soweit sie in den letzten fünf Wirtschaftsjahren vor ihrer Betriebseröffnung weder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit erzielt haben, noch an einer Kapitalgesellschaft mittelbar oder unmittelbar zu mehr als einem Zehntel beteiligt waren, für das Geschäftsjahr einer Industrie- und Handelskammer, in dem die Betriebseröffnung erfolgt, und für das darauf folgende Jahr von der Umlage und vom Grundbeitrag sowie für das dritte und vierte Jahr von der Umlage befreit, wenn ihr Gewerbeertrag oder Gewinn aus Gewerbebetrieb 25.000 Euro nicht übersteigt. Wenn nach dem Stand der zum Zeitpunkt der Verabschiedung der Wirtschaftssatzung vorliegenden Bemessungsgrundlagen zu besorgen ist, dass bei einer Industrie- und Handelskammer die Zahl der Beitragspflichtigen, die einen Beitrag entrichten, durch die in den Sätzen 3 und 4 genannten Freistellungsregelungen auf weniger als 55 vom Hundert aller ihr zugehörigen Gewerbetreibenden sinkt, kann die Vollversammlung für das betreffende Geschäftsjahr eine entsprechende Herabsetzung der dort genannten Grenzen für den Gewerbeertrag oder den Gewinn aus Gewerbebetrieb beschließen. Wird für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermeßbetrag festgesetzt, ist Bemessungsgrundlage für die Umlage der Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz, andernfalls der nach dem Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuergesetz ermittelte Gewinn aus Gewerbebetrieb. Bei natürlichen Personen und bei Personengesellschaften ist die Bemessungsgrundlage um einen Freibetrag in Höhe von 15.340 Euro zu kürzen. Die Kammerzugehörigen sind verpflichtet, der Kammer Auskunft über die zur Festsetzung der Beiträge erforderlichen Grundlagen zu geben, soweit diese nicht bereits nach § 9 erhoben worden sind; die Kammer ist berechtigt, die sich hierauf beziehenden Geschäftsunterlagen einzusehen. Kapitalgesellschaften, deren gewerbliche Tätigkeit sich in der Funktion eines persönlich haftenden Gesellschafters in nicht mehr als einer Personenhandelsgesellschaft erschöpft, kann ein ermäßigter Grundbeitrag eingeräumt werden, sofern beide Gesellschaften derselben Kammer zugehören. Gleiches gilt für Gesellschaften mit Sitz im Bezirk einer Kammer, deren sämtliche Anteile von einem im Handelsregister eingetragenen Unternehmen mit Sitz in derselben Kammer gehalten werden.

(4) Natürliche und juristische Personen und Personengesellschaften, die in der Handwerksrolle oder in dem Verzeichnis nach § 19 der Handwerksordnung eingetragen sind und deren Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, sind beitragspflichtig, wenn der Umsatz des nichthandwerklichen oder nichthandwerksähnlichen Betriebsteils 130.000 Euro übersteigt. Kammerzugehörige, die Inhaber einer Apotheke sind, werden mit einem Viertel ihres Gewerbeertrages oder, falls für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermeßbetrag nicht festgesetzt wird, ihres nach dem Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuergesetz ermittelten Gewinns aus Gewerbebetrieb zum Grundbeitrag und zur Umlage veranlagt. Satz 2 findet auch Anwendung auf Kammerzugehörige, die oder deren sämtliche Gesellschafter vorwiegend einen freien Beruf ausüben oder Land- oder Forstwirtschaft auf einem im Bezirk der Industrie- und Handelskammer belegenen Grundstück oder als Betrieb der Binnenfischerei Fischfang in einem im Bezirk der Industrie- und Handelskammer belegenen Gewässer betreiben und Beiträge an eine oder mehrere andere Kammern entrichten, mit der Maßgabe, dass statt eines Viertels ein Zehntel der dort genannten Bemessungsgrundlage bei der Veranlagung zu Grunde gelegt wird.

(5) Die Industrie- und Handelskammer kann für die Kosten, welche mit der Begründung, Unterhaltung oder Unterstützung von Anlagen und Einrichtungen (§ 1 Abs. 2) verbunden sind, Sonderbeiträge von den Kammerzugehörigen derjenigen Gewerbezweige erheben, welchen derartige Anlagen und Einrichtungen ausschließlich oder in besonderem Maße zugute kommen. Den Beteiligten ist vor Begründung solcher Anlagen und Einrichtungen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(6) Die Industrie- und Handelskammer kann für die Inanspruchnahme besonderer Anlagen und Einrichtungen (§ 1 Abs. 2) oder Tätigkeiten Gebühren erheben und den Ersatz von Auslagen verlangen.

(7) Sonderbeiträge gemäß Absatz 5 werden nach Maßgabe einer Sonderbeitragsordnung, Gebühren und Auslagen nach Absatz 6 nach Maßgabe einer Gebührenordnung erhoben. In der Beitragsordnung, der Sonderbeitragsordnung sowie in der Gebührenordnung ist Erlaß und Niederschlagung von Beiträgen, Gebühren und Auslagen zu regeln.

(7a) Für das Rechnungswesen, insbesondere Rechnungslegung und Aufstellung und Vollzug des Wirtschaftsplans und den Jahresabschluss der Industrie- und Handelskammern sind die Grundsätze kaufmännischer Rechnungslegung und Buchführung in sinngemäßer Weise nach dem Dritten Buch des Handelsgesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Das Nähere wird durch Satzung unter Beachtung der Grundsätze des staatlichen Haushaltsrechts geregelt.

(8) Hinsichtlich der Beiträge, Sonderbeiträge, Gebühren und Auslagen sind

für die Verjährung
die Vorschriften der Abgabenordnung über die Verjährung der Steuern vom Einkommen und Vermögen,
für die Einziehung und Beitreibung
die für Gemeindeabgaben geltenden landesrechtlichen Vorschriften
entsprechend anzuwenden. Durch Landesrecht kann Verfahren und Zuständigkeit für Einziehung und Beitreibung abweichend geregelt werden.

(1) Die Organe der Industrie- und Handelskammer sind

1.
die Vollversammlung,
2.
das Präsidium,
3.
der Präsident,
4.
der Hauptgeschäftsführer und
5.
der Berufsbildungsausschuss im Rahmen der in § 79 Berufsbildungsgesetz genannten Aufgaben.

(2) Über die Angelegenheiten der Industrie- und Handelskammer beschließt, soweit nicht die Satzung etwas anderes bestimmt, die Vollversammlung. Der ausschließlichen Beschlußfassung durch die Vollversammlung unterliegen

1.
die Satzung,
2.
die Wahl-, Beitrags-, Sonderbeitrags- und Gebührenordnung,
3.
die Feststellung des Wirtschaftsplans,
4.
die Festsetzung des Maßstabes für die Beiträge und Sonderbeiträge,
5.
die Erteilung der Entlastung,
6.
die Übertragung von Aufgaben auf andere Industrie- und Handelskammern, die Übernahme dieser Aufgaben, die Bildung von öffentlich-rechtlichen Zusammenschlüssen und die Beteiligung hieran (§ 10) sowie die Beteiligung an Einrichtungen nach § 1 Abs. 3b,
7.
die Art und Weise der öffentlichen Bekanntmachung,
8.
die Satzung gemäß § 3 Abs. 7a (Finanzstatut) und
9.
Fragen, die für die gewerbliche Wirtschaft ihres Bezirks oder die Arbeit der Industrie- und Handelskammer von grundsätzlicher Bedeutung sind.
Soweit nach Satz 2 Nr. 7 die elektronische Verkündung von Satzungsrecht vorgesehen ist, hat diese im Bundesanzeiger zu erfolgen.

(1) Die Industrie- und Handelskammer ist Körperschaft des öffentlichen Rechts.

(2) Die Kosten der Errichtung und Tätigkeit der Industrie- und Handelskammer werden, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, nach Maßgabe des Wirtschaftsplans durch Beiträge der Kammerzugehörigen gemäß einer Beitragsordnung aufgebracht. Der Wirtschaftsplan ist jährlich nach den Grundsätzen einer sparsamen und wirtschaftlichen Finanzgebarung unter pfleglicher Behandlung der Leistungsfähigkeit der Kammerzugehörigen aufzustellen und auszuführen.

(3) Als Beiträge erhebt die Industrie- und Handelskammer Grundbeiträge und Umlagen. Der Grundbeitrag kann gestaffelt werden; dabei sollen insbesondere Art, Umfang und Leistungskraft des Gewerbebetriebes berücksichtigt werden. Natürliche Personen und Personengesellschaften, die nicht in das Handelsregister eingetragen sind, und eingetragene Vereine, wenn nach Art oder Umfang ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb nicht erforderlich ist, sind vom Beitrag freigestellt, soweit ihr Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz oder soweit für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, ihr nach dem Einkommensteuergesetz ermittelter Gewinn aus Gewerbebetrieb 5 200 Euro nicht übersteigt. Die in Satz 3 genannten natürlichen Personen sind, soweit sie in den letzten fünf Wirtschaftsjahren vor ihrer Betriebseröffnung weder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit erzielt haben, noch an einer Kapitalgesellschaft mittelbar oder unmittelbar zu mehr als einem Zehntel beteiligt waren, für das Geschäftsjahr einer Industrie- und Handelskammer, in dem die Betriebseröffnung erfolgt, und für das darauf folgende Jahr von der Umlage und vom Grundbeitrag sowie für das dritte und vierte Jahr von der Umlage befreit, wenn ihr Gewerbeertrag oder Gewinn aus Gewerbebetrieb 25.000 Euro nicht übersteigt. Wenn nach dem Stand der zum Zeitpunkt der Verabschiedung der Wirtschaftssatzung vorliegenden Bemessungsgrundlagen zu besorgen ist, dass bei einer Industrie- und Handelskammer die Zahl der Beitragspflichtigen, die einen Beitrag entrichten, durch die in den Sätzen 3 und 4 genannten Freistellungsregelungen auf weniger als 55 vom Hundert aller ihr zugehörigen Gewerbetreibenden sinkt, kann die Vollversammlung für das betreffende Geschäftsjahr eine entsprechende Herabsetzung der dort genannten Grenzen für den Gewerbeertrag oder den Gewinn aus Gewerbebetrieb beschließen. Wird für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermeßbetrag festgesetzt, ist Bemessungsgrundlage für die Umlage der Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz, andernfalls der nach dem Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuergesetz ermittelte Gewinn aus Gewerbebetrieb. Bei natürlichen Personen und bei Personengesellschaften ist die Bemessungsgrundlage um einen Freibetrag in Höhe von 15.340 Euro zu kürzen. Die Kammerzugehörigen sind verpflichtet, der Kammer Auskunft über die zur Festsetzung der Beiträge erforderlichen Grundlagen zu geben, soweit diese nicht bereits nach § 9 erhoben worden sind; die Kammer ist berechtigt, die sich hierauf beziehenden Geschäftsunterlagen einzusehen. Kapitalgesellschaften, deren gewerbliche Tätigkeit sich in der Funktion eines persönlich haftenden Gesellschafters in nicht mehr als einer Personenhandelsgesellschaft erschöpft, kann ein ermäßigter Grundbeitrag eingeräumt werden, sofern beide Gesellschaften derselben Kammer zugehören. Gleiches gilt für Gesellschaften mit Sitz im Bezirk einer Kammer, deren sämtliche Anteile von einem im Handelsregister eingetragenen Unternehmen mit Sitz in derselben Kammer gehalten werden.

(4) Natürliche und juristische Personen und Personengesellschaften, die in der Handwerksrolle oder in dem Verzeichnis nach § 19 der Handwerksordnung eingetragen sind und deren Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, sind beitragspflichtig, wenn der Umsatz des nichthandwerklichen oder nichthandwerksähnlichen Betriebsteils 130.000 Euro übersteigt. Kammerzugehörige, die Inhaber einer Apotheke sind, werden mit einem Viertel ihres Gewerbeertrages oder, falls für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermeßbetrag nicht festgesetzt wird, ihres nach dem Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuergesetz ermittelten Gewinns aus Gewerbebetrieb zum Grundbeitrag und zur Umlage veranlagt. Satz 2 findet auch Anwendung auf Kammerzugehörige, die oder deren sämtliche Gesellschafter vorwiegend einen freien Beruf ausüben oder Land- oder Forstwirtschaft auf einem im Bezirk der Industrie- und Handelskammer belegenen Grundstück oder als Betrieb der Binnenfischerei Fischfang in einem im Bezirk der Industrie- und Handelskammer belegenen Gewässer betreiben und Beiträge an eine oder mehrere andere Kammern entrichten, mit der Maßgabe, dass statt eines Viertels ein Zehntel der dort genannten Bemessungsgrundlage bei der Veranlagung zu Grunde gelegt wird.

(5) Die Industrie- und Handelskammer kann für die Kosten, welche mit der Begründung, Unterhaltung oder Unterstützung von Anlagen und Einrichtungen (§ 1 Abs. 2) verbunden sind, Sonderbeiträge von den Kammerzugehörigen derjenigen Gewerbezweige erheben, welchen derartige Anlagen und Einrichtungen ausschließlich oder in besonderem Maße zugute kommen. Den Beteiligten ist vor Begründung solcher Anlagen und Einrichtungen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(6) Die Industrie- und Handelskammer kann für die Inanspruchnahme besonderer Anlagen und Einrichtungen (§ 1 Abs. 2) oder Tätigkeiten Gebühren erheben und den Ersatz von Auslagen verlangen.

(7) Sonderbeiträge gemäß Absatz 5 werden nach Maßgabe einer Sonderbeitragsordnung, Gebühren und Auslagen nach Absatz 6 nach Maßgabe einer Gebührenordnung erhoben. In der Beitragsordnung, der Sonderbeitragsordnung sowie in der Gebührenordnung ist Erlaß und Niederschlagung von Beiträgen, Gebühren und Auslagen zu regeln.

(7a) Für das Rechnungswesen, insbesondere Rechnungslegung und Aufstellung und Vollzug des Wirtschaftsplans und den Jahresabschluss der Industrie- und Handelskammern sind die Grundsätze kaufmännischer Rechnungslegung und Buchführung in sinngemäßer Weise nach dem Dritten Buch des Handelsgesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Das Nähere wird durch Satzung unter Beachtung der Grundsätze des staatlichen Haushaltsrechts geregelt.

(8) Hinsichtlich der Beiträge, Sonderbeiträge, Gebühren und Auslagen sind

für die Verjährung
die Vorschriften der Abgabenordnung über die Verjährung der Steuern vom Einkommen und Vermögen,
für die Einziehung und Beitreibung
die für Gemeindeabgaben geltenden landesrechtlichen Vorschriften
entsprechend anzuwenden. Durch Landesrecht kann Verfahren und Zuständigkeit für Einziehung und Beitreibung abweichend geregelt werden.

(1) Die Industrie- und Handelskammern haben, soweit nicht die Zuständigkeit der Organisationen des Handwerks nach Maßgabe der Handwerksordnung oder die Zuständigkeit der Kammern der freien Berufe in Bezug auf die Berufspflichten ihrer Mitglieder gegeben ist, die Aufgaben:

1.
das Gesamtinteresse der ihnen zugehörigen Gewerbetreibenden ihres Bezirks, einschließlich der Gesamtverantwortung der gewerblichen Wirtschaft, die auch Ziele einer nachhaltigen Entwicklung umfassen kann, auf regionaler, nationaler, europäischer und internationaler Ebene wahrzunehmen,
2.
für die Förderung der gewerblichen Wirtschaft ihres Bezirks zu wirken,
3.
für die Wahrung von Anstand und Sitte der ehrbaren Kaufleute, einschließlich deren sozialer und gesellschaftlicher Verantwortung, zu wirken
und dabei stets die wirtschaftlichen Interessen einzelner Gewerbezweige oder Betriebe abwägend und ausgleichend zu berücksichtigen. Im Rahmen ihrer Aufgaben haben die Industrie- und Handelskammern insbesondere
1.
durch Vorschläge, Gutachten und Berichte die Behörden zu unterstützen und zu beraten,
2.
das Recht, zu den im Gesamtinteresse der ihnen zugehörigen Gewerbetreibenden liegenden wirtschaftspolitischen Angelegenheiten ihres Bezirks in behördlichen oder gerichtlichen Verfahren sowie gegenüber der Öffentlichkeit Stellung zu nehmen.
Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben haben die Industrie- und Handelskammern den angemessenen Minderheitenschutz zu gewährleisten,
1.
indem im Rahmen der Kommunikation auf abweichende Positionen hingewiesen wird und
2.
abweichende Stellungnahmen in zumutbarer Form öffentlich zugänglich gemacht werden.

(2) Die Industrie- und Handelskammern können Anlagen und Einrichtungen, die der Förderung der gewerblichen Wirtschaft oder einzelner Gewerbezweige dienen, begründen, unterhalten und unterstützen sowie Maßnahmen zur Förderung und Durchführung der kaufmännischen und gewerblichen Berufsbildung unter Beachtung der geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere des Berufsbildungsgesetzes, treffen.

(2a) Die Industrie- und Handelskammern können allein oder zusammen mit anderen Kammern für die gewerbliche Wirtschaft Maßnahmen zur Förderung der außergerichtlichen Streitbeilegung treffen, insbesondere Schiedsgerichte und andere Einrichtungen der alternativen Konfliktlösung begründen, unterhalten und unterstützen. § 111 Absatz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes bleibt unberührt. Die Industrie- und Handelskammern können zudem die ihnen zugehörigen Gewerbetreibenden ihres Bezirks zu Fragen der Früherkennung von Unternehmenskrisen und deren Bewältigung beraten.

(3) Den Industrie- und Handelskammern obliegt die Ausstellung von Ursprungszeugnissen und anderen dem Wirtschaftsverkehr dienenden Bescheinigungen, soweit nicht Rechtsvorschriften diese Aufgaben anderen Stellen zuweisen.

(3a) Die Länder können durch Gesetz den Industrie- und Handelskammern die Aufgaben einer einheitlichen Stelle im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes übertragen. Das Gesetz regelt, welche Aufgabenbereiche von der Zuweisung erfasst sind. Dabei kann das Gesetz vorsehen, dass die Industrie- und Handelskammern auch für nicht Kammerzugehörige tätig werden. Das Gesetz regelt auch die Aufsicht.

(3b) Die Länder können den Industrie- und Handelskammern durch Gesetz ermöglichen, sich an Einrichtungen zu beteiligen, die die Aufgaben einer einheitlichen Stelle im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes erfüllen.

(4) Weitere Aufgaben können den Industrie- und Handelskammern durch Gesetz oder Rechtsverordnung übertragen werden.

(5) Nicht zu den Aufgaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 gehören die grundrechtlich geschützten Aufgabenbereiche der Vereinigungen im Sinne des Artikels 9 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes, insbesondere die Aufgabenbereiche der Tarifpartner sowie die arbeitsgerichtliche Vertretung von Unternehmen. Zudem sind Stellungnahmen ausgeschlossen zu sozial- und arbeitsmarktpolitischen Fragen, soweit diese in der ausschließlichen Entscheidungszuständigkeit der Gremien der sozialen Selbstverwaltung liegen.

(1) Die Industrie- und Handelskammer ist Körperschaft des öffentlichen Rechts.

(2) Die Kosten der Errichtung und Tätigkeit der Industrie- und Handelskammer werden, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, nach Maßgabe des Wirtschaftsplans durch Beiträge der Kammerzugehörigen gemäß einer Beitragsordnung aufgebracht. Der Wirtschaftsplan ist jährlich nach den Grundsätzen einer sparsamen und wirtschaftlichen Finanzgebarung unter pfleglicher Behandlung der Leistungsfähigkeit der Kammerzugehörigen aufzustellen und auszuführen.

(3) Als Beiträge erhebt die Industrie- und Handelskammer Grundbeiträge und Umlagen. Der Grundbeitrag kann gestaffelt werden; dabei sollen insbesondere Art, Umfang und Leistungskraft des Gewerbebetriebes berücksichtigt werden. Natürliche Personen und Personengesellschaften, die nicht in das Handelsregister eingetragen sind, und eingetragene Vereine, wenn nach Art oder Umfang ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb nicht erforderlich ist, sind vom Beitrag freigestellt, soweit ihr Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz oder soweit für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, ihr nach dem Einkommensteuergesetz ermittelter Gewinn aus Gewerbebetrieb 5 200 Euro nicht übersteigt. Die in Satz 3 genannten natürlichen Personen sind, soweit sie in den letzten fünf Wirtschaftsjahren vor ihrer Betriebseröffnung weder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit erzielt haben, noch an einer Kapitalgesellschaft mittelbar oder unmittelbar zu mehr als einem Zehntel beteiligt waren, für das Geschäftsjahr einer Industrie- und Handelskammer, in dem die Betriebseröffnung erfolgt, und für das darauf folgende Jahr von der Umlage und vom Grundbeitrag sowie für das dritte und vierte Jahr von der Umlage befreit, wenn ihr Gewerbeertrag oder Gewinn aus Gewerbebetrieb 25.000 Euro nicht übersteigt. Wenn nach dem Stand der zum Zeitpunkt der Verabschiedung der Wirtschaftssatzung vorliegenden Bemessungsgrundlagen zu besorgen ist, dass bei einer Industrie- und Handelskammer die Zahl der Beitragspflichtigen, die einen Beitrag entrichten, durch die in den Sätzen 3 und 4 genannten Freistellungsregelungen auf weniger als 55 vom Hundert aller ihr zugehörigen Gewerbetreibenden sinkt, kann die Vollversammlung für das betreffende Geschäftsjahr eine entsprechende Herabsetzung der dort genannten Grenzen für den Gewerbeertrag oder den Gewinn aus Gewerbebetrieb beschließen. Wird für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermeßbetrag festgesetzt, ist Bemessungsgrundlage für die Umlage der Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz, andernfalls der nach dem Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuergesetz ermittelte Gewinn aus Gewerbebetrieb. Bei natürlichen Personen und bei Personengesellschaften ist die Bemessungsgrundlage um einen Freibetrag in Höhe von 15.340 Euro zu kürzen. Die Kammerzugehörigen sind verpflichtet, der Kammer Auskunft über die zur Festsetzung der Beiträge erforderlichen Grundlagen zu geben, soweit diese nicht bereits nach § 9 erhoben worden sind; die Kammer ist berechtigt, die sich hierauf beziehenden Geschäftsunterlagen einzusehen. Kapitalgesellschaften, deren gewerbliche Tätigkeit sich in der Funktion eines persönlich haftenden Gesellschafters in nicht mehr als einer Personenhandelsgesellschaft erschöpft, kann ein ermäßigter Grundbeitrag eingeräumt werden, sofern beide Gesellschaften derselben Kammer zugehören. Gleiches gilt für Gesellschaften mit Sitz im Bezirk einer Kammer, deren sämtliche Anteile von einem im Handelsregister eingetragenen Unternehmen mit Sitz in derselben Kammer gehalten werden.

(4) Natürliche und juristische Personen und Personengesellschaften, die in der Handwerksrolle oder in dem Verzeichnis nach § 19 der Handwerksordnung eingetragen sind und deren Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, sind beitragspflichtig, wenn der Umsatz des nichthandwerklichen oder nichthandwerksähnlichen Betriebsteils 130.000 Euro übersteigt. Kammerzugehörige, die Inhaber einer Apotheke sind, werden mit einem Viertel ihres Gewerbeertrages oder, falls für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermeßbetrag nicht festgesetzt wird, ihres nach dem Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuergesetz ermittelten Gewinns aus Gewerbebetrieb zum Grundbeitrag und zur Umlage veranlagt. Satz 2 findet auch Anwendung auf Kammerzugehörige, die oder deren sämtliche Gesellschafter vorwiegend einen freien Beruf ausüben oder Land- oder Forstwirtschaft auf einem im Bezirk der Industrie- und Handelskammer belegenen Grundstück oder als Betrieb der Binnenfischerei Fischfang in einem im Bezirk der Industrie- und Handelskammer belegenen Gewässer betreiben und Beiträge an eine oder mehrere andere Kammern entrichten, mit der Maßgabe, dass statt eines Viertels ein Zehntel der dort genannten Bemessungsgrundlage bei der Veranlagung zu Grunde gelegt wird.

(5) Die Industrie- und Handelskammer kann für die Kosten, welche mit der Begründung, Unterhaltung oder Unterstützung von Anlagen und Einrichtungen (§ 1 Abs. 2) verbunden sind, Sonderbeiträge von den Kammerzugehörigen derjenigen Gewerbezweige erheben, welchen derartige Anlagen und Einrichtungen ausschließlich oder in besonderem Maße zugute kommen. Den Beteiligten ist vor Begründung solcher Anlagen und Einrichtungen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(6) Die Industrie- und Handelskammer kann für die Inanspruchnahme besonderer Anlagen und Einrichtungen (§ 1 Abs. 2) oder Tätigkeiten Gebühren erheben und den Ersatz von Auslagen verlangen.

(7) Sonderbeiträge gemäß Absatz 5 werden nach Maßgabe einer Sonderbeitragsordnung, Gebühren und Auslagen nach Absatz 6 nach Maßgabe einer Gebührenordnung erhoben. In der Beitragsordnung, der Sonderbeitragsordnung sowie in der Gebührenordnung ist Erlaß und Niederschlagung von Beiträgen, Gebühren und Auslagen zu regeln.

(7a) Für das Rechnungswesen, insbesondere Rechnungslegung und Aufstellung und Vollzug des Wirtschaftsplans und den Jahresabschluss der Industrie- und Handelskammern sind die Grundsätze kaufmännischer Rechnungslegung und Buchführung in sinngemäßer Weise nach dem Dritten Buch des Handelsgesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Das Nähere wird durch Satzung unter Beachtung der Grundsätze des staatlichen Haushaltsrechts geregelt.

(8) Hinsichtlich der Beiträge, Sonderbeiträge, Gebühren und Auslagen sind

für die Verjährung
die Vorschriften der Abgabenordnung über die Verjährung der Steuern vom Einkommen und Vermögen,
für die Einziehung und Beitreibung
die für Gemeindeabgaben geltenden landesrechtlichen Vorschriften
entsprechend anzuwenden. Durch Landesrecht kann Verfahren und Zuständigkeit für Einziehung und Beitreibung abweichend geregelt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.