Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern - IHKG | § 4
Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern - IHKG | § 4
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Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern Inhaltsverzeichnis
(1) Die Organe der Industrie- und Handelskammer sind
- 1.
die Vollversammlung, - 2.
das Präsidium, - 3.
der Präsident, - 4.
der Hauptgeschäftsführer und - 5.
der Berufsbildungsausschuss im Rahmen der in § 79 Berufsbildungsgesetz genannten Aufgaben.
(2) Über die Angelegenheiten der Industrie- und Handelskammer beschließt, soweit nicht die Satzung etwas anderes bestimmt, die Vollversammlung. Der ausschließlichen Beschlußfassung durch die Vollversammlung unterliegen
- 1.
die Satzung, - 2.
die Wahl-, Beitrags-, Sonderbeitrags- und Gebührenordnung, - 3.
die Feststellung des Wirtschaftsplans, - 4.
die Festsetzung des Maßstabes für die Beiträge und Sonderbeiträge, - 5.
die Erteilung der Entlastung, - 6.
die Übertragung von Aufgaben auf andere Industrie- und Handelskammern, die Übernahme dieser Aufgaben, die Bildung von öffentlich-rechtlichen Zusammenschlüssen und die Beteiligung hieran (§ 10) sowie die Beteiligung an Einrichtungen nach § 1 Abs. 3b, - 7.
die Art und Weise der öffentlichen Bekanntmachung, - 8.
die Satzung gemäß § 3 Abs. 7a (Finanzstatut) und - 9.
Fragen, die für die gewerbliche Wirtschaft ihres Bezirks oder die Arbeit der Industrie- und Handelskammer von grundsätzlicher Bedeutung sind.
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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Areas of lawEuroparecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Maklerrecht, Insolvenzrecht, Sanierung von Unternehmen, Steuerrecht, showMore
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Arbeitsrecht – Handels- und Gesellschaftsrecht – Unternehmensberatung
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by Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner, Streifler & Kollegen Rechtsanwälte, Rechtsanwalt Anwalt für Arbeitsrecht sowie Handels- und Gesellschaftsrecht, Streifler & Kollegen Rechtsanwälte
25/04/2018 10:09
Die an die Pflichtmitgliedschaft in Industrie- und Handelskammern gebundene Beitragspflicht ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Steuerrecht Berlin
Subjectsaktuelle Gesetzgebung
14/09/2017 09:36
Die an die Pflichtmitgliedschaft in Industrie- und Handelskammern (IHK) gebundene Beitragspflicht ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
SubjectsAktuelle Gesetzgebung
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(1) Industrie- und Handelskammern können Aufgaben, die ihnen auf Grund von Gesetz oder Rechtsverordnung obliegen, einvernehmlich einer anderen Industrie- und Handelskammer übertragen oder zur Erfüllung dieser Aufgaben untereinander öffentlich-rechtli
(1) Die Industrie- und Handelskammern unterliegen der Aufsicht des Landes darüber, daß sie sich bei Ausübung ihrer Tätigkeit im Rahmen der für sie geltenden Rechtsvorschriften (einschließlich der Satzung, der Wahl-, Beitrags-, Sonderbeitrags- und Geb
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.
(1) Der Berufsbildungsausschuss ist in allen wichtigen Angelegenheiten der beruflichen Bildung zu unterrichten und zu hören. Er hat im Rahmen seiner Aufgaben auf eine stetige Entwicklung der Qualität der beruflichen Bildung hinzuwirken.
(2) Wicht
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(1) Die Industrie- und Handelskammer ist Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(2) Die Kosten der Errichtung und Tätigkeit der Industrie- und Handelskammer werden, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, nach Maßgabe des Wirtschaftsplans durch
(1) Die Industrie- und Handelskammern haben, soweit nicht die Zuständigkeit der Organisationen des Handwerks nach Maßgabe der Handwerksordnung oder die Zuständigkeit der Kammern der freien Berufe in Bezug auf die Berufspflichten ihrer Mitglieder gege
(1) Industrie- und Handelskammern können Aufgaben, die ihnen auf Grund von Gesetz oder Rechtsverordnung obliegen, einvernehmlich einer anderen Industrie- und Handelskammer übertragen oder zur Erfüllung dieser Aufgaben untereinander öffentlich-rechtli
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published on 29/04/2015 00:00
Gründe
Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg
Nr. W 6 K 14.369
Im Namen des Volkes
Urteil
vom 29. April 2015
6. Kammer
Sachgebiets-Nr: 412
Hauptpunkte:
IHK-Beitrag; Grundbeitrag; hinreichende Best
published on 20/02/2018 00:00
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26. September 2012 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg geändert.
Der Bescheid der Beklagten vom 6. Mai 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbeschei
published on 12/07/2017 00:00
Tenor
Die Verfassungsbeschwerden werden zurückgewiesen.
Gründe
A.
published on 16/11/2016 00:00
Tenor
Die Berufung wird insoweit zugelassen, als das Verwaltungsgericht festgestellt hat, dass die Mitwirkung der Beklagten an der am 16. August 2013 als Beilage u.a. in der Bild Hamburg verbreitete Anzeigen-Sonderveröffentlichung „Gemeinsam f
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(1) Industrie- und Handelskammern können Aufgaben, die ihnen auf Grund von Gesetz oder Rechtsverordnung obliegen, einvernehmlich einer anderen Industrie- und Handelskammer übertragen oder zur Erfüllung dieser Aufgaben untereinander öffentlich-rechtliche...
(1) Die Industrie- und Handelskammern haben, soweit nicht die Zuständigkeit der Organisationen des Handwerks nach Maßgabe der Handwerksordnung oder die Zuständigkeit der Kammern der freien Berufe in Bezug auf die Berufspflichten ihrer Mitglieder gegeben ist, die...
(1) Die Industrie- und Handelskammer ist Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(2) Die Kosten der Errichtung und Tätigkeit der Industrie- und Handelskammer werden, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, nach Maßgabe des Wirtschaftsplans durch Beiträge der...