Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern - IHKG | § 4
(1) Die Organe der Industrie- und Handelskammer sind
- 1.
die Vollversammlung, - 2.
das Präsidium, - 3.
der Präsident, - 4.
der Hauptgeschäftsführer und - 5.
der Berufsbildungsausschuss im Rahmen der in § 79 Berufsbildungsgesetz genannten Aufgaben.
(2) Über die Angelegenheiten der Industrie- und Handelskammer beschließt, soweit nicht die Satzung etwas anderes bestimmt, die Vollversammlung. Der ausschließlichen Beschlußfassung durch die Vollversammlung unterliegen
- 1.
die Satzung, - 2.
die Wahl-, Beitrags-, Sonderbeitrags- und Gebührenordnung, - 3.
die Feststellung des Wirtschaftsplans, - 4.
die Festsetzung des Maßstabes für die Beiträge und Sonderbeiträge, - 5.
die Erteilung der Entlastung, - 6.
die Übertragung von Aufgaben auf andere Industrie- und Handelskammern, die Übernahme dieser Aufgaben, die Bildung von öffentlich-rechtlichen Zusammenschlüssen und die Beteiligung hieran (§ 10) sowie die Beteiligung an Einrichtungen nach § 1 Abs. 3b, - 7.
die Art und Weise der öffentlichen Bekanntmachung, - 8.
die Satzung gemäß § 3 Abs. 7a (Finanzstatut) und - 9.
Fragen, die für die gewerbliche Wirtschaft ihres Bezirks oder die Arbeit der Industrie- und Handelskammer von grundsätzlicher Bedeutung sind.
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