Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 04. Juli 2014 - 15 B 571/14
Gericht
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 5. Mai 2014 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt.
1
Gründe
2Die Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet.
3Die Antragstellerin wendet sich in der Hauptsache gegen die Bestellung eines Beauftragten nach § 8 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Unterstützung der kommunalen Haushaltskonsolidierung im Rahmen des Stärkungspakts Stadtfinanzen (Stärkungspaktgesetz) vom 9. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 662), zuletzt geändert durch Art. 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Stärkungspaktgesetzes vom 3. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 726) - nachfolgend StärkPaktG genannt. Das Verwaltungsgericht hat die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den diesbezüglichen Bescheid des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 25. März 2014 abgelehnt. Zur Begründung hat es im Kern ausgeführt, die gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung falle zu Lasten der Antragstellerin aus. Der angefochtene Bescheid, mit dem der Antragsgegner einen Beauftragten für die Beschlussfassung über einen genehmigungsfähigen Haushaltssanierungsplan 2014 bestellt habe, erweise sich mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit als rechtmäßig. Zudem liege ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse vor.
4Die Richtigkeit der diese Bewertung tragenden Erwägungen wird durch das für die Überprüfung durch das Oberverwaltungsgericht maßgebliche Beschwerdevorbringen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) nicht erfolgreich in Frage gestellt. Im Einzelnen:
5Mit dem Stärkungspaktgesetz hat der Landesgesetzgeber Ende 2011 auf die zu diesem Zeitpunkt bereits eingetretene oder jedenfalls mittelfristig bis zum Jahr 2016 drohende Überschuldung einer Reihe von nordrhein-westfälischen Kommunen reagiert.
6Vgl. dazu sowie zur Systematik des Gesetzes eingehend Klieve, Das nordrhein-westfälische Stärkungspaktgesetz, GemHH 2012, 52 ff.
7Ziel des Gesetzes ist es, den Gemeinden, die sich in einer besonders schwierigen Haushaltslage befinden, durch die Zurverfügungstellung von Konsolidierungshilfen einen nachhaltigen Haushaltsausgleich zu ermöglichen (vgl. § 1 StärkPaktG), wobei abhängig vom Zeitpunkt der drohenden Überschuldung zwischen pflichtig teilnehmenden Gemeinden und solchen unterschieden wird, die an der Konsolidierungshilfe lediglich auf Antrag teilnehmen (vgl. §§ 3 und 4 StärkPaktG). Als Gegenleistung für die zusätzlich gewährten finanziellen Mittel ist die Teilnahme am Stärkungspakt für alle vom Gesetz betroffenen Kommunen mit der Übernahme von Pflichten verbunden. Kernstück des Gesetzes ist insoweit der Haushaltssanierungsplan nach § 6 StärkPaktG. Die pflichtig teilnehmenden Gemeinden ‑ darunter die Antragstellerin ‑ mussten danach erstmals zum 30. Juni 2012 einen vom Rat beschlossenen Haushaltssanierungsplan vorlegen, der seitdem jährlich fortzuschreiben ist und jeweils der Genehmigung der örtlich zuständigen Bezirksregierung bedarf; von den auf Antrag teilnehmenden Gemeinden war erstmals zum 30. September 2012 ein Haushaltssanierungsplan vorzulegen (§ 6 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 StärkPaktG). Die Genehmigung kann nur erteilt werden, wenn im Haushaltssanierungsplan u. a. der Haushaltsausgleich gemäß § 75 Absatz 2 Satz 1 und 2 GO NRW unter Einbeziehung der Konsolidierungshilfe zum nächstmöglichen Zeitpunkt und von diesem Zeitpunkt an jährlich, bei pflichtig teilnehmenden Gemeinden in der Regel spätestens ab dem Jahr 2016 und bei freiwillig teilnehmenden Gemeinden spätestens ab dem Jahr 2018 erreicht wird (§ 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StärkPaktG). Ohne Konsolidierungshilfe muss der Haushaltsausgleich nach dem Haushaltssanierungsplan von den pflichtig wie von den freiwillig teilnehmenden Gemeinden spätestens im Jahr 2021 erreicht werden (§ 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 StärkPaktG). Pflichtverstöße der Gemeinden im Zusammenhang mit der Vorlage des Haushaltssanierungsplans lösen Sanktionen aus. Zum einen ist Zahlungsvoraussetzung für die Konsolidierungshilfe die Einhaltung des Haushaltssanierungsplans (§ 5 Abs. 3 Satz 2 StärkPaktG) Zum anderen gilt: Kommt die Gemeinde ihrer Pflicht zur Vorlage des Haushaltssanierungsplans nicht nach, weicht sie vom Haushaltssanierungsplan ab oder werden dessen Ziele aus anderen Gründen nicht erreicht, setzt die örtlich zuständige Bezirksregierung der Gemeinde eine angemessene Frist, in deren Lauf die Maßnahmen zu treffen sind, die notwendig sind, um die Vorgaben dieses Gesetzes und die Ziele des Haushaltssanierungsplans einzuhalten (§ 8 Abs. 1 Satz 1 StärkPaktG). Sofern die Gemeinde diese Maßnahmen innerhalb der gesetzten Frist nicht ergreift, ist durch das für Kommunales zuständige Ministerium ein Beauftragter gemäß § 124 GO NRW zu bestellen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 StärkPaktG).
8Die von der Antragstellerin im Hinblick auf diese Regelungen geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken greifen nicht durch. Die Antragstellerin stellt weder die Ziele oder die zu deren Erreichung normierten Vorgaben des Stärkungspaktgesetzes an sich in Frage noch wendet sie sich dagegen, dass für bestimmte Gemeinden wie sie die Teilnahme an der Konsolidierungshilfe verpflichtend ist. Auch bestreitet sie nicht die grundsätzliche Befugnis des Antragsgegners, auf Pflichtverstöße der teilnehmenden Gemeinden mit den Mitteln der Kommunalaufsicht zu reagieren. Allerdings meint sie, der Sanktionsautomatismus des § 8 Abs. 1 StärkPaktG, der bei Nichterfüllung der dort umschriebenen Pflichten zwingend zur Bestellung eines Beauftragten führe, verstoße gegen das bundes- und landesverfassungsrechtlich garantierte kommunale Selbstverwaltungsrecht (Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 78 Abs. 1 LV NRW). Dem ist nicht zu folgen. Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass der Landesgesetzgeber damit in unzulässiger Weise in das Recht der kommunalen Selbstverwaltung eingreift.
9Die hier in erster Linie betroffene kommunale Finanzhoheit als Teil der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie beinhaltet die Befugnis der Gemeinden zu einer eigenverantwortlichen Einnahmen- und Ausgabenwirtschaft im Rahmen eines gesetzlich geordneten Haushaltswesens.
10Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 1969 ‑ 2 BvR 446/64 ‑, juris, Rdnr. 62 (= BVerfGE 26, 228), und Urteil vom 15. Oktober 1985 ‑ 2 BvR 1808/82 u. a. ‑, juris, Rdnr. 37 (= BVerfGE 71, 25); BVerwG, Beschluss vom 26. September 1997 ‑ 1 B 139.97 ‑, juris, Rdnr. 12 (= NVwZ 1998, 184), und Urteil vom 15. November 2006 ‑ 8 C 18.05 ‑, juris, Rdnr. 21 (= BVerwGE 127, 155); OVG NRW, Urteil vom 12. Oktober 2004 ‑ 15 A 4597/02 ‑, juris, Rdnr. 41 (= NVwZ-RR 2005, 563).
11Das kommunale Selbstverwaltungsrecht kann aber durch den Gesetzgeber beschränkt werden. Im Hinblick auf das den Gemeinden in Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistete Recht zur Aufgabenerledigung "in eigener Verantwortung" ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetzeswortlaut, dass dieses nur "im Rahmen der Gesetze" besteht. Ein entsprechender Gesetzesvorbehalt ist aus Art. 78 Abs. 2 LV NRW herauszulesen.
12Vgl. VerfGH NRW, Urteile vom 11. Juli 1980 ‑ VerfGH 8/79 ‑, DÖV 1980, 691, 692, und vom 9. Juni 1997 ‑ VerfGH 20/95 u. a. ‑, juris, Rdnr. 66 (= NWVBl. 1997, 333).
13Die die kommunale Selbstverwaltung begrenzenden Gesetze finden ihrerseits eine verfassungsrechtliche Schranke im Kernbereich des Selbstverwaltungsrechts sowie im Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
14Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Mai 2001 ‑ 2 BvK 1/00 ‑, juris, Rdnr. 123 f. (= BVerfGE 103, 332); BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2010 ‑ 8 C 43.09 ‑, juris, Rdnr. 20 f. (= BVerwGE 138, 89), VerfGH NRW, Urteil vom 9. Juni 1997, a. a. O. Rdnr. 67; OVG NRW, Beschluss vom 22. Juli 2009 ‑ 15 A 2324/07 ‑, juris, Rdnr. 40 f. (= NWVBl. 2010, 34).
15Dies zugrunde gelegt ist ausgehend vom Beschwerdevorbringen nicht erkennbar, dass die aus § 8 Abs. 1 Satz 2 StärkPaktG folgende Beschränkung des kommunalen Selbstverwaltungsrechts und der Finanzhoheit der Gemeinden verfassungswidrig wäre.
16Dass die in § 8 Abs. 1 Satz 2 getroffene Regelung den Kernbereich der Selbstverwaltungsgarantie antastet, wird von der Antragstellerin selbst nicht vorgetragen und ist auch sonst nicht feststellbar. Im Übrigen schränkt sie das Selbstverwaltungsrecht der Kommunen aller Voraussicht nach nicht unverhältnismäßig ein.
17Mit der verbindlichen Vorgabe zur Bestellung eines Beauftragten nach § 124 GO NRW verfolgt der Gesetzgeber ein legitimes Ziel. Mit ihr soll sichergestellt werden, dass der vom Stärkungspaktgesetz bezweckte ‑ und von der Antragstellerin als solcher nicht in Zweifel gezogene ‑ Haushaltsausgleich innerhalb des gesetzlichen Konsolidierungszeitraums auch dann erreicht werden kann, wenn eine der am Stärkungspakt teilnehmenden Gemeinden ihren dazu bestehenden Pflichten nicht von sich aus nachkommt. Die Bestellung eines Beauftragten ist zur Erreichung dieses Ziels geeignet. Der Beauftragte tritt nach § 124 Satz 2 GO NRW hinsichtlich der unterbliebenen Maßnahmen an die Stelle des betreffenden Organs der Gemeinde und ist so in der Lage, diese vorzunehmen. Der Einsatz eines Beauftragten ist zur Erreichung des verfolgten Regelungsziels auch erforderlich. Neben der Auflösung des Rates nach § 125 GO NRW ist die Bestellung eines Beauftragten das schärfste Mittel zur Verwirklichung der Kommunalaufsicht. Die Notwendigkeit, einen Beauftragten zu bestellen, ist ‑ nur ‑ dann gegeben, wenn rechtmäßige Zustände durch den Einsatz aller anderen minderschweren Aufsichtsmittel nicht erreicht werden können. Dies ist hier der Fall. Die Pflicht zur Vorlage eines Haushaltssanierungsplans nach § 6 StärkPaktG legt die am Stärkungspakt teilnehmenden Gemeinden zwar auf einen Haushaltsausgleich innerhalb bestimmter Fristen fest, überlässt ihnen aber weiterhin die Entscheidung, wie der Haushaltsausgleich durch das Ergreifen bestimmter Maßnahmen auf der Ausgaben- wie auf der Einnahmenseite zweckmäßigerweise herbeigeführt werden soll. Die Staatsaufsicht in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Kommunen ist aber auf die Kontrolle der Gesetzmäßigkeit, also auf eine Rechtsaufsicht beschränkt (Art. 78 Abs. 4 Satz 1 LV NRW), sodass der Kommunalaufsichtsbehörde das Einbringen eigener Zweckmäßigkeitserwägungen verwehrt ist. Die Kommunalaufsichtsbehörde wäre deshalb gehindert, einer Gemeinde etwa im Wege der Anordnung und Ersatzvornahme einen bestimmten Haushaltssanierungsplan vorzugeben. Anders verhält es sich mit der Bestellung eines Beauftragten, dessen Einsetzung zwar ebenfalls ein Mittel der Rechtsaufsicht ist, der nach seiner Einsetzung als Gemeindeorgan jedoch nicht der Beschränkung auf rechtsaufsichtliche Mittel unterliegt, sondern auch Zweckmäßigkeitserwägungen treffen kann.
18Vgl. dazu Oebbecke, Rechtliche Vorgaben für den Haushaltsausgleich und ihre Durchsetzung, GemHH 2009, 241, 243 f.; siehe auch die Gesetzesbegründung nach der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Ausschusses für Kommunalpolitik vom 6. Dezember 2011, LT-Drucks. 15/3418, S. 44 f., wonach die Beauftragtenbestellung gemäß § 124 GO NRW das gebotene Mittel sei, da nur durch einen Beauftragten die erforderlichen Ermessensentscheidungen rechtssicher getroffen werden könnten.
19Ferner erscheint die ‑ zwingend vorgegebene ‑ Bestellung eines Beauftragten im Falle einer Nichterfüllung der in § 8 Abs. 1 Satz 1 StärkPaktG normierten Pflichten auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Mit dem Verwaltungsgericht ist davon auszugehen, dass der Beauftragtenbestellung ein Regelungssystem zugrunde liegt, dass den Handlungsspielraum der Gemeinden bei der rechtlich gebotenen Haushaltskonsolidierung nicht unangemessen einschränkt. Dabei ist zum Beleg zunächst § 6 StärkPaktG in den Blick zu nehmen. Wie bereits vorstehend ausgeführt, schreibt die Vorschrift den betroffenen Gemeinden nicht vor, was im Einzelnen zu tun ist und welche Maßnahmen konkret zu ergreifen sind, um den gesetzlich vorgegebenen Haushaltsausgleich herzustellen. Vielmehr liegt es ‑ jenseits rein faktischer Zwänge ‑ nach wie vor innerhalb des Gestaltungsspielraums der jeweiligen Gemeinde, durch ihre demokratisch gewählten Organe zu entscheiden, wo zu diesem Zweck Ausgaben reduziert und zusätzliche Einnahmen erzielt werden sollen. Erst wenn eine Gemeinde diesen Gestaltungsspielraum nicht oder jedenfalls nicht in einer Weise nutzt, dass die vom Gesetz angestrebte Haushaltskonsolidierung in dem vorgesehenen Zeitraum erreicht werden kann, ist ‑ nach einer zusätzlichen Nachfristsetzung seitens der zuständigen Bezirksregierung (§ 8 Abs. 1 Satz 1 StärkPaktG) ‑ durch die oberste Kommunalaufsichtsbehörde ein Beauftragter zu bestellen. Hinzu kommt, dass die in § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StärkPaktG genannten Fristen zum Haushaltsausgleich nicht ausnahmslos gelten. Die Pflicht zum Haushaltsausgleich nach Maßgabe des Stärkungspaktgesetzes ist im Ansatz auf das Zumutbare begrenzt, indem § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StärkPaktG von den teilnehmenden Gemeinden den Haushaltsausgleich unter Einbeziehung der Konsolidierungshilfe zum "nächstmöglichen" Zeitpunkt verlangt. Mit diesem Zeitpunkt ist nicht der rein technische Zeitpunkt gemeint, der unter Ausnutzung aller denkbaren Einsparungen und Einnahmeerhöhungen erreichbar wäre, sondern der zumutbarerweise nächstmögliche Zeitpunkt des Haushaltsausgleichs.
20Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Juli 2009, a. a. O. Rdnr. 20 f. zu der insoweit vergleichbaren Regelung des § 75 Abs. 4 Satz 2 GO NRW a. F.
21Soweit das Gesetz daran anknüpfend annimmt, dass der Haushaltsausgleich mit Konsolidierungshilfe von allen pflichtig teilnehmenden Gemeinden spätestens ab dem Jahr 2016 und von den auf Auftrag teilnehmenden Gemeinden spätestens ab dem Jahr 2018 ‑ zumutbarerweise ‑ erreicht werden kann, gilt dies nur "in der Regel". Eine Pflicht, den Haushaltsausgleich innerhalb dieser Fristen zu erreichen, besteht daher dann nicht, wenn im Einzelfall bei objektiver Betrachtung besondere Umstände vorliegen, aufgrund derer einer Gemeinde die ‑ vom Gesetzgeber bei der gebotenen Anspannung aller Kräfte grundsätzlich als gegeben unterstellte ‑ zumutbare fristgerechte Zielerreichung unmöglich ist.
22Vgl. dazu erneut LT-Drucks. 15/3418, S. 44.
23Damit bietet das Gesetz selbst Raum, eine etwaige Sondersituation der betroffenen Gemeinde im Zusammenhang mit der Genehmigung des vorgelegten Haushaltssanierungsplans angemessen zu berücksichtigen. Dieser Feststellung steht der Einwand der Beschwerde nicht entgegen, die Möglichkeit, von der Regel des § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StärkPaktG abzuweichen, sei letztlich bloß theoretischer Natur. Das trifft nicht zu. Allerdings hat das Verwaltungsgericht in Auslegung der Vorschrift zu Recht angenommen, dass für die Haushaltsnotlage der jeweils betroffenen Gemeinde grundlegende Umstände struktureller Art oder sonstige die Finanzkraft der Kommunen regelhaft beeinflussende Faktoren zur Begründung eines Ausnahmefalls allein nicht herangezogen werden dürften. Das berechtigte Anliegen des Gesetzes, den (zumindest) mittelfristig drohenden finanziellen Kollaps der am Stärkungspakt teilnehmenden Kommunen abzuwenden, würde ersichtlich verfehlt, wenn für sich betrachtet gerade solche Gründe, die ihrerseits wesentlich zu der das Eingreifen des Gesetzgebers erzwingenden Haushaltsnotlage beigetragen haben, und etwaige hierdurch bedingte Erschwernisse, einen fristgerechten Haushaltsausgleich darzustellen, ein zeitliches Aufschieben der notwendigen Konsolidierungsbemühungen rechtfertigen könnten. Dies schließt es jedoch ‑ anders als die Beschwerde offenbar meint ‑ nicht aus, im Einzelfall etwa auch auf besondere, ihre prekäre Haushaltslage prägende strukturelle Probleme einer Gemeinde Rücksicht zu nehmen, wenn diese im Ergebnis nämlich dazu führen, dass der Gemeinde schlechthin keine zumutbaren Mittel (mehr) zur Verfügung stehen, einen termingerechten Haushaltsausgleich zu erreichen. Die Frage, ob ein das Abweichen von der Regel rechtfertigender atypischer Sachverhalt vorliegt, setzt nach der Logik des Gesetzes nicht daran an, welche Gründe für die (drohende) Überschuldung der betroffenen Gemeinde maßgeblich sind, sondern daran, was die Gemeinde tun muss, um den erstmaligen Haushaltsausgleich in den gesetzlichen Fristen darstellen zu können. Ob hieran gemessen eine Ausnahmesituation vorliegt, ist eine Sache der konkreten Umstände des Falles und damit des verfassungskonformen Gesetzesvollzugs. Davon ist im Übrigen auch das Verwaltungsgericht ausgegangen, das die Zumutbarkeit von Steuererhöhungen ausdrücklich auch im Hinblick auf die von der Antragstellerin geltend gemachte Gefahr einer weiteren Verschärfung des ohnehin schon erheblichen Bevölkerungsrückgangs geprüft hat (Beschlussabdruck Seite 11 f.; dazu unten).
24Trägt § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StärkPaktG den gemeindlichen Interessen bei der Frage, ob der Haushaltssanierungsplan zu genehmigen ist, in einer dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügenden Weise Rechnung, ergibt sich Entsprechendes aus § 8 Abs. 2 StärkPaktG im Hinblick auf einen bereits genehmigten Haushaltssanierungsplan. Danach kann von der zuständigen Bezirksregierung eine ausnahmsweise Anpassung des Haushaltssanierungsplans einer Gemeinde in den Fällen genehmigt werden, in denen sich die finanzielle Situation der Gemeinde aufgrund von nicht absehbaren und von ihr nicht zu beeinflussenden Gründen erheblich verändert hat und daher ein weiteres Festhalten am Haushaltssanierungsplan ausgeschlossen erscheint.
25Siehe dazu die Begründung des Gesetzentwurfsder Landesregierung vom 20. September 2011,LT-Drucks. 15/2859, S. 13.
26Als unverhältnismäßig stellt sich die Beauftragtenbestellung vor diesem Hintergrund entgegen der Auffassung der Beschwerde schließlich auch nicht deshalb dar, weil sie die zwingende Folge eines Verstoßes gegen die in § 8 Abs. 1 Satz 1 StärkPaktG aufgeführten Pflichten ist. Die dem Legalitätsprinzip folgende Ausgestaltung der Beauftragtenbestellung als gebundene Entscheidung stellt sicher, dass die zu der vom Gesetz angestrebten nachhaltigen Haushaltssanierung notwendigen ‑ zumutbaren ‑ Maßnahmen auf jeden Fall durchgesetzt werden. Ein unangemessenes Verhältnis von Ziel und eingesetztem Mittel ist darin nicht zu erkennen. Die Kritik der Beschwerde hieran und ihre Forderung nach einer flexiblere Handhabungen ermöglichenden Soll- oder Ermessensregelung übersieht, dass ein Fortbestehen der gegenwärtigen Schuldensituation die finanzielle Handlungsfähigkeit der Kommunen und damit eine kommunale Selbstverwaltung, die diesen Namen verdient, auf Dauer sehr viel stärker einschränkt als eine Rechtspflicht der Kommunalaufsicht zum vorübergehenden verbindlichen Eingreifen dies tut.
27Der Beschwerde ist im Weiteren nicht in der Einschätzung zu folgen, die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Satz 2 StärkPaktG für die Bestellung eines Beauftragten seien entgegen der Sicht des Verwaltungsgerichts nicht erfüllt.
28Der Umstand, dass die Antragstellerin für das Haushaltsjahr 2014 (wie auch schon für das Haushaltsjahr 2013) einen fortgeschriebenen Haushaltssanierungsplan vorgelegt hat, ist für sich betrachtet rechtlich unerheblich. Wenn das Gesetz als eine von mehreren möglichen Bedingungen für die Bestellung eines Beauftragten fordert, dass die Gemeinde ihrer Pflicht zur Vorlage des Haushaltssanierungsplans nicht nachkommt, kann damit nach der ratio legis nur die Nichtvorlage eines nach Maßgabe von § 6 StärkPaktG genehmigungsfähigen Haushaltssanierungsplans gemeint sein. Anderenfalls könnte die Gemeinde die kommunalaufsichtliche Durchsetzung der Vorgaben dieser Vorschrift schon allein dadurch verhindern, dass sie der zuständigen Bezirksregierung überhaupt einen inhaltlich wie auch immer gearteten Haushaltssanierungsplan vorlegt. Dass ein solches Verständnis des § 8 Abs. 1 Satz 1 StärkPaktG dem Sinn und Zweck des Gesetzes widerspräche, drängt sich auf.
29Das zugrunde gelegt ist die angegriffene Beauftragtenbestellung auch nicht angesichts dessen rechtswidrig, dass die Bezirksregierung Arnsberg dem von der Antragstellerin vorgelegten fortgeschriebenen Haushaltssanierungsplan für 2014 die Genehmigung nicht förmlich versagt bzw. den Antrag der Antragstellerin auf ein ausnahmsweises zeitliches Hinausschieben des Haushaltsausgleichs nicht förmlich abgelehnt hat.
30Soweit die Antragstellerin meint, ein Beauftragter dürfe erst dann bestellt werden, wenn der die Bestellung rechtfertigende Pflichtverstoß in rechtsmittelfähiger Weise festgestellt sei, findet diese Sichtweise weder im Gesetz noch sonst eine Stütze. Das Stärkungspaktgesetz schreibt eine solche Handhabung nicht vor. Auch ansonsten muss bei einem Einschreiten der allgemeinen Kommunalaufsicht nicht bereits (verbindlich) festgestellt sein, dass tatsächlich eine Rechtsverletzung stattgefunden hat. Vielmehr ist insoweit, worauf das Verwaltungsgericht zu Recht hingewiesen hat, eine Inzidentkontrolle der Regelfall. Anderes hätte auch vorliegend nur dann zu gelten, wenn ohne die von der Beschwerde angemahnte vorherige förmliche Entscheidung über die Genehmigungsfähigkeit des vorgelegten Haushaltssanierungsplans effektiver Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG und die Möglichkeit einer wirksamen Gewährleistung der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie nicht gegeben wären. Davon kann aber keine Rede sein. Ob der von einer Gemeinde vorgelegte Haushaltssanierungsplan genehmigungsfähig ist oder nicht, kann ohne Weiteres im Rahmen eines gegen die Beauftragtenbestellung geführten (Eil-)Rechtsstreits überprüft werden. Eine bedenkliche Rechtsschutzverkürzung ist damit ‑ wie nicht zuletzt das vorliegende Verfahren exemplarisch belegt ‑ nicht verbunden. Soweit das Bundesverfassungsgericht in der von der Antragstellerin in Bezug genommenen Garzweiler-Entscheidung (Urteil vom 17. Dezember 2013 ‑ 1 BvR 3139/08, 1 BvR 31 BvR 3386/08 ‑, juris, Rdnr. 194 [= NVwZ 2014, 211]) festgestellt hat, dass der Garantie effektiven Rechtsschutzes gegen Verletzungen der Eigentumsgarantie nicht genügt wird, wenn Rechtsschutz gegen einen Eigentumsentzug erst zu einem Zeitpunkt eröffnet wird, zu dem im Hinblick auf Vorfestlegungen oder den weitgehenden tatsächlichen Vollzug des zugrunde liegenden Vorhabens eine grundsätzlich ergebnisoffene Überprüfung aller Enteignungsvoraussetzungen nicht mehr erwartet werden kann, liegt eine damit vergleichbare Konstellation hier nicht vor. Weder geht mit der nicht förmlich getroffenen und von daher nicht isoliert angreifbaren Entscheidung der Bezirksregierung, einen Haushaltssanierungsplan bzw. eine Ausnahme hiervon nicht zu genehmigen, eine die ergebnisoffene Überprüfung der Beauftragtenbestellung hindernde Vorfestlegung aus, noch sind zum Zeitpunkt der gerichtlichen Rechtsschutz eröffnenden Beauftragtenbestellung bereits tatsächliche Vollzugsmaßnahmen getroffen.
31Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die kommunalaufsichtliche Durchsetzung eines fristgerechten Haushaltsausgleichs gegebenenfalls praktisch unmöglich wäre, müsste die betroffene Kommune ‑ wie die Beschwerde wohl meint ‑ erst die Gelegenheit erhalten, in einem eigenständigen und mitunter mehrjährigen gerichtlichen Verfahren verbindlich klären zu lassen, ob sie ihre Rechtspflicht aus § 6 Abs. 2 StärkPaktG erfüllt hat. Warum schließlich die Kommunalaufsicht ‑ wie von der Antragstellerin geltend gemacht ‑ ohne diese Klärungsmöglichkeit in der Lage sein sollte, die fragliche Gemeinde zu gängeln und in ihrer Haushaltswirtschaft unzulässig zu lenken, erhellt sich dem Senat nicht.
32Dass die Fortschreibung des Haushaltssanierungsplans der Antragstellerin für das Jahr 2014 selbst in der Fassung des Ratsbeschlusses vom 10. Februar 2014 die Regelanforderung des § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StärkPaktG an die Dauer des Sanierungszeitraums verfehlt, weil danach ein Haushaltsausgleich unter Einbeziehung der Konsolidierungshilfe nicht bereits 2016, sondern erst 2018 erreicht werden soll, ist unstreitig. Soweit die Antragstellerin meint, diese Abweichung sei aufgrund einer Sondersituation ausnahmsweise gerechtfertigt, wird die gegenteilige Bewertung des Verwaltungsgerichts durch das Vorbringen im Beschwerdeverfahren nicht erschüttert.
33Wenn die Antragstellerin einen Sonderfall zunächst mit einem für sie nicht vorhersehbaren Wegbrechen der Schlüsselzuweisungen ab dem Jahr 2013 begründen will, überzeugt ihr Vortrag hierzu nicht. Ob Einnahmerückgänge im Einzelfall vorhersehbar waren, ist für die Frage der Genehmigung der Fortschreibung eines Haushaltssanierungsplans rechtlich unerheblich. Entscheidend ist vielmehr, inwieweit die betroffene Gemeinde in zumutbarer Weise in der Lage ist, die entstandenen Lücken durch verstärkte eigene Konsolidierungsbemühungen zu schließen. Aus § 8 Abs. 2 StärkPaktG ergibt sich nichts anderes. Wie schon oben ausgeführt, ermöglicht die Vorschrift nach dem Willen des Gesetzgebers eine Anpassung des bereits genehmigten Haushaltssanierungsplans an eine nicht absehbare wesentliche Veränderung der finanziellen Verhältnisse einer Gemeinde (nur) dann, wenn deswegen ein weiteres Festhalten am Haushaltssanierungsplan ausgeschlossen erscheint. Vorrangig ist mithin auch insoweit das Ausschöpfen ‑ zumutbarer ‑ eigener Konsolidierungsanstrengungen, um unvorhersehbare Einnahmeeinbußen oder nicht absehbare Mehrausgaben aus eigener Kraft zu kompensieren. Unabhängig davon fehlt es vorliegend am Umstand der Nichtvorhersehbarkeit. Dass die ungefähre Halbierung der Schlüsselzuweisung 2013 im Vergleich zu den Jahren 2011 und 2012 ‑ anders als von der Antragstellerin zunächst und auch mit der Beschwerdebegründung noch geltend gemacht ‑ nicht im Wesentlichen durch das Gemeindefinanzierungsgesetz (GFG) 2013 verursacht wurde, ist inzwischen unstrittig (vgl. Schriftsatz der Antragstellerin vom 18. Juni 2014, Seite 6). Maßgeblich hierfür war vielmehr, wie der Antragsgegner dies in seiner Beschwerdeerwiderung vom 6. Juni 2014 (dort: Anlage 1) schlüssig dargelegt hat, der negative Zusammenhang zwischen normierter Steuerkraft einerseits und Schlüsselzuweisungen andererseits. Während rückläufige Steuereinnahmen regelmäßig steigende Schlüsselzuweisungen nach sich ziehen, führt ein Anstieg der gemeindlichen Steuerkraft zu dem umgekehrten Effekt. In den GFG-Jahren 2011 und 2012 lag die normierte Steuerkraft der Antragstellerin auf einem sehr niedrigen Niveau, was außergewöhnlich hohe Schlüsselzuweisungen zur Folge hatte. Die Erwartung annähernd vergleichbar hoher Schlüsselzuweisungen auch in 2013 wäre daher dann gerechtfertigt gewesen, wenn die Antragstellerin ohne Weiteres von einem Verharren ihrer Steuerkraft auf dem Stand der Vorjahre hätte ausgehen dürfen. Dass dies der Fall war, ist indes weder dargelegt noch angesichts dessen, dass die geringe Steuerkraft der Jahre 2011 und 2012 im längerfristige Vergleich eher die Ausnahme darstellt, sonst ersichtlich.
34Was den von der Antragstellerin ferner angeführten erheblichen und im Vergleich zu allen anderen nordrhein-westfälischen Kommunen ‑ unbestritten ‑ besonders hohen Bevölkerungsrückgang betrifft, kann dieser gemäß den obigen Erwägungen einen Ausnahmefall isoliert betrachtet nicht begründen, sondern erlangt Bedeutung (lediglich) im Zusammenhang mit der Frage, ob die Antragstellerin einen Haushaltsausgleich bis zum Jahr 2016 durch ihr zumutbare Konsolidierungsleistungen erreichen kann. Davon wiederum ist im Einklang mit dem angefochtenen Beschluss auszugehen.
35Die angesichts des ‑ von den Beteiligten übereinstimmend angenommenen ‑ Fehlens weiterer relevanter Einsparpotentiale einen fristgerechten Haushaltsausgleich allein ermöglichenden Steuererhöhungen treffen die Antragstellerin und ihre Bürger zwar erheblich, überschreiten die Grenze zur Unzumutbarkeit jedoch weder für sich genommen noch unter Berücksichtigung der besonderen demographischen Situation der Antragstellerin. Legt man den Inhalt des Beschlusses zugrunde, den der vom Antragsgegner bestellte Beauftragte zwischenzeitlich am 28. Mai 2014 getroffen hat, entspricht die darin ab dem Haushaltsjahr 2016 vorgesehene Festsetzung des Hebesatzes für die Gewerbesteuer auf 480 v. H. (2015: 445 v. H.) nach den unwidersprochen gebliebenen Darlegungen des Antragsgegners nahezu exakt dem gewogenen Durchschnitt (479,4 v. H.) der von den am Stärkungspakt obligatorisch teilnehmenden kreisangehörigen Gemeinden für diesen Zeitpunkt geplanten Gewerbesteuerhebesätze. Anderes gilt im Ausgangspunkt für die Grundsteuer B. Mit der nunmehr geplanten Erhöhung der Grundsteuer B ab dem Haushaltsjahr 2016 auf 910 v. H. (2015: 766 v. H.) befindet sich die Antragstellerin klar auf einem überdurchschnittlich hohen Niveau. Allerdings bewegt sie sich auch insoweit nicht außerhalb des Planungsbereichs anderer Stärkungspaktkommunen. Nach den Angaben des Antragsgegners peilen immerhin 13 Stärkungspaktkommunen Grundsteuerhebesätze zwischen 800 und 959 v. H. an. Dass namentlich die aus einer Erhöhung des Grundsteuerhebesatzes auf 910 v. H. resultierende Steuerbelastung unverhältnismäßig und damit rechtswidrig wäre, macht die Antragstellerin ‑ zu Recht ‑ selbst nicht geltend. Allein aus der vorgesehenen Höhe der Hebesätze für die Grund- und Gewerbesteuer lässt sich mithin für eine Unzumutbarkeit des gesetzlich geforderten Haushaltsausgleichs innerhalb der Regelfrist des § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StärkPaktG nichts hinreichend Tragfähiges herleiten. Im Übrigen mag es zutreffen, dass die Einwohner der Antragstellerin durch die erforderlichen Konsolidierungsmaßnahmen nicht zuletzt im Zusammenwirken mit sonstigen im Zuge der angestrebten Haushaltssanierung erfolgten Abgabenerhöhungen insgesamt (erheblich) stärker belastet werden als die Einwohner anderer am Stärkungspakt teilnehmender Gemeinden. Darauf kommt es aber nicht an, solange die stärkungspaktbedingte Mehrbelastung als solche ‑ wie hier ‑ hinnehmbar erscheint. Die Teilnahme am Stärkungspakt verlangt von jeder Kommune, die in ihrer jeweiligen konkreten Situation gebotenen Konsolidierungsanstrengungen zu unternehmen, um den Haushaltsausgleich spätestens in 2016 darstellen zu können. Die im Fall der Antragstellerin mit der Erreichung dieses Ziel einhergehende zusätzliche Belastung beläuft sich ausgehend von ihren eigenen Angaben (vgl. Beschwerdebegründung vom 27. Mai 2014, Anlage 3) für eine vierköpfige Familie auf deutlich weniger als 100 Euro im Monat. Angesichts eines solchen Betrags ist auch für den Senat nicht ersichtlich, dass die Einwohner der Antragstellerin durch weitere Steuererhöhungen in einer nicht mehr zumutbaren Weise in Anspruch genommen würden. Begründete Anhaltspunkte, dass die Gesamtabgabenbelastung der Einwohner der Antragstellerin bereits heute einen Stand erreicht hat, der jede weitere Belastung verbietet, sind den von der Antragstellerin vorgelegten Berechnungen nicht zu entnehmen. Dies folgt schon daraus, dass die Antragstellerin sich auf die vergleichende Darstellung bestimmter, zum Zwecke der Haushaltskonsolidierung erhöhter Abgaben beschränkt. Verlässliche Rückschlüsse auf die finanzielle Gesamtbelastung eines Musterhaushalts im Gemeindegebiet der Antragstellerin lassen sich auf dieser Grundlage nicht ziehen, zumal ‑ worauf der Antragsgegner zutreffend hinweist ‑ eine aussagekräftige Bewertung auch andere (möglicherweise entlastende) Faktoren wie etwa das verfügbare Haushaltseinkommen und die durchschnittlichen Grundstücksbeschaffungs- oder Mietkosten berücksichtigen müsste.
36Vor diesem Hintergrund vermag der Senat schließlich nicht die Befürchtung der Antragstellerin zu teilen, die kurzfriste Erhöhung der Realsteuerhebesätze bedinge die realistische Gefahr einer (erneuten) Verstärkung der ohnehin schon gegebenen erheblichen Bevölkerungsabwanderung, wodurch ihre angespannte finanzielle Lage letztlich noch verschärft und das gesetzgeberische Ziel einer nachhaltigen Haushaltssanierung im Ergebnis konterkariert werde. Bevölkerungsverluste können auf einer Vielzahl unterschiedlicher Gründe beruhen. Allerdings wird die Höhe der Realsteuerhebesätze in aller Regel keinen ausschlaggebenden Einfluss auf die Entscheidung haben, in eine bestimmte Gemeinde zu ziehen bzw. diese wieder zu verlassen. Das dürfte auch für die Antragstellerin gelten, deren Bevölkerungsentwicklung augenscheinlich unabhängig von einem bestimmten Abgabenniveau bereits seit Jahrzehnten negativ verläuft. Hinzu kommt, dass der Rat der Antragstellerin am 10. Februar 2014 selbst "auflösend bedingt" beschlossen hat, den Hebesatz für die Grundsteuer B im Jahr 2017 auf 766 v. H. zu erhöhen, er mithin offenbar die sich daraus ergebende Mehrbelastung auch mit Blick auf die demographische Situation der Antragstellerin noch für zumutbar gehalten hat. Der jetzt von dem Beauftragten beschlossene Hebesatz liegt zwar 144 Punkte über diesem Wert, was ausgehend von dem auch den Berechnungen der Antragstellerin zugrunde liegenden exemplarischen Messbetrag von 75 Euro aber nur eine tatsächliche Mehrbelastung von 108 Euro jährlich oder umgerechnet 9 Euro im Monat ergibt. Warum dieser im Hinblick auf die effektive Höhe der Grundsteuer geringfügige Unterschied Entscheidendes für die weitere Bevölkerungsentwicklung der Antragstellerin bedeuten sollte, leuchtet dem Senat nicht ein.
37Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz wird mit der Beschwerde nicht aufgezeigt. Die Beschwerde will einen Anspruch darauf, bei der Anwendung des § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StärktPaktG mit den Städten P. und X. gleichbehandelt zu werden, denen jeweils ein Aufschub für die erstmalige Darstellung des Haushaltsausgleichs bis zum Jahr 2017 gewährt worden ist, daraus herleiten, dass in allen drei Fällen eine erhebliche Reduzierung von Finanzzuweisungen ‑ hier Schlüsselzuweisungen und dort Konsolidierungshilfen ‑ eingetreten sei. Auf diesen Aspekt kommt es jedoch bei der Beantwortung der Frage nach dem Vorliegen vergleichbarer Sachverhalte nicht an. Wie oben ausgeführt, ist maßgeblich, inwieweit die jeweilige Kommune über ‑ zumutbare ‑ Möglichkeiten verfügt, auf den Einnahmenausfall mit verstärkten eigenen Konsolidierungsbemühungen zu reagieren. Dass insoweit vergleichbare Fallgestaltungen gegeben sind, ist mit der Beschwerde nicht dargetan.
38Schließlich besteht ‑ wie auch vom Verwaltungsgericht angenommen ‑ ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Beauftragtenbestellung. Die Antragstellerin ist gesetzlich zu einer Haushaltssanierungsplanung verpflichtet, die auf die Erreichung des Haushaltsausgleichs (spätestens) 2016 ausgerichtet ist. Diese Vorgabe würde, da die Antragstellerin den Haushaltsausgleich (frühestens) für 2018 anstrebt, aller Voraussicht nach verfehlt, könnte der Beauftragte während der Dauer des Hauptsacheverfahrens nicht tätig werden. Die infolgedessen gegebene Eilbedürftigkeit wird dadurch, dass die in dem inzwischen getroffenen Beschluss des Beauftragten vorgesehenen Steuererhöhungen die Haushaltsjahre 2015 und 2016 betreffen, nicht berührt.
39Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
40Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.
(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.
(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.