Verwaltungsgericht Arnsberg Urteil, 17. Feb. 2014 - 5 K 1205/13
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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T a t b e s t a n d :
2Die Beteiligten streiten über die Erhebung von Grundsteuer B nach Anhebung des Grundsteuerhebesatzes von 421 v.H. auf 800 v.H.
3Seit dem Haushaltsjahr 1994 war die Beklagte aufgrund ihrer schwierigen finanziellen Situation verpflichtet, ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen. Ab dem Jahr 2004 wurde das Haushaltssicherungskonzept von der Aufsichtsbehörde nicht mehr genehmigt. Für das Haushaltsjahr 2013 musste die Beklagte einen Kassenkredit von ca. 75 Mio. EUR aufnehmen, der sich zusammen mit anderen Verbindlichkeiten auf einen Fehlbetrag von 103,5 Mio. EUR summierte. Bereits mit Bescheid vom 21. Dezember 2011 hatte die Bezirksregierung B°°° gemäß § 3 des Gesetzes zur Unterstützung der kommunalen Haushaltskonsolidierung im Rahmen des Stärkungspakts Stadtfinanzen (Stärkungspaktgesetz - StPG) festgestellt, dass die Beklagte als pflichtig teilnehmende Gemeinde an der Konsolidierungshilfe zu beteiligen ist. Zur Umsetzung der zur Haushaltskonsolidierung erforderlichen Maßnahmen erfolgten u.a. eine Beratung und Unterstützung durch die Gemeindeprüfungsanstalt und die Erstellung eines Haushaltssanierungsplans. Im Rahmen dieses Plans wurde eine Vielzahl von Maßnahmen festgelegt, die bis zum Jahr 2021 Einsparungen von mehr als 55 Mio. EUR bewirken sollen. In der Ratssitzung vom 28. Juni 2012 beschloss der Rat der Beklagten den Haushaltssanierungsplan und die Satzung über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze 2013, durch die mit Wirkung zum 1. Januar 2013 u.a. der Hebesatz für die Grundsteuer B auf 800 v.H. angehoben wurde. Aufgrund Bekanntmachungsanordnung des Bürgermeisters vom 29. Juni 2012 wurde im Amtsblatt der Stadt X°°° - amtliches Veröffentlichungsorgan der Stadt X1°°° - vom 5. Juli 2012 die Satzung über die Festsetzung der Hebesätze der Grundsteuer und der Gewerbesteuer (Hebesatz-Satzung der Stadt X2°°° vom 29. Juni 2012 - HS 2013) bekanntgemacht. Mit Bescheid vom 11. September 2012 genehmigte die Bezirksregierung B1°°° den Haushaltssanierungsplan der Stadt X3°°° für das Haushaltsjahr 2012.
4Die Klägerin ist Eigentümerin mehrerer Grundstücke im Stadtgebiet X4°°°. Mit Grundbesitzabgabenbescheiden vom 8. Februar 2013 setzte der Bürgermeister der Beklagten u.a. Grundsteuer B für das Jahr 2013 für das Grundstück L°°°40 in Höhe von 716,40 EUR und für das Grundstück C°°° Straße 16 von 1.120,96 EUR, insgesamt 1.837,36 EUR fest.
5Am 5. März 2013 hat die Klägerin Klage erhoben. Zu deren Begründung trägt sie u.a. vor: Die Hebesatzsatzung sei schon deshalb unwirksam, weil zu der Ratssitzung am 28. Juni 2012 nicht ordnungsgemäß eingeladen und die Tagesordnung nicht formfehlerfrei übersandt worden sei. Eine Vorberatung im Haupt- und Finanzausschuss sei nicht erfolgt. Überdies sei es unzulässig, den Hebesatz in einer isolierten Satzung festzulegen. Die Anhebung der Grundsteuer B verstoße außerdem gegen das verfassungsrechtliche Übermaßverbot, Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), und das Gebot der sozialen Steuerpolitik, Art. 20 Abs. 1 GG. Die Beklagte habe keine Überlegungen angestellt, die Lücke im Etat durch andere gemeindliche Einnahmequellen zu schließen. Deshalb sei ein Abwägungsdefizit festzustellen. Im Übrigen entfalte die Steuer erdrosselnde Wirkung. Wegen der Steuerhöhe sei zu berücksichtigen, dass weder eine Umlage auf die Miete noch ein Aufbringen aus eigenen Vermögenswerten zumutbar sei.
6Die Klägerin beantragt,
7die Grundbesitzabgabenbescheide des Bürgermeisters der Beklagten vom 8. Februar 2013 aufzuheben, soweit darin Grundsteuer B für das Grundstück L1°°° 40 in Höhe von 716,40 EUR und für das Grundstück C1°°° Straße 16 von 1.120,96 EUR, insgesamt 1.837,36 EUR, festgesetzt ist.
8Die Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Zur Begründung macht sie geltend: Der Beschluss des Rates sei formal nicht zu beanstanden. Die Einladung zur Ratssitzung sei ordnungsgemäß erfolgt. Es habe keiner Vorberatung in Ausschüssen bedurft. Die Satzung sei ordnungsgemäß bekanntgemacht und die isolierte Beschlussfassung in einer gesonderten Hebesatzsatzung sei zulässig. Materiell-rechtlich bestünden gegen das Satzungsrecht keine Bedenken. Das Gebot der sozialen Steuerpolitik sei nicht verletzt. Auch eine Erdrosselungswirkung sei nicht feststellbar. Für die überwiegende Zahl der Steuerpflichtigen betrage die jährliche Mehrbelastung weniger als 500 EUR. In Härtefällen stehe die Möglichkeit eines Erlassverfahrens zur Verfügung. Bei der Entscheidung sei das Ermessen des Satzungsgebers durch die Vorgaben des Stärkungspaktgesetzes eingeschränkt gewesen. Im Rahmen der Haushaltssanierung habe sich die Steueranpassung als unabweisbar dargestellt. Es seien auch keine Verstöße gegen § 77 Abs. 2 der Gemeindeordnung (GO NRW) oder § 75 Abs. 1 Satz 2 GO NRW festzustellen. Zudem entspreche die Anhebung des Hebesatzes dem allgemeinen Gleichheitssatz bzw. dem Grundsatz der Abgabengerechtigkeit.
11Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie der in dem Verfahren 5 K 1087/13 beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
12E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
13Die als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtene Grundsteuerfestsetzung in den Grundbesitzabgabenbescheiden vom 8. Februar 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
14Grundlage für die Grundsteuerfestsetzung sind die §§ 1 Abs. 1, 2 Nr. 2 Satz 1, 10 Abs. 1, 13 ff., 25 Abs. 1 bis 3, 4 Satz 1 und 27 Abs. 1 Satz 1 des Grundsteuergesetzes (GrStG) in Verbindung mit § 1 Nr. 2 HS 2013. Danach sind die Voraussetzungen für die Heranziehung der Klägerin zur Grundsteuer für das Jahr 2013 für das Grundstück L2°°°40 in Höhe von 716,40 EUR und für das Grundstück C2°°° Straße 16 von 1.120,96 EUR, insgesamt 1.837,36 EUR, gegeben.
15Die Klägerin ist grundsteuerpflichtig. Nach § 2 Nr. 2 GrStG unterfällt ihr Grundstück als Steuergegenstand der Grundsteuer (vgl. §§ 68, 70 des Bewertungsgesetzes ‑ BewG). Gegen die Berechnungsgrundlage, die auf dem Grundsteuermessverfahren beruht, durch das zugleich gegenüber der die Grundsteuer festsetzenden Behörde über die sachliche Steuerpflicht entschieden worden ist (vgl. §§ 184 Abs. 1, 182 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung ‑ AO), hat die Klägerin keine Einwände erhoben.
16Die Festsetzung der Grundsteuer B durch die Bescheide vom 8. Februar 2013 findet in der Hebesatzsatzung vom 29. Juni 2012 eine wirksame Grundlage. Die Satzung ist formell und materiell wirksam.
17Die Hebesatzsatzung ist vom Rat der Stadt X5°°°in seiner Sitzung vom 28. Juni 2012 formwirksam beschlossen worden.
18Der formwirksamen Beschlussfassung steht zunächst nicht entgegen, dass die Einladungen der Ratsmitglieder und die Tagesordnungen nicht jeweils vom Bürgermeister handschriftlich unterzeichnet waren. Nach dem unbestrittenen Vorbringen der Beklagten wird nur die Ladungsverfügung für die Ratsmitglieder vom Bürgermeister eigenhändig unterzeichnet. Den Ratsmitgliedern werden sodann Schriftstücke mit der Einladung und der Tagesordnung übermittelt, die als solche nicht handschriftlich vom Bürgermeister unterzeichnet sind.
19Dieses Verfahren steht im Einklang mit der zur Zeit der Einladung zu der Ratssitzung geltenden Geschäftsordnung für den Rat und die Ausschüsse der Stadt X6°°° vom 11. November 1999 einschließlich der Änderungen vom 23. Februar 2010 und 25. März 2010 (GeschO). Nach deren § 1 Abs. 2 und 3 erfolgt die Einberufung (der Ratssitzung) durch Übersendung einer schriftlichen Einladung an alle Ratsmitglieder sowie an den allgemeinen Vertreter / die allgemeine Vertreterin. In der Einladung sind Zeit, Ort und Tagesordnung anzugeben.
20Das Schriftformerfordernis, wie es § 1 Abs. 2 GeschO normiert, ist nicht in der Weise zu verstehen, dass jede einzelne Einladung an ein Ratsmitglied vom Bürgermeister persönlich zu unterzeichnen wäre. Sinn und Zweck der Einladung ist eine ordnungsgemäße Unterrichtung der Ratsmitglieder über Zeitpunkt, Ort und Inhalt der Ratssitzung. Hierdurch soll ihrem Mitwirkungs- und Teilnahmerecht Rechnung getragen werden. Demgemäß genügt es, dass der Bürgermeister die Urschrift der Ladung unterzeichnet und den Adressaten lediglich Abschriften bzw. Ablichtungen zugeleitet werden.
21Vgl. Rehn/Cronauge/von Lennep/Knirsch, Gemeineordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Kommentar, Loseblattsammlung, Stand der Bearbeitung: Juli 2013, § 47 GO, Anm. II 3.
22Abgesehen davon führte ein etwaiger ‑ hier nur unterstellter ‑ Verstoß gegen das Schriftformerfordernis nach § 1 Abs. 2 und 3 GeschO jedenfalls aus den nachfolgenden Gründen nicht zur Unwirksamkeit des Ratsbeschlusses:
23Die Geschäftsordnung eines Rates gestaltet die Binnenrechtsbeziehungen innerhalb des Vertretungsorgans Rat durch von ihm selbst aufgestellte Regeln und stellt daher grundsätzlich kein Außenrecht dar. Nur soweit die Geschäftsordnung zwingende gesetzliche, d.h. in formellen Gesetzen und Rechtsverordnungen enthaltene Vorschriften wörtlich oder der Sache nach wiedergibt, kann etwas anderes gelten und bei Nichteinhaltung der Geschäftsordnungsregelung ein Verstoß gegen Außenrecht eintreten.
24Vgl. dazu grundsätzlich: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 27. August 1996 - 15 A 32/93 -, Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl.) 1997, 69 m.w.N.
25Letzteres scheidet hier aus. Das Schriftformerfordernis, wie es aus § 1 Abs. 2 GeschO folgt, beruht nicht auf der Wiedergabe einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift, insbesondere nicht des § 47 Abs. 1 Satz 1 GO NRW. Dort ist zwar die Einberufung des Rates durch den Bürgermeister geregelt, ein Schriftformerfordernis ist dieser Gesetzesnorm hingegen nicht zu entnehmen. Auch aus Sinn und Zweck des § 47 Abs. 1 Satz 1 GO NRW ergibt sich nichts anderes. Zweck der Einberufung ist (nur), den Ratsmitgliedern Kenntnis von der bevorstehenden Ratssitzung und damit die Möglichkeit zur Teilnahme zu geben.
26Vgl. dazu auch: Schneider, Der verfahrensfehlerhafte Ratsbeschluß - Zur Dogmatik der Verfahrensfehlerfolgen, NWVBl. 1996, 89, 93; siehe ferner Held/Winkel, Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen, Kommentar, § 47 Anm. 4.
27Auch danach bedurfte es hier keiner besonderen Legitimation jeder einzelnen Einladung zu der Ratssitzung vom 28. Juni 2012 durch eine jeweils dort vollzogene eigenhändige Unterschrift des Bürgermeisters.
28Andere Verfahrensfehler liegen ebenfalls nicht vor: Es bedurfte vor dem Satzungsbeschluss durch den Rat keiner Vorberatung im Hauptausschuss; auch ist die Hebesatzerhöhung durch eine isolierte Hebesatzsatzung nicht verfahrensfehlerhaft erfolgt. Hierzu hat das Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen in seinem Urteil vom 25. Oktober 2012 - 5 K 1137/12 - (Zeitschrift für Kommunalfinanzen - ZKF - 2012, 288) Folgendes ausgeführt:
29„Soweit demgegenüber gerügt wird, dass keine ordnungsgemäße Vorberatung im Haupt- und Finanzausschuss erfolgt sei, steht dies der Wirksamkeit der Hebesatzung nicht entgegen. Denn auch wenn in §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 3 der Zuständigkeitsordnung und Vergaberichtlinien in der Fassung des Ratsbeschlusses vom 17. Dezember 2009 der Stadt T1. eine Vorberatung durch den Haupt- und Finanzausschuss vorgesehen ist, handelt es sich dabei um auf Grundlage von §§ 57 Abs. 4, 58 Abs. 1 GO NRW ergangenes reines Innenrecht der Verwaltung. Im Rahmen der aus dem Selbstverwaltungsrecht folgenden Organisationshoheit erlaubt § 57 Abs. 1 GO NRW dem Rat, Ausschüsse zu bilden und ihnen Aufgaben zuzuweisen. Für das Verfahren gelten die Geschäftsordnung des Rates oder spezielle allgemeine Verfahrensregeln, die der Rat nach § 57 Abs. 4 GO NRW erlässt. Diese Vorschriften sind zwar rechtlich verbindlich, zeitigen aber keine Rechtsfolgen für außerhalb der Verwaltung Stehende, die sich nicht auf die entsprechenden Vorschriften berufen können. Verstöße gegen die entsprechenden Innenrechtssätze führen grundsätzlich nicht zur Unwirksamkeit des davon betroffenen Ratsbeschlusses, auch wenn dieser einen Rechtssetzungsakt zum Gegenstand hat.
30Vgl. für die Geschäftsordnung des Rates OVG Münster, Urt. v. 27. August 1996 - 15 A 32/93 -, zit. nach juris; Holtbrügge, in: Driehaus (Hrsg.), Kommunalabgabenrecht, Kommentar, Bd. I, Loseblatt, § 2 KAG Rn. 12; Held/Becker/Decker/Kirchhof/Krämer/ Wansleben, Kommunalverfassungsrecht NRW, Loseblatt, Erl. 6.2 zu § 47 GO NRW m.w.N.; Rehn/Cronauge/von Lennep/Knirsch, GO NRW, Loseblatt, Erl. II. 3. f) zu § 41 GO NRW; Dietlein/Burgi/ Hellermann, Öffentliches Recht in Nordrhein-Westfalen, 2. Aufl. 2007, § 2 Rn. 203.
31Auch gegen die Festlegung des Hebesatzes in einer isolierten Hebesatzung bestehen keine Bedenken. Es steht der Gemeinde frei, den Hebesatz in der jährlichen Haushaltssatzung oder (mehrjährig) in einer besonderen Abgabensatzung festzulegen.
32Vgl. OVG Münster, Urt. v. 6. August 1990 - 22 A 57/89 - , NVwZ 1991, 1208 f.; Troll/Eisele, GrStG, 10. Aufl. 2010, § 25 Rn. 3, 7; Stöckel/ Volquardsen, Grundsteuerrecht, Kommentar, 2. Aufl. 2012, § 25 Rn. 3; Rehn/Cronauge/ von Lennep/Knirsch, GO NRW, Band 2, Loseblatt, § 78 Anm. III. 3.; Holtbrügge, in: Driehaus (Hrsg.), Kommunalabgabenrecht, Kommentar, Bd. I, Loseblatt, § 2 KAG Rn. 4; vgl. auch OVG Lüneburg, Urt. v. 19. September 1990 ‑ 13 C 4/87 ‑ , NVwZ 1991, 907, 908; BayVGH, Beschl. v. 21. Februar 2006 - 4 ZB 05.1169 -; VG Karlsruhe, Urt. v. 18. Februar 2004 - 7 K 4720/02 -, jeweils zit. nach juris.“
33Dem schließt sich das erkennende Gericht an.
34Bekanntmachungsmängel liegen ebenfalls nicht vor. Die Hebesatzsatzung wurde aufgrund der Anordnung des Bürgermeisters vom 29. Juni 2012 rechtsfehlerfrei im Amtsblatt der Stadt X7°°° vom 5. Juli 2012 bekanntgemacht.
35Die Satzung ist auch materiell wirksam.
36In der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung
37vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 17. April 2002- 9 CN 1.01 -, Kommunale Steuerzeitschrift (KStZ) 2002, 213 und vom 10. Dezember 2009 - 9 C 13.08 - (juris); OVG NRW, Urteil vom 23. Juni 2010 - 14 A 597/09 - (www.nrwe.de und juris)
38wie auch in derjenigen des erkennenden Gerichts
39vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 14. September 2013 ‑ 5 K 2417/12 ‑,Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 2014, 59 = NWVBl. 2014, 79
40ist geklärt, dass sich mit Blick auf das kommunale Selbstverwaltungsrecht aus Art. 28 Abs. 2 GG bei der Prüfung satzungsrechtlicher Abgaberegelungen die gerichtliche Kontrolle auf die Prüfung der Vereinbarkeit der Festsetzungen mit höherrangigem Recht beschränkt und nicht die Überprüfung nach Art ermessensgeleiteter Verwaltungsakte umfasst. Daraus folgt zugleich, dass die Wirksamkeit gemeindlicher satzungsrechtlicher Abgabenregelungen, soweit es an entsprechenden gesetzlichen Anordnungen fehlt, weder von einer im Rahmen des Satzungserlasses vorgenommenen Zusammenstellung von Abwägungsmaterial noch von der Fehlerfreiheit des Abwägungsvorganges abhängt. Steuersätze müssen sich hinsichtlich ihrer Höhe nicht daran messen lassen, wie die kommunale Willensbildung erfolgt ist. Auf die Erwägungen und Beweggründe, also die Motivation des Satzungsgebers, kommt es bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit nicht an.
41Vgl. Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Dezember 2012 - 2 S 1010/12 -, KStZ 2013, 116; OVG NRW, Urteil vom 23. Juni 2010 - 14 A 597/09 -, a.a.O. und Beschlüsse vom 16. Juli 2013 - 14 A 464/13 und 14 A 2761/12 - (jeweils www.nrwe.de und juris); OVG Lüneburg, Beschluss vom 8. November 2010 ‑ 9 LA 199/09 ‑ (juris).
42Gemeinden haben bei der Festsetzung der Hebesätze wegen ihrer verfassungsrechtlich garantierten Steuerhoheit als Bestandteil der Finanzhoheit, die eine eigenverantwortliche Einnahmen- und Ausgabenwirtschaft gewährleistet, einen weiten Entschließungsspielraum, der seine Grenzen lediglich in den allgemeinen Grundsätzen des Haushalts- und Steuerrechts findet. Im Rahmen dieses Entschließungsspielraums, der auch erfasst, auf welche Weise die Gemeinden ihre kommunale Aufgabenerfüllung finanzieren, kommt es der Gemeinde ‑ durch ihren Rat ‑ zu, die Hebesätze autonom nach den jeweiligen finanziellen Bedürfnissen festzusetzen.
43Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Juli 2009 - 15 A 2324/07 -, KStZ 2009, 190; VG Münster, Urteil vom 1. Dezember 2010 - 9 K 1493/10 -, Der Gemeindehaushalt (GemHH) 2011, 47; VG Arnsberg, Urteil vom 14. September 2013 ‑ 5 K 2417/12 ‑ a.a.O.
44Nach Maßgabe dieses Prüfungsrahmens steht die streitgegenständliche Hebesatzanhebung im Einklang mit höherrangigem Recht.
45Es ist zunächst kein Verstoß gegen § 77 Abs. 2 GO NRW oder § 3 Abs. 2 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) erkennbar. § 77 Abs. 2 GO NRW bestimmt, dass die Gemeinde die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Finanzmittel soweit vertretbar und geboten aus speziellen Entgelten für die von ihr erbrachten Leistungen und nur im übrigen aus Steuern zu beschaffen hat, soweit die sonstigen Finanzmittel nicht ausreichen. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW sollen die Gemeinden Steuern nur erheben, soweit die Deckung der Ausgaben durch andere Einnahmen, insbesondere durch Gebühren und Beiträge, nicht in Betracht kommt.
46Das in diesen Vorschriften normierte Gebot der Subsidiarität der Steuern gegenüber den speziellen Entgelten kann nicht dazu führen, dass die Bemessung der Hebesätze an die Ausschöpfung des Gebührenrahmens für besondere Leistungen gebunden wird. Eine derartige Auslegung wäre mit der Kompetenzordnung des Grundgesetzes unvereinbar, denn das grundgesetzlich garantierte bundesrechtliche Hebesatzrecht der Gemeinden für die Grundsteuer nach Art. 106 Abs. 6 GG i.V.m. § 25 Abs. 1 GrStG gewährt dem Landesgesetzgeber keine Kompetenz für eine entsprechende Einschränkung. Auch § 26 GrStG bildet keine entsprechende Ermächtigung für eine materielle Beschränkung des örtlichen Hebesatzes im Verhältnis zu den sonstigen Einnahmen der Gemeinde.
47Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juni 1993 - 8 C 32.90 -, KStZ 1993, 193 (zur Gewerbesteuer).
48Folglich binden die vorgenannten, dem Haushaltsrecht zuzuordnenden Vorschriften die Gemeinden zwar insofern, als auf Steuerquellen nur zurückgegriffen werden darf, soweit die sonstigen Einnahmen nicht zur Deckung des Haushalts ausreichen. Im Übrigen steht es aber im Ermessen der Gemeinden, in welchem Ausmaß sie zur Deckung ihres Finanzbedarfs Steuerquellen heranziehen wollen.
49Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juni 1993 - 8 C 32.90 - a.a.O.; VG Arnsberg, Urteil vom 14. September 2013 ‑ 5 K 2417/12 - a.a.O.
50Nach Maßgabe dessen gilt hier Folgendes:
51Aus den Verwaltungsvorgängen der Beklagten zur Haushaltssanierung ergibt sich, dass die sonstigen Finanzmittel zur Deckung des Haushalts nicht ausreichten. Dies entspricht auch dem Inhalt des Bescheides der Bezirksregierung B2°°° vom 21. Dezember 2011, mit dem schon für das Jahr 2011 eine strukturelle Lücke zuzüglich Zinslast aus Liquiditätskrediten von 3.063.221,00 EUR festgestellt worden war. Danach steht fest, dass die sonstigen Einnahmen - bei Weitem - nicht zur Deckung des Haushalts ausreich(t)en.
52Die Beklagte hat mit Blick darauf einen umfangreichen Abwägungs- und Entschließungsprozess zur Konsolidierung der Gemeindefinanzen eingeleitet und durchgeführt, zu dem sie auch aufgrund des bestandskräftigen Bescheides der Bezirksregierung B3°°°vom 21. Dezember 2011 auf der Grundlage des Stärkungspaktge-setzes verpflichtet war. Hierzu wurden - wie dem Haushaltssanierungsplan vom 28. Juni 2012 zu entnehmen ist - in allen Bereichen der kommunalen Ausgabenwirtschaft Konsolidierungsbeiträge vorgeschlagen und (zum Teil) beschlossen, die zu einer Sanierung der Gemeindefinanzen führen sollen. Der detaillierte Haushaltssanierungsplan 2012 umfasst eine Vielzahl von Einzelmaßnahmen, die zur gemeindlichen Haushaltskonsolidierung beitragen.
53Auch ein Verstoß gegen § 75 Abs. 1 Satz 2 GO NRW ist nicht festzustellen. Nach dieser Vorschrift hat die Gemeinde den Haushalt wirtschaftlich, effizient und sparsam zu führen. Die sich daraus ergebende Grenze für gemeindliche Ausgaben ist erst dann überschritten, wenn ein Verbrauch von öffentlichen Mitteln festzustellen ist, der wirtschaftlich in keinem Fall mehr vertretbar ist und deshalb auch nicht mehr im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung liegt.
54Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Juli 2013 - 14 A 1466/13 und 14 A 366/13 - (n.v.).
55Derartiges ist hier nicht - ansatzweise - ersichtlich. Dem Haushaltssanierungsplan, wie er vom Rat der Beklagten am 28. Juni 2012 beschlossen wurde, ist zu entnehmen, dass weitere Einsparungen im Haushaltsbereich kaum noch möglich sind. Das entspricht auch dem Inhalt des Genehmigungsbescheides der BezirksregierungB4°°° vom 11. September 2012.
56Unabhängig davon wäre die Hebesatzfestsetzung selbst dann nicht rechtsfehlerhaft, wenn einzelne Ausgabenansätze haushaltsrechtlich zu beanstanden wären. Denn die Beklagte wäre auch dann aufgrund ihres weiten Entschließungsspielraums nicht verpflichtet, die durch entsprechende Kürzungen gewonnenen Einsparungen gerade auf das Grundsteueraufkommen anzurechnen. Insofern fehlt es bei den allgemein zur Erzielung von Einnahmen erhobenen Steuern - im Unterschied etwa zur Gebührenerhebung - bereits an einer im Abgabentatbestand vorgegebenen Verknüpfung zwischen den Steuersätzen und den Ausgabeansätzen.
57So auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 25. Oktober 2012 - 5 K 1137/12 - a.a.O. unter Hinweis auf OVG Lüneburg, Urteil vom 19. September 1990 - 13 C 4/87 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1991, 907; Bayerischer VGH (BayVGH), Beschluss vom 20. Oktober 2011 - 4 ZB 11.1187 - (juris); ebenso VG Arnsberg, Urteil vom 14. September 2013 ‑ 5 K 2417/12 - a.a.O.
58Im Übrigen verstößt die Anhebung des Hebesatzes für die Grundsteuer B auch nicht gegen den Grundsatz der Abgabengerechtigkeit bzw. den allgemeinen Gleichheitssatz. Hierzu hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen in seinem Urteil vom 25. Oktober 2012 - 5 K 1137/12 - (a.a.O.) ausgeführt:
59„Soweit vorgetragen wird, der Hebesatz sei schon deshalb rechtswidrig, weil er über dem Bundesdurchschnitt von 440 v. H. bzw. dem derzeitigen Höchst-wert von 810 v. H. in Berlin liege, ergibt sich aus dieser Relation zu anderen Hebesätzen kein Kriterium für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des festgesetzten Hebesatzes.
60Vielmehr wurde die Festsetzung der Hebesätze schon durch Art. 106 Abs. 6 GG in die Hand der Kommunen gegeben. Mit dieser auf Verfassungsebene getroffenen Zuordnung ist es systemimmanent, dass Schwankungen bestehen und sich ein Vergleich mit anderen Gemeinden verbietet. Vielmehr können die Hebesätze - von Kommune zu Kommune unterschiedlich - nach dem jeweiligen finanziellen Bedürfnis festgelegt werden.
61Vgl. VG Arnsberg, Urt. v. 25. April 2003 - 3 K 2121/02 -; VG Münster, Urt. v. 1. Dezember 2010 - 9 K 1493/10 -; FG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 16. Februar 2011 - 3 K 3096/07 -, jeweils zit. nach juris; Troll/Eisele, GrStG, 10. Aufl. 2010, § 25 Rn. 4; Stöckel/ Volquardsen, Grundsteuerrecht, Kommentar, 2. Aufl. 2012, § 25 Rn. 4; vgl. auch Siekmann, in: Sachs, GG, 5. Aufl. 2009, Art. 106 Rn. 44.
62Art. 3 GG gewährt vor diesem Hintergrund keinen Anspruch auf Gleichbehandlung durch unterschiedliche Gemeinden. Anderenfalls würde diesen eine Orientierung an den Hebesätzen anderer Gemeinden vorgeschrieben. Dies widerspräche der durch Art. 28 GG gewährten Selbstverwaltungsgarantie und dem Schutz der föderativen Struktur.
63Vgl. BVerfG, Entsch. v. 21. Dezember 1966 - 1 BvR 33/64 - (zur Lohnsummensteuer); VG Karlsruhe, Urteil v. 18. Februar 2004 ‑ 7 K 4720/02 ‑; VG Frankfurt (Oder), GB v. 04. März 2004 ‑ 4 K 1072/99 ‑; VG Augsburg, Urt. v. 25. Oktober 2006 ‑ Au 6 K 04.1703 ‑; VG Ansbach, Urt. v.16. März 2005 ‑ AN 11 K 04.03698 ‑; jeweils zit. nach juris.
64Im Hinblick auf den Vergleich der Hebesätze für die Grundsteuer A und B bzw. die Gewerbesteuer bildet die in § 26 GrStG vorgesehene Möglichkeit der Koppelung - von der der Landesgesetzgeber keinen Gebrauch gemacht hat - die einzige Möglichkeit einer gesetzlichen Vorgabe zu Relationen zwischen diesen Steuertypen. Dies zeigt zugleich, dass grundsätzlich anerkannt ist, dass die Steuern wesensverschieden sind und damit ein sachlicher Grund im Sinne des Art. 3 GG für eine differenzierte Festlegung der Steuersätze vorliegt. So wird auch in der Gesetzesbegründung zu § 25 Abs. 4 GrStG explizit festgestellt, dass die Grundsteuer A einen wesentlich anderen Charakter habe, als die Grundsteuer B und damit für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft einerseits und Grundstücke andererseits jeweils ein eigener Hebesatz festgelegt werden könne.
65Vgl. Begründung der Regierungsvorlage, zit. nach Troll/Eisele, GrStG, 10. Aufl. 2010, § 25 Rn. 1; vgl. auch Stöckel/Volquardsen, Grundsteuerrecht, Kommentar, 2. Aufl. 2012, § 25 Rn. 7.“
66Nach diesen Maßstäben, denen das erkennende Gericht bereits in seinem rechtskräftigen Urteil vom 14. September 2013 - 5 K 2417/12 - (a.a.O.) gefolgt ist und weiterhin folgt, ist hier ein Gleichheitsverstoß nicht festzustellen. Weder die Höhe der Grundsteuer A bzw. der Gewerbesteuer oder das Verfahren zur Festsetzung der jeweiligen Hebesätze noch die Situation in anderen Gemeinden lassen einen Verstoß gegen den Grundsatz der Abgabengerechtigkeit oder den allgemeinen Gleichheitssatz hervortreten.
67So auch OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Juli 2013 - 14 A 1466/13 und 14 A 366/13 - (n.v.).
68Davon abgesehen ist in diesem Zusammenhang Folgendes anzumerken: Der Hebesatz für Grundsteuer A ist von der Beklagten ebenfalls angepasst worden - durch die Hebesatzsatzung vom 29. Juni 2012 wurde der Hebesatz für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) von zuvor 239 v.H. für das Haushaltsjahr 2013 auf 478 v.H. erhöht und somit (glatt) verdoppelt. Unabhängig davon haben die Hebesätze für Grundsteuer A und Gewerbesteuer keinen Einfluss auf die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Hebesatzes für die Grundsteuer B. Wie zuvor bereits ausgeführt besteht auch kein Anlass, von einer willkürlichen oder ohne jeden vernünftigen Sachgrund durchgeführten Hebesatzerhöhung auszugehen.
69Ungeachtet dessen wird mit der Anhebung des Hebesatzes auf 800 v.H. kein landes- oder bundesweiter „Spitzensteuersatz“ erreicht. Der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 25. Oktober 2012 - 5 K 1137/12 - (a.a.O.) lag beispielsweise ein Grundsteuerhebesatz von 825 v.H. zugrunde. Auch die Entwicklung in der Folgezeit bestätigt den schon zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung absehbaren Trend zur Erhöhung des Hebesatzes für Grundsteuer B: Im Jahr 2013 hatten bereits sechs Kommunen in Nordrhein-Westfalen Grundsteuerhebesätze von über 700 v.H. ‑ darunter die Nachbarstadt V°°° mit einem vergleichbar hohen Hebesatz von 769 v.H. ‑ und weitere 14 Kommunen von 600 v.H. bis 699 v.H. festgelegt.
70Vgl. die Quelle im Internet: http://www.ihk-koeln.de/2796_Realsteuer_Hebesaetze_in_Nordrhein_Westfa.AxCMS?ActiveID=3159 (Abruf am 24. September 2013).
71Die Hebesatzerhöhung führt auch nicht zu einer verfassungsrechtlich unangemessenen Steuerbelastung (vgl. u.a. Art. 20 Abs. 1 GG). Hierzu hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in seinem Beschluss vom 16. Juli 2013- 14 A 464/13 - (a.a.O.) ausgeführt:
72„Richtig ist, dass die Gestaltungsfreiheit des Normgebers auch bei der Schrankenbestimmung durch Auferlegung von Steuerlasten, die an vermögenswerte Rechtspositionen anknüpfen, durch die allgemeinen Grundsätze der Verhältnismäßigkeit begrenzt ist und dass dann, wenn im Einzelfall keine vermögenswerte Rechtsposition betroffen ist, der gleiche Maßstab zur Rechtfertigung einer Beeinträchtigung des Art. 2 Abs. 1 GG gilt. Die Steuerbelastung darf aus rechtsstaatlichen Gründen nicht übermäßig sein.
73Vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Januar 2006 - 2 BvR 2194/99 -, BVerfGE 115, 97 (114 ff.); Beschluss vom 5. Februar 2002 ‑ 2 BvR 305, 348/93 ‑, BVerfGE 105, 17 (32).“
74Das ist hier nicht der Fall. Ausgehend von dem unbestrittenen Vorbringen der Beklagten in deren Klageerwiderung betrug die durch die Hebesatzerhöhung für die Grundsteuer B haushaltsmäßig angesetzte Mehreinnahme für das Haushaltsjahr 2013 3.884.750,00 EUR. Wird diese Mehreinnahme aus der erhöhten Grundsteuer B unter Berücksichtigung der in der Klageerwiderung angeführten „Gesamtfallzahl“ von 10.137 auf den einzelnen Steuerfall heruntergebrochen, errechnet sich für den einzelnen Grundeigentümer eine durchschnittliche jährliche Mehrbelastung von (3.884.750,00 EUR : 10.137 =) 383,22 EUR. Die durchschnittliche monatliche Mehrbelastung beträgt somit ca. (383,22 EUR : 12 Monate =) 32,00 EUR und die durchschnittliche monatliche Gesamtbelastung als Folge der Erhöhung des Hebesatzes von 421 v.H. auf 800 v.H., d. h. um ca. 90 v.H., etwa 67,50 EUR. Eine solche durchschnittliche Belastung erscheint (noch) nicht als unverhältnismäßig.
75Vor diesem Hintergrund erweist sich die Grundsteuer auch nicht als erdrosselnd. Es ist nicht ersichtlich, dass durch die Erhöhung des Hebesatzes ein Ausmaß erreicht wird, durch das die Privatnützigkeit des Eigentums gefährdet oder gar aufgehoben würde. Vielmehr kann auch nach der deutlichen Erhöhung des Hebesatzes sowohl bei ausschließlich selbst genutzten Objekten als auch bei vermieteten Liegenschaften die Grundsteuer aus den Grundstückserträgen erwirtschaftet werden, ohne dass es zu einer Vernichtung der Steuerquelle selbst käme.
76Vgl. hierzu: Finanzgericht (FG) Berlin, Urteil vom 6. Oktober 2004- 2 K 2386/02 -, Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2005, 390 und VG Arnsberg, Urteil vom 14. September 2013 ‑ 5 K 2417/12 ‑, a.a.O. (zu einem Hebesatz für die Grundsteuer B von 720 v.H).
77Ist nach alledem die Hebesatzänderung für die Grundsteuer B nicht zu beanstanden, weist die angefochtene Grundsteuerfestsetzung in den Bescheiden vom 8. Februar 2013 auch im Übrigen keine Rechtsfehler zu Lasten der Klägerin auf.
78Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
79Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).
80Die von Klägerseite angeregte Zulassung der Berufung scheidet aus, weil die Voraussetzungen des § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht erfüllt sind. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, denn die im Zusammenhang mit der satzungsrechtlichen Festsetzung des Grundsteuerhebesatzes stehenden Rechtsfragen sind rechtsgrundsätzlich geklärt. Das Urteil des erkennenden Gerichts weicht auch nicht von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts ab.
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(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Steuergegenstand ist der inländische Grundbesitz im Sinne des Bewertungsgesetzes:
- 1.
die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (§§ 232 bis 234, 240 des Bewertungsgesetzes); diesen stehen die in § 218 Satz 2 des Bewertungsgesetzes bezeichneten Betriebsgrundstücke gleich; - 2.
die Grundstücke (§§ 243, 244 des Bewertungsgesetzes); diesen stehen die in § 218 Satz 3 des Bewertungsgesetzes bezeichneten Betriebsgrundstücke gleich.
(1) Zum Grundvermögen gehören
- 1.
der Grund und Boden, die Gebäude, die sonstigen Bestandteile und das Zubehör, - 2.
das Erbbaurecht, - 3.
das Wohnungseigentum, Teileigentum, Wohnungserbbaurecht und Teilerbbaurecht nach dem Wohnungseigentumsgesetz,
(2) In das Grundvermögen sind nicht einzubeziehen
Einzubeziehen sind jedoch die Verstärkungen von Decken und die nicht ausschließlich zu einer Betriebsanlage gehörenden Stützen und sonstigen Bauteile wie Mauervorlagen und Verstrebungen.(1) Jede wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens bildet ein Grundstück im Sinne dieses Gesetzes.
(2) Ein Anteil des Eigentümers eines Grundstücks an anderem Grundvermögen (z. B. an gemeinschaftlichen Hofflächen oder Garagen) ist in das Grundstück einzubeziehen, wenn alle Anteile an dem gemeinschaftlichen Grundvermögen Eigentümern von Grundstücken gehören, die ihren Anteil jeweils zusammen mit ihrem Grundstück nutzen. Das gilt nicht, wenn das gemeinschaftliche Grundvermögen nach den Anschauungen des Verkehrs als selbständige wirtschaftliche Einheit anzusehen ist (§ 2 Abs. 1 Satz 3 und 4).
(3) Als Grundstück im Sinne dieses Gesetzes gilt auch ein Gebäude, das auf fremdem Grund und Boden errichtet oder in sonstigen Fällen einem anderen als dem Eigentümer des Grund und Bodens zuzurechnen ist, selbst wenn es wesentlicher Bestandteil des Grund und Bodens geworden ist.
(1) Steuermessbeträge, die nach den Steuergesetzen zu ermitteln sind, werden durch Steuermessbescheid festgesetzt. Mit der Festsetzung der Steuermessbeträge wird auch über die persönliche und sachliche Steuerpflicht entschieden. Die Vorschriften über die Durchführung der Besteuerung sind sinngemäß anzuwenden. Ferner sind § 182 Abs. 1 und für Grundsteuermessbescheide auch Abs. 2 und § 183 sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Befugnis, Realsteuermessbeträge festzusetzen, schließt auch die Befugnis zu Maßnahmen nach § 163 Absatz 1 Satz 1 ein, soweit für solche Maßnahmen in einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung, der obersten Bundesfinanzbehörde oder einer obersten Landesfinanzbehörde Richtlinien aufgestellt worden sind. Eine Maßnahme nach § 163 Absatz 1 Satz 2 wirkt, soweit sie die gewerblichen Einkünfte als Grundlage für die Festsetzung der Steuer vom Einkommen beeinflusst, auch für den Gewerbeertrag als Grundlage für die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags.
(3) Die Finanzbehörden teilen den Inhalt des Steuermessbescheids sowie die nach Absatz 2 getroffenen Maßnahmen den Gemeinden mit, denen die Steuerfestsetzung (der Erlass des Realsteuerbescheids) obliegt. Die Mitteilungen an die Gemeinden erfolgen durch Bereitstellung zum Abruf; § 87a Absatz 8 und § 87b Absatz 1 gelten dabei entsprechend.
(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.
(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.
(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.
(1) Der Ertrag der Finanzmonopole und das Aufkommen der folgenden Steuern stehen dem Bund zu:
- 1.
die Zölle, - 2.
die Verbrauchsteuern, soweit sie nicht nach Absatz 2 den Ländern, nach Absatz 3 Bund und Ländern gemeinsam oder nach Absatz 6 den Gemeinden zustehen, - 3.
die Straßengüterverkehrsteuer, die Kraftfahrzeugsteuer und sonstige auf motorisierte Verkehrsmittel bezogene Verkehrsteuern, - 4.
die Kapitalverkehrsteuern, die Versicherungsteuer und die Wechselsteuer, - 5.
die einmaligen Vermögensabgaben und die zur Durchführung des Lastenausgleichs erhobenen Ausgleichsabgaben, - 6.
die Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer, - 7.
Abgaben im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften.
(2) Das Aufkommen der folgenden Steuern steht den Ländern zu:
- 1.
die Vermögensteuer, - 2.
die Erbschaftsteuer, - 3.
die Verkehrsteuern, soweit sie nicht nach Absatz 1 dem Bund oder nach Absatz 3 Bund und Ländern gemeinsam zustehen, - 4.
die Biersteuer, - 5.
die Abgabe von Spielbanken.
(3) Das Aufkommen der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer steht dem Bund und den Ländern gemeinsam zu (Gemeinschaftsteuern), soweit das Aufkommen der Einkommensteuer nicht nach Absatz 5 und das Aufkommen der Umsatzsteuer nicht nach Absatz 5a den Gemeinden zugewiesen wird. Am Aufkommen der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer sind der Bund und die Länder je zur Hälfte beteiligt. Die Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer werden durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festgesetzt. Bei der Festsetzung ist von folgenden Grundsätzen auszugehen:
- 1.
Im Rahmen der laufenden Einnahmen haben der Bund und die Länder gleichmäßig Anspruch auf Deckung ihrer notwendigen Ausgaben. Dabei ist der Umfang der Ausgaben unter Berücksichtigung einer mehrjährigen Finanzplanung zu ermitteln. - 2.
Die Deckungsbedürfnisse des Bundes und der Länder sind so aufeinander abzustimmen, daß ein billiger Ausgleich erzielt, eine Überbelastung der Steuerpflichtigen vermieden und die Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet gewahrt wird.
(4) Die Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer sind neu festzusetzen, wenn sich das Verhältnis zwischen den Einnahmen und Ausgaben des Bundes und der Länder wesentlich anders entwickelt; Steuermindereinnahmen, die nach Absatz 3 Satz 5 in die Festsetzung der Umsatzsteueranteile zusätzlich einbezogen werden, bleiben hierbei unberücksichtigt. Werden den Ländern durch Bundesgesetz zusätzliche Ausgaben auferlegt oder Einnahmen entzogen, so kann die Mehrbelastung durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auch mit Finanzzuweisungen des Bundes ausgeglichen werden, wenn sie auf einen kurzen Zeitraum begrenzt ist. In dem Gesetz sind die Grundsätze für die Bemessung dieser Finanzzuweisungen und für ihre Verteilung auf die Länder zu bestimmen.
(5) Die Gemeinden erhalten einen Anteil an dem Aufkommen der Einkommensteuer, der von den Ländern an ihre Gemeinden auf der Grundlage der Einkommensteuerleistungen ihrer Einwohner weiterzuleiten ist. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Es kann bestimmen, daß die Gemeinden Hebesätze für den Gemeindeanteil festsetzen.
(5a) Die Gemeinden erhalten ab dem 1. Januar 1998 einen Anteil an dem Aufkommen der Umsatzsteuer. Er wird von den Ländern auf der Grundlage eines orts- und wirtschaftsbezogenen Schlüssels an ihre Gemeinden weitergeleitet. Das Nähere wird durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt.
(6) Das Aufkommen der Grundsteuer und Gewerbesteuer steht den Gemeinden, das Aufkommen der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern steht den Gemeinden oder nach Maßgabe der Landesgesetzgebung den Gemeindeverbänden zu. Den Gemeinden ist das Recht einzuräumen, die Hebesätze der Grundsteuer und Gewerbesteuer im Rahmen der Gesetze festzusetzen. Bestehen in einem Land keine Gemeinden, so steht das Aufkommen der Grundsteuer und Gewerbesteuer sowie der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern dem Land zu. Bund und Länder können durch eine Umlage an dem Aufkommen der Gewerbesteuer beteiligt werden. Das Nähere über die Umlage bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Nach Maßgabe der Landesgesetzgebung können die Grundsteuer und Gewerbesteuer sowie der Gemeindeanteil vom Aufkommen der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer als Bemessungsgrundlagen für Umlagen zugrunde gelegt werden.
(7) Von dem Länderanteil am Gesamtaufkommen der Gemeinschaftsteuern fließt den Gemeinden und Gemeindeverbänden insgesamt ein von der Landesgesetzgebung zu bestimmender Hundertsatz zu. Im übrigen bestimmt die Landesgesetzgebung, ob und inwieweit das Aufkommen der Landessteuern den Gemeinden (Gemeindeverbänden) zufließt.
(8) Veranlaßt der Bund in einzelnen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) besondere Einrichtungen, die diesen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) unmittelbar Mehrausgaben oder Mindereinnahmen (Sonderbelastungen) verursachen, gewährt der Bund den erforderlichen Ausgleich, wenn und soweit den Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) nicht zugemutet werden kann, die Sonderbelastungen zu tragen. Entschädigungsleistungen Dritter und finanzielle Vorteile, die diesen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) als Folge der Einrichtungen erwachsen, werden bei dem Ausgleich berücksichtigt.
(9) Als Einnahmen und Ausgaben der Länder im Sinne dieses Artikels gelten auch die Einnahmen und Ausgaben der Gemeinden (Gemeindeverbände).
(1) Die Gemeinde bestimmt, mit welchem Hundertsatz des Steuermeßbetrags oder des Zerlegungsanteils die Grundsteuer zu erheben ist (Hebesatz).
(2) Der Hebesatz ist für ein oder mehrere Kalenderjahre, höchstens jedoch für den Hauptveranlagungszeitraum der Steuermeßbeträge festzusetzen.
(3) Der Beschluß über die Festsetzung oder Änderung des Hebesatzes ist bis zum 30. Juni eines Kalenderjahres mit Wirkung vom Beginn dieses Kalenderjahres zu fassen. Nach diesem Zeitpunkt kann der Beschluß über die Festsetzung des Hebesatzes gefaßt werden, wenn der Hebesatz die Höhe der letzten Festsetzung nicht überschreitet.
(4) Der Hebesatz muß jeweils einheitlich sein
Wird das Gebiet von Gemeinden geändert, so kann die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle für die von der Änderung betroffenen Gebietsteile auf eine bestimmte Zeit verschiedene Hebesätze zulassen.In welchem Verhältnis die Hebesätze für die Grundsteuer der Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, für die Grundsteuer der Grundstücke und für die Gewerbesteuer zueinander stehen müssen, welche Höchstsätze nicht überschritten werden dürfen und inwieweit mit Genehmigung der Gemeindeaufsichtsbehörde Ausnahmen zugelassen werden können, bleibt einer landesrechtlichen Regelung vorbehalten.
(1) Der Ertrag der Finanzmonopole und das Aufkommen der folgenden Steuern stehen dem Bund zu:
- 1.
die Zölle, - 2.
die Verbrauchsteuern, soweit sie nicht nach Absatz 2 den Ländern, nach Absatz 3 Bund und Ländern gemeinsam oder nach Absatz 6 den Gemeinden zustehen, - 3.
die Straßengüterverkehrsteuer, die Kraftfahrzeugsteuer und sonstige auf motorisierte Verkehrsmittel bezogene Verkehrsteuern, - 4.
die Kapitalverkehrsteuern, die Versicherungsteuer und die Wechselsteuer, - 5.
die einmaligen Vermögensabgaben und die zur Durchführung des Lastenausgleichs erhobenen Ausgleichsabgaben, - 6.
die Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer, - 7.
Abgaben im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften.
(2) Das Aufkommen der folgenden Steuern steht den Ländern zu:
- 1.
die Vermögensteuer, - 2.
die Erbschaftsteuer, - 3.
die Verkehrsteuern, soweit sie nicht nach Absatz 1 dem Bund oder nach Absatz 3 Bund und Ländern gemeinsam zustehen, - 4.
die Biersteuer, - 5.
die Abgabe von Spielbanken.
(3) Das Aufkommen der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer steht dem Bund und den Ländern gemeinsam zu (Gemeinschaftsteuern), soweit das Aufkommen der Einkommensteuer nicht nach Absatz 5 und das Aufkommen der Umsatzsteuer nicht nach Absatz 5a den Gemeinden zugewiesen wird. Am Aufkommen der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer sind der Bund und die Länder je zur Hälfte beteiligt. Die Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer werden durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festgesetzt. Bei der Festsetzung ist von folgenden Grundsätzen auszugehen:
- 1.
Im Rahmen der laufenden Einnahmen haben der Bund und die Länder gleichmäßig Anspruch auf Deckung ihrer notwendigen Ausgaben. Dabei ist der Umfang der Ausgaben unter Berücksichtigung einer mehrjährigen Finanzplanung zu ermitteln. - 2.
Die Deckungsbedürfnisse des Bundes und der Länder sind so aufeinander abzustimmen, daß ein billiger Ausgleich erzielt, eine Überbelastung der Steuerpflichtigen vermieden und die Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet gewahrt wird.
(4) Die Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer sind neu festzusetzen, wenn sich das Verhältnis zwischen den Einnahmen und Ausgaben des Bundes und der Länder wesentlich anders entwickelt; Steuermindereinnahmen, die nach Absatz 3 Satz 5 in die Festsetzung der Umsatzsteueranteile zusätzlich einbezogen werden, bleiben hierbei unberücksichtigt. Werden den Ländern durch Bundesgesetz zusätzliche Ausgaben auferlegt oder Einnahmen entzogen, so kann die Mehrbelastung durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auch mit Finanzzuweisungen des Bundes ausgeglichen werden, wenn sie auf einen kurzen Zeitraum begrenzt ist. In dem Gesetz sind die Grundsätze für die Bemessung dieser Finanzzuweisungen und für ihre Verteilung auf die Länder zu bestimmen.
(5) Die Gemeinden erhalten einen Anteil an dem Aufkommen der Einkommensteuer, der von den Ländern an ihre Gemeinden auf der Grundlage der Einkommensteuerleistungen ihrer Einwohner weiterzuleiten ist. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Es kann bestimmen, daß die Gemeinden Hebesätze für den Gemeindeanteil festsetzen.
(5a) Die Gemeinden erhalten ab dem 1. Januar 1998 einen Anteil an dem Aufkommen der Umsatzsteuer. Er wird von den Ländern auf der Grundlage eines orts- und wirtschaftsbezogenen Schlüssels an ihre Gemeinden weitergeleitet. Das Nähere wird durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt.
(6) Das Aufkommen der Grundsteuer und Gewerbesteuer steht den Gemeinden, das Aufkommen der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern steht den Gemeinden oder nach Maßgabe der Landesgesetzgebung den Gemeindeverbänden zu. Den Gemeinden ist das Recht einzuräumen, die Hebesätze der Grundsteuer und Gewerbesteuer im Rahmen der Gesetze festzusetzen. Bestehen in einem Land keine Gemeinden, so steht das Aufkommen der Grundsteuer und Gewerbesteuer sowie der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern dem Land zu. Bund und Länder können durch eine Umlage an dem Aufkommen der Gewerbesteuer beteiligt werden. Das Nähere über die Umlage bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Nach Maßgabe der Landesgesetzgebung können die Grundsteuer und Gewerbesteuer sowie der Gemeindeanteil vom Aufkommen der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer als Bemessungsgrundlagen für Umlagen zugrunde gelegt werden.
(7) Von dem Länderanteil am Gesamtaufkommen der Gemeinschaftsteuern fließt den Gemeinden und Gemeindeverbänden insgesamt ein von der Landesgesetzgebung zu bestimmender Hundertsatz zu. Im übrigen bestimmt die Landesgesetzgebung, ob und inwieweit das Aufkommen der Landessteuern den Gemeinden (Gemeindeverbänden) zufließt.
(8) Veranlaßt der Bund in einzelnen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) besondere Einrichtungen, die diesen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) unmittelbar Mehrausgaben oder Mindereinnahmen (Sonderbelastungen) verursachen, gewährt der Bund den erforderlichen Ausgleich, wenn und soweit den Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) nicht zugemutet werden kann, die Sonderbelastungen zu tragen. Entschädigungsleistungen Dritter und finanzielle Vorteile, die diesen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) als Folge der Einrichtungen erwachsen, werden bei dem Ausgleich berücksichtigt.
(9) Als Einnahmen und Ausgaben der Länder im Sinne dieses Artikels gelten auch die Einnahmen und Ausgaben der Gemeinden (Gemeindeverbände).
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.
(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.
(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.
In welchem Verhältnis die Hebesätze für die Grundsteuer der Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, für die Grundsteuer der Grundstücke und für die Gewerbesteuer zueinander stehen müssen, welche Höchstsätze nicht überschritten werden dürfen und inwieweit mit Genehmigung der Gemeindeaufsichtsbehörde Ausnahmen zugelassen werden können, bleibt einer landesrechtlichen Regelung vorbehalten.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Die Gemeinde bestimmt, mit welchem Hundertsatz des Steuermeßbetrags oder des Zerlegungsanteils die Grundsteuer zu erheben ist (Hebesatz).
(2) Der Hebesatz ist für ein oder mehrere Kalenderjahre, höchstens jedoch für den Hauptveranlagungszeitraum der Steuermeßbeträge festzusetzen.
(3) Der Beschluß über die Festsetzung oder Änderung des Hebesatzes ist bis zum 30. Juni eines Kalenderjahres mit Wirkung vom Beginn dieses Kalenderjahres zu fassen. Nach diesem Zeitpunkt kann der Beschluß über die Festsetzung des Hebesatzes gefaßt werden, wenn der Hebesatz die Höhe der letzten Festsetzung nicht überschreitet.
(4) Der Hebesatz muß jeweils einheitlich sein
Wird das Gebiet von Gemeinden geändert, so kann die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle für die von der Änderung betroffenen Gebietsteile auf eine bestimmte Zeit verschiedene Hebesätze zulassen.(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.