Verwaltungsgericht Köln Beschluss, 03. Juni 2014 - 14 L 692/14
Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung der am 13. März 2014 erhobenen Klage gegen den Duldungsbescheid der Antragsgegnerin vom 13. Februar 2014 wird angeordnet.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 941,50 Euro festgesetzt.
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Gründe
2I.
3Die Beteiligten streiten um die Verpflichtung der Antragstellerin als Grundstückserwerberin zur Duldung der Zwangsvollstreckung mittels Duldungsbescheid für rückständige Grundbesitzabgaben (Abfallgebühren, Straßenreinigungsgebühren, Abwassergebühren).
4Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks B. Str. 0000 in L. (Gemarkung L. -M. , Flur 00, Flurstück 000). Bereits im Jahr 2004 wurde gegen den Voreigentümer dieses Grundstücks, Herrn Q. W. , von Seiten der Hauptgläubigerin, der Sparkasse KölnBonn, das Zwangsversteigerungsverfahren eingeleitet. Seit dem 10. Februar 2006 war auch die Zwangsverwaltung des Grundstücks angeordnet. Mit Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 04. Dezember 2006 wurde die Antragsgegnerin auf ihren Antrag hin zum Zwangsversteigerungsverfahren zugelassen. Nach Ablösung ihrer Forderungen (u.a. Grundsteuern) nahm sie den Beitrittsantrag im Jahr 2007 zurück. Nachdem es in der Folge Verhandlungen über einen freihändigen Verkauf des Grundstücks an Frau N. M1. gegeben hatte, wurde das Zwangsversteigerungsverfahren am 18. Dezember 2007 nach Bewilligung der Hauptgläubigerin zunächst einstweilen eingestellt. Zu Gunsten Frau M1.s wurde schließlich am 18. Dezember 2007 eine Eigentumsvormerkung in das Grundbuch eingetragen.
5Mit Bescheid über Grundbesitzabgaben vom 18. Januar 2008 setzte die Antragsgegnerin gegenüber dem Zwangsverwalter für das o.g. Grundstück für das Veranlagungsjahr 2008 Grundbesitzabgaben in Höhe von 2.211,20 Euro fest, fällig in vier Teilbeträgen in Höhe von 552,74 Euro am 15. Februar 2008, 15. Mai 2008, 15. August 2008 und 15. November 2008. Davon entfielen 981,50 Euro auf die Grundsteuer B, 243,06 Euro auf Abfallgebühren, 36,90 Euro auf Straßenreinigungsgebühren und 949,74 Euro auf Abwassergebühren. Nach internem Vermerk (Bl. 19 des VV) leistete der Zwangsverwalter bis zur Fälligkeit 15. Februar 2008 Zahlungen. Am 29. Februar 2008 wurde die Zwangsverwaltung beendet.
6Einer am 05. Mai 2008 abgerufenen Forderungsaufstellung Herrn Q. W. betreffend bestanden zum damaligen Zeitpunkt Gesamtforderungen in Höhe von 2.017,97 Euro, wobei auf Grundbesitzabgaben für das betreffende Grundstück eine Restforderung von insgesamt 1.255,47 Euro für das Jahr 2008 (ohne Säumniszuschläge und Mahngebühren) entfiel. Dabei wies die Übersicht für das 1. Quartal 2008 eine Hauptforderung von 173,93 Euro, für das 2. Quartal in Höhe von 552,82 und für das 3. und 4. Quartal in Höhe von 245,38 Euro aus. Die übrigen Forderungen betrafen rückständige Kindergartenbeiträge. Die Antragsgegnerin erließ daher am selben Tag in Höhe der Gesamtforderung von 2.017,97 Euro eine Pfändungs- und Überweisungsverfügung an das die Kaufvertragsverhandlungen mit Frau M1. begleitende Notariat P. . Nachdem der Notar erklärt hatte, dass eine Kaufpreiszahlung nicht über das Notaranderkonto abgewickelt werde, übersandte die Antragsgegnerin den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss an Frau M1. persönlich. Diese erklärte daraufhin, die Forderung werde nicht anerkannt, weil der Kaufpreis an die „Bank verpfändet oder abgetreten“ sei.
7Nachdem der Voreigentümer mit Schreiben vom 06. Juni 2008 geltend gemacht hatte, das Grundstück sei bereits im Dezember 2007 an Frau M1. verkauft worden, setzte die Antragsgegnerin mit Änderungsbescheid vom 17. September 2008 die Grundbesitzabgaben gegen Herrn Q. W. auf Null. Mit Grundbesitzabgabenbescheid vom selben Tag wurden Grundbesitzabgaben in gleicher Höhe wie im ursprünglichen Bescheid aus Januar 2008, nämlich in Höhe von 2.211,20 Euro gegen Frau M1. festgesetzt.
8Am 25. September 2008 erlangte die Antragsgegnerin Kenntnis darüber, dass der Kaufvertrag zwischen Frau M1. und Herrn W. wegen Unklarheiten hinsichtlich der Grundschuld bisher nicht abgewickelt worden war. Am selben Tag erklärte sie erneut den Beitritt zum Zwangsversteigerungsverfahren gegen Herrn Q. W. . Dabei machte sie Forderungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 ZVG, nämlich rückständige Kindergartenbeiträge in Höhe von 606,45 Euro, geltend. Mit Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 26. September 2008 wurde die Antragsgegnerin zum Zwangsversteigerungsverfahren zugelassen.
9Eine am 28. Oktober 2008 abgerufenen Forderungsaufstellung Herrn Q. W. betreffend wies zu diesem Zeitpunkt dingliche Forderungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG (Grundbesitzabgaben) in Höhe von 70,98 Euro (Pfändungsgebühren und Säumniszuschläge) und darüber hinaus 190,06 Euro rückständige Kindergartenbeiträge aus. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2008 nahm die Antragsgegnerin schließlich den Beitrittsantrag zum Zwangsversteigerungsverfahren zurück. Gegenüber dem Notar P. erklärte die Antragsgegnerin am selben Tag, die Rücknahme des Beitrittsantrags erfolge unter der Bedingung, dass ihr ein Betrag von 321,04 Euro (70,98 Euro Grundbesitzabgaben und 190,06 Euro und 60 Euro rückständige Kindergartenbeiträge) durch den Notar überwiesen würden (Treuhandauftrag).
10Anfang Januar 2009 erhielt die Antragsgegnerin Kenntnis darüber, dass das Zwangsversteigerungsverfahren gegen Herrn Q. W. weiter betrieben wurde und dass ein neues Verkehrswertgutachten für das Grundstück gemacht werden sollte.
11Mit Bescheid vom 27. Januar 2009 setzte die Antragsgegnerin die Grundbesitzabgaben für das Jahr 2009 in Höhe von 2.442,37 Euro zahlbar in vier Teilbeträgen für das hier in Rede stehende Grundstück gegenüber Frau M1. fest.
12Am 17. Februar 2009 schloss die Antragstellerin einen Kaufvertrag zum Erwerb des hier maßgeblichen Grundstücks. Zu ihren Gunsten wurde eine Eigentumsüberlassungsvormerkung in das Grundbuch eingetragen, von der die Antragsgegnerin am 27. Februar 2009 Kenntnis erlangte.
13Ein Auszug vom 27. Februar 2009 wies für das Forderungskonto des Herrn Q. W. rückständige Grundsteuern für das Jahr 2008 zzgl. Säumniszuschlägen und Pfändungsgebühren sowie die Grundsteuer für das Jahr 2009 (in Höhe von insgesamt 2.033,98 Euro) sowie rückständige Kindergartenbeiträge in Höhe vom 437,06 Euro aus. Mit Schreiben vom 02. März 2009 verlängerte die Antragsgegnerin den Treuhandauftrag an den Notar P. und erhöhte die Treuhandsumme auf einen Betrag von 2.471,04 Euro (2.033,98 Euro Grundsteuer 2008 und 2009 zzgl. Kindergartenbeiträge in Höhe von 437,06 Euro). Nachdem die Antragstellerin von dem Notar auf die Zahlungspflicht hingewiesen wurde, überwies sie diesen Betrag am 02. April 2009 auf das Konto der Stadtkasse. Mit Schreiben vom 23. April 2009 entließ die Antragsgegnerin den Notar aus dem Treuhandvertrag. Mit Beschluss vom 19. Mai 2009 wurde schließlich auch die Zwangsversteigerung beendet. Am 25. Mai 2009 wurde die Antragstellerin als neue Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen.
14Mit Änderungsbescheid vom 5. Oktober 2009 wurden die Grundbesitzabgaben für die Jahre 2008 und 2009 gegenüber Frau M1. abgesetzt. Mit Bescheid vom selben Tag wurden die Grundbesitzabgaben für die Jahre 2008 und 2009 gegenüber Herrn Q. W. in voller Höhe (2.211,20 Euro für 2008 und 2.442,37 Euro für 2009) festgesetzt, wobei für beide Jahre eine Festsetzung der Grundsteuer B in voller Höhe erfolgte.
15Unter dem 12. Oktober 2009 erging der Grundsteuermessbescheid für das in Rede stehende Grundstück an die Antragstellerin.
16Mit Bescheid vom 2. November 2009 wurde der Gebührenbescheid im Hinblick auf das Veranlagungsjahr 2009 gegenüber Herrn Q. W. insoweit geändert als zwar weiterhin die gesamte Grundsteuer, die übrigen Gebühren aber nur bis zum 31. Mai 2009 festgesetzt wurden. Mit Bescheid vom selben Tag wurden gegenüber der Antragstellerin Grundbesitzabgaben in Höhe von 852,17 Euro und zwar Abfall-, Abwasser- und Straßenreinigungsgebühren für den Zeitraum 01. Juni 2009 bis 31. Dezember 2009 festgesetzt.
17Bereits am 06. Oktober 2009 war gegen den Voreigentümer des Grundstücks, Herrn Q. W. , das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Mit Schreiben vom 18. Mai 2010 meldete die Antragsgegnerin Forderungen in Höhe von 1.838,39 Euro (Abwassergebühren 2009 in Höhe von 1.437,17 Euro und Abfall- und Straßenreinigungsgebühren 2009 in Höhe von 401,22 Euro) zur Insolvenztabelle an. Die im Jahr 2012 vorgenommene Schlussverteilung ergab eine Insolvenzquote von 0,145 %. Die Antragsgegnerin erhielt aus der Insolvenzmasse demnach 4,41 Euro.
18Am 05. Februar 2014 hörte die Antragsgegnerin die Antragstellerin zum Erlass des streitgegenständlichen Duldungsbescheides an. Die Antragstellerin solle zur Duldung der Zwangsvollstreckung für rückständige Grundbesitzabgaben aus den Jahren 2008 und 2009 in Höhe von 1.833,98 Euro verpflichtet werden. In ihrer Stellungnahme verwies die Antragstellerin darauf, dass die Grundbesitzabgaben für das Jahr 2009 bereits von ihrem Konto eingezogen worden seien.
19Mit Duldungsbescheid vom 13. Februar 2014 verpflichtete die Antragsgegnerin die Antragstellerin schließlich die Zwangsvollstreckung in ihr Grundstück wegen Forderungen in Höhe von 1.833,98 Euro zu dulden. Aus den Jahren 2008 bestünden Restforderungen auf Abfallgebühren in Höhe von 243,06 Euro, Straßenreinigungsgebühren in Höhe von 36,90 Euro und Abwassergebühren in Höhe von 945,33 Euro (Ursprungsforderung 949,47 Euro abzüglich 4,41 Euro aus der Insolvenzmasse). Für das Veranlagungsjahr 2009 bestünden Restforderungen auf Abfallgebühren in Höhe von 105,89 Euro, Straßenreinigungsgebühren in Höhe von 15,37 Euro und Abwassergebühren in Höhe von 487,43 Euro für den Zeitraum vom 01. Januar bis 31. Mai 2009. Die von der Antragstellerin eingewandten Zahlungen beträfen lediglich den Zeitraum ab Besitzübergang. Die mit dem Duldungsbescheid geltend gemachten Gebührenrückstände bezögen sich allerdings allein auf den Voreigentümer, Herrn Q. W. . In Ausübung des Ermessens werde die Antragstellerin nunmehr in Anspruch genommen. Gründe von der Inanspruchnahme abzusehen, seien nicht ersichtlich. Anhaltspunkte für die Inanspruchnahme eines Haftungsschuldners bestünden nach Aktenlage nicht.
20Die Antragstellerin hat am 13. März 2014 Klage gegen den Duldungsbescheid erhoben. Am selben Tag hat sie bei der Antragsgegnerin einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt. Nachdem die Antragsgegnerin diesen abgelehnt hatte, hat die Antragstellerin am 07. April 2014 den vorliegenden Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt.
21Zu Begründung trägt sie vor, es sei nicht erkennbar, welche Forderungen die Antragsgegnerin nunmehr noch einfordere. Dem Verwaltungsvorgang sei zu entnehmen, dass der Zwangsverwalter bis zur Fälligkeit 15. Februar 2008 Zahlungen geleistet habe. Der Antragsgegnerin sei vorzuwerfen, dass sie nicht sämtliche Gebühren für das Jahr 2008 im Rahmen des Treuhandvertrages geltend gemacht habe. Die Antragsgegnerin habe schließlich im Insolvenzverfahren rückständige Abwasser-, Straßenreinigungs- und Abfallgebühren für das Jahr 2009 in voller Höhe geltend gemacht, obwohl die Antragstellerin ab dem Zeitraum 01. Juni 2009 anteilig die Gebührenforderung beglichen habe. Gebühren aus 2008 habe sie hingegen überhaupt nicht angemeldet. Der Erlass des Duldungsbescheides sei ermessensfehlerhaft. Hinsichtlich der Gebühren aus dem Jahr 2008 erhebt die Antragstellerin zudem die Einrede der Verjährung.
22Die Antragstellerin beantragt,
23die aufschiebende Wirkung der am 13. März 2014 erhobenen Klage gegen den Duldungsbescheid der Antragsgegnerin vom 13. Februar 2014 anzuordnen.
24Die Antragsgegnerin beantragt,
25den Antrag abzulehnen.
26Zur Begründung gibt sie an, der damalige Zwangsverwalter habe mit Datum vom 23. November 2007 die letzte Zahlung in Höhe von 378,89 Euro geleistet. Da das Veranlagungskonto mit diesem Betrag überzahlt gewesen sei, habe man den Betrag auf das 1. Quartal 2008 umgebucht. Der Voreigentümer habe jedoch gegen die vollumfängliche Festsetzung im Bescheid vom 05. Oktober 2009 keine Einwände diesbezüglich erhoben. Eine Befriedigung der mit dem Duldungsbescheid geforderten Gebühren habe auch weder über einen eigenen Beitritt zum Zwangsversteigerungsverfahren noch über den Treuhandvertrag zum Kaufvertrag erfolgen können, weil zum damaligen Zeitpunkt keine Forderungen gegenüber dem Voreigentümer, Herrn Q. W. , bestanden hätten. Die mit Bescheid vom 18. Januar 2008 gegen Herrn W. veranlagten Grundbesitzabgaben seien schließlich mit Änderungsbescheid vom 17. September 2008 abgesetzt worden, weil laut Grundsteuermessbescheid des Finanzamts vom 3. März 2008 Frau M1. ab dem 01. Januar 2008 Eigentümerin des Grundstücks gewesen sei. Mit Bescheid vom 03. September 2009 habe das Finanzamt Köln-West den Grundsteuermessbescheid gegenüber Frau M1. aufgehoben, weil diese nicht Eigentümerin des Objektes geworden sei. Aufgrund der Bindungswirkung der vom Finanzamt vorgenommenen Zurechnung seien die Grundbesitzabgaben für die Veranlagungsjahre 2008 und 2009 am 05. Oktober 2009 dann gegenüber dem Voreigentümer, Herrn Q. W. , festgesetzt worden. Die Forderungen seien schließlich korrekt zur Insolvenztabelle angemeldet worden.
27Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte im vorliegenden Verfahren und im Verfahren 14 K 1533/14 und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
28II.
29Der Antrag ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
30Der Erlass eines Duldungsbescheides auf der Grundlage des § 12 Abs. 1 Nr. 4 b) KAG NRW i.V.m. § 191 Abs. 1 S. 1 2. Alt. AO stellt die Anforderung einer öffentlichen Abgabe i.S.d. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO dar.
31Vgl. Thüringer OVG, Beschluss vom 09. Dezember 2013 – 4 EO 827/12 –, juris, m.w.N.
32Die von der Antragstellerin erhobene Klage hat damit keine aufschiebende Wirkung, ein Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO ist somit statthaft. Der Antrag begegnet auch keinen Bedenken hinsichtlich seiner Zulässigkeit im Übrigen. Gem. § 80 Abs. 6 S. 1 VwGO hat die Antragstellerin vor Anrufung des Gerichts einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei der Antragsgegnerin gestellt.
33Der Antrag ist auch begründet. Nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO hat eine Anfechtungsklage gegen Abgaben- und Kostenbescheide – zu denen auch der streitbefangenen Duldungsbescheid zählt – keine aufschiebende Wirkung. Das Verwaltungsgericht kann in diesen Fällen jedoch gemäß § 80 Abs. 4 S. 3, Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung einer Klage anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder die Vollziehung für die Abgabenpflichtige eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn die Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Duldungsbescheides derart überwiegen, dass ein Erfolg des Rechtsbehelfsführers wahrscheinlicher ist als ein Unterliegen. Solche ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Duldungsbescheides der Antragsgegnerin vom 13. Februar 2014 bestehen hier.
34Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid ist § 12 Abs. 1 Nr. 4 b) KAG NRW i.V.m. § 191 Abs. 1 S. 1 AO. Danach kann durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden, wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden.
35Nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 d) KAG NRW i.V.m. § 77 Abs. 2 Satz 1 AO hat der Eigentümer die Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz wegen einer Steuer, die als öffentliche Last auf dem Grundstück ruht, zu dulden. Diese Regelung gilt entsprechend für Kommunal- bzw. Grundbesitzabgaben. Gem. § 6 Abs. 5 KAG NRW ruhen grundstückbezogenen Gebühren als öffentliche Last auf dem Grundstück. Die öffentliche Last begründet dabei keine persönliche Schuldnerschaft des jeweiligen Grundstückseigentümers, sondern hat den Inhalt, dass der Grundstückseigentümer mit dem Grundstück auch dann für die Gebührenschuld haftet, wenn er nicht persönlich gebührenpflichtig ist, z. B. weil er das Grundstück von einem Voreigentümer erworben hat. Sie knüpft ausschließlich an das Entstehen der sachlichen Abgabepflicht an (sog. Akzessorietät der öffentlichen Last).
36Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 1987 – 8 C 25/85 –, juris.
37In Anspruch kann sie jedoch erst genommen werden, wenn die persönliche Gebührenpflicht entstanden und nicht wieder erloschen ist.
38Die Antragstellerin ist als Grundstückseigentümerin hier grundsätzlich zur Duldung verpflichtet. Auch hat die Antragsgegnerin die Grundbesitzabgaben hinsichtlich der Veranlagungsjahre 2008 und 2009 in voller Höhe letztmalig mit Bescheid vom 5. Oktober 2009 (bzw. mit Änderungsbescheid vom 02. November 2009) gegenüber dem Voreigentümer endgültig festgesetzt, sodass die Abgabenpflicht entstanden und fällig ist.
39Die Gebührengläubigerin ist allerdings bereits dann an dem Erlass eines Duldungsbescheides gehindert, wenn die Gebühr bereits bezahlt wurde. Die Gebührenforderung und damit auch die akzessorische öffentliche Last sind dann nämlich erloschen.
40So liegt der Fall hier. Vorliegend steht fest, dass die Gebührenforderungen für das Jahr 2008 zumindest teilweise erloschen sind. Dies ergibt sich zunächst aus dem Vermerk im Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin, wonach der Zwangsverwalter bis zur Fälligkeit 15. Februar 2008 noch Zahlungen auf Grundbesitzabgaben geleistet hat. Dass es Zahlungen gegeben hat, ist auch der ersten Forderungsaufstellung aus Mai 2008 zu entnehmen, wonach die Hauptforderungen auf Grundbesitzabgaben für das Veranlagungsjahr 2008 nicht mehr in voller Höhe bestanden. Auch die Antragsgegnerin hat Zahlungen auf die Gebührenschuld 2008 nicht bestritten. Vielmehr hat sie im Schriftsatz vom 30. Mai 2014 vorgetragen, der Zwangsverwalter habe im Jahr 2007 Überzahlungen geleistet, die dann auf die Grundbesitzabgaben 2008 umgebucht worden seien. Zwar lässt sich aus den Verwaltungsvorgängen nicht zweifelsfrei ermitteln, in welcher Höhe der Zwangsverwalter hier Zahlungen auf die Gebührenforderungen für das Veranlagungsjahr 2008 geleistet hat. Der von der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 30. Mai 2014 angegebene Betrag deckt sich dabei nur mit der Restforderung für das 1. Quartal in der Forderungsaufstellung aus Mai 2008, kann aber die reduzierten Hauptforderungen für das 3. und 4. Quartal nicht erklären. Insoweit bestehende Unsicherheiten können jedoch nicht zu Lasten der Antragstellerin gehen.
41Gegen das teilweise Erlöschen der Gebührenschuld lässt sich von Seiten der Antragsgegnerin auch nicht mit Erfolg einwenden, der Voreigentümer hätte nachdem er am 05. Oktober 2009 wieder zur Zahlung der Grundbesitzabgaben für 2008 und 2009 herangezogen wurde, beantragen müssen, dass Zahlungen des Zwangsverwalters wieder dem Grundbesitzabgabenkonto zugeschrieben werden müssen. Die Antragstellerin könne sich darauf nunmehr nicht mehr berufen. Diesbezüglich ist bereits zweifelhaft, ob die vollumfängliche Festsetzung der Grundbesitzabgaben 2008 und 2009 im Bescheid vom 5. Oktober 2009 rechtsstaatlichem Verwaltungshandeln entsprechen kann, wenn sowohl die Grundsteuer 2008 und 2009 vollständig und die Gebührenforderungen 2008 zumindest teilweise anderweitig beglichen wurden und damit erloschen sind. Jedenfalls ist aus dem Verwaltungsvorgang nicht ersichtlich, dass der Voreigentümer Kenntnis darüber erlangt haben könnte, dass der Zwangsverwalter bereits Zahlungen auf die Gebührenschuld 2008 geleistet hat. Er konnte daher die Zuschreibung nicht beantragen. Darüber hinaus kann sich aber auch die Antragstellerin noch auf die Leistungen des Zwangsverwalters berufen. Sie kann nicht nur Einwendungen gegen Mängel des Duldungsbescheides als solchen erheben, sondern darüber hinaus auch sämtliche Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit des zugrunde liegenden Gebührenbescheides und zwar auch dann, wenn dem Gebührenpflichtigen selbst Einwände gegen die Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheides wegen einer mittlerweile eingetretenen Bestandskraft abgeschnitten sind. Dies gilt insbesondere für Einwände des Duldungspflichtigen gegen die Existenz einer öffentlichen Last.
42Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. August 1998 –, 22 A 2059/95 –, juris, Rn. 112, m.w.N.; Driehaus in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand 50. Erg.-Lief. März 2014, § 8 Rn. 194a; a.A. zum Steuerrecht BFH, Urteil vom 01. März 1988 – VII R 109/86 –, NJW 1988, 3176; Tipke/Kruse, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, Stand 128. Erg.-Lief. März 2012, § 77 AO, Rn. 5; Klein, AO, 12. Aufl. 2014, § 19 Rn. 120.
43Für die Behauptung eines Vertreters der Antragsgegnerin im Erörterungstermin, die Zahlungen des Zwangsverwalters seien nicht auf die Gebührenforderungen sondern lediglich auf die Grundsteuer für das kommende Jahr erfolgt, findet sich in dem Verwaltungsvorgang im Übrigen kein Beleg. Dies ist auch angesichts des weiteren Vorgehens der Antragsgegnerin, die Grundsteuer B für 2008 im Rahmen des Treuhandvertrages vollständig geltend zu machen, zweifelhaft.
44Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist die Gebührenforderung für das Jahr 2008 allerdings noch nicht verjährt. Die nach § 228 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 5 KAG NRW bestimmte Zahlungsverjährungsfrist von 5 Jahren ist jedenfalls infolge der Geltendmachung der Forderungen im Rahmen des Insolvenzverfahrens 2010 gem. § 231 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 5 KAG NRW unterbrochen worden. Insoweit kann der Antragstellerin auch nicht darin gefolgt werden, dass die Gebühren 2008 nicht eingefordert worden wären. Die Antragsgegnerin hat einen Betrag von 1.838,39 Euro zur Tabelle angemeldet. Auch wenn die Forderungsaufstellung lediglich Gebühren 2009 abbildet, ist zumindest anhand des Betrags ersichtlich, dass damit alle rückständigen Gebühren für 2008 und 2009 geltend gemacht wurden.
45Steht hier danach bereits fest, dass die ursprüngliche Gebührenforderung bereits teilweise erloschen ist, ist die Inanspruchnahme der Antragstellerin nach weiterer summarischer Prüfung auch nicht ermessensgerecht.
46Die Inanspruchnahme des Duldungsverpflichteten ist eine Ermessensentscheidung,
47vgl. hierzu Klein, AO, a.a.O., § 191 Rn. 30 ff.,
48bei der dem subsidiären Charakter des Duldungsanspruchs Rechnung zu tragen ist.
49Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11. Januar 1989 – 6 B 79/88 –, juris.
50Bei der Ermessensentscheidung sind dabei alle Möglichkeiten zur Befriedigung der offenen Ansprüche gegeneinander abzuwägen; im Duldungsbescheid sind die zur Inanspruchnahme des Duldungspflichtigen angestellten Ermessenserwägungen anzugeben.
51Vgl. Tipke/Kruse, AO, a.a.O., § 191 Rn. 144.
52Hiernach kann der angefochtene Duldungsbescheid voraussichtlich keinen Bestand haben, weil der Duldungsbescheid keinerlei Erwägungen dazu enthält, weshalb die Antragsgegnerin auf die Antragstellerin als Duldungsverpflichtete zurückgreift, obwohl eine Befriedigung der Gebührenforderung auf andere Weise zumindest möglich war.
53Die angesichts des komplexen Sachverhalts äußerst knappen Formulierungen „in Ausübung des Ermessens werde die Antragstellerin nunmehr in Anspruch genommen; Gründe von der Inanspruchnahme abzusehen, seien nicht ersichtlich; Anhaltspunkte für die Inanspruchnahme eines Haftungsschuldners bestünden nach Aktenlage nicht“, legen die Vermutung nahe, dass die Antragsgegnerin das ihr eingeräumte Ermessen (zunächst) gar nicht erkannt bzw. auch nicht ausgeübt hat. Ein Fall intendierten Ermessens liegt dabei nicht nahe, denn die dem Eigentumsübergang vorangehende Zwangsverwaltung, mehrfache Versuche zur Zwangsversteigerung, ein gescheiterter Eigentumserwerb und die teilweise Geltendmachung von Grundbesitzabgaben im Rahmen des notariellen Treuhandauftrages stellen - jedenfalls zusammengenommen – einen atypischen Sachverhalt dar. Derartiges schließt eine Inanspruchnahme zwar keineswegs aus; die Antragsgegnerin hätte sich damit aber zumindest im Rahmen einer Ermessensentscheidung auseinandersetzen müssen.
54Vgl. VG L. , Urteil vom 26. November 2008 – 23 K 31/07 –, juris.
55Soweit die Antragsgegnerin auf die gerichtliche Verfügung vom 05. Mai 2014 sowie im Nachgang zu dem gerichtlichen Erörterungstermin erstmalig Ausführungen dazu macht, dass sie bei der Geltendmachung an Grundsteuermessbescheide und Festsetzungsbescheide gebunden war bzw. der Besitzübergang maßgeblich war, führt dies nicht zu einer Heilung des ermessensfehlerhaften Duldungsbescheides. Dabei ist schon nicht davon auszugehen, dass diese (nachgeschobenen) Erwägungen für eine ordnungsgemäße Ermessensbetätigung ausreichen würden. Sie sind jedenfalls deshalb unbeachtlich, weil die Behörde gemäß § 114 S. 2 VwGO im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes lediglich ergänzen kann. Fehlt es aber – wie hier – im Ausgangsbescheid an den maßgeblichen Ermessenserwägungen, findet § 114 S. 2 VwGO keine Anwendung.
56Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl., § 114 Rn. 50, m.w.N.
57Ob eine Inanspruchnahme der Antragstellerin ermessensfehlerfrei erfolgen könnte, ist darüber hinaus zweifelhaft. Die Antragsgegnerin hat nämlich von ihrem nach §§ 191 Abs. 1 S. 1 2. Alt, 5 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 4b) KAG NRW zustehenden Ermessen pflichtgemäß Gebrauch zu machen. Die ermessensgerechte Inanspruchnahme eines Duldungspflichtigen liegt regelmäßig erst dann vor, wenn erkennbar wird, dass der persönlich Gebührenpflichtige zur Erfüllung seiner Schuld nicht (mehr) willens oder nicht (mehr) in der Lage ist.
58Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 1987 – 8 C 25.85 –, juris.
59Die Ermessensentscheidung kann aber auch deshalb fehlerhaft sein, weil sich die Inanspruchnahme des Duldungspflichtigen mit Rücksicht auf das vorangegangene Verhalten des Gebührengläubigers als treuwidrig darstellt, sei es, dass der Gebührengläubiger den Sachverhalt, auf den er die Inanspruchnahme stützt, treuwidrig herbeigeführt hat oder sei es, dass sein vorausgegangenes Verhalten die Verwirkung des Duldungsanspruchs rechtfertigt.
60Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 1987 – 8 C 25.85 – , juris.
61In diesen Fällen ist zwar der Erlass eines Duldungsbescheides die allein erfolgversprechende Maßnahme, um die Gebühren noch zu realisieren, gleichwohl ist sein Erlass ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig, weil es aufgrund des eigenen vorwerfbaren Verhaltens des Gebührengläubigers letztlich unbillig wäre, den neuen Grundstückseigentümer in Anspruch zu nehmen. Kriterien für die Rechtmäßigkeit der Ermessensausübung sind in diesen Fällen, ob die Behörde mit ausreichendem Nachdruck und ohne pflichtwidrige Verzögerung die Verwirklichung des Anspruchs gegen den persönlichen Gebührenpflichtigen betrieben hat oder ob das Fehlschlagen der Beitreibung der Gebühren gegen den früheren Grundstückseigentümer auf einer besonders groben Pflichtverletzung der Behörde beruht.
62Vgl. VG Dresden, Urteil vom 11. Juli 2012 – 2 K 839/10 – juris; VG München, Urteil vom 21. Oktober 2010 – M 10 K 09.5458 –, juris; VG Halle, Urteil vom 22. Januar 2010 – 4 A 311/09 – juris, m.w.N.
63Hiernach ist eine ermessengerechte Inanspruchnahme der Antragstellerin für die Gebührenschulden 2008 und zumindest für Teile der Gebührenschulden 2009 nicht zu erwarten. Es ist anzunehmen, dass eine Befriedigung der Gebührenschulden auf andere Weise objektiv möglich war und die Antragsgegnerin, das ihr – bekanntermaßen – zur Verfügung stehende Befriedigungsinstrument nicht pflichtgemäß und mit Nachdruck in Anspruch genommen hat.
64Es ist nach wie vor nicht nachvollziehbar, warum die Antragsgegnerin im Rahmen des Zwangsversteigerungsverfahrens bzw. der sich daran anschließenden Treuhandvereinbarung lediglich die Grundsteuer B für die Veranlagungsjahre 2008 und 2009 (und im Übrigen rückständige Kindergartenbeiträge) geltend gemacht und dabei die rückständigen Benutzungsgebühren nicht eingefordert hat. Die diesbezüglichen Erklärungsansätze der Antragsgegnerin können nicht überzeugen.
65Zwar ist durch einen Grundsteuermessbescheid mit bindender Wirkung gegenüber der die Grundsteuer festsetzenden Behörde über die sachliche Steuerpflicht entschieden worden (vgl. §§ 184 Abs. 1, 182 Abs. 1 S. 1 AO). Damit stand durch den – in den Verwaltungsvorgängen nicht enthaltenen – Grundsteuermessbescheid des Finanzamts vom 03. März 2008 die Steuerpflicht der Frau M1. bis zur Aufhebung fest. Daran war die Antragsgegnerin gem. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO im Hinblick auf die Festsetzung der Grundsteuer auch gebunden. Trotzdem wurde die Grundsteuer für die Veranlagungsjahre 2008 und 2009 im Rahmen des Zwangsversteigerungsverfahrens bzw. gegenüber dem Notar im Rahmen des Treuhandauftrages vollständig als ranghöchste Forderung gegen den Voreigentümer, Herrn Q. W. , geltend gemacht, obwohl ihm gegenüber die Forderungen nach der Absetzung nicht mehr bestanden.
66Dabei kommt es auch nicht darauf an, dass die Antragsgegnerin angeblich davon ausgegangen sein will, dass nach wie vor Frau M1. Eigentümerin des Grundstücks wird. Lässt diesbezüglich der Verwaltungsvorgang bereits eindeutige Hinweise auf die Erkenntnislage vermissen, ist der Vortrag auch deshalb nicht nachvollziehbar, weil der Antragsgegnerin bekannt war, dass eine Kaufpreisabwicklung den Kaufvertrag mit Frau M1. betreffend nicht über das Notaranderkonto erfolgen sollte. Ein Treuhandauftrag an den Notar, der nach Einsichtnahme in das Grundbuch um die Grundsteuer 2008 und 2009 erhöht wurde, hätte insofern keinen Sinn gemacht. Nach der Einsichtnahme in das Grundbuch am 27. Februar 2009 bestand zumindest auch aktenkundige Kenntnis darüber, dass nicht mehr Frau M1. sondern die Antragstellerin in die neuerlichen Kaufvertragsverhandlungen eingebunden war und wahrscheinlich Eigentümerin werden würde.
67Ungeachtet dessen ist es aber auch unerheblich, ob die Antragsgegnerin davon ausgegangen sein will, Frau M1. würde Eigentümerin des Grundstücks. Die Geltendmachung der Grundsteuer 2008 und 2009 im Rahmen des Treuhandauftrages erfolgte nämlich nicht auf Grund der Festsetzung der Grundsteuern gegenüber Frau M1. für das Jahr 2008, sondern im Hinblick auf die dinglichen Forderungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG gegen den Voreigentümer, Herrn Q. W. . Die Grundsteuer wurde als vorrangige Forderung vor den Forderungen der Hauptgläubigerin durch die Kaufpreiszahlung abgelöst.
68Löste sich die Antragsgegnerin bezüglich der Grundsteuern damit letztlich zu Gunsten der Antragstellerin und – wohl ermessensgerecht – um deren Inanspruchnahme als Erwerberin im Rahmen einer späteren Duldung zu vermeiden, von der Bindungswirkung des Grundsteuermessbescheides und von ihren eigenen Festsetzungen, ist nicht nachvollziehbar, warum sie entsprechend nicht auch für die Benutzungsgebühren verfuhr.
69Nur bedingt überzeugend ist hier das Argument der Antragsgegnerin, man habe die Benutzungsgebühren für 2009 nicht einfordern können, weil die Abgabepflicht satzungsgemäß von dem Besitzübergang und damit letztlich von der Kaufpreiszahlung abhinge und man nicht gewusst habe, wann diese erfolge.
70Damit ist bereits nicht begründet, warum die Gebühren 2008 nicht eingefordert wurden, obwohl sich diesbezüglich ein zeitlich ungewisser Besitzübergang nicht mehr auswirken konnte. Dass die Gebühren zu diesem Zeitpunkt lediglich gegenüber Frau M1. festgesetzt waren, kann dabei der Geltendmachung im Rahmen des Treuhandauftrages nicht im Wege gestanden haben. Denn dies hat die Antragsgegnerin für die Grundsteuer 2008 ebenfalls unbeachtet gelassen. Im Übrigen war die Antragsgegnerin mangels Bindungswirkung des Grundsteuermessbescheides für die Gebührenschuld auch nicht an die Zurechnung durch das Finanzamt und auch nicht an ihre eigene Festsetzung gebunden.
71Für die Benutzungsgebühren 2009 vermag der Hinweis auf den angeblich maßgeblichen Besitzübergang ebenfalls nicht zu überzeugen. Der Besitzübergang ist nach den hier anzuwendenden Satzungsregelungen bereits nicht ausschlaggebend. Nach § 1 Abs. 1 und 4 der Abfallgebührensatzung vom 29. Dezember 2008 ist der Grundstückseigentümer Gebührenpflichtiger. Beim Wechsel des/der Grundstückseigentümers/in ist vom Beginn des folgenden Monats an der/die Rechtsnachfolger/in gebührenpflichtig. Für die Gebührenpflicht ist damit die Eintragung in das Grundbuch maßgeblich. Entsprechendes gilt für die Straßenreinigungsgebühren nach der Straßenreinigungssatzung vom 29. Dezember 2008. Gem. § 9 Abs. 1 S. 1 ist Gebührenschuldner der Eigentümer/in des erschlossenen Grundstücks. Im Falle eines Eigentumswechsels ist der neue Eigentümer vom Beginn des Monats an gebührenpflichtig, der dem Monat der Rechtsänderung folgt (§ 9 Abs. 2 S. 1). Auch die Abwassergebührensatzung vom 19. Dezember 2008 knüpft in § 4 allein an das Grundstückseigentum und den Eigentumsübergang an. Selbst wenn von Seiten der Antragsgegnerin tatsächlich keine Kenntnis darüber bestehen konnte, wann der Eigentumsübergang in das Grundbuch eingetragen wird, so wusste die Antragsgegnerin, dass der nach wie vor als Eigentümer im Grundbuch stehende, Q. W. , nach den Satzungsregelungen jedenfalls noch für die Monate Januar bis März 2009 gebührenpflichtig ist. Zumindest diese Gebühren hätte man daher, ohne dass Unsicherheiten bzgl. der Gebührenhöhe bestanden hätten, allein nach den Maßstäben der Satzungsregelungen im Rahmen der Treuhandvereinbarung einfordern können.
72Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Beschluss zur Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. In Übereinstimmung mit Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 hat das Gericht den Streitwert wegen der Vorläufigkeit dieses Verfahrens nochmals halbiert (Ziffer 1.5).
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Urteil einreichenVerwaltungsgericht Köln Beschluss, 03. Juni 2014 - 14 L 692/14 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).
(1) Ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück gewähren nach folgender Rangordnung, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge:
- 1.
der Anspruch eines die Zwangsverwaltung betreibenden Gläubigers auf Ersatz seiner Ausgaben zur Erhaltung oder nötigen Verbesserung des Grundstücks, im Falle der Zwangsversteigerung jedoch nur, wenn die Verwaltung bis zum Zuschlag fortdauert und die Ausgaben nicht aus den Nutzungen des Grundstücks erstattet werden können; - 1a.
im Falle einer Zwangsversteigerung, bei der das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet ist, die zur Insolvenzmasse gehörenden Ansprüche auf Ersatz der Kosten der Feststellung der beweglichen Gegenstände, auf die sich die Versteigerung erstreckt; diese Kosten sind nur zu erheben, wenn ein Insolvenzverwalter bestellt ist, und pauschal mit vier vom Hundert des Wertes anzusetzen, der nach § 74a Abs. 5 Satz 2 festgesetzt worden ist; - 2.
bei Vollstreckung in ein Wohnungseigentum die daraus fälligen Ansprüche auf Zahlung der Beiträge zu den Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums oder des Sondereigentums, die nach § 16 Abs. 2, § 28 Absatz 1 und 2 des Wohnungseigentumsgesetzes geschuldet werden, einschließlich der Vorschüsse und Rückstellungen sowie der Rückgriffsansprüche einzelner Wohnungseigentümer. Das Vorrecht erfasst die laufenden und die rückständigen Beträge aus dem Jahr der Beschlagnahme und den letzten zwei Jahren. Das Vorrecht einschließlich aller Nebenleistungen ist begrenzt auf Beträge in Höhe von nicht mehr als 5 vom Hundert des nach § 74a Abs. 5 festgesetzten Wertes. Die Anmeldung erfolgt durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Rückgriffsansprüche einzelner Wohnungseigentümer werden von diesen angemeldet; - 3.
die Ansprüche auf Entrichtung der öffentlichen Lasten des Grundstücks wegen der aus den letzten vier Jahren rückständigen Beträge; wiederkehrende Leistungen, insbesondere Grundsteuern, Zinsen, Zuschläge oder Rentenleistungen, sowie Beträge, die zur allmählichen Tilgung einer Schuld als Zuschlag zu den Zinsen zu entrichten sind, genießen dieses Vorrecht nur für die laufenden Beträge und für die Rückstände aus den letzten zwei Jahren. Untereinander stehen öffentliche Grundstückslasten, gleichviel ob sie auf Bundes- oder Landesrecht beruhen, im Range gleich. Die Vorschriften des § 112 Abs. 1 und der §§ 113 und 116 des Gesetzes über den Lastenausgleich vom 14. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 446) bleiben unberührt; - 4.
die Ansprüche aus Rechten an dem Grundstück, soweit sie nicht infolge der Beschlagnahme dem Gläubiger gegenüber unwirksam sind, einschließlich der Ansprüche auf Beträge, die zur allmählichen Tilgung einer Schuld als Zuschlag zu den Zinsen zu entrichten sind; Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen, insbesondere Zinsen, Zuschläge, Verwaltungskosten oder Rentenleistungen, genießen das Vorrecht dieser Klasse nur wegen der laufenden und der aus den letzten zwei Jahren rückständigen Beträge; - 5.
der Anspruch des Gläubigers, soweit er nicht in einer der vorhergehenden Klassen zu befriedigen ist; - 6.
die Ansprüche der vierten Klasse, soweit sie infolge der Beschlagnahme dem Gläubiger gegenüber unwirksam sind; - 7.
die Ansprüche der dritten Klasse wegen der älteren Rückstände; - 8.
die Ansprüche der vierten Klasse wegen der älteren Rückstände.
(2) Das Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück besteht auch für die Kosten der Kündigung und der die Befriedigung aus dem Grundstück bezweckenden Rechtsverfolgung.
(3) Für die Vollstreckung mit dem Range nach Absatz 1 Nummer 2 genügt ein Titel, aus dem die Verpflichtung des Schuldners zur Zahlung, die Art und der Bezugszeitraum des Anspruchs sowie seine Fälligkeit zu erkennen sind. Soweit die Art und der Bezugszeitraum des Anspruchs sowie seine Fälligkeit nicht aus dem Titel zu erkennen sind, sind sie in sonst geeigneter Weise glaubhaft zu machen.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet (Haftungsschuldner), kann durch Haftungsbescheid, wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden, kann durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden. Die Anfechtung wegen Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis außerhalb des Insolvenzverfahrens erfolgt durch Duldungsbescheid, soweit sie nicht im Wege der Einrede nach § 9 des Anfechtungsgesetzes geltend zu machen ist; bei der Berechnung von Fristen nach den §§ 3 und 4 des Anfechtungsgesetzes steht der Erlass eines Duldungsbescheids der gerichtlichen Geltendmachung der Anfechtung nach § 7 Abs. 1 des Anfechtungsgesetzes gleich. Die Bescheide sind schriftlich oder elektronisch zu erteilen.
(2) Bevor gegen einen Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer wegen einer Handlung im Sinne des § 69, die er in Ausübung seines Berufs vorgenommen hat, ein Haftungsbescheid erlassen wird, gibt die Finanzbehörde der zuständigen Berufskammer Gelegenheit, die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung sind.
(3) Die Vorschriften über die Festsetzungsfrist sind auf den Erlass von Haftungsbescheiden entsprechend anzuwenden. Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre, in den Fällen des § 70 bei Steuerhinterziehung zehn Jahre, bei leichtfertiger Steuerverkürzung fünf Jahre, in den Fällen des § 71 zehn Jahre. Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Tatbestand verwirklicht worden ist, an den das Gesetz die Haftungsfolge knüpft. Ist die Steuer, für die gehaftet wird, noch nicht festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist für den Haftungsbescheid nicht vor Ablauf der für die Steuerfestsetzung geltenden Festsetzungsfrist; andernfalls gilt § 171 Abs. 10 sinngemäß. In den Fällen der §§ 73 und 74 endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt (§ 228) ist.
(4) Ergibt sich die Haftung nicht aus den Steuergesetzen, so kann ein Haftungsbescheid ergehen, solange die Haftungsansprüche nach dem für sie maßgebenden Recht noch nicht verjährt sind.
(5) Ein Haftungsbescheid kann nicht mehr ergehen,
Dies gilt nicht, wenn die Haftung darauf beruht, dass der Haftungsschuldner Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei begangen hat.(1) Wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, eine Steuer aus Mitteln, die seiner Verwaltung unterliegen, zu entrichten, ist insoweit verpflichtet, die Vollstreckung in dieses Vermögen zu dulden.
(2) Wegen einer Steuer, die als öffentliche Last auf Grundbesitz ruht, hat der Eigentümer die Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz zu dulden. Zugunsten der Finanzbehörde gilt als Eigentümer, wer als solcher im Grundbuch eingetragen ist. Das Recht des nicht eingetragenen Eigentümers, die ihm gegen die öffentliche Last zustehenden Einwendungen geltend zu machen, bleibt unberührt.
(1) Die Verjährung eines Anspruchs wird unterbrochen durch
- 1.
Zahlungsaufschub, Stundung, Aussetzung der Vollziehung, Aussetzung der Verpflichtung des Zollschuldners zur Abgabenentrichtung oder Vollstreckungsaufschub, - 2.
Sicherheitsleistung, - 3.
eine Vollstreckungsmaßnahme, - 4.
Anmeldung im Insolvenzverfahren, - 5.
Eintritt des Vollstreckungsverbots nach § 210 oder § 294 Absatz 1 der Insolvenzordnung, - 6.
Aufnahme in einen Insolvenzplan oder einen gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan, - 7.
Ermittlungen der Finanzbehörde nach dem Wohnsitz oder dem Aufenthaltsort des Zahlungspflichtigen und - 8.
schriftliche Geltendmachung des Anspruchs.
(2) Die Unterbrechung der Verjährung dauert fort
- 1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 bis zum Ablauf der Maßnahme, - 2.
im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 bis zum Erlöschen der Sicherheit, - 3.
im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 bis zum Erlöschen des Pfändungspfandrechts, der Zwangshypothek oder des sonstigen Vorzugsrechts auf Befriedigung, - 4.
im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 bis zur Beendigung des Insolvenzverfahrens, - 5.
im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 5 bis zum Wegfall des Vollstreckungsverbots nach § 210 oder § 294 Absatz 1 der Insolvenzordnung, - 6.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6, bis der Insolvenzplan oder der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan erfüllt oder hinfällig wird.
(3) Mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Unterbrechung geendet hat, beginnt eine neue Verjährungsfrist.
(4) Die Verjährung wird nur in Höhe des Betrags unterbrochen, auf den sich die Unterbrechungshandlung bezieht.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
Tatbestand
- 1
Die Klägerin wendet sich gegen einen Duldungsbescheid der Beklagten.
- 2
Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung A-Stadt, Flur 1, Flurstück 69, Größe 4.984 m², eingetragen im Grundbuch von A-Stadt, Blatt 1525, mit der Lagebezeichnung {A.} 29 in A-Stadt war ursprünglich die {B.} Kunststoffverarbeitung GmbH.
- 3
Mit Grundsteuermessbescheid vom 28. Mai 2002 setzte das Finanzamt {C.} den Grundsteuermessbetrag für das Grundstück gegen die {B.} Kunststoffverarbeitung GmbH im Wege der Nachveranlagung auf den 1. Januar 2000 auf 1.031,99 € fest. Der Einheitswert wurde mit 128.998,00 € angegeben.
- 4
Mit Bescheid vom 26. November 2002 setzte die Beklagte die Grundsteuer für das Grundstück für die Jahre 2000 bis 2002 in Höhe von jährlich 3.147,57 €, insgesamt 9.442,71 €, gegen die {B.} Kunststoffverarbeitung GmbH fest. Mit weiterem Bescheid vom 10. Januar 2003 setzte die Beklagte die Grundsteuer für das Grundstück für das Jahr 2003 in Höhe von 3.147,57 € gegen die {B.} Kunststoffverarbeitung GmbH fest.
- 5
Mit Beschluss des Amtsgerichts B-Stadt-{D.} vom 1. September 2003 – Geschäfts-Nr.: 59 IN 301/03 – wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der {B.} Kunststoffverarbeitung GmbH eröffnet. Zum Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. {E.} aus {F.} bestellt.
- 6
Mit Forderungsanmeldung vom 20. Oktober 2003 meldete die Beklagte die Grundsteuer für die Jahre 2000 bis 2003 in Höhe von 12.590,28 € zur Insolvenztabelle an.
- 7
Mit Bescheid vom 6. April 2005 hob das Finanzamt den Grundsteuermessbescheid vom 28. Mai 2002 auf. Die Beklagte widerrief daraufhin die Grundsteuerbescheide für die Jahre 2000 bis 2003.
- 8
Mit Grundsteuermessbescheid vom 6. März 2006 setzte das Finanzamt {C.} erneut den Grundsteuermessbetrag für das Grundstück im Wege der Nachveranlagung auf den 1. Januar 2000 auf 1.031,99 € fest. Der Einheitswert wurde erneut mit 128.998,00 € angegeben. Der Bescheid war an Rechtsanwalt Dr. {E.} adressiert.
- 9
Mit Bescheid vom 20. März 2006 setzte die Beklagte die Grundsteuer für das Grundstück für die Jahre 2000 bis 2006 in Höhe von jährlich 3.147,57 €, insgesamt 20.032,99 € gegen Rechtsanwalt Dr. {E.} fest.
- 10
Dieser zeigte mit Schreiben vom 2. Mai 2006 gegenüber der Beklagten an, dass er dem Insolvenzgericht bereits die Masselosigkeit angezeigt habe. In diesem Insolvenzverfahren könnten keinerlei Zahlungen getätigt werden. Dies gelte für die Massekosten wie die Masseverbindlichkeiten und auch die einfachen Insolvenzforderungen.
- 11
Am 10. Juli 2006 wurde das Insolvenzverfahren mangels Masse eingestellt.
- 12
Mit Bescheid vom 8. Januar 2007 setzte die Beklagte die Grundsteuer für das Jahr 2007 in Höhe von 3.147,57 € gegen die {B.} Kunststoffverarbeitung GmbH fest.
- 13
Am 5. Februar 2007 bestimmte das Amtsgericht {C.} einen Termin zur Versteigerung des Grundstücks auf den 21. Juni 2007. Der Verkehrswert wurde mit 39.000,00 € angegeben. Der Zwangsversteigerungsvermerk war bereits am 13. Januar 2006 in das Grundbuch eingetragen worden. Die Zwangsversteigerung wurde von der Kreissparkasse {C.}-{G.} betrieben. Mit Schreiben vom 6. Juni 2007 meldete die Beklagte bei dem Amtsgericht {C.} gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG bevorrechtigte Forderungen in Höhe von 26.710,03 € an. Nach Rücknahme des Antrags auf Zwangsversteigerung wurde der Zwangsversteigerungsvermerk am 17. Oktober 2007 im Grundbuch gelöscht.
- 14
Bereits zuvor hatte die Klägerin das Grundstück mit Kaufvertrag vom 1. März 2007 von der {B.} Kunststoffverarbeitung GmbH erworben. In diesem Kaufvertrag hieß es, der Grundbesitz hafte für Rückstände an öffentlichen Lasten und Abgaben; der Verkäufer versichere, dass solche nicht bestünden.
- 15
Mit Schreiben vom 21. Januar 2008 an die Klägerin kündigte die Beklagte an, die Zwangsversteigerung des Grundstücks betreiben zu wollen, und machte die Klägerin auf das Ablösungsrecht nach § 268 Abs. 1 BGB aufmerksam.
- 16
Am 30. Januar 2008 wurde die Klägerin als Eigentümerin des Grundstücks in das Grundbuch eingetragen.
- 17
Mit dem angefochtenen Duldungsbescheid vom 19. März 2008 gab die Beklagte der Klägerin auf, wegen der als öffentliche Last auf dem Grundstück ruhenden Forderungen an Grundsteuer in Höhe von 25.180,56 € die Zwangsvollstreckung in das Grundstück zu dulden. Den hiergegen eingelegten Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17. Juni 2008 zurück. Zur Begründung führte sie aus, die Grundsteuer für die Jahre 2000 bis 2007 sei ordnungsgemäß festgesetzt worden. Sie ruhe als öffentliche Last auf dem Grundstück. Der Eigentümer habe wegen dieser öffentlichen Last die Vollstreckung in das Grundstück zu dulden. Wer verpflichtet sei, die Vollstreckung zu dulden, könne mit Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden. Das Ermessen sei ordnungsgemäß ausgeübt worden. Eine Vollstreckung in das Vermögen des Schuldners sei ohne Aussicht auf Erfolg gewesen. Diese werde durch die Einstellung des Insolvenzverfahrens mangels Masse belegt. Eine Geltendmachung des Absonderungsrechts sei wegen der Einstellung des Insolvenzverfahrens kurz nach Erlass des Grundsteuerbescheides nicht möglich gewesen. Auch habe ein Zwangsversteigerungsverfahren gegen die {B.} Kunststoffverarbeitung GmbH vor Eigentumsübergang nicht mehr rechtzeitig eingeleitet werden können. Die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek sei nicht angezeigt gewesen, da die Grundsteuer gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG bevorrechtigt gewesen sei. Ein Anspruch gegen den Insolvenzverwalter nach § 61 InsO bestehe nicht, da die Grundsteuer nicht durch eine Rechtshandlung begründet worden sei., Die Klägerin hätte sich vor dem Kauf des Grundstücks, etwa durch die Einsichtnahme in die Akten des Zwangsversteigerungsverfahrens, nach rückständigen Grundsteuern erkundigen können.
- 18
Mit Grundsteuermessbescheid vom 12. Mai 2009 setzte das Finanzamt {C.} den Grundsteuermessbetrag für das Grundstück im Wege der Neuveranlagung auf den 1. Januar 2005 auf 598,41 € fest. Der Einheitswert wurde mit 74.802,00 € angegeben. Der Bescheid war an die {B.} Kunststoffverarbeitung GmbH adressiert. Ein gleichlautender Bescheid vom 12. Mai 2009 wurde der Klägerin bekannt gegeben.
- 19
Mit Grundsteuerbescheid vom 8. Juni 2009 setzte die Beklagte die Grundsteuer für das Grundstück für die Jahre 2005 bis 2007 gegen die {B.} Kunststoffverarbeitung GmbH neu auf jährlich 1.825,15 € fest. Hiermit ergab sich für diesen Zeitraum eine Grundsteuer von 5.475,45 €, die um 3.967,26 € unter der ursprünglich festgesetzten Grundsteuer von 9.442,71 € lag.
- 20
Mit Bescheid vom 12. Juni 2009 widerrief die Beklagte den Duldungsbescheid vom 19. März 2008, soweit darin ein Betrag von mehr als 21.213,30 € gefordert werde. Hierbei berücksichtigte sie die aufgrund der Änderung des Grundsteuermessbetrages zum 1. Januar 2005 geminderte Grundsteuerforderung gegenüber der {B.} Kunststoffverarbeitung GmbH.
- 21
Bereits am 15. Juli 2008 hat die Klägerin beim erkennenden Gericht Klage erhoben.
- 22
In der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten den Rechtsstreit für erledigt erklärt, soweit die Beklagte den Duldungsbescheid vom 19. März 2008 mit Bescheid vom 12. Juni 2009 teilweise widerrufen hat.
- 23
Die Klägerin trägt vor, der Duldungsbescheid sei im Hinblick auf die Grundsteuer für die Jahre 2000 bis 2003 rechtswidrig, da die Steuer für diesen Zeitraum nicht wirksam festgesetzt sei. Die Festsetzung gegenüber dem Insolvenzverwalter betreffe insoweit Insolvenzforderungen und sei unwirksam. Im Übrigen sei der Duldungsbescheid ermessensfehlerhaft. Die Beklagte hätte berücksichtigen müssen, dass der Einheitswert zu hoch angesetzt worden sei. Dies zeige die mit dem Bescheid vom 12. Mai 2009 vorgenommene Verminderung des Einheitswertes zum 1. Januar 2005. Der Grundsteuermessbetrag und damit die Grundsteuer seien daher für die Jahre 2000 bis 2004 zu hoch festgesetzt worden. Auch habe die Beklagte den subsidiären Charakter des Duldungsanspruchs nicht hinreichend beachtet. Sie hätte ihre Forderung auch während des Insolvenzverfahrens im Wege der Zwangsversteigerung gegenüber dem Steuerschuldner durchsetzen können und müssen. Soweit es sich bei der Grundsteuer um Masseverbindlichkeiten gehandelt habe, bestehe zudem gemäß § 61 InsO ein Anspruch gegen den Insolvenzverwalter.
- 24
Die Klägerin beantragt,
- 25
den Duldungsbescheid der Beklagten vom 19. März 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juni 2008 und in der Fassung des Teilwiderrufsbescheides vom 12. Juni 2009 aufzuheben.
- 26
Die Beklagte beantragt,
- 27
die Klage abzuweisen.
- 28
Sie verteidigt den angefochtenen Bescheid sowie den Widerspruchsbescheid in der Fassung des Teilwiderrufsbescheides vom 19. März 2009.
- 29
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
- 30
Die Kammer kann durch den Einzelrichter entscheiden, denn der Rechtsstreit wurde gemäß § 6 VwGO mit Beschluss der Kammer vom 18. November 2009 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.
- 31
Das Verfahren war entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit für erledigt erklärt haben.
- 32
Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 19. März 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juni 2008 und in der Fassung des Teilwiderrufsbescheides vom 12. Juni 2009 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, soweit darin ein Betrag von mehr als 8.623,02 € gefordert wird (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) (dazu 1). Im Übrigen ist der angefochtene Bescheid rechtmäßig (dazu 2).
- 33
1. Der angefochtene Duldungsbescheid vom 19. März 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juni 2008 und in der Fassung des Teilwiderrufsbescheides vom 12. Juni 2009 ist rechtswidrig, soweit hierin für die Jahre 2000 bis 2003 eine Grundsteuer in Höhe von 12.590,28 € (4 x 3.147,57 €) gefordert wird. Dem Duldungsbescheid steht insoweit der Grundsatz der Akzessorietät der Duldungspflicht entgegen.
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Rechtlicher Anknüpfungspunkt ist § 191 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 AO. Nach dieser Vorschrift kann durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden, wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden. Gemäß § 77 Abs. 2 Satz 1 hat der Eigentümer die Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz zu dulden wegen einer Steuer, die als öffentliche Last auf Grundbesitz ruht. Gemäß § 12 GrStG ruht die Grundsteuer auf dem Steuergegenstand als öffentliche Last. Diese Duldungspflicht ist akzessorisch. Sie setzt das Bestehen einer Steuerschuld voraus. Die Steuerschuld muss entstanden sein und darf nicht wieder untergegangen sein. Der materielle Duldungsanspruch darf durch Duldungsbescheid erst geltend gemacht werden, wenn der zugrundeliegende Steueranspruch festgesetzt, fällig und vollstreckbar ist. Ein Duldungsbescheid, der unter Verstoß gegen diesen die öffentliche Last kennzeichnenden Grundsatz der Akzessorietät („keine dingliche Haftung ohne persönliche Schuld“) ergangen ist, ist fehlerhaft (BVerwG, Urteile vom 22. Februar 1985 – BVerwG 8 C 107.83 – juris Rn. 23 und vom 13. Februar 1987 – BVerwG 8 C 25.85 – juris Rn. 22).
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Nach diesen Grundsätzen fehlt es für die Jahre 2000 bis 2003 an den Voraussetzungen für den Erlass eines Duldungsbescheides, denn insoweit liegt keine wirksame Festsetzung der Grundsteuer vor. Der Grundsteuerbescheid vom 20. März 2006 ist unwirksam, soweit hierin die Grundsteuer für die Kalenderjahre 2000 bis 2003 festgesetzt wird. Die Befugnis der Gemeinde zum Erlass von Grundsteuerbescheiden nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners für ein in seinem Eigentum stehendes Grundstück ist eingeschränkt. Steuerbescheide dürfen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens grundsätzlich nicht mehr ergehen (Brockmeyer, in: Klein, AO, 9. Aufl. 2006, § 251 Rn. 29). Der Steuergläubiger ist gehalten, Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nach den Maßgaben des Insolvenzrechts zur Tabelle anzumelden. Hierdurch wird gemäß § 171 Abs. 13 AO die Hemmung des Ablaufs der Festsetzungsfrist bewirkt. Ein förmlicher Steuerbescheid über einen Steueranspruch, der eine Insolvenzforderung betrifft, ist unwirksam (BFH, Urteile vom 2. Juli 1997 – I R 11/97 – juris Rn. 10 und vom 10. Dezember 2008 – I R 41/07 – juris Rn. 7; FG Brandenburg, Urteil vom 14. September 2006 – 3 K 2728/03 – juris Rn. 15; Loose, in: Tipke/Kruse, AO, § 251 Rn. 44). Die Erhebung der Grundsteuer durch Verwaltungsakt ist nur zulässig, wenn es sich dabei um eine Masseverbindlichkeit im Sinne des § 55 InsO und nicht um eine Insolvenzforderung nach § 38 InsO handelt (OVG LSA, Beschluss vom 5. November 2009 – 4 L 243/08 – juris Rn. 15). Die gemäß § 9 Abs. 2 GrStG mit dem Beginn des Kalenderjahres entstehende Grundsteuer ist bei Insolvenzeröffnung mit dem gesamten Jahresbetrag Insolvenzforderung (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. Dezember 2005 – 9 B 23.05 – juris Rn. 25).
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Hiernach war die Grundsteuer für die Jahre 2000 bis 2003 bei Insolvenzeröffnung eine Insolvenzforderung im Sinne des § 38 InsO. Die Forderung war daher zur Tabelle anzumelden. Der an den Insolvenzverwalter gerichtete Grundsteuerbescheid vom 20. März 2006 war insoweit unwirksam. Damit fehlt es an einer wirksamen Festsetzung der Grundsteuer für die Jahre 2000 bis 2003 als Voraussetzung für den Erlass eines Duldungsbescheides.
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Im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Duldungsbescheides vom 19. März 2008 war die Grundsteuer für die Jahre 2000 bis 2003 auch nicht durch die Grundsteuerbescheide vom 26. November 2002 und 10. Januar 2003 festgesetzt, denn nach den Angaben der Beklagten in der mündlichen Verhandlung waren diese Bescheide widerrufen worden, nachdem das Finanzamt den ursprünglichen Grundsteuermessbescheid vom 28. Mai 2002 aufgehoben hatte.
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2. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig, soweit hierin für die Jahre 2004 bis 2007 eine Grundsteuer in Höhe von 8.623,02 € (3 x 1.825,15 € + 3.147,57 €) gefordert wird. Die Voraussetzungen für den Erlass eines Duldungsbescheides liegen insoweit vor. Die Steuer entstand gemäß § 9 Abs. 2 GrStG jeweils mit Beginn des Kalenderjahres und ruht gemäß § 12 GrStG auf dem Grundstück als öffentliche Last. Die Grundsteuer für die Jahre 2004 bis 2007 wurde auch wirksam festgesetzt. Bei der Grundsteuer für die Jahre 2004 bis 2006 handelte es sich um eine Masseverbindlichkeit im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO, deren Festsetzung durch Verwaltungsakt gegenüber dem Insolvenzverwalter zulässig war (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 5. November 2009 – 4 L 243/08 – a.a.O.). Die Grundsteuer für das Jahr 2007 wurde nach Einstellung des Insolvenzverfahrens ordnungsgemäß gegen die {B.} Kunststoffverarbeitung GmbH festgesetzt. Die Neufestsetzung der Grundsteuer für die Jahre 2005 bis 2007 erfolgte mit Bescheid vom 8. Juni 2009 zu Recht ebenfalls gegen die {B.} Kunststoffverarbeitung GmbH.
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Die Beklagte hat das ihr beim Erlass des Duldungsbescheides zustehende Ermessen im Hinblick auf die Grundsteuer für die Jahre 2004 bis 2007 auch fehlerfrei ausgeübt. Bei der Ermessensausübung in Anwendung des § 191 AO ist dem subsidiären Charakter des Duldungsanspruches Rechnung zu tragen (OVG Koblenz, Beschluss vom 11. Januar 1989 – 6 B 79/88 – NJW 1989, 1878). Die Inanspruchnahme des Duldungspflichtigen kommt regelmäßig ermessensfehlerfrei erst in Betracht, wenn erkennbar wird, dass der Steuerschuldner zur Erfüllung seiner Schuld nicht willens oder nicht in der Lage ist (BVerwG, Urteil vom 13. Februar 1987 – BVerwG 8 C 25.85 – a.a.O. Rn. 24; OVG Lüneburg, Urteil vom 31. August 2009 – 9 LA 419/07 – juris Rn. 9). Dies wurde hier beachtet, denn nach Einstellung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der {B.} Kunststoffverarbeitung GmbH mangels Masse am 10. Juli 2006 war eine Realisierung der Grundsteuerforderung gegenüber dem Steuerschuldner nicht mehr zu erwarten.
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Der Erlass des Duldungsbescheides ist im Hinblick auf die Grundsteuer für die Jahre 2004 bis 2007 auch nicht aus anderen Gründen ermessensfehlerhaft. Zwar kann die Ermessensausübung nach § 191 Abs. 1 Satz 1 AO auch dann fehlerhaft sein, wenn sich die Inanspruchnahme des Duldungspflichtigen mit Rücksicht auf das vorausgegangene Verhalten des Steuergläubigers als treuwidrig darstellt, sei es, dass der Steuergläubiger den Sachverhalt, auf den er die Inanspruchnahme stützt, treuwidrig herbeigeführt hat, oder sei es, dass sein vorangegangenes Verhalten die Annahme der Verwirkung des Duldungsanspruchs rechtfertigt (BVerwG, Urteil vom 13. Februar 1987 – BVerwG 8 C 25.85 – a.a.O. Rn. 25). Das kann der Fall sein, wenn eine vorsätzliche oder besonders grob fahrlässige Pflichtverletzung der zuständigen Behörde die Beitreibung der Steuer verhindert hat. Entscheidend ist, ob die Behörde mit ausreichendem Nachdruck und ohne vorwerfbare pflichtwidrige Verzögerung die Verwirklichung des Anspruchs gegen den Steuerschuldner betrieben hat (VGH Kassel, Urteil vom 4. Juni 1980 – V OE 20/79 – NJW 1981, 476; VGH München, Beschluss vom 12. November 2001 – 23 ZS 01.1658 – juris Rn. 6; OVG Lüneburg, Urteil vom 31. August 2009 – 9 LA 419/07 – a.a.O. Rn. 10; VG Augsburg, Urteil vom 15. Januar 2008 – Au 1 K 07.818 – juris Rn. 41).
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Eine derartige vorsätzliche oder besonders grob fahrlässige Pflichtverletzung der Beklagten bei der Beitreibung der Steuer gegenüber der {B.} Kunststoffverarbeitung GmbH kann hier im Hinblick auf die Grundsteuer für die Jahre 2004 bis 2007 nicht festgestellt werden. Eine Realisierung der Grundsteuer während des Insolvenzverfahrens im Wege der abgesonderten Befriedigung gemäß § 49 InsO war aus Zeitgründen nicht möglich, da das Insolvenzverfahren bereits am 10. Juli 2006 und damit kurz nach Erlass des Grundsteuerbescheides vom 20. März 2006 eingestellt wurde. Ein früherer Erlass des Grundsteuerbescheides gegen den Insolvenzverwalter war nicht möglich, da das Finanzamt die Festsetzung des Grundsteuermessbetrages für das Grundstück vom 28. Mai 2002 am 6. April 2005 aufgehoben und den Grundsteuermessbetrag erst mit Bescheid vom 6. März 2006 erneut festgesetzt hatte.
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Auch das Absehen von einer Zwangsversteigerung des Grundstücks zur Realisierung der Grundsteuerforderung nach Einstellung des Insolvenzverfahrens kann der Beklagten nicht vorgeworfen werden. Sie beabsichtigte vielmehr, im Rahmen des von der Kreissparkasse {C.}-{G.} durchgeführten Zwangsversteigerungsverfahrens ihr Vorrecht aus § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG geltend zu machen. Von dem Verkauf des Grundstücks erfuhr sie offenbar erst nach Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens. Bevor sie selbst die Zwangsversteigerung durchführen konnte, war das Eigentum an dem Grundstück bereits auf die Klägerin übergegangen. Hiernach kam nur noch der Erlass eines Duldungsbescheides in Frage. Bei dieser zeitlichen Abfolge wäre es Sache der Klägerin gewesen, sich gegen eine Inanspruchnahme aus der öffentlichen Last nach § 12 GrStG durch eine entsprechende Zurückbehaltung des Kaufpreises abzusichern (vgl. VGH München, Beschluss vom 12. November 2001 – 23 ZS 01.1658 – a.a.O.).
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Ein Anspruch gegen den Insolvenzverwalter nach § 61 InsO besteht nicht, denn die Grundsteuer ist nicht durch eine Rechtshandlung des Insolvenzverwalters begründet worden.
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Es bestehen auch keine rechtlichen Bedenken dagegen, dass die Klägerin wegen der Grundsteuer für die Jahre ab 2004 in Anspruch genommen wird. Ein neuer Grundstückseigentümer muss die Zwangsvollstreckung in sein Grundstück auch dann wegen rückständiger Grundsteuern dulden, wenn die Erhebungszeiträume mehr als zwei Jahre vor dem Grundstückserwerb liegen (OVG Bautzen, Beschluss vom 8. Januar 2009 – 5 A 168/08 – juris Rn. 9).
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Die Beklagte musste bei ihrer Ermessensentscheidung auch nicht berücksichtigen, dass die Festsetzung des Einheitswertes und damit auch die Festsetzung des Grundsteuermessbetrages zum 1. Januar 2000 möglicherweise fehlerhaft gewesen ist. Gemäß § 182 Abs. 2 Satz 1 AO wirkt ein Feststellungsbescheid über einen Einheitswert auch gegenüber dem Rechtsnachfolger, auf den der Gegenstand der Feststellung nach dem Feststellungszeitpunkt mit steuerlicher Wirkung übergeht. Ist der Bescheid über die Feststellung des Einheitswertes gegenüber dem Rechtsvorgänger bestandskräftig geworden, steht dem Rechtsnachfolger keine Anfechtungsbefugnis zu. Der verfassungsrechtlich gebotene Rechtsschutz des Rechtsnachfolgers wird dadurch gewahrt, dass er eine Wertfortschreibung (§ 22 Abs. 1 BewG) und eine Fortschreibung zur Fehlerbeseitigung (§ 22 Abs. 3 BewG) beantragen kann (BFH, Beschluss vom 4. August 2005 – II B 40/05 – juris Rn. 10). Es sind keine Gründe dafür ersichtlich, weshalb bei dem Erlass eines Duldungsbescheides nach § 191 Abs. 1 AO, anders als bei dem Erlass von Grundsteuerbescheiden gegen den Rechtsnachfolger, entgegen dem in § 182 Abs. 2 Satz 1 AO zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken keine Bindung, sondern eine Pflicht zur inzidenten Überprüfung der Festsetzung des Einheitswertes im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 191 Abs. 1 AO bestehen soll. In gleicher Weise wirkt gemäß § 184 Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit § 182 Abs. 2 AO die Festsetzung des Grundsteuermessbetrages gegen den Rechtsnachfolger (vgl. OVG Bautzen, Beschluss vom 6. April 2009 – 5 B 107/07 – juris Rn. 4). Vor diesem Hintergrund setzte eine fehlerfreie Ermessensausübung bei dem Erlass eines Duldungsbescheides keine inzidente Überprüfung der Festsetzung des Einheitswertes oder des Grundsteuermessbetrages voraus.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1, § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Im Rahmen des § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO entsprach es billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens wegen des widerrufenen Teils des Duldungsbescheides der Klägerin aufzuerlegen, da ihre Klage insoweit bis zum Erlass des Grundsteuermessbescheides vom 12. Mai 2009 wegen der aus § 184 Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit § 182 Abs. 2 AO folgenden Bindungswirkung unbegründet war. Im Rahmen des § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO waren die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben, weil das Ausmaß des Obsiegens und Unterliegens auf beiden Seiten gleich war. Die Klägerin obsiegt im Hinblick auf die Jahre 2000 bis 2003 und unterliegt im Hinblick auf die Jahre 2004 bis 2007.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
(1) Steuermessbeträge, die nach den Steuergesetzen zu ermitteln sind, werden durch Steuermessbescheid festgesetzt. Mit der Festsetzung der Steuermessbeträge wird auch über die persönliche und sachliche Steuerpflicht entschieden. Die Vorschriften über die Durchführung der Besteuerung sind sinngemäß anzuwenden. Ferner sind § 182 Abs. 1 und für Grundsteuermessbescheide auch Abs. 2 und § 183 sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Befugnis, Realsteuermessbeträge festzusetzen, schließt auch die Befugnis zu Maßnahmen nach § 163 Absatz 1 Satz 1 ein, soweit für solche Maßnahmen in einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung, der obersten Bundesfinanzbehörde oder einer obersten Landesfinanzbehörde Richtlinien aufgestellt worden sind. Eine Maßnahme nach § 163 Absatz 1 Satz 2 wirkt, soweit sie die gewerblichen Einkünfte als Grundlage für die Festsetzung der Steuer vom Einkommen beeinflusst, auch für den Gewerbeertrag als Grundlage für die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags.
(3) Die Finanzbehörden teilen den Inhalt des Steuermessbescheids sowie die nach Absatz 2 getroffenen Maßnahmen den Gemeinden mit, denen die Steuerfestsetzung (der Erlass des Realsteuerbescheids) obliegt. Die Mitteilungen an die Gemeinden erfolgen durch Bereitstellung zum Abruf; § 87a Absatz 8 und § 87b Absatz 1 gelten dabei entsprechend.
(1) Ein Steuerbescheid ist zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern,
- 1.
soweit ein Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10), dem Bindungswirkung für diesen Steuerbescheid zukommt, erlassen, aufgehoben oder geändert wird, - 2.
soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat (rückwirkendes Ereignis).
(2) Als rückwirkendes Ereignis gilt auch der Wegfall einer Voraussetzung für eine Steuervergünstigung, wenn gesetzlich bestimmt ist, dass diese Voraussetzung für eine bestimmte Zeit gegeben sein muss, oder wenn durch Verwaltungsakt festgestellt worden ist, dass sie die Grundlage für die Gewährung der Steuervergünstigung bildet. Die nachträgliche Erteilung oder Vorlage einer Bescheinigung oder Bestätigung gilt nicht als rückwirkendes Ereignis.
(1) Ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück gewähren nach folgender Rangordnung, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge:
- 1.
der Anspruch eines die Zwangsverwaltung betreibenden Gläubigers auf Ersatz seiner Ausgaben zur Erhaltung oder nötigen Verbesserung des Grundstücks, im Falle der Zwangsversteigerung jedoch nur, wenn die Verwaltung bis zum Zuschlag fortdauert und die Ausgaben nicht aus den Nutzungen des Grundstücks erstattet werden können; - 1a.
im Falle einer Zwangsversteigerung, bei der das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet ist, die zur Insolvenzmasse gehörenden Ansprüche auf Ersatz der Kosten der Feststellung der beweglichen Gegenstände, auf die sich die Versteigerung erstreckt; diese Kosten sind nur zu erheben, wenn ein Insolvenzverwalter bestellt ist, und pauschal mit vier vom Hundert des Wertes anzusetzen, der nach § 74a Abs. 5 Satz 2 festgesetzt worden ist; - 2.
bei Vollstreckung in ein Wohnungseigentum die daraus fälligen Ansprüche auf Zahlung der Beiträge zu den Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums oder des Sondereigentums, die nach § 16 Abs. 2, § 28 Absatz 1 und 2 des Wohnungseigentumsgesetzes geschuldet werden, einschließlich der Vorschüsse und Rückstellungen sowie der Rückgriffsansprüche einzelner Wohnungseigentümer. Das Vorrecht erfasst die laufenden und die rückständigen Beträge aus dem Jahr der Beschlagnahme und den letzten zwei Jahren. Das Vorrecht einschließlich aller Nebenleistungen ist begrenzt auf Beträge in Höhe von nicht mehr als 5 vom Hundert des nach § 74a Abs. 5 festgesetzten Wertes. Die Anmeldung erfolgt durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Rückgriffsansprüche einzelner Wohnungseigentümer werden von diesen angemeldet; - 3.
die Ansprüche auf Entrichtung der öffentlichen Lasten des Grundstücks wegen der aus den letzten vier Jahren rückständigen Beträge; wiederkehrende Leistungen, insbesondere Grundsteuern, Zinsen, Zuschläge oder Rentenleistungen, sowie Beträge, die zur allmählichen Tilgung einer Schuld als Zuschlag zu den Zinsen zu entrichten sind, genießen dieses Vorrecht nur für die laufenden Beträge und für die Rückstände aus den letzten zwei Jahren. Untereinander stehen öffentliche Grundstückslasten, gleichviel ob sie auf Bundes- oder Landesrecht beruhen, im Range gleich. Die Vorschriften des § 112 Abs. 1 und der §§ 113 und 116 des Gesetzes über den Lastenausgleich vom 14. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 446) bleiben unberührt; - 4.
die Ansprüche aus Rechten an dem Grundstück, soweit sie nicht infolge der Beschlagnahme dem Gläubiger gegenüber unwirksam sind, einschließlich der Ansprüche auf Beträge, die zur allmählichen Tilgung einer Schuld als Zuschlag zu den Zinsen zu entrichten sind; Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen, insbesondere Zinsen, Zuschläge, Verwaltungskosten oder Rentenleistungen, genießen das Vorrecht dieser Klasse nur wegen der laufenden und der aus den letzten zwei Jahren rückständigen Beträge; - 5.
der Anspruch des Gläubigers, soweit er nicht in einer der vorhergehenden Klassen zu befriedigen ist; - 6.
die Ansprüche der vierten Klasse, soweit sie infolge der Beschlagnahme dem Gläubiger gegenüber unwirksam sind; - 7.
die Ansprüche der dritten Klasse wegen der älteren Rückstände; - 8.
die Ansprüche der vierten Klasse wegen der älteren Rückstände.
(2) Das Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück besteht auch für die Kosten der Kündigung und der die Befriedigung aus dem Grundstück bezweckenden Rechtsverfolgung.
(3) Für die Vollstreckung mit dem Range nach Absatz 1 Nummer 2 genügt ein Titel, aus dem die Verpflichtung des Schuldners zur Zahlung, die Art und der Bezugszeitraum des Anspruchs sowie seine Fälligkeit zu erkennen sind. Soweit die Art und der Bezugszeitraum des Anspruchs sowie seine Fälligkeit nicht aus dem Titel zu erkennen sind, sind sie in sonst geeigneter Weise glaubhaft zu machen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.