Verwaltungsgericht Koblenz Urteil, 10. Jan. 2012 - 7 K 671/11.KO

ECLI:ECLI:DE:VGKOBLE:2012:0110.7K671.11.KO.0A
bei uns veröffentlicht am10.01.2012

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen je zu 1/6 zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Kläger wenden sich gegen eine der beigeladenen Stadt Diez erteilte Baugenehmigung für den Kinderspielplatz S.-Straße.

2

Sie sind Eigentümer von Wohngrundstücken in der S.-Straße in Diez, Flur ..., Parzellen ... (Haus-Nr. ...), ... (Haus-Nr. ...) sowie ... und ... (Haus-Nr. ...). Der Abstand der Wohngebäude zum Spielplatz beträgt ca. 30 m (Kläger zu 1) und 2)), 13 m (Kläger zu 3) und 4)) bzw. 7 m (Kläger zu 5) und 6)).

3

Der Spielplatz S.-Straße befindet sich auf den Parzellen 296 und 297, Flur 39, in Diez. Die Spielfläche beträgt derzeit 1.960 m². Sie hat eine grob tropfenartige Kontur mit Verschmälerungen im Norden und Süden. Der Haupteingang befindet sich im Osten an der Wegeparzelle 293. Dort stehen ein Schild zu den Öffnungszeiten und eines, das Fußballspielen verbietet. Weitere Zugänge befinden sich im Norden und Süden; der erste soll nur als Betriebseingang dienen. Zur Einhaltung der Öffnungszeiten wurde ein Schließdienst eingerichtet.

4

Der Spielplatz ist mit folgenden Gegenständen ausgestattet: Tischtennisplatte, Plattform mit Naturtelefon, Wippe, Schaukel, Vogelnestschaukel, Spielhaus, Pergola, Hängemattenschaukel, Spielstadt und Federtiere. Überdies ist dort eine Tisch/Bankgarnitur aufgestellt. Er ist teilweise umzäunt. Der Zaun verläuft am westlichen Rand des Spielplatzes entlang einer stillgelegten Bahnstrecke und grenzt ihn im Süden und Norden ab.

5

In einer von der Beklagten erstellten Übersicht der im Bereich der Beigeladenen vorhandenen Spielplätze (samt Karte) sind insgesamt 15 Spielplätze mit Flächen zwischen 140 m² und 4.400 m² aufgeführt. Je nach Fläche ist die Geräteausstattung gegenüber dem Spielplatz S.-Straße deutlich geringer oder umfangreicher. Nach Angaben der Beklagte sind der Sternplatz H. (1.400 m²) und der Generationenpark Un.-Straße (4.400 m²) für Kinder aus nicht unmittelbar angrenzenden Wohnbereichen vorgesehen. Diese Plätze sind etwa 700 m bzw. 1.800 m vom Spielplatz S.-Straße entfernt. Die Distanz zwischen diesem und dem nächstgelegenen Spielplatz U.-Straße (558 m²) beträgt etwa 400 m, die zum 1.727 m² großen Spielplatz In der Z. etwa 700 m.

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Der Spielplatz S.-Straße und die Grundstücke der Kläger liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans „...“. In der Fassung der 1. Änderung sah dieser für die Grundstücke der Kläger ein reines Wohngebiet und für den Bereich des Spielplatzes eine Parkanlage vor. Ein Spielplatz war im Nordosten des Planbereichs auf der Parzelle 261 (862 m²) vorgesehen.

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Mit der 3. Änderung des Bebauungsplans wurde die Parzelle 261 als allgemeines Wohngebiet und die Parzelle 296 als öffentliche Grünfläche, Zweckbestimmung: Spielplatz, ausgewiesen. Nach Ziffer A. 1. der textlichen Festsetzungen sind 25 % der Grünfläche mit Bäumen und Sträuchern zu überstellen. Vornehmlich die Rand- und Übergangsbereiche sind abzupflanzen. In der Begründung ist ausgeführt, dass eine Abschirmung zu den angrenzenden Wohngrundstücken durch einen Pflanzstreifen erreicht werden könne. Die Gebäude der Kläger waren bereits eingezeichnet.

8

Für den Spielplatz S.-Straße in anderer Gestalt und Ausstattung waren am 29. März 2007 und 29. Januar 2009 Baugenehmigungen erteilt worden. Damals waren im Norden ein Ballspielfeld und im Südosten eine Seilbahn vorgesehen. Der Standort der Tischtennisplatte war weiter östlich. Dieser Spielplatz war Gegenstand mehrerer gerichtlicher Verfahren:

9

- Mit Beschluss vom 7. Oktober 2008 (7 L 1020/08.KO) hat die Kammer die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs der Kläger im Hinblick auf das Ballspielfeld angeordnet. Die anschließende Beschwerde hatte keinen Erfolg.

10

- Im Klageverfahren 7 K 1018/08.KO schlossen die Beteiligten in der Verhandlung vom 9. Juni 2009 einen Vergleich. Vorab stellten sie unter anderem die Position des Naturtelefons unstreitig.

11

Inhalt des Vergleiches waren unter anderem die Rücknahme der früheren Baugenehmigungen und die Prüfung der Nachbarverträglichkeit unter Beteiligung der Kläger.

12

- Mit Beschluss vom 5. März 2009 hat die Kammer die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Kläger zu 5) und 6) im Hinblick auf die frühere Seilbahn angeordnet (7 L 155/09.KO).

13

Zur Vorbereitung der neuen Genehmigung wurde eine schalltechnische Untersuchung des Kinderspielplatzes durch Dipl.-Ing. P. durchgeführt. Dieser kommt am 25. September 2009 zu folgenden Feststellungen:

14

Unter der Prämisse, dass 20 Kinder kontinuierlich den Spielplatz nutzten, errechne sich eine Schallleistung von 94 dB(A). Der maßgebliche Immissionsrichtwert für Sonn- und Feiertage werde auch ohne Seilbahn überschritten. Die Einhaltung der Immissionsrichtwerte durch festgesetzte Öffnungszeiten sei unrealistisch. Als Verbesserungsmaßnahmen seien Altersbeschränkungen, Verschließen außerhalb der Öffnungszeiten, eine hohe Einzäunung und die Verlagerung von Geräten zu empfehlen.

15

Am 20. Januar 2010 stellte die Beigeladene einen neuen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für den Spielplatz S.-Straße. Der Antrag war nicht vom Entwurfsverfasser unterzeichnet. Die beigefügte Baubeschreibung enthält unter III. Regelungen in Bezug auf Nutzung und Öffnungszeiten des Kinderspielplatzes:

16

„1. Der Spielplatz ist nur für Kinder bis zum 14. Lebensjahr zu betreten.

17

2. Die Nutzung an Werktagen ist auf eine Zeit von 8:00 Uhr bis Dunkelheit maximal auf 20:00 Uhr beschränkt.

18

3. Die Mittagsruhe von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr ist auf der gesamten Anlage einzuhalten.

19

4. Ebenso ist an Sonn- und Feiertagen die Nutzung von 9:00 Uhr bis 13:00 Uhr sowie von 15:00 Uhr bis 18:00 Uhr beschränkt.

20

Die Einhaltung dieser Regelungen sowie das tägliche Öffnen und Schließen des Kinderspielplatzes entsprechend der Nutzungszeiten werden von dem Betreiber durch das tägliche Auf- und Abschließen sichergestellt.“

21

Die Kläger erhoben gegen den Bauantrag eine Reihe von Einwendungen. Sie rügten unter anderem die fehlende Einfriedung entlang ihrer Grundstücke, die Position der Tischtennisplatte, die unzureichende Bepflanzung und das Fehlen von Regelungen gegen missbräuchliche Nutzung. Sie legten einen Bericht des TÜV Rheinland vom 15. März 2010 zum Kinderspielplatz S.-Straße vor.

22

Die Beklagte erteilte die beantragte Baugenehmigung am 4. November 2010 im vereinfachten Verfahren. Sie enthielt u. a. folgende Auflagen:

23

„8. Die schalltechnische Untersuchung des Kinderspielplatzes von Paul P. vom 25.09.2009 ist Gegenstand der Baugenehmigung.

24

11. Die in der Baubeschreibung unter Ziffer III. genannten Beschränkungen und Nutzungszeiten sind Gegenstand der Baugenehmigung.

25

12. Nach Wiedereröffnung des Spielplatzes sind regelmäßig (mindestens einmal wöchentlich) Kontrollen über die Einhaltung der Nutzungszeiten durchzuführen und zu dokumentieren. Sollte festzustellen sein, dass die Nutzungszeiten in nicht unerheblichem Umfang missachtet werden, ist der in der Vergangenheit bereits praktizierte Schließdienst am Anfang und Ende der festgelegten Nutzungszeiten wieder aufzunehmen.“

26

Einen Monat nach Zugang widersprachen die Kläger dieser Baugenehmigung. Ergänzend zu ihren früheren Einwänden trugen sie vor, dass die Unterschrift des Entwurfsverfassers fehle. Im Hinblick auf die Lärmbelästigung seien die Größe des Spielplatzes und seine Nähe zu ihren Wohnräumen zu berücksichtigen.

27

Der Widerspruch wurde vom Rechtsausschuss des Rhein-Lahn-Kreises durch Widerspruchsbescheid vom 20. Juni 2011 zurückgewiesen. Die Baugenehmigung sei bereits ohne die strittigen Auflagen rechtmäßig. Der Spielplatz sei unter Berücksichtigung der DIN 18034 nicht überdimensioniert und im Hinblick auf Lärmbelästigungen nicht rücksichtlos. Das Lärmgutachten sei nicht mehr relevant, da es unter Berücksichtigung der früheren Seilbahn ermittelt worden sei. Die Auflage Nr. 11 beziehe sich nur auf die Beschränkungen und Nutzungszeiten.

28

Mit ihrer einen Monat nach Zustellung erhobenen Klage wenden sich die Kläger weiterhin gegen die Genehmigung vom 4. November 2010. Sie vertiefen dazu ihre Argumentation: Ohne Einfriedung entlang ihrer Grundstücke würden weiter Bälle auf diese fliegen und Dritte ihre Notdurft dort verrichten. Der Kinderspielplatz sei so groß und derart ausgestattet wie ein Abenteuerspielplatz. Die Bepflanzung entfalte keine Abschirmwirkung. Der Bauantrag sei vom Planverfasser nicht unterzeichnet worden. Bei der Erstellung des Lärmgutachtens seien sie nicht beteiligt worden. Dieses belege, dass der von dem Spielplatz ausgehende Lärm inakzeptabel sei. Eine Lärmausstrahlung von 94 dB(A) sei nicht sozial adäquat. Die Sozialadäquanz gelte für die Art der Immissionen, nicht für das Maß. Das Lärmgutachten sei heranzuziehen, da für dieses die Geräusche der Seilbahn nicht maßgeblich waren. Der Spielplatz sei in einem reinen Wohngebiet unverträglich. Tischtennisplatte und Naturtelefon seien nicht auf jedem Spielplatz zu finden. Er werde von Kindergartengruppen genutzt. Die Auflagen in der Genehmigung seien erforderlich. Die Hinweisschilder zu den Öffnungszeiten und zum Verbot des Fußballspielens seien unzureichend. Der Zaun sei anders ausgeführt als genehmigt.

29

Die Kläger beantragen,

30

die Baugenehmigung vom 4. November 2010 und den Widerspruchsbescheid vom 20. Juni 2011 aufzuheben.

31

Beklagte und Beigeladene beantragen,

32

die Klage abzuweisen.

33

Sie erwidern, dass keine Einfriedungspflicht bestehe. Die Anlage reize nicht zum Bolzen; im Übrigen sei laut Nutzungsordnung Ballspielen untersagt. Die Bestimmungen im Bebauungsplan zum Bepflanzen seien nicht nachbarschützend. Das eingeholte Schallgutachten sei wegen der neuen Gesetzgebung zum Kinderlärm nicht mehr relevant. Die Bestimmungen zur Unterbindung von Missbrauch seien hinreichend. Ein Schließdienst sei unverhältnismäßig.

34

Der Vertreter der Beklagten und der Beigeladenen gab in der mündlichen Verhandlung folgende Erklärungen ab:

35

- Die Tisch-/Bankgarnitur werde vom Spielplatz S.-Straße entfernt.

36

- Die Auflage Nr. 11 nehme nur die Ziffern 1 bis 4 von Abschnitt III. der Betriebsbeschreibung in Bezug.

37

- In Bezug auf die Tischtennisplatte werde die Baugenehmigung zurückgegeben.

38

- Die Auflage Nr. 12 der Baugenehmigung werde aufgehoben.

39

Die Kläger hatten am 20. April 2011 beantragt, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Baugenehmigung vom 4. November 2010 anzuordnen (7 L 370/11.KO). Dieses Verfahren ist durch Annahme eines Vergleichs beendet worden. Darin verpflichtet sich die Beklagte zur Einrichtung eines Schließdienstes. Ein Antrag der Kläger auf Vollstreckung dieses Vergleichs (7 N 573/11.KO) ist mit Beschluss vom 2. August 2011 abgelehnt worden. Die geschilderten Übergriffe belegten nicht, dass die Beklagte ihren Verpflichtungen nicht nachkomme. Ihr müsse Zeit zur Umsetzung eingeräumt werden.

40

Hinsichtlich des sonstigen Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten dieses und der im Tatbestand genannten Verfahren sowie auf die Verwaltungs- und auf die Widerspruchsakte verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

41

Die zulässige Klage ist unbegründet.

42

Die Kläger haben keinen Anspruch gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf Aufhebung der angegriffenen Verwaltungsentscheidungen, da sich die der Beigeladenen am 4. November 2010 erteilte Baugenehmigung zur Errichtung des Kinderspielplatzes S.-Straße in der Gestalt, die ihr in der mündlichen Verhandlung zulässigerweise gegeben wurde (I.), samt Widerspruchsbescheid vom 20. Juni 2011 als rechtmäßig erweist (II.) und die Kläger nicht in ihren Rechten verletzt (III.).

I.

43

Für die gerichtliche Prüfung ist die Baugenehmigung in der Gestalt relevant, die sie in der mündlichen Verhandlung erhalten hat.

44

Die Teilrückgabe der Baugenehmigung in Bezug auf die derzeit noch vorhandene Tischtennisplatte ist von der Dispositionsbefugnis der Beigeladenen als Inhaberin der Genehmigung umfasst. Die Klarstellung in Bezug auf Auflage Nr. 11 der Baugenehmigung vom 4. November 2010 ist zulässig, da sie der Herbeiführung der nach § 37 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes – Bund – (VwVfG), i.V.m. § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) nötigen hinreichenden Bestimmtheit von Verwaltungsakten dient. Mit der Klarstellung wird die vormalige Diskrepanz zwischen den Auflagen Nrn. 11 und 12 beseitigt.

45

Die Aufhebung der letztgenannten Auflage Nr. 12 ist ebenfalls rechtens. Als Teilrücknahme der in Bezug auf die Auflage Nrn. 11 und 12 nicht hinreichend bestimmten und insoweit rechtswidrigen Baugenehmigung durfte der Beklagtenvertreter die entsprechende Erklärung in der mündlichen Verhandlung auf § 48 Abs. 1 VwVfG stützen. Dagegen können die Kläger nicht einwenden, dass diese Teilrücknahme für sie negative Folgen hat. Denn eventuell in Betracht kommende Bestandsschutzvorschriften sind während des gerichtlichen Verfahrens gemäß § 50 VwVfG nicht anzuwenden.

II.

46

Die so gefasste Baugenehmigung verstößt weder gegen formelle (1.), noch gegen materielle (2.) Bestimmungen, die im vereinfachten Verfahren zu prüfen waren. Daher kann offen bleiben, ob diese Normen drittschützenden Charakter haben.

47

1. Ein rechtlich relevanter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften liegt nicht vor. Weder die fehlende Unterschrift des Verfassers des Genehmigungsplans (a)) noch die unterbliebene Beteiligung der Kläger bei der Erstellung des Lärmgutachtens (b)) führen zur Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung.

48

a) Die fehlende Unterschrift des Entwurfsverfassers stellt zwar einen Verstoß gegen § 63 Abs. 3 der Landesbauordnung (LBauO) dar, wonach die Bauunterlagen vom Entwurfsverfasser zu unterschreiben sind. Die Unterschrift ist auch nicht verzichtbar (vgl. Jeromin, LBauO-Komm., 2. Aufl. 2008, § 63 Rdnr. 28). Sie dient der Klärung der Zuständigkeit der Verantwortlichen im Sinne des Bauordnungsrechts, zu denen nach § 56 LBauO auch die Entwurfsverfasser gehören. Der Verstoß gegen § 63 Abs. 3 LBauO ist jedoch nach § 46 VwVfG irrelevant. Nach dieser Norm sind Verfahrensfehler dann unbeachtlich, wenn ihre Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Dies ist hier der Fall, denn es ist offensichtlich, dass die fehlende Unterschrift des Entwurfsverfassers bei der Erteilung der Baugenehmigung keine Rolle spielte.

49

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 64 Abs. 1 Satz 1 LBauO. Danach sind Bauunterlagen für bestimmte Vorhaben von vorlageberechtigten Personen zu unterschreiben. Diese Vorschrift gilt jedoch nur für Gebäude, nicht aber für Vorhaben, die nach § 2 Abs. 1 Satz 3 LBauO fiktiv als bauliche Anlagen anzusehen sind (vgl. Jeromin, LBauO-Komm., a.a.O., § 64 Rdnr. 4). Spielplätze sind keine Gebäude, sondern nach § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 fiktive bauliche Anlagen, für die die Vorschrift über die Bauvorlageberechtigung mithin nicht gilt.

50

b) Die Kläger können sich nicht darauf berufen, dass sie bei der Erstellung des Lärmgutachtens nicht beteiligt wurden. Die Verpflichtung dazu ergibt sich nur aus dem am 9. Juni 2009 abgeschlossenen Vergleich, nicht aber aus gesetzlichen Bestimmungen. Entscheidend ist, dass die Kläger in Bezug auf die angegriffene Baugenehmigung ordnungsgemäß nach § 28 VwVfG angehört worden sind.

51

2. Die angegriffene Baugenehmigung verstößt nicht gegen im vereinfachten Verfahren zu prüfende materielle Vorschriften, insbesondere ist der Spielplatz bauplanungsrechtlich zulässig. Der Spielplatz S.-Straße fügt sich der Art nach in das festgesetzte Plangebiet ein (a)), bei ihm handelt es sich in seiner aktuellen Gestalt nicht um einen wohngebietsuntypischen Spielplatz (b)) und er beachtet den Bebauungsplan in Bezug auf Bepflanzung (c)) und Umzäunung (d)).

52

a) Ein Spielplatz als solcher ist auf der Parzelle 296 – und Teilen der Parzelle 297 – in Diez, Flur 39, nach § 30 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in Verbindung mit dem Bebauungsplan „... – 3. Änderung“ bauplanungsrechtlich zulässig. Dies wurde von der Kammer bereits im Beschluss vom 7. Oktober 2008 (7 L 1020/08.KO) unter Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Dezember 1991 (4 C 5/88, juris) dargelegt. Auf diesen Beschluss wird Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO).

53

In dem vorgenannten Bebauungsplan, an dessen Gültigkeit die Kammer keinen Grund zu zweifeln hat, wurde für den Bereich des jetzigen Spielplatzes S.-Straße eine öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Spielplatz“ festgesetzt. Ein solcher Spielplatz ist in Wohngebieten, gleich ob es sich um allgemeine oder reine Wohngebiete handelt, zulässig. Dies gilt ebenso, wenn – wie hier – der Spielplatz unmittelbar an ein reines Wohngebiet grenzt.

54

b) Nach den diversen Verminderungen der Größe und Ausstattung des Spielplatzes S.-Straße handelt es sich bei diesem nicht (mehr) um einen Spielplatz, der in einem Wohngebiet nicht verträglich und damit untypisch wäre. Spielplätze mit für Kinder üblicher Ausstattung gehören in die unmittelbare Nähe der Wohnbebauung und sind dort planungsrechtlich zulässig (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. März 2008 – 8 S 2165/07 –; und OVG Niedersachsen, Beschluss vom 29. Juni 2006 – 9 LA 113/04 –; beide juris). Anders ist dies dann zu bewerten, wenn der Spielplatz auf Grund seiner Attraktivität potentielle Nutzer von außerhalb des Wohngebiets anspricht (vgl. OVG Niedersachen, Beschluss vom 29. Juni 2006, a.a.O.), bzw. wenn die Geräte und/oder die Spielfläche deutlich über die Bedürfnisse von Kindern hinausgehen (vgl. VG Köln, Urteil vom 30. Oktober 2008 – 13 K 403/08 –, juris).

55

Der Spielplatz S.-Straße in seiner derzeit genehmigten Gestalt und Größe hat bei objektiver Betrachtung nicht die Attraktivität, dass er ohne Hinzutreten weiterer, von der Baugenehmigung nicht umfasster Faktoren einen Anreiz für Besucher von außerhalb des Wohngebiets „...“ oder der angrenzenden Ortsteile setzen oder Jugendliche und Erwachsene anlocken könnte. Den Klägern ist zwar zuzugestehen, dass eine Spielfläche von 1.950 m² recht groß erscheint. Jedoch ist die Fläche nicht ausreichend, um darin einen Abenteuerspielplatz zu sehen. Die dazu erforderliche Weiträumigkeit, die ein gleichsam unbeschränktes Austoben von Kindern und Jugendlichen ermöglicht, fehlt hier. Zudem wurde in fußläufig erreichbarer Nähe der Generationenpark U.-Straße errichtet. Dieser ist schon auf Grund seiner Größe eher als Abenteuerspielplatz zu bezeichnen. Dafür spricht weiter dessen Ausstattung; Kletterwand, Sprossenwand, Balancierbrücken mit Netzgeländer, Matschanlage und Wasserspielplatz vermitteln den Besuchern deutlich mehr Abenteuercharakter als die Geräte auf dem Spielplatz S.-Straße. Gegen die Annahme, dass der Spielplatz S.-Straße seiner Größe nach für das angrenzende Wohngebiet untypisch ist, spricht zudem die DIN 18034. Nach Ziffer 4.2 dieser DIN sind für Spielplätze im Nachbarschaftsbereich 500 m² und für solche im Quartiersbereich 5.000 m² erforderlich. Die letztgenannte Größe ist hier maßgeblich und wird vom Spielplatz S.-Straße deutlich unterschritten. Dieser ist nicht nachbarschafts-, sondern quartierbezogen. Nach Ziffer 3.3 der DIN 18034 handelt es sich beim Nachbarschaftsbereich um den Nahbereich eines Spielplatzes mit Versorgungsfunktion für einen Wohnblock oder eine Hausgruppe. Derart eingeschränkt war der Einzugsbereich für den Spielplatz im Bereich des Bebauungsplans „...“ nie. Dabei ist der Standort unerheblich. Gleich ob der Spielplatz wie ursprünglich vorgesehen auf der Parzelle 261 errichtet worden wäre oder an seinem jetzigen Platz errichtet worden ist: Er sollte den Planbereich und damit mehr als nur einen Wohnblock oder eine Hausgruppe abdecken. Damit korrespondiert die Verteilung der Spielplätze im Gebiet der Beigeladenen. Danach dient der Spielplatz S.-Straße der Versorgung eines Bereichs, der über die unmittelbare Umgebung hinausgeht, also eines Quartiers im Sinne der DIN 18034. Seiner Ausstattung nach handelt es sich beim Spielplatz S.-Straße ebenfalls nicht um einen Nachbarschafts-, sondern um einen Quartiersspielplatz. Denn die Geräte sind für Vorschul- und schulpflichtige Kinder gleichermaßen geeignet (s. Ziffern 3.2 und 3.3 der DIN 18034).

56

Die inzwischen deutlich reduzierte Ausstattung des Spielplatzes S.-Straße führt nicht dazu, dass er als wohngebietsunverträglich einzustufen wäre. Die Geräte besitzen nicht die Attraktivität, um Besuchergruppen von außerhalb des Quartiers oder Jugendliche anzuziehen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30. Juli 1992 – 3 S 3136/91 –, juris). Spielstadt und -haus, Schaukeln und Federtiere stellen keine Besonderheit dar, die Kinder oder Jugendliche veranlassen könnten, weite Wege in Kauf zu nehmen. Dem stehen Besuche von Kindergartengruppen nicht entgegen. Denn es ist darauf abzustellen, ob die Geräte ihrer Art nach eine besondere Attraktivität entfalten. Zudem sind die Ausstattungsgegenstände, die unter Umständen Besucher von außerhalb des Quartiers anziehen könnten, also insbesondere die Tisch/Bankgarnitur und die Tischtennisplatte, nach ihrer zugesagten Entfernung nicht mehr von Relevanz.

57

c) Die von der Genehmigung umfasste und in dem von der Beigeladenen vorgelegten Genehmigungsplan dargestellte Bepflanzung verstößt nicht gegen den Bebauungsplan „... – 3. Änderung“. Die Forderung in Ziffer A.1. der textlichen Festsetzungen, wonach mindestens 25 % der Fläche mit Bäumen und Sträuchern zu überstellen ist, ist ausweislich des Genehmigungsplans unter Einbeziehung der bereits vorhandenen Bäume und Sträucher (wohl) erfüllt, wenn diese Pflanzen ausgewachsen sind. Die weitere Bestimmung, wonach die Bepflanzung vornehmlich im Randbereich erfolgen soll, ist nach den Planunterlagen ebenfalls eingehalten. Ausweislich der Planunterlagen findet sich in den Randbereichen des Spielplatzes S.-Straße eine fast ununterbrochene Abfolge von Hecken und Bäumen. Überdies könnten sich die Kläger auf die vorgenannten Bestimmungen nicht berufen, da diese nicht nachbarschützend sind. Aus dem Textzusammenhang ist ersichtlich, dass die Regelungen nicht vornehmlich dem Schutz der Nachbarn vor Beeinträchtigungen, sondern dem Erhalt des Spielplatzes als Grünfläche dienen sollen.

58

d) Ein Verstoß gegen die Bestimmungen des einschlägigen Bebauungsplanes kann weiter nicht darin gesehen werden, dass entlang der Grundstücke der Kläger auf Spielplatzseite kein Zaun errichtet werden soll. Denn ein solcher Zaun ist im Bebauungsplan nicht vorgesehen. Im Übrigen können die Kläger nicht einwenden, dass der Zaun im Norden anders verläuft, als er genehmigt worden ist. Für die gerichtliche Prüfung ist der Inhalt der Baugenehmigung maßgeblich. Zudem schafft diese geringe Abweichung des Zaunes keine zusätzlichen Anreize für die Nutzung des Spielplatzes durch unberechtigte Personen.

III.

59

Die Genehmigung des Spielplatzes S.-Straße verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Insbesondere erweist er sich ihnen gegenüber nicht als rücksichtslos im Sinne von § 15 Abs. 1 der Baunutzungsverordnung (BauNVO). Weder die räumliche Nähe ihrer Wohngebäude zum Spielplatz (1.) noch möglicher Missbrauch (2.) führen zu der Annahme, dass der Spielplatz S.-Straße in Bezug auf die Kläger gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstößt.

60

1. Der genehmigte Spielplatz ist gegenüber den Klägern nicht deswegen rücksichtslos, weil er zu nahe an deren Wohnhäusern liegt. Nach der ständigen Rechtsprechung seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Dezember 1991 (a.a.O.) kann zwar ein grundsätzlich in einem Wohngebiet zulässiger Spielplatz in besonders gelagerten Einzelfällen nach § 15 Abs. 1 BauNVO unzulässig sein. Das Bundesverwaltungsgericht nennt als solchen Sonderfall die geringe Distanz zwischen Spielplatz und Wohnräumen. Jedoch ist einschränkend anzumerken, dass der daraus entstehende Interessenkonflikt nicht zwangsläufig zur Unzulässigkeit des Spielplatzes führt, sondern zunächst zu prüfen ist, ob der Konflikt durch Nutzungsbeschränkungen ausgeglichen werden kann (vgl. das eben genannte Urteil des BVerwG; ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. Mai 2009 – 10 D 289/09 –, juris). Sodann ist es Aufgabe der Tatsachengerichte, zu beurteilen, ob ein unauflösbarer Interessenkonflikt besteht oder nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1991, a.a.O.).

61

Nach Auffassung der Kammer liegen die Wohnhäuser der Kläger und der Spielplatz S.-Straße nicht so eng beieinander, dass es zu einem unauflösbaren Interessenkonflikt zwischen Spiel- und Wohnnutzung kommt. Unauflösbar wäre ein solcher Konflikt dann, wenn zwischen einem Wohnraum und dem nächstgelegenen Spielgerät weniger als 10 m Abstand bestehen (vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 18. Januar 2011 – 4 K 1276/09 –, juris). Vorliegend sind die Abstände deutlich größer. Das Wohnhaus der Kläger zu 5) und 6) liegt 13 m vom nächstgelegenen Spielgerät (Naturtelefon) entfernt. Die Distanz zwischen diesem Gerät und dem Wohnhaus der Kläger zu 3) und 4) beträgt 18 m. Noch größer ist die Entfernung des Wohnhauses der Kläger zu 1) und 2) zu dem aus ihrer Sicht nächstgelegenen Gerät, der Tischtennisplatte, nämlich etwa 30 m. Bereits diese Entfernungen sind ausreichend groß, um gegen die Annahme zu sprechen, dass ein Konflikt zwischen Wohnnutzung und Spielen nur durch die Aufhebung der Baugenehmigung für den gesamten Spielplatz gelöst werden könnte. Schon bezogen auf diese Entfernungen sind andere Maßnahmen denkbar (Schallschutzwand etc.), um den Interessenkonflikt zu lösen.

62

Abzustellen ist jedoch nicht auf die vorgenannten Entfernungen. Denn die Tischtennisplatte, der Bezugspunkt für die Kläger zu 1) und 2), wird entfernt. Das Naturtelefon, der Bezugspunkt für die übrigen Kläger, hat außer Betracht zu bleiben, da seine Position in der Verhandlung vom 9. Juni 2009 unstreitig gestellt wurde. Die dann nächstgelegenen Geräte sind für sämtliche Kläger die Federtiere. Diese stehen 40 m vom Wohnhaus der Kläger zu 1) und 2), bzw. 23 m von den Wohnhäusern der übrigen Kläger entfernt. Bei diesen Entfernungen kann erst recht nicht davon gesprochen werden, dass es auf Grund der geringen Distanz zu Interessenkonflikten käme, die nur per Verbot des Spielplatzes zu lösen wären.

63

Hinzu kommt, dass die Baugenehmigung vom 4. November 2010 in ihrer Auflage Nr. 11 durch die Bezugnahme auf Ziffer III. der Baubeschreibung Nutzungszeiten festsetzt, die zumindest die Belastung der Kläger in den Ruhezeiten ausschließt. In diesem Kontext ist zu sehen, dass nach § 3 Abs. 2 des Landes-Immissionsschutzgesetzes (LImSchG) Kinderlärm grundsätzlich nicht als schädliche Umwelteinwirkung anzusehen ist. Trotz verfassungsrechtlicher Bedenken gegen diese gesetzgeberische Wertung wegen möglicher Verletzung der Grundsätze der Gewaltenteilung und der Gleichbehandlung ist der Vorschrift zumindest zu entnehmen, dass Kinderlärm der Art nach als sozialverträglich einzustufen ist. Auf eine Störung infolge der Art des vom Kinderspielplatz S.-Straße ausgehenden Lärms können sich die Kläger folglich nicht berufen. Valide Anhaltspunkte dafür, dass der von diesem Spielplatz ausgehende Lärm sie vom Maß her unerträglich beeinträchtigt, sind nicht mehr festzustellen. Ein solcher Anhaltspunkt ist die schalltechnische Untersuchung vom 25. September 2009 nicht. Denn unbeschadet der Frage der Anwendbarkeit der dieser Untersuchung zu Grunde gelegten Regelwerke ist sie zumindest nicht mehr auf die aktuelle Situation übertragbar. Denn einerseits war die Bestückung des Spielplatzes zum Untersuchungszeitpunkt eine andere, da damals noch die Tischtennisplatte und die Tisch/Bankgarnitur dort standen. Sodann ist zu sehen, dass die Anregungen des Sachverständigen in der Baugenehmigung teilweise umgesetzt wurden.

64

2. Die Kläger können gegen den Spielplatz S.-Straße nicht einwenden, er sei ihnen gegenüber rücksichtslos, weil er von Unbefugten benutzt würde oder die Öffnungszeiten nicht eingehalten würden. Denn in beiden Fällen ist der Missbrauch nicht der Beigeladenen zuzurechnen (a)); zudem sind die Vorkehrungen zur Missbrauchsvermeidung derzeit ausreichend (b)).

65

a) Eventueller Missbrauch des Spielplatzes S.-Straße – sei es durch Benutzung Unbefugter, sei es durch Überschreitung der Nutzungszeiten – kann der Beigeladenen als Betreiber nicht zugerechnet werden, da sie diesen weder fördert (vgl. VGH Hessen, Urteil vom 25. Juli 2011 – 9 A 125/11 –, juris) noch entsprechende Anreize schafft (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22. August 2007 – 8 B 10784/07.OVG –, ESRIA).

66

Zunächst ist nicht erkennbar, dass der Spielplatz S.-Straße mit seiner derzeitigen Ausstattung trotz seiner Größe für Jugendliche besondere Anreize böte, sich dort aufzuhalten (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11. September 2003 – 10 A 2630/00 –, juris). Die auf dem Spielplatz S.-Straße demnächst noch vorhandenen Spielgeräte dienen allesamt vornehmlich dem Spielen von Kindern. Insbesondere Federtiere oder Schaukeln dürften Personen außerhalb des Kindesalters kaum dazu animieren, sich auf den Spielplatz zu begeben. Von der dort vormalig stehenden Tischtennisplatte hätte eine solche Wirkung ausgehen können; sie wird entfernt. Der Einwand, dass der Spielplatz immer noch geeignet sei, um dort Ball zu spielen, überzeugt nicht. Einerseits gehört das Ballspielen – anders als das Bolzen – zum kindlichen Spiel. Andererseits ist schon allein auf Grund der geringen Größe der Freiflächen zwischen den Spielgeräten bzw. zwischen Spielgeräten und Zaun auszuschließen, dass Jugendliche gezielt den Spielplatz aufsuchen, um dort zu bolzen.

67

Ebenso ist nicht zu erkennen, dass von dem Spielplatz S.-Straße derzeit Anreize ausgingen, ihn außerhalb der Öffnungszeiten zu frequentieren. Ein Anreiz zum abendlichen bzw. nächtliche Aufenthalt bot die Tisch/Bankgarnitur. Diese wird nach der entsprechenden Zusage aber ebenfalls entfernt.

68

b) Nach Entfernung der Tischtennisplatte und der Tisch/Bankgarnitur kann nicht mehr festgestellt werden, dass die verbliebenen Auflagen in der Baugenehmigung vom 4. November 2010 und die darüber hinaus ergriffenen Maßnahmen (Hinweisschilder) nicht ausreichend effektiv wären, um einem Missbrauch des Spielplatzes S.-Straße derzeit vorzubeugen. Dabei ist zunächst zu sehen, dass den von den Klägern geschilderten Vorfällen allenfalls noch indizielle Wirkung zukommt. Denn die jetzige Situation ist anders zu bewerten als die zu Beginn des Eilverfahrens 7 L 370/11.KO. Einerseits werden mit der Tischtennisplatte und der Tisch/Bankgarnitur zwei Gegenstände entfernt, von denen nicht auszuschließen ist, dass sie für die Nutzung des Spielplatzes durch Jugendliche bzw. außerhalb der Öffnungszeiten relevant waren. Andererseits dürften die Öffnungszeiten des Spielplatzes durch den zwischenzeitlich eingerichteten Schließdienst inzwischen allgemein bekannt sein.

69

Vor diesem Hintergrund ist es ausreichend, dass die Beklagte zum Ausgleich der Interessen der Kinder an der Nutzung des Spielplatzes und der Kläger an einer ungestörten Wohnnutzung Öffnungszeiten festgelegt hat und diese ebenso wie die Beschränkung auf die Nutzung durch Kinder – die den Aufenthalt von Personen einschließt, die diese betreuen – per Schild am Haupteingang bekannt gemacht hat (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11. September 2003, a.a.O.). Denn es kann der Beklagten nicht verwehrt werden, auf Grund des ihr eingeräumten Ermessens nach einer durchgreifenden Änderung der Situation vor Ort zunächst bestimmte Maßnahmen zur Vermeidung von Missbrauch auszuprobieren (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. Januar 2011 – 7 E 1386/10 –, juris). Insofern ist die Festsetzung von Nutzungszeiten ein erster Schritt, stellt sie doch die Grundlage für ein eventuelles späteres Einschreiten dar (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22. August 2007, a.a.O.).

70

Hier ist eine solche gravierende Änderung der Situation festzustellen. Neben der bereits genannten Entfernung bestimmter Geräte und der zwischenzeitlichen Tätigkeit des Kontrolldienstes ist insbesondere noch die Eröffnung des Generationenparks U.-Straße zu nennen. Diese für Heranwachsende und Erwachsene gleichermaßen attraktive Spiel- und Aufenthaltsgelegenheit führt zu einer Umverteilung der Benutzer von Spielplätzen im Bereich der Beigeladenen, die zwangsläufig den Spielplatz S.-Straße entlastet. Vor diesem Hintergrund kann es der Beklagten nicht verwehrt werden, zur Vermeidung von Missbrauch gleichsam als ersten Schritt Regeln aufzustellen und abzuwarten, ob diese eingehalten werden. Denn es ist nicht offensichtlich, dass diese Maßnahmen ungeeignet wären, um Missbrauch in Form von Überschreitung der Nutzungszeiten oder Nutzung durch Unbefugte zu verhindern (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. Januar 2011, a.a.O.). Dies folgt schon daraus, dass es bezogen auf die aktuelle Situation keinen stichhaltigen Nachweis zu solchen Missbräuchen gibt. Dabei ist zu sehen, dass die bloße Behauptung, es habe ein Missbrauch stattgefunden, ebenso wenig gegen die Effektivität von Maßnahmen spricht wie belegte Vorfälle in großem zeitlichem Abstand. Zum Beleg der Ineffektivität einer Maßnahme ist vielmehr der dezidierte Nachweis der Übergriffe, der Nachweis der Untätigkeit der zuständigen Behörden und eine gewisse Häufigkeit der Vorfälle erforderlich (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. Januar 2011, a.a.O.). Ein solch qualifizierter Nachweis von Übergriffen in Bezug auf den Spielplatz S.-Straße liegt für die Zeit nach der Eröffnung des Generationenparks nicht vor. Für die Zeit nach der erst noch erfolgenden Entfernung von Tischtennisplatte und Tisch/Bankgarnitur kann es ihn noch nicht geben.

71

Zu ergänzen ist aber, dass die Beklagte bei entsprechenden Nachweisen zu prüfen haben wird, ob sie nachträgliche Anforderungen nach § 85 LBauO erhebt. Ebenso wird dann zu prüfen sein, ob nachträgliche Anordnungen nach § 17 des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) zu treffen sind.

IV.

72

Die Kostentragungspflicht der Kläger folgt aus § 154 Abs. 1 und § 159 Satz 1 VwGO. Es ist angemessen, ihnen die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen ebenfalls aufzuerlegen, da diese einen Klageabweisungsantrag gestellt hat und damit ein Kostenrisiko eingegangen ist (§ 162 Abs. 3 und § 155 Abs. 3 VwGO). Die Teil-Klaglosstellung im Hinblick auf die Tischtennisplatte kann nach § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO kostenrechtlich unberücksichtigt bleiben, da sie mit Blick auf das Gesamtbegehren, die Aufhebung der gesamten Baugenehmigung, einen zu vernachlässigenden Teil ausmacht.

73

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 und 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO. Von einer Abwendungsbefugnis wird wegen der Rechtsnatur der Obsiegenden abgesehen.

74

Beschluss

75

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 22.500,-- € festgesetzt (§ 52, § 63 Abs. 2 GKG). Die Kammer orientiert sich dabei an den Ziffern 9.7.1 und 1.1.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327).

76

Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit derBeschwerde angefochten werden.

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 03. März 2008 - 8 S 2165/07

bei uns veröffentlicht am 03.03.2008

Tenor Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 9. August 2007 - 7 K 1130/07 - werden zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverf

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.

(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 3a Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.

(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.

(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 3a Abs. 2 erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.

(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.

(6) Einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen ist, den Sitz und über die einzuhaltende Frist belehrt wird (Rechtsbehelfsbelehrung). Die Rechtsbehelfsbelehrung ist auch der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung eines Verwaltungsaktes und der Bescheinigung nach § 42a Absatz 3 beizufügen.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

§ 48 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bis 4 sowie § 49 Abs. 2 bis 4 und 6 gelten nicht, wenn ein begünstigender Verwaltungsakt, der von einem Dritten angefochten worden ist, während des Vorverfahrens oder während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufgehoben wird, soweit dadurch dem Widerspruch oder der Klage abgeholfen wird.

Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.

(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn

1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint;
2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde;
3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll;
4.
die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will;
5.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen.

(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

Tenor

Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 9. August 2007 - 7 K 1130/07 - werden zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf EUR 7.500,-- festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerden haben keinen Erfolg.
Den Antragstellern wäre zwar wohl Wiedereinsetzung in die am Montag, dem 24.9.2007, abgelaufene Frist zur Begründung der Beschwerde (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) zu gewähren, weil sie wohl ohne Verschulden verhindert waren, diese Frist einzuhalten (§ 60 Abs. 1 VwGO). Denn es spricht alles dafür, dass ihre Versuche, am Abend des 24.9.2007 die Beschwerdebegründung dem Verwaltungsgerichtshof per Fax zuzuleiten, daran gescheitert sind, dass das Faxgerät des Gerichts durch eingehende Schriftsätze, die andere Verfahren betrafen, überlastet war. Das kann aber letztlich dahin stehen. Denn die Beschwerden sind in der Sache unbegründet.
Die Antragsteller halten dem Verwaltungsgericht vor, es sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Baulinienplan funktionslos geworden sei. Dieser Plan sei nicht förmlich aufgehoben worden und dies könne durch eine Vermutung nicht ersetzt werden. Sie verkennen damit aber, dass das Verwaltungsgericht sich keineswegs mit einer - zudem von ihnen selbst als „naheliegend“ bezeichneten - Vermutung begnügt, sondern im einzelnen dargelegt hat, aus welchen Gründen der Baulinienfestsetzung keine städtebaulich beachtliche Steuerungsfunktion mehr zukommen kann. Die Beschwerdebegründung zeigt keine Anhaltspunkte dafür auf, dass der angefochtene Beschluss, der sich auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 29.4.1977 - IV C 39,75 - BVerwGE 54, 5 und Urteil vom 3.12.1998 - 4 CN 3.97 - BVerwGE 108, 71) und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Urteil vom 13.6.2007 - 3 S 881/06 - VBlBW 2007, 385; vgl. etwa auch das Urteil des Senats vom 2.11.2006 - 8 S 361/06 - VBlBW 2007, 265) stützt, insofern zu beanstanden wäre. Ferner hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass sich auch dann nichts anderes ergebe, ginge man von der Wirksamkeit der Baulinienfestsetzung aus. Denn dann würde es sich um eine straßenbegleitende Baulinie oder Baugrenze handeln, die - abweichende Intentionen des Plangebers sind im vorliegenden Fall weder vorgetragen noch ersichtlich - nur aus städtebaulichen Gesichtspunkten festgesetzt wurde und mithin keinen Nachbarschutz vermittelt.
Die Antragsteller rügen des Weiteren, das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit dem ihnen zustehenden Gebietserhaltungsanspruch auseinander gesetzt. Dieser Einwand trifft jedoch nicht zu. Denn der Gebietserhaltungsanspruch bezieht sich ausschließlich auf die Art der baulichen Nutzung, die „typische Prägung eines Baugebiets“ (BVerwG, Urteil vom 16.9.1993 - 4 C 28.91 - BVerwGE 94, 151; Beschluss vom 13.5.2002 - 4 B 86.01 - NVwZ 2002, 1384). Die Antragsteller ziehen dagegen selbst - zu Recht - nicht in Zweifel, dass sich die von der Beigeladenen geplante reine Wohnnutzung unter diesem bauplanungsrechtlichen Gesichtspunkt problemlos in die vorhandene Umgebungsbebauung einfügt. Sie beanstanden vielmehr, das „voluminöse Mehrfamilienhaus“ werde das Baugebiet dominieren und dessen Prägung „auch in Bezug auf das Maß der baulichen Nutzung“ verändern. Festsetzungen und aus der Umgebungsbebauung ableitbare Vorgaben des Maßes der baulichen Nutzung entfalten grundsätzlich aber keine nachbarschützende Wirkung (BVerwG, Beschluss vom 23.6.1995 - 4 B 52.95 - VBlBW 1996, 12). Die Antragsteller können sich deshalb insoweit - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - nur darauf berufen, dass das Vorhaben der Beigeladenen zu ihren Lasten gegen das im tatbestandlichen Erfordernis des „Einfügens“ im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB enthaltene Gebot der Rücksichtnahme verstoße.
Einen solchen Verstoß hat das Verwaltungsgericht aber zu Recht und mit in allen Punkten zutreffender Begründung verneint. Die dagegen erhobenen Einwände der Antragsteller greifen nicht durch. Ihre Beanstandung, das Vorhaben der Beigeladenen solle unmittelbar an der gemeinsamen Grundstücksgrenze verwirklicht werden, ist unverständlich, denn nach den genehmigten Bauvorlagen hält das Mehrfamilienwohnhaus einen Abstand zur Grenze von 3,92 m ein. Das Verwaltungsgericht hat im Einzelnen dargelegt, dass damit der nachbarschützende Teil der bauordnungsrechtlich gebotenen Abstandsflächentiefen eingehalten ist. Hiergegen bestehen keine Bedenken und haben die Antragsteller auch nichts erinnert. Soweit sie ferner darauf abheben, schon deshalb, weil die Festsetzungen des Baulinienplans nicht eingehalten würden und das Maß der Umgebungsbebauung überschritten werde, sei das Gebot der Rücksichtnahme zu ihren Lasten verletzt, verkennen sie, dass der bloße Verstoß gegen nicht nachbarschützende bzw. gegenstandslos gewordene Vorgaben unter keinem Gesichtspunkt geeignet ist, eine baurechtliche Rücksichtslosigkeit zu begründen.
Auch die weitere Rüge der Antragsteller, die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, dass die Gesamthöhe des Vorhabens der Beigeladenen diejenige der Nachbargebäude nicht oder allenfalls um wenige Zentimeter überschreite, sei mangels Angaben zu den dabei ins Auge gefassten Nachbargebäuden nicht nachvollziehbar, ist kaum verständlich. Denn aus dem eingereichten Geländeschnitt folgt, dass die Oberkante der Attika des geplanten Flachdachgebäudes die Firsthöhe des nördlichen Nachbargebäudes (Goethestraße ...) zwar um 1,05 m übersteigt, den First des westlichen Nachbarhauses („Savvaidis“) dagegen nicht überragt. Aus dieser Planzeichnung ergibt sich somit die von den Antragstellern vermisste Grundlage für den seitens des Verwaltungsgerichts vorgenommenen Höhenvergleich.
Die Antragsteller beanstanden ferner zu Unrecht, die Einplanung eines Spielplatzes und einer Müllstation unmittelbar an der westlichen Grenze ihres Grundstücks sei rücksichtslos, weil damit - konfliktträchtig - lärmintensive Nutzungen angrenzend an ihren Außenwohnbereich angeordnet würden. Denn Kinderspielplätze mit üblicher Ausstattung - eine vorliegend beabsichtigte störungsintensivere Nutzung ist nicht erkennbar - gehören in die unmittelbare Nähe der Wohnbebauung. Die mit deren bestimmungsgemäßen Nutzung typischerweise verbundenen Geräusche sind, soweit sie Folge der natürlichen Lebensäußerung von Kindern sind, ortsüblich, sozial adäquat und daher auch in einem reinen Wohngebiet hinzunehmen (BVerwG, Urteil vom 12.12.1991 - 4 C 5/88 - NJW 1992, 1779; Beschluss vom 29.5.1989 - 4 B 26.89 - juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.3.1985 - 3 S 405/85 - VBlBW 1986, 26). Sie sind mit dem Ruhebedürfnis der Anlieger regelmäßig vereinbar (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 2.12.1986 - 1 S 1504/86 - BRS 47 Nr. 105). Ausgehend von dieser Rechtsprechung sind in einem Wohngebiet jeder Art erst recht private Kinderspielplätze, die - wie hier - lediglich zur Benutzung durch die Kinder des jeweiligen Baukomplexes vorgesehen und nach § 9 Abs. 2 Satz 1 LBO vorgeschrieben sind, grundsätzlich zulässig (vgl. das Urteil des Senats vom 27.4.1990 - 8 S 1820/89 - VBlBW 1990, 431; OVG Bremen, Urteil vom 1.12.1987 - 1 BA 49/87 - BRS 47 Nr. 104). Anhaltspunkte dafür, dass von diesen Grundsätzen im vorliegenden Fall abzuweichen wäre, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Ähnliches gilt für die westlich des Spielplatzes vorgesehene Müllstation. Denn es gibt keinen Grund für die Annahme, dass dieser Standort für die bei jedem Wohnhaus notwendigen Müllcontainer zu für die Antragsteller unzumutbaren Belästigungen führen könnte. Auch insoweit muss ein Nachbar die mit der Entleerung der häuslichen Müllgefäße verbundenen Auswirkungen als sozialadäquat hinnehmen. Besonderheiten, die eine abweichende Beurteilung erfordern könnten, sind nicht erkennbar.
Schließlich können die Antragsteller nicht mit Erfolg geltend machen, das Verwaltungsgericht habe ihr Interesse an der Verhinderung der - infolge der Höhe des Gebäudes der Beigeladenen unvermeidbaren - Einsehbarkeit ihres Außenwohnbereichs, der der Ruhe, Erholung und Entspannung diene, nicht hinreichend gewürdigt. Denn dies beruht, wie die Beigeladene zu Recht anführt, auf Gegenseitigkeit. Zum anderen stellt es keinen rechtlich relevanten Nachteil dar, wenn durch einen Neubau Einsichtsmöglichkeiten in bestehende Wohnbereiche geschaffen werden (Beschluss des Senats vom 14.3.1990 - 8 S 2599/89 - VBlBW 1990, 428; vgl. auch: BVerwG, Urteil vom 6.10.1989 - 4 C 14.87 - BVerwGE 82, 343; Urteil vom 28.10.1993 - 4 C 5.93 - BauR 1994, 354; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.10.2003 - 5 S 138/03 - VBlBW 2004, 146).
Nach allem sind die Beschwerden der Antragsteller mit der Kostenfolge aus den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 und 162 Abs. 3 VwGO zurückzuweisen.
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Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 und 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs 2004 (VBlBW 2004, 467, 469).

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.