Verwaltungsgericht Koblenz Urteil, 13. Sept. 2012 - 7 K 54/12.KO

ECLI:ECLI:DE:VGKOBLE:2012:0913.7K54.12.KO.0A
13.09.2012

Tenor

Der Bescheid vom 8. Juli 2009 und der Widerspruchsbescheid vom 4. März 2010 werden aufgehoben.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Davon ausgenommen sind die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, wenn die Kläger zuvor Sicherheit in Höhe der festzusetzenden Kosten leisten.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Zulässigkeit gewerblicher Stellplatzvermietung auf dem Grundstück der Kläger in Lautzenhausen.

2

Diese Ortsgemeinde hat weniger als 400 Einwohner und liegt südwestlich des Flughafens Frankfurt-Hahn. Die ehemalige amerikanische „Hahn-Air-Base“ wurde ab dem Jahr 1951 errichtet und bis zum Jahr 1991 betrieben. Ihr Haupttor lag unmittelbar am nordwestlichen Ortseingang. Bis in die 1950er Jahre war das Dorf landwirtschaftlich geprägt. Nach Errichtung der Air-Base wurden landwirtschaftlich genutzte Gebäude umgebaut und Neubauten errichtet. Es entstanden Hotels, Gaststätten, Bars und Betriebe des Rotlichtmilieus. Mit Beginn der zivilen Nutzung des Flugfeldes veränderte sich die Nutzung teilweise.

3

Die Bebauung in der Ortsgemeinde gliedert sich in verschiedene Teile. Ein Schwerpunkt liegt beidseitig der H.-Straße (Kreisstraße K 2) und westlich der B. Straße (Kreisstraße K 76). Entlang der H.-Straße zwischen südlicher und nördlicher Einmündung der Straße „Am F.“ befinden sich ein Hotel, ein Malerbetrieb, das Gemeindehaus, eine Pizzeria, eine Zahnarztpraxis, ein Reisebüro, eine Autovermietung mit Waschanlage, ein Taxiunternehmen und ein Gasthaus.

4

Seit der Aufnahme der zivilen Nutzung des Flughafens wurden im Ortsgebiet Stellflächen an Flugreisende vermietet. Bei sieben Zählungen zwischen Januar 2009 und Januar 2010 wurden zwischen 76 und 609 Fahrzeuge festgestellt.

5

Am 9. Mai 2007 beschloss die Beigeladene die Aufstellung des Bebauungsplans „Oberdorf“; zum Plangebiet gehört der vorbezeichnete Abschnitt der H.-Straße. Dem Plan lag ein Entwicklungskonzept zu Grunde, das als Leitbild „Lautzenhausen, das eigenständige moderne Flughafendorf“ beschreibt. Das städtebauliche Ziel soll darin liegen, die Potentiale des Flughafens zu nutzen, ohne die Eigenständigkeit, Identität und ortstypischen Gestaltungsmerkmale des Dorfes in Frage zu stellen.

6

Aus diesem Entwicklungskonzept gliederte die Beigeladene die Stellplatzfrage aus und beschloss am 20. August 2008 die Satzung über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen, die am 28. August 2008 bekanntgemacht wurde. In § 2 Abs. 1 und 2 ist geregelt, was als Stellplatzbedarf akzeptiert werden soll. Nach § 2 Abs. 3 sollen darüber hinaus „weitere Stellplätze (z.B. Mietstellplätze)“ nicht zulässig sein. Die Satzungsbegründung enthält folgende Passagen:

7

- In Abschnitt 3 (Parkraumproblematik) wird beschrieben, dass der gesamten Ortslage die Entstehung von Parkplätzen drohe, die das Ortsbild beeinträchtigten. Die gewerblich genutzten Stellplätze hätten erhebliche negative Auswirkungen „auf die <…> Ortsstruktur (Ortsbild)“.

8

- In Abschnitt 5 (Inhalte der Stellplatzsatzung) wird dargelegt, dass es mit der Stellplatzsatzung nicht mehr möglich sei, „Stellplätze für Flugreisende anzubieten“. „Weitere Stellplätze (z.B. Mietstellplätze)“ seien nicht mehr zulässig. Der Flughafen habe ein ausreichendes Stellplatzangebot. Durch das Zuparken der Ortslage würden die Entwicklungsmöglichkeiten der Gemeinde eingeschränkt. Die Lebens- und Wohnqualität sinke erheblich.

9

Den Verwaltungsvorgängen zur Satzung ist Folgendes zu entnehmen:

10

- In einer Sitzung des Arbeitskreises „Parken in Lautzenhausen“ vom 6. März 2008 wurde verdeutlicht, dass Lautzenhausen auf Grund seiner Geschichte und Lage nicht wie ein typisches Hunsrückdorf zu betrachten sei.

11

- Ausweislich des Protokolls zu seiner Sitzung vom 20. August 2008 hielt der Ortsgemeinderat die Satzung für einen wichtigen Baustein der Entwicklungsplanung.

12

Die Kläger sind Eigentümer des Grundstückes Flur ..., Parzelle Nr. ... (H.-Straße ...) in Lautzenhausen. Die Parzelle ist in etwa rechteckig geschnitten und hat eine schmale Zuwegung zur südwestlich verlaufenden H.-Straße. Sie ist mit einem Wohnhaus samt Nebengebäuden bebaut, die ca. 40 Meter von der H.-Straße entfernt liegen. Zwischen der Straße und dem Grundstück der Kläger liegen weitere Gebäude.

13

Mit einem am 24. August 2007 bei der Beklagten eingegangenen Bauantrag begehrten die Kläger die Baugenehmigung für die Errichtung von 33 Stellplätzen auf über 100 qm. Die Stellplätze sollen hinter eben genannten Gebäuden liegen. Sie beantragten später eine Abweichung von der Stellplatzsatzung.

14

Nach einer Zurückstellung wurde den Klägern mit Bescheid vom 2. Januar 2009 die Genehmigung zur Errichtung von 10 Stellplätzen erteilt; die Genehmigung der übrigen Stellplätze wurde abgelehnt. Nur im Umfang von 10 Stellplätzen stehe das Vorhaben mit der Stellplatzsatzung in Einklang.

15

Nachdem die Kammer in einem Parallelverfahren (7 K 292/09.KO) die Beklagte zur Erteilung einer Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren verpflichtet hatte (Urteil vom 17. November 2009), erhielten die Kläger am 18. Januar 2010 ebenfalls eine solche Baugenehmigung für sämtliche Stellplätze. Diese enthielt den Hinweis auf eine zuvor ergangene Nutzungsuntersagung.

16

Diese hier streitgegenständliche Nutzungsuntersagung datiert vom 8. Juli 2009. Darin wurde den Klägern untersagt, ihre Stellplatzanlage zu nutzen, soweit die Anzahl von 10 Stellplätzen überschritten werde. Die Anlage verstoße gegen formelles Baurecht, da mehr Plätze genutzt würden, als genehmigt worden seien. Sie verstoße zudem gegen materielles Baurecht, da nach der Stellplatzsatzung nur 10 Stellplätze erlaubt seien. Eine Abweichung komme nicht in Betracht.

17

Die Beklagte erhob Kosten in Höhe von 84,-- €.

18

Den anschließenden Widerspruch wies der Rechtsausschuss des Rhein-Hunsrück-Kreises mit Widerspruchsbescheid vom 4. März 2010 zurück. Die auf Grund materieller Illegalität erlassene Nutzungsuntersagung sei nicht zu beanstanden. Die Erteilung einer Abweichung sei wohl in ermessensgerechter Weise verneint worden. Es sei jedoch fraglich, ob die Stellplatzsatzung von einer ausreichenden Rechtsgrundlage gedeckt sei.

19

Der Widerspruchsbescheid wurde den Klägern am 24. März 2010 zugestellt.

20

Mit ihrer am 19. April 2010 erhobenen Klage wenden sich die Kläger weiterhin gegen die Nutzungsuntersagung. Die Stellplatzsatzung sei rechtswidrig. Die Gebietsfestsetzung sei fehlerhaft; es fehle eine gebietsorientierte Differenzierung. Das Dorf werde zunehmend gewerblich genutzt. Das Oberdorf sei anders zu bewerten als die übrigen Teile des Ortes. Die Satzung sei unverhältnismäßig. Das Ziel des Erhalts dörflicher Strukturen sei lebensfremd. Man könne Missständen auch mit der Einrichtung von Parkzonen und durch Parkverbote begegnen. Es bestehe kein Regelungsbedarf. Dieser ergebe sich nicht aus den Interessen des Flughafenbetreibers. Ihre Stellplätze führten von der H.-Straße weg.

21

Die Kläger beantragen,

22

den Bescheid der Beklagten vom 8. Juli 2009 und den Widerspruchsbescheid vom 4. März 2010 aufzuheben.

23

Die Beklagte beantragt,

24

die Klage abzuweisen.

25

Sie hält den Klägern entgegen, dass es sich bei Lautzenhausen um ein typisches Hunsrückdorf handele, das im alten Dorfkern entlang der H.-Straße durch ehemalige und noch bestehende landwirtschaftliche Gebäude geprägt werde. Die Erhaltung des dörflichen Charakters stelle die zentrale Motivation des Satzungsgebers dar. Ein Zuwarten hätte zur Folge gehabt, dass die Gemeinde zu einem „Großparkplatz“ mutiere. Ein weiteres Kriterium sei der Schutz der Nachtruhe gewesen. Der dörfliche Grundcharakter werde entlang der H.-Straße in Richtung Flughafen durch gewerbliche Nutzungen unterbrochen, die auf den letzten 300 Metern, etwa ab dem Gemeindehaus bis zum ehemaligen Haupttor der alten Air-Base, entstanden seien.

26

Die Beigeladene hat sich nicht separat geäußert und keinen Antrag gestellt.

27

In der mündlichen Verhandlung haben Beklagte und Beigeladene auf Nachfrage nicht präzisiert, welches Ortsbild geschützt werden soll.

28

Im Verfahren 7 K 441/10.K0, das ebenfalls einen Verstoß gegen die Stellplatzsatzung betraf, hatte die Kammer mit Urteil vom 18. November 2010 eine darauf gestützte Nutzungsuntersagungsverfügung aufgehoben. Die Kammer hielt die Satzung für unwirksam, da ihr Geltungsbereich nicht ausreichend begrenzt sei. Überdies könne das Ziel der Satzung im nördlichen Teil der H.-Straße nicht mehr erreicht werden; dieser Bereich hätte ausgegliedert werden müssen.

29

Dieses Urteil ist vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 3. November 2011 (1 A 10417/11) aufgehoben worden. Danach habe die Stellplatzsatzung zum Schutz des Ortsbildes erlassen werden dürfen. Sie umfasse nicht das gesamte Gemeindegebiet und verfolge ein teilgebietstypisches Konzept.

30

Wegen der vorgenannten Verfahren war die Entscheidung im vorliegenden Rechtsstreit ausgesetzt worden.

31

Hinsichtlich des sonstigen Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten dieses, der im Tatbestand genannten und der Verfahren 7 K 41/12.KO und 7 K 97/12.KO sowie auf die dazu vorgelegten Verwaltungs- und Widerspruchsakten sowie Pläne Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

32

Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg.

33

Die Nutzungsuntersagung vom 8. Juli 2009 (samt Kostenfestsetzung) und der nachfolgende Widerspruchsbescheid waren aufzuheben, da sie rechtswidrig sind und die Kläger in ihren Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die angegriffene Nutzungsuntersagung leidet an einem gerichtlich überprüfbaren Ermessensfehler (§ 114 VwGO).

34

Nach der von der Beklagten herangezogenen Rechtsgrundlage (§ 81 Satz 1 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO))kann die Bauaufsichtsbehörde die Benutzung von baulichen Anlagen, zu denen auch Stellplätze zählen, untersagen, wenn sie gegen baurechtliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften verstoßen. Die Norm gibt der Beklagten die Freiheit, in eigenem Ermessen zu entscheiden, ob und in welchem Umfang sie beanstandete Nutzungen untersagt. Bei der Bewertung, ob sie gegen die gewerbliche Vermietung von 23 Stellplätzen auf dem Grundstück der Kläger einschreitet, ist der Beklagten ein Ermessensfehler in Form des Heranziehungsdefizits unterlaufen. Sie hat zwei Gesichtspunkte in ihre Entscheidung eingestellt, die nicht hätten berücksichtigt werden dürfen, ohne dass im Widerspruchs- oder im Klageverfahren insoweit eine Korrektur erfolgt wäre: Die Beklagte ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass ein Verstoß gegen die Stellplatzsatzung der Beigeladenen (StellplS) vorliegt (I.). Sie hätte überdies nicht auf die formelle Rechtswidrigkeit der Stellplatzvermietung abstellen dürfen (II.).

I.

35

Der Rückgriff auf die Stellplatzsatzung der Beigeladenen rechtfertigt es nicht, die gewerbliche Vermietung von Stellplätzen auf dem Grundstück der Kläger zu untersagen. Denn das maßgebliche Verbot in § 2 Abs. 3 StellplS istunwirksam. Mit ihm verließ die Beigeladene den verfassungsrechtlichen Rahmen der einschlägigen Ermächtigungsgrundlage (1.). Es hätte zudem im hier relevanten Bereich der nördlichen H.-Straße nicht angewandt werden dürfen (2.). Schließlich hätte für die von den Klägern beantragte Nutzung eine Abweichung zugelassen werden müssen (3.). Der in allen drei Punkten gegenteiligen Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (Urteil vom 3. November 2011 – 1 A 10417/11 –, juris) folgt die Kammer nicht.

36

1. Mit der Regelung in § 2 Abs. 3 StellplS hat die Beigeladene den ihr verfassungsrechtlich vorgegebenen Kompetenzrahmen verlassen. Es handelt sich um ein Verbot gewerblicher Stellplatzvermietung (a)). Als solches verstößt es gegen den Vorrang bundesgesetzlicher Regelungen auf dem Gebiet der städtebaulichen und bodenrechtlichen Nutzung von Grundstücken (b)).

37

a) Entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz handelt es sich bei § 2 Abs. 3 StellplS um ein vollständiges Verbot und nicht nur um eine Beschränkung der gewerblichen Vermietung von Stellplätzen.

38

Dies ergibt sich aus dem insoweit unzweideutigen Inhalt der Vorschrift und der Regelungssystematik. In § 2 Abs. 3 StellplS werden weitere Stellplätze für unzulässig erklärt. Als weitere Stellplätze versteht die Beigeladene dabei solche, die über die Zahl der nach den vorhergehenden Absätzen ermittelten Stellplätze hinausgehen, die dem Eigenbedarf dienen. Die Beigeladene verdeutlicht dies dadurch, dass sie als Beispiel Mietstellplätze nennt.

39

Dass die Beigeladene die gewerblich vermieteten Stellplätze verbieten will, ergibt sich ferner aus der Satzungsbegründung. Dort ist in Abschnitt 5 ausdrücklich dargelegt, dass es mit der Stellplatzsatzung nicht mehr möglich sei, Stellplätze für Flugreisende anzubieten, bzw. Stellplätze zu vermieten.

40

Vor diesem Hintergrund ist das Argument nicht stichhaltig, die Mietstellplätze seien nur eingeschränkt worden, da über § 2 Abs. 2 StellplS weitere Stellplätze erlaubt seien (s. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 3. November 2011, a.a.O., Rdnr. 48). Denn dabei wird verkannt, dass in § 2 Abs. 1 und 2 StellplS der nutzungsorientiert notwendige Stellplatzbedarf aus Sicht der Beigeladenen konkretisiert wird. Nach § 2 Abs. 1 StellplS soll dieser nach landesweit geltenden Richtzahlen ermittelt werden. Die Erhöhung der so ermittelten Zahlen durch § 2 Abs. 2 StellplS erfolgt nicht, um die gewerbliche Vermietung von Stellplätzen unabhängig von der Nutzung des Grundstücks zu ermöglichen, sondern um den Stellplatzbedarf explizit bei Wohnnutzung an die spezifischen Erfordernisse anzupassen (s. Satzungsbegründung, Abschnitt 5 Abs. 2).

41

b) Mit dem in § 2 Abs. 3 StellplS enthaltenen Verbot gewerblicher Stellplatzvermietung hat die Beigeladene ihre Kompetenzen überschritten, was zur Unwirksamkeit der Vorschrift führt (vgl. VGH Bayern, Urteil vom 20. Dezember 2004 – 25 B 98.1862 –, juris).

42

aa) Bei dem Verbot handelt es sich um eine bodenrechtliche Regelung, selbst wenn sie vordergründig in das Gewand einer Baugestaltungsvorschrift gekleidet wurde. Ortsgemeinden sind jedoch nicht befugt, bodenrechtliche Regelungen im Rahmen bauordnungsrechtlicher Vorschriften zu erlassen, selbst wenn sie damit im weitesten Sinne gestalterische Ziele mitverfolgen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 31. Mai 2005 – 4 B 14/05 –, und 10. Juli 1997 – 4 NB 15/97 –, beide juris). Folglich kann das Verbot von Mietstellplätzen nicht von der allein in Betracht kommenden landesrechtlichen Ermächtigungsgrundlage (§ 88 Abs. 3 Nr. 3 LBauO) umfasst sein, sofern diese verfassungskonform interpretiert wird. Denn dabei sind die Gesetzgebungskompetenzen von Bund und Ländern zu beachten.

43

Das Bauplanungsrecht unterfällt der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes (Art. 72 Abs. 1 und Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG), das Bauordnungsrecht derjenigen der Länder (Art. 70 Abs. 1 GG). Bauplanungsrecht regelt in erster Linie die rechtlichen Beziehungen zu Grund und Boden und trifft Bestimmungen darüber, in welcher Weise der Eigentümer sein Grundstück nutzen darf (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Juli 1997, a.a.O.). Hingegen befasst sich das Bauordnungsrecht vornehmlich mit der Ausgestaltung der baulichen Nutzung. Im Bereich von Vorschriften, die auf das Erscheinungsbild baulicher Anlagen abzielen, kann es zu Überschneidungen kommen. Denn zu diesem an sich dem Bauordnungsrecht zuzurechnenden Regelungsziel können planungsrechtliche Bestimmungen, etwa zur Bauweise und zur überbaubaren Grundstücksfläche, ebenfalls einen Beitrag leisten (vgl. VGH Bayern, Urteil vom 20. Dezember 2004, a.a.O.). Dort ist die Grenze zwischen Bauordnungs- und Bauplanungsrecht anhand des jeweils zur Verfügung stehenden Regelungsinstrumentariums zu ziehen: Nur Gestaltungsvorschriften, die über den planungsrechtlichen Festsetzungskatalog in § 9 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) hinausgehen, ohne den Grund und Boden unmittelbar zum Gegenstand rechtlicher Ordnung zu haben, stehen dem landesrechtlichen Bauordnungsrecht offen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10. Juli 1997 und 31. Mai 2005, beide a.a.O.). Nur in dem so abgesteckten rechtlichen Korridor kann ein Land seinen Kommunen ein Satzungsrecht verleihen. Die aus § 88 Abs. 3 Nr. 3 LBauO abgeleitete Satzungsbefugnis darf diesen Korridor nicht verlassen; sie kann, anders gewendet, nur so weit reichen, wie die Regelungsmaterie nicht dem Bauplanungsrecht zuzuordnen ist. Die Stellplatzsatzung der Beigeladenen verlässt diesen Korridor.

44

bb) Das mit ihr verfolgte Ziel, ein bestimmtes Gebiet von gewerblich vermieteten Stellplätzen frei zu halten, ist einerseits schon deshalb dem Bauplanungsrecht zuzuordnen, weil damit Grund und Boden der Betroffenen unmittelbar zum Gegenstand einer rechtlichen Ordnung gemacht werden. Denn das Ziel knüpft unmittelbar daran an, in welcher Weise die Grundstücke genutzt werden sollen (vgl. VGH Bayern, Urteil vom 20. Dezember 2004, a.a.O.).

45

cc) Das vorgenannte Ziel ist andererseits deshalb dem Planungsrecht zuzuordnen, weil es mit bauplanungsrechtlichen Instrumenten zu erreichen ist. Knüpft man daran an, dass die Vermietung der Stellplätze gewerblich erfolgt, so kann der Ausschluss dieser Art der Grundstücksnutzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 5 und 9 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) Gegenstand eines Bebauungsplans sein. Danach kann die Art der zulässigen bzw. nicht zulässigen baulichen Nutzung (differenziert) geregelt werden. Stellt man auf die für die Stellplätze benötigten Flächen ab, so bieten § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i.V.m. § 12 Abs. 6 BauNVO eine bauplanungsrechtliche Möglichkeit, festzulegen, an welchen Stellen in einem Plangebiet Stellplätze zulässig sind oder nicht. Zum gleichen Ergebnis führen die planungsrechtlichen Festlegungen der nicht überbaubaren Areale sowie der Frei- und Grünflächen nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 23 BauNVO bzw. § 9 Abs. 1 Nr. 10 und 15 BauGB (so auch Jeromin, LBauO-Komm., 3. Aufl. 2012, § 88 Rdnr. 4a).

46

dd) Die gegenteilige Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (Urteil vom 3. November 2011, a.a.O., Rdnr. 25 ff.), wonach die Stellplatzsatzung der Beigeladenen sich im Rahmen der landesrechtlichen Ermächtigung hält, weil das Ortsbild geschützt werden soll, begegnet durchgreifenden Bedenken.

47

Zunächst widerspricht diese Auffassung im Ergebnis der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Letzteres hat in den Beschlüssen vom 10. Juli 1997 und 31. Mai 2005 (a.a.O.) dargelegt, dass es kompetenzrechtlich unzulässig ist, wenn eine Gemeinde planungsrechtliche Regelungen in Form bauordnungsrechtlicher Vorschriften trifft, selbst wenn sie in erster Linie baugestalterische Ziele verfolgt. Es genügt also nicht, dass eine Kommune (auch) gestalterische Ziele verfolgt. Der Rückgriff auf bauordnungsrechtliche Satzungen ist ihr verwehrt, sobald sie zugleich – wie hier – Regelungen trifft, die dem Bauplanungsrecht vorbehalten sind. Entscheidend ist insoweit, dass der Regelungsgegenstand „Bauplanungsrecht“ dem Bund zugewiesen ist. Dieser gibt seine Kompetenz an die Kommunen weiter, sieht jedoch den Bebauungsplan als Regelungsform vor. In diesen Plänen können die Gemeinden planungsrechtliche Vorstellungen umsetzen; daneben ist für planungsrechtliche Vorschriften auf der Basis bauordnungsrechtlicher Ermächtigungsgrundlagen kein Raum.

48

Sodann rechtfertigt es der Schutz des Ortsbildes zumindest im Fall von Lautzenhausen nicht, ein weite Teile des Ortes umfassendes Verbot gewerblich vermieteter Stellplätze auszusprechen. Dieses Verbot wurde auf § 88 Abs. 3 Nr. 3 LBauO gestützt. Nach dieser Vorschrift können Gemeinden für abgegrenzte Teile ihres Gebietes die Herstellung von Stellplätzen untersagen oder einschränken, soweit Bedürfnisse des Verkehrs oder städtebauliche Gründe dies erfordern.

49

Es ist schon fraglich, ob der Schutz des Ortsbildes überhaupt ein städtebaulicher Grund zum Erlass einer Satzung nach § 88 Abs. 3 Nr. 3 LBauO sein kann. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat in seinem Urteil vom 3. November 2011 (a.a.O., Rdnr. 24) diesen Schutz deshalb dem Bauordnungsrecht zugeordnet, weil er mit der Pflicht aus § 5 Abs. 2 Satz 1 LBauO korrespondiert, bauliche Anlagen so mit ihrer Umgebung in Einklang zu bringen, dass sie nicht das Straßen- oder Ortsbild verunstalten. Jedoch betrifft § 5 Abs. 2 Satz 1 LBauO die Gestaltung einzelner baulicher Anlagen. Daraus kann die Pflicht des jeweiligen Eigentümers oder Bauherrn abgeleitet werden, seine Stellplätze so zu gestalten, dass sie nicht verunstaltend wirken. Diese Einzelverpflichtung rechtfertigt aber nicht ohne weiteres ein allgemeines Verbot von Stellplätzen (so im Ergebnis auch Jeromin, a.a.O., § 88 Rdnr. 4a). Denn bei der einzelnen Anlage kann ihre störende Wirkung auf ein bestimmtes Objekt fest- und abgestellt werden. Ein solcher Bezug ist bei einem für eine Vielzahl von Anlagen geltenden Verbot nicht per se anzunehmen.

50

Die Ansicht des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz, die Beigeladene habe vorrangig gegen die Veränderungen des Ortsbildes vorgehen wollen (s. Urteil vom 3. November 2011, a.a.O., Rdnr. 33), führt nicht dazu, die Stellplatzsatzung dem Bauordnungsrecht zuzuordnen. Es ist unerheblich, ob bauordnungsrechtliche Ziele vor-, gleich- oder nachrangig gegenüber planungsrechtlichen verfolgt werden. Eine gestalterische Zielsetzung rechtfertigt es nicht, dass die Beigeladene die ihr über § 88 Abs. 3 Nr. 3 LBauO zugebilligten Kompetenzen überschreitet, indem sie bauplanungsrechtlich agiert (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Mai 2005, a.a.O.). Überdies ist es nicht zutreffend, dass die Beigeladene vorrangig ihr Ortsbild schützen wollte. Aus Satzungstext und -begründung sowie dem Verfahrensablauf ergibt sich vielmehr, dass die Beigeladene zumindest mit gleicher Intensität die dörflichen Strukturen schützen wollte; der Begriff der Siedlungsstruktur hat aber städtebaulichen Gehalt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Juli 1997, a.a.O.). So erwähnt die Beigeladene in Abschnitt 2 der Satzungsbegründung an prominenter Stelle die räumlich-strukturellen Potentiale. Ferner nennt die Beigeladene in den Abschnitten 3 und 5 der Begründung zunächst die Auswirkungen auf die Ortsstruktur und erst dann das Ortsbild. Überdies werden in Abschnitt 5 der Begründung die Entwicklungsmöglichkeiten und die sinkende Lebens- und Wohnqualität erwähnt. Beides ist typischerweise in einem Bauleitverfahren zu beachten.

51

Der Verlauf des Aufstellungsverfahrens zeigt ebenfalls, dass es der Beigeladenen nicht nur um gestalterische Ziele ging. Die Stellplatzfrage war Teil ihres planungsrechtlichen Konzeptes. Ihr Rat hielt die Satzung für einen wichtigen Baustein der Entwicklungsplanung, die dem Planungsrecht zuzuordnen ist.

52

Gegen die Annahme, die Beigeladene habe in erster Linie ihr Ortsbild schützen wollen, spricht schließlich, dass sie an keiner Stelle definiert, was darunter zu verstehen sein soll, und ebenso nicht präzisiert, welche gestalterischen Elemente von baulichen oder sonstigen Anlagen aus ihrer Sicht das Erscheinungsbild von Lautzenhausen prägen und schützenswert sein sollen. Dem steht nicht entgegen, dass die Beigeladene auf ortstypische Gestaltungsmerkmale des Dorfes zu sprechen kommt. Denn damit wird nicht hinreichend klar, welche Merkmale für das Dorf Lautzenhausen gestaltgebend sein sollen. Ausreichende Schärfe erhält der unbestimmte Begriff des „Ortsbildes“ für Lautzenhausen auch nicht dadurch, dass man den Begriff des „typischen Hunsrückdorfs“ bemüht. Dem steht schon entgegen, dass es das typische Hunsrückdorf nicht gibt. Dorfform, Bauweise und Strukturen variieren im Hunsrück je nach Region. Zudem konterkariert die Beigeladene die Bezugnahme auf diesen Begriff selbst, indem sie sich in ihrem Leitbild als eigenständiges, modernes Flughafendorf und nicht als typisches Hunsrückdorf beschreibt. Der Arbeitskreis „Parken in Lautzenhausen“ hat somit zu Recht festgestellt, dass Lautzenhausen kein solches Dorf ist.

53

2. Selbst wenn man unterstellt, dass sich das Verbot gewerblich genutzter Stellplätze in § 2 Abs. 3 StellplS vom Inhalt her verfassungskonform auf eine Ermächtigung stützen könnte, dürfte es im nördlichen Bereich der H.-Straße, also etwa ab der südlichen Einmündung der Straße „Am F.“ (Parzelle ...), in dem das Grundstück der Kläger liegt, nicht angewandt werden. Denn der räumliche Anwendungsbereich der Stellplatzsatzung überschreitet jedenfalls insoweit den in § 88 Abs. 3 Nr. 3 LBauO vorgegebenen Rahmen (so die Kammer im Urteil vom 18. November 2010 – (7 K 441/10.KO –, juris). Die gegenteilige Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (s. Urteil vom 3. November 2011, a.a.O.) überzeugt nicht.

54

a) Dabei kann dahinstehen, ob das in § 88 Abs. 3 Nr. 3 LBauO enthaltene Tatbestandsmerkmal „abgegrenzte Teile des Gemeindegebiets“, für die eine auf diese Norm gestützte Satzung nur gelten darf, als eher formales Kriterium zu sehen ist, das schon erfüllt ist, wenn die Satzung in Teilen der Gemeinde nicht gilt (s. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 3. November 2011, a.a.O., Rdnr. 42; a.A. Jeromin, LBauO-Komm., a.a.O., § 88 Rdnr. 35).

55

b) Denn jedenfalls ist zu prüfen, ob eine solche Satzung insgesamt oder bezogen auf ihren räumlichen Geltungsbereich erforderlich ist. Das in § 2 Abs. 3 StellplS enthaltene Verbot ist es jedenfalls im nördlichen Bereich der H.-Straße nicht. Dieser Bereich hätte davon ausgenommen werden müssen.

56

Nach § 88 Abs. 3 Nr. 3 LBauO ist die Reglementierung von Stellplätzen nur zulässig, wenn Bedürfnisse des Verkehrs oder städtebauliche Belange dies erfordern. Zu der Frage, ob die Stellplatzsatzung der Beigeladenen im gesamten Geltungsbereich erforderlich ist, verhält sich das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz nicht. Es hätte die entsprechende Prüfung ohnehin nicht vornehmen können, da bis dato nicht hinreichend klar ist, für welches Ziel die Satzung erforderlich sein soll. Insoweit kommt erneut zum Tragen, dass die Beigeladene nicht präzisiert, was sie unter dem aus ihrer Sicht zu schützenden Ortsbild versteht. Folglich ist unklar, ob also etwa eine bestimmte Bauweise (Haus-Hof-Bauweise, offene Bauweise etc.), eine bestimmte Geschosshöhe, Baulinien oder -grenzen, Grünstreifen, Grünanlagen oder der Straßenverlauf erhalten bleiben sollen. Es nicht einmal klar, was aus Sicht der Beigeladenen das Ortsbild prägt, ob sie also maßgeblich auf das Straßenbild oder auf das Erscheinungsbild der Gebäude abstellt. Folglich fehlt es an der Beschreibung eines Ortsbildes, das durch Stellplätze so nachhaltig beeinträchtigt werden könnte, dass ein weitreichendes Verbot gewerblich vermieteter Stellplätze erforderlich erscheinen könnte.

57

c) Die fehlende Präzisierung wird nicht durch die abstrakte Bezugnahme auf ein dörflich geprägtes Ortsbild ersetzt. Damit kann ohne weitere Verdeutlichung nur der Schutz des Gesamterscheinungsbildes des Dorfes gemeint sein, der aber nach der bisherigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz nicht ausreicht, um den Erlass einer Gestaltungssatzung zu rechtfertigen. Vielmehr muss damit eine gebietsspezifische gestalterische Absicht verfolgt werden, die dem Geltungsbereich der Satzung ein besonderes Gepräge gibt (vgl. Urteil vom 22. September 1988, AS 22, 277). Das Gesamterscheinungsbild ist nicht mit dem spezifischen Gepräge eines Ortsteils gleichzusetzen.

58

d) Überdies kann weder für den gesamten Geltungsbereich der Stellplatzsatzung noch für die Umgebung des Grundstücks der Kläger ein typisch dörfliches oder ein sonstiges Ortsbild festgestellt werden, das durch abgestellte Pkw´s per se gestört würde. So sind von einem dörflichen Gepräge in Lautzenhausen ohnehin nur noch Restspuren zu erkennen, sofern man darunter die Abfolge von Wohn- und landwirtschaftlichen Gebäuden mit entsprechendem Aussehen versteht. Während der Ort vor Beginn der Arbeiten an der Hahn Air-Base am 10. Mai 1951 noch weitgehend landwirtschaftlich geprägt war, reduzierte sich die Zahl der Landwirte bis zum Jahr 1998 auf 3 Voll- und 3 Nebenerwerbslandwirte (vgl. Lautzenhausen; Geschichte und Entwicklung einer Hunsrückgemeinde am Tor zum Flugplatz Hahn, herausgegeben von der Ortsgemeinde Lautzenhausen, 1998 , S. 43;). Nach den Angaben der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung vom 18. November 2010 im Verfahren 7 K 441/10.KO gab es gar nur noch je einen Voll- und Nebenerwerbslandwirt. Ähnlich verhält es sich in Bezug auf landwirtschaftlich genutzte Gebäude. So findet sich von älterer Bausubstanz aus dem 18. Jahrhundert in Lautzenhausen nichts mehr (vgl. Chronik, S. 221). Aber auch jüngere Wirtschaftsgebäude wurden in den fünfziger Jahren stark verändert und zu Wohnungen und Gaststätten umgebaut (vgl. Chronik, S. 221). Noch 1953 gab es im Ort nur ein Gasthaus; ansonsten waren Wohn- und Ökonomiegebäude festzustellen (vgl. Chronik Abb. 79, S. 114). Bis 1958 hatte sich dieses Bild drastisch verändert. Es gab 11 Bars bzw. Gaststätten und 27 Gebäude wurden als Wohnraum vermietet (vgl. Chronik Abb. 79, S. 114), wobei die Zimmervermietung vornehmlich den vorgenannten Amüsierbetrieben diente (vgl. Chronik, S. 109 ff., 115). Diese waren vornehmlich entlang der H.-Straße angesiedelt mit einem Schwerpunkt in dem der Air-Base nahegelegenen nördlichen Bereich.

59

e) Gerade in diesem Bereich der H.-Straße vermag die ortskundige Kammer im Lichte der mündlichen Verhandlung vor Ort kein typisch dörfliches oder ein sonstiges Ortsbild festzustellen, welches ein Verbot von gewerblich vermieteten Stellplätzen erforderlich erscheinen lassen könnte. Dort dominieren Gebäude, die selbst Stellplätze benötigen und die von ihrer Größe und Bauweise her in ihrem Erscheinungsbild nicht wesentlich durch davor stehende Pkw´s beeinträchtigt werden. Exemplarisch herausgegriffen seien nur das Airport-Hotel F. und die Autovermietung mit Waschanlage. Der Hotelbau mit einer Länge von 70 m ist auf ansteigendem Gelände errichtet. Die davor auf tiefer gelegenem Terrain stehenden Pkw´s beeinträchtigen das Erscheinungsbild des Gebäudes nicht. Gleiches gilt für den Komplex des Autoverleihs. Dieser ist so dimensioniert, dass die dort abgestellten Pkw´s ebenfalls nicht störend wirken. Die Straße selbst ist so breit und wirkt wegen der teilweise zurücktretenden Bebauung so weitläufig, dass dort parkende Fahrzeuge nicht als Fremdkörper im Straßenbild erscheinen. Erst recht gilt dies für hinter den Gebäuden stehende Fahrzeuge. Besonders anschaulich ist insoweit eine Betrachtung vom ehemaligen Tor der Air-Base in Richtung Ort. Aus diesem Blickwinkel wirkt die H.-Straße wie die zentrale Achse eines Gewerbe- oder Industriegebiets, zu dessen typischem Erscheinungsbild parkende Pkw´s gehören. Insoweit kommt dem Hotel – aus dieser Richtung – links und dem Gasthaus rechts der H.-Straße eine besondere Wirkung zu. In Verbund mit dem nördlich davon liegenden Autohandel, der von der Stellplatzsatzung umfasst ist, wirkt gerade dieser Bereich so, dass reine Wohn- oder landwirtschaftliche Gebäude wie Fremdkörper erschienen.

60

3. Die Stellplatzsatzung kann der Vermietung von Stellplätzen auf dem Grundstück der Kläger schließlich deshalb nicht entgegengehalten werden, weil insoweit eine Abweichung hätte erteilt werden müssen.

61

Die in § 4 StellplS i.V.m. § 88 Abs. 7 und § 69 LBauO genannten Voraussetzungen für eine Abweichung liegen vor. Vor allem ist eine Sondersituation zu bejahen, sofern man – mangels Präzisierung durch die Beigeladene – von einem abstrakten Verständnis des Ortsbildes als einer von Straßen und Plätzen und der daran angrenzenden Bebauung geprägten Erscheinung ausgeht. Dann ist nicht erkennbar, inwiefern die in zweiter Reihe und in großer Entfernung zur H.-Straße als mutmaßlich prägendem Straßenzug liegenden Stellplätze der Kläger ein solches Erscheinungsbild stören könnten.

62

Das der Beklagten bei der Prüfung von Abweichungen eröffnete Ermessen ist in Richtung Erteilung der Abweichung intendiert, da ein vollständiges Verbot der Stellplätze wegen der vorstehend dargelegten Sondersituation nicht gerechtfertigt ist. Unbeschadet dessen wäre zu prüfen, ob Beschränkungen oder Auflagen ausreichen, um Beeinträchtigungen des Ortsbildes zu reduzieren, die trotz der rückwärtigen Position der Stellplätze auftreten könnten.

II.

63

Ermessensfehlerhaft ist die angegriffene Nutzungsuntersagung ferner deshalb, weil sie zu Unrecht mit einem Verstoß gegen formelles Baurecht begründet wurde.

64

Ein solcher Verstoß ist nicht festzustellen. Die Kläger haben die zur beabsichtigten Nutzung ihres Grundstücks erforderliche Baugenehmigung am 18. Januar 2010 erhalten. Diese wurde zu Recht im vereinfachten Verfahren erteilt; § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 LBauO sieht dies für Stellplätze so vor. Da das Vorhaben die Fläche von 100 qm überschreitet, war es hingegen nicht genehmigungsfrei (§ 62 Abs. 1 Nr. 11 Buchstabe d LBauO).

65

Dieser Fehler wurde im Widerspruchsverfahren nicht geheilt, da der zuständige Kreisrechtsausschuss insoweit keine eigenen Erwägungen angestellt hat. Im Klageverfahren wurde der Fehler ebenfalls nicht korrigiert.

66

Der Fehler ist sodann nicht deshalb unerheblich, weil die Beklagte die Nutzungsuntersagung zugleich mit der aus ihrer Sicht bestehenden materiellen Rechtswidrigkeit der gewerblichen Vermietung von Stellplätzen auf dem Grundstück der Kläger begründete. Das wäre nur der Fall, wenn sicher angenommen werden könnte, dass die Beklagte ihre auf zwei selbständige Gründe – formelle wie materielle Rechtswidrigkeit – gestützte Anordnung ebenso getroffen hätte, wenn sie diese nur auf einen Grund hätte stützen können. Diese Annahme ist vorliegend nicht zwingend. Zwar rechtfertigt die materielle Rechtswidrigkeit einer baulichen Nutzung regelmäßig für sich allein deren Untersagung. Allerdings besteht insoweit kein Automatismus. Insbesondere muss die Bauaufsichtsbehörde Umstände berücksichtigen, die vom Regelfall abweichen (vgl. VG Koblenz, Urteil vom 25. August 2011 – 7 K 215/11.KO –, ESRiA). Diese Sonderfallprüfung war aus dem Blickwinkel der Beklagten entbehrlich, weil sie das Vorhaben der Kläger für formell illegal hielt und die formelle Illegalität ebenfalls für sich allein die Nutzungsuntersagung getragen hätte. Ohne formelle Illegalität hätte die Sonderfallprüfung hingegen vorgenommen werden müssen.

III.

67

Die in der Verfügung vom 8. Juli 2009 enthaltene und gemäß § 22 Abs. 1 des Landesgebührengesetzes mit angefochtene Kostenfestsetzung war aufzuheben. Da sich das Vorhaben der Kläger als rechtmäßig erweist, können sie im kostenrechtlichen Sinn nicht als Veranlasser des baubehördlichen Einschreitens angesehen werden.

68

Die Beklagte hat nach § 154 Abs. 1 VwGO als Unterlegene die Kosten des Verfahrens zu tragen. Davon auszunehmen waren die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Es wäre unbillig gewesen, die Beklagte gemäß § 162 Abs. 3 VwGO damit zu belasten. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und sich somit keinem Kostenrisiko nach § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt. Überdies stand sie faktisch auf Seiten der Beklagten.

69

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 709 ZPO.

70

Die Berufung war gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen, da die vorliegende Entscheidung vom mehrfach zitierten Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 3. November 2011 abweicht.

71

Hingegen konnte die Sprungrevision (§ 134 VwGO) nicht zugelassen werden. Ungeachtet der fehlenden Zustimmung der Beklagten liegt auch kein Revisionsgrund nach § 134 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO vor. Zwar widerspricht das genannte Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Dies gilt jedoch nicht für die vorliegende Entscheidung, die im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung steht.

72

Beschluss

73

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 13.884,-- € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). Die Kammer orientiert sich dabei an Ziffer 9.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327) und schätzt den durch eine Untersagung der Vermietung der Stellplätze entstehenden Schaden auf 3,-- € je Tag unter Annahme einer Vermietbarkeit an 200 Tagen in einem Jahr.

74

Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit derBeschwerde angefochten werden.

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 03. Nov. 2011 - 1 A 10417/11

bei uns veröffentlicht am 03.11.2011

Tenor Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 18. November 2011 wird die Klage abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig.

Verwaltungsgericht Koblenz Urteil, 18. Nov. 2010 - 7 K 441/10.KO

bei uns veröffentlicht am 18.11.2010

Die Nutzungsuntersagungsverfügung vom 8. Juli 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. März 2010 wird aufgehoben. Die Beklagte und die Beigeladene tragen die außergerichtlichen Kosten des Klägers sowie die Gerichtskosten jeweils z

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Tenor

Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 18. November 2011 wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen eine Nutzungsuntersagung.

2

Er ist Eigentümer des Grundstücks H...straße .. in L... (Flur ., Flurstück ..), das mit einem Gebäude bebaut ist, das einen zurzeit leerstehenden Geschäftsraum mit einer Nutzfläche von 90 m2 und 2 Wohnungen umfasst.

3

Der Kläger beantragte am 18. September 2008 eine Baugenehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 66 LBauO für die Errichtung einer Stellplatzanlage mit insgesamt 14 Stellplätzen auf seinem Grundstück. Mit Bescheid vom 5. November 2008 erteilte die beklagte Baugenehmigungsbehörde dem Kläger die Genehmigung zur Errichtung einer Stellplatzanlage mit 8 Stellplätzen für PKW und lehnte die Erteilung der beantragten Genehmigung für 6 weitere Stellplätze ab. Die dagegen nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage vor dem Verwaltungsgericht Koblenz (7 K 292/09.KO) hatte Erfolg. Das Verwaltungsgericht Koblenz verpflichtete die Beklagte mit Urteil vom 17. November 2009 zur Genehmigung von weiteren 6 Stellplätzen im vereinfachten Genehmigungsverfahren. In den Entscheidungsgründen war unter Anderem ausgeführt worden, dem Vorhaben des Klägers stünden keine bauplanungsrechtlichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen. Nach § 66 Abs. 3 LBauO beschränke sich die Prüfung auf die Zulässigkeit des Vorhabens nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches und sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, eine Prüfung des Bauordnungsrechts finde nicht statt.

4

Mit Bescheid vom 08. Juli 2009 untersagte die Beklagte dem Kläger die Nutzung der auf seinem Grundstück befindlichen Stellplatzanlage, soweit die Anzahl der dort parkenden Pkw 8 Stellplätze überschreite. Zur Begründung hieß es im Wesentlichen: Diese Nutzung übersteige die Anzahl der baulich genehmigten Stellplätze bzw. die Anzahl nach der Satzung der Ortsgemeinde L... über die Herstellung von Garagen und Stellplätzen vom 20. August 2008 (StellPS) zulässigen Stellplätze.

5

Der dagegen erhobene Widerspruch blieb erfolglos. Mit Widerspruchsbescheid vom 4. März 2010 wurde unter Anderem ausgeführt, die Nutzungsuntersagungsverfügung wegen der festgestellten Verstöße gegen die Stellplatzsatzung sei materiell legal.

6

Mit seiner am 16. April 2010 erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiter verfolgt. Er hat im Wesentlichen vorgetragen, die Stellplatzsatzung der Beigeladenen sei unwirksam, da sich die Begrenzung der Stellplätze durch § 2 Abs. 2 der Satzung nicht auf abgegrenzte Teile des Gemeindegebietes oder auf bestimmte Fälle beziehe, sondern das gesamte Gemeindegebiet treffe. Zwar würden geringfügige Teile des Gemeindegebietes aus dem Geltungsbereich der Satzung herausgenommen. Insoweit handele es sich aber um reine „Kosmetik“, die dazu dienen solle, dem Erfordernis des § 88 Abs. 3 LBauO Rechnung zu tragen. Im Übrigen sei zu bezweifeln, ob es tatsächlich städtebauliche Gründe gewesen seien, die bei dem Erlass der Stellplatzordnung im Vordergrund gestanden hätten. Offenbar habe die F... GmbH auf die Ortsgemeinde Druck ausgeübt mit dem Ziel, für eine ausreichende Auslastung der eigenen Flughafenstellplätze Sorge zu tragen. Das in den Verwaltungsvorgängen wiederholt angesprochene Ziel, L... nicht zu einem großen Parkplatz verkommen zu lassen, sei im Grundsatz nicht zu beanstanden. Die tatsächliche Situation sei aber nicht so dramatisch, dass eine erhebliche Beschränkung der Schaffung von Stellplatzmöglichkeiten erforderlich sei. Ferner sei zu berücksichtigen, dass sein Grundstück sich in unmittelbarer Nähe zu gewerblich genutzten Grundstücken befinde, auf denen ohnehin im großen Umfang ein Fahrzeugverkehr und auch eine Stellplatznutzung stattfinde. Demgemäß mache die Beschränkung der zulässigen Anzahl von Stellplätzen in Bezug auf sein Grundstück keinen Sinn. Daher habe er Anspruch auf Erteilung einer Abweichung von den Festsetzungen der Stellplatzsatzung - deren Wirksamkeit unterstellt -; so dass die Nutzungsuntersagung keinen Bestand haben könne.

7

Die Beklagte ist dem entgegen getreten und hat im Wesentlichen geltend gemacht, die Stellplatzsatzung sei durch erhebliche städtebauliche Belange gerechtfertigt. Ein weiteres Abwarten oder ein Dulden der Parkentwicklung würde zur Folge gehabt haben, dass die Gemeinde zu einem „Großparkplatz“ mutiert sei. Die Ortsgemeinde könne, wenn diese Entwicklung ungehemmt weiter gehen würde, sämtliche Bemühungen zur städtebaulichen Erneuerung des Dorfkerns aufgeben. Dem Bedürfnis nach einer gewerblichen Nutzung der Grundstücke sei dadurch Rechnung getragen worden, dass nicht ein generelles Stellplatzverbot erfolgt sei, sondern die Zulässigkeit insgesamt nur eingeschränkt worden sei. Diese eingeschränkte Nutzung halte sich dabei im Rahmen der Grundrechtsvorgaben. Ein weiteres Kriterium sei der Schutz der Nachtruhe bei der vorhandenen Wohnbebauung. Bei einer uneingeschränkten Nutzung der Parkplätze quasi in Mitten der dörflichen Wohnbebauung werde es zu erheblichen Ruhestörungen insbesondere in den frühen Morgenstunden aber auch spät in der Nacht kommen. Dies sei für die Anwohner unzumutbar. Insoweit sei auf das vorgelegte vom August 2008 und auf die Ergebnisse der von der Beklagten durchgeführten Zählung zu verweisen.

8

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat durch Urteil vom 18. November 2010 die Nutzungsuntersagung vom 18. Juli 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04. März 2010 aufgehoben. In den Gründen dieser Entscheidung hieß es im Wesentlichen, die Stellplatzanlage sei materiell rechtmäßig, da sich die Stellplatzsatzung als unwirksam und damit nichtig erweise. Die Stellplatzsatzung der Antragsgegnerin sei nämlich von der Ermächtigungsgrundlage des § 88 Abs. 3 Nr. 3 LBauO nicht gedeckt. Ausweislich des Inhalts der Stellplatzsatzung wie auch der Begründung sei beabsichtigt gewesen, eine Regelung zu treffen, die an das Tatbestandsmerkmal „abgegrenzte Teil des Gemeindegebietes“ habe anknüpfen sollen. Die nach § 88 Abs. 3 LBauO notwendige Begrenzung des Geltungsbereichs der Satzung sei aber nicht vorgenommen worden. Die Bestimmung eines abgegrenzten Teils eines Gemeindegebietes habe sich an inhaltlichen Kriterien zu orientieren, wenn dies die rechtlich geschützten Interessen von Grundstückseigentümern geböten. In einer solchen Fallgestaltung reiche es nicht aus, wesentlich auf den räumlichen Aspekt abzustellen, vielmehr seien bereits für die Abgrenzung – ungeachtet der weiteren Tatbestandsmerkmale des § 88 Abs. 3 LBauO – rechtliche Kriterien wesentlich. Eine derartige Situation sei hier gegeben, da das Grundstück des Klägers in einem Teil von L... liege, der aufgrund seiner Prägung auch durch gewerbliche Nutzung das Verbot der Grundstücksnutzung für Mietstellplätze nicht rechtfertige. Da die nach § 34 Abs. 1 BauGB maßgebliche nähere Umgebung des klägerischen Grundstückes durch gewerbliche Nutzung geprägt werde, sei auch der Kläger zur gewerblichen Nutzung, wozu die Stellplatzvermietung gehöre, berechtigt. Diese durch die Eigentumsgarantie geschützte Position des Klägers und der Eigentümer der sonstigen im nördlichen Teil der Hauptstraße liegenden Grundstücke hätte bei der Begrenzung des Geltungsbereiches der Stellplatzsatzung durch eine Aussparung dieses Gemeindegebietsteils berücksichtigt werden müssen. Bei einer sachgerechten Abwägung der Belange der Allgemeinheit mit dem Privatinteresse der Grundstückseigentümer müssten letztere im fraglichen Gemeindeteil eindeutig den Vorrang genießen. Das angegebene Ziel, das Ortsbild von beeinträchtigenden Parkflächen freizuhalten könne im nördlichen Teil der H….straße bis zum Flughafengelände hin aufgrund der vorhandenen gewerblichen Nutzung nicht erreicht werden.

9

Mit der vom Senat zugelassenen Berufung macht die Beklagte im Wesentlichen geltend, mit der Stellplatzsatzung verfolge die Beigeladene gerade den Zweck, eine weitere unkontrollierte Veränderung des ungeplanten Gemeindegebietes zu verhindern. Besonders der Schutz des Wohnens spiele dabei eine entscheidende Rolle. Eine Gemeinde von 397 Einwohnern sei unbedingt darauf angewiesen, dass der Dorfkern dauerhaft für Wohnnutzung zur Verfügung stehe. Die Vernachlässigung von Wohnnutzung zugunsten der gewerblichen Nutzung werde langfristig zum Aussterben dörflicher Strukturen führen. Wenn die Aussage des Verwaltungsgerichts Bestand habe, dass L... keine Möglichkeit einer Eindämmung der ungewohnten Entwicklung mehr habe, dann bedeute dies eine ungehemmte Vergewerblichung des Dorfs und eine Verfestigung einer ungeordneten dörflichen Entwicklung, die letztlich auch eine Aushöhlung der kommunalen Planungshoheit darstelle.

10

Die Betrachtung des Verwaltungsgerichts konterkariere zudem die Tatbestandsvoraussetzungen des § 88 Abs. 3 LBauO. Es sei zu fragen, in welchen Fällen dann noch städtebauliche Gründe von Belang vorlägen, wenn bereits die „sektorale Vorprägung“ über die Entwicklung einer Kleingemeinde entscheide.

11

Die Beklagte beantragt,

12

das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 18. November 2010 aufzuheben.

13

Der Kläger beantragt,

14

die Berufung zurückzuweisen.

15

Er trägt vor, bei der Beantwortung der Frage, in welchen abgegrenzten Bereichen des Gemeindegebietes eine Beschränkung der Stellplatzzahl denkbar und möglich sei, müsse auch und vor allem der gewachsenen Gebietsstruktur Rechnung getragen werden. Wenn eine Stellplatznutzung von mehr als 8 Stellplätzen nach Bauplanungsrecht zulässig sei, dann könne dies nicht durch eine auf Landesrecht gestützte Stellplatzsatzung vereitelt oder deutlich erschwert werden. Wenn, wie hier, ein Grundstück in einem misch- oder kerngebietstypischen Bereich liege, dann lasse sich eine dort nach Bauplanungsrecht an sich zulässige Nutzung nicht über einen Stellplatzsatzung im Sinne der Ortsgemeinde korrigieren. Im Übrigen sei auf einen weiteren Gesichtspunkt aufmerksam zu machen, den das Verwaltungsgericht bereits angesprochen habe. Das Ziel, das Ortsbild von beeinträchtigenden Parkflächen zu schützen, sei im nördlichen Teil der H...straße bis zum Flughafengelände hin aufgrund der bereits vorhandenen gewerblichen Nutzung überhaupt nicht mehr realisierbar. Bestätigt werde dies dadurch, dass für das in der Ortsmitte gelegene Hotel/Restaurant B... 60 Pkw-Stellplätze genehmigt worden seien. Dies passe nicht mit dem satzungsgemäß verfolgten Ziel zusammen, dass Ortsbild vor beeinträchtigenden Parkflächen zu schützen.

16

Die Beigeladene schließt sich den Ausführungen der Beklagten an.

17

Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus den zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätzen der Beteiligten sowie aus dem Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakten (2 Hefte Bauakten, 1 Heft Widerspruchsakten, 1 Heft Planentstehungsakten) und aus dem Inhalt der Gerichtsakte 7 K 292/09.KO.

Entscheidungsgründe

18

Die zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hätte die Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 08. Juli 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04. März 2010 abweisen müssen.

19

Die mit der Klage angegriffene Nutzungsuntersagungsverfügung ist rechtlich nicht zu beanstanden, da die Voraussetzungen für den Erlass einer derartigen Verfügung nach § 81 Satz 1 LBauO erfüllt sind (1.). Insbesondere hält sich die Satzung der Ortsgemeinde L... über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen vom 20. August 2008 - StellplS - im Rahmen der gesetzliche Ermächtigungsgrundlage, die ihrerseits mit höherrangigen Recht vereinbar ist (2.); sie ist auch ansonsten wirksam ergangen (3.).

20

1. Gemäß § 81 Satz 1 LBauO kann die Bauaufsichtsbehörde die Benutzung von baulichen Anlagen, die gegen baurechtliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften verstoßen untersagen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Hier verstößt die Nutzung der klägerischen Stellplatzanlage insoweit gegen die Stellplatzsatzung der Beigeladenen, als mehr als 8 Pkw-Stellplätze genutzt werden. Die Anlage und die Nutzung der darüber hinausgehenden Stellplätze widersprechen der Stellplatzsatzung der Beigeladenen. Gemäß § 2 Abs. 1 StellplS i.V.m. der Nr. 3.1 der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Finanzen über die Zahl, Größe und Beschaffenheit für Stellplätze für Kraftfahrzeuge - StellplatzVV - ist zunächst davon auszugehen, dass für Läden ein Stellplatz je 30 bis 40 m² Verkaufsnutzfläche, jedoch mindestens 2 Stellplätze je Laden zulässig sind. Im Hinblick darauf, dass sich auf dem Grundstück des Klägers ein zurzeit leerstehender Geschäfts- und Ladenraum mit einer Nutzfläche von 90 m² befindet, hat die Beklagte insoweit einen Stellplatzbedarf von einem Platz je 30 m² Nutzfläche, mithin 3 Stellplätze errechnet. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Da das Grundstück zusätzlich mit zwei Wohnungen bebaut ist, war gemäß § 2 Abs. 2 StellplS, wonach je 2-Familienhaus bis zu 5 Stellplätze zulässig sind, ein Bedarf von weiteren 5 Stellplätzen anzuerkennen. Die mit 8 Plätzen berechnete Gesamtzahl der für das Grundstück des Klägers zulässigen Stellplätze entspricht damit, was im Übrigen auch durch den Kläger nicht in Zweifel gezogen wird, der Regelung der Stellplatzsatzung.

21

Die Nutzungsuntersagung ist auch nicht, wovon offenbar der Kläger ausgeht, deshalb rechtswidrig, weil offensichtlich eine Ausnahme gemäß § 69 LBauO zu erteilen wäre. Woraus sich die Sondersituation ergeben sollte, die eine Ausnahme von der Begrenzung Zahl der Stellplätze auf dem Grundstück des Klägers rechtfertigen sollte, ist für den Senat nicht erkennbar. Im Gegenteil hat die Beklagte die Zahl der zulässigen Stellplätze insofern großzügig bemessen, als sie den Umstand, dass das Ladenlokal seit längerer Zeit leersteht nicht berücksichtigt hat. Ermessensfehler sind auch im Übrigen nicht ersichtlich.

22

2. Die Regelung des § 88 Abs. 3 Nr. 3 LBauO, mit der die Gemeinde ermächtigt wird, für abgegrenzte Teile des Gemeindegebiets durch Satzung die Herstellung von Stellplätzen einzuschränken, soweit städtebauliche Gründe dies erfordern, ist mit höherrangigem Recht vereinbar (a.); die von der Beigeladenen erlassene Stellplatzsatzung hält sich auch im Rahmen dieser gesetzlichen Ermächtigung (b.).

23

a. § 88 Abs. 3 Nr. 3 LBauO verstößt - jedenfalls bei verfassungskonformer Auslegung - nicht gegen die Grenzen der föderalen Kompetenzordnung des Grundgesetzes. Das „Bodenrecht“ fällt als Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung in die Zuständigkeit des Bundes (Art. 72, 74 Abs. 1 Nr. 18 GG). Davon hat der Bundesgesetzgeber durch die Vorschriften des Baugesetzbuchs über die Bauleitplanung materiell wie verfahrensmäßig abschließend und umfassend Gebrauch gemacht (grundlegend BVerfGE 3, 407). Dem Landesgesetzgeber verbleibt daher nach der Grundregel der Art. 30, 70 Abs. 1 GG nur die Regelungskompetenz für das Bauordnungsrecht. Zur Regelungskompetenz der Länder für das Bauordnungsrecht gehören daher einerseits Maßnahmen der Gefahrenabwehr im engeren Sinne, die Verunstaltungsabwehr und gestalterische Vorschriften mit dem Zweck, das Ortsbild zu erhalten oder umzugestalten (BVerwG vom 10. Juli 1997 NVwZ-RR 1998, 486).

24

Allerdings kann insbesondere die Ortsbildgestaltung sowohl bauplanungsrechtliche als auch bauordnungsrechtliche Regelungen ermöglichen oder erforderlich machen (BVerwG vom 10. Juli 1997, NVwZ-RR 1998, 486). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gehört nämlich die Gestaltung des Ortsbildes weder allein dem bundesrechtlichen Bauplanungsrecht noch allein dem landesrechtlichen Bauordnungsrecht an; sie ist vielmehr je nach „Regelungsgegenstand“ oder „Zielsetzung“ dem einen oder dem anderen Bereich zuzuordnen (vgl. BVerwG NVwZ 1993, 983; NVwZ 1994, 1010; BRS 25, Nr.127). Auch hinsichtlich der hier in den Blick zu nehmenden Begrenzung der Möglichkeit auf einem Grundstück Stellplätze anzulegen, liegt ein solcher Fall einer nahezu parallelen bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Steuerungsmöglichkeit vor : Nach § 9 Abs. 1 Nr. 4, 1 BauGB kann die Gemeinde im Bebauungsplan Regelungen zu Flächen für Stellplätze treffen und gemäß § 12 Abs. 6 BauNVO insbesondere festsetzen, dass „…Stellplätze …nur in beschränk- tem Umfang zulässig sind, …“. § 88 Abs. 3 Nr. 2 LBauO bestimmt da-gegen, dass die Gemeinden „,…die Herstellung von Stellplätzen….einschränken (können) …soweit städtebauliche Gründe dies erfordern.“. Gegenstand und Zielsetzung dieser beiden Instrumentarien sind aber nicht notwendig identisch. Während im Bebauungsplan die Freihaltung bestimmter Flächen eines Grundstücks oder allgemein die Sicherung einer bestimmten Gebietsstruktur angestrebt wird - etwa zur Sicherung der Wohnruhe oder der Qualität des Wohnumfeldes -, oder zumindest Bestandteilen des Orts- und Straßenbildes um ihrer städtebaulichen Qualität willen einer Regelung unterworfen werden, stehen bei der bauordnungsrechtlichen Begrenzung der Stellplätze die Abwehr von Verunstaltungen und die Wahrung ästhetischer Belange im Vordergrund. Das in § 88 Abs. 3 Nr. 3 LBauO enthaltene Tatbestandsmerkmal der städtebaulichen Gründe ist daher bundesrechtskonform einschränkend dahin auszulegen, dass hier nicht die der Regelungskompetenz des Landesgesetzgebers entzogene städtebauliche Ordnung i.S. des § 8 Abs. 1 BauGB angesprochen ist, sondern die in § 5 Abs. 1 Satz 2 LBauO geregelte Pflicht des Grundstückseigentümers und Bauherrn näher ausgestaltet werden soll, wonach bauliche Anlagen - damit gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 LBauO auch Stellplätze- mit Ihrer Umgebung so in Einklang zu bringen sind, dass sie u. A. das Straßen -, Orts- oder Landschaftsbild nicht verunstalten.

25

b. Die Stellplatzsatzung der Beigeladenen hält sich im Rahmen der durch § 88 Abs. 3 Nr. 3 LBauO ausgesprochenen Ermächtigung, da mit ihr die Beeinträchtigungen des Ortsbildes durch eine übermäßige Nutzung der Grundstücke durch PKW-Stellplätze abgewehrt werden soll. Ausweislich des Inhalts der Begründung zur Stellplatzsatzung war Ausgangspunkt der Überlegungen der Beigeladenen, dass das Entstehen größerer und kleinere Parkplätze drohe,

26

„…die das Ortsbild erheblich beeinträchtigen…“,

27

dass die

28

„…derzeit insgesamt 520 gewerblich genutzten Stellplätze…zusammen mit den dazugehörigen Hinweisschildern erhebliche negative Auswirkungen auf die …Ortstruktur (Ortsbild).“

29

hätten (vgl. Begründung zur Stellplatzsatzung. Nr. 3) und dass

30

„…das Ortsbild…in unverträglichem Ausmaß belastet wird.“(vgl. Begründung zur Stellplatzsatzung. Nr. 3).

31

Dementsprechend war als Zweck der Stellplatzsatzung angeführt worden,

32

„…das Ortsbild von L... nachhaltig zu schützen, ohne jedoch die besondere Situation am Flughafen zu ignorieren.“(vgl. Begründung zur Stellplatzsatzung. Nr. 5).

33

Dass hier die Vorstellung im Vordergrund stand, gegen die Veränderungen des Ortsbildes durch das übermäßige Parken vorgehen zu müssen, folgt auch aus den Erwägungen,

34

„…das Missverhältnis durch teilweise bereits entstandene illegale Stellplatzanlagen insbesondere zur Vermietung an Flughafennutzer… nicht weiter ausufern zu lassen“ und „…dass der Ort…nicht zu einem großen Parkplatz verkommen…“ solle (vgl. Protokoll der Sitzung des Ortsgemeinderates vom 20. August 2008, Bl. A 156).

35

Zwar wird unter Nr. 5 der Begründung zur Stellplatzsatzung auch erwähnt,

36

„…dass…durch das massive Mietparken…die Lebens- und Wohnqualität erheblich sinkt.“,

37

was auch auf eine im Rahmen einer Stellplatzsatzung unzulässige bodenrechtliche Zielsetzung hindeuten könnte. Dazu heißt es jedoch unter Nr. 6. der Begründung zur Stellplatzsatzung weiter, die Aussagen zu Lärmimmissionen seien

38

„…als Begründung zur Satzung kaum von Relevanz…“,

39

Dass mit der Stellplatzsatzung Zwecke der Lärmreduzierung oder der Verbesserung der Wohnqualität nicht oder nur im Sinne eines Nebeneffekts verfolgt werden, zeigen letztlich auch die Regelungen des § 2 Abs. 1, 2 StellplS selbst. Die danach zulässige Zahl der Stellplätze - für das Grundstück des Klägers 8, für ein Einfamilienhaus 4 Plätze etc. - ist nämlich immer noch derart hoch, dass von dieser Begrenzung eine spürbare Verbesserung der Wohnqualität nicht erwartet werden kann. Die vorgenommene moderate Begrenzung zeigt vielmehr, dass es der Beigeladenen nur darum ging, bei grundsätzlicher Duldung der Vermietung von Grundstücksflächen als Parkplätze lediglich extreme Belastungen für das Ortsbild durch eine „Deckelung“ der Zahl der Stellplätze abzuwehren.

40

c. Die Stellplatzsatzung hält sich auch insoweit im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung des § 88 Abs. 3 Nr. 3 LBauO als dort vorgesehen ist, dass eine Stellplatzsatzung nur für abgegrenzte Teile des Gemeindegebietes erlassen werden darf. Dazu, wie das Tatbestandsmerkmal „für abgegrenzte Teile des Gemeindegebietes“ zu verstehen ist, hatte der Senat bisher noch nicht Stellung genommen. Allerdings geht der Senat bzgl. der in § 88 Abs. 1 Nr. 1 LBauO und in den Vorgängervorschriften enthaltenen Wortfolge „...in bestimmten bebauten oder unbebauten Teilen des Gemeindegebietes ...“ in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die gestalterische Absicht, die mit dem Erlass der Satzung verfolgt wird, gebietsspezifisch sein muss. Gegenstand der Festsetzungen müssen Besonderheiten sein, die gerade für das von der Satzung erfasste Gebiet charakteristisch sind. Dagegen kann es nicht ausreichen, dass eine Gemeinde mit der Gestaltungssatzung gestalterische Absichten verfolgt, die für das gesamte Gemeindegebiet in gleicher Weise verfolgt werden könnten (vgl. Urteile des Senats vom 22. September 1988, 1 A 82/86, AS 22, 277; vom 23. Oktober 1997, 1 C 12163/96.OVG; vom 11. März 1999, 1 C 10320/98.OVG und vom 1. Oktober 2008, 1 A 10362/08.OVG, AS 36, 381). Diese Überlegungen, an denen der Senat festhält, gelten auch für § 88 Abs. 3 LBauO. Das Tatbestandsmerkmal „für abgegrenzte Teile des Gemeindegebietes“ beinhaltet ebenso wie in § 88 Abs.1 Nr.1 LBauO das Tatbestandsmerkmal „für abgegrenzte Teile des Gemeindegebietes“ eine Einschränkung der Ermächtigung: Örtliche Bauvorschriften der in den Nrn. 1 bis 4 des § 88 Abs. 3 LBauO genannten Art dürfen nur für bestimmte Teile des Gemeindegebietes erlassen werden. Daraus folgt umgekehrt, dass eine derartige Satzung nach dem Willen des Gesetzgebers, anders als etwa bei § 88 Abs.1 Nrn. 2, 3 und 5 - 8 LBauO, nicht für das gesamte Gemeindegebiet erlassen werden dürfen (vgl. Urteil des Senats vom 22. September 1988, 1 A 82/86, AS 22, 277). Es muss vielmehr einteilgebietsspezifisches Konzept verfolgt werden.

41

Soweit das Verwaltungsgericht im Zusammenhang mit der Frage nach der Beachtung der Ermächtigungsgrundlage die Auffassung vertreten hat, dass die Begrenzung des Geltungsbereichs einer Satzung nicht nur rein räumlich zu verstehen sei und sich die Abgrenzung des Gebietes etwa anhand seiner Prägung durch die Art der baulichen Nutzung orientieren müsse, folgt dem der Senat nicht uneingeschränkt. Insoweit muss zwischen der Reichweite der gesetzlichen Satzungsermächtigung des § 88 Abs. 3 LBauO einerseits und der Bestimmung des Geltungsbereichs der Satzung andererseits unterschieden werden. Das Tatbestandsmerkmal „für abgegrenzte Teile des Gemeindegebiets“ des § 88 Abs. 3 LBauO verlangt nur, dass mit den Nrn. 1 bis 4 angesprochenen Regelungsmöglichkeiten ein teilgebietsspezifisches Konzept verfolgt wird. Liegt der Satzung ein solches teilgebietsspezifisches Konzept zugrunde, kann der Gemeinde nicht vorgehalten werden, sie überschreite den durch die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage vorgegeben Rahmen. Für die Forderung, bei der Prüfung dieses Tatbestandsmerkmals die Gebietsqualität zu berücksichtigen findet sich im Gesetz keine Grundlage. Auf die davon zu unterscheidende Frage, inwieweit die Gebietsqualität bei der Abgrenzung des Geltungsbereichs der Satzung von Bedeutung sein kann, wird im Rahmen der Überprüfung der Abwägung noch einzugehen sein.

42

Das danach erforderliche nachvollziehbare gestalterische Konzept für ein bestimmtes Gemeindeteilgebiet liegt aber hier zweifellos vor. Wie sich aus den vorliegenden Karten ergibt, wird von der Stellplatzsatzung der Ortskern der Ortsgemeinde L... erfasst, während größere Teile der Gemeinde etwa der Bereich südlich des Wasserweges, die Bebauung am Schillerweg und insbesondere die gesamte westlich und nördlich des Plangebietes gelegene Fläche hin zum Flughafengelände nicht dem Geltungsbereich der Satzung unterfallen. Nur für diesen Bereich verfolgt die Beigeladene Ihr Konzept der Begrenzung des Mietparkens.

43

3. Die Stellplatzsatzung ist gemäß § 88 Abs. 5 LBauO i.V.m. § 24 GemO ordnungsgemäß zustande gekommen. Inhalt und räumliche Abgrenzung des Geltungsbereichs der Stellplatzsatzung beruhen auf einer Abwägung, die rechtlich nicht zu beanstanden ist.

44

a. Insoweit ist zunächst klarzustellen, dass das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte planerische Abwägungsgebot auf die hier in Rede stehenden Gestaltungssatzungen nicht anwendbar ist. Dies findet seinen Ausdruck auch darin, dass § 88 Abs. 6 Satz 2 LBauO zwar auf einige Vorschriften des BauGB Bezug nimmt, nicht aber auf § 1 BauGB (OVG RP, Urteile vom 1. Oktober 2008, 1 A 19362/08.OVG, AS 36,381; vom 14. September 2005, 8 C 10317/05.OVG und vom 11. März 1999, 1 C 10320/98, ESOVG-RP; BVerwG, Urteil vom 16. März 1995, NVwZ 1995, 899). Nach der Rechtsprechung des Senats müssen Gestaltungssatzungen gemäß § 88 Abs. 1 Nr. 1 LBauO aber landesrechtlich begründet nicht nur auf sachgerechten Erwägungen beruhen, sondern auch eine angemessene Abwägung der privaten Interessen der Grundstückseigentümer und der Belange der Allgemeinheit erkennen lassen, da auch die Ordnung der Baugestaltung Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG bestimmt (OVG RP, Urteil vom 05. August 1993, NVwZ-RR 1994, 429; Urteil vom 23. Oktober1997, 1 A 12163/96, ESOVG-RP und vom 1. Oktober 2008, a.a.O.).

45

b. Diesen Anforderungen genügt die hier angegriffene Begrenzung der Zahl der auf den einzelnen Grundstücken zulässigen Stellplätze. Soweit zunächst das Verwaltungsgericht mit seinem Urteil die Auffassung vertreten hat, dass sich die Abgrenzung des Gebietes etwa an seiner Prägung durch die Art der baulichen Nutzung orientieren müsse, folgt dem der Senat auch hier nicht uneingeschränkt. Da für die Abgrenzung des Gebietes und für das Maß der Begrenzung der Zahl der Stellplätze das von der Gemeinde verfolgte gestalterische Konzept maßgeblich sein muss, ist die vom Verwaltungsgericht angemahnte Orientierung an der Gebietsqualität zumindest nur sehr begrenzt möglich: Eine Begrenzung der Zahl der Stellplätze mit Blick auf die Art der baulichen Nutzung würde nämlich die Ausrichtung an dem gestalterischen Konzept aufgeben und zu einer Regelung mit bodenrechtlicher Qualität im Sinne einer Gebietserhaltung überleiten, die nicht durch eine Stellplatzsatzung, sondern nur durch einen Bebauungsplan erfolgen kann. Zutreffend sind die Überlegungen des Verwaltungsgerichts aber insofern, als im Rahmen der Abwägung die abwägungserheblichen Belange zutreffend erfasst und gewichtet werden müssen. Schon mit Blick auf die Regelungen des § 12 Abs. 1 und 3 BauNVO kommt aber der Deckelung der Zahl der zulässigen Stellplätze für den Eigentümer eines Grundstück in einem Allgemeinen Wohngebiet ein anderes Gewicht zu, als für die Eigentümer von Grundstücken in einem Misch- oder Gewerbegebiet.

46

c. Die Beigeladenen haben die Bedeutung der betroffenen privaten Belange nicht verkannt und die rechtliche Ausgangslage, in der sich die Eigentümer der vom Geltungsbereich der Satzung erfassten Grundstücke befinden, zutreffend gewürdigt. Wie sich aus der Begründung zur Stellplatzsatzung (Nr.3) ergibt, ist sie davon ausgegangen, dass „…die Ortslage…als gemischte Baufläche zu betrachten…“ sei und hat die „“...privatwirtschaftlichen Interessen der Parkplatzbetreiber…“ (Nrn. 4 und 5 der Begründung) berücksichtigt. Wie sich aus dem Vermerk vom 06. März 2008 ergibt, ist, was ohnehin auf der Hand liegt, auch ausdrücklich angesprochen worden, dass sich für die Grundstückseigentümer „…durch das Vermieten von Parkplätzen eine willkommene Möglichkeit einer zusätzlichen Einnahmequelle.“ ergebe (Bl. A 0025 der Planaufstellungsakten).

47

Auch die Probleme, denen mit der Stellplatzsatzung entgegengewirkt werden soll, hat die Beigeladen zutreffend erfasst und bewertet. Dass infolge der Nähe zum Flugplatz Frankfurt-Hahn auf vielen Grundstücken im Ortskern Stellplätze für Fluggäste entstanden sind, wird auch vom Kläger nicht geleugnet. Anhand der vorliegenden Pläne und Fotos lässt sich erkennen, dass die Zahl der geparkten PKW ein Ausmaß erreicht hat, das über die Zustände in einer durchschnittlichen anderen ländlichen Gemeinde weit hinausgeht. Die Zielsetzung, dass die Ortsgemeinde L... „nicht zu einem großen Parkplatz“ verkommen soll, ist daher rechtlich nicht zu beanstanden. Vielmehr hält sich dieser Gestaltungszweck im Rahmen der durch § 88 Abs. 3 Nr. 3 LBauO der Beigeladenen eingeräumten Satzungsermessens.

48

Daher könnte die von der Beigeladenen angestellte Abwägung nur dann rechtsfehlerhaft sein, wenn der Ausgleich der sich gegenüberstehenden Belange in einer mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht zu vereinbarenden Art und Weise vorgenommen worden wäre. Dies ist aber nicht der Fall. Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Anlage von Mietstellplätzen auf den Grundstücken im Satzungsgebiet nicht gänzlich verboten, sondern nur eingeschränkt worden ist. Gemäß § 2 Abs. 1 und 2 StellplS wird nämlich die Zahl der Stellplätzen nur derart begrenzt, dass den Eigentümern die Möglichkeit belassen wird, über den durch die Grundstücksnutzung selbst veranlassten Bedarf hinaus weitere Stellplätze (etwa bei einem Einfamilienhaus und einem Zweifamilienhaus jeweils 2 Plätze zusätzlich zur Zahl der notwendigen Stellplätze) anzulegen. Die durch die Stellplatzsatzung ausgesprochene Begrenzung setzt erst bei einer darüberhinausgehenden Nutzung an. Da die Bestimmungen der Stellplatzsatzung ohnehin nicht für Stellplätze gelten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung schon bestandskräftig genehmigt oder zulässigerweise betrieben worden waren, wird durch die Stellplatzsatzung somit lediglich für die Zukunft die Möglichkeit der Neuausweisung von Mietstellplätzen über das angesprochene Maß hinaus begrenzt. Dies überschreitet nicht den Rahmen einer zulässigen, der Bedeutung des privaten Eigentums hinreichend Rechnung tragenden Gestaltungsmaßnahme, zumal die Errichtung von Garagen keiner Begrenzung unterworfen wird. Insbesondere kann der mit der Festsetzung verfolgte Gestaltungszweck bei weitergehender Schonung der Interessen der betroffenen Eigentümer nicht erreicht werden.

49

Anderes folgt auch nicht auch der Überlegung des Klägers, das Ortsbild sei durch Parkplätze bereits derart beeinträchtigt, das das gestalterische Ziel nicht erreicht werden könne. Die Gemeinde ist nämlich nicht verpflichtet, gestalterische Vorstellungen aufzugeben, weil eine Fehlentwicklung bereits eingetreten ist. Es ist ihr vielmehr überlassen, Fehlentwicklungen anzuhalten, zu begrenzen und, soweit als möglich - etwa anlässlich wesentlicher Änderungen bestehender Anlagen -, umzukehren.

50

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Dabei entsprach es gemäß § 162 Abs. 3 VwGO der Billigkeit, dem Kläger die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese durch die Stellung eines eigenen Antrages ein Kostenrisiko übernommen hat.

51

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

52

Die Revision wird nicht zugelassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen.

53

Beschluss

54

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt (§§ 47 Abs.1, 2 und 52 Abs. 2 GKG).

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.


Tenor

Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 18. November 2011 wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen eine Nutzungsuntersagung.

2

Er ist Eigentümer des Grundstücks H...straße .. in L... (Flur ., Flurstück ..), das mit einem Gebäude bebaut ist, das einen zurzeit leerstehenden Geschäftsraum mit einer Nutzfläche von 90 m2 und 2 Wohnungen umfasst.

3

Der Kläger beantragte am 18. September 2008 eine Baugenehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 66 LBauO für die Errichtung einer Stellplatzanlage mit insgesamt 14 Stellplätzen auf seinem Grundstück. Mit Bescheid vom 5. November 2008 erteilte die beklagte Baugenehmigungsbehörde dem Kläger die Genehmigung zur Errichtung einer Stellplatzanlage mit 8 Stellplätzen für PKW und lehnte die Erteilung der beantragten Genehmigung für 6 weitere Stellplätze ab. Die dagegen nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage vor dem Verwaltungsgericht Koblenz (7 K 292/09.KO) hatte Erfolg. Das Verwaltungsgericht Koblenz verpflichtete die Beklagte mit Urteil vom 17. November 2009 zur Genehmigung von weiteren 6 Stellplätzen im vereinfachten Genehmigungsverfahren. In den Entscheidungsgründen war unter Anderem ausgeführt worden, dem Vorhaben des Klägers stünden keine bauplanungsrechtlichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen. Nach § 66 Abs. 3 LBauO beschränke sich die Prüfung auf die Zulässigkeit des Vorhabens nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches und sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, eine Prüfung des Bauordnungsrechts finde nicht statt.

4

Mit Bescheid vom 08. Juli 2009 untersagte die Beklagte dem Kläger die Nutzung der auf seinem Grundstück befindlichen Stellplatzanlage, soweit die Anzahl der dort parkenden Pkw 8 Stellplätze überschreite. Zur Begründung hieß es im Wesentlichen: Diese Nutzung übersteige die Anzahl der baulich genehmigten Stellplätze bzw. die Anzahl nach der Satzung der Ortsgemeinde L... über die Herstellung von Garagen und Stellplätzen vom 20. August 2008 (StellPS) zulässigen Stellplätze.

5

Der dagegen erhobene Widerspruch blieb erfolglos. Mit Widerspruchsbescheid vom 4. März 2010 wurde unter Anderem ausgeführt, die Nutzungsuntersagungsverfügung wegen der festgestellten Verstöße gegen die Stellplatzsatzung sei materiell legal.

6

Mit seiner am 16. April 2010 erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiter verfolgt. Er hat im Wesentlichen vorgetragen, die Stellplatzsatzung der Beigeladenen sei unwirksam, da sich die Begrenzung der Stellplätze durch § 2 Abs. 2 der Satzung nicht auf abgegrenzte Teile des Gemeindegebietes oder auf bestimmte Fälle beziehe, sondern das gesamte Gemeindegebiet treffe. Zwar würden geringfügige Teile des Gemeindegebietes aus dem Geltungsbereich der Satzung herausgenommen. Insoweit handele es sich aber um reine „Kosmetik“, die dazu dienen solle, dem Erfordernis des § 88 Abs. 3 LBauO Rechnung zu tragen. Im Übrigen sei zu bezweifeln, ob es tatsächlich städtebauliche Gründe gewesen seien, die bei dem Erlass der Stellplatzordnung im Vordergrund gestanden hätten. Offenbar habe die F... GmbH auf die Ortsgemeinde Druck ausgeübt mit dem Ziel, für eine ausreichende Auslastung der eigenen Flughafenstellplätze Sorge zu tragen. Das in den Verwaltungsvorgängen wiederholt angesprochene Ziel, L... nicht zu einem großen Parkplatz verkommen zu lassen, sei im Grundsatz nicht zu beanstanden. Die tatsächliche Situation sei aber nicht so dramatisch, dass eine erhebliche Beschränkung der Schaffung von Stellplatzmöglichkeiten erforderlich sei. Ferner sei zu berücksichtigen, dass sein Grundstück sich in unmittelbarer Nähe zu gewerblich genutzten Grundstücken befinde, auf denen ohnehin im großen Umfang ein Fahrzeugverkehr und auch eine Stellplatznutzung stattfinde. Demgemäß mache die Beschränkung der zulässigen Anzahl von Stellplätzen in Bezug auf sein Grundstück keinen Sinn. Daher habe er Anspruch auf Erteilung einer Abweichung von den Festsetzungen der Stellplatzsatzung - deren Wirksamkeit unterstellt -; so dass die Nutzungsuntersagung keinen Bestand haben könne.

7

Die Beklagte ist dem entgegen getreten und hat im Wesentlichen geltend gemacht, die Stellplatzsatzung sei durch erhebliche städtebauliche Belange gerechtfertigt. Ein weiteres Abwarten oder ein Dulden der Parkentwicklung würde zur Folge gehabt haben, dass die Gemeinde zu einem „Großparkplatz“ mutiert sei. Die Ortsgemeinde könne, wenn diese Entwicklung ungehemmt weiter gehen würde, sämtliche Bemühungen zur städtebaulichen Erneuerung des Dorfkerns aufgeben. Dem Bedürfnis nach einer gewerblichen Nutzung der Grundstücke sei dadurch Rechnung getragen worden, dass nicht ein generelles Stellplatzverbot erfolgt sei, sondern die Zulässigkeit insgesamt nur eingeschränkt worden sei. Diese eingeschränkte Nutzung halte sich dabei im Rahmen der Grundrechtsvorgaben. Ein weiteres Kriterium sei der Schutz der Nachtruhe bei der vorhandenen Wohnbebauung. Bei einer uneingeschränkten Nutzung der Parkplätze quasi in Mitten der dörflichen Wohnbebauung werde es zu erheblichen Ruhestörungen insbesondere in den frühen Morgenstunden aber auch spät in der Nacht kommen. Dies sei für die Anwohner unzumutbar. Insoweit sei auf das vorgelegte vom August 2008 und auf die Ergebnisse der von der Beklagten durchgeführten Zählung zu verweisen.

8

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat durch Urteil vom 18. November 2010 die Nutzungsuntersagung vom 18. Juli 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04. März 2010 aufgehoben. In den Gründen dieser Entscheidung hieß es im Wesentlichen, die Stellplatzanlage sei materiell rechtmäßig, da sich die Stellplatzsatzung als unwirksam und damit nichtig erweise. Die Stellplatzsatzung der Antragsgegnerin sei nämlich von der Ermächtigungsgrundlage des § 88 Abs. 3 Nr. 3 LBauO nicht gedeckt. Ausweislich des Inhalts der Stellplatzsatzung wie auch der Begründung sei beabsichtigt gewesen, eine Regelung zu treffen, die an das Tatbestandsmerkmal „abgegrenzte Teil des Gemeindegebietes“ habe anknüpfen sollen. Die nach § 88 Abs. 3 LBauO notwendige Begrenzung des Geltungsbereichs der Satzung sei aber nicht vorgenommen worden. Die Bestimmung eines abgegrenzten Teils eines Gemeindegebietes habe sich an inhaltlichen Kriterien zu orientieren, wenn dies die rechtlich geschützten Interessen von Grundstückseigentümern geböten. In einer solchen Fallgestaltung reiche es nicht aus, wesentlich auf den räumlichen Aspekt abzustellen, vielmehr seien bereits für die Abgrenzung – ungeachtet der weiteren Tatbestandsmerkmale des § 88 Abs. 3 LBauO – rechtliche Kriterien wesentlich. Eine derartige Situation sei hier gegeben, da das Grundstück des Klägers in einem Teil von L... liege, der aufgrund seiner Prägung auch durch gewerbliche Nutzung das Verbot der Grundstücksnutzung für Mietstellplätze nicht rechtfertige. Da die nach § 34 Abs. 1 BauGB maßgebliche nähere Umgebung des klägerischen Grundstückes durch gewerbliche Nutzung geprägt werde, sei auch der Kläger zur gewerblichen Nutzung, wozu die Stellplatzvermietung gehöre, berechtigt. Diese durch die Eigentumsgarantie geschützte Position des Klägers und der Eigentümer der sonstigen im nördlichen Teil der Hauptstraße liegenden Grundstücke hätte bei der Begrenzung des Geltungsbereiches der Stellplatzsatzung durch eine Aussparung dieses Gemeindegebietsteils berücksichtigt werden müssen. Bei einer sachgerechten Abwägung der Belange der Allgemeinheit mit dem Privatinteresse der Grundstückseigentümer müssten letztere im fraglichen Gemeindeteil eindeutig den Vorrang genießen. Das angegebene Ziel, das Ortsbild von beeinträchtigenden Parkflächen freizuhalten könne im nördlichen Teil der H….straße bis zum Flughafengelände hin aufgrund der vorhandenen gewerblichen Nutzung nicht erreicht werden.

9

Mit der vom Senat zugelassenen Berufung macht die Beklagte im Wesentlichen geltend, mit der Stellplatzsatzung verfolge die Beigeladene gerade den Zweck, eine weitere unkontrollierte Veränderung des ungeplanten Gemeindegebietes zu verhindern. Besonders der Schutz des Wohnens spiele dabei eine entscheidende Rolle. Eine Gemeinde von 397 Einwohnern sei unbedingt darauf angewiesen, dass der Dorfkern dauerhaft für Wohnnutzung zur Verfügung stehe. Die Vernachlässigung von Wohnnutzung zugunsten der gewerblichen Nutzung werde langfristig zum Aussterben dörflicher Strukturen führen. Wenn die Aussage des Verwaltungsgerichts Bestand habe, dass L... keine Möglichkeit einer Eindämmung der ungewohnten Entwicklung mehr habe, dann bedeute dies eine ungehemmte Vergewerblichung des Dorfs und eine Verfestigung einer ungeordneten dörflichen Entwicklung, die letztlich auch eine Aushöhlung der kommunalen Planungshoheit darstelle.

10

Die Betrachtung des Verwaltungsgerichts konterkariere zudem die Tatbestandsvoraussetzungen des § 88 Abs. 3 LBauO. Es sei zu fragen, in welchen Fällen dann noch städtebauliche Gründe von Belang vorlägen, wenn bereits die „sektorale Vorprägung“ über die Entwicklung einer Kleingemeinde entscheide.

11

Die Beklagte beantragt,

12

das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 18. November 2010 aufzuheben.

13

Der Kläger beantragt,

14

die Berufung zurückzuweisen.

15

Er trägt vor, bei der Beantwortung der Frage, in welchen abgegrenzten Bereichen des Gemeindegebietes eine Beschränkung der Stellplatzzahl denkbar und möglich sei, müsse auch und vor allem der gewachsenen Gebietsstruktur Rechnung getragen werden. Wenn eine Stellplatznutzung von mehr als 8 Stellplätzen nach Bauplanungsrecht zulässig sei, dann könne dies nicht durch eine auf Landesrecht gestützte Stellplatzsatzung vereitelt oder deutlich erschwert werden. Wenn, wie hier, ein Grundstück in einem misch- oder kerngebietstypischen Bereich liege, dann lasse sich eine dort nach Bauplanungsrecht an sich zulässige Nutzung nicht über einen Stellplatzsatzung im Sinne der Ortsgemeinde korrigieren. Im Übrigen sei auf einen weiteren Gesichtspunkt aufmerksam zu machen, den das Verwaltungsgericht bereits angesprochen habe. Das Ziel, das Ortsbild von beeinträchtigenden Parkflächen zu schützen, sei im nördlichen Teil der H...straße bis zum Flughafengelände hin aufgrund der bereits vorhandenen gewerblichen Nutzung überhaupt nicht mehr realisierbar. Bestätigt werde dies dadurch, dass für das in der Ortsmitte gelegene Hotel/Restaurant B... 60 Pkw-Stellplätze genehmigt worden seien. Dies passe nicht mit dem satzungsgemäß verfolgten Ziel zusammen, dass Ortsbild vor beeinträchtigenden Parkflächen zu schützen.

16

Die Beigeladene schließt sich den Ausführungen der Beklagten an.

17

Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus den zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätzen der Beteiligten sowie aus dem Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakten (2 Hefte Bauakten, 1 Heft Widerspruchsakten, 1 Heft Planentstehungsakten) und aus dem Inhalt der Gerichtsakte 7 K 292/09.KO.

Entscheidungsgründe

18

Die zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hätte die Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 08. Juli 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04. März 2010 abweisen müssen.

19

Die mit der Klage angegriffene Nutzungsuntersagungsverfügung ist rechtlich nicht zu beanstanden, da die Voraussetzungen für den Erlass einer derartigen Verfügung nach § 81 Satz 1 LBauO erfüllt sind (1.). Insbesondere hält sich die Satzung der Ortsgemeinde L... über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen vom 20. August 2008 - StellplS - im Rahmen der gesetzliche Ermächtigungsgrundlage, die ihrerseits mit höherrangigen Recht vereinbar ist (2.); sie ist auch ansonsten wirksam ergangen (3.).

20

1. Gemäß § 81 Satz 1 LBauO kann die Bauaufsichtsbehörde die Benutzung von baulichen Anlagen, die gegen baurechtliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften verstoßen untersagen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Hier verstößt die Nutzung der klägerischen Stellplatzanlage insoweit gegen die Stellplatzsatzung der Beigeladenen, als mehr als 8 Pkw-Stellplätze genutzt werden. Die Anlage und die Nutzung der darüber hinausgehenden Stellplätze widersprechen der Stellplatzsatzung der Beigeladenen. Gemäß § 2 Abs. 1 StellplS i.V.m. der Nr. 3.1 der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Finanzen über die Zahl, Größe und Beschaffenheit für Stellplätze für Kraftfahrzeuge - StellplatzVV - ist zunächst davon auszugehen, dass für Läden ein Stellplatz je 30 bis 40 m² Verkaufsnutzfläche, jedoch mindestens 2 Stellplätze je Laden zulässig sind. Im Hinblick darauf, dass sich auf dem Grundstück des Klägers ein zurzeit leerstehender Geschäfts- und Ladenraum mit einer Nutzfläche von 90 m² befindet, hat die Beklagte insoweit einen Stellplatzbedarf von einem Platz je 30 m² Nutzfläche, mithin 3 Stellplätze errechnet. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Da das Grundstück zusätzlich mit zwei Wohnungen bebaut ist, war gemäß § 2 Abs. 2 StellplS, wonach je 2-Familienhaus bis zu 5 Stellplätze zulässig sind, ein Bedarf von weiteren 5 Stellplätzen anzuerkennen. Die mit 8 Plätzen berechnete Gesamtzahl der für das Grundstück des Klägers zulässigen Stellplätze entspricht damit, was im Übrigen auch durch den Kläger nicht in Zweifel gezogen wird, der Regelung der Stellplatzsatzung.

21

Die Nutzungsuntersagung ist auch nicht, wovon offenbar der Kläger ausgeht, deshalb rechtswidrig, weil offensichtlich eine Ausnahme gemäß § 69 LBauO zu erteilen wäre. Woraus sich die Sondersituation ergeben sollte, die eine Ausnahme von der Begrenzung Zahl der Stellplätze auf dem Grundstück des Klägers rechtfertigen sollte, ist für den Senat nicht erkennbar. Im Gegenteil hat die Beklagte die Zahl der zulässigen Stellplätze insofern großzügig bemessen, als sie den Umstand, dass das Ladenlokal seit längerer Zeit leersteht nicht berücksichtigt hat. Ermessensfehler sind auch im Übrigen nicht ersichtlich.

22

2. Die Regelung des § 88 Abs. 3 Nr. 3 LBauO, mit der die Gemeinde ermächtigt wird, für abgegrenzte Teile des Gemeindegebiets durch Satzung die Herstellung von Stellplätzen einzuschränken, soweit städtebauliche Gründe dies erfordern, ist mit höherrangigem Recht vereinbar (a.); die von der Beigeladenen erlassene Stellplatzsatzung hält sich auch im Rahmen dieser gesetzlichen Ermächtigung (b.).

23

a. § 88 Abs. 3 Nr. 3 LBauO verstößt - jedenfalls bei verfassungskonformer Auslegung - nicht gegen die Grenzen der föderalen Kompetenzordnung des Grundgesetzes. Das „Bodenrecht“ fällt als Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung in die Zuständigkeit des Bundes (Art. 72, 74 Abs. 1 Nr. 18 GG). Davon hat der Bundesgesetzgeber durch die Vorschriften des Baugesetzbuchs über die Bauleitplanung materiell wie verfahrensmäßig abschließend und umfassend Gebrauch gemacht (grundlegend BVerfGE 3, 407). Dem Landesgesetzgeber verbleibt daher nach der Grundregel der Art. 30, 70 Abs. 1 GG nur die Regelungskompetenz für das Bauordnungsrecht. Zur Regelungskompetenz der Länder für das Bauordnungsrecht gehören daher einerseits Maßnahmen der Gefahrenabwehr im engeren Sinne, die Verunstaltungsabwehr und gestalterische Vorschriften mit dem Zweck, das Ortsbild zu erhalten oder umzugestalten (BVerwG vom 10. Juli 1997 NVwZ-RR 1998, 486).

24

Allerdings kann insbesondere die Ortsbildgestaltung sowohl bauplanungsrechtliche als auch bauordnungsrechtliche Regelungen ermöglichen oder erforderlich machen (BVerwG vom 10. Juli 1997, NVwZ-RR 1998, 486). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gehört nämlich die Gestaltung des Ortsbildes weder allein dem bundesrechtlichen Bauplanungsrecht noch allein dem landesrechtlichen Bauordnungsrecht an; sie ist vielmehr je nach „Regelungsgegenstand“ oder „Zielsetzung“ dem einen oder dem anderen Bereich zuzuordnen (vgl. BVerwG NVwZ 1993, 983; NVwZ 1994, 1010; BRS 25, Nr.127). Auch hinsichtlich der hier in den Blick zu nehmenden Begrenzung der Möglichkeit auf einem Grundstück Stellplätze anzulegen, liegt ein solcher Fall einer nahezu parallelen bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Steuerungsmöglichkeit vor : Nach § 9 Abs. 1 Nr. 4, 1 BauGB kann die Gemeinde im Bebauungsplan Regelungen zu Flächen für Stellplätze treffen und gemäß § 12 Abs. 6 BauNVO insbesondere festsetzen, dass „…Stellplätze …nur in beschränk- tem Umfang zulässig sind, …“. § 88 Abs. 3 Nr. 2 LBauO bestimmt da-gegen, dass die Gemeinden „,…die Herstellung von Stellplätzen….einschränken (können) …soweit städtebauliche Gründe dies erfordern.“. Gegenstand und Zielsetzung dieser beiden Instrumentarien sind aber nicht notwendig identisch. Während im Bebauungsplan die Freihaltung bestimmter Flächen eines Grundstücks oder allgemein die Sicherung einer bestimmten Gebietsstruktur angestrebt wird - etwa zur Sicherung der Wohnruhe oder der Qualität des Wohnumfeldes -, oder zumindest Bestandteilen des Orts- und Straßenbildes um ihrer städtebaulichen Qualität willen einer Regelung unterworfen werden, stehen bei der bauordnungsrechtlichen Begrenzung der Stellplätze die Abwehr von Verunstaltungen und die Wahrung ästhetischer Belange im Vordergrund. Das in § 88 Abs. 3 Nr. 3 LBauO enthaltene Tatbestandsmerkmal der städtebaulichen Gründe ist daher bundesrechtskonform einschränkend dahin auszulegen, dass hier nicht die der Regelungskompetenz des Landesgesetzgebers entzogene städtebauliche Ordnung i.S. des § 8 Abs. 1 BauGB angesprochen ist, sondern die in § 5 Abs. 1 Satz 2 LBauO geregelte Pflicht des Grundstückseigentümers und Bauherrn näher ausgestaltet werden soll, wonach bauliche Anlagen - damit gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 LBauO auch Stellplätze- mit Ihrer Umgebung so in Einklang zu bringen sind, dass sie u. A. das Straßen -, Orts- oder Landschaftsbild nicht verunstalten.

25

b. Die Stellplatzsatzung der Beigeladenen hält sich im Rahmen der durch § 88 Abs. 3 Nr. 3 LBauO ausgesprochenen Ermächtigung, da mit ihr die Beeinträchtigungen des Ortsbildes durch eine übermäßige Nutzung der Grundstücke durch PKW-Stellplätze abgewehrt werden soll. Ausweislich des Inhalts der Begründung zur Stellplatzsatzung war Ausgangspunkt der Überlegungen der Beigeladenen, dass das Entstehen größerer und kleinere Parkplätze drohe,

26

„…die das Ortsbild erheblich beeinträchtigen…“,

27

dass die

28

„…derzeit insgesamt 520 gewerblich genutzten Stellplätze…zusammen mit den dazugehörigen Hinweisschildern erhebliche negative Auswirkungen auf die …Ortstruktur (Ortsbild).“

29

hätten (vgl. Begründung zur Stellplatzsatzung. Nr. 3) und dass

30

„…das Ortsbild…in unverträglichem Ausmaß belastet wird.“(vgl. Begründung zur Stellplatzsatzung. Nr. 3).

31

Dementsprechend war als Zweck der Stellplatzsatzung angeführt worden,

32

„…das Ortsbild von L... nachhaltig zu schützen, ohne jedoch die besondere Situation am Flughafen zu ignorieren.“(vgl. Begründung zur Stellplatzsatzung. Nr. 5).

33

Dass hier die Vorstellung im Vordergrund stand, gegen die Veränderungen des Ortsbildes durch das übermäßige Parken vorgehen zu müssen, folgt auch aus den Erwägungen,

34

„…das Missverhältnis durch teilweise bereits entstandene illegale Stellplatzanlagen insbesondere zur Vermietung an Flughafennutzer… nicht weiter ausufern zu lassen“ und „…dass der Ort…nicht zu einem großen Parkplatz verkommen…“ solle (vgl. Protokoll der Sitzung des Ortsgemeinderates vom 20. August 2008, Bl. A 156).

35

Zwar wird unter Nr. 5 der Begründung zur Stellplatzsatzung auch erwähnt,

36

„…dass…durch das massive Mietparken…die Lebens- und Wohnqualität erheblich sinkt.“,

37

was auch auf eine im Rahmen einer Stellplatzsatzung unzulässige bodenrechtliche Zielsetzung hindeuten könnte. Dazu heißt es jedoch unter Nr. 6. der Begründung zur Stellplatzsatzung weiter, die Aussagen zu Lärmimmissionen seien

38

„…als Begründung zur Satzung kaum von Relevanz…“,

39

Dass mit der Stellplatzsatzung Zwecke der Lärmreduzierung oder der Verbesserung der Wohnqualität nicht oder nur im Sinne eines Nebeneffekts verfolgt werden, zeigen letztlich auch die Regelungen des § 2 Abs. 1, 2 StellplS selbst. Die danach zulässige Zahl der Stellplätze - für das Grundstück des Klägers 8, für ein Einfamilienhaus 4 Plätze etc. - ist nämlich immer noch derart hoch, dass von dieser Begrenzung eine spürbare Verbesserung der Wohnqualität nicht erwartet werden kann. Die vorgenommene moderate Begrenzung zeigt vielmehr, dass es der Beigeladenen nur darum ging, bei grundsätzlicher Duldung der Vermietung von Grundstücksflächen als Parkplätze lediglich extreme Belastungen für das Ortsbild durch eine „Deckelung“ der Zahl der Stellplätze abzuwehren.

40

c. Die Stellplatzsatzung hält sich auch insoweit im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung des § 88 Abs. 3 Nr. 3 LBauO als dort vorgesehen ist, dass eine Stellplatzsatzung nur für abgegrenzte Teile des Gemeindegebietes erlassen werden darf. Dazu, wie das Tatbestandsmerkmal „für abgegrenzte Teile des Gemeindegebietes“ zu verstehen ist, hatte der Senat bisher noch nicht Stellung genommen. Allerdings geht der Senat bzgl. der in § 88 Abs. 1 Nr. 1 LBauO und in den Vorgängervorschriften enthaltenen Wortfolge „...in bestimmten bebauten oder unbebauten Teilen des Gemeindegebietes ...“ in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die gestalterische Absicht, die mit dem Erlass der Satzung verfolgt wird, gebietsspezifisch sein muss. Gegenstand der Festsetzungen müssen Besonderheiten sein, die gerade für das von der Satzung erfasste Gebiet charakteristisch sind. Dagegen kann es nicht ausreichen, dass eine Gemeinde mit der Gestaltungssatzung gestalterische Absichten verfolgt, die für das gesamte Gemeindegebiet in gleicher Weise verfolgt werden könnten (vgl. Urteile des Senats vom 22. September 1988, 1 A 82/86, AS 22, 277; vom 23. Oktober 1997, 1 C 12163/96.OVG; vom 11. März 1999, 1 C 10320/98.OVG und vom 1. Oktober 2008, 1 A 10362/08.OVG, AS 36, 381). Diese Überlegungen, an denen der Senat festhält, gelten auch für § 88 Abs. 3 LBauO. Das Tatbestandsmerkmal „für abgegrenzte Teile des Gemeindegebietes“ beinhaltet ebenso wie in § 88 Abs.1 Nr.1 LBauO das Tatbestandsmerkmal „für abgegrenzte Teile des Gemeindegebietes“ eine Einschränkung der Ermächtigung: Örtliche Bauvorschriften der in den Nrn. 1 bis 4 des § 88 Abs. 3 LBauO genannten Art dürfen nur für bestimmte Teile des Gemeindegebietes erlassen werden. Daraus folgt umgekehrt, dass eine derartige Satzung nach dem Willen des Gesetzgebers, anders als etwa bei § 88 Abs.1 Nrn. 2, 3 und 5 - 8 LBauO, nicht für das gesamte Gemeindegebiet erlassen werden dürfen (vgl. Urteil des Senats vom 22. September 1988, 1 A 82/86, AS 22, 277). Es muss vielmehr einteilgebietsspezifisches Konzept verfolgt werden.

41

Soweit das Verwaltungsgericht im Zusammenhang mit der Frage nach der Beachtung der Ermächtigungsgrundlage die Auffassung vertreten hat, dass die Begrenzung des Geltungsbereichs einer Satzung nicht nur rein räumlich zu verstehen sei und sich die Abgrenzung des Gebietes etwa anhand seiner Prägung durch die Art der baulichen Nutzung orientieren müsse, folgt dem der Senat nicht uneingeschränkt. Insoweit muss zwischen der Reichweite der gesetzlichen Satzungsermächtigung des § 88 Abs. 3 LBauO einerseits und der Bestimmung des Geltungsbereichs der Satzung andererseits unterschieden werden. Das Tatbestandsmerkmal „für abgegrenzte Teile des Gemeindegebiets“ des § 88 Abs. 3 LBauO verlangt nur, dass mit den Nrn. 1 bis 4 angesprochenen Regelungsmöglichkeiten ein teilgebietsspezifisches Konzept verfolgt wird. Liegt der Satzung ein solches teilgebietsspezifisches Konzept zugrunde, kann der Gemeinde nicht vorgehalten werden, sie überschreite den durch die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage vorgegeben Rahmen. Für die Forderung, bei der Prüfung dieses Tatbestandsmerkmals die Gebietsqualität zu berücksichtigen findet sich im Gesetz keine Grundlage. Auf die davon zu unterscheidende Frage, inwieweit die Gebietsqualität bei der Abgrenzung des Geltungsbereichs der Satzung von Bedeutung sein kann, wird im Rahmen der Überprüfung der Abwägung noch einzugehen sein.

42

Das danach erforderliche nachvollziehbare gestalterische Konzept für ein bestimmtes Gemeindeteilgebiet liegt aber hier zweifellos vor. Wie sich aus den vorliegenden Karten ergibt, wird von der Stellplatzsatzung der Ortskern der Ortsgemeinde L... erfasst, während größere Teile der Gemeinde etwa der Bereich südlich des Wasserweges, die Bebauung am Schillerweg und insbesondere die gesamte westlich und nördlich des Plangebietes gelegene Fläche hin zum Flughafengelände nicht dem Geltungsbereich der Satzung unterfallen. Nur für diesen Bereich verfolgt die Beigeladene Ihr Konzept der Begrenzung des Mietparkens.

43

3. Die Stellplatzsatzung ist gemäß § 88 Abs. 5 LBauO i.V.m. § 24 GemO ordnungsgemäß zustande gekommen. Inhalt und räumliche Abgrenzung des Geltungsbereichs der Stellplatzsatzung beruhen auf einer Abwägung, die rechtlich nicht zu beanstanden ist.

44

a. Insoweit ist zunächst klarzustellen, dass das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte planerische Abwägungsgebot auf die hier in Rede stehenden Gestaltungssatzungen nicht anwendbar ist. Dies findet seinen Ausdruck auch darin, dass § 88 Abs. 6 Satz 2 LBauO zwar auf einige Vorschriften des BauGB Bezug nimmt, nicht aber auf § 1 BauGB (OVG RP, Urteile vom 1. Oktober 2008, 1 A 19362/08.OVG, AS 36,381; vom 14. September 2005, 8 C 10317/05.OVG und vom 11. März 1999, 1 C 10320/98, ESOVG-RP; BVerwG, Urteil vom 16. März 1995, NVwZ 1995, 899). Nach der Rechtsprechung des Senats müssen Gestaltungssatzungen gemäß § 88 Abs. 1 Nr. 1 LBauO aber landesrechtlich begründet nicht nur auf sachgerechten Erwägungen beruhen, sondern auch eine angemessene Abwägung der privaten Interessen der Grundstückseigentümer und der Belange der Allgemeinheit erkennen lassen, da auch die Ordnung der Baugestaltung Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG bestimmt (OVG RP, Urteil vom 05. August 1993, NVwZ-RR 1994, 429; Urteil vom 23. Oktober1997, 1 A 12163/96, ESOVG-RP und vom 1. Oktober 2008, a.a.O.).

45

b. Diesen Anforderungen genügt die hier angegriffene Begrenzung der Zahl der auf den einzelnen Grundstücken zulässigen Stellplätze. Soweit zunächst das Verwaltungsgericht mit seinem Urteil die Auffassung vertreten hat, dass sich die Abgrenzung des Gebietes etwa an seiner Prägung durch die Art der baulichen Nutzung orientieren müsse, folgt dem der Senat auch hier nicht uneingeschränkt. Da für die Abgrenzung des Gebietes und für das Maß der Begrenzung der Zahl der Stellplätze das von der Gemeinde verfolgte gestalterische Konzept maßgeblich sein muss, ist die vom Verwaltungsgericht angemahnte Orientierung an der Gebietsqualität zumindest nur sehr begrenzt möglich: Eine Begrenzung der Zahl der Stellplätze mit Blick auf die Art der baulichen Nutzung würde nämlich die Ausrichtung an dem gestalterischen Konzept aufgeben und zu einer Regelung mit bodenrechtlicher Qualität im Sinne einer Gebietserhaltung überleiten, die nicht durch eine Stellplatzsatzung, sondern nur durch einen Bebauungsplan erfolgen kann. Zutreffend sind die Überlegungen des Verwaltungsgerichts aber insofern, als im Rahmen der Abwägung die abwägungserheblichen Belange zutreffend erfasst und gewichtet werden müssen. Schon mit Blick auf die Regelungen des § 12 Abs. 1 und 3 BauNVO kommt aber der Deckelung der Zahl der zulässigen Stellplätze für den Eigentümer eines Grundstück in einem Allgemeinen Wohngebiet ein anderes Gewicht zu, als für die Eigentümer von Grundstücken in einem Misch- oder Gewerbegebiet.

46

c. Die Beigeladenen haben die Bedeutung der betroffenen privaten Belange nicht verkannt und die rechtliche Ausgangslage, in der sich die Eigentümer der vom Geltungsbereich der Satzung erfassten Grundstücke befinden, zutreffend gewürdigt. Wie sich aus der Begründung zur Stellplatzsatzung (Nr.3) ergibt, ist sie davon ausgegangen, dass „…die Ortslage…als gemischte Baufläche zu betrachten…“ sei und hat die „“...privatwirtschaftlichen Interessen der Parkplatzbetreiber…“ (Nrn. 4 und 5 der Begründung) berücksichtigt. Wie sich aus dem Vermerk vom 06. März 2008 ergibt, ist, was ohnehin auf der Hand liegt, auch ausdrücklich angesprochen worden, dass sich für die Grundstückseigentümer „…durch das Vermieten von Parkplätzen eine willkommene Möglichkeit einer zusätzlichen Einnahmequelle.“ ergebe (Bl. A 0025 der Planaufstellungsakten).

47

Auch die Probleme, denen mit der Stellplatzsatzung entgegengewirkt werden soll, hat die Beigeladen zutreffend erfasst und bewertet. Dass infolge der Nähe zum Flugplatz Frankfurt-Hahn auf vielen Grundstücken im Ortskern Stellplätze für Fluggäste entstanden sind, wird auch vom Kläger nicht geleugnet. Anhand der vorliegenden Pläne und Fotos lässt sich erkennen, dass die Zahl der geparkten PKW ein Ausmaß erreicht hat, das über die Zustände in einer durchschnittlichen anderen ländlichen Gemeinde weit hinausgeht. Die Zielsetzung, dass die Ortsgemeinde L... „nicht zu einem großen Parkplatz“ verkommen soll, ist daher rechtlich nicht zu beanstanden. Vielmehr hält sich dieser Gestaltungszweck im Rahmen der durch § 88 Abs. 3 Nr. 3 LBauO der Beigeladenen eingeräumten Satzungsermessens.

48

Daher könnte die von der Beigeladenen angestellte Abwägung nur dann rechtsfehlerhaft sein, wenn der Ausgleich der sich gegenüberstehenden Belange in einer mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht zu vereinbarenden Art und Weise vorgenommen worden wäre. Dies ist aber nicht der Fall. Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Anlage von Mietstellplätzen auf den Grundstücken im Satzungsgebiet nicht gänzlich verboten, sondern nur eingeschränkt worden ist. Gemäß § 2 Abs. 1 und 2 StellplS wird nämlich die Zahl der Stellplätzen nur derart begrenzt, dass den Eigentümern die Möglichkeit belassen wird, über den durch die Grundstücksnutzung selbst veranlassten Bedarf hinaus weitere Stellplätze (etwa bei einem Einfamilienhaus und einem Zweifamilienhaus jeweils 2 Plätze zusätzlich zur Zahl der notwendigen Stellplätze) anzulegen. Die durch die Stellplatzsatzung ausgesprochene Begrenzung setzt erst bei einer darüberhinausgehenden Nutzung an. Da die Bestimmungen der Stellplatzsatzung ohnehin nicht für Stellplätze gelten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung schon bestandskräftig genehmigt oder zulässigerweise betrieben worden waren, wird durch die Stellplatzsatzung somit lediglich für die Zukunft die Möglichkeit der Neuausweisung von Mietstellplätzen über das angesprochene Maß hinaus begrenzt. Dies überschreitet nicht den Rahmen einer zulässigen, der Bedeutung des privaten Eigentums hinreichend Rechnung tragenden Gestaltungsmaßnahme, zumal die Errichtung von Garagen keiner Begrenzung unterworfen wird. Insbesondere kann der mit der Festsetzung verfolgte Gestaltungszweck bei weitergehender Schonung der Interessen der betroffenen Eigentümer nicht erreicht werden.

49

Anderes folgt auch nicht auch der Überlegung des Klägers, das Ortsbild sei durch Parkplätze bereits derart beeinträchtigt, das das gestalterische Ziel nicht erreicht werden könne. Die Gemeinde ist nämlich nicht verpflichtet, gestalterische Vorstellungen aufzugeben, weil eine Fehlentwicklung bereits eingetreten ist. Es ist ihr vielmehr überlassen, Fehlentwicklungen anzuhalten, zu begrenzen und, soweit als möglich - etwa anlässlich wesentlicher Änderungen bestehender Anlagen -, umzukehren.

50

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Dabei entsprach es gemäß § 162 Abs. 3 VwGO der Billigkeit, dem Kläger die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese durch die Stellung eines eigenen Antrages ein Kostenrisiko übernommen hat.

51

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

52

Die Revision wird nicht zugelassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen.

53

Beschluss

54

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt (§§ 47 Abs.1, 2 und 52 Abs. 2 GKG).

(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.

(2) Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25 und 26 hat der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.

(3) Hat der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht, können die Länder durch Gesetz hiervon abweichende Regelungen treffen über:

1.
das Jagdwesen (ohne das Recht der Jagdscheine);
2.
den Naturschutz und die Landschaftspflege (ohne die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes, das Recht des Artenschutzes oder des Meeresnaturschutzes);
3.
die Bodenverteilung;
4.
die Raumordnung;
5.
den Wasserhaushalt (ohne stoff- oder anlagenbezogene Regelungen);
6.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse;
7.
die Grundsteuer.
Bundesgesetze auf diesen Gebieten treten frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist. Auf den Gebieten des Satzes 1 geht im Verhältnis von Bundes- und Landesrecht das jeweils spätere Gesetz vor.

(4) Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, daß eine bundesgesetzliche Regelung, für die eine Erforderlichkeit im Sinne des Absatzes 2 nicht mehr besteht, durch Landesrecht ersetzt werden kann.

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
das Personenstandswesen;
3.
das Vereinsrecht;
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
(weggefallen)
6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8.
(weggefallen)
9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25.
die Staatshaftung;
26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28.
das Jagdwesen;
29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30.
die Bodenverteilung;
31.
die Raumordnung;
32.
den Wasserhaushalt;
33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Stellplätze und Garagen sind in allen Baugebieten zulässig, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes ergibt.

(2) In Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung dienen, sind Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig.

(3) Unzulässig sind

1.
Stellplätze und Garagen für Lastkraftwagen und Kraftomnibusse sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in reinen Wohngebieten,
2.
Stellplätze und Garagen für Kraftfahrzeuge mit einem Eigengewicht über 3,5 Tonnen sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in Kleinsiedlungsgebieten und allgemeinen Wohngebieten.

(4) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen nur Stellplätze oder Garagen und zugehörige Nebeneinrichtungen (Garagengeschosse) zulässig sind. Eine Festsetzung nach Satz 1 kann auch für Geschosse unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden. Bei Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 sind Stellplätze und Garagen auf dem Grundstück nur in den festgesetzten Geschossen zulässig, soweit der Bebauungsplan nichts anderes bestimmt.

(5) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in Teilen von Geschossen nur Stellplätze und Garagen zulässig sind. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass in Baugebieten oder bestimmten Teilen von Baugebieten Stellplätze und Garagen unzulässig oder nur in beschränktem Umfang zulässig sind, soweit landesrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

(7) Die landesrechtlichen Vorschriften über die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen sowie die Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Bereiche bleiben bei Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 6 unberührt.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

Die Nutzungsuntersagungsverfügung vom 8. Juli 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. März 2010 wird aufgehoben.

Die Beklagte und die Beigeladene tragen die außergerichtlichen Kosten des Klägers sowie die Gerichtskosten jeweils zu Hälfte und ihre eigenen außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; der Beklagten und der Beigeladenen bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen eine baurechtliche Nutzungsuntersagung.

2

Er ist Eigentümer des Grundstücks H.-Straße … in L. (Flur ..., Flurstück ...), auf dem sich ein Wohn- und Geschäftshaus befindet. Das Grundstück ist bauplanungsrechtlich nach § 34 des Baugesetzbuchs (BauGB) einzuordnen und liegt in einem Bereich, der neben Wohnbebauung auch gewerbliche Nutzungen aufweist. Ferner befindet sich die Parzelle im Geltungsbereich der Satzung der Ortsgemeinde L. über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen vom 20. August 2008. Diese Satzung enthält in § 2 (Anzahl der Stellplätze) folgende Regelung:

3

1) Für die jeweilige Nutzung baulicher Anlagen bestimmt sich der Stellplatzbedarf nach der Anlage (Richtzahlen für die Ermittlung des Stellplatzbedarfs) der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Finanzen vom 24. Juli 2000 … Die genannte Verwaltungsvorschrift ist Bestandteil dieser Satzung.

4

2) Abweichend von der unter Absatz 1 genannten Verwaltungsvorschrift sind je Einfamilienhaus bis zu 4 Stellplätze, je Zweifamilienhaus bis zu 5 Stellplätze und je Dreifamilienhaus bis zu 6 Stellplätze zulässig.

5

3) Über die in den Absätzen 1 und 2 genannten Stellplätze hinaus sind weitere Stellplätze (z. B. Mietstellplätze) nicht zulässig.

6

Die Satzung ist gestützt auf § 24 der Gemeindeordnung (GemO) i.V.m. § 88 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 sowie Abs. 3 Nr. 3 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO). In der Begründung zur Satzung wird auf die besondere Situation der Ortsgemeinde L. mit ihrer Lage unmittelbar am Flughafen F. verwiesen. Da sich innerhalb der Ortslage Parkplatzangebote für Flugreisende entwickelten, drohe der gesamten Ortslage die Entstehung von kleineren und größeren Parkplätzen, welche das Ortsbild erheblich beeinträchtigten. Mit der Stellplatzsatzung sei es nicht mehr möglich, Stellplätze für Flugreisende anzubieten. Über die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Finanzen vom 24. Juli 2000 hinaus seien keine weiteren Stellplätze wie zum Beispiel Mietstellplätze mehr zulässig, auch nicht für die Nutzer des Flughafens F..

7

Der Kläger beantragte am 18. September 2008 eine Baugenehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 66 LBauO für die Errichtung einer Stellplatzanlage mit insgesamt 14 Stellplätzen. Die Beklagte erteilte unter dem 5. November 2008 eine Baugenehmigung für lediglich acht Stellplätze für PKW und verwies zur Begründung im Einzelnen auf die Berechnung aufgrund der Stellplatzsatzung i.V.m. der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Finanzen vom 24. Juli 2000. Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage in dem Verfahren 7 K 292/09.KO hatte Erfolg. Das Verwaltungsgericht Koblenz verpflichtete die Beklagte mit Urteil vom 17. November 2009 zur Genehmigung von weiteren 6 Stellplätzen im vereinfachten Genehmigungsverfahren. Die Anlage von gewerblichen Stellplätzen in einem Mischgebiet sei zulässig und es bestehe darüber hinaus ein Sachbescheidungsinteresse an der beantragten Baugenehmigung. Das Vorhaben des Klägers verstoße nämlich nicht offensichtlich gegen Bauordnungsrecht, hier in Gestalt der Stellplatzsatzung. Gegen diese Satzung lägen Rechtmäßigkeitsbedenken vor. Es bestehe Anlass zur Überprüfung, ob für die Stellplatzsatzung die Tatbestandsvoraussetzungen des § 88 Abs. 3 LBauO vorlägen. In einem Mischgebiet sei eine gewerbliche Stellplatzvermietung zulässig und es bedürfe zur Verhinderung der gewerblichen Nutzung besonderer gewichtiger Gründe.

8

Anlässlich verschiedener Ortstermine stellte die Beklagte fest, dass auf dem Grundstück des Klägers mehr als 8 Pkw abgestellt waren. Mit - hier streitgegenständlichem - Bescheid vom 8. Juli 2009 untersagte sie ihm unter Bezugnahme auf die Stellplatzsatzung die Nutzung insoweit, als die Anzahl der dort parkenden Pkw die genehmigten 8 Stellplätze überschreite; ferner wurde eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 84,-- € festgesetzt. Mit seinem hiergegen eingelegten Widerspruch macht der Kläger im Wesentlichen eine Unwirksamkeit der Stellplatzsatzung geltend. Er beantragte zugleich eine Abweichung von den Vorschriften der Stellplatzsatzung.

9

Unter dem 13. Januar 2010 erteilte die Beklagte dem Kläger im vereinfachten Verfahren gemäß § 66 Abs. 1 LBauO die Baugenehmigung zur Errichtung einer Stellplatzanlage mit insgesamt 14 Stellplätzen auf dem eingangs genannten Grundstück. Die Genehmigung enthält u. a. den Hinweis darauf, dass ihr nur eine begrenzte Feststellungswirkung zukommt und sie nicht die Festsetzungen der Stellplatzsatzung der Ortsgemeinde L. vom 20. August 2008 berücksichtigt. Ferner nahm die Beklagte Bezug auf die Nutzungsuntersagungsverfügung vom 8. Juli 2009.

10

Mit Widerspruchsbescheid vom 4. März 2010, dem Bevollmächtigten des Klägers zugestellt am 24. März 2010, wies der Kreisrechtsausschuss bei der Kreisverwaltung des Rhein-Hunsrück-Kreises den Widerspruch gegen die Nutzungsuntersagungsverfügung vom 8. Juli 2009 zurück. Die Nutzungsuntersagungsverfügung sei zu Recht mit materieller Illegalität, nämlich dem Widerspruch zur Stellplatzsatzung der Ortsgemeinde L., begründet worden. Nach der Stellplatzsatzung vom 20. August 2008 seien auf dem streitgegenständlichen Grundstück lediglich 8 Stellplätze zulässig. Im Hinblick auf die Verstöße gegen die Stellplatzsatzung sei wohl in ermessensgerechter Weise über die Erteilung einer Abweichung von der Satzung gemäß § 88 Abs. 7 LBauO i.V.m. § 69 LBauO entschieden und dies verneint worden. Der Kreisrechtsausschuss habe zwar Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Stellplatzsatzung mit Blick darauf, ob diese von der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage gemäß § 88 Abs. 3 Nr. 3 LBauO gedeckt sei. Dem Ausschuss fehle indes insoweit eine Inzident-Verwerfungskompetenz.

11

Der Kläger hat am 16. April 2010 Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen vorträgt: Die bereits im gerichtlichen Verfahren 7 K 292/09.KO vorgebrachten formellen und materiellen Bedenken gegen die Wirksamkeit der Stellplatzsatzung bestünden nach wie vor. Es lägen keine städtebaulichen Gründe im Sinne des § 88 Abs. 3 Nr. 3 LBauO vor. Der Satzungsgeber habe sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt, da die Verhältnisse in L. keine Veranlassung böten, die Herstellung von Stellplätzen in dem geregelten Umfange zu untersagen. Nach Aktenlage sei zu vermuten, dass die Satzung im vorrangigen Interesse des Flughafenbetreibers erlassen worden sei, um für eine ausreichende Auslastung der Flughafenstellplätze Sorge zu tragen. Die Stellplatzsatzung erstrecke sich auch über nahezu den gesamten Ortskern, d. h. sie sei entgegen § 88 Abs. 3 LBauO nicht nur „für abgegrenzte Teile des Gemeindegebietes oder für bestimmte Fälle“ erlassen worden. Das klägerische Grundstück liege in unmittelbarer Nähe zu gewerblich genutzten Parzellen, auf denen ohnehin in größerem Umfange ein Fahrzeugverkehr und auch eine Stellplatznutzung stattfinde. Demgemäß habe die Beschränkung der zulässigen Anzahl von Stellplätzen keinen Sinn. Bei unterstellter Wirksamkeit der Satzung sei eine Abweichung zu erteilen; auch dann könne die Nutzungsuntersagung keinen Bestand haben.

12

Der Kläger beantragt,

13

den Bescheid vom 8. Juli 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. März 2010 aufzuheben.

14

Die Beklagte und die Beigeladene beantragen,

15

die Klage abzuweisen.

16

Sie sind dem Vorbringen des Klägers im Einzelnen entgegengetreten und weisen auf Folgendes hin: Die Stellplatzsatzung sei sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht wirksam. Die Satzung sei nicht für das gesamte Gemeindegebiet erlassen worden, was sich auch aus den vorgelegten Lageplänen mit Markierung der nicht von dem Geltungsbereich der Satzung erfassten Gemarkungsbereiche ergebe. Die Auswahl des Geltungsbereichs der Stellplatzsatzung sei unter dem Gesichtspunkt erfolgt, welche Bereiche der Ortslage vor das Ortsbild beeinträchtigenden gewerblich vermieteten Parkflächen zu schützen seien. Nach der Stellplatz-VV ergebe sich für den Kläger ein Gesamtbedarf von nur 6 Stellplätzen. Hier sei aber nach § 2 Abs. 2 der Stellplatzsatzung bereits ein erhöhter Bedarf von insgesamt 8 Stellplätzen anerkannt worden. Darüber hinausgehender Stellplatzbedarf sei nicht ersichtlich. Es gebe daher auch keine Anhaltspunkte für eine Abweichung gemäß § 69 LBauO. Die Beeinträchtigungen des fließenden Verkehrs seien ein Aspekt, aber nicht die entscheidende Begründung für den Erlass der Stellplatzsatzung. Vielmehr rechtfertigten erhebliche städtebauliche Belange die Regelung. Der vorherrschend dörfliche Charakter müsse erhalten werden. Bei weiterem Abwarten wäre die Gemeinde zu einem „Großparkplatz“ mutiert und bei ungehemmter Weiterentwicklung hätte die Gemeinde auch keine planerischen Gestaltungsmöglichkeiten mehr. Dem Bedürfnis der gewerblich genutzten Grundstücke sei dadurch Rechnung getragen worden, dass kein generelles Stellplatzverbot erfolgte, sondern die Zulässigkeit insgesamt nur eingeschränkt werde. Notwendige Bedürfnisse für gewerblich genutzte Grundstücke, wie z. B. Vermietungen, Gastronomie oder Hotellerie seien ausreichend berücksichtigt worden, ebenso der private Gebrauch. Damit gebe es genügend Möglichkeiten für Abweichungen. Auch der Schutz der Nachtruhe bei vorhandener Wohnbebauung müsse berücksichtigt werden. Nur abgegrenzte Teile des Gemeindegebietes seien von der Satzung betroffen. Zudem beziehe sich die Satzung auf „bestimmte Fälle“ gemäß § 88 Abs. 3 LBauO, die alternativ zu den „abgegrenzten Teilen des Gemeindegebietes“ als Tatbestandsvoraussetzung genannt seien.

17

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, die Gerichtsakte 7 K 292/09.KO sowie eine Bauakte der Beklagten, die Akte betreffend den Erlass der Stellplatzsatzung sowie die Kreisrechtsausschussakte W 09/247 Bezug genommen; diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

18

Die zulässige Anfechtungsklage ist begründet, da der angefochtene Bescheid vom 8. Juli 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. März 2010 rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt (siehe § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

19

Die Rechtswidrigkeit der Nutzungsuntersagung beruht darauf, dass der Kläger die beanstandeten Stellplätze formell rechtmäßig nutzt, soweit er einer Baugenehmigung bedarf, und diese Nutzung auch materiell rechtmäßig ist, da die Stellplatzsatzung der Beigeladenen nichtig ist und somit der hier allein in Betracht kommende Gesichtspunkt entgegenstehenden Bauordnungsrechts ausscheidet.

20

Die Nutzungsuntersagungsverfügung ist gestützt auf die Ermächtigungsgrundlage des § 81 Satz 1 LBauO. Hiernach kann die Bauaufsichtsbehörde u. a. die Benutzung baulicher Anlagen - Stellplätze gelten gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 LBauO als bauliche Anlagen - untersagen, wenn diese gegen baurechtliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften über die Nutzungsänderung verstoßen und nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können.

21

In der vorliegenden Fallgestaltung kommt es auf die Frage der materiellen Rechtmäßigkeit der Anlage an. Zwar reicht für den Erlass einer Nutzungsuntersagungsverfügung regelmäßig bereits der Umstand, dass für eine praktizierte Nutzung die erforderliche Genehmigung fehlt und es wird grundsätzlich ein Verstoß der Nutzung gegen materiell-rechtliche Vorschriften nicht gefordert. Maßgebend dafür ist die Erwägung, dass anderenfalls eine Art. 3 Abs. 1 GG zuwiderlaufende Bevorzugung des ungenehmigt und mithin insoweit gesetzwidrig Nutzenden gegenüber dem gesetzestreuen Bürger eintritt, der die Voraussetzungen für die Genehmigungsfähigkeit der beabsichtigten Nutzung im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens selbst dartun muss. Etwas anderes soll dabei aus Gründen der Verhältnismäßigkeit dann gelten, wenn die beanstandete Nutzung offensichtlich genehmigungsfähig ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22. Mai 1996 - 8 A 11880/95.OVG - und Beschluss vom 1. Juni 1997 - 1 A 10622/97.OVG -).

22

Auf die formelle Legalität kommt es aber nur hinsichtlich solcher Anforderungen an, welche auch Gegenstand eines Genehmigungsverfahrens sein können. Stellplätze, die - wie hier - eine Fläche von 100 qm überschreiten und damit nicht mehr gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 11 lit. d) LBauO genehmigungsfrei sind, bedürfen gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 LBauO einer Genehmigung im sogenannten vereinfachten Genehmigungsverfahren. Eine solche Genehmigung hat die Beklagte dem Kläger unter dem 13. Januar 2010 erteilt. Damit ist, wie sich aus § 66 Abs. 3 LBauO ergibt, im Wesentlichen lediglich die Zulässigkeit der Stellplätze nach dem Bauplanungsrecht geprüft worden. Diese Baugenehmigung hat keine Feststellungswirkung hinsichtlich bauordnungsrechtlicher Fragen, insbesondere nicht bezüglich einer Übereinstimmung mit den Festsetzungen der Stellplatzsatzung. Dies hat die Beklagte auch ausdrücklich in der Baugenehmigung vom 13. Januar 2010 ausgeführt. Da der Kläger keiner auch bauordnungsrechtliche Fragen einschließlich der Einhaltung der Stellplatzsatzung regelnden Baugenehmigung bedarf, kommt es insoweit auf die materielle Rechtmäßigkeit der Anlage an. Diese ist hier zu bejahen, da sich die Satzung als unwirksam und damit nichtig erweist mit der Folge, dass der von der Beklagten zur Begründung der Nutzungsuntersagung herangezogene Verstoß gegen Bauordnungsrecht nicht vorliegt.

23

Die Satzung erweist sich deshalb als unwirksam, weil sie von der hier einschlägigen Ermächtigungsgrundlage des § 88 Abs. 3 Nr. 3 LBauO nicht gedeckt ist. Nach dieser Vorschrift können die Gemeinden für abgegrenzte Teile des Gemeindegebietes oder für bestimmte Fälle durch Satzung die Herstellung von Stellplätzen untersagen oder einschränken, soweit Bedürfnisse des Verkehrs oder städtebauliche Gründe dies erfordern. Die Beigeladene hat ausweislich des Inhaltes der Satzung wie auch der Begründung hierzu eine Regelung getroffen, die an das Tatbestandsmerkmal „abgegrenzte Teile des Gemeindegebiets“ anknüpfen soll. Es geht nämlich darum, in bestimmten Teilen der Ortslage die Zulässigkeit von Mietstellplätzen einschränkend zu reglementieren. Die weitere Alternative in § 88 Abs. 3 LBauO, nämlich „für bestimmte Fälle“ eine Satzung zu erlassen, verlangt spezielle nicht-räumliche Anforderungen, die sich zum Beispiel aus der Art der baulichen Nutzung ergeben können. Eine solche Regelung hat die Beigeladene indes nicht getroffen. Die Satzung erstreckt sich auf alle Arten der im Geltungsbereich zulässigen Nutzung.

24

Die nach § 88 Abs. 3 LBauO notwendige Begrenzung des Geltungsbereichs der Satzung wurde nicht vorgenommen. Sie ist nicht nur rein räumlich in dem Sinne zu verstehen, dass der Geltungsbereich der Satzung in ein mathematisches Verhältnis zum gesamten Gemeindegebiet gesetzt wird. Die Bestimmung eines abgegrenzten Teiles des Gemeindegebietes hat sich auch an inhaltlichen Kriterien zu orientieren, wenn dies die rechtlich geschützten Interessen von Grundstückseigentümern gebieten. In einer solchen Fallgestaltung reicht es nicht aus, wesentlich auf den räumlichen Aspekt abzustellen, vielmehr sind bereits für die Abgrenzung - ungeachtet der weiteren Tatbestandsmerkmale des § 88 Abs. 3 LBauO - rechtliche Kriterien wesentlich. Eine derartige Situation ist hier gegeben, da das Grundstück des Klägers in einem Teil von L. liegt, der aufgrund seiner Prägung auch durch gewerbliche Nutzung das Verbot der Grundstücksnutzung für Mietstellplätze nicht rechtfertigt. Dieser Teil der Ortslage erstreckt sich jedenfalls auf den Bereich entlang der H.-Straße nördlich von der Einmündung des M.-Weges und der Straße Am F.

25

Ausweislich der vorgelegten und von den Beteiligten erläuterten Lagepläne findet sich in dem besagten Gebiet neben Wohnnutzung auch gewerbliche Nutzung, die über die in einem Allgemeinen Wohngebiet nach § 4 BauNVO grundsätzlich zulässige Nutzung hinausgeht. Südlich des klägerischen Grundstücks wird eine Autovermietung betrieben, auf deren Gelände sich auch eine Waschanlage befindet. Auf der dem Kläger gegenüberliegenden Straßenseite befindet sich das Airport-Hotel ... Dieses verfügt über insgesamt 41 Zimmer und 80 auch bauordnungsrechtlich genehmigte Stellplätze. Im Nordosten an der Straße Am F. befindet sich der Betrieb eines Autohandelsunternehmens. Alle diese gewerblichen Nutzungen liegen in der nach § 34 Abs. 1 BauGB maßgeblichen näheren Umgebung des klägerischen Grundstücks und bestimmen dessen bauliche Ausnutzbarkeit. Die genannten Nutzungen sind von ihrer Art her typischerweise in einem Mischgebiet nach § 6 BauNVO, einem Kerngebiet nach § 7 BauNVO oder einem Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO zu verwirklichen. Dabei kann hier offenbleiben, ob der fragliche Bereich eher einem Mischgebiet entspricht oder es sich vielmehr um eine Gemengelage handelt. Auch kommt es nicht darauf an, inwieweit das südlich der Autovermietung ansässige Reisebüro und der auf der anderen Straßenseite gegenüberliegende Malerbetrieb zu berücksichtigen sind. Bereits die eingangs genannten gewerblichen Nutzungen zeigen, dass der Kläger auf seiner Parzelle ebenfalls eine gewerbliche Nutzung, wozu die Stellplatzvermietung gehört, verwirklichen darf.

26

Diese durch die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Position des Klägers und der sonstigen im nördlichen Teil der H.-Straße liegenden Grundstücke hätte bei der Begrenzung des Geltungsbereichs der Stellplatzsatzung durch eine Aussparung dieses Gemeindegebietsteiles berücksichtigt werden müssen. Bei einer sachgerechten Abwägung der Belange der Allgemeinheit mit den Privatinteressen der Grundstückseigentümer genießen letztere im fraglichen Gemeindeteil eindeutig Vorrang. Das ausweislich der Begründung zur Stellplatzsatzung angegebene Ziel, das Ortsbild vor beeinträchtigenden Parkflächen zu schützen, kann im nördlichen Teil der H.-Straße bis zum Flughafengelände hin aufgrund der vorhandenen gewerblichen Nutzungen überhaupt nicht erreicht werden. Hier gibt es auch entgegen Nr. 3 der Begründung keine „überwiegend dörflich geprägte Ortsstruktur (Ortsbild)“. Nach den Erläuterungen der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 18. November 2010 gibt es in L. noch zwei Landwirte, nämlich einen Vollerwerbslandwirt am südlichen Rand des Ortes Richtung Sohren sowie einen Nebenerwerbslandwirt auf der Parzelle 32 südöstlich des Hotels ... Auch wenn Letzterer eine Fläche von 140 ha bewirtschaftet und entsprechende Gerätschaften auf seinem Grundstück vorhält, ändert dieser Betrieb nichts am gewerblich geprägten Gesamteindruck der Grundstücksnutzungen in Richtung Flughafengelände. Eine dörfliche Prägung ist angesichts des mit den gewerblichen Nutzungen verbundenen hohen Pkw-Aufkommens nicht (mehr) gegeben. Liegt aber bereits kein entsprechendes Ortsbild, das geschützt werden könnte, vor, so ist der vom Satzungsgeber beabsichtigte Ausschluss der Grundstücksnutzung durch Mietstellplätze im hier fraglichen Bereich nicht gerechtfertigt. Eine sachgerechte Abwägung mit angemessener Bewertung der grundrechtlich geschützten Eigentumsposition des Klägers und der übrigen Anlieger ist nicht gegeben.

27

Ungeachtet dessen zeigt auch die sonstige Begründung zur Stellplatzsatzung, dass die Beigeladene den Schutz des Ortsbildes selbst relativiert. Es heißt in der Begründung, dass im Flughafenareal Parkplätze in ausreichendem Umfang vorhanden seien; der Flughafen habe ein ausreichendes Stellplatzangebot, so dass es diesbezüglich zu keinen Einschränkungen für die Nutzer des Flughafens komme. Diese Ausführungen implizieren die Möglichkeit, die Bedeutung des Ortsbildes dann zu relativieren, wenn auf dem Flughafen kein ausreichendes Stellplatzangebot bestünde. Ansonsten wäre nicht erklärlich, warum der Satzungsgeber in die Interessenabwägung auch die Belange des Flughafenbetreibers und der Flughafenbenutzer einbezieht. Ist aber der Schutz des Ortsbildes in dieser Hinsicht disponibel, so besteht erst recht kein Anlass, im hier streitigen Gemeindebereich eine gewerbliche Stellplatzvermietung auszuschließen.

28

Erweist sich danach die Satzung wegen Verstoßes gegen die Ermächtigungsgrundlage des § 88 Abs. 3 Nr. 3 LBauO als unwirksam, so konnte die Nutzungsuntersagungsverfügung hierauf nicht gestützt werden und ist rechtswidrig. Sie war daher ebenso aufzuheben wie die im gleichen Bescheid enthaltene Kostenfestsetzung.

29

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, Abs. 3, § 159 VwGO.

30

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO.

31

Beschluss

32

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,-- € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).

33

Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit derBeschwerde angefochten werden.

34

Beschluss

35

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten durch den Kläger für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

36

Gründe

37

Gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren anzuerkennen, wenn sie vom Standpunkt einer verständigen, nicht rechtskundigen Partei für erforderlich gehalten werden durfte (vgl. Kopp/Schenke, Kommentar zur VwGO, 16. Auflage 2009, § 162 Rdnr. 18 m.w.N.). Im vorliegenden Fall war die Zuziehung eines Bevollmächtigten für notwendig zu erklären, da es dem Kläger aufgrund der Komplexität und der rechtlichen Probleme des Falles nicht zuzumuten war, seine Rechte gegenüber der Verwaltung ohne Rechtsbeistand zu wahren.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Gegen das Urteil eines Verwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 2) steht den Beteiligten die Revision unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Kläger und der Beklagte der Einlegung der Sprungrevision schriftlich zustimmen und wenn sie von dem Verwaltungsgericht im Urteil oder auf Antrag durch Beschluß zugelassen wird. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich zu stellen. Die Zustimmung zu der Einlegung der Sprungrevision ist dem Antrag oder, wenn die Revision im Urteil zugelassen ist, der Revisionsschrift beizufügen.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 vorliegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Die Ablehnung der Zulassung ist unanfechtbar.

(3) Lehnt das Verwaltungsgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluß ab, beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Frist für den Antrag auf Zulassung der Berufung von neuem, sofern der Antrag in der gesetzlichen Frist und Form gestellt und die Zustimmungserklärung beigefügt war. Läßt das Verwaltungsgericht die Revision durch Beschluß zu, beginnt der Lauf der Revisionsfrist mit der Zustellung dieser Entscheidung.

(4) Die Revision kann nicht auf Mängel des Verfahrens gestützt werden.

(5) Die Einlegung der Revision und die Zustimmung gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Verwaltungsgericht die Revision zugelassen hat.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.