Verwaltungsgericht Koblenz Urteil, 05. Sept. 2008 - 4 K 1710/07.KO


Gericht
Tenor
Die Nr. 2 des Tenors des Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses des Landkreises Cochem-Zell vom 10. September 2007 – KRA W 278/2007 – wird insoweit aufgehoben, als darin der Streitwert auf mehr als 2.480,63 € festgesetzt wird.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens trägt der Kläger 9/10 und der Beklagte 1/10.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
- 1
Der Kläger begehrt die Gewährung eines betriebsindividuellen Betrages im Rahmen der Agrarförderung von dem Beklagten.
- 2
Der Kläger ist nach seinen Angaben Nebenerwerbslandwirt und erwarb seit 2002 Mutterschafe. Auf seinen Antrag wurden ihm mit Bescheid des Beklagten vom 8. Dezember 2003 150 Prämienansprüche für Mutterschafe aus der nationalen Reserve für das Antragsjahr 2004 zugeteilt. Den Prämienantrag für das Jahr 2004 zog er im Hinblick auf eine im Landkreis Bernkastel-Wittlich angeordnete Quarantäne, der auch seine sich seinerzeit bei einem Wanderschäfer befindenden Schafe unterfielen, zurück. Gleichwohl lehnte der Beklagte den Antrag auf die Schafprämie mit Bescheid vom 30. November 2004 bestandskräftig ab, erkannte jedoch die Gründe nach Art. 41 Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 an.
- 3
Der Kläger stellte am 17. Mai 2005 einen Antrag auf Erhöhung der Zahlungsansprüche für seinen Betrieb um einen betriebsindividuellen Betrag im Hinblick auf die auf Investitionen basierende Ausweitung der Schafhaltung. Er fügte einen sog. „Investitionsplan Tierbestand“ vom 16. Mai 2005 bei, in der er die getätigten Investitionen in Mutterschafe, Flächen und Geräte/Maschinen erläuterte. Zum Nachweis seiner Investition legte er verschiedene Verträge für den Erwerb von Schafen, eine Übersicht und zum Teil Rechnungen über die Anschaffung von Geräten und Maschinen vor. Die Gesamtinvestitionen gab er mit 34.636,42 € an.
- 4
Der Beklagte wies den Kläger mit Schreiben vom 1. Juni 2005 darauf hin, dass Prämienrechte ab der Einführung der Betriebsprämie ohne Bedeutung seien und deshalb in 2004 für 2005 kein Antragsverfahren für die Schafprämie durchgeführt werde. Wegen der Beantragung des Betriebsindividuellen Betrages werde jedoch ein nachträgliches Antragsverfahren bis zum 3. Juni 2005 zugelassen. Der Kläger stellte am 3. Juni 2005 einen Antrag auf Zuteilung von 150 Prämienansprüchen, der mit Bescheid des Beklagten vom 5. November 2005 bestandskräftig abgelehnt wurde.
- 5
Mit Schreiben vom 11. August 2005 hörte der Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Ablehnung der Betriebsprämie für Betriebe in besonderer Lage an und führte aus, da in den Jahren 2000-2002 keine Produktionskapazitäten vorhanden gewesen seien, könnten diese auch nicht erhöht werden (§ 15 Abs. 2 Nr. 1 BetrPrämDurchfV). Die Investitionen betrügen auch nicht mind. 20.000,- €, da die Maschinen nach § 15 Abs. 3 BetrPrämDurchfV nicht berücksichtigungsfähig seien und der Kauf der Fläche nicht belegt sei. Eine Umdeutung in einen Antrag für Neueinsteiger scheide aus, da Betrieb bereits bestehe.
- 6
Mit Bescheid vom 20. Februar 2006 teilte der Beklagte dem Kläger flächenbezogene Zahlungsansprüche zu, lehnte aber die Zuteilung betriebsbezogener Zahlungsansprüche hinsichtlich des Antrages „Besondere Lage aufgrund von Investitionen gemäß Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004“ ab. Zur Begründung ist in dem Bescheid ausgeführt, es habe nicht nachgewiesen werden können, dass in zusätzliche Produktionskapazitäten investiert worden sei. Hiergegen legte der Kläger per Telefax am 14. Mai 2006 Widerspruch ein.
- 7
Mit Bescheid vom 10. November 2006 lehnte der Beklagte den Antrag auf einen Betriebsindividuellen Betrages „endgültig“ ab und führte zur Begründung aus, zum einen sei die Maßnahme nicht bis zum 17. Mai 2005 fertig gestellt gewesen und zum anderen seien keine ausreichenden Nachweise für Investitionen in zusätzliche Produktionskapazitäten vorgelegt worden. Der Bescheid wurde am 16. November 2006 zur Post aufgegeben.
- 8
Der Kläger erhob mit am 10. Dezember 2006 eingegangenen Schreiben hiergegen Widerspruch und trug vor, er habe ausreichende Nachweise über die erforderlichen Investitionen vorgelegt.
- 9
Der Kreisrechtsausschusses des Landkreises Cochem-Zell wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 10. September 2007 – KRA - W 278/2007 – zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, nach den Ausführungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung des Kreisrechtsausschusses hätten die erworbenen Schafe einschließlich der Nachzucht, soweit diese nicht als Lammabzahlung Herrn S. abzugeben gewesen seien, anfänglich in seinem Betrieb gestanden. Anfang 2004 seien dann die Schafe Herrn S., der als Wanderschäfer tätig sei, als Pensionstiere übergeben worden, was noch zum jetzigen Zeitpunkt der Fall sei. Der Kläger habe ferner erklärt, dass die Vereinbarung vom 15. März/29. August 2004 allein eigentumsrechtlicher Natur gewesen sei. Da sich die Schafe somit nachweislich seit Anfang 2004 nicht mehr im Betrieb des Klägers befunden hätten – durch die Pensionshaltung des Herrn S. befänden sich die Schafe nunmehr in dessen Betrieb – seien die Voraussetzungen des § 15 Abs. 4 letzter Satz Betriebsprämiendurchführungsverordnung nicht erfüllt. In Ziffer 2. des Tenors setzte der Kreisrechtsausschuss den Streitwert auf 23149,20 € fest. Er ging dabei von einem jährlichen Betrag von 22,05 € pro Schaf mal 150 Schafe gleich 3.307,50 € für die Jahre 2005 bis 2010 aus, für 2011 von 2/3 davon, gleich 2.202,80 € und für 2012 von 1/3, gleich 1.101,40 € aus und rechnete diese Beträge zusammen. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 12. September 2007 mit Postzustellungsurkunde zugestellt.
- 10
Mit Telefax seiner Prozessbevollmächtigten vom 2. Oktober 2007 hat der Kläger Klage erhoben und trägt ergänzend vor, er habe seine Investitionen vollständig nachgewiesen und ohne die Berücksichtigung unbarer Eigenleistungen zum Aufbau seiner Mutterschafherde 34.636,42 € investiert. Er habe 150 Mutterschafe angeschafft. Die Urkunde W. sei von Herrn W. im Verkäuferfeld gezeichnet, nachdem er zunächst seine Unterschrift in das Käuferfeld gesetzt habe, diese Unterschrift dann „kringelte“. Er, der Kläger, habe seine Unterschrift neben den Kringel gesetzt. Zudem sei diese Urkunde eine Kaufpreisquittung. Mit der Klage sei auch die Kostenentscheidung im Rahmen des Widerspruchsverfahrens angefochten. Der Gegenstandswert des Kreisrechtsausschusses sei überhöht.
- 11
Der Kläger beantragt,
- 12
Der unter Aufhebung der Ablehnungsbescheide vom 20. Februar 2006 und vom 10. November 2006 sowie des Widerspruchsbescheids vom 10. September 2007 den Beklagten zu verpflichten, ihm für das Jahr 2005 einen betriebsindividuellen Betrag wegen besonderer Lage aufgrund von Investitionen zu gewähren.
- 13
hilfsweise,
- 14
den Streitwert im Widerspruchsbescheid vom 10. September 2007 auf 2.480,63 € zu beschränken.
- 15
Beklagte beantragt,
- 16
die Klage abzuweisen.
- 17
Der Beklagte trägt vor, mit der Zuteilung von 150 Mutterschafprämienrechten mit Bescheid vom 8. Dezember 2003 würde keinesfalls ein Bestand von 150 Mutterschafen anerkannt. Die Tatsache, dass der Kläger im Folgejahr keine Mutterschafe gehalten habe, führe dazu, dass die gesamten dem Kläger gewährten Prämienrechte wieder verfallen bzw. eingezogen worden seien. Im Widerspruchsbescheid werde darauf abgestellt, dass die Anschaffung von Produktionsmittel unmittelbar der Erhöhung des Schafbestandes diene bzw. die Erhöhung erst ermöglichen müsse. Der Kläger habe nur in die Erhöhung des Mutterschafbestandes investiert. Die anerkennungsfähigen Investitionen allein in der Erhöhung des Tierbestandes reichten für die zusätzliche Zuteilung eines betriebsindividuellen Betrages nicht aus. Der Kläger hätte daneben in die Ausweitungen der Produktionsmittel investieren müssen. Gerade seine Ausführungen in der mündlichen Verhandlung des Kreisrechtsausschusses am 4. September 2007 zeigten, dass die Voraussetzungen für die Zuteilung eines betriebsindividuellen Betrages nicht gegeben seien.
- 18
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Sitzungsniederschrift, die zu den Akten gereichten Schriftsätze und Unterlagen der Beteiligten sowie die vorgelegten drei Hefte Verwaltungs- und Widerspruchsakten verwiesen; sämtliche Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
- 19
Die zulässige Klage hat nur hinsichtlich der hilfsweise angefochtenen Streitwertfestsetzung des Kreisrechtsausschusses Erfolg und ist hinsichtlich des mit dem Hauptantrag begehrten betriebsindividuellen Betrages unbegründet.
I.
- 20
Der Kläger hat keinen Anspruch auf die mit seinem Hauptantrag begehrte Anerkennung einer besonderen Lage aufgrund von Investitionen in die Mutterschafhaltung, die zur Berücksichtigung eines zusätzlichen betriebsindividuellen Betrages bei der Festsetzung der Zahlungsansprüche für die Betriebsprämie führt.
- 21
Ab dem Jahr 2005 wurde eine Neuausrichtung der europäischen Agrarpolitik umgesetzt, die im Wesentlichen in der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003, in der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 der Kommission vom 21. April 2004 sowie dem Betriebsprämiendurchführungsgesetz vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1763) und der Verordnung zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie (Betriebsprämiendurchführungsverordnung - BetrPrämDurchfV -) vom 3. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3204 in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 2006, BGBl. I, 2376) geregelt ist. Sie umfasst die Umstellung von produktionsabhängigen Direktzahlungen auf betriebsbezogene produktionsunabhängige Direktzahlungen in Form einer einheitlichen Betriebsprämie. Diese Betriebsprämie wird nach Maßgabe der für den Betrieb festzusetzenden Zahlungsansprüche gewährt, soweit im jeweiligen Anspruchsjahr weitere Voraussetzungen erfüllt sind. Die Zahlungsansprüche errechnen sich aus dem flächenbezogenen Betrag und gegebenenfalls darüber hinaus aus dem betriebsindividuellen Betrag (§ 5 Abs. 2 und Abs. 3 Betriebsprämiendurchführungsgesetz). Berechnungsgrundlage ist für den flächenbezogenen Betrag die von dem Betrieb am 15. Mai 2005 bewirtschaftete Fläche entsprechend ihrer Nutzung als Acker oder Dauergrünland, für den betriebsindividuellen Betrag die durchschnittlich in den Jahren 2000 bis 2002 nach Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gewährten Prämien. Darüber hinaus sind beim betriebsindividuellen Betrag besondere Umstände zu berücksichtigen, nämlich Härtefälle (Art. 40 Abs. 4 i.V.m. Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und Art. 16 Verordnung (EG) Nr. 795/2004) und Fälle von „Betriebsinhabern in besonderer Lage“ (Art. 42 Abs. 4 Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 i.V.m. Art. 18 ff. Verordnung (EG) Nr. 795/2004). Zu den Fällen des „Betriebsinhabers in besonderer Lage“ gehört auch der Fall, auf den der Kläger sich beruft, nämlich, dass der Betriebsinhaber in Produktionskapazitäten investiert hat (Art. 42 Abs. 4 Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 i.V.m. Art. 21 Verordnung (EG) Nr. 795/2004 sowie § 15 BetrPrämDurchfV). Die Voraussetzungen hierfür sind jedoch nicht erfüllt.
- 22
Nach Art 21 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 795/2004 erhält ein Betriebsinhaber, der bis spätestens 15. Mai 2004 gemäß den Bedingungen der Absätze 2 bis 6 in Produktionskapazitäten investiert hat, Zahlungsansprüche. Zu den Bedingungen gehört, dass die Investitionen in einem Plan oder Programm vorgesehen sein oder durch andere objektive Nachweise belegt sein müssen (Art. 21 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 795/2004). Weitere Voraussetzungen ergeben sich aus § 15 BetrPrämDurchfV und Art. 21 Verordnung (EG) Nr. 795/2004 i.V.m. Art. 111 ff. Verordnung (EG) Nr. 1782/2003.
- 23
1. Der Kläger war im Jahr 2005 nicht als Betriebsinhaber Halter von Mutterschafen in dem von der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 in Verbindung mit der Verordnung (EG) 1782/2003 geforderten Sinne eines Erzeugers von Schaffleisch.
- 24
Der Kläger war im Referenzjahr 2005 nach seinen Angaben Eigentümer einer – wenn auch die von ihm prämienrechtlich beanspruchte Zahl unterschreitenden, jedoch beachtlichen – Zahl von Mutterschafen (laut Nachweisblatt 122 Mutterschafe zum 16. Mai 2005 – Verwaltungsakte I Blatt 56). Er hat sie jedoch nicht in seinem Betrieb gehalten. Der Kläger ist zwar als Betriebsinhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes im Sinne des Art. 2 a Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 anzusehen, nachdem er in der mündlichen Verhandlung dargelegt hat, dass er auf ca. 25 ha Getreide- und Ölsaaten anbaut und auf ca. 10 ha Fläche Grünland bewirtschaftet. Er hat jedoch in dem hier prämienrechtlich relevanten Bezugsjahr 2005 keine Schafe in seinem Betrieb im Sinne des Art. 115 Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gehalten. Die Erforderlichkeit der betriebsbezogenen Zuordnung der Mutterschafhaltung ergibt sich aus den Regelungen der Art. 113 bis 115 Verordnung (EG) Nr. 1782/2003. Danach muss die Haltung der Tiere betriebsbezogen erfolgen („in seinem Betrieb Mutterschafe hält“, Art. 113 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1782/2003). Erfasst sind auch die Betriebe, die Wandertierhaltung betreiben (Art. 114 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1782/2003). Damit ist eine eindeutige Zuordnung eines Tieres für den gesamten Jahreszeitraum (Art. 113 Abs. 3 Verordnung (EG) Nr. 1782/2003) erforderlich. Für diese Auslegung der vorgenannten Verordnungen spricht auch der Zusammenhang der Regelung mit der zuvor gezahlten und durch die Neuregelung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (vgl. Art. 152 Buchstabe c) i.V.m. Art. 156 f) zum 1. Januar 2005 gestrichenen Mutterschafprämie. Nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2529/2001 (Nachfolgeregelung zur Verordnung (EG) Nr. 2467/1998) wurde eine Mutterschafprämie gewährt, soweit dies erforderlich ist, um einen Einkommensausfall der Schaffleischerzeuger in der Gemeinschaft im Laufe eines Wirtschaftsjahres auszugleichen. Nach Art. 3 Buchstabe a und b der Verordnung (EG) Nr. 2529/2001 ist „Erzeuger" der Leiter eines in der Europäischen Gemeinschaft ansässigen Schaf- oder Ziegenhaltungsbetriebs als natürliche oder juristische Person oder als Gemeinschaft natürlicher oder juristischer Personen, ungeachtet der Rechtsform dieser Gemeinschaft oder ihrer Mitglieder nach einzelstaatlichem Recht und „Betrieb" die Gesamtheit der in einem Mitgliedstaat gelegenen und von einem Erzeuger geleiteten Produktionseinheiten.
- 25
Der Kläger hat die Schafe nicht in dem vorgenannten Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 selbst gehalten. Er hat nie behauptet, selbst Wanderschäferei zu betreiben, noch hat er eine solche bei der Beklagten oder einer anderen Behörde angemeldet. Sein landwirtschaftlicher Betrieb bezieht sich daher allenfalls auf seine eigenen und die von ihm gepachteten Wirtschaftsflächen und -gebäude. Auf diesen haben die Schafe nach eigenem Bekunden des Klägers sowohl im Widerspruchsverfahren als auch in der mündlichen Verhandlung zu keinem Zeitpunkt des Jahres 2005 gestanden. Der Kläger war – im Gegensatz zum Jahre 2004 – auch nicht durch eine veterinärärztlich angeordnete Quarantäne daran gehindert, die Tiere auf den eigenen Flächen zu halten, da die tierseuchenrechtlichen Anordnung schon im Herbst 2004 aufgehoben wurde. Der Kläger hat lediglich behauptet, den Wanderschäfer S. mit Winterfutter unterstützt und gelegentlich (soweit ihm dies die Tätigkeit als Berufsschullehrer erlaubte) vertreten zu haben. Eine (eigenverantwortliche) Leitung des Betriebes der Wanderschäferei hat er nicht dargetan, ebenso wenig eine eigenständige Haltung der Schafe auf eigenem Gelände.
- 26
Soweit der Kläger behauptet, er halte die Schafe arbeitsteilig mit Herrn S., genügt dies nicht, um eine Haltung im Sinne der vorgenannten Vorschriften nachzuweisen. Lediglich die (finanzielle, materielle und/oder arbeitsteilige) Beteiligung an einem Unternehmen ist schon nach dem bisherigen europäischen Prämienrecht nicht ausreichend für die Qualifizierung als Erzeuger (vgl. VG Gelsenkirchen – Urteil vom 12.09.2007 – 7 K 3888/05 – juris). Das EG-Recht will den tatsächlich landwirtschaftlich und im eigenen Betrieb tätigen Erzeuger unterstützen, nicht denjenigen, der lediglich finanziell oder durch sachliche oder persönliche Mithilfe an der Erzeugung durch einen Dritten in irgendeiner Form beteiligt ist. Daher genügt es nicht, dass Herr S. in einer von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung angeregten Zeugenaussage bestätigen könnte, der Kläger dürfe allein entscheiden, wann welches Tier aus seinem (des Klägers) Schafbestand verkauft werden dürfe und wie und wann es gedeckt werde. Selbst diese Entscheidungsbefugnis unterstellt, wäre der Kläger selbst nicht prämienberechtigt, weil er die Schafhaltung nicht leitet und damit nicht über die täglichen Lebensbedingungen der Schafe entscheidet. Ebenso ist Herr S. nicht bloßer Gehilfe des Klägers, da er eigenständig tagtäglich im Jahr 2005 über den Standort und den Ablauf der Haltung der gesamten Schafherde befunden hat. Er ist insoweit nicht, wie ein Mitarbeiter des Klägers, von dessen Weisungen abhängig und damit bloßer Besitzdiener. Damit konnte der von Kläger mit der Zeugenaussage unter Beweis gestellte Vortrag als wahr unterstellt werden, ohne dass sich die rechtliche Einschätzung ändert. Einer Einvernahme des Zeugen S. bedurfte es nicht.
- 27
2. Unabhängig davon hat der Kläger der zuständigen Behörde auch nicht gemäß § 21 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 795/2004 einen Plan oder ein Programm, in dem die von ihm angegebenen Investitionen in die Schafhaltung vorgesehen sind und dessen Durchführung spätestens am 15. Mai 2004 begonnen hat, übermittelt.
- 28
a) Nach der Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz (Urteile vom 30. Januar 2008 – 8 A 11113/07.OVG – und – 8 A 11114/08.OVG –) richten sich die Anforderungen, die an einen solchen Investitionsplan zu stellen sind, nach seinem Zweck. Es soll belegt werden, dass im Vertrauen auf die bisherige Rechtslage Investitionen getätigt wurden, die bei Nichteinführung der Betriebsprämie zu einer Erhöhung des Direktzahlungsbetrages geführt hätten (Erwägungsgrund Nr. 17 zur Verordnung (EG) Nr. 795/2004). Es handelt sich um eine Ausnahmeregelung aus Gründen des Vertrauensschutzes, deren Missbrauch ausgeschlossen werden muss. Aus dieser Zweckbestimmung ergibt sich zunächst, dass der Investitionsplan tatsächlich die Grundlage für die getätigten Investitionen gewesen sein muss und nicht lediglich eine nachträgliche Schilderung oder Begründung hierfür darstellt. Aus der Regelung, wonach die Durchführung des Investitionsplanes spätestens am 15. Mai 2004 begonnen haben muss (Art. 21 Abs. 1 Satz 1 Verordnung (EG) Nr. 795/2004), folgt, dass der Investitionsplan vorher erstellt worden ist und nicht erst nach Beginn der Investitionen passend zu den getätigten Maßnahmen geschrieben wird. Der Plan muss darüber hinaus die Feststellung ermöglichen, welche Produktionskapazitäten mit den Investitionen gesteigert werden sollen. Dies ist erforderlich, weil eine Steigerung der Produktionskapazität nur solche Sektoren betreffen darf, für die im Bezugszeitraum eine Direktzahlung gemäß Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gewährt worden wäre (Art. 21 Abs. 3 Satz 1 Verordnung (EG) Nr. 795/2004).
- 29
Einen entsprechenden Investitionsplan hat der Kläger nicht vorgelegt. Der von ihm am 17. Mai 2005 gestellte Antrag enthält unter I. die vorgedruckte und vom Kläger angekreuzte Angabe „Ich habe gemäß folgendem Plan investiert: Sonstiger Investitionsplan, aus dem Art und Umfang der Investitionen genau hervorgehen. Die jeweiligen Unterlagen sind beigefügt.“ Der vom Kläger so bezeichnete „Investitionsplan – Tierbestand“ stammt vom 16. Mai 2005 und enthält eine Beschreibung der seit März 2002 erfolgten Maßnahmen. Es fehlt darin die Darlegung, dass die getroffenen Maßnahmen einem (vor-)gefassten Plan entsprechend vorbereitet und (zielgerichtet) abgearbeitet wurden. Einen – notwendigerweise vorherigen – Plan hat der Kläger nicht vorgelegt, sondern lediglich in der mündlichen Verhandlung behauptet, er habe nicht planlos gearbeitet.
- 30
b) Es liegen, mit Ausnahme der Kaufverträge über Mutterschafe, keine anderen objektiven Nachweise für das Vorliegen von Investitionen in die Haltung von Mutterschafen vor, die hier zu berücksichtigen wären. Nach Art. 21 Abs. 2 Unterabs. 2 Verordnung (EG) Nr. 795/2004 können die Mitgliedstaaten andere objektive Nachweise berücksichtigen. Es kann dahinstehen, ob die Berücksichtigung anderer objektiver Nachweise hier deshalb ausgeschlossen ist, weil die Bundesrepublik Deutschland von dieser Ermächtigung nicht durch eine gesetzliche Regelung Gebrauch gemacht hat (so etwa VG Trier, Urteil vom 25. Oktober 2007 - 6 K 601/07.TR -). In der Tat enthalten weder das Betriebsprämiendurchführungsgesetz noch die Betriebsprämiendurchführungsverordnung ausdrückliche Regelungen über die Zulässigkeit anderer objektiver Nachweise. Auch ist in § 15 Abs. 4 BetrPrämDurchfV nur der Investitionsplan erwähnt, nicht aber die Möglichkeit sonstiger Nachweise. Andererseits ist nicht ersichtlich, dass die Ermächtigung sich auf gesetzliche Regelungen beschränkt, so dass mangels eines ausdrücklichen Ausschlusses der Berücksichtigung anderer Nachweise durch den Gesetz- und Verordnungsgeber diese aufgrund ihrer europarechtlichen Zulässigkeit auch durch die Verwaltungsbehörden erfolgen könnte.
- 31
Zwar hat der Kläger durchaus Anhaltspunkte dafür geliefert, dass er in die Mutterschafhaltung investieren wollte. So enthält der Vertrag mit Herrn W. (Anlage 2 zum Antrag – Verwaltungsakte I Bl. 9) einen Hinweis auf eine Option auf die Übernahme der Mutterschafprämie, die dann laut „Investitionsplan – Tierbestand“ nicht habe ausgeübt werden können, da die Prämienansprüche verfallen gewesen seien. Nähere Nachweise hierzu wurden nicht vorgelegt. Jedoch fehlt jede Angabe, von welchem Anfangsbestand auf welchen Endbestand die Mutterschafhaltung ausgebaut werden sollte und welche Maßnahmen hierzu neben dem Ankauf von Mutterschafen vorgesehen waren. Allenfalls als Anhaltspunkt kann der Antrag des Klägers vom 8. Dezember 2003 auf Zuweisung von Prämienrechten für 150 Mutterschafe gewertet werden. Damit sind jedoch lediglich die Kaufverträge über Mutterschafe (insgesamt 4.600,- € vorbehaltlich der Wertung des Vertrages W.) und die Eigenbestandsaufstockung (behauptet 7.300,- €) von dem Plan abgedeckt, nicht die vom Kläger aufgeführten Investitionen in Geräte und Maschinen (14.736,42 €) und die Beschaffung von Flächen (9.000,- €), welche das Gros der behaupteten Investitionen ausmachen. Im Übrigen hat der Kläger für den behaupteten Flächenkauf (Betriebsübernahme von 1,8 ha Grünland) bis heute keine Nachweise vorgelegt.
- 32
3. Die Investitionen des Klägers erfüllen darüber hinaus nicht die im nationalen Recht aufgestellten objektiven Kriterien zur Feststellung des Referenzbetrages gemäß Art. 21 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 795/2005, die in § 15 BetrPrämDurchfV geregelt sind.
- 33
a) Der Kläger hat keine ausreichenden Investitionen, die unmittelbar zur Erhöhung der Produktionskapazität dienen, in Höhe von mindestens 20.000,- € nachgewiesen (§ 15 Abs. 2 Nr. 1 und § 15 Abs. 4 BetrPrämDurchfV). Die Investitionen des Klägers haben, mit Ausnahme des Kaufes der Mutterschafe, nicht gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 1 BetrPrämDurchfV unmittelbar zu einer Erhöhung der Produktionskapazität im Bereich der Mutterschafe geführt. Durch die Forderung nach einer unmittelbaren Erhöhung der Produktionskapazität und nach einer erheblichen Erhöhung des Referenzbetrages (§ 15 Abs. 2 Satz 2 BetrPrämDurchfV) soll sichergestellt werden, dass die Erhöhung der Produktionskapazität und der Prämienansprüche maßgeblich für die Investitionsentscheidung war. Denn eine Investition, die nicht eine unmittelbare Erhöhung der Produktionskapazität und damit eine höhere Förderung bezweckte, erfolgte nicht im Vertrauen auf die bestehende Förderung. Hier sind, wie oben bereits ausgeführt wurde, mit Ausnahme des Kaufes von Mutterschafen selbst und der Bestandserweiterung durch Nachzucht (erster Vertrag S.), auf die Erweiterung der Mutterschafhaltung gezielte Investitionen nicht erkennbar. Die nach der vom Kläger vorgelegten Liste (Verwaltungsakte I Blatt 12) getätigten Anschaffungen sind i.S.d. § 15 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 BetrPrämDurchfV nicht ohne weiteres eindeutig und ausschließlich der Mutterschafhaltung zurechenbar. Dies folgt zunächst schon aus dem fehlenden Plan, der einem für verschiedene Betriebszweige verwendbaren Gegenstand wie etwa einem Zaun, einem Bauwagen, einem Wasserfass, einem Anhänger, eine Heumaschine oder einem Schwader seine konkrete Zuordnung zu einem Betriebszweig, hier der Mutterschafhaltung, geben kann. Selbst die erworbenen Hütehunde können auch für andere tatsächlich vorhandene oder durch Umstrukturierung mögliche Betriebszweige, etwa die Haltung von Freilandrindern oder Ziegen, oder gar für den Privathaushalt genutzt werden. Daher stellt § 15 Abs. 3 BetrPrämDurchfV klar, dass nur durch einen betriebsbezogenen Plan und darin vorgesehene Investitionen in andere Bereiche dieses Betriebes (etwa Flächen, Viehbestand, Stallungen) die darauf bezogenen Anschaffung von Maschinen, Geräten und technischen Einrichtungen berücksichtigungsfähig sein können. Eine solche Betriebsbezogenheit zur Mutterschafhaltung hat der Kläger nicht nachgewiesen. Damit können die auf Blatt 12 der Verwaltungsakte I aufgeführten Investitionen von 14.736,42 € nicht berücksichtigt werden. Darüber hinaus hat der Kläger den Erwerb (Betriebsnachfolge) von Flächen im Wert von 9.000,- € mangels vorgelegter Belege nicht nachgewiesen. Dieser Betrag ist ebenso nicht zu berücksichtigen.
- 34
Hinsichtlich der eigenen Bestandaufstockung ist auszuführen, dass diese nach dem eindeutigen Wortlaut des § 15 Abs. 4 S. 2 BetrPrämDurchfV nicht zur Erreichung des Mindestbetrages hinzugerechnet werden kann. Lediglich für den Nachweis der Ernsthaftigkeit der Investitionen in die Erweiterung durch Nachzucht ist eine eigenständige Regelung in § 15 Abs. 4 S. 4 BetrPrämDurchfV vorgesehen, welche für die Höhe der Prämie von Bedeutung ist (vgl. dazu OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.01.2008 -- 8 A 11113/07.OVG - und BayVGH Beschluss vom 06.05.2008 – 19 BV 07.3002 – juris).
- 35
Nach alledem hat der Kläger allenfalls – ungeachtet der im Widerspruchsbescheid aufgezeigten und bisher nicht vollständig ausgeräumten Bedenken an dem Kaufvertrag W. – Nachweise für Investitionen in die Mutterschafhaltung in Höhe von 4.600,- € vorgelegt, nicht aber Verträge etc. für Investitionen in Höhe von mindestens 20.000,- € bis zum 15. Mai 2004 (§ 15 Abs. 4 S. 2 BetrPrämDurchfV). Auch aus diesem Grunde kann der Kläger mit dem Hauptantrag nicht durchdringen.
- 36
b) Es kann daher dahingestellt bleiben, ob der Kläger nach § 15 Abs. 5 BetrPrämDurchfV auch den Erwerb der zusätzlichen Prämienansprüche entsprechend den Investitionen bis zum 15. April 2004 nachweisen kann. Dem Kläger waren Mutterschafprämienansprüche für 150 Mutterschafe für das Wirtschaftsjahr 2004 mit Bescheid vom 8. Dezember 2003 zugeteilt worden. Nachdem der Kläger dem Beklagten das Unterfallen der Schafe unter eine Quarantäne außerhalb des Bezirks der Beklagten mitteilte, wurde die Zahlung von Mutterschafprämien mit Bescheid vom 30. November 2004 abgelehnt unter Anerkennung der Gründe nach Art. 41 Verordnung (EG) Nr. 2419/2001. Ob damit ein ordnungsgemäß begründeter Ausnahmefall vorlag und kein Verfall nach Art. 11 Abs 2 und 4 Verordnung (EG) Nr. 2550/2001 eingetreten ist, bedürfte näherer Prüfung und kann hier – da der Anspruch des Klägers schon aus den dargelegten Gründen nicht besteht, auf sich beruhen (zu den Anforderungen an einen ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefall vgl. BVerwG, Urteil vom 11. März 2008 – 3 C 29.07 – RdL 2008, 222). Ebenso kann dahingestellt bleiben ob dem Kläger, der auch im Jahr 2005 die Zuteilung von Prämienansprüchen aus der nationalen Reserve beantragt hat, trotz der bestandskräftigen Ablehnung vom 5. November 2005 solche im Sinne des § 15 Abs. 5 S. 2 BetrPrämDurchfV (fiktiv) hätten zugeteilt werden können.
II.
- 37
Der Hilfsantrag ist zulässig. In Nr. 2 Satz 2 des Tenors des Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses des Landkreises Cochem Zell vom 10. September 2007 wurde ein Streitwert für das Widerspruchsverfahren in Höhe von 23.149,20 € festgesetzt. Darin liegt eine der Bestandskraft fähige und den Kläger nach der Kostenregelung des Widerspruchsbescheides belastende Regelung, gegen die der Kläger unmittelbar nach § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO klagen kann. Ebenso richtet sich der Hauptantrag gegen denselben Beklagten (§ 44 VwGO), da Träger des Kreisrechtsausschusses (vgl. § 79 Abs. 2 VwGO) der beklagte Landkreis ist (§ 7 Abs. 1 AGVwGO).
- 38
Der Hilfsantrag ist begründet. Der Tenor des Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses des Landkreises Cochem Zell vom 10. September 2007 war hinsichtlich des darin festgesetzten Streitwertes für das Widerspruchsverfahren im Umfang der Anfechtung aufzuheben. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Rechtsausschuss überhaupt selbst befugt ist, einen Streitwert für sein Verfahren festzusetzen. Dagegen spricht, dass für die Abwicklung der Kostengrundentscheidung (§ 73 Abs. 3 S. 3 VwGO) und damit die Kostenregelung im Verfahren der Rechtsausschüsse die Kreisverwaltung als Verwaltungsbehörde des Landeskreises zuständig ist. Nach § 19 Abs. 3 AGVwGO ist sie für die Festsetzung der Kosten der Beteiligten zuständig, nach § 15 Abs. 7 LGebG für die Erhebung der Widerspruchsgebühren. Zu diesem Verfahrensabschnitt dürfte auch die Zugrundelegung eines eventuellen Streitwertes zur Anwendung der Gebührentabelle des Landkreistages Rheinland-Pfalz bzw. des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes gehören. Da der Kläger die Festsetzung des Streitwertes jedoch nur teilweise angefochten hat, kann das Gericht diese Festsetzung im Umfang des Klageantrages auch deshalb aufheben, weil sie dem Wert des Streitgegenstandes erkennbar nicht entspricht.
- 39
Der Streitwert für das Widerspruchsverfahren ist in Anlehnung an § 52 Abs. 1 GKG der Wert, den die Sache bei objektiver Beurteilung für den Kläger hat (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16.11.2005 – 7 E 11489/05.OVG –, juris; und Beschluss vom 18.12.2007 – 2 E 11030/07.OVG –). Das vorliegende Verfahren beschränkt sich, wie auch das vorausgegangene Widerspruchsverfahren auf das Antragsjahr 2005, auch wenn dieser Streit hinsichtlich einer Reihe von Fragen durchaus präjudiziell für die Jahre 2006 bis 2012 sein kann. Dennoch müsste der Kläger seine Zahlungsansprüche für jedes weitere Jahr neu aktivieren, um den Beklagten zur Zahlung zu veranlassen, insbesondere auch weiterhin Mutterschafe halten. Mit dem Widerspruch konnte der Kläger im Höchstfall einen möglichen Prämienanspruch für 150 Schafen von 3.307,50 € begehren. Bei der Bestimmung des Streitwertes orientiert sich die Kammer mit der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 17.11.2006 – 10 OA 223/06 – RdL 2007, 47; OVG Saarland, Beschluss vom 25.04.2007 – 1 E 163/07 – RdL 2007, 224 m.w.N.; ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Urteile vom 30.01.2008 – 8 A 11113/07.OVG – und – 8 A 11114/07.OVG –) an den Empfehlungen des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 (NVwZ 2004, 1327), die in Nr. 24.2 für die Zuteilung der zahlenmäßigen Obergrenze prämienberechtigter Tiere einen Wert von 75 % der Prämie pro Tier und Jahr vorsehen. Der Empfehlung in Nr. 24.2 des Streitwertkataloges 2004 liegt ein System der Prämiengewährung unter anderem nach Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 zugrunde für die Haltung von Tieren eine Prämie zur Haltung des Bestandes erhalten können. Diese Prämie wird auf Jahresbasis je Kalenderjahr und Betrieb im Rahmen der individuellen Höchstgrenzen gewährt. Die individuelle Höchstgrenze wird erzeugerbezogen nach bestimmten betrieblichen Voraussetzungen durch Bescheid festgesetzt und ist Voraussetzung und gleichzeitig Höchstgrenze für den jährlichen Prämienanspruch des Erzeugers für die von ihm in seinem Betrieb gehaltenen Tiere, in die wiederum durch gesonderten Bescheid festzusetzen ist. In ähnlicher Weise werden nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 als Ersatz für die Mutterschafprämie auf der Grundlage von Prämienansprüchen für die Jahre 2000 bis 2002 ein betriebsindividueller Betrag festgesetzt, der sich an der Höchstgrenze der zugeteilten oder zuzuteilenden Mutterschafprämienrechte orientiert. Unter diesen Voraussetzungen ist in Anlehnung an Nr. 24.2 des Streitwertkataloges ein Streitwert von 75 % der hier streitigen Zahlungsansprüche für ein Jahr anzunehmen. Für das hier ausweislich des Antragsformulars („Antrag Agrarförderung 2005“) ausschließlich beantragten Prämie für das Jahr 2005 ist bei einem möglichen Prämienanspruch für 150 Schafe von 3.307,50 € und einer Reduzierung auf 75 % von einem Streitwert für das Widerspruchsverfahren in Höhe von 2.480,63 € auszugehen.
III.
- 40
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 VwGO entsprechend den Anteilen des Obsiegens und Unterliegens im Verhältnis des Streitwerts.
- 41
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO.
- 42
Beschluss
- 43
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.770,63 € festgesetzt (§ 45 Abs. 1 S. 2 i.V.m. §§ 52, 63 Abs. 2 GKG). Hinsichtlich des Hauptantrages geht die Kammer von 2.480,63 € in Anlehnung an Nr. 24.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in NVwZ 2004, 1327 aus. Hinsichtlich des Hilfsantrages ist ein Wert von 290 € hinzuzurechnen, der sich unter Berücksichtigung der von dem Beklagten regelmäßig angewandten Gebührentabelle des Landkreistages Rheinland-Pfalz aus dem Unterschiedsbetrag der in Frage kommenden Gebührenpositionen für den vom Kreisrechtsausschuss festgesetzten und für den vom Kläger für zutreffend erachteten Streitwert bei mittlerem Schwierigkeitsgrad ergibt.
- 44
Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit derBeschwerde angefochten werden.

moreResultsText

Annotations
(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn
- 1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder - 2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.
(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
Mehrere Klagebegehren können vom Kläger in einer Klage zusammen verfolgt werden, wenn sie sich gegen denselben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist.
(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist
- 1.
der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat, - 2.
der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält.
(2) Der Widerspruchsbescheid kann auch dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Als eine zusätzliche Beschwer gilt auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht. § 78 Abs. 2 gilt entsprechend.
(1) Hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein Widerspruchsbescheid. Diesen erläßt
- 1.
die nächsthöhere Behörde, soweit nicht durch Gesetz eine andere höhere Behörde bestimmt wird, - 2.
wenn die nächsthöhere Behörde eine oberste Bundes- oder oberste Landesbehörde ist, die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, - 3.
in Selbstverwaltungsangelegenheiten die Selbstverwaltungsbehörde, soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt wird.
(2) Vorschriften, nach denen im Vorverfahren des Absatzes 1 Ausschüsse oder Beiräte an die Stelle einer Behörde treten, bleiben unberührt. Die Ausschüsse oder Beiräte können abweichend von Absatz 1 Nr. 1 auch bei der Behörde gebildet werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat.
(3) Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen. Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Der Widerspruchsbescheid bestimmt auch, wer die Kosten trägt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.