Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 25. Apr. 2007 - 1 E 163/07

published on 25.04.2007 00:00
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 25. Apr. 2007 - 1 E 163/07
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

Unter Abänderung der durch Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 25. Januar 2007 - 1 K 91/06 - erfolgten Streitwertfestsetzung wird der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf 31.185,00 EUR festgesetzt.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Die nach §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 3, 63 Abs.3 Satz 2 GKG zulässige Streitwertbeschwerde des Klägers, über die nach den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 6 GKG durch die Einzelrichterin zu entscheiden war, ist nach Maßgabe des Beschlusstenors begründet.

Der Kläger hat mit seiner - zurückgenommenen - Klage für seinen landwirtschaftlichen Betrieb die Berechnung und Zuerkennung eines betriebsindividuellen Betrages nach Maßgabe des Art. 40 VO (EG) Nr. 1782/2003 begehrt. Nach den beklagtenseits erstellten, vom Kläger nicht angegriffenen Berechnungen vom 30.10.2006 hätten die vom Kläger zur Begründung seines Begehrens vorgetragenen Gründe im Fall ihrer sachlichen Berechtigung einen betriebsindividuellen Betrag von 41.580 EUR ergeben, der im Zeitraum von 2005 bis 2009 jeweils in voller Höhe und hinsichtlich der Folgejahre 2010 bis 2012 unter Berücksichtigung der in § 6 Betriebsprämiendurchführungsgesetz vorgesehenen Anpassung maßgeblich wäre. Addiert man die entsprechenden jährlichen Zahlungsansprüche auf und unterstellt man ihre vollständige Nutzung gemäß Art. 44 VO (EG) 1782/2003 über den gesamten Beihilfezeitraum von 2005 bis 2012, so ergibt sich wie im Schriftsatz vom 30.10.2006 aufgezeigt eine dem Kläger insgesamt zufließende Beihilfe in Höhe von rund 286.000 EUR.

Dessen ungeachtet ist der Streitwert nicht auf diesen Betrag, sondern auf 75 Prozent des betriebsindividuellen Betrages von 41.580 EUR festzusetzen.

Nach § 52 Abs. 1 GKG, der vorliegend mangels europarechtlicher Sondervorschriften betreffend die Höhe des Streitwertes hinsichtlich Streitigkeiten über die Festsetzung und Zuweisung von Zahlungsansprüchen Anwendung findet, ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Dies zugrundelegend ist die Festsetzung des Streitwerts auf 75 Prozent des betriebsindividuellen Betrages von 41.580 EUR bedeutungsangemessen. Die klägerseits in Bezug genommene Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 17.11.2006 - 10 OA 223/06 -, RdL 2007, 47 f.) , die hinsichtlich einer vergleichbaren - ebenfalls in der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 geregelten - Konstellation eine entsprechende Anwendung der Nr. 24.2 der Empfehlungen des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit befürwortet und deren Argumentation auch beklagtenseits als angemessen anerkannt wird, überzeugt.

Die beantragte Berechnung des betriebsindividuellen Betrages und Zuweisung entsprechender Zahlungsansprüche durch Festsetzungsbescheid ist gemäß Art. 36 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003 Voraussetzung für die spätere Nutzung der Zahlungsansprüche nach Art. 44 der genannten Verordnung durch jährliche Beantragung einer Beihilfe. Insoweit ist die seitens des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts aufgezeigte Parallele zu der durch Nr. 24.2 des Streitwertkataloges erfassten Konstellation sachlich gerechtfertigt. Maßgeblich ist, dass in beiden Fällen zunächst die Grundlage späterer Beihilfeansprüche durch Bescheid festzusetzen ist. Die vorliegend beantragte Festsetzung des betriebsindividuellen Betrages erfüllt von der rechtlichten Konstruktion her die gleiche Funktion wie die in Nr. 24.2 des Streitwertkataloges in Bezug genommene erzeugerbezogene Zuteilung der individuellen Obergrenze prämienberechtigter Tiere. In beiden Fällen ist das Vorliegen eines Festsetzungsbescheides Voraussetzung der Beantragung der Auszahlung der jährlichen Beihilfe.

Dementsprechend ist es vorliegend bedeutungsangemessen, den Streitwert unter Heranziehung der Empfehlung Nr. 24.2 des Streitwertkataloges zu bestimmen. Maßgeblich ist hiernach die zu 75 Prozent in Ansatz zu bringende jahresbezogene Prämie, fallbezogen also 75 Prozent des jahresbezogen zugeteilten betriebsindividuellen Betrages. Eine Kumulation der auf der Grundlage der Zuteilung der zahlenmäßigen Obergrenze prämienberechtigter Tiere auszuzahlenden Prämien über den gesamten Beihilfezeitraum ist in Nr. 24.2 des Streitwertkataloges nicht vorgesehen. Ebenso wenig gibt die entsprechende Anwendung genannter Empfehlung auf die vorliegende Fallgestaltung Veranlassung, die sich auf der Grundlage der beantragten Zuteilung des betriebsindividuellen Betrages über den gesamten Beihilfezeitraum ergebenden Beihilfeansprüche zu addieren. Auch hier ist es sachangemessen, den Streitwert ausschließlich unter Zugrundelegung des jahresbezogenen betriebsindividuellen Betrages zu bestimmen. So bietet die Zuweisung von Zahlungsansprüchen nach Maßgabe des durch Bescheid festgesetzten betriebsindividuellen Betrages dem Landwirt erst dann einen wirtschaftlichen Nutzen, wenn er den hierauf basierenden jährlichen Beihilfeanspruch aktivieren kann, was voraussetzt, dass auch die anderen Anspruchsvoraussetzungen im jeweiligen Beihilfejahr (noch) erfüllt sind. Aus diesem Grund hat auch das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht es abgelehnt, den jahresbezogen ermittelten Streitwert entsprechend § 42 Abs. 3 GKG oder entsprechend § 9 Satz 1 ZPO zu vervielfachen. (Niedersächsisches OVG, a.a.O.) Es würde der Bedeutung der Sache für den Kläger nicht gerecht werden, würde man der Streitwertbestimmung im Festsetzungsverfahren die aufgrund der beantragten Festsetzung des betriebsindividuellen Betrages über den gesamten Beihilfezeitraum maximal realisierbaren Beihilfeansprüche zugrundelegen.

Die angegriffene Streitwertfestsetzung durch Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 25.1.2007 unterliegt daher der Abänderung. Der Streitwert ist in Anlehnung an Nr. 24.2 der Empfehlungen des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf 75 Prozent des beantragten betriebsindividuellen Betrags, also auf 75 Prozent von 41.580 EUR - mithin auf 31.185 EUR -, festzusetzen.

Der Gebühren- und Kostenausspruch beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

4 Referenzen - Gesetze

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

(1) Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, bei Ansprüchen von Arbeitneh

Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere
2 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 21.05.2010 00:00

Gründe 1 Die Beschwerde des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung im Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 22. Oktober 2009 ist zulässig und im tenorierten Umfang begründet. 2 Der Streitwert is
published on 05.09.2008 00:00

Tenor Die Nr. 2 des Tenors des Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses des Landkreises Cochem-Zell vom 10. September 2007 – KRA W 278/2007 – wird insoweit aufgehoben, als darin der Streitwert auf mehr als 2.480,63 € festgesetzt wird
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen sowie in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen dem Grunde oder der Höhe nach geltend gemacht oder abgewehrt werden, ist der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Ist im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit die Höhe des Jahresbetrags nicht nach dem Antrag des Klägers bestimmt oder nach diesem Antrag mit vertretbarem Aufwand bestimmbar, ist der Streitwert nach § 52 Absatz 1 und 2 zu bestimmen.

(2) Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet. Bei Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen ist der Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrags zur begehrten Vergütung maßgebend, sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist.

(3) Die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge werden dem Streitwert hinzugerechnet; dies gilt nicht in Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen. Der Einreichung der Klage steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe gleich, wenn die Klage alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird.

Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere ist.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.