Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen eine waffen- und jagdrechtliche Anordnung des Beklagten, mit der u.a. seine waffenrechtlichen Erlaubnisse widerrufen und sein Jagdschein für ungültig erklärt worden sind.

2

Auf den 63jährigen Kläger sind die Waffenbesitzkarten Nr. ... vom 11. März 1999, Nr. ... vom 11. März 1999 und Nr. ... vom 29. August 2006 sowie der Jagschein mit der Nummer ... ausgestellt. In den Waffenbesitzkarten sind folgende Waffen eingetragen:

3

- Kat B halbautomatische Pistole; Kaliber .22lr; Hämmerli; Herst.-Nr. ...;
- Kat B Revolver; Kaliber .357Mag; Smith & Wesson; Herst.-Nr. ...;
- Kat C Repetierbüchse; Kaliber .300WinMag; Sauer & Sohn; Herst.-Nr. ...;
- Kat C Repetierbüchse; Kaliber .30-06Spring; Mauser; Herst.-Nr. ...;
- Kat C Repetierbüchse; Kaliber 8x57IS; K98 jugosl.; Herst.-Nr. ...;
- Kat D Bockdoppelflinte; Kaliber 12/76; Hubertus Bayard; Herst.-Nr. ....

4

Mit am 21. Februar 2015 rechtskräftig gewordenem Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 28. Juli 2014 - 1022 Js .../12 Ns - wurde der Kläger auf seine Berufung hin wegen vorsätzlicher Nachstellung gem. § 238 Strafgesetzbuch (StGB) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, weil er nach den Feststellungen des Gerichts ab Februar 2011 zusammen mit mindestens einem unbekannt gebliebenen Mittäter die Eheleute A... und B... C... über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr mit Telefonanrufen unter Verwendung eines „Lachsacks“ terrorisiert hatte. Die Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.

5

Nachdem der Beklagte durch die Staatsanwaltschaft Bad Kreuznach Kenntnis von der Verurteilung des Klägers erlangt hatte, hörte er den Kläger unter dem 23. Oktober 2015 zum beabsichtigten Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse und seines Jagdscheins an, worauf der Kläger darauf hinwies, dass er den Tatvorwurf bis zuletzt bestritten habe und eine Relevanz hinsichtlich seiner waffenrechtlichen Zuverlässigkeit nicht zu erkennen sei.

6

Mit Bescheid vom 18. Dezember 2015 widerrief der Beklagte die dem Kläger durch die Waffenbesitzkarten mit den Nummern ..., ... und ... erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse (Ziffer 1) und forderte den Kläger zur Rückgabe der Waffenbesitzkarten innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides auf (Ziffer 2). Weiterhin erklärte er den Jagdschein mit der Nr. ... für ungültig, zog ihn ein und forderte den Kläger zu dessen Rückgabe innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides auf (Ziffer 3). Dem Kläger wurde außerdem aufgegeben, innerhalb zweier Monate nach Zustellung des Bescheides die sich in seinem Besitz befindlichen Waffen und Munition, die aufgrund der Waffenbesitzkarten oder seines Jagdscheins erworben oder befugt besessen wurden, unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen und dem Beklagten darüber einen Nachweis zu führen (Ziffer 4). Schließlich ordnete der Beklagte die sofortige Vollziehung der unter Ziffer 2 bis 4 getroffenen Regelungen an (Ziffer 5), drohte ein Zwangsgeld von 500 € bzw. 2.500 € für den Fall an, dass den unter Ziffer 2 und 3 aufgeführten Verpflichtungen nicht fristgerecht nachgekommen wird (Ziffer 6), und setzte Kosten von 181,49 € für den Widerruf der Waffenbesitzkarten, die Einziehung des Jagdscheins und die Zustellung des Bescheides fest (Ziffer 7). Zur Begründung führte der Beklagte aus, der Kläger besitze nicht die für waffenrechtliche Erlaubnisse erforderliche Zuverlässigkeit, da er wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr rechtskräftig verurteilt worden sei. Deshalb seien auch der Jagdschein für ungültig zu erklären und einzuziehen, alle Erlaubnisurkunden unverzüglich zurückzugeben und die zur Beendigung des Waffen- und Munitionsbesitzes erforderlichen Anordnungen zu treffen.

7

Am 11. Januar 2016 gab der Kläger seine Waffenbesitzkarten und seinen Jagdschein beim Beklagten ab und erklärte, dass seine Waffen Frau D... E... aus F... überlassen würden.

8

Mit Schreiben vom 18. Januar 2016 legte der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 18. Dezember 2015 ein und erhob verfassungsrechtliche Bedenkengegen die Regelung der obligatorischen Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 b) Waffengesetz (WaffG). Sie verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 und 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG), weil keine Einzelfallbetrachtung stattfinde und es willkürlich erscheine, die möglichen Gefährdungspotenziale zwischen einer Verurteilung zu 11 Monaten und zu 12 Monaten so unterschiedlich zu bemessen, zumal auch nicht danach differenziert werde, ob die Straftat, wegen der die Verurteilung erfolgt ist, einen Bezug zu Waffenbesitz und/oder Waffenverwendung gehabt habe. Zudem verstoße die Dauer des Entzugs gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

9

Der Kreisrechtsausschuss des Beklagten wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 7. Juni 2016 zurück und führte zur Begründung aus, dass nach den gesetzlichen Vorschriften die waffenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen sei und sich auch die übrigen Anordnungen als rechtmäßig erwiesen. Durchgreifende Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit des § 5 Abs. 1 WaffG bestünden im Hinblick auf die Überlegungen des Bundesverfassungsgerichts in seiner Entscheidung vom 4. August 2009 - 1 BvR 1726/09 - nicht.

10

Am 10. Juni 2016 wurde der Widerspruchsbescheid dem Kläger zugestellt.

11

Mit seiner Klage vom Montag, dem 11. Juli 2016, verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er vertieft seine Ausführungen aus dem Widerspruchsverfahren und hebt hervor, dass seine strafrechtliche Verurteilung nicht bagatellisiert oder sonst heruntergespielt werden solle, es aber bei der Tatbegehung keinerlei Bezug zum Waffenbesitz gegeben habe und deshalb der Schluss auf ein erhöhtes Gefährdungspotenzial durch den bislang erlaubten Waffenbesitz und das Führen des Jagdscheins auf die Dauer von 10 Jahren nicht gerechtfertigt sei.

12

Der Kläger beantragt,

13

den Bescheid des Beklagten vom 18. Dezember 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Juni 2016 aufzuheben.

14

Der Beklagte beantragt,

15

die Klage abzuweisen.

16

Er hält die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen für verfassungsgemäß und weist darauf hin, dass die vollziehende Verwaltung zu einer Gesetzesänderung nicht befugt sei.

17

Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus den zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätzen sowie aus den vorgelegten Verwaltungs- und Widerspruchsakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

18

Die Klage hat keinen Erfolg. Der angefochtene Bescheid vom 18. Dezember 2015 ist in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Juni 2016 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]).

19

Der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse des Klägers nach § 45 Abs. 2 WaffG sowie die Ungültigerklärung und Einziehung seines Jagdscheines gemäß §§ 18 Satz 1, 17 Abs. 1 Satz 2 Bundesjagdgesetz (BJagdG) sind ebenso rechtmäßig wie die übrigen auf § 46 Abs. 2 WaffG gestützten waffenrechtlichen Anordnungen wie die Rückgabe der Waffenbesitzkarten und die Unbrauchbarmachung bzw. Abgabe der vom Kläger besessenen Waffen und Munition und die auf §§ 61, 62, 64 und 66 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG) gestützten Zwangsgeldandrohungen.

20

Die dem Kläger erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse sind nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG zwingend, also ohne Ermessensspielraum, zu widerrufen, weil nachträglich Tatsachen eingetreten sind, die zur Versagung der Erlaubnis hätten führen müssen. Die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis setzt nämlich nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG u.a. voraus, dass der Kläger die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne des § 5 WaffG besitzt. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 b WaffG aber Personen nicht, die rechtskräftig wegen vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der (letzten) Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind. Unter diesen Voraussetzungen wird waffenrechtlich die absolute Unzuverlässigkeit für die Dauer von zehn Jahren ab Rechtskraft des Urteils unwiderlegbar vermutet, wobei maßgebend allein das entsprechende Strafmaß und nicht die Art des Delikts ist, da nach der gesetzgeberischen Entscheidung die Verurteilung zu einer einjährigen Freiheitsstrafe von einem solchen Gewicht ist, dass das Vertrauen in die Zuverlässigkeit im Umgang mit Waffen für die Dauer der Zehnjahresfrist als nicht wiederherstellbar angesehen wird (vgl. BayVGH, B. v. 22.10.2014 - 21 CS 14.2025 - m. w. N., Rn. 11, juris).

21

Da der Kläger durch das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 28. Juli 2014 - 1022 Js .../12 Ns - wegen vorsätzlicher Nachstellung gem. § 238 Strafgesetzbuch (StGB) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, ausgesetzt auf Bewährung, verurteilt worden und dieses Urteil seit dem 21. Februar 2015 und somit noch nicht seit zehn Jahren rechtskräftig ist, ist er als waffenrechtlich unzuverlässig anzusehen.

22

Mit seinen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 b WaffG vermag der Kläger nicht durchzudringen. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Vorschriften des Waffengesetzes, die den Umgang mit Waffen und Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung regeln (vgl. § 1 Abs. 1 WaffG), verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sind (vgl. BVerfG, B. v. 23.01.2013 - 2 BvR 1645/10 -, Rn. 6; BVerwG, U. v. 16.05.2007 - 6 C 24/06 -; BayVGH, B. v. 22.10.2014, a. a. O.; OVG NRW, B. v. 06.04.2005 - 20 B 155/05 -; VG Hamburg, U. v. 24.6.2010 - 4 K 152/09 -; VG München, B. v. 30.10.2015 - M 7 S 15.4592 - Rn. 25, jeweils zitiert nach juris).

23

Zentrales Anliegen des Waffengesetzes ist es, das mit jedem Waffenbesitz verbundene Sicherheitsrisiko für Leben und Gesundheit von Menschen möglichst gering zu halten. Dabei kommt dem Gesetzgeber bei der Wahrnehmung seiner Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ein weiter Gestaltungs- und Prognosespielraum zu. Deshalb begegnet es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn er die vom Gebrauch und vom Umgang mit Waffen ausgehenden Gefahren dadurch zu minimieren versucht, dass diese nur bei Personen hingenommen werden sollen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen dahin verdienen, dass sie mit der Waffe jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen, und dieses Vertrauen in die Zuverlässigkeit bei besonders schweren strafrechtlichen Verfehlungen jedweder Art für die Dauer von zehn Jahren als unwiderleglich zerstört ansieht. Die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bietet allein aufgrund des Strafmaßes einen hinreichend sachlichen Anhalt für die Befürchtung, dass dem Betreffenden die allgemeine persönliche Charakterstärke fehlt, gerade auch in kritischen Situationen und gegebenenfalls auch unter Hintanstellung eigener Interessen, auf die Rechte und Belange anderer Rücksicht zu nehmen.

24

Gerade die Tatbegehung durch den Kläger zeigt, dass eine Beschränkung der Rechtsfolge des § 5 Abs. 1 Nr. 1 WaffG auf Verurteilungen wegen Gewaltdelikten oder Delikten im Umgang und Gebrauch von Waffen nicht angezeigt ist. Denn es zeugt von besonderer Rücksichtslosigkeit und fehlendem Verantwortungsgefühl gegenüber den Opfern, diesen über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr bis zur Ergreifung des Klägers zu den unterschiedlichsten Tages- und Nachtzeiten durch Telefonanrufe unter Verwendung eines Lachsackes beharrlich nachzustellen und in ihrer Lebensgestaltung schwerwiegend zu beeinträchtigen. Es liegt auch in Ansehung der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Erklärungen des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde G... und des 1. Vorsitzenden der Jagdgenossenschaft H... auf der Hand, dass einem solchen Täter aufgrund seiner durch die Tatbegehung hervorgetretenen charakterlichen Mängel auf lange Sicht keine Waffen anvertraut werden können. Gerade das von den Strafverfolgungsorganen festgestellte Verhalten des Klägers ist in keiner Weise geeignet, Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Grundlage zur umgehenden Beendigung seines Waffenbesitzes zu begründen.

25

In gleicher Weise war der Beklagte gemäß § 18 Satz 1 BJagdG i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG verpflichtet, den Jagdschein des Klägers für ungültig zu erklären und einzuziehen, weil diesem die Zuverlässigkeit im Sinne des § 5 WaffG fehlt. Auch die übrigen Anordnungen und Zwangsmittelandrohungen des Beklagten sind als Folgeentscheidungen zum Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse und zur Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheins nicht zu beanstanden. Da selbst der Kläger hiergegen keine substanziellen rechtlichen Einwände erhoben hat, kann insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Bescheides vom 18. Dezember 2015 verwiesen werden, der das Gericht folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO).

26

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO.

27

Beschluss

28

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 16.750 € festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 Gerichtskostengesetz [GKG]).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 2


(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117


(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 5 Zuverlässigkeit


(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht, 1. die rechtskräftig verurteilt worden sind a) wegen eines Verbrechens oderb) wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr, wenn seit dem Ei

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 45 Rücknahme und Widerruf


(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen. (2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Vers

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 46 Weitere Maßnahmen


(1) Werden Erlaubnisse nach diesem Gesetz zurückgenommen oder widerrufen, so hat der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben. Das Gleiche gilt, wenn die Erlaubnis erloschen ist. (2) Hat

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 4 Voraussetzungen für eine Erlaubnis


(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller 1. das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1),2. die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,3. die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7),4. ein Bed

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 1 Gegenstand und Zweck des Gesetzes, Begriffsbestimmungen


(1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. (2) Waffen sind 1. Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und2. tragbare Gegenstände, a) die ihr

Bundesjagdgesetz - BJagdG | § 17 Versagung des Jagdscheines


(1) Der Jagdschein ist zu versagen 1. Personen, die noch nicht sechzehn Jahre alt sind;2. Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie die erforderliche Zuverlässigkeit oder körperliche Eignung nicht besitzen;3. Personen, denen de

Bundesjagdgesetz - BJagdG | § 18 Einziehung des Jagdscheines


Wenn Tatsachen, welche die Versagung des Jagdscheines begründen, erst nach Erteilung des Jagdscheines eintreten oder der Behörde, die den Jagdschein erteilt hat, bekanntwerden, so ist die Behörde in den Fällen des § 17 Abs. 1 und in den Fällen, in de

Strafgesetzbuch - StGB | § 238 Nachstellung


(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer anderen Person in einer Weise unbefugt nachstellt, die geeignet ist, deren Lebensgestaltung nicht unerheblich zu beeinträchtigen, indem er wiederholt 1. die räuml

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Verwaltungsgericht München Beschluss, 30. Okt. 2015 - M 7 S 15.4592

bei uns veröffentlicht am 30.10.2015

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 2.875,- EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller wen

Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 23. Jan. 2013 - 2 BvR 1645/10

bei uns veröffentlicht am 23.01.2013

Gründe I. 1 Die Beschwerdeführer wenden sich mit ihrer Verfassungs

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(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer anderen Person in einer Weise unbefugt nachstellt, die geeignet ist, deren Lebensgestaltung nicht unerheblich zu beeinträchtigen, indem er wiederholt

1.
die räumliche Nähe dieser Person aufsucht,
2.
unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder sonstigen Mitteln der Kommunikation oder über Dritte Kontakt zu dieser Person herzustellen versucht,
3.
unter missbräuchlicher Verwendung von personenbezogenen Daten dieser Person
a)
Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen für sie aufgibt oder
b)
Dritte veranlasst, Kontakt mit ihr aufzunehmen,
4.
diese Person mit der Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit ihrer selbst, eines ihrer Angehörigen oder einer anderen ihr nahestehenden Person bedroht,
5.
zulasten dieser Person, eines ihrer Angehörigen oder einer anderen ihr nahestehenden Person eine Tat nach § 202a, § 202b oder § 202c begeht,
6.
eine Abbildung dieser Person, eines ihrer Angehörigen oder einer anderen ihr nahestehenden Person verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht,
7.
einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der geeignet ist, diese Person verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen, unter Vortäuschung der Urheberschaft der Person verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder
8.
eine mit den Nummern 1 bis 7 vergleichbare Handlung vornimmt.

(2) In besonders schweren Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 7 wird die Nachstellung mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
durch die Tat eine Gesundheitsschädigung des Opfers, eines Angehörigen des Opfers oder einer anderen dem Opfer nahestehenden Person verursacht,
2.
das Opfer, einen Angehörigen des Opfers oder eine andere dem Opfer nahestehende Person durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt,
3.
dem Opfer durch eine Vielzahl von Tathandlungen über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten nachstellt,
4.
bei einer Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 5 ein Computerprogramm einsetzt, dessen Zweck das digitale Ausspähen anderer Personen ist,
5.
eine durch eine Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 5 erlangte Abbildung bei einer Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 6 verwendet,
6.
einen durch eine Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 5 erlangten Inhalt (§ 11 Absatz 3) bei einer Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 7 verwendet oder
7.
über einundzwanzig Jahre ist und das Opfer unter sechzehn Jahre ist.

(3) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, eines Angehörigen des Opfers oder einer anderen dem Opfer nahestehenden Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen.

(2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden.

(3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.

(4) Verweigert eine betroffene Person im Fall der Überprüfung des weiteren Vorliegens von in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung gegeben wäre, ihre Mitwirkung, so kann die Behörde deren Wegfall vermuten. Die betroffene Person ist hierauf hinzuweisen.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen wird.

(1) Werden Erlaubnisse nach diesem Gesetz zurückgenommen oder widerrufen, so hat der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben. Das Gleiche gilt, wenn die Erlaubnis erloschen ist.

(2) Hat jemand auf Grund einer Erlaubnis, die zurückgenommen, widerrufen oder erloschen ist, Waffen oder Munition erworben oder befugt besessen, und besitzt er sie noch, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist die Waffen oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffen oder Munition sicherstellen.

(3) Besitzt jemand ohne die erforderliche Erlaubnis oder entgegen einem vollziehbaren Verbot nach § 41 Abs. 1 oder 2 eine Waffe oder Munition, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist

1.
die Waffe oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt oder
2.
im Fall einer verbotenen Waffe oder Munition die Verbotsmerkmale beseitigt und
3.
den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt.
Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffe oder Munition sicherstellen.

(4) Die zuständige Behörde kann Erlaubnisurkunden sowie die in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Waffen oder Munition sofort sicherstellen

1.
in Fällen eines vollziehbaren Verbots nach § 41 Abs. 1 oder 2 oder
2.
soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet oder von einem Nichtberechtigten erworben werden sollen.
Zu diesem Zweck sind die Beauftragten der zuständigen Behörde berechtigt, die Wohnung der betroffenen Person zu betreten und diese Wohnung nach Urkunden, Waffen oder Munition zu durchsuchen; Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die zuständige Behörde angeordnet werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

(5) Sofern der bisherige Inhaber nicht innerhalb eines Monats nach Sicherstellung einen empfangsbereiten Berechtigten benennt oder im Fall der Sicherstellung verbotener Waffen oder Munition nicht in dieser Frist eine Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4 beantragt, kann die zuständige Behörde die sichergestellten Waffen oder Munition einziehen und verwerten oder vernichten. Dieselben Befugnisse besitzt die zuständige Behörde im Fall der unanfechtbaren Versagung einer für verbotene Waffen oder Munition vor oder rechtzeitig nach der Sicherstellung beantragten Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4. Der Erlös aus einer Verwertung der Waffen oder Munition steht nach Abzug der Kosten der Sicherstellung, Verwahrung und Verwertung dem nach bürgerlichem Recht bisher Berechtigten zu.

(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen.

(2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden.

(3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.

(4) Verweigert eine betroffene Person im Fall der Überprüfung des weiteren Vorliegens von in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung gegeben wäre, ihre Mitwirkung, so kann die Behörde deren Wegfall vermuten. Die betroffene Person ist hierauf hinzuweisen.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen wird.

(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller

1.
das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1),
2.
die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,
3.
die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7),
4.
ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 8) und
5.
bei der Beantragung eines Waffenscheins oder einer Schießerlaubnis eine Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Million Euro - pauschal für Personen- und Sachschäden - nachweist.

(2) Die Erlaubnis zum Erwerb, Besitz, Führen oder Schießen kann versagt werden, wenn der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht seit mindestens fünf Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.

(3) Die zuständige Behörde hat die Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu prüfen sowie in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 sich das Vorliegen einer Versicherung gegen Haftpflicht nachweisen zu lassen.

(4) Die zuständige Behörde hat das Fortbestehen des Bedürfnisses bei Inhabern einer waffenrechtlichen Erlaubnis alle fünf Jahre erneut zu überprüfen.

(5) Zur Erforschung des Sachverhalts kann die zuständige Behörde in begründeten Einzelfällen das persönliche Erscheinen des Antragstellers oder des Erlaubnisinhabers verlangen.

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer anderen Person in einer Weise unbefugt nachstellt, die geeignet ist, deren Lebensgestaltung nicht unerheblich zu beeinträchtigen, indem er wiederholt

1.
die räumliche Nähe dieser Person aufsucht,
2.
unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder sonstigen Mitteln der Kommunikation oder über Dritte Kontakt zu dieser Person herzustellen versucht,
3.
unter missbräuchlicher Verwendung von personenbezogenen Daten dieser Person
a)
Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen für sie aufgibt oder
b)
Dritte veranlasst, Kontakt mit ihr aufzunehmen,
4.
diese Person mit der Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit ihrer selbst, eines ihrer Angehörigen oder einer anderen ihr nahestehenden Person bedroht,
5.
zulasten dieser Person, eines ihrer Angehörigen oder einer anderen ihr nahestehenden Person eine Tat nach § 202a, § 202b oder § 202c begeht,
6.
eine Abbildung dieser Person, eines ihrer Angehörigen oder einer anderen ihr nahestehenden Person verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht,
7.
einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der geeignet ist, diese Person verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen, unter Vortäuschung der Urheberschaft der Person verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder
8.
eine mit den Nummern 1 bis 7 vergleichbare Handlung vornimmt.

(2) In besonders schweren Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 7 wird die Nachstellung mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
durch die Tat eine Gesundheitsschädigung des Opfers, eines Angehörigen des Opfers oder einer anderen dem Opfer nahestehenden Person verursacht,
2.
das Opfer, einen Angehörigen des Opfers oder eine andere dem Opfer nahestehende Person durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt,
3.
dem Opfer durch eine Vielzahl von Tathandlungen über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten nachstellt,
4.
bei einer Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 5 ein Computerprogramm einsetzt, dessen Zweck das digitale Ausspähen anderer Personen ist,
5.
eine durch eine Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 5 erlangte Abbildung bei einer Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 6 verwendet,
6.
einen durch eine Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 5 erlangten Inhalt (§ 11 Absatz 3) bei einer Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 7 verwendet oder
7.
über einundzwanzig Jahre ist und das Opfer unter sechzehn Jahre ist.

(3) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, eines Angehörigen des Opfers oder einer anderen dem Opfer nahestehenden Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

(1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

(2) Waffen sind

1.
Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und
2.
tragbare Gegenstände,
a)
die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;
b)
die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.

(3) Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt. Umgang mit einer Schusswaffe hat auch, wer diese unbrauchbar macht.

(4) Die Begriffe der Waffen und Munition sowie die Einstufung von Gegenständen nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b als Waffen, die Begriffe der Arten des Umgangs und sonstige waffenrechtliche Begriffe sind in der Anlage 1 (Begriffsbestimmungen) zu diesem Gesetz näher geregelt.

Gründe

I.

1

Die Beschwerdeführer wenden sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde vor dem Hintergrund des Amoklaufs eines ehemaligen Schülers in Winnenden gegen das Waffengesetz vom 11. Oktober 2002, zuletzt geändert durch Art. 1b des Gesetzes vom 25. November 2012 (BGBl II S. 1381). Sie rügen eine Verletzung ihres Grundrechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) dadurch, dass das Waffengesetz tödliche Schusswaffen für den Schießsport erlaubt beziehungsweise deren Gebrauch nicht ausreichend einschränkt. Der Gesetzgeber habe damit gegen seine Pflicht zum Schutz der Allgemeinheit vor den Gefahren des Missbrauchs von Schusswaffen verstoßen.

2

Es sei Aufgabe der Legislative, innerhalb ihres Gestaltungsspielraums einen angemessenen Ausgleich zwischen dem Sicherheitsinteresse der Bevölkerung und den Interessen der privaten Waffenbesitzer zu schaffen. Tatsächlich habe das Waffengesetz in den vergangenen Jahren keinen ausreichenden Schutz vor diversen Mordserien mit privaten legalen Waffen geboten. Dies stelle ein verfassungswidriges Unterlassen des Gesetzgebers dar. Erforderlich seien weitergehende Beschränkungen des Rechts auf Besitz und Gebrauch von privaten Schusswaffen, insbesondere ein Verbot tödlicher Sportwaffen. Die als Reaktion auf die Ereignisse von Winnenden vorgenommenen Verschärfungen des Waffenrechts durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl I S. 2062) seien nicht geeignet, solche Vorkommnisse künftig zu verhindern oder auch nur wesentlich zu erschweren.

II.

3

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG sind nicht erfüllt. Da die für die Entscheidung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Vorgaben geklärt sind, kommt der Verfassungsbeschwerde keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte der Beschwerdeführer angezeigt, da die Verfassungsbeschwerde, selbst wenn man Zulässigkeitsbedenken zurückstellt, keine Aussicht auf Erfolg hat.

4

1. In seinem klassischen Gehalt schützt Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit vor staatlichen Eingriffen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erschöpft sich das Grundrecht jedoch nicht in einem subjektiven Abwehrrecht gegenüber solchen Eingriffen. Aus ihm ist vielmehr auch eine Schutzpflicht des Staates und seiner Organe für das geschützte Rechtsgut abzuleiten, deren Vernachlässigung von dem Betroffenen grundsätzlich mit der Verfassungsbeschwerde geltend gemacht werden kann (vgl. BVerfGE 77, 170 <214>; 77, 381 <402 f.>). Die Schutzpflicht gebietet dem Staat, sich schützend und fördernd vor gefährdetes menschliches Leben zu stellen, es insbesondere vor rechtswidrigen Eingriffen Dritter zu bewahren (vgl. BVerfGE 39, 1 <42>; 46, 160 <164>; 49, 89 <141 f.>; 53, 30 <57>; 56, 54 <73>). Eine solche Schutzpflicht besteht auch hinsichtlich der Missbrauchsgefahren, die vom Umgang mit Schusswaffen ausgehen (vgl. BVerfGK 1, 95 <98>).

5

Bei der Erfüllung dieser Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG kommt dem Gesetzgeber wie der vollziehenden Gewalt jedoch ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerfGE 77, 170 <214>). Die Entscheidung, welche Maßnahmen geboten sind, kann nur begrenzt nachgeprüft werden. Das Bundesverfassungsgericht kann eine Verletzung der Schutzpflicht daher nur dann feststellen, wenn die öffentliche Gewalt Schutzvorkehrungen überhaupt nicht getroffen hat oder die ergriffenen Maßnahmen gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das gebotene Schutzziel zu erreichen (vgl. BVerfGE 56, 54 <80 f.>; 77, 381 <405>; 79, 174 <202>; stRspr).

6

2. Nach diesem Maßstab können die Vorschriften des Waffengesetzes, die den Umgang mit Waffen und Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung regeln (§ 1 Abs. 1 WaffG), von Verfassungs wegen nicht beanstandet werden.

7

Das Schutzkonzept des Waffengesetzes beruht im Kern auf der Erlaubnispflichtigkeit des Umgangs mit Schusswaffen, soweit dieser nicht gänzlich verboten ist. Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis sind grundsätzlich die Volljährigkeit des Antragstellers, dessen Zuverlässigkeit und persönliche Eignung sowie der Nachweis der erforderlichen Sachkunde und eines Bedürfnisses (§§ 4 ff. WaffG). Zum Nachweis eines Bedürfnisses müssen gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung besonders anzuerkennende, persönliche oder wirtschaftliche Interessen glaubhaft gemacht werden (§ 8 WaffG). Für Sportschützen wird diese Voraussetzung in § 14 Abs. 2 bis 4 WaffG näher konkretisiert. Den - mit der Verfassungsbeschwerde besonders gerügten - Erwerb und Besitz von großkalibrigen Schusswaffen durch Sportschützen hat der Gesetzgeber in § 14 Abs. 1 WaffG an das Erreichen eines erhöhten Mindestalters von 21 Jahren geknüpft. Verstöße gegen die Erlaubnispflicht sind mit Strafe bedroht (§ 52 WaffG).

8

Gleichzeitig hat der Gesetzgeber Vorkehrungen zur Verhinderung des Zugangs Unbefugter zu Waffen und Munition getroffen, indem er ein - ebenfalls strafbewehrtes - Verbot der Überlassung von Waffen oder Munition an nicht berechtigte Personen statuiert (§ 34 WaffG) sowie eine sichere Aufbewahrung von Waffen und Munition angeordnet (§ 36 WaffG) hat. Verstöße gegen die Aufbewahrungsvorschriften hat er allgemein als Ordnungswidrigkeiten und unter verschärften Voraussetzungen als Straftat sanktioniert (§ 53 Abs. 1 Nr. 19, § 52a WaffG).

9

Einzelne Vorschriften aus den skizzierten Normkomplexen hat der Gesetzgeber erst als Reaktion auf die Amokläufe von Erfurt und Winnenden eingeführt oder verschärft (vgl. das Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechts vom 11. Oktober 2002 und das Vierte Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes vom 17. Juli 2009).

10

Bei dieser Rechtslage lässt sich weder feststellen, dass die öffentliche Gewalt überhaupt keine Schutzvorkehrungen gegen die von Schusswaffen ausgehenden Gefahren getroffen hat, noch, dass offensichtlich die getroffenen Regelungen und Maßnahmen in ihrer Gesamtheit gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich wären, um die Allgemeinheit vor den Gefahren des missbräuchlichen Umgangs mit Schusswaffen zu schützen. Angesichts des dem Gesetzgeber bei der Erfüllung seiner Schutzpflichten zukommenden weiten Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraums steht den Beschwerdeführern ein grundrechtlicher Anspruch auf weitergehende oder auf bestimmte Maßnahmen wie das Verbot von Sportwaffen nicht zu.

III.

11

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

12

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf 2.875,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen den Widerruf seiner Waffenbesitzkarte Nr. ..., die am 28. Januar 2010 durch das Landratsamt Bad Tölz-Wolfratshausen ausgestellt worden ist und in die eine Repetierbüchse und eine Pistole eingetragen sind. Bis 31. März 2012 war er auch Inhaber eines Jagdscheins.

Nachdem er im August 2014 in den Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin verzogen war, forderte diese ihn mit Schreiben vom 27. April und 11. August 2015 auf, seinen Jagdschein zu verlängern und die sichere Aufbewahrung der Schusswaffen nachzuweisen.

Daraufhin wies der Antragsteller die Antragsgegnerin mit Schreiben 28. August 2015 darauf hin, dass sie als Staatsdiener auf Kosten der Bürger lebe und deren Auftrag zu erfüllen habe. Die vorrangige Sorge der Bürger betreffe die Abschiebung von „Asylbetrügern“. Weiter teilte er mit, dass er heute einen Waffenschrank gekauft und die Waffen darin ordnungsgemäß verstaut und verschlossen habe. Auf einer Formularerklärung ist angegeben, dass ein Waffentresor der Sicherheitsstufe A mit Innentresor der Stufe B (VDMA 24992) erworben wurde. In Angelegenheit des Jagdscheins verwies der Antragsteller die Waffenbehörde an den Kreis M.... Wenn die Behörde so „dämlich“ sei, ungeachtet der Ausstellung eines Jagdscheins die Jagdprüfungsnachweise zu verlangen, dann möge das Zeugnis bei der Jagdbehörde angefordert werden, wo er 1974 die Prüfung abgelegt habe. Er bewahre Dokumente nicht für 50 Jahre auf. Den Jagdschein werde er dieses Jahr nicht lösen, weil er in diesem Jahr keine Jagdgelegenheit habe und nicht einsehe, einen „geldgierigen Straßenräuber- und Gebührenschneider-Verein“ zu unterstützen.

Mit Schreiben vom 24. August 2015 hörte die Antragsgegnerin den Antragsteller zu dem beabsichtigten Widerruf der Waffenbesitzkarte an und forderte ihn auf, umgehend den Nachweis zu führen, dass seine Kurzwaffe in einem gesetzlich vorgeschriebenen Waffentresor der Sicherheitsstufe B nach VDMA 24992 aufbewahrt werde. Sie wies ihn auf die Rechtsfolgen eines Widerrufs sowie das aufgrund des nicht gelösten Jagdscheins fehlende Bedürfnis zum Waffenbesitz hin.

Hiergegen verwahrte sich der Antragsteller mit Schreiben vom 5. September 2015 mit allgemeinen Ausführungen zum Verfassungsrecht und zur jüngeren deutschen Geschichte. Dem Schreiben war eine Kopie eines Typenschildes der Sicherheitsstufe A beigefügt sowie zwei Aufnahmen eines offenen Wandtresors, einmal mit der Pistole darin.

Mit Schreiben vom 9. September 2015 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller nochmals mit, wie Waffen und Munition gem. § 36 WaffG, § 13 AWaffV zu verwahren sind, und wies ihn darauf hin, dass die gesetzeskonforme Aufbewahrung der Kurzwaffe nicht nachgewiesen sei. Es sei keine Rechnung über den Wandtresor vorgelegt worden und diesbezüglich auf den Fotos auch kein Typenschild abgebildet. Es sei nicht nachvollziehbar, welcher Sicherheitsstufe der Wandtresor entspreche. Schließlich wurde der Antragsteller nochmals zum beabsichtigten Widerruf der Waffenbesitzkarte angehört.

Mit Schreiben vom 15. September 2015 beanstandete der Antragsteller, dass die Antragsgegnerin die Legitimität ihrer Institution, das legitime Zustandekommen des Waffengesetzes und ihres Verwaltungshandelns nicht nachgewiesen habe, und kündigte unter Fristsetzung an, widrigenfalls Dienstaufsichtsbeschwerde zu erheben.

Mit Bescheid vom 22. September 2015 widerrief die Antragsgegnerin gestützt auf § 45 Abs. 2 i. V. m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 b WaffG die Waffenbesitzkarte des Antragstellers mit Zustellung des Bescheides (Nr. 1) und gab ihm auf, die in seinem Besitz befindlichen Waffen und Munition innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Zustellung des Bescheides an einen Berechtigten zu überlassen oder unbrauchbar zu machen sowie der Antragsgegnerin hierüber einen Nachweis zu erbringen (Nr. 2). Für den fruchtlosen Ablauf der Frist kündigte sie die Sicherstellung und Verwertung der Waffen an. Weiter forderte sie den Antragsteller unter Androhung eines Zwangsgeldes von 500,- EUR (Nr. 5) auf, die Waffenbesitzkarte innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Zustellung des Bescheides bei der Antragsgegnerin abzugeben (Nr. 3), und ordnete die sofortige Vollziehung der Nummern 2 und 3 des Bescheides an (Nr. 4). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Antragsteller habe die gesetzeskonforme Aufbewahrung seiner Kurzwaffe trotz Hinweises auf die Folgen einer nicht ausreichenden Mitwirkung im Schreiben vom 9. September 2015 nicht nachgewiesen. Gem. § 45 Abs. 4 WaffG dürfe die Behörde im Falle fehlender Mitwirkung den Wegfall einer Voraussetzung für die Erteilung einer Waffenbesitzkarte vermuten. Rechtsgrundlage für die Verfügung in Nr. 2 des Bescheides sei § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG und für die Verfügung in Nr. 3 § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG. Die Anordnung des Sofortvollzuges gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO sei gerechtfertigt, weil es im überwiegenden öffentlichen Interesse liege, dass ein Waffenbesitzer im Falle seiner waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit seine Waffen und Munition und die Waffenbesitzkarte nicht noch unter Umständen jahrelang, nämlich bis zur Ausschöpfung des Verwaltungsrechtsweges, im Besitz habe.

Gegen den am 25. September 2015 zugestellten Bescheid erhob der Kläger am 16. Oktober 2015 Klage (M 7 K 15.4591) mit dem Antrag, den Widerruf der Waffenbesitzkarte als widerrechtlich zu erkennen und auszusetzen, die Einlagerung der Kurzwaffe, die in Bezug auf die Sicherheit des Schlosses, des Gehäuses und der Verriegelung im Verhältnis zu dem von ihr ausgehenden Risiko hinnehmbar sei, zu bewilligen.

Gleichzeitig beantragte er,

die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Vorgehen der Antragsgegnerin sei zum einen formell rechtswidrig. Zum andern richte sich die Klage gegen die materielle Grundlage des Bescheides. Die Antragsgegnerin sei auf die Bedenken gegen das Zustandekommen des Waffengesetzes und die grundgesetzliche Legitimität nicht eingegangen und habe diese entgegen ihrer Remonstrationspflicht nicht zur Kenntnis genommen. Außerdem habe er die gesetzeskonforme Aufbewahrung seiner Waffen durch Vorlage von Fotos und eines Kaufbelegs längst nachgewiesen. Auf den Hinweis der Antragsgegnerin im Schreiben vom 24. August 2015 habe er unverzüglich reagiert und die Pistole separat eingelagert. Von einer Verweigerung der Mitwirkung könne keine Rede sein. Einzig der Nachweis der DIN-gerechten Unterbringung der Kurzwaffe sei bislang unmöglich gewesen, da die entsprechenden Nachweise des Herstellers nicht vorlägen. Der Widerruf der Waffenbesitzkarten sei „daher im Ermessensspielraum unverhältnismäßig“.

Die Antragsgegnerin beantragte mit Schreiben vom 22. Oktober 2015 unter Bezug auf den Sachverhalt, die Gründe des Widerrufsbescheides und den Akteninhalt, die Klage abzuweisen und

den Antrag abzulehnen.

Ergänzend wurde darauf hingewiesen, der Antragsteller habe in seiner Klage ausdrücklich bestätigt, dass die Kurzwaffe nicht in einem ausreichend klassifizierten Behältnis untergebracht sei.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird gem. § 117 Abs. 3 VwGO analog auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Nach zweckentsprechender Auslegung (§ 88, § 122 VwGO) seines Antrages gem. § 80 Abs. 5 VwGO begehrt der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die von Gesetzes wegen sofort vollziehbaren (§ 80 Abs. 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 45 Abs. 5, Abs. 2 Satz 1 WaffG und Art. 21 a VwZVG) Verfügungen in Nummern 1 und 5 des angefochtenen Bescheides und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die für sofort vollziehbar erklärten (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) Nebenverfügungen in Nummern 2 und 3 des angefochtenen Bescheides.

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

Entfaltet ein Rechtsbehelf - wie hier teils von Gesetzes wegen und teils wegen einer behördlichen Anordnung des Sofortvollzuges - keine aufschiebende Wirkung, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anordnen bzw. wiederherstellen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Bei der vom Gericht im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens zu treffenden Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen, die ein wesentliches, wenn auch nicht das alleinige Indiz für und gegen die Begründetheit des einstweiligen Rechtsschutzbegehrens sind. Ergibt die Prüfung der Erfolgsaussichten, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei der Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden öffentlichen und privaten Interessen. Dabei fällt allerdings zugunsten des öffentlichen Interesses die vom Waffenbesitz ausgehende erhöhte Gefahr für die Allgemeinheit ins Gewicht, die unter anderem in der Regelung des § 45 Abs. 5 WaffG ihren Niederschlag gefunden hat.

Bei Anwendung dieser Grundsätze ist der Antrag abzulehnen, weil die erhobene Klage keinen hinreichenden Erfolg verspricht. Dabei geht das Gericht zugunsten des nicht anwaltlich vertretenen Antragstellers unter Berücksichtigung seines Klagevortrags gem. § 88 VwGO davon aus, dass seine Klage als die hier statthafte Anfechtungsklage auszulegen und keine gem. § 43 Abs. 2 VwGO unzulässige Feststellungsklage erhoben worden ist. Jedenfalls wäre die Klage - ungeachtet der konkreten Formulierung des Klageantrages - aller Voraussicht nach unbegründet, weil der Bescheid der Antragsgegnerin vom 22. September 2015 im für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der Behördenentscheidung (st. Rspr. des BVerwG, B. v. 21. Dezember 2006 - 6 B 99/06 - juris Rn. 4 m. w. N.) rechtmäßig war. Damit überwiegt das öffentliche Interesse, wegen der damit verbundenen Gefahren sofort vor einem waffenrechtlich unzuverlässigen Waffenbesitzer geschützt zu werden, das private Interesse des Antragstellers, der auf seine Waffenbesitzkarte nicht aus beruflichen Gründen angewiesen ist, bis zur Entscheidung in der Hauptsache seine Waffen behalten und weiter nutzen zu dürfen.

Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG ist eine waffenrechtliche Erlaubnis, hier die Waffenbesitzkarte (§ 10 Abs. 1 WaffG), zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Letzteres ist dann der Fall, wenn die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis nicht (mehr) gegeben sind, unter anderem gem. § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG dann, wenn die Zuverlässigkeit des Erlaubnisinhabers im Sinne von § 5 WaffG entfallen ist. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 b 2. Alt. WaffG stellt es einen absoluten Unzuverlässigkeitsgrund dar, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Personen Waffen oder Munition nicht sorgfältig verwahren werden. Dieser am restriktiven Gesetzeszweck zu orientierenden Prognose ist genügt, wenn bei verständiger Würdigung aller Umstände eine gewisse Wahrscheinlichkeit für einen nicht ordnungsgemäßen Umgang mit Waffen und Munition besteht, wobei ein Restrisiko nicht hingenommen werden muss (BayVGH, B. v. 16. September 2008 - 21 ZB 08.655 - Rn. 7; VGH BW, B. v. 3. August 2011 - 1 S 1391/11 - juris Rn. 4), bzw. genügt ein rationaler Schluss von der Verhaltensweise als Tatsache auf das in Zukunft zu erwartende Verhalten des Betroffenen (BayVGH, B. v. 7. November 2007 - 21 ZB 07.2711 - juris Rn. 7). Der Mangel der Zuverlässigkeit setzt nicht etwa den Nachweis voraus, dass der Betroffene mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit Waffen und Munition nicht sorgsam (verantwortungsbewusst) umgehen wird (BayVGH, a. a. O.; VGH BW, a. a. O.). Die auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen zu erstellende und gerichtlich uneingeschränkt nachprüfbare Prognose hat sich am ordnungsrechtlichen Zweck des Waffengesetzes (§ 1 Abs. 1 WaffG) zu orientieren (BayVGH, B. v. 16. September 2008 - 21 ZB 08.655 - juris Rn. 7), nämlich die Allgemeinheit vor den schweren Folgen eines nicht ordnungsgemäßen Umgangs mit Waffen zu bewahren (VGH BW, a. a. O., unter Hinweis auf BT-Drs. 14/7758 S. 51) und das mit jedem Waffenbesitz verbundene Sicherheitsrisiko nur bei Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten das Vertrauen verdienen, dass sie mit der Waffe stets und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (vgl. BVerwG, U. v. 26. März 1996 - 1 C 12/95 - juris Rn. 25 und B. v. 12. Oktober 1998 - 1 B 245.97 - juris Rn. 5). Schon ein einmaliger Verstoß gegen die in § 36 Abs. 2 Sätze 1 und 2 WaffG normierten Aufbewahrungspflichten kann daher die Feststellung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit rechtfertigen (BayVGH, B. v. 22. Dezember 2014 - 21 ZB 14.1512 - juris Rn. 19 u. B. v. 2. Oktober 2013 - 21 CS 13.1564 - juris Rn. 14; VGH BW, B. v. 3. August 2011 - 1 S 1391/11 - juris Rn. 4; Nds.OVG, B. v. 19. April 2010 - 11 LA 389/09 - juris Rn. 3).

Der Antragsteller hat selbst eingeräumt, dass er den Nachweis, dass der Tresor, in dem er die Kurzwaffe aufbewahrt, den gesetzlichen Aufbewahrungspflichten genügt, mangels Herstellerangaben nicht geführt hat. Dazu war die Übersendung der beiden Fotos von dem Wandtresor ohne Herstellerinformationen auch nicht geeignet. Nachgewiesen hat der Antragsteller lediglich, dass für die Langwaffe ein ausreichendes Sicherheitsbehältnis zur Verfügung steht. Nachdem er aber keine zum Nachweis geeignete Herstellerbescheinigung oder ein entsprechendes Gutachten über die Eigenschaften des für die Aufbewahrung der Pistole genutzten Tresors beigebracht hat, steht fest, dass er entgegen der ihm durch den Gesetzgeber bereits seit 1. April 2003 auferlegten Verpflichtung, nicht nachgewiesen hat, dass er seine Kurzwaffe in einem den Anforderungen des § 36 Abs. 2 WaffG entsprechenden Sicherheitsbehältnis aufbewahrt. Die Aufbewahrung einer Kurzwaffe in einem nicht zertifizierten Tresor aber, sei er auch massiv und mit Sicherheitsschloss ausgestattet, erfüllt die gesetzlichen Anforderungen des § 36 Abs. 2 WaffG i. V. m. § 13 AWaffV offensichtlich nicht. Damit kommt es nicht darauf an, ob der Widerruf auch auf § 45 Abs. 4 WaffG gestützt werden könnte, wonach der Wegfall einer Voraussetzung für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis vermutet werden kann, wenn der Betroffene bei der Überprüfung seine Mitwirkung verweigert.

Bei dem Verstoß gegen die Aufbewahrungsvorschriften handelt es sich auch nicht um einen unbeachtlichen Bagatellverstoß. Selbst leichtsinnige oder fahrlässige Verstöße gegen Aufbewahrungsvorschriften sind nicht nur dann als relevant für die waffenrechtliche Zuverlässigkeit zu werten, wenn sie von besonderem Gewicht sind oder wenn weitere die Negativprognose stützende Anhaltspunkte hinzutreten (Sächs. OVG, B. v. 2. Mai 2011 - 3 B 128/10 - juris Rn. 6). Es ist nicht erforderlich, dass eine konkrete Gefährdung im Sinne der Strafvorschriften der § 52 a i. V. m. § 53 Abs. 1 Nr. 19 WaffG eingetreten ist. Die in § 36 Abs. 2 WaffG festgelegten Anforderungen an das Behältnis sind vom Gesetzgeber ausdrücklich als Mindeststandard vorgeschrieben worden (BT-Drs. 14/7758 S. 74).

Die Prognose, dass der Antragsteller Waffen und Munition nicht sorgfältig verwahren wird, wird auch dadurch gestützt, dass er mehr als zehn Jahre nach Verschärfung der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften noch immer nicht für eine gesetzeskonforme Aufbewahrung gesorgt hat. Denn nach Ablauf eines derart langen Zeitraums und in Anbetracht der an ihn ergangenen behördlichen Hinweise hätte erwartet werden können, dass er sich vor der behördlichen Entscheidung über die einschlägigen Vorschriften Kenntnis verschafft und etwaige Aufbewahrungsdefizite beseitigt hätte. Schließlich spricht für die Richtigkeit der negativen Prognose auch die Uneinsichtigkeit des Antragstellers. Wenn auf eine im normalen Verwaltungsgang übliche Bitte um Nachweis der gesetzeskonformen Waffenaufbewahrung und gesetzliche Erläuterungen der Aufbewahrungspflichten mit Schreiben teilweise beleidigenden Inhalts, übertriebener Gereiztheit und sachfremden rechtstheoretischen Ausführungen einschließlich der Leugnung legitimer Staatsgewalt reagiert wird, besteht keine Gewähr für ein rechtstreues Verhalten.

Schließlich stand der Antragsgegnerin bei ihrer Entscheidung kein Ermessen zu, da der Widerruf nach § 45 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 b WaffG beim Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen zwingend zu erfolgen hat und der Gesetzgeber in diesem Fall keine andere Entscheidung ermöglicht. Der Widerruf als Reaktion auf den Gesetzesverstoß des Antragstellers ist damit auch nicht unverhältnismäßig. In der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist anerkannt, dass die Verpflichtung zum Nachweis einer gesetzeskonformen Aufbewahrung gem. § 36 Abs. 3 WaffG und die rechtliche Sanktion aus § 5 Abs. 1 Nr. 2 b WaffG weder unverhältnismäßig noch unzumutbar sind (vgl. BayVGH, B. v. 10. Oktober 2011 - 21 ZB 11.1827 - juris Rn. 6 u. B. v. 19. April 2010 - 21 ZB 09.1930 - juris Rn. 4).

Rechtliche Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der von der Antragsgegnerin angewendeten Vorschriften, insbesondere § 45 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 4 Abs. 1 Nr. 2, § 5 Abs. 1 Nr. 2 b, § 36 WaffG, und das Verwaltungshandeln haben sich nicht ergeben. So bezeichnet auch der Antragsteller weder eine rechtliche Bestimmung, gegen die im Gesetzgebungsverfahren verstoßen worden sein soll, noch legt er dar, dass er sich mit Erfolg auf einen entsprechenden Normenverstoß berufen kann. Soweit er die Handlungsbefugnis der Waffenbehörde, die Geltung des Grundgesetzes und die Legitimität des parlamentarischen Gesetzgebers bestreitet, ist dies abwegig (vgl. OVG NW, B. v. 18. Mai 2012 - 19 B 578/12 - juris Rn. 2 zur sog. „Reichsbürgerbewegung“). Das Kreisverwaltungsreferat ist gem. §§ 48, 49 WaffG i. V. m. § 1 AVWaffBeschR vom 14. Dezember 2010 (GVBl 2010, S. 851) i. V. m. Art. 9 Abs. 1 Satz 1 GO, Art. 6, 37 Abs. 1 LKrO zuständig für den Vollzug des Waffengesetzes, das nach Art. 73 Abs. 1 Nr. 12 GG Gegenstand der ausschließlichen Bundesgesetzgebung ist und nach Art. 83 GG mangels anderweitiger Regelung durch die Länder als eigene Angelegenheit ausgeführt wird. Daher obliegt es nach Art. 84 Abs. 1 Satz 1 GG auch den Ländern, die Einrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren zu regeln. In materieller Hinsicht schränken die Vorschriften der § 45 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4, § 4 Abs. 1 Nr. 2, § 5 Abs. 2 Nr. 2 b, § 36 WaffG die durch Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistete allgemeine Handlungsfreiheit formell und materiell wirksam ein. Die in einem formellen Gesetz getroffenen Regelungen sind Teil der verfassungsmäßigen Ordnung, die nach Art. 2 Abs. 1 GG die Handlungsfreiheit beschränkt, ohne ihren Wesensgehalt im Sinne des Art. 19 Abs. 2 GG anzutasten. Derartige Beschränkungen überschreiten regelmäßig auch nicht die Grenzen der Sozialpflichtigkeit des Eigentums (vgl. OVG BE-BB, B. v. 25. Oktober 2012 - 11 N 20.11 - juris Rn. 26 m. w. N.). Der Gesetzgeber hat mit der Verschärfung der Anforderungen an die waffenrechtliche Zuverlässigkeit das Ziel verfolgt, seine Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 GG (BVerfG, B. v. 23. Januar 2013 - 2 BvR 1645/10 - juris Rn. 4 m. w. N.) zu erfüllen und sich schützend vor das Leben und die körperliche Unversehrtheit der Bürger zu stellen (vgl. zur Verschärfung der Aufbewahrungsvorschriften BT-Drs. 14/7758 S. 73 f.). Wie bereits ausgeführt, ist zentrales Anliegen des Waffengesetzes, das mit jedem Waffenbesitz verbundene Risiko zu minimieren und nur bei Personen hinzunehmen, die das Vertrauen verdienen, in jeder Hinsicht ordnungsgemäß und verantwortungsbewusst mit der Waffe umzugehen (VGH BW, B. v. 3. August 2011 - 1 S 1391/11 - juris Rn. 4 unter Hinweis auf BT-Drs. 14/7758 S. 51; BVerwG, U. v. 26. März 1996 - 1 C 12/95 - juris Rn. 25 und B. v. 12. Oktober 1998 - 1 B 245.97 - juris Rn. 5). Der Gesetzgeber darf in Ausübung des ihm zustehenden Entscheidungsspielraums jederzeit die Anforderungen an ein waffenrechtliches Umgangsrecht zur Erfüllung des ihm obliegenden Schutzauftrags aus Art. 2 Abs. 2 GG verschärfen (OVG BE-BB, B. v. 25. Oktober 2012 - 11 N 20.11 - juris Rn. 21 m. w. N.). Bei der Wahrnehmung seiner Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 GG kommt ihm wie der vollziehenden Gewalt ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu (BVerfG, a. a. O., Rn. 5 m. w. N.).

Nachdem das Handeln der Antragsgegnerin offensichtlich rechtmäßig war, ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Sachbearbeiter der Waffenbehörde nicht an der Rechtmäßigkeit ihres Handelns gezweifelt und somit auch keinen Anlass zur Remonstration gesehen haben. Eine Remonstrationspflicht, wie sie die beamtenrechtlichen Vorschriften, wie zum Beispiel § 36 BeamtStG, statuieren, besteht erst, wie der Antragsteller selbst ausgeführt hat, wenn der handelnde Amtsträger Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit einer Weisung oder Rechtsvorschrift hat.

Die Nebenverfügungen begegnen ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Die Anordnung, die Waffenbesitzkarte zurückzugeben (Nummer 3 des angefochtenen Bescheides), beruht auf § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG, die unter Fristsetzung erfolgte Anordnung, seine Waffen und Munition einem Berechtigten zu überlassen oder unbrauchbar zu machen sowie hierüber einen Nachweis zu erbringen (Nummer 2 des Bescheides) auf § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG und die Zwangsgeldandrohung zur Durchsetzung der Rückgabe der Waffenbesitzkarte (Nummer 5 des Bescheides) auf Art. 29 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Art. 31, 36 VwZVG.

Die Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung entspricht den formalen Erfordernissen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Insbesondere verlangt die Anordnung des Sofortvollzuges hier kein besonderes öffentliches Interesse, das über das den Widerruf der Waffenbesitzkarte und die Nebenverfügungen rechtfertigende Interesse hinausgeht. Im Bereich des besonderen Sicherheitsrechts wie hier des Waffenrechts genügt für eine Anordnung der sofortigen Vollziehung bereits eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine Gefahr, im Falle nicht endgültig geklärter tatsächlicher Umstände sogar eine Anscheinsgefahr (BayVGH, B. v. 30. März 2001 - 19 ZS 01. 357 - juris Rn. 28). Denn es besteht ein überragendes Interesse der Allgemeinheit daran, das mit dem privaten Waffenbesitz verbundene erhebliche Sicherheitsrisiko möglichst gering zu halten und nur bei Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (vgl. BayVGH, B. v. 15. August 2008 - 19 CS 08.1471 - juris Rn. 21 unter Verweis auf BVerwG, U. v. 26. März 1996 - 1 C 12/95 -juris Rn. 25). Ist dieses Vertrauen nicht mehr gerechtfertigt, überwiegt grundsätzlich das öffentliche Interesse, die Gefahr eines vorschriftswidrigen Umgangs mit Schusswaffen mit sofort wirksamen Mitteln zu unterbinden, das private Interesse des Betroffenen, von den Wirkungen des Widerrufs bis zur Entscheidung in der Hauptsache verschont zu bleiben (BayVGH, vgl. B. v. 15. August 2008 - 19 CS 08.1471 - juris Rn. 21 m. w. N.). Dabei ist für die Frage, ob die Begründung dem Formalerfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entspricht, auf die Rechtsauffassung der Behörde abzustellen. Ausgehend von der Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Waffenbesitzerin hat die Antragsgegnerin den Sofortvollzug ordnungsgemäß begründet. Vom Normalfall abweichende Umstände, die den Sofortvollzug ausnahmsweise entbehrlich erscheinen ließen, sind vorliegend nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i. V. m. Nr. 1.5 Satz 1, 50.2 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Danach sind der Widerruf der Waffenbesitzkarte einschließlich einer Waffe mit dem Auffangstreitwert (5.000,- EUR) und jede weitere Waffe mit 750,- EUR anzusetzen. Der sich daraus ergebende Streitwert in Höhe von 5.750,- EUR ist in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in der Regel zu halbieren.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

Wenn Tatsachen, welche die Versagung des Jagdscheines begründen, erst nach Erteilung des Jagdscheines eintreten oder der Behörde, die den Jagdschein erteilt hat, bekanntwerden, so ist die Behörde in den Fällen des § 17 Abs. 1 und in den Fällen, in denen nur ein Jugendjagdschein hätte erteilt werden dürfen (§ 16), sowie im Falle der Entziehung gemäß § 41 verpflichtet, in den Fällen des § 17 Abs. 2 berechtigt, den Jagdschein für ungültig zu erklären und einzuziehen. Ein Anspruch auf Rückerstattung der Jagdscheingebühren besteht nicht. Die Behörde kann eine Sperrfrist für die Wiedererteilung des Jagdscheines festsetzen.

(1) Der Jagdschein ist zu versagen

1.
Personen, die noch nicht sechzehn Jahre alt sind;
2.
Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie die erforderliche Zuverlässigkeit oder körperliche Eignung nicht besitzen;
3.
Personen, denen der Jagdschein entzogen ist, während der Dauer der Entziehung oder einer Sperre (§§ 18, 41 Abs. 2);
4.
Personen, die keine ausreichende Jagdhaftpflichtversicherung (fünfhunderttausend Euro für Personenschäden und fünfzigtausend Euro für Sachschäden) nachweisen; die Versicherung kann nur bei einem Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Europäischen Union oder mit Niederlassung im Geltungsbereich des Versicherungsaufsichtsgesetzes genommen werden; die Länder können den Abschluß einer Gemeinschaftsversicherung ohne Beteiligungszwang zulassen.
Fehlen die Zuverlässigkeit oder die persönliche Eignung im Sinne der §§ 5 und 6 des Waffengesetzes, darf nur ein Jagdschein nach § 15 Abs. 7 erteilt werden.

(2) Der Jagdschein kann versagt werden

1.
Personen, die noch nicht achtzehn Jahre alt sind;
2.
Personen, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind;
3.
Personen, die nicht mindestens drei Jahre ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt ununterbrochen im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben;
4.
Personen, die gegen die Grundsätze des § 1 Abs. 3 schwer oder wiederholt verstoßen haben.

(3) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie

1.
Waffen oder Munition mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden;
2.
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig und sachgemäß umgehen und diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden;
3.
Waffen oder Munition an Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(4) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die

1.
a)
wegen eines Verbrechens,
b)
wegen eines vorsätzlichen Vergehens, das eine der Annahmen im Sinne des Absatzes 3 Nr. 1 bis 3 rechtfertigt,
c)
wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder Sprengstoff,
d)
wegen einer Straftat gegen jagdrechtliche, tierschutzrechtliche oder naturschutzrechtliche Vorschriften, das Waffengesetz, das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen oder das Sprengstoffgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre nicht verstrichen sind; in die Frist wird die Zeit eingerechnet, die seit der Vollziehbarkeit des Widerrufs oder der Rücknahme eines Jagdscheines oder eines Waffenbesitzverbotes nach § 41 des Waffengesetzes wegen der Tat, die der letzten Verurteilung zugrunde liegt, verstrichen ist; in die Frist nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher der Beteiligte auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist;
2.
wiederholt oder gröblich gegen eine in Nummer 1 Buchstabe d genannte Vorschrift verstoßen haben;
3.
geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind;
4.
trunksüchtig, rauschmittelsüchtig, geisteskrank oder geistesschwach sind.

(5) Ist ein Verfahren nach Absatz 4 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung des Jagdscheines bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens aussetzen. Die Zeit der Aussetzung des Verfahrens ist in die Frist nach Absatz 4 Nr. 1 erster Halbsatz einzurechnen.

(6) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 4 Nr. 4 oder die körperliche Eignung nach Absatz 1 Nr. 2 begründen, so kann die zuständige Behörde dem Beteiligten die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Zeugnisses über die geistige und körperliche Eignung aufgeben.

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.