Tenor

Die Anträge auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes werden abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des - gerichtskostenfreien - Verfahrens als Gesamtschuldner.

Gründe

 
I.
Die Antragsteller sind kosovarische Staatsangehörige, die Antragstellerin Ziff. 1 die Mutter des minderjährigen Antragstellers Ziff. 2. Sie reisten am 27.04.2015 in die Bundesrepublik ein und stellten einen Tag später Asylanträge. Zur Begründung trug die Antragstellerin Ziff. 1 unter Vorlage einer Eheurkunde vor, seit August 2014 mit einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet zu sein. Sie sei nach Deutschland gekommen, um bei diesem zu sein, er wisse aber noch nichts von ihrem Besuch. Probleme mit staatlichen Behörden oder sonstige Konflikte habe es in ihrer Heimat nicht gegeben. Der Antragsteller Ziff. 2 gab an, ausgereist zu sein, da er nicht allein im Kosovo habe zurückbleiben wollen.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte die Anträge auf Asylanerkennung und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft mit Bescheid vom 25.10.2016 als offensichtlich unbegründet ab (Ziff. 1 u. 2), erkannte den subsidiären Schutzstatus nicht zu (Ziff. 3) und stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote vorliegen (Ziff. 4). Die Antragsteller wurden aufgefordert, die Bundesrepublik innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung des Bundesamtes zu verlassen. Sollten sie die Ausreisefrist nicht einhalten, würden sie nach Kosovo oder in einen anderen Staat, in den sie einreisen dürften oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet sei, abgeschoben (Ziff. 5). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 7 Satz 1 AufenthG wurde angeordnet und auf 10 Monate ab dem Tag der Ausreise befristet (Ziff. 6), das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziff. 7). Zur Begründung verwies das Bundesamt auf die Einstufung des Kosovos als sicherer Herkunftsstaat. Die Ehe der Antragstellerin Ziff. 1 mit einem deutschen Staatsangehörigen habe auf die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots keinen Einfluss, da sie bei der Prüfung eines möglichen inlandsbezogenen Vollstreckungshindernisses durch die Ausländerbehörde Berücksichtigung finde.
Die Antragsteller haben daraufhin Klage erhoben und - mit separatem Schriftsatz - einen Antrag im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gestellt. Die Abschiebungsandrohung und das festgesetzte Einreise- und Aufenthaltsverbot verstießen gegen den Schutz der Ehe und der Familie durch die staatliche Ordnung. Wörtlich beantragen die Antragsteller,
die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25.10.2015 anzuordnen.
II.
1. Gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG entscheidet der Berichterstatter über die Eilanträge als Einzelrichter.
2. Nachdem sich die Antragsteller in ihrer Antragsschrift ausdrücklich auf das festgesetzte Einreise- und Aufenthaltsverbot beziehen, legt der Einzelrichter die Eilanträge dahingehend aus, dass sich die Antragsteller in der Sache erstens gegen die Abschiebungsandrohung des Bundesamtes wenden, zweitens vorläufigen Rechtsschutz gegen das gesetzliche und drittens gegen das behördliche Einreise- und Aufenthaltsverbot begehren. Unter Zugrundelegung des genannten Interesses geht der Einzelrichter gemäß § 122 Abs. 1, § 88 VwGO von folgenden Anträgen aus:
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage A 10 K 5998/16 gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25.10.2016 anzuordnen,
2. die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, das im Bescheid vom 25.10.2016 festgesetzte gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG vorläufig bis zum Eintritt der Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung auf 0 Monate ab dem Tag der Abschiebung zu befristen,
hilfsweise die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass die Abschiebung der Antragsteller bis zu einer erneuten Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge über die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 AufenthG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts nicht vollzogen werden darf.
10 
3. die aufschiebende Wirkung der Klage A 10 K 5998/16 gegen das im Bescheid vom 25.10.2016 festgesetzte behördliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 7 AufenthG anzuordnen.
11 
3. Bei dieser Auslegung sind die Anträge Ziff. 1 und Ziff. 2 zulässig (a und b), der Antrag Ziff. 3 hingegen bereits unzulässig (c).
12 
a) Der Antrag Ziff. 1 auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung des Bundesamtes ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 75 AsylG statthaft. Die einwöchige Antragsfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG wurde gewahrt.
13 
b) Statthafter Rechtsbehelf im Eilverfahren gegen das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot ist allein ein Antrag nach § 123 VwGO. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung würde den Antragstellern insoweit nicht helfen, da diese die von der Antragsgegnerin getroffene Befristungsentscheidung suspendieren und das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG infolgedessen unbefristet gelten würde (OVG Nds., Beschluss vom 14.12.2015 - 8 PA 199/15 -, juris Rn. 5 m.w.N.). Die einwöchige Antragsfrist des § 36 Abs. 3 Satz 10 AsylG wurde gewahrt.
14 
c) Die Eilanträge gegen das behördliche Einreise- und Aufenthaltsverbot (Ziff. 3) sind gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 75 Abs. 1 AsylG statthaft. Die ehemals strittige Frage, ob es sich bei Rechtsbehelfen gegen die Anordnung und Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt um asylrechtliche Streitigkeiten handelt (vgl. VG Oldenburg, Beschluss vom 02.10.2015 - 5 B 3636/15 - juris Rn. 21; VG Regensburg, Beschluss vom 10.09.2015 - RO 9 K 15.1357 -, juris Rn. 6), bei denen Klagen gemäß § 75 Abs. 1 AsylG im Regelfall keine aufschiebende Wirkung haben, wurde mit der Einfügung des § 83c AsylG durch das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz 2015 (Gesetz vom 20.10.2015, BGBl. 2015 I S. 1722) ausdrücklich beantwortet und bejaht (ebenso VG Stuttgart, Beschluss vom 22.07.2016 - A 2 K 2113/16 -, juris Rn. 14; Bauer, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Auflage 2016, § 11 AufenthG Rn. 86; vgl. BT-Drs. 18/6185, S. 36).
15 
Eilanträgen gegen das behördliche Einreise- und Aufenthaltsverbot fehlt jedoch regelmäßig das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Denn das behördliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wird gemäß § 11 Abs. 7 Satz 2 AufenthG erst mit der Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Abgelehnte Asylbewerber werden durch das angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot vor der Bestandskraft des Ablehnungsbescheids mithin noch nicht beschwert (VG Stuttgart, Beschluss vom 22.07.2016 - A 2 K 2113/16 -, juris Rn. 16; VG Ansbach, Beschluss vom 01.03.2016 - AN 4 S 16.30141 -, juris Rn. 11; VG Münster, Beschluss vom 20.01.2016 - 4 L 39/16.A -, juris Rn. 13).
16 
Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus dem durch das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz 2015 in das Gesetz eingefügten § 36 Abs. 3 Satz 10 AsylG, wonach Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Anordnung und Befristung nach § 11 Abs. 7 Satz 1 AufenthG innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen sind. Denn aus den Gesetzesmaterialien geht hervor, dass diese Vorschrift ausschließlich der Harmonisierung der Antragsfristen dienen sollte (BT-Drs. 18/6185, S. 33). Es ist insofern nicht davon auszugehen, dass Eilanträge auch ohne Rechtsschutzbedürfnis zulässig sein sollen (VG Stuttgart, Beschluss vom 22.07.2016 - A 2 K 2113/16 -, juris Rn. 17; a.A. Bauer, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Auflage 2016, § 11 AufenthG Rn. 75).
17 
4. Erfolg in der Sache haben die Anträge aber auch insoweit nicht, wie sie zulässig sind.
18 
a) Der Antrag Ziff. 1 auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung des Bundesamtes ist unbegründet.
19 
Prüfungsmaßstab für die Frage der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die auf § 34 Abs. 1 AsylG in Verbindung mit § 59 AufenthG gestützte Abschiebungsandrohung ist § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG. Hiernach darf die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen (vgl. auch Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG). Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (BVerfG, Urteil vom 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93 -, BVerfGE 94, 166, Leitsatz 2.b.).
20 
Ein Asylantrag ist gemäß § 30 Abs. 1 AsylG offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen. Ein Asylantrag ist insbesondere offensichtlich unbegründet, wenn nach den Umständen des Einzelfalles offensichtlich ist, dass sich der Ausländer nur aus wirtschaftlichen Gründen oder, um einer allgemeinen Notsituation zu entgehen, im Bundesgebiet aufhält (§ 30 Abs. 2 AsylG). Die Abweisung der Asylklage als offensichtlich unbegründet setzt voraus, dass im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (vgl. § 77 Abs. 1 AsylG) an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Gerichts vernünftigerweise keine Zweifel bestehen können und bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung (nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre) die Abweisung der Klage sich dem Verwaltungsgericht geradezu aufdrängt (BVerfG, Beschluss vom 20.09.2001 - 2 BvR 1392/00 -, juris Rn. 17 m.w.N.). In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes kommt es darauf an, ob die Offensichtlichkeitsentscheidung in Bezug auf die geltend gemachten Asylgründe bei der hier gebotenen summarischen Prüfung mit der erforderlichen Richtigkeitsgewähr bestätigt werden kann (vgl. VG Würzburg, Beschluss vom 03.04.2014 - W 1 S 14.30293 -, juris Rn. 15).
21 
Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Offensichtlichkeitsentscheidung des Bundesamtes nicht zu beanstanden. Die Antragsteller haben aller Voraussicht keinen Anspruch auf Asylanerkennung, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (aa). Abschiebungsverbote dürften ebenfalls nicht vorliegen (bb). Die Abschiebungsandrohung schließlich erweist sich bei summarischer Prüfung gleichfalls als rechtmäßig (cc).
22 
aa) Der Anerkennung der Antragsteller als Asylberechtigte steht bereits Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG entgegen, da sie nach eigenen Angaben auf dem Landweg nach Deutschland eingereist sind.
23 
Voraussetzung für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist gemäß § 3 Abs. 1 AsylG unter anderem, dass sich der Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet. Hieran dürfte es im Fall der Antragsteller fehlen. Die Antragstellerin Ziff. 1 hat in ihrer Anhörung beim Bundesamt offen eingeräumt, dass ihnen im Kosovo keine Verfolgung droht. Sie seien allein wegen ihres hier lebenden Mannes nach Deutschland gekommen. Der Antragsteller Ziff. 2 hat diese Angaben bestätigt.
24 
Die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG dürften ebenfalls nicht vorliegen. Die Antragsteller behaupten selbst nicht, dass ihnen im Kosovo die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts droht.
25 
bb) Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 u. 7 AufenthG dürften gleichfalls nicht vorliegen. Die Ehe der Antragstellerin Ziff. 1 mit einem deutschen Staatsangehörigen begründet kein solches Verbot. Denn Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 u. 7 AufenthG können sich nur aus solchen Umständen ergeben, welche dem Ausländer im Zielstaat der Abschiebung drohen (sog. zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse). Bestehen Hindernisse, die einer Vollstreckung der Ausreisepflicht entgegenstehen, weil anderenfalls ein Schutz des Rechtsguts im Bundesgebiet verletzt würde (sog. inlandsbezogene Vollstreckungs-/ Abschiebungshindernisse), muss sich der Ausländer auf einen Antrag auf Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG bei der örtlich zuständigen Ausländerbehörde verweisen lassen (OVG Nds., Urteil vom 18.05.2010 - 11 LB 186/08 -, juris Rn. 47; VG München, Urteil vom 24.10.2016 - M 17 K 16.32996 -, juris Rn. 41).
26 
cc) Schließlich erweist sich bei summarische Prüfung auch die Abschiebungsandrohung als rechtmäßig. Die Ehe der Antragstellerin Ziff. 1 ist als inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis insoweit erneut nicht zu berücksichtigen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.11.1999 - 19 B 1599/98 -, juris Rn. 36 f.). Die formellen Anforderungen des § 59 Abs. 1 und 2 AufenthG sind eingehalten; die Dauer der Ausreisefrist von einer Woche ergibt sich aus § 36 Abs. 1 AsylG.
27 
b) Die Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz betreffend das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG (Antrag Ziff. 2) sind ebenfalls unbegründet.
28 
Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) sind hierbei gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 und § 294 ZPO glaubhaft zu machen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben.
29 
Die primär begehrte Reduzierung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 0 Monate kommt schon deshalb nicht in Betracht, da über die Länge der Frist gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nach Ermessen entschieden wird (Bayer. VGH, Urteil vom 12.07.2016 - 10 BV 14.1818 -, Ls., juris; a.A. - jedoch wohl nur bei Ausweisungen - VGH Bad.-Württ., Urteil vom 09.12.2015 - 11 S 1857/15 - juris Rn. 25 ff., Beschluss vom 11.04.2016 - 11 S 393/16 -, juris Rn. 42). Die von den Antragstellern begehrte Reduzierung käme daher in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 5 VwGO allenfalls bei einer Ermessensreduzierung auf Null in Betracht. An einer solchen fehlt es jedoch. Vertretbar sind verschiedene Befristungen.
30 
Aber auch insoweit die Antragsteller hilfsweise die Verpflichtung der Antragsgegnerin begehren, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass ihre Abschiebung bis zu einer erneuten Entscheidung des Bundesamtes über die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 AufenthG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts nicht vollzogen werden darf, haben die Eilanträge keinen Erfolg. Zwar spricht manches dafür, dass die Antragsteller insoweit einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht haben. Denn die Befristungsentscheidung des Bundesamtes leidet nach summarischer Prüfung an einem Ermessensfehler, weil das Bundesamt die Ehe der Antragstellerin Ziff. 1 mit einem deutschen Staatsangehörigen nicht berücksichtigt hat. Auch lässt sich das Vorliegen eines Anordnungsgrundes nicht bereits damit verneinen, dass keine konkreten Abschiebemaßnahmen gegen die Antragsteller geplant sind. Denn Flüchtlinge, deren Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, müssen, wenn die Frist zur freiwilligen Ausreise - wie hier - abgelaufen ist, jederzeit mit aufenthaltsbeendenden Maßnahmen rechnen, sofern das Gericht ihrem Eilantrag gegen die Abschiebungsandrohung nicht stattgibt. Ob und wann ihre Abschiebung konkret geplant ist, können sie nicht wissen, da der Termin der Abschiebung dem Ausländer gemäß § 59 Abs. 1 Satz 8 AufenthG nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise nicht angekündigt werden darf (VG Stuttgart, Beschluss vom 22.07.2016 - A 2 K 2113/16 -, juris Rn. 14; a.A. VG Sigmaringen, Beschluss vom 18.02.2016 - A 8 K 113/16 -, juris Rn. 14; Beschluss vom 21.10.2016 - A 3 K 3105/16 -, juris Rn. 22). Im Falle eines Eilantrages gegen das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG fehlt es aber regelmäßig deshalb - und so auch hier - an dem erforderlichen Anordnungsgrund, da es Ausländern grundsätzlich zumutbar ist, freiwillig auszureisen, um die Sperrwirkung des Einreise- und Aufenthaltsverbots zu vermeiden (VG Aachen, Beschluss vom 28.07.2016 - 2 L 572/16.A -, juris Rn. 7; im Ergebnis so wohl auch VG Sigmaringen, Beschluss vom 21.10.2016 - A 3 K 3105/16 -, juris Rn. 22). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot entfaltet, wie aus dem Wortlaut des § 11 Abs. 1 AufenthG und im Umkehrschluss aus § 11 Abs. 6 Satz 1 AufenthG folgt, keine Sperrwirkung, wenn ein Ausländer, dem die Abschiebung angedroht wurde, freiwillig ausreist (vgl. Bauer, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Auflage 2016, § 11 AufenthG Rn. 7; Maor, in: BeckOK AuslR, Stand: 01.11.2016, § 11 AufenthG Rn. 39). Besondere Umstände, die im vorliegenden Fall eine abweichende Betrachtung als geboten erscheinen lassen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 09.11.2012 - 11 S 2200/12 -, juris Rn. 11; VG Stuttgart, Beschluss vom 22.07.2016 - A 2 K 2113/16 -, juris Rn. 35), wurden weder vorgetragen noch sind sie sonst ersichtlich. Der Antragstellerin Ziff. 1 und ihrem Ehemann erscheint eine (vorübergehende) Trennung zumutbar. Sie leben, kurze Besuche ausgenommen, seit ihrer Eheschließung freiwillig in verschiedenen Staaten.
31 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b AsylG.
32 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

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Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 9. Februar 2016 - 6 K 5836/15 - wird zurückgewiesen.Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.Der Streitwert für das Beschwerdeverfah

Verwaltungsgericht Münster Beschluss, 20. Jan. 2016 - 4 L 39/16.A

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 09. Dez. 2015 - 11 S 1857/15

bei uns veröffentlicht am 09.12.2015

Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 29. Mai 2015 - 5 K 3589/13 - geändert.Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.Die Revision wird zugelassen. Tat

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 09. Nov. 2012 - 11 S 2200/12

bei uns veröffentlicht am 09.11.2012

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Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 04. Juli 2018 - A 10 K 17769/17

bei uns veröffentlicht am 04.07.2018

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des - gerichtskostenfreien - Verfahrens. Tatbestand   1 Der Kläger ist irakischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit und yezidischen Glaubens. Er begehrt die Zuerkennu

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 20. Juli 2017 - A 10 K 3981/16

bei uns veröffentlicht am 20.07.2017

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des - gerichtskostenfreien - Verfahrens. Tatbestand   1 Der Kläger ist türkischer Staatsangehöriger und kurdischer Volkszugehörigkeit. Er begehrt die Feststellung, dass in seiner P

Referenzen

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Die Kammer soll in der Regel in Streitigkeiten nach diesem Gesetz den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn nicht die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, dass inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage ergibt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entscheidet ein Mitglied der Kammer als Einzelrichter. Der Einzelrichter überträgt den Rechtsstreit auf die Kammer, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn er von der Rechtsprechung der Kammer abweichen will.

(5) Ein Richter auf Probe darf in den ersten sechs Monaten nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz hat nur in den Fällen des § 38 Absatz 1 sowie des § 73b Absatz 7 Satz 1 aufschiebende Wirkung. Die Klage gegen Maßnahmen des Verwaltungszwangs (§ 73b Absatz 5) hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Die Klage gegen Entscheidungen des Bundesamtes, mit denen die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft widerrufen oder zurückgenommen worden ist, hat in folgenden Fällen keine aufschiebende Wirkung:

1.
bei Widerruf oder Rücknahme wegen des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder des § 3 Absatz 2,
2.
bei Widerruf oder Rücknahme, weil das Bundesamt nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen hat.
Dies gilt entsprechend bei Klagen gegen den Widerruf oder die Rücknahme der Gewährung subsidiären Schutzes wegen Vorliegens der Voraussetzungen des § 4 Absatz 2. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.

(1) In den Fällen der Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 und der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrages beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche.

(2) Das Bundesamt übermittelt mit der Zustellung der Entscheidung den Beteiligten eine Kopie des Inhalts der Asylakte. Der Verwaltungsvorgang ist mit dem Nachweis der Zustellung unverzüglich dem zuständigen Verwaltungsgericht zu übermitteln.

(3) Anträge nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsandrohung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen; dem Antrag soll der Bescheid des Bundesamtes beigefügt werden. Der Ausländer ist hierauf hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden. Die Entscheidung soll im schriftlichen Verfahren ergehen; eine mündliche Verhandlung, in der zugleich über die Klage verhandelt wird, ist unzulässig. Die Entscheidung soll innerhalb von einer Woche nach Ablauf der Frist des Absatzes 1 ergehen. Die Kammer des Verwaltungsgerichts kann die Frist nach Satz 5 um jeweils eine weitere Woche verlängern. Die zweite Verlängerung und weitere Verlängerungen sind nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe zulässig, insbesondere wenn eine außergewöhnliche Belastung des Gerichts eine frühere Entscheidung nicht möglich macht. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Die Entscheidung ist ergangen, wenn die vollständig unterschriebene Entscheidungsformel der Geschäftsstelle der Kammer vorliegt. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes und die Anordnung und Befristung nach § 11 Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes sind ebenso innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung bleibt hiervon unberührt.

(4) Die Aussetzung der Abschiebung darf nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, bleiben unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig. Ein Vorbringen, das nach § 25 Abs. 3 im Verwaltungsverfahren unberücksichtigt geblieben ist, sowie Tatsachen und Umstände im Sinne des § 25 Abs. 2, die der Ausländer im Verwaltungsverfahren nicht angegeben hat, kann das Gericht unberücksichtigt lassen, wenn andernfalls die Entscheidung verzögert würde.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) In den Fällen der Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 und der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrages beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche.

(2) Das Bundesamt übermittelt mit der Zustellung der Entscheidung den Beteiligten eine Kopie des Inhalts der Asylakte. Der Verwaltungsvorgang ist mit dem Nachweis der Zustellung unverzüglich dem zuständigen Verwaltungsgericht zu übermitteln.

(3) Anträge nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsandrohung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen; dem Antrag soll der Bescheid des Bundesamtes beigefügt werden. Der Ausländer ist hierauf hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden. Die Entscheidung soll im schriftlichen Verfahren ergehen; eine mündliche Verhandlung, in der zugleich über die Klage verhandelt wird, ist unzulässig. Die Entscheidung soll innerhalb von einer Woche nach Ablauf der Frist des Absatzes 1 ergehen. Die Kammer des Verwaltungsgerichts kann die Frist nach Satz 5 um jeweils eine weitere Woche verlängern. Die zweite Verlängerung und weitere Verlängerungen sind nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe zulässig, insbesondere wenn eine außergewöhnliche Belastung des Gerichts eine frühere Entscheidung nicht möglich macht. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Die Entscheidung ist ergangen, wenn die vollständig unterschriebene Entscheidungsformel der Geschäftsstelle der Kammer vorliegt. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes und die Anordnung und Befristung nach § 11 Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes sind ebenso innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung bleibt hiervon unberührt.

(4) Die Aussetzung der Abschiebung darf nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, bleiben unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig. Ein Vorbringen, das nach § 25 Abs. 3 im Verwaltungsverfahren unberücksichtigt geblieben ist, sowie Tatsachen und Umstände im Sinne des § 25 Abs. 2, die der Ausländer im Verwaltungsverfahren nicht angegeben hat, kann das Gericht unberücksichtigt lassen, wenn andernfalls die Entscheidung verzögert würde.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz hat nur in den Fällen des § 38 Absatz 1 sowie des § 73b Absatz 7 Satz 1 aufschiebende Wirkung. Die Klage gegen Maßnahmen des Verwaltungszwangs (§ 73b Absatz 5) hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Die Klage gegen Entscheidungen des Bundesamtes, mit denen die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft widerrufen oder zurückgenommen worden ist, hat in folgenden Fällen keine aufschiebende Wirkung:

1.
bei Widerruf oder Rücknahme wegen des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder des § 3 Absatz 2,
2.
bei Widerruf oder Rücknahme, weil das Bundesamt nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen hat.
Dies gilt entsprechend bei Klagen gegen den Widerruf oder die Rücknahme der Gewährung subsidiären Schutzes wegen Vorliegens der Voraussetzungen des § 4 Absatz 2. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.

Tenor

I.

Das Verwaltungsgericht Regensburg erklärt sich für örtlich unzuständig.

II.

Der Rechtsstreit wird an das Verwaltungsgericht Ansbach verwiesen.

Gründe

I.

Die Klägerseite wendet sich gegen eine in Zusammenhang mit der Ablehnung ihres Asylantrages durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) verfügte Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) in der seit 1. August 2015 geltenden Fassung.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 18. August 2015 traf das Bundesamt in Ziffern 1 und 2 für die Klägerseite negative asylverfahrensrechtliche Entscheidungen. Zugleich befristete es in Ziffer 3 das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG auf 12 Monate ab dem Tag der Ausreise. Dem Bescheid war eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt, welche bezüglich der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots darauf hinwies, dass eine Klage hiergegen wegen § 84 Abs. 1 Ziff. 7 AufenthG keine aufschiebende Wirkung habe. Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) könne nach Zustellung dieses Bescheides bei dem in der Rechtsbehelfsbelehrung benannten Verwaltungsgericht (hier: VG Regensburg) gestellt werden. Die Klage könne innerhalb von einem Monat nach Zustellung der Befristungsentscheidung bei dem in der Rechtsbehelfsbelehrung benannten Verwaltungsgericht erhoben werden.

Mit Schriftsatz vom 21. August 2015 wurde beim Verwaltungsgericht Regensburg Klage gegen diesen Bescheid erhoben, die zunächst ausschließlich bei der asylrechtlich zuständigen Kammer unter dem Az. RO 3 K 15.50549 geführt wurde. Mit Beschluss vom 3. September 2015 trennte diese Kammer die Klage insoweit ab, als sie sich auch gegen Ziffer 3 des o.g. Bescheides richtet, und gab diesen Teil des Rechtsstreits an die gerichtsintern für ausländerrechtliche Streitigkeiten zuständige Kammer ab.

Mit gerichtlichen Schreiben vom 4. September 2015 wurden die Beteiligten zur beabsichtigten Verweisung des Rechtsstreits an das Verwaltungsgericht Ansbach angehört. Sie äußerten sich nicht.

II.

Das Verwaltungsgericht Regensburg ist für die Entscheidung über den o. g. Streitgegenstand örtlich nicht zuständig. Bei der vorliegend ausschließlich im Streit stehenden Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes durch das Bundesamt handelt es sich um einen eigenständigen Verwaltungsakt (1.) ausschließlich aufenthaltsrechtlicher, nicht asylverfahrensrechtlicher Natur (2.). Mithin stellt die hiergegen erhobene Klage keine „Streitigkeit nach dem Asylverfahrensgesetz“ im Sinne von § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO dar, so dass für die Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts § 52 Nr. 2 Satz 1 VwGO maßgeblich bleibt.

1. Das Bundesamt kann nicht nur nach § 11 Abs. 7 AufenthG n. F. ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen, das zu befristen ist. Vielmehr ist es nach § 75 Nr. 12 AufenthG n. F. ebenfalls zuständig für die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 2 AufenthG im Fall einer Abschiebungsandrohung nach den §§ 34, 35 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) oder einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylVfG. In der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/4097, S. 35) heißt es zur Neufassung des § 11 Abs. 2 AufenthG u. a.:

„Die Befristungsentscheidung ist ein eigener Verwaltungsakt, der unabhängig von der dem Einreise- und Aufenthaltsverbot zugrunde liegenden ausländerrechtlichen Entscheidung oder Maßnahme existiert und mit eigenen Rechtsmitteln angegriffen werden kann.“

Wenn es sich um einen eigenen Verwaltungsakt handelt, wird dieser zwar mit anderen Verwaltungsakten äußerlich zusammengefasst in einem Bescheid erlassen werden können, wie auch § 11 Abs. 2 Satz 3 und 4 AufenthG n. F. nahelegen. Gleichwohl handelt es sich um einen selbstständigen Streitgegenstand, für den auch die Gerichtszuständigkeit eigenständig zu bestimmen ist. Sie ist insbesondere nicht von der Gerichtszuständigkeit für Streitigkeiten hinsichtlich der Verwaltungsakte abzuleiten, mit denen der streitgegenständliche Verwaltungsakt äußerlich in einem Bescheid zusammengefasst erlassen wurde. Auch wenn gemäß § 83 VwGO i. V. m. § 17 Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) das sachlich und örtlich zuständige Gericht den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten entscheidet, gilt dies nur in Bezug auf den jeweiligen Streitgegenstand. Eine umfassende Sachkompetenz des Gerichts ist somit nur gegeben, soweit ein prozessualer Anspruch auf mehrere materiell-rechtliche Gründe gestützt wird; dagegen begründet die Vorschrift keine einheitliche Zuständigkeit für mehrere prozessuale Ansprüche (vgl. Ehlers in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand 28. EL 2015, § 17 GVG Rn. 24).

2. Die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots erfolgt auf ausschließlich aufenthaltsrechtlicher, nicht asylverfahrensrechtlicher Grundlage, nachdem sich die einschlägigen Rechtsgrundlagen und Zuständigkeitsregelungen allein im Aufenthaltsgesetz und nicht im Asylverfahrensgesetz finden. Auch der Gesetzgeber ist sich dessen offensichtlich bewusst gewesen, wie sich aus einer weiteren Gesetzesänderung und der dazu gegebenen Gesetzesbegründung ergibt. So wäre die Regelung in § 83 Abs. 3 AufenthG, wonach gegen die Anordnung und Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge kein Widerspruch stattfindet, entbehrlich, wenn bereits § 11 AsylVfG einschlägig wäre. Auf S. 58 der BT-Drs. 18/4097 ist zur Änderung des § 83 AufenthG dementsprechend ausgeführt:

„Mit der Änderung wird ein Widerspruch gegen die Anordnung oder Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt ausgeschlossen. Die Klage gegen eine solche Maßnahme richtet sich nach der Verwaltungsgerichtsordnung. Die Vorschriften zum Gerichtsverfahren im Asylverfahrensgesetz finden keine Anwendung, da es sich bei dem Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Absatz 7 nicht um eine Entscheidung nach dem Asylverfahrensgesetz handelt.“

Wenn es sich aber schon bei § 11 Abs. 7 AufenthG nicht um eine Entscheidung des Bundesamtes nach dem Asylverfahrensgesetz handelt, muss dies erst recht für eine Entscheidung des Bundesamtes nach § 11 Abs. 2 AufenthG gelten, zumal der Wortlaut des § 83 Abs. 3 AufenthG n. F. insoweit nicht differenziert.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 5 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG, wonach das Bundesamt nach Maßgabe des Asylverfahrensgesetzes auch für ausländerrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen zuständig ist. Zwar leitet die Literatur zum Verständnis des Begriffes „Streitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz“ im Sinne von § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO aus dieser Bestimmung ab, dass darunter nicht nur Entscheidungen über Asylanträge, sondern auch ausländerrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen des Bundesamtes nach § 5 Abs. 1 Satz 2, §§ 34 ff. AsylVfG fallen (vgl. Kraft in Eyermann, VwGO, 14 Aufl. 2014, § 52 Rn. 21). Aufgrund der Formulierung „Streitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz“ sei klargestellt, dass § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO alle Streitverfahren betreffe, die sich aus der Anwendung des Asylverfahrensgesetzes ergäben (vgl. Bier/Schenk in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand 28. EL 2015, § 52 Rn. 23). Allerdings findet sich für die in der Sache auf § 11 Abs. 2 AufenthG gestützte Entscheidung des Bundesamtes über eine Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 Abs. 1 AufenthG gerade keinerlei gesetzlicher Anknüpfungspunkt im Asylverfahrensgesetz, insbesondere nicht einmal die Zuständigkeitsregelung selbst, nachdem diese in § 75 Nr. 12 AufenthG n. F. geregelt ist. Das Asylverfahrensgesetz enthält damit keinerlei Maßgaben in Bezug auf den hier gegebenen Streitgegenstand.

Handelt es sich demnach bei der streitgegenständlichen Verfügung des Bundesamtes nicht um einen asylverfahrensrechtlichen, sondern um einen ausschließlich aufenthaltsrechtlichen Verwaltungsakt, stellt die hiergegen erhobene Klage keine „Streitigkeit nach dem Asylverfahrensgesetz“ im Sinne von § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO dar. Vielmehr ist für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen gegen diese Verfügung nach § 52 Nr. 2 Satz 1 und 2 VwGO die örtliche Zuständigkeit desjenigen Verwaltungsgerichts gegeben, in dessen Bezirk die erlassende Bundesbehörde ihren Sitz hat, vorliegend also des Verwaltungsgerichts Ansbach (Art. 1 Abs. 2 Nr. 4 AGVwGO). Gemäß § 83 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG war der Rechtsstreit entsprechend zu verweisen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 83 Satz 2 VwGO).

(1) Die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz hat nur in den Fällen des § 38 Absatz 1 sowie des § 73b Absatz 7 Satz 1 aufschiebende Wirkung. Die Klage gegen Maßnahmen des Verwaltungszwangs (§ 73b Absatz 5) hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Die Klage gegen Entscheidungen des Bundesamtes, mit denen die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft widerrufen oder zurückgenommen worden ist, hat in folgenden Fällen keine aufschiebende Wirkung:

1.
bei Widerruf oder Rücknahme wegen des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder des § 3 Absatz 2,
2.
bei Widerruf oder Rücknahme, weil das Bundesamt nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen hat.
Dies gilt entsprechend bei Klagen gegen den Widerruf oder die Rücknahme der Gewährung subsidiären Schutzes wegen Vorliegens der Voraussetzungen des § 4 Absatz 2. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.

Tenor

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass die Abschiebung des Antragstellers bis zu einer erneuten Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge über die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 AufenthG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts nicht vollzogen werden darf.

Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Von den Kosten des - gerichtskostenfreien - Verfahrens tragen der Antragsteller 87,5 %, die Antragsgegnerin 12,5 %.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller ist kosovarischer Staatsangehöriger und gehört nach eigenen Angaben zum Volk der Ashkali. Er stellte in der Bundesrepublik einen Asylantrag, der 1995 rechtskräftig abgelehnt wurde. Ende des Jahres 2014 reiste er auf dem Landweg erneut in das Bundesgebiet ein. Am 08.12.2014 stellte er beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einen Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens (Folgeantrag). Zur Begründung trug er vor, seine zehnjährige Tochter sei deutsche Staatsangehörige und lebe in Deutschland. Er wolle bei ihr sein. Er sehe sie zurzeit alle zwei Wochen etwa für zwei Tage und an diesen Tagen jeweils drei Stunden. Zur Glaubhaftmachung legte er eine Urkunde über seine Vaterschaftsanerkennung sowie eine vom Amtsgericht Göppingen - Familiengericht - protokollierte Vereinbarung mit der Kindesmutter über den Umgang mit seiner Tochter vor. In Deutschland lebten außerdem seine zwei Brüder und seine Schwester. Diese hätten einen „geregelten Status“. Er habe regelmäßigen telefonischen Kontakt zu ihnen. Auf die Frage, warum er ausgerechnet jetzt ausgereist sei, verwies der Antragsteller auf seine fünfjährige Einreisesperre. Er habe zudem vier Jahre gebraucht, um etwas Geld zusammenzusparen und die Reise finanzieren zu können. Probleme mit der Polizei, den Behörden oder sonstigen Dritten habe er im Kosovo nie gehabt - anders als in Deutschland, wo er als Jugendlicher wegen Brandstiftung verurteilt worden sei. Seine wirtschaftliche Lage im Kosovo sei mittelmäßig gewesen. Er habe bis zur Ausreise regelmäßig als Bauer gearbeitet.
Das Bundesamt hielt die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens zwar für gegeben, den Asylantrag in der Sache aber für unbegründet. Mit Bescheid vom 30.03.2016 lehnte es den Antrag auf Asylanerkennung und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet ab, erkannte den subsidiären Schutzstatus nicht zu und stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote vorliegen. Der Antragsteller wurde aufgefordert, die Bundesrepublik innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung des Bundesamtes zu verlassen und ihm wurde die Abschiebung in den Kosovo angedroht. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 7 Satz 1 AufenthG wurde angeordnet und auf 10 Monate ab dem Tag der Ausreise befristet, das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Zur Begründung verwies das Bundesamt auf die Einstufung des Kosovos als sicherer Herkunftsstaat. Anhaltspunkte für eine kürzere Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots aufgrund schutzwürdiger Belange seien weder ausreichend vorgetragen noch lägen sie nach den Erkenntnissen des Bundesamtes vor.
Der Antragsteller hat daraufhin am 12.04.2016 Klage gegen den ihm am 06.04.2016 zugestellten Bescheid erhoben und - mit separatem Schriftsatz vom gleichen Tag - einen Antrag im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gestellt. Wörtlich beantragt er, dass das Gericht die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Abschiebungsandrohung des Bundesamtes anordne. Zur Begründung des Eilantrags trägt er vor, Sinti und Roma beziehungsweise Ashkali seien im Kosovo einer Gruppenverfolgung ausgesetzt. Zumindest aber sei das Einreise- und Aufenthaltsverbot nicht mit dem Schutz der Familieneinheit vereinbar, da er Vater eines deutschen Kindes sei und mit diesem regelmäßigen Umgang habe.
II.
1. Gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG entscheidet der Berichterstatter über den Antrag als Einzelrichter.
2. Das Gericht legt den Eilantrag gemäß § 88, § 122 Abs. 1 VwGO dahingehend aus, dass sich der Antragsteller in der Sache erstens gegen die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung des Bundesamtes wendet, zweitens vorläufigen Rechtsschutz gegen das gesetzliche und drittens gegen das behördliche Einreise- und Aufenthaltsverbot begehrt. Zwar beantragt der Antragsteller wörtlich lediglich die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Abschiebungsandrohung. In der Begründung des Eilantrags schreibt er aber ausdrücklich, zumindest das Einreise- und Aufenthaltsverbot sei mit dem Schutz der Familieneinheit nicht vereinbar. Es ist nicht davon auszugehen, dass sich dieser Vortrag allein auf das Klageverfahren beziehen soll, da die Antragsschrift mit der Klageschrift nicht identisch ist und die Klage überdies erst sehr viel später begründet wurde.
Unter Zugrundelegung des genannten Interesses geht der Einzelrichter von folgenden Anträgen aus:
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage A 2 K 2112/16 gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30.03.2016 anzuordnen,
2. die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, das im Bescheid vom 30.03.2016 festgesetzte gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG vorläufig bis zum Eintritt der Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung auf 0 Monate ab dem Tag der Abschiebung zu befristen,
hilfsweise die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass die Abschiebung des Antragstellers bis zu einer erneuten Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge über die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 AufenthG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts nicht vollzogen werden darf.
10 
3. die aufschiebende Wirkung der Klage A 2 K 2112/16 gegen das im Bescheid vom 30.03.2016 festgesetzte behördliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 7 AufenthG anzuordnen.
11 
3. Bei dieser Auslegung sind die Anträge Zif. 1 und Zif. 2 zulässig (a und b), der Antrag Zif. 3 hingegen unzulässig (c).
12 
a) Der Antrag Zif. 1 ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 75 AsylG statthaft. Die einwöchige Antragsfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG wurde gewahrt.
13 
b) Statthafter Rechtsbehelf im Eilverfahren gegen das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot ist allein ein Antrag nach § 123 VwGO. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung würde dem Antragsteller insoweit nicht helfen, da diese die von der Antragsgegnerin getroffene Befristungsentscheidung suspendieren und das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG infolgedessen unbefristet gelten würde (OVG Nds., Beschluss vom 14.12.2015 - 8 PA 199/15 -, juris Rn. 5 m.w.N.). Die einwöchige Antragsfrist des § 36 Abs. 3 Satz 10 AsylG wurde gewahrt.
14 
Ein Rechtsschutzbedürfnis besteht für Anträge gegen das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot regelmäßig. Denn die Antragsteller müssen, wenn die Frist zur freiwilligen Ausreise - wie hier - abgelaufen ist, jederzeit mit aufenthaltsbeendenden Maßnahmen rechnen, sofern das Gericht ihrem Eilantrag gegen die Abschiebungsandrohung nicht stattgibt. Ob und wann ihre Abschiebung konkret geplant ist, können sie nicht wissen, da der Termin der Abschiebung dem Ausländer gemäß § 59 Abs. 1 Satz 8 AufenthG nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise nicht angekündigt werden darf (a.A. VG Sigmaringen, Beschluss vom 18.02.2016 - A 8 K 113/16 -, juris Rn. 14).
15 
c) Der Eilantrag gegen das behördliche Einreise- und Aufenthaltsverbot (Zif. 3) ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 75 Abs. 1 AsylG statthaft. Die ehemals strittige Frage, ob es sich bei Rechtsbehelfen gegen die Anordnung und Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt um asylrechtliche Streitigkeiten handelt (vgl. VG Regensburg, Beschluss vom 10.09.2015 - RO 9 K 15.1357 -, juris Rn. 6; VG Oldenburg, Beschluss vom 02.10.2015 - 5 B 3636/15 - juris Rn. 21), bei denen Klagen gemäß § 75 Abs. 1 AsylG im Regelfall keine aufschiebende Wirkung haben, wurde mit der Einfügung des § 83c AsylG durch das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz 2015 (Gesetz vom 20.10.2015, BGBl. 2015 I S. 1722) ausdrücklich beantwortet und bejaht (ebenso Bauer, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Auflage 2016, § 11 AufenthG Rn. 86; vgl. BT-Drs. 18/6185, S. 36).
16 
Eilanträgen gegen das behördliche Einreise- und Aufenthaltsverbot fehlt jedoch - anders als Eilanträgen gegen das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot (s.o. unter II.3.b) - regelmäßig das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Denn das behördliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wird gemäß § 11 Abs. 7 Satz 2 AufenthG erst mit der Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Abgelehnte Asylbewerber werden durch das angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot vor der Bestandskraft des Ablehnungsbescheids mithin noch nicht beschwert (VG Münster, Beschluss vom 20.01.2016 - 4 L 39/16.A -, juris Rn. 13; VG Ansbach, Beschluss vom 01.03.2016 - AN 4 S 16.30141 -, juris Rn. 11; VG Stuttgart, Beschluss vom 16.03.2016 - A 4 K 155/16 -, Beschluss vom 22.04.2016 - A 8 K 1564/16 -, jeweils nicht veröffentlicht).
17 
Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus dem durch das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz 2015 in das Gesetz eingefügten § 36 Abs. 3 Satz 10 AsylG, wonach Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Anordnung und Befristung nach § 11 Abs. 7 Satz 1 AufenthG innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen sind. Denn aus den Gesetzesmaterialien geht hervor, dass diese Vorschrift ausschließlich der Harmonisierung der Antragsfristen dienen sollte (BT-Drs. 18/6185, S. 33). Es ist insofern nicht davon auszugehen, dass Eilanträge auch ohne Rechtsschutzbedürfnis zulässig sein sollen (a.A. Bauer, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Auflage 2016, § 11 AufenthG Rn. 75).
18 
4. Soweit die Anträge zulässig sind, haben sie in Teilen Erfolg. Der Antrag Zif. 1 ist unbegründet (a), der Antrag Zif. 2 teilweise begründet (b).
19 
a) Prüfungsmaßstab für die Frage der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die auf § 34 Abs. 1 AsylG in Verbindung mit § 59 AufenthG gestützte Abschiebungsandrohung ist § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG. Hiernach darf die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen (vgl. auch Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG). Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (BVerfG, Urteil vom 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93 -, BVerfGE 94, 166, Leitsatz 2.b.).
20 
Ein Asylantrag ist gemäß § 30 Abs. 1 AsylG offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen. Ein Asylantrag ist insbesondere offensichtlich unbegründet, wenn nach den Umständen des Einzelfalles offensichtlich ist, dass sich der Ausländer nur aus wirtschaftlichen Gründen oder, um einer allgemeinen Notsituation zu entgehen, im Bundesgebiet aufhält (§ 30 Abs. 2 AsylG). Die Abweisung der Asylklage als offensichtlich unbegründet setzt voraus, dass im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (vgl. § 77 Abs. 1 AsylG) an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Gerichts vernünftigerweise keine Zweifel bestehen können und bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung (nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre) die Abweisung der Klage sich dem Verwaltungsgericht geradezu aufdrängt (BVerfG, Beschluss vom 20.09.2001 - 2 BvR 1392/00 -, juris Rn. 17 m.w.N.). In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes kommt es darauf an, ob die Offensichtlichkeitsentscheidung in Bezug auf die geltend gemachten Asylgründe bei der hier gebotenen summarischen Prüfung mit der erforderlichen Richtigkeitsgewähr bestätigt werden kann (vgl. VG Würzburg, Beschluss vom 03.04.2014 - W 1 S 14.30293 -, juris Rn. 15).
21 
Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Offensichtlichkeitsentscheidung des Bundesamtes nicht zu beanstanden. Der Antragsteller hat aller Voraussicht nach keinen Anspruch auf Asylanerkennung oder Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (aa). Es liegen weiterhin sehr wahrscheinlich auch nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (bb) oder für die Feststellung eines Abschiebungsverbots (cc) vor. Schließlich ist auch Abschiebungsandrohung voraussichtlich nicht zu beanstanden (dd).
22 
aa) Der Kosovo, der Herkunftsstaat des Antragstellers, gilt gemäß § 29a Abs. 2 AsylG i.V.m. Anlage II zu § 29a AsylG als sicherer Herkunftsstaat. Asylanträge von Kosovaren - und gleichermaßen Anträge auf Zuerkennung des Flüchtlingsstatus nach § 3 Abs. 1 AsylG - sind infolgedessen gemäß § 29a Abs. 1 AsylG als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn die von den Ausländern angegebenen Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihnen abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat politische Verfolgung droht. Dies vermochte der Antragsteller nicht darzulegen bzw. hiervon nicht zu überzeugen.
23 
Soweit der Antragsteller in der Antragsschrift auf die schwierige Situation der Roma und Ashkali im Kosovo hinweist, steht dies im eklatanten Widerspruch zu seinen Angaben gegenüber dem Bundesamt. Zwar hat der Antragsteller in seiner persönlichen Anhörung auf die ausdrückliche Frage, ob er zu einer bestimmten Volksgruppe gehört, angegeben, Ashkali zu sein. In der weiteren Anhörung hat er dies, zu seinen Ausreisegründen befragt, aber mit keinem Wort erwähnt. Er hat im Gegenteil angegeben, eigentlich nur wegen seiner Tochter nach Deutschland gekommen zu sein. Er habe im Kosovo nie Probleme mit der Polizei, Behörden oder Dritten gehabt. Seine wirtschaftliche Situation sei mittelmäßig gewesen. Er habe bis zu seiner Ausreise als Bauer gearbeitet.
24 
Der Einzelrichter geht zudem - in Übereinstimmung mit der ganz herrschenden Rechtsprechung (OVG NRW, Beschluss vom 19.08.2011 - 5 A 416/11.A -, juris Rn. 7; OVG Sachsen, Beschluss vom 20.05.2011 - A 4 A 666/09 - juris Rn. 6; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 04.02.2010 - A 11 S 331/07 -, juris Rn. 26; VG des Saarlandes, Urteil vom 29.01.2016 - 6 K 537/15 -, juris Rn. 20 ff.; VG Bayreuth, Urteil vom 06.05.2015 - B 3 K 14.30491 -, juris Rn. 21; VG Würzburg, Beschluss vom 03.04.2014 - W 1 S 14.30293 -, juris Rn. 21; VG Aachen, Beschluss vom 22.07.2013 - 9 L 259/13.A -, juris Rn. 11) - davon aus, dass die unbestritten immer wieder vorkommenden Diskriminierungen von Roma und Ashkali im Kosovo keine asyl- oder flüchtlingsrechtlich relevante Intensität erreichen. Anhaltspunkte, dass speziell der Antragsteller aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Ashkali einer asylrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt sein könnte, sind nicht ersichtlich.
25 
bb) Die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG liegen aller Voraussicht nach ebenfalls nicht vor. Der Antragsteller behauptet selbst nicht, dass ihm im Kosovo die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts droht.
26 
cc) Ebenso hat der Antragsteller sehr wahrscheinlich keinen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist das Gericht auf die detaillierten Ausführungen des Bundesamts im angefochtenen Bescheid vom 30.03.2016 (S. 5 ff.) und sieht gemäß § 77 Abs. 2 AsylG von einer eigenständigen Begründung ab.
27 
dd) Die Abschiebungsandrohung wird sich aller Voraussicht nach ebenfalls als rechtmäßig erweisen. Die formellen Anforderungen des § 59 Abs. 1 und 2 AufenthG sind eingehalten; die Dauer der Ausreisefrist von einer Woche ergibt sich aus § 36 Abs. 1 AsylG.
28 
b) Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz betreffend das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG hat teilweise Erfolg.
29 
Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) sind hierbei gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 und § 294 ZPO glaubhaft zu machen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend in Teilen gegeben.
30 
aa) Zurückzuweisen war der Antrag, soweit der Antragsteller (primär) eine Reduzierung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 0 Monate begehrt. Denn über die Länge der Frist wird gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nach Ermessen entschieden (a.A. - jedoch wohl nur bei Ausweisungen - VGH Bad.-Württ., Urteil vom 09.12.2015 - 11 S 1857/15 - juris Rn. 25 ff.). Die vom Antragsteller begehrte Reduzierung käme daher in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 5 VwGO allenfalls bei einer Ermessensreduzierung auf Null in Betracht. An einer solchen fehlt es. Vertretbar sind verschiedene Befristungen. Der Antragsteller behauptet selbst nicht, dass seine Tochter oder seine sonstigen in Deutschland aufenthaltsberechtigten Verwandten auf seine tägliche Lebenshilfe angewiesen sind.
31 
bb) Stattzugeben war dem Antrag, soweit der Antragsteller hilfsweise die Verpflichtung der Antragsgegnerin begehrt, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass die Abschiebung des Antragstellers bis zu einer erneuten Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge über die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 AufenthG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts nicht vollzogen werden darf.
32 
(1) Der Antragsteller hat insoweit einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Er hat mit Blick auf Art. 6 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG ein subjektives Recht auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung des Bundesamtes über die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, da die Regelungen über die Befristung zumindest auch seinen individuellen Interessen zu dienen bestimmt sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 22.12.2000 - 13 S 2540/99 - Leitsatz, juris; Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 30 EL Februar 2016, § 123 Rn. 160; Wahl/Schulz, in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 30 EL Februar 2016, § 42 Rn. 84 f.) und die Befristungsentscheidung des Bundesamtes nach summarischer Prüfung an einem Ermessensfehler leidet.
33 
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht gemäß § 114 Satz 1 VwGO, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Innerhalb des durch den Zweck der Ermächtigung gebildeten Ermessensraumes hat die Behörde bei der Auswahl der Gesichtspunkte grundsätzlich Ermessensfreiheit. Diese ist aber nicht grenzenlos. Wesentliche Gesichtspunkte, die sich ohne nähere Sachkenntnisse der jeweiligen Entscheidung als erheblich aufdrängen, sind zu berücksichtigen. Werden sie übersehen, liegt ein Ermessensdefizit vor (BVerwGE 77, 352, 364; 91, 24, 39).
34 
So verhält es sich nach summarischer Prüfung hier. Es muss davon ausgegangen werden, dass das Bundesamt die familiären Bindungen des Antragstellers an das Bundesgebiet bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt hat, da es im Rahmen der schriftlichen Begründung zu seiner Befristungsentscheidung schreibt, schutzwürdige Belange seien weder ausreichend vorgetragen noch lägen sie nach den Erkenntnissen des Bundesamtes vor. Dies überrascht. Der Antragsteller hatte in seiner persönlichen Anhörung mehrfach darauf hingewiesen, dass seine Tochter und seine Geschwister in Deutschland lebten. Im Protokoll der Anhörung ist ausdrücklich vermerkt, dass der Kläger die Vaterschaftsanerkennungsurkunde zur Akte gereicht habe. Dem vom Antragsteller zur Akte des Bundesamtes gereichten Protokoll des Amtsgerichtes Göppingen - Familiengericht - konnte das Bundesamt zudem entnehmen, dass der Antragsteller, um ein Umgangsrecht mit seiner Tochter zu erstreiten, extra vor die Zivilgerichte gezogen war.
35 
(2) Ein Anordnungsgrund ist im konkreten Einzelfall ebenfalls gegeben. Zwar ist es Ausländern, zumal wenn sie - wie der Antragsteller - anwaltlich vertreten sind und Angehörige im Bundesgebiet haben, grundsätzlich zuzumuten, das Hauptsacheverfahren nach ihrer Ausreise beziehungsweise Abschiebung vom Ausland aus zu betreiben. Etwas anderes kann aber ausnahmsweise mit Blick auf die persönlichen Belange des Ausländers gelten (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 09.11.2012 - 11 S 2200/12 -, juris Rn. 11). Dies ist hier der Fall. Der Antragsteller pflegt, wie er glaubhaft gemacht hat, regelmäßigen Kontakt zu seiner Tochter, welche deutsche Staatsangehörige ist. Den Antragsteller auf das Hauptsacheverfahren zu verweisen, könnte dazu führen, dass er seine Tochter bis zum Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht sieht, da unklar ist, wie schnell das Verwaltungsgericht über die Klage in der Hauptsache entscheiden wird und wann die Entscheidung in Rechtskraft erwächst. Die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG sowie der durch Art. 6 Abs. 1 GG gebotene Schutz der Familie würden so leerlaufen. Um alleine in den Kosovo zu ihrem Vater zu reisen, dürfte die Tochter noch nicht selbstständig genug sein, nachdem sie erst zehn Jahre alt ist. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die Mutter, von der sich der Antragsteller getrennt hat und mit der er wohl im Argen liegt, mit der Tochter zusammen in den Kosovo reisen wird, um den Antragsteller zu besuchen. Hinzu kommt, dass sich die Erledigung des Hauptsacheverfahrens durch die Ausreise beziehungsweise Abschiebung des Antragstellers verzögern könnte, da nicht vorausgesetzt werden kann, dass der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers nach dessen Abschiebung jederzeit mit diesem kommunizieren kann und sich eine eventuelle Beweisaufnahme schwierig gestalten könnte.
36 
(3) Nachdem das Gesetz zu der Frage, in welcher Form einem Antrag auf Neubescheidung stattzugeben ist, schweigt, hält es der Einzelrichter im konkreten Einzelfall mit Blick auf das Ermessensdefizit in Anlehnung an § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG für sachgerecht, die Antragsgegnerin zu verpflichten, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass die Abschiebung des Antragstellers bis zu einer erneuten Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge über die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 AufenthG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts nicht vollzogen werden darf. Diese Entscheidung schützt einerseits den Antragsteller, da er die Entscheidung in der Hauptsache nicht abwarten muss. Andererseits bleibt die Entscheidungsbefugnis beim Bundesamt und die Gewaltenteilung gewahrt.
37 
Eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache liegt insoweit nicht vor, da keine tatsächlich irreversiblen Zustände geschaffen werden, vielmehr lediglich eine Sicherungsanordnung ergeht (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 22.12.2000 - 13 S 2540/99 -, Leitsatz und juris Rn. 13; Funke-Kaiser, in Bader/ Funke-Kaiser/ Stuhlfauth/ von Albedyll, VwGO, 6. Auflage 2014, § 123 Rn. 58 ff.). Das Gericht gibt dem Bundesamt im Eilverfahren zudem bewusst keine Maßstäbe dahingehend vor, welche Befristung (gerade noch) angemessen ist. Die gerichtliche Überprüfung der Verhältnismäßigkeit muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
38 
§ 36 Abs. 3 Satz 11 AsylG, wonach die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung unberührt bleibt, steht der ausgesprochenen Verpflichtung des Bundesamtes schließlich ebenfalls nicht entgegen. Die Vorschrift bezieht sich nach der Gesetzessystematik auf § 36 Abs. 3 Satz 10 AsylG, mithin allein auf den „Antrag“ auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen das Einreise- und Aufenthaltsverbot, nicht hingegen auf einen Eilbeschluss des Gerichts. Dies zeigen auch die Gesetzgebungsmaterialien. So heißt es in der Begründung zum Entwurf des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes 2015, mit der Ergänzung in § 36 Abs. 3 AsylVfG werde klargestellt, dass der „Antrag“ auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung unberührt lasse.
39 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Nachdem der Antrag Zif. 1 am umfassendsten ist, bewertet der Einzelrichter ihn mit 50 % des Gegenstandswerts, die Anträge Zif. 2 und 3 jeweils mit 25 %. Da der Antragsteller mit dem Antrag 2 nur teilweise obsiegt, trägt er 87,5 % der Kosten. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b AsylG.
40 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

Tenor

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass die Abschiebung des Antragstellers bis zu einer erneuten Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge über die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 AufenthG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts nicht vollzogen werden darf.

Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Von den Kosten des - gerichtskostenfreien - Verfahrens tragen der Antragsteller 87,5 %, die Antragsgegnerin 12,5 %.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller ist kosovarischer Staatsangehöriger und gehört nach eigenen Angaben zum Volk der Ashkali. Er stellte in der Bundesrepublik einen Asylantrag, der 1995 rechtskräftig abgelehnt wurde. Ende des Jahres 2014 reiste er auf dem Landweg erneut in das Bundesgebiet ein. Am 08.12.2014 stellte er beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einen Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens (Folgeantrag). Zur Begründung trug er vor, seine zehnjährige Tochter sei deutsche Staatsangehörige und lebe in Deutschland. Er wolle bei ihr sein. Er sehe sie zurzeit alle zwei Wochen etwa für zwei Tage und an diesen Tagen jeweils drei Stunden. Zur Glaubhaftmachung legte er eine Urkunde über seine Vaterschaftsanerkennung sowie eine vom Amtsgericht Göppingen - Familiengericht - protokollierte Vereinbarung mit der Kindesmutter über den Umgang mit seiner Tochter vor. In Deutschland lebten außerdem seine zwei Brüder und seine Schwester. Diese hätten einen „geregelten Status“. Er habe regelmäßigen telefonischen Kontakt zu ihnen. Auf die Frage, warum er ausgerechnet jetzt ausgereist sei, verwies der Antragsteller auf seine fünfjährige Einreisesperre. Er habe zudem vier Jahre gebraucht, um etwas Geld zusammenzusparen und die Reise finanzieren zu können. Probleme mit der Polizei, den Behörden oder sonstigen Dritten habe er im Kosovo nie gehabt - anders als in Deutschland, wo er als Jugendlicher wegen Brandstiftung verurteilt worden sei. Seine wirtschaftliche Lage im Kosovo sei mittelmäßig gewesen. Er habe bis zur Ausreise regelmäßig als Bauer gearbeitet.
Das Bundesamt hielt die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens zwar für gegeben, den Asylantrag in der Sache aber für unbegründet. Mit Bescheid vom 30.03.2016 lehnte es den Antrag auf Asylanerkennung und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet ab, erkannte den subsidiären Schutzstatus nicht zu und stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote vorliegen. Der Antragsteller wurde aufgefordert, die Bundesrepublik innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung des Bundesamtes zu verlassen und ihm wurde die Abschiebung in den Kosovo angedroht. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 7 Satz 1 AufenthG wurde angeordnet und auf 10 Monate ab dem Tag der Ausreise befristet, das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Zur Begründung verwies das Bundesamt auf die Einstufung des Kosovos als sicherer Herkunftsstaat. Anhaltspunkte für eine kürzere Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots aufgrund schutzwürdiger Belange seien weder ausreichend vorgetragen noch lägen sie nach den Erkenntnissen des Bundesamtes vor.
Der Antragsteller hat daraufhin am 12.04.2016 Klage gegen den ihm am 06.04.2016 zugestellten Bescheid erhoben und - mit separatem Schriftsatz vom gleichen Tag - einen Antrag im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gestellt. Wörtlich beantragt er, dass das Gericht die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Abschiebungsandrohung des Bundesamtes anordne. Zur Begründung des Eilantrags trägt er vor, Sinti und Roma beziehungsweise Ashkali seien im Kosovo einer Gruppenverfolgung ausgesetzt. Zumindest aber sei das Einreise- und Aufenthaltsverbot nicht mit dem Schutz der Familieneinheit vereinbar, da er Vater eines deutschen Kindes sei und mit diesem regelmäßigen Umgang habe.
II.
1. Gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG entscheidet der Berichterstatter über den Antrag als Einzelrichter.
2. Das Gericht legt den Eilantrag gemäß § 88, § 122 Abs. 1 VwGO dahingehend aus, dass sich der Antragsteller in der Sache erstens gegen die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung des Bundesamtes wendet, zweitens vorläufigen Rechtsschutz gegen das gesetzliche und drittens gegen das behördliche Einreise- und Aufenthaltsverbot begehrt. Zwar beantragt der Antragsteller wörtlich lediglich die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Abschiebungsandrohung. In der Begründung des Eilantrags schreibt er aber ausdrücklich, zumindest das Einreise- und Aufenthaltsverbot sei mit dem Schutz der Familieneinheit nicht vereinbar. Es ist nicht davon auszugehen, dass sich dieser Vortrag allein auf das Klageverfahren beziehen soll, da die Antragsschrift mit der Klageschrift nicht identisch ist und die Klage überdies erst sehr viel später begründet wurde.
Unter Zugrundelegung des genannten Interesses geht der Einzelrichter von folgenden Anträgen aus:
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage A 2 K 2112/16 gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30.03.2016 anzuordnen,
2. die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, das im Bescheid vom 30.03.2016 festgesetzte gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG vorläufig bis zum Eintritt der Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung auf 0 Monate ab dem Tag der Abschiebung zu befristen,
hilfsweise die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass die Abschiebung des Antragstellers bis zu einer erneuten Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge über die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 AufenthG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts nicht vollzogen werden darf.
10 
3. die aufschiebende Wirkung der Klage A 2 K 2112/16 gegen das im Bescheid vom 30.03.2016 festgesetzte behördliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 7 AufenthG anzuordnen.
11 
3. Bei dieser Auslegung sind die Anträge Zif. 1 und Zif. 2 zulässig (a und b), der Antrag Zif. 3 hingegen unzulässig (c).
12 
a) Der Antrag Zif. 1 ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 75 AsylG statthaft. Die einwöchige Antragsfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG wurde gewahrt.
13 
b) Statthafter Rechtsbehelf im Eilverfahren gegen das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot ist allein ein Antrag nach § 123 VwGO. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung würde dem Antragsteller insoweit nicht helfen, da diese die von der Antragsgegnerin getroffene Befristungsentscheidung suspendieren und das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG infolgedessen unbefristet gelten würde (OVG Nds., Beschluss vom 14.12.2015 - 8 PA 199/15 -, juris Rn. 5 m.w.N.). Die einwöchige Antragsfrist des § 36 Abs. 3 Satz 10 AsylG wurde gewahrt.
14 
Ein Rechtsschutzbedürfnis besteht für Anträge gegen das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot regelmäßig. Denn die Antragsteller müssen, wenn die Frist zur freiwilligen Ausreise - wie hier - abgelaufen ist, jederzeit mit aufenthaltsbeendenden Maßnahmen rechnen, sofern das Gericht ihrem Eilantrag gegen die Abschiebungsandrohung nicht stattgibt. Ob und wann ihre Abschiebung konkret geplant ist, können sie nicht wissen, da der Termin der Abschiebung dem Ausländer gemäß § 59 Abs. 1 Satz 8 AufenthG nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise nicht angekündigt werden darf (a.A. VG Sigmaringen, Beschluss vom 18.02.2016 - A 8 K 113/16 -, juris Rn. 14).
15 
c) Der Eilantrag gegen das behördliche Einreise- und Aufenthaltsverbot (Zif. 3) ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 75 Abs. 1 AsylG statthaft. Die ehemals strittige Frage, ob es sich bei Rechtsbehelfen gegen die Anordnung und Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt um asylrechtliche Streitigkeiten handelt (vgl. VG Regensburg, Beschluss vom 10.09.2015 - RO 9 K 15.1357 -, juris Rn. 6; VG Oldenburg, Beschluss vom 02.10.2015 - 5 B 3636/15 - juris Rn. 21), bei denen Klagen gemäß § 75 Abs. 1 AsylG im Regelfall keine aufschiebende Wirkung haben, wurde mit der Einfügung des § 83c AsylG durch das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz 2015 (Gesetz vom 20.10.2015, BGBl. 2015 I S. 1722) ausdrücklich beantwortet und bejaht (ebenso Bauer, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Auflage 2016, § 11 AufenthG Rn. 86; vgl. BT-Drs. 18/6185, S. 36).
16 
Eilanträgen gegen das behördliche Einreise- und Aufenthaltsverbot fehlt jedoch - anders als Eilanträgen gegen das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot (s.o. unter II.3.b) - regelmäßig das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Denn das behördliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wird gemäß § 11 Abs. 7 Satz 2 AufenthG erst mit der Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Abgelehnte Asylbewerber werden durch das angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot vor der Bestandskraft des Ablehnungsbescheids mithin noch nicht beschwert (VG Münster, Beschluss vom 20.01.2016 - 4 L 39/16.A -, juris Rn. 13; VG Ansbach, Beschluss vom 01.03.2016 - AN 4 S 16.30141 -, juris Rn. 11; VG Stuttgart, Beschluss vom 16.03.2016 - A 4 K 155/16 -, Beschluss vom 22.04.2016 - A 8 K 1564/16 -, jeweils nicht veröffentlicht).
17 
Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus dem durch das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz 2015 in das Gesetz eingefügten § 36 Abs. 3 Satz 10 AsylG, wonach Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Anordnung und Befristung nach § 11 Abs. 7 Satz 1 AufenthG innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen sind. Denn aus den Gesetzesmaterialien geht hervor, dass diese Vorschrift ausschließlich der Harmonisierung der Antragsfristen dienen sollte (BT-Drs. 18/6185, S. 33). Es ist insofern nicht davon auszugehen, dass Eilanträge auch ohne Rechtsschutzbedürfnis zulässig sein sollen (a.A. Bauer, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Auflage 2016, § 11 AufenthG Rn. 75).
18 
4. Soweit die Anträge zulässig sind, haben sie in Teilen Erfolg. Der Antrag Zif. 1 ist unbegründet (a), der Antrag Zif. 2 teilweise begründet (b).
19 
a) Prüfungsmaßstab für die Frage der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die auf § 34 Abs. 1 AsylG in Verbindung mit § 59 AufenthG gestützte Abschiebungsandrohung ist § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG. Hiernach darf die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen (vgl. auch Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG). Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (BVerfG, Urteil vom 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93 -, BVerfGE 94, 166, Leitsatz 2.b.).
20 
Ein Asylantrag ist gemäß § 30 Abs. 1 AsylG offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen. Ein Asylantrag ist insbesondere offensichtlich unbegründet, wenn nach den Umständen des Einzelfalles offensichtlich ist, dass sich der Ausländer nur aus wirtschaftlichen Gründen oder, um einer allgemeinen Notsituation zu entgehen, im Bundesgebiet aufhält (§ 30 Abs. 2 AsylG). Die Abweisung der Asylklage als offensichtlich unbegründet setzt voraus, dass im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (vgl. § 77 Abs. 1 AsylG) an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Gerichts vernünftigerweise keine Zweifel bestehen können und bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung (nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre) die Abweisung der Klage sich dem Verwaltungsgericht geradezu aufdrängt (BVerfG, Beschluss vom 20.09.2001 - 2 BvR 1392/00 -, juris Rn. 17 m.w.N.). In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes kommt es darauf an, ob die Offensichtlichkeitsentscheidung in Bezug auf die geltend gemachten Asylgründe bei der hier gebotenen summarischen Prüfung mit der erforderlichen Richtigkeitsgewähr bestätigt werden kann (vgl. VG Würzburg, Beschluss vom 03.04.2014 - W 1 S 14.30293 -, juris Rn. 15).
21 
Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Offensichtlichkeitsentscheidung des Bundesamtes nicht zu beanstanden. Der Antragsteller hat aller Voraussicht nach keinen Anspruch auf Asylanerkennung oder Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (aa). Es liegen weiterhin sehr wahrscheinlich auch nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (bb) oder für die Feststellung eines Abschiebungsverbots (cc) vor. Schließlich ist auch Abschiebungsandrohung voraussichtlich nicht zu beanstanden (dd).
22 
aa) Der Kosovo, der Herkunftsstaat des Antragstellers, gilt gemäß § 29a Abs. 2 AsylG i.V.m. Anlage II zu § 29a AsylG als sicherer Herkunftsstaat. Asylanträge von Kosovaren - und gleichermaßen Anträge auf Zuerkennung des Flüchtlingsstatus nach § 3 Abs. 1 AsylG - sind infolgedessen gemäß § 29a Abs. 1 AsylG als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn die von den Ausländern angegebenen Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihnen abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat politische Verfolgung droht. Dies vermochte der Antragsteller nicht darzulegen bzw. hiervon nicht zu überzeugen.
23 
Soweit der Antragsteller in der Antragsschrift auf die schwierige Situation der Roma und Ashkali im Kosovo hinweist, steht dies im eklatanten Widerspruch zu seinen Angaben gegenüber dem Bundesamt. Zwar hat der Antragsteller in seiner persönlichen Anhörung auf die ausdrückliche Frage, ob er zu einer bestimmten Volksgruppe gehört, angegeben, Ashkali zu sein. In der weiteren Anhörung hat er dies, zu seinen Ausreisegründen befragt, aber mit keinem Wort erwähnt. Er hat im Gegenteil angegeben, eigentlich nur wegen seiner Tochter nach Deutschland gekommen zu sein. Er habe im Kosovo nie Probleme mit der Polizei, Behörden oder Dritten gehabt. Seine wirtschaftliche Situation sei mittelmäßig gewesen. Er habe bis zu seiner Ausreise als Bauer gearbeitet.
24 
Der Einzelrichter geht zudem - in Übereinstimmung mit der ganz herrschenden Rechtsprechung (OVG NRW, Beschluss vom 19.08.2011 - 5 A 416/11.A -, juris Rn. 7; OVG Sachsen, Beschluss vom 20.05.2011 - A 4 A 666/09 - juris Rn. 6; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 04.02.2010 - A 11 S 331/07 -, juris Rn. 26; VG des Saarlandes, Urteil vom 29.01.2016 - 6 K 537/15 -, juris Rn. 20 ff.; VG Bayreuth, Urteil vom 06.05.2015 - B 3 K 14.30491 -, juris Rn. 21; VG Würzburg, Beschluss vom 03.04.2014 - W 1 S 14.30293 -, juris Rn. 21; VG Aachen, Beschluss vom 22.07.2013 - 9 L 259/13.A -, juris Rn. 11) - davon aus, dass die unbestritten immer wieder vorkommenden Diskriminierungen von Roma und Ashkali im Kosovo keine asyl- oder flüchtlingsrechtlich relevante Intensität erreichen. Anhaltspunkte, dass speziell der Antragsteller aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Ashkali einer asylrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt sein könnte, sind nicht ersichtlich.
25 
bb) Die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG liegen aller Voraussicht nach ebenfalls nicht vor. Der Antragsteller behauptet selbst nicht, dass ihm im Kosovo die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts droht.
26 
cc) Ebenso hat der Antragsteller sehr wahrscheinlich keinen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist das Gericht auf die detaillierten Ausführungen des Bundesamts im angefochtenen Bescheid vom 30.03.2016 (S. 5 ff.) und sieht gemäß § 77 Abs. 2 AsylG von einer eigenständigen Begründung ab.
27 
dd) Die Abschiebungsandrohung wird sich aller Voraussicht nach ebenfalls als rechtmäßig erweisen. Die formellen Anforderungen des § 59 Abs. 1 und 2 AufenthG sind eingehalten; die Dauer der Ausreisefrist von einer Woche ergibt sich aus § 36 Abs. 1 AsylG.
28 
b) Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz betreffend das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG hat teilweise Erfolg.
29 
Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) sind hierbei gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 und § 294 ZPO glaubhaft zu machen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend in Teilen gegeben.
30 
aa) Zurückzuweisen war der Antrag, soweit der Antragsteller (primär) eine Reduzierung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 0 Monate begehrt. Denn über die Länge der Frist wird gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nach Ermessen entschieden (a.A. - jedoch wohl nur bei Ausweisungen - VGH Bad.-Württ., Urteil vom 09.12.2015 - 11 S 1857/15 - juris Rn. 25 ff.). Die vom Antragsteller begehrte Reduzierung käme daher in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 5 VwGO allenfalls bei einer Ermessensreduzierung auf Null in Betracht. An einer solchen fehlt es. Vertretbar sind verschiedene Befristungen. Der Antragsteller behauptet selbst nicht, dass seine Tochter oder seine sonstigen in Deutschland aufenthaltsberechtigten Verwandten auf seine tägliche Lebenshilfe angewiesen sind.
31 
bb) Stattzugeben war dem Antrag, soweit der Antragsteller hilfsweise die Verpflichtung der Antragsgegnerin begehrt, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass die Abschiebung des Antragstellers bis zu einer erneuten Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge über die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 AufenthG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts nicht vollzogen werden darf.
32 
(1) Der Antragsteller hat insoweit einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Er hat mit Blick auf Art. 6 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG ein subjektives Recht auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung des Bundesamtes über die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, da die Regelungen über die Befristung zumindest auch seinen individuellen Interessen zu dienen bestimmt sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 22.12.2000 - 13 S 2540/99 - Leitsatz, juris; Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 30 EL Februar 2016, § 123 Rn. 160; Wahl/Schulz, in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 30 EL Februar 2016, § 42 Rn. 84 f.) und die Befristungsentscheidung des Bundesamtes nach summarischer Prüfung an einem Ermessensfehler leidet.
33 
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht gemäß § 114 Satz 1 VwGO, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Innerhalb des durch den Zweck der Ermächtigung gebildeten Ermessensraumes hat die Behörde bei der Auswahl der Gesichtspunkte grundsätzlich Ermessensfreiheit. Diese ist aber nicht grenzenlos. Wesentliche Gesichtspunkte, die sich ohne nähere Sachkenntnisse der jeweiligen Entscheidung als erheblich aufdrängen, sind zu berücksichtigen. Werden sie übersehen, liegt ein Ermessensdefizit vor (BVerwGE 77, 352, 364; 91, 24, 39).
34 
So verhält es sich nach summarischer Prüfung hier. Es muss davon ausgegangen werden, dass das Bundesamt die familiären Bindungen des Antragstellers an das Bundesgebiet bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt hat, da es im Rahmen der schriftlichen Begründung zu seiner Befristungsentscheidung schreibt, schutzwürdige Belange seien weder ausreichend vorgetragen noch lägen sie nach den Erkenntnissen des Bundesamtes vor. Dies überrascht. Der Antragsteller hatte in seiner persönlichen Anhörung mehrfach darauf hingewiesen, dass seine Tochter und seine Geschwister in Deutschland lebten. Im Protokoll der Anhörung ist ausdrücklich vermerkt, dass der Kläger die Vaterschaftsanerkennungsurkunde zur Akte gereicht habe. Dem vom Antragsteller zur Akte des Bundesamtes gereichten Protokoll des Amtsgerichtes Göppingen - Familiengericht - konnte das Bundesamt zudem entnehmen, dass der Antragsteller, um ein Umgangsrecht mit seiner Tochter zu erstreiten, extra vor die Zivilgerichte gezogen war.
35 
(2) Ein Anordnungsgrund ist im konkreten Einzelfall ebenfalls gegeben. Zwar ist es Ausländern, zumal wenn sie - wie der Antragsteller - anwaltlich vertreten sind und Angehörige im Bundesgebiet haben, grundsätzlich zuzumuten, das Hauptsacheverfahren nach ihrer Ausreise beziehungsweise Abschiebung vom Ausland aus zu betreiben. Etwas anderes kann aber ausnahmsweise mit Blick auf die persönlichen Belange des Ausländers gelten (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 09.11.2012 - 11 S 2200/12 -, juris Rn. 11). Dies ist hier der Fall. Der Antragsteller pflegt, wie er glaubhaft gemacht hat, regelmäßigen Kontakt zu seiner Tochter, welche deutsche Staatsangehörige ist. Den Antragsteller auf das Hauptsacheverfahren zu verweisen, könnte dazu führen, dass er seine Tochter bis zum Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht sieht, da unklar ist, wie schnell das Verwaltungsgericht über die Klage in der Hauptsache entscheiden wird und wann die Entscheidung in Rechtskraft erwächst. Die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG sowie der durch Art. 6 Abs. 1 GG gebotene Schutz der Familie würden so leerlaufen. Um alleine in den Kosovo zu ihrem Vater zu reisen, dürfte die Tochter noch nicht selbstständig genug sein, nachdem sie erst zehn Jahre alt ist. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die Mutter, von der sich der Antragsteller getrennt hat und mit der er wohl im Argen liegt, mit der Tochter zusammen in den Kosovo reisen wird, um den Antragsteller zu besuchen. Hinzu kommt, dass sich die Erledigung des Hauptsacheverfahrens durch die Ausreise beziehungsweise Abschiebung des Antragstellers verzögern könnte, da nicht vorausgesetzt werden kann, dass der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers nach dessen Abschiebung jederzeit mit diesem kommunizieren kann und sich eine eventuelle Beweisaufnahme schwierig gestalten könnte.
36 
(3) Nachdem das Gesetz zu der Frage, in welcher Form einem Antrag auf Neubescheidung stattzugeben ist, schweigt, hält es der Einzelrichter im konkreten Einzelfall mit Blick auf das Ermessensdefizit in Anlehnung an § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG für sachgerecht, die Antragsgegnerin zu verpflichten, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass die Abschiebung des Antragstellers bis zu einer erneuten Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge über die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 AufenthG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts nicht vollzogen werden darf. Diese Entscheidung schützt einerseits den Antragsteller, da er die Entscheidung in der Hauptsache nicht abwarten muss. Andererseits bleibt die Entscheidungsbefugnis beim Bundesamt und die Gewaltenteilung gewahrt.
37 
Eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache liegt insoweit nicht vor, da keine tatsächlich irreversiblen Zustände geschaffen werden, vielmehr lediglich eine Sicherungsanordnung ergeht (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 22.12.2000 - 13 S 2540/99 -, Leitsatz und juris Rn. 13; Funke-Kaiser, in Bader/ Funke-Kaiser/ Stuhlfauth/ von Albedyll, VwGO, 6. Auflage 2014, § 123 Rn. 58 ff.). Das Gericht gibt dem Bundesamt im Eilverfahren zudem bewusst keine Maßstäbe dahingehend vor, welche Befristung (gerade noch) angemessen ist. Die gerichtliche Überprüfung der Verhältnismäßigkeit muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
38 
§ 36 Abs. 3 Satz 11 AsylG, wonach die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung unberührt bleibt, steht der ausgesprochenen Verpflichtung des Bundesamtes schließlich ebenfalls nicht entgegen. Die Vorschrift bezieht sich nach der Gesetzessystematik auf § 36 Abs. 3 Satz 10 AsylG, mithin allein auf den „Antrag“ auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen das Einreise- und Aufenthaltsverbot, nicht hingegen auf einen Eilbeschluss des Gerichts. Dies zeigen auch die Gesetzgebungsmaterialien. So heißt es in der Begründung zum Entwurf des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes 2015, mit der Ergänzung in § 36 Abs. 3 AsylVfG werde klargestellt, dass der „Antrag“ auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung unberührt lasse.
39 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Nachdem der Antrag Zif. 1 am umfassendsten ist, bewertet der Einzelrichter ihn mit 50 % des Gegenstandswerts, die Anträge Zif. 2 und 3 jeweils mit 25 %. Da der Antragsteller mit dem Antrag 2 nur teilweise obsiegt, trägt er 87,5 % der Kosten. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b AsylG.
40 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.

Die Antragstellerin ist georgische Staatsangehörige, ethnische Georgierin und orthodoxe Christin. Laut Angabe gegenüber dem Bundesamt ist sie nicht standesamtlich mit einem Herrn ... verheiratet. Sie reiste Mitte April 2013 über den Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 22. April 2013 eine Anerkennung als Asylberechtigte.

Im Rahmen der persönlichen Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 23. Mai 2013 beruft sich die Antragstellerin im Wesentlichen darauf, dass sie als Mitglied der ehemaligen Regierungspartei verfolgt werde. Mit der Ausreise habe sie ihr Leben, das ihres Kindes und ihres Lebensgefährten retten wollen. Ihre Mutter hieße ..., habe damit den Namen des ehemaligen Präsidenten, sei mit diesem aber nicht verwandt. Sie seien politisch aktiv in der „Nationalen Bewegung“ gewesen. Es wäre ihnen nicht einmal erlaubt gewesen zu heiraten. Ihr Lebenspartner hätte sich mit ihrem Sohn in den Bergen versteckt. Sie wolle zusammen mit ihrem Mann und ihrem Kind sein. Sie hätte keine Arbeit gefunden, weil ihre Mutter ... heiße. Für sie sei es Verfolgung, wenn man hungern müsse und kein Einkommen habe.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 1. Februar 2016, zugestellt am 9. Februar 2016, wurde der Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet abgelehnt (Ziffer 1) und der Antrag auf Asylanerkennung als offensichtlich unbegründet abgelehnt (Ziffer 2). In Ziffer 3 wurde der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt und in Ziffer 4 festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. In Ziffer 5 wurde die Antragstellerin aufgefordert, Deutschland binnen einer Woche zu verlassen und ihr die Abschiebung nach Georgien angedroht. In Ziffer 6 wird das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Auf den Inhalt des Bescheids wird Bezug genommen.

Die Antragstellerin erhob am 15. Februar 2016 zur Niederschrift des Urkundsbeamten an der Geschäftsstelle des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland und beantragte, den Bescheid des Bundesamts vom 1. Februar 2016 aufzuheben und die Antragstellerin als Asylberechtigte anzuerkennen und hilfsweise die Flüchtlingseigenschaft festzustellen sowie hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 bis 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Zugleich wurde beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Die Antragstellerin trug vor, sie beabsichtige die Ehe mit Herrn ... aus ... einzugehen. Die Antragstellerin legte eine Kopie des Zwischenbescheids des Standesamts Erlangen vom 15. Februar 2016, die beglaubigten Übersetzungen der Eheunbedenklichkeitsbescheinigung und der Geburtsurkunde (jeweils vom 10.2.2016) sowie eine Kopie der Bestätigung der Techniker Krankenkasse vom 15. Februar 2016 vor, nach dem die Antragstellerin und ihr Sohn im Fall einer Eheschließung in die Familienversicherung aufgenommen werden könne, wenn sie keine eigenen Einnahmen bezögen.

Mit Schreiben vom 16. Februar 2016 übersendete die Antragsgegnerin die Asylakte.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO i. V. m. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG kann das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die im angefochtenen Bescheid vom1. Februar 2016 enthaltene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung anordnen.

Nicht Gegenstand einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung kann das in Ziffer 6 des Bescheids geregelte Einreise- und Aufenthaltsverbot sein. Obwohl die Klage gegen die Anordnung insoweit nach § 84 Abs. 1 Satz 2 AufenthG keine aufschiebende Wirkung hat, sieht § 11 Abs. 7 Satz 2 AufenthG in der ab 24. Oktober 2015 geltenden Fassung vor, dass das Einreise- und Aufenthaltsverbot erst mit Bestandskraft des Bescheides wirksam wird. Da die Antragstellerin den Asylbescheid vom 1. Februar 2016 gerichtlich angegriffen hat, kommt es zu keiner Bestandskraft bis zur Entscheidung über die Klage, so dass kein gesondertes Interesse an der aufschiebenden Wirkung des Einreise- und Aufenthaltsverbots besteht (Hofmann, Ausländerrecht, § 11 AufenthG, Rn. 111). Zusätzlich darüber hinaus hat die Antragsgegnerin in Ziffer 6 des Bescheids gleichlautend mit dem gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet. Die Antragsgegnerin hat im Ergebnis nur eine Entscheidung über die Frist des Verbots getroffen. Hinsichtlich der Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots besteht im konkreten Fall keine Beschwer. Allein an einer Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Befristungsentscheidung hätte die Antragstellerin kein rechtliches Interesse, da sonst das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot unbefristet gelten würde (ähnlich VG Oldenburg, B.v. 18.1.2016, 5 B 4568/15).

Das Gericht ordnet die aufschiebende Wirkung der Klage an, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Diese Voraussetzungen sind nach Auffassung des Gerichts im vorliegenden Verfahren nicht gegeben. Der angefochtene Bescheid des Bundesamts ist aller Voraussicht nach rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten. Zur Begründung wird auf die Gründe des angefochtenen Bescheids verwiesen (§ 77 Abs. 2 AsylG).

Auch die Klage- und Antragsbegründung führen zu keinem anderen Ergebnis. Die Antragstellerin hat ersichtlich weder einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte noch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Ein entsprechender Anspruch wird von ihr auch nicht substantiiert begründet. Auch für das Vorliegen eines subsidiären Schutzanspruches nach § 4 AsylG liegen keine Anhaltspunkte vor. Im vorliegenden Fall liegt ferner auch kein Abschiebungsverbot vor. Insbesondere liegt keine hinreichend konkrete Gefahr für Leib oder Leben vor.

Es besteht auch kein Anlass, die Antragstellerin ausnahmsweise im Eilverfahren persönlich anzuhören. Sie hatte ausreichend Gelegenheit, ihre Asylgründe bei der Anhörung im Bundesamt darzulegen, wie die Antragstellerin auch selbst bestätigt hat. Im Übrigen trifft sie die Verpflichtung zur vollständigen Darlegung ihrer Asylgründe. Auch die Antragsbegründung legt keine konkreten Mängel der vom Bundesamt getroffenen Entscheidung dar.

Nichts anderes ergibt sich aus dem erst im Klageverfahren erhobenen Vortrag, nach dem die Antragstellerin beabsichtige die Ehe einzugehen. Zu den Voraussetzungen für den Erlass der Abschiebungsandrohung gehört nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG, dass der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt. Ein möglicher Anspruch auf Erlass eines Aufenthaltstitels genügt hingegen nicht (Bergmann, in: Renner, Ausländerrecht, 10. Aufl. 2013, § 34 Rdnr. 8). Die Antragstellerin trägt selbst nicht vor, Inhaberin eines formalen Aufenthaltstitels zu sein. Eine Prognose über zukünftige Sachverhalte muss das Gericht nicht treffen. Vielmehr ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts maßgeblich (Kopp/Schenke, Kommentar zu § 80 VwGO, 20. Auflage 2014, Rn. 147).

Ob nach der tatsächlichen Eheschließung die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus familiären Gründen vorliegen, wird die zuständige Ausländerbehörde anhand des Sachverhalts kritisch prüfen müssen. § 11 Abs. 4 AufenthG ermöglicht dann ggf. auch die Beseitigung der Titelsperrwirkung eines wirksamen Einreise- und Aufenthaltsverbots.

Damit war der Antrag abzulehnen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 83b AsylG, § 154 Abs. 1 VwGO.

Dieser Beschluss ist nach § 80 AsylG unanfechtbar.

Tenor

Die Anträge werden abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden


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(1) In den Fällen der Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 und der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrages beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche.

(2) Das Bundesamt übermittelt mit der Zustellung der Entscheidung den Beteiligten eine Kopie des Inhalts der Asylakte. Der Verwaltungsvorgang ist mit dem Nachweis der Zustellung unverzüglich dem zuständigen Verwaltungsgericht zu übermitteln.

(3) Anträge nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsandrohung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen; dem Antrag soll der Bescheid des Bundesamtes beigefügt werden. Der Ausländer ist hierauf hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden. Die Entscheidung soll im schriftlichen Verfahren ergehen; eine mündliche Verhandlung, in der zugleich über die Klage verhandelt wird, ist unzulässig. Die Entscheidung soll innerhalb von einer Woche nach Ablauf der Frist des Absatzes 1 ergehen. Die Kammer des Verwaltungsgerichts kann die Frist nach Satz 5 um jeweils eine weitere Woche verlängern. Die zweite Verlängerung und weitere Verlängerungen sind nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe zulässig, insbesondere wenn eine außergewöhnliche Belastung des Gerichts eine frühere Entscheidung nicht möglich macht. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Die Entscheidung ist ergangen, wenn die vollständig unterschriebene Entscheidungsformel der Geschäftsstelle der Kammer vorliegt. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes und die Anordnung und Befristung nach § 11 Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes sind ebenso innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung bleibt hiervon unberührt.

(4) Die Aussetzung der Abschiebung darf nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, bleiben unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig. Ein Vorbringen, das nach § 25 Abs. 3 im Verwaltungsverfahren unberücksichtigt geblieben ist, sowie Tatsachen und Umstände im Sinne des § 25 Abs. 2, die der Ausländer im Verwaltungsverfahren nicht angegeben hat, kann das Gericht unberücksichtigt lassen, wenn andernfalls die Entscheidung verzögert würde.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

Tenor

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass die Abschiebung des Antragstellers bis zu einer erneuten Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge über die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 AufenthG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts nicht vollzogen werden darf.

Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Von den Kosten des - gerichtskostenfreien - Verfahrens tragen der Antragsteller 87,5 %, die Antragsgegnerin 12,5 %.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller ist kosovarischer Staatsangehöriger und gehört nach eigenen Angaben zum Volk der Ashkali. Er stellte in der Bundesrepublik einen Asylantrag, der 1995 rechtskräftig abgelehnt wurde. Ende des Jahres 2014 reiste er auf dem Landweg erneut in das Bundesgebiet ein. Am 08.12.2014 stellte er beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einen Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens (Folgeantrag). Zur Begründung trug er vor, seine zehnjährige Tochter sei deutsche Staatsangehörige und lebe in Deutschland. Er wolle bei ihr sein. Er sehe sie zurzeit alle zwei Wochen etwa für zwei Tage und an diesen Tagen jeweils drei Stunden. Zur Glaubhaftmachung legte er eine Urkunde über seine Vaterschaftsanerkennung sowie eine vom Amtsgericht Göppingen - Familiengericht - protokollierte Vereinbarung mit der Kindesmutter über den Umgang mit seiner Tochter vor. In Deutschland lebten außerdem seine zwei Brüder und seine Schwester. Diese hätten einen „geregelten Status“. Er habe regelmäßigen telefonischen Kontakt zu ihnen. Auf die Frage, warum er ausgerechnet jetzt ausgereist sei, verwies der Antragsteller auf seine fünfjährige Einreisesperre. Er habe zudem vier Jahre gebraucht, um etwas Geld zusammenzusparen und die Reise finanzieren zu können. Probleme mit der Polizei, den Behörden oder sonstigen Dritten habe er im Kosovo nie gehabt - anders als in Deutschland, wo er als Jugendlicher wegen Brandstiftung verurteilt worden sei. Seine wirtschaftliche Lage im Kosovo sei mittelmäßig gewesen. Er habe bis zur Ausreise regelmäßig als Bauer gearbeitet.
Das Bundesamt hielt die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens zwar für gegeben, den Asylantrag in der Sache aber für unbegründet. Mit Bescheid vom 30.03.2016 lehnte es den Antrag auf Asylanerkennung und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet ab, erkannte den subsidiären Schutzstatus nicht zu und stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote vorliegen. Der Antragsteller wurde aufgefordert, die Bundesrepublik innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung des Bundesamtes zu verlassen und ihm wurde die Abschiebung in den Kosovo angedroht. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 7 Satz 1 AufenthG wurde angeordnet und auf 10 Monate ab dem Tag der Ausreise befristet, das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Zur Begründung verwies das Bundesamt auf die Einstufung des Kosovos als sicherer Herkunftsstaat. Anhaltspunkte für eine kürzere Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots aufgrund schutzwürdiger Belange seien weder ausreichend vorgetragen noch lägen sie nach den Erkenntnissen des Bundesamtes vor.
Der Antragsteller hat daraufhin am 12.04.2016 Klage gegen den ihm am 06.04.2016 zugestellten Bescheid erhoben und - mit separatem Schriftsatz vom gleichen Tag - einen Antrag im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gestellt. Wörtlich beantragt er, dass das Gericht die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Abschiebungsandrohung des Bundesamtes anordne. Zur Begründung des Eilantrags trägt er vor, Sinti und Roma beziehungsweise Ashkali seien im Kosovo einer Gruppenverfolgung ausgesetzt. Zumindest aber sei das Einreise- und Aufenthaltsverbot nicht mit dem Schutz der Familieneinheit vereinbar, da er Vater eines deutschen Kindes sei und mit diesem regelmäßigen Umgang habe.
II.
1. Gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG entscheidet der Berichterstatter über den Antrag als Einzelrichter.
2. Das Gericht legt den Eilantrag gemäß § 88, § 122 Abs. 1 VwGO dahingehend aus, dass sich der Antragsteller in der Sache erstens gegen die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung des Bundesamtes wendet, zweitens vorläufigen Rechtsschutz gegen das gesetzliche und drittens gegen das behördliche Einreise- und Aufenthaltsverbot begehrt. Zwar beantragt der Antragsteller wörtlich lediglich die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Abschiebungsandrohung. In der Begründung des Eilantrags schreibt er aber ausdrücklich, zumindest das Einreise- und Aufenthaltsverbot sei mit dem Schutz der Familieneinheit nicht vereinbar. Es ist nicht davon auszugehen, dass sich dieser Vortrag allein auf das Klageverfahren beziehen soll, da die Antragsschrift mit der Klageschrift nicht identisch ist und die Klage überdies erst sehr viel später begründet wurde.
Unter Zugrundelegung des genannten Interesses geht der Einzelrichter von folgenden Anträgen aus:
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage A 2 K 2112/16 gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30.03.2016 anzuordnen,
2. die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, das im Bescheid vom 30.03.2016 festgesetzte gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG vorläufig bis zum Eintritt der Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung auf 0 Monate ab dem Tag der Abschiebung zu befristen,
hilfsweise die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass die Abschiebung des Antragstellers bis zu einer erneuten Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge über die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 AufenthG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts nicht vollzogen werden darf.
10 
3. die aufschiebende Wirkung der Klage A 2 K 2112/16 gegen das im Bescheid vom 30.03.2016 festgesetzte behördliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 7 AufenthG anzuordnen.
11 
3. Bei dieser Auslegung sind die Anträge Zif. 1 und Zif. 2 zulässig (a und b), der Antrag Zif. 3 hingegen unzulässig (c).
12 
a) Der Antrag Zif. 1 ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 75 AsylG statthaft. Die einwöchige Antragsfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG wurde gewahrt.
13 
b) Statthafter Rechtsbehelf im Eilverfahren gegen das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot ist allein ein Antrag nach § 123 VwGO. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung würde dem Antragsteller insoweit nicht helfen, da diese die von der Antragsgegnerin getroffene Befristungsentscheidung suspendieren und das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG infolgedessen unbefristet gelten würde (OVG Nds., Beschluss vom 14.12.2015 - 8 PA 199/15 -, juris Rn. 5 m.w.N.). Die einwöchige Antragsfrist des § 36 Abs. 3 Satz 10 AsylG wurde gewahrt.
14 
Ein Rechtsschutzbedürfnis besteht für Anträge gegen das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot regelmäßig. Denn die Antragsteller müssen, wenn die Frist zur freiwilligen Ausreise - wie hier - abgelaufen ist, jederzeit mit aufenthaltsbeendenden Maßnahmen rechnen, sofern das Gericht ihrem Eilantrag gegen die Abschiebungsandrohung nicht stattgibt. Ob und wann ihre Abschiebung konkret geplant ist, können sie nicht wissen, da der Termin der Abschiebung dem Ausländer gemäß § 59 Abs. 1 Satz 8 AufenthG nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise nicht angekündigt werden darf (a.A. VG Sigmaringen, Beschluss vom 18.02.2016 - A 8 K 113/16 -, juris Rn. 14).
15 
c) Der Eilantrag gegen das behördliche Einreise- und Aufenthaltsverbot (Zif. 3) ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 75 Abs. 1 AsylG statthaft. Die ehemals strittige Frage, ob es sich bei Rechtsbehelfen gegen die Anordnung und Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt um asylrechtliche Streitigkeiten handelt (vgl. VG Regensburg, Beschluss vom 10.09.2015 - RO 9 K 15.1357 -, juris Rn. 6; VG Oldenburg, Beschluss vom 02.10.2015 - 5 B 3636/15 - juris Rn. 21), bei denen Klagen gemäß § 75 Abs. 1 AsylG im Regelfall keine aufschiebende Wirkung haben, wurde mit der Einfügung des § 83c AsylG durch das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz 2015 (Gesetz vom 20.10.2015, BGBl. 2015 I S. 1722) ausdrücklich beantwortet und bejaht (ebenso Bauer, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Auflage 2016, § 11 AufenthG Rn. 86; vgl. BT-Drs. 18/6185, S. 36).
16 
Eilanträgen gegen das behördliche Einreise- und Aufenthaltsverbot fehlt jedoch - anders als Eilanträgen gegen das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot (s.o. unter II.3.b) - regelmäßig das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Denn das behördliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wird gemäß § 11 Abs. 7 Satz 2 AufenthG erst mit der Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Abgelehnte Asylbewerber werden durch das angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot vor der Bestandskraft des Ablehnungsbescheids mithin noch nicht beschwert (VG Münster, Beschluss vom 20.01.2016 - 4 L 39/16.A -, juris Rn. 13; VG Ansbach, Beschluss vom 01.03.2016 - AN 4 S 16.30141 -, juris Rn. 11; VG Stuttgart, Beschluss vom 16.03.2016 - A 4 K 155/16 -, Beschluss vom 22.04.2016 - A 8 K 1564/16 -, jeweils nicht veröffentlicht).
17 
Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus dem durch das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz 2015 in das Gesetz eingefügten § 36 Abs. 3 Satz 10 AsylG, wonach Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Anordnung und Befristung nach § 11 Abs. 7 Satz 1 AufenthG innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen sind. Denn aus den Gesetzesmaterialien geht hervor, dass diese Vorschrift ausschließlich der Harmonisierung der Antragsfristen dienen sollte (BT-Drs. 18/6185, S. 33). Es ist insofern nicht davon auszugehen, dass Eilanträge auch ohne Rechtsschutzbedürfnis zulässig sein sollen (a.A. Bauer, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Auflage 2016, § 11 AufenthG Rn. 75).
18 
4. Soweit die Anträge zulässig sind, haben sie in Teilen Erfolg. Der Antrag Zif. 1 ist unbegründet (a), der Antrag Zif. 2 teilweise begründet (b).
19 
a) Prüfungsmaßstab für die Frage der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die auf § 34 Abs. 1 AsylG in Verbindung mit § 59 AufenthG gestützte Abschiebungsandrohung ist § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG. Hiernach darf die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen (vgl. auch Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG). Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (BVerfG, Urteil vom 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93 -, BVerfGE 94, 166, Leitsatz 2.b.).
20 
Ein Asylantrag ist gemäß § 30 Abs. 1 AsylG offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen. Ein Asylantrag ist insbesondere offensichtlich unbegründet, wenn nach den Umständen des Einzelfalles offensichtlich ist, dass sich der Ausländer nur aus wirtschaftlichen Gründen oder, um einer allgemeinen Notsituation zu entgehen, im Bundesgebiet aufhält (§ 30 Abs. 2 AsylG). Die Abweisung der Asylklage als offensichtlich unbegründet setzt voraus, dass im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (vgl. § 77 Abs. 1 AsylG) an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Gerichts vernünftigerweise keine Zweifel bestehen können und bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung (nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre) die Abweisung der Klage sich dem Verwaltungsgericht geradezu aufdrängt (BVerfG, Beschluss vom 20.09.2001 - 2 BvR 1392/00 -, juris Rn. 17 m.w.N.). In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes kommt es darauf an, ob die Offensichtlichkeitsentscheidung in Bezug auf die geltend gemachten Asylgründe bei der hier gebotenen summarischen Prüfung mit der erforderlichen Richtigkeitsgewähr bestätigt werden kann (vgl. VG Würzburg, Beschluss vom 03.04.2014 - W 1 S 14.30293 -, juris Rn. 15).
21 
Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Offensichtlichkeitsentscheidung des Bundesamtes nicht zu beanstanden. Der Antragsteller hat aller Voraussicht nach keinen Anspruch auf Asylanerkennung oder Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (aa). Es liegen weiterhin sehr wahrscheinlich auch nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (bb) oder für die Feststellung eines Abschiebungsverbots (cc) vor. Schließlich ist auch Abschiebungsandrohung voraussichtlich nicht zu beanstanden (dd).
22 
aa) Der Kosovo, der Herkunftsstaat des Antragstellers, gilt gemäß § 29a Abs. 2 AsylG i.V.m. Anlage II zu § 29a AsylG als sicherer Herkunftsstaat. Asylanträge von Kosovaren - und gleichermaßen Anträge auf Zuerkennung des Flüchtlingsstatus nach § 3 Abs. 1 AsylG - sind infolgedessen gemäß § 29a Abs. 1 AsylG als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn die von den Ausländern angegebenen Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihnen abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat politische Verfolgung droht. Dies vermochte der Antragsteller nicht darzulegen bzw. hiervon nicht zu überzeugen.
23 
Soweit der Antragsteller in der Antragsschrift auf die schwierige Situation der Roma und Ashkali im Kosovo hinweist, steht dies im eklatanten Widerspruch zu seinen Angaben gegenüber dem Bundesamt. Zwar hat der Antragsteller in seiner persönlichen Anhörung auf die ausdrückliche Frage, ob er zu einer bestimmten Volksgruppe gehört, angegeben, Ashkali zu sein. In der weiteren Anhörung hat er dies, zu seinen Ausreisegründen befragt, aber mit keinem Wort erwähnt. Er hat im Gegenteil angegeben, eigentlich nur wegen seiner Tochter nach Deutschland gekommen zu sein. Er habe im Kosovo nie Probleme mit der Polizei, Behörden oder Dritten gehabt. Seine wirtschaftliche Situation sei mittelmäßig gewesen. Er habe bis zu seiner Ausreise als Bauer gearbeitet.
24 
Der Einzelrichter geht zudem - in Übereinstimmung mit der ganz herrschenden Rechtsprechung (OVG NRW, Beschluss vom 19.08.2011 - 5 A 416/11.A -, juris Rn. 7; OVG Sachsen, Beschluss vom 20.05.2011 - A 4 A 666/09 - juris Rn. 6; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 04.02.2010 - A 11 S 331/07 -, juris Rn. 26; VG des Saarlandes, Urteil vom 29.01.2016 - 6 K 537/15 -, juris Rn. 20 ff.; VG Bayreuth, Urteil vom 06.05.2015 - B 3 K 14.30491 -, juris Rn. 21; VG Würzburg, Beschluss vom 03.04.2014 - W 1 S 14.30293 -, juris Rn. 21; VG Aachen, Beschluss vom 22.07.2013 - 9 L 259/13.A -, juris Rn. 11) - davon aus, dass die unbestritten immer wieder vorkommenden Diskriminierungen von Roma und Ashkali im Kosovo keine asyl- oder flüchtlingsrechtlich relevante Intensität erreichen. Anhaltspunkte, dass speziell der Antragsteller aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Ashkali einer asylrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt sein könnte, sind nicht ersichtlich.
25 
bb) Die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG liegen aller Voraussicht nach ebenfalls nicht vor. Der Antragsteller behauptet selbst nicht, dass ihm im Kosovo die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts droht.
26 
cc) Ebenso hat der Antragsteller sehr wahrscheinlich keinen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist das Gericht auf die detaillierten Ausführungen des Bundesamts im angefochtenen Bescheid vom 30.03.2016 (S. 5 ff.) und sieht gemäß § 77 Abs. 2 AsylG von einer eigenständigen Begründung ab.
27 
dd) Die Abschiebungsandrohung wird sich aller Voraussicht nach ebenfalls als rechtmäßig erweisen. Die formellen Anforderungen des § 59 Abs. 1 und 2 AufenthG sind eingehalten; die Dauer der Ausreisefrist von einer Woche ergibt sich aus § 36 Abs. 1 AsylG.
28 
b) Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz betreffend das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG hat teilweise Erfolg.
29 
Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) sind hierbei gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 und § 294 ZPO glaubhaft zu machen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend in Teilen gegeben.
30 
aa) Zurückzuweisen war der Antrag, soweit der Antragsteller (primär) eine Reduzierung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 0 Monate begehrt. Denn über die Länge der Frist wird gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nach Ermessen entschieden (a.A. - jedoch wohl nur bei Ausweisungen - VGH Bad.-Württ., Urteil vom 09.12.2015 - 11 S 1857/15 - juris Rn. 25 ff.). Die vom Antragsteller begehrte Reduzierung käme daher in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 5 VwGO allenfalls bei einer Ermessensreduzierung auf Null in Betracht. An einer solchen fehlt es. Vertretbar sind verschiedene Befristungen. Der Antragsteller behauptet selbst nicht, dass seine Tochter oder seine sonstigen in Deutschland aufenthaltsberechtigten Verwandten auf seine tägliche Lebenshilfe angewiesen sind.
31 
bb) Stattzugeben war dem Antrag, soweit der Antragsteller hilfsweise die Verpflichtung der Antragsgegnerin begehrt, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass die Abschiebung des Antragstellers bis zu einer erneuten Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge über die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 AufenthG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts nicht vollzogen werden darf.
32 
(1) Der Antragsteller hat insoweit einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Er hat mit Blick auf Art. 6 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG ein subjektives Recht auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung des Bundesamtes über die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, da die Regelungen über die Befristung zumindest auch seinen individuellen Interessen zu dienen bestimmt sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 22.12.2000 - 13 S 2540/99 - Leitsatz, juris; Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 30 EL Februar 2016, § 123 Rn. 160; Wahl/Schulz, in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 30 EL Februar 2016, § 42 Rn. 84 f.) und die Befristungsentscheidung des Bundesamtes nach summarischer Prüfung an einem Ermessensfehler leidet.
33 
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht gemäß § 114 Satz 1 VwGO, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Innerhalb des durch den Zweck der Ermächtigung gebildeten Ermessensraumes hat die Behörde bei der Auswahl der Gesichtspunkte grundsätzlich Ermessensfreiheit. Diese ist aber nicht grenzenlos. Wesentliche Gesichtspunkte, die sich ohne nähere Sachkenntnisse der jeweiligen Entscheidung als erheblich aufdrängen, sind zu berücksichtigen. Werden sie übersehen, liegt ein Ermessensdefizit vor (BVerwGE 77, 352, 364; 91, 24, 39).
34 
So verhält es sich nach summarischer Prüfung hier. Es muss davon ausgegangen werden, dass das Bundesamt die familiären Bindungen des Antragstellers an das Bundesgebiet bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt hat, da es im Rahmen der schriftlichen Begründung zu seiner Befristungsentscheidung schreibt, schutzwürdige Belange seien weder ausreichend vorgetragen noch lägen sie nach den Erkenntnissen des Bundesamtes vor. Dies überrascht. Der Antragsteller hatte in seiner persönlichen Anhörung mehrfach darauf hingewiesen, dass seine Tochter und seine Geschwister in Deutschland lebten. Im Protokoll der Anhörung ist ausdrücklich vermerkt, dass der Kläger die Vaterschaftsanerkennungsurkunde zur Akte gereicht habe. Dem vom Antragsteller zur Akte des Bundesamtes gereichten Protokoll des Amtsgerichtes Göppingen - Familiengericht - konnte das Bundesamt zudem entnehmen, dass der Antragsteller, um ein Umgangsrecht mit seiner Tochter zu erstreiten, extra vor die Zivilgerichte gezogen war.
35 
(2) Ein Anordnungsgrund ist im konkreten Einzelfall ebenfalls gegeben. Zwar ist es Ausländern, zumal wenn sie - wie der Antragsteller - anwaltlich vertreten sind und Angehörige im Bundesgebiet haben, grundsätzlich zuzumuten, das Hauptsacheverfahren nach ihrer Ausreise beziehungsweise Abschiebung vom Ausland aus zu betreiben. Etwas anderes kann aber ausnahmsweise mit Blick auf die persönlichen Belange des Ausländers gelten (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 09.11.2012 - 11 S 2200/12 -, juris Rn. 11). Dies ist hier der Fall. Der Antragsteller pflegt, wie er glaubhaft gemacht hat, regelmäßigen Kontakt zu seiner Tochter, welche deutsche Staatsangehörige ist. Den Antragsteller auf das Hauptsacheverfahren zu verweisen, könnte dazu führen, dass er seine Tochter bis zum Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht sieht, da unklar ist, wie schnell das Verwaltungsgericht über die Klage in der Hauptsache entscheiden wird und wann die Entscheidung in Rechtskraft erwächst. Die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG sowie der durch Art. 6 Abs. 1 GG gebotene Schutz der Familie würden so leerlaufen. Um alleine in den Kosovo zu ihrem Vater zu reisen, dürfte die Tochter noch nicht selbstständig genug sein, nachdem sie erst zehn Jahre alt ist. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die Mutter, von der sich der Antragsteller getrennt hat und mit der er wohl im Argen liegt, mit der Tochter zusammen in den Kosovo reisen wird, um den Antragsteller zu besuchen. Hinzu kommt, dass sich die Erledigung des Hauptsacheverfahrens durch die Ausreise beziehungsweise Abschiebung des Antragstellers verzögern könnte, da nicht vorausgesetzt werden kann, dass der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers nach dessen Abschiebung jederzeit mit diesem kommunizieren kann und sich eine eventuelle Beweisaufnahme schwierig gestalten könnte.
36 
(3) Nachdem das Gesetz zu der Frage, in welcher Form einem Antrag auf Neubescheidung stattzugeben ist, schweigt, hält es der Einzelrichter im konkreten Einzelfall mit Blick auf das Ermessensdefizit in Anlehnung an § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG für sachgerecht, die Antragsgegnerin zu verpflichten, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass die Abschiebung des Antragstellers bis zu einer erneuten Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge über die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 AufenthG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts nicht vollzogen werden darf. Diese Entscheidung schützt einerseits den Antragsteller, da er die Entscheidung in der Hauptsache nicht abwarten muss. Andererseits bleibt die Entscheidungsbefugnis beim Bundesamt und die Gewaltenteilung gewahrt.
37 
Eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache liegt insoweit nicht vor, da keine tatsächlich irreversiblen Zustände geschaffen werden, vielmehr lediglich eine Sicherungsanordnung ergeht (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 22.12.2000 - 13 S 2540/99 -, Leitsatz und juris Rn. 13; Funke-Kaiser, in Bader/ Funke-Kaiser/ Stuhlfauth/ von Albedyll, VwGO, 6. Auflage 2014, § 123 Rn. 58 ff.). Das Gericht gibt dem Bundesamt im Eilverfahren zudem bewusst keine Maßstäbe dahingehend vor, welche Befristung (gerade noch) angemessen ist. Die gerichtliche Überprüfung der Verhältnismäßigkeit muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
38 
§ 36 Abs. 3 Satz 11 AsylG, wonach die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung unberührt bleibt, steht der ausgesprochenen Verpflichtung des Bundesamtes schließlich ebenfalls nicht entgegen. Die Vorschrift bezieht sich nach der Gesetzessystematik auf § 36 Abs. 3 Satz 10 AsylG, mithin allein auf den „Antrag“ auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen das Einreise- und Aufenthaltsverbot, nicht hingegen auf einen Eilbeschluss des Gerichts. Dies zeigen auch die Gesetzgebungsmaterialien. So heißt es in der Begründung zum Entwurf des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes 2015, mit der Ergänzung in § 36 Abs. 3 AsylVfG werde klargestellt, dass der „Antrag“ auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung unberührt lasse.
39 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Nachdem der Antrag Zif. 1 am umfassendsten ist, bewertet der Einzelrichter ihn mit 50 % des Gegenstandswerts, die Anträge Zif. 2 und 3 jeweils mit 25 %. Da der Antragsteller mit dem Antrag 2 nur teilweise obsiegt, trägt er 87,5 % der Kosten. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b AsylG.
40 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Das Bundesamt erlässt nach den §§ 59 und 60 Absatz 10 des Aufenthaltsgesetzes eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn

1.
der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird,
2.
dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird,
2a.
dem Ausländer kein subsidiärer Schutz gewährt wird,
3.
die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ausnahmsweise zulässig ist und
4.
der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt.
Eine Anhörung des Ausländers vor Erlass der Abschiebungsandrohung ist nicht erforderlich. Im Übrigen bleibt die Ausländerbehörde für Entscheidungen nach § 59 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 6 des Aufenthaltsgesetzes zuständig.

(2) Die Abschiebungsandrohung soll mit der Entscheidung über den Asylantrag verbunden werden. Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt, sind die Entscheidungsformel der Abschiebungsandrohung und die Rechtsbehelfsbelehrung dem Ausländer in eine Sprache zu übersetzen, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann.

(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall zur Wahrung überwiegender öffentlicher Belange zwingend erforderlich ist, insbesondere wenn

1.
der begründete Verdacht besteht, dass der Ausländer sich der Abschiebung entziehen will, oder
2.
von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.
Unter den in Satz 2 genannten Voraussetzungen kann darüber hinaus auch von einer Abschiebungsandrohung abgesehen werden, wenn
1.
der Aufenthaltstitel nach § 51 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 erloschen ist oder
2.
der Ausländer bereits unter Wahrung der Erfordernisse des § 77 auf das Bestehen seiner Ausreisepflicht hingewiesen worden ist.
Die Ausreisefrist kann unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls angemessen verlängert oder für einen längeren Zeitraum festgesetzt werden. § 60a Absatz 2 bleibt unberührt. Wenn die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht oder der Abschiebungsandrohung entfällt, wird die Ausreisefrist unterbrochen und beginnt nach Wiedereintritt der Vollziehbarkeit erneut zu laufen. Einer erneuten Fristsetzung bedarf es nicht. Nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise darf der Termin der Abschiebung dem Ausländer nicht angekündigt werden.

(2) In der Androhung soll der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Gebietskörperschaften im Sinne der Anhänge I und II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39), sind Staaten gleichgestellt.

(3) Dem Erlass der Androhung steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen. In der Androhung ist der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Stellt das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots fest, so bleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen unberührt.

(4) Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung bleiben für weitere Entscheidungen der Ausländerbehörde über die Abschiebung oder die Aussetzung der Abschiebung Umstände unberücksichtigt, die einer Abschiebung in den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat entgegenstehen und die vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung eingetreten sind; sonstige von dem Ausländer geltend gemachte Umstände, die der Abschiebung oder der Abschiebung in diesen Staat entgegenstehen, können unberücksichtigt bleiben. Die Vorschriften, nach denen der Ausländer die im Satz 1 bezeichneten Umstände gerichtlich im Wege der Klage oder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung geltend machen kann, bleiben unberührt.

(5) In den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 1 bedarf es keiner Fristsetzung; der Ausländer wird aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam abgeschoben. Die Abschiebung soll mindestens eine Woche vorher angekündigt werden.

(6) Über die Fristgewährung nach Absatz 1 wird dem Ausländer eine Bescheinigung ausgestellt.

(7) Liegen der Ausländerbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Ausländer Opfer einer in § 25 Absatz 4a Satz 1 oder in § 25 Absatz 4b Satz 1 genannten Straftat wurde, setzt sie abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine Ausreisefrist, die so zu bemessen ist, dass er eine Entscheidung über seine Aussagebereitschaft nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 3 oder nach § 25 Absatz 4b Satz 2 Nummer 2 treffen kann. Die Ausreisefrist beträgt mindestens drei Monate. Die Ausländerbehörde kann von der Festsetzung einer Ausreisefrist nach Satz 1 absehen, diese aufheben oder verkürzen, wenn

1.
der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder
2.
der Ausländer freiwillig nach der Unterrichtung nach Satz 4 wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat.
Die Ausländerbehörde oder eine durch sie beauftragte Stelle unterrichtet den Ausländer über die geltenden Regelungen, Programme und Maßnahmen für Opfer von in § 25 Absatz 4a Satz 1 genannten Straftaten.

(8) Ausländer, die ohne die nach § 4a Absatz 5 erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt waren, sind vor der Abschiebung über die Rechte nach Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24), zu unterrichten.

(1) In den Fällen der Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 und der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrages beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche.

(2) Das Bundesamt übermittelt mit der Zustellung der Entscheidung den Beteiligten eine Kopie des Inhalts der Asylakte. Der Verwaltungsvorgang ist mit dem Nachweis der Zustellung unverzüglich dem zuständigen Verwaltungsgericht zu übermitteln.

(3) Anträge nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsandrohung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen; dem Antrag soll der Bescheid des Bundesamtes beigefügt werden. Der Ausländer ist hierauf hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden. Die Entscheidung soll im schriftlichen Verfahren ergehen; eine mündliche Verhandlung, in der zugleich über die Klage verhandelt wird, ist unzulässig. Die Entscheidung soll innerhalb von einer Woche nach Ablauf der Frist des Absatzes 1 ergehen. Die Kammer des Verwaltungsgerichts kann die Frist nach Satz 5 um jeweils eine weitere Woche verlängern. Die zweite Verlängerung und weitere Verlängerungen sind nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe zulässig, insbesondere wenn eine außergewöhnliche Belastung des Gerichts eine frühere Entscheidung nicht möglich macht. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Die Entscheidung ist ergangen, wenn die vollständig unterschriebene Entscheidungsformel der Geschäftsstelle der Kammer vorliegt. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes und die Anordnung und Befristung nach § 11 Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes sind ebenso innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung bleibt hiervon unberührt.

(4) Die Aussetzung der Abschiebung darf nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, bleiben unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig. Ein Vorbringen, das nach § 25 Abs. 3 im Verwaltungsverfahren unberücksichtigt geblieben ist, sowie Tatsachen und Umstände im Sinne des § 25 Abs. 2, die der Ausländer im Verwaltungsverfahren nicht angegeben hat, kann das Gericht unberücksichtigt lassen, wenn andernfalls die Entscheidung verzögert würde.

(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.

(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.

(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.

(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.

(1) Ein Asylantrag ist offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes offensichtlich nicht vorliegen.

(2) Ein Asylantrag ist insbesondere offensichtlich unbegründet, wenn nach den Umständen des Einzelfalles offensichtlich ist, dass sich der Ausländer nur aus wirtschaftlichen Gründen oder um einer allgemeinen Notsituation zu entgehen, im Bundesgebiet aufhält.

(3) Ein unbegründeter Asylantrag ist als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn

1.
in wesentlichen Punkten das Vorbringen des Ausländers nicht substantiiert oder in sich widersprüchlich ist, offenkundig den Tatsachen nicht entspricht oder auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel gestützt wird,
2.
der Ausländer im Asylverfahren über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder diese Angaben verweigert,
3.
er unter Angabe anderer Personalien einen weiteren Asylantrag oder ein weiteres Asylbegehren anhängig gemacht hat,
4.
er den Asylantrag gestellt hat, um eine drohende Aufenthaltsbeendigung abzuwenden, obwohl er zuvor ausreichend Gelegenheit hatte, einen Asylantrag zu stellen,
5.
er seine Mitwirkungspflichten nach § 13 Abs. 3 Satz 2, § 15 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 oder § 25 Abs. 1 gröblich verletzt hat, es sei denn, er hat die Verletzung der Mitwirkungspflichten nicht zu vertreten oder ihm war die Einhaltung der Mitwirkungspflichten aus wichtigen Gründen nicht möglich,
6.
er nach §§ 53, 54 des Aufenthaltsgesetzes vollziehbar ausgewiesen ist oder
7.
er für einen nach diesem Gesetz handlungsunfähigen Ausländer gestellt wird oder nach § 14a als gestellt gilt, nachdem zuvor Asylanträge der Eltern oder des allein personensorgeberechtigten Elternteils unanfechtbar abgelehnt worden sind.

(4) Ein Asylantrag ist ferner als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder des § 3 Abs. 2 vorliegen oder wenn das Bundesamt nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen hat.

(5) Ein beim Bundesamt gestellter Antrag ist auch dann als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn es sich nach seinem Inhalt nicht um einen Asylantrag im Sinne des § 13 Abs. 1 handelt.

(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.

(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.

(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.

(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.

(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.

(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.

(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine schwere Straftat begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger ist Staatsangehöriger des Senegal. Er reiste nach eigenen Angaben im April 2013 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 26. April 2013 Asylantrag.

Bei der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am ... August 2016 gab der Kläger im Wesentlichen an, dass er im Senegal als Fischer und vor seiner Einreise nach Spanien als Straßenhändler gearbeitet habe. Aufgrund hohen Wellengangs sei ihr Fischerboot im Senegal gekentert und zwei Männer der Besatzung seien gestorben. Die Familie der Verstorbenen habe Probleme gemacht und ihm die Schuld am Tod der beiden gegeben. Sie hätten gedroht, den Kläger zu töten, weshalb er das Land nach ca. zwei Wochen verlassen habe. An die Polizei habe er sich nicht gewandt. Innerhalb Senegals hätte er keinen Schutz gefunden, weil die Leute ihn dort kennen und ihn an die Familie verraten hätten. Im Senegal lebten noch vier Brüder, drei Schwestern und seine Großfamilie. Hier lebe er mit der Mutter seiner zwei minderjährigen Kinder zusammen, sei aber mit dieser nicht verheiratet.

Ein Bericht der Kliniken ... vom ... April 2015, wonach beim Kläger ein Bandscheibenprolaps mit Kompression der Nervenwurzel S1 und ein Unguis incarnatus diagnostiziert und am ... April 2015 der Bandscheibenvorfall operiert wurde sowie am ... April 2015 wegen des Unguis incarnatus eine Emmet-Plastik erfolgte, wurde vorgelegt. Wund- und Befundkontrolle sowie Krankengymnastik wurden empfohlen. Ein Schreiben des Augenarztes Dr. med. ... vom ... Juli 2013, wonach beim Kläger eine Cataract-Operation durchgeführt wurde, wurde ebenfalls vorgelegt.

Mit Bescheid vom 9. September 2016 lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1) und auf Asylanerkennung (Nr. 2) als offensichtlich unbegründet ab, lehnte den Antrag auf subsidiären Schutz ab (Nr. 3) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen (Nr. 4). Es forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen, anderenfalls wurde ihm die Abschiebung nach Senegal oder in einen anderen Staat, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist, angedroht (Nr. 5). Zudem wurde das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes angeordnet und auf zehn Monate ab dem Tag der Ausreise befristet (Nr. 6) sowie das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 7).

Zur Begründung führte das Bundesamt insbesondere aus, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigter offensichtlich nicht vorlägen. Bei einem Ausländer, der aus einem sicheren Herkunftsstaat stamme, werde vermutet, dass er nicht verfolgt werde, solange er nicht Tatsachen vortrage, die die Annahme begründeten, dass er entgegen dieser Vermutung verfolgt werde. Der Kläger habe nichts glaubhaft vorgetragen oder vorgelegt, was zu der Überzeugung gelangen ließe, dass, entgegen der Einschätzung der allgemeinen Lage in seinem Herkunftsstaat, in seinem Falle die Voraussetzungen für die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung oder die Gefahr eines ernsthaften Schadens erfüllt seien. Die vorgetragenen angeblichen Bedrohungen durch die Opferfamilien könnten weder einen Asylanspruch noch die Feststellung einer Flüchtlingseigenschaft begründen. Es ergäben sich keinerlei Hinweise auf Verfolgungshandlungen i. S. d. § 3a AsylG wegen der in § 3b AsylG aufgeführten Verfolgungsgründe. Der Kläger müsse sich auf vorhandene staatliche Schutzmöglichkeiten im Senegal verweisen lassen. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der senegalesische Staat nicht schutzbereit oder nicht willig sei. Auch hätte der Kläger angeblichen Bedrohungen durch einen Wechsel des Wohnortes innerhalb des Senegal entgehen können. Erkrankungen und gesundheitliche Leiden seien asylrechtlich unerheblich, da sie nicht an asylerhebliche Merkmale anknüpften. Die Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylG sei somit ebenfalls abzulehnen. Auch Abschiebungsverbote lägen nicht vor. Eine schwierige soziale und wirtschaftliche Lage begründe kein Abschiebungsverbot, sie müsse vom Kläger ebenso wie von vielen seiner Landsleute bewältigt werden. Die Umstände, die er geltend mache, gingen nicht über das Maß dessen hinaus, was alle Bewohner hinzunehmen hätten, die in vergleichbarer Situation lebten. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger - ein junger und arbeitsfähiger Mann - in der Lage wäre, z. B. in seinem Beruf als Fischer, gegebenenfalls mit Unterstützung seines Familienverbunds, oder durch Gelegenheitsarbeiten wenigstens ein kleines Einkommen zu erzielen, um sich zumindest ein Leben im Existenzminimum zu finanzieren. Auch die gesundheitlichen Probleme führten nicht zu einem Abschiebungsverbot. Von Komplikationen oder außergewöhnlichen Vorkommnissen bei der Augenoperation, die auch schon über drei Jahre zurückliege, werde nichts berichtet und als Medikation lediglich Augentropfen in den Folgewochen aufgeführt. Auch aufgrund der Bandscheibenoperation werde lediglich Wund- und Befundkontrolle sowie Krankengymnastik empfohlen. Existenzielle Gesundheitsgefahren seien dem nicht zu entnehmen.

Hiergegen erhoben die Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schriftsatz vom 15. September 2016, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München eingegangen am selben Tag, Klage und beantragten,

den Bescheid vom 12. September 2016 aufzuheben sowie

die Beklagte zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylVfG zuzuerkennen,

hilfsweise, subsidiären Schutz gemäß § 4 AsylVfG zu gewähren,

weiter hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.

Zur Begründung bezogen sie sich im Wesentlichen auf die bisherigen Angaben und führten weiter aus, dass der Asylantrag jedenfalls nicht offensichtlich unbegründet sei. Insbesondere treffe es nicht zu, dass keine Gefahr für Leib und Leben gegeben sei, wenn der Kläger zurück in seine Heimat geschickt werde. Dieser leide nicht nur an einer chronischen Erkrankung der Lendenwirbelsäule mit Bandscheibenvorfall, sondern auch die erhebliche psychische Belastung aufgrund der Todesdrohungen in der Heimat und der monatelangen Flucht und der hier bestehenden Lebensgefahr und Ängste seien nicht ausreichend beachtet worden. Der Kläger sei Fischer gewesen, was einen körperlich sehr anstrengenden Beruf darstelle. Auch eine Tätigkeit in der Landwirtschaft, die die Haupteinnahmequelle der Bevölkerung im Senegal darstelle, sei aufgrund der Erkrankung nicht möglich. Eine engmaschige medizinische Versorgung für sein Augenleiden, sein chronisches Rückenleiden und die psychische Belastung könne der Kläger im Senegal nicht finanzieren. Da die Eltern verstorben seien, sei ein Rückhalt durch die Familie nicht möglich. Das Sozialsystem decke derart engmaschige Behandlungserfordernisse nicht ab und eine Rückkehr würde zu einer Verschlimmerung seiner Verfolgungsängste durch die Familien der Getöteten führen und die psychische Erkrankung verschlimmern.

Ein ärztliches Attest des Facharztes für Neurochirurgie Dr. med. ... vom ... September 2016, wonach beim Kläger eine chronische Erkrankung der Lendenwirbelsäule mit Bandscheibenvorfall vorliege, weshalb er am ... April 2015 operiert worden sei, wurde beigefügt. Es sei davon auszugehen, dass wegen dieser chronischen Erkrankung zukünftig weiterer Bedarf an medizinischen Behandlungen sein werde.

Die Beklagte stellte keinen Antrag.

Über die Asylanträge der minderjährigen Kinder des Klägers und deren Mutter wurde laut telefonischer Auskunft des Bundesamts bisher nicht entschieden.

Ein gleichzeitig mit der Klage eingereichter Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage sowie auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wurde mit Beschluss vom 21. September 2016 abgelehnt (M 17 S 16.32997).

In der mündlichen Verhandlung am 24. Oktober 2016 wiederholte der Kläger sein Vorbringen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte in diesem Verfahren und im Verfahren M 17 S 16.32997, auf die vorgelegte Behördenakte sowie auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 24. Oktober 2016 verwiesen.

Gründe

Über den Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung am 24. Oktober 2016 entschieden werden, obwohl die Beklagte nicht erschienen war. Denn in der frist- und formgerechten Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde darauf hingewiesen, dass auch im Fall des Nichterscheinens der Beteiligten verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO).

I. Die Klage ist unzulässig, soweit die Aufhebung der Nr. 7 des streitgegenständlichen Bescheids beantragt wird.

In dieser Nummer wird lediglich das sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebende Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG gemäß § 11 Abs. 2 AufenthG zeitlich befristet. Der Antrag ist insoweit mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig. Denn die schlichte Aufhebung der Nr. 7 des Bescheids aufgrund einer Anfechtungsklage beträfe lediglich die getroffene Befristungsentscheidung als solche, so dass ein erfolgreiches Rechtsmittel zur Folge hätte, dass das - unmittelbar kraft Gesetz geltende - Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG unbefristet gelten würde. Die Rechtsstellung des Klägers wäre somit nicht verbessert. Das Ziel einer kürzeren Befristung der gesetzlichen Sperrwirkung nach § 11 Abs. 2 AufenthG müsste im Wege der Verpflichtungsklage erstritten werden (vgl. NdsOVG, B. v. 14.12.2015 - 8 PA 199/15 - juris Rn. 5; VG München, B. v. 12.1.2016 - M 21 S 15.31689 - UA S. 8; VG Ansbach, B. v. 20.11.2015 - AN 5 S 15.01667 - juris Rn. 2; B. v. 18.11.2015 - AN 5 S 15.01616 - UA S. 2; VG Aachen, B. v. 30.10.2015 - 6 L 807/15.A - juris Rn. 8; Funke/Kaiser in Gemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsgesetz, Stand Dezember 2015, § 11 Rn. 183, 190, 193, 196).

II. Im Übrigen ist die Klage zulässig (vgl. insbesondere zu Nr. 6 des streitgegenständlichen Bescheids Gemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsgesetz, Stand Dezember 2015, § 11 Rn. 189), aber unbegründet, da der angegriffene Verwaltungsakt rechtmäßig ist (vgl. Art. 16a Abs. 4 GG, § 36 Abs. 4 AsylG).

1. Die Anerkennung als Asylberechtigter scheidet bereits deswegen aus, weil der Kläger auf dem Landweg und damit aus einem sicheren Drittstaat in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eingereist ist (Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG i. V. m. § 26a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 AsylG).

2. Aber auch ein Verfolgungs- oder Lebensschicksal, das die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung einer Rechtsstellung als Flüchtling rechtfertigen würde, ist vorliegend aus dem Vortrag des Klägers nicht erkennbar.

2.1 Die Ablehnung der Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Anerkennung als Asylberechtigter als offensichtlich unbegründet beruht auf § 29a Abs. 1 AsylG. Nach dieser Vorschrift ist der Asylantrag eines Ausländers aus einem Staat i. S. d. Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG (sicherer Herkunftsstaat) als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn, die von dem Ausländer angegebenen Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat politische Verfolgung droht.

2.2 Das Heimatland des Klägers, Senegal, ist ein sicherer Herkunftsstaat (vgl. § 29a Abs. 2 AsylG und Anlage II zu § 29a AsylG). Die Gerichte sind an diese Einstufung gebunden, es sei denn, sie sind der Überzeugung, dass sich die Einstufung als verfassungswidrig erweist (BVerfG, U. v. 14.5.1996 - 2 BvR 1507/93 - juris Rn. 65). Verfassungs- oder europarechtliche Bedenken gegen die Einstufung Senegals als sicherer Herkunftsstaat bestehen jedoch nicht.

2.3 Der Kläger hat die durch § 29a AsylG normierte Nichtverfolgungsvermutung auch nicht durch den schlüssigen Vortrag von individuellen Verfolgungstatsachen erschüttern können. Vielmehr hat er sich auf gesundheitliche Probleme und Bedrohungen durch Familienangehörige der beim Bootsunglück Verstorbenen berufen. Dies begründet aber bereits mangels Anknüpfung an die dort genannten Merkmale keine Verfolgung im Sinne von Art. 16a GG oder § 3 AsylG. Das Gericht folgt daher der zutreffenden Begründung der Beklagten im angegriffenen Bescheid, auf die verwiesen wird (§ 77 Abs. 2 AsylG).

2.4 Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger noch zwei minderjährige Kinder hat, über deren Asylantrag noch nicht entschieden worden ist.

a) Das Offensichtlichkeitsurteil gemäß § 30 AsylG muss den gesamten Asylantrag erfassen, so dass bei einer Antragsablehnung gegenüber einem einzelnen Betroffenen als offensichtlich unbegründet auch der Tatbestand eines von einem Familienmitglied möglicherweise abzuleitenden Anspruchs auf Asylanerkennung, auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und/oder auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 26 AsylG in den Blick zu nehmen ist (Bergemann, in: Renner/Bergemann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Aufl. 2013, § 30 AsylVfG, Rn. 7). Hieraus ist in der Kommentarliteratur und z.T. in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung gefolgert worden, dass zum einen ein Asylantrag dann nicht als offensichtlich aussichtslos angesehen werden kann, wenn die Möglichkeit einer Anerkennung der Familienasylberechtigung bzw. der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 26 AsylG besteht, und dass zum anderen prozedural das Bundesamt den „akzessorischen“ Asylantrag eines Asylsuchenden, der sein Verfolgungsschicksal als Familienmitglied ausschließlich von der Verfolgung einer Bezugsperson ableitet, erst dann als offensichtlich unbegründet ablehnen darf, wenn die Asylanträge möglicher Bezugspersonen (Eltern, Ehegatte) als offensichtlich unbegründet abgelehnt oder diesbezüglich nicht qualifizierte Ablehnungen unanfechtbar sind. Entscheide das Bundesamt über den Asylantrag eines Kindes oder eines Ehegatten, bevor der Asylantrag der Bezugsperson unanfechtbar oder als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, sei die Offensichtlichkeitsentscheidung rechtswidrig (VG München v. 16.05.2015, Az. M 16 S 15.30551; VG München v. 15.06.2015, Az. M 23 S 15.30614; VG München v. 17.06.2015, Az. M 17 S 15.30862; VG Würzburg v. 19.03.2012, Az. W 6 S 12.30068, Rn. 15 bei juris; VG Würzburg v. 20.02.2015, Az. W 6 S 15.30048, Rn. 15 bei juris; Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG, Stand: Mai 2015, § 30, Rn. 14; noch weitergehender: Marx, AsylVfG, 8. Aufl. 2014, § 30, Rn. 10, 11; Schaeffer, in: Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: März 2015, § 30 AsylVfG, Rn. 22 - keine Abweisung als offensichtlich unbegründet, solange nicht über den Antrag des stammberechtigten Familienangehörigen unanfechtbar entschieden worden ist).

b) Im vorliegenden Fall stützt sich die Ablehnung der Anträge des Klägers als offensichtlich unbegründet allerdings nicht auf § 30 AsylG, sondern auf § 29a AsylG, da der Kläger aus einem sichereren Herkunftsstaat kommt. Im Übrigen kann die Berücksichtigung des § 26 AsylG nur dann eine materielle Sperre für das Offensichtlichkeitsurteil gegenüber einem einzelnen Familienmitglied darstellen, wenn Familienasyl ernsthaft in Betracht zu ziehen ist. Nur bei wirklich bestehender Möglichkeit der Anerkennung als Asylberechtigter bzw. der Gewährung internationalen Schutzes für stammberechtigte Familienangehörige - also bei zumindest theoretischer Möglichkeit eines Anspruchs auf Anerkennung als Asylberechtigter bzw. eines Anspruchs auf internationalen Schutzes für Familienangehörige - könnte die Ablehnung des Asylantrags eines gegebenenfalls davon profitierenden Familienangehörigen als offensichtlich unbegründet ausgeschlossen sein (vgl. auch insofern VG Würzburg v. 20.02.2015, Az. W 6 S 15.30048, Rn. 15). Kann hingegen nach Aktenlage sicher beurteilt werden, dass Familienasyl ohne weiteres zu versagen ist, weil ein Anspruch der weiteren Familienmitglieder auf Anerkennung als Asylberechtigte oder auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. subsidiären Schutzes ebenso offensichtlich ausscheidet, bleibt auch der Asylantrag des einzelnen betroffenen Familienmitglieds, der schon für sich offensichtlich keine relevante Verfolgungsgeschichte vorbringen kann, insgesamt eindeutig aussichtslos, also offensichtlich unbegründet (vgl. VG München, U. v. 4.9.2015 - M 21 K 15.30454; Bergemann, in: Renner/Bergemann/Dienelt a. a. O., § 30 AsylVfG, Rn. 7).

Eine derartige zumindest theoretische Möglichkeit eines Anspruchs auf Anerkennung als Asylberechtigte bzw. eines Anspruchs auf internationalen Schutz (Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder subsidiären Schutzes gem. §§ 3ff. AsylG) für Familienangehörige des Klägers ist vorliegend nicht ersichtlich. Weder hat der Kläger Umstände vorgetragen, wonach eine derartige Anerkennung in Betracht käme, noch ergeben sich sonst diesbezüglich irgendwelche Anhaltspunkte. Insbesondere kann für die in Deutschland geborenen ein bzw. zwei Jahre alten Kinder kein relevantes Verfolgungsschicksal bejaht werden. Ein Verfolgungstatbestand, der es möglich erscheinen ließe, dass sich der Kläger nach Abschluss der Verfahren seiner Familienangehörigen auf § 26 AsylG berufen könnte, ist nicht ersichtlich.

3. Das Bundesamt hat auch zu Recht die Zuerkennung subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) abgelehnt und das Vorliegen von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG verneint. Das Gericht nimmt auch insoweit vollumfänglich auf die Begründung des Bundesamts im streitgegenständlichen Bescheid Bezug (§ 77 Abs. 2 AsylG).

Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen:

3.1 Abgesehen davon, dass der Vortrag des Klägers zu den Bedrohungen seitens der Familienangehörigen der Verstorbenen sehr pauschal und unsubstantiiert ist, hätte er bei einer Rückkehr die Möglichkeit, die Hilfe (übergeordneter) staatlicher Stellen in Anspruch zu nehmen. Insbesondere kann von einer allgemein mangelnden Schutzfähigkeit oder -willigkeit des senegalesischen Staates nicht ausgegangen werden. Der senegalesische Staat nimmt keine Repressionen Dritter hin, d. h. der Kläger könnte hier grundsätzlich Hilfe erlangen (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amts v. 15.10.2014, S. 13; VG München, B. v. 24.3.2016 - M 4 S 16.30549 - UA S. 7; VG München, B. v. 24.3.2016 - M 2 S 16.30464 - UA S. 6; VG München, B. v. 22.3.2016 - M 15 S 16.30357 - UA S. 8; VG München, B. v. 10.3.2016 - M 21 S 16.30061 - UA S. 9; VG Augsburg, U. v. 22.5.2013 - Au 7 K 13.30106 - juris Rn. 16). Das Gericht teilt aufgrund der vorliegenden Erkenntnismittel daher die Einschätzung des Bundesamtes, dass der senegalesische Staat bei Bedrohungen, bei denen es sich - wie hier - um kriminelles Unrecht nichtstaatlicher Akteure handelt, in der Lage und auch willens ist, hinreichenden Schutz zu gewähren (§ 4 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. der entsprechenden Anwendung von § 3c Nr. 3, § 3d Abs. 1 und 2 AsylG).

Im Übrigen besteht in derartigen Fällen eine inländische Fluchtalternative (vgl. § 4 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. der entsprechenden Anwendung von § 3e AsylG). Der Kläger kann durch die Verlegung seinen Wohnsitzes in urbane Zentren anderer Landesteile Senegals, wo ein Leben in gewisser Anonymität möglich ist und ihn nichtstaatliche Dritte - hier die Familien der Verstorbenen - mit asylrechtlich hinreichender Sicherheit nicht ausfindig machen können, eine etwaige Gefahr für Leib oder Leben abwenden (vgl. z. B. VG Aachen, B. v. 18.7.2014 - 9 L 424/14.A - juris Rn. 10; VG Gelsenkirchen, U. v. 30.5.2012 - 7a K 646/12.A - juris Rn. 20; VG Würzburg, B. v. 29.11.2010 - W 1 S 10.30287 - juris Rn. 20).

3.2 Die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme des Klägers stellen ebenfalls kein Abschiebungshindernis gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG dar.

Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Diese Regelung erfasst zwar nur solche Gefahren, die in den spezifischen Verhältnissen im Zielstaat begründet sind, während Gefahren, die sich aus der Abschiebung als solcher ergeben, nur von der Ausländerbehörde als inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis berücksichtigt werden können. Ein zielstaatbezogenes Abschiebungshindernis kann aber gegeben sein, wenn die Gefahr besteht, dass sich eine vorhandene Erkrankung aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib und Leben führt, d. h. dass eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht. Dies kann etwa der Fall sein, wenn sich die Krankheit im Heimatstaat aufgrund unzureichender Behandlungsmöglichkeiten verschlimmert oder wenn der betroffene Ausländer die medizinische Versorgung aus sonstigen Umständen tatsächlich nicht erlangen kann (BVerwG, B. v. 17.8.2011 - 10 B 13/11 u.a - juris; BayVGH, U. v. 3.7.2012 - 13a B 11.30064 - juris Rn. 34). Eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands ist dabei nicht schon bei jeder befürchteten ungünstigen Entwicklung anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden (OVG NRW, B. v. 30.12.2004 - 13 A 1250/04.A - juris Rn. 56).

Diese Rechtsprechung hat nunmehr auch in § 60 Abs. 7 Satz 2 bis 4 AufenthG seinen Niederschlag gefunden, wonach eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur vorliegt bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist.

Demnach kann hier von einem zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernis nicht ausgegangen werden:

Der Kläger hat hier einen Bericht der Kliniken ... vom ... April 2015 und ein Schreiben des Augenarztes Dr. med. ... vom ... Juli 2013 übermittelt, wonach lediglich eine Wund- und Befundkontrolle sowie Krankengymnastik und Augentropfen als weitere Therapie empfohlen wurden. Auch in dem Attest des Facharztes für Neurochirurgie Dr. med. ... vom ... September 2016 wird lediglich festgestellt, dass davon auszugehen sei, dass wegen seiner chronischen Rückenerkrankung zukünftig weiterer Bedarf an medizinischen Behandlungen bestehe. Abgesehen davon, dass dieses Attest nicht den Mindestanforderungen des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 11.9.2007 - 10 C 8/07 - juris Rn. 15) genügt (vgl. § 60a Abs. 2c und 2d AufenthG), kann den vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen keine erhebliche und konkrete Gefahr im Sinne der o.g. Rechtsprechung und damit kein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernisses gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG entnommen werden. Auch in der mündlichen Verhandlung am 24. Oktober 2016 wurden keine weiteren Atteste vorgelegt, sondern lediglich geltend gemacht, dass der Kläger zweimal pro Woche Physiotherapie habe.

3.3 Allein wegen der harten Lebensbedingungen und allgemein bestehenden ärmlichen Verhältnisse im Senegal kann sich der Kläger weder auf § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG noch auf § 60 Abs. 5 AufenthG unter Berücksichtigung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) berufen. Die Abschiebung trotz schlechter humanitärer Verhältnisse kann nur in sehr außergewöhnlichen Einzelfällen als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu bewerten sein und die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK erfüllen (BVerwG, U. v. 31.01.2013 - 10 C 15.12 - NVwZ 2013, S. 1167ff. - juris Rn. 23 - 26 sowie Rn. 38; VGH BW, U. v. 24.07.2013 - A 11 S 697/13 m. w. N.). Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger eine Existenzgrundlage bei seiner Rückkehr gänzlich fehlen würde, sind nicht ersichtlich. Die humanitären Bedingungen für Rückkehrer sind grundsätzlich nicht als derart schlecht zu bewerten, dass diese den Schweregrad einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK aufweisen. Unter Berücksichtigung der derzeitigen Lebensverhältnisse im Senegal (vgl. dazu den streitgegenständlichen Bescheid, § 77 Abs. 2 AsylG) ist der Kläger als junger und nach den vorliegenden ärztlichen Berichten grundsätzlich auch arbeitsfähiger Mann in der Lage, wie jeder andere dort Lebende in vergleichbarer Situation, seinen Lebensunterhalt in seinem Heimatland durch eigene Tätigkeit, z. B. als Straßenverkäufer, sicherzustellen. Zudem hat er nach eigenen Angaben vier Brüder, drei Schwestern und seine Großfamilie im Senegal, die ihn unterstützen können.

3.4 Eine etwaige Geltendmachung der Unmöglichkeit der Abschiebung aus rechtlichen Gründen aufgrund eines bestehenden Familienverbands (Art. 6 GG bzw. Art. 8 Abs. 1 EMRK) wäre kein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, sondern ein im Rahmen von § 60a AufenthG zu prüfendes inlandsbezogenes Abschiebungshindernis, für das sich der Kläger auf einen Antrag auf Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG bei der örtlich zuständigen Ausländerbehörde verweisen lassen muss (vgl. OVG Lüneburg, U. v. 18.5.2010 - 11 LB 186/08 - juris Rn. 47; OVG Berlin-Bbg. B. v. 30.4.2013 - OVG 12 S 25.13 - juris unter Hinweis auf § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG; BVerwG, U. v. 25.9.1997 - 1 C 6/97 - juris).

4. Nach alledem ist auch die vom Bundesamt nach Maßgabe der §§ 34, 36 Abs. 1 Satz 1 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG erlassene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung nicht zu beanstanden.

5. Schließlich ist auch das auf § 11 Abs. 7 AufenthG gestützte befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot rechtmäßig.

Die Ermessenserwägungen der Beklagten sind im Rahmen der auf den Maßstab des § 114 Satz 1 VwGO beschränkten gerichtlichen Überprüfung nicht zu beanstanden, zumal der Kläger gegen das Einreise- und Aufenthaltsverbot keine substantiierten Einwendungen vorgebracht und insbesondere kein fehlerhaftes Ermessen gerügt hat.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V. m. §§ 708 ff. ZPO.

(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall zur Wahrung überwiegender öffentlicher Belange zwingend erforderlich ist, insbesondere wenn

1.
der begründete Verdacht besteht, dass der Ausländer sich der Abschiebung entziehen will, oder
2.
von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.
Unter den in Satz 2 genannten Voraussetzungen kann darüber hinaus auch von einer Abschiebungsandrohung abgesehen werden, wenn
1.
der Aufenthaltstitel nach § 51 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 erloschen ist oder
2.
der Ausländer bereits unter Wahrung der Erfordernisse des § 77 auf das Bestehen seiner Ausreisepflicht hingewiesen worden ist.
Die Ausreisefrist kann unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls angemessen verlängert oder für einen längeren Zeitraum festgesetzt werden. § 60a Absatz 2 bleibt unberührt. Wenn die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht oder der Abschiebungsandrohung entfällt, wird die Ausreisefrist unterbrochen und beginnt nach Wiedereintritt der Vollziehbarkeit erneut zu laufen. Einer erneuten Fristsetzung bedarf es nicht. Nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise darf der Termin der Abschiebung dem Ausländer nicht angekündigt werden.

(2) In der Androhung soll der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Gebietskörperschaften im Sinne der Anhänge I und II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39), sind Staaten gleichgestellt.

(3) Dem Erlass der Androhung steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen. In der Androhung ist der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Stellt das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots fest, so bleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen unberührt.

(4) Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung bleiben für weitere Entscheidungen der Ausländerbehörde über die Abschiebung oder die Aussetzung der Abschiebung Umstände unberücksichtigt, die einer Abschiebung in den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat entgegenstehen und die vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung eingetreten sind; sonstige von dem Ausländer geltend gemachte Umstände, die der Abschiebung oder der Abschiebung in diesen Staat entgegenstehen, können unberücksichtigt bleiben. Die Vorschriften, nach denen der Ausländer die im Satz 1 bezeichneten Umstände gerichtlich im Wege der Klage oder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung geltend machen kann, bleiben unberührt.

(5) In den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 1 bedarf es keiner Fristsetzung; der Ausländer wird aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam abgeschoben. Die Abschiebung soll mindestens eine Woche vorher angekündigt werden.

(6) Über die Fristgewährung nach Absatz 1 wird dem Ausländer eine Bescheinigung ausgestellt.

(7) Liegen der Ausländerbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Ausländer Opfer einer in § 25 Absatz 4a Satz 1 oder in § 25 Absatz 4b Satz 1 genannten Straftat wurde, setzt sie abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine Ausreisefrist, die so zu bemessen ist, dass er eine Entscheidung über seine Aussagebereitschaft nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 3 oder nach § 25 Absatz 4b Satz 2 Nummer 2 treffen kann. Die Ausreisefrist beträgt mindestens drei Monate. Die Ausländerbehörde kann von der Festsetzung einer Ausreisefrist nach Satz 1 absehen, diese aufheben oder verkürzen, wenn

1.
der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder
2.
der Ausländer freiwillig nach der Unterrichtung nach Satz 4 wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat.
Die Ausländerbehörde oder eine durch sie beauftragte Stelle unterrichtet den Ausländer über die geltenden Regelungen, Programme und Maßnahmen für Opfer von in § 25 Absatz 4a Satz 1 genannten Straftaten.

(8) Ausländer, die ohne die nach § 4a Absatz 5 erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt waren, sind vor der Abschiebung über die Rechte nach Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24), zu unterrichten.

(1) In den Fällen der Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 und der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrages beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche.

(2) Das Bundesamt übermittelt mit der Zustellung der Entscheidung den Beteiligten eine Kopie des Inhalts der Asylakte. Der Verwaltungsvorgang ist mit dem Nachweis der Zustellung unverzüglich dem zuständigen Verwaltungsgericht zu übermitteln.

(3) Anträge nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsandrohung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen; dem Antrag soll der Bescheid des Bundesamtes beigefügt werden. Der Ausländer ist hierauf hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden. Die Entscheidung soll im schriftlichen Verfahren ergehen; eine mündliche Verhandlung, in der zugleich über die Klage verhandelt wird, ist unzulässig. Die Entscheidung soll innerhalb von einer Woche nach Ablauf der Frist des Absatzes 1 ergehen. Die Kammer des Verwaltungsgerichts kann die Frist nach Satz 5 um jeweils eine weitere Woche verlängern. Die zweite Verlängerung und weitere Verlängerungen sind nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe zulässig, insbesondere wenn eine außergewöhnliche Belastung des Gerichts eine frühere Entscheidung nicht möglich macht. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Die Entscheidung ist ergangen, wenn die vollständig unterschriebene Entscheidungsformel der Geschäftsstelle der Kammer vorliegt. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes und die Anordnung und Befristung nach § 11 Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes sind ebenso innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung bleibt hiervon unberührt.

(4) Die Aussetzung der Abschiebung darf nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, bleiben unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig. Ein Vorbringen, das nach § 25 Abs. 3 im Verwaltungsverfahren unberücksichtigt geblieben ist, sowie Tatsachen und Umstände im Sinne des § 25 Abs. 2, die der Ausländer im Verwaltungsverfahren nicht angegeben hat, kann das Gericht unberücksichtigt lassen, wenn andernfalls die Entscheidung verzögert würde.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden.

(2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

Tenor

I.

Unter Abänderung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 15. Juli 2014 wird der Bescheid der Beklagten vom 26. Februar 2014 insgesamt aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, über den Befristungsantrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Im Übrigen werden die Berufungen des Klägers und der Beklagten zurückgewiesen.

II.

Der Kläger und die Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen jeweils zur Hälfte.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger, ein kosovarischer Staatsangehöriger, erstrebt die Verpflichtung der Beklagten, die Wirkungen seiner Ausweisung auf einen kürzeren Zeitraum und ohne Hinzufügung einer Bedingung zu befristen.

Der Kläger wurde 1989 in Deutschland geboren und ist hier aufgewachsen; am 9. Dezember 2005 erhielt er eine Niederlassungserlaubnis.

Seit 2001 (im Alter von 11 Jahren) ist der Kläger strafrechtlich auffällig geworden; erstmals verurteilt wurde er durch das Amtsgericht Augsburg am 21. November 2004 wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, am 23. Juni 2005 wegen Bedrohung und am 26. April 2007 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis jeweils zu jugendrichterlichen Maßnahmen.

Am 3. Dezember 2008 wurde der Kläger nach einer sich über 8 Verhandlungstage erstreckenden Hauptverhandlung vom Amtsgericht Augsburg wegen einer Vielzahl von Taten (Raub, Körperverletzungen, Nötigungen, Bedrohungen, Veräußerung von Betäubungsmitteln u. a.) zu einer Einheitsjugendstrafe von 3 Jahren und 5 Monaten verurteilt.

Mit Urteil des Landgerichts Augsburg vom 8. November 2010 wurde der Kläger wegen 5 Fällen der vorsätzlichen Körperverletzung sowie Nötigung unter Einbeziehung des Urteils vom 3. Dezember 2008 zu einer Einheitsjugendstrafe von 5 Jahren und 5 Monaten verurteilt.

Mit Bescheid vom 14. September 2011 wies die Stadt Augsburg den Kläger aus der Bundesrepublik Deutschland aus und ordnete bzw. drohte seine Abschiebung an. Der Bescheid enthielt keine Entscheidung über die Befristung der Ausweisungswirkungen. Das Verwaltungsgericht Augsburg wies die hiergegen erhobene Klage mit Urteil vom 28. Februar 2012 (Au 1 K 11.1538) ab; der Bayerische Verwaltungsgerichtshof lehnte den Antrag auf Zulassung der Berufung mit Beschluss vom 3. September 2012 (10 ZB 12.781) ab.

Am 13. November 2012 wurde der Kläger auf dem Luftweg in den Kosovo abgeschoben.

Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 26. November 2013 stellte der Kläger den Antrag, die Wirkungen der Ausweisung und der Abschiebung auf den 26. November 2013 zu befristen. Vorgetragen wurde, dass die Einreisesperre den Kläger besonders hart treffe, da er als de-facto-Inländer anzusehen sei. Er sei seit seiner Abschiebung weder in Deutschland noch im Kosovo strafrechtlich in Erscheinung getreten.

Mit Datum vom 26. Februar 2014 erließ die Beklagte folgenden Bescheid:

1. Die Wirkungen der am 14.09.2011 verfügten Ausweisung und der am 13.11.2012 vollzogenen Abschiebung werden auf den 12.11.2018 befristet.

2. Die Befristung der Sperrwirkungen der Ausweisung erfolgt unter der Bedingung, dass der Ausländer bis zum 12.11.2018 zum einen den Nachweis führt, dass er in den zurückliegenden 6 Jahren im Kosovo weder wegen einer vorsätzlichen Straftat gerichtlich belangt wurde noch dass insoweit ein derartiges Verfahren anhängig ist, zum anderen, er an einer, nach Rücksprache mit dem Vertrauensarzt/-psychologen der Deutschen Botschaft in Prishtina, von letzterem benannten Therapieeinrichtung eine den Persönlichkeitsdefiziten des Ausländers gerecht werdende Sucht- und Sozialtherapie besucht, ordnungsgemäß absolviert und der Vertrauensarzt/-psychologe der Deutschen Botschaft den Erfolg der therapeutischen Maßnahmen und des Bemühens von Seiten des Ausländers, sowohl was die Persönlichkeitsstörung wie auch die durchgehende Drogenabstinenz angeht, am Ende der sog. „Adaption“ testiert hat.

Ausgangspunkt der umfangreichen Begründung des Bescheids ist die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Februar 2012 (1 C 7.11). Demnach seien bei der Festsetzung der Frist die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Ob die Regelung hinsichtlich der Überschreitung der „Regelfrist“ von fünf Jahren in § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG bei einer strafrechtlichen Verurteilung des Ausländers mit den Vorgaben der Richtlinie 2008/115/EG vereinbar sei, sei in der Rechtsprechung streitig und noch nicht abschließend geklärt, brauche hier jedoch nicht entschieden zu werden, denn beim Kläger lägen schwerwiegende Gründe im Sinn des § 56 Abs. 1 Satz 3 AufenthG vor, wie sie auch Art. 11 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie 2008/115/EG für ein Überschreiten der Fünfjahresfrist fordere. Vom Kläger gehe nach wie vor eine ganz erhebliche Wiederholungsgefahr im Hinblick auf schwere Straftaten aus. Die Straftaten, wegen derer er verurteilt worden sei, dokumentierten bereits deutlich seine Gefährlichkeit; hierzu werde auf die Ausführungen in den Urteilen vom 3. Dezember 2008 und 8. November 2010 verwiesen. Die vom Kläger ausgehende Wiederholungsgefahr ergebe sich bereits aus der bei ihm diagnostizierten dissozialen Persönlichkeitsstörung. Es liege bei ihm eine deutliche und andauernde Verantwortungslosigkeit und Missachtung sozialer Normen, Regeln und Verpflichtungen vor. Er besitze darüber hinaus eine sehr geringe Frustrationstoleranz und eine niedere Schwelle für aggressives und auch gewalttätiges Verhalten. Dies gehe einher mit der Unfähigkeit zum Erleben von Empathie und Schuldbewusstsein. Auch ein Lernen aus Erfahrung, insbesondere aus Bestrafung, bestehe nicht. Bei der attestierten Persönlichkeitsstörung handele es sich um verfestigte Charakterzüge. Diese dissoziale Persönlichkeitsstörung falle mit einer Alkoholabhängigkeit und einem multiplen Substanzmissbrauch zusammen. Auch der psychologische Dienst der Haftanstalt und das Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 28. Februar 2012 seien der Auffassung gewesen, dass eine therapeutische Behandlung der beim Kläger diagnostizierten Erkrankungen tatsächlich erforderlich und möglich sei. Zum jetzigen Zeitpunkt sei daher, da weder eine entsprechende Sozialtherapie absolviert worden sei noch anders lautende Erkenntnisse hinsichtlich der Suchtproblematik vorlägen, weiterhin von einer akuten Wiederholungsgefahr auszugehen.

Als Zwischenergebnis bleibe damit festzuhalten, dass sowohl die strafrechtliche Ahndung als auch die fortdauernde Wiederholungsgefahr ein Überschreiten der Fünfjahresfrist grundsätzlich rechtfertigten.

Was die Belange des Klägers angehe, werde auf die Ausführungen in der Ausweisungsverfügung verwiesen, weil sich hier Änderungen nicht ergeben hätten. Nennenswerte Integrationsleistungen habe er nicht vorzuweisen, familiäre Bindungen bestünden nur zu seiner Mutter und seinen Geschwistern. Das Bundesverwaltungsgericht habe am 14. Mai 2013 (1 C 13.12) entschieden, dass eine Sperrfrist von sieben Jahren auch bei einem im Bundesgebiet geborenen und aufgewachsenen Ausländer, der außer zu seiner Mutter und den erwachsenen Geschwistern keine weiteren familiären Bindungen unterhalte, gerechtfertigt sei, zumal wenn das sonstige Maß seiner Integration in das legale soziale Leben in Deutschland gering sei. Schon um den Sinn einer Ausweisung nicht ad absurdum zu führen, könne und dürfe eine Befristung derselben nur so bemessen werden, wenn nach bestem Wissen und Gewissen davon ausgegangen werden könne, dass der mit der Ausweisung verfolgte Zweck, nämlich der dauernden Gefahrenabwehr, erreicht werde.

Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen, speziell der Gefahrenabwehr auf der einen und der Belange des Ausländers auf der anderen Seite, erscheine hier eine Frist von sieben Jahren als angemessen und verhältnismäßig, und zwar schon deshalb, weil auch nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Augsburg im Urteil vom 28. Februar 2012 eine mindestens zweijährige Therapie als unbedingt notwendig anzusehen sei. Da der Kläger einerseits erst eine solche Therapie finden müsse und andererseits nach der Therapie eine Adaptionsphase folge, die auch als Kontrollzeitraum anzusehen sei, sei ein mehrjähriger Zeitraum erforderlich.

Weiter sei die Frist an den Maßstäben höherrangigen Rechts, d. h. Art. 6 GG, Art. 8 EMRK und Art. 7 GRCh, zu messen und gegebenenfalls zu relativieren. Unter Abwägung aller Umstände erscheine, auch weil er in Deutschland geboren und aufgewachsen sei und ein Teil der Geschwister wie auch die Mutter hier lebten und weil er Therapiebereitschaft zeige, die Reduzierung der Dauer der Sperrfrist um allenfalls ein Jahr, also auf sechs Jahre, als angemessen.

Rechtsgrundlage für die Bedingung sei Art. 36 Abs. 1 Alt. 2 i. V. m. Abs. 2 Nr. 4 BayVwVfG. Die Beklagte schließe sich hier den Ausführungen in der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. November 2013 (19 C 13.1206) an. Die Entscheidung stehe im Ermessen der Behörde, die Anordnung der Bedingung sei daher nur möglich, wenn sie zum einen notwendig sei, zum anderen die Notwendigkeit schwerer wiege als die Belange des Ausländers und insoweit nicht unverhältnismäßig sei. Die Notwendigkeit ergebe sich aus der Gefahrenprognose. Wäre unter Berücksichtigung der erwiesenen Gefährlichkeit des Klägers und dessen Therapiebedürftigkeit als einziger Parameter für die Befristung der Sperrwirkung einer Ausweisung nur der bloße Zeitablauf maßgebend, nicht aber die während dieser Zeit erfolgte positive oder negative Entwicklung des Betroffenen, dann wäre jeder Ausweisung mit dem Ziel der Gefahrenabwehr die Grundlage entzogen. Es wäre dann nämlich völlig unbeachtlich, wann, wie und in welchem Umfang von dem Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit ausgehe, da er sich nach Ablauf der festgelegten Frist ohnehin wieder im Inland aufhalten und sich die Gefahr für die Allgemeinheit erneut konkretisieren könne. Daher könne in einem Fall wie dem vorliegenden, bei welchem eine Wiederholungsgefahr sowohl durch die Persönlichkeit des Ausländers als auch durch dessen Rauschmittelproblematik bedingt sei, eine Kontrolle, ob der mit der Ausweisung und Abschiebung verfolgte Zweck auch tatsächlich erreicht sei, nicht entfallen. Eine solche Kontrolle könne sinnvollerweise nur mit einer Bedingung erreicht werden, zumal die Erfüllung einer Bedingung und deren Kontrolle sehr viel zeitnäher zum Fristende erfolge und damit eine Prognose ungleich genauer erfüllt werden könne, als wenn ihr nur Erkenntnisse zugrunde gelegt würden, die noch vor der Ausreise des Ausländers gewonnen wurden.

Wenn argumentiert werde, dass eine Ausweisung befristet werden müsse und diese Befristung zeitgleich mit der Ausweisung verfügt werden müsse, um dem Betroffenen eine Lebensplanung zu ermöglichen, so dürfe diesem Ansatz auch eine praktische Umsetzung folgen, die sicherstelle, dass diese Lebensplanung auch in die richtige Richtung weise.

Durch die verfügte Bedingung werde auch nicht übermäßig in die Lebensgestaltung des Klägers eingegriffen. Die verfügte Bedingung sei die konsequente Weiterverfolgung des mit der Ausweisung angestrebten Ziels der Gefahrenabwehr. Die Bedingung solle auch einen Anreiz darstellen für eine positive Persönlichkeitsentwicklung und liege damit im Interesse des Klägers. Sie sei auch kein unüberwindbares Hindernis, weil der Kläger nach seinem Vortrag ohnehin therapeutische Hilfe in Anspruch nehmen wolle.

Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 5. März 2014 erhob der Kläger hiergegen Klage mit dem Antrag, die Beklagte unter Aufhebung des Befristungsbescheids vom 26. Februar 2014 zu verpflichten, die Wirkungen der Abschiebung vom 13. November 2012 zum 26. April 2014 sowie die Wirkungen der Ausweisungsverfügung vom 14. September 2011 ohne Auflagen zum 26. April 2014, hilfsweise auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung, zu befristen.

Mit Urteil vom 15. Juli 2014 (Au 1 K 14.389) hob das Verwaltungsgericht Augsburg Ziff. 2 des Bescheids (die Bedingung) vom 26. Februar 2014 auf und wies die Klage im Übrigen ab. Die Kosten des Verfahrens hätten zu 2/3 der Kläger und zu 1/3 die Beklagte zu tragen. Die Berufung wurde zugelassen.

In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt:

Die Klage sei unbegründet, soweit der Kläger eine kürzere Sperrfrist als sechs Jahre begehre.

Grundlage des geltend gemachten Anspruchs sei § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG. Die allein unter präventiven Gesichtspunkten festzusetzende Frist sei gemäß § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zu bestimmen und dürfe fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden sei oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgehe. Die auf diese Weise ermittelte Frist müsse sich aber an höherrangigem Recht, d. h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen sowie den Vorgaben des Art. 8 EMRK, messen lassen und sei daher gegebenenfalls in einem zweiten Schritt zu relativieren.

Ausgehend hiervon halte die Kammer - wie die Beklagte - eine Fristsetzung bis zum 12. November 2018 für sachgerecht.

Als erste Orientierung könne dabei die letzte strafrechtliche Verurteilung des Klägers im Bundesgebiet dienen. Der Kläger sei zu einer Jugendstrafe von 5 ½ Jahren verurteilt worden. Ein wesentliches Abweichen von diesem Zeitrahmen erscheine vorliegend nach Abwägung aller für und gegen den Kläger sprechenden Gesichtspunkte nicht geboten.

Dabei sei zugunsten des Klägers in die Entscheidung einzustellen, dass er in Deutschland geboren sei und hier sein gesamtes Leben verbracht habe. Als faktischer Inländer treffe es ihn besonders hart, wenn er Deutschland verlassen müsse und für längere Zeit nicht zurückkehren könne. Hier lebten die meisten seiner Verwandten, er habe in Deutschland die wesentlichen familiären und persönlichen Anknüpfungspunkte.

Auf der anderen Seite sprächen gegen den Kläger aber die erheblichen strafrechtlichen Verfehlungen. Er sei strafrechtlich vielfach und massiv in Erscheinung getreten, habe sich auch von früheren Verurteilungen nicht davon abhalten lassen, erneut erheblich straffällig zu werden. Er leide, wie im Urteil vom 28. Februar 2012 (Au 1 K 11.1538) ausgeführt, an einer dissozialen Persönlichkeitsstörung, die der therapeutischen Behandlung bedürfe. Eine solche habe bis heute nicht stattgefunden. In gleicher Weise sei beim Kläger eine Suchtproblematik festzustellen, die nach derzeitigem Erkenntnisstand nach wie vor unbehandelt sei. Im vorliegenden Klageverfahren sei nichts vorgetragen worden, was hier zu einer anderen Beurteilung führen könnte. Diese Punkte sprächen ganz erheblich für die Annahme, dass vom Kläger nach wie vor eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehe. Gegen den Kläger spreche auch, dass er über verwandtschaftliche Beziehungen im Kosovo verfüge, sich mit den dortigen Gegebenheiten einigermaßen auskenne, die dortige Sprache spreche und auch sonst offensichtlich in der Lage sei, sich mit den Lebensverhältnissen in seinem Heimatland zurecht zu finden. Im Klageverfahren sei nichts vorgebracht worden, was die Annahme rechtfertigen würde, der Kläger wäre in besonderer Weise davon betroffen, noch einige Zeit im Kosovo zu bleiben.

In der Gesamtschau sei deshalb die von der Beklagten festgesetzte Frist von sechs Jahren bis zum 12. November 2018 auch nach Auffassung der Kammer sachgerecht.

Dabei stehe die in § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG genannte Höchstfrist von 5 Jahren im vorliegenden Fall der Festlegung einer höheren Frist nicht entgegen, da von dem Kläger eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgehe. Dies folge bereits aus den Ausführungen im Urteil der Kammer vom 28. Februar 2012. An den dieser Beurteilung zugrunde liegenden tatsächlichen Grundlagen habe sich, auch nach dem Vortrag des Klägers, bis heute nichts geändert. Wegen der Bedeutung der vom Kläger gefährdeten Rechtsgüter wie Leib und Leben und der nach wie vor bestehenden ernsthaften Wiederholungsgefahr gehe die Kammer davon aus, dass eine längere Frist als 5 Jahre erforderlich sei.

Die Klage sei jedoch begründet, soweit sie sich gegen die Ziff. 2 des Bescheids vom 26. Februar 2014 richtete. Die dort verfügte Nebenbestimmung sei rechtswidrig; der Kläger habe einen Anspruch auf eine Befristungsentscheidung ohne Beifügung einer Nebenbestimmung.

Ein ausgewiesener Ausländer habe einen unbedingten Anspruch nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG auf die Befristung der Wirkungen seiner Ausweisung. Gemäß Art. 36 Abs. 1 BayVwVfG dürfe ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, mit einer Nebenbestimmung nur dann versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden. Beides sei hier nicht der Fall. Vor-aussetzung einer Befristung nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG sei weder, dass im Kosovo kein Strafverfahren gegen den betroffenen Ausländer anhängig sei, noch das Vorliegen eines Attestes des Vertrauensarztes der Botschaft über die erfolgreiche Behandlung bestimmter Krankheiten. Rechtlich möglich wäre nach Auffassung der Kammer ein Hinweis im Bescheid dahingehend, dass die Befristungsentscheidung im Falle einer Vorlage eines entsprechenden Attestes oder der verlangten Bestätigung der Straffreiheit erneut überprüft und gegebenenfalls zugunsten des Klägers korrigiert werde. Eine Regelung in Form einer Bedingung sei jedoch mit § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht vereinbar. Die Kammer halte insoweit an ihrer Rechtsprechung auch in Kenntnis des Beschlusses des 19. Senats des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. November 2013 (19 C 13.1206) fest.

Zum selben Ergebnis gelange man auch, wenn man davon ausgehe, dass die Befristungsentscheidung auch hinsichtlich einer möglichen Nebenbestimmung der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliege und die Kammer ausgehend von den im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorliegenden Erkenntnissen eine eigene Abwägungsentscheidung zu treffen habe. Die Kammer halte nämlich eine Nebenbestimmung der getroffenen Art nicht für sachgerecht. Maßgebend für die Befristungsentscheidung müsse die Erkenntnislage zum jetzigen Zeitpunkt sein. Sollte sich hieran zugunsten oder zulasten des Klägers etwas ändern, stehe es dem Kläger frei, die Abänderung zu seinen Gunsten zu verlangen. In gleicher Weise habe die Beklagte die Möglichkeit, die Befristungsentscheidung im Falle des Vorliegens negativer Erkenntnisse zulasten des Klägers erneut zu ändern.

Die Berufung wurde gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wegen der Abweichung von dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. November 2013 (a. a. O.) zugelassen.

Gegen dieses Urteil haben sowohl der Kläger wie auch die Beklagte Berufung eingelegt.

Die Beklagte führt zur Begründung ihrer mit Schriftsatz vom 13. August 2014 eingelegten Berufung aus, das Verwaltungsgericht habe die Berufung wegen des Abweichens von der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. November 2013 (19 C 13.1206) zugelassen. Die Beklagte halte die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes zu dem Thema Befristung und Nebenbestimmungen jedoch für richtig und schließe sich ihnen vollumfänglich an.

Die Ansicht des Verwaltungsgerichts, die Voraussetzungen, unter denen auch ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, mit einer Nebenbestimmung belegt werden darf, lägen nicht vor, sei unzutreffend. Es sei ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal für eine Befristung, wann mit dem Erreichen des mit der Ausweisung/Abschiebung verfolgten Zwecks gerechnet werden könne. Ohne dieses Tatbestandsmerkmal wäre eine Befristung nicht möglich, da das Fristende dann nicht bestimmbar wäre.

Anders als bei generalpräventiv motivierten Ausweisungen lasse sich bei spezialpräventiv veranlassten Ausweisungen, denen - wie hier - Straftaten aufgrund individueller Defizite des Ausländers zugrunde lägen, nicht prognostizieren, wann von einem Wegfall der Wiederholungsgefahr ausgegangen werden könne. Dies sei von der nicht vorhersagbaren Persönlichkeitsentwicklung des betroffenen Ausländers abhängig. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass für die Prognose die letzte strafrechtliche Verurteilung als Orientierung dienen könne, sei nicht sachgerecht. Für die Höhe einer strafrechtlichen Verurteilung seien wesentlich andere Faktoren maßgeblich als für die Befristung. Die Strafzumessung müsse sich im Strafrahmen der Tat bewegen, und die Schuld sei Maßstab innerhalb dieses Rahmens. Der ausländerrechtlichen Befristung, deren Länge weitgehend ungeregelt sei, habe dagegen eine Prognose zugrundezuliegen, wann mit dem Wegfall der General- bzw. Spezialprävention der Zweck der Ausweisung erreicht sei. Beim Kläger könne eine solche Prognose nur unter der Einschränkung, dass seine dissoziale Persönlichkeitsstörung behandelt worden sei, die Suchtproblematik nicht mehr bestehe und keine Straftaten mehr begangen worden seien, erfolgen. Eine bedingungslose Befristung würde dagegen suggerieren, dass allein ein mehrjähriger Aufenthalt im Ausland alle Risikofaktoren, die die Ausweisung letztlich erforderlich gemacht hätten, beseitige. Einen solchen allgemeinen Erfahrungssatz gebe es aber nicht.

Der Kläger legte mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 22. August 2014 seinerseits insoweit Berufung ein, als die Wirkungen der Ausweisungsverfügung und der Abschiebung auf sechs statt auf drei Jahre befristet wurden.

In der Entscheidung vom 21. November 2013 (19 C 13.1206) habe der Bayerische Verwaltungsgerichtshof zutreffend festgestellt, dass die Frage der Zulässigkeit einer Bedingung höchstrichterlich noch nicht geklärt sei. In den Entscheidungen vom 13. Dezember 2012 (1 C 14.12) und 10. Juli 2012 (1 C 19.11) habe das Bundesverwaltungsgericht jedoch die Befristung selbst festgesetzt und dabei keine Bedingung erwogen.

Die Einreisesperre treffe den Kläger besonders hart, da er wegen seiner Geburt in Deutschland ein „De-facto-Inländer“ sei. Seit seiner Abschiebung sei er strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten.

Die - nur teilweise umgesetzte - Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG setze grundsätzlich eine Obergrenze von fünf Jahren. Nach dem Wortlaut des Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie müsse - anders als in § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG formuliert - auch bei einer strafrechtlichen Verurteilung stets zusätzlich geprüft werden, ob eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit bestehe. Der bisherigen Praxis, wonach sich die Bemessung der Dauer der Sperrwirkungen bei strafrechtlichen Verurteilungen an der Dauer der verhängten Haftstrafe orientiere (vgl. Ziff. 11.1.4.6.1 VwV-AufenthG), sei durch Art. 11 Abs. 2 der Rückführungsrichtlinie die Grundlage entzogen. Im Fall des Klägers lägen keine besonderen Umstände vor, die ausnahmsweise eine Befristung über den Zeitraum von fünf Jahren hinaus rechtfertigen könnten.

Mit Schriftsätzen vom 10. September 2014 und vom 21. Dezember 2014 trug der Kläger weiter zu seinem Antrag auf Zurückweisung der Berufung der Beklagten vor, abgesehen von den vorgetragenen dogmatischen Bedenken gegen die Zulässigkeit einer Auflage sprächen aber auch Gründe in Bezug auf die praktische Umsetzungsfähigkeit dagegen, da insoweit staatliche oder ärztliche Unterlagen aus Drittländern gefordert würden, die häufig praktisch nicht zu erlangen oder inhaltlich zweifelhaft seien.

Mit Beschluss des Senats vom 22. Juli 2015 wurde dem Kläger für das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und sein Bevollmächtigter beigeordnet.

In der mündlichen Verhandlung vom 11. Juli 2016 beantragte der Kläger,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 15. Juli 2014 die Beklagte zu verpflichten, die Wirkungen der Ausweisung auf drei Jahre ab der Abschiebung und ohne Bedingungen zu befristen.

Die Beklagte beantragte,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Bezüglich ihrer Berufung beantragte die Beklagte,

unter Aufhebung des Urteils des Urteils des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 15. Juli 2014 die Klage des Klägers in vollem Umfang abzuweisen.

Insoweit beantragte der Kläger,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Die Landesanwaltschaft Bayern beteiligte sich als Vertreter des öffentlichen Interesses am Verfahren. Sie stellte keinen Antrag, hielt aber die Berufung der Beklagten für begründet und die Berufung des Klägers für unbegründet.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen und der Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die zulässigen Berufungen des Klägers sowie der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 15. Juli 2014 sind jeweils teilweise begründet.

Der Bescheid der Beklagten vom 26. Februar 2014, mit dem sie die Wirkungen der Ausweisung des Klägers vom 14. September 2011 und seiner Abschiebung am 13. November 2012 unter einer Bedingung auf den 12. November 2018 befristet hat, ist nicht nur in seiner Nr. 2, sondern insgesamt rechtswidrig und daher insgesamt aufzuheben.

Jedoch ist die Beklagte nicht nach dem Antrag des Klägers zu verpflichten, die Wirkungen der Ausweisung und der Abschiebung auf drei Jahre nach der Abschiebung und ohne Bedingungen zu befristen, sondern lediglich dazu, hierüber unter der Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts umfassend erneut zu entscheiden (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Da die Berufungen jeweils nur teilweise erfolgreich sind, sind sie jeweils im Übrigen zurückzuweisen.

1. Begehrt der Kläger - wie hier - die Verkürzung der von der Behörde verfügten Dauer der Frist für das Einreise- und Aufenthaltsverbot, so ist richtige Klageart nach Auffassung des Senats die Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 2. Alt. VwGO). Aus der obergerichtlichen Rechtsprechung ergibt sich bislang nicht eindeutig, ob die Verkürzung der Frist für das Einreise- und Aufenthaltsverbot im Wege der Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage verfolgt werden muss (vgl. BVerwG, U. v. 14.2.2012 - 1 C 7.11 - BVerwGE 142, 29 Rn. 30; U. v. 10.7.2012 - 1 C 19.11 - BVerwGE 143, 277 Rn. 40: Verpflichtungsklage; U. v. 14.3.2013 - 1 B 17.12 - NVwZ-RR 2013, 574 Rn. 10; U. v. 15.4.2013 - 1 B 22.12 - NVwZ-RR 2013, 774 Rn. 28: Anfechtungsklage). Der Senat ist bislang davon ausgegangen, dass dann, wenn die Verwaltungsbehörde - wie hier - bereits eine Befristungsentscheidung erlassen hat, die Anfechtungsklage die richtige Klageart für eine begehrte Verkürzung der Frist ist (BayVGH, B. v. 15.1.2016 - 10 ZB 15.1998 - juris Rn. 4). In der aktuell gültigen Fassung des § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG hat der Gesetzgeber nun bestimmt, dass über die Länge der Frist für das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach Ermessen entschieden wird. Dies hat zur Folge, dass das Gericht die Länge der Frist grundsätzlich nur in dem durch § 114 Satz 1 VwGO vorgegebenen Rahmen überprüfen darf. Eine Verkürzung der Dauer der Frist für das Einreise- und Aufenthaltsverbot durch das Gericht selbst kommt also nur in Betracht, wenn eine Ermessensreduzierung auf Null vorliegt. In allen anderen Fällen ist zwar die Entscheidung der Verwaltungsbehörde aufzuheben, jedoch muss das Gericht der Verwaltungsbehörde erneut Gelegenheit geben, ihr Ermessen rechtsfehlerfrei auszuüben. Dies kann jedoch nur im Rahmen einer Verpflichtungsklage erreicht werden (vgl. BayVGH, U. v. 25.8.2015 - 10 B 13.715 - juris Rn. 54; für den vorläufigen Rechtsschutz: vgl. OVG Lüneburg, B. v. 14.12.2015 - 8 PA 199/15 - NVwZ-RR 2016, 276).

Aus § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 AufenthG, wonach Widerspruch und Klage gegen die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 AufenthG keine aufschiebende Wirkung entfalten, ergibt sich nichts anderes. Diese Vorschrift wurde zusammen mit der Änderung des § 11 AufenthG durch das Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung neu eingefügt. Mit dieser Regelung wollte der Gesetzgeber betonen, dass ein Rechtsbehelf des Ausländers gegen die Befristungsentscheidung die Durchsetzung der Ausreisepflicht unberührt lässt (BT-Drs. 18/4097, S. 58). Daraus folgt jedoch nicht, dass der Rechtsschutz gegen eine Befristungsentscheidung stets im Rahmen einer Anfechtungsklage zu erfolgen hat, vielmehr wird hier nur eine Regelung für den Fall einer (zulässigen) Anfechtungsklage getroffen. Praktische Relevanz dürfte diese Vorschrift nur im Fall einer Verlängerung der Frist nach § 11 Abs. 4 Satz 3 AufenthG haben (Samel in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Auflage 2016, § 84 Rn. 12). Sie besagt letztlich nur, dass ein Betroffener nicht unter Berufung auf einen etwaigen Anspruch auf eine kürzere Befristung ein Recht auf Einreise und weiteren Aufenthalt geltend machen kann (Funke-Kaiser in GK-AufenthG, Stand: Okt. 2015, § 84 Rn. 46).

2. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung der Befristungsentscheidung ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts, hier also des Verwaltungsgerichtshofs als Berufungsgericht (BVerwG, U. v. 25.3.2015 - 1 C 18.14 - BVerwGE 151, 361 Rn. 10 m. w. N.; BayVGH, U. v. 28.6.2016 - 10 B 15.1854 - Rn. 45).

Abzustellen ist daher auf die Regelungen des § 11 AufenthG in der seit 24. Oktober 2015 geltenden Fassung des Aufenthaltsgesetzes. Für einen Ausländer, der ausgewiesen oder abgeschoben worden ist, gilt nach § 11 Abs. 1 AufenthG ein Einreise- und Aufenthaltsverbot, dessen Dauer von Amts wegen nach Ermessen zu befristen ist (§ 11 Abs. 2 und 3 AufenthG).

2.1. Nach § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG wird über die Länge der Frist nach pflichtgemäßem Ermessen entschieden. Mit dieser Neufassung der gesetzlichen Bestimmung wollte der Gesetzgeber unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 14.2.2012 - 1 C 7.11 - BVerwGE 142, 29) den bisher offenen Wortlaut der Vorschrift konkretisieren (BT-Ds. 18/4097, S. 36).

Der Senat teilt nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (U. v. 9.12.2015 - 11 S 1857/15 - InfAuslR 2016, 138 Rn. 27), wonach trotz des eindeutigen Gesetzeswortlauts die Entscheidung über die Länge der Frist für das Einreise- und Aufenthaltsverbot eine gebundene Entscheidung darstelle (siehe schon BayVGH, U. v. 25.8.2014 - 10 B 13.715 - juris Rn. 54). Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem oben genannten Urteil ausgeführt, aus der unionsrechtlichen Prägung von § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG a. F. durch Art. 11 der Richtlinie 2008/115/EG, Art. 8 EMRK, Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 GG ergebe sich, dass der ausgewiesene Ausländer einen Rechtsanspruch auf Befristung habe und dem Betroffenen ein Recht auf eine vollständige Kontrolle der Dauer der Befristung eingeräumt sei. An der bisherigen Auffassung, dass § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG a. F. die Dauer der Befristung in das Ermessen der Ausländerbehörde stelle, werde nicht mehr festgehalten (BVerwG, U. v. 14.2.2012 - 1 C 7.11 - BVerwGE 142, 29 Rn. 33). Zuvor hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch klargestellt (a. a. O. Rn. 32), dass sich die gesetzliche Regelung des § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG a. F. nicht zu der Frage verhalte, ob die Bemessung der Frist in das Ermessen der Ausländerbehörde gestellt sei (siehe auch Oberhäuser in Hofmann, Ausländerrecht, 2. Auflage 2016, AufenthG, § 11 Rn. 40).

Aus den vom Bundesverwaltungsgericht genannten Vorschriften ergibt sich jedoch nicht zwangsläufig, dass der Gesetzgeber im Rahmen einer Neuregelung der Ausländerbehörde bei der Bestimmung der Länge der Frist für das Einreise- und Aufenthaltsverbot kein Ermessen einräumen darf, weil die Dauer der Frist einer vollumfänglichen gerichtlichen Überprüfung unterliegen müsse. Insbesondere enthalten Art. 12 und 13 der Richtlinie 2008/115/EG keine Regelungen über die gerichtliche Kontrolldichte der Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots. Aus dem unionsrechtlichen Anspruch auf Befristung der Wirkungen einer Rückkehrentscheidung (zur Frage, ob die Ausweisung überhaupt eine solche darstellt vgl. VGH BW, B. v. 15.10.2013 - 11 S 2114/13 - InfAuslR 2014, 140 Rn. 6), folgt nicht zwangsläufig, dass bei der Bestimmung der Länge der Frist der zuständigen Behörde kein Ermessensspielraum verbleiben darf. Die für die Bestimmung der Länge der Sperrfrist maßgeblichen Kriterien der prognostischen Einschätzung, wie lange das Verhalten des Betroffenen das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag, und der anschließenden Relativierung anhand höherrangiger Rechtsnormen, und damit die Ausrichtung am Zweck der Ermächtigung und die Einhaltung der gesetzlichen Grenzen des Ermessens (Art. 40 BayVwVfG), überprüft das Gericht vollständig (§ 114 Satz 1 VwGO). Der Behörde kann bei der Festsetzung der Dauer der Sperrfrist dennoch ein Ermessensspielraum eingeräumt sein. Denn die verfassungsrechtlich und unionsrechtlich geforderte Verhältnismäßigkeitsprüfung lässt sich regelmäßig nicht auf die Bestimmung einer taggenauen Frist reduzieren. Letztendlich handelt es sich damit bei dem der Behörde vom Gesetzgeber eingeräumten Ermessen um einen - wenn auch geringen - Spielraum bei der Festsetzung der Dauer der Sperrfrist, die sich an den verfassungs-, unions- und völkerrechtlichen Wertentscheidungen messen lassen muss (vgl. Bauer in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Aufl. 2016, AufenthG, § 11 Rn. 31).

Die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, wonach ein struktureller Widerspruch zur Ausgestaltung der Ausweisung als gebundene Entscheidung bestünde, wenn der Behörde bei der Befristungsentscheidung eine mehr oder weniger große autonome Steuerungsmöglichkeit eingeräumt wäre (VGH BW, U. v. 9.12.2015 - 11 S 1857/15 - InfAuslR 2016, 138 Rn. 27), teilt der Senat nicht. Die Ausgestaltung der Ausweisung als gerichtlich voll überprüfbare Abwägungsentscheidung ist auf das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel zurückzuführen, „eine Beschleunigung des Verfahrens und schnellere Rechtssicherheit“ zu erreichen (BT-Drs. 18/4097, S. 50).

2.2. Bei der Bestimmung der Länge der Frist sind in einem ersten Schritt das Gewicht des Ausweisungsgrundes und der mit der Ausweisung verfolgte Zweck zu berücksichtigen; es bedarf einer prognostischen Einschätzung im Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen, das der zu spezialpräventiven Zwecken verfügten Ausweisung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag, wie lange also die Gefahr besteht, dass der Ausländer weitere Straftaten oder andere Verstöße gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung begehen wird, wobei die Umstände des Einzelfalles anhand des Gewichts des Ausweisungsgrundes zu berücksichtigen sind. In einem zweiten Schritt ist die so ermittelte Frist an höherrangigem Recht, d. h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen und den Vorgaben aus Art. 8 EMRK, zu überprüfen und gegebenenfalls zu verkürzen; dieses normative Korrektiv bietet den Ausländerbehörden und den Gerichten ein rechtsstaatliches Mittel, um die fortwirkenden einschneidenden Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Betroffenen zu begrenzen (vgl. BayVGH, U. v. 25.8.2015 - 10 B 13.715 - juris Rn. 56).

Diese vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Grundsätze (BVerwG, U. v. 13.12.2012 - 1 C 14/12 - InfAuslR 2013, 141 Rn. 13 ff.; U. v. 14.5.2013 - 1 C 13/12 - NVwZ-RR 2013, 778 Rn. 32 f.) gelten auch im Rahmen der geänderten Fassung des § 11 fort (BayVGH, B. v. 13.5.2016 - 10 ZB 15.492 - juris Rn. 4; BayVGH, U. v. 28.6.2016 - 10 B 15.1854 - Rn. 50).

Die Frist darf fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht, und soll zehn Jahre nicht überschreiten (§ 11 Abs. 3 Satz 2 u. 3 AufenthG).

2.3. Nach § 11 Abs. 2 Satz 5 u. 6 AufenthG kann die Befristung zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung (Art. 36 Abs. 2 Nr. 2 BayVwVfG) versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit; tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der „bedingten Befristung“ anzuordnende längere Frist.

Durch diese ebenfalls durch das Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung mit Wirkung zum 1. August 2015 eingeführte Vorschrift ist der Streit über die Zulässigkeit der Beifügung einer Bedingung (vgl. Art. 36 Abs. 1 BayVwVfG) zu einer Befristung des Einreis- und Aufenthaltsverbots (siehe z. B. BayVGH, B. v. 21.11.2013 - 19 C 13.1206 - NVwZ-RR 2014, 439 Rn. 8 ff., einerseits; OVG Lüneburg, U. v. 7.3.2013 - 11 LB 167/12 - InfAuslR 2013, 227 Rn. 37 ff., andererseits; ferner Maor in Kluth/Heusch, Beck’scher Online-Kommentar Ausländerrecht, Stand: 1.2.2016, § 11 Rn. 14; Oberhäuser in Hofmann, Ausländerrecht, 2. Auflage 2016, § 11 Rn. 56; Huber, Aufenthaltsgesetz, 2. Auflage 2016, § 11 Rn. 14) durch den Gesetzgeber entschieden worden. Insoweit hat auch die vom Erstgericht in seiner Entscheidung vom 15. Juli 2014 vertretene Meinung, die Beifügung einer Bedingung sei unzulässig, ihre Grundlage verloren.

Die Entscheidung darüber, ob eine Frist „unter einer Bedingung“ verfügt wird, steht (anders als bei der „unbedingten“ Frist, die von Amts wegen zwingend festzusetzen ist) im Ermessen der Ausländerbehörde, ebenso der Inhalt der Bedingung. Eine Bedingung darf ausschließlich zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung angeordnet werden; das Gesetz nennt hier - nicht abschließend - insbesondere den Nachweis von Straf- und Drogenfreiheit. Sie muss also zu diesem Zweck bestimmt und geeignet, für den Betroffenen zumutbar und erfüllbar und ihr Eintritt objektiv feststellbar sein (vgl. Maor in Kluth/Heusch, Beck’scher Online-Kommentar Ausländerrecht, Stand: 1.2.2016, § 11 Rn. 13; Oberhäuser in Hofmann, Ausländerrecht, 2. Auflage 2016, § 11 Rn. 56 f.; Huber, Aufenthaltsgesetz, 2. Auflage 2016, § 11 Rn. 14).

3. Diesen beschriebenen Anforderungen genügt die von der Beklagten in ihrem Bescheid vom 26. Februar 2014 festgesetzte Befristung des gegen den Kläger bestehenden Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht.

3.1. Die Beklagte hat zwar in Nr. 1 des Bescheids eine Frist bis zum 12. November 2018 festgesetzt, diese aber dann in Nr. 2 des Bescheids an eine Bedingung geknüpft. Diese Entscheidung ist einheitlich zu sehen, so dass nur eine „bedingte Befristung“ verfügt wurde, nicht aber - worauf der Kläger einen Anspruch hat - eine „längere Befristung“ für den Fall, dass die Bedingung nicht eintritt (§ 11 Abs. 2 Satz 6 AufenthG). Es genügt insoweit nicht, wie es das Erstgericht getan hat, nur die Bedingung (Nr. 2 des Bescheids) aufzuheben; denn mit der Aufhebung der Bedingung verliert auch die Festsetzung der Frist in Nr. 1 des Bescheids ihre Grundlage (wie bereits § 11 Abs. 2 Satz 6 AufenthG erkennen lässt, indem er eine „längere“ Frist vorsieht). Damit ist aber die Sperrwirkung der Ausweisung und der Abschiebung in dem Fall, dass die Bedingung nicht eintritt, im Ergebnis unbegrenzt, was gegen § 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG verstößt (§ 11 Abs. 5 AufenthG ist hier nicht einschlägig).

Ferner ist die Bedingung in Nr. 2 des Bescheids, was den Nachweis einer erfolgreichen Teilnahme an einer Therapie betrifft, bereits aufgrund ihrer sprachlichen Fassung zu unbestimmt (Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG). Es wird nicht klar festgelegt, welchen Nachweis der Kläger wann bei der Beklagen vorzulegen hat, sondern es werden ihm (auch) Verhaltensanweisungen für seinen Aufenthalt im Kosovo erteilt, ohne dass die Beklagte im Rahmen der Begründung ihrer Ermessenserwägungen (Art. 39 Abs. 1 Satz 3 BayVwVfG) darlegt, ob etwa die vorgesehene Mitwirkung des „Vertrauensarzt/-psychologen“ der deutschen Botschaft in Prishtina tatsächlich möglich ist.

Daher ist der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten vom 26. Februar 2014 rechtswidrig und insgesamt aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Jedoch ist die Sache hinsichtlich des gestellten Verpflichtungsantrags noch nicht spruchreif, da die Beklagte das ihr zustehende Ermessen noch auszuüben hat; die Beklagte war daher zu verpflichten, über den Befristungsantrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

3.2. Die Beklagte hat daher unter Beachtung der oben genannten Maßstäbe erneut über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots (§ 11 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 AufenthG) zu entscheiden.

Hierfür hat sie - unter Anhörung des Klägers - zu ermitteln, wie lange einerseits anzunehmen ist, dass vom Kläger weiterhin die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten ausgeht, und andererseits, welche Gesichtspunkte für eine Verkürzung der so gefundenen Frist sprechen (siehe oben 2.2.).

Hinsichtlich der Länge der Frist ist darauf hinzuweisen, dass im Fall des Klägers im Ausweisungsverfahren eine hohe Gefahr der Begehung weiterer Straftaten festgestellt worden ist (siehe z. B. Urteil des VG Augsburg vom 28.2.2012 - Au 1 K 11.1538 - UA S. 13: „… ist aufgrund der von ihm in der Vergangenheit gezeigten massiven Gewaltbereitschaft von einer erheblichen Wiederholungsgefahr auszugehen.“). Ergibt sich im weiteren Verfahren nicht, dass insoweit eine relevante „Verbesserung“ eingetreten ist, kann die Beklagte im Rahmen einer ordnungsgemäßen Ermessensausübung auch die bisher (im Bescheid vom 26. Februar 2014) „bedingt“ festgesetzte Frist von sechs Jahren seit der Abschiebung überschreiten.

Insoweit stünde auch die Fünf-Jahres-Grenze des § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG nicht entgegen, weil vom Kläger eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Auf die Streitfragen, ob Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115/EG hier anwendbar und durch § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG korrekt umgesetzt worden ist, kommt es daher hier nicht an (siehe dazu Bauer in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Aufl. 2016, AufenthG, § 11 Rn. 15 ff.; Hailbronner, AuslR, Stand: Sept. 2015, AufenthG § 11 Rn. 111 ff.; Funke-Kaiser in GK-AufenthG, § 11 Rn. 115 f.).

Die Ausführungen im angefochtenen Urteil vom 15. Juli 2014 (UA Rn. 19), wonach als „erste Orientierung“ für die Bestimmung der Frist die Höhe der letzten strafrechtlichen Verurteilung des Klägers im Bundesgebiet dienen könne, steht mit den oben aufgeführten Grundsätzen allerdings nicht im Einklang (BayVGH, B. v. 13.5.2016 - 10 ZB 15.492 - juris Rn. 4). Maßgeblich ist die für den Kläger zu stellende Gefahrenprognose; die Höhe der strafgerichtlichen Verurteilung ist hierbei nur ein Aspekt bei der Gesamtwürdigung.

Ob die Beklagte daneben außerdem noch gemäß § 11 Abs. 2 Satz 5 AufenthG eine unter einer Bedingung stehende (kürzere) Frist festsetzt, steht in ihrem Ermessen. In diesem Fall hat sie die oben (unter 2.3.) beschriebenen Vorgaben zu beachten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 ff. ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5000,- Euro festgesetzt (§ 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 GKG i. V. m. dem Streitwertkatlog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 29. Mai 2015 - 5 K 3589/13 - geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Aufhebung eines Einreise-, Aufenthalts- und Erteilungsverbots.
Der Kläger wurde nach seinen Angaben am ...1957 in Buffalo im Bundesstaat New York geboren. Er reiste im Jahr 1986 in das Bundesgebiet ein und stellte einen Asylantrag, den er später zurücknahm. Er ist seit seiner Einreise nicht im Besitz eines ausländischen Ausweisdokuments. Versuche, seine Staatsangehörigkeit zu klären, führten bislang nicht zum Erfolg.Am 18.03.1988 heiratete der Kläger eine deutsche Staatsangehörige. Die Ehe besteht nach wie vor. Die Ehefrau ist mittlerweile infolge eines Schlaganfalls schwerbehindert und auf Betreuungsleistungen angewiesen.
Der Kläger ist siebenmal strafrechtlich in Erscheinung getreten. U.a. verurteilte ihn am 11.07.1994 das Landgericht Stuttgart wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen, jeweils in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, in zwei Fällen in nicht geringer Menge, zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren. Am 16.10.1997 folgte eine Verurteilung zu der Freiheitstrafe von zwei Jahren sechs Monaten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Zuletzt verurteilte das Landgericht Stuttgart den Kläger am 08.06.2006 wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von sieben Jahren. Nach (nahezu) vollständiger Verbüßung dieser Strafe wurde der Kläger am 31.10.2012 aus der Haft entlassen. Zuvor hatte die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Karlsruhe durch Beschluss vom 02.02.2011 die bewährungsweise Aussetzung der Vollstreckung der restlichen Freiheitsstrafe abgelehnt.
Durch Beschluss vom 12.09.2012 hatte das Landgericht Stuttgart Führungsaufsicht für die Dauer von fünf Jahren nach Haftentlassung angeordnet und einen Bewährungshelfer bestellt.
Mit Verfügung vom 05.02.2007 hatte das Regierungspräsidium Stuttgart den Kläger aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Die gegen die Verfügung erhobene Klage blieb erfolglos (Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 25.07.2007 - 5 K 2538/07 -).
Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 21.06.2013 beantragte der Kläger beim Regierungspräsidium Stuttgart die Befristung der Wirkungen der Ausweisung ohne vorherige Ausreise.
Der Kläger erhob am 27.09.2013 Untätigkeitsklage.
Mit Verfügung vom 06.05.2014 befristete das Regierungspräsidium Stuttgart die Wirkungen der Ausweisung vom 05.02.2007 auf drei Jahre, wobei die Frist mit der Ausreise/Abschiebung beginnt. Das Regierungspräsidium ging in der Verfügung davon aus, dass die Gefahr der Begehung weiterer schwerwiegender Straftaten hoch sei. Unter Berücksichtigung des Gewichts des Ausweisungsgrundes und des verfolgten Ausweisungszwecks setzt es in einem Schritt die Sperrfrist auf sieben Jahre nach erfolgter Ausreise/Abschiebung fest. Als Umstand für die Relativierung berücksichtigte es, dass der Kläger mit einer inzwischen über siebzigjährigen deutschen Ehefrau verheiratet ist, die im Jahr 1996 einen Schlaganfall erlitt hatte, seitdem auf den Rollstuhl angewiesen ist und er mit ihr in Stuttgart in häuslicher Gemeinschaft lebt. Eine Befristung auf sofort kam nach Auffassung des Regierungspräsidiums nicht in Frage. Die deutsche Ehefrau sei bei der Bestreitung ihres Lebensunterhalts nicht zwingend auf die Lebenshilfe des Klägers angewiesen, zumal sie sich dieser während der Inhaftierung des Klägers auch nicht habe bedienen können.
Im April 2014 beantragte der Kläger bei der Landeshauptstadt Stuttgart die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Insoweit ist beim Verwaltungsgericht Stuttgart ein Klageverfahren anhängig.
10 
Zur Begründung seiner Klage trug der Kläger im Wesentlichen vor, die in der Verfügung vorgenommene Interessenabwägung sei höchst peinlich. Die Bedeutung des im Haushalt verfügbaren Ehegattens zur Verrichtung der anfallenden Aufgaben sei übersehen worden. Dass es soziale Dienste gebe, mindere den verfassungsrechtlichen Rang des Angewiesenseins der Ehefrau auf seine Unterstützung nicht.
11 
Der Beklagte trat der Klage entgegen.
12 
Durch Urteil vom 29.05.2015 verpflichtete das Verwaltungsgericht den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 06.05.2014 zur Befristung der Wirkungen der Ausweisung auf sofort und ohne vorherige Ausreise. Zur Begründung führte es aus:
13 
Bei der Bestimmung der Länge der Frist seien in einem ersten Schritt das Gewicht des Ausweisungsgrundes und der mit der Ausweisung verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Es bedürfe der prognostischen Einschätzung, wie lange das Verhalten des Betroffenen, das der zu spezialpräventiven Zwecken verfügten Ausweisung zugrunde liege, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermöge. Bei einer aus generalpräventiven Zwecken verfügten Ausweisung komme es - soweit sie zulässig sei - darauf an, wie lange von ihr noch eine abschreckende Wirkung auf andere Ausländer ausgehe. Die sich an der Erreichung des Ausweisungszwecks orientierende Höchstfrist müsse sich aber in einem zweiten Schritt an höherrangigem Recht, d.h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG) und den Vorgaben aus Art. 7 GRCh, Art. 8 EMRK messen und gegebenenfalls relativieren lassen. Die Abwägung sei nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zu treffen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts könne in bestimmten Fällen eine vollständige Beseitigung der in § 11 Abs. 1 AufenthG geregelten Wirkungen der Ausweisung geboten sein. Dies könne zum einen deshalb geboten sein, weil seit der Verfügung einer nicht vollzogenen Ausweisung ein so langer Zeitraum verstrichen sei, dass die zum Ausweisungszeitpunkt bestehenden spezial- oder generalpräventiven Gründe entfallen seien. Ein Anspruch auf vollständige Beseitigung der Wirkungen der Ausweisung nach § 11 Abs. 1 AufenthG könne sich aber auch aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergeben, etwa weil schützenswerte familiäre Belange im Sinne von Art. 6 GG dies erforderten. Die Beseitigung der in §11 Abs. 1 AufenthG geregelten Wirkungen der Ausweisung setze nicht die vorherige Ausreise des Ausländers voraus. Ausgehend von diesen Grundsätzen sei dem Begehren des Klägers zu entsprechen. Allerdings sei auch das Gericht nicht davon überzeugt, dass praktisch ausgeschlossen werden könne, dass der Kläger weitere schwerwiegende Straftaten begehen werde. Insbesondere sei der Kläger nach wie vor nicht bereit, das große Unrecht des zuletzt abgeurteilten versuchten Mordes einzusehen. So habe er in der mündlichen Verhandlung im vorliegenden Verfahren die wenig glaubhafte Theorie von einer Verschwörung im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 28.11.2005 wiederholt; ferner habe er dem Landgericht eine beachtliche Voreingenommenheit wegen seiner Vorstrafen unterstellt. Nach dem Eindruck des Gerichts in der mündlichen Verhandlung habe der Kläger zudem ein ausgeprägtes Anspruchsdenken, das eine Auseinandersetzung mit der Frage der Rechtmäßigkeit und Moralität des eigenen Verhaltens offensichtlich erheblich erschwere. So habe der Kläger auf die gleich zu Beginn seiner Anhörung gestellte Frage nach dem Umfang seiner Betreuungsleistungen für seine Ehefrau erst einmal sein erhebliches Unverständnis mit seiner ausländerrechtlichen Stellung geäußert; offensichtlich wolle er für sich einen Anspruch auf Aufenthalt in der Bundesrepublik (und wohl auch auf Einbürgerung) allein aus dem Umstand herleiten, dass er im Jahr 1988 eine deutsche Ehefrau habe heiraten dürfen und die Ehe fortbestehe. Dass aber etwa selbst das wiederholte Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu keinen nennenswerten ausländerrechtlichen Konsequenzen geführt habe, übergehe der Kläger schlicht. Freilich schätzte das Gericht die Wiederholungsgefahr nicht mehr als besonders hoch ein. Die letzte Tat habe der Kläger vor neuneinhalb Jahren begangen; er gehe mittlerweile auf die sechzig zu. Die vollständige Verbüßung der langen Freiheitsstrafe habe den Kläger nach Einschätzung des Gerichts beeindruckt. Zudem sei nach Angaben der Bewährungshilfe der bisherige Verlauf der nunmehr auch schon rund zweieinhalb Jahre andauernden Führungsaufsicht positiv. Welche Länge die Frist ausgehend von den vorstehenden Erwägungen in dem ersten Schritt haben müsse, könne offenbleiben, denn unter Berücksichtigung höherrangigen Rechts sei in jedem Fall die vollständige Beseitigung der Wirkungen der Ausweisung geboten. Nach Auffassung des Gerichts verletze nämlich der mit der Setzung einer Frist verbundene faktische Zwang, das Bundesgebiet zu verlassen, den Kläger in seinem Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 GG. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verpflichte Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 GG die Ausländerbehörde bei der Entscheidung über ein Aufenthaltsbegehren, die familiären Bindungen des Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhielten, zu berücksichtigen und entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Der Betroffene brauche es nicht hinzunehmen, unter unverhältnismäßiger Vernachlässigung dieser Gesichtspunkte daran gehindert zu werden, bei seinem im Bundesgebiet lebenden Ehepartner ständigen Aufenthalt zu nehmen. Eingriffe in seine diesbezügliche Freiheit seien nur dann und insoweit zulässig, als sie unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zum Schutz öffentlicher Interessen unerlässlich seien. Das Gericht habe nach Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung keine durchgreifenden Zweifel daran, dass die Ehefrau des Klägers auf dessen - von ihm tatsächlich erbrachte - Lebenshilfe angewiesen sei. Der Kläger hat glaubhaft vorgetragen, dass er nahezu sämtliche im Haushalt anfallenden Arbeiten erledige und auch seiner Ehefrau umfassend zur Seite stehe. Der Frage, ob die Lebenshilfe auch etwa durch die - nach Angaben des Klägers: drei - Kinder der Klägerin oder, wie während der Zeit seiner Inhaftierung, durch einen Sozialdienst erbracht werden könne, brauche das Gericht ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht nachzugehen. Der Beistand könne auch nur in der Bundesrepublik Deutschland erbracht werden.
14 
Auf den rechtzeitig gestellten Antrag des Beklagten hat der Senat durch Beschluss vom 04.09.2015 - dem Beklagten am 15.09.2015 zugestellt - die Berufung zugelassen.
15 
Am 14.10.2015 hat der Beklagte die Berufung unter Stellung eines Antrags wie folgt begründet:
16 
Nach § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG in der seit 01.08.2015 geltenden Fassung sei nunmehr über die Befristung der Ausweisungswirkungen und die Läge der Frist nach Ermessen zu entscheiden. Diese Ermessensentscheidung sei mittlerweile nachgeholt worden. Hiernach gehe vom Kläger nach wie vor eine erhebliche Wiederholungsgefahr aus, wobei hier nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das Ausmaß der drohenden Rechtsgutsverletzung sich relativierend auf das Maß der festzustellenden Eintrittswahrscheinlichkeit auswirke, weshalb im Fall des Klägers angesichts der begangenen Straftaten geringe Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit zu stellen seien. Zu berücksichtigen sei, dass beim Kläger bis 31.10.2017 Führungsaufsicht angeordnet worden sei, was aber nach § 68 Abs. 1 StGB vorausgesetzt habe, dass die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten gegeben sei. Im Übrigen sei das Verwaltungsgericht selbst davon ausgegangen, dass die Begehung weiterer Straftaten nicht ausgeschlossen werden könne. In einem ersten Schritt sei daher eine Frist auf sieben Jahre zugrunde gelegt worden. Vor Ablauf von sieben Jahren könne nicht davon ausgegangen werden, dass die spezial- und generalpräventiven Zwecke der Ausweisung erfüllt seien. Diese Frist sei dann unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit und des verfassungsrechtlichen Schutzes der Ehe auf drei Jahre reduziert worden. Da der Kläger mit Rücksicht auf die Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen und deren gesundheitliche Situation (unter der Voraussetzung gleich bleibender Umstände) weiter geduldet werde, bestehe - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - auch kein faktischer Zwang zur Ausreise, um die Frist überhaupt in Lauf zu setzen. Sollte die Kriminalitätsprognose sich in der Zukunft zugunsten des Klägers verbessern, so bestehe die Möglichkeit einer weiteren Verkürzung der Frist bzw. der vollständigen Aufhebung des Einreise-, Aufenthalts- und Erteilungsverbots. Gegenwärtig bewirke die Fristsetzung, dass eine Aufenthaltsverfestigung verhindert werde. Nach § 11 Abs. 4 Satz 2 AufenthG solle das Verbot aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Titels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorlägen. Zwar lägen hier an sich die Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG vor. Allerdings liege in Anbetracht des massiven Fehlverhaltens des Klägers und seiner groben mehrfachen Missachtung der deutschen Rechtsordnung gegenwärtig noch eine Atypik vor, weshalb der Regelanspruch nicht bestehe und ein Titel nicht zu erteilen sei.
17 
Der Beklagte beantragt,
18 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 29.05.2015 - 5 K 3589/13 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
19 
Der Kläger beantragt,
20 
die Berufung zurückzuweisen; hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, das Einreise-, Aufenthalts- und Erteilungsverbot auf den 31.10.2016 aufzuheben und höchst hilfsweise auf den 31.10.2016 nach vorheriger Ausreise zu befristen.
21 
Entgegen der Auffassung des Beklagten sei ihm aufgrund europarechtlicher Erwägungen kein Ermessen eingeräumt und weiter eine rechtlich gebundene Entscheidung zu treffen. Es lägen aber keine spezialpräventiven Gründe mehr vor. Wenn auch nach Auffassung des Beklagten wegen des Schutzes aus Art. 6 Abs. 1 und 2 GG das Aufenthaltsverbot nicht durchsetzbar sei, so bestehe kein Raum für ein solches Verbot. Europarechtlich sei ein Zwischenstadium, wie das einer Duldung, gerade nicht vorgesehen. Die Nickeligkeiten des deutschen Fremdenrechts seien dem auf Einfachheit bedachten Unionsrecht fremd.
22 
Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens verweist der Senat auf die gewechselten Schriftsätze. Ihm lagen die Akten des Verwaltungsgerichts sowie die Akten des Regierungspräsidiums Stuttgart vor.

Entscheidungsgründe

 
23 
Die zulässige, insbesondere unter Stellung eines Antrags rechtzeitig und formgerecht begründete Berufung des Beklagten hat Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf (sofortige) Aufhebung des Einreise-, Aufenthalts- und Erteilungsverbot, er kann eine solche auch nicht auf den 31.10.2016 bzw. eine Befristung auf den 31.10.2016 (nach vorheriger Ausreise) beanspruchen.
24 
Nach der für die Entscheidung des Senats maßgeblichen seit 01.08.2015 geltenden Fassung des § 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist über die Befristung des Einreise-, Aufenthalts- und Erteilungsverbots von Amts wegen zusammen mit der Ausweisung zu entscheiden. In einem sog. Altfall, wie er hier gegeben ist, kann dieses naturgemäß nicht mehr geschehen; vielmehr ist die Befristung nachzuholen.
25 
§ 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG sieht vor, dass die Entscheidung der Ausländerbehörde über die Länge der Frist von dieser im Ermessenswege zu treffen ist. Davon ausgehend stellt sich die angegriffene Entscheidung im konkreten Fall zwar als rechtmäßig dar (dazu unten 4.). Allerdings ist der Senat der Auffassung, dass Entscheidungen nach § 11 AufenthG nF bei Ausweisungen aufgrund übergeordneter Gründe auch nach neuer Rechtslage als gebundene erfolgen müssen. Denn regelmäßig ist nur dadurch systemkonform die Verhältnismäßigkeit der zugrunde liegenden Ausweisung, die nunmehr stets als gebundene Entscheidung ergeht, sicherzustellen (dazu sogleich unter 1. bis 3.). Insoweit ist die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 11 AufenthG in der Fassung des Richtlinienumsetzungsgesetzes 2011 unverändert zu übertragen.
26 
1. Das Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetz 2011 (BGBl I S. 2258) hatte das Bundesverwaltungsgericht zum Anlass einer umfassenden Neubestimmung des Befristungsregimes genommen und - jedenfalls in Ermangelung eines ausdrücklichen entgegenstehenden Wortlauts - die Fristbestimmung als gebundene Entscheidung interpretiert und letztlich am Antragserfordernis nicht mehr festgehalten, obwohl der Wortlaut der Norm an sich keine andere Interpretation zuließ. Es hat sich dabei zum einen von den unionsrechtlichen Vorgaben der Rückführungsrichtlinie leiten lassen, aber ausdrücklich offen gelassen, ob etwa die Ausweisungsverfügung eine Rückkehrentscheidung im Sinne der Rückführungsrichtlinie ist. Weiter hat es das nationale Verfassungsrecht, nämlich die Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 GG sowie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, fruchtbar gemacht und schließlich die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 8 EMRK herangezogen. Es führt in diesem Zusammenhang im Urteil vom 14.02.2012 - 1 C 7.11 - InfAuslR 2012, 255 (vgl. auch Urteile vom 10.07.2012 - 1 C 19.11 - InfAuslR 2012, 397; vom 13.12.2012 - 1 C 14.12 - InfAuslR 2013, 141) aus, dass in der Gesamtschau der sich aus den Grundrechten des Grundgesetzes und der Europäischen Menschenrechtskonvention sowie aus dem Unionsrecht ergebenden Argumente und der erstmals mit dem Richtlinienumsetzungsgesetz 2011 im Grundsatz eingeführten Höchstfrist von fünf Jahren die schützenswerten privaten Interessen des Betroffenen an der Befristung nunmehr in einer Weise aufgewertet seien, dass vor dem Hintergrund des insoweit offenen Wortlauts des § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG n.F. nicht mehr angenommen werden könne, der Verwaltung sei ein Spielraum zur Rechtskonkretisierung im Einzelfall eingeräumt, der nur auf die Einhaltung äußerer Grenzen gerichtlich überprüfbar sei. Die Regelung sei auch in ihrem europäischen Gesamtzusammenhang betrachtet nunmehr so zu verstehen, dass dem Betroffenen ein Recht auf eine vollständige gerichtliche Kontrolle der Dauer der Befristung eingeräumt sei, um sein Recht auf eine verhältnismäßige Aufenthaltsbeendigung zu sichern.
27 
Wenn der Gesetzgeber sich nunmehr entschieden hat, in § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG das Prinzip der Ermessensentscheidung festzuschreiben, so sah er sich offenbar durch die vorgenannte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht daran gehindert, den früheren Rechtszustand bzw. die frühere Sichtweise wieder herzustellen (vgl. den Hinweis auf das Urteil vom 14.02.2012 in BT-Drucks. 18/4097, S. 36). Zwar ist in diesem Zusammenhang einzuräumen, dass das Bundesverwaltungsgericht auf den ersten Blick eine solche Interpretation herausgefordert hat, wenn es auf einen „offenen Wortlaut des § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG n.F.“ hingewiesen und in der Schwebe gelassen hatte, was im Falle eines nicht offenen Wortlauts zu gelten hätte. Wenn aber Geltungsgrund des Anspruchs auf Befristung und uneingeschränkte richterliche Kontrolle verfassungsrechtliche, unionsrechtliche und menschenrechtliche Vorgaben sein sollen, die das „Recht auf eine verhältnismäßige Aufenthaltsbeendigung“ sichern sollen, so kann die verfassungs- und völkerrechtliche Zulässigkeit eines Ermessensspielraums nicht tragfähig begründet werden. Hinzu kommt ein weiteres: Es bestehen ungeachtet des Ansatzes des Bundesverwaltungsgerichts nunmehr grundlegende strukturelle Einwände gegen die Zulässigkeit der Einräumung eines Ermessensspielraums. Denn nach der neuen Rechtslage ergeht die Ausweisungsentscheidung selbst ausnahmslos und nicht nur im Ausnahmefall ohne jeden behördlichen Ermessensspielraum als eine rechtlich gebundene und umfassend interessenabwägende Entscheidung, die (lediglich) die Rechtsgrenze der Verhältnismäßigkeit zu wahren hat. Dann aber stellte es einen strukturellen Widerspruch bzw. eine gedankliche Ungereimtheit dar, wenn hier ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Ermessensspielraum bestünde und der Ausländerbehörde eine mehr oder weniger große autonome Steuerungsmöglichkeit eingeräumt wäre. Denn die Dauer des Verbots ist gleichfalls für das Gewicht der Interessenbetroffenheit des Ausländers von essentieller Bedeutung und gestaltet, wenn auch nicht formal, so doch inhaltlich untrennbar die durch die Ausweisung ausgelösten Folgen. Aus den vorgenannten verfassungsrechtlichen wie auch strukturellen Erwägungen folgt, dass bei der Anwendung des § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG kein behördlicher Ermessensspielraum bestehen kann (vgl. GK-AufenthG § 11 Rn. 65 ff; a.A. aber etwa Zeitler, in: HTK-AuslR, § 11 AufenthG zu Abs. 3 Nr. 1, ohne aber überhaupt auf die Problematik einzugehen). Der Senat kann an dieser Stelle allerdings offen lassen, ob in Bezug auf die Rechtsfolgen einer Zurückweisung bzw. Abschiebung und deren Befristung eine Ermessensentscheidung ausgeschlossen ist, denn in diesen Fällen dürfte der argumentative Ansatz nicht identisch sein.
28 
2. Was die Fristbestimmung im Einzelnen betrifft, so nimmt vor dem unionsrechtlichen Hintergrund des Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115/EG (RFRL) § 11 Abs. 3 Satz 2 eine grundsätzliche Differenzierung vor. In der Regel darf die Frist zunächst die Dauer von fünf Jahren nicht überschreiten. Ausnahmsweise darf diese Frist aber überschritten werden, wenn der oder die Betreffende aufgrund einer strafgerichtlichen Verurteilung ausgewiesen wurde oder wenn von ihm/ihr eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht. Diese Ausnahmefrist darf sodann in der Regel nicht für einen längeren Zeitraum als zehn Jahre festgesetzt werden.
29 
Aus dieser Differenzierung folgt zunächst im Ausgangspunkt, dass oberhalb der Grenze von fünf Jahren allein spezialpräventive Gründe für die Bestimmung der Fristlänge herangezogen werden dürfen, während unterhalb dieser Grenze grundsätzlich auch generalpräventive Überlegungen maßgeblich sein können (vgl. allerdings den missverständlichen Leitsatz Nr. 1, der davon spricht, dass die Befristung nach § 11 Abs. 1 Satz 3 a.F. allein spezialpräventiven Zwecken diene, der aber keine Entsprechung in den Entscheidungsgründen findet BVerwG, Urteil vom 14.05.2013 - 1 C 13.12 - InfAuslR 2013, 334; vgl. demgegenüber aber wieder Urteil vom 30.07.2013 - 1 C 9.12 - InfAuslR 2013, 418). Dieses gilt jedenfalls für die Fallgruppe der schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne des Absatzes 3 Satz 2 Alt. 2. Für Alt. 1 - den Fall der strafgerichtlichen Verurteilung - gilt formal betrachtet keine Beschränkung auf spezialpräventive Gründe, wörtlich genommen müssen an sich überhaupt keine Gründe vorliegen (zur Vereinbarkeit mit den Vorgaben der Rückführungsrichtlinie GK-AufenthG § 11 Rn. 115). Gleichwohl ist auch hier das Befristungsregime in untrennbarem Zusammenhang mit der Ausweisungsentscheidung zu sehen, die aus spezial- und ggf. generalpräventiver Erwägung den Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gewährleisten soll. Deshalb könnte eine Befristungsentscheidung, die nicht mehr der Absicherung und Gewährleistung der mit der Ausweisung selbst verfolgten Zwecke dient, keine Rechtfertigung finden, sie wäre nicht mehr erforderlich und letztlich unverhältnismäßig, weshalb allein der Umstand einer strafgerichtlichen Verurteilung, ohne dass weitere die konkrete Befristung tragende und rechtfertigende Aspekte hinzutreten, eine Verlängerung von vornherein nicht zu rechtfertigen vermag.
30 
Die nunmehr gesetzlich in § 11 Abs. 3 Satz 3 AufenthG bestimmte Regelobergrenze von zehn Jahren ist der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geschuldet, wonach in der Regel ein Zeitraum von maximal zehn Jahren den Zeithorizont darstellen soll, für den eine Prognose realistischer Weise noch gestellt werden könne und sich die Persönlichkeitsentwicklung weiter in die Zukunft kaum abschätzen lasse, ohne spekulativ zu werden (vgl. Urteil vom 13.12.2012 - 1 C 20.11 - InfAuslR 2013, 169; vom 13.12.2012 - 1 C 14.12 - InfAuslR 2013, 141; vom 14.5.2013 - 1 C 13.12 - InfAuslR 2013, 334). Ob diese Annahme ausreichend valide und daher sachgerecht ist bzw. ob es Aufgabe der Verwaltungsgerichte sein kann, ohne nähere Belege eine solche Grenze festzulegen, bedarf hier keiner Entscheidung (mehr). Denn die gesetzliche Festlegung einer solchen Regelfrist von 10 Jahren liegt in der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers und überschreitet den hierdurch gesteckten Rahmen nicht, da sie nicht offenkundig sachfremd bzw. unzutreffend ist.
31 
Ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen nach der aktuellen Rechtslage die Frist von 10 Jahren überschritten werden darf, bedarf im vorliegenden Fall keiner weiteren Prüfung.
32 
Für den Regelfall, dass die Befristung zusammen mit der Ausweisung erfolgt, sieht mit § 11 Abs. 4 Sätze 1 und 2 AufenthG das geltende Recht nunmehr vor, dass das Verbot auch aufgehoben werden kann. Aus diesem Grund ist formal betrachtet kein Raum mehr für eine bislang übliche Tenorierung, wonach die Befristung auf sofort (ohne vorherige Ausreise) erfolgt.
33 
Nach dem mittlerweile in ständiger Rechtsprechung vom Bundesverwaltungsgericht vertretenen Ansatz (vgl. Urteil vom 06.03.2014 - 1 C 2.13 - InfAuslR 2014, 223 m.w.N.) ist die maßgebliche festzusetzende Frist (und für die Beantwortung der Frage, ob ein Verbot aufzuheben ist, gilt nichts anderes) in zwei deutlich voneinander zu trennenden Schritten zu ermitteln: Im ersten Schritt ist allein der Frage nachzugehen, ob die konkret mit der Ausweisung (besser: dem Einreise-, Aufenthalts- und Erteilungsverbot) verfolgten Zwecke nach Ablauf der Frist aller Voraussicht erreicht sein werden, ob - mit anderen Worten - die spezial- und/oder ggf. generalpräventiven Zwecke eine Aufrechterhaltung des Verbots nach einer an dieser Stelle zu bestimmenden Höchstfrist nicht mehr zu rechtfertigen vermögen. In einem zweiten Schritt sind sämtliche im konkreten Kontext schutzwürdigen Interessen des Ausländers oder der Ausländerin in den Blick zu nehmen. Nur wenn und soweit die im ersten Schritt ermittelte Frist auch mit Verfassungs-, Unionsrecht und völkerrechtlichen Grundsätzen kompatibel ist, kann diese Bestand haben; erforderlichenfalls ist diese in dem gebotenen Maße zu verkürzen oder ggf. vollständig aufzuheben. Dabei haben Verwaltung und Rechtsprechung zwischen den oftmals erheblichen und gewichtigen öffentlichen Interessen an einer Aufrechterhaltung des Verbots einerseits und den geschützten Interessen der Betroffenen einen praktisch verträglichen und verhältnismäßigen Ausgleich herzustellen. An dieser Entscheidungsstruktur ist auch nach der neuen Rechtslage festzuhalten. Sie findet ihren (andeutungsweisen) Niederschlag in § 11 Abs. 4 Satz 1 AufenthG, wenn dort die Fallkonstellationen der Zweckerreichung und sodann die der noch nicht erfolgten Zweckerreichung bei gleichzeitig bestehenden (überwiegenden) schutzwürdigen Belangen angesprochen werden. Selbst wenn man im vorliegenden Zusammenhang von der Zulässigkeit einer Ermessensentscheidung ausgeht, ist diese durch die Kriterien der zweistufigen Prüfung in der Regel in erheblichem Umfang gebunden.
34 
Strukturell sieht das Gesetz - verfassungs- und unionsrechtlich unbedenklich - vor, dass die jeweils gesetzte Frist erst mit der erfolgten Ausreise in Lauf gesetzt wird (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 2 AufenthG). Nur im Fall der gänzlichen Aufhebung des Verbots wegen dessen Zweckerreichung oder aus Gründen der Wahrung überwiegender schutzwürdiger Belange des Ausländers oder der Ausländerin wird in diesem Fall eine vorherige Ausreise nicht vorausgesetzt; ein solches Erfordernis wäre nicht nur sinnlos, sondern auch in jeder Hinsicht unverhältnismäßig. Daher kann bereits aus Rechtsgründen auch das vom Kläger hilfsweise unterbreitete Begehren einer Aufhebung zu einem späteren Zeitpunkt (ohne vorherige Ausreise) von vornherein keinen Erfolg haben.
35 
3. Der Beklagte ist zu Recht davon ausgegangen, dass im Falle des Klägers eine Überschreitung der Fünf-Jahres-Grenze (sowohl unter dem Aspekt der strafgerichtlichen Verurteilung wie auch dem der Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung) zulässig und auch erforderlich ist. In Anbetracht der erheblichen vor der letzten Verurteilung begangenen Drogendelikte und der letzten Verurteilung wegen versuchten Mordes ist auch in Ansehung der Tatsache, dass der Kläger mittlerweile drei Jahre wieder in Freiheit ist, unter Berücksichtigung der hohen Bedeutung der inmitten stehenden Rechtsgüter und demgemäß des möglicherweise drohenden großen Schadens noch von einem nicht zu vernachlässigenden Risiko der Begehung erheblicher Straftaten auszugehen. Die bereits vom Verwaltungsgericht bewerteten Stellungnahmen des Klägers zu der letzten Verurteilung und der ihr zugrunde liegenden Taten, die er in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat in bemerkenswerter Offenheit und Eindeutigkeit wiederholt hat, machen deutlich, dass von einer erfolgreichen Überwindung der strafrechtlichen Vergangenheit nicht ausgegangen werden kann. Dieses wird auch nicht zuletzt eindrucksvoll durch die Stellungnahme der Psychotherapeutischen Ambulanz an die Strafvollstreckungskammer vom 04.09.2014 bestätigt, die eine Einstellung der Therapie befürwortet, weil sie trotz ihrer langen Dauer zu keiner Aufarbeitung der begangenen Straftat(en) geführt habe. Der Kläger hat dort und sodann gegenüber dem Verwaltungsgericht sowie dem Senat strikt in Abrede gestellt, das Opfer der der landgerichtlichen Verurteilung zugrunde liegenden Tat mit Tötungsvorsatz rechtswidrig angegriffen zu haben, sondern sich auf Notwehr berufen. Das Urteil des Landgerichts enthält eine ausführliche und in sich stimmige Beweiswürdigung und liefert keinen Anhalt dafür, die Einlassung des Klägers auch nur ansatzweise für plausibel halten zu können. Die Risikoprognose wird auch nicht durch den Umstand infrage gestellt, dass sich der Kläger unter der angeordneten Führungsaufsicht in nicht zu beanstandender Weise verhalten hat. Auch wenn von der strafgerichtlichen Entscheidung über die Anordnung der Führungsaufsicht keine Bindungswirkung für das Aufenthaltsrecht ausgeht, kann der Senat nicht außer Acht lassen, dass die Anordnung nach § 68 Abs. 1 StGB voraussetzt, dass trotz Verbüßung der Freiheitsstrafe nach wie vor die konkrete Gefahr der Begehung weiterer Straftaten besteht. Zudem kann nicht übersehen werden, dass im Falle des Klägers zunächst die gesetzliche Höchstdauer von fünf Jahre vollständig ausgeschöpft worden war und bislang eine Verkürzung nicht verfügt wurde (vgl. § 68c Abs. 1 StGB). Zwar hat der Bewährungshelfer mittlerweile bei der Strafvollstreckungskammer angeregt, die Dauer der Führungsaufsicht zu verkürzen. Dieses ist aber unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft sowie der Führungsaufsichtsstelle, insbesondere aber der Stellungnahme der Psychotherapeutischen Ambulanz vom 04.09.2014 nicht zu erwarten, abgesehen davon, dass, wie bereits dargelegt, eine Bindung des Senats hiervon nicht ausginge. Auch muss angemessen in Rechnung gestellt werden, dass im Jahre 2011 (Beschluss vom 02.02.2011) der Antrag auf Aussetzung des Strafrestes mit nachvollziehbaren und anschaulich die Wiederholungsgefahr herausarbeitenden Argumenten von der Strafvollstreckungskammer abgelehnt worden war. Deren ausführliche Begründung steht der Annahme entgegen, die spezialpräventiven Gründe könnten mittlerweile vollständig entfallen oder so unbedeutend geworden sein, dass sie unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Belange des Klägers nicht mehr relevant sind.
36 
Mit dem Beklagten ist davon auszugehen, dass - bei gleichbleibenden Verhältnissen - eine vollständige Ausschöpfung der Regelobergrenze von 10 Jahren nicht erforderlich ist. Der Senat lässt sich dabei maßgeblich von der Überlegung leiten, dass der Kläger mittlerweile über drei Jahre beanstandungsfrei in Freiheit lebt, weshalb von einem geringeren Risiko der Begehung weiterer erheblicher Straftaten auszugehen ist, als dieses noch zum Zeitpunkt der Freilassung aus der Strafhaft der Fall war. Der Senat sieht keine zwingende rechtliche Notwendigkeit, im ersten Beurteilungsschritt eine exakte Frist festzulegen, wenn ohnehin - wie hier - im zweiten Schritt eine erhebliche Reduzierung erfolgen muss. Allerdings muss etwa die Größenordnung bestimmt werden, um einerseits für die Bestimmung der Frist und die hierfür erforderliche Abwägung im zweiten Schritt einen ausreichend sicheren Ausgangs- und Anhaltspunkt festlegen zu können und andererseits für die Zukunft eine ausreichende Basis für eine etwa erforderlich werdende Verlängerungs- oder Verkürzungsentscheidung festzulegen. Hiernach erachtet der Senat eine moderate Überschreitung der Fünf-Jahres-Grenze und eine Einordnung im Bereich von etwa sieben Jahren für erforderlich, aber auch ausreichend, wovon auch der Beklagte ausgegangen ist.
37 
Der Senat ist weiter der Auffassung, dass - auch heute und von heute an gerechnet (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 11.11.2013 - 1 B 11.13 - juris) - eine Befristung von drei Jahren vor dem Hintergrund der konkreten Situation des Klägers, insbesondere seines Alters und der Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, des Gesundheitszustands seiner deutschen Ehefrau und deren Betreuungsbedürftigkeit, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht. Unterstellt der Kläger würde heute ausreisen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.11.2013 - a.a.O.), endeten die Wirkungen des Verbots etwas über ein Jahr nach Ablauf der angeordneten Führungsaufsicht. Wird der Kläger sich in diesem letzten Zeitraum - gerade ohne die Führungsaufsicht und ohne die Kontrolle durch einen Bewährungshelfer - weiter beanstandungsfrei verhalten, so wäre der Gesichtspunkt der Zweckverfolgung nicht mehr kompatibel mit schützenswerten Belangen des Klägers. In diesem Zusammenhang weist der Beklagte allerdings im Ausgangspunkt zu Recht auf den vom Verwaltungsgericht übersehenen bzw. nicht ausreichend gewürdigten Umstand hin, dass den ehelichen und familiären Belangen gegenwärtig in ausreichendem Maße durch die Erteilung einer Duldung (vgl. § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG) Rechnung getragen werden kann und auch tatsächlich wird, gleichwohl besteht ein beachtliches Interesse des Klägers und seiner Ehefrau, dass sie in überschaubarer Zeit wieder eine Legalisierung des Aufenthalts erreichen können. Nach erfolgreichem Durchlaufen einer angemessenen und überschaubaren „Bewährungszeit“ nach Ablauf der Führungsaufsicht ist es aber, wie der Beklagte zutreffend erkannt hat, nicht mehr gerechtfertigt, dem Kläger eine weitere Legalisierungsperspektive zu verweigern. Sollten bis dahin negative Entwicklungen des Klägers zu Tage treten, so besteht nunmehr nach § 11 Abs. 4 Satz 3 AufenthG die Möglichkeit, die Frist wieder nachträglich zu verlängern, wie es auch der Kläger in der Hand hat, im Falle wesentlicher positiver Veränderungen in seiner Person bzw. sonstiger Veränderungen seiner schützenswerten Belange, eine weitere Verkürzung zu beantragen.
38 
Dem Kläger kann nicht darin gefolgt werden, dass unions- und europarechtlich der vorläufige Verweis auf eine Duldung zur Sicherung eines Mindestmaßes an Ehe- und Familienschutz nicht zulässig ist. Der Senat vermag insoweit keine bindenden Vorgaben zu erkennen. „Einfachheit“ ist kein unions- oder europarechtlich bindender Maßstab für die nationale Norminterpretation oder Normanwendung. Dem Beklagten ist darin zu folgen, dass die vorübergehende Aufrechterhaltung des Verbots ihre verhältnismäßige Rechtfertigung darin findet, dass jedenfalls eine Aufenthaltsverfestigung vermieden wird, um in dieser Zeit eine Konsolidierung und Stabilisierung des Klägers abwarten zu können. Sollten sich wesentliche Veränderungen zugunsten des Klägers ergeben, steht ihm, wie gesagt, ein weiterer Verkürzungsantrag offen.
39 
Eine Verpflichtung zur vollständigen Aufhebung des Verbots besteht hiernach nicht und folgt auch nicht aus § 11 Abs. 4 Satz 2 AufenthG. Denn der Beklagte ist zu Recht davon ausgegangen, dass mit Rücksicht auf die nicht ausgeräumte Gefahr der erneuten Begehung erheblicher Straftaten eine Atypik im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG vorliegt. Deshalb kann auch offen bleiben, ob nicht auch im Rahmen des § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG eine Ermessensentscheidung des Inhalts getroffen werden könnte, nicht vom Vorliegen der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG abzusehen und damit die Erteilung des Titels nach § 25 Abs. 5 AufenthG abzulehnen mit der Folge, dass die Voraussetzungen des § 11 Abs. 4 Satz 2 AufenthG ebenfalls nicht vorlägen (vgl. auch GK-AufenthG § 11 Rn. 136).
40 
4. Aber selbst wenn man dem auf die gesetzlichen Vorgaben des § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG gestützten Ansatz des Beklagten folgt und von der Zulässigkeit einer Ermessensentscheidung ausgeht, so ist die von ihm später nachgeholte Entscheidung und deren Begründung (vgl. deren Schriftsatz vom 13.10.2015 an den Senat) nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat, wie sich auch aus den obigen Ausführungen ergibt, alle wesentlichen einzustellenden Abwägungsgesichtspunkte erkannt, nicht fehlerhaft gewichtet und angemessen, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung tragend abgewogen. Insbesondere ist er unter Berücksichtigung der hohen Bedeutung der gefährdeten Rechtsgüter und in Ansehung der erheblichen Kriminalitätsbelastung des Klägers vor der letzten Verurteilung von einer noch relevanten und auch in Ansehung der schutzwürdigen Belange des Klägers nicht zu vernachlässigenden Gefahr der Begehung weiterer Straftaten ausgegangen.
41 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
42 
Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsache (vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.
43 
Beschluss vom 9. Dezember 2015
44 
Der Streitwert wird gem. § 63 Abs. 2, § 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 2 GKG auf5.000,- EUR festgesetzt.
45 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
23 
Die zulässige, insbesondere unter Stellung eines Antrags rechtzeitig und formgerecht begründete Berufung des Beklagten hat Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf (sofortige) Aufhebung des Einreise-, Aufenthalts- und Erteilungsverbot, er kann eine solche auch nicht auf den 31.10.2016 bzw. eine Befristung auf den 31.10.2016 (nach vorheriger Ausreise) beanspruchen.
24 
Nach der für die Entscheidung des Senats maßgeblichen seit 01.08.2015 geltenden Fassung des § 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist über die Befristung des Einreise-, Aufenthalts- und Erteilungsverbots von Amts wegen zusammen mit der Ausweisung zu entscheiden. In einem sog. Altfall, wie er hier gegeben ist, kann dieses naturgemäß nicht mehr geschehen; vielmehr ist die Befristung nachzuholen.
25 
§ 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG sieht vor, dass die Entscheidung der Ausländerbehörde über die Länge der Frist von dieser im Ermessenswege zu treffen ist. Davon ausgehend stellt sich die angegriffene Entscheidung im konkreten Fall zwar als rechtmäßig dar (dazu unten 4.). Allerdings ist der Senat der Auffassung, dass Entscheidungen nach § 11 AufenthG nF bei Ausweisungen aufgrund übergeordneter Gründe auch nach neuer Rechtslage als gebundene erfolgen müssen. Denn regelmäßig ist nur dadurch systemkonform die Verhältnismäßigkeit der zugrunde liegenden Ausweisung, die nunmehr stets als gebundene Entscheidung ergeht, sicherzustellen (dazu sogleich unter 1. bis 3.). Insoweit ist die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 11 AufenthG in der Fassung des Richtlinienumsetzungsgesetzes 2011 unverändert zu übertragen.
26 
1. Das Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetz 2011 (BGBl I S. 2258) hatte das Bundesverwaltungsgericht zum Anlass einer umfassenden Neubestimmung des Befristungsregimes genommen und - jedenfalls in Ermangelung eines ausdrücklichen entgegenstehenden Wortlauts - die Fristbestimmung als gebundene Entscheidung interpretiert und letztlich am Antragserfordernis nicht mehr festgehalten, obwohl der Wortlaut der Norm an sich keine andere Interpretation zuließ. Es hat sich dabei zum einen von den unionsrechtlichen Vorgaben der Rückführungsrichtlinie leiten lassen, aber ausdrücklich offen gelassen, ob etwa die Ausweisungsverfügung eine Rückkehrentscheidung im Sinne der Rückführungsrichtlinie ist. Weiter hat es das nationale Verfassungsrecht, nämlich die Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 GG sowie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, fruchtbar gemacht und schließlich die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 8 EMRK herangezogen. Es führt in diesem Zusammenhang im Urteil vom 14.02.2012 - 1 C 7.11 - InfAuslR 2012, 255 (vgl. auch Urteile vom 10.07.2012 - 1 C 19.11 - InfAuslR 2012, 397; vom 13.12.2012 - 1 C 14.12 - InfAuslR 2013, 141) aus, dass in der Gesamtschau der sich aus den Grundrechten des Grundgesetzes und der Europäischen Menschenrechtskonvention sowie aus dem Unionsrecht ergebenden Argumente und der erstmals mit dem Richtlinienumsetzungsgesetz 2011 im Grundsatz eingeführten Höchstfrist von fünf Jahren die schützenswerten privaten Interessen des Betroffenen an der Befristung nunmehr in einer Weise aufgewertet seien, dass vor dem Hintergrund des insoweit offenen Wortlauts des § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG n.F. nicht mehr angenommen werden könne, der Verwaltung sei ein Spielraum zur Rechtskonkretisierung im Einzelfall eingeräumt, der nur auf die Einhaltung äußerer Grenzen gerichtlich überprüfbar sei. Die Regelung sei auch in ihrem europäischen Gesamtzusammenhang betrachtet nunmehr so zu verstehen, dass dem Betroffenen ein Recht auf eine vollständige gerichtliche Kontrolle der Dauer der Befristung eingeräumt sei, um sein Recht auf eine verhältnismäßige Aufenthaltsbeendigung zu sichern.
27 
Wenn der Gesetzgeber sich nunmehr entschieden hat, in § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG das Prinzip der Ermessensentscheidung festzuschreiben, so sah er sich offenbar durch die vorgenannte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht daran gehindert, den früheren Rechtszustand bzw. die frühere Sichtweise wieder herzustellen (vgl. den Hinweis auf das Urteil vom 14.02.2012 in BT-Drucks. 18/4097, S. 36). Zwar ist in diesem Zusammenhang einzuräumen, dass das Bundesverwaltungsgericht auf den ersten Blick eine solche Interpretation herausgefordert hat, wenn es auf einen „offenen Wortlaut des § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG n.F.“ hingewiesen und in der Schwebe gelassen hatte, was im Falle eines nicht offenen Wortlauts zu gelten hätte. Wenn aber Geltungsgrund des Anspruchs auf Befristung und uneingeschränkte richterliche Kontrolle verfassungsrechtliche, unionsrechtliche und menschenrechtliche Vorgaben sein sollen, die das „Recht auf eine verhältnismäßige Aufenthaltsbeendigung“ sichern sollen, so kann die verfassungs- und völkerrechtliche Zulässigkeit eines Ermessensspielraums nicht tragfähig begründet werden. Hinzu kommt ein weiteres: Es bestehen ungeachtet des Ansatzes des Bundesverwaltungsgerichts nunmehr grundlegende strukturelle Einwände gegen die Zulässigkeit der Einräumung eines Ermessensspielraums. Denn nach der neuen Rechtslage ergeht die Ausweisungsentscheidung selbst ausnahmslos und nicht nur im Ausnahmefall ohne jeden behördlichen Ermessensspielraum als eine rechtlich gebundene und umfassend interessenabwägende Entscheidung, die (lediglich) die Rechtsgrenze der Verhältnismäßigkeit zu wahren hat. Dann aber stellte es einen strukturellen Widerspruch bzw. eine gedankliche Ungereimtheit dar, wenn hier ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Ermessensspielraum bestünde und der Ausländerbehörde eine mehr oder weniger große autonome Steuerungsmöglichkeit eingeräumt wäre. Denn die Dauer des Verbots ist gleichfalls für das Gewicht der Interessenbetroffenheit des Ausländers von essentieller Bedeutung und gestaltet, wenn auch nicht formal, so doch inhaltlich untrennbar die durch die Ausweisung ausgelösten Folgen. Aus den vorgenannten verfassungsrechtlichen wie auch strukturellen Erwägungen folgt, dass bei der Anwendung des § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG kein behördlicher Ermessensspielraum bestehen kann (vgl. GK-AufenthG § 11 Rn. 65 ff; a.A. aber etwa Zeitler, in: HTK-AuslR, § 11 AufenthG zu Abs. 3 Nr. 1, ohne aber überhaupt auf die Problematik einzugehen). Der Senat kann an dieser Stelle allerdings offen lassen, ob in Bezug auf die Rechtsfolgen einer Zurückweisung bzw. Abschiebung und deren Befristung eine Ermessensentscheidung ausgeschlossen ist, denn in diesen Fällen dürfte der argumentative Ansatz nicht identisch sein.
28 
2. Was die Fristbestimmung im Einzelnen betrifft, so nimmt vor dem unionsrechtlichen Hintergrund des Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115/EG (RFRL) § 11 Abs. 3 Satz 2 eine grundsätzliche Differenzierung vor. In der Regel darf die Frist zunächst die Dauer von fünf Jahren nicht überschreiten. Ausnahmsweise darf diese Frist aber überschritten werden, wenn der oder die Betreffende aufgrund einer strafgerichtlichen Verurteilung ausgewiesen wurde oder wenn von ihm/ihr eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht. Diese Ausnahmefrist darf sodann in der Regel nicht für einen längeren Zeitraum als zehn Jahre festgesetzt werden.
29 
Aus dieser Differenzierung folgt zunächst im Ausgangspunkt, dass oberhalb der Grenze von fünf Jahren allein spezialpräventive Gründe für die Bestimmung der Fristlänge herangezogen werden dürfen, während unterhalb dieser Grenze grundsätzlich auch generalpräventive Überlegungen maßgeblich sein können (vgl. allerdings den missverständlichen Leitsatz Nr. 1, der davon spricht, dass die Befristung nach § 11 Abs. 1 Satz 3 a.F. allein spezialpräventiven Zwecken diene, der aber keine Entsprechung in den Entscheidungsgründen findet BVerwG, Urteil vom 14.05.2013 - 1 C 13.12 - InfAuslR 2013, 334; vgl. demgegenüber aber wieder Urteil vom 30.07.2013 - 1 C 9.12 - InfAuslR 2013, 418). Dieses gilt jedenfalls für die Fallgruppe der schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne des Absatzes 3 Satz 2 Alt. 2. Für Alt. 1 - den Fall der strafgerichtlichen Verurteilung - gilt formal betrachtet keine Beschränkung auf spezialpräventive Gründe, wörtlich genommen müssen an sich überhaupt keine Gründe vorliegen (zur Vereinbarkeit mit den Vorgaben der Rückführungsrichtlinie GK-AufenthG § 11 Rn. 115). Gleichwohl ist auch hier das Befristungsregime in untrennbarem Zusammenhang mit der Ausweisungsentscheidung zu sehen, die aus spezial- und ggf. generalpräventiver Erwägung den Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gewährleisten soll. Deshalb könnte eine Befristungsentscheidung, die nicht mehr der Absicherung und Gewährleistung der mit der Ausweisung selbst verfolgten Zwecke dient, keine Rechtfertigung finden, sie wäre nicht mehr erforderlich und letztlich unverhältnismäßig, weshalb allein der Umstand einer strafgerichtlichen Verurteilung, ohne dass weitere die konkrete Befristung tragende und rechtfertigende Aspekte hinzutreten, eine Verlängerung von vornherein nicht zu rechtfertigen vermag.
30 
Die nunmehr gesetzlich in § 11 Abs. 3 Satz 3 AufenthG bestimmte Regelobergrenze von zehn Jahren ist der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geschuldet, wonach in der Regel ein Zeitraum von maximal zehn Jahren den Zeithorizont darstellen soll, für den eine Prognose realistischer Weise noch gestellt werden könne und sich die Persönlichkeitsentwicklung weiter in die Zukunft kaum abschätzen lasse, ohne spekulativ zu werden (vgl. Urteil vom 13.12.2012 - 1 C 20.11 - InfAuslR 2013, 169; vom 13.12.2012 - 1 C 14.12 - InfAuslR 2013, 141; vom 14.5.2013 - 1 C 13.12 - InfAuslR 2013, 334). Ob diese Annahme ausreichend valide und daher sachgerecht ist bzw. ob es Aufgabe der Verwaltungsgerichte sein kann, ohne nähere Belege eine solche Grenze festzulegen, bedarf hier keiner Entscheidung (mehr). Denn die gesetzliche Festlegung einer solchen Regelfrist von 10 Jahren liegt in der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers und überschreitet den hierdurch gesteckten Rahmen nicht, da sie nicht offenkundig sachfremd bzw. unzutreffend ist.
31 
Ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen nach der aktuellen Rechtslage die Frist von 10 Jahren überschritten werden darf, bedarf im vorliegenden Fall keiner weiteren Prüfung.
32 
Für den Regelfall, dass die Befristung zusammen mit der Ausweisung erfolgt, sieht mit § 11 Abs. 4 Sätze 1 und 2 AufenthG das geltende Recht nunmehr vor, dass das Verbot auch aufgehoben werden kann. Aus diesem Grund ist formal betrachtet kein Raum mehr für eine bislang übliche Tenorierung, wonach die Befristung auf sofort (ohne vorherige Ausreise) erfolgt.
33 
Nach dem mittlerweile in ständiger Rechtsprechung vom Bundesverwaltungsgericht vertretenen Ansatz (vgl. Urteil vom 06.03.2014 - 1 C 2.13 - InfAuslR 2014, 223 m.w.N.) ist die maßgebliche festzusetzende Frist (und für die Beantwortung der Frage, ob ein Verbot aufzuheben ist, gilt nichts anderes) in zwei deutlich voneinander zu trennenden Schritten zu ermitteln: Im ersten Schritt ist allein der Frage nachzugehen, ob die konkret mit der Ausweisung (besser: dem Einreise-, Aufenthalts- und Erteilungsverbot) verfolgten Zwecke nach Ablauf der Frist aller Voraussicht erreicht sein werden, ob - mit anderen Worten - die spezial- und/oder ggf. generalpräventiven Zwecke eine Aufrechterhaltung des Verbots nach einer an dieser Stelle zu bestimmenden Höchstfrist nicht mehr zu rechtfertigen vermögen. In einem zweiten Schritt sind sämtliche im konkreten Kontext schutzwürdigen Interessen des Ausländers oder der Ausländerin in den Blick zu nehmen. Nur wenn und soweit die im ersten Schritt ermittelte Frist auch mit Verfassungs-, Unionsrecht und völkerrechtlichen Grundsätzen kompatibel ist, kann diese Bestand haben; erforderlichenfalls ist diese in dem gebotenen Maße zu verkürzen oder ggf. vollständig aufzuheben. Dabei haben Verwaltung und Rechtsprechung zwischen den oftmals erheblichen und gewichtigen öffentlichen Interessen an einer Aufrechterhaltung des Verbots einerseits und den geschützten Interessen der Betroffenen einen praktisch verträglichen und verhältnismäßigen Ausgleich herzustellen. An dieser Entscheidungsstruktur ist auch nach der neuen Rechtslage festzuhalten. Sie findet ihren (andeutungsweisen) Niederschlag in § 11 Abs. 4 Satz 1 AufenthG, wenn dort die Fallkonstellationen der Zweckerreichung und sodann die der noch nicht erfolgten Zweckerreichung bei gleichzeitig bestehenden (überwiegenden) schutzwürdigen Belangen angesprochen werden. Selbst wenn man im vorliegenden Zusammenhang von der Zulässigkeit einer Ermessensentscheidung ausgeht, ist diese durch die Kriterien der zweistufigen Prüfung in der Regel in erheblichem Umfang gebunden.
34 
Strukturell sieht das Gesetz - verfassungs- und unionsrechtlich unbedenklich - vor, dass die jeweils gesetzte Frist erst mit der erfolgten Ausreise in Lauf gesetzt wird (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 2 AufenthG). Nur im Fall der gänzlichen Aufhebung des Verbots wegen dessen Zweckerreichung oder aus Gründen der Wahrung überwiegender schutzwürdiger Belange des Ausländers oder der Ausländerin wird in diesem Fall eine vorherige Ausreise nicht vorausgesetzt; ein solches Erfordernis wäre nicht nur sinnlos, sondern auch in jeder Hinsicht unverhältnismäßig. Daher kann bereits aus Rechtsgründen auch das vom Kläger hilfsweise unterbreitete Begehren einer Aufhebung zu einem späteren Zeitpunkt (ohne vorherige Ausreise) von vornherein keinen Erfolg haben.
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3. Der Beklagte ist zu Recht davon ausgegangen, dass im Falle des Klägers eine Überschreitung der Fünf-Jahres-Grenze (sowohl unter dem Aspekt der strafgerichtlichen Verurteilung wie auch dem der Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung) zulässig und auch erforderlich ist. In Anbetracht der erheblichen vor der letzten Verurteilung begangenen Drogendelikte und der letzten Verurteilung wegen versuchten Mordes ist auch in Ansehung der Tatsache, dass der Kläger mittlerweile drei Jahre wieder in Freiheit ist, unter Berücksichtigung der hohen Bedeutung der inmitten stehenden Rechtsgüter und demgemäß des möglicherweise drohenden großen Schadens noch von einem nicht zu vernachlässigenden Risiko der Begehung erheblicher Straftaten auszugehen. Die bereits vom Verwaltungsgericht bewerteten Stellungnahmen des Klägers zu der letzten Verurteilung und der ihr zugrunde liegenden Taten, die er in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat in bemerkenswerter Offenheit und Eindeutigkeit wiederholt hat, machen deutlich, dass von einer erfolgreichen Überwindung der strafrechtlichen Vergangenheit nicht ausgegangen werden kann. Dieses wird auch nicht zuletzt eindrucksvoll durch die Stellungnahme der Psychotherapeutischen Ambulanz an die Strafvollstreckungskammer vom 04.09.2014 bestätigt, die eine Einstellung der Therapie befürwortet, weil sie trotz ihrer langen Dauer zu keiner Aufarbeitung der begangenen Straftat(en) geführt habe. Der Kläger hat dort und sodann gegenüber dem Verwaltungsgericht sowie dem Senat strikt in Abrede gestellt, das Opfer der der landgerichtlichen Verurteilung zugrunde liegenden Tat mit Tötungsvorsatz rechtswidrig angegriffen zu haben, sondern sich auf Notwehr berufen. Das Urteil des Landgerichts enthält eine ausführliche und in sich stimmige Beweiswürdigung und liefert keinen Anhalt dafür, die Einlassung des Klägers auch nur ansatzweise für plausibel halten zu können. Die Risikoprognose wird auch nicht durch den Umstand infrage gestellt, dass sich der Kläger unter der angeordneten Führungsaufsicht in nicht zu beanstandender Weise verhalten hat. Auch wenn von der strafgerichtlichen Entscheidung über die Anordnung der Führungsaufsicht keine Bindungswirkung für das Aufenthaltsrecht ausgeht, kann der Senat nicht außer Acht lassen, dass die Anordnung nach § 68 Abs. 1 StGB voraussetzt, dass trotz Verbüßung der Freiheitsstrafe nach wie vor die konkrete Gefahr der Begehung weiterer Straftaten besteht. Zudem kann nicht übersehen werden, dass im Falle des Klägers zunächst die gesetzliche Höchstdauer von fünf Jahre vollständig ausgeschöpft worden war und bislang eine Verkürzung nicht verfügt wurde (vgl. § 68c Abs. 1 StGB). Zwar hat der Bewährungshelfer mittlerweile bei der Strafvollstreckungskammer angeregt, die Dauer der Führungsaufsicht zu verkürzen. Dieses ist aber unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft sowie der Führungsaufsichtsstelle, insbesondere aber der Stellungnahme der Psychotherapeutischen Ambulanz vom 04.09.2014 nicht zu erwarten, abgesehen davon, dass, wie bereits dargelegt, eine Bindung des Senats hiervon nicht ausginge. Auch muss angemessen in Rechnung gestellt werden, dass im Jahre 2011 (Beschluss vom 02.02.2011) der Antrag auf Aussetzung des Strafrestes mit nachvollziehbaren und anschaulich die Wiederholungsgefahr herausarbeitenden Argumenten von der Strafvollstreckungskammer abgelehnt worden war. Deren ausführliche Begründung steht der Annahme entgegen, die spezialpräventiven Gründe könnten mittlerweile vollständig entfallen oder so unbedeutend geworden sein, dass sie unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Belange des Klägers nicht mehr relevant sind.
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Mit dem Beklagten ist davon auszugehen, dass - bei gleichbleibenden Verhältnissen - eine vollständige Ausschöpfung der Regelobergrenze von 10 Jahren nicht erforderlich ist. Der Senat lässt sich dabei maßgeblich von der Überlegung leiten, dass der Kläger mittlerweile über drei Jahre beanstandungsfrei in Freiheit lebt, weshalb von einem geringeren Risiko der Begehung weiterer erheblicher Straftaten auszugehen ist, als dieses noch zum Zeitpunkt der Freilassung aus der Strafhaft der Fall war. Der Senat sieht keine zwingende rechtliche Notwendigkeit, im ersten Beurteilungsschritt eine exakte Frist festzulegen, wenn ohnehin - wie hier - im zweiten Schritt eine erhebliche Reduzierung erfolgen muss. Allerdings muss etwa die Größenordnung bestimmt werden, um einerseits für die Bestimmung der Frist und die hierfür erforderliche Abwägung im zweiten Schritt einen ausreichend sicheren Ausgangs- und Anhaltspunkt festlegen zu können und andererseits für die Zukunft eine ausreichende Basis für eine etwa erforderlich werdende Verlängerungs- oder Verkürzungsentscheidung festzulegen. Hiernach erachtet der Senat eine moderate Überschreitung der Fünf-Jahres-Grenze und eine Einordnung im Bereich von etwa sieben Jahren für erforderlich, aber auch ausreichend, wovon auch der Beklagte ausgegangen ist.
37 
Der Senat ist weiter der Auffassung, dass - auch heute und von heute an gerechnet (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 11.11.2013 - 1 B 11.13 - juris) - eine Befristung von drei Jahren vor dem Hintergrund der konkreten Situation des Klägers, insbesondere seines Alters und der Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, des Gesundheitszustands seiner deutschen Ehefrau und deren Betreuungsbedürftigkeit, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht. Unterstellt der Kläger würde heute ausreisen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.11.2013 - a.a.O.), endeten die Wirkungen des Verbots etwas über ein Jahr nach Ablauf der angeordneten Führungsaufsicht. Wird der Kläger sich in diesem letzten Zeitraum - gerade ohne die Führungsaufsicht und ohne die Kontrolle durch einen Bewährungshelfer - weiter beanstandungsfrei verhalten, so wäre der Gesichtspunkt der Zweckverfolgung nicht mehr kompatibel mit schützenswerten Belangen des Klägers. In diesem Zusammenhang weist der Beklagte allerdings im Ausgangspunkt zu Recht auf den vom Verwaltungsgericht übersehenen bzw. nicht ausreichend gewürdigten Umstand hin, dass den ehelichen und familiären Belangen gegenwärtig in ausreichendem Maße durch die Erteilung einer Duldung (vgl. § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG) Rechnung getragen werden kann und auch tatsächlich wird, gleichwohl besteht ein beachtliches Interesse des Klägers und seiner Ehefrau, dass sie in überschaubarer Zeit wieder eine Legalisierung des Aufenthalts erreichen können. Nach erfolgreichem Durchlaufen einer angemessenen und überschaubaren „Bewährungszeit“ nach Ablauf der Führungsaufsicht ist es aber, wie der Beklagte zutreffend erkannt hat, nicht mehr gerechtfertigt, dem Kläger eine weitere Legalisierungsperspektive zu verweigern. Sollten bis dahin negative Entwicklungen des Klägers zu Tage treten, so besteht nunmehr nach § 11 Abs. 4 Satz 3 AufenthG die Möglichkeit, die Frist wieder nachträglich zu verlängern, wie es auch der Kläger in der Hand hat, im Falle wesentlicher positiver Veränderungen in seiner Person bzw. sonstiger Veränderungen seiner schützenswerten Belange, eine weitere Verkürzung zu beantragen.
38 
Dem Kläger kann nicht darin gefolgt werden, dass unions- und europarechtlich der vorläufige Verweis auf eine Duldung zur Sicherung eines Mindestmaßes an Ehe- und Familienschutz nicht zulässig ist. Der Senat vermag insoweit keine bindenden Vorgaben zu erkennen. „Einfachheit“ ist kein unions- oder europarechtlich bindender Maßstab für die nationale Norminterpretation oder Normanwendung. Dem Beklagten ist darin zu folgen, dass die vorübergehende Aufrechterhaltung des Verbots ihre verhältnismäßige Rechtfertigung darin findet, dass jedenfalls eine Aufenthaltsverfestigung vermieden wird, um in dieser Zeit eine Konsolidierung und Stabilisierung des Klägers abwarten zu können. Sollten sich wesentliche Veränderungen zugunsten des Klägers ergeben, steht ihm, wie gesagt, ein weiterer Verkürzungsantrag offen.
39 
Eine Verpflichtung zur vollständigen Aufhebung des Verbots besteht hiernach nicht und folgt auch nicht aus § 11 Abs. 4 Satz 2 AufenthG. Denn der Beklagte ist zu Recht davon ausgegangen, dass mit Rücksicht auf die nicht ausgeräumte Gefahr der erneuten Begehung erheblicher Straftaten eine Atypik im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG vorliegt. Deshalb kann auch offen bleiben, ob nicht auch im Rahmen des § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG eine Ermessensentscheidung des Inhalts getroffen werden könnte, nicht vom Vorliegen der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG abzusehen und damit die Erteilung des Titels nach § 25 Abs. 5 AufenthG abzulehnen mit der Folge, dass die Voraussetzungen des § 11 Abs. 4 Satz 2 AufenthG ebenfalls nicht vorlägen (vgl. auch GK-AufenthG § 11 Rn. 136).
40 
4. Aber selbst wenn man dem auf die gesetzlichen Vorgaben des § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG gestützten Ansatz des Beklagten folgt und von der Zulässigkeit einer Ermessensentscheidung ausgeht, so ist die von ihm später nachgeholte Entscheidung und deren Begründung (vgl. deren Schriftsatz vom 13.10.2015 an den Senat) nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat, wie sich auch aus den obigen Ausführungen ergibt, alle wesentlichen einzustellenden Abwägungsgesichtspunkte erkannt, nicht fehlerhaft gewichtet und angemessen, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung tragend abgewogen. Insbesondere ist er unter Berücksichtigung der hohen Bedeutung der gefährdeten Rechtsgüter und in Ansehung der erheblichen Kriminalitätsbelastung des Klägers vor der letzten Verurteilung von einer noch relevanten und auch in Ansehung der schutzwürdigen Belange des Klägers nicht zu vernachlässigenden Gefahr der Begehung weiterer Straftaten ausgegangen.
41 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
42 
Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsache (vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.
43 
Beschluss vom 9. Dezember 2015
44 
Der Streitwert wird gem. § 63 Abs. 2, § 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 2 GKG auf5.000,- EUR festgesetzt.
45 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 9. Februar 2016 - 6 K 5836/15 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässige, insbesondere fristgerecht erhoben und begründete Beschwerde (vgl. §§ 146 Abs. 4 Sätze 1 bis 3, 147 Abs. 1 VwGO), hat keinen Erfolg. Zwar zieht die Beschwerde mit den dargelegten Gründen (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) die angegriffene Entscheidung, mit der es das Verwaltungsgericht abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen eine für sofort vollziehbar erklärte Ausweisungsverfügung wiederherzustellen und gegen die ebenfalls verfügte Abschiebungsandrohung anzuordnen, erfolgreich in Zweifel (I.). Jedoch erweist sich der Beschluss im Ergebnis als zutreffend (II.).
I.
1. Das Verwaltungsgericht hat u.a. entschieden, dass der Antragsgegner hinsichtlich des Antragstellers eine zutreffende Gefährdungsprognose gestellt habe. Dabei sei das zur Ausweisung führende Strafurteil ausführlich ausgewertet worden. Unter anderem heißt es in dem angegriffenen Beschluss:
„Nach den Feststellungen des Landgerichts Stuttgart … habe der Antragsteller am Tatabend ein Einhandmesser in der Hosentasche mit sich geführt. Das hinter dem Rücken versteckt gehaltene und deshalb von Tatopfer nicht erkennbare Messer habe er aus nichtigem Anlass heimtückisch eingesetzt und es dem Tatopfer wuchtig in den Oberbauch gestoßen.“
Mit der Beschwerde wird hiergegen geltend gemacht, dass der Antragsgegner und das Verwaltungsgericht dem Antragsteller das Tatmerkmal der Heimtücke vorwürfen. Das Landgericht habe den Antragsteller aber nicht wegen versuchten Mordes, sondern wegen versuchten Totschlags verurteilt.
2. Mit diesem zutreffenden Vorbringen zieht die Beschwerde den angegriffenen Beschluss erfolgreich in Zweifel, da der Sache nach ein Verstoß sowohl gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO iVm. § 122 Abs. 1 VwGO als auch gegen Art. 103 Abs. 1 GG dargetan ist, der auch vorliegt.
a) Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnen Überzeugung. Ein Mangel bei der Sachverhalts- und Beweiswürdigung liegt u.a. dann vor, wenn die angegriffene Entscheidung auf einer aktenwidrigen Tatsachengrundlage basiert (BVerwG, Beschluss vom 23.12.2015 - 2 B 40.14 -, juris Rn. 53 m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12.07.2012 - 2 S 1265/12 -, NVwZ-RR 2012, 778). Ein Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch eine Entscheidung aufgrund unzutreffender, aktenwidriger Tatsachengrundlage beinhaltet nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zugleich einen Verstoß gegen den in Art. 103 Abs. 1 GG verbürgten Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (BVerwG, Urteil vom 15.04.1997 - 8 C 20.96 -, Buchholz 310 § 108 VwGO Nr 274 m.w.N.).
b) Der angegriffene Beschluss verstößt davon ausgehend gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO und Art. 103 Abs. 1 GG, da mit ihm eine aktenwidrige Feststellung zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt getroffen wird. Das Verwaltungsgericht geht davon aus, dass die Feststellungen des Antragsgegner-Vertreters im angegriffenen Bescheid vom 2. Oktober 2015 (dort S. 8 unten) zur heimtückischen Verwendung der Tatwaffe zutreffend seien und übernimmt diese auch für sich und die weitere Würdigung. Hingegen hat das Landgericht im seinem Strafurteil vom 21. Januar 2013 ein heimtückisches Handeln des Antragstellers mangels Arglosigkeit des Opfers ausdrücklich verneint (Urteilsabdruck S. 15). Die zutreffende tatsächliche und rechtliche Erfassung der Straftat, die zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt hat, die wiederum der Ausgangspunkt einer Ausweisungsverfügung geworden ist, ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Ausweisungsverfügung zwingend zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu rechnen.
II.
1. a) Ergibt die auf dargelegte Gründe beschränkte Prüfung des Beschwerdegerichts (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO), dass die tragende Begründung des Verwaltungsgerichts die Ablehnung des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht rechtfertigt, hat es umfassend zu prüfen, ob vorläufiger Rechtsschutz nach allgemeinen Maßstäben zu gewähren ist (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 14.03.2013 - 8 S 2504/12 -, VBlBW 2013, 384 m.w.N.). Dies gilt auch dann, wenn der angegriffene Beschluss - wie hier - unter Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO und Art. 103 Abs. 1 GG zustande gekommen und dies mit der Beschwerde geltend gemacht worden ist. Eine isolierte Prüfung, ob der Gehörsverstoß sich auch nach der Rechtsauffassung des Beschwerdegerichts auf eine entscheidungserhebliche Tatsache bezieht und die angegriffene Entscheidung also auf dem Grundrechtsverstoß beruht, hat im Unterschied zum Berufungszulassungsverfahren, zur Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision und zum Revisionsverfahren (vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a, Rn. 224) zu unterbleiben. Denn im Unterschied zu den genannten Verfahrensarten ist das Beschwerdeverfahren grundsätzlich unmittelbar auf die endgültige Entscheidung über das Rechtsschutzgesuch gerichtet (VGH Bad-Württ., Beschluss vom 27.02.2014 - 8 S 2146/13 -, VBlBW 2015, 78; SächsOVG, Beschluss vom 15.03.2016 - 3 B 302/15 -, juris, Rn. 7, BayVGH, Beschluss vom 19.01.2015 - 10 C 14.1799 -, juris, Rn. 14).
b) Mit der umfassenden Prüfung durch den Senat (unter 2.b)) wird auch der dem angegriffene Beschluss anhaftende Verstoß gegen § 5 Abs. 3 VwGO geheilt.
10 
Die Kammer in der Besetzung von drei Richterinnen und nicht die Einzelrichterin wäre zur Entscheidung berufen gewesen, da der Beschluss über die Übertragung des Rechtsstreits auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Sachentscheidung selbst noch nicht wirksam geworden war.
11 
aa) Nach § 5 Abs. 3 Sätze 1 und 2 VwGO entscheidet die Kammer des Verwaltungsgerichts bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung in der Besetzung von drei Richtern. Nach § 6 Abs. 1 und Abs. 4 VwGO soll die Kammer den Rechtsstreit bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 durch Beschluss in der Regel einem ihrer Mitglieder übertragen. Der nicht anfechtbare Beschluss ist den Beteiligten in Anwendung von § 173 Satz 1 VwGO iVm. § 329 Abs. 2 Satz 1 ZPO formlos mitzuteilen (BVerwG; Beschluss vom 15.10.2001 - 8 B 104.01 -, NVwZ-RR 2002, 150; Stelkens/Clausing, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Mai 2010, § 6, Rn. 46). Der Beschluss über die Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter erlangt Wirksamkeit mit seiner Bekanntgabe (BVerwG, Beschluss vom 15.10.2001 - 8 B 104.01 -, NVwZ-RR 2002, 150; BFH, Beschluss vom 10.08.1994 - II R 29/94 -, BFHE 175, 16; aA. <Übergabe an die Geschäftsstelle>: Kronisch, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 6, Rn. 83), wobei teilweise vertreten wird, dass es auf den Beginn der Bekanntgabe durch die Hinausgabe der Entscheidung durch die Geschäftsstelle zur Post zum Zwecke der Bekanntgabe ankomme (VGH Bad.-Württ, Urteil vom 14.09.1993 - 14 S 1312/93 -, ESVGH 44, 81). Von der - hier erheblichen - Wirksamkeit der Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter - im Außenverhältnis - ist die für den Spruchkörper eintretende interne Bindung, die durch die dokumentierte Übergabe an die Geschäftsstelle eintreten dürfte (Funke-Kaiser, in: Bader u.a., VwGO, 6. Aufl. 2014, § 6, Rn. 12), zu unterscheiden. Jedenfalls ist ein gleichzeitiges Erlassen des Übertragungsbeschlusses und der Sachentscheidung durch den Einzelrichter unzulässig (Kronisch, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 6, Rn. 84), da in diesem Fall die Bestimmung des gesetzlichen Richters aus der Perspektive der Beteiligten nicht mehr klar und eindeutig möglich wäre. Der Beschluss zur Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter muss vor der Sachentscheidung durch den Einzelrichter wirksam werden.
12 
Darüber hinaus kann eine spätere Bekanntgabe nicht zurückwirken; Entscheidungen des Einzelrichters, die dieser vor seiner wirksamen Bestellung trifft, sind auch dann nicht vom zuständigen Richter erlassen, wenn der Übertragungsbeschluss nachfolgend bekannt gegeben wird (Stelkens/Clausing, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Mai 2010, § 6, Rn. 46; Funke-Kaiser, in: Bader u.a., VwGO, 6. Aufl. 2014, § 6, Rn. 12; aA. Geiger, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 6, Rn. 10; Gersdorf, in: Posser/Wolff, BeckOK VwGO, Stand: 01.07.2015, § 6, Rn. 18), weil es an einer gesetzlichen Anordnung der Möglichkeit fehlt, gerichtliche Beschlüsse rückwirkend wirksam werden zu lassen.
13 
bb) Gemessen hieran war die Einzelrichterin zum Zeitpunkt der Übergabe des hier angegriffenen Beschlusses nicht zur Entscheidung berufen. Zunächst ist die Übergabe des Einzelrichterübertragungsbeschlusses vom 9. Februar 2016 an die Geschäftsstelle nicht dokumentiert. Aus der Verfügung der Geschäftsstelle vom 11. Februar 2016 lässt sich entnehmen, dass neben der Endentscheidung auch der Beschluss über die Einzelrichterübertragung an die Beteiligen geschickt wurde („+je EZBs“). Auch ist dokumentiert, dass der angegriffene Beschluss am 11. Februar 2016 bei der Geschäftsstelle eingegangen ist. Damit sind die beiden Beschlüsse zeitgleich - frühestens mit der Herausgabe der Beschlüsse an die Post (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.01.1994 - 6 C 2.92 -, BVerwGE 95, 64) - wirksam geworden, was nach Vorstehendem dazu führt, dass eine Zuständigkeit der Einzelrichterin zum erheblichen Zeitpunkt nicht wirksam begründet worden ist.
14 
2. Die umfassende Prüfung des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO durch den Senat ergibt, dass das Verwaltungsgericht diesen in der Sache zu Recht abgelehnt hat.
15 
Zutreffend hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers dahingehend aufgefasst, dass er auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Ausweisung als Nr. 1 des Bescheids vom 2. Oktober 2015 (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO iVm § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage gegen die Abschiebungsandrohung einschließlich der gesetzten Ausreisefrist (Nr. 3 und Nr. 4 des Bescheids; § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO iVm. § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO, § 12 LVwVG) gerichtet ist. Nicht Gegenstand des Verfahrens ist ausweislich des eindeutigen Antrags des Antragstellers im Schriftsatz vom 10. März 2016 die Dauer der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots.
16 
Zutreffend hat das Verwaltungsgericht entschieden, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Ausweisung durch den Beklagten-Vertreter in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO gerecht werdenden Weise begründet worden ist.
17 
Die vom Senat zu treffende umfassende Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten der Klage des Antragstellers fällt zu dessen Lasten aus. Der Klage kommen zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats (vgl. BVerwG, Urteile vom 30.07.2013 - 1 C 9.12 - BVerwGE 147, 261, Rn. 8 und vom 04.10.2012 - 1 C 13.11 -, BVerwGE 144, 230, Rn. 16) weder gegen die Ausweisungsverfügung (a) noch gegen die Abschiebungsandrohung mit Ausreisefristsetzung (b) Erfolgsaussichten zu. Darüber hinaus liegt auch das erforderliche besondere Vollzugsinteresse vor, das den Vollzug der Ausweisungsverfügung und der Abschiebungsandrohung vor Rechtskraft der Entscheidung im Hauptsacheverfahren rechtfertigt (c).
18 
a) Die gegen den Antragsteller verfügte Ausweisung ist rechtmäßig ergangen. Ermächtigungsgrundlage für die Ausweisung ist § 53 Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 54 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 1a AufenthG in der seit dem 17. März 2016 geltenden Fassung (Art. 1 des Gesetzes zur erleichterten Ausweisung von straffälligen Ausländern und zum erweiterten Ausschluss der Flüchtlingsanerkennung bei straffälligen Asylbewerbern vom 11. März 2016, BGBl. I., S. 394).
19 
aa) Nach § 53 Abs. 1 AufenthG wird ein Ausländer ausgewiesen, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Dieser Grundtatbestand des neuen Ausweisungsrechts umreißt die Ausweisungszwecke auf tatbestandlicher Ebene, die in § 54 AufenthG in vertypter und zugleich gewichteter Form als Ausweisungsinteressen ausdifferenziert werden. Ein Ermessen ist der Ausländerbehörde aufgrund des gesetzlichen Systemwechsels, hin zu einer gebundenen Entscheidung, nicht mehr eingeräumt (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.01.2016 - 11 S 889/15 -, juris, Rn. 49; Bauer, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Aufl., 2016, § 53 AufenthG, Rn. 5; Neidhardt, in: HTK-AuslR, § 53 AufenthG, Abs. 1, Stand 10.02.2016, Rn. 54 ff.).
20 
Hier erfüllt das Verhalten des Antragstellers das besonders schwerwiegende Ausweisungsinteresse des § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG und - soweit mit Blick auf Art. 13 ARB 1/80 anwendbar - des § 54 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG (1). Dem Ausweisungsinteresse gegenüberzustellen ist das Bleibeinteresse des Antragstellers nach § 55 AufenthG, das der Gesetzgeber ebenfalls vertypt und zugleich gewichtet, hat (2). Der Aufenthalt des Antragstellers gefährdet die öffentliche Sicherheit und Ordnung (3). § 53 Abs. 1 AufenthG verlangt davon ausgehend ein Überwiegen des Interesses an der Ausreise, im konkreten Fall in Form des Interesses an der Beendigung der Rechtsmäßigkeit des weiteren Aufenthalts, das unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles im Rahmen einer umfassenden Verhältnismäßigkeitsprüfung festzustellen ist, wobei in die hierbei vorzunehmende umfassende und abschließende Abwägung des Ausweisungsinteresses mit dem Bleibeinteresse die in § 53 Abs. 2 AufenthG niedergelegten Umstände einzubeziehen sind (4). Auch die hier einschlägigen Vorgaben des § 53 Abs. 3 AufenthG werden durch die Ausweisungsverfügung beachtet (5).
21 
(1) Beim Antragsteller liegt ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG vor, da er wegen einer vorsätzlichen Straftat - nämlich wegen eines versuchten Totschlags in Tateinheit mit einer gefährlichen Körperverletzung - zu einer Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren - nämlich drei Jahren und sechs Monaten - verurteilt worden ist. Damit lag beim Antragsteller auch nach der vom 1. Januar 2016 bis zum 16. März 2016 geltenden Fassung des § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vor. Dort war bei Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Jugendstrafe von mehr als zwei Jahren ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse typisiert worden. Jedenfalls diese erste Neufassung des § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG ist auch unbeschadet der Anwendbarkeit des Art. 13 ARB 1/80 hier einschlägig. Denn der mit der grundlegenden Neuregelung des Ausweisungsrechts durch das Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 27. Juli 2015 (BGBl. I, S. 1386) einhergehende Systemwechsel, weg von einer Ausweisung im Ermessenswege, hin zu einer zwar gebundenen, dafür aber anhand des Maßstabes der Verhältnismäßigkeit zu messenden, beinhaltet bei der gebotenen Gesamtbetrachtung keine neue Beschränkung in Sinne der Stand-Still-Klauseln des Assoziationsrechts (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.01.2016 - 11 S 889/15 - juris, Rn. 150).
22 
Mit der Verurteilung vom 21. Januar 2013 erfüllt der Antragsteller auch den Tatbestand des § 54 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG, denn er ist wegen einer vorsätzlichen Straftat gegen das Leben zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden und hat die Straftat mit Gewalt begangen. Es kann offen bleiben, ob die Vorschrift des § 54 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG auf den von Art. 13 ARB 1/80 begünstigten Personenkreis anwendbar ist oder sich die nachträgliche Einfügung eines ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse typisierenden Tatbestands als neue Beschränkung der Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt im Sinne des Art. 13 ARB 1/80 darstellt, ohne dass dies durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt wäre (siehe zu dieser immanenten Schranke der Stand-Still-Klausel des Art. 13 ARB 1/80: EuGH, Urteil vom 07.11.2013 - C 225/12 - , NVwZ-RR 2014, 115 Rn. 40) mit der Folge, dass dieser Tatbestand außer Anwendung zu bleiben hätte. Ebenso kann offen bleiben, ob die Einführung neuer Ausweisungsinteressen nach dem 1. Januar 2016 überhaupt um eine neue Beschränkung im Sinne der Stand-Still-Klauseln des Assoziationsrechts darstellt oder mit Blick darauf, dass die verschiedenen Ausweisungsinteressen Teil der nach den § 53 Abs. 1 und 2 AufenthG geforderten Gesamtabwägung sind, deren Ausgang wiederum an § 53 Abs. 3 AufenthG zu messen ist, soweit eine Privilegierung nach Art. 14 ARB 1/80 vorliegt, eine Neugewichtung von Interessen und Belangen durch den Gesetzgeber vor Art. 13 ARB 1/80 weitgehend unproblematisch erscheint. Denn in den Fällen, in denen durch eine strafrechtliche Verurteilung aufgrund einer Tat im materiellen Sinne mehrere Tatbestände des § 54 AufenthG erfüllt werden, führt dies nicht zu einer typisierten Verstärkung des besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses. Daher kommt es hier nicht darauf an, ob neben § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG ein weiterer Tatbestand auf ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse führt oder ob § 54 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG bei Verurteilungen wegen Straftaten gegen das Leben im Verhältnis zu § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG die speziellere Norm ist.
23 
(2) Dem Antragsteller kommt ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse zu, da dieser im Zeitpunkt des Ergehens der Ausweisungsverfügung eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG).
24 
(3) Der Aufenthalt des Antragstellers gefährdet die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne des § 53 Abs. 1 AufenthG.
25 
Die hohe vom Antragsteller ausgehende Wiederholungsgefahr folgt aus seiner hohen Aggressivität, die sich in dem der Ausweisung zugrunde liegenden Verbrechen das erste Mal aktenkundig manifestiert hat. Der Senat schließt sich den Ausführungen der 4. großen Jugendkammer des Landgerichts an, wonach bei der Tatbegehung aus nichtigem Anlass die hohe Hemmschwelle eines vorsätzlichen Tötungsdelikts überwunden worden ist. Daraus, dass der Anlass für die Tat und deren Ausführung in keinem auch nur im Ansatz nachvollziehbaren Verhältnis zueinander stehen, schließt auch der Senat darauf, dass beim Antragsteller erhebliche Persönlichkeitsmängel bestehen, die - weiterhin - Anlass zur Befürchtung weiterer gravierender Straftaten geben. Insbesondere hat der Strafvollzug nicht dazu beigetragen, diese vom Aufenthalt des Klägers ausgehende erhebliche Gefahr für Leib und Leben Anderer zu senken. So geht das Amtsgericht Ravensburg in seinem Beschluss vom 22. Juni 2015, mit dem es die Aussetzung der Restjugendstrafe zur Bewährung ablehnt, nach persönlicher Anhörung des Antragstellers davon aus, dieser sich mit seiner Suchtproblematik - während des Vollzuges wurde der Antragsteller einmal positiv auf THC und Subutex getestet und ist damit nicht, wie die Beschwerde irrig behauptet, „im Strafvollzug nie durch … Drogenkonsum aufgefallen“ - nur unzureichend auseinandergesetzt habe und die bei ihm bestehende Gewalt- und Aggressionsproblematik nicht hinreichend therapiert worden sei. Das Landgericht Ravensburg hat diese Entscheidung mit Beschluss vom 1. Juli 2015 bestätigt und betont, dass die Stellungnahme der JVA Ravensburg überdurchschnittlich negativ ausgefallen sei. Die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit stünden auch angesichts der unbehandelt im Raum stehenden Gewalt- und Suchtproblematik einer vorzeitigen Entlassung klar entgegen. Diese Prognosen des Vollstreckungsgerichts haben sich auch noch während des weiteren Vollzugs als zutreffend erwiesen. So ist der Antragsteller am 12. September 2015 in der JVA Ravensburg gegenüber einem Vollzugsbeamten durch Drohung von Anwendung körperlicher Gewalt und durch ein unangepasstes, distanzloses Verhalten aufgefallen. Dies führte zu der Anordnung von zwei Tagen Arrest, dessen Vollzug auf Bewährung ausgesetzt worden ist. Selbst einen Monat vor der Vollverbüßung seiner Strafe, am 17. November 2015, kann es beim Antragsteller zu einem gegen einen Mitgefangenen gerichteten aggressiven Verhalten. Er schlug dabei so heftig gegen eine Glastüre, dass diese zersprang und beleidigte den Mitgefangen u.a. als „Hurensohn“. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Auffassung des Antragsgegner-Vertreters und des Verwaltungsgerichts, dass beim Antragsteller eine bedeutende Wiederholungsgefahr vorliegt, als offenkundig richtig. Unerheblich ist, dass das sich beim Antragsteller zeigende aggressive, gewalttätige Verhalten nicht zu einer strafrechtlichen Verfolgung, sondern allein zu einer disziplinarischen Ahndung geführt hat. Denn für die Bejahung einer Wiederholungsgefahr bedarf es keiner weiteren strafrechtlichen Verurteilungen, sondern der Bewertung der Gesamtpersönlichkeit, für die als ein wesentlicher Gesichtspunkt das Verhalten während des Strafvollzugs heranzuziehen ist.
26 
Nicht durchzudringen vermag der Antragsteller mit seinem Vortrag in der Klagebegründung, die Entscheidung der Strafvollstreckungsgerichte, die am Maßstab des § 88 JGG orientiert seien, bezögen sich auf die Gefahr der Begehung jeglicher Straftaten, ohne dass es auf eine - zu erwartende - Tatschwere ankommen könne, deswegen sei auch nicht festgestellt, dass vom Antragsteller weitere schwere Gewalttaten zu erwarten seien. Denn sowohl die begangene Tat als auch das Verhalten des Antragstellers im Strafvollzug lassen keinen ernstlichen Zweifel daran bestehen, dass er - weiterhin - Gewalt auch gegen Personen als Lösung von tatsächlichen oder von ihm angenommenen Konflikten, seien sie auch noch so unbedeutend, ansieht. Im Übrigen ist auch bei einer Entscheidung nach § 88 Abs. 1 JGG das Restrisiko möglicherweise doch drohender Straftaten zu bewerten, wobei bei der Frage, ob dieses vertretbar oder unvertretbar ist, die Bedeutung und Wertigkeit des gefährdeten Rechtsguts zentral ist. Je höherwertiger das gefährdete Rechtsgut, umso geringer muss das Risiko eines Rückfalls sein, um den Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit im Sinne des § 88 Abs. 1 JGG den Vorzug zu geben (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24.07.2006 - 3 Ws 213/06 -, StV 2007, 12). Daher bezieht sich die Prognose in den Beschlüssen des Amts- und des Landgerichts Ravensburg nicht auf das Risiko der Begehung von Bagatellstraftaten durch den Antragsteller.
27 
Soweit der Antragsteller - mit der Klagebegründung - geltend macht, dass vieles dafür spreche, dass sein Reifeprozess noch nicht abgeschlossen sei und sein jugendspezifisches Aggressionsverhalten sich auch ohne besondere Therapie bessern könne und diese deshalb nicht die einzige Möglichkeit sei, sein Leben künftig besser in den Griff zu bekommen, zeigt dies nicht auf, dass die Gefahrenprognose im angegriffenen Bescheid zu seinen Lasten fehlerhaft sein könnte. Denn letztlich räumt er damit ein derzeit bestehendes hohes Aggressionspotential ein. Hingegen ist der Umstand, dass der Antragsteller, wie in der Klagebegründung formuliert - „…zu der Auffassung gelangt ist, dass er für sich keine Wiederholungsgefahr mehr sieht und deshalb keine Sozialtherapie braucht…“, ein neuerlicher deutlicher Beleg dafür, dass der Antragsteller die Tat und ihren Ursprung nicht aufzuarbeiten willens ist, so dass die in der Tat zum Ausdruck gebrachte erhebliche Gefährlichkeit weiterhin fortbesteht. Im Übrigen vermag der Senat in dem begangenen versuchten Totschlag kein jugendspezifisches Aggressionsverhalten zu erkennen.
28 
Entgegen dem Beschwerdevorbringen bedürfen die Verwaltungsgerichte im Falle des Antragstellers keines Sachverständigen, um die Frage der vom Aufenthalt des Klägers ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit hinreichend festzustellen. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist nämlich geklärt, dass bei der gerichtlichen Überprüfung der Ausweisung eines strafgerichtlich verurteilten Ausländers hinsichtlich der gebotenen Gefahrenprognose nicht allein auf das Strafurteil und die diesem zugrunde liegende Straftat, sondern auf die Gesamtpersönlichkeit abzustellen ist und dabei auch nachträgliche Entwicklungen einzubeziehen sind. Bei dieser Prognoseentscheidung bewegt sich das Gericht regelmäßig in Lebens- und Erkenntnisbereichen, die dem Richter allgemein zugänglich sind. Der Hinzuziehung eines Sachverständigen bedarf es nur ausnahmsweise, wenn die Prognose aufgrund besonderer Umstände - etwa bei der Beurteilung psychischer Erkrankungen - nicht ohne spezielle, dem Gericht nicht zur Verfügung stehende fachliche Kenntnisse erstellt werden kann (BVerwG, Urteil vom 04.10.2012 - 1 C 13.11 -, BVerwGE 144, 230, Rn. 12 und Beschluss vom 11.09.2015 - 1 B 39.15 - InfAuslR 2016, 1, Rn. 12).
29 
(4) (a) § 53 Abs. 1 AufenthG verlangt davon ausgehend ein Überwiegen des Interesses an der Ausreise, das unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles im Rahmen einer umfassenden Verhältnismäßigkeitsprüfung festzustellen ist, wobei in die hierbei vorzunehmende Abwägung des Interesses an der Ausreise mit dem Bleibeinteresse die in § 53 Abs. 2 AufenthG niedergelegten Umstände in wertender Gesamtbetrachtung einzubeziehen sind. Diese sind, nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Ausländers, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner, sowie - in der seit dem 17. März 2016 geltenden Fassung - die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, wobei die in Absatz 2 aufgezählten Umstände weder abschließend zu verstehen sind, noch nur zu Gunsten des Ausländers ausfallen müssen. Zudem sind stets die grund- und konventionsrechtliche Stellung des Ausländers und seiner Familie und die sich daraus ergebenden Gewichtungen in den Blick zu nehmen. Umstände im Sinne des § 53 Abs. 2 AufenthG prägen den Einzelfall insoweit, als sie über die den vertypten Interessen zugrunde liegenden Wertungen hinausgehen, diese unterschreiten oder ihnen entgegenstehen. Insbesondere ist hier der Frage nachzugehen, ob und in welchem Maße die konkreten Umstände des Einzelfalles signifikant von vertypten gesetzlichen Wertungen abweichen. Sind im konkreten Fall keine Gründe von erheblichem Gewicht - etwa auch solche rechtlicher Art - ersichtlich, die den gesetzlichen Wertungen der §§ 54, 55 AufenthG entgegenstehen, wird regelmäßig kein Anlass bestehen, diese Wertungen einzelfallbezogen zu korrigieren.
30 
Eine schematische und alleine den gesetzlichen Typisierungen und Gewichtungen verhaftete Betrachtungsweise, die einer umfassenden Bewertung der den Fall prägenden Umstände, jeweils entsprechend deren konkreten Gewicht, zuwiderlaufen würde, verbietet sich ebenso (BVerfG, Beschluss vom 10.05.2007 - 2 BvR 304/07 -, NVwZ 2007, 946) wie eine „mathematische“ Abwägung im Sinne eines bloßen Abzählens von Umständen, die das Ausweisungsinteresse einerseits und das Bleibeinteresse andererseits begründen (Bauer, a. a. O., § 53 AufenthG, Rn. 51).
31 
(b) Bei der erforderlichen Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen am weiteren Verbleib des Antragstellers im Bundesgebiet ist zu seinen Gunsten insbesondere in den Blick zu nehmen, dass er seit seiner Geburt in der Bundesrepublik Deutschland lebt, hier seine Schul- und Berufsausbildung absolviert hat, dass seine Eltern und Geschwister im Bundesgebiet leben und sein Bleibeinteresse schon allein aufgrund der gesetzgeberischen Wertung in § 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG besonders schwer wiegt. Weiter ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu seinen Gunsten zu unterstellen, dass sein Vortrag, in der Türkei lebten keine Verwandten ersten bis dritten Grades, zutreffend ist und die Ausweisung auch deshalb eine erheblichen Eingriff in sein Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens (Art. 8 Abs. 1 EMRK, Art. 7 GRCh) darstellt. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass er nach der Entlassung aus der Strafhaft zwischenzeitlich wieder in die elterliche Wohnung eingezogen und mit seinen Eltern in familiärer Lebensgemeinschaft lebt.
32 
Der Senat glaubt dem Antragsteller nicht, dass er nur rudimentäre Kenntnisse der türkischen Sprache haben will. Das Landgericht hat in seinem Strafurteil nämlich aufgrund der Angaben des Antragstellers in der Hauptverhandlung festgestellt, dass in seiner Familie deutsch und türkisch gesprochen werde. Es kann dahinstehen, ob er die türkische Schriftsprache tatsächlich nicht beherrscht, wie er behauptet. Da er alphabetisiert ist und er hinreichende Kenntnisse der gesprochenen türkischen Sprache besitzen dürfte, spricht nichts dagegen, sich in kürzerer Zeit auch die Schriftsprache anzueignen.
33 
(c) Zu Lasten des Antragstellers ist bereits die abstrakte Schwere des begangenen Verbrechens, das zum Entstehen des Ausweisungsinteresses nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 1a AufenthG geführt hat, zu berücksichtigen. Neben der oben bereits festgestellten besonders hohen Wiederholungsgefahr, die sich auch während des gesamten Strafvollzugs immer wieder bestätigte und die zwischenzeitlich auch nicht durch die Teilnahme an einer Therapie gesenkt worden ist, muss zu Lasten des Antragstellers auch die fehlende Bereitschaft und / oder Fähigkeit zur Rechtstreue (zur Problematik dieses Tatbestandsmerkmals: Bauer/Beichel-Benedetti, NVwZ 2016, 416 <420>) berücksichtigt werden.
34 
Der Antragsteller ist bereits als Jugendlicher im Alter von 15 Jahren sieben tatmehrheitlicher Vergehen des gemeinschaftlichen Diebstahls im besonders schweren Fall, davon in drei Fällen als Versuch schuldig gesprochen worden. Er hatte eine Arbeitsauflage von 70 Stunden abzuleisten. Auch im Strafvollzug verstieß er wiederholt gegen die Hausordnung und verhielt sich trotz wiederholter disziplinarischer Ahndungen distanzlos und beachtete Regeln nicht. Auch insoweit verhielt er sich nicht rechtstreu im Sinne des § 53 Abs. 2 AufenthG. Eine neue, eigenständige Bedeutung kommt diesem zum 17.03.2016 ausdrücklich eingeführten Abwägungskriterium aber nicht zu. Diese Umstände waren auch zuvor bei der erforderlichen Verhältnismäßigkeitsprüfung zu bewerten und zu berücksichtigen und sind insbesondere auch im Rahmen der Gefahrenprognose auch vor der Gesetzesänderung von erheblicher Bedeutung gewesen.
35 
(d) Das Ergebnis der gesetzlich geforderten Gesamtabwägung ist hier ein deutliches Überwiegen des - öffentlichen - Interesses an der Ausreise gegenüber den bestehenden, besonders schwerwiegenden Bleibeinteressen. Die hohe Gefahr der Begehung von Gewaltstraftaten durch den Antragsteller ist auch mit Blick auf seine Bindungen an das Bundesgebiet und seine im Faktischen nur lose Bindung an die Türkei nicht hinzunehmen, die Ausweisung erweist sich trotz der erheblichen Eingriffe in den Rechtskreis des Antragstellers als verhältnismäßig.
36 
Der mit der Ausweisung verbundene Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens aus Art. 8 Abs. 1 EMRK ist gemessen an den vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte aufgestellten Anforderungen (zu den Kriterien siehe insbesondere EGMR, Urteile vom 18.10.2006 - 46410/99 <Üner> -, NVwZ 2007, 1279 und vom 02.08.2001 - 54273/00 -, InfAuslR 2001, 476 -; ausführlich auch: Bauer, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Aufl., 2016, Vorb §§ 53-56 AufenthG, Rn. 95 ff. und Mayer, VerwArch 2010, 482 <530 ff.>, m.w.N.) mit Blick auf die erheblichen vom Aufenthalt des Klägers ausgehenden Gefahren für Leben und die körperliche Unversehrtheit anderer gerechtfertigt.
37 
Dies gilt auch hinsichtlich Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergibt sich bei langjährigem rechtmäßigen Inlandsaufenthalt aus Gründen der Verhältnismäßigkeit, dass die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, die Integration in die deutsche Gesellschaft, auch soweit sie keinen familiären Bezug hat, und das Fehlen tatsächlicher Bindungen an den Staat seiner Staatsangehörigkeit bei einer Ausweisung angemessen zu gewichten sind (BVerfG, Beschluss vom 10.08.2007 - 2 BvR 535/06 -, NVwZ 2007, 1300). Diesen Beziehungen kommt bei fortschreitender Dauer des Aufenthalts wachsende Bedeutung zu (BVerfG, Beschluss vom 10.05.2007 - 2 BvR 304/07 -, NVwZ 2007, 946; Thym, EuGRZ 2006, 541 <544>; Hoppe, ZAR 2006, 125 <130>; Hofmann, in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, Art. 8 EMRK, Stand: 01.11.2015, Rn. 20 ff.; Beichel-Benedetti, in: Huber, AufenthG, 1. Aufl., 2010, Vorb §§ 53-56 AufenthG, Rn. 14 ff.). Daraus folgt auch für Ausweisungen von Ausländern, die über keine schützenswerten familiären Bindungen im Sinne von Art. 6 GG verfügen, eine Verpflichtung zur einzelfallbezogenen Abwägung unter angemessener Berücksichtigung dieser das Recht auf Privatleben konstituierenden Bindungen. Fehlen Bindungen an den Herkunftsstaat, kann sich daraus eine Unverhältnismäßigkeit der Ausweisung - selbst bei langjährigen Freiheitsstrafen und zahlreichen Verurteilungen - ergeben (vgl. die Nachweise bei Mayer, a.a.O.). Andererseits folgt aus fehlenden Bindungen an den Herkunftsstaat aber nicht, dass eine Ausweisung sich deshalb stets als unverhältnismäßig erweisen würde. Dem Antragsteller kann es zugemutet werden, neue Bindungen und Beziehungen in der Türkei aufzubauen und sie dort mit Leben zu erfüllen. Dies gilt insbesondere wegen der festgestellten, außergewöhnlich hohen Wiederholungsgefahr. Weiter wesentlich für dieses klare Abwägungsergebnis dürfte auch sein, dass keine Familienangehörigen auf die Anwesenheit des Antragstellers im Bundesgebiet angewiesen sind. Es spricht auch nichts dafür, dass sein Einzug in den elterlichen Haushalt und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit sich unmittelbar günstig auf das vorhandene Aggressionspotential des Antragstellers auswirken könnten, nachdem er dessen Ursachen bislang nicht hinreichend bekämpft hat.
38 
(5) Die verfügte Ausweisung des Antragstellers genügt auch den Anforderungen des § 53 Abs. 3 Var. 4 AufenthG. Nach dieser Vorschrift darf ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht, nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.
39 
(a) Dem Antragsteller kommt als in Deutschland geborenen Sohn eines hier abhängig beschäftigten türkischen Staatsangehörigen freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- und Gehaltsverhältnis zu im Sinne des Art. 7 Satz 1 2. Spiegelstrich ARB 1/80 (siehe zum „Nachzug“ im Sinne des Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 durch Geburt: EuGH, Urteil vom 11.11.2004 - C-467/02 -, InfAuslR 2005, 13 Rn. 26). Da sein Vater mehr als drei Jahre ordnungsgemäß im Bundesgebiet beschäftigt war und der Antragsteller in Deutschland seine Berufsausbildung zum Teilezurichter abgeschlossen hat, darf er sich auf jedes Stellenangebot bewerben (Art. 7 Satz 2 ARB 1/80).
40 
(b) Die Vorgaben des § 53 Abs. 3 AufenthG sind in ihrer Reichweite vor dem Hintergrund der jeweils unionsrechtlich privilegierten Personengruppe autonom unionsrechtlich und insbesondere bereichsspezifisch eigenständig auszulegen, was sich auch aus der Gesetzesbegründung ergibt (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.01.2016 - 11 S 889/15 -, juris, Rn. 123; Bauer, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 11. Aufl. 2016, § 53 AufenthG, Rn. 54). Der unionsrechtliche Bezugsrahmen für Art. 14 ARB 1/80 ist dabei nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union Art. 12 der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (ABl. 2004, L 16, S. 44). Danach ist eine Ausweisung aus Gründen der öffentlichen Ordnung - im Sinne des Unionsrechts - mit Art. 14 ARB 1/80 zu vereinbaren, sofern das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine tatsächliche und schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft darstellt und die Maßnahme für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist (EuGH, Urteil vom 08.12.2011 - C-371/08 -, NVwZ 2012, 422, Rn. 86).
41 
(c) Auch gemessen an diesen Maßstäben erweist sich die gegen den Antragsteller verfügte Ausweisung als rechtmäßig. Angesichts der hohen Gefahr für Leib und Leben anderer, die durch den Aufenthalt des Antragstellers im Bundesgebiet ausgeht (siehe oben), ist auch eine tatsächliche und schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft festzustellen, denn die Gefahr von Kapitalverbrechen, noch dazu bei einer gleichsam willkürlichen Auswahl der potentiellen Opfer, bedroht die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung insgesamt und damit sogar die öffentliche Sicherheit im unionsrechtlichen Sinne (vgl. EuGH, Urteil vom 23.11.2010 - C-145/09 - , NVwZ 2011, 221, Rn. 47). Die Maßnahme erweist sich auch am Maßstab des Art. 14 ARB 1/80 gemessen als verhältnismäßig und damit unerlässlich (siehe zum Begriff der Unerlässlichkeit als Umschreibung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit: Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 11. Aufl. 2016, Art. 14 ARB 1/80 Rn. 42). Hier gilt angesichts der erheblichen vom Antragsteller ausgehenden Gefahren nichts anderes als oben zu § 53 Abs. 2 AufenthG bereits ausgeführt.
42 
bb) Das von der Ausweisung ausgelöste Einreise- und Aufenthaltsverbot (§ 11 Abs. 1 AufenthG) ist entsprechend den Vorgaben des § 11 Abs. 2 Sätze 1 bis 4 AufenthG mit dem angegriffenen Bescheid befristet worden. Nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats handelt es sich bei der Befristungsentscheidung - entgegen dem Wortlaut des § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG - weiterhin um eine gebundene, gerichtlich vollständig überprüfbare Entscheidung (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 09.12.2015 - 11 S 1857/15 -, juris Rn. 25). Daraus folgt, dass mit rechtskräftigem Abschluss des Klageverfahrens gesichert eine Entscheidung zur Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots besteht und nicht - wie bei der Annahme eine Ermessensentscheidung über die Dauer der Befristung - die Folge einer aufzuhebenden weil ermessensfehlerhaften Befristungsentscheidung eine im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung fehlende Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots mit der Folge der Rechtswidrigkeit der Ausweisung selbst sein kann (siehe zum - ausnahmsweisen - Rechtmäßigkeitszusammenhang von Ausweisung und Befristungsentscheidung etwa: EGMR, Urteil vom 27.10.2005 - 32231/02 -, InfAuslR 2006, 3). Deshalb hängt die Rechtmäßigkeit einer Ausweisung nicht von der rechtmäßigen Bestimmung der Länge der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ab. Es bedarf im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes daher keiner inzidenten Überprüfung der Länge der Befristung.
43 
b) Auch die verfügte Abschiebungsandrohung - nebst der Ausreisefristsetzung nach Haftentlassung - ist rechtmäßig. Ermächtigungsgrundlage für die Abschiebungsandrohung ist § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Die dem Antragsteller eingeräumte Ausreisefrist von zwei Wochen nach Haftentlassung ist angesichts des gesetzlich vorgegebenen Rahmens von sieben bis dreißig Tagen ermessensfehlerfrei bestimmt worden. Insbesondere ist die tragende Erwägung im angegriffenen Bescheid für die Unterschreitung der Regelhöchstfrist, dass zu berücksichtigen sei, dass der Antragsteller weder ein Arbeitsverhältnis noch Wohnraum kündigen müsse, nicht zu beanstanden (vgl. § 114 Satz 1 VwGO).
44 
c) Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist die - wenn auch nicht mit einer ausdrücklichen Begründung untermauerte - Auffassung des Verwaltungsgerichts, es bestehe ein besonderes Vollzugsinteresse, dass die Vollziehung der Ausweisung und der daraus resultierenden Ausreisepflicht schon vor rechtskräftigem Abschluss des Klageverfahrens erfolgt, zutreffend.
45 
aa) Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ist immer auch zu prüfen, ob überwiegende öffentliche Belange dafür streiten, den Rechtsschutzanspruch des Betroffenen einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten. Der Rechtsschutzanspruch des Betroffenen ist dabei umso stärker und darf umso weniger zurückstehen, je schwerwiegender die ihm auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahme der Verwaltung Unabänderliches bewirkt. Das gilt unabhängig davon, ob der Sofortvollzug eines Verwaltungsakts einer gesetzlichen (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1-3 oder Satz 2 VwGO) oder einer behördlichen Anordnung (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) entspringt (BVerfG, Beschluss vom 21.03.1985 - 2 BvR 1642/83 -, BVerfGE 69, 220 < 228 f.>; BVerfG (K), Beschluss vom 11.05.2007 - 2 BvR 2483/06 -, BVerfGK 11, 179 ). Die hohe Wahrscheinlichkeit, dass das Hauptsacheverfahren zum Nachteil des Betroffenen ausgehen wird, reicht - auch bei gesetzlich angeordnetem Sofortvollzug - nicht aus, um die Umsetzung der Maßnahme vor der endgültigen Klärung ihrer Rechtmäßigkeit im Hauptsacheverfahren zu rechtfertigen. So bedürfen Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung von Ausländern eine besondere Rechtfertigung, die von einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls und eine Gefährdungsprognose bezogen auf den Zeitraum zwischen beabsichtigtem Vollzug und Rechtskraft der Entscheidung im Hauptsacheverfahren erfordert (BVerfG (K), Beschluss vom 24.08.2011 - 1 BvR 1611/11 -, NVwZ 2012, 104 <105>; VGH Bad.-Württ, Beschlüsse vom 17.12.2015 - 8 S 2187/15 -, juris, Rn. 18 und vom 16.06.2011 - 11 S 1305/11 -, InfAuslR 2011, 349).
46 
bb) Gemessen an diesen Maßstäben liegt das geforderte besondere Vollzugsinteresse vor. Der Antragsteller ist bis zu seiner Entlassung nach der vollständigen Verbüßung seiner Jugendstrafe immer wieder durch Distanz- und Disziplinlosigkeit im Vollzug aufgefallen. Noch im November 2015 hat er im Rahmen eines Streits mit einem Mitgefangenen eine Glasscheibe mit der Faust zerschlagen. Der damit zum Ausdruck kommende, weiterhin vom Antragsteller nicht kontrollierte Hang zur Gewalttätigkeit rechtfertigt die Prognose, dass von ihm bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht, die sich im diesem Zeitraum auch realisieren kann. Dies gilt umso mehr, als der Antragsteller bei der der Ausweisung zugrunde liegenden Tat aus nichtigem Anlass handelte.
47 
Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist der Anspruch des Antragsteller auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG durch den Sofortvollzug nicht berührt. Zum einen ist er durch seinen Prozessbevollmächtigten vertreten. Auch kann er sich selbst schriftlich gegenüber dem Verwaltungsgericht äußern. Soweit eine Teilnahme an einer etwaigen mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts über seine Ausweisung erforderlich sein sollte, kommt die Erteilung einer Betretenserlaubnis nach § 11 Abs. 8 Satz 1 AufenthG in Betracht (vgl. ThürOVG, Beschluss vom 02.12.2014 - 3 EO 757/14 - InfAuslR 2015, 141).
48 
d) Andere Gründe, die es gebieten würden, trotz nicht bestehender Erfolgsaussichten der Klage und trotz eines bestehenden besonderen Vollzugsinteresses dennoch den Suspensivinteressen des Antragstellers den Vorrang einzuräumen, gibt es für den Senat nicht.
49 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
50 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall zur Wahrung überwiegender öffentlicher Belange zwingend erforderlich ist, insbesondere wenn

1.
der begründete Verdacht besteht, dass der Ausländer sich der Abschiebung entziehen will, oder
2.
von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.
Unter den in Satz 2 genannten Voraussetzungen kann darüber hinaus auch von einer Abschiebungsandrohung abgesehen werden, wenn
1.
der Aufenthaltstitel nach § 51 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 erloschen ist oder
2.
der Ausländer bereits unter Wahrung der Erfordernisse des § 77 auf das Bestehen seiner Ausreisepflicht hingewiesen worden ist.
Die Ausreisefrist kann unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls angemessen verlängert oder für einen längeren Zeitraum festgesetzt werden. § 60a Absatz 2 bleibt unberührt. Wenn die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht oder der Abschiebungsandrohung entfällt, wird die Ausreisefrist unterbrochen und beginnt nach Wiedereintritt der Vollziehbarkeit erneut zu laufen. Einer erneuten Fristsetzung bedarf es nicht. Nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise darf der Termin der Abschiebung dem Ausländer nicht angekündigt werden.

(2) In der Androhung soll der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Gebietskörperschaften im Sinne der Anhänge I und II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39), sind Staaten gleichgestellt.

(3) Dem Erlass der Androhung steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen. In der Androhung ist der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Stellt das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots fest, so bleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen unberührt.

(4) Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung bleiben für weitere Entscheidungen der Ausländerbehörde über die Abschiebung oder die Aussetzung der Abschiebung Umstände unberücksichtigt, die einer Abschiebung in den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat entgegenstehen und die vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung eingetreten sind; sonstige von dem Ausländer geltend gemachte Umstände, die der Abschiebung oder der Abschiebung in diesen Staat entgegenstehen, können unberücksichtigt bleiben. Die Vorschriften, nach denen der Ausländer die im Satz 1 bezeichneten Umstände gerichtlich im Wege der Klage oder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung geltend machen kann, bleiben unberührt.

(5) In den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 1 bedarf es keiner Fristsetzung; der Ausländer wird aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam abgeschoben. Die Abschiebung soll mindestens eine Woche vorher angekündigt werden.

(6) Über die Fristgewährung nach Absatz 1 wird dem Ausländer eine Bescheinigung ausgestellt.

(7) Liegen der Ausländerbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Ausländer Opfer einer in § 25 Absatz 4a Satz 1 oder in § 25 Absatz 4b Satz 1 genannten Straftat wurde, setzt sie abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine Ausreisefrist, die so zu bemessen ist, dass er eine Entscheidung über seine Aussagebereitschaft nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 3 oder nach § 25 Absatz 4b Satz 2 Nummer 2 treffen kann. Die Ausreisefrist beträgt mindestens drei Monate. Die Ausländerbehörde kann von der Festsetzung einer Ausreisefrist nach Satz 1 absehen, diese aufheben oder verkürzen, wenn

1.
der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder
2.
der Ausländer freiwillig nach der Unterrichtung nach Satz 4 wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat.
Die Ausländerbehörde oder eine durch sie beauftragte Stelle unterrichtet den Ausländer über die geltenden Regelungen, Programme und Maßnahmen für Opfer von in § 25 Absatz 4a Satz 1 genannten Straftaten.

(8) Ausländer, die ohne die nach § 4a Absatz 5 erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt waren, sind vor der Abschiebung über die Rechte nach Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24), zu unterrichten.

Tenor

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass die Abschiebung des Antragstellers bis zu einer erneuten Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge über die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 AufenthG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts nicht vollzogen werden darf.

Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Von den Kosten des - gerichtskostenfreien - Verfahrens tragen der Antragsteller 87,5 %, die Antragsgegnerin 12,5 %.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller ist kosovarischer Staatsangehöriger und gehört nach eigenen Angaben zum Volk der Ashkali. Er stellte in der Bundesrepublik einen Asylantrag, der 1995 rechtskräftig abgelehnt wurde. Ende des Jahres 2014 reiste er auf dem Landweg erneut in das Bundesgebiet ein. Am 08.12.2014 stellte er beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einen Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens (Folgeantrag). Zur Begründung trug er vor, seine zehnjährige Tochter sei deutsche Staatsangehörige und lebe in Deutschland. Er wolle bei ihr sein. Er sehe sie zurzeit alle zwei Wochen etwa für zwei Tage und an diesen Tagen jeweils drei Stunden. Zur Glaubhaftmachung legte er eine Urkunde über seine Vaterschaftsanerkennung sowie eine vom Amtsgericht Göppingen - Familiengericht - protokollierte Vereinbarung mit der Kindesmutter über den Umgang mit seiner Tochter vor. In Deutschland lebten außerdem seine zwei Brüder und seine Schwester. Diese hätten einen „geregelten Status“. Er habe regelmäßigen telefonischen Kontakt zu ihnen. Auf die Frage, warum er ausgerechnet jetzt ausgereist sei, verwies der Antragsteller auf seine fünfjährige Einreisesperre. Er habe zudem vier Jahre gebraucht, um etwas Geld zusammenzusparen und die Reise finanzieren zu können. Probleme mit der Polizei, den Behörden oder sonstigen Dritten habe er im Kosovo nie gehabt - anders als in Deutschland, wo er als Jugendlicher wegen Brandstiftung verurteilt worden sei. Seine wirtschaftliche Lage im Kosovo sei mittelmäßig gewesen. Er habe bis zur Ausreise regelmäßig als Bauer gearbeitet.
Das Bundesamt hielt die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens zwar für gegeben, den Asylantrag in der Sache aber für unbegründet. Mit Bescheid vom 30.03.2016 lehnte es den Antrag auf Asylanerkennung und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet ab, erkannte den subsidiären Schutzstatus nicht zu und stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote vorliegen. Der Antragsteller wurde aufgefordert, die Bundesrepublik innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung des Bundesamtes zu verlassen und ihm wurde die Abschiebung in den Kosovo angedroht. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 7 Satz 1 AufenthG wurde angeordnet und auf 10 Monate ab dem Tag der Ausreise befristet, das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Zur Begründung verwies das Bundesamt auf die Einstufung des Kosovos als sicherer Herkunftsstaat. Anhaltspunkte für eine kürzere Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots aufgrund schutzwürdiger Belange seien weder ausreichend vorgetragen noch lägen sie nach den Erkenntnissen des Bundesamtes vor.
Der Antragsteller hat daraufhin am 12.04.2016 Klage gegen den ihm am 06.04.2016 zugestellten Bescheid erhoben und - mit separatem Schriftsatz vom gleichen Tag - einen Antrag im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gestellt. Wörtlich beantragt er, dass das Gericht die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Abschiebungsandrohung des Bundesamtes anordne. Zur Begründung des Eilantrags trägt er vor, Sinti und Roma beziehungsweise Ashkali seien im Kosovo einer Gruppenverfolgung ausgesetzt. Zumindest aber sei das Einreise- und Aufenthaltsverbot nicht mit dem Schutz der Familieneinheit vereinbar, da er Vater eines deutschen Kindes sei und mit diesem regelmäßigen Umgang habe.
II.
1. Gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG entscheidet der Berichterstatter über den Antrag als Einzelrichter.
2. Das Gericht legt den Eilantrag gemäß § 88, § 122 Abs. 1 VwGO dahingehend aus, dass sich der Antragsteller in der Sache erstens gegen die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung des Bundesamtes wendet, zweitens vorläufigen Rechtsschutz gegen das gesetzliche und drittens gegen das behördliche Einreise- und Aufenthaltsverbot begehrt. Zwar beantragt der Antragsteller wörtlich lediglich die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Abschiebungsandrohung. In der Begründung des Eilantrags schreibt er aber ausdrücklich, zumindest das Einreise- und Aufenthaltsverbot sei mit dem Schutz der Familieneinheit nicht vereinbar. Es ist nicht davon auszugehen, dass sich dieser Vortrag allein auf das Klageverfahren beziehen soll, da die Antragsschrift mit der Klageschrift nicht identisch ist und die Klage überdies erst sehr viel später begründet wurde.
Unter Zugrundelegung des genannten Interesses geht der Einzelrichter von folgenden Anträgen aus:
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage A 2 K 2112/16 gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30.03.2016 anzuordnen,
2. die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, das im Bescheid vom 30.03.2016 festgesetzte gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG vorläufig bis zum Eintritt der Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung auf 0 Monate ab dem Tag der Abschiebung zu befristen,
hilfsweise die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass die Abschiebung des Antragstellers bis zu einer erneuten Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge über die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 AufenthG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts nicht vollzogen werden darf.
10 
3. die aufschiebende Wirkung der Klage A 2 K 2112/16 gegen das im Bescheid vom 30.03.2016 festgesetzte behördliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 7 AufenthG anzuordnen.
11 
3. Bei dieser Auslegung sind die Anträge Zif. 1 und Zif. 2 zulässig (a und b), der Antrag Zif. 3 hingegen unzulässig (c).
12 
a) Der Antrag Zif. 1 ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 75 AsylG statthaft. Die einwöchige Antragsfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG wurde gewahrt.
13 
b) Statthafter Rechtsbehelf im Eilverfahren gegen das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot ist allein ein Antrag nach § 123 VwGO. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung würde dem Antragsteller insoweit nicht helfen, da diese die von der Antragsgegnerin getroffene Befristungsentscheidung suspendieren und das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG infolgedessen unbefristet gelten würde (OVG Nds., Beschluss vom 14.12.2015 - 8 PA 199/15 -, juris Rn. 5 m.w.N.). Die einwöchige Antragsfrist des § 36 Abs. 3 Satz 10 AsylG wurde gewahrt.
14 
Ein Rechtsschutzbedürfnis besteht für Anträge gegen das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot regelmäßig. Denn die Antragsteller müssen, wenn die Frist zur freiwilligen Ausreise - wie hier - abgelaufen ist, jederzeit mit aufenthaltsbeendenden Maßnahmen rechnen, sofern das Gericht ihrem Eilantrag gegen die Abschiebungsandrohung nicht stattgibt. Ob und wann ihre Abschiebung konkret geplant ist, können sie nicht wissen, da der Termin der Abschiebung dem Ausländer gemäß § 59 Abs. 1 Satz 8 AufenthG nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise nicht angekündigt werden darf (a.A. VG Sigmaringen, Beschluss vom 18.02.2016 - A 8 K 113/16 -, juris Rn. 14).
15 
c) Der Eilantrag gegen das behördliche Einreise- und Aufenthaltsverbot (Zif. 3) ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 75 Abs. 1 AsylG statthaft. Die ehemals strittige Frage, ob es sich bei Rechtsbehelfen gegen die Anordnung und Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt um asylrechtliche Streitigkeiten handelt (vgl. VG Regensburg, Beschluss vom 10.09.2015 - RO 9 K 15.1357 -, juris Rn. 6; VG Oldenburg, Beschluss vom 02.10.2015 - 5 B 3636/15 - juris Rn. 21), bei denen Klagen gemäß § 75 Abs. 1 AsylG im Regelfall keine aufschiebende Wirkung haben, wurde mit der Einfügung des § 83c AsylG durch das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz 2015 (Gesetz vom 20.10.2015, BGBl. 2015 I S. 1722) ausdrücklich beantwortet und bejaht (ebenso Bauer, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Auflage 2016, § 11 AufenthG Rn. 86; vgl. BT-Drs. 18/6185, S. 36).
16 
Eilanträgen gegen das behördliche Einreise- und Aufenthaltsverbot fehlt jedoch - anders als Eilanträgen gegen das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot (s.o. unter II.3.b) - regelmäßig das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Denn das behördliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wird gemäß § 11 Abs. 7 Satz 2 AufenthG erst mit der Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Abgelehnte Asylbewerber werden durch das angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot vor der Bestandskraft des Ablehnungsbescheids mithin noch nicht beschwert (VG Münster, Beschluss vom 20.01.2016 - 4 L 39/16.A -, juris Rn. 13; VG Ansbach, Beschluss vom 01.03.2016 - AN 4 S 16.30141 -, juris Rn. 11; VG Stuttgart, Beschluss vom 16.03.2016 - A 4 K 155/16 -, Beschluss vom 22.04.2016 - A 8 K 1564/16 -, jeweils nicht veröffentlicht).
17 
Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus dem durch das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz 2015 in das Gesetz eingefügten § 36 Abs. 3 Satz 10 AsylG, wonach Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Anordnung und Befristung nach § 11 Abs. 7 Satz 1 AufenthG innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen sind. Denn aus den Gesetzesmaterialien geht hervor, dass diese Vorschrift ausschließlich der Harmonisierung der Antragsfristen dienen sollte (BT-Drs. 18/6185, S. 33). Es ist insofern nicht davon auszugehen, dass Eilanträge auch ohne Rechtsschutzbedürfnis zulässig sein sollen (a.A. Bauer, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Auflage 2016, § 11 AufenthG Rn. 75).
18 
4. Soweit die Anträge zulässig sind, haben sie in Teilen Erfolg. Der Antrag Zif. 1 ist unbegründet (a), der Antrag Zif. 2 teilweise begründet (b).
19 
a) Prüfungsmaßstab für die Frage der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die auf § 34 Abs. 1 AsylG in Verbindung mit § 59 AufenthG gestützte Abschiebungsandrohung ist § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG. Hiernach darf die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen (vgl. auch Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG). Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (BVerfG, Urteil vom 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93 -, BVerfGE 94, 166, Leitsatz 2.b.).
20 
Ein Asylantrag ist gemäß § 30 Abs. 1 AsylG offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen. Ein Asylantrag ist insbesondere offensichtlich unbegründet, wenn nach den Umständen des Einzelfalles offensichtlich ist, dass sich der Ausländer nur aus wirtschaftlichen Gründen oder, um einer allgemeinen Notsituation zu entgehen, im Bundesgebiet aufhält (§ 30 Abs. 2 AsylG). Die Abweisung der Asylklage als offensichtlich unbegründet setzt voraus, dass im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (vgl. § 77 Abs. 1 AsylG) an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Gerichts vernünftigerweise keine Zweifel bestehen können und bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung (nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre) die Abweisung der Klage sich dem Verwaltungsgericht geradezu aufdrängt (BVerfG, Beschluss vom 20.09.2001 - 2 BvR 1392/00 -, juris Rn. 17 m.w.N.). In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes kommt es darauf an, ob die Offensichtlichkeitsentscheidung in Bezug auf die geltend gemachten Asylgründe bei der hier gebotenen summarischen Prüfung mit der erforderlichen Richtigkeitsgewähr bestätigt werden kann (vgl. VG Würzburg, Beschluss vom 03.04.2014 - W 1 S 14.30293 -, juris Rn. 15).
21 
Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Offensichtlichkeitsentscheidung des Bundesamtes nicht zu beanstanden. Der Antragsteller hat aller Voraussicht nach keinen Anspruch auf Asylanerkennung oder Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (aa). Es liegen weiterhin sehr wahrscheinlich auch nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (bb) oder für die Feststellung eines Abschiebungsverbots (cc) vor. Schließlich ist auch Abschiebungsandrohung voraussichtlich nicht zu beanstanden (dd).
22 
aa) Der Kosovo, der Herkunftsstaat des Antragstellers, gilt gemäß § 29a Abs. 2 AsylG i.V.m. Anlage II zu § 29a AsylG als sicherer Herkunftsstaat. Asylanträge von Kosovaren - und gleichermaßen Anträge auf Zuerkennung des Flüchtlingsstatus nach § 3 Abs. 1 AsylG - sind infolgedessen gemäß § 29a Abs. 1 AsylG als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn die von den Ausländern angegebenen Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihnen abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat politische Verfolgung droht. Dies vermochte der Antragsteller nicht darzulegen bzw. hiervon nicht zu überzeugen.
23 
Soweit der Antragsteller in der Antragsschrift auf die schwierige Situation der Roma und Ashkali im Kosovo hinweist, steht dies im eklatanten Widerspruch zu seinen Angaben gegenüber dem Bundesamt. Zwar hat der Antragsteller in seiner persönlichen Anhörung auf die ausdrückliche Frage, ob er zu einer bestimmten Volksgruppe gehört, angegeben, Ashkali zu sein. In der weiteren Anhörung hat er dies, zu seinen Ausreisegründen befragt, aber mit keinem Wort erwähnt. Er hat im Gegenteil angegeben, eigentlich nur wegen seiner Tochter nach Deutschland gekommen zu sein. Er habe im Kosovo nie Probleme mit der Polizei, Behörden oder Dritten gehabt. Seine wirtschaftliche Situation sei mittelmäßig gewesen. Er habe bis zu seiner Ausreise als Bauer gearbeitet.
24 
Der Einzelrichter geht zudem - in Übereinstimmung mit der ganz herrschenden Rechtsprechung (OVG NRW, Beschluss vom 19.08.2011 - 5 A 416/11.A -, juris Rn. 7; OVG Sachsen, Beschluss vom 20.05.2011 - A 4 A 666/09 - juris Rn. 6; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 04.02.2010 - A 11 S 331/07 -, juris Rn. 26; VG des Saarlandes, Urteil vom 29.01.2016 - 6 K 537/15 -, juris Rn. 20 ff.; VG Bayreuth, Urteil vom 06.05.2015 - B 3 K 14.30491 -, juris Rn. 21; VG Würzburg, Beschluss vom 03.04.2014 - W 1 S 14.30293 -, juris Rn. 21; VG Aachen, Beschluss vom 22.07.2013 - 9 L 259/13.A -, juris Rn. 11) - davon aus, dass die unbestritten immer wieder vorkommenden Diskriminierungen von Roma und Ashkali im Kosovo keine asyl- oder flüchtlingsrechtlich relevante Intensität erreichen. Anhaltspunkte, dass speziell der Antragsteller aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Ashkali einer asylrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt sein könnte, sind nicht ersichtlich.
25 
bb) Die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG liegen aller Voraussicht nach ebenfalls nicht vor. Der Antragsteller behauptet selbst nicht, dass ihm im Kosovo die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts droht.
26 
cc) Ebenso hat der Antragsteller sehr wahrscheinlich keinen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist das Gericht auf die detaillierten Ausführungen des Bundesamts im angefochtenen Bescheid vom 30.03.2016 (S. 5 ff.) und sieht gemäß § 77 Abs. 2 AsylG von einer eigenständigen Begründung ab.
27 
dd) Die Abschiebungsandrohung wird sich aller Voraussicht nach ebenfalls als rechtmäßig erweisen. Die formellen Anforderungen des § 59 Abs. 1 und 2 AufenthG sind eingehalten; die Dauer der Ausreisefrist von einer Woche ergibt sich aus § 36 Abs. 1 AsylG.
28 
b) Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz betreffend das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG hat teilweise Erfolg.
29 
Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) sind hierbei gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 und § 294 ZPO glaubhaft zu machen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend in Teilen gegeben.
30 
aa) Zurückzuweisen war der Antrag, soweit der Antragsteller (primär) eine Reduzierung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 0 Monate begehrt. Denn über die Länge der Frist wird gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nach Ermessen entschieden (a.A. - jedoch wohl nur bei Ausweisungen - VGH Bad.-Württ., Urteil vom 09.12.2015 - 11 S 1857/15 - juris Rn. 25 ff.). Die vom Antragsteller begehrte Reduzierung käme daher in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 5 VwGO allenfalls bei einer Ermessensreduzierung auf Null in Betracht. An einer solchen fehlt es. Vertretbar sind verschiedene Befristungen. Der Antragsteller behauptet selbst nicht, dass seine Tochter oder seine sonstigen in Deutschland aufenthaltsberechtigten Verwandten auf seine tägliche Lebenshilfe angewiesen sind.
31 
bb) Stattzugeben war dem Antrag, soweit der Antragsteller hilfsweise die Verpflichtung der Antragsgegnerin begehrt, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass die Abschiebung des Antragstellers bis zu einer erneuten Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge über die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 AufenthG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts nicht vollzogen werden darf.
32 
(1) Der Antragsteller hat insoweit einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Er hat mit Blick auf Art. 6 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG ein subjektives Recht auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung des Bundesamtes über die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, da die Regelungen über die Befristung zumindest auch seinen individuellen Interessen zu dienen bestimmt sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 22.12.2000 - 13 S 2540/99 - Leitsatz, juris; Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 30 EL Februar 2016, § 123 Rn. 160; Wahl/Schulz, in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 30 EL Februar 2016, § 42 Rn. 84 f.) und die Befristungsentscheidung des Bundesamtes nach summarischer Prüfung an einem Ermessensfehler leidet.
33 
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht gemäß § 114 Satz 1 VwGO, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Innerhalb des durch den Zweck der Ermächtigung gebildeten Ermessensraumes hat die Behörde bei der Auswahl der Gesichtspunkte grundsätzlich Ermessensfreiheit. Diese ist aber nicht grenzenlos. Wesentliche Gesichtspunkte, die sich ohne nähere Sachkenntnisse der jeweiligen Entscheidung als erheblich aufdrängen, sind zu berücksichtigen. Werden sie übersehen, liegt ein Ermessensdefizit vor (BVerwGE 77, 352, 364; 91, 24, 39).
34 
So verhält es sich nach summarischer Prüfung hier. Es muss davon ausgegangen werden, dass das Bundesamt die familiären Bindungen des Antragstellers an das Bundesgebiet bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt hat, da es im Rahmen der schriftlichen Begründung zu seiner Befristungsentscheidung schreibt, schutzwürdige Belange seien weder ausreichend vorgetragen noch lägen sie nach den Erkenntnissen des Bundesamtes vor. Dies überrascht. Der Antragsteller hatte in seiner persönlichen Anhörung mehrfach darauf hingewiesen, dass seine Tochter und seine Geschwister in Deutschland lebten. Im Protokoll der Anhörung ist ausdrücklich vermerkt, dass der Kläger die Vaterschaftsanerkennungsurkunde zur Akte gereicht habe. Dem vom Antragsteller zur Akte des Bundesamtes gereichten Protokoll des Amtsgerichtes Göppingen - Familiengericht - konnte das Bundesamt zudem entnehmen, dass der Antragsteller, um ein Umgangsrecht mit seiner Tochter zu erstreiten, extra vor die Zivilgerichte gezogen war.
35 
(2) Ein Anordnungsgrund ist im konkreten Einzelfall ebenfalls gegeben. Zwar ist es Ausländern, zumal wenn sie - wie der Antragsteller - anwaltlich vertreten sind und Angehörige im Bundesgebiet haben, grundsätzlich zuzumuten, das Hauptsacheverfahren nach ihrer Ausreise beziehungsweise Abschiebung vom Ausland aus zu betreiben. Etwas anderes kann aber ausnahmsweise mit Blick auf die persönlichen Belange des Ausländers gelten (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 09.11.2012 - 11 S 2200/12 -, juris Rn. 11). Dies ist hier der Fall. Der Antragsteller pflegt, wie er glaubhaft gemacht hat, regelmäßigen Kontakt zu seiner Tochter, welche deutsche Staatsangehörige ist. Den Antragsteller auf das Hauptsacheverfahren zu verweisen, könnte dazu führen, dass er seine Tochter bis zum Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht sieht, da unklar ist, wie schnell das Verwaltungsgericht über die Klage in der Hauptsache entscheiden wird und wann die Entscheidung in Rechtskraft erwächst. Die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG sowie der durch Art. 6 Abs. 1 GG gebotene Schutz der Familie würden so leerlaufen. Um alleine in den Kosovo zu ihrem Vater zu reisen, dürfte die Tochter noch nicht selbstständig genug sein, nachdem sie erst zehn Jahre alt ist. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die Mutter, von der sich der Antragsteller getrennt hat und mit der er wohl im Argen liegt, mit der Tochter zusammen in den Kosovo reisen wird, um den Antragsteller zu besuchen. Hinzu kommt, dass sich die Erledigung des Hauptsacheverfahrens durch die Ausreise beziehungsweise Abschiebung des Antragstellers verzögern könnte, da nicht vorausgesetzt werden kann, dass der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers nach dessen Abschiebung jederzeit mit diesem kommunizieren kann und sich eine eventuelle Beweisaufnahme schwierig gestalten könnte.
36 
(3) Nachdem das Gesetz zu der Frage, in welcher Form einem Antrag auf Neubescheidung stattzugeben ist, schweigt, hält es der Einzelrichter im konkreten Einzelfall mit Blick auf das Ermessensdefizit in Anlehnung an § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG für sachgerecht, die Antragsgegnerin zu verpflichten, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass die Abschiebung des Antragstellers bis zu einer erneuten Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge über die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 AufenthG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts nicht vollzogen werden darf. Diese Entscheidung schützt einerseits den Antragsteller, da er die Entscheidung in der Hauptsache nicht abwarten muss. Andererseits bleibt die Entscheidungsbefugnis beim Bundesamt und die Gewaltenteilung gewahrt.
37 
Eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache liegt insoweit nicht vor, da keine tatsächlich irreversiblen Zustände geschaffen werden, vielmehr lediglich eine Sicherungsanordnung ergeht (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 22.12.2000 - 13 S 2540/99 -, Leitsatz und juris Rn. 13; Funke-Kaiser, in Bader/ Funke-Kaiser/ Stuhlfauth/ von Albedyll, VwGO, 6. Auflage 2014, § 123 Rn. 58 ff.). Das Gericht gibt dem Bundesamt im Eilverfahren zudem bewusst keine Maßstäbe dahingehend vor, welche Befristung (gerade noch) angemessen ist. Die gerichtliche Überprüfung der Verhältnismäßigkeit muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
38 
§ 36 Abs. 3 Satz 11 AsylG, wonach die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung unberührt bleibt, steht der ausgesprochenen Verpflichtung des Bundesamtes schließlich ebenfalls nicht entgegen. Die Vorschrift bezieht sich nach der Gesetzessystematik auf § 36 Abs. 3 Satz 10 AsylG, mithin allein auf den „Antrag“ auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen das Einreise- und Aufenthaltsverbot, nicht hingegen auf einen Eilbeschluss des Gerichts. Dies zeigen auch die Gesetzgebungsmaterialien. So heißt es in der Begründung zum Entwurf des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes 2015, mit der Ergänzung in § 36 Abs. 3 AsylVfG werde klargestellt, dass der „Antrag“ auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung unberührt lasse.
39 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Nachdem der Antrag Zif. 1 am umfassendsten ist, bewertet der Einzelrichter ihn mit 50 % des Gegenstandswerts, die Anträge Zif. 2 und 3 jeweils mit 25 %. Da der Antragsteller mit dem Antrag 2 nur teilweise obsiegt, trägt er 87,5 % der Kosten. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b AsylG.
40 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Gründe

 
I.
Die Antragsteller sind kosovarische Staatsangehörige muslimischen Glaubens mit albanischer Volkszugehörigkeit. Am 11.02.2015 reisten sie nach eigenen Angaben auf dem Landweg – u. a. über Serbien und Ungarn – in das Bundesgebiet ein und stellten am 08.07.2015 Asylanträge.
Bei der Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 30.09.2015 gaben die Antragsteller im Wesentlichen an, die Familie sei aus wirtschaftlichen Gründen nach Deutschland gekommen. Der Antragsteller Ziff. 1 habe im Kosovo keine Arbeit gefunden, so dass die Familie von Sozialhilfe habe leben müssen. Man habe in einem Haus gewohnt, das Verwandte mietfrei zur Verfügung gestellt hätten; dennoch sei die Lage katastrophal gewesen. Der Antragsteller Ziff. 1 wolle in Deutschland arbeiten, um den Lebensunterhalt der Familie eigenständig und selbstbestimmt bestreiten zu können. Die Antragstellerin Ziff. 2. ergänzte, dass sie ihren Kindern eine sicherere und bessere Zukunft als im Kosovo bieten wolle. Der Antragsteller Ziff. 1 brachte zur Frage des Einreise- und Aufenthaltsverbots vor, er habe einen Bruder und eine Schwester in Deutschland. Außerdem verfüge er hier inzwischen über einen unbefristeten Arbeitsvertrag; eine entsprechende Bescheinigung legte er vor.
Das Bundesamt lehnte die Anträge auf Anerkennung als Asylberechtigte, auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie auf subsidiären Schutz mit Bescheid vom 08.10.2015 als gemäß § 30 Abs. 1 und 2 AsylG offensichtlich unbegründet ab und stellte gleichzeitig fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Außerdem forderte es die Antragsteller auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen, und drohte die Abschiebung nach Kosovo oder in einen anderen Staat an, in den die Antragsteller einreisen dürfen oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet ist. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf dreißig Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziff. 6 des Bescheids).
Gegen diesen Bescheid erhoben die Antragsteller am 20.10.2015 Klage (Az.: … … K .../...). Durch Urteil vom 31.05.2016, rechtskräftig seit 08.07.2016, hob das VG Sigmaringen die Befristungsentscheidung in Nr. 6 des angefochtenen Bescheids auf und verpflichtete die Antragsgegnerin, über die Länge der Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.
Zur Begründung der Aufhebung führte das Gericht aus:
„Die Befristungsentscheidung der Beklagten in Nr. 6 des angefochtenen Bescheids beruht auf § 11 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 4 AufenthG. Sie ist wegen Ermessensfehlgebrauchs rechtswidrig:
Ein Ausländer, der abgeschoben worden ist, darf gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG weder erneut in das Bundesgebiet einreisen, noch sich darin aufhalten, noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach dem Aufenthaltsgesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden. Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 und 4 AufenthG ist das Verbot von Amts wegen zu befristen, wobei die Frist mit der Abschiebungsandrohung festgesetzt werden soll. Nach dem klaren Wortlaut des § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG wird über die Länge der Frist nach Ermessen entschieden (für den Fall der Befristung der Wirkungen der Abschiebung offen gelassen – da dort nicht entscheidungserheblich – im Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 09.12.2015 – 11 S 1857/15 –, Rn. 27, juris). Europarechtliche oder systematische Gründe, die Befristung nach § 11 Abs. 2 und 3 AufenthG für den Fall derAbschiebung (§ 11 Abs. 1 Var. 3 AufenthG) entgegen dem Wortlaut des § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nicht als Ermessensentscheidung, sondern als gebundene Entscheidung auszulegen, bestehen – anders als dies der VGH Baden-Württemberg in der zitierten Entscheidung für die Befristung der Wirkungen einerAusweisung entschieden hat – nicht (vgl. dazu ausführlich: VG Magdeburg, Urteil vom 22.12.2015 – 4 A 15/15 –, juris; eine Ermessensentscheidung nehmen ebenfalls an: VG Würzburg, Gerichtsbescheid vom 08.12.2015 – W 6 K 15.30722 –; VG Oldenburg, Urteil vom 19.11.2015 – 5 A 3452/15 –; VG Düsseldorf, Beschluss vom 20.01.2016 – 6 L 23/16.A –, alle juris). Die Frist darf fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht; diese Frist soll zehn Jahre nicht überschreiten (§ 11 Abs. 3 Satz 2 und 3 AufenthG).
Die Beklagte war nach § 11 Abs. 2 AufenthG in Verbindung mit § 75 Nr. 12 AufenthG zur Entscheidung über die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots berufen, nachdem sie im angefochtenen Bescheid eine Abschiebungsandrohung gemäß § 34 AsylG erließ.
Bei der Bemessung der Frist hat sie ihr Ermessen jedoch fehlerhaft ausgeübt. Behördliche Ermessensentscheidungen prüft das Gericht gemäß § 114 Satz 1 VwGO nur dahingehend, ob die Behörde die gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat.
10 
Die Beklagte war sich zwar ausweislich der Begründung des Bescheids, in dem sie ausdrücklich auf § 11 Abs. 3 AufenthG Bezug genommen hat, ihres Ermessens bewusst, und auch die Dauer der Befristung liegt im zeitlichen Rahmen des § 11 Abs. 3 AufenthG. Jedoch hat die Beklagte von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht, denn sie hat die vorgetragenen Bindungen der Kläger im Inland bei der Bemessung der Frist weder berücksichtigt noch überhaupt gewürdigt. Vielmehr heißt es in der Begründung des angefochtenen Bescheids: „Anhaltspunkte für eine kürzere Fristsetzung aufgrund schutzwürdiger Belange wurden weder vorgetragen noch liegen sie nach den Erkenntnissen des Bundesamts vor.“ Dies trifft angesichts der ausdrücklichen Berufung der Kläger auf Bindungen in Deutschland, die sie mit schriftlichen Unterlagen schon im behördlichen Verfahren untermauert haben, offensichtlich nicht zu. Damit hat die Beklagte wesentliche Gesichtspunkte außer Acht gelassen, die zu berücksichtigen wären, und somit im Ergebnis ermessensfehlerhaft gehandelt. Insoweit handelt es sich um ein Gebrauchmachen von dem Ermessen in einer nicht dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise gemäß § 114 Satz 1 VwGO (Ermessensfehlgebrauch, vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Auflage 2013, § 114 Rn. 12 m. w. N.). Daher ist die Nr. 6 des Bescheids wegen Ermessensfehlgebrauchs rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten. Da das Ermessen hier nicht auf Null reduziert ist (hinsichtlich einer konkreten Dauer der Befristung), hat die Beklagte über die Länge der Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).“
11 
Mit Bescheid vom 28.07.2016 entschied das Bundesamt nunmehr in Ergänzung des Bescheids vom 08.10.2015 neu über die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG und befristete dieses abermals auf dreißig Monate ab dem Tag der Abschiebung. Gegen diesen Bescheid haben die Antragsteller am 11.08.2016 Klage erhoben (Az.: … … K .../...). Mit ihrem gleichzeitig eingegangenen Eilantrag begehren sie die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen diesen Bescheid.
12 
Die Antragsteller beantragen,
13 
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 28.07.2016 anzuordnen.
14 
Die Antragsgegnerin beantragt,
15 
den Antrag abzulehnen.
16 
Auf die Gerichtsakten sowie die Akten der vorausgegangenen Verfahren ... und ... nebst den dazugehörigen Behördenakten wird wegen der weiteren Einzelheiten ergänzend Bezug genommen.
II.
17 
Die Entscheidung ergeht gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG durch den Berichterstatter als Einzelrichter. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung ist nach § 77 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz AsylG der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, also insbesondere das Asylgesetz (AsylG) in der Fassung der letzten Änderung durch Art. 6 des Integrationsgesetzes vom 31.07.2016, BGBl. I S. 1939.
18 
Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 28.07.2016 anzuordnen, ist unzulässig (nachfolgend 1.). Ein Antrag nach § 123 VwGO wäre demgegenüber statthaft, aber jedenfalls unbegründet (nachfolgend 2.).
19 
1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die isolierte Befristungsentscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO i. V. m. §§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, 84 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG ist unzulässig, weil es den Antragstellern am erforderlichen Rechtsschutzinteresse fehlt. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot für den Fall einer Abschiebung ergibt sich nämlich unmittelbar aus dem Gesetz; die behördliche Regelung bezieht sich allein auf dessen zeitliche Befristung. Selbst wenn man der gegen die Befristungsentscheidung erhobenen Klage im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes aufschiebende Wirkung zuspräche, hätten die Antragsteller daraus keinen rechtlichen Vorteil. Denn mit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung würde nur die von der Antragsgegnerin getroffene Befristungsentscheidung suspendiert; das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG im Falle der Abschiebung würde dann unbefristet gelten (OVG Niedersachsen, Beschluss vom 14.12.2015 – 8 PA 199/15 –, Rn. 5; VG Ansbach, Beschluss vom 18.11.2015 – AN 5 S 15.01616 –; VG Sigmaringen, Beschluss vom 18.02.2016 – A 8 K 113/16 –, Rn. 14, alle juris; Zeitler, HTK-AuslR / § 11 AufenthG (06/2016) / zu Abs. 2 / Nr. 9). Die Vollziehbarkeit der – vorliegend bestandskräftig gewordenen – Abschiebungsandrohung bleibt von dem Antrag ohnehin unberührt (vgl. § 36 Abs. 3 Satz 11 AsylG).
20 
2. Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Befristungsentscheidung ist deshalb regelmäßig nur durch eine Regelungsanordnung im Verfahren nach § 123 VwGO zu erlangen, die auf die vorläufige (kürzere) Befristung der Sperrwirkung nach § 11 Abs. 2 AufenthG oder auf die vorläufige Erteilung einer Betretenserlaubnis nach § 11 Abs. 8 AufenthG gerichtet ist (OVG Niedersachsen, Beschluss vom 14.12.2015 – 8 PA 199/15 –, Rn. 5; VG Sigmaringen, Beschluss vom 18.02.2016 – A 8 K 113/16 –, Rn. 14; VG Stuttgart, Beschluss vom 22.07.2016 – A 2 K 2113/16 –, Rn. 13; VG Berlin, Beschluss vom 11.08.2016 – 28 L 282.16 A –, Rn. 7 f., alle juris; Zeitler, HTK-AuslR / § 11 AufenthG (06/2016) / zu Abs. 2 / Nr. 9). Die Statthaftigkeit eines Antrags nach § 123 VwGO in einem solchen Fall ist von Wortlaut und Systematik des § 36 Abs. 3 AsylG gedeckt, denn § 36 Abs. 3 Satz 10 AsylG spricht unspezifisch von Anträgen „auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes“ und unterscheidet sich insoweit von § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG, der ausdrücklich Anträge „nach § 80 Abs. 5“ VwGO zum Gegenstand hat.
21 
Auch ein derartiger Antrag hätte aber vorliegend aber keinen Erfolg. Denn die Antragsteller haben weder Anordnungsgrund noch -anspruch hinreichend glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO):
22 
Die Antragsteller halten sich im Bundesgebiet auf, so dass derzeit weder der Eintritt des Verbots selbst, der an die Abschiebung anknüpft und deshalb durch freiwillige Ausreise verhindert werden könnte (vgl. VG Aachen, Beschluss vom 28.07.2016 – 2 L 572/16.A –, Rn. 7, juris), noch Zeitpunkt und Umstände eines etwaigen Wiedereinreisebegehrens überhaupt absehbar sind. Für den Anordnungsgrund kann es grundsätzlich ohnehin nicht (schon) auf den Zeitpunkt der – möglicherweise demnächst bevorstehenden – Abschiebung ankommen (a. A. VG Stuttgart, Beschluss vom 22.07.2016 – A 2 K 2113/16 –, Rn. 14, juris). Denn weder aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG noch aus Art. 13 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) folgt ein vorbehaltloses Recht auf vorläufigen Aufenthalt zur Durchführung eines Rechtsbehelfsverfahrens in Bezug auf die Entscheidung über die Befristung eines Einreiseverbots (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.11.2012 – 11 S 2200/12 –, Rn. 11; Beschluss vom 19.12.2012 – 11 S 2303/12 –, Rn. 8, beide juris). Abweichendes kann im Einzelfall zwar ausnahmsweise mit Blick auf die persönlichen Belange eines Ausländers gelten. Dafür bestehen aber vorliegend keine Anhaltspunkte, zumal die Antragsteller anwaltlich vertreten sind und nach eigenem Vortrag im Bundesgebiet lebende Angehörige haben. Dass eine gerichtliche Anordnung im Hinblick auf die Dauer der Befristung des Verbots eilbedürftig wäre, ist nach alledem weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
23 
Darüber hinaus fehlt es auch am Anordnungsanspruch. Die Antragsteller haben nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass die Befristungsentscheidung der Antragsgegnerin abermals rechtswidrig wäre und sie in ihren Rechten verletzte, dass sie also einen Anspruch auf erneute Entscheidung oder Festsetzung einer kürzeren Frist hätten. Die Antragsgegnerin hat die von den Antragstellern vorgetragenen Gesichtspunkte in ihrer neuen Befristungsentscheidung nunmehr ausführlich gewürdigt und ist – in jetzt voraussichtlich nicht mehr zu beanstandender Weise – zum gleichen Ergebnis gelangt. Neue Gesichtspunkte, die zu berücksichtigen sein könnten, haben die Antragsteller mit ihrem Antrag nicht vorgebracht.
24 
Damit bleibt der Antrag insgesamt ohne Erfolg.
25 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylG).
26 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.


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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Gründe

 
I.
Die Antragsteller sind kosovarische Staatsangehörige muslimischen Glaubens mit albanischer Volkszugehörigkeit. Am 11.02.2015 reisten sie nach eigenen Angaben auf dem Landweg – u. a. über Serbien und Ungarn – in das Bundesgebiet ein und stellten am 08.07.2015 Asylanträge.
Bei der Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 30.09.2015 gaben die Antragsteller im Wesentlichen an, die Familie sei aus wirtschaftlichen Gründen nach Deutschland gekommen. Der Antragsteller Ziff. 1 habe im Kosovo keine Arbeit gefunden, so dass die Familie von Sozialhilfe habe leben müssen. Man habe in einem Haus gewohnt, das Verwandte mietfrei zur Verfügung gestellt hätten; dennoch sei die Lage katastrophal gewesen. Der Antragsteller Ziff. 1 wolle in Deutschland arbeiten, um den Lebensunterhalt der Familie eigenständig und selbstbestimmt bestreiten zu können. Die Antragstellerin Ziff. 2. ergänzte, dass sie ihren Kindern eine sicherere und bessere Zukunft als im Kosovo bieten wolle. Der Antragsteller Ziff. 1 brachte zur Frage des Einreise- und Aufenthaltsverbots vor, er habe einen Bruder und eine Schwester in Deutschland. Außerdem verfüge er hier inzwischen über einen unbefristeten Arbeitsvertrag; eine entsprechende Bescheinigung legte er vor.
Das Bundesamt lehnte die Anträge auf Anerkennung als Asylberechtigte, auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie auf subsidiären Schutz mit Bescheid vom 08.10.2015 als gemäß § 30 Abs. 1 und 2 AsylG offensichtlich unbegründet ab und stellte gleichzeitig fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Außerdem forderte es die Antragsteller auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen, und drohte die Abschiebung nach Kosovo oder in einen anderen Staat an, in den die Antragsteller einreisen dürfen oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet ist. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf dreißig Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziff. 6 des Bescheids).
Gegen diesen Bescheid erhoben die Antragsteller am 20.10.2015 Klage (Az.: … … K .../...). Durch Urteil vom 31.05.2016, rechtskräftig seit 08.07.2016, hob das VG Sigmaringen die Befristungsentscheidung in Nr. 6 des angefochtenen Bescheids auf und verpflichtete die Antragsgegnerin, über die Länge der Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.
Zur Begründung der Aufhebung führte das Gericht aus:
„Die Befristungsentscheidung der Beklagten in Nr. 6 des angefochtenen Bescheids beruht auf § 11 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 4 AufenthG. Sie ist wegen Ermessensfehlgebrauchs rechtswidrig:
Ein Ausländer, der abgeschoben worden ist, darf gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG weder erneut in das Bundesgebiet einreisen, noch sich darin aufhalten, noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach dem Aufenthaltsgesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden. Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 und 4 AufenthG ist das Verbot von Amts wegen zu befristen, wobei die Frist mit der Abschiebungsandrohung festgesetzt werden soll. Nach dem klaren Wortlaut des § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG wird über die Länge der Frist nach Ermessen entschieden (für den Fall der Befristung der Wirkungen der Abschiebung offen gelassen – da dort nicht entscheidungserheblich – im Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 09.12.2015 – 11 S 1857/15 –, Rn. 27, juris). Europarechtliche oder systematische Gründe, die Befristung nach § 11 Abs. 2 und 3 AufenthG für den Fall derAbschiebung (§ 11 Abs. 1 Var. 3 AufenthG) entgegen dem Wortlaut des § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nicht als Ermessensentscheidung, sondern als gebundene Entscheidung auszulegen, bestehen – anders als dies der VGH Baden-Württemberg in der zitierten Entscheidung für die Befristung der Wirkungen einerAusweisung entschieden hat – nicht (vgl. dazu ausführlich: VG Magdeburg, Urteil vom 22.12.2015 – 4 A 15/15 –, juris; eine Ermessensentscheidung nehmen ebenfalls an: VG Würzburg, Gerichtsbescheid vom 08.12.2015 – W 6 K 15.30722 –; VG Oldenburg, Urteil vom 19.11.2015 – 5 A 3452/15 –; VG Düsseldorf, Beschluss vom 20.01.2016 – 6 L 23/16.A –, alle juris). Die Frist darf fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht; diese Frist soll zehn Jahre nicht überschreiten (§ 11 Abs. 3 Satz 2 und 3 AufenthG).
Die Beklagte war nach § 11 Abs. 2 AufenthG in Verbindung mit § 75 Nr. 12 AufenthG zur Entscheidung über die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots berufen, nachdem sie im angefochtenen Bescheid eine Abschiebungsandrohung gemäß § 34 AsylG erließ.
Bei der Bemessung der Frist hat sie ihr Ermessen jedoch fehlerhaft ausgeübt. Behördliche Ermessensentscheidungen prüft das Gericht gemäß § 114 Satz 1 VwGO nur dahingehend, ob die Behörde die gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat.
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Die Beklagte war sich zwar ausweislich der Begründung des Bescheids, in dem sie ausdrücklich auf § 11 Abs. 3 AufenthG Bezug genommen hat, ihres Ermessens bewusst, und auch die Dauer der Befristung liegt im zeitlichen Rahmen des § 11 Abs. 3 AufenthG. Jedoch hat die Beklagte von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht, denn sie hat die vorgetragenen Bindungen der Kläger im Inland bei der Bemessung der Frist weder berücksichtigt noch überhaupt gewürdigt. Vielmehr heißt es in der Begründung des angefochtenen Bescheids: „Anhaltspunkte für eine kürzere Fristsetzung aufgrund schutzwürdiger Belange wurden weder vorgetragen noch liegen sie nach den Erkenntnissen des Bundesamts vor.“ Dies trifft angesichts der ausdrücklichen Berufung der Kläger auf Bindungen in Deutschland, die sie mit schriftlichen Unterlagen schon im behördlichen Verfahren untermauert haben, offensichtlich nicht zu. Damit hat die Beklagte wesentliche Gesichtspunkte außer Acht gelassen, die zu berücksichtigen wären, und somit im Ergebnis ermessensfehlerhaft gehandelt. Insoweit handelt es sich um ein Gebrauchmachen von dem Ermessen in einer nicht dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise gemäß § 114 Satz 1 VwGO (Ermessensfehlgebrauch, vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Auflage 2013, § 114 Rn. 12 m. w. N.). Daher ist die Nr. 6 des Bescheids wegen Ermessensfehlgebrauchs rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten. Da das Ermessen hier nicht auf Null reduziert ist (hinsichtlich einer konkreten Dauer der Befristung), hat die Beklagte über die Länge der Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).“
11 
Mit Bescheid vom 28.07.2016 entschied das Bundesamt nunmehr in Ergänzung des Bescheids vom 08.10.2015 neu über die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG und befristete dieses abermals auf dreißig Monate ab dem Tag der Abschiebung. Gegen diesen Bescheid haben die Antragsteller am 11.08.2016 Klage erhoben (Az.: … … K .../...). Mit ihrem gleichzeitig eingegangenen Eilantrag begehren sie die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen diesen Bescheid.
12 
Die Antragsteller beantragen,
13 
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 28.07.2016 anzuordnen.
14 
Die Antragsgegnerin beantragt,
15 
den Antrag abzulehnen.
16 
Auf die Gerichtsakten sowie die Akten der vorausgegangenen Verfahren ... und ... nebst den dazugehörigen Behördenakten wird wegen der weiteren Einzelheiten ergänzend Bezug genommen.
II.
17 
Die Entscheidung ergeht gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG durch den Berichterstatter als Einzelrichter. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung ist nach § 77 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz AsylG der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, also insbesondere das Asylgesetz (AsylG) in der Fassung der letzten Änderung durch Art. 6 des Integrationsgesetzes vom 31.07.2016, BGBl. I S. 1939.
18 
Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 28.07.2016 anzuordnen, ist unzulässig (nachfolgend 1.). Ein Antrag nach § 123 VwGO wäre demgegenüber statthaft, aber jedenfalls unbegründet (nachfolgend 2.).
19 
1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die isolierte Befristungsentscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO i. V. m. §§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, 84 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG ist unzulässig, weil es den Antragstellern am erforderlichen Rechtsschutzinteresse fehlt. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot für den Fall einer Abschiebung ergibt sich nämlich unmittelbar aus dem Gesetz; die behördliche Regelung bezieht sich allein auf dessen zeitliche Befristung. Selbst wenn man der gegen die Befristungsentscheidung erhobenen Klage im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes aufschiebende Wirkung zuspräche, hätten die Antragsteller daraus keinen rechtlichen Vorteil. Denn mit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung würde nur die von der Antragsgegnerin getroffene Befristungsentscheidung suspendiert; das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG im Falle der Abschiebung würde dann unbefristet gelten (OVG Niedersachsen, Beschluss vom 14.12.2015 – 8 PA 199/15 –, Rn. 5; VG Ansbach, Beschluss vom 18.11.2015 – AN 5 S 15.01616 –; VG Sigmaringen, Beschluss vom 18.02.2016 – A 8 K 113/16 –, Rn. 14, alle juris; Zeitler, HTK-AuslR / § 11 AufenthG (06/2016) / zu Abs. 2 / Nr. 9). Die Vollziehbarkeit der – vorliegend bestandskräftig gewordenen – Abschiebungsandrohung bleibt von dem Antrag ohnehin unberührt (vgl. § 36 Abs. 3 Satz 11 AsylG).
20 
2. Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Befristungsentscheidung ist deshalb regelmäßig nur durch eine Regelungsanordnung im Verfahren nach § 123 VwGO zu erlangen, die auf die vorläufige (kürzere) Befristung der Sperrwirkung nach § 11 Abs. 2 AufenthG oder auf die vorläufige Erteilung einer Betretenserlaubnis nach § 11 Abs. 8 AufenthG gerichtet ist (OVG Niedersachsen, Beschluss vom 14.12.2015 – 8 PA 199/15 –, Rn. 5; VG Sigmaringen, Beschluss vom 18.02.2016 – A 8 K 113/16 –, Rn. 14; VG Stuttgart, Beschluss vom 22.07.2016 – A 2 K 2113/16 –, Rn. 13; VG Berlin, Beschluss vom 11.08.2016 – 28 L 282.16 A –, Rn. 7 f., alle juris; Zeitler, HTK-AuslR / § 11 AufenthG (06/2016) / zu Abs. 2 / Nr. 9). Die Statthaftigkeit eines Antrags nach § 123 VwGO in einem solchen Fall ist von Wortlaut und Systematik des § 36 Abs. 3 AsylG gedeckt, denn § 36 Abs. 3 Satz 10 AsylG spricht unspezifisch von Anträgen „auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes“ und unterscheidet sich insoweit von § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG, der ausdrücklich Anträge „nach § 80 Abs. 5“ VwGO zum Gegenstand hat.
21 
Auch ein derartiger Antrag hätte aber vorliegend aber keinen Erfolg. Denn die Antragsteller haben weder Anordnungsgrund noch -anspruch hinreichend glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO):
22 
Die Antragsteller halten sich im Bundesgebiet auf, so dass derzeit weder der Eintritt des Verbots selbst, der an die Abschiebung anknüpft und deshalb durch freiwillige Ausreise verhindert werden könnte (vgl. VG Aachen, Beschluss vom 28.07.2016 – 2 L 572/16.A –, Rn. 7, juris), noch Zeitpunkt und Umstände eines etwaigen Wiedereinreisebegehrens überhaupt absehbar sind. Für den Anordnungsgrund kann es grundsätzlich ohnehin nicht (schon) auf den Zeitpunkt der – möglicherweise demnächst bevorstehenden – Abschiebung ankommen (a. A. VG Stuttgart, Beschluss vom 22.07.2016 – A 2 K 2113/16 –, Rn. 14, juris). Denn weder aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG noch aus Art. 13 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) folgt ein vorbehaltloses Recht auf vorläufigen Aufenthalt zur Durchführung eines Rechtsbehelfsverfahrens in Bezug auf die Entscheidung über die Befristung eines Einreiseverbots (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.11.2012 – 11 S 2200/12 –, Rn. 11; Beschluss vom 19.12.2012 – 11 S 2303/12 –, Rn. 8, beide juris). Abweichendes kann im Einzelfall zwar ausnahmsweise mit Blick auf die persönlichen Belange eines Ausländers gelten. Dafür bestehen aber vorliegend keine Anhaltspunkte, zumal die Antragsteller anwaltlich vertreten sind und nach eigenem Vortrag im Bundesgebiet lebende Angehörige haben. Dass eine gerichtliche Anordnung im Hinblick auf die Dauer der Befristung des Verbots eilbedürftig wäre, ist nach alledem weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
23 
Darüber hinaus fehlt es auch am Anordnungsanspruch. Die Antragsteller haben nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass die Befristungsentscheidung der Antragsgegnerin abermals rechtswidrig wäre und sie in ihren Rechten verletzte, dass sie also einen Anspruch auf erneute Entscheidung oder Festsetzung einer kürzeren Frist hätten. Die Antragsgegnerin hat die von den Antragstellern vorgetragenen Gesichtspunkte in ihrer neuen Befristungsentscheidung nunmehr ausführlich gewürdigt und ist – in jetzt voraussichtlich nicht mehr zu beanstandender Weise – zum gleichen Ergebnis gelangt. Neue Gesichtspunkte, die zu berücksichtigen sein könnten, haben die Antragsteller mit ihrem Antrag nicht vorgebracht.
24 
Damit bleibt der Antrag insgesamt ohne Erfolg.
25 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylG).
26 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 26. Oktober 2012 - 4 K 2686/12 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Senat entscheidet mit Rücksicht auf die am 12.11.2012 vorgesehene Abschiebung des Antragstellers nach Kolumbien über die am 08.11.2012 bei ihm mit einer Begründung eingegangene Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 26.10.2012 vor Ablauf der Frist nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO.
Die Beschwerde des Antragstellers, mit der er die vorläufige Aussetzung der Abschiebung begehrt, bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, dem Antragsteller im Wege einer einstweiligen Anordnung den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen. Der Senat schließt sich der Begründung des Verwaltungsgerichts an (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO) und führt ergänzend aus:
1. Entgegen der Auffassung des am 17.02.1987 geborenen Antragstellers, der seit Januar 1996 im Bundesgebiet lebt, im Jahre 2003 den Werkrealschulabschluss erreicht hat und hier über familiäre Bindungen verfügt, steht die zwangsweise Beendigung seines Aufenthalts mit dem Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK in Einklang. Die Maßnahme erweist sich als ein nach Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßiger Eingriff.
Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit zieht der Senat die in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte entwickelten sog. Boultif/Üner-Kriterien heran (vgl. EGMR, Urteile vom 02.08.2001 - Nr. 54273/00 InfAuslR 2001, 476, vom 18.10.2006 - Nr. 46410/99 <Üner> NVwZ 2007, 1279, vom 23.06.2008 - Nr. 1683/03 InfAuslR 2008, 333, vom 25.03.2010 - Nr. 40601/05 InfAuslR 2010, 325, und vom 13.10.2011 - Nr. 41548/06 - juris). Nach diesem nicht notwendigerweise abschließenden Kriterien- und Prüfkatalog sind folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen: Die Anzahl, Art und Schwere der vom Ausländer begangenen Straftaten; das Alter des Ausländers bei Begehung der Straftaten; der Charakter und die Dauer des Aufenthalts im Land, das der Ausländer verlassen soll; die seit Begehen der Straftaten vergangene Zeit und das Verhalten des Ausländers seit der Tat, insbesondere im Strafvollzug; die Staatsangehörigkeit aller Beteiligten; die familiäre Situation des Ausländers und gegebenenfalls die Dauer einer Ehe sowie andere Umstände, die auf ein tatsächliches Familienleben eines Paares hinweisen; der Grund für die Schwierigkeiten, die der Partner in dem Land haben kann, in das gegebenenfalls abgeschoben werden soll; ob der Partner bei Begründung der familiären Beziehung Kenntnis von der Straftat hatte; ob der Verbindung Kinder entstammen, und in diesem Fall deren Alter; das Interesse und das Wohl der Kinder, insbesondere der Umfang der Schwierigkeiten, auf die sie wahrscheinlich in dem Land treffen, in das der Betroffene ggfs. abgeschoben werden soll; die Intensität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Gastland einerseits und zum Herkunftsland andererseits.
Der Antragsteller konsumiert seit seinem 14./15. Lebensjahr regelmäßig Drogen (wie Cannabis, Ecstasy, sog. Supermann-Pillen oder Kokain) und ist im Zusammenhang mit dem Drogenmissbrauch in erheblichem Maße straffällig geworden (vgl. hierzu die Ausweisungsverfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 13.04.2012). Zuletzt verhängten das Amtsgericht Lampertheim mit Urteil vom 26.08.2010 wegen Körperverletzung und gefährlicher Körperverletzung eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten und das Amtsgerichts Heidelberg wegen versuchter schwerer Brandstiftung am 08.12.2010 eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten. Das Landgericht Heidelberg bildete in seinem Urteil vom 09.03.2011 hieraus eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten. Sowohl aus den Gründen dieses Urteils, mit dem die Berufung des Antragstellers gegen das Urteil des Amtsgerichts Heidelberg verworfen wurde, als auch aus den Entscheidungen der Amtsgerichte ergibt sich, dass der Antragsteller ohne die Bewältigung seiner Drogenprobleme voraussichtlich auch in Zukunft immer wieder Straftaten begehen wird, und er ein jähzorniges, unberechenbares Temperament sowie ein massives Gewaltproblem hat, das in besonderem Maße in den Körperverletzungsdelikten gegenüber seiner früheren Lebensgefährtin zu Tage trat. Bei Begehungen dieser Taten am 17.01. und 20.01.2010 war er fast 23 Jahre alt und lebte zu diesem Zeitpunkt mit ihr und dem gemeinsamen am 01.07.2005 geborenen Kind in familiärer Lebensgemeinschaft. Zwar wird mit der Beschwerdebegründung vorgetragen, es habe sich um eine Beziehungstat gehandelt, die er weder geplant noch gewollte habe, sondern die aus einem Streit entstanden und er durch Alkohol und Drogen enthemmt gewesen sei; auch habe er die Tat im Nachhinein sehr bedauert. Er sei sonst nie wegen Körperverletzungsdelikten aufgefallen. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts Lampertheim war es jedoch bereits zuvor zu wiederholten Tätlichkeiten des Antragstellers gekommen, weil er eifersüchtig war. Vor allem sind aber durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass er - wie von ihm in der Beschwerde geltend gemacht - durch die erlittene Strafhaft nachgereift und fest entschlossen sei, sein zukünftiges Leben in Griff zu bekommen, nicht erkennbar.
Die dem Senat vorliegenden Stellungnahmen der JVA Mannheim vom 22.03.2012 und 11.11.2011 sowie die Ausführungen zum Vollzugsplan vom 08.06.2011 und dessen Fortschreibung vom 06.07.2012 verdeutlichen eindrucksvoll, dass der Antragsteller auch während des Strafvollzugs ohne Grund aggressiv und jähzornig reagiert, er erhebliche Defizite im Bereich der Emotionsregulierung hat sowie eine Auseinandersetzung mit seinem bisherigen delinquenten Lebensweg und eine Aufarbeitung der den Straftaten zugrunde liegenden Ursachen bis heute nicht stattgefunden hat. Die selbst im strukturierten und reglementierten Alltag des Strafvollzugs zu Tage tretende Aggressionsproblematik ist bislang unbehandelt geblieben. Gleiches gilt für die ebenfalls behandlungsbedürftige Drogenabhängigkeit. Ein Kontakt zur Drogenberatung wurde abgebrochen, nachdem eine Kostenzusage für eine stationäre Drogentherapie ausblieb. Obwohl dem Antragsteller vom Sozialdienst der JVA angeraten wurde, wieder den Kontakt zur dortigen Drogenberatung aufzunehmen, kam er dem nicht nach. Auch eine berufliche Qualifizierungsmaßnahme lehnte er ungeachtet dessen ab, dass er über keine abgeschlossene Ausbildung verfügt und zuletzt Leistungen nach SGB II erhielt.
Es besteht daher eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Antragsteller, der seit dem Ablauf seiner zuletzt bis zum 19.11.2010 befristen Aufenthaltserlaubnis nach § 34 Abs. 2 AufenthG über keinen Aufenthaltstitel mehr verfügt und seit diesem Zeitpunkt vollziehbar ausreisepflichtig ist (vgl. hierzu auch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 02.11.2012 - 4 K 2702/12 -zum Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 26.10.2012, mit dem ein Antrag vom 23.10.2012 auf „Verlängerung“ der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt worden ist), erneut weitere erhebliche Straftaten begehen wird. Die Arbeitsplatzzusage seines Stiefvaters für die Zeit nach der Haftentlassung ändert hieran nichts. Abgesehen davon, das in der Vergangenheit bereits ein Beschäftigungsverhältnis bei seinem Stiefvater bestand, dieses jedoch aufgrund der nur unregelmäßigen Arbeit des Antragstellers im Laufe des Jahres 2009 endete (vgl. die Feststellungen im Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 09.03.2011), könnten selbst mit einer Erwerbstätigkeit die erheblichen und bislang nicht therapierten Persönlichkeitsdefizite des Antragstellers nicht ausgeglichen werden.
Der durch den Vollzug der Abschiebung bewirkte Eingriff ist auch mit Blick auf die familiären Verhältnisse des Antragstellers verhältnismäßig.
Seine Mutter, sein Stiefvater und seine Geschwister leben im Bundesgebiet. Nach seinen eigenen Angaben hat er keine sozialen Bindungen und Perspektiven in Kolumbien. Es ist nicht ersichtlich, dass die Kontakte innerhalb der Familie über das hinausgehen würden, was unter Erwachsenen üblich ist. Diese können auch vom Ausland aus per Telefon, E-Mail oder Internet aufrechterhalten werden. Der Antragsteller ist mittlerweile 25 Jahre alt und daher von seinem Alter her in der Lage, sich in seinem Herkunftsland eine Zukunft aufzubauen, auch wenn dem möglicherweise erhebliche „Startschwierigkeiten“ vorangehen. Nach der Beschwerdebegründung spreche die Mutter des Antragstellers zwar Spanisch mit ihm; er antworte jedoch auf Deutsch. Wie der in der Stellungnahme der JVA vom 11.11.2011 beschriebene Vorfall im dortigen Krankenrevier vom 26.11.2010 jedoch zeigt, benutzt der Antragsteller aber auch aktiv die spanische Sprache, so dass davon auszugehen ist, dass er alltagstaugliche Sprachkenntnisse hat oder diese jedenfalls in kürzester Zeit in Kolumbien erwerben wird.
10 
Ein Umgang mit seinem heute sieben Jahre alten Kind hat seit Februar 2010 nicht mehr stattgefunden. Der zwangsweise Vollzug der Ausreisepflicht greift somit nicht in eine gelebte Vater-Kind-Beziehung ein. Allerdings führt die Abschiebung dazu, dass eine solche Beziehung auf absehbare Zeit nicht (mehr) aufgebaut werden kann. Der Antragsteller beruft sich darauf, er habe es seiner Tochter nicht zumuten wollen, ihn in der Haftanstalt zu besuchen, jetzt wolle er aber nach seiner Haftentlassung regelmäßig ein Umgangsrecht ausüben und Umgangskontakte mit dem Kind wahrnehmen. Abgesehen davon, dass der Antragsteller schon vor seiner Inhaftierung am 09.08.2010 keinen Umgang mehr ausübte, erklärt dies nicht, warum er sich nicht auf andere Weise während der Haft bemüht hat, Kontakt mit der Tochter herzustellen, etwa durch Telefonate oder über Briefe an deren Mutter, die ihr hätten vorgelesen werden können, was beides möglich gewesen wäre, ohne dass er seinen tatsächlichen Aufenthaltsort hätte offenbaren müssen (vgl. hierzu auch die schriftliche Erklärung der Kindesmutter vom 30.10.2012). Es spricht vielmehr alles dafür, dass das Interesse des Antragstellers an seinem Kind erst im Zusammenhang mit der drohenden Abschiebung „erwachte“ und nicht „echt“ ist. In der Dokumentation der JVA wurde mit Datum vom 24.05.2011 unter dem Aspekt „Psychologische Daten“ festgehalten, dass es aktuell der Antragsteller sei, der keinen Kontakt zu seiner Tochter wünsche, „dies könne sich bald auch wieder ändern oder auch nicht“. Nach dortiger Einschätzung wolle der Antragsteller bestimmen und suggeriere sich möglicherweise die Entscheidungsgewalt. Im Übrigen ist auch weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich, dass ein (betreuter) Umgang dem Kindeswohl entsprechen könnte. Ausweislich der schriftlichen Erklärung der Mutter des Kindes vom 30.10.2012 sei ihr aufgrund der früheren Gewalterfahrung vom Jugendamt aufgegeben worden, keinen Umgang zu gewähren. Die Persönlichkeitsmerkmale des Antragstellers, die zu diesen Straftaten geführt haben, haben sich jedoch bis heute nicht verändert.
11 
2. Soweit mit der Beschwerdebegründung vom 08.11.2012 gerügt wird, die Wirkungen der Ausweisung und auch die der geplanten Abschiebung, die der Antragsteller nicht durch eine freiwillige Ausreise verhindern könnte (vgl. § 58 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG), seien nicht befristet, kann offen blieben, welche Folgen sich aus dem Umstand ergeben könnten, dass eine Abschiebung vollzogen werden soll, ohne dass die Behörde zuvor über die Dauer des Einreiseverbots entschieden hat (vgl. hierzu Senatsurteil vom 10.02.2012 - 11 S 1361/11 -NVwZ-RR 2012, 492). Denn der Antragsgegner hat mit Schreiben vom 09.11.2012 eine „Ergänzungsverfügung“ erlassen, in der sowohl hinsichtlich der Sperrwirkung der Ausweisung als auch hinsichtlich der Sperrwirkung der Abschiebung eine Entscheidung getroffen worden ist. Ob diese „Ergänzungsverfügung“ den Vorgaben des § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG bzw. des Art. 11 Abs. 2 RFRL entspricht, bleibt der Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten. Dort wird insbesondere der Frage nachzugehen sein, ob eine Befristung unter aufschiebenden Bedingungen (so nach Ziff. 4 der Verfügung vom 09.11.2012 hinsichtlich der Sperrwirkung der Ausweisungsverfügung) bzw. unter einer auflösenden Bedingung (so nach Ziff. 5 iVm Bl. 6 dieser Verfügung für die Sperrwirkung der Abschiebung) zulässig ist oder ob bei einer bedingten Entscheidung es letztlich an der gebotenen Befristungsentscheidung deshalb fehlt, weil in den Fällen, in denen der Ausländer die Bedingung nicht erfüllt oder auch nicht erfüllen kann, die Wirkungen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG bzw. das Einreiseverbot iSd Art. 11 Abs. 2 RFRL zeitlich unbegrenzt bestehen. Weder aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG noch aus Art. 13 Abs. 1 und 2 RFRL folgt ein vorbehaltloses Rechts auf vorläufigen Aufenthalt zur Durchführung eines Rechtsbehelfsverfahrens in Bezug auf der Entscheidung über die Befristung des Einreiseverbots (vgl. hierzu auch OVG BB, Beschluss vom 21.09.2012 - OVG 3 S 98.12 - juris). Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass mit Blick auf die persönlichen Belange des Antragstellers ausnahmsweise etwas anderes gelten müsste, zumal der Antragsteller anwaltlich vertreten ist und im Bundesgebiet lebende Angehörige hat.
12 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in § 63 Abs. 2, § 47 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG.
13 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.

Tenor

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass die Abschiebung des Antragstellers bis zu einer erneuten Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge über die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 AufenthG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts nicht vollzogen werden darf.

Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Von den Kosten des - gerichtskostenfreien - Verfahrens tragen der Antragsteller 87,5 %, die Antragsgegnerin 12,5 %.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller ist kosovarischer Staatsangehöriger und gehört nach eigenen Angaben zum Volk der Ashkali. Er stellte in der Bundesrepublik einen Asylantrag, der 1995 rechtskräftig abgelehnt wurde. Ende des Jahres 2014 reiste er auf dem Landweg erneut in das Bundesgebiet ein. Am 08.12.2014 stellte er beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einen Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens (Folgeantrag). Zur Begründung trug er vor, seine zehnjährige Tochter sei deutsche Staatsangehörige und lebe in Deutschland. Er wolle bei ihr sein. Er sehe sie zurzeit alle zwei Wochen etwa für zwei Tage und an diesen Tagen jeweils drei Stunden. Zur Glaubhaftmachung legte er eine Urkunde über seine Vaterschaftsanerkennung sowie eine vom Amtsgericht Göppingen - Familiengericht - protokollierte Vereinbarung mit der Kindesmutter über den Umgang mit seiner Tochter vor. In Deutschland lebten außerdem seine zwei Brüder und seine Schwester. Diese hätten einen „geregelten Status“. Er habe regelmäßigen telefonischen Kontakt zu ihnen. Auf die Frage, warum er ausgerechnet jetzt ausgereist sei, verwies der Antragsteller auf seine fünfjährige Einreisesperre. Er habe zudem vier Jahre gebraucht, um etwas Geld zusammenzusparen und die Reise finanzieren zu können. Probleme mit der Polizei, den Behörden oder sonstigen Dritten habe er im Kosovo nie gehabt - anders als in Deutschland, wo er als Jugendlicher wegen Brandstiftung verurteilt worden sei. Seine wirtschaftliche Lage im Kosovo sei mittelmäßig gewesen. Er habe bis zur Ausreise regelmäßig als Bauer gearbeitet.
Das Bundesamt hielt die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens zwar für gegeben, den Asylantrag in der Sache aber für unbegründet. Mit Bescheid vom 30.03.2016 lehnte es den Antrag auf Asylanerkennung und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet ab, erkannte den subsidiären Schutzstatus nicht zu und stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote vorliegen. Der Antragsteller wurde aufgefordert, die Bundesrepublik innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung des Bundesamtes zu verlassen und ihm wurde die Abschiebung in den Kosovo angedroht. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 7 Satz 1 AufenthG wurde angeordnet und auf 10 Monate ab dem Tag der Ausreise befristet, das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Zur Begründung verwies das Bundesamt auf die Einstufung des Kosovos als sicherer Herkunftsstaat. Anhaltspunkte für eine kürzere Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots aufgrund schutzwürdiger Belange seien weder ausreichend vorgetragen noch lägen sie nach den Erkenntnissen des Bundesamtes vor.
Der Antragsteller hat daraufhin am 12.04.2016 Klage gegen den ihm am 06.04.2016 zugestellten Bescheid erhoben und - mit separatem Schriftsatz vom gleichen Tag - einen Antrag im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gestellt. Wörtlich beantragt er, dass das Gericht die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Abschiebungsandrohung des Bundesamtes anordne. Zur Begründung des Eilantrags trägt er vor, Sinti und Roma beziehungsweise Ashkali seien im Kosovo einer Gruppenverfolgung ausgesetzt. Zumindest aber sei das Einreise- und Aufenthaltsverbot nicht mit dem Schutz der Familieneinheit vereinbar, da er Vater eines deutschen Kindes sei und mit diesem regelmäßigen Umgang habe.
II.
1. Gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG entscheidet der Berichterstatter über den Antrag als Einzelrichter.
2. Das Gericht legt den Eilantrag gemäß § 88, § 122 Abs. 1 VwGO dahingehend aus, dass sich der Antragsteller in der Sache erstens gegen die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung des Bundesamtes wendet, zweitens vorläufigen Rechtsschutz gegen das gesetzliche und drittens gegen das behördliche Einreise- und Aufenthaltsverbot begehrt. Zwar beantragt der Antragsteller wörtlich lediglich die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Abschiebungsandrohung. In der Begründung des Eilantrags schreibt er aber ausdrücklich, zumindest das Einreise- und Aufenthaltsverbot sei mit dem Schutz der Familieneinheit nicht vereinbar. Es ist nicht davon auszugehen, dass sich dieser Vortrag allein auf das Klageverfahren beziehen soll, da die Antragsschrift mit der Klageschrift nicht identisch ist und die Klage überdies erst sehr viel später begründet wurde.
Unter Zugrundelegung des genannten Interesses geht der Einzelrichter von folgenden Anträgen aus:
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage A 2 K 2112/16 gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30.03.2016 anzuordnen,
2. die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, das im Bescheid vom 30.03.2016 festgesetzte gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG vorläufig bis zum Eintritt der Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung auf 0 Monate ab dem Tag der Abschiebung zu befristen,
hilfsweise die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass die Abschiebung des Antragstellers bis zu einer erneuten Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge über die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 AufenthG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts nicht vollzogen werden darf.
10 
3. die aufschiebende Wirkung der Klage A 2 K 2112/16 gegen das im Bescheid vom 30.03.2016 festgesetzte behördliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 7 AufenthG anzuordnen.
11 
3. Bei dieser Auslegung sind die Anträge Zif. 1 und Zif. 2 zulässig (a und b), der Antrag Zif. 3 hingegen unzulässig (c).
12 
a) Der Antrag Zif. 1 ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 75 AsylG statthaft. Die einwöchige Antragsfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG wurde gewahrt.
13 
b) Statthafter Rechtsbehelf im Eilverfahren gegen das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot ist allein ein Antrag nach § 123 VwGO. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung würde dem Antragsteller insoweit nicht helfen, da diese die von der Antragsgegnerin getroffene Befristungsentscheidung suspendieren und das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG infolgedessen unbefristet gelten würde (OVG Nds., Beschluss vom 14.12.2015 - 8 PA 199/15 -, juris Rn. 5 m.w.N.). Die einwöchige Antragsfrist des § 36 Abs. 3 Satz 10 AsylG wurde gewahrt.
14 
Ein Rechtsschutzbedürfnis besteht für Anträge gegen das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot regelmäßig. Denn die Antragsteller müssen, wenn die Frist zur freiwilligen Ausreise - wie hier - abgelaufen ist, jederzeit mit aufenthaltsbeendenden Maßnahmen rechnen, sofern das Gericht ihrem Eilantrag gegen die Abschiebungsandrohung nicht stattgibt. Ob und wann ihre Abschiebung konkret geplant ist, können sie nicht wissen, da der Termin der Abschiebung dem Ausländer gemäß § 59 Abs. 1 Satz 8 AufenthG nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise nicht angekündigt werden darf (a.A. VG Sigmaringen, Beschluss vom 18.02.2016 - A 8 K 113/16 -, juris Rn. 14).
15 
c) Der Eilantrag gegen das behördliche Einreise- und Aufenthaltsverbot (Zif. 3) ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 75 Abs. 1 AsylG statthaft. Die ehemals strittige Frage, ob es sich bei Rechtsbehelfen gegen die Anordnung und Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt um asylrechtliche Streitigkeiten handelt (vgl. VG Regensburg, Beschluss vom 10.09.2015 - RO 9 K 15.1357 -, juris Rn. 6; VG Oldenburg, Beschluss vom 02.10.2015 - 5 B 3636/15 - juris Rn. 21), bei denen Klagen gemäß § 75 Abs. 1 AsylG im Regelfall keine aufschiebende Wirkung haben, wurde mit der Einfügung des § 83c AsylG durch das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz 2015 (Gesetz vom 20.10.2015, BGBl. 2015 I S. 1722) ausdrücklich beantwortet und bejaht (ebenso Bauer, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Auflage 2016, § 11 AufenthG Rn. 86; vgl. BT-Drs. 18/6185, S. 36).
16 
Eilanträgen gegen das behördliche Einreise- und Aufenthaltsverbot fehlt jedoch - anders als Eilanträgen gegen das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot (s.o. unter II.3.b) - regelmäßig das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Denn das behördliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wird gemäß § 11 Abs. 7 Satz 2 AufenthG erst mit der Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Abgelehnte Asylbewerber werden durch das angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot vor der Bestandskraft des Ablehnungsbescheids mithin noch nicht beschwert (VG Münster, Beschluss vom 20.01.2016 - 4 L 39/16.A -, juris Rn. 13; VG Ansbach, Beschluss vom 01.03.2016 - AN 4 S 16.30141 -, juris Rn. 11; VG Stuttgart, Beschluss vom 16.03.2016 - A 4 K 155/16 -, Beschluss vom 22.04.2016 - A 8 K 1564/16 -, jeweils nicht veröffentlicht).
17 
Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus dem durch das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz 2015 in das Gesetz eingefügten § 36 Abs. 3 Satz 10 AsylG, wonach Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Anordnung und Befristung nach § 11 Abs. 7 Satz 1 AufenthG innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen sind. Denn aus den Gesetzesmaterialien geht hervor, dass diese Vorschrift ausschließlich der Harmonisierung der Antragsfristen dienen sollte (BT-Drs. 18/6185, S. 33). Es ist insofern nicht davon auszugehen, dass Eilanträge auch ohne Rechtsschutzbedürfnis zulässig sein sollen (a.A. Bauer, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Auflage 2016, § 11 AufenthG Rn. 75).
18 
4. Soweit die Anträge zulässig sind, haben sie in Teilen Erfolg. Der Antrag Zif. 1 ist unbegründet (a), der Antrag Zif. 2 teilweise begründet (b).
19 
a) Prüfungsmaßstab für die Frage der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die auf § 34 Abs. 1 AsylG in Verbindung mit § 59 AufenthG gestützte Abschiebungsandrohung ist § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG. Hiernach darf die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen (vgl. auch Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG). Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (BVerfG, Urteil vom 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93 -, BVerfGE 94, 166, Leitsatz 2.b.).
20 
Ein Asylantrag ist gemäß § 30 Abs. 1 AsylG offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen. Ein Asylantrag ist insbesondere offensichtlich unbegründet, wenn nach den Umständen des Einzelfalles offensichtlich ist, dass sich der Ausländer nur aus wirtschaftlichen Gründen oder, um einer allgemeinen Notsituation zu entgehen, im Bundesgebiet aufhält (§ 30 Abs. 2 AsylG). Die Abweisung der Asylklage als offensichtlich unbegründet setzt voraus, dass im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (vgl. § 77 Abs. 1 AsylG) an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Gerichts vernünftigerweise keine Zweifel bestehen können und bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung (nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre) die Abweisung der Klage sich dem Verwaltungsgericht geradezu aufdrängt (BVerfG, Beschluss vom 20.09.2001 - 2 BvR 1392/00 -, juris Rn. 17 m.w.N.). In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes kommt es darauf an, ob die Offensichtlichkeitsentscheidung in Bezug auf die geltend gemachten Asylgründe bei der hier gebotenen summarischen Prüfung mit der erforderlichen Richtigkeitsgewähr bestätigt werden kann (vgl. VG Würzburg, Beschluss vom 03.04.2014 - W 1 S 14.30293 -, juris Rn. 15).
21 
Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Offensichtlichkeitsentscheidung des Bundesamtes nicht zu beanstanden. Der Antragsteller hat aller Voraussicht nach keinen Anspruch auf Asylanerkennung oder Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (aa). Es liegen weiterhin sehr wahrscheinlich auch nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (bb) oder für die Feststellung eines Abschiebungsverbots (cc) vor. Schließlich ist auch Abschiebungsandrohung voraussichtlich nicht zu beanstanden (dd).
22 
aa) Der Kosovo, der Herkunftsstaat des Antragstellers, gilt gemäß § 29a Abs. 2 AsylG i.V.m. Anlage II zu § 29a AsylG als sicherer Herkunftsstaat. Asylanträge von Kosovaren - und gleichermaßen Anträge auf Zuerkennung des Flüchtlingsstatus nach § 3 Abs. 1 AsylG - sind infolgedessen gemäß § 29a Abs. 1 AsylG als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn die von den Ausländern angegebenen Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihnen abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat politische Verfolgung droht. Dies vermochte der Antragsteller nicht darzulegen bzw. hiervon nicht zu überzeugen.
23 
Soweit der Antragsteller in der Antragsschrift auf die schwierige Situation der Roma und Ashkali im Kosovo hinweist, steht dies im eklatanten Widerspruch zu seinen Angaben gegenüber dem Bundesamt. Zwar hat der Antragsteller in seiner persönlichen Anhörung auf die ausdrückliche Frage, ob er zu einer bestimmten Volksgruppe gehört, angegeben, Ashkali zu sein. In der weiteren Anhörung hat er dies, zu seinen Ausreisegründen befragt, aber mit keinem Wort erwähnt. Er hat im Gegenteil angegeben, eigentlich nur wegen seiner Tochter nach Deutschland gekommen zu sein. Er habe im Kosovo nie Probleme mit der Polizei, Behörden oder Dritten gehabt. Seine wirtschaftliche Situation sei mittelmäßig gewesen. Er habe bis zu seiner Ausreise als Bauer gearbeitet.
24 
Der Einzelrichter geht zudem - in Übereinstimmung mit der ganz herrschenden Rechtsprechung (OVG NRW, Beschluss vom 19.08.2011 - 5 A 416/11.A -, juris Rn. 7; OVG Sachsen, Beschluss vom 20.05.2011 - A 4 A 666/09 - juris Rn. 6; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 04.02.2010 - A 11 S 331/07 -, juris Rn. 26; VG des Saarlandes, Urteil vom 29.01.2016 - 6 K 537/15 -, juris Rn. 20 ff.; VG Bayreuth, Urteil vom 06.05.2015 - B 3 K 14.30491 -, juris Rn. 21; VG Würzburg, Beschluss vom 03.04.2014 - W 1 S 14.30293 -, juris Rn. 21; VG Aachen, Beschluss vom 22.07.2013 - 9 L 259/13.A -, juris Rn. 11) - davon aus, dass die unbestritten immer wieder vorkommenden Diskriminierungen von Roma und Ashkali im Kosovo keine asyl- oder flüchtlingsrechtlich relevante Intensität erreichen. Anhaltspunkte, dass speziell der Antragsteller aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Ashkali einer asylrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt sein könnte, sind nicht ersichtlich.
25 
bb) Die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG liegen aller Voraussicht nach ebenfalls nicht vor. Der Antragsteller behauptet selbst nicht, dass ihm im Kosovo die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts droht.
26 
cc) Ebenso hat der Antragsteller sehr wahrscheinlich keinen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist das Gericht auf die detaillierten Ausführungen des Bundesamts im angefochtenen Bescheid vom 30.03.2016 (S. 5 ff.) und sieht gemäß § 77 Abs. 2 AsylG von einer eigenständigen Begründung ab.
27 
dd) Die Abschiebungsandrohung wird sich aller Voraussicht nach ebenfalls als rechtmäßig erweisen. Die formellen Anforderungen des § 59 Abs. 1 und 2 AufenthG sind eingehalten; die Dauer der Ausreisefrist von einer Woche ergibt sich aus § 36 Abs. 1 AsylG.
28 
b) Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz betreffend das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG hat teilweise Erfolg.
29 
Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) sind hierbei gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 und § 294 ZPO glaubhaft zu machen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend in Teilen gegeben.
30 
aa) Zurückzuweisen war der Antrag, soweit der Antragsteller (primär) eine Reduzierung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 0 Monate begehrt. Denn über die Länge der Frist wird gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nach Ermessen entschieden (a.A. - jedoch wohl nur bei Ausweisungen - VGH Bad.-Württ., Urteil vom 09.12.2015 - 11 S 1857/15 - juris Rn. 25 ff.). Die vom Antragsteller begehrte Reduzierung käme daher in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 5 VwGO allenfalls bei einer Ermessensreduzierung auf Null in Betracht. An einer solchen fehlt es. Vertretbar sind verschiedene Befristungen. Der Antragsteller behauptet selbst nicht, dass seine Tochter oder seine sonstigen in Deutschland aufenthaltsberechtigten Verwandten auf seine tägliche Lebenshilfe angewiesen sind.
31 
bb) Stattzugeben war dem Antrag, soweit der Antragsteller hilfsweise die Verpflichtung der Antragsgegnerin begehrt, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass die Abschiebung des Antragstellers bis zu einer erneuten Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge über die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 AufenthG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts nicht vollzogen werden darf.
32 
(1) Der Antragsteller hat insoweit einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Er hat mit Blick auf Art. 6 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG ein subjektives Recht auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung des Bundesamtes über die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, da die Regelungen über die Befristung zumindest auch seinen individuellen Interessen zu dienen bestimmt sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 22.12.2000 - 13 S 2540/99 - Leitsatz, juris; Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 30 EL Februar 2016, § 123 Rn. 160; Wahl/Schulz, in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 30 EL Februar 2016, § 42 Rn. 84 f.) und die Befristungsentscheidung des Bundesamtes nach summarischer Prüfung an einem Ermessensfehler leidet.
33 
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht gemäß § 114 Satz 1 VwGO, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Innerhalb des durch den Zweck der Ermächtigung gebildeten Ermessensraumes hat die Behörde bei der Auswahl der Gesichtspunkte grundsätzlich Ermessensfreiheit. Diese ist aber nicht grenzenlos. Wesentliche Gesichtspunkte, die sich ohne nähere Sachkenntnisse der jeweiligen Entscheidung als erheblich aufdrängen, sind zu berücksichtigen. Werden sie übersehen, liegt ein Ermessensdefizit vor (BVerwGE 77, 352, 364; 91, 24, 39).
34 
So verhält es sich nach summarischer Prüfung hier. Es muss davon ausgegangen werden, dass das Bundesamt die familiären Bindungen des Antragstellers an das Bundesgebiet bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt hat, da es im Rahmen der schriftlichen Begründung zu seiner Befristungsentscheidung schreibt, schutzwürdige Belange seien weder ausreichend vorgetragen noch lägen sie nach den Erkenntnissen des Bundesamtes vor. Dies überrascht. Der Antragsteller hatte in seiner persönlichen Anhörung mehrfach darauf hingewiesen, dass seine Tochter und seine Geschwister in Deutschland lebten. Im Protokoll der Anhörung ist ausdrücklich vermerkt, dass der Kläger die Vaterschaftsanerkennungsurkunde zur Akte gereicht habe. Dem vom Antragsteller zur Akte des Bundesamtes gereichten Protokoll des Amtsgerichtes Göppingen - Familiengericht - konnte das Bundesamt zudem entnehmen, dass der Antragsteller, um ein Umgangsrecht mit seiner Tochter zu erstreiten, extra vor die Zivilgerichte gezogen war.
35 
(2) Ein Anordnungsgrund ist im konkreten Einzelfall ebenfalls gegeben. Zwar ist es Ausländern, zumal wenn sie - wie der Antragsteller - anwaltlich vertreten sind und Angehörige im Bundesgebiet haben, grundsätzlich zuzumuten, das Hauptsacheverfahren nach ihrer Ausreise beziehungsweise Abschiebung vom Ausland aus zu betreiben. Etwas anderes kann aber ausnahmsweise mit Blick auf die persönlichen Belange des Ausländers gelten (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 09.11.2012 - 11 S 2200/12 -, juris Rn. 11). Dies ist hier der Fall. Der Antragsteller pflegt, wie er glaubhaft gemacht hat, regelmäßigen Kontakt zu seiner Tochter, welche deutsche Staatsangehörige ist. Den Antragsteller auf das Hauptsacheverfahren zu verweisen, könnte dazu führen, dass er seine Tochter bis zum Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht sieht, da unklar ist, wie schnell das Verwaltungsgericht über die Klage in der Hauptsache entscheiden wird und wann die Entscheidung in Rechtskraft erwächst. Die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG sowie der durch Art. 6 Abs. 1 GG gebotene Schutz der Familie würden so leerlaufen. Um alleine in den Kosovo zu ihrem Vater zu reisen, dürfte die Tochter noch nicht selbstständig genug sein, nachdem sie erst zehn Jahre alt ist. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die Mutter, von der sich der Antragsteller getrennt hat und mit der er wohl im Argen liegt, mit der Tochter zusammen in den Kosovo reisen wird, um den Antragsteller zu besuchen. Hinzu kommt, dass sich die Erledigung des Hauptsacheverfahrens durch die Ausreise beziehungsweise Abschiebung des Antragstellers verzögern könnte, da nicht vorausgesetzt werden kann, dass der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers nach dessen Abschiebung jederzeit mit diesem kommunizieren kann und sich eine eventuelle Beweisaufnahme schwierig gestalten könnte.
36 
(3) Nachdem das Gesetz zu der Frage, in welcher Form einem Antrag auf Neubescheidung stattzugeben ist, schweigt, hält es der Einzelrichter im konkreten Einzelfall mit Blick auf das Ermessensdefizit in Anlehnung an § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG für sachgerecht, die Antragsgegnerin zu verpflichten, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass die Abschiebung des Antragstellers bis zu einer erneuten Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge über die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 AufenthG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts nicht vollzogen werden darf. Diese Entscheidung schützt einerseits den Antragsteller, da er die Entscheidung in der Hauptsache nicht abwarten muss. Andererseits bleibt die Entscheidungsbefugnis beim Bundesamt und die Gewaltenteilung gewahrt.
37 
Eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache liegt insoweit nicht vor, da keine tatsächlich irreversiblen Zustände geschaffen werden, vielmehr lediglich eine Sicherungsanordnung ergeht (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 22.12.2000 - 13 S 2540/99 -, Leitsatz und juris Rn. 13; Funke-Kaiser, in Bader/ Funke-Kaiser/ Stuhlfauth/ von Albedyll, VwGO, 6. Auflage 2014, § 123 Rn. 58 ff.). Das Gericht gibt dem Bundesamt im Eilverfahren zudem bewusst keine Maßstäbe dahingehend vor, welche Befristung (gerade noch) angemessen ist. Die gerichtliche Überprüfung der Verhältnismäßigkeit muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
38 
§ 36 Abs. 3 Satz 11 AsylG, wonach die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung unberührt bleibt, steht der ausgesprochenen Verpflichtung des Bundesamtes schließlich ebenfalls nicht entgegen. Die Vorschrift bezieht sich nach der Gesetzessystematik auf § 36 Abs. 3 Satz 10 AsylG, mithin allein auf den „Antrag“ auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen das Einreise- und Aufenthaltsverbot, nicht hingegen auf einen Eilbeschluss des Gerichts. Dies zeigen auch die Gesetzgebungsmaterialien. So heißt es in der Begründung zum Entwurf des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes 2015, mit der Ergänzung in § 36 Abs. 3 AsylVfG werde klargestellt, dass der „Antrag“ auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung unberührt lasse.
39 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Nachdem der Antrag Zif. 1 am umfassendsten ist, bewertet der Einzelrichter ihn mit 50 % des Gegenstandswerts, die Anträge Zif. 2 und 3 jeweils mit 25 %. Da der Antragsteller mit dem Antrag 2 nur teilweise obsiegt, trägt er 87,5 % der Kosten. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b AsylG.
40 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.