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| Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf die Anerkennung der Beihilfefähigkeit der von ihr geplanten kieferorthopädischen Behandlung; die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin deshalb in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). |
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| Für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen maßgeblich, für die Beihilfe verlangt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.2015 - 5 C 2.14 - NVwZ-RR 2015, 748; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.01.2018 - 2 S 1177/17 - IÖD 2018, 60). Da hier noch keine Aufwendungen entstanden sind, sondern über die Beihilfefähigkeit einer geplanten Maßnahme dem Grunde nach zu entscheiden ist, ist die Verordnung des Finanz- und Wirtschaftsministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen vom 28.07.1995 (Beihilfeverordnung - BVO) in der aktuellen Fassung vom 22.11.2016 (GBl. S. 611) maßgeblich. |
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| Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 BVO sind Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen nur nach Maßgabe der Anlage der BVO beihilfefähig. Nach Nr. 1.2.3 Buchst. b Hs. 1 der Anlage zur BVO sind Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen beihilfefähig, wenn die behandelte Person bei Behandlungsbeginn das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Dies gilt gemäß Nr. 1.2.3 Buchst. b Hs. 2 Alt. 1 der Anlage zur BVO nicht bei schweren Kieferanomalien, die eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung erfordern oder gemäß Nr. 1.2.3 Buchst. b Hs. 2 Alt. 2 der Anlage zur BVO, wenn die Behandlung ausschließlich medizinisch indiziert ist und nicht aus ästhetischen Gründen erfolgt, keine Behandlungsalternative gegeben ist, die Zahnfehlstellung mit erheblichen Folgeproblemen verbunden ist und erst im Erwachsenenalter erworben wurde. |
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| Die Voraussetzungen einer der beiden Ausnahmen von dem Grundsatz der Nr. 1.2.3 Buchst. b Hs. 1 der Anlage zur BVO, dass die kieferorthopädische Behandlung bereits im Jugendalter begonnen worden sein muss, dürften bei der Klägerin zwar nicht vorliegen (I.). Ein Anspruch der Klägerin folgt aber jedenfalls auf Grundlage einer verfassungskonformen und an Sinn und Zweck der Nr. 1.2.3 Buchst. b Hs. 1 der Anlage zur BVO orientierten Auslegung (II.). |
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| Weder die Voraussetzungen der Nr. 1.2.3 Buchst. b Hs. 2 Alt. 1 der Anlage zur BVO (vgl. sogleich 1.) noch die Voraussetzungen der Nr. 1.2.3 Buchst. b Hs. 2 Alt. 2 der Anlage zur BVO (vgl. 2.) dürften gegeben sein. |
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| 1. Ein Anspruch aus Nr. 1.2.3 Buchst. b Hs. 2 Alt. 1 der Anlage zur BVO scheidet bereits insoweit aus, als im Fall der Klägerin unstreitig keine kieferchirurgische Behandlung erforderlich ist. Insoweit kann offen bleiben, ob bei ihr – wie teilweise in den von der Klägerin vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen vertreten – eine schwere Kieferanomalie vorliegt oder ob dies mit dem gerichtlich eingeholten Gutachten zu verneinen ist. |
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| 2. Auch die Voraussetzungen einer Ausnahme nach der Nr. 1.2.3 Buchst. b Hs. 2 Alt. 2 der Anlage zur BVO dürften nicht vorliegen. |
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| Zwar ist die geplante Behandlung nicht ästhetisch, sondern ausschließlich medizinisch indiziert. Denn es besteht nach Ansicht der behandelnden Ärzte und auch nach der in der mündlichen Verhandlung weiter dargelegten Auffassung des gerichtlich bestellten Gutachters eine zumindest nicht fernliegende Möglichkeit, dass durch die Korrektur der Zahnfehlstellung eine weitere Schädigung der Kiefergelenke der Klägerin vermieden wird. Auch ist keine Behandlungsalternative gegeben. Allerdings liegt bei der Klägerin keine Zahnfehlstellung vor, die erst im Erwachsenalter erworben wurde (vgl. a)). Hinzu kommt, dass ein Anspruch nach der Nr. 1.2.3 Buchst. b Hs. 2 Alt. 2 der Anlage zur BVO wohl auch insoweit ausscheidet, als die Zahnfehlstellung nicht mit erheblichen Folgeproblemen im Sinne der Vorschrift verbunden sein dürfte (vgl. b)). |
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| Bei der Vorschrift der Nr. 1.2.3 Buchst. b Hs. 2 Alt. 2 der Anlage zur BVO handelt es sich um eine Kodifizierung des zweiten Leitsatzes des Urteils des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 02.05.2012 - 2 S 2904/10 - (juris), in dem es heißt, die Gewährung einer Beihilfe zu Aufwendungen für eine kieferorthopädische Behandlung Erwachsener könne über die in der (damaligen Fassung der) Anlage der Beihilfeverordnung geregelten Ausnahmen (die heutige Nr. 1.2.3 Buchst. b Hs. 2 Alt. 1 der Anlage zur BVO) hinaus geboten sein, wenn die Behandlung ausschließlich medizinisch indiziert ist und ästhetische Gründe ausgeschlossen werden können, keine Behandlungsalternative vorhanden ist, erhebliche Folgeprobleme (z. B. CMD) bestehen und eine sog. sekundäre Anomalie vorliegt, die erst im Erwachsenenalter erworben wurde. Mit der Vorschrift sollte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs entsprochen werden; über diese Entscheidung hinausgehende weitere Ausnahmen von dem grundsätzlichen Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für kieferorthopädische Behandlungen Erwachsener sollten ersichtlich nicht geschaffen werden. Die Bestimmung ist mithin einerseits im Lichte dieser Entscheidung, andererseits – wie bei Ausnahmevorschriften nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 21.06.2005 - 2 WD 12.04 - BVerwGE 127, 302) – eng auszulegen. |
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| a) Danach dürfte ein Anspruch nach der Nr. 1.2.3 Buchst. b Hs. 2 Alt. 2 der Anlage zur BVO jedenfalls deswegen ausscheiden, weil die Zahnfehlstellung der Klägerin bereits im Jugendalter vorgelegen hat, bei ihr mithin – anders im Verfahren 2 S 2904/10 – keine sog. sekundäre, sondern eine sog. primäre Anomalie vorliegt. |
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| Es ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass die Zahnfehlstellung der Klägerin genetisch bedingt ist. Nach den überzeugenden Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen, die auch von der Klägerin zuletzt nicht mehr in Abrede gestellt worden sind, hat sich diese auch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bereits im Jugendalter manifestiert, auch wenn unklar ist, in welchem Maße sie bereits damals gegeben war. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Nr. 1.2.3 Buchst. b Hs. 2 Alt. 2 der Anlage zur BVO scheidet damit eine Ausnahme vom grundsätzlichen Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für kieferorthopädische Behandlungen Erwachsener aller Voraussicht nach aus. |
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| Entgegen der Ansicht der Klägerin dürfte nichts Anderes aus einer an der Fürsorgepflicht des Dienstherrn orientierten Auslegung folgen. Denn die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht fordert keine lückenlose Erstattung aller Kosten in Krankheits-, Geburts-, Pflege- oder Todesfällen; insbesondere gebietet die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht grundsätzlich nicht, einem Beamten mehr zu gewährleisten als das, was den Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung als medizinisch gebotene Behandlung garantiert wird (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 07.11.2002 - 2 BvR 1053/98 - BVerfGE 106, 225; BVerwG, Urteil vom 14.12.2017 - 5 C 17.16 - NVwZ-RR 2018, 270). Für die gesetzliche Krankenversicherung sieht § 28 Abs. 2 Satz 6 und 7 SGB V aber lediglich eine der Nr. 1.2.3 Buchst. b Hs. 2 Alt. 1 der Anlage zur BVO entsprechende Ausnahme bei „schweren Kieferanomalien, die ein Ausmaß haben, das kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlungsmaßnahmen erfordert“, vor, die nach ständiger Rechtsprechung der Sozialgerichte keinen verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegt (siehe BSG, Urteil vom 09.12.1997 - 1 RK 11/97 - BSGE 81, 245; Thüringer LSG, Urteil vom 30.06.2015 - L 6 KR 1152/13 - juris). |
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| Ebenfalls kein anderes Auslegungsergebnis dürfte unter Berücksichtigung des Urteils des Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg vom 02.05.2012 - 2 S 2904/10 - in Betracht kommen. Denn ausweislich des mit der Nr. 1.2.3 Buchst. b Hs. 2 Alt. 2 der Anlage zur BVO kodifizierten Leitsatzes der Entscheidung war aus Sicht des Verwaltungsgerichtshofs für die Annahme einer Beihilfefähigkeit unter anderem entscheidend, dass die dortige Klägerin (anders als hier) eine sich erst im Erwachsenenalter herausgebildete – offenbar vor allem auf einer Parodontoseproblematik beruhende – sekundäre Anomalie aufwies (vgl. auch a. a. O. juris Rn. 39). Anders als im dortigen Fall wäre der Klägerin im vorliegenden nach den Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen eine Korrektur ihrer Zahnfehlstellung im Jugendalter möglich gewesen, auch wenn unklar bleibt, ob eine solche auch unter Berücksichtigung des Anfang der 1970er Jahre (im Vergleich zu heute) noch wenig entwickelten kieferorthopädischen Behandlungsangebots und der Unklarheit, in welchem Ausmaß sich die Zahnfehlstellung bereits vor dem 18. Geburtstag der Klägerin manifestiert hat, von einem behandelnden Kieferorthopäden als behandlungsbedürftig angesehen worden wäre. Zwar spricht viel dafür, dass die tragende Erwägung, die den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 02.05.2012 - 2 S 2904/10 - dazu bewogen hat, das Vorliegen einer sekundären Anomalie als entscheidend für die Bejahung einer Beihilfefähigkeit anzusehen, im Gedanken der Vorwerfbarkeit liegt; so ist in dem Urteil die Rede davon, ein Kostenersatz solle ausscheiden, wenn der Beamte eine medizinisch notwendige Behandlung gewissermaßen verschleppt habe (so die Rn. 39 des Urteils). Das Fehlen einer Vorwerfbarkeit einer erstmals im Erwachsenenalter beantragten kieferorthopädischen Behandlung ist allerdings nicht Teil der (eng auszulegenden) Beihilfevorschrift der Nr. 1.2.3 Buchst. b Hs. 2 Alt. 2 der Anlage zur BVO geworden und kann damit allein im Rahmen der nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vorzunehmenden kombinierten verfassungskonformen und teleologischen Auslegung relevant werden (vgl. hierzu unten II.). |
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| b) Unabhängig hiervon dürfte ein Anspruch nach der Nr. 1.2.3 Buchst. b Hs. 2 Alt. 2 der Anlage zur BVO wohl auch insoweit ausscheiden, als die Zahnfehlstellung der Klägerin nicht mit erheblichen Folgeproblemen im Sinne der Vorschrift verbunden sein dürfte. |
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| Nach Ansicht des Gerichts spricht viel dafür, dass das Erfordernis, dass die Zahnfehlstellung mit erheblichen Folgeproblemen verbunden sein muss, nicht dahingehend verstanden werden kann, dass hierfür bereits das Bestehen einer medizinischen Indikation der kieferorthopädischen Behandlung zur Vermeidung erheblicher Folgeprobleme ausreichend sein soll. Wäre es dem Verordnungsgeber darum gegangen, das Vorliegen einer ausschließlich medizinischen Indikation im Hinblick auf die beabsichtigten Behandlungsziele zu qualifizieren, hätte ein anderer Wortlaut der Vorschrift nahegelegen, etwa in dem Sinne, dass „die Behandlung zur Vermeidung oder Behandlung erheblicher Folgeprobleme medizinisch indiziert“ sein müsste. Der vom Verordnungsgeber gewählte Wortlaut spricht aus Sicht des Gerichts eher dafür, dass hier über die bloße medizinische Indikation der Behandlung hinaus eine Beihilfefähigkeit den Nachweis eines Ursachenzusammenhangs zwischen der Zahnfehlstellung und etwaigen Folgeprobleme voraussetzen sollte. Hierfür spricht auch die mit der Vorschrift kodifizierte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 02.05.2012 - 2 S 2904/10 -, die sowohl im Leitsatz wie auch in den Entscheidungsgründen für eine Ausnahme vom Beihilfeausschluss neben der medizinischen Indikation der Behandlung offenbar als entscheidend den Nachweis eines Ursachenzusammenhangs zwischen der Korrektur der Zahnfehlstellung und Behebung der erheblichen Folgeprobleme ansah (vgl. Rn. 38: „Ursache“). |
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| Ein solcher Ursachenzusammenhang besteht hier aber nach den überzeugenden – insbesondere nicht in Widerspruch zur bejahten medizinischen Indikation der Behandlung stehenden – und auch vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht mehr in Frage gestellten Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen nicht. Denn bei der CMD handelt es sich um eine multikausale Erkrankung, für die jedenfalls im Fall der Klägerin (im Vorfeld der Behandlung) nicht der Nachweis erbracht werden kann, dass sie gerade durch die Zahnfehlstellung der Klägerin, und nicht auf andere Ursachen wie beispielsweise die bei ihr bereits in der Vergangenheit vorgenommene umfangreiche zahnmedizinische Versorgung, hervorgerufen wurde. Dass im Fall des Verwaltungsgerichtshofs, in dem die dortige Klägerin ebenfalls Ersatz für die Kosten der Behandlung einer CMD durch eine Zahnkorrektur verlangte, die Beweissituation insoweit eine andere war, als im dortigen Verfahren die Zahnkorrektur bereits durchgeführt worden war und zu einer Behebung der CMD geführt hatte, dürfte kein anderes Auslegungsergebnis als das hier präferierte rechtfertigen; dieser Umstand ist vielmehr im Rahmen der Frage zu behandeln, ob hier ein weiterer (vom Fall des Verwaltungsgerichtshofs vom 02.05.2012 - 2 S 2904/10 - abweichender) Ausnahmefall vorliegt (siehe dazu sogleich). |
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| Ein Anspruch der Klägerin auf Beihilfe für die Kosten der beabsichtigten Behandlung ergibt sich aber bei der nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg gebotenen verfassungskonformen und an Sinn und Zweck der Regelung orientierten Auslegung der Ausschlussvorschrift der Nr. 1.2.3 Buchst. b Hs. 1 der Anlage zur BVO. |
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| 1. Dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 02.05.2012 - 2 S 2904/10 - zufolge spricht viel dafür, dass die Erwägungen, die ursprünglich zu einem Ausschluss von der Beihilfefähigkeit der Kosten kieferorthopädischer Behandlungen bei Erwachsenen geführt haben, heute nicht mehr tragfähig sind und deswegen der grundsätzliche Ausschluss kieferorthopädischer Leistungen mit höherrangigen Recht unvereinbar ist (a. a. O. Rn. 28 ff.). Jedenfalls aber müsse die Ausnahmevorschrift entsprechend ihrem Sinn und Zweck sowie unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Vorgaben ausgelegt werden. Hieraus könne sich ergeben, dass bei Vorliegen besonderer Umstände des Einzelfalls zu Aufwendungen kieferorthopädischer Behandlungen Erwachsener über die in der Nr. 1.2.3 der Anlage zur BVO geregelten Ausnahmen hinaus Beihilfe zu gewähren sei. Das Gericht schließt sich dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht zuletzt aus Gründen der Rechtseinheitlichkeit an (kritisch demgegenüber etwa BayVGH, Beschluss vom 24.06.2015 - 14 ZB 15.568 - juris Rn. 16; NdsOVG, Beschluss vom 07.08.2013 - 5 LA 95/13 - juris Rn. 7; LAG Hamm, Urteil vom 05.02.2015 - 17 Sa 1293/14 - juris Rn. 58 ff.). |
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| Wann besondere Umstände im Sinne des Urteils des Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg vom 02.05.2012 - 2 S 2904/10 - vorliegen, hat der Verwaltungsgerichtshof bislang weder im Sinne einer Definition noch durch Formulierung eines Prüfungsmaßstabs abstrakt-generell geklärt. Allerdings lassen sich dem Urteil vom 02.05.2012 Anhaltspunkte dafür entnehmen, welche Umstände vorliegen müssen, um im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs von der Annahme eines weiteren (nicht geregelten) Ausnahmefalls auszugehen. |
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| So verweist der Verwaltungsgerichtshof zum einen darauf, dass der Verordnungsgeber bei Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung vor dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, die wie hier an ein personenbezogenes Merkmal wie das Alter anknüpft, grundsätzlich nur einen engen Beurteilungsspielraum hat. Diese Ansicht findet ihre Bestätigung insbesondere in der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, das annimmt, dass die sich aus der Richtlinie 2000/78/EG sowie der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ergebenden unionsrechtlichen Anforderungen zur Rechtfertigung von Altersdiskriminierungen im Zusammenhang mit Beamtenverhältnissen verfassungsrechtliche Anforderungen verstärken (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.04.2015 - 2 BvR 1322/12 - BVerfGE 139, 19). Zum anderen geht der Verwaltungsgerichtshof offenbar davon aus, dass eine Rechtfertigung des Ausschlusses der Gewährung von Beihilfe für ausschließlich medizinisch indizierte kieferorthopädische Behandlungen desto weniger in Betracht kommt, je erheblicher die Folgeprobleme sind, die mit der Behandlung kuriert bzw. vermieden werden sollen und je weniger dem Beihilfeberechtigten vorgeworfen werden kann, eine im Jugendalter mögliche Behandlung ins Erwachsenenalter „verschleppt“ zu haben. |
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| 2. Gemessen hieran bestehen im Fall der Klägerin besondere Umstände, die ihr einen Anspruch auf Gewährung von Beihilfe für die Aufwendungen der von ihr geplanten kieferorthopädischen Behandlung vermitteln. Angesichts des großen Gewichts der im Fall einer Nichtbehandlung der Zahnfehlstellung der Klägerin drohenden Folgeprobleme und der der Klägerin nicht oder allenfalls geringfügig zum Vorwurf zu machenden Nichtbehandlung der Zahnfehlstellung im Jugendalter kann die Ausschlussvorschrift der Nr. 1.2.3 Buchst. b Hs. 1 der Anlage zur BVO im vorliegenden Fall keine Geltung beanspruchen (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 02.05.2012 a. a. O. Rn. 34). |
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| Die von der Klägerin beabsichtigte Maßnahme ist zur Behandlung der bei ihr bestehenden ausgeprägten CMD ausschließlich medizinisch indiziert. Die im Fall einer Nichtbehandlung drohenden Folgeprobleme sind sehr erheblich und können nach den insoweit unbestrittenen Ausführungen des von der Klägerin vorgelegten Schreibens des behandelnden Arztes PD Dr. Dr. ... vom 22.10.2015 und vom 22.12.2015 zu einer Zerstörung der Kiefergelenkstrukturen und damit einhergehend einer chronischen Schmerzsymptomatik bis hin zur Berufsunfähigkeit führen. Auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg war in seinem Urteil vom 02.05.2012 - 2 S 2904/10 - der Meinung, dass eine CMD ein erhebliches Folgeproblem darstellt. Bestätigt wird dies zudem durch § 15a Abs. 2 Nr. 3 der Bundesbeihilfeverordnung - BBhV - in seiner seit dem 01.11.2016 geltenden Fassung, der offenbar ebenfalls in Rezeption des Urteils des Verwaltungsgerichtshofs vom 02.05.2012 davon ausgeht, dass eine CMD als erhebliches Folgeproblem zu qualifizieren ist. |
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| Nach den überzeugenden Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen hat die Klägerin zudem eine im Jugendalter mögliche Behandlung nicht ins Erwachsenenalter verschleppt. Zwar spricht viel dafür, dass eine Behandlung im Jugendalter der Klägerin möglich war, weil ihre Zahnfehlstellung bereits vor dem 18. Geburtstag vorhanden gewesen ist und eine Korrektur der Zahnfehlstellung auch nach dem damaligen Stand der kieferorthopädischen Technik möglich gewesen wäre. Allerdings kann die Nichtbehandlung (nach Ansicht des gerichtlich bestellten Sachverständigen sowie des Gerichts) der Klägerin nicht zum Vorwurf gemacht werden; allenfalls könnte von einem sehr geringen, angesichts des Ausmaßes der drohenden Folgeprobleme nicht ins Gewicht fallenden Grad einer Vorwerfbarkeit ausgegangen werden. Zum einen hatte die Kieferorthopädie als Zweig der Zahnmedizin im Jahr 1972, dem Jahr des 18. Geburtstags der Klägerin, insbesondere angesichts der offenbar erst in den 1970er Jahren sukzessive sich verbessernden Ersatzfähigkeit von kieferorthopädischer Behandlungen durch die gesetzlichen Krankenkassen, bei weiten noch nicht ihre heutige Verbreitung erfahren (vgl. hierzu etwa auch BT-Drs. IV/2896 v. 30.12.1964, S. 3; BT-Drs. VI/2492, S. 50, Juli 1971; BT-Drs. VI/3816, S. 75 f., August 1972). Ob die Zahnfehlstellung der Klägerin, deren Ausprägungsgrad vor ihrem 18. Geburtstag zudem heute nicht mehr ermittelbar ist, zum damaligen Zeitpunkt von einem Kieferorthopäden nach dem damaligen Stand der ärztlichen Praxis als behandlungsbedürftig angesehen worden wäre, ist unklar. Hinzu kommt, dass die Klägerin spürbare, möglicherweise auch auf die Zahnfehlstellung zurückzuführende Probleme erst seit ihrem achtunddreißigsten Lebensjahr hatte, früher also kein Leidensdruck bestand, angesichts dessen sich eine Korrektur der Zahnfehlstellung gewissermaßen hätte aufdrängen müssen. |
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| Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Berufung war nach § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Einer vorherigen Rückübertragung des Rechtsstreits vom Einzelrichter auf die Kammer (vgl. zum Streitstand hinsichtlich der Möglichkeit der Berufungszulassung durch den Einzelrichter Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 124a Rn. 11) bedurfte es hier jedenfalls insoweit nicht, als sich die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung auch mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt haben. |
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| Der Streitwert wird unter Abänderung der vorläufigen Streitwertfestsetzung vom 15.09.2015 gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 1.825,-- EUR festgesetzt (= 50 % der Gesamtkosten laut Kostenplan v. 13.05.2015). |
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