Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 02. Feb. 2009 - 3 S 2875/08

published on 02/02/2009 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 02. Feb. 2009 - 3 S 2875/08
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Tenor

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 15. September 2008 - 1 K 2134/08 - wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die nach § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO gebotene Darlegung des Zulassungsgrundes setzt voraus, dass ein die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragender Rechtssatz oder eine dafür erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. zu diesem Maßstab BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, VBlBW 2000, 392 = NVwZ 2000, 1163). Hierfür muss sich aus der Antragsbegründung nachvollziehbar ergeben, welches die angegriffenen Entscheidungsgründe im Einzelnen sind und wie weit die hiergegen vorgebrachten Argumente zur Fehlerhaftigkeit der angegriffenen Entscheidung führen. Die Antragsbegründung muss sich mit anderen Worten konkret mit den angegriffenen Passagen der Entscheidung auseinandersetzen und aufzeigen, warum diese als fehlerhaft erachtet werden. Die Tiefe der geforderten Auseinandersetzung hängt von der Tiefe der Entscheidungsgründe ab, die Bezugnahme auf früheren Vortrag genügt im Regelfall nicht. Des Weiteren muss die Entscheidungserheblichkeit des behaupteten Rechtsverstoßes dargetan werden (vgl. dazu etwa VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.05.1998 - 4 S 660/98 -, juris). Begründet ist der Zulassungsantrag, wenn eine Überprüfung des dargelegten Vorbringens anhand der Akten ergibt, dass die dargelegten ernstlichen Zweifel tatsächlich vorliegen.
Gemessen daran ergeben sich anhand des Vorbringens der Kläger keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Dies gilt zunächst im Hinblick auf die Einhaltung der Abstandsflächenvorschriften. Insoweit ist für das vorliegende Verfahren allerdings ohne Bedeutung, ob die (Gesamt-)Grenzbebauung entlang der Nachbargrenzen insgesamt 15 m überschreitet. Denn § 6 Abs. 1 Satz 4 LBO entfaltet nachbarschützende Wirkung nur insoweit, als die Grenzbebauung entlang der eigenen Grundstücksgrenze eine Länge von 9 m nicht überschreiten darf (so schon Beschluss des Senats vom 06.08.1984 - 3 S 1833/84 - juris; zustimmend: Sauter, LBO, Loseblattslg., Stand 24. Lieferung [2004], § 6 RdNr. 31). Dies ist hier nicht der Fall, denn auf die Längenmaße des § 6 Abs. 1 Satz 4 LBO werden nicht unter die Privilegierung des § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 LBO fallende bauliche Anlagen nicht angerechnet (vgl. schon Urteil des Senats vom 04.11.1981 - 3 S 1245/81 -; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 28.06.1996 - 5 S 1428/96 -, VBlBW 1996, 428; Sauter, a.a.O., § 6 RdNr. 27a), so dass die über 10 m lange Grenzmauer mit einer Höhe von ca. 0,5 m insoweit anrechnungsfrei bleibt.
Auch hinsichtlich der übrigen abstandsflächenrechtlichen Vorschriften werden die Kläger durch die im Streit stehende Baugenehmigung vom 12.10.2007 nicht in ihren Rechten verletzt. Das von den Beigeladenen als „Geräteschuppen“ an der Grundstücksgrenze zur Genehmigung gestellte Gebäude steht mit § 6 Abs. 1 Satz 2 LBO im Einklang, denn hierbei handelt es sich um einen Nebenraum, der mit seinen Maßen von 2,61 m Höhe und 5,00 m Länge weder höher ist als 3 m noch eine Wandfläche von mehr als 25 m 2 aufweist. Dies gilt auch dann, wenn man der Wandfläche des Nebenraums wegen des nach außen einheitlichen Erscheinungsbildes (vgl. dazu Urteil des Senats vom 18.07.1984 - 3 S 976/84 -; Sauter, a.a.O., § 5 RdNr. 112) noch die unmittelbar anschließende „Wandscheibe“ von 1 m Länge hinzurechnen wollte. Die zweite „Wandscheibe“, die als Sichtschutz für den Eingangsbereich der Beigeladenen dienen soll, sowie die 0,5 m hohe Grenzmauer sind nach § 5 Abs. 9 LBO abstandsflächenrechtlich zulässig, denn derartige bauliche Anlagen lösen die Abstandsflächenpflichtigkeit nur aus, wenn sie höher sind als 3 m und eine Wandfläche von mehr als 25 m 2 aufweist. Dies ist nach allen in Betracht kommenden Berechnungsarten nicht der Fall.
Soweit die Kläger geltend machen, die Genehmigung der Wandscheiben sei wegen eines Verstoßes gegen das Schikaneverbot (§ 226 BGB) rechtswidrig, bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils ebenfalls nicht. Dabei kann dahinstehen, ob und unter welchen Umständen bei Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften für eine Anwendung des Schikaneverbots überhaupt Raum ist (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.04.2008 - 8 S 98/08 -, VBlBW 2008, 452). Denn die Voraussetzungen des Schikaneverbots liegen hier ersichtlich nicht vor. Es kann nämlich nicht davon ausgegangen werden, dass die Anordnung der „Wandscheiben“ keinem anderen Zweck als der Schädigung der Nachbarn dient und die Bauherren mit den „Wandscheiben“ kein schutzwürdiges Eigeninteresse verfolgen. Die „Wandscheibe“ vor dem Eingangsbereich des Wohnhauses der Beigeladenen dient erkennbar dem Sichtschutz und hat darüber hinaus eine architektonische, gestalterische Funktion. Eine Schädigung der Kläger dürfte damit nicht intendiert sein, zumal die „Wandscheibe“ durch eine Zypressenhecke auf ihrem Grundstück weitgehend verdeckt wird und für die Kläger somit nicht oder kaum sichtbar ist. Auch die unmittelbar an den Geräteschuppen anschließende „Wandscheibe“ von einem Meter Länge ist keineswegs funktionslos, sondern geeignet, einen gewissen Regen- und Nässeschutz vor dem Eingang des Geräteschuppens zu bewirken. Aufgrund ihrer geringen Ausmaße ist zudem schon nicht ersichtlich, dass diese „Wandscheibe“ überhaupt schikanösen Charakter haben könnte.
Der Senat vermag - wie schon das Verwaltungsgericht - ferner nicht zu erkennen, dass das bauplanungsrechtlich insoweit an § 34 Abs. 1 BauGB zu messende Vorhaben der Beigeladenen den Klägern gegenüber rücksichtslos ist und erdrückende Wirkung hat. Selbst wenn insoweit zu unterstellen wäre, dass in der den Rahmen prägenden Umgebungsbebauung keine beidseitige Grenzbebauung vorhanden ist, hätte dies noch keine Rücksichtslosigkeit des Vorhabens zur Folge, sondern könnte allenfalls objektiv-rechtlich - etwa im Hinblick auf das Erfordernis des Einfügens nach der überbaubaren Grundstücksfläche (§ 34 Abs. 1 BauGB) - von Bedeutung sein. Dass sich das Vorhaben der Beigeladenen nach den in § 34 Abs. 1 BauGB genannten Parametern in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, können die Kläger jedoch nicht verlangen (vgl. zum Nachbarschutz bei Anwendung des § 34 Abs. 1 BauGB etwa Quaas/Zuck, Prozesshandbuch Verwaltungsrecht [2008], § 3 RdNr. 172). Für eine - von den Klägern nicht ausdrücklich geltend gemachte - Rücksichtslosigkeit des Vorhabens der Beigeladenen ist angesichts des Umstands der Einhaltung der Abstandsflächen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.12.1996 - 4 B 215.96 -, NVwZ-RR 1997, 516) und der erkennbar nicht erdrückenden Wirkung des Vorhabens (vgl. dazu Troidl, BauR 2008, 1829) nichts ersichtlich.
Ernstliche Zweifel im Hinblick auf das Urteil des Verwaltungsgerichts sind schließlich nicht deshalb angebracht, weil tote Einfriedigungen nach § 11 des Nachbarrechtsgesetzes Baden-Württemberg (NRG) auf der Grenze nicht höher als 1,5 m sein dürfen. Für ein Baugenehmigungsverfahren könnte diese Vorschrift allenfalls relevant werden, wenn die Verwirklichung der zur Genehmigung gestellten (toten) Einfriedigung privatrechtlich eindeutig und offensichtlich ausgeschlossen ist und es somit am Sachbescheidungsinteresse für die Baugenehmigung (insoweit) fehlt. Für Anfechtungsklagen des Nachbarn gegen eine erteilte Baugenehmigung sind (vermeintliche) Verstöße gegen § 11 NRG im Hinblick auf § 58 Abs. 3 LBO hingegen ohne Bedeutung. Im Übrigen erscheint es dem Senat im Hinblick auf den Wortlaut des § 11 NRG zweifelhaft, ob sich die „Wandscheiben“ als Einfriedigung im Sinne dieser Vorschrift begreifen lassen (vgl. zum öffentlich-rechtlichen Begriff der Einfriedigung: Urteil des Senats vom 18.12.1995 - 3 S 1298/94 -, BWGZ 1996, 410).
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladenen durch die Stellung eines Antrags ein Kostenrisiko eingegangen sind (§ 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten den Klägern aufzuerlegen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Ziff. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Fassung 2004.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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published on 15/04/2008 00:00

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 3. Juli 2007 - 6 K 2666/07 - geändert. Die Baugenehmigung des Landratsamtes Ostalbkreis vom 7. Juni 2006 und der Widerspruchsbescheid des Regierungsp
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published on 06/07/2016 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger haben als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. III. Die Kostenentscheidung is
published on 20/09/2016 00:00

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 21. Mai 2014 - 5 K 2137/13 - insoweit geändert, als die Baugenehmigung der Beklagten vom 25. Juni 2012 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums
published on 12/04/2011 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Tatbestand  1 Die Bundesnetzagentur erteilte den Stadtwerken ... eine Standortbescheinigung für eine Sendeanlage
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Die Ausübung eines Rechts ist unzulässig, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.