Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 14. Jan. 2010 - 1 K 2125/09

bei uns veröffentlicht am14.01.2010

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auf 3.750,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller begehrt vorläufigen Nachbarrechtsschutz gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung.
Die Beigeladene, ein Telekommunikationsunternehmen, beantragte im Anschluss an einen mit der Antragsgegnerin unter dem 6.11.2008 abgeschlossenen „Freiflächen-Mietvertrag“ am 28.11.2008 die Baugenehmigung zur Errichtung einer Sende- und Empfangsstation (Basisstation) für Mobilfunk mit Antennenmast auf dem westlich an den Ortsrand des Stadtteils ... angrenzenden Grundstück der Antragsgegnerin Flst.Nr. ..., ... Weg. Der Festlegung dieses im Außenbereich liegenden Standorts war ein mehrjähriger Such- und Abstimmungsprozess zwischen Mobilfunkbetreiber und Verwaltung sowie dem (mit Vertretern des Gemeinderats, der Verwaltung, der 4 Mobilfunkbetreiber sowie der Vereinigung „Ärzte gegen Mobilfunk“ besetzten) Mobilfunkbeirat der Antragsgegnerin vorausgegangen. An dessen Ende wurde der Standort auf Wunsch des Mobilfunkbeirats vereinbart, nachdem ein ursprünglich von der Beigeladenen bevorzugter Alternativstandort auf einem Wohnhochhaus (... Straße ...) an der fehlenden Zustimmung der Eigentümergemeinschaft gescheitert war. Der die Mobilfunkanlage tragende Sendemast soll eine Höhe von 50,45 m haben. An ihm sollen in einer Höhe von 48,20 m drei Mobilfunkantennen mit der Systemtechnik GSM 900, GSM 1800 und UMTS sowie fünf Richtfunkantennen angebracht werden.
Der Antragsteller ist ein eingetragener Verein. Die von ihm getragene ...schule ist eine (seit 1979) staatlich anerkannte Ersatzschule mit 44 Vollzeit- und 10 Teilzeitlehrkräften. An der Schule werden in den Jahrgangsstufen 1 - 13 insgesamt 496 Schüler unterrichtet und auf die Bildungsabschlüsse Hauptschule, Realschule, Fachhochschule und Abitur hingeführt. Mitglieder des Vereins sind die Lehrer und, mit dem Schuleintritt ihres Kindes, die Eltern. Das im beplanten Innenbereich gelegene Grundstück Flst.Nr. ... des Antragstellers ist von dem Außenbereichsgrundstück, auf dem die Beigeladene ihr Vorhaben beabsichtigt, nur durch das schmale, im Eigentum der Antragsgegnerin stehende Wegegrundstück („... Weg“) Flst.Nr. ... getrennt. Die ...schule befindet sich in etwa 130 m Entfernung vom geplanten Standort der Mobilfunksendeanlage.
Gegen die ihm von der Antragsgegnerin unter gleichzeitiger Zurückweisung seiner Einwendungen bekanntgegebene Baugenehmigung vom 4.8.2009 erhob der Antragsteller am 4.9.2009 Widerspruch bei der Antragsgegnerin und am 9.9.2009 Petition zum Landtag Baden-Württemberg; Entscheidungen im Widerspruchs- und Petitionsverfahren sind bislang noch nicht ergangen.
Am 10.11.2009 hat der Antragsteller den vorliegenden Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Er macht geltend, die Baugenehmigung sei ihm gegenüber rechtswidrig, weil von der Anlage schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen würden. Ferner verstoße sie gegen das nachbarliche Rücksichtnahmegebot. Bei Realisierung des Bauvorhabens sei die wirtschaftliche Existenz der Ersatzschule ernsthaft gefährdet, da bereits viele Eltern für diesen Fall die Absicht geäußert hätten, ihre Kinder aus der Schule zu nehmen. Die Antragsgegnerin habe die Standortbescheinigung der Bundesnetzagentur zu Grunde gelegt, ohne der eigenen Verpflichtung nachzukommen, das Auftreten schädlicher Umwelteinwirkungen zu prüfen. Die Standortbescheinigung erfasse nicht die athermischen Umwelteinwirkungen der geplanten Mobilfunkanlage. Im Übrigen sei das Vorhaben nicht privilegiert, weil es aufgrund anderer Möglichkeiten am erforderlichen Standortbezug fehle; der Antragsteller hat zum Beleg hierfür ein von ihm in Auftrag gegebenes „Standortgutachten Mobilfunk“ des ... ... vom 30.6.2009 vorgelegt. Auch als sonstiges Außenbereichsvorhaben beeinträchtige es öffentliche Belange, weil es als erheblich störender, markanter technischer Fremdkörper das Landschaftsbild zerstöre. Ferner widerspreche es dem gültigen Flächennutzungsplan und liege, ohne dass eine Ausnahme oder Befreiung erteilt worden sei, in einem FFH-Gebiet.
II.
Der gemäß §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO zulässige Antrag ist unbegründet. Das private Interesse der beigeladenen Bauherrin an der Ausnutzung der kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Baugenehmigung (vgl. § 212a BauGB) überwiegt das gegenläufige private Interesse des Antragstellers, vorläufig vom Vollzug der Baugenehmigung verschont zu bleiben. Nach derzeitigem Erkenntnisstand und bei der im Eilverfahren möglichen Prüfung der Sach- und Rechtslage wird der (zulässige) Widerspruch des Antragstellers sachlich voraussichtlich keinen Erfolg haben. Denn die angefochtene Baugenehmigung verstößt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften, die - worauf es allein ankommt - zumindest auch dem Schutz des Antragstellers zu dienen bestimmt sind.
1.) Soweit sich der Antragsteller auf die Rechtswidrigkeit des Vorhabens wegen fehlender Privilegierung (mangels Standortbezugs) im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB sowie wegen Beeinträchtigung des Natur- und Landschaftsschutzes (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) und wegen Widerspruchs zu den Darstellungen des Flächennutzungsplans (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB) beruft, muss diesen Einwänden von vornherein der Erfolg versagt bleiben, weil es sich hierbei nicht um (zumindest auch) dem Interesse von Nachbarn bestimmte Regelungen handelt. Der Eigentümer eines Grundstücks im Innenbereich kann gegenüber einer auf dem Nachbargrundstück im Außenbereich genehmigten Bebauung Rücksichtnahme auf seine Interessen im Rahmen einer Abwägung mit den Interessen des Bauherrn nur insoweit verlangen, als er über eine schutzwürdige Abwehrposition verfügt. Eine solche Position erlangt er nicht allein dadurch, dass die auf seinem Grundstück verwirklichte Nutzung baurechtlich zulässig, das auf dem anderen Grundstück genehmigte Vorhaben dagegen wegen einer Beeinträchtigung öffentlicher Belange, die nicht dem Schutz privater Dritter zu dienen bestimmt sind, unzulässig ist. Ist der Nachbar, der sich gegen ein Vorhaben zur Wehr setzt, nicht in der Lage, eine der Rücksichtnahme bedürftige Position aufzuzeigen, so kann er dieses Defizit nicht dadurch ausgleichen, dass er die zur objektivrechtlichen Unzulässigkeit des Vorhabens führende Beeinträchtigung eines öffentlichen Interesses, aus der allein ihm kein Abwehrrecht erwächst, ins Feld führt und mit sonstigen für ihn nachteiligen Folgen des Vorhabens zu einer subjektiven Rechtsverletzung gleichsam aufwertet (BVerwG, Urt. v. 28.10.1993 - 4 C 5/93 - NVwZ 1994, 686).
2.) Nachbarschutz kann dem Antragsteller letztlich allein das in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB enthaltene Rücksichtnahmegebot vermitteln. Danach liegt eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange vor, wenn ein Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann. Der hier eingetretene Nutzungskonflikt mit dem Vorhaben der Beigeladenen ist immissionsspezifischer Art. Die - wie für eine subjektiv-rechtliche Position vorauszusetzen - qualifizierte und individualisierende Betroffenheit des Antragstellers ergibt sich daraus, dass das Vorhaben der Beigeladenen vom Grundstück Flst.Nr. ... nur durch einen Waldweg getrennt ist - die Nutzung auf diesem Grundstück (Schulgebäude des Antragstellers) spielt sich in nur etwa 130 m Entfernung von der geplanten Mobilfunkbasisstation ab. Der Antragsteller ist rechtsfähige juristische Person des Privatrechts und Eigentümer des Grundstücks Flst.Nr. ... und folglich sowohl in baurechtlicher (vgl. Mampel , [1994], Rnr. 271 m.w.N.) als auch in immissionsschutzrechtlicher Hinsicht (vgl. Jarass, BImSchG, 7. Aufl. 2007, § 3 Rnr. 35 m.w.N.) schutzwürdiger Nachbar.
Nach dem Ergebnis des summarischen Verfahrens geht die Kammer davon aus, dass das Vorhaben zulasten des Antragstellers nicht rücksichtslos ist, weil es keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorruft.
10 
a.) Für die Bestimmung der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen im Rahmen von § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB kann auf die Begriffsbestimmungen und Maßstäbe der §§ 3 Abs. 1, 22 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 BImSchG sowie die dazu ergangenen Rechtsverordnungen zurückgegriffen werden. Diese Vorschriften bestimmen die Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme auch mit Wirkung für das Baurecht (BVerwG, Beschl. v. 9.4.2008 - 7 B 2/08 -, NVwZ 2008, 789). Die Anforderungen zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen und zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch elektromagnetische Felder werden durch die Verordnung über elektromagnetische Felder - 26. BImSchV - konkretisiert. Die 26. BImSchV enthält im Rahmen ihres Anwendungsbereichs (vgl. § 1 der 26. BImSchV) eine verbindliche Konkretisierung der Anforderungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen. Die nach § 23 BImSchG erlassenen Rechtsverordnungen dienen der Konkretisierung der immissionsschutzrechtlichen Betreiberpflichten gemäß § 22 BImSchG (BVerwG, Beschl. v. 28.7.1999 - 4 B 38/99 -, NVwZ 2000, 552) und können, insbesondere was die Vorsorge betrifft, auch darüber hinausgehen; das Schutzniveau des § 22 BImSchG darf hingegen durch sie nicht unterschritten werden (Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht Band I, BImSchG § 23 [Oktober 2006], Rnr. 14; Jarass, BImSchG, 7. Aufl. 2007, § 23, Rnrn. 1 und 3; Sparwasser/Engel/Voßkuhle, Umweltrecht, 5. Aufl. 2003, § 10 Rnr. 267). Die §§ 2 und 3 der 26. BImSchV legen für Hochfrequenzanlagen, zu denen die Mobilfunkbasisstation der Beigeladenen zählt, Immissionsgrenzwerte fest. Weitergehende Anforderungen aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben zwar unberührt (vgl. § 6 der 26. BImSchV). Insbesondere die bereichsspezifischen Bestimmungen des Funkanlagen- und Telekommunikationseinrichtungengesetzes (FTG) i.V.m. der auf der Grundlage des § 12 FTG (Verordnungsermächtigung betreffend den Schutz von Personen in elektromagnetischen Feldern) erlassenen Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV) enthalten jedoch keine strengeren Schutz-/Vorsorgeanforderungen. § 3 BEMFV bestimmt vielmehr, dass zur Begrenzung der elektromagnetischen Felder von ortsfesten Funkanlagen für den Frequenzbereich 9 Kiloherz bis 300 Gigaherz die in der (jeweils) geltenden Fassung der 26. BImSchV festgesetzten Grenzwerte einzuhalten sind.
11 
b.) An diesen Vorschriften ist das Vorhaben der Beigeladenen in seiner immissionsrechtlichen Zulässigkeit zu messen. Einer spezifischen parlamentsgesetzlichen Ermächtigungsgrundlage für die Einführung und den Betrieb der Mobilfunktechnologie bedarf es über die im FTEG, der BEMFV und dem BImSchG getroffenen Regelungen hinaus nicht ( a.A. : Budzinski, NuR 2009, 846, 854 [zumindest für die „Indoor“-Versorgung]; ebenso VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 18.2.1993 - 5 L 3261/92 - ZUR 1993, 119). Prüfungsmaßstab für den vom Antragsteller geforderten Schutz ist (i.V.m. dem baurechtlichen Rücksichtnahmegebot und der BEMFV) das BImSchG, das zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen die Pflichten der Betreiber nicht-genehmigungsbedürftiger Anlagen regelt, die wiederum durch untergesetzliche Vorschriften konkretisiert werden. Diese auf die Anlage der Beigeladenen anwendbaren Vorschriften bieten ausreichenden Schutz vor den von ihr ausgehenden Gefahren und beugen durch Vorsorgeanforderungen gegenwärtig noch nicht erkennbaren Risiken möglicherweise schädlicher Umwelteinwirkungen im Rahmen der Verhältnismäßigkeit vor. Da die Vorschriften damit generell-abstrakt geeignet sind, den gebotenen Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt sicherzustellen, bedarf es keiner ausdrücklichen Zulassung durch ein bereichsspezifisches Gesetz (vgl. für niederfrequente elektromagnetische Felder einer Transformatorenstation: BVerfG, Beschl. v. 17.2.1997 - 1 BvR 1658/96 - NJW 1997, 2509; vgl. für die Nanotechnologie: BVerwG, Urt. v. 11.12.2003 - 7 C 19/02 - NVwZ 2004, 610; in diesem Sinne ebenfalls bereits für die Mobilfunktechnologie: Hess. VGH, Beschl. v. 30.12.1994 - 3 TH 525/94 -, ZUR 1995, 205). Darauf, ob die Mobilfunktechnologie vom öffentlichen Versorgungsauftrag mit Universaldienstleistungen i.S.v. Art. 87f GG und § 78 TKG umfasst ist (verneinend: Budzinski, a.a.O., Seite 854), kommt es – anders als etwa bei der Interessenabwägung im Zusammenhang mit baurechtlichen Ausnahmen/Befreiungen (vgl. dazu etwa Bay. VGH, Urt. v. 26.6.2008 - 1 B 05.1104 - UPR 2009) – hier nicht an.
12 
c.) Mit der Standortbescheinigung der Bundesnetzagentur vom 24.3.2009 (zum Verfahren vgl. §§ 2 Nr. 1, 4 Abs. 1, 5 Abs. 2 BEMFV, § 3 Satz 1 Nr. 1 BEMFV i.V.m. §§ 2 und 3 der 26. BImSchV) ist hier nachgewiesen, dass das Vorhaben der Beigeladenen die Grenzwerte der §§ 2 und 3 der 26. BImSchV einhält. Der notwendige Sicherheitsabstand beträgt - bezogen auf den genehmigten Standort und die beantragte Montagehöhe der Bezugsantenne über Grund von 48,20 m - in Hauptstrahlrichtung 13,61 m und vertikal 2,58 m; die systembezogenen Sicherheitsabstände je Einzelantenne liegen zwischen 3,4 m und 6,14 m (Hauptstrahlrichtung) bzw. zwischen 0,54 m und 1,23 m (vertikal). Es ist unter den Beteiligten unstreitig, dass diese Sicherheitsabstände zum Grundstück des Antragstellers bei weitem gewahrt sind. Das vom Antragsteller in Auftrag gegebene ...-Gutachten vom 30.6.2009 gelangt entsprechend bei seiner Beurteilung der Immissionssituation zu dem Ergebnis, dass die durchschnittliche Immissionsbelastung im 130 m vom Antennenstandort entfernten Schulbereich (nur) 1,76 % (Mittelwert) bzw. 3,9 % (Maximalwert) des Grenzwerts der 26. BImSchV beträgt (vgl. Seite 19 des Gutachtens, Abbildungen 21 und 22). Zwar sind mit der Standortbescheinigung - schon mangels ihrer Bekanntgabe und Wirksamkeit gegenüber dem Antragsteller - die immissionsfachlichen Gesichtspunkte nicht bereits in einem gesonderten Verfahren bindend geklärt (und folglich im Baugenehmigungsverfahren nicht mehr i.S.v. § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO von der Baurechtsbehörde und dem Gericht weiter zu prüfen – so aber ausdrücklich: VG Stuttgart, Urt. v. 3.3.2009 - 5 K 860/09 -, juris; VG Münster, Beschl. v. 15.5.2009 - 1 L 164/09 –, juris). Im Regelfall reichen die Angaben in der Standortbescheinigung jedoch für die Prüfung durch die zuständige Behörde aus (vgl. die amtlichen Begründungen zu § 4 BEMFV [BR-Drucks 423/02, abgedr. bei Feldhaus, a.a.O., B2.26.0, Seite 11/12] sowie zu § 7 der 26. BImSchV [BR-Drucks 393/96, abgedr. bei Feldhaus, a.a.O., B 2.26, Seite 15/16]; vgl. auch Abschnitt III.1 der Hinweise des Länderausschusses für Immissionsschutz vom März 2004 zur Durchführung der Verordnung über elektromagnetische Felder [abgedr. bei Landmann/Rohmer, Umweltrecht Band II, 4.5]).
13 
d.) Die (hier erfüllten) Anforderungen der 26. BImSchV an Hochfrequenzanlagen genügen nach einhelliger Auffassung in der Rechtsprechung sowie der herrschenden Meinung in der Literatur der sich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ergebenden staatlichen Pflicht zum Schutz der menschlichen Gesundheit. Bei Einhaltung der in § 2 in Verbindung mit Anhang 1 der 26. BImSchV bestimmten immissionsbezogenen Grenzwerte werden keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Immissionsschutzrechts hervorgerufen. Das gilt auch für die athermischen Wirkungen hochfrequenter elektromagnetischer Felder, d.h. solche, die gegenüber den (zum Schutz vor thermischen Wirkungen motivierten) Grenzwerten vergleichsweise schwache Intensität aufweisen und wegen der geringen Leistungsflussdichte (angegeben in Watt/m² [= Produkt aus elektrischer und magnetischer Feldstärke]) keine messbare Temperaturerhöhung in Lebewesen hervorrufen ( BVerfG , Beschl. v. 24.1.2007 - 1 BvR 382/05 - NVwZ 2007, 805; Beschl. v. 8.12.2004 - 1 BvR 1238/04 - NVwZ-RR 2005, 227; Beschl. v. 28.2.2002 - 1 BvR 1676/01 -, NJW 2002, 1638; EGMR , Entscheidung v. 3.7.2007 - 32015/02 - NVwZ 2008, 1215; BVerwG , Urt. v. 10.12.2003 - 9 A 73/02 - NVwZ 2004, 613; BGH , Urt. v. 13.2.2004 - V ZR 217/03 - NVwZ 2004, 1019; OVG Schl.-Holst., Urt. v. 10.11.2009 - 1 LC 236/05 - BeckRS 2009, 41671; Bay. VGH , Beschl. v. 5.8.2009 - 15 CS 09.971 - juris; OVG NRW , Beschl. v. 9.1.2009 - 13 A 2023/08 - BeckRS 2009, 31021; OVG Sachs.-Anh ., Beschl. v. 9.11.2004 - 1 BS 377/04 - NVwZ 2005, 352; VGH Bad.-Württ. , Beschl. v. 2.3.2004 - 8 S 243/04 - VBlBW 2004, 262; Beschl. v. 19.4.2002 - 3 S 590/02 - NVwZ-RR 2003, 27; VG Freiburg , Urt. v. 9.7.2009 - 4 K 1113/07; VG Stuttgart , Urt. v. 3.3.2009 - 5 K 860/08 - juris; VG Freiburg , Beschl. v. 3.11.2008 - 6 K 1788/08; VG Karlsruhe , Urt. v. 20.4.2004 - 4 K 4638/02 - juris; Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht Band I, BImSchG § 22 [Oktober 2006], Rnr. 13e; Jarass, a.a.O., § 23, Rnr. 32/33; Appel/Bulla, DVBl. 2008, 1277, 1285).
14 
Die Kammer hegt keine durchgreifenden Bedenken gegen die Wirksamkeit der einschlägigen Regelungen. Ausreichende Anhaltspunkte dafür, die 26. BImSchV bleibe hinter dem Schutzniveau des § 22 Abs. 1 BImSchG zurück bzw. verstoße gegen die aus Art. 2 Abs. 2 GG folgende Schutz-/Vorsorgepflicht des Staates (so aber Budzinski, a.a.O., Seite 856/857; ders., NVwZ 2009, 160, 161; ders., NuR 2008, 535, 542; ferner Herkner, BauR 2006, 1399,1402), gibt es nach Auffassung der Kammer derzeit nicht. Der Ausgang des Hauptsacheverfahrens erscheint folglich nicht derart offen, dass in eine umfassende Interessenabwägung einzutreten wäre (vgl. zu einer solchen Hess. VGH, Beschl. v. 30.12.1994, a.a.O., für die Sach- und Rechtslage noch vor Erlass der 26. BImSchV).
15 
Bei der Erfüllung der Schutzpflicht kommt dem Gesetzgeber wie der vollziehenden Gewalt ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu, der auch Raum lässt, etwa konkurrierende öffentliche und private Interessen zu berücksichtigen. Bei komplexen Gefährdungslagen, über die noch keine verlässlichen wissenschaftlichen Erkenntnisse vorliegen, besteht mithin ein angemessener Erfahrungs- und Anpassungsspielraum. In einer solchen Situation der Ungewissheit verlangt die staatliche Schutzpflicht von den Gerichten weder, ungesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen mit Hilfe des Prozessrechts zur Durchsetzung zu verhelfen, noch, die Vorsorgeentscheidung des Verordnungsgebers unter Kontrolle zu halten und die Schutzeignung der Grenzwerte jeweils nach dem aktuellen Stand der Forschung zu beurteilen. Es ist vielmehr Sache des Verordnungsgebers, den Erkenntnisfortschritt der Wissenschaft mit geeigneten Mitteln nach allen Seiten zu beobachten und zu bewerten, um gegebenenfalls weiter gehende Schutzmaßnahmen treffen zu können. Eine gerichtliche Überprüfung darf nicht dazu führen, dass sich die politische Verantwortung für die Risikoermittlung und -bewertung auf die Gerichte verlagert. Dies wäre notwendig der Fall, wenn die Gerichte hier ihre eigenen Bewertungen an die Stelle der Risikoabschätzung des Verordnungsgebers setzen könnten. Eine Verletzung der Schutzpflicht kann nur festgestellt werden, wenn die öffentliche Gewalt Schutzvorkehrungen evident überhaupt nicht getroffen hat oder die getroffenen Maßnahmen gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das gebotene Schutzziel zu erreichen, oder erheblich dahinter zurückbleiben (BVerfG, Beschl. v. 17.2.1997, a.a.O.; Beschl. v. 28.2.2002, a.a.O.; BVerwG, Beschl. v. 16.2.1998 - 11 B 5/98 - NVwZ 1998, 631 [KKW Krümmel])
16 
Dass der Verordnungsgeber der 26. BImSchV den weiten Rahmen seiner Einschätzungsprärogative mittlerweile rechtsfehlerhaft verlassen hätte, kann nicht festgestellt werden. In ihrer Erklärung vom 17.6.2008 zum Abschluss des Deutschen Mobilfunk-Forschungsprogramms (DMF) hat die Bundesregierung ausgeführt, sich bewusst zu sein, dass auch intensivste wissenschaftliche Forschung mögliche Risiken nicht völlig ausschließen könne. Sie werde deshalb auch nach Abschluss des DMF gezielt Forschung auf dem Gebiet des Mobilfunks weiter betreiben, um die fachlichen Grundlagen zur Risikobewertung in einigen Bereichen weiter zu verbessern. Sie habe die Strahlenschutzkommission (SSK) gebeten, in den Bereichen, in denen aus ihrer Sicht noch Forschungsbedarf bestehe, Vorschläge für weitere Forschungsvorhaben zu unterbreiten. Ferner habe sie die SSK gebeten, die Ergebnisse der Mobilfunkforschung mit den Erkenntnissen der internationalen Forschung auf diesem Gebiet abzugleichen und hierzu zeitnah zu berichten. Vor diesem Hintergrund halte sie weiterhin an den bestehenden Grenzwerten fest und bekenne sich auch weiterhin zu Vorsorgemaßnahmen
17 
( http://www.bmu.de/files/pdfs/allgemein/application/pdf/dmf_abschluss_erklaerung.pdf ).
18 
Der Verordnungsgeber begreift folglich die Problematik der athermischen Wirkungen hochfrequenter elektromagnetischer Felder nicht als vorsorgeirrelevantes Restrisiko (so noch Nds. OVG, Beschl. v. 19.1.2001 - 1 O 2761/00 - NuR 2001, 341; ferner Gehrken/Kahle/Mechel, ZUR 2006, 72,73; eine Einordnung als Restrisiko kritisieren schließlich auch Budzinski und Herkner, jeweils a.a.O.). Vielmehr betreibt die Bundesregierung Vorsorge in Gestalt von Forschung/Aufklärung, was rechtlich nicht beanstandet werden kann. Zur Vorsorge gehören Maßnahmen, die einem Gefahrenverdacht - etwa wie hier im Sinne noch ungeklärter Wirkungszusammenhänge - begegnen sollen. Vorsorgemaßnahmen fordern allerdings nicht zwingend Immissionsgrenzwertfestsetzungen oder -verschärfungen. Das staatliche Risikomanagement im Vorsorgebereich lässt vielmehr einen breiten Raum, der in Abhängigkeit von der Art und Schwere der Befürchtung von der bloßen Risikoinformation, der aktivitätsbegleitenden Risikobeobachtung, der gezielten weiteren Risikowissensgenerierung und Alternativensuche über kosteneffektive Risikominderungsmaßnahmen bis hin zum Verbot der Aktivität reichen kann (BVerfG, Beschl. v. 20.12.1979 - 1 BvR 385/77 [Mülheim-Kärlich]-, BVerfGE 53, 30, 58; BVerwG, Urt. v. 11.12.2003 - 7 C 19/02 -, a.a.O. [Nanotechnologie]; Di Fabio, in: Maunz - Dürig - Herzog, GG, Art. 2 Abs. 2 [Februar 2004] Anmerkungen 49 und 90/91); Köck, ZUR 2002, 349, 350).
19 
Eine besondere inhaltliche Festlegung bzw. Verdichtung der durch die Bundesregierung (an-)erkannten Vorsorgepflicht zur Anpassung der Immissionsgrenzwerte der 26. BImSchV für Hochfrequenzanlagen ergibt sich weder aus Art. 20a GG noch aus dem europarechtlichen Vorsorgeprinzip (so aber Budzinski, NuR 2009, 846, 854; Kniep/Gratzel, WuM 2009, 383). Der Schutzauftrag des Art. 20a GG umfasst nur dann zugleich den Schutz der menschlichen Gesundheit, wenn diese gerade infolge von Schädigungen der natürlichen Lebensgrundlagen gefährdet ist. Soweit bislang erkennbar, wirken elektromagnetische Felder jedoch nicht über Beeinträchtigungen von Luft oder Boden, sondern unmittelbar auf den Menschen ein (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 2.3.2004 - 8 S 243/04 -, a.a.O.). Auch europarechtliche Vorgaben in Art. 191 Abs. 2 AEUV (ex-Art. 174 Abs. 2 EG) gehen nicht weiter. Nach der für Rechtsanwendung und -auslegung beachtlichen Mitteilung der Europäischen Kommission vom 2.2.2000 über die Anwendbarkeit des Vorsorgeprinzips (abgedr. in NVwZ-Beil. IV/2001) soll das EU-Vorsorgeprinzip auf der Grundlage einer dreistufigen Risikoanalyse (Risikobewertung, Risikomanagementstrategie sowie Information über Risiken) Berücksichtigung finden. Sofern Vorsorgemaßnahmen für erforderlich gehalten werden, soll die Palette möglicher Instrumente von rechtlich verbindlichen Maßnahmen über Forschungsprojekte bis hin zu Empfehlungen reichen (vgl. Appel , NVwZ 2001, 395, 396). Ein wesentlicher Unterschied zu den oben (unter cc.) dargelegten nationalrechtlichen Grundsätzen zur abgestuften Vorsorge im Umweltschutz besteht mithin nicht.
20 
Es bleibt nach Ansicht der Kammer für das summarische Verfahren dabei, dass sich der Verordnungsgeber derzeit in einem ihm zukommenden „angemessenen Erfahrungs- und Anpassungsspielraum“ (BVerfG, Beschl. v. 28.2.2002, a.a.O., Seite 1639) bewegt, wenn er zunächst weiterhin den Erkenntnisfortschritt der Wissenschaft beobachtet. Der Fortgang der Forschung als solcher reicht allein ohnehin nicht aus, einmal gewonnene Erkenntnisse als überholt und nicht mehr bindend anzusehen (BVerwG, Urt. v. 10.12.2003 - 9 A 73/02, a.a.O., Seite 614). Durch die Betrachtung einzelner wissenschaftlicher Studien kann kein konsistentes Bild über die Gefährdungslage erlangt werden. Entsprechend reicht es zum In-Frage-stellen eines Schutzkonzepts auch nicht aus, wenn einzelne Experten den Erkenntnisstand anders bewerten, solange abweichende Meinungen weder außer acht gelassen noch in unvertretbarer Weise fehlgewichtet werden (BVerwG, Beschl. v. 16.2.1998, a.a.O. [KKW Krümmel]; Köck, a.a.O., Seite 351; Appel/Bulla, a.a.O., Seite 1286). Eine kompetente Risikobewertung setzt die laufende fallübergreifende Sichtung und Bewertung der umfangreichen Forschung voraus, wie sie von verschiedenen internationalen und nationalen Fachkommissionen wahrgenommen wird (BVerfG, Beschl. v. 28.2.2002, a.a.O., Seite 1639). Es müssen angemessene Untersuchungen und Studien herangezogen werden, um den Normgeber in die Lage zu versetzen, einen gerechten Ausgleich zwischen den widerstreitenden Interessen herzustellen. Dies erfordert nicht nur die aktive Förderung von Forschung, sondern auch die regelmäßige Prüfung, ob der (jeweils gerade erreichte) Stand der Forschung eine Anpassung der Regelungen erfordert (EGMR, Entscheidung vom 3.7.2007, a.a.O., Seite 1216).
21 
Die Kammer kann nicht feststellen, dass diese Anforderungen von der Bundesregierung verletzt worden wären. Das von ihr initiierte und vom Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) in den Jahren 2002 bis 2008 durchgeführte erste Deutsche Mobilfunk-Forschungsprogramm (DMF) gehört zu den weltweit größten Programmen, die in diesem Bereich durchgeführt wurden. Die Strahlenschutzkommission (SSK) und das Bundesamt für Strahlenschutz(BfS) halten die Ergebnisse des DMF zusammenfassend wie folgt fest (vgl. die Stellungnahme der SSK vom 13.5.2008 [www.ssk.de/de/werke/2008/volltext/ssk0804.pdf]; vgl. ferner die Bewertung durch das BfS, Stand 15.5.2008 [www.emf-forschungsprogramm.de/]): In 54 Forschungsprojekten aus den Bereichen Biologie, Dosimetrie, Epidemiologie und Risikokommunikation seien einschlägige Fragestellungen zu möglichen gesundheitlichen Risiken und der gesellschaftlichen Wahrnehmung hochfrequenter elektromagnetischer Felder untersucht und Fragen der Risikokommunikation nachgegangen worden. Aus dem DMF hätten bis Mitte 2008 insgesamt 60 Fachpublikationen und 50 Beiträge zu Fachveranstaltungen resultiert. Die Ergebnisse begleitender wissenschaftlicher Fachgespräche hätten die Grundlage für eine abschließende wissenschaftliche Tagung unter Einbeziehung nationaler wie internationaler Expertengruppen und Organisationen (u. a. WHO, ICNIRP) gebildet, im Laufe derer die Ergebnisse fachlich diskutiert und die verbleibenden wissenschaftlichen Lücken identifiziert worden seien. Die biologischen Untersuchungen des DMF hätten in wesentlichen Fragestellungen wichtige Beiträge zur Klärung gebracht. Nicht-thermische Effekte hätten nicht nachgewiesen werden können. Untersuchungen zu nicht-thermischen Wechselwirkungsmodellen blieben weiterhin aktuell, insbesondere in Hinblick auf potenzielle genotoxische Effekte. Während für die gesundheitliche Bewertung akuter Expositionen aus biologischer Sicht bereits vielfältiges Datenmaterial vorliege, sei für die Bewertung länger anhaltender bis lebenslanger Expositionen noch Forschungsbedarf gegeben, der besonders in Hinblick auf potenzielle Langzeiteffekte zu sehen sei. Dazu seien auch weitere Arbeiten über potenzielle genotoxische Effekte und die Übertragbarkeit von Ergebnissen aus Tierversuchen auf den Menschen erforderlich. Ebenso fehlten weiterhin biologische Ergebnisse zur Festlegung eines geeigneten Expositionsmaßes bei zeitlich variierenden und räumlich inhomogenen Expositionen sowie tolerierbare Temperaturänderungen und Änderungsgeschwindigkeiten. Offene Fragen ergäben sich auch bezüglich der Exposition von Föten und Kindern sowie potenzieller Auswirkungen auf Kognition, Befindlichkeit und Schlaf. Epidemiologische Untersuchungen zu potenziellen Langzeitwirkungen hätten bisher aufgrund der noch relativ kurzen Zeiträume der Handynutzung eingeschränkte Aussagekraft. Schwierig zu klärende Fragen stellten Befindlichkeitsstörungen dar, die von Betroffenen auf Mobilfunkeinflüsse zurückgeführt würden. Die Epidemiologie könne dabei zwar Hilfestellungen geben, aber es werde erforderlich sein, zur Klärung auch hypothesenbasierte und experimentelle Untersuchungsansätze und Strategien anzuwenden. Insgesamt habe das DMF einen wesentlichen Beitrag zur Verbesserung der wissenschaftlichen Grundlage für die gesundheitliche Bewertung der Exposition durch die elektromagnetischen Felder des Mobilfunks und damit zur Risikokommunikation geleistet. Die bisherigen Ergebnisse zeigten, dass die ursprünglichen Befürchtungen über gesundheitliche Risiken nicht bestätigt werden könnten. Es hätten sich durch die Forschungsergebnisse des DMF auch keine neuen Hinweise auf bisher noch nicht bedachte gesundheitliche Auswirkungen ergeben. In Übereinstimmung mit anderen internationalen Gremien (WHO, ICNIRP) könne festgestellt werden, dass die den bestehenden Grenzwerten zugrundeliegenden Schutzkonzepte nicht in Frage gestellt seien. Aus der Sicht des Strahlenschutzes sei jedoch ferner festzustellen, dass im Bereich biologischer Wechselwirkungen ein einziges Forschungsprojekt allein selbst bei herausragender Qualität nicht in der Lage sein könne, eine wissenschaftliche Fragestellung endgültig zu klären. In diesem Sinn sei es verständlich, wenn trotz des Umstandes, dass die ursprünglichen Hinweise auf potenzielle gesundheitliche Wirkungen des Mobilfunks nicht bestätigt worden seien, noch Forschungsbedarf gegeben bleibe.
22 
Dass die Bundesregierung sich bei ihrer Bewertung des Erkenntnisstandes vorwiegend auf diese Stellungnahmen der SSK und des BfS gestützt hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Den Aussagen insbesondere der SSK, gegen deren fachliche Kompetenz zur Darstellung und Bewertung der Erkenntnislage bislang keine ernsthaften Einwände erhoben wurden, durfte die Bundesregierung einen besonderen Stellenwert zumessen. Dies gilt zumal dann, wenn diese Aussagen sich im Rahmen von Empfehlungen internationaler Expertengremien bewegen (vgl. für die atomare Strahlenschutzvorsorge: BVerwG, Beschl. v. 16.2.1998, a.a.O. [KKW Krümmel]). Hierbei wurde schließlich auch nicht die Eigenart der Materie verkannt, die sich auf ein „unter der Hand entwickeltes Technikgebiet mit nachgezogener Forschung“ (Hess. VGH, Beschl. v. 30.12.1994, a.a.O.) bezieht. Die SSK und das BfS haben in ihren Stellungnahmen vom 13.5.2008 bzw. vom 15.5.2008 zum DMF hervorgehoben, dass die rasche Entwicklung und schnelle Verbreitung neuer Technologien ein besonderes Problem der Untersuchung langer Zeiträume darstellten, die ständige Änderungen des Expositionsszenarios bewirkten und die dosimetrische Zuordnung und Interpretation von Ergebnissen erheblich erschwerten. Durch die Verwendung immer neuer drahtloser Technologien nehme die Exposition der Bevölkerung ständig zu. Auch Fragen der Gesamtexposition in komplizierten Szenarien mit mehreren unterschiedlichen Quellen seien noch nicht abschließend beantwortet und weiter zu erforschen.
23 
Der derzeit erreichte Stand der Dinge begründet folglich nicht die Sachlage, in der eine eigenständige gerichtliche Risikobewertung zu erfolgen hätte, weil „die Forschung so weit fortgeschritten ist, dass sich die Beurteilungsproblematik auf bestimmte Fragestellungen verengen lässt, welche anhand gesicherter Befunde von anerkannter wissenschaftlicher Seite geklärt werden können“ (BVerfG, Beschl. v. 28.2.2002, a.a.O., Seite 1639). Zwar konnten viele DMF-Projekte erst im Jahr 2004 begonnen werden und deshalb einige Studien innerhalb der Gesamtlaufzeit des Programms nicht mehr zu Ende gebracht werden. Es wird somit Aufgabe der durch SSK und BfS sachverständig beratenen Bundesregierung sein, die Ergebnisse des DMF nach Vorliegen der Ergebnisse aller Projekte auch unter Einbeziehung der zwischenzeitlich erarbeiteten wissenschaftlichen Literatur und der Ergebnisse anderer nationaler Forschungsprogramme in eine aktuelle Gesamtbewertung einzubinden (vgl. z.B. das in 2009 neu veröffentlichte Dokument der ICNIRP, in dem sie den aktuellen wissenschaftlichen Stand der Diskussion über Wirkungen und Risiken hochfrequenter elektromagnetischer Felder zusammenfasst [www.icnirp.de/PubEMF.htm]; vgl. ferner Europäische Kommission, Update-Bericht vom 19.1.2009 des Scientific Committee on Emerging and Newly Identified Health Risks [http://ec.europa.eu/health/ph_risk/committees/04_scenihr/04_scenihr_en.htm]).
24 
3.) Der Antragsteller kann damit von der Beigeladenen nicht verlangen, die Mobilfunk-Basisstation an einem anderen, die Nachbarschaft möglicherweise weniger belastenden Standort zu errichten. Im Gegensatz zum Planfeststellungsrecht mit seiner aus dem Abwägungsgebot als Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes eröffneten Alternativenprüfung ist die bebauungsrechtliche Prüfung an den Bauwunsch des Bauherrn gebunden; er allein bestimmt das Vorhaben, dessen Zulässigkeit von der Behörde zu prüfen ist. Ergibt die Prüfung, dass die Belastungen an dem vom Bauherrn gewählten Standort für den Nachbarn zumutbar sind, so muss er die bauliche Anlage auch dann hinnehmen, wenn es einen besser geeigneten Alternativstandort gibt (BVerwG, Beschl. v. 13.10.1998 - 4 B 93/98 -, NVwZ 1999, 298).
25 
4.) Ebenso wenig kann der Antragsteller schließlich eine Wertminderung seines Grundstücks einwenden und geltend machen, bei Zulassung des Betriebs der Mobilfunkbasisstation verliere er - mit der Folge wiederum wirtschaftlicher Einbußen - Schüler. Der Fortbestand einer bestimmten Grundstückssituation stellt eine als solche rechtlich nicht geschützte Chance dar; Veränderungen in der Umgebung durch die Verwirklichung eines genehmigten Vorhabens entziehen daher keine Rechtsposition. Dementsprechend bilden mögliche Wertminderungen als Folge der Ausnutzung einer einem Dritten erteilten Baugenehmigung für sich genommen keinen Maßstab dafür, ob Beeinträchtigungen im Sinne des Rücksichtnahmegebots zumutbar sind oder nicht. Die durch eine Nachbarbebauung bewirkte Wertminderung eines Grundstücks vermittelt dessen Eigentümer nur dann einen Abwehranspruch gegenüber dem Nachbarvorhaben, wenn die Wertminderung die Folge einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots oder einer anderen nachbarschützenden Norm ist (BVerwG, Beschl. v. 13.11.1997 - 4 B 195/97 -, NVwZ-RR 1998, 540). Den „gravierenden Wertverlust“ einer Immobilie“ als schädliche Umwelteinwirkung in Gestalt eines „erheblichen Nachteils“ i.S.v. § 3 Abs. 1 BImSchG anzusehen (so Budzinski, NuR 2008, 535, 538), dürfte sich deshalb verbieten. Im Übrigen gilt für Nachteile und Belästigungen ohnehin, dass es hier aufgrund der geringeren Belastung generell einer relativ hohen Schadenswahrscheinlichkeit bedürfte, ein - wie derzeit hier - bloßer Verdacht genügt nicht (Jarass, a.a.O., § 3 Rn. 45).
26 
5.) Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Pflicht des Antragstellers, auch etwaige außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen, entspricht der Billigkeit, da diese als Bauherrin ohne ihr Zutun in das Verfahren hineingezogen wurde (§ 162 Abs. 3 VwGO); dies gilt unabhängig davon, ob sie selbst einen Antrag gestellt und ein Kostenrisiko getragen hat (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 5.4.2004 - 3 S 361/04). Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG; mangels echter Vorwegnahme der Hauptsache hat die Kammer den gemäß Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs 2004 anzusetzenden Wert von 7.500,-- EUR halbiert. Hinsichtlich der Möglichkeit der Streitwertbeschwerde wird auf § 68 Abs. 1 GKG verwiesen; im übrigen gilt wegen der Anfechtbarkeit dieses Beschlusses folgende

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 14. Jan. 2010 - 1 K 2125/09

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 14. Jan. 2010 - 1 K 2125/09

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 14. Jan. 2010 - 1 K 2125/09 zitiert 22 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 2


(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

Baugesetzbuch - BBauG | § 35 Bauen im Außenbereich


(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es1.einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Bet

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts


(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 3 Begriffsbestimmungen


(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80a


(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde 1. auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,2. auf Ant

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 22 Pflichten der Betreiber nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen


(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass 1. schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,2. nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwi

Baugesetzbuch - BBauG | § 212a Entfall der aufschiebenden Wirkung


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung. (2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absa

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 20a


Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 23 Anforderungen an die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen


(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, dass die Errichtung, die Beschaffenheit und der Betrieb nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen b

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 87f


(1) Nach Maßgabe eines Bundesgesetzes, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, gewährleistet der Bund im Bereich des Postwesens und der Telekommunikation flächendeckend angemessene und ausreichende Dienstleistungen. (2) Dienstleistungen im Sinne

Sechsundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes


Verordnung über elektromagnetische Felder - 26. BImSchV

Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder - BEMFV | § 3 Grenzwerte


Zur Begrenzung der elektromagnetischen Felder (EMF) von ortsfesten Funkanlagen sind für den Frequenzbereich 9 Kilohertz bis 300 Gigahertz die folgenden Werte als Grenzwerte einzuhalten: 1. die in der geltenden Fassung der Verordnung über elektromagne

Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder - BEMFV | § 4 Standortbescheinigung


(1) Eine ortsfeste Funkanlage mit einer äquivalenten isotropen Strahlungsleistung (EIRP) von 10 Watt oder mehr darf nur betrieben werden, wenn für diesen Standort eine gültige Standortbescheinigung vorliegt. Das Gleiche gilt für eine ortsfeste Funkan

Telekommunikationsgesetz - TKG 2004 | § 78 Universaldienstleistungen


(1) Universaldienstleistungen sind ein Mindestangebot an Diensten für die Öffentlichkeit, für die eine bestimmte Qualität festgelegt ist und zu denen alle Endnutzer unabhängig von ihrem Wohn- oder Geschäftsort zu einem erschwinglichen Preis Zugang ha

Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder - BEMFV | § 2 Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieser Verordnung 1. ist eine ortsfeste Funkanlage eine Funkanlage im Sinne des § 2 Nr. 3 des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen einschließlich Radaranlagen, die während ihres bestimmungsgemäßen Betriebes keine

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 14. Jan. 2010 - 1 K 2125/09 zitiert oder wird zitiert von 6 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 14. Jan. 2010 - 1 K 2125/09 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 13. Feb. 2004 - V ZR 217/03

bei uns veröffentlicht am 13.02.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 217/03 Verkündet am: 13. Februar 2004 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 03. März 2009 - 5 K 860/08

bei uns veröffentlicht am 03.03.2009

Tenor Der Bescheid der Beklagten vom 15.02.2007 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums ... vom 31.01.2008 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die Baugenehmigung zur Errichtung einer Sende- und Em

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 20. Apr. 2004 - 4 K 4638/02

bei uns veröffentlicht am 20.04.2004

Tenor 1. Der Bescheid der Beklagten vom 26.08.2002 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 06.12.2002 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die beantragte Befreiung von den Festsetzungen des
3 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 14. Jan. 2010 - 1 K 2125/09.

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 12. Apr. 2011 - 8 K 3446/10

bei uns veröffentlicht am 12.04.2011

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Tatbestand  1 Die Bundesnetzagentur erteilte den Stadtwerken ... eine Standortbescheinigung für eine Sendeanlage

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 12. Apr. 2011 - 8 K 1406/10

bei uns veröffentlicht am 12.04.2011

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Tatbestand  1 Die Stadtwerke ... beantragten am 01.03.2010 die Erteilung einer Standortbescheinigung für eine Se

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 19. Juli 2010 - 8 S 77/09

bei uns veröffentlicht am 19.07.2010

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 1. August 2007 - 1 K 464/06 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte verpflichtet wird, die Klägerin hinsichtlich ihres Bauantrags in der Fassu

Referenzen

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, dass die Errichtung, die Beschaffenheit und der Betrieb nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen bestimmten Anforderungen zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen und, soweit diese Anlagen gewerblichen Zwecken dienen oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden und Betriebsbereiche oder Bestandteile von Betriebsbereichen sind, vor sonstigen Gefahren zur Verhütung schwerer Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU und zur Begrenzung der Auswirkungen derartiger Unfälle für Mensch und Umwelt sowie zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen genügen müssen, insbesondere dass

1.
die Anlagen bestimmten technischen Anforderungen entsprechen müssen,
2.
die von Anlagen ausgehenden Emissionen bestimmte Grenzwerte nicht überschreiten dürfen,
3.
die Betreiber von Anlagen Messungen von Emissionen und Immissionen nach in der Rechtsverordnung näher zu bestimmenden Verfahren vorzunehmen haben oder von einer in der Rechtsverordnung zu bestimmenden Stelle vornehmen lassen müssen,
4.
die Betreiber bestimmter Anlagen der zuständigen Behörde unverzüglich die Inbetriebnahme oder eine Änderung einer Anlage, die für die Erfüllung von in der Rechtsverordnung vorgeschriebenen Pflichten von Bedeutung sein kann, anzuzeigen haben,
4a.
die Betreiber von Anlagen, die Betriebsbereiche oder Bestandteile von Betriebsbereichen sind, innerhalb einer angemessenen Frist vor Errichtung, vor Inbetriebnahme oder vor einer Änderung dieser Anlagen, die für die Erfüllung von in der Rechtsverordnung vorgeschriebenen Pflichten von Bedeutung sein kann, dies der zuständigen Behörde anzuzeigen haben und
5.
bestimmte Anlagen nur betrieben werden dürfen, nachdem die Bescheinigung eines von der nach Landesrecht zuständigen Behörde bekannt gegebenen Sachverständigen vorgelegt worden ist, dass die Anlage den Anforderungen der Rechtsverordnung oder einer Bauartzulassung nach § 33 entspricht.
In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können auch die Anforderungen bestimmt werden, denen Sachverständige hinsichtlich ihrer Fachkunde, Zuverlässigkeit und gerätetechnischen Ausstattung genügen müssen. Wegen der Anforderungen nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 gilt § 7 Absatz 5 entsprechend.

(1a) Für bestimmte nicht genehmigungsbedürftige Anlagen kann durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 vorgeschrieben werden, dass auf Antrag des Trägers des Vorhabens ein Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung nach § 4 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 6 durchzuführen ist. Im Falle eines Antrags nach Satz 1 sind für die betroffene Anlage an Stelle der für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen geltenden Vorschriften die Vorschriften über genehmigungsbedürftige Anlagen anzuwenden. Für das Verfahren gilt § 19 Absatz 2 und 3 entsprechend.

(2) Soweit die Bundesregierung von der Ermächtigung keinen Gebrauch macht, sind die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften im Sinne des Absatzes 1 zu erlassen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf eine oder mehrere oberste Landesbehörden übertragen.

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, dass die Errichtung, die Beschaffenheit und der Betrieb nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen bestimmten Anforderungen zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen und, soweit diese Anlagen gewerblichen Zwecken dienen oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden und Betriebsbereiche oder Bestandteile von Betriebsbereichen sind, vor sonstigen Gefahren zur Verhütung schwerer Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU und zur Begrenzung der Auswirkungen derartiger Unfälle für Mensch und Umwelt sowie zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen genügen müssen, insbesondere dass

1.
die Anlagen bestimmten technischen Anforderungen entsprechen müssen,
2.
die von Anlagen ausgehenden Emissionen bestimmte Grenzwerte nicht überschreiten dürfen,
3.
die Betreiber von Anlagen Messungen von Emissionen und Immissionen nach in der Rechtsverordnung näher zu bestimmenden Verfahren vorzunehmen haben oder von einer in der Rechtsverordnung zu bestimmenden Stelle vornehmen lassen müssen,
4.
die Betreiber bestimmter Anlagen der zuständigen Behörde unverzüglich die Inbetriebnahme oder eine Änderung einer Anlage, die für die Erfüllung von in der Rechtsverordnung vorgeschriebenen Pflichten von Bedeutung sein kann, anzuzeigen haben,
4a.
die Betreiber von Anlagen, die Betriebsbereiche oder Bestandteile von Betriebsbereichen sind, innerhalb einer angemessenen Frist vor Errichtung, vor Inbetriebnahme oder vor einer Änderung dieser Anlagen, die für die Erfüllung von in der Rechtsverordnung vorgeschriebenen Pflichten von Bedeutung sein kann, dies der zuständigen Behörde anzuzeigen haben und
5.
bestimmte Anlagen nur betrieben werden dürfen, nachdem die Bescheinigung eines von der nach Landesrecht zuständigen Behörde bekannt gegebenen Sachverständigen vorgelegt worden ist, dass die Anlage den Anforderungen der Rechtsverordnung oder einer Bauartzulassung nach § 33 entspricht.
In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können auch die Anforderungen bestimmt werden, denen Sachverständige hinsichtlich ihrer Fachkunde, Zuverlässigkeit und gerätetechnischen Ausstattung genügen müssen. Wegen der Anforderungen nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 gilt § 7 Absatz 5 entsprechend.

(1a) Für bestimmte nicht genehmigungsbedürftige Anlagen kann durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 vorgeschrieben werden, dass auf Antrag des Trägers des Vorhabens ein Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung nach § 4 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 6 durchzuführen ist. Im Falle eines Antrags nach Satz 1 sind für die betroffene Anlage an Stelle der für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen geltenden Vorschriften die Vorschriften über genehmigungsbedürftige Anlagen anzuwenden. Für das Verfahren gilt § 19 Absatz 2 und 3 entsprechend.

(2) Soweit die Bundesregierung von der Ermächtigung keinen Gebrauch macht, sind die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften im Sinne des Absatzes 1 zu erlassen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf eine oder mehrere oberste Landesbehörden übertragen.

Zur Begrenzung der elektromagnetischen Felder (EMF) von ortsfesten Funkanlagen sind für den Frequenzbereich 9 Kilohertz bis 300 Gigahertz die folgenden Werte als Grenzwerte einzuhalten:

1.
die in der geltenden Fassung der Verordnung über elektromagnetische Felder - 26. BImSchV - festgesetzten Grenzwerte und
2.
für den Frequenzbereich 9 Kilohertz bis 50 Megahertz zusätzlich die zulässigen Werte für aktive Körperhilfen nach DIN EN 50527-1 (Ausgabe Januar 2011) und DIN EN 50527-2-1 (Ausgabe Mai 2012).
Die Grenzwerte nach Satz 1 sind unter Berücksichtigung von Emissionen anderer ortsfester Funkanlagen mindestens an den Orten einzuhalten, an denen auch die Grenzwerte der Verordnung über elektromagnetische Felder - 26. BImSchV - einzuhalten sind. DIN-Normen, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind bei der VDE-Verlag GmbH, Berlin und der Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.

(1) Nach Maßgabe eines Bundesgesetzes, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, gewährleistet der Bund im Bereich des Postwesens und der Telekommunikation flächendeckend angemessene und ausreichende Dienstleistungen.

(2) Dienstleistungen im Sinne des Absatzes 1 werden als privatwirtschaftliche Tätigkeiten durch die aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost hervorgegangenen Unternehmen und durch andere private Anbieter erbracht. Hoheitsaufgaben im Bereich des Postwesens und der Telekommunikation werden in bundeseigener Verwaltung ausgeführt.

(3) Unbeschadet des Absatzes 2 Satz 2 führt der Bund in der Rechtsform einer bundesunmittelbaren Anstalt des öffentlichen Rechts einzelne Aufgaben in bezug auf die aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost hervorgegangenen Unternehmen nach Maßgabe eines Bundesgesetzes aus.

(1) Universaldienstleistungen sind ein Mindestangebot an Diensten für die Öffentlichkeit, für die eine bestimmte Qualität festgelegt ist und zu denen alle Endnutzer unabhängig von ihrem Wohn- oder Geschäftsort zu einem erschwinglichen Preis Zugang haben müssen und deren Erbringung für die Öffentlichkeit als Grundversorgung unabdingbar geworden ist.

(2) Als Universaldienstleistungen werden bestimmt:

1.
der Anschluss an ein öffentliches Telekommunikationsnetz an einem festen Standort, der Gespräche, Telefaxübertragungen und die Datenkommunikation mit Übertragungsraten ermöglicht, die für einen funktionalen Internetzugang ausreichen,
2.
der Zugang zu öffentlich zugänglichen Telefondiensten über den in Nummer 1 genannten Netzanschluss,
3.
die Verfügbarkeit mindestens eines von der Bundesnetzagentur gebilligten gedruckten öffentlichen Teilnehmerverzeichnisses (§ 104), das dem allgemeinen Bedarf entspricht und regelmäßig mindestens einmal jährlich aktualisiert wird,
4.
die Verfügbarkeit mindestens eines umfassenden, öffentlichen Telefonauskunftsdienstes, auch für Nutzer öffentlicher Münz- und Kartentelefone, einschließlich der Netzkennzahlen von Teilnehmern und ausländischer Anschlussinhaber, soweit die Teilnehmerdaten zur Verfügung stehen und unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Vorschriften,
5.
die flächendeckende Bereitstellung von öffentlichen Münz- oder Kartentelefonen oder anderer Zugangspunkte für den öffentlichen Sprachtelefondienst an allgemeinen und jederzeit für jedermann zugänglichen Standorten entsprechend dem allgemeinen Bedarf; die öffentlichen Telefonstellen sind in betriebsbereitem Zustand zu halten, und
6.
die Möglichkeit, von allen öffentlichen Münz- oder Kartentelefonen unentgeltlich und ohne Verwendung eines Zahlungsmittels Notrufe durch einfache Handhabung mit den Notrufnummern 110 und 112 durchzuführen.

(3) Unternehmen, die Universaldienstleistungen nach Absatz 2 Nr. 2 und 3 erbringen, haben bei der Verarbeitung der ihnen von anderen Unternehmen bereitgestellten Informationen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung zu beachten.

(4) Nach Anhörung des Universaldienstverpflichteten kann die Bundesnetzagentur den allgemeinen Bedarf der Universaldienstleistungen nach Absatz 2 hinsichtlich der Bedürfnisse der Endnutzer feststellen, insbesondere hinsichtlich der geographischen Versorgung, der Zahl der Telefone, der Zugänglichkeit und der Dienstequalität. Zur Sicherstellung des Dienstes sowie der Dienstemerkmale ist die Bundesnetzagentur befugt, den Unternehmen Verpflichtungen aufzuerlegen. Die Bundesnetzagentur kann von solchen Verpflichtungen für Teile oder das gesamte Hoheitsgebiet absehen, wenn eine Anhörung der betroffenen Kreise ergibt, dass diese Dienstemerkmale oder vergleichbare Dienste als weithin verfügbar erachtet werden.

Im Sinne dieser Verordnung

1.
ist eine ortsfeste Funkanlageeine Funkanlage im Sinne des § 2 Nr. 3 des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen einschließlich Radaranlagen, die während ihres bestimmungsgemäßen Betriebes keine Ortsveränderung erfährt,
2.
ist eine ortsfeste Amateurfunkanlageeine ortsfeste Funkanlage im Sinne der Nummer 1, die gemäß § 2 Nr. 3 des Amateurfunkgesetzes vom 23. Juni 1997 (BGBl. I S. 1494), das zuletzt durch Artikel 48 des Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992) geändert worden ist, betrieben wird,
3.
ist ein Standortein Installationsort, an dem eine ortsfeste Funkanlage errichtet wurde oder errichtet werden soll; zum Standort gehören alle Funkanlagen, die auf demselben Mast oder in unmittelbarer Nähe (die Sicherheitsabstände der einzelnen Antennen überschneiden sich) voneinander betrieben werden,
4.
ist der standortbezogene Sicherheitsabstandder erforderliche Abstand zwischen der Bezugsantenne und dem Bereich, in dem die Grenzwerte nach § 3 Satz 1 unter Einbeziehung der relevanten Feldstärken umliegender ortsfester Funkanlagen eingehalten werden,
5.
ist die Bezugsantennedie Sendeantenne mit der niedrigsten Montagehöhe über Grund, die einen systembezogenen Sicherheitsabstand erfordert oder aufgrund ihrer Charakteristik bei der Berechnung des standortbezogenen Sicherheitsabstands berücksichtigt werden muss,
6.
ist der systembezogene Sicherheitsabstandder Abstand zwischen einer einzelnen ortsfesten Antenne und dem Bereich, in dem die Grenzwerte nach § 3 Satz 1 eingehalten werden,
7.
ist der kontrollierbare Bereichder Bereich, in dem der Betreiber über den Zutritt oder Aufenthalt von Personen bestimmen kann oder in dem aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse der Zutritt von Personen ausgeschlossen ist,
8.
ist der Betreiberdiejenige natürliche oder juristische Person, die die rechtliche und tatsächliche Kontrolle über die Gesamtheit der Funktionen einer Funkanlage hat.

Zur Begrenzung der elektromagnetischen Felder (EMF) von ortsfesten Funkanlagen sind für den Frequenzbereich 9 Kilohertz bis 300 Gigahertz die folgenden Werte als Grenzwerte einzuhalten:

1.
die in der geltenden Fassung der Verordnung über elektromagnetische Felder - 26. BImSchV - festgesetzten Grenzwerte und
2.
für den Frequenzbereich 9 Kilohertz bis 50 Megahertz zusätzlich die zulässigen Werte für aktive Körperhilfen nach DIN EN 50527-1 (Ausgabe Januar 2011) und DIN EN 50527-2-1 (Ausgabe Mai 2012).
Die Grenzwerte nach Satz 1 sind unter Berücksichtigung von Emissionen anderer ortsfester Funkanlagen mindestens an den Orten einzuhalten, an denen auch die Grenzwerte der Verordnung über elektromagnetische Felder - 26. BImSchV - einzuhalten sind. DIN-Normen, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind bei der VDE-Verlag GmbH, Berlin und der Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.

(1) Eine ortsfeste Funkanlage mit einer äquivalenten isotropen Strahlungsleistung (EIRP) von 10 Watt oder mehr darf nur betrieben werden, wenn für diesen Standort eine gültige Standortbescheinigung vorliegt. Das Gleiche gilt für eine ortsfeste Funkanlage mit einer äquivalenten isotropen Strahlungsleistung (EIRP) von weniger als 10 Watt, die an einem Standort mit einer Gesamtstrahlungsleistung von 10 Watt oder mehr errichtet wurde, oder wenn durch die hinzukommende Funkanlage die Gesamtstrahlungsleistung von 10 Watt (EIRP) erreicht oder überschritten wird. Satz 2 gilt nicht für solche Funkanlagen, die eine äquivalente isotrope Strahlungsleistung (EIRP) von 100 Milliwatt oder weniger aufweisen.

(2) Absatz 1 findet Anwendung auf ortsfeste Amateurfunkanlagen nur soweit die Regelungen des § 8 dies bestimmen. Absatz 1 findet keine Anwendung auf ortsfeste Funkanlagen, die keinen systembezogenen Sicherheitsabstand aufweisen. Die Betreiber der Anlagen nach Satz 2 haben der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen die Installationsorte mit Angabe der geographischen Koordinaten mitzuteilen.

(3) Abweichend von Absatz 1 darf eine ortsfeste Funkanlage ohne Standortbescheinigung betrieben werden, wenn die sofortige Inbetriebnahme ausschließlich für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der öffentlichen Sicherheit, der Sicherheit des Staates oder für Tätigkeiten im Bereich der Gefahrenabwehr oder der Strafverfolgung erforderlich ist und die Grenzwerte nach § 3 eingehalten werden. Spätestens vier Wochen nach Inbetriebnahme muss ein Antrag bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen vorliegen oder die Anlage außer Betrieb genommen werden.

(4) Bei Anträgen auf Erteilung einer Standortbescheinigung für die Nutzung von Frequenzen gleich oder größer als 30 Megahertz sind ausschließlich die im Amtsblatt der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen veröffentlichten Antragsformulare zu verwenden. Für die ausschließliche Nutzung von Frequenzen unterhalb von 30 Megahertz kann die Standortbescheinigung formlos beantragt werden.

(5) Der Antrag gilt nur dann als gestellt, wenn die Antragsunterlagen der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen vollständig und im erforderlichen Umfang vorliegen. Mit dem Antrag teilt der Betreiber der Anlagen der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen auch die Installationsorte mit Angabe der geographischen Koordinaten mit. Dem Antrag sind in zweifacher Ausfertigung beizufügen:

1.
ein Lageplan (Kartenausschnitt, Ausschnitt aus dem Bebauungs- oder Flächennutzungsplan), in dem die angrenzenden Grundstücke bzw. Gebäude und deren Nutzung zum Betriebsort der beantragten Funkanlage wiederzugeben sind,
2.
bei Montage der Sendeantenne auf einem Bauwerk eine Bauzeichnung oder Skizze des Bauwerks mit Bemaßung (Seitenansicht und Draufsicht), in der der Montageort der Funkanlage darzustellen ist,
3.
Antennendiagramme bezüglich der zu verwendenden Antennen.

(6) Setzt die Bearbeitung eines Antrages zur Erteilung einer Standortbescheinigung eine Neubewertung von bereits am Standort installierten Funkanlagen voraus, ist der Antragsteller für den dadurch entstehenden Aufwand gebührenpflichtig.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 217/03 Verkündet am:
13. Februar 2004
K a n i k,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Der Einhaltung der in Gesetzen oder Rechtsverordnungen im Sinne des § 906
Abs. 1 Satz 2 BGB festgelegten Grenz- oder Richtwerte kommt Indizwirkung dahin
zu, daß eine nur unwesentliche Beeinträchtigung vorliegt. Es ist dann Sache des
Beeinträchtigten, Umstände darzulegen und zu beweisen, die diese Indizwirkung
erschüttern.
Bei einer von einer Mobilfunksendeanlage ausgehenden Beeinträchtigung durch
elektromagnetische Felder, die die Grenzwerte der 26. BImSchV einhalten, muß der
Beeinträchtigte zur Erschütterung der Indizwirkung darlegen - und gegebenenfalls
beweisen -, daß ein wissenschaftlich begründeter Zweifel an der Richtigkeit der
festgelegten Grenzwerte und ein fundierter Verdacht einer Gesundheitsgefährdung
besteht.
BGH, Urt. v. 13. Februar 2004 - V ZR 217/03 - OLG Frankfurt a.M.
LG Hanau
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. Februar 2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel, die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und die Richterin
Dr. Stresemann

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 18. Juni 2003 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Beklagte zu 1 betreibt seit 1999 auf dem Kirchturm der Jakobuskirche in B. eine Mobilfunksendeanlage. Den Standort nutzt sie aufgrund eines auf 20 Jahre befristeten Mietvertrages mit der Beklagten zu 2, der ein außerordentliches Kündigungsrecht für den Fall eingeräumt ist, daß der Betrieb der Sendeanlage Gesundheitsgefahren herbeiführt.
Die Klägerin betreibt in einer Entfernung von 100 m zu der Anlage eine psychotherapeutische Praxis.
Die für Mobilfunkanlagen geltenden Grenzwerte nach § 2 in Verbindung mit Anhang 1 der 26. BImSchV vom 16. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1966) werden eingehalten.
Die Klägerin verlangt gleichwohl von der Beklagten zu 1, den Betrieb der Sendeanlage zu unterlassen, und von der Beklagten zu 2, den Betrieb durch die Beklagte zu 1 nicht zu ermöglichen. Sie behauptet, von dem Betrieb der Anlage gehe für sie eine konkrete Gesundheitsgefährdung aus, vor der sie die Einhaltung der Grenzwerte der 26. BImSchV nicht schütze. Diese Werte seien nämlich zu hoch. Außerdem - so ihre Ansicht - erfasse die Verordnung nur die sogenannten thermischen Wirkungen, nicht aber die athermischen, die u.a. zu einer Steigerung des Krebsrisikos führten, die Möglichkeit einer Blutbildveränderung einschlössen und negative Auswirkungen auf das Immunsystem sowie Kopfschmerzen, Gehör- und Konzentrationsstörungen zur Folge hätten.
Die Klage ist in den Tatsacheninstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Unterlassungsanträge weiter. Die Beklagten beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:


I.


Nach Auffassung des Berufungsgerichts handelt es sich bei den von der Sendeanlage der Beklagten zu 1 ausgehenden elektromagnetischen Feldern zwar um Einwirkungen im Sinne des § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB, jedoch um solche , die die Klägerin zu dulden habe, weil sie nur zu unwesentlichen Beeinträchtigungen führten. Das folge gemäß der Regel des § 906 Abs. 1 Satz 2 BGB daraus, daß sie unter den Grenzwerten blieben, die zum Schutze vor
schädlichen Umwelteinwirkungen elektromagnetischer Felder festgesetzt worden seien (§§ 1 Abs. 1 Satz 2, 2 Nr. 2 der 26. BImSchV, Anhang 1). Diese Grenzwerte, die an sich auf thermische Auswirkungen von Hoch- und Niederfrequenzanlagen ausgerichtet seien, gälten auch für athermische Wirkungen elektromagnetischer Felder. Daß die Beeinträchtigungen trotz Unterschreitens dieser Grenzwerte infolge besonderer Umstände als wesentlich einzustufen seien, könne nicht festgestellt werden. Nach dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft sei es nicht nachweisbar, daß durch athermische Effekte elektromagnetischer Felder Gesundheitsgefahren ausgelöst würden, und wenn ja, unter welchen Bedingungen und mit welchen, möglicherweise die Schwelle zur Wesentlichkeit überschreitenden Folgen. Daher sei auch eine Beweiserhebung über diese Fragen durch eine sachverständige Begutachtung nicht geboten. Sie könne nur das bereits bekannte Ergebnis haben, daß eine die Gesundheit gefährdende Beeinträchtigung nicht ausschließbar, aber auch nicht nachweisbar sei.

II.


Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Prüfung stand.
Der Klägerin steht der nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zu, weil sie nach § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB die von der Mobilfunkanlage der Beklagten zu 1 ausgehenden elektromagnetischen Felder dulden muß.
1. Immissionen durch elektromagnetische Felder werden als "ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen" von § 906 Abs. 1
Satz 1 BGB erfaßt (Fritz, BB 1995, 2122, 2123 f.; Staudinger/Roth, BGB [2001], § 906 Rdn. 173). Sie sind daher, wie jede andere Zufügung unwägbarer Stoffe, von dem Eigentümer des von den Auswirkungen betroffenen Grundstücks zu dulden, wenn sie zu keiner oder nur zu einer unwesentlichen Beeinträchtigung führen. Ob eine Beeinträchtigung wesentlich ist, hängt - wie das Berufungsgericht nicht verkannt hat - nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes von dem Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen ab und davon, was diesem auch unter Würdigung anderer öffentlicher und privater Belange billigerweise nicht mehr zuzumuten ist (Senat, BGHZ 120, 239, 255; 121, 248, 255; 146, 261, 264). Bei der von dem Tatrichter dazu anzustellenden Bewertung ist allerdings § 906 Abs. 1 Satz 2 BGB zu beachten. Danach liegt eine unwesentliche Beeinträchtigung in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenzen oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. So ist das Berufungsgericht verfahren. Rechtsfehler sind ihm dabei entgegen der Auffassung der Revision nicht unterlaufen.
Zutreffend ist insbesondere die Annahme, die in der 26. BImSchV festgelegten Grenzwerte berücksichtigten sowohl die thermischen wie die athermischen Effekte elektromagnetischer Felder. Die Verordnung unterscheidet nicht zwischen diesen beiden Auswirkungen, sondern stellt Anforderungen zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch elektromagnetische Felder generell (§ 1 Abs. 1 der Verordnung ). Dies bestätigt die von dem Berufungsgericht zitierte Empfehlung der Strahlenschutzkommission vom 13./14. September 2001, die erkennen läßt, daß ihr Augenmerk seit jeher den thermisch bedingten Reaktionen wie auch den athermischen Reaktionen galt. Da die Arbeit und die Ergebnisse der
Strahlenschutzkommission Grundlage für die 26. BImSchV waren, liegt es nahe , daß der Verordnungsgeber - wie die Kommission - beide Gesichtspunkte im Auge hatte und regeln wollte. Daß sich die festgelegten Grenzwerte nur an den thermischen Auswirkungen orientieren, beruht - wie die Empfehlungen der Strahlenschutzkommission deutlich machen - darauf, daß thermisch bedingte Reaktionen bei geringeren Feldstärken eintreten als nachgewiesene athermische Reaktionen. Der Verordnungsgeber konnte sich daher auf die Bestimmung von Grenzwerten beschränken, die an thermischen Reaktionen anknüpfen ; nachweisbare athermische Reaktionen waren so in jedem Fall miterfaßt. Soweit die Revision meint, aus der amtlichen Begründung der Verordnung ergebe sich, daß allein thermische Auswirkungen Gegenstand der Regelung seien , mißversteht sie die dort enthaltenen Ausführungen (BR-Drucks. 393/96, S. 15). Sie stellen, im Einklang mit den Empfehlungen der Strahlenschutzkommission , darauf ab, daß "dominanter Effekt der Hochfrequenzfelder ... die Erwärmung des Gewebes" ist, der sogenannte thermische Effekt. Darauf beruht, wie dargelegt, die Grenzwertbestimmung, sie schließt aber den Schutz vor athermischen Wirkungen nicht aus.
Richtig ist - worauf die Revision hinweist -, daß die 26. BImSchV keine Vorsorgekomponente enthält (vgl. Stellungnahme des Wirtschaftsausschusses, BR-Drucks. 393/1/96, S. 5; siehe auch BVerfG NJW 2002, 1638, 1639; Kutscheidt , NJW 1997, 2481, 2484). Von nichts anderem geht aber auch das Berufungsgericht aus. Wenn es gleichwohl meint, die Verordnung habe auch "Vorsorge" gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch elektromagnetische Felder getroffen, soweit es um athermische Effekte geht, bedeutet das nicht, daß ein Vorsorge- (d.h. Sicherheits-) Faktor eingerechnet sei, sondern daß die Verordnung auch Schutz vor athermischen Wirkungen gewährleisten soll. Im
übrigen bliebe ein etwaiger Irrtum des Berufungsgerichts auf das Ergebnis ohne Einfluß. Denn die Berücksichtigung einer Vorsorgekomponente ist für die Frage, ob die Verordnung auch vor schädlichen athermischen Wirkungen schützen will, ohne Belang. 2. Fehl geht die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe die Darlegungs- und Beweislast verkannt, wenn es davon ausgegangen sei, der Klägerin obliege die Darlegung konkreter Anhaltspunkte dafür, daß trotz Einhaltung der Grenzwerte eine wesentliche Beeinträchtigung vorliege.
Richtig daran ist, daß grundsätzlich der Störer darlegen und beweisen muß, daß sich eine Beeinträchtigung nur als unwesentlich darstellt (Senat, BGHZ 120, 239, 257). Dieser Grundsatz erfährt jedoch eine Einschränkung, wenn nach der Regel des § 906 Abs. 1 Satz 2 BGB von einer unwesentlichen Beeinträchtigung auszugehen ist, weil - wie hier - ein entsprechender Grenzoder Richtwert nicht überschritten ist. Allerdings kehrt sich in solch einem Fall entgegen einer zum Teil vertretenen Auffassung (vgl. Begründung zu § 906 Abs. 1 Satz 2 BGB, BT-Drucks. 12/7425, S. 88, Staudinger/Roth, BGB [1996], Rdn. 178; Palandt/Bassenge, BGB, 63. Aufl., § 906 Rdn. 20; Baumgärtel /Laumen, Handbuch des Beweisrechts, 2. Aufl., § 906 Rdn. 7; Fritz, NJW 1996, 573, 574) die Beweislast nicht um. Vor der Neufassung des § 906 Abs. 1 BGB durch das Sachenrechtsänderungsgesetz vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2457) entsprach es der ständigen Rechtsprechung des Senats, daß in technischen Regelungswerken festgelegte Grenz- oder Richtwerte bei der Frage, ob eine Beeinträchtigung wesentlich ist oder nicht, nicht schematisch angewendet werden können, sondern nur eine Entscheidungshilfe für den Richter in der Weise bieten, daß bei einer Überschreitung der einschlägigen Richtwerte grundsätzlich von einer wesentlichen Beeinträchtigung auszugehen
ist. Dies entbindet den Tatrichter aber nicht von der Verpflichtung, die Umstände des Einzelfalls zu würdigen und unter Berücksichtigung des Empfindens eines verständigen Menschen zu entscheiden, ob trotz Überschreitens der Grenzwerte möglicherweise doch von einer unwesentlichen Beeinträchtigung auszugehen ist (BGHZ 111, 63, 66 ff. m.w.N.). Daran hat sich durch die Einführung des Regeltatbestandes in § 906 Abs. 1 Satz 2 BGB nichts geändert. Der Gesetzgeber wollte den dem Tatrichter zugewiesenen einzelfallbezogenen Beurteilungsspielraum nicht einengen (vgl. BT-Drucks. 12/7425, S. 28). Hätte er eine Beweislastumkehr zu Lasten des Beeinträchtigten vornehmen wollen, hätte im übrigen eine andere Formulierung näher gelegen als die Aufstellung einer Regel, wonach bei Einhaltung der Grenz- oder Richtwerte von einer unwesentlichen Beeinträchtigung auszugehen sei (vgl. Marburger, Festschrift Ritter, 1997, 901, 905, 913). Der Senat ist daher auch nach der Änderung des § 906 Abs. 1 BGB weiterhin davon ausgegangen, daß den in Satz 2 und 3 der Norm genannten Grenz- oder Richtwerten nur die Bedeutung zukommt, daß einem Überschreiten der Werte Indizwirkung für das Vorliegen einer wesentlichen Beeinträchtigung zukommt und ein Einhalten oder Unterschreiten der Grenz- oder Richtwerte die Unwesentlichkeit der Beeinträchtigung indiziert (vgl. BGHZ 148, 261, 264 f.). Eine solche indizielle Bedeutung hat der Tatrichter zu beachten. Er kann im Rahmen seines Beurteilungsspielraums von dem Regelfall abweichen, wenn dies besondere Umstände des Einzelfalls gebieten. Darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen sind solche die Indizwirkung erschütternde Umstände von demjenigen, der trotz Einhaltung der Grenzwerte eine wesentliche Beeinträchtigung geltend macht. Er muß allerdings nur diese Umstände darlegen und beweisen, um dem Tatbestand des § 906 Abs. 1 Satz 2 BGB die Indizwirkung zu nehmen. Er muß nicht nachweisen, daß die Beeinträchtigung wesentlich ist (ebenso, wenngleich zum Teil mißverständlich
von "Gegenbeweis" sprechend, Marburger aaO S. 917; Staudinger/Roth, BGB [2001], § 906 Rdn. 202; siehe auch Erman/Hagen/Lorenz, BGB, 10. Aufl., § 906 Rdn. 17).
Das steht - entgegen der Auffassung der Revision - nicht im Widerspruch zu den Wertungen der §§ 903, 1004, 906 BGB. Allerdings hat das Berufungsgericht nicht die Feststellung getroffen, daß eine Gesundheitsgefährdung der Klägerin ausgeschlossen ist. Sie trägt demnach das Risiko einer Gefährdung. Das ist aber nicht systemwidrig. Der Gesetzgeber hat in § 906 Abs. 1 Satz 2 BGB eine Risikoverschiebung vorgenommen und im Ergebnis eine Duldungspflicht für den Fall statuiert, daß eine wesentliche Beeinträchtigung zwar nicht ausgeschlossen ist, daß sie aber wegen der Einhaltung einschlägiger Grenzwerte in der Regel nicht gegeben sein wird und der von den Immissionen Betroffene die hiervon ausgehende Indizwirkung nicht hat erschüttern können. Darin besteht - abweichend von den Vorstellungen der Revision - die Wertung. Was die Revision der Sache nach bekämpft, ist im Grunde nicht diese, sondern die in den Grenzwerten der 26. BImSchV zum Ausdruck gekommene Wertung. Diese ist aber von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden (BVerfG NJW 2002, 1638) und daher bindend. Sie kann nicht auf dem Umweg des privaten Immissionsschutzes wieder in Frage gestellt werden. Eine eigene generelle Risikobewertung steht dem Tatrichter gerade nicht zu, nur eine einzelfallbezogene Beurteilung bei Vorliegen entsprechender Umstände. Das Verfahren des Berufungsgerichts war daher entgegen der Auffassung der Revision insoweit nicht fehlerhaft.
3. Gemessen daran ist das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen , daß der Vortrag der Klägerin den Anforderungen an die Erschütterung der
von dem Regelfall ausgehenden Indizwirkung nicht genügt. Sie hat weder dar- gelegt, daß ein wissenschaftlich begründeter Zweifel an der Richtigkeit der in der 26. BImSchV festgelegten Grenzwerte besteht noch daß ein fundierter Verdacht einer Gesundheitsgefährdung durch elektromagnetische Felder unterhalb dieser Werte erhoben werden kann. Wissenschaft und Forschung ist - wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat - bislang nicht der Nachweis gelungen, daß athermische Effekte elektromagnetischer Felder, zumal unterhalb der durch die Verordnung gezogenen Grenzen, zu gesundheitlichen Schäden führen.
Nicht berechtigt ist die in diesem Zusammenhang erhobene Verfahrensrüge , daß das Berufungsgericht den Beweisanträgen der Klägerin auf Einholung von Sachverständigengutachten zu den gesundheitlichen Folgen der Einwirkung elektromagnetischer Felder durch athermische Effekte nicht nachgegangen sei.
Sieht man einmal davon ab, daß die Klägerin an den von der Revision angegebenen Stellen ganz überwiegend nicht die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt hat, sondern die Vernehmung sachverständiger Zeugen zu den von ihnen in der Wissenschaft bekannten Ansichten, so hat das Berufungsgericht jedenfalls eine Beweiserhebung durch Einholung von Sachverständigengutachten zu Recht unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (NJW 2002, 1638, 1639 f.) abgelehnt. Das Beweismittel ist nämlich - derzeit - ungeeignet.

a) Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts geht die Klägerin selbst davon aus, daß es in Wissenschaft
und Forschung bislang nicht gelungen ist, den Nachweis zu erbringen, daß athermische Effekte elektromagnetischer Felder, zumal unterhalb der durch die 26. BImSchV gezogenen Grenzen, zu gesundheitlichen Schäden führen können. Das deckt sich mit den Empfehlungen der Strahlenschutzkommission vom 13./14. September 2001 und liegt auch der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsmäßigkeit der 26. BImSchV zugrunde (NJW 2002, 1638, 1639). Ein Sachverständigengutachten zu der Frage der gesundheitlichen Auswirkungen von elektromagnetischen Feldern kann nur diesen Stand der Forschung wiedergeben und ist daher nicht geeignet, neue Erkenntnisse zu vermitteln. Daß die Klägerin auf neue Forschungsansätze hingewiesen hätte, die eine andere Sicht der Dinge vermitteln könnten, zeigt die Revision nicht auf. Soweit sie auf neuere Studien verweist, die nach Erlaß des Berufungsurteils herausgekommen sind, handelt es sich um keinen Sachvortrag, der der Beurteilung durch das Revisionsgericht unterliegt. Zudem legt sie nicht dar, daß diese Studien geeignet sind, den bisherigen Stand der Forschung zu revidieren, und daß sie im konkreten Fall eine gesundheitliche Beeinträchtigung durch athermische Wirkungen zu beweisen geeignet sind. Daß - wie die Revision zusammenfaßt - Schäden möglich sind, also nicht ausgeschlossen werden können, entspricht auch bisherigen Erkenntnissen. Daß aber unter den durch die 26. BImSchV gesetzten Grenzen im konkreten Fall ein Gefährdungspotential vorhanden ist, das nach neuestem Stand der Forschung als eine wesentliche Beeinträchtigung eingestuft werden müßte, wird nicht einmal im Ansatz erkennbar.
Ebensowenig führen die Rügen der Revision zum Erfolg, das Berufungsgericht habe sich nicht mit allen von der Klägerin in das Verfahren eingeführten gutachtlichen Stellungnahmen auseinandergesetzt. Es wird nicht
dargelegt, daß diesen Stellungnahmen wissenschaftlich gesicherte Erkenntnisse zu entnehmen sind, wonach im konkreten Fall durch den Betrieb der Mobilfunksendeanlage eine Gesundheitsgefährdung der Klägerin zu gewärtigen ist oder auch nur der ernsthafte Verdacht einer solchen Gefährdung besteht.
Angesichts dessen verlangt die Durchsetzung des Justizgewährungsgebots keine Beweisaufnahme, die doch wiederum nur den bestehenden Zustand der Ungewißheit, eine wissenschaftlich nicht verläßlich explorierte komplexe Gefährdungslage, spiegeln könnte. Es bleibt allein Sache des Verordnungsgebers , die Entwicklung zu beobachten und etwaigen neuen Erkenntnissen durch engere oder weitere Grenzen Rechnung zu tragen (BVerfG NJW 2002, 1638, 1639).

b) Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Revision nicht aus einer anderen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (NJW 2001, 1482, 1483) zu einem mit der vorliegenden Konstellation vergleichbaren Fall. Richtig daran ist, daß es dort - wie hier - um einen Anspruch auf Unterlassung des Betriebs einer Mobilfunkanlage ging. Die dortigen Kläger hatten gegen zwei sie beschwerende Entscheidungen im einstweiligen Verfügungsverfahren Verfassungsbeschwerde erhoben, die das Bundesverfassungsgericht im Hinblick auf den Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen hat. Dieser Grundsatz verlange eine Erschöpfung des Instanzenzugs im Hauptsacheverfahren mit der gebotenen Sachverhaltsaufklärung. Eine möglicherweise auf ungesicherten tatsächlichen Grundlagen beruhende Entscheidung im Eilverfahren genüge nicht. Diese allgemein gehaltenen Erwägungen lassen nicht erkennen, daß das Bundesverfassungsgericht eine Sachaufklärung in dem hier interessierenden Punkt durch sach-
verständige Begutachtung für erforderlich hält. Das Gegenteil wird deutlich, wenn es in der Entscheidung ausdrücklich heißt, daß in "rechtlicher Hinsicht" zu klären sei, ob die von Mobilfunkanlagen ausgehenden Strahlungen Besonderheiten aufwiesen, die bei einer Beurteilung der von § 906 Abs. 1 BGB erfaßten Beeinträchtigungen und den bei der Entscheidung über die Duldungspflicht maßgebenden Wertungen folgenreich würden. Um eine rechtliche Einschätzung durch die Fachgerichte ging es dem Bundesverfassungsgericht, Konsequenzen in dem von der Revision geltend gemachten Sinn lassen sich daraus nicht ziehen.

III.


Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Wenzel Krüger Klein Gaier Stresemann

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 15.02.2007 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums ... vom 31.01.2008 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die Baugenehmigung zur Errichtung einer Sende- und Empfangsanlage für Mobilfunk mit Antennenmast und Technik-Überdachung auf dem Grundstück Flst.-Nr. ..., Gemarkung ..., zu erteilen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung einer Sende- und Empfangsanlage für Mobilfunk mit Antennenmast und Technik-Überdachung auf dem Grundstück Flst.-Nr. ..., Gemarkung ....
Mit dem Eigentümer dieses Grundstücks schloss sie zur Verwirklichung dieses Vorhabens am 22./31.05.2006 einen Freiflächen-Mietvertrag.
Für das Vorhaben reichte sie am 17.08.2006 bei der Beklagten den Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung vom 04.08.2006 ein. Die Anlage soll im westlichen Teil des ca. 150 m langen und 20 m breiten Grundstücks Flst.-Nr. ... errichtet werden. Das Grundstück ist im östlichen Teil mit einem Wohnhaus bebaut. Dieser Teil des Grundstücks liegt im Geltungsbereich des seit 09.02.1984 rechtsverbindlichen Bebauungsplans „...“ (Plan Nr. ... - Planbereich ...). Das Grundstück Flst.-Nr. ... grenzt westlich an den von Norden nach Süden verlaufenden, nicht asphaltierten und nicht geschotterten, 4 m breiten Feldweg Nr. .... Der ca. 400 m lange Feldweg mündet nördlich in die E. Straße sowie südlich in einen anderen, von Osten nach Westen verlaufenden und befestigten Feldweg. Die Entfernung von der Einmündung des Feldwegs in die E. Straße bis zur westlichen Grenze des Baugrundstücks Flst. Nr. ... beträgt ca. 125 m. Bei der Zufahrt zu diesem Feldweg im Einmündungsbereich zur E. Straße ist das Verkehrszeichen 260 (Verbot für Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinräder und Mofas sowie für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge) mit dem Zusatzzeichen „Frei für landwirtschaftliche Fahrzeuge“ aufgestellt. Der 20 m hohe Betonmast für die Mobilfunkanlage soll in einem Abstand von 8 m von der westlichen Grenze des Baugrundstückes errichtet werden. Der Standort ist 90 m von der westlichen Grenze des Bebauungsplans „...“ entfernt. Die sich an das Baugrundstück nördlich und südlich anschließenden Grundstücke sind ebenso wie die westlich des Feldwegs Nr. ... liegenden Grundstücke frei von baulichen Anlagen; sie dienen als Ackerflächen der landwirtschaftlichen Nutzung. Im Flächennutzungsplan 2010 der Beklagten sind der vorgesehene Standort und die umliegenden Ackerflächen als Fläche für Landwirtschaft mit Ergänzungsfunktionen (z. B. Erholung, Klima, Wasser, Boden oder Flora/Fauna) ausgewiesen.
Die Bauzeichnung „Grundriss“ vom 03.08.2006 enthält die Eintragung „Feldweg einschottern - Baustraße“ sowie bezüglich der geplanten Zufahrt vom Feldweg zum Baugrundstück die Eintragung „Einschottern“. Der Betonmast ist mit einem Durchmesser von max. 0,9 m geplant und soll eine Systemtechnik-Anlage tragen. An ihm sollen in einer Höhe zwischen 19 und 20 m drei Richtfunkantennen sowie drei Sektorantennen angebracht werden. Die Anlage soll auf einer Länge von 6,4 m und einer Breite von 2,9 m mit einem 2 m hohen Zaun eingefriedet werden. Die Klägerin fügte dem Bauantrag eine Standortbescheinigung der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (im Folgenden: Bundesnetzagentur) vom 11.09.2006 bei. In ihr ist ausgeführt, dass der Standort nach den Regelungen der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder auf der Grundlage des § 12 des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationseinrichtungen bewertet und die Bescheinigung hiernach erteilt worden sei. Die Standortbescheinigung trifft zum Sicherheitsabstand folgende Feststellungen: Hauptstrahlrichtung 7,38 m; Vertikal (90 Grad) 1,31 m; Montagehöhe der Bezugsantenne über Grund 19,27 m. Der Standortbescheinigung ist eine Anlage der Bundesnetzagentur beigefügt, die 3 UMTS-Funkanlagen als neu installierte Anlagen ausweisen. In der Anlage ist ferner die Sendeantennenkennzeichnung mit den Sektoren 1 bis 3 ausgewiesen. Die Hauptstrahlrichtungen der drei Sektoren betragen 50 Grad (Sektor 1), 120 Grad (Sektor 2) sowie 310 Grad (Sektor 3); der Sicherheitsabstand in der Hauptstrahlrichtung aller drei Sektoren beträgt 4,18 m, der vertikale Sicherheitsabstand aller drei Sektoren 0,74 m. Die Anlage zur Standortbescheinigung schließt mit Ausführungen zum Einfluss des elektromagnetischen Umfeldes. Insoweit ist ausgeführt, dass zur Berücksichtigung des elektromagnetischen Umfeldes der für jede Funkanlage festgelegte Sicherheitsabstand mit dem standortspezifischen Umweltfaktor 1,020 zu multiplizieren sei. Mit diesem Faktor würden alle relevanten Feldstärken von umliegenden ortsfesten Funkanlagen berücksichtigt werden.
Während des Baugenehmigungsverfahrens zeigte die Klägerin mit der Anzeige vom 25.09.2006 der Beklagten eine Hochfrequenzanlage nach § 7 Abs. 1 der 26. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Verordnung über elektromagnetische Felder) bezüglich der baurechtlich beantragten Mobilfunkanlage an. In der Anzeige wies die Klägerin darauf hin, dass sie an dem baurechtlichen Standort ohne systemspezifischen Sicherheitsabstand (Sicherheitsabstand = 0) Anlagen betreibe, für die nach § 4 Abs. 2 der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder keine Standortbescheinigung erforderlich sei.
Im Rahmen der Angrenzerbenachrichtigung trug der damalige Verfahrensbevollmächtigte der Beigeladenen Nr. 1 mit Schriftsatz vom 27.10.2006, bei der Beklagten eingegangen am 30.10.2006, vor, es handele sich bei dem Bauvorhaben um kein privilegiertes Vorhaben im Außenbereich. Für die Klägerin bestehe nicht die Notwendigkeit einer weiteren Sende- und Empfangsanlage für Mobilfunk, da im Bereich ... das Mobilfunknetz bereits ausreichend erschlossen sei. Für den Fall, dass von einem privilegierten Vorhaben auszugehen sei, stünden öffentliche Belange - Hervorrufen schädlicher Umwelteinwirkungen - dem Vorhaben entgegen. Zwar liege die Standortbescheinigung der Bundesnetzagentur für die geplante Anlage vor. Dieser Bescheinigung könne allerdings nicht entnommen werden, dass insbesondere unter Beachtung der 26. BImSchV entsprechende Feldstärkemessungen durchgeführt worden seien. Die Bundesnetzagentur habe in der Vergangenheit immer wieder feststellen müssen, dass bei einer Vielzahl von Messungen der unterschiedlichsten Anbieter Grundprinzipien der Messtechnik nicht beachtet worden seien. Beispielsweise seien Feldstärkemessungen mit ungeeigneten Messwertaufnehmern oder nicht kalibrierten Messgeräten durchgeführt worden. Teilweise seien Messgeräte für den betreffenden Frequenzbereich verwendet worden, die für die Aufnahme von Feldstärken überhaupt nicht geeignet gewesen seien. Häufig sei es auch zu Fehlbedienungen der Messgeräte gekommen oder es habe der technische Hintergrund des Messpersonals gefehlt. Vorliegend sei deshalb davon auszugehen, dass die Grenzwerte des § 2 der 26. BImSchV in Verbindung mit dem Anhang 1 hierzu nicht eingehalten würden, so dass erhebliche schädliche Umwelteinwirkungen der angrenzenden Wohnbevölkerung und damit auch der Beigeladenen Nr. 1 zu befürchten seien. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass in der Regel aufgrund bestehender Streuung auch eine Strahlung außerhalb der Hauptstrahlrichtung zu verzeichnen sei. Aufgrund der angegebenen Hauptstrahlrichtungen in der Anlage zur Standortbescheinigung sei insbesondere festzustellen, dass unter Beachtung der bestehenden Streuung insbesondere die im Osten angrenzende Wohnbebauung in der S.-Straße erheblich betroffen sei. Das wirke sich unmittelbar auf die Beigeladene Nr. 1 aus. Das Bauvorhaben widerspreche auch dem Landschaftsbild. Die geplante Sende- und Empfangsanlage würde auch zu einer Störung der Funktionsfähigkeit der Funkstellen und Radaranlagen des Landesflughafens Stuttgart führen. Auch bauordnungsrechtliche Aspekte sprächen gegen eine Genehmigung. Die bauliche Anlage halte keinen ausreichenden nachbarschützenden Abstand zum Grundstück der Beigeladenen Nr. 1 ein. Ausgehend von der Mitte des Mastes ergebe sich bis zur Grundstücksgrenze lediglich ein Abstand von 8 m. Unter Beachtung von § 5 Abs. 9 i.V.m. Abs. 7 Satz 3 LBO sei nachbarschützend ein Abstand von zumindestens 0,4 der Wandhöhe. Vorliegend handele es sich um kein Gebäude, so dass die Masthöhe zuzüglich des Aufbaus zu berücksichtigen sei. Hinzuzurechnen sei die Stahlplattform mit den entsprechenden Aufbauten, so dass sich eine Höhe von über 20 m ergebe. Entgegen den Ausführungen in den Planunterlagen sei vorliegend von der Masthöhe auszugehen. Insgesamt sei damit unter Beachtung des Faktors 0,4 und einer zu berücksichtigenden Höhe von über 20 m ein Abstand von mehr als 8 m einzuhalten. Dies sei ausweislich der Planunterlagen nicht der Fall. Schließlich könne die bauliche Anlage unter Beachtung von § 11 Abs. 1 LBO mit ihrer Umgebung nicht so in Einklang gebracht werden, dass sie das Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild nicht verunstalten oder deren beabsichtigte Gestaltung nicht beeinträchtigen würde.
Die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen Nrn. 2 und 3 erhob im Rahmen der Angrenzerbenachrichtigung mit anwaltlichem Schriftsatz vom 30.10.2006, bei der Beklagten eingegangen am 02.11.2006, gleichfalls Einwendungen. Sie brachte vor, die bauliche Anlage würde zu einer gefährlichen Strahlenbelastung/Elektrosmog führen. Die Auswirkungen der Strahlenbelastung auf die menschliche Gesundheit sei wissenschaftlich noch nicht abschließend geklärt. Nachweislich werde durch einen Sendemast der Körper täglich 24 Stunden wechselnden Impulsen (217 - 1700 Hz) ausgesetzt werden. Eine gesundheitliche Beeinträchtigung mit Spätfolgen sei nicht auszuschließen. Die Strahlen der Antenne würden durch Luftteile, Regen, Schnee usw. reflektiert und dadurch zu einem großen Teil an die unmittelbare und weitere Umgebung abgegeben. Die bauliche Anlage sei des Weiteren Quelle folgender Gefahren und Störungen: Eis- und Schneebruch, Blitzeinschläge, Überspannung im Strom-, Telefon- und Fernsehkabel durch Blitzästelung von der Antenne zur umliegenden Umgebung, Hochfrequenzstörungen bei Elektro- und Empfangsgeräten (etwa Fernseher, Radio und Küchengeräte) durch Mischung von unterschiedlichen Sendeanlagen (Interferenzstörungen), erhebliche Geräuschentwicklungen durch Ein- und Ausschalten der Abluftventilatoren der Antenne, schließlich Störung der Nachtruhe aufgrund der eventuellen Ausstattung der Antennenanlage mit roten Blinklichtern aufgrund der Nähe zum Flughafen. Die Antennenanlage beeinträchtige des Weiteren das Landschafts- und Siedlungsbild.
Mit Schreiben vom 01.12.2006 wies die Beklagte die Klägerin darauf hin, dass der Gemeinderat der Beklagten das erforderliche Einvernehmen zum Bauvorhaben versagt habe. Dem Vorhaben stünden öffentliche Belange, insbesondere der Schutz des Orts- und Landschaftsbildes entgegen. Des Weiteren sei die ausreichende Erschließung nicht gesichert. Das Baugrundstück könne nur über einen Feldweg erreicht werden, der als Teil der naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen des Messeneubaus lediglich als Erdweg gesichert und damit als Erschließung ungeeignet sei. Im Übrigen halte der geplante Mast die nach den bauordnungsrechtlichen Bestimmungen erforderliche Abstandsfläche zur südlichen Grundstücksgrenze nicht ein. Entsprechend den gemeinsamen Empfehlungen der kommunalen Spitzenverbände und der Netzbetreiber vom Juni 2003 werde angeregt, Standortalternativen im baulich vorbelasteten Bereich der südlichen Gemarkungsgrenze zu prüfen. Hier könnte eine Bündelung der Standorte den Eingriff in das Landschaftsbild deutlich minimieren oder die Möglichkeit bestehen, bereits vorhandene Bauwerke als Standorte zu nutzen. Gegen dieses Schreiben der Beklagten wandte die Klägerin mit Schreiben vom 22.01.2007 ein, die geplante bauliche Anlage werde ausschließlich den Ortsteil P. versorgen, nicht hingegen den Flughafen oder die Landesmesse. Der bisherige „Bestandstandort“ sei nicht in der Lage, die insbesondere im Süden des Versorgungsgebietes bestehenden Versorgungsdefizite zu kompensieren. Die beiliegenden Versorgungsplots veranschaulichten die derzeitige Versorgung und diejenige nach Realisierung der Anlage. Sie sei daher für eine ausreichende Mobilfunkversorgung des Ortsteils P. erforderlich. Der konkrete Standort sei der einzige Standort, der sowohl funktechnisch geeignet als auch vertraglich realisierbar sei. Innerhalb der Ortsbebauung seien zahlreiche mögliche Standorte auf ihre funktechnische Eignung geprüft worden. Keiner der in Frage kommenden Standorte habe jedoch gemietet werden können. Es seien zwölf Standorte im Innen- und Außenbereich geprüft worden. Eine Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes, insbesondere aus südwestlicher Richtung, sei allenfalls marginal gegeben, da der Mast aus dieser Blickrichtung vor dem Hintergrund der Ortschaft größtenteils verschwimme und daher nicht übermäßig störend in Erscheinung trete. Zudem befinde sich in südwestlicher Richtung nur Ackerland, der Flughafen sowie die in einem Bogen verlaufende Autobahn. Eine besondere Schutzwürdigkeit des Standortes sei nicht ersichtlich. Der Standort sei ohne weiteres über den als Ausgleichsmaßnahme des Messeneubaus angelegten Erdweg zu erschließen. Für die nur hin und wieder notwendigen Wartungsarbeiten und das Befahren mit einem Pkw sei der Erdweg geeignet. Eine Abstandsfläche sei nicht erforderlich. Nach § 5 Abs. 9 LBO sei eine Anlage, die kein Gebäude sei, dann abstandsflächenrelevant, wenn die Höhe mehr als 2,5 m und die Wandfläche mehr als 25 qm betrage. Der geplante Mobilfunkmast habe einen Durchmesser von weniger als einem Meter und eine Höhe von 20 m, so dass sich eine Gesamtfläche von weniger als 25 qm errechne.
Mit Bescheid vom 15.02.2007 lehnte die Beklagte den Bauantrag ab. Zur Begründung führte sie aus, dem nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB privilegierten Vorhaben - es diene der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen - stünden öffentliche Belange entgegen. Der ca. 20 m hohe Mobilfunkmast, der in einem Bereich des Übergangs von der Bebauung in die freie Landschaft errichtet werden soll, beeinträchtige das aus südwestlicher Richtung gesehen bisher ungestörte Orts- und Landschaftsbild von P. Außerdem werde durch das Vorhaben, das als massiver Fremdkörper wirke, die natürliche Eigenart der Landschaft und ihr Erholungswert in diesem bisher unbebauten Bereich, der durch Ackernutzung geprägt sei, beeinträchtigt. Weiter sei die erforderliche ausreichende Erschließung nicht gesichert. Das Grundstück könne nur über einen Feldweg erreicht werden, der als Teil der naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen für den Neubau der Stuttgarter Messe lediglich als Erdweg gesichert und damit zur Erschließung ungeeignet sei.
10 
Gegen den Bescheid erhob die Klägerin mit Schreiben vom 05.03.2007 am selben Tag Widerspruch. Zur Begründung wiederholte und vertiefte sie ihre im Schreiben vom 22.01.2007 vorgebrachten Argumente und führte weiter aus, aufgrund des klar umgrenzten Versorgungsgebiets komme nur ein Standort in der näheren Umgebung des geplanten Standorts in Frage. Der von der Beklagten vorgeschlagene Alternativstandort beim künftigen Tanklager des Stuttgarter Flughafens habe sich nach funktechnischer Prüfung als zu weit vom Versorgungsgebiet entfernt liegend erwiesen. Die Entfernung könne auch nicht durch eine größere Masthöhe ausgeglichen werden. Von dem bisher vorhandenen Mobilfunkanlagenstandort in P., ..., sei eine ausreichende Versorgung des Stadtteils P. mit UMTS nicht möglich. Speziell im Ortszentrum wäre die Versorgung sehr stark eingeschränkt. Die Klägerin sei somit auf den verfahrensgegenständlichen Standort angewiesen. Ein geeigneter Standort im bebauten Innenbereich P. habe aufgrund von dortigen Widerständen nicht akquiriert werden können. Dem ablehnenden Bescheid der Beklagten könne nicht entnommen werden, dass Belange des Landschaftsbildes dem Vorhaben entgegenstünden; im Bescheid sei lediglich ausgeführt, dass das Orts- und Landschaftsbild beeinträchtigt werde. Die mit der Errichtung eines der Telekommunikation dienenden Bauwerks im Außenbereich in aller Regel einhergehende Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes sei unvermeidlich und daher hinzunehmen. Der Mast solle in einer reinen, nicht besonders schützenswerten Ackerlandschaft errichtet werden. Er befinde sich ca. 100 m von der nächsten Bebauung entfernt. Bei einer Masthöhe von 20 m und einem Durchmesser von höchstens 0,9 m könne nicht davon die Rede sein, dass das Ortsbild von P. gravierend gestört werde. Die erforderliche ausreichende Erschließung sei gesichert. Nach Abschluss der Baumaßnahmen sei die Benutzung des Feldweges lediglich ein- bis zweimal jährlich zu Wartungszwecken erforderlich. Da der Weg hierfür nur mit einem Pkw befahren werden müsse, sei die Beschaffenheit des Feldwegs zweifellos ausreichend, zumal davon ausgegangen werden müsse, dass die Nutzung des Geländes als Ackerland ohnehin das mehrmalige Befahren des Weges mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen erforderlich machen dürfte.
11 
Mit Bescheid vom 31.01.2008 wies das Regierungspräsidium ... den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte es aus, die ausreichende Erschließung sei nicht gesichert. Zwar sei im Falle der hier vorliegenden Mobilfunkstation eine ausreichende wegemäßige Erschließung bereits dann gesichert, wenn die Möglichkeit des Heranfahrens an das betreffende Grundstück mit einem Pkw möglich sei. Dies sei jedoch vorliegend straßenverkehrsrechtlich verboten. Das Befahren des Feldwegs Flst.-Nr. ... sei durch das Verkehrszeichen 260 mit dem Zusatzschild „Landwirtschaftlicher Verkehr frei“ geregelt. Könne eine öffentliche Straße, die als Erschließungsanlage für ein Bauwerk allein in Betracht komme, in straßenverkehrsrechtlicher Hinsicht nicht in zulässiger Weise zum erforderlichen Heranfahren an das betreffende Grundstück benutzt werden, sei die wegemäßige Erschließung nicht gesichert. Soweit das Baugrundstück Flst.-Nr. ... mit einem 3,5 m breiten Teil auch an die S.-Straße grenze, ergebe sich aus dem Bebauungsplan „...“, dass die S.- Straße, soweit es um den westlich an sie anschließenden Bereich gehe, lediglich in einer Entfernung bis zu 50 m von der S.-Straße als verkehrliche Erschließung fungiere. Der Standort der vorgesehenen Mobilfunkstation liege jedoch außerhalb dieser Tiefe von 50 m. Die von der Klägerin geplante Erschließung scheitere auch aus straßenrechtlichen Gründen. Bei dem Feldweg Flst.-Nr. ... handele es sich um einen öffentlichen Feld- und Waldweg, der der Bewirtschaftung von Feld- und Waldgrundstücken diene. Die von der Klägerin geplante Benutzung des Feldwegs als Pkw-Zufahrt zu der vorgesehenen Mobilfunkstation würde diesen Widmungsrahmen überschreiten und könne nicht mehr dem Gemeingebrauch zugerechnet werden, daher liege eine wegerechtliche Sondernutzung vor. Soll eine solche - wie hier - einer Anlage dienen, für die eine Baugenehmigung erforderlich sei, so folge aus der Regelung des § 16 Abs. 6 Satz 1 StrG, dass die Baurechtsbehörde nicht nur zu prüfen habe, ob das betreffende Bauvorhaben nach den von ihr ohnehin zu beachtenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften gestattet werden könne. Bei positivem Ergebnis müsse die Baurechtsbehörde vielmehr auch darüber entscheiden, ob die Sondernutzung, die mit der Verwirklichung des Vorhabens verbunden wäre, zugelassen werden könne. Die Entscheidung stehe insoweit in ihrem Ermessen, wobei sie keinen anderen Bindungen unterliege als die sonst zuständige Behörde. Das gelte auch dann, wenn - wie ebenfalls hier - für die Zulässigkeit der angestrebten Straßenbenutzung noch eine straßenverkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung erforderlich sei, die Stellung eines entsprechenden Antrags aber unterblieben sei. Bei der Ermessensentscheidung über die Zulassung einer Sondernutzung stehe der jeweils zuständigen Behörde ein weiter Spielraum zu. Die Behörde dürfe die Zulassung der vorgesehenen Sondernutzung insbesondere dann verweigern, wenn durch die geplante Nutzung der (bauliche) Zustand der Straße oder der störungsfreie Ablauf des Gemeingebrauchs gefährdet werden würde. Dem Gesichtspunkt „Zustand der Straße bzw. des Weges“ komme im vorliegenden Fall ausschlaggebendes Gewicht zu. Bei der vom Regierungspräsidium durchgeführten Ortsbesichtigung - sie habe am Vormittag eines Tages am Ende einer längeren Schönwetterperiode mit Nachtfrösten stattgefunden - sei festgestellt worden, dass der mehr als 400 m lange Feldweg Flst.-Nr. ... im Bereich des nördlichen sowie des südlichen Endes mit einer Befestigung versehen sei; im Übrigen sei er unbefestigt. Bei der Ortsbesichtigung habe sich der weit überwiegende, unbefestigte Teil des Feldwegs als mit üblichem Schuhwerk nicht begehbar erwiesen. Auch das Befahren mit einem Pkw habe daher als undurchführbar angesehen werden müssen. Selbst ein nur gelegentliches Befahren würde nach den vor Ort gewonnenen Eindrücken eine Befestigung des betreffenden Wegestücks notwendig machen. Soweit der Feldweg als Erdweg ausgeführt sei, scheide eine Befestigung aus dem im Bescheid der Beklagten vom 15.02.2007 genannten Grund aus. Es sei somit gerechtfertigt, das Interesse der Klägerin an der Verwirklichung ihres im Grundsatz bauplanungsrechtlich privilegierten Bauvorhabens hintanzustellen und die Zulassung der beabsichtigten Sondernutzung und mit ihr die Erteilung der erstrebten Baugenehmigung abzulehnen. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 05.02.2008 zugestellt.
12 
Am 05.03.2008 hat die Klägerin gegen den Bescheid der Beklagten vom 15.02.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums ... vom 31.01.2008 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus, sie errichte in Deutschland Mobilfunknetze nach dem GSM- und dem UMTS-Standard. Die hierfür erforderlichen telekommunikationsrechtlichen Lizenzen seien ihr in den Jahren 1997 (GSM) bzw. 2000 (UMTS) erteilt worden. Mit der erstrebten Baugenehmigung wolle sie diese Netze weiter ausbauen. Das Orts- und Landschaftsbild werde nicht in einer Weise beeinträchtigt, dass dies ihrem privilegierten Vorhaben entgegengehalten werden könnte. Eine Verunstaltung sei nicht zu erkennen. Zum einen handele es sich nicht in dem Maße um eine schützenswerte Landschaft, die sich vom Durchschnitt eines landwirtschaftlich genutzten Außenbereichs in besonderer Weise abheben würde. Es handele sich um einen Landschaftsbereich, der im ... von der Autobahn A 8 sowie der L ... eingefasst und im ... von der viel befahrenen L ... von P. nach E. begrenzt werde. Im ... grenze der Bereich an den Ortsrand von P.. Dieser Bereich werde wohl ausschließlich landwirtschaftlich genutzt. Abgesehen von einer Grüninsel um den kleinen L. See herum und entlang des zugehörigen Baches gebe es keinerlei Feldgehölze. Aus der Ortschaft heraus in Richtung auf das geplante Vorhaben zeichneten sich im Hintergrund überall in einer Entfernung von ein bis zwei Kilometern technische Einrichtungen ab, insbesondere der Flughafen Stuttgart, die Messe Stuttgart und die genannten Straßen. Auch aus den anderen Richtungen seien keine Besonderheiten in dieser ebenen und fast vollständig ausgeräumten Landschaft zu erkennen. Die Erschließung sei gesichert. Der im Widerspruchsbescheid aufgeworfenen straßenrechtlichen Problematik sei zu widersprechen. Die Privilegierung eines Vorhabens führe letztlich zu einem Anspruch auf Nutzung einer bestehenden Zuwegung. Eine möglicherweise straßenverkehrsrechtlich unzulässige Nutzung des Feldweges könne durch eine straßenverkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung überwunden werden. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Klägerin vom 05.03., 07.10., 12.12.2008 und 01.03.2009 verwiesen.
13 
In der mündlichen Verhandlung hat die Vertreterin der Klägerin die Verpflichtungserklärung abgegeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen.
14 
Die Klägerin beantragt,
15 
den Bescheid der Beklagten vom 15.02.2007 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums ... vom 31.01.2008 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr die Baugenehmigung zur Errichtung einer Sende- und Empfangsanlage für Mobilfunk mit Antennenmast und Technik-Überdachung auf dem Grundstück Flst.-Nr. ..., Gemarkung ... zu erteilen,
16 
hilfsweise, über den Bauantrag vom 04.08.2006 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
17 
Die Beklagte beantragt,
18 
die Klage abzuweisen.
19 
Zur Begründung verweist sie auf die Gründe der angefochtenen Bescheide. Ergänzend führt sie aus, zwar sei die Errichtung von Mobilfunkanlagen im Außenbereich grundsätzlich privilegiert, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass ein spezifischer Standortbezug nachgewiesen werden könne. Der Standort der jeweiligen Anlage müsse für den Aufbau und Betrieb des Netzes und damit zur Sicherstellung des Versorgungsauftrags erforderlich im Sinne von „vernünftigerweise geboten“ sein. Diesbezüglich bestünden gewisse Zweifel. Der vorgesehene Standort biete im Vergleich mit anderen Standorten zwar wohl Lagevorteile, das Vorhaben stehe und falle aber nicht damit, dass es nur an dieser Stelle und nirgendwo anders ausgeführt werden könne. Es reiche daher nicht aus, dass der Betrieb an der fraglichen Stelle besonders gut zu betreiben oder zweckmäßig unterzubringen sei. Der Gesetzgeber habe die Privilegierung von Anlagen, die der öffentlichen Versorgung dienten, nicht als selbstverständlich vorausgesetzt, weil sie nicht typischerweise zum Erscheinungsbild des Außenbereichs passten und gehörten. Dies stehe auch im Einklang mit den Zielen des § 35 BauGB, den Außenbereich so weit wie irgend möglich zu schonen und vor der Inanspruchnahme durch bauliche Anlagen zu schützen, wenn dies zur Verwirklichung nicht unumgänglich sei. Wenn also der Standort des Mobilfunkmastes letztendlich, wie von der Klägerin vorgetragen, durch den Abschluss des privaten Grundstücksmietvertrages definiert werde, könne dies den Standortbezug baurechtlich nicht zwingend erscheinen lassen, ganz abgesehen davon, dass es sich nach dem Vorbringen der Klägerin sowieso um einen „großen funktechnischen Kompromiss“ handeln würde. In diesem Falle sei dem Schutz des Orts- und Landschaftsbildes auf einer bisher unberührten Feldlandschaft der Vorzug zu geben. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beklagten vom 17.11.2008 und 12.01.2009 verwiesen.
20 
Die Beigeladenen haben sich im Klageverfahren nicht geäußert und keine Anträge gestellt.
21 
Die einschlägigen Akten der Beklagten sowie die Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums ... liegen vor. Der Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums ... für den Bau der Landesmesse vom 12.03.2003 wurde beigezogen, ferner die Maßnahmenübersicht (zeichnerische Darstellung) zu dem Planfeststellungsbeschluss und der Textteil des Antrags auf Planfeststellung, Teil V (übergreifende Unterlagen), L. Landschaftspflegerischer Begleitplan. Beigezogen wurden auch die Akten der Bundesnetzagentur zur Standortbescheinigung.

Entscheidungsgründe

 
22 
Die Klage ist zulässig, insbesondere besteht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Soweit die Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung ausgeführt haben, der Eigentümer des Baugrundstücks Flst.-Nr. ..., Gemarkung ..., erwäge, den mit der Klägerin geschlossenen Freiflächen-Mietvertrag vom 22./31.05.2006 zu kündigen, wirkt sich dies nicht auf das Sachbescheidungsinteresse (vgl. Schlotterbeck/v. Arnim/Hager, LBO, 5. Aufl., § 58 Rdnr. 97 ff.) bezüglich des Bauantrags vom 04.08.2006 und daher auch nicht auf das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage aus. In dem für das Vorliegen der Sachurteilsvoraussetzungen maßgebenden Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung liegen der Kammer keine Erkenntnisse über eine erfolgte Kündigung vor. Die Vertreterin der Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, ihr sei eine Kündigung nicht bekannt; an dem Freiflächen-Mietvertrag werde weiter festgehalten. Folglich lässt sich nicht feststellen, dass die von der Klägerin erstrebte Baugenehmigung wegen fehlender privatrechtlicher Hindernisse ersichtlich nutzlos wäre, so dass für die Klage ein Rechtsschutzbedürfnis besteht. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass nach zivilrechtlicher Rechtsprechung ein wichtiger Grund zur Kündigung eines Pachtvertrags nicht gegeben ist, wenn die geltenden Grenz- und Richtwerte zum Schutz vor elektromagnetischen Feldern eingehalten werden (Thür. OLG, Urteil vom 21.07.2005, NJW-RR 2006, 809). Dasselbe gilt für vermutete Gesundheitsbeeinträchtigungen (OLG Frankfurt, Urteil vom 05.05.2006 - 2 U 222/05 - juris).
23 
Die Klage ist auch begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzten die Klägerin in ihren Rechten. Ihr steht ein Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung zu; die Sache ist spruchreif (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
24 
Die Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn dem genehmigungspflichtigem Vorhaben keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen (§ 58 Abs. 1 Satz 1 LBO). Die unstreitig im Außenbereich (§ 35 BauGB) geplante Errichtung der Sende- und Empfangsanlage für Mobilfunk mit Antennenmast und Technik-Überdachung bedarf als bauliche Anlage (§ 2 Abs. 1 Satz 1 LBO) einer Baugenehmigung. Die bauliche Anlage ist wegen ihrer Höhe von mehr als 10 m und der nicht erfolgenden Verbindung mit einer bestehenden baulichen Anlage nicht nach Nr. 30 des Anhangs zu § 50 Abs. 1 LBO verfahrensfrei.
25 
Das Vorhaben ist bauplanungsrechtlich zulässig (§§ 29 Abs. 1, 35 BauGB). Es ist nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB privilegiert. Hiernach ist im Außenbereich ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient. Dies trifft hier zu. Bei dem streitgegenständlichen Vorhaben handelt es sich ohne Zweifel um ein Vorhaben für Telekommunikationsdienstleistungen. Die nach dem Wortlaut des § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB geforderte Ortsgebundenheit des gewerblichen Betriebs - geographische oder geologische Eigenart der entsprechenden Stelle, auf die der Betrieb angewiesen ist - gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 16.06.1994 - 4 C 20.93 -, BVerwGE 96, 95 = NVwZ 1995, 64 = DVBl. 1994, 1141) mit gewissen graduellen Abschwächungen auch für öffentliche Versorgungsleistungen. Diese müssen einen spezifischen Standortbezug aufweisen. An einer solchen Gebundenheit fehlt es, wenn der Standort im Vergleich mit anderen Stellen zwar Lagevorteile bietet, das Vorhaben aber nicht damit steht oder fällt, ob es hier und so und nirgend woanders ausgeführt werden kann. Diese Maßstäbe gelten auch für die Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschle. v. 25.08.1997 - 8 S 1861/97 -, NVwZ-RR 1998, 715 u. v. 12.07.2004 - 5 S 1856/03; BayVGH, Beschl. v. 31.01.2001 - 14 ZS 00.3418 -, BauR 2002, 439 = BRS 64 Nr. 95; VG Karlsruhe, Urt. v. 16.04.2003 - 4 K 2477/01 -; VG Würzburg, Urt. v. 14.03.2006 - W 4 K 05.344 -, Juris).
26 
Die Klägerin hat im Einzelnen nachvollziehbar und schlüssig die Gründe für die Errichtung der Mobilfunkanlage am vorgesehenen Standort dargelegt. Sie hat ausgeführt, dass der bebaute südliche Bereich von ... bisher nicht ausreichend mit Mobilfunk-Dienstleistungen versorgt ist und es zur Schließung dieser Lücke einer weiteren Anlage bedarf. Die Klägerin hat in der Anlage K 9 zu ihrem Schriftsatz vom 01.03.2009 zeichnerisch 12 vorwiegend im bebauten Bereich von P. gelegene geeignete Alternativ-Standorte dargestellt. In der mündlichen Verhandlung haben die Vertreterin der Klägerin und ihr Mitarbeiter hierzu nähere Angaben gemacht und ausgeführt, in allen zwölf Fällen hätten die Eigentümer einer Nutzung der Grundstücke und Gebäude als Standort für eine Mobilfunkstation nicht zugestimmt. Anhaltspunkte dafür, dass dies nicht zutreffe, liegen nicht vor. Diese Ausführungen hat die Beklagte auch zu keinem Zeitpunkt in Zweifel gezogen. Folglich hat sich im Laufe des Baugenehmigungs- und Klageverfahrens aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen irgendein anderer ebenfalls geeigneter Standort für die Mobilfunkanlage als nicht realisierbar erwiesen, weswegen die Klägerin auf den streitgegenständlichen Standort angewiesen ist.
27 
Dem sonach privilegierten Vorhaben stehen keine öffentlichen Belange entgegen. Solche Belange sind beispielhaft in § 35 Abs. 3 BauGB genannt. Den öffentlichen Belangen ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit von privilegierten Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB und von sonstigen Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB, die im Einzelfall zugelassen werden können, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und ihre Erschließung gesichert ist, ein unterschiedliches Gewicht beizumessen. Berührt sowohl ein privilegiertes als auch ein sonstiges Vorhaben öffentliche Belange, ist eine Abwägung zwischen den betroffenen privaten und öffentlichen Interessen vorzunehmen, wobei zugunsten der von § 35 Abs. 1 BauGB erfassten Vorhaben die ihnen vom Gesetz zuerkannte Privilegierung gebührend in Rechnung zu stellen ist (BVerwG, ständige Rechtsprechung seit Urt. v. 25.10.1967 - IV C 86.66 -, BVerwGE 28, 148, 151). Dabei handelt es sich nicht um eine planerisch-gestaltende, gerichtlich nicht voll überprüfbare Abwägung mit der Möglichkeit, im Wege einer Kompensation Nachteile gegen Vorteile aufzurechnen und einen Belang letztlich „wegzuwägen“ (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.02.1973 - IV C 61.60 -, DVBl. 1973, 451; Büchner/Schlotterbeck, Baurecht, Band 1, 4. Aufl., Rn. 579 a). Die Abwägung versteht sich vielmehr im Sinne einer die allgemeine gesetzliche Wertung für den Einzelfall konkretisierende - nachvollziehende - Abwägung zwischen den jeweils berührten öffentlichen Belangen und dem Interesse des Bauherrn an der Verwirklichung des privilegierten Vorhabens (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.05.1987 - 4 C 57.84 -, BVerwGE 77, 300, 307 = NVwZ 1988, 54). Die nachvollziehende Abwägung hat sich an einer Bestimmung des Gewichts der widerstreitenden öffentlichen und privaten Belange auszurichten und ist gerichtlich uneingeschränkt überprüfbar (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.07.2001 - 4 C 4/00 -, BVerwGE 115, 17 = NVwZ 2002, 476; Dürr, Baurecht Bad.-Württ., 12. Aufl., Rdnr. 128).
28 
Nach diesen Maßstäben lässt sich zunächst nicht feststellen, dass das Vorhaben Festsetzungen des Flächennutzungsplans der Beklagten widerspricht (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Im Flächennutzungsplan 2010 der Beklagten sind der vorgesehene Standort und die umliegenden Ackerflächen als Flächen für Landwirtschaft mit Ergänzungsfunktionen (z. B. Erholung, Klima, Wasser, Boden oder Flora/Fauna) ausgewiesen. Die Darstellung von Flächen für die Landwirtschaft in einem Flächennutzungsplan können einem privilegierten Vorhaben nur dann entgegenstehen, wenn es sich hierbei um eine konkrete standortbezogene Aussage handelt. Der Darstellung von Flächen für die Landwirtschaft ist im Allgemeinen keine qualifizierte Standortzuweisung beizumessen; hiermit wird dem Außenbereich nur die ihm ohnehin gesetzlich (§ 35 Abs. 2 und 3 BauGB) in erster Linie zukommende Funktion zugewiesen, der Land- (und Forstwirtschaft) - und dadurch zugleich auch der allgemeinen Erholung - zu dienen (vgl. BVerwG, Urte. v. 20.01.1984 - 4 C 43.81 -, BVerwGE 68, 311 = NVwZ 1984, 367 u. v. 06.10.1989 - 4 C 28/86 -, NVwZ 1991, 161). Darstellungen des Flächennutzungsplans für den Außenbereich müssen mithin, um öffentliche Belange qualifizieren zu können, eine im Wege der Bebauungsplanung nicht weiter konkretisierungsbedürftige Standortentscheidung enthalten (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.08.2005 - 4 C 13.04 -, BVerwGE 124, 132 = NVwZ 2006, 87). Der Flächennutzungsplan 2010 der Beklagten weist dem Baugrundstück keine derartige konkrete, standortbezogene landwirtschaftliche Nutzung zu. Die Ackerflächen des Baugrundstücks und seiner Umgebung südlich der L ... von P. nach E. sowie vom westlichen Ortsrand P. bis zur L ... und zur Autobahn A 8 sind allgemein als „Fläche für Landwirtschaft mit Ergänzungsfunktionen, z. B. Erholung, Klima, Wasser, Boden oder Flora/Fauna“ ausgewiesen. Damit wird diesen Flächen lediglich die ihnen ohnehin gesetzlich zukommende Funktion zugewiesen, der Landwirtschaft - ergänzt um die genannten weiteren Funktionen, insbesondere die Erholung - zu dienen. Dieser planerischen Aussage lässt sich keine in Bezug auf das Baugrundstück verdrängende Wirkung für andere privilegierte Vorhaben entnehmen.
29 
Dem Vorhaben steht auch nicht der öffentliche Belang des Hervorrufens schädlicher Umwelteinwirkungen entgegen (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB). Der Begriff der schädlichen Umwelteinwirkung bedeutet in Übereinstimmung mit § 3 BImSchG, dass es sich um Immissionen handelt, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Diese Begriffsbestimmung kann auch im Rahmen des § 35 Abs. 3 BauGB herangezogen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.02.1977 - 4 C 22.75 -, BVerwGE 52, 122, 126 = NJW 1978, 62). Eine privilegierte Mobilfunkstation, die die Grenzwerte der 26. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über elektromagnetische Felder - 26. BImSchV) vom 16.12.1996 (BGBl. I S. 1966) einhält, ruft keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervor (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.11.2003 - 5 S 2726/02 -; Appel/Bulla, DVBl. 2008, 1277, 1282). Dies trifft hier zu. Der Schutz von Personen in elektromagnetischen Feldern ist in § 12 des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationseinrichtungen (FTEG) vom 31.01.2001 (BGBl. I S. 170) in der Fassung des Gesetzes vom 26.02.2008 (BGBl. I S. 220) geregelt. Hiernach wird die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Regelungen zur Gewährleistung des Schutzes von Personen in den durch den Betrieb von Funkanlagen und Radaranlagen entstehenden elektromagnetischen Feldern zu treffen (§ 12 Satz 1 FTEG). Hierauf beruht die Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV) vom 20.08.2002 (BGBl. I S. 3366) in der Fassung des Gesetzes vom 07.07.2005 (BGBl. I S. 1970, 2013). Die Klägerin bedarf für den Betrieb ihrer streitgegenständlichen ortsfesten Funkanlage (§ 2 Nr. 1 BEMFV) einer Standortbescheinigung (§ 4 Abs. 1 BEMFV). Die Bundesnetzagentur hat mit Bescheid vom 11.09.2006 gemäß § 5 Abs. 2 BEMFV der Klägerin diese Standortbescheinigung erteilt. Im Verfahren der Erteilung der Standortbescheinigung ermittelt die Bundesnetzagentur auf der Grundlage der systembezogenen Sicherheitsabstände den zur Einhaltung der Grenzwerte nach § 3 BEMFV erforderlichen standortbezogenen Sicherheitsabstand (§ 5 Abs. 1 Satz 1 BEMFV). Die Bundesnetzagentur hat die Standortbescheinigung zu erteilen, wenn der standortbezogene Sicherheitsabstand innerhalb des kontrollierbaren Bereichs liegt (§ 5 Abs. 2 Satz 1 BEMFV). Ausweislich der beigezogenen Akten der Bundesnetzagentur ist die Standortbescheinigung vom 11.09.2006 bestandskräftig geworden. Damit sind die immissionsfachlichen und gesundheitlichen Gesichtspunkte in dem gesonderten Verfahren auf Erteilung einer Standortbescheinigung durch die hierfür zuständige Bundesnetzagentur geklärt und folglich im Baugenehmigungsverfahren nicht weiter zu prüfen. Bei der Prüfung des Schutzes von Personen durch elektromagnetische Felder handelt es sich nicht im Sinne des § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO um von der Baurechtsbehörde zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften. Im Übrigen entspricht es gesicherter Rechtsprechung, insbesondere des Bundesverfassungsgerichts, dass bei Einhaltung der in der 26. BImSchV vorgesehenen Grenzwerte den gesundheitlichen Belangen der Bevölkerung nach dem gegenwärtigen Stand von Forschung und Technik ausreichend Rechnung getragen wird. Die Verwaltungsgerichte sind auch nicht verpflichtet, bislang ungesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen zur Schädlichkeit der Strahlungen bzw. der Unzulänglichkeit der Schutzvorkehrungen durch weitere Beweisaufnahmen zur Durchsetzung zu verhelfen (vgl. zum Ganzen: BVerfG, Beschle. v. 28.02.2002 - 1 BvR 1676/01 -, NJW 2002, 1638 u. v. 24.01.2007 - 1 BvR 382/05 -, NVwZ 2007, 805; EGMR, Entscheidung v. 03.07.2007 - 32015/02 -, NVwZ 2008, 1215; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 09.01.2009 - 13 A 2023/08 -, DVBl. 2009, 327).
30 
Der geplanten Mobilfunkstation stehen auch nicht die in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB genannten Belange der natürlichen Eigenart der Landschaft und ihr Erholungswert oder eine Verunstaltung des Orts- und Landschaftsbildes entgegen. Soweit die Beklagte im angefochtenen Bescheid vom 15.02.2007 insoweit davon ausgeht, dass diese Belange beeinträchtigt würden, weist die Klägerin zutreffend darauf hin, dass lediglich eine Beeinträchtigung das privilegierte Vorhaben nicht verhindern kann. Wie bereits bei der zuvor schon erörterten Frage, ob Darstellungen des Flächennutzungsplans entgegenstehen, ist auch im Rahmen der Würdigung der genannten Belange nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB eine nachvollziehende Abwägung zu treffen. Die durch die vorhandene Bodennutzung in Gestalt von Ackerflächen gekennzeichnete natürliche Eigenart der Landschaft und ihr Erholungswert hat nicht ein derart starkes Gewicht, welches die Verhinderung des privilegierten Vorhabens rechtfertigen könnte. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist für Fälle einer landwirtschaftlichen Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB geklärt, dass das Gewicht der Privilegierung um so stärker gegenüber den öffentlichen Belangen der natürlichen Eigenart der Landschaft zu Buche schlägt, je mehr der Bauherr auf den von ihm gewählten Standort im Außenbereich angewiesen ist (vgl. Urt. v. 22.11.1985 - 4 C 71.82 -, DVBl. 1986, 413). Im hier vorliegenden Fall der Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB ist dem spezifischen Standortbezug im Sinne einer graduell abgeschwächten Ortsgebundenheit für die von der Klägerin zu erbringende öffentliche Versorgungsleistung ein hohes Gewicht beizumessen. Nicht annähernd gleich hoch ist demgegenüber die Bedeutung der konkreten Nutzung der Ackerflächen am geplanten Standort des Vorhabens zu veranschlagen.
31 
Auch der weitere öffentliche Belang der Verunstaltung des Orts- und Landschaftsbildes kann der geplanten baulichen Anlage nicht entgegengehalten werden. Eine Verunstaltung liegt nur vor, wenn das Bauvorhaben seiner Umgebung in ästhetischer Hinsicht grob unangemessen ist und von einem für ästhetische Eindrücke offenen Betrachter als belastend empfunden wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.06.1990 - 4 C 6.87 -, Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 261; Beschl. v. 13.11.1996 - 4 B 210.96 -, BauR 1997, 444; Söfker, in: Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, Stand Oktober 2008, § 35 Rdnr. 99). Dies lässt sich nicht feststellen. Der betroffene Landschaftsteil ist mit seinen ebenen Ackerflächen nicht besonders schützenswert. Die offene Feldflur weist - wie die von der Klägerin vorgelegten Lichtbilder anschaulich zeigen - keine Landschaftsbestandteile wie etwa Sträucher und Bäume auf. Der Standort liegt nicht inmitten eines weiträumig unbebauten Bereichs, sondern befindet sich in einer Entfernung von ca. 100 m von den nächstliegenden Wohnhäusern des westlichen Ortsrands von P. Der Feldweg Nr. ... markiert hierbei auf einer Länge von ca. 200 m von der Einmündung in die E. Straße (L ...) in südlicher Richtung bis zu dem letzten westlich der S.-Straße mit einem Wohnhaus bebauten Grundstück (Flst.-Nr. ..., S.-Straße) eine gewisse Zäsur zur freien Landschaft. Der Standort des Vorhabens hebt sich wegen seiner ebenen Umgebung auch nicht exponiert hervor. In dem auf diese Art und Weise geprägten Orts- und Landschaftsbild erweist sich die 20 m hohe Mobilfunkanlage mit einem Betonmast bei einem Durchmesser von max. 0,9 m nicht als in ästhetischer Hinsicht grob unangemessen.
32 
Des Weiteren ist die ausreichende Erschließung gesichert. Wegemäßig ist das Baugrundstück an den westlich angrenzenden Feldweg Nr. ... angebunden. Was für die Erschließung erforderlich ist, hängt von den Erfordernissen im Einzelfall ab, insbesondere von dem vom Vorhaben ausgelösten Verkehrsaufkommen, nicht hingegen von den Erfordernissen zur Ausführung des Vorhabens (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.08.1985 - 4 C 48.81 -, NVwZ 1986, 38; Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Aufl., § 35 Rdnrn. 7 f.). Nach der Errichtung der Mobilfunkstation sind nach den Ausführungen der Vertreterin der Klägerin und ihres Mitarbeiters in der mündlichen Verhandlung lediglich zweimal im Jahr Wartungsarbeiten erforderlich. Hierfür reicht die Zufahrt von der E. Straße über den Feldweg Nr. ... aus. Die Entfernung von der Einmündung des Feldwegs in die E. Straße bis zur westlichen Grenze des Baugrundstücks beträgt lediglich ca. 125 m. Der weder asphaltierte noch geschotterte, 4 m breite Feldweg (Erdweg) dient gegenwärtig ausschließlich zur Nutzung durch landwirtschaftliche Fahrzeuge. Ein Begegnungsverkehr ist auf dem nur 125 m langen Abschnitt bei lediglich zweimal jährlich stattfindenden Wartungsarbeiten so gut wie ausgeschlossen. Dass der Feldweg je nach Jahreszeit und Witterung einen unterschiedlichen Zustand aufweist und insbesondere nach einer Nässeperiode durch stehendes Wasser in den vertieften Spurrillen schlechter zu befahren ist als bei trockener Witterung, steht der ausreichenden Erschließung nicht entgegen. Es bleibt der Klägerin überlassen, mit welchem Fahrzeug sie den Feldweg zur Durchführung der Wartungsarbeiten befährt. Die Beklagte ist gegebenenfalls im Rahmen ihrer Unterhaltungslast als Trägerin der Straßenbaulast (§§ 3 Abs. 2 Nr. 4 a), 44 StrG) verpflichtet, für einen ordnungsgemäßen Zustand des Feldwegs, etwa durch Auffüllung der Spurrillen mit Erdmaterial, zu sorgen. Dies schließt der Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums ... für den Bau der Landesmesse vom 12.03.2003 nicht aus. Der landschaftspflegerische Maßnahmenplan sieht als Ausgleichsmaßnahmen u. a. das Freihalten vorhandener Erdwege vor (S. 126 des Planfeststellungsbeschlusses). Freihalten ist im Sinne von Erhaltung der vorhandenen, unbefestigten Gras- und Erdwege zu verstehen (vgl. den Textteil des Antrags auf Planfeststellung, Teil V - übergreifende Unterlagen -, L. Landschaftspflegerischer Begleitplan, S. 93).
33 
Der Nutzung des Feldweges für Fahrten zu Wartungsarbeiten stehen auch keine wegerechtlichen Hindernisse entgegen. Der öffentliche Feldweg dient als beschränkt öffentlicher Weg (§ 3 Abs. 2 Nr. 4 a) StrG) in erster Linie der Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Grundstücke entlang des Weges. Die Beschränkung bezieht sich auf bestimmte Benutzungsarten (etwa Fußgänger-, Rad-, Reit- oder Kraftfahrzeugverkehr) oder Benutzungszwecke (beispielsweise Wirtschafts-, Friedhof-, Kirch-, Schul- und Wanderwege), nicht hingegen auf den Benutzerkreis (vgl. Lorenz/Will, Straßengesetz für Bad.-Württ., 2. Aufl., § 5 Rdnr. 47). Die Bewirtschaftung von Feld- und Waldgrundstücken ist nicht auf eine ausschließliche land- und forstwirtschaftliche Nutzung beschränkt, sondern umfasst auch die Nutzung des Grundstücks zu anderen Zwecken, etwa die Ausnutzung der Bodenertragskraft im Rahmen einer Liebhaberei. Öffentliche Feld- und Waldwege ermöglichen daher im Rahmen ihrer Widmung auch die Benutzung zur Durchführung von Wartungsarbeiten auf Grundstücken, auf denen privilegierte Vorhaben der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen (§ 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB) errichtet sind (vgl. BayVGH, Beschle. v. 31.01.2001, a.a.O u. 14.01.2008 - 15 CS 07.3032 -, Juris). Entgegen der Auffassung des Regierungspräsidiums ... im Widerspruchsbescheid vom 31.01.2008 erweist sich daher die Benutzung des Feldweges für Fahrten zu Wartungsarbeiten nicht als Sondernutzung, so dass kein Fall des § 16 Abs. 6 Satz 1 Alt. 2 StrG - Dienen der Straßenbenutzung für eine Anlage, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist - vorliegt. Dass straßenverkehrsrechtlich die Zufahrt zum Feldweg von der E. Straße durch das Verkehrszeichen 260 (Verbot für Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinräder und Mofas sowie für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge) mit dem Zusatzzeichen „Frei für landwirtschaftliche Fahrzeuge“ geregelt ist, ist wegen des Grundsatzes des Vorbehalts des Straßenrechts ohne Einfluss. Nach diesem Grundsatz sind straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen nur innerhalb des Rahmens der wegerechtlichen Widmung zulässig (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.06.1981 - 7 C 27.79 -, BVerwGE 62, 376; Schnebelt/Sigel, Straßenrecht Bad.-Württ., 2. Aufl., Rdnrn. 25ff., 210ff.).
34 
Abgesehen davon erscheint eine ausreichende Erschließung auch über das Grundstück des Verpächters von der S.-Straße her möglich.
35 
Über die wegerechtliche Erschließung hinaus ist auch die sonstige Erschließung gesichert. Die Stromversorgung wird über einen Kabelanschluss sichergestellt werden (vgl. Aktenvermerk der Beklagten v. 21.11.2006, Bl. 33 der Bauakten).
36 
Schließlich erfüllt das Vorhaben in bauplanungsrechtlicher Hinsicht auch die Erfordernisse des § 35 Abs. 5 Satz 1 und 2 BauGB. Nach § 35 Abs. 5 Satz 1 BauGB sind die nach § 35 Abs. 1 bis Abs. 4 BauGB zulässigen Vorhaben in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Durchgreifende Bedenken, dass dies hier nicht der Fall wäre, sind weder ersichtlich noch von der Beklagten geltend gemacht worden. Für Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nrn. 2 bis 6 BauGB ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen (§ 35 Abs. 5 Satz 2 Hs. 1 BauGB). Die entsprechende Verpflichtungserklärung hat die Vertreterin der Klägerin in der mündlichen Verhandlung abgegeben.
37 
Das Vorhaben ist auch bauordnungsrechtlich zulässig. Eine Abstandsfläche ist nicht einzuhalten. In den Abstandsflächen sind bauliche Anlagen, die wie hier keine Gebäude sind, zulässig, wenn sie in den Abstandsflächen nicht höher als 2,5 m sind und ihre Wandfläche nicht mehr als 25 qm beträgt (§ 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO). Unzulässig sind die baulichen Anlagen in den Abstandsflächen anderer Gebäude oder baulichen Anlagen nur dann, wenn beide Maße überschritten werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.03.2008 - 8 S 15/07 -, VBlBW 2008, 346). Dies trifft hier nicht zu. Die Wandfläche beträgt nach der Berechnung in der Darstellung des Vorhabens aus der südlichen und westlichen Ansicht lediglich 13,56 qm (der durchschnittliche Durchmesser des 20 m hohen Betonmastes beträgt 0,678 m). Gegebenenfalls bauordnungsrechtlich erforderliche Auflagen wird die Beklagte in die zu erteilende Baugenehmigung aufnehmen. Das gilt auch für andere Auflagen, etwa nach dem Luftverkehrsgesetz (vgl. dazu das Schreiben des Innenministeriums Baden-Württemberg v. 22.11.2006 an die Beklagte, Bl. 38 der Bauakten).
38 
Hat sonach der Hauptantrag Erfolg, bedarf es keiner Entscheidung über den Hilfsantrag.
39 
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 und Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladenen keinen Antrag gestellt haben und damit kein Kostenrisiko eingegangen sind (§ 154 Abs. 3 VwGO), ist es billig, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen.
40 
Es besteht keine Veranlassung, die Berufung zuzulassen (§§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO).
41 
Beschluss vom 03. März 2009
42 
Mitwirkend:
Vorsitzender Richter am VG ...
Richter am VG ...
Richter am VG ...
43 
Der Streitwert wird gemäß den §§ 52 Abs. 1 sowie 63 Abs. 2 Satz 1 GKG auf 10.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

 
22 
Die Klage ist zulässig, insbesondere besteht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Soweit die Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung ausgeführt haben, der Eigentümer des Baugrundstücks Flst.-Nr. ..., Gemarkung ..., erwäge, den mit der Klägerin geschlossenen Freiflächen-Mietvertrag vom 22./31.05.2006 zu kündigen, wirkt sich dies nicht auf das Sachbescheidungsinteresse (vgl. Schlotterbeck/v. Arnim/Hager, LBO, 5. Aufl., § 58 Rdnr. 97 ff.) bezüglich des Bauantrags vom 04.08.2006 und daher auch nicht auf das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage aus. In dem für das Vorliegen der Sachurteilsvoraussetzungen maßgebenden Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung liegen der Kammer keine Erkenntnisse über eine erfolgte Kündigung vor. Die Vertreterin der Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, ihr sei eine Kündigung nicht bekannt; an dem Freiflächen-Mietvertrag werde weiter festgehalten. Folglich lässt sich nicht feststellen, dass die von der Klägerin erstrebte Baugenehmigung wegen fehlender privatrechtlicher Hindernisse ersichtlich nutzlos wäre, so dass für die Klage ein Rechtsschutzbedürfnis besteht. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass nach zivilrechtlicher Rechtsprechung ein wichtiger Grund zur Kündigung eines Pachtvertrags nicht gegeben ist, wenn die geltenden Grenz- und Richtwerte zum Schutz vor elektromagnetischen Feldern eingehalten werden (Thür. OLG, Urteil vom 21.07.2005, NJW-RR 2006, 809). Dasselbe gilt für vermutete Gesundheitsbeeinträchtigungen (OLG Frankfurt, Urteil vom 05.05.2006 - 2 U 222/05 - juris).
23 
Die Klage ist auch begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzten die Klägerin in ihren Rechten. Ihr steht ein Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung zu; die Sache ist spruchreif (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
24 
Die Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn dem genehmigungspflichtigem Vorhaben keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen (§ 58 Abs. 1 Satz 1 LBO). Die unstreitig im Außenbereich (§ 35 BauGB) geplante Errichtung der Sende- und Empfangsanlage für Mobilfunk mit Antennenmast und Technik-Überdachung bedarf als bauliche Anlage (§ 2 Abs. 1 Satz 1 LBO) einer Baugenehmigung. Die bauliche Anlage ist wegen ihrer Höhe von mehr als 10 m und der nicht erfolgenden Verbindung mit einer bestehenden baulichen Anlage nicht nach Nr. 30 des Anhangs zu § 50 Abs. 1 LBO verfahrensfrei.
25 
Das Vorhaben ist bauplanungsrechtlich zulässig (§§ 29 Abs. 1, 35 BauGB). Es ist nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB privilegiert. Hiernach ist im Außenbereich ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient. Dies trifft hier zu. Bei dem streitgegenständlichen Vorhaben handelt es sich ohne Zweifel um ein Vorhaben für Telekommunikationsdienstleistungen. Die nach dem Wortlaut des § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB geforderte Ortsgebundenheit des gewerblichen Betriebs - geographische oder geologische Eigenart der entsprechenden Stelle, auf die der Betrieb angewiesen ist - gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 16.06.1994 - 4 C 20.93 -, BVerwGE 96, 95 = NVwZ 1995, 64 = DVBl. 1994, 1141) mit gewissen graduellen Abschwächungen auch für öffentliche Versorgungsleistungen. Diese müssen einen spezifischen Standortbezug aufweisen. An einer solchen Gebundenheit fehlt es, wenn der Standort im Vergleich mit anderen Stellen zwar Lagevorteile bietet, das Vorhaben aber nicht damit steht oder fällt, ob es hier und so und nirgend woanders ausgeführt werden kann. Diese Maßstäbe gelten auch für die Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschle. v. 25.08.1997 - 8 S 1861/97 -, NVwZ-RR 1998, 715 u. v. 12.07.2004 - 5 S 1856/03; BayVGH, Beschl. v. 31.01.2001 - 14 ZS 00.3418 -, BauR 2002, 439 = BRS 64 Nr. 95; VG Karlsruhe, Urt. v. 16.04.2003 - 4 K 2477/01 -; VG Würzburg, Urt. v. 14.03.2006 - W 4 K 05.344 -, Juris).
26 
Die Klägerin hat im Einzelnen nachvollziehbar und schlüssig die Gründe für die Errichtung der Mobilfunkanlage am vorgesehenen Standort dargelegt. Sie hat ausgeführt, dass der bebaute südliche Bereich von ... bisher nicht ausreichend mit Mobilfunk-Dienstleistungen versorgt ist und es zur Schließung dieser Lücke einer weiteren Anlage bedarf. Die Klägerin hat in der Anlage K 9 zu ihrem Schriftsatz vom 01.03.2009 zeichnerisch 12 vorwiegend im bebauten Bereich von P. gelegene geeignete Alternativ-Standorte dargestellt. In der mündlichen Verhandlung haben die Vertreterin der Klägerin und ihr Mitarbeiter hierzu nähere Angaben gemacht und ausgeführt, in allen zwölf Fällen hätten die Eigentümer einer Nutzung der Grundstücke und Gebäude als Standort für eine Mobilfunkstation nicht zugestimmt. Anhaltspunkte dafür, dass dies nicht zutreffe, liegen nicht vor. Diese Ausführungen hat die Beklagte auch zu keinem Zeitpunkt in Zweifel gezogen. Folglich hat sich im Laufe des Baugenehmigungs- und Klageverfahrens aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen irgendein anderer ebenfalls geeigneter Standort für die Mobilfunkanlage als nicht realisierbar erwiesen, weswegen die Klägerin auf den streitgegenständlichen Standort angewiesen ist.
27 
Dem sonach privilegierten Vorhaben stehen keine öffentlichen Belange entgegen. Solche Belange sind beispielhaft in § 35 Abs. 3 BauGB genannt. Den öffentlichen Belangen ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit von privilegierten Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB und von sonstigen Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB, die im Einzelfall zugelassen werden können, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und ihre Erschließung gesichert ist, ein unterschiedliches Gewicht beizumessen. Berührt sowohl ein privilegiertes als auch ein sonstiges Vorhaben öffentliche Belange, ist eine Abwägung zwischen den betroffenen privaten und öffentlichen Interessen vorzunehmen, wobei zugunsten der von § 35 Abs. 1 BauGB erfassten Vorhaben die ihnen vom Gesetz zuerkannte Privilegierung gebührend in Rechnung zu stellen ist (BVerwG, ständige Rechtsprechung seit Urt. v. 25.10.1967 - IV C 86.66 -, BVerwGE 28, 148, 151). Dabei handelt es sich nicht um eine planerisch-gestaltende, gerichtlich nicht voll überprüfbare Abwägung mit der Möglichkeit, im Wege einer Kompensation Nachteile gegen Vorteile aufzurechnen und einen Belang letztlich „wegzuwägen“ (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.02.1973 - IV C 61.60 -, DVBl. 1973, 451; Büchner/Schlotterbeck, Baurecht, Band 1, 4. Aufl., Rn. 579 a). Die Abwägung versteht sich vielmehr im Sinne einer die allgemeine gesetzliche Wertung für den Einzelfall konkretisierende - nachvollziehende - Abwägung zwischen den jeweils berührten öffentlichen Belangen und dem Interesse des Bauherrn an der Verwirklichung des privilegierten Vorhabens (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.05.1987 - 4 C 57.84 -, BVerwGE 77, 300, 307 = NVwZ 1988, 54). Die nachvollziehende Abwägung hat sich an einer Bestimmung des Gewichts der widerstreitenden öffentlichen und privaten Belange auszurichten und ist gerichtlich uneingeschränkt überprüfbar (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.07.2001 - 4 C 4/00 -, BVerwGE 115, 17 = NVwZ 2002, 476; Dürr, Baurecht Bad.-Württ., 12. Aufl., Rdnr. 128).
28 
Nach diesen Maßstäben lässt sich zunächst nicht feststellen, dass das Vorhaben Festsetzungen des Flächennutzungsplans der Beklagten widerspricht (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Im Flächennutzungsplan 2010 der Beklagten sind der vorgesehene Standort und die umliegenden Ackerflächen als Flächen für Landwirtschaft mit Ergänzungsfunktionen (z. B. Erholung, Klima, Wasser, Boden oder Flora/Fauna) ausgewiesen. Die Darstellung von Flächen für die Landwirtschaft in einem Flächennutzungsplan können einem privilegierten Vorhaben nur dann entgegenstehen, wenn es sich hierbei um eine konkrete standortbezogene Aussage handelt. Der Darstellung von Flächen für die Landwirtschaft ist im Allgemeinen keine qualifizierte Standortzuweisung beizumessen; hiermit wird dem Außenbereich nur die ihm ohnehin gesetzlich (§ 35 Abs. 2 und 3 BauGB) in erster Linie zukommende Funktion zugewiesen, der Land- (und Forstwirtschaft) - und dadurch zugleich auch der allgemeinen Erholung - zu dienen (vgl. BVerwG, Urte. v. 20.01.1984 - 4 C 43.81 -, BVerwGE 68, 311 = NVwZ 1984, 367 u. v. 06.10.1989 - 4 C 28/86 -, NVwZ 1991, 161). Darstellungen des Flächennutzungsplans für den Außenbereich müssen mithin, um öffentliche Belange qualifizieren zu können, eine im Wege der Bebauungsplanung nicht weiter konkretisierungsbedürftige Standortentscheidung enthalten (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.08.2005 - 4 C 13.04 -, BVerwGE 124, 132 = NVwZ 2006, 87). Der Flächennutzungsplan 2010 der Beklagten weist dem Baugrundstück keine derartige konkrete, standortbezogene landwirtschaftliche Nutzung zu. Die Ackerflächen des Baugrundstücks und seiner Umgebung südlich der L ... von P. nach E. sowie vom westlichen Ortsrand P. bis zur L ... und zur Autobahn A 8 sind allgemein als „Fläche für Landwirtschaft mit Ergänzungsfunktionen, z. B. Erholung, Klima, Wasser, Boden oder Flora/Fauna“ ausgewiesen. Damit wird diesen Flächen lediglich die ihnen ohnehin gesetzlich zukommende Funktion zugewiesen, der Landwirtschaft - ergänzt um die genannten weiteren Funktionen, insbesondere die Erholung - zu dienen. Dieser planerischen Aussage lässt sich keine in Bezug auf das Baugrundstück verdrängende Wirkung für andere privilegierte Vorhaben entnehmen.
29 
Dem Vorhaben steht auch nicht der öffentliche Belang des Hervorrufens schädlicher Umwelteinwirkungen entgegen (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB). Der Begriff der schädlichen Umwelteinwirkung bedeutet in Übereinstimmung mit § 3 BImSchG, dass es sich um Immissionen handelt, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Diese Begriffsbestimmung kann auch im Rahmen des § 35 Abs. 3 BauGB herangezogen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.02.1977 - 4 C 22.75 -, BVerwGE 52, 122, 126 = NJW 1978, 62). Eine privilegierte Mobilfunkstation, die die Grenzwerte der 26. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über elektromagnetische Felder - 26. BImSchV) vom 16.12.1996 (BGBl. I S. 1966) einhält, ruft keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervor (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.11.2003 - 5 S 2726/02 -; Appel/Bulla, DVBl. 2008, 1277, 1282). Dies trifft hier zu. Der Schutz von Personen in elektromagnetischen Feldern ist in § 12 des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationseinrichtungen (FTEG) vom 31.01.2001 (BGBl. I S. 170) in der Fassung des Gesetzes vom 26.02.2008 (BGBl. I S. 220) geregelt. Hiernach wird die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Regelungen zur Gewährleistung des Schutzes von Personen in den durch den Betrieb von Funkanlagen und Radaranlagen entstehenden elektromagnetischen Feldern zu treffen (§ 12 Satz 1 FTEG). Hierauf beruht die Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV) vom 20.08.2002 (BGBl. I S. 3366) in der Fassung des Gesetzes vom 07.07.2005 (BGBl. I S. 1970, 2013). Die Klägerin bedarf für den Betrieb ihrer streitgegenständlichen ortsfesten Funkanlage (§ 2 Nr. 1 BEMFV) einer Standortbescheinigung (§ 4 Abs. 1 BEMFV). Die Bundesnetzagentur hat mit Bescheid vom 11.09.2006 gemäß § 5 Abs. 2 BEMFV der Klägerin diese Standortbescheinigung erteilt. Im Verfahren der Erteilung der Standortbescheinigung ermittelt die Bundesnetzagentur auf der Grundlage der systembezogenen Sicherheitsabstände den zur Einhaltung der Grenzwerte nach § 3 BEMFV erforderlichen standortbezogenen Sicherheitsabstand (§ 5 Abs. 1 Satz 1 BEMFV). Die Bundesnetzagentur hat die Standortbescheinigung zu erteilen, wenn der standortbezogene Sicherheitsabstand innerhalb des kontrollierbaren Bereichs liegt (§ 5 Abs. 2 Satz 1 BEMFV). Ausweislich der beigezogenen Akten der Bundesnetzagentur ist die Standortbescheinigung vom 11.09.2006 bestandskräftig geworden. Damit sind die immissionsfachlichen und gesundheitlichen Gesichtspunkte in dem gesonderten Verfahren auf Erteilung einer Standortbescheinigung durch die hierfür zuständige Bundesnetzagentur geklärt und folglich im Baugenehmigungsverfahren nicht weiter zu prüfen. Bei der Prüfung des Schutzes von Personen durch elektromagnetische Felder handelt es sich nicht im Sinne des § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO um von der Baurechtsbehörde zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften. Im Übrigen entspricht es gesicherter Rechtsprechung, insbesondere des Bundesverfassungsgerichts, dass bei Einhaltung der in der 26. BImSchV vorgesehenen Grenzwerte den gesundheitlichen Belangen der Bevölkerung nach dem gegenwärtigen Stand von Forschung und Technik ausreichend Rechnung getragen wird. Die Verwaltungsgerichte sind auch nicht verpflichtet, bislang ungesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen zur Schädlichkeit der Strahlungen bzw. der Unzulänglichkeit der Schutzvorkehrungen durch weitere Beweisaufnahmen zur Durchsetzung zu verhelfen (vgl. zum Ganzen: BVerfG, Beschle. v. 28.02.2002 - 1 BvR 1676/01 -, NJW 2002, 1638 u. v. 24.01.2007 - 1 BvR 382/05 -, NVwZ 2007, 805; EGMR, Entscheidung v. 03.07.2007 - 32015/02 -, NVwZ 2008, 1215; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 09.01.2009 - 13 A 2023/08 -, DVBl. 2009, 327).
30 
Der geplanten Mobilfunkstation stehen auch nicht die in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB genannten Belange der natürlichen Eigenart der Landschaft und ihr Erholungswert oder eine Verunstaltung des Orts- und Landschaftsbildes entgegen. Soweit die Beklagte im angefochtenen Bescheid vom 15.02.2007 insoweit davon ausgeht, dass diese Belange beeinträchtigt würden, weist die Klägerin zutreffend darauf hin, dass lediglich eine Beeinträchtigung das privilegierte Vorhaben nicht verhindern kann. Wie bereits bei der zuvor schon erörterten Frage, ob Darstellungen des Flächennutzungsplans entgegenstehen, ist auch im Rahmen der Würdigung der genannten Belange nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB eine nachvollziehende Abwägung zu treffen. Die durch die vorhandene Bodennutzung in Gestalt von Ackerflächen gekennzeichnete natürliche Eigenart der Landschaft und ihr Erholungswert hat nicht ein derart starkes Gewicht, welches die Verhinderung des privilegierten Vorhabens rechtfertigen könnte. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist für Fälle einer landwirtschaftlichen Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB geklärt, dass das Gewicht der Privilegierung um so stärker gegenüber den öffentlichen Belangen der natürlichen Eigenart der Landschaft zu Buche schlägt, je mehr der Bauherr auf den von ihm gewählten Standort im Außenbereich angewiesen ist (vgl. Urt. v. 22.11.1985 - 4 C 71.82 -, DVBl. 1986, 413). Im hier vorliegenden Fall der Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB ist dem spezifischen Standortbezug im Sinne einer graduell abgeschwächten Ortsgebundenheit für die von der Klägerin zu erbringende öffentliche Versorgungsleistung ein hohes Gewicht beizumessen. Nicht annähernd gleich hoch ist demgegenüber die Bedeutung der konkreten Nutzung der Ackerflächen am geplanten Standort des Vorhabens zu veranschlagen.
31 
Auch der weitere öffentliche Belang der Verunstaltung des Orts- und Landschaftsbildes kann der geplanten baulichen Anlage nicht entgegengehalten werden. Eine Verunstaltung liegt nur vor, wenn das Bauvorhaben seiner Umgebung in ästhetischer Hinsicht grob unangemessen ist und von einem für ästhetische Eindrücke offenen Betrachter als belastend empfunden wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.06.1990 - 4 C 6.87 -, Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 261; Beschl. v. 13.11.1996 - 4 B 210.96 -, BauR 1997, 444; Söfker, in: Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, Stand Oktober 2008, § 35 Rdnr. 99). Dies lässt sich nicht feststellen. Der betroffene Landschaftsteil ist mit seinen ebenen Ackerflächen nicht besonders schützenswert. Die offene Feldflur weist - wie die von der Klägerin vorgelegten Lichtbilder anschaulich zeigen - keine Landschaftsbestandteile wie etwa Sträucher und Bäume auf. Der Standort liegt nicht inmitten eines weiträumig unbebauten Bereichs, sondern befindet sich in einer Entfernung von ca. 100 m von den nächstliegenden Wohnhäusern des westlichen Ortsrands von P. Der Feldweg Nr. ... markiert hierbei auf einer Länge von ca. 200 m von der Einmündung in die E. Straße (L ...) in südlicher Richtung bis zu dem letzten westlich der S.-Straße mit einem Wohnhaus bebauten Grundstück (Flst.-Nr. ..., S.-Straße) eine gewisse Zäsur zur freien Landschaft. Der Standort des Vorhabens hebt sich wegen seiner ebenen Umgebung auch nicht exponiert hervor. In dem auf diese Art und Weise geprägten Orts- und Landschaftsbild erweist sich die 20 m hohe Mobilfunkanlage mit einem Betonmast bei einem Durchmesser von max. 0,9 m nicht als in ästhetischer Hinsicht grob unangemessen.
32 
Des Weiteren ist die ausreichende Erschließung gesichert. Wegemäßig ist das Baugrundstück an den westlich angrenzenden Feldweg Nr. ... angebunden. Was für die Erschließung erforderlich ist, hängt von den Erfordernissen im Einzelfall ab, insbesondere von dem vom Vorhaben ausgelösten Verkehrsaufkommen, nicht hingegen von den Erfordernissen zur Ausführung des Vorhabens (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.08.1985 - 4 C 48.81 -, NVwZ 1986, 38; Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Aufl., § 35 Rdnrn. 7 f.). Nach der Errichtung der Mobilfunkstation sind nach den Ausführungen der Vertreterin der Klägerin und ihres Mitarbeiters in der mündlichen Verhandlung lediglich zweimal im Jahr Wartungsarbeiten erforderlich. Hierfür reicht die Zufahrt von der E. Straße über den Feldweg Nr. ... aus. Die Entfernung von der Einmündung des Feldwegs in die E. Straße bis zur westlichen Grenze des Baugrundstücks beträgt lediglich ca. 125 m. Der weder asphaltierte noch geschotterte, 4 m breite Feldweg (Erdweg) dient gegenwärtig ausschließlich zur Nutzung durch landwirtschaftliche Fahrzeuge. Ein Begegnungsverkehr ist auf dem nur 125 m langen Abschnitt bei lediglich zweimal jährlich stattfindenden Wartungsarbeiten so gut wie ausgeschlossen. Dass der Feldweg je nach Jahreszeit und Witterung einen unterschiedlichen Zustand aufweist und insbesondere nach einer Nässeperiode durch stehendes Wasser in den vertieften Spurrillen schlechter zu befahren ist als bei trockener Witterung, steht der ausreichenden Erschließung nicht entgegen. Es bleibt der Klägerin überlassen, mit welchem Fahrzeug sie den Feldweg zur Durchführung der Wartungsarbeiten befährt. Die Beklagte ist gegebenenfalls im Rahmen ihrer Unterhaltungslast als Trägerin der Straßenbaulast (§§ 3 Abs. 2 Nr. 4 a), 44 StrG) verpflichtet, für einen ordnungsgemäßen Zustand des Feldwegs, etwa durch Auffüllung der Spurrillen mit Erdmaterial, zu sorgen. Dies schließt der Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums ... für den Bau der Landesmesse vom 12.03.2003 nicht aus. Der landschaftspflegerische Maßnahmenplan sieht als Ausgleichsmaßnahmen u. a. das Freihalten vorhandener Erdwege vor (S. 126 des Planfeststellungsbeschlusses). Freihalten ist im Sinne von Erhaltung der vorhandenen, unbefestigten Gras- und Erdwege zu verstehen (vgl. den Textteil des Antrags auf Planfeststellung, Teil V - übergreifende Unterlagen -, L. Landschaftspflegerischer Begleitplan, S. 93).
33 
Der Nutzung des Feldweges für Fahrten zu Wartungsarbeiten stehen auch keine wegerechtlichen Hindernisse entgegen. Der öffentliche Feldweg dient als beschränkt öffentlicher Weg (§ 3 Abs. 2 Nr. 4 a) StrG) in erster Linie der Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Grundstücke entlang des Weges. Die Beschränkung bezieht sich auf bestimmte Benutzungsarten (etwa Fußgänger-, Rad-, Reit- oder Kraftfahrzeugverkehr) oder Benutzungszwecke (beispielsweise Wirtschafts-, Friedhof-, Kirch-, Schul- und Wanderwege), nicht hingegen auf den Benutzerkreis (vgl. Lorenz/Will, Straßengesetz für Bad.-Württ., 2. Aufl., § 5 Rdnr. 47). Die Bewirtschaftung von Feld- und Waldgrundstücken ist nicht auf eine ausschließliche land- und forstwirtschaftliche Nutzung beschränkt, sondern umfasst auch die Nutzung des Grundstücks zu anderen Zwecken, etwa die Ausnutzung der Bodenertragskraft im Rahmen einer Liebhaberei. Öffentliche Feld- und Waldwege ermöglichen daher im Rahmen ihrer Widmung auch die Benutzung zur Durchführung von Wartungsarbeiten auf Grundstücken, auf denen privilegierte Vorhaben der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen (§ 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB) errichtet sind (vgl. BayVGH, Beschle. v. 31.01.2001, a.a.O u. 14.01.2008 - 15 CS 07.3032 -, Juris). Entgegen der Auffassung des Regierungspräsidiums ... im Widerspruchsbescheid vom 31.01.2008 erweist sich daher die Benutzung des Feldweges für Fahrten zu Wartungsarbeiten nicht als Sondernutzung, so dass kein Fall des § 16 Abs. 6 Satz 1 Alt. 2 StrG - Dienen der Straßenbenutzung für eine Anlage, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist - vorliegt. Dass straßenverkehrsrechtlich die Zufahrt zum Feldweg von der E. Straße durch das Verkehrszeichen 260 (Verbot für Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinräder und Mofas sowie für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge) mit dem Zusatzzeichen „Frei für landwirtschaftliche Fahrzeuge“ geregelt ist, ist wegen des Grundsatzes des Vorbehalts des Straßenrechts ohne Einfluss. Nach diesem Grundsatz sind straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen nur innerhalb des Rahmens der wegerechtlichen Widmung zulässig (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.06.1981 - 7 C 27.79 -, BVerwGE 62, 376; Schnebelt/Sigel, Straßenrecht Bad.-Württ., 2. Aufl., Rdnrn. 25ff., 210ff.).
34 
Abgesehen davon erscheint eine ausreichende Erschließung auch über das Grundstück des Verpächters von der S.-Straße her möglich.
35 
Über die wegerechtliche Erschließung hinaus ist auch die sonstige Erschließung gesichert. Die Stromversorgung wird über einen Kabelanschluss sichergestellt werden (vgl. Aktenvermerk der Beklagten v. 21.11.2006, Bl. 33 der Bauakten).
36 
Schließlich erfüllt das Vorhaben in bauplanungsrechtlicher Hinsicht auch die Erfordernisse des § 35 Abs. 5 Satz 1 und 2 BauGB. Nach § 35 Abs. 5 Satz 1 BauGB sind die nach § 35 Abs. 1 bis Abs. 4 BauGB zulässigen Vorhaben in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Durchgreifende Bedenken, dass dies hier nicht der Fall wäre, sind weder ersichtlich noch von der Beklagten geltend gemacht worden. Für Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nrn. 2 bis 6 BauGB ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen (§ 35 Abs. 5 Satz 2 Hs. 1 BauGB). Die entsprechende Verpflichtungserklärung hat die Vertreterin der Klägerin in der mündlichen Verhandlung abgegeben.
37 
Das Vorhaben ist auch bauordnungsrechtlich zulässig. Eine Abstandsfläche ist nicht einzuhalten. In den Abstandsflächen sind bauliche Anlagen, die wie hier keine Gebäude sind, zulässig, wenn sie in den Abstandsflächen nicht höher als 2,5 m sind und ihre Wandfläche nicht mehr als 25 qm beträgt (§ 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO). Unzulässig sind die baulichen Anlagen in den Abstandsflächen anderer Gebäude oder baulichen Anlagen nur dann, wenn beide Maße überschritten werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.03.2008 - 8 S 15/07 -, VBlBW 2008, 346). Dies trifft hier nicht zu. Die Wandfläche beträgt nach der Berechnung in der Darstellung des Vorhabens aus der südlichen und westlichen Ansicht lediglich 13,56 qm (der durchschnittliche Durchmesser des 20 m hohen Betonmastes beträgt 0,678 m). Gegebenenfalls bauordnungsrechtlich erforderliche Auflagen wird die Beklagte in die zu erteilende Baugenehmigung aufnehmen. Das gilt auch für andere Auflagen, etwa nach dem Luftverkehrsgesetz (vgl. dazu das Schreiben des Innenministeriums Baden-Württemberg v. 22.11.2006 an die Beklagte, Bl. 38 der Bauakten).
38 
Hat sonach der Hauptantrag Erfolg, bedarf es keiner Entscheidung über den Hilfsantrag.
39 
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 und Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladenen keinen Antrag gestellt haben und damit kein Kostenrisiko eingegangen sind (§ 154 Abs. 3 VwGO), ist es billig, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen.
40 
Es besteht keine Veranlassung, die Berufung zuzulassen (§§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO).
41 
Beschluss vom 03. März 2009
42 
Mitwirkend:
Vorsitzender Richter am VG ...
Richter am VG ...
Richter am VG ...
43 
Der Streitwert wird gemäß den §§ 52 Abs. 1 sowie 63 Abs. 2 Satz 1 GKG auf 10.000,00 EUR festgesetzt.

Tenor

1. Der Bescheid der Beklagten vom 26.08.2002 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 06.12.2002 werden aufgehoben.

Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die beantragte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans der ehemaligen Gemeinde Reichenbach „Ortszentrum“ zur Errichtung einer Mobilfunkanlage auf dem Grundstück Flst.Nr. 3472 der Gemarkung Busenbach, Waldring 1a in Waldbronn zu erteilen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB zum Zwecke der Errichtung einer Mobilfunkanlage.
Sie betreibt im Bundesgebiet das digitale Mobilfunknetz XX, das über Land sog. Funkbasisstationen benötigt, und beabsichtigt, auf dem Dach eines auf dem Grundstück Flst.Nr. 3472, Waldring 1a in Waldbronn errichteten viergeschossigen Altenwohnstifts eine derartige Funkbasisstation zu errichten. Die Anlage auf dem 11,69 m hohen Flachdach des Gebäudes soll einen ca. 9 m hohen Antennenträger aufweisen, an welchem insgesamt 4 Mobilfunkantennen sowie eine Richtfunkantenne vorgesehen sind. Zu der Anlage rechnen noch drei auf einem gemeinsamen Träger angebrachte Systemschränke, die jeweils etwa 1,5 m³ umfassen. Auf demselben Dach ist bereits eine Mobilfunkbasisstation mit Systemtechnik des Mobilfunkbetreibers XXX erstellt, deren Antennenträger eine Höhe von ca. 7,50 m aufweist.
Das Grundstück Flst.Nr. 3472 wird von dem Bebauungsplan der früheren selbständigen Gemeinde Reichenbach „Ortszentrum“ aus dem Jahr 1975 umfasst, der u.a. für das Grundstück und die weiteren, südlich an den Waldring angrenzenden Grundstücke ein Sondergebiet „Fremdenunterkünfte“ nach § 11 Abs. 2 BauNVO 1968 festsetzt. Nach den schriftlichen Festsetzungen sind in dem Gebiet „nur Gebäude zulässig, die dazu bestimmt sind, Fremde zu beherbergen, wie Sanatorien, Fremdenheime, Hotel Garni und ähnliche Einrichtungen. Von dieser Regelung ausgenommen sind Wohnungen der Inhaber und des Personals dieser Einrichtungen“.
Laut dem Protokoll der Eigentümerversammlung der Eigentümergemeinschaft des Grundstücks Waldring 1a vom 16.11.2000 haben die anwesenden Eigentümer mit einer Gegenstimme dafür gestimmt, den Verwalter zu ermächtigen, Miet- bzw. Pachtverträge mit Mobilfunkgesellschaften abzuschließen. Gegen diesen Beschluss wurde kein Rechtsmittel eingelegt.
Unter dem 13.08.2002 reichte die Klägerin beim Bürgermeisteramt der Beklagten für ihr Vorhaben einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung ein, dem sie eine Standortbescheinigung der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post    - Außenstelle Karlsruhe - vom 01.12.2000 beifügte. Danach wird für den Standort der geplanten Mobilfunkbasisstation ein Sicherheitsabstand von 10,39 m (ohne Winkeldämpfung) sowie von 2,11 m in vertikaler Richtung (mit Winkeldämpfung) festgelegt.
Nachdem der Bürgermeister der Beklagten das gemeindliche Einvernehmen zu dem Vorhaben unter dem 14.08.2002 versagt hatte, lehnte das Bürgermeisteramt der Beklagten mit Bescheid vom 26.08.2002 den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Baugenehmigung ab. Zur Begründung des Bescheids ist ausgeführt, dass es sich bei der Errichtung der Mobilfunkbasisstation um eine Nutzungsänderung handele, die mit den Festsetzungen des einschlägigen Bebauungsplans nicht vereinbar sei. Mit ihrer Errichtung erhalte das als Altenwohnstift genutzte Gebäude eine neue gewerbliche Nutzung.
Die Klägerin erhob am 03.09.2002 gegen die Entscheidung Widerspruch, den sie  damit begründete, dass selbst bei einer Einstufung des Vorhabens als Hauptanlage eine Befreiung von den Festsetzungen des einschlägigen Bebauungsplans nach § 31 Abs. 2 BauGB zu erteilen sei. Zumindest würden Gründe des Allgemeinwohls die Erteilung einer Befreiung erfordern. Denn im Hinblick auf die Lizenzauflagen, die mit einer Mobilfunklizenz für das Betreiben des GSM- oder UMTS-Funknetzes verbunden seien, sei die Anlage erforderlich, um den Auflagen im Ortsbereich Reichenbach nachzukommen, wo bisher eine hinreichende Versorgung mit Mobilfunkdienstleistungen nicht gewährleistet sei. Es stehe außer Streit, dass eine funktionierende Mobilfunkversorgung einen wichtigen öffentlichen Belang darstelle und entsprechende Anlagen als Infrastruktureinrichtungen anerkannt seien. Da anderweitig eine Versorgung des Gebiets mit Mobilfunkleistungen im XX-Mobilfunknetz nicht hinreichend sicher gestellt werden könne, diene die geplante Anlage dem Wohl der Allgemeinheit. Die Gründe des Allgemeinwohls erforderten gerade die Erteilung einer Befreiung, weil Standortalternativen im Baugebiet nicht erkennbar seien. Die Anlage solle insbesondere das Ortszentrum und das Kurgebiet versorgen. Daneben sei eine Abweichung im vorliegenden Fall auch im Sinne von § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB städtebaulich vertretbar. Denn die Errichtung der Sendeanlage auf dem Gebäude des Altenwohnstifts ändere den Charakter des Gebäudes nicht in einer bauplanungsrechtlich relevanten Weise. Anders als eine herkömmliche gewerbliche Betätigung bringe die Anlage keine mit einem Gewerbebetrieb verbundene Beeinträchtigung mit sich. So bestehe nicht die Gefahr zusätzlichen Anlieger- oder Kundenverkehrs. Lärm- oder sonstige Emissionen seien nicht zu erwarten. Die Anlage halte auch die Grenzwerte der 26. BImSchV ein, so dass nach dem Stand der Wissenschaft und Forschung gesundheitliche Nachteile für die Bevölkerung ausgeschlossen seien. Grundzüge der Planung würden durch das Vorhaben nicht berührt. Vielmehr handele es sich um eine atypische gewerbliche Nutzung, die Infrastruktureinrichtungen gleichgestellt werden könne. Schließlich sei die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar. Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme sei bei Einhaltung der Grenzwerte der 26. BImSchV nicht gegeben. Angesichts des Versorgungsauftrags, der mit der Anlage im Gemeindegebiet erfüllt werde, verdichte sich der nach § 31 Abs. 2 BauGB gegebene Ermessensspielraum der Gemeinde auf Null.
Mit Bescheid vom 06.12.2002 wies das Regierungspräsidium Karlsruhe den Widerspruch zurück. Hierbei führte es aus, es fehle der Klägerin bereits an einem Sachbescheidungsinteresse, weil nicht sämtliche Eigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft der Errichtung einer Mobilfunkanlage zugestimmt hätten. Bei Wohnungseigentumsanlagen sei aber das Einverständnis aller Miteigentümer zur Aufstellung einer Mobilfunkanlage erforderlich. Wegen der bestehenden Ungewissheit über Gesundheitsgefahren durch Mobilfunksendeanlagen entstehe dem Wohnungseigentümer ein Nachteil im Sinne von § 14 WEG, den er nicht hinzunehmen habe, wenn eine Mobilfunkanlage ohne sein Einverständnis betrieben werde.
Abgesehen hiervon sei von der Beklagten das Einvernehmen zu einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans zu Recht versagt worden. So sei § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB nicht einschlägig, weil diese Vorschrift ein verstärktes Bedürfnis für die Errichtung der baulichen Anlage gerade in dem Plangebiet voraussetze. Ein solches sei von der Klägerin aber weder dargelegt worden, noch könne es sonst festgestellt werden. Zwar verbessere die geplante Station die Feldstärke großräumig in wesentlichen Teilen des Gemeindegebiets. Es sei aber kein Grund dafür ersichtlich, weshalb die Anlage gerade am vorgesehenen Standort errichtet werden solle. So sei nicht dargelegt worden, dass mit der Anlage nicht auf einen Standort außerhalb des besonders sensiblen Kurgebiets ausgewichen werden könne. Daneben lägen auch die Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB nicht vor. Hiernach könne eine Befreiung erteilt werden, wenn die Planabweichung mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sei. Eine Befreiung sei aber nicht möglich, wenn ernsthaft eine neue planerische Abwägung angezeigt sei. Dass eine Mobilfunkbasisstation von vielen Menschen aufgrund ihrer möglichen gesundheitlichen Auswirkungen skeptisch betrachtet werde, sei eine vernünftige Überlegung, die ggf. in eine planerische Lenkung von Mobilfunkanlagen einbezogen werden könne. Dies gelte um so mehr, als in einer Vereinbarung zwischen den kommunalen Spitzenverbänden und den Mobilfunkbetreibern über den Informationsaustausch und die Beteiligung der Kommunen beim Ausbau der Mobilfunknetze vom 05.07.2001 vorgesehen sei, dass die Mobilfunkbetreiber die Verbände über ihre Pläne zum Bau neuer Sendeanlagen informieren und von den Kommunen vorgeschlagene Alternativstandorte für Sendeanlagen vorrangig und ergebnisoffen prüfen würden. Eine Bereitschaft hierzu habe bei der Klägerin aber gerade nicht bestanden.
10 
Jedenfalls aber sei das Ermessen der Beklagten, eine Befreiung zu erteilen, nicht auf Null reduziert. Dass die Klägerin nicht dazu bereit gewesen sei, den Standort ihrer Anlage in Absprache mit der Gemeinde festzulegen und dass die Beklagte aufgrund vorhandener Ängste die Anlage nicht in einem Gebiet zulassen wolle, das vorrangig der Unterbringung von Kurgästen diene, seien beachtliche sachliche Gründe, das Ermessen bei der Befreiungsentscheidung nicht im Sinne der Klägerin auszuüben.
11 
Die Klägerin hat am 19.12.2002 Klage erhoben, mit der sie zunächst die Aufhebung der ergangenen Bescheide und die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung der begehrten Baugenehmigung beantragt hat. Sie trägt zur Begründung der Klage ergänzend vor, ihr komme sehr wohl ein Sachbescheidungsinteresse an der Erteilung der Baugenehmigung zu. Der Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft vom 16.11.2000 sei wirksam, weil er nicht nach § 23 Abs. 4 S. 1 WEG vom Amtsgericht für ungültig erklärt worden sei, was nur binnen eines Monats nach Beschlussfassung beantragt werden könne. Ein entsprechender Antrag sei aber nicht gestellt worden.
12 
Das Vorhaben sei bauplanungsrechtlich zulässig. Mobilfunkanlagen seien zur Erfüllung der öffentlichen Versorgungsaufgabe der Mobilfunkunternehmen notwendig. Die Versorgung der Bevölkerung mit Telekommunikationsdienstleistungen habe gem. Art. 87 f Abs. 1 GG Verfassungsrang. Mit einer Errichtung an dem streitbezogenen Standort würden bestehende Versorgungslücken im Ortsteil Reichenbach der Beklagten geschlossen. Bei der Planung seien auch topographische Gegebenheiten zu berücksichtigen gewesen. Alternativstandorte seien nicht erreichbar gewesen, da Grundstückseigentümer am westlichen Rand der Bebauung von Reichenbach nicht bereit gewesen seien, einen entsprechenden Nutzungsvertrag abzuschließen. Entgegen der Auffassung des Regierungspräsidiums führe das Vorhaben auch nicht zu einer bauplanungsrechtlich relevanten Änderung der Nutzung des Baugebiets. Eine funktionierende Mobilfunkversorgung gehöre gerade in Fremdenverkehrsgebieten zur notwendigen Infrastruktur. Die Nutzung des Sondergebiets werde in keiner Weise beeinträchtigt. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse im Sinne von § 1 Abs. 5 BauGB seien gewahrt. Die Anlage falle auch optisch nicht ins Gewicht. Sie sei nur unwesentlich höher als die bereits seit 1998 in Betrieb befindliche Mobilfunkanlage des Betreibers XXX auf dem selben Gebäude und weise lediglich eine Höhe von gut 7 m über Oberkante der Attika des Fahrstuhlschachts auf. Nur dieser Teil des Antennenträgers werde optisch als eigenständige bauliche Anlage wahrgenommen. Der Träger sei von schmaler Gestalt, er weise neben anderen Antennenanlagen und Parabolantennen im Baugebiet keine darüber hinaus gehende städtebauliche Bedeutung auf. Das Ermessen der Beklagten, eine Befreiung zu erteilen, sei nach allem auf Null reduziert. Die vom Regierungspräsidium angesprochene Vereinbarung mit dem kommunalen Spitzenverbänden vom 05.07.2001 begründe keine Rechtspflicht, Standorte für eine Mobilfunkanlage einvernehmlich mit der Gemeinde zu vereinbaren. Die Vereinbarung sei in dem vorliegenden Fall aber auch nicht verletzt worden, weil die Planungs- und Akquisitionsphase für den streitbezogenen Standort bereits vor Abschluss der Vereinbarung begonnen habe.
13 
Nach Inkrafttreten der Änderung der Nr. 30 des Anhangs zu § 50 Abs. 1 LBO durch das Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung für Baden-Württemberg vom 29.10.2003 (GBl. S. 695) beantragt die Klägerin,
14 
die Beklagte unter Aufhebung ihres entgegenstehenden Bescheids vom 26.08.2002 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 06.12.2002 zu verpflichten, ihr eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans der ehemaligen Gemeinde Reichenbach „Ortszentrum“ zur Errichtung einer Mobilfunkanlage auf dem Grundstück Flst. Nr. 3472 der Gemarkung Busenbach, Waldring 1a in Waldbronn zu erteilen;
15 
hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über den Befreiungsantrag zu entscheiden.
16 
Die Beklagte beantragt,
17 
die Klage abzuweisen.
18 
Sie führt aus, der Bauantrag sei wegen des fehlenden Sachbescheidungsinteresses der Klägerin unzulässig. Die beantragte Baugenehmigung wäre für die Klägerin nutzlos, da sie das Vorhaben aus zivilrechtlichen Gründen eindeutig und offenkundig nicht ausführen dürfe.
19 
Das Vorhaben widerspreche aber auch bauplanungsrechtlichen Vorschriften. Es berühre die Grundzüge der städtebaulichen Planung. So umfasse der Bebauungsplan „Ortszentrum“ nicht nur das sich von West nach Ost erstreckende Kursondergebiet, sondern auch die nördlich, südlich und westlich gelegenen Wohngebiete. Für das Kursondergebiet und die angrenzenden Wohngebiete seien nach dem Bebauungsplan gehobene gestalterische Anforderungen vorgegeben, so etwa Grundstücksgrößen von über 1.000 m².  Entsprechend diesen Vorgaben sei ein Wohngebiet gehobenen Niveaus südlich des Kurgebiets entstanden. Die Wohngebiete bildeten zusammen mit dem Kurgebiet optisch und gestalterisch eine städtebauliche Einheit. Die insgesamt 9 m hohe Antennenanlage sei fast so hoch wie das Gebäude, auf dem sie errichtet werden solle. Als technische und gewerbliche Anlage stelle sie einen Fremdkörper dar, der aus der gestalterischen und städtebaulichen Harmonie des Kurgebiets und der angrenzenden Wohngebiete herausfalle. Die Anlage werde den Gesamteindruck des Gebietes nachhaltig beeinträchtigen und seinen Charakter verändern. Sie greife deshalb massiv in die Grundzüge der Planung ein. Hieraus ergebe sich, dass das Vorhaben auch gem. § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB städtebaulich nicht vertretbar sei. Im Übrigen erforderten auch Gründe des Wohls der Allgemeinheit keine Erteilung einer Befreiung. Die Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen sei in Waldbronn gewährleistet; insbesondere sei nicht erforderlich, dass im Gemeindegebiet ein weiteres Telekommunikationsunternehmen die sog. Indoor-Versorgung anbieten könne. Dies sei vor allen Dingen dann nicht erforderlich, wenn die Bürger der Gemeinde Gesundheitsgefahren durch die Mobilfunktechnik befürchteten. Schließlich sei eine Abweichung von den Festsetzungen des Bebauungsplans auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen der Bewohner der angrenzenden Wohngebiete mit den öffentlichen Belangen nicht vereinbar. Insbesondere würde die Antennenanlage die Wohnqualität der angrenzenden Wohngebiete erheblich beeinträchtigen.
20 
In der mündlichen Verhandlung hat ein Mitarbeiter der Klägerin anhand der Ergebnisse einer vorgenommenen Versorgungsmessung den aus der Sicht der Klägerin bestehenden Bedarf zur Errichtung einer Mobilfunkbasisstation für den Bereich des Ortskerns des Ortsteils Reichenbach der Beklagten erläutert.
21 
 
22 
Dem Gericht liegen die einschlägigen Akten der Beklagten und des Regierungspräsidiums Karlsruhe (jeweils 1 Heft) sowie der Bebauungsplan der ehemaligen Gemeinde Reichenbach „Ortszentrum“ (einschließlich der zeichnerischen und schriftlichen Festsetzungen) vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten, der gewechselten Schriftsätze und der Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
23 
Die nach erfolgter Klageänderung nur noch auf die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans der ehemaligen Gemeinde Reichenbach „Ortszentrum“ aus dem Jahr 1975 gerichtete Verpflichtungsklage ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
24 
Die erfolgte Klageänderung ist ihrerseits zulässig, nachdem sich die Beklagte in der mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat (§ 91 Abs. 2 VwGO). Sie ist auch nach der Einschätzung des Gerichts sachdienlich, weil das ursprünglich von der Klägerin anhängig gemachte Begehren auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung der von der Klägerin geplanten Mobilfunkanlage nach dem Inkrafttreten der Änderung der Nr. 30 des Anhangs zu § 50 Abs. 1 LBO durch das Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung für Baden-Württemberg vom 29.10.2003 (GBl. S. 695) nicht mehr sachdienlich ist. Nach dieser Bestimmung bedürfen Antennen einschließlich der Masten bis 10 m Höhe und zugehöriger Versorgungseinheiten bis 10 m3 Brutto-Rauminhalt sowie, soweit sie in, auf oder an einer bestehenden baulichen Anlage errichtet werden, die damit verbundene Nutzungsänderung oder bauliche Änderung der Anlage nicht mehr der Erteilung einer Baugenehmigung. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die von der Klägerin geplante Mobilfunksendeanlage einschließlich der zugehörigen Versorgungseinheiten von dieser Bestimmung erfasst wird; Gegenteiliges ergibt sich für die Kammer auch nicht aus den zu dem Vorhaben gefertigten Bauvorlagen. Einer Baugenehmigung bedarf die Errichtung der Anlage daher nicht mehr, indes hat das Vorhaben der Klägerin ebenso wie genehmigungspflichtige Vorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu entsprechen (vgl. § 50 Abs. 5 LBO). Mangels seiner Übereinstimmung mit den Festsetzungen des Bebauungsplans der ehemaligen Gemeinde Reichenbach „Ortszentrum“ zu der Art der baulichen Nutzung kann es nur unter der Voraussetzung der Erteilung einer Befreiung von dieser Festsetzung verwirklicht werden. Vor diesem Hintergrund ist es sachdienlich, die noch unter der Geltung des alten Rechts anhängig gemachte Klage auf die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB zu beschränken.     
25 
Die - geänderte - Klage ist auch zulässig. Insbesondere fehlt es der Verpflichtungsklage nicht an der Prozessvoraussetzung der ordnungsgemäßen Durchführung eines Vorverfahrens (vgl. § 68 VwGO). Denn die Frage, ob der Klägerin zur Verwirklichung ihres Vorhabens ein Anspruch auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans „Ortszentrum“ gem. § 31 Abs. 2 BauGB zukommt, ist bereits - inzidenter - durch das Regierungspräsidium Karlsruhe in dem Widerspruchsbescheid vom 06.12.2002 gewürdigt worden.
26 
Die Klage ist mit ihrem Hauptantrag begründet.
27 
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erteilung der von ihr begehrten Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans der ehemaligen selbständigen Gemeinde Reichenbach „Ortszentrum“ aus dem Jahr 1975 nach § 31 Abs. 2 BauGB zu (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Die dem entgegenstehenden Entscheidungen der Beklagten vom 26.08.2002 und des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 06.12.2002 stellen sich deshalb als rechtswidrig dar und sind aufzuheben.
28 
Die Klägerin kann sich mit Erfolg auf ein Sachbescheidungsinteresse an der Erteilung der begehrten Befreiung berufen (vgl. im Folgenden 1.), die Befreiungsvoraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB sind gegeben (2.) und das durch diese Vorschrift der Beklagten eingeräumte Ermessen ist auch auf Null reduziert (3.).
1.
29 
Entgegen der Auffassung der Beklagten kann der Klägerin nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, sie könne wegen des Umstandes, dass nicht sämtliche Eigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft des Grundstücks Waldring 1a den Verwalter der Eigentümergemeinschaft ermächtigt haben, Miet- bzw. Pachtverträge mit Mobilfunkgesellschaften abzuschließen, von vornherein kein Interesse an der Verfolgung des Vorhabens haben.
30 
Gemäß § 58 Abs. 3 LBO wird die Baugenehmigung unbeschadet privater Rechte Dritter erteilt. Besteht auf sie ein Rechtsanspruch, weil alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten sind, kann es danach auf privatrechtliche Vorschriften und auf private Rechte Dritter nicht mehr ankommen. Dieser Regelung des Bauordnungsrechts liegt der Gedanke zugrunde, dass es nicht Sache der Baurechtsbehörde ist, die ihr obliegende Entscheidung über den öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung davon abhängig zu machen, wie sich die Rechtslage zivilrechtlich darstellt. Etwaige private Rechte Dritter können aber dazu führen, dass einem Bauantrag das für jeden Antrag auf behördliches Tätigwerden nach allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts erforderliche Antrags- oder Sachbescheidungsinteresse fehlt. Dieser Grundsatz kommt insbesondere zum Tragen, wenn der Bauherr an der Verwertung der begehrten Genehmigung gehindert ist und diese deshalb für ihn ersichtlich nutzlos wäre. Dem Bauherrn fehlt danach das Bescheidungsinteresse, wenn der Verwertung der erstrebten Genehmigung zivilrechtliche Hindernisse entgegenstehen, die sich „schlechthin nicht ausräumen lassen“, bzw. wenn die der Verwirklichung des Vorhabens entgegenstehenden privaten Rechte Dritter offensichtlich sind.
31 
Für den vorliegenden Fall kann solches indes nicht angenommen werden. Denn zum einen erscheint es der Kammer nach den von der Klägerin angeführten Regelungen des Wohnungseigentumsgesetzes nicht als von vornherein ausgeschlossen, dass der Beschluss der Eigentümerversammlung der Eigentümergemeinschaft des Grundstücks Waldring 1a vom 16.11.2000, den Verwalter zu ermächtigen, Miet- bzw. Pachtverträge mit Mobilfunkgesellschaften abzuschließen, wirksam ist, obgleich nicht alle Miteigentümer hierfür gestimmt haben. Zum anderen könnte aber auch im Falle einer Unwirksamkeit dieses Beschlusses nicht zuverlässig davon ausgegangen werden, dass damit auf Dauer eine Ermächtigung des Verwalters zum Abschluss von Miet- bzw. Pachtverträgen mit Mobilfunkgesellschaften auszuscheiden hätte und es der Klägerin daher verwehrt wäre, ihr Vorhaben auszuführen. Denn es lässt sich nicht ausschließen, dass bei einer nochmaligen Befassung der Eigentümergemeinschaft mit der Angelegenheit sämtliche Eigentümer, insbesondere etwa im Falle eines Eigentumswechsels, einem Vertragsabschluss mit einer Mobilfunkgesellschaft zustimmen.
2.
32 
Im Hinblick auf das Vorhaben der Klägerin sind auch die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung von der die Art der baulichen Nutzung betreffenden Festsetzungen des Bebauungsplans der ehemals selbständigen Gemeinde Reichenbach „Ortszentrum“ aus dem Jahr 1975  - bezogen auf das Vorhabensgrundstück - nach § 31 Abs. 2 BauGB gegeben.
33 
Nach § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen eines Bebauungsplans befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und u.a. Gründe des Wohls der Allgemeinheit eine Befreiung erfordern (Nr. 1) oder die Abweichung städtebaulich vertretbar ist (Nr. 2) und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
a)
34 
Entgegen der Auffassung der Beklagten werden durch die von der Klägerin erstrebte Befreiung die Grundzüge der Planung des Bebauungsplans „Ortszentrum“ nicht berührt.
35 
Die mit der Novellierung des § 31 Abs. 2 BauGB durch das Bau- und Raumordnungsgesetz 1998 (BGBl. 1997 I, S. 2081) verbundene strukturelle Änderung der Befreiungsregelung hat das bereits in der früheren Fassung enthaltene Tatbestandsmerkmal der „Grundzüge der Planung“ unberührt gelassen. Der Gesetzgeber hat sich insoweit lediglich veranlasst gesehen, das Erfordernis, dass die Grundzüge der Planung nicht berührt werden dürfen, gleichsam vor die Klammer zu ziehen und zur allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzung bezüglich aller Befreiungsgründe zu erheben. Damit hat er klargestellt, dass unabhängig davon, wie die weiteren Tatbestandsmerkmale im Einzelnen auszulegen sein mögen, eine Befreiung jedenfalls dann nicht in Betracht kommt, wenn hierdurch die Grundzüge der Planung berührt werden (vgl. hierzu im Einzelnen BVerwG, Beschl. v. 05.03.1999, NVwZ 1999, 1110, sowie VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.06.2003 - 3 S 2324/02 -).
36 
Nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. auch dazu BVerwG u. VGH Bad.-Württ., jeweils a.a.O.) ist bei der Beantwortung der Frage, ob die Grundzüge der Planung berührt werden, von folgenden Überlegungen auszugehen: Der Bebauungsplan, der nach § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung zu beschließen ist, hat Rechtsnormcharakter. Seine Festsetzungen sind für das Baugenehmigungsverfahren grundsätzlich strikt verbindlich. Der Gesetzgeber stellt mit § 31 Abs. 2 BauGB ein Instrument zur Verfügung, das trotz dieser Rechtsbindung im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit und der Verhältnismäßigkeit für Vorhaben, die den Festsetzungen zwar widersprechen, sich mit den planerischen Vorstellungen aber gleichwohl in Einklang bringen lassen, ein Mindestmaß an Flexibilität schafft. Der Gesetzgeber knüpft die Befreiung aber an genau umschriebene Voraussetzungen. Durch das Erfordernis der Wahrung der Grundzüge der Planung stellt er sicher, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht beliebig durch Verwaltungsakt außer Kraft gesetzt werden. Die Änderung eines Bebauungsplans obliegt damit weiterhin der Gemeinde (und hier regelmäßig dem Gemeinderat) und nicht der Bauaufsichtsbehörde. Ob die Grundzüge der Planung berührt werden, hängt von der jeweiligen Planungssituation ab. Entscheidend ist, ob die Abweichung dem planerischen Grundkonzept zuwiderläuft. Je tiefer die Befreiung in das Interessengeflecht der Planung eingreift, desto eher liegt der Schluss auf eine Änderung der Planungskonzeption nahe, die nur im Wege einer (Um-)Planung möglich ist. Die Befreiung kann nicht als Vehikel dafür herhalten, die von der Gemeinde getroffene planerische Regelung beiseite zu schieben. Sie darf - jedenfalls von Festsetzungen, die für die Planung tragend sind - nicht aus Gründen erteilt werden, die sich in einer Vielzahl gleich gelagerter Fälle oder gar für alle von einer bestimmten Festsetzung betroffenen Grundstücke anführen ließen. Die Befreiung darf nur eine „Randkorrektur“ darstellen, die gegenüber dem planerischen Willen der Gemeinde von minderem Gewicht sein muss (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.12.2002 - 5 S 2749/00 - u. Beschl. v. 09.12.2002  - 5 S 1985/02 - sowie Dürr in Brügelmann, BauGB, Stand Dezember 2002, § 31 RN 30).
37 
In Anwendung dieser Grundsätze berührt das Vorhaben der Klägerin Grundzüge der Planung nicht.
38 
Zu den Grundzügen des hier einschlägigen Bebauungsplans rechnet - was den hier relevanten Teilbereich des Plangebietes südlich des Waldrings angeht - die Festsetzung eines Sondergebiets „Fremdenunterkünfte“ in Anwendung von § 11 der Baunutzungsverordnung in ihrer Fassung von 1968. Nach dieser Vorschrift sind als Sondergebiete solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 BauNVO wesentlich unterscheiden. Für Sondergebiete ist die Art der Nutzung entsprechend ihrer Zweckbestimmung darzustellen und festzusetzen (§ 11 Abs. 2 BauNVO 1986). Dem entsprechend umfassen die diesbezüglichen schriftlichen Festsetzungen des hier einschlägigen Bebauungsplans die Festsetzung, dass in dem Sondergebiet „Fremdenunterkünfte“ nur Gebäude zulässig sind, die dazu bestimmt sind, Fremde zu beherbergen, wie Sanatorien, Fremdenheime, Hotels Garni und ähnliche Einrichtungen. Dadurch wird die Art der baulichen Nutzung des hier relevanten Teilbereichs des Bebauungsplans umschrieben, wobei etwa durch die Zulassung eines Hotels Garni auch eine gewerbliche Nutzung erfasst ist. Dass die Beklagte das Gebiet als „Kurgebiet“ oder „Kursondergebiet“ bezeichnet, erweist sich hiernach bereits als nicht zutreffend. Derartige Bezeichnungen werden in dem Bebauungsplan nicht verwendet und suggerieren die Festsetzung eines besonderen Schutzstandards für das Gebiet, welcher sich den Regelungen des Bebauungsplans aber nicht entnehmen lässt.
39 
Des Weiteren schließen sich im Norden und auch im Süden des für Fremdenunterkünfte vorgesehenen Teilbereichs des Bebauungsplans Bereiche an, die als ein reines Wohngebiet ausgewiesen sind. Dass es sich hierbei um reine Wohngebiete mit einem ganz besonders hohen Niveau handeln soll, lässt sich den schriftlichen Festsetzungen des Bebauungsplans und auch dessen Begründung entgegen den Darstellungen der Beklagten allerdings nicht entnehmen. Hierzu hätte es besonderer Ausführungen im Bebauungsplan bedurft.  
40 
Mit den Festsetzungen diesen Inhalts lässt sich die von der Klägerin beabsichtigte gewerbliche Nutzung - um eine solche handelt es sich bei Mobilfunkanlagen nach einhelliger ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte (vgl. nur VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.11.2003 - 5 S 2726/02 - m.w.N.) - aber durchaus vereinbaren. Die Grundzüge der Planung können im Falle einer Verwirklichung des Vorhabens der Klägerin jedenfalls nicht als berührt angesehen werden. So lässt sich nicht feststellen, dass etwa eine gewerbliche Nutzung unabhängig davon ausgeschlossen sein soll, ob und ggf. in welchem Umfang Störungen mit ihr verbunden sein können. Denn bei den nach den schriftlichen Festsetzungen zulässigen Nutzungen handelt es sich jedenfalls auch um solche gewerblicher Art. Weiter kann auch aus der Bebauung, die aufgrund des Bebauungsplans verwirklicht worden ist, eine besondere Schutzwürdigkeit des Sondergebietes „Fremdenunterkünfte“ nicht hergeleitet werden. Dieses Gebiet ist zum einen durch die Bebauung mit mehreren drei- bis viergeschossigen Wohnblocks geprägt, zum anderen fällt in dem Gebiet der große Komplex des Thermalschwimmbads „Albtherme“ mit Sauna und medizinischen Einrichtungen erheblich ins Gewicht. Gerade durch diese Einrichtung ist in unmittelbarer Nähe zu dem Grundstück Waldring 1a ein erhöhter Fahrzeugverkehr gegeben, durch den nicht nur mit Geräuschen Unruhe in das Gebiet hineingetragen wird, sondern auch optisch - so durch das Vorhandensein zahlreicher oberirdischer Parkplätze - eine gewisse „Unruhe“ gestiftet wird. Im Gegensatz dazu handelt es sich bei der in Streit stehenden Anlage um eine gewerbliche Nutzung, die im Grundsatz völlig störungsfrei ist. Sie zieht keinen Fahrzeugverkehr an, verursacht keinerlei Geräusche, Gerüche oder Erschütterungen, ist gegenüber den vorhandenen Gebäuden auch optisch von untergeordneter Bedeutung und schränkt die Nutzung der Grundstücke im Baugebiet zu dem im Bebauungsplan vorgesehenen Zweck in keiner Weise ein. Von der Anlage gehen nach derzeitigem Erkenntnisstand für die Bewohner des Gebiets auch keine gesundheitlichen Gefahren aus (s. dazu unten). Auch auf die angrenzenden Teilbereiche des Bebauungsplans, die als reine Wohngebiete festgesetzt sind, würde die von der Klägerin geplante Mobilfunkanlage keine oder nur unwesentliche Auswirkungen haben. Sie würde aufgrund ihrer Entfernung zu den reinen Wohngebieten - wie dies bereits bei der vorhandenen, nur wenig niedrigeren Sendeanlage des Mobilfunkbetreibers XXX der Fall ist - von dort aus kaum mehr wahrgenommen werden.
41 
Bei Berücksichtigung dieser Umstände kann die Kammer nicht erkennen, dass die Grundzüge der Planung in dem beschriebenen Sinn berührt wären. Das Vorhaben der Klägerin würde allenfalls eine Randkorrektur von minderem Gewicht erforderlich machen, die der planerischen Grundkonzeption in keiner Weise zuwiderläuft (zu vergleichbaren Sachlagen ebenso: OVG Koblenz, Urt. v. 07.08.2003 - 1 A 10196/03 -und, dazu erstinstanzlich, VG Koblenz, Urt. v. 08.10.2002 - 1 K 1471/02.KO -; OVG Münster, Urt. v. 08.10.2003 - 7 A 1397/02 -, Juris; VG Freiburg, Urt. v. 15.10.2003  - 7 K 2169/02 -; VG Stuttgart, Urt. v. 23.09.2003 - 6 K 4383/02 -; VG Sigmaringen, Urt. v. 26.03.2003 - 3 K 306/02 -). Entgegen der Auffassung der Beklagten, die sich hierzu auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 25.02.2003 (BauR 2003, 1011) bezogen hat, würde eine Verwirklichung des Bauvorhabens der Klägerin zu keiner „gewerblichen Überformung“ des Baugebietes führen, die als gebietsfremd und den Gebietscharakter störend empfunden werden könnte.
b)
42 
Es spricht auch vieles dafür, dass Gründe des Wohls der Allgemeinheit die von der Klägerin begehrte Befreiung erfordern (§ 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB).
43 
Nach Art. 87 f Abs. 1 GG gewährleistet der Bund im Bereich der Telekommunikation flächendeckend angemessene und ausreichende Dienstleistungen. Solche werden gemäß Art. 87 f Abs. 2 GG als privatwirtschaftliche Tätigkeiten durch die aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost hervorgegangenen Unternehmen und durch andere private Anbieter erbracht. Das OVG Koblenz (Urt. v. 07.08.2003, a.a.O.) hat in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (VG Koblenz, Urt. v. 08.10.2002, a.a.O.) daraus den Schluss gezogen, dass die Schließung einer Versorgungslücke eines Mobilfunknetzes im Einzelfall im öffentlichen Interesse liegen und daher die Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit erfordern könne. Das Bundesverwaltungsgericht (Beschl. v. 05.02.2004 - 4 B 110/03 -, Juris) hat diese Rechtsansicht in dem entschiedenen Fall nicht beanstandet. Auch andere Verwaltungsgerichte teilen diese Auffassung oder neigen ihr jedenfalls zu (OVG Münster, Urt. v. 08.10.2003, VG Freiburg, Urt. v. 15.10.2003, VG Sigmaringen, Urt. v. 26.03.2003, jeweils a.a.O.). Der Kammer sind keine Gründe ersichtlich, aus denen sich diese Rechtsansicht als unzutreffend erweisen könnte. Auch die Beklagte hat solche Gründe nicht dargelegt. Für die Kammer nachvollziehbar stellt sich insbesondere die von der Klägerin getroffene Standortwahl heraus. Sie ist von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung eingehend erläutert worden, wobei insbesondere zur Sprache gekommen ist, aus welchen Gründen von der Klägerin angedachte Standortalternativen nicht zu verwirklichen waren.
c)
44 
Letztlich kann dies aber dahinstehen, weil die Abweichung von den Festsetzungen des Bebauungsplans jedenfalls städtebaulich vertretbar ist (§ 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB).
45 
Die von der Klägerin geplante Anlage ist im Sinne der Anforderungen des § 1 Abs. 5 und Abs. 6 BauGB mit der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung nach § 1 Abs. 3 BauGB vereinbar (zu diesen Voraussetzungen BVerwG, Beschl. v. 20.11.1989, NVwZ 1990, 556) und könnte ein nach § 1 Abs. 1 BauGB zulässiger Inhalt des Bebauungsplans sein (dazu BVerwG, Urt. v. 17.12.1998, BVerwGE 108, 190 und OVG Münster, Urt. v. 08.10.2003, a.a.O.). Denn fernmeldetechnische Nebenanlagen können nach § 14 Abs. 2 BauNVO inzwischen grundsätzlich als Ausnahme zugelassen werden, was ihre städtebauliche Vertretbarkeit belegt. Auch würde die Anlage weder die Umgebungsbebauung noch das Ortsbild beeinträchtigen. Ersteres wurde bereits ausgeführt und Letzteres ergibt sich bereits daraus, dass die Anlage neben der auf dem selben Gebäude bereits errichteten Mobilfunkantennenanlage optisch kaum ins Gewicht fallen würde und mit der anderen Anlage zusammen auch noch nicht einen den Blick des unbefangenen Betrachters störenden „Antennenwald“ bilden würde. Es kann daher dahinstehen, ob für den vorliegenden Fall überhaupt von dem Bestehen eines schützenswerten Ortsbildes im Sinne des Baugesetzbuchs ausgegangen werden muss.   
46 
Auch das Gebot, gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu wahren, ist infolge der Einhaltung der Werte der 26. BImSchV nicht beeinträchtigt (s. dazu unten). Sonstige städtebauliche Gründe, die gegen die Zulassung des Vorhabens sprechen, sind nicht ersichtlich (im Ergebnis ebenso OVG Koblenz, Urt. v. 07.08.2003, VG Koblenz, Urt. v. 08.10.2002, OVG Münster, Urt. v. 08.10.2003, VG Freiburg, Urt. v. 15.10.2003 u. VG Stuttgart, Urt. v. 23.09.2003, jeweils a.a.O.).
d)
47 
Schließlich ist die von der Klägerin geplante Anlage auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass bei Einhaltung der in der 26. BImSchV festgesetzten Grenzwerte derzeit nicht von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Mobilfunksendeanlagen ausgegangen werden kann. Solange keine gewichtigen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die den Grenzwerten zugrundeliegende Risikoeinschätzung des Verordnungsgebers aufgrund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse überholt sein könnte, darf davon ausgegangen werden, dass mit diesen dem Schutz der Bevölkerung vor gesundheitlichen Gefährdungen ausreichend nachgekommen worden ist (vgl. hierzu etwa BVerfG, Beschl. v. 28.02.2002, DVBl 2002, 614; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 02.03.2004 - 8 S 243/04 - und Beschl. v. 19.04.2002, NVwZ-RR 2003,  27; OVG Koblenz, Urt. v. 07.08.2003, VG Koblenz, Urt. v. 08.10.2002, OVG Münster, Urt. v. 08.10.2003, VG Freiburg, Urt. v. 15.10.2003, VG Sigmaringen, Urt. v. 26.03.2003, jeweils a.a.O.; vgl. auch jüngst BGH, Urt. v. 13.02.2004 - V ZR 217/03 und V ZR 218/03 -). Da die Standortbescheinigung der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post für die Anlage der Klägerin vorliegt, muss nach gegenwärtigem Erkenntnisstand von ihrer immissionsschutzrechtlichen Unbedenklichkeit ausgegangen werden (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 02.03.2004 und  Beschl. v. 19.04.2002,  jeweils  a.a.O.,  und  Urt.  v.  25.09.2003  - 8 S 1791/03 - jeweils m.w.N.; OVG Münster, Beschl. v. 13.03.2003 - 7 B 1717/02 -, Juris; OVG Koblenz, Urt. v. 07.08.2003, OVG Münster, Urt. v. 08.10.2003, VG Freiburg, Urt. v. 15.10.2003, VG Stuttgart, Urt. v. 23.09.2003, jeweils a.a.O.; VG Gera, Beschl. v. 27.10.2003 - 4 E 1283/03 GE -, Juris).
48 
Auch die Kammer hat sich bereits in ihrem Urteil vom 16.04.2003 - 4 K 2477/01 - mit den von Mobilfunksendeanlagen ausgehenden Umweltauswirkungen befasst und hält an den diesbezüglichen, im Folgenden wiedergegebenen Ausführungen fest:
49 
„Den thermischen Auswirkungen, also den Auswirkungen, die lediglich aufgrund der Abstrahlung von Wärme hervorgerufen werden, tragen bei den nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen (vgl. §§ 22 ff. BImSchG), zu denen auch die Mobilfunkbasisstationen gehören, die Regelungen der auf der Grundlage von § 22 Abs. 1 S. 2 BImSchG erlassenen 26. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Verordnung über elektromagnetische Felder - 26. BImSchV) vom 16.12.1996 (BGBl. I 1966) Rechnung. So sind Hochfrequenzanlagen i.S.v. § 1 Abs. 2 Nr. 1 der 26. BImSchV (ortsfeste Sendefunkanlagen mit einer bestimmten, dort näher bezeichneten Sendeleistung) gem. § 2 der 26. BImSchV zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen so zu errichten und zu betreiben, dass in ihrem Einwirkungsbereich in Gebäuden oder auf Grundstücken, die nicht nur zum vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, bei höchster betrieblicher Anlagenauslastung und unter Berücksichtigung von Immissionen durch andere ortsfeste Sendefunkanlagen bestimmte, im Einzelnen bezeichnete Grenzwerte nicht überschritten werden. Die amtliche Begründung zu § 2 der 26. BImSchV  (BR-DrS. 393/96) führt insoweit aus, dass für die biologischen Wirkungen hochfrequenter elektromagnetischer Felder der vom menschlichen Körper aufgenommene Energieanteil maßgeblich sei. Dominanter Effekt der Hochfrequenzfelder sei die Erwärmung des Gewebes, weil der größte Teil der absorbierten Energie in Wärme umgewandelt werde. Der erfolgten Grenzwertfestsetzung liege daher als Bezugsgröße die Energieabsorption zu Grunde, die als spezifische Absorptionsrate (SAR) in Watt pro Kilogramm Körpermasse angegeben werde.
(...)
50 
Sogenannte athermische (nicht-thermische) Wirkungen hochfrequenter elektromagnetischer Felder sind dagegen bei dem Erlass der 26. BImSchV mangels ihrer Verifizierbarkeit außer Betracht geblieben. Dass es sich hierbei gleichwohl um schädliche Umwelteinwirkungen handelt, kann die Kammer nicht mit der nach § 108 VwGO erforderlichen Überzeugungsgewissheit feststellen.
51 
Die Kammer schließt sich im Hinblick auf Mobilfunksendeanlagen (Mobilfunkbasisstationen) der diesbezüglich vorliegenden einheitlichen Rechtsprechung an, nach welcher schädliche Umwelteinwirkungen gem. § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BauGB durch den Betrieb dieser Anlagen bei Einhaltung der Personenschutzgrenzwerte der 26. BImSchV - jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt und nach heutigem Stand von Forschung und Technik - nicht hervorgerufen werden können (vgl. BVerfG, Beschl. v. 28.02.2002, BauR 2002, 1222 = EuGRZ 2002, 276; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.04.2002, NVwZ-RR 2003, 26 = VBlBW 2003, 72, Beschl. v. 02.01.1997, NVwZ 1997, 704 = VBlBW 1997, 182; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 19.01.2001, NVwZ 2001, 456; Sächsisches OVG, Urt. v. 17.12.1997, DÖV 1998, 431; Bay.VGH, Beschl. v. 31.01.2001, BauR 2002, 439; OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 11.09.2001 - 1 A 10382/01 - u. Beschl. v. 20.08.2001, NVwZ-RR 2002, 17; Hess. VGH, Beschl. v. 29.07.1999, NVwZ 2000, 694; VG Schleswig, Urt. v. 22.08.1997, NVwZ 1998, 434; VG Gießen, Beschl. v. 18.06.2002, NVwZ-RR 2002, 825; VG Stuttgart, Urt. v. 15.01.2002 - 6 K 2179/00 - u. Beschl. v. 09.04.2001 - 6 K 1141/01; VG Sigmaringen, Urt. v. 16.10.2001 - 2 K 697/01 u. Urt. v. 25.04.2001 - 7 K 1173/00; OLG Karlsruhe, Urt. v. 25.09.2002, NZM 2003, 216; OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 28.11.2000 MMR, 2001, 316; Landgericht München I, Urt. v. 27.03.2002, NVwZ-RR 2002, 647; vgl. im Übrigen zur selben Problematik: Determann, NVwZ 1997, 647; Hoppenberg, NVwZ 1997, 12; Kutscheidt, NJW 1997, 2481; Kirchberg, NVwZ 1998, 375 und 441). Die 26. BImSchV berücksichtigt Grenzwertempfehlungen der Weltgesundheitsorganisation (WHO), der Internationalen Kommission zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung (ICNIRP) und der beim Bundesamt für Strahlenschutz (Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt) angesiedelten deutschen Strahlenschutzkommission (SSK). Zwar trifft der Einwand zu, die Auswirkungen thermischer und athermischer Effekte durch elektromagnetische Felder seien nicht in jeder Hinsicht erforscht und daher Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen nicht mit letzter Sicherheit auszuschließen, er führt jedoch auch vor dem Hintergrund der sich aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG ergebenden Verpflichtung des Staates zur Gewährleistung des Rechtes auf Leben und körperliche Unversehrtheit zu keiner anderen Bewertung. Bei der Erfüllung der staatlichen Schutzpflicht nach Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG kommt nämlich dem Gesetz- und Verordnungsgeber ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsbereich zu, der auch Raum lässt, konkurrierende öffentliche und private Interessen zu berücksichtigen. Die verfassungsrechtliche Schutzpflicht gebietet nicht etwa, alle nur denkbaren Schutzmaßnahmen zu treffen. Eine Verletzung der genannten Schutzpflicht kann vielmehr nur dann angenommen werden, wenn die öffentliche Gewalt Schutzvorkehrungen überhaupt nicht getroffen hat oder die getroffenen Maßnahmen gänzlich ungeeignet oder völlig unzureichend sind, um das gebotene Schutzziel zu erreichen, oder erheblich dahinter zurückbleiben. Hierauf bezogen hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 28.02.2002 (a.a.O) ausgeführt, dass keine Pflicht des Staates zur Vorsorge gegen rein hypothetische Gefährdungen bestehe. Geltende Grenzwerte könnten nur dann verfassungsrechtlich beanstandet werden, wenn erkennbar sei, dass sie die menschliche Gesundheit völlig unzureichend schützten. Hiervon könne aber solange keine Rede sein, wie sich die Eignung und Erforderlichkeit geringerer Grenzwerte mangels verlässlicher wissenschaftlicher Erkenntnisse noch nicht abschätzen ließe. Dementsprechend verlange die Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG nicht von den Gerichten, den Verordnungsgeber deshalb auf einer wissenschaftlich ungeklärten Tatsachengrundlage zur Herabsetzung der Grenzwerte zu verpflichten, weil nachteilige Auswirkungen von Emissionen auf die menschliche Gesundheit nicht ausgeschlossen werden könnten. Bei komplexen Gefährdungslagen, über die noch keine verlässlichen wissenschaftlichen Erkenntnisse vorlägen, komme dem Verordnungsgeber ein angemessener Erfahrungs- und Anpassungsspielraum zu. Es sei allein Sache des Verordnungsgebers, den Erkenntnisfortschritt der Wissenschaft mit geeigneten Mitteln nach allen Seiten zu beobachten und zu bewerten, um ggf. weitergehende Schutzmaßnahmen treffen zu können. Eine Verletzung der Nachbesserungspflicht durch den Verordnungsgeber könne gerichtlich erst festgestellt werden, wenn sie evident sei, etwa wenn eine ursprünglich rechtmäßige Regelung zum Schutz der Gesundheit aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer veränderten Situation verfassungsrechtlich untragbar geworden sei. Soweit Auswirkungen elektromagnetischer Felder auf den Menschen in Frage stünden, fänden Untersuchungen bereits seit längerem auf internationaler Ebene und fachübergreifend statt, insbesondere auch zu den in Rede stehenden Einwirkungen unterhalb der geltenden Grenzwerte. Die Forschungen seien nach wie vor keineswegs abgeschlossen, vielmehr sei die Zahl neuer Forschungsarbeiten äußerst groß. In dieser Situation könne durch die Betrachtung einzelner wissenschaftlicher Studien kein konsistentes Bild über die Gefährdungslage erlangt werden. Diese Aufgabe werde von verschiedenen internationalen und nationalen Fachkommissionen wahrgenommen, u.a. von einer beim Bundesamt für Strahlenschutz gebildeten Arbeitsgruppe von Experten aus den mit dem Forschungsgegenstand befassten Fachrichtungen. Durch die Gerichte könne eine kompetente eigene Risikobewertung erst dann erfolgen, wenn die Forschungen soweit fortgeschritten seien, dass sich die Beurteilungsproblematik auf bestimmte Fragestellungen verengen ließe, welche anhand gesicherter Befunde von anerkannter wissenschaftlicher Seite geklärt werden könnten.
52 
In diesem Zusammenhang ist nach Auffassung der Kammer auch von Bedeutung, dass anlässlich der erfolgten Zustimmung des Bundesrates zu der 26. BImSchV dieser in einer Entschließung die Bundesregierung u.a. dazu aufgefordert hat, sich auf nationaler und internationaler Ebene für eine Intensivierung der Grundlagenforschung zu den biologischen Wirkungsmechanismen elektromagnetischer Felder einzusetzen, um die bestehenden Wissenslücken auf diesem Gebiet zu schließen und die Schutz- und Vorsorgeregelungen auf eine verlässliche Basis zu stellen, sowie dem Bundesrat einen Bericht darüber vorzulegen, wenn sich neue wissenschaftliche Erkenntnisse für die Bewertung der Möglichkeit langfristiger Gesundheitsschäden durch die Einwirkung elektromagnetischer Felder ergeben (vgl. BR-DrS 393/96-Beschluss).
53 
Die Kammer hat keinen Grund anzunehmen, dass die Bundesregierung diesem Anliegen des Bundesrates nicht nachkommen würde. So hat sie entsprechend einer Ausarbeitung des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestags vom 09.12.2002 (Ausarbeitung 6/03, Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse zu biologischen Wirkungen von Mobilfunkstrahlung) für den Zeitraum von 2002 bis 2005 mehr als 20 Millionen Euro für die Erforschung möglicher gesundheitlicher Risiken von Mobilfunkstrahlung zur Verfügung gestellt. Gegenwärtig befassen sich nach Kenntnis der Kammer auch bereits zahlreiche Forschungsvorhaben mit dieser Thematik, welche in einer Studie der Weltgesundheitsorganisation WHO, die bis 2004/2005 erarbeitet wird, einer zusammenfassenden Würdigung zugeführt werden sollen (vgl. im Übrigen zu der Problematik des Auswirkungen hochfrequenter elektromagnetischer Strahlung: Landesanstalt für Umweltschutz Baden-Württemberg, Elektromagnetische Felder im Alltag, Karlsruhe 2002;  Bundesamt für Strahlenschutz, Mobilfunk und Sendetürme, Salzgitter; BWGZ 2001 Heft 20, Schwerpunkt Mobilfunk).
54 
Zusammenfassend lässt sich daher feststellen, dass die gegenwärtig geltenden Grenzwerte der 26. BImSchV so bemessen sind, dass Gesundheitsgefahren auf Grund hochfrequenter elektromagnetischer Felder, wie sie beim Mobilfunk auftreten, nach dem derzeitigen Erkenntnisstand nicht zu befürchten sind. Gesundheitliche Beeinträchtigungen von Mensch und Tier insbesondere durch athermische Effekte konnten bislang nicht schlüssig nachgewiesen werden, sodass sie von der Bundesregierung (noch) nicht in die Grenzwertsetzung einbezogen werden müssen (ebenso: Beschlussempfehlung des Petitionsausschusses des Landtags von Baden-Württemberg, BWGZ 2002, 75).“
55 
  
56 
Aus welchen (sonstigen) Gründen das Vorhaben mit den öffentlichen Belangen nicht vereinbar sein sollte, ist nicht erkennbar. Eine Unvereinbarkeit liegt um so näher, je tiefer die Befreiung in das Interessengeflecht einer Planung eingreift (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.09.2002, BVerwGE 117, 50). Vorliegend ist ein mehr als nur geringfügiger Eingriff nicht feststellbar, wie sich dies bereits aus den vorstehenden Ausführungen zu den Besonderheiten des  Einzelfalls ergibt.
3.
57 
Liegen die Voraussetzungen einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB folglich vor, steht die Erteilung der Befreiung im Ermessen des Beklagten. Dieses Ermessen ist aber auf Null reduziert, weshalb der Beklagte zur Erteilung der Befreiung verpflichtet ist.
58 
Für die Ausübung negativen Ermessens besteht wenig Raum, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung gegeben sind (vgl. insbesondere BVerwG, Urt. v. 19.09.2002, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.06.2003, a.a.O., m.w.N.). Das folgt schon daraus, dass die verfassungsrechtlich geschützte Baufreiheit auf Seiten des jeweiligen Bauherrn streitet. Bei Anlagen der hier streitgegenständlichen Art kommt die ebenfalls verfassungsrechtlich geschützte Position aus Art. 87 f GG hinzu. Entscheidend ist daher, ob gegen eine Befreiung gewichtige schützenswerte Interessen ins Feld geführt werden können. Solche sind im vorliegenden Verfahren, auch in der mündlichen Verhandlung, nicht erkennbar geworden. Insbesondere hat die Beklagte solche nicht benennen können. Sie hat im Gegenteil in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass ihr Proteste aus der Bevölkerung gegen den geplanten Mobilfunkstandort nicht bekannt seien. Etwaige Bedenken von Anwohnern sind aber auch grundsätzlich nicht berücksichtigungsfähig, weil die Anlage - wie ausgeführt - die Grenzwerte der 26. BImSchV einhält. Vor diesem Hintergrund ist das Ermessen der Beklagten auf Null reduziert und sie daher zur Erteilung der Befreiung verpflichtet (ebenso OVG Koblenz, Urt. v. 07.08.2003, VG Koblenz, Urt.v. 08.10.2002, VG Stuttgart, Urt. v. 23.09.2003, VG Freiburg, Urt. v. 15.10.2003, jeweils a.a.O. zur Befreiung; ebenso auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.11.2003, a.a.O., zur Erteilung einer Ausnahme; a.A. OVG Münster, Urt. v. 08.10.2003, a.a.O., jedoch zu einer anderen Anlagenart). Soweit die Beklagte darauf abgestellt hat, die Klägerin habe eine Vereinbarung zwischen den kommunalen Spitzenverbänden und den Mobilfunkbetreibern über den Informationsaustausch und die Beteiligung  der Kommunen beim Ausbau der Mobilfunknetze vom 05.07.2001 nicht beachtet, vermag sich auch hieraus kein abwägungsrelevanter Belang zu ergeben. Denn die entsprechende Vereinbarung kann lediglich dazu geeignet sein, eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen den Kommunen und den Mobilfunkbetreibern bei der Standortsuche zu fördern. Aus ihr vermögen sich jedoch keine städtebaulichen Gesichtspunkte zu ergeben, die im Rahmen einer der nach § 31 Abs. 2 BauGB zu treffenden Ermessensentscheidung zu berücksichtigen wären.  
59 
Da die Klage nach allem mit ihrem Hauptantrag begründet ist, bedarf es keiner Entscheidung über den gestellten Hilfsantrag.
60 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
61 
Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 oder 4 VwGO vorliegt (§ 124 a Abs. 1 S. 1 VwGO).

Gründe

 
23 
Die nach erfolgter Klageänderung nur noch auf die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans der ehemaligen Gemeinde Reichenbach „Ortszentrum“ aus dem Jahr 1975 gerichtete Verpflichtungsklage ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
24 
Die erfolgte Klageänderung ist ihrerseits zulässig, nachdem sich die Beklagte in der mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat (§ 91 Abs. 2 VwGO). Sie ist auch nach der Einschätzung des Gerichts sachdienlich, weil das ursprünglich von der Klägerin anhängig gemachte Begehren auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung der von der Klägerin geplanten Mobilfunkanlage nach dem Inkrafttreten der Änderung der Nr. 30 des Anhangs zu § 50 Abs. 1 LBO durch das Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung für Baden-Württemberg vom 29.10.2003 (GBl. S. 695) nicht mehr sachdienlich ist. Nach dieser Bestimmung bedürfen Antennen einschließlich der Masten bis 10 m Höhe und zugehöriger Versorgungseinheiten bis 10 m3 Brutto-Rauminhalt sowie, soweit sie in, auf oder an einer bestehenden baulichen Anlage errichtet werden, die damit verbundene Nutzungsänderung oder bauliche Änderung der Anlage nicht mehr der Erteilung einer Baugenehmigung. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die von der Klägerin geplante Mobilfunksendeanlage einschließlich der zugehörigen Versorgungseinheiten von dieser Bestimmung erfasst wird; Gegenteiliges ergibt sich für die Kammer auch nicht aus den zu dem Vorhaben gefertigten Bauvorlagen. Einer Baugenehmigung bedarf die Errichtung der Anlage daher nicht mehr, indes hat das Vorhaben der Klägerin ebenso wie genehmigungspflichtige Vorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu entsprechen (vgl. § 50 Abs. 5 LBO). Mangels seiner Übereinstimmung mit den Festsetzungen des Bebauungsplans der ehemaligen Gemeinde Reichenbach „Ortszentrum“ zu der Art der baulichen Nutzung kann es nur unter der Voraussetzung der Erteilung einer Befreiung von dieser Festsetzung verwirklicht werden. Vor diesem Hintergrund ist es sachdienlich, die noch unter der Geltung des alten Rechts anhängig gemachte Klage auf die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB zu beschränken.     
25 
Die - geänderte - Klage ist auch zulässig. Insbesondere fehlt es der Verpflichtungsklage nicht an der Prozessvoraussetzung der ordnungsgemäßen Durchführung eines Vorverfahrens (vgl. § 68 VwGO). Denn die Frage, ob der Klägerin zur Verwirklichung ihres Vorhabens ein Anspruch auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans „Ortszentrum“ gem. § 31 Abs. 2 BauGB zukommt, ist bereits - inzidenter - durch das Regierungspräsidium Karlsruhe in dem Widerspruchsbescheid vom 06.12.2002 gewürdigt worden.
26 
Die Klage ist mit ihrem Hauptantrag begründet.
27 
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erteilung der von ihr begehrten Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans der ehemaligen selbständigen Gemeinde Reichenbach „Ortszentrum“ aus dem Jahr 1975 nach § 31 Abs. 2 BauGB zu (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Die dem entgegenstehenden Entscheidungen der Beklagten vom 26.08.2002 und des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 06.12.2002 stellen sich deshalb als rechtswidrig dar und sind aufzuheben.
28 
Die Klägerin kann sich mit Erfolg auf ein Sachbescheidungsinteresse an der Erteilung der begehrten Befreiung berufen (vgl. im Folgenden 1.), die Befreiungsvoraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB sind gegeben (2.) und das durch diese Vorschrift der Beklagten eingeräumte Ermessen ist auch auf Null reduziert (3.).
1.
29 
Entgegen der Auffassung der Beklagten kann der Klägerin nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, sie könne wegen des Umstandes, dass nicht sämtliche Eigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft des Grundstücks Waldring 1a den Verwalter der Eigentümergemeinschaft ermächtigt haben, Miet- bzw. Pachtverträge mit Mobilfunkgesellschaften abzuschließen, von vornherein kein Interesse an der Verfolgung des Vorhabens haben.
30 
Gemäß § 58 Abs. 3 LBO wird die Baugenehmigung unbeschadet privater Rechte Dritter erteilt. Besteht auf sie ein Rechtsanspruch, weil alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten sind, kann es danach auf privatrechtliche Vorschriften und auf private Rechte Dritter nicht mehr ankommen. Dieser Regelung des Bauordnungsrechts liegt der Gedanke zugrunde, dass es nicht Sache der Baurechtsbehörde ist, die ihr obliegende Entscheidung über den öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung davon abhängig zu machen, wie sich die Rechtslage zivilrechtlich darstellt. Etwaige private Rechte Dritter können aber dazu führen, dass einem Bauantrag das für jeden Antrag auf behördliches Tätigwerden nach allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts erforderliche Antrags- oder Sachbescheidungsinteresse fehlt. Dieser Grundsatz kommt insbesondere zum Tragen, wenn der Bauherr an der Verwertung der begehrten Genehmigung gehindert ist und diese deshalb für ihn ersichtlich nutzlos wäre. Dem Bauherrn fehlt danach das Bescheidungsinteresse, wenn der Verwertung der erstrebten Genehmigung zivilrechtliche Hindernisse entgegenstehen, die sich „schlechthin nicht ausräumen lassen“, bzw. wenn die der Verwirklichung des Vorhabens entgegenstehenden privaten Rechte Dritter offensichtlich sind.
31 
Für den vorliegenden Fall kann solches indes nicht angenommen werden. Denn zum einen erscheint es der Kammer nach den von der Klägerin angeführten Regelungen des Wohnungseigentumsgesetzes nicht als von vornherein ausgeschlossen, dass der Beschluss der Eigentümerversammlung der Eigentümergemeinschaft des Grundstücks Waldring 1a vom 16.11.2000, den Verwalter zu ermächtigen, Miet- bzw. Pachtverträge mit Mobilfunkgesellschaften abzuschließen, wirksam ist, obgleich nicht alle Miteigentümer hierfür gestimmt haben. Zum anderen könnte aber auch im Falle einer Unwirksamkeit dieses Beschlusses nicht zuverlässig davon ausgegangen werden, dass damit auf Dauer eine Ermächtigung des Verwalters zum Abschluss von Miet- bzw. Pachtverträgen mit Mobilfunkgesellschaften auszuscheiden hätte und es der Klägerin daher verwehrt wäre, ihr Vorhaben auszuführen. Denn es lässt sich nicht ausschließen, dass bei einer nochmaligen Befassung der Eigentümergemeinschaft mit der Angelegenheit sämtliche Eigentümer, insbesondere etwa im Falle eines Eigentumswechsels, einem Vertragsabschluss mit einer Mobilfunkgesellschaft zustimmen.
2.
32 
Im Hinblick auf das Vorhaben der Klägerin sind auch die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung von der die Art der baulichen Nutzung betreffenden Festsetzungen des Bebauungsplans der ehemals selbständigen Gemeinde Reichenbach „Ortszentrum“ aus dem Jahr 1975  - bezogen auf das Vorhabensgrundstück - nach § 31 Abs. 2 BauGB gegeben.
33 
Nach § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen eines Bebauungsplans befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und u.a. Gründe des Wohls der Allgemeinheit eine Befreiung erfordern (Nr. 1) oder die Abweichung städtebaulich vertretbar ist (Nr. 2) und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
a)
34 
Entgegen der Auffassung der Beklagten werden durch die von der Klägerin erstrebte Befreiung die Grundzüge der Planung des Bebauungsplans „Ortszentrum“ nicht berührt.
35 
Die mit der Novellierung des § 31 Abs. 2 BauGB durch das Bau- und Raumordnungsgesetz 1998 (BGBl. 1997 I, S. 2081) verbundene strukturelle Änderung der Befreiungsregelung hat das bereits in der früheren Fassung enthaltene Tatbestandsmerkmal der „Grundzüge der Planung“ unberührt gelassen. Der Gesetzgeber hat sich insoweit lediglich veranlasst gesehen, das Erfordernis, dass die Grundzüge der Planung nicht berührt werden dürfen, gleichsam vor die Klammer zu ziehen und zur allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzung bezüglich aller Befreiungsgründe zu erheben. Damit hat er klargestellt, dass unabhängig davon, wie die weiteren Tatbestandsmerkmale im Einzelnen auszulegen sein mögen, eine Befreiung jedenfalls dann nicht in Betracht kommt, wenn hierdurch die Grundzüge der Planung berührt werden (vgl. hierzu im Einzelnen BVerwG, Beschl. v. 05.03.1999, NVwZ 1999, 1110, sowie VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.06.2003 - 3 S 2324/02 -).
36 
Nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. auch dazu BVerwG u. VGH Bad.-Württ., jeweils a.a.O.) ist bei der Beantwortung der Frage, ob die Grundzüge der Planung berührt werden, von folgenden Überlegungen auszugehen: Der Bebauungsplan, der nach § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung zu beschließen ist, hat Rechtsnormcharakter. Seine Festsetzungen sind für das Baugenehmigungsverfahren grundsätzlich strikt verbindlich. Der Gesetzgeber stellt mit § 31 Abs. 2 BauGB ein Instrument zur Verfügung, das trotz dieser Rechtsbindung im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit und der Verhältnismäßigkeit für Vorhaben, die den Festsetzungen zwar widersprechen, sich mit den planerischen Vorstellungen aber gleichwohl in Einklang bringen lassen, ein Mindestmaß an Flexibilität schafft. Der Gesetzgeber knüpft die Befreiung aber an genau umschriebene Voraussetzungen. Durch das Erfordernis der Wahrung der Grundzüge der Planung stellt er sicher, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht beliebig durch Verwaltungsakt außer Kraft gesetzt werden. Die Änderung eines Bebauungsplans obliegt damit weiterhin der Gemeinde (und hier regelmäßig dem Gemeinderat) und nicht der Bauaufsichtsbehörde. Ob die Grundzüge der Planung berührt werden, hängt von der jeweiligen Planungssituation ab. Entscheidend ist, ob die Abweichung dem planerischen Grundkonzept zuwiderläuft. Je tiefer die Befreiung in das Interessengeflecht der Planung eingreift, desto eher liegt der Schluss auf eine Änderung der Planungskonzeption nahe, die nur im Wege einer (Um-)Planung möglich ist. Die Befreiung kann nicht als Vehikel dafür herhalten, die von der Gemeinde getroffene planerische Regelung beiseite zu schieben. Sie darf - jedenfalls von Festsetzungen, die für die Planung tragend sind - nicht aus Gründen erteilt werden, die sich in einer Vielzahl gleich gelagerter Fälle oder gar für alle von einer bestimmten Festsetzung betroffenen Grundstücke anführen ließen. Die Befreiung darf nur eine „Randkorrektur“ darstellen, die gegenüber dem planerischen Willen der Gemeinde von minderem Gewicht sein muss (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.12.2002 - 5 S 2749/00 - u. Beschl. v. 09.12.2002  - 5 S 1985/02 - sowie Dürr in Brügelmann, BauGB, Stand Dezember 2002, § 31 RN 30).
37 
In Anwendung dieser Grundsätze berührt das Vorhaben der Klägerin Grundzüge der Planung nicht.
38 
Zu den Grundzügen des hier einschlägigen Bebauungsplans rechnet - was den hier relevanten Teilbereich des Plangebietes südlich des Waldrings angeht - die Festsetzung eines Sondergebiets „Fremdenunterkünfte“ in Anwendung von § 11 der Baunutzungsverordnung in ihrer Fassung von 1968. Nach dieser Vorschrift sind als Sondergebiete solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 BauNVO wesentlich unterscheiden. Für Sondergebiete ist die Art der Nutzung entsprechend ihrer Zweckbestimmung darzustellen und festzusetzen (§ 11 Abs. 2 BauNVO 1986). Dem entsprechend umfassen die diesbezüglichen schriftlichen Festsetzungen des hier einschlägigen Bebauungsplans die Festsetzung, dass in dem Sondergebiet „Fremdenunterkünfte“ nur Gebäude zulässig sind, die dazu bestimmt sind, Fremde zu beherbergen, wie Sanatorien, Fremdenheime, Hotels Garni und ähnliche Einrichtungen. Dadurch wird die Art der baulichen Nutzung des hier relevanten Teilbereichs des Bebauungsplans umschrieben, wobei etwa durch die Zulassung eines Hotels Garni auch eine gewerbliche Nutzung erfasst ist. Dass die Beklagte das Gebiet als „Kurgebiet“ oder „Kursondergebiet“ bezeichnet, erweist sich hiernach bereits als nicht zutreffend. Derartige Bezeichnungen werden in dem Bebauungsplan nicht verwendet und suggerieren die Festsetzung eines besonderen Schutzstandards für das Gebiet, welcher sich den Regelungen des Bebauungsplans aber nicht entnehmen lässt.
39 
Des Weiteren schließen sich im Norden und auch im Süden des für Fremdenunterkünfte vorgesehenen Teilbereichs des Bebauungsplans Bereiche an, die als ein reines Wohngebiet ausgewiesen sind. Dass es sich hierbei um reine Wohngebiete mit einem ganz besonders hohen Niveau handeln soll, lässt sich den schriftlichen Festsetzungen des Bebauungsplans und auch dessen Begründung entgegen den Darstellungen der Beklagten allerdings nicht entnehmen. Hierzu hätte es besonderer Ausführungen im Bebauungsplan bedurft.  
40 
Mit den Festsetzungen diesen Inhalts lässt sich die von der Klägerin beabsichtigte gewerbliche Nutzung - um eine solche handelt es sich bei Mobilfunkanlagen nach einhelliger ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte (vgl. nur VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.11.2003 - 5 S 2726/02 - m.w.N.) - aber durchaus vereinbaren. Die Grundzüge der Planung können im Falle einer Verwirklichung des Vorhabens der Klägerin jedenfalls nicht als berührt angesehen werden. So lässt sich nicht feststellen, dass etwa eine gewerbliche Nutzung unabhängig davon ausgeschlossen sein soll, ob und ggf. in welchem Umfang Störungen mit ihr verbunden sein können. Denn bei den nach den schriftlichen Festsetzungen zulässigen Nutzungen handelt es sich jedenfalls auch um solche gewerblicher Art. Weiter kann auch aus der Bebauung, die aufgrund des Bebauungsplans verwirklicht worden ist, eine besondere Schutzwürdigkeit des Sondergebietes „Fremdenunterkünfte“ nicht hergeleitet werden. Dieses Gebiet ist zum einen durch die Bebauung mit mehreren drei- bis viergeschossigen Wohnblocks geprägt, zum anderen fällt in dem Gebiet der große Komplex des Thermalschwimmbads „Albtherme“ mit Sauna und medizinischen Einrichtungen erheblich ins Gewicht. Gerade durch diese Einrichtung ist in unmittelbarer Nähe zu dem Grundstück Waldring 1a ein erhöhter Fahrzeugverkehr gegeben, durch den nicht nur mit Geräuschen Unruhe in das Gebiet hineingetragen wird, sondern auch optisch - so durch das Vorhandensein zahlreicher oberirdischer Parkplätze - eine gewisse „Unruhe“ gestiftet wird. Im Gegensatz dazu handelt es sich bei der in Streit stehenden Anlage um eine gewerbliche Nutzung, die im Grundsatz völlig störungsfrei ist. Sie zieht keinen Fahrzeugverkehr an, verursacht keinerlei Geräusche, Gerüche oder Erschütterungen, ist gegenüber den vorhandenen Gebäuden auch optisch von untergeordneter Bedeutung und schränkt die Nutzung der Grundstücke im Baugebiet zu dem im Bebauungsplan vorgesehenen Zweck in keiner Weise ein. Von der Anlage gehen nach derzeitigem Erkenntnisstand für die Bewohner des Gebiets auch keine gesundheitlichen Gefahren aus (s. dazu unten). Auch auf die angrenzenden Teilbereiche des Bebauungsplans, die als reine Wohngebiete festgesetzt sind, würde die von der Klägerin geplante Mobilfunkanlage keine oder nur unwesentliche Auswirkungen haben. Sie würde aufgrund ihrer Entfernung zu den reinen Wohngebieten - wie dies bereits bei der vorhandenen, nur wenig niedrigeren Sendeanlage des Mobilfunkbetreibers XXX der Fall ist - von dort aus kaum mehr wahrgenommen werden.
41 
Bei Berücksichtigung dieser Umstände kann die Kammer nicht erkennen, dass die Grundzüge der Planung in dem beschriebenen Sinn berührt wären. Das Vorhaben der Klägerin würde allenfalls eine Randkorrektur von minderem Gewicht erforderlich machen, die der planerischen Grundkonzeption in keiner Weise zuwiderläuft (zu vergleichbaren Sachlagen ebenso: OVG Koblenz, Urt. v. 07.08.2003 - 1 A 10196/03 -und, dazu erstinstanzlich, VG Koblenz, Urt. v. 08.10.2002 - 1 K 1471/02.KO -; OVG Münster, Urt. v. 08.10.2003 - 7 A 1397/02 -, Juris; VG Freiburg, Urt. v. 15.10.2003  - 7 K 2169/02 -; VG Stuttgart, Urt. v. 23.09.2003 - 6 K 4383/02 -; VG Sigmaringen, Urt. v. 26.03.2003 - 3 K 306/02 -). Entgegen der Auffassung der Beklagten, die sich hierzu auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 25.02.2003 (BauR 2003, 1011) bezogen hat, würde eine Verwirklichung des Bauvorhabens der Klägerin zu keiner „gewerblichen Überformung“ des Baugebietes führen, die als gebietsfremd und den Gebietscharakter störend empfunden werden könnte.
b)
42 
Es spricht auch vieles dafür, dass Gründe des Wohls der Allgemeinheit die von der Klägerin begehrte Befreiung erfordern (§ 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB).
43 
Nach Art. 87 f Abs. 1 GG gewährleistet der Bund im Bereich der Telekommunikation flächendeckend angemessene und ausreichende Dienstleistungen. Solche werden gemäß Art. 87 f Abs. 2 GG als privatwirtschaftliche Tätigkeiten durch die aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost hervorgegangenen Unternehmen und durch andere private Anbieter erbracht. Das OVG Koblenz (Urt. v. 07.08.2003, a.a.O.) hat in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (VG Koblenz, Urt. v. 08.10.2002, a.a.O.) daraus den Schluss gezogen, dass die Schließung einer Versorgungslücke eines Mobilfunknetzes im Einzelfall im öffentlichen Interesse liegen und daher die Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit erfordern könne. Das Bundesverwaltungsgericht (Beschl. v. 05.02.2004 - 4 B 110/03 -, Juris) hat diese Rechtsansicht in dem entschiedenen Fall nicht beanstandet. Auch andere Verwaltungsgerichte teilen diese Auffassung oder neigen ihr jedenfalls zu (OVG Münster, Urt. v. 08.10.2003, VG Freiburg, Urt. v. 15.10.2003, VG Sigmaringen, Urt. v. 26.03.2003, jeweils a.a.O.). Der Kammer sind keine Gründe ersichtlich, aus denen sich diese Rechtsansicht als unzutreffend erweisen könnte. Auch die Beklagte hat solche Gründe nicht dargelegt. Für die Kammer nachvollziehbar stellt sich insbesondere die von der Klägerin getroffene Standortwahl heraus. Sie ist von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung eingehend erläutert worden, wobei insbesondere zur Sprache gekommen ist, aus welchen Gründen von der Klägerin angedachte Standortalternativen nicht zu verwirklichen waren.
c)
44 
Letztlich kann dies aber dahinstehen, weil die Abweichung von den Festsetzungen des Bebauungsplans jedenfalls städtebaulich vertretbar ist (§ 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB).
45 
Die von der Klägerin geplante Anlage ist im Sinne der Anforderungen des § 1 Abs. 5 und Abs. 6 BauGB mit der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung nach § 1 Abs. 3 BauGB vereinbar (zu diesen Voraussetzungen BVerwG, Beschl. v. 20.11.1989, NVwZ 1990, 556) und könnte ein nach § 1 Abs. 1 BauGB zulässiger Inhalt des Bebauungsplans sein (dazu BVerwG, Urt. v. 17.12.1998, BVerwGE 108, 190 und OVG Münster, Urt. v. 08.10.2003, a.a.O.). Denn fernmeldetechnische Nebenanlagen können nach § 14 Abs. 2 BauNVO inzwischen grundsätzlich als Ausnahme zugelassen werden, was ihre städtebauliche Vertretbarkeit belegt. Auch würde die Anlage weder die Umgebungsbebauung noch das Ortsbild beeinträchtigen. Ersteres wurde bereits ausgeführt und Letzteres ergibt sich bereits daraus, dass die Anlage neben der auf dem selben Gebäude bereits errichteten Mobilfunkantennenanlage optisch kaum ins Gewicht fallen würde und mit der anderen Anlage zusammen auch noch nicht einen den Blick des unbefangenen Betrachters störenden „Antennenwald“ bilden würde. Es kann daher dahinstehen, ob für den vorliegenden Fall überhaupt von dem Bestehen eines schützenswerten Ortsbildes im Sinne des Baugesetzbuchs ausgegangen werden muss.   
46 
Auch das Gebot, gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu wahren, ist infolge der Einhaltung der Werte der 26. BImSchV nicht beeinträchtigt (s. dazu unten). Sonstige städtebauliche Gründe, die gegen die Zulassung des Vorhabens sprechen, sind nicht ersichtlich (im Ergebnis ebenso OVG Koblenz, Urt. v. 07.08.2003, VG Koblenz, Urt. v. 08.10.2002, OVG Münster, Urt. v. 08.10.2003, VG Freiburg, Urt. v. 15.10.2003 u. VG Stuttgart, Urt. v. 23.09.2003, jeweils a.a.O.).
d)
47 
Schließlich ist die von der Klägerin geplante Anlage auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass bei Einhaltung der in der 26. BImSchV festgesetzten Grenzwerte derzeit nicht von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Mobilfunksendeanlagen ausgegangen werden kann. Solange keine gewichtigen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die den Grenzwerten zugrundeliegende Risikoeinschätzung des Verordnungsgebers aufgrund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse überholt sein könnte, darf davon ausgegangen werden, dass mit diesen dem Schutz der Bevölkerung vor gesundheitlichen Gefährdungen ausreichend nachgekommen worden ist (vgl. hierzu etwa BVerfG, Beschl. v. 28.02.2002, DVBl 2002, 614; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 02.03.2004 - 8 S 243/04 - und Beschl. v. 19.04.2002, NVwZ-RR 2003,  27; OVG Koblenz, Urt. v. 07.08.2003, VG Koblenz, Urt. v. 08.10.2002, OVG Münster, Urt. v. 08.10.2003, VG Freiburg, Urt. v. 15.10.2003, VG Sigmaringen, Urt. v. 26.03.2003, jeweils a.a.O.; vgl. auch jüngst BGH, Urt. v. 13.02.2004 - V ZR 217/03 und V ZR 218/03 -). Da die Standortbescheinigung der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post für die Anlage der Klägerin vorliegt, muss nach gegenwärtigem Erkenntnisstand von ihrer immissionsschutzrechtlichen Unbedenklichkeit ausgegangen werden (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 02.03.2004 und  Beschl. v. 19.04.2002,  jeweils  a.a.O.,  und  Urt.  v.  25.09.2003  - 8 S 1791/03 - jeweils m.w.N.; OVG Münster, Beschl. v. 13.03.2003 - 7 B 1717/02 -, Juris; OVG Koblenz, Urt. v. 07.08.2003, OVG Münster, Urt. v. 08.10.2003, VG Freiburg, Urt. v. 15.10.2003, VG Stuttgart, Urt. v. 23.09.2003, jeweils a.a.O.; VG Gera, Beschl. v. 27.10.2003 - 4 E 1283/03 GE -, Juris).
48 
Auch die Kammer hat sich bereits in ihrem Urteil vom 16.04.2003 - 4 K 2477/01 - mit den von Mobilfunksendeanlagen ausgehenden Umweltauswirkungen befasst und hält an den diesbezüglichen, im Folgenden wiedergegebenen Ausführungen fest:
49 
„Den thermischen Auswirkungen, also den Auswirkungen, die lediglich aufgrund der Abstrahlung von Wärme hervorgerufen werden, tragen bei den nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen (vgl. §§ 22 ff. BImSchG), zu denen auch die Mobilfunkbasisstationen gehören, die Regelungen der auf der Grundlage von § 22 Abs. 1 S. 2 BImSchG erlassenen 26. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Verordnung über elektromagnetische Felder - 26. BImSchV) vom 16.12.1996 (BGBl. I 1966) Rechnung. So sind Hochfrequenzanlagen i.S.v. § 1 Abs. 2 Nr. 1 der 26. BImSchV (ortsfeste Sendefunkanlagen mit einer bestimmten, dort näher bezeichneten Sendeleistung) gem. § 2 der 26. BImSchV zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen so zu errichten und zu betreiben, dass in ihrem Einwirkungsbereich in Gebäuden oder auf Grundstücken, die nicht nur zum vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, bei höchster betrieblicher Anlagenauslastung und unter Berücksichtigung von Immissionen durch andere ortsfeste Sendefunkanlagen bestimmte, im Einzelnen bezeichnete Grenzwerte nicht überschritten werden. Die amtliche Begründung zu § 2 der 26. BImSchV  (BR-DrS. 393/96) führt insoweit aus, dass für die biologischen Wirkungen hochfrequenter elektromagnetischer Felder der vom menschlichen Körper aufgenommene Energieanteil maßgeblich sei. Dominanter Effekt der Hochfrequenzfelder sei die Erwärmung des Gewebes, weil der größte Teil der absorbierten Energie in Wärme umgewandelt werde. Der erfolgten Grenzwertfestsetzung liege daher als Bezugsgröße die Energieabsorption zu Grunde, die als spezifische Absorptionsrate (SAR) in Watt pro Kilogramm Körpermasse angegeben werde.
(...)
50 
Sogenannte athermische (nicht-thermische) Wirkungen hochfrequenter elektromagnetischer Felder sind dagegen bei dem Erlass der 26. BImSchV mangels ihrer Verifizierbarkeit außer Betracht geblieben. Dass es sich hierbei gleichwohl um schädliche Umwelteinwirkungen handelt, kann die Kammer nicht mit der nach § 108 VwGO erforderlichen Überzeugungsgewissheit feststellen.
51 
Die Kammer schließt sich im Hinblick auf Mobilfunksendeanlagen (Mobilfunkbasisstationen) der diesbezüglich vorliegenden einheitlichen Rechtsprechung an, nach welcher schädliche Umwelteinwirkungen gem. § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BauGB durch den Betrieb dieser Anlagen bei Einhaltung der Personenschutzgrenzwerte der 26. BImSchV - jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt und nach heutigem Stand von Forschung und Technik - nicht hervorgerufen werden können (vgl. BVerfG, Beschl. v. 28.02.2002, BauR 2002, 1222 = EuGRZ 2002, 276; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.04.2002, NVwZ-RR 2003, 26 = VBlBW 2003, 72, Beschl. v. 02.01.1997, NVwZ 1997, 704 = VBlBW 1997, 182; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 19.01.2001, NVwZ 2001, 456; Sächsisches OVG, Urt. v. 17.12.1997, DÖV 1998, 431; Bay.VGH, Beschl. v. 31.01.2001, BauR 2002, 439; OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 11.09.2001 - 1 A 10382/01 - u. Beschl. v. 20.08.2001, NVwZ-RR 2002, 17; Hess. VGH, Beschl. v. 29.07.1999, NVwZ 2000, 694; VG Schleswig, Urt. v. 22.08.1997, NVwZ 1998, 434; VG Gießen, Beschl. v. 18.06.2002, NVwZ-RR 2002, 825; VG Stuttgart, Urt. v. 15.01.2002 - 6 K 2179/00 - u. Beschl. v. 09.04.2001 - 6 K 1141/01; VG Sigmaringen, Urt. v. 16.10.2001 - 2 K 697/01 u. Urt. v. 25.04.2001 - 7 K 1173/00; OLG Karlsruhe, Urt. v. 25.09.2002, NZM 2003, 216; OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 28.11.2000 MMR, 2001, 316; Landgericht München I, Urt. v. 27.03.2002, NVwZ-RR 2002, 647; vgl. im Übrigen zur selben Problematik: Determann, NVwZ 1997, 647; Hoppenberg, NVwZ 1997, 12; Kutscheidt, NJW 1997, 2481; Kirchberg, NVwZ 1998, 375 und 441). Die 26. BImSchV berücksichtigt Grenzwertempfehlungen der Weltgesundheitsorganisation (WHO), der Internationalen Kommission zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung (ICNIRP) und der beim Bundesamt für Strahlenschutz (Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt) angesiedelten deutschen Strahlenschutzkommission (SSK). Zwar trifft der Einwand zu, die Auswirkungen thermischer und athermischer Effekte durch elektromagnetische Felder seien nicht in jeder Hinsicht erforscht und daher Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen nicht mit letzter Sicherheit auszuschließen, er führt jedoch auch vor dem Hintergrund der sich aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG ergebenden Verpflichtung des Staates zur Gewährleistung des Rechtes auf Leben und körperliche Unversehrtheit zu keiner anderen Bewertung. Bei der Erfüllung der staatlichen Schutzpflicht nach Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG kommt nämlich dem Gesetz- und Verordnungsgeber ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsbereich zu, der auch Raum lässt, konkurrierende öffentliche und private Interessen zu berücksichtigen. Die verfassungsrechtliche Schutzpflicht gebietet nicht etwa, alle nur denkbaren Schutzmaßnahmen zu treffen. Eine Verletzung der genannten Schutzpflicht kann vielmehr nur dann angenommen werden, wenn die öffentliche Gewalt Schutzvorkehrungen überhaupt nicht getroffen hat oder die getroffenen Maßnahmen gänzlich ungeeignet oder völlig unzureichend sind, um das gebotene Schutzziel zu erreichen, oder erheblich dahinter zurückbleiben. Hierauf bezogen hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 28.02.2002 (a.a.O) ausgeführt, dass keine Pflicht des Staates zur Vorsorge gegen rein hypothetische Gefährdungen bestehe. Geltende Grenzwerte könnten nur dann verfassungsrechtlich beanstandet werden, wenn erkennbar sei, dass sie die menschliche Gesundheit völlig unzureichend schützten. Hiervon könne aber solange keine Rede sein, wie sich die Eignung und Erforderlichkeit geringerer Grenzwerte mangels verlässlicher wissenschaftlicher Erkenntnisse noch nicht abschätzen ließe. Dementsprechend verlange die Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG nicht von den Gerichten, den Verordnungsgeber deshalb auf einer wissenschaftlich ungeklärten Tatsachengrundlage zur Herabsetzung der Grenzwerte zu verpflichten, weil nachteilige Auswirkungen von Emissionen auf die menschliche Gesundheit nicht ausgeschlossen werden könnten. Bei komplexen Gefährdungslagen, über die noch keine verlässlichen wissenschaftlichen Erkenntnisse vorlägen, komme dem Verordnungsgeber ein angemessener Erfahrungs- und Anpassungsspielraum zu. Es sei allein Sache des Verordnungsgebers, den Erkenntnisfortschritt der Wissenschaft mit geeigneten Mitteln nach allen Seiten zu beobachten und zu bewerten, um ggf. weitergehende Schutzmaßnahmen treffen zu können. Eine Verletzung der Nachbesserungspflicht durch den Verordnungsgeber könne gerichtlich erst festgestellt werden, wenn sie evident sei, etwa wenn eine ursprünglich rechtmäßige Regelung zum Schutz der Gesundheit aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer veränderten Situation verfassungsrechtlich untragbar geworden sei. Soweit Auswirkungen elektromagnetischer Felder auf den Menschen in Frage stünden, fänden Untersuchungen bereits seit längerem auf internationaler Ebene und fachübergreifend statt, insbesondere auch zu den in Rede stehenden Einwirkungen unterhalb der geltenden Grenzwerte. Die Forschungen seien nach wie vor keineswegs abgeschlossen, vielmehr sei die Zahl neuer Forschungsarbeiten äußerst groß. In dieser Situation könne durch die Betrachtung einzelner wissenschaftlicher Studien kein konsistentes Bild über die Gefährdungslage erlangt werden. Diese Aufgabe werde von verschiedenen internationalen und nationalen Fachkommissionen wahrgenommen, u.a. von einer beim Bundesamt für Strahlenschutz gebildeten Arbeitsgruppe von Experten aus den mit dem Forschungsgegenstand befassten Fachrichtungen. Durch die Gerichte könne eine kompetente eigene Risikobewertung erst dann erfolgen, wenn die Forschungen soweit fortgeschritten seien, dass sich die Beurteilungsproblematik auf bestimmte Fragestellungen verengen ließe, welche anhand gesicherter Befunde von anerkannter wissenschaftlicher Seite geklärt werden könnten.
52 
In diesem Zusammenhang ist nach Auffassung der Kammer auch von Bedeutung, dass anlässlich der erfolgten Zustimmung des Bundesrates zu der 26. BImSchV dieser in einer Entschließung die Bundesregierung u.a. dazu aufgefordert hat, sich auf nationaler und internationaler Ebene für eine Intensivierung der Grundlagenforschung zu den biologischen Wirkungsmechanismen elektromagnetischer Felder einzusetzen, um die bestehenden Wissenslücken auf diesem Gebiet zu schließen und die Schutz- und Vorsorgeregelungen auf eine verlässliche Basis zu stellen, sowie dem Bundesrat einen Bericht darüber vorzulegen, wenn sich neue wissenschaftliche Erkenntnisse für die Bewertung der Möglichkeit langfristiger Gesundheitsschäden durch die Einwirkung elektromagnetischer Felder ergeben (vgl. BR-DrS 393/96-Beschluss).
53 
Die Kammer hat keinen Grund anzunehmen, dass die Bundesregierung diesem Anliegen des Bundesrates nicht nachkommen würde. So hat sie entsprechend einer Ausarbeitung des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestags vom 09.12.2002 (Ausarbeitung 6/03, Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse zu biologischen Wirkungen von Mobilfunkstrahlung) für den Zeitraum von 2002 bis 2005 mehr als 20 Millionen Euro für die Erforschung möglicher gesundheitlicher Risiken von Mobilfunkstrahlung zur Verfügung gestellt. Gegenwärtig befassen sich nach Kenntnis der Kammer auch bereits zahlreiche Forschungsvorhaben mit dieser Thematik, welche in einer Studie der Weltgesundheitsorganisation WHO, die bis 2004/2005 erarbeitet wird, einer zusammenfassenden Würdigung zugeführt werden sollen (vgl. im Übrigen zu der Problematik des Auswirkungen hochfrequenter elektromagnetischer Strahlung: Landesanstalt für Umweltschutz Baden-Württemberg, Elektromagnetische Felder im Alltag, Karlsruhe 2002;  Bundesamt für Strahlenschutz, Mobilfunk und Sendetürme, Salzgitter; BWGZ 2001 Heft 20, Schwerpunkt Mobilfunk).
54 
Zusammenfassend lässt sich daher feststellen, dass die gegenwärtig geltenden Grenzwerte der 26. BImSchV so bemessen sind, dass Gesundheitsgefahren auf Grund hochfrequenter elektromagnetischer Felder, wie sie beim Mobilfunk auftreten, nach dem derzeitigen Erkenntnisstand nicht zu befürchten sind. Gesundheitliche Beeinträchtigungen von Mensch und Tier insbesondere durch athermische Effekte konnten bislang nicht schlüssig nachgewiesen werden, sodass sie von der Bundesregierung (noch) nicht in die Grenzwertsetzung einbezogen werden müssen (ebenso: Beschlussempfehlung des Petitionsausschusses des Landtags von Baden-Württemberg, BWGZ 2002, 75).“
55 
  
56 
Aus welchen (sonstigen) Gründen das Vorhaben mit den öffentlichen Belangen nicht vereinbar sein sollte, ist nicht erkennbar. Eine Unvereinbarkeit liegt um so näher, je tiefer die Befreiung in das Interessengeflecht einer Planung eingreift (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.09.2002, BVerwGE 117, 50). Vorliegend ist ein mehr als nur geringfügiger Eingriff nicht feststellbar, wie sich dies bereits aus den vorstehenden Ausführungen zu den Besonderheiten des  Einzelfalls ergibt.
3.
57 
Liegen die Voraussetzungen einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB folglich vor, steht die Erteilung der Befreiung im Ermessen des Beklagten. Dieses Ermessen ist aber auf Null reduziert, weshalb der Beklagte zur Erteilung der Befreiung verpflichtet ist.
58 
Für die Ausübung negativen Ermessens besteht wenig Raum, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung gegeben sind (vgl. insbesondere BVerwG, Urt. v. 19.09.2002, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.06.2003, a.a.O., m.w.N.). Das folgt schon daraus, dass die verfassungsrechtlich geschützte Baufreiheit auf Seiten des jeweiligen Bauherrn streitet. Bei Anlagen der hier streitgegenständlichen Art kommt die ebenfalls verfassungsrechtlich geschützte Position aus Art. 87 f GG hinzu. Entscheidend ist daher, ob gegen eine Befreiung gewichtige schützenswerte Interessen ins Feld geführt werden können. Solche sind im vorliegenden Verfahren, auch in der mündlichen Verhandlung, nicht erkennbar geworden. Insbesondere hat die Beklagte solche nicht benennen können. Sie hat im Gegenteil in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass ihr Proteste aus der Bevölkerung gegen den geplanten Mobilfunkstandort nicht bekannt seien. Etwaige Bedenken von Anwohnern sind aber auch grundsätzlich nicht berücksichtigungsfähig, weil die Anlage - wie ausgeführt - die Grenzwerte der 26. BImSchV einhält. Vor diesem Hintergrund ist das Ermessen der Beklagten auf Null reduziert und sie daher zur Erteilung der Befreiung verpflichtet (ebenso OVG Koblenz, Urt. v. 07.08.2003, VG Koblenz, Urt.v. 08.10.2002, VG Stuttgart, Urt. v. 23.09.2003, VG Freiburg, Urt. v. 15.10.2003, jeweils a.a.O. zur Befreiung; ebenso auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.11.2003, a.a.O., zur Erteilung einer Ausnahme; a.A. OVG Münster, Urt. v. 08.10.2003, a.a.O., jedoch zu einer anderen Anlagenart). Soweit die Beklagte darauf abgestellt hat, die Klägerin habe eine Vereinbarung zwischen den kommunalen Spitzenverbänden und den Mobilfunkbetreibern über den Informationsaustausch und die Beteiligung  der Kommunen beim Ausbau der Mobilfunknetze vom 05.07.2001 nicht beachtet, vermag sich auch hieraus kein abwägungsrelevanter Belang zu ergeben. Denn die entsprechende Vereinbarung kann lediglich dazu geeignet sein, eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen den Kommunen und den Mobilfunkbetreibern bei der Standortsuche zu fördern. Aus ihr vermögen sich jedoch keine städtebaulichen Gesichtspunkte zu ergeben, die im Rahmen einer der nach § 31 Abs. 2 BauGB zu treffenden Ermessensentscheidung zu berücksichtigen wären.  
59 
Da die Klage nach allem mit ihrem Hauptantrag begründet ist, bedarf es keiner Entscheidung über den gestellten Hilfsantrag.
60 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
61 
Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 oder 4 VwGO vorliegt (§ 124 a Abs. 1 S. 1 VwGO).

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.