Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 20. Mai 2015 - 7 K 2232/13

bei uns veröffentlicht am20.05.2015

Tenor

1. Der Bescheid der Handwerkskammer ... vom 31.05.2012 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums ... vom 30.07.2013 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, den Kläger erneut an Teil I der Meisterprüfung im Feinwerkmechaniker-Handwerk teilnehmen zu lassen und ihn über das Ergebnis der Meisterprüfung erneut zu bescheiden.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen das Nichtbestehen des Teils I der Meisterprüfung im Feinwerkmechaniker-Handwerk.
Nachdem der Kläger am 10.11.2010 einen Antrag auf Zulassung und Anmeldung zur Meisterprüfung bei der Handwerkskammer ... gestellt hatte und am 02.12.2010 zur Meisterprüfung zugelassen wurde, bestand er im Januar 2011 die Teile III und IV der Meisterprüfung im Feinwerkmechaniker-Handwerk jeweils mit der Note befriedigend. Im April/Mai 2012 nahm er an den Teilen I und II der Meisterprüfung bei der Handwerkskammer ... teil. Den Teil II bestand der Kläger mit der Note ausreichend. Mit Prüfungsbescheid vom 31.05.2012 teilte der Vorsitzende des Meisterprüfungsausschusses dem Kläger mit, dass er den Prüfungsteil I der Meisterprüfung nicht bestanden habe. Das Meisterprüfungsprotokoll vom 26.05.2012 wurde von dem Meisterprüfungsausschuss, bestehend aus dem Vorsitzenden ... und den vier Beisitzern ..., ..., ... und ..., unterschrieben. Laut Niederschrift erzielte der Kläger, der den Schwerpunkt Maschinenbau gewählt hatte, für die Durchführung des Meisterprüfungsprojekts („...“) 43,15 und im Fachgespräch 46,33 Punkte. Hieraus ergab sich nach er einer 3 : 1 Gewichtung ein Gesamtergebnis von 43,9 Punkten und damit die Note 4,7. Die Prüfungsunterlagen wurden von dem Vorsitzenden des Meisterprüfungsausschusses sowie von den beiden stellvertretenden Mitgliedern ... und ... korrigiert. Diese Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses und der Vorsitzende führten auch das Fachgespräch durch und nahmen dessen Bewertung vor.
Mit Schreiben vom 26.06.2012 legte der Kläger gegen den Prüfungsbescheid Widerspruch ein und trug mit Schreiben vom 19.11.2012 zur Begründung vor, es bestünden formelle Bedenken gegen den Nichtbestehensbescheid. Aus der vorliegenden Prüfungsakte sei nicht ersichtlich, wer Mitglied des Meisterprüfungsausschusses sei und ob alle Mitglieder über das Nichtbestehen entschieden hätten. Nachweise zur Qualifikation der mit der Bewertung beauftragten Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses lägen nicht vor. Die Aufgabenstellung des Meisterprüfungsprojekts gehe an der Realität bzw. Praxis eines Feinwerkmechanikers vorbei. Daher bestünden begründete Zweifel an einer hinreichenden Qualifikation des Aufgabenstellers. Durchgreifende Bedenken bestünden zudem im Hinblick auf die außergewöhnlich hohe Durchfallquote. Nach seiner Kenntnis hätten von 45 Prüfungskandidaten nur 7 die Prüfung bestanden. Eine daraus resultierende Durchfallquote von 85 % sei, unter Berücksichtigung dessen, dass es sich bei der Meisterprüfung um eine berufseröffnende Prüfung handele, mit verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 12 Abs. 1 GG nicht mehr vereinbar. Zudem handele es sich bei der hohen Durchfallquote in diesem Prüfungsdurchgang nicht um einen Einzelfall. Bei der Bewertung seiner Prüfungsleistung seien zum einen die im Aufgabenteil „Prüfprotokoll“ vergebenen Punkte nicht korrekt addiert worden, zum anderen sei auffällig, dass an einer Vielzahl von Einzelprüfungsprotokollen Veränderungen im Hinblick auf die ursprünglich eingetragene Punkteanzahl vorgenommen worden seien. Diese Korrekturen seien immer zu seinen Lasten erfolgt. Es sei fraglich, von wem und aus welchen Gründen diese Korrekturen vorgenommen worden seien. Insgesamt erweckten die an vielen Stellen vorgenommenen Abwertungen den Eindruck, als wäre die ursprünglich vergebene Punktzahl im Sinne eines gewünschten Gesamtergebnisses „überarbeitet“ worden. Zudem sei zu beanstanden, dass seine Lösung insgesamt (wohl) als nicht umsetzbar bewertet worden sei. Dies betreffe insbesondere den Aufgabenteil „Steuerungstechnik“. Seine dort entwickelte Lösung stelle eine praktisch handhabbare Bewältigung der Aufgabenstellung dar und hätte daher nicht mit 0 Punkten bewertet werden dürfen. Dies sei gegebenenfalls durch einen Sachverständigenbeweis nachzuweisen.
Mit Schreiben vom 04.03.2013 nahm die Handwerkskammer ... nach Rücksprache mit dem Meisterprüfungsausschuss zu der Widerspruchsbegründung Stellung. Die ordentlichen Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses hätten den Beschluss über das Nichtbestehen ordnungsgemäß getroffen, was sich aus dem Protokoll vom 26.05.2012 ersehen ließe. Die Bestellung des Meisterprüfungsausschusses sei durch Beschluss des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 15.04.2008 erfolgt. Die Prüfungsaufgaben würden vom Meisterprüfungsausschuss beschlossen, wobei die Qualifikation der Mitglieder im Rahmen der Bestellung geprüft würde. Die vom Kläger behauptete Durchfallquote von 85 % entspreche nicht der Realität. Die Gesamtanzahl der Prüfungsteilnehmer sei 38 gewesen, davon hätten 17 Prüflinge bestanden und 21 nicht bestanden. Dies entspreche einer Durchfallquote von 55 %. Die Punktevergabe werde während der Prüfung von jedem Prüfer einzeln vorgenommen, die Arbeiten würden begutachtet und bewertet. Nach der Einzelbewertung komme es zu einer Beratung aller Mitglieder des Prüfungsausschusses. Aufgrund der gemeinsamen Bewertung des Prüfungsausschusses könne es dann zu Korrekturen in den Bewertungen kommen, die Grundlage für das Gesamtergebnis seien. Die Prüfungsergebnisse seien keinesfalls im Nachhinein überarbeitet worden. Die Änderungen seien vom gesamten Meisterprüfungsausschuss nach Beratung vorgenommen worden. Dies sei auch aus den Bemerkungen der Prüfer auf den einzelnen Prüfbogen ersichtlich. Auch die inhaltlichen Einwände des Klägers gegen die Bewertung seien nicht berechtigt.
Das Regierungspräsidium ... wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 30.07.2013 zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das angegriffene Prüfungsergebnis sei ordnungsgemäß zustande gekommen und weder ein Überdenken der Prüfungsbewertung noch eine erneute Überprüfung im Rahmen des Widerspruchsverfahrens gebe Anlass, dem Widerspruch stattzugeben. Mit der Bewertung der Prüfungsleistung seien u.a. die ordnungsgemäß bestellten Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses ... und ... betraut gewesen. Die Vorgaben des § 16 Abs. 6 und des § 17 Abs. 1 MPVerfVO seien erfüllt. Der Beschluss über das Nichtbestehen sei nach dem in den Akten befindlichen Meisterprüfungsprotokoll durch den Meisterprüfungsausschuss am 26.05.2012 ordnungsgemäß gefasst worden. Diesem hätten der Vorsitzende ..., die selbstständigen Meisterbeisitzer ... und ..., der nicht selbstständige Meisterbeisitzer ... sowie der weitere Beisitzer ... angehört. Sonstige Verfahrensfehler seien nicht erkennbar. Dass die dem Kläger gestellte Prüfungsaufgabe im Schwerpunkt Maschinenbau „...“ ungeeignet wäre, festzustellen, dass der Prüfling zur meisterhaften Verrichtung der gebräuchlichen Arbeiten befähigt ist, sei vom Kläger nicht substantiiert dargelegt. Die Prüfungsaufgabe sei vom Meisterprüfungsausschuss ausgewählt und beschlossen worden. Die vom Kläger angeführte angeblich hohe Durchfallquote von 85 % sei nicht zutreffend. Sie liege vielmehr bei 55 %, was dem Kläger bereits mitgeteilt worden sei. Die Punktevergabe sei auch im Übrigen nicht rechtswidrig. Die Punkteberechnung im Aufgabenbereich „Prüfprotokoll“ sei ordnungsgemäß erfolgt. Der Einwand des Klägers, seine Aufgabenlösung stelle eine praktische, handhabbare Bewältigung der Aufgabenstellung dar, führe nicht zu einer anderen Bewertung des Aufgabenteils. Nach Auffassung des Meisterprüfungsausschusses stimme die Lösung des Klägers nicht mit dessen Zusammenstellzeichnung überein. Seine Lösung entspreche somit nicht der Aufgabenstellung, so dass es nicht darauf ankomme, ob sie funktionsfähig sei.
Am 29.08.2013 hat der Kläger Klage erhoben und auf seine Einwände aus dem Widerspruchsverfahren verwiesen. Ergänzend trägt er vor, er habe einen Anspruch auf Neubewertung der erbrachten Prüfungsleistung. Zum einen sei der Beschluss über das Nichtbestehen der Meisterprüfung nicht gemäß § 19 MPVerfVO von allen Mitgliedern des Meisterprüfungsausschusses gefasst worden. Die auf Seite 2 des Protokolls genannten Meisterprüfungsausschussmitglieder hätten an dem Beschluss nicht mitgewirkt. Dass ein Beschluss über die Prüfungsaufgaben gemäß der Vorgabe des § 3 Abs. 2 MPVerfVO gefasst worden wäre, sei aus den Akten nicht ersichtlich. Zum anderen habe der Meisterprüfungsausschuss die Bedeutung der Einzelbewertungen für die Gesamtnote verkannt. Durch das verwendete Bewertungsschema erfolge die Punktevergabe letztlich ohne Bezug zum Bewertungsschlüssel. Zudem seien die Punkte bei dem Aufgabenteil „Prüfprotokoll“ nicht richtig summiert worden, und es seien die nachträglichen Änderungen der Bewertungen in den Bewertungsbögen zu monieren. Inhaltlich sei insbesondere die Bewertung seiner Aufgabenlösung im Aufgabenteil „Steuerungstechnik“ zu beanstanden, da die gewählte Lösung funktionsfähig sei und damit den Vorgaben des § 4 FeinwerkMechMstrV entspreche.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Handwerkskammer ... vom 31.05.2012 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums ... vom 30.07.2013 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihn erneut an Teil I der Meisterprüfung im Feinwerkmechaniker-Handwerk teilnehmen zu lassen und ihn über das Ergebnis der Meisterprüfung erneut zu bescheiden.
Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er vertieft seine Ausführungen im Widerspruchsbescheid und trägt ergänzend vor, die Beschlussfassung über die Noten sowie über das Bestehen oder Nichtbestehen der Meisterprüfung sei in § 21 MPVerfVO geregelt. Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 MPVerfVO würden die Beschlüsse von allen Mitgliedern des Meisterprüfungsausschusses gefasst. Mitglieder im Sinne dieser Bestimmung seien jedoch nur die ordentlichen Mitglieder des Prüfungsausschusses, nicht auch die stellvertretenden Mitglieder. Die Beschlüsse seien in Übereinstimmung mit der Meisterprüfungsverfahrensverordnung gefasst, da sämtliche ordentlichen Mitglieder das Meisterprüfungsprotokoll unterschrieben hätten. Die Prüfungsaufgaben seien in der Sitzung des Meisterprüfungsausschusses am 21.01.2012 von allen fünf bestellten ordentlichen Mitgliedern des Prüfungsausschusses beschlossen worden. Der Einwand des Klägers, der Prüfungsausschuss habe die Bedeutungen der Einzelbewertungen für die Gesamtnote verkannt, gehe fehl. Auf die Erwägungen des Prüfungsausschusses zu den von ihm selbst aufgestellten einzelnen Kriterien und auf die Festlegung der Punkteverteilung für diese Kriterien komme es nicht an. Es entspreche gängiger Praxis bei Meisterprüfungen, die Aufgaben zur Harmonisierung der Bewertung in einzelne Bewertungsbereiche zu untergliedern und hierfür maximal erreichbare Punktezahlen festzulegen. Dieser „vorbereitende“ Prozess sei einzig und allein dem Prüfungsausschuss überlassen. Durch die Festlegung konkreter Bewertungsbereiche und die konkrete Festsetzung erreichbarer Punktzahlen lege der Prüfungsausschuss für die drei Prüfer einen Rahmen fest, dessen einziger Zweck eine auf einheitlicher Gewichtung beruhende Bewertung der Prüfungsleistungen sei. Die Festlegung derartiger Bewertungsvorgaben durch den Prüfungsausschuss sei nicht zu beanstanden, da die Prüfer lediglich in der Gewichtung einzelner Kriterien, nicht jedoch in der Beurteilung der tatsächlich durch den Prüfling erbrachten Prüfungsleistung eingeschränkt würden. Ein fehlerhaftes Vorgehen der Prüfer, das zu einer Verzerrung der Punktevergabe in den einzelnen Bewertungsbereichen, den einzelnen Aufgaben bzw. der Gesamtprüfung führen solle, sei nicht erkennbar. Ergänzend werde darauf hingewiesen, dass es Prüfern generell erlaubt sei, einzelne Bewertungen oder Teilbewertungen vor der Beschlussfassung der Prüfungsnote durch den Prüfungsausschuss nochmals zu überdenken oder ggf. abzuändern. Dies sei ein allgemein anerkanntes und notwendiges Vorgehen, um etwaige Bewertungsfehler bzw. –mängel, die zum Beispiel erst beim Vergleich der Bewertungsbögen der einzelnen Prüfer transparent würden, im Sinne einer gerechten Notengebung noch zu beheben. Maßgebend für die Benotung und damit für das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung sei letztlich erst die Beschlussfassung durch den Prüfungsausschuss als Gremium.
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Auf Aufforderung der Kammer hat der Beklagte ein Schreiben des Vorsitzenden des Meisterprüfungsausschusses an die Handwerkskammer ... vom 08.03.2014 vorgelegt, wonach der Meisterprüfungsausschuss für das Feinwerkmechniker-Handwerk am 21.01.2012 „in seiner Gesamtheit getagt“ habe. Bei dieser Tagung seien u.a. auch die Prüfungsprojekte und Bewertungskriterien für alle Prüfungen im Jahr 2012 besprochen und beschlossen worden. Weiter legte er das Einladungsschreiben des Meisterprüfungsausschussvorsitzenden zur Meisterprüfung Teil I und II im Frühjahr 2012 sowie einen vorläufigen Einsatzplan der Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses vor.
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Wegen des weiteren Vorbringen der Beteiligten sowie der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die gewechselten Schriftsätze und den Inhalt der beigezogenen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Behördenakten (1 Ordner Akten der Handwerkskammer ..., 1 Heft Akten des Regierungspräsidiums ...) verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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Die Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid des Meisterprüfungsausschusses der Handwerkskammer ... vom 31.05.2012 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums ... vom 30.07.2013 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat einen Anspruch, erneut im Erstversuch an Teil I der Meisterprüfung im Feinwerkmechaniker-Handwerk teilzunehmen.
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Rechtsgrundlage der Prüfung ist § 2 Abs. 1 und 4 der Verordnung über gemeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben (Meisterprüfungsanforderungsverordnung - MeistPrAnfV) vom 18.07.2000 (BGBl. I S. 1078), in der Fassung der Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung über gemeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben vom 16. August 2004 (BGBl. I S. 2191). Zwar ist die Meisterprüfungsanforderungsverordnung durch § 8 Satz 2 der Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen III und IV im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben (Allgemeine Meisterprüfungsverordnung - AMVO) vom 26.10.2011 mit Wirkung vom 01.01.2012 aufgehoben worden. Nach der Übergangsvorschrift gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 AMVO werden die bis zum 31. Dezember 2011 begonnenen Prüfungsverfahren aber nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt. Da der Kläger bereits am 02.12.2010 vom zuständigen Meisterprüfungsausschuss bei der Handwerkskammer ... zur Meisterprüfung zugelassen worden war und die Teile III und IV der Meisterprüfung bereits im Januar 2011 erfolgreich absolviert hatte, finden auf seine Prüfung noch die bisherigen Vorschriften der Meisterprüfungsanforderungsverordnung Anwendung.
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Die Voraussetzungen für das Bestehen von Teil I der Meisterprüfung - Prüfung der meisterhaften Verrichtung der im jeweiligen Handwerk wesentlichen Tätigkeiten (§ 45 Abs. 3 HwO i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 MeistPrAnfV) - sind in § 2 Abs. 1 Satz 2 und § 1 Abs. 3 MeistPrAnfV i.V.m. § 3 der Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Feinwerkmechaniker-Handwerk (Feinwerkmechanikermeisterverordnung - FeinwerkMechMstrV) vom 05.04.2001 (BGBl. I S. 487) geregelt. Die mit Wirkung vom 01.01.2012 in Kraft getretenen Änderungen der Feinwerkmechanikermeisterverordnung durch die Verordnung vom 17.11.2011 (BGBl. I S. 2234) sind im vorliegenden Fall unerheblich und nach der neugefassten Übergangsvorschrift des § 8 FeinwerkMechMstrV für die Fortsetzung der bereits vor dem 01.01.2012 begonnenen Prüfung des Klägers auch nicht maßgebend. Nach § 3 Abs. 1 FeinwerkMechMstrV umfasst Teil I der Meisterprüfung als Prüfungsbereich ein Meisterprüfungsprojekt und ein darauf bezogenes Fachgespräch. Nach § 3 Abs. 3 FeinwerkMechMstrV sind das Meisterprüfungsprojekt und das Fachgespräch gesondert zu bewerten. Die Prüfungsleistungen im Meisterprüfungsprojekt und im Fachgespräch sind im Verhältnis 3:1 zu gewichten. Hieraus ist eine Gesamtbewertung zu bilden. Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I der Meisterprüfung ist gemäß § 3 Abs. 4, 1. Halbsatz FeinwerkMechMstrV eine insgesamt ausreichende Prüfungsleistung, die gemäß § 2 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 MeistPrAnfV eine Gesamtpunktzahl von mindestens 50 Punkten erfordert. Nach § 3 Abs. 4, 2. Halbsatz FeinwerkMechMstrV darf die Prüfung allerdings weder im Meisterprüfungsprojekt noch im Fachgespräch mit weniger als 30 Punkten bewertet worden sein. Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht. Er hat im Meisterprüfungsprojekt lediglich 43,15 und im Fachgespräch lediglich 46,33 Punkte erreicht und damit keine ausreichenden Prüfungsleistungen erbracht.
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Die Entscheidung des Meisterprüfungsausschusses vom 26.05.2012 ist jedoch rechtswidrig, weil die Bewertung des Meisterprüfungsprojekts neben dem Vorsitzenden des Meisterprüfungsausschusses durch zwei stellvertretende Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses, Herrn ... und Herrn ..., vorgenommen worden ist, die an den Beschlüssen des Meisterprüfungsausschusses über die Noten sowie über das Bestehen des Teils I der Meisterprüfung am 26.05.2012 nicht beteiligt waren.
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Das Prüfungsverfahren richtet sich nach den §§ 47, 48 des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.09.1998 (Handwerksordnung - HwO - BGBl. I S. 3074, ber. 2006 I S. 2095) sowie nach der Verordnung über das Zulassungs- und allgemeine Prüfungsverfahren für die Meisterprüfung im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben vom 17.12.2001 (Meisterprüfungsverfahrensverordnung - MPVerfVO a.F. - BGBl. I, S. 4154). Die zum 01.01.2012 in Kraft getretenen Änderungen der Meisterprüfungsverfahrensverordnung durch die Erste Änderungsverordnung vom 26.11.2011 (BGBl I S. 2145) sind nach der Übergangsvorschrift des § 25 MPVerfVO n.F. für die bereits vor dem 01.01.2012 begonnene Prüfung des Klägers wiederum nicht maßgebend.
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Nach § 47 Abs. 1 Satz 1 HwO wird die Meisterprüfung durch Meisterprüfungsausschüsse abgenommen. Für die Handwerke werden Meisterprüfungsausschüsse als staatliche Prüfungsbehörden am Sitz der Handwerkskammer für ihren Bezirk errichtet (§ 47 Abs. 1 Satz 2 HwO), wobei der Meisterprüfungsausschuss aus fünf Mitgliedern besteht und für diese Stellvertreter zu berufen sind (§ 48 Abs. 1 Satz 1 HwO). Die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses ergibt sich aus § 48 Abs. 2 bis 5 HwO.
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Ausgehend von diesen rechtlichen Vorgaben ist es zunächst nicht zu beanstanden, dass der Vorsitzende des Meisterprüfungsausschusses Diplom-Kaufmann und damit weder Feinwerkmechaniker noch überhaupt Handwerker ist. § 48 Abs. 2 HwO regelt ausdrücklich, dass der Vorsitzende nicht in einem zulassungspflichtigen Handwerk tätig zu sein braucht und dem zulassungspflichtigen Handwerk, für welches der Meisterprüfungsausschuss errichtet ist, nicht angehören soll. Auch die fachliche Qualifikation der übrigen Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses entspricht den Vorgaben des § 48 Abs. 3 bis 5 HwO.
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Nach § 15 Abs. 3 Satz 1 MPVerfVO a.F. (jetzt: § 16 Abs. 3 Satz 1 MPVerfVO) hat der Prüfling das Meisterprüfungsprojekt oder die Meisterprüfungsarbeit mit den vorgeschriebenen Unterlagen am festgesetzten Ort zur festgesetzten Zeit dem Meisterprüfungsausschuss vorzustellen. Zur Vorbereitung der Beschlussfassung nach § 19 Abs. 1 soll der Vorsitzende mindestens drei Mitglieder mit der Bewertung des Meisterprüfungsprojekts oder der Meisterprüfungsarbeit beauftragen (§ 15 Abs. 6 Satz 1 MPVerfVO a.F.; jetzt: § 16 Abs. 6 Satz 1 MPVerfVO); wobei zwei der beauftragten Mitglieder in dem Handwerk oder dem handwerksähnlichen Gewerbe, für das der Meisterprüfungsausschuss errichtet ist, die Meisterprüfung abgelegt oder das Recht zum Ausbilden von Lehrlingen besitzen müssen (§ 15 Abs. 6 Satz 3 MPVerfVO a.F.; jetzt § 16 Abs. 6 Satz 3 MPVerfVO). Gleiches gilt nach § 16 Abs. 1 Satz 2 MPVerfVO a.F. für das Fachgespräch (jetzt: § 17 Abs. 1 Satz 2 MPVerfVO). Im Falle des Fachgesprächs dokumentieren die Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses, die die mündlichen Prüfungen durchführen, zur Vorbereitung der Beschlussfassung nach § 19 Abs. 1 die wesentlichen Abläufe, bewerten die Prüfungsleistungen und halten dabei die für die Bewertung erheblichen Tatsachen fest (§ 16 Abs. 3 MPVerfVO a.F.; jetzt: § 17 Abs. 4 MPVerfVO). Die Beschlüsse über die Noten sowie über das Bestehen oder Nichtbestehen des jeweiligen Teils der Meisterprüfung und der Meisterprüfung insgesamt werden vom Meisterprüfungsausschuss, d.h. von allen fünf Mitgliedern gefasst (§§ 19 Abs. 1, 2 Abs. 3 und 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 MPVerfVO a.F.).
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Daraus folgt, dass die Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses, die die Bewertungen des Meisterprüfungsprojekts und des Fachgesprächs durchgeführt haben, auch an der abschließenden Entscheidung nach § 19 Abs. 1 MPVerfVO a.F. beteiligt sein müssen, weil sie aufgrund ihrer (Vor)bewertung eine Berichterstatterfunktion für die übrigen, an der Vorbewertung nicht beteiligten Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses erfüllen. Denn der Meisterprüfungsausschuss ist nicht an die zur Vorbereitung seiner Beschlussfassung nach § 19 Abs. 1 MPVerfVO a.F. erstellten Bewertungen gebunden. Soweit die Kammer dies in ihrem eine Meisterprüfung im Kfz-Mechanikermeister-Handwerk betreffenden Urteil vom 26.03.2014 (7 K 787/13) unter Berücksichtigung der früheren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Urteile vom 31.01.1995 - 14 S 2867/93 - und vom 16.12.1993 - 14 S 179/93 -) noch anders gesehen hatte, hält sie daran nicht mehr fest.
23 
Dass der Meisterprüfungsausschuss selbst die abschließende Bewertungsentscheidung trifft, folgt in erster Linie aus seiner besonderen Stellung in dem Verfahren zur Ablegung der Meisterprüfung. Nach § 47 Abs. 1 Satz 1 HwO nimmt der Meisterprüfungsausschuss die Meisterprüfung ab. Zugleich stellt § 48 Abs. 1 bis 5 HwO spezifische Sachkundeanforderungen an die dem Meisterprüfungsausschuss zugehörigen Beisitzer und macht Vorgaben zur jeweiligen Zusammensetzung des Meisterprüfungsausschusses mit selbstständigen und nicht selbstständigen Mitgliedern. Bereits diese gesetzlichen Regelungen (§§ 47 Abs. 1 Satz 1, 48 Abs. 1 bis 5 HwO) lassen darauf schließen, dass der Gesetzgeber die Meisterprüfungen in die Verantwortung der - zu diesem Zweck in bestimmter Weise ausgestalteten - Meisterprüfungsausschüsse legen wollte (VG Augsburg, Urteil vom 04.06.2013 - AU 3 K 12.1069 -, juris; vgl. BayVGH, Urteil vom 06.08.1990 – 22 B 89.2424 – NVwZ-RR 1991, 198 für den Bereich der beruflichen Fortbildung nach dem Berufsbildungsgesetz – BBiG). Angesichts dieser in der Handwerksordnung vorgesehenen zentralen Stellung des nach spezifischen Vorgaben zusammengesetzten Meisterprüfungsausschusses wäre die Beschränkung seiner Tätigkeit auf ein „bloßes Zusammenrechnen“, wobei es sich bei der bloßen Notenfeststellung nach § 2 Abs. 3 MeistPrAnfV a.F. aufgrund bereits feststehender Bewertungen handeln würde, seiner Bedeutung nicht angemessen.
24 
Die in § 3 MPVerfVO a.F. geregelten Vorgaben zur Beschlussfassung des Meisterprüfungsausschusses streiten ebenfalls für diese Auffassung. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Nr. 4 MPVerfVO a.F. wirken alle Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses bei Entscheidungen über die Feststellung der Noten für die Teile der Meisterprüfung sowie über das Bestehen oder Nichtbestehen der Teile der Meisterprüfung und der Meisterprüfung insgesamt mit. Satz 2 dieser Vorschrift bestimmt darüber hinaus, dass eine Stimmenthaltung bei diesen Entscheidungen nicht zulässig ist. Diese im Gegensatz zu den sonstigen Entscheidungen nach § 3 Abs. 2 MPVerfVO a.F. erhöhten Anforderungen an die Beschlussfähigkeit und auch das Verbot der Stimmenthaltung für die hier in Rede stehenden Entscheidungen sprechen dafür, dass es sich bei diesen Entscheidungen nicht nur um das bloße Zusammenrechnen von zuvor durch drei (ggf. andere) Prüfungsausschussmitglieder getroffenen bindenden Bewertungsergebnissen handeln kann.
25 
Auch die Regelung über den Ausschluss eines Mitglieds des Meisterprüfungsausschusses wegen Befangenheit nach § 4 Abs. 5 Satz 1 MPVerfVO a.F. spricht für dieses Verständnis, denn der Meisterprüfungsausschuss entscheidet nach § 4 Abs. 5 Satz 1 MPVerfVO a.F. über den Ausschluss jedes Mitglieds (und nicht nur der mit der (Vor)bewertung beauftragten Mitglieder), wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Prüfertätigkeit zu rechtfertigen oder wenn ein Prüfling das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet. Würde ein nicht mit der (Vor)Bewertung beauftragtes Mitglied des Meisterprüfungsausschusses bei seiner Entscheidung nach § 19 Abs. 1 MPVerfVO a.F. lediglich die für ihn bindenden Bewertungen zusammenrechnen, läge schon gar keine Prüfertätigkeit vor, so dass sein Ausschluss wegen Befangenheit im Grunde nicht erforderlich wäre.
26 
Dass nicht die mit der Vorbewertung beauftragten Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses die abschließenden Bewertung vornehmen, sondern vielmehr der Meisterprüfungsausschuss in seiner Fünfer-Besetzung zu dieser Aufgabe berufen ist, ist auch deshalb geboten, weil anderenfalls der Vorsitzende des Meisterprüfungsausschusses ggf. von Fall zu Fall entscheiden könnte, ob der Prüfling von drei, vier oder - sofern keine Delegation erfolgt - fünf Prüfern bewertet wird. Der Vorsitzende hat nämlich lediglich das Recht, nicht aber die Pflicht die Vorbewertung zu delegieren. Es würde jedoch dem verfassungsrechtlichen Gesetzesvorbehalt widersprechen, wenn nicht normativ festgelegt wäre, wie viele Prüfer bei einer Prüfung tätig werden (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O. Rdnr. 26).
27 
Dieses Verständnis der Verfahrensregelungen wird auch durch die Erläuterungen des Bundesministeriums für Wirtschaft (veröffentlicht im Bundesanzeiger vom 24.10.2002, Nr. 199, S. 23970) zur Meisterprüfungsverfahrensverordnung bestätigt. Denn dort heißt es zu § 19 MPVerfVO a.F., dass sämtliche Prüfungsleistungen, ggf. auf der Grundlage der nach den §§ 15 Abs. 6, 16 Abs. 3, 17 Abs. 3 und 18 Abs. 3 von Mitgliedern vorgeleisteten vorbereitenden Maßnahmen, von dem gesamten Ausschuss „bewertet“ werden müssten. Konkretisierend wird weiter ausgeführt, es handele sich dabei u.a. um Beschlüsse über die Noten für den jeweiligen Teil der Meisterprüfung, wobei die Bewertungen der einzelnen Prüfungsleistungen durch die beauftragten Ausschussmitglieder die Grundlage bilden, dem Kollegialorgan aber Bewertungsänderungen vorbehalten bleiben, vor allem bei erheblichen Bewertungsunterschieden durch die beauftragten Ausschussmitglieder.
28 
Die frühere Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, auf die sich die Kammer in ihrer Entscheidung vom 26.03.2014 noch im Wesentlichen stützte (VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 31.01.1995 - 14 S 2867/93 - und vom 16.12.1993 - 14 S 179/93 -), steht dieser Auffassung auch nicht zwingend entgegen. Zum einen betrafen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs lediglich vergleichbare Regelungen der am 31.03.1990 in Kraft getretenen Meisterprüfungsordnung der Handwerkskammer Karlsruhe und nicht die erst am 01.01.2002 in Kraft getretene bundeseinheitliche Meisterprüfungsverfahrensverordnung. Zum anderen hat auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in einem Urteil vom 31.05.1994 (- 14 S 177/93 -) im Rahmen eines prüfungsrechtlichen Verfahrens ein Überdenken durch den gesamten Meisterprüfungsausschuss „unter Beteiligung der Fachbeisitzer, die die Meisterprüfungsarbeit bewertet haben“ für rechtmäßig gehalten. Das „Überdenken“ der Bewertungen und deren etwa notwendige Korrekturen sind von den ursprünglich mit der Bewertung befassten Prüfern vorzunehmen (Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rdnr. 792). Wäre der Meisterprüfungsausschuss tatsächlich an die (Vor)Bewertungen der beauftragten Mitglieder gebunden und würde lediglich die Umwandlung der vergebenen Punkte in eine Note vornehmen, müssten jedoch nicht der Ausschuss, sondern nur die mit der Bewertung beauftragten Mitglieder das Überdenken durchführen.
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Dass letztlich der Meisterprüfungsausschuss in seiner Fünfer-Besetzung die eigentliche Bewertung vornimmt, obwohl zuvor die Vorbewertung auf einzelne Mitglieder delegiert worden ist, steht auch nicht im Widerspruch zum Grundsatz der unmittelbaren Leistungserfassung. Auch die Meisterprüfungsverfahrensordnung setzt voraus, dass der Prüfungsausschuss die Leistungen des jeweiligen Prüflings selbst, unmittelbar und vollständig zu beurteilen hat (BVerfG, Beschluss vom 16.01.1995 - 1 BvR 1505/94 - NVwZ 1995, 469; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl., Rdnr. 320). Dazu ist er grundsätzlich verpflichtet, und zwar bei berufsrelevanten Prüfungen, wie der vorliegenden Meisterprüfung, schon aufgrund verfassungsrechtlicher Vorgaben, denn in Art. 12 Abs. 1 GG ist das Erfordernis der unabhängigen und eigenständigen Urteilsbildung der Prüfer verankert (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.10.2012 - 6 B 39.12 - NVwZ-RR 2013, 44). Ein Prüfer kann seinen Bewertungsspielraum nur dann rechtmäßig wahrnehmen, wenn er zuvor die von dem Prüfling erbrachten Leistungen tatsächlich erfasst hat (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O.). Die Unmittelbarkeit und die Eigenverantwortlichkeit der Leistungsbewertung durch den gesamten Prüfungsausschuss kann jedoch dadurch gewahrt werden, dass einzelne Mitglieder des jeweiligen Prüfungsausschusses - wie hier - mit der „Vorbegutachtung und Vorbenotung“ der Prüfungsleistung beauftragt werden und diese anschließend ihre Vorbewertung dem gesamten Prüfungsausschuss als Vorschlag unterbreiten und erläutern (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.07.1989 - 7 B 104.89 - NVwZ 1990, 65). Die Vermittlung der erbrachten Leistung erfolgt dabei entweder mithilfe der Dokumentation der wesentlichen Abläufe sowie der für die Bewertung erheblichen Tatsachen durch die Berichterstattung der mit der Vorbewertung beauftragten Ausschussmitglieder (vgl. §§ 16 Abs. 3, 17 Abs. 3, 18 Abs. 3 Satz 2 MPVerfVO a.F.; jetzt §§ 17 Abs. 4, 18 Abs. 3, 19 Abs. 3 Satz 2 MPVerfVO) oder - wie im Falle des Meisterprüfungsprojekts - dadurch, dass der Prüfling das Meisterprüfungsprojekt oder die Meisterprüfungsarbeit dem (gesamten) Meisterprüfungsausschuss vorstellt und die mit der Vorbewertung beauftragten Ausschussmitglieder ihre Bewertung darlegen (§ 15 Abs. 3 Satz 1 MPVerfVO a.F.; jetzt: § 16 Abs. 3 Satz 1 MPVerfVO). Dieses Vorstellen des Meisterprüfungsprojekts gegenüber dem (gesamten) Meisterprüfungsausschuss, welches im vorliegenden Fall nach Auskunft des Vorsitzenden des Meisterprüfungsausschusses nicht stattgefunden hat, hat im Grunde nur dann eine eigenständige Bedeutung, wenn der gesamte Meisterprüfungsausschuss eine unmittelbare und eigenverantwortliche Leistungsbewertung vornehmen muss und spricht damit ebenfalls für die hier vertretene Rechtsauffassung.
30 
Liegt somit die abschließende Bewertungsentscheidung bei dem Meisterprüfungsausschuss in seiner Fünfer-Besetzung, folgt aus den Anforderungen der Unmittelbarkeit und der Eigenverantwortlichkeit der Leistungsbewertung zugleich, dass die Vorbewertung nicht auf weitere, dem für das konkrete Prüfungsverfahren zuständigen fünfköpfigen Meisterprüfungsausschuss nicht zugehörige Mitglieder übertragen werden kann, selbst wenn es sich dabei - wie im vorliegenden Fall - um stellvertretende Mitglieder handelt, sondern dass nur solche Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses mit dieser Aufgabe betraut werden können, die zugleich an der Entscheidung nach § 19 Abs. 1 MPVerfVO a.F. beteiligt sind. Das schließt selbstverständlich nicht aus, dass ein oder mehrere Prüfer, die in diesen für ein konkretes Prüfungsverfahren gebildeten Meisterprüfungsausschuss berufen worden sind, im Falle ihrer Verhinderung durch Vertreter ersetzt werden. Jedoch bleiben sie dann vom Eintritt der Verhinderung an für den gesamten anschließenden Verlauf des konkreten Prüfungsverfahrens die zuständigen Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses (OVG Lüneburg, Urteil vom 21.04.1997 - 8 L 5846/95 -, juris) .
31 
Dieses Verständnis der Verfahrensregelungen wird auch durch die in der Handwerksordnung festgeschriebene Besetzung des Meisterprüfungsausschusses mit fünf Personen bestätigt. Dabei handelt es sich weder um eine Höchstzahl noch um ein Richtmaß, sondern um eine gesetzlich bestimmte Mitgliederzahl (Detterbeck, Handwerksordnung. Kommentar, 4. Aufl. 2008, § 48 Rdnr. 1). Beauftragt der Vorsitzende des Meisterprüfungsausschusses - wie im vorliegenden Fall - zwei stellvertretende Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses mit der (Vor)bewertung, die nicht an der abschließenden Entscheidung nach § 19 Abs. 1 MPVerfVO a.F. beteiligt sind, haben im Ergebnis nicht fünf, sondern insgesamt sieben Personen über das Bestehen der Meisterprüfung entschieden. Dass dies so ist, hat auch der Vorsitzende des Meisterprüfungsausschusses für das Feinwerkmechaniker-Handwerk der Sache nach bestätigt. Denn er führte in der mündlichen Verhandlung aus, dass der Meisterprüfungsausschuss bei besonderen Vorkommnissen, bei erheblichen Abweichungen der Bewertungen sowie bei allen durchgefallenen Prüflingen die Unterlagen nochmal durchsehe und bei Bedarf die mit der Bewertung beauftragten Prüfer um Erläuterung bitte, und dass dann „gegebenenfalls zu siebt“ über die Prüfung diskutiert werde. Dass nach Auskunft des Vorsitzenden abschließend nur fünf Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses entscheiden, ändert nichts daran, dass de facto bis zu sieben Personen an der Entscheidungsfindung beteiligt waren.
32 
Diesen rechtlichen Anforderungen wird die vorliegende Bewertung bzw. Beschlussfassung durch den Meisterprüfungsausschuss nicht gerecht, weil mit den Herren ... und ... zwei stellvertretende Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses mit der (Vor)Bewertung des Meisterprüfungsprojekts beauftragt wurden, die an der abschließenden Entscheidung des Meisterprüfungsausschusses über die Vergabe der Noten und das Bestehen oder Nichtbestehen aber nicht beteiligt waren.
33 
Darüber hinaus erscheint es fraglich, ob bei der Prüfung im Rahmen des Teils I des Meisterprüfungsprojekts im April/Mai 2012 überhaupt ein Vertretungsfall vorgelegen hat, der es rechtfertigen konnte, dass statt der ordentlichen Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses zwei Stellvertreter, die Herren ... und ..., an der Prüfung teilgenommen und die (Vor)Bewertung vorgenommen haben. Der Beklagte konnte zum Grund für die Vertretung keine konkreten Angaben mehr machen. Die Erläuterungen des Meisterprüfungsausschussvorsitzenden in der mündlichen Verhandlung und der vorgelegte vorläufige Einsatzplan für die Prüfer zeigen jedoch auf, dass bei der Prüfereinteilung in erster Linie eine gleichmäßige Verteilung der Prüfertätigkeit auf die ordentlichen Mitglieder und die Stellvertreter angestrebt wird, ohne hierbei darauf Rücksicht zu nehmen, ob tatsächlich ein Vertretungsfall vorliegt. Die Parallelität der Prüfungen vermag - unabhängig von der Frage, ob dies überhaupt als Verhinderungsgrund anzuerkennen wäre (Detterbeck, a.a.O. § 48 Rdnr. 1, und Dietrich, in: Schwannecke, Die Deutsche Handwerksordnung, § 48 Rdnr. 1) - die Verhinderung hier schon deshalb nicht zu erklären, weil der Vorsitzende des Meisterprüfungsausschusses nach eigenen Angaben an allen Prüfungen der Meisterprüfungskampagne Mai/Juni 2012 teilgenommen hat. Wenn der Vorsitzende an allen Prüfungen teilnehmen konnte, hätten grundsätzlich auch zwei weitere mit der Bewertung beauftragte Prüfer an allen Prüfungen teilnehmen können.
34 
Die praktische Schwierigkeit, eine große Zahl von Meisterprüfungen mit wenigen Mitgliedern des Meisterprüfungsausschusses durchführen zu müssen, auf die sich der Beklagte beruft, rechtfertigt es nicht, statt der ordentlichen Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses deren Vertreter heranzuziehen, ohne dass ein Vertretungsfall vorliegt. Denn bei den Stellvertretern handelt es sich lediglich um Verhinderungsvertreter (§ 48 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz HwO; vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.01.1995 - 14 S 2867/93 -, juris; Detterbeck, a.a.O. § 48 Rdnr. 1; Dietrich, a.a.O., § 48 Rdnr. 1). Zudem können die praktischen Schwierigkeiten auch dadurch behoben werden, dass für das jeweilige Handwerk mehrere parallele Prüfungsausschüsse errichtet werden, wobei die Zuständigkeit des jeweiligen Ausschusses aufgrund allgemeiner Merkmale feststehen müsste (Detterbeck, a.a.O., § 47 Rdnr. 3; Dietrich, a.a.O., § 47 Rdnr. 12). Ein solcher weiterer Meisterprüfungsausschuss könnte gegebenenfalls sogar ad hoc gebildet werden.
35 
Dies kann vorliegend jedoch offen bleiben. Denn wie ausgeführt liegt ein wesentlicher Verfahrensfehler darin, dass zwei stellvertretende Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses mit der (Vor)Bewertung des Meisterprüfungsprojekts beauftragt wurden, die an der abschließenden Entscheidung des Meisterprüfungsausschusses über die Vergabe der Noten und das Bestehen oder Nichtbestehen nicht beteiligt waren. Ein Einfluss dieses Fehlers auf das Prüfungsergebnis kann nicht ausgeschlossen werden (vgl. § 46 LVwVfG; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl., Rdnr. 488 ff.)
36 
Beruht danach der Prüfungsbescheid auf einem wesentlichen Verfahrensmangel, so ist dieser Fehler durch eine Wiederholung des betroffenen Prüfungsverfahrens zu beseitigen.
37 
Der Kläger hat einen Anspruch darauf, erneut im Erstversuch an Teil I der Meisterprüfung im Feinwerkmechaniker-Handwerk teilzunehmen. Dabei muss nicht nur das Fachgespräch, bei dem es sich um eine mündliche Prüfung handelt, sondern auch das verfahrensfehlerhaft bewertete Meisterprüfungsprojekt im Ganzen wiederholt werden, da auf andere Weise eine zuverlässige Bewertungsgrundlage für die erneut zu treffende Prüfungsentscheidung nicht zu erlangen ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.04.1996 - 6 B 13/96 -, DVBl 1996, 997 ff.). Denn die noch vorhandenen vom Kläger gefertigten schriftlichen Ausarbeitungen stellen im Rahmen des Meisterprüfungsprojekts keinen selbständigen Prüfungsteil dar. Das Meisterprüfungsprojekt umfasst nicht nur diese in Schriftform vorliegenden Bearbeitungen der Aufgabenteile skizzenhafter Vorschlag, Zeichnungen, Kalkulation, Steuerungstechnik und CNC-Simulation/-Programm, sondern auch die Fertigung einzelner Werkstücke, deren Montage- und Funktionsprüfung sowie die daran anschließende Erstellung eines Prüfprotokolls. Diese im April 2012 im Rahmen des Erstversuchs des Teils I der Meisterprüfung vom Kläger durchgeführten Fertigungs-, Montage- und Prüfarbeiten können im Nachhinein im Einzelnen nicht mehr nachvollzogen werden. Angesichts der allgemeinen Erfahrungssatzes, dass die Erinnerung der Prüfer an das konkrete Prüfungsgeschehen, zumal bei einer Mehrzahl von Prüflingen und erst recht dann, wenn der jeweilige Prüfer in der Folgezeit noch an weiteren Prüfungen mitwirkt, schnell nachlässt, ist damit in aller Regel - so auch hier - die Neubewertung einer mündlichen sowie einer praktischen Prüfung ausgeschlossen (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.09.1995 - 6 C 18.93 -, BVerwGE 99, 185 ff.). Dies gilt insbesondere auch für Fertigungs-, Montage- und Prüfarbeiten, wenn die betreffenden Werkstücke - wie vorliegend - nicht mehr vorhanden sind. Dass die vom Kläger gefertigten Werkstücke von der Handwerkskammer Karlsruhe trotz des anhängigen Rechtsstreits versehentlich zerstört worden sind, enthebt den Kläger ebenfalls nicht von der Pflicht, die Prüfungsleistung zu wiederholen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann eine verloren gegangene Prüfungsleistung nicht mehr ordnungsgemäß neu bewertet werden, weshalb eine negative Prüfungsentscheidung aufzuheben und dem Prüfling Gelegenheit zu geben ist, die Prüfung erneut abzulegen. Der in § 444 ZPO enthaltene Rechtsgedanke kommt einem Prüfling nur insoweit zugute, als ihm im Falle der Beweisvereitelung durch die Prüfungsbehörde die Nachweisführung zum Vorliegen eines entscheidungserheblichen Prüfungsmangels erleichtert wird (BVerwG, Beschluss vom 18.02.2003 - 6 B 10.03 -, juris; Sächs. OVG, Beschluss vom 10.12.2009 - 4 A 204/08 -, juris).
38 
Da somit neben einem neuen Fachgespräch auch ein neues Meisterprüfungsprojekt durchgeführt und bewertet werden muss, kann das Vorliegen der vom Kläger weiter geltend gemachten inhaltlichen Bewertungsmängel hinsichtlich seines Meisterprüfungsprojekts „Automatisierung der Säulenklemmung einer Pressanlage“ ebenso dahingestellt bleiben wie die vom Kläger aufgeworfene Fragen, ob die von ihm bearbeitete Aufgabenstellung zulässig und ob das der Bewertung seines Meisterprüfungsprojekts zugrunde gelegte Bewertungssystem fehlerhaft ist.
39 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
40 
Die Zulassung der Berufung findet ihre Grundlage in § 124a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO; die Klärung der Rechtsfrage, ob mit der (Vor)Bewertung im Rahmen der Meisterprüfung zu erbringender Prüfungsleistungen nur Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses beauftragt werden können, die an dem abschließenden Beschluss über Note sowie das Bestehen oder Nichtbestehen der Meisterprüfung beteiligt sind, ist von grundsätzlicher Bedeutung und stellt sich auch auf der Grundlage der insoweit weitgehend gleichlautenden neuen Vorschriften in gleicher Weise.
41 
BESCHLUSS
42 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG in Verbindung mit Nr. 54.3.2 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. der am 31.5./1.6.2012 und 18.7.2013 beschlossenen Änderungen auf 15.000 ,-- EUR festgesetzt.
43 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.
44 
BESCHLUSS
45 
Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
46 
Gründe
47 
Gemäß § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO war im vorliegenden Fall die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren und damit die Erstattungsfähigkeit seiner Gebühren und Auslagen zu bejahen. Denn dem Kläger war es aufgrund seiner persönlichen Kenntnisse und Erfahrungen und im Hinblick auf die rechtlichen und tatsächlichen Probleme des Falls nicht zuzumuten, seine Rechte gegenüber der Verwaltung ohne einen Bevollmächtigten wahrzunehmen (BVerwG, Urteil vom 26.01.1996 - 8 C 15.95 -, Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 36).

Gründe

 
14 
Die Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid des Meisterprüfungsausschusses der Handwerkskammer ... vom 31.05.2012 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums ... vom 30.07.2013 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat einen Anspruch, erneut im Erstversuch an Teil I der Meisterprüfung im Feinwerkmechaniker-Handwerk teilzunehmen.
15 
Rechtsgrundlage der Prüfung ist § 2 Abs. 1 und 4 der Verordnung über gemeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben (Meisterprüfungsanforderungsverordnung - MeistPrAnfV) vom 18.07.2000 (BGBl. I S. 1078), in der Fassung der Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung über gemeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben vom 16. August 2004 (BGBl. I S. 2191). Zwar ist die Meisterprüfungsanforderungsverordnung durch § 8 Satz 2 der Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen III und IV im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben (Allgemeine Meisterprüfungsverordnung - AMVO) vom 26.10.2011 mit Wirkung vom 01.01.2012 aufgehoben worden. Nach der Übergangsvorschrift gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 AMVO werden die bis zum 31. Dezember 2011 begonnenen Prüfungsverfahren aber nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt. Da der Kläger bereits am 02.12.2010 vom zuständigen Meisterprüfungsausschuss bei der Handwerkskammer ... zur Meisterprüfung zugelassen worden war und die Teile III und IV der Meisterprüfung bereits im Januar 2011 erfolgreich absolviert hatte, finden auf seine Prüfung noch die bisherigen Vorschriften der Meisterprüfungsanforderungsverordnung Anwendung.
16 
Die Voraussetzungen für das Bestehen von Teil I der Meisterprüfung - Prüfung der meisterhaften Verrichtung der im jeweiligen Handwerk wesentlichen Tätigkeiten (§ 45 Abs. 3 HwO i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 MeistPrAnfV) - sind in § 2 Abs. 1 Satz 2 und § 1 Abs. 3 MeistPrAnfV i.V.m. § 3 der Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Feinwerkmechaniker-Handwerk (Feinwerkmechanikermeisterverordnung - FeinwerkMechMstrV) vom 05.04.2001 (BGBl. I S. 487) geregelt. Die mit Wirkung vom 01.01.2012 in Kraft getretenen Änderungen der Feinwerkmechanikermeisterverordnung durch die Verordnung vom 17.11.2011 (BGBl. I S. 2234) sind im vorliegenden Fall unerheblich und nach der neugefassten Übergangsvorschrift des § 8 FeinwerkMechMstrV für die Fortsetzung der bereits vor dem 01.01.2012 begonnenen Prüfung des Klägers auch nicht maßgebend. Nach § 3 Abs. 1 FeinwerkMechMstrV umfasst Teil I der Meisterprüfung als Prüfungsbereich ein Meisterprüfungsprojekt und ein darauf bezogenes Fachgespräch. Nach § 3 Abs. 3 FeinwerkMechMstrV sind das Meisterprüfungsprojekt und das Fachgespräch gesondert zu bewerten. Die Prüfungsleistungen im Meisterprüfungsprojekt und im Fachgespräch sind im Verhältnis 3:1 zu gewichten. Hieraus ist eine Gesamtbewertung zu bilden. Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I der Meisterprüfung ist gemäß § 3 Abs. 4, 1. Halbsatz FeinwerkMechMstrV eine insgesamt ausreichende Prüfungsleistung, die gemäß § 2 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 MeistPrAnfV eine Gesamtpunktzahl von mindestens 50 Punkten erfordert. Nach § 3 Abs. 4, 2. Halbsatz FeinwerkMechMstrV darf die Prüfung allerdings weder im Meisterprüfungsprojekt noch im Fachgespräch mit weniger als 30 Punkten bewertet worden sein. Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht. Er hat im Meisterprüfungsprojekt lediglich 43,15 und im Fachgespräch lediglich 46,33 Punkte erreicht und damit keine ausreichenden Prüfungsleistungen erbracht.
17 
Die Entscheidung des Meisterprüfungsausschusses vom 26.05.2012 ist jedoch rechtswidrig, weil die Bewertung des Meisterprüfungsprojekts neben dem Vorsitzenden des Meisterprüfungsausschusses durch zwei stellvertretende Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses, Herrn ... und Herrn ..., vorgenommen worden ist, die an den Beschlüssen des Meisterprüfungsausschusses über die Noten sowie über das Bestehen des Teils I der Meisterprüfung am 26.05.2012 nicht beteiligt waren.
18 
Das Prüfungsverfahren richtet sich nach den §§ 47, 48 des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.09.1998 (Handwerksordnung - HwO - BGBl. I S. 3074, ber. 2006 I S. 2095) sowie nach der Verordnung über das Zulassungs- und allgemeine Prüfungsverfahren für die Meisterprüfung im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben vom 17.12.2001 (Meisterprüfungsverfahrensverordnung - MPVerfVO a.F. - BGBl. I, S. 4154). Die zum 01.01.2012 in Kraft getretenen Änderungen der Meisterprüfungsverfahrensverordnung durch die Erste Änderungsverordnung vom 26.11.2011 (BGBl I S. 2145) sind nach der Übergangsvorschrift des § 25 MPVerfVO n.F. für die bereits vor dem 01.01.2012 begonnene Prüfung des Klägers wiederum nicht maßgebend.
19 
Nach § 47 Abs. 1 Satz 1 HwO wird die Meisterprüfung durch Meisterprüfungsausschüsse abgenommen. Für die Handwerke werden Meisterprüfungsausschüsse als staatliche Prüfungsbehörden am Sitz der Handwerkskammer für ihren Bezirk errichtet (§ 47 Abs. 1 Satz 2 HwO), wobei der Meisterprüfungsausschuss aus fünf Mitgliedern besteht und für diese Stellvertreter zu berufen sind (§ 48 Abs. 1 Satz 1 HwO). Die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses ergibt sich aus § 48 Abs. 2 bis 5 HwO.
20 
Ausgehend von diesen rechtlichen Vorgaben ist es zunächst nicht zu beanstanden, dass der Vorsitzende des Meisterprüfungsausschusses Diplom-Kaufmann und damit weder Feinwerkmechaniker noch überhaupt Handwerker ist. § 48 Abs. 2 HwO regelt ausdrücklich, dass der Vorsitzende nicht in einem zulassungspflichtigen Handwerk tätig zu sein braucht und dem zulassungspflichtigen Handwerk, für welches der Meisterprüfungsausschuss errichtet ist, nicht angehören soll. Auch die fachliche Qualifikation der übrigen Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses entspricht den Vorgaben des § 48 Abs. 3 bis 5 HwO.
21 
Nach § 15 Abs. 3 Satz 1 MPVerfVO a.F. (jetzt: § 16 Abs. 3 Satz 1 MPVerfVO) hat der Prüfling das Meisterprüfungsprojekt oder die Meisterprüfungsarbeit mit den vorgeschriebenen Unterlagen am festgesetzten Ort zur festgesetzten Zeit dem Meisterprüfungsausschuss vorzustellen. Zur Vorbereitung der Beschlussfassung nach § 19 Abs. 1 soll der Vorsitzende mindestens drei Mitglieder mit der Bewertung des Meisterprüfungsprojekts oder der Meisterprüfungsarbeit beauftragen (§ 15 Abs. 6 Satz 1 MPVerfVO a.F.; jetzt: § 16 Abs. 6 Satz 1 MPVerfVO); wobei zwei der beauftragten Mitglieder in dem Handwerk oder dem handwerksähnlichen Gewerbe, für das der Meisterprüfungsausschuss errichtet ist, die Meisterprüfung abgelegt oder das Recht zum Ausbilden von Lehrlingen besitzen müssen (§ 15 Abs. 6 Satz 3 MPVerfVO a.F.; jetzt § 16 Abs. 6 Satz 3 MPVerfVO). Gleiches gilt nach § 16 Abs. 1 Satz 2 MPVerfVO a.F. für das Fachgespräch (jetzt: § 17 Abs. 1 Satz 2 MPVerfVO). Im Falle des Fachgesprächs dokumentieren die Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses, die die mündlichen Prüfungen durchführen, zur Vorbereitung der Beschlussfassung nach § 19 Abs. 1 die wesentlichen Abläufe, bewerten die Prüfungsleistungen und halten dabei die für die Bewertung erheblichen Tatsachen fest (§ 16 Abs. 3 MPVerfVO a.F.; jetzt: § 17 Abs. 4 MPVerfVO). Die Beschlüsse über die Noten sowie über das Bestehen oder Nichtbestehen des jeweiligen Teils der Meisterprüfung und der Meisterprüfung insgesamt werden vom Meisterprüfungsausschuss, d.h. von allen fünf Mitgliedern gefasst (§§ 19 Abs. 1, 2 Abs. 3 und 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 MPVerfVO a.F.).
22 
Daraus folgt, dass die Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses, die die Bewertungen des Meisterprüfungsprojekts und des Fachgesprächs durchgeführt haben, auch an der abschließenden Entscheidung nach § 19 Abs. 1 MPVerfVO a.F. beteiligt sein müssen, weil sie aufgrund ihrer (Vor)bewertung eine Berichterstatterfunktion für die übrigen, an der Vorbewertung nicht beteiligten Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses erfüllen. Denn der Meisterprüfungsausschuss ist nicht an die zur Vorbereitung seiner Beschlussfassung nach § 19 Abs. 1 MPVerfVO a.F. erstellten Bewertungen gebunden. Soweit die Kammer dies in ihrem eine Meisterprüfung im Kfz-Mechanikermeister-Handwerk betreffenden Urteil vom 26.03.2014 (7 K 787/13) unter Berücksichtigung der früheren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Urteile vom 31.01.1995 - 14 S 2867/93 - und vom 16.12.1993 - 14 S 179/93 -) noch anders gesehen hatte, hält sie daran nicht mehr fest.
23 
Dass der Meisterprüfungsausschuss selbst die abschließende Bewertungsentscheidung trifft, folgt in erster Linie aus seiner besonderen Stellung in dem Verfahren zur Ablegung der Meisterprüfung. Nach § 47 Abs. 1 Satz 1 HwO nimmt der Meisterprüfungsausschuss die Meisterprüfung ab. Zugleich stellt § 48 Abs. 1 bis 5 HwO spezifische Sachkundeanforderungen an die dem Meisterprüfungsausschuss zugehörigen Beisitzer und macht Vorgaben zur jeweiligen Zusammensetzung des Meisterprüfungsausschusses mit selbstständigen und nicht selbstständigen Mitgliedern. Bereits diese gesetzlichen Regelungen (§§ 47 Abs. 1 Satz 1, 48 Abs. 1 bis 5 HwO) lassen darauf schließen, dass der Gesetzgeber die Meisterprüfungen in die Verantwortung der - zu diesem Zweck in bestimmter Weise ausgestalteten - Meisterprüfungsausschüsse legen wollte (VG Augsburg, Urteil vom 04.06.2013 - AU 3 K 12.1069 -, juris; vgl. BayVGH, Urteil vom 06.08.1990 – 22 B 89.2424 – NVwZ-RR 1991, 198 für den Bereich der beruflichen Fortbildung nach dem Berufsbildungsgesetz – BBiG). Angesichts dieser in der Handwerksordnung vorgesehenen zentralen Stellung des nach spezifischen Vorgaben zusammengesetzten Meisterprüfungsausschusses wäre die Beschränkung seiner Tätigkeit auf ein „bloßes Zusammenrechnen“, wobei es sich bei der bloßen Notenfeststellung nach § 2 Abs. 3 MeistPrAnfV a.F. aufgrund bereits feststehender Bewertungen handeln würde, seiner Bedeutung nicht angemessen.
24 
Die in § 3 MPVerfVO a.F. geregelten Vorgaben zur Beschlussfassung des Meisterprüfungsausschusses streiten ebenfalls für diese Auffassung. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Nr. 4 MPVerfVO a.F. wirken alle Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses bei Entscheidungen über die Feststellung der Noten für die Teile der Meisterprüfung sowie über das Bestehen oder Nichtbestehen der Teile der Meisterprüfung und der Meisterprüfung insgesamt mit. Satz 2 dieser Vorschrift bestimmt darüber hinaus, dass eine Stimmenthaltung bei diesen Entscheidungen nicht zulässig ist. Diese im Gegensatz zu den sonstigen Entscheidungen nach § 3 Abs. 2 MPVerfVO a.F. erhöhten Anforderungen an die Beschlussfähigkeit und auch das Verbot der Stimmenthaltung für die hier in Rede stehenden Entscheidungen sprechen dafür, dass es sich bei diesen Entscheidungen nicht nur um das bloße Zusammenrechnen von zuvor durch drei (ggf. andere) Prüfungsausschussmitglieder getroffenen bindenden Bewertungsergebnissen handeln kann.
25 
Auch die Regelung über den Ausschluss eines Mitglieds des Meisterprüfungsausschusses wegen Befangenheit nach § 4 Abs. 5 Satz 1 MPVerfVO a.F. spricht für dieses Verständnis, denn der Meisterprüfungsausschuss entscheidet nach § 4 Abs. 5 Satz 1 MPVerfVO a.F. über den Ausschluss jedes Mitglieds (und nicht nur der mit der (Vor)bewertung beauftragten Mitglieder), wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Prüfertätigkeit zu rechtfertigen oder wenn ein Prüfling das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet. Würde ein nicht mit der (Vor)Bewertung beauftragtes Mitglied des Meisterprüfungsausschusses bei seiner Entscheidung nach § 19 Abs. 1 MPVerfVO a.F. lediglich die für ihn bindenden Bewertungen zusammenrechnen, läge schon gar keine Prüfertätigkeit vor, so dass sein Ausschluss wegen Befangenheit im Grunde nicht erforderlich wäre.
26 
Dass nicht die mit der Vorbewertung beauftragten Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses die abschließenden Bewertung vornehmen, sondern vielmehr der Meisterprüfungsausschuss in seiner Fünfer-Besetzung zu dieser Aufgabe berufen ist, ist auch deshalb geboten, weil anderenfalls der Vorsitzende des Meisterprüfungsausschusses ggf. von Fall zu Fall entscheiden könnte, ob der Prüfling von drei, vier oder - sofern keine Delegation erfolgt - fünf Prüfern bewertet wird. Der Vorsitzende hat nämlich lediglich das Recht, nicht aber die Pflicht die Vorbewertung zu delegieren. Es würde jedoch dem verfassungsrechtlichen Gesetzesvorbehalt widersprechen, wenn nicht normativ festgelegt wäre, wie viele Prüfer bei einer Prüfung tätig werden (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O. Rdnr. 26).
27 
Dieses Verständnis der Verfahrensregelungen wird auch durch die Erläuterungen des Bundesministeriums für Wirtschaft (veröffentlicht im Bundesanzeiger vom 24.10.2002, Nr. 199, S. 23970) zur Meisterprüfungsverfahrensverordnung bestätigt. Denn dort heißt es zu § 19 MPVerfVO a.F., dass sämtliche Prüfungsleistungen, ggf. auf der Grundlage der nach den §§ 15 Abs. 6, 16 Abs. 3, 17 Abs. 3 und 18 Abs. 3 von Mitgliedern vorgeleisteten vorbereitenden Maßnahmen, von dem gesamten Ausschuss „bewertet“ werden müssten. Konkretisierend wird weiter ausgeführt, es handele sich dabei u.a. um Beschlüsse über die Noten für den jeweiligen Teil der Meisterprüfung, wobei die Bewertungen der einzelnen Prüfungsleistungen durch die beauftragten Ausschussmitglieder die Grundlage bilden, dem Kollegialorgan aber Bewertungsänderungen vorbehalten bleiben, vor allem bei erheblichen Bewertungsunterschieden durch die beauftragten Ausschussmitglieder.
28 
Die frühere Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, auf die sich die Kammer in ihrer Entscheidung vom 26.03.2014 noch im Wesentlichen stützte (VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 31.01.1995 - 14 S 2867/93 - und vom 16.12.1993 - 14 S 179/93 -), steht dieser Auffassung auch nicht zwingend entgegen. Zum einen betrafen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs lediglich vergleichbare Regelungen der am 31.03.1990 in Kraft getretenen Meisterprüfungsordnung der Handwerkskammer Karlsruhe und nicht die erst am 01.01.2002 in Kraft getretene bundeseinheitliche Meisterprüfungsverfahrensverordnung. Zum anderen hat auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in einem Urteil vom 31.05.1994 (- 14 S 177/93 -) im Rahmen eines prüfungsrechtlichen Verfahrens ein Überdenken durch den gesamten Meisterprüfungsausschuss „unter Beteiligung der Fachbeisitzer, die die Meisterprüfungsarbeit bewertet haben“ für rechtmäßig gehalten. Das „Überdenken“ der Bewertungen und deren etwa notwendige Korrekturen sind von den ursprünglich mit der Bewertung befassten Prüfern vorzunehmen (Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rdnr. 792). Wäre der Meisterprüfungsausschuss tatsächlich an die (Vor)Bewertungen der beauftragten Mitglieder gebunden und würde lediglich die Umwandlung der vergebenen Punkte in eine Note vornehmen, müssten jedoch nicht der Ausschuss, sondern nur die mit der Bewertung beauftragten Mitglieder das Überdenken durchführen.
29 
Dass letztlich der Meisterprüfungsausschuss in seiner Fünfer-Besetzung die eigentliche Bewertung vornimmt, obwohl zuvor die Vorbewertung auf einzelne Mitglieder delegiert worden ist, steht auch nicht im Widerspruch zum Grundsatz der unmittelbaren Leistungserfassung. Auch die Meisterprüfungsverfahrensordnung setzt voraus, dass der Prüfungsausschuss die Leistungen des jeweiligen Prüflings selbst, unmittelbar und vollständig zu beurteilen hat (BVerfG, Beschluss vom 16.01.1995 - 1 BvR 1505/94 - NVwZ 1995, 469; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl., Rdnr. 320). Dazu ist er grundsätzlich verpflichtet, und zwar bei berufsrelevanten Prüfungen, wie der vorliegenden Meisterprüfung, schon aufgrund verfassungsrechtlicher Vorgaben, denn in Art. 12 Abs. 1 GG ist das Erfordernis der unabhängigen und eigenständigen Urteilsbildung der Prüfer verankert (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.10.2012 - 6 B 39.12 - NVwZ-RR 2013, 44). Ein Prüfer kann seinen Bewertungsspielraum nur dann rechtmäßig wahrnehmen, wenn er zuvor die von dem Prüfling erbrachten Leistungen tatsächlich erfasst hat (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O.). Die Unmittelbarkeit und die Eigenverantwortlichkeit der Leistungsbewertung durch den gesamten Prüfungsausschuss kann jedoch dadurch gewahrt werden, dass einzelne Mitglieder des jeweiligen Prüfungsausschusses - wie hier - mit der „Vorbegutachtung und Vorbenotung“ der Prüfungsleistung beauftragt werden und diese anschließend ihre Vorbewertung dem gesamten Prüfungsausschuss als Vorschlag unterbreiten und erläutern (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.07.1989 - 7 B 104.89 - NVwZ 1990, 65). Die Vermittlung der erbrachten Leistung erfolgt dabei entweder mithilfe der Dokumentation der wesentlichen Abläufe sowie der für die Bewertung erheblichen Tatsachen durch die Berichterstattung der mit der Vorbewertung beauftragten Ausschussmitglieder (vgl. §§ 16 Abs. 3, 17 Abs. 3, 18 Abs. 3 Satz 2 MPVerfVO a.F.; jetzt §§ 17 Abs. 4, 18 Abs. 3, 19 Abs. 3 Satz 2 MPVerfVO) oder - wie im Falle des Meisterprüfungsprojekts - dadurch, dass der Prüfling das Meisterprüfungsprojekt oder die Meisterprüfungsarbeit dem (gesamten) Meisterprüfungsausschuss vorstellt und die mit der Vorbewertung beauftragten Ausschussmitglieder ihre Bewertung darlegen (§ 15 Abs. 3 Satz 1 MPVerfVO a.F.; jetzt: § 16 Abs. 3 Satz 1 MPVerfVO). Dieses Vorstellen des Meisterprüfungsprojekts gegenüber dem (gesamten) Meisterprüfungsausschuss, welches im vorliegenden Fall nach Auskunft des Vorsitzenden des Meisterprüfungsausschusses nicht stattgefunden hat, hat im Grunde nur dann eine eigenständige Bedeutung, wenn der gesamte Meisterprüfungsausschuss eine unmittelbare und eigenverantwortliche Leistungsbewertung vornehmen muss und spricht damit ebenfalls für die hier vertretene Rechtsauffassung.
30 
Liegt somit die abschließende Bewertungsentscheidung bei dem Meisterprüfungsausschuss in seiner Fünfer-Besetzung, folgt aus den Anforderungen der Unmittelbarkeit und der Eigenverantwortlichkeit der Leistungsbewertung zugleich, dass die Vorbewertung nicht auf weitere, dem für das konkrete Prüfungsverfahren zuständigen fünfköpfigen Meisterprüfungsausschuss nicht zugehörige Mitglieder übertragen werden kann, selbst wenn es sich dabei - wie im vorliegenden Fall - um stellvertretende Mitglieder handelt, sondern dass nur solche Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses mit dieser Aufgabe betraut werden können, die zugleich an der Entscheidung nach § 19 Abs. 1 MPVerfVO a.F. beteiligt sind. Das schließt selbstverständlich nicht aus, dass ein oder mehrere Prüfer, die in diesen für ein konkretes Prüfungsverfahren gebildeten Meisterprüfungsausschuss berufen worden sind, im Falle ihrer Verhinderung durch Vertreter ersetzt werden. Jedoch bleiben sie dann vom Eintritt der Verhinderung an für den gesamten anschließenden Verlauf des konkreten Prüfungsverfahrens die zuständigen Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses (OVG Lüneburg, Urteil vom 21.04.1997 - 8 L 5846/95 -, juris) .
31 
Dieses Verständnis der Verfahrensregelungen wird auch durch die in der Handwerksordnung festgeschriebene Besetzung des Meisterprüfungsausschusses mit fünf Personen bestätigt. Dabei handelt es sich weder um eine Höchstzahl noch um ein Richtmaß, sondern um eine gesetzlich bestimmte Mitgliederzahl (Detterbeck, Handwerksordnung. Kommentar, 4. Aufl. 2008, § 48 Rdnr. 1). Beauftragt der Vorsitzende des Meisterprüfungsausschusses - wie im vorliegenden Fall - zwei stellvertretende Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses mit der (Vor)bewertung, die nicht an der abschließenden Entscheidung nach § 19 Abs. 1 MPVerfVO a.F. beteiligt sind, haben im Ergebnis nicht fünf, sondern insgesamt sieben Personen über das Bestehen der Meisterprüfung entschieden. Dass dies so ist, hat auch der Vorsitzende des Meisterprüfungsausschusses für das Feinwerkmechaniker-Handwerk der Sache nach bestätigt. Denn er führte in der mündlichen Verhandlung aus, dass der Meisterprüfungsausschuss bei besonderen Vorkommnissen, bei erheblichen Abweichungen der Bewertungen sowie bei allen durchgefallenen Prüflingen die Unterlagen nochmal durchsehe und bei Bedarf die mit der Bewertung beauftragten Prüfer um Erläuterung bitte, und dass dann „gegebenenfalls zu siebt“ über die Prüfung diskutiert werde. Dass nach Auskunft des Vorsitzenden abschließend nur fünf Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses entscheiden, ändert nichts daran, dass de facto bis zu sieben Personen an der Entscheidungsfindung beteiligt waren.
32 
Diesen rechtlichen Anforderungen wird die vorliegende Bewertung bzw. Beschlussfassung durch den Meisterprüfungsausschuss nicht gerecht, weil mit den Herren ... und ... zwei stellvertretende Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses mit der (Vor)Bewertung des Meisterprüfungsprojekts beauftragt wurden, die an der abschließenden Entscheidung des Meisterprüfungsausschusses über die Vergabe der Noten und das Bestehen oder Nichtbestehen aber nicht beteiligt waren.
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Darüber hinaus erscheint es fraglich, ob bei der Prüfung im Rahmen des Teils I des Meisterprüfungsprojekts im April/Mai 2012 überhaupt ein Vertretungsfall vorgelegen hat, der es rechtfertigen konnte, dass statt der ordentlichen Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses zwei Stellvertreter, die Herren ... und ..., an der Prüfung teilgenommen und die (Vor)Bewertung vorgenommen haben. Der Beklagte konnte zum Grund für die Vertretung keine konkreten Angaben mehr machen. Die Erläuterungen des Meisterprüfungsausschussvorsitzenden in der mündlichen Verhandlung und der vorgelegte vorläufige Einsatzplan für die Prüfer zeigen jedoch auf, dass bei der Prüfereinteilung in erster Linie eine gleichmäßige Verteilung der Prüfertätigkeit auf die ordentlichen Mitglieder und die Stellvertreter angestrebt wird, ohne hierbei darauf Rücksicht zu nehmen, ob tatsächlich ein Vertretungsfall vorliegt. Die Parallelität der Prüfungen vermag - unabhängig von der Frage, ob dies überhaupt als Verhinderungsgrund anzuerkennen wäre (Detterbeck, a.a.O. § 48 Rdnr. 1, und Dietrich, in: Schwannecke, Die Deutsche Handwerksordnung, § 48 Rdnr. 1) - die Verhinderung hier schon deshalb nicht zu erklären, weil der Vorsitzende des Meisterprüfungsausschusses nach eigenen Angaben an allen Prüfungen der Meisterprüfungskampagne Mai/Juni 2012 teilgenommen hat. Wenn der Vorsitzende an allen Prüfungen teilnehmen konnte, hätten grundsätzlich auch zwei weitere mit der Bewertung beauftragte Prüfer an allen Prüfungen teilnehmen können.
34 
Die praktische Schwierigkeit, eine große Zahl von Meisterprüfungen mit wenigen Mitgliedern des Meisterprüfungsausschusses durchführen zu müssen, auf die sich der Beklagte beruft, rechtfertigt es nicht, statt der ordentlichen Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses deren Vertreter heranzuziehen, ohne dass ein Vertretungsfall vorliegt. Denn bei den Stellvertretern handelt es sich lediglich um Verhinderungsvertreter (§ 48 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz HwO; vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.01.1995 - 14 S 2867/93 -, juris; Detterbeck, a.a.O. § 48 Rdnr. 1; Dietrich, a.a.O., § 48 Rdnr. 1). Zudem können die praktischen Schwierigkeiten auch dadurch behoben werden, dass für das jeweilige Handwerk mehrere parallele Prüfungsausschüsse errichtet werden, wobei die Zuständigkeit des jeweiligen Ausschusses aufgrund allgemeiner Merkmale feststehen müsste (Detterbeck, a.a.O., § 47 Rdnr. 3; Dietrich, a.a.O., § 47 Rdnr. 12). Ein solcher weiterer Meisterprüfungsausschuss könnte gegebenenfalls sogar ad hoc gebildet werden.
35 
Dies kann vorliegend jedoch offen bleiben. Denn wie ausgeführt liegt ein wesentlicher Verfahrensfehler darin, dass zwei stellvertretende Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses mit der (Vor)Bewertung des Meisterprüfungsprojekts beauftragt wurden, die an der abschließenden Entscheidung des Meisterprüfungsausschusses über die Vergabe der Noten und das Bestehen oder Nichtbestehen nicht beteiligt waren. Ein Einfluss dieses Fehlers auf das Prüfungsergebnis kann nicht ausgeschlossen werden (vgl. § 46 LVwVfG; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl., Rdnr. 488 ff.)
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Beruht danach der Prüfungsbescheid auf einem wesentlichen Verfahrensmangel, so ist dieser Fehler durch eine Wiederholung des betroffenen Prüfungsverfahrens zu beseitigen.
37 
Der Kläger hat einen Anspruch darauf, erneut im Erstversuch an Teil I der Meisterprüfung im Feinwerkmechaniker-Handwerk teilzunehmen. Dabei muss nicht nur das Fachgespräch, bei dem es sich um eine mündliche Prüfung handelt, sondern auch das verfahrensfehlerhaft bewertete Meisterprüfungsprojekt im Ganzen wiederholt werden, da auf andere Weise eine zuverlässige Bewertungsgrundlage für die erneut zu treffende Prüfungsentscheidung nicht zu erlangen ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.04.1996 - 6 B 13/96 -, DVBl 1996, 997 ff.). Denn die noch vorhandenen vom Kläger gefertigten schriftlichen Ausarbeitungen stellen im Rahmen des Meisterprüfungsprojekts keinen selbständigen Prüfungsteil dar. Das Meisterprüfungsprojekt umfasst nicht nur diese in Schriftform vorliegenden Bearbeitungen der Aufgabenteile skizzenhafter Vorschlag, Zeichnungen, Kalkulation, Steuerungstechnik und CNC-Simulation/-Programm, sondern auch die Fertigung einzelner Werkstücke, deren Montage- und Funktionsprüfung sowie die daran anschließende Erstellung eines Prüfprotokolls. Diese im April 2012 im Rahmen des Erstversuchs des Teils I der Meisterprüfung vom Kläger durchgeführten Fertigungs-, Montage- und Prüfarbeiten können im Nachhinein im Einzelnen nicht mehr nachvollzogen werden. Angesichts der allgemeinen Erfahrungssatzes, dass die Erinnerung der Prüfer an das konkrete Prüfungsgeschehen, zumal bei einer Mehrzahl von Prüflingen und erst recht dann, wenn der jeweilige Prüfer in der Folgezeit noch an weiteren Prüfungen mitwirkt, schnell nachlässt, ist damit in aller Regel - so auch hier - die Neubewertung einer mündlichen sowie einer praktischen Prüfung ausgeschlossen (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.09.1995 - 6 C 18.93 -, BVerwGE 99, 185 ff.). Dies gilt insbesondere auch für Fertigungs-, Montage- und Prüfarbeiten, wenn die betreffenden Werkstücke - wie vorliegend - nicht mehr vorhanden sind. Dass die vom Kläger gefertigten Werkstücke von der Handwerkskammer Karlsruhe trotz des anhängigen Rechtsstreits versehentlich zerstört worden sind, enthebt den Kläger ebenfalls nicht von der Pflicht, die Prüfungsleistung zu wiederholen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann eine verloren gegangene Prüfungsleistung nicht mehr ordnungsgemäß neu bewertet werden, weshalb eine negative Prüfungsentscheidung aufzuheben und dem Prüfling Gelegenheit zu geben ist, die Prüfung erneut abzulegen. Der in § 444 ZPO enthaltene Rechtsgedanke kommt einem Prüfling nur insoweit zugute, als ihm im Falle der Beweisvereitelung durch die Prüfungsbehörde die Nachweisführung zum Vorliegen eines entscheidungserheblichen Prüfungsmangels erleichtert wird (BVerwG, Beschluss vom 18.02.2003 - 6 B 10.03 -, juris; Sächs. OVG, Beschluss vom 10.12.2009 - 4 A 204/08 -, juris).
38 
Da somit neben einem neuen Fachgespräch auch ein neues Meisterprüfungsprojekt durchgeführt und bewertet werden muss, kann das Vorliegen der vom Kläger weiter geltend gemachten inhaltlichen Bewertungsmängel hinsichtlich seines Meisterprüfungsprojekts „Automatisierung der Säulenklemmung einer Pressanlage“ ebenso dahingestellt bleiben wie die vom Kläger aufgeworfene Fragen, ob die von ihm bearbeitete Aufgabenstellung zulässig und ob das der Bewertung seines Meisterprüfungsprojekts zugrunde gelegte Bewertungssystem fehlerhaft ist.
39 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
40 
Die Zulassung der Berufung findet ihre Grundlage in § 124a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO; die Klärung der Rechtsfrage, ob mit der (Vor)Bewertung im Rahmen der Meisterprüfung zu erbringender Prüfungsleistungen nur Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses beauftragt werden können, die an dem abschließenden Beschluss über Note sowie das Bestehen oder Nichtbestehen der Meisterprüfung beteiligt sind, ist von grundsätzlicher Bedeutung und stellt sich auch auf der Grundlage der insoweit weitgehend gleichlautenden neuen Vorschriften in gleicher Weise.
41 
BESCHLUSS
42 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG in Verbindung mit Nr. 54.3.2 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. der am 31.5./1.6.2012 und 18.7.2013 beschlossenen Änderungen auf 15.000 ,-- EUR festgesetzt.
43 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.
44 
BESCHLUSS
45 
Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
46 
Gründe
47 
Gemäß § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO war im vorliegenden Fall die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren und damit die Erstattungsfähigkeit seiner Gebühren und Auslagen zu bejahen. Denn dem Kläger war es aufgrund seiner persönlichen Kenntnisse und Erfahrungen und im Hinblick auf die rechtlichen und tatsächlichen Probleme des Falls nicht zuzumuten, seine Rechte gegenüber der Verwaltung ohne einen Bevollmächtigten wahrzunehmen (BVerwG, Urteil vom 26.01.1996 - 8 C 15.95 -, Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 36).

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Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 20. Mai 2015 - 7 K 2232/13 zitiert 30 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts


(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 80 Erstattung von Kosten im Vorverfahren


(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen

Handwerksordnung - HwO | § 45


(1) Als Grundlage für ein geordnetes und einheitliches Meisterprüfungswesen für zulassungspflichtige Handwerke kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsv

Zivilprozessordnung - ZPO | § 444 Folgen der Beseitigung einer Urkunde


Ist eine Urkunde von einer Partei in der Absicht, ihre Benutzung dem Gegner zu entziehen, beseitigt oder zur Benutzung untauglich gemacht, so können die Behauptungen des Gegners über die Beschaffenheit und den Inhalt der Urkunde als bewiesen angesehe

Handwerksordnung - HwO | § 47


(1) Für die Handwerke werden zur Durchführung der Meisterprüfungen Meisterprüfungsausschüsse als staatliche Prüfungsbehörden am Sitz der Handwerkskammer für ihren Bezirk errichtet. Die oberste Landesbehörde kann in besonderen Fällen die Errichtung ei

Meisterprüfungsverfahrensverordnung - MPVerfVO | § 21 Beschlüsse über die Noten und das Bestehen, Abschluss des Meisterprüfungsverfahrens


(1) Die Beschlüsse über die Noten, über das Bestehen oder Nichtbestehen des jeweiligen Teils der Meisterprüfung sowie über das Bestehen oder Nichtbestehen der Meisterprüfung insgesamt werden von allen Mitgliedern des Meisterprüfungsausschusses auf de

Handwerksordnung - HwO | § 48


(1) Der Meisterprüfungsausschuss besteht aus vier Mitgliedern. Die Mitglieder sollen das vierundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben. (2) Der Vorsitzende braucht nicht in einem zulassungspflichtigen Handwerk tätig zu sein; er soll dem zulassungs

Meisterprüfungsverfahrensverordnung - MPVerfVO | § 16 Durchführung des Meisterprüfungsprojekts, Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit, Bewertung


(1) Der Prüfling hat dem Meisterprüfungsausschuss den Beginn der Durchführung des Meisterprüfungsprojekts oder der Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit rechtzeitig mitzuteilen, sofern diese Prüfungsleistung nicht in Klausur erbracht wird. (2) Der V

Meisterprüfungsverfahrensverordnung - MPVerfVO | § 3 Beschlussfassung


(1) Der Meisterprüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. (2) Alle Mitglieder des Meisterprü

Meisterprüfungsverfahrensverordnung - MPVerfVO | § 17 Durchführung mündlicher Prüfungen, Ergänzungsprüfungen, Bewertung


(1) Das Fachgespräch ist als Einzelgespräch zu führen. Der Vorsitzende soll mindestens drei Mitglieder mit der Durchführung beauftragen. In begründeten Ausnahmefällen genügt die Beauftragung von zwei Mitgliedern, wenn die sachgemäße Durchführung der

Meisterprüfungsverfahrensverordnung - MPVerfVO | § 4 Ausschluss von der Mitwirkung


(1) Bei der Zulassung und bei der Abnahme jedes Teils der Meisterprüfung dürfen nicht mitwirken 1.Arbeitgeber des Prüflings,2.Geschäftsteilhaber, Vorgesetzte oder Mitarbeiter des Prüflings,3.Angehörige des Prüflings. (2) Angehörige im Sinne des Absa

Meisterprüfungsverfahrensverordnung - MPVerfVO | § 19 Durchführung schriftlicher Prüfungen, Bewertung


(1) Für die Durchführung schriftlicher Prüfungen in den Teilen II, III und IV der Meisterprüfung kann der Vorsitzende eine Person mit der Aufsicht während der Prüfung beauftragen, die nicht Mitglied des Meisterprüfungsausschusses sein muss. (2) Der

Meisterprüfungsverfahrensverordnung - MPVerfVO | § 15 Prüfungsaufgaben


(1) Alle Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses beschließen die Prüfungsaufgaben. Die Prüfungssprache ist deutsch. (2) Der Meisterprüfungsausschuss soll die Vorschläge des Prüflings zum Meisterprüfungsprojekt oder zur Meisterprüfungsarbeit berück

Feinwerkmechanikermeisterverordnung - FeinwerkMechMstrV | § 3 Gliederung, Prüfungsdauer und Bestehen des Teils I


(1) Der Teil I der Meisterprüfung umfasst als Prüfungsbereich ein Meisterprüfungsprojekt und ein darauf bezogenes Fachgespräch. (2) Die Anfertigung des Meisterprüfungsprojekts soll nicht länger als acht Arbeitstage, das Fachgespräch nicht länger als

Meisterprüfungsverfahrensverordnung - MPVerfVO | § 25 Übergangsvorschrift


(1) Die bis zum 31. Dezember 2011 begonnenen Prüfungsverfahren werden nach den bis dahin geltenden Vorschriften zu Ende geführt. Erfolgt die Anmeldung zur Prüfung bis zum Ablauf des 30. Juni 2012 sind auf Verlangen des Prüflings die bis zum 31. Dezem

Feinwerkmechanikermeisterverordnung - FeinwerkMechMstrV | § 8 Übergangsvorschrift


Die Regelungen des § 6 Absatz 5 und 6 gelten nicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonnenen Prüfungsverfahren. Diese werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt.

Feinwerkmechanikermeisterverordnung - FeinwerkMechMstrV | § 4 Meisterprüfungsprojekt


(1) In dem von ihm gewählten Schwerpunkt hat der Prüfling ein Meisterprüfungsprojekt durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht. Die konkrete Aufgabenstellung erfolgt durch den Meisterprüfungsausschuss. Die Vorschläge des Prüflings sollen dabe

Allgemeine Meisterprüfungsverordnung - AMstPrV | § 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über gemeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben vom 18. Juli 2000 (BGBl. I S. 1078), die zuletzt durch Artikel 1 d

Allgemeine Meisterprüfungsverordnung - AMstPrV | § 7 Übergangsvorschriften


(1) Die bis zum 31. Dezember 2011 begonnenen Prüfungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt. Erfolgt die Anmeldung zur Prüfung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 sind auf Verlangen des Prüflings die bisherigen Vorschrifte

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(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Der Prüfling hat dem Meisterprüfungsausschuss den Beginn der Durchführung des Meisterprüfungsprojekts oder der Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit rechtzeitig mitzuteilen, sofern diese Prüfungsleistung nicht in Klausur erbracht wird.

(2) Der Vorsitzende kann eine Person, die nicht Mitglied des Meisterprüfungsausschusses sein muss, mit der Aufsicht beauftragen. Die Aufsicht führende Person fertigt ein Protokoll an, aus dem auch hervorgehen muss, ob der Prüfling das Meisterprüfungsprojekt oder die Meisterprüfungsarbeit selbständig und nur unter Einsatz der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel durchgeführt oder angefertigt hat.

(3) Der Prüfling hat das Meisterprüfungsprojekt oder die Meisterprüfungsarbeit mit den vorgeschriebenen Unterlagen am festgesetzten Ort zur festgesetzten Zeit dem Meisterprüfungsausschuss vorzustellen. Der Vorsitzende kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes auf Antrag eine Fristverlängerung gewähren. Soweit er das Vorliegen eines wichtigen Grundes für nicht gegeben hält, entscheiden alle Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses.

(4) Der Prüfling hat schriftlich zu versichern, dass er das Meisterprüfungsprojekt oder die Meisterprüfungsarbeit selbständig durchgeführt oder angefertigt hat. Dies gilt auch für die vorgeschriebenen Unterlagen.

(5) Wird ein Meisterprüfungsprojekt oder eine Meisterprüfungsarbeit nicht, wie nach Absatz 3 Satz 1 bestimmt, vorgestellt, so ist der Teil I der Meisterprüfung nicht bestanden. Wird ein Meisterprüfungsprojekt oder eine Meisterprüfungsarbeit nicht selbständig oder unter Benutzung nicht erlaubter Arbeits- und Hilfsmittel durchgeführt oder angefertigt, so ist § 8 entsprechend anzuwenden.

(6) Zur Vorbereitung der Beschlussfassung nach § 21 Absatz 1 soll der Vorsitzende mindestens drei Mitglieder mit der Bewertung des Meisterprüfungsprojekts oder der Meisterprüfungsarbeit beauftragen. In begründeten Ausnahmefällen genügt die Beauftragung von zwei Mitgliedern, wenn die sachgemäße Durchführung der Prüfung gewährleistet ist. Zwei der beauftragten Mitglieder müssen in dem Handwerk oder in dem handwerksähnlichen Gewerbe, für das der Meisterprüfungsausschuss errichtet ist, die Meisterprüfung abgelegt haben oder das Recht zum Ausbilden von Lehrlingen besitzen.

(1) Das Fachgespräch ist als Einzelgespräch zu führen. Der Vorsitzende soll mindestens drei Mitglieder mit der Durchführung beauftragen. In begründeten Ausnahmefällen genügt die Beauftragung von zwei Mitgliedern, wenn die sachgemäße Durchführung der Prüfung gewährleistet ist. Zwei der beauftragten Mitglieder müssen in dem Handwerk oder in dem handwerksähnlichen Gewerbe, für das der Meisterprüfungsausschuss errichtet ist, die Meisterprüfung abgelegt haben oder das Recht zum Ausbilden von Lehrlingen besitzen.

(2) Die Ergänzungsprüfung wird auf Antrag des Prüflings durchgeführt. Sie ist als Einzelgespräch zu führen und soll je Prüfling höchstens 20 Minuten dauern. Das Ergebnis der jeweiligen schriftlichen Prüfung und der Ergänzungsprüfung ist im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

(3) Für Ergänzungsprüfungen und sonstige in Meisterprüfungsverordnungen vorgesehene mündliche Prüfungen gelten Absatz 1 Sätze 2 und 3 mit der Maßgabe, dass in Teil II zwei der beauftragten Mitglieder in dem Handwerk oder in dem handwerksähnlichen Gewerbe, für das der Meisterprüfungsausschuss errichtet ist, die Meisterprüfung abgelegt haben oder das Recht zum Ausbilden von Lehrlingen besitzen müssen; in den Teilen III und IV muss eines der beauftragten Mitglieder die Voraussetzungen des § 48 Absatz 5 oder des § 51b Absatz 6 der Handwerksordnung erfüllen. Der Meisterprüfungsausschuss kann bestimmen, dass sonstige in Meisterprüfungsverordnungen vorgesehene mündliche Prüfungen in einem Gruppengespräch durchzuführen sind.

(4) Zur Vorbereitung der Beschlussfassung nach § 21 Absatz 1 dokumentieren die Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses, die die mündlichen Prüfungen durchführen, die wesentlichen Abläufe, bewerten die Prüfungsleistungen und halten dabei die für die Bewertung erheblichen Tatsachen fest.

(1) Für die Durchführung schriftlicher Prüfungen in den Teilen II, III und IV der Meisterprüfung kann der Vorsitzende eine Person mit der Aufsicht während der Prüfung beauftragen, die nicht Mitglied des Meisterprüfungsausschusses sein muss.

(2) Der Vorsitzende hat mindestens zwei Mitglieder mit der Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistungen in den Teilen II, III und IV der Meisterprüfung zu beauftragen. Zwei der Mitglieder, die mit der Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistungen im Teil II beauftragt sind, müssen in dem Handwerk oder in dem handwerksähnlichen Gewerbe, für das der Meisterprüfungsausschuss errichtet ist, die Meisterprüfung abgelegt haben oder das Recht zum Ausbilden von Lehrlingen besitzen. Von den Mitgliedern, die mit der Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistungen in den Teilen III und IV der Meisterprüfung beauftragt sind, muss eines die Voraussetzungen des § 48 Absatz 5 oder des § 51b Absatz 6 der Handwerksordnung erfüllen.

(3) Die Aufsicht führende Person dokumentiert die Prüfung in ihren wesentlichen Abläufen. Zur Vorbereitung der Beschlussfassung nach § 21 Absatz 1 bewerten die in Absatz 2 genannten Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses die Prüfungsleistungen und halten dabei die für die Bewertung erheblichen Tatsachen fest.

(1) Der Meisterprüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

(2) Alle Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses wirken mit bei Entscheidungen über

1.
die Zulassung, soweit darüber nicht der Vorsitzende entscheidet,
2.
den Ausschluss des Prüflings von der Prüfung,
3.
die Feststellung der Noten für die Teile der Meisterprüfung,
4.
das Bestehen oder Nichtbestehen der Teile der Meisterprüfung und der Meisterprüfung insgesamt.
Soweit nach dieser Verordnung Entscheidungen von allen Mitgliedern des Meisterprüfungsausschusses zu treffen sind, werden diese mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen sind nicht zulässig.

(3) Zur Beschleunigung können Entscheidungen im schriftlichen oder elektronischen Umlaufverfahren herbeigeführt werden, falls alle Mitglieder zustimmen. Hiervon ausgenommen sind Entscheidungen nach § 21 Absatz 1.

(1) In dem von ihm gewählten Schwerpunkt hat der Prüfling ein Meisterprüfungsprojekt durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht. Die konkrete Aufgabenstellung erfolgt durch den Meisterprüfungsausschuss. Die Vorschläge des Prüflings sollen dabei berücksichtigt werden. Vor der Durchführung des Meisterprüfungsprojekts hat der Prüfling den Entwurf, einschließlich einer Zeitplanung, dem Meisterprüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen.

(2) Als Meisterprüfungsprojekt ist in dem gewählten Schwerpunkt eine der nachfolgenden Aufgaben durchzuführen. Die Aufgabe umfasst eine Werkstattzeichnung mit dazugehörigen Plänen, eine Kalkulation und einen Arbeitsplan, die Anfertigung des entsprechenden Produkts und ein Prüfprotokoll.

1.
Schwerpunkt Maschinenbau:eine Maschine oder Komponente davon entwerfen, planen, kalkulieren und anfertigen,
2.
Schwerpunkt Werkzeugbau:ein Schnitt-, Stanz- oder Umformwerkzeug, eine Form oder Vorrichtung oder Komponenten davon entwerfen, planen, kalkulieren und anfertigen,
3.
Schwerpunkt Feinmechanik:ein Instrument oder Feingerät oder Komponenten davon, einschließlich steuerungstechnischer Elemente, entwerfen, planen, kalkulieren und anfertigen.

(3) Zum Nachweis der schwerpunktübergreifenden Qualifikationen ist bei der Anfertigung des Produkts nach Absatz 2 die spanende Bearbeitung mit programmgesteuerten Werkzeugmaschinen einschließlich der Erstellung und Optimierung eines computergesteuerten Programms durchzuführen.

(4) Die im Meisterprüfungsprojekt erbrachten Prüfungsleistungen der Werkstattzeichnung mit den dazugehörigen Plänen, der Kalkulation und des Arbeitsplans werden mit 40 vom Hundert, das angefertigte Produkt mit 50 vom Hundert und das Prüfprotokoll mit 10 vom Hundert gewichtet.

(1) Die Beschlüsse über die Noten, über das Bestehen oder Nichtbestehen des jeweiligen Teils der Meisterprüfung sowie über das Bestehen oder Nichtbestehen der Meisterprüfung insgesamt werden von allen Mitgliedern des Meisterprüfungsausschusses auf der Grundlage der Bewertungen nach § 16 Absatz 6, § 17 Absatz 4, § 18 Absatz 3 und § 19 Absatz 3 gefasst. Über das Ergebnis der Prüfung in jedem Teil der Meisterprüfung und die dabei erzielte Note ist dem Prüfling unverzüglich ein schriftlicher Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung zu erteilen.

(2) Das Meisterprüfungsverfahren ist erfolgreich abgeschlossen, wenn jeder der vier Teile der Meisterprüfung bestanden ist. Hierfür sind in jedem Prüfungsteil insgesamt ausreichende Leistungen zu erbringen sowie die sonstigen in den Meisterprüfungsverordnungen vorgeschriebenen Mindestvoraussetzungen zu erfüllen. Die Befreiung von einem Teil der Meisterprüfung steht dem Bestehen dieses Teils gleich.

(3) Über das Bestehen der Meisterprüfung insgesamt ist vom zuletzt tätig gewordenen fachlich zuständigen Meisterprüfungsausschuss ein Zeugnis zu erteilen. In dem Zeugnis sind die in den Teilen der Meisterprüfung erzielten Noten sowie Befreiungen, unter Angabe der Rechtsgrundlage, auszuweisen. Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden zu unterschreiben und von der Handwerkskammer zu beglaubigen.

(4) Wird die Meisterprüfung in einem Schwerpunkt abgelegt, so ist dem Prüfling auf Antrag hierüber eine Bescheinigung auszustellen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über gemeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben vom 18. Juli 2000 (BGBl. I S. 1078), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3858) geändert worden ist, außer Kraft.

(1) Die bis zum 31. Dezember 2011 begonnenen Prüfungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt. Erfolgt die Anmeldung zur Prüfung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 sind auf Verlangen des Prüflings die bisherigen Vorschriften anzuwenden.

(2) Prüflinge, die die Prüfung nach den bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Vorschriften nicht bestanden haben und sich bis zum 31. Dezember 2014 zu einer Wiederholungsprüfung anmelden, können auf Verlangen die Wiederholungsprüfung nach den bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Vorschriften ablegen.

(1) Als Grundlage für ein geordnetes und einheitliches Meisterprüfungswesen für zulassungspflichtige Handwerke kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmen,

1.
welche Fertigkeiten und Kenntnisse in den einzelnen zulassungspflichtigen Handwerken zum Zwecke der Meisterprüfung zu berücksichtigen (Meisterprüfungsberufsbild A)
2.
welche Anforderungen in der Meisterprüfung zu stellen sind und
3.
welche handwerksspezifischen Verfahrensregelungen in der Meisterprüfung gelten.

(2) Durch die Meisterprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling befähigt ist, ein zulassungspflichtiges Handwerk meisterhaft auszuüben und selbständig zu führen sowie Lehrlinge ordnungsgemäß auszubilden. Wer die Meisterprüfung bestanden hat, hat damit auch den Fortbildungsabschluss Bachelor Professional erlangt.

(3) Der Prüfling hat in vier selbständigen Prüfungsteilen nachzuweisen, dass er wesentliche Tätigkeiten seines Handwerks meisterhaft verrichten kann (Teil I), die erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II), die erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse (Teil III) sowie die erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse (Teil IV) besitzt.

(4) Bei der Prüfung in Teil I können in der Rechtsverordnung Schwerpunkte gebildet werden. In dem schwerpunktspezifischen Bereich hat der Prüfling nachzuweisen, dass er wesentliche Tätigkeiten in dem von ihm gewählten Schwerpunkt meisterhaft verrichten kann. Für den schwerpunktübergreifenden Bereich sind die Grundfertigkeiten und Grundkenntnisse nachzuweisen, die die fachgerechte Ausübung auch dieser Tätigkeiten ermöglichen.

(1) Der Teil I der Meisterprüfung umfasst als Prüfungsbereich ein Meisterprüfungsprojekt und ein darauf bezogenes Fachgespräch.

(2) Die Anfertigung des Meisterprüfungsprojekts soll nicht länger als acht Arbeitstage, das Fachgespräch nicht länger als 30 Minuten dauern.

(3) Das Meisterprüfungsprojekt und das Fachgespräch werden gesondert bewertet. Die Prüfungsleistungen im Meisterprüfungsprojekt und im Fachgespräch werden im Verhältnis 3:1 gewichtet. Hieraus wird eine Gesamtbewertung gebildet.

(4) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prüfungsleistung, wobei die Prüfung weder im Meisterprüfungsprojekt noch im Fachgespräch mit weniger als 30 Punkten bewertet worden sein darf.

Die Regelungen des § 6 Absatz 5 und 6 gelten nicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonnenen Prüfungsverfahren. Diese werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt.

(1) Der Teil I der Meisterprüfung umfasst als Prüfungsbereich ein Meisterprüfungsprojekt und ein darauf bezogenes Fachgespräch.

(2) Die Anfertigung des Meisterprüfungsprojekts soll nicht länger als acht Arbeitstage, das Fachgespräch nicht länger als 30 Minuten dauern.

(3) Das Meisterprüfungsprojekt und das Fachgespräch werden gesondert bewertet. Die Prüfungsleistungen im Meisterprüfungsprojekt und im Fachgespräch werden im Verhältnis 3:1 gewichtet. Hieraus wird eine Gesamtbewertung gebildet.

(4) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prüfungsleistung, wobei die Prüfung weder im Meisterprüfungsprojekt noch im Fachgespräch mit weniger als 30 Punkten bewertet worden sein darf.

(1) Für die Handwerke werden zur Durchführung der Meisterprüfungen Meisterprüfungsausschüsse als staatliche Prüfungsbehörden am Sitz der Handwerkskammer für ihren Bezirk errichtet. Die oberste Landesbehörde kann in besonderen Fällen die Errichtung eines Meisterprüfungsausschusses für mehrere Handwerkskammerbezirke anordnen und mit der Errichtung die für den Sitz des Meisterprüfungsausschusses zuständige höhere Verwaltungsbehörde beauftragen. Soll der Meisterprüfungsausschuß für Handwerkskammerbezirke mehrerer Länder zuständig sein, so bedarf es hierfür des Einvernehmens der beteiligten obersten Landesbehörden. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß abweichend von Satz 2 an Stelle der obersten Landesbehörde die höhere Verwaltungsbehörde zuständig ist. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(2) Die höhere Verwaltungsbehörde errichtet die Meisterprüfungsausschüsse nach Anhörung der Handwerkskammer und ernennt auf Grund ihrer Vorschläge die Mitglieder und die Stellvertreter für längstens fünf Jahre. Über Vorschläge für Mitglieder nach § 48 Absatz 4 und deren Stellvertreter befindet in der Handwerkskammer die Mehrheit der Gesellenvertreter der Vollversammlung; die Gesellenvertreter sollen Vorschläge der im Bezirk der Handwerkskammer bestehenden Gewerkschaften und selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung berücksichtigen. Die Handwerkskammer hat die in Satz 2 genannten Gesellenvertreter und Organisationen zu unterrichten

1.
über die Errichtung von Meisterprüfungsausschüssen am Sitz der Handwerkskammer,
2.
über die Zahl der von den Gesellenvertretern vorzuschlagenden Mitglieder und Stellvertreter für die Meisterprüfungsausschüsse und
3.
über Personen, die auf Vorschlag der Gesellenvertreter zu Mitgliedern und Stellvertretern der Meisterprüfungsausschüsse berufen sind.

(3) Die Handwerkskammer unterstützt die Meisterprüfungsausschüsse durch das Führen der laufenden Geschäfte.

(1) Der Meisterprüfungsausschuss besteht aus vier Mitgliedern. Die Mitglieder sollen das vierundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben.

(2) Der Vorsitzende braucht nicht in einem zulassungspflichtigen Handwerk tätig zu sein; er soll dem zulassungspflichtigen Handwerk, für welches der Meisterprüfungsausschuss errichtet ist, nicht angehören.

(3) Ein Beisitzer muss

1.
das Handwerk, für das der Meisterprüfungsausschuss errichtet ist, mindestens seit einem Jahr selbständig als stehendes Gewerbe betreiben und in diesem Handwerk
a)
die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt haben oder
b)
das Recht zum Ausbilden von Lehrlingen besitzen oder
2.
in dem zulassungspflichtigen Handwerk mindestens seit einem Jahr als Betriebsleiter tätig sein und in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllen.

(4) Ein Beisitzer soll ein Geselle sein, der in dem zulassungspflichtigen Handwerk, für das der Meisterprüfungsausschuß errichtet ist, die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt hat oder das Recht zum Ausbilden von Lehrlingen besitzt und in dem betreffenden zulassungspflichtigen Handwerk tätig ist.

(5) Ein Beisitzer soll besonders sachkundig in der wirtschaftlichen Betriebsführung sowie in den kaufmännischen, rechtlichen und berufserzieherischen Kenntnissen sein; er braucht dem Handwerk nicht anzugehören.

(6) § 34 Absatz 6 Satz 1, Absatz 9 und 9a ist entsprechend anzuwenden.

(7) Für jedes Mitglied des Meisterprüfungsausschusses können bis zu zwei Stellvertreter für den Fall der Verhinderung des Mitgliedes berufen werden. Für Stellvertreter gelten die Anforderungen für die Berufung des Mitgliedes, als dessen Stellvertreter sie berufen werden. Für die Stellvertreter gilt Absatz 6 entsprechend.

(1) Die bis zum 31. Dezember 2011 begonnenen Prüfungsverfahren werden nach den bis dahin geltenden Vorschriften zu Ende geführt. Erfolgt die Anmeldung zur Prüfung bis zum Ablauf des 30. Juni 2012 sind auf Verlangen des Prüflings die bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Vorschriften weiter anzuwenden.

(2) Prüflinge, die die Prüfung nach den bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Vorschriften nicht bestanden haben und sich bis zum 31. Dezember 2013 zu einer Wiederholungsprüfung anmelden, können auf Verlangen die Wiederholungsprüfung nach den bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Vorschriften ablegen.

(3) Bei Meisterprüfungsverordnungen, die vor dem 1. April 1998 erlassen worden sind, gelten die Meisterprüfungsarbeit und die Arbeitsprobe als Prüfungsbereiche im Sinne dieser Verordnung.

(1) Für die Handwerke werden zur Durchführung der Meisterprüfungen Meisterprüfungsausschüsse als staatliche Prüfungsbehörden am Sitz der Handwerkskammer für ihren Bezirk errichtet. Die oberste Landesbehörde kann in besonderen Fällen die Errichtung eines Meisterprüfungsausschusses für mehrere Handwerkskammerbezirke anordnen und mit der Errichtung die für den Sitz des Meisterprüfungsausschusses zuständige höhere Verwaltungsbehörde beauftragen. Soll der Meisterprüfungsausschuß für Handwerkskammerbezirke mehrerer Länder zuständig sein, so bedarf es hierfür des Einvernehmens der beteiligten obersten Landesbehörden. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß abweichend von Satz 2 an Stelle der obersten Landesbehörde die höhere Verwaltungsbehörde zuständig ist. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(2) Die höhere Verwaltungsbehörde errichtet die Meisterprüfungsausschüsse nach Anhörung der Handwerkskammer und ernennt auf Grund ihrer Vorschläge die Mitglieder und die Stellvertreter für längstens fünf Jahre. Über Vorschläge für Mitglieder nach § 48 Absatz 4 und deren Stellvertreter befindet in der Handwerkskammer die Mehrheit der Gesellenvertreter der Vollversammlung; die Gesellenvertreter sollen Vorschläge der im Bezirk der Handwerkskammer bestehenden Gewerkschaften und selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung berücksichtigen. Die Handwerkskammer hat die in Satz 2 genannten Gesellenvertreter und Organisationen zu unterrichten

1.
über die Errichtung von Meisterprüfungsausschüssen am Sitz der Handwerkskammer,
2.
über die Zahl der von den Gesellenvertretern vorzuschlagenden Mitglieder und Stellvertreter für die Meisterprüfungsausschüsse und
3.
über Personen, die auf Vorschlag der Gesellenvertreter zu Mitgliedern und Stellvertretern der Meisterprüfungsausschüsse berufen sind.

(3) Die Handwerkskammer unterstützt die Meisterprüfungsausschüsse durch das Führen der laufenden Geschäfte.

(1) Der Meisterprüfungsausschuss besteht aus vier Mitgliedern. Die Mitglieder sollen das vierundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben.

(2) Der Vorsitzende braucht nicht in einem zulassungspflichtigen Handwerk tätig zu sein; er soll dem zulassungspflichtigen Handwerk, für welches der Meisterprüfungsausschuss errichtet ist, nicht angehören.

(3) Ein Beisitzer muss

1.
das Handwerk, für das der Meisterprüfungsausschuss errichtet ist, mindestens seit einem Jahr selbständig als stehendes Gewerbe betreiben und in diesem Handwerk
a)
die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt haben oder
b)
das Recht zum Ausbilden von Lehrlingen besitzen oder
2.
in dem zulassungspflichtigen Handwerk mindestens seit einem Jahr als Betriebsleiter tätig sein und in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllen.

(4) Ein Beisitzer soll ein Geselle sein, der in dem zulassungspflichtigen Handwerk, für das der Meisterprüfungsausschuß errichtet ist, die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt hat oder das Recht zum Ausbilden von Lehrlingen besitzt und in dem betreffenden zulassungspflichtigen Handwerk tätig ist.

(5) Ein Beisitzer soll besonders sachkundig in der wirtschaftlichen Betriebsführung sowie in den kaufmännischen, rechtlichen und berufserzieherischen Kenntnissen sein; er braucht dem Handwerk nicht anzugehören.

(6) § 34 Absatz 6 Satz 1, Absatz 9 und 9a ist entsprechend anzuwenden.

(7) Für jedes Mitglied des Meisterprüfungsausschusses können bis zu zwei Stellvertreter für den Fall der Verhinderung des Mitgliedes berufen werden. Für Stellvertreter gelten die Anforderungen für die Berufung des Mitgliedes, als dessen Stellvertreter sie berufen werden. Für die Stellvertreter gilt Absatz 6 entsprechend.

(1) Alle Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses beschließen die Prüfungsaufgaben. Die Prüfungssprache ist deutsch.

(2) Der Meisterprüfungsausschuss soll die Vorschläge des Prüflings zum Meisterprüfungsprojekt oder zur Meisterprüfungsarbeit berücksichtigen, wenn sie den Prüfungsanforderungen der jeweiligen Meisterprüfungsverordnung entsprechen und ihre Durchführung oder Anfertigung keinen für den Meisterprüfungsausschuss unangemessenen Aufwand erfordern.

(3) Der Meisterprüfungsausschuss kann für alle Prüflinge einheitlich festlegen, dass die Durchführung des Meisterprüfungsprojekts oder die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit und die Bearbeitung der Situationsaufgabe oder der Arbeitsprobe unter ständiger Aufsicht zum selben Zeitpunkt am gleichen Ort (Klausur) erfolgt.

(4) (weggefallen)

(1) Der Prüfling hat dem Meisterprüfungsausschuss den Beginn der Durchführung des Meisterprüfungsprojekts oder der Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit rechtzeitig mitzuteilen, sofern diese Prüfungsleistung nicht in Klausur erbracht wird.

(2) Der Vorsitzende kann eine Person, die nicht Mitglied des Meisterprüfungsausschusses sein muss, mit der Aufsicht beauftragen. Die Aufsicht führende Person fertigt ein Protokoll an, aus dem auch hervorgehen muss, ob der Prüfling das Meisterprüfungsprojekt oder die Meisterprüfungsarbeit selbständig und nur unter Einsatz der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel durchgeführt oder angefertigt hat.

(3) Der Prüfling hat das Meisterprüfungsprojekt oder die Meisterprüfungsarbeit mit den vorgeschriebenen Unterlagen am festgesetzten Ort zur festgesetzten Zeit dem Meisterprüfungsausschuss vorzustellen. Der Vorsitzende kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes auf Antrag eine Fristverlängerung gewähren. Soweit er das Vorliegen eines wichtigen Grundes für nicht gegeben hält, entscheiden alle Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses.

(4) Der Prüfling hat schriftlich zu versichern, dass er das Meisterprüfungsprojekt oder die Meisterprüfungsarbeit selbständig durchgeführt oder angefertigt hat. Dies gilt auch für die vorgeschriebenen Unterlagen.

(5) Wird ein Meisterprüfungsprojekt oder eine Meisterprüfungsarbeit nicht, wie nach Absatz 3 Satz 1 bestimmt, vorgestellt, so ist der Teil I der Meisterprüfung nicht bestanden. Wird ein Meisterprüfungsprojekt oder eine Meisterprüfungsarbeit nicht selbständig oder unter Benutzung nicht erlaubter Arbeits- und Hilfsmittel durchgeführt oder angefertigt, so ist § 8 entsprechend anzuwenden.

(6) Zur Vorbereitung der Beschlussfassung nach § 21 Absatz 1 soll der Vorsitzende mindestens drei Mitglieder mit der Bewertung des Meisterprüfungsprojekts oder der Meisterprüfungsarbeit beauftragen. In begründeten Ausnahmefällen genügt die Beauftragung von zwei Mitgliedern, wenn die sachgemäße Durchführung der Prüfung gewährleistet ist. Zwei der beauftragten Mitglieder müssen in dem Handwerk oder in dem handwerksähnlichen Gewerbe, für das der Meisterprüfungsausschuss errichtet ist, die Meisterprüfung abgelegt haben oder das Recht zum Ausbilden von Lehrlingen besitzen.

(1) Alle Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses beschließen die Prüfungsaufgaben. Die Prüfungssprache ist deutsch.

(2) Der Meisterprüfungsausschuss soll die Vorschläge des Prüflings zum Meisterprüfungsprojekt oder zur Meisterprüfungsarbeit berücksichtigen, wenn sie den Prüfungsanforderungen der jeweiligen Meisterprüfungsverordnung entsprechen und ihre Durchführung oder Anfertigung keinen für den Meisterprüfungsausschuss unangemessenen Aufwand erfordern.

(3) Der Meisterprüfungsausschuss kann für alle Prüflinge einheitlich festlegen, dass die Durchführung des Meisterprüfungsprojekts oder die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit und die Bearbeitung der Situationsaufgabe oder der Arbeitsprobe unter ständiger Aufsicht zum selben Zeitpunkt am gleichen Ort (Klausur) erfolgt.

(4) (weggefallen)

(1) Der Prüfling hat dem Meisterprüfungsausschuss den Beginn der Durchführung des Meisterprüfungsprojekts oder der Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit rechtzeitig mitzuteilen, sofern diese Prüfungsleistung nicht in Klausur erbracht wird.

(2) Der Vorsitzende kann eine Person, die nicht Mitglied des Meisterprüfungsausschusses sein muss, mit der Aufsicht beauftragen. Die Aufsicht führende Person fertigt ein Protokoll an, aus dem auch hervorgehen muss, ob der Prüfling das Meisterprüfungsprojekt oder die Meisterprüfungsarbeit selbständig und nur unter Einsatz der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel durchgeführt oder angefertigt hat.

(3) Der Prüfling hat das Meisterprüfungsprojekt oder die Meisterprüfungsarbeit mit den vorgeschriebenen Unterlagen am festgesetzten Ort zur festgesetzten Zeit dem Meisterprüfungsausschuss vorzustellen. Der Vorsitzende kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes auf Antrag eine Fristverlängerung gewähren. Soweit er das Vorliegen eines wichtigen Grundes für nicht gegeben hält, entscheiden alle Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses.

(4) Der Prüfling hat schriftlich zu versichern, dass er das Meisterprüfungsprojekt oder die Meisterprüfungsarbeit selbständig durchgeführt oder angefertigt hat. Dies gilt auch für die vorgeschriebenen Unterlagen.

(5) Wird ein Meisterprüfungsprojekt oder eine Meisterprüfungsarbeit nicht, wie nach Absatz 3 Satz 1 bestimmt, vorgestellt, so ist der Teil I der Meisterprüfung nicht bestanden. Wird ein Meisterprüfungsprojekt oder eine Meisterprüfungsarbeit nicht selbständig oder unter Benutzung nicht erlaubter Arbeits- und Hilfsmittel durchgeführt oder angefertigt, so ist § 8 entsprechend anzuwenden.

(6) Zur Vorbereitung der Beschlussfassung nach § 21 Absatz 1 soll der Vorsitzende mindestens drei Mitglieder mit der Bewertung des Meisterprüfungsprojekts oder der Meisterprüfungsarbeit beauftragen. In begründeten Ausnahmefällen genügt die Beauftragung von zwei Mitgliedern, wenn die sachgemäße Durchführung der Prüfung gewährleistet ist. Zwei der beauftragten Mitglieder müssen in dem Handwerk oder in dem handwerksähnlichen Gewerbe, für das der Meisterprüfungsausschuss errichtet ist, die Meisterprüfung abgelegt haben oder das Recht zum Ausbilden von Lehrlingen besitzen.

(1) Alle Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses beschließen die Prüfungsaufgaben. Die Prüfungssprache ist deutsch.

(2) Der Meisterprüfungsausschuss soll die Vorschläge des Prüflings zum Meisterprüfungsprojekt oder zur Meisterprüfungsarbeit berücksichtigen, wenn sie den Prüfungsanforderungen der jeweiligen Meisterprüfungsverordnung entsprechen und ihre Durchführung oder Anfertigung keinen für den Meisterprüfungsausschuss unangemessenen Aufwand erfordern.

(3) Der Meisterprüfungsausschuss kann für alle Prüflinge einheitlich festlegen, dass die Durchführung des Meisterprüfungsprojekts oder die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit und die Bearbeitung der Situationsaufgabe oder der Arbeitsprobe unter ständiger Aufsicht zum selben Zeitpunkt am gleichen Ort (Klausur) erfolgt.

(4) (weggefallen)

(1) Der Prüfling hat dem Meisterprüfungsausschuss den Beginn der Durchführung des Meisterprüfungsprojekts oder der Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit rechtzeitig mitzuteilen, sofern diese Prüfungsleistung nicht in Klausur erbracht wird.

(2) Der Vorsitzende kann eine Person, die nicht Mitglied des Meisterprüfungsausschusses sein muss, mit der Aufsicht beauftragen. Die Aufsicht führende Person fertigt ein Protokoll an, aus dem auch hervorgehen muss, ob der Prüfling das Meisterprüfungsprojekt oder die Meisterprüfungsarbeit selbständig und nur unter Einsatz der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel durchgeführt oder angefertigt hat.

(3) Der Prüfling hat das Meisterprüfungsprojekt oder die Meisterprüfungsarbeit mit den vorgeschriebenen Unterlagen am festgesetzten Ort zur festgesetzten Zeit dem Meisterprüfungsausschuss vorzustellen. Der Vorsitzende kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes auf Antrag eine Fristverlängerung gewähren. Soweit er das Vorliegen eines wichtigen Grundes für nicht gegeben hält, entscheiden alle Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses.

(4) Der Prüfling hat schriftlich zu versichern, dass er das Meisterprüfungsprojekt oder die Meisterprüfungsarbeit selbständig durchgeführt oder angefertigt hat. Dies gilt auch für die vorgeschriebenen Unterlagen.

(5) Wird ein Meisterprüfungsprojekt oder eine Meisterprüfungsarbeit nicht, wie nach Absatz 3 Satz 1 bestimmt, vorgestellt, so ist der Teil I der Meisterprüfung nicht bestanden. Wird ein Meisterprüfungsprojekt oder eine Meisterprüfungsarbeit nicht selbständig oder unter Benutzung nicht erlaubter Arbeits- und Hilfsmittel durchgeführt oder angefertigt, so ist § 8 entsprechend anzuwenden.

(6) Zur Vorbereitung der Beschlussfassung nach § 21 Absatz 1 soll der Vorsitzende mindestens drei Mitglieder mit der Bewertung des Meisterprüfungsprojekts oder der Meisterprüfungsarbeit beauftragen. In begründeten Ausnahmefällen genügt die Beauftragung von zwei Mitgliedern, wenn die sachgemäße Durchführung der Prüfung gewährleistet ist. Zwei der beauftragten Mitglieder müssen in dem Handwerk oder in dem handwerksähnlichen Gewerbe, für das der Meisterprüfungsausschuss errichtet ist, die Meisterprüfung abgelegt haben oder das Recht zum Ausbilden von Lehrlingen besitzen.

(1) Das Fachgespräch ist als Einzelgespräch zu führen. Der Vorsitzende soll mindestens drei Mitglieder mit der Durchführung beauftragen. In begründeten Ausnahmefällen genügt die Beauftragung von zwei Mitgliedern, wenn die sachgemäße Durchführung der Prüfung gewährleistet ist. Zwei der beauftragten Mitglieder müssen in dem Handwerk oder in dem handwerksähnlichen Gewerbe, für das der Meisterprüfungsausschuss errichtet ist, die Meisterprüfung abgelegt haben oder das Recht zum Ausbilden von Lehrlingen besitzen.

(2) Die Ergänzungsprüfung wird auf Antrag des Prüflings durchgeführt. Sie ist als Einzelgespräch zu führen und soll je Prüfling höchstens 20 Minuten dauern. Das Ergebnis der jeweiligen schriftlichen Prüfung und der Ergänzungsprüfung ist im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

(3) Für Ergänzungsprüfungen und sonstige in Meisterprüfungsverordnungen vorgesehene mündliche Prüfungen gelten Absatz 1 Sätze 2 und 3 mit der Maßgabe, dass in Teil II zwei der beauftragten Mitglieder in dem Handwerk oder in dem handwerksähnlichen Gewerbe, für das der Meisterprüfungsausschuss errichtet ist, die Meisterprüfung abgelegt haben oder das Recht zum Ausbilden von Lehrlingen besitzen müssen; in den Teilen III und IV muss eines der beauftragten Mitglieder die Voraussetzungen des § 48 Absatz 5 oder des § 51b Absatz 6 der Handwerksordnung erfüllen. Der Meisterprüfungsausschuss kann bestimmen, dass sonstige in Meisterprüfungsverordnungen vorgesehene mündliche Prüfungen in einem Gruppengespräch durchzuführen sind.

(4) Zur Vorbereitung der Beschlussfassung nach § 21 Absatz 1 dokumentieren die Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses, die die mündlichen Prüfungen durchführen, die wesentlichen Abläufe, bewerten die Prüfungsleistungen und halten dabei die für die Bewertung erheblichen Tatsachen fest.

(1) Der Prüfling hat dem Meisterprüfungsausschuss den Beginn der Durchführung des Meisterprüfungsprojekts oder der Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit rechtzeitig mitzuteilen, sofern diese Prüfungsleistung nicht in Klausur erbracht wird.

(2) Der Vorsitzende kann eine Person, die nicht Mitglied des Meisterprüfungsausschusses sein muss, mit der Aufsicht beauftragen. Die Aufsicht führende Person fertigt ein Protokoll an, aus dem auch hervorgehen muss, ob der Prüfling das Meisterprüfungsprojekt oder die Meisterprüfungsarbeit selbständig und nur unter Einsatz der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel durchgeführt oder angefertigt hat.

(3) Der Prüfling hat das Meisterprüfungsprojekt oder die Meisterprüfungsarbeit mit den vorgeschriebenen Unterlagen am festgesetzten Ort zur festgesetzten Zeit dem Meisterprüfungsausschuss vorzustellen. Der Vorsitzende kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes auf Antrag eine Fristverlängerung gewähren. Soweit er das Vorliegen eines wichtigen Grundes für nicht gegeben hält, entscheiden alle Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses.

(4) Der Prüfling hat schriftlich zu versichern, dass er das Meisterprüfungsprojekt oder die Meisterprüfungsarbeit selbständig durchgeführt oder angefertigt hat. Dies gilt auch für die vorgeschriebenen Unterlagen.

(5) Wird ein Meisterprüfungsprojekt oder eine Meisterprüfungsarbeit nicht, wie nach Absatz 3 Satz 1 bestimmt, vorgestellt, so ist der Teil I der Meisterprüfung nicht bestanden. Wird ein Meisterprüfungsprojekt oder eine Meisterprüfungsarbeit nicht selbständig oder unter Benutzung nicht erlaubter Arbeits- und Hilfsmittel durchgeführt oder angefertigt, so ist § 8 entsprechend anzuwenden.

(6) Zur Vorbereitung der Beschlussfassung nach § 21 Absatz 1 soll der Vorsitzende mindestens drei Mitglieder mit der Bewertung des Meisterprüfungsprojekts oder der Meisterprüfungsarbeit beauftragen. In begründeten Ausnahmefällen genügt die Beauftragung von zwei Mitgliedern, wenn die sachgemäße Durchführung der Prüfung gewährleistet ist. Zwei der beauftragten Mitglieder müssen in dem Handwerk oder in dem handwerksähnlichen Gewerbe, für das der Meisterprüfungsausschuss errichtet ist, die Meisterprüfung abgelegt haben oder das Recht zum Ausbilden von Lehrlingen besitzen.

(1) Das Fachgespräch ist als Einzelgespräch zu führen. Der Vorsitzende soll mindestens drei Mitglieder mit der Durchführung beauftragen. In begründeten Ausnahmefällen genügt die Beauftragung von zwei Mitgliedern, wenn die sachgemäße Durchführung der Prüfung gewährleistet ist. Zwei der beauftragten Mitglieder müssen in dem Handwerk oder in dem handwerksähnlichen Gewerbe, für das der Meisterprüfungsausschuss errichtet ist, die Meisterprüfung abgelegt haben oder das Recht zum Ausbilden von Lehrlingen besitzen.

(2) Die Ergänzungsprüfung wird auf Antrag des Prüflings durchgeführt. Sie ist als Einzelgespräch zu führen und soll je Prüfling höchstens 20 Minuten dauern. Das Ergebnis der jeweiligen schriftlichen Prüfung und der Ergänzungsprüfung ist im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

(3) Für Ergänzungsprüfungen und sonstige in Meisterprüfungsverordnungen vorgesehene mündliche Prüfungen gelten Absatz 1 Sätze 2 und 3 mit der Maßgabe, dass in Teil II zwei der beauftragten Mitglieder in dem Handwerk oder in dem handwerksähnlichen Gewerbe, für das der Meisterprüfungsausschuss errichtet ist, die Meisterprüfung abgelegt haben oder das Recht zum Ausbilden von Lehrlingen besitzen müssen; in den Teilen III und IV muss eines der beauftragten Mitglieder die Voraussetzungen des § 48 Absatz 5 oder des § 51b Absatz 6 der Handwerksordnung erfüllen. Der Meisterprüfungsausschuss kann bestimmen, dass sonstige in Meisterprüfungsverordnungen vorgesehene mündliche Prüfungen in einem Gruppengespräch durchzuführen sind.

(4) Zur Vorbereitung der Beschlussfassung nach § 21 Absatz 1 dokumentieren die Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses, die die mündlichen Prüfungen durchführen, die wesentlichen Abläufe, bewerten die Prüfungsleistungen und halten dabei die für die Bewertung erheblichen Tatsachen fest.

(1) Für die Durchführung schriftlicher Prüfungen in den Teilen II, III und IV der Meisterprüfung kann der Vorsitzende eine Person mit der Aufsicht während der Prüfung beauftragen, die nicht Mitglied des Meisterprüfungsausschusses sein muss.

(2) Der Vorsitzende hat mindestens zwei Mitglieder mit der Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistungen in den Teilen II, III und IV der Meisterprüfung zu beauftragen. Zwei der Mitglieder, die mit der Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistungen im Teil II beauftragt sind, müssen in dem Handwerk oder in dem handwerksähnlichen Gewerbe, für das der Meisterprüfungsausschuss errichtet ist, die Meisterprüfung abgelegt haben oder das Recht zum Ausbilden von Lehrlingen besitzen. Von den Mitgliedern, die mit der Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistungen in den Teilen III und IV der Meisterprüfung beauftragt sind, muss eines die Voraussetzungen des § 48 Absatz 5 oder des § 51b Absatz 6 der Handwerksordnung erfüllen.

(3) Die Aufsicht führende Person dokumentiert die Prüfung in ihren wesentlichen Abläufen. Zur Vorbereitung der Beschlussfassung nach § 21 Absatz 1 bewerten die in Absatz 2 genannten Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses die Prüfungsleistungen und halten dabei die für die Bewertung erheblichen Tatsachen fest.

(1) Für die Handwerke werden zur Durchführung der Meisterprüfungen Meisterprüfungsausschüsse als staatliche Prüfungsbehörden am Sitz der Handwerkskammer für ihren Bezirk errichtet. Die oberste Landesbehörde kann in besonderen Fällen die Errichtung eines Meisterprüfungsausschusses für mehrere Handwerkskammerbezirke anordnen und mit der Errichtung die für den Sitz des Meisterprüfungsausschusses zuständige höhere Verwaltungsbehörde beauftragen. Soll der Meisterprüfungsausschuß für Handwerkskammerbezirke mehrerer Länder zuständig sein, so bedarf es hierfür des Einvernehmens der beteiligten obersten Landesbehörden. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß abweichend von Satz 2 an Stelle der obersten Landesbehörde die höhere Verwaltungsbehörde zuständig ist. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(2) Die höhere Verwaltungsbehörde errichtet die Meisterprüfungsausschüsse nach Anhörung der Handwerkskammer und ernennt auf Grund ihrer Vorschläge die Mitglieder und die Stellvertreter für längstens fünf Jahre. Über Vorschläge für Mitglieder nach § 48 Absatz 4 und deren Stellvertreter befindet in der Handwerkskammer die Mehrheit der Gesellenvertreter der Vollversammlung; die Gesellenvertreter sollen Vorschläge der im Bezirk der Handwerkskammer bestehenden Gewerkschaften und selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung berücksichtigen. Die Handwerkskammer hat die in Satz 2 genannten Gesellenvertreter und Organisationen zu unterrichten

1.
über die Errichtung von Meisterprüfungsausschüssen am Sitz der Handwerkskammer,
2.
über die Zahl der von den Gesellenvertretern vorzuschlagenden Mitglieder und Stellvertreter für die Meisterprüfungsausschüsse und
3.
über Personen, die auf Vorschlag der Gesellenvertreter zu Mitgliedern und Stellvertretern der Meisterprüfungsausschüsse berufen sind.

(3) Die Handwerkskammer unterstützt die Meisterprüfungsausschüsse durch das Führen der laufenden Geschäfte.

(1) Der Meisterprüfungsausschuss besteht aus vier Mitgliedern. Die Mitglieder sollen das vierundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben.

(2) Der Vorsitzende braucht nicht in einem zulassungspflichtigen Handwerk tätig zu sein; er soll dem zulassungspflichtigen Handwerk, für welches der Meisterprüfungsausschuss errichtet ist, nicht angehören.

(3) Ein Beisitzer muss

1.
das Handwerk, für das der Meisterprüfungsausschuss errichtet ist, mindestens seit einem Jahr selbständig als stehendes Gewerbe betreiben und in diesem Handwerk
a)
die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt haben oder
b)
das Recht zum Ausbilden von Lehrlingen besitzen oder
2.
in dem zulassungspflichtigen Handwerk mindestens seit einem Jahr als Betriebsleiter tätig sein und in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllen.

(4) Ein Beisitzer soll ein Geselle sein, der in dem zulassungspflichtigen Handwerk, für das der Meisterprüfungsausschuß errichtet ist, die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt hat oder das Recht zum Ausbilden von Lehrlingen besitzt und in dem betreffenden zulassungspflichtigen Handwerk tätig ist.

(5) Ein Beisitzer soll besonders sachkundig in der wirtschaftlichen Betriebsführung sowie in den kaufmännischen, rechtlichen und berufserzieherischen Kenntnissen sein; er braucht dem Handwerk nicht anzugehören.

(6) § 34 Absatz 6 Satz 1, Absatz 9 und 9a ist entsprechend anzuwenden.

(7) Für jedes Mitglied des Meisterprüfungsausschusses können bis zu zwei Stellvertreter für den Fall der Verhinderung des Mitgliedes berufen werden. Für Stellvertreter gelten die Anforderungen für die Berufung des Mitgliedes, als dessen Stellvertreter sie berufen werden. Für die Stellvertreter gilt Absatz 6 entsprechend.

(1) Für die Handwerke werden zur Durchführung der Meisterprüfungen Meisterprüfungsausschüsse als staatliche Prüfungsbehörden am Sitz der Handwerkskammer für ihren Bezirk errichtet. Die oberste Landesbehörde kann in besonderen Fällen die Errichtung eines Meisterprüfungsausschusses für mehrere Handwerkskammerbezirke anordnen und mit der Errichtung die für den Sitz des Meisterprüfungsausschusses zuständige höhere Verwaltungsbehörde beauftragen. Soll der Meisterprüfungsausschuß für Handwerkskammerbezirke mehrerer Länder zuständig sein, so bedarf es hierfür des Einvernehmens der beteiligten obersten Landesbehörden. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß abweichend von Satz 2 an Stelle der obersten Landesbehörde die höhere Verwaltungsbehörde zuständig ist. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(2) Die höhere Verwaltungsbehörde errichtet die Meisterprüfungsausschüsse nach Anhörung der Handwerkskammer und ernennt auf Grund ihrer Vorschläge die Mitglieder und die Stellvertreter für längstens fünf Jahre. Über Vorschläge für Mitglieder nach § 48 Absatz 4 und deren Stellvertreter befindet in der Handwerkskammer die Mehrheit der Gesellenvertreter der Vollversammlung; die Gesellenvertreter sollen Vorschläge der im Bezirk der Handwerkskammer bestehenden Gewerkschaften und selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung berücksichtigen. Die Handwerkskammer hat die in Satz 2 genannten Gesellenvertreter und Organisationen zu unterrichten

1.
über die Errichtung von Meisterprüfungsausschüssen am Sitz der Handwerkskammer,
2.
über die Zahl der von den Gesellenvertretern vorzuschlagenden Mitglieder und Stellvertreter für die Meisterprüfungsausschüsse und
3.
über Personen, die auf Vorschlag der Gesellenvertreter zu Mitgliedern und Stellvertretern der Meisterprüfungsausschüsse berufen sind.

(3) Die Handwerkskammer unterstützt die Meisterprüfungsausschüsse durch das Führen der laufenden Geschäfte.

(1) Der Meisterprüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

(2) Alle Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses wirken mit bei Entscheidungen über

1.
die Zulassung, soweit darüber nicht der Vorsitzende entscheidet,
2.
den Ausschluss des Prüflings von der Prüfung,
3.
die Feststellung der Noten für die Teile der Meisterprüfung,
4.
das Bestehen oder Nichtbestehen der Teile der Meisterprüfung und der Meisterprüfung insgesamt.
Soweit nach dieser Verordnung Entscheidungen von allen Mitgliedern des Meisterprüfungsausschusses zu treffen sind, werden diese mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen sind nicht zulässig.

(3) Zur Beschleunigung können Entscheidungen im schriftlichen oder elektronischen Umlaufverfahren herbeigeführt werden, falls alle Mitglieder zustimmen. Hiervon ausgenommen sind Entscheidungen nach § 21 Absatz 1.

(1) Bei der Zulassung und bei der Abnahme jedes Teils der Meisterprüfung dürfen nicht mitwirken

1.
Arbeitgeber des Prüflings,
2.
Geschäftsteilhaber, Vorgesetzte oder Mitarbeiter des Prüflings,
3.
Angehörige des Prüflings.

(2) Angehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 3 sind

1.
Verlobte,
2.
Ehegatten,
3.
Lebenspartner,
4.
Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie,
5.
Geschwister,
6.
Kinder der Geschwister,
7.
Ehegatten sowie Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Ehegatten sowie der Lebenspartner,
8.
Geschwister der Eltern,
9.
Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).
Angehörige sind die im Satz 1 aufgeführten Personen auch dann, wenn
1.
in den Fällen der Nummern 2, 3, 4 und 7 die die Beziehung begründende Ehe oder die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
2.
in den Fällen der Nummern 4 bis 8 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist;
3.
im Falle der Nummer 9 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind.

(3) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn die Zulassung und die Abnahme weder durch Stellvertreter noch durch einen anderen Meisterprüfungsausschuss sichergestellt werden können.

(4) Liegt ein Ausschlussgrund nach Absatz 1 vor oder bestehen Zweifel, ob die dort genannten Voraussetzungen gegeben sind, so ist dies dem Meisterprüfungsausschuss unverzüglich mitzuteilen. Der Meisterprüfungsausschuss entscheidet über den Ausschluss. Die betroffene Person darf an dieser Entscheidung nicht mitwirken und sich im Falle des Ausschlusses an der weiteren Prüfung nicht mehr beteiligen.

(5) Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Prüfertätigkeit zu rechtfertigen, oder wird von einem Prüfling das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, so entscheidet der Meisterprüfungsausschuss über den Ausschluss. Die betroffene Person darf an dieser Entscheidung nicht mitwirken und sich im Falle des Ausschlusses an der weiteren Prüfung nicht mehr beteiligen.

(1) Für die Durchführung schriftlicher Prüfungen in den Teilen II, III und IV der Meisterprüfung kann der Vorsitzende eine Person mit der Aufsicht während der Prüfung beauftragen, die nicht Mitglied des Meisterprüfungsausschusses sein muss.

(2) Der Vorsitzende hat mindestens zwei Mitglieder mit der Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistungen in den Teilen II, III und IV der Meisterprüfung zu beauftragen. Zwei der Mitglieder, die mit der Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistungen im Teil II beauftragt sind, müssen in dem Handwerk oder in dem handwerksähnlichen Gewerbe, für das der Meisterprüfungsausschuss errichtet ist, die Meisterprüfung abgelegt haben oder das Recht zum Ausbilden von Lehrlingen besitzen. Von den Mitgliedern, die mit der Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistungen in den Teilen III und IV der Meisterprüfung beauftragt sind, muss eines die Voraussetzungen des § 48 Absatz 5 oder des § 51b Absatz 6 der Handwerksordnung erfüllen.

(3) Die Aufsicht führende Person dokumentiert die Prüfung in ihren wesentlichen Abläufen. Zur Vorbereitung der Beschlussfassung nach § 21 Absatz 1 bewerten die in Absatz 2 genannten Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses die Prüfungsleistungen und halten dabei die für die Bewertung erheblichen Tatsachen fest.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Der Prüfling hat dem Meisterprüfungsausschuss den Beginn der Durchführung des Meisterprüfungsprojekts oder der Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit rechtzeitig mitzuteilen, sofern diese Prüfungsleistung nicht in Klausur erbracht wird.

(2) Der Vorsitzende kann eine Person, die nicht Mitglied des Meisterprüfungsausschusses sein muss, mit der Aufsicht beauftragen. Die Aufsicht führende Person fertigt ein Protokoll an, aus dem auch hervorgehen muss, ob der Prüfling das Meisterprüfungsprojekt oder die Meisterprüfungsarbeit selbständig und nur unter Einsatz der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel durchgeführt oder angefertigt hat.

(3) Der Prüfling hat das Meisterprüfungsprojekt oder die Meisterprüfungsarbeit mit den vorgeschriebenen Unterlagen am festgesetzten Ort zur festgesetzten Zeit dem Meisterprüfungsausschuss vorzustellen. Der Vorsitzende kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes auf Antrag eine Fristverlängerung gewähren. Soweit er das Vorliegen eines wichtigen Grundes für nicht gegeben hält, entscheiden alle Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses.

(4) Der Prüfling hat schriftlich zu versichern, dass er das Meisterprüfungsprojekt oder die Meisterprüfungsarbeit selbständig durchgeführt oder angefertigt hat. Dies gilt auch für die vorgeschriebenen Unterlagen.

(5) Wird ein Meisterprüfungsprojekt oder eine Meisterprüfungsarbeit nicht, wie nach Absatz 3 Satz 1 bestimmt, vorgestellt, so ist der Teil I der Meisterprüfung nicht bestanden. Wird ein Meisterprüfungsprojekt oder eine Meisterprüfungsarbeit nicht selbständig oder unter Benutzung nicht erlaubter Arbeits- und Hilfsmittel durchgeführt oder angefertigt, so ist § 8 entsprechend anzuwenden.

(6) Zur Vorbereitung der Beschlussfassung nach § 21 Absatz 1 soll der Vorsitzende mindestens drei Mitglieder mit der Bewertung des Meisterprüfungsprojekts oder der Meisterprüfungsarbeit beauftragen. In begründeten Ausnahmefällen genügt die Beauftragung von zwei Mitgliedern, wenn die sachgemäße Durchführung der Prüfung gewährleistet ist. Zwei der beauftragten Mitglieder müssen in dem Handwerk oder in dem handwerksähnlichen Gewerbe, für das der Meisterprüfungsausschuss errichtet ist, die Meisterprüfung abgelegt haben oder das Recht zum Ausbilden von Lehrlingen besitzen.

(1) Das Fachgespräch ist als Einzelgespräch zu führen. Der Vorsitzende soll mindestens drei Mitglieder mit der Durchführung beauftragen. In begründeten Ausnahmefällen genügt die Beauftragung von zwei Mitgliedern, wenn die sachgemäße Durchführung der Prüfung gewährleistet ist. Zwei der beauftragten Mitglieder müssen in dem Handwerk oder in dem handwerksähnlichen Gewerbe, für das der Meisterprüfungsausschuss errichtet ist, die Meisterprüfung abgelegt haben oder das Recht zum Ausbilden von Lehrlingen besitzen.

(2) Die Ergänzungsprüfung wird auf Antrag des Prüflings durchgeführt. Sie ist als Einzelgespräch zu führen und soll je Prüfling höchstens 20 Minuten dauern. Das Ergebnis der jeweiligen schriftlichen Prüfung und der Ergänzungsprüfung ist im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

(3) Für Ergänzungsprüfungen und sonstige in Meisterprüfungsverordnungen vorgesehene mündliche Prüfungen gelten Absatz 1 Sätze 2 und 3 mit der Maßgabe, dass in Teil II zwei der beauftragten Mitglieder in dem Handwerk oder in dem handwerksähnlichen Gewerbe, für das der Meisterprüfungsausschuss errichtet ist, die Meisterprüfung abgelegt haben oder das Recht zum Ausbilden von Lehrlingen besitzen müssen; in den Teilen III und IV muss eines der beauftragten Mitglieder die Voraussetzungen des § 48 Absatz 5 oder des § 51b Absatz 6 der Handwerksordnung erfüllen. Der Meisterprüfungsausschuss kann bestimmen, dass sonstige in Meisterprüfungsverordnungen vorgesehene mündliche Prüfungen in einem Gruppengespräch durchzuführen sind.

(4) Zur Vorbereitung der Beschlussfassung nach § 21 Absatz 1 dokumentieren die Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses, die die mündlichen Prüfungen durchführen, die wesentlichen Abläufe, bewerten die Prüfungsleistungen und halten dabei die für die Bewertung erheblichen Tatsachen fest.

(1) Alle Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses beschließen die Prüfungsaufgaben. Die Prüfungssprache ist deutsch.

(2) Der Meisterprüfungsausschuss soll die Vorschläge des Prüflings zum Meisterprüfungsprojekt oder zur Meisterprüfungsarbeit berücksichtigen, wenn sie den Prüfungsanforderungen der jeweiligen Meisterprüfungsverordnung entsprechen und ihre Durchführung oder Anfertigung keinen für den Meisterprüfungsausschuss unangemessenen Aufwand erfordern.

(3) Der Meisterprüfungsausschuss kann für alle Prüflinge einheitlich festlegen, dass die Durchführung des Meisterprüfungsprojekts oder die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit und die Bearbeitung der Situationsaufgabe oder der Arbeitsprobe unter ständiger Aufsicht zum selben Zeitpunkt am gleichen Ort (Klausur) erfolgt.

(4) (weggefallen)

(1) Der Prüfling hat dem Meisterprüfungsausschuss den Beginn der Durchführung des Meisterprüfungsprojekts oder der Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit rechtzeitig mitzuteilen, sofern diese Prüfungsleistung nicht in Klausur erbracht wird.

(2) Der Vorsitzende kann eine Person, die nicht Mitglied des Meisterprüfungsausschusses sein muss, mit der Aufsicht beauftragen. Die Aufsicht führende Person fertigt ein Protokoll an, aus dem auch hervorgehen muss, ob der Prüfling das Meisterprüfungsprojekt oder die Meisterprüfungsarbeit selbständig und nur unter Einsatz der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel durchgeführt oder angefertigt hat.

(3) Der Prüfling hat das Meisterprüfungsprojekt oder die Meisterprüfungsarbeit mit den vorgeschriebenen Unterlagen am festgesetzten Ort zur festgesetzten Zeit dem Meisterprüfungsausschuss vorzustellen. Der Vorsitzende kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes auf Antrag eine Fristverlängerung gewähren. Soweit er das Vorliegen eines wichtigen Grundes für nicht gegeben hält, entscheiden alle Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses.

(4) Der Prüfling hat schriftlich zu versichern, dass er das Meisterprüfungsprojekt oder die Meisterprüfungsarbeit selbständig durchgeführt oder angefertigt hat. Dies gilt auch für die vorgeschriebenen Unterlagen.

(5) Wird ein Meisterprüfungsprojekt oder eine Meisterprüfungsarbeit nicht, wie nach Absatz 3 Satz 1 bestimmt, vorgestellt, so ist der Teil I der Meisterprüfung nicht bestanden. Wird ein Meisterprüfungsprojekt oder eine Meisterprüfungsarbeit nicht selbständig oder unter Benutzung nicht erlaubter Arbeits- und Hilfsmittel durchgeführt oder angefertigt, so ist § 8 entsprechend anzuwenden.

(6) Zur Vorbereitung der Beschlussfassung nach § 21 Absatz 1 soll der Vorsitzende mindestens drei Mitglieder mit der Bewertung des Meisterprüfungsprojekts oder der Meisterprüfungsarbeit beauftragen. In begründeten Ausnahmefällen genügt die Beauftragung von zwei Mitgliedern, wenn die sachgemäße Durchführung der Prüfung gewährleistet ist. Zwei der beauftragten Mitglieder müssen in dem Handwerk oder in dem handwerksähnlichen Gewerbe, für das der Meisterprüfungsausschuss errichtet ist, die Meisterprüfung abgelegt haben oder das Recht zum Ausbilden von Lehrlingen besitzen.

(1) Für die Durchführung schriftlicher Prüfungen in den Teilen II, III und IV der Meisterprüfung kann der Vorsitzende eine Person mit der Aufsicht während der Prüfung beauftragen, die nicht Mitglied des Meisterprüfungsausschusses sein muss.

(2) Der Vorsitzende hat mindestens zwei Mitglieder mit der Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistungen in den Teilen II, III und IV der Meisterprüfung zu beauftragen. Zwei der Mitglieder, die mit der Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistungen im Teil II beauftragt sind, müssen in dem Handwerk oder in dem handwerksähnlichen Gewerbe, für das der Meisterprüfungsausschuss errichtet ist, die Meisterprüfung abgelegt haben oder das Recht zum Ausbilden von Lehrlingen besitzen. Von den Mitgliedern, die mit der Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistungen in den Teilen III und IV der Meisterprüfung beauftragt sind, muss eines die Voraussetzungen des § 48 Absatz 5 oder des § 51b Absatz 6 der Handwerksordnung erfüllen.

(3) Die Aufsicht führende Person dokumentiert die Prüfung in ihren wesentlichen Abläufen. Zur Vorbereitung der Beschlussfassung nach § 21 Absatz 1 bewerten die in Absatz 2 genannten Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses die Prüfungsleistungen und halten dabei die für die Bewertung erheblichen Tatsachen fest.

Ist eine Urkunde von einer Partei in der Absicht, ihre Benutzung dem Gegner zu entziehen, beseitigt oder zur Benutzung untauglich gemacht, so können die Behauptungen des Gegners über die Beschaffenheit und den Inhalt der Urkunde als bewiesen angesehen werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 unbeachtlich ist. Soweit der Widerspruch erfolglos geblieben ist, hat derjenige, der den Widerspruch eingelegt hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, zu erstatten; dies gilt nicht, wenn der Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt eingelegt wird, der im Rahmen

1.
eines bestehenden oder früheren öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses oder
2.
einer bestehenden oder früheren gesetzlichen Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die an Stelle der gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann,
erlassen wurde. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.

(3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat (§ 73 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung) die Kostenentscheidung getroffen, so obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat gebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Vorverfahren bei Maßnahmen des Richterdienstrechts.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über gemeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben vom 18. Juli 2000 (BGBl. I S. 1078), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3858) geändert worden ist, außer Kraft.

(1) Die bis zum 31. Dezember 2011 begonnenen Prüfungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt. Erfolgt die Anmeldung zur Prüfung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 sind auf Verlangen des Prüflings die bisherigen Vorschriften anzuwenden.

(2) Prüflinge, die die Prüfung nach den bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Vorschriften nicht bestanden haben und sich bis zum 31. Dezember 2014 zu einer Wiederholungsprüfung anmelden, können auf Verlangen die Wiederholungsprüfung nach den bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Vorschriften ablegen.

(1) Als Grundlage für ein geordnetes und einheitliches Meisterprüfungswesen für zulassungspflichtige Handwerke kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmen,

1.
welche Fertigkeiten und Kenntnisse in den einzelnen zulassungspflichtigen Handwerken zum Zwecke der Meisterprüfung zu berücksichtigen (Meisterprüfungsberufsbild A)
2.
welche Anforderungen in der Meisterprüfung zu stellen sind und
3.
welche handwerksspezifischen Verfahrensregelungen in der Meisterprüfung gelten.

(2) Durch die Meisterprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling befähigt ist, ein zulassungspflichtiges Handwerk meisterhaft auszuüben und selbständig zu führen sowie Lehrlinge ordnungsgemäß auszubilden. Wer die Meisterprüfung bestanden hat, hat damit auch den Fortbildungsabschluss Bachelor Professional erlangt.

(3) Der Prüfling hat in vier selbständigen Prüfungsteilen nachzuweisen, dass er wesentliche Tätigkeiten seines Handwerks meisterhaft verrichten kann (Teil I), die erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II), die erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse (Teil III) sowie die erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse (Teil IV) besitzt.

(4) Bei der Prüfung in Teil I können in der Rechtsverordnung Schwerpunkte gebildet werden. In dem schwerpunktspezifischen Bereich hat der Prüfling nachzuweisen, dass er wesentliche Tätigkeiten in dem von ihm gewählten Schwerpunkt meisterhaft verrichten kann. Für den schwerpunktübergreifenden Bereich sind die Grundfertigkeiten und Grundkenntnisse nachzuweisen, die die fachgerechte Ausübung auch dieser Tätigkeiten ermöglichen.

(1) Der Teil I der Meisterprüfung umfasst als Prüfungsbereich ein Meisterprüfungsprojekt und ein darauf bezogenes Fachgespräch.

(2) Die Anfertigung des Meisterprüfungsprojekts soll nicht länger als acht Arbeitstage, das Fachgespräch nicht länger als 30 Minuten dauern.

(3) Das Meisterprüfungsprojekt und das Fachgespräch werden gesondert bewertet. Die Prüfungsleistungen im Meisterprüfungsprojekt und im Fachgespräch werden im Verhältnis 3:1 gewichtet. Hieraus wird eine Gesamtbewertung gebildet.

(4) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prüfungsleistung, wobei die Prüfung weder im Meisterprüfungsprojekt noch im Fachgespräch mit weniger als 30 Punkten bewertet worden sein darf.

Die Regelungen des § 6 Absatz 5 und 6 gelten nicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonnenen Prüfungsverfahren. Diese werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt.

(1) Der Teil I der Meisterprüfung umfasst als Prüfungsbereich ein Meisterprüfungsprojekt und ein darauf bezogenes Fachgespräch.

(2) Die Anfertigung des Meisterprüfungsprojekts soll nicht länger als acht Arbeitstage, das Fachgespräch nicht länger als 30 Minuten dauern.

(3) Das Meisterprüfungsprojekt und das Fachgespräch werden gesondert bewertet. Die Prüfungsleistungen im Meisterprüfungsprojekt und im Fachgespräch werden im Verhältnis 3:1 gewichtet. Hieraus wird eine Gesamtbewertung gebildet.

(4) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prüfungsleistung, wobei die Prüfung weder im Meisterprüfungsprojekt noch im Fachgespräch mit weniger als 30 Punkten bewertet worden sein darf.

(1) Für die Handwerke werden zur Durchführung der Meisterprüfungen Meisterprüfungsausschüsse als staatliche Prüfungsbehörden am Sitz der Handwerkskammer für ihren Bezirk errichtet. Die oberste Landesbehörde kann in besonderen Fällen die Errichtung eines Meisterprüfungsausschusses für mehrere Handwerkskammerbezirke anordnen und mit der Errichtung die für den Sitz des Meisterprüfungsausschusses zuständige höhere Verwaltungsbehörde beauftragen. Soll der Meisterprüfungsausschuß für Handwerkskammerbezirke mehrerer Länder zuständig sein, so bedarf es hierfür des Einvernehmens der beteiligten obersten Landesbehörden. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß abweichend von Satz 2 an Stelle der obersten Landesbehörde die höhere Verwaltungsbehörde zuständig ist. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(2) Die höhere Verwaltungsbehörde errichtet die Meisterprüfungsausschüsse nach Anhörung der Handwerkskammer und ernennt auf Grund ihrer Vorschläge die Mitglieder und die Stellvertreter für längstens fünf Jahre. Über Vorschläge für Mitglieder nach § 48 Absatz 4 und deren Stellvertreter befindet in der Handwerkskammer die Mehrheit der Gesellenvertreter der Vollversammlung; die Gesellenvertreter sollen Vorschläge der im Bezirk der Handwerkskammer bestehenden Gewerkschaften und selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung berücksichtigen. Die Handwerkskammer hat die in Satz 2 genannten Gesellenvertreter und Organisationen zu unterrichten

1.
über die Errichtung von Meisterprüfungsausschüssen am Sitz der Handwerkskammer,
2.
über die Zahl der von den Gesellenvertretern vorzuschlagenden Mitglieder und Stellvertreter für die Meisterprüfungsausschüsse und
3.
über Personen, die auf Vorschlag der Gesellenvertreter zu Mitgliedern und Stellvertretern der Meisterprüfungsausschüsse berufen sind.

(3) Die Handwerkskammer unterstützt die Meisterprüfungsausschüsse durch das Führen der laufenden Geschäfte.

(1) Der Meisterprüfungsausschuss besteht aus vier Mitgliedern. Die Mitglieder sollen das vierundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben.

(2) Der Vorsitzende braucht nicht in einem zulassungspflichtigen Handwerk tätig zu sein; er soll dem zulassungspflichtigen Handwerk, für welches der Meisterprüfungsausschuss errichtet ist, nicht angehören.

(3) Ein Beisitzer muss

1.
das Handwerk, für das der Meisterprüfungsausschuss errichtet ist, mindestens seit einem Jahr selbständig als stehendes Gewerbe betreiben und in diesem Handwerk
a)
die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt haben oder
b)
das Recht zum Ausbilden von Lehrlingen besitzen oder
2.
in dem zulassungspflichtigen Handwerk mindestens seit einem Jahr als Betriebsleiter tätig sein und in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllen.

(4) Ein Beisitzer soll ein Geselle sein, der in dem zulassungspflichtigen Handwerk, für das der Meisterprüfungsausschuß errichtet ist, die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt hat oder das Recht zum Ausbilden von Lehrlingen besitzt und in dem betreffenden zulassungspflichtigen Handwerk tätig ist.

(5) Ein Beisitzer soll besonders sachkundig in der wirtschaftlichen Betriebsführung sowie in den kaufmännischen, rechtlichen und berufserzieherischen Kenntnissen sein; er braucht dem Handwerk nicht anzugehören.

(6) § 34 Absatz 6 Satz 1, Absatz 9 und 9a ist entsprechend anzuwenden.

(7) Für jedes Mitglied des Meisterprüfungsausschusses können bis zu zwei Stellvertreter für den Fall der Verhinderung des Mitgliedes berufen werden. Für Stellvertreter gelten die Anforderungen für die Berufung des Mitgliedes, als dessen Stellvertreter sie berufen werden. Für die Stellvertreter gilt Absatz 6 entsprechend.

(1) Die bis zum 31. Dezember 2011 begonnenen Prüfungsverfahren werden nach den bis dahin geltenden Vorschriften zu Ende geführt. Erfolgt die Anmeldung zur Prüfung bis zum Ablauf des 30. Juni 2012 sind auf Verlangen des Prüflings die bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Vorschriften weiter anzuwenden.

(2) Prüflinge, die die Prüfung nach den bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Vorschriften nicht bestanden haben und sich bis zum 31. Dezember 2013 zu einer Wiederholungsprüfung anmelden, können auf Verlangen die Wiederholungsprüfung nach den bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Vorschriften ablegen.

(3) Bei Meisterprüfungsverordnungen, die vor dem 1. April 1998 erlassen worden sind, gelten die Meisterprüfungsarbeit und die Arbeitsprobe als Prüfungsbereiche im Sinne dieser Verordnung.

(1) Für die Handwerke werden zur Durchführung der Meisterprüfungen Meisterprüfungsausschüsse als staatliche Prüfungsbehörden am Sitz der Handwerkskammer für ihren Bezirk errichtet. Die oberste Landesbehörde kann in besonderen Fällen die Errichtung eines Meisterprüfungsausschusses für mehrere Handwerkskammerbezirke anordnen und mit der Errichtung die für den Sitz des Meisterprüfungsausschusses zuständige höhere Verwaltungsbehörde beauftragen. Soll der Meisterprüfungsausschuß für Handwerkskammerbezirke mehrerer Länder zuständig sein, so bedarf es hierfür des Einvernehmens der beteiligten obersten Landesbehörden. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß abweichend von Satz 2 an Stelle der obersten Landesbehörde die höhere Verwaltungsbehörde zuständig ist. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(2) Die höhere Verwaltungsbehörde errichtet die Meisterprüfungsausschüsse nach Anhörung der Handwerkskammer und ernennt auf Grund ihrer Vorschläge die Mitglieder und die Stellvertreter für längstens fünf Jahre. Über Vorschläge für Mitglieder nach § 48 Absatz 4 und deren Stellvertreter befindet in der Handwerkskammer die Mehrheit der Gesellenvertreter der Vollversammlung; die Gesellenvertreter sollen Vorschläge der im Bezirk der Handwerkskammer bestehenden Gewerkschaften und selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung berücksichtigen. Die Handwerkskammer hat die in Satz 2 genannten Gesellenvertreter und Organisationen zu unterrichten

1.
über die Errichtung von Meisterprüfungsausschüssen am Sitz der Handwerkskammer,
2.
über die Zahl der von den Gesellenvertretern vorzuschlagenden Mitglieder und Stellvertreter für die Meisterprüfungsausschüsse und
3.
über Personen, die auf Vorschlag der Gesellenvertreter zu Mitgliedern und Stellvertretern der Meisterprüfungsausschüsse berufen sind.

(3) Die Handwerkskammer unterstützt die Meisterprüfungsausschüsse durch das Führen der laufenden Geschäfte.

(1) Der Meisterprüfungsausschuss besteht aus vier Mitgliedern. Die Mitglieder sollen das vierundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben.

(2) Der Vorsitzende braucht nicht in einem zulassungspflichtigen Handwerk tätig zu sein; er soll dem zulassungspflichtigen Handwerk, für welches der Meisterprüfungsausschuss errichtet ist, nicht angehören.

(3) Ein Beisitzer muss

1.
das Handwerk, für das der Meisterprüfungsausschuss errichtet ist, mindestens seit einem Jahr selbständig als stehendes Gewerbe betreiben und in diesem Handwerk
a)
die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt haben oder
b)
das Recht zum Ausbilden von Lehrlingen besitzen oder
2.
in dem zulassungspflichtigen Handwerk mindestens seit einem Jahr als Betriebsleiter tätig sein und in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllen.

(4) Ein Beisitzer soll ein Geselle sein, der in dem zulassungspflichtigen Handwerk, für das der Meisterprüfungsausschuß errichtet ist, die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt hat oder das Recht zum Ausbilden von Lehrlingen besitzt und in dem betreffenden zulassungspflichtigen Handwerk tätig ist.

(5) Ein Beisitzer soll besonders sachkundig in der wirtschaftlichen Betriebsführung sowie in den kaufmännischen, rechtlichen und berufserzieherischen Kenntnissen sein; er braucht dem Handwerk nicht anzugehören.

(6) § 34 Absatz 6 Satz 1, Absatz 9 und 9a ist entsprechend anzuwenden.

(7) Für jedes Mitglied des Meisterprüfungsausschusses können bis zu zwei Stellvertreter für den Fall der Verhinderung des Mitgliedes berufen werden. Für Stellvertreter gelten die Anforderungen für die Berufung des Mitgliedes, als dessen Stellvertreter sie berufen werden. Für die Stellvertreter gilt Absatz 6 entsprechend.

(1) Alle Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses beschließen die Prüfungsaufgaben. Die Prüfungssprache ist deutsch.

(2) Der Meisterprüfungsausschuss soll die Vorschläge des Prüflings zum Meisterprüfungsprojekt oder zur Meisterprüfungsarbeit berücksichtigen, wenn sie den Prüfungsanforderungen der jeweiligen Meisterprüfungsverordnung entsprechen und ihre Durchführung oder Anfertigung keinen für den Meisterprüfungsausschuss unangemessenen Aufwand erfordern.

(3) Der Meisterprüfungsausschuss kann für alle Prüflinge einheitlich festlegen, dass die Durchführung des Meisterprüfungsprojekts oder die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit und die Bearbeitung der Situationsaufgabe oder der Arbeitsprobe unter ständiger Aufsicht zum selben Zeitpunkt am gleichen Ort (Klausur) erfolgt.

(4) (weggefallen)

(1) Der Prüfling hat dem Meisterprüfungsausschuss den Beginn der Durchführung des Meisterprüfungsprojekts oder der Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit rechtzeitig mitzuteilen, sofern diese Prüfungsleistung nicht in Klausur erbracht wird.

(2) Der Vorsitzende kann eine Person, die nicht Mitglied des Meisterprüfungsausschusses sein muss, mit der Aufsicht beauftragen. Die Aufsicht führende Person fertigt ein Protokoll an, aus dem auch hervorgehen muss, ob der Prüfling das Meisterprüfungsprojekt oder die Meisterprüfungsarbeit selbständig und nur unter Einsatz der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel durchgeführt oder angefertigt hat.

(3) Der Prüfling hat das Meisterprüfungsprojekt oder die Meisterprüfungsarbeit mit den vorgeschriebenen Unterlagen am festgesetzten Ort zur festgesetzten Zeit dem Meisterprüfungsausschuss vorzustellen. Der Vorsitzende kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes auf Antrag eine Fristverlängerung gewähren. Soweit er das Vorliegen eines wichtigen Grundes für nicht gegeben hält, entscheiden alle Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses.

(4) Der Prüfling hat schriftlich zu versichern, dass er das Meisterprüfungsprojekt oder die Meisterprüfungsarbeit selbständig durchgeführt oder angefertigt hat. Dies gilt auch für die vorgeschriebenen Unterlagen.

(5) Wird ein Meisterprüfungsprojekt oder eine Meisterprüfungsarbeit nicht, wie nach Absatz 3 Satz 1 bestimmt, vorgestellt, so ist der Teil I der Meisterprüfung nicht bestanden. Wird ein Meisterprüfungsprojekt oder eine Meisterprüfungsarbeit nicht selbständig oder unter Benutzung nicht erlaubter Arbeits- und Hilfsmittel durchgeführt oder angefertigt, so ist § 8 entsprechend anzuwenden.

(6) Zur Vorbereitung der Beschlussfassung nach § 21 Absatz 1 soll der Vorsitzende mindestens drei Mitglieder mit der Bewertung des Meisterprüfungsprojekts oder der Meisterprüfungsarbeit beauftragen. In begründeten Ausnahmefällen genügt die Beauftragung von zwei Mitgliedern, wenn die sachgemäße Durchführung der Prüfung gewährleistet ist. Zwei der beauftragten Mitglieder müssen in dem Handwerk oder in dem handwerksähnlichen Gewerbe, für das der Meisterprüfungsausschuss errichtet ist, die Meisterprüfung abgelegt haben oder das Recht zum Ausbilden von Lehrlingen besitzen.

(1) Alle Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses beschließen die Prüfungsaufgaben. Die Prüfungssprache ist deutsch.

(2) Der Meisterprüfungsausschuss soll die Vorschläge des Prüflings zum Meisterprüfungsprojekt oder zur Meisterprüfungsarbeit berücksichtigen, wenn sie den Prüfungsanforderungen der jeweiligen Meisterprüfungsverordnung entsprechen und ihre Durchführung oder Anfertigung keinen für den Meisterprüfungsausschuss unangemessenen Aufwand erfordern.

(3) Der Meisterprüfungsausschuss kann für alle Prüflinge einheitlich festlegen, dass die Durchführung des Meisterprüfungsprojekts oder die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit und die Bearbeitung der Situationsaufgabe oder der Arbeitsprobe unter ständiger Aufsicht zum selben Zeitpunkt am gleichen Ort (Klausur) erfolgt.

(4) (weggefallen)

(1) Der Prüfling hat dem Meisterprüfungsausschuss den Beginn der Durchführung des Meisterprüfungsprojekts oder der Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit rechtzeitig mitzuteilen, sofern diese Prüfungsleistung nicht in Klausur erbracht wird.

(2) Der Vorsitzende kann eine Person, die nicht Mitglied des Meisterprüfungsausschusses sein muss, mit der Aufsicht beauftragen. Die Aufsicht führende Person fertigt ein Protokoll an, aus dem auch hervorgehen muss, ob der Prüfling das Meisterprüfungsprojekt oder die Meisterprüfungsarbeit selbständig und nur unter Einsatz der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel durchgeführt oder angefertigt hat.

(3) Der Prüfling hat das Meisterprüfungsprojekt oder die Meisterprüfungsarbeit mit den vorgeschriebenen Unterlagen am festgesetzten Ort zur festgesetzten Zeit dem Meisterprüfungsausschuss vorzustellen. Der Vorsitzende kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes auf Antrag eine Fristverlängerung gewähren. Soweit er das Vorliegen eines wichtigen Grundes für nicht gegeben hält, entscheiden alle Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses.

(4) Der Prüfling hat schriftlich zu versichern, dass er das Meisterprüfungsprojekt oder die Meisterprüfungsarbeit selbständig durchgeführt oder angefertigt hat. Dies gilt auch für die vorgeschriebenen Unterlagen.

(5) Wird ein Meisterprüfungsprojekt oder eine Meisterprüfungsarbeit nicht, wie nach Absatz 3 Satz 1 bestimmt, vorgestellt, so ist der Teil I der Meisterprüfung nicht bestanden. Wird ein Meisterprüfungsprojekt oder eine Meisterprüfungsarbeit nicht selbständig oder unter Benutzung nicht erlaubter Arbeits- und Hilfsmittel durchgeführt oder angefertigt, so ist § 8 entsprechend anzuwenden.

(6) Zur Vorbereitung der Beschlussfassung nach § 21 Absatz 1 soll der Vorsitzende mindestens drei Mitglieder mit der Bewertung des Meisterprüfungsprojekts oder der Meisterprüfungsarbeit beauftragen. In begründeten Ausnahmefällen genügt die Beauftragung von zwei Mitgliedern, wenn die sachgemäße Durchführung der Prüfung gewährleistet ist. Zwei der beauftragten Mitglieder müssen in dem Handwerk oder in dem handwerksähnlichen Gewerbe, für das der Meisterprüfungsausschuss errichtet ist, die Meisterprüfung abgelegt haben oder das Recht zum Ausbilden von Lehrlingen besitzen.

(1) Alle Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses beschließen die Prüfungsaufgaben. Die Prüfungssprache ist deutsch.

(2) Der Meisterprüfungsausschuss soll die Vorschläge des Prüflings zum Meisterprüfungsprojekt oder zur Meisterprüfungsarbeit berücksichtigen, wenn sie den Prüfungsanforderungen der jeweiligen Meisterprüfungsverordnung entsprechen und ihre Durchführung oder Anfertigung keinen für den Meisterprüfungsausschuss unangemessenen Aufwand erfordern.

(3) Der Meisterprüfungsausschuss kann für alle Prüflinge einheitlich festlegen, dass die Durchführung des Meisterprüfungsprojekts oder die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit und die Bearbeitung der Situationsaufgabe oder der Arbeitsprobe unter ständiger Aufsicht zum selben Zeitpunkt am gleichen Ort (Klausur) erfolgt.

(4) (weggefallen)

(1) Der Prüfling hat dem Meisterprüfungsausschuss den Beginn der Durchführung des Meisterprüfungsprojekts oder der Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit rechtzeitig mitzuteilen, sofern diese Prüfungsleistung nicht in Klausur erbracht wird.

(2) Der Vorsitzende kann eine Person, die nicht Mitglied des Meisterprüfungsausschusses sein muss, mit der Aufsicht beauftragen. Die Aufsicht führende Person fertigt ein Protokoll an, aus dem auch hervorgehen muss, ob der Prüfling das Meisterprüfungsprojekt oder die Meisterprüfungsarbeit selbständig und nur unter Einsatz der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel durchgeführt oder angefertigt hat.

(3) Der Prüfling hat das Meisterprüfungsprojekt oder die Meisterprüfungsarbeit mit den vorgeschriebenen Unterlagen am festgesetzten Ort zur festgesetzten Zeit dem Meisterprüfungsausschuss vorzustellen. Der Vorsitzende kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes auf Antrag eine Fristverlängerung gewähren. Soweit er das Vorliegen eines wichtigen Grundes für nicht gegeben hält, entscheiden alle Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses.

(4) Der Prüfling hat schriftlich zu versichern, dass er das Meisterprüfungsprojekt oder die Meisterprüfungsarbeit selbständig durchgeführt oder angefertigt hat. Dies gilt auch für die vorgeschriebenen Unterlagen.

(5) Wird ein Meisterprüfungsprojekt oder eine Meisterprüfungsarbeit nicht, wie nach Absatz 3 Satz 1 bestimmt, vorgestellt, so ist der Teil I der Meisterprüfung nicht bestanden. Wird ein Meisterprüfungsprojekt oder eine Meisterprüfungsarbeit nicht selbständig oder unter Benutzung nicht erlaubter Arbeits- und Hilfsmittel durchgeführt oder angefertigt, so ist § 8 entsprechend anzuwenden.

(6) Zur Vorbereitung der Beschlussfassung nach § 21 Absatz 1 soll der Vorsitzende mindestens drei Mitglieder mit der Bewertung des Meisterprüfungsprojekts oder der Meisterprüfungsarbeit beauftragen. In begründeten Ausnahmefällen genügt die Beauftragung von zwei Mitgliedern, wenn die sachgemäße Durchführung der Prüfung gewährleistet ist. Zwei der beauftragten Mitglieder müssen in dem Handwerk oder in dem handwerksähnlichen Gewerbe, für das der Meisterprüfungsausschuss errichtet ist, die Meisterprüfung abgelegt haben oder das Recht zum Ausbilden von Lehrlingen besitzen.

(1) Das Fachgespräch ist als Einzelgespräch zu führen. Der Vorsitzende soll mindestens drei Mitglieder mit der Durchführung beauftragen. In begründeten Ausnahmefällen genügt die Beauftragung von zwei Mitgliedern, wenn die sachgemäße Durchführung der Prüfung gewährleistet ist. Zwei der beauftragten Mitglieder müssen in dem Handwerk oder in dem handwerksähnlichen Gewerbe, für das der Meisterprüfungsausschuss errichtet ist, die Meisterprüfung abgelegt haben oder das Recht zum Ausbilden von Lehrlingen besitzen.

(2) Die Ergänzungsprüfung wird auf Antrag des Prüflings durchgeführt. Sie ist als Einzelgespräch zu führen und soll je Prüfling höchstens 20 Minuten dauern. Das Ergebnis der jeweiligen schriftlichen Prüfung und der Ergänzungsprüfung ist im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

(3) Für Ergänzungsprüfungen und sonstige in Meisterprüfungsverordnungen vorgesehene mündliche Prüfungen gelten Absatz 1 Sätze 2 und 3 mit der Maßgabe, dass in Teil II zwei der beauftragten Mitglieder in dem Handwerk oder in dem handwerksähnlichen Gewerbe, für das der Meisterprüfungsausschuss errichtet ist, die Meisterprüfung abgelegt haben oder das Recht zum Ausbilden von Lehrlingen besitzen müssen; in den Teilen III und IV muss eines der beauftragten Mitglieder die Voraussetzungen des § 48 Absatz 5 oder des § 51b Absatz 6 der Handwerksordnung erfüllen. Der Meisterprüfungsausschuss kann bestimmen, dass sonstige in Meisterprüfungsverordnungen vorgesehene mündliche Prüfungen in einem Gruppengespräch durchzuführen sind.

(4) Zur Vorbereitung der Beschlussfassung nach § 21 Absatz 1 dokumentieren die Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses, die die mündlichen Prüfungen durchführen, die wesentlichen Abläufe, bewerten die Prüfungsleistungen und halten dabei die für die Bewertung erheblichen Tatsachen fest.

(1) Der Prüfling hat dem Meisterprüfungsausschuss den Beginn der Durchführung des Meisterprüfungsprojekts oder der Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit rechtzeitig mitzuteilen, sofern diese Prüfungsleistung nicht in Klausur erbracht wird.

(2) Der Vorsitzende kann eine Person, die nicht Mitglied des Meisterprüfungsausschusses sein muss, mit der Aufsicht beauftragen. Die Aufsicht führende Person fertigt ein Protokoll an, aus dem auch hervorgehen muss, ob der Prüfling das Meisterprüfungsprojekt oder die Meisterprüfungsarbeit selbständig und nur unter Einsatz der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel durchgeführt oder angefertigt hat.

(3) Der Prüfling hat das Meisterprüfungsprojekt oder die Meisterprüfungsarbeit mit den vorgeschriebenen Unterlagen am festgesetzten Ort zur festgesetzten Zeit dem Meisterprüfungsausschuss vorzustellen. Der Vorsitzende kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes auf Antrag eine Fristverlängerung gewähren. Soweit er das Vorliegen eines wichtigen Grundes für nicht gegeben hält, entscheiden alle Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses.

(4) Der Prüfling hat schriftlich zu versichern, dass er das Meisterprüfungsprojekt oder die Meisterprüfungsarbeit selbständig durchgeführt oder angefertigt hat. Dies gilt auch für die vorgeschriebenen Unterlagen.

(5) Wird ein Meisterprüfungsprojekt oder eine Meisterprüfungsarbeit nicht, wie nach Absatz 3 Satz 1 bestimmt, vorgestellt, so ist der Teil I der Meisterprüfung nicht bestanden. Wird ein Meisterprüfungsprojekt oder eine Meisterprüfungsarbeit nicht selbständig oder unter Benutzung nicht erlaubter Arbeits- und Hilfsmittel durchgeführt oder angefertigt, so ist § 8 entsprechend anzuwenden.

(6) Zur Vorbereitung der Beschlussfassung nach § 21 Absatz 1 soll der Vorsitzende mindestens drei Mitglieder mit der Bewertung des Meisterprüfungsprojekts oder der Meisterprüfungsarbeit beauftragen. In begründeten Ausnahmefällen genügt die Beauftragung von zwei Mitgliedern, wenn die sachgemäße Durchführung der Prüfung gewährleistet ist. Zwei der beauftragten Mitglieder müssen in dem Handwerk oder in dem handwerksähnlichen Gewerbe, für das der Meisterprüfungsausschuss errichtet ist, die Meisterprüfung abgelegt haben oder das Recht zum Ausbilden von Lehrlingen besitzen.

(1) Das Fachgespräch ist als Einzelgespräch zu führen. Der Vorsitzende soll mindestens drei Mitglieder mit der Durchführung beauftragen. In begründeten Ausnahmefällen genügt die Beauftragung von zwei Mitgliedern, wenn die sachgemäße Durchführung der Prüfung gewährleistet ist. Zwei der beauftragten Mitglieder müssen in dem Handwerk oder in dem handwerksähnlichen Gewerbe, für das der Meisterprüfungsausschuss errichtet ist, die Meisterprüfung abgelegt haben oder das Recht zum Ausbilden von Lehrlingen besitzen.

(2) Die Ergänzungsprüfung wird auf Antrag des Prüflings durchgeführt. Sie ist als Einzelgespräch zu führen und soll je Prüfling höchstens 20 Minuten dauern. Das Ergebnis der jeweiligen schriftlichen Prüfung und der Ergänzungsprüfung ist im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

(3) Für Ergänzungsprüfungen und sonstige in Meisterprüfungsverordnungen vorgesehene mündliche Prüfungen gelten Absatz 1 Sätze 2 und 3 mit der Maßgabe, dass in Teil II zwei der beauftragten Mitglieder in dem Handwerk oder in dem handwerksähnlichen Gewerbe, für das der Meisterprüfungsausschuss errichtet ist, die Meisterprüfung abgelegt haben oder das Recht zum Ausbilden von Lehrlingen besitzen müssen; in den Teilen III und IV muss eines der beauftragten Mitglieder die Voraussetzungen des § 48 Absatz 5 oder des § 51b Absatz 6 der Handwerksordnung erfüllen. Der Meisterprüfungsausschuss kann bestimmen, dass sonstige in Meisterprüfungsverordnungen vorgesehene mündliche Prüfungen in einem Gruppengespräch durchzuführen sind.

(4) Zur Vorbereitung der Beschlussfassung nach § 21 Absatz 1 dokumentieren die Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses, die die mündlichen Prüfungen durchführen, die wesentlichen Abläufe, bewerten die Prüfungsleistungen und halten dabei die für die Bewertung erheblichen Tatsachen fest.

(1) Für die Durchführung schriftlicher Prüfungen in den Teilen II, III und IV der Meisterprüfung kann der Vorsitzende eine Person mit der Aufsicht während der Prüfung beauftragen, die nicht Mitglied des Meisterprüfungsausschusses sein muss.

(2) Der Vorsitzende hat mindestens zwei Mitglieder mit der Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistungen in den Teilen II, III und IV der Meisterprüfung zu beauftragen. Zwei der Mitglieder, die mit der Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistungen im Teil II beauftragt sind, müssen in dem Handwerk oder in dem handwerksähnlichen Gewerbe, für das der Meisterprüfungsausschuss errichtet ist, die Meisterprüfung abgelegt haben oder das Recht zum Ausbilden von Lehrlingen besitzen. Von den Mitgliedern, die mit der Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistungen in den Teilen III und IV der Meisterprüfung beauftragt sind, muss eines die Voraussetzungen des § 48 Absatz 5 oder des § 51b Absatz 6 der Handwerksordnung erfüllen.

(3) Die Aufsicht führende Person dokumentiert die Prüfung in ihren wesentlichen Abläufen. Zur Vorbereitung der Beschlussfassung nach § 21 Absatz 1 bewerten die in Absatz 2 genannten Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses die Prüfungsleistungen und halten dabei die für die Bewertung erheblichen Tatsachen fest.

(1) Für die Handwerke werden zur Durchführung der Meisterprüfungen Meisterprüfungsausschüsse als staatliche Prüfungsbehörden am Sitz der Handwerkskammer für ihren Bezirk errichtet. Die oberste Landesbehörde kann in besonderen Fällen die Errichtung eines Meisterprüfungsausschusses für mehrere Handwerkskammerbezirke anordnen und mit der Errichtung die für den Sitz des Meisterprüfungsausschusses zuständige höhere Verwaltungsbehörde beauftragen. Soll der Meisterprüfungsausschuß für Handwerkskammerbezirke mehrerer Länder zuständig sein, so bedarf es hierfür des Einvernehmens der beteiligten obersten Landesbehörden. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß abweichend von Satz 2 an Stelle der obersten Landesbehörde die höhere Verwaltungsbehörde zuständig ist. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(2) Die höhere Verwaltungsbehörde errichtet die Meisterprüfungsausschüsse nach Anhörung der Handwerkskammer und ernennt auf Grund ihrer Vorschläge die Mitglieder und die Stellvertreter für längstens fünf Jahre. Über Vorschläge für Mitglieder nach § 48 Absatz 4 und deren Stellvertreter befindet in der Handwerkskammer die Mehrheit der Gesellenvertreter der Vollversammlung; die Gesellenvertreter sollen Vorschläge der im Bezirk der Handwerkskammer bestehenden Gewerkschaften und selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung berücksichtigen. Die Handwerkskammer hat die in Satz 2 genannten Gesellenvertreter und Organisationen zu unterrichten

1.
über die Errichtung von Meisterprüfungsausschüssen am Sitz der Handwerkskammer,
2.
über die Zahl der von den Gesellenvertretern vorzuschlagenden Mitglieder und Stellvertreter für die Meisterprüfungsausschüsse und
3.
über Personen, die auf Vorschlag der Gesellenvertreter zu Mitgliedern und Stellvertretern der Meisterprüfungsausschüsse berufen sind.

(3) Die Handwerkskammer unterstützt die Meisterprüfungsausschüsse durch das Führen der laufenden Geschäfte.

(1) Der Meisterprüfungsausschuss besteht aus vier Mitgliedern. Die Mitglieder sollen das vierundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben.

(2) Der Vorsitzende braucht nicht in einem zulassungspflichtigen Handwerk tätig zu sein; er soll dem zulassungspflichtigen Handwerk, für welches der Meisterprüfungsausschuss errichtet ist, nicht angehören.

(3) Ein Beisitzer muss

1.
das Handwerk, für das der Meisterprüfungsausschuss errichtet ist, mindestens seit einem Jahr selbständig als stehendes Gewerbe betreiben und in diesem Handwerk
a)
die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt haben oder
b)
das Recht zum Ausbilden von Lehrlingen besitzen oder
2.
in dem zulassungspflichtigen Handwerk mindestens seit einem Jahr als Betriebsleiter tätig sein und in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllen.

(4) Ein Beisitzer soll ein Geselle sein, der in dem zulassungspflichtigen Handwerk, für das der Meisterprüfungsausschuß errichtet ist, die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt hat oder das Recht zum Ausbilden von Lehrlingen besitzt und in dem betreffenden zulassungspflichtigen Handwerk tätig ist.

(5) Ein Beisitzer soll besonders sachkundig in der wirtschaftlichen Betriebsführung sowie in den kaufmännischen, rechtlichen und berufserzieherischen Kenntnissen sein; er braucht dem Handwerk nicht anzugehören.

(6) § 34 Absatz 6 Satz 1, Absatz 9 und 9a ist entsprechend anzuwenden.

(7) Für jedes Mitglied des Meisterprüfungsausschusses können bis zu zwei Stellvertreter für den Fall der Verhinderung des Mitgliedes berufen werden. Für Stellvertreter gelten die Anforderungen für die Berufung des Mitgliedes, als dessen Stellvertreter sie berufen werden. Für die Stellvertreter gilt Absatz 6 entsprechend.

(1) Für die Handwerke werden zur Durchführung der Meisterprüfungen Meisterprüfungsausschüsse als staatliche Prüfungsbehörden am Sitz der Handwerkskammer für ihren Bezirk errichtet. Die oberste Landesbehörde kann in besonderen Fällen die Errichtung eines Meisterprüfungsausschusses für mehrere Handwerkskammerbezirke anordnen und mit der Errichtung die für den Sitz des Meisterprüfungsausschusses zuständige höhere Verwaltungsbehörde beauftragen. Soll der Meisterprüfungsausschuß für Handwerkskammerbezirke mehrerer Länder zuständig sein, so bedarf es hierfür des Einvernehmens der beteiligten obersten Landesbehörden. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß abweichend von Satz 2 an Stelle der obersten Landesbehörde die höhere Verwaltungsbehörde zuständig ist. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(2) Die höhere Verwaltungsbehörde errichtet die Meisterprüfungsausschüsse nach Anhörung der Handwerkskammer und ernennt auf Grund ihrer Vorschläge die Mitglieder und die Stellvertreter für längstens fünf Jahre. Über Vorschläge für Mitglieder nach § 48 Absatz 4 und deren Stellvertreter befindet in der Handwerkskammer die Mehrheit der Gesellenvertreter der Vollversammlung; die Gesellenvertreter sollen Vorschläge der im Bezirk der Handwerkskammer bestehenden Gewerkschaften und selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung berücksichtigen. Die Handwerkskammer hat die in Satz 2 genannten Gesellenvertreter und Organisationen zu unterrichten

1.
über die Errichtung von Meisterprüfungsausschüssen am Sitz der Handwerkskammer,
2.
über die Zahl der von den Gesellenvertretern vorzuschlagenden Mitglieder und Stellvertreter für die Meisterprüfungsausschüsse und
3.
über Personen, die auf Vorschlag der Gesellenvertreter zu Mitgliedern und Stellvertretern der Meisterprüfungsausschüsse berufen sind.

(3) Die Handwerkskammer unterstützt die Meisterprüfungsausschüsse durch das Führen der laufenden Geschäfte.

(1) Der Meisterprüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

(2) Alle Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses wirken mit bei Entscheidungen über

1.
die Zulassung, soweit darüber nicht der Vorsitzende entscheidet,
2.
den Ausschluss des Prüflings von der Prüfung,
3.
die Feststellung der Noten für die Teile der Meisterprüfung,
4.
das Bestehen oder Nichtbestehen der Teile der Meisterprüfung und der Meisterprüfung insgesamt.
Soweit nach dieser Verordnung Entscheidungen von allen Mitgliedern des Meisterprüfungsausschusses zu treffen sind, werden diese mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen sind nicht zulässig.

(3) Zur Beschleunigung können Entscheidungen im schriftlichen oder elektronischen Umlaufverfahren herbeigeführt werden, falls alle Mitglieder zustimmen. Hiervon ausgenommen sind Entscheidungen nach § 21 Absatz 1.

(1) Bei der Zulassung und bei der Abnahme jedes Teils der Meisterprüfung dürfen nicht mitwirken

1.
Arbeitgeber des Prüflings,
2.
Geschäftsteilhaber, Vorgesetzte oder Mitarbeiter des Prüflings,
3.
Angehörige des Prüflings.

(2) Angehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 3 sind

1.
Verlobte,
2.
Ehegatten,
3.
Lebenspartner,
4.
Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie,
5.
Geschwister,
6.
Kinder der Geschwister,
7.
Ehegatten sowie Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Ehegatten sowie der Lebenspartner,
8.
Geschwister der Eltern,
9.
Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).
Angehörige sind die im Satz 1 aufgeführten Personen auch dann, wenn
1.
in den Fällen der Nummern 2, 3, 4 und 7 die die Beziehung begründende Ehe oder die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
2.
in den Fällen der Nummern 4 bis 8 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist;
3.
im Falle der Nummer 9 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind.

(3) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn die Zulassung und die Abnahme weder durch Stellvertreter noch durch einen anderen Meisterprüfungsausschuss sichergestellt werden können.

(4) Liegt ein Ausschlussgrund nach Absatz 1 vor oder bestehen Zweifel, ob die dort genannten Voraussetzungen gegeben sind, so ist dies dem Meisterprüfungsausschuss unverzüglich mitzuteilen. Der Meisterprüfungsausschuss entscheidet über den Ausschluss. Die betroffene Person darf an dieser Entscheidung nicht mitwirken und sich im Falle des Ausschlusses an der weiteren Prüfung nicht mehr beteiligen.

(5) Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Prüfertätigkeit zu rechtfertigen, oder wird von einem Prüfling das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, so entscheidet der Meisterprüfungsausschuss über den Ausschluss. Die betroffene Person darf an dieser Entscheidung nicht mitwirken und sich im Falle des Ausschlusses an der weiteren Prüfung nicht mehr beteiligen.

(1) Für die Durchführung schriftlicher Prüfungen in den Teilen II, III und IV der Meisterprüfung kann der Vorsitzende eine Person mit der Aufsicht während der Prüfung beauftragen, die nicht Mitglied des Meisterprüfungsausschusses sein muss.

(2) Der Vorsitzende hat mindestens zwei Mitglieder mit der Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistungen in den Teilen II, III und IV der Meisterprüfung zu beauftragen. Zwei der Mitglieder, die mit der Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistungen im Teil II beauftragt sind, müssen in dem Handwerk oder in dem handwerksähnlichen Gewerbe, für das der Meisterprüfungsausschuss errichtet ist, die Meisterprüfung abgelegt haben oder das Recht zum Ausbilden von Lehrlingen besitzen. Von den Mitgliedern, die mit der Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistungen in den Teilen III und IV der Meisterprüfung beauftragt sind, muss eines die Voraussetzungen des § 48 Absatz 5 oder des § 51b Absatz 6 der Handwerksordnung erfüllen.

(3) Die Aufsicht führende Person dokumentiert die Prüfung in ihren wesentlichen Abläufen. Zur Vorbereitung der Beschlussfassung nach § 21 Absatz 1 bewerten die in Absatz 2 genannten Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses die Prüfungsleistungen und halten dabei die für die Bewertung erheblichen Tatsachen fest.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Der Prüfling hat dem Meisterprüfungsausschuss den Beginn der Durchführung des Meisterprüfungsprojekts oder der Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit rechtzeitig mitzuteilen, sofern diese Prüfungsleistung nicht in Klausur erbracht wird.

(2) Der Vorsitzende kann eine Person, die nicht Mitglied des Meisterprüfungsausschusses sein muss, mit der Aufsicht beauftragen. Die Aufsicht führende Person fertigt ein Protokoll an, aus dem auch hervorgehen muss, ob der Prüfling das Meisterprüfungsprojekt oder die Meisterprüfungsarbeit selbständig und nur unter Einsatz der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel durchgeführt oder angefertigt hat.

(3) Der Prüfling hat das Meisterprüfungsprojekt oder die Meisterprüfungsarbeit mit den vorgeschriebenen Unterlagen am festgesetzten Ort zur festgesetzten Zeit dem Meisterprüfungsausschuss vorzustellen. Der Vorsitzende kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes auf Antrag eine Fristverlängerung gewähren. Soweit er das Vorliegen eines wichtigen Grundes für nicht gegeben hält, entscheiden alle Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses.

(4) Der Prüfling hat schriftlich zu versichern, dass er das Meisterprüfungsprojekt oder die Meisterprüfungsarbeit selbständig durchgeführt oder angefertigt hat. Dies gilt auch für die vorgeschriebenen Unterlagen.

(5) Wird ein Meisterprüfungsprojekt oder eine Meisterprüfungsarbeit nicht, wie nach Absatz 3 Satz 1 bestimmt, vorgestellt, so ist der Teil I der Meisterprüfung nicht bestanden. Wird ein Meisterprüfungsprojekt oder eine Meisterprüfungsarbeit nicht selbständig oder unter Benutzung nicht erlaubter Arbeits- und Hilfsmittel durchgeführt oder angefertigt, so ist § 8 entsprechend anzuwenden.

(6) Zur Vorbereitung der Beschlussfassung nach § 21 Absatz 1 soll der Vorsitzende mindestens drei Mitglieder mit der Bewertung des Meisterprüfungsprojekts oder der Meisterprüfungsarbeit beauftragen. In begründeten Ausnahmefällen genügt die Beauftragung von zwei Mitgliedern, wenn die sachgemäße Durchführung der Prüfung gewährleistet ist. Zwei der beauftragten Mitglieder müssen in dem Handwerk oder in dem handwerksähnlichen Gewerbe, für das der Meisterprüfungsausschuss errichtet ist, die Meisterprüfung abgelegt haben oder das Recht zum Ausbilden von Lehrlingen besitzen.

(1) Das Fachgespräch ist als Einzelgespräch zu führen. Der Vorsitzende soll mindestens drei Mitglieder mit der Durchführung beauftragen. In begründeten Ausnahmefällen genügt die Beauftragung von zwei Mitgliedern, wenn die sachgemäße Durchführung der Prüfung gewährleistet ist. Zwei der beauftragten Mitglieder müssen in dem Handwerk oder in dem handwerksähnlichen Gewerbe, für das der Meisterprüfungsausschuss errichtet ist, die Meisterprüfung abgelegt haben oder das Recht zum Ausbilden von Lehrlingen besitzen.

(2) Die Ergänzungsprüfung wird auf Antrag des Prüflings durchgeführt. Sie ist als Einzelgespräch zu führen und soll je Prüfling höchstens 20 Minuten dauern. Das Ergebnis der jeweiligen schriftlichen Prüfung und der Ergänzungsprüfung ist im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

(3) Für Ergänzungsprüfungen und sonstige in Meisterprüfungsverordnungen vorgesehene mündliche Prüfungen gelten Absatz 1 Sätze 2 und 3 mit der Maßgabe, dass in Teil II zwei der beauftragten Mitglieder in dem Handwerk oder in dem handwerksähnlichen Gewerbe, für das der Meisterprüfungsausschuss errichtet ist, die Meisterprüfung abgelegt haben oder das Recht zum Ausbilden von Lehrlingen besitzen müssen; in den Teilen III und IV muss eines der beauftragten Mitglieder die Voraussetzungen des § 48 Absatz 5 oder des § 51b Absatz 6 der Handwerksordnung erfüllen. Der Meisterprüfungsausschuss kann bestimmen, dass sonstige in Meisterprüfungsverordnungen vorgesehene mündliche Prüfungen in einem Gruppengespräch durchzuführen sind.

(4) Zur Vorbereitung der Beschlussfassung nach § 21 Absatz 1 dokumentieren die Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses, die die mündlichen Prüfungen durchführen, die wesentlichen Abläufe, bewerten die Prüfungsleistungen und halten dabei die für die Bewertung erheblichen Tatsachen fest.

(1) Alle Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses beschließen die Prüfungsaufgaben. Die Prüfungssprache ist deutsch.

(2) Der Meisterprüfungsausschuss soll die Vorschläge des Prüflings zum Meisterprüfungsprojekt oder zur Meisterprüfungsarbeit berücksichtigen, wenn sie den Prüfungsanforderungen der jeweiligen Meisterprüfungsverordnung entsprechen und ihre Durchführung oder Anfertigung keinen für den Meisterprüfungsausschuss unangemessenen Aufwand erfordern.

(3) Der Meisterprüfungsausschuss kann für alle Prüflinge einheitlich festlegen, dass die Durchführung des Meisterprüfungsprojekts oder die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit und die Bearbeitung der Situationsaufgabe oder der Arbeitsprobe unter ständiger Aufsicht zum selben Zeitpunkt am gleichen Ort (Klausur) erfolgt.

(4) (weggefallen)

(1) Der Prüfling hat dem Meisterprüfungsausschuss den Beginn der Durchführung des Meisterprüfungsprojekts oder der Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit rechtzeitig mitzuteilen, sofern diese Prüfungsleistung nicht in Klausur erbracht wird.

(2) Der Vorsitzende kann eine Person, die nicht Mitglied des Meisterprüfungsausschusses sein muss, mit der Aufsicht beauftragen. Die Aufsicht führende Person fertigt ein Protokoll an, aus dem auch hervorgehen muss, ob der Prüfling das Meisterprüfungsprojekt oder die Meisterprüfungsarbeit selbständig und nur unter Einsatz der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel durchgeführt oder angefertigt hat.

(3) Der Prüfling hat das Meisterprüfungsprojekt oder die Meisterprüfungsarbeit mit den vorgeschriebenen Unterlagen am festgesetzten Ort zur festgesetzten Zeit dem Meisterprüfungsausschuss vorzustellen. Der Vorsitzende kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes auf Antrag eine Fristverlängerung gewähren. Soweit er das Vorliegen eines wichtigen Grundes für nicht gegeben hält, entscheiden alle Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses.

(4) Der Prüfling hat schriftlich zu versichern, dass er das Meisterprüfungsprojekt oder die Meisterprüfungsarbeit selbständig durchgeführt oder angefertigt hat. Dies gilt auch für die vorgeschriebenen Unterlagen.

(5) Wird ein Meisterprüfungsprojekt oder eine Meisterprüfungsarbeit nicht, wie nach Absatz 3 Satz 1 bestimmt, vorgestellt, so ist der Teil I der Meisterprüfung nicht bestanden. Wird ein Meisterprüfungsprojekt oder eine Meisterprüfungsarbeit nicht selbständig oder unter Benutzung nicht erlaubter Arbeits- und Hilfsmittel durchgeführt oder angefertigt, so ist § 8 entsprechend anzuwenden.

(6) Zur Vorbereitung der Beschlussfassung nach § 21 Absatz 1 soll der Vorsitzende mindestens drei Mitglieder mit der Bewertung des Meisterprüfungsprojekts oder der Meisterprüfungsarbeit beauftragen. In begründeten Ausnahmefällen genügt die Beauftragung von zwei Mitgliedern, wenn die sachgemäße Durchführung der Prüfung gewährleistet ist. Zwei der beauftragten Mitglieder müssen in dem Handwerk oder in dem handwerksähnlichen Gewerbe, für das der Meisterprüfungsausschuss errichtet ist, die Meisterprüfung abgelegt haben oder das Recht zum Ausbilden von Lehrlingen besitzen.

(1) Für die Durchführung schriftlicher Prüfungen in den Teilen II, III und IV der Meisterprüfung kann der Vorsitzende eine Person mit der Aufsicht während der Prüfung beauftragen, die nicht Mitglied des Meisterprüfungsausschusses sein muss.

(2) Der Vorsitzende hat mindestens zwei Mitglieder mit der Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistungen in den Teilen II, III und IV der Meisterprüfung zu beauftragen. Zwei der Mitglieder, die mit der Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistungen im Teil II beauftragt sind, müssen in dem Handwerk oder in dem handwerksähnlichen Gewerbe, für das der Meisterprüfungsausschuss errichtet ist, die Meisterprüfung abgelegt haben oder das Recht zum Ausbilden von Lehrlingen besitzen. Von den Mitgliedern, die mit der Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistungen in den Teilen III und IV der Meisterprüfung beauftragt sind, muss eines die Voraussetzungen des § 48 Absatz 5 oder des § 51b Absatz 6 der Handwerksordnung erfüllen.

(3) Die Aufsicht führende Person dokumentiert die Prüfung in ihren wesentlichen Abläufen. Zur Vorbereitung der Beschlussfassung nach § 21 Absatz 1 bewerten die in Absatz 2 genannten Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses die Prüfungsleistungen und halten dabei die für die Bewertung erheblichen Tatsachen fest.

Ist eine Urkunde von einer Partei in der Absicht, ihre Benutzung dem Gegner zu entziehen, beseitigt oder zur Benutzung untauglich gemacht, so können die Behauptungen des Gegners über die Beschaffenheit und den Inhalt der Urkunde als bewiesen angesehen werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 unbeachtlich ist. Soweit der Widerspruch erfolglos geblieben ist, hat derjenige, der den Widerspruch eingelegt hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, zu erstatten; dies gilt nicht, wenn der Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt eingelegt wird, der im Rahmen

1.
eines bestehenden oder früheren öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses oder
2.
einer bestehenden oder früheren gesetzlichen Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die an Stelle der gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann,
erlassen wurde. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.

(3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat (§ 73 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung) die Kostenentscheidung getroffen, so obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat gebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Vorverfahren bei Maßnahmen des Richterdienstrechts.