Meisterprüfungsverfahrensverordnung - MPVerfVO | § 15 Prüfungsaufgaben

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(1) Alle Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses beschließen die Prüfungsaufgaben. Die Prüfungssprache ist deutsch.

(2) Der Meisterprüfungsausschuss soll die Vorschläge des Prüflings zum Meisterprüfungsprojekt oder zur Meisterprüfungsarbeit berücksichtigen, wenn sie den Prüfungsanforderungen der jeweiligen Meisterprüfungsverordnung entsprechen und ihre Durchführung oder Anfertigung keinen für den Meisterprüfungsausschuss unangemessenen Aufwand erfordern.

(3) Der Meisterprüfungsausschuss kann für alle Prüflinge einheitlich festlegen, dass die Durchführung des Meisterprüfungsprojekts oder die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit und die Bearbeitung der Situationsaufgabe oder der Arbeitsprobe unter ständiger Aufsicht zum selben Zeitpunkt am gleichen Ort (Klausur) erfolgt.

(4) (weggefallen)

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published on 25/05/2016 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen die Beurteilung von schriftlichen Prüfungsleistungen im Teil I der Meisterprüfung im Schornsteinfegerhandwerk. 2 Mit Bescheid vom 1. März 2012 wurde dem Kläger die Zulassung zur Meisterp
published on 20/05/2015 00:00

Tenor 1. Der Bescheid der Handwerkskammer ... vom 31.05.2012 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums ... vom 30.07.2013 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, den Kläger erneut an Teil I der Meisterprüfung im Feinwerkmechan
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