Meisterprüfungsverfahrensverordnung - MPVerfVO | § 19 Durchführung schriftlicher Prüfungen, Bewertung

(1) Für die Durchführung schriftlicher Prüfungen in den Teilen II, III und IV der Meisterprüfung kann der Vorsitzende eine Person mit der Aufsicht während der Prüfung beauftragen, die nicht Mitglied des Meisterprüfungsausschusses sein muss.

(2) Der Vorsitzende hat mindestens zwei Mitglieder mit der Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistungen in den Teilen II, III und IV der Meisterprüfung zu beauftragen. Zwei der Mitglieder, die mit der Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistungen im Teil II beauftragt sind, müssen in dem Handwerk oder in dem handwerksähnlichen Gewerbe, für das der Meisterprüfungsausschuss errichtet ist, die Meisterprüfung abgelegt haben oder das Recht zum Ausbilden von Lehrlingen besitzen. Von den Mitgliedern, die mit der Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistungen in den Teilen III und IV der Meisterprüfung beauftragt sind, muss eines die Voraussetzungen des § 48 Absatz 5 oder des § 51b Absatz 6 der Handwerksordnung erfüllen.

(3) Die Aufsicht führende Person dokumentiert die Prüfung in ihren wesentlichen Abläufen. Zur Vorbereitung der Beschlussfassung nach § 21 Absatz 1 bewerten die in Absatz 2 genannten Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses die Prüfungsleistungen und halten dabei die für die Bewertung erheblichen Tatsachen fest.

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Meisterprüfungsverfahrensverordnung - MPVerfVO | § 21 Beschlüsse über die Noten und das Bestehen, Abschluss des Meisterprüfungsverfahrens


(1) Die Beschlüsse über die Noten, über das Bestehen oder Nichtbestehen des jeweiligen Teils der Meisterprüfung sowie über das Bestehen oder Nichtbestehen der Meisterprüfung insgesamt werden von allen Mitgliedern des Meisterprüfungsausschusses auf de
zitiert 2 §§ in anderen Gesetzen.

Handwerksordnung - HwO | § 48


(1) Der Meisterprüfungsausschuss besteht aus vier Mitgliedern. Die Mitglieder sollen das vierundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben. (2) Der Vorsitzende braucht nicht in einem zulassungspflichtigen Handwerk tätig zu sein; er soll dem zulassungs

Handwerksordnung - HwO | § 51b


(1) Die Handwerkskammer errichtet an ihrem Sitz für ihren Bezirk Meisterprüfungsausschüsse. Mehrere Handwerkskammern können bei einer von ihnen gemeinsame Meisterprüfungsausschüsse errichten. (2) Der Meisterprüfungsausschuss besteht aus vier Mitg
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Meisterprüfungsverfahrensverordnung - MPVerfVO | § 21 Beschlüsse über die Noten und das Bestehen, Abschluss des Meisterprüfungsverfahrens


(1) Die Beschlüsse über die Noten, über das Bestehen oder Nichtbestehen des jeweiligen Teils der Meisterprüfung sowie über das Bestehen oder Nichtbestehen der Meisterprüfung insgesamt werden von allen Mitgliedern des Meisterprüfungsausschusses auf de

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Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 20. Mai 2015 - 7 K 2232/13

bei uns veröffentlicht am 20.05.2015

Tenor 1. Der Bescheid der Handwerkskammer ... vom 31.05.2012 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums ... vom 30.07.2013 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, den Kläger erneut an Teil I der Meisterprüfung im Feinwerkmechan

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(1) Der Meisterprüfungsausschuss besteht aus vier Mitgliedern. Die Mitglieder sollen das vierundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben. (2) Der Vorsitzende braucht nicht in einem zulassungspflichtigen Handwerk tätig zu sein; er soll dem zulassungspflichtigen...
(1) Die Handwerkskammer errichtet an ihrem Sitz für ihren Bezirk Meisterprüfungsausschüsse. Mehrere Handwerkskammern können bei einer von ihnen gemeinsame Meisterprüfungsausschüsse errichten. (2) Der Meisterprüfungsausschuss besteht aus vier Mitgliedern; für...
(1) Die Beschlüsse über die Noten, über das Bestehen oder Nichtbestehen des jeweiligen Teils der Meisterprüfung sowie über das Bestehen oder Nichtbestehen der Meisterprüfung insgesamt werden von allen Mitgliedern des Meisterprüfungsausschusses auf der Grundlage...