Handwerksordnung - HwO | § 47

Handwerksordnung - HwO | § 47
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Gesetz zur Ordnung des Handwerks Inhaltsverzeichnis

(1) Für die Handwerke werden zur Durchführung der Meisterprüfungen Meisterprüfungsausschüsse als staatliche Prüfungsbehörden am Sitz der Handwerkskammer für ihren Bezirk errichtet. Die oberste Landesbehörde kann in besonderen Fällen die Errichtung eines Meisterprüfungsausschusses für mehrere Handwerkskammerbezirke anordnen und mit der Errichtung die für den Sitz des Meisterprüfungsausschusses zuständige höhere Verwaltungsbehörde beauftragen. Soll der Meisterprüfungsausschuß für Handwerkskammerbezirke mehrerer Länder zuständig sein, so bedarf es hierfür des Einvernehmens der beteiligten obersten Landesbehörden. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß abweichend von Satz 2 an Stelle der obersten Landesbehörde die höhere Verwaltungsbehörde zuständig ist. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(2) Die höhere Verwaltungsbehörde errichtet die Meisterprüfungsausschüsse nach Anhörung der Handwerkskammer und ernennt auf Grund ihrer Vorschläge die Mitglieder und die Stellvertreter für längstens fünf Jahre. Über Vorschläge für Mitglieder nach § 48 Absatz 4 und deren Stellvertreter befindet in der Handwerkskammer die Mehrheit der Gesellenvertreter der Vollversammlung; die Gesellenvertreter sollen Vorschläge der im Bezirk der Handwerkskammer bestehenden Gewerkschaften und selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung berücksichtigen. Die Handwerkskammer hat die in Satz 2 genannten Gesellenvertreter und Organisationen zu unterrichten

1.
über die Errichtung von Meisterprüfungsausschüssen am Sitz der Handwerkskammer,
2.
über die Zahl der von den Gesellenvertretern vorzuschlagenden Mitglieder und Stellvertreter für die Meisterprüfungsausschüsse und
3.
über Personen, die auf Vorschlag der Gesellenvertreter zu Mitgliedern und Stellvertretern der Meisterprüfungsausschüsse berufen sind.

(3) Die Handwerkskammer unterstützt die Meisterprüfungsausschüsse durch das Führen der laufenden Geschäfte.

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(1) Aufgabe der Handwerkskammer ist insbesondere, 1. die Interessen des Handwerks zu fördern und für einen gerechten Ausgleich der Interessen der einzelnen Handwerke und ihrer Organisationen zu sorgen,2. die Behörden in der Förderung des Handwerks du

(1) Die Handwerkskammer errichtet an ihrem Sitz für ihren Bezirk Meisterprüfungsausschüsse. Mehrere Handwerkskammern können bei einer von ihnen gemeinsame Meisterprüfungsausschüsse errichten. (2) Der Meisterprüfungsausschuss besteht aus vier Mitg
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.

(1) Der Meisterprüfungsausschuss besteht aus vier Mitgliedern. Die Mitglieder sollen das vierundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben. (2) Der Vorsitzende braucht nicht in einem zulassungspflichtigen Handwerk tätig zu sein; er soll dem zulassungs
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published on 23/07/2015 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar. 3. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in H
published on 19/05/2015 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg Aktenzeichen: Au 3 K 15.162 Im Namen des Volkes Urteil vom 19. Mai 2015 3. Kammer Sachgebiets-Nr. 221 Hauptpunkte: Meisterprüfung; Täuschung;
published on 19/09/2017 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen einen Handwerkskammerbescheid über das Nichtbestehen der Tischlermeisterprüfung. 2 Der Kläger unterzog sich am 28./29.4.2014 der Wiederholungsprüfung zur Meisterprüfung im Tischlerhandwerk. In deren Teil
published on 20/05/2015 00:00

Tenor 1. Der Bescheid der Handwerkskammer ... vom 31.05.2012 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums ... vom 30.07.2013 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, den Kläger erneut an Teil I der Meisterprüfung im Feinwerkmechan
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(1) Der Meisterprüfungsausschuss besteht aus vier Mitgliedern. Die Mitglieder sollen das vierundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben. (2) Der Vorsitzende braucht nicht in einem zulassungspflichtigen Handwerk tätig zu sein; er soll dem zulassungspflichtigen...