Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 11. Aug. 2010 - 5 K 3274/09

bei uns veröffentlicht am11.08.2010

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die im Rahmen eines Nachbarwiderspruchsverfahrens erfolgte Aufhebung seiner Baugenehmigung für die Umnutzung eine Halle.
Der Kläger stellte am 24.09.2007 bei der Beklagten für die Grundstücke Flst.Nrn. ... in ... den Bauantrag „Ausbau und Umnutzung der Hallengebäude zu Veranstaltungsstätten. Herstellung von Stellplätzen“. In der Baubeschreibung vom 20.09.2007 heißt es „Umnutzung der Halle ... als gewerbliche Versammlungsstätte mit Halle und Cafeteria“ und „Nutzung für Messeveranstaltungen/Ausstellungen /Seminare/Vortragsveranstaltungen/Gastgewerbe“, „Zielgruppen: Großunternehmen, Vereine, Gesellschaften, private Veranstaltungen.“ Die Fläche des Versammlungsraums wurde mit 789 qm, die Gesamtzahl der möglichen Besucher mit 965 und die Zahl der erforderlichen Stellplätze mit 160 angegeben. Aus der Flächenberechnung nach Din 277 ergibt sich als Nutzfläche im Erdgeschoß eine Fläche von 1421,83 m 2 und im Obergeschoss von weiteren 246,02 m 2, somit insgesamt 1667,85 m 2 .
Die Grundstücke des Klägers und das nördlich angrenzende Grundstück der Beigeladenen (Flst.Nr. ..., ...) liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans „...“ .... Änderung der Beklagten vom 10.11.1999. Dessen schriftliche planungsrechtliche Festsetzungen sehen als bauliche Nutzung ein Gewerbegebiet vor. Weiter heißt es dort unter A Nr.1.1 des schriftlichen Teils der planungsrechtlichen Festsetzungen: „Ausnahmen sind nach § 8 Abs.3 Ziff.1 BauNVO gemäß § 1 Abs.6 BauNVO allgemein zulässig. Ausnahmen nach § 8 Abs.3 Ziff.2 u. 3 BauNVO sind gemäß § 1 Abs.6 BauNVO nicht zulässig.“
Der Kläger legte auf Anforderung durch die Beklagte ein schalltechnisches Gutachten 08.091 des Ingenieurbüros für Bauphysik vom 16.09.2008, Mannheim über die Untersuchung und Berechnung der Geräuschimmissionen einer geplanten Veranstaltungshalle und Beurteilung der Geräuscheinwirkung auf die bestehende Wohnbebauung in der Nachbarschaft vor. In dem schalltechnischen Gutachten wird ausgeführt, dass die bestehende Halle bisher von einem Reifenhandel genutzt worden sei und die Halle umgebaut und vor allem an Freitagen und Samstagen von großen Gesellschaften (Hochzeiten) als Veranstaltungsraum mit mehrstündigen Musikdarbietungen (Halleninnenpegel 90 dB(A)) genutzt werden solle. Unter der Woche seien keine bzw. nur kleinere Veranstaltungen geplant.
Am 03.11.2008 erteilte die Beklagte dem Kläger eine Baugenehmigung unter Gewährung einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „...“ .... Änderungen bezüglich geringfügiger Überschreitung der mit Pflanzgebot belegten Fläche zur Nutzungsänderung des Hallengebäudes in eine Veranstaltungsstätte sowie zur Herstellung von Stellplätzen und einer Schallschutzwand. Unter "Besondere Hinweise, Auflagen und Bedingungen“ heißt es: Nr.2 "Die Baugenehmigung wird unter der Bedingung erteilt, dass die im Schallschutzgutachten des Ingenieurbüros zur Bauphysik vom 16.09.2008 formulierten Anforderungen bezüglich der Immissionsminderung entsprechend umgesetzt werden. So ist unter anderem die geforderte hochabsorbierend gestaltete Lärmschutzwand zu errichten“. Nr.3 "Die zulässigen Lärmwerte im Gewerbegebiet sind einzuhalten". Nr. 4 "Die Forderung nach ergänzenden baulichen Schallschutzmaßnahmen oder organisatorischen Beschränkungen bleibt vorbehalten, wenn die Werte im Betrieb nicht eingehalten werden." Nr 5 "Der Betrieb darf erst nach Umsetzung aller im Schallschutzgutachten des Ingenieurbüros zur Bauphysik vom 16.09.2008 formulierten Schallschutzmaßnahmen aufgenommen werden“. Nicht genehmigt wurde die Anbringung einer Reklamefläche mit der Aufschrift „Veranstaltungszentrum W.“. Am 26.02.2009 wurde dem Kläger eine Teilbaufreigabe zur Ausführung der neuen Stahlbeton-Mauerwerkswände und einer neuen Massivdecke erteilt.
Mit Schreiben vom 20.05.2009 legte die Beigeladene, die Betreiberin der „...“ und Miteigentümerin des Grundstücks Flst.Nr. ..., die von dem Vorhaben nicht benachrichtigt worden war, Widerspruch ein und machte geltend: Sie sei seit dem November 2007 Miteigentümerin des Grundstücks Flst.Nr. ..., ..., und rüge, wegen der Nutzungsänderung nicht angehört worden zu sein. Die vorgesehene Nutzung werde wegen der Lärmbelästigung und wegen einer zu erwartenden Belästigung ihrer Kundinnen zu einer Beeinträchtigung ihres Gewerbebetriebs führen. Es müssten verschiedene bauliche Maßnahmen ergriffen werden, damit gewährleistet sei, dass kein Einblick in den Außen-/Ruhebereich ihres Grundstückes genommen werden könne. Die Erwerbsvormerkung für die Beigeladene und einen weiteren Miteigentümer war am 05.12.2006 im Grundbuch von Wiesloch eingetragen worden und der zuständige Notar hatte die Auflassung zum 28.02.2008 erklärt und am 25.03.2008 im Grundbuch vollzogen. Seit dem 25.03.2008 ist die Beigeladene als Miteigentümerin des Grundstücks Flst.Nr. ... im Grundbuch eingetragen.
Nachdem bei einer Ortsbesichtigung am 13.05.2009 die Beklagte festgestellt hatte, dass mit der Bauausführung von der erteilten Baugenehmigung abgewichen worden war, beantragte der Kläger am 26.06.2009 eine Abänderung der erteilten Baugenehmigung bezüglich des Grundrisses und des Anbaus eines Technikraums. In den dem Bauantrag beigefügten Plänen heißt es zum Bauvorhaben: „Nutzungsänderung des Hallengebäudes in eine Veranstaltungsgaststätte“.
Das bereits von der Beklagten entworfene Änderungsgenehmigungsschreiben mit Datum vom 13.10.2009 wurde dem Kläger nicht zugestellt, weil das Regierungspräsidium Karlsruhe der Beklagten mit Schreiben vom 07.10.2009 mitteilte, dass das Vorhaben gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans verstoße, wonach Vergnügungsstätten auch nicht ausnahmsweise zulässig seien. Aus dem schalltechnischen Gutachten sei zu entnehmen, dass das Gebäude unter anderem für Hochzeitsveranstaltungen, im vorliegenden Fall für türkisch-kurdische Hochzeitsveranstaltungen, genutzt werden solle. Hierfür seien 160 Pkw-Stellplätze nachgewiesen. Dem schalltechnischen Gutachten seien maximal 1000 Gäste bzw. durchschnittlich 700 Gäste zugrunde gelegt worden. Da erfahrungsgemäß die Kraftfahrzeuge voll ausgelastet seien, sei mit dieser Anzahl von Besuchern zu rechnen.
Mit Verfügung vom 06.11.2009 hob die Beklagte auf Anweisung des Regierungspräsidiums Karlsruhe die erteilte Baugenehmigung auf und half damit dem Widerspruch der Beigeladenen ab. Zur Begründung wurde ausgeführt: Der Kläger wolle vorrangig in der Halle Hochzeiten, an denen ein sehr großer Personenkreis teilnehme, veranstalten. Die Rechtsprechung ordne diese Veranstaltungen den Vergnügungsstätten zu, da von diesen vergleichbare Auswirkungen auf die Umgebung ausgingen. Unerheblich sei hierbei, dass diese (Hochzeits-) Veranstaltungen nicht öffentlich seien. Vergnügungsstätten seien jedoch im Bebauungsplan ausgeschlossen. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung gemäß § 31 Abs.2 BauGB lägen nicht vor, da hier die Grundzüge der Planung berührt würden. Der für Bausachen zuständige gemeinderätliche Ausschuss habe sich in seiner Sitzung am 04.11.2009 mit der Bausache befasst und sich gegen eine Befreiung oder Änderung des Bebauungsplans ausgesprochen. Die Verfügung wurde dem Kläger am 10.11.2009 zugestellt.
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Der Kläger hat am 20.11.2009 Klage erhoben. Er beantragt,
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den Abhilfebescheid der Beklagten vom 06.11.2009 aufzuheben.
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Zur Begründung wurde ausgeführt: Maßgeblich sei die vom Architekten im Zusammenhang mit dem Bauantrag vorgelegte "Neuberechnung nach Flächenverkleinerung" vom 20.09.2007 angegebene Nutzung. Auf dieser Basis sei die Baugenehmigung erteilt worden. Dies bestimme Inhalt und Umfang der Baugenehmigung. Das Ergebnis des auf Veranlassung der Beklagten in Auftrag gegebenen Schallschutzgutachtens sei als einzuhaltende Nebenbestimmung (u.a. Ziff. 3-5) Teil der Baugenehmigung vom 03.11.2008. Er habe nicht vor, nur die in dem Sachverständigengutachten angeführten Veranstaltungen durchzuführen, sondern wolle die Halle auch für Messeveranstaltungen (z.B. Hausmessen für örtliche Handwerker), Ausstellungen, Seminare und Vortragsveranstaltung zu nutzen. Daneben sollten jedoch die Räumlichkeiten auch für Hochzeitsveranstaltungen zur Verfügung stehen, selbstverständlich nicht nur für "türkisch-kurdische", sondern auch für andere Hochzeitsveranstaltungen. Diese Nutzungen seien alle gewerbegebietsverträglich. Die Beklagte habe völlig korrekt geprüft, welche Lärmauswirkungen durch den Kfz-Verkehr zu befürchten seien und habe entsprechende Schutzauflagen in der Baugenehmigung vorgesehen. Zwar würde die Nutzung für Hochzeiten am Wochenende nur den kleineren Teil der Nutzungsart darstellen, diese Nutzungsmöglichkeit sei jedoch die für ihn wirtschaftlich wichtigere, weil hierfür die größere Marktnachfrage bestehe. Eine Nutzung unter Ausschluss der Möglichkeit, die Räumlichkeiten für Hochzeiten und private Feierlichkeiten zur Verfügung zu stellen, wäre wirtschaftlich vermutlich nicht tragfähig. Eine Teilaufhebung des Rücknahmebescheids mit dem Inhalt, dass er die Räumlichkeiten nicht für Hochzeiten nutzen könne und dürfe, wäre daher für ihn nicht ausreichend. Bei einer Nutzung auch für türkische Hochzeiten handele es sich um einen Gewerbebetrieb aller Art und gerade nicht um eine vergnügungsstättentypische Nutzung. Gegenteiliges ergebe sich auch nicht aus dem Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen und dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts. Zum einen werde die Rechtsansicht des OVG Nordrhein-Westfalen nicht geteilt. Und zum anderen liege der vom OVG entschiedene Fall auch anders als der hiesige. Das Bundesverwaltungsgericht beschäftige sich nur mit einem kleinen Ausschnitt aus der Problematik. Zwar sei es zutreffend, dass es sich bei Vergnügungsstätten um eine besondere Nutzungsart handele, bei der die kommerzielle Unterhaltung der Besucher durch die entsprechende Dienstleistung des Betreibers im Vordergrund stehe. Das OVG habe jedoch einige Gesichtspunkte nicht bedacht, die eine gegenteilige rechtliche Einschätzung nahelegten. Typische Vergnügungsstätten seien Nachtlokale aller Art, deren Zweck auf Darstellung mit sexuellem Charakter ausgerichtet sei sowie Diskotheken und Spiel- und Automatenhallen. Sie seien das Vorbild der Vergnügungsstätten und gesetzgeberischer Anlass für eine eigenständige Regelung in der Baunutzungsverordnung. Türkische Hochzeiten entfernten sich jedoch von diesem Vorbild in einem starken Maße. Zum zweiten sei vor allem Vergnügungsstätten eigen, dass der Betreiber das Programm bestimme. Bei türkischen Hochzeiten dagegen bestimme das Brautpaar bzw. deren Eltern oder Hochzeitsplaner, was auf dem Programm stehe. Hochzeiten seien daher eher mit den sonstigen von ihm beabsichtigten Nutzungen vergleichbar. Vergnügungsstätten bedienten das Bedürfnis der Gäste nach Unterhaltung und Amüsement, die kommerzielle Unterhaltung stehe im Vordergrund. Bei Hochzeiten gehe es um die Feier einer Eheschließung und es finde häufig auch ein Familientreffen statt. Dieses grundrechtlich deutlich erhöhte Schutzniveau sei auch bauplanungsrechtlich beachtlich, da bei Auslegung und Abgrenzung der einzelnen Nutzungsarten auch Gesichtspunkte der sozialen Akzeptanz bzw. sozialen Adäquanz eine Rolle spiele. Mit Vergnügungsstätten gehe häufig ein sog. Trading-Down-Effekt einher. Dies sei bei einer Hochzeit und einem Familientreffen nicht zu erwarten. Dass bei Hochzeiten auch Musik gespielt und getanzt werde, könne die Veranstaltung allein nicht zur Vergnügungsstätte gemacht werden. Ansonsten müsse auch das Fitnessstudio der Beigeladenen eine Vergnügungsstätte sein. Das Bundesverwaltungsgericht habe lediglich entschieden, dass einer Einordnung als Vergnügungsstätte nicht entgegen stehe, dass die Nutzung lediglich einem geschlossenen Benutzerkreis offen stehe. Das VG Düsseldorf habe in seiner Entscheidung vom 14.04.2005 ausgeführt, dass Vergnügungsstätten eine besondere Art von Gewerbebetrieb seien, bei denen die kommerzielle Unterhaltung der Besucher bzw. Kunden im Vordergrund stehe. Sie seien durch eine bestimmte gewinnbringende „Freizeit“-Gestaltung gekennzeichnet. Das bloße Ermöglichen von Geselligkeit, etwa bei Familientreffen, Vereinsfeiern, Hochzeiten und Schützenveranstaltungen sei dagegen nicht ausreichend. In dem Fall, der der Entscheidung des OVG Nordrhein-Westfalen zugrunde gelegen habe, sei die Genehmigung einer Festhalle beantragt worden, es sei also schwerpunktmäßig um die Nutzung für Musik- und Tanzzwecken gegangen. Dort habe es auch baulich gesonderte Flächen für die Musikkapelle sowie zum Tanzen gegeben. Er habe dagegen ein weites Nutzungsspektrum.
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Am 22.05.2010 ordnete die Beklagte bezüglich der Aufhebung der Baugenehmigung vom 06.11.2009 die sofortige Vollziehbarkeit gemäß § 80 Abs.2 Nr.4 VwGO an.
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Der Kläger hat am 12.05.2010 Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gestellt (5 K 1129/10). Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die Begründung ihrer Abhilfeentscheidung,
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die Klage abzuweisen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze, im Übrigen auf die vorgelegten Behördenakten sowie auf die Akten zum Bebauungsplan „...“ verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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Die Klage ist zulässig.
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Die Anfechtungsklage ist auch ohne Durchführung eines Widerspruchsverfahrens zulässig. Gemäß § 68 Abs.1 Satz 1 Nr.2 VwGO bedarf es keiner Überprüfung des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren, wenn der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält. Bei der Verfügung der Beklagten vom 06.11.2009 handelt es sich um einen Abhilfebescheid, der erstmalig eine Beschwer enthält. Zwar hatte die Ausgangsbehörde den Widerspruch bereits an die Widerspruchsbehörde weitergeleitet. Dies steht jedoch einer Abhilfeentscheidung durch die Ausgangsbehörde nicht entgegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.09.1989, NVwZ 1990, 651). Denn die Widerspruchsbehörde kann als Aufsichtsbehörde die Ausgangsbehörde um den Erlass eines Abhilfebescheids gemäß § 72 VwGO ersuchen. Die Beklagte wurde auch zum Erlass einer Abhilfeentscheidung und nicht etwa zum Erlass eines Rücknahmebescheids angewiesen. Der Abhilfebescheid enthält auch eine erstmalige rechtliche Beschwer, weil er die Baugenehmigung insgesamt aufhebt.
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Die damit zulässige Klage ist jedoch unbegründet. Der Abhilfebescheid der Beklagten vom 06.11.2009 ist formell und materiell rechtmäßig und verletzt den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs.1 Satz 1 VwGO).
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Die Beklagte durfte eine Abhilfeentscheidung treffen, weil ihr ein Nachbarwiderspruch zur Entscheidung vorlag. Gegenstand der Abhilfeentscheidung ist allein die Baugenehmigung vom 03.11.2008, da die Änderungsbaugenehmigung vom 13.10.2009 betreffend die Innenausgestaltung der Halle mangels Bekanntgabe nicht wirksam geworden ist.
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Wendet sich der Inhaber einer Baugenehmigung gegen eine teilweise oder vollständige Aufhebung der Baugenehmigung im Wege eines Abhilfebescheids gemäß § 72 VwGO, ist die Frage der Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung, soweit sie aufgehoben wurde, nur im Hinblick auf die nachbarschützenden Vorschriften des öffentlichen Baurechts zu überprüfen (VG Braunschweig, Urt. v. 09.10.2002 - 2 A 317/01 -, juris).
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Dem Erlass der Abhilfeentscheidung stand nicht schon eine Präklusion der Beigeladenen im Sinne des § 55 Abs.2 LBO a.F. entgegen, da diese bereits nicht die für eine Präklusion erforderliche Angrenzerbenachrichtigung erhalten hatte. Die Genehmigung der Umnutzung der Halle verletzt die deshalb zu überprüfenden Rechte der Beigeladenen als Nachbarin.
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Die Rechtmäßigkeit der beantragten und genehmigten Umnutzung von Wohnräumen im Wohngebäude des Beigeladenen beurteilt sich nach § 30 Abs. 1 BauGB i.V.m. der Bau-nutzungsverordnung 1990 - BauNVO - (§ 25c Satz 1 BauNVO). Die Grundstücke des Klägers und der Beigeladenen liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans „...“. Dessen schriftliche planungsrechtliche Festsetzungen sehen als bauliche Nutzung für die Grundstücke des Klägers und der Beigeladenen ein Gewerbegebiet GE (§ 8 BauNVO) vor, in dem Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke sowie Vergnügungsstätten auch nicht ausnahmsweise zulässig sind. Denn es heißt es dort unter A Nr.1.1 des schriftlichen Teils der planungsrechtlichen Festsetzungen: „Ausnahmen sind nach § 8 Abs.3 Ziff.1 BauNVO gemäß § 1 Abs.6 BauNVO allgemein zulässig. Ausnahmen nach § 8 Abs.3 Ziff.2 u. 3 BauNVO sind gemäß § 1 Abs.6 BauNVO nicht zulässig.“ Die hier strittige Festsetzung trat erstmals am 14.01.97 mit der 2. Änderung des Bebauungsplans in Kraft. Sie wurde durch die am 22.11.1999 in Kraft getretenen 3. Änderung des Bebauungsplans, die vor allem die Zulassung von innenstadtunschädlichen Einzelhandelsbetrieben zum Gegenstand hatte (vgl. S. 2 der Begründung der Änderung), nicht abgeändert.
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Der Plangeber hat mit der getroffenen Festsetzung von der Ermächtigung des § 1 Abs. 6 Nr.1 BauNVO 1990 Gebrauch gemacht, wonach im Bebauungsplan festgesetzt werden kann, dass Ausnahmen, die in den einzelnen Baugebieten nach §§ 2 bis 9 BauNVO vorgesehen sind, ganz oder teilweise nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden, und in zulässiger Weise unter Wahrung der allgemeinen Zweckbestimmung des Baugebietes die Möglichkeit genutzt, den Baugebietskatalog zu variieren (vgl. Fickert/Fieseler,11. Aufl., § 1 Rdnr. 104 ff.). Durch den vorgenommenen Ausschluss von Ausnahmen wurde in zulässiger Weise sichergestellt, dass der Schwerpunkt der Nutzung des Gebiets in der Unterbringung nicht erheblich belästigender Gewerbebetriebe liegt und nur Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind, allgemein zulässig sind.
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Die Festsetzung eines Gewerbegebiets und der dort auch nicht ausnahmsweise zulässigen Vorhaben hat nachbarschützende Wirkung (vgl. Fickert/Fieseler, a.a.O., § 8 Rdnr. 3). Der Nachbar hat ein subjektiv öffentliches Recht auf Bewahrung der festgesetzten Gebietsart, so dass sich die Klägerin als Nachbarin (im Gewerbegebiet) auf einen Verstoß gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans berufen kann.
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Die Beigeladene hat keinen Anspruch auf Wahrung der Gebietsart, soweit Ausnahmen für Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke nicht zugelassen sind, da der Kläger keine Anlage für kulturelle und soziale Einrichtungenbetrieben zur Genehmigung gestellt hat. Denn hierbei handelt sich um Anlagen des Gemeinbedarfs (Kirchen, Gemeindehäuser, Schulen, Stadtbüchereien usw.) bzw. der sozialen Fürsorge und der öffentlichen Wohlfahrt. Sie kann sich jedoch auf die Wahrung der Gebietsart eines Gewerbegebiets ohne Vergnügungsstätte berufen, da dem Kläger eine Baugenehmigung für den Betrieb einer Vergnügungsstätte erteilt wurde.
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Maßgeblich für die planungsrechtliche Bewertung der erlaubten Nutzung der Halle ist, was die angefochtene Genehmigung an Nutzung hergibt, d.h. die genehmigte maximale Ausnutzung der Halle (OVG Schleswig-Holstein, B. v. 05.10.2009 - 1 MB 16/09 -, juris). Der Regelungsgehalt der dem Kläger erteilten Baugenehmigung bestimmt sich nach dem Wortlaut der Baugenehmigung, nach den Bauvorlagen, dem geschilderten Betriebsablauf und den genehmigten Bauplänen. Danach wurde als maximale zulässige Nutzung der Halle der Betrieb einer Vergnügungsstätte genehmigt.
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Nach dem Wortlaut der Baugenehmigung wurde dem Kläger eine Baugenehmigung zur Nutzungsänderung des Hallengebäudes in eine Veranstaltungsstätte sowie zur Herstellung von Stellplätzen und einer Schallschutzwand erteilt. Die Bauvorlage vom 20.09.2007 enthält die Angaben: „Umnutzung der Halle in ... als gewerbliche Versammlungsstätte mit Halle und Cafeteria“ und „Nutzung für Messeveranstaltungen/Ausstellungen /Seminare/Vortragsveranstaltungen/Gastgewerbe. Zielgruppen: Großunternehmen, Vereine, Gesellschaften, private Veranstaltungen.“ Die genehmigten Baupläne enthalten die Aufschrift “Ausbau und Umnutzung der Hallengebäude als Veranstaltungsstätte“ und haben eine Halle mit Podium, eine Cafeteria mit Sitzplätzen, eine Küche und im Obergeschoß einen Aufenthaltsraum zum Gegenstand. Die Fläche des Versammlungsraums wurde in der Bauvorlage vom 20.09.2007 mit 789 qm, die Gesamtzahl der Besucher mit 965 und die Zahl der erforderlichen Stellplätze mit 160 angegeben. Maßgeblich für die Beurteilung des Umfangs der genehmigten Nutzung sind weiter die Angaben des Klägers zum Betriebsablauf, die der Gutachter seinem schalltechnischen Gutachten zugrunde gelegt hat, da dieses Eingang in die Nebenbestimmungen der Baugenehmigung gefunden hat und daher Teil der Baugenehmigung geworden ist. Nach diesen Angaben soll die Halle vor allem an Freitagen und Samstagen von großen Gesellschaften (Hochzeiten) als Veranstaltungsraum genutzt werden. Die Anfahrt der Gäste erfolgt ab 16.00 Uhr. Bis 20.00 Uhr wird lautere Musik gespielt, dann nochmal von 20.30 Uhr bis 22.00 Uhr. Ab 23.00 Uhr ist die Musik wesentlich leiser als zu Beginn der Feierlichkeiten. Zu diesem Zeitpunkt verlassen auch die ersten Gäste die Feier. Um 0.30 Uhr ist die Feier beendet. Im Gutachten wurde im Nahbereich von 2 m der Lautsprecher während der Musikdarbietung ein Schalldruckpegel von 90 dB(A) angenommen und das Frequenzspektrum von basslastiger Musik zugrundegelegt. Der Summenpegel (Halleninnenpegel) wurde unter der Annahme des Einsatzes von 6 Lautsprechern mit 90,4 dB(A) berechnet. In der mündlichen Verhandlung bestätigte der Kläger im wesentlichen den im Gutachten geschilderten Ablauf der Veranstaltungen und ergänzte, in der Halle sollten jeden Samstag oder Sonntag türkische Hochzeiten ab 17.00 Uhr mit maximal 700 Gästen stattfinden. Wegen der erforderlichen Tische und Stühle könnten nicht mehr Gäste kommen. Er vermiete die Halle zu diesem Zweck oder organisiere die türkischen Hochzeiten selbst.
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Die aufgrund dieser Bauvorlagen, der Betriebsschilderung und den Bauplänen genehmigte Nutzung umfasst die Möglichkeit der Nutzung der Halle als Vergnügungsstätte.
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Der Begriff Vergnügungsstätten wird in der Baunutzungsverordnung nicht definiert, so dass er nach Systematik und Sinn und Zweck der in der Baunutzungsverordnung getroffenen Regelungen zu bestimmen ist. Der Verordnungsgeber hat die Zulässigkeit von Vergnügungsstätten mit der Vierten Verordnung zur Änderung der BauNVO neu (BVerwG, B. v. 20.11.2006 - 4 B 56/06 -, juris) und für jedes Baugebiet einzeln geregelt. Vergnügungsstätten sind seit der Neureglung nicht zulässig in reinen und allgemeinen Wohngebieten, in Kleinsiedlungsgebieten und in Industriegebieten, uneingeschränkt zulässig in Kerngebieten und ausnahmsweise in Gewerbegebieten. In Mischgebieten sind sie zulässig, soweit sie nicht wegen ihrer Zweckbestimmung oder ihres Umfangs nur in Kerngebieten allgemein zulässig sind (sonstige Vergnügungsstätten), in besonderen Wohngebieten und in Dorfgebieten sind sie unter dieser Voraussetzung ausnahmsweise zulässig. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke sind schon deshalb keine Vergnügungsstätten, da sie jeweils gesondert erwähnt werden. Die Neuregelung erfolgte, um die städtebaulich nachteiligen Auswirkungen, die von Vergnügungsstätten ausgehen, zu erfassen und die Wohnbevölkerung und andere sensible Nutzungen vor den von Vergnügungsstätten ausgehenden nachteiligen Wirkungen zu schützen (BVerwG, B. v. 20.11.2006 - 4 B 56/06 -, juris).
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Gemeinsames Merkmal aller Vergnügungsstätten sind daher ihre in städtebaulicher Hinsicht nachteiligen Auswirkungen, wobei diese unterschiedlicher Art sein können. Maßgeblich sind deshalb nicht die Definitionen des Vergnügungssteuerrechts, sondern typische städtebaulich relevante (negative) Folgewirkungen, wie Lärmbelästigungen, Beeinträchtigungen des Stadt- und Straßenbildes und des Gebietscharakters, aber auch Verschlechterung der Gebietsqualität (sog. trading-down Effekt; vgl. hierzu etwa Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl., § 4a RdNr. 22.1 m.w.N.), wobei bezüglich der Intensität dieser Auswirkungen zwischen den auf Kerngebiete beschränkten (kerngebietstypischen) und den sonstigen Vergnügungsstätten unterschieden wird (VGH Bad.Württ., B. v. 28.11.2006 - 3 S 2377/06 -, juris).
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Zu Anlagen mit städtebaulich relevanten Folgewirkungen, die als Vergnügungsstätten bewertet wurden, wird ausgeführt: Vergnügungsstätten werden gekennzeichnet als gewerbliche Einrichtungen (Gewerbebetriebe besonderer Art), die dem „Amusement“, der kommerziellen Freizeitgestaltung, Zerstreuung und Entspannung, dem geselligen Beisammensein, der Bedienung der Spielleidenschaft oder der Bedienung der erotisch/sexuellen Interessen des Menschen dienen. Sie werden auch umschrieben als gewerbliche Nutzungsarten, die sich in unterschiedlicher Ausprägung (etwa Diskotheken, Spielhallen oder Amüsierbetriebe) unter Ansprache oder Ausnutzung des Geselligkeitsbedürfnisses, des Spiel- oder des Sexualtriebs einer bestimmten auf Gewinnerzielung gerichteten Freizeitunterhaltung widmen (VGH Bad.Württ., B. v. 28.11.2006, a.a.O., juris, OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 27.04.2006 -7 A 1620/05 -, juris)). Auch Kinopaläste werden neuerdings als Vergnügungsstätten eingeordnet.
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Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, B. v. 20.11.2006, a.a.O.) hat in einer Entscheidung, der das Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 27.04.2006 zu einer Genehmigung der Umnutzung einer Halle zu einer Festhalle mit Bühne und Tanzfläche und 85 Stellplätzen, in der Veranstaltungen mit 500 Teilnehmern vorgesehen sind, zugrundelag, zu den negativen städtebaulichen Auswirkungen einer solchen Festhalle ausgeführt: „Zu diesen Auswirkungen gehört insbesondere der Lärm, der von der Nutzung der betroffenen Gebäude selbst ausgeht - wie Musikdarbietungen oder die Geräusche von feiernden Teilnehmern - sowie derjenige, der im zeitlichen Zusammenhang mit Anfahrt und Abfahrt der Besucher oder Teilnehmer entsteht - wie Motorengeräusch, Türenschlagen, Gespräche bei der Verabschiedung etc.“. Das Bundesverwaltungsgericht hatte allerdings nicht abschließend zu beurteilen, ob eine entsprechende Festhalle eine Vergnügungsstätte ist. Wenn die Auswirkungen einer Festhalle, die der Betreiber nur für eine geschlossene Veranstaltung zur Verfügung stellt, denen einer Vergnügungsstätte, die der Allgemeinheit zur Verfügung steht, vergleichbar sind, ist es nach dem Bundesverwaltungsgericht ohne Belang, ob sie der Allgemeinheit zur Verfügung steht oder nicht. Aus diesen Ausführungen kann aber geschlossen werden, dass das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich Festhallen als Vergnügungsstätte beurteilt, wenn ihre Nutzung die von ihm aufgezeigten negativen städtebaulichen Auswirkungen hat. Da der Bewertung als Vergnügungsstätte nicht entgegensteht, dass ein Betreiber eine Festhalle nur für geschlossene Veranstaltungen zur Verfügung stellt und dass Besucher einer persönlichen Einladung Folge leisten, bedeutet dies, dass der konkrete Anlass für die Nutzung einer Halle und die Art und Weise der Nutzung bzw. Vergnügung in seiner Bedeutung zurücktreten, es sei denn, die Art und Weise der Nutzung hat, wie z.B. die Nutzung durch Swingerclubs, selbst städtebaulich negative Auswirkungen, wie z. B. die Verschlechterung der Gebietsqualität. Nichts anderes gilt für die Frage, ob der Betreiber der Halle den Gewinn dadurch erzielt, dass er den Ablauf der Veranstaltung selbst bestimmt oder die Halle nur vermietet. Im Vordergrund der Bewertung stehen die städtebaulich relevanten Folgen des genehmigten Betriebs der Halle auf seine Umgebung.
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Die vom Bundesverwaltungsgericht genannten Störungsmerkmale sind für die Bewertung des Vorhabens des Klägers als Vergnügungsstätte ausschlaggebend. Dabei steht die Tatsache, dass die negativen Auswirkungen wie zum Beispiel Lärm durch Nebenbestimmungen verringert werden können, einer Bewertung des Betriebs der Halle als Vergnügungsstätte nicht entgegen. Vielmehr ist die Tatsache, dass entsprechende Nebenbestimmungen erforderlich sind, gerade Anhaltspunkt dafür, dass eine Vergnügungsstätte vorliegen kann.
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Für die Einordnung einer Veranstaltungshalle als Vergnügungsstätte und die Beurteilung der städtebauliche Erheblichkeit einer Störung ist eine typisierende Betrachtungsweise geboten. Entscheidend ist, ob die Nutzung ihrer Art nach geeignet ist, wesentlich zu stören, oder ob dies regelmäßig (typischerweise) nicht der Fall ist. Es kommt für die Einordnung als Vergnügungsstätte deshalb weder darauf an, inwieweit die (maximalen) Öffnungszeiten tatsächlich ausgenutzt werden, noch darauf, welche Störwirkungen durch den Einzugsbereich bzw. das Kommen und Gehen von Besuchern der Gaststätte konkret entstehen (OVG Schleswig-Holstein, B. v. 05.10.2009 - 1 MB 16/09 -, juris). Unerheblich ist deshalb im vorliegenden Fall, dass die Festveranstaltungen mit bis zu 700 Teilnehmern nur einmal in der Woche am Wochenende stattfinden sollen. Die zeitliche Intensität verändert regelmäßig - und so auch hier - nicht die genehmigte Nutzungsweise. Wird die Zulässigkeit eines Vorhabens bejaht, ist es baurechtlich unerheblich, ob der Antragsteller die zugelassene Nutzung täglich oder nur jeweils einmal wöchentlich ausübt (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 27.04.2006 -7 A 1620/05 -, juris).
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Für die planungsrechtliche Beurteilung der genehmigten Nutzung der Halle des Klägers als (kerngebietstypische) Vergnügungsstätte ist nach allem von zentraler Bedeutung, ob die genehmigten Veranstaltungen unter dem Aspekt des Immissionsschutzes erheblich sind und damit städtebaulich negative Auswirkungen haben. Feste und geselliges Feiern (Familienfeste, z.B. Hochzeiten) mit einem Teilnehmerkreis von 700 Personen, die mit erheblichem An - und Abfahrtsverkehr und mit einem Unterhaltungsprogramm bzw. Unterhaltungsangebot mit mehrstündigen Musikdarbietungen bis in die Nachtstunden hinein mit einer Lautstärke von 90 dB und mehr einhergehen, und die regelmäßig jedes Wochenende stattfinden, sind grundsätzlich lärmintensiv. Die vom Kläger geplanten Veranstaltungen in der Halle haben damit städtebaulich negative Auswirkungen. Die Veranstaltungen finden regelmäßig einmal in der Woche, in der Regel am Wochenende statt. Die Teilnehmer der Veranstaltungen kommen nicht nur aus W. und der Umgebung, sondern aus verschiedenen Teilen der Bundesrepublik. Da die Genehmigung von 160 Stellplätzen beantragt wurde, ist davon auszugehen, dass die bis zu 700 Teilnehmer überwiegend mit ihren PKWs anreisen. Während der Anreisezeit von etwa zwei Stunden ist von einer erheblichen Lärmbelastung durch das Anfahren der Fahrzeuge und von dem Türenschlagen usw. zu rechnen. Von einer erheblichen Lärmbelastung ist beim Abfahren der Festteilnehmer in der Zeit zwischen 22.00 Uhr bis 0.30 Uhr auszugehen. Eine erhebliche Lärmbelastung ist auch durch die elektronisch verstärkten Musikdarbietungen zu erwarten, die ab 16.00/17.00 Uhr mit einer erheblichen Lautstärke (90 dB(A)) und daher vergleichbar mit der Lautstärke von Musikdarbietungen in einer Diskothek (90-115 dB(A)) stattfinden. Dass die zu erwartende Lärmbelastung von erheblicher Bedeutung sein wird, zeigt sich im Übrigen schon schon daran, dass die Errichtung einer 45 m langen und 3 m hohen Lärmschutzwand genehmigt wurde, die hochabsorbierend zu gestalten ist, und die Baugenehmigung unter der Voraussetzung erteilt wurde, dass die im Schallschutzgutachten des Ingenieurbüros zur Bauphysik vom 16.09.2008 formulierten Anforderungen bezüglich der Immissionsminderung entsprechend umgesetzt werden“.
37 
Zusammenfassend ist daher festzustellen: Eine (kerngebietstypische) Vergnügungsstätte betreibt, wer wie der Kläger eine ca. 800 qm große Halle mit Platz für 985 Personen mit einer angeschlossenen Cafeteria und mit 160 Stellplätzen, die gewerblich in der Regel jeden Samstag oder Sonntag, an Feiertagen auch freitags zum Zwecke der Veranstaltung von Festen für ein größeres Publikum mit bis zu 700 Gästen aus einem überörtlichem Einzugsbereich mit einem Unterhaltungsprogramm bzw. Unterhaltungsangebot, zu dem das mehrstündige Abspielen von Musik in einer erheblichen Lautstärke (90 dB) durch eine Musikanlage auch in den Abendstunden gehört, vermietet oder in ihr gewerblich entsprechende Veranstaltungen organisiert, und wenn die Anfahrt der Gäste am Nachmittag in einem Zeitraum von etwa zwei Stunden und die Abfahrt nachts zwischen 22.00 Uhr und 24.30 Uhr erfolgt.
38 
Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme oder einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans liegen nicht vor, so dass schon deshalb die Frage einer Einschränkung des Ermessens auf 0 insoweit nicht zu prüfen war. Nach § 31 BauGB kann von den Festsetzungen eines Bebauungsplans eine Ausnahme gemacht oder eine Befreiung erteilt werden. Gem. § 31 Abs. 1 BauGB können von den Festsetzungen des Bebauungsplans solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind. Der hier maßgebliche Bebauungsplan sieht dies jedoch nicht vor. Nach § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern (Nr. 1) oder die Abweichung städtebaulich vertretbar ist (Nr. 2) oder die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Im vorliegenden Fall wäre eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans schon deshalb unzulässig, weil durch sie die Grundzüge der Planung berühren würden. Die Grundzüge der Planung i.S.d. § 31 Abs. 2 BauGB sind nur dann nicht berührt, wenn die Abweichung die konkrete Planungskonzeption des Bebauungsplans im Wesentlichen unangetastet lässt, d.h., sie darf eine getroffene Planentscheidung bzw. das planerische Leitbild der Gemeinde nicht aus den Angeln heben (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.03.2000, NVwZ-RR 2000, 759, Beschl. v. 19.05.2004 - 4 B 35/04 -, juris; VG Hamburg, Beschl. v. 10.05.2006 - 6 E 1150/06 -, juris). Abweichungen von minderem Gewicht, die die Planungskonzeption des Bebauungsplans unangetastet lassen, berühren die Grundzüge der Planung nicht.
39 
Die Erteilung einer Befreiung für die Vergnügungsstätte tastet das planerische Leitbild der Gemeinde an. Denn indem die Gemeinde ausdrücklich die Frage, in welchen Fällen keine Ausnahme nach § 8 Abs. 3 BauNVO zugelassen werden darf, geregelt und im Bebauungsplan auch keine Ausnahmen hiervon vorgesehen hat, hat sie klar das Plankonzept zum Ausdruck gebracht, dass in dem Gewerbegebiet, in dem sich die oben näher bezeichneten Grundstücke der Kläger und des Beigeladenen befinden, generell Vergnügungsstätten gleich welcher Art nicht zulässig sein sollen.
40 
Eine nur teilweise Aufhebung der Baugenehmigung ist vom Kläger nicht beantragt. Sie kann auch nicht erfolgen. Die Baugenehmigung ist aufgrund der Bauvorlagen und Baupläne mit ihren Hinweisen und Nebenbestimmungen entscheidend auf die geplante Nutzung der Halle für Großveranstaltungen an Wochenenden mit lauten Musikdarbietungen bis in Nacht hinein ausgelegt und deshalb unteilbar. Eine nur teilweise Aufhebung der Baugenehmigung mit der Einschränkung der beantragten Nutzung auf weniger außenwirksame Veranstaltungen, etwa Messe-/Seminarveranstaltungen usw. würde zum Leerlaufen mehrerer Nebenbestimmungen und damit zu einer in sich nicht mehr stimmigen Baugenehmigung führen.
41 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs.1, 162 Abs. 3 VwGO. Der Kläger hat auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. Denn es entspricht der Billigkeit, dem unterlegenen Bauherrn die dem notwendig beigeladenen Nachbarn entstandenen außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 18.7.1996 - 3 S 2895/95 -, VBlBW 1996, 437).
42 
Das Gericht sieht keinen Anlass, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO analog).
43 
Beschluss
44 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf EUR 75.000,-- festgesetzt. Der Streitwert orientiert sich an der Nr. 9.1.9 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004, wonach für „ sonstige Anlagen je nach Einzelfall ein Bruchteil der geschätzten Rohbaukosten“ als Streitwert festzusetzen ist. Die Rohbaukosten sind mit EUR 150.000,-- angegeben. Der Bruchteil von 1/2 wurde unter Berücksichtigung der genehmigten Nutzungsänderung zu einer Veranstaltungshalle gewählt. Bei einer Nutzfläche von 800 m 2 beträgt der Nutzwert der lediglich berücksichtigten Veranstaltungshalle ca. 93 EUR/ m 2 (vgl. auch die Nrn 9.1.4 und 9.1.5 des Streitwertkatalogs).
45 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
17 
Die Klage ist zulässig.
18 
Die Anfechtungsklage ist auch ohne Durchführung eines Widerspruchsverfahrens zulässig. Gemäß § 68 Abs.1 Satz 1 Nr.2 VwGO bedarf es keiner Überprüfung des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren, wenn der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält. Bei der Verfügung der Beklagten vom 06.11.2009 handelt es sich um einen Abhilfebescheid, der erstmalig eine Beschwer enthält. Zwar hatte die Ausgangsbehörde den Widerspruch bereits an die Widerspruchsbehörde weitergeleitet. Dies steht jedoch einer Abhilfeentscheidung durch die Ausgangsbehörde nicht entgegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.09.1989, NVwZ 1990, 651). Denn die Widerspruchsbehörde kann als Aufsichtsbehörde die Ausgangsbehörde um den Erlass eines Abhilfebescheids gemäß § 72 VwGO ersuchen. Die Beklagte wurde auch zum Erlass einer Abhilfeentscheidung und nicht etwa zum Erlass eines Rücknahmebescheids angewiesen. Der Abhilfebescheid enthält auch eine erstmalige rechtliche Beschwer, weil er die Baugenehmigung insgesamt aufhebt.
19 
Die damit zulässige Klage ist jedoch unbegründet. Der Abhilfebescheid der Beklagten vom 06.11.2009 ist formell und materiell rechtmäßig und verletzt den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs.1 Satz 1 VwGO).
20 
Die Beklagte durfte eine Abhilfeentscheidung treffen, weil ihr ein Nachbarwiderspruch zur Entscheidung vorlag. Gegenstand der Abhilfeentscheidung ist allein die Baugenehmigung vom 03.11.2008, da die Änderungsbaugenehmigung vom 13.10.2009 betreffend die Innenausgestaltung der Halle mangels Bekanntgabe nicht wirksam geworden ist.
21 
Wendet sich der Inhaber einer Baugenehmigung gegen eine teilweise oder vollständige Aufhebung der Baugenehmigung im Wege eines Abhilfebescheids gemäß § 72 VwGO, ist die Frage der Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung, soweit sie aufgehoben wurde, nur im Hinblick auf die nachbarschützenden Vorschriften des öffentlichen Baurechts zu überprüfen (VG Braunschweig, Urt. v. 09.10.2002 - 2 A 317/01 -, juris).
22 
Dem Erlass der Abhilfeentscheidung stand nicht schon eine Präklusion der Beigeladenen im Sinne des § 55 Abs.2 LBO a.F. entgegen, da diese bereits nicht die für eine Präklusion erforderliche Angrenzerbenachrichtigung erhalten hatte. Die Genehmigung der Umnutzung der Halle verletzt die deshalb zu überprüfenden Rechte der Beigeladenen als Nachbarin.
23 
Die Rechtmäßigkeit der beantragten und genehmigten Umnutzung von Wohnräumen im Wohngebäude des Beigeladenen beurteilt sich nach § 30 Abs. 1 BauGB i.V.m. der Bau-nutzungsverordnung 1990 - BauNVO - (§ 25c Satz 1 BauNVO). Die Grundstücke des Klägers und der Beigeladenen liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans „...“. Dessen schriftliche planungsrechtliche Festsetzungen sehen als bauliche Nutzung für die Grundstücke des Klägers und der Beigeladenen ein Gewerbegebiet GE (§ 8 BauNVO) vor, in dem Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke sowie Vergnügungsstätten auch nicht ausnahmsweise zulässig sind. Denn es heißt es dort unter A Nr.1.1 des schriftlichen Teils der planungsrechtlichen Festsetzungen: „Ausnahmen sind nach § 8 Abs.3 Ziff.1 BauNVO gemäß § 1 Abs.6 BauNVO allgemein zulässig. Ausnahmen nach § 8 Abs.3 Ziff.2 u. 3 BauNVO sind gemäß § 1 Abs.6 BauNVO nicht zulässig.“ Die hier strittige Festsetzung trat erstmals am 14.01.97 mit der 2. Änderung des Bebauungsplans in Kraft. Sie wurde durch die am 22.11.1999 in Kraft getretenen 3. Änderung des Bebauungsplans, die vor allem die Zulassung von innenstadtunschädlichen Einzelhandelsbetrieben zum Gegenstand hatte (vgl. S. 2 der Begründung der Änderung), nicht abgeändert.
24 
Der Plangeber hat mit der getroffenen Festsetzung von der Ermächtigung des § 1 Abs. 6 Nr.1 BauNVO 1990 Gebrauch gemacht, wonach im Bebauungsplan festgesetzt werden kann, dass Ausnahmen, die in den einzelnen Baugebieten nach §§ 2 bis 9 BauNVO vorgesehen sind, ganz oder teilweise nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden, und in zulässiger Weise unter Wahrung der allgemeinen Zweckbestimmung des Baugebietes die Möglichkeit genutzt, den Baugebietskatalog zu variieren (vgl. Fickert/Fieseler,11. Aufl., § 1 Rdnr. 104 ff.). Durch den vorgenommenen Ausschluss von Ausnahmen wurde in zulässiger Weise sichergestellt, dass der Schwerpunkt der Nutzung des Gebiets in der Unterbringung nicht erheblich belästigender Gewerbebetriebe liegt und nur Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind, allgemein zulässig sind.
25 
Die Festsetzung eines Gewerbegebiets und der dort auch nicht ausnahmsweise zulässigen Vorhaben hat nachbarschützende Wirkung (vgl. Fickert/Fieseler, a.a.O., § 8 Rdnr. 3). Der Nachbar hat ein subjektiv öffentliches Recht auf Bewahrung der festgesetzten Gebietsart, so dass sich die Klägerin als Nachbarin (im Gewerbegebiet) auf einen Verstoß gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans berufen kann.
26 
Die Beigeladene hat keinen Anspruch auf Wahrung der Gebietsart, soweit Ausnahmen für Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke nicht zugelassen sind, da der Kläger keine Anlage für kulturelle und soziale Einrichtungenbetrieben zur Genehmigung gestellt hat. Denn hierbei handelt sich um Anlagen des Gemeinbedarfs (Kirchen, Gemeindehäuser, Schulen, Stadtbüchereien usw.) bzw. der sozialen Fürsorge und der öffentlichen Wohlfahrt. Sie kann sich jedoch auf die Wahrung der Gebietsart eines Gewerbegebiets ohne Vergnügungsstätte berufen, da dem Kläger eine Baugenehmigung für den Betrieb einer Vergnügungsstätte erteilt wurde.
27 
Maßgeblich für die planungsrechtliche Bewertung der erlaubten Nutzung der Halle ist, was die angefochtene Genehmigung an Nutzung hergibt, d.h. die genehmigte maximale Ausnutzung der Halle (OVG Schleswig-Holstein, B. v. 05.10.2009 - 1 MB 16/09 -, juris). Der Regelungsgehalt der dem Kläger erteilten Baugenehmigung bestimmt sich nach dem Wortlaut der Baugenehmigung, nach den Bauvorlagen, dem geschilderten Betriebsablauf und den genehmigten Bauplänen. Danach wurde als maximale zulässige Nutzung der Halle der Betrieb einer Vergnügungsstätte genehmigt.
28 
Nach dem Wortlaut der Baugenehmigung wurde dem Kläger eine Baugenehmigung zur Nutzungsänderung des Hallengebäudes in eine Veranstaltungsstätte sowie zur Herstellung von Stellplätzen und einer Schallschutzwand erteilt. Die Bauvorlage vom 20.09.2007 enthält die Angaben: „Umnutzung der Halle in ... als gewerbliche Versammlungsstätte mit Halle und Cafeteria“ und „Nutzung für Messeveranstaltungen/Ausstellungen /Seminare/Vortragsveranstaltungen/Gastgewerbe. Zielgruppen: Großunternehmen, Vereine, Gesellschaften, private Veranstaltungen.“ Die genehmigten Baupläne enthalten die Aufschrift “Ausbau und Umnutzung der Hallengebäude als Veranstaltungsstätte“ und haben eine Halle mit Podium, eine Cafeteria mit Sitzplätzen, eine Küche und im Obergeschoß einen Aufenthaltsraum zum Gegenstand. Die Fläche des Versammlungsraums wurde in der Bauvorlage vom 20.09.2007 mit 789 qm, die Gesamtzahl der Besucher mit 965 und die Zahl der erforderlichen Stellplätze mit 160 angegeben. Maßgeblich für die Beurteilung des Umfangs der genehmigten Nutzung sind weiter die Angaben des Klägers zum Betriebsablauf, die der Gutachter seinem schalltechnischen Gutachten zugrunde gelegt hat, da dieses Eingang in die Nebenbestimmungen der Baugenehmigung gefunden hat und daher Teil der Baugenehmigung geworden ist. Nach diesen Angaben soll die Halle vor allem an Freitagen und Samstagen von großen Gesellschaften (Hochzeiten) als Veranstaltungsraum genutzt werden. Die Anfahrt der Gäste erfolgt ab 16.00 Uhr. Bis 20.00 Uhr wird lautere Musik gespielt, dann nochmal von 20.30 Uhr bis 22.00 Uhr. Ab 23.00 Uhr ist die Musik wesentlich leiser als zu Beginn der Feierlichkeiten. Zu diesem Zeitpunkt verlassen auch die ersten Gäste die Feier. Um 0.30 Uhr ist die Feier beendet. Im Gutachten wurde im Nahbereich von 2 m der Lautsprecher während der Musikdarbietung ein Schalldruckpegel von 90 dB(A) angenommen und das Frequenzspektrum von basslastiger Musik zugrundegelegt. Der Summenpegel (Halleninnenpegel) wurde unter der Annahme des Einsatzes von 6 Lautsprechern mit 90,4 dB(A) berechnet. In der mündlichen Verhandlung bestätigte der Kläger im wesentlichen den im Gutachten geschilderten Ablauf der Veranstaltungen und ergänzte, in der Halle sollten jeden Samstag oder Sonntag türkische Hochzeiten ab 17.00 Uhr mit maximal 700 Gästen stattfinden. Wegen der erforderlichen Tische und Stühle könnten nicht mehr Gäste kommen. Er vermiete die Halle zu diesem Zweck oder organisiere die türkischen Hochzeiten selbst.
29 
Die aufgrund dieser Bauvorlagen, der Betriebsschilderung und den Bauplänen genehmigte Nutzung umfasst die Möglichkeit der Nutzung der Halle als Vergnügungsstätte.
30 
Der Begriff Vergnügungsstätten wird in der Baunutzungsverordnung nicht definiert, so dass er nach Systematik und Sinn und Zweck der in der Baunutzungsverordnung getroffenen Regelungen zu bestimmen ist. Der Verordnungsgeber hat die Zulässigkeit von Vergnügungsstätten mit der Vierten Verordnung zur Änderung der BauNVO neu (BVerwG, B. v. 20.11.2006 - 4 B 56/06 -, juris) und für jedes Baugebiet einzeln geregelt. Vergnügungsstätten sind seit der Neureglung nicht zulässig in reinen und allgemeinen Wohngebieten, in Kleinsiedlungsgebieten und in Industriegebieten, uneingeschränkt zulässig in Kerngebieten und ausnahmsweise in Gewerbegebieten. In Mischgebieten sind sie zulässig, soweit sie nicht wegen ihrer Zweckbestimmung oder ihres Umfangs nur in Kerngebieten allgemein zulässig sind (sonstige Vergnügungsstätten), in besonderen Wohngebieten und in Dorfgebieten sind sie unter dieser Voraussetzung ausnahmsweise zulässig. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke sind schon deshalb keine Vergnügungsstätten, da sie jeweils gesondert erwähnt werden. Die Neuregelung erfolgte, um die städtebaulich nachteiligen Auswirkungen, die von Vergnügungsstätten ausgehen, zu erfassen und die Wohnbevölkerung und andere sensible Nutzungen vor den von Vergnügungsstätten ausgehenden nachteiligen Wirkungen zu schützen (BVerwG, B. v. 20.11.2006 - 4 B 56/06 -, juris).
31 
Gemeinsames Merkmal aller Vergnügungsstätten sind daher ihre in städtebaulicher Hinsicht nachteiligen Auswirkungen, wobei diese unterschiedlicher Art sein können. Maßgeblich sind deshalb nicht die Definitionen des Vergnügungssteuerrechts, sondern typische städtebaulich relevante (negative) Folgewirkungen, wie Lärmbelästigungen, Beeinträchtigungen des Stadt- und Straßenbildes und des Gebietscharakters, aber auch Verschlechterung der Gebietsqualität (sog. trading-down Effekt; vgl. hierzu etwa Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl., § 4a RdNr. 22.1 m.w.N.), wobei bezüglich der Intensität dieser Auswirkungen zwischen den auf Kerngebiete beschränkten (kerngebietstypischen) und den sonstigen Vergnügungsstätten unterschieden wird (VGH Bad.Württ., B. v. 28.11.2006 - 3 S 2377/06 -, juris).
32 
Zu Anlagen mit städtebaulich relevanten Folgewirkungen, die als Vergnügungsstätten bewertet wurden, wird ausgeführt: Vergnügungsstätten werden gekennzeichnet als gewerbliche Einrichtungen (Gewerbebetriebe besonderer Art), die dem „Amusement“, der kommerziellen Freizeitgestaltung, Zerstreuung und Entspannung, dem geselligen Beisammensein, der Bedienung der Spielleidenschaft oder der Bedienung der erotisch/sexuellen Interessen des Menschen dienen. Sie werden auch umschrieben als gewerbliche Nutzungsarten, die sich in unterschiedlicher Ausprägung (etwa Diskotheken, Spielhallen oder Amüsierbetriebe) unter Ansprache oder Ausnutzung des Geselligkeitsbedürfnisses, des Spiel- oder des Sexualtriebs einer bestimmten auf Gewinnerzielung gerichteten Freizeitunterhaltung widmen (VGH Bad.Württ., B. v. 28.11.2006, a.a.O., juris, OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 27.04.2006 -7 A 1620/05 -, juris)). Auch Kinopaläste werden neuerdings als Vergnügungsstätten eingeordnet.
33 
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, B. v. 20.11.2006, a.a.O.) hat in einer Entscheidung, der das Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 27.04.2006 zu einer Genehmigung der Umnutzung einer Halle zu einer Festhalle mit Bühne und Tanzfläche und 85 Stellplätzen, in der Veranstaltungen mit 500 Teilnehmern vorgesehen sind, zugrundelag, zu den negativen städtebaulichen Auswirkungen einer solchen Festhalle ausgeführt: „Zu diesen Auswirkungen gehört insbesondere der Lärm, der von der Nutzung der betroffenen Gebäude selbst ausgeht - wie Musikdarbietungen oder die Geräusche von feiernden Teilnehmern - sowie derjenige, der im zeitlichen Zusammenhang mit Anfahrt und Abfahrt der Besucher oder Teilnehmer entsteht - wie Motorengeräusch, Türenschlagen, Gespräche bei der Verabschiedung etc.“. Das Bundesverwaltungsgericht hatte allerdings nicht abschließend zu beurteilen, ob eine entsprechende Festhalle eine Vergnügungsstätte ist. Wenn die Auswirkungen einer Festhalle, die der Betreiber nur für eine geschlossene Veranstaltung zur Verfügung stellt, denen einer Vergnügungsstätte, die der Allgemeinheit zur Verfügung steht, vergleichbar sind, ist es nach dem Bundesverwaltungsgericht ohne Belang, ob sie der Allgemeinheit zur Verfügung steht oder nicht. Aus diesen Ausführungen kann aber geschlossen werden, dass das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich Festhallen als Vergnügungsstätte beurteilt, wenn ihre Nutzung die von ihm aufgezeigten negativen städtebaulichen Auswirkungen hat. Da der Bewertung als Vergnügungsstätte nicht entgegensteht, dass ein Betreiber eine Festhalle nur für geschlossene Veranstaltungen zur Verfügung stellt und dass Besucher einer persönlichen Einladung Folge leisten, bedeutet dies, dass der konkrete Anlass für die Nutzung einer Halle und die Art und Weise der Nutzung bzw. Vergnügung in seiner Bedeutung zurücktreten, es sei denn, die Art und Weise der Nutzung hat, wie z.B. die Nutzung durch Swingerclubs, selbst städtebaulich negative Auswirkungen, wie z. B. die Verschlechterung der Gebietsqualität. Nichts anderes gilt für die Frage, ob der Betreiber der Halle den Gewinn dadurch erzielt, dass er den Ablauf der Veranstaltung selbst bestimmt oder die Halle nur vermietet. Im Vordergrund der Bewertung stehen die städtebaulich relevanten Folgen des genehmigten Betriebs der Halle auf seine Umgebung.
34 
Die vom Bundesverwaltungsgericht genannten Störungsmerkmale sind für die Bewertung des Vorhabens des Klägers als Vergnügungsstätte ausschlaggebend. Dabei steht die Tatsache, dass die negativen Auswirkungen wie zum Beispiel Lärm durch Nebenbestimmungen verringert werden können, einer Bewertung des Betriebs der Halle als Vergnügungsstätte nicht entgegen. Vielmehr ist die Tatsache, dass entsprechende Nebenbestimmungen erforderlich sind, gerade Anhaltspunkt dafür, dass eine Vergnügungsstätte vorliegen kann.
35 
Für die Einordnung einer Veranstaltungshalle als Vergnügungsstätte und die Beurteilung der städtebauliche Erheblichkeit einer Störung ist eine typisierende Betrachtungsweise geboten. Entscheidend ist, ob die Nutzung ihrer Art nach geeignet ist, wesentlich zu stören, oder ob dies regelmäßig (typischerweise) nicht der Fall ist. Es kommt für die Einordnung als Vergnügungsstätte deshalb weder darauf an, inwieweit die (maximalen) Öffnungszeiten tatsächlich ausgenutzt werden, noch darauf, welche Störwirkungen durch den Einzugsbereich bzw. das Kommen und Gehen von Besuchern der Gaststätte konkret entstehen (OVG Schleswig-Holstein, B. v. 05.10.2009 - 1 MB 16/09 -, juris). Unerheblich ist deshalb im vorliegenden Fall, dass die Festveranstaltungen mit bis zu 700 Teilnehmern nur einmal in der Woche am Wochenende stattfinden sollen. Die zeitliche Intensität verändert regelmäßig - und so auch hier - nicht die genehmigte Nutzungsweise. Wird die Zulässigkeit eines Vorhabens bejaht, ist es baurechtlich unerheblich, ob der Antragsteller die zugelassene Nutzung täglich oder nur jeweils einmal wöchentlich ausübt (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 27.04.2006 -7 A 1620/05 -, juris).
36 
Für die planungsrechtliche Beurteilung der genehmigten Nutzung der Halle des Klägers als (kerngebietstypische) Vergnügungsstätte ist nach allem von zentraler Bedeutung, ob die genehmigten Veranstaltungen unter dem Aspekt des Immissionsschutzes erheblich sind und damit städtebaulich negative Auswirkungen haben. Feste und geselliges Feiern (Familienfeste, z.B. Hochzeiten) mit einem Teilnehmerkreis von 700 Personen, die mit erheblichem An - und Abfahrtsverkehr und mit einem Unterhaltungsprogramm bzw. Unterhaltungsangebot mit mehrstündigen Musikdarbietungen bis in die Nachtstunden hinein mit einer Lautstärke von 90 dB und mehr einhergehen, und die regelmäßig jedes Wochenende stattfinden, sind grundsätzlich lärmintensiv. Die vom Kläger geplanten Veranstaltungen in der Halle haben damit städtebaulich negative Auswirkungen. Die Veranstaltungen finden regelmäßig einmal in der Woche, in der Regel am Wochenende statt. Die Teilnehmer der Veranstaltungen kommen nicht nur aus W. und der Umgebung, sondern aus verschiedenen Teilen der Bundesrepublik. Da die Genehmigung von 160 Stellplätzen beantragt wurde, ist davon auszugehen, dass die bis zu 700 Teilnehmer überwiegend mit ihren PKWs anreisen. Während der Anreisezeit von etwa zwei Stunden ist von einer erheblichen Lärmbelastung durch das Anfahren der Fahrzeuge und von dem Türenschlagen usw. zu rechnen. Von einer erheblichen Lärmbelastung ist beim Abfahren der Festteilnehmer in der Zeit zwischen 22.00 Uhr bis 0.30 Uhr auszugehen. Eine erhebliche Lärmbelastung ist auch durch die elektronisch verstärkten Musikdarbietungen zu erwarten, die ab 16.00/17.00 Uhr mit einer erheblichen Lautstärke (90 dB(A)) und daher vergleichbar mit der Lautstärke von Musikdarbietungen in einer Diskothek (90-115 dB(A)) stattfinden. Dass die zu erwartende Lärmbelastung von erheblicher Bedeutung sein wird, zeigt sich im Übrigen schon schon daran, dass die Errichtung einer 45 m langen und 3 m hohen Lärmschutzwand genehmigt wurde, die hochabsorbierend zu gestalten ist, und die Baugenehmigung unter der Voraussetzung erteilt wurde, dass die im Schallschutzgutachten des Ingenieurbüros zur Bauphysik vom 16.09.2008 formulierten Anforderungen bezüglich der Immissionsminderung entsprechend umgesetzt werden“.
37 
Zusammenfassend ist daher festzustellen: Eine (kerngebietstypische) Vergnügungsstätte betreibt, wer wie der Kläger eine ca. 800 qm große Halle mit Platz für 985 Personen mit einer angeschlossenen Cafeteria und mit 160 Stellplätzen, die gewerblich in der Regel jeden Samstag oder Sonntag, an Feiertagen auch freitags zum Zwecke der Veranstaltung von Festen für ein größeres Publikum mit bis zu 700 Gästen aus einem überörtlichem Einzugsbereich mit einem Unterhaltungsprogramm bzw. Unterhaltungsangebot, zu dem das mehrstündige Abspielen von Musik in einer erheblichen Lautstärke (90 dB) durch eine Musikanlage auch in den Abendstunden gehört, vermietet oder in ihr gewerblich entsprechende Veranstaltungen organisiert, und wenn die Anfahrt der Gäste am Nachmittag in einem Zeitraum von etwa zwei Stunden und die Abfahrt nachts zwischen 22.00 Uhr und 24.30 Uhr erfolgt.
38 
Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme oder einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans liegen nicht vor, so dass schon deshalb die Frage einer Einschränkung des Ermessens auf 0 insoweit nicht zu prüfen war. Nach § 31 BauGB kann von den Festsetzungen eines Bebauungsplans eine Ausnahme gemacht oder eine Befreiung erteilt werden. Gem. § 31 Abs. 1 BauGB können von den Festsetzungen des Bebauungsplans solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind. Der hier maßgebliche Bebauungsplan sieht dies jedoch nicht vor. Nach § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern (Nr. 1) oder die Abweichung städtebaulich vertretbar ist (Nr. 2) oder die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Im vorliegenden Fall wäre eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans schon deshalb unzulässig, weil durch sie die Grundzüge der Planung berühren würden. Die Grundzüge der Planung i.S.d. § 31 Abs. 2 BauGB sind nur dann nicht berührt, wenn die Abweichung die konkrete Planungskonzeption des Bebauungsplans im Wesentlichen unangetastet lässt, d.h., sie darf eine getroffene Planentscheidung bzw. das planerische Leitbild der Gemeinde nicht aus den Angeln heben (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.03.2000, NVwZ-RR 2000, 759, Beschl. v. 19.05.2004 - 4 B 35/04 -, juris; VG Hamburg, Beschl. v. 10.05.2006 - 6 E 1150/06 -, juris). Abweichungen von minderem Gewicht, die die Planungskonzeption des Bebauungsplans unangetastet lassen, berühren die Grundzüge der Planung nicht.
39 
Die Erteilung einer Befreiung für die Vergnügungsstätte tastet das planerische Leitbild der Gemeinde an. Denn indem die Gemeinde ausdrücklich die Frage, in welchen Fällen keine Ausnahme nach § 8 Abs. 3 BauNVO zugelassen werden darf, geregelt und im Bebauungsplan auch keine Ausnahmen hiervon vorgesehen hat, hat sie klar das Plankonzept zum Ausdruck gebracht, dass in dem Gewerbegebiet, in dem sich die oben näher bezeichneten Grundstücke der Kläger und des Beigeladenen befinden, generell Vergnügungsstätten gleich welcher Art nicht zulässig sein sollen.
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Eine nur teilweise Aufhebung der Baugenehmigung ist vom Kläger nicht beantragt. Sie kann auch nicht erfolgen. Die Baugenehmigung ist aufgrund der Bauvorlagen und Baupläne mit ihren Hinweisen und Nebenbestimmungen entscheidend auf die geplante Nutzung der Halle für Großveranstaltungen an Wochenenden mit lauten Musikdarbietungen bis in Nacht hinein ausgelegt und deshalb unteilbar. Eine nur teilweise Aufhebung der Baugenehmigung mit der Einschränkung der beantragten Nutzung auf weniger außenwirksame Veranstaltungen, etwa Messe-/Seminarveranstaltungen usw. würde zum Leerlaufen mehrerer Nebenbestimmungen und damit zu einer in sich nicht mehr stimmigen Baugenehmigung führen.
41 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs.1, 162 Abs. 3 VwGO. Der Kläger hat auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. Denn es entspricht der Billigkeit, dem unterlegenen Bauherrn die dem notwendig beigeladenen Nachbarn entstandenen außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 18.7.1996 - 3 S 2895/95 -, VBlBW 1996, 437).
42 
Das Gericht sieht keinen Anlass, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO analog).
43 
Beschluss
44 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf EUR 75.000,-- festgesetzt. Der Streitwert orientiert sich an der Nr. 9.1.9 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004, wonach für „ sonstige Anlagen je nach Einzelfall ein Bruchteil der geschätzten Rohbaukosten“ als Streitwert festzusetzen ist. Die Rohbaukosten sind mit EUR 150.000,-- angegeben. Der Bruchteil von 1/2 wurde unter Berücksichtigung der genehmigten Nutzungsänderung zu einer Veranstaltungshalle gewählt. Bei einer Nutzfläche von 800 m 2 beträgt der Nutzwert der lediglich berücksichtigten Veranstaltungshalle ca. 93 EUR/ m 2 (vgl. auch die Nrn 9.1.4 und 9.1.5 des Streitwertkatalogs).
45 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 11. Aug. 2010 - 5 K 3274/09

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Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 11. Aug. 2010 - 5 K 3274/09 zitiert 18 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts


(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

Baugesetzbuch - BBauG | § 31 Ausnahmen und Befreiungen


(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind. (2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüg

Baugesetzbuch - BBauG | § 30 Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans


(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsfl

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 1 Allgemeine Vorschriften für Bauflächen und Baugebiete


(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als 1.Wohnbauflächen(W)2.gemischte Bauflächen(M)3.gewerbliche Bauflächen(G)4.Sonderbauflächen

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 68


(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn 1. der Verwaltungsakt von einer ob

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 8 Gewerbegebiete


(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben. (2) Zulässig sind1.Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder W

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 2 Kleinsiedlungsgebiete


(1) Kleinsiedlungsgebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäuden mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen. (2) Zulässig sind 1. Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebä

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 72


Hält die Behörde den Widerspruch für begründet, so hilft sie ihm ab und entscheidet über die Kosten.

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 25c Überleitungsvorschrift aus Anlass der vierten Änderungsverordnung


Ist der Entwurf eines Bauleitplans vor dem 27. Januar 1990 nach § 3 Absatz 2 des Baugesetzbuchs öffentlich ausgelegt worden, ist auf ihn diese Verordnung in der bis zum 26. Januar 1990 geltenden Fassung anzuwenden. Das Recht der Gemeinde, das Verfahr

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Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 11. Aug. 2010 - 5 K 3274/09 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 11. Aug. 2010 - 5 K 3274/09 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 28. Nov. 2006 - 3 S 2377/06

bei uns veröffentlicht am 28.11.2006

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 08. September 2006 - 1 K 1793/06 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Bes
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Verwaltungsgericht München Beschluss, 09. Juni 2016 - M 11 SN 15.266

bei uns veröffentlicht am 09.06.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 7.500,-- EUR festgesetz

Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 12. Okt. 2016 - 4 K 3011/16

bei uns veröffentlicht am 12.10.2016

Tenor Der Antrag wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.Der Streitwert wird auf 7.500 EUR festgesetzt. Gründe  I.1 Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz wegen eines Bescheids der Antragsgegnerin, mit dem diese

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(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

Hält die Behörde den Widerspruch für begründet, so hilft sie ihm ab und entscheidet über die Kosten.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Hält die Behörde den Widerspruch für begründet, so hilft sie ihm ab und entscheidet über die Kosten.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

Ist der Entwurf eines Bauleitplans vor dem 27. Januar 1990 nach § 3 Absatz 2 des Baugesetzbuchs öffentlich ausgelegt worden, ist auf ihn diese Verordnung in der bis zum 26. Januar 1990 geltenden Fassung anzuwenden. Das Recht der Gemeinde, das Verfahren zur Aufstellung des Bauleitplans erneut einzuleiten, bleibt unberührt.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 08. September 2006 - 1 K 1793/06 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die statthafte und auch sonst zulässige, insbesondere fristgerecht und den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO gemäß begründete Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, entsprechend dem Antrag des Antragstellers (Bl. 59 der VG-Akte) die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die am 14.08.2006 für sofort vollziehbar erklärte Verfügung vom 04.11.2005 gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 4 VwGO wieder herzustellen. Mit dieser Verfügung wurde dem Antragsteller, der auf dem gepachteten Grundstück ... (Flstck. Nr. .../11) in S. einen „Swingerclub“ betreibt, aufgegeben, eine diesbezüglich gegenüber dem Eigentümer mit Verfügung vom gleichen Tag angeordnete (und ebenfalls für sofort vollziehbar erklärte) Nutzungsuntersagung zu dulden. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung nach Aktenlage keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser Duldungsverfügung bestehen und die zu treffende Interessenabwägung daher zu Lasten des Antragstellers ausfällt. Die im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründe, auf deren Berücksichtigung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine andere Beurteilung.
Nach § 47 Abs. 1 LBO haben die Baurechtsbehörden auf Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften zu achten und die zur Wahrnehmung dieser Aufgaben nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Aufgrund dieser Ermächtigungsgrundlage durfte die hier streitige Verfügung ergehen. Mit ihr wird der Antragsteller, der den Swingerclub „...“ seit 2005 im Gebäude ... betreibt (vgl. die Gewerbeanmeldung vom 10.02.2005) und daher Verhaltensstörer ist, verpflichtet, ungeachtet seiner aus dem Pachtvertrag fließenden privatrechtlichen Befugnisse und seines fehlenden Einverständnisses die gegenüber dem Eigentümer und Zustandsstörer, Herrn ... angeordnete (sofort vollziehbare) Untersagung der Nutzung der Räumlichkeiten als Swingerclub hinzunehmen, wodurch ein rechtliches Hindernis für die Vollstreckung der Nutzungsuntersagung entfällt. Hiergegen sind nach Aktenlage rechtliche Bedenken nicht zu erheben. Denn die auf § 65 Satz 2 LBO gestützte Nutzungsuntersagung ist mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig. Zum einen erweist sich die derzeit ausgeübte Nutzung als Swingerclub als formell baurechtswidrig und es ist zwecks Prüfung der Voraussetzungen der geänderten Nutzung sowie zur Verhinderung ungerechtfertigter Vorteile erforderlich und geboten, die weitere Nutzung bis zur Prüfung des Bauantrags zu unterbinden. Zum anderen dürfte die ausgeübte Nutzung, zu deren Aufnahmebeginn der Antragsteller keine Angaben gemacht hat, aber auch materiell baurechtswidrig sein, weil sie fortdauernd gegen die Veränderungssperre vom 21.03.2005 verstößt. Aufgrund der Vorgeschichte (mehrfach kurzfristig wechselnde Pächter) war es schließlich auch ermessensgerecht (zweck- und verhältnismäßig), in erster Linie gegen den Grundstückseigentümer als Zustandsstörer vorzugehen und den Antragsteller flankierend als Verhaltensstörer in Anspruch zu nehmen. Insofern kann der Senat auf die zutreffenden Gründe des angegriffenen Beschlusses verweisen, denen in Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen folgendes hinzuzufügen ist:
1. Der Antragsteller geht zu Recht davon aus, dass die städtebauliche Einordnung des streitigen Swingerclubs für dessen formelle wie materielle Rechtmäßigkeit von „erheblicher Bedeutung“ ist. Grundlage der Beurteilung ist die genehmigte Nutzung von Teilen des Gebäudes ... als Bistro durch Genehmigung vom 06.08.2002, bestehend aus einem Gastraum, einem Personalraum und Sanitärräumen (vgl. die beim Ortstermin am 03.03.2006 angefertigte Skizze, Bl. 287 der Behördenakten). Diese Räumlichkeiten sind vom Antragsteller bzw. seinen Vorgängern in der Raumaufteilung und Raumnutzung verändert worden, indem neue Innenwände eingezogen, Teile des Gastraums und der Personal- und WC-Räume in einen Umkleideraum, zwei „Zimmer“, einen Duschraum, eine Küche und in ein „Dampfbad + Sauna“ umgewandelt wurden (vgl. die Skizze Bl. 287). Schon aufgrund dieser teilweisen abweichenden Benutzung einzelner Räume, der statischen und brandschutzrechtlichen Beschaffenheit der veränderten Innenwände (§§ 26 LBO, 7 LBOAVO, der bauordnungsrechtlichen Anforderungen an die veränderten Toiletten und die Küche dürfte eine genehmigungspflichtige - weil weitere oder andere Anforderungen stellende - Nutzungsänderung vorliegen (§§ 49 Abs. 1, 2 Abs. 9 und 50 Abs. 2 Nr. 1 LBO, zu den Anforderungen vgl. Sauter, LBO, 3. Aufl., § 2 Rn. 143 und § 50 Rn. 199, 205). Zudem dürfte auch bereits die jedenfalls teilweise Änderung des Nutzungszwecks der Gesamteinrichtung (Funktionsänderung: Bisher nur Gaststätte, nunmehr - unstreitig - Räumlichkeiten (auch) zur Anbahnung und Ausübung sexueller Beziehungen mit gleich gesinnten Partnern unter Beibehaltung gaststättenähnlicher Bewirtung) für eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung sprechen, da damit - selbst bei noch gleicher städtebaulicher Einstufung wie das Bistro (Schank- und Speisewirtschaft) - die Variationsbreite der genehmigten Nutzung überschritten würde.
Von einer genehmigungspflichtigen, weil bodenrechtlich relevanten Nutzungsänderung ist aber jedenfalls dann auszugehen, wenn die nunmehr ausgeübte Nutzung des Bistros als Swingerclub einem anderen, städtebaulich eigenständigen Anlagentypus mit unterschiedlicher Gebietszuweisungsregelung zuzurechnen ist. Diese Voraussetzungen liegen zweifellos dann vor, wenn es sich - wovon auszugehen ist (dazu unten 2.) - bei dem streitigen Swingerclub um eine Vergnügungsstätte handelt. Denn dieser Anlagentyp unterliegt sowohl im hier konkret gegebenen Gewerbegebiet (vgl. § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO) als auch in anderen Baugebieten einer differenzierten und gegenüber sonstigen Gewerbebetrieben regelmäßig restriktiveren Zulassungsregelung (vgl. etwa §§ 4a Abs. 3 Nr. 3, 5 Abs. 3, 6 Abs. 3, 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO). Um einen gegenüber dem Bistro städtebaulich anderen - die (Nutzungsänderungs-)Genehmigungspflicht auslösenden - Anlagentypus dürfte es sich abgesehen davon aber selbst dann handeln, wenn der Swingerclub, wie der Antragsteller meint, (nur) als sonstiger Gewerbebetrieb, als „Gewerbebetrieb aller Art“ i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO, zu qualifizieren wäre. Auch dann würde er sich von der bisher genehmigten Schank- und Speisewirtschaft derart unterscheiden, dass sich die Genehmigungsfrage neu und teilweise anders stellen würde. Bei einer Einstufung als Vergnügungsstätte ist der Swingerclub hingegen nicht nur formell, sondern auch materiellrechtlich unzulässig, da ihm § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Veränderungssperre vom 21.03.2005 i.V.m. § 14 Abs. 1 Nr. 1 BauGB entgegen steht, wonach Vorhaben im Sinne von § 29 BauGB (mithin auch Nutzungsänderungen) nicht durchgeführt werden dürfen. Das Verwaltungsgericht ist ersichtlich davon ausgegangen, dass der Swingerclub fortlaufend in Widerspruch zu der Veränderungssperre steht und der Antragsteller ist dem in der Beschwerdebegründung nicht mit konkreten Angaben zur Betriebsdauer entgegen getreten. Durchgreifende Bedenken gegen die Gültigkeit der Veränderungssperre, die am 01.04.2005 zusammen mit dem Beschluss zur Aufhebung und Änderung der bisherigen für das „Gewerbegebiet S.“ bestehenden Bebauungspläne im Amtsblatt veröffentlicht worden ist, sind vom Antragsteller weder vorgetragen noch - von der Berücksichtigungsfähigkeit dieses Bereichs nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO einmal abgesehen - sonst ersichtlich (zur Zulässigkeit derartiger Ausschlussregelungen vgl. etwa Hess. VGH, NK-Urteil vom 05.02.2004 - 4 N 360/03 -, NVwZ-RR 2005, 312 ff. sowie BayVGH, Beschluss vom 29.09.2005 - 1 CS 05.1959 -, Juris). Auch eine Ausnahme nach § 3 Abs. 3 i.V.m. § 14 Abs. 2 BauGB scheidet schon aus Rechtsgründen wegen entgegenstehender öffentlicher Belange aus, weil eine Zulassung des Vorhabens gegen die zu sichernden Planziele der Gemeinde verstieße, die unter anderem darauf gerichtet sind, Vergnügungsstätten im Gewerbegebiet, die nach den bisherigen, auf der BauNVO 1968 und 1977 beruhenden Plänen als „Gewerbebetriebe aller Art“ nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO a.F. zulässig waren, nach § 1 Abs. 5 und Abs. 9 BauNVO generell auszuschließen.
2. a) Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers in der Beschwerdebegründung geht der Senat mit dem Verwaltungsgericht davon aus, dass es sich bei dem Swingerclub sowohl in der gegenwärtig betriebenen als auch in der vom Eigentümer zur Genehmigung gestellten Form städtebaulich um eine Vergnügungsstätte handelt (ebenso Bay VGH, Urteil vom 29.12.2003 - 25 B 98.3582 -, NVwZ-RR 2005, 15 ff.; Hess. VGH, Beschluss vom 27.03.2001 - 4 TZ 742/01 -, BauR 2002, 1135 [LS]; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11.06.1990 - 3 S 1036/90 -, VBlBW 1991, 27 ff., Beschluss vom 29.07.1991 - 3 S 1777/91 -, VGHBW-Ls 1991, Beil. 10, B3 sowie Juris; und - verneinend nur die kerngebietstypischen Auswirkungen - VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 04.08.2000 - 8 S 1656/00 -; ebenso Stühler, GewArch 2006, 20 ff., [22] sowie Bielenberg, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Anm. 56 zu § 2 BauNVO und Anm. 58a zu § 4a BauNVO). Vergnügungsstätten lassen sich kennzeichnen als gewerbliche Einrichtungen (Gewerbebetriebe besonderer Art), die dem „Amusement“, der kommerziellen Freizeitgestaltung, Zerstreuung und Entspannung, dem geselligen Beisammensein, der Bedienung der Spielleidenschaft oder der Bedienung der erotisch/sexuellen Interessen des Menschen dienen. Sie werden auch umschrieben als gewerbliche Nutzungsarten, die sich in unterschiedlicher Ausprägung (etwa Diskotheken, Spielhallen oder Amüsierbetriebe) unter Ansprache oder Ausnutzung des Geselligkeitsbedürfnisses, des Spiel- oder des Sexualtriebs einer bestimmten auf Gewinnerzielung gerichteten Freizeitunterhaltung widmen (vgl. dazu Nachweise bei Stühler, GewArch 2006, 20 ff). Als Anlagen mit bodenrechtlichem Bezug knüpfen sie nicht an Definitionen des Vergnügungssteuerrechts an, sondern stellen auf typische städtebaulich relevante (negative) Folgewirkungen ab, wie auf Lärmbelästigungen, Beeinträchtigungen des Stadt- und Straßenbildes und des Gebietscharakters, aber auch Verschlechterung der Gebietsqualität (sog. trading-down Effekt; vgl. hierzu etwa Fickert/Fieseler, BauNVO, 3. Aufl., § 4a Rn. 22.1 m.w.N.), wobei bezüglich der Intensität dieser Auswirkungen zwischen den auf Kerngebiete beschränkten (kerngebietstypischen) und den sonstigen Vergnügungsstätten unterschieden wird (vgl. § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO).
b) Zu den so umschriebenen - auf Amusement in Gestalt sexueller Betätigung abzielenden - Vergnügungsstätten sind auch die Swinger- oder Pärchenclubs zu rechnen, die sich zwischenzeitlich als eigenständiger Betriebstypus mit bestimmten Merkmalen herausgebildet haben. Zweck dieser Einrichtungen ist es, ihren Besuchern (Einzelpersonen oder Paaren) gegen eine einmalige Entgeltpauschale Gelegenheit zu sexuellen Kontakten mit anderen (bekannten oder fremden) gleich gesinnten Partnern in einem erotisierenden Ambiente zu bieten bzw. zu solcher Betätigung anzuregen, wobei Partnertausch und Gruppensex im Mittelpunkt stehen. Alleinstehende Frauen haben teilweise keinen Zutritt, wohl um Prostitution zu vermeiden. Entsprechend dieser Zielsetzung sind die „Clubräume“ ausgestattet. Außer Räumen zur Kontaktaufnahme und dem Aufenthalt zur Einnahme von Getränken und Speisen (die einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis bedürfen), finden sich Räume zum Umkleiden, zur Reinigung und erotisierenden Vorbereitung (Sauna, Whirlpool, Dampfbad etc.) wie zur Durchführung der sexuellen Handlungen (Matratzenräume, Schlafräume etc.), deren Türen teilweise auch offen stehen, um die Beobachtung durch andere Besucher zu ermöglichen (zu all dem vgl. Stühler a.a.O. sowie die Sachverhalte in BVerwG, Urteil vom 06.11.2002 - 6 C 16.02 -, GewArch 2003, 122 ff. , in BayVGH, Urteil vom 29.04.2002 - 22 B 01.3183 -, GewArch 2002, 296 ff. und in OVG Berlin, Beschluss vom 05.06.2002 - 1 S 2.01 -, Grundeigentum 2002, 1569 ff. und Juris). Aus Gründen des Jugendschutzes dürfen die „Clubräume“ des Swingerclubs von außen nicht einsehbar sein und wird Jugendlichen der Zutritt verwehrt; entsprechende Auflagen werden regelmäßig der gaststättenrechtlichen Erlaubnis beigefügt, deren der Swingerclub als „besondere Betriebsart“ nach § 3 Abs. 1 GaststättenG zusätzlich bedarf (BVerwG, Urteil vom 06.11.2002 a.a.O.). Von geschlossenen privaten Partnertreffs unterscheiden sich die Swingerclubs dadurch, dass sie auch Dritten offen stehen.
c) Der hier zu beurteilende Betrieb des Antragstellers erfüllt eindeutig diese typischen Merkmale eines gewerblichen Swingerclubs. Für den Club „...“ wird mit unmissverständlich auf die sexuelle Zielrichtung hinweisenden Symbolen, Bildern und Beschreibungen geworben (vgl. die Adresskarte in den Baugenehmigungsakten sowie die Internetwerbung). Auch die Einrichtung - vorhanden wie geplant - entspricht dem typischen Profil eines Swingerclubs (Umkleideraum, zwei „Zimmer“, Dampfbad und Sauna, Kamerakontrolle, abgetrennter Gastraum). Der Club steht einem unbeschränkten Teilnehmerkreis offen, die Öffnungszeiten reichen (außer sonntags) von vormittags bis nach Mitternacht („ 20 - ?“) und von den Besuchern werden gestaffelte pauschale Eintrittsentgelte verlangt (Mann 100,-- EUR, Frau 15,-- EUR, Paar 30,-- EUR), in denen „Getränke und Buffet (in) Selbstbedienung“ enthalten sind (vgl. Aktennotiz über den Ortstermin vom 03.03.2006).
Die gegen diese Einstufung als Vergnügungsstätte vorgebrachten Einwendungen des Antragstellers greifen nicht durch. Zunächst kann nicht die Rede davon sein, dass die Verabreichung von Speisen und Getränken im Vordergrund des Betriebes steht und dieser daher städtebaulich als Schank- und Speisewirtschaft beurteilt werden müsste. Der Club „...“ hat vielmehr überwiegend ein Gepräge als Ort für den Austausch sexueller Kontakte. Die „gaststättenrechtliche Seite“ (Aufenthalt im Gastraum, Erwerb und Zusichnahme von Getränken und Essen hat demgegenüber nur untergeordnete, den eigentlichen Betriebszweck lediglich vorbereitende und ihm dienende Funktion (so auch Stühler, GewArch 2006, 20 [21] unter Hinweis auf HessVGH, Beschluss vom 27.03.2001 - 4 TZ 742/01 -). Darauf, ob von dem Swingerclub erhebliche Störungen durch die An- und Abfahrt der Besucher ausgehen, kommt es nicht an. Denn die formelle wie materielle Unzulässigkeit des Clubs wird allein schon durch die Eigenschaft als Vergnügungsstätte (mit nachfolgendem trading down effect) ausgelöst, darauf, ob - wofür allerdings wenig spricht - vom Besucherverkehr eine verkehrliche Unruhe im Ausmaß einer kerngebietstypischen Vergnügungsstätte ausgeht (wie etwa einer vom Antragsteller angesprochenen Diskothek), kommt es nicht an.
2. Auch die vom Antragsteller in den Schriftsätzen vom 20.10. und 22.11.2006 vorgebrachten Argumente gegen die „Ermessensausübung“ der Gemeinde nach § 14 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 3 Abs. 3 der Satzung über die Veränderungssperre greifen nicht durch. Wie bereits dargelegt, lagen wohl schon die Rechtsvoraussetzungen des § 14 Abs. 2 BauGB nicht vor, da mit Zulassung des Swingerclubs gegen Grundzüge der beabsichtigten Planung verstoßen würde. Im Übrigen fehlt es aber auch an Anhaltspunkten für das vom Antragsteller angenommene fehlerhafte „Auswahlermessen“, das er darin erblickt, dass der Antragsgegner eine gegenüberliegende Diskothek zugelassen habe. Substantiierte Hinweise dafür, dass die Situation der Diskothek rechtlich mit der des Swingerclub vergleichbar ist, was voraussetzen würde, dass auch diese zunächst im Gewerbegebiet illegal betrieben und erst nach Inkrafttreten der Veränderungssperre genehmigt worden ist, werden vom Antragsteller nicht dargelegt und sind auch nicht ersichtlich. Vielmehr deutet der Antragsteller selbst an, dass für die Diskothek „sogar ein Sondergebiet“ ausgewiesen worden sei, sich deren bauplanungsrechtlichen Grundlagen daher anders darstellen als im vorliegenden Fall. Schließlich liegt ein Ermessensfehler bezüglich der Nutzungsuntersagungs- und der Duldungsverfügung auch nicht deswegen vor, weil der Antragsgegner erst einige Zeit nach der erstmaligen Eröffnung des Clubs unter Anordnung des Sofortvollzugs eingeschritten ist und kurzfristig auf die Durchsetzung des Sofortvollzugs verzichtet hat, um dem Eigentümer Gelegenheit zur Stellung eines Nutzungsänderungsantrags zu geben. Die Verzögerungen beim Einschreiten beruhten allein auf den häufigen Wechseln der Clubbetreiber und Verhaltensstörer. Ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass der Betrieb genehmigt oder auch nur geduldet würde, ist für den Eigentümer und für den Antragsteller hieraus nicht erwachsen.
10 
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab.
11 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG i.V.m. Ziff. 1.5. und 9.4.des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Streitwertkatalog 2004).
12 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

Hält die Behörde den Widerspruch für begründet, so hilft sie ihm ab und entscheidet über die Kosten.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Hält die Behörde den Widerspruch für begründet, so hilft sie ihm ab und entscheidet über die Kosten.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

Ist der Entwurf eines Bauleitplans vor dem 27. Januar 1990 nach § 3 Absatz 2 des Baugesetzbuchs öffentlich ausgelegt worden, ist auf ihn diese Verordnung in der bis zum 26. Januar 1990 geltenden Fassung anzuwenden. Das Recht der Gemeinde, das Verfahren zur Aufstellung des Bauleitplans erneut einzuleiten, bleibt unberührt.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 08. September 2006 - 1 K 1793/06 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die statthafte und auch sonst zulässige, insbesondere fristgerecht und den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO gemäß begründete Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, entsprechend dem Antrag des Antragstellers (Bl. 59 der VG-Akte) die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die am 14.08.2006 für sofort vollziehbar erklärte Verfügung vom 04.11.2005 gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 4 VwGO wieder herzustellen. Mit dieser Verfügung wurde dem Antragsteller, der auf dem gepachteten Grundstück ... (Flstck. Nr. .../11) in S. einen „Swingerclub“ betreibt, aufgegeben, eine diesbezüglich gegenüber dem Eigentümer mit Verfügung vom gleichen Tag angeordnete (und ebenfalls für sofort vollziehbar erklärte) Nutzungsuntersagung zu dulden. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung nach Aktenlage keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser Duldungsverfügung bestehen und die zu treffende Interessenabwägung daher zu Lasten des Antragstellers ausfällt. Die im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründe, auf deren Berücksichtigung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine andere Beurteilung.
Nach § 47 Abs. 1 LBO haben die Baurechtsbehörden auf Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften zu achten und die zur Wahrnehmung dieser Aufgaben nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Aufgrund dieser Ermächtigungsgrundlage durfte die hier streitige Verfügung ergehen. Mit ihr wird der Antragsteller, der den Swingerclub „...“ seit 2005 im Gebäude ... betreibt (vgl. die Gewerbeanmeldung vom 10.02.2005) und daher Verhaltensstörer ist, verpflichtet, ungeachtet seiner aus dem Pachtvertrag fließenden privatrechtlichen Befugnisse und seines fehlenden Einverständnisses die gegenüber dem Eigentümer und Zustandsstörer, Herrn ... angeordnete (sofort vollziehbare) Untersagung der Nutzung der Räumlichkeiten als Swingerclub hinzunehmen, wodurch ein rechtliches Hindernis für die Vollstreckung der Nutzungsuntersagung entfällt. Hiergegen sind nach Aktenlage rechtliche Bedenken nicht zu erheben. Denn die auf § 65 Satz 2 LBO gestützte Nutzungsuntersagung ist mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig. Zum einen erweist sich die derzeit ausgeübte Nutzung als Swingerclub als formell baurechtswidrig und es ist zwecks Prüfung der Voraussetzungen der geänderten Nutzung sowie zur Verhinderung ungerechtfertigter Vorteile erforderlich und geboten, die weitere Nutzung bis zur Prüfung des Bauantrags zu unterbinden. Zum anderen dürfte die ausgeübte Nutzung, zu deren Aufnahmebeginn der Antragsteller keine Angaben gemacht hat, aber auch materiell baurechtswidrig sein, weil sie fortdauernd gegen die Veränderungssperre vom 21.03.2005 verstößt. Aufgrund der Vorgeschichte (mehrfach kurzfristig wechselnde Pächter) war es schließlich auch ermessensgerecht (zweck- und verhältnismäßig), in erster Linie gegen den Grundstückseigentümer als Zustandsstörer vorzugehen und den Antragsteller flankierend als Verhaltensstörer in Anspruch zu nehmen. Insofern kann der Senat auf die zutreffenden Gründe des angegriffenen Beschlusses verweisen, denen in Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen folgendes hinzuzufügen ist:
1. Der Antragsteller geht zu Recht davon aus, dass die städtebauliche Einordnung des streitigen Swingerclubs für dessen formelle wie materielle Rechtmäßigkeit von „erheblicher Bedeutung“ ist. Grundlage der Beurteilung ist die genehmigte Nutzung von Teilen des Gebäudes ... als Bistro durch Genehmigung vom 06.08.2002, bestehend aus einem Gastraum, einem Personalraum und Sanitärräumen (vgl. die beim Ortstermin am 03.03.2006 angefertigte Skizze, Bl. 287 der Behördenakten). Diese Räumlichkeiten sind vom Antragsteller bzw. seinen Vorgängern in der Raumaufteilung und Raumnutzung verändert worden, indem neue Innenwände eingezogen, Teile des Gastraums und der Personal- und WC-Räume in einen Umkleideraum, zwei „Zimmer“, einen Duschraum, eine Küche und in ein „Dampfbad + Sauna“ umgewandelt wurden (vgl. die Skizze Bl. 287). Schon aufgrund dieser teilweisen abweichenden Benutzung einzelner Räume, der statischen und brandschutzrechtlichen Beschaffenheit der veränderten Innenwände (§§ 26 LBO, 7 LBOAVO, der bauordnungsrechtlichen Anforderungen an die veränderten Toiletten und die Küche dürfte eine genehmigungspflichtige - weil weitere oder andere Anforderungen stellende - Nutzungsänderung vorliegen (§§ 49 Abs. 1, 2 Abs. 9 und 50 Abs. 2 Nr. 1 LBO, zu den Anforderungen vgl. Sauter, LBO, 3. Aufl., § 2 Rn. 143 und § 50 Rn. 199, 205). Zudem dürfte auch bereits die jedenfalls teilweise Änderung des Nutzungszwecks der Gesamteinrichtung (Funktionsänderung: Bisher nur Gaststätte, nunmehr - unstreitig - Räumlichkeiten (auch) zur Anbahnung und Ausübung sexueller Beziehungen mit gleich gesinnten Partnern unter Beibehaltung gaststättenähnlicher Bewirtung) für eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung sprechen, da damit - selbst bei noch gleicher städtebaulicher Einstufung wie das Bistro (Schank- und Speisewirtschaft) - die Variationsbreite der genehmigten Nutzung überschritten würde.
Von einer genehmigungspflichtigen, weil bodenrechtlich relevanten Nutzungsänderung ist aber jedenfalls dann auszugehen, wenn die nunmehr ausgeübte Nutzung des Bistros als Swingerclub einem anderen, städtebaulich eigenständigen Anlagentypus mit unterschiedlicher Gebietszuweisungsregelung zuzurechnen ist. Diese Voraussetzungen liegen zweifellos dann vor, wenn es sich - wovon auszugehen ist (dazu unten 2.) - bei dem streitigen Swingerclub um eine Vergnügungsstätte handelt. Denn dieser Anlagentyp unterliegt sowohl im hier konkret gegebenen Gewerbegebiet (vgl. § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO) als auch in anderen Baugebieten einer differenzierten und gegenüber sonstigen Gewerbebetrieben regelmäßig restriktiveren Zulassungsregelung (vgl. etwa §§ 4a Abs. 3 Nr. 3, 5 Abs. 3, 6 Abs. 3, 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO). Um einen gegenüber dem Bistro städtebaulich anderen - die (Nutzungsänderungs-)Genehmigungspflicht auslösenden - Anlagentypus dürfte es sich abgesehen davon aber selbst dann handeln, wenn der Swingerclub, wie der Antragsteller meint, (nur) als sonstiger Gewerbebetrieb, als „Gewerbebetrieb aller Art“ i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO, zu qualifizieren wäre. Auch dann würde er sich von der bisher genehmigten Schank- und Speisewirtschaft derart unterscheiden, dass sich die Genehmigungsfrage neu und teilweise anders stellen würde. Bei einer Einstufung als Vergnügungsstätte ist der Swingerclub hingegen nicht nur formell, sondern auch materiellrechtlich unzulässig, da ihm § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Veränderungssperre vom 21.03.2005 i.V.m. § 14 Abs. 1 Nr. 1 BauGB entgegen steht, wonach Vorhaben im Sinne von § 29 BauGB (mithin auch Nutzungsänderungen) nicht durchgeführt werden dürfen. Das Verwaltungsgericht ist ersichtlich davon ausgegangen, dass der Swingerclub fortlaufend in Widerspruch zu der Veränderungssperre steht und der Antragsteller ist dem in der Beschwerdebegründung nicht mit konkreten Angaben zur Betriebsdauer entgegen getreten. Durchgreifende Bedenken gegen die Gültigkeit der Veränderungssperre, die am 01.04.2005 zusammen mit dem Beschluss zur Aufhebung und Änderung der bisherigen für das „Gewerbegebiet S.“ bestehenden Bebauungspläne im Amtsblatt veröffentlicht worden ist, sind vom Antragsteller weder vorgetragen noch - von der Berücksichtigungsfähigkeit dieses Bereichs nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO einmal abgesehen - sonst ersichtlich (zur Zulässigkeit derartiger Ausschlussregelungen vgl. etwa Hess. VGH, NK-Urteil vom 05.02.2004 - 4 N 360/03 -, NVwZ-RR 2005, 312 ff. sowie BayVGH, Beschluss vom 29.09.2005 - 1 CS 05.1959 -, Juris). Auch eine Ausnahme nach § 3 Abs. 3 i.V.m. § 14 Abs. 2 BauGB scheidet schon aus Rechtsgründen wegen entgegenstehender öffentlicher Belange aus, weil eine Zulassung des Vorhabens gegen die zu sichernden Planziele der Gemeinde verstieße, die unter anderem darauf gerichtet sind, Vergnügungsstätten im Gewerbegebiet, die nach den bisherigen, auf der BauNVO 1968 und 1977 beruhenden Plänen als „Gewerbebetriebe aller Art“ nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO a.F. zulässig waren, nach § 1 Abs. 5 und Abs. 9 BauNVO generell auszuschließen.
2. a) Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers in der Beschwerdebegründung geht der Senat mit dem Verwaltungsgericht davon aus, dass es sich bei dem Swingerclub sowohl in der gegenwärtig betriebenen als auch in der vom Eigentümer zur Genehmigung gestellten Form städtebaulich um eine Vergnügungsstätte handelt (ebenso Bay VGH, Urteil vom 29.12.2003 - 25 B 98.3582 -, NVwZ-RR 2005, 15 ff.; Hess. VGH, Beschluss vom 27.03.2001 - 4 TZ 742/01 -, BauR 2002, 1135 [LS]; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11.06.1990 - 3 S 1036/90 -, VBlBW 1991, 27 ff., Beschluss vom 29.07.1991 - 3 S 1777/91 -, VGHBW-Ls 1991, Beil. 10, B3 sowie Juris; und - verneinend nur die kerngebietstypischen Auswirkungen - VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 04.08.2000 - 8 S 1656/00 -; ebenso Stühler, GewArch 2006, 20 ff., [22] sowie Bielenberg, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Anm. 56 zu § 2 BauNVO und Anm. 58a zu § 4a BauNVO). Vergnügungsstätten lassen sich kennzeichnen als gewerbliche Einrichtungen (Gewerbebetriebe besonderer Art), die dem „Amusement“, der kommerziellen Freizeitgestaltung, Zerstreuung und Entspannung, dem geselligen Beisammensein, der Bedienung der Spielleidenschaft oder der Bedienung der erotisch/sexuellen Interessen des Menschen dienen. Sie werden auch umschrieben als gewerbliche Nutzungsarten, die sich in unterschiedlicher Ausprägung (etwa Diskotheken, Spielhallen oder Amüsierbetriebe) unter Ansprache oder Ausnutzung des Geselligkeitsbedürfnisses, des Spiel- oder des Sexualtriebs einer bestimmten auf Gewinnerzielung gerichteten Freizeitunterhaltung widmen (vgl. dazu Nachweise bei Stühler, GewArch 2006, 20 ff). Als Anlagen mit bodenrechtlichem Bezug knüpfen sie nicht an Definitionen des Vergnügungssteuerrechts an, sondern stellen auf typische städtebaulich relevante (negative) Folgewirkungen ab, wie auf Lärmbelästigungen, Beeinträchtigungen des Stadt- und Straßenbildes und des Gebietscharakters, aber auch Verschlechterung der Gebietsqualität (sog. trading-down Effekt; vgl. hierzu etwa Fickert/Fieseler, BauNVO, 3. Aufl., § 4a Rn. 22.1 m.w.N.), wobei bezüglich der Intensität dieser Auswirkungen zwischen den auf Kerngebiete beschränkten (kerngebietstypischen) und den sonstigen Vergnügungsstätten unterschieden wird (vgl. § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO).
b) Zu den so umschriebenen - auf Amusement in Gestalt sexueller Betätigung abzielenden - Vergnügungsstätten sind auch die Swinger- oder Pärchenclubs zu rechnen, die sich zwischenzeitlich als eigenständiger Betriebstypus mit bestimmten Merkmalen herausgebildet haben. Zweck dieser Einrichtungen ist es, ihren Besuchern (Einzelpersonen oder Paaren) gegen eine einmalige Entgeltpauschale Gelegenheit zu sexuellen Kontakten mit anderen (bekannten oder fremden) gleich gesinnten Partnern in einem erotisierenden Ambiente zu bieten bzw. zu solcher Betätigung anzuregen, wobei Partnertausch und Gruppensex im Mittelpunkt stehen. Alleinstehende Frauen haben teilweise keinen Zutritt, wohl um Prostitution zu vermeiden. Entsprechend dieser Zielsetzung sind die „Clubräume“ ausgestattet. Außer Räumen zur Kontaktaufnahme und dem Aufenthalt zur Einnahme von Getränken und Speisen (die einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis bedürfen), finden sich Räume zum Umkleiden, zur Reinigung und erotisierenden Vorbereitung (Sauna, Whirlpool, Dampfbad etc.) wie zur Durchführung der sexuellen Handlungen (Matratzenräume, Schlafräume etc.), deren Türen teilweise auch offen stehen, um die Beobachtung durch andere Besucher zu ermöglichen (zu all dem vgl. Stühler a.a.O. sowie die Sachverhalte in BVerwG, Urteil vom 06.11.2002 - 6 C 16.02 -, GewArch 2003, 122 ff. , in BayVGH, Urteil vom 29.04.2002 - 22 B 01.3183 -, GewArch 2002, 296 ff. und in OVG Berlin, Beschluss vom 05.06.2002 - 1 S 2.01 -, Grundeigentum 2002, 1569 ff. und Juris). Aus Gründen des Jugendschutzes dürfen die „Clubräume“ des Swingerclubs von außen nicht einsehbar sein und wird Jugendlichen der Zutritt verwehrt; entsprechende Auflagen werden regelmäßig der gaststättenrechtlichen Erlaubnis beigefügt, deren der Swingerclub als „besondere Betriebsart“ nach § 3 Abs. 1 GaststättenG zusätzlich bedarf (BVerwG, Urteil vom 06.11.2002 a.a.O.). Von geschlossenen privaten Partnertreffs unterscheiden sich die Swingerclubs dadurch, dass sie auch Dritten offen stehen.
c) Der hier zu beurteilende Betrieb des Antragstellers erfüllt eindeutig diese typischen Merkmale eines gewerblichen Swingerclubs. Für den Club „...“ wird mit unmissverständlich auf die sexuelle Zielrichtung hinweisenden Symbolen, Bildern und Beschreibungen geworben (vgl. die Adresskarte in den Baugenehmigungsakten sowie die Internetwerbung). Auch die Einrichtung - vorhanden wie geplant - entspricht dem typischen Profil eines Swingerclubs (Umkleideraum, zwei „Zimmer“, Dampfbad und Sauna, Kamerakontrolle, abgetrennter Gastraum). Der Club steht einem unbeschränkten Teilnehmerkreis offen, die Öffnungszeiten reichen (außer sonntags) von vormittags bis nach Mitternacht („ 20 - ?“) und von den Besuchern werden gestaffelte pauschale Eintrittsentgelte verlangt (Mann 100,-- EUR, Frau 15,-- EUR, Paar 30,-- EUR), in denen „Getränke und Buffet (in) Selbstbedienung“ enthalten sind (vgl. Aktennotiz über den Ortstermin vom 03.03.2006).
Die gegen diese Einstufung als Vergnügungsstätte vorgebrachten Einwendungen des Antragstellers greifen nicht durch. Zunächst kann nicht die Rede davon sein, dass die Verabreichung von Speisen und Getränken im Vordergrund des Betriebes steht und dieser daher städtebaulich als Schank- und Speisewirtschaft beurteilt werden müsste. Der Club „...“ hat vielmehr überwiegend ein Gepräge als Ort für den Austausch sexueller Kontakte. Die „gaststättenrechtliche Seite“ (Aufenthalt im Gastraum, Erwerb und Zusichnahme von Getränken und Essen hat demgegenüber nur untergeordnete, den eigentlichen Betriebszweck lediglich vorbereitende und ihm dienende Funktion (so auch Stühler, GewArch 2006, 20 [21] unter Hinweis auf HessVGH, Beschluss vom 27.03.2001 - 4 TZ 742/01 -). Darauf, ob von dem Swingerclub erhebliche Störungen durch die An- und Abfahrt der Besucher ausgehen, kommt es nicht an. Denn die formelle wie materielle Unzulässigkeit des Clubs wird allein schon durch die Eigenschaft als Vergnügungsstätte (mit nachfolgendem trading down effect) ausgelöst, darauf, ob - wofür allerdings wenig spricht - vom Besucherverkehr eine verkehrliche Unruhe im Ausmaß einer kerngebietstypischen Vergnügungsstätte ausgeht (wie etwa einer vom Antragsteller angesprochenen Diskothek), kommt es nicht an.
2. Auch die vom Antragsteller in den Schriftsätzen vom 20.10. und 22.11.2006 vorgebrachten Argumente gegen die „Ermessensausübung“ der Gemeinde nach § 14 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 3 Abs. 3 der Satzung über die Veränderungssperre greifen nicht durch. Wie bereits dargelegt, lagen wohl schon die Rechtsvoraussetzungen des § 14 Abs. 2 BauGB nicht vor, da mit Zulassung des Swingerclubs gegen Grundzüge der beabsichtigten Planung verstoßen würde. Im Übrigen fehlt es aber auch an Anhaltspunkten für das vom Antragsteller angenommene fehlerhafte „Auswahlermessen“, das er darin erblickt, dass der Antragsgegner eine gegenüberliegende Diskothek zugelassen habe. Substantiierte Hinweise dafür, dass die Situation der Diskothek rechtlich mit der des Swingerclub vergleichbar ist, was voraussetzen würde, dass auch diese zunächst im Gewerbegebiet illegal betrieben und erst nach Inkrafttreten der Veränderungssperre genehmigt worden ist, werden vom Antragsteller nicht dargelegt und sind auch nicht ersichtlich. Vielmehr deutet der Antragsteller selbst an, dass für die Diskothek „sogar ein Sondergebiet“ ausgewiesen worden sei, sich deren bauplanungsrechtlichen Grundlagen daher anders darstellen als im vorliegenden Fall. Schließlich liegt ein Ermessensfehler bezüglich der Nutzungsuntersagungs- und der Duldungsverfügung auch nicht deswegen vor, weil der Antragsgegner erst einige Zeit nach der erstmaligen Eröffnung des Clubs unter Anordnung des Sofortvollzugs eingeschritten ist und kurzfristig auf die Durchsetzung des Sofortvollzugs verzichtet hat, um dem Eigentümer Gelegenheit zur Stellung eines Nutzungsänderungsantrags zu geben. Die Verzögerungen beim Einschreiten beruhten allein auf den häufigen Wechseln der Clubbetreiber und Verhaltensstörer. Ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass der Betrieb genehmigt oder auch nur geduldet würde, ist für den Eigentümer und für den Antragsteller hieraus nicht erwachsen.
10 
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab.
11 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG i.V.m. Ziff. 1.5. und 9.4.des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Streitwertkatalog 2004).
12 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.