Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 12. Okt. 2016 - 4 K 3011/16

published on 12/10/2016 00:00
Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 12. Okt. 2016 - 4 K 3011/16
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Gericht

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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 7.500 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz wegen eines Bescheids der Antragsgegnerin, mit dem diese ihm als Nießbrauchberechtigtem und als Geschäftsführer der ... GmbH, welche das baurechtlich als „Piano-Bar“ genehmigte "...“ betreibt, die Nutzung der Grundstücke Flst-Nr. 1366 (... Straße … / ...) und 1365 (...) „zum Zweck der Ausübung einer Vergnügungsstätte insbesondere in Form einer Diskothek bzw. in Form von Tanzveranstaltungen mit Live-Musik und/oder Disc-Jockeys“ und die Überlassung der Grundstücke zu diesem Zweck an Dritte untersagt sowie ein Zwangsgeld in Höhe von 1000 Euro angedroht hat (die Untersagung umfasst nicht die bisher wöchentlich stattfindenden Jazz-Konzerte).
II.
Auch die Kammer geht davon aus, dass sich der Antrag nach seinem Wortlaut und auch sachdienlich auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Nutzungsuntersagung in Nr. 1 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 15.08.2016 beschränkt.
Der Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO statthaft und auch sonst zulässig, aber nicht begründet.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Nutzungsuntersagung unterliegt in formeller Hinsicht keinen Bedenken; insbesondere hat die Antragsgegnerin das aus ihrer Sicht gegebene besondere Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Nutzungsuntersagung hinreichend gemäß § 80 Abs. 3 VwGO begründet.
Auch überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Nutzungsuntersagung das private Interesse des Antragstellers, hiervon vorerst, bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung über seinen Widerspruch, verschont zu bleiben.
Dafür ist zunächst maßgeblich, dass durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Nutzungsuntersagung voraussichtlich nicht bestehen.
Die Nutzungsuntersagung dürfte hinreichend bestimmt sein (§ 37 Abs. 1 LVwVfG). Das Bestimmtheitsgebot verlangt, dass der Adressat eines Verwaltungsakts in der Lage sein muss zu erkennen, was von ihm gefordert wird, und zwar in dem Sinne, dass der behördliche Wille keiner unterschiedlichen subjektiven Bewertung zugänglich ist. Zum anderen muss der Verwaltungsakt Grundlage für Maßnahmen zu seiner zwangsweisen Durchsetzung sein können. Im Einzelnen richten sich die Anforderungen nach den Besonderheiten des Einzelfalls, insbesondere nach dem Regelungsgehalt des Verwaltungsaktes und dem mit ihm verfolgten Zweck (BVerwG, Beschl. v. 13.10.2010 - 7 B 50.10 - juris Rn. 8 und Urt. v. 02.07.2008 - 7 C 38.07 - BVerwGE 131, 259 m.w.N.). Dabei muss sich die „Regelung“ (§ 35 Satz 1 LVwVfG) nicht unmittelbar und allein aus dem Entscheidungssatz ergeben. Es reicht aus, wenn sie sich aus dem gesamten Inhalt des Bescheides, insbesondere seiner Begründung sowie den weiteren, den Beteiligten bekannten oder ohne Weiteres erkennbaren Umständen, unzweifelhaft erkennen lässt (BVerwG, Urt. v. 25.04.2001 - 6 C 6.00 - BVerwGE 114, 160 m.w.N.; vgl., zu einer Nutzungsuntersagung, auch VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.04.2011 - 8 S 668/11 - juris).
Mit dem Bescheid untersagt wird eine Nutzung „zum Zweck der Ausübung einer Vergnügungsstätte insbesondere in Form einer Diskothek bzw. in Form von Tanzveranstaltungen mit Live-Musik und/oder Disc-Jockeys“. Die Kammer versteht dies dahin, dass mit der Nutzungsuntersagung nicht jegliche Tanzveranstaltungen mit Live-Musik und/oder Disc-Jockeys im „...“ verboten werden. Verboten wird mit der Verfügung allein, dass solche Veranstaltungen nach ihrer Art und vor allem nach ihrem Umfang bei der Nutzung des „...“ überwiegen und ihm damit und auch sonst das Gepräge einer Vergnügungsstätte geben (wie dies nach der - wie noch auszuführen ist - voraussichtlich zutreffenden Auffassung der Antragsgegnerin bis zuletzt der Fall war). Denn wenn die Antragsgegnerin jegliche diskothekenähnliche Musik- und Tanzveranstaltungen im „...“ hätte verbieten wollen, hätte es des Vorspanns „zum Zweck der Ausübung einer Vergnügungsstätte in der Form …“ nicht bedurft. Letztlich enthält die Nutzungsuntersagung damit nur die Feststellung, dass das „...“ mit dem zuletzt gebotenen (und angekündigten weiteren) DJ-Musikprogramm eine Vergnügungsstätte war, sowie ein Verbot, es „so nicht“ weiterzuführen. Deutlich wird dies auch aus der Begründung der angefochtenen Verfügung, in der der Begriff der Vergnügungsstätte erläutert wird, so wie in der Antwort der Antragsgegnerin vom 01.09.2016 auf die Rückfrage der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom 25.08.2016; denn in dieser heißt es, dass die vom Antragsteller angekündigten Veranstaltungen mit DJ-Musik in den Monaten September bis Dezember 2016 nur auf eine geringfügige Reduzierung hinausliefen und sich dadurch an der Einstufung als Vergnügungsstätte nichts ändere. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass die Antragsgegnerin vom Nutzungsverbot ausdrücklich die bisher wöchentlichen, jeweils am Donnerstag stattfindenden, Jazz-Konzerte ausgenommen hat; dies heißt nicht etwa im Umkehrschluss, dass DJ-Musik-Veranstaltungen vollständig untersagt sind. Auch der Wortlaut der Zwangsgeldandrohung legt dies nicht nahe.
Mit diesem Inhalt ist die Verfügung voraussichtlich nicht unbestimmt.
10 
Der Begriff der Vergnügungsstätte (vgl. u.a. § 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO), der in der Baunutzungsverordnung 1962 wie auch in späteren Fassungen der Baunutzungsverordnung nicht näher umschrieben wird, hat in der Rechtsprechung eine nähere Eingrenzung, auch in Abgrenzung zum Begriff der Schank- und Speisewirtschaft einerseits bzw. den Anlagen für kulturelle und/oder sportliche Zwecke andererseits, erfahren. Es handelt sich um eine besondere Nutzungsart, bei der die kommerzielle Unterhaltung der Besucher durch entsprechende Dienstleistungen des Betreibers im Vordergrund steht (vgl., auch zum Folgenden, OVG NRW, Beschl. v. 15.04.2011 - 7 B 1263.10 - juris, zur Einstufung einer Veranstaltungshalle als Vergnügungsstätte; BVerwG, Beschl. v. 09.10.1990 - 4 B 120.90 -, BRS 50 Nr. 60; Dolde/Schlarmann, Zulässigkeit von Vergnügungsstätten in beplanten Gebieten, BauR 1984, 121. Wesentlich ist dabei insbesondere, dass nach der Systematik der Baunutzungsverordnung eine Vergnügungsstätte nach Vorstellung des Gesetzgebers regelmäßig mit städtebaulich nachteiligen Auswirkungen verbunden ist, die unterschiedlicher Art sein können. Maßgeblich sind deshalb nicht die Definitionen des Vergnügungssteuerrechts, sondern typische städtebaulich relevante (negative) Folgewirkungen. Hierzu zählt insbesondere der Lärm, der von der Nutzung der betroffenen Gebäude selbst ausgeht - wie Musikdarbietungen oder die Geräusche von feiernden Teilnehmern -, sowie derjenige, der im zeitlichen Zusammenhang mit der An- und Abfahrt der Besucher oder Teilnehmer entsteht - wie Motorengeräusch, Türenschlagen, Gespräche bei der Verabschiedung etc. (vgl. OVG NRW, Urt. v. 27.04.2006 - 7 A 1620/05 -, BRS 70 Nr. 70; VG Karlsruhe, Urt. v. 11.08.2010 - 5 K 3274/09 - juris). Die Antragsgegnerin hat insoweit auch zahlreiche Abgrenzungskriterien zur näheren Bestimmung des Begriffs der Vergnügungsstätte im angefochtenen Bescheids unter Bezugnahme auf Literatur und Rechtsprechung ausgeführt: So sind Vergnügungsstätten durch kommerzielle Freizeitgestaltung und Amüsierbetriebe gekennzeichnet. Eine Schank- und Speisewirtschaft verliert ihren planungsrechtlichen Charakter nicht dadurch, dass gelegentlich in ihr Tanzveranstaltungen durchgeführt werden oder Unterhaltungsmusik geboten wird. U.a. wesentlich für die Abgrenzung ist, ob die Nutzung zu einer gesteigerten Geräuschentwicklung führt, die über den Geräuschpegel einer herkömmlichen Gaststätte mit Musikaufführungen weit hinausgeht. Betriebstypisch, wenn auch nicht allein maßgeblich für eine diskothekenartige Vergnügungsstätte, ist etwa, dass ihre Betriebszeiten deutlich über 22 Uhr hinausgehen oder gar dann erst beginnen.
11 
Dem entspricht es, dass in der Rechtsprechung bei der Einordnung von Gaststätten mit Musikdarbietungen als Kennzeichen einer Schankwirtschaft genannt wird, dass dort allenfalls gelegentlich, nicht aber regelmäßig Musikaufführungen stattfänden während bei Vergnügungsstätten die Darbietung von Musikveranstaltungen im Vordergrund der Betriebstätigkeit stünden (VG Trier, Urt. v. 05.08.2015 - 5 K 1031/15.TR - juris; VG München, Urt. v. 28.03.2012 - M 9 K 11.539 - juris). Dabei wird eine Schank- und Speisegaststätte in der Regel nicht dadurch zu einer Vergnügungsstätte, dass an Wochenenden gelegentlich Tanzveranstaltungen in zeitlich begrenztem Umfang durchgeführt werden (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.08.1990 - 8 S 1458/90 - juris).
12 
Letztlich entscheidend ist aber immer, ob die Einrichtung von ihrem Erscheinungsbild und ihrer Angebotspalette her bei einer wertenden Gesamtbetrachtung den Charakter einer Vergnügungsstätte hat (Hess. VGH, Beschl. v. 22.02.2012 - 3 A 1112/11.Z - juris). Dabei ist auch unerheblich, ob der zuletzt ausgeübte Betrieb im „...“ als Diskothek bezeichnet werden kann. Unerheblich ist deshalb auch, ob die Tanzfläche im kleineren Nebenraum dem größeren Barraum deutlich untergeordnet ist, ob es dort eine professionelle Lichtanlage und eine professionelle Musikanlage gibt; denn eine Diskothek ist nur ein Typ einer Vergnügungsstätte; auch ein diskothekenähnlicher Betrieb kann Vergnügungsstätte sein.
13 
Dass die Antragsgegnerin es dem Antragsteller mit der Untersagung der Nutzung des „...“ als diskothekenähnliche Vergnügungsstätte letztlich selbst überlässt, sein Betriebskonzept danach einzurichten, dass er die Schwelle zur Vergnügungsstätte nicht überschreitet (was ihm ohnehin zur Vermeidung eines Bußgeldverfahrens stets obliegt), macht die Verfügung nicht unbestimmt, sondern liegt in der Natur der Sache. Denn eine solche Abgrenzung könnte eine Nutzungsuntersagung jedenfalls nicht vollständig leisten, weil die denkbaren Angebote zu vielfältig sind und auch einem ständigen Wandel unterliegen. Es dürfte vielmehr Sache eines Betreibers sein, ein entsprechendes Betriebskonzept zur (Bau-)Genehmigung zu stellen und sich im Übrigen regelmäßig zu vergewissern, dass er mit seinem Nutzungsprogramm die Grenze zur nicht genehmigten Vergnügungsstätte nicht überschreitet. Dazu gehört ggf. nicht nur, dass er die Zahl und auch den zeitlichen Umfang von DJ-Musikveranstaltungen beschränkt, sondern auch, dass die Nutzung als Schank- und Speisegaststätte ein wesentliches Übergewicht hat. Unerheblich ist deshalb, dass der angefochtene Bescheid nicht erkennen lässt, "wie viele Tanzveranstaltungen … letzten Endes stattfinden dürfen“, damit der Betrieb noch nicht als Vergnügungsstätte gilt.
14 
Der Kammer erscheint es nicht als zweifelhaft, dass die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für eine Nutzungsuntersagung gemäß § 65 Satz 2 LBO vorliegen.
15 
Dass die Baugenehmigung vom 02.07.1998 als "Piano-Bar“ mit der nicht näher bezeichneten Baugenehmigung vom 18.07.2006 für eine Gaststättenerweiterung nicht den zuletzt ausgeübten Betrieb mit ein bis zwei DJ-Musikveranstaltungen wohl an der Mehrzahl der Wochenenden im Jahr umfasst, liegt auf der Hand. Denn eine „Piano-Bar“ lässt sich - entgegen der Auffassung des Antragstellers - schon dem Wortsinn nach nicht als Vergnügungsstätte im oben ausgeführten Sinn verstehen. Für sie ist kennzeichnend, dass die dort regelmäßig gespielte Musik im Hintergrund bleibt.
16 
An dieser Beurteilung ändert nichts, dass es nach dem Inhalt der Akten nahe liegt, dass schon vor und bei der Genehmigung der baulichen Nutzung als „Piano-Bar“ im Jahr 1998 dort Veranstaltungen stattfanden, die typisch für eine Vergnügungsstätte sind. Nahe liegt auch, dass dies der Antragsgegnerin nicht entgangen war. Dennoch hatte der Antragsteller damals, wie sich aus Bauvorlagen ergibt und aus welchen Gründen auch immer, gerade nicht die Genehmigung eines solchen Betriebs beantragt (zu einem ähnlichen Fall im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin vgl. 4 K 495/14). Dass die gaststättenrechtliche Erlaubnis als "Schank- und Speisewirtschaft mit Live-Musik und Kleinkunstdarbietungen“ vom 30.06.1999 dem wahren Nutzungszweck näher kommt, ist für die Auslegung der Baugenehmigung unerheblich; im Übrigen sind mit dieser Bezeichnung auch noch keine Veranstaltungen mit DJ-Musik und der Gelegenheit zum Tanzen angedeutet.
17 
Damit ist die abweichend vom Inhalt der Baugenehmigung verwirklichte Nutzung als Vergnügungsstätte auch nicht genehmigungsfrei; denn bereits aus dem anderen Nutzungstyp - Vergnügungsstätte statt Schank-und Speisewirtschaft als „Piano-Bar“ - folgt, dass für diese Nutzung andere und auch weitergehende Anforderungen gelten (§ 50 Abs. 2 Nr. 1 LBO).
18 
Die Kammer hat weiter keinen Zweifel daran, dass die Nutzung als Vergnügungsstätte dem Bebauungsplan "..." vom 19.12.2000 widerspricht. Die Bedenken des Antragstellers an der Bestimmtheit des Ausschlusses von Nutzungsarten in Nr. 1.1 der textlichen Festsetzungen des Plans (betreffend das Teilgebiet MK 1, in dem das Vorhaben des Antragstellers liegt) teilt die Kammer nicht. Diese Bedenken wenden sich im Wesentlichen gegen Formulierungen des Absatzes 1 der Festsetzung, der den Ausschluss von Bordellen und ähnlichen Einrichtungen und von Einzelhandelsnutzungen mit sexbezogenen Sortimenten detailliert regelt. Diesen Einwänden braucht die Kammer jedoch nicht nachzugehen, weil unabhängig hiervon in Absatz 2 der Festsetzung Vergnügungsstätten allgemein ausgeschlossen sind. Dass eine etwaige (teilweise oder vollständige) Unbestimmtheit von Absatz 1 der Festsetzung auch den Ausschluss in Absatz 2 erfassen würde, liegt fern.
19 
Auch Ermessensfehler (§ 40 LVwVfG) sind nicht ersichtlich. Voraussichtlich zu Recht hat die Antragsgegnerin, wie ausgeführt, die Nutzungsuntersagung auf die fehlende Genehmigung als diskothekenartige Vergnügungsstätte und auf die fehlende Genehmigungsfähigkeit gestützt. Zu dem Umstand, dass der Antragsteller die Nutzung schon seit längerer Zeit verwirklicht, hat sie voraussichtlich zutreffend ausgeführt, es sei nicht erkennbar, unter welchen Aspekten sie davon absehen sollte, einzuschreiten; denn auf materiellen Bestandsschutz könne sich der Antragsteller nicht berufen, weil keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die Nutzung als Vergnügungsstätte bereits vor Inkrafttreten des Bebauungsplans am 26.01.2001 aufgenommen worden sei; auch die Entwicklung der Beschwerdelage deute auf eine Nutzungsintensivierung in Richtung einer Vergnügungsstätte erst nach Inkrafttreten des Bebauungsplans hin.
20 
Bei dieser Sachlage überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Nutzungsuntersagung das private Interesse des Antragstellers, hiervon vorerst, bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung über seinen rechtzeitig eingelegten Widerspruch, verschont zu bleiben. Denn der Widerspruch wird - wie dargelegt - aller Voraussicht nach erfolglos bleiben und es besteht auch kein besonderes, geschütztes Interesse des Antragstellers, die in formeller und materieller Hinsicht voraussichtlich rechtswidrige, gegen den maßgeblichen Bebauungsplan verstoßende Nutzung bis auf Weiteres fortsetzen zu können.
21 
Dem steht nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin erst jetzt bauordnungsrechtlich gegen die Nutzungsänderung zur Vergnügungsstätte eingeschritten ist.
22 
Aus den Akten und aus dem Vorbringen des Antragstellers ergibt sich nicht etwa, dass die Antragsgegnerin - als untere Baurechtsbehörde - bei ihm ein schutzwürdiges Vertrauen begründet hätte, gegen eine Änderung der Nutzung nicht einschreiten zu werden. Vielmehr hat die Antragsgegnerin, die als Gaststätten- und als allgemeine Polizeibehörde schon seit Eröffnung des „...“ immer wieder mit Anwohnerbeschwerden befasst war und auch auf Lärmminderungsmaßnahmen gedrungen hat, welche der Antragsteller auch ergriffen hat, eine umfassende baurechtliche Überprüfung offensichtlich erst im Jahr 2015 eingeleitet.
23 
Soweit die Antragsgegnerin zur Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung betont hat, die baurechtswidrige Nutzung sei nicht schützenswert, da der Antragsteller die Ordnungsfunktion des Genehmigungsverfahrens missachtet habe und er daraus nicht weiterhin - während eines sich womöglich hinziehenden Rechtsbehelfsverfahrens - ungerechtfertigte Vorteile solle ziehen können, erscheint dieser Gesichtspunkt der Kammer allerdings nicht tragend. Denn die angefochtene Verfügung der Antragsgegnerin hat nicht zum Ziel, eine genehmigungsbedürftige bauliche Nutzung vorerst - bis zur Klärung in einem vom Antragsteller zu beantragenden Genehmigungsverfahren - zu untersagen (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 01.02.2007 - 8 S 2606/06 - VBlBW 2007, 226). Es geht hier also nicht darum, dass dem Antragsteller ungerechtfertigte Vorteile (auch gegenüber Konkurrenten) genommen werden sollen, die er daraus erzielt, dass er die Nutzung ohne Genehmigung aufgenommen hat. Vielmehr hat die angefochtene Verfügung zum Ziel, eine offensichtlich unter keinen Umständen genehmigungsfähige Nutzung (als Diskothek bzw. diskothekenähnlicher Betrieb) zu untersagen. Nicht zum Inhalt hat die Verfügung - wie ausgeführt - das Verbot eines Nutzungskonzepts, das neben den Angeboten einer Schank- und Speisewirtschaft auch Musikveranstaltungen (ausgenommen sind ausdrücklich die wöchentlichen Jazzkonzerte) und gelegentliche Tanzveranstaltungen umfasst. So bringt die Verfügung damit nichts weiter zum Ausdruck als das aus dem maßgeblichen Bebauungsplan ersichtliche Verbot von Vergnügungsstätten und die Feststellung, dass das „...“ mit seinem aktuellen Nutzungskonzept eine solche ausgeschlossene Vergnügungsstätte und im Übrigen auch nicht von der erteilten Baugenehmigung als „Piano-Bar“ gedeckt ist.
24 
Bei diesem Verständnis der angefochtenen Nutzungsuntersagung sieht die Kammer ohne Weiteres ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit; denn dem Antragsteller wird nur aufgegeben, an was er sich ohnehin halten muss. Auch hat er kein schützenswertes Interesse daran, eine offensichtlich nicht genehmigte und offensichtlich nicht genehmigungsfähige Nutzung ausüben zu können. Unzumutbar ist dem Antragsteller die Anordnung der sofortigen Vollziehung insbesondere nicht deshalb, weil die Fortsetzung des Betriebes im bisherigen Umfang für ihn von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung wäre und er, was er allerdings nicht dargelegt hat, bei bereits gebuchten Veranstaltungen Haftungsansprüchen ausgesetzt wäre. Denn dem Antragsteller war bereits seit einer ersten Anhörung im Juni 2015 bekannt, dass die Antragsgegnerin, veranlasst durch zunehmende Beschwerden von Anwohnern, die baurechtliche Zulässigkeit seines Vorhabens überprüfen würde. Spätestens von diesem Zeitpunkt an hätte für ihn Veranlassung bestanden, sich auf eine kommende Nutzungsuntersagung einzustellen.
25 
Die vom Antragsteller in diesem Zusammenhang angeführte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass gegen ein Eilbedürfnis sprechen kann, wenn die zuständige Behörde in Kenntnis der Sachlage jahrelang untätig geblieben ist, betrifft andere Sachverhalte, nämlich solche, in denen eine Behörde durch eine belastende Verfügung (dort eine Ausweisung) die Rechtslage zum Nachteil des Betroffenen verändert (ähnlich etwa bei einer Untersagung eines erlaubnisfreien Gewerbes); hier hingegen untersagt die Antragsgegnerin nur eine Nutzung, die ohnehin offensichtlich nicht genehmigt und auch, da der Bebauungsplan Vergnügungsstätten ohne weitere Differenzierung ausschließt, offensichtlich nicht genehmigungsfähig ist (auch nicht im Wege einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB).
26 
Mithin kommt es nicht darauf an, ob sich ein besonderes öffentliches Vollziehungsinteresse auch daraus ergibt, das eine unveränderte Fortsetzung des Betriebs des „...“ mit erheblichen Lärmbeeinträchtigungen von Anwohnern verbunden wäre, was der Antragsteller unter Hinweis auf zahlreiche andere nächtliche Lärmquellen in der näheren Umgebung und auf eigene Bemühungen, den vom „...“ ausgehenden Lärm zu mindern, bestreitet.
27 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 und § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas
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Annotations

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Kerngebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur.

(2) Zulässig sind

1.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
2.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes und Vergnügungsstätten,
3.
sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe,
4.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
5.
Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen,
6.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter,
7.
sonstige Wohnungen nach Maßgabe von Festsetzungen des Bebauungsplans.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Tankstellen, die nicht unter Absatz 2 Nummer 5 fallen,
2.
Wohnungen, die nicht unter Absatz 2 Nummer 6 und 7 fallen.

(4) Für Teile eines Kerngebiets kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass

1.
oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses nur Wohnungen zulässig sind oder
2.
in Gebäuden ein im Bebauungsplan bestimmter Anteil der zulässigen Geschossfläche oder eine bestimmte Größe der Geschossfläche für Wohnungen zu verwenden ist.
Dies gilt auch, wenn durch solche Festsetzungen dieser Teil des Kerngebiets nicht vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur dient.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.