Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 15. Apr. 2014 - 8 S 2239/13

bei uns veröffentlicht am15.04.2014

Tenor

Die Beschwerde des Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 9. Oktober 2013 - 6 K 3031/13 - wird zurückgewiesen.

Der Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässige Beschwerde (§ 146 f. VwGO) ist nicht begründet. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 23.07.2013 angeordnet. Gegenstand der angegriffenen Baugenehmigung ist ausweislich der Bauvorlagen die Neuerrichtung einer Werkstatt mit Büro u.a. zur Restaurierung und Reparatur von Kraftfahrzeugen. Die im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben zu einer Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts keinen Anlass.
I.
Für das Beschwerdeverfahren ist es unerheblich, dass der Beigeladene sein Grundstück zwischenzeitlich veräußert und sein Eigentum an ihm an eine andere Person übertragen hat. Denn aufgrund der Regelungen des § 173 Satz 1 VwGO, §§ 265 f. ZPO, die auf nach § 65 VwGO Beigeladene Anwendung finden (BVerwG, Beschluss vom 07.02.2011 - 6 C 11.10 - NVwZ-RR 2011, 382 Rn. 3), ist auch ohne Beiladung des neuen Eigentümers gesichert, dass die Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung auch ihm gegenüber wirkt (vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 27.07.2012 - 1 B 130/12 - juris Rn. 8).
II.
1. a) Die Beschwerde macht geltend, das Verwaltungsgericht verkenne mit seiner Auffassung, die Festsetzungen im Bebauungsplan entsprächen dem Störungsgrad eines Mischgebiets, dass das Bauvorhaben mitten in einem Gewerbegebiet liege. Direkt neben dem Bauvorhaben werde genau die Kfz-Werkstatt betrieben, die künftig in der neuen Halle untergebracht sein solle. Die Baugenehmigung sei im Zusammenhang mit der Umgebungsbebauung zu sehen. Für die Zulässigkeit des Bauvorhabens sei ausschlaggebend, ob von dem Vorhaben weitere nachteilige Auswirkungen ausgingen. Der Abstand des Bauvorhabens zur Wohnung der Antragstellerin liege bei 50 Metern. Nach Lärmermittlungen des TÜV Rheinland sei bei einem solchen Abstand bei einem Kleinbetrieb mit bis zu zwölf Mitarbeitern von einem Lärmpegel von ca.40 bis 45 dB(A)auszugehen. Das könne keine störenden Auswirkungen auf das Wohnen haben.
b) Mit diesem Vorbringen vermag die Beschwerde die Richtigkeit des Beschlusses des Verwaltungsgerichts nicht erfolgreich in Zweifel zu ziehen.
aa) Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zutreffend festgestellt, dass im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 66-02/7 vom 20.01.2000, in dem sowohl das Grundstück der Antragstellerin als auch das des Beigeladenen liegen, ausweislich der textlichen Festsetzungen nur solche Betriebe zulässig sind, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Diese auf § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BauNVO gestützte Festsetzung zur Gliederung der Gewerbegebiete (§ 8 BauNVO) im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.12.1989 - 3 S 1278/88 - BRS 49 Nr. 73) führt dazu, dass in einem dergestalt „eingeschränkten Gewerbegebiet“ hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nur solche Gewerbebetriebe allgemein zulässig sind, die auch in einem Mischgebiet (§ 6 BauNVO) zulässig wären. Für sich genommen rechtlich unerheblich ist es dabei, dass in diesem Gebiet bereits eine Kfz-Werkstatt vorhanden ist.
bb) Soweit die Beschwerde sinngemäß geltend macht, dass - auch - wegen des Abstands des Bauvorhabens zur Wohnung der Antragstellerin von fünfzig Metern für diese keine i. S. des § 6 Abs. 1 BauNVO das Wohnen wesentlich störenden Lärmimmissionen zu erwarten seien, verkennt sie den insoweit anzulegenden Prüfungsmaßstab.
Neben den in § 6 Abs. 2 Nr. 3, 6, 7 und 8 BauNVO ausdrücklich für allgemein in einem Mischgebiet für zulässig erklärten Gewerbebetrieben gibt es solche Gewerbebetriebe, die nach ihrer Art ohne weiteres in einem Mischgebiet unzulässig sind und auch solche, die wegen der mit ihnen typischerweise verbundenen Störungen grundsätzlich als gebietsunverträglich einzustufen sind und nur bei Vorliegen atypischer Umstände zulassungsfähig sein können. Schließlich gibt es noch die Gruppe von Gewerbebetrieben die ihrer Art nach zu wesentlichen Störungen führen können, aber nicht zwangsläufig führen müssen. Ob sie in einem Mischgebiet zugelassen werden können, hängt von ihrer jeweiligen Betriebsstruktur ab. Je nach der Größe und dem Umfang des Betriebes, der technischen und der personellen Ausstattung, der Betriebsweise und der Gestaltung der Arbeitsabläufe kann dies unterschiedlich zu beurteilen sein. Maßgeblich ist, ob sich die Störwirkungen, die die konkrete Anlage bei funktionsgerechter Nutzung erwarten lässt, innerhalb des Rahmens halten, der durch die Gebietseigenart vorgegeben wird (BVerwG, Beschluss vom 22.11.2002 - 4 B 72.02 - Buchholz 406.12 § 6 BauNVO Nr. 17 m.w.N.; Senatsbeschluss vom 01.12.2011 - 8 S 2662/11). Zutreffend hat das Verwaltungsgericht insoweit entschieden, dass Kfz-Werkstätten unter diese letztgenannte Kategorie von Gewerbebetrieben fallen, weil der Störgrad der in ihnen durchgeführten Arbeiten je nach dem konkreten Typ des Betriebs erheblich variiert (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.02.1986 - 4 C 49.82 - NVwZ 1986, 642; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.05.2002 - 3 S 1637/01 -VBlBW 2003, 18; siehe auch Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Januar 2013, § 6 BauNVO Rn. 33). Zur Beantwortung der Frage, ob sich die Störwirkungen, die eine Kfz-Werkstatt bei funktionsgerechter Nutzung erwarten lässt, im Rahmen der Gebietseigenart halten, ist daher im jeweiligen Einzelfall das Ausmaß der zu erwartenden Störungen festzustellen. Dabei kommt es wegen des gebotenen typisierenden Ansatzes nicht auf die gegebenen Verhältnisse in der Umgebung der jeweiligen Kfz-Werkstatt, sondern darauf an, ob die konkret zur Genehmigung gestellte bzw. genehmigte Kfz-Werkstatt aufgrund der bei einem funktionsgerechten Ablauf in ihrem gesamten Betrieb üblicherweise anfallenden Arbeiten generell geeignet ist, eine Wohnnutzung wesentlich zu stören (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 21.12.2010 - 1 MB 27/10 - NVwZ-RR 2011, 313; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.06.2010 - 7 A 896/09 - juris Rn. 14; Bayerischer VGH, Beschluss vom 17.03.2008 - 1 B 06.3146 - juris Rn. 21). Die konkreten Abstände zwischen der genehmigten Werkstatt und der Wohnung der Antragstellerin sind daher insoweit entgegen der Rechtsauffassung der Beschwerde nicht erheblich. Gleiches gilt für den Vortrag des Beigeladenen aus dem Schriftsatz vom 11.12.2013, die Antragstellerin ziehe derzeit aus ihrem Wohnhaus aus.
2. a) Auch soweit die Beschwerde sich gegen die Würdigung des Verwaltungsgerichts wendet, es seien nicht nur kleinere Kfz.-Arbeiten geplant, insbesondere werde in der Anlage 2 zu den Bauvorlagen zwar ausgeführt, Karosserie- und Lackierarbeiten würden nur in kleinem Umfang ausgeführt, was darunter zu verstehen sei, werde aber nicht definiert, so dass der Beigeladene es in der Hand habe, den Umfang der Arbeiten zu dehnen, erkennt sie den anzulegenden Prüfungsmaßstab nicht. Denn sie bezieht ihr Vorbringen im Wesentlichen auf den derzeitigen, konkreten Betrieb und argumentiert unter anderem ausgehend von den Fähigkeiten des Werkstattbetreibers, der kein Karosseriebauer sei, so dass er auch keine Richtbankarbeiten durchführen könne. Auszugehen ist aber richtigerweise von der gesamten, konkret genehmigten Nutzung. Auf diese beziehen sich auch die entsprechenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts. Es ist unerheblich, ob der derzeitige Betriebsinhaber von dem gesamten Umfang der genehmigten Nutzung aktuell Gebrauch machen kann oder will. Es kommt allein auf den genehmigten Nutzungsumfang an.
b) Soweit der Beigeladene vorbringt, es sei nicht nachvollziehbar, dass er den Umfang der Arbeiten unkontrollierbar dehnen könne, da die Arbeiten nur in dem Umfang erweitert werden könnten, wie es die Räumlichkeiten zuließen, bislang sei von zwei bis drei Mitarbeitern und dem Eigentümer auszugehen, setzt er sich mit den Gründen des angegriffenen Beschlusses nicht in der von § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO gebotenen Weise auseinander. Denn das Verwaltungsgericht hat ausdrücklich auf den Umfang der Baugenehmigung und einem Betrieb von zwei bis drei Mitarbeitern abgestellt. Seine Erwägung, der Beigeladene habe es deswegen in der Hand, den Umfang der Arbeiten zu dehnen, ohne dass die Antragstellerin dagegen effektiven Schutz erlangen könnte, bezieht sich allein darauf, dass nicht näher definiert sei, was darunter zu verstehen sei, dass Karosserie- und Lackierarbeiten nur in kleinem Umfang ausgeführt würden. Auf dieses in letzter Konsequenz auf die Bestimmtheit der Baugenehmigung (§ 39 Abs. 1 LVwVfG) zielende Argument geht die Beschwerde innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO, die mit Ablauf des 11.11.2013 endete, nicht ein. Im Übrigen greifen die mit Schriftsatz vom 11.12.2013 - verspätet - vorgebrachten Einwendungen des Beigeladenen, dass die vom zukünftigen Werkstattbetreiber beabsichtigten Arbeiten mit einfachen Werkzeuge durchgeführt werden könnten, wobei Lärmemissionen auszuschließen seien, auch in der Sache nicht durch. Denn sie beziehen sich nicht auf die genehmigte, sondern allein auf die tatsächlich beabsichtigte Nutzung.
10 
3. Der pauschale Verweis „auf die Angaben des Landratsamts und auf die Angaben der Antragstellerin im Rahmen der Baugenehmigung“ wird dem Darlegungs- und Auseinandersetzungsgebot aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ebenfalls nicht gerecht.
11 
4. Soweit die Beschwerde im Schriftsatz vom 11.12.2013 erstmals die Frage aufwirft, „ob die Festsetzungen des Bebauungsplans u.U. sogar angreifbar sind, da die tatsächliche Struktur des Gebiets den Festsetzungen widerspricht“, ist dies nicht mehr berücksichtigungsfähig. Bei diesem Vortrag, der letztlich darauf zielt, die Wirksamkeit des Bebauungsplans in Frage zu stellen, handelt es sich nicht eine nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist aus § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO zulässige Ergänzung oder Vertiefung fristgerecht geltend gemachte Beschwerdegründe, sondern um ein qualitativ neues Vorbringen, das vom Senat im Beschwerdeverfahren aufgrund der Bestimmung des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nicht berücksichtigt werden darf (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.11.2012 - 3 S 2003/12 - NJW 2013, 889).
12 
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und folgt der Wertfestsetzung des Verwaltungsgerichts.
13 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als 1.Wohnbauflächen(W)2.gemischte Bauflächen(M)3.gewerbliche Bauflächen(G)4.Sonderbauflächen

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(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude,2. Geschäfts- und Bürogebäude,3. Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie B

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(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben. (2) Zulässig sind1.Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder W

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen.

(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung).

(3) Kommt nach Absatz 2 die Beiladung von mehr als fünfzig Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluß anordnen, daß nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluß ist unanfechtbar. Er ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Er muß außerdem in Tageszeitungen veröffentlicht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird. Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist muß mindestens drei Monate seit Veröffentlichung im Bundesanzeiger betragen. In der Veröffentlichung in Tageszeitungen ist mitzuteilen, an welchem Tage die Frist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist gilt § 60 entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.

(4) Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. Die Beiladung ist unanfechtbar.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 2. Kammer - vom 01. November 2010 wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert beträgt 7.500,-- Euro.

Gründe

I.

1

Die Antragsteller sind Eigentümer eines Zweifamilienhauses in der Straße …, der Beigeladene ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus und einer Kfz-Werkstatt bebauten Grundstücks … in …. Das Gebiet ist unbeplant.

2

Auf Antrag des Beigeladenen genehmigte der Antragsgegner mit Bescheid vom 06.07.2010 den Bau einer „Werkstatthalle“ (mit Stellflächen für Unfallwagen) auf dem Flurstück … . Der Ausbau des Dachgeschosses im Haus …, der Einbau eines Büros sowie der Neubau einer Überdachung wurde mit Bescheid vom 20.07.2010 genehmigt.

3

Die Antragsteller haben am 01.09.2010 dagegen Widerspruch eingelegt. Ihren Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 01.11.2010 ab. Dagegen richtet sich die Beschwerde.

II.

4

Die zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

5

1. Die gegen die mit Bescheid vom 06.07.2010 genehmigte neue Werkstatthalle (mit Stellfläche für Unfallwagen) vorgebrachten Einwände führen nicht zum Erfolg der Beschwerde.

6

Ein Gebietserhaltungsanspruch greift zu Gunsten der Antragsteller nicht ein. Sie gehen vom Vorliegen eines Dorfgebietes aus - was richtig ist - und halten den „Betrieb“ des Beigeladenen (bezogen auf die Werkstatthalle und die Stellfläche) für „wesentlich störend“. Dem ist nicht zu folgen.

7

Gewerbebetriebe, von denen keine wesentlichen - das im Dorfgebiet typische Maß übersteigenden - Störungen ausgehen, zählen zu den nach § 5 Abs. 2 Nr. 6 BauNVO ohne weiteres zulässigen Vorhaben. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um einen Gewerbebetrieb handelt, der dorfgebietstypisch ist oder zur Zweckbestimmung des Dorfgebiets einen funktionellen Zusammenhang aufweist (BVerwG, Beschl. v. 07.09.1995, 4 B 200.95, NVwZ-RR 1996, 251). Kfz-Werkstätten sind wegen der von ihnen ausgehenden Geräuschbelastung nicht grundsätzlich als wesentlich störende Gewerbebetriebe zu beurteilen; sie können zu wesentlichen Störungen führen, müssen dies aber nicht. Das Spektrum solcher Betriebe von Kleinwerkstätten bis zu Großbetrieben erfordert eine differenzierte Betrachtung je nach dem, welches Ausmaß an Störungen von dem Betrieb hervorgerufenen wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.04.1975, 4 B 37.75, BauR 1975, 396). Das Störpotential kann geringer (z. B. bei Wartungsarbeiten) oder größer sein (z. B. bei Karosseriereparaturen im Freien); wegen dieser Unterschiede ist eine typisierende Beurteilung der Gebietsverträglichkeit von Kraftfahrzeugwerkstätten nur eingeschränkt möglich. Der Prüfung, ob diese das Wohnen wesentlich stören, ist der Gesamtbetrieb mit Blick auf die bei einem funktionsgerechten Betriebsablauf üblicherweise anfallenden Arbeiten zugrundezulegen (VGH München, Beschl. v. 25.01.2001, 1 CS 00.3136, Juris; BVerwG, Beschl. v. 22.11.2002, 4 B 72.02, BRS 66 Nr. 77).

8

Ausgehend von der bei den Bauakten befindlichen Betriebsbeschreibung soll die Werkstatthalle mit einer Nutzfläche von 374,42 m² im Rahmen des Kfz-Meisterbetriebes des Beigeladenen zur Wartung und Reparatur eigener Fahrzeuge und von Fremdfahrzeugen (auch i. Z. mit dem Abschleppdienst) genutzt werden. Der Betriebsumfang lässt sich aus den Angaben in der Schallimmissionsprognose (S. 15) ablesen: Danach sind auf der nördlich der Halle gelegenen Fläche 10 Stellplätze und in der Halle 5 Plätze für Kundenfahrzeuge vorgesehen. Karosseriearbeiten an ca. 2 Fahrzeugen pro Jahr sollen nicht im Freien stattfinden. Ausgehend von der damit umrissenen kleinen bis (allenfalls) mittleren Betriebsgröße, die auch in der (relativ kleinen) Werkstatthalle zum Ausdruck kommt, kann für den Gesamtbetrieb des Beigeladenen nicht von einem mit einem Dorfgebiet unverträglichen „wesentlichen“ Störpotential ausgegangen werden. Im Hinblick auf den Abschleppbetrieb ist das Störpotential durch die während der Nachtzeit nicht zugelassene Nutzung (s. Nr. A2001 der Baugenehmigung) eingeschränkt.

9

Ein anderes Ergebnis ist aus der tatsächlichen Nutzung der Grundstücke in der Umgebung nicht zu gewinnen. Nach dem erstinstanzlich vorgelegten Bestandsplan (Anlagen 3a und 3b der Antragsgegnerin) befinden sich in der Nähe des Baugrundstücks gewerbliche und landwirtschaftliche Nicht-Wohnnutzungen. Die Antragsteller weisen allerdings zu Recht darauf hin, dass in der (unmittelbar) näheren Umgebung ihres Grundstücks die Zahl der wohngenutzten Grundstücke diejenige der nicht (nur) wohngenutzten Grundstücke überwiege; eine im Bestandsplan angegebenes Maklerbüro sei aufgegeben worden. Der Charakter eines Dorfgebiets ist ungeachtet dessen erhalten geblieben. Die auf dem Grundstück … bereits vorhandene und (am 07.03.1989) genehmigte Kfz.-Werkstatt des Beigeladenen ist bei der Beurteilung der Gebietsart zu berücksichtigen; auf später „schwarz“ verwirklichte Nutzungsänderungen kommt es nicht an. In der Nähe des Baugrundstücks befinden sich eine Tischlerei, landwirtschaftliche Betriebe und eine Gastwirtschaft sowie - ca. 220 m nördlich - ein Lohnunternehmen und ein Stahlbaubetrieb, weiter Resthöfe und „Hauskoppeln“. Der Dorfgebietscharakter würde erst dann „umkippen“, wenn die landwirtschaftliche Nutzung aus dem Gebiet völlig verschwände und die Wiederaufnahme dieser Nutzung ausgeschlossen erschiene (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.05.2001, 4 B 33.01, NVwZ 2001, 1055). Schon einem einzelnen landwirtschaftlichen Betrieb kann eine den Gebietscharakter prägende Wirkung zukommen. Vorliegend sind die für ein Dorfgebiet prägenden Strukturen und Nutzungsarten noch in hinreichendem Maße vorhanden.

10

Das - somit - gebietsverträgliche Vorhaben des Beigeladen ist nicht als rücksichtslos anzusehen. Insbesondere sind im Rahmen der genehmigten Nutzung keine unzumutbaren Belästigungen oder Störungen i. S. d. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO zu erwarten.

11

Der Hinweis der Antragsteller darauf, dass in der neue Werkstatthalle auch „Wohnmobile/Nutzfahrzeuge“ bzw. „Lkw“ repariert oder gewartet werden sollen, vermag eine Fehlerhaftigkeit der Schallimmissionsprognose vom 02.06.2010 bzw. die Annahme unzumutbarer Lärmwirkungen nicht zu begründen. Zum einen ist in dieser Prognose (s. S. 19 ff.) der Lärm von Lkw-Fahrten auf dem Betriebsgelände ebenso berücksichtigt worden wie der von Pkw-Fahrten bzw. -Verladungen und von An- und Abfahrten zum Betrieb (Ziff. 7.4 der TA Lärm). Zum anderen übersehen die Antragsteller, dass die für den „worst case“ prognostizierten Lärmwerte die maßgeblichen Richtwerte nach der TA Lärm „tags an allen Immissionsorten um mehr als 10 dB“ und „im Nachtzeitraum ... um mind. 6 dB“ unterschreiten (S. 22 der Lärmprognose); für den für die Antragsteller maßgeblichen Immissionsort IO 4 betragen die Unterschreitungen 16 db tags und 14 dB nachts. Die Annahme der Antragsteller, dass die Prognosewerte im Falle des Abschleppens (auch) von Lkw „nicht mehr richtig sein können“, ist nicht nur wegen ihrer pauschalen Form zurückzuweisen, sie ist im Hinblick auf die - für Schallbeurteilungen beträchtliche - Unterschreitung der Prognosewerte auch unerheblich. Die Prognosewerte unterschreiten sogar die in der TA Lärm vorgesehenen Richtwerte für Allgemeine Wohngebiete (55 db(A) tags/ 40 dB(A) nachts) noch deutlich, wobei ein Wert von 3 dB(A) einer Verdoppelung der Schallenergie entspricht.

12

Die Annahme der Antragsteller, für die Lärmbeurteilung seien - fehlerhaft - die Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen (RLS 90) bzw. die 16. BImSchV herangezogen worden, ist unbegründet. Die Prognose ist - korrekt - nach der TA Lärm erfolgt; lediglich im Rahmen der Beurteilung der An- und Abfahrtsgeräusche auf öffentlichen Verkehrsflächen nach Ziff. 7.4 der TA Lärm sind die RLS 90 bzw. die 16. BImSchV berücksichtigt worden, was exakt den Vorgaben der TA Lärm entspricht (vgl. Beschl. des Senats vom 20.10.2010, 1 LA 73/10).

13

Soweit die Antragsteller den „Schrottplatz“ - also den „Verwahrraum“ für Unfallwagen, beschlagnahmte oder sichergestellte Fahrzeuge - für rücksichtslos erachten, beziehen sie sich auf optische Wirkungen, die - selbst wenn sie so, wie beschrieben, auftreten - durch den nach der genehmigten Bauzeichnung vorgesehenen 2 m hohen Doppelstabmattenzaun abgeschirmt werden. Abgesehen davon sind solche Wirkungen auch nicht als rücksichtslos einzustufen.

14

2. Soweit die Genehmigung vom 20.07.2010 betroffen ist, enthält das Beschwerdevorbringen ebenfalls keinen Ansatzpunkt für eine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Zwar grenzt ihr Grundstück an das Baugrundstück an, doch werden nachbarliche Rechte der Antragsteller nicht verletzt. Zum Dachgeschossausbau und zum Einbau eines Büros und eines Kundenraums nimmt der Senat gem. § 122 Abs. 2 S. 3 VwGO auf die zutreffenden Gründe im Beschluss des Verwaltungsgerichts (S. 4-5 d. Abdr.) Bezug; aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich kein durchgreifender Einwand dagegen. Das gilt auch für die - in einem Dorfgebiet zulässige - Art der Nutzung in den umgebauten Räumen sowie für die 6 m breite Überdachung an der Westseite des (vorhandenen) Gebäudes des Beigeladenen. Die nach § 6 Abs. 5 LBO vorgeschriebene Abstandsfläche wird insoweit gewahrt.

15

Soweit die Antragsteller - neu - vortragen, die Überdachung unterschreite die gebotene Abstandsfläche um einen Meter, ist zunächst unklar, was mit dem sog. „tatsächlichen“ - im Gegensatz zum „rechtlichen“ - Grenzverlauf gemeint sein soll. Das mit der Beschwerdeschrift vorgelegte Grenzprotokoll enthält nur eine „nicht maßstäbliche“ Skizze. Nach den bei den Baugenehmigungsunterlagen befindlichen maßstabsgerechten Lageplänen des Katasteramtes Meldorf (1:500 bzw. 1:1000) spricht Überwiegendes dafür, dass das Vordach des Beigeladenen den Mindestabstand von 3 m einhält. Würde der „rechtliche“ Grenzverlauf anders, als in der amtlichen Katasterkarte dargestellt, angenommen, wäre allenfalls denkbar, dass die südliche „Kante“ des Vordachs den Mindestabstand (geringfügig) unterschreitet. Allein diese - von den Antragstellern nicht einmal hinreichend dargelegte - Denkmöglichkeit rechtfertigt indes keine Entscheidung zu ihren Gunsten, zumal - auf der Grundlage der Katasterkarte - nicht auszuschließen ist, dass ihre sog. Halle den gebotenen Grenzabstand zum Grundstück des Beigeladenen ebenfalls nicht wahrt.

16

Was die Frage anbetrifft, ob wegen der genehmigten Umbauten bzw. des Anbaus der westlichen Überdachung - insbesondere in Bezug auf den vom Werkstattteil des vorhandenen Gebäudes zu wahrenden Abstand - die Genehmigungsfrage „neu aufgeworfen“ wird, folgt der Senat ebenfalls den überzeugenden Gründen des erstinstanzlichen Beschlusses.

17

3. Die Beschwerde ist nach alledem zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und hinsichtlich des Beigeladenen, der keinen Antrag gestellt hat, aus §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 63 Abs. 2 GKG.

18

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 3 GKG).


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

Tenor

Die Beschwerden der Antragsgegnerin und der Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 11. September 2012 - 1 K 1739/12 - werden zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
A.
Die Beschwerden der Antragsgegnerin und der Beigeladenen sind statthaft (§ 146 Abs. 1 VwGO) und auch sonst zulässig. Insbesondere sind beide Beschwerden rechtzeitig eingelegt (§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und, soweit es die Schriftsätze der Antragsgegnerin vom 25.09. und vom 12.10.2012 sowie den Schriftsatz der Beigeladenen vom 25.09.2012 betrifft, auch rechtzeitig begründet worden. Die genannten Begründungen entsprechen hinsichtlich des eingeschränkten prozessualen Rügeziels (fehlende Widerspruchs- bzw. Prozessführungsbefugnis der Antragstellerin) auch jeweils den inhaltlichen Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Demgegenüber sind die gegen den Ausgangsbeschluss gerichteten materiell-rechtlichen Einwendungen der Beigeladenen in deren Schriftsatz vom 19.10.2012 verspätet, nämlich einen Tag nach Ablauf der (Monats-)Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO beim Verwaltungsgerichtshof eingegangen. Diese mit Zustellung des Beschlusses am 18.09.2012 beginnende Frist endete am 18.10.2012 (vgl. § 57 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 222 Abs. 1 ZPO, 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB) und Wiedereinsetzungsgründe bezüglich der Fristversäumnis sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Dies hat zur Folge, dass der Senat den verspäteten Schriftsatz vom 18.09.2012 nicht berücksichtigen darf. Denn nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO sind nur diejenigen Gründe zu prüfen, die innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist vorgetragen werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27.01.2006 - 6 S 1860/05 -, VBlBW 2006, 323 f.). Dies gilt jedenfalls für qualitativ neues Vorbringen, welches über eine bloße - und zulässige - Ergänzung oder Vertiefung der fristgerecht geltend gemachten Beschwerdegründe hinausgeht (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 08.06.2006 - 11 S 2135/05 -, NVwZ-RR 2006, 849 f.; ebenso OVG Hamburg, Beschluss vom 31.10.2002 - 1 Bs 135/02 -, juris und OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 07.09.2010 - 1 M 210/99 -, NordÖR 2011, 93 ff.). Vorliegend enthält der Schriftsatz der Beigeladenen vom 18.09.2012 in diesem Sinne vollumfänglich ein qualitativ neues Vorbringen. Die Beigeladene vertieft oder erläutert darin nicht ihre bisherige - rechtzeitig vorgetragene - Kritik an der fehlenden „Rechtsmittelfähigkeit“ der Antragstellerin, sondern beanstandet nunmehr ausschließlich die materiell-rechtlichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts, die Antragstellerin werde durch die streitgegenständliche Baugenehmigung sowohl bauplanungs- wie bauordnungsrechtlich in ihren Rechten verletzt.
B.
Unter Würdigung des Vorbringens der Antragsgegnerin sowie des fristgerecht vorgetragenen Vorbringens der Beigeladenen kann die Beschwerde keinen Erfolg haben.
I.
Entgegen der Auffassung beider Beschwerdeführer war der Widerspruch der Antragstellerin gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 21.09.2011 - betreffend die Errichtung eines mehrgeschossigen Vorderhauses mit Verbindungssteg zum vorhandenen Rückgebäude auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... (W... ...) - ebenso zulässig wie ihr Antrag, die aufschiebende Wirkung dieses Widerspruchs gegen diese Baugenehmigung anzuordnen. Zwar ist Eigentümerin des betroffenen Nachbargrundstücks Flst.-Nr. ... (W... ...) nicht die Antragstellerin allein, sondern die (ungeteilte) Erbengemeinschaft ..., deren Mitglied die Antragstellerin neben ihren beiden Söhnen ist. Die Antragstellerin, die dieses Gesamthandseigentum nie in Frage gestellt hat, war jedoch berechtigt, Abwehrrechte der Erbengemeinschaft im eigenen Namen, aber in gesamthänderischer Bindung geltend zu machen. Dieses in der Rechtsprechung teilweise der Antragsbefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO zugeordnete, richtigerweise aber wohl als „aktive“ oder gesetzliche Prozessführungsbefugnis (Prozessstandschaft) ausgestaltete Abwehrrecht (so BGH, Urteil vom 12.06.1989 - ZR 246/89 -, NJW 1989, 887 f.) dürfte zwar nicht schon aus § 2039 BGB abzuleiten sein, wonach jeder Miterbe die „Leistung“ an alle Erben fordern kann. Denn nach überwiegender Auffassung ermächtigt § 2039 BGB nur zur Durchsetzung von Ansprüchen, nicht jedoch zur Ausübung von Rechten mit gestaltender Wirkung, zu denen auch Widerspruch und Anfechtungsklage gegen drittbegünstigende Baugenehmigungen gehören (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10.07.1991 - 8 S 1589/91 -, VBlBW 1992, 14 f.; im Ergebnis ebenso BayVGH, Beschluss vom 30.07.1999 - 15 ZB 99.275 -, BRS 62, Nr. 180; a.A. noch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 02.06.1964 - III 140/62 -, ESVGH 14, 158 ff; zum Stand der Rspr. siehe auch im Einzelnen VG Karlsruhe, Beschluss vom 03.07.2003 - 11 K 4/03 -, juris). Jedoch kann die Antragstellerin ihr eigenhändiges Abwehrrecht als Maßnahme der Nachlassverwaltung aus § 2038 BGB herleiten.
Nach Auffassung des Senats war ihr Vorgehen gegen die streitige Baugenehmigung nach § 2038 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz BGB als Notgeschäftsführungsmaßnahme im Rahmen einer ordnungsgemäßen Nachlassverwaltung zulässig. Denn sowohl der Widerspruch als auch der Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO waren zeitlich wie sachlich dringlich, um die Bestandskraft der Baugenehmigung bzw. deren tatsächliche Umsetzung und damit die Schaffung vollendeter Tatsachen zu verhindern.
II.
Die gegen das Vorliegen der inhaltlichen Voraussetzungen des Notgeschäftsführungsrechts nach § 2038 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz BGB erhobenen Einwände der Beschwerdeführer, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, greifen nicht durch. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin gehen von der Baugenehmigung nämlich nicht nur „allenfalls unbedeutende“ Auswirkungen aus (so - die Notgeschäftsführungsbefugnis verneinend - VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10.07.1991, a.a.O.). Vielmehr hat die Baugenehmigung durchaus gewichtige Nachteile für die Nutzung des Grundeigentums am Nachbargrundstück Flst.-Nr. ... (W... ...) zur Folge (zu den Auswirkungen im einzelnen nachfolgend). Die Antragstellerin war daher vom Standpunkt eines vernünftigen und wirtschaftlich denkenden Beurteilers (zu diesem Maßstab vgl. BVerwG, Urteil vom 07.05.1965 - IV C 24.65 -, NJW 1965, 1546) berechtigt, diese Nachteile ohne Mitwirkung der anderen Miterben durch Einlegung der erforderlichen Rechtsbehelfe/Rechtsmittel abzuwehren. Daraus folgt, dass die nicht klagenden Miterben - ihre Söhne - weder als Streitgenossen am Verfahren zu beteiligen noch nach § 65 VwGO beizuladen waren (BVerwG, Beschluss vom 20.10.1997 - 7 B 248.97 -, NJW 1998, 552 f.). Auch § 2040 Abs. 1 BGB, wonach Erben über einen Nachlassgegenstand nur gemeinschaftlich verfügen können, steht der Vorgehensweise nach § 2038 Abs. 1 S. 1, 2. Halbsatz BGB nicht entgegen, da die Anfechtung der das Grundeigentum belastenden Baugenehmigung keine „Verfügung“ über einen Nachlassgegenstand im Sinne dieser Vorschrift darstellt (BVerwG, Urteil vom 27.11.1981 - 4 C 1.81 -, NJW 1982, 312 f.). Der Senat hat auch keinen Zweifel, dass es der Antragstellerin um den prozessstandschaftlichen Schutz des Gesamthandseigentums am Grundstück Flst.-Nr. ... und nicht etwa nur um den Schutz eines „Miteigentumsanteils“ an diesem Grundstück ging, zumal es einen solchen selbstständigen Miteigentümeranteil (am Grundstück als Nachlassgegenstand) vor Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft noch gar nicht gibt (vgl. § 2033 Abs. 2 BGB).
Die eine Notgeschäftsführung rechtfertigende Beeinträchtigung des Grundstücks Flst.-Nr. ... durch die angefochtene Baugenehmigung liegt darin, dass die Baugenehmigung es ausweichlich der genehmigten Pläne gestattet, das 6,00 m lange grenzständige Durchgangsbauwerk durchgängig (auf Höhe des 1. OG wie des EG) mit einer ca. 6,00 m hohen Brandwand zu versehen (vgl. die Geschosspläne „EG“ und „1. OG“). Ein „Luftraum“ auf Höhe des Erdgeschosses sowie eine Verglasung des Durchgangs im 1. Obergeschoss ist nach den Plänen nur auf der Westseite - zum Innenhof des Baugrundstücks hin - vorgesehen. Dies ergibt sich jedenfalls mit Blick auf den Plan „Schnitt-Bestandsgebäude/Hinterhaus“, der nur eine Ansicht des Durchgangsbauwerks von Westen her darstellt. Demgegenüber fehlt ein Ansichtenplan „Ost“, der die Beschaffenheit des Durchgangsbauwerks aus Blickrichtung des Nachbargrundstücks der Erbengemeinschaft zeigt. Ein solcher Ansichtenplan mit zusätzlicher Vermaßung der Grenzbebauung wird jedoch aus gutem Grund nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 LBO-VVO vorgeschrieben, um Art und Ausmaß der Beeinträchtigung nachbarlicher Belange in bauordnungs- wie bauplanungsrechtlicher Hinsicht überhaupt erst prüfen und bewerten zu können. Allein das Fehlen solcher nachbarrechtsrelevanter Planunterlagen in einer Baugenehmigung führt nach der Rechtsprechung aber bereits zum Erfolg eines Nachbarrechtsmittels, wenn dadurch - wie hier - die Verletzung nachbarschützender Vorschriften nicht geprüft oder jedenfalls nicht zuverlässig ausgeschlossen werden kann (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 09.08.2005 - 3 S 1216/05 -, VBlBW 2005, 480 ff.; im Ergebnis ebenso Beschluss vom 12.02.2007 - 5 S 2826/06 -, VBlBW 2007, 383 ff.).
Die nach der Baugenehmigung demnach gestattete Grenzwand von ca. 6,00 m Höhe im Bereich des Durchgangsbauwerks zwischen dem genehmigten Vorderhaus und dem bestehenden Wohn- und Geschäftshaus der Beigeladenen wäre auch tatsächlich belastend. Sie würde dazu führen, dass das Grundstück der Erbengemeinschaft entlang seiner gesamten Westgrenze „eingemauert“ würde. Von der dann durchgehenden Grenzwand mit einer Länge von ca. 24 m ginge eine optisch bedrängende und erdrückende Wirkung auf den Hinterhof des Nachbargrundstücks aus. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das bestehende Hintergebäude der Beigeladenen nach Höhe und Baumasse in der Umgebung ohne Beispiel ist und mit seiner ca. 17,5 m langen und nicht weniger als 12,00 m hohen „nackten“ Grenzwand schon jetzt optisch sehr dominant in Erscheinung tritt; die auf Seiten des Grundstücks der Erbengemeinschaft angebaute Garagenzeile tritt hinter dieser mächtigen Grenzwand deutlich zurück (vgl. dazu insbesondere die Fotos Bl. 329, 331 der Bauakten - Hinterhof des Nachbargrundstücks, Blick auf das Baugrundstück). Die Schließung des Zwischenraums zwischen dem Vorder- und Hintergebäude durch die ca. 6 m hohe Brandmauer führt des Weiteren dazu, dass die Besonnung und Belichtung des Nachbargrundstücks aus Richtung Westen innerhalb dieser - bisher einzigen - „Belichtungsschneise“ deutlich geschmälert wird. Die grenznahen Fenster und Balkone am Wohnhaus der Erbengemeinschaft werden dadurch gerade auch im 1. OG erheblich verdunkelt. Von der auf dem Grundstück der Erbengemeinschaft selbst errichteten Grenzwand mit ihrer Höhe von ca. 2,20 m geht eine solche Verdunkelungswirkung für das 1. OG noch nicht aus.
Die dargelegten Umstände belegen hinreichend die für eine Notgeschäftsführungsbefugnis der Antragstellerin nach § 2038 Abs. 1 Satz 2 BGB erforderliche Dringlichkeit. Mit dem Verwaltungsgericht ist ferner, ohne dass es freilich im vorliegenden Verfahren entscheidungserheblich darauf ankommt, davon auszugehen, dass jedenfalls der Zwischenbau mit seiner zur Grenze hin durchgehenden und unverglasten Brandwand sowohl planungsrechtlich zu Lasten des Nachbargrundstücks gegen das - im Merkmal des sich „Einfügens“ enthaltene - Rücksichtnahmegebot verstößt als auch bauordnungsrechtlich nachbarschützende Abstandsflächenvorschriften verletzt. Es dürfte nämlich davon auszugehen sein, dass zwar im maßgeblichen Umgebungsbereich der Vordergebäude (entlang der Nordseite der W..., Gebäude Nrn. 20 - 32) nur geschlossene Bauweise anzutreffen ist und daher in diesem Bereich gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBO der genehmigte straßenseitige Neubau an die Grenze gebaut werden „muss“. Die Bebauungsstruktur in der rückwärtigen Zone stellt sich jedoch anders dar. Es handelt sich um eine wesentlich aufgelockertere Bebauung mit einer Mischung aus einseitiger halboffener Grenzbebauung und offener Bebauung. Die Grenzgebäude sind zudem zu einem Großteil mit abstandsrechtlich privilegierten Nebengebäuden bebaut. Dies bedeutet, dass im rückwärtigen Bereich der Grundstücke an der W... mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht an die Grenze gebaut werden muss, sondern nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO allenfalls an die Grenze gebaut werden „darf“. Jedoch ist auf Seiten des Grundstücks der Erbengemeinschaft ein Anbau an dieser Stelle weder öffentlich-rechtlich gesichert noch befindet sich dort tatsächlich ein Grenzbau, so dass der 6,00 m lange Verbindungsbau mit seiner Grenzwand mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Abstandsflächentiefe nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Abs. LBO von 2,50 m einhalten müsste. Auch eine Abweichung nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBO dürfte nicht in Betracht kommen, da auf dem Grundstück der Erbengemeinschaft trotz der dort errichteten, aber wesentlich niedrigeren Grenzwand, keine Besonderheiten vorliegen dürften, welche die Schutzwürdigkeit des Nachbargrundstücks mit Blick auf die einmauernde Wirkung und - vor allem - der Belichtung/Belüftung des 1. Obergeschosses deutlich mindern (zu diesen Anforderungen des § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBO in st. Rspr. vgl. zuletzt etwa Beschluss vom 23.08.2012 - 3 S 1274/12 -, juris). Die Schutzwürdigkeit der Antragstellerin dürfte auch unter dem Gesichtspunkt einer „Doppelhaus“-Bebauung (vgl. dazu Beschluss des Senats vom 29.04.2009 - 3 S 569/09 -, BRS 74, Nr. 89) nicht gemindert sein. Denn im rückwärtigen Bereich der maßgeblichen Grundstücke herrscht keine Doppelhausbebauung vor, wie oben dargelegt. Im Übrigen stellt das Verbindungsbauwerk zwischen dem Vorder- und dem Rückgebäude der Beigeladenen auch funktionell schon keinen Teil des (vorderen) Doppelhauses dar.
C.
Abschließend bemerkt der Senat, dass, wäre er Gericht der Hauptsache, zu erwägen wäre, den Beschluss des Verwaltungsgerichts nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO von Amts wegen nur noch bezüglich des Verbindungsbauwerks zwischen Vorder- und Hintergebäude aufrechtzuerhalten. Demgegenüber spräche vieles dafür, den Antrag bezüglich des Vorderhauses abzulehnen, da dieses nach Höhe und Bebauungstiefe an die Umgebung angepasst ist und für sich gesehen Rechte der Antragstellerin bzw. der Erbengemeinschaft nicht verletzen dürfte.
10 
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab.
11 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 47 Abs. 1 und 2 , 63 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs 2004 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
12 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.