Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 03. Aug. 2016 - 4 K 4014/15

published on 03/08/2016 00:00
Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 03. Aug. 2016 - 4 K 4014/15
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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für eine Werbegroßfläche.
Am 06.03.2014 hatte die Klägerin eine Baugenehmigung für die Errichtung einer unbeleuchteten Werbegroßfläche für das Grundstück xxxstr. 32 in Oberhausen-Rheinhausen, Flst. Nr. xxx, beantragt. Dieser Bauantrag wurde vom Landratsamt Karlsruhe mit Schreiben vom 20.06.2014 abgelehnt. Zur Begründung ist auf das fehlende Einvernehmen abgestellt. Des Weiteren ist ausgeführt, die Eigenart der näheren Umgebung des Baugrundstücks entspreche einem Wohngebiet. Gewerbliche Anlagen, wie es eine Werbetafel mit Fremdwerbung sei, seien in einem allgemeinen Wohngebiet nicht zulässig.
Am 04.02.2015 beantragte die Klägerin erneut die Errichtung einer unbeleuchteten Werbegroßfläche für wechselnden Plakatanschlag am gleichen Standort auf dem zuvor genannten Anwesen.
Mit Schreiben vom 23.02.2015 teilte das Landratsamt Karlsruhe der Klägerin mit, dass sich die Sach- und Rechtslage seit der Entscheidung vom 20.06.2014 nicht geändert habe, weshalb die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens (§ 51 LVwVfG) nicht erfüllt seien. Bei einer Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Ablehnungsbescheids vom 20.06.2014 seien ferner keine Fehler erkennbar gewesen, welche zu einem Wiederaufgreifen des Falles nötigen würden. Im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessen hätten sie sich dazu entschieden, keinen Zweitbescheid zu erlassen, sondern die bestandskräftige Entscheidung vom 20.06.2014 zu bestätigen. Dem Bescheid war keine Rechtsmittelbelehrung beigefügt. Dagegen wendete sich die Klägerin mit Schreiben vom 28.03.2015 und legte hilfsweise Widerspruch ein.
Mit Bescheid vom 01.04.2015 wies das Landratsamt den Bauantrag zurück. Zur Begründung ist ausgeführt: Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 LVwVfG für ein Wiederaufgreifen lägen nicht vor. Im Übrigen sei die Frist des § 51 Abs. 3 LVwVfG verstrichen. Auch ohne dass die Wiederaufgreifensvoraussetzungen vorlägen, habe die Behörde auf einen zweiten Bauantrag hin zu prüfen, ob es sich noch um dasselbe Verfahren handelt und ob die vorausgegangenen Entscheidung Fehler aufweise, die die Behörde im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens zum Wiederaufgreifen nötigen. Die Änderungen der LBO seien nicht entscheidungserheblich. In planungsrechtlicher Hinsicht sei keine Änderung erfolgt. Bei einer Überprüfung des Ablehnungsbescheids seien ferner keine Fehler erkennbar gewesen, welche zum Wiederaufgreifen des Falles nötigen würden. Im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens hätten sie sich dazu entschieden, keinen Zweitbescheid zu erlassen, sondern ihre bestandskräftige Entscheidung vom 20.06.2014 zu bestätigen.
Am 29.04.2015 legte die Klägerin dagegen Widerspruch ein, zu dessen Begründung sie geltend machte, ihr könne das Rechtsschutzinteresse an dem Bauantrag vom 04.02.2015 nicht abgesprochen werden. Auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 28.10.1974 - I VB 313.74, BRS 28 Nr. 105) werde verwiesen.
Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 24.07.2015 als unbegründet zurückgewiesen. Darin ist im Wesentlichen ausgeführt: Die Schreiben der Klägerin vom 27.03.2015 und 28.04.2015 seien dahingehend zu verstehen, dass mit zwei Widersprüchen die jeweilig zuzuordnenden Bescheide angegriffen werden sollten, was zulässig sei. Die Widersprüche seien jedoch unbegründet. Der Bescheid vom 20.06.2014 sei bestandskräftig geworden. Es liege im Ermessen der Baurechtsbehörde, ob sie mit ihrer erneuten Entscheidung über einen identischen Bauantrag ihre erste Entscheidung lediglich bestätige oder wiederhole (wiederholende Verfügung) oder ob sie eine neue Sachentscheidung treffe, die den Erstbescheid in vollem Umfang ersetze. Deshalb sei nicht zu beanstanden, dass das Landratsamt eine lediglich den Erstbescheid wiederholende Entscheidung ohne Prüfung in der Sache erlassen habe. Ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 LVwVfG bestehe nur dann, wenn hinsichtlich des behördlichen Ermessens eine „Ermessensreduzierung auf null“ vorliege. Von einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit des Bescheids vom 20.06.2014 könne hier nicht ausgegangen werden. Das Landratsamt habe das betreffende Baugebiet zu Recht als allgemeines Wohngebiet klassifiziert, in welchem gewerbliche Nutzungen wie eine Fremdwerbungsanlage unzulässig seien (§ 34 Abs. 1 BauGB). Der Widerspruchsbescheid wurde am 28.07.2015 zugestellt.
Am 21.08.2015 hat die Klägerin Klage erhoben; sie beantragt,
den Bescheid des Landratsamtes Karlsruhe vom 01.04.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 24.07.2015 aufzuheben
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und das beklagte Land zu verpflichten, die Baugenehmigung zur Anbringung einer statischen unbeleuchteten Werbetafel auf dem Grundstück xxxstr. 32, Oberhausen-Rheinhausen gemäß ihrem Bauantrag vom 04.02.2015 zu erteilen.
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Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Mit ihrem Bauantrag vom 04.02.2015 habe sie keinen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 VwVfG gestellt, sondern ausdrücklich einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung, über den nicht entschieden worden sei. Der vorherige Ablehnungsbescheid aus dem Jahr 2014 hindere nicht an der erneuten Bauantragstellung, die dann ordnungsgemäß in der Sache selbst zu bescheiden sei. Für den neu gestellten Bauantrag vom 04.02.2015 sei ein Sachbescheidungsinteresse gegeben. Auf die einschlägige Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 28.10.1974 - IVB 313.74 - BRS Nr. 195) werde verwiesen. Falls die Behörde weiterhin der Auffassung sei, dass der Bauantrag vom 04.02.2015 aufgrund mangelndem Sachbescheidungsinteresse zurückzuweisen sei, sei auch dies zu bescheiden. Die Behörde habe auf ihren Antrag vom 04.02.2015 fadenscheinige Ausführungen zum Wiederaufgreifen gemacht, was so von ihr nie beantragt worden sei. .
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Das zur Genehmigung gestellte Vorhaben sei materiell-rechtlich genehmigungsfähig. Der Nahbereich sei aufgrund der vorhandenen Gewerbebetriebe als Mischgebiet oder jedenfalls als Gemengelage zu klassifizieren, sodass insgesamt die Genehmigungsfähigkeit des Werbevorhabens bauplanungs- und bauordnungsrechtlich erkennbar sei.
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Das beklagte Land betragt,
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die Klage abzuweisen.
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Es ist der Ansicht, die Klage sei unbegründet. Zur Begründung verweist es auf die angefochtenen Bescheide.
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Die Beigeladene beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht durch Einnahme eines Augenscheins Beweis erhoben. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die darüber gefertigte Niederschrift sowie auf die aufgenommenen Fotos verwiesen. Dem Gericht liegen die Verwaltungsakten des beklagten Landes (2 Hefte) sowie die Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums Karlsruhe (1 Heft) vor. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf deren Inhalt und den der gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Landratsamtes Karlsruhe vom 01.04.2015 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 24.07.2015 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung zur Anbringung einer statischen unbeleuchteten Werbetafel auf dem Grundstück xxxstr. 32, Oberhausen-Rheinhausen gemäß ihrem Bauantrag vom 04.02.2015 zu (§ 113 Abs. 1 S. 1 und Abs. 4 S. 1 VwGO).
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Streitgegenstand ist der Bescheid des Landratsamtes Karlsruhe vom 01.04.2015 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 24.07.2015. Dagegen handelt es sich bei dem Schreiben vom 23.02.2015 entgegen der Auffassung der Widerspruchsbehörde schon nach seiner äußeren Form nicht um eine verbindliche Regelung in der Form eines Verwaltungsakts (§ 35 S. 1 LVwVfG), sondern um dessen Ankündigung. Es fehlen ein Tenor, die Gliederung in Tenor und Gründe sowie die Rechtsbehelfsbelehrung.
21 
Der Bescheid des Landratsamtes Karlsruhe vom 01.04.2015 und der dazu ergangene Widerspruchsbescheid vom 24.07.2015 regeln in der Form eines Verwaltungsakts, dass das Verwaltungsverfahren nicht wieder aufgegriffen wird. Der Bescheid vom 01.04.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids trifft keine Sachentscheidung über den Bauantrag vom 04.02.2015 und beide Bescheide beinhalten keine Wiederholung der Entscheidung vom 20.06.2014 über den - mit dem Bauantrag vom 04.02.2015 identischen - Bauantrag vom 06.03.2014. Sie beschränken sich vielmehr auf die Entscheidung, dass die Voraussetzungen für das Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 LVwVfG nicht vorliegen, (1.) und auf eine Ermessensentscheidung darüber, dass kein Gebrauch von der im Ermessen der Behörde stehenden Möglichkeit des Wiederaufgreifens Gebrauch gemacht wird (2.) (zum Ganzen: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Auflage 2014, § 51 Rn. 13 f, 15 ff. m.w.N.). Beide Entscheidungen sind im maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung rechtsfehlerfrei.
1.
22 
Nach § 51 Abs. 1 LVwVfG hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn 1. sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat; 2. neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden; 3. Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.
23 
Keine dieser Voraussetzungen ist hier erfüllt. Dabei fehlt es nicht an einem Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens, weil dieser im wiederholten Bauantrag vom 04.05.2015 zu sehen ist, der inhaltlich identisch ist mit dem Antrag vom 06.03.2014. Beide Bauanträge zielen auf die Erteilung der gleichen Baugenehmigung für eine Werbeanlage ab. Der Auslegung, dass in einem wiederholten Bauantrag zugleich ein Antrag auf Wiederaufgreifen liegt, steht die Erklärung des Kläger-Vertreters, er habe nie ein Wiederaufgreifen beantragt, nicht entgegen. Denn auf das ablehnende Schreiben des Landratsamtes vom 23.02.2015 entgegnete er mit Schreiben vom 30.03.2015 und führte aus, selbst wenn die Behörde der Auffassung sei, dass der Bauantrag wegen der bestandskräftigen Entscheidung vom 20.06.2014 unzulässig sei, sei dies zu bescheiden und entsprechend mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Darin ist bei einer am Interesse der Klägerin orientierten Auslegung zumindest ein hilfsweise gestellter Wiederaufgreifensantrag zu sehen, um auf diesem Wege zu einer Sachentscheidung über den Bauantrag vom 04.02.2015 zu gelangen.
24 
In bauplanungs- und bauordnungsrechtlicher Hinsicht liegt keine Änderung entscheidungserheblicher Vorschriften vor. Auch die für § 34 Abs. 1 BauGB maßgebliche prägende nähere Umgebung hat sich nach dem übereinstimmenden Vorbringen beider Beteiligter nicht entscheidungserheblich geändert. Diesbezüglich hat der Kläger-Vertreter auch nichts vorgetragen. Seine Argumentation geht vielmehr dahin, die rechtliche Bewertung seines Bauantrags und die Einordnung der näheren Umgebung als allgemeines Wohngebiet seien fehlerhaft. Daraus folgt aber kein Anspruch auf Wiederaufgreifen des verwaltungsrechtlichen Verfahrens.
25 
Ferner muss der Antrag binnen drei Monaten gestellt werden (§ 51 Abs. 3 S. 1 LVwVfG). Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat (S. 2). Auch diese Frist ist nicht eingehalten.
2.
26 
Ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens oder ein Anspruch darauf, dass ungeachtet des § 51 Abs. 1 LVwVfG über einen wiederholten Bauantrag in der Sache entschieden wird, folgt entgegen des Ansicht des Kläger-Vertreters nicht aus Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG.
27 
Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar unter Berufung auf Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG wiederholt die Auffassung vertreten‚ dass – anders als bei einem rechtskräftigen verwaltungsgerichtlichen Urteil – ein Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung durch die Bestandskraft eines zuvor ablehnenden Bescheids selbst bei unveränderter Sach- und Rechtslage nicht ausgeschlossen werde (vgl. BVerwG‚ Urteil vom 06.06.1975 – IV C 15.73 – BVerwGE 48‚ 271 m.w.N. und Beschluss vom 09.03.1990 – 4 B 145.88 – juris Rn. 32). Das in den genannten Entscheidungen zum Ausdruck kommende Verständnis des Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG ist jedoch mit der sog. Nassauskiesungsentscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht zu vereinbaren (vgl. BVerfG‚ Beschluss vom 15.07.1981 – 1 BvL 77.78 – BVerfGE 58, 300 ff. = juris). Demnach wird der Inhalt des Eigentums nicht ausschließlich von Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG bestimmt‚ so dass sich allein aus dieser Verfassungsnorm auch kein Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung ergeben kann. Vielmehr hat das Grundgesetz in Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG dem Gesetzgeber die Aufgabe übertragen‚ den Inhalt (und die Schranken) des Eigentums zu bestimmen. Erst der Gesetzgeber schafft damit diejenigen Rechtssätze‚ die die Rechtsstellung des Eigentümers begründen und ausformen (vgl. BVerfG‚ Beschluss vom 15.07.1981, aaO, juris Rn. 118). Zudem wird bei uneingeschränkter Annahme eines Sachbescheidungsinteresses für einen wiederholten Bauantrag sowohl das Wesen und die Funktion der Bestandskraft von Verwaltungsakten als auch die Verbindlichkeit als wesentliches Element des Verwaltungsaktsbegriffs verkannt. Ein bestandskräftiger Bescheid, mit dem die Erteilung einer Baugenehmigung abgelehnt wurde, beinhaltet die verbindliche Feststellung, dass dem Bauvorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Verfahren zu prüfen sind (vgl. § 58 Abs. 1 LBO). Dies stimmt mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts überein‚ wonach die (positive) bauaufsichtliche Genehmigung bzw. die Baugenehmigung nach dem Bauordnungsrecht der Länder nicht nur die Baufreigabe regelt‚ sondern auch die umfassende Feststellung der Vereinbarkeit des Bauvorhabens einschließlich der ihm zugedachten Nutzung mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften beinhaltet‚ soweit sie für die baurechtliche Prüfung einschlägig sind (s. z. B. Bay. VGH, Beschluss vom 23.11.2015 – 1 ZB 15.1978 – Rn. 6, juris unter Hinweis auf BVerwG‚ Urteil vom 17.10.1989 – 1 C 18.87 – DVBl 1990‚ 206 f.).
28 
Diese Auslegung des Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG hat zur Folge, dass ein wiederholter Bauantrag wie jeder wiederholte Antrag im Verwaltungsverfahren nach Maßgabe der einschlägigen Vorschriften zu beurteilen ist, hier der §§ 48, 49, 51 LVwVfG. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschluss vom 11.08.1992 – 4 B 161/92 – Rn. 7, juris m.w.N. u. Beschluss vom 13.03.1990 – 1 WB 123/89 – Rn. 6, juris) hat der Betroffene, der im Verwaltungsverfahren trotz bestandskräftiger Entscheidung den gleichen Antrag erneut stellt, keinen strikten Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens und den Erlass eines Zweitbescheides, selbst wenn der Verwaltungsakt rechtswidrig ist (§ 48 Abs. 1 LVwVfG). Bei rechtswidrigen und unter erheblichen Einschränkungen bei rechtmäßigen (§ 49 LVwVfG) Verwaltungsakten bleibt die Behörde allerdings befugt, über einen durch unanfechtbar gewordenen Verwaltungsakt beschiedenen Anspruch erneut in der Sache zu entscheiden und dadurch grundsätzlich den Verwaltungsrechtsweg wieder zu eröffnen. Dies stellt der Hinweis in § 48 Abs. 5 LVwVfG klar (Stelkens/Bonk/Sachs, aaO, § 51 Rn. 142 ff.; Sauter, LBO, Kommentar, § 58 Rn. 107). In der Regel liegt es also im Ermessen der Behörde, unanfechtbar gewordenen Verwaltungsakte erneut zu überprüfen, es sei denn, das Gesetz schließt diese Möglichkeit aus (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, aaO, § 51 Rn. 15 m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 14.12.1977 - VIII C 79.76 - juris Rn. 23 f. und Beschluss vom 11.08.1992 - 4 B 161/92 - juris Rn. 7). Letzteres ist hier nicht der Fall. Lehnt die Baurechtsbehörde wie hier den Erlass eines Zweitbescheides und ein Wiederaufgreifen des Verfahrens ab, so kann gerichtlich nur überprüft werden, ob die Baurechtsbehörde ermessensfehlerfrei davon abgesehen hat, das Verfahren wiederaufzugreifen.
29 
Bei dieser Ermessensentscheidung hat die Behörde die Gesichtspunkte der Rechtssicherheit und Gerechtigkeit abzuwägen. Hierbei sind die Umstände des Einzelfalles, wie Besonderheiten des Rechtsgebietes, die Bedeutung der Belastung für den Betroffenen, besondere Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts, die verstrichene Zeit, das Verhältnis des Erstbescheides zu anderen gleichgelagerten Verwaltungsakten, die Anzahl gleichgelagerter anderer Verwaltungsakte oder etwa die Verantwortlichkeit der Behörde für das Unanfechtbarwerden des Verwaltungsakts zu berücksichtigen (Stelkens/Bonk/Sachs, aaO, § 51 Rn. 18 ff., 20). Ein Antrag auf Wiederaufgreifen kann ermessensfehlerfrei mit der Begründung abgelehnt werden, es bestehe kein Grund für eine neue Sachentscheidung, wenn sich nicht die Annahme „aufdrängt“, dass der rechtsbeständig gewordene Erstbescheid rechtswidrig zustande gekommen ist (Stelkens/Bonk/Sachs, aaO, § 51 Rn. 18 ff., 20). Mit anderen Worten, Maßstab der Prüfung ist, ob die bestandskräftig gewordenen Entscheidung „offensichtlich“ rechtswidrig ist.
30 
Eine Ermessensentscheidung kann vom Gericht nur daraufhin überprüft werden (§ 114 S. 1 VwGO), ob überhaupt Ermessen ausgeübt wurde, ob die Behörde für die ihr gestellte Aufgabe eine den rechtlichen, insbesondere auch verfassungsrechtlichen Anforderungen genügende materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Rechtsgrundlage zur Verfügung hatte und die rechtlichen Vorgaben, einschließlich Art. 3 Abs. 1 GG, eingehalten hat sowie, ob sie von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist (Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl., § 114 Rn. 28 m.w.N.). Dem Gericht ist es dagegen verwehrt, seine eigenen Zweckmäßigkeitsüberlegungen an die Stelle der Entscheidung der Verwaltungsbehörden zu setzen.
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Gemessen an diesen Vorgaben sind die streitgegenständlichen Entscheidungen ermessensfehlerfrei (§ 114 S. 1 VwGO). Das Landratsamt Karlsruhe und die Widerspruchsbehörde waren sich des Umstands bewusst, dass ihnen bei der Frage des Wiederaufgreifens Ermessen eingeräumt ist. Vergleichbare Fälle sind nicht vorhanden, weshalb die Klägerin aus Art. 3 Abs. 1 GG keine für sie günstige Entscheidung ableiten kann. Es ist auch nichts dafür erkennbar, dass die Behörden dafür verantwortlich sein sollten, dass die Ausgangsentscheidung unanfechtbar geworden ist.
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Anhaltspunkte dafür, dass sich die Rechtswidrigkeit der Ablehnung der Baugenehmigung „aufdrängt“ und die der Ermessensausübung zugrunde gelegte Rechtsauffassung, das Vorhaben sei nach § 34 BauGB unzulässig, offensichtlich fehlerhaft sei, sind nach Prüfung der Sach- und Rechtslage und Einnahme eines Augenscheins nicht erkennbar. Von Maßstab der „Offensichtlichkeit“ gehen die streitgegenständlichen Bescheide folgerichtig aus, indem im Widerspruchsbescheid u.a. ausgeführt ist (Seite 7), dass „der Erstbescheid nicht „einem offensichtlichen Mangel in der Rechtmäßigkeit“ unterliege. Beiden Bescheiden liegen keine falschen Tatsachen zugrunde, jedenfalls drängt sich dies nicht auf. Die Ermessenserwägungen leiden auch nicht an offensichtlichen Rechtsfehlern.
33 
Nach dem in der mündlichen Verhandlung eingenommenen Augenschein stellt sich die Sachlage wie folgt dar: Die für die Beurteilung der Werbeanlage entscheidungserhebliche nähere Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 und 2 BauGB (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.06.2015 – 4 C 5/14 – BVerwGE 152, 275 ff. Rn. 15 unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 02.08.2001 - 4 B 26.01 - ZfBR 2002, 69; BVerwG, Beschluss vom 20.08.1998 - 4 B 79.98 - NVwZ-RR 1999, 105, juris Rn. 8 und Urteil vom 17.06.1993 - 4 C 17.91 - NVwZ 1994, 294, juris Rn.18) für das Baugrundstück ist geprägt durch die tatsächlich vorhandene und vom Baugrundstück aus optisch wahrnehmbare Wohnbebauung in den beiden Obergeschossen des Hauses Nr. 32, an dessen Giebelwand die Werbefläche angebracht werden soll, sowie der Wohnnutzung in den Wohnhäusern Nr. 32 a und der xxxstraße 1 sowie in den Obergeschossen des Wohnhauses xxxstraße 3, in dessen Erdgeschoss ein Fitnessstudio eingerichtet ist. Soweit Nebenanlagen zwischen den Anwesen sichtbar waren, rechnen diese nicht zur prägenden Umgebung. Ebenfalls prägend sind der vor der Hauswand befindliche öffentliche Parkplatz, die gegenüberliegende Sparkassenfiliale mit Büronutzung im Obergeschoss dieses Gebäudes sowie die im Erdgeschoss eingerichtete kleine Bäckerei an der Ecke xxxstraße/xxxstraße. Zu berücksichtigen ist bei Gewerbebetrieben und Büros, dass ein Grundstück nicht nur durch die in der Umgebung vorhandenen baulichen Anlagen geprägt wird, sondern auch durch deren Nutzung und die dadurch auf dem Grundstück verursachten Immissionen (siehe BVerwG, Beschluss vom 20.11.2014 – 7 B 27/14 – Rn. 13, juris). Das gegenüberliegende Anwesen (xxxstraße 2) ist ein leerstehendes Wohnhaus, dessen Nutzung nach seinem äußeren Erscheinungsbild noch nicht endgültig aufgegeben ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.07. 2006 – 3 S 2309/05 – juris). In der Fortsetzung dazu findet sich entlang der xxxstraße weitgehend Wohnnutzung, in den Obergeschossen durchgehend, mit wenigen Ausnahmen aber auch in den Erdgeschossen. Im Erdgeschoss des Anwesens xxxstraße 29 sind eine Apotheke und im folgenden Wohnhaus ein Fotograf eingerichtet. Das ausladende Schaufenster des in den Anwesen xxxstraße 36 und 38 untergebrachten Schuhgeschäftes und dieses selbst vermögen keine oder allenfalls eine untergeordnete prägende Wirkung auf das geplante Vorhaben haben, weil das Schuhgeschäft nicht zusammen mit der Giebelwand, dem Standort der geplanten Werbeanlage, einsehbar ist und das Schuhgeschäft auch sonst keine nennenswerten städtebaulichen Auswirkungen auf den geplanten Standort hat. Die Apotheke ist zwar von der Straße und teilweise auch von dem Parkplatz vor dem geplanten Standort aus gemeinsam mit der Anbringungsfläche der geplanten Werbetafel sichtbar, sie führt aber abgesehen vom Kundenverkehr zu keinen nachteiligen Auswirkungen. Dem im Anwesen Nr. 32 im Erdgeschoss eingerichteten Textilgeschäft (xxx) kann eine prägende Wirkung auf die seitliche Giebelwand dieses Hauses zwar nicht gänzlich abgesprochen werden, sie fällt aber wenig ins Gewicht, weil der Zugang nur über die xxxstraße aus möglich ist. In westlicher Richtung findet sich ab der Sparkassenfiliale und der Bäckerei nur Wohnnutzung in den dortigen Wohnhäusern entlang der xxxstraße. Die Sparkassenfiliale, kleine Bäckerei und Apotheke dienen von ihren äußeren Ausmaßen und ihrer Lage im Ort weitgehend der Versorgung der örtlichen Bevölkerung in der Gemeinde der Beigeladenen, nicht einem überörtlichen Bedürfnis. Der Besucherverkehr wird sich auf Fußgänger, Radfahrer und Kraftfahrzeugführer aus der Gemeinde beschränken und in eingeschränktem Maße auf den Durchgangsverkehr.
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Ausgehend von dieser Tatsachengrundlage ist es zutreffend, dass sich die Sachlage seit der Entscheidung vom 20.06.2014 nicht geändert hat; Gegenteiliges ist nicht geltend gemacht und drängt sich jedenfalls nicht auf. Dagegen hat der Kläger-Vertreter keine Einwände erhoben. Er argumentiert gegen die in den Bescheiden vertretene rechtliche Bewertung der Umgebungsbebauung und der prägenden Bebauung und deren Qualifizierung als allgemeines Wohngebiet.
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Des Weiteren ist die im Widerspruchsbescheid erwähnte und unter Bezugnahme auf den Bescheid vom 20.06.2014 vertretene Auffassung, die nähere Umgebung sei als allgemeines Wohngebiet zu qualifizieren, in dem gewerbliche Nutzungen wie eine Fremdwerbungsanlage nach § 34 Abs. 1 BauGB (so der Widerspruchsbescheid, Seite 6) bzw. gemäß „§ 34 BauGB“ (siehe Bescheid vom 01.04.2015) unzulässig seien, ist nicht offensichtlich fehlerhaft.
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Die Rechtsauffassung, bei der prägenden näheren Umgebung des Baugrundstücks sei von einem allgemeinen Wohngebiet (§ 4 BauNVO) auszugehen, ist nicht offensichtlich fehlerhaft, obwohl auch Elemente vorhanden sind, die in einem Mischgebiet (§ 6 Abs. 1 und 2 BauNVO) zulässig sind, z. B. die Sparkasse, Bäckerei, ein Textilgeschäft, eine Apotheke sowie ein Fitnessstudio. Die prägende nähere Umgebung ist nicht offensichtlich als faktisches Mischgebiet (§ 6 BauNVO) zu qualifizieren mit der Folge, dass § 34 Abs. 2 BauGB anwendbar und eine Fremdwerbeanlage grundsätzlich zulässig wäre. Ein Mischgebiet dient nach § 6 Abs. 1 BauNVO dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Es ist also durch ein prinzipiell gleichberechtigtes Nebeneinander von Wohnen und Gewerbebetrieben geprägt. Zwar erfordert die Eigenart eines Mischgebietes keine "rechnerische" Gleichwertigkeit dieser beiden Nutzungsarten. Es darf jedoch nicht dazu kommen, dass eine der beiden übergewichtig in Erscheinung tritt. Erforderlich ist vielmehr eine Gesamtbetrachtung unter Einbeziehung aller gebietsprägenden Faktoren, aus der sich ergibt, ob die gewerblichen Nutzungen im betreffenden Gebietsteil vorherrschen. Hierbei kann auch von Bedeutung sein, in welchem Maße die Erdgeschossebene gewerblich genutzt ist und inwieweit die gewerbliche Nutzung bis in die Obergeschosse reicht (BVerwG, Beschluss vom 07.02.1994 - 4 B 179/93 - NVwZ-RR 1994, 486). Es kommt auch qualitativ darauf an, um welche Art von Gewerbe es sich handelt und wie dieses im Gebiet und in den einzelnen Häusern verteilt ist (BayVGH, Beschluss vom 60.02.2013 – 2 ZB 11.2321 – juris). Allein wegen der gewerblichen Nutzung der Erdgeschosse kann nicht schon eine überwiegende gewerbliche Prägung angenommen werden kann. Die unterschiedlichen Geschosse der Bebauung können nicht als Teile des Baugebiets angesehen werden (vgl. BayVGH, Beschluss vom 16.10.2007 – 2 ZB 07.1996 – juris; VG Göttingen, Urteil vom 08.10.2015 – 2 A 231/14 – Rn. 66, juris). Die Gesamtbetrachtung der hier in Frage stehenden prägenden Umgebungsbebauung zeigt, dass die Wohnnutzung überwiegt. Die nähere Umgebung des Standorts ist durch eine erheblich überwiegende – in den Obergeschossen nahezu ausschließliche (ausgenommen das OG der Sparkasse) – Wohnnutzung und wenige Gewerbebetriebe sowie eine Sparkassenfiliale mit Büronutzung geprägt. Die Sparkassenfiliale, Bäckerei, Apotheke, ein Textilgeschäft und ein Fitnessstudio sowie der Parkplatz vor dem geplanten Standort (Anwesen Nr. 32) lassen im Hinblick auf die überwiegende Wohnnutzung die Einordnung als Mischgebiet nicht zu. Selbst bei Hinzunahme des Schuhgeschäfts würde die Wohnnutzung überwiegen.
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Die streitgegenständlichen Bescheide sind auch nicht deswegen offensichtlich rechtswidrig, weil sie trotz der Annahme eines allgemeinen Wohngebiets nicht ausdrücklich auf § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO abstellen; sie schließen die Anwendung dieser Bestimmungen durch die Nennung des „§ 34 BauGB“ ohne Angabe eines Absatzes (im Bescheid vom 01.04.2015) aber auch nicht aus. Bei Anwendung des § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO wäre die Werbetafel unzulässig, weshalb die Rechtsauffassung der Behörden im Ergebnis richtig ist. Eine Werbeanlage der hier in Frage stehenden Art mit wechselnden Plakatanschlägen ist als gewerbliche Nutzung im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO zu qualifizieren. Dies schließt ihre Zulässigkeit im allgemeinen Wohngebiet (§ 4 BauNVO) regelmäßig aus (BVerwG, Urteil vom 03.12.1992 - 4 C 27/91 - NVwZ 1993, 983 ff. = juris). Die geplante Werbeanlage ist im vorliegenden Fall auch nicht gemäß § 34 Abs. 2, § 31 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise zulässig, weil sie ein störender Gewerbebetrieb ist.
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Ob es sich um einen störenden oder um einen nicht störenden Gewerbebetrieb handelt, ist unter Berücksichtigung aller mit der Zulassung des Betriebs nach Gegenstand, Struktur und Arbeitsweise typischerweise verbundenen Auswirkungen auf die nähere Umgebung zu beurteilen (BVerwG, Beschluss vom 09.10.1990 – 4 B 121/90 – juris Rn. 2). Die Qualifizierung der Auswirkungen eines Gewerbebetriebs als störend oder nicht störend hängt von seiner Gebietsverträglichkeit ab (BVerwG, Urteil vom 31.03.2002 – 4 C 1.02 – BVerwGE 116, 155 – juris Rn. 12). Dabei sind auch optische Auswirkungen des Vorhabens von Relevanz, insbesondere wenn die im allgemeinen Wohngebiet zu gewährleistende Wohnruhe gestört wird (vgl. BayVGH, Urteil vom 11.12.2007 – 14 B 06.2880 – juris Rn. 15). Zu berücksichtigen ist auch, dass ein Vorhaben zudem wegen seiner Vorbildwirkung geeignet sein kann, bodenrechtlich beachtliche ausgleichsbedürftige Spannungen zu erzeugen oder zu erhöhen (BVerwG, Urteil vom 26.05.1978 – IV C 9.77 – BVerwGE 55, 369 ff.= juris Rn. 47). Letzteres ist hier der Fall. Denn die geplante Werbetafel wäre im Bereich der prägenden näheren Umgebung die einzige optisch stark hervortretende gewerbliche Werbeanlage. Sie würde in deutlichem Widerspruch zu den wenigen und in ihren optischen Auswirkungen zurückhaltenden anderen Gewerbebetrieben, der kleinen Bäckerei, der Apotheke und dem Fitnessstudio, sowie zu der modern gestalteten Sparkasse mit Büro im Obergeschoss sowie zu der überwiegenden, architektonisch weitgehend schlicht gehaltenen Wohnnutzung stehen und deshalb stören.
39 
Die im Widerspruchsbescheid aufgegriffene Rechtsauffassung des Landratsamtes, dass die geplante Werbeanlage nach § 34 Abs. 1 BauGB nicht zulässig sei, weil das betreffende Gebiet als allgemeines Wohngebiet zu klassifizieren sei, ist ebenfalls nicht offensichtlich fehlerhaft. Für die Richtigkeit dieser Beurteilung spricht Folgendes: Die geplante Werbetafel fügt sich nicht ein im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB. Ein Vorhaben fügt sich im Allgemeinen ein, wenn es sich innerhalb des Rahmens hält, der durch die in der Umgebung vorhandene Bebauung gezogen wird. Ein den Rahmen überschreitendes Vorhaben ist hingegen nur ausnahmsweise zulässig, wenn es keine „städtebaulichen Spannungen“ hervorruft (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.05.1978, aaO). Letzteres ist bei der geplanten Werbeanlage der Fall, sie verletzt das Rücksichtnahmegebot. Ein entsprechendes Vorbild für eine gewerbliche Werbeanlage unter dem Aspekt der Art der baulichen Nutzung ist in der näheren Umgebung nicht vorhanden. Die das Baugrundstück prägenden Betriebe, Geschäfte und die Sparkassenfiliale sind keine störenden Gewerbebetriebe. Eine kleine Bäckerei, eine Apotheke, ein kleines Textilgeschäft und ein Fitnessstudio sind bei der für die Anwendung der Baunutzungsverordnung maßgeblichen typisierenden Betrachtungsweise den nicht störenden Gewerbebetrieben zuzurechnen, weil sie in ihrer Ausstattung und Größe vorwiegend dem örtlichen Bedarf dienen (vgl. § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO) und damit einen überschaubaren, weitgehend auf die Bevölkerung der Gemeinde beschränkten Kundenverkehr auslösen. Dieser ist mit geringen, nicht störenden Immissionen verbunden. Soweit dies für ein Fitnessstudio und eine Sparkassenfiliale nur eingeschränkt zutrifft, weil auch nicht ortsansässige Kunden zu erwarten sind, die beispielsweise auf dem Weg zur Arbeit oder zum Einkaufen diese Möglichkeiten wahrnehmen, wird sich dieser Kundenverkehr weitgehend auf den zu diesen Betrieben gehörenden Parkplätzen bewegen. Außerdem werden beide Anlagen, das Fitnessstudio und die Sparkassenfiliale, in den für das Wohnen empfindsamen Morgenstunden nicht von Besuchern oder nur von wenigen aufgesucht. Die normalen Öffnungszeiten einer Sparkassenfiliale beginnen frühestens um 08:30 Uhr und enden in der Regel um 16:00 Uhr, an manchen Tagen um 18:00 Uhr. Ein Fitnessstudio wird zwar häufig abends frequentiert, der von den Kunden ausgehende Kraftfahrzeugverkehr wirkt sich hier auf das Baugrundstück wegen der nicht unerheblichen Entfernung von ca. 150 m zwischen dem geplanten Standort und dem im Anwesen xxxstraße 3 untergebrachten Fitnessstudio nur unwesentlich aus, erst recht gilt dies für eventuelle mit dem eigentlichen Betrieb des Fitnessstudios verbundenen Geräusche. Auf dem vorwiegend durch Wohnbebauung, teilweise durch nicht störende Betriebe geprägten Baugrundstück ist die geplante Werbeanlage als störender Gewerbebetrieb rücksichtslos. Die Rechtsauffassung der Behörden, die Werbeanlage sei nach § 34 Abs. 1 BauGB unzulässig, wäre hiernach im Ergebnis selbst dann nicht offensichtlich fehlerhaft, wenn die nähere Umgebung als diffuses Gemengelage einzustufen wäre.
40 
Es ist deshalb ermessensfehlerfrei, ein Wiederaufgreifen abzulehnen unter dem Hinweis, dass sich die Sach- und Rechtslage seit der letzten Entscheidung (hier vom 20.06.2014) nicht geändert hat. Eine Ermessensreduzierung auf null mit dem Ergebnis, dass nur ein Wiederaufgreifen des Verfahrens die einzig richtige Entscheidung ist, ist nicht gegeben.
41 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht der Billigkeit (§ 162 Abs. 3 VwGO), dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen. Denn diese hat einen Antrag gestellt und damit ein Kostenrisiko nach § 154 Abs. 3 VwGO übernommen (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.02.2016 – 3 S 2167/15 – Rn. 54, juris).
42 
Die Berufung wird nicht zugelassen, weil keiner der Berufungszulassungsgründe des § 124 a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO vorliegen.
43 
B E S C H L U S S
44 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf EUR 5000,-- festgesetzt (in Anlehnung an Nr. 9.1.2.3.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013).
45 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
19 
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Landratsamtes Karlsruhe vom 01.04.2015 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 24.07.2015 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung zur Anbringung einer statischen unbeleuchteten Werbetafel auf dem Grundstück xxxstr. 32, Oberhausen-Rheinhausen gemäß ihrem Bauantrag vom 04.02.2015 zu (§ 113 Abs. 1 S. 1 und Abs. 4 S. 1 VwGO).
20 
Streitgegenstand ist der Bescheid des Landratsamtes Karlsruhe vom 01.04.2015 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 24.07.2015. Dagegen handelt es sich bei dem Schreiben vom 23.02.2015 entgegen der Auffassung der Widerspruchsbehörde schon nach seiner äußeren Form nicht um eine verbindliche Regelung in der Form eines Verwaltungsakts (§ 35 S. 1 LVwVfG), sondern um dessen Ankündigung. Es fehlen ein Tenor, die Gliederung in Tenor und Gründe sowie die Rechtsbehelfsbelehrung.
21 
Der Bescheid des Landratsamtes Karlsruhe vom 01.04.2015 und der dazu ergangene Widerspruchsbescheid vom 24.07.2015 regeln in der Form eines Verwaltungsakts, dass das Verwaltungsverfahren nicht wieder aufgegriffen wird. Der Bescheid vom 01.04.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids trifft keine Sachentscheidung über den Bauantrag vom 04.02.2015 und beide Bescheide beinhalten keine Wiederholung der Entscheidung vom 20.06.2014 über den - mit dem Bauantrag vom 04.02.2015 identischen - Bauantrag vom 06.03.2014. Sie beschränken sich vielmehr auf die Entscheidung, dass die Voraussetzungen für das Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 LVwVfG nicht vorliegen, (1.) und auf eine Ermessensentscheidung darüber, dass kein Gebrauch von der im Ermessen der Behörde stehenden Möglichkeit des Wiederaufgreifens Gebrauch gemacht wird (2.) (zum Ganzen: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Auflage 2014, § 51 Rn. 13 f, 15 ff. m.w.N.). Beide Entscheidungen sind im maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung rechtsfehlerfrei.
1.
22 
Nach § 51 Abs. 1 LVwVfG hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn 1. sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat; 2. neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden; 3. Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.
23 
Keine dieser Voraussetzungen ist hier erfüllt. Dabei fehlt es nicht an einem Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens, weil dieser im wiederholten Bauantrag vom 04.05.2015 zu sehen ist, der inhaltlich identisch ist mit dem Antrag vom 06.03.2014. Beide Bauanträge zielen auf die Erteilung der gleichen Baugenehmigung für eine Werbeanlage ab. Der Auslegung, dass in einem wiederholten Bauantrag zugleich ein Antrag auf Wiederaufgreifen liegt, steht die Erklärung des Kläger-Vertreters, er habe nie ein Wiederaufgreifen beantragt, nicht entgegen. Denn auf das ablehnende Schreiben des Landratsamtes vom 23.02.2015 entgegnete er mit Schreiben vom 30.03.2015 und führte aus, selbst wenn die Behörde der Auffassung sei, dass der Bauantrag wegen der bestandskräftigen Entscheidung vom 20.06.2014 unzulässig sei, sei dies zu bescheiden und entsprechend mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Darin ist bei einer am Interesse der Klägerin orientierten Auslegung zumindest ein hilfsweise gestellter Wiederaufgreifensantrag zu sehen, um auf diesem Wege zu einer Sachentscheidung über den Bauantrag vom 04.02.2015 zu gelangen.
24 
In bauplanungs- und bauordnungsrechtlicher Hinsicht liegt keine Änderung entscheidungserheblicher Vorschriften vor. Auch die für § 34 Abs. 1 BauGB maßgebliche prägende nähere Umgebung hat sich nach dem übereinstimmenden Vorbringen beider Beteiligter nicht entscheidungserheblich geändert. Diesbezüglich hat der Kläger-Vertreter auch nichts vorgetragen. Seine Argumentation geht vielmehr dahin, die rechtliche Bewertung seines Bauantrags und die Einordnung der näheren Umgebung als allgemeines Wohngebiet seien fehlerhaft. Daraus folgt aber kein Anspruch auf Wiederaufgreifen des verwaltungsrechtlichen Verfahrens.
25 
Ferner muss der Antrag binnen drei Monaten gestellt werden (§ 51 Abs. 3 S. 1 LVwVfG). Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat (S. 2). Auch diese Frist ist nicht eingehalten.
2.
26 
Ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens oder ein Anspruch darauf, dass ungeachtet des § 51 Abs. 1 LVwVfG über einen wiederholten Bauantrag in der Sache entschieden wird, folgt entgegen des Ansicht des Kläger-Vertreters nicht aus Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG.
27 
Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar unter Berufung auf Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG wiederholt die Auffassung vertreten‚ dass – anders als bei einem rechtskräftigen verwaltungsgerichtlichen Urteil – ein Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung durch die Bestandskraft eines zuvor ablehnenden Bescheids selbst bei unveränderter Sach- und Rechtslage nicht ausgeschlossen werde (vgl. BVerwG‚ Urteil vom 06.06.1975 – IV C 15.73 – BVerwGE 48‚ 271 m.w.N. und Beschluss vom 09.03.1990 – 4 B 145.88 – juris Rn. 32). Das in den genannten Entscheidungen zum Ausdruck kommende Verständnis des Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG ist jedoch mit der sog. Nassauskiesungsentscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht zu vereinbaren (vgl. BVerfG‚ Beschluss vom 15.07.1981 – 1 BvL 77.78 – BVerfGE 58, 300 ff. = juris). Demnach wird der Inhalt des Eigentums nicht ausschließlich von Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG bestimmt‚ so dass sich allein aus dieser Verfassungsnorm auch kein Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung ergeben kann. Vielmehr hat das Grundgesetz in Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG dem Gesetzgeber die Aufgabe übertragen‚ den Inhalt (und die Schranken) des Eigentums zu bestimmen. Erst der Gesetzgeber schafft damit diejenigen Rechtssätze‚ die die Rechtsstellung des Eigentümers begründen und ausformen (vgl. BVerfG‚ Beschluss vom 15.07.1981, aaO, juris Rn. 118). Zudem wird bei uneingeschränkter Annahme eines Sachbescheidungsinteresses für einen wiederholten Bauantrag sowohl das Wesen und die Funktion der Bestandskraft von Verwaltungsakten als auch die Verbindlichkeit als wesentliches Element des Verwaltungsaktsbegriffs verkannt. Ein bestandskräftiger Bescheid, mit dem die Erteilung einer Baugenehmigung abgelehnt wurde, beinhaltet die verbindliche Feststellung, dass dem Bauvorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Verfahren zu prüfen sind (vgl. § 58 Abs. 1 LBO). Dies stimmt mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts überein‚ wonach die (positive) bauaufsichtliche Genehmigung bzw. die Baugenehmigung nach dem Bauordnungsrecht der Länder nicht nur die Baufreigabe regelt‚ sondern auch die umfassende Feststellung der Vereinbarkeit des Bauvorhabens einschließlich der ihm zugedachten Nutzung mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften beinhaltet‚ soweit sie für die baurechtliche Prüfung einschlägig sind (s. z. B. Bay. VGH, Beschluss vom 23.11.2015 – 1 ZB 15.1978 – Rn. 6, juris unter Hinweis auf BVerwG‚ Urteil vom 17.10.1989 – 1 C 18.87 – DVBl 1990‚ 206 f.).
28 
Diese Auslegung des Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG hat zur Folge, dass ein wiederholter Bauantrag wie jeder wiederholte Antrag im Verwaltungsverfahren nach Maßgabe der einschlägigen Vorschriften zu beurteilen ist, hier der §§ 48, 49, 51 LVwVfG. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschluss vom 11.08.1992 – 4 B 161/92 – Rn. 7, juris m.w.N. u. Beschluss vom 13.03.1990 – 1 WB 123/89 – Rn. 6, juris) hat der Betroffene, der im Verwaltungsverfahren trotz bestandskräftiger Entscheidung den gleichen Antrag erneut stellt, keinen strikten Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens und den Erlass eines Zweitbescheides, selbst wenn der Verwaltungsakt rechtswidrig ist (§ 48 Abs. 1 LVwVfG). Bei rechtswidrigen und unter erheblichen Einschränkungen bei rechtmäßigen (§ 49 LVwVfG) Verwaltungsakten bleibt die Behörde allerdings befugt, über einen durch unanfechtbar gewordenen Verwaltungsakt beschiedenen Anspruch erneut in der Sache zu entscheiden und dadurch grundsätzlich den Verwaltungsrechtsweg wieder zu eröffnen. Dies stellt der Hinweis in § 48 Abs. 5 LVwVfG klar (Stelkens/Bonk/Sachs, aaO, § 51 Rn. 142 ff.; Sauter, LBO, Kommentar, § 58 Rn. 107). In der Regel liegt es also im Ermessen der Behörde, unanfechtbar gewordenen Verwaltungsakte erneut zu überprüfen, es sei denn, das Gesetz schließt diese Möglichkeit aus (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, aaO, § 51 Rn. 15 m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 14.12.1977 - VIII C 79.76 - juris Rn. 23 f. und Beschluss vom 11.08.1992 - 4 B 161/92 - juris Rn. 7). Letzteres ist hier nicht der Fall. Lehnt die Baurechtsbehörde wie hier den Erlass eines Zweitbescheides und ein Wiederaufgreifen des Verfahrens ab, so kann gerichtlich nur überprüft werden, ob die Baurechtsbehörde ermessensfehlerfrei davon abgesehen hat, das Verfahren wiederaufzugreifen.
29 
Bei dieser Ermessensentscheidung hat die Behörde die Gesichtspunkte der Rechtssicherheit und Gerechtigkeit abzuwägen. Hierbei sind die Umstände des Einzelfalles, wie Besonderheiten des Rechtsgebietes, die Bedeutung der Belastung für den Betroffenen, besondere Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts, die verstrichene Zeit, das Verhältnis des Erstbescheides zu anderen gleichgelagerten Verwaltungsakten, die Anzahl gleichgelagerter anderer Verwaltungsakte oder etwa die Verantwortlichkeit der Behörde für das Unanfechtbarwerden des Verwaltungsakts zu berücksichtigen (Stelkens/Bonk/Sachs, aaO, § 51 Rn. 18 ff., 20). Ein Antrag auf Wiederaufgreifen kann ermessensfehlerfrei mit der Begründung abgelehnt werden, es bestehe kein Grund für eine neue Sachentscheidung, wenn sich nicht die Annahme „aufdrängt“, dass der rechtsbeständig gewordene Erstbescheid rechtswidrig zustande gekommen ist (Stelkens/Bonk/Sachs, aaO, § 51 Rn. 18 ff., 20). Mit anderen Worten, Maßstab der Prüfung ist, ob die bestandskräftig gewordenen Entscheidung „offensichtlich“ rechtswidrig ist.
30 
Eine Ermessensentscheidung kann vom Gericht nur daraufhin überprüft werden (§ 114 S. 1 VwGO), ob überhaupt Ermessen ausgeübt wurde, ob die Behörde für die ihr gestellte Aufgabe eine den rechtlichen, insbesondere auch verfassungsrechtlichen Anforderungen genügende materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Rechtsgrundlage zur Verfügung hatte und die rechtlichen Vorgaben, einschließlich Art. 3 Abs. 1 GG, eingehalten hat sowie, ob sie von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist (Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl., § 114 Rn. 28 m.w.N.). Dem Gericht ist es dagegen verwehrt, seine eigenen Zweckmäßigkeitsüberlegungen an die Stelle der Entscheidung der Verwaltungsbehörden zu setzen.
31 
Gemessen an diesen Vorgaben sind die streitgegenständlichen Entscheidungen ermessensfehlerfrei (§ 114 S. 1 VwGO). Das Landratsamt Karlsruhe und die Widerspruchsbehörde waren sich des Umstands bewusst, dass ihnen bei der Frage des Wiederaufgreifens Ermessen eingeräumt ist. Vergleichbare Fälle sind nicht vorhanden, weshalb die Klägerin aus Art. 3 Abs. 1 GG keine für sie günstige Entscheidung ableiten kann. Es ist auch nichts dafür erkennbar, dass die Behörden dafür verantwortlich sein sollten, dass die Ausgangsentscheidung unanfechtbar geworden ist.
32 
Anhaltspunkte dafür, dass sich die Rechtswidrigkeit der Ablehnung der Baugenehmigung „aufdrängt“ und die der Ermessensausübung zugrunde gelegte Rechtsauffassung, das Vorhaben sei nach § 34 BauGB unzulässig, offensichtlich fehlerhaft sei, sind nach Prüfung der Sach- und Rechtslage und Einnahme eines Augenscheins nicht erkennbar. Von Maßstab der „Offensichtlichkeit“ gehen die streitgegenständlichen Bescheide folgerichtig aus, indem im Widerspruchsbescheid u.a. ausgeführt ist (Seite 7), dass „der Erstbescheid nicht „einem offensichtlichen Mangel in der Rechtmäßigkeit“ unterliege. Beiden Bescheiden liegen keine falschen Tatsachen zugrunde, jedenfalls drängt sich dies nicht auf. Die Ermessenserwägungen leiden auch nicht an offensichtlichen Rechtsfehlern.
33 
Nach dem in der mündlichen Verhandlung eingenommenen Augenschein stellt sich die Sachlage wie folgt dar: Die für die Beurteilung der Werbeanlage entscheidungserhebliche nähere Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 und 2 BauGB (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.06.2015 – 4 C 5/14 – BVerwGE 152, 275 ff. Rn. 15 unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 02.08.2001 - 4 B 26.01 - ZfBR 2002, 69; BVerwG, Beschluss vom 20.08.1998 - 4 B 79.98 - NVwZ-RR 1999, 105, juris Rn. 8 und Urteil vom 17.06.1993 - 4 C 17.91 - NVwZ 1994, 294, juris Rn.18) für das Baugrundstück ist geprägt durch die tatsächlich vorhandene und vom Baugrundstück aus optisch wahrnehmbare Wohnbebauung in den beiden Obergeschossen des Hauses Nr. 32, an dessen Giebelwand die Werbefläche angebracht werden soll, sowie der Wohnnutzung in den Wohnhäusern Nr. 32 a und der xxxstraße 1 sowie in den Obergeschossen des Wohnhauses xxxstraße 3, in dessen Erdgeschoss ein Fitnessstudio eingerichtet ist. Soweit Nebenanlagen zwischen den Anwesen sichtbar waren, rechnen diese nicht zur prägenden Umgebung. Ebenfalls prägend sind der vor der Hauswand befindliche öffentliche Parkplatz, die gegenüberliegende Sparkassenfiliale mit Büronutzung im Obergeschoss dieses Gebäudes sowie die im Erdgeschoss eingerichtete kleine Bäckerei an der Ecke xxxstraße/xxxstraße. Zu berücksichtigen ist bei Gewerbebetrieben und Büros, dass ein Grundstück nicht nur durch die in der Umgebung vorhandenen baulichen Anlagen geprägt wird, sondern auch durch deren Nutzung und die dadurch auf dem Grundstück verursachten Immissionen (siehe BVerwG, Beschluss vom 20.11.2014 – 7 B 27/14 – Rn. 13, juris). Das gegenüberliegende Anwesen (xxxstraße 2) ist ein leerstehendes Wohnhaus, dessen Nutzung nach seinem äußeren Erscheinungsbild noch nicht endgültig aufgegeben ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.07. 2006 – 3 S 2309/05 – juris). In der Fortsetzung dazu findet sich entlang der xxxstraße weitgehend Wohnnutzung, in den Obergeschossen durchgehend, mit wenigen Ausnahmen aber auch in den Erdgeschossen. Im Erdgeschoss des Anwesens xxxstraße 29 sind eine Apotheke und im folgenden Wohnhaus ein Fotograf eingerichtet. Das ausladende Schaufenster des in den Anwesen xxxstraße 36 und 38 untergebrachten Schuhgeschäftes und dieses selbst vermögen keine oder allenfalls eine untergeordnete prägende Wirkung auf das geplante Vorhaben haben, weil das Schuhgeschäft nicht zusammen mit der Giebelwand, dem Standort der geplanten Werbeanlage, einsehbar ist und das Schuhgeschäft auch sonst keine nennenswerten städtebaulichen Auswirkungen auf den geplanten Standort hat. Die Apotheke ist zwar von der Straße und teilweise auch von dem Parkplatz vor dem geplanten Standort aus gemeinsam mit der Anbringungsfläche der geplanten Werbetafel sichtbar, sie führt aber abgesehen vom Kundenverkehr zu keinen nachteiligen Auswirkungen. Dem im Anwesen Nr. 32 im Erdgeschoss eingerichteten Textilgeschäft (xxx) kann eine prägende Wirkung auf die seitliche Giebelwand dieses Hauses zwar nicht gänzlich abgesprochen werden, sie fällt aber wenig ins Gewicht, weil der Zugang nur über die xxxstraße aus möglich ist. In westlicher Richtung findet sich ab der Sparkassenfiliale und der Bäckerei nur Wohnnutzung in den dortigen Wohnhäusern entlang der xxxstraße. Die Sparkassenfiliale, kleine Bäckerei und Apotheke dienen von ihren äußeren Ausmaßen und ihrer Lage im Ort weitgehend der Versorgung der örtlichen Bevölkerung in der Gemeinde der Beigeladenen, nicht einem überörtlichen Bedürfnis. Der Besucherverkehr wird sich auf Fußgänger, Radfahrer und Kraftfahrzeugführer aus der Gemeinde beschränken und in eingeschränktem Maße auf den Durchgangsverkehr.
34 
Ausgehend von dieser Tatsachengrundlage ist es zutreffend, dass sich die Sachlage seit der Entscheidung vom 20.06.2014 nicht geändert hat; Gegenteiliges ist nicht geltend gemacht und drängt sich jedenfalls nicht auf. Dagegen hat der Kläger-Vertreter keine Einwände erhoben. Er argumentiert gegen die in den Bescheiden vertretene rechtliche Bewertung der Umgebungsbebauung und der prägenden Bebauung und deren Qualifizierung als allgemeines Wohngebiet.
35 
Des Weiteren ist die im Widerspruchsbescheid erwähnte und unter Bezugnahme auf den Bescheid vom 20.06.2014 vertretene Auffassung, die nähere Umgebung sei als allgemeines Wohngebiet zu qualifizieren, in dem gewerbliche Nutzungen wie eine Fremdwerbungsanlage nach § 34 Abs. 1 BauGB (so der Widerspruchsbescheid, Seite 6) bzw. gemäß „§ 34 BauGB“ (siehe Bescheid vom 01.04.2015) unzulässig seien, ist nicht offensichtlich fehlerhaft.
36 
Die Rechtsauffassung, bei der prägenden näheren Umgebung des Baugrundstücks sei von einem allgemeinen Wohngebiet (§ 4 BauNVO) auszugehen, ist nicht offensichtlich fehlerhaft, obwohl auch Elemente vorhanden sind, die in einem Mischgebiet (§ 6 Abs. 1 und 2 BauNVO) zulässig sind, z. B. die Sparkasse, Bäckerei, ein Textilgeschäft, eine Apotheke sowie ein Fitnessstudio. Die prägende nähere Umgebung ist nicht offensichtlich als faktisches Mischgebiet (§ 6 BauNVO) zu qualifizieren mit der Folge, dass § 34 Abs. 2 BauGB anwendbar und eine Fremdwerbeanlage grundsätzlich zulässig wäre. Ein Mischgebiet dient nach § 6 Abs. 1 BauNVO dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Es ist also durch ein prinzipiell gleichberechtigtes Nebeneinander von Wohnen und Gewerbebetrieben geprägt. Zwar erfordert die Eigenart eines Mischgebietes keine "rechnerische" Gleichwertigkeit dieser beiden Nutzungsarten. Es darf jedoch nicht dazu kommen, dass eine der beiden übergewichtig in Erscheinung tritt. Erforderlich ist vielmehr eine Gesamtbetrachtung unter Einbeziehung aller gebietsprägenden Faktoren, aus der sich ergibt, ob die gewerblichen Nutzungen im betreffenden Gebietsteil vorherrschen. Hierbei kann auch von Bedeutung sein, in welchem Maße die Erdgeschossebene gewerblich genutzt ist und inwieweit die gewerbliche Nutzung bis in die Obergeschosse reicht (BVerwG, Beschluss vom 07.02.1994 - 4 B 179/93 - NVwZ-RR 1994, 486). Es kommt auch qualitativ darauf an, um welche Art von Gewerbe es sich handelt und wie dieses im Gebiet und in den einzelnen Häusern verteilt ist (BayVGH, Beschluss vom 60.02.2013 – 2 ZB 11.2321 – juris). Allein wegen der gewerblichen Nutzung der Erdgeschosse kann nicht schon eine überwiegende gewerbliche Prägung angenommen werden kann. Die unterschiedlichen Geschosse der Bebauung können nicht als Teile des Baugebiets angesehen werden (vgl. BayVGH, Beschluss vom 16.10.2007 – 2 ZB 07.1996 – juris; VG Göttingen, Urteil vom 08.10.2015 – 2 A 231/14 – Rn. 66, juris). Die Gesamtbetrachtung der hier in Frage stehenden prägenden Umgebungsbebauung zeigt, dass die Wohnnutzung überwiegt. Die nähere Umgebung des Standorts ist durch eine erheblich überwiegende – in den Obergeschossen nahezu ausschließliche (ausgenommen das OG der Sparkasse) – Wohnnutzung und wenige Gewerbebetriebe sowie eine Sparkassenfiliale mit Büronutzung geprägt. Die Sparkassenfiliale, Bäckerei, Apotheke, ein Textilgeschäft und ein Fitnessstudio sowie der Parkplatz vor dem geplanten Standort (Anwesen Nr. 32) lassen im Hinblick auf die überwiegende Wohnnutzung die Einordnung als Mischgebiet nicht zu. Selbst bei Hinzunahme des Schuhgeschäfts würde die Wohnnutzung überwiegen.
37 
Die streitgegenständlichen Bescheide sind auch nicht deswegen offensichtlich rechtswidrig, weil sie trotz der Annahme eines allgemeinen Wohngebiets nicht ausdrücklich auf § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO abstellen; sie schließen die Anwendung dieser Bestimmungen durch die Nennung des „§ 34 BauGB“ ohne Angabe eines Absatzes (im Bescheid vom 01.04.2015) aber auch nicht aus. Bei Anwendung des § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO wäre die Werbetafel unzulässig, weshalb die Rechtsauffassung der Behörden im Ergebnis richtig ist. Eine Werbeanlage der hier in Frage stehenden Art mit wechselnden Plakatanschlägen ist als gewerbliche Nutzung im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO zu qualifizieren. Dies schließt ihre Zulässigkeit im allgemeinen Wohngebiet (§ 4 BauNVO) regelmäßig aus (BVerwG, Urteil vom 03.12.1992 - 4 C 27/91 - NVwZ 1993, 983 ff. = juris). Die geplante Werbeanlage ist im vorliegenden Fall auch nicht gemäß § 34 Abs. 2, § 31 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise zulässig, weil sie ein störender Gewerbebetrieb ist.
38 
Ob es sich um einen störenden oder um einen nicht störenden Gewerbebetrieb handelt, ist unter Berücksichtigung aller mit der Zulassung des Betriebs nach Gegenstand, Struktur und Arbeitsweise typischerweise verbundenen Auswirkungen auf die nähere Umgebung zu beurteilen (BVerwG, Beschluss vom 09.10.1990 – 4 B 121/90 – juris Rn. 2). Die Qualifizierung der Auswirkungen eines Gewerbebetriebs als störend oder nicht störend hängt von seiner Gebietsverträglichkeit ab (BVerwG, Urteil vom 31.03.2002 – 4 C 1.02 – BVerwGE 116, 155 – juris Rn. 12). Dabei sind auch optische Auswirkungen des Vorhabens von Relevanz, insbesondere wenn die im allgemeinen Wohngebiet zu gewährleistende Wohnruhe gestört wird (vgl. BayVGH, Urteil vom 11.12.2007 – 14 B 06.2880 – juris Rn. 15). Zu berücksichtigen ist auch, dass ein Vorhaben zudem wegen seiner Vorbildwirkung geeignet sein kann, bodenrechtlich beachtliche ausgleichsbedürftige Spannungen zu erzeugen oder zu erhöhen (BVerwG, Urteil vom 26.05.1978 – IV C 9.77 – BVerwGE 55, 369 ff.= juris Rn. 47). Letzteres ist hier der Fall. Denn die geplante Werbetafel wäre im Bereich der prägenden näheren Umgebung die einzige optisch stark hervortretende gewerbliche Werbeanlage. Sie würde in deutlichem Widerspruch zu den wenigen und in ihren optischen Auswirkungen zurückhaltenden anderen Gewerbebetrieben, der kleinen Bäckerei, der Apotheke und dem Fitnessstudio, sowie zu der modern gestalteten Sparkasse mit Büro im Obergeschoss sowie zu der überwiegenden, architektonisch weitgehend schlicht gehaltenen Wohnnutzung stehen und deshalb stören.
39 
Die im Widerspruchsbescheid aufgegriffene Rechtsauffassung des Landratsamtes, dass die geplante Werbeanlage nach § 34 Abs. 1 BauGB nicht zulässig sei, weil das betreffende Gebiet als allgemeines Wohngebiet zu klassifizieren sei, ist ebenfalls nicht offensichtlich fehlerhaft. Für die Richtigkeit dieser Beurteilung spricht Folgendes: Die geplante Werbetafel fügt sich nicht ein im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB. Ein Vorhaben fügt sich im Allgemeinen ein, wenn es sich innerhalb des Rahmens hält, der durch die in der Umgebung vorhandene Bebauung gezogen wird. Ein den Rahmen überschreitendes Vorhaben ist hingegen nur ausnahmsweise zulässig, wenn es keine „städtebaulichen Spannungen“ hervorruft (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.05.1978, aaO). Letzteres ist bei der geplanten Werbeanlage der Fall, sie verletzt das Rücksichtnahmegebot. Ein entsprechendes Vorbild für eine gewerbliche Werbeanlage unter dem Aspekt der Art der baulichen Nutzung ist in der näheren Umgebung nicht vorhanden. Die das Baugrundstück prägenden Betriebe, Geschäfte und die Sparkassenfiliale sind keine störenden Gewerbebetriebe. Eine kleine Bäckerei, eine Apotheke, ein kleines Textilgeschäft und ein Fitnessstudio sind bei der für die Anwendung der Baunutzungsverordnung maßgeblichen typisierenden Betrachtungsweise den nicht störenden Gewerbebetrieben zuzurechnen, weil sie in ihrer Ausstattung und Größe vorwiegend dem örtlichen Bedarf dienen (vgl. § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO) und damit einen überschaubaren, weitgehend auf die Bevölkerung der Gemeinde beschränkten Kundenverkehr auslösen. Dieser ist mit geringen, nicht störenden Immissionen verbunden. Soweit dies für ein Fitnessstudio und eine Sparkassenfiliale nur eingeschränkt zutrifft, weil auch nicht ortsansässige Kunden zu erwarten sind, die beispielsweise auf dem Weg zur Arbeit oder zum Einkaufen diese Möglichkeiten wahrnehmen, wird sich dieser Kundenverkehr weitgehend auf den zu diesen Betrieben gehörenden Parkplätzen bewegen. Außerdem werden beide Anlagen, das Fitnessstudio und die Sparkassenfiliale, in den für das Wohnen empfindsamen Morgenstunden nicht von Besuchern oder nur von wenigen aufgesucht. Die normalen Öffnungszeiten einer Sparkassenfiliale beginnen frühestens um 08:30 Uhr und enden in der Regel um 16:00 Uhr, an manchen Tagen um 18:00 Uhr. Ein Fitnessstudio wird zwar häufig abends frequentiert, der von den Kunden ausgehende Kraftfahrzeugverkehr wirkt sich hier auf das Baugrundstück wegen der nicht unerheblichen Entfernung von ca. 150 m zwischen dem geplanten Standort und dem im Anwesen xxxstraße 3 untergebrachten Fitnessstudio nur unwesentlich aus, erst recht gilt dies für eventuelle mit dem eigentlichen Betrieb des Fitnessstudios verbundenen Geräusche. Auf dem vorwiegend durch Wohnbebauung, teilweise durch nicht störende Betriebe geprägten Baugrundstück ist die geplante Werbeanlage als störender Gewerbebetrieb rücksichtslos. Die Rechtsauffassung der Behörden, die Werbeanlage sei nach § 34 Abs. 1 BauGB unzulässig, wäre hiernach im Ergebnis selbst dann nicht offensichtlich fehlerhaft, wenn die nähere Umgebung als diffuses Gemengelage einzustufen wäre.
40 
Es ist deshalb ermessensfehlerfrei, ein Wiederaufgreifen abzulehnen unter dem Hinweis, dass sich die Sach- und Rechtslage seit der letzten Entscheidung (hier vom 20.06.2014) nicht geändert hat. Eine Ermessensreduzierung auf null mit dem Ergebnis, dass nur ein Wiederaufgreifen des Verfahrens die einzig richtige Entscheidung ist, ist nicht gegeben.
41 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht der Billigkeit (§ 162 Abs. 3 VwGO), dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen. Denn diese hat einen Antrag gestellt und damit ein Kostenrisiko nach § 154 Abs. 3 VwGO übernommen (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.02.2016 – 3 S 2167/15 – Rn. 54, juris).
42 
Die Berufung wird nicht zugelassen, weil keiner der Berufungszulassungsgründe des § 124 a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO vorliegen.
43 
B E S C H L U S S
44 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf EUR 5000,-- festgesetzt (in Anlehnung an Nr. 9.1.2.3.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013).
45 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 23/11/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Der Streitwert wird fü
published on 16/02/2016 00:00

Tenor Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13. Oktober 2015 - 5 K 3722/15 - werden zurückgewiesen.Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlich
published on 30/06/2015 00:00

Tatbestand 1 In der Revisionsinstanz streiten die Beteiligten nur noch über die Frage, ob die Beklagte bis zum Inkrafttreten einer Veränderungssperre verpflichtet war, d
published on 20/11/2014 00:00

Gründe I 1 Die Klägerin wendet sich gegen die Ersetzung ihres Einvernehmens zu Errichtung und B
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(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Die Restitutionsklage findet statt:

1.
wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat;
2.
wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war;
3.
wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat;
4.
wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist;
5.
wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat;
6.
wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist;
7.
wenn die Partei
a)
ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder
b)
eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde;
8.
wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Die Restitutionsklage findet statt:

1.
wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat;
2.
wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war;
3.
wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat;
4.
wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist;
5.
wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat;
6.
wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist;
7.
wenn die Partei
a)
ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder
b)
eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde;
8.
wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.