Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Nov. 2015 - 1 ZB 15.1978

published on 23/11/2015 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Nov. 2015 - 1 ZB 15.1978
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Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000‚- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg‚ weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen nicht (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Erteilung der beantragten und mit Bescheid vom 30. Januar 2015 abgelehnten Tekturbaugenehmigung zu Recht abgewiesen. Dies folgt bereits daraus‚ dass aufgrund der bestandskräftigen Rückbauanordnung vom 17. Oktober 2013 feststeht‚ dass der abweichend von der Baugenehmigung vom 5. April 2012 errichtete Teil der landwirtschaftlichen Halle des Klägers, der nun nachträglich genehmigt werden soll, materiell rechtswidrig ist.

Während die sog. Tatbestandswirkung nur die durch den Verwaltungsakt getroffene Regelung als solche erfasst‚ ist ausnahmsweise mit manchen Verwaltungsakten aufgrund und nach Maßgabe des materiellen Rechts eine sog. Feststellungswirkung verbunden‚ die auch der eigentlichen Entscheidung vorausliegende Elemente wie die Beurteilung vorgreiflicher Inzidentfragen mit in die Bindungswirkung einbezieht (vgl. Kopp/Ramsauer‚ VwVfG‚ 15. Aufl. 2014‚ § 43 Rn. 26 m. w. N.). Ob eine aufgrund von Art. 76 Satz 1 BayBO ergangene Beseitigungsanordnung die Feststellung einschließt‚ dass die zu beseitigende Anlage materiell rechtswidrig ist‚ ist daher eine Frage‚ die durch Auslegung der genannten landesrechtlichen Vorschrift zu beantworten ist (vgl. BVerwG‚ U. v. 17.10.1989 - 1 C 18.87 - DVBl 1990‚ 206 zur Bedeutung eines ablehnenden Baubescheids für das gaststättenrechtliche Erlaubnisverfahren).

Eine Beseitigungsanordnung nach Art. 76 Satz 1 BayBO setzt voraus‚ dass die Anlage im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert worden ist und nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Zentraler Bestandteil des Beseitigungsverfahrens ist daher die umfassende und abschließende Prüfung‚ ob die betroffene Anlage materiell rechtswidrig ist. Eine Beseitigungsanordnung als gravierendste Form bauaufsichtlichen Einschreitens darf nur erlassen werden‚ wenn diese Prüfung die materielle Illegalität der Anlage ergeben hat. Im Interesse der Rechtssicherheit und zur Vermeidung von Doppelprüfungen ist Art. 76 Satz 1 BayBO deshalb dahingehend auszulegen‚ dass die Beseitigungsanordnung die materielle Illegalität der betroffenen Anlage verbindlich feststellt‚ so dass die Anordnung bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage durch einen später gestellten Bauantrag nicht in Frage gestellt werden kann (vgl. BayVGH‚ U. v. 25.11.2014 - 9 B 13.1401 - BayVBl 2015‚ 382; Jäde in Jäde/Dirnberger/Bauer/Weiss‚ Die neue Bayerische Bauordnung‚ Stand Juli 2008‚ Art. 76 Rn. 58; Molodovsky in Molodovsky/Famers/Kraus‚ Bayerische Bauordnung‚ Art. 76 Rn. 115 f.; OVG Berlin‚ U. v. 21.11.1969 BRS 22‚ 284 zum berliner Landesrecht).

Allerdings hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts abweichend von der Rechtsprechung des früher für das Baurecht zuständigen 1. Senats (vgl. U. v. 31.7.1964 - I C 132.59 - DVBl 1965, 280 mit kritischer Anmerkung von Weyreuther) unter Berufung auf Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG wiederholt die Auffassung vertreten‚ dass - anders als bei einem rechtskräftigen verwaltungsgerichtlichen Urteil - ein Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung durch die Bestandskraft eines zuvor ablehnenden Bescheids selbst bei unveränderter Sach- und Rechtslage nicht ausgeschlossen werde (vgl. BVerwG‚ U. v. 6.6.1975 - IV C 15.73 - BVerwGE 48‚ 271 m. w. N.; B. v. 9.3.1990 - 4 B 145.88 - juris Rn. 32; zustimmend Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 51 Rn. 7a; im Ergebnis zustimmend Mampel, Formelle und materielle Illegalität, BauR 1996, 13 ff.). Bei Zugrundelegung dieser Auffassung wäre wohl auch die hier vertretene Auslegung des Art. 76 Satz 1 BayBO zur materiellen Feststellungswirkung einer Beseitigungsanordnung nicht mit Art. 14 GG vereinbar. Das in den genannten Entscheidungen zum Ausdruck kommende Verständnis des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ist jedoch mit der sog. Nassauskiesungsentscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht zu vereinbaren (vgl. BVerfG‚ B. v. 15.7.1981 - 1 BvL 77.78 - BVerfGE 58, 300). Demnach wird der Inhalt des Eigentums nicht ausschließlich von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG bestimmt‚ so dass sich allein aus dieser Verfassungsnorm auch kein Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung ergeben kann. Vielmehr hat das Grundgesetz in Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dem Gesetzgeber die Aufgabe übertragen‚ den Inhalt (und die Schranken) des Eigentums zu bestimmen. Erst der Gesetzgeber schafft damit diejenigen Rechtssätze‚ die die Rechtsstellung des Eigentümers begründen und ausformen (vgl. BVerfG‚ B. v. 15.7.1981 a. a. O. S. 330, juris Rn. 118). Zudem wird sowohl das Wesen und die Funktion der Bestandskraft von Verwaltungsakten als auch die Verbindlichkeit als wesentliches Element des Verwaltungsaktsbegriffs verkannt (zutreffend Kopp/Ramsauer‚ VwVfG‚ 15. Aufl. 2014‚ § 43 Rn. 20; Schenke in Achterberg/Püttner, Besonderes Verwaltungsrecht, 2. Aufl. 2000, S. 830). Das Argument‚ dem Bauherrn müsse gewährleistet sein‚ die materielle Rechtmäßigkeit wenigstens einmal in einem mit allen rechtsstaatlichen Garantien ausgestatteten gerichtlichen Verfahren zur Prüfung stellen zu können‚ überzeugt nicht. Für die Gewährung effektiven Rechtschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) genügt es‚ dass der Bauherr die Möglichkeit hat‚ den Verwaltungsrechtsweg in Anspruch zu nehmen. Macht er davon keinen Gebrauch‚ so ist nicht nachvollziehbar‚ warum dies nicht zu seinen Lasten gehen sollte (vgl. Jäde in Jäde/Dirnberger/Bauer/Weiss‚ Die neue Bayerische Bauordnung‚ Stand Juli 2008‚ Art. 76 Rn. 56). Ähnlich wie klageabweisende Urteile, bei denen der Umfang der Rechtskraft ohne Heranziehung des Tatbestands und der Entscheidungsgründe nicht bestimmbar wäre (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 121 Rn. 18 m. w. N.), sind Ablehnungsbescheide zur näheren Bestimmung dessen, was durch sie geregelt wird, unter Heranziehung der tragenden Gründe auszulegen (Kopp/Ramsauer a. a. O. § 43 Rn. 15). Ein bestandskräftiger Bescheid, mit dem die Erteilung einer Baugenehmigung abgelehnt wurde, beinhaltet daher die verbindliche Feststellung, dass dem Bauvorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Verfahren zu prüfen sind (vgl. Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BayBO). Dies stimmt mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts überein‚ wonach die (positive) bauaufsichtliche Genehmigung nach dem Bauordnungsrecht der Länder nicht nur die Baufreigabe regelt‚ sondern auch die umfassende Feststellung der Vereinbarkeit des Bauvorhabens einschließlich der ihm zugedachten Nutzung mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften beinhaltet‚ soweit sie für die baurechtliche Prüfung einschlägig sind (vgl. BVerwG‚ U. v. 17.10.1989 - 1 C 18.87 - DVBl 1990‚ 206/207).

Steht die materielle Feststellungswirkung eines ablehnenden Baubescheids nach Auffassung des Senats nicht mit Art. 14 GG in Widerspruch, so gilt dies auch für die Beseitigungsanordnung. Nach alledem stehen sowohl ein bestandskräftiger Ablehnungsbescheid als auch eine bestandskräftige Beseitigungsanordnung bei unveränderter Sach- und Rechtslage der positiven Verbescheidung eines erneuten Bauantrags in gleicher Sache entgegen.

Hält man deshalb ein Wiederaufgreifen des Beseitigungsverfahrens für erforderlich, um zu einer für den Kläger günstigen Entscheidung kommen zu können, so ist der Tekturantrag so auszulegen, dass er auch einen Antrag nach Art. 51 BayVwVfG auf Aufhebung der Rückbauanordnung beinhaltet. Die Voraussetzungen des Art. 51 Abs. 1 und 2 BayVwVfG liegen jedoch nicht vor. Dafür‚ dass sich die Sach- oder Rechtslage seit dem Erlass der bestandskräftigen Rückbauanordnung vom 17. Oktober 2013 zugunsten des Klägers geändert hätte‚ ist weder etwas vorgetragen noch ersichtlich (vgl. Art. 51 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG). Gutachterliche Einschätzungen‚ wie sie der Kläger unter dem 1. April 2014 und 18. März 2015 vorgelegt hat‚ sind von vornherein nicht geeignet‚ die maßgebliche Sachlage zu ändern‚ sondern führen allenfalls zu einer anderen Bewertung dieser Sachlage. Selbst wenn man die beiden gutachterlichen Einschätzungen als „neue Beweismittel“ im Sinn von Art. 51 Abs. 1 Nr. 2 BayVwVfG werten würde‚ käme eine für den Kläger positive Entscheidung über den Tekturantrag nicht in Betracht, weil entsprechende Stellungnahmen bereits vor Erlass der Rückbauanordnung vom 17. Oktober 2013 ohne weiteres möglich gewesen wären (vgl. Art. 51 Abs. 2 BayVwVfG).

Geht man dagegen davon aus, dass es der Durchführung eines Verfahrens nach Art. 51 BayVwVfG nicht bedarf, weil sich selbst eine bestandskräftige Beseitigungsanordnung durch eine nachträglich erteilte Baugenehmigung ungeachtet deren Rechtmäßigkeit „auf andere Weise“ erledigen kann (vgl. Art. 43 Abs. 2 Alt. 5 BayVwVfG), fehlt dem Tekturantrag, der dann seinem Wortlaut entsprechend (nur) auf die Einleitung eines Baugenehmigungsverfahrens gerichtet ist, bereits das Sachbescheidungsinteresse. Denn aufgrund der bestandskräftigen Rückbauanordnung vom 17. Oktober 2013, seit deren Erlass die Sach- und Rechtslage wie dargelegt unverändert geblieben ist, steht fest, dass der Teil der landwirtschaftlichen Halle des Klägers, der nun nachträglich genehmigt werden soll, materiell rechtswidrig ist. Das Landratsamt hat somit den Ablehnungsbescheid vom 30. Januar 2015 zu Recht auf das fehlende Sachbescheidungsinteresse gestützt. Dass es vorsorglich noch zusätzlich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Tektur geprüft und verneint hat, macht diesen Bescheid noch nicht zu einem sog. Zweitbescheid und eröffnet deshalb den Rechtsweg in der Sache nicht neu.

2. Die geltend gemachten Verfahrensmängel liegen nicht vor (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

Dadurch dass das Verwaltungsgericht von einem Augenschein und von der Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Flächenbedarf bei der vom Kläger errichteten Rundbogenhalle abgesehen hat‚ hat es seine Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht verletzt. Da der anwaltlich vertretene Kläger in der mündlichen Verhandlung diesbezüglich keine Beweisanträge gestellt hat‚ kann er sich, weil sich eine Beweiserhebung jedenfalls nicht aufgedrängt hat, nicht mit Erfolg auf einen Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht berufen (vgl. BVerwG‚ U. v. 25.2.1993 - 2 C 14.91 - DVBl 1993‚ 955). Abgesehen davon hat das Verwaltungsgericht maßgeblich darauf abgestellt‚ dass sich ein vernünftiger Landwirt wegen der Besonderheiten einer Rundbogenhalle nicht für deren Errichtung entscheiden würde‚ weil deren Konstruktion die zu versiegelnde Fläche aufgrund von für die Lagerung nicht geeigneter Flächen gegenüber einer in konventioneller Bauweise errichteten Halle unverhältnismäßig vergrößere. Von diesem Rechtsstandpunkt aus bestand für das Verwaltungsgericht mangels Entscheidungserheblichkeit keine Veranlassung‚ den lediglich schriftsätzlich gestellten Beweisanträgen des Klägers stattzugeben.

3. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen‚ weil sein Rechtsmittel erfolglos geblieben ist (§ 154 Abs. 2 VwGO). Es erscheint billig, dass er auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt, weil sich diese substanziiert zu dem Zulassungsantrag geäußert hat (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1‚ § 47 Abs. 3 und Abs. 1 Satz 1 sowie § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.1.2.6 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ Heft 23/2013 Beilage 2).

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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published on 25/11/2014 00:00

Tenor I. Die Beklagte wird in Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 27. Juli 2012 verpflichtet, dem Kläger die Baugenehmigung zur Errichtung eines Wohnhauses mit drei Wohneinheiten gemäß Bauantrag vom 16. Septemb
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published on 28/09/2016 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckba
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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegu
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Annotations

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.