Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 22. März 2016 - 1 K 871/15.NW
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
- 1
Der am ... April 1949 geborene Kläger begehrt seine Versetzung in den Ruhestand wegen Schwerbehinderung rückwirkend zum 1. April 2013, hilfsweise zum 1. Februar 2015.
- 2
Er stand als Volljurist und Beamter auf Lebenszeit seit 1983 im Dienst beim Rechnungshof des Landes und wurde dort 1994 zum Ministerialrat (Besoldungsgruppe A 16) ernannt. Im Jahr 2006 beantragte er Altersteilzeit mit Ende zum 30. April 2012 (Vollendung des 63. Lebensjahres, Antragsaltersgrenze), was vom Beklagten abgelehnt wurde.
- 3
Mit Schreiben vom 13. April 2011 stellte er einen ersten Antrag auf vorzeitige Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des Monats Oktober 2012. Am 7. Februar 2012 wurde bei ihm ein Grad der Behinderung (GdB) von 40 % anerkannt, wogegen er Widerspruch erhob. Mit Schreiben vom 15. Februar 2012 nahm er den Antrag vom 13. April 2011 zurück und beantragte die Ruhestandsversetzung mit Ablauf des Monats Januar 2013, um das Anerkennungsverfahren über seine Schwerbehinderung abzuwarten.
- 4
Unter dem 5. Dezember 2012 nahm er auch den Antrag vom 15. Februar 2012 zurück und stellte einen neuen Antrag auf Ruhestandsversetzung mit Ablauf des Monats März 2013, weil das Anerkennungsverfahren zur Schwerbehinderung noch nicht abgeschlossen sei. Mit Schreiben vom gleichen Tag erläuterte er dies gegenüber dem Beklagten und bat um Verständnis dafür, dass er noch einmal – endgültig – seinen Ruhestandsversetzungsantrag geringfügig modifizieren müsse, weil sich die Anerkennung des GdB von 50 % verzögere. In seinem Fall müsse der Antrag, der nach der Rechtsprechung den Grund der Versetzung in den Ruhestand bestimme, nach § 39 Abs. 1 oder Abs. 2 LBG gestellt werden. Das Widerspruchsverfahren auf Feststellung von GdB 50 habe sich verzögert und werde erst im ersten Quartal 2013 entschieden. Der Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 des § 39 LBG habe bei einer möglichen Lebenserwartung von noch 15 Jahren schon beträchtliche finanzielle Auswirkungen.
- 5
Der Beklagte teilte ihm unter dem 12. Dezember 2012 mit, dass dem Antrag auf Ruhestandsversetzung zum Ende März 2013 entsprochen werde. Nach einem Aktenvermerk vom 30. Januar 2013 fand beim Kläger eine Rückfrage statt, ob er definitiv zum 31. März 2013 in den Ruhestand treten wolle, was er bejaht habe.
- 6
Mit Urkunde der Ministerpräsidentin vom 5. März 2013, dem Kläger ausgehändigt am 14. März 2013, wurde er mit Ablauf des Monats März 2013 in den Ruhestand versetzt. Im Begleitschreiben des Rechnungshofpräsidenten vom 14. März 2013 heißt es, die Versetzung in den Ruhestand erfolge gemäß § 39 Abs. 1 LBG.
- 7
Der Kläger erhob Widerspruch gegen die mit Bescheid vom 26. März 2013 festgesetzten Versorgungsbezüge und verwies im dortigen Verfahren auf eine am 27. Februar 2013 beim Sozialgericht erhobene Klage zur Anerkennung des GdB von 50 %. Am 3. Juni 2013 erhob er gegen die Ruhestandsversetzung vom 5. März 2013 Widerspruch und bezog sich auf ein Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 22. September 2011 (2 A 10665/11.OVG): Danach genüge die rückwirkende Anerkennung eines GdB von 50 % während des Klageverfahrens für die Ruhestandsversetzung wegen Schwerbehinderung. Die Beteiligten waren sich einig über das Ruhen des Widerspruchsverfahrens bis zur Entscheidung des Sozialgerichts.
- 8
Mit Ausführungsbescheid vom 29. Januar 2015 wurde beim Kläger ein GdB von 50% anerkannt, rückwirkend ab 16. August 2012. Der Beklagte beabsichtigte zunächst die entsprechende Änderung der Ruhestandsversetzung. In einem Vermerk vom 8. Mai 2015 hielt er jedoch fest, gemäß der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. April 2014 (2 C 65/11), die das Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 22. September 2011 aufgehoben habe, sei die Auswechslung des Grundes für eine Ruhestandsversetzung nach Beginn des Ruhestands nicht mehr möglich. Nach Anhörung des Klägers wies er mit entsprechender Begründung dessen Widerspruch gegen die Ruhestandsversetzung unter dem 1. September 2015 zurück.
- 9
Nach erfolgter Zustellung des Widerspruchsbescheides hat der Kläger am 23. September 2015 Klage erhoben.
- 10
Er trägt vor: Die Ruhestandsversetzung nach § 39 Abs. 1 LBG habe nicht seinem Antrag und seinem wohlverstandenen Interesse entsprochen. Sie sei demnach rechtswidrig, weil sie auf die falsche Rechtsgrundlage gestützt sei. In diesem Fall könne die rückwirkende Änderung der Ruhestandsversetzung nach einem Urteil des VG Karlsruhe vom 20. November 2014 (4 K 1205/12) erfolgen.
- 11
Der Beklagte habe keinesfalls davon ausgehen dürfen, dass er, der Kläger, auf jeden Fall und definitiv Ende März 2013 in den Ruhestand habe gehen wollen. Aus den vorangegangenen Anträgen, Antragsrücknahmen und dem ebenfalls einzubeziehenden Erläuterungsschreiben zum 5. Dezember 2012 gehe vielmehr hervor, dass er das Anerkennungsverfahren als Schwerbehinderter habe abwarten wollen. Nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen müsse sein wirklicher Wille erforscht werden. Ursprünglich im Jahr 2011 sei dieser noch nicht auf einen bestimmten Grund der Ruhestandsversetzung bezogen gewesen, die Behörde habe deshalb davon ausgehen können, dass er den Versorgungsabschlag in Kauf nehmen wolle. Das sei aber aufgrund seiner Schreiben vom 15. Februar 2012 und vom 5. Dezember 2012 nicht mehr anzunehmen gewesen. Darin habe er unmissverständlich seinen Willen zum Ausdruck gebracht, dass er die laufenden Verfahren zur Anerkennung als Schwerbehinderter abwarten wolle. Diese Anträge zeigten keine Rangfolge zwischen dem Beginn und dem Grund des Ruhestands. Sie enthielten auch keine validen Anhaltspunkte für einen so zu verstehenden Haupt- und Hilfsantrag. Im Telefongespräch vom 30. Januar 2013 sei die Frage nicht diskutiert worden, aus welchen Gründen er in den Ruhestand gehen wolle.
- 12
Zum damaligen Zeitpunkt sei das Urteil des OVG Rheinland-Pfalz noch gültig gewesen, und er habe ohne Weiteres von einer möglichen rückwirkenden Änderung ausgehen können. Im Gegensatz zu dem dort entschiedenen Fall, in dem tatsächlich eine rückwirkende Auswechslung des Ruhestandsversetzungsgrundes erforderlich gewesen sei, müsse hier nur eine Klarstellung des in der Urkunde über die Ruhestandsversetzung nicht genannten Ruhestandsversetzungsgrundes erfolgen. Insofern sei die Urkunde wegen des fehlenden Grundes unbestimmt, sodass ein Widerruf, eine Rücknahme oder ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nicht nötig sei. Zuständig für die Versetzung in den Ruhestand sei allein die Ministerpräsidentin, dem Begleitschreiben des Rechnungshofs vom 14. März 2013 komme kein Verfügungscharakter, sondern allenfalls deklaratorische Bedeutung zu.
- 13
Seine Schwerbehinderung habe tatsächlich schon seit 16. August 2012 vorgelegen. Die zeitliche Verzögerung der Anerkennung dürfe nicht zu Lasten des Beamten gehen, weil in diesem Fall zufällige Aspekte und damit Willkür für die Ruhestandsversetzung maßgeblich seien. Jedenfalls ab Zustellung des Ausführungsbescheids mit dem GdB von 50% sei die Ruhestandsversetzung wegen Schwerbehinderung auszusprechen, also ab 1. Februar 2015. Bei sachgerechter Bearbeitung habe der Beklagte ihn darauf hinweisen müssen, dass eine Schwerbehinderung anerkannt sein müsse, um auf dieser Grundlage in den Ruhestand zu treten.
- 14
Der Kläger beantragt,
- 15
den Bescheid des Beklagten vom 5. März 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. September 2015 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihn auf seinen Antrag hin mit Wirkung vom 1. April 2013 wegen Schwerbehinderung in den Ruhestand zu versetzen,
- 16
hilfsweise,
- 17
ihn auf seinen Antrag mit Wirkung vom 1. Februar 2015 in den Ruhestand zu versetzen.
- 18
Der Beklagte beantragt,
- 19
die Klage abzuweisen.
- 20
Er trägt vor: Der Antrag des Klägers vom 5. Dezember 2012 sei eindeutig bezüglich des Beginns des Ruhestandes, auch unter Berücksichtigung des Schreibens gleichen Datums. Zum Ablauf des 31. März 2013 sei keine Schwerbehinderung des Klägers anerkannt gewesen, so dass eine Versetzung in den Ruhestand aus diesem Grund damals nicht in Betracht gekommen sei. Die Urkunde über die Versetzung in den Ruhestand habe mithin nur nach § 39 Abs. 1 LBG erteilt werden dürfen. Gemäß § 5 Abs. 3 Rechnungshofgesetz erfolge die Versetzung in den Ruhestand durch die Ministerpräsidentin auf Vorschlag und im Einvernehmen mit dem Präsidenten des Rechnungshofs. Dessen Äußerung komme mithin im Rahmen des Ruhestandsversetzungsverfahrens durchaus rechtliche Relevanz zu. Die rückwirkende Auswechslung des Ruhestandsversetzungsgrundes sei nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. April 2014 nicht zulässig.
- 21
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe
- 22
Die zulässige Klage ist im Haupt- und Hilfsantrag unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, unter entsprechender Abänderung der Ruhestandsversetzungsurkunde vom 5. März 2013 und des Widerspruchsbescheides vom 1. September 2015 ab 1. April 2013 oder hilfsweise ab 1. Februar 2015 wegen Schwerbehinderung in den Ruhestand versetzt zu werden, § 113 Abs. 5 VwGO.
- 23
Dabei scheitert ein Anspruch auf Ruhestandsversetzung wegen Schwerbehinderung rückwirkend zum 1. April 2013 schon daran, dass in diesem Zeitpunkt die Anerkennung des Klägers als Schwerbehinderter mit dem GdB von 50 % nicht vorlag und deshalb eine Ruhestandsversetzung gemäß § 39 Abs. 2 Landesbeamtengesetz – LBG – zu diesem Zeitpunkt nicht möglich ist. Das folgt aus der Feststellungswirkung des Anerkennungsbescheides und der gesetzlichen Zuständigkeitskonzentration gemäß Sozialgesetzbuch – SGB – IX. Dem Dienstherrn ist eine eigenständige Prüfung der Schwerbehinderteneigenschaft des Beamten im Rahmen des § 39 Abs. 2 LBG verwehrt. Der Beamte kann erst ab dem Zeitpunkt wegen Schwerbehinderung in den Ruhestand treten, in dem er förmlich als Schwerbehinderter anerkannt ist (vgl. zur Begründung im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 30. April 2014 – 2 C 65/11 –, juris, m. w. N., der das Gericht vollumfänglich folgt).
- 24
Die nach SGB IX mögliche rückwirkende Feststellung einer Schwerbehinderteneigenschaft lässt keine nachträgliche Auswechslung des Grundes einer zuvor aus einem anderen Grund erfolgten Ruhestandsversetzung zu. Das gilt auch dann, wenn die Ruhestandsversetzungsverfügung im Zeitpunkt der Anerkennungsentscheidung noch nicht bestandskräftig ist, weil der Beamte dagegen Widerspruch erhoben hat. Die Ruhestandsversetzungsverfügung – hier in Form der Urkunde der zuständigen Ministerpräsidentin vom 5. März 2013 – kann gemäß § 48 Abs. 2 Satz 3 LBG nur bis zum Beginn des Ruhestands zurückgenommen werden. Darin kommt die Kehrseite der Ämterstabilität zum Ausdruck, aufgrund derer die allgemeinen verwaltungsrechtlichen Vorschriften über den Widerruf oder die Rücknahme von Verwaltungsakten auf beamtenrechtliche Ernennungen keine Anwendung finden. Die Versetzung in den Ruhestand ist ebenfalls ein statusverändernder Akt, der nach dem Ruhestandsbeginn nicht mehr korrigierbar ist. Davon ist auch der Grund für die erfolgte Zurruhesetzung erfasst (vgl. wiederum BVerwG, Urteil vom 30. April 2014, a. a. O., m. w. N.). Der Grund für eine Zurruhesetzung muss nämlich bei Erlass der Zurruhesetzungsverfügung feststehen, er darf nicht offen oder in der Schwebe bleiben. Das Gesetz kennt keine von einem gesetzlich geregelten Grund losgelöste, abstrakte Versetzung in den Ruhestand, d.h. jede Versetzung in den Ruhestand kann nur wegen eines bestimmten, gesetzlich festgelegten Grundes erfolgen. Bei einer antragsabhängigen Ruhestandsversetzung fließt der im Antrag genannte Grund in die Ruhestandsversetzungsverfügung ein, und die Urkunde über die Ruhestandsversetzung umfasst damit die im Antrag gegebene Begründung (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2007 – 2 C 22/06 –, juris).
- 25
Aus diesem Grund kann der Einwand des Klägers keinen Erfolg haben, die Urkunde über die Ruhestandsversetzung vom 5. März 2013 sei unbestimmt, weil sie den Grund für die Ruhestandsversetzung nicht enthalte, weshalb nur eine Klarstellung, keine Rücknahme der Ruhestandsversetzungsverfügung erforderlich sei. Nach dem oben Ausgeführten ist der Antrag des Klägers auf vorzeitige Ruhestandsversetzung Grundlage für die von der Ministerpräsidentin ausgestellte Urkunde und deshalb mit zu lesen. Auf das ergänzende deklaratorische Schreiben des Rechnungshofpräsidenten vom 14. März 2013 kommt es hier nicht an, da der Kläger einen Antrag auf Ruhestandsversetzung nach § 39 Abs. 1 LBG gestellt hat.
- 26
Die Kammer folgt nicht der Auffassung des Klägers, ein Antrag auf Versetzung in den Ruhestand wegen Erreichens der Antragsaltersgrenze gemäß § 39 Abs. 1 LBG habe nicht vorgelegen, die Ruhestandsversetzung sei deshalb rechtswidrig und aufzuheben (vgl. hierzu VG Karlsruhe, Urteil vom 20. November 2014 – 4 K 1205/12 –, außerdem VGH BaWü, Urteil vom 10. September 2013 – 4 S 1042/12 –, das die vom Kläger zitierte Entscheidung des VG Freiburg vom 25. Januar 2011 – 5 K 1000/10 – aufgehoben hat; alle Urteile zitiert aus juris). Der Antrag eines Beamten, vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt zu werden, muss wegen der weitreichenden Folgen für das Beamtenverhältnis im Hinblick auf die statusverändernde Natur der Ruhestandsversetzung inhaltlich bestimmt und in der Sache eindeutig, also unmissverständlich sein (vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. September 2014 – 1 A 1637/12 –, juris, m.w.N.). Wie jede Willenserklärung ist der Antrag nach Treu und Glauben so auszulegen, wie er gemeint und vom Empfänger zu verstehen war (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2007, a.a.O.). Anträge, die ein Verwaltungsverfahren einleiten, sind so auszulegen, dass vom Antragsteller im Zweifel dasjenige gemeint und gewollt ist, was dem erkennbaren Zweck und Ziel seines Begehrens am besten dienlich ist (vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. September 2014, a.a.O., m.w.N.). Gemessen an diesen allgemeinen Auslegungsgrundsätzen ist der Antrag des Klägers, mit Ablauf des 31. März 2013 gemäß § 39 Abs. 1 LBG in den vorzeitigen Ruhestand zu treten, seinem Antragsschreiben vom 5. Dezember 2012 in Verbindung mit dem hierzu verfassten Erläuterungsschreiben vom gleichen Tag eindeutig zu entnehmen.
- 27
Wie er selbst einräumt, hatten seine vorangegangenen Anträge auf Ruhestandsversetzung nach Erreichen der Antragsaltersgrenze von 63 Jahren - ohne Rücksicht auf eine damals noch nicht im Raum stehende Anerkennung als Schwerbehinderter - die vorzeitige Beendigung der aktiven Dienstzeit gemäß § 39 Abs. 1 LBG zum Ziel, auch unter Inkaufnahme des damit verbundenen Versorgungsabschlags. Dass ein vorzeitiges Ausscheiden aus dem aktiven Dienst grundsätzlich in seinem Interesse lag, hatte im Übrigen schon der Antrag auf Altersteilzeit im Jahr 2006 gezeigt. Mit der Erhöhung des GdB auf 40 % und deren Anfechtung durch den Kläger trat der Aspekt der Schwerbehinderung und damit die Möglichkeit einer Versetzung in den Ruhestand gemäß § 39 Abs. 2 LBG hinzu. Aus der weiteren Entwicklung ist erkennbar, dass der Kläger von dieser Möglichkeit, ohne einen Versorgungsabschlag vorzeitig in den Ruhestand zu treten, vorrangig Gebrauch machen wollte, weshalb er zunächst den Ausgang des Widerspruchs gegen den anerkannten GdB abwarten wollte. Hieraus zog er damals auch die entsprechenden Konsequenzen und nahm den Antrag vom 13. April 2011 ausdrücklich zurück.
- 28
Nachdem er im Widerspruchsverfahren über den GdB wider Erwarten keine rasche positive Entscheidung erreichen konnte, nahm er mit dieser Begründung auch den Antrag vom 15. Februar 2012 förmlich zurück und stellte mit Schreiben vom 5. Dezember 2012 den neuen, hier streitgegenständlichen Antrag auf Ruhestandsversetzung. Diesem Antrag ist eindeutig ein bestimmter Zeitpunkt der begehrten Ruhestandsversetzung zu entnehmen, nämlich der Ablauf des Monats März 2013. Zwar nimmt er im Schreiben vom 5. Dezember 2012 wiederum Bezug auf das laufende Anerkennungsverfahren als Schwerbehinderter. Eine Ruhestandsversetzung gemäß § 39 Abs. 2 LBG konnte jedoch zum damaligen Zeitpunkt unstreitig nicht erfolgen, da die Anerkennung als Schwerbehinderter bis zum 31. März 2013 noch nicht vorlag. Zur Auslegung seines Antrags für diesen Fall ist das Erläuterungsschreiben vom 5. Dezember 2012 heranzuziehen. Darin führt der Kläger aus, dass er den Antrag auf Versetzung in den Ruhestand vor Erreichen der Altersgrenze noch einmal – endgültig – geringfügig modifizieren müsse. Dieser Formulierung ist unmissverständlich zu entnehmen, dass der Zeitpunkt der begehrten vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand keinesfalls noch einmal verschoben werden sollte, sondern nach dem Willen des Klägers jetzt abschließend, nämlich „endgültig“ feststand. Seine weiteren Ausführungen, der Antrag müsse in seinem Fall nach § 39 Abs. 1 „oder“ Abs. 2 LBG gestellt werden, umfassten aus Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers beide Ruhestandsversetzungsgründe. In der Zusammenschau des eindeutig und abschließend festgelegten Zeitpunkts für die Ruhestandsversetzung und der alternativ angeführten Ruhestandsversetzungsgründe musste der Beklagten den Antrag des Klägers so verstehen, dass er zu dem genannten Zeitpunkt auf jedem Fall in den Ruhestand treten wollte, allerdings zur Vermeidung eines Versorgungsabschlags möglichst wegen Schwerbehinderung und hilfsweise wegen Erreichens der Antragsaltersgrenze (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 2014, a.a.O.). Der weitere Hinweis auf die beträchtlichen finanziellen Auswirkungen der unterschiedlichen gesetzlichen Möglichkeiten ist als Begründung für das beschriebene Vorrang- Nachrangverhältnis zu lesen.
- 29
Für den eindeutigen Willen des Klägers, mit Ablauf des 31. März 2013 auf jeden Fall in den vorgezogenen Ruhestand zu treten, spricht zudem, dass er selbst – wie im Übrigen auch der Beklagte – im damaligen Zeitpunkt nach dem Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 22. September 2011 davon ausgehen konnte, den Grund für die Ruhestandsversetzung nachträglich austauschen zu können, ein Ausscheiden aus dem aktiven Dienstverhältnis schon zum 1. April 2013 mithin insoweit nicht schädlich sein werde. Dabei musste er aber wegen der fehlenden Rechtskraft der Entscheidung das Risiko auf sich nehmen, dass sie im Rechtsmittelverfahren geändert würde. Darüber hinaus konnte er weder am 5. Dezember 2012 noch während des von ihm genannten ersten Quartals 2013 und bis zur erfolgten Ruhestandsversetzung sicher davon ausgehen, dass sein GdB tatsächlich mit 50 % anerkannt werden würde. Vielmehr war die dortige Widerspruchsentscheidung zu seinen Lasten ausgefallen, weshalb er im Februar 2013 Klage beim Sozialgericht erhoben hatte. Zu diesem Zeitpunkt wäre es ohne Weiteres noch möglich gewesen, den Antrag vom 5. Dezember 2012 zurückzunehmen und den Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand erneut zu verschieben. Dass er von dieser Möglichkeit - im Gegensatz zu vorangegangenen Antragsrücknahmen - keinen Gebrauch mehr machte, belegt nach Überzeugung des Gerichts, dass eine Beendigung des aktiven Dienstes ab 1. April 2013 seinem wohlverstandenen Interesse entsprach, und er dafür letztlich billigend in Kauf nahm, dass eine spätere Änderung der Ruhestandsversetzung an der fehlenden Anerkennung als Schwerbehinderter scheitern konnte.
- 30
Beinhalteten nach alledem die Schreiben des Klägers vom 5. Dezember 2012 den Antrag auf eine Versetzung in den Ruhestand wegen Erreichens der Antragsaltersgrenze gemäß § 39 Abs. 1 LBG, erfolgte die entsprechende Ruhestandsversetzung vom 5. März 2013 zu Recht und war vom Beklagten im Widerspruchsbescheid nicht mehr rückwirkend zu ändern. Eine Ruhestandsversetzung wegen Schwerbehinderung zum 1. Februar 2015, wie der Kläger sie hilfsweise beantragt, ist ebenfalls nicht möglich. Denn damit würde in gleicher Weise der Grund für die erfolgte Ruhestandsversetzung nachträglich – mit Wirkung zu einem andern, späteren Zeitpunkt – geändert und in die Rechtsbeständigkeit der Statusentscheidung eingegriffen. Gemäß § 48 Abs. 2 Satz 3 LBG soll es bei der zu einem bestimmten Zeitpunkt aus einem bestimmten Grund wirksam erfolgten Ruhestandsversetzung ab dem Beginn des Ruhestandes für den gesamten Ruhestandszeitraum bleiben. Andernfalls wäre auch eine Änderung zu Lasten des Beamten, z.B. bei einem nachträglichen Wegfall der Schwerbehinderteneigenschaft, möglich (vgl. erneut BVerwG, Urteil vom 30. April 2014, a. a. O.).
- 31
Soweit der Kläger geltend macht, der Beklagte habe ihn darüber belehren müssen, dass eine Ruhestandsversetzung wegen Schwerbehinderung erst beim Vorliegen des entsprechenden Festsetzungsbescheides möglich sei, spielt dies im vorliegenden statusrechtlichen Verfahren keine Rolle.
- 32
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
- 33
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO.
- 34
Beschluss
- 35
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.227,21 € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Ziff. 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, LKRZ 2014, 164 ff.: Zweijahresbetrag der Versorgungsbezüge des Klägers bei einer Ruhestandsversetzung gemäß § 39 Abs. 2 LBG ab 1. April 2013).
ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 22. März 2016 - 1 K 871/15.NW
Urteilsbesprechung schreiben0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 22. März 2016 - 1 K 871/15.NW
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Urteil einreichenVerwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 22. März 2016 - 1 K 871/15.NW zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).
(1) Der Besitzeinweisungsbeschluß muß enthalten
- 1.
die Bezeichnung der durch die Besitzeinweisung Betroffenen, des Bundes als Antragsteller und des Eingewiesenen sowie des Zweckes, für den die Enteignung vorgesehen ist; - 2.
die Bezeichnung des Gegenstands der Besitzeinweisung; hierbei soll - a)
das von der Enteignung betroffene Grundstück nach Größe, grundbuchmäßiger, katastermäßiger oder sonst üblicher Bezeichnung angegeben werden; im Fall der Enteignung eines Grundstücksteils ist bei der Besitzeinweisung die Begrenzung dieses Teiles zu beschreiben; - b)
soweit ein Recht an einem Grundstück (§ 12 Abs. 1) Gegenstand einer selbständigen Enteignung sein soll, dieses nach Inhalt und grundbuchmäßiger Bezeichnung angegeben werden; - c)
soweit ein sonstiges Recht im Sinne des § 12 Abs. 1 Buchstabe b Gegenstand einer selbständigen Enteignung sein soll, dieses nach seinem Inhalt und dem Grund seines Bestehens angegeben werden;
- 3.
die Entscheidung über die gegen den Besitzeinweisungsbeschluß erhobenen Einwendungen der durch die Besitzeinweisung Betroffenen; - 4.
die Festsetzung einer Besitzeinweisungsentschädigung; - 5.
den Zeitpunkt, in dem die Besitzeinweisung wirksam wird.
(2) Der Besitzeinweisungsbeschluß ist dem Betroffenen, dem Bund als Antragsteller und dem Eingewiesenen zuzustellen. Er ist mit einer Rechtsmittelbelehrung und einer Belehrung über das Antragsrecht nach § 41 zu versehen.
Tenor
1. Der Beklagte wird unter Aufhebung der Versetzungsverfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 09.05.2011 und unter Aufhebung der Bescheide des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 03.11.2011 und 26.04.2012, soweit sie entgegenstehen, verpflichtet, den Kläger mit Ablauf des Monats Januar 2012 aufgrund der festgestellten Schwerbehinderung nach § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 LBG in den Ruhestand zu versetzen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
| ||||
| ||||
| ||||
|
| |||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
|
Entscheidungsgründe
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
|
| ||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
|
| ||||
|
| ||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
|
Gründe
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
|
| ||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
|
| ||||
|
| ||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
|
(1) Der Besitzeinweisungsbeschluß muß enthalten
- 1.
die Bezeichnung der durch die Besitzeinweisung Betroffenen, des Bundes als Antragsteller und des Eingewiesenen sowie des Zweckes, für den die Enteignung vorgesehen ist; - 2.
die Bezeichnung des Gegenstands der Besitzeinweisung; hierbei soll - a)
das von der Enteignung betroffene Grundstück nach Größe, grundbuchmäßiger, katastermäßiger oder sonst üblicher Bezeichnung angegeben werden; im Fall der Enteignung eines Grundstücksteils ist bei der Besitzeinweisung die Begrenzung dieses Teiles zu beschreiben; - b)
soweit ein Recht an einem Grundstück (§ 12 Abs. 1) Gegenstand einer selbständigen Enteignung sein soll, dieses nach Inhalt und grundbuchmäßiger Bezeichnung angegeben werden; - c)
soweit ein sonstiges Recht im Sinne des § 12 Abs. 1 Buchstabe b Gegenstand einer selbständigen Enteignung sein soll, dieses nach seinem Inhalt und dem Grund seines Bestehens angegeben werden;
- 3.
die Entscheidung über die gegen den Besitzeinweisungsbeschluß erhobenen Einwendungen der durch die Besitzeinweisung Betroffenen; - 4.
die Festsetzung einer Besitzeinweisungsentschädigung; - 5.
den Zeitpunkt, in dem die Besitzeinweisung wirksam wird.
(2) Der Besitzeinweisungsbeschluß ist dem Betroffenen, dem Bund als Antragsteller und dem Eingewiesenen zuzustellen. Er ist mit einer Rechtsmittelbelehrung und einer Belehrung über das Antragsrecht nach § 41 zu versehen.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der Besitzeinweisungsbeschluß muß enthalten
- 1.
die Bezeichnung der durch die Besitzeinweisung Betroffenen, des Bundes als Antragsteller und des Eingewiesenen sowie des Zweckes, für den die Enteignung vorgesehen ist; - 2.
die Bezeichnung des Gegenstands der Besitzeinweisung; hierbei soll - a)
das von der Enteignung betroffene Grundstück nach Größe, grundbuchmäßiger, katastermäßiger oder sonst üblicher Bezeichnung angegeben werden; im Fall der Enteignung eines Grundstücksteils ist bei der Besitzeinweisung die Begrenzung dieses Teiles zu beschreiben; - b)
soweit ein Recht an einem Grundstück (§ 12 Abs. 1) Gegenstand einer selbständigen Enteignung sein soll, dieses nach Inhalt und grundbuchmäßiger Bezeichnung angegeben werden; - c)
soweit ein sonstiges Recht im Sinne des § 12 Abs. 1 Buchstabe b Gegenstand einer selbständigen Enteignung sein soll, dieses nach seinem Inhalt und dem Grund seines Bestehens angegeben werden;
- 3.
die Entscheidung über die gegen den Besitzeinweisungsbeschluß erhobenen Einwendungen der durch die Besitzeinweisung Betroffenen; - 4.
die Festsetzung einer Besitzeinweisungsentschädigung; - 5.
den Zeitpunkt, in dem die Besitzeinweisung wirksam wird.
(2) Der Besitzeinweisungsbeschluß ist dem Betroffenen, dem Bund als Antragsteller und dem Eingewiesenen zuzustellen. Er ist mit einer Rechtsmittelbelehrung und einer Belehrung über das Antragsrecht nach § 41 zu versehen.
Tatbestand
- 1
-
Der Kläger begehrt die Auswechselung des Grundes für seine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand.
- 2
-
Der am 1. Mai 1947 geborene Kläger beantragte im Februar 2002 die Gewährung von Altersteilzeit im Blockmodell. Die Freistellungsphase sollte mit Vollendung des 63. Lebensjahres enden. Ergänzend teilte er mit, er habe einen Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft gestellt, über den noch nicht abschließend entschieden sei. Der Beklagte bewilligte die Altersteilzeit antragsgemäß.
- 3
-
Im Jahr 2004 wurde beim Kläger ein Grad der Behinderung von 40 festgestellt. Aufgrund einer Verschlechterung seiner Gesundheit beantragte er im Jahr 2008 erneut die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft und erhob im Jahre 2009 eine entsprechende Klage beim Sozialgericht.
- 4
-
Im März 2010 bat der Beklagte den Kläger, den Nachweis der Schwerbehinderung bis spätestens Ende April 2010 vorzulegen; andernfalls werde er antragsgemäß aufgrund des Erreichens der Antragsaltersgrenze in den Ruhestand versetzt. Der Kläger verwies auf das noch laufende sozialgerichtliche Verfahren.
- 5
-
Da der Kläger deren Nachweis nicht vorlegte, versetzte ihn der Beklagte mit Bescheid vom 30. April 2010 mit Ablauf dieses Tages wegen Erreichens der Antragsaltersgrenze in den Ruhestand. Die Versorgungsbezüge des Klägers wurden um den gesetzlich vorgesehenen Versorgungsabschlag in Höhe von 7,2 % gekürzt.
- 6
-
Widerspruch und Klage gegen die Zurruhesetzungsverfügung, die sich nicht gegen die Zurruhesetzung als solche, sondern wegen der damit verbundenen Abzüge bei den Versorgungsbezügen ausschließlich gegen den Grund für die Zurruhesetzung richtete, blieben erfolglos.
- 7
-
Während des Berufungsverfahrens stellte die hierfür zuständige Behörde rückwirkend ab Dezember 2009 beim Kläger einen Grad der Behinderung von 50 fest.
- 8
-
Auf die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht den Beklagten verpflichtet, den Kläger mit Ablauf des 30. April 2010 wegen seiner Schwerbehinderung in den Ruhestand zu versetzen. Das Oberverwaltungsgericht hat darauf abgestellt, der für den Grund der Zurruhesetzung maßgebliche Antrag des Klägers sei auf eine Zurruhesetzung vorrangig wegen Schwerbehinderung und nur hilfsweise wegen Erreichens des 63. Lebensjahres gerichtet gewesen. Die Zurruhesetzung wegen Schwerbehinderung setze nicht die förmliche Feststellung, sondern lediglich das Vorliegen einer Schwerbehinderung voraus. Vor Eintritt der Bestandskraft der Zurruhesetzungsverfügung sei eine nachträgliche, aber rückwirkende Feststellung der Schwerbehinderung ebenso zu berücksichtigen wie eine bereits bei Ruhestandseintritt vorliegende Feststellung.
- 9
-
Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Revision. Er beantragt,
-
das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 22. September 2011 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 24. Februar 2011 zurückzuweisen.
- 10
-
Der Kläger verteidigt das angegriffene Urteil und beantragt,
-
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
- 11
-
Die Revision des Beklagten ist begründet. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts verletzt revisibles Landesbeamtenrecht (§ 191 Abs. 2 VwGO, § 127 Nr. 2 BRRG, § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG) und erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO).
- 12
-
§ 59 des rheinland-pfälzischen Landesbeamtengesetzes - LBG RP - vom 14. Juli 1970 (GVBl S. 241) in der Fassung vom 7. Juli 2009 (GVBl S. 279) als im Zeitpunkt der Versetzung des Klägers in den Ruhestand mit Ablauf des 30. April 2010 geltendes und damit maßgebliches Recht regelt die Versetzung in den Ruhestand vor Erreichen der allgemeinen gesetzlichen Altersgrenze. Danach konnte ein Beamter auf seinen Antrag auch ohne den Nachweis der Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden, wenn er entweder das 63. Lebensjahr vollendet hatte (§ 59 Nr. 1 LBG RP) oder schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) war und das 60. Lebensjahr vollendet hatte (§ 59 Nr. 2 LBG RP).
- 13
-
Das Oberverwaltungsgericht ist zwar rechtsfehlerfrei von einem Antrag des Klägers ausgegangen, als Schwerbehinderter in den Ruhestand versetzt zu werden (1.). Allerdings verletzt es § 59 Nr. 2 LBG RP i.V.m. § 69 Abs. 1 und 5 SGB IX sowie § 62 Abs. 1 Satz 3 LBG RP, dass das Oberverwaltungsgericht angenommen hat, eine Versetzung in den Ruhestand wegen Schwerbehinderung setze nicht die förmliche Feststellung, sondern lediglich das Vorliegen einer Schwerbehinderung voraus (2.) und der in der Zurruhesetzungsverfügung festgesetzte Grund für die Zurruhesetzung könne auch nach dem Beginn des Ruhestands noch ausgewechselt werden (3.).
- 14
-
Der Kläger hat das erforderliche Rechtsschutzinteresse für seine Klage. Bei einer Versetzung in den Ruhestand nach § 59 Nr. 2 LBG RP statt nach § 59 Nr. 1 LBG RP müsste er keinen Versorgungsabschlag hinnehmen. Das ergibt sich aus § 14 Abs. 3 Nr. 1 BeamtVG in der am 31. August 2006 geltenden Fassung vom 20. Dezember 2001 (BGBl I S. 3926), der bei Beginn des Ruhestands des Klägers nach Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG, § 108 Abs. 1 BeamtVG fortgalt. Danach konnten Schwerbehinderte ab Vollendung des 63. Lebensjahres ohne Versorgungsabschläge vorzeitig in den Ruhestand gehen.
- 15
-
1. Das Oberverwaltungsgericht hat festgestellt, dass der Antrag des Klägers auf Zurruhesetzung gerichtet war, vorrangig wegen Schwerbehinderung, hilfsweise wegen Erreichens der Antragsaltersgrenze. Dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
- 16
-
Die Ermittlung des Inhalts einer Erklärung im Wege der Auslegung ist revisionsrechtlich Tatsachenfeststellung im Sinne von § 137 Abs. 2 VwGO. Daher ist das Bundesverwaltungsgericht an den vom Tatsachengericht festgestellten Erklärungsinhalt gebunden, wenn dieses Gericht sein Ergebnis rechtsfehlerfrei begründet hat. Die Bindung tritt nicht ein, wenn die Auslegung auf einer unvollständigen Würdigung der festgestellten Tatsachen, einem Rechtsirrtum, einem Verstoß gegen eine Auslegungsregel oder einem Verstoß gegen einen allgemeinen Erfahrungssatz oder ein Denkgesetz beruht. Nur in diesen Fällen kann das Bundesverwaltungsgericht die Erklärung selbst auslegen (stRspr; zuletzt Urteil vom 30. Oktober 2013 - BVerwG 2 C 23.12 - ZBR 2014, 126 Rn. 14).
- 17
-
Das Oberverwaltungsgericht hat ausgeführt, der um den Hinweis auf ein laufendes Verfahren auf Anerkennung als Schwerbehinderter ergänzte Antrag des Klägers aus dem Jahre 2002, mit Vollendung des 63. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt zu werden, könne nur so verstanden werden, dass der Kläger zu diesem Zeitpunkt auf jeden Fall in den Ruhestand treten wollte, allerdings zur Vermeidung eines Versorgungsabschlags möglichst wegen Schwerbehinderung nach § 59 Nr. 2 LBG RP und hilfsweise wegen Erreichens der Antragsaltersgrenze nach § 59 Nr. 1 LBG RP. Diese Auslegung verstößt nicht gegen einen allgemeinen Auslegungsgrundsatz (vgl. § 133 BGB), sodass sie das Revisionsgericht seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen hat.
- 18
-
2. Allerdings verletzt die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, dass es im Rahmen des § 59 Nr. 2 LBG RP nicht auf die förmliche Feststellung der Schwerbehinderung ankomme, sondern ihr tatsächliches Vorliegen genüge, § 59 Nr. 2 LBG RP i.V.m. § 69 Abs. 1 und 5 SGB IX als revisibles Recht.
- 19
-
Zwar verlangt § 59 Nr. 2 LBG RP nicht ausdrücklich die Feststellung der Schwerbehinderung. Die Norm nimmt Bezug auf die Schwerbehinderung im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB IX. Damit wird aber nicht nur der materiell-rechtliche Bedeutungsgehalt der nach § 59 Nr. 2 LBG RP erforderlichen Schwerbehinderung geklärt, sondern zugleich auch die Zuständigkeit zur Feststellung der Schwerbehinderung nach dem Sozialgesetzbuch IX in Bezug genommen. Auf Antrag des behinderten Menschen stellen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden das Vorliegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung fest (§ 69 Abs. 1 SGB IX) und stellen einen Ausweis hierüber aus, der dem Nachweis für die Inanspruchnahme von Leistungen und sonstigen Hilfen dient, die schwerbehinderten Menschen nach Teil 2 des Sozialgesetzbuch IX oder nach anderen Vorschriften zustehen (§ 69 Abs. 5 SGB IX). Dies zeigt, dass nur die mit dem Vollzug des Sozialgesetzbuches IX beauftragten Behörden für die Feststellung der Schwerbehinderung zuständig sein sollen. Andere Behörden können und dürfen keine eigenständige Prüfung einer Schwerbehinderteneigenschaft vornehmen, sondern sind an das - positive oder negative - Ergebnis der Prüfung dieser Behörde gebunden. Ohne eine von der zuständigen Behörde ausgesprochene Feststellung einer Schwerbehinderung dürfen sie keine Schwerbehinderung annehmen. Eine eigenständige Prüfung der Schwerbehinderteneigenschaft eines Beamten durch den Dienstherrn im Rahmen des § 59 Nr. 2 LBG RP ist damit ausgeschlossen.
- 20
-
Die in dieser Gesetzeslage zum Ausdruck kommende Feststellungswirkung und Zuständigkeitskonzentration entspricht der ständigen Rechtsprechung von Bundessozialgericht und Bundesverwaltungsgericht (BSG, Urteil vom 6. Oktober 1981 - 9 RVs 3/81 - BSGE 52, 168 Rn. 26 ff.; BVerwG, Urteil vom 27. Februar 1992 - BVerwG 5 C 48.88 - BVerwGE 90, 65 <69 f.>; vgl. auch Urteile vom 17. Dezember 1982 - BVerwG 7 C 11.81 - BVerwGE 66, 315 <316 ff.> und vom 11. Juli 1985 - BVerwG 7 C 44.83 - BVerwGE 72, 8 <9 ff.>).
- 21
-
Damit darf eine Versetzung in den Ruhestand als Schwerbehinderter nach § 59 Nr. 2 LBG RP nur vorgenommen werden, wenn die zuständige Behörde im Zeitpunkt des vom Beamten beantragten Ruhestandsbeginns einen entsprechenden Feststellungsbescheid erlassen hat. Ist das nicht der Fall, ist nur die Versetzung des Beamten in den Ruhestand nach § 59 Nr. 1 LBG RP (Antragsaltersgrenze) möglich. Es kommt hierbei nicht darauf an, ob das Verfahren auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft noch in der Schwebe oder negativ abgeschlossen ist.
- 22
-
Hieran ändert auch nichts, dass die Feststellung der Schwerbehinderung lediglich deklaratorisch wirkt (BSG, Urteile vom 30. April 1979 - 8b RK 1/78 - BSGE 48, 167 Rn. 15 und vom 22. September 1988 - 12 RK 44/87 - SozR 2200 § 176c Nr. 9 Rn. 12). Die Konzentration der Zuständigkeit für diese Feststellung bei den Versorgungsbehörden ist unabhängig davon, ob die Feststellung konstitutiv oder deklaratorisch wirkt; auch ein feststellender Verwaltungsakt kann Bindungswirkung haben (Urteil vom 11. Juli 1985 - BVerwG 7 C 44.83 - BVerwGE 72, 8 <9 f.>). Dem Umstand, dass die Feststellung der Schwerbehinderung nur deklaratorische Bedeutung und zugleich Bindungswirkung hat, wird dadurch Rechnung getragen, dass die Feststellung auch rückwirkend erfolgen kann. Sie bedeutet aber nicht, dass auch andere Behörden zur eigenständigen Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft berechtigt und verpflichtet wären.
- 23
-
3. Auch eine - hinter den Zeitpunkt des Ruhestandseintritts des Beamten zurückreichende - rückwirkende Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft ermöglicht keine Auswechselung des Grundes für die Zurruhesetzung.
- 24
-
Nach § 62 Abs. 1 Satz 3 LBG RP kann die Zurruhesetzungsverfügung - nur - bis zum Beginn des Ruhestandes zurückgenommen werden. Diese Bestimmung, die sich auch in den Beamtengesetzen anderer Länder und des Bundes findet, dient nicht nur dem Vertrauensschutz des in den Ruhestand versetzten Beamten, sondern auch dem allgemeinen Interesse der Rechtsbeständigkeit der Statusentscheidung und der Rechtsklarheit. Damit erweist sie sich als das Gegenstück der Ämterstabilität, die aus ähnlichen Gründen den Widerruf und die Rücknahme der Ernennung von den allgemeinen Vorschriften ausnimmt und an spezielle, im Beamtengesetz selbst geregelte Voraussetzungen knüpft (Urteil vom 25. Oktober 2007 - BVerwG 2 C 22.06 - Buchholz 232 § 47 BBG Nr. 3 Rn. 13 f.).
- 25
-
Die Versetzung in den Ruhestand ist - wie die Ernennung des Beamten - ein statusverändernder Verwaltungsakt. Sie ist nach dem Ruhestandsbeginn nicht mehr korrigierbar; die abschließenden Regelungen des Beamtenrechts stehen einem Rückgriff auf die Vorschriften des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts über den Widerruf und die Rücknahme von Verwaltungsakten und ein Wiederaufgreifen des Verfahrens (§§ 48, 49, 51 VwVfG) entgegen. Das erfasst auch den Grund für die Zurruhesetzung. Eine Aufspaltung in die Zurruhesetzung "als solche" einerseits und den Grund für die Zurruhesetzung andererseits ist nicht möglich (Urteil vom 25. Oktober 2007 a.a.O. Rn. 9; Lemhöfer, in: Plog/Wiedow, BBG, § 47 a.F. Rn 7.0). Dementsprechend muss der Grund für die Zurruhesetzung bei Erlass der Zurruhesetzungsverfügung feststehen; er darf nicht offen oder in der Schwebe bleiben.
- 26
-
Kommt die Versetzung in den Ruhestand aus mehreren gesetzlichen Gründen in Betracht, so ist eine nachträgliche Änderung des Inhalts der Verfügung dahingehend, dass die Zurruhesetzung auf einen anderen der gesetzlichen Gründe gestützt wird, nicht möglich (Lemhöfer, in: Plog/Wiedow, BBG, § 47 a.F. Rn. 8). Das schließt gleichermaßen Änderungen zugunsten wie zu Lasten des Beamten aus. Anderenfalls wäre auch eine Änderung zu Lasten des Beamten etwa bei nachträglichem Wegfall der Schwerbehinderteneigenschaft möglich, z.B. bei einer Krebserkrankung nach Entfallen des Rezidivrisikos.
- 27
-
Somit sind inhaltliche Änderungen - auch bezüglich des Grundes der Zurruhesetzungsverfügung - ab Beginn des Ruhestandes ausgeschlossen. Der Beamte hat deshalb bei von der zuständigen Behörde noch nicht festgestellter Schwerbehinderung vor dem von ihm ins Auge gefassten Ruhestandstermin nur die Wahl, entweder "pünktlich" wegen Erreichens der Antragsaltersgrenze in den Ruhestand zu treten oder aber zunächst im aktiven Dienst zu bleiben und erst später nach erfolgter Feststellung der Schwerbehinderung wegen der Schwerbehinderung - oder im Fall, dass der Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderung erfolglos bleibt, wegen Erreichens der Antragsaltersgrenze - in den Ruhestand zu treten.
(1) Der Beschluß ist den Beteiligten zuzustellen. Die Zustellung eines den jeweiligen Beteiligten betreffenden Auszugs genügt. Der Teil des Beschlusses über die Entschädigung ist jedem, der einen Anspruch hat oder geltend macht, zuzustellen. Der Beschluß ist mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
(2) Ist im Grundbuch die Anordnung der Zwangsversteigerung oder der Zwangsverwaltung eingetragen, so gibt die Enteignungsbehörde dem Vollstreckungsgericht von dem Beschluß Kenntnis.
(1) Der Besitzeinweisungsbeschluß muß enthalten
- 1.
die Bezeichnung der durch die Besitzeinweisung Betroffenen, des Bundes als Antragsteller und des Eingewiesenen sowie des Zweckes, für den die Enteignung vorgesehen ist; - 2.
die Bezeichnung des Gegenstands der Besitzeinweisung; hierbei soll - a)
das von der Enteignung betroffene Grundstück nach Größe, grundbuchmäßiger, katastermäßiger oder sonst üblicher Bezeichnung angegeben werden; im Fall der Enteignung eines Grundstücksteils ist bei der Besitzeinweisung die Begrenzung dieses Teiles zu beschreiben; - b)
soweit ein Recht an einem Grundstück (§ 12 Abs. 1) Gegenstand einer selbständigen Enteignung sein soll, dieses nach Inhalt und grundbuchmäßiger Bezeichnung angegeben werden; - c)
soweit ein sonstiges Recht im Sinne des § 12 Abs. 1 Buchstabe b Gegenstand einer selbständigen Enteignung sein soll, dieses nach seinem Inhalt und dem Grund seines Bestehens angegeben werden;
- 3.
die Entscheidung über die gegen den Besitzeinweisungsbeschluß erhobenen Einwendungen der durch die Besitzeinweisung Betroffenen; - 4.
die Festsetzung einer Besitzeinweisungsentschädigung; - 5.
den Zeitpunkt, in dem die Besitzeinweisung wirksam wird.
(2) Der Besitzeinweisungsbeschluß ist dem Betroffenen, dem Bund als Antragsteller und dem Eingewiesenen zuzustellen. Er ist mit einer Rechtsmittelbelehrung und einer Belehrung über das Antragsrecht nach § 41 zu versehen.
Tenor
1. Der Beklagte wird unter Aufhebung der Versetzungsverfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 09.05.2011 und unter Aufhebung der Bescheide des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 03.11.2011 und 26.04.2012, soweit sie entgegenstehen, verpflichtet, den Kläger mit Ablauf des Monats Januar 2012 aufgrund der festgestellten Schwerbehinderung nach § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 LBG in den Ruhestand zu versetzen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
| ||||
| ||||
| ||||
|
| |||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
|
Entscheidungsgründe
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
|
| ||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
|
| ||||
|
| ||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
|
Gründe
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
|
| ||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
|
| ||||
|
| ||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
|
Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Verfügung des Vorstandes der Deutschen Post AG vom 15. Dezember 2009 über die Versetzung des Klägers in den Ruhestand nach Vollendung des 63. Lebensjahres sowie der diesbezügliche Widerspruchsbescheid ohne Datum (nach dem Entwurf: 7. Juli 2010), zugestellt am 8. Juli 2010, werden aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand
2Der am 17. November 1946 geborene Kläger stand bis zu seiner – hier streitigen – Zurruhesetzung mit Ablauf des Monats Dezember 2009 als bei dem Postnachfolgeunternehmen Deutsche Post AG beschäftigter Beamter, zuletzt im Amt eines Leitenden Postdirektors (Besoldungsgruppe B 3), in den Diensten der Beklagten.
3Mit formlosem Schreiben vom 13. Dezember 2004 stellte der Kläger für die Zeit ab dem 1. Januar 2005 (ohne Angabe eines Endzeitpunktes) einen „Antrag auf Altersteilzeit“. Darauf übersandte die Beklagte ihm einen für den Antrag zu verwendenden Vordruck sowie ein „Merkblatt und Erklärung zu den rechtlichen Folgenden der Altersteilzeit gem. §§ 72 b, 72 c BBG“.
4Unter Verwendung des Formulars stellte der Kläger unter dem 14. Januar 2005 den Antrag erneut. Das Formular war überschrieben mit „Antrag auf Altersteilzeit gem. § 72b Bundesbeamtengesetz (BBG)“. Es schloss sich die Formulierung an: „Hiermit beantrage ich für die Zeit vom … (dort trug der Kläger das Datum 01.02.05 ein) bis zum Beginn meines Ruhestandes am … Altersteilzeitbeschäftigung mit der Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit (WAZ) gemäß § 72 BBG“. Ein Datum für den Endzeitpunkt der Altersteilzeit trug der Kläger in das Formular nicht ein. Er markierte mit einem Kreuz allerdings die in einem Klammerzusatz – als eine von drei Möglichkeiten – vorformulierte Alternative „bei der Inanspruchnahme der Antragsaltersgrenze: Ende des Monats in dem das 63. Lebensjahr vollendet wurde“. Weiterhin sandte der Kläger das oben genannte Merkblatt unterschrieben an die Beklagte zurück. In diesem war u.a. ausgeführt, nach Aufnahme der Altersteilzeit könne diese nicht durch Verschiebung des Beginns des Ruhestandes auf einen späteren als den ursprünglich gewählten Zeitpunkt, z. B von der Antragsaltersgrenze nach § 42 Abs. 4 BBG auf die gesetzliche Altersgrenze, verlängert werden.
5Mit Bescheid der Deutschen Post AG vom 21. Januar 2005 wurde dem Kläger Altersteilzeit gemäß § 72 b Bundesbeamtengesetz alter Fassung (BBG a. F.) für die Zeit vom 1. Februar 2005 bis 30. November 2009 bewilligt. Weil der Kläger sich für die Form des Blockmodells entschieden hatte, wurden zugleich die Zeiträume der Arbeitsphase und der Freistellungsphase wie folgt festgesetzt: Arbeitsphase vom 1. Februar 2005 bis 30. Juni 2007, Freistellungsphase vom 1. Juli 2007 bis 30. November 2009.
6Die Abteilung Versorgung der Deutschen Post AG teilte dem Kläger in einer E‑Mail vom 10. November 2009 mit, nach Auskunft des Bundesministeriums der Finanzen sei noch ein förmlicher Antrag auf Versetzung in den Ruhestand erforderlich, während aus ihrer Sicht der im Rahmen der Altersteilzeit gestellte Antrag genüge. Mit einer weiteren E-Mail vom 19. November 2009 bat die genannte Abteilung den Kläger erneut, einen Antrag auf Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf Dezember 2009 bzw. Januar 2010 zu formulieren. Der Kläger kam dem nicht nach.
7Mit Bescheid der Deutschen Post AG vom 15. Dezember 2009 wurde der Kläger unter Hinweis auf seinen „Antrag“ vom 14. Januar 2005 und die Vollendung seines 63. Lebensjahres gemäß § 52 Abs. 3 BBG mit dem Ende des Monats Dezember 2009 in den Ruhestand versetzt.
8Den dagegen erhobenen Widerspruch des Klägers vom 11. Januar 2010, in dem das Fehlen eines Antrags für eine Pensionierung vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze gerügt wurde, wies die Deutsche Post AG mit Widerspruchsbescheid ohne Datum (im zur Personalakte genommenen Entwurfsexemplar auf den 7. Juli 2010 datiert) – dem Kläger zugestellt am 8. Juli 2010 – zurück. Der erforderliche Antrag sei konkludent in der Beantragung der Altersteilzeit enthalten.
9Zur Begründung seiner am 22. Juli 2010 erhobenen Klage hat der Kläger – soweit hier von Interesse – im Wesentlichen vorgetragen, die Beklagte sei nicht befugt, das Antragsverfahren hinsichtlich einer vorzeitigen Zurruhesetzung mit dem Verfahren der Altersteilzeitbewilligung zu vermischen. Hierfür fehle es an einer rechtlichen Grundlage. Die Gewährung der Altersteilzeit dürfe nicht von einer vorzeitigen Festlegung auf einen bestimmten Pensionierungszeitpunkt abhängig gemacht werden; die Vorschrift des § 72b BBG a.F. stehe dem nicht entgegen. Das hier angewandte „Ankreuzmodell“ sei deshalb rechtswidrig. Weiterhin könne der Antragsruhestand nicht konkludent beantragt werden. Abgesehen davon liege ein konkludenter Antrag bei der gebotenen Auslegung seiner Erklärungen nach § 133 BGB nicht vor. Es seien keine äußeren Umstände auffindbar, die auf einen tatsächlichen Willen zu einer rechtsverbindlichen Festlegung hindeuteten. Etwas anderes lasse sich auch nicht aus der Unterzeichnung des Merkblattes herleiten.
10Der Kläger hat beantragt,
11die Verfügung des Vorstandes der Deutschen Post AG vom 15. Dezember 2009 über die Versetzung in den Ruhestand nach Vollendung des 63. Lebensjahres sowie den Widerspruchsbescheid (ohne Datum, eingegangen am 8. Juli 2010) aufzuheben.
12Die Beklagte hat beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Sie hat im Wesentlichen vorgetragen, der Kläger habe den erforderlichen Antrag auf Zurruhesetzung mit Vollendung des 63. Lebensjahres im Rahmen seines Antrags auf Bewilligung von Altersteilzeit wirksam und in rechtmäßiger Weise gestellt. Dies sei durch die Wahl der Antragsaltersgrenze als Ende des Zeitraums der Altersteilzeit geschehen. Über die Konsequenzen seines Verhaltens sei der Kläger durch das Merkblatt umfassend informiert gewesen. Nach § 72 b Abs. 1 BBG a. F. müsse sich der Antrag auf Altersteilzeit auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken. Dementsprechend müssten die Beamten bereits zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Altersteilzeit entscheiden, ob sie mit Erreichen der Antragsaltersgrenze oder erst mit Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand treten wollten. Den betreffenden Antrag habe der Kläger auch aufgrund eigener Entscheidung gestellt. Ihm habe es freigestanden, die Altersteilzeit bis zur Regelaltersgrenze zu beantragen – wie dies regelmäßig geschehe – und gegebenenfalls später eine Verkürzung der Altersteilzeit zu beantragen. Eine genaue Festlegung des Zeitpunkts der Zurruhesetzung sei in diesem Zusammenhang gerade – wie hier – bei Altersteilzeit im Blockmodell notwendig, um die Arbeits‑ und Freistellungsphase exakt berechnen zu können.
15Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Kern ausgeführt, dass der Kläger durch das Ankreuzen der auf die Antragsaltersgrenze bezogenen Alternative im Rahmen des unter dem 14. Januar 2005 gestellten Antrags auf Altersteilzeit – nicht lediglich konkludent – einen Antrag auf Versetzung in den Ruhestand mit Vollendung des 63. Lebensjahres gestellt habe. Dieser Antrag sei weder unwirksam, noch sei seine Rücknahme oder Anfechtung erklärt worden. Die vom Kläger gegen das Vorliegen eines Antrags erhobenen Einwände seien sämtlich nicht stichhaltig.
16Zur Begründung seiner vom Senat mit Beschluss vom 26. März 2014 zugelassenen Berufung trägt der Kläger im Wesentlichen vor: Die vorzeitige Versetzung eines Beamten in den sog. Antragsruhestand sei ein mitwirkungsbedürftiger Verwaltungsakt. Der dazu erforderliche Antrag liege hier nicht vor, weshalb die in dem angefochtenen Bescheid verfügte Zurruhesetzung rechtswidrig sei. Der vorliegende Antrag auf Gewährung von Altersteilzeit ändere daran nichts. Denn dieser sei materiell und von der Zielsetzung her etwas anderes. In diesen Antrag auch einen solchen auf vorzeitige Zurruhesetzung hineinzuinterpretieren, überschreite die Auslegungsgrenzen und lasse sich auch mit der Formenstrenge des Beamtenrechts nicht vereinbaren; ebenso wenig sei eine Umdeutung möglich. Tatsächlich entbehre die im Rahmen des Antrags auf Altersteilzeit abgegebene Erklärung aus der Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers den von der Beklagten und vom Verwaltungsgericht unterstellten Aussagegehalt. Durch die Angaben auf dem Formular habe vielmehr lediglich erklärt werden sollen, dass die Altersteilzeit voraussichtlich bis zu dem angegebenen Zeitpunkt der Vollendung des 63. Lebensjahres beansprucht werden sollte, ohne dass dies schon im Sinne einer expliziten Festlegung gemeint gewesen sei. Dementsprechend habe auch kein Erklärungsbewusstsein in eine solche Richtung bestanden, geschweige denn dahin, bereits rechtsverbindlich einen Antrag auf vorzeitige Zurruhesetzung zu einem bestimmten Zeitpunkt zu stellen. Schließlich sieht sich der Kläger auch durch das Urteil des erkennenden Senats vom 23. Mai 2014 – 1 A 1843/12 – in wesentlichen Punkten in seiner Rechtsauffassung gestützt.
17Der Kläger beantragt,
18das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem Klageantrag I. Instanz zu erkennen.
19Die Beklagte beantragt,
20die Berufung zurückzuweisen.
21Sie verteidigt das angefochtene Urteil und tritt dem Berufungsvorbringen des Klägers entgegen. Das Antragserfordernis sei hier erfüllt. Ein gesonderter Antrag des Beamten nach (seinerzeit) § 42 Abs. 4 BBG a.F. bzw. nun § 52 Abs. 3 BBG sei neben der betreffenden Angabe im Rahmen des Antrags auf Altersteilzeit, die hier vorliege, nicht erforderlich. Auch nach Auffassung des Bundesministeriums des Innern (BMI) liege mit der Beantragung der Altersteilzeit eine zumindest konkludente Beantragung des Ruhestands vor. Darin sei keine unzulässige Vermengung des Verfahrens auf Gewährung von Altersteilzeit mit dem Verfahren der Versetzung in den Ruhestand zu sehen. Dass sich der Kläger für die Wahlmöglichkeit des Antragsruhestandes entschieden habe, habe dieser in seinem Antrag vom 14. Januar 2005 im Übrigen klar und eindeutig zum Ausdruck gebracht. Diese Entscheidung habe sie – die Beklagte – deshalb als verbindlich einstufen dürfen. Hiervon sei der Kläger während der gesamten Zeitdauer der Altersteilzeit nicht abgerückt. Er habe weder während der Arbeitsphase noch während der Freistellungsphase einen Antrag auf Anpassung wegen beabsichtigten Hinausschiebens des Ruhestandsbeginns bis zur Regelaltersgrenze gestellt. Jedenfalls für die Form des Blockmodells ergebe sich schließlich auch nicht aus dem angesprochenen Senatsurteil vom 23. Mai 2014 – 1 A 1843/12 – zwingend, dass der Antrag auf Altersteilzeit nicht zugleich einen Antrag auf Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand (Antragsruhestand) enthalten könne.
22Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der beigezogenen Personalakten (2 Hefte) Bezug genommen.
23E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
24Die Berufung ist zulässig.
25Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger innerhalb der Frist für die Begründung des Rechtsmittels keinen ausdrücklichen Berufungsantrag gestellt hat. Denn unbeschadet des Wortlauts des § 124a Abs. 3 Satz 4 (hier i.V.m. Abs. 6 Satz 3) VwGO ist dies im Ergebnis unschädlich, soweit sich Ziel und Umfang des Rechtsmittels – wie hier – jedenfalls aus dem zur Begründung Vorgetragenen unzweifelhaft ergeben.
26Vgl. statt vieler Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 93; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 124a Rn. 32; jeweils m.w.N.
27Das Berufungsvorbringen zeigt in seiner Gesamtheit ohne jeden verbleibenden Zweifel auf, dass der Kläger das angefochtene Urteil im zweiten Rechtszug insgesamt zur Überprüfung stellen will. Dementsprechend verfolgt er seinen Klageantrag erster Instanz im Berufungsverfahren ohne Einschränkungen oder Modifizierungen weiter.
28Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg.
29Die Klage ist (weiterhin) zulässig; namentlich ist das Rechtsschutzinteresse nicht entfallen. Eine Erledigung der Hauptsache ist nicht dadurch eingetreten, dass der Kläger inzwischen die gesetzliche Altersgrenze überschritten hat. Denn Gegenstand der vorliegenden Anfechtungsklage ist nicht der Eintritt des Klägers in den Ruhestand als solcher, sondern ein bestimmter Verwaltungsakt, nämlich (nach wie vor) der Zurruhesetzungsbescheid vom 15. Dezember 2009. Dieser hatte für den Beginn des Ruhestandes gerade einen anderen Zeitpunkt als die gesetzliche Altersgrenze festgesetzt. Dieser Umstand hat – zum Nachteil des Klägers – Bedeutung für konkrete rechtliche Folgen (z.B. in den Bereichen Besoldung und Versorgung), die mit dem Wechsel in den Status des Ruhestandsbeamten verbunden sind.
30Die Klage ist auch begründet.
31Die angegriffene Zurruhesetzungsverfügung vom 15. Dezember 2009 in der Gestalt des zugehörigen Widerspruchsbescheides ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
32Als Rechtsgrundlage für die gegenüber dem Kläger mit Ablauf des Monats Dezember 2009 verfügte (vorzeitige) Versetzung in den Ruhestand nach Erreichen der sog. Antragsaltersgrenze (63. Lebensjahr) kommt allein § 52 Abs. 3 BBG in seiner am 12. Februar 2009 in Kraft getretenen und seitdem unverändert gebliebenen Fassung vom 5. Februar 2009 (BGBl I S. 160) in Betracht. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind hier jedoch nicht erfüllt.
33Aufgrund der vorgenannten Bestimmung können Beamte auf Lebenszeit auf ihren Antrag (Hervorhebung durch den Senat) in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 63. Lebensjahr vollendet haben; das entspricht der Regelung in der Vorgängernorm des § 42 Abs. 4 Nr. 2 BBG a.F. Einen solchen Antrag hat der Kläger nicht gestellt.
34Der Antrag auf vorzeitige Zurruhesetzung nach § 52 Abs. 3 BBG ist eine empfangsbedürftige öffentlich-rechtliche Willenserklärung, die gegenüber dem Dienstherrn abzugeben ist. Derartige Erklärungen sind entsprechend § 133 BGB so auszulegen, wie der Erklärungsempfänger das Begehren ausgehend von dessen objektivem Erklärungswert verstehen muss. Bei Anträgen, die ein Verwaltungsverfahren einleiten sollen, kommt dabei als Auslegungsregel hinzu, dass vom Antragsteller im Zweifel dasjenige gemeint und gewollt ist, was dem erkennbaren Zweck und Ziel seines Begehrens am besten dienlich ist (Grundsatz der Meistbegünstigung).
35Vgl. etwa Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Aufl. 2013, § 22 Rn. 59, m.w.N.
36In Bezug auf einen Antrag auf (vorzeitige) Versetzung in den Ruhestand ist weiter Folgendes zu beachten: Die Versetzung in den Ruhestand berührt und ändert den Status des Beamten grundlegend. Deshalb müssen Willenserklärungen, die hierfür bedeutsam sind, nicht nur vorbehaltlos abgegeben werden, sie müssen vielmehr auch inhaltlich bestimmt und (in der Sache) eindeutig, also unmissverständlich, sein.
37Vgl. Lemhöfer, in: Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Stand: August 2014, BBG 2009, § 52 Hinweis 0.2 i.V.m. BBG a.F., § 42 Rn. 18, unter weiterem Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 24. Januar 1985 – 2 C 12.84 –, Buchholz 237.6 § 38 LBG Nds. Nr. 1 = ZBR 1985, 204 = juris, Rn. 29; siehe ferner Urteil des erkennenden Senats vom 23. Mai 2014 – 1 A 1843/12 –, juris, Rn. 57 = NRWE.
38Letzteres verlangt insbesondere auch, dass überhaupt ein auf die Einleitung eines Zurruhesetzungsverfahrens – und damit eines im Verhältnis zum Verfahren etwa auf Gewährung von Altersteilzeit selbstständigen Verwaltungsverfahrens – bezogener Antrag in der gebotenen Klarheit (mit) vorliegen muss, der dann auch selbstständig zu bescheiden ist.
39In Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich für den vorliegenden Fall:
40Der Kläger hat unabhängig von dem im Dezember 2004/Januar 2005 gestellten Antrag auf Altersteilzeit weder schriftlich noch mündlich und auch nicht in sonstiger Weise einen eigenständigen Antrag auf eine gemessen an der gesetzlichen Altersgrenze vorzeitige Versetzung in den Ruhestand gestellt.
41Der Kläger hat erstmals mit Schreiben vom 13. Dezember 2004 an die Beklagte Altersteilzeit beantragt. In diesem Schreiben hat er formuliert: „Hiermit stelle ich ab 01.01.05 den Antrag auf Altersteilzeit“. Ein Endzeitpunkt für die Altersteilzeit wurde dabei nicht angegeben. Fragen der Zurruhesetzung und des dafür vorgesehenen Zeitpunktes wurden ebenfalls nicht angesprochen. Das betreffende Schreiben scheidet schon deshalb als Grundlage für einen etwaigen Antrag auf vorzeitige Zurruhesetzung des Klägers mit Vollendung des 63. Lebensjahres aus.
42Nach Zusendung formeller Antragsunterlagen hat der Kläger unter dem 14. Januar 2005 seinen Antrag auf Altersteilzeit (nunmehr beginnend am 1. Februar 2005) noch einmal neu gestellt und dafür das ihm zur Verfügung gestellte Formular verwendet. Nach dem eindeutigen Wortlaut der in diesem Formular enthaltenen Formulierungen leitet der Antrag ausschließlich ein Verfahren auf Bewilligung von Altersteilzeit ein. Der Text des Formulars lässt nicht erkennen, dass darüber hinaus noch ein weiteres selbstständiges Verwaltungsverfahren initiiert werden soll: Überschrieben ist das Formular mit der (Betreff-)Zeile „Antrag auf Altersteilzeit gem. § 72b Bundesbeamtengesetz (BBG)“; ein etwaiger weiterer Betreff oder Bezug wird dort nicht angeführt. Daran schließt sich folgender vorgegebener Text an: „Hiermit beantrage ich für die Zeit vom …. bis zum Beginn meines Ruhestandes am … Altersteilzeitbeschäftigung mit der Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit (WAZ) gemäß § 72b BBG“. Auch das bezieht sich eindeutig auf eine Antragstellung in einem auf die Gewährung von Altersteilzeitbeschäftigung gerichteten Verwaltungsverfahren und auf nichts anderes. Diese Bewertung muss gleichermaßen auch für die der Ausfüllung durch den jeweiligen Antragsteller vorbehaltenen Auslassungen in dem Text (mitsamt den insoweit vom Formulargeber als Klammerzusatz anleitend beigegebenen Erläuterungen) gelten. Denn die insoweit erbetenen konkreten Angaben zu Daten bzw. bestehenden Auswahlmöglichkeiten sollen sich verständigerweise auf nichts anderes als den vorstehend wiedergegebenen Textrahmen für den Antrag beziehen, dessen Bestandteil sie sind. Damit beziehen sie sich aber ebenfalls ausschließlich auf ein Antragsverfahren auf Gewährung von Altersteilzeit. Auch die weiteren Teile des Formulars (Entscheidung für ein bestimmtes Modell der Altersteilzeit, Hinweise zur Nebentätigkeit, zum Altersteilzeitzuschlag und zum Steuerrecht) stehen allesamt nur mit der Gewährung von Altersteilzeit im Zusammenhang.
43Nicht einmal in dem vom Kläger im Zusammenhang mit der Stellung des Antrags auf Altersteilzeit unterzeichneten „Merkblatt und Erklärung zu den rechtlichen Folgen der Altersteilzeit gemäß §§ 72b, 72c BBG“ finden sich (klare) Hinweise dazu, dass der Antrag auf Altersteilzeit aus der Sicht der Beklagten ggf. stillschweigend auch schon den erforderlichen Antrag auf Versetzung in den Ruhestand vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze enthalten soll. Angesprochen wird vielmehr – im hier allenfalls einschlägigen Zusammenhang unter Gliederungspunkt 1 – nur, ob und ggf. inwieweit bestimmte Modifizierungen der Altersteilzeit (Rückkehr zur Vollbeschäftigung, vorzeitige Beendigung, Verlängerung bei Verschiebung des Zeitpunktes des Ruhestands) möglich sind.
44All dies zugrunde gelegt, konnten die handschriftlichen Eintragungen, die der Kläger in dem von ihm unterzeichneten Antragsformular an den vorgesehenen Stellen (im Übrigen nur zum Teil) vorgenommen hat (Angabe des Datums des Beginns der Altersteilzeit sowie ein schlichtes Ankreuzen zum Zeitpunkt des Beginns des Ruhestandes), dem gestellten Antrag keinen zusätzlichen Bedeutungsinhalt geben. Anderes käme allenfalls dann in Betracht, wenn nach den Umständen des Einzelfalls ein solcher anderer oder zusätzlicher Aussagegehalt der Erklärung(en) unbeschadet der Angabe an einer dafür an sich nicht vorgesehenen Stelle bzw. in einem dafür nicht bestimmten Antragsformular unmissverständlich als gewollt hervorträte. Davon kann hier aber keine Rede sein. Der Kläger hat in dem Antragsformular bezogen auf den Beginn des Ruhestandes an der betreffenden Stelle kein Datum eingetragen. Er hat ohne weitere Anmerkungen lediglich ein Kästchen angekreuzt, welches sich auf eine der formularmäßig vorgegebenen Wahlmöglichkeiten bezog, und zwar auf den Klammerzusatz „bei der Inanspruchnahme der Antragsaltersgrenze: Ende des Monats in dem das 63. Lebensjahr vollendet wurde“. Wie oben schon ausgeführt, diente auch die Angabe zu dieser Wahlmöglichkeit nach Inhalt und Struktur des Antragsformulars allein der näheren Konkretisierung des Antrags auf Altersteilzeit. Darüber hinaus ist schon die in dem Klammerzusatz des Formulars verwendete Formulierung „bei der Inanspruchnahme der Altersgrenze ….“ (Hervorhebung durch den Senat) nicht eindeutig. Sie lässt nämlich auch Spielraum für eine Auslegung, bei der das Wort „bei“ lediglich im Sinne von „für den Fall“ verstanden wird, was zugleich eine etwa abgeforderte verbindliche Festlegung nicht hinreichend klar werden lässt. Für dieses Verständnis spricht im Übrigen auch der insoweit gleichlautende Wortlaut der letzten in dem Formular zum Ankreuzen vorgesehenen Option „bei der Inanspruchnahme der besonderen Antragsaltersgrenze für schwerbehinderte Beamte: Ende des Monats in dem das 60. Lebensjahr vollendet wurde“. Es ist nämlich durchaus denkbar, dass ein Beamter beide Optionen ankreuzt, etwa wenn er bei Beantragung der Altersteilzeit noch nicht als schwerbehindert anerkannt oder aber unsicher ist, ob er bei Erreichen der besonderen Antragsaltersgrenze noch als schwerbehindert anerkannt sein wird.
45Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Mai 2014 – 1 A 1843/12 –, juris, Rn. 41 = NRWE.
46Demnach besteht insgesamt kein objektiver Anhalt dafür, dass der Kläger mit seiner Angabe zur Wahl eines Endzeitpunktes für die Altersteilzeit zugleich auch schon – rechtsverbindlich – einen konkreten Zurruhesetzungsantrag im Sinne von (seinerzeit) § 42 Abs. 4 BBG a.F. stellen wollte.
47Diesen Eindruck konnte auch die Beklagte bei objektiver Würdigung der Erklärungen in dem Antrag vom 14. Januar 2005 nicht gewinnen, wobei schon fraglich ist, ob sie die Erklärungen überhaupt subjektiv als Zurruhesetzungsantrag aufgefasst hat angesichts dessen, dass sie über einen etwaigen Antrag nicht zeitnah entschieden hat. Im Rahmen der objektiven Würdigung sind die gesetzlichen Regelungen zur Altersteilzeit in den Blick zu nehmen. § 72b Abs. 1 Satz 1 BBG a.F. sowie inzwischen § 93 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 BBG bestimm(t)en lediglich, dass der Altersteilzeitantrag „sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestand(e)s erstrecken muss“. Weder aus dem Wortlaut noch nach Maßgabe der übrigen Auslegungskriterien erschließt sich aber, dass sich der Beamte schon in seinem Altersteilzeitantrag verpflichtend auf einen konkreten Zeitpunkt für den Beginn des Ruhestands festlegen muss. Vielmehr kann er diesen Zeitpunkt auch zunächst offen lassen. Ist hiervon ausgehend ein Antrag auf vorzeitige Zurruhesetzung noch nicht gestellt und/oder beschieden worden, so ist ein Antrag auf Gewährung von Altersteilzeit des betreffenden Beamten, selbst wenn dieser eine davon abweichende „Absicht“ bekundet haben sollte, im Zweifel sinngemäß als (zunächst) auf den Zeitpunkt des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze bezogen zu bewerten. Denn regelmäßig ist im Zeitpunkt der Stellung des Altersteilzeitantrags allein unter dieser Voraussetzung hinreichend gewährleistet, dass die Vorgabe des § 93 Abs. 1 BBG bzw. § 72b Abs. 1 Satz 1 BBG a.F. später auch erfüllt werden kann. Ein eindeutig auf einen anderen Zeitpunkt als den des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze gerichteter Antrag auf Altersteilzeit wäre demgegenüber konsequenterweise abzulehnen, weil eine Einhaltung der o.g. Vorschriften zurzeit rechtlich nicht gesichert (gewesen) ist.
48Vgl. zum Ganzen mit ausführlicher Begründung das Urteil des Senats vom 23. Mai 2014 – 1 A 1843/12 –, juris, insb. Rn. 33 ff. = NRWE; ebenso im Kern auch Lemhöfer, in: Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Stand: August 2014, BBG 2009 § 93 Hinweis 0.3 und BBG a.F. § 72b Rn. 12.
49Im Übrigen sind selbst dann, wenn man es für erforderlich hielte, die Anträge auf Altersteilzeit und vorzeitige Zurruhesetzung miteinander zu verknüpfen, aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit in aller Regel zwei auf die jeweiligen Verwaltungsverfahren und deren Gegenstände bezogene, dabei ggf. in einem Schreiben (mit der nötigen Deutlichkeit) parallel gestellte Anträge erforderlich, woran es hier nach dem oben Ausgeführten schon fehlt. Dass etwa auch nach Auffassung des Bundesministeriums der Finanzen neben dem Antrag auf Altersteilzeit ein eigener, förmlicher Antrag auf Versetzung in den Ruhestand erforderlich ist, wenn dieser vor der gesetzlichen Altersgrenze beginnen soll, ergibt sich aus den vom Kläger in der Berufungsverhandlung überreichten E-Mails vom 10. und 19. November 2009.
50Vgl. zur Praxis gesonderter Antragstellungen auch VG Würzburg, Urteil vom 25. März 2014– W 1 K 13.920 –, juris, Rn. 2; VG Weimar, Urteil vom 18. Februar 2003 – 4 K 650/02.We –, juris, Rn. 3; VG Ansbach, Urteil vom 16. November 2004 – AN 1 K 04.01415 –, juris, Rn. 2, 3 (jeweils im Rahmen der Sachverhaltsdarstellung).
51Die vorstehenden rechtlichen Erwägungen gelten unabhängig davon, ob sich der Antrag des Beamten auf Altersteilzeitbeschäftigung im Teilzeitmodell oder aber– wie hier – in einem Blockmodell mit Arbeitsphase und anschließender Freistellungsphase bezieht. Denn das Gesetz differenziert mit der schon angesprochenen Vorgabe in § 93 Abs. 1 und 2 BBG bzw. § 72b Abs. 1 Satz 1 BBG a.F. insofern nicht. Es fehlt darüber hinaus auch an sonstigen zwingenden Gründen, die für das Blockmodell insoweit auf einen Sonderweg weisen würden.
52Zunächst ergeben sich für die (ursprüngliche) Berechnung von Arbeits- und Freistellungsphase im Rahmen der Bescheidung des Antrags auf Altersteilzeit im Blockmodell keine ins Gewicht fallenden Schwierigkeiten. Zwar kommt es für diese Berechnung wesentlich auf den Zurruhesetzungszeitpunkt an. Dieser bleibt aber auch dann ohne Weiteres bestimmbar, wenn es noch keinen beschiedenen Antrag in Bezug auf eine von dem Betroffenen u.U. in Erwägung gezogene vorzeitige Versetzung in den Ruhestand gibt. In einer solchen Situation ist nämlich– wie zuvor schon ausgeführt – zunächst einmal weiter von der gesetzlichen Altersgrenze (Regelaltersgrenze oder einer für bestimmte Gruppen von Beamten ggf. geltenden besonderen Altersgrenze) als dem noch maßgeblichen Rechtszustand auszugehen; eine Anpassung ist erst vorzunehmen, wenn in zulässiger Weise nachträglich ein anderer (vorgelagerter) Zurruhesetzungszeitpunkt maßgeblich werden sollte.
53Weiter besteht beim Blockmodell zwar eher als beim Teilzeitmodell die Gefahr, dass es mit Blick auf die Ausgeglichenheit der Leistungen (Länge von Arbeitsphase und Freistellungsphase sowie der Besoldung) nachträglich zu Störungen kommen kann, namentlich dann, wenn sich der betroffene Beamte erst relativ spät dahin festlegt, zu welchem Zeitpunkt er in den Ruhestand treten möchte. Diese Schwierigkeiten lassen sich aber in angemessener Weise bewältigen. Sie rechtfertigen daher im Ergebnis keine teleologische Reduktion des Inhalts der in Rede stehenden Vorschriften. Bezieht sich der Antrag auf Altersteilzeit auf die gesetzliche Altersgrenze als Endzeitpunkt, so lässt sich im Falle einer späteren Bewilligung des vorzeitigen Antragsruhestandes die eventuell dann schon eingetretene Leistungsstörung in Gestalt eines Ungleichgewichts der (ursprünglich zu lang bemessen gewesenen) Arbeitsphase im Verhältnis zur Dauer der Freistellungsphase im Prinzip unschwer finanziell ausgleichen, wozu es in § 2a ATZV auch eine Regelung gibt. Entsprechendes gilt, wenn der Betroffene zwar schon den „Wunsch“ oder die „Absicht“ geäußert hat, mit Erreichen der Antragsaltersgrenze in den Ruhestand zu treten, ein beschiedener Antrag auf eine solchermaßen vorzeitige Zurruhesetzung allerdings nicht vorliegt und deshalb eine Auslegung des Altersteilzeitantrags als auf die gesetzliche Altersgrenze bezogen geboten ist. Hat der Betroffene demgegenüber unmissverständlich und ohne verbleibenden Auslegungsspielraum zum Ausdruck gebracht, dass von vornherein die Antragsaltersgrenze Endpunkt einer begehrten Altersteilzeit im Blockmodell sein soll, liegt aber auch hier noch kein positiv beschiedener Antrag auf entsprechend vorzeitige Versetzung in den Ruhestand vor, könnte (und müsste wohl sogar) der Dienstherr den Altersteilzeitantrag ablehnen, weil ansonsten die Einhaltung der Vorschrift des § 93 Abs. 1 und 2 BBG bzw. dessen Vorgängernorm zu dem betreffenden Zeitpunkt nicht hinreichend gewährleistet (gewesen) ist. Alternativ könnte der Dienstherr – etwa bei einem schon eingeleiteten Antragsverfahren auf Zurruhesetzung gemäß der Antragsaltersgrenze – eventuell auch die Bescheidung über den Antrag auf Gewährung von Altersteilzeit im Blockmodell zurückstellen, solange der letztlich maßgebliche Zurruhesetzungszeitpunkt noch nicht verbindlich feststeht.
54Was allgemein die Bedeutsamkeit einer möglichst frühzeitigen Festlegung des Zeitpunktes, zu dem der Beamte in den Ruhestand zu treten beabsichtigt, für eine stabile Personalplanung des Dienstherrn betrifft,
55vgl. dazu auch bereits das Senatsurteil vom 23. Mai 2014 – 1 A 1843/12 –, juris, Rn. 48 ff. = NRWE,
56vermag der Senat in Bezug auf die Altersteilzeit im Blockmodell keine zusätzlichen Schwierigkeiten von Gewicht gegenüber einem Beamten in Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung zu erkennen, der sich grundsätzlich jederzeit frei entscheiden kann, ob er mit der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand treten möchte oder aber (im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten) einen Antrag auf vorzeitige Versetzung in den Ruhestand stellen will. Über einen solchen Antrag hat der Dienstherr unter Berücksichtigung der dienstlichen Belange, die auch Fragen der Wiederbesetzung der Stelle betreffen und ggf. eine Ablehnung des Antrags rechtfertigen können, dann in dem jeweiligen Einzelfall zu befinden.
57Der Kläger ist schließlich nicht durch die beamtenrechtliche Treuepflicht und/oder den Grundsatz von Treu und Glauben gehindert, sich auf die Rechtswidrigkeit der streitigen Zurruhesetzungsverfügung zu berufen.
58Fehlt es objektiv an einer notwendigen tatbestandlichen Voraussetzung für die Versetzung des Klägers in den Ruhestand mit Vollendung des 63. Lebensjahres (Antragsaltersgrenze), kommt es in einem den Beamtenstatus betreffenden Verfahren wie dem vorliegenden nicht darauf an, ob der Kläger aus seiner beamtenrechtlichen Treuepflicht eventuell ergebende Handlungs- oder Mitwirkungspflichten (auf eine „zeitnahe“ Geltendmachung etwaiger Änderungsverlangen) verletzt bzw. sich in sonstiger Weise treuwidrig (weil widersprüchlich) verhalten hat. Zu denken wäre insoweit daran, dass er es etwa unterlassen hat, seine Zurruhesetzung unter Ausrichtung an der Länge der tatsächlich abgeleisteten Arbeitsphase seines Blockmodells und deswegen hier bezogen auf einen Ruhestandseintritt mit Vollendung des 63. Lebensjahres zu beantragen bzw. den im Bewilligungsbescheid für sein Altersteilzeitbeschäftigungsverhältnis zugrundegelegten Zurruhesetzungszeitpunkt (63. Lebensjahr) an einen tatsächlich erst später beabsichtigten Ruhestandsbeginn anzupassen. Dies könnte unter Umständen Bedeutung für etwaige Sekundär- bzw. Folgeansprüche zwischen den Beteiligten haben. Eine etwaige Pflichtverletzung würde sich aber jedenfalls nicht auf die Frage auswirken, in welchem Status sich der Kläger zwischen der Vollendung des 63. Lebensjahres und dem Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze rechtmäßig befunden hat. In Bezug auf Fragen des beamtenrechtlichen Status kommt nämlich, wie hier schon zu Anfang ausgeführt, den Gesichtspunkten der Rechtsklarheit und Eindeutigkeit ein besonderes Gewicht zu. Das lässt es, soweit nicht (woran es hier fehlt) gesetzlich Abweichendes bestimmt ist, beispielweise grundsätzlich nicht zu, die Zuordnung des Status maßgeblich davon abhängig zu machen, ob im Einzelfall ein beamtenrechtlich treuwidriges Verhalten oder ein Verstoß gegen den allgemeinen Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben vorliegt bzw. vorausgegangen ist. Das gilt selbst dann, wenn – was der Senat offenlässt – der Kläger unter Berücksichtigung der Umstände dieses Falles ausnahmsweise
59vgl. dazu, dass § 93 Abs. 1 BBG keine Grundlage bietet, von dem Beamten die Beantragung von Antragsruhestand oder eine hierauf bezogene Erklärung verlangen zu können, dasSenatsurteil vom 23. Mai 2014 – 1 A 1843/12 –, juris, Rn. 66 = NRWE,
60aus seinem Beamtenverhältnis heraus verpflichtet gewesen sein sollte, passend zu der tatsächlich voll in Anspruch genommenen Zeitdauer und Aufteilung der Altersteilzeit dann schließlich auch einen Antrag auf Zurruhesetzung mit Erreichen der Antragsaltersgrenze zu stellen. Denn auch dadurch könnte für den Fall der Pflichtwidrigkeit des Verhaltens höchstens ein Schadensersatzanspruch ausgelöst worden sein. Die etwaige Verpflichtung zur Antragstellung könnte einen tatsächlich fehlenden Antrag als solchen hingegen nicht ersetzen.
61Unabhängig davon gilt: Es lässt sich hier nicht feststellen, dass es der Kläger etwa von vornherein darauf abgesehen gehabt hätte, die Beklagte über seine wahren Absichten, was den Zurruhesetzungszeitpunkt betrifft, zu täuschen. Nach seinen glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist vielmehr davon auszugehen, dass sich der Kläger erst nahe dem Zeitpunkt der Vollendung seines 63. Lebensjahres dazu entschieden hatte, abweichend von dem im Altersteilzeitbewilligungsbescheid vom 21. Januar 2005 angeführten Zurruhesetzungszeitpunkt erst mit 65 Jahren in den Ruhestand zu gehen. Er tat dies aus dem Motiv, eine für ihn als günstig erkannte Rechtsposition – das Fehlen des erforderlichen Zurruhesetzungsantrags – schlicht auszunutzen. Auf diese für ihn objektiv günstige Position ist der Kläger namentlich durch die beiden in diesem Urteil schon an anderer Stelle erwähnten E-Mails der Abteilung Versorgung der Deutschen Post AG vom 10. und 19. November 2009 aufmerksam geworden, mit denen er aufgefordert worden war, den noch fehlenden Zurruhesetzungsantrag zu stellen. Dass erst dies seinen Entschluss, sich in dem Zurruhesetzungsverfahren auf die Nichterfüllung des Antragserfordernisses zu berufen, maßgeblich beeinflusst hat, wird im Übrigen auch durch weitere Umstände der Verfahrensgeschichte bestätigt. So hatte der Kläger noch im Oktober 2009 (Antwortschreiben vom 16. Oktober 2009 auf das Schreiben vom 13. Oktober 2009) zwar darauf hingewiesen, dass er (anders als von der Beklagten irrtümlich angegeben) erst im Jahr 2011 65 Jahre alt werde, war aber bemerkenswerterweise nicht auch darauf eingegangen, wie es sich denn mit einer Zurruhesetzung mit 63 Jahren verhalte. Darüber hinaus hat der Kläger die in dem vorgenannten Schreiben der Beklagten vom 13. Oktober 2009 aus Anlass einer Zurruhesetzung mit Ablauf des Monats November 2009 eingeforderten Erklärungen (zur Krankenversicherung, über den Rentenbezug, zum Familienzuschlag etc.) unwidersprochen und fristgerecht noch im Oktober 2009 zurückgesandt. Letzteres hätte keinen Sinn gemacht, wenn der Kläger schon zu jenem Zeitpunkt eine Zurruhesetzung mit Vollendung des 63. Lebensjahres für sich verbindlich ausgeschlossen hätte.
62Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
63Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
64Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO, § 127 BRRG nicht gegeben sind.
(1) Der Besitzeinweisungsbeschluß muß enthalten
- 1.
die Bezeichnung der durch die Besitzeinweisung Betroffenen, des Bundes als Antragsteller und des Eingewiesenen sowie des Zweckes, für den die Enteignung vorgesehen ist; - 2.
die Bezeichnung des Gegenstands der Besitzeinweisung; hierbei soll - a)
das von der Enteignung betroffene Grundstück nach Größe, grundbuchmäßiger, katastermäßiger oder sonst üblicher Bezeichnung angegeben werden; im Fall der Enteignung eines Grundstücksteils ist bei der Besitzeinweisung die Begrenzung dieses Teiles zu beschreiben; - b)
soweit ein Recht an einem Grundstück (§ 12 Abs. 1) Gegenstand einer selbständigen Enteignung sein soll, dieses nach Inhalt und grundbuchmäßiger Bezeichnung angegeben werden; - c)
soweit ein sonstiges Recht im Sinne des § 12 Abs. 1 Buchstabe b Gegenstand einer selbständigen Enteignung sein soll, dieses nach seinem Inhalt und dem Grund seines Bestehens angegeben werden;
- 3.
die Entscheidung über die gegen den Besitzeinweisungsbeschluß erhobenen Einwendungen der durch die Besitzeinweisung Betroffenen; - 4.
die Festsetzung einer Besitzeinweisungsentschädigung; - 5.
den Zeitpunkt, in dem die Besitzeinweisung wirksam wird.
(2) Der Besitzeinweisungsbeschluß ist dem Betroffenen, dem Bund als Antragsteller und dem Eingewiesenen zuzustellen. Er ist mit einer Rechtsmittelbelehrung und einer Belehrung über das Antragsrecht nach § 41 zu versehen.
(1) Der Beschluß ist den Beteiligten zuzustellen. Die Zustellung eines den jeweiligen Beteiligten betreffenden Auszugs genügt. Der Teil des Beschlusses über die Entschädigung ist jedem, der einen Anspruch hat oder geltend macht, zuzustellen. Der Beschluß ist mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
(2) Ist im Grundbuch die Anordnung der Zwangsversteigerung oder der Zwangsverwaltung eingetragen, so gibt die Enteignungsbehörde dem Vollstreckungsgericht von dem Beschluß Kenntnis.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Der Besitzeinweisungsbeschluß muß enthalten
- 1.
die Bezeichnung der durch die Besitzeinweisung Betroffenen, des Bundes als Antragsteller und des Eingewiesenen sowie des Zweckes, für den die Enteignung vorgesehen ist; - 2.
die Bezeichnung des Gegenstands der Besitzeinweisung; hierbei soll - a)
das von der Enteignung betroffene Grundstück nach Größe, grundbuchmäßiger, katastermäßiger oder sonst üblicher Bezeichnung angegeben werden; im Fall der Enteignung eines Grundstücksteils ist bei der Besitzeinweisung die Begrenzung dieses Teiles zu beschreiben; - b)
soweit ein Recht an einem Grundstück (§ 12 Abs. 1) Gegenstand einer selbständigen Enteignung sein soll, dieses nach Inhalt und grundbuchmäßiger Bezeichnung angegeben werden; - c)
soweit ein sonstiges Recht im Sinne des § 12 Abs. 1 Buchstabe b Gegenstand einer selbständigen Enteignung sein soll, dieses nach seinem Inhalt und dem Grund seines Bestehens angegeben werden;
- 3.
die Entscheidung über die gegen den Besitzeinweisungsbeschluß erhobenen Einwendungen der durch die Besitzeinweisung Betroffenen; - 4.
die Festsetzung einer Besitzeinweisungsentschädigung; - 5.
den Zeitpunkt, in dem die Besitzeinweisung wirksam wird.
(2) Der Besitzeinweisungsbeschluß ist dem Betroffenen, dem Bund als Antragsteller und dem Eingewiesenen zuzustellen. Er ist mit einer Rechtsmittelbelehrung und einer Belehrung über das Antragsrecht nach § 41 zu versehen.