Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 22. März 2016 - 1 K 871/15.NW

ECLI:ECLI:DE:VGNEUST:2016:0322.1K871.15.NW.0A
bei uns veröffentlicht am22.03.2016

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der am ... April 1949 geborene Kläger begehrt seine Versetzung in den Ruhestand wegen Schwerbehinderung rückwirkend zum 1. April 2013, hilfsweise zum 1. Februar 2015.

2

Er stand als Volljurist und Beamter auf Lebenszeit seit 1983 im Dienst beim Rechnungshof des Landes und wurde dort 1994 zum Ministerialrat (Besoldungsgruppe A 16) ernannt. Im Jahr 2006 beantragte er Altersteilzeit mit Ende zum 30. April 2012 (Vollendung des 63. Lebensjahres, Antragsaltersgrenze), was vom Beklagten abgelehnt wurde.

3

Mit Schreiben vom 13. April 2011 stellte er einen ersten Antrag auf vorzeitige Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des Monats Oktober 2012. Am 7. Februar 2012 wurde bei ihm ein Grad der Behinderung (GdB) von 40 % anerkannt, wogegen er Widerspruch erhob. Mit Schreiben vom 15. Februar 2012 nahm er den Antrag vom 13. April 2011 zurück und beantragte die Ruhestandsversetzung mit Ablauf des Monats Januar 2013, um das Anerkennungsverfahren über seine Schwerbehinderung abzuwarten.

4

Unter dem 5. Dezember 2012 nahm er auch den Antrag vom 15. Februar 2012 zurück und stellte einen neuen Antrag auf Ruhestandsversetzung mit Ablauf des Monats März 2013, weil das Anerkennungsverfahren zur Schwerbehinderung noch nicht abgeschlossen sei. Mit Schreiben vom gleichen Tag erläuterte er dies gegenüber dem Beklagten und bat um Verständnis dafür, dass er noch einmal – endgültig – seinen Ruhestandsversetzungsantrag geringfügig modifizieren müsse, weil sich die Anerkennung des GdB von 50 % verzögere. In seinem Fall müsse der Antrag, der nach der Rechtsprechung den Grund der Versetzung in den Ruhestand bestimme, nach § 39 Abs. 1 oder Abs. 2 LBG gestellt werden. Das Widerspruchsverfahren auf Feststellung von GdB 50 habe sich verzögert und werde erst im ersten Quartal 2013 entschieden. Der Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 des § 39 LBG habe bei einer möglichen Lebenserwartung von noch 15 Jahren schon beträchtliche finanzielle Auswirkungen.

5

Der Beklagte teilte ihm unter dem 12. Dezember 2012 mit, dass dem Antrag auf Ruhestandsversetzung zum Ende März 2013 entsprochen werde. Nach einem Aktenvermerk vom 30. Januar 2013 fand beim Kläger eine Rückfrage statt, ob er definitiv zum 31. März 2013 in den Ruhestand treten wolle, was er bejaht habe.

6

Mit Urkunde der Ministerpräsidentin vom 5. März 2013, dem Kläger ausgehändigt am 14. März 2013, wurde er mit Ablauf des Monats März 2013 in den Ruhestand versetzt. Im Begleitschreiben des Rechnungshofpräsidenten vom 14. März 2013 heißt es, die Versetzung in den Ruhestand erfolge gemäß § 39 Abs. 1 LBG.

7

Der Kläger erhob Widerspruch gegen die mit Bescheid vom 26. März 2013 festgesetzten Versorgungsbezüge und verwies im dortigen Verfahren auf eine am 27. Februar 2013 beim Sozialgericht erhobene Klage zur Anerkennung des GdB von 50 %. Am 3. Juni 2013 erhob er gegen die Ruhestandsversetzung vom 5. März 2013 Widerspruch und bezog sich auf ein Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 22. September 2011 (2 A 10665/11.OVG): Danach genüge die rückwirkende Anerkennung eines GdB von 50 % während des Klageverfahrens für die Ruhestandsversetzung wegen Schwerbehinderung. Die Beteiligten waren sich einig über das Ruhen des Widerspruchsverfahrens bis zur Entscheidung des Sozialgerichts.

8

Mit Ausführungsbescheid vom 29. Januar 2015 wurde beim Kläger ein GdB von 50% anerkannt, rückwirkend ab 16. August 2012. Der Beklagte beabsichtigte zunächst die entsprechende Änderung der Ruhestandsversetzung. In einem Vermerk vom 8. Mai 2015 hielt er jedoch fest, gemäß der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. April 2014 (2 C 65/11), die das Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 22. September 2011 aufgehoben habe, sei die Auswechslung des Grundes für eine Ruhestandsversetzung nach Beginn des Ruhestands nicht mehr möglich. Nach Anhörung des Klägers wies er mit entsprechender Begründung dessen Widerspruch gegen die Ruhestandsversetzung unter dem 1. September 2015 zurück.

9

Nach erfolgter Zustellung des Widerspruchsbescheides hat der Kläger am 23. September 2015 Klage erhoben.

10

Er trägt vor: Die Ruhestandsversetzung nach § 39 Abs. 1 LBG habe nicht seinem Antrag und seinem wohlverstandenen Interesse entsprochen. Sie sei demnach rechtswidrig, weil sie auf die falsche Rechtsgrundlage gestützt sei. In diesem Fall könne die rückwirkende Änderung der Ruhestandsversetzung nach einem Urteil des VG Karlsruhe vom 20. November 2014 (4 K 1205/12) erfolgen.

11

Der Beklagte habe keinesfalls davon ausgehen dürfen, dass er, der Kläger, auf jeden Fall und definitiv Ende März 2013 in den Ruhestand habe gehen wollen. Aus den vorangegangenen Anträgen, Antragsrücknahmen und dem ebenfalls einzubeziehenden Erläuterungsschreiben zum 5. Dezember 2012 gehe vielmehr hervor, dass er das Anerkennungsverfahren als Schwerbehinderter habe abwarten wollen. Nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen müsse sein wirklicher Wille erforscht werden. Ursprünglich im Jahr 2011 sei dieser noch nicht auf einen bestimmten Grund der Ruhestandsversetzung bezogen gewesen, die Behörde habe deshalb davon ausgehen können, dass er den Versorgungsabschlag in Kauf nehmen wolle. Das sei aber aufgrund seiner Schreiben vom 15. Februar 2012 und vom 5. Dezember 2012 nicht mehr anzunehmen gewesen. Darin habe er unmissverständlich seinen Willen zum Ausdruck gebracht, dass er die laufenden Verfahren zur Anerkennung als Schwerbehinderter abwarten wolle. Diese Anträge zeigten keine Rangfolge zwischen dem Beginn und dem Grund des Ruhestands. Sie enthielten auch keine validen Anhaltspunkte für einen so zu verstehenden Haupt- und Hilfsantrag. Im Telefongespräch vom 30. Januar 2013 sei die Frage nicht diskutiert worden, aus welchen Gründen er in den Ruhestand gehen wolle.

12

Zum damaligen Zeitpunkt sei das Urteil des OVG Rheinland-Pfalz noch gültig gewesen, und er habe ohne Weiteres von einer möglichen rückwirkenden Änderung ausgehen können. Im Gegensatz zu dem dort entschiedenen Fall, in dem tatsächlich eine rückwirkende Auswechslung des Ruhestandsversetzungsgrundes erforderlich gewesen sei, müsse hier nur eine Klarstellung des in der Urkunde über die Ruhestandsversetzung nicht genannten Ruhestandsversetzungsgrundes erfolgen. Insofern sei die Urkunde wegen des fehlenden Grundes unbestimmt, sodass ein Widerruf, eine Rücknahme oder ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nicht nötig sei. Zuständig für die Versetzung in den Ruhestand sei allein die Ministerpräsidentin, dem Begleitschreiben des Rechnungshofs vom 14. März 2013 komme kein Verfügungscharakter, sondern allenfalls deklaratorische Bedeutung zu.

13

Seine Schwerbehinderung habe tatsächlich schon seit 16. August 2012 vorgelegen. Die zeitliche Verzögerung der Anerkennung dürfe nicht zu Lasten des Beamten gehen, weil in diesem Fall zufällige Aspekte und damit Willkür für die Ruhestandsversetzung maßgeblich seien. Jedenfalls ab Zustellung des Ausführungsbescheids mit dem GdB von 50% sei die Ruhestandsversetzung wegen Schwerbehinderung auszusprechen, also ab 1. Februar 2015. Bei sachgerechter Bearbeitung habe der Beklagte ihn darauf hinweisen müssen, dass eine Schwerbehinderung anerkannt sein müsse, um auf dieser Grundlage in den Ruhestand zu treten.

14

Der Kläger beantragt,

15

den Bescheid des Beklagten vom 5. März 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. September 2015 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihn auf seinen Antrag hin mit Wirkung vom 1. April 2013 wegen Schwerbehinderung in den Ruhestand zu versetzen,

16

hilfsweise,

17

ihn auf seinen Antrag mit Wirkung vom 1. Februar 2015 in den Ruhestand zu versetzen.

18

Der Beklagte beantragt,

19

die Klage abzuweisen.

20

Er trägt vor: Der Antrag des Klägers vom 5. Dezember 2012 sei eindeutig bezüglich des Beginns des Ruhestandes, auch unter Berücksichtigung des Schreibens gleichen Datums. Zum Ablauf des 31. März 2013 sei keine Schwerbehinderung des Klägers anerkannt gewesen, so dass eine Versetzung in den Ruhestand aus diesem Grund damals nicht in Betracht gekommen sei. Die Urkunde über die Versetzung in den Ruhestand habe mithin nur nach § 39 Abs. 1 LBG erteilt werden dürfen. Gemäß § 5 Abs. 3 Rechnungshofgesetz erfolge die Versetzung in den Ruhestand durch die Ministerpräsidentin auf Vorschlag und im Einvernehmen mit dem Präsidenten des Rechnungshofs. Dessen Äußerung komme mithin im Rahmen des Ruhestandsversetzungsverfahrens durchaus rechtliche Relevanz zu. Die rückwirkende Auswechslung des Ruhestandsversetzungsgrundes sei nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. April 2014 nicht zulässig.

21

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe

22

Die zulässige Klage ist im Haupt- und Hilfsantrag unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, unter entsprechender Abänderung der Ruhestandsversetzungsurkunde vom 5. März 2013 und des Widerspruchsbescheides vom 1. September 2015 ab 1. April 2013 oder hilfsweise ab 1. Februar 2015 wegen Schwerbehinderung in den Ruhestand versetzt zu werden, § 113 Abs. 5 VwGO.

23

Dabei scheitert ein Anspruch auf Ruhestandsversetzung wegen Schwerbehinderung rückwirkend zum 1. April 2013 schon daran, dass in diesem Zeitpunkt die Anerkennung des Klägers als Schwerbehinderter mit dem GdB von 50 % nicht vorlag und deshalb eine Ruhestandsversetzung gemäß § 39 Abs. 2 Landesbeamtengesetz – LBG – zu diesem Zeitpunkt nicht möglich ist. Das folgt aus der Feststellungswirkung des Anerkennungsbescheides und der gesetzlichen Zuständigkeitskonzentration gemäß Sozialgesetzbuch – SGB – IX. Dem Dienstherrn ist eine eigenständige Prüfung der Schwerbehinderteneigenschaft des Beamten im Rahmen des § 39 Abs. 2 LBG verwehrt. Der Beamte kann erst ab dem Zeitpunkt wegen Schwerbehinderung in den Ruhestand treten, in dem er förmlich als Schwerbehinderter anerkannt ist (vgl. zur Begründung im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 30. April 2014 – 2 C 65/11 –, juris, m. w. N., der das Gericht vollumfänglich folgt).

24

Die nach SGB IX mögliche rückwirkende Feststellung einer Schwerbehinderteneigenschaft lässt keine nachträgliche Auswechslung des Grundes einer zuvor aus einem anderen Grund erfolgten Ruhestandsversetzung zu. Das gilt auch dann, wenn die Ruhestandsversetzungsverfügung im Zeitpunkt der Anerkennungsentscheidung noch nicht bestandskräftig ist, weil der Beamte dagegen Widerspruch erhoben hat. Die Ruhestandsversetzungsverfügung – hier in Form der Urkunde der zuständigen Ministerpräsidentin vom 5. März 2013 – kann gemäß § 48 Abs. 2 Satz 3 LBG nur bis zum Beginn des Ruhestands zurückgenommen werden. Darin kommt die Kehrseite der Ämterstabilität zum Ausdruck, aufgrund derer die allgemeinen verwaltungsrechtlichen Vorschriften über den Widerruf oder die Rücknahme von Verwaltungsakten auf beamtenrechtliche Ernennungen keine Anwendung finden. Die Versetzung in den Ruhestand ist ebenfalls ein statusverändernder Akt, der nach dem Ruhestandsbeginn nicht mehr korrigierbar ist. Davon ist auch der Grund für die erfolgte Zurruhesetzung erfasst (vgl. wiederum BVerwG, Urteil vom 30. April 2014, a. a. O., m. w. N.). Der Grund für eine Zurruhesetzung muss nämlich bei Erlass der Zurruhesetzungsverfügung feststehen, er darf nicht offen oder in der Schwebe bleiben. Das Gesetz kennt keine von einem gesetzlich geregelten Grund losgelöste, abstrakte Versetzung in den Ruhestand, d.h. jede Versetzung in den Ruhestand kann nur wegen eines bestimmten, gesetzlich festgelegten Grundes erfolgen. Bei einer antragsabhängigen Ruhestandsversetzung fließt der im Antrag genannte Grund in die Ruhestandsversetzungsverfügung ein, und die Urkunde über die Ruhestandsversetzung umfasst damit die im Antrag gegebene Begründung (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2007 – 2 C 22/06 –, juris).

25

Aus diesem Grund kann der Einwand des Klägers keinen Erfolg haben, die Urkunde über die Ruhestandsversetzung vom 5. März 2013 sei unbestimmt, weil sie den Grund für die Ruhestandsversetzung nicht enthalte, weshalb nur eine Klarstellung, keine Rücknahme der Ruhestandsversetzungsverfügung erforderlich sei. Nach dem oben Ausgeführten ist der Antrag des Klägers auf vorzeitige Ruhestandsversetzung Grundlage für die von der Ministerpräsidentin ausgestellte Urkunde und deshalb mit zu lesen. Auf das ergänzende deklaratorische Schreiben des Rechnungshofpräsidenten vom 14. März 2013 kommt es hier nicht an, da der Kläger einen Antrag auf Ruhestandsversetzung nach § 39 Abs. 1 LBG gestellt hat.

26

Die Kammer folgt nicht der Auffassung des Klägers, ein Antrag auf Versetzung in den Ruhestand wegen Erreichens der Antragsaltersgrenze gemäß § 39 Abs. 1 LBG habe nicht vorgelegen, die Ruhestandsversetzung sei deshalb rechtswidrig und aufzuheben (vgl. hierzu VG Karlsruhe, Urteil vom 20. November 2014 – 4 K 1205/12 –, außerdem VGH BaWü, Urteil vom 10. September 2013 – 4 S 1042/12 –, das die vom Kläger zitierte Entscheidung des VG Freiburg vom 25. Januar 2011 – 5 K 1000/10 – aufgehoben hat; alle Urteile zitiert aus juris). Der Antrag eines Beamten, vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt zu werden, muss wegen der weitreichenden Folgen für das Beamtenverhältnis im Hinblick auf die statusverändernde Natur der Ruhestandsversetzung inhaltlich bestimmt und in der Sache eindeutig, also unmissverständlich sein (vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. September 2014 – 1 A 1637/12 –, juris, m.w.N.). Wie jede Willenserklärung ist der Antrag nach Treu und Glauben so auszulegen, wie er gemeint und vom Empfänger zu verstehen war (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2007, a.a.O.). Anträge, die ein Verwaltungsverfahren einleiten, sind so auszulegen, dass vom Antragsteller im Zweifel dasjenige gemeint und gewollt ist, was dem erkennbaren Zweck und Ziel seines Begehrens am besten dienlich ist (vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. September 2014, a.a.O., m.w.N.). Gemessen an diesen allgemeinen Auslegungsgrundsätzen ist der Antrag des Klägers, mit Ablauf des 31. März 2013 gemäß § 39 Abs. 1 LBG in den vorzeitigen Ruhestand zu treten, seinem Antragsschreiben vom 5. Dezember 2012 in Verbindung mit dem hierzu verfassten Erläuterungsschreiben vom gleichen Tag eindeutig zu entnehmen.

27

Wie er selbst einräumt, hatten seine vorangegangenen Anträge auf Ruhestandsversetzung nach Erreichen der Antragsaltersgrenze von 63 Jahren - ohne Rücksicht auf eine damals noch nicht im Raum stehende Anerkennung als Schwerbehinderter - die vorzeitige Beendigung der aktiven Dienstzeit gemäß § 39 Abs. 1 LBG zum Ziel, auch unter Inkaufnahme des damit verbundenen Versorgungsabschlags. Dass ein vorzeitiges Ausscheiden aus dem aktiven Dienst grundsätzlich in seinem Interesse lag, hatte im Übrigen schon der Antrag auf Altersteilzeit im Jahr 2006 gezeigt. Mit der Erhöhung des GdB auf 40 % und deren Anfechtung durch den Kläger trat der Aspekt der Schwerbehinderung und damit die Möglichkeit einer Versetzung in den Ruhestand gemäß § 39 Abs. 2 LBG hinzu. Aus der weiteren Entwicklung ist erkennbar, dass der Kläger von dieser Möglichkeit, ohne einen Versorgungsabschlag vorzeitig in den Ruhestand zu treten, vorrangig Gebrauch machen wollte, weshalb er zunächst den Ausgang des Widerspruchs gegen den anerkannten GdB abwarten wollte. Hieraus zog er damals auch die entsprechenden Konsequenzen und nahm den Antrag vom 13. April 2011 ausdrücklich zurück.

28

Nachdem er im Widerspruchsverfahren über den GdB wider Erwarten keine rasche positive Entscheidung erreichen konnte, nahm er mit dieser Begründung auch den Antrag vom 15. Februar 2012 förmlich zurück und stellte mit Schreiben vom 5. Dezember 2012 den neuen, hier streitgegenständlichen Antrag auf Ruhestandsversetzung. Diesem Antrag ist eindeutig ein bestimmter Zeitpunkt der begehrten Ruhestandsversetzung zu entnehmen, nämlich der Ablauf des Monats März 2013. Zwar nimmt er im Schreiben vom 5. Dezember 2012 wiederum Bezug auf das laufende Anerkennungsverfahren als Schwerbehinderter. Eine Ruhestandsversetzung gemäß § 39 Abs. 2 LBG konnte jedoch zum damaligen Zeitpunkt unstreitig nicht erfolgen, da die Anerkennung als Schwerbehinderter bis zum 31. März 2013 noch nicht vorlag. Zur Auslegung seines Antrags für diesen Fall ist das Erläuterungsschreiben vom 5. Dezember 2012 heranzuziehen. Darin führt der Kläger aus, dass er den Antrag auf Versetzung in den Ruhestand vor Erreichen der Altersgrenze noch einmal – endgültig – geringfügig modifizieren müsse. Dieser Formulierung ist unmissverständlich zu entnehmen, dass der Zeitpunkt der begehrten vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand keinesfalls noch einmal verschoben werden sollte, sondern nach dem Willen des Klägers jetzt abschließend, nämlich „endgültig“ feststand. Seine weiteren Ausführungen, der Antrag müsse in seinem Fall nach § 39 Abs. 1 „oder“ Abs. 2 LBG gestellt werden, umfassten aus Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers beide Ruhestandsversetzungsgründe. In der Zusammenschau des eindeutig und abschließend festgelegten Zeitpunkts für die Ruhestandsversetzung und der alternativ angeführten Ruhestandsversetzungsgründe musste der Beklagten den Antrag des Klägers so verstehen, dass er zu dem genannten Zeitpunkt auf jedem Fall in den Ruhestand treten wollte, allerdings zur Vermeidung eines Versorgungsabschlags möglichst wegen Schwerbehinderung und hilfsweise wegen Erreichens der Antragsaltersgrenze (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 2014, a.a.O.). Der weitere Hinweis auf die beträchtlichen finanziellen Auswirkungen der unterschiedlichen gesetzlichen Möglichkeiten ist als Begründung für das beschriebene Vorrang- Nachrangverhältnis zu lesen.

29

Für den eindeutigen Willen des Klägers, mit Ablauf des 31. März 2013 auf jeden Fall in den vorgezogenen Ruhestand zu treten, spricht zudem, dass er selbst – wie im Übrigen auch der Beklagte – im damaligen Zeitpunkt nach dem Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 22. September 2011 davon ausgehen konnte, den Grund für die Ruhestandsversetzung nachträglich austauschen zu können, ein Ausscheiden aus dem aktiven Dienstverhältnis schon zum 1. April 2013 mithin insoweit nicht schädlich sein werde. Dabei musste er aber wegen der fehlenden Rechtskraft der Entscheidung das Risiko auf sich nehmen, dass sie im Rechtsmittelverfahren geändert würde. Darüber hinaus konnte er weder am 5. Dezember 2012 noch während des von ihm genannten ersten Quartals 2013 und bis zur erfolgten Ruhestandsversetzung sicher davon ausgehen, dass sein GdB tatsächlich mit 50 % anerkannt werden würde. Vielmehr war die dortige Widerspruchsentscheidung zu seinen Lasten ausgefallen, weshalb er im Februar 2013 Klage beim Sozialgericht erhoben hatte. Zu diesem Zeitpunkt wäre es ohne Weiteres noch möglich gewesen, den Antrag vom 5. Dezember 2012 zurückzunehmen und den Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand erneut zu verschieben. Dass er von dieser Möglichkeit - im Gegensatz zu vorangegangenen Antragsrücknahmen - keinen Gebrauch mehr machte, belegt nach Überzeugung des Gerichts, dass eine Beendigung des aktiven Dienstes ab 1. April 2013 seinem wohlverstandenen Interesse entsprach, und er dafür letztlich billigend in Kauf nahm, dass eine spätere Änderung der Ruhestandsversetzung an der fehlenden Anerkennung als Schwerbehinderter scheitern konnte.

30

Beinhalteten nach alledem die Schreiben des Klägers vom 5. Dezember 2012 den Antrag auf eine Versetzung in den Ruhestand wegen Erreichens der Antragsaltersgrenze gemäß § 39 Abs. 1 LBG, erfolgte die entsprechende Ruhestandsversetzung vom 5. März 2013 zu Recht und war vom Beklagten im Widerspruchsbescheid nicht mehr rückwirkend zu ändern. Eine Ruhestandsversetzung wegen Schwerbehinderung zum 1. Februar 2015, wie der Kläger sie hilfsweise beantragt, ist ebenfalls nicht möglich. Denn damit würde in gleicher Weise der Grund für die erfolgte Ruhestandsversetzung nachträglich – mit Wirkung zu einem andern, späteren Zeitpunkt – geändert und in die Rechtsbeständigkeit der Statusentscheidung eingegriffen. Gemäß § 48 Abs. 2 Satz 3 LBG soll es bei der zu einem bestimmten Zeitpunkt aus einem bestimmten Grund wirksam erfolgten Ruhestandsversetzung ab dem Beginn des Ruhestandes für den gesamten Ruhestandszeitraum bleiben. Andernfalls wäre auch eine Änderung zu Lasten des Beamten, z.B. bei einem nachträglichen Wegfall der Schwerbehinderteneigenschaft, möglich (vgl. erneut BVerwG, Urteil vom 30. April 2014, a. a. O.).

31

Soweit der Kläger geltend macht, der Beklagte habe ihn darüber belehren müssen, dass eine Ruhestandsversetzung wegen Schwerbehinderung erst beim Vorliegen des entsprechenden Festsetzungsbescheides möglich sei, spielt dies im vorliegenden statusrechtlichen Verfahren keine Rolle.

32

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

33

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO.

34

Beschluss

35

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.227,21 € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Ziff. 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, LKRZ 2014, 164 ff.: Zweijahresbetrag der Versorgungsbezüge des Klägers bei einer Ruhestandsversetzung gemäß § 39 Abs. 2 LBG ab 1. April 2013).

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(1) Der Besitzeinweisungsbeschluß muß enthalten

1.
die Bezeichnung der durch die Besitzeinweisung Betroffenen, des Bundes als Antragsteller und des Eingewiesenen sowie des Zweckes, für den die Enteignung vorgesehen ist;
2.
die Bezeichnung des Gegenstands der Besitzeinweisung; hierbei soll
a)
das von der Enteignung betroffene Grundstück nach Größe, grundbuchmäßiger, katastermäßiger oder sonst üblicher Bezeichnung angegeben werden; im Fall der Enteignung eines Grundstücksteils ist bei der Besitzeinweisung die Begrenzung dieses Teiles zu beschreiben;
b)
soweit ein Recht an einem Grundstück (§ 12 Abs. 1) Gegenstand einer selbständigen Enteignung sein soll, dieses nach Inhalt und grundbuchmäßiger Bezeichnung angegeben werden;
c)
soweit ein sonstiges Recht im Sinne des § 12 Abs. 1 Buchstabe b Gegenstand einer selbständigen Enteignung sein soll, dieses nach seinem Inhalt und dem Grund seines Bestehens angegeben werden;
3.
die Entscheidung über die gegen den Besitzeinweisungsbeschluß erhobenen Einwendungen der durch die Besitzeinweisung Betroffenen;
4.
die Festsetzung einer Besitzeinweisungsentschädigung;
5.
den Zeitpunkt, in dem die Besitzeinweisung wirksam wird.

(2) Der Besitzeinweisungsbeschluß ist dem Betroffenen, dem Bund als Antragsteller und dem Eingewiesenen zuzustellen. Er ist mit einer Rechtsmittelbelehrung und einer Belehrung über das Antragsrecht nach § 41 zu versehen.

Tenor

1. Der Beklagte wird unter Aufhebung der Versetzungsverfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 09.05.2011 und unter Aufhebung der Bescheide des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 03.11.2011 und 26.04.2012, soweit sie entgegenstehen, verpflichtet, den Kläger mit Ablauf des Monats Januar 2012 aufgrund der festgestellten Schwerbehinderung nach § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 LBG in den Ruhestand zu versetzen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Auswechselung des Grundes seiner Versetzung in den Ruhestand.
Der am … 1948 geborene Kläger stand als Realschullehrer im Dienst des beklagten Landes. Mit Schreiben vom 17.10.2010 beantragte er seine Versetzung in den Ruhestand zum 31.07.2011. Das Regierungspräsidium Karlsruhe bestätigte dem Kläger mit Schreiben vom 11.11.2010 den Eingang seines Antrags und empfahl ihm, sich von der GEW oder dem Personalrat beraten zu lassen, da er wegen der Dienstrechtsreform bei Versetzung in den Ruhestand zum 01.08.2011 mit Versorgungsabschlägen zu rechnen habe. Da eine Reaktion des Klägers auf dieses Schreiben nicht erfolgte, fragte das Regierungspräsidium mit E-Mail vom 24.01.2011 nochmals an, ob die beantragte Versetzung in den Ruhestand zum 01.08.2011 „beibehalten“ werde. Mit Schreiben vom 20.05.2011 - beim Regierungspräsidium am 23.05.2011 eingegangen - teilte der Kläger Folgendes mit:
Sehr geehrte Damen und Herren,
da ich zum Ende des laufenden Schuljahres in Ruhestand gehe und derzeit aufgrund eines Schlaganfalles und einer Herzschrittmacheroperation ein Antrag auf Schwerbehinderung beim Amt für Versorgung und Rehabilitation eingereicht ist, möchte ich anfragen, wann Ihnen die Feststellung des Grades meiner Behinderung vorliegen muss. Möglicherweise könnten Sie direkt Kontakt mit dem Amt für Versorgung und Rehabilitation aufnehmen (Az: ...).
Im Voraus besten Dank für Ihre Bemühungen.

Mit freundlichen Grüßen
Das Regierungspräsidium Karlsruhe versetzte den Kläger mit Verfügung vom 09.05.2011 nach § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 LBG (= nach Vollendung des 63. Lebensjahres) mit Ablauf des Monats Juli 2011 in den Ruhestand. Die Verfügung, der keine Rechtsmittelbelehrung beigefügt war, wurde dem Kläger am 27.07.2011 ausgehändigt.
Mit Schreiben vom 22.10.2011 - beim Regierungspräsidium am 24.10.2011 eingegangen - beantragte der Kläger, den „Rechtsgrund für die Versetzung in den Ruhestand“ zu ändern und führte sinngemäß zur Begründung aus. Mit Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart - Landesversorgungsamt - vom 13.10.2011 sei ihm rückwirkend ab 04.03.2011 ein Grad der Behinderung von 50 und damit die Schwerbehinderteneigenschaft zuerkannt worden. Das Regierungspräsidium Karlsruhe wies mit Bescheid vom 03.11.2011 diesen Antrag des Klägers mit der Begründung ab, er sei zum 01.08.2011 ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit und nicht schwerbehindert gemäß § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 LBG in den Ruhestand versetzt worden. Bei einer rechtmäßig erfolgten Versetzung in den Ruhestand - wie im Fall des Klägers - scheide der nachträgliche Austausch des Versetzungsgrundes auch dann aus, wenn zum Zeitpunkt der Zurruhesetzung über den Antrag des Beamten auf Anerkennung als Schwerbehinderter noch nicht entschieden, aber der Antrag später rückwirkend genehmigt worden sei.
Gegen den Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 03.11.2011 erhob der Kläger am 24.11.2011 Widerspruch, zu dessen Begründung er u. a. Folgendes vortrug: Mit Schreiben vom 20.05.2011 - also lange Zeit vor Aushändigung der Verfügung zur Versetzung in den Ruhestand - habe er auf seinen Antrag auf Zuerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft hingewiesen, und daher seien zum Zeitpunkt des Eingangs dieses Schreibens die Voraussetzungen für eine Versetzung in den Ruhestand wegen seiner Schwerbehinderung nach § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 LBG gegeben gewesen. Unerheblich sei der Umstand, dass die förmliche Feststellung seiner Schwerbehinderteneigenschaft erst nach Eintritt in den Ruhestand erfolgt sei. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in der Entscheidung vom 22.09.2011 (2 A 10665/11 - DÖD 2012, 18) habe die Pensionierung auch dann wegen Schwerbehinderung zu erfolgen, wenn deren förmliche Feststellung zwar erst nach Eintritt in den Ruhestand, aber noch vor Bestandskraft des Zurruhesetzungsbescheids erfolge. Ein zunächst mit dem Erreichen der Altersgrenze begründeter Bescheid sei in diesem Fall abzuändern.
Mit Widerspruchsbescheid vom 26.04.2012 wies das Regierungspräsidium Karlsruhe den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Mit Schreiben vom 20.05.2011 habe der Kläger zwar darauf hingewiesen, dass er einen Antrag auf Schwerbehinderung gestellt habe. Eine Mitteilung, dass er seine Zurruhesetzung nunmehr wegen seiner Schwerbehinderung beantrage und nicht mehr wegen Erreichens der Altersgrenze habe das Schreiben aber nicht enthalten. Eine andere Auslegung des Schreibens sei auch nicht möglich gewesen. Denn hätte man sein Schreiben dahingehend ausgelegt, dass er nun eine Zurruhesetzung wegen Schwerbehinderung begehre, hätte der Kläger nicht zum 31.07.2011, sondern erst nach der Anerkennung seiner Schwerbehinderung ab dem 01.02.2012 in den Ruhestand gehen können. Aus dem Antrag des Klägers vom Oktober 2010 und seinem Schreiben vom 20.05.2011 ergebe sich aber eindeutig, dass er eine Zurruhesetzung zum 31.07.2011 begehre. Zu diesem Zeitpunkt sei aber nur eine Zurruhesetzung wegen Erreichens der Altersgrenze möglich gewesen.
Da die Zurruhesetzung des Klägers mit Ablauf des 31.07.2011 antragsgemäß wirksam geworden sei, sei eine Abänderung des Rechtsgrundes der Statusentscheidung rechtlich nicht mehr möglich. Die Zurruhesetzungsverfügung habe nach § 45 Abs. 1 S. 2 LBG nur bis zum Beginn des Ruhestands zurückgenommen und abgeändert werden können. Es handele sich um eine Sonderregelung, die der Rechtsnatur der Ruhestandsversetzung (rechtsgestaltender, statusverändernder Verwaltungsakt) Rechnung trage und den Rückgriff auf die allgemeinen Bestimmungen der §§ 48, 49 und 51 LVwVfG ausschließe.
Mit seiner am 23.05.2012 erhobenen Klage beantragt der Kläger,
10 
das beklagte Land unter Aufhebung der Versetzungsverfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 09.05.2011, soweit sie entgegensteht, und unter Aufhebung der Bescheide des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 03.11.2011 und 26.04.2012 zu verpflichten, ihn mit Ablauf des Monats Juli 2011 aufgrund der festgestellten Schwerbehinderung nach § 40 Abs. 1 S. 1. Nr. 2 LBG in den Ruhestand zu versetzen,
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hilfsweise das beklagte Land zu verpflichten, sein Verfahren auf Versetzung in den Ruhestand wiederaufzugreifen.
12 
Zur Begründung führt er ergänzend aus: Auf Grundlage seines Schreibens vom 20.05.2011, in dem er auf seinen Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft hingewiesen und dementsprechend sinngemäß eine Versetzung in den Ruhestand ohne Abzüge im Hinblick auf seine Schwerbehinderung beantragt habe, hätte ihn das Regierungspräsidium - ausgehend von dessen Rechtsauffassung - darauf hinweisen müssen, dass aus diesem Rechtsgrund eine Versetzung mit Ablauf des Monats Juli 2011 noch nicht möglich sei und hätte dementsprechend auf eine Klarstellung seines bisherigen Antrags hinwirken müssen. In seinem Schreiben vom 20.05.2011 habe er insbesondere die Frage gestellt, wann die Feststellung des Grades seiner Behinderung bei der Dienstbehörde vorliegen müsse. Vor diesem Hintergrund hätte die Behörde ihm im Hinblick auf ihre Fürsorgepflicht die Rechtslage mitteilen und ihn entsprechend beraten müssen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er trägt ergänzend vor: Eine solch umfassende Beratungspflicht - wie sie der Kläger behaupte - lasse sich aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht ableiten. Der Hinweis im Schreiben des Klägers auf das Anerkennungsverfahren als Schwerbehinderter stelle keine Abänderung seines ursprünglichen Antrags dar, weil die Anerkennung als Schwerbehinderter noch nicht erfolgt und diese auch im Hinblick auf das anhängige Widerspruchsverfahren ungewiss gewesen sei.
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Unerheblich sei auch der Umstand, dass die Zurruhesetzungsverfügung vom 09.05.2011 (mangels Rechtsbehelfsbelehrung) zum Zeitpunkt des Eingangs des klägerischen Schreibens vom 22.10.2011, mit dem er die Änderung des Rechtsgrundes der Zurruhesetzung beantragt habe, noch nicht bestandskräftig gewesen sei. Auf Grundlage von § 45 Abs. 1 S. 2 LBG komme es nicht auf die Bestandskraft der Zurruhesetzungsverfügung an, sondern lediglich auf deren Wirksamkeit. Die Verfügung sei dem Kläger aber am 27.07.2011 ausgehändigt worden und ihrem Inhalt nach sei sie mit Ablauf des Juli 2011, also spätestens am 01.08.2011, wirksam geworden. Von diesem Zeitpunkt an habe sie seitens des beklagten Landes wegen der eindeutigen Formulierung in § 45 Abs. 1 S. 2 LBG nicht mehr zurückgenommen, widerrufen oder inhaltlich abgeändert werden können.
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Wie bereits ausgeführt, habe der Dienstherr auch nicht die Verpflichtung gehabt, dem Kläger anzuraten, einen neuen Antrag auf Zurruhesetzung wegen Schwerbehinderung nach § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 LBG unter Zurücknahme seines alten Antrags zu stellen. Zum Zeitpunkt des Eingangs des klägerischen Schreibens vom 20.05.2011 sei überhaupt nicht ersichtlich gewesen, dass die Schwerbehinderteneigenschaft beim Kläger anerkannt werde. Dem Kläger hätte man auf sein Schreiben allenfalls mitteilen können, dass die Schwerbehinderteneigenschaft vor dem Ablauf des 31.07.2011 wirksam anerkannt sein müsse. Einen anderen Zurruhesetzungsantrag als ihn der Kläger gestellt habe, habe ihm jedoch zum Zeitpunkt seines Schreibens am 20.05.2011 nicht angeraten werden können. Hätte der Dienstherr ihm eine Abänderung seines Antrags angeraten und wäre ihm seine Anerkennung später nicht erteilt worden, hätte er wegen falscher Beratung die Wiederherstellung seines ersten Zurruhesetzungsantrags nach § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 LBG im Wege des Schadensersatzes eingeklagt, so dass er durch die Ausdehnung der Grenzen der Fürsorgepflicht immer zu dem ihm günstigsten Ergebnis komme. Der Dienstherr könne aber in Fällen solch komplizierter Rechtsfragen und ungewisser Entscheidungen über anhängige Widerspruchsverfahren den notwendigen Gang zum Rechtsanwalt und dessen umfassende Beratungstätigkeit nicht ersetzen.
18 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf die vom beklagten Land vorgelegte Akte, die Gegenstand der Entscheidung war, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
19 
Mit Einverständnis der Beteiligten konnte der Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§§ 87 a Abs. 2, 101 Abs. 2 VwGO).
20 
Die Klage ist zulässig. Soweit sie auf Aufhebung bzw. Änderung der Zurruhesetzungsverfügung vom 09.05.2011 gerichtet ist, fehlt es nicht an der erforderlichen Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) oder am Rechtsschutzbedürfnis. Zwar kann eine Versetzung in den Ruhestand, die entsprechend einem Zurruhesetzungsantrag des Beamten erfolgt ist, nicht nachträglich durch Rücknahme des Antrags oder Rücknahme der Zustimmung die Rechtsgrundlage entzogen werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.09.1996 - 2 B 98.96 - ZBR 1997, 20). Im vorliegenden Fall streiten die Beteiligten jedoch gerade um die Frage, ob die erfolgte Zurruhesetzung dem Antrag des Klägers entsprochen hat, so dass eine Rechtsverletzung möglich erscheint (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.09.2013 - 4 S 1042/12 - juris).
21 
Die Klage ist auch zum ganz überwiegenden Teil begründet. Der Kläger hat Anspruch darauf, ab Februar 2012 statt wegen Erreichens der vorgezogenen Altersgrenze nach § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 LBG wegen Schwerbehinderung nach § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 LBG in den Ruhestand versetzt zu werden. Insoweit sind die Versetzungsverfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 09.05.2011 und die Bescheide des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 03.11.2011 und 26.04.2012 rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Soweit der Kläger darüber hinaus auch für den Zeitraum von August 2011 bis einschließlich Januar 2012 die Versetzung in den Ruhestand wegen Schwerbehinderung begehrt, hat die Klage hingegen keinen Erfolg.
22 
Nach § 40 LBG können Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden. Dabei haben sie nach Vollendung des 63. Lebensjahres die Wahl, ob sie die Versetzung in den Ruhestand auf ihr Alter (§ 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 LBG) oder auf ihre (etwaige) Schwerbehinderung (§ 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 LBG) stützen. Die Verfügung über die Versetzung in den Ruhestand ist der Beamtin oder dem Beamten bekannt zu geben; sie kann bis zum Beginn des Ruhestands zurückgenommen werden (§ 45 Abs. 1 S. 2 HS. 1 und 2 LBG).
23 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur vergleichbaren Rechtslage nach dem Deutschen Richtergesetz und nach dem Bundesbeamtengesetz (BVerwG, Urt. v. 25.10.2007 - 2 C 22.06 - NVwZ-RR 2008, 193) kann weder die Versetzung in den Ruhestand noch der Grund, auf dem sie beruht, nach dem Beginn des Ruhestands durch Widerruf, Rücknahme oder Wiederaufgreifen des Verfahrens nachträglich geändert werden. Dies scheitert an § 47 Abs. 1 S. 2 HS. 2 BBG in der damaligen Fassung. Diese Vorschrift entspricht der dargestellten Regelung in § 45 Abs. 1 S. 2 2. HS LBG. Die Bestimmung dient zum einen dem Vertrauensschutz des in den Ruhestand versetzten Beamten, zum anderen im allgemeinen Interesse der Rechtsbeständigkeit der Statusentscheidung und der Rechtsklarheit. Damit erweist sie sich als das Gegenstück der Ämterstabilität, die aus ähnlichen Gründen den Widerruf und die Rücknahme der Ernennung von den allgemeinen Vorschriften ausnimmt und an spezielle, im Beamtengesetz selbst geregelte Voraussetzungen knüpft. Deshalb kann eine bestandskräftige Versetzung in den Ruhestand nicht nach den allgemeinen Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes widerrufen oder zurückgenommen werden. Zu diesen allgemeinen Vorschriften zählen nicht nur die in den §§ 48 und 49 VwVfG geregelten Tatbestände, sondern ebenso die in § 51 VwVfG geregelte Wiederaufnahme des Verwaltungsverfahrens (vgl. dazu auch OVG Hamburg, Beschl. v. 18.09.2012 - 1 Bf 96/11.Z - NVwZ-RR 2013).
24 
Auf Grundlage der dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nimmt der VGH Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 10.09.2013 (4 S 1042/12, aaO) weiter an, dass in einem Rechtsbehelfsverfahren gegen die verfügte Zurruhesetzung die Rechtsgrundlage der Zurruhesetzungsverfügung (wegen Vollendung des 63. Lebensjahres oder wegen Schwerbehinderteneigenschaft) nicht mehr geändert werden kann, wenn die Zurruhesetzung dem Antrag des Beamten entspricht und dementsprechend rechtmäßig war. Die statusverändernde Wirkung einer Zurruhesetzung steht nach Eintritt in den Ruhestand danach einer nachträglichen Änderung des Zurruhesetzungsgrundes entgegen, wenn nicht der Beamte zuvor eine anderweitige Zurruhesetzung beantragt hat und sich die angefochtene Versetzung in den Ruhestand deshalb als rechtswidrig erweist.
25 
Ausgehend von diesen Rechtsgrundsätzen steht die Wirkung der mit Ablauf des Juli 2011 erfolgten Zurruhesetzung des Klägers einer nachträglichen Änderung des Zurruhesetzungsgrundes (statt wegen Erreichens der vorgezogenen Antragsaltersgrenze wegen festgestellter Schwerbehinderung) im vorliegenden Fall nicht entgegen, da die Zurruhesetzung nicht dem Antrag des Klägers entsprach und sich deshalb die angefochtene Versetzung in den Ruhestand als rechtswidrig erweist (1.). Auf Grundlage der dem Kläger im Oktober 2011 bestandskräftig zuerkannten Schwerbehinderteneigenschaft kann er daraus folgend beanspruchen, nach § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 LBG mit Ablauf des Januar 2012 als Schwerbehinderter (ohne Versorgungsabschlag) in den Ruhestand versetzt zu werden (2.). Für den Zeitraum von August 2011 bis einschließlich Januar 2012 kommt aber eine Versetzung in den Ruhestand als Schwerbehinderter nicht in Betracht, da die zuständige Behörde die Schwerbehinderung erst nach dem ersten möglichen Termin für einen vorzeitigen Ruhestand (zum 01.08.2011) im Oktober 2011 festgestellt hat; der Umstand, dass die zuständige Behörde die Schwerbehinderteneigenschaft rückwirkend ab dem 04.03.2011 zuerkannt hat, rechtfertigt keine abweichende Einschätzung (3.).
1.
26 
Zu Unrecht hat der Beklagte angenommen, der Kläger habe die Zurruhesetzung auf sein Alter und damit auf § 45 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 LBG gestützt.
27 
a) Im Rahmen der Auslegung des klägerischen Antrags auf Versetzung in den Ruhestand sind sowohl sein Antragsschreiben vom 17.10.2010 als auch sein ergänzendes Schreiben vom 20.05.2011, in dem er auf das laufende Verfahren auf Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft hingewiesen hat, in den Blick zu nehmen. Der Inhalt der Erklärungen des Klägers ist nach den für die Auslegung von Willenserklärungen allgemein geltenden Grundsätzen zu ermitteln. Entsprechend anwendbar sind die §§ 133, 157 BGB. Dabei kommt es nicht darauf an, was der Kläger mit seiner Erklärung gewollt hat oder wie ein außenstehender Dritter den materiellen Gehalt seiner Schreiben verstehen würde. Die Schreiben sind vielmehr - wie allgemein im Rechtsverkehr bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen - bei entsprechender Anwendung des § 133 BGB nach dem objektiven Verständnishorizont des Empfängers auszulegen. Entscheidend ist damit wie der Inhaltsadressat selbst (hier das Regierungspräsidium Karlsruhe) nach den ihm bekannten Umständen den materiellen Gehalt der Erklärungen unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen musste (allgemeine Auffassung der Bundesgerichte, vgl. etwa BVerwG., Urt. v. 18.04.1997 - 8 C 43.95 - BVerwGE 104,301; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.04.2010 - 2 S 2312/09 - juris). Im Rahmen der Auslegung ist der wirkliche Wille des Erklärenden zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften. Zu würdigen ist der gesamte Inhalt der Erklärung einschließlich der Gesamtumstände.
28 
b) In Anwendung dieser Rechtsgrundsätze können die Erklärungen des Klägers - bei der vorzunehmenden Gesamtschau - nur so verstanden werden, dass er - erstens - mit Ablauf des Juli 2011 aus dem aktiven Dienst ausscheiden bzw. in den Ruhestand treten wollte und dass - zweitens - die Zurruhesetzung zur Vermeidung eines Versorgungsabschlags auf die von ihm behauptete Schwerbehinderung und damit auf § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 LBG gestützt werden sollte.
29 
Der ursprüngliche Antrag des Klägers vom 17.10.2010 war zwar erkennbar im Hinblick auf die Vollendung des 63. Lebensjahres (am 03.04.2011) erfolgt und bezog sich damit noch auf den Versetzungsgrund des § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 LBG. Denn zu diesem Zeitpunkt lag unstreitig eine Schwerbehinderung des Klägers noch nicht vor, und der Antrag enthielt auch keine Hinweise auf eine etwaige Erkrankung, die für den Inhaltsadressaten und damit das Regierungspräsidium die Schlussfolgerung erlaubt hätte, dem Kläger könnte die Schwerbehinderteneigenschaft zuerkannt werden. Zum Zeitpunkt des Antragseingangs im Oktober 2010 kam danach nur die Vollendung des 63. Lebensjahres am 03.04.2011 als Grund für die Versetzung des Klägers in den Ruhestand in Betracht. Dementsprechend durfte die Behörde auch davon ausgehen, dass der Kläger dazu bereit war, bei seiner vorzeitigen Zurruhesetzung den gesetzlich vorgesehenen Versorgungsabschlag in Kauf zu nehmen. Auf Grundlage des maßgeblichen Schreibens vom 20.05.2011 war für den Dienstherr jedoch ausreichend erkennbar, dass der Kläger den Grund für den Ruhestand „auswechseln“ wollte (wegen Schwerbehinderung statt Erreichens der Antragsaltersgrenze) und er damit an seinem ursprünglichen Begehren nicht mehr festhielt. Das Schreiben enthielt nicht nur den Hinweis auf den erlittenen Schlaganfall und eine Herzschrittmacheroperation, sondern auch auf ein laufendes Verfahren auf Zuerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft bei der dafür zuständigen Behörde. In seinem Schreiben hat der Kläger zudem ausdrücklich angefragt, wann seinem Dienstherrn die Feststellung des Grades seiner Behinderung vorliegen müsse. Damit hat der Kläger nicht nur eine - im Vergleich zur Antragstellung im Oktober 2010 - grundlegend veränderte Lebenssituation mitgeteilt, sondern auch unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er seinen Zurruhesetzungsantrag auf den für ihn vorteilhafteren Grund - sprich die Schwerbehinderung - gründet. Dem Schreiben vom 20.05.2011 lässt sich gleichzeitig entnehmen, dass der Kläger am bereits ursprünglich zum Ausdruck gebrachten Ruhestandsbeginn mit Ablauf des Juli 2011 festzuhalten beabsichtigte.
30 
c) Darüber hinaus kann den Erklärungen des Klägers - entgegen der Auffassung des Beklagten - nicht entnommen werden, ob für ihn im Rahmen der begehrten Zurruhesetzung der Zeitpunkt (mit Ablauf des Juli 2011) oder die Frage des Zurruhesetzungsgrundes, d. h. eine Zurruhesetzung mit oder ohne Versorgungsabschlag, vorrangig ist, falls die zuständige Behörde über den Antrag auf Zuerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft bis zum angestrebten Ruhestandsbeginn noch nicht entschieden hat und deshalb eine Zurruhesetzung gestützt auf § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 LBG nicht in Frage gekommen wäre. Ausgehend von seinem ursprünglichen Antrag vom Oktober 2010 kann zwar ohne Weiteres angenommen werden, der Kläger sei bereit gewesen, mit Erreichen der Antragsaltersgrenze auch unter Inkaufnahme eines Versorgungsabschlags in den Ruhestand zu gehen. Dieser Umstand lässt aber keinen hinreichend sicheren Schluss darauf zu, dass der Kläger auch noch im Zeitpunkt seines Schreibens vom Mai 2011 (nach seiner schweren Erkrankung) bereit gewesen ist, den nicht unerheblichen Versorgungsabschlag von knapp 120 EUR monatlich in Kauf zu nehmen. Dabei sind insbesondere die zu diesem Zeitpunkt grundlegend veränderte Lebenssituation des Klägers in Form der schweren Erkrankung und die sich daraus ergebenden Behinderungen in die Beurteilung einzustellen. Denn nach allgemeiner Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass im Hinblick auf die Schwerbehinderung höhere Ausgaben bzw. Kosten auf die betreffende Person zukommen und sich deshalb die Frage, welches Versorgungsniveau der betreffende Beamte für auskömmlich betrachtet, grundlegend neu stellt.
31 
Da danach im Rahmen der Auslegung des klägerischen Begehrens eine Rangfolge bezüglich der Kriterien „Ruhestandsbeginn“ einerseits und „Zurruhesetzungsgrund“ andererseits nicht zu ermitteln ist und folglich beide Kriterien vom Kläger gleichermaßen und gleichrangig zum Gegenstand seines Antrags gemacht wurden, können seine Erklärungen auch nicht so verstanden werden, dass er zu dem von ihm begehrten Zeitpunkt mit Ablauf des Juli 2011 auf jeden Fall in den Ruhestand treten wollte, allerdings zur Vermeidung eines Versorgungsabschlags möglichst gestützt auf seine Schwerbehinderteneigenschaft und nur für den Fall einer fehlenden Schwerbehinderung auf Grundlage der allgemeinen Regelung über die Vollendung des 63.Lebensjahres. Eine derartige Verbindung mehrerer Zurruhesetzungsgründe als Haupt- und Hilfsantrag ist zwar rechtlich möglich; ein entsprechender Hilfsantrag bzw. eine entsprechende Rangfolge im Rahmen des klägerischen Begehrens kann den maßgeblichen Äußerungen des Klägers jedoch - wie erläutert - mangels valider Anhaltspunkte nicht entnommen werden.
32 
Die vom Beklagten sinngemäß vorgenommene Auslegung des klägerischen Begehrens, dass er hilfsweise (für den Fall, dass eine Zurruhesetzung mit Ablauf des Juli 2011 wegen Schwerbehinderung rechtlich nicht möglich ist) wegen Erreichens der Antragsaltersgrenze auf jeden Fall in den Ruhestand treten wolle, kann auch nicht mit dem Grundsatz einer interessengerechten Auslegung begründet werden. Zu den allgemein anerkannten Auslegungsregeln gehört der Grundsatz einer nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung; danach ist im Zweifel gewollt, was vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht (vgl. etwa BGH, Urt. v. 12.07.2001 - IX ZR 358/00 - NJW 2001, 3327). Der Grundsatz der interessengerechten Auslegung beinhaltet danach auch, dass etwa bei zwei möglichen Auslegungsvarianten diejenige gewählt wird, die rechtlich möglich ist und damit der auszulegenden Willenserklärung eine Bedeutung innerhalb des rechtlich vorgegebenen Rahmens beimisst.
33 
Nach diesem Maßstab kann nicht angenommen werden, dass ein Hilfsantrag - wie beschrieben - der wohlverstandenen Interessenlage des Klägers entsprochen hätte. Richtig ist zwar, dass dem - vom Kläger auf den Zurruhesetzungsgrund der Schwerbehinderung nach § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 LBG gestützten - Antrag auf Zurruhesetzung mit Ablauf des Juli 2011 nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 30.04.2014 - 2 C 65.11 - NVwZ-RR 2014, 653) nicht hätte entsprochen werden können, weil das Verfahren auf Zuerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen war. Eine Versetzung in den Ruhestand als Schwerbehinderter nach § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 LBG darf nur vorgenommen werden, wenn die für die Zuerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft zuständige Behörde im Zeitpunkt des vom Beamten beantragten Ruhestandsbeginns bereits einen entsprechenden Feststellungsbescheid erlassen hat. Mit dem genannten Urteil vom 30.04.2014 (aaO) hat das Bundesverwaltungsgericht die anders lautende Entscheidung des OVG Rheinland-Pfalz vom 22.09.2011 (2 A 10665/11 - DÖD 2012, 18) aufgehoben, wonach der Umstand, dass die Anerkennung der Schwerbehinderung erst nach Ruhestandsbeginn ausgesprochen werde, einer rückwirkenden Änderung des Zurruhesetzungsgrundes nicht entgegenstehe, wenn der Zurruhesetzungsbescheid noch nicht bestandskräftig geworden sei.
34 
Dass das Begehren des Klägers auf Grundlage der neuen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (anders als bei der Auslegung des OVG Rheinland-Pfalz) „rechtlich unmöglich“ war, rechtfertigt aber unter den hier gegebenen Umständen nicht die Annahme eines (rechtlich möglichen) Hilfsantrags auf Zurruhesetzung unter Inkaufnahme eines Versorgungsabschlags. Denn bei sachgerechter Bearbeitung des klägerischen Antrags auf Zurruhesetzung hätte ihn das Regierungspräsidium darauf hinweisen müssen, dass die Möglichkeit der Zurruhesetzung mit Ablauf des Monats 2011 nur dann besteht, wenn vorher von der zuständigen Behörde die Schwerbehinderung festgestellt wird. Auf Grundlage dieser Information hätte der Kläger die Wahl gehabt, entweder „pünktlich“ wegen Erreichens der Antragsaltersgrenze zum 01.08.2011 in den Ruhestand zu treten oder aber zunächst im aktiven Dienst zu bleiben und erst später nach erfolgter Feststellung der Schwerbehinderung wegen der Schwerbehinderung - oder im Fall, dass der Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderung erfolglos bleibt - wegen Erreichens der Antragsaltersgrenze in den Ruhestand zu treten. Da für den Kläger danach zwei rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten zur Verfügung gestanden hätten, bleibt kein Raum für eine Auslegung des klägerischen Begehrens entgegen seinem ausdrücklich geäußerten Willen. Es kann - mit anderen Worten - gerade nicht davon ausgegangen werden, dass allein eine Zurruhesetzung mit Ablauf des Juli 2011 wegen Erreichens der Antragsaltersgrenze und damit unter Inkaufnahme eines Versorgungsabschlags dem wohlverstandenen Interesse des Klägers entsprochen hat.
35 
d) Die streitgegenständliche Versetzung des Klägers in den Ruhestand wegen Erreichens der Antragsaltersgrenze stellt sich danach auf Grundlage der dargestellten Auslegung als rechtswidrig dar. Der Antrag bestimmt den Rechtsgrund, aus dem der Beamte vorzeitig in den Ruhestand treten möchte, und legt damit zugleich - für die Statusbehörde bindend - den Gegenstand der Statusentscheidung fest (BVerwG, Urt. v. 25.10.2007, aaO). Die maßgebliche Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe über die Versetzung des Klägers in den Ruhestand vom 09.05.2011 enthielt auch keine Rechtsmittelbelehrung, so dass sie entsprechend § 58 Abs. 2 VwGO innerhalb eines Jahres vom Kläger anfechtbar war; danach hat der von ihm sinngemäß am 24.10.2011 erhobene Widerspruch den Eintritt der Bestandskraft der Versetzungsverfügung verhindert.
36 
Unerheblich ist der Umstand, dass die Versetzungsverfügung dem Kläger am 27.07.2011 ausgehändigt und damit wirksam wurde. Die Versetzung in den Ruhestand ist zwar - wie die Ernennung des Beamten - ein statusverändernder Verwaltungsakt. Sie ist nach dem Ruhestandsbeginn deshalb grundsätzlich nicht mehr korrigierbar (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 30.04.2014, aaO). Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Zurruhesetzung dem Antrag des Beamten entsprach und dementsprechend rechtmäßig war oder wenn eine etwaig rechtswidrige Versetzung bestandskräftig geworden ist. Das allgemeine Interesse der Rechtsbeständigkeit der Zurruhesetzung und der Rechtsklarheit tritt aber dann zurück, wenn der betroffene Beamte - wie hier - eine rechtswidrige Versetzungsverfügung rechtzeitig angefochten hat, da ansonsten die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG „leerlaufen“ würde.
2.
37 
Ausgehend von seinem Klageantrag kann der Kläger deshalb beanspruchen, im Hinblick auf die ihm zuerkannte Eigenschaft als Schwerbehinderter (ohne Versorgungsabschlag) mit Ablauf des Januar 2012 nach § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 LBG in den Ruhestand versetzt zu werden. Nach der dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 30.04.2014, aaO) darf eine Versetzung in den Ruhestand als Schwerbehinderter erst dann vorgenommen werden, wenn die für das Zuerkennungsverfahren zuständige Behörde im Zeitpunkt des vom Beamten beantragten Ruhestandsbeginns einen entsprechenden positiven Feststellungsbescheid erlassen hat. Da dem Kläger mit bestandskräftigem Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart - Landesversorgungsamt - vom 13.10.2011 ein Grad der Behinderung von 50 und damit die Schwerbehinderteneigenschaft zuerkannt wurde, konnte der Kläger eine darauf beruhende Versetzung in den Ruhestand erst mit Ablauf des Januar 2012 beanspruchen. Anders als bei nicht Schwerbehinderten ist bei Lehrern, denen die Schwerbehinderteneigenschaft zuerkannt worden ist, die Zurruhesetzung jeweils zum 01.02. und nicht nur zum 01.08. eines Jahres möglich. (vgl. Erlass des KM vom 21. Mai 2001; Az.: 14-0311.41/279).
3.
38 
Für den Zeitraum von August 2011 bis einschließlich Januar 2012 kommt eine Versetzung des Klägers in den Ruhestand als Schwerbehinderter und damit eine entsprechende Abänderung der Zurruhesetzungsverfügung nicht in Betracht. Im August fehlte noch die Feststellung einer Schwerbehinderung durch die zuständige Behörde.
39 
Unerheblich ist auch der Umstand, dass die Schwerbehinderteneigenschaft dem Kläger rückwirkend ab dem 04.03.2011 zuerkannt wurde und damit materiell-rechtlich die Voraussetzungen für eine Zurruhesetzung wegen Schwerbehinderung mit Ablauf des Juli 2011vorgelegen haben. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 30.04.2014, aaO) muss der Grund für die Zurruhesetzung bei Erlass der Zurruhesetzungsverfügung feststehen; er darf nicht offen oder in der Schwebe bleiben. Deshalb ist die Versetzung in den Ruhestand nach dem Ruhestandsbeginn grundsätzlich nicht mehr korrigierbar und dies erfasst auch den Grund für die Zurruhesetzung. Für diese Sicht spricht entscheidend der Gesichtspunkt der Rechtssicherheit. Denn die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts schließt gleichermaßen Änderungen zugunsten wie zu Lasten des Beamten aus. Würde man nach Beginn des Ruhestands einen Schwebezustand zulassen und damit den Ausgang eines anhängigen Verfahrens auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft für den Ausspruch über den Grund der Zurruhesetzung (wegen Erreichens der Antragsaltersgrenze oder wegen Schwerbehinderung) „abwarten“, wäre auch eine Änderung zu Lasten des Beamten etwa bei nachträglichem Wegfall der Schwerbehinderteneigenschaft möglich (z. B. bei einer Krebserkrankung nach Entfallen des Rezidivrisikos).
40 
Die dargestellte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führt dazu, dass der Dienstherr dem Zurruhesetzungsantrag des Klägers - wie er sich bei einer Gesamtschau der Erklärungen von Oktober 2010 und 20.05.2011 ergibt - nicht hätte entsprechen dürfen. Daraus folgt aber auch für die hier zu beurteilende Fallkonstellation, dass dem Kläger nach Aufhebung der rechtswidrigen Zurruhesetzungsverfügung ebenfalls kein entsprechender Anspruch zusteht. Der Kläger kann nicht bessergestellt werden als dies bei einem rechtmäßigen Alternativverhalten der Behörde der Fall gewesen wäre. In diesem Fall - auch dies wurde dargelegt - hätte der Kläger allein die Wahl gehabt, mit Ablauf des Juli 2011 wegen Erreichens der Antragsaltersgrenze in den Ruhestand zu treten oder aber zunächst im aktiven Dienst zu bleiben und erst nach erfolgter Feststellung der Schwerbehinderung wegen der Schwerbehinderung mit Ablauf des Januar 2012 in den Ruhestand zu treten.
41 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 S. 3 VwGO. Danach können einem Beteiligten die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. Dies ist hier der Fall. Wirtschaftlich betrachtet streiten die Beteiligten um den Differenzbetrag von monatlich 116,26 EUR zwischen innegehabtem und erstrebtem Teilstatus. Auf Grundlage des Urteilsausspruchs ist der Kläger insoweit für einen Zeitraum von sechs Monaten unterlegen und hat beginnend ab dem 01.02.2012 bis zu seinem Lebensende obsiegt. Das Unterliegen des Klägers für einen Zeitraum von sechs Monaten stellt sich danach unter Berücksichtigen der durchschnittlichen statistischen Lebensdauer als geringfügig dar.
42 
Beschluss
43 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf EUR 2.790,24 festgesetzt (zweifacher Jahresbetrag der Differenz zwischen dem innegehabtem und erstrebtem Teilstatus, allgemeine Meinung, vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 10.09.2013, aaO).
44 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
19 
Mit Einverständnis der Beteiligten konnte der Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§§ 87 a Abs. 2, 101 Abs. 2 VwGO).
20 
Die Klage ist zulässig. Soweit sie auf Aufhebung bzw. Änderung der Zurruhesetzungsverfügung vom 09.05.2011 gerichtet ist, fehlt es nicht an der erforderlichen Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) oder am Rechtsschutzbedürfnis. Zwar kann eine Versetzung in den Ruhestand, die entsprechend einem Zurruhesetzungsantrag des Beamten erfolgt ist, nicht nachträglich durch Rücknahme des Antrags oder Rücknahme der Zustimmung die Rechtsgrundlage entzogen werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.09.1996 - 2 B 98.96 - ZBR 1997, 20). Im vorliegenden Fall streiten die Beteiligten jedoch gerade um die Frage, ob die erfolgte Zurruhesetzung dem Antrag des Klägers entsprochen hat, so dass eine Rechtsverletzung möglich erscheint (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.09.2013 - 4 S 1042/12 - juris).
21 
Die Klage ist auch zum ganz überwiegenden Teil begründet. Der Kläger hat Anspruch darauf, ab Februar 2012 statt wegen Erreichens der vorgezogenen Altersgrenze nach § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 LBG wegen Schwerbehinderung nach § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 LBG in den Ruhestand versetzt zu werden. Insoweit sind die Versetzungsverfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 09.05.2011 und die Bescheide des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 03.11.2011 und 26.04.2012 rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Soweit der Kläger darüber hinaus auch für den Zeitraum von August 2011 bis einschließlich Januar 2012 die Versetzung in den Ruhestand wegen Schwerbehinderung begehrt, hat die Klage hingegen keinen Erfolg.
22 
Nach § 40 LBG können Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden. Dabei haben sie nach Vollendung des 63. Lebensjahres die Wahl, ob sie die Versetzung in den Ruhestand auf ihr Alter (§ 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 LBG) oder auf ihre (etwaige) Schwerbehinderung (§ 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 LBG) stützen. Die Verfügung über die Versetzung in den Ruhestand ist der Beamtin oder dem Beamten bekannt zu geben; sie kann bis zum Beginn des Ruhestands zurückgenommen werden (§ 45 Abs. 1 S. 2 HS. 1 und 2 LBG).
23 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur vergleichbaren Rechtslage nach dem Deutschen Richtergesetz und nach dem Bundesbeamtengesetz (BVerwG, Urt. v. 25.10.2007 - 2 C 22.06 - NVwZ-RR 2008, 193) kann weder die Versetzung in den Ruhestand noch der Grund, auf dem sie beruht, nach dem Beginn des Ruhestands durch Widerruf, Rücknahme oder Wiederaufgreifen des Verfahrens nachträglich geändert werden. Dies scheitert an § 47 Abs. 1 S. 2 HS. 2 BBG in der damaligen Fassung. Diese Vorschrift entspricht der dargestellten Regelung in § 45 Abs. 1 S. 2 2. HS LBG. Die Bestimmung dient zum einen dem Vertrauensschutz des in den Ruhestand versetzten Beamten, zum anderen im allgemeinen Interesse der Rechtsbeständigkeit der Statusentscheidung und der Rechtsklarheit. Damit erweist sie sich als das Gegenstück der Ämterstabilität, die aus ähnlichen Gründen den Widerruf und die Rücknahme der Ernennung von den allgemeinen Vorschriften ausnimmt und an spezielle, im Beamtengesetz selbst geregelte Voraussetzungen knüpft. Deshalb kann eine bestandskräftige Versetzung in den Ruhestand nicht nach den allgemeinen Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes widerrufen oder zurückgenommen werden. Zu diesen allgemeinen Vorschriften zählen nicht nur die in den §§ 48 und 49 VwVfG geregelten Tatbestände, sondern ebenso die in § 51 VwVfG geregelte Wiederaufnahme des Verwaltungsverfahrens (vgl. dazu auch OVG Hamburg, Beschl. v. 18.09.2012 - 1 Bf 96/11.Z - NVwZ-RR 2013).
24 
Auf Grundlage der dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nimmt der VGH Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 10.09.2013 (4 S 1042/12, aaO) weiter an, dass in einem Rechtsbehelfsverfahren gegen die verfügte Zurruhesetzung die Rechtsgrundlage der Zurruhesetzungsverfügung (wegen Vollendung des 63. Lebensjahres oder wegen Schwerbehinderteneigenschaft) nicht mehr geändert werden kann, wenn die Zurruhesetzung dem Antrag des Beamten entspricht und dementsprechend rechtmäßig war. Die statusverändernde Wirkung einer Zurruhesetzung steht nach Eintritt in den Ruhestand danach einer nachträglichen Änderung des Zurruhesetzungsgrundes entgegen, wenn nicht der Beamte zuvor eine anderweitige Zurruhesetzung beantragt hat und sich die angefochtene Versetzung in den Ruhestand deshalb als rechtswidrig erweist.
25 
Ausgehend von diesen Rechtsgrundsätzen steht die Wirkung der mit Ablauf des Juli 2011 erfolgten Zurruhesetzung des Klägers einer nachträglichen Änderung des Zurruhesetzungsgrundes (statt wegen Erreichens der vorgezogenen Antragsaltersgrenze wegen festgestellter Schwerbehinderung) im vorliegenden Fall nicht entgegen, da die Zurruhesetzung nicht dem Antrag des Klägers entsprach und sich deshalb die angefochtene Versetzung in den Ruhestand als rechtswidrig erweist (1.). Auf Grundlage der dem Kläger im Oktober 2011 bestandskräftig zuerkannten Schwerbehinderteneigenschaft kann er daraus folgend beanspruchen, nach § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 LBG mit Ablauf des Januar 2012 als Schwerbehinderter (ohne Versorgungsabschlag) in den Ruhestand versetzt zu werden (2.). Für den Zeitraum von August 2011 bis einschließlich Januar 2012 kommt aber eine Versetzung in den Ruhestand als Schwerbehinderter nicht in Betracht, da die zuständige Behörde die Schwerbehinderung erst nach dem ersten möglichen Termin für einen vorzeitigen Ruhestand (zum 01.08.2011) im Oktober 2011 festgestellt hat; der Umstand, dass die zuständige Behörde die Schwerbehinderteneigenschaft rückwirkend ab dem 04.03.2011 zuerkannt hat, rechtfertigt keine abweichende Einschätzung (3.).
1.
26 
Zu Unrecht hat der Beklagte angenommen, der Kläger habe die Zurruhesetzung auf sein Alter und damit auf § 45 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 LBG gestützt.
27 
a) Im Rahmen der Auslegung des klägerischen Antrags auf Versetzung in den Ruhestand sind sowohl sein Antragsschreiben vom 17.10.2010 als auch sein ergänzendes Schreiben vom 20.05.2011, in dem er auf das laufende Verfahren auf Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft hingewiesen hat, in den Blick zu nehmen. Der Inhalt der Erklärungen des Klägers ist nach den für die Auslegung von Willenserklärungen allgemein geltenden Grundsätzen zu ermitteln. Entsprechend anwendbar sind die §§ 133, 157 BGB. Dabei kommt es nicht darauf an, was der Kläger mit seiner Erklärung gewollt hat oder wie ein außenstehender Dritter den materiellen Gehalt seiner Schreiben verstehen würde. Die Schreiben sind vielmehr - wie allgemein im Rechtsverkehr bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen - bei entsprechender Anwendung des § 133 BGB nach dem objektiven Verständnishorizont des Empfängers auszulegen. Entscheidend ist damit wie der Inhaltsadressat selbst (hier das Regierungspräsidium Karlsruhe) nach den ihm bekannten Umständen den materiellen Gehalt der Erklärungen unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen musste (allgemeine Auffassung der Bundesgerichte, vgl. etwa BVerwG., Urt. v. 18.04.1997 - 8 C 43.95 - BVerwGE 104,301; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.04.2010 - 2 S 2312/09 - juris). Im Rahmen der Auslegung ist der wirkliche Wille des Erklärenden zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften. Zu würdigen ist der gesamte Inhalt der Erklärung einschließlich der Gesamtumstände.
28 
b) In Anwendung dieser Rechtsgrundsätze können die Erklärungen des Klägers - bei der vorzunehmenden Gesamtschau - nur so verstanden werden, dass er - erstens - mit Ablauf des Juli 2011 aus dem aktiven Dienst ausscheiden bzw. in den Ruhestand treten wollte und dass - zweitens - die Zurruhesetzung zur Vermeidung eines Versorgungsabschlags auf die von ihm behauptete Schwerbehinderung und damit auf § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 LBG gestützt werden sollte.
29 
Der ursprüngliche Antrag des Klägers vom 17.10.2010 war zwar erkennbar im Hinblick auf die Vollendung des 63. Lebensjahres (am 03.04.2011) erfolgt und bezog sich damit noch auf den Versetzungsgrund des § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 LBG. Denn zu diesem Zeitpunkt lag unstreitig eine Schwerbehinderung des Klägers noch nicht vor, und der Antrag enthielt auch keine Hinweise auf eine etwaige Erkrankung, die für den Inhaltsadressaten und damit das Regierungspräsidium die Schlussfolgerung erlaubt hätte, dem Kläger könnte die Schwerbehinderteneigenschaft zuerkannt werden. Zum Zeitpunkt des Antragseingangs im Oktober 2010 kam danach nur die Vollendung des 63. Lebensjahres am 03.04.2011 als Grund für die Versetzung des Klägers in den Ruhestand in Betracht. Dementsprechend durfte die Behörde auch davon ausgehen, dass der Kläger dazu bereit war, bei seiner vorzeitigen Zurruhesetzung den gesetzlich vorgesehenen Versorgungsabschlag in Kauf zu nehmen. Auf Grundlage des maßgeblichen Schreibens vom 20.05.2011 war für den Dienstherr jedoch ausreichend erkennbar, dass der Kläger den Grund für den Ruhestand „auswechseln“ wollte (wegen Schwerbehinderung statt Erreichens der Antragsaltersgrenze) und er damit an seinem ursprünglichen Begehren nicht mehr festhielt. Das Schreiben enthielt nicht nur den Hinweis auf den erlittenen Schlaganfall und eine Herzschrittmacheroperation, sondern auch auf ein laufendes Verfahren auf Zuerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft bei der dafür zuständigen Behörde. In seinem Schreiben hat der Kläger zudem ausdrücklich angefragt, wann seinem Dienstherrn die Feststellung des Grades seiner Behinderung vorliegen müsse. Damit hat der Kläger nicht nur eine - im Vergleich zur Antragstellung im Oktober 2010 - grundlegend veränderte Lebenssituation mitgeteilt, sondern auch unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er seinen Zurruhesetzungsantrag auf den für ihn vorteilhafteren Grund - sprich die Schwerbehinderung - gründet. Dem Schreiben vom 20.05.2011 lässt sich gleichzeitig entnehmen, dass der Kläger am bereits ursprünglich zum Ausdruck gebrachten Ruhestandsbeginn mit Ablauf des Juli 2011 festzuhalten beabsichtigte.
30 
c) Darüber hinaus kann den Erklärungen des Klägers - entgegen der Auffassung des Beklagten - nicht entnommen werden, ob für ihn im Rahmen der begehrten Zurruhesetzung der Zeitpunkt (mit Ablauf des Juli 2011) oder die Frage des Zurruhesetzungsgrundes, d. h. eine Zurruhesetzung mit oder ohne Versorgungsabschlag, vorrangig ist, falls die zuständige Behörde über den Antrag auf Zuerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft bis zum angestrebten Ruhestandsbeginn noch nicht entschieden hat und deshalb eine Zurruhesetzung gestützt auf § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 LBG nicht in Frage gekommen wäre. Ausgehend von seinem ursprünglichen Antrag vom Oktober 2010 kann zwar ohne Weiteres angenommen werden, der Kläger sei bereit gewesen, mit Erreichen der Antragsaltersgrenze auch unter Inkaufnahme eines Versorgungsabschlags in den Ruhestand zu gehen. Dieser Umstand lässt aber keinen hinreichend sicheren Schluss darauf zu, dass der Kläger auch noch im Zeitpunkt seines Schreibens vom Mai 2011 (nach seiner schweren Erkrankung) bereit gewesen ist, den nicht unerheblichen Versorgungsabschlag von knapp 120 EUR monatlich in Kauf zu nehmen. Dabei sind insbesondere die zu diesem Zeitpunkt grundlegend veränderte Lebenssituation des Klägers in Form der schweren Erkrankung und die sich daraus ergebenden Behinderungen in die Beurteilung einzustellen. Denn nach allgemeiner Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass im Hinblick auf die Schwerbehinderung höhere Ausgaben bzw. Kosten auf die betreffende Person zukommen und sich deshalb die Frage, welches Versorgungsniveau der betreffende Beamte für auskömmlich betrachtet, grundlegend neu stellt.
31 
Da danach im Rahmen der Auslegung des klägerischen Begehrens eine Rangfolge bezüglich der Kriterien „Ruhestandsbeginn“ einerseits und „Zurruhesetzungsgrund“ andererseits nicht zu ermitteln ist und folglich beide Kriterien vom Kläger gleichermaßen und gleichrangig zum Gegenstand seines Antrags gemacht wurden, können seine Erklärungen auch nicht so verstanden werden, dass er zu dem von ihm begehrten Zeitpunkt mit Ablauf des Juli 2011 auf jeden Fall in den Ruhestand treten wollte, allerdings zur Vermeidung eines Versorgungsabschlags möglichst gestützt auf seine Schwerbehinderteneigenschaft und nur für den Fall einer fehlenden Schwerbehinderung auf Grundlage der allgemeinen Regelung über die Vollendung des 63.Lebensjahres. Eine derartige Verbindung mehrerer Zurruhesetzungsgründe als Haupt- und Hilfsantrag ist zwar rechtlich möglich; ein entsprechender Hilfsantrag bzw. eine entsprechende Rangfolge im Rahmen des klägerischen Begehrens kann den maßgeblichen Äußerungen des Klägers jedoch - wie erläutert - mangels valider Anhaltspunkte nicht entnommen werden.
32 
Die vom Beklagten sinngemäß vorgenommene Auslegung des klägerischen Begehrens, dass er hilfsweise (für den Fall, dass eine Zurruhesetzung mit Ablauf des Juli 2011 wegen Schwerbehinderung rechtlich nicht möglich ist) wegen Erreichens der Antragsaltersgrenze auf jeden Fall in den Ruhestand treten wolle, kann auch nicht mit dem Grundsatz einer interessengerechten Auslegung begründet werden. Zu den allgemein anerkannten Auslegungsregeln gehört der Grundsatz einer nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung; danach ist im Zweifel gewollt, was vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht (vgl. etwa BGH, Urt. v. 12.07.2001 - IX ZR 358/00 - NJW 2001, 3327). Der Grundsatz der interessengerechten Auslegung beinhaltet danach auch, dass etwa bei zwei möglichen Auslegungsvarianten diejenige gewählt wird, die rechtlich möglich ist und damit der auszulegenden Willenserklärung eine Bedeutung innerhalb des rechtlich vorgegebenen Rahmens beimisst.
33 
Nach diesem Maßstab kann nicht angenommen werden, dass ein Hilfsantrag - wie beschrieben - der wohlverstandenen Interessenlage des Klägers entsprochen hätte. Richtig ist zwar, dass dem - vom Kläger auf den Zurruhesetzungsgrund der Schwerbehinderung nach § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 LBG gestützten - Antrag auf Zurruhesetzung mit Ablauf des Juli 2011 nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 30.04.2014 - 2 C 65.11 - NVwZ-RR 2014, 653) nicht hätte entsprochen werden können, weil das Verfahren auf Zuerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen war. Eine Versetzung in den Ruhestand als Schwerbehinderter nach § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 LBG darf nur vorgenommen werden, wenn die für die Zuerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft zuständige Behörde im Zeitpunkt des vom Beamten beantragten Ruhestandsbeginns bereits einen entsprechenden Feststellungsbescheid erlassen hat. Mit dem genannten Urteil vom 30.04.2014 (aaO) hat das Bundesverwaltungsgericht die anders lautende Entscheidung des OVG Rheinland-Pfalz vom 22.09.2011 (2 A 10665/11 - DÖD 2012, 18) aufgehoben, wonach der Umstand, dass die Anerkennung der Schwerbehinderung erst nach Ruhestandsbeginn ausgesprochen werde, einer rückwirkenden Änderung des Zurruhesetzungsgrundes nicht entgegenstehe, wenn der Zurruhesetzungsbescheid noch nicht bestandskräftig geworden sei.
34 
Dass das Begehren des Klägers auf Grundlage der neuen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (anders als bei der Auslegung des OVG Rheinland-Pfalz) „rechtlich unmöglich“ war, rechtfertigt aber unter den hier gegebenen Umständen nicht die Annahme eines (rechtlich möglichen) Hilfsantrags auf Zurruhesetzung unter Inkaufnahme eines Versorgungsabschlags. Denn bei sachgerechter Bearbeitung des klägerischen Antrags auf Zurruhesetzung hätte ihn das Regierungspräsidium darauf hinweisen müssen, dass die Möglichkeit der Zurruhesetzung mit Ablauf des Monats 2011 nur dann besteht, wenn vorher von der zuständigen Behörde die Schwerbehinderung festgestellt wird. Auf Grundlage dieser Information hätte der Kläger die Wahl gehabt, entweder „pünktlich“ wegen Erreichens der Antragsaltersgrenze zum 01.08.2011 in den Ruhestand zu treten oder aber zunächst im aktiven Dienst zu bleiben und erst später nach erfolgter Feststellung der Schwerbehinderung wegen der Schwerbehinderung - oder im Fall, dass der Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderung erfolglos bleibt - wegen Erreichens der Antragsaltersgrenze in den Ruhestand zu treten. Da für den Kläger danach zwei rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten zur Verfügung gestanden hätten, bleibt kein Raum für eine Auslegung des klägerischen Begehrens entgegen seinem ausdrücklich geäußerten Willen. Es kann - mit anderen Worten - gerade nicht davon ausgegangen werden, dass allein eine Zurruhesetzung mit Ablauf des Juli 2011 wegen Erreichens der Antragsaltersgrenze und damit unter Inkaufnahme eines Versorgungsabschlags dem wohlverstandenen Interesse des Klägers entsprochen hat.
35 
d) Die streitgegenständliche Versetzung des Klägers in den Ruhestand wegen Erreichens der Antragsaltersgrenze stellt sich danach auf Grundlage der dargestellten Auslegung als rechtswidrig dar. Der Antrag bestimmt den Rechtsgrund, aus dem der Beamte vorzeitig in den Ruhestand treten möchte, und legt damit zugleich - für die Statusbehörde bindend - den Gegenstand der Statusentscheidung fest (BVerwG, Urt. v. 25.10.2007, aaO). Die maßgebliche Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe über die Versetzung des Klägers in den Ruhestand vom 09.05.2011 enthielt auch keine Rechtsmittelbelehrung, so dass sie entsprechend § 58 Abs. 2 VwGO innerhalb eines Jahres vom Kläger anfechtbar war; danach hat der von ihm sinngemäß am 24.10.2011 erhobene Widerspruch den Eintritt der Bestandskraft der Versetzungsverfügung verhindert.
36 
Unerheblich ist der Umstand, dass die Versetzungsverfügung dem Kläger am 27.07.2011 ausgehändigt und damit wirksam wurde. Die Versetzung in den Ruhestand ist zwar - wie die Ernennung des Beamten - ein statusverändernder Verwaltungsakt. Sie ist nach dem Ruhestandsbeginn deshalb grundsätzlich nicht mehr korrigierbar (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 30.04.2014, aaO). Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Zurruhesetzung dem Antrag des Beamten entsprach und dementsprechend rechtmäßig war oder wenn eine etwaig rechtswidrige Versetzung bestandskräftig geworden ist. Das allgemeine Interesse der Rechtsbeständigkeit der Zurruhesetzung und der Rechtsklarheit tritt aber dann zurück, wenn der betroffene Beamte - wie hier - eine rechtswidrige Versetzungsverfügung rechtzeitig angefochten hat, da ansonsten die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG „leerlaufen“ würde.
2.
37 
Ausgehend von seinem Klageantrag kann der Kläger deshalb beanspruchen, im Hinblick auf die ihm zuerkannte Eigenschaft als Schwerbehinderter (ohne Versorgungsabschlag) mit Ablauf des Januar 2012 nach § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 LBG in den Ruhestand versetzt zu werden. Nach der dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 30.04.2014, aaO) darf eine Versetzung in den Ruhestand als Schwerbehinderter erst dann vorgenommen werden, wenn die für das Zuerkennungsverfahren zuständige Behörde im Zeitpunkt des vom Beamten beantragten Ruhestandsbeginns einen entsprechenden positiven Feststellungsbescheid erlassen hat. Da dem Kläger mit bestandskräftigem Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart - Landesversorgungsamt - vom 13.10.2011 ein Grad der Behinderung von 50 und damit die Schwerbehinderteneigenschaft zuerkannt wurde, konnte der Kläger eine darauf beruhende Versetzung in den Ruhestand erst mit Ablauf des Januar 2012 beanspruchen. Anders als bei nicht Schwerbehinderten ist bei Lehrern, denen die Schwerbehinderteneigenschaft zuerkannt worden ist, die Zurruhesetzung jeweils zum 01.02. und nicht nur zum 01.08. eines Jahres möglich. (vgl. Erlass des KM vom 21. Mai 2001; Az.: 14-0311.41/279).
3.
38 
Für den Zeitraum von August 2011 bis einschließlich Januar 2012 kommt eine Versetzung des Klägers in den Ruhestand als Schwerbehinderter und damit eine entsprechende Abänderung der Zurruhesetzungsverfügung nicht in Betracht. Im August fehlte noch die Feststellung einer Schwerbehinderung durch die zuständige Behörde.
39 
Unerheblich ist auch der Umstand, dass die Schwerbehinderteneigenschaft dem Kläger rückwirkend ab dem 04.03.2011 zuerkannt wurde und damit materiell-rechtlich die Voraussetzungen für eine Zurruhesetzung wegen Schwerbehinderung mit Ablauf des Juli 2011vorgelegen haben. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 30.04.2014, aaO) muss der Grund für die Zurruhesetzung bei Erlass der Zurruhesetzungsverfügung feststehen; er darf nicht offen oder in der Schwebe bleiben. Deshalb ist die Versetzung in den Ruhestand nach dem Ruhestandsbeginn grundsätzlich nicht mehr korrigierbar und dies erfasst auch den Grund für die Zurruhesetzung. Für diese Sicht spricht entscheidend der Gesichtspunkt der Rechtssicherheit. Denn die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts schließt gleichermaßen Änderungen zugunsten wie zu Lasten des Beamten aus. Würde man nach Beginn des Ruhestands einen Schwebezustand zulassen und damit den Ausgang eines anhängigen Verfahrens auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft für den Ausspruch über den Grund der Zurruhesetzung (wegen Erreichens der Antragsaltersgrenze oder wegen Schwerbehinderung) „abwarten“, wäre auch eine Änderung zu Lasten des Beamten etwa bei nachträglichem Wegfall der Schwerbehinderteneigenschaft möglich (z. B. bei einer Krebserkrankung nach Entfallen des Rezidivrisikos).
40 
Die dargestellte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führt dazu, dass der Dienstherr dem Zurruhesetzungsantrag des Klägers - wie er sich bei einer Gesamtschau der Erklärungen von Oktober 2010 und 20.05.2011 ergibt - nicht hätte entsprechen dürfen. Daraus folgt aber auch für die hier zu beurteilende Fallkonstellation, dass dem Kläger nach Aufhebung der rechtswidrigen Zurruhesetzungsverfügung ebenfalls kein entsprechender Anspruch zusteht. Der Kläger kann nicht bessergestellt werden als dies bei einem rechtmäßigen Alternativverhalten der Behörde der Fall gewesen wäre. In diesem Fall - auch dies wurde dargelegt - hätte der Kläger allein die Wahl gehabt, mit Ablauf des Juli 2011 wegen Erreichens der Antragsaltersgrenze in den Ruhestand zu treten oder aber zunächst im aktiven Dienst zu bleiben und erst nach erfolgter Feststellung der Schwerbehinderung wegen der Schwerbehinderung mit Ablauf des Januar 2012 in den Ruhestand zu treten.
41 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 S. 3 VwGO. Danach können einem Beteiligten die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. Dies ist hier der Fall. Wirtschaftlich betrachtet streiten die Beteiligten um den Differenzbetrag von monatlich 116,26 EUR zwischen innegehabtem und erstrebtem Teilstatus. Auf Grundlage des Urteilsausspruchs ist der Kläger insoweit für einen Zeitraum von sechs Monaten unterlegen und hat beginnend ab dem 01.02.2012 bis zu seinem Lebensende obsiegt. Das Unterliegen des Klägers für einen Zeitraum von sechs Monaten stellt sich danach unter Berücksichtigen der durchschnittlichen statistischen Lebensdauer als geringfügig dar.
42 
Beschluss
43 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf EUR 2.790,24 festgesetzt (zweifacher Jahresbetrag der Differenz zwischen dem innegehabtem und erstrebtem Teilstatus, allgemeine Meinung, vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 10.09.2013, aaO).
44 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

(1) Der Besitzeinweisungsbeschluß muß enthalten

1.
die Bezeichnung der durch die Besitzeinweisung Betroffenen, des Bundes als Antragsteller und des Eingewiesenen sowie des Zweckes, für den die Enteignung vorgesehen ist;
2.
die Bezeichnung des Gegenstands der Besitzeinweisung; hierbei soll
a)
das von der Enteignung betroffene Grundstück nach Größe, grundbuchmäßiger, katastermäßiger oder sonst üblicher Bezeichnung angegeben werden; im Fall der Enteignung eines Grundstücksteils ist bei der Besitzeinweisung die Begrenzung dieses Teiles zu beschreiben;
b)
soweit ein Recht an einem Grundstück (§ 12 Abs. 1) Gegenstand einer selbständigen Enteignung sein soll, dieses nach Inhalt und grundbuchmäßiger Bezeichnung angegeben werden;
c)
soweit ein sonstiges Recht im Sinne des § 12 Abs. 1 Buchstabe b Gegenstand einer selbständigen Enteignung sein soll, dieses nach seinem Inhalt und dem Grund seines Bestehens angegeben werden;
3.
die Entscheidung über die gegen den Besitzeinweisungsbeschluß erhobenen Einwendungen der durch die Besitzeinweisung Betroffenen;
4.
die Festsetzung einer Besitzeinweisungsentschädigung;
5.
den Zeitpunkt, in dem die Besitzeinweisung wirksam wird.

(2) Der Besitzeinweisungsbeschluß ist dem Betroffenen, dem Bund als Antragsteller und dem Eingewiesenen zuzustellen. Er ist mit einer Rechtsmittelbelehrung und einer Belehrung über das Antragsrecht nach § 41 zu versehen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der Besitzeinweisungsbeschluß muß enthalten

1.
die Bezeichnung der durch die Besitzeinweisung Betroffenen, des Bundes als Antragsteller und des Eingewiesenen sowie des Zweckes, für den die Enteignung vorgesehen ist;
2.
die Bezeichnung des Gegenstands der Besitzeinweisung; hierbei soll
a)
das von der Enteignung betroffene Grundstück nach Größe, grundbuchmäßiger, katastermäßiger oder sonst üblicher Bezeichnung angegeben werden; im Fall der Enteignung eines Grundstücksteils ist bei der Besitzeinweisung die Begrenzung dieses Teiles zu beschreiben;
b)
soweit ein Recht an einem Grundstück (§ 12 Abs. 1) Gegenstand einer selbständigen Enteignung sein soll, dieses nach Inhalt und grundbuchmäßiger Bezeichnung angegeben werden;
c)
soweit ein sonstiges Recht im Sinne des § 12 Abs. 1 Buchstabe b Gegenstand einer selbständigen Enteignung sein soll, dieses nach seinem Inhalt und dem Grund seines Bestehens angegeben werden;
3.
die Entscheidung über die gegen den Besitzeinweisungsbeschluß erhobenen Einwendungen der durch die Besitzeinweisung Betroffenen;
4.
die Festsetzung einer Besitzeinweisungsentschädigung;
5.
den Zeitpunkt, in dem die Besitzeinweisung wirksam wird.

(2) Der Besitzeinweisungsbeschluß ist dem Betroffenen, dem Bund als Antragsteller und dem Eingewiesenen zuzustellen. Er ist mit einer Rechtsmittelbelehrung und einer Belehrung über das Antragsrecht nach § 41 zu versehen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Auswechselung des Grundes für seine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand.

2

Der am 1. Mai 1947 geborene Kläger beantragte im Februar 2002 die Gewährung von Altersteilzeit im Blockmodell. Die Freistellungsphase sollte mit Vollendung des 63. Lebensjahres enden. Ergänzend teilte er mit, er habe einen Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft gestellt, über den noch nicht abschließend entschieden sei. Der Beklagte bewilligte die Altersteilzeit antragsgemäß.

3

Im Jahr 2004 wurde beim Kläger ein Grad der Behinderung von 40 festgestellt. Aufgrund einer Verschlechterung seiner Gesundheit beantragte er im Jahr 2008 erneut die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft und erhob im Jahre 2009 eine entsprechende Klage beim Sozialgericht.

4

Im März 2010 bat der Beklagte den Kläger, den Nachweis der Schwerbehinderung bis spätestens Ende April 2010 vorzulegen; andernfalls werde er antragsgemäß aufgrund des Erreichens der Antragsaltersgrenze in den Ruhestand versetzt. Der Kläger verwies auf das noch laufende sozialgerichtliche Verfahren.

5

Da der Kläger deren Nachweis nicht vorlegte, versetzte ihn der Beklagte mit Bescheid vom 30. April 2010 mit Ablauf dieses Tages wegen Erreichens der Antragsaltersgrenze in den Ruhestand. Die Versorgungsbezüge des Klägers wurden um den gesetzlich vorgesehenen Versorgungsabschlag in Höhe von 7,2 % gekürzt.

6

Widerspruch und Klage gegen die Zurruhesetzungsverfügung, die sich nicht gegen die Zurruhesetzung als solche, sondern wegen der damit verbundenen Abzüge bei den Versorgungsbezügen ausschließlich gegen den Grund für die Zurruhesetzung richtete, blieben erfolglos.

7

Während des Berufungsverfahrens stellte die hierfür zuständige Behörde rückwirkend ab Dezember 2009 beim Kläger einen Grad der Behinderung von 50 fest.

8

Auf die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht den Beklagten verpflichtet, den Kläger mit Ablauf des 30. April 2010 wegen seiner Schwerbehinderung in den Ruhestand zu versetzen. Das Oberverwaltungsgericht hat darauf abgestellt, der für den Grund der Zurruhesetzung maßgebliche Antrag des Klägers sei auf eine Zurruhesetzung vorrangig wegen Schwerbehinderung und nur hilfsweise wegen Erreichens des 63. Lebensjahres gerichtet gewesen. Die Zurruhesetzung wegen Schwerbehinderung setze nicht die förmliche Feststellung, sondern lediglich das Vorliegen einer Schwerbehinderung voraus. Vor Eintritt der Bestandskraft der Zurruhesetzungsverfügung sei eine nachträgliche, aber rückwirkende Feststellung der Schwerbehinderung ebenso zu berücksichtigen wie eine bereits bei Ruhestandseintritt vorliegende Feststellung.

9

Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Revision. Er beantragt,

das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 22. September 2011 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 24. Februar 2011 zurückzuweisen.

10

Der Kläger verteidigt das angegriffene Urteil und beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision des Beklagten ist begründet. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts verletzt revisibles Landesbeamtenrecht (§ 191 Abs. 2 VwGO, § 127 Nr. 2 BRRG, § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG) und erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO).

12

§ 59 des rheinland-pfälzischen Landesbeamtengesetzes - LBG RP - vom 14. Juli 1970 (GVBl S. 241) in der Fassung vom 7. Juli 2009 (GVBl S. 279) als im Zeitpunkt der Versetzung des Klägers in den Ruhestand mit Ablauf des 30. April 2010 geltendes und damit maßgebliches Recht regelt die Versetzung in den Ruhestand vor Erreichen der allgemeinen gesetzlichen Altersgrenze. Danach konnte ein Beamter auf seinen Antrag auch ohne den Nachweis der Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden, wenn er entweder das 63. Lebensjahr vollendet hatte (§ 59 Nr. 1 LBG RP) oder schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) war und das 60. Lebensjahr vollendet hatte (§ 59 Nr. 2 LBG RP).

13

Das Oberverwaltungsgericht ist zwar rechtsfehlerfrei von einem Antrag des Klägers ausgegangen, als Schwerbehinderter in den Ruhestand versetzt zu werden (1.). Allerdings verletzt es § 59 Nr. 2 LBG RP i.V.m. § 69 Abs. 1 und 5 SGB IX sowie § 62 Abs. 1 Satz 3 LBG RP, dass das Oberverwaltungsgericht angenommen hat, eine Versetzung in den Ruhestand wegen Schwerbehinderung setze nicht die förmliche Feststellung, sondern lediglich das Vorliegen einer Schwerbehinderung voraus (2.) und der in der Zurruhesetzungsverfügung festgesetzte Grund für die Zurruhesetzung könne auch nach dem Beginn des Ruhestands noch ausgewechselt werden (3.).

14

Der Kläger hat das erforderliche Rechtsschutzinteresse für seine Klage. Bei einer Versetzung in den Ruhestand nach § 59 Nr. 2 LBG RP statt nach § 59 Nr. 1 LBG RP müsste er keinen Versorgungsabschlag hinnehmen. Das ergibt sich aus § 14 Abs. 3 Nr. 1 BeamtVG in der am 31. August 2006 geltenden Fassung vom 20. Dezember 2001 (BGBl I S. 3926), der bei Beginn des Ruhestands des Klägers nach Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG, § 108 Abs. 1 BeamtVG fortgalt. Danach konnten Schwerbehinderte ab Vollendung des 63. Lebensjahres ohne Versorgungsabschläge vorzeitig in den Ruhestand gehen.

15

1. Das Oberverwaltungsgericht hat festgestellt, dass der Antrag des Klägers auf Zurruhesetzung gerichtet war, vorrangig wegen Schwerbehinderung, hilfsweise wegen Erreichens der Antragsaltersgrenze. Dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

16

Die Ermittlung des Inhalts einer Erklärung im Wege der Auslegung ist revisionsrechtlich Tatsachenfeststellung im Sinne von § 137 Abs. 2 VwGO. Daher ist das Bundesverwaltungsgericht an den vom Tatsachengericht festgestellten Erklärungsinhalt gebunden, wenn dieses Gericht sein Ergebnis rechtsfehlerfrei begründet hat. Die Bindung tritt nicht ein, wenn die Auslegung auf einer unvollständigen Würdigung der festgestellten Tatsachen, einem Rechtsirrtum, einem Verstoß gegen eine Auslegungsregel oder einem Verstoß gegen einen allgemeinen Erfahrungssatz oder ein Denkgesetz beruht. Nur in diesen Fällen kann das Bundesverwaltungsgericht die Erklärung selbst auslegen (stRspr; zuletzt Urteil vom 30. Oktober 2013 - BVerwG 2 C 23.12 - ZBR 2014, 126 Rn. 14).

17

Das Oberverwaltungsgericht hat ausgeführt, der um den Hinweis auf ein laufendes Verfahren auf Anerkennung als Schwerbehinderter ergänzte Antrag des Klägers aus dem Jahre 2002, mit Vollendung des 63. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt zu werden, könne nur so verstanden werden, dass der Kläger zu diesem Zeitpunkt auf jeden Fall in den Ruhestand treten wollte, allerdings zur Vermeidung eines Versorgungsabschlags möglichst wegen Schwerbehinderung nach § 59 Nr. 2 LBG RP und hilfsweise wegen Erreichens der Antragsaltersgrenze nach § 59 Nr. 1 LBG RP. Diese Auslegung verstößt nicht gegen einen allgemeinen Auslegungsgrundsatz (vgl. § 133 BGB), sodass sie das Revisionsgericht seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen hat.

18

2. Allerdings verletzt die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, dass es im Rahmen des § 59 Nr. 2 LBG RP nicht auf die förmliche Feststellung der Schwerbehinderung ankomme, sondern ihr tatsächliches Vorliegen genüge, § 59 Nr. 2 LBG RP i.V.m. § 69 Abs. 1 und 5 SGB IX als revisibles Recht.

19

Zwar verlangt § 59 Nr. 2 LBG RP nicht ausdrücklich die Feststellung der Schwerbehinderung. Die Norm nimmt Bezug auf die Schwerbehinderung im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB IX. Damit wird aber nicht nur der materiell-rechtliche Bedeutungsgehalt der nach § 59 Nr. 2 LBG RP erforderlichen Schwerbehinderung geklärt, sondern zugleich auch die Zuständigkeit zur Feststellung der Schwerbehinderung nach dem Sozialgesetzbuch IX in Bezug genommen. Auf Antrag des behinderten Menschen stellen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden das Vorliegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung fest (§ 69 Abs. 1 SGB IX) und stellen einen Ausweis hierüber aus, der dem Nachweis für die Inanspruchnahme von Leistungen und sonstigen Hilfen dient, die schwerbehinderten Menschen nach Teil 2 des Sozialgesetzbuch IX oder nach anderen Vorschriften zustehen (§ 69 Abs. 5 SGB IX). Dies zeigt, dass nur die mit dem Vollzug des Sozialgesetzbuches IX beauftragten Behörden für die Feststellung der Schwerbehinderung zuständig sein sollen. Andere Behörden können und dürfen keine eigenständige Prüfung einer Schwerbehinderteneigenschaft vornehmen, sondern sind an das - positive oder negative - Ergebnis der Prüfung dieser Behörde gebunden. Ohne eine von der zuständigen Behörde ausgesprochene Feststellung einer Schwerbehinderung dürfen sie keine Schwerbehinderung annehmen. Eine eigenständige Prüfung der Schwerbehinderteneigenschaft eines Beamten durch den Dienstherrn im Rahmen des § 59 Nr. 2 LBG RP ist damit ausgeschlossen.

20

Die in dieser Gesetzeslage zum Ausdruck kommende Feststellungswirkung und Zuständigkeitskonzentration entspricht der ständigen Rechtsprechung von Bundessozialgericht und Bundesverwaltungsgericht (BSG, Urteil vom 6. Oktober 1981 - 9 RVs 3/81 - BSGE 52, 168 Rn. 26 ff.; BVerwG, Urteil vom 27. Februar 1992 - BVerwG 5 C 48.88 - BVerwGE 90, 65 <69 f.>; vgl. auch Urteile vom 17. Dezember 1982 - BVerwG 7 C 11.81 - BVerwGE 66, 315 <316 ff.> und vom 11. Juli 1985 - BVerwG 7 C 44.83 - BVerwGE 72, 8 <9 ff.>).

21

Damit darf eine Versetzung in den Ruhestand als Schwerbehinderter nach § 59 Nr. 2 LBG RP nur vorgenommen werden, wenn die zuständige Behörde im Zeitpunkt des vom Beamten beantragten Ruhestandsbeginns einen entsprechenden Feststellungsbescheid erlassen hat. Ist das nicht der Fall, ist nur die Versetzung des Beamten in den Ruhestand nach § 59 Nr. 1 LBG RP (Antragsaltersgrenze) möglich. Es kommt hierbei nicht darauf an, ob das Verfahren auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft noch in der Schwebe oder negativ abgeschlossen ist.

22

Hieran ändert auch nichts, dass die Feststellung der Schwerbehinderung lediglich deklaratorisch wirkt (BSG, Urteile vom 30. April 1979 - 8b RK 1/78 - BSGE 48, 167 Rn. 15 und vom 22. September 1988 - 12 RK 44/87 - SozR 2200 § 176c Nr. 9 Rn. 12). Die Konzentration der Zuständigkeit für diese Feststellung bei den Versorgungsbehörden ist unabhängig davon, ob die Feststellung konstitutiv oder deklaratorisch wirkt; auch ein feststellender Verwaltungsakt kann Bindungswirkung haben (Urteil vom 11. Juli 1985 - BVerwG 7 C 44.83 - BVerwGE 72, 8 <9 f.>). Dem Umstand, dass die Feststellung der Schwerbehinderung nur deklaratorische Bedeutung und zugleich Bindungswirkung hat, wird dadurch Rechnung getragen, dass die Feststellung auch rückwirkend erfolgen kann. Sie bedeutet aber nicht, dass auch andere Behörden zur eigenständigen Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft berechtigt und verpflichtet wären.

23

3. Auch eine - hinter den Zeitpunkt des Ruhestandseintritts des Beamten zurückreichende - rückwirkende Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft ermöglicht keine Auswechselung des Grundes für die Zurruhesetzung.

24

Nach § 62 Abs. 1 Satz 3 LBG RP kann die Zurruhesetzungsverfügung - nur - bis zum Beginn des Ruhestandes zurückgenommen werden. Diese Bestimmung, die sich auch in den Beamtengesetzen anderer Länder und des Bundes findet, dient nicht nur dem Vertrauensschutz des in den Ruhestand versetzten Beamten, sondern auch dem allgemeinen Interesse der Rechtsbeständigkeit der Statusentscheidung und der Rechtsklarheit. Damit erweist sie sich als das Gegenstück der Ämterstabilität, die aus ähnlichen Gründen den Widerruf und die Rücknahme der Ernennung von den allgemeinen Vorschriften ausnimmt und an spezielle, im Beamtengesetz selbst geregelte Voraussetzungen knüpft (Urteil vom 25. Oktober 2007 - BVerwG 2 C 22.06 - Buchholz 232 § 47 BBG Nr. 3 Rn. 13 f.).

25

Die Versetzung in den Ruhestand ist - wie die Ernennung des Beamten - ein statusverändernder Verwaltungsakt. Sie ist nach dem Ruhestandsbeginn nicht mehr korrigierbar; die abschließenden Regelungen des Beamtenrechts stehen einem Rückgriff auf die Vorschriften des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts über den Widerruf und die Rücknahme von Verwaltungsakten und ein Wiederaufgreifen des Verfahrens (§§ 48, 49, 51 VwVfG) entgegen. Das erfasst auch den Grund für die Zurruhesetzung. Eine Aufspaltung in die Zurruhesetzung "als solche" einerseits und den Grund für die Zurruhesetzung andererseits ist nicht möglich (Urteil vom 25. Oktober 2007 a.a.O. Rn. 9; Lemhöfer, in: Plog/Wiedow, BBG, § 47 a.F. Rn 7.0). Dementsprechend muss der Grund für die Zurruhesetzung bei Erlass der Zurruhesetzungsverfügung feststehen; er darf nicht offen oder in der Schwebe bleiben.

26

Kommt die Versetzung in den Ruhestand aus mehreren gesetzlichen Gründen in Betracht, so ist eine nachträgliche Änderung des Inhalts der Verfügung dahingehend, dass die Zurruhesetzung auf einen anderen der gesetzlichen Gründe gestützt wird, nicht möglich (Lemhöfer, in: Plog/Wiedow, BBG, § 47 a.F. Rn. 8). Das schließt gleichermaßen Änderungen zugunsten wie zu Lasten des Beamten aus. Anderenfalls wäre auch eine Änderung zu Lasten des Beamten etwa bei nachträglichem Wegfall der Schwerbehinderteneigenschaft möglich, z.B. bei einer Krebserkrankung nach Entfallen des Rezidivrisikos.

27

Somit sind inhaltliche Änderungen - auch bezüglich des Grundes der Zurruhesetzungsverfügung - ab Beginn des Ruhestandes ausgeschlossen. Der Beamte hat deshalb bei von der zuständigen Behörde noch nicht festgestellter Schwerbehinderung vor dem von ihm ins Auge gefassten Ruhestandstermin nur die Wahl, entweder "pünktlich" wegen Erreichens der Antragsaltersgrenze in den Ruhestand zu treten oder aber zunächst im aktiven Dienst zu bleiben und erst später nach erfolgter Feststellung der Schwerbehinderung wegen der Schwerbehinderung - oder im Fall, dass der Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderung erfolglos bleibt, wegen Erreichens der Antragsaltersgrenze - in den Ruhestand zu treten.

(1) Der Beschluß ist den Beteiligten zuzustellen. Die Zustellung eines den jeweiligen Beteiligten betreffenden Auszugs genügt. Der Teil des Beschlusses über die Entschädigung ist jedem, der einen Anspruch hat oder geltend macht, zuzustellen. Der Beschluß ist mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.

(2) Ist im Grundbuch die Anordnung der Zwangsversteigerung oder der Zwangsverwaltung eingetragen, so gibt die Enteignungsbehörde dem Vollstreckungsgericht von dem Beschluß Kenntnis.

(1) Der Besitzeinweisungsbeschluß muß enthalten

1.
die Bezeichnung der durch die Besitzeinweisung Betroffenen, des Bundes als Antragsteller und des Eingewiesenen sowie des Zweckes, für den die Enteignung vorgesehen ist;
2.
die Bezeichnung des Gegenstands der Besitzeinweisung; hierbei soll
a)
das von der Enteignung betroffene Grundstück nach Größe, grundbuchmäßiger, katastermäßiger oder sonst üblicher Bezeichnung angegeben werden; im Fall der Enteignung eines Grundstücksteils ist bei der Besitzeinweisung die Begrenzung dieses Teiles zu beschreiben;
b)
soweit ein Recht an einem Grundstück (§ 12 Abs. 1) Gegenstand einer selbständigen Enteignung sein soll, dieses nach Inhalt und grundbuchmäßiger Bezeichnung angegeben werden;
c)
soweit ein sonstiges Recht im Sinne des § 12 Abs. 1 Buchstabe b Gegenstand einer selbständigen Enteignung sein soll, dieses nach seinem Inhalt und dem Grund seines Bestehens angegeben werden;
3.
die Entscheidung über die gegen den Besitzeinweisungsbeschluß erhobenen Einwendungen der durch die Besitzeinweisung Betroffenen;
4.
die Festsetzung einer Besitzeinweisungsentschädigung;
5.
den Zeitpunkt, in dem die Besitzeinweisung wirksam wird.

(2) Der Besitzeinweisungsbeschluß ist dem Betroffenen, dem Bund als Antragsteller und dem Eingewiesenen zuzustellen. Er ist mit einer Rechtsmittelbelehrung und einer Belehrung über das Antragsrecht nach § 41 zu versehen.

Tenor

1. Der Beklagte wird unter Aufhebung der Versetzungsverfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 09.05.2011 und unter Aufhebung der Bescheide des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 03.11.2011 und 26.04.2012, soweit sie entgegenstehen, verpflichtet, den Kläger mit Ablauf des Monats Januar 2012 aufgrund der festgestellten Schwerbehinderung nach § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 LBG in den Ruhestand zu versetzen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Auswechselung des Grundes seiner Versetzung in den Ruhestand.
Der am … 1948 geborene Kläger stand als Realschullehrer im Dienst des beklagten Landes. Mit Schreiben vom 17.10.2010 beantragte er seine Versetzung in den Ruhestand zum 31.07.2011. Das Regierungspräsidium Karlsruhe bestätigte dem Kläger mit Schreiben vom 11.11.2010 den Eingang seines Antrags und empfahl ihm, sich von der GEW oder dem Personalrat beraten zu lassen, da er wegen der Dienstrechtsreform bei Versetzung in den Ruhestand zum 01.08.2011 mit Versorgungsabschlägen zu rechnen habe. Da eine Reaktion des Klägers auf dieses Schreiben nicht erfolgte, fragte das Regierungspräsidium mit E-Mail vom 24.01.2011 nochmals an, ob die beantragte Versetzung in den Ruhestand zum 01.08.2011 „beibehalten“ werde. Mit Schreiben vom 20.05.2011 - beim Regierungspräsidium am 23.05.2011 eingegangen - teilte der Kläger Folgendes mit:
Sehr geehrte Damen und Herren,
da ich zum Ende des laufenden Schuljahres in Ruhestand gehe und derzeit aufgrund eines Schlaganfalles und einer Herzschrittmacheroperation ein Antrag auf Schwerbehinderung beim Amt für Versorgung und Rehabilitation eingereicht ist, möchte ich anfragen, wann Ihnen die Feststellung des Grades meiner Behinderung vorliegen muss. Möglicherweise könnten Sie direkt Kontakt mit dem Amt für Versorgung und Rehabilitation aufnehmen (Az: ...).
Im Voraus besten Dank für Ihre Bemühungen.

Mit freundlichen Grüßen
Das Regierungspräsidium Karlsruhe versetzte den Kläger mit Verfügung vom 09.05.2011 nach § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 LBG (= nach Vollendung des 63. Lebensjahres) mit Ablauf des Monats Juli 2011 in den Ruhestand. Die Verfügung, der keine Rechtsmittelbelehrung beigefügt war, wurde dem Kläger am 27.07.2011 ausgehändigt.
Mit Schreiben vom 22.10.2011 - beim Regierungspräsidium am 24.10.2011 eingegangen - beantragte der Kläger, den „Rechtsgrund für die Versetzung in den Ruhestand“ zu ändern und führte sinngemäß zur Begründung aus. Mit Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart - Landesversorgungsamt - vom 13.10.2011 sei ihm rückwirkend ab 04.03.2011 ein Grad der Behinderung von 50 und damit die Schwerbehinderteneigenschaft zuerkannt worden. Das Regierungspräsidium Karlsruhe wies mit Bescheid vom 03.11.2011 diesen Antrag des Klägers mit der Begründung ab, er sei zum 01.08.2011 ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit und nicht schwerbehindert gemäß § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 LBG in den Ruhestand versetzt worden. Bei einer rechtmäßig erfolgten Versetzung in den Ruhestand - wie im Fall des Klägers - scheide der nachträgliche Austausch des Versetzungsgrundes auch dann aus, wenn zum Zeitpunkt der Zurruhesetzung über den Antrag des Beamten auf Anerkennung als Schwerbehinderter noch nicht entschieden, aber der Antrag später rückwirkend genehmigt worden sei.
Gegen den Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 03.11.2011 erhob der Kläger am 24.11.2011 Widerspruch, zu dessen Begründung er u. a. Folgendes vortrug: Mit Schreiben vom 20.05.2011 - also lange Zeit vor Aushändigung der Verfügung zur Versetzung in den Ruhestand - habe er auf seinen Antrag auf Zuerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft hingewiesen, und daher seien zum Zeitpunkt des Eingangs dieses Schreibens die Voraussetzungen für eine Versetzung in den Ruhestand wegen seiner Schwerbehinderung nach § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 LBG gegeben gewesen. Unerheblich sei der Umstand, dass die förmliche Feststellung seiner Schwerbehinderteneigenschaft erst nach Eintritt in den Ruhestand erfolgt sei. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in der Entscheidung vom 22.09.2011 (2 A 10665/11 - DÖD 2012, 18) habe die Pensionierung auch dann wegen Schwerbehinderung zu erfolgen, wenn deren förmliche Feststellung zwar erst nach Eintritt in den Ruhestand, aber noch vor Bestandskraft des Zurruhesetzungsbescheids erfolge. Ein zunächst mit dem Erreichen der Altersgrenze begründeter Bescheid sei in diesem Fall abzuändern.
Mit Widerspruchsbescheid vom 26.04.2012 wies das Regierungspräsidium Karlsruhe den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Mit Schreiben vom 20.05.2011 habe der Kläger zwar darauf hingewiesen, dass er einen Antrag auf Schwerbehinderung gestellt habe. Eine Mitteilung, dass er seine Zurruhesetzung nunmehr wegen seiner Schwerbehinderung beantrage und nicht mehr wegen Erreichens der Altersgrenze habe das Schreiben aber nicht enthalten. Eine andere Auslegung des Schreibens sei auch nicht möglich gewesen. Denn hätte man sein Schreiben dahingehend ausgelegt, dass er nun eine Zurruhesetzung wegen Schwerbehinderung begehre, hätte der Kläger nicht zum 31.07.2011, sondern erst nach der Anerkennung seiner Schwerbehinderung ab dem 01.02.2012 in den Ruhestand gehen können. Aus dem Antrag des Klägers vom Oktober 2010 und seinem Schreiben vom 20.05.2011 ergebe sich aber eindeutig, dass er eine Zurruhesetzung zum 31.07.2011 begehre. Zu diesem Zeitpunkt sei aber nur eine Zurruhesetzung wegen Erreichens der Altersgrenze möglich gewesen.
Da die Zurruhesetzung des Klägers mit Ablauf des 31.07.2011 antragsgemäß wirksam geworden sei, sei eine Abänderung des Rechtsgrundes der Statusentscheidung rechtlich nicht mehr möglich. Die Zurruhesetzungsverfügung habe nach § 45 Abs. 1 S. 2 LBG nur bis zum Beginn des Ruhestands zurückgenommen und abgeändert werden können. Es handele sich um eine Sonderregelung, die der Rechtsnatur der Ruhestandsversetzung (rechtsgestaltender, statusverändernder Verwaltungsakt) Rechnung trage und den Rückgriff auf die allgemeinen Bestimmungen der §§ 48, 49 und 51 LVwVfG ausschließe.
Mit seiner am 23.05.2012 erhobenen Klage beantragt der Kläger,
10 
das beklagte Land unter Aufhebung der Versetzungsverfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 09.05.2011, soweit sie entgegensteht, und unter Aufhebung der Bescheide des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 03.11.2011 und 26.04.2012 zu verpflichten, ihn mit Ablauf des Monats Juli 2011 aufgrund der festgestellten Schwerbehinderung nach § 40 Abs. 1 S. 1. Nr. 2 LBG in den Ruhestand zu versetzen,
11 
hilfsweise das beklagte Land zu verpflichten, sein Verfahren auf Versetzung in den Ruhestand wiederaufzugreifen.
12 
Zur Begründung führt er ergänzend aus: Auf Grundlage seines Schreibens vom 20.05.2011, in dem er auf seinen Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft hingewiesen und dementsprechend sinngemäß eine Versetzung in den Ruhestand ohne Abzüge im Hinblick auf seine Schwerbehinderung beantragt habe, hätte ihn das Regierungspräsidium - ausgehend von dessen Rechtsauffassung - darauf hinweisen müssen, dass aus diesem Rechtsgrund eine Versetzung mit Ablauf des Monats Juli 2011 noch nicht möglich sei und hätte dementsprechend auf eine Klarstellung seines bisherigen Antrags hinwirken müssen. In seinem Schreiben vom 20.05.2011 habe er insbesondere die Frage gestellt, wann die Feststellung des Grades seiner Behinderung bei der Dienstbehörde vorliegen müsse. Vor diesem Hintergrund hätte die Behörde ihm im Hinblick auf ihre Fürsorgepflicht die Rechtslage mitteilen und ihn entsprechend beraten müssen.
13 
Der Beklagte beantragt,
14 
die Klage abzuweisen.
15 
Er trägt ergänzend vor: Eine solch umfassende Beratungspflicht - wie sie der Kläger behaupte - lasse sich aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht ableiten. Der Hinweis im Schreiben des Klägers auf das Anerkennungsverfahren als Schwerbehinderter stelle keine Abänderung seines ursprünglichen Antrags dar, weil die Anerkennung als Schwerbehinderter noch nicht erfolgt und diese auch im Hinblick auf das anhängige Widerspruchsverfahren ungewiss gewesen sei.
16 
Unerheblich sei auch der Umstand, dass die Zurruhesetzungsverfügung vom 09.05.2011 (mangels Rechtsbehelfsbelehrung) zum Zeitpunkt des Eingangs des klägerischen Schreibens vom 22.10.2011, mit dem er die Änderung des Rechtsgrundes der Zurruhesetzung beantragt habe, noch nicht bestandskräftig gewesen sei. Auf Grundlage von § 45 Abs. 1 S. 2 LBG komme es nicht auf die Bestandskraft der Zurruhesetzungsverfügung an, sondern lediglich auf deren Wirksamkeit. Die Verfügung sei dem Kläger aber am 27.07.2011 ausgehändigt worden und ihrem Inhalt nach sei sie mit Ablauf des Juli 2011, also spätestens am 01.08.2011, wirksam geworden. Von diesem Zeitpunkt an habe sie seitens des beklagten Landes wegen der eindeutigen Formulierung in § 45 Abs. 1 S. 2 LBG nicht mehr zurückgenommen, widerrufen oder inhaltlich abgeändert werden können.
17 
Wie bereits ausgeführt, habe der Dienstherr auch nicht die Verpflichtung gehabt, dem Kläger anzuraten, einen neuen Antrag auf Zurruhesetzung wegen Schwerbehinderung nach § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 LBG unter Zurücknahme seines alten Antrags zu stellen. Zum Zeitpunkt des Eingangs des klägerischen Schreibens vom 20.05.2011 sei überhaupt nicht ersichtlich gewesen, dass die Schwerbehinderteneigenschaft beim Kläger anerkannt werde. Dem Kläger hätte man auf sein Schreiben allenfalls mitteilen können, dass die Schwerbehinderteneigenschaft vor dem Ablauf des 31.07.2011 wirksam anerkannt sein müsse. Einen anderen Zurruhesetzungsantrag als ihn der Kläger gestellt habe, habe ihm jedoch zum Zeitpunkt seines Schreibens am 20.05.2011 nicht angeraten werden können. Hätte der Dienstherr ihm eine Abänderung seines Antrags angeraten und wäre ihm seine Anerkennung später nicht erteilt worden, hätte er wegen falscher Beratung die Wiederherstellung seines ersten Zurruhesetzungsantrags nach § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 LBG im Wege des Schadensersatzes eingeklagt, so dass er durch die Ausdehnung der Grenzen der Fürsorgepflicht immer zu dem ihm günstigsten Ergebnis komme. Der Dienstherr könne aber in Fällen solch komplizierter Rechtsfragen und ungewisser Entscheidungen über anhängige Widerspruchsverfahren den notwendigen Gang zum Rechtsanwalt und dessen umfassende Beratungstätigkeit nicht ersetzen.
18 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf die vom beklagten Land vorgelegte Akte, die Gegenstand der Entscheidung war, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
19 
Mit Einverständnis der Beteiligten konnte der Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§§ 87 a Abs. 2, 101 Abs. 2 VwGO).
20 
Die Klage ist zulässig. Soweit sie auf Aufhebung bzw. Änderung der Zurruhesetzungsverfügung vom 09.05.2011 gerichtet ist, fehlt es nicht an der erforderlichen Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) oder am Rechtsschutzbedürfnis. Zwar kann eine Versetzung in den Ruhestand, die entsprechend einem Zurruhesetzungsantrag des Beamten erfolgt ist, nicht nachträglich durch Rücknahme des Antrags oder Rücknahme der Zustimmung die Rechtsgrundlage entzogen werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.09.1996 - 2 B 98.96 - ZBR 1997, 20). Im vorliegenden Fall streiten die Beteiligten jedoch gerade um die Frage, ob die erfolgte Zurruhesetzung dem Antrag des Klägers entsprochen hat, so dass eine Rechtsverletzung möglich erscheint (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.09.2013 - 4 S 1042/12 - juris).
21 
Die Klage ist auch zum ganz überwiegenden Teil begründet. Der Kläger hat Anspruch darauf, ab Februar 2012 statt wegen Erreichens der vorgezogenen Altersgrenze nach § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 LBG wegen Schwerbehinderung nach § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 LBG in den Ruhestand versetzt zu werden. Insoweit sind die Versetzungsverfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 09.05.2011 und die Bescheide des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 03.11.2011 und 26.04.2012 rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Soweit der Kläger darüber hinaus auch für den Zeitraum von August 2011 bis einschließlich Januar 2012 die Versetzung in den Ruhestand wegen Schwerbehinderung begehrt, hat die Klage hingegen keinen Erfolg.
22 
Nach § 40 LBG können Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden. Dabei haben sie nach Vollendung des 63. Lebensjahres die Wahl, ob sie die Versetzung in den Ruhestand auf ihr Alter (§ 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 LBG) oder auf ihre (etwaige) Schwerbehinderung (§ 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 LBG) stützen. Die Verfügung über die Versetzung in den Ruhestand ist der Beamtin oder dem Beamten bekannt zu geben; sie kann bis zum Beginn des Ruhestands zurückgenommen werden (§ 45 Abs. 1 S. 2 HS. 1 und 2 LBG).
23 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur vergleichbaren Rechtslage nach dem Deutschen Richtergesetz und nach dem Bundesbeamtengesetz (BVerwG, Urt. v. 25.10.2007 - 2 C 22.06 - NVwZ-RR 2008, 193) kann weder die Versetzung in den Ruhestand noch der Grund, auf dem sie beruht, nach dem Beginn des Ruhestands durch Widerruf, Rücknahme oder Wiederaufgreifen des Verfahrens nachträglich geändert werden. Dies scheitert an § 47 Abs. 1 S. 2 HS. 2 BBG in der damaligen Fassung. Diese Vorschrift entspricht der dargestellten Regelung in § 45 Abs. 1 S. 2 2. HS LBG. Die Bestimmung dient zum einen dem Vertrauensschutz des in den Ruhestand versetzten Beamten, zum anderen im allgemeinen Interesse der Rechtsbeständigkeit der Statusentscheidung und der Rechtsklarheit. Damit erweist sie sich als das Gegenstück der Ämterstabilität, die aus ähnlichen Gründen den Widerruf und die Rücknahme der Ernennung von den allgemeinen Vorschriften ausnimmt und an spezielle, im Beamtengesetz selbst geregelte Voraussetzungen knüpft. Deshalb kann eine bestandskräftige Versetzung in den Ruhestand nicht nach den allgemeinen Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes widerrufen oder zurückgenommen werden. Zu diesen allgemeinen Vorschriften zählen nicht nur die in den §§ 48 und 49 VwVfG geregelten Tatbestände, sondern ebenso die in § 51 VwVfG geregelte Wiederaufnahme des Verwaltungsverfahrens (vgl. dazu auch OVG Hamburg, Beschl. v. 18.09.2012 - 1 Bf 96/11.Z - NVwZ-RR 2013).
24 
Auf Grundlage der dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nimmt der VGH Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 10.09.2013 (4 S 1042/12, aaO) weiter an, dass in einem Rechtsbehelfsverfahren gegen die verfügte Zurruhesetzung die Rechtsgrundlage der Zurruhesetzungsverfügung (wegen Vollendung des 63. Lebensjahres oder wegen Schwerbehinderteneigenschaft) nicht mehr geändert werden kann, wenn die Zurruhesetzung dem Antrag des Beamten entspricht und dementsprechend rechtmäßig war. Die statusverändernde Wirkung einer Zurruhesetzung steht nach Eintritt in den Ruhestand danach einer nachträglichen Änderung des Zurruhesetzungsgrundes entgegen, wenn nicht der Beamte zuvor eine anderweitige Zurruhesetzung beantragt hat und sich die angefochtene Versetzung in den Ruhestand deshalb als rechtswidrig erweist.
25 
Ausgehend von diesen Rechtsgrundsätzen steht die Wirkung der mit Ablauf des Juli 2011 erfolgten Zurruhesetzung des Klägers einer nachträglichen Änderung des Zurruhesetzungsgrundes (statt wegen Erreichens der vorgezogenen Antragsaltersgrenze wegen festgestellter Schwerbehinderung) im vorliegenden Fall nicht entgegen, da die Zurruhesetzung nicht dem Antrag des Klägers entsprach und sich deshalb die angefochtene Versetzung in den Ruhestand als rechtswidrig erweist (1.). Auf Grundlage der dem Kläger im Oktober 2011 bestandskräftig zuerkannten Schwerbehinderteneigenschaft kann er daraus folgend beanspruchen, nach § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 LBG mit Ablauf des Januar 2012 als Schwerbehinderter (ohne Versorgungsabschlag) in den Ruhestand versetzt zu werden (2.). Für den Zeitraum von August 2011 bis einschließlich Januar 2012 kommt aber eine Versetzung in den Ruhestand als Schwerbehinderter nicht in Betracht, da die zuständige Behörde die Schwerbehinderung erst nach dem ersten möglichen Termin für einen vorzeitigen Ruhestand (zum 01.08.2011) im Oktober 2011 festgestellt hat; der Umstand, dass die zuständige Behörde die Schwerbehinderteneigenschaft rückwirkend ab dem 04.03.2011 zuerkannt hat, rechtfertigt keine abweichende Einschätzung (3.).
1.
26 
Zu Unrecht hat der Beklagte angenommen, der Kläger habe die Zurruhesetzung auf sein Alter und damit auf § 45 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 LBG gestützt.
27 
a) Im Rahmen der Auslegung des klägerischen Antrags auf Versetzung in den Ruhestand sind sowohl sein Antragsschreiben vom 17.10.2010 als auch sein ergänzendes Schreiben vom 20.05.2011, in dem er auf das laufende Verfahren auf Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft hingewiesen hat, in den Blick zu nehmen. Der Inhalt der Erklärungen des Klägers ist nach den für die Auslegung von Willenserklärungen allgemein geltenden Grundsätzen zu ermitteln. Entsprechend anwendbar sind die §§ 133, 157 BGB. Dabei kommt es nicht darauf an, was der Kläger mit seiner Erklärung gewollt hat oder wie ein außenstehender Dritter den materiellen Gehalt seiner Schreiben verstehen würde. Die Schreiben sind vielmehr - wie allgemein im Rechtsverkehr bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen - bei entsprechender Anwendung des § 133 BGB nach dem objektiven Verständnishorizont des Empfängers auszulegen. Entscheidend ist damit wie der Inhaltsadressat selbst (hier das Regierungspräsidium Karlsruhe) nach den ihm bekannten Umständen den materiellen Gehalt der Erklärungen unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen musste (allgemeine Auffassung der Bundesgerichte, vgl. etwa BVerwG., Urt. v. 18.04.1997 - 8 C 43.95 - BVerwGE 104,301; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.04.2010 - 2 S 2312/09 - juris). Im Rahmen der Auslegung ist der wirkliche Wille des Erklärenden zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften. Zu würdigen ist der gesamte Inhalt der Erklärung einschließlich der Gesamtumstände.
28 
b) In Anwendung dieser Rechtsgrundsätze können die Erklärungen des Klägers - bei der vorzunehmenden Gesamtschau - nur so verstanden werden, dass er - erstens - mit Ablauf des Juli 2011 aus dem aktiven Dienst ausscheiden bzw. in den Ruhestand treten wollte und dass - zweitens - die Zurruhesetzung zur Vermeidung eines Versorgungsabschlags auf die von ihm behauptete Schwerbehinderung und damit auf § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 LBG gestützt werden sollte.
29 
Der ursprüngliche Antrag des Klägers vom 17.10.2010 war zwar erkennbar im Hinblick auf die Vollendung des 63. Lebensjahres (am 03.04.2011) erfolgt und bezog sich damit noch auf den Versetzungsgrund des § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 LBG. Denn zu diesem Zeitpunkt lag unstreitig eine Schwerbehinderung des Klägers noch nicht vor, und der Antrag enthielt auch keine Hinweise auf eine etwaige Erkrankung, die für den Inhaltsadressaten und damit das Regierungspräsidium die Schlussfolgerung erlaubt hätte, dem Kläger könnte die Schwerbehinderteneigenschaft zuerkannt werden. Zum Zeitpunkt des Antragseingangs im Oktober 2010 kam danach nur die Vollendung des 63. Lebensjahres am 03.04.2011 als Grund für die Versetzung des Klägers in den Ruhestand in Betracht. Dementsprechend durfte die Behörde auch davon ausgehen, dass der Kläger dazu bereit war, bei seiner vorzeitigen Zurruhesetzung den gesetzlich vorgesehenen Versorgungsabschlag in Kauf zu nehmen. Auf Grundlage des maßgeblichen Schreibens vom 20.05.2011 war für den Dienstherr jedoch ausreichend erkennbar, dass der Kläger den Grund für den Ruhestand „auswechseln“ wollte (wegen Schwerbehinderung statt Erreichens der Antragsaltersgrenze) und er damit an seinem ursprünglichen Begehren nicht mehr festhielt. Das Schreiben enthielt nicht nur den Hinweis auf den erlittenen Schlaganfall und eine Herzschrittmacheroperation, sondern auch auf ein laufendes Verfahren auf Zuerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft bei der dafür zuständigen Behörde. In seinem Schreiben hat der Kläger zudem ausdrücklich angefragt, wann seinem Dienstherrn die Feststellung des Grades seiner Behinderung vorliegen müsse. Damit hat der Kläger nicht nur eine - im Vergleich zur Antragstellung im Oktober 2010 - grundlegend veränderte Lebenssituation mitgeteilt, sondern auch unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er seinen Zurruhesetzungsantrag auf den für ihn vorteilhafteren Grund - sprich die Schwerbehinderung - gründet. Dem Schreiben vom 20.05.2011 lässt sich gleichzeitig entnehmen, dass der Kläger am bereits ursprünglich zum Ausdruck gebrachten Ruhestandsbeginn mit Ablauf des Juli 2011 festzuhalten beabsichtigte.
30 
c) Darüber hinaus kann den Erklärungen des Klägers - entgegen der Auffassung des Beklagten - nicht entnommen werden, ob für ihn im Rahmen der begehrten Zurruhesetzung der Zeitpunkt (mit Ablauf des Juli 2011) oder die Frage des Zurruhesetzungsgrundes, d. h. eine Zurruhesetzung mit oder ohne Versorgungsabschlag, vorrangig ist, falls die zuständige Behörde über den Antrag auf Zuerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft bis zum angestrebten Ruhestandsbeginn noch nicht entschieden hat und deshalb eine Zurruhesetzung gestützt auf § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 LBG nicht in Frage gekommen wäre. Ausgehend von seinem ursprünglichen Antrag vom Oktober 2010 kann zwar ohne Weiteres angenommen werden, der Kläger sei bereit gewesen, mit Erreichen der Antragsaltersgrenze auch unter Inkaufnahme eines Versorgungsabschlags in den Ruhestand zu gehen. Dieser Umstand lässt aber keinen hinreichend sicheren Schluss darauf zu, dass der Kläger auch noch im Zeitpunkt seines Schreibens vom Mai 2011 (nach seiner schweren Erkrankung) bereit gewesen ist, den nicht unerheblichen Versorgungsabschlag von knapp 120 EUR monatlich in Kauf zu nehmen. Dabei sind insbesondere die zu diesem Zeitpunkt grundlegend veränderte Lebenssituation des Klägers in Form der schweren Erkrankung und die sich daraus ergebenden Behinderungen in die Beurteilung einzustellen. Denn nach allgemeiner Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass im Hinblick auf die Schwerbehinderung höhere Ausgaben bzw. Kosten auf die betreffende Person zukommen und sich deshalb die Frage, welches Versorgungsniveau der betreffende Beamte für auskömmlich betrachtet, grundlegend neu stellt.
31 
Da danach im Rahmen der Auslegung des klägerischen Begehrens eine Rangfolge bezüglich der Kriterien „Ruhestandsbeginn“ einerseits und „Zurruhesetzungsgrund“ andererseits nicht zu ermitteln ist und folglich beide Kriterien vom Kläger gleichermaßen und gleichrangig zum Gegenstand seines Antrags gemacht wurden, können seine Erklärungen auch nicht so verstanden werden, dass er zu dem von ihm begehrten Zeitpunkt mit Ablauf des Juli 2011 auf jeden Fall in den Ruhestand treten wollte, allerdings zur Vermeidung eines Versorgungsabschlags möglichst gestützt auf seine Schwerbehinderteneigenschaft und nur für den Fall einer fehlenden Schwerbehinderung auf Grundlage der allgemeinen Regelung über die Vollendung des 63.Lebensjahres. Eine derartige Verbindung mehrerer Zurruhesetzungsgründe als Haupt- und Hilfsantrag ist zwar rechtlich möglich; ein entsprechender Hilfsantrag bzw. eine entsprechende Rangfolge im Rahmen des klägerischen Begehrens kann den maßgeblichen Äußerungen des Klägers jedoch - wie erläutert - mangels valider Anhaltspunkte nicht entnommen werden.
32 
Die vom Beklagten sinngemäß vorgenommene Auslegung des klägerischen Begehrens, dass er hilfsweise (für den Fall, dass eine Zurruhesetzung mit Ablauf des Juli 2011 wegen Schwerbehinderung rechtlich nicht möglich ist) wegen Erreichens der Antragsaltersgrenze auf jeden Fall in den Ruhestand treten wolle, kann auch nicht mit dem Grundsatz einer interessengerechten Auslegung begründet werden. Zu den allgemein anerkannten Auslegungsregeln gehört der Grundsatz einer nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung; danach ist im Zweifel gewollt, was vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht (vgl. etwa BGH, Urt. v. 12.07.2001 - IX ZR 358/00 - NJW 2001, 3327). Der Grundsatz der interessengerechten Auslegung beinhaltet danach auch, dass etwa bei zwei möglichen Auslegungsvarianten diejenige gewählt wird, die rechtlich möglich ist und damit der auszulegenden Willenserklärung eine Bedeutung innerhalb des rechtlich vorgegebenen Rahmens beimisst.
33 
Nach diesem Maßstab kann nicht angenommen werden, dass ein Hilfsantrag - wie beschrieben - der wohlverstandenen Interessenlage des Klägers entsprochen hätte. Richtig ist zwar, dass dem - vom Kläger auf den Zurruhesetzungsgrund der Schwerbehinderung nach § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 LBG gestützten - Antrag auf Zurruhesetzung mit Ablauf des Juli 2011 nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 30.04.2014 - 2 C 65.11 - NVwZ-RR 2014, 653) nicht hätte entsprochen werden können, weil das Verfahren auf Zuerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen war. Eine Versetzung in den Ruhestand als Schwerbehinderter nach § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 LBG darf nur vorgenommen werden, wenn die für die Zuerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft zuständige Behörde im Zeitpunkt des vom Beamten beantragten Ruhestandsbeginns bereits einen entsprechenden Feststellungsbescheid erlassen hat. Mit dem genannten Urteil vom 30.04.2014 (aaO) hat das Bundesverwaltungsgericht die anders lautende Entscheidung des OVG Rheinland-Pfalz vom 22.09.2011 (2 A 10665/11 - DÖD 2012, 18) aufgehoben, wonach der Umstand, dass die Anerkennung der Schwerbehinderung erst nach Ruhestandsbeginn ausgesprochen werde, einer rückwirkenden Änderung des Zurruhesetzungsgrundes nicht entgegenstehe, wenn der Zurruhesetzungsbescheid noch nicht bestandskräftig geworden sei.
34 
Dass das Begehren des Klägers auf Grundlage der neuen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (anders als bei der Auslegung des OVG Rheinland-Pfalz) „rechtlich unmöglich“ war, rechtfertigt aber unter den hier gegebenen Umständen nicht die Annahme eines (rechtlich möglichen) Hilfsantrags auf Zurruhesetzung unter Inkaufnahme eines Versorgungsabschlags. Denn bei sachgerechter Bearbeitung des klägerischen Antrags auf Zurruhesetzung hätte ihn das Regierungspräsidium darauf hinweisen müssen, dass die Möglichkeit der Zurruhesetzung mit Ablauf des Monats 2011 nur dann besteht, wenn vorher von der zuständigen Behörde die Schwerbehinderung festgestellt wird. Auf Grundlage dieser Information hätte der Kläger die Wahl gehabt, entweder „pünktlich“ wegen Erreichens der Antragsaltersgrenze zum 01.08.2011 in den Ruhestand zu treten oder aber zunächst im aktiven Dienst zu bleiben und erst später nach erfolgter Feststellung der Schwerbehinderung wegen der Schwerbehinderung - oder im Fall, dass der Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderung erfolglos bleibt - wegen Erreichens der Antragsaltersgrenze in den Ruhestand zu treten. Da für den Kläger danach zwei rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten zur Verfügung gestanden hätten, bleibt kein Raum für eine Auslegung des klägerischen Begehrens entgegen seinem ausdrücklich geäußerten Willen. Es kann - mit anderen Worten - gerade nicht davon ausgegangen werden, dass allein eine Zurruhesetzung mit Ablauf des Juli 2011 wegen Erreichens der Antragsaltersgrenze und damit unter Inkaufnahme eines Versorgungsabschlags dem wohlverstandenen Interesse des Klägers entsprochen hat.
35 
d) Die streitgegenständliche Versetzung des Klägers in den Ruhestand wegen Erreichens der Antragsaltersgrenze stellt sich danach auf Grundlage der dargestellten Auslegung als rechtswidrig dar. Der Antrag bestimmt den Rechtsgrund, aus dem der Beamte vorzeitig in den Ruhestand treten möchte, und legt damit zugleich - für die Statusbehörde bindend - den Gegenstand der Statusentscheidung fest (BVerwG, Urt. v. 25.10.2007, aaO). Die maßgebliche Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe über die Versetzung des Klägers in den Ruhestand vom 09.05.2011 enthielt auch keine Rechtsmittelbelehrung, so dass sie entsprechend § 58 Abs. 2 VwGO innerhalb eines Jahres vom Kläger anfechtbar war; danach hat der von ihm sinngemäß am 24.10.2011 erhobene Widerspruch den Eintritt der Bestandskraft der Versetzungsverfügung verhindert.
36 
Unerheblich ist der Umstand, dass die Versetzungsverfügung dem Kläger am 27.07.2011 ausgehändigt und damit wirksam wurde. Die Versetzung in den Ruhestand ist zwar - wie die Ernennung des Beamten - ein statusverändernder Verwaltungsakt. Sie ist nach dem Ruhestandsbeginn deshalb grundsätzlich nicht mehr korrigierbar (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 30.04.2014, aaO). Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Zurruhesetzung dem Antrag des Beamten entsprach und dementsprechend rechtmäßig war oder wenn eine etwaig rechtswidrige Versetzung bestandskräftig geworden ist. Das allgemeine Interesse der Rechtsbeständigkeit der Zurruhesetzung und der Rechtsklarheit tritt aber dann zurück, wenn der betroffene Beamte - wie hier - eine rechtswidrige Versetzungsverfügung rechtzeitig angefochten hat, da ansonsten die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG „leerlaufen“ würde.
2.
37 
Ausgehend von seinem Klageantrag kann der Kläger deshalb beanspruchen, im Hinblick auf die ihm zuerkannte Eigenschaft als Schwerbehinderter (ohne Versorgungsabschlag) mit Ablauf des Januar 2012 nach § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 LBG in den Ruhestand versetzt zu werden. Nach der dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 30.04.2014, aaO) darf eine Versetzung in den Ruhestand als Schwerbehinderter erst dann vorgenommen werden, wenn die für das Zuerkennungsverfahren zuständige Behörde im Zeitpunkt des vom Beamten beantragten Ruhestandsbeginns einen entsprechenden positiven Feststellungsbescheid erlassen hat. Da dem Kläger mit bestandskräftigem Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart - Landesversorgungsamt - vom 13.10.2011 ein Grad der Behinderung von 50 und damit die Schwerbehinderteneigenschaft zuerkannt wurde, konnte der Kläger eine darauf beruhende Versetzung in den Ruhestand erst mit Ablauf des Januar 2012 beanspruchen. Anders als bei nicht Schwerbehinderten ist bei Lehrern, denen die Schwerbehinderteneigenschaft zuerkannt worden ist, die Zurruhesetzung jeweils zum 01.02. und nicht nur zum 01.08. eines Jahres möglich. (vgl. Erlass des KM vom 21. Mai 2001; Az.: 14-0311.41/279).
3.
38 
Für den Zeitraum von August 2011 bis einschließlich Januar 2012 kommt eine Versetzung des Klägers in den Ruhestand als Schwerbehinderter und damit eine entsprechende Abänderung der Zurruhesetzungsverfügung nicht in Betracht. Im August fehlte noch die Feststellung einer Schwerbehinderung durch die zuständige Behörde.
39 
Unerheblich ist auch der Umstand, dass die Schwerbehinderteneigenschaft dem Kläger rückwirkend ab dem 04.03.2011 zuerkannt wurde und damit materiell-rechtlich die Voraussetzungen für eine Zurruhesetzung wegen Schwerbehinderung mit Ablauf des Juli 2011vorgelegen haben. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 30.04.2014, aaO) muss der Grund für die Zurruhesetzung bei Erlass der Zurruhesetzungsverfügung feststehen; er darf nicht offen oder in der Schwebe bleiben. Deshalb ist die Versetzung in den Ruhestand nach dem Ruhestandsbeginn grundsätzlich nicht mehr korrigierbar und dies erfasst auch den Grund für die Zurruhesetzung. Für diese Sicht spricht entscheidend der Gesichtspunkt der Rechtssicherheit. Denn die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts schließt gleichermaßen Änderungen zugunsten wie zu Lasten des Beamten aus. Würde man nach Beginn des Ruhestands einen Schwebezustand zulassen und damit den Ausgang eines anhängigen Verfahrens auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft für den Ausspruch über den Grund der Zurruhesetzung (wegen Erreichens der Antragsaltersgrenze oder wegen Schwerbehinderung) „abwarten“, wäre auch eine Änderung zu Lasten des Beamten etwa bei nachträglichem Wegfall der Schwerbehinderteneigenschaft möglich (z. B. bei einer Krebserkrankung nach Entfallen des Rezidivrisikos).
40 
Die dargestellte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führt dazu, dass der Dienstherr dem Zurruhesetzungsantrag des Klägers - wie er sich bei einer Gesamtschau der Erklärungen von Oktober 2010 und 20.05.2011 ergibt - nicht hätte entsprechen dürfen. Daraus folgt aber auch für die hier zu beurteilende Fallkonstellation, dass dem Kläger nach Aufhebung der rechtswidrigen Zurruhesetzungsverfügung ebenfalls kein entsprechender Anspruch zusteht. Der Kläger kann nicht bessergestellt werden als dies bei einem rechtmäßigen Alternativverhalten der Behörde der Fall gewesen wäre. In diesem Fall - auch dies wurde dargelegt - hätte der Kläger allein die Wahl gehabt, mit Ablauf des Juli 2011 wegen Erreichens der Antragsaltersgrenze in den Ruhestand zu treten oder aber zunächst im aktiven Dienst zu bleiben und erst nach erfolgter Feststellung der Schwerbehinderung wegen der Schwerbehinderung mit Ablauf des Januar 2012 in den Ruhestand zu treten.
41 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 S. 3 VwGO. Danach können einem Beteiligten die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. Dies ist hier der Fall. Wirtschaftlich betrachtet streiten die Beteiligten um den Differenzbetrag von monatlich 116,26 EUR zwischen innegehabtem und erstrebtem Teilstatus. Auf Grundlage des Urteilsausspruchs ist der Kläger insoweit für einen Zeitraum von sechs Monaten unterlegen und hat beginnend ab dem 01.02.2012 bis zu seinem Lebensende obsiegt. Das Unterliegen des Klägers für einen Zeitraum von sechs Monaten stellt sich danach unter Berücksichtigen der durchschnittlichen statistischen Lebensdauer als geringfügig dar.
42 
Beschluss
43 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf EUR 2.790,24 festgesetzt (zweifacher Jahresbetrag der Differenz zwischen dem innegehabtem und erstrebtem Teilstatus, allgemeine Meinung, vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 10.09.2013, aaO).
44 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
19 
Mit Einverständnis der Beteiligten konnte der Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§§ 87 a Abs. 2, 101 Abs. 2 VwGO).
20 
Die Klage ist zulässig. Soweit sie auf Aufhebung bzw. Änderung der Zurruhesetzungsverfügung vom 09.05.2011 gerichtet ist, fehlt es nicht an der erforderlichen Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) oder am Rechtsschutzbedürfnis. Zwar kann eine Versetzung in den Ruhestand, die entsprechend einem Zurruhesetzungsantrag des Beamten erfolgt ist, nicht nachträglich durch Rücknahme des Antrags oder Rücknahme der Zustimmung die Rechtsgrundlage entzogen werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.09.1996 - 2 B 98.96 - ZBR 1997, 20). Im vorliegenden Fall streiten die Beteiligten jedoch gerade um die Frage, ob die erfolgte Zurruhesetzung dem Antrag des Klägers entsprochen hat, so dass eine Rechtsverletzung möglich erscheint (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.09.2013 - 4 S 1042/12 - juris).
21 
Die Klage ist auch zum ganz überwiegenden Teil begründet. Der Kläger hat Anspruch darauf, ab Februar 2012 statt wegen Erreichens der vorgezogenen Altersgrenze nach § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 LBG wegen Schwerbehinderung nach § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 LBG in den Ruhestand versetzt zu werden. Insoweit sind die Versetzungsverfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 09.05.2011 und die Bescheide des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 03.11.2011 und 26.04.2012 rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Soweit der Kläger darüber hinaus auch für den Zeitraum von August 2011 bis einschließlich Januar 2012 die Versetzung in den Ruhestand wegen Schwerbehinderung begehrt, hat die Klage hingegen keinen Erfolg.
22 
Nach § 40 LBG können Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden. Dabei haben sie nach Vollendung des 63. Lebensjahres die Wahl, ob sie die Versetzung in den Ruhestand auf ihr Alter (§ 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 LBG) oder auf ihre (etwaige) Schwerbehinderung (§ 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 LBG) stützen. Die Verfügung über die Versetzung in den Ruhestand ist der Beamtin oder dem Beamten bekannt zu geben; sie kann bis zum Beginn des Ruhestands zurückgenommen werden (§ 45 Abs. 1 S. 2 HS. 1 und 2 LBG).
23 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur vergleichbaren Rechtslage nach dem Deutschen Richtergesetz und nach dem Bundesbeamtengesetz (BVerwG, Urt. v. 25.10.2007 - 2 C 22.06 - NVwZ-RR 2008, 193) kann weder die Versetzung in den Ruhestand noch der Grund, auf dem sie beruht, nach dem Beginn des Ruhestands durch Widerruf, Rücknahme oder Wiederaufgreifen des Verfahrens nachträglich geändert werden. Dies scheitert an § 47 Abs. 1 S. 2 HS. 2 BBG in der damaligen Fassung. Diese Vorschrift entspricht der dargestellten Regelung in § 45 Abs. 1 S. 2 2. HS LBG. Die Bestimmung dient zum einen dem Vertrauensschutz des in den Ruhestand versetzten Beamten, zum anderen im allgemeinen Interesse der Rechtsbeständigkeit der Statusentscheidung und der Rechtsklarheit. Damit erweist sie sich als das Gegenstück der Ämterstabilität, die aus ähnlichen Gründen den Widerruf und die Rücknahme der Ernennung von den allgemeinen Vorschriften ausnimmt und an spezielle, im Beamtengesetz selbst geregelte Voraussetzungen knüpft. Deshalb kann eine bestandskräftige Versetzung in den Ruhestand nicht nach den allgemeinen Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes widerrufen oder zurückgenommen werden. Zu diesen allgemeinen Vorschriften zählen nicht nur die in den §§ 48 und 49 VwVfG geregelten Tatbestände, sondern ebenso die in § 51 VwVfG geregelte Wiederaufnahme des Verwaltungsverfahrens (vgl. dazu auch OVG Hamburg, Beschl. v. 18.09.2012 - 1 Bf 96/11.Z - NVwZ-RR 2013).
24 
Auf Grundlage der dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nimmt der VGH Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 10.09.2013 (4 S 1042/12, aaO) weiter an, dass in einem Rechtsbehelfsverfahren gegen die verfügte Zurruhesetzung die Rechtsgrundlage der Zurruhesetzungsverfügung (wegen Vollendung des 63. Lebensjahres oder wegen Schwerbehinderteneigenschaft) nicht mehr geändert werden kann, wenn die Zurruhesetzung dem Antrag des Beamten entspricht und dementsprechend rechtmäßig war. Die statusverändernde Wirkung einer Zurruhesetzung steht nach Eintritt in den Ruhestand danach einer nachträglichen Änderung des Zurruhesetzungsgrundes entgegen, wenn nicht der Beamte zuvor eine anderweitige Zurruhesetzung beantragt hat und sich die angefochtene Versetzung in den Ruhestand deshalb als rechtswidrig erweist.
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Ausgehend von diesen Rechtsgrundsätzen steht die Wirkung der mit Ablauf des Juli 2011 erfolgten Zurruhesetzung des Klägers einer nachträglichen Änderung des Zurruhesetzungsgrundes (statt wegen Erreichens der vorgezogenen Antragsaltersgrenze wegen festgestellter Schwerbehinderung) im vorliegenden Fall nicht entgegen, da die Zurruhesetzung nicht dem Antrag des Klägers entsprach und sich deshalb die angefochtene Versetzung in den Ruhestand als rechtswidrig erweist (1.). Auf Grundlage der dem Kläger im Oktober 2011 bestandskräftig zuerkannten Schwerbehinderteneigenschaft kann er daraus folgend beanspruchen, nach § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 LBG mit Ablauf des Januar 2012 als Schwerbehinderter (ohne Versorgungsabschlag) in den Ruhestand versetzt zu werden (2.). Für den Zeitraum von August 2011 bis einschließlich Januar 2012 kommt aber eine Versetzung in den Ruhestand als Schwerbehinderter nicht in Betracht, da die zuständige Behörde die Schwerbehinderung erst nach dem ersten möglichen Termin für einen vorzeitigen Ruhestand (zum 01.08.2011) im Oktober 2011 festgestellt hat; der Umstand, dass die zuständige Behörde die Schwerbehinderteneigenschaft rückwirkend ab dem 04.03.2011 zuerkannt hat, rechtfertigt keine abweichende Einschätzung (3.).
1.
26 
Zu Unrecht hat der Beklagte angenommen, der Kläger habe die Zurruhesetzung auf sein Alter und damit auf § 45 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 LBG gestützt.
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a) Im Rahmen der Auslegung des klägerischen Antrags auf Versetzung in den Ruhestand sind sowohl sein Antragsschreiben vom 17.10.2010 als auch sein ergänzendes Schreiben vom 20.05.2011, in dem er auf das laufende Verfahren auf Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft hingewiesen hat, in den Blick zu nehmen. Der Inhalt der Erklärungen des Klägers ist nach den für die Auslegung von Willenserklärungen allgemein geltenden Grundsätzen zu ermitteln. Entsprechend anwendbar sind die §§ 133, 157 BGB. Dabei kommt es nicht darauf an, was der Kläger mit seiner Erklärung gewollt hat oder wie ein außenstehender Dritter den materiellen Gehalt seiner Schreiben verstehen würde. Die Schreiben sind vielmehr - wie allgemein im Rechtsverkehr bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen - bei entsprechender Anwendung des § 133 BGB nach dem objektiven Verständnishorizont des Empfängers auszulegen. Entscheidend ist damit wie der Inhaltsadressat selbst (hier das Regierungspräsidium Karlsruhe) nach den ihm bekannten Umständen den materiellen Gehalt der Erklärungen unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen musste (allgemeine Auffassung der Bundesgerichte, vgl. etwa BVerwG., Urt. v. 18.04.1997 - 8 C 43.95 - BVerwGE 104,301; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.04.2010 - 2 S 2312/09 - juris). Im Rahmen der Auslegung ist der wirkliche Wille des Erklärenden zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften. Zu würdigen ist der gesamte Inhalt der Erklärung einschließlich der Gesamtumstände.
28 
b) In Anwendung dieser Rechtsgrundsätze können die Erklärungen des Klägers - bei der vorzunehmenden Gesamtschau - nur so verstanden werden, dass er - erstens - mit Ablauf des Juli 2011 aus dem aktiven Dienst ausscheiden bzw. in den Ruhestand treten wollte und dass - zweitens - die Zurruhesetzung zur Vermeidung eines Versorgungsabschlags auf die von ihm behauptete Schwerbehinderung und damit auf § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 LBG gestützt werden sollte.
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Der ursprüngliche Antrag des Klägers vom 17.10.2010 war zwar erkennbar im Hinblick auf die Vollendung des 63. Lebensjahres (am 03.04.2011) erfolgt und bezog sich damit noch auf den Versetzungsgrund des § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 LBG. Denn zu diesem Zeitpunkt lag unstreitig eine Schwerbehinderung des Klägers noch nicht vor, und der Antrag enthielt auch keine Hinweise auf eine etwaige Erkrankung, die für den Inhaltsadressaten und damit das Regierungspräsidium die Schlussfolgerung erlaubt hätte, dem Kläger könnte die Schwerbehinderteneigenschaft zuerkannt werden. Zum Zeitpunkt des Antragseingangs im Oktober 2010 kam danach nur die Vollendung des 63. Lebensjahres am 03.04.2011 als Grund für die Versetzung des Klägers in den Ruhestand in Betracht. Dementsprechend durfte die Behörde auch davon ausgehen, dass der Kläger dazu bereit war, bei seiner vorzeitigen Zurruhesetzung den gesetzlich vorgesehenen Versorgungsabschlag in Kauf zu nehmen. Auf Grundlage des maßgeblichen Schreibens vom 20.05.2011 war für den Dienstherr jedoch ausreichend erkennbar, dass der Kläger den Grund für den Ruhestand „auswechseln“ wollte (wegen Schwerbehinderung statt Erreichens der Antragsaltersgrenze) und er damit an seinem ursprünglichen Begehren nicht mehr festhielt. Das Schreiben enthielt nicht nur den Hinweis auf den erlittenen Schlaganfall und eine Herzschrittmacheroperation, sondern auch auf ein laufendes Verfahren auf Zuerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft bei der dafür zuständigen Behörde. In seinem Schreiben hat der Kläger zudem ausdrücklich angefragt, wann seinem Dienstherrn die Feststellung des Grades seiner Behinderung vorliegen müsse. Damit hat der Kläger nicht nur eine - im Vergleich zur Antragstellung im Oktober 2010 - grundlegend veränderte Lebenssituation mitgeteilt, sondern auch unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er seinen Zurruhesetzungsantrag auf den für ihn vorteilhafteren Grund - sprich die Schwerbehinderung - gründet. Dem Schreiben vom 20.05.2011 lässt sich gleichzeitig entnehmen, dass der Kläger am bereits ursprünglich zum Ausdruck gebrachten Ruhestandsbeginn mit Ablauf des Juli 2011 festzuhalten beabsichtigte.
30 
c) Darüber hinaus kann den Erklärungen des Klägers - entgegen der Auffassung des Beklagten - nicht entnommen werden, ob für ihn im Rahmen der begehrten Zurruhesetzung der Zeitpunkt (mit Ablauf des Juli 2011) oder die Frage des Zurruhesetzungsgrundes, d. h. eine Zurruhesetzung mit oder ohne Versorgungsabschlag, vorrangig ist, falls die zuständige Behörde über den Antrag auf Zuerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft bis zum angestrebten Ruhestandsbeginn noch nicht entschieden hat und deshalb eine Zurruhesetzung gestützt auf § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 LBG nicht in Frage gekommen wäre. Ausgehend von seinem ursprünglichen Antrag vom Oktober 2010 kann zwar ohne Weiteres angenommen werden, der Kläger sei bereit gewesen, mit Erreichen der Antragsaltersgrenze auch unter Inkaufnahme eines Versorgungsabschlags in den Ruhestand zu gehen. Dieser Umstand lässt aber keinen hinreichend sicheren Schluss darauf zu, dass der Kläger auch noch im Zeitpunkt seines Schreibens vom Mai 2011 (nach seiner schweren Erkrankung) bereit gewesen ist, den nicht unerheblichen Versorgungsabschlag von knapp 120 EUR monatlich in Kauf zu nehmen. Dabei sind insbesondere die zu diesem Zeitpunkt grundlegend veränderte Lebenssituation des Klägers in Form der schweren Erkrankung und die sich daraus ergebenden Behinderungen in die Beurteilung einzustellen. Denn nach allgemeiner Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass im Hinblick auf die Schwerbehinderung höhere Ausgaben bzw. Kosten auf die betreffende Person zukommen und sich deshalb die Frage, welches Versorgungsniveau der betreffende Beamte für auskömmlich betrachtet, grundlegend neu stellt.
31 
Da danach im Rahmen der Auslegung des klägerischen Begehrens eine Rangfolge bezüglich der Kriterien „Ruhestandsbeginn“ einerseits und „Zurruhesetzungsgrund“ andererseits nicht zu ermitteln ist und folglich beide Kriterien vom Kläger gleichermaßen und gleichrangig zum Gegenstand seines Antrags gemacht wurden, können seine Erklärungen auch nicht so verstanden werden, dass er zu dem von ihm begehrten Zeitpunkt mit Ablauf des Juli 2011 auf jeden Fall in den Ruhestand treten wollte, allerdings zur Vermeidung eines Versorgungsabschlags möglichst gestützt auf seine Schwerbehinderteneigenschaft und nur für den Fall einer fehlenden Schwerbehinderung auf Grundlage der allgemeinen Regelung über die Vollendung des 63.Lebensjahres. Eine derartige Verbindung mehrerer Zurruhesetzungsgründe als Haupt- und Hilfsantrag ist zwar rechtlich möglich; ein entsprechender Hilfsantrag bzw. eine entsprechende Rangfolge im Rahmen des klägerischen Begehrens kann den maßgeblichen Äußerungen des Klägers jedoch - wie erläutert - mangels valider Anhaltspunkte nicht entnommen werden.
32 
Die vom Beklagten sinngemäß vorgenommene Auslegung des klägerischen Begehrens, dass er hilfsweise (für den Fall, dass eine Zurruhesetzung mit Ablauf des Juli 2011 wegen Schwerbehinderung rechtlich nicht möglich ist) wegen Erreichens der Antragsaltersgrenze auf jeden Fall in den Ruhestand treten wolle, kann auch nicht mit dem Grundsatz einer interessengerechten Auslegung begründet werden. Zu den allgemein anerkannten Auslegungsregeln gehört der Grundsatz einer nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung; danach ist im Zweifel gewollt, was vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht (vgl. etwa BGH, Urt. v. 12.07.2001 - IX ZR 358/00 - NJW 2001, 3327). Der Grundsatz der interessengerechten Auslegung beinhaltet danach auch, dass etwa bei zwei möglichen Auslegungsvarianten diejenige gewählt wird, die rechtlich möglich ist und damit der auszulegenden Willenserklärung eine Bedeutung innerhalb des rechtlich vorgegebenen Rahmens beimisst.
33 
Nach diesem Maßstab kann nicht angenommen werden, dass ein Hilfsantrag - wie beschrieben - der wohlverstandenen Interessenlage des Klägers entsprochen hätte. Richtig ist zwar, dass dem - vom Kläger auf den Zurruhesetzungsgrund der Schwerbehinderung nach § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 LBG gestützten - Antrag auf Zurruhesetzung mit Ablauf des Juli 2011 nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 30.04.2014 - 2 C 65.11 - NVwZ-RR 2014, 653) nicht hätte entsprochen werden können, weil das Verfahren auf Zuerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen war. Eine Versetzung in den Ruhestand als Schwerbehinderter nach § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 LBG darf nur vorgenommen werden, wenn die für die Zuerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft zuständige Behörde im Zeitpunkt des vom Beamten beantragten Ruhestandsbeginns bereits einen entsprechenden Feststellungsbescheid erlassen hat. Mit dem genannten Urteil vom 30.04.2014 (aaO) hat das Bundesverwaltungsgericht die anders lautende Entscheidung des OVG Rheinland-Pfalz vom 22.09.2011 (2 A 10665/11 - DÖD 2012, 18) aufgehoben, wonach der Umstand, dass die Anerkennung der Schwerbehinderung erst nach Ruhestandsbeginn ausgesprochen werde, einer rückwirkenden Änderung des Zurruhesetzungsgrundes nicht entgegenstehe, wenn der Zurruhesetzungsbescheid noch nicht bestandskräftig geworden sei.
34 
Dass das Begehren des Klägers auf Grundlage der neuen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (anders als bei der Auslegung des OVG Rheinland-Pfalz) „rechtlich unmöglich“ war, rechtfertigt aber unter den hier gegebenen Umständen nicht die Annahme eines (rechtlich möglichen) Hilfsantrags auf Zurruhesetzung unter Inkaufnahme eines Versorgungsabschlags. Denn bei sachgerechter Bearbeitung des klägerischen Antrags auf Zurruhesetzung hätte ihn das Regierungspräsidium darauf hinweisen müssen, dass die Möglichkeit der Zurruhesetzung mit Ablauf des Monats 2011 nur dann besteht, wenn vorher von der zuständigen Behörde die Schwerbehinderung festgestellt wird. Auf Grundlage dieser Information hätte der Kläger die Wahl gehabt, entweder „pünktlich“ wegen Erreichens der Antragsaltersgrenze zum 01.08.2011 in den Ruhestand zu treten oder aber zunächst im aktiven Dienst zu bleiben und erst später nach erfolgter Feststellung der Schwerbehinderung wegen der Schwerbehinderung - oder im Fall, dass der Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderung erfolglos bleibt - wegen Erreichens der Antragsaltersgrenze in den Ruhestand zu treten. Da für den Kläger danach zwei rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten zur Verfügung gestanden hätten, bleibt kein Raum für eine Auslegung des klägerischen Begehrens entgegen seinem ausdrücklich geäußerten Willen. Es kann - mit anderen Worten - gerade nicht davon ausgegangen werden, dass allein eine Zurruhesetzung mit Ablauf des Juli 2011 wegen Erreichens der Antragsaltersgrenze und damit unter Inkaufnahme eines Versorgungsabschlags dem wohlverstandenen Interesse des Klägers entsprochen hat.
35 
d) Die streitgegenständliche Versetzung des Klägers in den Ruhestand wegen Erreichens der Antragsaltersgrenze stellt sich danach auf Grundlage der dargestellten Auslegung als rechtswidrig dar. Der Antrag bestimmt den Rechtsgrund, aus dem der Beamte vorzeitig in den Ruhestand treten möchte, und legt damit zugleich - für die Statusbehörde bindend - den Gegenstand der Statusentscheidung fest (BVerwG, Urt. v. 25.10.2007, aaO). Die maßgebliche Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe über die Versetzung des Klägers in den Ruhestand vom 09.05.2011 enthielt auch keine Rechtsmittelbelehrung, so dass sie entsprechend § 58 Abs. 2 VwGO innerhalb eines Jahres vom Kläger anfechtbar war; danach hat der von ihm sinngemäß am 24.10.2011 erhobene Widerspruch den Eintritt der Bestandskraft der Versetzungsverfügung verhindert.
36 
Unerheblich ist der Umstand, dass die Versetzungsverfügung dem Kläger am 27.07.2011 ausgehändigt und damit wirksam wurde. Die Versetzung in den Ruhestand ist zwar - wie die Ernennung des Beamten - ein statusverändernder Verwaltungsakt. Sie ist nach dem Ruhestandsbeginn deshalb grundsätzlich nicht mehr korrigierbar (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 30.04.2014, aaO). Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Zurruhesetzung dem Antrag des Beamten entsprach und dementsprechend rechtmäßig war oder wenn eine etwaig rechtswidrige Versetzung bestandskräftig geworden ist. Das allgemeine Interesse der Rechtsbeständigkeit der Zurruhesetzung und der Rechtsklarheit tritt aber dann zurück, wenn der betroffene Beamte - wie hier - eine rechtswidrige Versetzungsverfügung rechtzeitig angefochten hat, da ansonsten die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG „leerlaufen“ würde.
2.
37 
Ausgehend von seinem Klageantrag kann der Kläger deshalb beanspruchen, im Hinblick auf die ihm zuerkannte Eigenschaft als Schwerbehinderter (ohne Versorgungsabschlag) mit Ablauf des Januar 2012 nach § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 LBG in den Ruhestand versetzt zu werden. Nach der dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 30.04.2014, aaO) darf eine Versetzung in den Ruhestand als Schwerbehinderter erst dann vorgenommen werden, wenn die für das Zuerkennungsverfahren zuständige Behörde im Zeitpunkt des vom Beamten beantragten Ruhestandsbeginns einen entsprechenden positiven Feststellungsbescheid erlassen hat. Da dem Kläger mit bestandskräftigem Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart - Landesversorgungsamt - vom 13.10.2011 ein Grad der Behinderung von 50 und damit die Schwerbehinderteneigenschaft zuerkannt wurde, konnte der Kläger eine darauf beruhende Versetzung in den Ruhestand erst mit Ablauf des Januar 2012 beanspruchen. Anders als bei nicht Schwerbehinderten ist bei Lehrern, denen die Schwerbehinderteneigenschaft zuerkannt worden ist, die Zurruhesetzung jeweils zum 01.02. und nicht nur zum 01.08. eines Jahres möglich. (vgl. Erlass des KM vom 21. Mai 2001; Az.: 14-0311.41/279).
3.
38 
Für den Zeitraum von August 2011 bis einschließlich Januar 2012 kommt eine Versetzung des Klägers in den Ruhestand als Schwerbehinderter und damit eine entsprechende Abänderung der Zurruhesetzungsverfügung nicht in Betracht. Im August fehlte noch die Feststellung einer Schwerbehinderung durch die zuständige Behörde.
39 
Unerheblich ist auch der Umstand, dass die Schwerbehinderteneigenschaft dem Kläger rückwirkend ab dem 04.03.2011 zuerkannt wurde und damit materiell-rechtlich die Voraussetzungen für eine Zurruhesetzung wegen Schwerbehinderung mit Ablauf des Juli 2011vorgelegen haben. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 30.04.2014, aaO) muss der Grund für die Zurruhesetzung bei Erlass der Zurruhesetzungsverfügung feststehen; er darf nicht offen oder in der Schwebe bleiben. Deshalb ist die Versetzung in den Ruhestand nach dem Ruhestandsbeginn grundsätzlich nicht mehr korrigierbar und dies erfasst auch den Grund für die Zurruhesetzung. Für diese Sicht spricht entscheidend der Gesichtspunkt der Rechtssicherheit. Denn die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts schließt gleichermaßen Änderungen zugunsten wie zu Lasten des Beamten aus. Würde man nach Beginn des Ruhestands einen Schwebezustand zulassen und damit den Ausgang eines anhängigen Verfahrens auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft für den Ausspruch über den Grund der Zurruhesetzung (wegen Erreichens der Antragsaltersgrenze oder wegen Schwerbehinderung) „abwarten“, wäre auch eine Änderung zu Lasten des Beamten etwa bei nachträglichem Wegfall der Schwerbehinderteneigenschaft möglich (z. B. bei einer Krebserkrankung nach Entfallen des Rezidivrisikos).
40 
Die dargestellte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führt dazu, dass der Dienstherr dem Zurruhesetzungsantrag des Klägers - wie er sich bei einer Gesamtschau der Erklärungen von Oktober 2010 und 20.05.2011 ergibt - nicht hätte entsprechen dürfen. Daraus folgt aber auch für die hier zu beurteilende Fallkonstellation, dass dem Kläger nach Aufhebung der rechtswidrigen Zurruhesetzungsverfügung ebenfalls kein entsprechender Anspruch zusteht. Der Kläger kann nicht bessergestellt werden als dies bei einem rechtmäßigen Alternativverhalten der Behörde der Fall gewesen wäre. In diesem Fall - auch dies wurde dargelegt - hätte der Kläger allein die Wahl gehabt, mit Ablauf des Juli 2011 wegen Erreichens der Antragsaltersgrenze in den Ruhestand zu treten oder aber zunächst im aktiven Dienst zu bleiben und erst nach erfolgter Feststellung der Schwerbehinderung wegen der Schwerbehinderung mit Ablauf des Januar 2012 in den Ruhestand zu treten.
41 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 S. 3 VwGO. Danach können einem Beteiligten die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. Dies ist hier der Fall. Wirtschaftlich betrachtet streiten die Beteiligten um den Differenzbetrag von monatlich 116,26 EUR zwischen innegehabtem und erstrebtem Teilstatus. Auf Grundlage des Urteilsausspruchs ist der Kläger insoweit für einen Zeitraum von sechs Monaten unterlegen und hat beginnend ab dem 01.02.2012 bis zu seinem Lebensende obsiegt. Das Unterliegen des Klägers für einen Zeitraum von sechs Monaten stellt sich danach unter Berücksichtigen der durchschnittlichen statistischen Lebensdauer als geringfügig dar.
42 
Beschluss
43 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf EUR 2.790,24 festgesetzt (zweifacher Jahresbetrag der Differenz zwischen dem innegehabtem und erstrebtem Teilstatus, allgemeine Meinung, vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 10.09.2013, aaO).
44 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Verfügung des Vorstandes der Deutschen Post AG vom 15. Dezember 2009 über die Versetzung des Klägers in den Ruhestand nach Vollendung des 63. Lebensjahres sowie der diesbezügliche Widerspruchsbescheid ohne Datum (nach dem Entwurf: 7. Juli 2010), zugestellt am 8. Juli 2010, werden aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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(1) Der Besitzeinweisungsbeschluß muß enthalten

1.
die Bezeichnung der durch die Besitzeinweisung Betroffenen, des Bundes als Antragsteller und des Eingewiesenen sowie des Zweckes, für den die Enteignung vorgesehen ist;
2.
die Bezeichnung des Gegenstands der Besitzeinweisung; hierbei soll
a)
das von der Enteignung betroffene Grundstück nach Größe, grundbuchmäßiger, katastermäßiger oder sonst üblicher Bezeichnung angegeben werden; im Fall der Enteignung eines Grundstücksteils ist bei der Besitzeinweisung die Begrenzung dieses Teiles zu beschreiben;
b)
soweit ein Recht an einem Grundstück (§ 12 Abs. 1) Gegenstand einer selbständigen Enteignung sein soll, dieses nach Inhalt und grundbuchmäßiger Bezeichnung angegeben werden;
c)
soweit ein sonstiges Recht im Sinne des § 12 Abs. 1 Buchstabe b Gegenstand einer selbständigen Enteignung sein soll, dieses nach seinem Inhalt und dem Grund seines Bestehens angegeben werden;
3.
die Entscheidung über die gegen den Besitzeinweisungsbeschluß erhobenen Einwendungen der durch die Besitzeinweisung Betroffenen;
4.
die Festsetzung einer Besitzeinweisungsentschädigung;
5.
den Zeitpunkt, in dem die Besitzeinweisung wirksam wird.

(2) Der Besitzeinweisungsbeschluß ist dem Betroffenen, dem Bund als Antragsteller und dem Eingewiesenen zuzustellen. Er ist mit einer Rechtsmittelbelehrung und einer Belehrung über das Antragsrecht nach § 41 zu versehen.

(1) Der Beschluß ist den Beteiligten zuzustellen. Die Zustellung eines den jeweiligen Beteiligten betreffenden Auszugs genügt. Der Teil des Beschlusses über die Entschädigung ist jedem, der einen Anspruch hat oder geltend macht, zuzustellen. Der Beschluß ist mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.

(2) Ist im Grundbuch die Anordnung der Zwangsversteigerung oder der Zwangsverwaltung eingetragen, so gibt die Enteignungsbehörde dem Vollstreckungsgericht von dem Beschluß Kenntnis.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Der Besitzeinweisungsbeschluß muß enthalten

1.
die Bezeichnung der durch die Besitzeinweisung Betroffenen, des Bundes als Antragsteller und des Eingewiesenen sowie des Zweckes, für den die Enteignung vorgesehen ist;
2.
die Bezeichnung des Gegenstands der Besitzeinweisung; hierbei soll
a)
das von der Enteignung betroffene Grundstück nach Größe, grundbuchmäßiger, katastermäßiger oder sonst üblicher Bezeichnung angegeben werden; im Fall der Enteignung eines Grundstücksteils ist bei der Besitzeinweisung die Begrenzung dieses Teiles zu beschreiben;
b)
soweit ein Recht an einem Grundstück (§ 12 Abs. 1) Gegenstand einer selbständigen Enteignung sein soll, dieses nach Inhalt und grundbuchmäßiger Bezeichnung angegeben werden;
c)
soweit ein sonstiges Recht im Sinne des § 12 Abs. 1 Buchstabe b Gegenstand einer selbständigen Enteignung sein soll, dieses nach seinem Inhalt und dem Grund seines Bestehens angegeben werden;
3.
die Entscheidung über die gegen den Besitzeinweisungsbeschluß erhobenen Einwendungen der durch die Besitzeinweisung Betroffenen;
4.
die Festsetzung einer Besitzeinweisungsentschädigung;
5.
den Zeitpunkt, in dem die Besitzeinweisung wirksam wird.

(2) Der Besitzeinweisungsbeschluß ist dem Betroffenen, dem Bund als Antragsteller und dem Eingewiesenen zuzustellen. Er ist mit einer Rechtsmittelbelehrung und einer Belehrung über das Antragsrecht nach § 41 zu versehen.