Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 11. Aug. 2016 - 3 K 2786/15

published on 11/08/2016 00:00
Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 11. Aug. 2016 - 3 K 2786/15
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Gericht

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

 
Die Kläger begehren die Aus- bzw. Rückzahlung von Verwaltungs- und Geldbeschaffungskosten, die im Zusammenhang mit der Bereitstellung eines nach dem Wohnraumförderungsgesetz des Landes bewilligten Förderdarlehens veranschlagt wurden.
Mit Antrag vom 17.06.2009 beantragten die Kläger die Gewährung von Fördermitteln nach dem Landeswohnraumförderungsgesetz in Form eines zinsverbilligten Kapitalmarktdarlehens in Höhe von 155.000 EUR mit einem Auszahlungskurs von 98 % (151.900 EUR). Nach Prüfung und Weiterleitung durch die Wohnraumförderungsstelle übermittelte die Beklagte den Klägern ein auf den 23.07.2009 datiertes Anschreiben, eine mit einem Briefkopf der L-Bank und einer Rechtsbehelfsbelehrung versehene, auf denselben Tag datierte Förderzusage sowie ein auf denselben Tag datiertes, mit einer Widerrufsbelehrung nach bürgerlichem Recht versehenes Darlehensangebot in der beantragten Höhe.
Die Förderzusage hat folgenden Inhalt [auszugsweise]:
Sehr geehrte […],
das Land Baden-Württemberg fördert selbst genutztes Wohneigentum mit Darlehen der L-Bank zu Vorzugsbedingungen (Festbetragsfinanzierung). Hierfür ergeht folgende
FÖRDERZUSAGE
Mit dieser Förderzusage nach § 13 Landeswohnraumförderungsgesetz (LWoFG) wird über Ihren Förderantrag entschieden und Ihr Anspruch auf Fördermittel aus dem Landeswohnraumförderungsprogramm begründet. Gleichzeitig bietet Ihnen die L-Bank den Abschluss eines Darlehensvertrages an, in dem die Darlehensbedingungen im Einzelnen vereinbart werden.
[…]
Aus Mitteln des Bundes und des Landes Baden-Württemberg, d.h. aus Haushaltsmitteln, erhalten Sie für Ihr Vorhaben folgende Projektförderung (die weiteren Einzelheiten, insbesondere zu Verzinsung und Tilgung, entnehmen Sie bitte dem beigefügten Darlehensvertrag):
Z 15 – Kapitalmarktdarlehen mit 15-jähriger Zinsverbilligung (Zuwendung)
[…]
Das Förderdarlehen für Ihren Haushalt beträgt […] EUR. Das Darlehen ist im Zins verbilligt bis [...]. Der unverbilligte Zinssatz wird in den ersten zweieinhalb Jahren um 3,25 Prozentpunkte verbilligt, höchstens aber auf 0,50 Prozent. Diese Verbilligung verringert sich nach zweieinhalb Jahren um 0,25 Prozentpunkte sowie nach viereinhalb, nach sechseinhalb, nach achteinhalb, nach zehneinhalb und nach zwölfeinhalb Jahren um jeweils 0,50 Prozentpunkte bis auf zuletzt 0,50 Prozentpunkte. Die Zinsverbilligung endet nach fünfzehn Jahren.
10 
Tilgung
2,00 % pro Jahr aus dem Ursprungskapital zuzüglich ersparter Zinsen
                 
Einmalige Kosten
2,00 %
11 
[…]
12 
Aufhebung der Förderzusage
13 
Die L-Bank ist berechtigt, im Rahmen der §§ 48 und 49 Landesverwaltungsverfahrensgesetz die Förderzusage aufzuheben. Es wird auf Ziffer 8 der Besonderen Bestimmungen zur Wohnraumförderung (NBest-WoRaum) verwiesen. Eine Aufhebung der Förderzusage kommt insbesondere in Betracht, wenn […].
14 
Außer-Kraft-Treten der Förderzusage
15 
Diese Förderzusage tritt zum [Zeitpunkt des Ablaufs der Zinsverbilligung] außer Kraft, sofern sie nicht vorher aufgehoben oder auf die weitere Inanspruchnahme der Förderung verzichtet wird. Tritt die Förderzusage vor diesem Zeitpunkt außer Kraft, so richtet sich der Bestand der öffentlich-rechtlichen Bindungen nach § 16 LWoFG.
16 
Beigefügt sind
17 
- die Besonderen Bestimmungen zur Wohnraumförderung (NBest-WoRaum),
- der Darlehensvertrag,
18 
die Bestandteil dieser Förderzusage sind.
19 
RECHTSBEHELFSBELEHRUNG
20 
Gegen diese Förderzusage können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Landeskreditbank Baden-Württemberg – Förderbank, […] schriftlich oder zur Niederschrift einlegen.
21 
Das Darlehensangebot hat folgenden Inhalt [auszugsweise]:
22 
Die L-Bank sagt Ihnen das im folgenden Konditionenblatt genannte Darlehen zu:
23 
[…]
Z 15 – Kapitalmarktdarlehen mit 15-jähriger Zinsverbilligung
24 
Kontonummer
[...] 
Darlehensbetrag
EUR [...]
                 
Einmalige Verwaltungskosten
1,00 % des Darlehensbetrages [...]
Einmalige Geldbeschaffungskosten 
1,00 % des Darlehensbetrages […]
                 
Nettodarlehensbetrag
EUR [...]
                 
Zins   
1,75 % pro Jahr ab Auszahlung
1. Zinsanhebung auf
2,00 % pro Jahr ab [...]
2. Zinsanhebung auf
2,50 % pro Jahr ab [...]
3. Zinsanhebung auf
3,00 % pro Jahr ab [...]
4. Zinsanhebung auf
3,50 % pro Jahr ab [...]
5. Zinsanhebung auf
4,00 % pro Jahr ab [...]
6. Zinsanhebung auf
4,50 % pro Jahr ab [...]
                 
Die Zinsverbilligung endet am
[…]     
25 
Berechnungsgrundlage für die von Ihnen zu zahlenden verbilligten Zinssätze ist der unverbilligte Zins.
26 
Unverbilligter Zins 
5,00 % pro Jahr
27 
Die Zinsfestschreibung endet am 
[…]     
28 
Sollte die Förderzusage aufgehoben werden, kann das Darlehen zum unverbilligten Zinssatz fortgeführt werden.
29 
Anfänglicher effektiver Jahreszins 
3,09 %
30 
Die einmaligen Kosten werden zum Zwecke der Preisangabe auf den Zeitraum der Zinsfestschreibung verrechnet.
[…]
31 
Informationen zum Darlehen
32 
[…]
Da die Auszahlungstermine noch nicht feststehen und zum Ablauf der Zinsfestschreibung ein neuer Zinssatz festzulegen ist, können wir Ihnen den Gesamtpreis des Darlehens nicht nennen. Zusätzlich zur Tilgung des Darlehens haben Sie – wie im Konditionenblatt im Einzelnen aufgeführt – an uns zu zahlen
33 
- einmalige Verwaltungskosten,
- einmalige Geldbeschaffungskosten,
- Zinsen.
34 
Sind einmalige Verwaltungskosten und gegebenenfalls Geldbeschaffungskosten zu zahlen, so werden sie bei erster Auszahlung einbehalten.
[...]
35 
VERTRAGSABSCHLUSS:
36 
Die L-Bank und die Darlehensnehmer sind sich über den Abschluss des Darlehensvertrages zu den vorstehenden Bedingungen einschließlich der Allgemeinen Bestimmungen einig. Die Darlehensnehmer bestätigen, die Förderzusage einschließlich der Besonderen- Bestimmungen NBest-WoRaum erhalten zu haben.
37 
[Unterschrift L-Bank]
        
[Unterschriften Darlehensnehmer]
38 
[…]
39 
WIDERRUFSBELEHRUNG
40 
Widerrufsrecht
41 
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen.
[…]
42 
Ziffer 16 der dem Angebot beiliegenden „Allgemeinen Bestimmungen“ lautet:
43 
(1) […]
(2) […]
(3) Einmalige Kosten/Disagio
44 
Die im Darlehensvertrag genannten einmaligen Kosten und ein Disagio werden bei der ersten Auszahlung des jeweiligen Darlehens verrechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist. Zahlt der Darlehensnehmer das Darlehen vorzeitig zurück, ohne hierzu berechtigt zu sein, oder nimmt er das Darlehen nicht vollständig ab, werden die einmaligen Kosten und das Disagio nicht – auch nicht teilweise – erstattet.
45 
Mit Erklärung vom 30.07.2009 nahmen die Kläger das Darlehensangebot an, woraufhin der vereinbarte Nettodarlehensbetrag am 28.08.2009 zur Auszahlung gelangte.
46 
Mit Schreiben vom 22.05.2014 forderten die Kläger die Beklagte unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Unwirksamkeit formularmäßig vereinbarter Abreden über Kreditbearbeitungsgebühren bei Verbraucherkreditverträgen (BGH, Urt. v. 13.05.2014 – XI ZR 170/13, XI 405/12 –) zur Erstattung der vereinbarten Verwaltungskosten bzw. Geldbeschaffungskosten und Herausgabe der gezogenen Nutzungen bis zum 30.06.2014 auf. Mit Schreiben vom 30.05.2014 wies die Beklagte die Forderung der Kläger zurück, erhob die Einrede der Verjährung und erklärte, für den Fall des Bestehens einer nicht verjährten Forderung zugunsten der Kläger ab dem 13.05.2014 bis zur rechtskräftigen Klärung der aufgeworfenen Rechtsfragen von einer Verjährungshemmung auszugehen. Am 09.07.2014 forderte der Bevollmächtigte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 25.07.2014 auf, die geltend gemachten Beträge auszuzahlen.
47 
Am 05.11.2014 haben die Kläger beim Amtsgericht Karlsruhe Klage erhoben (4 C 439/14). Sie tragen im Wesentlichen vor, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Unwirksamkeit formularmäßig vereinbarter Kreditbearbeitungsgebühren in Verbraucherkreditverträgen auf das vorliegende Förderdarlehen übertragbar sei. Entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung komme den einschlägigen Verwaltungsvorschriften im Verhältnis der Parteien keine Bedeutung zu, da die Bearbeitungsgebühren und Geldbeschaffungskosten vertraglich geregelt seien und als Allgemeine Geschäftsbedingungen der Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff. BGB unterlägen. Unabhängig davon, ob die Erhebung dieser Gebühren nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften vorgegeben sei, würden hiermit Tätigkeiten vergütet, zu denen die Beklagte vertraglich verpflichtet sei bzw. die diese in eigenem Interesse erbringe. Dies benachteilige die Kläger entgegen den Grundsätzen von Treu und Glauben und führe zur Unwirksamkeit der entsprechenden Vereinbarungen. Es bestehe daher ein Rückzahlungsanspruch in Höhe der gezahlten bzw. einbehaltenen „einmaligen Kosten“, ein Anspruch auf Herausgabe gezogener Nutzungen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz und – da sich die Beklagte aufgrund des Schreibens der Kläger vom 22.05.2014 in Verzug befunden habe – ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten.
48 
Die Kläger beantragen – sachdienlich gefasst –,
49 
die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 3.100 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 15.08.2009 zu zahlen sowie
50 
die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 503,61 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 06.11.2014 zu zahlen.
51 
Die Beklagte beantragt,
52 
die Klage abzuweisen.
53 
Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, dass die Beklagte als Finanzierungsinstitut des Landes Baden-Württemberg beauftragt sei, dieses bei der Erfüllung seiner öffentlichen Aufgaben zu unterstützen und dabei Fördermaßnahmen zu verwalten und durchzuführen (§ 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Landeskreditbank Baden-Württemberg – Förderbank – [L-BankG]). Zur Erfüllung dieses Auftrags werde sie u. a. im Bereich der staatlichen Wohnraumförderung tätig (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 L-BankG), wobei sie gem. § 2 S. 1 Nr. 1 ZustVO-LWoFG als Bewilligungsstelle bei Fördermaßnahmen des Landes nach dem Landeswohnraumförderungsgesetz (LWoFG) handele. Die Beklagte stehe nicht im Wettbewerb mit der privaten Kreditwirtschaft und vergebe keine mit Privatkrediten einer Geschäftsbank vergleichbaren Kredite, sondern erfülle – im Einklang mit den europäischen Beihilfevorschriften – ausschließlich öffentliche Förderaufgaben nach Maßgabe des im L-BankG abschließend geregelten Aufgabenkatalogs. In der Sache scheide eine Erstattung der „einmaligen Kosten“ nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen aus, weil die vertragliche Grundlage für die Einbehaltung der „einmaligen Kosten“ wirksam sei. So seien die streitgegenständlichen Vertragsklauseln nach § 307 Abs. 3 S. 1 BGB einer Inhaltskontrolle schon deswegen entzogen, weil die Verpflichtung zur Zahlung einmaliger Kosten ihre Grundlage – anders als in den zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs – nicht in einem Vertrag über einen Privatkredit habe, der von einer Geschäftsbank mit ihren Kunden vereinbart worden sei. Vielmehr stehe die Verpflichtung im Zusammenhang mit einer Maßnahme der staatlichen Wohnraumförderung, bei der die zu erbringenden Leistungen und die zu zahlenden Entgelte allgemein gültig und verbindlich auf Basis öffentlich-rechtlicher Vorschriften und Regelungen festgelegt worden seien. Die Fördermaßnahmen nach dem LWoFG erfolgten nach § 5 S. 1 LWoFG auf der Grundlage von Förderprogrammen, die das Land Baden-Württemberg jährlich in Form von Verwaltungsvorschriften erlasse. Im vorliegenden Fall sei Anlage 3 der VwV-LWFPr 2009 einschlägig, die für Kapitalmarktdarlehen mit 15-jähriger Zinsverbilligung (Z 15) u.a. bestimme, dass neben den im Zinssatz enthaltenen laufenden Kosten eine einmalige Bearbeitungsgebühr von 1 v.H. und einmalige Geldbeschaffungskosten von 1 v.H. zu erheben seien. Diese allgemein gültigen Festlegungen fänden sich auch in der in Form eines Verwaltungsakts ergangenen Förderzusage wider. Die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Förderzusage beruhe auf § 13 Abs. 1 LWoFG, wonach die Förderung auf der Grundlage und unter Berücksichtigung des Förderprogramms durch schriftlichen Zuwendungsbescheid der Bewilligungsstelle zu gewähren sei. Nach § 13 Abs. 2 S. 1 LWoFG seien Verwendungszweck, Art, Höhe und Bedingungen der Förderung in der Förderzusage zu regeln. Auf Grundlage der in der Förderzusage getroffenen Festlegungen habe ein Anspruch der Kläger auf Abgabe eines Darlehensangebots bestanden, zu dessen Erfüllung die Beklagte den Klägern – gemeinsam mit der Förderzusage – ihr Darlehensangebot übersandt habe. Das Darlehen sei folglich zwar als privatrechtlicher Darlehensvertrag, aber – gemäß den zwingenden Vorgaben des § 13 LWoFG – auf Basis der in der Förderzusage getroffenen Regelungen geschlossen worden. Die vertraglichen Bestimmungen über die Verpflichtung zur Zahlung einmaliger Verwaltungs- und Geldbeschaffungskosten seien daher gem. § 307 Abs. 3 S. 1 BGB einer Inhaltskontrolle entzogen, da sie keine – wie für die Anwendung der §§ 307 Abs. 1 und 2, § 308f. BGB erforderlich – von Rechtsvorschriften abweichenden oder diese ergänzenden Regelungen enthielten. Denn als „Rechtsvorschriften“ in diesem Sinne seien auch z.B. Verwaltungsakte anzusehen. So habe der Bundesgerichtshof zur Inhaltskontrolle von Klauseln, die Bestandteil eines von der zuständigen Regulierungsbehörde genehmigten Tarifwerks gewesen seien, u.a. ausgeführt, dass die Inhaltskontrolle dazu diene, die einseitige Ausnutzung privatautonomer Gestaltungsmacht zu verhindern. Für eine Inhaltskontrolle sei daher kein Raum, wenn dem Verwender infolge bindender behördlicher Entscheidung über seine Geschäftsbedingungen kein Spielraum für eine privatautonome Gestaltung verbleibe (BGH, Urt. v. 24.05.2007 – III ZR 467/04 –, juris, Rn. 13ff.). Nichts anderes könne gelten, wenn – wie hier – die Klauseln über die Verpflichtung zur Zahlung einmaliger Kosten ihre Grundlage in einem Zuwendungsbescheid fänden, der auf den allgemein verbindlichen Festlegungen des Förderprogramms beruhe, von welchen mit Blick auf den Grundsatz der Gleichbehandlung auch im Einzelfall nicht abgewichen werden dürfe. In einem Parallelverfahren, das eine inhaltlich identische Fallgestaltung betreffe, habe das Amtsgericht Stuttgart die auch hier streitgegenständlichen Vertragsbedingungen folglich nicht beanstandet, da Verwaltungsvorschriften – wie die hier maßgeblichen Wohnraumförderprogramme – die Verwaltung entsprechend der hierin zum Ausdruck kommenden „antizipierten Verwaltungspraxis" auch im Außenverhältnis zur Gleichbehandlung verschiedener Darlehensnehmer verpflichteten. Eine hiervon abweichende Förderzusage wäre daher wegen Verstoßes gegen das Gleichbehandlungsgebot rechtswidrig, so dass der Beklagten ein relevanter Gestaltungsspielraum nicht verbleibe. Dass die Beklagte faktisch eine von der Verwaltungsvorschrift abweichende Formulierung gewählt habe, rechtfertige keine andere Betrachtung, da eine Abweichungsberechtigung hieraus nicht abgeleitet werden könne und eine inhaltliche Abweichung nicht vorliege. Denn im Ergebnis werde – wenngleich unter begrifflicher Abweichung von der Vorschrift und unter Aufspaltung in Verwaltungs- und Geldbeschaffungskosten – die Vorgabe laufzeitunabhängiger Gebühren in Höhe von 2 % der Darlehenssumme umgesetzt. Diese Bedingungen seien auch nicht allgemein einer Kontrolle entzogen, da ggf. die Möglichkeit bestanden habe, die Förderzusage unmittelbar einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung im Wege der Anfechtungsklage zu unterziehen (AG Stuttgart, Urt. v. 26.08.2014 – 1 C 1279/14 –). Unabhängig davon seien die jeweiligen Entgeltklauseln auch deswegen einer Inhaltskontrolle entzogen, weil es sich um eine zulässige Preishauptabrede handele, die nach § 307 Abs. 3 S. 1 BGB keiner Inhaltskontrolle unterliege. Die vereinbarten einmaligen Kosten bestimmten den Umfang der vertraglichen Hauptleistungspflicht unmittelbar. Von den Bearbeitungsentgelten für Privatkredite, welche den klägerseitig angeführten Gerichtsentscheidungen zu Grunde gelegen hätten, unterschieden sie sich dadurch, dass es nicht um Entgelte für eine ausschließlich im eigenen Interesse der Beklagten liegende Tätigkeit gehe, sondern es sich um einen Bestandteil des Preises für die unter Beachtung der förderungsrechtlichen Bestimmungen zu erbringende vertragliche Hauptleistung handele.
54 
Mit Beschluss vom 22.04.2015 hat das Amtsgericht Karlsruhe den Rechtsstreit nach vorheriger Anhörung der Beteiligten an das Verwaltungsgericht Karlsruhe verwiesen.
55 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
56 
Gem. § 101 Abs. 2 VwGO entscheidet die Kammer im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung.
A.
57 
Für die Klage ist das Verwaltungsgericht Karlsruhe örtlich zuständig, da die Kläger ihren Anspruch (in der Sache zu Recht) im Wege der allgemeinen Leistungsklage verfolgen und die Beklagte ihren Sitz im Bezirk des Verwaltungsgerichts Karlsruhe hat (§ 52 Nr. 5 VwGO, § 1 Abs. 3 S. 1 L-BankG).
I.
58 
Allerdings spricht nach Auffassung der Kammer einiges dafür, dass hinsichtlich des hier geführten Rechtsstreits an sich der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet gewesen wäre. Denn die Kläger wenden sich gerade nicht unmittelbar gegen die von der Beklagten erlassene Förderzusage, die ihnen einen Anspruch auf Förderung durch Einräumung der Gelegenheit zum Abschluss eines zinsverbilligten Darlehensvertrags vermittelt. Vielmehr begehren die Kläger die Rückzahlung einmaliger Verwaltungs- bzw. Geldbeschaffungskosten, die die Beklagte bei Erfüllung des – unstreitig nach Vorschriften des Bürgerlichen Rechts zustande gekommenen – Darlehensvertrags nicht ausbezahlt bzw. mit der Darlehenssumme verrechnet hat. Dass der Inhalt des den Klägern übermittelten Vertragsangebots im Wesentlichen durch die einschlägigen Förderprogramme und die – ebenfalls dem öffentlichen Recht angehörende – Förderzusage determiniert ist, dürfte in diesem Zusammenhang ohne entscheidende Bedeutung sein, weil die Förderzusage selbst keinen Anspruch auf Auszahlung der Darlehenssumme begründet (und daher unmittelbar auch keinen Behaltensgrund für die von den Klägern begehrte Summe darstellen kann; siehe unten B. II.), sondern den Klägern lediglich einen Anspruch auf Abschluss eines Darlehensvertrags vermittelt. Ob und in welchem Umfang die Beklagte bei der Ausgestaltung des bürgerlich-rechtlichen Darlehensvertrages öffentlich-rechtlichen Bindungen unterlag, dürfte daher lediglich als Vorfrage im Zusammenhang mit der – unmittelbar streitgegenständlichen – Frage von Bedeutung sein, ob der von den Beteiligten geschlossene – bürgerlich-rechtliche – Darlehensvertrag die Einbehaltung der genannten Summen rechtfertigt. Dies zwingt jedoch weder zur Annahme einer einstufigen, rein öffentlich-rechtlichen Ausgestaltung des Förderverhältnisses (vgl. BGH, Beschl. v. 15.12.1998 – XI ZB 19/98 –, juris, Rn. 6: regelmäßig dann keine einstufige Ausgestaltung, wenn die Auszahlung der Fördermittel – wie hier – in Form eines Darlehensvertrags erfolgt) noch zur Annahme einer überwiegenden öffentlich-rechtlichen Prägung des unmittelbar streitgegenständlichen Rückzahlungsanspruchs, der – ungeachtet der Rechtsnatur der für bzw. gegen die Wirksamkeit einzelner Vertragsklauseln vorgebrachten, im Kern öffentlich-rechtlichen Argumente – seine unmittelbaren Wurzeln im bürgerlichen Recht findet (a.A. VG Berlin, Urt. v. 21.01.2015 – 7 K 400/14 –, juris, Rn. 39ff.). Auch wenn diese Vorfragen selbst dem öffentlichen Recht zuzuordnen sind, wären sie richtigerweise wohl im Rahmen der Geltendmachung des bürgerlich-rechtlichen Rückzahlungsanspruchs vor den ordentlichen Gerichten inzident zu prüfen gewesen (vgl. § 17 Abs. 1 S. 1 GVG).
II.
59 
Dessen ungeachtet ist das Verwaltungsgericht an den rechtskräftigen Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Karlsruhe, der von den Beteiligten nicht angefochten wurde und der auch nicht unter wesentlichen Verfahrensfehlern leidet, gebunden (§ 17a Abs. 2 S. 3 GVG). Ob dieser in der Sache zu Recht ergangen ist, ist daher im vorliegenden Verfahren nicht von ausschlaggebender Bedeutung, da sich die Rechtswegzuständigkeit für den vorliegenden Rechtsstreit unmittelbar aus der bindenden Verweisungsentscheidung ergibt.
B.
60 
Die als allgemeine Leistungsklage zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg, da der geltend gemachte Rückzahlungsanspruch nicht besteht.
I.
61 
Rechtlich ist der von den Klägern geltend gemachte Anspruch als Anspruch auf Rückzahlung ohne Rechtsgrund geleisteter Bearbeitungsgebühren zu qualifizieren, da die vertraglich vereinbarten Verwaltungs- bzw. Geldbeschaffungskosten in Höhe von 1 % der vereinbarten Darlehenssumme als Teil der Darlehenssumme mitkreditiert und durch den vereinbarten Einbehalt bei Auszahlung des Darlehens in voller Höhe geleistet wurden (vgl. BGH, Urt. v. 28.10.2014 – XI ZR 17/14 –, juris, Rn. 19ff.: Einbehalt als einvernehmlich bewirkte Verkürzung des Leistungswegs). Ein solcher Rückzahlungsanspruch, der aufgrund der bürgerlich-rechtlichen Natur des rückabzuwickelnden Leistungsverhältnisses unmittelbar auf § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB zu stützen wäre, steht den Klägern jedoch nicht zu, da die Beteiligten die streitigen Verwaltungs- bzw. Darlehensentgelte wirksam vereinbart haben und die Beklagte die hierauf entfallende Summe mithin zu Recht mit der Darlehenssumme verrechnet hat.
II.
62 
Ein Rechtsgrund für die Einbehaltung bzw. Verrechnung der einmaligen Verwaltungs- bzw. Geldbeschaffungskosten kann allerdings nicht schon unmittelbar in der Förderzusage erblickt werden, die die Beklagte auf Grundlage von § 13 Abs. 1 LWoFG gegenüber den Klägern erlassen hat. Denn diese Förderzusage regelt zwar – übereinstimmend mit § 13 Abs. 2 S. 1 LWoFG – u.a. Verwendungszweck, Art, Höhe und Bedingungen der zu gewährenden Förderung und vermittelt den Klägern so einen Anspruch auf Abgabe eines auf den Abschluss eines Förderdarlehens gerichteten Vertragsangebots. Sie begründet aber selbst keinen unmittelbaren Anspruch auf Auszahlung der im Bescheid genannten Darlehenssumme und kann daher auch keinen Rechtsgrund für das Behaltendürfen der hier im Streit stehenden Beträge begründen (a.A. VG Berlin, Urt. v. 21.01.2015 – 7 K 400/14 –, juris, Rn. 51; zumindest unklar VG Berlin, Urt. v. 19.08.2015 – 7 K 644/15 –, juris, Rn. 41, 45). Denn nach dem ausdrücklichen Willen der Beklagten sollte ein Anspruch auf Auszahlung der vereinbarten Beträge erst mit schriftlicher Annahme des Darlehensangebots entstehen, wobei eine Annahmefrist von einem Monat bestimmt und die Kläger darüber belehrt wurden, dass ihnen nach den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts ein Widerrufsrecht für Verbraucherdarlehen zustehe. Dies steht der Annahme entgegen, dass Zahlungsansprüche bzw. Verrechnungsgründe auch unabhängig von dem Wirksamwerden des zur Abwicklung des durch die Förderzusage begründeten Förderverhältnisses bestimmten Darlehensvertrag begründet werden sollten; insbesondere bliebe das gesetzliche Widerrufsrecht, von dessen Bestehen die Beteiligten bei Vertragsschluss ausgegangen sind, bei einer abweichenden Auslegung der Förderzusage in seiner Wirkung auf die Beseitigung der Wirkung einzelner, nicht bereits in der Förderzusage enthaltener Darlehensbedingungen beschränkt, ohne die vereinbarten Hauptleistungspflichten aufheben bzw. eine Rückabwicklung der empfangenen Leistungen ermöglichen zu können.
III.
63 
Rechtsgrund für die Einbehaltung bzw. Verrechnung ist aber die im zwischen den Beteiligten geschlossenen Darlehensvertrag enthaltene Vereinbarung über die Leistung bzw. Einbehaltung einmaliger Verwaltungs- bzw. Geldbeschaffungskosten in Höhe von je 1 % des vereinbarten Bruttodarlehensvolumens. Diese ist auch wirksam, da die Vereinbarung über die Entrichtung bzw. Einbehaltung einmaliger Verwaltungs- bzw. Geldbeschaffungskosten, die sich in der Sache als Teil von der Beklagten für eine Vielzahl von Verträgen verwendeter vorformulierter Vertragsbedingungen (Allgemeine Geschäftsbedingungen) darstellen, wirksam in den zwischen den Beteiligten geschlossenen Vertrag einbezogen wurden (sogleich 1.) und in der Sache keiner Inhaltskontrolle nach Maßgabe der §§ 307ff. BGB unterliegen (unten 2.).
64 
1. Hinsichtlich der Wirksamkeit der Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in den Darlehensvertrag bestehen keine Bedenken; insbesondere wurden die Kläger bei Vertragsschluss ausdrücklich auf die Geltung der „Allgemeinen Bestimmungen“ hingewiesen und haben ihr Einverständnis mit deren Geltung ausdrücklich durch Unterschrift erklärt (§ 305 Abs. 2 BGB). Auch handelt es sich weder nach ihrem Inhalt noch nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages oder aufgrund sonstiger Umstände um Bestimmungen, mit denen die Kläger als Vertragspartner des Verwenders nicht zu rechnen brauchten (§ 305c BGB).
65 
2. Auch inhaltlich begegnen die von der Beklagten verwendeten Klauseln über die Entrichtung bzw. Einbehaltung von Verwaltungs- bzw. Geldbeschaffungsentgelten keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Zwar sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. § 308 BGB dann unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen; sie sind darüber hinaus unwirksam, wenn sie gegen die in § 309 BGB genannten Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeiten verstoßen. § 307 Abs. 1 und 2 BGB sowie §§ 308f. BGB gelten nach § 307 Abs. 3 S. 1 BGB jedoch – mit Ausnahme der hier nicht einschlägigen Sonderregelung des § 307 Abs. 3 S. 2 BGB – nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Hiervon ausgehend unterliegen die im zwischen den Beteiligten geschlossenen Darlehensvertrag vereinbarten „einmaligen Kosten“ in der Sache keiner Inhaltskontrolle nach Maßgabe des § 307 Abs. 1 und 2 BGB bzw. der §§ 308f. BGB.
66 
a) Entgegen der von der Beklagten vertretenen Rechtsauffassung folgt dies jedoch nicht aus dem Umstand, dass die vereinbarten Verwaltungs- bzw. Geldbeschaffungskosten als kontrollfreie Preishauptabreden aus sich heraus einer Inhaltskontrolle entzogen wären.
67 
aa) Zwar kann ein zinsähnliches Teilentgelt, das neben dem Nominalzins für die zeitweilige Kapitalnutzung in Gestalt eines Einmalentgelts erhoben wird, einer Inhaltskontrolle dann entzogen sein, wenn es integraler Bestandteil der laufzeitabhängigen Zinskalkulation ist. Um einen solchen Preisbestandteil handelt es sich vorliegend aber weder bei der von der Beklagten erhobenen Bearbeitungsgebühr in Höhe von 1 % der vereinbarten Bruttodarlehenssumme noch bei den in gleicher Höhe vereinbarten Geldbeschaffungskosten. Denn die einmaligen Kosten werden nach S. 2 des Darlehensvertrags zwar zum Zwecke der Preisangabe – d.h. zur Ermöglichung der Darstellung eines „anfänglichen effektiven Jahreszinses“ – auf den Zeitraum der Zinsfestschreibung verrechnet; in der Sache fallen sie jedoch unabhängig davon in gleicher Höhe an, ob der Darlehensnehmer das Darlehen nach Ablauf der zehnjährigen Mindestlaufzeit kündigt, es bis zum Ablauf der fünfzehnjährigen Zinsfestschreibung aufrechterhält oder er es – wie nach S. 3 und 8 des Darlehensangebots möglich – darüber hinaus zu den dann aktuellen unverbilligten Zinssätzen weiterführt (vgl. zur Bedeutungslosigkeit der Angabe des „effektiven Jahreszinses“ als Rechengröße für die rechtliche Bewertung laufzeitunabhängiger Bearbeitungsentgelte auch BGH, Urt. v. 13.05.2014 – XI ZR 170/13 –, juris, Rn. 46). Ein laufzeitabhängiges Entgelt für die Darlehensnutzung, das als Teil der Preishauptabrede einer Inhaltskontrolle entzogen wäre, liegt daher nicht vor (vgl. zu einer vergleichbaren Fallgestaltung BGH, Urt. v. 16.02.2016 – XI ZR 454/14 –, juris, Rn. 30f.).
68 
bb) Die hier vereinbarten Verwaltungs- bzw. Geldbeschaffungskosten stellen auch kein Entgelt für rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistungen dar, die als Teil einer Preisabrede für Nebenleistungen ebenfalls der Inhaltskontrolle entzogen wären. Denn mit der Geldbeschaffung erfüllt die Beklagte ihre Hauptpflicht nach § 488 Abs. 1 S. 1 BGB aus dem mit dem Kunden geschlossenen Darlehensvertrag, so dass mit den „Geldbeschaffungskosten“ der Aufwand bepreist wird, der bei der Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Vertragserfüllung durch die Beklagte entsteht. Nichts anderes gilt für die in gleicher Höhe erhobenen Verwaltungskosten, mit denen die Beklagte Kosten abwälzt, die ihr – unabhängig davon, dass sie auch den Kreditnehmern zugutekommen – in Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen bzw. gesetzlichen Aufgaben nach dem Landeswohnraumfördergesetz entstehen. Diese vereinbarten Entgelte haben daher keine echte Gegenleistung zum Gegenstand, die als Teil einer Preisabrede für Nebenleistungen schon aus sich heraus einer Inhaltskontrolle entzogen wäre (vgl. zu einer auch insoweit vergleichbaren Fallgestaltung BGH, Urt. v. 16.02.2016 – XI ZR 454/14 –, juris, Rn. 32f., 36).
69 
b) Nicht zu folgen ist auch der von der Beklagten geäußerten Rechtsauffassung, dass die vereinbarten Verwaltungs- bzw. Geldbeschaffungsentgelte schon deswegen einer Inhaltskontrolle entzogen seien, weil die Beklagte im Sinne einer antizipierten Verwaltungspraxis aus Gründen des Gleichbehandlungsgrundsatzes auch im Außenverhältnis an die einschlägigen Verwaltungsvorschriften bzw. Förderprogramme gebunden sei und ihr daher aus diesem Grund kein rechtlich relevanter Gestaltungsspielraum verbleibe (so aber auch AG Stuttgart, Urt. v. 26.08.2014 – 1 C 1279/14 –, Umdruck, S. 5f.). Denn weder der allgemeine Gleichheitssatz noch Verwaltungsvorschriften, die als reine Verwaltungsinterna aus sich heraus keine Außenwirkung entfalten, entbinden die Beklagte von der Einhaltung der Rechtsordnung im Übrigen (vgl. in einer insoweit vergleichbaren Konstellation z.B. OLG Düsseldorf, Urt. v. 06.11.2014 – I-16 U 202/13, 16 U 2016 U 202/13 –, juris, Rn. 30). Aus beidem könnte die Beklagte daher keine Befugnis dafür herleiten, ihren Kunden Bearbeitungsentgelte abzuverlangen, die – vorbehaltlich anderer Gründe für die Nichtanwendung der §§ 307ff. BGB auf die vereinbarten Darlehensbedingungen – eine unangemessene Benachteiligung ihrer Vertragspartner darstellen oder aus anderen Gründen rechtlich zu missbilligen wären (kein Recht zur „Gleichbehandlung im Unrecht“). Vielmehr wäre die Beklagte in solchen Fällen gehalten, ihre Verwaltungspraxis generell den Anforderungen der Rechtsordnung – d.h. ggf. auch den Anforderungen der §§ 307ff. BGB – anzupassen und – die Unwirksamkeit entsprechender Vertragsklauseln vorausgesetzt – auch gegenüber anderen Kunden nicht an der Erhebung entsprechender Verwaltungs- bzw. Geldbeschaffungskosten festzuhalten.
70 
c) Von der Unanwendbarkeit der gesetzlichen Vorschriften über die Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen kann vorliegend schließlich auch nicht unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Ausschluss der Inhaltskontrolle bei durch die zuständige Regulierungsbehörde genehmigten Tarifwerken ausgegangen werden. Denn dieser Rechtsprechung liegt der Gedanke zugrunde, dass – zum einen – die betreffenden Entgelte bereits einer unabhängigen Kontrolle unterzogen wurden, zu der sich die nachlaufende gerichtliche Inhaltskontrolle nicht in Widerspruch setzen soll (vgl. BGH, Urt. v. 24.05.2007 – III ZR 467/04 –, juris, Rn. 16), und dass – zum anderen – dem Klauselverwender, der einem abschließenden und verbindlichen behördlichen Regulierungsregime unterworfenen ist, privatautonomer Gestaltungsspielraum nicht verbleibt (vgl. BGH, Urt. v. 24.05.2007 – III ZR 467/04 –, juris, Rn. 13ff.). Auf die hier einschlägige Konstellation, in der die Beklagte die Konditionen der Darlehensgewährung – wenn auch unter Wahrung der ihr im Innenverhältnis durch das Förderprogramm vorgegebenen Rahmenbedingungen – durch Erlass der Förderzusage selbst bestimmt und in der eine selbstständige Kontrolle der Förderbedingungen durch eine mit dem Klauselverwender nicht rechtlich und organisatorisch verflochtene Behörde nicht gewährleistet ist, ist diese Rechtsprechung daher nicht ohne Weiteres übertragbar (so im Ergebnis auch OLG Düsseldorf, Urt. v. 06.11.2014 – I-16 U 202/13, 16 U 2016 U 202/13 –, juris, Rn. 32).
71 
d) Dennoch führt der Umstand, dass die Bearbeitungsentgelte bereits Gegenstand der auf § 13 LWoFG gestützten Förderzusage vom 23.07.2009 waren, im vorliegenden Fall zur Unanwendbarkeit der Vorschriften über die Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen.
72 
aa) Die gegenüber den Klägern ergangene Förderzusage regelt – wenn auch nicht notwendigerweise abschließend – neben Verwendungszweck, Art und Höhe der Förderung auch die Bedingungen der Förderung (vgl. § 13 Abs. 1 S. 2 S. 1 LWoFG). Da Anhaltspunkte für eine Nichtigkeit der von der Beklagten ausgesprochenen Förderzusage nicht ersichtlich sind, entfaltet diese als hoheitliche Maßnahme der Beklagten, die zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts bestimmt auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist (Verwaltungsakt i.S.d. § 35 S. 1 LVwVfG), gegenüber den Beteiligten Bindungswirkung, soweit sie nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist (§ 43 Abs. 1 und 2 LVwVfG). Dies umfasst auch die Bindung an die im Darlehensangebot genannten Konditionen, die ausweislich der auf S. 5 der Förderzusage enthaltenen Einbeziehungsklausel [„Beigefügt sind die Besonderen Bestimmungen zur Wohnraumförderung (NBest-WoRaum) [und] der Darlehensvertrag, die Bestandteil dieser Förderzusage sind“] unmittelbarer Bestandteil der Förderzusage geworden sind. Diese Förderzusage unterliegt als Verwaltungsakt zwar der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung, wenn sie im Rahmen des in §§ 42ff. VwGO geregelten Verfahrens – d.h. insbesondere unter ordnungsgemäßer Durchführung eines behördlichen Vorverfahrens (§§ 68ff. VwGO) und unter Wahrung der einmonatigen Klagefrist (§ 74 Abs. 1 und 2 VwGO) – angefochten wird. In diesem Rahmen ist auch zu überprüfen, ob die von der Beklagten festgesetzten Darlehensbedingungen den Anforderungen der Rechtsordnung im Übrigen genügen.
73 
Ist der Bescheid jedoch – wie hier – gegenüber den Darlehensnehmern in Bestandskraft erwachsen, so ist diesen eine Berufung auf die inhaltliche Unangemessenheit der vereinbarten Darlehensbedingungen insoweit verwehrt, als diese den bereits in der Förderzusage geregelten Förderbedingungen entsprechen (vgl. VG Berlin, Urt. v. 19.08.2015 – 7 K 644/15 –, juris, Rn. 45; ähnlich auch VG Berlin, Urt. v. 20.01.2015 – 7 K 400/14 –, juris, Rn. 51 sowie AG Stuttgart, Urt. v. 26.08.2014 – 1 C 1279/14 –, Umdruck, S. 6 und – in einem obiter dictum – OLG Düsseldorf, Urt. v. 06.11.2014 – I-16 U 202/13, 16 U 2016 U 202/13 –, juris, Rn. 32; vgl. zur Bindung der (Zivil)Gerichte an unmittelbar durch Verwaltungsakt festgesetzte Entgelte auch BGH, Urt. v. 24.05.2007 – III ZR 467/04 –, juris, Rn. 16 und Urt. v. 19.12.1978 – VI ZR 43/77 –, BGHZ 73, 114 = juris, Rn. 37). Denn insoweit handelt es sich bei den vereinbarten Darlehensbestimmungen nicht um Regelungen, die von Rechtsvorschriften abweichen oder diese ergänzen und daher nach § 307 Abs. 3 BGB der Inhaltskontrolle nach Maßgabe der §§ 307 Abs. 1 und 2, 308f. BGB unterliegen (vgl. BGH, Urt. v. 24.05.2007 – III ZR 467/04 –, juris, Rn. 11).
74 
bb) Eine Inhaltskontrolle der hier in Rede stehenden laufzeitunabhängigen Verwaltungs- bzw. Geldbeschaffungsentgelte kommt vorliegend auch nicht deswegen in Betracht, weil die hierauf bezogenen Vereinbarungen von den in der Förderzusage getroffenen Festlegungen abweichen bzw. nicht gedeckt wären. Denn aufgrund der in der Förderzusage enthaltenen Verweisungsklausel sind die im Darlehensangebot genannten Bedingungen selbst unmittelbarer Bestandteil der Förderzusage geworden, so dass eine Abweichung der durch Annahme dieses Vertragsangebots geschlossenen Vereinbarungen vom Inhalt der Förderzusage schon insoweit nicht vorliegen kann. Auch in der Sache liegt ein Fall der Perplexität der Förderzusage bzw. einer inhaltlichen Abweichung des Darlehensangebots von den in der Förderzusage geregelten Bedingungen im Übrigen nicht vor. Zwar weicht das Darlehensangebot insoweit begrifflich von den unmittelbar in der Förderzusage verwendeten Formulierungen ab, als die dort in Höhe von 2 % der Darlehenssumme veranschlagten „einmaligen Kosten“ im Darlehensangebot in „einmalige Verwaltungskosten“ und „einmalige Geldbeschaffungskosten“ in Höhe von je 1 % aufgespalten werden. Eine inhaltliche Abweichung ist hiermit jedoch weder im Hinblick auf die Höhe noch auf die Zahlungsmodalitäten der „einmaligen Kosten“ verbunden, da sich die veranschlagten Beträge im Ergebnis entsprechen und die Einbehaltung von 2 % der Bruttodarlehenssumme bereits im Förderantrag vorgesehen war, der der von der Beklagten erlassenen Förderzusage zugrunde lag. Die Erhebung der laufzeitunabhängigen „einmaligen Kosten“ ist daher von der bestandskräftigen Förderzusage gedeckt und einer Inhaltskontrolle nach Maßgabe der §§ 307ff. BGB folglich entzogen (vgl. auch AG Stuttgart, Urt. v. 26.08.2014 – 1 C 1279/14 –, Umdruck, S. 6 in einer vergleichbaren Fallgestaltung zur lediglich begrifflichen Abweichung des Darlehensvertrags von den einschlägigen Förderbedingungen).
75 
e) Da die im zwischen den Beteiligten geschlossenen Darlehensvertrag enthaltene Klausel über die Einbehaltung einmaliger Geldbeschaffungs- bzw. Verwaltungskosten in Höhe von 2 % des Nettodarlehensvolumens einer Inhaltskontrolle nach Maßgabe der §§ 307ff. BGB mithin entzogen ist, kommt es auf die zwischen den Beteiligten ebenfalls streitige Rechtsfrage nach der Unangemessenheit entsprechender Vertragsklauseln in Verträgen über die Gewährung von Förderdarlehen nicht an (vgl. zur Angemessenheit laufzeitunabhängiger Bearbeitungsgebühren speziell bei Förderdarlehen aber jüngst BGH, Urt. v. 16.02.2016 – XI ZR 454/14 –, juris, Rn. 42ff.; unter Abgrenzung von BGH, Urt. v. 13.05.2014 – XI ZR 405/12 –, BGHZ 201, 168 = juris, Rn. 69). Die entsprechende Klausel ist daher wirksam und bildet den Behaltensgrund für die von der Beklagten einbehaltenen Beträge.
C.
76 
Aufgrund des Nichtbestehens des geltend gemachten Auszahlungs- bzw. Rückzahlungsanspruchs können die Kläger auch eine Verzinsung des Anspruchs bzw. die Erstattung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten nicht verlangen.
D.
77 
Die Klage bleibt daher insgesamt ohne Erfolg.
78 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 i.V.m. § 159 VwGO und § 100 Abs. 1 ZPO, § 17b Abs. 2 S. 1 GVG und § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 Alt. 2 ZPO, §§ 711, 709 S. 2 ZPO.
79 
Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 124a Abs. 1 S. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO).
80 
BESCHLUSS
81 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 3.100 EUR festgesetzt.
82 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
56 
Gem. § 101 Abs. 2 VwGO entscheidet die Kammer im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung.
A.
57 
Für die Klage ist das Verwaltungsgericht Karlsruhe örtlich zuständig, da die Kläger ihren Anspruch (in der Sache zu Recht) im Wege der allgemeinen Leistungsklage verfolgen und die Beklagte ihren Sitz im Bezirk des Verwaltungsgerichts Karlsruhe hat (§ 52 Nr. 5 VwGO, § 1 Abs. 3 S. 1 L-BankG).
I.
58 
Allerdings spricht nach Auffassung der Kammer einiges dafür, dass hinsichtlich des hier geführten Rechtsstreits an sich der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet gewesen wäre. Denn die Kläger wenden sich gerade nicht unmittelbar gegen die von der Beklagten erlassene Förderzusage, die ihnen einen Anspruch auf Förderung durch Einräumung der Gelegenheit zum Abschluss eines zinsverbilligten Darlehensvertrags vermittelt. Vielmehr begehren die Kläger die Rückzahlung einmaliger Verwaltungs- bzw. Geldbeschaffungskosten, die die Beklagte bei Erfüllung des – unstreitig nach Vorschriften des Bürgerlichen Rechts zustande gekommenen – Darlehensvertrags nicht ausbezahlt bzw. mit der Darlehenssumme verrechnet hat. Dass der Inhalt des den Klägern übermittelten Vertragsangebots im Wesentlichen durch die einschlägigen Förderprogramme und die – ebenfalls dem öffentlichen Recht angehörende – Förderzusage determiniert ist, dürfte in diesem Zusammenhang ohne entscheidende Bedeutung sein, weil die Förderzusage selbst keinen Anspruch auf Auszahlung der Darlehenssumme begründet (und daher unmittelbar auch keinen Behaltensgrund für die von den Klägern begehrte Summe darstellen kann; siehe unten B. II.), sondern den Klägern lediglich einen Anspruch auf Abschluss eines Darlehensvertrags vermittelt. Ob und in welchem Umfang die Beklagte bei der Ausgestaltung des bürgerlich-rechtlichen Darlehensvertrages öffentlich-rechtlichen Bindungen unterlag, dürfte daher lediglich als Vorfrage im Zusammenhang mit der – unmittelbar streitgegenständlichen – Frage von Bedeutung sein, ob der von den Beteiligten geschlossene – bürgerlich-rechtliche – Darlehensvertrag die Einbehaltung der genannten Summen rechtfertigt. Dies zwingt jedoch weder zur Annahme einer einstufigen, rein öffentlich-rechtlichen Ausgestaltung des Förderverhältnisses (vgl. BGH, Beschl. v. 15.12.1998 – XI ZB 19/98 –, juris, Rn. 6: regelmäßig dann keine einstufige Ausgestaltung, wenn die Auszahlung der Fördermittel – wie hier – in Form eines Darlehensvertrags erfolgt) noch zur Annahme einer überwiegenden öffentlich-rechtlichen Prägung des unmittelbar streitgegenständlichen Rückzahlungsanspruchs, der – ungeachtet der Rechtsnatur der für bzw. gegen die Wirksamkeit einzelner Vertragsklauseln vorgebrachten, im Kern öffentlich-rechtlichen Argumente – seine unmittelbaren Wurzeln im bürgerlichen Recht findet (a.A. VG Berlin, Urt. v. 21.01.2015 – 7 K 400/14 –, juris, Rn. 39ff.). Auch wenn diese Vorfragen selbst dem öffentlichen Recht zuzuordnen sind, wären sie richtigerweise wohl im Rahmen der Geltendmachung des bürgerlich-rechtlichen Rückzahlungsanspruchs vor den ordentlichen Gerichten inzident zu prüfen gewesen (vgl. § 17 Abs. 1 S. 1 GVG).
II.
59 
Dessen ungeachtet ist das Verwaltungsgericht an den rechtskräftigen Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Karlsruhe, der von den Beteiligten nicht angefochten wurde und der auch nicht unter wesentlichen Verfahrensfehlern leidet, gebunden (§ 17a Abs. 2 S. 3 GVG). Ob dieser in der Sache zu Recht ergangen ist, ist daher im vorliegenden Verfahren nicht von ausschlaggebender Bedeutung, da sich die Rechtswegzuständigkeit für den vorliegenden Rechtsstreit unmittelbar aus der bindenden Verweisungsentscheidung ergibt.
B.
60 
Die als allgemeine Leistungsklage zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg, da der geltend gemachte Rückzahlungsanspruch nicht besteht.
I.
61 
Rechtlich ist der von den Klägern geltend gemachte Anspruch als Anspruch auf Rückzahlung ohne Rechtsgrund geleisteter Bearbeitungsgebühren zu qualifizieren, da die vertraglich vereinbarten Verwaltungs- bzw. Geldbeschaffungskosten in Höhe von 1 % der vereinbarten Darlehenssumme als Teil der Darlehenssumme mitkreditiert und durch den vereinbarten Einbehalt bei Auszahlung des Darlehens in voller Höhe geleistet wurden (vgl. BGH, Urt. v. 28.10.2014 – XI ZR 17/14 –, juris, Rn. 19ff.: Einbehalt als einvernehmlich bewirkte Verkürzung des Leistungswegs). Ein solcher Rückzahlungsanspruch, der aufgrund der bürgerlich-rechtlichen Natur des rückabzuwickelnden Leistungsverhältnisses unmittelbar auf § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB zu stützen wäre, steht den Klägern jedoch nicht zu, da die Beteiligten die streitigen Verwaltungs- bzw. Darlehensentgelte wirksam vereinbart haben und die Beklagte die hierauf entfallende Summe mithin zu Recht mit der Darlehenssumme verrechnet hat.
II.
62 
Ein Rechtsgrund für die Einbehaltung bzw. Verrechnung der einmaligen Verwaltungs- bzw. Geldbeschaffungskosten kann allerdings nicht schon unmittelbar in der Förderzusage erblickt werden, die die Beklagte auf Grundlage von § 13 Abs. 1 LWoFG gegenüber den Klägern erlassen hat. Denn diese Förderzusage regelt zwar – übereinstimmend mit § 13 Abs. 2 S. 1 LWoFG – u.a. Verwendungszweck, Art, Höhe und Bedingungen der zu gewährenden Förderung und vermittelt den Klägern so einen Anspruch auf Abgabe eines auf den Abschluss eines Förderdarlehens gerichteten Vertragsangebots. Sie begründet aber selbst keinen unmittelbaren Anspruch auf Auszahlung der im Bescheid genannten Darlehenssumme und kann daher auch keinen Rechtsgrund für das Behaltendürfen der hier im Streit stehenden Beträge begründen (a.A. VG Berlin, Urt. v. 21.01.2015 – 7 K 400/14 –, juris, Rn. 51; zumindest unklar VG Berlin, Urt. v. 19.08.2015 – 7 K 644/15 –, juris, Rn. 41, 45). Denn nach dem ausdrücklichen Willen der Beklagten sollte ein Anspruch auf Auszahlung der vereinbarten Beträge erst mit schriftlicher Annahme des Darlehensangebots entstehen, wobei eine Annahmefrist von einem Monat bestimmt und die Kläger darüber belehrt wurden, dass ihnen nach den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts ein Widerrufsrecht für Verbraucherdarlehen zustehe. Dies steht der Annahme entgegen, dass Zahlungsansprüche bzw. Verrechnungsgründe auch unabhängig von dem Wirksamwerden des zur Abwicklung des durch die Förderzusage begründeten Förderverhältnisses bestimmten Darlehensvertrag begründet werden sollten; insbesondere bliebe das gesetzliche Widerrufsrecht, von dessen Bestehen die Beteiligten bei Vertragsschluss ausgegangen sind, bei einer abweichenden Auslegung der Förderzusage in seiner Wirkung auf die Beseitigung der Wirkung einzelner, nicht bereits in der Förderzusage enthaltener Darlehensbedingungen beschränkt, ohne die vereinbarten Hauptleistungspflichten aufheben bzw. eine Rückabwicklung der empfangenen Leistungen ermöglichen zu können.
III.
63 
Rechtsgrund für die Einbehaltung bzw. Verrechnung ist aber die im zwischen den Beteiligten geschlossenen Darlehensvertrag enthaltene Vereinbarung über die Leistung bzw. Einbehaltung einmaliger Verwaltungs- bzw. Geldbeschaffungskosten in Höhe von je 1 % des vereinbarten Bruttodarlehensvolumens. Diese ist auch wirksam, da die Vereinbarung über die Entrichtung bzw. Einbehaltung einmaliger Verwaltungs- bzw. Geldbeschaffungskosten, die sich in der Sache als Teil von der Beklagten für eine Vielzahl von Verträgen verwendeter vorformulierter Vertragsbedingungen (Allgemeine Geschäftsbedingungen) darstellen, wirksam in den zwischen den Beteiligten geschlossenen Vertrag einbezogen wurden (sogleich 1.) und in der Sache keiner Inhaltskontrolle nach Maßgabe der §§ 307ff. BGB unterliegen (unten 2.).
64 
1. Hinsichtlich der Wirksamkeit der Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in den Darlehensvertrag bestehen keine Bedenken; insbesondere wurden die Kläger bei Vertragsschluss ausdrücklich auf die Geltung der „Allgemeinen Bestimmungen“ hingewiesen und haben ihr Einverständnis mit deren Geltung ausdrücklich durch Unterschrift erklärt (§ 305 Abs. 2 BGB). Auch handelt es sich weder nach ihrem Inhalt noch nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages oder aufgrund sonstiger Umstände um Bestimmungen, mit denen die Kläger als Vertragspartner des Verwenders nicht zu rechnen brauchten (§ 305c BGB).
65 
2. Auch inhaltlich begegnen die von der Beklagten verwendeten Klauseln über die Entrichtung bzw. Einbehaltung von Verwaltungs- bzw. Geldbeschaffungsentgelten keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Zwar sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. § 308 BGB dann unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen; sie sind darüber hinaus unwirksam, wenn sie gegen die in § 309 BGB genannten Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeiten verstoßen. § 307 Abs. 1 und 2 BGB sowie §§ 308f. BGB gelten nach § 307 Abs. 3 S. 1 BGB jedoch – mit Ausnahme der hier nicht einschlägigen Sonderregelung des § 307 Abs. 3 S. 2 BGB – nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Hiervon ausgehend unterliegen die im zwischen den Beteiligten geschlossenen Darlehensvertrag vereinbarten „einmaligen Kosten“ in der Sache keiner Inhaltskontrolle nach Maßgabe des § 307 Abs. 1 und 2 BGB bzw. der §§ 308f. BGB.
66 
a) Entgegen der von der Beklagten vertretenen Rechtsauffassung folgt dies jedoch nicht aus dem Umstand, dass die vereinbarten Verwaltungs- bzw. Geldbeschaffungskosten als kontrollfreie Preishauptabreden aus sich heraus einer Inhaltskontrolle entzogen wären.
67 
aa) Zwar kann ein zinsähnliches Teilentgelt, das neben dem Nominalzins für die zeitweilige Kapitalnutzung in Gestalt eines Einmalentgelts erhoben wird, einer Inhaltskontrolle dann entzogen sein, wenn es integraler Bestandteil der laufzeitabhängigen Zinskalkulation ist. Um einen solchen Preisbestandteil handelt es sich vorliegend aber weder bei der von der Beklagten erhobenen Bearbeitungsgebühr in Höhe von 1 % der vereinbarten Bruttodarlehenssumme noch bei den in gleicher Höhe vereinbarten Geldbeschaffungskosten. Denn die einmaligen Kosten werden nach S. 2 des Darlehensvertrags zwar zum Zwecke der Preisangabe – d.h. zur Ermöglichung der Darstellung eines „anfänglichen effektiven Jahreszinses“ – auf den Zeitraum der Zinsfestschreibung verrechnet; in der Sache fallen sie jedoch unabhängig davon in gleicher Höhe an, ob der Darlehensnehmer das Darlehen nach Ablauf der zehnjährigen Mindestlaufzeit kündigt, es bis zum Ablauf der fünfzehnjährigen Zinsfestschreibung aufrechterhält oder er es – wie nach S. 3 und 8 des Darlehensangebots möglich – darüber hinaus zu den dann aktuellen unverbilligten Zinssätzen weiterführt (vgl. zur Bedeutungslosigkeit der Angabe des „effektiven Jahreszinses“ als Rechengröße für die rechtliche Bewertung laufzeitunabhängiger Bearbeitungsentgelte auch BGH, Urt. v. 13.05.2014 – XI ZR 170/13 –, juris, Rn. 46). Ein laufzeitabhängiges Entgelt für die Darlehensnutzung, das als Teil der Preishauptabrede einer Inhaltskontrolle entzogen wäre, liegt daher nicht vor (vgl. zu einer vergleichbaren Fallgestaltung BGH, Urt. v. 16.02.2016 – XI ZR 454/14 –, juris, Rn. 30f.).
68 
bb) Die hier vereinbarten Verwaltungs- bzw. Geldbeschaffungskosten stellen auch kein Entgelt für rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistungen dar, die als Teil einer Preisabrede für Nebenleistungen ebenfalls der Inhaltskontrolle entzogen wären. Denn mit der Geldbeschaffung erfüllt die Beklagte ihre Hauptpflicht nach § 488 Abs. 1 S. 1 BGB aus dem mit dem Kunden geschlossenen Darlehensvertrag, so dass mit den „Geldbeschaffungskosten“ der Aufwand bepreist wird, der bei der Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Vertragserfüllung durch die Beklagte entsteht. Nichts anderes gilt für die in gleicher Höhe erhobenen Verwaltungskosten, mit denen die Beklagte Kosten abwälzt, die ihr – unabhängig davon, dass sie auch den Kreditnehmern zugutekommen – in Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen bzw. gesetzlichen Aufgaben nach dem Landeswohnraumfördergesetz entstehen. Diese vereinbarten Entgelte haben daher keine echte Gegenleistung zum Gegenstand, die als Teil einer Preisabrede für Nebenleistungen schon aus sich heraus einer Inhaltskontrolle entzogen wäre (vgl. zu einer auch insoweit vergleichbaren Fallgestaltung BGH, Urt. v. 16.02.2016 – XI ZR 454/14 –, juris, Rn. 32f., 36).
69 
b) Nicht zu folgen ist auch der von der Beklagten geäußerten Rechtsauffassung, dass die vereinbarten Verwaltungs- bzw. Geldbeschaffungsentgelte schon deswegen einer Inhaltskontrolle entzogen seien, weil die Beklagte im Sinne einer antizipierten Verwaltungspraxis aus Gründen des Gleichbehandlungsgrundsatzes auch im Außenverhältnis an die einschlägigen Verwaltungsvorschriften bzw. Förderprogramme gebunden sei und ihr daher aus diesem Grund kein rechtlich relevanter Gestaltungsspielraum verbleibe (so aber auch AG Stuttgart, Urt. v. 26.08.2014 – 1 C 1279/14 –, Umdruck, S. 5f.). Denn weder der allgemeine Gleichheitssatz noch Verwaltungsvorschriften, die als reine Verwaltungsinterna aus sich heraus keine Außenwirkung entfalten, entbinden die Beklagte von der Einhaltung der Rechtsordnung im Übrigen (vgl. in einer insoweit vergleichbaren Konstellation z.B. OLG Düsseldorf, Urt. v. 06.11.2014 – I-16 U 202/13, 16 U 2016 U 202/13 –, juris, Rn. 30). Aus beidem könnte die Beklagte daher keine Befugnis dafür herleiten, ihren Kunden Bearbeitungsentgelte abzuverlangen, die – vorbehaltlich anderer Gründe für die Nichtanwendung der §§ 307ff. BGB auf die vereinbarten Darlehensbedingungen – eine unangemessene Benachteiligung ihrer Vertragspartner darstellen oder aus anderen Gründen rechtlich zu missbilligen wären (kein Recht zur „Gleichbehandlung im Unrecht“). Vielmehr wäre die Beklagte in solchen Fällen gehalten, ihre Verwaltungspraxis generell den Anforderungen der Rechtsordnung – d.h. ggf. auch den Anforderungen der §§ 307ff. BGB – anzupassen und – die Unwirksamkeit entsprechender Vertragsklauseln vorausgesetzt – auch gegenüber anderen Kunden nicht an der Erhebung entsprechender Verwaltungs- bzw. Geldbeschaffungskosten festzuhalten.
70 
c) Von der Unanwendbarkeit der gesetzlichen Vorschriften über die Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen kann vorliegend schließlich auch nicht unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Ausschluss der Inhaltskontrolle bei durch die zuständige Regulierungsbehörde genehmigten Tarifwerken ausgegangen werden. Denn dieser Rechtsprechung liegt der Gedanke zugrunde, dass – zum einen – die betreffenden Entgelte bereits einer unabhängigen Kontrolle unterzogen wurden, zu der sich die nachlaufende gerichtliche Inhaltskontrolle nicht in Widerspruch setzen soll (vgl. BGH, Urt. v. 24.05.2007 – III ZR 467/04 –, juris, Rn. 16), und dass – zum anderen – dem Klauselverwender, der einem abschließenden und verbindlichen behördlichen Regulierungsregime unterworfenen ist, privatautonomer Gestaltungsspielraum nicht verbleibt (vgl. BGH, Urt. v. 24.05.2007 – III ZR 467/04 –, juris, Rn. 13ff.). Auf die hier einschlägige Konstellation, in der die Beklagte die Konditionen der Darlehensgewährung – wenn auch unter Wahrung der ihr im Innenverhältnis durch das Förderprogramm vorgegebenen Rahmenbedingungen – durch Erlass der Förderzusage selbst bestimmt und in der eine selbstständige Kontrolle der Förderbedingungen durch eine mit dem Klauselverwender nicht rechtlich und organisatorisch verflochtene Behörde nicht gewährleistet ist, ist diese Rechtsprechung daher nicht ohne Weiteres übertragbar (so im Ergebnis auch OLG Düsseldorf, Urt. v. 06.11.2014 – I-16 U 202/13, 16 U 2016 U 202/13 –, juris, Rn. 32).
71 
d) Dennoch führt der Umstand, dass die Bearbeitungsentgelte bereits Gegenstand der auf § 13 LWoFG gestützten Förderzusage vom 23.07.2009 waren, im vorliegenden Fall zur Unanwendbarkeit der Vorschriften über die Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen.
72 
aa) Die gegenüber den Klägern ergangene Förderzusage regelt – wenn auch nicht notwendigerweise abschließend – neben Verwendungszweck, Art und Höhe der Förderung auch die Bedingungen der Förderung (vgl. § 13 Abs. 1 S. 2 S. 1 LWoFG). Da Anhaltspunkte für eine Nichtigkeit der von der Beklagten ausgesprochenen Förderzusage nicht ersichtlich sind, entfaltet diese als hoheitliche Maßnahme der Beklagten, die zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts bestimmt auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist (Verwaltungsakt i.S.d. § 35 S. 1 LVwVfG), gegenüber den Beteiligten Bindungswirkung, soweit sie nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist (§ 43 Abs. 1 und 2 LVwVfG). Dies umfasst auch die Bindung an die im Darlehensangebot genannten Konditionen, die ausweislich der auf S. 5 der Förderzusage enthaltenen Einbeziehungsklausel [„Beigefügt sind die Besonderen Bestimmungen zur Wohnraumförderung (NBest-WoRaum) [und] der Darlehensvertrag, die Bestandteil dieser Förderzusage sind“] unmittelbarer Bestandteil der Förderzusage geworden sind. Diese Förderzusage unterliegt als Verwaltungsakt zwar der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung, wenn sie im Rahmen des in §§ 42ff. VwGO geregelten Verfahrens – d.h. insbesondere unter ordnungsgemäßer Durchführung eines behördlichen Vorverfahrens (§§ 68ff. VwGO) und unter Wahrung der einmonatigen Klagefrist (§ 74 Abs. 1 und 2 VwGO) – angefochten wird. In diesem Rahmen ist auch zu überprüfen, ob die von der Beklagten festgesetzten Darlehensbedingungen den Anforderungen der Rechtsordnung im Übrigen genügen.
73 
Ist der Bescheid jedoch – wie hier – gegenüber den Darlehensnehmern in Bestandskraft erwachsen, so ist diesen eine Berufung auf die inhaltliche Unangemessenheit der vereinbarten Darlehensbedingungen insoweit verwehrt, als diese den bereits in der Förderzusage geregelten Förderbedingungen entsprechen (vgl. VG Berlin, Urt. v. 19.08.2015 – 7 K 644/15 –, juris, Rn. 45; ähnlich auch VG Berlin, Urt. v. 20.01.2015 – 7 K 400/14 –, juris, Rn. 51 sowie AG Stuttgart, Urt. v. 26.08.2014 – 1 C 1279/14 –, Umdruck, S. 6 und – in einem obiter dictum – OLG Düsseldorf, Urt. v. 06.11.2014 – I-16 U 202/13, 16 U 2016 U 202/13 –, juris, Rn. 32; vgl. zur Bindung der (Zivil)Gerichte an unmittelbar durch Verwaltungsakt festgesetzte Entgelte auch BGH, Urt. v. 24.05.2007 – III ZR 467/04 –, juris, Rn. 16 und Urt. v. 19.12.1978 – VI ZR 43/77 –, BGHZ 73, 114 = juris, Rn. 37). Denn insoweit handelt es sich bei den vereinbarten Darlehensbestimmungen nicht um Regelungen, die von Rechtsvorschriften abweichen oder diese ergänzen und daher nach § 307 Abs. 3 BGB der Inhaltskontrolle nach Maßgabe der §§ 307 Abs. 1 und 2, 308f. BGB unterliegen (vgl. BGH, Urt. v. 24.05.2007 – III ZR 467/04 –, juris, Rn. 11).
74 
bb) Eine Inhaltskontrolle der hier in Rede stehenden laufzeitunabhängigen Verwaltungs- bzw. Geldbeschaffungsentgelte kommt vorliegend auch nicht deswegen in Betracht, weil die hierauf bezogenen Vereinbarungen von den in der Förderzusage getroffenen Festlegungen abweichen bzw. nicht gedeckt wären. Denn aufgrund der in der Förderzusage enthaltenen Verweisungsklausel sind die im Darlehensangebot genannten Bedingungen selbst unmittelbarer Bestandteil der Förderzusage geworden, so dass eine Abweichung der durch Annahme dieses Vertragsangebots geschlossenen Vereinbarungen vom Inhalt der Förderzusage schon insoweit nicht vorliegen kann. Auch in der Sache liegt ein Fall der Perplexität der Förderzusage bzw. einer inhaltlichen Abweichung des Darlehensangebots von den in der Förderzusage geregelten Bedingungen im Übrigen nicht vor. Zwar weicht das Darlehensangebot insoweit begrifflich von den unmittelbar in der Förderzusage verwendeten Formulierungen ab, als die dort in Höhe von 2 % der Darlehenssumme veranschlagten „einmaligen Kosten“ im Darlehensangebot in „einmalige Verwaltungskosten“ und „einmalige Geldbeschaffungskosten“ in Höhe von je 1 % aufgespalten werden. Eine inhaltliche Abweichung ist hiermit jedoch weder im Hinblick auf die Höhe noch auf die Zahlungsmodalitäten der „einmaligen Kosten“ verbunden, da sich die veranschlagten Beträge im Ergebnis entsprechen und die Einbehaltung von 2 % der Bruttodarlehenssumme bereits im Förderantrag vorgesehen war, der der von der Beklagten erlassenen Förderzusage zugrunde lag. Die Erhebung der laufzeitunabhängigen „einmaligen Kosten“ ist daher von der bestandskräftigen Förderzusage gedeckt und einer Inhaltskontrolle nach Maßgabe der §§ 307ff. BGB folglich entzogen (vgl. auch AG Stuttgart, Urt. v. 26.08.2014 – 1 C 1279/14 –, Umdruck, S. 6 in einer vergleichbaren Fallgestaltung zur lediglich begrifflichen Abweichung des Darlehensvertrags von den einschlägigen Förderbedingungen).
75 
e) Da die im zwischen den Beteiligten geschlossenen Darlehensvertrag enthaltene Klausel über die Einbehaltung einmaliger Geldbeschaffungs- bzw. Verwaltungskosten in Höhe von 2 % des Nettodarlehensvolumens einer Inhaltskontrolle nach Maßgabe der §§ 307ff. BGB mithin entzogen ist, kommt es auf die zwischen den Beteiligten ebenfalls streitige Rechtsfrage nach der Unangemessenheit entsprechender Vertragsklauseln in Verträgen über die Gewährung von Förderdarlehen nicht an (vgl. zur Angemessenheit laufzeitunabhängiger Bearbeitungsgebühren speziell bei Förderdarlehen aber jüngst BGH, Urt. v. 16.02.2016 – XI ZR 454/14 –, juris, Rn. 42ff.; unter Abgrenzung von BGH, Urt. v. 13.05.2014 – XI ZR 405/12 –, BGHZ 201, 168 = juris, Rn. 69). Die entsprechende Klausel ist daher wirksam und bildet den Behaltensgrund für die von der Beklagten einbehaltenen Beträge.
C.
76 
Aufgrund des Nichtbestehens des geltend gemachten Auszahlungs- bzw. Rückzahlungsanspruchs können die Kläger auch eine Verzinsung des Anspruchs bzw. die Erstattung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten nicht verlangen.
D.
77 
Die Klage bleibt daher insgesamt ohne Erfolg.
78 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 i.V.m. § 159 VwGO und § 100 Abs. 1 ZPO, § 17b Abs. 2 S. 1 GVG und § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 Alt. 2 ZPO, §§ 711, 709 S. 2 ZPO.
79 
Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 124a Abs. 1 S. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO).
80 
BESCHLUSS
81 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 3.100 EUR festgesetzt.
82 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.
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published on 24/05/2007 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 467/04 Verkündet am: 24. Mai 2007 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AGBG § 8; BGB § 307
published on 16/02/2016 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 454/14 Verkündet am: 16. Februar 2016 Weber, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BG
published on 28/10/2014 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X I Z R 1 7 / 1 4 Verkündet am: 28. Oktober 2014 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundes
published on 13/05/2014 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 170/13 Verkündet am: 13. Mai 2014 Weber, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
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Annotations

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:

1.
In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt.
2.
Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat, vorbehaltlich der Nummern 1 und 4. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen des Satzes 1. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3. Soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist. Für Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland fallen, auf dem Gebiet der Visumangelegenheiten auch, wenn diese in die Zuständigkeit des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten fallen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat.
3.
Bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Nummer 5. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte einer von den Ländern mit der Vergabe von Studienplätzen beauftragten Behörde ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4.
4.
Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für Klagen nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen entsprechend.
5.
In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.

(1) Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges wird durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt. Während der Rechtshängigkeit kann die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden.

(2) Das Gericht des zulässigen Rechtsweges entscheidet den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Artikel 14 Abs. 3 Satz 4 und Artikel 34 Satz 3 des Grundgesetzes bleiben unberührt.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.

(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam

1.
(Annahme- und Leistungsfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots oder die Erbringung einer Leistung vorbehält; ausgenommen hiervon ist der Vorbehalt, erst nach Ablauf der Widerrufsfrist nach § 355 Absatz 1 und 2 zu leisten;
1a.
(Zahlungsfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender eine unangemessen lange Zeit für die Erfüllung einer Entgeltforderung des Vertragspartners vorbehält; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 30 Tagen nach Empfang der Gegenleistung oder, wenn dem Schuldner nach Empfang der Gegenleistung eine Rechnung oder gleichwertige Zahlungsaufstellung zugeht, von mehr als 30 Tagen nach Zugang dieser Rechnung oder Zahlungsaufstellung unangemessen lang ist;
1b.
(Überprüfungs- und Abnahmefrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender vorbehält, eine Entgeltforderung des Vertragspartners erst nach unangemessen langer Zeit für die Überprüfung oder Abnahme der Gegenleistung zu erfüllen; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 15 Tagen nach Empfang der Gegenleistung unangemessen lang ist;
2.
(Nachfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender für die von ihm zu bewirkende Leistung abweichend von Rechtsvorschriften eine unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Nachfrist vorbehält;
3.
(Rücktrittsvorbehalt)die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, sich ohne sachlich gerechtfertigten und im Vertrag angegebenen Grund von seiner Leistungspflicht zu lösen; dies gilt nicht für Dauerschuldverhältnisse;
4.
(Änderungsvorbehalt)die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist;
5.
(Fingierte Erklärungen)eine Bestimmung, wonach eine Erklärung des Vertragspartners des Verwenders bei Vornahme oder Unterlassung einer bestimmten Handlung als von ihm abgegeben oder nicht abgegeben gilt, es sei denn, dass
a)
dem Vertragspartner eine angemessene Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eingeräumt ist und
b)
der Verwender sich verpflichtet, den Vertragspartner bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen;
6.
(Fiktion des Zugangs)eine Bestimmung, die vorsieht, dass eine Erklärung des Verwenders von besonderer Bedeutung dem anderen Vertragsteil als zugegangen gilt;
7.
(Abwicklung von Verträgen)eine Bestimmung, nach der der Verwender für den Fall, dass eine Vertragspartei vom Vertrag zurücktritt oder den Vertrag kündigt,
a)
eine unangemessen hohe Vergütung für die Nutzung oder den Gebrauch einer Sache oder eines Rechts oder für erbrachte Leistungen oder
b)
einen unangemessen hohen Ersatz von Aufwendungen verlangen kann;
8.
(Nichtverfügbarkeit der Leistung)die nach Nummer 3 zulässige Vereinbarung eines Vorbehalts des Verwenders, sich von der Verpflichtung zur Erfüllung des Vertrags bei Nichtverfügbarkeit der Leistung zu lösen, wenn sich der Verwender nicht verpflichtet,
a)
den Vertragspartner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und
b)
Gegenleistungen des Vertragspartners unverzüglich zu erstatten;
9.
(Abtretungsausschluss)eine Bestimmung, durch die die Abtretbarkeit ausgeschlossen wird
a)
für einen auf Geld gerichteten Anspruch des Vertragspartners gegen den Verwender oder
b)
für ein anderes Recht, das der Vertragspartner gegen den Verwender hat, wenn
aa)
beim Verwender ein schützenswertes Interesse an dem Abtretungsausschluss nicht besteht oder
bb)
berechtigte Belange des Vertragspartners an der Abtretbarkeit des Rechts das schützenswerte Interesse des Verwenders an dem Abtretungsausschluss überwiegen;
Buchstabe a gilt nicht für Ansprüche aus Zahlungsdiensterahmenverträgen und die Buchstaben a und b gelten nicht für Ansprüche auf Versorgungsleistungen im Sinne des Betriebsrentengesetzes.

Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam

1.
(Kurzfristige Preiserhöhungen)eine Bestimmung, welche die Erhöhung des Entgelts für Waren oder Leistungen vorsieht, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden sollen; dies gilt nicht bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen geliefert oder erbracht werden;
2.
(Leistungsverweigerungsrechte)eine Bestimmung, durch die
a)
das Leistungsverweigerungsrecht, das dem Vertragspartner des Verwenders nach § 320 zusteht, ausgeschlossen oder eingeschränkt wird oder
b)
ein dem Vertragspartner des Verwenders zustehendes Zurückbehaltungsrecht, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht, ausgeschlossen oder eingeschränkt, insbesondere von der Anerkennung von Mängeln durch den Verwender abhängig gemacht wird;
3.
(Aufrechnungsverbot)eine Bestimmung, durch die dem Vertragspartner des Verwenders die Befugnis genommen wird, mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufzurechnen;
4.
(Mahnung, Fristsetzung)eine Bestimmung, durch die der Verwender von der gesetzlichen Obliegenheit freigestellt wird, den anderen Vertragsteil zu mahnen oder ihm eine Frist für die Leistung oder Nacherfüllung zu setzen;
5.
(Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen)die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenn
a)
die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt oder
b)
dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale;
6.
(Vertragsstrafe)eine Bestimmung, durch die dem Verwender für den Fall der Nichtabnahme oder verspäteten Abnahme der Leistung, des Zahlungsverzugs oder für den Fall, dass der andere Vertragsteil sich vom Vertrag löst, Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen wird;
7.
(Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden)
a)
(Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit)ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
b)
(Grobes Verschulden)ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
die Buchstaben a und b gelten nicht für Haftungsbeschränkungen in den nach Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes genehmigten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften der Straßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr, soweit sie nicht zum Nachteil des Fahrgasts von der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. Februar 1970 abweichen; Buchstabe b gilt nicht für Haftungsbeschränkungen für staatlich genehmigte Lotterie- oder Ausspielverträge;
8.
(Sonstige Haftungsausschlüsse bei Pflichtverletzung)
a)
(Ausschluss des Rechts, sich vom Vertrag zu lösen)eine Bestimmung, die bei einer vom Verwender zu vertretenden, nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werkes bestehenden Pflichtverletzung das Recht des anderen Vertragsteils, sich vom Vertrag zu lösen, ausschließt oder einschränkt; dies gilt nicht für die in der Nummer 7 bezeichneten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften unter den dort genannten Voraussetzungen;
b)
(Mängel)eine Bestimmung, durch die bei Verträgen über Lieferungen neu hergestellter Sachen und über Werkleistungen
aa)
(Ausschluss und Verweisung auf Dritte)die Ansprüche gegen den Verwender wegen eines Mangels insgesamt oder bezüglich einzelner Teile ausgeschlossen, auf die Einräumung von Ansprüchen gegen Dritte beschränkt oder von der vorherigen gerichtlichen Inanspruchnahme Dritter abhängig gemacht werden;
bb)
(Beschränkung auf Nacherfüllung)die Ansprüche gegen den Verwender insgesamt oder bezüglich einzelner Teile auf ein Recht auf Nacherfüllung beschränkt werden, sofern dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich das Recht vorbehalten wird, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten;
cc)
(Aufwendungen bei Nacherfüllung)die Verpflichtung des Verwenders ausgeschlossen oder beschränkt wird, die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen nach § 439 Absatz 2 und 3 oder § 635 Absatz 2 zu tragen oder zu ersetzen;
dd)
(Vorenthalten der Nacherfüllung)der Verwender die Nacherfüllung von der vorherigen Zahlung des vollständigen Entgelts oder eines unter Berücksichtigung des Mangels unverhältnismäßig hohen Teils des Entgelts abhängig macht;
ee)
(Ausschlussfrist für Mängelanzeige)der Verwender dem anderen Vertragsteil für die Anzeige nicht offensichtlicher Mängel eine Ausschlussfrist setzt, die kürzer ist als die nach dem Doppelbuchstaben ff zulässige Frist;
ff)
(Erleichterung der Verjährung)die Verjährung von Ansprüchen gegen den Verwender wegen eines Mangels in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 und des § 634a Abs. 1 Nr. 2 erleichtert oder in den sonstigen Fällen eine weniger als ein Jahr betragende Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn erreicht wird;
9.
bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat,
a)
eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags,
b)
eine den anderen Vertragsteil bindende stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses, es sei denn das Vertragsverhältnis wird nur auf unbestimmte Zeit verlängert und dem anderen Vertragsteil wird das Recht eingeräumt, das verlängerte Vertragsverhältnis jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat zu kündigen, oder
c)
eine zu Lasten des anderen Vertragsteils längere Kündigungsfrist als einen Monat vor Ablauf der zunächst vorgesehenen Vertragsdauer;
dies gilt nicht für Verträge über die Lieferung zusammengehörig verkaufter Sachen sowie für Versicherungsverträge;
10.
(Wechsel des Vertragspartners)eine Bestimmung, wonach bei Kauf-, Darlehens-, Dienst- oder Werkverträgen ein Dritter anstelle des Verwenders in die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten eintritt oder eintreten kann, es sei denn, in der Bestimmung wird
a)
der Dritte namentlich bezeichnet oder
b)
dem anderen Vertragsteil das Recht eingeräumt, sich vom Vertrag zu lösen;
11.
(Haftung des Abschlussvertreters)eine Bestimmung, durch die der Verwender einem Vertreter, der den Vertrag für den anderen Vertragsteil abschließt,
a)
ohne hierauf gerichtete ausdrückliche und gesonderte Erklärung eine eigene Haftung oder Einstandspflicht oder
b)
im Falle vollmachtsloser Vertretung eine über § 179 hinausgehende Haftung
auferlegt;
12.
(Beweislast)eine Bestimmung, durch die der Verwender die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils ändert, insbesondere indem er
a)
diesem die Beweislast für Umstände auferlegt, die im Verantwortungsbereich des Verwenders liegen, oder
b)
den anderen Vertragsteil bestimmte Tatsachen bestätigen lässt;
Buchstabe b gilt nicht für Empfangsbekenntnisse, die gesondert unterschrieben oder mit einer gesonderten qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind;
13.
(Form von Anzeigen und Erklärungen)eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, gebunden werden
a)
an eine strengere Form als die schriftliche Form in einem Vertrag, für den durch Gesetz notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist oder
b)
an eine strengere Form als die Textform in anderen als den in Buchstabe a genannten Verträgen oder
c)
an besondere Zugangserfordernisse;
14.
(Klageverzicht)eine Bestimmung, wonach der andere Vertragsteil seine Ansprüche gegen den Verwender gerichtlich nur geltend machen darf, nachdem er eine gütliche Einigung in einem Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung versucht hat;
15.
(Abschlagszahlungen und Sicherheitsleistung)eine Bestimmung, nach der der Verwender bei einem Werkvertrag
a)
für Teilleistungen Abschlagszahlungen vom anderen Vertragsteil verlangen kann, die wesentlich höher sind als die nach § 632a Absatz 1 und § 650m Absatz 1 zu leistenden Abschlagszahlungen, oder
b)
die Sicherheitsleistung nach § 650m Absatz 2 nicht oder nur in geringerer Höhe leisten muss.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.

(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.

(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

(1) Nach Eintritt der Rechtskraft des Verweisungsbeschlusses wird der Rechtsstreit mit Eingang der Akten bei dem im Beschluß bezeichneten Gericht anhängig. Die Wirkungen der Rechtshängigkeit bleiben bestehen.

(2) Wird ein Rechtsstreit an ein anderes Gericht verwiesen, so werden die Kosten im Verfahren vor dem angegangenen Gericht als Teil der Kosten behandelt, die bei dem Gericht erwachsen, an das der Rechtsstreit verwiesen wurde. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.

(3) Absatz 2 Satz 2 gilt nicht in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:

1.
In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt.
2.
Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat, vorbehaltlich der Nummern 1 und 4. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen des Satzes 1. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3. Soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist. Für Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland fallen, auf dem Gebiet der Visumangelegenheiten auch, wenn diese in die Zuständigkeit des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten fallen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat.
3.
Bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Nummer 5. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte einer von den Ländern mit der Vergabe von Studienplätzen beauftragten Behörde ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4.
4.
Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für Klagen nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen entsprechend.
5.
In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.

(1) Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges wird durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt. Während der Rechtshängigkeit kann die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden.

(2) Das Gericht des zulässigen Rechtsweges entscheidet den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Artikel 14 Abs. 3 Satz 4 und Artikel 34 Satz 3 des Grundgesetzes bleiben unberührt.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.

(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam

1.
(Annahme- und Leistungsfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots oder die Erbringung einer Leistung vorbehält; ausgenommen hiervon ist der Vorbehalt, erst nach Ablauf der Widerrufsfrist nach § 355 Absatz 1 und 2 zu leisten;
1a.
(Zahlungsfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender eine unangemessen lange Zeit für die Erfüllung einer Entgeltforderung des Vertragspartners vorbehält; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 30 Tagen nach Empfang der Gegenleistung oder, wenn dem Schuldner nach Empfang der Gegenleistung eine Rechnung oder gleichwertige Zahlungsaufstellung zugeht, von mehr als 30 Tagen nach Zugang dieser Rechnung oder Zahlungsaufstellung unangemessen lang ist;
1b.
(Überprüfungs- und Abnahmefrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender vorbehält, eine Entgeltforderung des Vertragspartners erst nach unangemessen langer Zeit für die Überprüfung oder Abnahme der Gegenleistung zu erfüllen; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 15 Tagen nach Empfang der Gegenleistung unangemessen lang ist;
2.
(Nachfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender für die von ihm zu bewirkende Leistung abweichend von Rechtsvorschriften eine unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Nachfrist vorbehält;
3.
(Rücktrittsvorbehalt)die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, sich ohne sachlich gerechtfertigten und im Vertrag angegebenen Grund von seiner Leistungspflicht zu lösen; dies gilt nicht für Dauerschuldverhältnisse;
4.
(Änderungsvorbehalt)die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist;
5.
(Fingierte Erklärungen)eine Bestimmung, wonach eine Erklärung des Vertragspartners des Verwenders bei Vornahme oder Unterlassung einer bestimmten Handlung als von ihm abgegeben oder nicht abgegeben gilt, es sei denn, dass
a)
dem Vertragspartner eine angemessene Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eingeräumt ist und
b)
der Verwender sich verpflichtet, den Vertragspartner bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen;
6.
(Fiktion des Zugangs)eine Bestimmung, die vorsieht, dass eine Erklärung des Verwenders von besonderer Bedeutung dem anderen Vertragsteil als zugegangen gilt;
7.
(Abwicklung von Verträgen)eine Bestimmung, nach der der Verwender für den Fall, dass eine Vertragspartei vom Vertrag zurücktritt oder den Vertrag kündigt,
a)
eine unangemessen hohe Vergütung für die Nutzung oder den Gebrauch einer Sache oder eines Rechts oder für erbrachte Leistungen oder
b)
einen unangemessen hohen Ersatz von Aufwendungen verlangen kann;
8.
(Nichtverfügbarkeit der Leistung)die nach Nummer 3 zulässige Vereinbarung eines Vorbehalts des Verwenders, sich von der Verpflichtung zur Erfüllung des Vertrags bei Nichtverfügbarkeit der Leistung zu lösen, wenn sich der Verwender nicht verpflichtet,
a)
den Vertragspartner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und
b)
Gegenleistungen des Vertragspartners unverzüglich zu erstatten;
9.
(Abtretungsausschluss)eine Bestimmung, durch die die Abtretbarkeit ausgeschlossen wird
a)
für einen auf Geld gerichteten Anspruch des Vertragspartners gegen den Verwender oder
b)
für ein anderes Recht, das der Vertragspartner gegen den Verwender hat, wenn
aa)
beim Verwender ein schützenswertes Interesse an dem Abtretungsausschluss nicht besteht oder
bb)
berechtigte Belange des Vertragspartners an der Abtretbarkeit des Rechts das schützenswerte Interesse des Verwenders an dem Abtretungsausschluss überwiegen;
Buchstabe a gilt nicht für Ansprüche aus Zahlungsdiensterahmenverträgen und die Buchstaben a und b gelten nicht für Ansprüche auf Versorgungsleistungen im Sinne des Betriebsrentengesetzes.

Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam

1.
(Kurzfristige Preiserhöhungen)eine Bestimmung, welche die Erhöhung des Entgelts für Waren oder Leistungen vorsieht, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden sollen; dies gilt nicht bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen geliefert oder erbracht werden;
2.
(Leistungsverweigerungsrechte)eine Bestimmung, durch die
a)
das Leistungsverweigerungsrecht, das dem Vertragspartner des Verwenders nach § 320 zusteht, ausgeschlossen oder eingeschränkt wird oder
b)
ein dem Vertragspartner des Verwenders zustehendes Zurückbehaltungsrecht, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht, ausgeschlossen oder eingeschränkt, insbesondere von der Anerkennung von Mängeln durch den Verwender abhängig gemacht wird;
3.
(Aufrechnungsverbot)eine Bestimmung, durch die dem Vertragspartner des Verwenders die Befugnis genommen wird, mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufzurechnen;
4.
(Mahnung, Fristsetzung)eine Bestimmung, durch die der Verwender von der gesetzlichen Obliegenheit freigestellt wird, den anderen Vertragsteil zu mahnen oder ihm eine Frist für die Leistung oder Nacherfüllung zu setzen;
5.
(Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen)die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenn
a)
die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt oder
b)
dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale;
6.
(Vertragsstrafe)eine Bestimmung, durch die dem Verwender für den Fall der Nichtabnahme oder verspäteten Abnahme der Leistung, des Zahlungsverzugs oder für den Fall, dass der andere Vertragsteil sich vom Vertrag löst, Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen wird;
7.
(Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden)
a)
(Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit)ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
b)
(Grobes Verschulden)ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
die Buchstaben a und b gelten nicht für Haftungsbeschränkungen in den nach Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes genehmigten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften der Straßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr, soweit sie nicht zum Nachteil des Fahrgasts von der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. Februar 1970 abweichen; Buchstabe b gilt nicht für Haftungsbeschränkungen für staatlich genehmigte Lotterie- oder Ausspielverträge;
8.
(Sonstige Haftungsausschlüsse bei Pflichtverletzung)
a)
(Ausschluss des Rechts, sich vom Vertrag zu lösen)eine Bestimmung, die bei einer vom Verwender zu vertretenden, nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werkes bestehenden Pflichtverletzung das Recht des anderen Vertragsteils, sich vom Vertrag zu lösen, ausschließt oder einschränkt; dies gilt nicht für die in der Nummer 7 bezeichneten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften unter den dort genannten Voraussetzungen;
b)
(Mängel)eine Bestimmung, durch die bei Verträgen über Lieferungen neu hergestellter Sachen und über Werkleistungen
aa)
(Ausschluss und Verweisung auf Dritte)die Ansprüche gegen den Verwender wegen eines Mangels insgesamt oder bezüglich einzelner Teile ausgeschlossen, auf die Einräumung von Ansprüchen gegen Dritte beschränkt oder von der vorherigen gerichtlichen Inanspruchnahme Dritter abhängig gemacht werden;
bb)
(Beschränkung auf Nacherfüllung)die Ansprüche gegen den Verwender insgesamt oder bezüglich einzelner Teile auf ein Recht auf Nacherfüllung beschränkt werden, sofern dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich das Recht vorbehalten wird, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten;
cc)
(Aufwendungen bei Nacherfüllung)die Verpflichtung des Verwenders ausgeschlossen oder beschränkt wird, die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen nach § 439 Absatz 2 und 3 oder § 635 Absatz 2 zu tragen oder zu ersetzen;
dd)
(Vorenthalten der Nacherfüllung)der Verwender die Nacherfüllung von der vorherigen Zahlung des vollständigen Entgelts oder eines unter Berücksichtigung des Mangels unverhältnismäßig hohen Teils des Entgelts abhängig macht;
ee)
(Ausschlussfrist für Mängelanzeige)der Verwender dem anderen Vertragsteil für die Anzeige nicht offensichtlicher Mängel eine Ausschlussfrist setzt, die kürzer ist als die nach dem Doppelbuchstaben ff zulässige Frist;
ff)
(Erleichterung der Verjährung)die Verjährung von Ansprüchen gegen den Verwender wegen eines Mangels in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 und des § 634a Abs. 1 Nr. 2 erleichtert oder in den sonstigen Fällen eine weniger als ein Jahr betragende Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn erreicht wird;
9.
bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat,
a)
eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags,
b)
eine den anderen Vertragsteil bindende stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses, es sei denn das Vertragsverhältnis wird nur auf unbestimmte Zeit verlängert und dem anderen Vertragsteil wird das Recht eingeräumt, das verlängerte Vertragsverhältnis jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat zu kündigen, oder
c)
eine zu Lasten des anderen Vertragsteils längere Kündigungsfrist als einen Monat vor Ablauf der zunächst vorgesehenen Vertragsdauer;
dies gilt nicht für Verträge über die Lieferung zusammengehörig verkaufter Sachen sowie für Versicherungsverträge;
10.
(Wechsel des Vertragspartners)eine Bestimmung, wonach bei Kauf-, Darlehens-, Dienst- oder Werkverträgen ein Dritter anstelle des Verwenders in die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten eintritt oder eintreten kann, es sei denn, in der Bestimmung wird
a)
der Dritte namentlich bezeichnet oder
b)
dem anderen Vertragsteil das Recht eingeräumt, sich vom Vertrag zu lösen;
11.
(Haftung des Abschlussvertreters)eine Bestimmung, durch die der Verwender einem Vertreter, der den Vertrag für den anderen Vertragsteil abschließt,
a)
ohne hierauf gerichtete ausdrückliche und gesonderte Erklärung eine eigene Haftung oder Einstandspflicht oder
b)
im Falle vollmachtsloser Vertretung eine über § 179 hinausgehende Haftung
auferlegt;
12.
(Beweislast)eine Bestimmung, durch die der Verwender die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils ändert, insbesondere indem er
a)
diesem die Beweislast für Umstände auferlegt, die im Verantwortungsbereich des Verwenders liegen, oder
b)
den anderen Vertragsteil bestimmte Tatsachen bestätigen lässt;
Buchstabe b gilt nicht für Empfangsbekenntnisse, die gesondert unterschrieben oder mit einer gesonderten qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind;
13.
(Form von Anzeigen und Erklärungen)eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, gebunden werden
a)
an eine strengere Form als die schriftliche Form in einem Vertrag, für den durch Gesetz notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist oder
b)
an eine strengere Form als die Textform in anderen als den in Buchstabe a genannten Verträgen oder
c)
an besondere Zugangserfordernisse;
14.
(Klageverzicht)eine Bestimmung, wonach der andere Vertragsteil seine Ansprüche gegen den Verwender gerichtlich nur geltend machen darf, nachdem er eine gütliche Einigung in einem Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung versucht hat;
15.
(Abschlagszahlungen und Sicherheitsleistung)eine Bestimmung, nach der der Verwender bei einem Werkvertrag
a)
für Teilleistungen Abschlagszahlungen vom anderen Vertragsteil verlangen kann, die wesentlich höher sind als die nach § 632a Absatz 1 und § 650m Absatz 1 zu leistenden Abschlagszahlungen, oder
b)
die Sicherheitsleistung nach § 650m Absatz 2 nicht oder nur in geringerer Höhe leisten muss.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.

(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.

(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

(1) Nach Eintritt der Rechtskraft des Verweisungsbeschlusses wird der Rechtsstreit mit Eingang der Akten bei dem im Beschluß bezeichneten Gericht anhängig. Die Wirkungen der Rechtshängigkeit bleiben bestehen.

(2) Wird ein Rechtsstreit an ein anderes Gericht verwiesen, so werden die Kosten im Verfahren vor dem angegangenen Gericht als Teil der Kosten behandelt, die bei dem Gericht erwachsen, an das der Rechtsstreit verwiesen wurde. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.

(3) Absatz 2 Satz 2 gilt nicht in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.