Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 11. Jan. 2018 - 3 K 10935/17

published on 11/01/2018 00:00
Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 11. Jan. 2018 - 3 K 10935/17
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen ein Hausverbot des Präsidenten des Amtsgerichts ....
Mit – nicht verfahrensgegenständlicher – Verfügung vom 08.04.2013 wurde gegen den Kläger ein sofort vollziehbares Hausverbot für alle Dienstgebäude des Amtsgerichts ... durch dessen Präsidenten angeordnet, nachdem der Kläger sich ausweislich der Verfügungsbegründung gegenüber Mitarbeitern des Amtsgerichts „unangemessen, bedrohlich und aggressiv“ verhalten und einen Mitarbeiter mit dem Tode bedroht habe.
Am 27.03.2017 ereignete sich im Dienstgebäude des Amtsgerichts ... ein Vorfall, dessen Ablauf in der Stellungnahme des an jenem Tag wachhabenden Ersten Justizhauptwachtmeisters ... vom 28.03.2017 dahingehend geschildert wird, dass die Freundin des Klägers gegen 13:00 Uhr die Pforte des Amtsgerichts aufgesucht habe. Sie habe für den Kläger ein Schriftstück abgeben wollen und einen Eingangsstempel verlangt. Dies habe er ihr verweigert. Kurz darauf sei der Kläger an die Scheibe der Pforte gekommen und habe ihn belehrt, dass ein Stempel als Eingangsbestätigung hätte erteilt werden müssen. Dies und eine Herausgabe des Schreibens mit dem Eingangsstempel habe er dem Kläger weiterhin verweigert. Daraufhin habe sich der Kläger lautstark beschwert und nach dem Namen gefragt. Er habe dem Kläger daraufhin den fiktiven Namen „S.“ genannt, da es in der Vergangenheit zu Problemen mit der Veröffentlichung von Namen einzelner Bediensteter im Internet gekommen sei. Er habe dem Kläger mitgeteilt, dass dieser sich schriftlich bei der Verwaltung beschweren könne. Daraufhin sei der Kläger in Richtung Flur vor den Saal ... gelaufen, um die Geschäftsstelle der Verwaltung aufzusuchen. Aufgrund des Hausverbots vom 08.04.2013 habe er den Kläger angewiesen zu warten, um weitere Maßnahmen mit der Verwaltung abzuklären. Sodann sei der Kläger bedrohlich auf ihn zugegangen und habe in immer aggressiverem Ton das Schriftstück zurück verlangt, ihn immer wieder belehrt, dass er einen Anspruch auf die Quittierung des Schriftstücks habe, und bestritten, dass gegen ihn ein Hausverbot angeordnet worden sei. Sodann habe der Kläger vor der Glasscheibe der Pforte herumgeschrien und ihn angewiesen, nicht so frech zu sein. Auf die nochmalige Verweigerung der Herausgabe des Schriftstücks und den Verweis auf die Möglichkeit der schriftlichen Beschwerde habe der Kläger verlangt, dass das Schriftstück zerrissen werde. Dem habe er schließlich entsprochen. Am 28.03.2017 habe der Kläger nochmals bei der Pforte angerufen und sich lautstark und aggressiv beschwert. Er habe gedroht, handgreiflich zu werden, wenn ihm der Zutritt nochmals verwehrt werde.
Mit Schreiben vom 27.03.2017 wandte sich der Kläger an das Amtsgericht ... und führte aus, dass er an jenem Tag ein Schreiben in einem Verfahren an der Pforte habe abgeben und dafür einen Eingangsstempel habe erhalten wollen. Dies habe seine Freundin für ihn übernommen, die aber ohne Eingangsstempel und ohne dieses Schreiben zurückgekehrt sei. Eine uniformierte Wache – Herr S. – habe das Schreiben an sich genommen und sich geweigert, auf einer Kopie einen Eingangsstempel aufzubringen. Daraufhin sei er selbst in das Gericht hineingegangen, um das Schreiben zurückzuerhalten, was ihm verweigert worden sei. Dies sei rechtswidrig gewesen. Diese Wache habe angemerkt, dass nicht diskutiert werden solle. Er sei genötigt worden, in der Halle zu warten. Das freie Bewegen im öffentlichen Gebäude sei ihm verwehrt worden. Er könne sich in einem öffentlichen Gebäude bewegen, wie er wolle. Durch jene Situation seien sein Herz und Befinden stark belastet worden. Das deshalb zu berechnende Schmerzensgeld betrage 150,00 Euro. Auch solle das beklagte Land die Kosten für die Übersendung des Schriftsatzes tragen. Er stelle Strafanzeige wegen Nötigung und Beleidigung gegen den Herrn S..
Mit E-Mail an die Verwaltungsleitung des Amtsgerichts vom 28.03.2017 teilte der Teamleiter der Wachtmeisterei mit, dass sich der Kläger am 27./28.03.2017 gegenüber deren Mitarbeitern in unangemessener, bedrohlicher und aggressiver Weise verhalten habe. Nachdem dieser auf sein seit dem 08.04.2013 bestehendes Hausverbot hingewiesen worden sei, habe er gedroht, sich beim nächsten Besuch oder Anliegen ggf. mit Gewalt Zutritt in das Amtsgericht zu verschaffen. Ein derartiges Verhalten, welches durchaus sehr ernst genommen werde, sei nicht hinnehmbar. Es werde gebeten, ein erneutes Hausverbot auszusprechen bzw. den Kläger auf sein bestehendes Hausverbot schriftlich hinzuweisen.
Das Schreiben des Klägers wurde als Dienstaufsichtsbeschwerde angesehen und mit Schreiben der Vizepräsidentin des Amtsgerichts ... vom 31.03.2017 beantwortet. Darin wurde ausgeführt, dass Maßnahmen der Dienstaufsicht nicht veranlasst seien. Es bestehe die Weisung der Behördenleitung, die Erteilung von Eingangsstempeln auf Doppeln oder sonstigen Empfangsbestätigungen abzulehnen. Sonst müsse mit erheblichem Zeitaufwand das jeweilige Doppel mit dem Originalschriftsatz abgeglichen werden. Hierzu bestehe auch keine gesetzliche Pflicht. Der Eingangsstempel werde lediglich zu internen Zwecken angebracht. Die Verweigerung gegenüber der Freundin des Klägers sei deshalb nicht zu beanstanden. Auch sei eine Rückgabe nicht zulässig. Etwaige Erklärungen könnten durch ein weiteres Schreiben korrigiert oder zurückgenommen werden. Auch sei dem Kläger der Zutritt zu Recht verweigert worden, da ein Hausverbot bestehe. Das Verhalten des Klägers am 27.03.2017 und die telefonische Drohung am 28.03.2017 seien unangemessen gewesen, weshalb die erneute Anordnung eines Hausverbots für die Dauer von zwei Jahren erwogen werde. Ausnahmen sollten nur gelten, wenn er als Betroffener oder Verfahrensbeteiligter Termine in den Gebäuden des Amtsgerichts wahrzunehmen habe. In diesen Fällen müsse er an der Pforte die Ladung vorzeigen. Soweit in laufenden Verfahren Anträge gestellt werden sollten, solle sich der Kläger an der Pforte melden. Hierzu erhielt der Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen.
Mit Schreiben vom 03.04.2017 nahm der Kläger hierzu unter Wiederholung und Vertiefung seines vorherigen Vorbringens Stellung. Das Verhalten der Wachtmeister während des Telefonats am 28.03.2017 sei nicht tolerabel gewesen. Erst habe er mit dem Wachtmeister S. telefoniert, sodann mit einem weiteren Wachtmeister, der seinen Namen nicht genannt habe. Der Kläger sei gedemütigt worden. Man habe sich über ihn lustig gemacht, eine unerträgliche Arroganz an den Tag gelegt, ihn beleidigt, ihm üble Verleumdungen an den Kopf geworfen und behauptet, es bestehe ein Hausverbot, obwohl dies nicht der Fall sei. Man habe ihn bedroht sowie in einen Kontrollverlust hineingebracht und ihm über mehrere Tage für seinen Körper verheerende Symptomatiken beigebracht. Dies zeige, was in ... und bei den Justizbehörden eigentlich gegen den Kläger „im Gange“ sei. Es werde um die Feststellung und Benennung des zweiten Wachtmeisters gebeten. Es werde gebeten, dass der Kläger nicht mehr daran gehindert werde, sich frei im Gerichtsgebäude zu bewegen.
Eine per E-Mail an das Ministerium der Justiz und für Europa erhobene Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Präsidenten des Amtsgerichts ... wurde von diesem an das Oberlandesgericht ... weitergeleitet. In dieser wiederholte der Kläger sein vorangegangenes Vorbringen und betonte nochmals, dass ein früheres Hausverbot nicht bestehe, zumal es diesem an einer Rechtsbehelfsbelehrung fehle und es damit nicht wirksam sei.
Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 23.05.2017 – dem Kläger am 30.05.2017 zugestellt – ordnete der Präsident des Amtsgerichts ... gegen den Kläger ein sofort vollziehbares Hausverbot für die Dienstgebäude des Amtsgerichts ..., ... und ... an (Ziffer 1.). Das Hausverbot wurde auf zwei Jahre befristet (Ziffer 2.). Ausnahmen vom Hausverbot sollten nur gelten, wenn der Kläger als Betroffener oder Zeuge Termine wahrzunehmen habe. In diesen Fällen sei die Ladung an der Pforte vorzulegen. Gleiches gelte, wenn er gesetzlich zu erbringende Leistungen des Gerichts in Anspruch nehmen wolle. In diesen Fällen habe er sich unter Angabe seines Anliegens an der Pforte zu melden und den Anweisungen der Wachtmeister und Pfortenmitarbeiter Folge zu leisten (Ziffer 3.). Zur Begründung wurde unter Zusammenfassung des Sachverhalts ausgeführt, dass das bedrohliche und ausfällige Verhalten des Klägers den Ausspruch des Hausverbots unumgänglich mache. Es könne im Interesse des Schutzes der Beschäftigten und des sich ordnungsgemäß verhaltenden Publikums nicht hingenommen werden, dass er in den Gebäuden des Amtsgerichts lautstark herumschreie, sich bedrohlich verhalte und einem Wachtmeister auch konkret androhe, handgreiflich zu werden. Dies gelte umso mehr, als gegen ihn bereits am 08.04.2013 ein Hausverbot verhängt worden sei. Eine weniger einschneidende Maßnahme komme nicht in Betracht. Durch die Befristung und die genannten Ausnahmen vom Hausverbot werde den Interessen des Klägers hinreichend Rechnung getragen. Der Sofortvollzug werde im Interesse des sofortigen Schutzes der Bediensteten und der Besucher des Gerichts angeordnet.
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Hiergegen hat der Kläger mit Schreiben vom 23.06.2017 Widerspruch erhoben. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass dieser Bescheid verschiedene Straftatbestände erfülle.
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Mit Widerspruchsbescheid des Oberlandesgerichts ... vom 11.07.2017 – zugestellt am 15.07.2017 – wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung wurde unter Zusammenfassung des Sachverhalts ausgeführt, dass das Hausverbot auf dem Hausrecht des Gerichtspräsidenten beruhe. Die Maßnahmen zur Wahrung der Zweckbestimmung des Gerichtsgebäudes sowie der Sicherheit und Ordnung stünden in dessen pflichtgemäßem Ermessen. Diese Grundsätze seien beachtet worden. Die tatsächlichen Feststellungen des Präsidenten des Amtsgerichts seien nicht in Zweifel gezogen worden. Das Vorbringen des Klägers, das Hausverbot verstoße gegen verschiedene Straftatbestände, sei nicht nachvollziehbar. Die erneute Verhängung eines Hausverbots sei geeignet und erforderlich, um weitere Beeinträchtigungen abzuwenden. Ein milderes Mittel sei nicht ersichtlich.
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Der Kläger hat beim erkennenden Gericht am 14.08.2017 Klage erhoben. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, das Hausverbot sei nicht hinreichend bestimmt, da dessen Geltungsbereich nur unzureichend bestimmt sei. Es sei – wie im Falle des Verwaltungsgerichts Stade (Urt. v. 26.06.2013 – 4 A 1442/12 –, juris) – unklar, was gelten solle, wenn der Kläger beispielsweise beabsichtige, mündliche Erklärungen zu Protokoll der Geschäftsstelle abzugeben oder Akteneinsicht in Verfahrensakten zu nehmen. Auch stelle die Akteneinsicht nicht eine Leistung des Gerichts dar, sondern die Wahrnehmung eines prozessualen Rechts. Auch bei der Entgegennahme von Erklärungen bleibe das Gericht schließlich passiv. Der Bescheid sei insofern einer unterschiedlichen Deutung zugänglich. Auch sei der Bescheid unzureichend begründet worden. Es fehle an der Darlegung der dem Hausverbot zugrunde liegenden Tatsachen.
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Der Kläger beantragt,
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den Bescheid des Präsidenten des Amtsgerichts ... vom 23.05.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Präsidenten des Oberlandesgerichts ... vom 11.07.2017 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung wird ausgeführt, das Hausverbot sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Insbesondere sei das Hausverbot inhaltlich hinreichend bestimmt. Der Begriff der Terminswahrnehmung beziehe sich auf Termine, die der Kläger als Betroffener oder Zeuge wahrzunehmen habe. Es sei auch hinreichend klar, wie dies nachzuweisen sei. Der Begriff des Betroffenen umfasse sämtliche prozessualen Funktionen. Auch werde die Inanspruchnahme gesetzlicher Leistungen des Gerichts nicht unmöglich gemacht, sondern ausdrücklich als Ausnahme aufgenommen. Das Vorbringen, die Besorgnis künftiger Störungen sei nicht hinreichend begründet worden, sei lediglich pauschal und unzutreffend.
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Mit Beschluss vom 27.11.2017 wurde dem Kläger unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten für das vorliegende Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt. Mit Schriftsatz vom 01.01.2018 beantragte der Kläger eine Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung. Auf Aufforderung des Berichterstatters ließ er durch seinen Prozessbevollmächtigten Unterlagen vorlegen, wonach er an multiplen psychischen Störungen, einer kombinierten Persönlichkeitsstörung und an einer sozialen Phobie leide, welche die Voraussetzungen einer schweren seelischen Abartigkeit erfüllten. Dieses Krankheitsbild führe zu einem Drang, Erregung und Anspannung ggf. auch in der Form einer impulsiven Wut auszuagieren. Der Verlegungsantrag wurde mangels dargelegter Verhandlungsunfähigkeit mit Verfügung der Vorsitzenden vom 08.01.2018 abgelehnt. Am 11.01.2018 rief der Kläger bei der Geschäftsstelle der Kammer an und forderte nach dem Aktenvermerk der Gerichtsobersekretärin H. eine Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung, anderenfalls werde er die Richter anzeigen. In einem weiteren Telefonanruf bezeichnete er die Gerichtsobersekretärin als „Verbrecherin“. Weitere Anrufe blieben seitens des Gerichts unbeantwortet. Die Ereignisse wurden den Beteiligten im Termin zur mündlichen Verhandlung mitgeteilt; sie erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Im Termin zur mündlichen Verhandlung wurde der Erste Justizhauptwachtmeister ... zu den Vorfällen am 27.03.2017 und am 28.03.2017 als Zeuge vernommen. Wegen seiner Angaben wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
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Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die dem Gericht vorliegenden Behördenakten des Amtsgerichts ... sowie des Oberlandesgerichts ... und die Gerichtsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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1. Die fristgemäß erhobene Klage ist zulässig. Insbesondere ist der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet, da eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht-verfassungsrechtlicher Art vorliegt. Für die insofern entscheidende Frage, ob ein Hausverbot dem öffentlichen Recht oder dem Privatrecht zuzuordnen ist, ist mangels eines öffentlich-rechtlichen Sonderrechts maßgeblich darauf abzustellen, welche Rechtsnormen die Rechtsbeziehungen der Beteiligten und damit das Hausverbot prägen (vgl. OVG Nordrh.-Westf., Beschl. v. 08.10.1997 – 25 B 2208/97 –, NJW 1998, 1425 <1425>; vgl. auch BayVGH, Beschl. v. 09.07.1980 – 9 CS 80 A. 268 –, NJW 1980, 2722 <2723>).
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Davon ausgehend ist das hier ausgesprochene Hausverbot öffentlich-rechtlicher Natur. Das Hausverbot beruht auf dem Hausrecht des Präsidenten des Amtsgerichts in seiner Funktion als Behördenleiter, welches die Befugnis umfasst, Ordnungsmaßnahmen zu treffen, um die Verwirklichung des Widmungszwecks des Gerichtsgebäudes zu gewährleisten, Störungen des Dienstbetriebs abzuwenden und dabei insbesondere auch über den Aufenthalt von Personen in den Räumen des öffentlichen Gebäudes zu bestimmen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 17.05.2017 – 1 S 893/7 –, juris; OVG Schlesw.-Holst. v. 28.04.1993 – 3 M 16/93 –, juris; VG Neustadt/Weinstr., Beschl. v. 14.06.2011 – 4 L 543/11.NW –, juris). Auf diesen Zweck der Störungsabwehr zielt das vorliegende Hausverbot ausweislich der Begründung ab, nachdem in dieser der Schutz des Publikumsverkehrs und der Gerichtsbeschäftigten als maßgebliche Zwecke angeführt werden.
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2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Das auf dem öffentlich-rechtlichen Hausrecht beruhende verfahrensgegenständliche Hausverbot ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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a) Das Hausverbot ist formell rechtmäßig. Der Präsident des Amtsgerichts ... ist für die Entscheidung über das Hausverbot zuständig. Denn diesem steht hinsichtlich eines Gerichtsgebäudes das Recht zur Ausübung des Hausrechts als Organ der Justizverwaltung zu, sofern es nicht durch die Wahrnehmung sitzungspolizeilicher Befugnisse (§ 176 GVG) oder anderer spezialgesetzlicher Befugnisse – welche hier nicht einschlägig sind – verdrängt wird (BVerfG, Beschl. v. 06.02.2007 – 1 BvR 218/07 –, juris; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 17.05.2017 – 1 S 893/7 –, juris; OVG Schlesw.-Holst., Beschl. v. 28.04.1993 – 3 M 16/93 –, juris). Der Kläger wurde auch mit Schreiben der Vizepräsidentin des Amtsgerichts ... vom 31.03.2017 angehört (§ 28 Abs. 1 LVwVfG), sodass Verfahrensfehler insofern nicht ersichtlich sind.
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Das Hausverbot wurde auch gem. § 39 Abs. 1 LVwVfG ausreichend begründet. Nach dieser Vorschrift sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe der Entscheidung mitzuteilen, welche die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Hierdurch soll dem Adressaten die Möglichkeit einer vollständigen rechtlichen Prüfung der die Entscheidung tragenden Gründe eröffnet werden (vgl. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs (Hrsg.), VwVfG, 9. Aufl., 2018, § 39 Rn. 45). Verlangt wird jedoch nicht die Darlegung aller Einzelheiten, sondern nur derjenigen Tatsachen, welche die Behörde ermittelt und als gegeben angenommen hat (OVG Nordrh.-Westf., Urt. v. 04.05.2015 – 19 A 2097/14 –, juris). Vorliegend wurde dem Kläger mit dem Hausverbot mitgeteilt, dass er im Foyer des Amtsgerichts zunehmend aggressiver werdend herumgeschrien, sich einem Wachtmeister in bedrohlicher Weise körperlich genähert und schließlich am folgenden Tag telefonisch Handgreiflichkeiten angedroht habe. Dies genügt, um den in seinen tatsächlichen Ausprägungen eher weniger komplexen Sachverhalt um die Geschehnisse am 27.03.2017 und am 28.03.2017 derart darzulegen, dass dem Kläger eine eigene rechtliche Überprüfung ermöglicht wird. Dies folgt bereits daraus, dass es dem Kläger bei der in ihrem Detailgrad vergleichbaren Mitteilung des Sachverhalts im Anhörungsschreiben vom 31.03.2017 offenbar möglich war, die maßgeblichen Tatsachen zu erfassen und hierzu Stellung zu nehmen. Zudem erfolgten hier sowohl die Stellungnahme des Klägers als auch die Anhörung durch die Vizepräsidentin des Amtsgerichts ... und schließlich die verfahrensgegenständliche Anordnung in einem hinreichend engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang, ohne dass zur Gewährung rechtlichen Gehörs und effektiven Rechtsschutzes gesteigerte Anforderungen an die Tatsachenschilderung und die Bescheidbegründung zu stellen gewesen wären (vgl. hierzu VG Osnabrück, Beschl. v. 21.02.2014 – 6 B 3/14 –, juris). Ob die angegebenen Gründe die verfahrensgegenständliche Entscheidung materiell-rechtlich zu tragen vermögen, ist für deren formelle Rechtmäßigkeit unerheblich.
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Selbst wenn aber ein Begründungs- oder Anhörungsmangel vorgelegen hätte, wäre dieser für die getroffene Entscheidung offensichtlich unerheblich (§ 46 LVwVfG), nachdem der Kläger den maßgeblichen Sachverhalt in seinem Inhalt weder in Streit gestellt noch anders geschildert hat, sondern lediglich in dessen rechtlicher Bewertung von der verfahrensgegenständlichen Entscheidung abweicht. Dies gilt umso mehr mit Blick darauf, dass der Kläger bereits am Tag des Vorfalls und auch danach mehrfach den Tatsachenverlauf aus seiner Sicht schilderte und insofern selbst zur Sachverhaltsermittlung beitrug. Dieses Vorbringen wurde sowohl von der Vizepräsidentin des Amtsgerichts im Rahmen der Anhörung des Klägers als auch bei der Anordnung des Hausverbots durch den Präsidenten des Amtsgerichts berücksichtigt.
26 
b) Das Hausverbot ist auch materiell rechtmäßig. Das Hausrecht eines Behördenleiters umfasst die Befugnis, zur Wahrung der Zweckbestimmung einer öffentlichen Einrichtung sowie insbesondere zur Abwehr von Störungen des Dienstbetriebes und zur Wahrung der Sicherheit der Mitarbeiter über den Aufenthalt von Personen in den Räumen der Einrichtung zu bestimmen und diesen in besonderen Fällen präventiv zu untersagen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 17.05.2017 – 1 S 893/17 –, juris; VG Sigmaringen, Beschl. v. 28.02.2017 – 4 K 618/17 –, juris).
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aa) Ungeachtet dessen, ob die Voraussetzungen für die Anordnung des Hausverbots vorliegen, ist der verfahrensgegenständliche Bescheid hinreichend bestimmt (§ 37 Abs. 1 LVwVfG). Diesem Erfordernis ist genügt, wenn der Wille der Behörde für die Verfahrensbeteiligten unzweideutig erkennbar geworden und keiner unterschiedlichen subjektiven Bewertung zugänglich ist (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 17.05.2017 – 1 S 893/17 –, juris). Ob der vom Kläger zitierten verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu den an ein verwaltungsbehördliches Hausverbot zu stellenden Bestimmtheitsanforderungen generell zu folgen ist, kann offenbleiben. Denn das hier verfahrensgegenständliche Hausverbot ist in seinem Verfügungssatz durch die Ausnahmetatbestände in Ziffer 3. des Bescheids hinreichend bestimmt.
28 
Der im verfahrensgegenständlichen Bescheid verwendete Begriff des „Betroffenen“ ist der Zivilprozessordnung – abgesehen von der Vorschrift des § 882g Abs. 4 ZPO –fremd und stellt daher keinen Rechtsbegriff dar, sondern umschreibt lediglich in einer für einen juristischen Laien – wie den Kläger – verständlichen Weise diejenigen Fälle, in welchen ihm in einer bestimmten Angelegenheit eine bestimmte Funktion zukommt, zu deren Wahrnehmung er beanspruchen kann, das Gericht aufsuchen zu dürfen. Der so verwandte Begriff des „Betroffenen“ wird durch den Verfügungssatz selbst weiter konkretisiert. Zunächst wird in Ziffer 3. Satz 2 als Voraussetzung für den Ausnahmefall der Terminswahrnehmung die förmliche Terminsladung genannt. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von demjenigen, der offenbar der vom Kläger für maßgeblich erachteten Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stade (Urt. v. 26.06.2013 – 4 A 1442/12 –, juris) zugrunde lag. Denn durch die Verknüpfung der Begriffe des wahrzunehmenden „Termins“ mit dem Begriff der bei der Gerichtspforte vorzuzeigenden „Ladung“ wird für den Kläger hinreichend deutlich, dass es ihm untersagt wird, das Gerichtsgebäude ohne vorherige Terminsvereinbarung bzw. Terminsbestimmung und ohne schriftliche Terminsladung oder vorherige Meldung an der Gerichtspforte zu betreten. Im Umkehrschluss ist es ihm jedoch erlaubt, nach schriftlich bestätigter Terminsvereinbarung oder mit Erlaubnis der Gerichtsbediensteten das Gericht zu betreten. Die Voraussetzungen für diese Ausnahmeerlaubnis sind für jedermann offensichtlich erkennbar. Deshalb ist der Geltungsbereich des Hausverbots weder einem anderen subjektiven Verständnis zugänglich noch in das Belieben von Gerichtsbediensteten des mittleren oder gehobenen Dienstes gestellt worden. Denn es liegt auf der Hand, dass nicht die Gerichtsbediensteten an der Eingangspforte über den sachlichen und zeitlichen Geltungsbereich des Hausverbots disponieren, sondern in Zweifelsfällen eine Entscheidung der Behördenleitung einholen.
29 
Auch wird dem Kläger durch das Hausverbot die Vorsprache beim Amtsgericht zum Zwecke der Inanspruchnahme gesetzlicher Leistungen oder prozessualer Rechte nicht verweigert. Denn sämtliche vom Kläger angeführten prozessualen Rechte – etwa die Akteneinsicht oder die Entgegennahme von Erklärungen zur Niederschrift – stellen Leistungen des Gerichts dar. Anders als der Kläger meint, nimmt das Gericht in diesen Fällen nämlich nicht lediglich eine passive Rolle ein, sondern gewährt aktiv den Zugang zu den vom Einsichtsrecht jeweils umfassten Akten und nimmt aktiv Erklärungen entgegen. Letzteres wird bereits durch den Vorfall am 27.03.2017 deutlich. Denn auch in jenem Fall hat der Zeuge ... eine schriftliche Erklärung des Klägers aktiv angenommen und dem behördenintern geregelten Verfahrensgang zugeführt. Der Begriff der gerichtlichen „Leistungen“, auf welche ein gesetzlicher Anspruch bestehe, ist deshalb ebenfalls hinreichend bestimmt.
30 
bb) Beim Hausverbot handelt es sich aufgrund der von diesem ausgehenden fortwährenden und sich laufend aktualisierenden Beschwer um einen Dauerverwaltungsakt, sodass für die Entscheidung des Gerichts die Sach- und Rechtslage – also das Vorliegen der Anordnungsvoraussetzungen – zum Zeitpunkt der letztlichen mündlichen Verhandlung maßgeblich ist (vgl. OVG Schlesw.-Holst., Beschl. v. 16.01.2015 – 4 MB 52/14 –, juris; VG Göttingen, Urt. v. 20.09.2012 – 4 A 258/09 –, juris; siehe auch BayVGH, Beschl. v. 01.02.2016 – 10 CS 15.2689 –, juris; zur Abgrenzung von anderen Maßnahmen VGH Bad.-Württ., Urt. v. 01.12.2015 – 9 S 1611/15 –, juris).
31 
Wegen Art. 20 Abs. 3 GG sind an das öffentlich-rechtliche Hausverbot strenge Anforderungen zu stellen (VG München, Urt. v. 13.12.2012 – M 17 K 11.5544 –, juris), welche hier jedoch erfüllt sind. Der Ausspruch des Hausverbots hat präventiven Charakter, indem es darauf abzielt, zukünftige Störungen des Betriebsablaufs in der Behörde bzw. hier des Gerichts zu vermeiden (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 17.05.2017 – 1 S 893/17 –, juris). Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine Behörde grundsätzlich auch mit aus ihrer Sicht schwierigen Bürgern zurechtkommen und sie ihr Anliegen ungehindert vortragen lassen muss (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 17.05.2017 – 1 S 893/17 –, juris; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 06.11.2012 – 12 K 2134/12 –, juris). Daher können mittels eines verwaltungsbehördlichen Hausverbots nur solche Störungen verhindert werden, die eine sachgemäße Erfüllung der Verwaltungsaufgaben oder andere in im Rede stehenden rechtlichen Zusammenhang relevante Schutzgüter erheblich beeinträchtigen, ernsthaft stören oder wenigstens gefährden (vgl. OVG Nordrh.-Westf., Urt. v. 26.04.1990 – 15 A 460/88 –, juris). Der Erlass eines Hausverbots ist daher grundsätzlich erst dann gerechtfertigt, wenn der Dienstablauf nachhaltig gestört wird (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 17.05.2017 – 1 S 893/17 –, juris); zum Beispiel weil Bedienstete beleidigt werden oder der Besucher in nicht hinnehmbarer Weise aggressiv reagiert und mit einer Wiederholung derartiger Vorfälle zu rechnen ist (OVG Rheinl.-Pfalz, Beschl. v. 07.02.2005 – 7 B 10104/05 –, juris).
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Dies ist vorliegend jedoch der Fall. Den verfassungsrechtlichen Ansprüchen des Klägers auf Justizgewährleistung (Art. 19 Abs. 4 GG), rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) sowie etwaigen Rechten Dritter, hinsichtlich derer der Kläger möglicherweise zu einer Prozessführung bevollmächtigt werden kann, stehen die – ebenfalls verfassungsrechtlichen Rang erfahrenden – öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung einer funktionierenden Rechtspflege (Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 2 Satz 2, Art. 92 GG) und des Schutzes anderer Besucher (Art. 2 Abs. 2 GG) sowie der Bediensteten des Gerichts (Art. 33 Abs. 5 GG) gegenüber. Es entspricht dabei dem, die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der nachhaltigen Störung leitenden, Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wenn solche Personen der Dienstgebäude verwiesen werden, die – wie der Kläger – sich aggressiv und bewusst bedrohlich gegenüber Bediensteten des Gerichts verhalten, dieses Verhalten nach dem maßgeblichen Vorfall – wie hier am 28.03.2017 – wiederholen und darüber hinaus als eine Art rechtmäßig ausgeübtes Recht zur Eigenwehr bekräftigen.
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Wie die mündliche Verhandlung ergeben hat, hat der Kläger am 27.03.2017 das Gebäude des Amtsgerichts ... aufgesucht und betreten. Er verstieß damit zur Überzeugung der Kammer (§ 108 Abs. 1 VwGO) gegen ein bestehendes, gegen ihn gerichtetes und bestandskräftiges Hausverbot. Zwar konnte die mit Schriftsatz des Beklagten vom 15.01.2018 übersandte Ablichtung der Zustellungsurkunde bei der Entscheidung keine Berücksichtigung mehr finden. Hierauf kam es jedoch auch nicht an. Denn der Kläger hat mit seiner E-Mail an das Ministerium der Justiz und für Europa vom 28.03.2017 angegeben, dass jenes Hausverbot „nicht einmal rechtskräftig ist, da es keine Rechtsbehelfsbelehrung und keine Befristung enthält“. Damit steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass das Hausverbot dem Kläger zugegangen und damit wirksam geworden ist. Denn die Rüge einer fehlenden Rechtsbehelfsbelehrung kann dem Kläger nur dann möglich sein, wenn er jenen schriftlichen Bescheid erhalten hat. Hinsichtlich der Wirksamkeit bleibt lediglich festzustellen, dass weder eine fehlende Befristung – selbst wenn eine solche geboten wäre – noch das Fehlen einer Rechtsbehelfsbelehrung zu einer Nichtigkeit der Anordnung jenes Hausverbots führen (vgl. § 44 LVwVfG).
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Darüber hinaus störte der Kläger den Dienstbetrieb, indem er sich lautstark aufregte, nach dem Verweis auf die Möglichkeit, sich schriftlich bei der Verwaltungsleitung beschweren zu können, weiter in das Gericht hineinlief und so ein Tätigwerden des diensthabenden Justizwachtmeisters hervorrief. Denn ein solches aus einem aggressiven Impuls heraus erfolgendes Verhalten birgt stets die Gefahr weiterer aggressiver Handlungen. Dass diese latente Gefahr auch während des Vorfalls am 27.03.2017 bestand, wird bereits daraus deutlich, dass der Kläger erst auf das Heben der Hand des Zeugen ... – als eine der letzten zur Verfügung stehenden verbalen Ordnungsmaßnahmen – begann, den weiteren Aufforderungen und Anweisungen des uniformierten Zeugen Folge zu leisten und schließlich auf weitere Aufforderung das Gerichtsgebäude verließ.
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Ob es dieser Vorfall für sich genommen vermag, das angeordnete Hausverbot zu rechtfertigen, kann offenbleiben, da jedenfalls in der Gesamtschau der dieser Entscheidung zugrunde gelegten Ereignisse die Anordnungsvoraussetzungen erfüllt sind. Denn der Kläger beließ es nicht bei seinem Verhalten am 27.03.2017, sondern nahm am 28.03.2017 nochmals Kontakt mit dem Amtsgericht ... auf und stellte – wie aus der glaubhaften Aussage des Zeugen ... hervorgeht – telefonisch in Aussicht, „handgreiflich“ zu werden, wenn ihm der Zutritt künftig verweigert werde. Unter Berücksichtigung des vom Zeugen ... geschilderten Vorverhaltens des Klägers durfte und musste er diese unzweideutige Androhung körperlicher Gewalt auch ernst nehmen; was er – wie er glaubhaft darlegte – auch tat. Denn wie er nachvollziehbar zur Überzeugung der Kammer ausführte, neigt der Kläger – wie dieser im Übrigen selbst im Verwaltungsverfahren ausgeführt hat – zu Kontrollverlusten, welche eskalieren und sich bis über den Einsatz körperlicher Gewalt hinaus steigern können. Dies hat der Kläger durch die seinem Terminsverlegungsantrag beigefügten fachärztlichen bzw. fachpsychologischen Berichte selbst dargelegt und unter Beweis gestellt. Diese Bestätigung seines Verhaltens vom Vortag und die bewusste und gewollte Androhung von dessen Wiederholung unter Inaussichtstellung körperlicher Gewalt genügte jedenfalls, um die Anordnung eines Hausverbots zum Schutze der Bediensteten des Amtsgerichts dem Grunde nach zu rechtfertigen. Denn es ist auch einer mit einer Wachtmeisterei ausgestatteten Behörde nicht zuzumuten, mit Maßnahmen der Gefahrenabwehr zuzuwarten, bis sich die abzuwehrende Gefahr erstmals verwirklicht hat.
36 
Die aus der Bescheidbegründung ersichtliche Gefahrprognose ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Dass der Kläger weiterhin als gefährlich einzustufen und jederzeit mit einer Wiederholung solcher Vorfälle wie den geschehenen zu rechnen ist, hat er selbst zur Überzeugung des Gerichts dargelegt. Zum einen hat er zu den Vorfällen am 27.03.2017 und 28.03.2017 ausgeführt, dass er in einen Kontrollverlust geraten sei. Zum anderen hat er – ausweislich seines Antrags auf Terminsverlegung – von ihm selbst für weiterhin aktuell befundene fachpsychologische Stellungnahmen vorgelegt, aus welchen neben der latenten Gefahr von Kontrollverlusten eine schwere seelische Abartigkeit hervorgeht, was schließlich eine insgesamt psychopathische Persönlichkeit ergibt. Es scheint diesem Krankheitsbild immanent zu sein, dass der Kläger nicht lediglich aus einem willensgesteuerten nicht-pathologischen Verhalten heraus zu aggressiven Handlungen neigt, sondern sich vielmehr in subjektiv als solche wahrgenommenen Zwangslagen wiederfindet, die in impulsiven Zwangshandlungen gipfeln, welche zu Übergriffen gegen andere Personen und Verletzungen deren körperlicher Integrität führen können. Solange ein solches – dem Amtsgericht ... nach den Angaben des Zeugen über längere Zeit zumindest in groben Zügen bekanntes – Krankheitsbild nicht nachhaltig behoben oder zumindest in seiner symptombedingten Intensität gemindert ist, ist der sich aufdrängende Schluss auf eine Wiederholungsgefahr im Rahmen der vorzunehmenden Gefahrprognose weder unrichtig noch sonst rechtlich zu beanstanden. Dies gilt umso mehr mit Blick darauf, dass der Kläger vor der mündlichen Verhandlung – wie in dieser erörtert – beim erkennenden Gericht angerufen und gegenüber der dem Gericht als diensterfahren, belastbar und wesensstark bekannten Gerichtsobersekretärin H. lautstarke Drohungen geäußert hat, welche von ihr auch ernst genommen wurden.
37 
Dass die Krankheit des Klägers als solche ausweislich der Bescheidbegründung keinen Eingang in die Ermessenserwägungen gefunden hat, ist unerheblich. Denn die psychische Erkrankung des Klägers ist sowohl im Rahmen der hier aufgerufenen gefahrenabwehrrechtlichen Prognose der Wiederholungsgefahr als auch bei der Gewichtung der dem Hausverbot zugrunde gelegten Verhaltensweisen insofern irrelevant, als es auf eine Schuld-, Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit des Klägers nicht ankommt. Denn durch das Hausverbot soll nicht das Verhalten des Klägers sanktioniert, sondern eine Gefahr für den Dienstbetrieb, die Öffentlichkeit und die Bediensteten des Amtsgerichts ... abgewehrt werden. Durch die Erkrankung wird die Erforderlichkeit des Hausverbots vielmehr bestärkt.
38 
Durch die im vorliegenden Fall im Verfügungssatz geregelten Ausnahmetatbestände wird im Rahmen der am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu messenden Rechtsfolgenentscheidung der Behörde den Bedürfnissen des Klägers, sich und andere vor Gericht verteidigen und um Rechtsschutz ersuchen zu können, genüge getan. Ein darüber hinausgehender unbeschränkter Anspruch des Klägers auf die Nutzung oder das Betreten des Dienstgebäudes besteht nicht und erfährt – anders als von ihm im Verwaltungsverfahren offenbar angenommen – allenfalls durch die in Art. 2 Abs. 1 GG als subsidiäres Auffanggrundrecht gewährte allgemeine Handlungsfreiheit grundrechtlichen Schutz, welcher unter dem Vorbehalt der Beschränkung durch die verfassungsgemäße Ordnung steht und hier nach alledem auch rechtsfehlerfrei beschränkt wurde. Auch wurde das Hausverbot zeitlich befristet, was die Eingriffsintensität nochmals für sich genommen abmildert. Ermessensfehler sind nach alledem nicht ersichtlich; insbesondere wurde das Vorbringen des Klägers vollumfänglich berücksichtigt und gewürdigt.
39 
Nach alledem ist die Klage abzuweisen.
40 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
41 
4. Gründe für die Zulassung der Berufung sind nicht ersichtlich (§ 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Rechtssache hat keine ersichtliche grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Entscheidung des Gerichts weicht auch nicht von einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts ab (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Vielmehr werden die in der Rechtsprechung entwickelten und etablierten Grundsätze auf den vorliegenden Einzelfall angewandt.
42 
Beschluss vom 11. Januar 2018
43 
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
44 
Gründe
45 
Die Streitwertfestsetzung erfolgt gem. § 52 Abs. 2 GKG
46 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
20 
1. Die fristgemäß erhobene Klage ist zulässig. Insbesondere ist der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet, da eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht-verfassungsrechtlicher Art vorliegt. Für die insofern entscheidende Frage, ob ein Hausverbot dem öffentlichen Recht oder dem Privatrecht zuzuordnen ist, ist mangels eines öffentlich-rechtlichen Sonderrechts maßgeblich darauf abzustellen, welche Rechtsnormen die Rechtsbeziehungen der Beteiligten und damit das Hausverbot prägen (vgl. OVG Nordrh.-Westf., Beschl. v. 08.10.1997 – 25 B 2208/97 –, NJW 1998, 1425 <1425>; vgl. auch BayVGH, Beschl. v. 09.07.1980 – 9 CS 80 A. 268 –, NJW 1980, 2722 <2723>).
21 
Davon ausgehend ist das hier ausgesprochene Hausverbot öffentlich-rechtlicher Natur. Das Hausverbot beruht auf dem Hausrecht des Präsidenten des Amtsgerichts in seiner Funktion als Behördenleiter, welches die Befugnis umfasst, Ordnungsmaßnahmen zu treffen, um die Verwirklichung des Widmungszwecks des Gerichtsgebäudes zu gewährleisten, Störungen des Dienstbetriebs abzuwenden und dabei insbesondere auch über den Aufenthalt von Personen in den Räumen des öffentlichen Gebäudes zu bestimmen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 17.05.2017 – 1 S 893/7 –, juris; OVG Schlesw.-Holst. v. 28.04.1993 – 3 M 16/93 –, juris; VG Neustadt/Weinstr., Beschl. v. 14.06.2011 – 4 L 543/11.NW –, juris). Auf diesen Zweck der Störungsabwehr zielt das vorliegende Hausverbot ausweislich der Begründung ab, nachdem in dieser der Schutz des Publikumsverkehrs und der Gerichtsbeschäftigten als maßgebliche Zwecke angeführt werden.
22 
2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Das auf dem öffentlich-rechtlichen Hausrecht beruhende verfahrensgegenständliche Hausverbot ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
23 
a) Das Hausverbot ist formell rechtmäßig. Der Präsident des Amtsgerichts ... ist für die Entscheidung über das Hausverbot zuständig. Denn diesem steht hinsichtlich eines Gerichtsgebäudes das Recht zur Ausübung des Hausrechts als Organ der Justizverwaltung zu, sofern es nicht durch die Wahrnehmung sitzungspolizeilicher Befugnisse (§ 176 GVG) oder anderer spezialgesetzlicher Befugnisse – welche hier nicht einschlägig sind – verdrängt wird (BVerfG, Beschl. v. 06.02.2007 – 1 BvR 218/07 –, juris; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 17.05.2017 – 1 S 893/7 –, juris; OVG Schlesw.-Holst., Beschl. v. 28.04.1993 – 3 M 16/93 –, juris). Der Kläger wurde auch mit Schreiben der Vizepräsidentin des Amtsgerichts ... vom 31.03.2017 angehört (§ 28 Abs. 1 LVwVfG), sodass Verfahrensfehler insofern nicht ersichtlich sind.
24 
Das Hausverbot wurde auch gem. § 39 Abs. 1 LVwVfG ausreichend begründet. Nach dieser Vorschrift sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe der Entscheidung mitzuteilen, welche die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Hierdurch soll dem Adressaten die Möglichkeit einer vollständigen rechtlichen Prüfung der die Entscheidung tragenden Gründe eröffnet werden (vgl. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs (Hrsg.), VwVfG, 9. Aufl., 2018, § 39 Rn. 45). Verlangt wird jedoch nicht die Darlegung aller Einzelheiten, sondern nur derjenigen Tatsachen, welche die Behörde ermittelt und als gegeben angenommen hat (OVG Nordrh.-Westf., Urt. v. 04.05.2015 – 19 A 2097/14 –, juris). Vorliegend wurde dem Kläger mit dem Hausverbot mitgeteilt, dass er im Foyer des Amtsgerichts zunehmend aggressiver werdend herumgeschrien, sich einem Wachtmeister in bedrohlicher Weise körperlich genähert und schließlich am folgenden Tag telefonisch Handgreiflichkeiten angedroht habe. Dies genügt, um den in seinen tatsächlichen Ausprägungen eher weniger komplexen Sachverhalt um die Geschehnisse am 27.03.2017 und am 28.03.2017 derart darzulegen, dass dem Kläger eine eigene rechtliche Überprüfung ermöglicht wird. Dies folgt bereits daraus, dass es dem Kläger bei der in ihrem Detailgrad vergleichbaren Mitteilung des Sachverhalts im Anhörungsschreiben vom 31.03.2017 offenbar möglich war, die maßgeblichen Tatsachen zu erfassen und hierzu Stellung zu nehmen. Zudem erfolgten hier sowohl die Stellungnahme des Klägers als auch die Anhörung durch die Vizepräsidentin des Amtsgerichts ... und schließlich die verfahrensgegenständliche Anordnung in einem hinreichend engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang, ohne dass zur Gewährung rechtlichen Gehörs und effektiven Rechtsschutzes gesteigerte Anforderungen an die Tatsachenschilderung und die Bescheidbegründung zu stellen gewesen wären (vgl. hierzu VG Osnabrück, Beschl. v. 21.02.2014 – 6 B 3/14 –, juris). Ob die angegebenen Gründe die verfahrensgegenständliche Entscheidung materiell-rechtlich zu tragen vermögen, ist für deren formelle Rechtmäßigkeit unerheblich.
25 
Selbst wenn aber ein Begründungs- oder Anhörungsmangel vorgelegen hätte, wäre dieser für die getroffene Entscheidung offensichtlich unerheblich (§ 46 LVwVfG), nachdem der Kläger den maßgeblichen Sachverhalt in seinem Inhalt weder in Streit gestellt noch anders geschildert hat, sondern lediglich in dessen rechtlicher Bewertung von der verfahrensgegenständlichen Entscheidung abweicht. Dies gilt umso mehr mit Blick darauf, dass der Kläger bereits am Tag des Vorfalls und auch danach mehrfach den Tatsachenverlauf aus seiner Sicht schilderte und insofern selbst zur Sachverhaltsermittlung beitrug. Dieses Vorbringen wurde sowohl von der Vizepräsidentin des Amtsgerichts im Rahmen der Anhörung des Klägers als auch bei der Anordnung des Hausverbots durch den Präsidenten des Amtsgerichts berücksichtigt.
26 
b) Das Hausverbot ist auch materiell rechtmäßig. Das Hausrecht eines Behördenleiters umfasst die Befugnis, zur Wahrung der Zweckbestimmung einer öffentlichen Einrichtung sowie insbesondere zur Abwehr von Störungen des Dienstbetriebes und zur Wahrung der Sicherheit der Mitarbeiter über den Aufenthalt von Personen in den Räumen der Einrichtung zu bestimmen und diesen in besonderen Fällen präventiv zu untersagen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 17.05.2017 – 1 S 893/17 –, juris; VG Sigmaringen, Beschl. v. 28.02.2017 – 4 K 618/17 –, juris).
27 
aa) Ungeachtet dessen, ob die Voraussetzungen für die Anordnung des Hausverbots vorliegen, ist der verfahrensgegenständliche Bescheid hinreichend bestimmt (§ 37 Abs. 1 LVwVfG). Diesem Erfordernis ist genügt, wenn der Wille der Behörde für die Verfahrensbeteiligten unzweideutig erkennbar geworden und keiner unterschiedlichen subjektiven Bewertung zugänglich ist (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 17.05.2017 – 1 S 893/17 –, juris). Ob der vom Kläger zitierten verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu den an ein verwaltungsbehördliches Hausverbot zu stellenden Bestimmtheitsanforderungen generell zu folgen ist, kann offenbleiben. Denn das hier verfahrensgegenständliche Hausverbot ist in seinem Verfügungssatz durch die Ausnahmetatbestände in Ziffer 3. des Bescheids hinreichend bestimmt.
28 
Der im verfahrensgegenständlichen Bescheid verwendete Begriff des „Betroffenen“ ist der Zivilprozessordnung – abgesehen von der Vorschrift des § 882g Abs. 4 ZPO –fremd und stellt daher keinen Rechtsbegriff dar, sondern umschreibt lediglich in einer für einen juristischen Laien – wie den Kläger – verständlichen Weise diejenigen Fälle, in welchen ihm in einer bestimmten Angelegenheit eine bestimmte Funktion zukommt, zu deren Wahrnehmung er beanspruchen kann, das Gericht aufsuchen zu dürfen. Der so verwandte Begriff des „Betroffenen“ wird durch den Verfügungssatz selbst weiter konkretisiert. Zunächst wird in Ziffer 3. Satz 2 als Voraussetzung für den Ausnahmefall der Terminswahrnehmung die förmliche Terminsladung genannt. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von demjenigen, der offenbar der vom Kläger für maßgeblich erachteten Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stade (Urt. v. 26.06.2013 – 4 A 1442/12 –, juris) zugrunde lag. Denn durch die Verknüpfung der Begriffe des wahrzunehmenden „Termins“ mit dem Begriff der bei der Gerichtspforte vorzuzeigenden „Ladung“ wird für den Kläger hinreichend deutlich, dass es ihm untersagt wird, das Gerichtsgebäude ohne vorherige Terminsvereinbarung bzw. Terminsbestimmung und ohne schriftliche Terminsladung oder vorherige Meldung an der Gerichtspforte zu betreten. Im Umkehrschluss ist es ihm jedoch erlaubt, nach schriftlich bestätigter Terminsvereinbarung oder mit Erlaubnis der Gerichtsbediensteten das Gericht zu betreten. Die Voraussetzungen für diese Ausnahmeerlaubnis sind für jedermann offensichtlich erkennbar. Deshalb ist der Geltungsbereich des Hausverbots weder einem anderen subjektiven Verständnis zugänglich noch in das Belieben von Gerichtsbediensteten des mittleren oder gehobenen Dienstes gestellt worden. Denn es liegt auf der Hand, dass nicht die Gerichtsbediensteten an der Eingangspforte über den sachlichen und zeitlichen Geltungsbereich des Hausverbots disponieren, sondern in Zweifelsfällen eine Entscheidung der Behördenleitung einholen.
29 
Auch wird dem Kläger durch das Hausverbot die Vorsprache beim Amtsgericht zum Zwecke der Inanspruchnahme gesetzlicher Leistungen oder prozessualer Rechte nicht verweigert. Denn sämtliche vom Kläger angeführten prozessualen Rechte – etwa die Akteneinsicht oder die Entgegennahme von Erklärungen zur Niederschrift – stellen Leistungen des Gerichts dar. Anders als der Kläger meint, nimmt das Gericht in diesen Fällen nämlich nicht lediglich eine passive Rolle ein, sondern gewährt aktiv den Zugang zu den vom Einsichtsrecht jeweils umfassten Akten und nimmt aktiv Erklärungen entgegen. Letzteres wird bereits durch den Vorfall am 27.03.2017 deutlich. Denn auch in jenem Fall hat der Zeuge ... eine schriftliche Erklärung des Klägers aktiv angenommen und dem behördenintern geregelten Verfahrensgang zugeführt. Der Begriff der gerichtlichen „Leistungen“, auf welche ein gesetzlicher Anspruch bestehe, ist deshalb ebenfalls hinreichend bestimmt.
30 
bb) Beim Hausverbot handelt es sich aufgrund der von diesem ausgehenden fortwährenden und sich laufend aktualisierenden Beschwer um einen Dauerverwaltungsakt, sodass für die Entscheidung des Gerichts die Sach- und Rechtslage – also das Vorliegen der Anordnungsvoraussetzungen – zum Zeitpunkt der letztlichen mündlichen Verhandlung maßgeblich ist (vgl. OVG Schlesw.-Holst., Beschl. v. 16.01.2015 – 4 MB 52/14 –, juris; VG Göttingen, Urt. v. 20.09.2012 – 4 A 258/09 –, juris; siehe auch BayVGH, Beschl. v. 01.02.2016 – 10 CS 15.2689 –, juris; zur Abgrenzung von anderen Maßnahmen VGH Bad.-Württ., Urt. v. 01.12.2015 – 9 S 1611/15 –, juris).
31 
Wegen Art. 20 Abs. 3 GG sind an das öffentlich-rechtliche Hausverbot strenge Anforderungen zu stellen (VG München, Urt. v. 13.12.2012 – M 17 K 11.5544 –, juris), welche hier jedoch erfüllt sind. Der Ausspruch des Hausverbots hat präventiven Charakter, indem es darauf abzielt, zukünftige Störungen des Betriebsablaufs in der Behörde bzw. hier des Gerichts zu vermeiden (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 17.05.2017 – 1 S 893/17 –, juris). Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine Behörde grundsätzlich auch mit aus ihrer Sicht schwierigen Bürgern zurechtkommen und sie ihr Anliegen ungehindert vortragen lassen muss (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 17.05.2017 – 1 S 893/17 –, juris; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 06.11.2012 – 12 K 2134/12 –, juris). Daher können mittels eines verwaltungsbehördlichen Hausverbots nur solche Störungen verhindert werden, die eine sachgemäße Erfüllung der Verwaltungsaufgaben oder andere in im Rede stehenden rechtlichen Zusammenhang relevante Schutzgüter erheblich beeinträchtigen, ernsthaft stören oder wenigstens gefährden (vgl. OVG Nordrh.-Westf., Urt. v. 26.04.1990 – 15 A 460/88 –, juris). Der Erlass eines Hausverbots ist daher grundsätzlich erst dann gerechtfertigt, wenn der Dienstablauf nachhaltig gestört wird (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 17.05.2017 – 1 S 893/17 –, juris); zum Beispiel weil Bedienstete beleidigt werden oder der Besucher in nicht hinnehmbarer Weise aggressiv reagiert und mit einer Wiederholung derartiger Vorfälle zu rechnen ist (OVG Rheinl.-Pfalz, Beschl. v. 07.02.2005 – 7 B 10104/05 –, juris).
32 
Dies ist vorliegend jedoch der Fall. Den verfassungsrechtlichen Ansprüchen des Klägers auf Justizgewährleistung (Art. 19 Abs. 4 GG), rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) sowie etwaigen Rechten Dritter, hinsichtlich derer der Kläger möglicherweise zu einer Prozessführung bevollmächtigt werden kann, stehen die – ebenfalls verfassungsrechtlichen Rang erfahrenden – öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung einer funktionierenden Rechtspflege (Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 2 Satz 2, Art. 92 GG) und des Schutzes anderer Besucher (Art. 2 Abs. 2 GG) sowie der Bediensteten des Gerichts (Art. 33 Abs. 5 GG) gegenüber. Es entspricht dabei dem, die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der nachhaltigen Störung leitenden, Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wenn solche Personen der Dienstgebäude verwiesen werden, die – wie der Kläger – sich aggressiv und bewusst bedrohlich gegenüber Bediensteten des Gerichts verhalten, dieses Verhalten nach dem maßgeblichen Vorfall – wie hier am 28.03.2017 – wiederholen und darüber hinaus als eine Art rechtmäßig ausgeübtes Recht zur Eigenwehr bekräftigen.
33 
Wie die mündliche Verhandlung ergeben hat, hat der Kläger am 27.03.2017 das Gebäude des Amtsgerichts ... aufgesucht und betreten. Er verstieß damit zur Überzeugung der Kammer (§ 108 Abs. 1 VwGO) gegen ein bestehendes, gegen ihn gerichtetes und bestandskräftiges Hausverbot. Zwar konnte die mit Schriftsatz des Beklagten vom 15.01.2018 übersandte Ablichtung der Zustellungsurkunde bei der Entscheidung keine Berücksichtigung mehr finden. Hierauf kam es jedoch auch nicht an. Denn der Kläger hat mit seiner E-Mail an das Ministerium der Justiz und für Europa vom 28.03.2017 angegeben, dass jenes Hausverbot „nicht einmal rechtskräftig ist, da es keine Rechtsbehelfsbelehrung und keine Befristung enthält“. Damit steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass das Hausverbot dem Kläger zugegangen und damit wirksam geworden ist. Denn die Rüge einer fehlenden Rechtsbehelfsbelehrung kann dem Kläger nur dann möglich sein, wenn er jenen schriftlichen Bescheid erhalten hat. Hinsichtlich der Wirksamkeit bleibt lediglich festzustellen, dass weder eine fehlende Befristung – selbst wenn eine solche geboten wäre – noch das Fehlen einer Rechtsbehelfsbelehrung zu einer Nichtigkeit der Anordnung jenes Hausverbots führen (vgl. § 44 LVwVfG).
34 
Darüber hinaus störte der Kläger den Dienstbetrieb, indem er sich lautstark aufregte, nach dem Verweis auf die Möglichkeit, sich schriftlich bei der Verwaltungsleitung beschweren zu können, weiter in das Gericht hineinlief und so ein Tätigwerden des diensthabenden Justizwachtmeisters hervorrief. Denn ein solches aus einem aggressiven Impuls heraus erfolgendes Verhalten birgt stets die Gefahr weiterer aggressiver Handlungen. Dass diese latente Gefahr auch während des Vorfalls am 27.03.2017 bestand, wird bereits daraus deutlich, dass der Kläger erst auf das Heben der Hand des Zeugen ... – als eine der letzten zur Verfügung stehenden verbalen Ordnungsmaßnahmen – begann, den weiteren Aufforderungen und Anweisungen des uniformierten Zeugen Folge zu leisten und schließlich auf weitere Aufforderung das Gerichtsgebäude verließ.
35 
Ob es dieser Vorfall für sich genommen vermag, das angeordnete Hausverbot zu rechtfertigen, kann offenbleiben, da jedenfalls in der Gesamtschau der dieser Entscheidung zugrunde gelegten Ereignisse die Anordnungsvoraussetzungen erfüllt sind. Denn der Kläger beließ es nicht bei seinem Verhalten am 27.03.2017, sondern nahm am 28.03.2017 nochmals Kontakt mit dem Amtsgericht ... auf und stellte – wie aus der glaubhaften Aussage des Zeugen ... hervorgeht – telefonisch in Aussicht, „handgreiflich“ zu werden, wenn ihm der Zutritt künftig verweigert werde. Unter Berücksichtigung des vom Zeugen ... geschilderten Vorverhaltens des Klägers durfte und musste er diese unzweideutige Androhung körperlicher Gewalt auch ernst nehmen; was er – wie er glaubhaft darlegte – auch tat. Denn wie er nachvollziehbar zur Überzeugung der Kammer ausführte, neigt der Kläger – wie dieser im Übrigen selbst im Verwaltungsverfahren ausgeführt hat – zu Kontrollverlusten, welche eskalieren und sich bis über den Einsatz körperlicher Gewalt hinaus steigern können. Dies hat der Kläger durch die seinem Terminsverlegungsantrag beigefügten fachärztlichen bzw. fachpsychologischen Berichte selbst dargelegt und unter Beweis gestellt. Diese Bestätigung seines Verhaltens vom Vortag und die bewusste und gewollte Androhung von dessen Wiederholung unter Inaussichtstellung körperlicher Gewalt genügte jedenfalls, um die Anordnung eines Hausverbots zum Schutze der Bediensteten des Amtsgerichts dem Grunde nach zu rechtfertigen. Denn es ist auch einer mit einer Wachtmeisterei ausgestatteten Behörde nicht zuzumuten, mit Maßnahmen der Gefahrenabwehr zuzuwarten, bis sich die abzuwehrende Gefahr erstmals verwirklicht hat.
36 
Die aus der Bescheidbegründung ersichtliche Gefahrprognose ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Dass der Kläger weiterhin als gefährlich einzustufen und jederzeit mit einer Wiederholung solcher Vorfälle wie den geschehenen zu rechnen ist, hat er selbst zur Überzeugung des Gerichts dargelegt. Zum einen hat er zu den Vorfällen am 27.03.2017 und 28.03.2017 ausgeführt, dass er in einen Kontrollverlust geraten sei. Zum anderen hat er – ausweislich seines Antrags auf Terminsverlegung – von ihm selbst für weiterhin aktuell befundene fachpsychologische Stellungnahmen vorgelegt, aus welchen neben der latenten Gefahr von Kontrollverlusten eine schwere seelische Abartigkeit hervorgeht, was schließlich eine insgesamt psychopathische Persönlichkeit ergibt. Es scheint diesem Krankheitsbild immanent zu sein, dass der Kläger nicht lediglich aus einem willensgesteuerten nicht-pathologischen Verhalten heraus zu aggressiven Handlungen neigt, sondern sich vielmehr in subjektiv als solche wahrgenommenen Zwangslagen wiederfindet, die in impulsiven Zwangshandlungen gipfeln, welche zu Übergriffen gegen andere Personen und Verletzungen deren körperlicher Integrität führen können. Solange ein solches – dem Amtsgericht ... nach den Angaben des Zeugen über längere Zeit zumindest in groben Zügen bekanntes – Krankheitsbild nicht nachhaltig behoben oder zumindest in seiner symptombedingten Intensität gemindert ist, ist der sich aufdrängende Schluss auf eine Wiederholungsgefahr im Rahmen der vorzunehmenden Gefahrprognose weder unrichtig noch sonst rechtlich zu beanstanden. Dies gilt umso mehr mit Blick darauf, dass der Kläger vor der mündlichen Verhandlung – wie in dieser erörtert – beim erkennenden Gericht angerufen und gegenüber der dem Gericht als diensterfahren, belastbar und wesensstark bekannten Gerichtsobersekretärin H. lautstarke Drohungen geäußert hat, welche von ihr auch ernst genommen wurden.
37 
Dass die Krankheit des Klägers als solche ausweislich der Bescheidbegründung keinen Eingang in die Ermessenserwägungen gefunden hat, ist unerheblich. Denn die psychische Erkrankung des Klägers ist sowohl im Rahmen der hier aufgerufenen gefahrenabwehrrechtlichen Prognose der Wiederholungsgefahr als auch bei der Gewichtung der dem Hausverbot zugrunde gelegten Verhaltensweisen insofern irrelevant, als es auf eine Schuld-, Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit des Klägers nicht ankommt. Denn durch das Hausverbot soll nicht das Verhalten des Klägers sanktioniert, sondern eine Gefahr für den Dienstbetrieb, die Öffentlichkeit und die Bediensteten des Amtsgerichts ... abgewehrt werden. Durch die Erkrankung wird die Erforderlichkeit des Hausverbots vielmehr bestärkt.
38 
Durch die im vorliegenden Fall im Verfügungssatz geregelten Ausnahmetatbestände wird im Rahmen der am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu messenden Rechtsfolgenentscheidung der Behörde den Bedürfnissen des Klägers, sich und andere vor Gericht verteidigen und um Rechtsschutz ersuchen zu können, genüge getan. Ein darüber hinausgehender unbeschränkter Anspruch des Klägers auf die Nutzung oder das Betreten des Dienstgebäudes besteht nicht und erfährt – anders als von ihm im Verwaltungsverfahren offenbar angenommen – allenfalls durch die in Art. 2 Abs. 1 GG als subsidiäres Auffanggrundrecht gewährte allgemeine Handlungsfreiheit grundrechtlichen Schutz, welcher unter dem Vorbehalt der Beschränkung durch die verfassungsgemäße Ordnung steht und hier nach alledem auch rechtsfehlerfrei beschränkt wurde. Auch wurde das Hausverbot zeitlich befristet, was die Eingriffsintensität nochmals für sich genommen abmildert. Ermessensfehler sind nach alledem nicht ersichtlich; insbesondere wurde das Vorbringen des Klägers vollumfänglich berücksichtigt und gewürdigt.
39 
Nach alledem ist die Klage abzuweisen.
40 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
41 
4. Gründe für die Zulassung der Berufung sind nicht ersichtlich (§ 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Rechtssache hat keine ersichtliche grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Entscheidung des Gerichts weicht auch nicht von einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts ab (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Vielmehr werden die in der Rechtsprechung entwickelten und etablierten Grundsätze auf den vorliegenden Einzelfall angewandt.
42 
Beschluss vom 11. Januar 2018
43 
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
44 
Gründe
45 
Die Streitwertfestsetzung erfolgt gem. § 52 Abs. 2 GKG
46 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 01/02/2016 00:00

Tenor I. Unter Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 18. November 2015 wird der Antrag des Antragstellers nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten d
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Tenor Der Antrag wird abgelehnt.Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe   I. 1 Die Antragsteller wenden sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen ein verwaltun
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Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 3. Kammer - vom 27. November 2014 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass dem Antragsteller vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der H
published on 23/07/2014 00:00

Tenor Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. September 2013 wird zurückgewiesen.
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Annotations

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung obliegt dem Vorsitzenden.

(2) An der Verhandlung beteiligte Personen dürfen ihr Gesicht während der Sitzung weder ganz noch teilweise verhüllen. Der Vorsitzende kann Ausnahmen gestatten, wenn und soweit die Kenntlichmachung des Gesichts weder zur Identitätsfeststellung noch zur Beweiswürdigung notwendig ist.

(1) Aus dem Schuldnerverzeichnis können auf Antrag Abdrucke zum laufenden Bezug erteilt werden, auch durch Übermittlung in einer nur maschinell lesbaren Form. Bei der Übermittlung in einer nur maschinell lesbaren Form gelten die von der Landesjustizverwaltung festgelegten Datenübertragungsregeln. Liegen die Voraussetzungen des § 882f Absatz 2 vor, dürfen Abdrucke insoweit nicht erteilt werden.

(2) Abdrucke erhalten:

1.
Industrie- und Handelskammern sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts, in denen Angehörige eines Berufes kraft Gesetzes zusammengeschlossen sind (Kammern),
2.
Antragsteller, die Abdrucke zur Errichtung und Führung nichtöffentlicher zentraler Schuldnerverzeichnisse verwenden, oder
3.
Antragsteller, deren berechtigtem Interesse durch Einzeleinsicht in die Länderschuldnerverzeichnisse oder durch den Bezug von Listen nach Absatz 5 nicht hinreichend Rechnung getragen werden kann.

(3) Die Abdrucke sind vertraulich zu behandeln und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Nach der Beendigung des laufenden Bezugs sind die Abdrucke unverzüglich zu vernichten; Auskünfte dürfen nicht mehr erteilt werden.

(4) Die Kammern dürfen ihren Mitgliedern oder den Mitgliedern einer anderen Kammer Auskünfte erteilen. Andere Bezieher von Abdrucken dürfen Auskünfte erteilen, soweit dies zu ihrer ordnungsgemäßen Tätigkeit gehört. Absatz 3 gilt entsprechend. Die Auskünfte dürfen auch im automatisierten Abrufverfahren erteilt werden, soweit dieses Verfahren unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen und der Geschäftszwecke der zum Abruf berechtigten Stellen angemessen ist.

(5) Die Kammern dürfen die Abdrucke in Listen zusammenfassen oder hiermit Dritte beauftragen; sie haben diese bei der Durchführung des Auftrags zu beaufsichtigen. Die Listen dürfen den Mitgliedern von Kammern auf Antrag zum laufenden Bezug überlassen werden. Für den Bezug der Listen gelten Absatz 2 Nr. 3 und Absatz 3 entsprechend. Die Bezieher der Listen dürfen Auskünfte nur jemandem erteilen, dessen Belange sie kraft Gesetzes oder Vertrages wahrzunehmen haben.

(6) Für Abdrucke, Listen und Aufzeichnungen über eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis, die auf der Verarbeitung von Abdrucken oder Listen oder auf Auskünften über Eintragungen im Schuldnerverzeichnis beruhen, gilt § 882e Abs. 1 entsprechend. Über vorzeitige Löschungen (§ 882e Abs. 3) sind die Bezieher von Abdrucken innerhalb eines Monats zu unterrichten. Sie unterrichten unverzüglich die Bezieher von Listen (Absatz 5 Satz 2). In den auf Grund der Abdrucke und Listen erstellten Aufzeichnungen sind die Eintragungen unverzüglich zu löschen. Listen sind auch unverzüglich zu vernichten, soweit sie durch neue ersetzt werden.

(7) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 und 3 sowie des Absatzes 5 gilt für nichtöffentliche Stellen § 40 des Bundesdatenschutzgesetzes mit der Maßgabe, dass die Aufsichtsbehörde auch die Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten in oder aus Akten überwacht. Entsprechendes gilt für nichtöffentliche Stellen, die von den in Absatz 2 genannten Stellen Auskünfte erhalten haben.

(8) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
Vorschriften über den Bezug von Abdrucken nach den Absätzen 1 und 2 und das Bewilligungsverfahren sowie den Bezug von Listen nach Absatz 5 zu erlassen;
2.
Einzelheiten der Einrichtung und Ausgestaltung automatisierter Abrufverfahren nach Absatz 4 Satz 4, insbesondere der Protokollierung der Abrufe für Zwecke der Datenschutzkontrolle, zu regeln;
3.
die Erteilung und Aufbewahrung von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis, die Anfertigung, Verwendung und Weitergabe von Listen, die Mitteilung und den Vollzug von Löschungen und den Ausschluss vom Bezug von Abdrucken und Listen näher zu regeln, um die ordnungsgemäße Behandlung der Mitteilungen, den Schutz vor unbefugter Verwendung und die rechtzeitige Löschung von Eintragungen sicherzustellen;
4.
zur Durchsetzung der Vernichtungs- und Löschungspflichten im Fall des Widerrufs der Bewilligung die Verhängung von Zwangsgeldern vorzusehen; das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Die rechtsprechende Gewalt ist den Richtern anvertraut; sie wird durch das Bundesverfassungsgericht, durch die in diesem Grundgesetze vorgesehenen Bundesgerichte und durch die Gerichte der Länder ausgeübt.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung obliegt dem Vorsitzenden.

(2) An der Verhandlung beteiligte Personen dürfen ihr Gesicht während der Sitzung weder ganz noch teilweise verhüllen. Der Vorsitzende kann Ausnahmen gestatten, wenn und soweit die Kenntlichmachung des Gesichts weder zur Identitätsfeststellung noch zur Beweiswürdigung notwendig ist.

(1) Aus dem Schuldnerverzeichnis können auf Antrag Abdrucke zum laufenden Bezug erteilt werden, auch durch Übermittlung in einer nur maschinell lesbaren Form. Bei der Übermittlung in einer nur maschinell lesbaren Form gelten die von der Landesjustizverwaltung festgelegten Datenübertragungsregeln. Liegen die Voraussetzungen des § 882f Absatz 2 vor, dürfen Abdrucke insoweit nicht erteilt werden.

(2) Abdrucke erhalten:

1.
Industrie- und Handelskammern sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts, in denen Angehörige eines Berufes kraft Gesetzes zusammengeschlossen sind (Kammern),
2.
Antragsteller, die Abdrucke zur Errichtung und Führung nichtöffentlicher zentraler Schuldnerverzeichnisse verwenden, oder
3.
Antragsteller, deren berechtigtem Interesse durch Einzeleinsicht in die Länderschuldnerverzeichnisse oder durch den Bezug von Listen nach Absatz 5 nicht hinreichend Rechnung getragen werden kann.

(3) Die Abdrucke sind vertraulich zu behandeln und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Nach der Beendigung des laufenden Bezugs sind die Abdrucke unverzüglich zu vernichten; Auskünfte dürfen nicht mehr erteilt werden.

(4) Die Kammern dürfen ihren Mitgliedern oder den Mitgliedern einer anderen Kammer Auskünfte erteilen. Andere Bezieher von Abdrucken dürfen Auskünfte erteilen, soweit dies zu ihrer ordnungsgemäßen Tätigkeit gehört. Absatz 3 gilt entsprechend. Die Auskünfte dürfen auch im automatisierten Abrufverfahren erteilt werden, soweit dieses Verfahren unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen und der Geschäftszwecke der zum Abruf berechtigten Stellen angemessen ist.

(5) Die Kammern dürfen die Abdrucke in Listen zusammenfassen oder hiermit Dritte beauftragen; sie haben diese bei der Durchführung des Auftrags zu beaufsichtigen. Die Listen dürfen den Mitgliedern von Kammern auf Antrag zum laufenden Bezug überlassen werden. Für den Bezug der Listen gelten Absatz 2 Nr. 3 und Absatz 3 entsprechend. Die Bezieher der Listen dürfen Auskünfte nur jemandem erteilen, dessen Belange sie kraft Gesetzes oder Vertrages wahrzunehmen haben.

(6) Für Abdrucke, Listen und Aufzeichnungen über eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis, die auf der Verarbeitung von Abdrucken oder Listen oder auf Auskünften über Eintragungen im Schuldnerverzeichnis beruhen, gilt § 882e Abs. 1 entsprechend. Über vorzeitige Löschungen (§ 882e Abs. 3) sind die Bezieher von Abdrucken innerhalb eines Monats zu unterrichten. Sie unterrichten unverzüglich die Bezieher von Listen (Absatz 5 Satz 2). In den auf Grund der Abdrucke und Listen erstellten Aufzeichnungen sind die Eintragungen unverzüglich zu löschen. Listen sind auch unverzüglich zu vernichten, soweit sie durch neue ersetzt werden.

(7) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 und 3 sowie des Absatzes 5 gilt für nichtöffentliche Stellen § 40 des Bundesdatenschutzgesetzes mit der Maßgabe, dass die Aufsichtsbehörde auch die Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten in oder aus Akten überwacht. Entsprechendes gilt für nichtöffentliche Stellen, die von den in Absatz 2 genannten Stellen Auskünfte erhalten haben.

(8) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
Vorschriften über den Bezug von Abdrucken nach den Absätzen 1 und 2 und das Bewilligungsverfahren sowie den Bezug von Listen nach Absatz 5 zu erlassen;
2.
Einzelheiten der Einrichtung und Ausgestaltung automatisierter Abrufverfahren nach Absatz 4 Satz 4, insbesondere der Protokollierung der Abrufe für Zwecke der Datenschutzkontrolle, zu regeln;
3.
die Erteilung und Aufbewahrung von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis, die Anfertigung, Verwendung und Weitergabe von Listen, die Mitteilung und den Vollzug von Löschungen und den Ausschluss vom Bezug von Abdrucken und Listen näher zu regeln, um die ordnungsgemäße Behandlung der Mitteilungen, den Schutz vor unbefugter Verwendung und die rechtzeitige Löschung von Eintragungen sicherzustellen;
4.
zur Durchsetzung der Vernichtungs- und Löschungspflichten im Fall des Widerrufs der Bewilligung die Verhängung von Zwangsgeldern vorzusehen; das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Die rechtsprechende Gewalt ist den Richtern anvertraut; sie wird durch das Bundesverfassungsgericht, durch die in diesem Grundgesetze vorgesehenen Bundesgerichte und durch die Gerichte der Länder ausgeübt.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.