Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen ein Hausverbot des Präsidenten des Amtsgerichts ....
Mit – nicht verfahrensgegenständlicher – Verfügung vom 08.04.2013 wurde gegen den Kläger ein sofort vollziehbares Hausverbot für alle Dienstgebäude des Amtsgerichts ... durch dessen Präsidenten angeordnet, nachdem der Kläger sich ausweislich der Verfügungsbegründung gegenüber Mitarbeitern des Amtsgerichts „unangemessen, bedrohlich und aggressiv“ verhalten und einen Mitarbeiter mit dem Tode bedroht habe.
Am 27.03.2017 ereignete sich im Dienstgebäude des Amtsgerichts ... ein Vorfall, dessen Ablauf in der Stellungnahme des an jenem Tag wachhabenden Ersten Justizhauptwachtmeisters ... vom 28.03.2017 dahingehend geschildert wird, dass die Freundin des Klägers gegen 13:00 Uhr die Pforte des Amtsgerichts aufgesucht habe. Sie habe für den Kläger ein Schriftstück abgeben wollen und einen Eingangsstempel verlangt. Dies habe er ihr verweigert. Kurz darauf sei der Kläger an die Scheibe der Pforte gekommen und habe ihn belehrt, dass ein Stempel als Eingangsbestätigung hätte erteilt werden müssen. Dies und eine Herausgabe des Schreibens mit dem Eingangsstempel habe er dem Kläger weiterhin verweigert. Daraufhin habe sich der Kläger lautstark beschwert und nach dem Namen gefragt. Er habe dem Kläger daraufhin den fiktiven Namen „S.“ genannt, da es in der Vergangenheit zu Problemen mit der Veröffentlichung von Namen einzelner Bediensteter im Internet gekommen sei. Er habe dem Kläger mitgeteilt, dass dieser sich schriftlich bei der Verwaltung beschweren könne. Daraufhin sei der Kläger in Richtung Flur vor den Saal ... gelaufen, um die Geschäftsstelle der Verwaltung aufzusuchen. Aufgrund des Hausverbots vom 08.04.2013 habe er den Kläger angewiesen zu warten, um weitere Maßnahmen mit der Verwaltung abzuklären. Sodann sei der Kläger bedrohlich auf ihn zugegangen und habe in immer aggressiverem Ton das Schriftstück zurück verlangt, ihn immer wieder belehrt, dass er einen Anspruch auf die Quittierung des Schriftstücks habe, und bestritten, dass gegen ihn ein Hausverbot angeordnet worden sei. Sodann habe der Kläger vor der Glasscheibe der Pforte herumgeschrien und ihn angewiesen, nicht so frech zu sein. Auf die nochmalige Verweigerung der Herausgabe des Schriftstücks und den Verweis auf die Möglichkeit der schriftlichen Beschwerde habe der Kläger verlangt, dass das Schriftstück zerrissen werde. Dem habe er schließlich entsprochen. Am 28.03.2017 habe der Kläger nochmals bei der Pforte angerufen und sich lautstark und aggressiv beschwert. Er habe gedroht, handgreiflich zu werden, wenn ihm der Zutritt nochmals verwehrt werde.
Mit Schreiben vom 27.03.2017 wandte sich der Kläger an das Amtsgericht ... und führte aus, dass er an jenem Tag ein Schreiben in einem Verfahren an der Pforte habe abgeben und dafür einen Eingangsstempel habe erhalten wollen. Dies habe seine Freundin für ihn übernommen, die aber ohne Eingangsstempel und ohne dieses Schreiben zurückgekehrt sei. Eine uniformierte Wache – Herr S. – habe das Schreiben an sich genommen und sich geweigert, auf einer Kopie einen Eingangsstempel aufzubringen. Daraufhin sei er selbst in das Gericht hineingegangen, um das Schreiben zurückzuerhalten, was ihm verweigert worden sei. Dies sei rechtswidrig gewesen. Diese Wache habe angemerkt, dass nicht diskutiert werden solle. Er sei genötigt worden, in der Halle zu warten. Das freie Bewegen im öffentlichen Gebäude sei ihm verwehrt worden. Er könne sich in einem öffentlichen Gebäude bewegen, wie er wolle. Durch jene Situation seien sein Herz und Befinden stark belastet worden. Das deshalb zu berechnende Schmerzensgeld betrage 150,00 Euro. Auch solle das beklagte Land die Kosten für die Übersendung des Schriftsatzes tragen. Er stelle Strafanzeige wegen Nötigung und Beleidigung gegen den Herrn S..
Mit E-Mail an die Verwaltungsleitung des Amtsgerichts vom 28.03.2017 teilte der Teamleiter der Wachtmeisterei mit, dass sich der Kläger am 27./28.03.2017 gegenüber deren Mitarbeitern in unangemessener, bedrohlicher und aggressiver Weise verhalten habe. Nachdem dieser auf sein seit dem 08.04.2013 bestehendes Hausverbot hingewiesen worden sei, habe er gedroht, sich beim nächsten Besuch oder Anliegen ggf. mit Gewalt Zutritt in das Amtsgericht zu verschaffen. Ein derartiges Verhalten, welches durchaus sehr ernst genommen werde, sei nicht hinnehmbar. Es werde gebeten, ein erneutes Hausverbot auszusprechen bzw. den Kläger auf sein bestehendes Hausverbot schriftlich hinzuweisen.
Das Schreiben des Klägers wurde als Dienstaufsichtsbeschwerde angesehen und mit Schreiben der Vizepräsidentin des Amtsgerichts ... vom 31.03.2017 beantwortet. Darin wurde ausgeführt, dass Maßnahmen der Dienstaufsicht nicht veranlasst seien. Es bestehe die Weisung der Behördenleitung, die Erteilung von Eingangsstempeln auf Doppeln oder sonstigen Empfangsbestätigungen abzulehnen. Sonst müsse mit erheblichem Zeitaufwand das jeweilige Doppel mit dem Originalschriftsatz abgeglichen werden. Hierzu bestehe auch keine gesetzliche Pflicht. Der Eingangsstempel werde lediglich zu internen Zwecken angebracht. Die Verweigerung gegenüber der Freundin des Klägers sei deshalb nicht zu beanstanden. Auch sei eine Rückgabe nicht zulässig. Etwaige Erklärungen könnten durch ein weiteres Schreiben korrigiert oder zurückgenommen werden. Auch sei dem Kläger der Zutritt zu Recht verweigert worden, da ein Hausverbot bestehe. Das Verhalten des Klägers am 27.03.2017 und die telefonische Drohung am 28.03.2017 seien unangemessen gewesen, weshalb die erneute Anordnung eines Hausverbots für die Dauer von zwei Jahren erwogen werde. Ausnahmen sollten nur gelten, wenn er als Betroffener oder Verfahrensbeteiligter Termine in den Gebäuden des Amtsgerichts wahrzunehmen habe. In diesen Fällen müsse er an der Pforte die Ladung vorzeigen. Soweit in laufenden Verfahren Anträge gestellt werden sollten, solle sich der Kläger an der Pforte melden. Hierzu erhielt der Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen.
Mit Schreiben vom 03.04.2017 nahm der Kläger hierzu unter Wiederholung und Vertiefung seines vorherigen Vorbringens Stellung. Das Verhalten der Wachtmeister während des Telefonats am 28.03.2017 sei nicht tolerabel gewesen. Erst habe er mit dem Wachtmeister S. telefoniert, sodann mit einem weiteren Wachtmeister, der seinen Namen nicht genannt habe. Der Kläger sei gedemütigt worden. Man habe sich über ihn lustig gemacht, eine unerträgliche Arroganz an den Tag gelegt, ihn beleidigt, ihm üble Verleumdungen an den Kopf geworfen und behauptet, es bestehe ein Hausverbot, obwohl dies nicht der Fall sei. Man habe ihn bedroht sowie in einen Kontrollverlust hineingebracht und ihm über mehrere Tage für seinen Körper verheerende Symptomatiken beigebracht. Dies zeige, was in ... und bei den Justizbehörden eigentlich gegen den Kläger „im Gange“ sei. Es werde um die Feststellung und Benennung des zweiten Wachtmeisters gebeten. Es werde gebeten, dass der Kläger nicht mehr daran gehindert werde, sich frei im Gerichtsgebäude zu bewegen.
Eine per E-Mail an das Ministerium der Justiz und für Europa erhobene Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Präsidenten des Amtsgerichts ... wurde von diesem an das Oberlandesgericht ... weitergeleitet. In dieser wiederholte der Kläger sein vorangegangenes Vorbringen und betonte nochmals, dass ein früheres Hausverbot nicht bestehe, zumal es diesem an einer Rechtsbehelfsbelehrung fehle und es damit nicht wirksam sei.
Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 23.05.2017 – dem Kläger am 30.05.2017 zugestellt – ordnete der Präsident des Amtsgerichts ... gegen den Kläger ein sofort vollziehbares Hausverbot für die Dienstgebäude des Amtsgerichts ..., ... und ... an (Ziffer 1.). Das Hausverbot wurde auf zwei Jahre befristet (Ziffer 2.). Ausnahmen vom Hausverbot sollten nur gelten, wenn der Kläger als Betroffener oder Zeuge Termine wahrzunehmen habe. In diesen Fällen sei die Ladung an der Pforte vorzulegen. Gleiches gelte, wenn er gesetzlich zu erbringende Leistungen des Gerichts in Anspruch nehmen wolle. In diesen Fällen habe er sich unter Angabe seines Anliegens an der Pforte zu melden und den Anweisungen der Wachtmeister und Pfortenmitarbeiter Folge zu leisten (Ziffer 3.). Zur Begründung wurde unter Zusammenfassung des Sachverhalts ausgeführt, dass das bedrohliche und ausfällige Verhalten des Klägers den Ausspruch des Hausverbots unumgänglich mache. Es könne im Interesse des Schutzes der Beschäftigten und des sich ordnungsgemäß verhaltenden Publikums nicht hingenommen werden, dass er in den Gebäuden des Amtsgerichts lautstark herumschreie, sich bedrohlich verhalte und einem Wachtmeister auch konkret androhe, handgreiflich zu werden. Dies gelte umso mehr, als gegen ihn bereits am 08.04.2013 ein Hausverbot verhängt worden sei. Eine weniger einschneidende Maßnahme komme nicht in Betracht. Durch die Befristung und die genannten Ausnahmen vom Hausverbot werde den Interessen des Klägers hinreichend Rechnung getragen. Der Sofortvollzug werde im Interesse des sofortigen Schutzes der Bediensteten und der Besucher des Gerichts angeordnet.
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Hiergegen hat der Kläger mit Schreiben vom 23.06.2017 Widerspruch erhoben. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass dieser Bescheid verschiedene Straftatbestände erfülle.
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Mit Widerspruchsbescheid des Oberlandesgerichts ... vom 11.07.2017 – zugestellt am 15.07.2017 – wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung wurde unter Zusammenfassung des Sachverhalts ausgeführt, dass das Hausverbot auf dem Hausrecht des Gerichtspräsidenten beruhe. Die Maßnahmen zur Wahrung der Zweckbestimmung des Gerichtsgebäudes sowie der Sicherheit und Ordnung stünden in dessen pflichtgemäßem Ermessen. Diese Grundsätze seien beachtet worden. Die tatsächlichen Feststellungen des Präsidenten des Amtsgerichts seien nicht in Zweifel gezogen worden. Das Vorbringen des Klägers, das Hausverbot verstoße gegen verschiedene Straftatbestände, sei nicht nachvollziehbar. Die erneute Verhängung eines Hausverbots sei geeignet und erforderlich, um weitere Beeinträchtigungen abzuwenden. Ein milderes Mittel sei nicht ersichtlich.
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Der Kläger hat beim erkennenden Gericht am 14.08.2017 Klage erhoben. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, das Hausverbot sei nicht hinreichend bestimmt, da dessen Geltungsbereich nur unzureichend bestimmt sei. Es sei – wie im Falle des Verwaltungsgerichts Stade (Urt. v. 26.06.2013 – 4 A 1442/12 –, juris) – unklar, was gelten solle, wenn der Kläger beispielsweise beabsichtige, mündliche Erklärungen zu Protokoll der Geschäftsstelle abzugeben oder Akteneinsicht in Verfahrensakten zu nehmen. Auch stelle die Akteneinsicht nicht eine Leistung des Gerichts dar, sondern die Wahrnehmung eines prozessualen Rechts. Auch bei der Entgegennahme von Erklärungen bleibe das Gericht schließlich passiv. Der Bescheid sei insofern einer unterschiedlichen Deutung zugänglich. Auch sei der Bescheid unzureichend begründet worden. Es fehle an der Darlegung der dem Hausverbot zugrunde liegenden Tatsachen.
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Der Kläger beantragt,
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den Bescheid des Präsidenten des Amtsgerichts ... vom 23.05.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Präsidenten des Oberlandesgerichts ... vom 11.07.2017 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung wird ausgeführt, das Hausverbot sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Insbesondere sei das Hausverbot inhaltlich hinreichend bestimmt. Der Begriff der Terminswahrnehmung beziehe sich auf Termine, die der Kläger als Betroffener oder Zeuge wahrzunehmen habe. Es sei auch hinreichend klar, wie dies nachzuweisen sei. Der Begriff des Betroffenen umfasse sämtliche prozessualen Funktionen. Auch werde die Inanspruchnahme gesetzlicher Leistungen des Gerichts nicht unmöglich gemacht, sondern ausdrücklich als Ausnahme aufgenommen. Das Vorbringen, die Besorgnis künftiger Störungen sei nicht hinreichend begründet worden, sei lediglich pauschal und unzutreffend.
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Mit Beschluss vom 27.11.2017 wurde dem Kläger unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten für das vorliegende Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt. Mit Schriftsatz vom 01.01.2018 beantragte der Kläger eine Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung. Auf Aufforderung des Berichterstatters ließ er durch seinen Prozessbevollmächtigten Unterlagen vorlegen, wonach er an multiplen psychischen Störungen, einer kombinierten Persönlichkeitsstörung und an einer sozialen Phobie leide, welche die Voraussetzungen einer schweren seelischen Abartigkeit erfüllten. Dieses Krankheitsbild führe zu einem Drang, Erregung und Anspannung ggf. auch in der Form einer impulsiven Wut auszuagieren. Der Verlegungsantrag wurde mangels dargelegter Verhandlungsunfähigkeit mit Verfügung der Vorsitzenden vom 08.01.2018 abgelehnt. Am 11.01.2018 rief der Kläger bei der Geschäftsstelle der Kammer an und forderte nach dem Aktenvermerk der Gerichtsobersekretärin H. eine Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung, anderenfalls werde er die Richter anzeigen. In einem weiteren Telefonanruf bezeichnete er die Gerichtsobersekretärin als „Verbrecherin“. Weitere Anrufe blieben seitens des Gerichts unbeantwortet. Die Ereignisse wurden den Beteiligten im Termin zur mündlichen Verhandlung mitgeteilt; sie erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Im Termin zur mündlichen Verhandlung wurde der Erste Justizhauptwachtmeister ... zu den Vorfällen am 27.03.2017 und am 28.03.2017 als Zeuge vernommen. Wegen seiner Angaben wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
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Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die dem Gericht vorliegenden Behördenakten des Amtsgerichts ... sowie des Oberlandesgerichts ... und die Gerichtsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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1. Die fristgemäß erhobene Klage ist zulässig. Insbesondere ist der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet, da eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht-verfassungsrechtlicher Art vorliegt. Für die insofern entscheidende Frage, ob ein Hausverbot dem öffentlichen Recht oder dem Privatrecht zuzuordnen ist, ist mangels eines öffentlich-rechtlichen Sonderrechts maßgeblich darauf abzustellen, welche Rechtsnormen die Rechtsbeziehungen der Beteiligten und damit das Hausverbot prägen (vgl. OVG Nordrh.-Westf., Beschl. v. 08.10.1997 – 25 B 2208/97 –, NJW 1998, 1425 <1425>; vgl. auch BayVGH, Beschl. v. 09.07.1980 – 9 CS 80 A. 268 –, NJW 1980, 2722 <2723>).
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Davon ausgehend ist das hier ausgesprochene Hausverbot öffentlich-rechtlicher Natur. Das Hausverbot beruht auf dem Hausrecht des Präsidenten des Amtsgerichts in seiner Funktion als Behördenleiter, welches die Befugnis umfasst, Ordnungsmaßnahmen zu treffen, um die Verwirklichung des Widmungszwecks des Gerichtsgebäudes zu gewährleisten, Störungen des Dienstbetriebs abzuwenden und dabei insbesondere auch über den Aufenthalt von Personen in den Räumen des öffentlichen Gebäudes zu bestimmen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 17.05.2017 – 1 S 893/7 –, juris; OVG Schlesw.-Holst. v. 28.04.1993 – 3 M 16/93 –, juris; VG Neustadt/Weinstr., Beschl. v. 14.06.2011 – 4 L 543/11.NW –, juris). Auf diesen Zweck der Störungsabwehr zielt das vorliegende Hausverbot ausweislich der Begründung ab, nachdem in dieser der Schutz des Publikumsverkehrs und der Gerichtsbeschäftigten als maßgebliche Zwecke angeführt werden.
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2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Das auf dem öffentlich-rechtlichen Hausrecht beruhende verfahrensgegenständliche Hausverbot ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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a) Das Hausverbot ist formell rechtmäßig. Der Präsident des Amtsgerichts ... ist für die Entscheidung über das Hausverbot zuständig. Denn diesem steht hinsichtlich eines Gerichtsgebäudes das Recht zur Ausübung des Hausrechts als Organ der Justizverwaltung zu, sofern es nicht durch die Wahrnehmung sitzungspolizeilicher Befugnisse (§ 176 GVG) oder anderer spezialgesetzlicher Befugnisse – welche hier nicht einschlägig sind – verdrängt wird (BVerfG, Beschl. v. 06.02.2007 – 1 BvR 218/07 –, juris; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 17.05.2017 – 1 S 893/7 –, juris; OVG Schlesw.-Holst., Beschl. v. 28.04.1993 – 3 M 16/93 –, juris). Der Kläger wurde auch mit Schreiben der Vizepräsidentin des Amtsgerichts ... vom 31.03.2017 angehört (§ 28 Abs. 1 LVwVfG), sodass Verfahrensfehler insofern nicht ersichtlich sind.
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Das Hausverbot wurde auch gem. § 39 Abs. 1 LVwVfG ausreichend begründet. Nach dieser Vorschrift sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe der Entscheidung mitzuteilen, welche die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Hierdurch soll dem Adressaten die Möglichkeit einer vollständigen rechtlichen Prüfung der die Entscheidung tragenden Gründe eröffnet werden (vgl. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs (Hrsg.), VwVfG, 9. Aufl., 2018, § 39 Rn. 45). Verlangt wird jedoch nicht die Darlegung aller Einzelheiten, sondern nur derjenigen Tatsachen, welche die Behörde ermittelt und als gegeben angenommen hat (OVG Nordrh.-Westf., Urt. v. 04.05.2015 – 19 A 2097/14 –, juris). Vorliegend wurde dem Kläger mit dem Hausverbot mitgeteilt, dass er im Foyer des Amtsgerichts zunehmend aggressiver werdend herumgeschrien, sich einem Wachtmeister in bedrohlicher Weise körperlich genähert und schließlich am folgenden Tag telefonisch Handgreiflichkeiten angedroht habe. Dies genügt, um den in seinen tatsächlichen Ausprägungen eher weniger komplexen Sachverhalt um die Geschehnisse am 27.03.2017 und am 28.03.2017 derart darzulegen, dass dem Kläger eine eigene rechtliche Überprüfung ermöglicht wird. Dies folgt bereits daraus, dass es dem Kläger bei der in ihrem Detailgrad vergleichbaren Mitteilung des Sachverhalts im Anhörungsschreiben vom 31.03.2017 offenbar möglich war, die maßgeblichen Tatsachen zu erfassen und hierzu Stellung zu nehmen. Zudem erfolgten hier sowohl die Stellungnahme des Klägers als auch die Anhörung durch die Vizepräsidentin des Amtsgerichts ... und schließlich die verfahrensgegenständliche Anordnung in einem hinreichend engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang, ohne dass zur Gewährung rechtlichen Gehörs und effektiven Rechtsschutzes gesteigerte Anforderungen an die Tatsachenschilderung und die Bescheidbegründung zu stellen gewesen wären (vgl. hierzu VG Osnabrück, Beschl. v. 21.02.2014 – 6 B 3/14 –, juris). Ob die angegebenen Gründe die verfahrensgegenständliche Entscheidung materiell-rechtlich zu tragen vermögen, ist für deren formelle Rechtmäßigkeit unerheblich.
25 
Selbst wenn aber ein Begründungs- oder Anhörungsmangel vorgelegen hätte, wäre dieser für die getroffene Entscheidung offensichtlich unerheblich (§ 46 LVwVfG), nachdem der Kläger den maßgeblichen Sachverhalt in seinem Inhalt weder in Streit gestellt noch anders geschildert hat, sondern lediglich in dessen rechtlicher Bewertung von der verfahrensgegenständlichen Entscheidung abweicht. Dies gilt umso mehr mit Blick darauf, dass der Kläger bereits am Tag des Vorfalls und auch danach mehrfach den Tatsachenverlauf aus seiner Sicht schilderte und insofern selbst zur Sachverhaltsermittlung beitrug. Dieses Vorbringen wurde sowohl von der Vizepräsidentin des Amtsgerichts im Rahmen der Anhörung des Klägers als auch bei der Anordnung des Hausverbots durch den Präsidenten des Amtsgerichts berücksichtigt.
26 
b) Das Hausverbot ist auch materiell rechtmäßig. Das Hausrecht eines Behördenleiters umfasst die Befugnis, zur Wahrung der Zweckbestimmung einer öffentlichen Einrichtung sowie insbesondere zur Abwehr von Störungen des Dienstbetriebes und zur Wahrung der Sicherheit der Mitarbeiter über den Aufenthalt von Personen in den Räumen der Einrichtung zu bestimmen und diesen in besonderen Fällen präventiv zu untersagen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 17.05.2017 – 1 S 893/17 –, juris; VG Sigmaringen, Beschl. v. 28.02.2017 – 4 K 618/17 –, juris).
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aa) Ungeachtet dessen, ob die Voraussetzungen für die Anordnung des Hausverbots vorliegen, ist der verfahrensgegenständliche Bescheid hinreichend bestimmt (§ 37 Abs. 1 LVwVfG). Diesem Erfordernis ist genügt, wenn der Wille der Behörde für die Verfahrensbeteiligten unzweideutig erkennbar geworden und keiner unterschiedlichen subjektiven Bewertung zugänglich ist (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 17.05.2017 – 1 S 893/17 –, juris). Ob der vom Kläger zitierten verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu den an ein verwaltungsbehördliches Hausverbot zu stellenden Bestimmtheitsanforderungen generell zu folgen ist, kann offenbleiben. Denn das hier verfahrensgegenständliche Hausverbot ist in seinem Verfügungssatz durch die Ausnahmetatbestände in Ziffer 3. des Bescheids hinreichend bestimmt.
28 
Der im verfahrensgegenständlichen Bescheid verwendete Begriff des „Betroffenen“ ist der Zivilprozessordnung – abgesehen von der Vorschrift des § 882g Abs. 4 ZPO –fremd und stellt daher keinen Rechtsbegriff dar, sondern umschreibt lediglich in einer für einen juristischen Laien – wie den Kläger – verständlichen Weise diejenigen Fälle, in welchen ihm in einer bestimmten Angelegenheit eine bestimmte Funktion zukommt, zu deren Wahrnehmung er beanspruchen kann, das Gericht aufsuchen zu dürfen. Der so verwandte Begriff des „Betroffenen“ wird durch den Verfügungssatz selbst weiter konkretisiert. Zunächst wird in Ziffer 3. Satz 2 als Voraussetzung für den Ausnahmefall der Terminswahrnehmung die förmliche Terminsladung genannt. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von demjenigen, der offenbar der vom Kläger für maßgeblich erachteten Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stade (Urt. v. 26.06.2013 – 4 A 1442/12 –, juris) zugrunde lag. Denn durch die Verknüpfung der Begriffe des wahrzunehmenden „Termins“ mit dem Begriff der bei der Gerichtspforte vorzuzeigenden „Ladung“ wird für den Kläger hinreichend deutlich, dass es ihm untersagt wird, das Gerichtsgebäude ohne vorherige Terminsvereinbarung bzw. Terminsbestimmung und ohne schriftliche Terminsladung oder vorherige Meldung an der Gerichtspforte zu betreten. Im Umkehrschluss ist es ihm jedoch erlaubt, nach schriftlich bestätigter Terminsvereinbarung oder mit Erlaubnis der Gerichtsbediensteten das Gericht zu betreten. Die Voraussetzungen für diese Ausnahmeerlaubnis sind für jedermann offensichtlich erkennbar. Deshalb ist der Geltungsbereich des Hausverbots weder einem anderen subjektiven Verständnis zugänglich noch in das Belieben von Gerichtsbediensteten des mittleren oder gehobenen Dienstes gestellt worden. Denn es liegt auf der Hand, dass nicht die Gerichtsbediensteten an der Eingangspforte über den sachlichen und zeitlichen Geltungsbereich des Hausverbots disponieren, sondern in Zweifelsfällen eine Entscheidung der Behördenleitung einholen.
29 
Auch wird dem Kläger durch das Hausverbot die Vorsprache beim Amtsgericht zum Zwecke der Inanspruchnahme gesetzlicher Leistungen oder prozessualer Rechte nicht verweigert. Denn sämtliche vom Kläger angeführten prozessualen Rechte – etwa die Akteneinsicht oder die Entgegennahme von Erklärungen zur Niederschrift – stellen Leistungen des Gerichts dar. Anders als der Kläger meint, nimmt das Gericht in diesen Fällen nämlich nicht lediglich eine passive Rolle ein, sondern gewährt aktiv den Zugang zu den vom Einsichtsrecht jeweils umfassten Akten und nimmt aktiv Erklärungen entgegen. Letzteres wird bereits durch den Vorfall am 27.03.2017 deutlich. Denn auch in jenem Fall hat der Zeuge ... eine schriftliche Erklärung des Klägers aktiv angenommen und dem behördenintern geregelten Verfahrensgang zugeführt. Der Begriff der gerichtlichen „Leistungen“, auf welche ein gesetzlicher Anspruch bestehe, ist deshalb ebenfalls hinreichend bestimmt.
30 
bb) Beim Hausverbot handelt es sich aufgrund der von diesem ausgehenden fortwährenden und sich laufend aktualisierenden Beschwer um einen Dauerverwaltungsakt, sodass für die Entscheidung des Gerichts die Sach- und Rechtslage – also das Vorliegen der Anordnungsvoraussetzungen – zum Zeitpunkt der letztlichen mündlichen Verhandlung maßgeblich ist (vgl. OVG Schlesw.-Holst., Beschl. v. 16.01.2015 – 4 MB 52/14 –, juris; VG Göttingen, Urt. v. 20.09.2012 – 4 A 258/09 –, juris; siehe auch BayVGH, Beschl. v. 01.02.2016 – 10 CS 15.2689 –, juris; zur Abgrenzung von anderen Maßnahmen VGH Bad.-Württ., Urt. v. 01.12.2015 – 9 S 1611/15 –, juris).
31 
Wegen Art. 20 Abs. 3 GG sind an das öffentlich-rechtliche Hausverbot strenge Anforderungen zu stellen (VG München, Urt. v. 13.12.2012 – M 17 K 11.5544 –, juris), welche hier jedoch erfüllt sind. Der Ausspruch des Hausverbots hat präventiven Charakter, indem es darauf abzielt, zukünftige Störungen des Betriebsablaufs in der Behörde bzw. hier des Gerichts zu vermeiden (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 17.05.2017 – 1 S 893/17 –, juris). Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine Behörde grundsätzlich auch mit aus ihrer Sicht schwierigen Bürgern zurechtkommen und sie ihr Anliegen ungehindert vortragen lassen muss (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 17.05.2017 – 1 S 893/17 –, juris; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 06.11.2012 – 12 K 2134/12 –, juris). Daher können mittels eines verwaltungsbehördlichen Hausverbots nur solche Störungen verhindert werden, die eine sachgemäße Erfüllung der Verwaltungsaufgaben oder andere in im Rede stehenden rechtlichen Zusammenhang relevante Schutzgüter erheblich beeinträchtigen, ernsthaft stören oder wenigstens gefährden (vgl. OVG Nordrh.-Westf., Urt. v. 26.04.1990 – 15 A 460/88 –, juris). Der Erlass eines Hausverbots ist daher grundsätzlich erst dann gerechtfertigt, wenn der Dienstablauf nachhaltig gestört wird (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 17.05.2017 – 1 S 893/17 –, juris); zum Beispiel weil Bedienstete beleidigt werden oder der Besucher in nicht hinnehmbarer Weise aggressiv reagiert und mit einer Wiederholung derartiger Vorfälle zu rechnen ist (OVG Rheinl.-Pfalz, Beschl. v. 07.02.2005 – 7 B 10104/05 –, juris).
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Dies ist vorliegend jedoch der Fall. Den verfassungsrechtlichen Ansprüchen des Klägers auf Justizgewährleistung (Art. 19 Abs. 4 GG), rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) sowie etwaigen Rechten Dritter, hinsichtlich derer der Kläger möglicherweise zu einer Prozessführung bevollmächtigt werden kann, stehen die – ebenfalls verfassungsrechtlichen Rang erfahrenden – öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung einer funktionierenden Rechtspflege (Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 2 Satz 2, Art. 92 GG) und des Schutzes anderer Besucher (Art. 2 Abs. 2 GG) sowie der Bediensteten des Gerichts (Art. 33 Abs. 5 GG) gegenüber. Es entspricht dabei dem, die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der nachhaltigen Störung leitenden, Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wenn solche Personen der Dienstgebäude verwiesen werden, die – wie der Kläger – sich aggressiv und bewusst bedrohlich gegenüber Bediensteten des Gerichts verhalten, dieses Verhalten nach dem maßgeblichen Vorfall – wie hier am 28.03.2017 – wiederholen und darüber hinaus als eine Art rechtmäßig ausgeübtes Recht zur Eigenwehr bekräftigen.
33 
Wie die mündliche Verhandlung ergeben hat, hat der Kläger am 27.03.2017 das Gebäude des Amtsgerichts ... aufgesucht und betreten. Er verstieß damit zur Überzeugung der Kammer (§ 108 Abs. 1 VwGO) gegen ein bestehendes, gegen ihn gerichtetes und bestandskräftiges Hausverbot. Zwar konnte die mit Schriftsatz des Beklagten vom 15.01.2018 übersandte Ablichtung der Zustellungsurkunde bei der Entscheidung keine Berücksichtigung mehr finden. Hierauf kam es jedoch auch nicht an. Denn der Kläger hat mit seiner E-Mail an das Ministerium der Justiz und für Europa vom 28.03.2017 angegeben, dass jenes Hausverbot „nicht einmal rechtskräftig ist, da es keine Rechtsbehelfsbelehrung und keine Befristung enthält“. Damit steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass das Hausverbot dem Kläger zugegangen und damit wirksam geworden ist. Denn die Rüge einer fehlenden Rechtsbehelfsbelehrung kann dem Kläger nur dann möglich sein, wenn er jenen schriftlichen Bescheid erhalten hat. Hinsichtlich der Wirksamkeit bleibt lediglich festzustellen, dass weder eine fehlende Befristung – selbst wenn eine solche geboten wäre – noch das Fehlen einer Rechtsbehelfsbelehrung zu einer Nichtigkeit der Anordnung jenes Hausverbots führen (vgl. § 44 LVwVfG).
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Darüber hinaus störte der Kläger den Dienstbetrieb, indem er sich lautstark aufregte, nach dem Verweis auf die Möglichkeit, sich schriftlich bei der Verwaltungsleitung beschweren zu können, weiter in das Gericht hineinlief und so ein Tätigwerden des diensthabenden Justizwachtmeisters hervorrief. Denn ein solches aus einem aggressiven Impuls heraus erfolgendes Verhalten birgt stets die Gefahr weiterer aggressiver Handlungen. Dass diese latente Gefahr auch während des Vorfalls am 27.03.2017 bestand, wird bereits daraus deutlich, dass der Kläger erst auf das Heben der Hand des Zeugen ... – als eine der letzten zur Verfügung stehenden verbalen Ordnungsmaßnahmen – begann, den weiteren Aufforderungen und Anweisungen des uniformierten Zeugen Folge zu leisten und schließlich auf weitere Aufforderung das Gerichtsgebäude verließ.
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Ob es dieser Vorfall für sich genommen vermag, das angeordnete Hausverbot zu rechtfertigen, kann offenbleiben, da jedenfalls in der Gesamtschau der dieser Entscheidung zugrunde gelegten Ereignisse die Anordnungsvoraussetzungen erfüllt sind. Denn der Kläger beließ es nicht bei seinem Verhalten am 27.03.2017, sondern nahm am 28.03.2017 nochmals Kontakt mit dem Amtsgericht ... auf und stellte – wie aus der glaubhaften Aussage des Zeugen ... hervorgeht – telefonisch in Aussicht, „handgreiflich“ zu werden, wenn ihm der Zutritt künftig verweigert werde. Unter Berücksichtigung des vom Zeugen ... geschilderten Vorverhaltens des Klägers durfte und musste er diese unzweideutige Androhung körperlicher Gewalt auch ernst nehmen; was er – wie er glaubhaft darlegte – auch tat. Denn wie er nachvollziehbar zur Überzeugung der Kammer ausführte, neigt der Kläger – wie dieser im Übrigen selbst im Verwaltungsverfahren ausgeführt hat – zu Kontrollverlusten, welche eskalieren und sich bis über den Einsatz körperlicher Gewalt hinaus steigern können. Dies hat der Kläger durch die seinem Terminsverlegungsantrag beigefügten fachärztlichen bzw. fachpsychologischen Berichte selbst dargelegt und unter Beweis gestellt. Diese Bestätigung seines Verhaltens vom Vortag und die bewusste und gewollte Androhung von dessen Wiederholung unter Inaussichtstellung körperlicher Gewalt genügte jedenfalls, um die Anordnung eines Hausverbots zum Schutze der Bediensteten des Amtsgerichts dem Grunde nach zu rechtfertigen. Denn es ist auch einer mit einer Wachtmeisterei ausgestatteten Behörde nicht zuzumuten, mit Maßnahmen der Gefahrenabwehr zuzuwarten, bis sich die abzuwehrende Gefahr erstmals verwirklicht hat.
36 
Die aus der Bescheidbegründung ersichtliche Gefahrprognose ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Dass der Kläger weiterhin als gefährlich einzustufen und jederzeit mit einer Wiederholung solcher Vorfälle wie den geschehenen zu rechnen ist, hat er selbst zur Überzeugung des Gerichts dargelegt. Zum einen hat er zu den Vorfällen am 27.03.2017 und 28.03.2017 ausgeführt, dass er in einen Kontrollverlust geraten sei. Zum anderen hat er – ausweislich seines Antrags auf Terminsverlegung – von ihm selbst für weiterhin aktuell befundene fachpsychologische Stellungnahmen vorgelegt, aus welchen neben der latenten Gefahr von Kontrollverlusten eine schwere seelische Abartigkeit hervorgeht, was schließlich eine insgesamt psychopathische Persönlichkeit ergibt. Es scheint diesem Krankheitsbild immanent zu sein, dass der Kläger nicht lediglich aus einem willensgesteuerten nicht-pathologischen Verhalten heraus zu aggressiven Handlungen neigt, sondern sich vielmehr in subjektiv als solche wahrgenommenen Zwangslagen wiederfindet, die in impulsiven Zwangshandlungen gipfeln, welche zu Übergriffen gegen andere Personen und Verletzungen deren körperlicher Integrität führen können. Solange ein solches – dem Amtsgericht ... nach den Angaben des Zeugen über längere Zeit zumindest in groben Zügen bekanntes – Krankheitsbild nicht nachhaltig behoben oder zumindest in seiner symptombedingten Intensität gemindert ist, ist der sich aufdrängende Schluss auf eine Wiederholungsgefahr im Rahmen der vorzunehmenden Gefahrprognose weder unrichtig noch sonst rechtlich zu beanstanden. Dies gilt umso mehr mit Blick darauf, dass der Kläger vor der mündlichen Verhandlung – wie in dieser erörtert – beim erkennenden Gericht angerufen und gegenüber der dem Gericht als diensterfahren, belastbar und wesensstark bekannten Gerichtsobersekretärin H. lautstarke Drohungen geäußert hat, welche von ihr auch ernst genommen wurden.
37 
Dass die Krankheit des Klägers als solche ausweislich der Bescheidbegründung keinen Eingang in die Ermessenserwägungen gefunden hat, ist unerheblich. Denn die psychische Erkrankung des Klägers ist sowohl im Rahmen der hier aufgerufenen gefahrenabwehrrechtlichen Prognose der Wiederholungsgefahr als auch bei der Gewichtung der dem Hausverbot zugrunde gelegten Verhaltensweisen insofern irrelevant, als es auf eine Schuld-, Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit des Klägers nicht ankommt. Denn durch das Hausverbot soll nicht das Verhalten des Klägers sanktioniert, sondern eine Gefahr für den Dienstbetrieb, die Öffentlichkeit und die Bediensteten des Amtsgerichts ... abgewehrt werden. Durch die Erkrankung wird die Erforderlichkeit des Hausverbots vielmehr bestärkt.
38 
Durch die im vorliegenden Fall im Verfügungssatz geregelten Ausnahmetatbestände wird im Rahmen der am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu messenden Rechtsfolgenentscheidung der Behörde den Bedürfnissen des Klägers, sich und andere vor Gericht verteidigen und um Rechtsschutz ersuchen zu können, genüge getan. Ein darüber hinausgehender unbeschränkter Anspruch des Klägers auf die Nutzung oder das Betreten des Dienstgebäudes besteht nicht und erfährt – anders als von ihm im Verwaltungsverfahren offenbar angenommen – allenfalls durch die in Art. 2 Abs. 1 GG als subsidiäres Auffanggrundrecht gewährte allgemeine Handlungsfreiheit grundrechtlichen Schutz, welcher unter dem Vorbehalt der Beschränkung durch die verfassungsgemäße Ordnung steht und hier nach alledem auch rechtsfehlerfrei beschränkt wurde. Auch wurde das Hausverbot zeitlich befristet, was die Eingriffsintensität nochmals für sich genommen abmildert. Ermessensfehler sind nach alledem nicht ersichtlich; insbesondere wurde das Vorbringen des Klägers vollumfänglich berücksichtigt und gewürdigt.
39 
Nach alledem ist die Klage abzuweisen.
40 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
41 
4. Gründe für die Zulassung der Berufung sind nicht ersichtlich (§ 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Rechtssache hat keine ersichtliche grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Entscheidung des Gerichts weicht auch nicht von einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts ab (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Vielmehr werden die in der Rechtsprechung entwickelten und etablierten Grundsätze auf den vorliegenden Einzelfall angewandt.
42 
Beschluss vom 11. Januar 2018
43 
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
44 
Gründe
45 
Die Streitwertfestsetzung erfolgt gem. § 52 Abs. 2 GKG
46 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
20 
1. Die fristgemäß erhobene Klage ist zulässig. Insbesondere ist der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet, da eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht-verfassungsrechtlicher Art vorliegt. Für die insofern entscheidende Frage, ob ein Hausverbot dem öffentlichen Recht oder dem Privatrecht zuzuordnen ist, ist mangels eines öffentlich-rechtlichen Sonderrechts maßgeblich darauf abzustellen, welche Rechtsnormen die Rechtsbeziehungen der Beteiligten und damit das Hausverbot prägen (vgl. OVG Nordrh.-Westf., Beschl. v. 08.10.1997 – 25 B 2208/97 –, NJW 1998, 1425 <1425>; vgl. auch BayVGH, Beschl. v. 09.07.1980 – 9 CS 80 A. 268 –, NJW 1980, 2722 <2723>).
21 
Davon ausgehend ist das hier ausgesprochene Hausverbot öffentlich-rechtlicher Natur. Das Hausverbot beruht auf dem Hausrecht des Präsidenten des Amtsgerichts in seiner Funktion als Behördenleiter, welches die Befugnis umfasst, Ordnungsmaßnahmen zu treffen, um die Verwirklichung des Widmungszwecks des Gerichtsgebäudes zu gewährleisten, Störungen des Dienstbetriebs abzuwenden und dabei insbesondere auch über den Aufenthalt von Personen in den Räumen des öffentlichen Gebäudes zu bestimmen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 17.05.2017 – 1 S 893/7 –, juris; OVG Schlesw.-Holst. v. 28.04.1993 – 3 M 16/93 –, juris; VG Neustadt/Weinstr., Beschl. v. 14.06.2011 – 4 L 543/11.NW –, juris). Auf diesen Zweck der Störungsabwehr zielt das vorliegende Hausverbot ausweislich der Begründung ab, nachdem in dieser der Schutz des Publikumsverkehrs und der Gerichtsbeschäftigten als maßgebliche Zwecke angeführt werden.
22 
2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Das auf dem öffentlich-rechtlichen Hausrecht beruhende verfahrensgegenständliche Hausverbot ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
23 
a) Das Hausverbot ist formell rechtmäßig. Der Präsident des Amtsgerichts ... ist für die Entscheidung über das Hausverbot zuständig. Denn diesem steht hinsichtlich eines Gerichtsgebäudes das Recht zur Ausübung des Hausrechts als Organ der Justizverwaltung zu, sofern es nicht durch die Wahrnehmung sitzungspolizeilicher Befugnisse (§ 176 GVG) oder anderer spezialgesetzlicher Befugnisse – welche hier nicht einschlägig sind – verdrängt wird (BVerfG, Beschl. v. 06.02.2007 – 1 BvR 218/07 –, juris; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 17.05.2017 – 1 S 893/7 –, juris; OVG Schlesw.-Holst., Beschl. v. 28.04.1993 – 3 M 16/93 –, juris). Der Kläger wurde auch mit Schreiben der Vizepräsidentin des Amtsgerichts ... vom 31.03.2017 angehört (§ 28 Abs. 1 LVwVfG), sodass Verfahrensfehler insofern nicht ersichtlich sind.
24 
Das Hausverbot wurde auch gem. § 39 Abs. 1 LVwVfG ausreichend begründet. Nach dieser Vorschrift sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe der Entscheidung mitzuteilen, welche die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Hierdurch soll dem Adressaten die Möglichkeit einer vollständigen rechtlichen Prüfung der die Entscheidung tragenden Gründe eröffnet werden (vgl. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs (Hrsg.), VwVfG, 9. Aufl., 2018, § 39 Rn. 45). Verlangt wird jedoch nicht die Darlegung aller Einzelheiten, sondern nur derjenigen Tatsachen, welche die Behörde ermittelt und als gegeben angenommen hat (OVG Nordrh.-Westf., Urt. v. 04.05.2015 – 19 A 2097/14 –, juris). Vorliegend wurde dem Kläger mit dem Hausverbot mitgeteilt, dass er im Foyer des Amtsgerichts zunehmend aggressiver werdend herumgeschrien, sich einem Wachtmeister in bedrohlicher Weise körperlich genähert und schließlich am folgenden Tag telefonisch Handgreiflichkeiten angedroht habe. Dies genügt, um den in seinen tatsächlichen Ausprägungen eher weniger komplexen Sachverhalt um die Geschehnisse am 27.03.2017 und am 28.03.2017 derart darzulegen, dass dem Kläger eine eigene rechtliche Überprüfung ermöglicht wird. Dies folgt bereits daraus, dass es dem Kläger bei der in ihrem Detailgrad vergleichbaren Mitteilung des Sachverhalts im Anhörungsschreiben vom 31.03.2017 offenbar möglich war, die maßgeblichen Tatsachen zu erfassen und hierzu Stellung zu nehmen. Zudem erfolgten hier sowohl die Stellungnahme des Klägers als auch die Anhörung durch die Vizepräsidentin des Amtsgerichts ... und schließlich die verfahrensgegenständliche Anordnung in einem hinreichend engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang, ohne dass zur Gewährung rechtlichen Gehörs und effektiven Rechtsschutzes gesteigerte Anforderungen an die Tatsachenschilderung und die Bescheidbegründung zu stellen gewesen wären (vgl. hierzu VG Osnabrück, Beschl. v. 21.02.2014 – 6 B 3/14 –, juris). Ob die angegebenen Gründe die verfahrensgegenständliche Entscheidung materiell-rechtlich zu tragen vermögen, ist für deren formelle Rechtmäßigkeit unerheblich.
25 
Selbst wenn aber ein Begründungs- oder Anhörungsmangel vorgelegen hätte, wäre dieser für die getroffene Entscheidung offensichtlich unerheblich (§ 46 LVwVfG), nachdem der Kläger den maßgeblichen Sachverhalt in seinem Inhalt weder in Streit gestellt noch anders geschildert hat, sondern lediglich in dessen rechtlicher Bewertung von der verfahrensgegenständlichen Entscheidung abweicht. Dies gilt umso mehr mit Blick darauf, dass der Kläger bereits am Tag des Vorfalls und auch danach mehrfach den Tatsachenverlauf aus seiner Sicht schilderte und insofern selbst zur Sachverhaltsermittlung beitrug. Dieses Vorbringen wurde sowohl von der Vizepräsidentin des Amtsgerichts im Rahmen der Anhörung des Klägers als auch bei der Anordnung des Hausverbots durch den Präsidenten des Amtsgerichts berücksichtigt.
26 
b) Das Hausverbot ist auch materiell rechtmäßig. Das Hausrecht eines Behördenleiters umfasst die Befugnis, zur Wahrung der Zweckbestimmung einer öffentlichen Einrichtung sowie insbesondere zur Abwehr von Störungen des Dienstbetriebes und zur Wahrung der Sicherheit der Mitarbeiter über den Aufenthalt von Personen in den Räumen der Einrichtung zu bestimmen und diesen in besonderen Fällen präventiv zu untersagen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 17.05.2017 – 1 S 893/17 –, juris; VG Sigmaringen, Beschl. v. 28.02.2017 – 4 K 618/17 –, juris).
27 
aa) Ungeachtet dessen, ob die Voraussetzungen für die Anordnung des Hausverbots vorliegen, ist der verfahrensgegenständliche Bescheid hinreichend bestimmt (§ 37 Abs. 1 LVwVfG). Diesem Erfordernis ist genügt, wenn der Wille der Behörde für die Verfahrensbeteiligten unzweideutig erkennbar geworden und keiner unterschiedlichen subjektiven Bewertung zugänglich ist (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 17.05.2017 – 1 S 893/17 –, juris). Ob der vom Kläger zitierten verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu den an ein verwaltungsbehördliches Hausverbot zu stellenden Bestimmtheitsanforderungen generell zu folgen ist, kann offenbleiben. Denn das hier verfahrensgegenständliche Hausverbot ist in seinem Verfügungssatz durch die Ausnahmetatbestände in Ziffer 3. des Bescheids hinreichend bestimmt.
28 
Der im verfahrensgegenständlichen Bescheid verwendete Begriff des „Betroffenen“ ist der Zivilprozessordnung – abgesehen von der Vorschrift des § 882g Abs. 4 ZPO –fremd und stellt daher keinen Rechtsbegriff dar, sondern umschreibt lediglich in einer für einen juristischen Laien – wie den Kläger – verständlichen Weise diejenigen Fälle, in welchen ihm in einer bestimmten Angelegenheit eine bestimmte Funktion zukommt, zu deren Wahrnehmung er beanspruchen kann, das Gericht aufsuchen zu dürfen. Der so verwandte Begriff des „Betroffenen“ wird durch den Verfügungssatz selbst weiter konkretisiert. Zunächst wird in Ziffer 3. Satz 2 als Voraussetzung für den Ausnahmefall der Terminswahrnehmung die förmliche Terminsladung genannt. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von demjenigen, der offenbar der vom Kläger für maßgeblich erachteten Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stade (Urt. v. 26.06.2013 – 4 A 1442/12 –, juris) zugrunde lag. Denn durch die Verknüpfung der Begriffe des wahrzunehmenden „Termins“ mit dem Begriff der bei der Gerichtspforte vorzuzeigenden „Ladung“ wird für den Kläger hinreichend deutlich, dass es ihm untersagt wird, das Gerichtsgebäude ohne vorherige Terminsvereinbarung bzw. Terminsbestimmung und ohne schriftliche Terminsladung oder vorherige Meldung an der Gerichtspforte zu betreten. Im Umkehrschluss ist es ihm jedoch erlaubt, nach schriftlich bestätigter Terminsvereinbarung oder mit Erlaubnis der Gerichtsbediensteten das Gericht zu betreten. Die Voraussetzungen für diese Ausnahmeerlaubnis sind für jedermann offensichtlich erkennbar. Deshalb ist der Geltungsbereich des Hausverbots weder einem anderen subjektiven Verständnis zugänglich noch in das Belieben von Gerichtsbediensteten des mittleren oder gehobenen Dienstes gestellt worden. Denn es liegt auf der Hand, dass nicht die Gerichtsbediensteten an der Eingangspforte über den sachlichen und zeitlichen Geltungsbereich des Hausverbots disponieren, sondern in Zweifelsfällen eine Entscheidung der Behördenleitung einholen.
29 
Auch wird dem Kläger durch das Hausverbot die Vorsprache beim Amtsgericht zum Zwecke der Inanspruchnahme gesetzlicher Leistungen oder prozessualer Rechte nicht verweigert. Denn sämtliche vom Kläger angeführten prozessualen Rechte – etwa die Akteneinsicht oder die Entgegennahme von Erklärungen zur Niederschrift – stellen Leistungen des Gerichts dar. Anders als der Kläger meint, nimmt das Gericht in diesen Fällen nämlich nicht lediglich eine passive Rolle ein, sondern gewährt aktiv den Zugang zu den vom Einsichtsrecht jeweils umfassten Akten und nimmt aktiv Erklärungen entgegen. Letzteres wird bereits durch den Vorfall am 27.03.2017 deutlich. Denn auch in jenem Fall hat der Zeuge ... eine schriftliche Erklärung des Klägers aktiv angenommen und dem behördenintern geregelten Verfahrensgang zugeführt. Der Begriff der gerichtlichen „Leistungen“, auf welche ein gesetzlicher Anspruch bestehe, ist deshalb ebenfalls hinreichend bestimmt.
30 
bb) Beim Hausverbot handelt es sich aufgrund der von diesem ausgehenden fortwährenden und sich laufend aktualisierenden Beschwer um einen Dauerverwaltungsakt, sodass für die Entscheidung des Gerichts die Sach- und Rechtslage – also das Vorliegen der Anordnungsvoraussetzungen – zum Zeitpunkt der letztlichen mündlichen Verhandlung maßgeblich ist (vgl. OVG Schlesw.-Holst., Beschl. v. 16.01.2015 – 4 MB 52/14 –, juris; VG Göttingen, Urt. v. 20.09.2012 – 4 A 258/09 –, juris; siehe auch BayVGH, Beschl. v. 01.02.2016 – 10 CS 15.2689 –, juris; zur Abgrenzung von anderen Maßnahmen VGH Bad.-Württ., Urt. v. 01.12.2015 – 9 S 1611/15 –, juris).
31 
Wegen Art. 20 Abs. 3 GG sind an das öffentlich-rechtliche Hausverbot strenge Anforderungen zu stellen (VG München, Urt. v. 13.12.2012 – M 17 K 11.5544 –, juris), welche hier jedoch erfüllt sind. Der Ausspruch des Hausverbots hat präventiven Charakter, indem es darauf abzielt, zukünftige Störungen des Betriebsablaufs in der Behörde bzw. hier des Gerichts zu vermeiden (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 17.05.2017 – 1 S 893/17 –, juris). Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine Behörde grundsätzlich auch mit aus ihrer Sicht schwierigen Bürgern zurechtkommen und sie ihr Anliegen ungehindert vortragen lassen muss (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 17.05.2017 – 1 S 893/17 –, juris; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 06.11.2012 – 12 K 2134/12 –, juris). Daher können mittels eines verwaltungsbehördlichen Hausverbots nur solche Störungen verhindert werden, die eine sachgemäße Erfüllung der Verwaltungsaufgaben oder andere in im Rede stehenden rechtlichen Zusammenhang relevante Schutzgüter erheblich beeinträchtigen, ernsthaft stören oder wenigstens gefährden (vgl. OVG Nordrh.-Westf., Urt. v. 26.04.1990 – 15 A 460/88 –, juris). Der Erlass eines Hausverbots ist daher grundsätzlich erst dann gerechtfertigt, wenn der Dienstablauf nachhaltig gestört wird (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 17.05.2017 – 1 S 893/17 –, juris); zum Beispiel weil Bedienstete beleidigt werden oder der Besucher in nicht hinnehmbarer Weise aggressiv reagiert und mit einer Wiederholung derartiger Vorfälle zu rechnen ist (OVG Rheinl.-Pfalz, Beschl. v. 07.02.2005 – 7 B 10104/05 –, juris).
32 
Dies ist vorliegend jedoch der Fall. Den verfassungsrechtlichen Ansprüchen des Klägers auf Justizgewährleistung (Art. 19 Abs. 4 GG), rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) sowie etwaigen Rechten Dritter, hinsichtlich derer der Kläger möglicherweise zu einer Prozessführung bevollmächtigt werden kann, stehen die – ebenfalls verfassungsrechtlichen Rang erfahrenden – öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung einer funktionierenden Rechtspflege (Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 2 Satz 2, Art. 92 GG) und des Schutzes anderer Besucher (Art. 2 Abs. 2 GG) sowie der Bediensteten des Gerichts (Art. 33 Abs. 5 GG) gegenüber. Es entspricht dabei dem, die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der nachhaltigen Störung leitenden, Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wenn solche Personen der Dienstgebäude verwiesen werden, die – wie der Kläger – sich aggressiv und bewusst bedrohlich gegenüber Bediensteten des Gerichts verhalten, dieses Verhalten nach dem maßgeblichen Vorfall – wie hier am 28.03.2017 – wiederholen und darüber hinaus als eine Art rechtmäßig ausgeübtes Recht zur Eigenwehr bekräftigen.
33 
Wie die mündliche Verhandlung ergeben hat, hat der Kläger am 27.03.2017 das Gebäude des Amtsgerichts ... aufgesucht und betreten. Er verstieß damit zur Überzeugung der Kammer (§ 108 Abs. 1 VwGO) gegen ein bestehendes, gegen ihn gerichtetes und bestandskräftiges Hausverbot. Zwar konnte die mit Schriftsatz des Beklagten vom 15.01.2018 übersandte Ablichtung der Zustellungsurkunde bei der Entscheidung keine Berücksichtigung mehr finden. Hierauf kam es jedoch auch nicht an. Denn der Kläger hat mit seiner E-Mail an das Ministerium der Justiz und für Europa vom 28.03.2017 angegeben, dass jenes Hausverbot „nicht einmal rechtskräftig ist, da es keine Rechtsbehelfsbelehrung und keine Befristung enthält“. Damit steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass das Hausverbot dem Kläger zugegangen und damit wirksam geworden ist. Denn die Rüge einer fehlenden Rechtsbehelfsbelehrung kann dem Kläger nur dann möglich sein, wenn er jenen schriftlichen Bescheid erhalten hat. Hinsichtlich der Wirksamkeit bleibt lediglich festzustellen, dass weder eine fehlende Befristung – selbst wenn eine solche geboten wäre – noch das Fehlen einer Rechtsbehelfsbelehrung zu einer Nichtigkeit der Anordnung jenes Hausverbots führen (vgl. § 44 LVwVfG).
34 
Darüber hinaus störte der Kläger den Dienstbetrieb, indem er sich lautstark aufregte, nach dem Verweis auf die Möglichkeit, sich schriftlich bei der Verwaltungsleitung beschweren zu können, weiter in das Gericht hineinlief und so ein Tätigwerden des diensthabenden Justizwachtmeisters hervorrief. Denn ein solches aus einem aggressiven Impuls heraus erfolgendes Verhalten birgt stets die Gefahr weiterer aggressiver Handlungen. Dass diese latente Gefahr auch während des Vorfalls am 27.03.2017 bestand, wird bereits daraus deutlich, dass der Kläger erst auf das Heben der Hand des Zeugen ... – als eine der letzten zur Verfügung stehenden verbalen Ordnungsmaßnahmen – begann, den weiteren Aufforderungen und Anweisungen des uniformierten Zeugen Folge zu leisten und schließlich auf weitere Aufforderung das Gerichtsgebäude verließ.
35 
Ob es dieser Vorfall für sich genommen vermag, das angeordnete Hausverbot zu rechtfertigen, kann offenbleiben, da jedenfalls in der Gesamtschau der dieser Entscheidung zugrunde gelegten Ereignisse die Anordnungsvoraussetzungen erfüllt sind. Denn der Kläger beließ es nicht bei seinem Verhalten am 27.03.2017, sondern nahm am 28.03.2017 nochmals Kontakt mit dem Amtsgericht ... auf und stellte – wie aus der glaubhaften Aussage des Zeugen ... hervorgeht – telefonisch in Aussicht, „handgreiflich“ zu werden, wenn ihm der Zutritt künftig verweigert werde. Unter Berücksichtigung des vom Zeugen ... geschilderten Vorverhaltens des Klägers durfte und musste er diese unzweideutige Androhung körperlicher Gewalt auch ernst nehmen; was er – wie er glaubhaft darlegte – auch tat. Denn wie er nachvollziehbar zur Überzeugung der Kammer ausführte, neigt der Kläger – wie dieser im Übrigen selbst im Verwaltungsverfahren ausgeführt hat – zu Kontrollverlusten, welche eskalieren und sich bis über den Einsatz körperlicher Gewalt hinaus steigern können. Dies hat der Kläger durch die seinem Terminsverlegungsantrag beigefügten fachärztlichen bzw. fachpsychologischen Berichte selbst dargelegt und unter Beweis gestellt. Diese Bestätigung seines Verhaltens vom Vortag und die bewusste und gewollte Androhung von dessen Wiederholung unter Inaussichtstellung körperlicher Gewalt genügte jedenfalls, um die Anordnung eines Hausverbots zum Schutze der Bediensteten des Amtsgerichts dem Grunde nach zu rechtfertigen. Denn es ist auch einer mit einer Wachtmeisterei ausgestatteten Behörde nicht zuzumuten, mit Maßnahmen der Gefahrenabwehr zuzuwarten, bis sich die abzuwehrende Gefahr erstmals verwirklicht hat.
36 
Die aus der Bescheidbegründung ersichtliche Gefahrprognose ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Dass der Kläger weiterhin als gefährlich einzustufen und jederzeit mit einer Wiederholung solcher Vorfälle wie den geschehenen zu rechnen ist, hat er selbst zur Überzeugung des Gerichts dargelegt. Zum einen hat er zu den Vorfällen am 27.03.2017 und 28.03.2017 ausgeführt, dass er in einen Kontrollverlust geraten sei. Zum anderen hat er – ausweislich seines Antrags auf Terminsverlegung – von ihm selbst für weiterhin aktuell befundene fachpsychologische Stellungnahmen vorgelegt, aus welchen neben der latenten Gefahr von Kontrollverlusten eine schwere seelische Abartigkeit hervorgeht, was schließlich eine insgesamt psychopathische Persönlichkeit ergibt. Es scheint diesem Krankheitsbild immanent zu sein, dass der Kläger nicht lediglich aus einem willensgesteuerten nicht-pathologischen Verhalten heraus zu aggressiven Handlungen neigt, sondern sich vielmehr in subjektiv als solche wahrgenommenen Zwangslagen wiederfindet, die in impulsiven Zwangshandlungen gipfeln, welche zu Übergriffen gegen andere Personen und Verletzungen deren körperlicher Integrität führen können. Solange ein solches – dem Amtsgericht ... nach den Angaben des Zeugen über längere Zeit zumindest in groben Zügen bekanntes – Krankheitsbild nicht nachhaltig behoben oder zumindest in seiner symptombedingten Intensität gemindert ist, ist der sich aufdrängende Schluss auf eine Wiederholungsgefahr im Rahmen der vorzunehmenden Gefahrprognose weder unrichtig noch sonst rechtlich zu beanstanden. Dies gilt umso mehr mit Blick darauf, dass der Kläger vor der mündlichen Verhandlung – wie in dieser erörtert – beim erkennenden Gericht angerufen und gegenüber der dem Gericht als diensterfahren, belastbar und wesensstark bekannten Gerichtsobersekretärin H. lautstarke Drohungen geäußert hat, welche von ihr auch ernst genommen wurden.
37 
Dass die Krankheit des Klägers als solche ausweislich der Bescheidbegründung keinen Eingang in die Ermessenserwägungen gefunden hat, ist unerheblich. Denn die psychische Erkrankung des Klägers ist sowohl im Rahmen der hier aufgerufenen gefahrenabwehrrechtlichen Prognose der Wiederholungsgefahr als auch bei der Gewichtung der dem Hausverbot zugrunde gelegten Verhaltensweisen insofern irrelevant, als es auf eine Schuld-, Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit des Klägers nicht ankommt. Denn durch das Hausverbot soll nicht das Verhalten des Klägers sanktioniert, sondern eine Gefahr für den Dienstbetrieb, die Öffentlichkeit und die Bediensteten des Amtsgerichts ... abgewehrt werden. Durch die Erkrankung wird die Erforderlichkeit des Hausverbots vielmehr bestärkt.
38 
Durch die im vorliegenden Fall im Verfügungssatz geregelten Ausnahmetatbestände wird im Rahmen der am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu messenden Rechtsfolgenentscheidung der Behörde den Bedürfnissen des Klägers, sich und andere vor Gericht verteidigen und um Rechtsschutz ersuchen zu können, genüge getan. Ein darüber hinausgehender unbeschränkter Anspruch des Klägers auf die Nutzung oder das Betreten des Dienstgebäudes besteht nicht und erfährt – anders als von ihm im Verwaltungsverfahren offenbar angenommen – allenfalls durch die in Art. 2 Abs. 1 GG als subsidiäres Auffanggrundrecht gewährte allgemeine Handlungsfreiheit grundrechtlichen Schutz, welcher unter dem Vorbehalt der Beschränkung durch die verfassungsgemäße Ordnung steht und hier nach alledem auch rechtsfehlerfrei beschränkt wurde. Auch wurde das Hausverbot zeitlich befristet, was die Eingriffsintensität nochmals für sich genommen abmildert. Ermessensfehler sind nach alledem nicht ersichtlich; insbesondere wurde das Vorbringen des Klägers vollumfänglich berücksichtigt und gewürdigt.
39 
Nach alledem ist die Klage abzuweisen.
40 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
41 
4. Gründe für die Zulassung der Berufung sind nicht ersichtlich (§ 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Rechtssache hat keine ersichtliche grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Entscheidung des Gerichts weicht auch nicht von einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts ab (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Vielmehr werden die in der Rechtsprechung entwickelten und etablierten Grundsätze auf den vorliegenden Einzelfall angewandt.
42 
Beschluss vom 11. Januar 2018
43 
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
44 
Gründe
45 
Die Streitwertfestsetzung erfolgt gem. § 52 Abs. 2 GKG
46 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 11. Jan. 2018 - 3 K 10935/17

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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 11. Jan. 2018 - 3 K 10935/17 zitiert 19 §§.

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(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Stre

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 92


Die rechtsprechende Gewalt ist den Richtern anvertraut; sie wird durch das Bundesverfassungsgericht, durch die in diesem Grundgesetze vorgesehenen Bundesgerichte und durch die Gerichte der Länder ausgeübt.

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 176


(1) Die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung obliegt dem Vorsitzenden. (2) An der Verhandlung beteiligte Personen dürfen ihr Gesicht während der Sitzung weder ganz noch teilweise verhüllen. Der Vorsitzende kann Ausnahmen gestatten, wenn u

Zivilprozessordnung - ZPO | § 882g Erteilung von Abdrucken


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Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag des Antragstellers, mit dem er sich gegen ein vom Direktor des Amtsgerichts B am 9. Mai 201

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(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag des Antragstellers, mit dem er sich gegen ein vom Direktor des Amtsgerichts B am 9. Mai 2011 ausgesprochenes und am 1. Juni 2011 für sofort vollziehbar erklärtes für die Dauer von sechs Monaten befristetes Hausverbot für das Dienstgebäude des Amtsgerichts B wendet, kann keinen Erfolg haben.

2

Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist eröffnet, da es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art handelt. Für die Frage, ob ein Hausverbot dem öffentlichen Recht oder dem Privatrecht zuzuordnen ist, ist mangels eines öffentlich-rechtlichen Sonderrechts maßgeblich darauf abzustellen, welche Rechtsnormen die Rechtsbeziehungen der Beteiligten und damit das Hausverbot prägen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, NJW 1998, 1425; BVerwGE 35, 103, 106; zu dem Ganzen s. auch Jutzi, LKRZ 2009, 16).

3

Davon ausgehend ist das hier ausgesprochene Hausverbot öffentlich-rechtlicher Natur. In einem Gerichtsgebäude steht das Hausrecht dem Behördenleiter als einem Organ der Justizverwaltung zu (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Februar 2007 - 1 BvR 218/07 -, NJW-RR 2007, 1053; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 28. April 1993 - 3 M 16/93 -, NJW 1994, 340).

4

Der Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alternative i. V. m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO statthaft, denn der Antragsteller begehrt mit seinem Eilantrag sinngemäß die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen das vom Direktor des Amtsgerichts B am 9. Mai 2011 ausgesprochene und am 1. Juni 2011 für sofort vollziehbar erklärte Hausverbot für das Dienstgebäude des Amtsgerichts B.

5

Der Antrag ist jedoch in der Sache unbegründet.

6

Zunächst hat der Antragsgegner in dem Schreiben vom 1. Juni 2011 das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Hausverbots im Sinne von § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO hinreichend dargelegt. Der Antragsgegner hat dazu ausgeführt, in Ansehung der hartnäckigen Verweigerung des Antragstellers sei zu erwarten, dass dieser ein derartiges Verhalten bei nächster Gelegenheit wiederholen werde. Zur Gewährleistung der Durchführung des Hausverbots und der Sicherung des Hausfriedens sei der sofortige Vollzug der Maßnahme anzuordnen. Damit liegt eine auf den konkreten Einzelfall abgestellte und nicht lediglich formelhafte Begründung des besonderen Vollzugsinteresses vor.

7

In materieller Hinsicht ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Hausverbots vom 9. Mai 2011 ebenfalls nicht zu beanstanden.

8

Für das Interesse des Betroffenen, einstweilen nicht dem Vollzug der behördlichen Maßnahmen ausgesetzt zu sein, sind zunächst die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs von Belang (vgl. BVerfG, NVwZ 2009, 581). Ein überwiegendes Interesse eines Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist in der Regel anzunehmen, wenn die im Eilverfahren allein mögliche und gebotene Überprüfung ergibt, dass der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist. Denn an der Vollziehung eines ersichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakts kann kein öffentliches Vollzugsinteresse bestehen. Ist der Verwaltungsakt dagegen offensichtlich rechtmäßig, so überwiegt das Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers nur dann, wenn zusätzlich ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts besteht (vgl. BVerfG, NVwZ 2009, 240; OVG Schleswig-Holstein, NordÖR 2007, 452; s. auch Finkelnburg/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Auflage 2011, Rdnr. 975). Kann aufgrund der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Überprüfung nicht festgestellt werden, ob der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig oder offensichtlich rechtswidrig ist, so beschränkt sich die verwaltungsgerichtliche Kontrolle des Sofortvollzuges des Verwaltungsakts auf die Durchführung einer Interessenabwägung, die je nach Fallkonstellation zugunsten des Antragstellers oder des Antragsgegners ausgehen kann (BVerfG, NVwZ 2007, 1176, 1177). Das Gericht nimmt – da § 80 Abs. 5 VwGO keinerlei inhaltliche Einschränkungen enthält – die Abwägung in eigener Verantwortung vor. Es prüft eigenständig, ob unter Berücksichtigung und Gewichtung aller für und wider den Sofortvollzug sprechenden Umstände – auch solcher, die der Behörde nicht bekannt waren – die aufschiebende Wirkung von Widerspruch oder Anfechtungsklage zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes in der Hauptsache oder aus anderen Gründen wiederherzustellen ist (vgl. Finkelnburg/Külpmann, a.a.O., Rdnr. 963); maßgebend für die Interessenabwägung sind dabei die Gegebenheiten zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05. August 2009 – 18 B 331/09 -, juris; OVG Niedersachsen, NVwZ-RR 2008, 483).

9

Nach diesen Grundsätzen überwiegt vorliegend das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Hausverbots das private Interesse des Antragstellers, diesem bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens einstweilen nicht nachkommen zu müssen. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung ergibt sich daraus, dass der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist und mit seiner Durchsetzung nicht bis zur Bestandskraft, deren Eintritt noch nicht abzusehen ist, abgewartet werden kann.

10

Das vom Direktor des Amtsgerichts B ausgesprochene Hausverbot vom 9. Mai 2011 findet eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage in der Ausübung des Hausrechts. Das Hausrecht eines Behördenleiters (Gerichtspräsidenten oder Direktors eines Amtsgerichts) umfasst die Befugnis, Ordnungsmaßnahmen zu treffen, um die Verwirklichung des Widmungszwecks zu gewährleisten, Störungen des Dienstbetriebs abzuwenden und dabei insbesondere auch über den Aufenthalt von Personen in den Räumen des öffentlichen Gebäudes zu bestimmen (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Oktober 2010 - OVG 10 B 2.10 -, BeckRS 2010, 56081 m.w.N.; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Dezember 2010 - OVG 10 S 51.10 -, NJW 2011, 1093). Dem Amtsgerichtsdirektor als Inhaber des Hausrechts steht somit das Recht zu, zur Gewährleistung des Dienstbetriebs Regelungen über den Zutritt zum Dienstgebäude und den Aufenthalt von Personen in den Räumen des Gerichts zu treffen (vgl. im Zusammenhang mit Hausverboten z.B. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 28. April 1993 - 3 M 16/93 -, NJW 1994, 340; VG Hamburg, Beschluss vom 9. Oktober 2002 - 17 VG 3697/2002 -, juris; Kissel/Mayer, GVG, 6. Auflage 2010, § 12 Rn. 93 ff.). Die damit gegebenenfalls verbundenen Beeinträchtigungen der allgemeinen Handlungsfreiheit der Zutritt begehrenden Personen (Art. 2 Abs. 1 GG) sind gerechtfertigt, sofern die Maßnahme vom Hausrecht gedeckt ist. Grenzen für die Ausübung des Hausrechts an Gerichtsgebäuden ergeben sich während einer laufenden Gerichtssitzung aus dem Grundsatz der Öffentlichkeit der Verhandlung und den sitzungspolizeilichen Befugnissen des Vorsitzenden nach § 169 und § 176 GVG (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Dezember 2010 - OVG 10 S 51.10 -, NJW 2011, 1093).

11

Vorliegend kann dahinstehen, ob das Hausrecht als notwendiger „Annex“ zur Sachkompetenz aus der Verantwortung der Behörde oder des Gerichts für die Erfüllung der zugewiesenen Aufgaben und den ordnungsgemäßen Ablauf der Verwaltungsgeschäfte folgt (so OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Oktober 2010 - OVG 10 B 2.10 -, BeckRS 2010, 56081 m.w.N.) oder einer ausdrücklichen gesetzlichen Konkretisierung bedarf. Als Rechtsgrundlage für das am 9. Mai 2011 ausgesprochene Hausverbot kommen jedenfalls die §§ 858 ff., 903, 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB in entsprechender Anwendung in Betracht, die den Abwehranspruch des Eigentümers bzw. Besitzers gegenüber Störungen durch Dritte regeln (s. auch VG Neustadt, Beschluss vom 23. Februar 2010 – 4 L 103/10.NW, LKRZ 2010, 178; Jutzi, LKRZ 2009, 16, 17).

12

Bei den Räumen des Amtsgerichts handelt es sich um öffentliche Sachen im Verwaltungsgebrauch, die der Justiz zur Aufgabenerfüllung unmittelbar durch den Gebrauch durch Amts- und Funktionsträger dienen. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Grundstück, auf dem sich das Gerichtsgebäude befindet, im Eigentum der öffentlichen Hand oder eines Privaten steht. Nach der Theorie des modifizierten Privateigentums wird das an öffentlichen Sachen bestehende privatrechtliche Eigentum durch ein öffentlich-rechtliches, gegen jedermann dinglich wirkendes Herrschaftsrecht, ähnlich einer Dienstbarkeit, überlagert, um den Verwaltungszwecken gerecht werden zu können (vgl. BVerwGE 116, 67). Wird die Nutzung eines Grundstücks zu öffentlich-rechtlichen Zwecken durch einen Dritten gestört, so stellen die im Öffentlichen Recht entsprechend anwendbaren §§ 858 ff., 903, 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für die Beseitigung der Beeinträchtigung dar. Dazu gehört auch der Erlass eines Hausverbots gegenüber dem Dritten.

13

Im Gegensatz zum zivilrechtlichen Hausrecht, das seinem Inhaber ermöglicht, grundsätzlich frei darüber zu entscheiden, wem er den Zutritt zu der Örtlichkeit gestattet und wem er ihn verwehrt (BGH, NJW 2010, 534), sind an das öffentlich-rechtliche Hausverbot wegen Art. 20 Abs. 3 GG allerdings strengere Anforderungen zu stellen (vgl. Mißling, NdsVBl 2008, 267, 269). Der Ausspruch eines Hausverbots hat präventiven Charakter, indem er darauf abzielt, zukünftige Störungen des Betriebsablaufs in der Behörde zu vermeiden. Das ausgesprochene Hausverbot hat daher grundsätzlich zunächst die Tatsachen zu benennen, die in vorangegangener Zeit den Hausfrieden gestört haben, weiter ist anzuführen, dass in Zukunft wieder mit Störungen zu rechnen und das Hausverbot daher erforderlich ist, um erneute Vorfälle zu verhindern. Allerdings muss eine Behörde auch mit aus ihrer Sicht schwierigen Besuchern zurechtkommen. Sie kann daher nicht sogleich auf ein Hausverbot zurückgreifen. Diese Möglichkeit ist ihr vielmehr erst dann eröffnet, wenn es durch das Verhalten des Adressaten zu einer beachtlichen, d.h. mehr als nur leichten und/oder vorübergehenden Beeinträchtigung der öffentlichen Tätigkeit innerhalb der Behörde gekommen ist (Mißling, NdsVBl 2008, 267, 270). Dies ist anzunehmen, wenn der Dienstablauf nachhaltig gestört wird, zum Beispiel weil Bedienstete beleidigt werden oder der Besucher in nicht hinnehmbarer Weise aggressiv reagiert und mit einer Wiederholung derartiger Vorfälle zu rechnen ist (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 7. März 2005 - 7 B 10104/05.OVG -). Es spricht vieles dafür, dass im vorliegenden Fall davon ausgegangen werden muss.

14

Ausweislich der vorgelegten Verwaltungsvorgänge kam es am 9. Mai 2011 im Amtsgerichtsgebäude von B zu einer erheblichen Auseinandersetzung zwischen dem Antragsteller und dem Amtsgerichtsdirektor. Nach Angaben des Amtsgerichtsdirektors in der Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft Frankenthal vom 9. Mai 2011 wurde er an diesem Vormittag von dem für die Rechtsantragstelle zuständigen Beamten Herrn Justizinspektor C darüber informiert, dass sich bei ihm zwei Männer befänden, die sich bei ihm, dem Amtsgerichtsdirektor, beschweren wollten, weil er sie in einem laufenden familiengerichtlichen Verfahren wegen einer beabsichtigten Antragstellung an den Verfahrensbevollmächtigten verwiesen habe. Als er sich zu dem Büro von Herrn C habe begeben wollen, seien ihm auf dem Flur zwei Männer entgegengekommen, von denen der Antragsteller ihn sofort lautstark als „Straftäter“ und „Rechtsbeuger“ bezeichnet und behauptet habe, er würde seine Rechte vereiteln. Der Antragsteller habe auch auf wiederholte Nachfrage Auskünfte zu seiner Personen verweigert und habe lediglich erklärt, dass er für eine Menschenrechtsorganisation tätig sei. Eine vernünftige und sachliche Unterhaltung sei nicht möglich gewesen. Der Antragsteller habe stetig den Vorwurf der Rechtsbeugung wiederholt. Er, der Amtsgerichtsdirektor, habe den Antragsteller mehrfach aufgefordert, sich ruhig zu verhalten und ihm angedroht, ihn ansonsten des Hauses zu verweisen und ihm gegebenenfalls Hausverbot zu erteilen. Obwohl er sich ihm wiederholt als Direktor des Amtsgerichts vorgestellt habe und ihm dies die inzwischen hinzugekommenen Mitarbeiter bestätigt hätten, sei der Antragsteller immer lauter und aggressiver geworden. Dabei sei er von dem Antragsteller wiederholt als „dumm, Dummschwätzer, Irrer, geisteskrank, Rechtsbeuger und Straftäter" bezeichnet worden. Er habe den Antragsteller daraufhin aufgefordert, das Amtsgericht umgehend zu verlassen. Dies habe der Antragsteller trotz mehrfacher Aufforderung verweigert und seine beleidigenden Äußerungen wiederholt. Auch nach Hinzuziehung der Wachtmeister und nach mehrfacher erneuter Aufforderung habe der Antragsteller das Gebäude nicht verlassen. Vor diesem Hintergrund habe er, der Amtsgerichtsdirektor, gegenüber dem Antragsteller ein Hausverbot auch für die Zukunft ausgesprochen. Erst nach Androhung der Hinzuziehung der Polizei habe der Antragsteller sich aus dem Gebäude begeben.

15

Die Aussagen des Amtsgerichtsdirektors werden bestätigt durch die Erklärungen des Richters D, der beiden Justizhauptwachtmeister E und F sowie des Justizinspektors C vom 14. Juni 2011 (s. Blatt 54, 55 und 57 der Gerichtsakte). Herr D gab zu dem Vorfall vom 9. Mai 2011 in seiner Stellungnahme vom 14. Juni 2011 an, er sei in seinem Dienstzimmer gesessen, als auf dem Flur vor dem Büro lautstark diskutiert bzw. herumgeschrien worden sei. Daraufhin habe er sich auf den Flur begeben. Dort habe er eine Gruppe von Personen, u.a. den Direktor des Amtsgerichts Gr, den Justizinspektor C, die beiden Justizhauptwachtmeister E und F sowie zwei ihm unbekannte männliche Personen gesehen. Auffallend sei gewesen, dass der Antragsteller offenbar sehr erregt gewesen sei. Ein normales Gespräch mit ihm sei nicht möglich gewesen. Jede auch noch so ruhige Ansprache seitens des Amtsgerichtsdirektors habe dieser mit lautstarken Beleidigungen und Vorwürfen (u.a. Rechtsbeugung) erwidert. An deren Wortlaut könne er sich im Einzelnen nicht mehr erinnern kann. Sicher er sich aber, dass dabei auch die Worte „dumm" bzw. „Dummschwätzer" und „geisteskrank" bezogen auf den Direktor des Amtsgerichts gefallen seien. Dies alles auch noch, nachdem ihm auch von dritter Seite mehrfach bestätigt worden sei, dass es sich bei seinem Gesprächspartner um den Direktor des Amtsgerichts handele. Auf dessen Ausspruch eines Hausverbots verbunden mit der weiterhin in ruhigem Ton ausgesprochenen Aufforderung, das Haus zu verlassen, habe der Antragsteller die Beschimpfungen äußerst lautstark wiederholt und sich zunächst geweigert, das Haus zu verlassen. Erst als er bemerkt habe, dass die Ankündigung, die Polizei hinzuziehen, ernst gemeint gewesen sei, habe er gemeinsam mit der anderen Person das Gebäude des Amtsgerichts verlassen.

16

Die beiden Justizhauptwachtmeister E und F haben in ihrer Stellungnahme angegeben, sie seien am 9. Mai 2011 wegen eines Vorfalls in den 1. Stock gerufen worden. Dort sei bereits eine lautstarke Diskussion zu Gange gewesen. Der Antragsteller habe sich geweigert, der Weisung des Hausverbots nachzukommen. Während sie ihn mehrmals aufgefordert hätten, das Haus nun zu verlassen, habe der Antragsteller den Amtsgerichtsdirektor unter anderem mit den Worten er sei „irre“, „geisteskrank“, ein „Rechtsbeuger“ und ähnliches beleidigt. Als sie ihn die Treppe hinunter geführt hätten, habe der Antragsteller den Amtsgerichtsdirektor erneut beleidigt. Diese habe der Antragsteller außerhalb des Gebäudes fortgesetzt.

17

Herr Justizinspektor C gab in seiner Erklärung vom 14. Juni 2011 an, der Antragsteller habe dem Amtsgerichtsdirektor auf dem Flur die Worte entgegen gerufen, er sei also der „Straftäter“, der seine Rechte vereiteln wolle. Im Laufe des Gesprächs habe der Antragsteller den Amtsgerichtsdirektor als „dumm“, „geisteskrank“ und „Rechtsbeuger“ bezeichnet.

18

Aufgrund dieser ausführlichen Angaben hat die Kammer keine Zweifel, dass sich der Vorfall am 9. Mai 2011 im Wesentlichen so abgespielt hat, wie er vom Antragsgegner dem Hausverbot zu Grunde gelegt wurde. Vor diesem Hintergrund erweist sich das Hausverbot des Antragsgegners vom 9. Mai 2011 als offensichtlich rechtmäßig. Der Antragsteller hat den Dienstablauf im Gebäude des Amtsgerichts B am 9. Mai 2011 nachhaltig dadurch gestört, dass er den Direktor in nicht hinnehmbarer Weise mehrfach beleidigt und diesem gegenüber aggressiv aufgetreten ist. Es mussten zwei Justizhauptwachtmeister hinzugezogen werden, um das Hausverbot gegenüber dem Antragsteller durchzusetzen. Das nicht zu akzeptierende Verhalten des Antragstellers setzte sich fort in dem u.a. an das Amtsgericht B gerichteten – als Widerspruch gegen das Hausverbot zu wertende - undatierten Schreiben (s. Blatt 60 – 63 der Verwaltungsakte), in dem der Antragsteller den Amtsgerichtsdirektor „krasse kriminelle Energie“ und „Amtsmissbrauch“ unterstellte. Angesichts dessen muss jederzeit mit einer Wiederholung eines solchen Vorfalls gerechnet werden. In diesem Zusammenhang spielt es keine Rolle, ob der Antragsteller - wie er vorträgt - als Beistand oder Vertrauensperson von Herrn Rieder, der das Amtsgericht B aufgesucht hatte, um in einer anhängigen Streitsache einen Antrag zu stellen, berechtigt war, für Herrn Rieder aufzutreten, obwohl dieser in dem Verfahren bereits durch einen Rechtsanwalt vertreten war. Das Auftreten des Antragstellers gegenüber dem Amtsgerichtsdirektor war jedenfalls vollkommen unangemessen.

19

Das sechsmonatige Hausverbot erweist sich im Hinblick auf die Schwere der verbalen Verfehlungen des Antragstellers auch nicht als unverhältnismäßig. Bei dem Antragsteller ist nicht zu erwarten, dass er das Unrechtmäßige seines Tuns einsieht und daraus Konsequenzen für sein Handeln vor Ablauf dieses Zeitraumes zieht.

20

Zur Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes hat der Direktor des Amtsgerichts B in der Verbotsverfügung vom 9. Mai 2011 ferner eine Ausnahme vom Hausverbot für den Fall zugelassen, dass der Antragsteller in eigener Sache einen Termin auf Ladung wahrnimmt. Für diesen Fall hat sich der Antragsteller bei der Wachtmeisterei des Amtsgerichts anzumelden und wird von dort zu dem betreffenden Sitzungssaal geleitet. Nach Beendigung des Termins hat er das Gebäude unverzüglich zu verlassen. Der Antragsgegner wird so in die Lage versetzt, die ihm geeignet erscheinenden Vorkehrungen für die Wahrnehmung von Terminen durch den Antragsteller zu treffen. Auf der anderen Seite wird der Antragsteller nicht gehindert, eigene Gerichtstermine wahrzunehmen.

21

Das besondere Vollzugsinteresse ist ebenfalls gegeben. Die sofortige Vollziehung des Hausverbots ist erforderlich, um den ordnungsgemäßen Dienstleistungsbetrieb des Antragsgegners mit sofortiger Wirkung zu gewährleisten.

22

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 GKG i. V. m. dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung obliegt dem Vorsitzenden.

(2) An der Verhandlung beteiligte Personen dürfen ihr Gesicht während der Sitzung weder ganz noch teilweise verhüllen. Der Vorsitzende kann Ausnahmen gestatten, wenn und soweit die Kenntlichmachung des Gesichts weder zur Identitätsfeststellung noch zur Beweiswürdigung notwendig ist.

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. September 2013 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 90 000 € festgesetzt.

Gründe

I

1

Die Klägerin, eine private Fernsehveranstalterin, strahlt gemeinsam mit den von ihr verbreiteten Fernsehprogrammen zu Werbezwecken Teletextangebote unter anderem aus dem Erotikbereich aus.

2

Nachdem sich die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) in einer ihrer Sitzungen mit den Teletextangeboten der Klägerin befasst hatte, stellte die beklagte Landesmedienanstalt auf der Grundlage der Beschlüsse der KJM durch die streitige Verfügung vom 22. Dezember 2010 fest, dass in den Teletextangeboten der Klägerin in der Zeit von 6:00 Uhr bis 22:00 Uhr frei zugänglich Inhalte verbreitet würden, die entwicklungsbeeinträchtigend für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren seien, was einen Verstoß gegen § 5 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 und 4 Satz 2 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages (JMStV) darstelle. Die Beklagte missbilligte diese Angebote und untersagte deren Verbreitung außerhalb der Zeit von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr.

3

Das Verwaltungsgericht hat auf die Klage der Klägerin die Verfügung der Beklagten aufgehoben, soweit diese die Verbreitung der Angebote untersagt hatte, und die Klage abgewiesen, soweit sie sich gegen die Beanstandung der Angebote richtete. Der Verwaltungsgerichtshof hat auf die Berufung der Klägerin die Verfügung der Beklagten insgesamt aufgehoben und deren Berufung gegen den stattgebenden Teil des erstinstanzlichen Urteils zurückgewiesen. Er hat zur Begründung unter anderem ausgeführt: Nach § 17 Abs. 1 Satz 3 JMStV habe die KJM ihre Beschlüsse zu begründen, die gegenüber den anderen Organen der zuständigen Landesmedienanstalt bindend und deren Entscheidungen zu Grunde zu legen seien (§ 17 Abs. 1 Satz 5 und 6 JMStV). In der Begründung seien die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen (§ 17 Abs. 1 Satz 4 JMStV). Diesen Anforderungen werde der Beschluss der KJM nicht gerecht, den die Beklagte ihrer Verfügung zu Grunde gelegt habe. Unabhängig davon sei die Verfügung auch deshalb rechtswidrig, weil die Beanstandung und Untersagung des gesamten Erotik-Teletextangebots nicht den geringstmöglichen Eingriff darstelle und damit gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoße.

4

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beklagten.

5

Während des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte ihre Verfügung vom 22. Dezember 2010 aufgehoben. Sie ist der Ansicht, damit seien der Rechtsstreit in der Hauptsache und zugleich das Beschwerdeverfahren erledigt. Weigere sich die Klägerin, eine Erledigungserklärung abzugeben, habe nunmehr das Gericht festzustellen, dass sich die Hauptsache des Rechtsstreits erledigt habe und die in den Vorinstanzen ergangenen Urteile unwirksam seien.

6

Die Klägerin hat mitgeteilt, sie werde das Verfahren nicht in der Hauptsache für erledigt erklären: Durch die Aufhebung der streitigen Verfügung sei das Rechtsschutzinteresse für die Fortführung des Beschwerdeverfahrens entfallen und die Beschwerde unzulässig geworden.

II

7

Der Senat hat auf die Beschwerde der Beklagten über die Zulassung der Revision zu entscheiden (1.). Die Beschwerde ist zwar zulässig (2.), aber unbegründet (3.).

8

1. Der Senat hat nach wie vor über die Zulassung der Revision zu entscheiden. Entgegen der Auffassung der Beklagten hat der Streit um die Zulassung der Revision sich nicht in einen Streit um die Erledigung der Hauptsache umgewandelt.

9

Zwar hat die Beklagte den Verwaltungsakt aufgehoben, welcher den Gegenstand des Rechtsstreits bildete. Dadurch haben sich aber nur der Verwaltungsakt und damit die Hauptsache des Rechtsstreits, nicht aber hat sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt. Die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache tritt nur ein, wenn die Beteiligten hierauf gerichtete übereinstimmende Erledigungserklärungen abgeben. Das ist hier nicht geschehen.

10

Erklärt nur der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt, widerspricht aber der Beklagte der Erledigungserklärung, namentlich weil er die Hauptsache nicht für erledigt hält, wandelt sich der Rechtsstreit in einen solchen über die Frage um, ob sich die Hauptsache des Rechtsstreits erledigt hat. Das Gericht entscheidet in diesem Fall nicht mehr über das ursprünglich anhängig gemachte Begehren, sondern stellt die Erledigung fest, wenn sie eingetreten ist, oder weist die Klage ab, wenn die Erledigung nicht eingetreten ist. Erklärt der Kläger während eines Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision den Rechtsstreit in der Hauptsache einseitig für erledigt, gilt nichts anderes. In diesem Fall ist im Beschwerdeverfahren nur noch darüber zu entscheiden, ob die Hauptsache des Rechtsstreits und das Beschwerdeverfahren erledigt sind; ist dies der Fall, werden zugleich mit der entsprechenden Feststellung die vorinstanzlichen Entscheidungen für unwirksam erklärt (Beschluss vom 17. Dezember 1993 - BVerwG 3 B 134.92 - Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 103; ferner Beschluss vom 3. Juli 2006 - BVerwG 7 B 18.06 - juris Rn. 9).

11

Diese Rechtsfolge, also die Umwandlung des Streits um die Zulassung der Revision in einen Streit um die Erledigung der Hauptsache, tritt aber nur ein, wenn der insoweit dispositionsbefugte Kläger den Rechtsstreit für erledigt erklärt und der Beklagte dieser Erledigungserklärung widerspricht. Hebt der Beklagte den streitigen Verwaltungsakt auf, gibt der Kläger aber - wie hier - keine Erledigungserklärung ab, hat das Gericht nicht (als neuen Gegenstand des Rechtsstreits) über die Erledigung der Hauptsache, sondern über die Zulässigkeit und Begründetheit des ursprünglich anhängig gemachten Begehrens zu entscheiden, auf welche sich allerdings die Aufhebung des streitigen Verwaltungsakts auswirken kann. Wird der streitige Verwaltungsakt erst im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde aufgehoben, hat in dieser Fallgestaltung das Bundesverwaltungsgericht über die Zulässigkeit und Begründetheit der Nichtzulassungsbeschwerde zu entscheiden. Aus den Entscheidungen, welche die Beklagte für ihre gegenteilige Auffassung anführt, ergibt sich nichts anderes. Sowohl der Beschluss vom 28. August 1985 - BVerwG 8 B 128.84 - (Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 67) als auch der schon erwähnte Beschluss vom 17. Dezember 1993 - BVerwG 3 B 134.92 - (a.a.O.) betreffen den hier nicht gegebenen Fall, dass der Kläger nach Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsakts die Hauptsache für erledigt erklärt, der Beklagte der Erledigung aber widerspricht. Der Beschluss vom 9. September 2008 - BVerwG 3 B 37.08 - (Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 126) behandelt die hier nicht einschlägige Frage, ob ein Beigeladener noch die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung erreichen kann, wenn sich der ursprünglich angefochtene Verwaltungsakt im Beschwerdeverfahren erledigt hat, die Hauptbeteiligten, insbesondere der Kläger, aber noch keine Erledigungserklärungen abgegeben haben. Diese Frage hat das Bundesverwaltungsgericht unabhängig davon verneint, ob der Kläger bereits prozessuale Folgerungen aus der Erledigung gezogen hat, weil die aufgeworfene Frage grundsätzlicher Bedeutung in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht mehr klärungsfähig wäre, da dort der Kläger entweder prozessbeendende Erklärungen (Klagerücknahme; Erledigungserklärung) abgeben müsste oder seine Klage mangels Rechtsschutzbedürfnisses nunmehr als unzulässig abgewiesen werden müsste, eine Entscheidung in der Hauptsache über die möglicherweise grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage aus diesem Grund nicht mehr zu erwarten ist.

12

Hebt die beklagte Behörde den in der Vorinstanz erfolgreich angefochtenen Verwaltungsakt in einem von ihr anhängig gemachten Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde auf und reagiert der Kläger darauf nicht mit einer Erledigungserklärung, hat dies für die beklagte Behörde günstige Folgerungen mithin nicht schon im Beschwerdeverfahren, sondern erst in dem angestrebten Revisionsverfahren. Die beklagte Behörde erreicht dort die Abweisung der bisher erfolgreichen Klage als unzulässig, wenn der Kläger weiterhin keine prozessbeendende Erklärung (Klagerücknahme; Erledigungserklärung) abgibt, weil der Klage infolge der Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsakts das Rechtsschutzbedürfnis fehlt und sie deshalb unzulässig geworden ist. Gibt der Kläger eine prozessbeendende Erklärung ab, erreicht die beklagte Behörde damit, dass das zu ihren Lasten ergangene Urteil für unwirksam erklärt wird. Dem kann der Kläger dadurch entgehen, dass er wegen der Erledigung des angefochtenen Verwaltungsakts unter den weiteren Voraussetzungen des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zur Fortsetzungsfeststellungsklage übergeht. Damit erreicht die beklagte Behörde, dass das Urteil der Vorinstanz mit den ihr nachteiligen Feststellungen nur aufgrund einer mit dem Beschwerdeverfahren angestrebten revisionsgerichtlichen Überprüfung aufrechterhalten bleibt.

13

2. Die Beschwerde ist zulässig.

14

Die Beklagte ist durch das angefochtene Urteil beschwert. Durch das Urteil ist der von ihr erlassene Verwaltungsakt aufgehoben worden. Das Urteil ist materiell zu ihren Lasten ergangen.

15

Das Rechtsschutzinteresse stellt keine besondere Voraussetzung für die Zulässigkeit des Rechtsmittels dar. Mit dem Erfordernis der Beschwer ist im Allgemeinen gewährleistet, dass das Rechtsmittel nicht eingelegt wird, ohne dass ein sachliches Bedürfnis des Rechtsmittelklägers hieran besteht. Die Beschwer ist das Rechtsschutzinteresse für die Rechtsmittelinstanz. Allenfalls kann bei ganz besonderer Sachlage eine Prüfung angezeigt sein, ob trotz Vorliegens der Beschwer eine unnötige, zweckwidrige oder missbräuchliche Beschreitung des vom Gesetz vorgesehenen Rechtsmittelweges anzunehmen ist (BGH, Urteil vom 3. November 1971 - IV ZR 26/70 - BGHZ 57, 224; Meyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, Vorb § 124 Rn. 39). Das gilt etwa dann, wenn das Rechtsmittel nicht zur Beseitigung der Beschwer eingelegt wird (BGH, Urteil vom 9. Mai 1990 - VIII ZR 237/89 - NJW 1990, 2683). Erfasst werden damit vor allem die Fälle, in denen ein Rechtsmittel allein deshalb eingelegt wird, um im Rechtsmittelverfahren unter Aufgabe des bisherigen Anspruchs die Klage mit einem geänderten Streitgegenstand fortzuführen.

16

Ein Ausnahmefall ist hingegen nicht gegeben, wenn ein Rechtsmittel eingelegt und fortgeführt wird, obwohl sich die Hauptsache erledigt hat. Allein der Eintritt eines erledigenden Ereignisses lässt die erforderliche Beschwer nicht entfallen. Wer als Beteiligter durch die angefochtene Entscheidung beschwert ist, kann ein Rechtsmittel allein zu dem Zweck einlegen und fortführen, damit in dem Rechtsmittel die prozessualen Folgerungen aus einer inzwischen eingetretenen Erledigung der Hauptsache gezogen werden können. Er hat ein berechtigtes Interesse daran, dass eine gegen ihn ergangene ungünstige Entscheidung aufgehoben oder für unwirksam erklärt wird. Können diese Folgerungen - wie hier - nicht schon in dem Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gezogen werden, kann er die Beschwerde einlegen und fortführen, auch wenn die Hauptsache erledigt ist. Dass eine gegen ihn ergangene ungünstige Entscheidung wegen einer inzwischen eingetretenen Erledigung der Hauptsache aufgehoben oder für unwirksam erklärt wird, kann der in der Vorinstanz unterlegene Beklagte - wie dargelegt - nur erreichen, wenn die Revision - wie von ihm angestrebt - zugelassen und der allein dispositionsbefugte Kläger dadurch gezwungen wird, Folgerungen aus der Erledigung der Hauptsache zu ziehen. Die Fortführung des Beschwerdeverfahrens ist deshalb nicht missbräuchlich, insbesondere wird es gerade deshalb fortgeführt, um die nach wie vor vorhandene Beschwer in dem dazu allein geeigneten Revisionsverfahren zu beseitigen.

17

3. Die Beschwerde ist unbegründet. Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Beklagten zugemessene rechtsgrundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

18

Die Beklagte sieht als rechtsgrundsätzlich bedeutsam die Frage an,

ob der gesetzliche Auftrag an die zuständige Landesmedienanstalt in § 20 Abs. 4 JMStV, die nach § 20 Abs. 1 JMStV erforderlichen Maßnahmen gegenüber Telemedienanbietern entsprechend § 59 Abs. 2 bis 4 des Rundfunkstaatsvertrags zu treffen, die Anwendung der in § 59 Abs. 3 Satz 3 bis 5 RStV niedergelegten Grundsätze für - einerseits - die durch die Beklagte verfügte Untersagung und - andererseits - die Beanstandung umfasst.

19

Diese Frage lässt sich mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesauslegung ohne Weiteres im Sinne des Verwaltungsgerichtshofs beantworten und bedarf daher nicht eigens der Klärung im Rahmen eines Revisionsverfahrens (vgl. zu diesem Maßstab etwa Beschluss vom 15. Mai 2014 – BVerwG 6 B 25.14 - juris Rn. 5).

20

§ 59 Abs. 3 Satz 1 RStV, den § 20 Abs. 4 JMStV für entsprechend anwendbar bestimmt, ermächtigt die zuständige Aufsichtsbehörde, die zur Beseitigung des Verstoßes erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Hierzu kann sie gemäß § 59 Abs. 3 Satz 2 RStV Angebote untersagen oder deren Sperrung anordnen. Diese Maßnahmen werden in § 59 Abs. 3 Satz 2 RStV nur „insbesondere" genannt, also nicht abschließend aufgezählt. Als Maßnahme im Sinne von § 59 Abs. 3 Satz 1 kommt auch das im Rundfunkaufsichtsrecht geläufige (vgl. § 38 Abs. 2 Satz 2 RStV) Mittel der Beanstandung in Betracht. Mit dieser wird ein Rechtsverstoß förmlich festgestellt und missbilligt. Es handelt sich um einen feststellenden Verwaltungsakt (Schuler-Harms, in: Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2012, § 38 Rn. 24). Kommt der Beanstandung demnach Eingriffscharakter zu, so liegt ohne weiteres auf der Hand, dass die in § 59 Abs. 3 Satz 3 bis 5 RStV normierten Anforderungen - so wie es der Verwaltungsgerichtshof annimmt - auch auf sie Anwendung finden sollen. Diese Anforderungen gehen zurück auf § 18 Abs. 2 Satz 3 bis 5 des Mediendienste-Staatsvertrags aus dem Jahr 1997; der Normgeber hat sie als „Ausprägung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit" bezeichnet (LTDrucks Bay 13/7716 S. 17). Da der verfassungsrechtlich verankerte Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auf sämtliche staatlichen Eingriffsakte Anwendung findet, liegt die Annahme ersichtlich fern, dass der Normgeber diese Anforderungen auf den Fall von Untersagungsverfügungen beschränken und andere Aufsichtsverfügungen von ihnen freistellen wollte. Selbst wenn dies der Fall wäre, würden die Anforderungen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit - verfassungsunmittelbar - auch gegenüber Beanstandungen gelten.

21

Damit liegt im Hinblick auf die - selbständig entscheidungstragende - Annahme des Verwaltungsgerichtshofs kein Revisionsgrund vor, der angefochtene Bescheid verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Deshalb kann dahin gestellt bleiben, ob im Hinblick auf den anderen Begründungsteil der von der Beklagten geltend gemachte Revisionsgrund vorliegt. Ist eine vorinstanzliche Entscheidung, wie hier, in je selbständig tragender Weise doppelt begründet, so kann der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nur stattgegeben werden, wenn im Hinblick auf jeden der beiden Begründungsteile ein Zulassungsgrund vorgetragen worden ist und auch vorliegt (Beschluss vom 15. Oktober 2001 - BVerwG 4 B 69.01 - BauR 2002, 1052 = juris Rn. 7). Denn ist nur bezüglich einer Begründung ein Zulassungsgrund gegeben, dann kann diese Begründung hinweggedacht werden, ohne dass sich der Ausgang des Verfahrens ändert (Beschluss vom 9. September 2009 - BVerwG 4 BN 4.09 -BauR 2010, 205 = juris Rn. 5).

22

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Antragsteller wenden sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen ein verwaltungsbehördliches Hausverbot einer Schule.
Die im Jahr 2006 geborene Tochter der Antragsteller – die Schülerin ... – besucht die Grundschule A.. Am ...02.2017 fand eine Besprechung im Büro der Konrektorin F. unter Beteiligung der Antragstellerin zu 1) und deren Tochter betreffend deren weiterführende Schulausbildung (Beratungsgespräch zur Grundschulempfehlung) statt. Im Rahmen dieser Besprechung kam es zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen der Antragstellerin zu 1) und der Konrektorin. Zum Verlauf der Besprechung führt die Konrektorin in ihrer am ...02.2017 abgefassten Aktennotiz u.a. Folgendes aus:
„Bei der Besprechung kam es nach etwa 10 Minuten zu dem Punkt „Frustrationstoleranz“. Ich sagte, unserer Ansicht nach hätte N. sehr viel Frustrationstoleranz, wenn nicht gar zu viel davon. Sie wehre sich nie, suche niemals Hilfe bei Lehrern, gehe auf Nachfragen nicht ein. Wir könnten ihr bei eventuellen Problemen mit den anderen Schülerinnen nicht helfen, wenn sie sich nicht öffnen würde.
Daraufhin erhob Frau I. die Stimme und fragte, warum ich ihrer Tochter nicht helfen würde, wenn sie von Mitschülerinnen, besonders im Sport, gemobbt werde.
Ich erwiderte, ich könne nur helfen, wenn ich Kenntnis von Problemen hätte und N. wäre nicht gekommen, um sich zu melden und hätte auch im Klassenrat nichts gesagt. Ich sei sicher, die Sportlehrerin würde eingreifen, wenn ihr Mobbing bekannt werden würde.
Frau I. erhob sich halb und beugte sich über den Tisch und sprach sehr laut: „Ach ja, nicht wahr, Sie wissen nichts davon! Meine Tochter bekommt keine Hilfe, obwohl sie immer zum Lehrer geht!“
Ich blieb sitzen, rückte meinen Stuhl etwas zurück und sagte: „Bitte bleiben Sie ruhig. Wir sollten das in Ruhe klären!“
Sie schrie: „Ich bleibe nicht ruhig, ich bin eine Löwin! Ich verteidige meine Kinder gegen ausländerfeindliche Lehrer wie Sie! Nicht wahr, ich kenne Sie. Sie sagen ja auch auf dem Fußballplatz zu Kindern: So könnt ihr bei euch zu Hause spielen, aber nicht hier!“
Wieder bat ich sie ruhig zu bleiben und zum eigentlichen Thema zurück zu kommen. Wir hätten hier Formulare auszufüllen und sollten möglichst dabei bleiben.
10 
Sie erhob sich wieder und ging einen Schritt um den Tisch seitlich herum. Sie streckte die Arme aus und schrie: „Sie machen einen Fehler, wenn Sie sich nicht um mein Kind kümmern! Ich werde Sie bestrafen, Sie und besonders diese Kinder von dem B., diese Zwillinge werden keine Ruhe mehr vor mir haben. Ich werde Sie mir packen! Weder am Tag noch nachts wissen Sie wann ich komme. Und Sie können nichts dagegen tun. Sie können mich nicht hindern.“
11 
Ich stand auf und sah ihr direkt in die Augen: „Setzen Sie sich hin und hören Sie auf mir zu drohen! Hier in dieser Schule werden keine Drohungen ausgesprochen. Nicht gegen mich, nicht gegen andere Lehrer und auch nicht gegen Kinder! Ich fordere Sie auf damit aufzuhören und sich wieder zu setzen. Oder ich werde Sie des Hauses verweisen!“
12 
„Sie können mich gar nichts anweisen!“ sagte sie und setzte sich wieder hin. Sie steckte die Finger in die Ohren und sprach laut vor sich hin: „Sie werden Ihres Lebens nicht mehr sicher! Ich verteidige meine Kinder, da können Sie gar nichts dagegen tun! Sie wissen nicht, wann ich komme. Und diese Kinder von dem B. werde ich auch kriegen! Sie können nichts dagegen tun. Ich kenne die Wege die Sie gehen und ihr Auto und ich weiß wo die Kinder wohnen! Sie können nichts machen.“
13 
Ich stand hinter meinem Stuhl und sagte: „Frau I., Sie können hier nicht Drohungen gegen mich und andere aussprechen. Bitte unterschreiben Sie jetzt die Formulare und gehen Sie! Verlassen Sie das Haus!“
14 
„Sie können mich nicht rauswerfen! Ich bleibe hier sitzen. Ich werde gar nichts unterschreiben! Und ich werde kommen und Sie strafen. Sie können nichts dagegen tun! Ich werde Sie packen! Ja, hinterher können Sie mich bestrafen lassen, aber das ist mir egal. Zuerst werde ich Sie erwischen und diese Kinder! Alles andere ist mir egal! Sie werden keine Ruhe mehr haben!“
15 
Ich forderte sie mit lauter Stimme auf: „Frau I., verlassen Sie jetzt sofort diese Schule. Ich werde Ihnen Hausverbot erteilen, weil Sie mich und Kinder bedrohen. Gehen Sie jetzt!“
16 
Sie schrie: „Ich werde nicht gehen. Ich bleibe hier sitzen. Sie dürfen mich nicht rauswerfen!“
17 
Ich sagte laut: „Ich fordere Sie noch einmal auf, das Schulhaus sofort zu verlassen. Ich will hier keine Drohungen von Ihnen hören. Sie stören den Frieden der Schule! Wenn Sie jetzt nicht sofort gehen, rufe ich die Polizei.“
18 
Sie rief laut: „Ja, rufen Sie die Polizei! Ich habe nichts gemacht. Ich werde nicht gehen!“ Danach steckte sie die Finger wieder in die Ohren und wiederholte alle Sätze von vorher.
19 
Ich verließ den Raum und ging gegenüber ins Sekretariat. Die Türe ließ ich offen. Die Sekretärin gab mir die Telefonnummer der Polizeidienststelle F.. Ich rief dort an und schilderte die Begebenheit. Der Polizist am Telefon stellte Rückfragen und sagte, es sei gerade Schichtwechsel. Er werde zuerst den Jugendsachbearbeiter fragen, ob der sich der Sache annehmen wolle. Während er das tat, erzählte mir die Sekretärin, dass Frau I. bereits die frühere Schulsozialarbeiterin und die frühere Lehrerin Frau T. bedroht habe. Außerdem habe es auch in der Realschule Probleme gegeben.
20 
Die Polizei teilte mit, es werde baldmöglichst eine Streife kommen. Ich ging mit dem Handy in der Hand durch die Schule und um das Gebäude herum um zu sehen, ob Frau I. noch irgendwo sei. Danach ging ich zurück ins Sekretariat und in mein Büro und besprach mit der Schulsozialarbeiterin, was zu tun sei. Während wir besprachen, kam die Streife und ich erzählte von dem Vorfall. Sie sagten, die Bedrohung reiche nicht für eine Anzeige aus. Aber das Hausverbot solle ich aussprechen und zwar schriftlich.
21 
Wir berieten dann noch, ob es sinnvoll sei, die Familie B. zu informieren. Die Polizei nahm auf, was ich zu sagen hatte und versprach, noch am gleichen Tag bei Frau I. vorbei zu gehen und sie darauf hinzuweisen, dass sie Bedrohungen dieser Art nicht äußern dürfe. Nachdem die Polizei gegangen war, verständigte ich den Vater der bedrohten Kinder.
22 
Sobald das erledigt war, begann ich zu zittern und starke Rückenschmerzen zu bekommen. Ich rief bei meinem Orthopäden an und bat um einen Notfalltermin. Er untersuchte mich und stellte sehr starke Verspannungen im Rücken und eine Blockade der Brustwirbelsäule fest. Er wollte mich sofort krankschreiben. Ich bat aber darum, abends noch den Elternabend halten zu können, der so spät nicht mehr abgesagt werden könne. Deshalb schrieb er mich für die nächsten drei Tage krank. Die Kontrolluntersuchung am Montag zeigte, dass die Verspannung weiterhin sehr stark war und wieder behandelt werden musste.“
23 
Mit Bescheid der Konrektorin der Grundschule A. vom ...02.2017 wurde gegen die Antragstellerin zu 1) ein uneingeschränktes Hausverbot verhängt. Es wurde ausgeführt, dass der Vorfall beim Elterngespräch am ...02.2017 zum Übergang an die weiterführende Schule ausschlaggebend dafür sei. Die Antragstellerin zu 1) könne ihre Tochter an der Bushaltestelle vor dem Schulgelände abgeben und abholen.
24 
Hiergegen ließen die Antragsteller mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom ...02.2017 Widerspruch erheben. Es wurde ausgeführt, dass das Hausverbot weder formell noch materiell rechtmäßig sei. Auch sei Beschwerde beim Schulamt erhoben worden. Eine Strafanzeige gegen die Konrektorin bleibe vorbehalten. Mit weiterem Schreiben vom ...02.2017 ließen sie bei der Schule die Aufhebung des Hausverbots beantragen und setzten hierzu eine Frist zum ...02.2017.
25 
Mit E-Mail vom ...02.2017 teilte die Rektorin der Realschule A. dem Regierungspräsidium Tübingen u.a. mit, dass die Antragstellerin zu 1) einen Hang zum Schreien und zu verbaler Aggression habe. Sobald ein Gesprächspartner ähnlich hart wie sie selbst spreche, nehme das Gespräch eine Wende in die Aggressivität. Sie sei wenig kritikfähig, nur unter größter Anstrengung bereit Kritik anzuhören, manipulativ und rede ohne Punkt und Komma.
26 
Die Behördenakte enthält eine Stellungnahme der Lehrkraft S. vom ...02.2017 in welcher sie ausführt, dass sie am ...02.2017 gegen ...:00 Uhr in das Sekretariat gekommen sei. Die Konrektorin habe blass und seltsam eingeschüchtert gewirkt. Zur Antragstellerin zu 1) führt sie aus:
27 
„Frau I. ist mir bekannt. Ich war in Kl. 1 und 2 N. Klassenlehrerin, Auch den älteren Bruder A. hatte ich ein halbes Jahr in meiner Klasse. In dieser Zeit hatte ich ein unangenehmes Telefonat mit Frau I.. An den genauen Inhalt kann ich mich leider nicht mehr erinnern. Gut in Erinnerung geblieben ist mir die aufgebrachte anklagende Art von Frau I.. Ich konnte ruhig bleiben und mir gelang es, das Gespräch versöhnlich zu beenden.“
28 
Eine Stellungnahme der Lehrkraft F. vom selben Tag enthält Angaben zum Gespräch der Konrektorin mit der Polizei und beschreibt den wesentlichen Inhalt der von der Konrektorin berichteten Äußerungen der Antragstellerin zu 1). In der Behördenakte befindet sich eine weitere Stellungnahme der Sekretariatskraft E. vom ...02.2017 zum Vorfall am ...02.2017 mit dem folgenden Inhalt:
29 
„Ich arbeite seit ... als Sekretärin an der Grundschule A.. Am ...02.2017 verließ Konrektorin S. das Büro um 11.25 Uhr um im Besprechungszimmer mit Familie I. über die Grundschulempfehlung zu sprechen. Etwa eine ¼ Stunde später kam Frau F. plötzlich ins Sekretariat zurück. Sie setzte sich mir gegenüber an den Schreibtisch. Sie war stark erregt und schilderte einen Vorfall mit Frau l., der sich gerade abgespielt hatte. Sie beschrieb, dass Frau I. sie und die Kinder von Familie B. im Gespräch bedroht habe und jetzt nicht bereit sei auf Aufforderung das Haus zu verlassen. Sie forderte mich auf die Telefonnummer der Polizeidienststelle F. heraus zu suchen und sie zu verbinden. In dem Telefongespräch mit der Polizei schilderte sie den Vorfall und forderte Hilfe an. Innerhalb der nächsten halben Stunde kam eine Streife ins Rektorat und die Schulsozialarbeiterin war auch dabei. Frau F. schloss die Zwischentüre zum Sekretariat. Anschließend ging ich nach Hause.“
30 
Mit Bescheid vom ...02.2017 wurde das Hausverbot vom ...02.2017 ergänzt. Das Hausverbot wurde auf den ...07.2017 befristet (Ziffer 1). Es wurde ferner geregelt, dass die Antragstellerin zu 1) die Möglichkeit habe, während der Öffnungszeiten der Schule nach vorheriger schriftlicher oder telefonischer Anmeldung bei der Schulleitung das Schulgelände zur Ausübung ihrer Elternrechte bspw. für Elterngespräche zu betreten. Auch für die Teilnahme an Elternabenden dürfe sie das Schulgelände betreten (Ziffer 2). Zudem wurde die sofortige Vollziehung angeordnet (Ziffer 3). Zur Begründung wurde unter Wiedergabe der Stellungnahmen und Aktenvermerke im Wesentlichen ausführt, dass das Hausverbot auf § 41 Abs. 1 Satz 3 Unterabschnitt 4 SchG beruhe. Durch das geschilderte Verhalten habe die Antragstellerin zu 1) die stellvertretende Schulleiterin derart bedroht, dass diese sowohl um ihre Unversehrtheit als auch die der Kinder der Familie B. Sorge habe. Der Vorfall habe sich herumgesprochen; der Schulbetrieb sei erheblich beeinträchtigt. Das Hausverbot sei auch geeignet, erforderlich und angemessen, zumal es zeitlich befristet worden sei. Es sei in der Vergangenheit bekannt geworden, dass es ähnliche Vorfälle an der Grund- und an der Realschule A. gegeben habe. Auch könne der Antragsteller zu 2) das Schulgelände jederzeit betreten. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung beruhe auf der Befürchtung, dass bei jeglichem unangemeldetem Betreten des Schulgeländes sich ein Vorfall wie am ...02.2017 wiederholen könnte. Man sei um die körperliche Unversehrtheit der Konrektorin und der Zwillinge B. besorgt. Es sei bei einem unerlaubten Betreten schnelles Handeln erforderlich, um den Schulfrieden aufrecht zu erhalten und Personen zu schützen. Wegen der Einzelheiten wird auf diesen Bescheid Bezug genommen.
31 
Die Antragsteller haben hier bereits am ...02.2017 den vorliegenden Eilantrag gestellt und die Klage x K ... erhoben. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Antragstellerin zu 1) mit ihrem Hinweis auf das Fehlverhalten anderer Schüler gegenüber ihrer Tochter von der Konrektorin abgeblockt worden sei. Auf weitere Nachfrage habe die Konrektorin sie mit einer „überzogenen“ Reaktion aus ihrem Dienstzimmer verwiesen. Auch sei das Hausverbot rechtswidrig, da es ohne Anhörung erlassen worden sei. Es habe auch keine hinreichend konkrete Gefahr für den Schulfrieden gegeben. Allein der Aussage der Antragstellerin zu 1), ob man sich selbst um die Probleme der Schüler kümmern müsse, wenn die Schule nichts unternehme, könne kein Verhalten entnommen werden, mit welchem in der Zukunft der Schulfrieden gestört werden würde. Auch liege keine genügende Begründung vor. Das Ermessen sei fehlerhaft ausgeübt worden, weil der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht beachtet worden sei. Das Hausverbot sei nicht erforderlich gewesen. Es sei auch nicht angedroht worden. Im Übrigen werde die Tochter der Antragsteller von Mitschülern wegen dieses Verbots gehänselt.
32 
Die Antragsteller beantragen (sachdienlich gefasst),
33 
die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom ...02.2017 gegen den Bescheid der Grundschule A. vom ...02.2017 in der Gestalt des Bescheids vom ...02.2017 wiederherzustellen.
34 
Der Antragsgegner beantragt,
35 
den Antrag abzulehnen.
36 
Zur Begründung wird ausgeführt, der Antrag sei hinsichtlich des Antragstellers zu 2) mangels Antragsbefugnis unzulässig. Die Anhörung sei im Gespräch am ...02.2017 erfolgt, da die Konrektorin das Hausverbot neben der Alarmierung der Polizei in Aussicht gestellt habe. Erst danach sei das Hausverbot ausgesprochen worden. Auch sei das Hausverbot materiell rechtmäßig, da die Konrektorin keine andere Möglichkeit gesehen habe, als das Hausverbot anzuordnen. Das Gespräch habe nicht weitergeführt werden können. Insofern werde auf den verfahrensgegenständlichen Bescheid Bezug genommen. Das Hausverbot sei verhältnismäßig, da es bereits früher ähnliche Vorfälle gegeben habe. Dies hätten die Schulleiterin der Realschule A. und eine weitere Lehrkraft der Grundschule mitgeteilt. Die Angemessenheit ergebe sich auch aus der zeitlichen Befristung und dem Umstand, dass die Elternrechte durch den Antragsteller zu 2) wahrgenommen werden könnten.
37 
Mit der Eingangsverfügung vom ...02.2017 wurde den Beteiligten mitgeteilt, dass der Antrag mangels Anordnung der sofortigen Vollziehung unzulässig sein dürfte. Mit weiterem Hinweis vom ...02.2017 wurden die Antragsteller darauf hingewiesen, dass sich das Hausverbot nicht auf den Antragsteller zu 2) beziehen und der Eilantrag ihn betreffend unzulässig sein dürfte. Auf diese Hinweise des Gerichts teilten die Antragsteller mit, dass Widerspruch eingelegt worden sei, die Schule trotz Fristsetzung untätig geblieben sei und das Widerspruchsverfahren durchgeführt worden sei.
38 
Dem Gericht liegen die Gerichtsakten im vorliegenden Antrags- sowie im Klageverfahren x K ... und die Behördenakten des Antragsgegners (2 Bände) vor. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf diese Bezug genommen.
II.
39 
1. Der hinsichtlich der Antragstellerin zu 1) zulässige Eilantrag ist unbegründet.
40 
Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsakts angeordnet ist, die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs dagegen ganz oder teilweise wiederherstellen.
41 
a. Verfahrensgegenstand ist im vorliegenden Verfahren die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen den Bescheid der Grundschule A. vom ...02.2017 in der Gestalt des Ergänzungsbescheids vom ...02.2017. Antragsgegner ist deshalb das Land Baden-Württemberg als Rechtsträger der Schulaufsicht, da es sich bei dem vorliegenden Hausverbot um eine im Rahmen der schulrechtlichen Aufgabenwahrnehmung erlassene, gegen eine Erziehungsberechtigte gerichtete und damit eine schulspezifische Maßnahme handelt (vgl. hierzu Hess. VGH, Beschl. v. 07.11.2013 – 7 F 2058/13 –, juris; Avenarius, Schulrecht, 8. Aufl., 2010, S. 241; Reip, in: Ebert (Hrsg.), Schulrecht Baden-Württemberg, 2013, § 41 SchG Rn. 11). Im Übrigen sind hinsichtlich der Antragstellerin zu 1) die Sachentscheidungsvoraussetzungen erfüllt, nachdem insbesondere die sofortige Vollziehung angeordnet wurde.
42 
b. Die sofortige Vollziehung ist gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 VwGO wirksam angeordnet worden. Sie ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Sie wurde schriftlich verfügt und insbesondere gemäß § 80 Abs. 3 VwGO mit einer über die Begründung der zu vollziehenden Verfügung hinausgehenden Begründung versehen. Die entscheidende Grundschule hat diese Begründung deutlich abgegrenzt und dargelegt, weshalb der Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens hier nicht abgewartet werden könne.
43 
c. Bei der vom Gericht zu treffenden eigenen Entscheidung über die Frage der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs sind die privaten Interessen des Antragstellers an der Verschonung vom Vollzug des Verwaltungsakts bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das eingelegte Rechtsmittel und das Interesse der Allgemeinheit am sofortigen Vollzug gegeneinander abzuwägen. Dabei sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs, dessen aufschiebende Wirkung wiederhergestellt werden soll, ein wesentliches Kriterium (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 31.07.1989 – 1 S 3675/88 –, NJW 1990, 61). Erweist sich der Rechtsbehelf als wahrscheinlich erfolglos, so dürfte regelmäßig dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Vorrang zukommen. Erweist sich der Rechtsbehelf als voraussichtlich begründet, dürfte dagegen regelmäßig das private Aussetzungsinteresse überwiegen (vgl. zur Interessenabwägung VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.03.1997 – 13 S 1132/96 –, VBlBW 1997, 390 <390 f.>). In Anwendung dieses Prüfungsmaßstabs dürfte das verfahrensgegenständliche Hausverbot rechtmäßig sein.
44 
aa. Rechtsgrundlage ist das öffentlich-rechtliche Hausrecht, dessen Ausübung gem. § 41 Abs. 1 SchG dem Schulleiter – bzw. dessen Vertreter – zugewiesen ist. Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob das vorliegende Hausverbot aufgrund von Gewohnheitsrecht in Verbindung mit der Organisationsgewalt des Behördenleiters erlassen werden darf oder ob es stets einer formellen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage bedarf (VG Neustadt/Weinstr., Urt. v. 08.03.2007 – 4 K 1881/06.NW –, juris).
45 
bb. Das Hausverbot dürfte auch formell rechtmäßig sein. Ob das von der Konrektorin vorgebrachte Inaussichtstellen des Hausverbots in der Konfliktsituation am ...02.2017 den Anforderungen an eine Anhörung genügen kann, bedarf vorliegend keiner Entscheidung, da die Antragstellerin zu 1) im Rahmen des vorliegenden Verfahrens und des noch nicht abgeschlossenen Widerspruchsverfahrens Gelegenheit hatte und weiterhin hat, die aus ihrer Sicht maßgeblichen Gesichtspunkte vorzubringen. Diese können noch spätestens in der Widerspruchsentscheidung berücksichtigt werden. Es ist daher überwiegend wahrscheinlich, dass ein etwaiger Verfahrensfehler – so ein solcher vorliegen sollte – noch geheilt werden kann oder durch die Abänderung des Hausverbots im Bescheid vom ...02.2017 bereits geheilt wurde (§ 45 Abs. 1 Nr. 3 LVwVfG). Es kann daher auch offenbleiben, ob eine Anhörung gem. § 28 Abs. 2 Nr. 1 LVwVfG entbehrlich gewesen sein könnte.
46 
cc. Grundlage für die Anordnung, ein öffentlichen Zwecken dienendes Gebäude nicht zu betreten, ist das öffentlich-rechtliche Hausrecht der Behörde, an welches § 41 Abs. 1 SchG anknüpft. Das Hausrecht eines Behördenleiters – bzw. wie hier seines regelmäßigen Vertreters – umfasst die Befugnis, zur Wahrung der Zweckbestimmung einer öffentlichen Einrichtung sowie insbesondere zur Abwehr von Störungen des Dienstbetriebes und zur Wahrung der Sicherheit der Mitarbeiter über den Aufenthalt von Personen in den Räumen der Einrichtung zu bestimmen und diesen in besonderen Fällen präventiv zu untersagen (VG Gelsenkirchen, Urt. v. 06.11.2012 – 12 K 2134/12 –, juris).
47 
Die Hausverbotsverfügung hat – nicht zuletzt zum Zwecke der Gewährung effektiven Rechtsschutzes – die Tatsachen zu benennen, die in vorangegangener Zeit den Hausfrieden gestört haben und darauf schließen lassen, dass das Hausverbot erforderlich ist, um erneute Vorfälle zu verhindern (vgl. OVG Rheinl.-Pfalz, Beschl. v. 07.02.2005 – 7 B 10104/05 –, juris). Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine Behörde grundsätzlich auch mit aus ihrer Sicht schwierigen Bürgern zurechtkommen und sie ihr Anliegen ungehindert vortragen lassen muss (VG Gelsenkirchen, Urt. v. 06.11.2012 – 12 K 2134/12 –, juris). Der Erlass eines Hausverbots ist daher grundsätzlich erst dann gerechtfertigt, wenn der Dienstablauf nachhaltig gestört wird, zum Beispiel weil Bedienstete beleidigt werden oder der Besucher in nicht hinnehmbarer Weise aggressiv reagiert und mit einer Wiederholung derartiger Vorfälle zu rechnen ist (OVG Rheinl.-Pfalz, Beschl. v.07.02.2005 – 7 B 10104/05 –, juris). Daher können mittels eines verwaltungsbehördlichen Hausverbots nur solche Störungen verhindert werden, die eine sachgemäße Erfüllung der Verwaltungsaufgaben oder andere im in Rede stehenden rechtlichen Zusammenhang relevante Schutzgüter erheblich beeinträchtigen, ernsthaft stören oder wenigstens gefährden (vgl. OVG Nordrh.-Westf., Urt. v. 26.04.1990 – 15 A 460/88 –, juris).
48 
Dass der vorliegende Sachverhalt diese Voraussetzungen erfüllt, dürfte aus Sicht der Kammer nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen – aber auch genügenden – summarischen Prüfung gegeben sein. Soweit anhand der Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners ersichtlich, zeichnet sich die Antragstellerin zu 1) durch leicht in Aggressivität umschlagendes Verhalten in Konfliktsituationen aus. Aufgrund ihrer Drohung, sich die Konrektorin und die Kinder der Familie B. zu „packen“, auf dass diese keine Ruhe fänden und stets – auch im privaten Bereich – Übergriffe von ihr zu befürchten hätten, welche sie nicht etwa einmalig aus dem Affekt heraus aussprach, sondern mehrfach wiederholte, dürfte das vorliegende Hausverbot sowohl gerechtfertigt als auch ermessensfehlerfrei angeordnet worden sein.
49 
Insbesondere dürfte es verhältnismäßig sein, da die Antragstellerin zu 1) ihre Tochter weiterhin persönlich in die Nähe der Schule begleiten darf und die Elternrechte durch den Antragsteller zu 2) wahrgenommen werden können. Durch die Befristung des Hausverbots bis zum ...07.2017 hat der Antragsgegner deutlich gemacht, dass das Fortbestehen der Anordnungsvoraussetzungen überwacht und fortlaufend geprüft werden wird. Hierauf deutet auch die Ziffer 2. hin, welche die Möglichkeit des Betretens der Schule – etwa zu Elternabenden – ausdrücklich auch ohne eine nachhaltige Verhaltensänderung der Antragstellerin zu 1) vorsieht. Aufgrund dieser Umstände dürfte das Hausverbot in der Gestalt des Bescheids vom ...02.2017 nicht in einem groben Missverhältnis zu dem in Art. 6 GG normativ fußenden Erziehungsrecht der Antragstellerin zu 1) stehen. Dies gilt umso mehr mit Blick auf die Schwere der ausgesprochenen Drohungen und die Äußerung der Antragstellerin zu 1), dass sie selbst eine strafrechtliche Ahndung der angedrohten Handlung in Kauf nehme. Insofern überwiegt der gerade im schulischen Bereich besondere Bedeutung erfahrende und nicht zuletzt aus Art. 2 Abs. 2 GG folgende staatliche Schutzauftrag das Suspensivinteresse der Antragsteller, bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf in der Hauptsache von der Vollziehung verschont zu bleiben. Denn gerade die Schule muss den ihr anvertrauten Schülern – hier den konkret benannten Geschwistern B. – in der Wahrnehmung ihres staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrags (§ 1 SchG) einen geschützten Raum garantieren. Die Angaben im Bescheid können – soweit im Rahmen der im Eilverfahren gebotenen aber auch genügenden summarischen Prüfung möglich – aufgrund der Stellungnahmen der Konrektorin, der Lehrkräfte und der Sekretariatskraft auch als glaubhaft angesehen werden.
50 
Ermessensfehler sind nicht ersichtlich, da im Rahmen der Amtsermittlung weitere Auskünfte über die Antragstellerin zu 1) eingeholt und das Fortbestehen der gewählten Maßnahme auch im weiteren Verlauf überprüft wurde; der Sachverhalt also mit den verfügbaren und gebotenen Maßnahmen ermittelt worden sein dürfte. Der Bescheid vom ...02.2017 lässt überdies erkennen, dass das Hausverbot auch fortlaufend auf seine Erforderlichkeit hin überprüft werden soll. Anhaltspunkte für Ermessensfehler wurden nicht bzw. nicht in hinreichend substantiierter Weise dargelegt. Insbesondere wird der Vorfall in der im Bescheid vom ...02.2017 geschilderten Gestalt von der Antragstellerin zu 1) bis zur Entscheidung durch die Kammer und die Übergabe des Entscheidungstenors an die Geschäftsstelle nicht substantiiert in Abrede gestellt.
51 
d. Nach alledem ist der Antrag abzulehnen.
52 
3. Der Antrag dürfte hinsichtlich des Antragstellers zu 2) mangels Antragsbefugnis unzulässig sein, da die Regelung des verfahrensgegenständlichen Bescheids sich nicht auf den Antragsteller zu 2) erstreckt. Dies kann jedoch offenbleiben, da selbst wenn der Antragsteller zu 2) aus eigenem Recht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung begehren könnte, sein Antrag nach alledem unbegründet ist.
53 
4. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO.
54 
5. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG unter Berücksichtigung der Ziffer 1.5., da mit Blick auf die Befristung des Hausverbots eine faktische Vorwegnahme der Hauptsache begehrt wird. Eine selbständige, streitwerterhöhende Bedeutung des im Antrag enthaltenen Begehrens des Antragstellers zu 2) liegt aus Sicht der Kammer nicht vor.

(1) Aus dem Schuldnerverzeichnis können auf Antrag Abdrucke zum laufenden Bezug erteilt werden, auch durch Übermittlung in einer nur maschinell lesbaren Form. Bei der Übermittlung in einer nur maschinell lesbaren Form gelten die von der Landesjustizverwaltung festgelegten Datenübertragungsregeln. Liegen die Voraussetzungen des § 882f Absatz 2 vor, dürfen Abdrucke insoweit nicht erteilt werden.

(2) Abdrucke erhalten:

1.
Industrie- und Handelskammern sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts, in denen Angehörige eines Berufes kraft Gesetzes zusammengeschlossen sind (Kammern),
2.
Antragsteller, die Abdrucke zur Errichtung und Führung nichtöffentlicher zentraler Schuldnerverzeichnisse verwenden, oder
3.
Antragsteller, deren berechtigtem Interesse durch Einzeleinsicht in die Länderschuldnerverzeichnisse oder durch den Bezug von Listen nach Absatz 5 nicht hinreichend Rechnung getragen werden kann.

(3) Die Abdrucke sind vertraulich zu behandeln und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Nach der Beendigung des laufenden Bezugs sind die Abdrucke unverzüglich zu vernichten; Auskünfte dürfen nicht mehr erteilt werden.

(4) Die Kammern dürfen ihren Mitgliedern oder den Mitgliedern einer anderen Kammer Auskünfte erteilen. Andere Bezieher von Abdrucken dürfen Auskünfte erteilen, soweit dies zu ihrer ordnungsgemäßen Tätigkeit gehört. Absatz 3 gilt entsprechend. Die Auskünfte dürfen auch im automatisierten Abrufverfahren erteilt werden, soweit dieses Verfahren unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen und der Geschäftszwecke der zum Abruf berechtigten Stellen angemessen ist.

(5) Die Kammern dürfen die Abdrucke in Listen zusammenfassen oder hiermit Dritte beauftragen; sie haben diese bei der Durchführung des Auftrags zu beaufsichtigen. Die Listen dürfen den Mitgliedern von Kammern auf Antrag zum laufenden Bezug überlassen werden. Für den Bezug der Listen gelten Absatz 2 Nr. 3 und Absatz 3 entsprechend. Die Bezieher der Listen dürfen Auskünfte nur jemandem erteilen, dessen Belange sie kraft Gesetzes oder Vertrages wahrzunehmen haben.

(6) Für Abdrucke, Listen und Aufzeichnungen über eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis, die auf der Verarbeitung von Abdrucken oder Listen oder auf Auskünften über Eintragungen im Schuldnerverzeichnis beruhen, gilt § 882e Abs. 1 entsprechend. Über vorzeitige Löschungen (§ 882e Abs. 3) sind die Bezieher von Abdrucken innerhalb eines Monats zu unterrichten. Sie unterrichten unverzüglich die Bezieher von Listen (Absatz 5 Satz 2). In den auf Grund der Abdrucke und Listen erstellten Aufzeichnungen sind die Eintragungen unverzüglich zu löschen. Listen sind auch unverzüglich zu vernichten, soweit sie durch neue ersetzt werden.

(7) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 und 3 sowie des Absatzes 5 gilt für nichtöffentliche Stellen § 40 des Bundesdatenschutzgesetzes mit der Maßgabe, dass die Aufsichtsbehörde auch die Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten in oder aus Akten überwacht. Entsprechendes gilt für nichtöffentliche Stellen, die von den in Absatz 2 genannten Stellen Auskünfte erhalten haben.

(8) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
Vorschriften über den Bezug von Abdrucken nach den Absätzen 1 und 2 und das Bewilligungsverfahren sowie den Bezug von Listen nach Absatz 5 zu erlassen;
2.
Einzelheiten der Einrichtung und Ausgestaltung automatisierter Abrufverfahren nach Absatz 4 Satz 4, insbesondere der Protokollierung der Abrufe für Zwecke der Datenschutzkontrolle, zu regeln;
3.
die Erteilung und Aufbewahrung von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis, die Anfertigung, Verwendung und Weitergabe von Listen, die Mitteilung und den Vollzug von Löschungen und den Ausschluss vom Bezug von Abdrucken und Listen näher zu regeln, um die ordnungsgemäße Behandlung der Mitteilungen, den Schutz vor unbefugter Verwendung und die rechtzeitige Löschung von Eintragungen sicherzustellen;
4.
zur Durchsetzung der Vernichtungs- und Löschungspflichten im Fall des Widerrufs der Bewilligung die Verhängung von Zwangsgeldern vorzusehen; das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 3. Kammer - vom 27. November 2014 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass dem Antragsteller vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, längstens jedoch bis zum Ende des Dissertationsvorhabens der Doktorandin Frau …., nach einer von ihm jeweils spätestens am Vortag bei der Institutsleitung eingereichten schriftlichen Anzeige - auch per E-Mail - einmal wöchentlich die Nutzung des Forschungsmikroskops des Instituts gemeinsam mit dieser Doktorandin nach Beendigung der Kernarbeitszeit der Institutsmitarbeiter zu gestatten ist. Der Anzeige ist jeweils ein Ersuchen von Frau … an den Antragsteller um eine gemeinsame Nutzung des Mikroskops beizufügen, in welcher der Bedarf hierfür stichwortartig bezeichnet wird.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf

5.000 Euro

festgesetzt.

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 27.11.2014 ist im Wesentlichen unbegründet.

2

Der Senat nimmt wegen des Entscheidungsmaßstabes für die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers und wegen der rechtlichen Voraussetzungen des Erlasses eines Hausverbots durch die Antragsgegnerin Bezug auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Beschluss.

3

Soweit die Beschwerde einwendet, das Hausverbot schädige Dritte in ihrer wissenschaftlichen Tätigkeit, stellt dies die Erforderlichkeit und Angemessenheit des Hausverbotes nach summarischer Prüfung im Eilverfahren nicht in Frage. Der Antragsteller verfügt unstreitig im Verhältnis zu der Antragsgegnerin nach Beendigung seines aktiven Dienstes über kein Nutzungsrecht an Räumlichkeiten des Instituts. Eine vom Antragsteller geltend gemachte weitere Einbindung in Projekte mit Dritten, die außerhalb der rechtlichen Beziehungen zur Antragsgegnerin stattfindet, führt nicht zur Unverhältnismäßigkeit des Hausverbots. Auch die Betreuung der eigenen Doktorandin Frau … erfordert es grundsätzlich nicht, zu Besprechungen gerade in Institutsräumen zusammenzutreffen. Allenfalls ist nachvollziehbar, dass im Rahmen der Ermessensentscheidung des Antragsgegners einem wissenschaftlich begründeten Bedarf an gemeinsamer Nutzung des nicht nach außen transportablen Forschungsmikroskops Rechnung zu tragen ist. Mit der tenorierten Maßgabe kommt der Senat einem dahingehenden ggf. im Einzelfall bestehenden Bedürfnis der Doktorandin … nach hinreichender Betreuung in der Endphase ihrer Dissertation nach. Dabei wird davon ausgegangen, dass eine bei Bedarf einmal wöchentlich erfolgende gemeinsame Nutzung des Mikroskops angesichts des späten Stadiums des Dissertationsvorhabens ausreicht, um eine hinreichende Betreuung der selbständig durch die Doktorandin anzufertigenden Doktorarbeit sicherzustellen. Konkrete Angaben, die für einen Mehrbedarf sprechen, enthält auch die Beschwerde nicht, zumal sich der Antragsteller nach eigenem Vortrag lediglich an zwei Tagen wöchentlich in A-Stadt aufhält. Zur Sicherung des Nutzungszwecks ist es dem Antragsteller zuzumuten, seiner jeweiligen, spätestens am Vortag einzureichenden (Eingang bei der Antragsgegnerin) Anzeige gegenüber der Institutsleitung eine jeweils auf den Einzelfall bezogene, lediglich stichwortartige Begründung seiner Doktorandin für den Nutzungsbedarf beizufügen, was insbesondere per E-Mail keinen unangemessenen Aufwand beinhaltet. Der Maßgabe steht nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin der Doktorandin einen anderen Betreuer zur Verfügung stellen könnte. Für ein Dissertationsvorhaben in fortgeschrittenem Stadium bedeutet ein Betreuerwechsel einen erheblichen Einschnitt, der mit einer Verlängerung der Zeit der Anfertigung dieser wissenschaftlichen Arbeit wie auch mit einer inhaltlichen Neuausrichtung oder Korrektur verbunden sein kann. Angesichts des Auslaufens des Stipendiums der Doktorandin im Frühjahr 2015 erschiene im vorliegenden Fall ein Betreuerwechsel unverhältnismäßig, wenn durch eine kaum in den Institutsbetrieb eingreifende Maßgabe der Fortbestand der Betreuung durch den Antragsteller gesichert werden kann.

4

Soweit der Antragsteller der Auffassung ist, das mit den laufenden Ermittlungsverfahren gegen ihn begründete Hausverbot stelle lediglich ein Instrument dar, um sich seiner Person im Hinblick auf anderweitige Konflikte im Institut zu entledigen, stellt diese Vermutung die Tragfähigkeit der Erwägungen der Antragsgegnerin, durch das Hausverbot die unbeeinflussten Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden und den Institutsbetrieb zu schützen, nicht in Frage. Insoweit kann auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts verwiesen werden. Unerheblich ist dabei auch, ob die Abrechnungspraxis, die Gegenstand des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens ist, in der Vergangenheit auch durch andere Universitätsmitarbeiter in ähnlicher Weise geübt worden ist. Schließlich spricht auch der Einwand der Beschwerde, das Hausverbot sei von der Antragsgegnerin erst mit einer mehrere Tage nach Erlass des Bescheides beginnenden Wirkung ausgestattet worden, zum hier maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt des Senats (Dauerverwaltungsakt) nicht gegen die Rechtmäßigkeit des auf das Institutsgebäude bezogenen Hausverbots, auch wenn für das Auseinanderfallen der Daten (16. bzw. 24. Oktober 2014) ein nachvollziehbarer Grund von der Antragsgegnerin bislang nicht vorgetragen worden ist.

5

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, wobei das in der tenorierten Maßgabe enthaltene Unterliegen der Antragsgegnerin, gemessen an dem Begehren der Beschwerde, dem Antragsteller einen durchgängigen Zugang zu dem Institut zu ermöglichen, lediglich unwesentlich ist und gem. § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO für die Kostentragung außer Betracht bleibt.

6

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG.

7

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 3 GKG).


Tenor

I.

Unter Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 18. November 2015 wird der Antrag des Antragstellers nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO abgelehnt.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist der Hauptbegründer und einziger Vorstand des eingetragenen Vereins „... e.V.“ mit Sitz in M., der u. a. Sport- und Ferienreisen für Kinder und Jugendliche veranstaltet und Sportunterricht anbietet. Die Reisen leitet ausweislich des Internet-Auftritts des Vereins „... e.V.“ seit 1994 alle der Antragsteller „als Hauptbegründer und 1. Vorstand des Vereins“. Weiter ist der Antragsteller im Gewerberegister der Antragsgegnerin mit den Gewerben „Durchführung von Reiseveranstaltungen“, „Organisation von Reiseveranstaltungen“ und „Erteilung von Sportunterricht“ gemeldet. In einem dem Antragsteller (privat) gehörenden Haus in B. am Plattensee in Ungarn werden Feriencamps des Vereins „... e.V.“ für Kinder und Jugendliche im Alter zwischen 12 und 15 Jahren durchgeführt. Für diese Veranstaltungen tritt der Antragsteller nach eigenem Vorbringen als selbstständiger Reiseveranstalter auf, der die Ferienaufenthalte für den Verein durchführt und dem Verein dafür seine Kosten sowie den Arbeitsaufwand pauschal in Rechnung stellt. Den Sportunterricht in Form von Karatetraining führt der Antragsteller nach eigenen Angaben in der von ihm gewerblich betriebenen Sportschule „Karate ...“ durch, wobei jeder angemeldete Teilnehmer zusätzlich Vereinsmitglied beim Verein „... e.V.“ wird und der Antragsteller von den Kursgebühren die darin enthaltenen Mitgliedsbeiträge an den Verein abführt.

Aufgrund des Verdachts fortgesetzter sexueller Übergriffe während eines Freizeitcamps am Plattensee in Ungarn in der Zeit vom 1. bis zum 10. August 2014 wird gegen den Antragsteller ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren (Az.: ... Js ...) wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern nach § 176 StGB geführt. Im Rahmen dieses Ermittlungsverfahrens fand beim Amtsgericht M. eine ermittlungsrichterliche Vernehmung der beiden Anzeigenerstatter und Geschädigten als Zeugen statt. Die Antragsgegnerin wurde über diese Ermittlungen der Staatsanwaltschaft informiert.

Mit Bescheid vom 22. Mai 2015 verfügte die Antragsgegnerin ein Kontaktverbot, mit dem dem Antragsteller bis zum Abschluss des Ermittlungs-/Strafverfahrens wegen des sexuellen Missbrauchs von Kindern untersagt wird, Kontakt mit Kindern aufzunehmen; insbesondere dürfe er sich nicht mit ihnen ohne Anwesenheit der Erziehungsberechtigten in seiner Wohnung, in anderen Räumen, Fahrzeugen, Schwimmbädern, Kinos oder an abgelegenen Orten aufhalten. Im Besonderen sei ihm die Durchführung und Planung von Sport- und Trainingsveranstaltungen und von Unternehmungen aller Art, an denen Kinder teilnehmen, untersagt (Nr. 1.). Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wurde angeordnet (Nr. 2.) und ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000,- Euro für den Fall der Zuwiderhandlung gegen das Kontaktverbot angedroht (Nr. 3.).

Dagegen erhob der Antragsteller zur Niederschrift des Verwaltungsgerichts am 22. Mai 2015 Klage mit dem Antrag, den Bescheid der Antragsgegnerin vom 22. Mai 2015 aufzuheben. Gleichzeitig beantragte er, die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO wiederherzustellen bzw. anzuordnen.

Mit Beschluss vom 18. November 2015 hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 22. Mai 2015 wiederhergestellt bzw. im Hinblick auf die Zwangsgeldandrohung angeordnet. Der angefochtene Bescheid erweise sich voraussichtlich als rechtswidrig. Soweit dem Antragsteller darin ausdrücklich auch die Durchführung von Sport- und Trainingsveranstaltungen und von Unternehmungen aller Art, an denen Kinder teilnehmen, verboten werde, sei die Anordnung schon wegen Heranziehung der falschen Rechtsgrundlage rechtswidrig. Insoweit sei die maßgebliche Rechtsgrundlage § 35 GewO, der gegenüber der herangezogenen Befugnisnorm des Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 und 3 LStVG die spezielle gewerberechtliche Eingriffsnorm darstelle. Ein Austausch der falschen Rechtsgrundlage sei hier schon deswegen nicht möglich, da es sich bei Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 und 3 LStVG um eine Ermessensentscheidung, bei § 35 GewO dagegen um eine gebundene Entscheidung handle. Der Sache nach werde hier eine Teiluntersagung des vom Antragsteller im Gewerberegister angemeldeten Gewerbes „Erteilung von Sportunterricht“ (hier: als Trainer im Karate ...) und „Organisation von Reiseveranstaltungen“ (hier: Organisation und Durchführung von Ferienveranstaltungen in B. in Ungarn) verfügt. § 35 GewO ermögliche auch eine derartige Teiluntersagung. Der Einwand der Antragsgegnerin, die Tätigkeit des Antragstellers sei nicht gewerberechtlich, sondern rein vereinsrechtlich zu qualifizieren, gehe fehl. Denn das Abrechnungsmodell zwischen dem Verein und dem Antragsteller belege, dass der Antragsteller bei der Organisation der Feriencamps gegenüber dem Verein als gewerblicher Leistungserbringer fungiere. Ebenso verhalte es sich mit dem Karatetraining des Antragstellers in der von ihm betriebenen Karateschule. Eine Maßnahme nach § 35 GewO setze im Übrigen nicht zwingend eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung voraus. Soweit dem Antragsteller mit der streitbefangenen Anordnung auch eine Kontaktaufnahme mit Kindern im privaten Bereich verboten werde, sei Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 und 3 LStVG als zutreffende Rechtsgrundlage herangezogen worden. Nach Auffassung des Gerichts bedeute die Verfügung des Kontaktverbots zu Kindern eine durchaus erhebliche Einschränkung der grundrechtlichen Freiheit des Antragstellers, die wohl nicht mehr auf die sicherheitsrechtliche Generalklausel gestützt werden könne, sondern einer Spezialbefugnis bedürfe. Jedenfalls vor dem Hintergrund des hohen Ranges des Schutzes von Kindern vor sexuellem Missbrauch könne aber die Generalklausel während einer Übergangszeit bis zu einer Regelung der Thematik durch den Landesgesetzgeber als (tragfähige) Grundlage herangezogen werden. Allerdings genüge die durch die Antragsgegnerin angestellte Gefahrenprognose nicht den an sie zu stellenden Anforderungen. Zwar habe das Gericht nach dem Studium der Ermittlungsakten keinen Anlass, die Ordnungsgemäßheit der Befragungen der Zeugen durch die zuständigen Strafverfolgungsorgane oder deren Einschätzung von der Glaubwürdigkeit der beiden Kinder und ihres Vortrags in Zweifel zu ziehen. Vorläufig habe deshalb bei der sicherheitsrechtlichen Prognose von einem relevanten Verdacht eines Vergehens des Antragstellers nach § 176 StGB im Rahmen des Ferienlagers 2014 ausgegangen werden können. Diese Vorfälle genügten jedoch nicht, um hier die erforderliche, hinreichend fundierte Wiederholungsgefahr annehmen zu können. Es gebe keinen allgemeinen Erfahrungssatz dahingehend, dass auf derartige Vorfälle in der Regel weitere folgen würden. Die von der Antragsgegnerin angenommene Wiederholungsgefahr habe nicht ohne fachgutachterliche Hilfe festgestellt werden können. Insoweit sei vielmehr eine individuelle fachgutachterliche Abklärung beim Antragsteller erforderlich.

Zur Begründung ihrer Beschwerde trägt die Antragsgegnerin im Wesentlichen vor, der angefochtene Bescheid werde um folgende Ermessenserwägungen im Sinne von § 114 Satz 2 VwGO ergänzt: Mittlerweile seien zwei weitere Vorfälle gemeldet worden, die Anlass für polizeiliche Ermittlungen gegen den Antragsteller wegen des Vorwurfs des sexuellen Missbrauchs gäben. So habe ein Teilnehmer des Feriencamps vom 30. August bis zum 6. September 2015 in Ungarn über ein Fehlverhalten des Antragstellers, der einem anderen teilnehmenden Jungen das Knie gestreichelt und die Hand gehalten habe, berichtet. Auch eine an einer Fahrt teilnehmende Studentin der Fachakademie für Sozialpädagogik habe angegeben, dass sie beobachtet habe, wie sich der Antragsteller in das Bett eines Kindes gelegt und es unter der Decke wohl gekitzelt habe. Aufgrund dieser neuerlichen Vorfälle habe das zuständige Referat der Antragsgegnerin als Sachaufwandsträgerin und Eigentümerin der Schulanlage mit Bescheid vom 14. Dezember 2015 ein Hausverbot gegenüber dem Antragsteller für die gesamte Schulanlage, in der er seinen Karateunterricht durchführe, ausgesprochen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei die Prognose bezüglich der Wiederholungsgefahr beim Antragsteller tragfähig. So habe sich die Antragsgegnerin für ihre Prognose auf die bis dahin gesammelten Erfahrungen, die öffentlich zugänglichen Informationen von Behörden und privaten Stellen, die veröffentlichten Gerichtsentscheidungen sowie die wissenschaftlichen Abhandlungen gestützt, auch wenn diese nicht explizit im Bescheid aufgeführt worden seien. Im Übrigen sei die Zulässigkeit des Nachschiebens von Ermessenserwägungen höchstrichterlich ausdrücklich anerkannt. Insoweit beziehe sich die Antragsgegnerin nunmehr ausdrücklich auf die Erkenntnisse des Prof. Dr. B. der Charité der H.-Universität zu Berlin zur Rückfallgefahr von Tätern mit einer pädophilen Präferenzstörung. Das Verwaltungsgericht verkenne auch, dass das verfügte Kontaktverbot den privaten Bereich des Antragstellers, den Bereich als Vereinsvorstand und schließlich wohl auch denjenigen als Gewerbetreibender betreffe. Die Antragsgegnerin gehe nach wie vor davon aus, dass der Antragsteller hinsichtlich der Reiseveranstaltungen und des Karateunterrichts einzig in seiner Funktion als (alleiniger) Vereinsvorstand in Erscheinung getreten sei. Allenfalls ergänzend für einen kleinen Teilbereich könne das Gewerbe „Durchführung von Reiseveranstaltungen“ und „Erteilung von Sportunterricht“ betroffen sein. Das Gewerbe „Organisation von Reiseveranstaltungen“ sei vom Kontaktverbot dagegen ohnehin nicht betroffen gewesen. Zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses habe die Antragsgegnerin eine Gewerbeuntersagung nicht in Betracht gezogen, da wegen des Auftretens des Antragstellers als Vereinsvorstand hinsichtlich der Reisen und des Karateunterrichts eine gewerbliche Tätigkeit auch nicht auf der Hand gelegen habe. Die Vereinstätigkeit habe bei ihm immer im Vordergrund gestanden. Die Gewerbetätigkeit habe dagegen allenfalls eine untergeordnete Rolle gespielt und sei von der Vereinstätigkeit überlagert. § 35 GewO sei jedenfalls als Rechtsgrundlage für ein Verbot der Vereinstätigkeit nicht geeignet. Da der Antragssteller wegen des ihm zur Last gelegten Tatvorwurfs des sexuellen Missbrauchs von Kindern nicht rechtskräftig verurteilt sei und sich die Antragsgegnerin für ihren Bescheid auch nicht auf dem Beweis zugängliche eingetretene Tatsachen stützen habe können, sei eine Gewerbeuntersagung nach § 35 GewO auch gar nicht möglich gewesen. Im Übrigen sei entgegen der vom Verwaltungsgericht geäußerten Auffassung ein Austausch der falschen Rechtsgrundlage hier nicht von vornherein unmöglich. Eine Grenze des Nachschiebens von Gründen sei nur dort gegeben, wo durch die zusätzlichen Begründungsteile der Verwaltungsakt in seinem Wesen verändert werde. Letzteres sei bei der Umwandlung einer Ermessensentscheidung in eine gebundene Entscheidung gerade nicht der Fall. Gleichwohl sei der Austausch der Rechtsgrundlage hier nicht angezeigt, weil die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Vereinstätigkeiten habe untersagen wollen und müssen. Dafür sei allein Art. 7 Abs. 2 LStVG die richtige und geeignete Rechtsgrundlage. Auch wenn aufgrund der Überschneidung von Gewerbe- und Vereinstätigkeit das Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 GG des Antragsgegners betroffen wäre, sei ein Kontaktverbot auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 2 LStVG zulässig. Das angeordnete Kontaktverbot sei zeitlich begrenzt und betreffe die Durchführung von Reiseveranstaltungen und das Erteilen von Sportunterricht nur mit Kindern. Somit handle es sich lediglich um eine Berufsausübungsregelung, die zulässig sei, soweit vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls diese als zweckmäßig erscheinen ließen. Der Schutz überragender Rechtsgüter wie der körperlichen Unversehrtheit und der Schutz der Kinder vor sexuellem Missbrauch überwiege letztlich deutlich gegenüber dem relativ geringfügigen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit des Antragstellers. Unzutreffend sei auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die sicherheitsrechtliche Gefahrenprognose sei nicht tragfähig. Die zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses durch die Polizei und eigene Recherchen erlangten Kenntnisse über die Konstruktion der vereinsbezogenen Tätigkeit des Antragstellers, die in dessen Privathaus durchgeführten Ferienfahrten des Vereins, den angezeigten sexuellen Übergriff auf zwei damals 13-jährige Jungen und das anschließende Verhalten des Antragstellers (intensiver Kontakt zu den beiden Jungen auch nach der Ferienfahrt) ließe klare einschlägige Täterstrategien wie langfristige Planung des Missbrauchs, sexualisierte Annäherung sowie langfristige Aufrechterhaltung des Zugriffs auf das Kind erkennen. Sexualdelikte seien regelmäßig von einer besonderen Veranlagung oder Neigung des Täters geprägt und könnten deshalb die Gefahr der Wiederholung auch bei erstmaliger Begehung mit sich bringen. In Anbetracht der schwerwiegenden Folgen für kindliche Missbrauchsopfer und des erkennbaren Vorgehens des Antragstellers nach bekanntem Täterschema habe das Vorkommnis vom August 2014 auch ohne Beiziehung einer fachgutachterlichen Stellungnahme ausgereicht, um die Prognose über eine konkrete Wiederholungsgefahr eines solchen Sexualdelikts anzustellen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 18. November 2015 den Eilantrag des Antragstellers nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO abzulehnen.

Der Antragsteller tritt der Beschwerde unter Hinweis auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses entgegen. Die vermeintlich neuen Erkenntnisse der Antragsgegnerin seien im Übrigen nicht Gegenstand eines Straftatbestandes und könnten daher nicht als weitere Vorfälle herangezogen werden. Er greife die verleumderischen Methoden der Antragsgegnerin an, die ihm jeweils Unwahrheiten unterstelle. Der angefochtene Verwaltungsakt sei ein unzulässiger Eingriff in sein Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG.

Die Landesanwaltschaft Bayern hat sich als Vertreter des öffentlichen Interesses beteiligt, aber auf die Abgabe einer eigenen Stellungnahme verzichtet.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Behördenakten sowie die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Die von der Antragsgegnerin dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen die Abänderung der mit der Beschwerde angegriffenen erstinstanzlichen Entscheidung. Aus den in der Beschwerde dargelegten Gründen ergibt sich, dass die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten der Klage des Antragstellers zu treffende Abwägungsentscheidung zu einem anderen Ergebnis und zur Ablehnung des Eilantrags hätte führen müssen.

Der vom Antragsteller angefochtene Bescheid der Antragsgegnerin vom 22. Mai 2015 erweist sich bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung bezüglich des in Nr. 1. verfügten Kontaktverbots mit hoher Wahrscheinlichkeit als rechtmäßig, soweit damit eine Kontaktaufnahme mit Kindern im privaten Bereich sowie im Rahmen der Vereinstätigkeit des Antragstellers beim Verein „... e.V.“ untersagt wird (1.). Soweit das angefochtene Kontaktverbot darüber hinaus materiell (auch) eine gewerberechtliche Regelung im Sinne der vom Verwaltungsgericht angenommenen Teilgewerbeuntersagung (s. § 35 GewO) enthalten sollte (2.1.), lässt sich die Frage nach der Rechtmäßigkeit eines solchen Verbots dagegen nicht eindeutig beantworten (2.2.). Die danach erforderliche Interessenabwägung führt jedoch zu dem Ergebnis, dass die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage des Antragstellers gegen diese Verfügung insgesamt nicht wiederhergestellt werden kann, weil das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Kontaktverbots das private, aber auch berufliche Suspensivinteresse des Antragstellers letztlich deutlich überwiegt (3.).

1. Soweit sich das streitbefangene Kontaktverbot mit Kindern auf den privaten Bereich des Antragstellers und vor allem dessen Vereinstätigkeit beim Verein „... e.V.“ als Veranstalter und Leiter von Feriencamps und Sportunterricht für Kinder bezieht (zur Teilbarkeit eines Verwaltungsaktes vgl. allgemein Happ in Eyermann, VwGO, Kommentar, 14. Aufl. 2014, § 42 Rn. 17 und Schmidt, a. a. O., § 113 Rn. 9), bestehen bei der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken des Senats. Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 und 3 LStVG ist - jedenfalls insoweit - eine tragfähige gesetzliche Ermächtigung für das erlassene Kontaktverbot (1.1.). Die Antragsgegnerin hat die Tatbestandsvoraussetzungen dieser sicherheitsrechtlichen Befugnisnorm auch zu Recht als gegeben angesehen und dabei insbesondere eine rechtlich nicht zu beanstandende Gefahrenprognose hinsichtlich einer beim Antragsteller anzunehmenden Wiederholungsgefahr angestellt (1.2.).

1.1. Die allerdings nicht entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, mit Blick auf den Vorbehalt des Gesetzes (Art. 20 Abs. 3 GG) und die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sowie des Bundesverwaltungsgerichts zu der Frage, ob die polizeiliche Generalklausel eine tragfähige Rechtsgrundlage für die Dauerobservation eines aus der Sicherungsverwahrung Entlassenen bzw. eines mehrfach wegen sexueller Gewaltdelikte vorbestraften Mannes darstellt (vgl. BVerfG, B. v. 8.11.2012 - 1 BvR 22/12 - juris; BVerwG, B. v. 13.1.2014 - 6 B 59.13 - juris), bedürfe das Kontaktverbot zu Kindern als erhebliche Einschränkung der grundrechtlichen Freiheit des Antragstellers einer Spezialbefugnis und könne demgemäß nicht auf die sicherheitsrechtliche Generalklausel gestützt werden, vermag der Senat aus den nachfolgenden Gründen nicht zu teilen:

In beiden zitierten Entscheidungen ist nicht abschließend entschieden worden, dass die polizeiliche Generalklausel als Rechtsgrundlage für die dort streitbefangene Dauerbeobachtung nicht in Betracht komme. Dass es in anderen Bundesländern polizeirechtliche Sonderregelungen zur Bekämpfung häuslicher Gewalt und in diesem Rahmen Standardermächtigungen auch für Näherungs- und Kontaktverbote gibt (vgl. dazu Guckelberger/Gard, NJW 2014, 2822), ist ebenfalls kein durchgreifendes Argument gegen die Anwendung der Generalklausel in Bayern. Vor allem ist aber bezüglich der Beeinträchtigung der Grundrechte eine dauerhafte lückenlose Präsenz der den Betroffenen außerhalb seines Zimmers überwachenden Polizisten (vgl. BVerfG a. a. O. Rn. 23 ff.) nicht vergleichbar oder gar gleichzusetzen mit dem hier angefochtenen zeitlich begrenzten Kontaktverbot mit Kindern. Schließlich liegt der sicherheitsbehördlichen Befugnisnorm des Art. 7 Abs. 2 LStVG im Gegensatz zur polizeirechtlichen Befugnisgeneralklausel (s. Art. 11 Abs. 1 PAG) immer noch das landesrechtliche überkommene Prinzip der Spezialermächtigung (abschließende Aufzählung: „... nur treffen, um ...“) zugrunde (vgl. Gallwas/Lindner in Gallwas/Lindner/Wolff, Bayerisches Polizei- und Sicherheitsrecht, 4. Aufl. 2015, Rn. 304 ff. und 358 ff.; Kraft in Bengl/Berner/Emmerig, Bayerisches Landesstraf- und Verordnungsgesetz - LStVG -, Kommentar, Stand: September 2015, vor Art. 6, Rn. 3), so dass sich angesichts der gegenüber der Generalbefugnis des Polizeirechts eingeschränkter normierten Tatbestandsvoraussetzungen die vom Verwaltungsgericht geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken bezüglich einer (erforderlichen) hinreichend differenzierten Rechtsgrundlage (vgl. BVerfG a. a. O. Rn. 25) auch systematisch nicht ohne weiteres übertragen lassen (zur sicherheitsrechtlichen Generalklausel und dem grundgesetzlichen Gesetzesvorbehalt vgl. auch Koehl in Bengl/Berner/Emmerig, a. a. O., Art. 7 Rn. 8 ff.).

Soweit ersichtlich wird demgemäß in der Rechtsprechung und der Kommentarliteratur ein Kontaktverbot auch auf der Grundlage der polizeilichen Befugnisgeneralklausel für zulässig angesehen (vgl. z. B. VG München, B. v. 20.7.2007 - M 7 S 07.2792 - BeckRS 2007, 36564; Schmidbauer in Schmidbauer/Steiner, Bayerisches Polizeiaufgabengesetz, Kommentar, 4. Aufl. 2014, Art. 11 Rn. 204; Berner/Köhler/Käß, Polizeiaufgabengesetz, Handkommentar, 20. Aufl. 2010, Art. 16 Rn. 6; zu einem auf die allgemeine Befugnis für die Gefahrenabwehr- und Polizeibehörden nach § 11 HSOG gestützten Kontakt- und Annäherungsverbot vgl. auch HessVGH, B. v. 30.9.2011 - 8 B 1329/11 - BeckRS 2011, 56078).

1.2. Die Antragsgegnerin hat die Tatbestandsvoraussetzungen der hier anwendbaren sicherheitsrechtlichen Generalklausel des Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 und 3 LStVG auch zu Recht als gegeben angesehen. Danach können die Sicherheitsbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben für den Einzelfall Anordnungen nur treffen, um rechtswidrige Taten, die den Tatbestand eines Strafgesetzes (hier: § 176 StGB - Sexueller Missbrauch von Kindern) verwirklichen, zu verhüten oder zu unterbinden (Nr. 1.) oder Gefahren abzuwehren oder Störungen zu beseitigen, die Leben, Gesundheit oder die Freiheit von Menschen bedrohen oder verletzen (Nr. 3.). Nach § 176 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt. Die zu verhütende Straftat muss aber konkret drohen. Dies ist dann der Fall, wenn aufgrund objektiver Tatsachen oder bestimmter Verhaltensweisen mit dem Eintritt des Schadens für die geschützten Rechtsgüter in dem konkreten Einzelfall mit hinreichender Wahrscheinlichkeit gerechnet werden muss; bloße Vermutungen reichen dafür nicht. Allerdings gilt ein mit zunehmendem Ausmaß des möglichen Schadens abgesenkter Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts (st. Rspr.; vgl. z. B. BayVGH, B. v. 17.9.2015 - 10 CS 15.1435, 10 C 1510 C 15.1434 - juris Rn. 21). Geht es um den Schutz hochrangiger Rechtsgüter, wie etwa auch die Gesundheit von Menschen, dürfen an die Wahrscheinlichkeit eines Schadens keine überzogenen Anforderungen gestellt werden; es genügt, dass die Möglichkeit von Schäden an diesen Rechtsgütern realistischerweise nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. etwa BVerwG, U. v. 31.5.2012 - 3 A 1.11 - juris Rn. 31).

Gemessen daran ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts die Gefahrenprognose der Antragsgegnerin, angesichts des vom Antragsteller gezeigten Verhaltens sei auch künftig zu erwarten, dass er sich Kindern zum Zwecke der Befriedigung seiner pädophilen Veranlagung und des sexuellen Missbrauchs nähern und erneut sexuelle Handlungen an Kindern vornehmen werde, rechtlich nicht zu beanstanden. Die sich im Wesentlichen auf die allgemeine Lebenserfahrung stützende Prognose (Gefahreinschätzung bzw. -beurteilung) ist vom Gericht in vollem Umfang nachzuvollziehen und auch hinsichtlich des darin enthaltenen Wahrscheinlichkeitsurteils nicht nur einer begrenzten gerichtlichen Kontrolle zugänglich (st. Rspr.; vgl. BayVGH, U. v. 26.11.2014 - 10 B 14.1235 - juris Rn. 25 m. w. N.). Schon deshalb ist der Hinweis des Verwaltungsgerichts auf § 114 Satz 2 VwGO und die Voraussetzungen der Ergänzung einer Ermessensentscheidung für das (nachträgliche) Heranziehen der Erkenntnisse des Prof. B. zur Rückfallgefahr bei Sexualstraftätern durch die Antragsgegnerin systematisch unzutreffend.

Im Zeitpunkt der Entscheidung der Antragsgegnerin lagen aber bereits Tatsachen vor, die die von der Antragsgegnerin getroffene Gefahrenprognose und die Annahme einer Wiederholungsgefahr beim Antragsteller hinreichend stützen. Das Verwaltungsgericht ist offensichtlich selbst davon ausgegangen, dass sich die vom Antragsteller bestrittenen Vorkommnisse (sexuelle Handlungen an den beiden Kindern im Rahmen des Feriencamps im Sommer 2014 in Ungarn) so abgespielt haben, wie es von den beiden Jungen bei ihren mehrfachen Vernehmungen nachvollziehbar und glaubhaft geschildert worden ist. Demgemäß hat das Verwaltungsgericht auch keinen Grund gesehen, von der Bewertung der Strafverfolgungsbehörden, dass beim Antragsteller ein hinreichender Tatverdacht eines Vergehens nach § 176 Abs. 1 StGB vorliege, im Rahmen der sicherheitsrechtlichen Gefahrenprognose abzuweichen. Wenn das Verwaltungsgericht aber gleichwohl annimmt, diese Vorfälle genügten nicht für eine hinreichend fundierte Prognose der Wiederholungsgefahr beim Antragsteller, eine solche Prognose könne weder von der Antragsgegnerin noch vom Gericht ohne fachgutachterliche Hilfe geleistet werden, stellt es an diese Prognose zu strenge Anforderungen.

Grundsätzlich bewegen sich die Sicherheitsbehörde und das Gericht bei der Beurteilung der Wiederholungsgefahr mit ihrer tatsächlichen Würdigung der konkreten Umstände des Falles regelmäßig in Lebens- und Erkenntnisbereichen, die (auch) dem Richter allgemein zugänglich sind; der Heranziehung eines Sachverständigen bedarf es danach nur ausnahmsweise (vgl. BVerwG, B. v. 25.7.1990 - 1 B 112/90 - juris Rn. 8; B. v. 11.9.2015 - 1 B 39/15 - juris Rn. 12). Ein Sachverständigengutachten könnte im Übrigen die eigene Prognoseentscheidung des Tatrichters auch nicht ersetzen, sondern hierfür nur eine Hilfestellung bieten und daher bezüglich der Wiederholungsgefahr als geeignetes Beweismittel zur Unterstützung der letztlich maßgeblichen richterlichen Überzeugungsbildung über das Bestehen einer Wiederholungsgefahr in Betracht kommen (BVerwG, B. v. 13.3.2009 - 1 B 20.08 u. a. - juris Rn. 5; BayVGH, U. v. 30.10.2012 - 10 B 11.2744 - juris Rn. 35).

Die Antragsgegnerin hat für die von ihr angestellte Prognose im Wesentlichen folgende Erkenntnisse und Anknüpfungstatsachen herangezogen: die Werbung des Vereins für die Ferienfahrten nach Ungarn gerade auch für zurückhaltende Kinder, die Konstruktion der Planung und Durchführung dieser Fahrten durch den Antragsteller als alleinigem Vorstand des Vereins, der die Fahrten in sein Haus in Ungarn persönlich plant und durchführt und dabei weder vereinsintern noch sonst irgendeiner Kontrolle unterliegt, die angezeigten sexuellen Übergriffe auf zwei damals 13-jährige Jungen im August 2014 während des Feriencamps in Ungarn, das Verhalten des Antragstellers und dessen enger Kontakt zu den beiden Jungen auch nach Ende der Ferienfahrt und sogar nach deren Umzug nach Österreich. Daraus und aus allgemein zugänglichen Quellen (auch Veröffentlichungen im Internet) hat die Antragsgegnerin in nicht zu beanstandender Weise beim Antragsteller einschlägige Täterstrategien wie langfristige Planung des Missbrauchs, das Suchen und Schaffen von Voraussetzungen für sexuellen Missbrauch, die sexualisierte Annäherung sowie eine langfristige Aufrechterhaltung des Zugriffs auf das Kind erkannt. Ebenso wenig zu beanstanden ist die weitere Annahme der Antragsgegnerin, dass Sexualdelikte regelmäßig von einer besonderen Veranlagung oder Neigung des Täters geprägt seien und deshalb die Gefahr der Wiederholung auch bei erstmaliger Begehung mit sich brächten. Zuzustimmen ist dem Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang lediglich insoweit, dass die Einordnung des Antragstellers in bestimmte Kategorien sexueller Orientierung insoweit nachrangig und nicht erheblich ist.

Gründe oder besondere Umstände, aufgrund derer die Gefahrenprognose gleichwohl nicht ohne spezielle, der Antragsgegnerin und dem Gericht nicht zur Verfügung stehende fachliche Kenntnissen erstellt werden könnte, hat das Verwaltungsgericht weder genannt noch sind sie hier sonst ersichtlich.

Bei der anzustellenden Gefahrenprognose ist zudem ganz entscheidend, dass angesichts der besonders schwerwiegenden und langfristigen Folgen für kindliche Missbrauchsopfer keine zu hohen Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Schadenseintritts gestellt werden dürfen. Vor diesem Hintergrund durfte die Antragsgegnerin unter Berücksichtigung bekannter, auch vom Antragsteller benutzter Täterstrategien allein auf der Grundlage der Vorkommnisse vom August 2014 von einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit einer Wiederholungstat beim Antragsteller ausgehen.

Die durch die Antragsgegnerin erst (nachträglich) im Beschwerdeverfahren geltend gemachten neuen tatsächlichen Erkenntnisse über zwei weitere einschlägige Vorfälle im Feriencamp Ende August/Anfang September 2015 in Ungarn, die auf Angaben eines teilnehmenden Jungen und einer als Begleitperson engagierten Studentin der Sozialpädagogik beruhen und offensichtlich ebenfalls Anlass für strafrechtliche Ermittlungen gegen den Antragsteller wegen des Vorwurfs sexuellen Missbrauchs geben, sind geeignet, die durch die Antragsgegnerin angestellte Gefahrenprognose weiter zu stützen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das sicherheitsrechtliche Kontaktverbot als Dauerverwaltungsakt zu qualifizieren und deshalb im Rahmen der Gefahrenprognose auch neuen Gesichtspunkten Rechnung zu tragen ist.

Die Antragsgegnerin hat schließlich zutreffend darauf hingewiesen, dass Anordnungen, die (auch) die Berufsfreiheit aus Art. 12 GG tangierten, grundsätzlich auf Art. 7 Abs. 2 LStVG gestützt werden könnten, und dass es sich bei dem zeitlich beschränkten Kontaktverbot für den Antragsteller um eine ihn nicht unzumutbar belastende Berufsausübungsregelung handle, weil der Schutz von Kindern vor sexuellem Missbrauch und damit der Schutz ihrer körperlichen und seelischen Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) das Interesse des Antragstellers, weiterhin Ferienfahrten und Sportunterricht mit Kindern unter vierzehn Jahren durchzuführen, deutlich überwiege.

2. Würde man entgegen der Begründung des angefochtenen Bescheids und dem Vorbringen der Antragsgegnerin auch im Beschwerdeverfahren im streitbefangenen Kontaktverbot (schwerpunktmäßig) eine gewerberechtliche Regelung im Sinne der vom Verwaltungsgericht angenommenen Teilgewerbeuntersagung (s. § 35 GewO) sehen, erwiese sich diese Anordnung dagegen weder als offensichtlich rechtswidrig noch als offensichtlich rechtmäßig.

2.1. Ob und inwieweit das angefochtene Kontaktverbot vor allem mit Blick auf den Zusatz in Nr. 1. des Bescheidstenors „Im Besonderen ist Ihnen die Durchführung und Planung von Sport- und Trainingsveranstaltungen und von Unternehmungen aller Art, an denen Kinder teilnehmen, untersagt.“ nach ihrem objektiven Erklärungswert (entsprechend §§ 133, 157 BGB) tatsächlich eine Teiluntersagung der vom Antragsteller im Gewerberegister der Antragsgegnerin angemeldeten Gewerbe „Durchführung von Reiseveranstaltungen“ und „Erteilung von Sportunterricht“ beinhaltet, lässt sich bei summarischer Prüfung nicht hinreichend sicher beantworten. Die Antragsgegnerin verweist jedenfalls zu Recht darauf, dass der Antragsteller bei seinen Reiseveranstaltungen (Feriencamps) und dem Sportunterricht (Karatetraining) auch ausweislich des Internetauftritts des Vereins „... e.V.“ ausschließlich in seiner Funktion als alleiniger 1. Vorstand des Vereins auftritt, der gleichzeitig die Funktionen „Cheftrainer Karate“ und Leiter der Feriencamps ausübt. Soweit der Antragsteller demgegenüber geltend macht, er trete als selbstständiger (gewerblicher) Reiseveranstalter und Trainer auf, der die betreffenden Veranstaltungen bzw. Kurse für den Verein durchführe und diesem die Kosten und den Arbeitsaufwand in Rechnung stelle, und hierzu auf entsprechende Rechnungen verweist, hat der Senat angesichts einer eher undurchsichtigen Konstruktion der Funktionen und Tätigkeiten des Antragstellers Zweifel, ob das Abrechnungsmodell - wie das Verwaltungsgericht meint - tatsächlich als zwingender Beleg für eine gewerbliche Leistungserbringung durch den Antragsteller angesehen werden muss. Zudem ist auch eine Teilgewerbeuntersagung, von der bestimmte Aktivitäten des Gewerbetreibenden erfasst werden (vgl. Brüning in Beck‘scher Online-Kommentar GewO, Stand: 1.10.2014, § 35 Rn. 43) letztlich darauf angelegt, eine grundsätzlich zeitlich nicht begrenzte Sperrwirkung für zukünftige entsprechende gewerbliche Tätigkeiten zu entfalten (vgl. Brüning, a. a. O., § 35 Rn. 10, 55), während vorliegend ein (zeitlich begrenztes) Kontaktverbot mit Kindern insbesondere auch bei der Durchführung (und Planung) von Sport-, Trainings- sowie Reiseveranstaltungen angeordnet wurde.

2.2. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts wäre selbst im Fall einer solchen gewerberechtlich zu beurteilenden Teiluntersagung ein „Austausch“ der falschen Rechtsgrundlage (Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 und 3 LStVG) nicht schon deswegen unmöglich, weil es sich bei § 35 GewO im Gegensatz zu Art. 7 Abs. 2 LStVG um eine gebundene Entscheidung handelt. Die Frage, ob ein angefochtener Bescheid (Verwaltungsakt) materiell rechtmäßig oder rechtswidrig ist, richtet sich nach dem Recht, das geeignet ist, die getroffene Regelung zu rechtfertigen. Erweist sie sich aus anderen als in dem Bescheid angegebenen Gründen als rechtmäßig, ohne dass sie durch den Austausch der Begründung in ihrem Wesen geändert würde, ist der Verwaltungsakt im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht rechtswidrig (st. Rspr.; vgl. z. B. BVerwG, U. v. 31.3.2010 - 8 C 12.09 - NVwZ-RR 2010,636; vgl. auch Schmidt in Eyermann, a. a. O., § 113 Rn. 16 f.). Würde man die beiden Befugnisnormen hier austauschen, bliebe der Entscheidungstenor (Kontaktverbot mit dem darin enthaltenen Verbot der Durchführung und Planung von Sport- und Trainingsveranstaltungen und von Unternehmungen aller Art, an denen Kinder teilnehmen) davon unberührt. Auch die Begründung dieses Verbots würde grundsätzlich keine wesentlich anderen Erwägungen erfordern, weil sich die gewerbliche Unzuverlässigkeit auch aus dem Vorliegen verwertbarer gewerbebezogener Verstöße gegen Strafvorschriften (hier: § 176 StGB) ergeben kann, die auf eine künftige gewerberechtliche Unzuverlässigkeit des Betroffenen schließen lassen (vgl. Brüning, a. a. O., § 35 Rn. 23d). Nachdem es sich bei der Befugnisnorm des § 35 GewO um eine gebundene Entscheidung handelt, wären letztlich auch keine anderen oder zusätzlichen (Ermessens-)Erwägungen anzustellen (vgl. BVerwG, U. v. 31.3.2010 a. a. O.).

Ob vorliegend die Tatbestandsvoraussetzungen einer Teilgewerbeuntersagung nach § 35 GewO erfüllt wären, was die Antragsgegnerin nach ihrem eigenen Vorbringen mangels hinreichender Tatsachen im Sinne von § 35 Satz 1 GewO selbst bezweifelt, ist allerdings offen. Darauf hinzuweisen ist jedoch, dass es aufgrund des Schutzzwecks von § 35 GewO grundsätzlich ausreichend ist, wenn das dem Gewerbetreibenden vorgeworfene Verhalten einen Straftatbestand objektiv verwirklicht (vgl. Brüning, a. a. O., § 35 Rn. 23d); einer (rechtskräftigen) strafrechtlichen Verurteilung bedarf es nicht. Auch bei der Befugnisnorm des Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 und 3 LStVG sind im Übrigen (Anknüpfungs-)Tatsachen erforderlich, die die Annahme (Prognose) der hinreichenden Wahrscheinlichkeit einer (erneuten) Schutzgutverletzung rechtfertigen. Solche Tatsachen hat die Antragsgegnerin - wie dargelegt - zu Recht in den Vorkommnissen vom August 2014 (sexuelle Handlungen an am Feriencamp teilnehmenden Kindern) gesehen.

Ist demnach bereits offen, ob das angefochtene Kontaktverbot tatsächlich eine Teiluntersagung der vom Antragsteller im Gewerberegister der Antragsgegnerin angemeldeten Gewerbe „Durchführung von Reiseveranstaltungen“ und „Erteilung von Sportunterricht“ beinhaltet und ob vorliegend die Tatbestandsvoraussetzungen einer Teilgewerbeuntersagung nach § 35 GewO erfüllt wären, bedarf es keiner näheren Erörterung mehr, ob eine gewerberechtliche Teiluntersagung auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügte.

3. Wäre nach alledem eine im angefochtenen Kontaktverbot enthaltene Teilgewerbeuntersagung weder offensichtlich rechtmäßig noch offensichtlich rechtswidrig, führt die erforderliche Interessenabwägung gleichwohl zu dem Ergebnis, dass die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage des Antragstellers gegen diese Verfügung auch insoweit nicht wiederhergestellt werden kann, weil das öffentliche Interesse, Kinder auch schon vor dem Abschluss des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen den Antragsteller wirksam vor sexuellem Missbrauch zu schützen, das private, insbesondere wirtschaftliche Interesse des Antragstellers, (vorläufig) weiter Ferienfahrten und Sportunterricht mit Kindern unter vierzehn Jahren durchführen zu können, überwiegt. Die Beeinträchtigung der grundrechtlich geschützten Freiheit des Antragstellers durch das streitbefangene Kontaktverbot wiegt weniger schwer als die mögliche Gefährdung des hochrangigen Rechtsguts der körperlichen und seelischen Unversehrtheit von Kindern durch erneute sexuelle Übergriffe bei solchen Veranstaltungen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Die rechtsprechende Gewalt ist den Richtern anvertraut; sie wird durch das Bundesverfassungsgericht, durch die in diesem Grundgesetze vorgesehenen Bundesgerichte und durch die Gerichte der Länder ausgeübt.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag des Antragstellers, mit dem er sich gegen ein vom Direktor des Amtsgerichts B am 9. Mai 2011 ausgesprochenes und am 1. Juni 2011 für sofort vollziehbar erklärtes für die Dauer von sechs Monaten befristetes Hausverbot für das Dienstgebäude des Amtsgerichts B wendet, kann keinen Erfolg haben.

2

Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist eröffnet, da es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art handelt. Für die Frage, ob ein Hausverbot dem öffentlichen Recht oder dem Privatrecht zuzuordnen ist, ist mangels eines öffentlich-rechtlichen Sonderrechts maßgeblich darauf abzustellen, welche Rechtsnormen die Rechtsbeziehungen der Beteiligten und damit das Hausverbot prägen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, NJW 1998, 1425; BVerwGE 35, 103, 106; zu dem Ganzen s. auch Jutzi, LKRZ 2009, 16).

3

Davon ausgehend ist das hier ausgesprochene Hausverbot öffentlich-rechtlicher Natur. In einem Gerichtsgebäude steht das Hausrecht dem Behördenleiter als einem Organ der Justizverwaltung zu (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Februar 2007 - 1 BvR 218/07 -, NJW-RR 2007, 1053; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 28. April 1993 - 3 M 16/93 -, NJW 1994, 340).

4

Der Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alternative i. V. m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO statthaft, denn der Antragsteller begehrt mit seinem Eilantrag sinngemäß die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen das vom Direktor des Amtsgerichts B am 9. Mai 2011 ausgesprochene und am 1. Juni 2011 für sofort vollziehbar erklärte Hausverbot für das Dienstgebäude des Amtsgerichts B.

5

Der Antrag ist jedoch in der Sache unbegründet.

6

Zunächst hat der Antragsgegner in dem Schreiben vom 1. Juni 2011 das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Hausverbots im Sinne von § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO hinreichend dargelegt. Der Antragsgegner hat dazu ausgeführt, in Ansehung der hartnäckigen Verweigerung des Antragstellers sei zu erwarten, dass dieser ein derartiges Verhalten bei nächster Gelegenheit wiederholen werde. Zur Gewährleistung der Durchführung des Hausverbots und der Sicherung des Hausfriedens sei der sofortige Vollzug der Maßnahme anzuordnen. Damit liegt eine auf den konkreten Einzelfall abgestellte und nicht lediglich formelhafte Begründung des besonderen Vollzugsinteresses vor.

7

In materieller Hinsicht ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Hausverbots vom 9. Mai 2011 ebenfalls nicht zu beanstanden.

8

Für das Interesse des Betroffenen, einstweilen nicht dem Vollzug der behördlichen Maßnahmen ausgesetzt zu sein, sind zunächst die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs von Belang (vgl. BVerfG, NVwZ 2009, 581). Ein überwiegendes Interesse eines Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist in der Regel anzunehmen, wenn die im Eilverfahren allein mögliche und gebotene Überprüfung ergibt, dass der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist. Denn an der Vollziehung eines ersichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakts kann kein öffentliches Vollzugsinteresse bestehen. Ist der Verwaltungsakt dagegen offensichtlich rechtmäßig, so überwiegt das Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers nur dann, wenn zusätzlich ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts besteht (vgl. BVerfG, NVwZ 2009, 240; OVG Schleswig-Holstein, NordÖR 2007, 452; s. auch Finkelnburg/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Auflage 2011, Rdnr. 975). Kann aufgrund der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Überprüfung nicht festgestellt werden, ob der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig oder offensichtlich rechtswidrig ist, so beschränkt sich die verwaltungsgerichtliche Kontrolle des Sofortvollzuges des Verwaltungsakts auf die Durchführung einer Interessenabwägung, die je nach Fallkonstellation zugunsten des Antragstellers oder des Antragsgegners ausgehen kann (BVerfG, NVwZ 2007, 1176, 1177). Das Gericht nimmt – da § 80 Abs. 5 VwGO keinerlei inhaltliche Einschränkungen enthält – die Abwägung in eigener Verantwortung vor. Es prüft eigenständig, ob unter Berücksichtigung und Gewichtung aller für und wider den Sofortvollzug sprechenden Umstände – auch solcher, die der Behörde nicht bekannt waren – die aufschiebende Wirkung von Widerspruch oder Anfechtungsklage zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes in der Hauptsache oder aus anderen Gründen wiederherzustellen ist (vgl. Finkelnburg/Külpmann, a.a.O., Rdnr. 963); maßgebend für die Interessenabwägung sind dabei die Gegebenheiten zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05. August 2009 – 18 B 331/09 -, juris; OVG Niedersachsen, NVwZ-RR 2008, 483).

9

Nach diesen Grundsätzen überwiegt vorliegend das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Hausverbots das private Interesse des Antragstellers, diesem bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens einstweilen nicht nachkommen zu müssen. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung ergibt sich daraus, dass der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist und mit seiner Durchsetzung nicht bis zur Bestandskraft, deren Eintritt noch nicht abzusehen ist, abgewartet werden kann.

10

Das vom Direktor des Amtsgerichts B ausgesprochene Hausverbot vom 9. Mai 2011 findet eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage in der Ausübung des Hausrechts. Das Hausrecht eines Behördenleiters (Gerichtspräsidenten oder Direktors eines Amtsgerichts) umfasst die Befugnis, Ordnungsmaßnahmen zu treffen, um die Verwirklichung des Widmungszwecks zu gewährleisten, Störungen des Dienstbetriebs abzuwenden und dabei insbesondere auch über den Aufenthalt von Personen in den Räumen des öffentlichen Gebäudes zu bestimmen (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Oktober 2010 - OVG 10 B 2.10 -, BeckRS 2010, 56081 m.w.N.; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Dezember 2010 - OVG 10 S 51.10 -, NJW 2011, 1093). Dem Amtsgerichtsdirektor als Inhaber des Hausrechts steht somit das Recht zu, zur Gewährleistung des Dienstbetriebs Regelungen über den Zutritt zum Dienstgebäude und den Aufenthalt von Personen in den Räumen des Gerichts zu treffen (vgl. im Zusammenhang mit Hausverboten z.B. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 28. April 1993 - 3 M 16/93 -, NJW 1994, 340; VG Hamburg, Beschluss vom 9. Oktober 2002 - 17 VG 3697/2002 -, juris; Kissel/Mayer, GVG, 6. Auflage 2010, § 12 Rn. 93 ff.). Die damit gegebenenfalls verbundenen Beeinträchtigungen der allgemeinen Handlungsfreiheit der Zutritt begehrenden Personen (Art. 2 Abs. 1 GG) sind gerechtfertigt, sofern die Maßnahme vom Hausrecht gedeckt ist. Grenzen für die Ausübung des Hausrechts an Gerichtsgebäuden ergeben sich während einer laufenden Gerichtssitzung aus dem Grundsatz der Öffentlichkeit der Verhandlung und den sitzungspolizeilichen Befugnissen des Vorsitzenden nach § 169 und § 176 GVG (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Dezember 2010 - OVG 10 S 51.10 -, NJW 2011, 1093).

11

Vorliegend kann dahinstehen, ob das Hausrecht als notwendiger „Annex“ zur Sachkompetenz aus der Verantwortung der Behörde oder des Gerichts für die Erfüllung der zugewiesenen Aufgaben und den ordnungsgemäßen Ablauf der Verwaltungsgeschäfte folgt (so OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Oktober 2010 - OVG 10 B 2.10 -, BeckRS 2010, 56081 m.w.N.) oder einer ausdrücklichen gesetzlichen Konkretisierung bedarf. Als Rechtsgrundlage für das am 9. Mai 2011 ausgesprochene Hausverbot kommen jedenfalls die §§ 858 ff., 903, 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB in entsprechender Anwendung in Betracht, die den Abwehranspruch des Eigentümers bzw. Besitzers gegenüber Störungen durch Dritte regeln (s. auch VG Neustadt, Beschluss vom 23. Februar 2010 – 4 L 103/10.NW, LKRZ 2010, 178; Jutzi, LKRZ 2009, 16, 17).

12

Bei den Räumen des Amtsgerichts handelt es sich um öffentliche Sachen im Verwaltungsgebrauch, die der Justiz zur Aufgabenerfüllung unmittelbar durch den Gebrauch durch Amts- und Funktionsträger dienen. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Grundstück, auf dem sich das Gerichtsgebäude befindet, im Eigentum der öffentlichen Hand oder eines Privaten steht. Nach der Theorie des modifizierten Privateigentums wird das an öffentlichen Sachen bestehende privatrechtliche Eigentum durch ein öffentlich-rechtliches, gegen jedermann dinglich wirkendes Herrschaftsrecht, ähnlich einer Dienstbarkeit, überlagert, um den Verwaltungszwecken gerecht werden zu können (vgl. BVerwGE 116, 67). Wird die Nutzung eines Grundstücks zu öffentlich-rechtlichen Zwecken durch einen Dritten gestört, so stellen die im Öffentlichen Recht entsprechend anwendbaren §§ 858 ff., 903, 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für die Beseitigung der Beeinträchtigung dar. Dazu gehört auch der Erlass eines Hausverbots gegenüber dem Dritten.

13

Im Gegensatz zum zivilrechtlichen Hausrecht, das seinem Inhaber ermöglicht, grundsätzlich frei darüber zu entscheiden, wem er den Zutritt zu der Örtlichkeit gestattet und wem er ihn verwehrt (BGH, NJW 2010, 534), sind an das öffentlich-rechtliche Hausverbot wegen Art. 20 Abs. 3 GG allerdings strengere Anforderungen zu stellen (vgl. Mißling, NdsVBl 2008, 267, 269). Der Ausspruch eines Hausverbots hat präventiven Charakter, indem er darauf abzielt, zukünftige Störungen des Betriebsablaufs in der Behörde zu vermeiden. Das ausgesprochene Hausverbot hat daher grundsätzlich zunächst die Tatsachen zu benennen, die in vorangegangener Zeit den Hausfrieden gestört haben, weiter ist anzuführen, dass in Zukunft wieder mit Störungen zu rechnen und das Hausverbot daher erforderlich ist, um erneute Vorfälle zu verhindern. Allerdings muss eine Behörde auch mit aus ihrer Sicht schwierigen Besuchern zurechtkommen. Sie kann daher nicht sogleich auf ein Hausverbot zurückgreifen. Diese Möglichkeit ist ihr vielmehr erst dann eröffnet, wenn es durch das Verhalten des Adressaten zu einer beachtlichen, d.h. mehr als nur leichten und/oder vorübergehenden Beeinträchtigung der öffentlichen Tätigkeit innerhalb der Behörde gekommen ist (Mißling, NdsVBl 2008, 267, 270). Dies ist anzunehmen, wenn der Dienstablauf nachhaltig gestört wird, zum Beispiel weil Bedienstete beleidigt werden oder der Besucher in nicht hinnehmbarer Weise aggressiv reagiert und mit einer Wiederholung derartiger Vorfälle zu rechnen ist (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 7. März 2005 - 7 B 10104/05.OVG -). Es spricht vieles dafür, dass im vorliegenden Fall davon ausgegangen werden muss.

14

Ausweislich der vorgelegten Verwaltungsvorgänge kam es am 9. Mai 2011 im Amtsgerichtsgebäude von B zu einer erheblichen Auseinandersetzung zwischen dem Antragsteller und dem Amtsgerichtsdirektor. Nach Angaben des Amtsgerichtsdirektors in der Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft Frankenthal vom 9. Mai 2011 wurde er an diesem Vormittag von dem für die Rechtsantragstelle zuständigen Beamten Herrn Justizinspektor C darüber informiert, dass sich bei ihm zwei Männer befänden, die sich bei ihm, dem Amtsgerichtsdirektor, beschweren wollten, weil er sie in einem laufenden familiengerichtlichen Verfahren wegen einer beabsichtigten Antragstellung an den Verfahrensbevollmächtigten verwiesen habe. Als er sich zu dem Büro von Herrn C habe begeben wollen, seien ihm auf dem Flur zwei Männer entgegengekommen, von denen der Antragsteller ihn sofort lautstark als „Straftäter“ und „Rechtsbeuger“ bezeichnet und behauptet habe, er würde seine Rechte vereiteln. Der Antragsteller habe auch auf wiederholte Nachfrage Auskünfte zu seiner Personen verweigert und habe lediglich erklärt, dass er für eine Menschenrechtsorganisation tätig sei. Eine vernünftige und sachliche Unterhaltung sei nicht möglich gewesen. Der Antragsteller habe stetig den Vorwurf der Rechtsbeugung wiederholt. Er, der Amtsgerichtsdirektor, habe den Antragsteller mehrfach aufgefordert, sich ruhig zu verhalten und ihm angedroht, ihn ansonsten des Hauses zu verweisen und ihm gegebenenfalls Hausverbot zu erteilen. Obwohl er sich ihm wiederholt als Direktor des Amtsgerichts vorgestellt habe und ihm dies die inzwischen hinzugekommenen Mitarbeiter bestätigt hätten, sei der Antragsteller immer lauter und aggressiver geworden. Dabei sei er von dem Antragsteller wiederholt als „dumm, Dummschwätzer, Irrer, geisteskrank, Rechtsbeuger und Straftäter" bezeichnet worden. Er habe den Antragsteller daraufhin aufgefordert, das Amtsgericht umgehend zu verlassen. Dies habe der Antragsteller trotz mehrfacher Aufforderung verweigert und seine beleidigenden Äußerungen wiederholt. Auch nach Hinzuziehung der Wachtmeister und nach mehrfacher erneuter Aufforderung habe der Antragsteller das Gebäude nicht verlassen. Vor diesem Hintergrund habe er, der Amtsgerichtsdirektor, gegenüber dem Antragsteller ein Hausverbot auch für die Zukunft ausgesprochen. Erst nach Androhung der Hinzuziehung der Polizei habe der Antragsteller sich aus dem Gebäude begeben.

15

Die Aussagen des Amtsgerichtsdirektors werden bestätigt durch die Erklärungen des Richters D, der beiden Justizhauptwachtmeister E und F sowie des Justizinspektors C vom 14. Juni 2011 (s. Blatt 54, 55 und 57 der Gerichtsakte). Herr D gab zu dem Vorfall vom 9. Mai 2011 in seiner Stellungnahme vom 14. Juni 2011 an, er sei in seinem Dienstzimmer gesessen, als auf dem Flur vor dem Büro lautstark diskutiert bzw. herumgeschrien worden sei. Daraufhin habe er sich auf den Flur begeben. Dort habe er eine Gruppe von Personen, u.a. den Direktor des Amtsgerichts Gr, den Justizinspektor C, die beiden Justizhauptwachtmeister E und F sowie zwei ihm unbekannte männliche Personen gesehen. Auffallend sei gewesen, dass der Antragsteller offenbar sehr erregt gewesen sei. Ein normales Gespräch mit ihm sei nicht möglich gewesen. Jede auch noch so ruhige Ansprache seitens des Amtsgerichtsdirektors habe dieser mit lautstarken Beleidigungen und Vorwürfen (u.a. Rechtsbeugung) erwidert. An deren Wortlaut könne er sich im Einzelnen nicht mehr erinnern kann. Sicher er sich aber, dass dabei auch die Worte „dumm" bzw. „Dummschwätzer" und „geisteskrank" bezogen auf den Direktor des Amtsgerichts gefallen seien. Dies alles auch noch, nachdem ihm auch von dritter Seite mehrfach bestätigt worden sei, dass es sich bei seinem Gesprächspartner um den Direktor des Amtsgerichts handele. Auf dessen Ausspruch eines Hausverbots verbunden mit der weiterhin in ruhigem Ton ausgesprochenen Aufforderung, das Haus zu verlassen, habe der Antragsteller die Beschimpfungen äußerst lautstark wiederholt und sich zunächst geweigert, das Haus zu verlassen. Erst als er bemerkt habe, dass die Ankündigung, die Polizei hinzuziehen, ernst gemeint gewesen sei, habe er gemeinsam mit der anderen Person das Gebäude des Amtsgerichts verlassen.

16

Die beiden Justizhauptwachtmeister E und F haben in ihrer Stellungnahme angegeben, sie seien am 9. Mai 2011 wegen eines Vorfalls in den 1. Stock gerufen worden. Dort sei bereits eine lautstarke Diskussion zu Gange gewesen. Der Antragsteller habe sich geweigert, der Weisung des Hausverbots nachzukommen. Während sie ihn mehrmals aufgefordert hätten, das Haus nun zu verlassen, habe der Antragsteller den Amtsgerichtsdirektor unter anderem mit den Worten er sei „irre“, „geisteskrank“, ein „Rechtsbeuger“ und ähnliches beleidigt. Als sie ihn die Treppe hinunter geführt hätten, habe der Antragsteller den Amtsgerichtsdirektor erneut beleidigt. Diese habe der Antragsteller außerhalb des Gebäudes fortgesetzt.

17

Herr Justizinspektor C gab in seiner Erklärung vom 14. Juni 2011 an, der Antragsteller habe dem Amtsgerichtsdirektor auf dem Flur die Worte entgegen gerufen, er sei also der „Straftäter“, der seine Rechte vereiteln wolle. Im Laufe des Gesprächs habe der Antragsteller den Amtsgerichtsdirektor als „dumm“, „geisteskrank“ und „Rechtsbeuger“ bezeichnet.

18

Aufgrund dieser ausführlichen Angaben hat die Kammer keine Zweifel, dass sich der Vorfall am 9. Mai 2011 im Wesentlichen so abgespielt hat, wie er vom Antragsgegner dem Hausverbot zu Grunde gelegt wurde. Vor diesem Hintergrund erweist sich das Hausverbot des Antragsgegners vom 9. Mai 2011 als offensichtlich rechtmäßig. Der Antragsteller hat den Dienstablauf im Gebäude des Amtsgerichts B am 9. Mai 2011 nachhaltig dadurch gestört, dass er den Direktor in nicht hinnehmbarer Weise mehrfach beleidigt und diesem gegenüber aggressiv aufgetreten ist. Es mussten zwei Justizhauptwachtmeister hinzugezogen werden, um das Hausverbot gegenüber dem Antragsteller durchzusetzen. Das nicht zu akzeptierende Verhalten des Antragstellers setzte sich fort in dem u.a. an das Amtsgericht B gerichteten – als Widerspruch gegen das Hausverbot zu wertende - undatierten Schreiben (s. Blatt 60 – 63 der Verwaltungsakte), in dem der Antragsteller den Amtsgerichtsdirektor „krasse kriminelle Energie“ und „Amtsmissbrauch“ unterstellte. Angesichts dessen muss jederzeit mit einer Wiederholung eines solchen Vorfalls gerechnet werden. In diesem Zusammenhang spielt es keine Rolle, ob der Antragsteller - wie er vorträgt - als Beistand oder Vertrauensperson von Herrn Rieder, der das Amtsgericht B aufgesucht hatte, um in einer anhängigen Streitsache einen Antrag zu stellen, berechtigt war, für Herrn Rieder aufzutreten, obwohl dieser in dem Verfahren bereits durch einen Rechtsanwalt vertreten war. Das Auftreten des Antragstellers gegenüber dem Amtsgerichtsdirektor war jedenfalls vollkommen unangemessen.

19

Das sechsmonatige Hausverbot erweist sich im Hinblick auf die Schwere der verbalen Verfehlungen des Antragstellers auch nicht als unverhältnismäßig. Bei dem Antragsteller ist nicht zu erwarten, dass er das Unrechtmäßige seines Tuns einsieht und daraus Konsequenzen für sein Handeln vor Ablauf dieses Zeitraumes zieht.

20

Zur Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes hat der Direktor des Amtsgerichts B in der Verbotsverfügung vom 9. Mai 2011 ferner eine Ausnahme vom Hausverbot für den Fall zugelassen, dass der Antragsteller in eigener Sache einen Termin auf Ladung wahrnimmt. Für diesen Fall hat sich der Antragsteller bei der Wachtmeisterei des Amtsgerichts anzumelden und wird von dort zu dem betreffenden Sitzungssaal geleitet. Nach Beendigung des Termins hat er das Gebäude unverzüglich zu verlassen. Der Antragsgegner wird so in die Lage versetzt, die ihm geeignet erscheinenden Vorkehrungen für die Wahrnehmung von Terminen durch den Antragsteller zu treffen. Auf der anderen Seite wird der Antragsteller nicht gehindert, eigene Gerichtstermine wahrzunehmen.

21

Das besondere Vollzugsinteresse ist ebenfalls gegeben. Die sofortige Vollziehung des Hausverbots ist erforderlich, um den ordnungsgemäßen Dienstleistungsbetrieb des Antragsgegners mit sofortiger Wirkung zu gewährleisten.

22

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 GKG i. V. m. dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung obliegt dem Vorsitzenden.

(2) An der Verhandlung beteiligte Personen dürfen ihr Gesicht während der Sitzung weder ganz noch teilweise verhüllen. Der Vorsitzende kann Ausnahmen gestatten, wenn und soweit die Kenntlichmachung des Gesichts weder zur Identitätsfeststellung noch zur Beweiswürdigung notwendig ist.

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. September 2013 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 90 000 € festgesetzt.

Gründe

I

1

Die Klägerin, eine private Fernsehveranstalterin, strahlt gemeinsam mit den von ihr verbreiteten Fernsehprogrammen zu Werbezwecken Teletextangebote unter anderem aus dem Erotikbereich aus.

2

Nachdem sich die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) in einer ihrer Sitzungen mit den Teletextangeboten der Klägerin befasst hatte, stellte die beklagte Landesmedienanstalt auf der Grundlage der Beschlüsse der KJM durch die streitige Verfügung vom 22. Dezember 2010 fest, dass in den Teletextangeboten der Klägerin in der Zeit von 6:00 Uhr bis 22:00 Uhr frei zugänglich Inhalte verbreitet würden, die entwicklungsbeeinträchtigend für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren seien, was einen Verstoß gegen § 5 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 und 4 Satz 2 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages (JMStV) darstelle. Die Beklagte missbilligte diese Angebote und untersagte deren Verbreitung außerhalb der Zeit von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr.

3

Das Verwaltungsgericht hat auf die Klage der Klägerin die Verfügung der Beklagten aufgehoben, soweit diese die Verbreitung der Angebote untersagt hatte, und die Klage abgewiesen, soweit sie sich gegen die Beanstandung der Angebote richtete. Der Verwaltungsgerichtshof hat auf die Berufung der Klägerin die Verfügung der Beklagten insgesamt aufgehoben und deren Berufung gegen den stattgebenden Teil des erstinstanzlichen Urteils zurückgewiesen. Er hat zur Begründung unter anderem ausgeführt: Nach § 17 Abs. 1 Satz 3 JMStV habe die KJM ihre Beschlüsse zu begründen, die gegenüber den anderen Organen der zuständigen Landesmedienanstalt bindend und deren Entscheidungen zu Grunde zu legen seien (§ 17 Abs. 1 Satz 5 und 6 JMStV). In der Begründung seien die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen (§ 17 Abs. 1 Satz 4 JMStV). Diesen Anforderungen werde der Beschluss der KJM nicht gerecht, den die Beklagte ihrer Verfügung zu Grunde gelegt habe. Unabhängig davon sei die Verfügung auch deshalb rechtswidrig, weil die Beanstandung und Untersagung des gesamten Erotik-Teletextangebots nicht den geringstmöglichen Eingriff darstelle und damit gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoße.

4

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beklagten.

5

Während des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte ihre Verfügung vom 22. Dezember 2010 aufgehoben. Sie ist der Ansicht, damit seien der Rechtsstreit in der Hauptsache und zugleich das Beschwerdeverfahren erledigt. Weigere sich die Klägerin, eine Erledigungserklärung abzugeben, habe nunmehr das Gericht festzustellen, dass sich die Hauptsache des Rechtsstreits erledigt habe und die in den Vorinstanzen ergangenen Urteile unwirksam seien.

6

Die Klägerin hat mitgeteilt, sie werde das Verfahren nicht in der Hauptsache für erledigt erklären: Durch die Aufhebung der streitigen Verfügung sei das Rechtsschutzinteresse für die Fortführung des Beschwerdeverfahrens entfallen und die Beschwerde unzulässig geworden.

II

7

Der Senat hat auf die Beschwerde der Beklagten über die Zulassung der Revision zu entscheiden (1.). Die Beschwerde ist zwar zulässig (2.), aber unbegründet (3.).

8

1. Der Senat hat nach wie vor über die Zulassung der Revision zu entscheiden. Entgegen der Auffassung der Beklagten hat der Streit um die Zulassung der Revision sich nicht in einen Streit um die Erledigung der Hauptsache umgewandelt.

9

Zwar hat die Beklagte den Verwaltungsakt aufgehoben, welcher den Gegenstand des Rechtsstreits bildete. Dadurch haben sich aber nur der Verwaltungsakt und damit die Hauptsache des Rechtsstreits, nicht aber hat sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt. Die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache tritt nur ein, wenn die Beteiligten hierauf gerichtete übereinstimmende Erledigungserklärungen abgeben. Das ist hier nicht geschehen.

10

Erklärt nur der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt, widerspricht aber der Beklagte der Erledigungserklärung, namentlich weil er die Hauptsache nicht für erledigt hält, wandelt sich der Rechtsstreit in einen solchen über die Frage um, ob sich die Hauptsache des Rechtsstreits erledigt hat. Das Gericht entscheidet in diesem Fall nicht mehr über das ursprünglich anhängig gemachte Begehren, sondern stellt die Erledigung fest, wenn sie eingetreten ist, oder weist die Klage ab, wenn die Erledigung nicht eingetreten ist. Erklärt der Kläger während eines Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision den Rechtsstreit in der Hauptsache einseitig für erledigt, gilt nichts anderes. In diesem Fall ist im Beschwerdeverfahren nur noch darüber zu entscheiden, ob die Hauptsache des Rechtsstreits und das Beschwerdeverfahren erledigt sind; ist dies der Fall, werden zugleich mit der entsprechenden Feststellung die vorinstanzlichen Entscheidungen für unwirksam erklärt (Beschluss vom 17. Dezember 1993 - BVerwG 3 B 134.92 - Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 103; ferner Beschluss vom 3. Juli 2006 - BVerwG 7 B 18.06 - juris Rn. 9).

11

Diese Rechtsfolge, also die Umwandlung des Streits um die Zulassung der Revision in einen Streit um die Erledigung der Hauptsache, tritt aber nur ein, wenn der insoweit dispositionsbefugte Kläger den Rechtsstreit für erledigt erklärt und der Beklagte dieser Erledigungserklärung widerspricht. Hebt der Beklagte den streitigen Verwaltungsakt auf, gibt der Kläger aber - wie hier - keine Erledigungserklärung ab, hat das Gericht nicht (als neuen Gegenstand des Rechtsstreits) über die Erledigung der Hauptsache, sondern über die Zulässigkeit und Begründetheit des ursprünglich anhängig gemachten Begehrens zu entscheiden, auf welche sich allerdings die Aufhebung des streitigen Verwaltungsakts auswirken kann. Wird der streitige Verwaltungsakt erst im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde aufgehoben, hat in dieser Fallgestaltung das Bundesverwaltungsgericht über die Zulässigkeit und Begründetheit der Nichtzulassungsbeschwerde zu entscheiden. Aus den Entscheidungen, welche die Beklagte für ihre gegenteilige Auffassung anführt, ergibt sich nichts anderes. Sowohl der Beschluss vom 28. August 1985 - BVerwG 8 B 128.84 - (Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 67) als auch der schon erwähnte Beschluss vom 17. Dezember 1993 - BVerwG 3 B 134.92 - (a.a.O.) betreffen den hier nicht gegebenen Fall, dass der Kläger nach Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsakts die Hauptsache für erledigt erklärt, der Beklagte der Erledigung aber widerspricht. Der Beschluss vom 9. September 2008 - BVerwG 3 B 37.08 - (Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 126) behandelt die hier nicht einschlägige Frage, ob ein Beigeladener noch die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung erreichen kann, wenn sich der ursprünglich angefochtene Verwaltungsakt im Beschwerdeverfahren erledigt hat, die Hauptbeteiligten, insbesondere der Kläger, aber noch keine Erledigungserklärungen abgegeben haben. Diese Frage hat das Bundesverwaltungsgericht unabhängig davon verneint, ob der Kläger bereits prozessuale Folgerungen aus der Erledigung gezogen hat, weil die aufgeworfene Frage grundsätzlicher Bedeutung in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht mehr klärungsfähig wäre, da dort der Kläger entweder prozessbeendende Erklärungen (Klagerücknahme; Erledigungserklärung) abgeben müsste oder seine Klage mangels Rechtsschutzbedürfnisses nunmehr als unzulässig abgewiesen werden müsste, eine Entscheidung in der Hauptsache über die möglicherweise grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage aus diesem Grund nicht mehr zu erwarten ist.

12

Hebt die beklagte Behörde den in der Vorinstanz erfolgreich angefochtenen Verwaltungsakt in einem von ihr anhängig gemachten Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde auf und reagiert der Kläger darauf nicht mit einer Erledigungserklärung, hat dies für die beklagte Behörde günstige Folgerungen mithin nicht schon im Beschwerdeverfahren, sondern erst in dem angestrebten Revisionsverfahren. Die beklagte Behörde erreicht dort die Abweisung der bisher erfolgreichen Klage als unzulässig, wenn der Kläger weiterhin keine prozessbeendende Erklärung (Klagerücknahme; Erledigungserklärung) abgibt, weil der Klage infolge der Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsakts das Rechtsschutzbedürfnis fehlt und sie deshalb unzulässig geworden ist. Gibt der Kläger eine prozessbeendende Erklärung ab, erreicht die beklagte Behörde damit, dass das zu ihren Lasten ergangene Urteil für unwirksam erklärt wird. Dem kann der Kläger dadurch entgehen, dass er wegen der Erledigung des angefochtenen Verwaltungsakts unter den weiteren Voraussetzungen des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zur Fortsetzungsfeststellungsklage übergeht. Damit erreicht die beklagte Behörde, dass das Urteil der Vorinstanz mit den ihr nachteiligen Feststellungen nur aufgrund einer mit dem Beschwerdeverfahren angestrebten revisionsgerichtlichen Überprüfung aufrechterhalten bleibt.

13

2. Die Beschwerde ist zulässig.

14

Die Beklagte ist durch das angefochtene Urteil beschwert. Durch das Urteil ist der von ihr erlassene Verwaltungsakt aufgehoben worden. Das Urteil ist materiell zu ihren Lasten ergangen.

15

Das Rechtsschutzinteresse stellt keine besondere Voraussetzung für die Zulässigkeit des Rechtsmittels dar. Mit dem Erfordernis der Beschwer ist im Allgemeinen gewährleistet, dass das Rechtsmittel nicht eingelegt wird, ohne dass ein sachliches Bedürfnis des Rechtsmittelklägers hieran besteht. Die Beschwer ist das Rechtsschutzinteresse für die Rechtsmittelinstanz. Allenfalls kann bei ganz besonderer Sachlage eine Prüfung angezeigt sein, ob trotz Vorliegens der Beschwer eine unnötige, zweckwidrige oder missbräuchliche Beschreitung des vom Gesetz vorgesehenen Rechtsmittelweges anzunehmen ist (BGH, Urteil vom 3. November 1971 - IV ZR 26/70 - BGHZ 57, 224; Meyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, Vorb § 124 Rn. 39). Das gilt etwa dann, wenn das Rechtsmittel nicht zur Beseitigung der Beschwer eingelegt wird (BGH, Urteil vom 9. Mai 1990 - VIII ZR 237/89 - NJW 1990, 2683). Erfasst werden damit vor allem die Fälle, in denen ein Rechtsmittel allein deshalb eingelegt wird, um im Rechtsmittelverfahren unter Aufgabe des bisherigen Anspruchs die Klage mit einem geänderten Streitgegenstand fortzuführen.

16

Ein Ausnahmefall ist hingegen nicht gegeben, wenn ein Rechtsmittel eingelegt und fortgeführt wird, obwohl sich die Hauptsache erledigt hat. Allein der Eintritt eines erledigenden Ereignisses lässt die erforderliche Beschwer nicht entfallen. Wer als Beteiligter durch die angefochtene Entscheidung beschwert ist, kann ein Rechtsmittel allein zu dem Zweck einlegen und fortführen, damit in dem Rechtsmittel die prozessualen Folgerungen aus einer inzwischen eingetretenen Erledigung der Hauptsache gezogen werden können. Er hat ein berechtigtes Interesse daran, dass eine gegen ihn ergangene ungünstige Entscheidung aufgehoben oder für unwirksam erklärt wird. Können diese Folgerungen - wie hier - nicht schon in dem Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gezogen werden, kann er die Beschwerde einlegen und fortführen, auch wenn die Hauptsache erledigt ist. Dass eine gegen ihn ergangene ungünstige Entscheidung wegen einer inzwischen eingetretenen Erledigung der Hauptsache aufgehoben oder für unwirksam erklärt wird, kann der in der Vorinstanz unterlegene Beklagte - wie dargelegt - nur erreichen, wenn die Revision - wie von ihm angestrebt - zugelassen und der allein dispositionsbefugte Kläger dadurch gezwungen wird, Folgerungen aus der Erledigung der Hauptsache zu ziehen. Die Fortführung des Beschwerdeverfahrens ist deshalb nicht missbräuchlich, insbesondere wird es gerade deshalb fortgeführt, um die nach wie vor vorhandene Beschwer in dem dazu allein geeigneten Revisionsverfahren zu beseitigen.

17

3. Die Beschwerde ist unbegründet. Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Beklagten zugemessene rechtsgrundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

18

Die Beklagte sieht als rechtsgrundsätzlich bedeutsam die Frage an,

ob der gesetzliche Auftrag an die zuständige Landesmedienanstalt in § 20 Abs. 4 JMStV, die nach § 20 Abs. 1 JMStV erforderlichen Maßnahmen gegenüber Telemedienanbietern entsprechend § 59 Abs. 2 bis 4 des Rundfunkstaatsvertrags zu treffen, die Anwendung der in § 59 Abs. 3 Satz 3 bis 5 RStV niedergelegten Grundsätze für - einerseits - die durch die Beklagte verfügte Untersagung und - andererseits - die Beanstandung umfasst.

19

Diese Frage lässt sich mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesauslegung ohne Weiteres im Sinne des Verwaltungsgerichtshofs beantworten und bedarf daher nicht eigens der Klärung im Rahmen eines Revisionsverfahrens (vgl. zu diesem Maßstab etwa Beschluss vom 15. Mai 2014 – BVerwG 6 B 25.14 - juris Rn. 5).

20

§ 59 Abs. 3 Satz 1 RStV, den § 20 Abs. 4 JMStV für entsprechend anwendbar bestimmt, ermächtigt die zuständige Aufsichtsbehörde, die zur Beseitigung des Verstoßes erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Hierzu kann sie gemäß § 59 Abs. 3 Satz 2 RStV Angebote untersagen oder deren Sperrung anordnen. Diese Maßnahmen werden in § 59 Abs. 3 Satz 2 RStV nur „insbesondere" genannt, also nicht abschließend aufgezählt. Als Maßnahme im Sinne von § 59 Abs. 3 Satz 1 kommt auch das im Rundfunkaufsichtsrecht geläufige (vgl. § 38 Abs. 2 Satz 2 RStV) Mittel der Beanstandung in Betracht. Mit dieser wird ein Rechtsverstoß förmlich festgestellt und missbilligt. Es handelt sich um einen feststellenden Verwaltungsakt (Schuler-Harms, in: Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2012, § 38 Rn. 24). Kommt der Beanstandung demnach Eingriffscharakter zu, so liegt ohne weiteres auf der Hand, dass die in § 59 Abs. 3 Satz 3 bis 5 RStV normierten Anforderungen - so wie es der Verwaltungsgerichtshof annimmt - auch auf sie Anwendung finden sollen. Diese Anforderungen gehen zurück auf § 18 Abs. 2 Satz 3 bis 5 des Mediendienste-Staatsvertrags aus dem Jahr 1997; der Normgeber hat sie als „Ausprägung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit" bezeichnet (LTDrucks Bay 13/7716 S. 17). Da der verfassungsrechtlich verankerte Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auf sämtliche staatlichen Eingriffsakte Anwendung findet, liegt die Annahme ersichtlich fern, dass der Normgeber diese Anforderungen auf den Fall von Untersagungsverfügungen beschränken und andere Aufsichtsverfügungen von ihnen freistellen wollte. Selbst wenn dies der Fall wäre, würden die Anforderungen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit - verfassungsunmittelbar - auch gegenüber Beanstandungen gelten.

21

Damit liegt im Hinblick auf die - selbständig entscheidungstragende - Annahme des Verwaltungsgerichtshofs kein Revisionsgrund vor, der angefochtene Bescheid verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Deshalb kann dahin gestellt bleiben, ob im Hinblick auf den anderen Begründungsteil der von der Beklagten geltend gemachte Revisionsgrund vorliegt. Ist eine vorinstanzliche Entscheidung, wie hier, in je selbständig tragender Weise doppelt begründet, so kann der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nur stattgegeben werden, wenn im Hinblick auf jeden der beiden Begründungsteile ein Zulassungsgrund vorgetragen worden ist und auch vorliegt (Beschluss vom 15. Oktober 2001 - BVerwG 4 B 69.01 - BauR 2002, 1052 = juris Rn. 7). Denn ist nur bezüglich einer Begründung ein Zulassungsgrund gegeben, dann kann diese Begründung hinweggedacht werden, ohne dass sich der Ausgang des Verfahrens ändert (Beschluss vom 9. September 2009 - BVerwG 4 BN 4.09 -BauR 2010, 205 = juris Rn. 5).

22

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Antragsteller wenden sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen ein verwaltungsbehördliches Hausverbot einer Schule.
Die im Jahr 2006 geborene Tochter der Antragsteller – die Schülerin ... – besucht die Grundschule A.. Am ...02.2017 fand eine Besprechung im Büro der Konrektorin F. unter Beteiligung der Antragstellerin zu 1) und deren Tochter betreffend deren weiterführende Schulausbildung (Beratungsgespräch zur Grundschulempfehlung) statt. Im Rahmen dieser Besprechung kam es zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen der Antragstellerin zu 1) und der Konrektorin. Zum Verlauf der Besprechung führt die Konrektorin in ihrer am ...02.2017 abgefassten Aktennotiz u.a. Folgendes aus:
„Bei der Besprechung kam es nach etwa 10 Minuten zu dem Punkt „Frustrationstoleranz“. Ich sagte, unserer Ansicht nach hätte N. sehr viel Frustrationstoleranz, wenn nicht gar zu viel davon. Sie wehre sich nie, suche niemals Hilfe bei Lehrern, gehe auf Nachfragen nicht ein. Wir könnten ihr bei eventuellen Problemen mit den anderen Schülerinnen nicht helfen, wenn sie sich nicht öffnen würde.
Daraufhin erhob Frau I. die Stimme und fragte, warum ich ihrer Tochter nicht helfen würde, wenn sie von Mitschülerinnen, besonders im Sport, gemobbt werde.
Ich erwiderte, ich könne nur helfen, wenn ich Kenntnis von Problemen hätte und N. wäre nicht gekommen, um sich zu melden und hätte auch im Klassenrat nichts gesagt. Ich sei sicher, die Sportlehrerin würde eingreifen, wenn ihr Mobbing bekannt werden würde.
Frau I. erhob sich halb und beugte sich über den Tisch und sprach sehr laut: „Ach ja, nicht wahr, Sie wissen nichts davon! Meine Tochter bekommt keine Hilfe, obwohl sie immer zum Lehrer geht!“
Ich blieb sitzen, rückte meinen Stuhl etwas zurück und sagte: „Bitte bleiben Sie ruhig. Wir sollten das in Ruhe klären!“
Sie schrie: „Ich bleibe nicht ruhig, ich bin eine Löwin! Ich verteidige meine Kinder gegen ausländerfeindliche Lehrer wie Sie! Nicht wahr, ich kenne Sie. Sie sagen ja auch auf dem Fußballplatz zu Kindern: So könnt ihr bei euch zu Hause spielen, aber nicht hier!“
Wieder bat ich sie ruhig zu bleiben und zum eigentlichen Thema zurück zu kommen. Wir hätten hier Formulare auszufüllen und sollten möglichst dabei bleiben.
10 
Sie erhob sich wieder und ging einen Schritt um den Tisch seitlich herum. Sie streckte die Arme aus und schrie: „Sie machen einen Fehler, wenn Sie sich nicht um mein Kind kümmern! Ich werde Sie bestrafen, Sie und besonders diese Kinder von dem B., diese Zwillinge werden keine Ruhe mehr vor mir haben. Ich werde Sie mir packen! Weder am Tag noch nachts wissen Sie wann ich komme. Und Sie können nichts dagegen tun. Sie können mich nicht hindern.“
11 
Ich stand auf und sah ihr direkt in die Augen: „Setzen Sie sich hin und hören Sie auf mir zu drohen! Hier in dieser Schule werden keine Drohungen ausgesprochen. Nicht gegen mich, nicht gegen andere Lehrer und auch nicht gegen Kinder! Ich fordere Sie auf damit aufzuhören und sich wieder zu setzen. Oder ich werde Sie des Hauses verweisen!“
12 
„Sie können mich gar nichts anweisen!“ sagte sie und setzte sich wieder hin. Sie steckte die Finger in die Ohren und sprach laut vor sich hin: „Sie werden Ihres Lebens nicht mehr sicher! Ich verteidige meine Kinder, da können Sie gar nichts dagegen tun! Sie wissen nicht, wann ich komme. Und diese Kinder von dem B. werde ich auch kriegen! Sie können nichts dagegen tun. Ich kenne die Wege die Sie gehen und ihr Auto und ich weiß wo die Kinder wohnen! Sie können nichts machen.“
13 
Ich stand hinter meinem Stuhl und sagte: „Frau I., Sie können hier nicht Drohungen gegen mich und andere aussprechen. Bitte unterschreiben Sie jetzt die Formulare und gehen Sie! Verlassen Sie das Haus!“
14 
„Sie können mich nicht rauswerfen! Ich bleibe hier sitzen. Ich werde gar nichts unterschreiben! Und ich werde kommen und Sie strafen. Sie können nichts dagegen tun! Ich werde Sie packen! Ja, hinterher können Sie mich bestrafen lassen, aber das ist mir egal. Zuerst werde ich Sie erwischen und diese Kinder! Alles andere ist mir egal! Sie werden keine Ruhe mehr haben!“
15 
Ich forderte sie mit lauter Stimme auf: „Frau I., verlassen Sie jetzt sofort diese Schule. Ich werde Ihnen Hausverbot erteilen, weil Sie mich und Kinder bedrohen. Gehen Sie jetzt!“
16 
Sie schrie: „Ich werde nicht gehen. Ich bleibe hier sitzen. Sie dürfen mich nicht rauswerfen!“
17 
Ich sagte laut: „Ich fordere Sie noch einmal auf, das Schulhaus sofort zu verlassen. Ich will hier keine Drohungen von Ihnen hören. Sie stören den Frieden der Schule! Wenn Sie jetzt nicht sofort gehen, rufe ich die Polizei.“
18 
Sie rief laut: „Ja, rufen Sie die Polizei! Ich habe nichts gemacht. Ich werde nicht gehen!“ Danach steckte sie die Finger wieder in die Ohren und wiederholte alle Sätze von vorher.
19 
Ich verließ den Raum und ging gegenüber ins Sekretariat. Die Türe ließ ich offen. Die Sekretärin gab mir die Telefonnummer der Polizeidienststelle F.. Ich rief dort an und schilderte die Begebenheit. Der Polizist am Telefon stellte Rückfragen und sagte, es sei gerade Schichtwechsel. Er werde zuerst den Jugendsachbearbeiter fragen, ob der sich der Sache annehmen wolle. Während er das tat, erzählte mir die Sekretärin, dass Frau I. bereits die frühere Schulsozialarbeiterin und die frühere Lehrerin Frau T. bedroht habe. Außerdem habe es auch in der Realschule Probleme gegeben.
20 
Die Polizei teilte mit, es werde baldmöglichst eine Streife kommen. Ich ging mit dem Handy in der Hand durch die Schule und um das Gebäude herum um zu sehen, ob Frau I. noch irgendwo sei. Danach ging ich zurück ins Sekretariat und in mein Büro und besprach mit der Schulsozialarbeiterin, was zu tun sei. Während wir besprachen, kam die Streife und ich erzählte von dem Vorfall. Sie sagten, die Bedrohung reiche nicht für eine Anzeige aus. Aber das Hausverbot solle ich aussprechen und zwar schriftlich.
21 
Wir berieten dann noch, ob es sinnvoll sei, die Familie B. zu informieren. Die Polizei nahm auf, was ich zu sagen hatte und versprach, noch am gleichen Tag bei Frau I. vorbei zu gehen und sie darauf hinzuweisen, dass sie Bedrohungen dieser Art nicht äußern dürfe. Nachdem die Polizei gegangen war, verständigte ich den Vater der bedrohten Kinder.
22 
Sobald das erledigt war, begann ich zu zittern und starke Rückenschmerzen zu bekommen. Ich rief bei meinem Orthopäden an und bat um einen Notfalltermin. Er untersuchte mich und stellte sehr starke Verspannungen im Rücken und eine Blockade der Brustwirbelsäule fest. Er wollte mich sofort krankschreiben. Ich bat aber darum, abends noch den Elternabend halten zu können, der so spät nicht mehr abgesagt werden könne. Deshalb schrieb er mich für die nächsten drei Tage krank. Die Kontrolluntersuchung am Montag zeigte, dass die Verspannung weiterhin sehr stark war und wieder behandelt werden musste.“
23 
Mit Bescheid der Konrektorin der Grundschule A. vom ...02.2017 wurde gegen die Antragstellerin zu 1) ein uneingeschränktes Hausverbot verhängt. Es wurde ausgeführt, dass der Vorfall beim Elterngespräch am ...02.2017 zum Übergang an die weiterführende Schule ausschlaggebend dafür sei. Die Antragstellerin zu 1) könne ihre Tochter an der Bushaltestelle vor dem Schulgelände abgeben und abholen.
24 
Hiergegen ließen die Antragsteller mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom ...02.2017 Widerspruch erheben. Es wurde ausgeführt, dass das Hausverbot weder formell noch materiell rechtmäßig sei. Auch sei Beschwerde beim Schulamt erhoben worden. Eine Strafanzeige gegen die Konrektorin bleibe vorbehalten. Mit weiterem Schreiben vom ...02.2017 ließen sie bei der Schule die Aufhebung des Hausverbots beantragen und setzten hierzu eine Frist zum ...02.2017.
25 
Mit E-Mail vom ...02.2017 teilte die Rektorin der Realschule A. dem Regierungspräsidium Tübingen u.a. mit, dass die Antragstellerin zu 1) einen Hang zum Schreien und zu verbaler Aggression habe. Sobald ein Gesprächspartner ähnlich hart wie sie selbst spreche, nehme das Gespräch eine Wende in die Aggressivität. Sie sei wenig kritikfähig, nur unter größter Anstrengung bereit Kritik anzuhören, manipulativ und rede ohne Punkt und Komma.
26 
Die Behördenakte enthält eine Stellungnahme der Lehrkraft S. vom ...02.2017 in welcher sie ausführt, dass sie am ...02.2017 gegen ...:00 Uhr in das Sekretariat gekommen sei. Die Konrektorin habe blass und seltsam eingeschüchtert gewirkt. Zur Antragstellerin zu 1) führt sie aus:
27 
„Frau I. ist mir bekannt. Ich war in Kl. 1 und 2 N. Klassenlehrerin, Auch den älteren Bruder A. hatte ich ein halbes Jahr in meiner Klasse. In dieser Zeit hatte ich ein unangenehmes Telefonat mit Frau I.. An den genauen Inhalt kann ich mich leider nicht mehr erinnern. Gut in Erinnerung geblieben ist mir die aufgebrachte anklagende Art von Frau I.. Ich konnte ruhig bleiben und mir gelang es, das Gespräch versöhnlich zu beenden.“
28 
Eine Stellungnahme der Lehrkraft F. vom selben Tag enthält Angaben zum Gespräch der Konrektorin mit der Polizei und beschreibt den wesentlichen Inhalt der von der Konrektorin berichteten Äußerungen der Antragstellerin zu 1). In der Behördenakte befindet sich eine weitere Stellungnahme der Sekretariatskraft E. vom ...02.2017 zum Vorfall am ...02.2017 mit dem folgenden Inhalt:
29 
„Ich arbeite seit ... als Sekretärin an der Grundschule A.. Am ...02.2017 verließ Konrektorin S. das Büro um 11.25 Uhr um im Besprechungszimmer mit Familie I. über die Grundschulempfehlung zu sprechen. Etwa eine ¼ Stunde später kam Frau F. plötzlich ins Sekretariat zurück. Sie setzte sich mir gegenüber an den Schreibtisch. Sie war stark erregt und schilderte einen Vorfall mit Frau l., der sich gerade abgespielt hatte. Sie beschrieb, dass Frau I. sie und die Kinder von Familie B. im Gespräch bedroht habe und jetzt nicht bereit sei auf Aufforderung das Haus zu verlassen. Sie forderte mich auf die Telefonnummer der Polizeidienststelle F. heraus zu suchen und sie zu verbinden. In dem Telefongespräch mit der Polizei schilderte sie den Vorfall und forderte Hilfe an. Innerhalb der nächsten halben Stunde kam eine Streife ins Rektorat und die Schulsozialarbeiterin war auch dabei. Frau F. schloss die Zwischentüre zum Sekretariat. Anschließend ging ich nach Hause.“
30 
Mit Bescheid vom ...02.2017 wurde das Hausverbot vom ...02.2017 ergänzt. Das Hausverbot wurde auf den ...07.2017 befristet (Ziffer 1). Es wurde ferner geregelt, dass die Antragstellerin zu 1) die Möglichkeit habe, während der Öffnungszeiten der Schule nach vorheriger schriftlicher oder telefonischer Anmeldung bei der Schulleitung das Schulgelände zur Ausübung ihrer Elternrechte bspw. für Elterngespräche zu betreten. Auch für die Teilnahme an Elternabenden dürfe sie das Schulgelände betreten (Ziffer 2). Zudem wurde die sofortige Vollziehung angeordnet (Ziffer 3). Zur Begründung wurde unter Wiedergabe der Stellungnahmen und Aktenvermerke im Wesentlichen ausführt, dass das Hausverbot auf § 41 Abs. 1 Satz 3 Unterabschnitt 4 SchG beruhe. Durch das geschilderte Verhalten habe die Antragstellerin zu 1) die stellvertretende Schulleiterin derart bedroht, dass diese sowohl um ihre Unversehrtheit als auch die der Kinder der Familie B. Sorge habe. Der Vorfall habe sich herumgesprochen; der Schulbetrieb sei erheblich beeinträchtigt. Das Hausverbot sei auch geeignet, erforderlich und angemessen, zumal es zeitlich befristet worden sei. Es sei in der Vergangenheit bekannt geworden, dass es ähnliche Vorfälle an der Grund- und an der Realschule A. gegeben habe. Auch könne der Antragsteller zu 2) das Schulgelände jederzeit betreten. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung beruhe auf der Befürchtung, dass bei jeglichem unangemeldetem Betreten des Schulgeländes sich ein Vorfall wie am ...02.2017 wiederholen könnte. Man sei um die körperliche Unversehrtheit der Konrektorin und der Zwillinge B. besorgt. Es sei bei einem unerlaubten Betreten schnelles Handeln erforderlich, um den Schulfrieden aufrecht zu erhalten und Personen zu schützen. Wegen der Einzelheiten wird auf diesen Bescheid Bezug genommen.
31 
Die Antragsteller haben hier bereits am ...02.2017 den vorliegenden Eilantrag gestellt und die Klage x K ... erhoben. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Antragstellerin zu 1) mit ihrem Hinweis auf das Fehlverhalten anderer Schüler gegenüber ihrer Tochter von der Konrektorin abgeblockt worden sei. Auf weitere Nachfrage habe die Konrektorin sie mit einer „überzogenen“ Reaktion aus ihrem Dienstzimmer verwiesen. Auch sei das Hausverbot rechtswidrig, da es ohne Anhörung erlassen worden sei. Es habe auch keine hinreichend konkrete Gefahr für den Schulfrieden gegeben. Allein der Aussage der Antragstellerin zu 1), ob man sich selbst um die Probleme der Schüler kümmern müsse, wenn die Schule nichts unternehme, könne kein Verhalten entnommen werden, mit welchem in der Zukunft der Schulfrieden gestört werden würde. Auch liege keine genügende Begründung vor. Das Ermessen sei fehlerhaft ausgeübt worden, weil der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht beachtet worden sei. Das Hausverbot sei nicht erforderlich gewesen. Es sei auch nicht angedroht worden. Im Übrigen werde die Tochter der Antragsteller von Mitschülern wegen dieses Verbots gehänselt.
32 
Die Antragsteller beantragen (sachdienlich gefasst),
33 
die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom ...02.2017 gegen den Bescheid der Grundschule A. vom ...02.2017 in der Gestalt des Bescheids vom ...02.2017 wiederherzustellen.
34 
Der Antragsgegner beantragt,
35 
den Antrag abzulehnen.
36 
Zur Begründung wird ausgeführt, der Antrag sei hinsichtlich des Antragstellers zu 2) mangels Antragsbefugnis unzulässig. Die Anhörung sei im Gespräch am ...02.2017 erfolgt, da die Konrektorin das Hausverbot neben der Alarmierung der Polizei in Aussicht gestellt habe. Erst danach sei das Hausverbot ausgesprochen worden. Auch sei das Hausverbot materiell rechtmäßig, da die Konrektorin keine andere Möglichkeit gesehen habe, als das Hausverbot anzuordnen. Das Gespräch habe nicht weitergeführt werden können. Insofern werde auf den verfahrensgegenständlichen Bescheid Bezug genommen. Das Hausverbot sei verhältnismäßig, da es bereits früher ähnliche Vorfälle gegeben habe. Dies hätten die Schulleiterin der Realschule A. und eine weitere Lehrkraft der Grundschule mitgeteilt. Die Angemessenheit ergebe sich auch aus der zeitlichen Befristung und dem Umstand, dass die Elternrechte durch den Antragsteller zu 2) wahrgenommen werden könnten.
37 
Mit der Eingangsverfügung vom ...02.2017 wurde den Beteiligten mitgeteilt, dass der Antrag mangels Anordnung der sofortigen Vollziehung unzulässig sein dürfte. Mit weiterem Hinweis vom ...02.2017 wurden die Antragsteller darauf hingewiesen, dass sich das Hausverbot nicht auf den Antragsteller zu 2) beziehen und der Eilantrag ihn betreffend unzulässig sein dürfte. Auf diese Hinweise des Gerichts teilten die Antragsteller mit, dass Widerspruch eingelegt worden sei, die Schule trotz Fristsetzung untätig geblieben sei und das Widerspruchsverfahren durchgeführt worden sei.
38 
Dem Gericht liegen die Gerichtsakten im vorliegenden Antrags- sowie im Klageverfahren x K ... und die Behördenakten des Antragsgegners (2 Bände) vor. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf diese Bezug genommen.
II.
39 
1. Der hinsichtlich der Antragstellerin zu 1) zulässige Eilantrag ist unbegründet.
40 
Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsakts angeordnet ist, die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs dagegen ganz oder teilweise wiederherstellen.
41 
a. Verfahrensgegenstand ist im vorliegenden Verfahren die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen den Bescheid der Grundschule A. vom ...02.2017 in der Gestalt des Ergänzungsbescheids vom ...02.2017. Antragsgegner ist deshalb das Land Baden-Württemberg als Rechtsträger der Schulaufsicht, da es sich bei dem vorliegenden Hausverbot um eine im Rahmen der schulrechtlichen Aufgabenwahrnehmung erlassene, gegen eine Erziehungsberechtigte gerichtete und damit eine schulspezifische Maßnahme handelt (vgl. hierzu Hess. VGH, Beschl. v. 07.11.2013 – 7 F 2058/13 –, juris; Avenarius, Schulrecht, 8. Aufl., 2010, S. 241; Reip, in: Ebert (Hrsg.), Schulrecht Baden-Württemberg, 2013, § 41 SchG Rn. 11). Im Übrigen sind hinsichtlich der Antragstellerin zu 1) die Sachentscheidungsvoraussetzungen erfüllt, nachdem insbesondere die sofortige Vollziehung angeordnet wurde.
42 
b. Die sofortige Vollziehung ist gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 VwGO wirksam angeordnet worden. Sie ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Sie wurde schriftlich verfügt und insbesondere gemäß § 80 Abs. 3 VwGO mit einer über die Begründung der zu vollziehenden Verfügung hinausgehenden Begründung versehen. Die entscheidende Grundschule hat diese Begründung deutlich abgegrenzt und dargelegt, weshalb der Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens hier nicht abgewartet werden könne.
43 
c. Bei der vom Gericht zu treffenden eigenen Entscheidung über die Frage der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs sind die privaten Interessen des Antragstellers an der Verschonung vom Vollzug des Verwaltungsakts bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das eingelegte Rechtsmittel und das Interesse der Allgemeinheit am sofortigen Vollzug gegeneinander abzuwägen. Dabei sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs, dessen aufschiebende Wirkung wiederhergestellt werden soll, ein wesentliches Kriterium (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 31.07.1989 – 1 S 3675/88 –, NJW 1990, 61). Erweist sich der Rechtsbehelf als wahrscheinlich erfolglos, so dürfte regelmäßig dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Vorrang zukommen. Erweist sich der Rechtsbehelf als voraussichtlich begründet, dürfte dagegen regelmäßig das private Aussetzungsinteresse überwiegen (vgl. zur Interessenabwägung VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.03.1997 – 13 S 1132/96 –, VBlBW 1997, 390 <390 f.>). In Anwendung dieses Prüfungsmaßstabs dürfte das verfahrensgegenständliche Hausverbot rechtmäßig sein.
44 
aa. Rechtsgrundlage ist das öffentlich-rechtliche Hausrecht, dessen Ausübung gem. § 41 Abs. 1 SchG dem Schulleiter – bzw. dessen Vertreter – zugewiesen ist. Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob das vorliegende Hausverbot aufgrund von Gewohnheitsrecht in Verbindung mit der Organisationsgewalt des Behördenleiters erlassen werden darf oder ob es stets einer formellen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage bedarf (VG Neustadt/Weinstr., Urt. v. 08.03.2007 – 4 K 1881/06.NW –, juris).
45 
bb. Das Hausverbot dürfte auch formell rechtmäßig sein. Ob das von der Konrektorin vorgebrachte Inaussichtstellen des Hausverbots in der Konfliktsituation am ...02.2017 den Anforderungen an eine Anhörung genügen kann, bedarf vorliegend keiner Entscheidung, da die Antragstellerin zu 1) im Rahmen des vorliegenden Verfahrens und des noch nicht abgeschlossenen Widerspruchsverfahrens Gelegenheit hatte und weiterhin hat, die aus ihrer Sicht maßgeblichen Gesichtspunkte vorzubringen. Diese können noch spätestens in der Widerspruchsentscheidung berücksichtigt werden. Es ist daher überwiegend wahrscheinlich, dass ein etwaiger Verfahrensfehler – so ein solcher vorliegen sollte – noch geheilt werden kann oder durch die Abänderung des Hausverbots im Bescheid vom ...02.2017 bereits geheilt wurde (§ 45 Abs. 1 Nr. 3 LVwVfG). Es kann daher auch offenbleiben, ob eine Anhörung gem. § 28 Abs. 2 Nr. 1 LVwVfG entbehrlich gewesen sein könnte.
46 
cc. Grundlage für die Anordnung, ein öffentlichen Zwecken dienendes Gebäude nicht zu betreten, ist das öffentlich-rechtliche Hausrecht der Behörde, an welches § 41 Abs. 1 SchG anknüpft. Das Hausrecht eines Behördenleiters – bzw. wie hier seines regelmäßigen Vertreters – umfasst die Befugnis, zur Wahrung der Zweckbestimmung einer öffentlichen Einrichtung sowie insbesondere zur Abwehr von Störungen des Dienstbetriebes und zur Wahrung der Sicherheit der Mitarbeiter über den Aufenthalt von Personen in den Räumen der Einrichtung zu bestimmen und diesen in besonderen Fällen präventiv zu untersagen (VG Gelsenkirchen, Urt. v. 06.11.2012 – 12 K 2134/12 –, juris).
47 
Die Hausverbotsverfügung hat – nicht zuletzt zum Zwecke der Gewährung effektiven Rechtsschutzes – die Tatsachen zu benennen, die in vorangegangener Zeit den Hausfrieden gestört haben und darauf schließen lassen, dass das Hausverbot erforderlich ist, um erneute Vorfälle zu verhindern (vgl. OVG Rheinl.-Pfalz, Beschl. v. 07.02.2005 – 7 B 10104/05 –, juris). Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine Behörde grundsätzlich auch mit aus ihrer Sicht schwierigen Bürgern zurechtkommen und sie ihr Anliegen ungehindert vortragen lassen muss (VG Gelsenkirchen, Urt. v. 06.11.2012 – 12 K 2134/12 –, juris). Der Erlass eines Hausverbots ist daher grundsätzlich erst dann gerechtfertigt, wenn der Dienstablauf nachhaltig gestört wird, zum Beispiel weil Bedienstete beleidigt werden oder der Besucher in nicht hinnehmbarer Weise aggressiv reagiert und mit einer Wiederholung derartiger Vorfälle zu rechnen ist (OVG Rheinl.-Pfalz, Beschl. v.07.02.2005 – 7 B 10104/05 –, juris). Daher können mittels eines verwaltungsbehördlichen Hausverbots nur solche Störungen verhindert werden, die eine sachgemäße Erfüllung der Verwaltungsaufgaben oder andere im in Rede stehenden rechtlichen Zusammenhang relevante Schutzgüter erheblich beeinträchtigen, ernsthaft stören oder wenigstens gefährden (vgl. OVG Nordrh.-Westf., Urt. v. 26.04.1990 – 15 A 460/88 –, juris).
48 
Dass der vorliegende Sachverhalt diese Voraussetzungen erfüllt, dürfte aus Sicht der Kammer nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen – aber auch genügenden – summarischen Prüfung gegeben sein. Soweit anhand der Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners ersichtlich, zeichnet sich die Antragstellerin zu 1) durch leicht in Aggressivität umschlagendes Verhalten in Konfliktsituationen aus. Aufgrund ihrer Drohung, sich die Konrektorin und die Kinder der Familie B. zu „packen“, auf dass diese keine Ruhe fänden und stets – auch im privaten Bereich – Übergriffe von ihr zu befürchten hätten, welche sie nicht etwa einmalig aus dem Affekt heraus aussprach, sondern mehrfach wiederholte, dürfte das vorliegende Hausverbot sowohl gerechtfertigt als auch ermessensfehlerfrei angeordnet worden sein.
49 
Insbesondere dürfte es verhältnismäßig sein, da die Antragstellerin zu 1) ihre Tochter weiterhin persönlich in die Nähe der Schule begleiten darf und die Elternrechte durch den Antragsteller zu 2) wahrgenommen werden können. Durch die Befristung des Hausverbots bis zum ...07.2017 hat der Antragsgegner deutlich gemacht, dass das Fortbestehen der Anordnungsvoraussetzungen überwacht und fortlaufend geprüft werden wird. Hierauf deutet auch die Ziffer 2. hin, welche die Möglichkeit des Betretens der Schule – etwa zu Elternabenden – ausdrücklich auch ohne eine nachhaltige Verhaltensänderung der Antragstellerin zu 1) vorsieht. Aufgrund dieser Umstände dürfte das Hausverbot in der Gestalt des Bescheids vom ...02.2017 nicht in einem groben Missverhältnis zu dem in Art. 6 GG normativ fußenden Erziehungsrecht der Antragstellerin zu 1) stehen. Dies gilt umso mehr mit Blick auf die Schwere der ausgesprochenen Drohungen und die Äußerung der Antragstellerin zu 1), dass sie selbst eine strafrechtliche Ahndung der angedrohten Handlung in Kauf nehme. Insofern überwiegt der gerade im schulischen Bereich besondere Bedeutung erfahrende und nicht zuletzt aus Art. 2 Abs. 2 GG folgende staatliche Schutzauftrag das Suspensivinteresse der Antragsteller, bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf in der Hauptsache von der Vollziehung verschont zu bleiben. Denn gerade die Schule muss den ihr anvertrauten Schülern – hier den konkret benannten Geschwistern B. – in der Wahrnehmung ihres staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrags (§ 1 SchG) einen geschützten Raum garantieren. Die Angaben im Bescheid können – soweit im Rahmen der im Eilverfahren gebotenen aber auch genügenden summarischen Prüfung möglich – aufgrund der Stellungnahmen der Konrektorin, der Lehrkräfte und der Sekretariatskraft auch als glaubhaft angesehen werden.
50 
Ermessensfehler sind nicht ersichtlich, da im Rahmen der Amtsermittlung weitere Auskünfte über die Antragstellerin zu 1) eingeholt und das Fortbestehen der gewählten Maßnahme auch im weiteren Verlauf überprüft wurde; der Sachverhalt also mit den verfügbaren und gebotenen Maßnahmen ermittelt worden sein dürfte. Der Bescheid vom ...02.2017 lässt überdies erkennen, dass das Hausverbot auch fortlaufend auf seine Erforderlichkeit hin überprüft werden soll. Anhaltspunkte für Ermessensfehler wurden nicht bzw. nicht in hinreichend substantiierter Weise dargelegt. Insbesondere wird der Vorfall in der im Bescheid vom ...02.2017 geschilderten Gestalt von der Antragstellerin zu 1) bis zur Entscheidung durch die Kammer und die Übergabe des Entscheidungstenors an die Geschäftsstelle nicht substantiiert in Abrede gestellt.
51 
d. Nach alledem ist der Antrag abzulehnen.
52 
3. Der Antrag dürfte hinsichtlich des Antragstellers zu 2) mangels Antragsbefugnis unzulässig sein, da die Regelung des verfahrensgegenständlichen Bescheids sich nicht auf den Antragsteller zu 2) erstreckt. Dies kann jedoch offenbleiben, da selbst wenn der Antragsteller zu 2) aus eigenem Recht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung begehren könnte, sein Antrag nach alledem unbegründet ist.
53 
4. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO.
54 
5. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG unter Berücksichtigung der Ziffer 1.5., da mit Blick auf die Befristung des Hausverbots eine faktische Vorwegnahme der Hauptsache begehrt wird. Eine selbständige, streitwerterhöhende Bedeutung des im Antrag enthaltenen Begehrens des Antragstellers zu 2) liegt aus Sicht der Kammer nicht vor.

(1) Aus dem Schuldnerverzeichnis können auf Antrag Abdrucke zum laufenden Bezug erteilt werden, auch durch Übermittlung in einer nur maschinell lesbaren Form. Bei der Übermittlung in einer nur maschinell lesbaren Form gelten die von der Landesjustizverwaltung festgelegten Datenübertragungsregeln. Liegen die Voraussetzungen des § 882f Absatz 2 vor, dürfen Abdrucke insoweit nicht erteilt werden.

(2) Abdrucke erhalten:

1.
Industrie- und Handelskammern sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts, in denen Angehörige eines Berufes kraft Gesetzes zusammengeschlossen sind (Kammern),
2.
Antragsteller, die Abdrucke zur Errichtung und Führung nichtöffentlicher zentraler Schuldnerverzeichnisse verwenden, oder
3.
Antragsteller, deren berechtigtem Interesse durch Einzeleinsicht in die Länderschuldnerverzeichnisse oder durch den Bezug von Listen nach Absatz 5 nicht hinreichend Rechnung getragen werden kann.

(3) Die Abdrucke sind vertraulich zu behandeln und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Nach der Beendigung des laufenden Bezugs sind die Abdrucke unverzüglich zu vernichten; Auskünfte dürfen nicht mehr erteilt werden.

(4) Die Kammern dürfen ihren Mitgliedern oder den Mitgliedern einer anderen Kammer Auskünfte erteilen. Andere Bezieher von Abdrucken dürfen Auskünfte erteilen, soweit dies zu ihrer ordnungsgemäßen Tätigkeit gehört. Absatz 3 gilt entsprechend. Die Auskünfte dürfen auch im automatisierten Abrufverfahren erteilt werden, soweit dieses Verfahren unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen und der Geschäftszwecke der zum Abruf berechtigten Stellen angemessen ist.

(5) Die Kammern dürfen die Abdrucke in Listen zusammenfassen oder hiermit Dritte beauftragen; sie haben diese bei der Durchführung des Auftrags zu beaufsichtigen. Die Listen dürfen den Mitgliedern von Kammern auf Antrag zum laufenden Bezug überlassen werden. Für den Bezug der Listen gelten Absatz 2 Nr. 3 und Absatz 3 entsprechend. Die Bezieher der Listen dürfen Auskünfte nur jemandem erteilen, dessen Belange sie kraft Gesetzes oder Vertrages wahrzunehmen haben.

(6) Für Abdrucke, Listen und Aufzeichnungen über eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis, die auf der Verarbeitung von Abdrucken oder Listen oder auf Auskünften über Eintragungen im Schuldnerverzeichnis beruhen, gilt § 882e Abs. 1 entsprechend. Über vorzeitige Löschungen (§ 882e Abs. 3) sind die Bezieher von Abdrucken innerhalb eines Monats zu unterrichten. Sie unterrichten unverzüglich die Bezieher von Listen (Absatz 5 Satz 2). In den auf Grund der Abdrucke und Listen erstellten Aufzeichnungen sind die Eintragungen unverzüglich zu löschen. Listen sind auch unverzüglich zu vernichten, soweit sie durch neue ersetzt werden.

(7) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 und 3 sowie des Absatzes 5 gilt für nichtöffentliche Stellen § 40 des Bundesdatenschutzgesetzes mit der Maßgabe, dass die Aufsichtsbehörde auch die Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten in oder aus Akten überwacht. Entsprechendes gilt für nichtöffentliche Stellen, die von den in Absatz 2 genannten Stellen Auskünfte erhalten haben.

(8) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
Vorschriften über den Bezug von Abdrucken nach den Absätzen 1 und 2 und das Bewilligungsverfahren sowie den Bezug von Listen nach Absatz 5 zu erlassen;
2.
Einzelheiten der Einrichtung und Ausgestaltung automatisierter Abrufverfahren nach Absatz 4 Satz 4, insbesondere der Protokollierung der Abrufe für Zwecke der Datenschutzkontrolle, zu regeln;
3.
die Erteilung und Aufbewahrung von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis, die Anfertigung, Verwendung und Weitergabe von Listen, die Mitteilung und den Vollzug von Löschungen und den Ausschluss vom Bezug von Abdrucken und Listen näher zu regeln, um die ordnungsgemäße Behandlung der Mitteilungen, den Schutz vor unbefugter Verwendung und die rechtzeitige Löschung von Eintragungen sicherzustellen;
4.
zur Durchsetzung der Vernichtungs- und Löschungspflichten im Fall des Widerrufs der Bewilligung die Verhängung von Zwangsgeldern vorzusehen; das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 3. Kammer - vom 27. November 2014 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass dem Antragsteller vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, längstens jedoch bis zum Ende des Dissertationsvorhabens der Doktorandin Frau …., nach einer von ihm jeweils spätestens am Vortag bei der Institutsleitung eingereichten schriftlichen Anzeige - auch per E-Mail - einmal wöchentlich die Nutzung des Forschungsmikroskops des Instituts gemeinsam mit dieser Doktorandin nach Beendigung der Kernarbeitszeit der Institutsmitarbeiter zu gestatten ist. Der Anzeige ist jeweils ein Ersuchen von Frau … an den Antragsteller um eine gemeinsame Nutzung des Mikroskops beizufügen, in welcher der Bedarf hierfür stichwortartig bezeichnet wird.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf

5.000 Euro

festgesetzt.

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 27.11.2014 ist im Wesentlichen unbegründet.

2

Der Senat nimmt wegen des Entscheidungsmaßstabes für die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers und wegen der rechtlichen Voraussetzungen des Erlasses eines Hausverbots durch die Antragsgegnerin Bezug auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Beschluss.

3

Soweit die Beschwerde einwendet, das Hausverbot schädige Dritte in ihrer wissenschaftlichen Tätigkeit, stellt dies die Erforderlichkeit und Angemessenheit des Hausverbotes nach summarischer Prüfung im Eilverfahren nicht in Frage. Der Antragsteller verfügt unstreitig im Verhältnis zu der Antragsgegnerin nach Beendigung seines aktiven Dienstes über kein Nutzungsrecht an Räumlichkeiten des Instituts. Eine vom Antragsteller geltend gemachte weitere Einbindung in Projekte mit Dritten, die außerhalb der rechtlichen Beziehungen zur Antragsgegnerin stattfindet, führt nicht zur Unverhältnismäßigkeit des Hausverbots. Auch die Betreuung der eigenen Doktorandin Frau … erfordert es grundsätzlich nicht, zu Besprechungen gerade in Institutsräumen zusammenzutreffen. Allenfalls ist nachvollziehbar, dass im Rahmen der Ermessensentscheidung des Antragsgegners einem wissenschaftlich begründeten Bedarf an gemeinsamer Nutzung des nicht nach außen transportablen Forschungsmikroskops Rechnung zu tragen ist. Mit der tenorierten Maßgabe kommt der Senat einem dahingehenden ggf. im Einzelfall bestehenden Bedürfnis der Doktorandin … nach hinreichender Betreuung in der Endphase ihrer Dissertation nach. Dabei wird davon ausgegangen, dass eine bei Bedarf einmal wöchentlich erfolgende gemeinsame Nutzung des Mikroskops angesichts des späten Stadiums des Dissertationsvorhabens ausreicht, um eine hinreichende Betreuung der selbständig durch die Doktorandin anzufertigenden Doktorarbeit sicherzustellen. Konkrete Angaben, die für einen Mehrbedarf sprechen, enthält auch die Beschwerde nicht, zumal sich der Antragsteller nach eigenem Vortrag lediglich an zwei Tagen wöchentlich in A-Stadt aufhält. Zur Sicherung des Nutzungszwecks ist es dem Antragsteller zuzumuten, seiner jeweiligen, spätestens am Vortag einzureichenden (Eingang bei der Antragsgegnerin) Anzeige gegenüber der Institutsleitung eine jeweils auf den Einzelfall bezogene, lediglich stichwortartige Begründung seiner Doktorandin für den Nutzungsbedarf beizufügen, was insbesondere per E-Mail keinen unangemessenen Aufwand beinhaltet. Der Maßgabe steht nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin der Doktorandin einen anderen Betreuer zur Verfügung stellen könnte. Für ein Dissertationsvorhaben in fortgeschrittenem Stadium bedeutet ein Betreuerwechsel einen erheblichen Einschnitt, der mit einer Verlängerung der Zeit der Anfertigung dieser wissenschaftlichen Arbeit wie auch mit einer inhaltlichen Neuausrichtung oder Korrektur verbunden sein kann. Angesichts des Auslaufens des Stipendiums der Doktorandin im Frühjahr 2015 erschiene im vorliegenden Fall ein Betreuerwechsel unverhältnismäßig, wenn durch eine kaum in den Institutsbetrieb eingreifende Maßgabe der Fortbestand der Betreuung durch den Antragsteller gesichert werden kann.

4

Soweit der Antragsteller der Auffassung ist, das mit den laufenden Ermittlungsverfahren gegen ihn begründete Hausverbot stelle lediglich ein Instrument dar, um sich seiner Person im Hinblick auf anderweitige Konflikte im Institut zu entledigen, stellt diese Vermutung die Tragfähigkeit der Erwägungen der Antragsgegnerin, durch das Hausverbot die unbeeinflussten Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden und den Institutsbetrieb zu schützen, nicht in Frage. Insoweit kann auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts verwiesen werden. Unerheblich ist dabei auch, ob die Abrechnungspraxis, die Gegenstand des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens ist, in der Vergangenheit auch durch andere Universitätsmitarbeiter in ähnlicher Weise geübt worden ist. Schließlich spricht auch der Einwand der Beschwerde, das Hausverbot sei von der Antragsgegnerin erst mit einer mehrere Tage nach Erlass des Bescheides beginnenden Wirkung ausgestattet worden, zum hier maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt des Senats (Dauerverwaltungsakt) nicht gegen die Rechtmäßigkeit des auf das Institutsgebäude bezogenen Hausverbots, auch wenn für das Auseinanderfallen der Daten (16. bzw. 24. Oktober 2014) ein nachvollziehbarer Grund von der Antragsgegnerin bislang nicht vorgetragen worden ist.

5

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, wobei das in der tenorierten Maßgabe enthaltene Unterliegen der Antragsgegnerin, gemessen an dem Begehren der Beschwerde, dem Antragsteller einen durchgängigen Zugang zu dem Institut zu ermöglichen, lediglich unwesentlich ist und gem. § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO für die Kostentragung außer Betracht bleibt.

6

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG.

7

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 3 GKG).


Tenor

I.

Unter Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 18. November 2015 wird der Antrag des Antragstellers nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO abgelehnt.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist der Hauptbegründer und einziger Vorstand des eingetragenen Vereins „... e.V.“ mit Sitz in M., der u. a. Sport- und Ferienreisen für Kinder und Jugendliche veranstaltet und Sportunterricht anbietet. Die Reisen leitet ausweislich des Internet-Auftritts des Vereins „... e.V.“ seit 1994 alle der Antragsteller „als Hauptbegründer und 1. Vorstand des Vereins“. Weiter ist der Antragsteller im Gewerberegister der Antragsgegnerin mit den Gewerben „Durchführung von Reiseveranstaltungen“, „Organisation von Reiseveranstaltungen“ und „Erteilung von Sportunterricht“ gemeldet. In einem dem Antragsteller (privat) gehörenden Haus in B. am Plattensee in Ungarn werden Feriencamps des Vereins „... e.V.“ für Kinder und Jugendliche im Alter zwischen 12 und 15 Jahren durchgeführt. Für diese Veranstaltungen tritt der Antragsteller nach eigenem Vorbringen als selbstständiger Reiseveranstalter auf, der die Ferienaufenthalte für den Verein durchführt und dem Verein dafür seine Kosten sowie den Arbeitsaufwand pauschal in Rechnung stellt. Den Sportunterricht in Form von Karatetraining führt der Antragsteller nach eigenen Angaben in der von ihm gewerblich betriebenen Sportschule „Karate ...“ durch, wobei jeder angemeldete Teilnehmer zusätzlich Vereinsmitglied beim Verein „... e.V.“ wird und der Antragsteller von den Kursgebühren die darin enthaltenen Mitgliedsbeiträge an den Verein abführt.

Aufgrund des Verdachts fortgesetzter sexueller Übergriffe während eines Freizeitcamps am Plattensee in Ungarn in der Zeit vom 1. bis zum 10. August 2014 wird gegen den Antragsteller ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren (Az.: ... Js ...) wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern nach § 176 StGB geführt. Im Rahmen dieses Ermittlungsverfahrens fand beim Amtsgericht M. eine ermittlungsrichterliche Vernehmung der beiden Anzeigenerstatter und Geschädigten als Zeugen statt. Die Antragsgegnerin wurde über diese Ermittlungen der Staatsanwaltschaft informiert.

Mit Bescheid vom 22. Mai 2015 verfügte die Antragsgegnerin ein Kontaktverbot, mit dem dem Antragsteller bis zum Abschluss des Ermittlungs-/Strafverfahrens wegen des sexuellen Missbrauchs von Kindern untersagt wird, Kontakt mit Kindern aufzunehmen; insbesondere dürfe er sich nicht mit ihnen ohne Anwesenheit der Erziehungsberechtigten in seiner Wohnung, in anderen Räumen, Fahrzeugen, Schwimmbädern, Kinos oder an abgelegenen Orten aufhalten. Im Besonderen sei ihm die Durchführung und Planung von Sport- und Trainingsveranstaltungen und von Unternehmungen aller Art, an denen Kinder teilnehmen, untersagt (Nr. 1.). Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wurde angeordnet (Nr. 2.) und ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000,- Euro für den Fall der Zuwiderhandlung gegen das Kontaktverbot angedroht (Nr. 3.).

Dagegen erhob der Antragsteller zur Niederschrift des Verwaltungsgerichts am 22. Mai 2015 Klage mit dem Antrag, den Bescheid der Antragsgegnerin vom 22. Mai 2015 aufzuheben. Gleichzeitig beantragte er, die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO wiederherzustellen bzw. anzuordnen.

Mit Beschluss vom 18. November 2015 hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 22. Mai 2015 wiederhergestellt bzw. im Hinblick auf die Zwangsgeldandrohung angeordnet. Der angefochtene Bescheid erweise sich voraussichtlich als rechtswidrig. Soweit dem Antragsteller darin ausdrücklich auch die Durchführung von Sport- und Trainingsveranstaltungen und von Unternehmungen aller Art, an denen Kinder teilnehmen, verboten werde, sei die Anordnung schon wegen Heranziehung der falschen Rechtsgrundlage rechtswidrig. Insoweit sei die maßgebliche Rechtsgrundlage § 35 GewO, der gegenüber der herangezogenen Befugnisnorm des Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 und 3 LStVG die spezielle gewerberechtliche Eingriffsnorm darstelle. Ein Austausch der falschen Rechtsgrundlage sei hier schon deswegen nicht möglich, da es sich bei Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 und 3 LStVG um eine Ermessensentscheidung, bei § 35 GewO dagegen um eine gebundene Entscheidung handle. Der Sache nach werde hier eine Teiluntersagung des vom Antragsteller im Gewerberegister angemeldeten Gewerbes „Erteilung von Sportunterricht“ (hier: als Trainer im Karate ...) und „Organisation von Reiseveranstaltungen“ (hier: Organisation und Durchführung von Ferienveranstaltungen in B. in Ungarn) verfügt. § 35 GewO ermögliche auch eine derartige Teiluntersagung. Der Einwand der Antragsgegnerin, die Tätigkeit des Antragstellers sei nicht gewerberechtlich, sondern rein vereinsrechtlich zu qualifizieren, gehe fehl. Denn das Abrechnungsmodell zwischen dem Verein und dem Antragsteller belege, dass der Antragsteller bei der Organisation der Feriencamps gegenüber dem Verein als gewerblicher Leistungserbringer fungiere. Ebenso verhalte es sich mit dem Karatetraining des Antragstellers in der von ihm betriebenen Karateschule. Eine Maßnahme nach § 35 GewO setze im Übrigen nicht zwingend eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung voraus. Soweit dem Antragsteller mit der streitbefangenen Anordnung auch eine Kontaktaufnahme mit Kindern im privaten Bereich verboten werde, sei Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 und 3 LStVG als zutreffende Rechtsgrundlage herangezogen worden. Nach Auffassung des Gerichts bedeute die Verfügung des Kontaktverbots zu Kindern eine durchaus erhebliche Einschränkung der grundrechtlichen Freiheit des Antragstellers, die wohl nicht mehr auf die sicherheitsrechtliche Generalklausel gestützt werden könne, sondern einer Spezialbefugnis bedürfe. Jedenfalls vor dem Hintergrund des hohen Ranges des Schutzes von Kindern vor sexuellem Missbrauch könne aber die Generalklausel während einer Übergangszeit bis zu einer Regelung der Thematik durch den Landesgesetzgeber als (tragfähige) Grundlage herangezogen werden. Allerdings genüge die durch die Antragsgegnerin angestellte Gefahrenprognose nicht den an sie zu stellenden Anforderungen. Zwar habe das Gericht nach dem Studium der Ermittlungsakten keinen Anlass, die Ordnungsgemäßheit der Befragungen der Zeugen durch die zuständigen Strafverfolgungsorgane oder deren Einschätzung von der Glaubwürdigkeit der beiden Kinder und ihres Vortrags in Zweifel zu ziehen. Vorläufig habe deshalb bei der sicherheitsrechtlichen Prognose von einem relevanten Verdacht eines Vergehens des Antragstellers nach § 176 StGB im Rahmen des Ferienlagers 2014 ausgegangen werden können. Diese Vorfälle genügten jedoch nicht, um hier die erforderliche, hinreichend fundierte Wiederholungsgefahr annehmen zu können. Es gebe keinen allgemeinen Erfahrungssatz dahingehend, dass auf derartige Vorfälle in der Regel weitere folgen würden. Die von der Antragsgegnerin angenommene Wiederholungsgefahr habe nicht ohne fachgutachterliche Hilfe festgestellt werden können. Insoweit sei vielmehr eine individuelle fachgutachterliche Abklärung beim Antragsteller erforderlich.

Zur Begründung ihrer Beschwerde trägt die Antragsgegnerin im Wesentlichen vor, der angefochtene Bescheid werde um folgende Ermessenserwägungen im Sinne von § 114 Satz 2 VwGO ergänzt: Mittlerweile seien zwei weitere Vorfälle gemeldet worden, die Anlass für polizeiliche Ermittlungen gegen den Antragsteller wegen des Vorwurfs des sexuellen Missbrauchs gäben. So habe ein Teilnehmer des Feriencamps vom 30. August bis zum 6. September 2015 in Ungarn über ein Fehlverhalten des Antragstellers, der einem anderen teilnehmenden Jungen das Knie gestreichelt und die Hand gehalten habe, berichtet. Auch eine an einer Fahrt teilnehmende Studentin der Fachakademie für Sozialpädagogik habe angegeben, dass sie beobachtet habe, wie sich der Antragsteller in das Bett eines Kindes gelegt und es unter der Decke wohl gekitzelt habe. Aufgrund dieser neuerlichen Vorfälle habe das zuständige Referat der Antragsgegnerin als Sachaufwandsträgerin und Eigentümerin der Schulanlage mit Bescheid vom 14. Dezember 2015 ein Hausverbot gegenüber dem Antragsteller für die gesamte Schulanlage, in der er seinen Karateunterricht durchführe, ausgesprochen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei die Prognose bezüglich der Wiederholungsgefahr beim Antragsteller tragfähig. So habe sich die Antragsgegnerin für ihre Prognose auf die bis dahin gesammelten Erfahrungen, die öffentlich zugänglichen Informationen von Behörden und privaten Stellen, die veröffentlichten Gerichtsentscheidungen sowie die wissenschaftlichen Abhandlungen gestützt, auch wenn diese nicht explizit im Bescheid aufgeführt worden seien. Im Übrigen sei die Zulässigkeit des Nachschiebens von Ermessenserwägungen höchstrichterlich ausdrücklich anerkannt. Insoweit beziehe sich die Antragsgegnerin nunmehr ausdrücklich auf die Erkenntnisse des Prof. Dr. B. der Charité der H.-Universität zu Berlin zur Rückfallgefahr von Tätern mit einer pädophilen Präferenzstörung. Das Verwaltungsgericht verkenne auch, dass das verfügte Kontaktverbot den privaten Bereich des Antragstellers, den Bereich als Vereinsvorstand und schließlich wohl auch denjenigen als Gewerbetreibender betreffe. Die Antragsgegnerin gehe nach wie vor davon aus, dass der Antragsteller hinsichtlich der Reiseveranstaltungen und des Karateunterrichts einzig in seiner Funktion als (alleiniger) Vereinsvorstand in Erscheinung getreten sei. Allenfalls ergänzend für einen kleinen Teilbereich könne das Gewerbe „Durchführung von Reiseveranstaltungen“ und „Erteilung von Sportunterricht“ betroffen sein. Das Gewerbe „Organisation von Reiseveranstaltungen“ sei vom Kontaktverbot dagegen ohnehin nicht betroffen gewesen. Zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses habe die Antragsgegnerin eine Gewerbeuntersagung nicht in Betracht gezogen, da wegen des Auftretens des Antragstellers als Vereinsvorstand hinsichtlich der Reisen und des Karateunterrichts eine gewerbliche Tätigkeit auch nicht auf der Hand gelegen habe. Die Vereinstätigkeit habe bei ihm immer im Vordergrund gestanden. Die Gewerbetätigkeit habe dagegen allenfalls eine untergeordnete Rolle gespielt und sei von der Vereinstätigkeit überlagert. § 35 GewO sei jedenfalls als Rechtsgrundlage für ein Verbot der Vereinstätigkeit nicht geeignet. Da der Antragssteller wegen des ihm zur Last gelegten Tatvorwurfs des sexuellen Missbrauchs von Kindern nicht rechtskräftig verurteilt sei und sich die Antragsgegnerin für ihren Bescheid auch nicht auf dem Beweis zugängliche eingetretene Tatsachen stützen habe können, sei eine Gewerbeuntersagung nach § 35 GewO auch gar nicht möglich gewesen. Im Übrigen sei entgegen der vom Verwaltungsgericht geäußerten Auffassung ein Austausch der falschen Rechtsgrundlage hier nicht von vornherein unmöglich. Eine Grenze des Nachschiebens von Gründen sei nur dort gegeben, wo durch die zusätzlichen Begründungsteile der Verwaltungsakt in seinem Wesen verändert werde. Letzteres sei bei der Umwandlung einer Ermessensentscheidung in eine gebundene Entscheidung gerade nicht der Fall. Gleichwohl sei der Austausch der Rechtsgrundlage hier nicht angezeigt, weil die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Vereinstätigkeiten habe untersagen wollen und müssen. Dafür sei allein Art. 7 Abs. 2 LStVG die richtige und geeignete Rechtsgrundlage. Auch wenn aufgrund der Überschneidung von Gewerbe- und Vereinstätigkeit das Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 GG des Antragsgegners betroffen wäre, sei ein Kontaktverbot auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 2 LStVG zulässig. Das angeordnete Kontaktverbot sei zeitlich begrenzt und betreffe die Durchführung von Reiseveranstaltungen und das Erteilen von Sportunterricht nur mit Kindern. Somit handle es sich lediglich um eine Berufsausübungsregelung, die zulässig sei, soweit vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls diese als zweckmäßig erscheinen ließen. Der Schutz überragender Rechtsgüter wie der körperlichen Unversehrtheit und der Schutz der Kinder vor sexuellem Missbrauch überwiege letztlich deutlich gegenüber dem relativ geringfügigen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit des Antragstellers. Unzutreffend sei auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die sicherheitsrechtliche Gefahrenprognose sei nicht tragfähig. Die zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses durch die Polizei und eigene Recherchen erlangten Kenntnisse über die Konstruktion der vereinsbezogenen Tätigkeit des Antragstellers, die in dessen Privathaus durchgeführten Ferienfahrten des Vereins, den angezeigten sexuellen Übergriff auf zwei damals 13-jährige Jungen und das anschließende Verhalten des Antragstellers (intensiver Kontakt zu den beiden Jungen auch nach der Ferienfahrt) ließe klare einschlägige Täterstrategien wie langfristige Planung des Missbrauchs, sexualisierte Annäherung sowie langfristige Aufrechterhaltung des Zugriffs auf das Kind erkennen. Sexualdelikte seien regelmäßig von einer besonderen Veranlagung oder Neigung des Täters geprägt und könnten deshalb die Gefahr der Wiederholung auch bei erstmaliger Begehung mit sich bringen. In Anbetracht der schwerwiegenden Folgen für kindliche Missbrauchsopfer und des erkennbaren Vorgehens des Antragstellers nach bekanntem Täterschema habe das Vorkommnis vom August 2014 auch ohne Beiziehung einer fachgutachterlichen Stellungnahme ausgereicht, um die Prognose über eine konkrete Wiederholungsgefahr eines solchen Sexualdelikts anzustellen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 18. November 2015 den Eilantrag des Antragstellers nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO abzulehnen.

Der Antragsteller tritt der Beschwerde unter Hinweis auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses entgegen. Die vermeintlich neuen Erkenntnisse der Antragsgegnerin seien im Übrigen nicht Gegenstand eines Straftatbestandes und könnten daher nicht als weitere Vorfälle herangezogen werden. Er greife die verleumderischen Methoden der Antragsgegnerin an, die ihm jeweils Unwahrheiten unterstelle. Der angefochtene Verwaltungsakt sei ein unzulässiger Eingriff in sein Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG.

Die Landesanwaltschaft Bayern hat sich als Vertreter des öffentlichen Interesses beteiligt, aber auf die Abgabe einer eigenen Stellungnahme verzichtet.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Behördenakten sowie die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Die von der Antragsgegnerin dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen die Abänderung der mit der Beschwerde angegriffenen erstinstanzlichen Entscheidung. Aus den in der Beschwerde dargelegten Gründen ergibt sich, dass die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten der Klage des Antragstellers zu treffende Abwägungsentscheidung zu einem anderen Ergebnis und zur Ablehnung des Eilantrags hätte führen müssen.

Der vom Antragsteller angefochtene Bescheid der Antragsgegnerin vom 22. Mai 2015 erweist sich bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung bezüglich des in Nr. 1. verfügten Kontaktverbots mit hoher Wahrscheinlichkeit als rechtmäßig, soweit damit eine Kontaktaufnahme mit Kindern im privaten Bereich sowie im Rahmen der Vereinstätigkeit des Antragstellers beim Verein „... e.V.“ untersagt wird (1.). Soweit das angefochtene Kontaktverbot darüber hinaus materiell (auch) eine gewerberechtliche Regelung im Sinne der vom Verwaltungsgericht angenommenen Teilgewerbeuntersagung (s. § 35 GewO) enthalten sollte (2.1.), lässt sich die Frage nach der Rechtmäßigkeit eines solchen Verbots dagegen nicht eindeutig beantworten (2.2.). Die danach erforderliche Interessenabwägung führt jedoch zu dem Ergebnis, dass die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage des Antragstellers gegen diese Verfügung insgesamt nicht wiederhergestellt werden kann, weil das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Kontaktverbots das private, aber auch berufliche Suspensivinteresse des Antragstellers letztlich deutlich überwiegt (3.).

1. Soweit sich das streitbefangene Kontaktverbot mit Kindern auf den privaten Bereich des Antragstellers und vor allem dessen Vereinstätigkeit beim Verein „... e.V.“ als Veranstalter und Leiter von Feriencamps und Sportunterricht für Kinder bezieht (zur Teilbarkeit eines Verwaltungsaktes vgl. allgemein Happ in Eyermann, VwGO, Kommentar, 14. Aufl. 2014, § 42 Rn. 17 und Schmidt, a. a. O., § 113 Rn. 9), bestehen bei der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken des Senats. Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 und 3 LStVG ist - jedenfalls insoweit - eine tragfähige gesetzliche Ermächtigung für das erlassene Kontaktverbot (1.1.). Die Antragsgegnerin hat die Tatbestandsvoraussetzungen dieser sicherheitsrechtlichen Befugnisnorm auch zu Recht als gegeben angesehen und dabei insbesondere eine rechtlich nicht zu beanstandende Gefahrenprognose hinsichtlich einer beim Antragsteller anzunehmenden Wiederholungsgefahr angestellt (1.2.).

1.1. Die allerdings nicht entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, mit Blick auf den Vorbehalt des Gesetzes (Art. 20 Abs. 3 GG) und die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sowie des Bundesverwaltungsgerichts zu der Frage, ob die polizeiliche Generalklausel eine tragfähige Rechtsgrundlage für die Dauerobservation eines aus der Sicherungsverwahrung Entlassenen bzw. eines mehrfach wegen sexueller Gewaltdelikte vorbestraften Mannes darstellt (vgl. BVerfG, B. v. 8.11.2012 - 1 BvR 22/12 - juris; BVerwG, B. v. 13.1.2014 - 6 B 59.13 - juris), bedürfe das Kontaktverbot zu Kindern als erhebliche Einschränkung der grundrechtlichen Freiheit des Antragstellers einer Spezialbefugnis und könne demgemäß nicht auf die sicherheitsrechtliche Generalklausel gestützt werden, vermag der Senat aus den nachfolgenden Gründen nicht zu teilen:

In beiden zitierten Entscheidungen ist nicht abschließend entschieden worden, dass die polizeiliche Generalklausel als Rechtsgrundlage für die dort streitbefangene Dauerbeobachtung nicht in Betracht komme. Dass es in anderen Bundesländern polizeirechtliche Sonderregelungen zur Bekämpfung häuslicher Gewalt und in diesem Rahmen Standardermächtigungen auch für Näherungs- und Kontaktverbote gibt (vgl. dazu Guckelberger/Gard, NJW 2014, 2822), ist ebenfalls kein durchgreifendes Argument gegen die Anwendung der Generalklausel in Bayern. Vor allem ist aber bezüglich der Beeinträchtigung der Grundrechte eine dauerhafte lückenlose Präsenz der den Betroffenen außerhalb seines Zimmers überwachenden Polizisten (vgl. BVerfG a. a. O. Rn. 23 ff.) nicht vergleichbar oder gar gleichzusetzen mit dem hier angefochtenen zeitlich begrenzten Kontaktverbot mit Kindern. Schließlich liegt der sicherheitsbehördlichen Befugnisnorm des Art. 7 Abs. 2 LStVG im Gegensatz zur polizeirechtlichen Befugnisgeneralklausel (s. Art. 11 Abs. 1 PAG) immer noch das landesrechtliche überkommene Prinzip der Spezialermächtigung (abschließende Aufzählung: „... nur treffen, um ...“) zugrunde (vgl. Gallwas/Lindner in Gallwas/Lindner/Wolff, Bayerisches Polizei- und Sicherheitsrecht, 4. Aufl. 2015, Rn. 304 ff. und 358 ff.; Kraft in Bengl/Berner/Emmerig, Bayerisches Landesstraf- und Verordnungsgesetz - LStVG -, Kommentar, Stand: September 2015, vor Art. 6, Rn. 3), so dass sich angesichts der gegenüber der Generalbefugnis des Polizeirechts eingeschränkter normierten Tatbestandsvoraussetzungen die vom Verwaltungsgericht geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken bezüglich einer (erforderlichen) hinreichend differenzierten Rechtsgrundlage (vgl. BVerfG a. a. O. Rn. 25) auch systematisch nicht ohne weiteres übertragen lassen (zur sicherheitsrechtlichen Generalklausel und dem grundgesetzlichen Gesetzesvorbehalt vgl. auch Koehl in Bengl/Berner/Emmerig, a. a. O., Art. 7 Rn. 8 ff.).

Soweit ersichtlich wird demgemäß in der Rechtsprechung und der Kommentarliteratur ein Kontaktverbot auch auf der Grundlage der polizeilichen Befugnisgeneralklausel für zulässig angesehen (vgl. z. B. VG München, B. v. 20.7.2007 - M 7 S 07.2792 - BeckRS 2007, 36564; Schmidbauer in Schmidbauer/Steiner, Bayerisches Polizeiaufgabengesetz, Kommentar, 4. Aufl. 2014, Art. 11 Rn. 204; Berner/Köhler/Käß, Polizeiaufgabengesetz, Handkommentar, 20. Aufl. 2010, Art. 16 Rn. 6; zu einem auf die allgemeine Befugnis für die Gefahrenabwehr- und Polizeibehörden nach § 11 HSOG gestützten Kontakt- und Annäherungsverbot vgl. auch HessVGH, B. v. 30.9.2011 - 8 B 1329/11 - BeckRS 2011, 56078).

1.2. Die Antragsgegnerin hat die Tatbestandsvoraussetzungen der hier anwendbaren sicherheitsrechtlichen Generalklausel des Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 und 3 LStVG auch zu Recht als gegeben angesehen. Danach können die Sicherheitsbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben für den Einzelfall Anordnungen nur treffen, um rechtswidrige Taten, die den Tatbestand eines Strafgesetzes (hier: § 176 StGB - Sexueller Missbrauch von Kindern) verwirklichen, zu verhüten oder zu unterbinden (Nr. 1.) oder Gefahren abzuwehren oder Störungen zu beseitigen, die Leben, Gesundheit oder die Freiheit von Menschen bedrohen oder verletzen (Nr. 3.). Nach § 176 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt. Die zu verhütende Straftat muss aber konkret drohen. Dies ist dann der Fall, wenn aufgrund objektiver Tatsachen oder bestimmter Verhaltensweisen mit dem Eintritt des Schadens für die geschützten Rechtsgüter in dem konkreten Einzelfall mit hinreichender Wahrscheinlichkeit gerechnet werden muss; bloße Vermutungen reichen dafür nicht. Allerdings gilt ein mit zunehmendem Ausmaß des möglichen Schadens abgesenkter Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts (st. Rspr.; vgl. z. B. BayVGH, B. v. 17.9.2015 - 10 CS 15.1435, 10 C 1510 C 15.1434 - juris Rn. 21). Geht es um den Schutz hochrangiger Rechtsgüter, wie etwa auch die Gesundheit von Menschen, dürfen an die Wahrscheinlichkeit eines Schadens keine überzogenen Anforderungen gestellt werden; es genügt, dass die Möglichkeit von Schäden an diesen Rechtsgütern realistischerweise nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. etwa BVerwG, U. v. 31.5.2012 - 3 A 1.11 - juris Rn. 31).

Gemessen daran ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts die Gefahrenprognose der Antragsgegnerin, angesichts des vom Antragsteller gezeigten Verhaltens sei auch künftig zu erwarten, dass er sich Kindern zum Zwecke der Befriedigung seiner pädophilen Veranlagung und des sexuellen Missbrauchs nähern und erneut sexuelle Handlungen an Kindern vornehmen werde, rechtlich nicht zu beanstanden. Die sich im Wesentlichen auf die allgemeine Lebenserfahrung stützende Prognose (Gefahreinschätzung bzw. -beurteilung) ist vom Gericht in vollem Umfang nachzuvollziehen und auch hinsichtlich des darin enthaltenen Wahrscheinlichkeitsurteils nicht nur einer begrenzten gerichtlichen Kontrolle zugänglich (st. Rspr.; vgl. BayVGH, U. v. 26.11.2014 - 10 B 14.1235 - juris Rn. 25 m. w. N.). Schon deshalb ist der Hinweis des Verwaltungsgerichts auf § 114 Satz 2 VwGO und die Voraussetzungen der Ergänzung einer Ermessensentscheidung für das (nachträgliche) Heranziehen der Erkenntnisse des Prof. B. zur Rückfallgefahr bei Sexualstraftätern durch die Antragsgegnerin systematisch unzutreffend.

Im Zeitpunkt der Entscheidung der Antragsgegnerin lagen aber bereits Tatsachen vor, die die von der Antragsgegnerin getroffene Gefahrenprognose und die Annahme einer Wiederholungsgefahr beim Antragsteller hinreichend stützen. Das Verwaltungsgericht ist offensichtlich selbst davon ausgegangen, dass sich die vom Antragsteller bestrittenen Vorkommnisse (sexuelle Handlungen an den beiden Kindern im Rahmen des Feriencamps im Sommer 2014 in Ungarn) so abgespielt haben, wie es von den beiden Jungen bei ihren mehrfachen Vernehmungen nachvollziehbar und glaubhaft geschildert worden ist. Demgemäß hat das Verwaltungsgericht auch keinen Grund gesehen, von der Bewertung der Strafverfolgungsbehörden, dass beim Antragsteller ein hinreichender Tatverdacht eines Vergehens nach § 176 Abs. 1 StGB vorliege, im Rahmen der sicherheitsrechtlichen Gefahrenprognose abzuweichen. Wenn das Verwaltungsgericht aber gleichwohl annimmt, diese Vorfälle genügten nicht für eine hinreichend fundierte Prognose der Wiederholungsgefahr beim Antragsteller, eine solche Prognose könne weder von der Antragsgegnerin noch vom Gericht ohne fachgutachterliche Hilfe geleistet werden, stellt es an diese Prognose zu strenge Anforderungen.

Grundsätzlich bewegen sich die Sicherheitsbehörde und das Gericht bei der Beurteilung der Wiederholungsgefahr mit ihrer tatsächlichen Würdigung der konkreten Umstände des Falles regelmäßig in Lebens- und Erkenntnisbereichen, die (auch) dem Richter allgemein zugänglich sind; der Heranziehung eines Sachverständigen bedarf es danach nur ausnahmsweise (vgl. BVerwG, B. v. 25.7.1990 - 1 B 112/90 - juris Rn. 8; B. v. 11.9.2015 - 1 B 39/15 - juris Rn. 12). Ein Sachverständigengutachten könnte im Übrigen die eigene Prognoseentscheidung des Tatrichters auch nicht ersetzen, sondern hierfür nur eine Hilfestellung bieten und daher bezüglich der Wiederholungsgefahr als geeignetes Beweismittel zur Unterstützung der letztlich maßgeblichen richterlichen Überzeugungsbildung über das Bestehen einer Wiederholungsgefahr in Betracht kommen (BVerwG, B. v. 13.3.2009 - 1 B 20.08 u. a. - juris Rn. 5; BayVGH, U. v. 30.10.2012 - 10 B 11.2744 - juris Rn. 35).

Die Antragsgegnerin hat für die von ihr angestellte Prognose im Wesentlichen folgende Erkenntnisse und Anknüpfungstatsachen herangezogen: die Werbung des Vereins für die Ferienfahrten nach Ungarn gerade auch für zurückhaltende Kinder, die Konstruktion der Planung und Durchführung dieser Fahrten durch den Antragsteller als alleinigem Vorstand des Vereins, der die Fahrten in sein Haus in Ungarn persönlich plant und durchführt und dabei weder vereinsintern noch sonst irgendeiner Kontrolle unterliegt, die angezeigten sexuellen Übergriffe auf zwei damals 13-jährige Jungen im August 2014 während des Feriencamps in Ungarn, das Verhalten des Antragstellers und dessen enger Kontakt zu den beiden Jungen auch nach Ende der Ferienfahrt und sogar nach deren Umzug nach Österreich. Daraus und aus allgemein zugänglichen Quellen (auch Veröffentlichungen im Internet) hat die Antragsgegnerin in nicht zu beanstandender Weise beim Antragsteller einschlägige Täterstrategien wie langfristige Planung des Missbrauchs, das Suchen und Schaffen von Voraussetzungen für sexuellen Missbrauch, die sexualisierte Annäherung sowie eine langfristige Aufrechterhaltung des Zugriffs auf das Kind erkannt. Ebenso wenig zu beanstanden ist die weitere Annahme der Antragsgegnerin, dass Sexualdelikte regelmäßig von einer besonderen Veranlagung oder Neigung des Täters geprägt seien und deshalb die Gefahr der Wiederholung auch bei erstmaliger Begehung mit sich brächten. Zuzustimmen ist dem Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang lediglich insoweit, dass die Einordnung des Antragstellers in bestimmte Kategorien sexueller Orientierung insoweit nachrangig und nicht erheblich ist.

Gründe oder besondere Umstände, aufgrund derer die Gefahrenprognose gleichwohl nicht ohne spezielle, der Antragsgegnerin und dem Gericht nicht zur Verfügung stehende fachliche Kenntnissen erstellt werden könnte, hat das Verwaltungsgericht weder genannt noch sind sie hier sonst ersichtlich.

Bei der anzustellenden Gefahrenprognose ist zudem ganz entscheidend, dass angesichts der besonders schwerwiegenden und langfristigen Folgen für kindliche Missbrauchsopfer keine zu hohen Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Schadenseintritts gestellt werden dürfen. Vor diesem Hintergrund durfte die Antragsgegnerin unter Berücksichtigung bekannter, auch vom Antragsteller benutzter Täterstrategien allein auf der Grundlage der Vorkommnisse vom August 2014 von einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit einer Wiederholungstat beim Antragsteller ausgehen.

Die durch die Antragsgegnerin erst (nachträglich) im Beschwerdeverfahren geltend gemachten neuen tatsächlichen Erkenntnisse über zwei weitere einschlägige Vorfälle im Feriencamp Ende August/Anfang September 2015 in Ungarn, die auf Angaben eines teilnehmenden Jungen und einer als Begleitperson engagierten Studentin der Sozialpädagogik beruhen und offensichtlich ebenfalls Anlass für strafrechtliche Ermittlungen gegen den Antragsteller wegen des Vorwurfs sexuellen Missbrauchs geben, sind geeignet, die durch die Antragsgegnerin angestellte Gefahrenprognose weiter zu stützen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das sicherheitsrechtliche Kontaktverbot als Dauerverwaltungsakt zu qualifizieren und deshalb im Rahmen der Gefahrenprognose auch neuen Gesichtspunkten Rechnung zu tragen ist.

Die Antragsgegnerin hat schließlich zutreffend darauf hingewiesen, dass Anordnungen, die (auch) die Berufsfreiheit aus Art. 12 GG tangierten, grundsätzlich auf Art. 7 Abs. 2 LStVG gestützt werden könnten, und dass es sich bei dem zeitlich beschränkten Kontaktverbot für den Antragsteller um eine ihn nicht unzumutbar belastende Berufsausübungsregelung handle, weil der Schutz von Kindern vor sexuellem Missbrauch und damit der Schutz ihrer körperlichen und seelischen Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) das Interesse des Antragstellers, weiterhin Ferienfahrten und Sportunterricht mit Kindern unter vierzehn Jahren durchzuführen, deutlich überwiege.

2. Würde man entgegen der Begründung des angefochtenen Bescheids und dem Vorbringen der Antragsgegnerin auch im Beschwerdeverfahren im streitbefangenen Kontaktverbot (schwerpunktmäßig) eine gewerberechtliche Regelung im Sinne der vom Verwaltungsgericht angenommenen Teilgewerbeuntersagung (s. § 35 GewO) sehen, erwiese sich diese Anordnung dagegen weder als offensichtlich rechtswidrig noch als offensichtlich rechtmäßig.

2.1. Ob und inwieweit das angefochtene Kontaktverbot vor allem mit Blick auf den Zusatz in Nr. 1. des Bescheidstenors „Im Besonderen ist Ihnen die Durchführung und Planung von Sport- und Trainingsveranstaltungen und von Unternehmungen aller Art, an denen Kinder teilnehmen, untersagt.“ nach ihrem objektiven Erklärungswert (entsprechend §§ 133, 157 BGB) tatsächlich eine Teiluntersagung der vom Antragsteller im Gewerberegister der Antragsgegnerin angemeldeten Gewerbe „Durchführung von Reiseveranstaltungen“ und „Erteilung von Sportunterricht“ beinhaltet, lässt sich bei summarischer Prüfung nicht hinreichend sicher beantworten. Die Antragsgegnerin verweist jedenfalls zu Recht darauf, dass der Antragsteller bei seinen Reiseveranstaltungen (Feriencamps) und dem Sportunterricht (Karatetraining) auch ausweislich des Internetauftritts des Vereins „... e.V.“ ausschließlich in seiner Funktion als alleiniger 1. Vorstand des Vereins auftritt, der gleichzeitig die Funktionen „Cheftrainer Karate“ und Leiter der Feriencamps ausübt. Soweit der Antragsteller demgegenüber geltend macht, er trete als selbstständiger (gewerblicher) Reiseveranstalter und Trainer auf, der die betreffenden Veranstaltungen bzw. Kurse für den Verein durchführe und diesem die Kosten und den Arbeitsaufwand in Rechnung stelle, und hierzu auf entsprechende Rechnungen verweist, hat der Senat angesichts einer eher undurchsichtigen Konstruktion der Funktionen und Tätigkeiten des Antragstellers Zweifel, ob das Abrechnungsmodell - wie das Verwaltungsgericht meint - tatsächlich als zwingender Beleg für eine gewerbliche Leistungserbringung durch den Antragsteller angesehen werden muss. Zudem ist auch eine Teilgewerbeuntersagung, von der bestimmte Aktivitäten des Gewerbetreibenden erfasst werden (vgl. Brüning in Beck‘scher Online-Kommentar GewO, Stand: 1.10.2014, § 35 Rn. 43) letztlich darauf angelegt, eine grundsätzlich zeitlich nicht begrenzte Sperrwirkung für zukünftige entsprechende gewerbliche Tätigkeiten zu entfalten (vgl. Brüning, a. a. O., § 35 Rn. 10, 55), während vorliegend ein (zeitlich begrenztes) Kontaktverbot mit Kindern insbesondere auch bei der Durchführung (und Planung) von Sport-, Trainings- sowie Reiseveranstaltungen angeordnet wurde.

2.2. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts wäre selbst im Fall einer solchen gewerberechtlich zu beurteilenden Teiluntersagung ein „Austausch“ der falschen Rechtsgrundlage (Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 und 3 LStVG) nicht schon deswegen unmöglich, weil es sich bei § 35 GewO im Gegensatz zu Art. 7 Abs. 2 LStVG um eine gebundene Entscheidung handelt. Die Frage, ob ein angefochtener Bescheid (Verwaltungsakt) materiell rechtmäßig oder rechtswidrig ist, richtet sich nach dem Recht, das geeignet ist, die getroffene Regelung zu rechtfertigen. Erweist sie sich aus anderen als in dem Bescheid angegebenen Gründen als rechtmäßig, ohne dass sie durch den Austausch der Begründung in ihrem Wesen geändert würde, ist der Verwaltungsakt im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht rechtswidrig (st. Rspr.; vgl. z. B. BVerwG, U. v. 31.3.2010 - 8 C 12.09 - NVwZ-RR 2010,636; vgl. auch Schmidt in Eyermann, a. a. O., § 113 Rn. 16 f.). Würde man die beiden Befugnisnormen hier austauschen, bliebe der Entscheidungstenor (Kontaktverbot mit dem darin enthaltenen Verbot der Durchführung und Planung von Sport- und Trainingsveranstaltungen und von Unternehmungen aller Art, an denen Kinder teilnehmen) davon unberührt. Auch die Begründung dieses Verbots würde grundsätzlich keine wesentlich anderen Erwägungen erfordern, weil sich die gewerbliche Unzuverlässigkeit auch aus dem Vorliegen verwertbarer gewerbebezogener Verstöße gegen Strafvorschriften (hier: § 176 StGB) ergeben kann, die auf eine künftige gewerberechtliche Unzuverlässigkeit des Betroffenen schließen lassen (vgl. Brüning, a. a. O., § 35 Rn. 23d). Nachdem es sich bei der Befugnisnorm des § 35 GewO um eine gebundene Entscheidung handelt, wären letztlich auch keine anderen oder zusätzlichen (Ermessens-)Erwägungen anzustellen (vgl. BVerwG, U. v. 31.3.2010 a. a. O.).

Ob vorliegend die Tatbestandsvoraussetzungen einer Teilgewerbeuntersagung nach § 35 GewO erfüllt wären, was die Antragsgegnerin nach ihrem eigenen Vorbringen mangels hinreichender Tatsachen im Sinne von § 35 Satz 1 GewO selbst bezweifelt, ist allerdings offen. Darauf hinzuweisen ist jedoch, dass es aufgrund des Schutzzwecks von § 35 GewO grundsätzlich ausreichend ist, wenn das dem Gewerbetreibenden vorgeworfene Verhalten einen Straftatbestand objektiv verwirklicht (vgl. Brüning, a. a. O., § 35 Rn. 23d); einer (rechtskräftigen) strafrechtlichen Verurteilung bedarf es nicht. Auch bei der Befugnisnorm des Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 und 3 LStVG sind im Übrigen (Anknüpfungs-)Tatsachen erforderlich, die die Annahme (Prognose) der hinreichenden Wahrscheinlichkeit einer (erneuten) Schutzgutverletzung rechtfertigen. Solche Tatsachen hat die Antragsgegnerin - wie dargelegt - zu Recht in den Vorkommnissen vom August 2014 (sexuelle Handlungen an am Feriencamp teilnehmenden Kindern) gesehen.

Ist demnach bereits offen, ob das angefochtene Kontaktverbot tatsächlich eine Teiluntersagung der vom Antragsteller im Gewerberegister der Antragsgegnerin angemeldeten Gewerbe „Durchführung von Reiseveranstaltungen“ und „Erteilung von Sportunterricht“ beinhaltet und ob vorliegend die Tatbestandsvoraussetzungen einer Teilgewerbeuntersagung nach § 35 GewO erfüllt wären, bedarf es keiner näheren Erörterung mehr, ob eine gewerberechtliche Teiluntersagung auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügte.

3. Wäre nach alledem eine im angefochtenen Kontaktverbot enthaltene Teilgewerbeuntersagung weder offensichtlich rechtmäßig noch offensichtlich rechtswidrig, führt die erforderliche Interessenabwägung gleichwohl zu dem Ergebnis, dass die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage des Antragstellers gegen diese Verfügung auch insoweit nicht wiederhergestellt werden kann, weil das öffentliche Interesse, Kinder auch schon vor dem Abschluss des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen den Antragsteller wirksam vor sexuellem Missbrauch zu schützen, das private, insbesondere wirtschaftliche Interesse des Antragstellers, (vorläufig) weiter Ferienfahrten und Sportunterricht mit Kindern unter vierzehn Jahren durchführen zu können, überwiegt. Die Beeinträchtigung der grundrechtlich geschützten Freiheit des Antragstellers durch das streitbefangene Kontaktverbot wiegt weniger schwer als die mögliche Gefährdung des hochrangigen Rechtsguts der körperlichen und seelischen Unversehrtheit von Kindern durch erneute sexuelle Übergriffe bei solchen Veranstaltungen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Die rechtsprechende Gewalt ist den Richtern anvertraut; sie wird durch das Bundesverfassungsgericht, durch die in diesem Grundgesetze vorgesehenen Bundesgerichte und durch die Gerichte der Länder ausgeübt.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.