Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 16. Jan. 2015 - 4 MB 52/14
Gericht
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 3. Kammer - vom 27. November 2014 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass dem Antragsteller vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, längstens jedoch bis zum Ende des Dissertationsvorhabens der Doktorandin Frau …., nach einer von ihm jeweils spätestens am Vortag bei der Institutsleitung eingereichten schriftlichen Anzeige - auch per E-Mail - einmal wöchentlich die Nutzung des Forschungsmikroskops des Instituts gemeinsam mit dieser Doktorandin nach Beendigung der Kernarbeitszeit der Institutsmitarbeiter zu gestatten ist. Der Anzeige ist jeweils ein Ersuchen von Frau … an den Antragsteller um eine gemeinsame Nutzung des Mikroskops beizufügen, in welcher der Bedarf hierfür stichwortartig bezeichnet wird.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf
5.000 Euro
festgesetzt.
Gründe
- 1
Die zulässige Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 27.11.2014 ist im Wesentlichen unbegründet.
- 2
Der Senat nimmt wegen des Entscheidungsmaßstabes für die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers und wegen der rechtlichen Voraussetzungen des Erlasses eines Hausverbots durch die Antragsgegnerin Bezug auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Beschluss.
- 3
Soweit die Beschwerde einwendet, das Hausverbot schädige Dritte in ihrer wissenschaftlichen Tätigkeit, stellt dies die Erforderlichkeit und Angemessenheit des Hausverbotes nach summarischer Prüfung im Eilverfahren nicht in Frage. Der Antragsteller verfügt unstreitig im Verhältnis zu der Antragsgegnerin nach Beendigung seines aktiven Dienstes über kein Nutzungsrecht an Räumlichkeiten des Instituts. Eine vom Antragsteller geltend gemachte weitere Einbindung in Projekte mit Dritten, die außerhalb der rechtlichen Beziehungen zur Antragsgegnerin stattfindet, führt nicht zur Unverhältnismäßigkeit des Hausverbots. Auch die Betreuung der eigenen Doktorandin Frau … erfordert es grundsätzlich nicht, zu Besprechungen gerade in Institutsräumen zusammenzutreffen. Allenfalls ist nachvollziehbar, dass im Rahmen der Ermessensentscheidung des Antragsgegners einem wissenschaftlich begründeten Bedarf an gemeinsamer Nutzung des nicht nach außen transportablen Forschungsmikroskops Rechnung zu tragen ist. Mit der tenorierten Maßgabe kommt der Senat einem dahingehenden ggf. im Einzelfall bestehenden Bedürfnis der Doktorandin … nach hinreichender Betreuung in der Endphase ihrer Dissertation nach. Dabei wird davon ausgegangen, dass eine bei Bedarf einmal wöchentlich erfolgende gemeinsame Nutzung des Mikroskops angesichts des späten Stadiums des Dissertationsvorhabens ausreicht, um eine hinreichende Betreuung der selbständig durch die Doktorandin anzufertigenden Doktorarbeit sicherzustellen. Konkrete Angaben, die für einen Mehrbedarf sprechen, enthält auch die Beschwerde nicht, zumal sich der Antragsteller nach eigenem Vortrag lediglich an zwei Tagen wöchentlich in A-Stadt aufhält. Zur Sicherung des Nutzungszwecks ist es dem Antragsteller zuzumuten, seiner jeweiligen, spätestens am Vortag einzureichenden (Eingang bei der Antragsgegnerin) Anzeige gegenüber der Institutsleitung eine jeweils auf den Einzelfall bezogene, lediglich stichwortartige Begründung seiner Doktorandin für den Nutzungsbedarf beizufügen, was insbesondere per E-Mail keinen unangemessenen Aufwand beinhaltet. Der Maßgabe steht nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin der Doktorandin einen anderen Betreuer zur Verfügung stellen könnte. Für ein Dissertationsvorhaben in fortgeschrittenem Stadium bedeutet ein Betreuerwechsel einen erheblichen Einschnitt, der mit einer Verlängerung der Zeit der Anfertigung dieser wissenschaftlichen Arbeit wie auch mit einer inhaltlichen Neuausrichtung oder Korrektur verbunden sein kann. Angesichts des Auslaufens des Stipendiums der Doktorandin im Frühjahr 2015 erschiene im vorliegenden Fall ein Betreuerwechsel unverhältnismäßig, wenn durch eine kaum in den Institutsbetrieb eingreifende Maßgabe der Fortbestand der Betreuung durch den Antragsteller gesichert werden kann.
- 4
Soweit der Antragsteller der Auffassung ist, das mit den laufenden Ermittlungsverfahren gegen ihn begründete Hausverbot stelle lediglich ein Instrument dar, um sich seiner Person im Hinblick auf anderweitige Konflikte im Institut zu entledigen, stellt diese Vermutung die Tragfähigkeit der Erwägungen der Antragsgegnerin, durch das Hausverbot die unbeeinflussten Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden und den Institutsbetrieb zu schützen, nicht in Frage. Insoweit kann auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts verwiesen werden. Unerheblich ist dabei auch, ob die Abrechnungspraxis, die Gegenstand des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens ist, in der Vergangenheit auch durch andere Universitätsmitarbeiter in ähnlicher Weise geübt worden ist. Schließlich spricht auch der Einwand der Beschwerde, das Hausverbot sei von der Antragsgegnerin erst mit einer mehrere Tage nach Erlass des Bescheides beginnenden Wirkung ausgestattet worden, zum hier maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt des Senats (Dauerverwaltungsakt) nicht gegen die Rechtmäßigkeit des auf das Institutsgebäude bezogenen Hausverbots, auch wenn für das Auseinanderfallen der Daten (16. bzw. 24. Oktober 2014) ein nachvollziehbarer Grund von der Antragsgegnerin bislang nicht vorgetragen worden ist.
- 5
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, wobei das in der tenorierten Maßgabe enthaltene Unterliegen der Antragsgegnerin, gemessen an dem Begehren der Beschwerde, dem Antragsteller einen durchgängigen Zugang zu dem Institut zu ermöglichen, lediglich unwesentlich ist und gem. § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO für die Kostentragung außer Betracht bleibt.
- 6
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
- 7
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 3 GKG).
moreResultsText
Annotations
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.