Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 22. März 2006 - 11 K 632/06

bei uns veröffentlicht am22.03.2006

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf EUR 2.500,-- festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag des Antragstellers gemäß § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 02.03.2005 gegen die Verfügung der Stadt M.  vom 28.02.2006 wiederherzustellen, ist zulässig, jedoch unbegründet.
Das öffentliche Interesse an der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Verbotsverfügung vom 28.02.2006 überwiegt das Interesse des Antragstellers, die von ihm angemeldete Versammlung am 08.04.2006 in M.  durchführen zu können. Denn der gegen das Versammlungsverbot vom 28.02.2006 am 02.03.2006 erhobene Widerspruch des Antragstellers hat nach der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO allein vorzunehmenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage keine Aussicht auf Erfolg. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel (§ 80 Abs. 4 S. 3 VwGO) an der Rechtmäßigkeit de s Versammlungsverbots.
Nach § 15 Abs. 1 Versammlungsgesetz -V ers G- kann die zuständige Behörde eine Versammlung oder einen Aufzug verbieten, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist. Das auf diese Bestimmung gestützte Verbot der vom Antragsteller für den 08.04.2006 in M.  angemeldeten Versammlung ist aller Voraussicht nach rechtmäßig. Es bestehen hinreichende Anhaltspunkte für eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit bei Durchführung der Versammlung .
Der Begriff der „öffentlichen Sicherheit“ umfasst den Schutz (BVerfGE 69, 315, 353) zentraler Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre, Eigentum und Vermögen des Einzelnen sowie die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der staatlichen Einrichtungen, wobei in der Regel eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit angenommen wird, wenn eine strafbare Verletzung dieser Schutzgüter droht (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 30.04.2002 - 1 S 1050/02 -, VBlBW 2002, 338 ff.; BVerfGE 69, 315 ff., 353). Soweit die ordnungsbehördliche Verfügung sich auf den Inhalt von Aussagen bezieht, was bei der Anknüpfung an das Mot t o der Versammlung und die zu erwartenden Äußerungen der Versammlungsteilnehmer der Fall ist, ist sie auch am Maßstab des Art. 5 Abs. 1 und 2 GG zu beurteilen. Die Äußerung verliert den Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG nicht allein wegen rechtsextremistischer I n halte , es sei denn, sie sind strafbar. Die verfassungsrechtlichen Grenzen der Inhalte einer auf einer Versammlung geäußerten Meinung richten sich nicht nach A rt. 8 Abs. 2 GG , sondern nach Art. 5 Abs. 2 GG. Es gilt hierbei die Vermutung zugunsten freier Rede in öffentlichen Angelegenheiten (BVerfG, Beschl. v. 26.01.2006 - 1 BVQ 3/06 - m.w.N.; BVerfGE 90, 241 ff., 246). Die Bürger sind grundsätzlich auch frei, grundlegende Wertung en der Verfassung in Frage zu stellen oder die Änderung tragender Prinzipien zu fordern. Gleiches g ilt für die Rechtsordnung im Übrigen, also auch die Strafrechtsordnung. Eine Grenze besteht nach Art. 5 Abs. 2 GG , soweit Meinungsäußerungen auf verfassungsgemäße Weise rechtlich verboten, insbesondere unter Strafe gestellt sind (BVerfGE, Beschl. v. 26.01.2006, a.a.O.).
Für die versammlungsrechtliche Gefahrenprognose gelten strenge Anforderungen . Danach setzt die mit der Formulierung der „erkennbaren Umstände“ in § 15 Abs. 1 VersG bezeichnete Prognosebasis tatsächliche Anhaltspunkte bzw. nachweisbare Tatsachen voraus, bloße Verdachtsmomente und Vermutungen reichen nicht . Notwendig ist dabei immer ein hinreichend konkreter Bezug der Erkenntnisse oder der Tatsachen zu der nun geplanten Veranstaltung (BVerfGE 69, 315, 353, VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 30.0 4 .2002, a.a.O. , m.w.N.).
Ausgehend von diesen Grundsätzen bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass aus der Veranstaltung heraus Straftaten verübt werden. Der Inhalt der beabsichtigten Versammlung verstößt aller Voraussicht nach schon wegen des angekündigten Themas „ Schafft Meinungsfreiheit - Freiheit für ZÜNDEL , RUDOLF, VERBEKE und IRV ING“ gegen § 130 Abs. 3 und 4 StGB und damit gegen die öffentliche Sicherheit (1.). Die Gefahr, dass Straftaten begangen werden, droht auch im Hinblick auf einzelne genannte Redner (2.) und der in diesem Zusammenhang verwendeten Fahnen (3.). Ob diese Gefahr auch im Hinblick auf den Versammlungsleiter (4.) und Veranstalter (5.) besteht, bleibt offen.
1. Nach § 130 Abs. 3 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches - VStGB - bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost. Abs. 3 setzt ebenso wie Abs. 1 dieser Vorschrift voraus, dass die Tat in einer Weise begangen wird, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören. Es genügt die nach Inhalt, Art, Ort oder anderen Umständen konkrete Eignung dazu, die - je nach den Umständen - unterschiedlich zu beurteilen ist. Der öffentliche Friede - ein Zustand allgemeiner Rechtssicherheit sowie das (subjektive) Bewusstsein der Bevölkerung, in Ruhe und Frieden zu leben - braucht im Unterschied zu § 130 Abs. 4 StGB nach herrschender Meinung weder gestört noch konkret gefährdet zu sein (Tröndle/Fischer, StGB und Nebengesetze, 53. Aufl., § 126 Rd nr . 2 , § 130 Rd nr. 13 ; Bay. VGH, Beschl. v. 10.08.2005, BayVBl. 2005, 755 ff. ). Die Regelung des § 130 Abs. 3 StGB stellt nicht nur das Leugnen des Holocaust , die sog. Auschwitzlüge, unter Strafe, sondern auch das Billigen und Verharmlosen aller in der NS-Zeit begangenen Handlungen im Sinne des § 6 VStGB. Ebenso wie in § 140 Nr. 2 StGB ist Tathandlung des Billigungstatbestandes i.S.d. § 130 Abs. 3 StGB , dass der Täter die Tat öffentlich oder in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften billigt, d.h. durch eine auf die konkrete Tat, mag auch eine genaue Angabe von Ort und Zeit fehlen, erkennbar bezogene Erklärung gutheißt (Tröndle/Fischer, a.a.O., § 130 Rd nr. 29 u. § 140 Rd nr. 7).
Leugnen ist das Bestreiten von Tatsachen . Gemeint ist in § 130 Abs. 3 StGB das wahrheitswidrige Bestreiten des als offenkundige geschichtliche Tatsache anerkannten Völkermords als Ganzem. Unproblematisch erfasst sind daher Äußerungen, durch welche das Schicksal der Opfer unter dem Nationalsozialismus als „Erfindung“ oder als „Lügengeschichte“ mit dem Motiv angeblicher Erpressung verbunden werden (sog. qualifizierte Auschwitz-Lüge) . Darüber hinaus will § 130 Abs. 3 StGB aber auch das bloße Bestreiten von Handlungen der in § 6 VStGB bezeichneten Art verfolgen, d. h. die „schlichte “ Erklärung, solche Handlungen seien nicht begangen worden oder nicht bewiesen (Tröndle/Fischer, a.a.O., § 130 Rd nr. 30 m.w.N.).
Verharmlosen ist als das Bagatellisieren von tatsächlich begangenen Taten des Völkermords zu verstehen. Das Merkmal ist erfüllt, wenn der Äußernde Art, Ausmaß, Folgen oder Wertwidrigkeit einzelner oder de r Gesamtheit national-sozialistischer Gewaltmaßnahmen „herunterspielt “ , beschönigt oder in ihrem wahren Gewicht verschleiert (Tröndle/Fischer, a.a.O., § 130 Rd nr. 31 unter Hinweis auf BGH St 46, 40).
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Wie die Antragsgegnerin zu Recht ausführt (S. 8 ff. der Verbotsverfügung) , erfüllt bereits das Thema der Versammlung „ Schafft Meinungsfreiheit - Freiheit für ZÜNDEL, RUDOLF , VERB EK E und IRV ING “ mit dem in der Anmeldung vom 30.11.2005 genannten und im Internet veröffentlichten Text (www.ab-r h ein-neckar.de/meinungsfreiheit/ ) jedenfalls den Tatbestand des § 130 Abs. 3 StGB. In dem genannten Motto „ Schafft Meinungsfreiheit - Freiheit für ...“ steckt nicht nur die durch Art. 5 GG geschützte Forderung nach Abschaffung des § 130 StGB. Vielmehr nimmt das Motto Bezug auf vier namentlich genannte Revisionisten, die den Holocaust leugnen. Bei den genannten Personen ZÜNDEL, RUDOLF , VERBEKE und IRV ING handelt es sich um vier weltweit agierende Revisionisten, di e, worauf noch eingegangen wird, in einer Vielzahl von Veröffentlichungen den Holocaust leugneten und ein den Nationalsozialismus verharmlosendes Geschichtsbild propagierten . Mit dem Thema „Meinungsfreiheit“ in Verbindung m it den namentlich genannten Revisionisten ZÜNDEL, RUDOLF , IRVING und VERBEKE bringt der Veranstalter zum Ausdruck, dass er sich für deren Meinung einsetzen und diese bei der Versammlung kundtun will. Mit anderen Worten, die Forderung nach Meinungsfreiheit und Freiheit für die genannten Revisionisten beinhaltet zugleich den Anspruch, deren Meinungen bei der Versammlung durch Wort und Schrift äußern zu dürfen. Damit billigt der Veranstalter deren bereits öffentlich verbreitete Meinung, insbesondere die Leugnung des Völkermords, der Massenvernichtung der europäischen Juden unter der Nationalsozialistischen Herrschaft (s. z.B. Be richt des Landesamtes für Verfassungsschutz Baden-Württemberg 12/ 2005 und des Bundesamtes für Verfassungsschutz [Stand 2001]; vgl. auch http://de.wikipedia.org/wiki/Auschwitz „Holocaustleugnung“).
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Die Veröffentlichungen der Revisionisten sind geeignet, den öffentlichen Frieden zu stören. Äußerungen, dass es im „Dritten Reich“ keine Judenverfolgung gegeben habe, sind Tatsachenbehauptungen, die nach ungezählten Augenzeugenberichten und Dokumenten, den Feststellungen der Gerichte in zahlreichen Strafverfahren und den Erkenntnissen der Geschichtswissenschaft erwiesen unwahr sind (BVerfG, Beschl. v. 13.04.1994, BVerfGE 90, 241 ff.). Die Behauptung ist geeignet, den öffentlichen Frieden zu stören und genießt für sich genommen nicht den Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG. Sie ist nach § 130 Abs. 3 und § 185 StGB strafbar (Tröndle/Fischer, a.a.O., § 130 Rdnr. 23, 30). Einzelheiten zu den bereits öffentlich verbreiteten Ansichten der im Versammlungsthema genannten vier Personen ergeben sich aus Folgendem:
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Ausweislich de r von der Antragsgegnerin zugrunde gelegten Erkenntnisquellen führt die Staatsanwaltschaft Mannheim seit 1996 gegen ZÜNDEL ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Volksverhetzung und andere r Straftaten. Gegenstand des Verfahrens sind Veröffentlichungen auf seiner Homepage und de n von ihm herausgegebenen „Germania-Rundbriefen“ , die hauptsächlich in der deutschen rechtsextremistischen Szene verteilt wurden . ZÜNDEL produzierte bis zu seiner Festnahme mit einem kleinen Stab von Mitarbeitern den Holocaust leugnende Zeitschriften, Bücher, Videos für den weltweiten Verkauf. Hierzu gehört u.a. eine Schrift mit dem Titel „Starben wirklich sechs Millionen?“ Neben seiner Forderung nach einer geschichtlichen „Rehabilitierung“ Deutschlands steht die Entlarvung der „Lügen- und Geschichtsverfälschungen des Zionismus“ im Mittelpunkt seiner Agitation. Diese Darstellungen erfüllen jedenfalls die Voraussetzungen des § 130 Abs. 3 StGB. Außerdem betrieb er, zuletzt zusammen mit seiner zweiten Ehefrau, die Internetseite „Zundelsite“. Der Prozess gegen ZÜNDEL vor dem Landgericht Mannheim begann am 08.11.2005 und wurde am 15.11.2005 ins Jahr 2006 verschoben, da ein neuer Pflichtverteidiger bestellt werden musste.
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Siegfried VERBEKE wurde aufgrund eines europäischen Haftbefehls am 01. 11. 2005 den deutschen Strafverfolgungsbehörden übergeben. Ihm werden Volksverhetzung und Beleidigung und damit Verstöße gegen die §§ 130 Abs. 1 und 3, 186 und 194 StGB zur Last gelegt. Er betrieb gemeinsam mit seinem Bruder eine in Antwerpen/ Belgien ansässige revisionistische Organisation „V rij H istorisch O nderzoe “ (VHO). Diese entwickelte sich in der zweiten Hälfte der 1990-er Jahre zu dem wichtigsten europäischen Verbreiter den Holocaust leugnender Schriften (Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg 12/2005).
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Germa r R UDOLF wurde durch Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 23.06.1995, rechtskräftig seit 08.03.1996, zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten ohne Bewährung verurteilt, weil er das 1992 erschienene „R UDOLF -Gutachten“ erstellte und verbreitete, welches mit vorgetäuschter Wissenschaftlichkeit die Judenvernichtung mit Zyklon B in Auschwitz leugnete. Deswegen wurde er vom Landgericht Stuttgart mit dem seit 08.03.1996 rechtskräftig gewordenen Urteil zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten ohne Bewährung verurteilt, dem er sich durch Flucht entzog. Er wurde am Tag nach seiner Abschiebung aus Kanada in Frankfurt am 15.11.2006 festgenommen. Bei der Staatsanwaltschaft Mannheim ist gegen R UDOLF ein Ermittlungsverfahren u.a. wegen des Verdachts der Volksverhetzung gemäß § 130 Abs. 1 StGB anhängig. Er ist Eigentümer zweier Verlage, in denen deutsch- und englischsprachige revisionistische Bücher erscheinen. Zuletzt gab er die deutschsprachige revisionistische Zeitschrift „Vierteljahreshefte für freie Geschichtsforschung“ (VffG) und die englischsprachige Zeitschrift „The Revisionist“ heraus. Er avancierte zum einflussreichsten deutschen Holocaustleugner (Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg 12/2005).
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David IRVING , ein britischer Schriftsteller, wurde am 20. 02. 2006 in Wien zu einer dreijährigen Haftstrafe wegen Nationalsozialistischer Wiederbetätigung verurteilt (http://no - r a cism.net/ p rint/1584: „Zum Ausgang des Wiener IRVING-Prozesses “ [vom 07.03.2006]) . Im Rahmen des Prozesses gegen ZÜNDEL in Kanada trat Irving als Entlastungszeuge auf und bekannte sich nach der Veröffentlichung des „Leuchter-Reports“ ab 1988 offen zur Holocaustleugnung (Bundesamtes für Verfassungsschutz [Stand 2001]) . 1990 hatte IRVING während einer Vortragsveranstaltung in München erklärt, in Auschwitz habe es nie Gaskammern gegeben .
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Außerdem stünde bei Zulassung der Versammlung in der angekündigten Form eine Verletzung des § 130 Abs. 4 StGB unmittelbar bevor. Der durch d a s Gesetz zur Änderung des Versammlungsgesetzes und des Strafgesetzbuches - StGB - vom 24.03.2005 - BGBl. I S. 969 eingefügte Abs. 4 in § 130 StGB sieht Folgendes vor: Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, dass er die national-sozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt. B ei der Anwendung des § 15 Abs. 1 VersG ist eine auf diesen Straftatbestand bezogene Gefahr für die öffentliche Sicherheit nur anzunehmen, wenn die erwartete Äußerung alle drei Tatbestandsmerkmale erfüllt (BVerfGE, Beschl. v. 16.04.2005 - 1 B v R 808/05 - ; Bay. VGH Beschl. v. 10.08.2005, BayVBl. 2005, 735 ff.) . § 130 Abs. 4 StGB ist strafrechtsdogmatisch als ein so genanntes echtes Erfolgsdelikt ausgestaltet. Daher setzt eine strafrechtliche Verurteilung auf den Fall bezogene Feststellungen dazu voraus, dass alle drei Tatbestandsvoraussetzungen des § 130 Abs. 4 StGB erfüllt sind. Als Grundlage eines Versammlungsverbots nach § 15 Abs. 1 VersG kommt eine durch die bevorstehende Verwirklichung des § 130 Abs. 4 StGB ausgelöste Gefahr für die öffentliche Sicherheit daher nur in Betracht, wenn hinreichend wahrscheinlich ist, dass der öffentliche Friede tatsächlich gestört (BVerfGE, Beschl. v. 16.04.2005, a.a.O.) , die Würde der Opfer verletzt werden und eine der Tathandlungen gegeben sein wird . Diesen Tatbestand erfüllt der Veranstalter der geplanten Versammlung am 08.04.2006 durch das Motto der angekündigten Versammlung.
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Der öffentliche Friede wird durch Aufmärsche von Rechtsextremisten, die in Wahrheit hinter der Forderung nach der Meinungsfreiheit und Freiheit für die vier inhaftierten Revisionisten nationalsozialistisches Gedankengut verbreiten wollen, gestört. Der Veranstalter wirbt im Internet (http://www.ab-rhein-neckar.de/meinungsfreiheit/) zu einer bundesweiten Großdemonstration am 08.04.2006 in M. , er rechnet selbst mit 750 Teilnehmer. Die angemeldete Versammlung soll in ihrer Größenordnung und in ihrem Gepräge einem Aufmarsch mit einer Vielzahl von Rechtsextremisten gleichen. Aufmärsche von Rechtsextremisten, wie sie etwa in Wunsiedel zum Gedenken von Rudolf Heß stattfanden, sah der Gesetzgeber als Störung des öffentlichen Friedens an und führte deshalb den Straftatbestand des § 130 Abs. 4 StGB ein (Bay. VGH, Beschl. v. 10.08.2005, a.a.O. unter Hinweis auf BT-Drucks. 15/5051). Diese Einschätzung des Gesetzgebers, unter welchen Voraussetzungen der öffentliche Friede gestört ist, steht in Einklang mit Reaktionen der Bevölkerung und der Presse auf ähnliche Veranstaltungen in der Vergangenheit. Die Würde der Opfer wäre durch die geplante Versammlung dadurch verletzt, weil der Nationalsozialismus und seine Repräsentanten für vielfachen Mord, willkürliche Gewaltherrschaft, Menschenverachtung und Verbrechen gegen die Menschlichkeit stehen. Jede auch nur ansatzweise Verherrlichung, Billigung oder Rechtfertigung des Nationalsozialismus als historische Erscheinung bedeutet gleichzeitig unmittelbar eine Missachtung der Opfer von Gewalt und Willkür. Erst Recht gilt dies, wenn die Vergasung von Juden geleugnet wird. Mit dem Motto der Versammlung werden die Opfer des Nationalsozialismus, insbesondere wird die Vernichtung der europäischen Juden, abgestritten und damit deren Würde verletzt.
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Das Motto der Versammlung verstößt auch gegen §§ 184 und 194 StGB zu Lasten der Opfer des Nationalsozialismus (LG Mannheim, Urt. v. 22.06.1994, NJW 1994, 2397 ff.). Auf die Ausführungen auf S. 29 ff. der Verbotsverfügung wird Bezug genommen.
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Darüber hinaus besteht durch die beabsichtigte Verteilung von Flugblättern mit diesem Thema die Gefahr der Verwirklichung des Straftatbestandes nach § 130 Abs. 5 i.V.m. den Absätzen 3 und 4 StGB.
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2. Hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür, dass mit Straftaten aus dem Kreis der Versammlungsteilnehmer zu rechnen ist, ergeben sich auch aus den als Redner benannten Personen: ... , ... , ... , ... , ... und ... . Nach den über diese Personen angestellte Ermittlungen der Antragsgegnerin (S. 11 ff. der Verbotsverfügung)haben sich die genannten Personen zum Teil in der Vergangenheit nach § 130 Abs. 3, 185, 194 StGB strafbar gemacht, und diese Gefahr droht auch bei Zulassung der Veranstaltung am 08.04.2006.
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Der als Redner genannte Rechtsanwalt ...wurde durch Urteil des Landgerichts Hamburg vom 07.04.2003 wegen Volksverhetzung und Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener zu einer Geldstrafe von 3.360,-- EUR verurteilt (IDGR-Lexikon Rechtsextremismus ; Verfassungsschutzbericht 2004 des Landesamtes für Verfassungsschutz Hamburg S. 181 ) . Die von ... angestrengte Revision wurde mit Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 31.03.2004 als offensichtlich unbegründet verworfen. Rieger meldete die Gedenkveranstaltung zum Todestag von Rudolf Heß in Wunsiedel an, die verboten wurde. Beschwerden dagegen und ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim BVerfG (Beschl. v. 16.06.2005 - 1 BvQ 25/05 -) blieben erfolglos. Als Prozessvertreter leugnete er die Vergasung von Juden in Auschwitz (http:://www.politische bildung_brandenburg.de/extrem/anwaelte-htm). Ausgehend davon geht von ihm aller Wahrscheinlichkeit nach die Gefahr erneuter Straftaten nach § 130 Abs. 3 und 4 StGB aus.
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... war Chef der verbotenen Neonazistischen Organisation der „ Nationalen Liste“. Im Dezember 1995 wurde er wegen Volksverhetzung, übler Nachrede und Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener zu einer Haftstrafe von sechs Monaten verurteilt. I n einer Publikation „Nationale Liste “ hatte er einen Artikel veröffentlicht, in dem er den Holocaust be s tritt und den Vorsitzenden des Zentralrates der Juden verleumdete (IDGR-Informationsdienst gegen Rechtsextremismus - Lexikon; Wikipedia - ... ). Auch von ihm sind Straftaten zu erwarten, wenn er als Redner zugelassen würde.
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... , der zeitweise eng mit ... zusammenarbeitete, äußerte sich unter anderem zum Werdegang ZÜNDELS wie folgt: Er (der Fall ZÜNDEL) „verdient auch Solidarität und Empörung über diese Art des Vorgehens, diese Art, Menschen abzustrafen, zu verfolgen, zu unterdrücken und ihre Existenz zu vernichten, die eine abweichende Meinung vertreten.... Er ist in der Einsamkeit, in der Dunkelheit und in der Kälte seiner Gefängniszelle nicht allein . Mit ihm sitzt die Freiheit hinter Gittern.“ ( ... über Ernst ZÜNDEL - St ö rtebeker-Netz Meldung “ v . 03. März 2005). Diese Behauptung ist unzutreffend und zugleich eine Sympathiebekundung zugunsten ZÜNDELS . ZÜNDEL ist, wie unter Ziffer 1.1. ausgeführt ist, wegen Verdachts der Volksverhetzung und Verunglimpfung des Andenkens verstorbener Menschen durch Leugnung des Holocaust in Wort und Schrift an geklagt . Indem ... sich für die Meinung ZÜNDELS einsetzt, ohne allerdings dessen Worte zu gebrauchen, rückt er in die Nähe einer Strafbarkeit gemäß §§ 130 Abs. 3, 184, 194 StGB. ... wurde in der Vergangenheit wegen einer Propagandaaktion und eines Überfalls verurteilt sowie deswegen, weil er die ANS/NA trotz ihres Verbots weitergeleitet hatte (http://de.wikipedia.org/Wiki/..._...). Hinzukommt, dass von ... bereits bei anderen dem Gericht und der Antragsgegnerin bekannten Versammlungen die Gefahr ausging, Ansichten kundzutun, die ein Verbrechen oder ein von Amts wegen zu verfolgendes Vergehen mit Gewaltbezug zum Gegenstand haben und die auch vom Veranstalter und von seinen Anhängern und den übrigen Rednern geduldet wurden (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.04.1998 - 1 S 1143/98 -, VBlBW 1998, 426 ff.). Ähnliche Straftaten sind bei ihm als Redner zu erwarten.
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...ist u.a. vorbestraft wegen Vergehen gegen das Waffengesetz, Versammlungsgesetz und wegen gefährlicher Körperverletzung (Verfassungsschutzbericht Niedersachsen 2004, S. 23). Des Weiteren wurde er im Februar 2006 durch das Amtsgericht Northeim (Niedersachsen) wegen Volksverhetzung in zwei Fällen für schuldig gesprochen. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig (Berliner Morgenpost v . 25.02.2006). Die von der Antragsgegnerin zugrunde gelegten Erkenntnisquellen lassen allerdings nicht erkennen, in welchem Zusammenhang die Straftaten begangen wurden, weshalb hinsichtlich seiner Person Bedenken bestehen, ob hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, er werde sich bei der geplanten Versammlung strafbar machen.
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... ist führender Aktivist der neonazistische n Freien Kameradschaften. Er tritt bundesweit als Redner auf rechtsextremen Kundgebungen und Demonstrationen auf. Nachweise über Straftaten sind nicht bekannt.
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... verfasste mehrere Aufsätze und Bücher, in denen Nationalsozialisten, die Wehrmacht und die SS glorifiziert werden (http://de.wikipedia.org/ W iki/ ...). Unter Bezugnahme auf eine Internetseite führt die Antragsgegnerin aus, er sei mehrfach wegen Verwendung verfassungsfeindlicher Symbole und Verstoßes gegen das Versammlungsgesetz vorbestraft. Bei dieser Sachlage besteht die Gefahr, dass er Straftaten nach § 130 Abs. 3 und 4 StGB begeht.
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Hiernach bestehen begründete Anhaltspunkte dafür, dass jedenfalls ein Teil der als Redner vorgesehenen Personen Äußerungen machen werden, welche das während des Nationalsozialismus geschehene Unrecht , vor allem die Vergasung von Juden, billigen, leugnen und verharmlosen werden. Derartige Äußerungen sind geeignet, den öffentlichen Frieden zu stören ; es besteht die Gefahr, dass Straftaten nach § § 130 Abs. 1 oder Abs. 3 , 185, 194 StGB begangen we r den. Soweit diese Gefahr bei ... zweifelhaft ist und bei den Personen ... und ... mangels hinreichender tatsächlicher Anhaltspunkte zu verneinen wäre, würde sich im Hinblick auf das Motto und die anderen vorgesehenen Redner am Charakter der Versammlung nichts ändern.
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3. Schließlich lassen auch einige der angekündigten Kundgebungsmittel darauf schließen, dass Straftaten begangen werden. Angekündigt wurden u.a. schwarz-weiß-rote , schwarze Fahnen und Fahnen der Deutschen Ostgebiete , Transparente, Flugblätter, Megaphone und Lautsprecher jeweils in unbegrenzter Menge . Die Straftatbestände des § 86a Abs. 1 Nr. 1 und § 130 Abs. 5 StGB sind zwar allein durch d a s Zeigen der schwarz-weiß-roten Flagge noch nicht erfüllt. Dass si e nach dem Ende der Weimarer Republik, die in Art. 3 S. 1 WRV schwarz-rot-gold zu den Reichsfarben bestimmt hatte, von 1933 - 1935 wieder die Nationalflagge des Deutschen Reiches war und das Dritte Reich sich auch danach in der Hakenkreuzfahne dieser Farben bedient hat, macht die schwarz-weiß-rote Fahne nicht zum Kennzeichen einer verbotenen nationalsozialistischen Organisation (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 15.06.2005 - 1 S 2718/04 - , NJW 2006, 635 ff.) . Etwas anderes g i lt, wenn die Fahne in einem bestimmtem Zusammenhang gezeigt wird, in dem sie als Kennzeichen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation (§ 85 Abs. 1 Nr. 4 StGB) verwendet wird. Verbunden mit dem Motto der Versammlung erfüllen schwarze und schwarz-weiß-rote Fahnen aller Wahrscheinlichkeit nach den Straftatbestand des § 86a Nr. 1 StGB. Die Antragsgegnerin hebt zu Recht darauf ab, durch den Einsatz einer unbegrenzten Anzahl von (schwarz-weiß-roten, schwarzen) Fahnen erhalte die Veranstaltung ein Gepräge, wie es die Nationalsozialisten des „Dritten Reiches“ praktiziert hätten, womit an die damaligen Aufmärsche des NS-Regimes erinnert werde soll.
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4. Ob darüber hinaus vom Versammlungsleiter, dem Antragsteller selbst wegen der gegen ihn anhängigen Ermittlungsverfahren mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Straftaten drohen, kann bei summarischer Prüfung nicht abschließend beurteilt werden und bleibt deshalb offen.
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5. Dasselbe gilt für den Veranstalter der angemeldeten Demonstration. Dieser bezeichnet sich auf seiner Homepage im Internet als Aktionsbündnis ... (http://www.ab-rhein-neckar.de/meinungsfreiheit/). Den Ermittlungen des Landesamtes für Verfassungsschutz zufolge stehen hinter dem Aktionsbündnis mehrere, teilweise noch nahezu unbekannte neonazistische „Kameradschaften“ aus Süd-Hessen, der Vorderpfalz und aus M. , eine Skinhead-Gruppierung aus dem Rhein-Neckar-Kreis und die rechts-extremistische „Bewegung deutsche Volksgemeinschaft“ (BDVG)/ „Junge Deutsche“ (JD) aus ... und ..., die durch „Aktionswochen“ an verschiedenen baden-württembergischen Schulen im Herbst 2002 für Aufsehen gesorgt hatte (http://www.verfassungsschutz-bw.de/rechts/files/r_neonaz_2003-09htm). Die bekannteste Figur in der Rhein-Neckar Region ist ..., der wegen zahlreicher rechtsextremer Delikte und Gewalttaten vorbestraft ist (http://members.fortunecity.de/doppeldeseaster/). Ob aus der Zusammensetzung des Aktionsbündnisses bzw. dazu rechnenden Personen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit bei der angemeldeten Demonstration droht und ob diese nicht mit Auflagen abgewehrt werden kann, bedarf keiner Entscheidung.
31 
Das Verbot der Versammlung ist verhältnismäßig und ermessensfehlerfrei (§ 114 S. 1 VwGO). Es ist geeignet, die befürchteten Straftaten zu verhindern und auch erforderlich. Mildere Mittel stehen hierfür, wie die Antragsgegnerin zu Recht ausführt (S. 32 der Verbotsverfügung), nicht zur Verfügung, weil schon das Motto der Versammlung strafbar ist. Der Antragsteller hat bislang keine Änderung des Versammlungsthemas angeboten, das unter den Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG fiele.
32 
Mit dem Ausschluss einzelner oder aller Redner durch entsprechende Auflagen könnte diese Gefahr nicht beseitigt werden, weil die Störung der öffentlichen Ordnung schon von ihrem Motto ausgeht.
33 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
34 
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG.

Sonstige Literatur

 
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Rechtsmittelbelehrung:
36 
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung beim Verwaltungsgericht Karlsruhe, Postfach 11 14 51, 76064 Karlsruhe, oder Nördliche Hildapromenade 1, 76133 Karlsruhe Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg eingeht.
37 
Innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses ist die Beschwerde zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Beschwerde erfolgt ist, beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim, oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, einzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Der Verwaltungsgerichtshof prüft nur die dargelegten Gründe.
38 
Vor dem Verwaltungsgerichtshof muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde beim Verwaltungsgericht.
39 
Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit der Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
40 
In Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten des Sozialhilferechts sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Verbänden im Sinne des § 14 Abs. 3 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes und von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Prozessvertretung befugt sind.
41 
In Abgabenangelegenheiten sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zugelassen.
42 
In Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis betreffen und Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind.
43 
Gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung beim Verwaltungsgericht Karlsruhe, Postfach 11 14 51, 76064 Karlsruhe, oder Nördliche Hildapromenade 1, 76133 Karlsruhe, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden. Insoweit besteht kein Vertretungszwang.
44 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG verwiesen.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 22. März 2006 - 11 K 632/06

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Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 22. März 2006 - 11 K 632/06 zitiert 25 §§.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts


(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 114


Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 5


(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Fi

Strafgesetzbuch - StGB | § 185 Beleidigung


Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung öffentlich, in einer Versammlung, durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) oder mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstraf

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 5 Begriff des Arbeitnehmers


(1) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten (§ 1 des Heimarbeitsgesetzes vom 14

Strafgesetzbuch - StGB | § 130 Volksverhetzung


(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,1.gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehör

Strafgesetzbuch - StGB | § 184 Verbreitung pornographischer Inhalte


(1) Wer einen pornographischen Inhalt (§ 11 Absatz 3) 1. einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt oder zugänglich macht,2. an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, zugänglich

Strafgesetzbuch - StGB | § 86a Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen


(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. im Inland Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 oder Absatz 2 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen verbreitet oder öffentlich, in einer Versammlung

Strafgesetzbuch - StGB | § 194 Strafantrag


(1) Die Beleidigung wird nur auf Antrag verfolgt. Ist die Tat in einer Versammlung oder dadurch begangen, dass ein Inhalt (§ 11 Absatz 3) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist, so ist ein Antrag nicht erforderlich, wenn der

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 14


(1) Die Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen Richter, die in den Kammern für Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Streitigkeiten auf Grund des § 6a des Bundeskindergeldgesetzes und der Ar

Völkerstrafgesetzbuch - VStGB | § 6 Völkermord


(1) Wer in der Absicht, eine nationale, rassische, religiöse oder ethnische Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören, 1. ein Mitglied der Gruppe tötet,2. einem Mitglied der Gruppe schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der

Strafgesetzbuch - StGB | § 85 Verstoß gegen ein Vereinigungsverbot


(1) Wer als Rädelsführer oder Hintermann im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes den organisatorischen Zusammenhalt 1. einer Partei oder Vereinigung, von der im Verfahren nach § 33 Abs. 3 des Parteiengesetzes unanfechtbar festgestellt ist, daß

Strafgesetzbuch - StGB | § 140 Belohnung und Billigung von Straftaten


Wer eine der in § 138 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und 5 letzte Alternative oder in § 126 Absatz 1 genannten rechtswidrigen Taten oder eine rechtswidrige Tat nach § 176 Absatz 1 oder nach den §§ 176c und 176d 1. belohnt, nachdem sie begangen oder in straf

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Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 22. März 2006 - 11 K 632/06 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 22. März 2006 - 11 K 632/06 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 15. Juni 2005 - 1 S 2718/04

bei uns veröffentlicht am 15.06.2005

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringens vom 22. September 2003 - 1 K 1727/02 - geändert: es wird festgestellt, dass die Beschlagnahme der schwarz-weiß-roten Fahne am 25. Juni 2002 durch den Polizeivoll

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,

1.
gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder
2.
die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
einen Inhalt (§ 11 Absatz 3) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder einer Person unter achtzehn Jahren einen Inhalt (§ 11 Absatz 3) anbietet, überlässt oder zugänglich macht, der
a)
zum Hass gegen eine in Absatz 1 Nummer 1 bezeichnete Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung aufstachelt,
b)
zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen in Buchstabe a genannte Personen oder Personenmehrheiten auffordert oder
c)
die Menschenwürde von in Buchstabe a genannten Personen oder Personenmehrheiten dadurch angreift, dass diese beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden oder
2.
einen in Nummer 1 Buchstabe a bis c bezeichneten Inhalt (§ 11 Absatz 3) herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost.

(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, dass er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt.

(5) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Handlung der in den §§ 6 bis 12 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art gegen eine der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Personenmehrheiten oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer dieser Personenmehrheiten öffentlich oder in einer Versammlung in einer Weise billigt, leugnet oder gröblich verharmlost, die geeignet ist, zu Hass oder Gewalt gegen eine solche Person oder Personenmehrheit aufzustacheln und den öffentlichen Frieden zu stören.

(6) Absatz 2 gilt auch für einen in den Absätzen 3 bis 5 bezeichneten Inhalt (§ 11 Absatz 3).

(7) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 6, ist der Versuch strafbar.

(8) In den Fällen des Absatzes 2, auch in Verbindung mit den Absätzen 6 und 7, sowie in den Fällen der Absätze 3 bis 5 gilt § 86 Absatz 4 entsprechend.

(1) Wer in der Absicht, eine nationale, rassische, religiöse oder ethnische Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören,

1.
ein Mitglied der Gruppe tötet,
2.
einem Mitglied der Gruppe schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 des Strafgesetzbuches bezeichneten Art, zufügt,
3.
die Gruppe unter Lebensbedingungen stellt, die geeignet sind, ihre körperliche Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen,
4.
Maßregeln verhängt, die Geburten innerhalb der Gruppe verhindern sollen,
5.
ein Kind der Gruppe gewaltsam in eine andere Gruppe überführt,
wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.

(2) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 5 ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren.

Wer eine der in § 138 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und 5 letzte Alternative oder in § 126 Absatz 1 genannten rechtswidrigen Taten oder eine rechtswidrige Tat nach § 176 Absatz 1 oder nach den §§ 176c und 176d

1.
belohnt, nachdem sie begangen oder in strafbarer Weise versucht worden ist, oder
2.
in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) billigt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,

1.
gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder
2.
die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
einen Inhalt (§ 11 Absatz 3) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder einer Person unter achtzehn Jahren einen Inhalt (§ 11 Absatz 3) anbietet, überlässt oder zugänglich macht, der
a)
zum Hass gegen eine in Absatz 1 Nummer 1 bezeichnete Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung aufstachelt,
b)
zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen in Buchstabe a genannte Personen oder Personenmehrheiten auffordert oder
c)
die Menschenwürde von in Buchstabe a genannten Personen oder Personenmehrheiten dadurch angreift, dass diese beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden oder
2.
einen in Nummer 1 Buchstabe a bis c bezeichneten Inhalt (§ 11 Absatz 3) herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost.

(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, dass er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt.

(5) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Handlung der in den §§ 6 bis 12 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art gegen eine der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Personenmehrheiten oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer dieser Personenmehrheiten öffentlich oder in einer Versammlung in einer Weise billigt, leugnet oder gröblich verharmlost, die geeignet ist, zu Hass oder Gewalt gegen eine solche Person oder Personenmehrheit aufzustacheln und den öffentlichen Frieden zu stören.

(6) Absatz 2 gilt auch für einen in den Absätzen 3 bis 5 bezeichneten Inhalt (§ 11 Absatz 3).

(7) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 6, ist der Versuch strafbar.

(8) In den Fällen des Absatzes 2, auch in Verbindung mit den Absätzen 6 und 7, sowie in den Fällen der Absätze 3 bis 5 gilt § 86 Absatz 4 entsprechend.

(1) Wer in der Absicht, eine nationale, rassische, religiöse oder ethnische Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören,

1.
ein Mitglied der Gruppe tötet,
2.
einem Mitglied der Gruppe schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 des Strafgesetzbuches bezeichneten Art, zufügt,
3.
die Gruppe unter Lebensbedingungen stellt, die geeignet sind, ihre körperliche Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen,
4.
Maßregeln verhängt, die Geburten innerhalb der Gruppe verhindern sollen,
5.
ein Kind der Gruppe gewaltsam in eine andere Gruppe überführt,
wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.

(2) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 5 ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren.

(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,

1.
gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder
2.
die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
einen Inhalt (§ 11 Absatz 3) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder einer Person unter achtzehn Jahren einen Inhalt (§ 11 Absatz 3) anbietet, überlässt oder zugänglich macht, der
a)
zum Hass gegen eine in Absatz 1 Nummer 1 bezeichnete Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung aufstachelt,
b)
zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen in Buchstabe a genannte Personen oder Personenmehrheiten auffordert oder
c)
die Menschenwürde von in Buchstabe a genannten Personen oder Personenmehrheiten dadurch angreift, dass diese beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden oder
2.
einen in Nummer 1 Buchstabe a bis c bezeichneten Inhalt (§ 11 Absatz 3) herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost.

(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, dass er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt.

(5) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Handlung der in den §§ 6 bis 12 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art gegen eine der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Personenmehrheiten oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer dieser Personenmehrheiten öffentlich oder in einer Versammlung in einer Weise billigt, leugnet oder gröblich verharmlost, die geeignet ist, zu Hass oder Gewalt gegen eine solche Person oder Personenmehrheit aufzustacheln und den öffentlichen Frieden zu stören.

(6) Absatz 2 gilt auch für einen in den Absätzen 3 bis 5 bezeichneten Inhalt (§ 11 Absatz 3).

(7) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 6, ist der Versuch strafbar.

(8) In den Fällen des Absatzes 2, auch in Verbindung mit den Absätzen 6 und 7, sowie in den Fällen der Absätze 3 bis 5 gilt § 86 Absatz 4 entsprechend.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,

1.
gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder
2.
die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
einen Inhalt (§ 11 Absatz 3) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder einer Person unter achtzehn Jahren einen Inhalt (§ 11 Absatz 3) anbietet, überlässt oder zugänglich macht, der
a)
zum Hass gegen eine in Absatz 1 Nummer 1 bezeichnete Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung aufstachelt,
b)
zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen in Buchstabe a genannte Personen oder Personenmehrheiten auffordert oder
c)
die Menschenwürde von in Buchstabe a genannten Personen oder Personenmehrheiten dadurch angreift, dass diese beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden oder
2.
einen in Nummer 1 Buchstabe a bis c bezeichneten Inhalt (§ 11 Absatz 3) herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost.

(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, dass er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt.

(5) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Handlung der in den §§ 6 bis 12 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art gegen eine der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Personenmehrheiten oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer dieser Personenmehrheiten öffentlich oder in einer Versammlung in einer Weise billigt, leugnet oder gröblich verharmlost, die geeignet ist, zu Hass oder Gewalt gegen eine solche Person oder Personenmehrheit aufzustacheln und den öffentlichen Frieden zu stören.

(6) Absatz 2 gilt auch für einen in den Absätzen 3 bis 5 bezeichneten Inhalt (§ 11 Absatz 3).

(7) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 6, ist der Versuch strafbar.

(8) In den Fällen des Absatzes 2, auch in Verbindung mit den Absätzen 6 und 7, sowie in den Fällen der Absätze 3 bis 5 gilt § 86 Absatz 4 entsprechend.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,

1.
gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder
2.
die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
einen Inhalt (§ 11 Absatz 3) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder einer Person unter achtzehn Jahren einen Inhalt (§ 11 Absatz 3) anbietet, überlässt oder zugänglich macht, der
a)
zum Hass gegen eine in Absatz 1 Nummer 1 bezeichnete Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung aufstachelt,
b)
zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen in Buchstabe a genannte Personen oder Personenmehrheiten auffordert oder
c)
die Menschenwürde von in Buchstabe a genannten Personen oder Personenmehrheiten dadurch angreift, dass diese beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden oder
2.
einen in Nummer 1 Buchstabe a bis c bezeichneten Inhalt (§ 11 Absatz 3) herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost.

(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, dass er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt.

(5) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Handlung der in den §§ 6 bis 12 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art gegen eine der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Personenmehrheiten oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer dieser Personenmehrheiten öffentlich oder in einer Versammlung in einer Weise billigt, leugnet oder gröblich verharmlost, die geeignet ist, zu Hass oder Gewalt gegen eine solche Person oder Personenmehrheit aufzustacheln und den öffentlichen Frieden zu stören.

(6) Absatz 2 gilt auch für einen in den Absätzen 3 bis 5 bezeichneten Inhalt (§ 11 Absatz 3).

(7) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 6, ist der Versuch strafbar.

(8) In den Fällen des Absatzes 2, auch in Verbindung mit den Absätzen 6 und 7, sowie in den Fällen der Absätze 3 bis 5 gilt § 86 Absatz 4 entsprechend.

Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung öffentlich, in einer Versammlung, durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) oder mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,

1.
gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder
2.
die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
einen Inhalt (§ 11 Absatz 3) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder einer Person unter achtzehn Jahren einen Inhalt (§ 11 Absatz 3) anbietet, überlässt oder zugänglich macht, der
a)
zum Hass gegen eine in Absatz 1 Nummer 1 bezeichnete Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung aufstachelt,
b)
zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen in Buchstabe a genannte Personen oder Personenmehrheiten auffordert oder
c)
die Menschenwürde von in Buchstabe a genannten Personen oder Personenmehrheiten dadurch angreift, dass diese beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden oder
2.
einen in Nummer 1 Buchstabe a bis c bezeichneten Inhalt (§ 11 Absatz 3) herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost.

(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, dass er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt.

(5) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Handlung der in den §§ 6 bis 12 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art gegen eine der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Personenmehrheiten oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer dieser Personenmehrheiten öffentlich oder in einer Versammlung in einer Weise billigt, leugnet oder gröblich verharmlost, die geeignet ist, zu Hass oder Gewalt gegen eine solche Person oder Personenmehrheit aufzustacheln und den öffentlichen Frieden zu stören.

(6) Absatz 2 gilt auch für einen in den Absätzen 3 bis 5 bezeichneten Inhalt (§ 11 Absatz 3).

(7) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 6, ist der Versuch strafbar.

(8) In den Fällen des Absatzes 2, auch in Verbindung mit den Absätzen 6 und 7, sowie in den Fällen der Absätze 3 bis 5 gilt § 86 Absatz 4 entsprechend.

(1) Wer einen pornographischen Inhalt (§ 11 Absatz 3)

1.
einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt oder zugänglich macht,
2.
an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, zugänglich macht,
3.
im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, in Kiosken oder anderen Verkaufsstellen, die der Kunde nicht zu betreten pflegt, im Versandhandel oder in gewerblichen Leihbüchereien oder Lesezirkeln einem anderen anbietet oder überläßt,
3a.
im Wege gewerblicher Vermietung oder vergleichbarer gewerblicher Gewährung des Gebrauchs, ausgenommen in Ladengeschäften, die Personen unter achtzehn Jahren nicht zugänglich sind und von ihnen nicht eingesehen werden können, einem anderen anbietet oder überläßt,
4.
im Wege des Versandhandels einzuführen unternimmt,
5.
öffentlich an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, oder durch Verbreiten von Schriften außerhalb des Geschäftsverkehrs mit dem einschlägigen Handel anbietet oder bewirbt,
6.
an einen anderen gelangen läßt, ohne von diesem hierzu aufgefordert zu sein,
7.
in einer öffentlichen Filmvorführung gegen ein Entgelt zeigt, das ganz oder überwiegend für diese Vorführung verlangt wird,
8.
herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält oder einzuführen unternimmt, um diesen im Sinne der Nummern 1 bis 7 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen, oder
9.
auszuführen unternimmt, um diesen im Ausland unter Verstoß gegen die dort geltenden Strafvorschriften zu verbreiten oder der Öffentlichkeit zugänglich zu machen oder eine solche Verwendung zu ermöglichen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Absatz 1 Nummer 1 und 2 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch das Anbieten, Überlassen oder Zugänglichmachen seine Erziehungspflicht gröblich verletzt. Absatz 1 Nr. 3a gilt nicht, wenn die Handlung im Geschäftsverkehr mit gewerblichen Entleihern erfolgt.

(3) bis (7) (weggefallen)

(1) Die Beleidigung wird nur auf Antrag verfolgt. Ist die Tat in einer Versammlung oder dadurch begangen, dass ein Inhalt (§ 11 Absatz 3) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist, so ist ein Antrag nicht erforderlich, wenn der Verletzte als Angehöriger einer Gruppe unter der nationalsozialistischen oder einer anderen Gewalt- und Willkürherrschaft verfolgt wurde, diese Gruppe Teil der Bevölkerung ist und die Beleidigung mit dieser Verfolgung zusammenhängt. In den Fällen der §§ 188 und 192a wird die Tat auch dann verfolgt, wenn die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. Die Taten nach den Sätzen 2 und 3 können jedoch nicht von Amts wegen verfolgt werden, wenn der Verletzte widerspricht. Der Widerspruch kann nicht zurückgenommen werden. Stirbt der Verletzte, so gehen das Antragsrecht und das Widerspruchsrecht auf die in § 77 Abs. 2 bezeichneten Angehörigen über.

(2) Ist das Andenken eines Verstorbenen verunglimpft, so steht das Antragsrecht den in § 77 Abs. 2 bezeichneten Angehörigen zu. Ist die Tat in einer Versammlung oder dadurch begangen, dass ein Inhalt (§ 11 Absatz 3) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist, so ist ein Antrag nicht erforderlich, wenn der Verstorbene sein Leben als Opfer der nationalsozialistischen oder einer anderen Gewalt- und Willkürherrschaft verloren hat und die Verunglimpfung damit zusammenhängt. Die Tat kann jedoch nicht von Amts wegen verfolgt werden, wenn ein Antragsberechtigter der Verfolgung widerspricht. Der Widerspruch kann nicht zurückgenommen werden.

(3) Ist die Beleidigung gegen einen Amtsträger, einen für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einen Soldaten der Bundeswehr während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst begangen, so wird sie auch auf Antrag des Dienstvorgesetzten verfolgt. Richtet sich die Tat gegen eine Behörde oder eine sonstige Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, so wird sie auf Antrag des Behördenleiters oder des Leiters der aufsichtführenden Behörde verfolgt. Dasselbe gilt für Träger von Ämtern und für Behörden der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.

(4) Richtet sich die Tat gegen ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes oder eine andere politische Körperschaft im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes, so wird sie nur mit Ermächtigung der betroffenen Körperschaft verfolgt.

(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,

1.
gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder
2.
die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
einen Inhalt (§ 11 Absatz 3) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder einer Person unter achtzehn Jahren einen Inhalt (§ 11 Absatz 3) anbietet, überlässt oder zugänglich macht, der
a)
zum Hass gegen eine in Absatz 1 Nummer 1 bezeichnete Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung aufstachelt,
b)
zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen in Buchstabe a genannte Personen oder Personenmehrheiten auffordert oder
c)
die Menschenwürde von in Buchstabe a genannten Personen oder Personenmehrheiten dadurch angreift, dass diese beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden oder
2.
einen in Nummer 1 Buchstabe a bis c bezeichneten Inhalt (§ 11 Absatz 3) herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost.

(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, dass er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt.

(5) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Handlung der in den §§ 6 bis 12 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art gegen eine der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Personenmehrheiten oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer dieser Personenmehrheiten öffentlich oder in einer Versammlung in einer Weise billigt, leugnet oder gröblich verharmlost, die geeignet ist, zu Hass oder Gewalt gegen eine solche Person oder Personenmehrheit aufzustacheln und den öffentlichen Frieden zu stören.

(6) Absatz 2 gilt auch für einen in den Absätzen 3 bis 5 bezeichneten Inhalt (§ 11 Absatz 3).

(7) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 6, ist der Versuch strafbar.

(8) In den Fällen des Absatzes 2, auch in Verbindung mit den Absätzen 6 und 7, sowie in den Fällen der Absätze 3 bis 5 gilt § 86 Absatz 4 entsprechend.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
im Inland Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 oder Absatz 2 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen verbreitet oder öffentlich, in einer Versammlung oder in einem von ihm verbreiteten Inhalt (§ 11 Absatz 3) verwendet oder
2.
einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der ein derartiges Kennzeichen darstellt oder enthält, zur Verbreitung oder Verwendung im Inland oder Ausland in der in Nummer 1 bezeichneten Art und Weise herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt.

(2) Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind namentlich Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen. Den in Satz 1 genannten Kennzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.

(3) § 86 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.

(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,

1.
gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder
2.
die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
einen Inhalt (§ 11 Absatz 3) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder einer Person unter achtzehn Jahren einen Inhalt (§ 11 Absatz 3) anbietet, überlässt oder zugänglich macht, der
a)
zum Hass gegen eine in Absatz 1 Nummer 1 bezeichnete Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung aufstachelt,
b)
zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen in Buchstabe a genannte Personen oder Personenmehrheiten auffordert oder
c)
die Menschenwürde von in Buchstabe a genannten Personen oder Personenmehrheiten dadurch angreift, dass diese beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden oder
2.
einen in Nummer 1 Buchstabe a bis c bezeichneten Inhalt (§ 11 Absatz 3) herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost.

(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, dass er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt.

(5) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Handlung der in den §§ 6 bis 12 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art gegen eine der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Personenmehrheiten oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer dieser Personenmehrheiten öffentlich oder in einer Versammlung in einer Weise billigt, leugnet oder gröblich verharmlost, die geeignet ist, zu Hass oder Gewalt gegen eine solche Person oder Personenmehrheit aufzustacheln und den öffentlichen Frieden zu stören.

(6) Absatz 2 gilt auch für einen in den Absätzen 3 bis 5 bezeichneten Inhalt (§ 11 Absatz 3).

(7) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 6, ist der Versuch strafbar.

(8) In den Fällen des Absatzes 2, auch in Verbindung mit den Absätzen 6 und 7, sowie in den Fällen der Absätze 3 bis 5 gilt § 86 Absatz 4 entsprechend.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringens vom 22. September 2003 - 1 K 1727/02 - geändert: es wird festgestellt, dass die Beschlagnahme der schwarz-weiß-roten Fahne am 25. Juni 2002 durch den Polizeivollzugsdienst der Polizeidirektion U. rechtswidrig war.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Beschlagnahme einer Fahne.
Am 25.06.2002 fanden sich auf dem R.platz/M.platz in U. nach dem Halbfinalspiel der Fußballweltmeisterschaft zahlreiche Personen ein, um den Einzug der deutschen Fußballnationalmannschaft in das Endspiel zu feiern. Der Kläger hielt sich zusammen mit Bekannten ebenfalls dort auf; er führte die schwarz-weiß-rote Flagge des deutschen Kaiserreichs mit, auf deren Fahnenstock ein vergoldeter Adler angebracht war. Die Fahne des Klägers sowie eine gleichartige Fahne einer weiteren Person wurden von der Polizei beschlagnahmt.
Im Bericht des Polizeireviers U.-Mitte vom 27.06.2002, der im Anschluss an die Beschlagnahme vom Einsatzleiter, POK ..., gefertigt wurde, wurde ausgeführt, dass die Feier auf dem R.platz im Wesentlichen störungsfrei verlaufen sei. Auffällig seien lediglich 6-10 junge Männer - unter ihnen der Kläger - gewesen, die der rechten Szene zuzuordnen seien. Sie hätten die anderen Fans mittels mitgebrachter Reichsflaggen provoziert. - Im Vorlagebericht der Polizeidirektion U. an das Regierungspräsidium Tübingen vom 16.08.2002 wird hierzu ergänzend ausgeführt, dass aus der Gruppe mehrfach „Deutschland den Deutschen“ und ähnliches gerufen sowie die erste Strophe des Deutschlandliedes gesungen worden sei. - Beim ersten Versuch der polizeilichen Beschlagnahme sei es zum Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte gekommen. Danach sei die Flagge des Klägers und eine weitere Flagge beschlagnahmt worden; diese hätten nach Ende der Feier gegen 22:00 Uhr wieder ausgehändigt werden können. Mit Schreiben vom 05.07.2002 wurde dem Kläger nochmals mitgeteilt, dass die Flaggen auf dem Polizeirevier abgeholt werden könnten.
Bereits am 27.06.2002 hatte der Kläger beim Amtsgericht Ulm die Aufhebung der Beschlagnahme beantragt und zugleich beim Verwaltungsgericht Sigmaringen - eine später zurückgenommene - Klage (1 K 1535/02) erhoben. Mit Beschluss vom 05.08.2002 verwies das Amtsgericht Ulm den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Sigmaringen, da die Beschlagnahme aus präventiven Gründen aufgrund des Polizeigesetzes erfolgt und deswegen der Verwaltungsrechtsweg eröffnet sei.
Zur Begründung des vor dem Verwaltungsgericht verfolgten Fortsetzungsfeststellungsbegehrens hat der Kläger geltend gemacht, dass sich das Fortsetzungsfeststellungsinteresse zum einen aus einer Wiederholungsgefahr ergebe, denn bereits während des Gerichtsverfahrens sei ihm erneut aufgegeben worden, zwei Fahnen von den Fenstern seiner Wohnung zu entfernen. Zum anderen habe er ein Rehabilitierungsinteresse, denn er sei in seinem Grundrecht auf Meinungsfreiheit gem. Art. 5 GG verletzt worden. Der Beklagte gehe von einem unzutreffenden Sachverhalt aus, wenn ihm die Provokation anderer Besucher vorgeworfen werde. Er habe sich lediglich mit einem Freund zum R.platz begeben und dort einen Arbeitskollegen getroffen; in einer Gruppe habe er sich aber nicht befunden. Die mitgeführte Fahne habe er auf dem Rücken getragen und nicht geschwenkt. Parolen seien weder von seinen drei Begleitern noch von ihm skandiert worden. Ein Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit habe nicht vorgelegen; die Reichsflagge erfülle ebensowenig wie die Reichskriegsflagge den Tatbestand der Volksverhetzung nach § 130 StGB. Außerdem werde durch das Zeigen einer schwarz-weiß-roten Fahne nicht gegen die öffentliche Ordnung verstoßen; auf die Sichtweise eines Beobachters komme es nicht an. Die Fahne gelte als Symbol der Monarchie und erwecke darüber hinaus keine anderen Assoziationen. Die behauptete provokante Wirkung der Fahne mache ihn nicht zum Zweckveranlasser; auf eine Eskalation der Lage mit nachfolgender Körperverletzung und Sachbeschädigung habe er es nicht angelegt. Er dürfe aber auch nicht als Nichtstörer in Anspruch genommen werden. Jedenfalls sei die Entscheidung ermessensfehlerhaft gewesen, da ein milderes Mittel, wie z. B. die Aufforderung, die Fahne einzurollen, nicht in Betracht gezogen worden sei. Außerdem seien vorgeschriebene Formalitäten nicht beachtet worden, indem ihm eine Quittung über die Beschlagnahme verweigert worden sei.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat ausgeführt, dass die Voraussetzungen der Beschlagnahme nach § 33 PolG vorgelegen hätten. Der Kläger habe sich in einer Personengruppe befunden, aus der nationalistische Parolen skandiert worden seien, und er habe eine Fahne geschwenkt. Diese Fahne habe in ihrem Erscheinungsbild der Reichskriegsflagge geähnelt. Andere Teilnehmer an den Feierlichkeiten auf dem R.platz hätten sich dadurch gestört gefühlt und es sei eine angespannte Situation entstanden. Eine Störung der öffentlichen Ordnung sei eingetreten gewesen, da ein objektiver Beobachter das Schwenken der Flagge als einen Verstoß gegen § 130 StGB, nämlich als Aufruf zu Gewalt gegen Ausländer, habe verstehen können. Eine Störung der öffentlichen Sicherheit habe unmittelbar bevorgestanden, da bei einem Nichteinschreiten wegen der bevorstehenden Eskalation mit Körperverletzungen und Sachschäden habe gerechnet werden müssen. Der Kläger sei somit Verhaltensstörer i.S. von § 6 Abs. 1 PolG gewesen. Jedenfalls habe gegen den Kläger nach § 9 PolG vorgegangen werden können, um sicherzustellen, dass es zu keinen Auseinandersetzungen komme, da anderenfalls die gesamte Feierlichkeit hätte beendet werden müssen.
Mit Urteil vom 22. September 2003 hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen, das in der mündlichen Verhandlung den Kläger informatorisch befragt sowie den Einsatzleiter der Polizei, PHK ..., und zwei weitere Zeugen vernommen hat, die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei zulässig; das erforderliche Feststellungsinteresse ergebe sich jedenfalls aus einer Wiederholungsgefahr. Sie sei aber unbegründet, da die Beschlagnahme der Fahne rechtmäßig gewesen sei. Die Tatbestandsvoraussetzungen für ein Einschreiten nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 PolG hätten vorgelegen. Vor der Beschlagnahme der Fahne habe eine Störung der öffentlichen Sicherheit unmittelbar bevorgestanden. Dies ergebe sich aus der Aussage des Zeugen ..., der die Situation während der Siegesfeier nachvollziehbar in der Weise eingeschätzt habe, dass es ohne polizeiliche Maßnahmen zu folgenschweren Auseinandersetzungen zwischen der Gruppe des Klägers und anderen Teilnehmern kommen werde. Ob der Kläger und seine Begleiter Verhaltensstörer im Sinne des § 6 Abs. 1 PolG gewesen seien, könne offen bleiben, denn die Maßnahme der Polizei sei im konkreten Fall jedenfalls gem. § 9 PolG zulässig gewesen. Die Polizei habe nicht ausreichend eigene Mittel zur Verfügung gehabt, um auf andere Art und Weise möglichen Ausschreitungen zwischen Personengruppen inmitten Hunderter von Menschen zu begegnen. Die Polizei habe keinen Anlass gehabt, sich auf einen solchen Fall vorzubereiten; die Lage unterscheide sich von Veranstaltungen politischer Parteien, bei denen Gegendemonstrationen angekündigt seien. Auf das Recht der Versammlungsfreiheit gem. Art. 8 GG könne sich der Kläger nicht stützen, da die Teilnahme an einer Siegesfeier anlässlich eines Fußballspieles auch dann nicht vom Versammlungsbegriff umfasst sei, wenn einige Teilnehmer Flaggen bei sich führten. Darüber hinaus sei die Entscheidung der Beklagten ermessensfehlerfrei gefällt worden. Der Zeuge ... habe die betroffenen Belange erkannt und sich ohne Rechtsfehler für ein Einschreiten gegen den Kläger entschlossen. Die Beschlagnahme sei schließlich nicht deswegen rechtswidrig, weil die verlangte Quittung nicht ausgestellt worden sei.
Zur Begründung seiner vom Senat mit Beschluss vom 15.11.2004 - 1 S 2588/03 - zugelassenen Berufung führt der Kläger aus: Unzutreffend sei das Verwaltungsgericht vom Vorliegen einer Gefahrenlage ausgegangen, denn es habe die Zeugenaussagen unrichtig gewürdigt; zu Unrecht habe sich das Verwaltungsgericht auf die widersprüchlichen Aussagen des Zeugen ... gestützt. Aber auch dann, wenn eine Gefahrenlage vorgelegen hätte, sei es keinesfalls zulässig gewesen, ihn als Störer in Anspruch zu nehmen. Vielmehr hätte die Polizei gegen die Störer vorgehen müssen. Es könne dabei nicht davon ausgegangen werden, dass die Polizei nicht in der Lage gewesen sei, die Ruhe auf dem R.platz aufrecht zu erhalten. Sollte dies doch der Fall gewesen sein, dürfe dies keine negativen Konsequenzen für ihn nach sich ziehen. Das Grundrecht aus Art. 5 GG dürfe nicht allein deshalb beschnitten werden, weil andere Personen sich durch eine Meinungsäußerung gestört fühlten; auch bei unliebsamen Meinungsäußerungen müsse der Schutz vor Störern gewährleistet sein.
Der Kläger beantragt,
10 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringens vom 22. September 2003 - 1 K 1727/02 - zu ändern und festzustellen, dass die Beschlagnahme der schwarz-weiß-roten Fahne am 25. Juni 2002 durch den Polizeivollzugsdienst der Polizeidirektion U. rechtswidrig war.
11 
Der Beklagte beantragt,
12 
die Berufung zurückzuweisen.
13 
Er verteidigt das angefochtene Urteil
14 
Der Senat hat Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugen PHK ... und ...; wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Anlage zur Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze im Zulassungs- und Berufungsverfahren, sowie auf die dem Senat vorliegenden Behörden- und Gerichtsakten aus dem Klageverfahren verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch im übrigen zulässige Berufung des Klägers hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage nicht abweisen dürfen. Denn sie erweist sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht lediglich als zulässig, sondern auch als begründet.
16 
Die in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthafte Fortsetzungsfeststellungsklage ist zulässig. Der Kläger kann sich insbesondere auf ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse berufen. Ob sich dies - wie das Verwaltungsgericht meint - aus einer Wiederholungsgefahr ergibt, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn jedenfalls folgt ein ideelles Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Beschlagnahme aus dem mit ihr verbundenen Eingriff in das Grundrecht der Meinungsfreiheit, der wegen des durch Art. 19 Abs. 4 GG garantierten Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz auch bei - wie hier - typischerweise kurzfristiger Erledigung einer gerichtlichen Kontrolle in einem Hauptsacheverfahren unterliegen muss (vgl. hierzu aus der Rspr. des erkennenden Senats zuletzt Urteile vom 07.12.2004 - 1 S 2218/03 -, VBlBW 2005, 231 f. und vom 14.04.2005 - 1 S 2362/04 -, jeweils m.w.N.).
17 
Die Klage ist auch begründet; nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kann der Senat nicht feststellen, dass die rechtlichen Voraussetzungen für das polizeiliche Einschreiten gegen den Kläger vorlagen.
18 
Nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 PolG ist die Polizei - gemäß § 60 Abs. 3 PolG neben der allgemeinen Polizeibehörde auch der Polizeivollzugsdienst - zur Beschlagnahme einer Sache ermächtigt, wenn dies zum Schutz eines einzelnen oder des Gemeinwesens gegen eine unmittelbar bevorstehenden Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder zur Beseitigung einer bereits eingetretenen Störung erforderlich ist.
19 
Eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung war weder allein durch das Zeigen der Reichsflagge noch zusammen mit den Begleitumständen bereits eingetreten.
20 
Mit dem Zeigen von symbolträchtigen Gegenständen wie einer Fahne wird von der Meinungsfreiheit Gebrauch gemacht. Deren Grenzen werden - wie das Bundesverfassungsgericht im Zusammenhang mit versammlungsrechtlichen Maßnahmen klargestellt hat (vgl. zuletzt Beschluss 20.6.2004 - 1 BvQ 19/04 -, BVerfGE 111, 147 <155 f.>) - vorbehaltlich des Schutzes der Jugend und des Rechts der persönlichen Ehre durch die Strafrechtsordnung gezogen. Die Einschränkung der Meinungsfreiheit setzt insoweit eine tatbestandliche Eingrenzung voraus, die den Rückgriff auf das polizeiliche Schutzgut der öffentlichen Ordnung - auch als vermeintlich verfassungsunmittelbarer Schranke für die Äußerung einer rechtsextremistischen Ideologie - verbietet.
21 
Strafrechtlich relevant ist das Zeigen der vom Kläger mitgeführten Flagge nicht; davon ist offensichtlich auch der Polizeivollzugsdienst ausgegangen, der ausdrücklich eine polizeirechtliche und nicht etwa eine strafprozessuale Beschlagnahme angeordnet hat.
22 
Der Straftatbestand des § 86a Abs. 1 Nr. 1 StGB, der die Verwendung von Kennzeichen bestimmter politischer Organisationen unter Strafe stellt, ist hier nicht erfüllt. Die schwarz-weiß-rote Flagge des (2.) deutschen Kaiserreichs hat zwar, wie dem Senat aus zahlreichen - insbesondere versammlungsrechtlichen - Verfahren bekannt ist, heute in der politischen Auseinandersetzung nicht vorrangig einen monarchistischen Gehalt, sondern steht für die entschiedene Ablehnung der freiheitlich-rechtsstaatlichen Demokratie. Ungeachtet der vom Kläger auch vor dem Senat gewählten Selbstdarstellung, bei der er sich als politisch eher unbedarft präsentiert und vornehmlich historisch interessiert bezeichnet hat, spricht vieles dafür, dass er gerade auf diese Bedeutung - deren Kenntnis hat er nicht in Abrede gestellt - als Gegenpol zur bestehenden politischen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland Wert legt. Die Affinität des äußersten rechten Randes des politischen Spektrums zu dieser Flagge, die sich nicht zuletzt auch daraus erklären mag, dass sie nach dem Ende der Weimarer Republik, die in Art. 3 Satz 1 WRV schwarz-rot-gold zu den Reichsfarben bestimmt hatte, von 1933 bis 1935 wieder die Nationalflagge des Deutschen Reiches war und das Dritte Reich sich auch danach in der Hakenkreuzfahne dieser Farben bedient hat, macht die schwarz-weiß-rote Fahne aber nicht zum Kennzeichen einer verbotenen nationalsozialistischen Organisation.
23 
Das Zeigen der Flagge als solches ist - ungeachtet der damit zum Ausdruck gebrachten Nähe zu rechtsextremistischen und oftmals fremdenfeindlichen Ansichten - nicht als Volksverhetzung nach § 130 StGB strafbar. Ob das Tragen der Fahne rechtlich anders zu qualifizieren ist, wenn dabei zugleich ausländerfeindliche Parolen gerufen werden, kann hier dahinstehen. Denn nach der Beweisaufnahme kann weder festgestellt werden, dass der Kläger selbst solche Parolen gerufen hat, noch davon ausgegangen werden, dass er sich entsprechende Rufe von dritter Seite zurechnen lassen müsste. Nach den Einlassungen des Klägers, die vom Zeugen ... bestätigt worden sind, hat er sich nur kurze Zeit am Rande der Siegesfeier im vorderen Bereich des Rathaus aufgehalten, bevor er vom Zeugen ... auf die Fahnen angesprochen wurde; politische Parolen hat er damals nicht gerufen. Der Zeuge ... hat nicht behauptet, dass er Rufe wie „Ausländer raus“ oder „Deutschland den Deutschen“ dem Kläger habe zuordnen können. Vielmehr sind solche Parolen nach seiner Erinnerung aus einer Personengruppe gekommen, bei der bereits einige Zeit zuvor eine Fahne beschlagnahmt worden war; dies hat sich im hinteren Bereich des Platzes in der Nähe des Brunnens abgespielt. Der Senat kann sich indes nicht davon überzeugen, dass - wie der Zeuge ... meint - der Kläger sich dort aufgehalten hat; demnach fehlt es schon an jeglicher Grundlage für die Annahme, er habe sich durch seine bloße Anwesenheit solche Parolen zu eigen gemacht.
24 
Der Polizeivollzugsdienst war auch nicht zur Abwehr einer unmittelbar bevorstehenden Störung der öffentlichen Sicherheit zur Beschlagnahme berechtigt.
25 
Eine unmittelbar bevorstehenden Störung liegt nur dann vor, wenn der Eintritt der Störung nach allgemeiner Erfahrung sofort oder in allernächster Zeit bevorsteht und als gewiss anzusehen ist, falls nicht eingeschritten wird (vgl. Senatsurteile vom 10.07.2000 - 1 S 2239/99 -, VBlBW 2001, 102 <103>, vom 20.02.1995 - 1 S 3184/94 -, VBlBW 1995, 282, sowie Senatsbeschluss vom 28.08.1986 - 1 S 3241/85 -, VBlBW 1987, 183). Bei der Überprüfung der erforderlichen Prognoseentscheidung, auf die sich die Annahme einer solchen sowohl auf die große zeitliche Nähe als auch auf die hohe Wahrscheinlichkeit eines Störungseintritts bezogenen Lageeinschätzung gründet, ist nach den Grundsätzen der ex-ante-Sicht auf diejenigen Erkenntnismöglichkeiten abzustellen, die dem einschreitenden Beamten im Zeitpunkt seiner Entscheidung zur Verfügung standen. Dabei ist auch den spezifischen Handlungsbedingungen des Polizeivollzugsdienstes Rechnung zu tragen, der unmittelbar an Ort und Stelle und kurzfristig auf sich schnell verändernde Situationen reagieren muss. Bei Beachtung dieser Grundsätze kann der Senat nicht feststellen, dass der Zeuge ... sich bei der seinem Einschreiten zugrunde liegenden Gefahrenprognose auf eine hinreichend verlässliche Tatsachen- und Erfahrungsgrundlage stützen konnte.
26 
Der Zeuge ... als der für einen störungsfreien Verlauf der Feier verantwortliche Einsatzleiter wollte mit der Beschlagnahme der Fahne des Klägers der Gefahr gewalttätiger Konfrontationen begegnen, die sich zumindest auch an der von anderen Teilnehmern der Siegesfeier als Provokation empfundenen Fahne entzünden konnten. Anhaltspunkt für die befürchtete Eskalation der Lage war dabei insbesondere die Unmutsäußerung eines Teilnehmers, der ein polizeiliches Einschreiten gegen diejenigen Personen forderte, die Reichsflaggen mit sich führten, und von ihm als Rechtsradikale eingeordnet wurden. Dieser Teilnehmer hatte für den Fall der Untätigkeit der Polizei zwar eigenes Eingreifen angekündigt. Der Schluss auf unmittelbar bevorstehende - und mit den zur Verfügung stehenden polizeilichen Kräften nicht mehr beherrschbare - handgreifliche Auseinandersetzungen zwischen dem Kläger und Angehörigen der insbesondere durch entsprechende Parolen erkennbaren „rechten Szene“ einerseits und anderen Teilnehmern der Feier, die sich an der Kundgabe solcher politischen Äußerungen störten, andererseits, war aber nicht gerechtfertigt. Der Zeuge ... selbst hat auf ausdrückliche Nachfrage des Senats die Wahrscheinlichkeit, dass die Drohung, „selbst etwas gegen die Rechtsradikalen zu unternehmen“, in die Tat umgesetzt worden wäre, als eher gering bewertet. Diese Einschätzung entspricht der Umschreibung des das Einschreiten fordernden Mannes als eines „Normalbürgers“, der nicht in aggressiver Weise aufgetreten ist oder einer „linken Szene“ zuzuordnen war. Auch unter den übrigen Teilnehmern der Feier hat der Zeuge ... Mitglieder einer linken Szene, die - wie manche Anhänger von sogenannten „Antifa“-Gruppierungen - vor einer gewalttätigen Auseinandersetzung mit Rechtsradikalen nicht zurückschrecken, nicht ausgemacht. Die angesichts dieser Umstände verbleibende Befürchtung, dass es zu Diskussionen und im Anschluss daran - nicht zuletzt wegen alkoholbedingter Enthemmung eines Teils der Anwesenden - zu Konfrontationen kommen könnte, ist zu vage und zu unbestimmt, um die Annahme einer für § 33 Abs. 1 Nr. 1 PolG erforderlichen Störungslage zu stützen. Der Verweis auf den Vorfall um 16:00 Uhr, bei dem es bei einer Personenkontrolle zu Widerstandshandlungen gekommen war, ändert daran nichts. Denn dabei handelte es sich um ein Vorgehen der Polizei gegen Störer, nicht jedoch - wie nun befürchtet - um eine Auseinandersetzung unter den Teilnehmern der Feier.
27 
Der Zeuge ... war letztlich bestrebt, schon im Vorfeld jeglichen Ansatz für eine Störung bereits im Keim zu ersticken; dies mag nicht zuletzt im Interesse derjenigen Fußballfans, die möglichst ungestört und unbelastet von einer politischen Vereinnahmung von ungebetener Seite feiern wollten, nachvollziehbar gewesen sein. Eine Gefahrenvorsorge in diesem Sinne ist den Polizeibehörden indes nicht zugewiesen; vielmehr ist auch eine mit dem Gebrauch der Reichsflagge beabsichtigte politische Provokation hinzunehmen, solange die Gefahrenschwelle nicht überschritten ist.
28 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
29 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.

Gründe

 
15 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch im übrigen zulässige Berufung des Klägers hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage nicht abweisen dürfen. Denn sie erweist sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht lediglich als zulässig, sondern auch als begründet.
16 
Die in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthafte Fortsetzungsfeststellungsklage ist zulässig. Der Kläger kann sich insbesondere auf ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse berufen. Ob sich dies - wie das Verwaltungsgericht meint - aus einer Wiederholungsgefahr ergibt, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn jedenfalls folgt ein ideelles Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Beschlagnahme aus dem mit ihr verbundenen Eingriff in das Grundrecht der Meinungsfreiheit, der wegen des durch Art. 19 Abs. 4 GG garantierten Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz auch bei - wie hier - typischerweise kurzfristiger Erledigung einer gerichtlichen Kontrolle in einem Hauptsacheverfahren unterliegen muss (vgl. hierzu aus der Rspr. des erkennenden Senats zuletzt Urteile vom 07.12.2004 - 1 S 2218/03 -, VBlBW 2005, 231 f. und vom 14.04.2005 - 1 S 2362/04 -, jeweils m.w.N.).
17 
Die Klage ist auch begründet; nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kann der Senat nicht feststellen, dass die rechtlichen Voraussetzungen für das polizeiliche Einschreiten gegen den Kläger vorlagen.
18 
Nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 PolG ist die Polizei - gemäß § 60 Abs. 3 PolG neben der allgemeinen Polizeibehörde auch der Polizeivollzugsdienst - zur Beschlagnahme einer Sache ermächtigt, wenn dies zum Schutz eines einzelnen oder des Gemeinwesens gegen eine unmittelbar bevorstehenden Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder zur Beseitigung einer bereits eingetretenen Störung erforderlich ist.
19 
Eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung war weder allein durch das Zeigen der Reichsflagge noch zusammen mit den Begleitumständen bereits eingetreten.
20 
Mit dem Zeigen von symbolträchtigen Gegenständen wie einer Fahne wird von der Meinungsfreiheit Gebrauch gemacht. Deren Grenzen werden - wie das Bundesverfassungsgericht im Zusammenhang mit versammlungsrechtlichen Maßnahmen klargestellt hat (vgl. zuletzt Beschluss 20.6.2004 - 1 BvQ 19/04 -, BVerfGE 111, 147 <155 f.>) - vorbehaltlich des Schutzes der Jugend und des Rechts der persönlichen Ehre durch die Strafrechtsordnung gezogen. Die Einschränkung der Meinungsfreiheit setzt insoweit eine tatbestandliche Eingrenzung voraus, die den Rückgriff auf das polizeiliche Schutzgut der öffentlichen Ordnung - auch als vermeintlich verfassungsunmittelbarer Schranke für die Äußerung einer rechtsextremistischen Ideologie - verbietet.
21 
Strafrechtlich relevant ist das Zeigen der vom Kläger mitgeführten Flagge nicht; davon ist offensichtlich auch der Polizeivollzugsdienst ausgegangen, der ausdrücklich eine polizeirechtliche und nicht etwa eine strafprozessuale Beschlagnahme angeordnet hat.
22 
Der Straftatbestand des § 86a Abs. 1 Nr. 1 StGB, der die Verwendung von Kennzeichen bestimmter politischer Organisationen unter Strafe stellt, ist hier nicht erfüllt. Die schwarz-weiß-rote Flagge des (2.) deutschen Kaiserreichs hat zwar, wie dem Senat aus zahlreichen - insbesondere versammlungsrechtlichen - Verfahren bekannt ist, heute in der politischen Auseinandersetzung nicht vorrangig einen monarchistischen Gehalt, sondern steht für die entschiedene Ablehnung der freiheitlich-rechtsstaatlichen Demokratie. Ungeachtet der vom Kläger auch vor dem Senat gewählten Selbstdarstellung, bei der er sich als politisch eher unbedarft präsentiert und vornehmlich historisch interessiert bezeichnet hat, spricht vieles dafür, dass er gerade auf diese Bedeutung - deren Kenntnis hat er nicht in Abrede gestellt - als Gegenpol zur bestehenden politischen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland Wert legt. Die Affinität des äußersten rechten Randes des politischen Spektrums zu dieser Flagge, die sich nicht zuletzt auch daraus erklären mag, dass sie nach dem Ende der Weimarer Republik, die in Art. 3 Satz 1 WRV schwarz-rot-gold zu den Reichsfarben bestimmt hatte, von 1933 bis 1935 wieder die Nationalflagge des Deutschen Reiches war und das Dritte Reich sich auch danach in der Hakenkreuzfahne dieser Farben bedient hat, macht die schwarz-weiß-rote Fahne aber nicht zum Kennzeichen einer verbotenen nationalsozialistischen Organisation.
23 
Das Zeigen der Flagge als solches ist - ungeachtet der damit zum Ausdruck gebrachten Nähe zu rechtsextremistischen und oftmals fremdenfeindlichen Ansichten - nicht als Volksverhetzung nach § 130 StGB strafbar. Ob das Tragen der Fahne rechtlich anders zu qualifizieren ist, wenn dabei zugleich ausländerfeindliche Parolen gerufen werden, kann hier dahinstehen. Denn nach der Beweisaufnahme kann weder festgestellt werden, dass der Kläger selbst solche Parolen gerufen hat, noch davon ausgegangen werden, dass er sich entsprechende Rufe von dritter Seite zurechnen lassen müsste. Nach den Einlassungen des Klägers, die vom Zeugen ... bestätigt worden sind, hat er sich nur kurze Zeit am Rande der Siegesfeier im vorderen Bereich des Rathaus aufgehalten, bevor er vom Zeugen ... auf die Fahnen angesprochen wurde; politische Parolen hat er damals nicht gerufen. Der Zeuge ... hat nicht behauptet, dass er Rufe wie „Ausländer raus“ oder „Deutschland den Deutschen“ dem Kläger habe zuordnen können. Vielmehr sind solche Parolen nach seiner Erinnerung aus einer Personengruppe gekommen, bei der bereits einige Zeit zuvor eine Fahne beschlagnahmt worden war; dies hat sich im hinteren Bereich des Platzes in der Nähe des Brunnens abgespielt. Der Senat kann sich indes nicht davon überzeugen, dass - wie der Zeuge ... meint - der Kläger sich dort aufgehalten hat; demnach fehlt es schon an jeglicher Grundlage für die Annahme, er habe sich durch seine bloße Anwesenheit solche Parolen zu eigen gemacht.
24 
Der Polizeivollzugsdienst war auch nicht zur Abwehr einer unmittelbar bevorstehenden Störung der öffentlichen Sicherheit zur Beschlagnahme berechtigt.
25 
Eine unmittelbar bevorstehenden Störung liegt nur dann vor, wenn der Eintritt der Störung nach allgemeiner Erfahrung sofort oder in allernächster Zeit bevorsteht und als gewiss anzusehen ist, falls nicht eingeschritten wird (vgl. Senatsurteile vom 10.07.2000 - 1 S 2239/99 -, VBlBW 2001, 102 <103>, vom 20.02.1995 - 1 S 3184/94 -, VBlBW 1995, 282, sowie Senatsbeschluss vom 28.08.1986 - 1 S 3241/85 -, VBlBW 1987, 183). Bei der Überprüfung der erforderlichen Prognoseentscheidung, auf die sich die Annahme einer solchen sowohl auf die große zeitliche Nähe als auch auf die hohe Wahrscheinlichkeit eines Störungseintritts bezogenen Lageeinschätzung gründet, ist nach den Grundsätzen der ex-ante-Sicht auf diejenigen Erkenntnismöglichkeiten abzustellen, die dem einschreitenden Beamten im Zeitpunkt seiner Entscheidung zur Verfügung standen. Dabei ist auch den spezifischen Handlungsbedingungen des Polizeivollzugsdienstes Rechnung zu tragen, der unmittelbar an Ort und Stelle und kurzfristig auf sich schnell verändernde Situationen reagieren muss. Bei Beachtung dieser Grundsätze kann der Senat nicht feststellen, dass der Zeuge ... sich bei der seinem Einschreiten zugrunde liegenden Gefahrenprognose auf eine hinreichend verlässliche Tatsachen- und Erfahrungsgrundlage stützen konnte.
26 
Der Zeuge ... als der für einen störungsfreien Verlauf der Feier verantwortliche Einsatzleiter wollte mit der Beschlagnahme der Fahne des Klägers der Gefahr gewalttätiger Konfrontationen begegnen, die sich zumindest auch an der von anderen Teilnehmern der Siegesfeier als Provokation empfundenen Fahne entzünden konnten. Anhaltspunkt für die befürchtete Eskalation der Lage war dabei insbesondere die Unmutsäußerung eines Teilnehmers, der ein polizeiliches Einschreiten gegen diejenigen Personen forderte, die Reichsflaggen mit sich führten, und von ihm als Rechtsradikale eingeordnet wurden. Dieser Teilnehmer hatte für den Fall der Untätigkeit der Polizei zwar eigenes Eingreifen angekündigt. Der Schluss auf unmittelbar bevorstehende - und mit den zur Verfügung stehenden polizeilichen Kräften nicht mehr beherrschbare - handgreifliche Auseinandersetzungen zwischen dem Kläger und Angehörigen der insbesondere durch entsprechende Parolen erkennbaren „rechten Szene“ einerseits und anderen Teilnehmern der Feier, die sich an der Kundgabe solcher politischen Äußerungen störten, andererseits, war aber nicht gerechtfertigt. Der Zeuge ... selbst hat auf ausdrückliche Nachfrage des Senats die Wahrscheinlichkeit, dass die Drohung, „selbst etwas gegen die Rechtsradikalen zu unternehmen“, in die Tat umgesetzt worden wäre, als eher gering bewertet. Diese Einschätzung entspricht der Umschreibung des das Einschreiten fordernden Mannes als eines „Normalbürgers“, der nicht in aggressiver Weise aufgetreten ist oder einer „linken Szene“ zuzuordnen war. Auch unter den übrigen Teilnehmern der Feier hat der Zeuge ... Mitglieder einer linken Szene, die - wie manche Anhänger von sogenannten „Antifa“-Gruppierungen - vor einer gewalttätigen Auseinandersetzung mit Rechtsradikalen nicht zurückschrecken, nicht ausgemacht. Die angesichts dieser Umstände verbleibende Befürchtung, dass es zu Diskussionen und im Anschluss daran - nicht zuletzt wegen alkoholbedingter Enthemmung eines Teils der Anwesenden - zu Konfrontationen kommen könnte, ist zu vage und zu unbestimmt, um die Annahme einer für § 33 Abs. 1 Nr. 1 PolG erforderlichen Störungslage zu stützen. Der Verweis auf den Vorfall um 16:00 Uhr, bei dem es bei einer Personenkontrolle zu Widerstandshandlungen gekommen war, ändert daran nichts. Denn dabei handelte es sich um ein Vorgehen der Polizei gegen Störer, nicht jedoch - wie nun befürchtet - um eine Auseinandersetzung unter den Teilnehmern der Feier.
27 
Der Zeuge ... war letztlich bestrebt, schon im Vorfeld jeglichen Ansatz für eine Störung bereits im Keim zu ersticken; dies mag nicht zuletzt im Interesse derjenigen Fußballfans, die möglichst ungestört und unbelastet von einer politischen Vereinnahmung von ungebetener Seite feiern wollten, nachvollziehbar gewesen sein. Eine Gefahrenvorsorge in diesem Sinne ist den Polizeibehörden indes nicht zugewiesen; vielmehr ist auch eine mit dem Gebrauch der Reichsflagge beabsichtigte politische Provokation hinzunehmen, solange die Gefahrenschwelle nicht überschritten ist.
28 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
29 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.

Sonstige Literatur

 
30 
Rechtsmittelbelehrung
31 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
32 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
33 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
34 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
35 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
36 
Beschluss
37 
vom 15. Juni 2005
38 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 4.000,-- EUR festgesetzt (§ 25 Abs. 2, § 14 Abs. 1, § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F., vgl. § 72 Nr. 1 GKG i.d.F. des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts - Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG, BGBl. I, 2004, 718).
39 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Wer als Rädelsführer oder Hintermann im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes den organisatorischen Zusammenhalt

1.
einer Partei oder Vereinigung, von der im Verfahren nach § 33 Abs. 3 des Parteiengesetzes unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer verbotenen Partei ist, oder
2.
einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist, weil sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet, oder von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen verbotenen Vereinigung ist,
aufrechterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.

(2) Wer sich in einer Partei oder Vereinigung der in Absatz 1 bezeichneten Art als Mitglied betätigt oder wer ihren organisatorischen Zusammenhalt oder ihre weitere Betätigung unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(3) § 84 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
im Inland Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 oder Absatz 2 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen verbreitet oder öffentlich, in einer Versammlung oder in einem von ihm verbreiteten Inhalt (§ 11 Absatz 3) verwendet oder
2.
einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der ein derartiges Kennzeichen darstellt oder enthält, zur Verbreitung oder Verwendung im Inland oder Ausland in der in Nummer 1 bezeichneten Art und Weise herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt.

(2) Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind namentlich Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen. Den in Satz 1 genannten Kennzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.

(3) § 86 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Die Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen Richter, die in den Kammern für Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Streitigkeiten auf Grund des § 6a des Bundeskindergeldgesetzes und der Arbeitsförderung mitwirken, werden aus dem Kreis der Versicherten und aus dem Kreis der Arbeitgeber aufgestellt. Gewerkschaften, selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung und die in Absatz 3 Satz 2 genannten Vereinigungen stellen die Vorschlagslisten für ehrenamtliche Richter aus dem Kreis der Versicherten auf. Vereinigungen von Arbeitgebern und die in § 16 Absatz 4 Nummer 3 bezeichneten obersten Bundes- oder Landesbehörden stellen die Vorschlagslisten aus dem Kreis der Arbeitgeber auf.

(2) Die Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen Richter, die in den Kammern für Angelegenheiten des Vertragsarztrechts mitwirken, werden nach Bezirken von den Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen und von den Zusammenschlüssen der Krankenkassen aufgestellt.

(3) Für die Kammern für Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts werden die Vorschlagslisten für die mit dem sozialen Entschädigungsrecht oder dem Recht der Teilhabe behinderter Menschen vertrauten Personen von den Landesversorgungsämtern oder nach Maßgabe des Landesrechts von den Stellen aufgestellt, denen deren Aufgaben übertragen worden sind oder die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes oder des Rechts der Teilhabe behinderter Menschen zuständig sind. Die Vorschlagslisten für die Versorgungsberechtigten, die behinderten Menschen und die Versicherten werden aufgestellt von den im Gerichtsbezirk vertretenen Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Erfüllung dieser Aufgaben bieten. Vorschlagsberechtigt nach Satz 2 sind auch die Gewerkschaften und selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung.

(4) Die Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen Richter, die in den Kammern für Angelegenheiten der Sozialhilfe einschließlich der Angelegenheiten nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und des Asylbewerberleistungsgesetzes mitwirken, werden von den Kreisen und den kreisfreien Städten aufgestellt.

(1) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten (§ 1 des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 - Bundesgesetzbl. I S. 191 -) sowie sonstige Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind. Als Arbeitnehmer gelten nicht in Betrieben einer juristischen Person oder einer Personengesamtheit Personen, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrags allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person oder der Personengesamtheit berufen sind.

(2) Beamte sind als solche keine Arbeitnehmer.

(3) Handelsvertreter gelten nur dann als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie zu dem Personenkreis gehören, für den nach § 92a des Handelsgesetzbuchs die untere Grenze der vertraglichen Leistungen des Unternehmers festgesetzt werden kann, und wenn sie während der letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses, bei kürzerer Vertragsdauer während dieser, im Durchschnitt monatlich nicht mehr als 1.000 Euro auf Grund des Vertragsverhältnisses an Vergütung einschließlich Provision und Ersatz für im regelmäßigen Geschäftsbetrieb entstandene Aufwendungen bezogen haben. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz können im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die in Satz 1 bestimmte Vergütungsgrenze durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den jeweiligen Lohn- und Preisverhältnissen anpassen.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.