Völkerstrafgesetzbuch - VStGB | § 6 Völkermord
Völkerstrafgesetzbuch - VStGB | § 6 Völkermord
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Völkerstrafgesetzbuch Inhaltsverzeichnis
(1) Wer in der Absicht, eine nationale, rassische, religiöse oder ethnische Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören,
- 1.
 ein Mitglied der Gruppe tötet, - 2.
 einem Mitglied der Gruppe schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 des Strafgesetzbuches bezeichneten Art, zufügt, - 3.
 die Gruppe unter Lebensbedingungen stellt, die geeignet sind, ihre körperliche Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen, - 4.
 Maßregeln verhängt, die Geburten innerhalb der Gruppe verhindern sollen, - 5.
 ein Kind der Gruppe gewaltsam in eine andere Gruppe überführt, 
(2) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 5 ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren.
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Dieses Gesetz gilt für alle in ihm bezeichneten Straftaten gegen das Völkerrecht, für Taten nach den §§ 6 bis 12 auch dann, wenn die Tat im Ausland begangen wurde und keinen Bezug zum Inland aufweist. Für Taten nach § 13, die im Ausland begangen wurd
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.
28 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
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Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts besagt, dass der neu eingeführte § 362 Nr. 5 Strafprozessordnung (StPO) mit dem Mehrfachverfolgungsverbot und dem Rückwirkungsverbot des Grundgesetzes unvereinbar und daher nichtig ist. Die Regelung...
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