Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 13. Okt. 2016 - 10 K 5412/15

bei uns veröffentlicht am13.10.2016

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass für seinen Eintritt in den Ruhestand die besondere Altersgrenze nach § 36 Abs. 3 Landesbeamtengesetz (LBG) gilt.
Der am ... geborene Kläger war seit ... beim Psychiatrischen Landeskrankenhaus ... beschäftigt, wo er nach seiner Ausbildung 1987 zum beamteten Krankenpfleger ernannt wurde. Ab 1992 stand er als Abteilungspfleger im Dienst des Landeskrankenhauses, an dessen Stelle aufgrund des Gesetzes zur Errichtung der Zentren für Psychiatrie vom 03.07.1995 (EZPsychG) das Zentrum für Psychiatrie ... errichtet wurde, in dessen Dienste der Kläger übertrat. Als Abteilungspfleger kann der Kläger im Rahmen der gemäß § 2 EZPsychG dem Zentrum für Psychiatrie... zugewiesenen Aufgaben der vollstationären, teilstationären und ambulanten Krankenversorgung in den Fachgebieten Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, darüber hinaus im Bereich der Unterbringung psychisch Kranker und im Vollzug freiheitsentziehender Maßregeln der Besserung und Sicherung nach §§ 63, 64 StGB, § 453c StPO, einstweiliger Unterbringung nach § 126a StPO, Unterbringung zur Beobachtung nach § 81 StPO und in den forensischen Ambulanzen nach § 68a Abs. 7 und § 68b Abs. 2 StGB nach Maßgabe der Laufbahn des Krankenpflegers mit den Aufgaben eines Abteilungspflegers eingesetzt werden. Er ist seit 1985 im Maßregelvollzug eingesetzt.
Der Kläger beantragte am 13.08.2015 festzustellen, dass er gemäß § 36 Abs. 3 LBG i.V.m. der Übergangsvorschrift des Art. 62 § 3 Abs. 4 Dienstrechtsreformgesetz (DRG) die Altersgrenze zum Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf seines 60. Lebensjahrs und vollen sechs Monaten, also zum 31.03.2018, erreiche. Als Beamter im Maßregelvollzug werde er trotz vergleichbarer Tätigkeiten und ähnlicher psychischer und physischer Belastung wie die in § 36 Abs. 3 LBG erwähnten Beamtengruppen nicht von der Regelung erfasst. Dies stelle eine willkürliche, gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verstoßende Gesetzeslücke dar. § 36 Abs. 3 LBG sei daher verfassungskonform so auszulegen, dass von dieser Vorschrift auch Beamtinnen und Beamte des Maßregelvollzuges erfasst würden.
Mit Schreiben vom 17.08.2015 teilte das beklagte Psychiatrische Zentrum ... mit, dass dem Antrag nicht entsprochen werden könne. Der Kläger sei kein Beamter des Maßregelvollzuges. Als verbeamteter Gesundheits- und Krankenpfleger sei er in der Klinik für forensische Psychiatrie und Psychotherapie eingesetzt, könne aber im Rahmen des Direktionsrechts jederzeit in eine andere Klinik des Hauses umgesetzt werden. § 36 Abs. 3 LBG gelte nicht für Beamtinnen und Beamte des... Der eindeutige Wortlaut des Gesetzes lasse eine weitere Auslegung nicht zu.
Mit Schreiben vom 08.09.2015 erhob der Kläger Widerspruch, zu dessen Begründung er im Wesentlichen wie folgt vortrug: Seit vielen Jahren sei er ausschließlich im Maßregelvollzug eingesetzt. Zu keiner Zeit sei er in einer anderen Klinik des Hauses tätig gewesen, was auf sämtliche seiner Kollegen zutreffe, die in gleicher Funktion beim ... tätig seien. § 36 Abs. 3 LBG enthalte eine planwidrige Regelungslücke, die im Ergebnis dazu führe, dass Gleiches ungleich behandelt werde. Denn die in der Vorschrift genannten Gruppen zeichneten sich dadurch aus, dass staatliche Gewalt vollzogen werde und die damit betrauten Beamtinnen und Beamten in hohem Maße Risiken und Gefahren ausgesetzt seien, die dem „Schreibtischbeamten“ unbekannt seien. Sie müssten bei ihrem Einsatz notfalls körperliche Gewalt anwenden und seien in weit höherem Maße dem körperlichen Verschleiß ausgesetzt als übrige Beamtinnen und Beamte. Dies habe den Gesetzgeber mit guten Gründen dazu veranlasst, diesen Beamtengruppen einen früheren Eintritt in den Ruhestand zu ermöglichen. Die Gründe für die Privilegierung – Aussetzung erhöhter Gefahren und Risiken, erhöhter Verschleiß von Körper und Psyche, zunehmende Belastung im höheren Alter – träfen aber auch auf Beamtinnen und Beamte des Maßregelvollzuges zu. Ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung liege nicht vor, weshalb die Gesetzeslücke gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoße und verfassungswidrig sei.
Das ... erließ am 12.11.2015 einen ablehnenden Widerspruchsbescheid. Zur Begründung führte es aus, die begehrte Feststellung könne nicht getroffen werden, da eine Rechtsgrundlage hierfür fehle. Der Kläger falle nicht unter die von § 36 Abs. 3 LBG erwähnten Beamtengruppen. Vielmehr gelte für ihn § 36 Abs. 1 LBG nach Maßgabe der Übergangsregelung des Art. 62 § 3 Abs. 2 DRG, wonach er zum 31.08.2023 die Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand kraft Gesetzes erreichen werde. Die Ausnahmevorschrift des § 36 Abs. 3 LBG sei nicht analogiefähig. Eine planwidrige Unvollständigkeit sei nicht ersichtlich. Der Gesetzgeber habe es weder für erforderlich gehalten, für die Beamtinnen und Beamten des Maßregelvollzuges eine gesonderte Laufbahn einzurichten, noch den im Maßregelvollzug tätigen Beamtinnen und Beamten die Vergünstigung einer früheren gesetzlichen Altersgrenze einzuräumen. Anders als Beamtinnen und Beamte des Polizeivollzugsdienstes könnten Beamtinnen und Beamte des Krankenpflegedienstes in ihrer Laufbahn auch mit anderen Aufgaben als denjenigen des Krankenpflegedienstes im Maßregelvollzug beschäftigt werden, ohne dass es eines Laufbahnwechsels bedürfe. Selbst wenn im Maßregelvollzug eingesetzte Beamtinnen und Beamte im Vergleich zu anderen Beamtinnen und Beamten des Krankenpflegedienstes zeitweilig ganz besonderen gesundheitlichen und psychischen Belastungen ausgesetzt wären, könne schon durch eine schlichte Umsetzung Abhilfe geschaffen werden, ohne dass dies Fragen der amtsangemessenen Beschäftigung oder des weiteren beruflichen Fortkommens aufwerfen würde. § 36 Abs. 3 LBG verstoße damit nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
Der Kläger hat am 02.12.2015 Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiter verfolgt. Zur Begründung führt er aus, die Klage sei zulässig. Es liege insbesondere ein Feststellungsinteresse nach § 43 VwGO vor, denn die mit der Klage vorgelegten Rechtsfragen beträfen ihn persönlich und hätten Auswirkung auf seine berufliche und persönliche Lebensplanung. Außerdem sei davon auszugehen, dass der Beklagte im Hinblick auf den Eintrittszeitpunkt seines Ruhestandes die diesbezügliche Feststellungsentscheidung des Verwaltungsgerichts beachten werde, ohne dass nochmals eine entsprechende Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage erforderlich werden würde. Die Klage sei auch begründet, da er nach § 36 Abs. 3 LBG i.V.m. Art. 62 § 3 Abs. 4 DRG vorzeitig in den Ruhestand zu versetzen sei. Unter Ergänzung und Vertiefung seines bisherigen Vorbringens macht er unter anderem geltend, die Rechtsfolgen Strafe und Maßregeln der Besserung und Sicherung seien im Strafgesetzbuch auf gleicher gesetzlicher Ebene angesiedelt. Im Fall der Maßregeln der Besserung und Sicherung gebe es aber Vollzugsarten, die in psychischer Hinsicht die Vollzugsbeamtinnen und -beamten sogar noch mehr belasten könnten, als dies im „normalen“ Strafvollzug der Fall sei. Zur Verdeutlichung des Alltags im Maßregelvollzug werde auf eine Chronologie dokumentierter Ereignisse verwiesen, die zeige, dass die eingesetzten Beamtinnen und Beamten übelsten Beschimpfungen sowie schweren tätlichen Angriffen auf ihre Person ausgesetzt seien. Die Anzahl von Vorkommnissen dieser Art seien seit Jahren steigend. Für die Ungleichbehandlung, die sich aus der Nichtnennung der Beamtinnen und Beamten des Maßregelvollzugs in § 36 Abs. 3 LBG ergebe, gebe es keine durchgreifenden Gründe. Es mag rein formal betrachtet richtig sein, dass es keine gesetzlich geregelte Laufbahn des Maßregelvollzugs in Baden-Württemberg gebe. Dennoch sei eine Versetzung bzw. Umsetzung in einen vermeintlich weniger belastenden Bereich keine realistische Option, denn sämtliche im Maßregelvollzug tätigen Beamtinnen und Beamte übten diese Tätigkeit bereits seit Jahrzehnten aus, seien aufgrund entsprechender Fortbildungen und Zusatzqualifikationen spezialisiert und befänden sich in Leitungspositionen, was eine amtsgemäße Versetzung ebenfalls erschwere. Faktisch bestünde daher die vorgezeichnete Bindung an ihre Laufbahn ebenso wie bei Beamtinnen und Beamten des Justizvollzugs. Abgesehen davon sei die Möglichkeit des Wechsels in eine andere Tätigkeit, sei es im Bereich des Beklagten oder außerhalb, kein sachlicher Grund, besonders belastete Beamtengruppen von der Gewährung der besonderen Altersgrenze des § 36 Abs. 3 LBG auszunehmen. Auch aus Art. 33 Abs. 5 GG ergäben sich stützende Argumente für eine Gleichbehandlung der Beamtinnen und Beamten des Maßregelvollzugs mit den in § 36 Abs. 3 LBG genannten Beamtengruppen. Da sich die Verfassungswidrigkeit des § 36 Abs. 3 LBG aufgrund des Ausnahmecharakters der Norm nicht durch eine verfassungskonforme Auslegung beseitigen lasse, werde ausdrücklich angeregt, das verwaltungsgerichtliche Verfahren auszusetzen und die Frage der Verfassungsgemäßheit des § 36 Abs. 3 LBG dem Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG vorzulegen.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 17.08.2015 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 12.11.2015 aufzuheben und festzustellen, dass für ihn die besondere Altersgrenze des § 36 Abs. 3 LBG i.V.m. Art. 62 § 3 Abs. 4 DRG gilt.
10 
Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
12 
Zur Begründung verweist er zunächst auf den Widerspruchsbescheid und macht geltend, dass die Rechtslage eindeutig sei. Der Fall des Klägers werde von § 36 Abs. 3 LBG nicht erfasst. Die Ausnahmeregelung zu § 36 Abs. 1 LBG sei auch nicht analogiefähig, was sich nicht zuletzt aus dem Umstand ergebe, dass der Gesetzgeber für die wesentlich „analogienäheren“ Beamtinnen und Beamten des Abschiebehaftvollzugsdienstes eine ausdrückliche gesetzliche Regelung für erforderlich gehalten habe. Der Kläger wolle letztlich eine Gesetzesänderung erwirken, die er aber auf dem Rechtsweg nicht erreichen könne. Selbst wenn § 36 Abs. 3 LBG verfassungswidrig wäre, stünde es doch im weiten Ermessen des Gesetzgebers, von einer solchen Ausnahmeregelung völlig abzusehen. Im Übrigen kenne der Krankenpflegedienst keinen aktiven Außendienst und keinen rein verwaltenden Innendienst. Krankenpflegedienst sei stets Innendienst. Auch eine Beschäftigung des Krankenpflegers im Maßregelvollzug ändere daran nichts. Im Übrigen sei es keineswegs nur theoretisch möglich, einen Krankenpfleger aus dem Maßregelvollzug auf einen Dienstposten außerhalb des Maßregelvollzugs umzusetzen. Entsprechenden Umsetzungsanträgen werde regelmäßig stattgegeben. Da § 36 Abs. 3 LBG nicht verfassungswidrig sei, bestehe auch kein Anlass, die Sache dem Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG vorzulegen.
13 
Die den Kläger betreffenden Personalakten (zwei Hefte) wurden beigezogen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf diese Akten sowie auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Die Klage ist zulässig (dazu unter I.), jedoch unbegründet (dazu unter II.).
I.
15 
1. Die vom Kläger erhobene Feststellungsklage, für die gemäß § 54 Abs. 1 BeamtStG der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist, ist statthaft. Gemäß § 43 Abs. 1 VwGO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Das öffentlich-rechtliche Beamtenverhältnis zwischen dem Kläger und dem beklagten ... stellt ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis dar, im Rahmen dessen zwischen den Beteiligten streitig ist, zu welchem Zeitpunkt der Kläger kraft Gesetzes in den Ruhestand tritt. Im Wege der Feststellungsklage kann zwar nicht die Klärung eines solchen Sachverhalts erreicht werden, dessen Eintritt noch ungewiss ist. Vielmehr ist Voraussetzung, dass die Anwendung einer Rechtsnorm auf einen bestimmten bereits übersehbaren Sachverhalt streitig ist (vgl. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 43 Rn. 17 m.w.N.). Dies ist vorliegend der Fall. Der 59-jährige Kläger befindet sich im letzten Abschnitt seiner aktiven Dienstzeit. Unter Zugrundelegung seiner Rechtsauffassung würde er Ende März 2018 – mithin in ca. eineinhalb Jahren – die Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand erreichen. Vor diesem zeitlichen Hintergrund ist das feststellungsfähige Rechtsverhältnis, im Rahmen dessen die Frage der Anwendung von § 36 Abs. 3 LBG auf den Kläger geklärt werden soll, auf einen überschaubaren Sachverhalt bezogen und damit hinreichend konkret.
16 
2. Dem Kläger steht auch ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung zu. Hierunter ist jedes nach Lage des Falles anzuerkennende schutzwürdige Interesse, sei es rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art, zu verstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.1970 - VI C 48.68 -, BVerwGE 36, 192). Der Kläger ist bezogen auf den Zeitpunkt seines Eintritts in den Ruhestand anderer Auffassung als sein Dienstherr. Ob dieser Zeitpunkt bereits im Jahr 2018 oder – wovon das ... ausgeht – erst im Jahr 2023 erreicht ist, ist für den Kläger nachvollziehbarerweise für seine berufliche und private Lebensplanung in den kommenden Jahren von entscheidender Bedeutung. Es besteht für ihn ein berechtigtes Interesse sowohl rechtlicher als auch wirtschaftlicher Art, diesbezüglich Klarheit zu haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.2007 - 2 C 28.05 -, juris, Rn. 9).
17 
3. Der Zulässigkeit der vom Kläger erhobenen Feststellungsklage steht nicht der in § 43 Abs. 2 S. 1 VwGO festgelegte Grundsatz der Subsidiarität entgegen, denn der Kläger hätte den mit seiner Klage verfolgten Zweck nicht ebenso gut oder besser mit einer Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen können. Dies folgt bereits daraus, dass § 36 LBG den Eintritt in den Ruhestand qua Gesetzes regelt, hierüber also gerade nicht durch Verwaltungsakt entschieden wird. Der Kläger könnte sein Klageziel daher nicht durch Erhebung einer Verpflichtungsklage auf Inruhestandversetzung durchsetzen.
18 
4. Die Feststellungsklage ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere wurde das gemäß § 54 Abs. 2 BeamtStG grundsätzlich vor allen Klagen aus dem Beamtenverhältnis durchzuführende Vorverfahren vorliegend ordnungsgemäß durchgeführt und die Klagefrist nach § 74 Abs. 1 S. 1 VwGO eingehalten. Schließlich ist die erhobene Feststellungsklage auch richtigerweise gegen das ..., vertreten durch seinen Geschäftsführer, gerichtet (§ 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Die Zentren für Psychiatrie, zu denen das ... gehört, sind gemäß § 1 Abs. 1 EZPsychG als rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts ausgestaltet, die gemäß § 10 Abs. 1 EZPsychG das Recht besitzen, Beamte zu haben, über deren Ernennung und Entlassung der Geschäftsführer entscheidet (§ 10 Abs. 2 EZPsychG).
II.
19 
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung. Denn die besondere Altersgrenze des § 36 Abs. 3 LBG findet weder direkte noch analoge Anwendung auf im Maßregelvollzug eingesetzte Beamtinnen und Beamte (dazu unter 1.). Dies ist verfassungsrechtlich weder in Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG noch in Hinblick auf Art. 33 Abs. 5 GG zu beanstanden (dazu unter 2.). Es bestand daher auch keine Veranlassung, gemäß Art. 100 Abs. 1 GG das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen.
20 
1. Grundsätzlich erreichen Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit gemäß § 36 Abs. 1 LBG die Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand kraft Gesetzes mit dem Ablauf des Monats, in dem sie das 67. Lebensjahr vollenden. Abweichend hiervon erreichen nach § 36 Abs. 3 LBG Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit des Polizeivollzugsdienstes, auch wenn sie in Planstellen des Landesamts für Verfassungsschutz eingewiesen sind, sowie des Vollzugsdienstes und des Werkdienstes im Justizvollzug und des Abschiebungshaftvollzugsdienstes die Altersgrenze mit dem Ablauf des Monats, in dem sie das 62. Lebensjahr vollenden.
21 
a) Der Kläger ist weder ein Beamter des Polizeivollzugsdienstes, des Vollzugsdienstes oder des Werkdienstes im Justizvollzug noch des Abschiebevollzugshaftdienstes. Im Maßregelvollzug eingesetzte beamtete Krankenpfleger sind unzweifelhaft von der Regelung des § 36 Abs. 3 LBG nicht direkt erfasst.
22 
b) Eine analoge Anwendung des § 36 Abs. 3 LBG kommt abgesehen davon, dass Ausnahmevorschriften grundsätzlich nicht analogiefähig sind, bereits deshalb nicht in Betracht, weil es an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt. Eine solche würde voraussetzen, dass der Anwendungsbereich der Norm wegen eines versehentlichen, mit dem Normzweck unvereinbaren Regelungsversäumnisses des Normgebers unvollständig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.03.2014 - 2 C 2.13 -, juris, Rn. 17). Dies kann vorliegend nicht angenommen werden. Denn der Gesetzgeber hat sich erst kürzlich mit der streitgegenständlichen Bestimmung des § 36 Abs. 3 LBG befasst, indem er diese auf Beamtinnen und Beamte des Abschiebehaftvollzugsdienstes erweitert hat (vgl. das Gesetz über den Vollzug der Abschiebungshaft in Baden-Württemberg sowie zur Änderung des Flüchtlingsaufnahmegesetzes, des Landesbeamtengesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 17.12.2015, GBl. S. 1190). Eine planwidrige Regelungslücke scheidet vor diesem Hintergrund aus. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber bei der Änderung des § 36 Abs. 3 LBG die im Maßregelvollzug eingesetzten Beamtinnen und Beamten nur versehentlich nicht bedacht haben könnte, zumal sich der Landtag mit dem Anliegen des Klägers bereits im Rahmen einer von diesem eingereichten Petition auseinandergesetzt hat (vgl. Landtagsdrucksache 15/7824, S. 5 f.).
23 
2. Die verfassungsrechtlichen Bedenken des Klägers gegen die „Nichtnennung der Gruppe der Beamtinnen und Beamten des Maßregelvollzugs“ in § 36 Abs. 3 LBG vermag die Kammer nicht zu teilen. Es liegt hierin weder ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG (so auch Heinz in: Beamtenrecht in Baden-Württemberg, Praxiskommentar, Stand Juli 2014, § 36 LBG Rn. 6 m.w.N.).
24 
Der Gesetzgeber ist grundsätzlich verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, eine einheitliche Altersgrenze für alle Beamtinnen und Beamten zu schaffen (vgl. BVerfG, Urteil vom 10.12.1985 - 2 BvL 18/83 -, BVerfGE 71, 255-275). Er kann vielmehr für einzelne Beamtengruppen besondere Altersgrenzen festsetzen und hat hierbei einen weiten Gestaltungsspielraum, im Rahmen dessen er auf der Grundlage von Erfahrungswerten generalisierende Regelungen dazu treffen kann, bis zu welchem Zeitpunkt er die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit der jeweiligen Beamtengruppe noch als gegeben ansieht (vgl. nur BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 23.05.2008 - 2 BvR 1081/07 -, juris, Rn. 12). Auch der Festlegung der Sonderaltersgrenze für die in § 36 Abs. 3 LBG genannten Beamtengruppen liegt eine generalisierende, auf Erfahrungswerten beruhende Einschätzung des Gesetzgebers zugrunde, wonach die Dienstfähigkeit der genannten Beamtinnen und Beamten aufgrund der gesteigerten physischen und psychischen dienstlichen Belastungen typischerweise bereits vor Erreichen der Regelaltersgrenze nicht mehr gegeben ist (vgl. Heinz in: Beamtenrecht in Baden-Württemberg, a.a.O., § 36 LBG Rn. 6).
25 
a) Dass die im Maßregelvollzug eingesetzten beamteten Krankenpfleger nicht von der Privilegierung des § 36 Abs. 3 LBG umfasst sind, verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Dieser gebietet nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.03.1976 - 2 BvR 804/75 -, BVerfGE 42, 64-88). Art. 3 Abs. 1 GG ist verletzt, wenn die (un)gleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, also bezogen auf den jeweils in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die gesetzliche Regelung fehlt. Ein solcher Fall läge vor, wenn zwischen den Gruppen, die ungleich behandelt werden, keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die Schlechterstellung rechtfertigen können (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 23.05.2008 - 2 BvR 1081/07 -, juris, Rn. 14 m.w.N.).
26 
Dem Gesetzgeber kommt – wie bereits ausgeführt wurde – bei der Regelung der Altersgrenzen für den Eintritt in den Ruhestand eine verhältnismäßig weite Gestaltungsfreiheit zu. Es ist nicht zu überprüfen, ob er die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Regelung getroffen hat. Der Gesetzgeber ist insbesondere frei, darüber zu befinden, was als im Wesentlichen gleich und was als so verschieden anzusehen ist, dass die Verschiedenheit eine Ungleichbehandlung rechtfertigt. Aus der Vielzahl der Lebenssachverhalte kann er die Tatbestandsmerkmale auswählen, die für die Gleich- oder Ungleichbehandlung maßgebend sein sollen. Jede gesetzliche Regelung der Altersgrenzen muss generalisieren und enthält daher auch unvermeidbare Härten. Daraus sich ergebende Unebenheiten, Friktionen und Mängel müssen in Kauf genommen werden, solange sich für die Gesamtregelung ein plausibler und sachlich vertretbarer Grund anführen lässt (vgl. zum Ganzen m.w.N.: BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 23.05.2008 - 2 BvR 1081/07 -, juris, Rn. 15).
27 
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat der Gesetzgeber den ihm eingeräumten weiten Gestaltungsspielraum vorliegend nicht dadurch überschritten, dass er die im Maßregelvollzug eingesetzten beamteten Krankenpfleger nicht in die Regelung des § 36 Abs. 3 LBG aufgenommen hat und diese daher nicht in den Genuss der dort normierten besonderen Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand kommen.
28 
Zwar hegt die erkennende Kammer keine Zweifel daran, dass im Maßregelvollzug eingesetzte beamtete Krankenpfleger wie der Kläger – ebenso wie die dort tätigen beamteten Ärzte, Sozialarbeiter und sonstigen Pflegekräfte – schweren psychischen und physischen Belastungen ausgesetzt sind. Das Anliegen des seit über 30 Jahren im Maßregelvollzug beschäftigten Klägers erscheint vor diesem Hintergrund menschlich nachvollziehbar, zumal die Belastungen, denen er im Rahmen seines Dienstes ausgesetzt ist, auf den ersten Blick durchaus mit den Belastungssituationen vergleichbar erscheinen, der auch die in § 36 Abs. 3 LBG genannten Beamtengruppen ausgesetzt sind. Aus einer Vergleichbarkeit der Belastungssituationen allein folgt allerdings noch nicht, dass der Gesetzgeber eine einheitliche Altersgrenze schaffen muss. Vielmehr kann er andere sachliche Gründe für eine Differenzierung in rechtfertigender Weise heranziehen. Solche Gründe sind vorliegend gegeben.
29 
Zunächst besteht bereits eine wesentliche Unterscheidung darin, dass es anders als im Polizeivollzugsdienst, im Justizvollzug und im Abschiebehaftvollzug in Baden-Württemberg keine beamtenrechtliche Laufbahn im Maßregelvollzug gibt. Der Kläger ist Beamter in der Laufbahn des Krankenpflegedienstes. Eine „Gruppe der Beamtinnen und Beamten des Maßregelvollzugs“ wie sie klägerseits beschrieben wird, existiert in laufbahnrechtlicher Hinsicht nicht. Beamtinnen und Beamte des ..., die im Maßregelvollzug eingesetzt sind, können rechtlich in jedem anderen Bereich des ..., dessen Aufgabenspektrum breit gefächert ist (vgl. § 2 EZPsychG), eingesetzt werden. Darauf, dass ausweislich des klägerischen Vortrags rein faktisch nahezu alle im Maßregelvollzug eingesetzten Beamtinnen und Beamte auch dort verbleiben, kommt es insoweit nicht an. Denn der Gesetzgeber kann im Rahmen seines weiten Gestaltungsspielraums bei der Regelung besonderer Altersgrenzen eine pauschale und typisierende Differenzierung anhand verschiedener Laufbahngruppen vornehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.2007 - 2 C 28.05 -, juris, Rn. 25). Die streitgegenständliche Vorschrift des § 36 Abs. 3 LBG weist eine solche Differenzierung auf. Dies wird insbesondere bei einem Blick auf den in der Vorschrift erwähnten Justizvollzug deutlich. Der Gesetzgeber lässt die besondere Altersgrenze etwa nicht sämtlichen bei den Justizvollzugseinrichtungen beschäftigten Beamtinnen und Beamten zuteilwerden, sondern ausschließlich den Beamtinnen und Beamten des Vollzugsdienstes und des Werkdienstes im Justizvollzug (vgl. Heinz in: Beamtenrecht in Baden-Württemberg, a.a.O., § 36 LBG Rn. 7). Bei einer solchen pauschalen Differenzierung nach Laufbahngruppen sowie der anschließenden generalisierenden Einschätzung der jeweiligen dienstlichen Belastungen durch den Gesetzgeber ist es letztlich geradezu systemimmanent und jedenfalls unvermeidbar, dass es im Einzelfall zu einer unbeabsichtigten Härte kommen kann. Dies mag verständlicherweise von dem jeweiligen Betroffenen als in höchstem Maße unbefriedigend und auch ungerecht empfunden werden, es ist aber nach dem oben Ausgeführten hinzunehmen und begründet keine Verfassungswidrigkeit.
30 
Im Übrigen rechtfertigen auch die unterschiedlichen Anforderungen an die Dienstfähigkeit die gesetzgeberische Differenzierung zwischen den in § 36 Abs. 3 LBG genannten Beamtengruppen und den im Maßregelvollzug eingesetzten Beamtinnen und Beamten, zu denen der Kläger gehört. Denn Maßstab der Dienstfähigkeit für den Polizeivollzugs-, Feuerwehr- und Strafvollzugsdienst sind gerade nicht wie üblich die Anforderungen des innegehabten abstrakt-funktionellen Amtes. Vielmehr gelten erheblich höhere Anforderungen. Die besondere Dienstfähigkeit setzt voraus, dass der Beamte alle seinem statusrechtlichen Amt entsprechenden Tätigkeiten zu jeder Zeit und an jedem Ort ausüben kann (vgl. m.w.N.: BVerwG, Urteil vom 17.12.2008 - 2 C 26.07 -, juris, Rn. 14; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.09.1990 - 4 S 3102/89 -, juris). Solche erhöhten Anforderungen an die Dienstfähigkeit werden für Beamtinnen und Beamte des Krankenpflegedienstes nicht gestellt. Insbesondere müssen sie ihre Tätigkeit nicht an jedem Ort, sondern vielmehr ausschließlich im Innendienst ausüben. Folglich ist auch aus diesem Grund eine Differenzierung sachlich gerechtfertigt.
31 
b) Aufgrund der dargestellten Erwägungen ergibt sich auch unter dem Aspekt der Fürsorgepflicht des Dienstherrn (Art. 33 Abs. 5 GG) kein Anlass zu einer verfassungsrechtlichen Beanstandung. Denn auch Art. 33 Abs. 5 GG fordert weder eine auf ein bestimmtes Lebensalter gerichtete noch eine für alle Beamten einheitliche Festsetzung der Altersgrenze (BVerfG, Urteil vom 10.12.1985 - 2 BvL 18/83 -, juris). Den ihm zustehenden, weiten Gestaltungsspielraum bei der Festsetzung besonderer Altersgrenzen hat der Gesetzgeber vorliegend nicht überschritten. Der Fürsorgepflicht des Dienstherrn wird im Übrigen dadurch Rechnung getragen, dass der Beamte bei einem früheren Eintritt der Dienstunfähigkeit im Einzelfall in den vorzeitigen Ruhestand versetzt werden kann (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 23.05.2008 - 2 BvR 1081/07 -, juris, Rn 12).
III.
32 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
IV.
33 
Gründe, die Berufung nach § 124a Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.
34 
Beschluss
35 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 6 S. 1 Nr. 1, S. 4 GKG i.V.m. Ziff. 10.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 auf 21.112 Euro festgesetzt.
36 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
14 
Die Klage ist zulässig (dazu unter I.), jedoch unbegründet (dazu unter II.).
I.
15 
1. Die vom Kläger erhobene Feststellungsklage, für die gemäß § 54 Abs. 1 BeamtStG der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist, ist statthaft. Gemäß § 43 Abs. 1 VwGO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Das öffentlich-rechtliche Beamtenverhältnis zwischen dem Kläger und dem beklagten ... stellt ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis dar, im Rahmen dessen zwischen den Beteiligten streitig ist, zu welchem Zeitpunkt der Kläger kraft Gesetzes in den Ruhestand tritt. Im Wege der Feststellungsklage kann zwar nicht die Klärung eines solchen Sachverhalts erreicht werden, dessen Eintritt noch ungewiss ist. Vielmehr ist Voraussetzung, dass die Anwendung einer Rechtsnorm auf einen bestimmten bereits übersehbaren Sachverhalt streitig ist (vgl. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 43 Rn. 17 m.w.N.). Dies ist vorliegend der Fall. Der 59-jährige Kläger befindet sich im letzten Abschnitt seiner aktiven Dienstzeit. Unter Zugrundelegung seiner Rechtsauffassung würde er Ende März 2018 – mithin in ca. eineinhalb Jahren – die Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand erreichen. Vor diesem zeitlichen Hintergrund ist das feststellungsfähige Rechtsverhältnis, im Rahmen dessen die Frage der Anwendung von § 36 Abs. 3 LBG auf den Kläger geklärt werden soll, auf einen überschaubaren Sachverhalt bezogen und damit hinreichend konkret.
16 
2. Dem Kläger steht auch ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung zu. Hierunter ist jedes nach Lage des Falles anzuerkennende schutzwürdige Interesse, sei es rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art, zu verstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.1970 - VI C 48.68 -, BVerwGE 36, 192). Der Kläger ist bezogen auf den Zeitpunkt seines Eintritts in den Ruhestand anderer Auffassung als sein Dienstherr. Ob dieser Zeitpunkt bereits im Jahr 2018 oder – wovon das ... ausgeht – erst im Jahr 2023 erreicht ist, ist für den Kläger nachvollziehbarerweise für seine berufliche und private Lebensplanung in den kommenden Jahren von entscheidender Bedeutung. Es besteht für ihn ein berechtigtes Interesse sowohl rechtlicher als auch wirtschaftlicher Art, diesbezüglich Klarheit zu haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.2007 - 2 C 28.05 -, juris, Rn. 9).
17 
3. Der Zulässigkeit der vom Kläger erhobenen Feststellungsklage steht nicht der in § 43 Abs. 2 S. 1 VwGO festgelegte Grundsatz der Subsidiarität entgegen, denn der Kläger hätte den mit seiner Klage verfolgten Zweck nicht ebenso gut oder besser mit einer Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen können. Dies folgt bereits daraus, dass § 36 LBG den Eintritt in den Ruhestand qua Gesetzes regelt, hierüber also gerade nicht durch Verwaltungsakt entschieden wird. Der Kläger könnte sein Klageziel daher nicht durch Erhebung einer Verpflichtungsklage auf Inruhestandversetzung durchsetzen.
18 
4. Die Feststellungsklage ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere wurde das gemäß § 54 Abs. 2 BeamtStG grundsätzlich vor allen Klagen aus dem Beamtenverhältnis durchzuführende Vorverfahren vorliegend ordnungsgemäß durchgeführt und die Klagefrist nach § 74 Abs. 1 S. 1 VwGO eingehalten. Schließlich ist die erhobene Feststellungsklage auch richtigerweise gegen das ..., vertreten durch seinen Geschäftsführer, gerichtet (§ 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Die Zentren für Psychiatrie, zu denen das ... gehört, sind gemäß § 1 Abs. 1 EZPsychG als rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts ausgestaltet, die gemäß § 10 Abs. 1 EZPsychG das Recht besitzen, Beamte zu haben, über deren Ernennung und Entlassung der Geschäftsführer entscheidet (§ 10 Abs. 2 EZPsychG).
II.
19 
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung. Denn die besondere Altersgrenze des § 36 Abs. 3 LBG findet weder direkte noch analoge Anwendung auf im Maßregelvollzug eingesetzte Beamtinnen und Beamte (dazu unter 1.). Dies ist verfassungsrechtlich weder in Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG noch in Hinblick auf Art. 33 Abs. 5 GG zu beanstanden (dazu unter 2.). Es bestand daher auch keine Veranlassung, gemäß Art. 100 Abs. 1 GG das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen.
20 
1. Grundsätzlich erreichen Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit gemäß § 36 Abs. 1 LBG die Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand kraft Gesetzes mit dem Ablauf des Monats, in dem sie das 67. Lebensjahr vollenden. Abweichend hiervon erreichen nach § 36 Abs. 3 LBG Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit des Polizeivollzugsdienstes, auch wenn sie in Planstellen des Landesamts für Verfassungsschutz eingewiesen sind, sowie des Vollzugsdienstes und des Werkdienstes im Justizvollzug und des Abschiebungshaftvollzugsdienstes die Altersgrenze mit dem Ablauf des Monats, in dem sie das 62. Lebensjahr vollenden.
21 
a) Der Kläger ist weder ein Beamter des Polizeivollzugsdienstes, des Vollzugsdienstes oder des Werkdienstes im Justizvollzug noch des Abschiebevollzugshaftdienstes. Im Maßregelvollzug eingesetzte beamtete Krankenpfleger sind unzweifelhaft von der Regelung des § 36 Abs. 3 LBG nicht direkt erfasst.
22 
b) Eine analoge Anwendung des § 36 Abs. 3 LBG kommt abgesehen davon, dass Ausnahmevorschriften grundsätzlich nicht analogiefähig sind, bereits deshalb nicht in Betracht, weil es an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt. Eine solche würde voraussetzen, dass der Anwendungsbereich der Norm wegen eines versehentlichen, mit dem Normzweck unvereinbaren Regelungsversäumnisses des Normgebers unvollständig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.03.2014 - 2 C 2.13 -, juris, Rn. 17). Dies kann vorliegend nicht angenommen werden. Denn der Gesetzgeber hat sich erst kürzlich mit der streitgegenständlichen Bestimmung des § 36 Abs. 3 LBG befasst, indem er diese auf Beamtinnen und Beamte des Abschiebehaftvollzugsdienstes erweitert hat (vgl. das Gesetz über den Vollzug der Abschiebungshaft in Baden-Württemberg sowie zur Änderung des Flüchtlingsaufnahmegesetzes, des Landesbeamtengesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 17.12.2015, GBl. S. 1190). Eine planwidrige Regelungslücke scheidet vor diesem Hintergrund aus. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber bei der Änderung des § 36 Abs. 3 LBG die im Maßregelvollzug eingesetzten Beamtinnen und Beamten nur versehentlich nicht bedacht haben könnte, zumal sich der Landtag mit dem Anliegen des Klägers bereits im Rahmen einer von diesem eingereichten Petition auseinandergesetzt hat (vgl. Landtagsdrucksache 15/7824, S. 5 f.).
23 
2. Die verfassungsrechtlichen Bedenken des Klägers gegen die „Nichtnennung der Gruppe der Beamtinnen und Beamten des Maßregelvollzugs“ in § 36 Abs. 3 LBG vermag die Kammer nicht zu teilen. Es liegt hierin weder ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG (so auch Heinz in: Beamtenrecht in Baden-Württemberg, Praxiskommentar, Stand Juli 2014, § 36 LBG Rn. 6 m.w.N.).
24 
Der Gesetzgeber ist grundsätzlich verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, eine einheitliche Altersgrenze für alle Beamtinnen und Beamten zu schaffen (vgl. BVerfG, Urteil vom 10.12.1985 - 2 BvL 18/83 -, BVerfGE 71, 255-275). Er kann vielmehr für einzelne Beamtengruppen besondere Altersgrenzen festsetzen und hat hierbei einen weiten Gestaltungsspielraum, im Rahmen dessen er auf der Grundlage von Erfahrungswerten generalisierende Regelungen dazu treffen kann, bis zu welchem Zeitpunkt er die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit der jeweiligen Beamtengruppe noch als gegeben ansieht (vgl. nur BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 23.05.2008 - 2 BvR 1081/07 -, juris, Rn. 12). Auch der Festlegung der Sonderaltersgrenze für die in § 36 Abs. 3 LBG genannten Beamtengruppen liegt eine generalisierende, auf Erfahrungswerten beruhende Einschätzung des Gesetzgebers zugrunde, wonach die Dienstfähigkeit der genannten Beamtinnen und Beamten aufgrund der gesteigerten physischen und psychischen dienstlichen Belastungen typischerweise bereits vor Erreichen der Regelaltersgrenze nicht mehr gegeben ist (vgl. Heinz in: Beamtenrecht in Baden-Württemberg, a.a.O., § 36 LBG Rn. 6).
25 
a) Dass die im Maßregelvollzug eingesetzten beamteten Krankenpfleger nicht von der Privilegierung des § 36 Abs. 3 LBG umfasst sind, verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Dieser gebietet nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.03.1976 - 2 BvR 804/75 -, BVerfGE 42, 64-88). Art. 3 Abs. 1 GG ist verletzt, wenn die (un)gleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, also bezogen auf den jeweils in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die gesetzliche Regelung fehlt. Ein solcher Fall läge vor, wenn zwischen den Gruppen, die ungleich behandelt werden, keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die Schlechterstellung rechtfertigen können (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 23.05.2008 - 2 BvR 1081/07 -, juris, Rn. 14 m.w.N.).
26 
Dem Gesetzgeber kommt – wie bereits ausgeführt wurde – bei der Regelung der Altersgrenzen für den Eintritt in den Ruhestand eine verhältnismäßig weite Gestaltungsfreiheit zu. Es ist nicht zu überprüfen, ob er die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Regelung getroffen hat. Der Gesetzgeber ist insbesondere frei, darüber zu befinden, was als im Wesentlichen gleich und was als so verschieden anzusehen ist, dass die Verschiedenheit eine Ungleichbehandlung rechtfertigt. Aus der Vielzahl der Lebenssachverhalte kann er die Tatbestandsmerkmale auswählen, die für die Gleich- oder Ungleichbehandlung maßgebend sein sollen. Jede gesetzliche Regelung der Altersgrenzen muss generalisieren und enthält daher auch unvermeidbare Härten. Daraus sich ergebende Unebenheiten, Friktionen und Mängel müssen in Kauf genommen werden, solange sich für die Gesamtregelung ein plausibler und sachlich vertretbarer Grund anführen lässt (vgl. zum Ganzen m.w.N.: BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 23.05.2008 - 2 BvR 1081/07 -, juris, Rn. 15).
27 
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat der Gesetzgeber den ihm eingeräumten weiten Gestaltungsspielraum vorliegend nicht dadurch überschritten, dass er die im Maßregelvollzug eingesetzten beamteten Krankenpfleger nicht in die Regelung des § 36 Abs. 3 LBG aufgenommen hat und diese daher nicht in den Genuss der dort normierten besonderen Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand kommen.
28 
Zwar hegt die erkennende Kammer keine Zweifel daran, dass im Maßregelvollzug eingesetzte beamtete Krankenpfleger wie der Kläger – ebenso wie die dort tätigen beamteten Ärzte, Sozialarbeiter und sonstigen Pflegekräfte – schweren psychischen und physischen Belastungen ausgesetzt sind. Das Anliegen des seit über 30 Jahren im Maßregelvollzug beschäftigten Klägers erscheint vor diesem Hintergrund menschlich nachvollziehbar, zumal die Belastungen, denen er im Rahmen seines Dienstes ausgesetzt ist, auf den ersten Blick durchaus mit den Belastungssituationen vergleichbar erscheinen, der auch die in § 36 Abs. 3 LBG genannten Beamtengruppen ausgesetzt sind. Aus einer Vergleichbarkeit der Belastungssituationen allein folgt allerdings noch nicht, dass der Gesetzgeber eine einheitliche Altersgrenze schaffen muss. Vielmehr kann er andere sachliche Gründe für eine Differenzierung in rechtfertigender Weise heranziehen. Solche Gründe sind vorliegend gegeben.
29 
Zunächst besteht bereits eine wesentliche Unterscheidung darin, dass es anders als im Polizeivollzugsdienst, im Justizvollzug und im Abschiebehaftvollzug in Baden-Württemberg keine beamtenrechtliche Laufbahn im Maßregelvollzug gibt. Der Kläger ist Beamter in der Laufbahn des Krankenpflegedienstes. Eine „Gruppe der Beamtinnen und Beamten des Maßregelvollzugs“ wie sie klägerseits beschrieben wird, existiert in laufbahnrechtlicher Hinsicht nicht. Beamtinnen und Beamte des ..., die im Maßregelvollzug eingesetzt sind, können rechtlich in jedem anderen Bereich des ..., dessen Aufgabenspektrum breit gefächert ist (vgl. § 2 EZPsychG), eingesetzt werden. Darauf, dass ausweislich des klägerischen Vortrags rein faktisch nahezu alle im Maßregelvollzug eingesetzten Beamtinnen und Beamte auch dort verbleiben, kommt es insoweit nicht an. Denn der Gesetzgeber kann im Rahmen seines weiten Gestaltungsspielraums bei der Regelung besonderer Altersgrenzen eine pauschale und typisierende Differenzierung anhand verschiedener Laufbahngruppen vornehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.2007 - 2 C 28.05 -, juris, Rn. 25). Die streitgegenständliche Vorschrift des § 36 Abs. 3 LBG weist eine solche Differenzierung auf. Dies wird insbesondere bei einem Blick auf den in der Vorschrift erwähnten Justizvollzug deutlich. Der Gesetzgeber lässt die besondere Altersgrenze etwa nicht sämtlichen bei den Justizvollzugseinrichtungen beschäftigten Beamtinnen und Beamten zuteilwerden, sondern ausschließlich den Beamtinnen und Beamten des Vollzugsdienstes und des Werkdienstes im Justizvollzug (vgl. Heinz in: Beamtenrecht in Baden-Württemberg, a.a.O., § 36 LBG Rn. 7). Bei einer solchen pauschalen Differenzierung nach Laufbahngruppen sowie der anschließenden generalisierenden Einschätzung der jeweiligen dienstlichen Belastungen durch den Gesetzgeber ist es letztlich geradezu systemimmanent und jedenfalls unvermeidbar, dass es im Einzelfall zu einer unbeabsichtigten Härte kommen kann. Dies mag verständlicherweise von dem jeweiligen Betroffenen als in höchstem Maße unbefriedigend und auch ungerecht empfunden werden, es ist aber nach dem oben Ausgeführten hinzunehmen und begründet keine Verfassungswidrigkeit.
30 
Im Übrigen rechtfertigen auch die unterschiedlichen Anforderungen an die Dienstfähigkeit die gesetzgeberische Differenzierung zwischen den in § 36 Abs. 3 LBG genannten Beamtengruppen und den im Maßregelvollzug eingesetzten Beamtinnen und Beamten, zu denen der Kläger gehört. Denn Maßstab der Dienstfähigkeit für den Polizeivollzugs-, Feuerwehr- und Strafvollzugsdienst sind gerade nicht wie üblich die Anforderungen des innegehabten abstrakt-funktionellen Amtes. Vielmehr gelten erheblich höhere Anforderungen. Die besondere Dienstfähigkeit setzt voraus, dass der Beamte alle seinem statusrechtlichen Amt entsprechenden Tätigkeiten zu jeder Zeit und an jedem Ort ausüben kann (vgl. m.w.N.: BVerwG, Urteil vom 17.12.2008 - 2 C 26.07 -, juris, Rn. 14; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.09.1990 - 4 S 3102/89 -, juris). Solche erhöhten Anforderungen an die Dienstfähigkeit werden für Beamtinnen und Beamte des Krankenpflegedienstes nicht gestellt. Insbesondere müssen sie ihre Tätigkeit nicht an jedem Ort, sondern vielmehr ausschließlich im Innendienst ausüben. Folglich ist auch aus diesem Grund eine Differenzierung sachlich gerechtfertigt.
31 
b) Aufgrund der dargestellten Erwägungen ergibt sich auch unter dem Aspekt der Fürsorgepflicht des Dienstherrn (Art. 33 Abs. 5 GG) kein Anlass zu einer verfassungsrechtlichen Beanstandung. Denn auch Art. 33 Abs. 5 GG fordert weder eine auf ein bestimmtes Lebensalter gerichtete noch eine für alle Beamten einheitliche Festsetzung der Altersgrenze (BVerfG, Urteil vom 10.12.1985 - 2 BvL 18/83 -, juris). Den ihm zustehenden, weiten Gestaltungsspielraum bei der Festsetzung besonderer Altersgrenzen hat der Gesetzgeber vorliegend nicht überschritten. Der Fürsorgepflicht des Dienstherrn wird im Übrigen dadurch Rechnung getragen, dass der Beamte bei einem früheren Eintritt der Dienstunfähigkeit im Einzelfall in den vorzeitigen Ruhestand versetzt werden kann (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 23.05.2008 - 2 BvR 1081/07 -, juris, Rn 12).
III.
32 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
IV.
33 
Gründe, die Berufung nach § 124a Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.
34 
Beschluss
35 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 6 S. 1 Nr. 1, S. 4 GKG i.V.m. Ziff. 10.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 auf 21.112 Euro festgesetzt.
36 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 13. Okt. 2016 - 10 K 5412/15 zitiert 23 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts


(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 33


(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und st

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 43


(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungskla

Strafgesetzbuch - StGB | § 64 Unterbringung in einer Entziehungsanstalt


Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 100


(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassu

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 74


(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erho

Strafgesetzbuch - StGB | § 63 Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus


Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 78


(1) Die Klage ist zu richten 1. gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat; zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde,2

Strafgesetzbuch - StGB | § 68b Weisungen


(1) Das Gericht kann die verurteilte Person für die Dauer der Führungsaufsicht oder für eine kürzere Zeit anweisen, 1. den Wohn- oder Aufenthaltsort oder einen bestimmten Bereich nicht ohne Erlaubnis der Aufsichtsstelle zu verlassen,2. sich nicht an

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 54 Verwaltungsrechtsweg


(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. (2)

Strafprozeßordnung - StPO | § 126a Einstweilige Unterbringung


(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, daß jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit oder verminderten Schuldfähigkeit (§§ 20, 21 des Strafgesetzbuches) begangen hat und daß seine Unterbringung in einem psychiatrisc

Strafgesetzbuch - StGB | § 68a Aufsichtsstelle, Bewährungshilfe, forensische Ambulanz


(1) Die verurteilte Person untersteht einer Aufsichtsstelle; das Gericht bestellt ihr für die Dauer der Führungsaufsicht eine Bewährungshelferin oder einen Bewährungshelfer. (2) Die Bewährungshelferin oder der Bewährungshelfer und die Aufsichtsst

Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 36


(1) Ist ein dingliches oder persönliches Recht, das zum Besitz oder zur Nutzung eines Grundstücks berechtigt, allein Gegenstand der Enteignung, so kann die Enteignungsbehörde von der Aufstellung eines Plans absehen. In diesem Fall hat sie dem Berecht

Strafprozeßordnung - StPO | § 81 Unterbringung des Beschuldigten zur Vorbereitung eines Gutachtens


(1) Zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand des Beschuldigten kann das Gericht nach Anhörung eines Sachverständigen und des Verteidigers anordnen, daß der Beschuldigte in ein öffentliches psychiatrisches Krankenhaus gebracht un

Strafprozeßordnung - StPO | § 453c Vorläufige Maßnahmen vor Widerruf der Aussetzung


(1) Sind hinreichende Gründe für die Annahme vorhanden, daß die Aussetzung widerrufen wird, so kann das Gericht bis zur Rechtskraft des Widerrufsbeschlusses, um sich der Person des Verurteilten zu versichern, vorläufige Maßnahmen treffen, notfalls, u

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Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.

Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Absatz 1 Satz 1 oder 3 zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.

(1) Sind hinreichende Gründe für die Annahme vorhanden, daß die Aussetzung widerrufen wird, so kann das Gericht bis zur Rechtskraft des Widerrufsbeschlusses, um sich der Person des Verurteilten zu versichern, vorläufige Maßnahmen treffen, notfalls, unter den Voraussetzungen des § 112 Abs. 2 Nr. 1 oder 2, oder, wenn bestimmte Tatsachen die Gefahr begründen, daß der Verurteilte erhebliche Straftaten begehen werde, einen Haftbefehl erlassen.

(2) Die auf Grund eines Haftbefehls nach Absatz 1 erlittene Haft wird auf die zu vollstreckende Freiheitsstrafe angerechnet. § 33 Abs. 4 Satz 1 sowie die §§ 114 bis 115a, 119 und 119a gelten entsprechend.

(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, daß jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit oder verminderten Schuldfähigkeit (§§ 20, 21 des Strafgesetzbuches) begangen hat und daß seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt angeordnet werden wird, so kann das Gericht durch Unterbringungsbefehl die einstweilige Unterbringung in einer dieser Anstalten anordnen, wenn die öffentliche Sicherheit es erfordert.

(2) Für die einstweilige Unterbringung gelten die §§ 114 bis 115a, 116 Abs. 3 und 4, §§ 117 bis 119a, 123, 125 und 126 entsprechend. Die §§ 121, 122 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass das Oberlandesgericht prüft, ob die Voraussetzungen der einstweiligen Unterbringung weiterhin vorliegen.

(3) Der Unterbringungsbefehl ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen der einstweiligen Unterbringung nicht mehr vorliegen oder wenn das Gericht im Urteil die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt nicht anordnet. Durch die Einlegung eines Rechtsmittels darf die Freilassung nicht aufgehalten werden. § 120 Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Hat der Untergebrachte einen gesetzlichen Vertreter oder einen Bevollmächtigten im Sinne des § 1831 Absatz 5 und des § 1820 Absatz 2 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches, so sind Entscheidungen nach Absatz 1 bis 3 auch diesem bekannt zu geben.

(1) Zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand des Beschuldigten kann das Gericht nach Anhörung eines Sachverständigen und des Verteidigers anordnen, daß der Beschuldigte in ein öffentliches psychiatrisches Krankenhaus gebracht und dort beobachtet wird.

(2) Das Gericht trifft die Anordnung nach Absatz 1 nur, wenn der Beschuldigte der Tat dringend verdächtig ist. Das Gericht darf diese Anordnung nicht treffen, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis steht.

(3) Im vorbereitenden Verfahren entscheidet das Gericht, das für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständig wäre.

(4) Gegen den Beschluß ist sofortige Beschwerde zulässig. Sie hat aufschiebende Wirkung.

(5) Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach Absatz 1 darf die Dauer von insgesamt sechs Wochen nicht überschreiten.

(1) Die verurteilte Person untersteht einer Aufsichtsstelle; das Gericht bestellt ihr für die Dauer der Führungsaufsicht eine Bewährungshelferin oder einen Bewährungshelfer.

(2) Die Bewährungshelferin oder der Bewährungshelfer und die Aufsichtsstelle stehen im Einvernehmen miteinander der verurteilten Person helfend und betreuend zur Seite.

(3) Die Aufsichtsstelle überwacht im Einvernehmen mit dem Gericht und mit Unterstützung der Bewährungshelferin oder des Bewährungshelfers das Verhalten der verurteilten Person und die Erfüllung der Weisungen.

(4) Besteht zwischen der Aufsichtsstelle und der Bewährungshelferin oder dem Bewährungshelfer in Fragen, welche die Hilfe für die verurteilte Person und ihre Betreuung berühren, kein Einvernehmen, entscheidet das Gericht.

(5) Das Gericht kann der Aufsichtsstelle und der Bewährungshelferin oder dem Bewährungshelfer für ihre Tätigkeit Anweisungen erteilen.

(6) Vor Stellung eines Antrags nach § 145a Satz 2 hört die Aufsichtsstelle die Bewährungshelferin oder den Bewährungshelfer; Absatz 4 ist nicht anzuwenden.

(7) Wird eine Weisung nach § 68b Abs. 2 Satz 2 und 3 erteilt, steht im Einvernehmen mit den in Absatz 2 Genannten auch die forensische Ambulanz der verurteilten Person helfend und betreuend zur Seite. Im Übrigen gelten die Absätze 3 und 6, soweit sie die Stellung der Bewährungshelferin oder des Bewährungshelfers betreffen, auch für die forensische Ambulanz.

(8) Die in Absatz 1 Genannten und die in § 203 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 6 genannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der forensischen Ambulanz haben fremde Geheimnisse, die ihnen im Rahmen des durch § 203 geschützten Verhältnisses anvertraut oder sonst bekannt geworden sind, einander zu offenbaren, soweit dies notwendig ist, um der verurteilten Person zu helfen, nicht wieder straffällig zu werden. Darüber hinaus haben die in § 203 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 6 genannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der forensischen Ambulanz solche Geheimnisse gegenüber der Aufsichtsstelle und dem Gericht zu offenbaren, soweit aus ihrer Sicht

1.
dies notwendig ist, um zu überwachen, ob die verurteilte Person einer Vorstellungsweisung nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 nachkommt oder im Rahmen einer Weisung nach § 68b Abs. 2 Satz 2 und 3 an einer Behandlung teilnimmt,
2.
das Verhalten oder der Zustand der verurteilten Person Maßnahmen nach § 67g, § 67h oder § 68c Abs. 2 oder Abs. 3 erforderlich erscheinen lässt oder
3.
dies zur Abwehr einer erheblichen gegenwärtigen Gefahr für das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung Dritter erforderlich ist.
In den Fällen der Sätze 1 und 2 Nr. 2 und 3 dürfen Tatsachen im Sinne von § 203 Abs. 1, die von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der forensischen Ambulanz offenbart wurden, nur zu den dort genannten Zwecken verwendet werden.

(1) Das Gericht kann die verurteilte Person für die Dauer der Führungsaufsicht oder für eine kürzere Zeit anweisen,

1.
den Wohn- oder Aufenthaltsort oder einen bestimmten Bereich nicht ohne Erlaubnis der Aufsichtsstelle zu verlassen,
2.
sich nicht an bestimmten Orten aufzuhalten, die ihr Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können,
3.
zu der verletzten Person oder bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe, die ihr Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen,
4.
bestimmte Tätigkeiten nicht auszuüben, die sie nach den Umständen zu Straftaten missbrauchen kann,
5.
bestimmte Gegenstände, die ihr Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, nicht zu besitzen, bei sich zu führen oder verwahren zu lassen,
6.
Kraftfahrzeuge oder bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen oder von anderen Fahrzeugen nicht zu halten oder zu führen, die sie nach den Umständen zu Straftaten missbrauchen kann,
7.
sich zu bestimmten Zeiten bei der Aufsichtsstelle, einer bestimmten Dienststelle oder der Bewährungshelferin oder dem Bewährungshelfer zu melden,
8.
jeden Wechsel der Wohnung oder des Arbeitsplatzes unverzüglich der Aufsichtsstelle zu melden,
9.
sich im Fall der Erwerbslosigkeit bei der zuständigen Agentur für Arbeit oder einer anderen zur Arbeitsvermittlung zugelassenen Stelle zu melden,
10.
keine alkoholischen Getränke oder andere berauschende Mittel zu sich zu nehmen, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen Gründe für die Annahme bestehen, dass der Konsum solcher Mittel zur Begehung weiterer Straftaten beitragen wird, und sich Alkohol- oder Suchtmittelkontrollen zu unterziehen, die nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden sind,
11.
sich zu bestimmten Zeiten oder in bestimmten Abständen bei einer Ärztin oder einem Arzt, einer Psychotherapeutin oder einem Psychotherapeuten oder einer forensischen Ambulanz vorzustellen oder
12.
die für eine elektronische Überwachung ihres Aufenthaltsortes erforderlichen technischen Mittel ständig in betriebsbereitem Zustand bei sich zu führen und deren Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen.
Das Gericht hat in seiner Weisung das verbotene oder verlangte Verhalten genau zu bestimmen. Eine Weisung nach Satz 1 Nummer 12 ist, unbeschadet des Satzes 5, nur zulässig, wenn
1.
die Führungsaufsicht auf Grund der vollständigen Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens drei Jahren oder auf Grund einer erledigten Maßregel eingetreten ist,
2.
die Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe oder die Unterbringung wegen einer oder mehrerer Straftaten der in § 66 Absatz 3 Satz 1 genannten Art verhängt oder angeordnet wurde,
3.
die Gefahr besteht, dass die verurteilte Person weitere Straftaten der in § 66 Absatz 3 Satz 1 genannten Art begehen wird, und
4.
die Weisung erforderlich erscheint, um die verurteilte Person durch die Möglichkeit der Datenverwendung nach § 463a Absatz 4 Satz 2 der Strafprozessordnung, insbesondere durch die Überwachung der Erfüllung einer nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 auferlegten Weisung, von der Begehung weiterer Straftaten der in § 66 Absatz 3 Satz 1 genannten Art abzuhalten.
Die Voraussetzungen von Satz 3 Nummer 1 in Verbindung mit Nummer 2 liegen unabhängig davon vor, ob die dort genannte Führungsaufsicht nach § 68e Absatz 1 Satz 1 beendet ist. Abweichend von Satz 3 Nummer 1 genügt eine Freiheits- oder Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, wenn diese wegen einer oder mehrerer Straftaten verhängt worden ist, die unter den Ersten oder Siebenten Abschnitt des Besonderen Teils fallen; zu den in Satz 3 Nummer 2 bis 4 genannten Straftaten gehört auch eine Straftat nach § 129a Absatz 5 Satz 2, auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1.

(2) Das Gericht kann der verurteilten Person für die Dauer der Führungsaufsicht oder für eine kürzere Zeit weitere Weisungen erteilen, insbesondere solche, die sich auf Ausbildung, Arbeit, Freizeit, die Ordnung der wirtschaftlichen Verhältnisse oder die Erfüllung von Unterhaltspflichten beziehen. Das Gericht kann die verurteilte Person insbesondere anweisen, sich psychiatrisch, psycho- oder sozialtherapeutisch betreuen und behandeln zu lassen (Therapieweisung). Die Betreuung und Behandlung kann durch eine forensische Ambulanz erfolgen. § 56c Abs. 3 gilt entsprechend, auch für die Weisung, sich Alkohol- oder Suchtmittelkontrollen zu unterziehen, die mit körperlichen Eingriffen verbunden sind.

(3) Bei den Weisungen dürfen an die Lebensführung der verurteilten Person keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden.

(4) Wenn mit Eintritt der Führungsaufsicht eine bereits bestehende Führungsaufsicht nach § 68e Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 endet, muss das Gericht auch die Weisungen in seine Entscheidung einbeziehen, die im Rahmen der früheren Führungsaufsicht erteilt worden sind.

(5) Soweit die Betreuung der verurteilten Person in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 11 oder ihre Behandlung in den Fällen des Absatzes 2 nicht durch eine forensische Ambulanz erfolgt, gilt § 68a Abs. 8 entsprechend.

(1) Ist ein dingliches oder persönliches Recht, das zum Besitz oder zur Nutzung eines Grundstücks berechtigt, allein Gegenstand der Enteignung, so kann die Enteignungsbehörde von der Aufstellung eines Plans absehen. In diesem Fall hat sie dem Berechtigten die Absicht der Enteignung seines Rechtes schriftlich mitzuteilen. § 32 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(2) Die Vorschriften über die Planprüfung gelten sinngemäß.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Ist ein dingliches oder persönliches Recht, das zum Besitz oder zur Nutzung eines Grundstücks berechtigt, allein Gegenstand der Enteignung, so kann die Enteignungsbehörde von der Aufstellung eines Plans absehen. In diesem Fall hat sie dem Berechtigten die Absicht der Enteignung seines Rechtes schriftlich mitzuteilen. § 32 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(2) Die Vorschriften über die Planprüfung gelten sinngemäß.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Ist ein dingliches oder persönliches Recht, das zum Besitz oder zur Nutzung eines Grundstücks berechtigt, allein Gegenstand der Enteignung, so kann die Enteignungsbehörde von der Aufstellung eines Plans absehen. In diesem Fall hat sie dem Berechtigten die Absicht der Enteignung seines Rechtes schriftlich mitzuteilen. § 32 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(2) Die Vorschriften über die Planprüfung gelten sinngemäß.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Ist ein dingliches oder persönliches Recht, das zum Besitz oder zur Nutzung eines Grundstücks berechtigt, allein Gegenstand der Enteignung, so kann die Enteignungsbehörde von der Aufstellung eines Plans absehen. In diesem Fall hat sie dem Berechtigten die Absicht der Enteignung seines Rechtes schriftlich mitzuteilen. § 32 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(2) Die Vorschriften über die Planprüfung gelten sinngemäß.

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(1) Ist ein dingliches oder persönliches Recht, das zum Besitz oder zur Nutzung eines Grundstücks berechtigt, allein Gegenstand der Enteignung, so kann die Enteignungsbehörde von der Aufstellung eines Plans absehen. In diesem Fall hat sie dem Berechtigten die Absicht der Enteignung seines Rechtes schriftlich mitzuteilen. § 32 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(2) Die Vorschriften über die Planprüfung gelten sinngemäß.

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Vor allen Klagen ist ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist. Ein Vorverfahren ist nicht erforderlich, wenn ein Landesgesetz dieses ausdrücklich bestimmt.

(3) Den Widerspruchsbescheid erlässt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Abordnung oder Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Ist ein dingliches oder persönliches Recht, das zum Besitz oder zur Nutzung eines Grundstücks berechtigt, allein Gegenstand der Enteignung, so kann die Enteignungsbehörde von der Aufstellung eines Plans absehen. In diesem Fall hat sie dem Berechtigten die Absicht der Enteignung seines Rechtes schriftlich mitzuteilen. § 32 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(2) Die Vorschriften über die Planprüfung gelten sinngemäß.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Ist ein dingliches oder persönliches Recht, das zum Besitz oder zur Nutzung eines Grundstücks berechtigt, allein Gegenstand der Enteignung, so kann die Enteignungsbehörde von der Aufstellung eines Plans absehen. In diesem Fall hat sie dem Berechtigten die Absicht der Enteignung seines Rechtes schriftlich mitzuteilen. § 32 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(2) Die Vorschriften über die Planprüfung gelten sinngemäß.

(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Vor allen Klagen ist ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist. Ein Vorverfahren ist nicht erforderlich, wenn ein Landesgesetz dieses ausdrücklich bestimmt.

(3) Den Widerspruchsbescheid erlässt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Abordnung oder Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Die Klage ist zu richten

1.
gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat; zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde,
2.
sofern das Landesrecht dies bestimmt, gegen die Behörde selbst, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat.

(2) Wenn ein Widerspruchsbescheid erlassen ist, der erstmalig eine Beschwer enthält (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2), ist Behörde im Sinne des Absatzes 1 die Widerspruchsbehörde.

(1) Ist ein dingliches oder persönliches Recht, das zum Besitz oder zur Nutzung eines Grundstücks berechtigt, allein Gegenstand der Enteignung, so kann die Enteignungsbehörde von der Aufstellung eines Plans absehen. In diesem Fall hat sie dem Berechtigten die Absicht der Enteignung seines Rechtes schriftlich mitzuteilen. § 32 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(2) Die Vorschriften über die Planprüfung gelten sinngemäß.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(1) Ist ein dingliches oder persönliches Recht, das zum Besitz oder zur Nutzung eines Grundstücks berechtigt, allein Gegenstand der Enteignung, so kann die Enteignungsbehörde von der Aufstellung eines Plans absehen. In diesem Fall hat sie dem Berechtigten die Absicht der Enteignung seines Rechtes schriftlich mitzuteilen. § 32 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(2) Die Vorschriften über die Planprüfung gelten sinngemäß.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Ist ein dingliches oder persönliches Recht, das zum Besitz oder zur Nutzung eines Grundstücks berechtigt, allein Gegenstand der Enteignung, so kann die Enteignungsbehörde von der Aufstellung eines Plans absehen. In diesem Fall hat sie dem Berechtigten die Absicht der Enteignung seines Rechtes schriftlich mitzuteilen. § 32 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(2) Die Vorschriften über die Planprüfung gelten sinngemäß.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Ist ein dingliches oder persönliches Recht, das zum Besitz oder zur Nutzung eines Grundstücks berechtigt, allein Gegenstand der Enteignung, so kann die Enteignungsbehörde von der Aufstellung eines Plans absehen. In diesem Fall hat sie dem Berechtigten die Absicht der Enteignung seines Rechtes schriftlich mitzuteilen. § 32 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(2) Die Vorschriften über die Planprüfung gelten sinngemäß.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Vor allen Klagen ist ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist. Ein Vorverfahren ist nicht erforderlich, wenn ein Landesgesetz dieses ausdrücklich bestimmt.

(3) Den Widerspruchsbescheid erlässt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Abordnung oder Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Ist ein dingliches oder persönliches Recht, das zum Besitz oder zur Nutzung eines Grundstücks berechtigt, allein Gegenstand der Enteignung, so kann die Enteignungsbehörde von der Aufstellung eines Plans absehen. In diesem Fall hat sie dem Berechtigten die Absicht der Enteignung seines Rechtes schriftlich mitzuteilen. § 32 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(2) Die Vorschriften über die Planprüfung gelten sinngemäß.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Ist ein dingliches oder persönliches Recht, das zum Besitz oder zur Nutzung eines Grundstücks berechtigt, allein Gegenstand der Enteignung, so kann die Enteignungsbehörde von der Aufstellung eines Plans absehen. In diesem Fall hat sie dem Berechtigten die Absicht der Enteignung seines Rechtes schriftlich mitzuteilen. § 32 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(2) Die Vorschriften über die Planprüfung gelten sinngemäß.

(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Vor allen Klagen ist ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist. Ein Vorverfahren ist nicht erforderlich, wenn ein Landesgesetz dieses ausdrücklich bestimmt.

(3) Den Widerspruchsbescheid erlässt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Abordnung oder Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Die Klage ist zu richten

1.
gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat; zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde,
2.
sofern das Landesrecht dies bestimmt, gegen die Behörde selbst, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat.

(2) Wenn ein Widerspruchsbescheid erlassen ist, der erstmalig eine Beschwer enthält (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2), ist Behörde im Sinne des Absatzes 1 die Widerspruchsbehörde.

(1) Ist ein dingliches oder persönliches Recht, das zum Besitz oder zur Nutzung eines Grundstücks berechtigt, allein Gegenstand der Enteignung, so kann die Enteignungsbehörde von der Aufstellung eines Plans absehen. In diesem Fall hat sie dem Berechtigten die Absicht der Enteignung seines Rechtes schriftlich mitzuteilen. § 32 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(2) Die Vorschriften über die Planprüfung gelten sinngemäß.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(1) Ist ein dingliches oder persönliches Recht, das zum Besitz oder zur Nutzung eines Grundstücks berechtigt, allein Gegenstand der Enteignung, so kann die Enteignungsbehörde von der Aufstellung eines Plans absehen. In diesem Fall hat sie dem Berechtigten die Absicht der Enteignung seines Rechtes schriftlich mitzuteilen. § 32 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(2) Die Vorschriften über die Planprüfung gelten sinngemäß.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Ist ein dingliches oder persönliches Recht, das zum Besitz oder zur Nutzung eines Grundstücks berechtigt, allein Gegenstand der Enteignung, so kann die Enteignungsbehörde von der Aufstellung eines Plans absehen. In diesem Fall hat sie dem Berechtigten die Absicht der Enteignung seines Rechtes schriftlich mitzuteilen. § 32 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(2) Die Vorschriften über die Planprüfung gelten sinngemäß.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Ist ein dingliches oder persönliches Recht, das zum Besitz oder zur Nutzung eines Grundstücks berechtigt, allein Gegenstand der Enteignung, so kann die Enteignungsbehörde von der Aufstellung eines Plans absehen. In diesem Fall hat sie dem Berechtigten die Absicht der Enteignung seines Rechtes schriftlich mitzuteilen. § 32 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(2) Die Vorschriften über die Planprüfung gelten sinngemäß.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.