Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 08. Aug. 2014 - 1 K 1548/14

published on 08/08/2014 00:00
Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 08. Aug. 2014 - 1 K 1548/14
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Tenor

Der Antragsgegnerin wird im Wege einstweiliger Anordnung vorläufig untersagt, die Stelle des Leiters/der Leiterin des Fachbereichs Baurecht und Denkmalschutz (Fb 63) mit der Beigeladenen zu besetzen, bevor nicht über die Bewerbung des Antragstellers erneut entschieden ist.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese auf sich behält.

Der Streitwert wird auf EUR 5.000,- festgesetzt.

Gründe

 
1. Der Antrag ist zulässig. Insbesondere fehlt dem Antragsteller entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin nicht die erforderliche Antragsbefugnis.
Nach gefestigter Rechtsprechung kann ein abgelehnter Bewerber, der geltend macht, sein Bewerbungsverfahrensanspruch in einem durchgeführten Auswahlverfahren zur Besetzung einer ausgeschriebenen Stelle sei durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden, eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen, wenn seine Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind, seine Auswahl also möglich erscheint; dieser Prüfungsmaßstab ist wie im Hauptsacheverfahren auch im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung anzulegen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.12.2013 - 4 S 2153/13 -, IÖD 2014, 62 = juris Rn 2, m.w.N.). Es ist jedenfalls nicht nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen, dass dem Antragsteller noch ein zu sichernder Bewerbungsverfahrensanspruch mit Blick auf die angestrebte Stelle des Leiters des Fachbereichs Baurecht und Denkmalschutz (Fb 63) in diesem Sinne zusteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.11.2012 - 2 C 6.11 -, BVerwGE 145, 185, zum gebotenen vorläufigen Rechtsschutz beim Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens).
2. Der Antrag ist auch begründet.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Die vom Antragsteller begehrte Sicherungsanordnung ist danach zu erlassen. Der Antragsteller hat den hierfür erforderlichen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
2.1 Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
Zwar ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens nicht die Vergabe eines statusrechtlichen Amtes, die nach Ernennung des ausgewählten Bewerbers nach dem Grundsatz der Ämterstabilität nur noch rückgängig gemacht werden könnte, wenn der unterlegene Bewerber unter Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG an der Ausschöpfung seiner Rechtsschutzmöglichkeiten gehindert worden wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.11.2010 - BVerwG 2 C 16.09 -, BVerwGE 138, 102 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 47). Der Gemeinderat der Antragsgegnerin hat in seiner Sitzung vom 13.05.2014 beschlossen, der Beigeladenen zum nächstmöglichen Zeitpunkt den Aufgabenbereich der Leitung des Fachbereichs Baurecht und Denkmalschutz zuzuweisen und Tätigkeiten der Besoldungsgruppe A 16 zu übertragen. Eine Beförderung der Beigeladenen, die sich als Stadtoberrechtsrätin in einem Amt der Besoldungsgruppe A 14 befindet, in ein höherwertiges Statusamt ist mit der Umsetzung dieser beabsichtigten Maßnahme nicht unmittelbar verbunden. Vielmehr soll ihr lediglich ein höherwertiger Dienstposten (Beförderungsdienstposten) übertragen werden, auf dem sie bei entsprechender Bewährung zu einem späteren Zeitpunkt bis in ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 befördert werden kann. Diese mit dem Eilantrag angegriffene Übertragung des Dienstpostens auf die Beigeladene kann nachträglich aufgehoben und der Dienstposten anderweitig besetzt werden, so dass dem Antragsteller, der sich als Stadtbaudirektor in einem Amt der BesGr A 15 befindet, für eine gewisse Zeit auch nachgelagerter Rechtsschutz zur Verfügung stünde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.06.2013 - 2 VR 1/13 -, BVerwGE 147, 20 = juris Rn 11; Beschluss vom 27.09.2011 - BVerwG 2 VR 3.11 -, Buchholz 232.1 § 48 BLV Nr. 1 Rn 19; in diesem Sinne, allerdings in Anknüpfung an einen anderen Beurteilungszeitpunkt auch schon VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.09.1995 - 4 S 2130/95 -, VGHBW-Ls 1995, Beilage 12, B2; Beschluss vom 07.02.1997 - 4 S 73/97 -, IÖD 1997, 258). Die von der Antragsgegnerin im vorliegenden Fall getroffene Auswahlentscheidung für die Dienstpostenvergabe vermag die Rechtsstellung der anderen Bewerber aus Art. 33 Abs. 2 GG aber dennoch zu beeinträchtigen, weil sie eine Vorauswahl für die spätere Vergabe eines höheren Statusamts der Besoldungsgruppe A 16 trifft. Art. 33 Abs. 2 GG gewährt jedem Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Die Verbindlichkeit dieses verfassungsunmittelbar angeordneten Maßstabs gilt nicht nur für die mit der Vorschrift unmittelbar angesprochene Vergabe eines Amtes im statusrechtlichen Sinne, sondern auch für vorgelagerte Auswahlentscheidungen, durch die eine zwingende Voraussetzung für die nachfolgende Ämtervergabe vermittelt und die Auswahl für die Ämtervergabe damit vorweggenommen oder - wie hier - zumindest vorbestimmt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.06.2013 - 2 VR 1/13 -, a.a.O. Rn 14, m.w.N). So liegen die Dinge hier. Die von der Antragsgegnerin getroffene Auswahlentscheidung für die Dienstpostenvergabe vermag die Rechtsstellung des Antragstellers aus Art. 33 Abs. 2 GG zu beeinträchtigen, weil sie die Vergabe eines höheren Statusamts der Besoldungsgruppe A 16 vor dem Hintergrund des erlangten Bewährungsvorsprungs der ausgewählten Beigeladenen auf dem Beförderungsdienstposten schon abgesehen von der Frage, in welchem zeitlichen Rahmen von einem weiteren Auswahlverfahren zur Vergabe des Statusamtes abgesehen werden könnte, maßgeblich (mit-)beeinflusst. Die Auswahl unter den Bewerbern um den Beförderungsdienstposten entfaltet insoweit eine Vorwirkung hinsichtlich der späteren Auswahl für das Beförderungsamt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.12.2013 - 4 S 2153/13 -, IÖD 2014, 62 = juris Rn 2 unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 11.05.2009 - 2 VR 1.09 -, ZBR 2009, 411, zum bleibenden Erfahrungsvorsprung, der auch im Rahmen von dienstlichen Beurteilungen Berücksichtigung finden muss; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11.06.2014 - 2 B 10430/14 -, juris Rn 2). Die Bindung bereits der Auswahlentscheidung für die Dienstpostenvergabe an die Auswahlgrundsätze des Art. 33 Abs. 2 GG kann ein Dienstherr nur vermeiden, wenn er die Dienstpostenvergabe von der Auswahlentscheidung für die Vergabe des Statusamts entkoppelt (BVerwG, Beschluss vom 20.06.2013, - 2 VR 1/13 -, a.a.O. Rn 26). Eine solche Trennung hat die Antragsgegnerin hier jedoch weder ausdrücklich vollzogen noch überhaupt (erkennbar) beabsichtigt.
2.2 Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin für die Besetzung des Dienstpostens verletzt den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers, denn sie beruht nicht auf einem rechtmäßigen Leistungsvergleich gemäß den Grundsätzen des Art. 33 Abs. 2 GG. Vielmehr wurde der Antragsteller zu Unrecht aus dem weiteren Auswahlverfahren ausgeschlossen.
2.2.1 Dem im gerichtlichen Verfahren getätigten Vortrag der Antragsgegnerin, eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers scheide schon deshalb aus, weil sie das mit der Ausschreibung eingeleitete Auswahlverfahren beendet habe, ohne eine der 37 Bewerbungen zu berücksichtigen, und der Antragsteller in das neue, ohne Ausschreibung durchgeführte Auswahlverfahren nicht einbezogen worden sei, kann nicht gefolgt werden.
Der aus Art. 33 Abs. 2 GG folgende Bewerbungsverfahrensanspruch gibt Bewerbern um ein öffentliches Amt ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl. Die Bewerbung darf nur aus Gründen abgelehnt werden, die durch Art. 33 Abs. 2 GG gedeckt sind. Der Bewerbungsverfahrensanspruch ist auf ein konkretes Stellenbesetzungsverfahren für die Vergabe eines bestimmten höheren Statusamtes gerichtet, das möglichst zeitnah nach der Auswahlentscheidung durch Beförderung des ausgewählten Bewerbers besetzt werden soll. Aus dieser Verfahrensabhängigkeit folgt, dass der Anspruch erlischt, wenn das Verfahren beendet wird. Dies kann zum einen durch die Ernennung des ausgewählten Bewerbers geschehen. Diese beendet das Stellenbesetzungsverfahren unwiderruflich, wenn sie Ämterstabilität genießt, das heißt nicht mehr von erfolglosen Bewerbern im Rechtsweg beseitigt werden kann. Der Bewerbungsverfahrensanspruch kann zum anderen dadurch erlöschen, dass das Stellenbesetzungsverfahren ohne Ergebnis, das heißt ohne Ernennung eines Bewerbers abgebrochen wird. Wie eine Ernennung zieht auch ein Abbruch diese Rechtsfolge nur dann nach sich, wenn er rechtsbeständig ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 28.11.2011 - 2 BvR 1181/11 -, NVwZ 2012, 366; BVerwG, Urteil vom 29.11.2012 - 2 C 6.11 -, a.a.O., m.w.N.). Entsprechendes hat zu gelten, wenn die Vergabe eines Beförderungsdienstpostens an die Auswahlgrundsätze des Art. 33 Abs. 2 GG gebunden ist.
10 
Der Abbruch kann zum einen aus der Art. 33 Abs. 2 GG vorgelagerten Organisationsgewalt des Dienstherrn gerechtfertigt sein. Danach hat der Dienstherr darüber zu entscheiden, ob und wann er welche Statusämter bzw. Beförderungsdienstposten zur Besetzung bereithält. So kann der Dienstherr etwa das Verfahren abbrechen, weil er die Stelle, die dem erfolgreichen Bewerber übertragen werden sollte, nicht mehr besetzen will. Ebenso stellt es einen sachlichen, dem Organisationsermessen zugehörigen Grund für einen Abbruch dar, wenn der Dienstherr sich entschlossen hat, die Stelle neu zuzuschneiden. Zum anderen ist der Dienstherr berechtigt, ein Stellenbesetzungsverfahren aus Gründen abzubrechen, die aus Art. 33 Abs. 2 GG hergeleitet werden. So kann er aufgrund seines Beurteilungsspielraums bei der Bewerberauswahl das Verfahren abbrechen, wenn kein Bewerber seinen Erwartungen entspricht oder das Verfahren womöglich nicht (mehr) zu einer rechtsfehlerfreien Auswahlentscheidung führen kann. Er kann das Verfahren aber auch dann abbrechen, weil er erkannt hat, dass das Stellenbesetzungsverfahren fehlerbehaftet ist. Ein solcher Abbruch steht ebenfalls im Einklang mit Art. 33 Abs. 2 GG (vorgelagerter Rechtsschutz durch Verfahren; vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 28.11.2011 - 2 BvR 1181/11 -, a.a.O., m.w.N.). Der Abbruch soll dann sicherstellen, dass die Bewerbungsverfahrensansprüche der Bewerber in einem weiteren, neuen Verfahren gewahrt werden (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 29.11.2012 - 2 C 6.11 -, a.a.O., m.w.N.).
11 
In formeller Hinsicht müssen die Bewerber von dem Abbruch rechtzeitig und in geeigneter Form Kenntnis erlangen. Der Dienstherr muss unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass er das Stellenbesetzungsverfahren ohne Stellenbesetzung endgültig beenden will. Der für den Abbruch maßgebliche Grund muss, sofern er sich nicht evident aus dem Vorgang selbst ergibt, schriftlich dokumentiert werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.11.2012 - 2 C 6.11 -, a.a.O., m.w.N.).
12 
Selbst wenn danach die Antragsgegnerin das Stellenbesetzungsverfahren tatsächlich abgebrochen und dabei die formellen und materiellen Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Abbruch beachtet hätte mit der Folge, dass von einem Erlöschen des diesbezüglichen Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers auszugehen wäre, hätte die Antragsgegnerin die verlautbarte Bewerbung des Antragstellers um diesen Dienstposten im weiteren Stellenbesetzungsverfahren berücksichtigen müssen. Dies gilt selbst dann, wenn die Antragsgegnerin nach § 11 Abs. 3 Nr. 4 LBG oder nach § 11 Abs. 2 Satz 3 LBG abweichend von der Soll-Regelung in § 11 Abs. 2 Satz 1 LBG nicht verpflichtet gewesen wäre, den in Streit stehenden Beförderungsdienstposten nach dem Abbruch des durch Ausschreibung eingeleiteten Stellenbesetzungsverfahrens vor der weiterhin beabsichtigten Besetzung erneut zumindest behördenintern auszuschreiben. Der in Art. 33 Abs. 2 GG verankerte gleiche Zugang zu öffentlichen Ämtern nach dem Leistungsgrundsatz erfordert nicht allgemein zwingend eine Stellenausschreibung, sondern überlässt die Ausgestaltung des Ausleseverfahrens und die Bestimmung der für die Auslese geeigneten Mittel, wie etwa eine Ausschreibung als erster Schritt zur Verwirklichung des Leistungsgrundsatzes durch Vorbereitung der Leistungsauswahl aus einem breiten Bewerberkreis, dem Beamtengesetzgeber. Demgemäß wird zwar durch § 11 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 LBG der gleiche Zugang für Eingangs- wie Beförderungsämter nach dem Leistungsgrundsatz in einem ersten Schritt konkretisiert, die Vorschrift stellt aber nicht die für alle Fälle einzig mögliche Form dar, diesem verfassungsrechtlichen Gebot nachzukommen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.10.1975 - II C 43.73 -, BVerwGE 49, 232; Beschluss vom 13.10.1978 - 6 P 6/78 -, BVerwGE 56, 324). Ausnahmen von der Pflicht zur Stellenausschreibung, wie sie § 11 Abs. 2 Satz 1 und 3 und Abs. 3 LBG vorsehen, sind danach grundsätzlich möglich. Geboten ist jedoch jedenfalls eine breite und effiziente Information möglicher Bewerber auch dann, wenn eine Pflicht zur Stellenausschreibung nach den einfachgesetzlichen Regelungen, die allenfalls Ausnahmen von der Pflicht zur Stellenausschreibung, aber nicht vom Leistungsgrundsatz zulassen können, nicht besteht (vgl. Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, Bundesbeamtengesetz, § 8 BBG Rn 4, 16). Die Antragstellerin wäre danach im vorliegenden Fall jedenfalls verpflichtet gewesen, den Antragsteller aufgrund seines bekannten Interesses an der Übertragung dieses Beförderungsdienstpostens entweder von Amts wegen in das weitere behördeninterne Stellenbesetzungsverfahren zur Durchführung eines Leistungsvergleichs mit der Beigeladenen einzubeziehen oder zumindest ihn zur Ermöglichung einer erneuten Bewerbung von ihrer nach wie vor bestehenden Absicht zu informieren, den Dienstposten - nunmehr ohne erneute Ausschreibung - zu vergeben.
13 
2.2.2 Ist hingegen davon auszugehen, dass kein Abbruch des ursprünglichen Stellenbesetzungsverfahrens erfolgt ist, sondern eine nachträgliche Bewerbung der Beigeladenen im noch laufenden Verfahren zur Besetzung des ausgeschriebenen Dienstpostens zugelassen wurde, wofür sowohl der Text der Ablehnungsschreiben vom 15.04.2014 als auch das Bewerbungsschreiben der Beigeladenen und die Anlage 1 zur Vorlage an den Gemeinderat vom 29.04.2014 sprechen, beruht die Ablehnung der Bewerbung des Antragstellers nicht auf Gründen, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind.
14 
Ein Beamter hat grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf Beförderung oder auch nur die vorübergehende Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens (Beförderungsdienstpostens). Ein Beamter, der die Übertragung eines Beförderungsdienstpostens oder eine Beförderung anstrebt, hat aber Anspruch darauf, dass der Dienstherr das ihm bei der Entscheidung über ein derartiges Begehren eingeräumte Auswahlermessen unter Einhaltung etwaiger Verfahrensvorschriften fehlerfrei ausübt. Er kann insbesondere verlangen, dass die Auswahl nach Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung getroffen wird. Im Auswahlverfahren ist der Dienstherr an das gegebenenfalls von ihm entwickelte Anforderungsprofil gebunden, mit welchem er die Kriterien für die Auswahl der Bewerber festlegt. Die Ermittlung des gemessen an den Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung am besten geeigneten Bewerbers hat stets in Bezug auf das konkret angestrebte Amt zu erfolgen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.03.2013 - 2 BvR 2582/12 -, IÖD 2013, 98; BVerwG, Urteil vom 04.11.2010 - 2 C 16.09 -, BVerwGE 138, 102; Urteil vom 16.08.2001 - 2 A 3/00 -, BVerwGE 115, 58; Beschluss vom 27.01.2010 - 1 WB 52/08 -, juris, m.w.N.).
15 
Dem Gebot der Bestenauslese entspricht es, zur Ermittlung des Leistungsstands der konkurrierenden Bewerber in erster Linie auf unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen und den für die Bewerberauswahl maßgebenden Leistungsvergleich regelmäßig anhand aktueller und aussagekräftiger, d.h. hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen, die mit ihren auf das jeweils innegehabte Statusamt bezogenen Bewertungen der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung vor allem dem Vergleich zwischen den für die Besetzung eines Beförderungsdienstpostens oder für die Verleihung eines Beförderungsamts in Betracht kommenden Richtern oder Beamten dienen (vgl. BVerwG, Urteile vom 21.08.2003 - 2 C 14.02 -, BVerwGE 118, 370, und vom 26.01.2012 - 2 A 7/09 -, IÖD 2012, 158; VGH Baden-Württemberg, Beschluss 21.12.2011 - 4 S 2543/11 -, NVwZ-RR 2012, 323 = juris Rn 3; Beschluss vom 12.01.2010 - 4 S 2455/09 -, jeweils m.w.N.). Hieran fehlt es im vorliegenden Fall.
16 
Über die Eignung des Bewerberfeldes kann der Dienstherr zwar auch in einem gestuften Auswahlverfahren befinden. Bewerber, die die allgemeinen Ernennungsbedingungen oder die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllen oder die aus sonstigen Eignungsgründen für die Ämtervergabe von vornherein nicht in Betracht kommen, können in einer ersten Auswahl ausgeschlossen werden und müssen nicht mehr in den Leistungsvergleich einbezogen werden. Dies gilt grundsätzlich auch für Bewerber, die in Vorwirkungsfällen mit Blick auf das angestrebte Statusamt zwingende Vorgaben eines rechtmäßigen Anforderungsprofils für dieses Amt nicht erfüllen. Setzt ein Dienstposten nach seiner Funktionsbeschreibung spezifische Kenntnisse und Fähigkeiten voraus, die der Inhaber zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Dienstaufgaben erfüllen muss und die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann, können ausnahmsweise auch diese Kriterien im Rahmen der Stellenausschreibung verlangt werden. Aus der Stellenausschreibung muss sich dabei hinreichend bestimmt ergeben, welche Anforderungen von allen Bewerbern zwingend erwartet werden und welche Kriterien zwar nicht notwendig für eine Einbeziehung in das Auswahlverfahren sind, bei im Wesentlichen gleicher Eignung der Bewerber aber maßgeblich berücksichtigt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.06.2013 - 2 VR 1/13 -, a.a.O. Rn 25, m.w.N; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.12.2013 - 4 S 2153/13 -, a.a.O. = juris Rn 5). Eines näheren Eingehens hierauf bedarf es indes nicht. Die Antragsgegnerin ging schon selbst nicht davon aus, dass der Antragsteller zwingende Kriterien des mit der Ausschreibung festgelegten Anforderungsprofils für eine Einbeziehung in das Auswahlverfahren nicht erfüllt, was sich schon daran zeigt, dass er in einer zweiten Stufe des Auswahlverfahrens der Personalauswahlkommission vorgestellt wurde.
17 
In den danach gebotenen, an Art. 33 Abs. 2 GG zu messenden Leistungsvergleich anhand aktueller und aussagekräftiger dienstlicher Beurteilungen mit der als einzige nach einer Vorauswahl als geeignete Bewerberin angesehenen Beigeladenen wurde der Antragsteller zu Unrecht nicht einbezogen, nachdem die bei der Antragsgegnerin gebildete Personalauswahlkommission den Antragsteller ohne Kenntnis von dessen dienstlicher Beurteilung allein aufgrund der Eindrücke in einem ca. 40-minütigen Vorstellungsgespräch als nicht geeignet für den angestrebten Dienstposten angesehen hatte.
18 
Zwar ist im Rahmen eines Stellenbesetzungsverfahrens die Durchführung von Auswahl- oder Vorstellungsgesprächen grundsätzlich zulässig und regelmäßig geeignet, eine breitere Grundlage für eine sachgerechte Auswahlentscheidung zu schaffen, insbesondere dann, wenn wie hier ein großer Bewerberkreis vorhanden ist. Dabei dürfte es sich bei einem strukturierten, nach festgelegten Kriterien bewerteten Auswahlgespräch um eine unmittelbar leistungsbezogene Erkenntnisquelle handeln, wohingegen ein Vorstellungsgespräch, bei dem es im Wesentlichen um den persönlichen Eindruck des Bewerbers geht, ein Hilfskriterium darstellen dürfte; eine trennscharfe Abgrenzung ist jedoch nicht in allen Fällen möglich. Die Durchführung von Auswahl- oder Vorstellungsgesprächen kommt - sofern sie wie hier nicht normativ vorgesehen sind - insbesondere dann in Betracht, wenn ein Qualifikationsgleichstand der Bewerber besteht (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 21.12.2006 - 4 S 2206/06 -; vom 27.10.2008 - 4 S 2399/08 -; vom 12.01.2010 - 4 S 2455/09 -; vom 14.09.2010 - 4 S 1630/10 -; vom 20.01.2011 - 4 S 2660/10 -, VBlBW 2011, 306). Gerade mit Blick auf Vorstellungsgespräche gewinnt der Aspekt an Bedeutung, dass ein solches Gespräch allenfalls eine Momentaufnahme von der Persönlichkeit des Bewerbers vermitteln kann und der Eindruck eines solchen Gesprächs daher nur eine beschränkte Aussagekraft hat (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 27.10.2008 - 4 S 2399/08 - und vom 12.01.2010 - 4 S 2455/09 -). Können Auswahlgespräche danach andererseits aber auch als leistungsbezogene Elemente in Betracht kommen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 20.01.2011 - 4 S 2660/10 -, a.a.O. und vom 12.01.2010 - 4 S 2455/09 -), so setzt dies voraus, dass die Durchführung eines derartigen Gesprächs den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG genügt. Dazu ist es erforderlich, dass alle Bewerber tatsächlich die gleiche Chance haben, ihre fachliche und/oder persönliche Eignung unter Beweis zu stellen. Dies umfasst insbesondere die Befragung zu gleichen oder vergleichbaren (leistungsbezogenen) Themenkomplexen in einem formalisierten Rahmen sowie die Möglichkeit, in gleichem und ausreichend großem Zeitraum zu antworten. Das setzt weiter voraus, dass diese Auswahlgespräche - für die Bewerber erkennbar - nach im Vorhinein festgelegten, einheitlichen Kriterien und Maßstäben bewertet und die Ergebnisse hinreichend dokumentiert werden und gerichtlich überprüfbar sind (vgl. zum Ganzen: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.12.2011 - 4 S 2543/11 -, a.a.O. = juris Rn 8; zur Dokumentationspflicht vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.05.2011 - 2 BvR 764/11 -, NVwZ 2011, 1191). Unabhängig von der Art eines solchen Gespräches kann sein Ergebnis - so wie hier - aber nie alleinige Grundlage des Leistungsvergleichs zwischen zwei Beamtenbewerbern sein, sondern kann nur ergänzend zu den dienstlichen Beurteilungen herangezogen und gewichtet werden, wobei dem Dienstherrn ein gewisser Beurteilungsspielraum zukommt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.05.2011 - 2 BvR 764/11 -, a.a.O.).
19 
Im Übrigen vermag die Kammer gemessen an diesen Anforderungen mangels jeglicher Dokumentation über Verlauf und Inhalt des Gesprächs sowie der für die Entscheidung der Personalauswahlkommission maßgebenden Gründe schon nicht festzustellen, ob es sich bei dem Gespräch mit der Personalauswahlkommission am 11.02.2014 um ein leistungsbezogenes strukturiertes Auswahlgespräch im obigen Sinne oder lediglich um ein Vorstellungsgespräch zur Gewinnung eines persönlichen Eindrucks über den Antragsteller gehandelt hat. Für letzteres dürfte allerdings schon der Text des Einladungsschreibens vom 31.01.2014 sprechen. Außerdem war erst im Anschluss an das Vorstellungsgespräch jeweils vorgesehen, „im Rahmen eines standardisierten Verfahrens“, an dem der Antragsteller aber nicht mehr beteiligt wurde, die Führungskompetenz der Bewerber festzustellen. Erst recht kann die gebotene gerichtliche Überprüfung des Eignungsurteils der Personalauswahlkommission nicht erfolgen.
20 
2.3 Entspricht danach die Ablehnung der Bewerbung des Antragstellers nicht den Kriterien eines rechtmäßigen Leistungsvergleichs gemäß den Grundsätzen des Art. 33 Abs. 2 GG, war die beantragte einstweilige Anordnung zur Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers zu erlassen. Es erscheint nicht von vorneherein ausgeschlossen, dass der Dienstposten im Falle einer fehlerfreien Wiederholung des Auswahlverfahrens an den Antragsteller, der als Leiter der Abteilung Bauen 63.1 nach seinen Angaben seit 10 Jahren Stellvertreter des Leiters des Fachbereichs 63 ist, vergeben wird. Ein Leistungsvergleich anhand von aktuellen und aussagekräftigen dienstlichen Beurteilungen hat ungeachtet der vom Antragsteller gegen seine dienstliche Beurteilung vom 10.02.2014 erhobenen Einwendungen überhaupt noch nicht stattgefunden. Das Eignungsurteil der Personalauswahlkommission aufgrund des Vorstellungsgesprächs vom 11.02.2014 kann abgesehen von deren fehlender Entscheidungsbefugnis die auf Grundlage des vorzunehmenden Leistungsvergleichs zu treffende und in den Akten zu dokumentierende (vgl. dazu etwa VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.06.2014 - 4 S 494/14 -, Rn 3, m.w.N.) Auswahlentscheidung durch den Dienstherrn nach Vorstehendem nicht ersetzen, zumal auch die Beigeladene im Rahmen der Feststellung ihrer Führungskompetenz nur ein „bedingt geeignet“ erhielt.
21 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene keinen Antrag gestellt hat, muss sie keine Kosten tragen (§ 154 Abs. 3 VwGO), kann aber auch keine Kostenerstattung für etwaige außergerichtliche Kosten beanspruchen (§ 162 Abs. 3 VwGO).
22 
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2, GKG (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.12.2013 - 4 S 2153/13 -, a.a.O.).
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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Ausnahmen von der regelmäßigen Beurteilung können zugelassen werden, wenn eine dienstliche Beurteilung nicht zweckmäßig ist. Dies ist insbesondere in herausgehobenen Führungsfunktionen der Fall. Die §§ 28 bis 31 bleiben unberührt.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Den Antrag auf Einleitung des Enteignungsverfahrens stellt namens des Bundes der zuständige Bundesminister oder die von ihm bestimmte Bundesbehörde bei der zuständigen Enteignungsbehörde der Länder (§ 28), die die Enteignungsverfahren nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchführen.

(2) Der Antrag soll erst gestellt werden, wenn

a)
andere geeignete Grundstücke im Wege des freihändigen Erwerbs nicht beschafft werden konnten,
b)
Grundstücke, die für das beabsichtigte Vorhaben geeignet sind, im Eigentum von Bund, Ländern und sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts und ihnen gleichzustellenden juristischen Personen nicht vorhanden sind,
c)
die Verhandlung mit dem Betroffenen über den freihändigen Erwerb des in Anspruch genommenen Grundstücks auch unter Beachtung der Vorschriften des § 3 nicht zum Ziel geführt hat.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Den Antrag auf Einleitung des Enteignungsverfahrens stellt namens des Bundes der zuständige Bundesminister oder die von ihm bestimmte Bundesbehörde bei der zuständigen Enteignungsbehörde der Länder (§ 28), die die Enteignungsverfahren nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchführen.

(2) Der Antrag soll erst gestellt werden, wenn

a)
andere geeignete Grundstücke im Wege des freihändigen Erwerbs nicht beschafft werden konnten,
b)
Grundstücke, die für das beabsichtigte Vorhaben geeignet sind, im Eigentum von Bund, Ländern und sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts und ihnen gleichzustellenden juristischen Personen nicht vorhanden sind,
c)
die Verhandlung mit dem Betroffenen über den freihändigen Erwerb des in Anspruch genommenen Grundstücks auch unter Beachtung der Vorschriften des § 3 nicht zum Ziel geführt hat.

(1) Zu besetzende Stellen sind auszuschreiben. Bei der Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern muss die Ausschreibung öffentlich sein. Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung regeln.

(2) Die Art der Ausschreibung regelt die oberste Dienstbehörde nach Maßgabe des § 6 des Bundesgleichstellungsgesetzes. Sie kann diese Befugnis auf unmittelbar nachgeordnete Behörden übertragen.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.