Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 11. Juni 2014 - 2 B 10430/14

ECLI:ECLI:DE:OVGRLP:2014:0611.2B10430.14.0A
bei uns veröffentlicht am11.06.2014

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 10. April 2014 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung abgeändert. Dem Antragsgegner wird vorläufig untersagt, den Dienstposten eines Sachbearbeiters in der Abteilung 5 des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung am Dienstort Koblenz mit dem Beigeladenen zu besetzen.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 24.499,50 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hätte dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem der Antragsteller seinen Anspruch auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung auf den behördenintern ausgeschriebenen und nach der Besoldungsgruppe A 12 LBesO bewerteten Dienstposten eines Sachbearbeiters in der Abteilung 5, Referat 54 - Pharmazie - des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung am Dienstort Koblenz zu sichern sucht, stattgeben müssen. Denn er hat sowohl einen Anordnungsgrund (1.) als auch einen Anordnungsanspruch (2.) gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung glaubhaft gemacht.

2

1. Entgegen der Rechtsauffassung der Vorinstanz steht dem Antragsteller ein Anordnungsgrund zur Seite. Die von ihm begehrte Sicherungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist erforderlich, um seine verfassungsmäßigen Rechte im Hinblick auf eine rechtsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung auf den Beförderungsdienstposten zu gewährleisten. Würde die begehrte einstweilige Anordnung nicht ergehen, drohte dem Antragsteller ein nicht wieder ausgleichbarer Rechtsverlust, weil der Beigeladene durch die Übertragung des Beförderungsdienstpostens einen Bewährungsvorsprung erhielte, den der Antragsteller auch im Falle des Obsiegens in der Hauptsache nicht ausgleichen könnte.

3

Nach gefestigter verfassungs- und verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung kann ein Beamter wegen der Ablehnung seiner Bewerbung um einen Beförderungsdienstposten durch die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes zu verhindern suchen, dass vollendete Tatsachen geschaffen werden. Ein mit der Ausschreibung und der Übertragung des Beförderungsdienstpostens begonnenes und fortgeführtes Stellenbesetzungsverfahren ist grundsätzlich erst mit der Ernennung des anderen Bewerbers endgültig abgeschlossen. Demgemäß hat sich das einstweilige Rechtsschutzverfahren nicht durch eine zur Erprobung vorgenommene oder eine endgültige Übertragung des Beförderungsdienstpostens auf den Mitbewerber erledigt. War die Entscheidung zugunsten des Mitbewerbers ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig, so kann sie neu getroffen bzw. durch eine andere Auswahlentscheidung ersetzt und gegebenenfalls eine rechtswidrige Besetzung des Dienstpostens mit dem Mitbewerber rückgängig gemacht und der Beförderungsdienstposten anderweitig besetzt werden.

4

Die Auswahl unter Bewerbern, deren statusrechtliches Amt der Rangordnung nach niedriger ist als die Besoldungsgruppe, welcher der zu besetzende Dienstposten zugeordnet ist, hat gemäß Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz - GG - und den die Verfassungsnorm konkretisierenden beamtenrechtlichen Vorschriften allein nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu erfolgen. Nach § 21 Abs. 2 Nr. 4 Landesbeamtengesetz - LBG - setzen Beförderungen, die mit einer höherwertigen Funktion verbunden sind, eine mindestens sechsmonatige Erprobungszeit voraus (vgl. auch § 12 Abs. 1 Satz 1 Laufbahnverordnung - LbVO -). Die Übertragung des höherwertigen Dienstpostens soll unter den Bedingungen praktischer Tätigkeit die Prognose bestätigen, dass der Inhaber des Dienstpostens – besser als etwaige Mitbewerber – den Anforderungen des Beförderungsamtes genügen wird. Nur der erfolgreich Erprobte hat anschließend die Chance der Beförderung. Er wird nach Ablauf der Bewährungsfrist faktisch konkurrenzlos gestellt. Andere Interessenten, die bislang nicht auf einem höherwertigen Dienstposten erprobt worden sind, kommen aus laufbahnrechtlichen Gründen für eine Beförderung nicht in Betracht. Damit wird die Auslese für Beförderungsämter vorverlagert auf die Auswahl unter den Bewerbern um den „Beförderungsdienstposten“ (vgl. zum Vorstehenden BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. Oktober 2007 - 2 BvR 2457/04 -, NVwZ 2008, 194; BVerwG, Urteile vom 16. August 2001 - 2 A 3.00 -, BVerwGE 115, 58 und vom 16. Oktober 2008 - 2 A 9.07 -, BVerwGE 132, 110; Beschlüsse vom 22. November 2012 - 2 VR 5.12 -, BVerwGE 145, 112 und vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 -, BVerwGE 147, 20; OVG RP, Beschlüsse vom 31. Oktober 2002 - 2 B 11577/02.OVG -, ESOVGRP; vom 17. Juli 2003 - 2 B 10753/03.OVG -, vom 21. März 2011 - 2 B 10234/11.OVG - und vom 29. November 2012 - 2 B 11066/12.OVG -; stRspr).

5

Dieser Umstand begründet in Fällen der Übertragung eines Beförderungsdienstpostens an einen Mitbewerber für den Unterlegenen einen Anordnungsgrund und führt dazu, dass das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auch in diesen Fällen grundsätzlich die Funktion des Hauptsacheverfahrens übernimmt. Deshalb muss es den sich aus Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 124 LV ergebenden Anforderungen gerecht werden und darf nach Prüfungsmaßstab, -umfang und -tiefe nicht hinter einem Hauptsacheverfahren zurückbleiben (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. Oktober 2011 - 2 VR 4.11 -, NVwZ-RR 2012, 241 und vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 -, a.a.O.).

6

In einem solchen Eilverfahren ist eine umfassende tatsächliche und rechtliche Überprüfung der Bewerberauswahl geboten, bei der die Anforderungen an einen Erfolg des unterlegenen Bewerbers nicht überspannt werden dürfen. Wird dabei eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs festgestellt, muss die Ernennung des ausgewählten Bewerbers bereits dann durch einstweilige Anordnung untersagt werden, wenn die Auswahl des Antragstellers bei rechtsfehlerfreier Auswahl jedenfalls möglich erscheint (BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 2 VR 4.11 -, a.a.O.).

7

Auf das Hauptsacheverfahren muss sich der Antragsteller hierbei schon deshalb nicht verweisen lassen, weil dieses nicht so rechtzeitig abgeschlossen werden kann, dass ihm wirkungsvoller Rechtsschutz gewährleistet werden kann (Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 124 LV). Zwar sieht sowohl § 21 Abs. 2 Nr. 4 LBG als auch § 12 Abs. 1 Satz 1 LbVO eine Erprobungszeit von „mindestens“ sechs Monaten vor. Nach der gerichtsbekannten Praxis wird diese Dauer in aller Regel aber nicht wesentlich überschritten. Entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts lässt sich in dieser Zeit ein Hauptsacheverfahren nicht durchführen (so bereits der Senatsbeschluss vom 21. Oktober 2013 - 2 B 10932/13.OVG -).

8

Die Vorinstanz geht bei ihrer entgegenstehenden Auffassung schon von einem unzutreffenden tatsächlichen Ansatz aus. Das Hauptsacheverfahren kann innerhalb der Erprobungszeit von sechs Monaten bereits deshalb nicht zum Abschluss gebracht werden, weil eine Klage noch gar nicht erhoben worden ist. Der Antragsteller kann eine Klage zur Sicherung seines Bewerberverfahrensanspruches zurzeit in zulässiger Weise auch nicht erheben, weil das – in beamtenrechtlichen Streitigkeiten gemäß § 54 Abs. 2 Beamtenstatusgesetz - BeamtStG - i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO stets erforderliche – Vorverfahren noch nicht durchgeführt worden ist. Zwar hat der Antragsteller, wie in solchen Fällen üblich, im engen zeitlichen Zusammenhang mit seinem Eilantrag auch einen Widerspruch gegen die Negativmitteilung des Antragsgegners vom 24. Februar 2014 eingelegt. Auf diesen Widerspruch ist bis jetzt aber noch kein Widerspruchsbescheid ergangen. Damit wäre eine Klage, die das Verwaltungsgericht ausweislich des hier angegriffenen Beschlusses innerhalb von sechs Monaten in der Sache entscheiden will, von vornherein nicht zulässig.

9

Es steht auch nicht zu erwarten, dass ein Widerspruchsbescheid so rechtzeitig erginge, dass das Hauptsacheverfahren tatsächlich innerhalb von sechs Monaten abgeschlossen werden könnte. Denn wie in derartigen Fällen gleichfalls üblich (und gerichtsbekannt), warten die personalbearbeitenden Stellen in beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren, bei denen wie hier ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt worden ist, vor Erlass eines Widerspruchsbescheides zunächst die Entscheidungen der Verwaltungsgerichte über den Eilantrag und der ggf. eingelegten Beschwerde ab, bevor sie über den Widerspruch des nicht ausgewählten Bewerbers entscheiden. Dies ist auch sinnvoll.

10

Durch den vorstehend beschriebenen prozessualen Sachverhalt würde der Antragsteller durch den vom Verwaltungsgericht geforderten Verweis auf das Hauptsacheverfahren in eine für ihn letztlich ausweglose Situation gebracht: Einerseits muss er, will er sich nicht dem Vorwurf des schuldhaften Unterlassens eines wirkungsvollen Eilrechtsschutzes gegen die Stellenübertragung gemäß § 839 Abs. 3 BGB aussetzen, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Negativmitteilung (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 -, BVerwGE 138, 102) einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO stellen. Andererseits würde dieser nach Auffassung des Verwaltungsgerichts stets abzulehnen sein, weil ein – zu diesem Zeitpunkt regelmäßig (und so auch hier) noch gar nicht begonnenes – Klageverfahren vorrangig zu betreiben sei.

11

Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn die Dienstpostenvergabe lediglich zur zeitweisen („kommissarischen“) Aufgabenwahrnehmung ohne Einräumung der Bewährungsmöglichkeit zu bewerten wäre. Dies hat der Antragsgegner jedoch auf Nachfrage des Senats gerade nicht bestätigt. Es ist deshalb – wie in solchen Fällen üblich und gerichtsbekannt – von einem zur Beförderung dienenden Dienstposten auszugehen.

12

Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Verweisung auf das, voraussichtlich erheblich länger als sechs Monate dauernde, Hauptsacheverfahren entwertet den in solchen Fällen anerkannten Eilrechtsschutz für den Antragsteller. Aus diesen Gründen hält deshalb der Senat an seiner ständigen Rechtsprechung fest, nach der ein übergangener Bewerber um einen Beförderungsdienstposten ein rechtlich geschütztes Interesse an der Durchführung eines Eilverfahrens zur Sicherung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs hat.

13

2. Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO glaubhaft gemacht. Die getroffene Auswahlentscheidung zu Gunsten des Beigeladenen hält der verwaltungsgerichtlichen Rechtmäßigkeitskontrolle nicht stand. Der Antragsgegner hat bei seiner Entscheidung über die Vergabe des in Rede stehenden Dienstpostens den in Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG niedergelegten Leistungsgrundsatz zu Lasten des Antragstellers verletzt (a). Darüber hinaus ist es nicht ausgeschlossen, dass der Antragsteller bei einer fehlerfreien Wiederholung des Auswahlvorgangs zum Zuge kommen wird (b).

14

a) Nach Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG haben Bewerber um einen Beförderungsdienstposten einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr über ihre Bewerbungen ermessens- und beurteilungsfehlerfrei nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung entscheidet. Über diese Auswahlkriterien verlässlich Auskunft zu geben, ist in erster Linie Aufgabe von dienstlichen Beurteilungen, denen deshalb bei einer Auswahlentscheidung regelmäßig vorrangige Bedeutung zukommt. Der Dienstherr kann diesen Vorrang allerdings entfallen lassen, wenn und soweit der zu vergebende Dienstposten Eignungsanforderungen stellt, die durch den Inhalt der dienstlichen Beurteilung nicht umfassend abgedeckt sind. Dabei ist es zulässig, schon vor der eigentlichen Auswahlentscheidung ein besonderes Anforderungsprofil für die Stelle festzulegen, an dem sich alle Bewerber messen lassen müssen. Bei der anschließenden Eignungsprüfung anhand des Anforderungsprofils kann der Dienstherr die dienstlichen Beurteilungen nach Lage des Einzelfalls in ihrer Bedeutung hinter andere Erkenntnismittel, z. B. dem Ergebnis eines strukturierten sachdienlichen Auswahlgesprächs, zurücktreten lassen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 -, a.a.O.; OVG RP, Beschluss vom 6. Juni 2011 - 2 B 10452/11.OVG -, m.w.N.).

15

Um einen solchen Ausnahmefall handelt es sich bei dem Dienstposten eines Sachbearbeiters in der Abteilung 5, Referat 54 - Pharmazie - des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung am Dienstort Koblenz jedoch nicht. Aufgrund der Ausschreibung und des Besetzungsverfahrens wird vielmehr deutlich, dass die Wahrnehmung der Aufgaben in dem Referat keine Eignungsanforderungen stellt, die durch den Inhalt der dienstlichen Beurteilung nicht umfassend abgedeckt sind. Von daher ist die Auswahl nach den für beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren allgemein geltenden Verfahrensgrundsätzen vorzunehmen.

16

Dies setzt nach ständiger verfassungs- und verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung voraus, dass die Auswahl auf der Grundlage von aktuellen und hinreichend aussagekräftigen dienstlichen Beurteilungen vorgenommen wird (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 27. Mai 2013 - 2 BvR 462/13 -, juris; BVerwG, Beschlüsse vom 22. November 2012 - 2 VR 5.12 -, a.a.O., und vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 -, a.a.O.). Ergibt ein Vergleich der dienstlichen Beurteilungen der Bewerber, dass diese im Wesentlichen gleich gut beurteilt worden sind, kann der Dienstherr ergänzend auf Hilfskriterien abstellen. Hierzu zählen auch die Erkenntnisse, die der Dienstherr durch mit den Bewerbern geführten Auswahlgesprächen gewonnen hat. Die dienstlichen Beurteilungen dürfen hierbei jedoch nicht völlig unberücksichtigt bleiben (vgl. OVG RP, Beschlüsse vom 31. Oktober 2002 - 2 B 11577/02.OVG -, a.a.O., vom 20. Juli 2010 - 2 B 10651/10.OVG - und vom 23. November 2011 - 2 B 10942/11.OVG -, ESOVGRP).

17

Gegen diese Grundsätze hat der Antragsgegner verstoßen, indem er seine Auswahlentscheidung allein mit den Ergebnissen der mit den Bewerbern geführten Auswahlgespräche begründet hat. Aktuelle dienstliche Beurteilungen sind ausweislich des Besetzungsberichts überhaupt nicht herangezogen worden, noch nicht einmal ergänzend. Allein dies macht die getroffene Auswahlentscheidung, bei der die Auswahlgespräche ersichtlich die alleinige Rolle gespielt haben, rechtswidrig.

18

Zwar liegen ausweislich der vorgelegten Personalakten dienstliche Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen vor. Diese sind jedoch schon aus zeitlichen Gründen keine tauglichen Auswahlinstrumente, weil sie schon vor mehr als vier Jahren erstellt wurden und so dem Aktualitätsgebot von dienstlichen Beurteilungen nicht entsprechen. Dieses Gebot besagt, dass eine Beurteilung in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Anlass, zu dem sie erstellt wurde, stehen muss. Zwischen einer dienstlichen Beurteilung und einer darauf beruhenden beamtenrechtlichen Auswahlentscheidung darf mithin keine so große Zeitspanne verstrichen sein, dass diese ihre Aktualität einbüßt und nicht mehr aussagekräftig im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG ist.

19

Welche Anforderungen insofern an die Aktualität dienstlicher Beurteilungen zu stellen sind, lässt sich zwar nicht allgemeingültig festlegen. Eine starre zeitliche Grenze gibt es jedenfalls nicht. Insofern kommt es maßgeblich darauf an, ob die dienstliche Beurteilung nach den Umständen des Einzelfalles – trotz des Zeitablaufs zwischen Beurteilungszeitraum und Auswahlentscheidung – noch ein hinreichend verlässliches Bild über Eignung, Leistung und Befähigung der Bewerber abgibt. Einen gewissen Anhaltspunkt bietet der gängige Regelbeurteilungszeitraum (hier drei Jahre). Jedenfalls nach dessen Ablauf unterliegt die Aussagekraft einer dienstlichen Beurteilung regelmäßig ernstlichen Zweifeln (vgl. hierzu OVG RP, Beschluss vom 21. März 2011 - 2 B 10234/11.OVG -, m.w.N.). Diese zeitliche Obergrenze wird vorliegend deutlich überschritten, da die dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen im Januar bzw. Februar 2010 erstellt worden sind. Sie waren zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung mithin schon über vier Jahre alt und somit schon aus zeitlichen Gründen nicht mehr für einen Leistungs- und Eignungsvergleich geeignet.

20

Hinzu kommt, dass die Auswahlgespräche allenfalls einen punktuellen Eindruck vom Bewerber bieten können. Dies gilt vorliegend umso mehr, als ausweislich des Vermerks vom 15. November 2013 dem Antragsteller gerade einmal zwanzig Minuten zugebilligt wurden, sich entsprechend zu präsentieren (vgl. Bl. 11 VA). Dies ist, gerade im Vergleich zu einem mehrere Jahre umfassenden Beurteilungszeitraum nicht ausreichend, um eine Übertragung des Dienstpostens an den fachlich am besten geeigneten Kandidaten rechtlich sicher zu begründen.

21

b) Erweist sich die Auswahlentscheidung des Antragsgegners aus diesen Gründen als fehlerhaft, so kann der Antragsteller auch den Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangen. Denn es erscheint jedenfalls möglich, dass seine Bewerbung im Rahmen einer neuen Auswahlentscheidung Berücksichtigung findet (vgl. hierzu BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, NVwZ 2003, 200). Der Ausgang eines erneuten Auswahlverfahrens lässt sich nach Aktenlage nicht mit hinreichender Sicherheit vorhersagen, so dass die Erfolgsaussichten des Antragstellers insoweit als offen anzusehen sind.

22

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Beigeladene hat keine Kosten zu tragen, weil er weder das Rechtsmittel eingelegt noch im Beschwerdeverfahren Anträge gestellt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

23

Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 3 Nr. 1, § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 Gerichtskostengesetz - GKG - in der ab 1. August 2013 geltenden Fassung des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - 2. KostRMoG) vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 3714). Maßgebend ist nach dieser kostenrechtlichen Regelung die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge der Besoldungsgruppe A 12 (monatlich 4.083,25 Euro) mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen (§ 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG). Da das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts betrifft, ist der Streitwert gemäß § 52 Abs. 5 Satz 4 GKG auf die Hälfte des sich aus Satz 1 der Vorschrift ergebenden Betrags zu reduzieren (OVG RP, Beschluss vom 23. Dezember 2013 - 2 B 11209/13 -, IÖD 2014, 42).

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Die Entschädigung wird in Geld festgesetzt, soweit nicht nach den §§ 22 und 23 eine Entschädigung in Land oder nach § 25 als Naturalwertrente gewährt wird.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.


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Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Trier vom 7. November 2013 wird zurückgewiesen, soweit der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt worden ist.

Die Kostenentscheidung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Trier vom 7. November 2013 wird aufgehoben. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Verfahren wird, zugleich unter Abänderung der Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Trier vom 7. November 2013, für beide Rechtszüge auf jeweils 17.772,30 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg.

2

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem der Antragsteller seinen Anspruch auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung auf eine der für Justizvollzugshauptsekretäre zum Beförderungstermin am 18. Mai 2013 ausgeschriebenen Stellen der Besoldungsgruppe A 9 Landesbesoldungsordnung - LBesO - zu sichern sucht, im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung). Die getroffene Auswahlentscheidung zu Gunsten der Beigeladenen leidet zwar an einem Verfahrensfehler (1.). Sie hält allerdings inhaltlich der verwaltungsgerichtlichen Rechtmäßigkeitskontrolle stand (2.). Deshalb ist nicht davon auszugehen, dass der Antragsteller bei einer fehlerfreien Wiederholung des Auswahlvorgangs zum Zuge kommen wird. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist aus diesem Grund nicht erforderlich, um dem Antragssteller effektiven Rechtsschutz für die Durchführung eines Hauptsacheverfahrens zu gewähren (3.).

3

1. Die im Nachgang zum fehlgeschlagenen ersten Beförderungsversuch (vgl. Senatsbeschluss vom 1. August 2013 - 2 B 10667/13.OVG -) ergangene Beförderungsentscheidung zu Gunsten der Beigeladenen leidet daran, dass der Antragsgegner diese nicht auf der Grundlage eines inhaltlich ausreichenden Besetzungsberichts getroffen hat (a). Das Fehlen der schriftlichen Darlegung der Entscheidungskriterien kann auch nicht im gerichtlichen Verfahren nachgeholt werden (b).

4

a) Nach ständiger verfassungs- und verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung sind bei beamtenrechtlichen Besetzungs- und Beförderungsentscheidungen die hierfür maßgeblichen Auswahlerwägungen vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens schriftlich niederzulegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 -, NVwZ 2007, 1178; BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2008 - 1 WB 19.08 -, NVwZ-RR 2009, 604; OVG RP, Beschlüsse vom 27. August 2008 - 2 B 10588/09.OVG -, vom 27. September 2010 - 2 B 10837/10.OVG - und vom 19. August 2013 - 2 B 10706/13.OVG -). Daran fehlt es hier. Weshalb die Beigeladenen als die am besten geeigneten Kandidaten zu befördern seien, lässt sich weder aus der Vorlage an den Personalrat vom 11. September 2013 noch aus dem Schreiben an die Bevollmächtigten des Antragstellers vom 19. September 2013 mit der erforderlichen Deutlichkeit entnehmen. Vielmehr ist erst durch das weitere Schreiben des Antragsgegners vom 7. Oktober 2013 und den Schriftsatz im gerichtlichen Eilverfahren vom 17. Oktober 2013 (Bl. 18 ff. Gerichtsakte) für den Antragsteller wie auch für das Verwaltungsgericht erstmals erkennbar geworden, auf welche Gründe der Antragsgegner sich bei seiner Entscheidung für die Beigeladenen gestützt hat. Im Zeitpunkt des Zugangs des erstgenannten Schreibens am 9. Oktober 2013 hatte der Antragsteller zur Vermeidung nicht mehr rückgängig zu machender Nachteile aber bereits seinen Eilantrag gestellt (und nach der rund zwei Wochen zuvor erhaltenen Negativmitteilung vom 19. September 2013 auch stellen müssen).

5

b) Der Fehler eines unterlassenen Besetzungsberichts kann im gerichtlichen Verfahren nicht geheilt werden, weil damit der gerichtliche Rechtsschutz für den Betroffenen unzumutbar erschwert würde. Zwar lässt § 114 Satz 2 VwGO die Ergänzung von Ermessenserwägungen im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens zu, nicht aber eine vollständige Nachholung oder Auswechslung der die Auswahlentscheidung tragenden Gründe (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2007, a.a.O.; allgemein zur Ergänzung von Ermessenserwägungen auch BVerwG, Urteil vom 5. Mai 1998 - 1 C 17.97 -, BVerwGE 106, 351 [365]; Urteil vom 17. Juli 1998 - 5 C 14.97 - BVerwGE 107, 164, [169] sowie Beschluss vom 20. August 2003 - 1 WB 23/03 -, RiA 2004, 35). Deshalb ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn der Dienstherr – vor allem nach qualifizierten Rügen des unterlegenen Bewerbers – seine tragenden Auswahlerwägungen in einem verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren näher erläutert und, wenn es erforderlich sein sollte, auch in Teilen ergänzt, solange damit die wesentlichen Auswahlgesichtspunkte lediglich bestätigt werden. Eine erstmals im Verlauf eines gerichtlichen Verfahrens erfolgende schriftliche Fixierung der für den Dienstherrn tragenden Erwägungen, die zu der Bewerberauswahl geführt haben, kann dagegen nicht zur Rechtmäßigkeit der Beförderungsentscheidung führen. Andernfalls wäre der gerichtliche Rechtschutz für den unterlegenen Bewerber unzumutbar erschwert. Denn dieser kann zum Zeitpunkt der Stellung seines Eilantrages die Erfolgsaussichten bei einer solchen Verfahrensweise nicht mehr hinreichend sicher einschätzen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2007, a.a.O.; OVG RP, Beschluss vom 19. August 2013 - 2 B 10706/13.OVG -). So verhält es sich hier, da zum Zeitpunkt des Eingangs des Eilantrags hinreichende Angaben des Antragsgegners zum Eignungs- und Leistungsvergleich der Beamten, die diesen nachvollziehbar gemacht hätten, fehlten.

6

2. Auch wenn aus diesen Gründen die Auswahlentscheidung in formeller Hinsicht fehlerhaft ergangen ist, kann der Antragsteller hieraus für sein Begehren materiell nichts herleiten. Denn der Antragsgegner hat bei seiner Entscheidung über die Vergabe der in Rede stehenden Beförderungsstellen den in Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz - GG -, § 9 Beamtenstatusgesetz - BeamtStG - niedergelegten Leistungsgrundsatz beachtet. Dies hat bereits das Verwaltungsgericht im Einzelnen zutreffend dargelegt. Auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses, denen sich der Senat inhaltlich anschließt, wird deshalb gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO verwiesen. Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen ist lediglich ergänzend auszuführen:

7

Nach Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG haben Beamte, die sich um ein Beförderungsamt bewerben, einen verfassungsrechtlich und einfachgesetzlich gesicherten Anspruch darauf, dass der Dienstherr über ihre Bewerbungen ermessens- und beurteilungsfehlerfrei allein nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung entscheidet. Dieser Leistungsgrundsatz wird durch Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet. Zwar dient die Vorschrift in erster Linie dem Interesse des Dienstherrn und der Allgemeinheit an der bestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes. Fachliches Niveau und rechtliche Integrität des öffentlichen Dienstes sollen gerade durch die ungeschmälerte Anwendung des Leistungsgrundsatzes gewährleistet werden. Unabhängig hiervon trägt Art. 33 Abs. 2 GG aber auch dem berechtigten Interesse des Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen Rechnung, indem er ein grundrechtsgleiches Recht auf rechtsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl gewährt (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch, vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 25. November 2011 - 2 BvR 2305/11 -, ZBR 2012, 252; BVerwG, Urteile vom 25. November 2004 - 2 C 17.03 -, BVerwGE 122, 237; vom 4. November 2010 - 2 16.09 -, BVerwGE 138, 102 und vom 30. Juni 2011 - 2 19.10 -, BVerwGE 140, 83; OVG RP, Beschluss vom 15. Oktober 2013 - 2 B 10707/13.OVG -, juris; stRspr). Ein Bewerber um ein Beförderungsamt kann danach verlangen, dass der Dienstherr seine Bewerbung nur aus Gründen zurückweist, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind.

8

Über diese Auswahlkriterien verlässlich Auskunft zu geben, ist in erster Linie Aufgabe von dienstlichen Beurteilungen, denen deshalb bei einer Auswahlentscheidung regelmäßig vorrangige Bedeutung zukommt. Vor allem im Rahmen der Vergabe von Beförderungsstellen haben dienstliche Beurteilungen die Aufgabe, den mit Verfassungsrang ausgestatteten Grundsatz zu verwirklichen, Beamte nur nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu befördern. Sie sollen so einerseits die nach den konkreten Umständen optimale Verwendung der Beamten gewährleisten und damit die im öffentlichen Interesse liegende Erfüllung hoheitlicher Aufgaben durch Beamte gemäß Art. 33 Abs. 4 GG bestmöglich sichern. Zugleich soll die dienstliche Beurteilung aber auch dem berechtigten Anliegen der Beamten dienen, in ihrer Laufbahn entsprechend ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung voranzukommen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Oktober 2012 - 2 BvR 1120/12 -, juris; BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 2 VR 4.11 -, NVwZ-RR 2012, 241, m.w.N.).

9

Ein Beförderungssystem, das bei einem Beurteilungsgleichstand der Bewerber im Gesamtergebnis durch Auswertung einzelner Leistungs- und Befähigungsmerkmale eine vorschnelle Heranziehung leistungsferner Hilfskriterien vermeidet, steht nach ständiger Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 18. Juli 2012 - 2 B 10606/12.OVG -, veröffentlicht in ESOVGRP, m.w.N.) mit dem beamtenrechtlichen Leistungsgrundsatz in Einklang. Voraussetzung ist allerdings, dass der Dienstherr das vollständige Informationspotenzial der Beurteilungen ausschöpft und die Einzelauswertung nicht nur auf Teilbereiche beschränkt (vgl. Beschluss vom 10. September 2013 - 2 B 10781/13.OVG -, veröffentlicht in ESOVGRP).

10

Sämtliche dieser Anforderungen erfüllt die Auswahlentscheidung, wie sie sich nach der Aktenlage und – vor allem – der nachgeholten Benennung der Auswahlkriterien im Schriftsatz vom 17. Oktober 2013 (Bl. 18 ff. Gerichtsakte) darstellt. Danach hat der Antragsgegner die Beförderungsentscheidung ausschließlich auf der Grundlage der letzten nach Nr. 1.2.1 der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Justiz vom 11. Januar 2006 (2400-5-4) berücksichtigungsfähigen dienstlichen Beurteilungen der Bewerber getroffen. Da hierbei die in die engere Auswahl kommenden Beamten im Gesamtergebnis gleich („Durchschnittlich mit der Tendenz zu überdurchschnittlich“) beurteilt worden sind, hat der Antragsgegner sämtliche der bei allen Bewerbern bewerteten Einzelmerkmale ausgewertet. Dies ist durch die einfache Gewichtung der „stark“ ausgeprägten und eine zweifache Gewichtung der „besonders stark“ ausgeprägten Beurteilungsmerkmale erfolgt. Die Addition dieser dergestalt numerisch gewichteten Einzelnoten ergibt eine Reihung, in welcher der Antragsteller auf dem Rangplatz neun (von insgesamt elf) eingereiht ist. Das reicht bei lediglich fünf noch freien Beförderungsstellen nicht aus, um in ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 LBesO eingewiesen zu werden.

11

Auf seine Vorgesetztenfunktion kann sich der Antragsteller insoweit nicht erfolgreich berufen. Es entspricht vielmehr der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass in solchen Fällen den Einzelmerkmalen der für Vorgesetzte vorgesehenen Bewertungsmerkmale erst dann eine ausschlaggebende Bedeutung zukommt, wenn bei allen anderen Merkmalen kein Vorsprung zu verzeichnen ist (vgl. Beschluss vom 26. August 2011 - 2 B 10798/11.OVG -, veröffentlicht in ESOVGRP). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor, weil alle Beigeladenen bereits in den für alle Bewerber geltenden Beurteilungsmerkmalen einen deutlichen Vorsprung gegenüber dem Antragsteller aufzuweisen haben. Das durfte der Antragsgegner zu Recht als entscheidend für die Beförderungsauswahl ansehen.

12

3. Wegen dieser – nach dem Vorstehenden rechtmäßigen – Beförderungsreihung ist nicht davon auszugehen, dass der Antragsteller bei einer fehlerfreien Wiederholung des Auswahlvorgangs zum Zuge kommen wird. Dies ist nach ständiger verfassungs- und verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung aber erforderlich, um durch eine einstweilige Anordnung die Ernennung der Auswahlsieger in einem beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren zu verhindern (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 13. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, DVBl. 2002, 1633 und vom 13. Januar 2010 - 2 BvR 811/09 -, juris; OVG RP, Beschluss vom 23. August 2011 - 2 B 10722/11.OVG -). Da der Antragsteller bei diesem, vom Antragsgegner im Rahmen einer Selbstbindung auch künftig anzuwendenden, Beförderungssystem keine realistische Beförderungschance hat, bedarf er keines vorläufigen Rechtsschutzes zur Durchführung eines Hauptsacheverfahrens.

13

4. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner trotz Zurückweisung der Beschwerde in der Sache gemäß § 155 Abs. 4 VwGO tragen, weil er die entscheidenden Erwägungen gemäß § 114 Satz 2 VwGO erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nachgeschoben hat (vgl. zur Kostentragung im Falle des Nachschiebens von Gründen Jeromin/Praml, in: Gärditz, VwGO, 2013, § 155 Rn. 18). Eine Kostentragungspflicht in Bezug auf die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen entspricht nicht gemäß § 162 Abs. 3 VwGO der Billigkeit, da diese keine Anträge gestellt und sich somit selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

14

5. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 5 Gerichtskostengesetz - GKG - in der ab 1. August 2013 geltenden Fassung des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - 2. KostRMoG) vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 3714). Maßgebend ist nach dieser neuen kostenrechtlichen Regelung die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen (§ 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG). Da das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts betrifft, ist der Streitwert gemäß § 52 Abs. 5 Satz 4 GKG auf die Hälfte des sich aus Satz 1 der Vorschrift ergebenden Betrags zu reduzieren. Diese Neufassung der für beamtenrechtliche Streitigkeiten maßgeblichen Vorschrift des § 52 Abs. 5 GKG gibt Anlass zu folgenden Ausführungen:

15

a) Auch wenn es sich aus der Gesetzesfassung nicht mehr wörtlich ergibt, sind – wie bisher – die zu zahlenden Bezüge bei beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren aus der mit der Beförderung erstrebten Besoldungsgruppe zu ermitteln (hier: Besoldungsgruppe A 9 LBesO). Darüber hinaus ist für die Berechnung zwar, entsprechend der neuen Vorgabe in § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG, das „laufende Kalenderjahr“ maßgebend. Hierbei sind jedoch nicht die individuellen Bezüge eines Antragstellers mit seinen konkret gegebenen Dienstalters- bzw. Erfahrungsstufen heranzuziehen, sondern – gleichfalls wie bisher – das Endgrundgehalt des begehrten Amtes bzw. des höher bewerteten Dienstpostens (vorliegend monatlich 2.962,05 Euro). Das ergibt sich aus Folgendem:

16

Gemäß der kostenrechtlichen Grundnorm des § 52 Abs. 1 GKG ist in allen verwaltungsrechtlichen Streitverfahren der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache zu bestimmen. Wegen der weit reichenden Bedeutung, die ein zu niedrig festgesetzter Streitwert für die grundrechtlich durch Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 58 der Verfassung für Rheinland-Pfalz geschützte Berufsausübung der Rechtsanwälte sowie der sonst nach § 67 VwGO zugelassenen Verfahrensbevollmächtigten zukommt, muss der Streitwert trotz des insoweit den Verwaltungsgerichten eröffneten Ermessens dem wirtschaftlichen Wert des Klageziels entsprechen, das der Kläger mit seinem Antrag unmittelbar erreichen will (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Februar 1995 - 1 B 205/93 -, juris).

17

Der Senat hält insoweit an seiner langjährigen Rechtsprechung fest, nach der in allen Verfahren, welche die Verleihung eines anderen Amtes betreffen, nicht der Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG, sondern die als beamtenrechtliche Spezialvorschrift anzusehende Regelung in § 52 Abs. 5 GKG heranzuziehen ist (vgl. Beschlüsse vom 28. November 2007 - 2 E 11099/07.OVG -, AS 35, 273, und vom 15. Oktober 2013 - 2 B 10707/13.OVG -, juris). Der Senat folgt insoweit nicht der vereinzelt vertretenen Auffassung, wonach bei beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten in Eilverfahren der Regelstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG zugrunde zu legen sei (u. a. BayVGH, Beschluss vom 16. April 2013 - 6 C 13.284 -, BayVBl. 2013, 609; VGH BW, Beschluss vom 23. April 2013 - 4 S 439/13 -, NVwZ-RR 2013, 864), sondern hält an seiner Rechtsauffassung fest, nach der in solchen Fällen die speziellere Regelung des § 52 Abs. 5 GKG anzuwenden ist (z.B. Beschlüsse vom 28. November 2007 - 2 E 11099/07.OVG -, NVwZ-RR 2008, 216 und vom 5. November 2012, - 2 B 10778/12.OVG -, NVwZ-RR 2013, 225; so auch BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013, - 2 VR 1.13 -, IÖD 2013, 194; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. März 2012 - 6 E 1406/11 -, IÖD 2012, 98; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. August 2013 - OVG 6 L 56.13 -, juris, jeweils m.w.N.). Die Gegenmeinung übersieht, dass der Sach- und Streitstand in beamtenrechtlichen Beförderungsstreitverfahren aufgrund der erstrebten höheren Besoldung genügend Anhaltspunkte für eine – wenn auch nur pauschal – bezifferbare Bestimmung des Streitwertes bietet.

18

Maßgebend für die Streitwertberechnung in beamtenrechtlichen Konkurrenten- und Beförderungsstreitverfahren ist somit die Hälfte vom „Großen Gesamtstatus“ im Sinne § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG (sog. Kleiner Gesamtstatus). Dies war nach der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung des § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG die Hälfte vom 13fachen Betrag des Endgrundgehaltes der erstrebten Besoldungsgruppe. In der ab dem 1. August 2013 geltenden Fassung der Kostenregelung ist der Streitwert nunmehr nur noch die Hälfte der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen. Dies hat zur Folge, dass jetzt nur noch zwölf und nicht mehr dreizehn Monatsgehälter zugrunde zu legen sind.

19

Abgesehen von der durch die Umstellung des Berechnungssystems folgenden Reduzierung würde sich der Streitwert in beamtenrechtlichen Konkurrenten- und Beförderungsstreitverfahren nochmals erheblich verringern, wenn auf die Bezüge abgestellt würde, die der betreffende Antragsteller – dem Wortlaut von § 52 Abs. 5 GKG in der Fassung des zweiten Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes entsprechend – im „laufenden Kalenderjahr“ erhielte. Bei Zugrundelegung des bloßen Wortlauts der Norm käme das Interesse eines Beamten an der Verleihung eines höher besoldeten Amtes nicht seiner Bedeutung entsprechend zum Ausdruck. Dieses Interesse weicht von den sonst vorliegenden Konstellationen durch die weit reichenden wirtschaftlichen Folgen ab. Im Fall des Obsiegens in der Hauptsache erhält der Beamte nämlich regelmäßig eine lebenslange Besoldung und Versorgung aus dem höheren Amt. Die Versorgung wirkt sogar nach dem Tod des Beamten fort, bemisst sich doch auch die anschließende Hinterbliebenenversorgung auf der Grundlage seines letzten Statusamtes.

20

Ein abweichender gesetzgeberischer Regelungswille ist der Entstehungsgeschichte des Zweiten Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes nicht zu entnehmen. § 52 GKG in der geltenden Fassung geht auf den Regierungsentwurf vom 31. August 2012 (Bundestags-Drucks. 17/11471; Bundesrats-Drucks. 517/12) zurück. Dieser Entwurf sollte ausweislich seiner Begründung den Kostendeckungsgrad in verwaltungs- und finanzgerichtlichen Verfahren verbessern und insbesondere die als zu niedrig angesehene Höhe der Streitwerte in dem als erforderlich angesehenen Umfang erhöhen (vgl. den allgemeinen Teil sowie die Einzelbegründung zu § 52 GKG-E, Bundesrats-Drucks. 517/12, S. 377). Zu dem hier maßgeblichen Fragenkreis heißt es wörtlich:

21

„Die Wertvorschrift für Statusstreitigkeiten im öffentlichen Dienst vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit bedarf der Anpassung. Die geltende Regelung entstammt dem bis zum 30. Juni 2004 geltenden Gerichtskostengesetz (...). Nach der Begründung des Regierungsentwurfs beinhaltet der 13fache Betrag des Endgrundgehalts pauschal die durchschnittlich in einem Jahr zu gewährenden Bezüge einschließlich der jährlichen Sonderzuwendungen. Das Endgrundgehalt ist gewählt worden, um ohne Rücksicht auf Familienstand und Dienstalter für alle Ämter, die den gleichen Besoldungsgruppen zugewiesen sind, zu einer einheitlichen Streitwertberechnung zu gelangen (Bundestags-Drucks. 12/6962 S. 62).

22

Mittlerweile sind die Sonderzuwendungen je nach Bundesland unterschiedlich reduziert und zum Teil – wie auch beim Bund – in die monatlichen Bezüge eingerechnet worden. Durch die den Ländern im Zuge der Föderalismusreform übertragene Gesetzgebungskompetenz für die Landesbeamten können sich die Regelungen weiterhin sehr unterschiedlich entwickeln. Dabei können sich auch die Begrifflichkeiten ändern. Daher wird vorgeschlagen, auf den Jahresbetrag der Bezüge abzustellen. (...) Um einen eindeutigen Jahreszeitraum festzulegen, soll auf das laufende Kalenderjahr abgestellt werden. (...) Änderungen der Bezügeansprüche in der Person des Klägers sind nicht zu berücksichtigen.“

23

Auch aus den weiteren Gesetzgebungs-Materialien ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber mit der Gesetz gewordenen Fassung des § 52 GKG von diesen Begründungserwägungen abgerückt ist (vgl. den ersten Gesetzesbeschluss vom 17. Mai 2013, Bundestags-Drs. 381/13 und, nach Durchführung des Vermittlungsverfahrens, den endgültigen Bundestags-Beschluss vom 23. Juli 2013). Vielmehr entspricht die hier vertretene Auffassung auch den Empfehlungen der Ausschüsse (Bundesrats-Drs. 517/1/12):

24

„Wie im Abschlussbericht der Bund-Länder-Arbeitsgruppe "Kostendeckungsgrad in der Justiz" dargelegt wurde, ist der Kostendeckungsgrad in verwaltungs- und finanzgerichtlichen Verfahren noch deutlich geringer als in Verfahren anderer Gerichtsbarkeiten. Die Justiz erbringt also gerade in diesen Bereichen wichtige Leistungen, denen keine angemessenen Gegenleistungen in Form ausreichend hoher Gebühren gegenüberstehen. Eine Ursache für den geringen Kostendeckungsgrad in diesen Bereichen liegt in den vergleichsweise geringen Streitwerten, wovon auch die Begründung des Gesetzentwurfs ausgeht.“

25

Mit diesen gesetzgeberischen Zielsetzungen wäre ein Abstellen auf die individuellen Bezüge eines Antragstellers in beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren nicht zu vereinbaren. Es verbleibt danach bei der bis zum Inkrafttreten des Zweiten Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes bestehenden Rechtslage, nach der in Verfahren der hier vorliegenden Art das Endgrundgehalt der begehrten Besoldungsgruppe des Statusamtes der maßgebende Bezugspunkt für die Streitwertberechnung ist. Trotz der missverständlichen Formulierung in § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG ist deshalb wie bisher das Endgrundgehalt, und zwar aus der Besoldungsgruppe des begehrten Amtes, für die Streitwertberechnung maßgebend. Der sich hiernach ergebende Betrag ist gemäß § 52 Abs. 5 Satz 4 GKG um die Hälfte zu vermindern.

26

b) Eine weitere Reduzierung des Streitwertes um (nochmals) die Hälfte, weil es sich um ein Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes handelt, entsprechend der Empfehlung in Nr. 1.5 des aktuellen Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit mit Stand vom 18. Juli 2013, erfolgt nicht. Zwar hat der Senat in der Vergangenheit regelmäßig nach Nr. 1.5 Satz 1 der Empfehlungen des früheren Streitwertkatalogs (NVwZ 2004, 1327) eine Reduzierung um die Hälfte vorgenommen (so zuletzt im Beschluss vom 15. Oktober 2013 - 2 B 10707/13.OVG -). Hieran wird jedoch nicht mehr festgehalten. In derartigen Verfahren wird nämlich regelmäßig die Hauptsache vorweggenommen an, so dass es bei dem für das Hauptsacheverfahren geltenden Streitwert verbleibt (vgl. Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs; a. A. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. August 2013 - 6 L 56.13 -, juris).

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Maßgeblich für die Änderung der Streitwertrechtsprechung des Senats ist die Erwägung, dass die Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in beamtenrechtlichen Konkurrenten- und Beförderungsstreitverfahren nach der neueren verfassungs- und verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung regelmäßig die Funktion des Hauptsacheverfahrens übernehmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Juli 2003 - 2 BvR 311/03 -, NVwZ 2004, 95; BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 2 VR 4.11 -, NVwZ-RR 2012, 241). Das führt dazu, dass diese Verfahren den sich aus Art. 19 Abs. 4 GG ergebenden Anforderungen gerecht werden müssen und nach Prüfungsmaßstab, -umfang und -tiefe nicht hinter einem Hauptsacheverfahren zurückbleiben dürfen. Deshalb ist eine umfassende tatsächliche und rechtliche Überprüfung der Bewerberauswahl in einfachgesetzlicher wie auch in verfassungsrechtlicher Hinsicht erforderlich. Wird dabei eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers festgestellt, muss die Ernennung des Beigeladenen bereits dann durch einstweilige Anordnung untersagt werden, wenn die Auswahl des Antragstellers bei rechtsfehlerfreier Auswahl jedenfalls möglich erscheint.

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Wohl wegen dieser Prüfungsdichte bemisst das Bundesverwaltungsgericht in seiner aktuellen Rechtsprechung den Streitwert in beamtenrechtlichen Konkurrenteneilverfahren „in Anlehnung an die Streitwertberechnung im Hauptsacheverfahren“ gleichfalls nach dem sog. kleinen Gesamtstatus, ohne den sich hieraus ergebenden Wert nach Nr. 1.5 des Streitwertkataloges nochmals zu vermindern (vgl. Beschluss vom 22. November 2012 - 2 VR 5.12 -, BVerwGE 145, 112; bestätigt durch Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 -, IÖD 2013, 194). Dieser Rechtsprechung schließt sich der Senat aus den oben dargelegten Erwägungen an.