Verwaltungsgericht Hamburg Urteil, 16. März 2016 - 2 K 5353/14

bei uns veröffentlicht am16.03.2016

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben.

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 21. Januar 2015, soweit entgegenstehend, verpflichtet, dem Kläger für das Studium im Masterstudiengang Nachhaltige Energiesysteme im Maschinenbau an der Hochschule B. Ausbildungsförderung in zusätzlicher Höhe von 401,-- Euro für den Monat September 2014, von 37,-- Euro für den Monat Oktober 2014, von 18,-- Euro für den Monat November 2014 und von 32,-- Euro für den Monat Dezember 2014 zu bewilligen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 91 % und die Beklagte zu 9 %.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Gewährung von Ausbildungsförderung in einer die bisherige Bewilligung übersteigenden Höhe.

2

Der am ... August 1979 geborene Kläger durchlief nach einem Realschulabschluss im Juni 1996 verschiedene betriebliche Ausbildungen und war verschiedentlich beruflich tätig. Am 29. Juni 2007 schloss er die Fachoberschule mit der Fachhochschulreife ab. An der Fachhochschule A. erwarb er am 13. September 2012 den Grad eines Bachelors of Engineering. Danach war er zunächst als Ingenieur angestellt.

3

Der Kläger beantragte mit am 7. Juli 2014 bei der Beklagten eingegangenen Formblatt 1 Ausbildungsförderung für sein Studium im Masterstudiengang Nachhaltige Energiesysteme im Maschinenbau an der Hochschule B. für den Bewilligungszeitraum von September 2014 bis August 2015 (Bl. A 1 ff. der Förderungsakte). Als zum Zeitpunkt der Antragstellung vorhandene positive Vermögenswerte gab der Kläger an (Bl. A 4, 9-12 der Förderungsakte): ein Barvermögen in Höhe von 30,-- Euro, ein Bausparguthaben bei der C.-AG in Höhe von 2.904,59 Euro, ein Guthaben auf einem Girokonto bei der D.-eG in Höhe von 2.634,68, den Rückkaufwert einer Lebensversicherung bei der E.-AG in Höhe von 4.898,78 Euro. Als Schulden gab der Kläger an (Bl. A 4, 15 der Förderungsakte): ein Studiendarlehen bei der KfW AöR in Höhe von 1.347,50 Euro. Die Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 29. September 2014 für den streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum Ausbildungsförderung in monatlicher Höhe von 211,-- Euro (Bl. A 43 f. der Förderungsakte).

4

Hiergegen legte der Kläger am 14. Oktober 2014 Widerspruch ein (Bl. A 45 der Förderungsakte). Zur Begründung führte er aus: Bei der Antragstellung habe er versäumt, alle Schulden zu nennen. Er habe eine offene Verbindlichkeit aus einem nicht getilgten Darlehen in Höhe von 20.000,-- DM bei seiner Mutter, der Zeugin Dr. E. Dieses Darlehen habe er zur Ablösung offener Rechnungen sowie Schulden bei Freunden aufgrund einer kurzfristigen Selbstständigkeit benötigt. Er legte folgenden Text einer von der Zeugin und dem Kläger unterschriebenen und auf den 16. März 2001 datierten Vereinbarung vor:

5

„Vereinbarung
Ich, Frau E., habe meinem Sohn F., geb. am … 8.1979, zum Ausgleich seiner Schulden aus seiner selbständigen Tätigkeit, dem Eröffnen und Betreiben eines vegetarischen Imbisses in A. am 16.3.2001 einen Betrag von 20.000 DM geliehen.
Mein Sohn F. verpflichtet sich, diesen Betrag an mich zurückzuzahlen, sobald er dazu finanziell in der Lage ist. Rückzahlung kann auch in Raten erfolgen. Als Sicherheit tritt mein Sohn F. seine Lebensversicherung Nr. ... bei der E.- AG an mich ab. Sollte ich in finanzielle Not geraten, ist mein Sohn F. verpflichtet, die Versicherung zu kündigen und den Auszahlungsbetrag an mich zu übergeben.“

6

Weiter trug der Kläger vor, aus der Anschaffung eines gemeinsamen Kraftfahrzeugs im September 2013 habe er seinem Bruder noch 550,-- Euro geschuldet. Diese Schulden habe er am 4. Oktober 2014 beglichen.

7

Mit Widerspruchsbescheid vom 28. Oktober 2014 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus: Eine Berücksichtigung von Schulden sei aufgrund eines nicht ausreichenden Nachweises über die Schuldverpflichtung nicht erfolgt, da Zweifel an einer ernsthaften Rückzahlungsverpflichtung gegenüber der Zeugin bestünden. Diese könne dem Kläger den Betrag auch schenkungsweise übertragen oder im Laufe der Jahre auf eine Rückzahlung verzichtet haben. Zudem habe der Kläger das behauptete Darlehen nicht im Förderungsantrag erwähnt. Schließlich habe der Kläger auch nicht mit der Rückzahlung des Darlehens begonnen, obwohl er zeitweilig zumindest einen geringen Verdienst gehabt habe, um kleinere Raten leisten zu können.

8

Der Kläger hat am 12. November 2014 Klage erhoben mit dem Ziel einer Heraufsetzung der Förderungshöhe unter Aufhebung des entgegenstehenden Bescheids vom 27. August 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Oktober 2014.

9

Zwischenzeitlich verkürzte die Beklagte aus Anlass einer Mitteilung der Region Hannover über einen dort für einen Bewilligungszeitraum ab Januar 2015 gestellten Förderungsantrag für eine Ausbildung in Irland (Bl. A 51 der Förderungsakte) mit Bescheid vom 19. November 2014 den Bewilligungszeitraum auf September bis Dezember 2014, setzte die Ausbildungsförderung für diesen Bewilligungszeitraum ebenfalls auf monatlich 211,-- Euro fest und teilte mit, dass frühere Bescheide insoweit aufgehoben würden, als in diesem Bescheid für gleiche Zeiträume Entscheidungen getroffen worden seien (Bl. A 54 f. der Förderungsakte). Aus Anlass einer Mitteilung des Klägers, dass er im Sommersemester 2015 doch kein Auslandssemester in G. absolvieren werde (Bl. A 60 der Förderungsakte), verlängerte die Beklagte mit Bescheid vom 21. Januar 2015 den Bewilligungszeitraum wiederum auf September 2014 bis August 2015, setzte die Ausbildungsförderung für diesen Bewilligungszeitraum wie zuvor auf monatlich 211,-- Euro fest und teilte mit, dass frühere Bescheide insoweit aufgehoben würden, als in diesem Bescheid für gleiche Zeiträume Entscheidungen getroffen worden seien (Bl. A 67 f. der Förderungsakte).

10

Der Kläger trägt zur Begründung seiner Klage vor: Die vorgelegte Vereinbarung vom 16. März 2001 beinhalte alle wesentlichen Merkmale eines Schuldverhältnisses. Seine Beitragszahlung an die Lebensversicherung in Höhe von 50,10 Euro monatlich könne als Tilgung des Darlehens im weiteren Sinne ausgelegt werden. Bisher sei er zu einer Rückzahlung nicht in der Lage gewesen. Er habe im Bewilligungszeitraum Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit sowie aus Zinsen auf Bankguthaben erzielt.

11

Der Kläger beantragt unter Erledigungserklärung im Übrigen,

12

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 21. Januar 2015, soweit entgegenstehend, zu verpflichten, ihm für den Bewilligungszeitraum von September 2014 bis August 2015 für das Studium im Masterstudiengang Nachhaltige Energiesysteme im Maschinenbau an der Hochschule B. Ausbildungsförderung in Höhe von 670,-- Euro zu bewilligen.

13

Die Beklagte beantragt unter Anschluss an die Erledigungserklärung im Übrigen,

14

die Klage abzuweisen.

15

Zur Begründung nimmt die Beklagte auf den Widerspruchsbescheid Bezug.

16

Das Gericht hat den Kläger in Person angehört und Beweis durch Einvernahme der Zeugin Dr. E. erhoben. Beigezogen und bei der Entscheidung vorgelegen hat die Förderungsakte der Beklagten. Darauf sowie auf die Gerichtsakten wird wegen der Einzelheiten, insbesondere hinsichtlich des Ergebnisses der persönlichen Anhörung und der Zeugeneinvernahme, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

17

Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet das Gericht gemäß § 87a Abs. 2, Abs. 3 VwGO durch den Berichterstatter anstelle der Kammer und gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung. Diese Regelung ist abschließend im Hinblick auf die zeitlichen Grenzen einer gerichtlichen Entscheidung nach Verzicht auf eine mündliche Verhandlung, so dass die Bestimmung des § 128 Abs. 2 Satz 3 ZPO nicht nach § 173 Satz 1 VwGO entsprechende Anwendung findet (BVerwG, Beschl. v. 9.9.2009, 4 BN 4/09, BauR 2010, 205, juris Rn. 27).

I.

18

Die teilweise Einstellung des Verfahrens im Umfang der übereinstimmenden Erledigungserklärungen beruht auf § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO in entsprechender Anwendung und bezieht sich auf den vormals dem Erfolg der Verpflichtungsklage entgegenstehenden Bescheid vom 27. August 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Oktober 2014. Dieser Bescheid ist durch den Bescheid vom 19. November 2014 und letztlich durch den Bescheid vom 21. Januar 2015 aufgehoben worden, in denen die Beklagte dem Kläger jeweils formularmäßig mitteilte, dass frühere Bescheide insoweit aufgehoben würden, als in diesem Bescheid „für gleiche Zeiträume Entscheidungen getroffen“ worden seien. Ein solcher formularmäßiger Zusatz bewirkt eine Aufhebung vorangegangener behördlicher Entscheidungen unabhängig davon, ob sie einen abweichenden Inhalt haben (VG Hamburg, Urt. v. 29.5.2015, 2 K 3939/13, juris Rn. 75; Urt. v. 24.7.2012, 2 K 2526/11, juris Rn. 15). Maßgebend für die Auslegung eines Verwaltungsakts ist der erklärte Wille, wie ihn der Adressat oder der durch die Erklärung Begünstigte oder Betroffene einschließlich eines Drittbetroffenen von seinem Standpunkt aus bei verständiger Würdigung verstehen konnte (Stelkens, in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 35 Rn. 71 m.w.N.). Ausgehend vom Wortlaut kommt dem Zusatz der objektive Erklärungswert einer Aufhebung zu, soweit für gleiche Zeiträume Entscheidungen getroffen werden, unabhängig davon, ob gleiche oder andere Entscheidungen getroffen werden als bisher bestehen.

II.

19

Die Klage ist, soweit in der Hauptsache über sie zu entscheiden ist, zulässig (1.), aber nur teilweise begründet (2.).

20

1. Die Klage ist zulässig. Die nach § 42 Abs. 2 Alt. 2 VwGO statthafte Verpflichtungsklage ist bei Klageerhebung am 12. November 2014 als Versagungsgegenklage gegen den Bescheid vom 27. August 2014 nach Abschluss des Vorverfahrens gemäß § 68 Abs. 2 VwGO mit Widerspruchsbescheid vom 28. Oktober 2014 zulässig gewesen. Zwar ist der Bescheid vom 27. August 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Oktober 2014 nach Erhebung der Klage aufgehoben worden (dazu s.o. I.), doch hat die Beklagte damit der zulässig erhobenen Klage ihre Zulässigkeit nicht nehmen können.

21

2. Die Klage ist nach § 113 Abs. 5 VwGO nur teilweise begründet. Der Kläger kann in dem aus dem Urteilsausspruch hervorgehenden Umfang beanspruchen, dass die Beklagte ihm für den Bewilligungszeitraum von September 2014 bis August 2015 für sein Studium im Masterstudiengang Nachhaltige Energiesysteme im Maschinenbau an der Hochschule B. weitere Ausbildungsförderung bewilligt. In diesem Umfang ist die Versagung von Ausbildungsförderung durch den Bescheid der Beklagten vom 21. Januar 2015 rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Im Übrigen besteht kein Anspruch auf weitere Ausbildungsförderung und ist der angefochtene Bescheid rechtmäßig. Der Kläger hat dem Grunde nach einen Anspruch auf Ausbildungsförderung (hierzu unter a.). Der Höhe nach kann er ausgehend von einem Bedarf von monatlich 670,-- Euro (hierzu unter b.) nach Abzug der bisher bewilligten Betrags von monatlich 211,-- Euro (hierzu unter c.) und anrechenbaren Einkommens, aber nicht Vermögens, die Bewilligung der im Urteilsausspruch benannten Mehrbeträge beanspruchen (hierzu unter d.).

22

a. Der Kläger hat gemäß § 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (i.d.F. der Bekanntmachung v. 7.12.2010, BGBl. I S. 1952, 2012 I S. 197, m. spät. Änd. – BAföG) für eine seiner Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung ein Rechtsanspruch nach Maßgabe dieses Gesetzes, soweit ihm die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen. Mit den bewilligenden Bescheiden der Beklagten steht nach § 50 Abs. 1 Satz 4 BAföG verbindlich fest, dass der Kläger dem Grunde nach einen Anspruch auf Ausbildungsförderung für sein Studium im Masterstudiengang Nachhaltige Energiesysteme im Maschinenbau hat, obwohl er zwar nicht bei der Antragstellung, aber doch bei dem insoweit maßgeblichen Beginn des Ausbildungsabschnitts i.S.d. § 2 Abs. 5 Satz 2, Satz 3 BAföG die gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 i.V.m § 7 Abs. 1a BAföG geltende Altersgrenze von 35 Jahren überschritten hatte.

23

b. Der Bedarf des Klägers als Studierender an einer Hochschule, der nicht bei seinen Eltern wohnt und eigenständig kranken- und pflegeversichert ist, beläuft sich gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2, 13a BAföG auf 670,-- Euro monatlich.

24

c. Für den Bewilligungszeitraum von September 2014 bis August 2015 ist bisher monatlich ein Betrag von 211,-- Euro bewilligt worden. Zugrunde zu legen ist insoweit der Bescheid vom 21. Januar 2015, welcher vorangegangene Bescheide aufgehoben hat (s.o. I.).

25

d. Der Kläger kann von der Beklagten die Bewilligung der im Urteilsausspruch benannten Mehrbeträge, um welche sein Anspruch auf Ausbildungsförderung die bisherige Bewilligung von monatlich 211,-- Euro übersteigt, beanspruchen.

26

Der Höhe nach errechnet sich der Anspruch auf Ausbildungsförderung gemäß § 11 Abs. 2 BAföG ausgehend von dem Bedarf des Auszubildenden durch Anrechnung seines Einkommen und seines Vermögen sowie des Einkommen seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner Eltern. Der Kläger ist weder verheiratet noch verpartnert. Das Einkommen seiner Mutter – der Vater ist verstorben – bleibt nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG außer Betracht, da der Kläger bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 30. Lebensjahr vollendet hatte. Eigenes Vermögen bestand nicht in anrechenbarer Höhe (hierzu unter aa.). Der Anspruch des Klägers ist jedoch durch anrechenbares eigenes Einkommen gemindert (hierzu unter bb.).

27

aa. Der Anspruch des Klägers auf Ausbildungsförderung ist der Höhe nach nicht wegen seines Vermögens gemindert. In dem nach § 28 Abs. 2 BAföG maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung am 7. Juli 2014 verfügte der Kläger über kein anrechenbares Vermögen. Zum Vermögen zählen gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG auch Forderungen; nach § 28 Abs. 3 BAföG sind vom Wert des Vermögens allerdings die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen. Der Vermögenssaldo überstieg nicht den nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG anrechnungsfreien Betrag von 5.200,-- Euro, da den positiven Vermögenswerten von zusammen höchstens 12.594,55 Euro (hierzu unter (1)) Schulden in Höhe von mindestens 11.366,46 Euro (hierzu unter (2)) gegenüberstanden.

28

(1) Zum Vermögen des Klägers am 7. Juli 2014 zählten positiv Werte höchstens in Höhe von 12.594,55 Euro. Im Einzelnen: ein Barvermögen in Höhe von 30,-- Euro, die ideelle Hälfte eines Personenkraftwagens der Marke H. und des Typs I. im Wert von 750,-- Euro, ein Bausparguthaben in Höhe von 2.614,14 Euro, ein Guthaben auf einem Girokonto in Höhe von 2.790,67 Euro, ein Guthaben auf einem Sparkonto in Höhe von 1.510,96 Euro sowie der Rückkaufwert einer Lebensversicherung in Höhe von 4.898,78 Euro. Zulasten des Klägers kann unterstellt werden, dass er mit Abschluss der Vereinbarung mit der Zeugin Dr. E. vom 16. März 2001 noch seine Rechte gegen die E.-AG noch nicht durch Verfügungsgeschäft i.S.d. § 398 BGB an die Zeugin abgetreten hat. Der Kläger in der persönlichen Anhörung und die Zeugin in ihrer Vernehmung haben übereinstimmend geäußert, dass sie bei Abschluss der Vereinbarung nicht die Vorstellung hatten, die Zeugin könne bereits aufgrund der Vereinbarung gegenüber der E.-AG geltend machen, Inhaberin der Rechte zu sein.

29

(2) Von den positiven Vermögenswerten des Klägers waren Schulden in Höhe von mindestens 11.366,46 Euro abzuziehen. Es kann dahinstehen, ob der Kläger seinem Bruder wegen des Erwerbs des vorgenannten Kraftfahrzeugs 550,-- Euro schuldete. Im Einzelnen bestanden als Schulden wenigstens: ein Studiendarlehen bei der KfW AöR in Höhe von 1.140,62 Euro sowie eine Darlehensrückforderung der Mutter des Klägers, der Zeugin Dr. E., in Höhe von 20.000,-- DM = 10.225,84 Euro. In Beantwortung der Frage, ob ein behauptetes Darlehen als bestehende Schuld im Sinne von § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG anzuerkennen ist, macht sich das erkennende Gericht die Maßstäbe der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu eigen (hierzu unter (a)), unter deren Anlegung ein Darlehensrückforderungsanspruch als Schulden zu berücksichtigen ist (hierzu unter (b)).

30

(a) Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BVerwG, Urt. v. 4.9.2008, 5 C 30/07, BVerwGE 132, 10, juris Rn. 24) ist allein maßgeblich ist, ob ein Darlehensvertrag zivilrechtlich wirksam abgeschlossen worden ist und dies von dem insoweit darlegungspflichtigen Auszubildenden auch nachgewiesen werden kann. Dazu ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Einzelnen ausgeführt worden: Weil und soweit der für den Auszubildenden förderungsrechtlich günstige Umstand, ob und in welchem Umfang er vermögensmindernde Schulden hat, seine Sphäre betrifft, obliegt ihm bei der Aufklärung der erforderlichen Tatsachen eine gesteigerte Mitwirkungspflicht. Die Nichterweislichkeit der Tatsachen geht zu seinen Lasten. Dabei wird berücksichtigt, dass gerade auch im Ausbildungsförderungsrecht die Gefahr des Missbrauchs bestehen kann, wenn der Auszubildende die Behauptung aufstellt, er habe mit einem nahen Angehörigen einen sein Vermögen mindernden Darlehensvertrag geschlossen. Um dieser Gefahr entgegenzuwirken, ist es geboten, an den Nachweis des Abschlusses und der Ernstlichkeit der Verträge strenge Anforderungen zu stellen. Dies setzt etwa voraus, dass sich die Darlehensgewähr auch anhand der tatsächlichen Durchführung klar und eindeutig von einer verschleierten Schenkung oder einer verdeckten, auch freiwilligen Unterhaltsgewährung abgrenzen lässt. Die Ämter für Ausbildungsförderung und die Tatsachengerichte haben ihrerseits zur Klärung der Frage, ob überhaupt ein wirksamer Darlehensvertrag geschlossen worden ist und welchen Inhalt dieser gegebenenfalls hat, alle Umstände des Einzelfalles sorgsam zu ermitteln und umfassend zu würdigen. Soweit die relevanten Umstände in familiären Beziehungen wurzeln oder sich als innere Tatsachen darstellen, die häufig nicht zweifelsfrei feststellbar sind, ist es gerechtfertigt, für die Frage, ob ein entsprechender Vertragsschluss vorliegt, äußerlich erkennbare Merkmale als Beweisanzeichen (Indizien) heranzuziehen.

31

Dabei muss nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BVerwG, a.a.O., Rn. 25) die Annahme einer wirksam begründeten Darlehensschuld unter Angehörigen nicht zwingend einem strikten Fremdvergleich in dem Sinne standhalten, dass sowohl die Gestaltung (z.B. Schriftform, Zinsabrede oder Gestellung von Sicherheiten) als auch die Durchführung des Vereinbarten in jedem Punkte dem zwischen Fremden – insbesondere mit einem Kreditinstitut – Üblichen zu entsprechen haben. Dass etwa eine schriftliche Vereinbarung getroffen worden ist, die Abreden über Zinsen sowie darüber vorsieht, dass der Rückzahlungsanspruch jedenfalls bei längerer Laufzeit ausreichend (dinglich) gesichert ist, ist danach auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange der Missbrauchsabwehr ausbildungsförderungsrechtlich nicht zwingend zu verlangen. Derartige Anforderungen gehen über das gesetzliche Erfordernis der bestehenden Schuld im Sinne von § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG hinaus und lassen sich der Vorschrift nicht entnehmen. Sie ergeben sich als gesondertes, neben die zivilrechtlichen Anforderungen tretendes Erfordernis auch nicht in Verbindung mit oder aus allgemeinen Grundsätzen.

32

Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BVerwG, a.a.O., Rn. 27) sind vielmehr die für und gegen einen wirksamen Vertragsabschluss sprechenden Indizien, deren nachfolgende Aufzählung sich nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht als abschließend versteht, im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu gewichten und zu würdigen: Die Wahrung von im Geschäftsverkehr üblichen Modalitäten (wie der Vereinbarung der in § 488 Abs. 1 BGB genannten Vertragspflichten) kann als ein Indiz dafür gewertet werden, dass ein Darlehensvertrag tatsächlich geschlossen worden ist. Demgegenüber spricht es etwa gegen die Glaubhaftigkeit einer solchen Behauptung, wenn der Inhalt der Abrede (insbesondere die Darlehenshöhe sowie die Rückzahlungsmodalitäten) und der Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht substantiiert dargelegt werden. Gleiches gilt, wenn ein plausibler Grund für den Abschluss des Darlehensvertrages nicht genannt werden kann oder der bezeichnete Grund nicht dazu geeignet ist, eine genügende Abgrenzung gegenüber einer Schenkung oder einer freiwilligen Unterstützung bzw. Unterhaltszahlung zu ermöglichen. Zweifel am Vertragsschluss können ferner berechtigt sein oder bestätigt werden, wenn die Durchführung des Darlehensvertrages nicht den Vereinbarungen entspricht und die Abweichung nicht nachvollziehbar begründet werden kann. Ebenso lässt es sich als Indiz gegen einen wirksamen Vertragsschluss werten, wenn der Auszubildende eine etwaige Darlehensverpflichtung nicht von vornherein in seinem Antragsformular bezeichnet, sondern gewissermaßen zum Zwecke der Saldierung erst angegeben hat, nachdem er der Behörde gegenüber nachträglich einräumen musste, anrechenbares Vermögen zu besitzen. Dagegen kann es für das Vorliegen eines beachtlichen Darlehensverhältnisses während eines in der Vergangenheit liegenden Bewilligungszeitraums sprechen, wenn das Darlehen bereits zu dem Zeitpunkt zurückgezahlt worden war, zu dem es der Auszubildende zum ersten Mal offenlegte und sich damit erstmals die Frage seiner ausbildungsförderungsrechtlichen Anrechnung stellte.

33

(b) Nach diesen Maßstäben bestand eine zivilrechtlich wirksame und daher ausbildungsförderungsrechtlich zu berücksichtigende Darlehensrückforderung aufgrund eines zwischen der Zeugin als Darlehensgeberin und dem Kläger als Darlehensnehmer am 16. März 2001 geschlossenen Darlehensvertrag als gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB vertragstypische Pflicht. Dies folgt aus einer Gesamtbetrachtung der für und gegen einen wirksamen Vertragsschluss sprechenden Indizien.

34

Allerdings spricht gegen einen Vertragsschluss, dass die Rückzahlung des Darlehens nicht bereits mit der Aufnahme einer in erheblicher Höhe von 2.250,-- Euro monatlich vergüteten Tätigkeit als Ingenieur im Oktober 2012 einsetzte; der Kläger hat hierzu in seiner persönlichen Anhörung, aus dem Blickwinkel seiner Interessen verständlich, immerhin erläutert, dass die Darlehensrückzahlung bei ihm „nicht ganz oben auf der Prioritätenliste“ gestanden habe. Weiter spricht gegen einen Vertragsschluss, dass der Kläger bei der Antragstellung am 7. Juli 2014, wenn auch seine positiven Vermögenswerte, so doch nicht die Darlehensrückforderung als Schulden angegeben hat. Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung haben indessen die für einen Vertragsschluss sprechenden Indizien größeres Gewicht. Im Einzelnen:

35

Der Kläger insoweit darlegungsbelastete Kläger hat hinreichend iiert Umstände vorgetragen, welche geeignet sind, die Annahme eines zivilrechtlich wirksamen Darlehensvertrags zu tragen. Er hat durch Vorlage der auf den 16. März 2001 datierten Vereinbarung die Darlehenshöhe und den Zeitpunkt des Vertragsschlusses dargelegt. Zwar bedarf nach dem Inhalt der Vereinbarung der Rückzahlungszeitpunkt „sobald er dazu finanziell in der Lage ist“ der Konkretisierung. Doch sieht die Vereinbarung zumindest ausdrücklich eine Rückzahlungspflicht vor, ebenso die Möglichkeit einer Rückzahlung in Raten. Für den Fall einer finanziellen Not der Darlehensgeberin ist eine Rückzahlung in Höhe des der Lebensversicherung entsprechenden Werts ohne Rücksicht auf eine sonstige finanzielle Leistungsfähigkeit des Darlehensnehmers fällig. Die vorgelegte Vereinbarung zeigt damit zugleich Ansätze einer Wahrung von im Geschäftsverkehr üblichen Modalitäten. Sie genügt der Schriftform und enthält, wenn auch keine Abrede über Zinsen, so doch im weiteren Sinne eine Abrede über eine Sicherheit. Nach der Interessenlage der Vertragsparteien erscheint es plausibel, dass sie über die als Sicherung dienenden Rechte aus der Lebensversicherung lediglich mit relativer Wirkung ein Verpflichtungsgeschäft, aber nicht mit abstrakter Wirkung ein Verfügungsgeschäft i.S.d. § 398 BGB geschlossen haben. Die Zeugin hat in der mündlichen Verhandlung insoweit ihre – zwischen engen Familienmitgliedern verständliche – Annahme bekundet, „dass es so funktioniert hätte gegenüber [ihrem] Sohn“. Ein plausibler Grund für den Abschluss des Darlehensvertrags statt einer Schenkung, freiwilligen Unterstützung oder Unterhaltszahlung ist in der Vereinbarung selbst genannt. Davon ausgehend benötigte der Kläger den Darlehensbetrag aus einem besonderen Anlass, der über die Deckung seines allgemeinen Lebensunterhalts hinausging, nämlich des Ausgleichs seiner Schulden aus einer beendeten selbständigen Tätigkeit, dem Eröffnen und Betreiben eines vegetarischen Imbisses in A.

36

Diese für einen Vertragsschluss sprechenden Indizien liegen nach der gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO gewonnenen Überzeugung des erkennenden Gerichts tatsächlich vor. Das Gericht hat seine Überzeugung nach der im Verhandlungstermin durchgeführten Anhörung des Klägers in Person und Vernehmung der Zeugin Dr. E. gewonnen. Der Kläger hat nachvollziehbar und unter Angabe von Einzelheiten erläutert, dass es sich bei dem der Darlehensgewährung vorausgegangenen Versuch der Selbstständigkeit um ein mit Freunden durchgeführtes Projekt eines Imbissbetriebs gehandelt habe. Er sei aufgrund seiner kaufmännischen Ausbildung für die Warenbeschaffung und Organisation zuständig gewesen und habe „ein bisschen zu leichtfertig“ seinen Namen hergegeben, „beispielsweise bei Mietverträgen“. Daraus hätten am Ende auch die Schulden resultiert. Er habe, so meine er sich zu erinnern, von seinen Freunden zweimal 10.000,-- DM geliehen gehabt, welche Beträge die Freunde zurückerhalten hätten wollen. Seine Mutter habe sich dann bereit erklärt, ihm 20.000,-- DM „zu leihen“. Die Vereinbarung sei schriftlich aufgesetzt worden, insbesondere aus „Gerechtigkeitsgründen“ gegenüber seinem Bruder und zum Nachweis, dass es nicht in Vergessenheit gerate. Die Zeugin Dr. E. hat glaubhaft bestätigt, dass der Kläger gegenüber zwei Freunden, deren Namen, so glaube sie, S. und J. H. seien, jeweils 10.000,-- DM Darlehensschulden gehabt habe. Die Zeugin hat nachvollziehbar erläutert, sie habe dem Kläger, der diesen Betrag an die Freunde so nicht habe zurückzahlen können, „nicht einfach aus der Portokasse geben“ wollen, „[a]uch gegenüber seinem Bruder“ habe sie dies nicht gewollt.

37

Der zivilrechtlich wirksam geschlossene Darlehensvertrag vom 16. März 2001 ist nach seinem Abschluss auch nicht durch die Vertragspartner dahingehend geändert worden, dass im maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung am 7. Juli 2014 von einer Schenkung oder anderweitigen unentgeltlichen Zuwendung auszugehen gewesen wäre. Der Kläger hat zwar nach dem Bachelorabschluss etwa zwei Jahre voll gearbeitet, wie die Zeugin eingeräumt hat. Doch kann auch daraus, dass sie nicht an ihn herangetreten sei, um ihn zur Rückzahlung aufzufordern, weil sie selbst keine finanzielle Not gelitten habe, nicht geschlossen werden, dass sie – entgegen den von den Vertragsparteien hervorgehobenen „Gerechtigkeitsgründen“ im Hinblick auf den Bruder des Klägers – auf eine Rückzahlung verzichtet hätte. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung sind nicht nur diejenigen Verbindlichkeiten als Schulden zu berücksichtigen, mit deren Geltendmachung im Bewilligungszeitraum, innerhalb der Förderungshöchstdauer oder bis zum Abschluss der förderungsfähigen Ausbildung fällig werden, ernsthaft zu rechnen ist (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 19 ff.).

38

bb. Der Anspruch des Klägers auf Ausbildungsförderung ist der Höhe nach gemäß §§ 21, 22, 23 BAföG durch anrechenbares eigenes Einkommen gemindert, so dass sich für die Monate September bis Dezember 2014 die im Urteilsausspruch benannten Mehrbeträge und für die Monate Januar bis August 2015 keine Mehrbeträge ergeben.

39

In Ansatz zu bringen ist für jeden Monat des Bewilligungszeitraums der für diesen Monat gezahlte Bruttolohn (Spalte A der nachfolgenden Tabelle). Als Werbungskosten ist der Arbeitnehmer-Pauschbetrag gemäß § 9a Abs. 1 Nr. 1 Bucht. a EStG in anteiliger Höhe gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 BAföG von1/12 x 1.000,-- = 83,33 Euro abzuziehen, so dass sich die Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG ergeben. Diese sind hier der Summe der positiven Einkünfte nach § 21 Abs. 1 Satz 1 BAföG gleichzusetzen (Spalte B), weil der Kläger in anderen Einkunftsarten nach § 2 Abs. 1 und Abs. 2 EStG keine Einkünfte erzielte. Insbesondere sind keine Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EStG in Ansatz zu bringen. Denn gemäß § 20 Abs. 9 Satz 1 Halbs. 1 EStG ist bei der Ermittlung der Jahreseinkünfte aus Kapitalvermögen als Werbungskosten ein Sparer-Pauschbetrag abzuziehen. Die vom Kläger in den einzelnen Monaten des Bewilligungszeitraums erwirtschafteten Zinsen überstiegen nicht den analog § 22 Abs. 1 Satz 2 BAföG anteilig abzuziehenden Betrag von1/12 x 801,-- = 66,75 Euro. Der Kläger erlangte in den beiden Kalenderjahren 2014 und 2015 ausweislich seiner Angaben insgesamt Zinsen auf Bausparguthaben in Höhe von lediglich 29,28 Euro und 29,04 Euro, die Zinsen aus Girokontoguthaben unterschritten diese Größenordnung noch.

40

Aus der so ermittelten Summe der positiven Einkünfte (Spalte B) ergibt sich nach Abzug der als Lohnsteuer gezahlten Einkommensteuer gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 BAföG (Spalte C) sowie der Sozialpauschale von 21,3 % gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, Abs. 2 BAföG (Spalte D) und des Freibetrags von 255,-- Euro gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG das anrechenbare Einkommen (Spalte E).

41

Aus dem Bedarf des Auszubildenden von 670,-- Euro (s.o. b.) ergibt sich nach Abzug des wie dargestellt ermittelten anrechenbaren Einkommens (Spalte E) nach Rundung gemäß § 51 Abs. 3 BAföG die Förderungshöhe (Spalte F).

42

Aus der Förderungshöhe (Spalte F) folgt unter Abzug der bisherigen Bewilligungshöhe von 211,-- Euro (s.o. c.) der mit der Klage zu beanspruchende Mehrbetrag, sofern diese Differenz positiv ist (Spalte G).

43

Für die einzelnen Monate des Bewilligungszeitraums von September 2014 bis August 2015 gelten die in nachfolgender Tabelle in Euro eingetragenen Beträge:

44
        

A       

B       

C       

D       

E       

F       

G       

Bruttolohn

Summe der positiven
Einkünfte

Einkommensteuer

Sozialpauschale

Anrechenbares
Einkommen

Förderungshöhe

Mehrbetrag

        

= A - 83,33

        

= 21,3 % B

= B - C - D

= 670,-- - E

= F - 221,--

September

468,75

385,42

0,00

82,09

48,33

622,--

401,--

Oktober

931,25

847,92

0,00

180,61

412,31

258,--

37,--

November

956,25

872,92

1,16

185,93

430,83

239,--

18,--

Dezember

937,50

854,17

0,00

181,94

417,23

253,--

32,--

Januar

1.000,00

916,67

5,91

195,25

460,51

209,--

–       

Februar

1.000,00

916,67

5,91

195,25

460,51

209,--

–       

März   

1.000,00

916,67

5,91

195,25

460,51

209,--

–       

April 

1.000,00

916,67

5,91

195,25

460,51

209,--

–       

Mai     

1.000,00

916,67

5,91

195,25

460,51

209,--

–       

Juni   

1.000,00

916,67

5,91

195,25

460,51

209,--

–       

Juli   

1.000,00

916,67

5,91

195,25

460,51

209,--

–       

August

1.000,00

916,67

5,91

195,25

460,51

209,--

–       

III.

45

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 188 Satz 2, 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Der Kläger obsiegt mit seinem Verpflichtungsbegehren auf höhere Ausbildungsförderung, dessen Gegenstandswert (12 x (670,-- - 211,--) =) 5.508,-- Euro beträgt, lediglich zu einem Bruchteil, dessen Teilgegenstandswert (401,-- + 37,-- + 18,-- + 32,-- =) 488,-- Euro beträgt. Im Hinblick auf die Teilerledigung (dazu s.o. I.) entspricht keine andere Kostenentscheidung der Billigkeit, da sie sich lediglich auf den Anfechtungsannex der Verpflichtungsklage bezieht und die Anteile des Obsiegens oder Unterliegens hinsichtlich der begehrten Verpflichtung einer höheren Bewilligung nicht berührt. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit nebst Abwendungsbefugnis folgt aus §§ 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.

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(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit da

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Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.

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(1) Für die Anrechnung des Einkommens des Auszubildenden sind die Einkommensverhältnisse im Bewilligungszeitraum maßgebend. Sind bei ihrer Ermittlung Pauschbeträge für Werbungskosten nach § 9a des Einkommensteuergesetzes zu berücksichtigen, so ist de

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Verwaltungsgericht Hamburg Urteil, 29. Mai 2015 - 2 K 3939/13

bei uns veröffentlicht am 29.05.2015

Tenor Der Bescheid vom 30. August 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. August 2013 wird aufgehoben, soweit für den Bewilligungszeitraum von November 2006 bis September 2007 die Ausbildungsförderung neu festgesetzt und soweit Ausbi

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(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
2.
bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
4.
über den Streitwert;
5.
über Kosten;
6.
über die Beiladung.

(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.

(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich.

(2) Mit Zustimmung der Parteien, die nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage widerruflich ist, kann das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen. Es bestimmt alsbald den Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, und den Termin zur Verkündung der Entscheidung. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist unzulässig, wenn seit der Zustimmung der Parteien mehr als drei Monate verstrichen sind.

(3) Ist nur noch über die Kosten oder Nebenforderungen zu entscheiden, kann die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(4) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

Tenor

Der Bescheid vom 30. August 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. August 2013 wird aufgehoben, soweit für den Bewilligungszeitraum von November 2006 bis September 2007 die Ausbildungsförderung neu festgesetzt und soweit Ausbildungsförderung in einer 2.346,-- Euro übersteigenden Höhe zurückgefordert worden ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die Beteiligten tragen ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung und Rückforderung von Ausbildungsförderung, die für die Bewilligungszeiträume von April bis September 2005 und von November 2006 bis September 2007 geleistet worden ist.

2

Die 1982 geborene Klägerin nahm im Sommersemester 2003 das Studium im Diplomstudiengang A. an der Universität B. auf.

3

Auf den am 3. März 2005 eingegangenen Antrag der Klägerin auf Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum ab April 2005 (Bl. C 1 der Förderungsakte) traf die Beklagte folgende Entscheidungen:

4

– Mit Bescheid vom 24. Mai 2005 gewährte die Beklagte Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum von April 2005 bis März 2006 in Höhe von monatlich 530,-- Euro ausgehend von einem Gesamtbedarf in gleicher Höhe, ohne Anrechnung von Einkommen der Eltern, aber unter dem Vorbehalt der Rückforderung, weil der für die Einkommensanrechnung maßgebende Steuerbescheid der Eltern noch nicht vorliege (Bl. C 24 der Förderungsakte).

5

– Mit Bescheid vom 25. Juli 2005 gewährte die Beklagte im Hinblick auf eine im Oktober 2005 beginnende Auslandsausbildung unter Aufhebung des früheren Bescheids Ausbildungsförderung für den verkürzten Bewilligungszeitraum von April bis September 2005 in selber Höhe und unter dem selben Vorbehalt der Rückforderung (Bl. C 32 der Förderungsakte).

6

– Mit Bescheid vom 25. Januar 2006 gewährte die Beklagte unter Aufhebung des früheren Bescheids Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum von April bis September 2005 in selber Höhe, jedoch nunmehr unter dem Vorbehalt der Rückforderung, weil der für die Einkommensanrechnung maßgebende Steuerbescheid der Eltern gemäß § 164 AO noch vorläufig sei und unter dem Vorbehalt der späteren Nachprüfung durch die Finanzbehörde stehe (Bl. C 44 der Förderungsakte). Am 16. Dezember 2005 war die gemäß § 21 Abs. 4 SGB X erteilte Auskunft des Finanzamts D. zur Förderungsakte gelangt, dass am 5. Dezember 2005 für die Eltern ein Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2003 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 AO ergangen sei, nach dem allein die Mutter Einkünfte erzielt habe, und zwar aus selbständiger Arbeit in Höhe von 14.350,-- Euro (Bl. D 33 der Förderungsakte).

7

Auf den am 14. November 2006 eingegangenen Antrag der Klägerin auf Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum von November 2006 bis September 2007 (Bl. D 1 der Förderungsakte) traf die Beklagte folgende Entscheidungen:

8

– Mit Bescheid vom 21. Februar 2007 gewährte die Beklagte Ausbildungsförderung in Höhe von monatlich 530,-- Euro, ausgehend von einem Gesamtbedarf in gleicher Höhe, ohne Anrechnung von Einkommen der Eltern, aber unter dem Vorbehalt der Rückforderung, weil der für die Einkommensanrechnung maßgebende Steuerbescheid der Eltern noch nicht vorliege (Bl. D 50 der Förderungsakte).

9

– Mit Bescheid vom 23. Mai 2008 setzte die Beklagte die Förderung auf monatlich 0,-- Euro fest und forderte die für den Bewilligungszeitraum gewährte Ausbildungsförderung gestützt auf § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BAföG zurück (Bl. D 80 der Förderungsakte). Auf eine Klage der Klägerin hin hob das Verwaltungsgericht Hamburg mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom 24. Oktober 2011, 2 K 3267/08, den Bescheid vom 23. Mai 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Oktober 2008 (Bl. D 91 der Förderungsakte) auf.

10

– Mit Bescheid vom 2. Februar 2012 gewährte die Beklagte unter Aufhebung früherer Bescheide, soweit für gleiche Zeiträume Entscheidungen getroffen wurden, Ausbildungsförderung in Höhe von monatlich 530,-- Euro, ausgehend von einem Gesamtbedarf in gleicher Höhe, ohne Anrechnung von Einkommen der Eltern, aber unter dem Vorbehalt der Rückforderung, weil der für die Einkommensanrechnung maßgebende Steuerbescheid der Eltern noch nicht vorliege (Bl. E 62 der Förderungsakte).

11

Das Finanzamt D. hatte mit zwei Bescheiden vom 12. August 2010 über Einkommensteuer, Zinsen zur Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer gegenüber den Eltern der Klägerin die Einkommensteuern für 2003 und 2004 festgesetzt, die am 18. August 2010 zur Förderungsakte gelangten (Bl. E 50 f., E 52 f. der Förderungsakte). Die Festsetzungen sind jeweils gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und 4 AO in dem Umfang, wie er in den Bescheiden ausgeführt ist, vorläufig. Am 11. Oktober 2010 gelangte die Auskunft des Finanzamts D. zur Förderungsakte für die Schwester der Klägerin C., dass gegen die Einkommensteuerbescheide 2003 und 2004 Einspruch eingelegt sei (Bl. E 124 der Förderungsakte für die Schwester). Am 2. November 2011 gelangte die Auskunft des Finanzamts D. zur Förderungsakte für die Schwester, dass das Klageverfahren gegen die Einkommensteuerbescheide 2003 und 2004 erledigt sei und es zu keiner Änderung der bisher bereits mitgeteilten Besteuerungsgrundlagen gekommen sei (Bl. E 144 der Förderungsakte für die Schwester). Eine Kopie gelangte am 27. Juni 2012 in die Förderungsakte der Klägerin (Bl. E 71 R, 72 der Förderungsakte). Am 21. Juni 2012 gelangte die Auskunft des Finanzamts D. zur Förderungsakte der Klägerin, das der Einkommensteuerbescheid der Eltern für das Jahr 2004 vom 12. August 2010 bestandskräftig sei (Bl. E 67 der Förderungsakte). Die Beklagte legte in einem Telefonvermerk vom 22. August 2013 zur Förderungsakte für die Schwester nieder, das Finanzamt D. habe mitgeteilt, dass die dort erstellten Einkommensteuerbescheide bestandskräftig und keine Verfahren mehr anhängig seien (Bl. E 195 der Förderungsakte für die Schwester).

12

Mit dem durch die vorliegende Klage angefochtenen Bescheid vom 30. August 2012 hob die Beklagte die Bewilligung von Ausbildungsförderung für die benannten Bewilligungszeiträume teilweise auf und forderte geleistete Ausbildungsförderung in Höhe von 7.241,-- Euro zurück (Bl. E 85 ff. der Förderungsakte). Die Beklagte setzte die Bewilligung neu fest

13

– für den Bewilligungszeitraum von April bis September 2005 auf monatlich 139,-- Euro, ausgehend davon, dass der Klägerin bisher ein Betrag von 530,-- Euro bewilligt worden sei, der Gesamtbedarf ebenfalls 530,-- Euro betrage und Einkommen der Eltern in Höhe von 390,83 Euro anrechenbar sei (Bl. E 87 der Förderungsakte),

14

– für den Bewilligungszeitraum von November 2006 bis September 2007 auf monatlich 85,-- Euro, ausgehend davon, dass der Klägerin bisher ein Betrag von 530,-- Euro bewilligt worden sei, der Gesamtbedarf ebenfalls 530,-- Euro betrage und Einkommen der Eltern in Höhe von 444,75 Euro anrechenbar sei (Bl. E 88 der Förderungsakte).

15

Der Bescheid enthält für jeden Bewilligungszeitraum den Hinweis, dass über den Antrag der Klägerin auf den durch früheren Bescheid Ausbildungsförderung zunächst unter dem Vorbehalt der Rückforderung bewilligt worden sei, hiermit abschließend entschieden und eine Überzahlung zurückgefordert werde.

16

Die Klägerin legte mit Eingang am 20. September 2012 Widerspruch ein (Bl. E 94 der Förderungsakte). Zu dessen Begründung führte sie aus, die vom Finanzamt D. genannten Zahlen seien nicht korrekt, es sei diesbezüglich ein Strafverfahren gegen ihren Vater anhängig (Bl. E 98, 107 der Förderungsakte). Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 30. August 2013 zurück (Bl. E 114 der Förderungsakte).

17

Zur Begründung führte sie aus, die Aufhebung und Rückforderung von Ausbildungsförderung sei rechtmäßig. Die Steuerbescheide seien bestandskräftig.

18

Die Beklagte forderte mit Bescheid vom 3. September 2013 gegenüber der Mutter der Klägerin gemäß § 47a BAföG zur Erstattung von Leistungen in Höhe von 1.322,64 Euro für den Bewilligungszeitraum von November 2006 bis September 2007 auf (Bl. E 116 der Förderungsakte) sowie mit weiterem Bescheid vom gleichen Tag den Vater der Klägerin zur Erstattung von Leistungen in Höhe von 5.918,36 Euro für die Bewilligungszeiträume von April bis September 2005 sowie November 2006 bis September 2007 (Bl. E 119 der Förderungsakte).

19

Mit der am 30. September 2013 erhobenen Klage nimmt die Klägerin Bezug auf das von ihr erstrittene Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 24. Oktober 2011, 2 K 3267/08. Die Klägerin trägt weiter vor, nie in den Besitz der von der Beklagten angeforderten Steuerbescheide ihrer Eltern von 2003 und 2004 gelangt zu sein. Das Finanzamt D. habe im Jahr 2010 einen vorläufigen Einkommensteuerbescheid für die Jahre 2003 und 2004 erlassen. Das Finanzamt habe dabei zu Unrecht im Zusammenhang mit der Tätigkeit ihres Vaters als ehrenamtlicher Vorstand eines Vereins angenommen, dass er selbst Gewinne erzielt habe. Selbst wenn sie, die Klägerin, Mitwirkungspflichten verletzt habe, sei über §§ 60, 66 SGB I die Rückforderung bereits bewilligter Leistungen nicht möglich. Die vermeintliche Überzahlung sei ihren Eltern zuzurechnen.

20

Aus dem schriftsätzlichen Vorbringen der Klägerin ergibt sich der Antrag,

21

den Bescheid vom 30. August 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. August 2013 aufzuheben, soweit der Bewilligungszeitraum von April 2005 bis März 2006 und der Bewilligungszeitraum von April 2006 bis März 2007 betroffen sind.

22

Aus dem schriftsätzlichen Vorbringen der Beklagten ergibt sich der Antrag,

23

die Klage abzuweisen.

24

Die Beklagte bezieht sich zur Begründung auf den Widerspruchsbescheid.

25

Das Gericht hat amtliche Auskünfte des Finanzamts D. vom 20. Februar 2014 und 6. August 2014 eingeholt. Danach wurde der Einkommensteuerbescheid 2004 der Eltern vor dem Finanzgericht E. mit der Klage angefochten und das Verfahren beim Register des Gerichts gelöscht, nachdem die Insolvenzverwalterin fruchtlos gebeten worden war, bis zum 31. August 2011 mitzuteilen, ob sie das Klageverfahren aufgreife und fortführe. Der Einkommensteuerbescheid 2004 war zu keinem Zeitpunkt von der Vollziehung ausgesetzt.

26

Bei der Entscheidung haben die Förderungsakte für die Klägerin, die Gerichtsakte im Verfahren ihrer Schwester C., 2 K 3940/13, die Förderungsakte für ihre Schwester und die Gerichtsakte im vorausgegangenen Verfahren der Klägerin, 2 K 3267/08, vorgelegen. Darauf sowie auf die Gerichtsakte im vorliegenden Verfahren wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

27

Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet das Gericht gemäß § 87a Abs. 2, Abs. 3 VwGO durch den Berichterstatter anstelle der Kammer und gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne abschließende mündliche Verhandlung.

I.

28

Die zulässige Klage hat gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in der Sache zum Teil Erfolg. Der Bescheid vom 30. August 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. August 2013 ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerin insoweit in ihren Rechten, als die Beklagte für den Bewilligungszeitraum von November 2006 bis September 2007 Ausbildungsförderung Euro neu festgesetzt und geleistete Ausbildungsförderung zurückgefordert hat. Im Übrigen ist der angefochtene Bescheid rechtmäßig. Die Aufhebung und Rückforderung von Ausbildungsförderung beruhen auf einer Rechtsgrundlage (1.). Die Voraussetzungen dieser Rechtsgrundlage liegen vor, soweit die Beklagte die Bewilligung von Ausbildungsbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum von April bis September 2005 bis zu einer Förderungshöhe von 139,-- Euro aufgehoben hat (2.). Die Voraussetzungen liegen nicht vor, soweit die Beklagte die Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum von November 2006 bis September 2007 bis auf eine Höhe von monatlich 85,-- Euro aufgehoben hat (3.). Die Voraussetzungen einer Rückforderung, welche die Beklagte in Höhe von 7.241,-- Euro vorgenommen hat, liegen nur in Höhe von 2.346,-- Euro vor (4.).

29

1. Die Aufhebung und Rückforderung finden ihre Grundlage in § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BAföG. Danach ist der Bewilligungsbescheid insoweit aufzuheben und der Förderungsbetrag zu erstatten, als die Voraussetzungen für die Leistung von Ausbildungsförderung an keinem Tage des Kalendermonats vorgelegen haben, für den sie gezahlt worden ist, Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet worden ist.

30

Weitere Voraussetzungen der Aufhebung und Rückforderung sind nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BAföG nicht zu prüfen. Der sich in der Vorschrift findende Zusatz „außer in den Fällen der §§ 44 bis 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch“ (– Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – i.d.F. der Bekanntmachung v. 18.1.2001, BGBl. I S. 130, m. spät. Änd. – SGB X) soll lediglich zum Ausdruck bringen, dass in den nicht von § 20 Abs. 1 Satz 1 BAföG erfassten Fällen die allgemeinen Aufhebungs- und Erstattungstatbestände zum Zuge kommen sollen (BVerwG, Urt. v. 17.9.1987, 5 C 26/84, BVerwGE 78, 101, juris Rn. 11). Insbesondere ist kein Rücknahmeermessen nach § 45 Abs. 1 SGB X zu prüfen und kommt kein Vertrauensschutz nach § 45 Abs. 2 SGB X zum Tragen. Es kommt nicht auf ein (Mit-)Verschulden der Auszubildenden an der Überzahlung an. Dies wird der Klägerin auch nicht vorgehalten. Nach der Bewertung des Gesetzgebers ist, soweit sich das in der Bewilligung unter Vorbehalt liegende Risiko verwirklicht, das Vertrauen des Auszubildenden auf den Bestand der Förderung nicht schutzwürdig (VG Hamburg, Beschl. v. 24.7.2012, 2 K 2526/11, juris Rn. 22; Urt. v. 11.9.2014, 2 K 620/14).

31

2. Die teilweise Aufhebung der Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum von April bis September 2005 ist rechtmäßig. Zu Recht hat die Beklagte für diesen Bewilligungszeitraum die Förderungshöhe auf monatlich 139,-- Euro festgesetzt. Die Voraussetzungen einer Aufhebung der unter Vorbehalt stehenden Bewilligung sind nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BAföG gegeben. Es ist Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet worden (a)). Die Voraussetzungen für die Leistung haben, soweit die Bewilligung durch den angefochtenen Bescheid aufgehoben wird, an keinem Tage der Kalendermonate vorgelegen, für die sie gezahlt worden ist (b)).

32

a) Die Beklagte hat in der Höhe von monatlich 530,-- Euro, wie sie in dem angefochtenen Bescheid vom 30. August 2012 angenommen hat, aufgrund eines vorausgegangene Bewilligungsbescheids Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet.

33

Abzustellen ist dabei auf den Bewilligungsbescheid vom 25. Januar 2006 als den letzten Bescheid, der vor dem angefochtenen Bescheid vom 30. August 2012 für den Bewilligungszeitraum wirksam erlassen worden ist. Der Bescheid vom 25. Januar 2006 hat den vorangegangenen Bescheid vom 25. Juli 2005 aufgehoben, der seinerseits den Bescheid vom 24. Mai 2005 aufgehoben hatte.

34

Aufgrund des Bewilligungsbescheids vom 25. Januar 2006 wurde in Höhe von monatlich 530,-- Euro Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet, weil der für die Einkommensanrechnung maßgebende Steuerbescheid gemäß § 164 AO noch vorläufig sei und unter dem Vorbehalt der späteren Nachprüfung durch die Finanzbehörde stehe. Der Vorbehalt der Rückforderung ist, wie es die höchstrichterliche Rechtsprechung ungeachtet der Bestandskraft des Bescheids verlangt (BVerwG, Urt. v. 17.4.1980, 5 C 50/78, BVerwGE 60, 99, juris Rn. 18), auch rechtmäßig. Im Einzelnen:

35

Nach § 24 Abs. 1 BAföG ist für die Anrechnung des Einkommens der Eltern die Einkommensverhältnisse im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums maßgebend, mithin für den Bewilligungszeitraum von April 2005 bis März 2006 das Kalenderjahr 2003. Ist der Einkommensbezieher für diesen Berechnungszeitraum zur Einkommensteuer zu verlangen, liegt jedoch der Steuerbescheid dem Förderungsamt noch nicht vor, so wird unter Berücksichtigung der glaubhaft gemachten Einkommensverhältnisse über den Antrag entschieden. Ausbildungsförderung wird insoweit gemäß § 24 Abs. 2 Satz 2 BAföG unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet. Sobald der Steuerbescheid dem Förderungsamt vorliegt, wird gemäß § 24 Abs. 2 Satz 3 BAföG über den Antrag abschließend entschieden.

36

Ein gemäß § 24 Abs. 2 BAföG für die abschließende Entscheidung ohne Vorbehalt der Rückforderung erforderlicher Steuerbescheid lag dem Förderungsamt der Beklagten bei Erlass des maßgeblichen Bewilligungsbescheids vom 25. Januar 2006 noch nicht vor.

37

Es kann dahinstehen, ob die Beklagte sich nach Treu und Glauben so behandeln lassen muss, dass ihr bei Erlass des Bescheids vom 25. Januar 2006 der vom Finanzamt D. unter dem 5. Dezember 2005 erlassene Einkommensteuerbescheid 2003 vorgelegen hätte. Ausweislich der Förderungsakte ging bei der Beklagten am 16. Dezember 2005 die Antwort des Finanzamts D. auf ihr Auskunftsersuchen hinsichtlich der Einkommensverhältnisse der Eltern im Kalenderjahr 2003 ein. In dieser Antwort teilte das Finanzamt D. mit, dass am 5. Dezember 2005 ein Einkommensteuerbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 AO ergangen sei, nach dem allein die Mutter Einkünfte und zwar aus selbständiger Arbeit in Höhe von 14.350,-- Euro erzielt habe. Zumindest hätte der Einkommensteuerbescheid vom 5. Dezember 2005 einer Bewilligung unter Vorbehalt der Rückforderung nicht entgegengestanden.

38

Ein Einkommensteuerbescheid, der für eine abschließende Entscheidung hinreicht, ist entgegen der Rechtsauffassung in der überholten höchstrichterlichen Rechtsprechung (BVerwG, Urt. v. 25.4.1985, 5 C 42/82, Buchholz 436.36 § 24 BAföG Nr. 14; Beschl. v. 11.7.1990, 5 B 143/89, Buchholz 436.36 § 24 BAföG Nr. 14) und in Tz. 24.2.1 der gegenwärtigen Fassung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (i.d.F. v. 15.10.1991, GMBl S. 770, zuletzt geändert unter dem 29.10.2013, GMBl S. 1094 – BAföGVwV 1991) nicht schon dann gegeben, wenn der Einkommensteuerbescheid gemäß § 164 der Abgabenordnung (i.d.F. der Bekanntmachung vom 1.10.2002, BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61 mit spät. Änd. – AO) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen ist. Diese norminterpretierende Verwaltungsvorschrift bindet die Gerichte nicht und kann dem Gesetz keinen Inhalt zuschreiben, der mit der objektiven Rechtslage unvereinbar ist (BVerwG, Urt. v. 12.7.2012, 5 C 14/11, BVerwGE 143, 314; Urt. v. 30.6.2010, 5 C 3/09, Buchholz 436.36 § 27 BAföG Nr. 6).

39

Das erkennende Gericht folgt der Rechtsauffassung der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung (BVerwG, Urt. v. 8.7.2004, 5 C 31/03, BVerwGE 121, 245, juris Rn. 13, ebenso VG Hamburg, Urt. v. 20.7.2012, 2 K 2526/11, juris Rn. 20; vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 30.12.2004, 4 LC 1/03, FamRZ 2004, 909; VG Halle, Urt. v. 30.12.2004, 4 A 814/03, juris Rn. 27; VG München, Urt. v. 19.2.2004, M 15 K 02.5108, juris Rn. 26), der Kommentarliteratur (Stopp, in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 5. Aufl. 2014, § 24 Rn. 11; Fischer, in Rothe/Blanke, BAföG, Stand Januar 2015, § 24 Rn. 13) sowie Tz. 24.2.1 der früheren Fassung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (i.d.F. v. 15.10.1991, GMBl S. 770 – BAföGVwV 1991 a.F.). Danach genügt ein nach § 164 AO unter dem steuerrechtlichen Vorbehalt der Nachprüfung ergangener Einkommensteuerbescheid nicht zu einer abschließenden Entscheidung ohne förderungsrechtlichen Vorbehalt der Rückforderung und kann das Förderungsamt eine Leistung unter Vorbehalt der Rückforderung nach § 24 Abs. 2 BAföG gewähren.

40

Dies gilt ungeachtet dessen, dass ein nach § 165 AO vorläufiger Steuerbescheid eine geeignete Grundlage zu einer abschließenden förderungsrechtlichen Entscheidung ohne Vorbehalt der Rückforderung nach § 24 Abs. 2 Satz 3 BAföG bietet (so für den Fall der Unanfechtbarkeit entschieden: BVerwG, Urt. v. 8.7.2004, 5 C 31/03, BVerwGE 121, 245, juris Rn. 6, 12; VG Hamburg, Urt. v. 11.9.2014, 2 K 620/14; Urt. v. 7.9.2005, 2 K 970/01; VG Augsburg, Urt. v. 27.5.2003, Au 9 K 02.1295, juris Rn. 20; insoweit auch Tz. 24.2.1 BAföGVwV 1991 und vormals Tz. 24.2.1 BAföGVwV a.F.; a.A. VG Sigmaringen, Urt. v. 25.9.2001, 9 K 1707/00, juris Rn. 29; Fischer, in Rothe/Blanke, BAföG, Stand: Januar 2005, § 24 Rn. 13; offen Stopp, in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 5. Aufl. 2014, § 24 Rn. 11). Ein nach § 165 AO vorläufiger Steuerbescheid ist für eine abschließende förderungsrechtliche Entscheidung für hinreichend zu erachten, da der Gesetzgeber dem Tatbestandsmerkmal des Vorliegens eines Steuerbescheids nach § 24 Abs. 2 BAföG im Zweifel eine Bedeutung beimessen wollen, die das Gesetz praktisch handhabbar macht. Nach § 165 Abs. 1 Satz 1 AO kann eine Steuer vorläufig festgesetzt werden, soweit ungewiss ist, ob die Voraussetzungen für die Entstehung einer Steuer eingetreten sind. Folge ist nach § 165 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Halbs. 1 AO, dass die zuständige Behörde die Festsetzung aufheben oder ändern darf und, wenn die Ungewissheit beseitigt ist, die vorläufige Steuerfestsetzung aufheben, ändern oder für endgültig zu erklären hat. Die Regelung ist nach § 165 Abs. 1 Satz 2 AO auch anzuwenden, wenn (Nr. 1) ungewiss ist, ob und wann Verträge mit anderen Staaten über die Besteuerung, die sich zugunsten des Steuerpflichtigen auswirken, für die Steuerfestsetzung wirksam werden oder (Nr. 2) das Bundesverfassungsgericht die Unvereinbarkeit eines Steuergesetzes mit dem Grundgesetz festgestellt hat und der Gesetzgeber zu einer Neuregelung verpflichtet ist oder (Nr. 3) die Vereinbarkeit eines Steuergesetzes mit höherrangigem Recht Gegenstand eines Verfahrens bei dem Gerichtshof der Europäischen Union, dem Bundesverfassungsgericht oder einem obersten Bundesgericht ist oder (Nr. 4) die Auslegung eines Steuergesetzes Gegenstand eines Verfahrens bei dem Bundesfinanzhof ist. Wegen dieses weiten Anwendungsbereichs ist die vorläufige Steuerfestsetzung nicht die Ausnahme, sondern die Regel. Ist eine Steuer nach § 165 AO vorläufig festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist gemäß § 171 Abs. 8 Satz 1 AO nicht vor dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Ungewissheit beseitigt ist und die Finanzbehörde hiervon Kenntnis erhalten hat. In den Fällen des § 165 Abs. 1 Satz 2 AO endet die Festsetzungsfrist gemäß § 171 Abs. 8 Satz 2 AO nicht vor Ablauf von zwei Jahren, nachdem die Ungewissheit beseitigt ist und die Finanzbehörde hiervon Kenntnis erlangt hat. Eine nicht durch ihre Vorläufigkeit eingeschränkte Steuerfestsetzung ist damit auf lange Zeit hinausgeschoben (dies einräumend Fischer, a.a.O., Rn. 13).

41

Es kann auch nicht mit Erfolg eingewandt werden (so aber Fischer, a.a.O., Rn. 13 a.E.), dass nicht nur das Abwarten einer nicht mehr vorläufigen Steuerfestsetzung, sondern auch das Abwarten der Bestandskraft des Steuerbescheids eine abschließende förderungsrechtliche Entscheidung auf lange Zeit hinauszögern könnte. Dieses Argument spricht dafür, auf eine Unanfechtbarkeit des Steuerbescheides zu verzichten (dazu s.u. b) aa)), aber nicht dagegen, eine vorläufige Steuerfestsetzung für hinreichend zu halten.

42

Die vorfindlichen steuerrechtlichen Unterschiede zwischen einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt nach § 164 AO und einer vorläufigen Steuerfestsetzung nach § 165 AO rechtfertigen unterschiedliche ausbildungsförderungsrechtliche Rechtsfolgen. Eine Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung kann nach § 164 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 AO nicht nur jederzeit aufgehoben oder geändert werden, sondern der Steuerpflichtige kann die Aufhebung oder Änderung jederzeit beantragen. Der Vorbehalt der Nachprüfung entfällt nach § 164 Abs. 4 Satz 1 AO, wenn die Festsetzungsfrist abläuft. Die Fristhemmung nach § 171 Abs. 8 AO findet nach § 164 Abs. 4 Satz 2 AO keine Anwendung. Die Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung bildet, anders als eine vorläufige Steuerfestsetzung, auch praktisch eine Ausnahme. Sie setzt, im Unterschied zu der vorläufigen Steuerfestsetzung, voraus, dass der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist. Der Vorbehalt rechtfertigt sich mithin nicht lediglich aus einer Ungewissheit in steuerrechtlicher Hinsicht wie in den Fällen des § 165 Abs. 1 Satz 2 AO.

43

b) Die Voraussetzungen für die Leistung haben, soweit die Bewilligung durch den angefochtenen Bescheid aufgehoben wird, an keinem Tage der Kalendermonate vorgelegen, für die sie gezahlt worden ist. Für den Bewilligungszeitraum von April bis September 2005 ist die Aufhebung der Bewilligung, welche die Förderung auf monatlich 139,-- Euro festsetzt hat, rechtmäßig. Dieser Betrag errechnet sich statt des im Bewilligungsbescheid vom 25. Januar 2006 unter Vorbehalt festgesetzten Betrags von 530,-- Euro aus der Differenz zwischen dem Gesamtbedarf von 530,-- Euro und dem Anrechnungsbetrag des elterlichen Einkommens von 390,83 Euro.

44

Der monatliche Gesamtbedarf der Klägerin ist in Übereinstimmung mit dem Bewilligungsbescheid vom 25. Januar 2006 mit 530,-- Euro anzusetzen. Denn der Vorbehalt der Rückforderung bestand nur hinsichtlich des Einkommens der Eltern.

45

Der monatliche Anrechnungsbetrag des Einkommens der Eltern ergibt sich in Übereinstimmung mit der Berechnung im angefochtenen Bescheid vom 30. August 2012. Hinsichtlich der Einkünfte der Eltern und der Steuern sind die Beträge anzusetzen, die im Bescheid des Finanzamts D. über Einkommensteuer, Zinsen zur Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer vom 12. August 2010 für das nach § 24 Abs. 1 BAföG maßgebende Kalenderjahr 2003 (Einkommensteuerbescheid 2003) ausgewiesen sind. Dies gilt, unabhängig davon ob der Einkommensteuerbescheid 2003 unanfechtbar ist (aa)), und obwohl er gemäß § 165 AO vorläufig ergangen ist (bb)). Der Anrechnungsbetrag ergibt sich rechnerisch zu 390,83 Euro (cc)).

46

aa) Der Inhalt des einschlägigen Einkommensteuerbescheids ist für die abschließende Entscheidung über den Antrag auf Ausbildungsförderung unter Auflösung des Vorbehalts der Rückforderung rechtlich bindend. Höchstrichterlich anerkannt ist dies für bestandskräftige Steuerbescheide (BVerwG, Beschl. v. 18.2.1986, 5 B 84/85, Buchholz 436.36 § 24 BAföG Nr. 8, juris Rn. 4; Beschl. v. 9.11.1988, 5 B 143/87, Buchholz 436.36 § 24 BAföG Nr. 12, juris Rn. 2; Beschl. v. 11.7.1990, 5 B 143/89, Buchholz 436.36 § 24 BAföG Nr. 14, juris Rn. 2 f.). Der Gesetzgeber geht ausweislich der Gesetzgebungsmaterialien zu dem eine Neufassung des § 21 Abs. 1 BAföG enthaltenden Siebenten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (Beschlussempfehlung und Bericht des federführenden Ausschusses, BT-Drucks. 9/603 S. 23 f.) davon aus, dass die Feststellung des Einkommens seitens der Förderungsämter aufgrund bereits vorliegender Feststellungen der Finanzämter erfolgen kann. Dadurch soll der Vollzug des Bundesausbildungsförderungsgesetzes als Massenvorgang erleichtert werden (BVerwG, Urt. v. 10.5.1990, 5 C 55/85, BVerwGE 85, 124, juris Rn. 8). Diese Gründe greifen unabhängig von der Unanfechtbarkeit des Bescheids bereits dann ein, wenn der Bescheid vollziehbar ist. Ein Abwarten der Unanfechtbarkeit des Steuerbescheids würde eine abschließende förderungsrechtliche Entscheidung auf lange Zeit hinauszögern können. Ein Verwaltungsakt wird gegenüber dem Betroffenen nach § 124 Abs. 1 Satz 1 AO bereits in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Die Wirksamkeit eines Verwaltungsakts ist nach § 124 Abs. 3 AO grundsätzlich von seiner Rechtmäßigkeit unabhängig. Die Rechtsbehelfe des Einspruchs und der Klage hemmen die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts nach § 361 Abs. 1 AO und § 69 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (i.d.F. der Bekanntmachung v. 28.3.2001, BGBl. I S. 442, 2262; 2002 I S. 679 m. spät. Änd. – FGO) grundsätzlich nicht. Von der Vollziehbarkeit des Einkommensteuerbescheids 2003 ist auszugehen.

47

bb) Nichts anderes ergibt sich daraus, dass der Einkommensteuerbescheid 2003 in dem dort ausgeführten Umfang gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und 4 AO vorläufig ist. Anders als ein unter dem steuerrechtlichen Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 AO ergangener Bescheid ist ein nach § 165 AO vorläufiger Bescheid nach den obigen Ausführungen (s.o. a)) geeignet, als Grundlage einer abschließenden Entscheidung über den Antrag auf Ausbildungsförderung ohne einen Vorbehalt der Rückforderung zu dienen.

48

cc) Rechnerisch ergibt sich ein Anrechnungsbetrag von 390,83 Euro. Das anrechenbare Einkommen der Eltern der Klägerin errechnet sich gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 BAföG a.F. ausgehend von der Summe der positiven Einkünfte i.S.d. § 2 Abs. 1 und 2 EStG, unter Abzug der Steuern gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 BAföG a.F., der Sozialpauschale gemäß § 21 Abs. 2 BAföG a.F., der Freibeträge gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 1 BAföG a.F. und § 25 Abs. 4 BAföG a.F. sowie des Aufteilungsbetrags gemäß § 11 Abs. 4 BAföG.

49

Im Einkommensteuerbescheid 2003 sind die Einkünfte des Vaters aus Kapitalvermögen in Höhe von insgesamt 47.208,-- Euro ausgewiesen, d.h.

50

- Einkünfte von monatlich 3.934,-- Euro.

51

Denn steuerrechtlich gelten als Einkünfte des Vaters aus Kapitalvermögen sowohl die in die Bemessung der Steuer für das Jahr 2003 einfließenden Einkünfte in Höhe von nach Abzug eines Werbungskostenpauschbetrags und Sparerfreibetrags (25.205,-- – 102,-- – 3.100,-- =) 22.003,-- Euro als auch ein weiterer Betrag von 25.205,-- Euro der ausweislich des Einkommensteuerbescheids 2003 vom 12. August 2010 wegen des Halbeinkünfteverfahrens nicht in die steuerrechtliche Bemessungsgrundlage eingeflossen ist. Nach dem Halbeinkünfteverfahren gemäß der früheren Fassung des § 3 Nr. 40 des Einkommensteuergesetzes (neugefasst durch Bek. v. 19.10.2002, BGBl. I S. 4210 – EStG a.F.) war die Hälfte der dort benannten Einkünfte steuerfrei. Begrifflich handelte es sich jedoch um Einkünfte i.S.d. § 2 Abs. 1 und 2 EStG a.F. und deshalb um Einkommen i.S.d. § 21 Abs. 1 Satz 1 BAföG a.F. Nach Abzug gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 BAföG a.F. von festgesetzten Steuern, d.h.

52

- Steuern von monatlich 384,44 Euro,

53

einer Sozialpauschale für Nichterwerbstätige gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BAföG a.F. von jährlich höchstens 5.100,-- Euro, d.h.

54

- Sozialpauschalbeträgen von monatlich 425,-- Euro,

55

ergibt sich ein

56

- bereinigtes Einkommen von 3.124,56 Euro.

57

Im Hinblick auf die Mutter der Klägerin ergeben sich Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von 14.350,-- Euro, d.h.

58

- Einkünfte von monatlich 1.195,83 Euro

59

und unter Abzug der

60

- Steuern von monatlich 116,86 Euro

61

sowie einer Sozialpauschale für Nichtarbeitnehmer gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG a.F. von 35 v.H. der Einkünfte, d.h.

62

– Sozialpauschalbeträgen von monatlich 418,55 Euro,

63

daraus ein

64

– bereinigtes Einkommen von monatlich 660,42 Euro.

65

Aus dem bereinigten Einkommen der Eltern von zusammen (3.124,56 + 660,42 =) 3.784,98 Euro folgt unter Abzug gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 1 BAföG

66

– des Freibetrags von monatlich 1.440,-- Euro

67

sowie gemäß § 25 Abs. 4 BAföG

68

– des Freibetrags von monatlich 1.172,49 Euro

69

und gemäß § 11 Abs. 4 BAföG für die beiden ebenfalls in Ausbildung befindlichen Schwestern der Klägerin

70

– des Aufteilungsbetrags von monatlich 781,66 Euro

71

schließlich ein

72

– anrechenbares Einkommen von monatlich 390,83 Euro.

73

Ein weiterer Freibetrag nach § 25 Abs. 6 Satz 1 BAföG ist nicht zuzuerkennen. Nach dieser Vorschrift kann zur Vermeidung unbilliger Härten auf besonderen Antrag ein weiterer Teil des Einkommens anrechnungsfrei bleiben. Ein solcher besonderer Antrag ist bis zum Ende des von April bis September 2005 reichenden Bewilligungszeitraums nicht gestellt worden. Nach dem Gesetzeswortlaut wäre der Antrag aber vor dem Ende des Bewilligungszeitraums zu stellen gewesen. Es kann dahinstehen, ob nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu dem entsprechenden Erfordernis eines rechtzeitigen Aktualisierungsantrags (BVerwG, Urt. v. 8.7.2004, 5 C 31/03, juris Rn. 18 ff.) noch Raum für eine vom Wortlaut abweichende Anwendung des Gesetzes ist, dass ein Antrag nach § 25 Abs. 6 Satz 1 BAföG dann noch rechtzeitig sei, wenn der Betroffene vorher keinen Anlass hatte, zur Vermeidung unbilliger Härten von der Behörde die Einräumung eines weiteren Freibetrags zu verlangen (so OVG Bautzen, Urt. v. 13.9.2012, 1 A 78/11, juris Rn. 21; VG Schwerin, Urt. v. 7.7.2010, 6 A 282/07, juris Rn. 29 ff.). Ein solcher Fall liegt zumindest nicht vor. Die Klägerin hat weder ausdrücklich noch konkludent einen solchen Antrag unverzüglich nach dem Ende des Bewilligungszeitraums gestellt. Sie hat mit Widerspruch und Klage lediglich die Richtigkeit der zugrundeliegenden Steuerfestsetzungen bezweifelt. Auf die steuerrechtliche Richtigkeit des Einkommensteuerbescheids 2003 kommt es aber ausbildungsförderungsrechtlich nicht an (s.o. aa)).

74

3. Die teilweise Aufhebung der Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum von November 2006 bis September 2007 ist hingegen rechtswidrig. Zu Unrecht hat die Beklagte für diesen Bewilligungszeitraum die Förderungshöhe auf monatlich 85,-- Euro festgesetzt. Die Voraussetzungen einer Aufhebung der unter Vorbehalt stehenden Bewilligung sind nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BAföG nicht erfüllt.

75

Es fehlt bereits an einem rechtmäßigen Vorbehalt der Rückforderung, unter dem Ausbildungsförderung geleistet worden ist. Abzustellen ist dabei auf den Bewilligungsbescheid vom 2. Februar 2012, der Ausbildungsförderung in Höhe von monatlich 530,-- Euro gewährt hat unter dem Vorbehalt der Rückforderung, weil der für die Einkommensanrechnung maßgebende Steuerbescheid noch nicht vorliege. Der Bewilligungsbescheid vom 2. Februar 2012 ist unter Aufhebung früherer Bescheide, soweit für gleiche Zeiträume Entscheidungen getroffen wurden, ergangen, d.h. unter Aufhebung des Bewilligungsbescheids vom 21. Februar 2007. Der dazwischentretende Bescheid vom 23. Mai 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Oktober 2008 war bereits durch das rechtskräftige Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 24. Oktober 2011, 2 K 3267/08, aufgehoben worden.

76

Der Bewilligungsbescheid vom 2. Februar 2012 enthielt einen Vorbehalt der Rückforderung zu Unrecht. Denn der Beklagten lag seit dem 18. August 2010 der Einkommensteuerbescheid der Eltern für das Jahr 2004 vom 12. August 2010 vor. Dieser Einkommensteuerbescheid 2004 war hinsichtlich der Einkünfte der Eltern und der Steuern maßgebend. Eine Unanfechtbarkeit des Steuerbescheids wird, wie dargelegt (s.o. 2. b) aa)), nicht vorausgesetzt. Auch kann nach den vorstehenden Ausführungen (s.o. 2. a)) eine vorläufige Steuerfestsetzung nach § 165 AO, wie diejenige durch den Einkommensteuerbescheid 2004, als Grundlage einer abschließenden Entscheidung über den Antrag auf Ausbildungsförderung ohne einen Vorbehalt der Rückforderung dienen.

77

Nichts anderes folgt aus der Bindungswirkung des zulasten der Beklagten ergangenen rechtskräftigen Urteils vom 24. Oktober 2011, 2 K 3267/08. Das Urteil hat den Bescheid vom 23. Mai 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Oktober 2008 aufgehoben, mit dem die Beklagte die Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum von November 2006 bis September 2007 aufgehoben und zurückgefordert hatte. Die materielle Rechtskraft eines klagestattgebenden Anfechtungsurteils verwehrt es der unterlegenen Behörde, bei unveränderter Sach- und Rechtslage gegen den obsiegenden Kläger einen neuen Verwaltungsakt aus den vom Gericht missbilligten Gründen zu erlassen (BVerwG, Urt. v. 8.12.1992, 1 C 12/92, BVerwGE 91, 256, juris Rn. 12). Die Sach- und Rechtslage hat seit Erlass dieses Urteils keine wesentliche Änderung erfahren. Zur Beantwortung der Frage, worin eine wesentliche Änderung der Verhältnisse liegt, kann dabei nicht auf die Gründe des Urteils zurückgegriffen werden. Denn die in den Entscheidungsgründen enthaltenen Elemente nehmen nicht an der Rechtskraftwirkung teil (BVerwG, Urt. v. 19.1.1984, 3 C 88/82, BVerwGE 68, 306, juris Rn. 26). Nach Auffassung des erkennenden Gerichts sind nach Erlass des Urteils vom 24. Oktober 2011 keine Umstände eingetreten, die erst dann eine abschließende Entscheidung über den Förderungsantrag für den Bewilligungszeitraum von November 2006 bis September 2007 ermöglicht hätten. An einer wesentlichen Änderung der Sach- und Rechtslage fehlt es. Denn die Umstände, die nach Auffassung des erkennenden Gerichts eine abschließende Entscheidung über den Förderungsantrag ermöglichen, lagen nach den vorstehenden Ausführungen bereits bei Erlass des Urteils am 24. Oktober 2011 vor.

78

4. Die Voraussetzungen einer Rückforderung, welche die Beklagte in Höhe von 7.241,-- Euro vorgenommen hat, liegen nur in Höhe von 2.346,-- Euro vor.

79

Für den Bewilligungszeitraum von April bis September 2005 ergibt sich ausgehend von einer abschließend festgesetzten Förderungshöhe von 139,-- Euro (s.o. 2.) und einem im vorausgegangenen Bewilligungsbescheid vom 25. Januar 2006 unter Vorbehalt festgesetzten Förderungshöhe von 530,-- Euro eine Überzahlung von monatlich 391,-- Euro, zusammen (6 x 391,-- =) 2.346,-- Euro.

80

Für den Bewilligungszeitraum von November 2006 bis September 2007 ergibt sich keine Überzahlung, da die Neufestsetzung keinen Bestand hat und es bei der mit Bescheid vom 25. Januar 2006 gewährten Ausbildungsförderung verbleibt (s.o. 3.).

81

Der Rückforderungsbetrag hat sich nicht durch Erfüllung der gesamtschuldnerisch in An-spruch genommen Eltern der Klägerin vermindert. Es ist nicht ersichtlich, dass die Mutter oder der Vater der Klägerin, die mit Bescheiden vom 3. September 2013 nach § 47a BA-föG neben der Klägerin auf Zahlung in Anspruch genommenen worden sind, geleistet hätten.

82

Der Rückforderungsbetrag ist auch nicht deshalb zu korrigieren, weil die Klägerin gegen-über dem für die Tilgung des Darlehensanteils zuständigen Bundesverwaltungsamt bereits Leistungen erbracht hat. Denn dafür ist nichts ersichtlich.

II.

83

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 188 Satz 2, 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 VwGO. Mangels vollstreckungsfähigen Inhalts der Kostenentscheidung fehlt gemäß § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO ein Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit insgesamt.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Auf individuelle Ausbildungsförderung besteht für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung ein Rechtsanspruch nach Maßgabe dieses Gesetzes, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen.

(1) Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich oder elektronisch mitzuteilen (Bescheid). Unter dem Vorbehalt der Rückforderung kann ein Bescheid nur ergehen, soweit dies in diesem Gesetz vorgesehen ist. Ist in einem Bescheid dem Grunde nach über

1.
eine Ausbildung nach § 7 Absatz 1a,
2.
eine weitere Ausbildung nach § 7 Absatz 2,
3.
eine andere Ausbildung nach § 7 Absatz 3 oder
4.
eine Ausbildung nach Überschreiten der Altersgrenze nach § 10 Absatz 3
entschieden worden, so gilt diese Entscheidung für den ganzen Ausbildungsabschnitt.

(2) In dem Bescheid sind anzugeben

1.
die Höhe und Zusammensetzung des Bedarfs,
2.
die Höhe des Einkommens des Auszubildenden, seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner Eltern sowie des Vermögens des Auszubildenden,
3.
die Höhe der bei der Ermittlung des Einkommens berücksichtigten Steuern und Abzüge zur Abgeltung der Aufwendungen für die soziale Sicherung,
4.
die Höhe der gewährten Freibeträge und des nach § 11 Absatz 4 auf den Bedarf anderer Auszubildender angerechneten Einkommens des Ehegatten oder Lebenspartners und der Eltern,
5.
die Höhe der auf den Bedarf angerechneten Beträge von Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie vom Einkommen seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner Eltern.
Satz 1 gilt nicht, wenn der Antrag auf Ausbildungsförderung dem Grunde nach abgelehnt wird. Auf Verlangen eines Elternteils oder des Ehegatten oder Lebenspartners, für das Gründe anzugeben sind, entfallen die Angaben über das Einkommen dieser Personen mit Ausnahme des Betrages des angerechneten Einkommens; dies gilt nicht, soweit der Auszubildende im Zusammenhang mit der Geltendmachung seines Anspruchs auf Leistungen nach diesem Gesetz ein besonderes berechtigtes Interesse an der Kenntnis hat. Besucht der Auszubildende eine Hochschule oder eine Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, so ist in jedem Bescheid das Ende der Förderungshöchstdauer anzugeben.

(3) Über die Ausbildungsförderung wird in der Regel für ein Jahr (Bewilligungszeitraum) entschieden.

(4) Endet ein Bewilligungszeitraum und ist ein neuer Bescheid nicht ergangen, so wird innerhalb desselben Ausbildungsabschnitts Ausbildungsförderung nach Maßgabe des früheren Bewilligungsbescheids unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet. Dies gilt nur, wenn der neue Antrag im Wesentlichen vollständig zwei Kalendermonate vor Ablauf des Bewilligungszeitraums gestellt war und ihm die erforderlichen Nachweise beigefügt wurden.

(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von

1.
weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt,
2.
Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
3.
Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
4.
Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,
5.
Höheren Fachschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind,
6.
Hochschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind.
Maßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung. Ausbildungsförderung wird geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung – mit Ausnahme nichtstaatlicher Hochschulen – oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird.

(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und

1.
von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,
2.
einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
3.
einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass über Satz 1 hinaus Ausbildungsförderung für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten auch in Fällen geleistet wird, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist.

(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.

(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von

1.
Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind,
2.
Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden,
wenn er dem Besuch der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist.

(4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.

(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn

1.
der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und
2.
die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Ausbildungsabschnitt im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluss oder Abbruch verbracht wird. Ein Masterstudiengang nach § 7 Absatz 1a gilt im Verhältnis zu dem Studiengang, auf den er aufbaut, in jedem Fall als eigener Ausbildungsabschnitt.

(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende

1.
Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Bürgergeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält,
2.
Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhält,
3.
als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder
4.
als Strafgefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach einer Landesvorschrift für den Strafvollzug hat.

(1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, längstens bis zum Erwerb eines Hochschulabschlusses oder eines damit gleichgestellten Abschlusses. Berufsqualifizierend ist ein Ausbildungsabschluss auch dann, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Auszubildende eine im Inland begonnene Ausbildung fortsetzt, nachdem er im Zusammenhang mit einer nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 2 dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung einen berufsqualifizierenden Abschluss erworben hat.

(1a) Für einen Master- oder Magisterstudiengang oder für einen postgradualen Diplomstudiengang sowie jeweils für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn

1.
er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusabschluss aufbaut oder im Rahmen einer Ausbildung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder 3 erfolgt und auf einem noch nicht abgeschlossenen einstufigen Inlandsstudium aufbaut, das von der aufnehmenden Hochschule oder der aufnehmenden Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannt wird, und
2.
der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen oder im Sinne der Nummer 1 eine Anerkennung des bisherigen Studiums als einem solchen Abschluss entsprechend erreicht hat.
Für nach Satz 1 förderungsfähige Ausbildungen findet Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 keine Anwendung. Auszubildenden, die von der Ausbildungsstätte auf Grund vorläufiger Zulassung für einen nach Satz 1 förderungsfähigen Studiengang eingeschrieben worden sind, wird für die Dauer der vorläufigen Zulassung, längstens jedoch für zwölf Monate, Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall geleistet, dass bis dahin keine endgültige Zulassung erfolgt. Der Rückforderungsvorbehalt gilt nur für den Zeitraum nach Ablauf der für den noch nicht abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang geltenden Förderungshöchstdauer oder der nach § 15 Absatz 3 verlängerten Förderungsdauer.

(1b) Für einen Studiengang, der ganz oder teilweise mit einer staatlichen Prüfung abschließt (Staatsexamensstudiengang), wird Ausbildungsförderung auch geleistet, nachdem Auszubildende einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen haben. Voraussetzung der Leistung ist, dass der Studiengang durch Studien- oder Prüfungsordnung in der Weise vollständig in den Staatsexamensstudiengang integriert ist, dass innerhalb der Regelstudienzeit des Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs auch sämtliche Ausbildungs- und Prüfungsleistungen zu erbringen sind, die für den Staatsexamensstudiengang in der Studien- oder Prüfungsordnung für denselben Zeitraum vorgesehen sind.

(2) Für eine einzige weitere Ausbildung wird Ausbildungsförderung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet,

1.
(weggefallen)
2.
wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist,
3.
wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt,
4.
wenn der Auszubildende
a)
eine Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, eine Abendhauptschule, eine Berufsaufbauschule, eine Abendrealschule, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besucht oder
b)
die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde weitere Ausbildung an einer in Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat oder
5.
wenn der Auszubildende als erste berufsbildende eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, abgeschlossen hat.
Im Übrigen wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung nur geleistet, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern.

(3) Hat der Auszubildende

1.
aus wichtigem Grund oder
2.
aus unabweisbarem Grund
die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters. Ein Auszubildender bricht die Ausbildung ab, wenn er den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. Ein Auszubildender wechselt die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung wird in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt sind; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt dies nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt. Bei der Bestimmung des nach den Sätzen 1 und 4 maßgeblichen Fachsemesters wird die Zahl der Semester abgezogen, die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden.

(4) (weggefallen)

(1) Als monatlicher Bedarf gelten für Auszubildende in

1.
Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, Abendgymnasien und Kollegs 421 Euro,
2.
Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen 452 Euro.

(2) Die Bedarfe nach Absatz 1 erhöhen sich für die Unterkunft, wenn der Auszubildende

1.
bei seinen Eltern wohnt, um monatlich 59 Euro,
2.
nicht bei seinen Eltern wohnt, um monatlich 360 Euro.

(3) (weggefallen)

(3a) Ein Auszubildender wohnt auch dann bei seinen Eltern, wenn der von ihm bewohnte Raum im Eigentum der Eltern steht.

(4) Bei einer Ausbildung im Ausland nach § 5 Absatz 2 wird, soweit die Lebens- und Ausbildungsverhältnisse im Ausbildungsland dies erfordern, bei dem Bedarf ein Zu- oder Abschlag vorgenommen, dessen Höhe die Bundesregierung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmt.

(1) Ausbildungsförderung wird für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet (Bedarf).

(2) Auf den Bedarf sind nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie Einkommen seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner Eltern in dieser Reihenfolge anzurechnen; die Anrechnung erfolgt zunächst auf den nach § 17 Absatz 2 Satz 1 als Zuschuss und Darlehen, dann auf den nach § 17 Absatz 3 als Darlehen und anschließend auf den nach § 17 Absatz 1 als Zuschuss zu leistenden Teil des Bedarfs. Als Ehegatte oder Lebenspartner im Sinne dieses Gesetzes gilt der nicht dauernd Getrenntlebende, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(2a) Einkommen der Eltern bleibt außer Betracht, wenn ihr Aufenthaltsort nicht bekannt ist oder sie rechtlich oder tatsächlich gehindert sind, im Inland Unterhalt zu leisten.

(3) Einkommen der Eltern bleibt ferner außer Betracht, wenn der Auszubildende

1.
ein Abendgymnasium oder Kolleg besucht,
2.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 30. Lebensjahr vollendet hat,
3.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Vollendung des 18. Lebensjahres fünf Jahre erwerbstätig war oder
4.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Abschluss einer vorhergehenden, zumindest dreijährigen berufsqualifizierenden Ausbildung drei Jahre oder im Falle einer kürzeren Ausbildung entsprechend länger erwerbstätig war.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nur, wenn der Auszubildende in den Jahren seiner Erwerbstätigkeit in der Lage war, sich aus deren Ertrag selbst zu unterhalten.

(4) Ist Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners, der Eltern oder eines Elternteils außer auf den Bedarf des Antragstellers auch auf den anderer Auszubildender anzurechnen, die in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 56 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann, so wird es zu gleichen Teilen angerechnet. Dabei sind auch die Kinder des Einkommensbeziehers zu berücksichtigen, die Ausbildungsförderung ohne Anrechnung des Einkommens der Eltern erhalten können und nicht ein Abendgymnasium oder Kolleg besuchen oder bei Beginn der Ausbildung das 30. Lebensjahr vollendet haben. Nicht zu berücksichtigen sind Auszubildende, die eine Universität der Bundeswehr oder Verwaltungsfachhochschule besuchen, sofern diese als Beschäftigte im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhalten.

(1) Der Wert eines Gegenstandes ist zu bestimmen

1.
bei Wertpapieren auf die Höhe des Kurswertes,
2.
bei sonstigen Gegenständen auf die Höhe des Zeitwertes.

(2) Maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Betrag sind die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen. Dies gilt nicht für das nach diesem Gesetz erhaltene Darlehen.

(4) Veränderungen zwischen Antragstellung und Ende des Bewilligungszeitraums bleiben unberücksichtigt.

(1) Als Vermögen gelten alle

1.
beweglichen und unbeweglichen Sachen,
2.
Forderungen und sonstige Rechte.
Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann.

(2) Nicht als Vermögen gelten

1.
Rechte auf Versorgungsbezüge, auf Renten und andere wiederkehrende Leistungen,
2.
Übergangsbeihilfen nach den §§ 12 und 13 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1983 (BGBl. I S. 457) sowie die Wiedereingliederungsbeihilfe nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes,
3.
Nießbrauchsrechte,
4.
Haushaltsgegenstände.

(1) Der Wert eines Gegenstandes ist zu bestimmen

1.
bei Wertpapieren auf die Höhe des Kurswertes,
2.
bei sonstigen Gegenständen auf die Höhe des Zeitwertes.

(2) Maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Betrag sind die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen. Dies gilt nicht für das nach diesem Gesetz erhaltene Darlehen.

(4) Veränderungen zwischen Antragstellung und Ende des Bewilligungszeitraums bleiben unberücksichtigt.

(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei

1.
für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 15 000 Euro, für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, 45 000 Euro,
2.
für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 2 300 Euro,
3.
für jedes Kind des Auszubildenden 2 300 Euro.
Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung.

(2) (weggefallen)

(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.

Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.

(1) Der Wert eines Gegenstandes ist zu bestimmen

1.
bei Wertpapieren auf die Höhe des Kurswertes,
2.
bei sonstigen Gegenständen auf die Höhe des Zeitwertes.

(2) Maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Betrag sind die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen. Dies gilt nicht für das nach diesem Gesetz erhaltene Darlehen.

(4) Veränderungen zwischen Antragstellung und Ende des Bewilligungszeitraums bleiben unberücksichtigt.

(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.

(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.

(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.

Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Als Einkommen gilt – vorbehaltlich des Satzes 3, der Absätze 2a, 3 und 4 – die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammenveranlagten Ehegatten oder Lebenspartners ist nicht zulässig. Abgezogen werden können:

1.
der Altersentlastungsbetrag (§ 24a des Einkommensteuergesetzes),
2.
(weggefallen)
3.
die für den Berechnungszeitraum zu leistende Einkommensteuer, Kirchensteuer und Gewerbesteuer,
4.
die für den Berechnungszeitraum zu leistenden Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesagentur für Arbeit sowie die geleisteten freiwilligen Aufwendungen zur Sozialversicherung und für eine private Kranken-, Pflege-, Unfall- oder Lebensversicherung in angemessenem Umfang und
5.
geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten.
Leibrenten, einschließlich Unfallrenten, und Versorgungsrenten gelten in vollem Umfang als Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit.

(2) Zur Abgeltung der Abzüge nach Absatz 1 Nummer 4 wird von der – um die Beträge nach Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 4 Nummer 4 geminderten – Summe der positiven Einkünfte ein Betrag in Höhe folgender Vomhundertsätze dieses Gesamtbetrages abgesetzt:

1.
für rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer und für Auszubildende 21,6 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 15 100 Euro,
2.
für nichtrentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer und für Personen im Ruhestandsalter, die einen Anspruch auf Alterssicherung aus einer renten- oder nichtrentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit haben, 15,9 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 9 000 Euro,
3.
für Nichtarbeitnehmer und auf Antrag von der Versicherungspflicht befreite oder wegen geringfügiger Beschäftigung versicherungsfreie Arbeitnehmer 38 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 27 200 Euro,
4.
für Personen im Ruhestandsalter, soweit sie nicht erwerbstätig sind, und für sonstige Nichterwerbstätige 15,9 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 9 000 Euro.
Jeder Einkommensbezieher ist nur einer der in den Nummern 1 bis 4 bezeichneten Gruppen zuzuordnen; dies gilt auch, wenn er die Voraussetzungen nur für einen Teil des Berechnungszeitraums erfüllt. Einer Gruppe kann nur zugeordnet werden, wer nicht unter eine in den jeweils vorhergehenden Nummern bezeichnete Gruppe fällt.

(2a) Als Einkommen gelten auch nur ausländischem Steuerrecht unterliegende Einkünfte eines Einkommensbeziehers, der seinen ständigen Wohnsitz im Ausland hat. Von dem Bruttobetrag sind in entsprechender Anwendung des Einkommensteuergesetzes Beträge entsprechend der jeweiligen Einkunftsart, gegebenenfalls mindestens Beträge in Höhe der Pauschbeträge für Werbungskosten nach § 9a des Einkommensteuergesetzes, abzuziehen. Die so ermittelte Summe der positiven Einkünfte vermindert sich um die gezahlten Steuern und den nach Absatz 2 entsprechend zu bestimmenden Pauschbetrag für die soziale Sicherung.

(3) Als Einkommen gelten ferner in Höhe der tatsächlich geleisteten Beträge

1.
Waisenrenten und Waisengelder, die der Antragsteller bezieht,
2.
Ausbildungsbeihilfen und gleichartige Leistungen, die nicht nach diesem Gesetz gewährt werden; wenn sie begabungs- und leistungsabhängig nach von dem Geber allgemeingültig erlassenen Richtlinien ohne weitere Konkretisierung des Verwendungszwecks vergeben werden, gilt dies jedoch nur, soweit sie im Berechnungszeitraum einen Gesamtbetrag übersteigen, der einem Monatsdurchschnitt von 300 Euro entspricht; Absatz 4 Nummer 4 bleibt unberührt;
3.
(weggefallen)
4.
sonstige Einnahmen, die zur Deckung des Lebensbedarfs bestimmt sind, mit Ausnahme der Unterhaltsleistungen der Eltern des Auszubildenden und seines Ehegatten oder Lebenspartners, soweit sie das Bundesministerium für Bildung und Forschung in einer Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bezeichnet hat.
Die Erziehungsbeihilfe, die ein Beschädigter für ein Kind erhält (§ 27 des Bundesversorgungsgesetzes), gilt als Einkommen des Kindes.

(4) Nicht als Einkommen gelten

1.
Grundrenten und Schwerstbeschädigtenzulage nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären,
2.
ein der Grundrente und der Schwerstbeschädigtenzulage nach dem Bundesversorgungsgesetz entsprechender Betrag, wenn diese Leistungen nach § 65 des Bundesversorgungsgesetzes ruhen,
3.
Renten, die den Opfern nationalsozialistischer Verfolgung wegen einer durch die Verfolgung erlittenen Gesundheitsschädigung geleistet werden, bis zur Höhe des Betrages, der in der Kriegsopferversorgung bei gleicher Minderung der Erwerbsfähigkeit als Grundrente und Schwerstbeschädigtenzulage geleistet würde,
4.
Einnahmen, deren Zweckbestimmung einer Anrechnung auf den Bedarf entgegensteht; dies gilt insbesondere für Einnahmen, die für einen anderen Zweck als für die Deckung des Bedarfs im Sinne dieses Gesetzes bestimmt sind,
5.
zusätzliche Einnahmen aus einer Tätigkeit der Antragstellenden in systemrelevanten Branchen und Berufen, soweit die Tätigkeit zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie und deren sozialen Folgen seit dem 1. März 2020 aufgenommen oder in ihrem arbeitszeitlichen Umfang aufgestockt wurde, für die Dauer dieser Tätigkeit oder Arbeitszeitaufstockung.

(1) Für die Anrechnung des Einkommens des Auszubildenden sind die Einkommensverhältnisse im Bewilligungszeitraum maßgebend. Sind bei ihrer Ermittlung Pauschbeträge für Werbungskosten nach § 9a des Einkommensteuergesetzes zu berücksichtigen, so ist der Betrag abzuziehen, der sich ergibt, wenn ein Zwölftel des Jahrespauschbetrages mit der Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraumes vervielfacht wird.

(2) Auf den Bedarf jedes Kalendermonats des Bewilligungszeitraums wird der Betrag angerechnet, der sich ergibt, wenn das Gesamteinkommen durch die Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraums geteilt wird.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Berücksichtigung des Einkommens

1.
der Kinder nach § 23 Absatz 2,
2.
der Kinder, der in § 25 Absatz 5 Nummer 1 bis 3 bezeichneten Personen und der sonstigen Unterhaltsberechtigten nach § 25 Absatz 3.

(1) Vom Einkommen des Auszubildenden bleiben monatlich anrechnungsfrei

1.
für den Auszubildenden selbst 330 Euro,
2.
für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 805 Euro,
3.
für jedes Kind des Auszubildenden 730 Euro.
Satz 1 Nummer 2 und 3 findet keine Anwendung auf Ehegatten oder Lebenspartner und Kinder, die in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 56 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann.

(2) Die Freibeträge nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 mindern sich um Einnahmen des Auszubildenden sowie Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners und des Kindes, die dazu bestimmt sind oder üblicher- oder zumutbarerweise dazu verwendet werden, den Unterhaltsbedarf des Ehegatten oder Lebenspartners und der Kinder des Auszubildenden zu decken.

(3) Die Vergütung aus einem Ausbildungsverhältnis wird abweichend von den Absätzen 1 und 2 voll angerechnet.

(4) Abweichend von Absatz 1 werden

1.
von der Waisenrente und dem Waisengeld der Auszubildenden, deren Bedarf sich nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 bemisst, monatlich 255 Euro, anderer Auszubildender 180 Euro monatlich nicht angerechnet,
2.
Ausbildungsbeihilfen und gleichartige Leistungen aus öffentlichen Mitteln oder von Förderungseinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten, sowie Förderungsleistungen ausländischer Staaten voll auf den Bedarf angerechnet; zu diesem Zweck werden Ausbildungsbeihilfen und gleichartige Leistungen, die zugleich aus öffentlichen und privaten Mitteln finanziert und dem Empfänger insgesamt als eine Leistung zugewendet werden, als einheitlich aus öffentlichen Mitteln erbracht behandelt. Voll angerechnet wird auch Einkommen, das aus öffentlichen Mitteln zum Zweck der Ausbildung bezogen wird,
3.
(weggefallen)
4.
Unterhaltsleistungen des geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten voll auf den Bedarf angerechnet; dasselbe gilt für Unterhaltsleistungen des Lebenspartners nach Aufhebung der Lebenspartnerschaft oder des dauernd getrennt lebenden Lebenspartners.

(5) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann auf besonderen Antrag, der vor dem Ende des Bewilligungszeitraums zu stellen ist, abweichend von den Absätzen 1 und 4 ein weiterer Teil des Einkommens des Auszubildenden anrechnungsfrei gestellt werden, soweit er zur Deckung besonderer Kosten der Ausbildung erforderlich ist, die nicht durch den Bedarfssatz gedeckt sind, höchstens jedoch bis zu einem Betrag von 370 Euro monatlich.

(1) Für die Anrechnung des Einkommens des Auszubildenden sind die Einkommensverhältnisse im Bewilligungszeitraum maßgebend. Sind bei ihrer Ermittlung Pauschbeträge für Werbungskosten nach § 9a des Einkommensteuergesetzes zu berücksichtigen, so ist der Betrag abzuziehen, der sich ergibt, wenn ein Zwölftel des Jahrespauschbetrages mit der Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraumes vervielfacht wird.

(2) Auf den Bedarf jedes Kalendermonats des Bewilligungszeitraums wird der Betrag angerechnet, der sich ergibt, wenn das Gesamteinkommen durch die Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraums geteilt wird.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Berücksichtigung des Einkommens

1.
der Kinder nach § 23 Absatz 2,
2.
der Kinder, der in § 25 Absatz 5 Nummer 1 bis 3 bezeichneten Personen und der sonstigen Unterhaltsberechtigten nach § 25 Absatz 3.

(1)1Der Einkommensteuer unterliegen

1.
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
2.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
3.
Einkünfte aus selbständiger Arbeit,
4.
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,
5.
Einkünfte aus Kapitalvermögen,
6.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,
7.
sonstige Einkünfte im Sinne des § 22,
die der Steuerpflichtige während seiner unbeschränkten Einkommensteuerpflicht oder als inländische Einkünfte während seiner beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielt.2Zu welcher Einkunftsart die Einkünfte im einzelnen Fall gehören, bestimmt sich nach den §§ 13 bis 24.

(2)1Einkünfte sind

1.
bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit der Gewinn (§§ 4 bis 7k und 13a),
2.
bei den anderen Einkunftsarten der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 8 bis 9a).
2Bei Einkünften aus Kapitalvermögen tritt § 20 Absatz 9 vorbehaltlich der Regelung in § 32d Absatz 2 an die Stelle der §§ 9 und 9a.

(3) Die Summe der Einkünfte, vermindert um den Altersentlastungsbetrag, den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und den Abzug nach § 13 Absatz 3, ist der Gesamtbetrag der Einkünfte.

(4) Der Gesamtbetrag der Einkünfte, vermindert um die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen, ist das Einkommen.

(5)1Das Einkommen, vermindert um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 und um die sonstigen vom Einkommen abzuziehenden Beträge, ist das zu versteuernde Einkommen; dieses bildet die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommensteuer.2Knüpfen andere Gesetze an den Begriff des zu versteuernden Einkommens an, ist für deren Zweck das Einkommen in allen Fällen des § 32 um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 zu vermindern.

(5a)1Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) an, erhöhen sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 32d Absatz 1 und nach § 43 Absatz 5 zu besteuernden Beträge sowie um die nach § 3 Nummer 40 steuerfreien Beträge und mindern sich um die nach § 3c Absatz 2 nicht abziehbaren Beträge.2Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte) an, mindern sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 abziehbaren Kinderbetreuungskosten.

(5b) Soweit Rechtsnormen dieses Gesetzes an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) anknüpfen, sind Kapitalerträge nach § 32d Absatz 1 und § 43 Absatz 5 nicht einzubeziehen.

(6)1Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um den Unterschiedsbetrag nach § 32c Absatz 1 Satz 2, die anzurechnenden ausländischen Steuern und die Steuerermäßigungen, vermehrt um die Steuer nach § 32d Absatz 3 und 4, die Steuer nach § 34c Absatz 5 und den Zuschlag nach § 3 Absatz 4 Satz 2 des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1985 (BGBl. I S. 1756), das zuletzt durch Artikel 412 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist die festzusetzende Einkommensteuer.2Wurde der Gesamtbetrag der Einkünfte in den Fällen des § 10a Absatz 2 um Sonderausgaben nach § 10a Absatz 1 gemindert, ist für die Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer der Anspruch auf Zulage nach Abschnitt XI der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen; bei der Ermittlung der dem Steuerpflichtigen zustehenden Zulage bleibt die Erhöhung der Grundzulage nach § 84 Satz 2 außer Betracht.3Wird das Einkommen in den Fällen des § 31 um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 gemindert, ist der Anspruch auf Kindergeld nach Abschnitt X der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen; nicht jedoch für Kalendermonate, in denen durch Bescheid der Familienkasse ein Anspruch auf Kindergeld festgesetzt, aber wegen § 70 Absatz 1 Satz 2 nicht ausgezahlt wurde.

(7)1Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer.2Die Grundlagen für ihre Festsetzung sind jeweils für ein Kalenderjahr zu ermitteln.3Besteht während eines Kalenderjahres sowohl unbeschränkte als auch beschränkte Einkommensteuerpflicht, so sind die während der beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielten inländischen Einkünfte in eine Veranlagung zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht einzubeziehen.

(8) Die Regelungen dieses Gesetzes zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden.

(1) Als Einkommen gilt – vorbehaltlich des Satzes 3, der Absätze 2a, 3 und 4 – die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammenveranlagten Ehegatten oder Lebenspartners ist nicht zulässig. Abgezogen werden können:

1.
der Altersentlastungsbetrag (§ 24a des Einkommensteuergesetzes),
2.
(weggefallen)
3.
die für den Berechnungszeitraum zu leistende Einkommensteuer, Kirchensteuer und Gewerbesteuer,
4.
die für den Berechnungszeitraum zu leistenden Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesagentur für Arbeit sowie die geleisteten freiwilligen Aufwendungen zur Sozialversicherung und für eine private Kranken-, Pflege-, Unfall- oder Lebensversicherung in angemessenem Umfang und
5.
geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten.
Leibrenten, einschließlich Unfallrenten, und Versorgungsrenten gelten in vollem Umfang als Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit.

(2) Zur Abgeltung der Abzüge nach Absatz 1 Nummer 4 wird von der – um die Beträge nach Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 4 Nummer 4 geminderten – Summe der positiven Einkünfte ein Betrag in Höhe folgender Vomhundertsätze dieses Gesamtbetrages abgesetzt:

1.
für rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer und für Auszubildende 21,6 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 15 100 Euro,
2.
für nichtrentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer und für Personen im Ruhestandsalter, die einen Anspruch auf Alterssicherung aus einer renten- oder nichtrentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit haben, 15,9 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 9 000 Euro,
3.
für Nichtarbeitnehmer und auf Antrag von der Versicherungspflicht befreite oder wegen geringfügiger Beschäftigung versicherungsfreie Arbeitnehmer 38 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 27 200 Euro,
4.
für Personen im Ruhestandsalter, soweit sie nicht erwerbstätig sind, und für sonstige Nichterwerbstätige 15,9 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 9 000 Euro.
Jeder Einkommensbezieher ist nur einer der in den Nummern 1 bis 4 bezeichneten Gruppen zuzuordnen; dies gilt auch, wenn er die Voraussetzungen nur für einen Teil des Berechnungszeitraums erfüllt. Einer Gruppe kann nur zugeordnet werden, wer nicht unter eine in den jeweils vorhergehenden Nummern bezeichnete Gruppe fällt.

(2a) Als Einkommen gelten auch nur ausländischem Steuerrecht unterliegende Einkünfte eines Einkommensbeziehers, der seinen ständigen Wohnsitz im Ausland hat. Von dem Bruttobetrag sind in entsprechender Anwendung des Einkommensteuergesetzes Beträge entsprechend der jeweiligen Einkunftsart, gegebenenfalls mindestens Beträge in Höhe der Pauschbeträge für Werbungskosten nach § 9a des Einkommensteuergesetzes, abzuziehen. Die so ermittelte Summe der positiven Einkünfte vermindert sich um die gezahlten Steuern und den nach Absatz 2 entsprechend zu bestimmenden Pauschbetrag für die soziale Sicherung.

(3) Als Einkommen gelten ferner in Höhe der tatsächlich geleisteten Beträge

1.
Waisenrenten und Waisengelder, die der Antragsteller bezieht,
2.
Ausbildungsbeihilfen und gleichartige Leistungen, die nicht nach diesem Gesetz gewährt werden; wenn sie begabungs- und leistungsabhängig nach von dem Geber allgemeingültig erlassenen Richtlinien ohne weitere Konkretisierung des Verwendungszwecks vergeben werden, gilt dies jedoch nur, soweit sie im Berechnungszeitraum einen Gesamtbetrag übersteigen, der einem Monatsdurchschnitt von 300 Euro entspricht; Absatz 4 Nummer 4 bleibt unberührt;
3.
(weggefallen)
4.
sonstige Einnahmen, die zur Deckung des Lebensbedarfs bestimmt sind, mit Ausnahme der Unterhaltsleistungen der Eltern des Auszubildenden und seines Ehegatten oder Lebenspartners, soweit sie das Bundesministerium für Bildung und Forschung in einer Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bezeichnet hat.
Die Erziehungsbeihilfe, die ein Beschädigter für ein Kind erhält (§ 27 des Bundesversorgungsgesetzes), gilt als Einkommen des Kindes.

(4) Nicht als Einkommen gelten

1.
Grundrenten und Schwerstbeschädigtenzulage nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären,
2.
ein der Grundrente und der Schwerstbeschädigtenzulage nach dem Bundesversorgungsgesetz entsprechender Betrag, wenn diese Leistungen nach § 65 des Bundesversorgungsgesetzes ruhen,
3.
Renten, die den Opfern nationalsozialistischer Verfolgung wegen einer durch die Verfolgung erlittenen Gesundheitsschädigung geleistet werden, bis zur Höhe des Betrages, der in der Kriegsopferversorgung bei gleicher Minderung der Erwerbsfähigkeit als Grundrente und Schwerstbeschädigtenzulage geleistet würde,
4.
Einnahmen, deren Zweckbestimmung einer Anrechnung auf den Bedarf entgegensteht; dies gilt insbesondere für Einnahmen, die für einen anderen Zweck als für die Deckung des Bedarfs im Sinne dieses Gesetzes bestimmt sind,
5.
zusätzliche Einnahmen aus einer Tätigkeit der Antragstellenden in systemrelevanten Branchen und Berufen, soweit die Tätigkeit zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie und deren sozialen Folgen seit dem 1. März 2020 aufgenommen oder in ihrem arbeitszeitlichen Umfang aufgestockt wurde, für die Dauer dieser Tätigkeit oder Arbeitszeitaufstockung.

(1)1Der Einkommensteuer unterliegen

1.
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
2.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
3.
Einkünfte aus selbständiger Arbeit,
4.
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,
5.
Einkünfte aus Kapitalvermögen,
6.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,
7.
sonstige Einkünfte im Sinne des § 22,
die der Steuerpflichtige während seiner unbeschränkten Einkommensteuerpflicht oder als inländische Einkünfte während seiner beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielt.2Zu welcher Einkunftsart die Einkünfte im einzelnen Fall gehören, bestimmt sich nach den §§ 13 bis 24.

(2)1Einkünfte sind

1.
bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit der Gewinn (§§ 4 bis 7k und 13a),
2.
bei den anderen Einkunftsarten der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 8 bis 9a).
2Bei Einkünften aus Kapitalvermögen tritt § 20 Absatz 9 vorbehaltlich der Regelung in § 32d Absatz 2 an die Stelle der §§ 9 und 9a.

(3) Die Summe der Einkünfte, vermindert um den Altersentlastungsbetrag, den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und den Abzug nach § 13 Absatz 3, ist der Gesamtbetrag der Einkünfte.

(4) Der Gesamtbetrag der Einkünfte, vermindert um die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen, ist das Einkommen.

(5)1Das Einkommen, vermindert um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 und um die sonstigen vom Einkommen abzuziehenden Beträge, ist das zu versteuernde Einkommen; dieses bildet die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommensteuer.2Knüpfen andere Gesetze an den Begriff des zu versteuernden Einkommens an, ist für deren Zweck das Einkommen in allen Fällen des § 32 um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 zu vermindern.

(5a)1Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) an, erhöhen sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 32d Absatz 1 und nach § 43 Absatz 5 zu besteuernden Beträge sowie um die nach § 3 Nummer 40 steuerfreien Beträge und mindern sich um die nach § 3c Absatz 2 nicht abziehbaren Beträge.2Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte) an, mindern sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 abziehbaren Kinderbetreuungskosten.

(5b) Soweit Rechtsnormen dieses Gesetzes an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) anknüpfen, sind Kapitalerträge nach § 32d Absatz 1 und § 43 Absatz 5 nicht einzubeziehen.

(6)1Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um den Unterschiedsbetrag nach § 32c Absatz 1 Satz 2, die anzurechnenden ausländischen Steuern und die Steuerermäßigungen, vermehrt um die Steuer nach § 32d Absatz 3 und 4, die Steuer nach § 34c Absatz 5 und den Zuschlag nach § 3 Absatz 4 Satz 2 des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1985 (BGBl. I S. 1756), das zuletzt durch Artikel 412 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist die festzusetzende Einkommensteuer.2Wurde der Gesamtbetrag der Einkünfte in den Fällen des § 10a Absatz 2 um Sonderausgaben nach § 10a Absatz 1 gemindert, ist für die Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer der Anspruch auf Zulage nach Abschnitt XI der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen; bei der Ermittlung der dem Steuerpflichtigen zustehenden Zulage bleibt die Erhöhung der Grundzulage nach § 84 Satz 2 außer Betracht.3Wird das Einkommen in den Fällen des § 31 um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 gemindert, ist der Anspruch auf Kindergeld nach Abschnitt X der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen; nicht jedoch für Kalendermonate, in denen durch Bescheid der Familienkasse ein Anspruch auf Kindergeld festgesetzt, aber wegen § 70 Absatz 1 Satz 2 nicht ausgezahlt wurde.

(7)1Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer.2Die Grundlagen für ihre Festsetzung sind jeweils für ein Kalenderjahr zu ermitteln.3Besteht während eines Kalenderjahres sowohl unbeschränkte als auch beschränkte Einkommensteuerpflicht, so sind die während der beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielten inländischen Einkünfte in eine Veranlagung zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht einzubeziehen.

(8) Die Regelungen dieses Gesetzes zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden.

(1) Für die Anrechnung des Einkommens des Auszubildenden sind die Einkommensverhältnisse im Bewilligungszeitraum maßgebend. Sind bei ihrer Ermittlung Pauschbeträge für Werbungskosten nach § 9a des Einkommensteuergesetzes zu berücksichtigen, so ist der Betrag abzuziehen, der sich ergibt, wenn ein Zwölftel des Jahrespauschbetrages mit der Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraumes vervielfacht wird.

(2) Auf den Bedarf jedes Kalendermonats des Bewilligungszeitraums wird der Betrag angerechnet, der sich ergibt, wenn das Gesamteinkommen durch die Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraums geteilt wird.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Berücksichtigung des Einkommens

1.
der Kinder nach § 23 Absatz 2,
2.
der Kinder, der in § 25 Absatz 5 Nummer 1 bis 3 bezeichneten Personen und der sonstigen Unterhaltsberechtigten nach § 25 Absatz 3.

(1) Als Einkommen gilt – vorbehaltlich des Satzes 3, der Absätze 2a, 3 und 4 – die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammenveranlagten Ehegatten oder Lebenspartners ist nicht zulässig. Abgezogen werden können:

1.
der Altersentlastungsbetrag (§ 24a des Einkommensteuergesetzes),
2.
(weggefallen)
3.
die für den Berechnungszeitraum zu leistende Einkommensteuer, Kirchensteuer und Gewerbesteuer,
4.
die für den Berechnungszeitraum zu leistenden Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesagentur für Arbeit sowie die geleisteten freiwilligen Aufwendungen zur Sozialversicherung und für eine private Kranken-, Pflege-, Unfall- oder Lebensversicherung in angemessenem Umfang und
5.
geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten.
Leibrenten, einschließlich Unfallrenten, und Versorgungsrenten gelten in vollem Umfang als Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit.

(2) Zur Abgeltung der Abzüge nach Absatz 1 Nummer 4 wird von der – um die Beträge nach Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 4 Nummer 4 geminderten – Summe der positiven Einkünfte ein Betrag in Höhe folgender Vomhundertsätze dieses Gesamtbetrages abgesetzt:

1.
für rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer und für Auszubildende 21,6 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 15 100 Euro,
2.
für nichtrentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer und für Personen im Ruhestandsalter, die einen Anspruch auf Alterssicherung aus einer renten- oder nichtrentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit haben, 15,9 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 9 000 Euro,
3.
für Nichtarbeitnehmer und auf Antrag von der Versicherungspflicht befreite oder wegen geringfügiger Beschäftigung versicherungsfreie Arbeitnehmer 38 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 27 200 Euro,
4.
für Personen im Ruhestandsalter, soweit sie nicht erwerbstätig sind, und für sonstige Nichterwerbstätige 15,9 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 9 000 Euro.
Jeder Einkommensbezieher ist nur einer der in den Nummern 1 bis 4 bezeichneten Gruppen zuzuordnen; dies gilt auch, wenn er die Voraussetzungen nur für einen Teil des Berechnungszeitraums erfüllt. Einer Gruppe kann nur zugeordnet werden, wer nicht unter eine in den jeweils vorhergehenden Nummern bezeichnete Gruppe fällt.

(2a) Als Einkommen gelten auch nur ausländischem Steuerrecht unterliegende Einkünfte eines Einkommensbeziehers, der seinen ständigen Wohnsitz im Ausland hat. Von dem Bruttobetrag sind in entsprechender Anwendung des Einkommensteuergesetzes Beträge entsprechend der jeweiligen Einkunftsart, gegebenenfalls mindestens Beträge in Höhe der Pauschbeträge für Werbungskosten nach § 9a des Einkommensteuergesetzes, abzuziehen. Die so ermittelte Summe der positiven Einkünfte vermindert sich um die gezahlten Steuern und den nach Absatz 2 entsprechend zu bestimmenden Pauschbetrag für die soziale Sicherung.

(3) Als Einkommen gelten ferner in Höhe der tatsächlich geleisteten Beträge

1.
Waisenrenten und Waisengelder, die der Antragsteller bezieht,
2.
Ausbildungsbeihilfen und gleichartige Leistungen, die nicht nach diesem Gesetz gewährt werden; wenn sie begabungs- und leistungsabhängig nach von dem Geber allgemeingültig erlassenen Richtlinien ohne weitere Konkretisierung des Verwendungszwecks vergeben werden, gilt dies jedoch nur, soweit sie im Berechnungszeitraum einen Gesamtbetrag übersteigen, der einem Monatsdurchschnitt von 300 Euro entspricht; Absatz 4 Nummer 4 bleibt unberührt;
3.
(weggefallen)
4.
sonstige Einnahmen, die zur Deckung des Lebensbedarfs bestimmt sind, mit Ausnahme der Unterhaltsleistungen der Eltern des Auszubildenden und seines Ehegatten oder Lebenspartners, soweit sie das Bundesministerium für Bildung und Forschung in einer Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bezeichnet hat.
Die Erziehungsbeihilfe, die ein Beschädigter für ein Kind erhält (§ 27 des Bundesversorgungsgesetzes), gilt als Einkommen des Kindes.

(4) Nicht als Einkommen gelten

1.
Grundrenten und Schwerstbeschädigtenzulage nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären,
2.
ein der Grundrente und der Schwerstbeschädigtenzulage nach dem Bundesversorgungsgesetz entsprechender Betrag, wenn diese Leistungen nach § 65 des Bundesversorgungsgesetzes ruhen,
3.
Renten, die den Opfern nationalsozialistischer Verfolgung wegen einer durch die Verfolgung erlittenen Gesundheitsschädigung geleistet werden, bis zur Höhe des Betrages, der in der Kriegsopferversorgung bei gleicher Minderung der Erwerbsfähigkeit als Grundrente und Schwerstbeschädigtenzulage geleistet würde,
4.
Einnahmen, deren Zweckbestimmung einer Anrechnung auf den Bedarf entgegensteht; dies gilt insbesondere für Einnahmen, die für einen anderen Zweck als für die Deckung des Bedarfs im Sinne dieses Gesetzes bestimmt sind,
5.
zusätzliche Einnahmen aus einer Tätigkeit der Antragstellenden in systemrelevanten Branchen und Berufen, soweit die Tätigkeit zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie und deren sozialen Folgen seit dem 1. März 2020 aufgenommen oder in ihrem arbeitszeitlichen Umfang aufgestockt wurde, für die Dauer dieser Tätigkeit oder Arbeitszeitaufstockung.

(1) Vom Einkommen des Auszubildenden bleiben monatlich anrechnungsfrei

1.
für den Auszubildenden selbst 330 Euro,
2.
für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 805 Euro,
3.
für jedes Kind des Auszubildenden 730 Euro.
Satz 1 Nummer 2 und 3 findet keine Anwendung auf Ehegatten oder Lebenspartner und Kinder, die in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 56 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann.

(2) Die Freibeträge nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 mindern sich um Einnahmen des Auszubildenden sowie Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners und des Kindes, die dazu bestimmt sind oder üblicher- oder zumutbarerweise dazu verwendet werden, den Unterhaltsbedarf des Ehegatten oder Lebenspartners und der Kinder des Auszubildenden zu decken.

(3) Die Vergütung aus einem Ausbildungsverhältnis wird abweichend von den Absätzen 1 und 2 voll angerechnet.

(4) Abweichend von Absatz 1 werden

1.
von der Waisenrente und dem Waisengeld der Auszubildenden, deren Bedarf sich nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 bemisst, monatlich 255 Euro, anderer Auszubildender 180 Euro monatlich nicht angerechnet,
2.
Ausbildungsbeihilfen und gleichartige Leistungen aus öffentlichen Mitteln oder von Förderungseinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten, sowie Förderungsleistungen ausländischer Staaten voll auf den Bedarf angerechnet; zu diesem Zweck werden Ausbildungsbeihilfen und gleichartige Leistungen, die zugleich aus öffentlichen und privaten Mitteln finanziert und dem Empfänger insgesamt als eine Leistung zugewendet werden, als einheitlich aus öffentlichen Mitteln erbracht behandelt. Voll angerechnet wird auch Einkommen, das aus öffentlichen Mitteln zum Zweck der Ausbildung bezogen wird,
3.
(weggefallen)
4.
Unterhaltsleistungen des geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten voll auf den Bedarf angerechnet; dasselbe gilt für Unterhaltsleistungen des Lebenspartners nach Aufhebung der Lebenspartnerschaft oder des dauernd getrennt lebenden Lebenspartners.

(5) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann auf besonderen Antrag, der vor dem Ende des Bewilligungszeitraums zu stellen ist, abweichend von den Absätzen 1 und 4 ein weiterer Teil des Einkommens des Auszubildenden anrechnungsfrei gestellt werden, soweit er zur Deckung besonderer Kosten der Ausbildung erforderlich ist, die nicht durch den Bedarfssatz gedeckt sind, höchstens jedoch bis zu einem Betrag von 370 Euro monatlich.

(1) Der Förderungsbetrag ist unbar monatlich im Voraus zu zahlen.

(2) Können bei der erstmaligen Antragstellung in einem Ausbildungsabschnitt oder nach einer Unterbrechung der Ausbildung die zur Entscheidung über den Antrag erforderlichen Feststellungen nicht binnen sechs Kalenderwochen getroffen oder Zahlungen nicht binnen zehn Kalenderwochen geleistet werden, so wird für vier Monate Ausbildungsförderung bis zur Höhe von monatlich vier Fünfteln des für die zu fördernde Ausbildung nach § 12 Absatz 1 und 2, § 13 Absatz 1 und 2 sowie nach den §§ 13a und 14b voraussichtlich zustehenden Bedarfs unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet.

(3) Monatliche Förderungsbeträge, die nicht volle Euro ergeben, sind bei Restbeträgen bis zu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden.

(4) Nicht geleistet werden monatliche Förderungsbeträge unter 10 Euro.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.