Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Neubewertung zweier Aufsichtsarbeiten in der zweiten Staatsprüfung für Juristen, die Neuabnahme und Bewertung des Aktenvortrags in der mündlichen Prüfung sowie die Neuentscheidung über eine Abweichung von der rechnerisch ermittelten Gesamtnote.

2

Der Kläger schloss sein rechtwissenschaftliches Studium durch die erste Prüfung für Juristen mit der Note „vollbefriedigend“ (10,90 Punkte) ab. Seine Leistungen als Referendar in den Stationen des juristischen Vorbereitungsdienstes wurden wie folgt bewertet:

3

Strafrechtsstation

„vollbefriedigend“

(12 Punkte)

Zivilrechtsstation

„gut“ 

(14 Punkte)

Wahlstation

„gut“ 

(15 Punkte)

Verwaltungsstation

„befriedigend“

(9 Punkte)

Anwaltsstation (zweigeteilt, jeweils)

„gut“ 

(15 Punkte)

Wahlstation

„sehr gut“

(17 Punkte)

4

In der zweiten Staatsprüfung für Juristen fertigte der Kläger vom 7. bis 19. Februar 2008 die Aufsichtsarbeiten, welche zunächst wie folgt bewertet wurden:

5

Zivilrecht I

„gut“ 

(13 Punkte)

Zivilrecht II

„befriedigend“

(9 Punkte)

Zivilrecht III

„mangelhaft“

(3 Punkte)

ZHG     

„ausreichend“

(5 Punkte)

Strafrecht I

„vollbefriedigend“

(12 Punkte)

Strafrecht II

„befriedigend“

(7 Punkte)

Öffentliches Recht I

„gut“ 

(14 Punkte)

Öffentliches Recht II

„mangelhaft“

(3 Punkte)

6

Am 26. Juni 2008 unterzogen sich der Kläger und seine Mitprüflinge, darunter die Zeugen A. und B., der mündlichen Prüfung, die von der Zeugin C. als Vorsitzende und Prüferin im Pflichtfach Öffentliches Recht, dem Zeugen D. als Prüfer im Pflichtfach Strafrecht, dem Zeugen Dr. E. als Prüfer im Wahlfach Öffentliches Recht sowie den Rechtsanwalt Dr. G. als Prüfer im Pflichtfach Zivilrecht abgenommen wurde. Der Aktenvortrag und die vier Abschnitte des Prüfungsgesprächs wurden wie folgt bewertet:

7

Aktenvortrag

„ausreichend“

(6 Punkte)

Pflichtfach Zivilrecht

„vollbefriedigend“

(12 Punkte)

Pflichtfach Öffentliches Recht

„vollbefriedigend“

(12 Punkte)

Pflichtfach Strafrecht

„befriedigend“

(8 Punkte)

Wahlfach Öffentliches Recht

„gut“ 

(14 Punkte)

8

Der Prüfungsausschuss sah von einer Abweichung von der rechnerisch ermittelten Gesamtnote ab. Der Kläger erreichte ausweislich des Ergebnisbescheids vom selben Tag in der zweiten Staatsprüfung für Juristen die Note „befriedigend“ (8,78 Punkte).

9

Der Kläger legte gegen den Bescheid mit einem auf den 30. Juni 2008 datierten und beim Gemeinsamen Prüfungsamt am 1. Juli 2008 eingegangenen Schreiben Widerspruch ein. Er führte aus, die Schlussentscheidung sei fehlerhaft, da eine Anhebung über das rechnerisch ermittelte Ergebnis hinaus nicht „ernsthaft erwogen“ worden sei und der Prüfungsausschuss darüber erneut zu entscheiden habe. Dazu nahmen die Prüfer Stellung und hielten an ihrer Entscheidung fest. Der Kläger begründete den Widerspruch unter dem 26. November 2008 weiter. In einer zusätzlichen Widerspruchsbegründung vom 22. März 2009 führte der Kläger dazu aus, dass er die Promotion und einen Master-Abschluss erworben habe und als […] tätig sei. In den beiden auf den 23. Juli 2010 datierten ergänzenden Widerspruchsbegründungen wandte sich der Kläger im Einzelnen gegen die Bewertung der Aufsichtsarbeiten ZR III und ZHF. Die Gutachter der Aufsichtsarbeit ZR III blieben in ihren ergänzenden Stellungnahmen vom 3. August 2010 und 7. September 2010 bei ihrer Bewertung. Die Gutachter der Aufsichtsarbeit ZHG hoben mit ihren ergänzenden Stellungnahmen vom 24. August 2010 und 6. September 2010 ihre Bewertung auf die Note „ausreichend“ (6 Punkte) an. Mit einer zusätzlichen Widerspruchsbegründung vom 24. September 2010 brachte der Kläger vor, der Prüfungsausschuss sei „zumindest teilweise befangen“ und müsste die Entscheidung über die Abweichung überdenken. Das Gemeinsame Prüfungsamt der Beklagten schrieb die Zeugin C., den Zeugen D. und den Zeugen Dr. E. unter dem 30. September 2010 an und bat um Stellungnahme; der Prüfer Dr. G. war mittlerweile verstorben. Die Zeugin C. teilte mit Schreiben vom 29. November 2011 „nach Rücksprache mit Herrn D. und Herrn Dr. E. und im Einverständnis mit diesen“ mit, dass die erzielte Notenanhebung nicht zu einer – gegenüber der bisherigen – anderslautenden Entscheidung über die Vergabe von Zusatzpunkten führe. Nach einer weiteren Widerspruchsbegründung vom 23. Dezember 2010 änderte die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 9. Mai 2011 die Gesamtnote auf „befriedigend“ (8,87 Punkte) und wies den Widerspruch im Übrigen zurück.

10

Zur Begründung der am 7. Juni 2011 erhobenen Klage bringt der Kläger vor, er habe wegen der von ihm erhobenen Bewertungsrügen Anspruch auf Neubewertung der zwei angegriffenen Klausuren durch jeweils beide Votanten. Er könne eine Neuentscheidung über die Vergabe von Zusatzpunkten beanspruchen. Ferner habe er Anspruch auf eine erneute Abnahme des Aktenvortrags, da die Zeugin C. und der Zeuge D. befangen gewesen seien. Die Zeugin C. habe im Zuge der Eröffnung des Gesamtergebnisses geäußert, sie habe sich während des Aktenvortrags des Klägers gefühlt wie in einer seiner Unterrichtsstunden und sie selbst habe in einem der beiden Examina das Prädikat knapp verfehlt. Der Zeuge D. habe ebenfalls geäußert, dass er selbst in einem der beiden Examina das Prädikat knapp verfehlt habe. Ferner habe der Zeuge D. ihn, den Kläger, während der Strafrechtsprüfung angeschrien mit den Worten „Sind Sie wahnsinnig?“ und nach Eröffnung des Ergebnisses der mündlichen Prüfung mitgeteilt, er sei bei Betreten des Prüfungsraums durch den Kläger von dessen Erscheinungsbild enttäuscht gewesen. Der Kläger trägt weiter vor, er habe der für das Gemeinsame Prüfungsamt tätigen Zeugin F. in einem Gespräch einige Tage nach der mündlichen Prüfung die „persönlichen Dinge“ eröffnet, aber auf ihr Anraten hin nicht in seinen Widerspruch einbezogen.

11

Der Kläger beantragt,

12

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 26. Juni 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. Mai 2011, soweit entgegenstehend, zu verpflichten, ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über das Ergebnis der zweiten Staatsprüfung für Juristen neu zu bescheiden

13

1. nach Neubewertung der Aufsichtsarbeit Zivilrecht III,
2. nach Neubewertung der Aufsichtsarbeit ZHG,
3. nach Neuabnahme und Bewertung des Kurzvortrags,
4. nach Neuentscheidung über eine Abweichung von der rechnerisch ermittelten Gesamtnote.

14

Die Beklagte beantragt

15

die Klage abzuweisen.

16

Die Beklagte verteidigt die getroffene Prüfungsentscheidung, tritt den Rügen gegen die Bewertung der beiden bezeichneten Aufsichtsarbeiten, den gegen zwei Prüfer erhobenen Rügen der Befangenheit und den gegen die Entscheidung über die Abweichung vom rechnerischen Ergebnis erhobenen Rügen entgegen.

17

Das Gericht hat den Kläger in Person angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen C., D., Dr. E., A., B. und F.. Einen Beweisantrag des Klägers im Hinblick auf Äußerungen der Zeugin C. im Zusammenhang mit der mündlichen Prüfung hat das Gericht abgelehnt.

18

Die Sachakten der Beklagten, bestehend aus der Prüfungsakte, dem Widerspruchsvorgang und einem Hefter mit den Aufgabenstellungen der Aufsichtsarbeiten, sind beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Auf diese sowie auf die Gerichtsakte wird wegen der Einzelheiten einschließlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

19

Die Entscheidung trifft die Kammer gemäß § 112 VwGO in der sich nach einem Wechsel in der Zusammensetzung zwischen Eröffnung der mündlichen Verhandlung am 23. Januar 2014 und Schluss der mündlichen Verhandlung am 11. Dezember 2014 ergebenden geschäftsplanmäßigen Besetzung (vgl. Clausing, in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 26. EL 2014, § 112 Rn. 4).

I.

20

Die zulässige Klage hat in der Sache gemäß § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO keinen Erfolg. Der Bescheid vom 26. Juni 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. Mai 2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagte hat den Kläger frei von Rechtsfehlern über das Ergebnis der zweiten Staatsprüfung für Juristen mit der Note „befriedigend“ (8,87 Punkte) beschieden.

21

Grundlage der Prüfungsentscheidung sind die für juristische Prüfungen einschlägigen Vorschriften im Deutschen Richtergesetz (i.d.G. der Bekanntmachung v. 19.4.1972, BGBl. I S. 713, in den maßgebenden Bestimmungen zuletzt geändert durch Gesetz v. 11.7.2002, BGBl. I S. 2592 – DRiG), die hinsichtlich der zweiten Staatsprüfung für Juristen in den beteiligten Ländern durch die Übereinkunft der Länder Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg und Schleswig-Holstein über ein Gemeinsames Prüfungsamt und die Prüfungsordnung für die zweite Staatsprüfung für Juristen (ratifiziert durch Gesetz v. 26.6.1972, HmbGVBl. S. 119; letzte Änderung ratifiziert durch Gesetz v. 19.2.2008, HmbGVBl. S. 71 – LÜ) umgesetzt worden sind (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 8.9.2004, 9 A 34/04, juris Rn. 23 ff.).

22

Der Kläger kann nicht beanspruchen, dass die Beklagte ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu bescheidet. Im Einzelnen kann der Kläger weder eine Neubewertung der Aufsichtsarbeit Zivilrecht III (1.) oder der Aufsichtsarbeit ZHG (2.) noch eine Neuabnahme und Bewertung des Kurzvortrags (3.) noch eine Neuentscheidung über eine Abweichung von der rechnerisch ermittelten Gesamtnote (4.) verlangen.

23

1. Der Kläger kann keine Neubewertungen der Aufsichtsarbeit ZHG beanspruchen. Ausgehend von den Maßstäben der gerichtlichen Kontrolle (a)) hat die übereinstimmende Bewertung der Aufsichtsarbeit Zivilrecht III durch Erst- und Zweitvotanten mit der Note „mangelhaft“ (3 Punkte) Bestand (b)).

24

a) Die Bewertung der Aufsichtsarbeiten in der zweiten Prüfung für Juristen durch je zwei Votanten findet ihre Grundlage in § 11 Abs. 1 LÜ. Bei der Bewertung der Leistungen in berufsbezogenen Prüfungen ist ein gerichtlich nicht überprüfbarer Beurteilungsspielraum anzuerkennen (BVerfG, Beschl. v. 17.4.1991, 1 BvR 419/81, 1 BvR 21 BvR 213/83, BVerfGE 84, 34, juris Rn. 54; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014, Rn. 877 ff.). Das Gebot der Chancengleichheit aus Art. 3 Abs. 1 GG erfordert eine Bewertung der Leistungen aller Prüflinge nach den Maßstäben der Prüfer. Das Gericht kann sich nicht an die Stelle der Prüfer setzen. Das Gericht kann nur überprüfen, ob das Verfahren eingehalten wurde, anzuwendendes Recht verkannt wurde, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen wurde, allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe verletzt wurden oder sachfremde Erwägungen ausschlaggebend waren (BVerfG, Beschl. v. 17.4.1991, 1 BvR 419/81, 1 BvR 21 BvR 213/83, BVerfGE 84, 34, Rn. 56). Es obliegt dem Prüfling, konkrete und substantiierte Einwendungen gegen die Bewertung zu benennen (BVerwG, Beschl. v. 23.12.1993, 6 B 19/93, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 326, juris Rn. 8; OVG Hamburg, Beschl. v. 17.7.2008, 3 Bf 351/07.Z, NVwZ-RR 2008, 851, juris Rn. 23). Der prüfungsrechtliche Bewertungsspielraum ist jedoch auf prüfungsspezifische Wertungen beschränkt, erstreckt sich also nicht auf alle fachlichen Fragen, die den Gegenstand der Prüfung bilden (BVerfG, Beschl. v. 17.4.1991, 1 BvR 419/81, 1 BvR 21 BvR 213/83, BVerfGE 84, 34, Rn. 49). Unter fachlichen Fragen fallen sowohl Fragen, die fachwissenschaftlich geklärt sind, als auch solche, die in der Fachwissenschaft kontrovers behandelt werden (BVerwG, Urt. v. 17.12.1997, 6 B 55/97, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 385). Soweit die Richtigkeit oder Angemessenheit von Lösungen wegen der Eigenart der Prüfungsfrage nicht eindeutig bestimmbar sind, die Beurteilung vielmehr unterschiedlichen Ansichten Raum lässt, gebührt zwar dem Prüfer ein Bewertungsspielraum, andererseits muss aber auch dem Prüfling ein angemessener Antwortspielraum zugestanden werden; eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung darf nicht als falsch gewertet werden (BVerfG, Beschl. v. 17.4.1991, 1 BvR 419/81, 1 BvR 21 BvR 213/83, BVerfGE 84, 34, Rn. 57).

25

b) Daran gemessen zeigen die vom Kläger erhobenen Einwendungen keinen für das Ergebnis erheblichen Fehler in der Bewertung der Aufsichtsarbeit Zivilrecht III auf.

26

In der Aufsichtsarbeit waren gemäß dem Bearbeitervermerk aus Anwaltssicht die Erfolgsaussichten einer bereits erhobenen Klage sowie das Bestehen sonstiger Ansprüche in einem Gutachten darzustellen. Bei Unzulässigkeit der Klage war in einem Hilfsgutachten zu den aufgeworfenen Fragen Stellung zu nehmen. Nach dem zugrundeliegenden Sachverhalt hatten die Eigentümer eines Vorderlieger-Grundstücks die öffentlich-rechtliche Verpflichtung zugunsten eines Hinterlieger-Grundstücks übernommen, eine Baulastfläche als ständig freizuhaltenden Zugang in einer Breite von mindestens 2,75 m zur Verfügung zu stellen. Tatsächlich bestand eine Zufahrt über das Vorderlieger-Grundstück jedoch nur in einer Breite von 2,35 m. Die Mandanten kauften das Hinterlieger-Grundstück in der Annahme, die Breite betrage tatsächlich 2,75 m. Im Kaufvertrag wurde eine Grunddienstbarkeit vereinbart, nach welcher der Eigentümer des Hinterlieger-Grundstücks die mit der Baulast belastete Teilfläche zum Begehen und Befahren als Zugang nutzen könne. Die Gewährleistung wurde ausgeschlossen. Die Mandanten hatten bereits Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises erhoben, dabei Anfechtung und hilfsweise Rücktritt erklärt. Sie begehrten den Kaufpreis nebst Zinsen zurück und erstrebten die Erstattung weiterer Kosten.

27

Die vom Kläger gegen die Prüferkritik erhobenen Rüge betreffend die Prüfungsreihenfolge einzelner Ansprüche (aa)), die Prüfungsreihenfolge von Zulässigkeit und Begründetheit der zivilgerichtlichen Klage (bb)) sowie die Abgrenzung eines Mangels und eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage (cc)) dringen nicht durch.

28

aa) Der Einwand des Klägers gegen die Prüferkritik an der Reihenfolge, in der die Ansprüche geprüft wurden, dringt nicht durch.

29

Der Kläger begann die Prüfung mit Ansprüchen aus Rückgewährschuldverhältnis nach Rücktritt (S. 1 der Bearbeitung).

30

Der Erstvotant merkte am Rand der Bearbeitung sowie im Erstvotum an, es sei wegen der erklärten Anfechtung besser mit Bereicherungsansprüchen zu beginnen. In seiner ergänzenden Stellungnahme führte der Erstvotant aus, die Prüfungsreihenfolge sei aus seiner Sicht kein für die Beurteilung wichtiger Umstand. Der Zweitvotant hielt im Zweitvotum die Anfechtung für vorrangig und bekräftigte in seiner ergänzenden Stellungnahme, es stünden nach dem Wunsch des Mandanten die Anfechtung und die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen im Vordergrund. Deshalb sei es geboten gewesen, mit der Anfechtung materiell-rechtlich zu beginnen.

31

Der Kläger hat gegen die Prüferkritik eingewandt, die Reihenfolge der Prüfung sei vertretbar und lediglich eine Frage der Zweckmäßigkeit.

32

Damit ist kein Fehler in der Bewertung der vom Kläger erbrachten Prüfungsleistung aufgezeigt. Der Antwortspielraum des Prüflings umfasst es nicht, eine erkennbar unzweckmäßige Prüfungsreihenfolge zu wählen. Zwar dürften nach der Grundregel die einen wirksamen Vertrag voraussetzenden Ansprüche auf Rückgewähr vor gesetzlichen Ansprüchen auf Herausgabe der Bereicherung zu prüfen sein. Wenn ein Mandant jedoch bereits vorrangig Anfechtung und hilfsweise Rücktritt erklärt hat, drängt sich auf, zunächst die sich aufgrund des durchdringenderen Gestaltungsrechts der Anfechtung etwaig ergebenden gesetzlichen Bereicherungsansprüche zu prüfen. Ansonsten käme es bei der Prüfung eines Anspruchs auf Rückzahlung des Kaufpreises aus Rückgewährschuldverhältnis zu einer leicht vermeidbaren Inzidentprüfung, ob der nach § 346 Abs. 1 BGB vorausgesetzte Vertrag durch Anfechtung gemäß § 142 Abs. 1 BGB rückwirkend vernichtet ist. Darüber hinaus umfasst der aus einer Anfechtung wegen Arglist folgende Bereicherungsanspruch gemäß §§ 818 Abs. 2, Abs. 4, 819 Abs. 1, 142 Abs. 2 BGB auch den Wert der gezogenen Nutzungen.

33

bb) Ebenso hat die Prüferkritik an der Prüfungsreihenfolge von Zulässigkeit und Begründetheit Bestand.

34

Der Kläger prüfte die Zulässigkeit (S. 21 der Bearbeitung) nach einer die Prüfung in der Sache beinhaltenden Schlüssigkeitsstation (S. 1 ff. der Bearbeitung).

35

Der Erstvotant übte an dieser Reihenfolge keine Kritik. Der Zweitvotant bemerkte im Zweitvotum, es sei geboten, mit der Zulässigkeit der Klage zu beginnen. In seiner ergänzenden Stellungnahme führte er aus, es sei nach seinem Verständnis vorweg die Zulässigkeit kurz zu prüfen, da in diesem Fall der Anwalt das Mandat von einem Kollegen übernommen habe.

36

Der Kläger hat gegen die Prüferkritik eingewandt, die gewählte Reihenfolge sei vertretbar. Etliche Voraussetzungen der Zulässigkeit richteten sich nach der materiellen Rechtslage.

37

Zu Recht hat der Zweitvotant einen dem Einzelfall nicht angemessen Prüfungsaufbau gerügt. Wie im Widerspruchsbescheid ausgeführt, hat der Kläger in der Bearbeitung die Besonderheit des Einzelfalls übersehen, die darin liegt, dass nach Erhebung der Klage ein Anwaltswechsel stattgefunden hat. Für den Fall, dass der Mandant die Erhebung einer Klage erst noch beabsichtigt und der Bearbeitervermerk nichts anderes anordnet, mag in einer Anwaltsklausur üblicherweise die materielle Rechtslage vor der Zulässigkeit eines sich auf Grundlage der Prüfung in der Sache erst zu bestimmenden Rechtsbehelfs zu erörtern sein. Gemäß Bearbeitervermerk waren aber die Erfolgsaussichten der erhobenen Klage zu prüfen. Dies impliziert die Prüfung von Zulässigkeit und Begründetheit in dieser Reihenfolge. Bei Unzulässigkeit der Klage war in einem Hilfsgutachten zu den aufgeworfenen Fragen Stellung zu nehmen, was ebenfalls eine Prüfung der Zulässigkeit vor einem Einstieg in die Sachprüfung voraussetzt.

38

cc) Desgleichen ist die Prüferkritik hinsichtlich der Abgrenzung zwischen einem dem Kaufgegenstand anhaftenden Mangel und einem Wegfall der Geschäftsgrundlage des Kaufvertrags nicht zu beanstanden.

39

Der Kläger führte aus (S. 4 f. der Bearbeitung), ein Sachmangel nach § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB, d.h. ein Abweichen von der vereinbarten Beschaffenheit, scheide aus, weil eine Zufahrt zum Grundstück vereinbart sei, nicht aber eine Breite von 2,75 m. Ein Sachmangel nach § 434 Abs. 1 Satz 2 BGB sei gegeben, da keine Eignung zur Bebauung als vorausgesetzter Verwendung bestehe. Der Kläger prüfte und bejahte sodann einen Anspruch aus Rückgewährschuldverhältnis wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage (S. 10 ff. der Bearbeitung).

40

Der Erstvotant bemerkte am Rand der vom Kläger vorgenommenen Erörterung eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage (S. 11 der Bearbeitung): „Dies begründet doch den Mangel“. Im Erstvotum führte er aus, es werde übersehen, dass wegen der Überwegung eine Grunddienstbarkeit bewilligt worden sei. Diese Grunddienstbarkeit habe sich auf eine Zuwegung mit einer ganz bestimmten Breite bezogen. Eine Verneinung der Beschaffenheitsvereinbarung sei kaum vertretbar. In seiner ergänzenden Stellungnahme setzte der Erstvotant hinzu, zur Beschaffenheit des Grundstücks dürfte eine mindestens 2,75 breite Zuwegung gehören. Der Zweitvotant legte im Zweitvotum dar, ein Wegfall der Geschäftsgrundlage liege sicherlich nicht vor. Die Baulast über die Grunddienstbarkeit sei Vertragsbestandteil geworden. In seiner ergänzenden Stellungnahme bezog der Zweitvotant sich auf die ergänzende Stellungnahme des Erstvotanten.

41

Der Kläger hat eingewandt, die Annahme eines Rechtsbindungswillens für eine Beschaffenheitsvereinbarung widerspreche dem im Kaufvertrag enthaltenen Gewährleistungsausschluss. Die Prüfung des Wegfalls der Geschäftsgrundlage müsse vertretbar sein. Eine als vertretbar eingestufte Entscheidung dürfe nicht an anderer Stelle als falsch bewertet werden.

42

Die Votanten haben zu Recht kritisiert, dass der Kläger eine Beschaffenheitsvereinbarung i.S.d. § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB verneint und einen Wegfall der Geschäftsgrundlage bejaht hat. Die in § 7 des Kaufvertrages enthaltenen Regelungen über die Folgen von Mängeln und Pflichtverletzungen beinhalten einen Haftungsausschluss und betreffen nicht die logisch vorrangige Frage, wann tatbestandlich Mängel vorliegen, also insbesondere die Frage einer Beschaffenheitsvereinbarung. Dieser Unterschied zeigt sich insbesondere darin, dass ein tatbestandlicher Ausschluss von Mängeln notwendig Gewährleistungsansprüchen entgegenstünde, ein vertraglicher Gewährleistungsausschluss jedoch nach § 444 Alt. 1 BGB nicht wirksam ist, falls der Verkäufer arglistig gehandelt hat, was in der Aufsichtsarbeit in Betracht zu ziehen war. Es ist widersprüchlich, wenn der Kläger wegen der Breite der Zufahrt einen Sachmangel (S. 5 der Bearbeitung) und zugleich einen Wegfall der Geschäftsgrundlage (S. 11 der Bearbeitung) bejaht. Die Geschäftsgrundlage kann keine Überdeckung mit dem Inhalt des Geschäfts aufweisen. Geschäftsgrundlage sind gemäß § 313 Abs. 1, Abs. 2 BGB wesentliche Umstände und wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nicht der Inhalt des Vertrags selbst.

43

2. Der Kläger kann auch keine Neubewertung der Aufsichtsarbeit ZHG beanspruchen. Nach dem anzulegenden Maßstab (a)) hat die im Überdenkungsverfahren von beiden Votanten auf die Note „ausreichend“ (6 Punkte) angehobene Bewertung der Aufsichtsarbeit ZHG Bestand (b)).

44

a) Die Bewertung obliegt den Prüfern in den Grenzen ihres Beurteilungsspielraums (s.o. 1. a)). Gegenstand der gerichtlichen Kontrolle ist dabei die prüferische Entscheidung in der Fassung, wie sie von den Prüfern im Rahmen ihrer Überdenkungsentscheidung getroffen worden ist (OVG Münster, Urt. v. 12.6.2013, 14 A 1600/11, NWVBl 2014, 68, juris Rn. 40; vgl. BVerwG, Beschl. v. 1.3.2001, 6 B 6/01, NVwZ 2001, 922, juris Rn. 4).

45

b) Die vom Kläger gegen die Bewertung der Aufsichtsarbeit ZHG erhobenen Bedenken zeigen keinen Beurteilungsfehler auf.

46

Nach dem Bearbeitervermerk war eine Entscheidung des Gerichts über eine Klage zu entwerfen. Die Klägerin in der Aufsichtsarbeit hatte Klage erhoben mit den angekündigten Klageanträgen, die Zwangsvollstreckung aus einem vorangegangenen Urteil des Beklagten gegen ihren Ehemann für unzulässig zu erklären 1. in bestimmte, näher bezeichnete Gegenstände und 2. in eine angebliche Forderung des Ehemanns der Klägerin gegen die Hausbank auf Rückgewähr einer Sicherungsgrundschuld an einem Grundstück, das im Miteigentum beider Eheleute stand. In der Aufsichtsarbeit erklärte die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor Stellung der Anträge den Rechtsstreit hinsichtlich des angekündigten Antrags zu 2. für erledigt.

47

Die klägerischen Einwände gegen die Prüferkritik im Hinblick auf den Verkündungsvermerk (aa)), die Bezeichnung der Drittwiderspruchsklage im Urteilstatbestand (bb)), die Darstellung des erledigten Klageantrags (cc)), die Darstellung des Miteigentums (dd)), die Datumsangabe für eine Darlehensrückzahlung (ee)), die Bezeichnung des betreffenden Kraftfahrzeugs (ff)) sowie die Schlüsselgewalt (gg)) dringen nicht durch.

48

aa) Der – zunächst berechtigte – Einwand des Klägers hinsichtlich des Verkündungsvermerks hat sich durch die von den Votanten im Überdenkungsverfahren vorgelegten ergänzenden Stellungnahmen erledigt.

49

In der Bearbeitung zeigte der vom Kläger erstellte Urteilsentwurf keinen Verkündungsvermerk.

50

Dies wurde im ursprünglichen Erstvotum als Fehler moniert. Das ursprüngliche Zweitvotum schloss sich dem ursprünglichen Erstvotum an. In seiner ergänzenden Stellungnahme räumte der Erstvotant auf den Einwand des Klägers hin ein, dass der Verkündungsvermerk nicht vom Richter, sondern vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle auf das Urteil gesetzt werde. Der Zweitvotant verhielt sich in seiner ergänzenden Stellungnahme nicht ausdrücklich zu diesem Punkt, schloss sich jedoch der durch die ergänzende Stellungnahme des Erstvotanten auf „ausreichend“ (6 Punkte) erhöhten Bewertung an.

51

Hinsichtlich des Verkündungsvermerks ist nunmehr keine Prüferkritik mehr geübt. Der Erstvotant hat seine im ursprünglichen Erstvotum geübte unberechtigte Kritik zurückgenommen. Der Zweitvotant hatte zunächst im ursprünglichen Zweitvotum durch Inbezugnahme des ursprünglichen Erstvotums die unberechtigte Kritik geteilt. Für den Zweitvotanten bestand, nachdem er von der ergänzenden Stellungnahme des Erstvotanten Kenntnis genommen und sich die Notenanhebung zu Eigen gemacht hatte, keine Veranlassung mehr zu weiteren Ausführungen zu der hinsichtlich des Verkündungsvermerks erledigten Prüferkritik.

52

bb) Der Einwand des Klägers hinsichtlich der Bezeichnung der Drittwiderspruchsklage im Urteilstatbestand zeigt keinen Bewertungsfehler auf.

53

Der Kläger führte im Einleitungssatz des Urteilstatbestandes ausdrücklich aus, es werde mit einer „Drittwiderspruchsklage“ vorgegangen (S. 3 der Bearbeitung), und begründete in der Zulässigkeitsprüfung die Statthaftigkeit einer Drittwiderspruchsklage gemäß § 771 Abs. 1 ZPO (S. 9 der Bearbeitung)

54

In den Randbemerkungen (S. 3 und S. 9 der Bearbeitung) monierten die Votanten die Vornahme einer Bewertung im Urteilstatbestand. In seiner ergänzenden Stellungnahme führte der Erstvotant aus, die Einordnung als Drittwiderspruchsklage sei erst im Rahmen der Zulässigkeit vorzunehmen. Der Zweitvotant bekräftigte in seiner ergänzenden Stellungnahme, die rechtliche Qualifizierung als Drittwiderspruchsklage habe im Tatbestand nichts zu suchen.

55

Der Kläger hat dagegen eingewandt, „unstreitige Rechtsbegriffe“, wie hier derjenige der Drittwiderspruchsklage, dürften im Tatbestand Verwendung finden.

56

Zu Recht hat der Kläger in den Entscheidungsgründen die rechtliche Einordnung als „Drittwiderspruchsklage“ normativ begründet. Denn, wie in der Klageerwiderung hervorgehoben, war in der Aufsichtsarbeit insoweit kein „unstreitiger Rechtsbegriff“ gegeben. Der Begriff „Drittwiderspruchsklage“ wurde von den Parteien im Sachverhalt der Aufsichtsarbeit nicht verwendet, so dass er vom Kläger im Urteilstatbestand nicht hätte zugrunde gelegt werden dürfen.

57

cc) Die Prüferkritik hinsichtlich der Darstellung des erledigten Klageantrags lässt keinen Beurteilungsfehler erkennen.

58

Der Kläger (S. 6 f.) stellte im entworfenen Urteilstatbestand zunächst – jeweils unter Einrückung im Original – folgende Anträge der Parteien dar:

59

„Die Klägerin beantragt

60

1. [es folgt der zu 1. angekündigte Klageantrag]

61

und beantragte zunächst

62

2. [es folgt der zu 2. angekündigte Klageantrag].“

63

Die Beklagte beantragt,

64

die Klage abzuweisen.“

65

Am Ende des entworfenen Urteilstatbestandes führte der Kläger (S. 8 der Bearbeitung) aus: „Aufgrund des Verzichts des Beklagten […] hat das Amtsgericht Siegen den diesbezüglichen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss […] aufgehoben. In der mündlichen Verhandlung vom 21.01.2007 hat die Klägerin den Antrag für erledigt erklärt.“

66

Die Votanten bemerkten am Rand der Darstellung des Klageantrags zu 2.: „hatte den Antrag angekündigt“. Der Erstvotant legte im Erstvotum dar, dass dem Verfasser nicht bekannt sei, dass Anträge nach § 137 ZPO erst in der mündlichen Verhandlung gestellt sind. Die beiden Votanten hoben in ihren ergänzenden Stellungnahmen hervor, dass Klageanträge vor der mündlichen Verhandlung erst angekündigt würden.

67

Die Votanten notierten am Ende des Urteilstatbestandes: „Diese Form der Darstellung mag den Erfordernissen des § 313 ZPO entsprechen und auch in der Ausbildungslit. empfohlen werden – unüblich, mißverständlich und verwirrend ist sie jedenfalls.“ Im Erstvotum heißt es, der Tatbestand unterrichte im Wesentlichen vollständig, Probleme bestünden bei der ungeschickten Darstellung des Geschehens zum erledigten Klagantrag. Das Zweitvotum schließt sich dem Erstvotum an.

68

Der Kläger hat eingeräumt, es sei sicherlich richtig, dass Anträge in der Klageschrift lediglich angekündigt würden. Die gewählte Formulierung sei aber nicht falsch. In § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO werde davon ausgegangen, dass Anträge bereits in der Klageschrift gestellt würden. Erledigungserklärungen unterfielen nicht als Anträge § 313 Abs. 2 ZPO und gehörten in die Prozessgeschichte.

69

Die Prüfer haben die konkrete Darstellungsweise kritisiert, ohne damit die Grenzen ihres Beurteilungsspielraums überschritten zu haben. Die vom Kläger in seiner Bearbeitung gewählte Formulierung „beantragte zunächst“ lässt nicht erkennen, dass – anders als ein Antrag zu 1. – ein Antrag zu 2. in der mündlichen Verhandlung nicht gestellt worden war. Aus § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ergibt sich nur, dass die Klageschrift einen bestimmten Antrag enthalten soll, d.h. es muss ein bestimmter Antrag formuliert werden. Vorbereitende Schriftsätze sollen nach § 130 Nr. 2 ZPO die Anträge enthalten, welche die Partei in der Gerichtssitzung zu stellen beabsichtigt. Erst die mündliche Verhandlung wird gemäß § 137 Abs. 1 ZPO dadurch eingeleitet, dass die Parteien ihre Anträge stellen. Die Ankündigung des Antrags zu 2. hätte – als zur Prozessgeschichte gehörend – in der Zeitform Perfekt dargestellt werden müssen. Zudem wird der Leser nach der vom Kläger gewählten Darstellungsweise erst am Ende des Urteilstatbestandes über den erledigten Teil des Rechtsstreits informiert. Es ist eine nicht zu beanstandende prüfungsspezifische Wertung, diese Darstellung als ungeschickt zu würdigen, denn es hätte der üblichen Darstellungsweise entsprochen und hätte den Leser besser geführt, den erledigten Teil des Rechtsstreits zwar als Teil der Prozessgeschichte, aber vor den Anträgen darzustellen, die von den Parteien in der mündlichen Verhandlung gestellten wurden.

70

dd) Die Prüfer haben den ihnen zukommen Beurteilungsspielraum hinsichtlich der von ihnen kritisierten Darstellung des Miteigentums im Urteilstatbestand nicht überschritten.

71

Der Kläger führte im Urteilstatbestand (S. 3 f. der Bearbeitung) aus: „Am 30.08.2003 trafen die Eheleute L. vor dem Notar K. eine Vereinbarung (Bl. 6 d. A.), nach der u.a. der streitgegenständliche Dielenschrank, der zuvor Eigentum des Herrn L. gewesen war, an die Klägerin übereignet wurde. Das Grundstück St. Straße 5, ... S., dessen Miteigentümerin die Klägerin zu einem Bruchteil von ½ ist, war von der notariellen Vereinbarung nicht erfasst. Am 04.03.2005 bestellten die Eheleute L. der Sparbank S. AG eine Grundschuld über […] Euro 20.000,- als Sicherheit für ein bei der Sicherungsnehmerin gesamtschuldnerisch aufgenommenes Darlehen.“

72

Die Votanten strichen den zweiten der drei zitierten Sätze durch und notierten am Rand der Bearbeitung „überflüssig“.

73

Der Kläger hat dagegen eingewandt, auf die Darstellung des Miteigentums am Grundstück komme es wegen § 91a ZPO, d.h. der Regelung über die Kostenentscheidung bei Erledigung, an. Der gestrichene Satz beziehe sich auf die Eigentumsverhältnisse am Grundstück, möge er auch „leicht missverständlich formuliert“ sein.

74

Zwar bedurfte es in dem Urteilsentwurf an geeigneter Stelle der Darstellung des Miteigentums am Grundstück. Doch betraf der konkret der Prüferkritik unterliegende Satz einen Dielenschrank als Teil des beweglichen Vermögens. In diesem Zusammenhang erfolgte der Hinweis auf das Miteigentum der Klägerin am Grundstück in der Tat am falschen Ort und deplatziert. Der Angabe, dass das Grundeigentum von der notariellen Vereinbarung nicht erfasst war, bedurfte es an dieser Stelle ebenso wenig.

75

ee) Der Einwand des Klägers, es habe einer Datumsangabe für die Darlehensrückzahlung nicht bedurft, zeigt keinen Fehler in der Bewertung durch die Votanten auf.

76

Der Kläger führte aus (S. 4 der Bearbeitung): „Das Darlehen wurde von den Eheleuten zwischenzeitlich zurückgezahlt.“

77

Die Prüfer brachten dazu die Randbemerkung an: „genau: 30.4.2007“

78

Dagegen hat der Kläger eingewandt, es bestehe keine Notwendigkeit, das Datum der Darlehensrückzahlung im Tatbestand aufzuführen.

79

Die Wendung „zwischenzeitlich“ ist jedoch – wie in der Klageerwiderung ausgeführt – sehr unpräzise und erfüllt nicht die Informationsfunktion des Tatbestandes, da diverse Geschehnisse als zeitliche Anknüpfungsmerkmale in Betracht kommen. Für die Frage, ob die Pfändung aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 19. November 2007 zulässig war, kommt es darauf an, ob die Eheleute das Darlehen bereits zu diesem Zeitpunkt zurückgezahlt hatten.

80

ff) Auch der Einwand des Klägers, es habe keiner genaueren Bezeichnung des Kraftfahrzeugs bedurft, zeigt keinen Fehler in der Bewertung durch die Votanten auf.

81

Der Kläger (S. 5 der Bearbeitung) gab im Urteilstatbestand an: „Im Jahr 2006 wurde der BMW angeschafft“ (S. 5).

82

Die Prüfer notierten am Rand: „ungenau: welcher?“

83

Der Kläger hat dagegen eingewandt, es bestehe angesichts des Klageantrags keiner Notwendigkeit einer näheren Bezeichnung.

84

Der entworfene Urteilstatbestand durfte von den Prüfern insoweit als unzureichend moniert werden. In dem Gerichtsverfahren, das u.a. die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung in bestimmte bewegliche Sachen zum Gegenstand hatte, erforderte die Informationsfunktion des Urteilstatbestandes die Mitteilung, welche konkrete Sache i.S.d. § 90 BGB Gegenstand der Ausführungen war, etwa durch eine geeignete Inbezugnahme auf den Klageantrag.

85

gg) Nicht zu beanstanden ist die Prüferkritik hinsichtlich der Erörterung der Schlüsselgewalt.

86

Der Kläger (S. 13 der Bearbeitung) führte aus: „Bei dem Fahrzeugkauf handelte es sich nämlich um ein Geschäft zur Deckung des angemessenen Lebensbedarfs des Ehegatten nach § 1357 Abs. 1 Satz 1 BGB, denn bei dem Lebensstandard des Bauträgers, der mit Immobilien hunderttausende Euro bewegte, gehört ein Fahrzeug der Mittelklasse zum Lebensbedarf der Familie.“

87

Die Votanten bemerkten dazu am Rand der Bearbeitung: „das Auto gehört noch nicht zur Basisversorgung“, „Kl. war pleite!“, „falsche Spur“.

88

Der Kläger hat dagegen eingewandt, er sei in seinen Ausführungen mit gewichtigen Argumenten davon ausgegangen, dass das für die Einkäufe genutzte Fahrzeug in diesem Einzelfall noch zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Eheleute gezählt habe. Durch die vorgenommene abwägende Argumentation sei sein Standpunkt zumindest fachlich vertretbar.

89

Die prüfungsspezifische Wertung verletzt den Antwortspielraum des Prüflings nicht. Zumindest reicht die Argumentation des Klägers nicht hin, um ein § 1357 Abs. 1 Satz 1 BGB unterfallendes Geschäft zu bejahen. Nach dieser Vorschrift ist jeder Ehegatte berechtigt, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten zu besorgen. Maßstab ist das, was von einem Ehegatten selbständig, d.h. ohne Konsultation und Mitwirkung des anderen, zwecks Bedarfsdeckung erledigt zu werden pflegt (BGH, Urt. v. 13.2.1985, IVb ZR 72/83, BGHZ 94, 1). Der Kläger hat in seiner Bearbeitung nicht dargestellt, dass diese Voraussetzungen vorgelegen hätten.

90

3. Der Kläger kann ferner nicht die Neuabnahme und Bewertung des Aktenvortrags beanspruchen. Einen solchen Anspruch hätte der Kläger nur dann, wenn das Prüfungsverfahren oder die Bewertung des in der mündlichen Prüfung vom 26. Juni 2008 gehaltenen Aktenvortrags an einem Fehler litte, der nur durch Wiederholung der Prüfungsleistung behoben werden könnte. Nach dem anzulegenden Maßstab (a)) ist einer solcher Fehler weder in formeller Hinsicht (b)) noch in materieller Hinsicht (c)) aufgezeigt.

91

a) Die Abnahme des Aktenvortrags als erster Teil der mündlichen Prüfung beruht auf § 16 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 LÜ. Die Bewertung obliegt gemäß § 17 Abs. 1 LÜ dem Prüfungsausschuss, dem insoweit ein prüfungsrechtlicher Beurteilungsspielraum zukommt. Aus § 21 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 Nr. 2 HmbVwVfG folgt die Verfahrensanforderung, dass sich ein Prüfer der Mitwirkung enthalten muss, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen. Soweit sich die Rüge der Befangenheit auf Äußerungen stützt, die durch die Prüfer im Verfahren der Leistungsbewertung abgegeben werden, sind diese Äußerungen am Gebot der Sachlichkeit zu messen. Hiernach haben die Prüfer die Prüfungsleistung mit innerer Distanz und frei von Emotionen zur Kenntnis zu nehmen (BVerwG, Urt. v. 24.2.1993, 6 C 35/92, BVerwGE 92, 132, juris Rn. 19). Unsachlich wird die Bewertung dann, wenn der Prüfer seiner Verärgerung über schwache Prüfungsleistungen freien Lauf lässt und dadurch die Gelassenheit und emotionale Distanz verliert, ohne die eine gerechte Beurteilung schwerlich gelingen kann (BVerwG, Beschl. v. 8.3.2012, 6 B 36/11, juris Rn. 16; Urt. v. 20.9.1984, 7 C 57/83, juris Rn. 36). Eine Befangenheit von Prüfern kann sich ferner daraus ergeben, wenn diese sich von vornherein darauf festgelegt haben, ihre Benotung nicht zu ändern oder ihnen die Fähigkeit fehlt, eigene Fehler zu erkennen und einzuräumen oder diese mit dem ihnen objektiv gebührenden Gewicht zu bereinigen (vgl. BVerwG, Urt. 4.5.1999, 6 C 13/98, juris Rn. 58). Es obliegt dem Prüfling nach § 6 Abs. 5 Satz 1 LÜ, eine Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs – und damit insbesondere eine Besorgnis der Befangenheit – unverzüglich zu rügen. Die Rüge ist nach § 6 Abs. 5 Satz 2 LÜ spätestens nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses unbeachtlich, es sei denn, der Referendar hat die Verspätung der Rüge nicht zu vertreten. An die Unverzüglichkeit der Rüge im Falle einer behaupteten Voreingenommenheit oder Befangenheit eines Prüfers ist insbesondere dann ein strenger Maßstab anzulegen, wenn der Prüfling mündliche Äußerungen des Prüfers beanstandet; dies dient neben der Wahrung der Chancengleichheit gegenüber anderen Prüfungsteilnehmern auch dazu, der Prüfungsbehörde eine möglichst zeitnahe Überprüfung des Sachverhalts zu ermöglichen (VGH München, Beschl. v 20.8.2012, 7 ZB 12.554, juris, Rn. 10 m.w.N.).

92

b) Daran gemessen dringen die vom Kläger gegen die Mitwirkung der Zeugen C. (aa)) und D. (bb)) als Prüfer erhobenen Rügen einer Besorgnis der Befangenheit nicht durch.

93

aa) Die Zeugin C. musste sich nicht von der Mitwirkung als Vorsitzende des Prüfungsausschusses enthalten. Die Rüge einer Besorgnis der Befangenheit dränge selbst dann nicht durch, wenn unterstellt würde, die Zeugin C. habe sich so geäußert, wie es der Kläger vorbringt. Der vom Kläger beantragten Beweiserhebung bedurfte es insoweit nicht. Im Einzelnen:

94

Soweit der Kläger vorbringt, die Zeugin C. habe ihm in der Vorbesprechung am 24. Juni 2008 unangenehme Fragen über das Liebesleben [des Kollegen] gestellt und von ihrer Zeit in dessen Kursen in K. erzählt, ist die Rüge einer Besorgnis der Befangenheit jedenfalls nach § 6 Abs. 5 Satz 2 LÜ verspätet. Denn es handelt sich um Umstände, die dem Kläger bereits vor Beginn der mündlichen Prüfung bekannt geworden sind und die er deshalb vor Antritt der mündlichen Prüfung hätte geltend machen müssen. Unabhängig davon wäre auf Grundlage des Vortrags des Klägers keine Besorgnis der Befangenheit anzunehmen. Es erscheint möglich, dass sich die Zeugin im Vorgespräch etwa nur auflockernd innerhalb der Grenzen eines „small talks“ geäußert hat.

95

Soweit der Kläger vorbringt, die Zeugin C. habe im Zuge der Eröffnung des Prüfungsergebnisses geäußert, sie habe sich während der Prüfung wie in einer der Unterrichtsstunden des Klägers gefühlt, wäre darin eine Prüferkritik an der vom Kläger als Prüfling verwandten Vortrags- und Darstellungsweise zum Ausdruck gekommen, die den Boden der Sachlichkeit nicht verlassen hätte.

96

Soweit der Kläger vorträgt, die Zeugin C. habe darauf hingewiesen, dass sie selbst in einem der beiden juristischen Examina kein Prädikat erzielt habe, lässt dies nicht darauf schließen, dass sie bei der prüferischen Entscheidungsfindung das Gebot der Sachlichkeit missachtet hätte. Es ist nicht erkennbar, dass die Zeugin C. ein ihr selbst fehlendes Prädikatsexamen als Begründung heranziehen wollte, um dem Prüfling ein Prädikatsexamen zu versagen. Es ist nicht ersichtlich, dass ein solcher Hinweis der Prüfer mehr beinhaltete als tröstende Worte an den Kläger, der ausgehend von seinen eigenen Angaben in der persönlichen Anhörung „natürlich absolut enttäuscht“ war, das erhoffte Prädikatsexamen nicht erreicht zu haben.

97

Soweit der Kläger geltend macht, die Zeugin C. habe sich nach Eröffnung des Prüfungsergebnisses geweigert, Vorgänge in der mündlichen Prüfung in das von ihr geführte Protokoll aufzunehmen, zeigt er schon kein fehlerhaftes Verhalten der Vorsitzenden und damit erst recht keinen Grund für eine Besorgnis der Befangenheit auf. Über die mündliche Prüfung ist gemäß § 19 Satz 1 LÜ eine vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen, in der die Gegenstände und die Einzelbewertungen der mündlichen Prüfung, die Entscheidung nach § 17 Abs. 3 LÜ, die Prüfungsnote und die Schlussentscheidung des Prüfungsausschusses mit der Gesamtnote festgestellt werden. Neben den Noten sind dabei gemäß § 19 Satz 2 LÜ auch die festgesetzten Punktzahlen niederzulegen. Weitere Umstände sind in die Niederschrift nicht aufzunehmen.

98

bb) Der Zeuge D. musste sich ebenso wenig einer Mitwirkung als Mitglied des Prüfungsausschusses enthalten.

99

Soweit der Kläger vorträgt, der Zeuge D. sei ihn in der Pflichtfachprüfung im Strafrecht „zwischenzeitlich geradezu aggressiv“ angegangen, habe ihn mit den Worten „Sind sie wahnsinnig?“ schreiend unterbrochen und sodann einem Mitprüfling das Wort erteilt, hat das Gericht auf Grundlage der Beweisaufnahme nicht die Überzeugung erlangt, dass sich die Umstände wie vom Kläger geschildert zugetragen haben. Die Angaben des persönlich angehörten Klägers genügen für sich genommen nicht, um dem Gericht die notwendige Überzeugung zu verschaffen. Zwar hat der Kläger in seiner persönlichen Anhörung insofern keine Belastungstendenz gegen den Zeugen D. erkennen lassen, als der Kläger auch angegeben hat, der Zeuge habe nach Eröffnung des für ihn, den Kläger, nicht erwünschten Prüfungsergebnisses ihm gegenüber geäußert: „Sie sind ein Macher, Sie schaffen das auch so.“ Auch hat der Kläger die dem Zeugen D. zugeschriebene Äußerung nicht gänzlich ohne Zusammenhang dargestellt. Der Kläger hat bekundet, der Zeuge D. habe auf die Antwort zu einer der Fragen, an wen genau man sich im Hinblick auf einen internationalen Haftbefehl wenden solle in einer deutschen Botschaft, an den Botschafter oder an eine andere Person, geäußert: „Sind Sie wahnsinnig?“. Doch belegen weder die Aussagen der als Zeugen vernommenen drei verbliebenen Prüfer D., Dr. E. und C. noch die Aussagen der als Zeugen vernommenen Mitprüflinge A. und B. insoweit die Schilderung des Klägers. Im Einzelnen:

100

Der Zeuge D. hat bekundet, dass ihm die mündliche Prüfung selbst nicht mehr erinnerlich sei. Der Zeuge Dr. E. hat angegeben, sich nur noch an ein im Anschluss an die Prüfung zwischen der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und dem Kläger geführtes Gespräch zu erinnern. Die beiden Zeugenaussagen sind insoweit nicht ergiebig.

101

Die weiteren Zeugen haben ausgesagt, sich an die mündliche Prüfung zu erinnern, nicht aber an die dem Zeugen D. zugeschriebene Äußerung. Es wäre aber zu erwarten gewesen, dass sie sich erinnert und dies in ihrer Zeugenaussage bekundet hätten, wenn sich der Zeuge D. als Prüfer gegenüber dem Kläger als Prüfling aggressiv verhalten, ihn angeschrien und unterbrochen hätte. So hat die Zeugin A. den klägerischen Vortrag nicht bestätigt, aber in ihrer Vernehmung bekundet, der Zeuge D. sei als Prüfer mit den gegebenen Antworten „nicht so richtig zufrieden“ gewesen, habe die Prüflinge der Reihe nach raten lassen und die Fragen dann weitergereicht. Der Zeuge B. hat zwar ausgesagt, sich an den Ablauf der mündlichen Prüfung zu erinnern, und detailliert bekundet, sich über die Art der Prüfungsführung geärgert zu haben, da der Zeuge D. als Prüfer im Strafrecht ein, zwei Fragen gestellt und dann bei diesem Fragenkomplex verharrt habe. Doch hat der Zeuge B. bekundet, sich an konkrete Äußerungen nicht erinnern zu können. Die Aussagen der vom Kläger als Zeugen benannten Mitprüflinge A. und B. sind glaubhaft. Sie sind detailreich und lassen, zumal sie Kritik am Prüfungsstil des Zeugen D. beinhalteten, keine Tendenz zugunsten des Zeugen D. oder zulasten des Klägers erkennen. Die Zeugin C. hat glaubhaft ausgesagt, sich an die mündliche Prüfung zu erinnern, nicht aber an eine Äußerung des Zeugen D. „Sind Sie wahnsinnig?“. Die Zeugin hat in ihrer Vernehmung den Eindruck vermittelt, dass es ihr um die gewissenhafte Darstellung des selbst Wahrgenommenen gehe. Sie hat sich offen geäußert und beispielsweise dargelegt, dass der Aktenvortrag „– außerhalb des Protokolls – in einem Maschinengewehrtempo“ so gewesen sei, dass man sich „erschlagen“ gefühlt habe. Angesichts der verstrichenen Zeit war ein höherer Detailreichtum der Zeugenaussage nicht zu erwarten. Eine gegen den Kläger gerichtete Belastungstendenz lässt die Zeugenaussage nicht erkennen. Die Zeugin hat bekundet, sie habe sich aus Anlass der Ladung als Zeugin zur mündlichen Verhandlung über die darin als Beweisthema genannten Äußerungen Gedanken gemacht, da der Kläger „ja sicherlich eine solche Behauptung auch nicht völlig aus der Luft gegriffen“ aufstelle. Die Zeugin hat zugunsten des Klägers die Möglichkeit angeführt, dass eine auf den Fall und die Lösung bezogene Kritik missverstanden und auf die Person bezogen worden sei. Schließlich ergibt sich aus der Aussage der für das Gemeinsame Prüfungsamt tätigen Zeugin F. nichts dafür, dass der Kläger ihr gegenüber die dem Zeugen D. zugeschriebene Äußerung zeitnah wiederholt hätte. Die Zeugin F. hat angegeben, sich nicht daran zu erinnern, dass in dem kurz nach der mündlichen Prüfung mit dem Kläger geführten Gespräch die Befangenheit eines Prüfers in Rede gestanden habe.

102

Soweit der Kläger angegeben hat, der Zeuge D. habe bemerkt, dass sich der Prüfungsausschuss wegen der Tätigkeit des Klägers als geschäftsführender Gesellschafter mit seinem Lebenslauf eine andere Erscheinung vorgestellt habe, ist das Gericht ebenfalls nicht davon überzeugt, dass diese Bemerkung gefallen ist. Es ist nicht erweislich, dass es zu einer gegen die Person des Klägers gerichteten Äußerung gekommen ist. Es ist mindestens ebenso wahrscheinlich, dass der Kläger eine sachliche Kritik an seinem in der mündlichen Prüfung gezeigten Leistungsbild missverstanden und auf sein persönliches Erscheinungsbild bezogen hat. In der Vernehmung haben weder der Zeuge D. selbst noch die weiteren Zeugen C., Dr. E., A. und B. ausgesagt, dass der Zeuge D. sich in der vom Kläger geschilderten Weise geäußert habe. Dagegen, dass eine solche Bemerkung gefallen ist, spricht auch, worauf die Zeugen C. und D. in ihren Aussagen zutreffend hingewiesen zu haben, dass die Notenverkündung und Notenbegründung in die Aufgabe der Vorsitzenden und nicht der weiteren Mitglieder des Prüfungsausschusses fällt.

103

Soweit der Kläger vorträgt, der Zeuge D. habe auf ein ihm selbst fehlendes Prädikatsexamen hingewiesen, kann dahinstehen, ob eine solche Äußerung gefallen ist. Denn eine solche Äußerung könnte – ebenso wie im Fall der Zeugin C. (s.o. aa)) – keine Besorgnis der Befangenheit begründen. Gegen eine Voreingenommenheit des Zeugen D. gegen die Person des Klägers spricht in diesem Zusammenhang zusätzlich die vom Kläger dem Zeugen D. zugeschriebene aufmunternde Äußerung: „Sie sind ein Macher, Sie schaffen das auch so.“

104

Unabhängig davon steht einer gegen den Zeugen D. als Prüfer erhobenen Befangenheitsrüge entgegen, dass der Kläger sie unter Verletzung seiner Obliegenheit aus § 6 Abs. 5 Satz 1 LÜ nicht unverzüglich erhoben hat. Der Aktenvortrag wurde vom Prüfungsausschuss am 26. Juni 2008 abgenommen. Eine Rüge der Befangenheit hat der Kläger erstmals in der ergänzenden Widerspruchsbegründung vom 24. September 2010 schriftlich niedergelegt und dort geltend gemacht, der Prüfungsausschuss sei „zumindest teilweise befangen“. Es steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger zuvor bereits mündlich eine Rüge der Befangenheit erhoben hätte. Die mündliche Erhebung einer solchen Rüge belegen weder die Aussagen der als Zeugen vernommenen Prüfer C., D., Dr. E. oder der als Zeugen vernommenen Mitprüflinge A. und B. noch die Aussage der für das Gemeinsame Prüfungsamt tätig gewordenen Zeugin F.. Insbesondere ist der klägerische Vortrag nicht erwiesen, die Zeugin F. habe dem Kläger in Kenntnis der von ihm später mit der hiesigen Klage zur Begründung der Befangenheitsrüge vorgebrachten Umstände geraten, zur Vermeidung von Unstimmigkeiten gegenüber der Prüfungskommission den Widerspruch zunächst auf die Überprüfung der Hebeentscheidung sowie die Bewertung der betroffenen Klausuren zu beschränken. Der persönlich angehörte Kläger hat in der mündlichen Verhandlung selbst angegeben, er habe im Jahr 2008 von den „Prüfern ja auch noch etwas“ gewollt. Dies spricht gegen die Annahme, dass der Kläger einzelne Prüfer aus dem weiteren Verfahren wegen Besorgnis der Befangenheit ausschließen wollte. Die Angaben des persönlich angehörten Klägers, im Laufe des sich nach der Eröffnung des Prüfungsergebnisses ergebenden Gesprächs sei es „auch Richtung Befangenheit“ gegangen, wie er genau formuliert habe, wisse er nicht mehr, belegen nicht, dass der Kläger bereits gegenüber dem anwesenden Prüfungsausschuss selbst eine substantiierte Rüge der Befangenheit des Zeugen D. erhoben hätte. Der persönlich angehörte Kläger hat angegeben, nicht mehr zu wissen, welche „persönlichen Dinge“ über die Bemerkung der Zeugin C. über seinen […]-Kollegen hinaus er in dem mit der Zeugin F. nach der mündlichen Prüfung geführten Gespräch mitgeteilt habe. Die Zeugin F. hat in ihrer Vernehmung bekundet, sich nicht daran zu erinnern, dass in dem kurz nach der mündlichen Prüfung mit dem Kläger geführten Gespräch die Befangenheit eines Prüfers in Rede gestanden habe. Sie hat nicht bekundet, dass sie den Kläger in der von ihm geschilderten Weise beraten habe, sondern lediglich, dass sie ihm geraten habe, einen Verbesserungsversuch zu unternehmen, der auch neben einem Widerspruchsverfahren betrieben werden könne.

105

Zudem stehen einer Erhebung der Befangenheitsrüge der auch im öffentlichen Recht geltende Grundsatz von Treu und Glauben und das daraus folgende Verbot widersprüchlichen Verhaltens entgegen. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der sich die Kammer anschließt, hat die Verwirkung als Ausfluss des Grundsatzes von Treu und Glauben für die gesamte Rechtsordnung Gültigkeit; sie bildet einen Anwendungsfall des Verbots widersprüchlichen Verhaltens und besagt, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden darf, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, welche die verspätete Geltendmachung als treuwidrig erscheinen lassen (BVerwG, Beschl. v. 17.8.2011, 3 B 36/11, ZOV 2011, 222, juris Rn. 5 m.w.N.). Diese Voraussetzungen einer Verwirkung sind gegeben. Das erforderliche Umstandsmoment liegt darin, dass der Kläger mit dem Widerspruchsschreiben vom 30. Juni 2008 die bisherigen Prüfer zur Überdenkung ihrer nach § 17 Abs. 3 LÜ getroffenen Entscheidung aufgefordert und ausgeführt hat, er hoffe und sei zuversichtlich, dass bei Vornahme einer fehlerfreien Entscheidung eine Bewertung mit einem Prädikat herauskommen werde. Das erforderliche Zeitmoment ist durch den Ablauf von mehr als zwei Jahren zwischen der mündlichen Prüfung vom 26. Juni 2008 und der erstmaligen Erhebung einer Befangenheitsrüge am 24. September 2010 erfüllt.

106

c) In materieller Hinsicht dringt die gegen die Bewertung des Aktenvortrags mit der Note „ausreichend“ (6 Punkte) erhobene Rüge nicht durch.

107

Der Kläger hat in seiner persönlichen Anhörung angegeben, er habe das Gefühl gehabt, dass die Prüfer sich von seinem Vortragsstil „erschlagen“ gefühlt hätten. In Übereinstimmung damit hat die als Zeugin vernommene Vorsitzende des Prüfungsausschusses C. angegeben, die Vortragsweise sei „– außerhalb des Protokolls – in einem Maschinengewehrtempo“ so gewesen, dass man „erschlagen“ worden sei. Der eine Prüfer habe von dem Aktenvortrag das mitbekommen und der andere jenes, und die Prüfer hätten insgesamt teilweise nicht mehr folgen können. Hiermit ist kein Unvermögen der Prüfer, sondern eine Schwäche des Aktenvortrags aufgezeigt, welche zu gewichten Aufgabe der Prüfer in Ausfüllung ihres Beurteilungsspielraums war. Es begründet keinen Bewertungsfehler, bei der Bewertung des Aktenvortrags auf dessen Verständlichkeit und den Vortragsstil abzustellen.

108

4. Der Kläger kann schließlich keine Neuentscheidung über eine Abweichung von der rechnerisch ermittelten Gesamtnote der zweiten Staatsprüfung für Juristen verlangen. Die Entscheidung des Prüfungsausschusses, vom rechnerischen Ergebnis weder zulasten noch zugunsten des Klägers abzuweichen, hat Bestand. Gegenstand der gerichtlichen Kontrolle ist die Abweichungsentscheidung in der Fassung, die sie im Überdenkungsverfahren gefunden hat. Die vom Kläger erhobenen Rügen zeigen nicht auf, dass die Entscheidung des Prüfungsausschusses ausgehend von der einschlägigen Rechtsgrundlage (a)) die an sie gestellten formellen (b)) und materiellen (c)) Anforderungen verfehlen würde.

109

a) Die Entscheidung über eine Abweichung beruht auf der landesrechtlichen Regelung in § 17 Abs. 3 LÜ, welche die bundesrechtlichen Vorgaben des § 5d Abs. 4 DRiG umsetzt. Nach § 17 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 LÜ darf der Prüfungsausschuss bei seiner Entscheidung über das Ergebnis der Prüfung von der nach § 17 Abs. 2 LÜ rechnerisch ermittelten Gesamtnote abweichen, wenn dies auf Grund des Gesamteindrucks den Leistungsstand des Referendars besser kennzeichnet. Hierbei sind nach § 17 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 LÜ auch die Leistungen im Vorbereitungsdienst zu berücksichtigen. Sofern der Prüfungsausschuss dem Grunde nach eine Abweichung vornimmt, ist die Abweichung der Höhe nach dadurch beschränkt, dass sie gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 a.E. LÜ auf das Bestehen der Prüfung keinen Einfluss haben und nach § 17 Abs. 3 Satz 2 LÜ ein Drittel des durchschnittlichen Umfangs einer Notenstufe nicht übersteigen darf. Eine rechnerisch ermittelte Anrechnung von im Vorbereitungsdienst erteilten Noten auf die Gesamtnote ist gemäß § 17 Abs. 3 Satz 3 LÜ ausgeschlossen.

110

b) Ausgehend davon zeigen die vom Kläger erhobenen Einwendungen keinen formellen Fehler der Abweichungsentscheidung auf. Gegenstand der gerichtlichen Kontrolle ist dabei die prüferische Entscheidung in der Fassung der Überdenkungsentscheidung (vgl. OVG Münster, Urt. v. 12.6.2013, 14 A 1600/11, NWVBl 2014, 68, juris Rn. 40). Weder das Ausgangsverfahren, in dem der Prüfungsausschuss am Tag der mündlichen Prüfung seine ursprüngliche Entscheidung getroffen hat (aa)), noch das durchgeführte Überdenkungsverfahren (bb)) lässt einen formellen Fehler erkennen.

111

aa) Das Ausgangsverfahren, in dem der Prüfungsausschuss am Tag der mündlichen Prüfung seine ursprüngliche Entscheidung getroffen hat, von der rechnerisch ermittelten Gesamtnote nicht abzuweichen, lässt keinen Fehler erkennen. Der vom Kläger erhobene Einwand, für eine „seriöse Befassung“ mit seinen Stationszeugnissen habe den Prüfern vor der ursprünglichen Abweichungsentscheidung zu wenig Zeit zur Verfügung gestanden, dringt nicht durch.

112

Es genügt, dass sich der Prüfungsausschuss aus den ihm vorliegenden Bewertungen der schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen und auch aus den Leistungen im juristischen Vorbereitungsdienst einen Gesamteindruck über den Leistungsstand bilden konnte. Die Zeugnisse über die vom Kläger im juristischen Vorbereitungsdienst durchlaufenen Ausbildungsstationen lagen bei der am Tag der mündlichen Prüfung getroffenen Entscheidung vor. Die Entscheidung des Prüfungsausschusses gegen eine Abweichung setzt kein präsentes Wissen aller Prüfer hinsichtlich des vollständigen Inhalts sämtlicher Stationszeugnisse über den juristischen Vorbereitungsdienst voraus. Es ist bereits Ausdruck einer dem Prüfungsausschuss obliegenden prüfungsspezifischen Wertung, ob er in den ihm bekannten Umständen Anhaltspunkte dafür sieht, ausnahmsweise von der rechnerisch ermittelten Gesamtnote abzuweichen, und diesen Anhaltspunkten beispielsweise durch Lektüre der Stationszeugnisse nachgeht. Dies folgt daraus, dass für die Abweichungsentscheidung die Bewertungskriterien des jeweiligen Prüfungsausschusses maßgeblich sind, dem der Gesetzgeber hinsichtlich des Gesamteindrucks des Leistungsstands einen weiten Beurteilungsspielraum verleiht.

113

Das Gesetz enthält eine prüfungsrechtliche Beurteilungsermächtigung, die es ausschließt, dass ein Gericht bei der Überprüfung der Entscheidung des Prüfungsausschusses über eine Abweichung von der Durchschnittspunktzahl seinen eigenen Gesamteindruck vom Leistungsstand des Kandidaten zum Maßstab nimmt (BVerwG, Urt. v. 7.10.1988, 7 C 2/88, juris Rn. 19). Bei der Regelung über die Abweichungsbefugnis handelt es sich um eine typische Härtefallklausel, die Unbilligkeiten und ungewollten Härten einer schematischen Rechtsanwendung im Einzelfall begegnen und gegebenenfalls dem Gesamteindruck des Prüfungsorgans ausnahmsweise zum Durchbruch verhelfen will, freilich auch Korrekturen nach unten ermöglicht (BVerwG, Beschl. v. 4.8.1997, 6 B 44/97, juris Rn. 10).

114

Ausgehend von der auf eine Härtefallkorrektur begrenzten Funktion der Abweichungsentscheidung muss der Prüfungsausschuss die Stationszeugnisse nur hinsichtlich der darin ausgewiesenen Noten kennen, um seine Entscheidung ordnungsgemäß treffen zu können. Nach diesen Maßstäben bestand im Ausgangsverfahren für den Prüfungsausschuss hinreichend Zeit, sich unter Berücksichtigung der Stationsnoten mit dem Leistungsbild der Prüflinge einschließlich desjenigen des Klägers zu befassen. Am Tag der mündlichen Prüfung lagen dem Prüfungsausschuss insbesondere die Zeugnisse über die Stationen des juristischen Vorbereitungsdienstes vor, so dass der ausweislich ihrer Stellungnahme vom 21. Juli 2008 um 9.00 Uhr eingetroffenen Vorsitzenden, der Zeugin C., und den frühzeitig eingetroffenen drei weiteren Prüfern hinreichend Gelegenheit blieb, sich aus den bisherigen Leistungen bereits vor dem ersten um 10.00 Uhr beginnenden Aktenvortrag ein umfassendes Bild von allen Prüfungskandidaten zu verschaffen.

115

Die Kammer schließt sich der weitergehenden Forderung nicht an, die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hinsichtlich der notwendigen Befassung mit den Leistungen im juristischen Vorbereitungsdienst formuliert hat. Es hat in Auslegung der § 5d Abs. 4 DRiG in das nordrhein-westfälische Landesrecht umsetzenden Regelung angenommen, die Prüfer hätten für eine unerlässliche Verschaffung eines Gesamteindrucks die im Vorbereitungsdienst erteilten Einzelzeugnisse nicht nur mit ihrer jeweiligen Endnote, sondern auch mit ihrem Inhalt zur Kenntnis zu nehmen (OVG Münster, Urt. v. 9.1.2008, 14 A 3658/06, DÖV 2008, 608, juris Rn. 65). Die für diese Forderung gegebene Begründung ist nicht tragfähig. Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen angeführt, dass es keinen allgemeinen Bewertungsgrundsatz gebe, aufgrund dessen im Vergleich zu den Prüfungsleistungen bessere Noten im Vorbereitungsdienst, gleichgültig wann und in welcher Ausbildungssituation sie erzielt worden sind, den Leistungsstand eines Prüflings besser kennzeichnen als der rechnerisch ermittelte Wert. Diese Ausführungen sind nachvollziehbar, da sie die Aussagekraft der im juristischen Vorbereitungsdienst erzielten Noten zu Recht relativieren und ihnen keine höhere Bedeutung beimessen als den in der zweiten Prüfung erbrachten Leistungen. Die Ausführungen bieten jedoch keine Grundlage für die Annahme, dass hinsichtlich der im juristischen Vorbereitungsdienst gezeigten Leistungen der Prüfungsausschuss die Zeugnisse ihrem vollständigen Inhalt nach erfassen müsse. Denn auch hinsichtlich der Bewertungen der schriftlichen Leistungen in der zweiten Prüfung wird eine solche Forderung – zu Recht – nicht aufgestellt. Soweit in der Rechtsprechung anderer Obergerichte an die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen angeknüpft wird, werden die Folgen, die sich aus einer Pflicht zur Kenntnisnahme der vollständigen Stationszeugnisse ergäben, sogleich eingeschränkt. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat sich darauf zurückgezogen, dass die Kenntnisnahme in der Begründung des Prüfungsausschusses für die Entscheidung, nicht von der rechnerisch ermittelten Gesamtnote abzuweichen, nicht zum Ausdruck kommen müsse (VGH Kassel, Beschl. v. 10.9.2008, 8 UZ 1815/07, juris Rn 46). Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat es genügen lassen, dass allein der Prüfungsausschussvorsitzende die Ausbildungszeugnisse nicht nur hinsichtlich der Noten, sondern in ihrem gesamten Inhalt zur Kenntnis nimmt, um das dadurch vermittelte Bild an die anderen Ausschussmitglieder weitergeben zu können (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 30.11.2009, OVG 10 N 50.08, juris Rn. 10).

116

Aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung ergibt sich nicht, dass über die in den Ausbildungsnoten zum Ausdruck kommenden Ergebnisse im Vorbereitungsdienst hinaus notwendig auch die Inhalte der Stationszeugnisse in die Entscheidung über eine Abweichung einfließen müssen. Es ergibt sich allenfalls die Forderung, dass die erzielten Stationsnoten in die Abweichungsentscheidung gemäß § 5d Abs. 4 Satz 1 DRiG einbezogen werden müssen. So hat das Bundesverwaltungsgericht Zweifel gegen eine Auffassung angemeldet, dass gemäß § 5d Abs. 4 Satz 1 DRiG erst bei einer Entscheidung der Höhe nach, inwieweit von der rechnerisch ermittelten Gesamtnote abgewichen wird, die im Vorbereitungsdienst erbrachten Leistungen einzubeziehen seien (BVerwG, Beschl. v. 4.8.1997, 6 B 44/97, juris Rn. 11). Das Bundesverwaltungsgericht hat es in dem von ihm entschiedenen Einzelfall jedenfalls genügen lassen, dass der Prüfungsausschuss seine Entscheidung auf einen Vergleich der im Prüfungsverfahren und im Vorbereitungsdienst erzielten Noten gestützt hatte (BVerwG, a.a.O, Rn. 11; der zugrundeliegende Sachverhalt ergibt sich aus der Entscheidung der Vorinstanz, OVG Münster, Urt. v. 27.2.1997, 22 A 1326/94, NWVBl. 1997, 380, juris Rn. 19).

117

Dem Landesrecht kann die Forderung, der Prüfungsausschuss müsse bei seiner Entscheidung nach § 17 Abs. 3 LÜ die Stationszeugnisse nicht nur hinsichtlich der Noten, sondern in ihrem gesamten Inhalt zur Kenntnis nehmen, jedenfalls nicht entnommen werden. Der Landesgesetzgeber geht ausweislich § 16 Abs. 2 LÜ davon aus, dass es hinreicht, den Mitgliedern des Prüfungsausschusses rechtzeitig vor der mündlichen Prüfung die Namen der Referendare, die Ergebnisse ihrer Aufsichtsarbeiten und den von ihnen gewählten Schwerpunktbereich mitzuteilen. Es ist vom Landesgesetzgeber demgegenüber keine Vorkehrung dafür getroffen worden, allen Prüfern eine Volllektüre der Stationszeugnisse zu ermöglichen.

118

Das Bundesrecht lässt ebenso wenig die Forderung erkennen, der Prüfungsausschuss müsse bei seiner Entscheidung nach § 5d Abs. 4 DRiG hinsichtlich der im Vorbereitungsdienst erbrachten Leistungen mehr als nur die Ausbildungsnoten berücksichtigen. Einer weitergehenden Forderung steht vielmehr der mit der Einführung der Abweichungsbefugnis verfolgte Gesetzeszweck entgegen. Der Bundesgesetzgeber hat die Abweichungsbefugnis durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Deutschen Richtergesetzes (v. 16.8.1980, BGBl I S. 1451, zunächst in § 5d Abs. 1 Satz 2 DRiG, sodann durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Deutschen Richtergesetzes v. 25.7.1984, BGBl. I S. 995, in § 5d Abs. 4 Satz 1 DRiG verschoben) eingeführt. Der gesetzgeberische Zweck, die Folgen zu mildern, die sich aus der zugleich vorgenommenen Abschaffung einer automatischen Anrechnung der im juristischen Vorbereitungsdienst erbrachten Leistungen ergeben, geht aus der Entstehungsgeschichte hervor. Ursprünglich hatte § 5d Satz 2 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung des Ersten Gesetzes zur Änderung des Deutschen Richtergesetzes (v. 10.9.1971, BGBl. I S. 1557) eine landesrechtliche Regelung zugelassen, dass bei der Entscheidung über das Ergebnis der zweiten Prüfung Noten für Leistungen im Vorbereitungsdienst bis zu einem Drittel auf die Gesamtnote angerechnet werden. Die Bundesregierung sah in ihrem Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Deutschen Richtergesetzes (BT-Drs. 8/3312, S. 2) insoweit noch keine Änderung vor. Der Bundesrat nahm zu dem Regierungsentwurf dahingehend Stellung (BT-Drs. 8/3312, S. 6), dass es zur Vereinheitlichung der Prüfungsbestimmungen insbesondere unerlässlich sei, die Möglichkeit der Anrechnung der Ausbildungsnote auf das Ergebnis der zweiten Prüfung abzuschaffen. Die Regierungsmehrheit im Bundestag wollte den Vorschlag des von der damaligen Opposition dominierten Bundesrates einerseits nicht von der Hand weisen, andererseits dem Vorschlag auch nicht ohne Ergänzung folgen, sondern die Möglichkeit einer Berücksichtigung der Stationsnoten im Einzelfall offen halten. Die Einführung einer Abweichungsbefugnis durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Deutschen Richtergesetzes beruht auf einer Beschlussempfehlung und einem Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestags (BT-Drs. 8/3972, S. 6). Dort heißt es:

119

„Die Mehrheit hält die vom Bundesrat vorgeschlagene Regelung nicht für geeignet, die an sich wünschenswerte Einheitlichkeit der Prüfungsanforderungen und Leistungsbewertung zu erreichen. Sie hält es für bedenklich, die Anrechnung von Ausbildungsnoten bei der zweiten Prüfung ganz auszuschließen. Die zweite Prüfung spiegelt notwendigerweise den Leistungsstandard eines Referendars nur im Zeitpunkt der Prüfung wider. Die sich daraus ergebenden Unsicherheiten für die Gesamtbeurteilung können am besten durch Berücksichtigung der Leistungen während der Ausbildung verringert werden.“

120

Ferner kommt die Eigenart der Abweichungsentscheidung, die sie gegenüber anderen prüferischen Entscheidungen wie der Bewertung einer Einzelleistung strukturell unterscheidet, auch hinsichtlich der Umstände zu tragen, von denen die Prüfer sich Kenntnis verschaffen müssen, um eine ordnungsgemäße prüferische Entscheidung treffen zu können. Die Bewertung einer einzelnen Prüfungsleistung erfordert, dass der Prüfer die zu bewertende Prüfungsleistung vollständig zur Kenntnis nimmt. Mit der zu bewertenden Prüfungsleistung sind zugleich alle Umstände erschöpfend erfasst, die potentiell zur Grundlage der prüferischen Entscheidung gemacht werden können. Demgegenüber muss der Prüfungsausschuss, um die Abweichungsentscheidung zu treffen, zwar die in den mündlichen und praktischen Prüfungsleistungen sowie die im juristischen Vorbereitungsdienst erzielten Noten zur Kenntnis nehmen. Es ist aber bereits Ausdruck einer dem Prüfungsausschuss obliegenden prüfungsspezifischen Wertung, ob der Prüfungsausschuss in den ihm bekannten Umständen Anhaltspunkte dafür sieht, ausnahmsweise von der rechnerisch ermittelten Gesamtnote abzuweichen und diesen Anhaltspunkten beispielsweise durch Lektüre der Stationszeugnisse oder der Aufsichtsarbeiten nebst Erst- und Zweitvoten der Gutachter nachzugehen.

121

Die Forderung, dass der Prüfungsausschuss die Stationszeugnisse ihrem Inhalt nach würdigen müsse, um sich den erforderlichen Gesamteindruck über den Leistungsstand zu verschaffen, kann auch nicht daraus hergeleitet werden, dass der Prüfungsausschuss dazu berufen wäre, als eine den Ausbildern in den Stationen übergeordnete, höhere prüferische Instanz eine eigene Bewertung der vom Referendar im juristischen Vorbereitungsdienst des Landes Bremen, Hamburg oder Schleswig-Holstein erbrachten Leistungen vorzunehmen. Eine solche Stellung kommt dem Prüfungsausschuss jedoch nicht zu. Der Prüfungsausschuss hat keine eigene Bewertung der Leistungen im juristischen Vorbereitungsdienst oder auch der in der zweiten Prüfung für Juristen erbrachten schriftlichen Leistungen vorzunehmen, sondern den sich insbesondere auf Grundlage der Einzelnoten ergebenden Gesamteindruck des Leistungsstandes zu beurteilen. Der für die mündliche Prüfung eingesetzte Prüfungsausschuss hatte auch vor der – um eine Abweichungsbefugnis gemilderten – Abschaffung der automatischen Anrechnung der Stationsnoten keine den Gutachtern der schriftlichen Einzelleistungen oder den Stationsausbildern übergeordnete Stellung inne. Der begrenzte Rahmen der Abweichungsentscheidung äußert sich etwa auch in der Begrenztheit der Folgen einer fehlerhaften Abweichungsentscheidung. Da die Abweichungsentscheidung das Prüfungsgeschehen nicht prägt und es sich bei § 5d Abs. 4 DRiG um eine lediglich ergänzende Regelung handelt, muss insbesondere nicht die mündliche Prüfung wiederholt werden, um einen Fehler in der Abweichungsentscheidung heilen zu können (BVerwG, Urt. v. 10.10.2002, 6 C 7/02, juris Rn. 17).

122

bb) Das Überdenkungsverfahren ist von dem mit den drei verbliebenen Prüfern ((1)) rechtsfehlerfrei besetzten ((2)) zuständigen Prüfungsausschuss ordnungsgemäß durchgeführt worden. Dem Prüfungsausschuss lagen die erforderlichen Akten vor ((3)). Die an eine Kollegialentscheidung im Hinblick auf den Meinungsaustausch unter den Mitgliedern zu stellenden Anforderungen sind im Einzelfall erfüllt ((4)).

123

(1) Der Prüfungsausschuss war im Überdenkungsverfahren entgegen dem vom Kläger erhobenen Einwand nicht unterbesetzt. Nach Versterben des Prüfers Dr. G. konnte und musste der mit den drei verbleibenden Prüfern besetzte Prüfungsausschuss das Überdenkungsverfahren abschließen.

124

Den einschlägigen Vorschriften ist zum einen die Vorgabe zu entnehmen, dass der Prüfungsausschuss aus vier Prüfern besteht, zum anderen die Vorgabe, dass der die mündliche Prüfung abnehmende Prüfungsausschuss derselbe ist, der die Entscheidung über eine Abweichung trifft. Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 LÜ wird die mündliche Prüfung von einem einschließlich des Vorsitzenden aus vier Prüfern bestehenden Prüfungsausschuss abgenommen, der nach § 17 Abs. 1 Satz 1 LÜ im Anschluss an die mündliche Prüfung über die Bewertung der mündlichen Prüfungsleistungen berät. „Der Prüfungsausschuss“ ist das in § 17 Abs. 3 LÜ benannte Organ, das die Entscheidung trifft, ob von der rechnerisch ermittelten Gesamtnote abgewichen wird. Damit ist aufgrund der systematischen Stellung der Norm derjenige Prüfungsausschuss gemeint, der die mündliche Prüfung abgenommen und nach § 17 Abs. 1 LÜ bewertet hat. Demgegenüber fehlt es an einer Vorschrift, die bestimmt, dass der Prüfungsausschuss nicht der gleiche sein müsse wie der zur Abnahme der mündlichen Prüfung berufene Prüfungsausschuss. Eine solche Vorschrift wäre ausgehend von der Gesetzesgeschichte zu erwarten gewesen. So gab es in § 11 Abs. 1 Satz 5 der ursprünglichen Fassung der Übereinkunft der Länder Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg und Schleswig-Holstein über ein Gemeinsames Prüfungsamt und die Prüfungsordnung für die Große Staatsprüfung für Juristen (in Landesrecht überführt durch Gesetz v. 26.6.1972, HmbGVBl. S. 119) eine Vorschrift, die bestimmte, dass der damals zur Bewertung der Aufsichtsarbeiten einzusetzende Prüfungsausschuss aus vier Mitgliedern nicht der gleiche sein musste wie derjenige zur Abnahme der mündlichen Prüfung.

125

Der zuständige Prüfungsausschuss, der am Tag der mündlichen Prüfung getroffenen Entscheidung noch aus vier Mitgliedern bestanden hatte, musste und durfte nach dem Versterben des Prüfers Dr. G. nicht mit einem neuen vierten Mitglied nachbesetzt werden. Dies folgt aus dem Gebot der Chancengleichheit in berufseröffnenden Prüfungen gemäß Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GF.

126

Verstirbt nach der mündlichen Prüfung ein Prüfer, kann nicht sowohl der Vorgabe aus § 16 Abs. 1 LÜ, dass der Prüfungsausschuss aus vier Mitgliedern besteht, als auch der Vorgabe aus § 17 Abs. 2 LÜ, dass der die Abweichungsentscheidung vornehmende Prüfungsausschuss mit demjenigen identisch ist, der die mündliche Prüfung abgenommen hat, Genüge getan werden. Dem Gebot des geringstmöglichen Eingriffs in die Prüfungsbedingungen und Bewertungskriterien entspricht es, in diesem Fall die Abweichungsentscheidung durch den bisherigen Prüfungsausschuss überdenken zu lassen, wenngleich in der Besetzung mit den verbleibenden drei Mitgliedern. Aufgrund des Gebots der Chancengleichheit ist eine wegen Bewertungsfehlern beanstandete Prüfungsentscheidung unter Mitwirkung der bisherigen Prüfer zu überdenken (BFH, Urt. v. 28.11.2002, VII R 27/02, BFHE 201, 471, juris Rn. 6 ff.). Denn es müssen soweit wie möglich vergleichbare Prüfungsbedingungen und Bewertungskriterien wie bei den Mitprüflingen gelten (BVerwG, Urt. v. 28.10.2004, 6 B 51.04, juris Rn. 20). Die dafür erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, ist in erster Linie Aufgabe des zuständigen Normgebers; bei Fehlen einer normativen Bestimmung sind die Gerichte aufgerufen, die Lücke in der Regelung des Prüfungsablaufs so zu schließen, dass der Prüfling bei der Überprüfung einer strittigen Bewertung den geringstmöglichen Nachteil erleidet (BVerwG, Urt. v. 19.12.2001, 6 C 14/01, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 400, juris Rn. 27), indes dadurch auch keinen Vorteil gegenüber anderen Prüflingen erlangt (BFH, Urt. v. 28.11.2002, VII R 27/02, BFHE 201, 471, juris Rn. 6). Eine Überdenkung als selbstkritische und selbständige Überprüfung der eigenen Beurteilung (OVG Münster, Urt. v. 18.4.2012, 14 A 2687/09, juris Rn. 73) war nur den Prüfern möglich, die an der zur Überdenkung gestellten ursprünglichen Entscheidung beteiligt waren. Wäre die vakante vierte Stelle mit einem neuen Prüfer nachbesetzt worden, hätte der Prüfungsausschuss seine Entscheidung am Maßstab seiner Bewertungskriterien nicht überdenken können, sondern es hätte sich ein neu zusammengesetzter Prüfungsausschuss am Maßstab seiner erst noch zu bildenden Bewertungskriterien mit der Frage der Abweichung erstmals befassen müssen. Zu dem Gesamteindruck aller Prüfungsleistungen i.S.d. § 5d Abs. 4 DRiG gehört nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BVerwG, Urt. v. 10.10.2002, 6 C 7/02, juris Rn. 17), der sich die Kammer anschließt, grundsätzlich auch der durch die mündliche Prüfung vermittelte Eindruck. Auf eine Berücksichtigung des Eindrucks der mündlichen Prüfung würde ohne Not verzichtet, wenn der Prüfungsausschuss in neuer Zusammensetzung mit einem vierten Mitglied, das nicht an der mündlichen Prüfung mitgewirkt hat, die Entscheidung über die Abweichung treffen müsste.

127

(2) Entgegen den vom Kläger erhobenen Bedenken war auch bei der Überdenkungsentscheidung kein Prüfer einer Besorgnis der Befangenheit ausgesetzt, die seiner Mitwirkung nach § 21 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 Nr. 2 HmbVwVfG entgegengestanden hätte. In der im Überdenkungsverfahren von der Vorsitzenden für den Prüfungsausschuss abgegebenen Stellungnahme vom 29. November 2010 heißt es:

128

„Da Herr Rechtsanwalt Dr. G. zwischenzeitlich verstorben ist, kann eine solche Stellungnahme nur noch von den o. g. Prüfern abgegeben werden. Rein vorsorglich weise ich darauf hin, dass die nachfolgenden Ausführungen das Votum aller drei verbliebenen Mitglieder der Prüfungskommission darstellen. Selbst eine abweichende Auffassung von Herrn Dr. G. – wenn (rein hypothetisch) eine solche zu seinen Lebzeiten erfolgt wäre – könnte somit an der jetzigen Entscheidung der Kommission nichts ändern.“

129

In dieser Äußerung kommt der erreichte einvernehmliche Meinungsstand der verbliebenen drei Mitglieder des Prüfungsausschusses zum Ausdruck. Es ist aber nicht der Schluss möglich, dass den verbliebenen drei Mitgliedern die Bereitschaft gefehlt hätte, sich mit entsprechenden Argumenten des vierten Mitglieds zugunsten einer Abweichung von der rechnerisch ermittelten Gesamtnote auseinanderzusetzen.

130

(3) Für die Zwecke der Überdenkung der Abweichungsentscheidung bedurfte es nicht der Vorlage weiterer Aktenbestandteile. Nach den dargestellten Grundsätzen setzt bereits die ursprüngliche Entscheidung des Prüfungsausschusses kein präsentes Wissen aller Prüfer hinsichtlich des vollständigen Inhalts der Stationszeugnisse über die im juristischen Vorbereitungsdienst gezeigten Leistungen voraus (s.o. aa)). Ein solches Wissen müssen sich die Prüfer deshalb auch im Überdenkungsverfahren nur verschaffen, wenn sich nach dem Maßstab ihrer prüfungsspezifischen Wertung entsprechende Anhaltspunkte ergeben.

131

Die den Prüfern im Überdenkungsverfahren vorliegenden Aktenbestandteile genügten. Die Zeugin C. wurde mit Schreiben des Gemeinsamen Prüfungsamtes vom 30. September 2010 gebeten, nach Rücksprache mit den übrigen Prüfern unter erneuter Ausschöpfung des Beurteilungsspielraums im Hinblick auf eine Notenanhebung Stellung zu nehmen. Die Zeugen D. und Dr. E. wurden mit Schreiben vom 20. Oktober 2010 ersucht, sich mit der Zeugin C. in Verbindung zu setzen und unter erneuter Ausschöpfung des Beurteilungsspielraums im Hinblick auf eine Notenanhebung Stellung zu nehmen. Jeweils in Kopie beigefügt wurden das klägerische Schreiben vom 24. September 2010, dass auf die Notenanhebung in der Aufsichtsarbeit ZHG als Anlass der Überdenkung verweist, sowie das Protokoll der mündlichen Prüfung.

132

(4) Für die Zwecke der Überdenkung der Abweichungsentscheidung sind die Anforderungen an den für eine Kollegialentscheidung erforderlichen Meinungsaustausch gewahrt. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben sich im Überdenkungsverfahren zwar nicht erneut physisch an einem Ort getroffen und auch nicht die Entscheidung etwa in einer Telefonkonferenz getroffen. Doch ist die von der Zeugin C. dem Gemeinsamen Prüfungsamt übermittelte Stellungnahme im Überdenkungsverfahren nach Rücksprache und im Einvernehmen der verbliebenen Prüfer erstellt worden. Im Einzelfall setzte ein ordnungsgemäßes Überdenkungsverfahren eine gleichzeitige Anwesenheit oder eine gleichzeitige Kommunikation aller Mitglieder des Prüfungsverfahrens nicht voraus.

133

Dabei kann dahinstehen, ob die ursprüngliche Entscheidung des Prüfungsausschusses über eine Abweichung von der rechnerisch ermittelten Gesamtnote notwendig die gleichzeitige Anwesenheit aller Mitglieder erforderte oder auch auf andere Weise eine Entscheidung zulässig gewesen wäre. Zwar ist der Prüfungsausschuss nach § 17 Abs. 3 LÜ verpflichtet, vor der Eröffnung des Ergebnisses die Entscheidung zu treffen, ob von der rechnerisch ermittelten Gesamtnote abgewichen wird. Zu diesem Zeitpunkt ist der Prüfungsausschuss noch am Prüfungsort versammelt. Doch steht in Frage, ob etwa dann, wenn der Prüfungsausschuss es am Tag der mündlichen Prüfung versäumt hat, die Entscheidung über eine Abweichung zu treffen, er notwendig noch einmal zusammentreten muss oder eine andere Verfahrensweise möglich ist. Denn während die Bewertung der mündlichen Prüfungsleistungen gemäß § 17 Abs. 1 LÜ ausdrücklich voraussetzt, dass der Prüfungsausschuss über die Bewertung berät, findet sich im Gesetzeswortlaut keine entsprechende Verfahrensanforderung für die nach § 17 Abs. 3 LÜ zu treffende Abweichungsentscheidung.

134

Zumindest sind an das Überdenkungsverfahren in Ermangelung besonderer Vorschriften in der Prüfungsordnung nicht notwendig die gleichen Verfahrensanforderungen zu stellen, wie an die ursprüngliche prüferische Entscheidung. Selbst soweit das Prüfungsverfahren eine Beratung verlangt, gilt dies nicht ohne weiteres auch für das Überdenkungsverfahren (VGH Mannheim, Urt. v. 9.5.1995, 9 S 2341/93, DVBl. 1995, 1356, juris Rn. 29). Die Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Überdenkungsverfahren ergeben sich aus seiner Funktion. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BVerwG, Beschl. v. 9.10.2012, 6 B 39/12, juris Rn. 5; vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.4.1991, 1 BvR 419/81, 1 BvR 21 BvR 213/83, BVerfGE 84, 34, juris Rn. 39), welche sich die Kammer zu Eigen macht, besteht ein grundrechtlich fundierter Anspruch von Prüflingen, bereits im Rahmen eines verwaltungsinternen Kontrollverfahrens ihre Einwände gegen die Bewertungen der Prüfer vorzubringen, um deren wirksame Nachprüfung zu erreichen. Das Überdenkungsverfahren hat die Funktion, einen der Eigenart prüferischer Entscheidungen angepassten Rechtsschutz zu gewähren (BFH, Urt. v. 28.11.2002, VII R 27/02, BFHE 201, 471; FG München, Urt. v. 18.4.2012, 4 K 309/09, EFG 2012, 1602). Während effektiver Rechtsschutz gemäß Art. 19 Abs. 4 GG grundsätzlich dadurch gewährleistet wird, dass in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht die Letztentscheidung dem Gericht obliegt, verbleibt in den Grenzen eines prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraums die Letztentscheidung den Prüfern. Das Überdenkungsverfahren ist so auszugestalten, dass es dem wirksamen Rechtsschutz dient, welcher nach der Eigenart der zur Überdenkung anstehenden prüferischen Entscheidung möglich ist. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BVerwG, Urt. v. 16.4.1997, 6 C 9/95, juris Rn. 36), der sich die Kammer anschließt, sind für das Überdenkungsverfahren keine starren Regelungen aufzustellen und kommt, abhängig von den Umständen des Einzelfalls, auch ein Umlaufverfahren in Frage. Den Bedenken, dass einzelne Prüfer bei der mündlichen Beratung im Prüfergremium bessere Möglichkeiten hätten, ihre Erwägungen in die Entscheidung des Prüfungsausschusses einfließen zu lassen, als dies bei einer Abstimmung im Umlaufverfahren der Fall sei (so VGH Kassel, Urt. v. 13.10.1994, 6 UE 2077/90, DVBl 1995, 436 , juris Rn. 85), kann dabei dadurch Rechnung getragen werden, dass die Durchführung eines Umlaufverfahrens auf den Fall beschränkt wird, in dem sich die Prüfer auf eine einheitliche Haltung einigen können (OVG Schleswig, Urt. v. 8.10.1993, 3 L 47/93, DÖV 1994, 394, juris Rn. 35).

135

Im Einzelfall genügte die Handhabung des Verfahrens den durch Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG vorgegebenen spezifischen Zielen des Überdenkungsverfahrens.

136

In tatsächlicher Hinsicht legt die Kammer dabei ausgehend von den Sachakten und der durchgeführten Beweisaufnahme folgenden Ablauf des Überdenkungsverfahrens zugrunde: Die Stellungnahme vom 29. Oktober 2011 gegenüber dem Gemeinsamen Prüfungsamt wurde von der Zeugin C. nach Rücksprache mit den Zeugen D. und Dr. E. und im Einverständnis mit diesen abgegeben. Nach den Angaben der Zeugin C. in ihrer Vernehmung hat sie als Vorsitzende des Prüfungsausschusses den beiden verbliebenen Mitprüfer mit einer E-Mail den Entwurf der später am 29. Oktober 2011 abgegebenen Stellungnahme zugesandt und sie um Mitteilung gebeten, falls sie Änderungs- oder Verbesserungswünsche hätten. Vor der Abgabe der Stellungnahme hatte die Zeugin C. telefonisch oder auf anderem Wege Kontakt mit den Mitprüfern. Die Zeugin hat ihre Erinnerung auf die ihr als Ausdrucke vorliegenden E-Mails gestützt. Die Aussage der Zeugin C. ist auch hinsichtlich des Ablaufs des Überdenkungsverfahrens tendenzfrei sowie hinreichend detailreich und ebenso glaubhaft wie hinsichtlich des Geschehens am Tag der mündlichen Prüfung (dazu s.o. 3. b) bb)).

137

In rechtlicher Hinsicht genügte das geschilderte Umlaufverfahren, um im Einzelfall ein rechtsschutzwirksames Überdenkungsverfahren zu gewährleisten. Die Entscheidung ist vom Prüfungsausschuss getroffen worden, nachdem alle Mitglieder Gelegenheit zum Meinungsaustausch hatten. Jedem der Prüfer hätte es offen gestanden, Änderungswünsche anzubringen und auch auf einer nochmaligen Zusammenkunft zu bestehen, wenn dies nach seiner prüfungsspezifischen Wertung angezeigt gewesen wäre. Nach Gegenstand und Anlass des Überdenkungsverfahrens bestanden keine Besonderheiten, die eine bestimmte Verfahrensweise erfordert hätten. Es bedurfte insbesondere keiner gleichzeitigen Anwesenheit der Mitglieder des Prüfungsausschusses an einem Ort oder der gleichzeitigen Kommunikation aller Mitglieder des Prüfungsausschusses etwa in einer Telefonkonferenz, um eine tatsächlich wirksame Überprüfung zu gewährleisten.

138

Den Gegenstand des Überdenkungsverfahrens bildete die Abweichungsentscheidung. Hinsichtlich des einzuhaltenden Verfahrens kommt zum Tragen, dass sich bei der Überdenkung der Abweichungsentscheidung die rechtsschutzwirksame Auseinandersetzung mit Einwänden des Prüflings nicht in der gleichen Weise vollziehen kann und deshalb auch nicht in der gleichen Weise vollziehen muss, wie bei der Überdenkung der Bewertung einer Einzelleistung. Bezieht sich das Überdenkungsverfahren auf die von einem Prüfer vorgenommenen Bewertung einer Einzelleistung, muss der jeweilige Prüfer selbstkritisch und selbständig seine eigene Beurteilung überprüfen (OVG Münster, Urt. v. 18.4.2012, 14 A 2687/09, juris Rn. 73). Damit das Verfahren des Überdenkens der Prüfungsentscheidung seinen Zweck, das Grundrecht der Berufsfreiheit des Prüflings effektiv zu schützen, konkret erfüllen kann, muss insoweit gewährleistet sein, dass die Prüfer ihre Bewertungen hinreichend begründen, dass der Prüfling seine Prüfungsakten mit den Korrekturbemerkungen der Prüfer einsehen kann, dass die daraufhin vom Prüfling erhobenen substantiierten Einwände den beteiligten Prüfern zugeleitet werden, dass die Prüfer sich mit den Einwänden des Prüflings auseinandersetzen und, soweit diese berechtigt sind, ihre Bewertung der betroffenen Prüfungsleistung korrigieren sowie alsdann auf dieser – möglicherweise veränderten – Grundlage erneut über das Ergebnis der Prüfung entscheiden (BVerwG, Beschl. v. 9.10.2012, 6 B 39/12, juris Rn. 6). Der Prüfer muss sein Bewertungsergebnis begründen, indem er seine Bewertungsmaßstäbe erkennen lässt und diese auf die Bewertungsgrundlage anwendet und Stärken und Schwächen der Prüfungsleistung aufzeigt. Etwa kann die Prüferkritik an einer juristischen Einzelleistung differenziert Fehler unter den Aspekten der Sachverhaltserfassung, Norminterpretation, Subsumtion, Methodik, Logik oder Sprache aufzeigen und darstellen, wie schwer diese Fehler nach den Kriterien des Prüfers gewichtet werden. Der Weg des Prüfers zu dem gefundenen Bewertungsergebnis wird auf diese Weise nachvollziehbar und überprüfbar gemacht. Soweit der Prüfling rügt, dass seinen Fehlern ein geringeres Gewicht zukomme, berührt dies prüfungsspezifische Wertungen, hinsichtlich derer dem Prüfer ein Beurteilungsspielraum zukommt, so dass ein Gericht nur die Einhaltung der Grenzen des Beurteilungsspielraums kontrollieren kann. Soweit ein Prüfling aber das Vorliegen eines fachlichen Fehlers bestreitet, obliegt dem Gericht die Letztentscheidung über die Vertretbarkeit der vom Prüfling gegebenen Antwort. Bezieht sich das Überdenkungsverfahren hingegen auf die den Gesamteindruck des Leistungsstands in den Blick nehmende Entscheidung des Prüfungsausschusses, ob von der rechnerisch ermittelten Gesamtnote abgewichen wird, ist eine nach fachlichen Fragen einerseits und prüfungsspezifischen Wertungen andererseits differenzierende Auseinandersetzung mit der prüferischen Entscheidung nicht zu leisten. Die von den Prüfern einvernehmlich getroffene prüfungsspezifische Wertung, dass nach dem Gesamteindruck kein eine Abweichung rechtfertigender Härtefall vorliegt, konnte von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses selbstkritisch und selbständig überdacht werden, wenn nur – wie im eingeschlagenen Umlaufverfahren – ein Meinungsaustausch zwischen den Mitgliedern möglich war. Es ist kein Mehrwert ersichtlich, der sich aus einem neuerlichen Zusammentritt des Prüfungsausschusses an einem Ort oder etwa einer Telefonkonferenz für den wirksamen Rechtsschutz des Prüflings ergeben hätte.

139

Es war auch nicht auf Grund des konkreten Anlasses des Überdenkungsverfahrens eine Entscheidung im Umlaufverfahren ausgeschlossen. Die Überdenkung, auf die sich die vom Kläger erhobenen Einwände beziehen, hatte mit der Anhebung der Bewertung in der Aufsichtsarbeit ZHG unter Beibehaltung der Notenstufe „ausreichend“ im Punktwert von 5 auf 6 Punkte und damit einhergehend einer Änderung der rechnerisch ermittelten Gesamtnote von 8,78 auf 8,87 Punkte einen begrenzten und überschaubaren Anlass. Der rechnerische Abstand zu der im Gesamtergebnis erstrebten nächsten Notenstufe „vollbefriedigend“ war von 0,22 auf immer noch 0,13 Punkte verringert worden. Es ist nicht ersichtlich, dass der Prüfungsausschuss die von ihm angelegten Kriterien im Überdenkungsverfahren verändert hätte. Ein Umlaufverfahren war dem Anlass des Überdenkungsverfahrens angemessen, zumal nach dem Gesetz eine Abweichung von der rechnerisch ermittelten Gesamtnote nur ausnahmsweise zulässig ist (BVerwG, Beschl. v. 4.8.1997, 6 B 44/97, juris Rn. 9), mithin im Regelfall angenommen werden muss, dass die anhand der gesetzlichen Gewichtungsregelungen rechnerisch ermittelte Gesamtnote dem wahren Leistungsstand entspricht.

140

c) Die materiellen Anforderungen sind durch die Abweichungsentscheidung in der Gestalt, die sie im Überdenkungsverfahren gefunden hat, erfüllt. Der Prüfungsausschuss hat mit seiner Entscheidung, von der rechnerisch ermittelten Gesamtnote nicht abzuweichen, den ihm zukommenden Beurteilungsspielraum nicht überschritten. Die Kammer schließt sich der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BVerwG, Beschl. v. 4.8.1997, 6 B 44/97, juris Rn. 9) an, nach der die Ermächtigung eine Abweichung nur ausnahmsweise zulässt und es verbietet, die Prüfer immer schon dann zu einer Höherstufung zu verpflichten, wenn einzelne dafür sprechende Umstände vorliegen. Die vom Kläger im Widerspruchsverfahren erhobene Rüge hinsichtlich der Berücksichtigung der Notenanhebung in der Aufsichtsarbeit ZHG hat sich im Überdenkungsverfahren erledigt (aa)). Die Leistungen des Klägers in der mündlichen Prüfung und im juristischen Vorbereitungsdienst sind entgegen der erhobenen Rüge hinreichend berücksichtigt worden (bb)). Die Rüge im Hinblick darauf, dass der Kläger die Gesamtnote „vollbefriedigend“ in der ersten Prüfung für Juristen erreicht und in der zweiten Prüfung knapp verfehlt hat, dringt nicht durch (cc)). Die außerhalb des juristischen Vorbereitungsdienstes vom Kläger erbrachten Leistungen haben zu Recht keine Berücksichtigung gefunden (dd)). Die Rüge hinsichtlich der Äußerung über eine wohlwollende Beurteilung in den Einzelnoten der mündlichen Prüfung zeigt keinen Fehler in der Bewertung auf (ee)).

141

aa) Die Abweichungsentscheidung leidet nicht deshalb an einem Sachverhaltsfehler, weil die nachträgliche Anhebung der Bewertung in der Aufsichtsarbeit ZHG auf die Note „ausreichend“ (6 Punkte) ursprünglich keine Berücksichtigung hatte finden können. Der am Tag der mündlichen Prüfung getroffenen ursprünglichen Abweichungsentscheidung lag zunächst die – damals zutreffende – Annahme zugrunde, die Aufsichtsarbeit ZHG sei mit der Note „ausreichend“ (5 Punkte) bewertet worden. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BVerwG, Urt. v. 19.12.2001, 6 C 14/01, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 400, juris Rn. 32), der sich die Kammer anschließt, muss der Prüfungsausschuss die Abweichungsentscheidung auch dann neu treffen, wenn schriftliche Arbeiten neu bewertet worden sind. Der Prüfungsausschuss hat im Überdenkungsverfahren unter Einbeziehung der Anhebung der Bewertung in der Aufsichtsarbeit ZHG an seiner Entscheidung festgehalten. In der Stellungnahme des Prüfungsausschusses vom 29. November 2011 wird zutreffend hervorgehoben, dass ein Notensprung damit nicht verbunden war und es bei einer ausreichenden Klausurleistung verblieb. Ohne Bewertungsfehler erkennen zu lassen, wird ausgeführt, dass das Gesamtbild der schriftlichen Prüfungsleistungen mit insgesamt fünf Klausuren im Bereich zwischen 3 und 9 Punkten und drei Klausuren im Bereich zwischen 12 und 14 Punkten weiterhin von sehr stark schwankenden Leistungen geprägt sei, die schwerpunktmäßig im mangelhaften bis befriedigenden Bereich und nicht im zumindest vollbefriedigenden Bereich angesiedelt seien.

142

bb) Die Entscheidung über die Abweichung hat die mündlichen Leistungen und die Leistungen im Vorbereitungsdienst auch im Überdenkungsverfahren hinreichend einbezogen. Wie in der der Stellungnahme vom 29. November 2011 zutreffend dargelegt, zeigte der Kläger auch in der mündlichen Prüfung nicht konstant Leistungen im oberen Bereich der Notenskala. Der Kläger hat nicht nur im rechtsfehlerfrei mit der Note „ausreichend“ (6 Punkte) bewerteten Aktenvortrag, sondern auch im strafrechtlichen Abschnitt des Prüfungsgesprächs mit der Note „befriedigend“ (8 Punkte) keine mindestens vollbefriedigenden Leistungen gezeigt. Ohne Bewertungsfehler erkennen zu lassen, hat sich für den Prüfungsausschuss ausweislich der Stellungnahme ein Leistungsbild ergeben, das der Notenstufe „vollbefriedigend“ auch unter Berücksichtigung der im Vorbereitungsdienst gezeigten Leistungen nicht entsprochen habe.

143

Es lässt keinen Beurteilungsfehler erkennen, nicht bereits darin eine Härte zu sehen, dass der Kläger in drei der vier Abschnitte des Prüfungsgesprächs in der mündlichen Prüfung deutlich bessere Bewertungen erzielt hat als im Aktenvortrag und im Durchschnitt in den Aufsichtsarbeiten. Sowohl in den Aufsichtsarbeiten als auch in der mündlichen Prüfung hat der Kläger nicht nur vereinzelt Prädikatsnoten verfehlt. Die Abweichungsbefugnis nach § 17 Abs. 3 LÜ dient nicht dazu, die gesetzliche Gewichtung nach § 17 Abs. 2 LÜ zu korrigieren, weder hinsichtlich des höheren Gewichts der schriftlichen Leistungen gegenüber den mündlichen Leistungen (70,00 v.H. gegenüber 30,00 v.H.), noch hinsichtlich des höheren Gewichts des Aktenvortrags gegenüber den einzelnen Abschnitten des Prüfungsgesprächs (8,00 v.H. gegenüber 5,50 v.H.).

144

Es überschreitet nicht den dem Prüfungsausschuss zukommenden Beurteilungsspielraum, darin keine den Fall des Klägers gegenüber den typischen Fallgestaltungen heraushebende Härte zu sehen, dass die meisten der Stationsnoten des Klägers deutlich besser sind als die rechnerisch ermittelte Gesamtnote. Zwar wäre der Prüfungsausschuss nicht gehindert gewesen, auch unter Berücksichtigung der Stationsnoten eine Abweichung von der rechnerisch ermittelten Gesamtnote vorzunehmen. Allerdings war er nicht dazu verpflichtet. Es gibt keinen allgemein gültigen Erfahrungssatz, dass ein Referendar, der in den Stationen des juristischen Vorbereitungsdienstes durchgehend – oder wie der Kläger fast durchgehend – Noten im Prädikatsbereich erzielt hat, in der zweiten Prüfung für Juristen die Note „vollbefriedigend“ erreichen müsste.

145

cc) Soweit der Kläger einwendet, das knappe Verfehlen einer Notenstufe und ein erheblicher Unterschied zwischen dem ersten und dem zweiten Staatsexamen hätten zu einer Abweichung von der rechnerisch ermittelten Gesamtnote führen müssen, ist damit kein Beurteilungsfehler aufgezeigt. Wie vom Prüfungsausschuss in der Stellungnahme vom 29. Oktober 2011 aufgezeigt, hätte die Anhebung der Gesamtnote auf mindestens 9,00 Punkte zugunsten des Klägers rechnerisch mehr als zwei zusätzlichen Punkten in der Bewertung der vier Abschnitte des Prüfungsgesprächs oder zwei zusätzlichen Punkten in der Bewertung des Aktenvortrags entsprochen. Wird der Punktwert für eine bessere Note nur knapp verfehlt, liegt darin allein noch keine eine Abweichung von der rechnerisch ermittelten Gesamtnote rechtfertigende ungewollte Härte (BVerwG, Beschl. v. 4.8.1997, 6 B 44/97, juris Rn 10). Es ist nicht untypisch, dass sich ein Prädikatsexamen aus der ersten Prüfung in der zweiten Prüfung für Juristen nicht wiederholt.

146

dd) Sofern ein Prüfer gegenüber dem Kläger geäußert haben sollte, es sei nicht sein „Lebenswerk“ zu würdigen, wäre dies nicht zu beanstanden. Außerhalb des Vorbereitungsdienstes gezeigte Leistungen können nur dann in die Gesamtbeurteilung des Leistungsstandes einbezogen werden, wenn sie eine Aussage hinsichtlich der Inhalte und Ziele des Vorbereitungsdienstes enthalten (VG Köln, Urt. v. 9.9.2010, 6 K 2738/09, juris Rn. 62, 64). Die Promotion des Klägers zum Doctor iuris, der Erwerb des Grades eines Magister Legum oder die Tätigkeit als […] stehen ohne erkennbaren Bezug zu Inhalten und Zielen des Vorbereitungsdienstes.

147

ee) Soweit die Prüfer in der ursprünglichen Eröffnung des Gesamtergebnisses ausgeführt haben, eine positive Abweichungsentscheidung komme nicht in Betracht, weil bei den Einzelnoten bereits im Zweifel zugunsten des Prüflings entschieden worden sei, ist darin kein Beurteilungsfehler zu sehen. Ein Beurteilungsausfall würde voraussetzen, dass die Prüfer eine Abweichung nicht erwogen hätten. Kein Beurteilungsausfall liegt vor, wenn der Prüfungsausschuss, wie im vorliegenden Fall, eine Abweichung erwägt und ablehnt. Dabei ist es nicht beurteilungsfehlerhaft, wenn der Prüfungsausschuss bei der Entscheidung gegen eine Abweichung berücksichtigt, dass er die Noten für die mündlichen Prüfungsleistungen – ausgehend von seinen Bewertungskriterien – wohlwollend vergeben hat.

II.

148

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 19


(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

Zivilprozessordnung - ZPO | § 253 Klageschrift


(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift). (2) Die Klageschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;2.die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Ansp

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 313 Störung der Geschäftsgrundlage


(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kan

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 818 Umfang des Bereicherungsanspruchs


(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 346 Wirkungen des Rücktritts


(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben. (2)

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91a Kosten bei Erledigung der Hauptsache


(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksich

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 434 Sachmangel


(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht. (2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wen

Zivilprozessordnung - ZPO | § 313 Form und Inhalt des Urteils


(1) Das Urteil enthält:1.die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten;2.die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;3.den Tag, an dem die mündliche Ve

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 142 Wirkung der Anfechtung


(1) Wird ein anfechtbares Rechtsgeschäft angefochten, so ist es als von Anfang an nichtig anzusehen. (2) Wer die Anfechtbarkeit kannte oder kennen musste, wird, wenn die Anfechtung erfolgt, so behandelt, wie wenn er die Nichtigkeit des Rechtsgesc

Zivilprozessordnung - ZPO | § 130 Inhalt der Schriftsätze


Die vorbereitenden Schriftsätze sollen enthalten: 1. die Bezeichnung der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertreter nach Namen, Stand oder Gewerbe, Wohnort und Parteistellung; die Bezeichnung des Gerichts und des Streitgegenstandes; die Zahl der Anlag

Zivilprozessordnung - ZPO | § 771 Drittwiderspruchsklage


(1) Behauptet ein Dritter, dass ihm an dem Gegenstand der Zwangsvollstreckung ein die Veräußerung hinderndes Recht zustehe, so ist der Widerspruch gegen die Zwangsvollstreckung im Wege der Klage bei dem Gericht geltend zu machen, in dessen Bezirk die

Zivilprozessordnung - ZPO | § 137 Gang der mündlichen Verhandlung


(1) Die mündliche Verhandlung wird dadurch eingeleitet, dass die Parteien ihre Anträge stellen. (2) Die Vorträge der Parteien sind in freier Rede zu halten; sie haben das Streitverhältnis in tatsächlicher und rechtlicher Beziehung zu umfassen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1357 Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs


(1) Jeder Ehegatte ist berechtigt, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten zu besorgen. Durch solche Geschäfte werden beide Ehegatten berechtigt und verpflichtet, es sei denn, dass s

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 90 Begriff der Sache


Sachen im Sinne des Gesetzes sind nur körperliche Gegenstände.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 112


Das Urteil kann nur von den Richtern und ehrenamtlichen Richtern gefällt werden, die an der dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung teilgenommen haben.

Deutsches Richtergesetz - DRiG | § 5d Prüfungen; Verordnungsermächtigung


(1) Staatliche und universitäre Prüfungen berücksichtigen die inhaltlichen Vorgaben des § 5a Absatz 3 Satz 1; unbeschadet von § 5a Abs. 2 Satz 2 können die Prüfungen auch Fremdsprachenkompetenz berücksichtigen. Die Einheitlichkeit der Prüfungsanforde

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Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 17. Aug. 2011 - 3 B 36/11

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Tenor Die Beschwerde der Klägerin zu 2 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 3. Februar 2011 wird zurückgewiesen.
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Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe v

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Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 28. März 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Dezember 2013 verpflichtet, den Kläger über das Ergebnis des Teils I – praktische Prüfung in der Meisterprüfung im Orthopädiete

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Das Urteil kann nur von den Richtern und ehrenamtlichen Richtern gefällt werden, die an der dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung teilgenommen haben.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit

1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,
3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.

(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,

1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,
2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,
3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.

(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.

(1) Wird ein anfechtbares Rechtsgeschäft angefochten, so ist es als von Anfang an nichtig anzusehen.

(2) Wer die Anfechtbarkeit kannte oder kennen musste, wird, wenn die Anfechtung erfolgt, so behandelt, wie wenn er die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts gekannt hätte oder hätte kennen müssen.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.

(2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie

1.
die vereinbarte Beschaffenheit hat,
2.
sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und
3.
mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.
Zu der Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 1 gehören Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität und sonstige Merkmale der Sache, für die die Parteien Anforderungen vereinbart haben.

(3) Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie

1.
sich für die gewöhnliche Verwendung eignet,
2.
eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung
a)
der Art der Sache und
b)
der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,
3.
der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und
4.
mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.
Zu der üblichen Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 2 gehören Menge, Qualität und sonstige Merkmale der Sache, einschließlich ihrer Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit. Der Verkäufer ist durch die in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b genannten öffentlichen Äußerungen nicht gebunden, wenn er sie nicht kannte und auch nicht kennen konnte, wenn die Äußerung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in derselben oder in gleichwertiger Weise berichtigt war oder wenn die Äußerung die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.

(4) Soweit eine Montage durchzuführen ist, entspricht die Sache den Montageanforderungen, wenn die Montage

1.
sachgemäß durchgeführt worden ist oder
2.
zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einem Mangel in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht.

(5) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert.

(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.

(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.

(1) Behauptet ein Dritter, dass ihm an dem Gegenstand der Zwangsvollstreckung ein die Veräußerung hinderndes Recht zustehe, so ist der Widerspruch gegen die Zwangsvollstreckung im Wege der Klage bei dem Gericht geltend zu machen, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung erfolgt.

(2) Wird die Klage gegen den Gläubiger und den Schuldner gerichtet, so sind diese als Streitgenossen anzusehen.

(3) Auf die Einstellung der Zwangsvollstreckung und die Aufhebung der bereits getroffenen Vollstreckungsmaßregeln sind die Vorschriften der §§ 769, 770 entsprechend anzuwenden. Die Aufhebung einer Vollstreckungsmaßregel ist auch ohne Sicherheitsleistung zulässig.

(1) Die mündliche Verhandlung wird dadurch eingeleitet, dass die Parteien ihre Anträge stellen.

(2) Die Vorträge der Parteien sind in freier Rede zu halten; sie haben das Streitverhältnis in tatsächlicher und rechtlicher Beziehung zu umfassen.

(3) Eine Bezugnahme auf Dokumente ist zulässig, soweit keine der Parteien widerspricht und das Gericht sie für angemessen hält. Die Vorlesung von Dokumenten findet nur insoweit statt, als es auf ihren wörtlichen Inhalt ankommt.

(4) In Anwaltsprozessen ist neben dem Anwalt auch der Partei selbst auf Antrag das Wort zu gestatten.

(1) Das Urteil enthält:

1.
die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
den Tag, an dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist;
4.
die Urteilsformel;
5.
den Tatbestand;
6.
die Entscheidungsgründe.

(2) Im Tatbestand sollen die erhobenen Ansprüche und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel unter Hervorhebung der gestellten Anträge nur ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt werden. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden.

(3) Die Entscheidungsgründe enthalten eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Das Urteil enthält:

1.
die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
den Tag, an dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist;
4.
die Urteilsformel;
5.
den Tatbestand;
6.
die Entscheidungsgründe.

(2) Im Tatbestand sollen die erhobenen Ansprüche und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel unter Hervorhebung der gestellten Anträge nur ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt werden. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden.

(3) Die Entscheidungsgründe enthalten eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

Die vorbereitenden Schriftsätze sollen enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertreter nach Namen, Stand oder Gewerbe, Wohnort und Parteistellung; die Bezeichnung des Gerichts und des Streitgegenstandes; die Zahl der Anlagen;
1a.
die für eine Übermittlung elektronischer Dokumente erforderlichen Angaben, sofern eine solche möglich ist;
2.
die Anträge, welche die Partei in der Gerichtssitzung zu stellen beabsichtigt;
3.
die Angabe der zur Begründung der Anträge dienenden tatsächlichen Verhältnisse;
4.
die Erklärung über die tatsächlichen Behauptungen des Gegners;
5.
die Bezeichnung der Beweismittel, deren sich die Partei zum Nachweis oder zur Widerlegung tatsächlicher Behauptungen bedienen will, sowie die Erklärung über die von dem Gegner bezeichneten Beweismittel;
6.
die Unterschrift der Person, die den Schriftsatz verantwortet, bei Übermittlung durch einen Telefaxdienst (Telekopie) die Wiedergabe der Unterschrift in der Kopie.

(1) Die mündliche Verhandlung wird dadurch eingeleitet, dass die Parteien ihre Anträge stellen.

(2) Die Vorträge der Parteien sind in freier Rede zu halten; sie haben das Streitverhältnis in tatsächlicher und rechtlicher Beziehung zu umfassen.

(3) Eine Bezugnahme auf Dokumente ist zulässig, soweit keine der Parteien widerspricht und das Gericht sie für angemessen hält. Die Vorlesung von Dokumenten findet nur insoweit statt, als es auf ihren wörtlichen Inhalt ankommt.

(4) In Anwaltsprozessen ist neben dem Anwalt auch der Partei selbst auf Antrag das Wort zu gestatten.

(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

Sachen im Sinne des Gesetzes sind nur körperliche Gegenstände.

(1) Jeder Ehegatte ist berechtigt, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten zu besorgen. Durch solche Geschäfte werden beide Ehegatten berechtigt und verpflichtet, es sei denn, dass sich aus den Umständen etwas anderes ergibt.

(2) Ein Ehegatte kann die Berechtigung des anderen Ehegatten, Geschäfte mit Wirkung für ihn zu besorgen, beschränken oder ausschließen; besteht für die Beschränkung oder Ausschließung kein ausreichender Grund, so hat das Familiengericht sie auf Antrag aufzuheben. Dritten gegenüber wirkt die Beschränkung oder Ausschließung nur nach Maßgabe des § 1412.

(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Ehegatten getrennt leben.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin zu 2 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 3. Februar 2011 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin zu 2 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1.

Gründe

1

Die Beteiligten streiten um die Zuordnung von Teilflächen zweier Flurstücke am Güterbahnhof von K. W.. Beide Flurstücke wurden zunächst der Klägerin zu 1, der Belegenheitsgemeinde, durch Bescheide des Oberfinanzpräsidenten der Oberfinanzdirektion C. zugeordnet. Auf Antrag der Klägerin zu 2, der Rechtsnachfolgerin des V.  K. P., die angab, auf den Flurstücken einen Kohleumschlag betrieben zu haben, wurden ihr die besagten Teilflächen mit Bescheid des Bundesamts für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 26. Februar 2009 zugeordnet und in diesem Umfang die zugunsten der Klägerin zu 1 ergangenen Zuordnungsbescheide aufgehoben.

2

Der dagegen erhobenen Klage der Klägerin zu 1 hat das Verwaltungsgericht stattgegeben und den Bescheid vom 26. Februar 2009 aufgehoben, weil die Klägerin zu 2 das Recht verwirkt habe, ihre Eigentumsstellung geltend zu machen, und die Beklagte darüber hinaus ihr Rücknahmeermessen fehlerhaft ausgeübt habe. Eine mit dieser Klage zu einem gemeinsamen Verfahren verbundene Klage der Klägerin zu 2 auf Erwirkung einer Grundbucheintragung bei Bestandskraft des Bescheides vom 26. Februar 2009 hatte sich zuvor in der Hauptsache erledigt, nachdem die Beklagte den Anspruch auf ein Grundbuchersuchen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 und 3 des Vermögenszuordnungsgesetzes - VZOG - unter den dort genannten Voraussetzungen anerkannt hatte.

3

Die Beschwerde der Klägerin zu 2 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache weist weder die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf (1.), noch gibt es die nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gerügte Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (2.). Schließlich sind auch die nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO beanstandeten Verfahrensfehler nicht erkennbar (3.).

4

1. a) Die Klägerin zu 2 hält zunächst allgemein für klärungsbedürftig,

ob der Anspruch eines Zuordnungsberechtigten auf Feststellung des Eigentumsübergangs nach materiellem Recht im Vermögenszuordnungsverfahren der Verwirkung unterliegen kann.

5

Diese Frage verleiht der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, weil ihre Bejahung auf der Hand liegt. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Verwirkung als Ausfluss des Grundsatzes von Treu und Glauben für die gesamte Rechtsordnung Gültigkeit hat. Sie bildet einen Anwendungsfall des venire contra factum proprium (Verbot widersprüchlichen Verhaltens) und besagt, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden darf, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, welche die verspätete Geltendmachung als treuwidrig erscheinen lassen (Beschluss vom 12. Januar 2004 - BVerwG 3 B 101.03 - NVwZ-RR 2004, 314 ff., unter Berufung auf Urteile vom 7. Februar 1974 - BVerwG 3 C 115.71 - BVerwGE 44, 339 <343 f.>, und vom 16. Mai 1991 - BVerwG 4 C 4.89 - Buchholz 404.19 Nachbarschutz Nr. 102 S. 66 ff.). Dies gilt naturgemäß auch für vermögens- und vermögenszuordnungsrechtliche Ansprüche. Das hat das Bundesverwaltungsgericht für das Vermögensrecht bereits ausdrücklich ausgesprochen und darauf hingewiesen, dass die für die Verwirkung maßgeblichen Kriterien dort ohne Einschränkung anwendbar sind (Urteil vom 27. Juli 2005 - BVerwG 8 C 15.04 - Buchholz 428 § 36 VermG Nr. 9, unter Berufung auf den Beschluss vom 13. Februar 1998 - BVerwG 7 B 34.98 - juris), demgemäß also auch unabhängig davon, dass diese Ansprüche auf die Übertragung oder Feststellung des Eigentums an Vermögensgegenständen gerichtet sind. Es liegt auf der Hand, dass diese Rechtsprechung auf das Vermögenszuordnungsrecht übertragbar ist, weil es keine nachvollziehbaren Gründe gibt, dieses Teilgebiet des Wiedervereinigungsrechts von dem Rechtsinstitut der Verwirkung auszunehmen. Das hat auch der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung als selbstverständlich vorausgesetzt (vgl. Beschluss vom 31. August 1999 - BVerwG 3 B 57.99 - NVwZ-RR 2000, 259 f., sowie Urteil vom 20. Januar 2005 - BVerwG 3 C 31.03 - BVerwGE 122, 350, soweit hier maßgeblich - Abschnitt 1. g) der Entscheidungsgründe - allerdings nur abgedruckt in NVwZ 2005, 958 <960>).

6

b) Soweit die Klägerin zu 2 speziell beantwortet wissen will,

ob das Recht des Rechtsnachfolgers des früheren Fondsinhabers, den Eigentumsübergang durch deklaratorischen Vermögenszuordnungsbescheid feststellen zu lassen, durch Veräußerung des Fondsvermögens oder sonstige Aufgabe der tatsächlichen Nutzung dann verwirkt sein kann, wenn einem möglichen anderen Zuordnungsberechtigten der im Eigentum des Rechtsnachfolgers des Fondsinhabers stehende Vermögensgegenstand bereits zugeordnet war, ohne dass der Rechtsnachfolger des Fondsinhabers an diesem Verfahren beteiligt war, ihm der Zuordnungsbescheid nicht bekanntgegeben wurde und dieser erst später Kenntnis von seinem Eigentum erlangt,

rechtfertigt dies schon deswegen nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache, weil sich die Frage trotz ihrer generalisierenden Formulierungen ausschließlich an den besonderen Umständen des Falles orientiert und daher nicht über die konkrete Rechtssache hinausweist. Dies zeigt auch die Begründung der Klägerin zu 2 für die Fragestellung, mit der sie der Sache nach vornehmlich die Würdigung der konkreten Tatumstände durch das Gericht in Zweifel zieht.

7

c) Auch die weitere von der Klägerin zu 2 formulierte Frage,

ob § 2 Abs. 5 Satz 1 VZOG im Rahmen des § 48 Abs. 1 VwVfG eine Rücknahme auch dann noch im Sinne einer Ermessensdirektive einschränkt, wenn der Zuordnungsbescheid neben einer fehlenden Beteiligung rechtswidrig ist, weil er auf unrichtigen Angaben beruht,

rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Der Senat hat in seinem vom Verwaltungsgericht herangezogenen Urteil vom 27. April 2006 (BVerwG 3 C 23.05 - BVerwGE 126, 7 Rn. 26) klargestellt, dass die Ermessensdirektive es nicht ausschließt, dass im Einzelfall öffentliche Belange von derart hohem Gewicht für die Korrektur einer fehlerhaften Zuordnung streiten, dass sie sich auch noch nach Ablauf der Zweijahresfrist durchsetzen. Zu diesen öffentlichen Belangen kann auch das Bedürfnis der Korrektur eines durch unrichtige Angaben erwirkten Zuordnungsbescheides zählen. Ob ein solcher Korrekturbedarf besteht, beantwortet sich jedoch anhand einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalles. Jedenfalls lösen fehlerhafte Angaben zur Grundstücksnutzung im Zuordnungsantrag weder zwangsläufig einen solchen Korrekturbedarf aus, noch führen sie dazu, dass die in § 2 Abs. 5 Satz 1 VZOG zum Ausdruck kommende Wertung von vornherein unberücksichtigt bleiben muss.

8

d) Die abschließend als grundsätzlich bezeichnete Frage,

ob ein besonderes öffentliches Interesse an der Beständigkeit fehlerhafter Zuordnungsentscheidungen im Hinblick auf § 2 Abs. 5 Satz 1 VZOG im Rahmen des § 48 Abs. 1 VwVfG auch dann noch besteht, wenn an dem Prätendentenstreit ein privatisiertes ehemaliges Treuhandunternehmen beteiligt ist, dessen Interesse sich auf den besonders angestrebten Schutz der Vermögenslage privatisierter Unternehmen bezieht,

führt ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision. Die Wertentscheidung, die dem zu den allgemeinen Bestimmungen des Vermögenszuordnungsgesetzes zählenden § 2 Abs. 5 Satz 1 VZOG zugrunde liegt, erfasst das gesamte Vermögenszuordnungsrecht, also auch soweit privatisierte Treuhandunternehmen Verfahrensbeteiligte sind. Hier gilt jedoch ebenfalls - wovon bereits das Verwaltungsgericht ausgegangen ist -, dass einem im Einzelfall bestehenden Schutzbedürfnis solcher Unternehmen auch noch nach Ablauf der Zweijahresfrist durch die Korrektur der fehlerhaften Zuordnungsentscheidung Rechnung getragen werden kann.

9

2. Die neben den Grundsatzrügen erhobene Divergenzrüge ist ebensowenig berechtigt. Die Klägerin zu 2 sieht einen Widerspruch zu der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darin, dass dieses in seinem Urteil vom 9. Dezember 1998 - BVerwG 3 C 1.98 - (BVerwGE 108, 93 <99>) ausgeführt habe:

„Der Verpflichtete kann unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung nur dann auf ein weiteres Absehen des Berechtigten von einer Rechtsverfolgung vertrauen, wenn ihm bewusst war, dass der Gegenseite ein solches Recht zustand (vgl. Urteil vom 7. Februar 1974 – BVerwG 3 C 115.71  - BVerwGE 44, 339 <344>), zumindest aber zustehen könnte. Es gibt kein Vertrauen darauf, dass von einem nicht bestehenden Recht kein Gebrauch gemacht wird.“

10

Abweichend davon enthalte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu einer Kenntnis der Klägerin zu 1 von einem ihr - der Klägerin zu 2 - zustehenden oder mutmaßlich zustehenden Recht an den betroffenen Teilflächen der Flurstücke keine Ausführungen. Das Verwaltungsgericht habe allein auf ihr vermeintliches Desinteresse an der Fläche und auf die Unerheblichkeit ihrer fehlenden Kenntnis vom Eigentumsübergang abgestellt. Die im Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts enthaltene Wertung, dass es für die Annahme einer Verwirkung auch auf das Bewusstsein des Verpflichteten vom Recht des Anderen ankomme, habe das Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt. Vielmehr liege der Entscheidung die gegenteilige Wertung zugrunde, für die Annahme einer Verwirkung sei es unerheblich, ob dem Verpflichteten ein bestehendes oder mögliches Recht des Berechtigten bekannt gewesen sei.

11

Die gerügte Abweichung ist nicht erkennbar. Für eine Divergenz im Rechtssinne reicht es nicht aus, dass ein Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts fehlerhaft angewendet worden ist; vielmehr müsste das Verwaltungsgericht einen abweichenden Rechtssatz aufgestellt haben, den es seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Dies kann allein aus dem Umstand, dass es keine ausdrücklichen Feststellungen zu der Kenntnis der Klägerin zu 1 von einer möglichen Berechtigung der Klägerin zu 2 an den umstrittenen Flächen getroffen hat, nicht geschlossen werden. Dass das Verwaltungsgericht sich auf die von der Klägerin zu 2 herangezogene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts selbst berufen hat, spricht im Gegenteil - wenn überhaupt - für einen bloßen Subsumtionsfehler. Im Übrigen geht die Rüge der Klägerin zu 2 an der Feststellung des Verwaltungsgerichts vorbei, dass sie mit Schreiben vom 6. November 2000 gegenüber der Klägerin zu 1 hinsichtlich einer - für eine Ausgleichsmaßnahme in Betracht kommenden - Teilfläche eines der beiden Flurstücke „auf das Eigentum und den Besitz“ verzichtet hat, was sich schwerlich erklären ließe, wenn eine solche Rechtsstellung aus der Sicht der Beteiligten von vornherein nicht in Betracht gekommen wäre. Dieser Umstand macht es begreiflich, dass das Verwaltungsgericht davon abgesehen hat, Ausführungen zur Kenntnis der Klägerin zu 1 von einer möglichen Berechtigung der Klägerin zu 2 zu machen.

12

3. Die Verfahrensrüge, das Verwaltungsgericht habe den Anspruch der Klägerin zu 2 auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach § 108 Abs. 2 VwGO und Art. 103 Abs. 1 GG verletzt, genügt bereits nicht den formellen Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Begründung einer solchen Rüge.

13

Die Klägerin beanstandet, dass sie durch das Verhalten des Gerichts an einer Schilderung ihres konkreten wirtschaftlichen Interesses an der umstrittenen Fläche gehindert worden sei. Sie legt jedoch nicht dar, was sie bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs zu diesem Gesichtspunkt vorgetragen hätte. Dies wäre aber nach ständiger Rechtsprechung für eine ordnungsgemäße Begründung der Gehörsrüge erforderlich gewesen (Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 m.w.N.).

14

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 VZOG nicht erhoben. Wegen des Gegenstandswerts wird auf § 6 Abs. 3 Satz 2 VZOG hingewiesen.

(1) Staatliche und universitäre Prüfungen berücksichtigen die inhaltlichen Vorgaben des § 5a Absatz 3 Satz 1; unbeschadet von § 5a Abs. 2 Satz 2 können die Prüfungen auch Fremdsprachenkompetenz berücksichtigen. Die Einheitlichkeit der Prüfungsanforderungen und der Leistungsbewertung ist zu gewährleisten. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates eine Noten- und Punkteskala für die Einzel- und Gesamtnoten aller Prüfungen festzulegen.

(2) Der Stoff der universitären Schwerpunktbereichsprüfung und der staatlichen Pflichtfachprüfung ist so zu bemessen, dass das Studium nach fünf Studienjahren abgeschlossen werden kann. In der universitären Schwerpunktbereichsprüfung ist mindestens eine schriftliche Leistung zu erbringen. In der staatlichen Pflichtfachprüfung sind schriftliche und mündliche Leistungen zu erbringen; das Landesrecht kann bestimmen, dass Prüfungsleistungen während des Studiums erbracht werden, jedoch nicht vor Ablauf von zweieinhalb Studienjahren. Das Zeugnis über die erste Prüfung weist die Ergebnisse der bestandenen universitären Schwerpunktbereichsprüfung und der bestandenen staatlichen Pflichtfachprüfung sowie zusätzlich eine Gesamtnote aus, in die das Ergebnis der bestandenen staatlichen Pflichtfachprüfung mit 70 vom Hundert und das Ergebnis der bestandenen universitären Schwerpunktbereichsprüfung mit 30 vom Hundert einfließt; es wird in dem Land erteilt, in dem die staatliche Pflichtfachprüfung bestanden wurde.

(3) Die schriftlichen Leistungen in der zweiten Staatsprüfung sind frühestens im 18. und spätestens im 21. Ausbildungsmonat zu erbringen; bei Teilzeitausbildung nach § 5b Absatz 6 Satz 1 ist die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes angemessen zu berücksichtigen. Die schriftlichen Leistungen beziehen sich mindestens auf die Ausbildung bei den Pflichtstationen. Sieht das Landesrecht neben Aufsichtsarbeiten auch eine häusliche Arbeit vor, kann bestimmt werden, dass diese Leistung nach Beendigung der letzten Station erbracht werden muss. Die mündlichen Leistungen beziehen sich auf die gesamte Ausbildung.

(4) In den staatlichen Prüfungen kann das Prüfungsorgan bei seiner Entscheidung von der rechnerisch ermittelten Gesamtnote abweichen, wenn dies auf Grund des Gesamteindrucks den Leistungsstand des Kandidaten besser kennzeichnet und die Abweichung auf das Bestehen der Prüfung keinen Einfluss hat; hierbei sind bei der zweiten Staatsprüfung auch die Leistungen im Vorbereitungsdienst zu berücksichtigen. Die Abweichung darf ein Drittel des durchschnittlichen Umfangs einer Notenstufe nicht übersteigen. Der Anteil der mündlichen Prüfungsleistungen an der Gesamtnote darf 40 vom Hundert nicht übersteigen. Eine rechnerisch ermittelte Anrechnung von im Vorbereitungsdienst erteilten Noten auf die Gesamtnote der zweiten Staatsprüfung ist ausgeschlossen.

(5) Die staatliche Pflichtfachprüfung kann einmal wiederholt werden. Eine erfolglose staatliche Pflichtfachprüfung gilt als nicht unternommen, wenn der Bewerber sich frühzeitig zu dieser Prüfung gemeldet und die vorgesehenen Prüfungsleistungen vollständig erbracht hat. Das Nähere, insbesondere den Ablauf der Meldefrist, die Anrechnung von Zeiten des Auslandsstudiums, der Erkrankung und der Beurlaubung auf die Studiendauer sowie die Folgen einer Prüfungsunterbrechung regelt das Landesrecht. Das Landesrecht kann eine Wiederholung der staatlichen Prüfungen zur Notenverbesserung vorsehen.

(6) Das Nähere regelt das Landesrecht. Es kann auch bestimmen, dass in den staatlichen Prüfungen schriftliche Leistungen elektronisch erbracht werden dürfen.

Gründe

1

1. Die auf die Revisionsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) sowie des Vorliegens eines Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

a) Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang höchstrichterlich ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist (stRspr; vgl. etwa Beschluss vom 20. Februar 2012 - BVerwG 6 B 38.11 - juris Rn. 11). Aus den Darlegungen der Beschwerde ergibt sich nicht, dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind.

3

aa) Der Beklagte macht rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf im Hinblick auf die Frage geltend, ob "ein rechtmäßiges Überdenkungsverfahren bei berufsbezogenen Prüfungen (erfordert), dass bei vorangegangener offener Zweitkorrektur Erst- und Zweitkorrektor im Widerspruchverfahren (Überdenkungsverfahren) das Ergebnis ihres Überdenkens selbständig in Gestalt von zwei eigenständigen und eigenständig dokumentierten Stellungnahmen niederzulegen haben". Die Frage stellt sich vor dem Hintergrund, dass das Oberverwaltungsgericht eine fehlerhafte Gestaltung des im vorliegenden Fall auf den Widerspruch des Klägers gegen die Bewertung seiner juristischen Prüfungsklausuren durchgeführten Überdenkungsverfahrens angenommen und hieraus der Sache nach abgeleitet hat, dieses Verfahren sei von vornherein nicht geeignet gewesen, die in dem angefochtenen Urteil festgestellten Bewertungsfehler hinsichtlich zweier Prüfungsklausuren des Klägers zu beseitigen (vgl. UA S. 15 f.). Die fehlerhafte Verfahrensgestaltung hat das Oberverwaltungsgericht darin erblickt, dass dem Erstprüfer die Einwände des Klägers gegen die Bewertung seiner Klausuren vom Beklagten mit der Bitte übermittelt worden waren, "eine gemeinsame Stellungnahme der Korrektoren zu den erhobenen Einwänden zu entwerfen" und anschließend dem Zweitprüfer zuzuleiten, der seinerseits vom Beklagten über diese vorgesehene Verfahrensweise unterrichtet und gebeten worden war, "sich wegen einer erforderlichen Beratung mit dem Erstkorrektor ... in Verbindung zu setzen" (UA S. 17, 3).

4

bb) Die aufgeworfene Frage führt schon deshalb nicht zur Zulassung der Revision, weil sie auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesauslegung aus den nachstehenden Erwägungen mit dem Oberverwaltungsgericht zu bejahen ist (siehe zu diesem prozessrechtlichen Maßstab: Beschluss vom 24. August 1999 - BVerwG 4 B 72.99 - BVerwGE 109, 268 <270> = Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 228 S. 13); die von der Vorinstanz offen gelassene Frage, ob die Ausführungen der Prüfer im Überdenkensverfahren tatsächlich zur Beseitigung der festgestellten Bewertungsfehler geführt hätten - und es mithin im Beschwerdeverfahren mit Blick auf den auch dort anwendbaren § 144 Abs. 4 VwGO auf die Rechtmäßigkeit der in Rede stehenden Verfahrensgestaltung überhaupt ankommt -, mag auf sich beruhen.

5

(1) Wie das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung betont, beansprucht das Grundrecht der Berufsfreiheit Geltung auch für die Durchführung berufsbezogener Abschlussprüfungen und ist der insoweit gewährleistete Grundrechtsschutz auch durch die Gestaltung des Verfahrens zu bewirken (vgl. nur BVerfG, Beschlüsse vom 17. April 1991 - 1 BvR 1529/84, 1 BvR 138/87 - BVerfGE 84, 59 <72> und vom selben Tag - 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83 - BVerfGE 84, 34 <45>). Wegen der Intensität, mit der solche Prüfungen in die Freiheit der Berufswahl eingreifen, und weil der nachträglichen gerichtlichen Kontrolle - vor allem wegen der unabdingbaren Entscheidungsfreiräume der Prüfer in Bezug auf prüfungsspezifische Wertungen - Grenzen gesetzt sind, bedarf es einer objektivitäts- und neutralitätssichernden Gestaltung des Bewertungsverfahrens (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83 - a.a.O. S. 46). Dieses Erfordernis wird zusätzlich dadurch untermauert, dass die Bürger allgemein - als Kern grundrechtlicher Verfahrensgarantien - über die Möglichkeit verfügen müssen, ihren Standpunkt wirksam vertreten und Einwände gegen das Verwaltungshandeln wirksam vorbringen zu können, speziell bei Staatsprüfungen der Kandidat jedoch meist erst nach Erlass des Prüfungsbescheides in ausreichendem Umfang erfährt, wie seine Leistungen im Einzelnen bewertet worden und welche Erwägungen dafür maßgebend gewesen sind (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83 - a.a.O. S. 46 und vom selben Tag - 1 BvR 1529/84, 1 BvR 138/87 - a.a.O. S. 72 f.). Vor diesem Hintergrund besteht ein grundrechtlich fundierter Anspruch von Prüflingen, bereits im Rahmen eines verwaltungsinternen Kontrollverfahrens ihre Einwände gegen die Bewertungen der Prüfer vorzubringen, um deren wirksame Nachprüfung zu erreichen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83 - a.a.O. S. 46).

6

(2) In Anknüpfung an diese Verfassungsrechtsprechung hat der Senat in seinem Urteil vom 24. Februar 1993 - BVerwG 6 C 35.92 - (BVerwGE 92, 132 <137> = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 313 S. 262) ausgesprochen, dass das eigenständige verwaltungsinterne Kontrollverfahren zur Überprüfung der Einwände des Prüflings "einen unerlässlichen Ausgleich für die unvollkommene Kontrolle von Prüfungsentscheidungen durch die Verwaltungsgerichte (darstellt) und damit zugleich - in Ergänzung des gerichtlichen Rechtsschutzes - eine Komplementärfunktion für die Durchsetzung des Grundrechts der Berufsfreiheit (erfüllt)". Damit das Verfahren des Überdenkens der Prüfungsentscheidung seinen Zweck, das Grundrecht der Berufsfreiheit des Prüflings effektiv zu schützen, konkret erfüllen kann, muss - wie der Senat in diesem Urteil präzisierend ausgeführt hat - gewährleistet sein, dass die Prüfer ihre Bewertungen hinreichend begründen, dass der Prüfling seine Prüfungsakten mit den Korrekturbemerkungen der Prüfer einsehen kann, dass die daraufhin vom Prüfling erhobenen substantiierten Einwände den beteiligten Prüfern zugeleitet werden, dass die Prüfer sich mit den Einwänden des Prüflings auseinandersetzen und, soweit diese berechtigt sind, ihre Bewertung der betroffenen Prüfungsleistung korrigieren sowie alsdann auf dieser - möglicherweise veränderten - Grundlage erneut über das Ergebnis der Prüfung entscheiden (a.a.O. S. 137 bzw. 262; bestätigt durch Urteil vom 30. Juni 1994 - BVerwG 6 C 4.93 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 334 S. 34; seitdem stRspr).

7

(3) Das Bundesverfassungsgericht hat betont, die zur Objektivitäts- bzw. Neutralitätssicherung des Bewertungsverfahrens gebotenen Regelungen beträfen auch "die Auswahl der Prüfer, ihre Zahl und ihr Verhältnis zueinander, insbesondere bei Bewertungsdifferenzen" (Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83 - a.a.O. S. 46). Den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG wird vielfach nur dann genügt sein, wenn Prüfungsleistungen, durch deren Bewertung intensiv in die Freiheit der Berufswahl eingegriffen wird, einer Bewertung durch zwei oder mehr Prüfer zugeführt werden (vgl. Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Aufl. 2010, S. 196 f.). Zudem ist es geboten, dass sämtliche mit einer Bewertung betrauten Prüfer ihre Beurteilung der Prüfungsleistung eigenständig und unabhängig voneinander vornehmen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. Januar 1995 - 1 BvR 1505/94 - juris Rn. 20; Niehues/Fischer a.a.O. S. 200). Der objektivitätssteigernde Effekt der Einschaltung einer Prüfermehrheit würde andernfalls zu einem erheblichen Teil wieder zunichte gemacht werden. Das Erfordernis der eigenständigen und unabhängigen Urteilsbildung gilt auch im Stadium des Überdenkensverfahrens, das gerade hierdurch die nötige Kontrolleffizienz gewinnt. Es wird selbst dann nicht obsolet, wenn sich der Zweitprüfer im Rahmen des ersten Bewertungsdurchgangs der Bewertung des Erstprüfers ohne eingehende inhaltliche Begründung angeschlossen hatte (zur Zulässigkeit dieses Vorgehens: Urteile vom 9. Dezember 1992 - BVerwG 6 C 3.92 - BVerwGE 91, 262 <269> = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 307 S. 231 und vom 16. März 1994 - BVerwG 6 C 5.93 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 329 S. 14). Ein Zweitprüfer, der sich die Bewertung des Erstprüfers vollständig zu eigen macht, erklärt hiermit nicht sein Einverständnis mit sämtlichen von diesem vorgenommenen prüfungsspezifischen Wertungen, weil diese Wertungen - was in der Natur der Sache liegt - in der schriftlichen Bewertungsbegründung des Erstprüfers zwangsläufig nicht sämtlich zur Abbildung gelangen können; zudem besteht die Möglichkeit, dass beide Prüfer die vom Prüfling im Überdenkensverfahren vorgebrachten Einwände in jeweils unterschiedlichem Umfang für begründet erachten (vgl. Beschluss vom 14. September 2012 - BVerwG 6 B 35.12 - noch unveröff.). Auch in dieser Konstellation kommt es somit auf die eigenständige und unabhängige Urteilsbildung des Zweitprüfers an.

8

(4) Das in Art. 12 Abs. 1 GG verankerte Erfordernis der eigenständigen und unabhängigen Urteilsbildung der Prüfer wird durch eine Verfahrensgestaltung verletzt, die - wie im vorliegenden Fall - den Prüfern im Rahmen des Überdenkensverfahrens die Möglichkeit eröffnet, eine gemeinsame Stellungnahme zu den Einwänden des Prüflings auf Grundlage eines entsprechenden, vom Erstprüfer gefertigten Entwurfs und einer nachfolgenden Beratung zwischen ihnen abzugeben, die stattfindet, ohne dass die Prüfer zuvor das Ergebnis ihres Überdenkens schriftlich niedergelegt haben.

9

(a) Das Überdenken der Prüfungsbewertung findet für jeden beteiligten Prüfer seinen Abschluss erst mit der schriftlichen Niederlegung des Ergebnisses. Es entspricht allgemeiner Lebenserfahrung, dass die schriftliche Fixierung eigener Überlegungen bzw. ihres Ergebnisses noch zu Änderungen führen kann. Tauschen sich die beteiligten Prüfer vor diesem Zeitpunkt untereinander aus, eröffnet dies zwangsläufig die Möglichkeit, dass der Austausch in ihre hier noch nicht abgeschlossene Urteilsbildung einfließt (vgl. Urteil vom 3. Dezember 1981 - BVerwG 7 C 30. und 31.80 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 157 S. 54 f.). Die Eigenständigkeit und Unabhängigkeit der Urteilsbildung des Zweitprüfers wird durch die mit einem solchen Austausch verbundenen Einwirkungsmöglichkeiten deutlich stärker als dadurch in Frage gestellt, dass er - entsprechend den Gepflogenheiten einer sog. offenen Zweitkorrektur (zu deren Zulässigkeit: Beschluss vom 18. Dezember 1997 - BVerwG 6 B 69.97 - juris Rn. 6) - zu Beginn seiner eigenen Befassung die schriftliche Begründung der Überdenkensentscheidung des Erstprüfers zur Kenntnis nimmt; noch stärker wird naturgemäß die Eigenständigkeit und Unabhängigkeit der Urteilsbildung des Erstprüfers in Frage gestellt, dessen Befassung in Unkenntnis der Bewertung des Zweitprüfers einsetzte. Dass nicht in jedem Einzelfall ein solcher Austausch die Beteiligten in ihrer persönlichen Urteilsbildung tatsächlich beeinflusst, ändert nichts daran, dass die fragliche Verfahrensgestaltung eine dahingehende Gefahr begründet. Dieser Gefahr schon im Ansatz zu begegnen, ist im Prüfungsverfahren in Anbetracht der begrenzten intersubjektiven Nachvollziehbarkeit prüfungsspezifischer Wertungen ein besonders gewichtiges Anliegen.

10

(b) Die vom Beklagten im vorliegenden Fall gewählte Verfahrensweise diente offenkundig dem Ziel, auf eine Annäherung der beiderseitigen Überdenkensergebnisse oder zumindest der ihnen zugrundeliegenden, schriftlich zu fixierenden Begründungen hinzuwirken. Soweit der Beklagte hiermit die Absicht verfolgt haben sollte, die Komplexität des Überdenkensverfahrens zu reduzieren und die nachfolgende Widerspruchsentscheidung im Sinne von § 27 Abs. 1 JAG NW zu erleichtern, würde dies keine Einbußen der Objektivitätsgewähr des Verfahrens rechtfertigen, wie sie mit dieser Verfahrensweise nach dem Vorgesagten verbunden sind. Dem verfassungsrechtlichen Rang des Anspruchs des Prüflings auf ein wirksames Überdenken der Prüferbewertungen entspricht es, dass Einbußen der Objektivitätsgewähr des Verfahrens nur dann tolerabel sind, wenn sie sich als strukturell alternativlos erweisen, eine andernfalls drohende unzumutbare Arbeitsbelastung der Prüfungsbehörde abwenden oder einem vergleichbar gewichtigen Ziel dienen. Dass hiervon im vorliegenden Fall nicht auszugehen ist, belegt bereits die anders geartete Prüfungspraxis anderer Prüfungsämter.

11

(c) Zu keinem anderen Ergebnis führt die Erwägung, dass sich die Ergebnisrichtigkeit des Überdenkensverfahrens durch einen Austausch der beteiligten Prüfer mit Blick darauf durchaus auch erhöhen kann, dass die gesprächsweise Konfrontation mit anderen Standpunkten vielfach die gedankliche Durchdringung eigener Positionen zu vertiefen geeignet ist. Diese Erwägung führt nicht in einen zwingenden Widerspruch zum Vorgesagten, wie sich bereits anhand von § 14 Abs. 1 JAG NW illustrieren lässt. Nach dieser - auf das Stadium der Erstbewertung bezogenen - Vorschrift erfolgt bei abweichender Bewertung einer Aufsichtsarbeit eine Beratung der beiden Prüfer erst, nachdem diese die Aufsichtsarbeit "selbständig begutachtet und bewertet" haben. Bei einer solchen Gestaltung können die funktionellen Vorzüge eines Prüferaustauschs realisiert werden, ohne die Objektivitätsgewähr aufs Spiel zu setzen, die darin liegt, dass die Prüfer sich zunächst eigenständig und unabhängig voneinander ein Urteil bilden und dieses sodann schriftlich fixieren. Dem Beklagten steht es frei, im Stadium des Überdenkensverfahrens eine vergleichbare Gestaltung zu veranlassen.

12

b) Die von der Beschwerde erhobenen Divergenzrügen greifen nicht durch.

13

aa) Das Oberverwaltungsgericht hat in seinem angefochtenen Urteil weder ausdrücklich noch konkludent den abstrakten Rechtssatz aufgestellt, dass die rein theoretische Möglichkeit der Erhebung einer Schadensersatz- oder Entschädigungsklage genügen würde, um das für die Statthaftigkeit einer sog. Fortsetzungsfeststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse zu bejahen. Im Gegenteil ist das Oberverwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Fortsetzungsfeststellungsklage im vorliegenden Fall "der Vorbereitung einer Schadensersatzklage dient" (UA S. 12). Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang ausführt, zur Frage der Anhängigkeit einer Amtshaftungsklage oder ihrer alsbaldigen Erhebung seien im angefochtenen Urteil keine Feststellungen getroffen worden, wird hiermit allenfalls die Richtigkeit der Rechtsanwendung durch die Vorinstanz in Zweifel gezogen. Anerkanntermaßen ist aber der Umstand, ob die Vorinstanz auf der Ebene der Subsumtion einen höchstrichterlich aufgestellten Rechtssatz nicht oder nicht richtig angewandt hat, nicht divergenzbegründend im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (stRspr; vgl. etwa Beschluss vom 17. Juli 2003 - BVerwG 7 B 62.03 - juris Rn. 8 - insoweit nicht abgedruckt bei Buchholz 310 § 135 VwGO Nr. 4).

14

bb) Eine Abweichung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO lässt sich ferner nicht damit begründen, dass das Oberverwaltungsgericht bei Bejahung des Feststellungsinteresses nicht konkret auf Art und Umfang eines drohenden Schadens des Klägers eingegangen ist. Das Oberverwaltungsgericht ist nach zutreffender Wiedergabe der einschlägigen Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu dem Schluss gelangt, dass die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs durch den Kläger nicht als offensichtlich aussichtslos einzustufen sei (UA S. 13). Es hat dabei auf den Verdienstausfall abgestellt, der dem Kläger wegen der verspäteten Aufnahme der Berufstätigkeit entstanden ist (UA S. 12 f.). Selbst wenn es hierfür weitgehenderer Prüfungen bedurft hätte, würde das Vorgehen des Oberverwaltungsgerichts keine Divergenz zu einem abstrakten Rechtssatz aus der Entscheidung eines der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte belegen.

15

c) Die von der Beschwerde erhobene Verfahrensrüge greift nicht durch. Die vom Beklagten vorinstanzlich unter Beweis gestellte Frage, ob die beteiligten Prüfer ihre eigenen Klausurbewertungen jeder für sich und unabhängig voneinander vorgenommen und sich nicht beraten haben, bevor die eigenständige Prüfung mit einem konkreten Ergebnis abgeschlossen war, war vom Rechtsstandpunkt des Oberverwaltungsgerichts aus gesehen nicht entscheidungserheblich. Das Oberverwaltungsgericht hat die Rechtswidrigkeit des durchgeführten Überdenkensverfahrens - aus Sicht des beschließenden Senats nach dem oben Gesagten zu Recht - nicht auf die Merkmale der tatsächlich erfolgten Vorgehensweise der Prüfer in dem vorliegenden Fall, sondern auf die objektive Verfahrensgestaltung gestützt (UA S. 17).

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Gründe

1

1. Die auf die Revisionsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) sowie des Vorliegens eines Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

a) Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang höchstrichterlich ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist (stRspr; vgl. etwa Beschluss vom 20. Februar 2012 - BVerwG 6 B 38.11 - juris Rn. 11). Aus den Darlegungen der Beschwerde ergibt sich nicht, dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind.

3

aa) Der Beklagte macht rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf im Hinblick auf die Frage geltend, ob "ein rechtmäßiges Überdenkungsverfahren bei berufsbezogenen Prüfungen (erfordert), dass bei vorangegangener offener Zweitkorrektur Erst- und Zweitkorrektor im Widerspruchverfahren (Überdenkungsverfahren) das Ergebnis ihres Überdenkens selbständig in Gestalt von zwei eigenständigen und eigenständig dokumentierten Stellungnahmen niederzulegen haben". Die Frage stellt sich vor dem Hintergrund, dass das Oberverwaltungsgericht eine fehlerhafte Gestaltung des im vorliegenden Fall auf den Widerspruch des Klägers gegen die Bewertung seiner juristischen Prüfungsklausuren durchgeführten Überdenkungsverfahrens angenommen und hieraus der Sache nach abgeleitet hat, dieses Verfahren sei von vornherein nicht geeignet gewesen, die in dem angefochtenen Urteil festgestellten Bewertungsfehler hinsichtlich zweier Prüfungsklausuren des Klägers zu beseitigen (vgl. UA S. 15 f.). Die fehlerhafte Verfahrensgestaltung hat das Oberverwaltungsgericht darin erblickt, dass dem Erstprüfer die Einwände des Klägers gegen die Bewertung seiner Klausuren vom Beklagten mit der Bitte übermittelt worden waren, "eine gemeinsame Stellungnahme der Korrektoren zu den erhobenen Einwänden zu entwerfen" und anschließend dem Zweitprüfer zuzuleiten, der seinerseits vom Beklagten über diese vorgesehene Verfahrensweise unterrichtet und gebeten worden war, "sich wegen einer erforderlichen Beratung mit dem Erstkorrektor ... in Verbindung zu setzen" (UA S. 17, 3).

4

bb) Die aufgeworfene Frage führt schon deshalb nicht zur Zulassung der Revision, weil sie auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesauslegung aus den nachstehenden Erwägungen mit dem Oberverwaltungsgericht zu bejahen ist (siehe zu diesem prozessrechtlichen Maßstab: Beschluss vom 24. August 1999 - BVerwG 4 B 72.99 - BVerwGE 109, 268 <270> = Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 228 S. 13); die von der Vorinstanz offen gelassene Frage, ob die Ausführungen der Prüfer im Überdenkensverfahren tatsächlich zur Beseitigung der festgestellten Bewertungsfehler geführt hätten - und es mithin im Beschwerdeverfahren mit Blick auf den auch dort anwendbaren § 144 Abs. 4 VwGO auf die Rechtmäßigkeit der in Rede stehenden Verfahrensgestaltung überhaupt ankommt -, mag auf sich beruhen.

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(1) Wie das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung betont, beansprucht das Grundrecht der Berufsfreiheit Geltung auch für die Durchführung berufsbezogener Abschlussprüfungen und ist der insoweit gewährleistete Grundrechtsschutz auch durch die Gestaltung des Verfahrens zu bewirken (vgl. nur BVerfG, Beschlüsse vom 17. April 1991 - 1 BvR 1529/84, 1 BvR 138/87 - BVerfGE 84, 59 <72> und vom selben Tag - 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83 - BVerfGE 84, 34 <45>). Wegen der Intensität, mit der solche Prüfungen in die Freiheit der Berufswahl eingreifen, und weil der nachträglichen gerichtlichen Kontrolle - vor allem wegen der unabdingbaren Entscheidungsfreiräume der Prüfer in Bezug auf prüfungsspezifische Wertungen - Grenzen gesetzt sind, bedarf es einer objektivitäts- und neutralitätssichernden Gestaltung des Bewertungsverfahrens (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83 - a.a.O. S. 46). Dieses Erfordernis wird zusätzlich dadurch untermauert, dass die Bürger allgemein - als Kern grundrechtlicher Verfahrensgarantien - über die Möglichkeit verfügen müssen, ihren Standpunkt wirksam vertreten und Einwände gegen das Verwaltungshandeln wirksam vorbringen zu können, speziell bei Staatsprüfungen der Kandidat jedoch meist erst nach Erlass des Prüfungsbescheides in ausreichendem Umfang erfährt, wie seine Leistungen im Einzelnen bewertet worden und welche Erwägungen dafür maßgebend gewesen sind (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83 - a.a.O. S. 46 und vom selben Tag - 1 BvR 1529/84, 1 BvR 138/87 - a.a.O. S. 72 f.). Vor diesem Hintergrund besteht ein grundrechtlich fundierter Anspruch von Prüflingen, bereits im Rahmen eines verwaltungsinternen Kontrollverfahrens ihre Einwände gegen die Bewertungen der Prüfer vorzubringen, um deren wirksame Nachprüfung zu erreichen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83 - a.a.O. S. 46).

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(2) In Anknüpfung an diese Verfassungsrechtsprechung hat der Senat in seinem Urteil vom 24. Februar 1993 - BVerwG 6 C 35.92 - (BVerwGE 92, 132 <137> = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 313 S. 262) ausgesprochen, dass das eigenständige verwaltungsinterne Kontrollverfahren zur Überprüfung der Einwände des Prüflings "einen unerlässlichen Ausgleich für die unvollkommene Kontrolle von Prüfungsentscheidungen durch die Verwaltungsgerichte (darstellt) und damit zugleich - in Ergänzung des gerichtlichen Rechtsschutzes - eine Komplementärfunktion für die Durchsetzung des Grundrechts der Berufsfreiheit (erfüllt)". Damit das Verfahren des Überdenkens der Prüfungsentscheidung seinen Zweck, das Grundrecht der Berufsfreiheit des Prüflings effektiv zu schützen, konkret erfüllen kann, muss - wie der Senat in diesem Urteil präzisierend ausgeführt hat - gewährleistet sein, dass die Prüfer ihre Bewertungen hinreichend begründen, dass der Prüfling seine Prüfungsakten mit den Korrekturbemerkungen der Prüfer einsehen kann, dass die daraufhin vom Prüfling erhobenen substantiierten Einwände den beteiligten Prüfern zugeleitet werden, dass die Prüfer sich mit den Einwänden des Prüflings auseinandersetzen und, soweit diese berechtigt sind, ihre Bewertung der betroffenen Prüfungsleistung korrigieren sowie alsdann auf dieser - möglicherweise veränderten - Grundlage erneut über das Ergebnis der Prüfung entscheiden (a.a.O. S. 137 bzw. 262; bestätigt durch Urteil vom 30. Juni 1994 - BVerwG 6 C 4.93 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 334 S. 34; seitdem stRspr).

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(3) Das Bundesverfassungsgericht hat betont, die zur Objektivitäts- bzw. Neutralitätssicherung des Bewertungsverfahrens gebotenen Regelungen beträfen auch "die Auswahl der Prüfer, ihre Zahl und ihr Verhältnis zueinander, insbesondere bei Bewertungsdifferenzen" (Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83 - a.a.O. S. 46). Den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG wird vielfach nur dann genügt sein, wenn Prüfungsleistungen, durch deren Bewertung intensiv in die Freiheit der Berufswahl eingegriffen wird, einer Bewertung durch zwei oder mehr Prüfer zugeführt werden (vgl. Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Aufl. 2010, S. 196 f.). Zudem ist es geboten, dass sämtliche mit einer Bewertung betrauten Prüfer ihre Beurteilung der Prüfungsleistung eigenständig und unabhängig voneinander vornehmen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. Januar 1995 - 1 BvR 1505/94 - juris Rn. 20; Niehues/Fischer a.a.O. S. 200). Der objektivitätssteigernde Effekt der Einschaltung einer Prüfermehrheit würde andernfalls zu einem erheblichen Teil wieder zunichte gemacht werden. Das Erfordernis der eigenständigen und unabhängigen Urteilsbildung gilt auch im Stadium des Überdenkensverfahrens, das gerade hierdurch die nötige Kontrolleffizienz gewinnt. Es wird selbst dann nicht obsolet, wenn sich der Zweitprüfer im Rahmen des ersten Bewertungsdurchgangs der Bewertung des Erstprüfers ohne eingehende inhaltliche Begründung angeschlossen hatte (zur Zulässigkeit dieses Vorgehens: Urteile vom 9. Dezember 1992 - BVerwG 6 C 3.92 - BVerwGE 91, 262 <269> = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 307 S. 231 und vom 16. März 1994 - BVerwG 6 C 5.93 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 329 S. 14). Ein Zweitprüfer, der sich die Bewertung des Erstprüfers vollständig zu eigen macht, erklärt hiermit nicht sein Einverständnis mit sämtlichen von diesem vorgenommenen prüfungsspezifischen Wertungen, weil diese Wertungen - was in der Natur der Sache liegt - in der schriftlichen Bewertungsbegründung des Erstprüfers zwangsläufig nicht sämtlich zur Abbildung gelangen können; zudem besteht die Möglichkeit, dass beide Prüfer die vom Prüfling im Überdenkensverfahren vorgebrachten Einwände in jeweils unterschiedlichem Umfang für begründet erachten (vgl. Beschluss vom 14. September 2012 - BVerwG 6 B 35.12 - noch unveröff.). Auch in dieser Konstellation kommt es somit auf die eigenständige und unabhängige Urteilsbildung des Zweitprüfers an.

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(4) Das in Art. 12 Abs. 1 GG verankerte Erfordernis der eigenständigen und unabhängigen Urteilsbildung der Prüfer wird durch eine Verfahrensgestaltung verletzt, die - wie im vorliegenden Fall - den Prüfern im Rahmen des Überdenkensverfahrens die Möglichkeit eröffnet, eine gemeinsame Stellungnahme zu den Einwänden des Prüflings auf Grundlage eines entsprechenden, vom Erstprüfer gefertigten Entwurfs und einer nachfolgenden Beratung zwischen ihnen abzugeben, die stattfindet, ohne dass die Prüfer zuvor das Ergebnis ihres Überdenkens schriftlich niedergelegt haben.

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(a) Das Überdenken der Prüfungsbewertung findet für jeden beteiligten Prüfer seinen Abschluss erst mit der schriftlichen Niederlegung des Ergebnisses. Es entspricht allgemeiner Lebenserfahrung, dass die schriftliche Fixierung eigener Überlegungen bzw. ihres Ergebnisses noch zu Änderungen führen kann. Tauschen sich die beteiligten Prüfer vor diesem Zeitpunkt untereinander aus, eröffnet dies zwangsläufig die Möglichkeit, dass der Austausch in ihre hier noch nicht abgeschlossene Urteilsbildung einfließt (vgl. Urteil vom 3. Dezember 1981 - BVerwG 7 C 30. und 31.80 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 157 S. 54 f.). Die Eigenständigkeit und Unabhängigkeit der Urteilsbildung des Zweitprüfers wird durch die mit einem solchen Austausch verbundenen Einwirkungsmöglichkeiten deutlich stärker als dadurch in Frage gestellt, dass er - entsprechend den Gepflogenheiten einer sog. offenen Zweitkorrektur (zu deren Zulässigkeit: Beschluss vom 18. Dezember 1997 - BVerwG 6 B 69.97 - juris Rn. 6) - zu Beginn seiner eigenen Befassung die schriftliche Begründung der Überdenkensentscheidung des Erstprüfers zur Kenntnis nimmt; noch stärker wird naturgemäß die Eigenständigkeit und Unabhängigkeit der Urteilsbildung des Erstprüfers in Frage gestellt, dessen Befassung in Unkenntnis der Bewertung des Zweitprüfers einsetzte. Dass nicht in jedem Einzelfall ein solcher Austausch die Beteiligten in ihrer persönlichen Urteilsbildung tatsächlich beeinflusst, ändert nichts daran, dass die fragliche Verfahrensgestaltung eine dahingehende Gefahr begründet. Dieser Gefahr schon im Ansatz zu begegnen, ist im Prüfungsverfahren in Anbetracht der begrenzten intersubjektiven Nachvollziehbarkeit prüfungsspezifischer Wertungen ein besonders gewichtiges Anliegen.

10

(b) Die vom Beklagten im vorliegenden Fall gewählte Verfahrensweise diente offenkundig dem Ziel, auf eine Annäherung der beiderseitigen Überdenkensergebnisse oder zumindest der ihnen zugrundeliegenden, schriftlich zu fixierenden Begründungen hinzuwirken. Soweit der Beklagte hiermit die Absicht verfolgt haben sollte, die Komplexität des Überdenkensverfahrens zu reduzieren und die nachfolgende Widerspruchsentscheidung im Sinne von § 27 Abs. 1 JAG NW zu erleichtern, würde dies keine Einbußen der Objektivitätsgewähr des Verfahrens rechtfertigen, wie sie mit dieser Verfahrensweise nach dem Vorgesagten verbunden sind. Dem verfassungsrechtlichen Rang des Anspruchs des Prüflings auf ein wirksames Überdenken der Prüferbewertungen entspricht es, dass Einbußen der Objektivitätsgewähr des Verfahrens nur dann tolerabel sind, wenn sie sich als strukturell alternativlos erweisen, eine andernfalls drohende unzumutbare Arbeitsbelastung der Prüfungsbehörde abwenden oder einem vergleichbar gewichtigen Ziel dienen. Dass hiervon im vorliegenden Fall nicht auszugehen ist, belegt bereits die anders geartete Prüfungspraxis anderer Prüfungsämter.

11

(c) Zu keinem anderen Ergebnis führt die Erwägung, dass sich die Ergebnisrichtigkeit des Überdenkensverfahrens durch einen Austausch der beteiligten Prüfer mit Blick darauf durchaus auch erhöhen kann, dass die gesprächsweise Konfrontation mit anderen Standpunkten vielfach die gedankliche Durchdringung eigener Positionen zu vertiefen geeignet ist. Diese Erwägung führt nicht in einen zwingenden Widerspruch zum Vorgesagten, wie sich bereits anhand von § 14 Abs. 1 JAG NW illustrieren lässt. Nach dieser - auf das Stadium der Erstbewertung bezogenen - Vorschrift erfolgt bei abweichender Bewertung einer Aufsichtsarbeit eine Beratung der beiden Prüfer erst, nachdem diese die Aufsichtsarbeit "selbständig begutachtet und bewertet" haben. Bei einer solchen Gestaltung können die funktionellen Vorzüge eines Prüferaustauschs realisiert werden, ohne die Objektivitätsgewähr aufs Spiel zu setzen, die darin liegt, dass die Prüfer sich zunächst eigenständig und unabhängig voneinander ein Urteil bilden und dieses sodann schriftlich fixieren. Dem Beklagten steht es frei, im Stadium des Überdenkensverfahrens eine vergleichbare Gestaltung zu veranlassen.

12

b) Die von der Beschwerde erhobenen Divergenzrügen greifen nicht durch.

13

aa) Das Oberverwaltungsgericht hat in seinem angefochtenen Urteil weder ausdrücklich noch konkludent den abstrakten Rechtssatz aufgestellt, dass die rein theoretische Möglichkeit der Erhebung einer Schadensersatz- oder Entschädigungsklage genügen würde, um das für die Statthaftigkeit einer sog. Fortsetzungsfeststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse zu bejahen. Im Gegenteil ist das Oberverwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Fortsetzungsfeststellungsklage im vorliegenden Fall "der Vorbereitung einer Schadensersatzklage dient" (UA S. 12). Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang ausführt, zur Frage der Anhängigkeit einer Amtshaftungsklage oder ihrer alsbaldigen Erhebung seien im angefochtenen Urteil keine Feststellungen getroffen worden, wird hiermit allenfalls die Richtigkeit der Rechtsanwendung durch die Vorinstanz in Zweifel gezogen. Anerkanntermaßen ist aber der Umstand, ob die Vorinstanz auf der Ebene der Subsumtion einen höchstrichterlich aufgestellten Rechtssatz nicht oder nicht richtig angewandt hat, nicht divergenzbegründend im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (stRspr; vgl. etwa Beschluss vom 17. Juli 2003 - BVerwG 7 B 62.03 - juris Rn. 8 - insoweit nicht abgedruckt bei Buchholz 310 § 135 VwGO Nr. 4).

14

bb) Eine Abweichung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO lässt sich ferner nicht damit begründen, dass das Oberverwaltungsgericht bei Bejahung des Feststellungsinteresses nicht konkret auf Art und Umfang eines drohenden Schadens des Klägers eingegangen ist. Das Oberverwaltungsgericht ist nach zutreffender Wiedergabe der einschlägigen Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu dem Schluss gelangt, dass die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs durch den Kläger nicht als offensichtlich aussichtslos einzustufen sei (UA S. 13). Es hat dabei auf den Verdienstausfall abgestellt, der dem Kläger wegen der verspäteten Aufnahme der Berufstätigkeit entstanden ist (UA S. 12 f.). Selbst wenn es hierfür weitgehenderer Prüfungen bedurft hätte, würde das Vorgehen des Oberverwaltungsgerichts keine Divergenz zu einem abstrakten Rechtssatz aus der Entscheidung eines der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte belegen.

15

c) Die von der Beschwerde erhobene Verfahrensrüge greift nicht durch. Die vom Beklagten vorinstanzlich unter Beweis gestellte Frage, ob die beteiligten Prüfer ihre eigenen Klausurbewertungen jeder für sich und unabhängig voneinander vorgenommen und sich nicht beraten haben, bevor die eigenständige Prüfung mit einem konkreten Ergebnis abgeschlossen war, war vom Rechtsstandpunkt des Oberverwaltungsgerichts aus gesehen nicht entscheidungserheblich. Das Oberverwaltungsgericht hat die Rechtswidrigkeit des durchgeführten Überdenkensverfahrens - aus Sicht des beschließenden Senats nach dem oben Gesagten zu Recht - nicht auf die Merkmale der tatsächlich erfolgten Vorgehensweise der Prüfer in dem vorliegenden Fall, sondern auf die objektive Verfahrensgestaltung gestützt (UA S. 17).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.