Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 18. Dez. 2013 - 1 L 18/08

bei uns veröffentlicht am18.12.2013

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 14. Dezember 2007 (3 A 587/05) wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen, die dieser selber trägt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten des Vollstreckungsgläubigers abzuwenden, wenn nicht dieser vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen Gebühren für den beigeladenen E. die der Rechtsvorgänger des Beklagten auf ihn abgewälzt hat.

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Der Kläger ist Eigentümer mehrerer Grundstücke (mit einer Gesamtgröße von ca. …ha) in der Gemarkung K. im Bereich des beigeladenen Verbandes. Auf diesen Flächen betreibt der Kläger ein Forstunternehmen.

3

Der Rechtsvorgänger des Beklagten, der Amtsvorsteher des Amtes Waren-Land, setzte mit Bescheid vom 02. September 2004 („Abgaben-Bescheid 2004“) gegenüber dem Kläger für dessen im Verbandsgebiet liegende Grundstücke Gebühren für den Wasser- und Bodenverband in Höhe von 2.525,40 Euro fest. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies der Amtsvorsteher des Amtes Waren-Land mit Bescheid vom 13. Dezember 2004 zurück.

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Der angefochtene Bescheid ist gestützt auf die Satzung der Gemeinde K. über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Beiträge und Umlagen des Wasser- und Bodenverbandes „Müritz“ E-Stadt v. 14. Januar 2000 (GS 2000), geändert durch die 1. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung v. 17. April 2001 und die 2. Änderungssatzung v. 27.05.2002. Der Wasser- und Bodenverband Müritz wälzte seinen Unterhaltungsaufwand auf die Verbandsmitglieder aufgrund der Satzung für den Wasser- und Bodenverband „Müritz“ v. 19. Dezember 2000 ab (vgl. Beitragsbescheid vom 4. März 2004). Die Satzung ist rückwirkend zum 13. Januar 2001 abgelöst worden durch die Satzung des Wasser- und Bodenverbandes Müritz vom 26. März 2008 (VS 2008). Diese Satzung ist durch die 1. Änderungssatzung vom 03. Juni 2010 geändert worden.

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Der Kläger hat am 03. Februar 2005 gegen den Bescheid vom 02. September 2004 sowie den Widerspruchsbescheid vom 13. Dezember 2004 Klage erhoben und zahlreiche Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung, insbesondere auch gegen die Beitragserhebung durch den Wasser- und Bodenverband gegenüber der Gemeinde K. geltend gemacht.

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Das Verwaltungsgericht hat die Bescheide mit Urteil vom 14. Dezember 2007 – dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten zugestellt am 04. Januar 2008 – aufgehoben und die Klage im Übrigen abgewiesen.

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Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, die in § 3 Abs. 3 GS 2000 geregelten Gebührensätze seien unwirksam, weil die zugrundeliegende Beitragserhebung des Wasser- und Bodenverbandes Müritz gegenüber der Gemeinde K. für das Kalenderjahr 2003, die der Gebührenerhebung der Gemeinde für das Jahr 2004 zugrundeliege, rechtswidrig sei. Dieser Fehler schlage auf die Gebührenerhebung durch. Der Wasser- und Bodenverband habe die Höhe der Verbandsbeiträge fehlerhaft ermittelt, weil nicht sämtliche Verbandsmitglieder erfasst und zu den Verbandsversammlungen geladen worden seien. Eine ordnungsgemäße Beschlussfassung sei daher nicht möglich gewesen. Der Kläger sei als Eigentümer auch eines grundsteuerbefreiten Grundstückes (G1, Gemarkung K.) ohne Eintragung in ein von dem Verband geführtes Verzeichnis automatisch Verbandsmitglied. Das Verzeichnis habe allein deklaratorische, nicht jedoch konstitutive Bedeutung. Der Kläger hätte ebenso wie weitere Grundstückseigentümer (BVVG, Kirchengemeinden) zu den Verbandsversammlungen geladen werden müssen, was jedoch nicht erfolgt sei. Die fehlerhafte Erfassung aller Verbandsmitglieder führe mangels ordnungsgemäßer Ladung dazu, dass die Beschlussfassungen des Verbandes in Bezug auf die Beitragserhebung fehlerhaft und damit unwirksam seien. Fehler im Beitragsverhältnis könnten vom Gebührenschuldner auch der Gemeinde gegenüber geltend gemacht werden. Auf zahlreiche weitere Einwendungen des Klägers komme es danach entscheidungserheblich nicht mehr an.

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Das Verwaltungsgericht hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Hinblick auf die Frage der Mitgliedschaft privater Grundstückseigentümer im Wasser- und Bodenverband sowie die Rechtsfolgen fehlerhafter Erfassung der Mitglieder für die Gebührenerhebung durch die Gemeinde zugelassen.

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Der Beklagte hat mit am 23. Januar 2008 bei dem Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese unter Stellung eines Berufungsantrages am 04. April 2008 mit bei dem Oberverwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet. Die Berufungsbegründungsfrist war zuvor antragsgemäß bis zu diesem Tage (04. April 2008) verlängert worden.

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Der Beklagte wendet sich gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass Ladungsfehler des Verbandes auch Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung durch die Mitgliedsgemeinde hätten. Das zu führende Mitgliederverzeichnis habe konstitutiven und nicht nur deklaratorischen Charakter. Etwaige Ladungsmängel seien durch eine erneute Verbandsversammlung vom 20. März 2008 geheilt worden, zu der sämtliche Kirchengemeinden sowie alle positiv bekannten Privatpersonen geladen worden seien. Zudem weist er auf die Heilungsvorschrift des § 3a GUVG hin. Das Verbandsgebiet sei hydrologisch exakt bestimmbar im Gesetz über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden wie in der Verbandssatzung als Einzugsgebiet bestimmter ausdrücklich genannter Gewässer geregelt. Die Aufnahme der Niederschlagseinzugsgebiete „B. K.“ und „D. im Landkreis Müritz“ in die Satzung des Verbandes sei bereits bei der Verbandsgründung im Benehmen mit den Aufsichtsbehörden der damaligen Landkreise erfolgt. Die Aufnahme sei abgestimmt und genehmigt worden. Beleg sei die genehmigte WBV-Gründungssatzung. Eine völlig exakte Darstellung des Verbandsgebietes sei unter Geltung des Gebotes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nicht zu leisten und würde aufgrund erforderlicher Vermessungsarbeiten zu einer Kostenerhöhung für die Mitglieder führen. Die Bundeswasserstraße „Oberseen“ würde bei der Flächenermittlung nicht berücksichtigt, weil sich die Gewässerunterhaltungspflicht des Verbandes auf Gewässer I. Ordnung nicht erstrecke. Diese gehörten nicht zum Verbandsgebiet und hätten keinerlei Vorteil durch die Tätigkeit des Verbandes. Sie verfügten über eigene Zu- und Abflüsse und würden von der Tätigkeit des Verbandes nicht berührt. Die Gewässer I. Ordnung behinderten insbesondere die Verbandstätigkeit nicht durch Rückstau in die Gewässer II. Ordnung.

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Der Beklagte beantragt,

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das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 14. Dezember 2007 aufzuheben und die Klage des Klägers abzuweisen.

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Der Kläger beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Er tritt dem Berufungsvorbringen mit umfangreichem Vortrag entgegen und vertritt den Standpunkt, eine von dem Beklagten angesprochene erneute Mitgliederversammlung vom 20. März 2008 sei nicht vorschriftsmäßig einberufen worden, denn der Verbandsvorsteher sei von einer beschlussunfähigen Verbandsversammlung gewählt worden; die am 20. März 2008 beschlossene Satzung (VS 2008) sei nichtig. Die zu diesem Zeitpunkt vorgenommene Abstimmung sei nach den Regeln der nichtigen Satzung vom 19. Dezember 2000 erfolgt. Die Vorschriften des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden über die Verbandsmitgliedschaft stünden nicht mit dem Demokratieprinzip des Grundgesetzes im Einklang. Die Verbandssatzung des Wasser- und Bodenverbandes Müritz sei nichtig und könne daher nicht als Grundlage für die Beitragserhebung des Verbandes gegenüber der Gemeinde dienen. Nach § 1 Abs. 3 VS 2008 umfasse das Einzugsgebiet des Verbandes u.a. auch die „D. im Landkreis Müritz“ sowie „den B. K.“. Darin liege eine Erweiterung des Verbandsgebietes gegenüber der Regelung nach dem Gesetz über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden, wonach der Verband lediglich aus dem Niederschlagsgebiet der Gewässer M., E.-Q., P., F. sowie K. bestehe. Eine solche Erweiterung sei zwar nach § 4 Satz 2 GUVG zulässig, die dafür geregelten Voraussetzungen lägen jedoch nicht vor. Weder gebe es eine Abstimmung mit dem Unterhaltungsverband, der diese Gebiete abgegeben habe, noch habe die Aufsichtsbehörde zugestimmt. Daraus folge, dass der Flächenbeitrag in dem Verband falsch berechnet worden sei. Die Größe des Verbandsgebietes sei unklar. Das Einzugsgebiet von Gewässern sei ein für die Gebietsabgrenzung unbestimmtes Kriterium, die Verbandssatzung sei deshalb wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rechtssicherheit nichtig. Auch auf das Gesetz über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden könne nicht zurückgegriffen werden, weil niemand wisse, wo genau die Niederschlagsgebiete der in der Anlage dieses Gesetzes unter Nr. 20 genannten Gewässer lägen. Sei danach die Fläche des Verbandsgebietes unbekannt, so lasse sich der Flächenbeitrag nicht ermitteln, weil unklar sei, welche Mitglieder im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 GUVG Vorteile von der Verbandstätigkeit hätten und welche Gesamtfläche an den im Verbandsgebiet durch die Unterhaltung der Gewässer anfallenden Kosten zu beteiligen sei. Wenn die Ausdehnung des Verbandsgebietes nicht klar sei, sei auch unklar, wie groß der Kreis der Eigentümer von Flächen sei, die der Grundsteuerpflicht nicht unterlägen. Auch deshalb sei die Verbandssatzung nichtig.

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Die Nichtberücksichtigung der Bundeswasserstraße „Oberseen“ bei der Flächenermittlung und Heranziehung sei fehlerhaft und führe zu einer unrichtigen Beitragshöhe. Eine Herausnahme dieser Gewässer aus dem Verbandsgebiet sei unzulässig. Sie gehörten zu den satzungsmäßigen Beitragsflächen. Dies wirke sich in besonderem Maße bei der Berechnung der Fläche des Gemeindegebietes K. aus und im Zusammenhang damit auf die für K. zu berechnende Gewässerdichte, die für die Einordnung in die Beitragsklassen maßgeblich sei.

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Weiter stehe die Veranlagungsregel (§ 19 Abs. 1 VS 2008) nicht mit dem gesetzlichen Vorteilsmaßstab im Einklang. Die Beitragseinheiten richteten sich nicht ausschließlich nach der Fläche, sondern nach der Dichte der Gewässer zweiter Ordnung im jeweiligen Gemeindegebiet. Das widerspreche der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes, wonach jedem Grundstück in einem Einzugsgebiet eine gleichmäßige Beteiligung am natürlichen Abflussvorgang zuzurechnen sei, die die Gewässerunterhaltung erforderlich mache. Jedes Grundstück verursache aufgrund seiner Lage im Einzugsgebiet (Niederschlagsgebiet) den Zulauf von Wasser in die Gewässer und erschwere damit in gleicher Weise die Gewässerunterhaltung, auch wenn das Grundstück in der Gemeinde mit geringerer Gewässerdichte liege.

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Auch die Abwälzung der Kosten für den Ausbau von Deichen und Schöpfwerken sei nicht ordnungsgemäß. Nach Ziffer 2 der Veranlagungsregel i.V.m. § 19 Abs. 4 der Verbandssatzung würden Kosten, die durch die Unterhaltung und den Ausbau entstünden, nicht nach dem reinen Flächenmaßstab des § 3 Abs. 1 Satz 1 GUVG berechnet. Das sei hinsichtlich der Kosten, die durch den laufenden Betrieb und die laufende Unterhaltung von Deichen und Schöpfwerken verursacht würden, rechtswidrig und führe ebenfalls zur Nichtigkeit der Satzung. Nach § 62 Landeswassergesetz gehörten die Unterhaltung und der Betrieb von Anlagen, die der Abführung von Wasser dienen, zu den Maßnahmen der Gewässerunterhaltung, die im Rahmen des § 1 GUVG den Wasser- und Bodenverbänden oblägen. Damit gehörten die Kosten der Unterhaltung der Deiche und die Kosten für den Betrieb und die Unterhaltung der Schöpfwerke zu den Kosten, die gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 GUVG nach dem wasser- und bodenverbandsrechtlichen Vorteilsmaßstab (reiner Flächenmaßstab), auf alle Flächen im Verbandsgebiet zu verteilen seien. Gleiches gelte für die Kosten für die Unterhaltung und den Betrieb von Schöpfwerken. Diese Kosten seien als Kosten der Gewässerunterhaltung nach dem reinen Flächenmaßstab auf alle Flächen im Verbandsgebiet umzulegen und nicht nur auf einige wenige besonders betroffene Polderflächen.

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Von den jährlichen Gesamtkosten der Gewässerunterhaltung im Niederschlagsgebiet seien zunächst die Erschwernisbeiträge im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 GUVG sowie Mehrkostenerstattungen im Sinne des § 65 LWaG abzuziehen, um die Allgemeinheit der Beitragszahler nicht rechtswidrig mit Mehrkosten zu belasten, die nur von einzelnen verursacht würden und deshalb von ihnen besonders auszugleichen seien. Der Wasser- und Bodenverband Müritz habe jedoch im Jahre 2004 weder Erschwernisbeiträge noch Mehrkostenerstattungen in den Haushaltsplan eingestellt, geschweige denn erhoben. Daher seien die vom Verband von den Gemeinden erhobenen allgemeinen Flächenbeiträge rechtswidrig überhöht.

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Auch die Gebührensatzung der Gemeinde K. über die Erhebung der Gebühren zur Deckung der Verbandsbeiträge des Wasser- und Bodenverbandes Müritz sei nichtig. Sie genüge nicht den Vorgaben des Kommunalabgabengesetzes. Sie sehe in § 1 Abs. 2 vor, dass die Gemeinde dem Verband aufgrund des Wasserverbandsgesetzes und der Verbandssatzung Beiträge zu leisten habe, soweit dies zur Erfüllung der Verbandsaufgaben erforderlich sei. Nach § 2 Abs. 1 GS 2000 könnten diese Beiträge sämtlichst abgewälzt werden. Dies sei jedoch unrichtig. Der Wasser- und Bodenverband Müritz habe seine Aufgaben nach § 4 GUVG deutlich erweitert, was zu einem erheblichen Anstieg der Kosten für die Aufgabenerledigung geführt habe. Der Verband sei als reiner Unterhaltungsverband „für die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung“ gegründet worden, er sei jedoch im Zeitraum 2003/2004 ein sehr viel breiter aufgestellter „Multifunktionsverband“ geworden. Der Verband führe nunmehr nach § 2 Abs. 2 und 3 VS 2008 auch den Bau von Deichen und den Ausbau von Gewässern und der dazugehörigen Anlagen (z.B. Brücken, Schöpfwerke) aus. Die Abwälzung der durch diese Erweiterung der Verbandsaufgaben entstehenden Kosten auf Nichtmitglieder der Verbände sei jedoch durch § 3 Abs. 3 GUVG nicht gedeckt. Umlagefähig seien nur Kosten/Beiträge für die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung (§ 1 GUVG). Der Beitragsanteil der Gemeinden, der zur Finanzierung freiwilliger Zusatzaufgaben erforderlich sei, müsse aus allgemeinen Refinanzierungsquellen der Gemeinde aufgebracht werden.

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Weiter läge der Festsetzung des Gebührensatzes in § 3 Ziff. 3 GS 2000 keine ausreichende Kalkulation zugrunde. Die Maßstäbe für die Heranziehung der im Verbandsgebiet gelegenen bevorteilten Grundstücke seien willkürlich. Alle Eigentümer von Flächen im Verbandsgebiet hätten denselben Vorteil im wasser- und bodenverbandsrechtlichen Sinne. Daher sei es mit dem Vorteilsgedanken nicht vereinbar, dass nach § 3 Abs. 3 GS 2000 nach Nutzungsart und Versiegelung der Grundstücke im Gemeindegebiet unterschieden werde und nicht schlicht nach der Flächengröße. So sei die Bevorteilung von Wasser- und Naturschutzflächen gegenüber Waldflächen, auf die die gleiche Niederschlagsmenge wie auf die erstgenannten Flächen entfalle, mit dem Vorteilsgedanken nicht vereinbar.

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Auch die Bestimmung des Gebührenpflichtigen (§ 4 Abs. 1 GS 2000) sei nichtig. Die Umlagesatzung dürfe nicht offen lassen, wer Abgabenschuldner sei. Das geschehe jedoch in § 4 Abs. 1 GS 2000. Dort sei nicht festgelegt worden, ob entweder der Grundstückseigentümer oder derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung des Grundstücks des Eigentümers mit einem Erbbaurecht erfolge, die Umlagegebühren zu entrichten habe.

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Schließlich sei die Gemeinde K. auch für den Erlass der Umlagesatzung unzuständig gewesen. Nur die Wasserversorgung und die Abwasserbeseitigung gehörten nach § 2 der Kommunalverfassung zum eigenen Wirkungskreis der Gemeinde. Die Mitgliedschaft im Wasser- und Bodenverband für fremde Flächen, hier für Flächen des Klägers, und die damit verbundene Verpflichtung, Mitgliedsbeiträge im Sinne von § 28 Abs. 1 WVG für fremde Flächen an den Verband zu zahlen, sei dagegen eine Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises im Sinne des § 3 KV M-V. Träger der Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises nach § 3 KV M-V sei gemäß § 128 KV das Amt, hier also das Amt Seenlandschaft Waren. Allein das Amt wäre berechtigt gewesen, die Satzung zu erlassen, § 129 KV, nicht jedoch die amtsangehörige Gemeinde K., auf deren Satzung der streitgegenständliche Bescheid gestützt ist. Dies entspreche der Rechtsprechung des OVG Magdeburg (Urt. v. 25.04.2012 - 2 L 55/11 -, juris) und gelte in Mecklenburg-Vorpommern entsprechend.

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Zweifelhaft sei die Zuständigkeit des beklagten Amtes zum Erlass des Widerspruchsbescheides.

25

Der Beigeladene trägt vor, der von Klägerseite erhobene Vorwurf überhöhter Beiträge sei ungerechtfertigt. Die Beiträge für die Gewässerunterhaltung lägen seit Beginn der Verbandstätigkeit trotz Einstellung staatlicher Zuschüsse im Jahre 2005 stabil bei 11,50 DM bzw. 6,- Euro pro Beitragseinheit. Alle anderen Verbände im Land hätten ihre Beiträge ein- oder mehrmals erhöhen müssen. Das Verbandsgebiet, auf dem er wirtschafte und auf dessen Flächen der Unterhaltungsaufwand verteilt würde, entspreche den Grenzen der Gewässereinzugsgebiete. Dort wo die Verbandsgrenze davon abweiche und politischen Grenzen folge, geschehe dies jeweils im Einverständnis mit dem betroffenen Nachbarverband und der Aufsichtsbehörde. Dies bestätigten die Mitgliedsbücher der jeweiligen Verbände, die die Mitgliedschaft der jeweiligen Verbandsmitglieder flur-, wenn nicht grundstücksgenau auswiesen. Mehrkosten aufgrund von Erschwernissen würden in ausreichendem Maße erhoben. Die vom Kläger dargelegten Behinderungen und Erschwernisse bei der Gewässerunterhaltung durch defekte Rohrleitungen, Düker, Durchlässe oder Holzungen zur Schaffung von Baufreiheit seien, solange sie keine vorsätzlich geschaffenen Erschwernisse darstellten, Teil der normalen Gewässerunterhaltung. “Echte“ Mehrkosten bei der Gewässerunterhaltung würden der jeweiligen Gemeinde oder direkt dem Verursacher berechnet. Typische Beispiele seien Beschädigungen an Gewässern durch Tiefbauarbeiten anderer Versorgungsträger, Viehtrittschäden, Behinderungen durch wilde Bauwerke (Stege, Jagdhochsitze), Abfuhr von Mäh- und Räumgut oder Abflussbehinderungen durch umgestürzte Bäume. Die Berechnung der Mehrkosten erfolge nicht nach einem starren Schema. Die Gewässerunterhaltung der Oberseen obliege dem Bund, diese dienten den Gewässern II. Ordnung als Vorflut und brächten für die Unterhaltung dieser Gewässer einen Vorteil. Ein Rückstau der Oberseen in die Gewässer II. Ordnung sei ausgeschlossen. Dies verdeutlichten Arbeitskarten mit Höhenangaben des Wasserspiegels für den Dambecker Graben und den Klostermühlbach. Eine dahingehende Satzungsregelung, dass Bundeswasserstraßen nicht veranlagt würden, sei nicht erforderlich, da sie von der Unterhaltung durch den Verband keinen Vorteil hätten und für den Verband keine Kosten verursachten. Eine Veranlagung der Flächen der Gewässer I. Ordnung sei daher nicht zulässig.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).

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Die zulässige Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg.

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Die Berufung ist zulässig, jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Beitragsbescheid des Beklagten vom 02. September 2004 und den Widerspruchsbescheid vom 13. Dezember 2004 auf die Klage des Klägers hin zu Recht aufgehoben. Die Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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Der Beklagte hat den angefochtenen Bescheid auf der Grundlage der GS 2000 der Gemeinde K. erlassen. Diese Satzung entspricht wegen einer nicht fehlerfreien Kalkulation des auf die Eigentümer der grundsteuerpflichtigen Grundstücke abgewälzten Verbandsbeitrages im Verhältnis der Gemeinde K. zu dem Beigeladenen nicht den gesetzlichen Vorschriften und ist daher unwirksam (nachfolgend 3.). Wenn danach den Angriffen des Klägers gegen die seinem Heranziehungsbescheid zugrundeliegenden Satzungsregelungen im Ergebnis zu folgen ist, trifft das jedoch nicht auf alle seiner Einwendungen zu (nachfolgend 1. und 2.).

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Den grundsätzlichen, die Satzungsermächtigung der Gemeinde K. und die Bestimmung der Abgabenschuldner betreffenden Einwendungen des Klägers gegen die GS 2000 folgt der Senat zunächst nicht.

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1. Dem im Zusammenhang mit der Rechtsprechung des OVG Magdeburg (Urt. v. 25.04. 2012 - 2 L 55/11 -, juris) erhobenen Einwand des Klägers, die Gemeinde K. habe keine Befugnis zum Erlass der „Umlagesatzung“ gehabt, ist nicht zu folgen. Er meint, die Mitgliedschaft der Gemeinde im Wasser- und Bodenverband Müritz für „fremde Flächen“ und die damit verbundene Verpflichtung, Mitgliedsbeiträge für diese Flächen an den Verband zu zahlen, sei eine Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises i.S.v. § 3 Abs. 1 KV M-V. Träger dieser Aufgabe sei nach § 128 KV M-V das Amt. Nur das Amt könne demnach die Umlagesatzung erlassen (§ 129 KV M-V). Nur die Wasserversorgung und die Abwasserbeseitigung gehörten gem. § 2 KV M-V zum eigenen Wirkungskreis der Gemeinde. Diese Argumentation greift zu kurz. Auch wenn die Mitgliedschaft der Gemeinden anstelle der grundsteuerpflichtigen Grundstückseigentümer (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 GUVG) zum übertragenen Wirkungskreis nach § 3 KV M-V gehören mag, so sind die Gemeinden aber in Mecklenburg-Vorpommern berechtigt, die Beiträge zum Unterhaltungsverband den Grundstückseigentümern, Erbbauberechtigten oder sonstigen Nutzungsberechtigten (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 3 GUVG) auf der Grundlage einer eigenen gemeindlichen Satzung aufzuerlegen. Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 KV M-V können die Gemeinden in Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises Satzungen erlassen, wenn ein Gesetz dies vorschreibt. Eine derartige gesetzliche Regelung findet sich in § 3 Abs. 1 Satz 3 GUVG. Danach können die Gemeinden die Beiträge zum Unterhaltungsverband dem vorgenannten Personenkreis nach den Grundsätzen der §§ 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG M-V) auferlegen. § 2 KAG M-V schreibt u. a. vor, dass Abgaben nur aufgrund einer Satzung erhoben werden dürfen. Daraus ist abzuleiten, dass den Gemeinden insoweit auch die Satzungsbefugnis zugeteilt werden sollte. Davon ist der Senat bislang auch in früheren Entscheidungen ausgegangen (vgl. Urt. v. 23.02.2000 - 1 L 50/98 -, juris). Außerdem ist die Aufgabe der Mitgliedschaft der Gemeinden für die grundsteuerpflichtigen Flächen (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 GUVG) durch Landesgesetz den Gemeinden übertragen worden und nicht den Ämtern. Die Gemeinden sind daher Träger dieser Aufgabe und nicht nach § 128 KV M-V die Ämter.

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2. Gegen die Bestimmung des Kreises der Gebührenschuldner, der außer in § 4 Abs. 1 und 2 auch in § 2 Abs. 1 GS 2000 geregelt wird, ist rechtlich nichts einzuwenden. Sie entspricht § 3 Abs. 1 Satz 3 GUVG. Die Wiederholung des Gesetzestextes in der Gebührensatzung reicht insoweit aus (vgl. OVG Münster, Urt. v. 10.01.1991 - 2 A 2058/89 -, NVwZ-RR 1992, 104, juris, Rn. 43; Siemers, in: Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V § 6 Anm. 13.7). Nicht erforderlich ist es, eine Rangfolge der Inanspruchnahme zu regeln. Nach § 4 Nr. 5 GS 2000 haften mehrere Gebührenpflichtige als Gesamtschuldner. Auch dies ist von der Ermächtigung des § 3 Abs. 1 Satz 3 GUVG gedeckt.

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3. Die Gemeinden können ihre Beiträge zum Unterhaltungsverband sowie die bei der Umlegung entstehenden Verwaltungskosten nach § 3 Abs. 1 Satz 3 GUVG den Eigentümern, Erbbauberechtigten oder sonstigen Nutzungsberechtigten nach den Grundsätzen der §§ 2 und 6 KAG M-V auferlegen. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG MV dürfen Abgaben nur aufgrund einer (wirksamen) Satzung erhoben werden. Das ist hier nicht geschehen. Die Gebührensatz der Gemeinde K. verstößt gegen § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V, denn die Bestimmung des Abgabensatzes in § 3 Abs. 3 GS 2000 ist nicht ordnungsgemäß erfolgt. Grundlage des hier geregelten Gebührensatzes ist der der Gemeinde seitens des Wasser- und Bodenverbandes Müritz auferlegte Verbandsbeitrag (20.164,71 Euro). Dieser Beitrag ist auf Seiten des Verbandes nicht rechtsfehlerfrei kalkuliert worden. Auf diesen Fehler im Verhältnis der Heranziehung der Gemeinde durch den Unterhaltungsverband, der ersten Stufe des zweistufigen Finanzierungssystems der Verbandsumlagen, kann sich der Grundstückseigentümer als Adressat eines Gebührenbescheides für Wasser- und Bodenverbandsgebühren grundsätzlich berufen und darauf gestützt die gegen ihn - "auf der zweiten Stufe" - erhobene Gebührenforderung beanstanden (OVG, Beschl. v. 12.05.2010 - 1 L 90/06 -, juris).

35

a.) Die Satzung des Wasser- und Bodenverbandes Müritz vom 26. März 2008 ist im Übrigen zunächst - entgegen der Auffassung des Klägers - wirksam. Insbesondere trifft § 1 Abs. 3 VS 2008 eine § 6 Abs. 2 Nr. 3 Wasserverbandsgesetz (WVG) genügende Bestimmung über das Verbandsgebiet (vgl. zu den Bestimmtheitsanforderungen BVerwGE 18, 319, 322; VGH Kassel, Urt. v. 11.11.2011 - 7 A 2465/10 -, juris; Rapsch, Wasserverbandsrecht, Rn. 72, Fn. 59). Danach umfasst das Verbandsgebiet das Einzugsgebiet der Gewässer: M., E.-Q., P., F., K., D. im Landkreis Müritz und Bolter Kanal. Das Einzugsgebiet eines Gewässers ist eine hydrologisch hinreichend genaue Größe, die kartenmäßig kleinmaßstäblich nachvollzogen werden kann. Jedes Gewässer hat eine Kennziffer, die die Stellung des Gewässers und ihres Einzugsgebietes im Flusssystem bezeichnet. Die E., in deren Einzugsgebiet das Gebiet des Beigeladenen liegt, hat die Kennzahl „592“, kleinere Gewässer haben entsprechend weiter unterteilte Kennziffern. Eine kartenmäßige Darstellung der Gewässereinzugsgebiete ist etwa über das im Internet zugängliche Kartenportal des Landesamtes für Umwelt und Geologie abrufbar. Zwar ist eine Karte über die Grenzen des Verbandsgebietes des Beigeladenen nicht amtlich veröffentlicht. Dies schadet jedoch angesichts der Bestimmbarkeit des Gebietes anhand der Gewässereinzugsgebiete nicht.

36

Die satzungsmäßige Bestimmung des Verbandsgebietes widerspricht auch nicht der höherrangigen gesetzlichen Regelung der Verbandsgebiete in Nr. 20 der Anlage I zum Gesetz über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden, die die „D. im Landkreis Müritz“ und den „Bolter Kanal“ nicht als Gewässer, deren Einzugsgebiet zum Verbandsgebiet gehören, auflistet. Die D. entwässert in die H., verläuft hauptsächlich auf brandenburgischem Gebiet und führt in keines der unter Nr. 20 der Anlage I aufgezählten Gewässer. Ihr Einzugsbereich erstreckt sich jedoch im Oberlauf in einem Umfang von etwa 50 qkm auf das Gebiet des Landes Mecklenburg-Vorpommern südöstlich des P. bis etwa zur Querung der Autobahn A 19 mit der Landesgrenze westlich der W.. Da sich die Verbandsgebiete der brandenburgischen Wasser- und Bodenverbände nur auf das brandenburgische Hoheitsgebiet erstrecken, wäre bei streng wörtlichem Verständnis der Anlage I zum GUVG für das mecklenburgische Einzugsgebiet der D./H. kein Wasser- und Bodenverband zuständig. Daher sieht der Senat in der Auflistung unter Nr. 20 der Anlage I eine ausfüllungsbedürftige planwidrige Regelungslücke (vgl. zu den diesbezüglichen Voraussetzungen etwa BVerwG, Urt. v. 16.05.2013 - 5 C 28/12 -, juris), die um das Einzugsgebiet der „D. im Landkreis Müritz“ zu ergänzen ist.

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Auch in der Einbeziehung des Einzugsgebietes des „Bolter Kanal“ (§ 1 Abs. 3 VS 2008) sieht der Senat keinen Verstoß gegen die gesetzliche Regelung nach Nr. 20 der Anlage I zum Gesetz über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden. Nach § 4 Satz 3 GUVG können die Verbände untereinander eine Umgestaltung und Neugestaltung der Verbandsgebiete vornehmen, wenn dadurch die Verbandsaufgaben wirtschaftlicher und zweckmäßiger erfüllt werden können. Dies dürfte geschehen sein. Nach Mitteilung des Beigeladenen seien die Gemeinden L. und R., auf deren Gebiet das Einzugsgebiet des Bolter Kanals liege, seit Gründung der Wasser- und Bodenverbände und bereits von deren Aufbaustäben als zum Verbandsgebiet des Beigeladenen gehörig betrachtet worden. Diese Zuordnung sei durch Überarbeitung der Verbandssatzung im Jahre 2000 beschlossen worden. Der Senat hat trotz der Schwierigkeiten bei der Aufklärung der seinerzeitigen bis in die Gründungsphase der Verbände zurückreichenden Vereinbarungen letztlich keinen durchgreifenden Zweifel, dass hier eine wirksame Umgestaltung des Verbandsgebietes des Beigeladenen nach § 4 GUVG stattgefunden hat. Die Zustimmung der Aufsichtsbehörde nach § 4 Satz 3 GUVG ist in der Genehmigung der Verbandssatzungen durch die Landrätin des Landkreises Müritz als Aufsichtsbehörde für den Beigeladenen (Genehmigung vom 25.03.2008) und den Landrat des Landkreises Mecklenburg-Strelitz für den Nachbarverband „Obere Havel/Obere Tollense“ (Genehmigung vom 24.11.2010) zu sehen. In Übereinstimmung mit dieser Gebietszuordnung erstreckt sich das Verbandsgebiet des Nachbarverbandes nach der von ihm übersandten Kartendarstellung nicht auf das Gebiet des Bolter Kanals. Die Gebiete der beiden benachbarten Verbände stellen sich danach auch im Bereich des Bolter Kanals als abgestimmt dar.

38

b.) Der Kläger wendet ein, dass die Veranlagungsregel dem gesetzlichen Vorteilsmaßstab widerspreche, weil sich die Beitragseinheiten nicht ausschließlich nach der Fläche, sondern nach der Gewässerdichte im Gemeindegebiet richteten, jedem Grundstück im Einzugsgebiet sei eine gleichmäßige Beteiligung am natürlichen Abflussvorgang zuzurechnen, jedes Grundstück erschwere in gleicher Weise die Gewässerunterhaltung, auch wenn es in einer Gemeinde mit geringerer Gewässerdichte liege. Dem ist nicht zu folgen.

39

Es entspricht der Rechtsprechung des Senates, dass jedes Grundstück im Einzugsgebiet eines Gewässers am natürlichen Abflussvorgang beteiligt ist (Urt. v. 23.06.2010 - 1 L 200/05 -, juris, Rn. 34) und deshalb der Flächenmaßstab grundsätzlich vorteilsgerecht ist. Eine Gleichbehandlung etwa von Eigentümern von Waldgrundstücken mit solchen von landwirtschaftlich genutzten Grundstücken ist zwar rechtlich nicht erforderlich, aber auch nicht unzulässig. Daraus folgt nicht, dass bei der Verteilung des Verbandsaufwandes auf die Mitglieder (Gemeinden) eine höhere Gewässerdichte in einer Gemeinde nicht berücksichtigt werden darf. Eine höhere Gewässerdichte verursacht grundsätzlich einen höheren Gewässerunterhaltungsaufwand. Die Tätigkeit des Verbandes bedeutet damit für das Gemeindegebiet auch einen größeren Vorteil i.S.v. §§ 3 Abs. 1 Satz 1 GUVG, 30 Abs. 1 WVG. Der Grundsatz, wonach jedes Grundstück am natürlichen Abflussvorgang beteiligt ist, wird dadurch nicht in Frage gestellt (vgl. mit demselben Ergebnis VG Lüneburg, Urt. v. 07.12.2010 - 3 A 88/09 -, VG Greifswald, Urt. v. 28.10.2009 - 3 A 1228/07 -, beide juris).

40

c.) Die Kalkulation des Beitragssatzes für die Unterhaltung der Gewässer und Anlagen (§ 19 Abs. 1 VS 2008) für das hier streitige Jahr 2004, der nach § 20 Abs. 4 VS 2008 von der Verbandsversammlung beschlossenen wird (hier in Höhe von 6,- Euro je Beitragseinheit) und nach § 6 Abs. 2 WVG nicht Bestandteil der Verbandssatzung sein muss, leidet aber an verschiedenen rechtlichen Mängeln. Der Beigeladene hat die beitrags- und umlagefähigen Gewässerunterhaltungskosten nicht zutreffend bestimmt und die Ermittlung der Flächen der Verbandsmitglieder, auf die der umlagefähige Unterhaltungsaufwand aufzuteilen ist, nicht korrekt vorgenommen.

41

aa.) Die Kalkulation der beitragsfähigen Kosten für die Gewässerunterhaltung, wie sie in der von dem Kläger vorgelegten Beschlussvorlage/Beschluss Nr. VV01/2005 (Einzelplan 3) sowie in der Stellungnahme des Beigeladenen vom 20. November 2012 zum Ausdruck kommt, entspricht nicht § 19 Abs. 2 VS 2008. Danach werden für die Erschwernis der Unterhaltung der Gewässer nach Maßgabe des § 3 Satz 2 GUVG besondere Beiträge in Höhe der tatsächlichen Kosten, die pauschaliert werden können, erhoben. Dies ist nicht in gebotenem Umfang geschehen.

42

Nach § 3 Satz 2 GUVG können für die Erschwerung der Unterhaltung besondere Beiträge erhoben werden; diese Beiträge können für Erschwernisse gleicher Art entsprechend dem durch sie verursachten durchschnittlichen Mehraufwand pauschal bestimmt werden. Diese Regelung ermächtigt den Wasser- und Bodenverband zur Erhebung der Erschwernisbeiträge. Der Beigeladene hat auf Grundlage dieser gesetzlichen Bestimmung („nach Maßgabe des § 3 Satz 2 GUVG“) in § 19 Abs. 2 VS 2008 angeordnet, dass Erschwernisbeiträge erhoben werden müssen. Diese werden in Höhe der tatsächlichen Kosten, die pauschaliert werden können, erhoben. Danach hat sich der Beigeladene selbst – wie offenbar auch zahlreiche weitere Wasser- und Bodenverbände des Landes Mecklenburg-Vorpommern – satzungsmäßig gebunden, die fraglichen Erschwernisbeiträge geltend zu machen. Die Formulierung in § 19 Abs. 2 VS 2008 „werden erhoben“ lässt keinen Raum für eine Entscheidung des Verbandes darüber, ob Erschwernisbeiträge überhaupt erhoben werden sollen. Das abgabenrechtliche System der Refinanzierung der aufgabengemäßen Aufwendungen des Beigeladenen sieht damit neben Beiträgen für die Unterhaltung der Gewässer und Anlagen nach der Veranlagungsregel (§ 19 Abs. 1 GUVG), Ausbaubeiträgen zulasten der bevorteilten Mitglieder (§ 19 Abs. 3 GUVG), Beiträgen für Unterhaltung und Ausbau von Deichen und Schöpfwerken für einen Teil der Mitglieder (§ 19 Abs. 4 GUVG) und Beiträgen für den naturnahen Rückbau von Gewässerstrecken und Anlagen zulasten aller Mitglieder nach Zustimmung der Verbandsversammlung (§ 19 Abs. 5 GUVG) als besondere Beitragsart die Erschwernisbeiträge (§ 19 Abs. 2 GUVG) vor. Soweit dem Beigeladenen Beitragsansprüche in Fällen der Erschwerung der Gewässerunterhaltung zustehen, kann daraus resultierender Aufwand nicht gegenüber der Gesamtheit der Mitglieder als Unterhaltungsaufwand nach § 19 Abs. 1 VS 2008 geltend gemacht werden. Dieser Aufwand wäre als allgemeiner Unterhaltungsaufwand nicht erforderlich, weil eine anderweitige Deckung durch Erschwernisbeiträge bestünde (vgl. Skrobotz, Gewässerunterhaltung in Brandenburg-eine Rechtsprechungsübersicht (Teil 1), LKV, 2013, 289, 292). Erschwernisbeiträge sind nach den Satzungsregeln des Beigeladenen (§ 19 VS 2008) gegenüber den einzelnen Erschwerern geltend zu machen, d.h. je nach Fall auch gegenüber Nichtmitgliedern (vgl. § 2 Abs. 1 GUVG) des Verbandes (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 25.10.1973 - III OGV A 100/71 -, OVG MüLü 30, 341, 343).

43

Für die Beantwortung der Frage, welche Fallgruppen der Erschwerung Gegenstand von § 19 Abs. 2 GUVG sind, ist wesentlich, dass die Regelung im normativen Zusammenhang mit § 65 LWaG steht. Nach dieser Bestimmung hat der Unterhaltungspflichtige gegenüber dem Eigentümer eines Grundstückes oder einer Anlage einen Mehrkostenersatzanspruch, wenn sich die Unterhaltungskosten erhöhen, weil ein Grundstück in seinem Bestand besonders gesichert werden muss oder weil eine Anlage in, an oder über dem Gewässer sie erschwert. Zum Ersatz ist danach auch verpflichtet, wer die Unterhaltung durch Einleiten von Abwasser erschwert. § 65 LWaG gewährt damit unter den dort normierten Voraussetzungen allen Gewässerunterhaltungspflichtigen einen Mehrkostenersatzanspruch. § 3 Abs. 1 Satz 2 GUVG richtet sich an die öffentlich-rechtlichen Unterhaltungsverbände und ermächtigt sie, Mehrkosten - anders als nach § 65 LWaG - im Wege der hoheitlichen Beitragserhebung geltend zu machen. Nach dem Willen des Gesetzgebers erfassen beide Regelungen, mithin auch § 3 Abs. 1 Satz 2 GUVG, neben besonders zu sichernden Grundstücken die Fälle, in denen die Unterhaltung durch Anlagen in, an oder über den Gewässern oder durch eine Abwassereinleitung wegen der abwasserbedingten Schlammablagerung erschwert wird. Beide Bestimmungen sollen den beispielhaft formulierten Fall regeln, dass die Gewässerunterhaltung durch Vorhandensein eines Rohrdurchlasses, der durch Handarbeit oder Einsatz eines Hochdruckspülgerätes geräumt werden muss, erschwert wird. Die rechtliche Grundlage für die Heranziehung der Erschwerer hat der Gesetzgeber für beide Regelungen in § 29 WHG (a.F.) gesehen, wonach die Unterhaltungspflicht von Gewässern auch denen obliegt, die die Unterhaltung u.a. durch Anlagen erschweren (vgl. Entwurf eines Gesetzes über wasserrechtliche und wasserverbandsrechtliche Regelungen, LTDrs. 1/1960, S. 8; Entwurf eines Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern, LTDrs. 1/1266, S. 106; vgl. nunmehr § 40 Abs. 1 Satz 2 WHG zur Kostenbeteiligungspflicht der Erschwerer).

44

Unter die danach von § 3 Abs. 1 Satz 2 GUVG erfassten Anlagen in, an oder über Gewässern, die die Unterhaltung, d.h. die Reinigung, Räumung, Erhaltung, Freihaltung des Gewässerbettes sowie die Sicherung, Freihaltung und Instandsetzung der Ufer (vgl. Breuer, Wasserrecht, 3. Aufl., Rn. 931) erschweren, gehören nach § 36 WHG „insbesondere“ bauliche Anlagen wie Gebäude, Brücken, Stege, Unterführungen, Hafenanlagen und Anlegestellen, desweiteren etwa Stauwehre, Brückenpfeiler, Stützmauern, Bauwerksfundamente, Brückenwiderlager, Entnahme- und Einleitungsbauwerke, Rohrdurchlässe und Verrohrungen, die zur Kreuzung mit einem Verkehrsweg oder als Überweg für die landwirtschaftliche Nutzung errichtet werden (Chychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl., § 36, Rn. 4, § 40, Rn. 17ff; Kollmann, LWG Schleswig-Holstein, Kommentar, Stand Mai 2011, § 50, Anm. 2; vgl. auch Reffken/Elsner Nds.WG, Kommentar, § 64, Rn. 9; OVG Lüneburg, Urt. v. 26.08.1996 - 3 L 5612/93 -, juris). In der genannten Gesetzesbegründung (LTDrs. 1/1960, S. 8) ist - wie ausgeführt - die Rede von Rohrdurchlässen, die durch Handarbeit oder Einsatz eines Hochdruckspülgerätes geräumt werden müssen. Rohrdurchlässe bewirken typischerweise, dass Unterhaltungsarbeiten an der Gewässersohle und den Böschungen (Mähen) nicht kontinuierlich fortgesetzt werden können, sondern unterbrochen werden müssen, dass sich im Hochwasserfall Treibgut vor dem oder am Durchlass festsetzt, welches entfernt werden muss, und dass sich innerhalb eines Durchlasses Ablagerungen oder Hindernisse bilden können, die aufwändigere Kontrollmaßnahmen erfordern und die gegebenenfalls auf Grund der eingeschränkten Zugänglichkeit des Gewässers im Bereich der Anlage aufwändiger entfernt werden müssen (so OVG Münster, Urt. v. 13.07.2010 - 20 A 1896/08 -, juris; vgl. auch Anlage 1 - Veranlagungsregel „Mehrkosten“ zur Satzung des Wasser- und Bodenverbandes Rügen v. 06.12.2006).

45

Der Beigeladene hat keine nach diesen Maßgaben erforderlichen Erschwernisbeiträge für das Veranlagungsjahr 2004 erhoben. Er hat auf die entsprechende Bitte um Stellungnahme ausgeführt, er bewirtschafte ca. 1.150 km Gewässer II. Ordnung, davon ca. 900 km offene Gewässerabschnitte (Gräben) und ca. 250 km verrohrte Gewässerabschnitte (Rohrleitungen, Düker, Durchlässe). Dass Rohrleitungen, Düker und Durchlässe im Gewässernetz vorhanden seien, sei Ergebnis der Schaffung einer Kulturlandschaft, wie sie jetzt bestehe. Das Gewässernetz und dessen Unterhaltung sei daher als Gesamtheit zu sehen und nicht, wie vom Kläger dargelegt, in leicht und erschwert zu unterhalten aufzuteilen. Die seitens des Klägers angesprochenen Behinderungen und Erschwernisse der Gewässerunterhaltung seien, solange sie keine vorsätzlich geschaffenen unvermeidbaren Erschwernisse darstellten, Teil der normalen Gewässerunterhaltung. „Echte“ Mehrkosten bei der Gewässerunterhaltung würden der jeweiligen Gemeinde oder direkt beim Verursacher berechnet. Beispiele für Mehrkosten durch Erschwernisse seien Beschädigungen an Gewässern durch Tiefbauarbeiten anderer Versorgungsträger, Viehtrittschäden an Grabenböschungen, Behinderungen durch „wilde“ Bauwerke (Stege, Jagdhochsitze), Abfuhr von Mäh- und Räumgut, Abflussbehinderung durch umgestürzte Bäume. Die Berechnung der Mehrkosten erfolge nicht nach einem starren Schema.

46

Abgesehen davon, dass der Beigeladene in seiner Schilderung von beispielhaften Fällen keinen Fall einer (hoheitlichen) Beitragserhebung (vgl. § 19 Abs. 2 VS 2008) genannt hat, ist seine Grundannahme, dass Anlagen, die die Gewässerunterhaltung erschwerten, als Teil einer Gesamtheit des Gewässernetzes anzusehen seien, jedenfalls unter verbandsbeitragsrechtlichen Gesichtspunkten unzutreffend. Die Satzung des Beigeladenen (VS 2008) unterscheidet gerade zwischen der Unterhaltung der Gewässer, deren Aufwand auf alle Verbandsmitglieder nach den gesetzlichen Maßstäben verteilt wird, und Erschwernisbeiträgen für die Verursacher von Erschwerungen der Unterhaltung. Auch wenn Fälle der Erschwerung von Unterhaltungsmaßnahmen zum üblichen Tätigkeitsbereich des Beigeladenen wie jedes anderen Gewässerunterhaltungsverbandes gehören, so schreiben doch die oben behandelten Vorschriften der § 3 Abs. 1 Satz 2 GUVG, § 19 Abs. 2 VS 2008 und § 65 LWaG vor, dass innerhalb der Gewässerunterhaltung Erschwernisfälle besonders betrachtet und abgerechnet werden müssen. Dies ist Folge der eigenen satzungsrechtlichen Festlegungen des Beigeladenen, die Frage der Geltendmachung von Erschwernisbeiträgen obliegt keiner Ermessensausübung des Verbandes. Die von dem Beigeladenen geschilderten Fälle betreffen im Übrigen zum Teil auch gar keine Mehrkostenfälle. Bei Beschädigungen durch Gasleitungsbau oder Viehtritt handelt es sich nicht um die Erschwerung von Gewässerunterhaltung, sondern um Schadensersatzfälle, die außerhalb einer Beitragserhebung zu regulieren sind.

47

Die Regelung von Zu- und Abschlägen in der Veranlagungsregel zur VS 2008 erfasst zwar auch Tatbestände der Erschwerung der Gewässerunterhaltung, wenn dort bestimmte Grundstücksnutzungen nach Maßgabe des ALB mit Zuschlägen versehen werden. Erschwerungen der Gewässerunterhaltung durch die oben genannten Anlagen oder Gewässereinleitungen bleiben dabei jedoch unberücksichtigt.

48

bb.) Die Kalkulation des Gewässerunterhaltungsaufwandes des Beigeladenen für das Jahr 2004 begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken aus einem weiteren Grunde. Der Beigeladene bezieht Flächen in die Kalkulation der auf die Verbandsmitglieder umzulegenden Kosten ein, die sich außerhalb des gesetzlich und satzungsrechtlich nach Gewässereinzugsgebieten festgelegten Verbandsgebietes befinden, und berücksichtigt gleichermaßen nicht sämtliche Flächen innerhalb dieses Gebietes. Die von ihm für die Verteilung des Unterhaltungsaufwandes als maßgeblich angesehene Gebietsfläche stimmt nicht mit der verbindlich normierten Verbandsfläche überein. Die Abweichung der für den Beigeladenen maßgeblichen Verbandsgrenze von den Grenzen der Gesamtheit der in § 1 Abs. 3 VS 2008 genannten Einzugsgebiete ergibt sich aus einem Vergleich der diese beiden Grenzen ausweisenden Karten, die einerseits der Beigeladene im Berufungsverfahren eingereicht hat und die andererseits auf gerichtliche Bitte vom LUNG (Grenzen der Gewässereinzugsgebiete) angefertigt worden und unabhängig davon auch von dem Kläger als Karte des Gewässerkundlichen Landesdienstes in der mündlichen Verhandlung vorgelegt worden sind. Aus diesen Kartenwerken wird deutlich, dass der Grenzverlauf insbesondere auf der Westseite des Verbandsgebietes nördlich und südlich des Plauer Sees, aber auch auf der Ostseite des Verbandsgebietes Kreis- und Gemeindegrenzen und damit nicht den Grenzen der Einzugsgebiete folgt. Dies hat notwendigerweise zur Konsequenz, dass bei der Verteilung des Unterhaltungsaufwandes Flächen unberücksichtigt bleiben, die zum geltenden Verbandsgebiet zählen und ebenso Flächen anderer (Nachbar-) Verbände in die Verteilung einbezogen werden, die nicht zum Verbandsgebiet gehören. Diese Vorgehensweise führt zwangsläufig zu einer unrichtigen Flächengröße und damit zu einem unzutreffenden Divisor bei der Berechnung des Hebesatzes.

49

Aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Anwendung eines „administrativen Gestaltungsspielraumes“ folgt nichts anderes. Danach darf sich bei der Abgrenzung eines Wasserschutzgebietes, die sich - soweit möglich - an den hydrogeologisch-hydraulisch ermittelten Grenzen des Wassereinzugsgebietes zu orientieren hat, wegen der damit verbundenen praktischen Schwierigkeiten und im Interesse von Normenklarheit und Praktikabilität vorgegebenen rechtlichen Merkmalen, etwa Grundstückgrenzen, folgen (BVerwG, Urt. v. 02.08.2012 - 7 CN 1/11 -, juris). Hier geht es jedoch nicht mehr um eine möglichst klare und verwaltungspraktikable Beschreibung der Gewässereinzugsgebietsgrenzen. Der Beigeladene hat vielmehr an verschiedenen, oben beschriebenen Stellen der Verbandsgebietsgrenze das Kriterium des Gewässereinzugsgebietes aufgegeben und stattdessen die Grenze entlang von Gemeinde- und Kreisgrenzen gelegt. Dies überschreitet den Anwendungsbereich eines „administrativen Gestaltungsspielraumes“.

50

Es spricht zwar einiges für die Richtigkeit der von dem Beigeladenen geäußerten Auffassung, dass die Orientierung der Verbandsgebietsgrenzen an politischen Grenzen im Einverständnis mit den Nachbarverbänden erfolgt ist. Dies bestätigen die entsprechenden Gebietskarten, die von diesen Verbänden auf Anforderung zur Akte gereicht worden sind. Ob eine solche einvernehmliche Schaffung von Verbandsgrenzen in Abweichung von dem gesetzlich und satzungsrechtlich vorgegebenen Kriterium des Gewässereinzugsgebietes nach der hier einzig in Betracht kommenden Bestimmung des § 4 GUVG rechtlich zulässig ist, kann aber dahinstehen. Selbst wenn die materiellen Voraussetzungen dieser Bestimmung (Umgestaltung des Verbandsgebietes unter den Verbänden, Zustimmung der Aufsichtsbehörden, wirtschaftlichere und zweckmäßigere Erfüllung der Verbandsaufgaben), erfüllt wären, wäre die Umgestaltung der Verbandsgrenzen nicht rechtlich verbindlich geworden. Es fehlt an der für eine rechtliche Wirksamkeit unverzichtbaren Veröffentlichung der neuen, von dem bislang nach Nr. 20 der Anlage 1 zum GUVG und dem Satzungsrecht des Beigeladenen festgeschriebenen Grenzverlauf abweichenden Verbandsgrenze. Die Notwendigkeit einer Veröffentlichung der umgestalteten Verbandsgrenze ergibt sich aus folgenden Überlegungen:

51

Die Wasser- und Bodenverbände sind Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Hoheitsbefugnissen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 GUVG i.V.m. §§ 1 Abs. 1, 28 ff., 33 ff., 40 ff. WVG). Die Mitgliedschaft im Verband ist abhängig von den im Verbandsgebiet liegenden Flächen (vgl. § 2 Abs. 1 GUVG). Das Verbandsgebiet muss daher (in der Satzung, vgl. § 6 Abs. 2 Nr. 3 WVG) so genau beschrieben werden, dass seine Grenzen für jedes Verbandsmitglied und für die Allgemeinheit eindeutig erkennbar festliegen (Rapsch, Wasserverbandsordnung, § 36 Rn. 13 m.w.N.). Die Veröffentlichung der Gebietsgrenze ist wegen der dem Verband zugeordneten Befugnisse (z. B. Beitragserhebung per Bescheid, Enteignung) eine selbstverständliche rechtsstaatliche Anforderung (vgl. dazu Senatsurt. v. 30.04.2008 - 1 L 170/06 -, juris, Rn. 25). Daher schreibt auch § 4 Satz 2 GUVG ausdrücklich vor, dass sich die Umgestaltung des Verbandes nach den Vorschriften des Wasserverbandsgesetzes richtet. Nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 WVG muss die Verbandssatzung die Bestimmung über das Verbandsgebiet enthalten. Das Umweltministerium ist nach § 4 Satz 4 GUVG ermächtigt, die Anlage zu § 1 GUVG durch Rechtsverordnung zu ändern, wenn sich das Verbandsgebiet ändert.

52

Die Umgestaltung des Verbandsgebietes wie sie sich nach der von dem Beigeladenen und den Nachbarverbänden vorgelegten Karten darstellt, ist nicht veröffentlicht worden. Die Satzung des Verbandes spricht in § 1 Abs. 3 nach wie vor allein von Gewässereinzugsgebieten, das GUVG benennt mit seiner Anlage unverändert nur Niederschlagsgebiete. Korrekterweise müsste die Satzung des Verbandes in geeigneter Weise die Gebietsgrenze mit ihrem Verlauf - soweit sie von den Gewässereinzugsgebietsgrenzen abweicht - entlang von Kreis-, Amts- bzw. Gemeindegrenzen beschreiben. Das Umweltministerium wäre ermächtigt, die Anlage zum Gesetz über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden durch Rechtsverordnung gem. § 4 Satz 4 GUVG ändern.

53

cc.) Die Flächenkalkulation und Aufwandsverteilung des Beigeladenen steht außerdem unter einem weiteren rechtlichen Gesichtspunkt nicht mit den Vorschriften des GUVG und der Verbandssatzung 2008 im Einklang. Der Beigeladene hat in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass der Verband die Gewässer I. Ordnung (Bundeswasserstraßen) bei der Beitragsberechnung nicht berücksichtige. Diese Flächen seien zwar in den Beitragsbüchern des Verbandes jeweils aufgeführt, würden aber bei Berücksichtigung der beitragspflichtigen Verbandsfläche nicht mitgezählt. Die Flächen blieben unberücksichtigt, weil der Beigeladene für die Unterhaltung der Bundeswasserstraßen nicht zuständig sei. Die Bundeswasserstraßen im Verbandsgebiet (M., K., F., Teile des P., d.h. „Oberseen“) dienten den Gewässern II. Ordnung als Vorflut und brächten für die Unterhaltung dieser Gewässer ausschließlich einen Vorteil, eine Veranlagung sei daher nicht zulässig. Diese Auffassung ist unzutreffend.

54

Die „Oberseen“ gehören zunächst zum Verbandsgebiet. Dieses umfasst nach Nr. 20 der Anlage zu § 1 GUVG das Niederschlagsgebiet der Gewässer „M., E.-Q., P., F. und K.“ bzw. nach § 1 Abs. 3 VS 2008 auch die „D. im Landkreis Müritz“ und den „Bolter Kanal“. Dazu gehören auch die Flächen der Oberseen selbst. Das Gebiet des Landes Mecklenburg-Vorpommern ist auf die Wasser- und Bodenverbände nach dem Kriterium der Gewässereinzugsgebiete lückenlos aufgeteilt. Gewässereinzugsgebiete werden nur durch die Wasserscheiden begrenzt, die sie von benachbarten Einzugsgebieten abgrenzen. Daher gehören auch die Wasserflächen der Gewässer zu ihrem Einzugsgebiet. Niederschlag, der auf diese Wasserflächen niedergeht, wird von den Gewässern abgeführt. Auch die vorliegenden Karten über das Verbandsgebiet lassen eine Ausgrenzung der Seeflächen nicht erkennen. Der Umstand, dass der Beigeladene die Gewässer I. Ordnung nicht bewirtschaftet, sondern die Unterhaltungspflicht (Erhaltung eines ordnungsgemäßen Zustandes für den Wasserabfluss und die Erhaltung der Schiffbarkeit) insoweit dem Bund als Hoheitsaufgabe obliegt (§§ 7 Abs. 1, 8 Abs. 1 WaStrG) führt nicht zu ihrem Ausschluss vom Verbandsgebiet. Maßgebliches Kriterium für die Zugehörigkeit von Grundstücksflächen zum Verbandsgebiet ist auch sonst nicht die Gewässerunterhaltungspflicht, sondern die Lage des Grundstückes im Einzugsgebiet.

55

Nach § 4 WHG steht das Eigentum an den Bundeswasserstraßen dem Bund zu. Nach § 1 Abs. 1 i.V.m. Anl. I, lfd. Nr. 35 der Anlage I zum WaStrG ist die Müritz-Elde,.-Wasserstraße (Mecklenburgische Oberseen, Müritz, Kölpinsee, Fleesensee, Malchower See, Petersdorfer See, Plauer See, Elde-Seitenkanal) mit Verbindungskanal Elde-Dreieck, Stör-Wasserstraße (Schweriner See, Störkanal) nebst Ziegelsee ab Buchholz km 180,00 eine Bundeswasserstraße. Nach § 4 Nr. 3 a) GrStG sind die dem öffentlichen Verkehr dienenden Straßen, Wege, Plätze, Wasserstraßen und Häfen grundsteuerbefreit. Damit ist der Bund für die Flächen der Bundeswasserstraßen dingliches Mitglied im beigeladenen Verband (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 GUVG).

56

Die Umlage des Unterhaltungsaufwandes auf die Verbandsmitglieder geschieht nach § 19 i.V.m. Anlage I VS 2008 in der Weise, dass jede Gemeinde mit ihrer Gesamtfläche, mit der sie am Verbandsgebiet beteiligt ist, einer Beitragsklasse zugeordnet wird und die Flächen der dinglichen Mitglieder der Zuordnung zu der jeweiligen Beitragsklasse der Gemeinde, in der sich die Flächen befinden, unterliegen (Veranlagungsregel, Punkt I.1.). Die Flächen werden je nach Nutzungsart mit Zuschlägen belegt oder sie erhalten einen Abschlag. So erhalten etwa nach der Veranlagungsregel, Punkt 2.3, NA ALB 21560 und 21860 Schiffsverkehrsflächen, Teiche, Sümpfe und Seen einen Abschlag von 50%, wobei bei „Wirkung mehrerer Abschlagsgründe“ der höchste geltend gemacht wird. Flüsse, Bäche (Fließgewässer) und Gräben erhalten einen Abschlag von 100% (NA ALB 21810). Dem liegt der Gedanke des Satzungsgebers zugrunde, dass Flüsse und Bäche für die Gewässerunterhaltung von Vorteil sind (so ausdrücklich Punkt 2. der Veranlagungsregel). Flüsse und Bäche im Verbandsgebiet sind die Gewässer I. und II. Ordnung (§§ 48, 49, 50 LWaG). Zu den Gewässern I. Ordnung zählen nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 LWaG die Bundeswasserstraßen und der Bolter Kanal (§ 48 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Nr. 28, 2. Spiegelstreich der Anlage 1 zum LWaG), die Gewässer II. Ordnung sind alle anderen oberirdischen Gewässer.

57

Wenn danach jede Gemeinde mit ihrer Gesamtfläche, mit der sie am Verbandsgebiet beteiligt ist, einer Beitragsklasse zugeordnet wird, die Flächen der dinglichen Mitglieder dieser Zuordnung unterliegen und die Veranlagungsregel Abschläge für Gewässerflächen normiert, so handelt es sich um eine ausnahmslos alle Gewässerflächen im Verbandsgebiet umfassende Bestimmung. Berücksichtigte man die Flächen der Bundeswasserstraßen - wie es der Beigeladene vertritt – bei der Berechnung der Umlage nicht, wäre das mit dieser Regelung nicht vereinbar. Die grundsätzliche beitragsrelevante Zugehörigkeit der „Oberseen“ zum Verbandsgebiet entfällt danach nicht deshalb, weil den Seen als Gewässern I. Ordnung - wie der Beigeladene vorträgt - kein Vorteil aufgrund der Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung durch den Beigeladenen i.S.v. § 3 Abs. 1 GUVG zukäme.

58

Nach diesen satzungsrechtlichen Veranlagungsvorschriften muss die Eigentümerin der Bundeswasserstraßen als dingliches Mitglied ebenso herangezogen werden wie die Eigentümer anderer Flächen oder die Gemeinden für die Grundstückseigentümer. Eine Ausnahme für Bundeswasserstraßen oder Gewässer I. Ordnung ist satzungsrechtlich nicht normiert. Danach müssen diese Flächen als Verbandsgebiet, auf das der Aufwand verteilt werden muss, berücksichtigt werden, und zwar mit einem Abschlag (Schiffsverkehrsflächen und Seen) von 50%. Nach Angaben des Beklagten (vgl. Schrifts. v. 19.04.2013), werden die „Oberseen“ nicht als Fluss geführt, was zu einem Abschlag von 100% führen würde.

59

Ohne dass es darauf an dieser Stelle entscheidungserheblich ankäme, stellt sich die Frage, ob die Annahme des Beigeladenen und des Beklagten zutrifft, den Oberseen käme aus der Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung durch den Beigeladenen von vornherein keinerlei Vorteil zu. Immerhin geht die Satzung für den Wasser- und Bodenverband Müritz selbst davon aus (Nr. 2.3, 21860 der Anlage I), dass Seeflächen bevorteilt werden, wenn auch mit einem Abschlag von 50% (vgl. zur Veranlagung von Gewässerflächen unter dem Gesichtspunkt von Unterhaltungsmaßnahmen Senatsurt. v. 23.02.2000 - 1 L 50/98 -, juris). Nach der Senatsrechtsprechung ist im Übrigen davon auszugehen, dass sich ein oberirdisches Gewässer auf die Wasserwirtschaft des gesamten Einzugsgebietes auswirkt; regelmäßig ist jede Grundfläche im Einzugsgebiet am natürlichen Abflussvorgang beteiligt; jedem Grundstück eines Einzugsgebietes ist ein bestimmter Anteil an dem wasserwirtschaftlichen Tatbestand der Wasseraufnahme und -ableitung zuzurechnen, der die Gewässerunterhaltung erforderlich macht (Senatsurt. vom 23. Juni 2010 - 1 L 200/05 -, juris). Dass dies bei den Oberseen im Verhältnis zu den Verbandsgewässern und –anlagen von vornherein ausgeschlossen sein sollte, liegt nicht auf der Hand. Wechselwirkungen zwischen den Seen und den Verbandsgewässern dürften darin begründet liegen, dass sich wasserwirtschaftliche Regulierungsmaßnahmen des Beigeladenen an den Gewässern II. Ordnung auch auf den Wasserstand bzw. das Abflussverhalten der „Oberseen“ auswirken dürften. Wasserspiegelschwankungen bzw. –regulierungsmaßnahmen der Seen werden sich entsprechend auf die Verbandsgewässer auswirken. Extreme hydrologische Verhältnisse in den „Oberseen“ können sogar zu einem Abfluss des Wassers in Richtung Havel führen (Umweltforschungsplan des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, Abschlussbericht FRE Vorhaben FKZ 29924274).

60

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die Kosten des Beigeladenen waren dem Beklagten nicht aufzuerlegen, weil der Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich deshalb keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hatte.

61

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

62

Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

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Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 08. Februar 2006 - 3 A 1943/02 - wird abgelehnt. Der Kläger hat auch die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwer

Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 28. Okt. 2009 - 3 A 1228/07

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Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Vollstrec

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 30. Apr. 2008 - 1 L 170/06

bei uns veröffentlicht am 30.04.2008

Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 14.März 2006 - 3 A 2525/99 - wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kost

Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 14. Dez. 2007 - 3 A 587/05

bei uns veröffentlicht am 14.12.2007

Tenor 1. Der Abgabenbescheid des Amtsvorstehers des Amtes Waren-Land vom 02.09.2004, Az.: ..., und dessen Widerspruchsbescheid vom 13.12.2004 werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens werden gegene
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Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 25. Juni 2018 - 3 A 2217/16 HGW

bei uns veröffentlicht am 25.06.2018

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt. 3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in H

Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 05. März 2018 - 3 A 1919/16 HGW

bei uns veröffentlicht am 05.03.2018

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt. 3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe

Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 21. Apr. 2016 - 3 A 252/14

bei uns veröffentlicht am 21.04.2016

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. 3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der.

Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 10. März 2016 - 3 A 13/14

bei uns veröffentlicht am 10.03.2016

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. 3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der.

Referenzen

Tenor

1. Der Abgabenbescheid des Amtsvorstehers des Amtes Waren-Land vom 02.09.2004, Az.: ..., und dessen Widerspruchsbescheid vom 13.12.2004 werden aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beteiligten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls der jeweilige Vollstreckungsgläubiger nicht vorher Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

4. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Erhebung von Wasser- und Bodenverbandsgebühren.

2

Der Kläger ist Eigentümer mehrerer Grundstücke in der Gemarkung K. in einer Gesamtgröße von ca. 284 ha, wovon 272,60 ha als Waldflächen, 0,7 ha als Wegeflächen und 3,1 ha als sonstige Flächen im Liegenschaftskataster erfasst sind. Zu den Grundstücken des Klägers gehört auch das G 1., mit einer Größe von 14.116 m². Auf diesem - ein eigenes Buchgrundstück bildenden - Grundstück befindet sich ein Entwässerungsgraben, bei dem es sich um ein Gewässer zweiter Ordnung handelt, das nach dem Schreiben des Landkreises Müritz vom 20.02.2006 in der Unterhaltungslast des Wasser- und Bodenverbandes Müritz steht.

3

Das Finanzamt Waren bestätigte mit Schreiben vom 04.08.2006, dass es sich bei dem Grundstück "Gemarkung K., diverse Flurstücke mit Teilflächen entsprechend Nachweis vom 24.04.2006, insgesamt 8.879,5 m² groß" um grundsteuerbefreiten Grundbesitz i.S.d. § 4 Nr. 3 c und Nr. 4 GrStG handelt. Mit Schreiben vom 25.07.2006 bestätigte der Wasser- und Bodenverband Müritz gegenüber dem Kläger, dass dieser mit dem Grundstück Gemarkung K., G 1, Mitglied im Wasser- und Bodenverband sei.

4

Mit Bescheid vom 02.09.2004 setzte der Rechtsvorgänger des Beklagten, der Amtsvorsteher des Amtes Waren-Land, gegenüber dem Kläger für das Kalenderjahr 2004 Wasser- und Bodenverbandsgebühren in Höhe von 2.525,40 EUR fest. Er legte dabei Gebührensätze für die Waldflächen und sonstigen Flächen von 9,- EUR/ha und für die Wegeflächen von 18,- EUR/ha zugrunde. Dem Bescheid beigefügt war eine Auflistung der veranlagten Grundstücke mit Größenangabe und Nutzungsart.

5

Den dagegen eingelegten Widerspruch des Klägers vom 29.09.2004 wies der Amtsvorsteher des Amtes Waren-Land mit Widerspruchsbescheid vom 13.12.2004 als unzulässig zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, da sich der Widerspruch dem Grunde nach nicht gegen die erlassende Behörde, sondern gegen den zuständigen Wasser- und Bodenverband Müritz richte, sei der Einspruch nur bei diesem möglich.

6

Der Widerspruchsbescheid soll am 06.01.2005 zugestellt worden sein. Ein Beleg dazu liegt nicht vor.

7

Am 03.02.2005 hat der Kläger Klage erhoben. Er ist der Auffassung, seine Heranziehung sei rechtswidrig. Die Gemeinde K. sei hinsichtlich der forstwirtschaftlich genutzten Flächen des Klägers nicht Mitglied im Wasser- und Bodenverband, weshalb sie für diese Flächen keine Beiträge leisten und keine Gebührenumlage erheben dürfe. Die Grundstücke des Klägers unterlägen nicht der Grundsteuer, Steuergegenstand sei vielmehr der forstwirtschaftliche Betrieb als Ganzes. Deshalb sei der Kläger selbst originäres Mitglied im Wasser- und Bodenverband. Das folge auch daraus, dass der Kläger jedenfalls Eigentümer grundsteuerbefreiter Teilflächen im Erhebungsgebiet sei. Dabei handele es sich um Waldwege, fließende Gewässer und Entwässerungsgräben, die nach § 4 Nr. 3 Buchst. a, c und Nr. 4 GrStG von der Grundsteuer befreit seien. Etwas anderes ergebe sich auch dann nicht, wenn man für eine eigene Mitgliedschaft im Wasser- und Bodenverband die Steuerbefreiung ganzer Buchgrundstücke verlange. Denn der Graben auf dem G 1 mit einer Größe von 1,4116 ha sei im Grundbuch als ein Grundstück im grundbuchrechtlichen Sinne eingetragen.

8

Außerdem verstießen die §§ 2 Abs. 1 Nr. 1, 3 Satz 3 GUVG gegen Verfassungsrecht. Das Land Mecklenburg-Vorpommern habe mit der Errichtung von 31 Wasser- und Bodenverbänden Sonderverbände geschaffen, was mit dem Zweck des Wasserverbandsgesetzes und dem Grundgesetz nicht im Einklang stehe. Außerdem liege ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz, das Demokratieprinzip und die Finanzverfassung der Art. 105 ff. GG vor. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 23.03.2005 Bezug genommen.

9

Ungeachtet dessen sei die Gebührensatzung der Gemeinde K. unwirksam. Die der Gebührenpflicht unterworfenen Grundstückseigentümer seien nicht bevorteilt. Der Wasser- und Bodenverband nehme den Grundstückseigentümern keine Unterhaltungslasten ab. Der Landesgesetzgeber habe die Unterhaltungslast ausdrücklich den Wasser- und Bodenverbänden und nicht den Grundstückseigentümern auferlegt. Der in § 3 Abs. 1 geregelte Gebührenmaßstab sei unklar, wenn sowohl der Flächen- als auch der Vorteilsmaßstab gelten solle. Noch unklarer werde die Regelung durch die Bestimmung des § 3 Abs. 1 Satz 7 und 8 sowie die Regelung von sogenannten Beitragsklassen nach der Gewässerdichte in der Gemeinde. Außerdem fehle in § 3 Abs. 3 die Regelung von Erschwerniszuschlägen, was gegen § 65 Landeswassergesetz verstoße. Fehlerhaft sei die Gleichbehandlung von landwirtschaftlich mit forstwirtschaftlich genutzten Flächen, obwohl letztere aus der Entwässerung keinen Vorteil, nur einen Nachteil hätten. Dem Wald werde das Wasser abgegraben, was zu erheblichen Schäden führe. Auch die Abschläge für Naturschutzflächen seien nicht gerechtfertigt. Es sei nicht nachzuvollziehen, weshalb ein in einem Naturschutzgebiet liegender Maisacker gegenüber einer außerhalb des Naturschutzgebietes liegenden Waldfläche bessergestellt werde. Gleiches gelte für die Ungleichbehandlung von Waldflächen innerhalb bzw. außerhalb von Naturschutzgebieten. Ungerecht sei die nicht quadratmetergenaue Abrechnung je angefangene 0,1 ha, obwohl der Gemeinde die Flächen quadratmetergenau bekannt seien. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg sei eine sogenannte antizipierte Gebührenerhebung unzulässig, wonach die Gebührenpflicht bereits am 1. Januar des Kalenderjahres entstehe.

10

Die Gebührenberechnung der Höhe nach sei zu beanstanden. Rechtswidrig sei auch, dass der Kläger näher bezeichnete Unterlagen zur Gebühren- und Beitragssatzung trotz Anforderung weder vom Wasser- und Bodenverband noch von der Gemeinde erhalten habe.

11

Sämtliche Beschlussfassungen des Wasser- und Bodenverbandes seien fehlerhaft und damit unwirksam, weil nicht alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen worden seien. Dies betreffe sowohl den Kläger als auch andere Eigentümer grundsteuerbefreiter Grundstücke. Dazu gehöre beispielsweise die BVVG, die bis 2004 mindestens ein grundsteuerbefreites Grundstück im Verbandsgebiet hatte, nämlich das G 2, bei dem es sich um einen Friedhof handele. Des Weiteren seien die örtlichen Kirchengemeinden nicht zu den Verbandsversammlungen eingeladen worden, obwohl sie in allen Gemeinden über grundsteuerbefreiten Grundbesitz verfügten. Der Verband habe die Kirchen nur als "Kirchenverwaltung gesamt" erfasst und mit einer einzigen Stimme ausgestattet, obwohl die einzelnen Kirchengemeinden als Mitglieder je eine Stimme in der Verbandsversammlung haben müssten. Danach sei nicht nur die Beitragserhebung durch den Verband, sondern auch die Gebührenumlage durch die Gemeinde rechtswidrig (Einwendungsdurchgriff).

12

Weiter sei die Beitragslast der Gemeinde K. überhöht, weil sie vom Verband in die falsche Beitragsklasse eingruppiert worden sei. Die Anzahl der berücksichtigten Verbandsgewässer sei zu hoch, weil die nach § 1 Abs. 2 Landeswassergesetz vom Anwendungsbereich ausgenommenen Gewässer untergeordneter Bedeutung (sogenannte Gewässer dritter Ordnung) zu Unrecht berücksichtigt worden seien. Die Kosten der Unterhaltung dieser Meliorationsgräben und Gewässeransammlungen müssten die Grundstückseigentümer selbst tragen. Sie dürften nicht durch den Verband sozialisiert und auf andere Grundstückseigentümer umgelegt werden.

13

Schließlich habe der Wasser- und Bodenverband zu Unrecht Aufwand für diverse freiwillige Aufgaben berücksichtigt, wie insbesondere Bau und Unterhaltung von Deichen, Ausbau und Rückbau von Gewässern sowie Rohrleitungsreparaturen. Im Kalenderjahr 2004 seien Reparaturen an 65 Rohrleitungen angefallen, die Kosten jedoch nicht gesondert ausgewiesen, sondern unter die allgemeinen Gewässerunterhaltungskosten gemischt worden. Die im Verbandsgebiet auf einer Länge von rund 250 km vorhandenen Rohrleitungen gehörten nicht zu den vom Verband pflichtig unterhaltenen Gewässern zweiter Ordnung.

14

Der Kläger beantragt,

15

1. den Abgabenbescheid des Amtsvorstehers des Amtes Waren-Land vom 02.09.2004, Aktenzeichen ..., und dessen Widerspruchsbescheid vom 13.12.2004 aufzuheben,

16

2. festzustellen, dass die Gemeinde K. weder für die im angefochtenen Bescheid vom 02.09.2004 genannten Flächen noch für die beim Amtsgericht Waren im Bestandsverzeichnis des Grundbuches von K., Bl. ... gebuchten Grundstücke im Eigentum des Klägers Mitglied im Sonderverband Wasser- und Bodenverband Müritz ist.

17

Der Beklagte beantragt,

18

die Klage abzuweisen.

19

Er führt aus, die Klage sei unbegründet. Keiner der klägerischen Einwände greife durch. Die Gemeinde K. sei gesetzliches Mitglied im Wasser- und Bodenverband. Ein Wahlrecht stehe ihr hierbei nicht zu. Der Wasser- und Bodenverband Müritz unterhalte nur Gewässer zweiter Ordnung, in der Gemeinde K. ausschließlich solche Gewässer, die als Vorfluter den Grundstücken von mindestens zwei Eigentümern dienten. Die vom Wasser- und Bodenverband unterhaltenen Gewässer seien im Anlagenverzeichnis zur Verbandssatzung dokumentiert. Der Anlagenbestand sei erstmalig zur Gründungsversammlung des Wasser- und Bodenverbandes erstellt worden auf Grundlage der Bestandsdokumentation der ehemaligen Meliorationsgenossenschaften W. und R. und der Wasserwirtschaftsdirektion Küste, Flussbereich P.. Veränderungen des Anlagenbestandes könnten auf Antrag und nach Durchführung einer Gewässerschau erfolgen. Im Streitfall entscheide die Untere Wasseraufsichtsbehörde. Solche Veränderungen würden je nach Erfordernis auch vorgenommen. Der Unteren Wasserbehörde werde der Anlagenbestand alle drei bis fünf Jahre zur Bestätigung vorgelegt. Ein Widerspruch gegen das Anlagenverzeichnis sei nicht erhoben worden. Allen nachfolgenden Beschlüssen zur Ergänzung des Anlagenbestandes sei mehrheitlich zugestimmt worden. Die durch den Wasser- und Bodenverband für die Gemeinde K. ermittelte Gewässerdichte liege deutlich über der Wechselgrenze zwischen erster und zweiter Beitragsklasse.

20

Der Kläger sei nicht selbst Mitglied im Wasser- und Bodenverband. Er könne die nötigen Nachweise dafür nicht erbringen, dass seine Grundstücke von der Grundsteuer befreit seien. Selbst wenn dies aber der Fall wäre, könne eine Mitgliedschaft privater Grundstückseigentümer im Wasser- und Bodenverband nur in Betracht kommen, wenn diese Personen sich beim Verband selbst meldeten. Denn die Grundsteuerbefreiung werde weder dem Verband noch der Gemeinde von Amts wegen mitgeteilt. Insofern seien die praktischen Probleme bei der Erfassung der Mitglieder zu berücksichtigen, insbesondere der Umstand, dass die Finanzämter hierzu grundsätzlich keine Auskünfte erteilten.

21

Die Satzungsanwendung sei ebenfalls fehlerfrei. Insbesondere habe der Beklagte die Gebührenhöhe satzungsgemäß ermittelt. Wegen der Einzelheiten wird auf Seite 4 bis 5 des Schriftsatzes vom 08.06.2005 Bezug genommen.

22

Mit Beschluss vom 17.09.2007 hat die Kammer den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.

23

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

24

1. Die zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene Anfechtungsklage ist begründet. Der angefochtene Gebührenbescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger daher in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

25

Abgaben dürfen nur aufgrund einer Satzung erhoben werden, § 2 Abs. 1 Satz 1 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V). Daran fehlt es hier. Die allein als Rechtsgrundlage in Betracht kommende Satzung der Gemeinde K. über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Beiträge und Umlagen des Wasser- und Bodenverbandes Müritz vom 14.01.2000 i.d.F. der 2. Änderungssatzung vom 27.05.2002 (GS) ist unwirksam. Fehlerfrei ist entgegen der Auffassung des Klägers allerdings, dass nach § 5 Abs. 1 GS die Gebührenschuld bereits am 1. Januar des Kalenderjahres entsteht (sogenannte antizipierte Gebührenerhebung). Eine solche Regelung ist nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern (Urt. v. 23.02.2000, 1 L 50/98, S. 11 des Umdrucks), der das Gericht folgt, zulässig (a.A. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 22.11.2006, 9 B 13.05, S. 17 ff. des Umdrucks).

26

Nicht zu beanstanden ist weiter, dass die Gebührensätze seit 2002 nicht verändert worden sind. Weil es sich hier um eine Umlage handelt, ist die Gemeinde verpflichtet, die Richtigkeit der Gebührensätze jährlich anhand der Abrechnung durch den Wasser- und Bodenverband zu überprüfen. Soweit die Beitragshöhe unverändert bleibt, muss weder jährlich eine neue Gebührensatzung beschlossen noch jährlich ein neuer Gebührenbescheid erlassen werden. Verändert sich allerdings die Beitragshöhe, so muss eine Überprüfung der Gebührenkalkulation und gegebenenfalls eine Anpassung der Gebührensätze erfolgen (VG Greifswald, Urt. v. 07.02.2007, 3 A 77/04, S. 9 des Umdrucks). Dazu hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung plausibel ausgeführt, dass in der Gemeinde K. jährlich, und so auch in den Kalenderjahren 2002 bis 2004, die Kalkulation überprüft und insbesondere im Jahr 2003 kein Anlass zur Erhöhung der Gebührensätze gesehen wurde. Dies ist nach Auffassung des Gerichts nicht zu beanstanden, weil die Beitragslast von 2002 auf 2003 um ca. 500,00 EUR angestiegen ist. Wenn die Gemeinde bei einer solchen Sachlage auf eine Erhöhung der Gebührensätze verzichtet, ist dies unbedenklich, weil die Gefahr einer Gebührenüberdeckung nicht besteht. Anders dürfte es sich im - hier nicht streitgegenständlichen - Kalenderjahr 2005 verhalten, denn von 2003 auf 2004 ist die Beitragslast um ca. 1.500,00 EUR gesunken. Unter diesen Umständen die Gebührensätze nicht anzupassen, erscheint bedenklich, weil die Gefahr einer nicht nur ganz geringfügigen Gebührenüberdeckung besteht.

27

Die in § 3 Abs. 3 GS geregelten Gebührensätze sind aber deshalb unwirksam, weil die ihnen zugrunde liegende Beitragserhebung des Wasser- und Bodenverbandes Müritz gegenüber der Gemeinde K. für das Kalenderjahr 2003 rechtswidrig ist. Der Fehler der Beitragserhebung schlägt auf die Gebührenerhebung durch.

28

Im Streit ist eine Gebührenerhebung für das Kalenderjahr 2004. Dem liegt eine Beitragserhebung für 2003 zugrunde. Für dieses Kalenderjahr hat der Wasser- und Bodenverband die Höhe der Verbandsbeiträge, insbesondere der auf die Gemeinde K. entfallenden, fehlerhaft ermittelt, weil nicht sämtliche Mitglieder des Verbandes erfasst und zu den Verbandsversammlungen geladen worden sind. Damit war eine ordnungsgemäße Beschlussfassung nicht möglich.

29

Zu Recht macht der Kläger geltend, dass er selbst Mitglied im Wasser- und Bodenverband ist. Diese Auffassung vertritt mittlerweile auch der Wasser- und Bodenverband selbst in seinem Schreiben vom 25.07.2006. Gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG) sind Mitglieder der Verbände die Gemeinden für die der Grundsteuerpflicht unterliegenden Flächen sowie die Eigentümer von Grundstücken, die der Grundsteuerpflicht nicht unterliegen. Dies bedeutet, da der von der Grundsteuer befreite Grundbesitz keiner Grundsteuerpflicht unterliegt, dass dessen Eigentümer selbst Mitglieder der Gewässerunterhaltungsverbände sind, die von diesen selbst zu Verbandsbeiträgen herangezogen werden müssen. Eine Belastung der Gemeinden mit den auf diese Grundstücke entfallenden Verbandslasten ist nicht zulässig. Somit können die auf diese Grundstücke entfallenden Verbandsbeiträge auch nicht Gegenstand der Abwälzung in Form von Gebühren sein (vgl. Siemers, in: Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, § 6 Anm. 13.1.5).

30

Allerdings unterliegen die forstwirtschaftlich genutzten Grundstücke des Klägers der Grundsteuer und fallen daher unter § 2 Abs. 1 Nr. 1 GUVG. Nichts anderes ergibt sich aus dem Umstand, dass Steuergegenstand nicht das einzelne Grundstück, sondern der Betrieb mit allen seinen Bestandteilen ist (§ 2 Satz 1 Ziff. 1 GrStG). Denn die forstwirtschaftlichen Grundstücke sind Bestandteile des Betriebes und unterliegen als solche der Grundsteuer (VG Greifswald, Urt. v. 08.02.2006, 3 A 1943/02, S. 14 des Umdrucks). Weiter vertritt das Gericht die Auffassung, dass die Grundsteuerbefreiung von Teilflächen eines Buchgrundstücks nicht ausreicht, um selbst Mitglied im Wasser- und Bodenverband zu sein. Deshalb ist die im Schriftsatz vom 23.03.2005 dargelegte Grundsteuerbefreiung u.a. der Waldwege und Gewässer nicht ausreichend. Wenn § 2 Abs. 1 Nr. 2 GUVG an "Grundstücke" anknüpft, sprechen Gesetzeswortlaut sowie Sinn und Zweck der Norm dafür, dass Grundstücke im zivilrechtlichen (grundbuchrechtlichen) Sinne gemeint sind (VG Greifswald, Urt. v. 27.07.2005 - 3 A 1090/01, S. 14 d. Umdrucks, und vom 11.12.2006, 3 A 908/02, S. 21 des Umdrucks).

31

Der Kläger ist Mitglied des Verbandes als Eigentümer des Grundstücks Gemarkung K., G 1, das unstreitig nicht der Grundsteuerpflicht unterliegt und ein eigenständiges Buchgrundstück ist. Es handelt sich um den in der Unterhaltungslast des Verbandes stehenden Graben, der in Anlage K 6 blau markiert ist. Unerheblich ist es, zu welchem Zeitpunkt der Kläger diesen Umstand geltend gemacht bzw. seine Mitgliedschaft im Wasser- und Bodenverband durch diesen bestätigt worden ist. Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 der Satzung für den Wasser- und Bodenverband Müritz vom 19.12.2000 "sind" Mitglieder des Verbandes die Eigentümer von Grundstücken, die der Grundsteuerpflicht nicht unterliegen. Diese dem § 2 Abs. 1 GUVG nachgebildete Regelung ist dahingehend auszulegen, dass die Mitgliedschaft im Verband bei Erfüllung dieser Voraussetzungen automatisch eintritt. Nach Absatz 2 der Bestimmung sind die Mitglieder in ein Verzeichnis eingetragen, welches vom Verband aufgestellt und auf dem Laufenden gehalten wird. Dieses Verzeichnis ist für die Mitgliedschaft jedoch nur deklaratorisch, nicht etwa konstitutiv. Vor diesem Hintergrund vermag das Gericht der Auffassung des Beklagten nicht zu folgen, eine Mitgliedschaft im Wasser- und Bodenverband könne nur berücksichtigt werden, wenn der jeweilige Grundstückseigentümer sich beim Verband melde. Das Gericht verkennt nicht die vom Beklagten plausibel vorgetragenen praktischen Probleme bei der Erfassung der (privaten) Verbandsmitglieder, sieht aber dennoch keinen Raum für eine abweichende Auslegung des § 2 Abs. 1 GUVG und des § 3 der Verbandssatzung. Allenfalls könnte sich aus den angesprochenen Problemen Handlungsbedarf für eine Gesetzesänderung ergeben.

32

Ausweislich der Grundbucheintragung vom 18.12.2003 ist der Kläger jedenfalls seit diesem Zeitpunkt Mitglied im Wasser- und Bodenverband und hätte daher von diesem bereits für das Kalenderjahr 2004 zur Verbandsversammlung geladen werden müssen. Dies ist nicht erfolgt. Für die Beitragsermittlung 2003 hätte in Bezug auf das G 1 der Rechtsvorgänger des Klägers, die BVVG, als Mitglied berücksichtigt werden müssen, was ebenfalls unterblieben ist.

33

Es kommt noch hinzu, dass nach dem plausiblen Sachvortrag des Klägers weitere Mitglieder des Verbandes nicht bzw. nicht ordnungsgemäß berücksichtigt worden sind. Dies betrifft zum einen die BVVG (bis 2004) hinsichtlich des genannten Friedhofsgrundstücks, zum anderen die örtlichen Kirchengemeinden als Eigentümer grundsteuerbefreiter Grundstücke, die vom Wasser- und Bodenverband lediglich als "Kirchenverwaltung" mit einer Stimme erfasst sind. Dies dürfte fehlerhaft sein, weil - wie aus einer Vielzahl gerichtlicher Verfahren bekannt ist - die örtlichen Kirchengemeinden selbst Grundstückseigentümer sind.

34

Nach Auffassung des Gerichts führt die unterbliebene bzw. fehlerhafte Erfassung aller Mitglieder des Wasser- und Bodenverbandes dazu, dass - mangels ordnungsgemäßer Ladung - die Beschlussfassungen des Verbandes in Bezug auf die Beitragserhebung fehlerhaft und damit unwirksam sind. Gemäß § 48 Abs. 2 Wasserverbandsgesetz (WVG) gelten für die Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung der Verbandsversammlung, soweit dieses Gesetz oder die Satzung nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder über die Ausschüsse; für die Beschlussfähigkeit genügt jedoch die Anwesenheit von einem Zehntel der Mitglieder. Gemäß § 90 Abs. 1 Satz 1 VwVfG M-V sind Ausschüsse beschlussfähig, wenn alle Mitglieder geladen und mehr als die Hälfte, mindestens aber drei der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Nach § 8 Abs. 4 der Verbandssatzung ist die Verbandsversammlung beschlussfähig, wenn mindestens ein Zehntel aller Mitglieder anwesend und alle rechtzeitig geladen sind. An letzterem fehlt es. Allerdings sind die Rechtsfolgen fehlender Ladung bzw. fälschlich angenommener Beschlussfähigkeit im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Nicht jeder Verfahrensfehler führt zur Nichtigkeit der Beschlussfassung, vielmehr ist nach der Art und dem Gewicht des Fehlers zu differenzieren (vgl. OVG M-V, Urt. v. 05.06.2002, 4 K 18/00, S. 7 des Umdrucks, für die Bekanntmachungsfrist zur Sitzung der Verbandsversammlung als bloße Ordnungsvorschrift). Der Fehler führt deshalb zur Unwirksamkeit der Beschlussfassung, weil es sich bei der rechtzeitigen Ladung aller Verbandsmitglieder nicht um eine bloße Ordnungsvorschrift handelt, auf deren Einhaltung es für die Beschlussfassung nicht entscheidend ankommt. Vielmehr soll die Ladung gerade eine demokratische Willensbildung des Verbandes ermöglichen. Weiter ist zu berücksichtigen, dass hier ein strukturelles Problem bei der Erfassung der Verbandsmitglieder vorliegt. Es handelt sich nach den obigen Ausführungen nicht um den bloßen Einzelfall eines übersehenen und deshalb nicht geladenen Verbandsmitgliedes, sondern es ist - zumindest potentiell - eine ganze Reihe von Mitgliedern betroffen. Daher kann nicht angenommen werden, dass die unterbliebene Ladung von vornherein auf das Abstimmungsergebnis ohne jeden Einfluss gewesen ist. Dabei wird nicht verkannt, dass die privaten Grundstückseigentümer im Verhältnis zu den Gemeinden in der Verbandsversammlung ein eher geringes Stimmengewicht haben. Dies ändert aber nichts daran, dass private Verbandsmitglieder wie der Kläger über einen längeren Zeitraum zu Unrecht nicht berücksichtigt wurden. Fehler im Beitragsverhältnis können auch vom Gebührenschuldner der Gemeinde gegenüber geltend gemacht werden (VG Greifswald, Urt. v. 30.03.2005 - 3 A 438/01, S. 12 d. Umdrucks; so auch OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O., S. 16; BVerwG, Urt. v. 11.07.2007 - 9 C1.07, DVBl. 2007, S. 1318).

35

Auf alle weiteren von Klägerseite angesprochenen Fragen kommt es entscheidungserheblich für die Anfechtungsklage nicht mehr an. Es sei aber darauf hingewiesen, dass das Gericht - anders als der Kläger - von der Verfassungsmäßigkeit der §§ 2 Abs. 1 Nr. 1, 3 Satz 3 GUVG ausgeht. Weiter vertritt das Gericht in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass Waldflächen weder grundsätzlich von der Heranziehung zur Gebührenzahlung für Verbandslasten ausgeschlossen sind, noch die Gemeinde gezwungen ist, in ihrer Maßstabsregelung Waldflächen gegenüber anderen Grundstücksflächen gesondert - als weniger bevorteilt - zu berücksichtigen (zuletzt Urt. v. 07.02.2007, 3 A 77/04, S. 13-14 des Umdrucks).

36

2. Die Feststellungsklage ist unzulässig, da subsidiär. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGO kann die Feststellung nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann. Das ist hier der Fall. Insbesondere kann der Kläger, wie die vorstehenden Ausführungen zur Anfechtungsklage zeigen, seine Rechte auch in Bezug auf die Mitgliedschaft im Wasser- und Bodenverband durch die Anfechtungsklage verfolgen. Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägers nicht aus dem Umstand, dass der Beklagte den Kläger für künftige Veranlagungsjahre für die betroffenen Grundstücke erneut zur Gebührenumlage heranziehen könnte. Sollte dies der Fall sein, kann der Kläger seine Rechte in zumutbarer Weise durch eine erneute Anfechtungsklage verfolgen.

37

3. Der in der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag des Beklagten, den Wasser- und Bodenverband Müritz notwendig beizuladen, war abzulehnen. Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (§ 65 Abs. 2 VwGO). Diese Voraussetzungen liegen nur dann vor, wenn die Sachentscheidung des Gerichts nicht wirksam getroffen werden kann, ohne dass dadurch gleichzeitig unmittelbar Rechte des Beizuladenen betroffen, das heißt gestaltet, bestätigt oder festgestellt, verändert oder aufgehoben werden und deshalb aus Rechtsgründen die Entscheidung nur einheitlich ergehen kann (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 65 Rdn. 14 m.w.N.). Dies ist hier nicht der Fall, weil durch die gerichtliche Entscheidung die Rechte des Wasser- und Bodenverbandes nicht unmittelbar, sondern nur mittelbar betroffen werden. Wenn das Gericht die Beschlussfassungen des Wasser- und Bodenverbandes für fehlerhaft erklärt, ist dies nur inzident insofern rechtlich relevant, als der Kläger diesen Fehler im Gebührenverhältnis geltend machen kann. Eine Aufhebung oder Änderung der vom Verband gegenüber der Gemeinde erlassenen Beitragsbescheide folgt daraus nicht.

38

Zwar liegen die Voraussetzungen einer einfachen Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO vor. Diese steht aber im Ermessen des Gerichts, das in vergleichbaren Verfahren von einer Beiladung regelmäßig absieht.

39

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Dabei hat das Gericht der Feststellungsklage gleiches Gewicht wie der Anfechtungsklage beigemessen.

40

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

41

Die Berufung war nach § 124 a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Hinblick auf die Frage der Mitgliedschaft privater Grundstückseigentümer im Wasser- und Bodenverband und die Rechtsfolgen fehlerhafter Erfassung der Mitglieder für die Gebührenerhebung durch die Gemeinde.

(1) Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, dem Verband Beiträge (Verbandsbeiträge) zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.

(2) Der Verband kann die Verbandsbeiträge in Form von Geld (Geldbeiträge) oder von Sachen, Werken, Diensten oder anderen Leistungen (Sachbeiträge) erheben.

(3) Wer, ohne Verbandsmitglied zu sein, als Eigentümer eines Grundstücks oder einer Anlage, als Inhaber von Bergwerkseigentum oder als Unterhaltungspflichtiger von Gewässern von dem Unternehmen des Verbands einen Vorteil hat (Nutznießer), kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde wie ein Mitglied zu Geldbeiträgen herangezogen werden. Der Nutznießer ist vorher anzuhören.

(4) Die Beitragspflicht nach den Absätzen 1 und 3 besteht nur insoweit, als die Verbandsmitglieder oder Nutznießer einen Vorteil haben oder der Verband für sie ihnen obliegende Leistungen erbringt oder von ihnen ausgehenden nachteiligen Einwirkungen begegnet.

(5) Soweit Eigentümer, die nur für die Benutzung ihres Grundstücks zur Durchleitung von Wasser, für eine Deichanlage oder für ein Schöpfwerk zum Verband zugezogen worden sind, keinen Vorteil haben und keine nachteiligen Einwirkungen verursachen, sind sie von allen Verbandsbeitragskosten frei.

(6) Die Satzung kann für besondere Härtefälle eine vollständige oder teilweise Befreiung von der Verbandsbeitragszahlung vorsehen.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 08. Februar 2006 - 3 A 1943/02 - wird abgelehnt.

Der Kläger hat auch die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 6.235,97 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Wasser- und Bodenverbandsgebühren durch das beklagte Amt. Er ist Eigentümer von Waldflächen mit einer Größe von etwa 190 ha im Gebiet der Gemeinde X..

2

Der Beklagte setzte auf der Grundlage der Satzung der Gemeinde X. über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Beiträge und Umlagen des Wasser- und Bodenverbandes "Müritz" vom 19. September 1995 i.d.F. der Änderungssatzung vom 15. November 2001 mit (Dauer-) Bescheid vom 25. März 2002 gegenüber dem Kläger für das Jahr 2002 Gebühren für den Wasser- und Bodenverband in Höhe von 973,62 fest. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Bescheid vom 23. Juli 2002 zurück.

3

Das Verwaltungsgericht hat die dagegen erhobene Klage des Klägers (3 A 1943/02) sowie die mit diesem Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung verbundene, gegen einen Änderungsbescheid des Beklagten vom 28. Mai 2004 gerichtete Klage (3 A 1910/04) mit Urteil vom 8. Februar 2006 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die der Gebührenerhebung zugrundeliegenden Satzungen seien gültig, insbesondere verstießen sie nicht wegen einer fehlenden Sonderveranlagung von Waldflächen gegen das Äquivalenzprinzip, das Verursacherprinzip oder den Gleichheitsgrundsatz. Ein Abschlag für Waldflächen sei nicht geboten. Die Satzungen seien auch nicht deshalb unwirksam, weil das ihnen zugrundeliegende Gesetz über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG) gegen das Wasserverbandsgesetz (WVG) oder Verfassungsrecht verstieße. § 2 GUVG mit seiner Regelung über die Mitgliedschaft der Gemeinden für die der Grundsteuer unterliegenden Flächen verstoße nicht gegen § 23 Abs. 1 WVG, wonach derjenige, der Vorteile aus der Durchführung der Verbandsaufgabe zu erwarten oder Maßnahmen des Verbandes zu dulden habe, einen Anspruch auf Aufnahme als Verbandsmitglied in einen bestehenden Verband habe. Ein solcher Anspruch bestehe bei anderweitiger landesrechtlicher Regelung nicht. Dem Einwand des Klägers, die Grundstückseigentümer hätten keinerlei Mitwirkungsrechte bei der Verbandsarbeit und keine Einflussmöglichkeit auf die Willensbildung im Verband, sei nicht zu folgen. Darin liege kein Verstoß gegen das Demokratieprinzip. Das Gesetz über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden stehe auch mit § 28 Abs. 4 WVG im Einklang, wonach für Verbandsmitglieder eine Beitragspflicht nur insoweit bestehe, als diese einen Vorteil hätten, der Verband für sie ihnen obliegende Leistungen erbringe oder von ihnen ausgehenden nachteiligen Einwirkungen begegne. Es treffe zwar zu, dass die Mitgliedsgemeinden keinen unmittelbaren Vorteil durch die Verbandstätigkeit hätten, es genüge jedoch ein mittelbarer Vorteil. Dieser bestehe darin, dass die Gemeinden bis zum Inkrafttreten des Landeswassergesetzes (LWaG) potentielle Trägerinnen der Unterhaltungslast gewesen seien. In der Befreiung von dieser potentiellen Unterhaltungslast liege der mittelbare Vorteil für die Gemeinden. Eine mangels eigenen Vorteils rechtsgrundlose Leistung ihrer Beiträge an den Wasser- und Bodenverband könne daher nicht angenommen werden. Ein Verstoß gegen § 28 Abs. 3 WVG scheide aus, weil die Bestimmung die Anhörung von Nichtmitgliedern zu Verbandsbeiträgen, nicht aber zu der in § 3 Satz 3 GUVG geregelten Gebührenerhebung durch die Gemeinde regele. Die Gebührensatzung der Gemeinde X. sei nicht deshalb unwirksam, weil die Verbandssatzung des Wasser- und Bodenverbandes nicht wirksam beschlossen worden sei. Die in § 7 Abs. 1 der Satzung für den Wasser- und Bodenverband Müritz vom 19. Dezember 2000 enthaltene Vertretungsregelung sei nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer nicht zu beanstanden. Die Satzungsanwendung sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Es treffe nicht zu, dass der Kläger im Hinblick auf seine forstwirtschaftlichen Grundstücke selbst gesetzliches Mitglied des Verbandes sei. Forstwirtschaftliche Grundstücke unterlägen nach den Regelungen des Grundsteuer- und des Bewertungsgesetzes als Bestandteile des forstwirtschaftlichen Betriebes der Grundsteuer. Steuerbefreiungstatbestände seien nicht ersichtlich.

4

Der Kläger hat gegen das seinen Prozessbevollmächtigten am 21. Februar 2006 zugestellte Urteil mit am 20. März 2006 bei dem Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz die Zulassung der Berufung fristgerecht beantragt und diesen Antrag mit am 21. April 2006 beim Oberverwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz frist- und formgerecht begründet. Er macht geltend, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts sei ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit ausgesetzt, die Sache weise besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten auf und habe grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Ziffer 3 VwGO. Das beklagte Amt ist der Auffassung, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts unterliege ernstlichen Richtigkeitszweifeln, entgegengetreten.

II.

5

Das Zulassungsvorbringen führt nicht zum Erfolg.

6

Der Kläger vertritt zur Begründung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zunächst die Auffassung, die Ansicht des Verwaltungsgerichts, wonach das Gesetz über die Gewässerunterhaltungsverbände nicht gegen das Wasserverbandsgesetz verstoße, insbesondere die Bestimmung der Verbandsmitglieder in § 2 GUVG nicht mit § 23 Abs. 1 WVG kollidiere, sei unzutreffend. Da die einzelnen Grundstückseigentümer, deren Flächen der Grundsteuerpflicht unterlägen, nach § 2 Nr. 1 GUVG von der Mitgliedschaft im Verband ausgeschlossen seien, sei dort keine Organisationsstruktur vorgegeben, die gemäß den verfassungsgerichtlichen Anforderungen ausreichende institutionelle Vorkehrungen dafür treffe, dass die betroffenen Interessen angemessen berücksichtigt und nicht einzelne Interessen bevorzugt würden. Die Gesamtheit der privaten Grundstückseigentümer werde durch die Struktur der Wasser- und Bodenverbände nicht hinreichend und angemessen geschützt. Dieser Argumentation ist nicht zu folgen.

7

Der geltend gemachte Verstoß von § 2 Abs. 1 GUVG gegen § 23 Abs. 1 WVG liegt nicht vor. Nach dieser Bestimmung hat einen Anspruch auf Aufnahme als Verbandsmitglied in einen bestehenden Verband, wer einen Vorteil aus der Durchführung der Verbandsaufgabe zu erwarten oder wer Maßnahmen des Verbands zu dulden hat. Nach der Grundnorm des § 2 Abs. 1 GUVG (in der Fassung des Gesetzes vom 04. August 1992, GVOBl. M-V S. 458, wie in der Neufassung vom 17. Dezember 2008, GVOBl. M-V S. 499) setzt sich der Kreis der Verbandsmitglieder zum einen aus den Gemeinden für die der Grundsteuerpflicht unterliegenden Flächen und zum anderen aus den Eigentümern der der Grundsteuerpflicht nicht unterliegenden Grundstücke zusammen. Verbandsmitglieder sind danach grundsätzlich nicht die Grundstückseigentümer als dingliche Mitglieder gem. § 4 Abs. 1 Nr. 1 WVG, sondern die Gemeinden als Körperschaften des öffentlichen Rechts (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 WVG). Auch wenn der Eigentümer eines im Verbandsgebiet gelegenen Grundstückes nach § 23 Abs. 1 WVG grundsätzlich Inhaber eines Anspruches auf Aufnahme als Verbandsmitglied sein sollte, besteht zwischen dieser Bestimmung und § 2 Abs. 1 GUVG, wonach Verbandsmitglied nur der Eigentümer von der Grundsteuerpflicht nicht unterliegenden Flächen ist, jedoch kein Widerstreit. § 23 Abs. 1 WVG ist auf die Wasser- und Bodenverbände in Mecklenburg-Vorpommern insoweit nicht anzuwenden.

8

Nach § 80 WVG findet nämlich das Wasserverbandsgesetz auf Verbände, die durch besonderes Gesetz errichtet worden sind oder errichtet werden, nur dann Anwendung, wenn dies durch Rechtsvorschriften ausdrücklich angeordnet oder zugelassen worden ist. Solche Sonderverbände können auch auf landesgesetzlicher Grundlage gebildet werden (Rapsch, Wasserverbandsrecht, Rn. 31). Zweck der Vorschrift ist es, vom Bundesrecht abweichende Regelungen von Fall zu Fall durch besonderes Landesgesetz treffen zu können (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, Begründung zu § 80 WVG, BT-Drs. 11/6764, S. 21). Dies ist für die Unterhaltungsverbände in Mecklenburg-Vorpommern durch das Gesetz über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden geschehen, nachdem die Schaffung dieser Verbände zunächst auf der Grundlage des Landeswassergesetzes vorgesehen war (vgl. dazu, insbesondere zu den seinerzeitigen Regelungserfordernissen im Einzelnen den Gesetzentwurf der Landesregierung, LT-Drs. 1/1266, S. 105). § 3 GUVG ordnet die Geltung des Wasserverbandsgesetzes für die Unterhaltungsverbände mit an dieser Stelle nicht einschlägigen Maßgaben zwar an. Davon ausgenommen ist bei gebotenem, an Sinn und Zweck orientiertem Verständnis des Gesetzes jedoch jedenfalls § 23 Abs. 1 WVG. Anderenfalls liefe die Grundsatzbestimmung des § 2 Abs. 1 GUVG, wonach Verbandsmitglieder grundsätzlich (soweit die Flächen der Grundsteuerpflicht unterliegen) gerade nicht die Eigentümer der Grundstücke sind, leer. Bei einer der offenkundigen Regelungsabsicht des Gesetzes Rechnung tragenden und auch systematisch gebotenen Lesart von § 2 Abs. 1 und § 3 Satz 1 GUVG kann daher § 23 Abs. 1 WVG nicht zur Anwendung kommen. Der von dem Kläger geltend gemachte Verstoß von § 2 Abs. 1 GUVG gegen höherrangiges Recht scheidet jedenfalls unter diesem Gesichtspunkt aus.

9

Der Kläger macht weiter geltend, das Verwaltungsgericht habe die Anforderungen an die Struktur von Wasserverbänden als funktionale Selbstverwaltung gemäß Art. 20 Abs. 2 GG verkannt, wie sie in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (05.12.2002 - 2 BvL 5/98 -, BVerfGE 107, 59 ff.) entwickelt worden seien. Wenn der Gesetzgeber für bestimmte öffentliche Aufgaben die Organisationsform der Selbstverwaltung wähle, so dürfe keine Ausgestaltung vorgeschrieben werden, die mit dem Grundgedanken autonomer interessengerechter Selbstverwaltung einerseits und effektiver öffentlicher Aufgabenwahrnehmung andererseits nicht vereinbar wäre. Daher müsse die Organisationsstruktur von Selbstverwaltungseinheiten gewährleisten, dass auch ausreichend institutionelle Vorkehrungen getroffen würden, die sicherstellten, dass die betroffenen Interessen angemessen berücksichtigt und nicht einzelne Interessen bevorzugt würden. Eine angemessene Interessenwahrnehmung der durch die Tätigkeit des Wasserverbandes Betroffenen sei im bundesrechtlichen Wasserverbandsgesetz vorgesehen. Danach seien Eigentümer der von der Verbandsarbeit betroffenen Grundstücke als mögliche Verbandsmitglieder schon in § 4 Nr. 1 WVG aufgeführt. Im Ausschluss der Eigentümer dieser Grundstücke von der Verbandsmitgliedschaft durch das Gesetz über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden liege ein Verstoß gegen die Anforderungen an die organisatorische Struktur solcher Verbände nach Art. 20 Abs. 2 GG.

10

Auch diese Einwendungen führen nicht zum Erfolg.

11

Soweit der Kläger danach in der Regelung des § 2 Abs. 1 GUVG, wonach im Grundsatz die Gemeinden Verbandsmitglieder sind, einen Verstoß gegen § 4 Abs. 1 WVG sehen will, ist zunächst zu beachten, dass es diese Regelung nach einhelliger Auffassung in Literatur und Rechtsprechung nicht ausschließt, dass Wasser- und Bodenverbände ausschließlich aus Gemeinden als nichtdinglichen Mitgliedern bestehen können, um etwa die Grundstücke ihrer Einwohner auf einfache Weise zu erfassen (vgl. BVerfG, 23.06.1981 - 2 BvL 14/79 -, BVerfGE 58, 45, 66; BVerwG, 10.05.1967 - IV C 46.66 -, BVerwGE 27, 52, 54; Rapsch, Wasserverbandsrecht, Rn. 143).

12

Weiter dringt der Kläger mit seiner unter dem Gesichtspunkt des Demokratieprinzips erhobenen Kritik an der Organisationsstruktur der Wasser- und Bodenverbände nicht durch.

13

Die Verbände greifen nicht in rechtlich geschützte Positionen der Eigentümer ein, sie tragen allein die ihnen selbst und nicht den Eigentümern nach § 63 Abs. 1 Nr. 2 LWaG obliegenden Gewässerunterhaltungslasten. Die Unterhaltung der Gewässer dient nach § 61 Abs. 2 LWaG in dem in § 62 LWaG beschriebenen Umfang öffentlichen Interessen und nicht privaten Interessen von Grundstückseigentümern. Mitglieder der Verbände sind für die meisten, nämlich für die der Grundsteuerpflicht unterliegenden Grundstücke die Gemeinden. Die Gemeinden haben Verbandsbeiträge zu leisten (§ 28 Abs. 1 WVG). Sie können diese Beiträge auf die Eigentümer grundsteuerpflichtiger Grundstücke umlegen (§ 3 Satz 3 GUVG). Damit beschränkt sich die Betroffenheit der Grundstückseigentümer auf ihre im Rahmen dieses zweistufigen Finanzierungssystems bestehende Verpflichtung zur Leistung von Abgaben an die Gemeinden, deren Höhe von den von der Gemeinde an den Verband zu leistenden Verbandsbeiträgen abhängt.

14

Vor diesem Hintergrund ist ein Defizit an demokratisch erforderlicher organisatorischer Ausgestaltung der Gewässerunterhaltungsverbände in Mecklenburg-Vorpommern nicht zu erkennen. Ein rechtliches Erfordernis, wonach derjenige, der für die Wahrnehmung von Aufgaben Abgaben zahlt, auch über die Aufgabenwahrnehmung müsse mitbestimmen können, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Ein derartiger Grundsatz ist auch sonst im Abgabenrecht nicht bekannt (OVG Berlin-Brandenburg, 22.11.2006 - 9 B 13/05 -, LKV 2007, 374, 376). Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, 11.07.2007 - 9 C 1.07 -, NVwZ 2008, 314, 316), der sich der Senat anschließt, lässt sich aus dem Demokratieprinzip nicht die Forderung ableiten, dass grundsteuerpflichtigen Grundstückseigentümern ein Zugang zur Mitgliedschaft oder eine sonstige organisatorische Teilhabe in den Unterhaltungsverbänden eröffnet werden müsse, nur weil sie auf der zweiten Stufe des Finanzierungssystems den Gemeinden als Abgabenschuldner hafteten. Die Binnenorganisation und die Aufgabenstellung der Unterhaltungsverbände erlaubten es, diese Körperschaften vorwiegend dem Typus des kommunalen Zweckverbandes zuzuordnen. Die Mitgliedschaft der Besitzer nicht grundsteuerpflichtiger Flächen, die neben die Mitgliedschaft der Gemeinden trete (§ 2 Abs. 1 GUVG), stelle die demokratische Legitimation der Unterhaltungsverbände nicht in Frage. Wenn im Bereich nichtkommunaler Selbstverwaltung gegebenenfalls Defizite der demokratischen Legitimation zu beobachten seien, lasse sich dieser Befund nicht unbesehen auf kommunale Zweckverbände übertragen, nur weil diese sonstige Rechtsträger organisatorisch in ihre Tätigkeit einbinden würden. Daran wäre nur zu denken, wenn diese Mitgliedschaft dem Partikularwillen bestimmter Gruppen von Privaten größere Einflussmöglichkeiten auf die Verbandstätigkeit einräumen würde. Davon könne hier keine Rede sein. Die Rechtsträger, die aus steuerpolitischen Gründen nach § 3 des Grundsteuergesetzes (GrStG) von der Grundsteuer befreit seien (z.B. die inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, das Bundeseisenbahnvermögen und die Kirchengemeinden), seien nicht als Private anzusprechen und verträten auch nicht die Interessen bestimmter privater Gruppen. Ihr durch die Mitgliedschaft organisatorisch gesicherter Einfluss auf die Tätigkeit der Unterhaltungsverbände bedürfe deshalb keiner Kompensation nach Maßgabe der vom Bundesverfassungsgericht für die funktionale Selbstverwaltung entwickelten Regeln.

15

Dem Zulassungsvorbringen ist an dieser Stelle auch aus einem anderen Grunde nicht zu folgen. Wenn sich der Kläger zur Frage der Organisationsstruktur funktionaler Selbstverwaltung auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Dezember 2002 (BVerfGE 107, 59 ff.) und einen hierin aufgestellten Grundsatz eines "wirksamen Mitspracherechts" beruft, so dürfte er die in dieser Entscheidung getroffenen gerichtlichen Aussagen missinterpretieren. Das Bundesverfassungsgericht hat anlässlich der von ihm zu bewertenden besonderen Sachverhaltsumstände entschieden, das demokratische Prinzip erlaube dem Gesetzgeber, für abgegrenzte Bereiche der Erledigung öffentlicher Aufgaben besondere Organisationsformen der Selbstverwaltung zu schaffen. Dadurch dürfe ein wirksames Mitspracherecht der Betroffenen geschaffen und verwaltungsexterner Sachverstand aktiviert werden. Diesen Ausführungen wird die der Berufung auf einen - vermeintlichen - "Grundsatz" zugrundeliegende Vorstellung nicht gerecht, auch bei kommunalen Zweckverbänden müsse der Gesetzgeber, wenn und weil das Finanzierungssystem - auf der zweiten Stufe - eine Abwälzung der Verbandslasten auf Private zulässt, diesen "sachnahen Betroffenen" notwendig eine organisierte Beteiligung an der Verbandstätigkeit einräumen. Eine Pflicht des Gesetzgebers, kommunale Zweckverbände in dieser Weise "demokratischer" auszugestalten, kennt das Grundgesetz nicht (BVerwG, 11.07.2007, a.a.O., 316). Sie ist insbesondere der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 05. Dezember 2002 nicht zu entnehmen.

16

Auch der Auffassung des Klägers, das Urteil des Verwaltungsgerichts beachte nicht, dass § 3 GUVG gegen § 28 Abs. 4 WVG verstoße, folgt der Senat nicht. Der Kläger trägt vor, die Mitgliedsgemeinden hätten durch die Verbandstätigkeit keine - wie von § 28 Abs. 4 WVG vorausgesetzt - eigenen Vorteile. Eine von dem Verwaltungsgericht vorgenommene Unterscheidung zwischen mittelbaren und unmittelbaren Vorteilen sei unzulässig. Auch die Gleichsetzung des in § 28 Abs. 4 WVG verwendeten Vorteilsbegriffs mit dem Begriff des Vorteils aus dem Kommunalabgabenrecht sei unzulässig. Selbst wenn eine derartige Gleichsetzung zulässig wäre, entstünden den Gemeinden hinsichtlich der nicht in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke keine mittelbaren Vorteile. Vorteile erwüchsen allein den dritten Grundstückseigentümern. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu diesem Problem seien nicht nachvollziehbar. § 63 Abs.1 Nr. 3 LWaG begründe keine Befreiung der Gemeinden von einer potentiellen Unterhaltungslast nach § 29 WHG. Selbst wenn hierin ein Vorteil zu sehen wäre, wäre dieser nicht aus der Tätigkeit des Wasser- und Bodenverbandes entstanden, sondern durch das Inkraftsetzen des Landeswassergesetzes.

17

Die geltend gemachte Gesetzeskollision liegt nicht vor. Nach § 28 Abs. 4 WVG besteht die Beitragspflicht für die Verbandsbeiträge nach § 28 Abs. 1 WVG insoweit, als die Verbandsmitglieder oder Nutznießer einen Vorteil haben oder der Verband für sie ihnen obliegende Leistungen erbringt oder von ihnen ausgehenden nachteiligen Einwirkungen begegnet. Diese Regelung steht § 3 Abs. 1 GUVG nicht entgegen. Danach gilt gemäß § 80 WVG das Wasserverbandsgesetz und somit auch § 28 Abs. 4 WVG mit der Maßgabe, dass die Beitragspflicht für die Gewässerunterhaltung sich nach dem Verhältnis bestimmt, in dem die Mitglieder Vorteile durch die Verbandstätigkeit haben und am Verbandsgebiet beteiligt sind. Eine Kollision der beiden genannten Vorschriften scheidet damit von vornherein aus. Da das Gesetz über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden in § 2 Abs. 1 im Wesentlichen die Gemeinden als nichtdingliche Verbandsmitglieder festlegt, setzt es selbst voraus, dass die Gemeinden durch die Verbandstätigkeit Vorteile haben können. Diese Vorteile sind für die Umlage der Verbandsaufwendungen auf die einzelnen Gemeinden des Verbandes (vgl. zu dem Charakter dieser Umlage: BVerwG, 11.07.2007, a.a.O., 316; zum Vorteilsbegriff: BVerwG, 23.05.1973 - IV C 21.70 -, BVerwGE 42, 210, 214; Siemers in Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, Stand: Juli 2009, § 6, Anm. 13.1.4) neben der Beteiligung der Gemeinde am Verbandsgebiet (Anteil der gemeindlichen Fläche an der Verbandsfläche) ausschlaggebend. Worin die Vorteile bestehen und worin sie sich von Gemeinde zu Gemeinde unterscheiden können (vgl. dazu die Veranlagungsregel in Anlage 1 der Satzung für den Wasser- und Bodenverband "Müritz" v. 18.12.2000, Müritzkreis aktuell, Nr. 01/2001, 14, 17), ist für den hier geltend gemachten - bei näherer Betrachtung nicht vorliegenden - Verstoß des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden gegen die Vorschriften des Wasserverbandsgesetzes für den vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich.

18

Weiter macht der Kläger geltend, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht nicht beanstandet, dass der Beitragssatzung des Wasser- und Bodenverbandes kein wirksamer Satzungsbeschluss zugrundeliege. In den Verbandsversammlungen ließen sich zwischen dreißig und fünfzig Prozent der Mitgliedsgemeinden nicht durch die Bürgermeister oder deren Stellvertreter vertreten, sondern durch "dauerhaft beauftragte" Bürger. Dies sei unzulässig. Anders als das Verwaltungsgericht meine, könnten sich die Bürgermeister als gesetzliche Vertreter der Gemeinden nicht nach § 48 Abs. 3, § 15 Abs. 2 Satz 3 WVG i.V.m. § 14 Abs. 1 VwVfG M-V in der Verbandsversammlung durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Vielmehr sei nach dem Wortlaut des § 15 Abs. 2 Satz 3 WVG klar, dass für die Vertretung nicht das Verwaltungsverfahrensgesetz, sondern das Verwaltungsverfahrensrecht des Landes und daher auch die entsprechende Bestimmung der Kommunalverfassung (§ 156 Abs. 4 KV) anzuwenden sei, wonach die Bürgermeister im Verhinderungsfall nur durch ihren Stellvertreter vertreten und für die weiteren Vertreter der Gemeinde Stellvertreter gewählt werden können. Die Beitragssatzung des Wasser- und Bodenverbandes sei damit nicht wirksam beschlossen und mithin nichtig. Dies könne der Kläger auch zur Anfechtung des ihm von dem beklagten Amt erteilten Gebührenbescheides geltend machen.

19

Diesem Vortrag folgt der Senat im Ergebnis nicht.

20

Zwar ist es richtig, dass sich der Grundstückseigentümer als Adressat eines Gebührenbescheides für Wasser- und Bodenverbandsgebühren grundsätzlich auf Einwände gegen die Entstehung des Kostenaufwandes aus dem Verhältnis der Gemeinde zum Unterhaltungsverband, also die erste Stufe des zweistufigen Finanzierungssystems betreffende Einwände, wie hier die monierte Unwirksamkeit der Beitragssatzung des Verbandes, berufen und darauf gestützt die gegen ihn - "auf der zweiten Stufe" - erhobene Gebührenforderung beanstanden kann (vgl. BVerwG, 11.07.2007, a.a.O., 317; OVG Berlin-Brandenburg, 22.11.2006, a.a.O., 376). Den Einwendungen des Klägers gegen die Wirksamkeit der Satzungen des Wasser- und Bodenverbandes ist aber nicht zu folgen. Der Senat sieht die Richtigkeit des von dem Verwaltungsgericht eingenommenen Standpunktes, für das Stimmrecht der Verbandsmitglieder und ihre Vertretung gelte nach § 48 Abs.3 i.V.m. § 15 Abs. 2 WVG das Landesverwaltungsverfahrensgesetz (hier § 14 Abs. 1 VwVfG M-V), durch das Zulassungsvorbringen nicht ernsthaft in Zweifel gezogen. Der argumentative Ansatz des Klägers, § 15 Abs. 2 Satz 3 WVG ordne die Geltung des Verwaltungsverfahrensrechts der Länder und infolgedessen auch die Anwendung spezialgesetzlicher Vorschriften wie der der Kommunalverfassung und nicht der des Verwaltungsverfahrensgesetzes an, wie es demgegenüber in § 48 Abs. 2 WVG zum Ausdruck komme, ist nicht überzeugend. Der Senat folgt der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass es sich bei dem Wortlaut des § 15 Abs. 2 Satz 2 WVG um eine "möglicherweise ungenaue", jedenfalls nicht im buchstäblichen Sinne zu verstehende Formulierung handelt. Die von dem Kläger in der Argumentation des Verwaltungsgerichts vermisste Begründung dafür, dass § 15 Abs. 2 Satz 3 WVG mit dem Verweis auf das Verwaltungsverfahrensrecht gleichwohl auf das Landesverwaltungsverfahrensgesetz und nicht auf speziellere Verfahrensvorschriften des Landes verweist, findet sich in den Materialien zum Wasserverbandsgesetz, mit dem die Regelungen der Wasserverbandsverordnung abgelöst werden sollten. Diese belegen in für den Senat eindeutiger Weise die Absicht des Gesetzgebers, in § 15 des Wasserverbandsgesetzes die Anwendung des jeweiligen Verwaltungsverfahrensgesetzes anzuordnen. In der Begründung zu dieser Bestimmung (BT-Drs. 11/6764, S. 27) heißt es:

21

"... Für die Vertretung von Beteiligten war im bisherigen Recht keine Form vorgeschrieben. Künftig gelten für die Vertretung Beteiligter die Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder sinngemäß."

22

Hiernach unterscheidet das Wasserverbandsgesetz - anders als der Kläger meint - nicht eindeutig zwischen dem Verwaltungsverfahrensgesetz und dem Verwaltungsverfahrensrecht der Länder. Im Gegenteil wäre in dem von dem Kläger angenommenen Fall einer inhaltlich unterschiedlichen Inbezugnahme landesrechtlicher Bestimmungen eine eindeutige gesetzliche Anordnung zu erwarten gewesen, wenn abweichend von in demselben Gesetz verwendeten Verweisungen für die Vertretung von Verbandsmitgliedern die Anwendung spezieller kommunalrechtlicher Vertretungsregelungen hätte angeordnet werden sollen. Dies gilt umso mehr, als die fragliche Regelung des § 15 Abs. 2 Satz 3 WVG im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens noch Gegenstand redaktioneller Änderungen bei gleichgebliebener Gesetzesbegründung gewesen ist (vgl. Beschlussempfehlung des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, BT-Drs. 11/8301, S. 13).

23

Damit kann dahinstehen, ob bei Richtigkeit der Auffassung des Klägers, die Verbandsversammlung, die über die Verbandsumlagen auf die Verbandsmitglieder beschlossen habe, sei nicht dem Verwaltungsverfahrensrecht des Landes Mecklenburg-Vorpommern entsprechend zusammengesetzt gewesen, dieser Fehler nach § 3a der nunmehrigen Fassung des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden geheilt ist. Nach dieser Bestimmung sind Fehler bei der Ladung zur Verbandsversammlung und der Beschlussfassung für die Wirksamkeit der bis zum 31. Dezember 2008 erfolgten Wahlen und Beschlüsse der Verbandsversammlung unbeachtlich, sofern diese Entscheidungen nicht durch die Aufsichtsbehörde aufgehoben worden sind. Diese Bestimmung sowie die Frage ihrer Vereinbarkeit mit den Anforderungen des Verfassungsrechts ist Gegenstand von Entscheidungen des Senates gewesen (vgl. ausführlich Beschluss v. 08.06.2009 - 1 M 160/08 -, NordÖR 2008, 315). Auf die dort gemachten Ausführungen, von denen abzuweichen der vorliegende Fall keinen Anlass bietet, wird Bezug genommen.

24

Auch soweit sich der Kläger gegen die Ausführungen des angefochtenen Urteiles zur Satzungsanwendung und hier gegen die Auffassung wendet, dass auch Grundstücke, die zu einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb gehörten, der Grundsteuerpflicht unterlägen, ist seinem Zulassungsvorbringen nicht zu folgen. Er meint, Flächen, die der Grundsteuerpflicht unterliegen (§ 2 Nr. 1 GUVG), seien nicht die zu einem forstwirtschaftlichen Betrieb gehörenden Flächen. Diese unterlägen auch nicht mittelbar der Grundsteuerpflicht, weil Steuergegenstand nach § 2 GrStG der sie bewirtschaftende Betrieb oder die Nutzungseinheit nach der Definition des § 33 BewG i.V.m. § 40 GrStG und § 145 BewG sei. Nach dem Gesetz über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden müssten die Flächen vielmehr unmittelbar der Grundsteuerpflicht unterliegen. Dafür spreche der klare Wortlaut von § 2 Abs. 1 Nr. 1 GUVG. Diese Auffassung ist nicht zutreffend.

25

Mit dem Begriff der "Grundstücke, die nicht der Grundsteuerpflicht unterliegen" zielt § 2 Abs. 1 Nr. 1 GUVG allein auf die Grundstücke, die nach §§ 3 und 4 GrStG von der Grundsteuer befreit sind. Das ist eindeutig den Gesetzesmaterialien zu entnehmen (vgl. Begründung des Gesetzentwurfes der Landesregierung zu dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden vom 10.09.2008, LT-Drs. 5/1771, Punkt 1., 2. sowie Begründung B., 1. zu § 2 Abs. 1). Die Grundsteuerbefreiung nach dem Grundsteuergesetz knüpft an öffentlich-rechtliche Zweckbindungen oder gemeinnützige bzw. mildtätige Nutzungen an. Diese Zweckbindungen bzw. Nutzungen von Grundstücken werden als geeignet angesehen, die direkte Mitgliedschaft ihrer Eigentümer im Verband zu rechtfertigen, denn die mit den Zweckbindungen verbundenen Belange können so von den Eigentümern direkt in die Verbandsversammlung eingebracht werden (vgl. Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Reese und Schnur, LT-Drs. 5/1971, S. 2). Es geht bei der Frage, ob ein Grundstück der Grundsteuer unterliegt oder nicht, um die Frage der Befreiung (vgl. Antwort der Landesregierung, a.a.O.) von der Grundsteuer, nicht um die Unterscheidung, ob ein Grundstück "direkt" oder nur "mittelbar", wie womöglich ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück, der Grundsteuer unterliegt.

26

Aus dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 GUVG ("der Grundsteuer unterliegende Grundstücke/Flächen") ergibt sich entgegen dem Beschwerdevorbringen kein anderes Ergebnis. Nach § 2 Nr. 1 GrStG ist Steuergegenstand der Grundsteuer der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft. Der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft ist nach § 33 Abs. 1 Satz 2 BewG die wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens. Dazu rechnen nach § 33 Abs. 1 Satz 1 BewG alle Wirtschaftsgüter, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dauernd zu dienen bestimmt sind. Dazu wiederum gehört nach § 33 Abs. 2 BewG der Grund und Boden. Steuergegenstand ist damit die wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, zu der insbesondere Grund und Boden gehören. Dabei sind Bewertungsgegenstand nicht die einzelnen Wirtschaftsgüter, die dem Betrieb dienen, sondern deren Gesamtheit (Falterbaum, Barthel, Hübner, Bewertungsrecht, Vermögenssteuer, 11. Aufl., S. 249). Wenn damit Steuergegenstand mithin die Gesamtheit der betrieblichen Wirtschaftsgüter ist, so "unterliegen" der Steuer logischerweise auch die einzelnen Wirtschaftsgüter als Bestandteile dieser Gesamtheit (vgl. mit demselben Ergebnis OVG Berlin-Brandenburg, 10.09.2008 - 9 B 2.08, 12 B 31.06 -, LKV 2009, 85 ff.).

27

Mit Blick auf das Vorstehende kommt der Rechtssache weder eine besondere rechtliche Schwierigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) noch grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zu; die vom Zulassungsantrag angesprochenen Fragen lassen sich ohne weiteres im Berufungszulassungsverfahren beantworten und erfordern nicht die Durchführung eines Berufungsverfahrens.

28

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

29

Die Festsetzung des Streitwertes für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 52 Abs. 3, 47 GKG.

30

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

31

Hinweis

32

Mit der Ablehnung des Antrages wird das Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz für ihren im Oktober 2005 geborenen Sohn.

2

Dieser wurde im Wege einer heterologen Insemination mit dem von einer dänischen Samenbank bezogenen Sperma eines anonymen, der Klägerin unbekannten Spenders gezeugt. Antrag, Widerspruch und Klage blieben erfolglos. Zur Begründung seines Urteils hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. Einem aus einer anonymen heterologen Insemination hervorgegangenen Kind stünden Unterhaltsleistungen im Sinne des Gesetzes nicht zu. Seinem Sinn und Zweck zufolge knüpfe das Unterhaltsvorschussgesetz die Entlastung des alleinerziehenden Elternteils an die potentielle Möglichkeit der öffentlichen Hand, den anderen Elternteil auf Erstattung der gewährten Unterhaltsleistung in Anspruch zu nehmen. Diese Möglichkeit bestehe in den Fällen der Zeugung eines Kindes im Wege einer anonymen Samenspende nicht. Die Leistungsgewährung würde sich in dieser Konstellation entgegen der gesetzgeberischen Konzeption von vornherein als "verlorener Zuschuss" darstellen. Der alleinerziehende Elternteil dürfe sich nicht willentlich in eine Situation begeben, die die Ermittlung des anderen Elternteils unmöglich mache. Hierin liege keine unzumutbare Benachteiligung von Frauen, die den Wunsch hätten, mit Hilfe einer anonymen Samenspende Mutter zu werden.

3

Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz lägen vor. Deren Versagung überschreite die Grenzen richterlicher Gesetzesauslegung und verstoße insoweit gegen das Rechtsstaatsprinzip, insbesondere gegen den Vorrang des Gesetzes und die Bindung an Recht und Gesetz. Ebenso wenig wie das Unterhaltsvorschussgesetz eine Trennung der Elternteile nach längerfristiger Beziehung oder das Alleinerziehungsmerkmal voraussetze, erhebe es die tatsächliche Unterhaltspflicht des anderen Elternteils zur Bedingung für die Leistungsberechtigung gegenüber der Unterhaltsvorschusskasse. Unmaßgeblich sei daher, dass der andere Elternteil erst nach Anerkennung der Vaterschaft oder deren gerichtlicher Feststellung auf Unterhalt in Anspruch genommen werden könne. Die Anerkennung beziehungsweise Feststellung der Vaterschaft sei nicht Voraussetzung für die Gewährung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. Die Annahme, die Leistungsgewährung setze das Bestehen zumindest der Möglichkeit voraus, den anderen Elternteil auf Erstattung der gewährten Unterhaltsleistung in Anspruch zu nehmen, lasse unberücksichtigt, dass das Unterhaltsvorschussgesetz gerade für den Fall einer Leistungsunfähigkeit des anderen Elternteils die Gewährung von Unterhaltsausfallleistungen vorsehe. Das Phänomen "verlorener Zuschüsse" sei im Unterhaltsvorschussrecht bekannt, da die anderen Elternteile nicht selten wirtschaftlich leistungsunfähig seien. Dessen ungeachtet wäre ein Unterhaltsverzicht für die Zukunft zivilrechtlich unwirksam. Er stünde einem gesetzlichen Anspruchsübergang auf die Unterhaltsvorschusskasse nicht entgegen. Das Unterhaltsvorschussgesetz beschränke die Leistungsgewährung nicht auf die Fälle der Planwidrigkeit des Unterhaltsausfalls. Nicht nur für den Fall des Todes des anderen Elternteiles sehe das Gesetz die Gewährung von Unterhaltsausfallleistungen vor. Ebenso wenig setze ein unterhaltsvorschussrechtlicher Leistungsanspruch ungeschrieben das Bestehen einer von dem Antragsteller nicht selbst herbeigeführten prekären Lage voraus. Die Auslegung des Unterhaltsvorschussgesetzes durch den Beklagten und das Verwaltungsgericht stelle Kinder, die mittels anonymer heterologer Insemination gezeugt würden, in sachlich nicht gerechtfertigter Weise schlechter als andere Kinder. Die Klägerin erfülle auch nicht den Ausschlussgrund der Verletzung von Mitwirkungspflichten, da ihr damit ein Verhalten noch vor der Zeugung ihres Sohnes vorgehalten würde.

4

Der Beklagte und der Vertreter des Bundesinteresses verteidigen das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat in der Sache angenommen, § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfallleistungen (Unterhaltsvorschussgesetz - UVG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 17. Juli 2007 (BGBl I S. 1446), geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2007 (BGBl I S. 3194), sei im Wege der teleologischen Reduktion dahin einzuschränken, dass ein Anspruch auf Unterhaltsanspruch ausscheide, wenn der öffentlichen Hand nicht die "potentielle Möglichkeit" eröffnet sei, ihre Aufwendungen für die Gewährung der Unterhaltsleistung von dem anderen Elternteil erstattet zu bekommen. Dies steht mit Bundesrecht nicht im Einklang (1.). Die Entscheidung stellt sich indes im Sinne von § 144 Abs. 4 VwGO im Ergebnis als richtig dar (2.).

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1. Das Verwaltungsgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass § 1 Abs. 1 UVG nach seinem eindeutigen Wortlaut dem Sohn der Klägerin einen Rechtsanspruch auf Gewährung einer Unterhaltsleistung vermittelt (a). Es hat jedoch zu Unrecht entschieden, dass § 1 Abs. 1 UVG teleologisch zu reduzieren ist, indem die dort normierten Anspruchsvoraussetzungen um das Erfordernis ergänzt werden, dass der Rückgriff des Landes bei dem anderen Elternteil grundsätzlich möglich sei muss (b).

7

a) Nach § 1 Abs. 1 UVG hat u.a. Anspruch auf Unterhaltsvorschuss oder Unterhaltsausfallleistung nach diesem Gesetz wer das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat (Nr. 1), im Geltungsbereich dieses Gesetzes bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig ist (Nr. 2) und nicht Unterhalt von dem anderen Elternteil mindestens in der in § 2 Abs. 1 und 2 UVG bezeichneten Höhe erhält (Nr. 3 a). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Sohn der Klägerin war im Zeitpunkt der Antragstellung fünf Jahre alt, lebte bei der Klägerin, die zu diesem Zeitpunkt ledig war, und erhielt von dem anderen Elternteil keinen Unterhalt.

8

b) Die Voraussetzungen der vom Verwaltungsgericht angenommen teleologischen Reduktion liegen nicht vor.

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(aa) Die Befugnis zur Korrektur des Wortlauts einer Vorschrift steht den Gerichten nur begrenzt zu (vgl. Urteil vom 27. Oktober 2010 - BVerwG 6 C 12.09 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 58 Rn. 32). Sie setzt unabhängig von dem in Betracht kommenden methodischen Mittel der richterlichen Rechtsfortbildung (teleologische Reduktion oder Analogie) eine Gesetzeslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes voraus (vgl. Urteile vom 18. April 2013 - BVerwG 5 C 18.12 - zur Veröffentlichung in Buchholz vorgesehen, juris Rn. 22 und vom 15. November 2012 - BVerwG 3 C 12.12 - LKV 2013, 78). Hat der Gesetzgeber eine eindeutige Entscheidung getroffen, dürfen die Gerichte diese nicht aufgrund eigener rechtspolitischer Vorstellungen verändern oder durch eine judikative Lösung ersetzen (vgl. Urteile vom 18. April 2013 a.a.O. Rn. 22 und vom 27. Oktober 2004 - BVerwG 6 C 30.03 - BVerwGE 122, 130 <133> = Buchholz 355 RBerG Nr. 52 S. 10; BVerfG, Beschluss vom 9. März 1995 - 2 BvR 1437/93 - NStZ 1995, 399 <400>). Ob eine planwidrige Gesetzeslücke vorliegt, ist nach dem Plan des Gesetzgebers zu beurteilen, der dem Gesetz zugrunde liegt. Sie ist unter anderem zu bejahen, wenn festzustellen ist, dass eine gesetzliche Vorschrift nach ihrem Wortlaut Sachverhalte erfasst, die sie nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers nicht erfassen soll (vgl. Urteile vom 18. April 2013 a.a.O. Rn. 22 und vom 20. Juni 2000 - BVerwG 10 C 3.99 - BVerwGE 111, 255 <257> = Buchholz 261 § 12 BUKG Nr. 3 S. 2 sowie Beschluss vom 17. August 2004 - BVerwG 6 B 49.04 - juris Rn. 10 m.w.N.).

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(1) Das Unterhaltsvorschussgesetz enthält keine Regelung, nach der Kinder, die im Wege der heterologen Insemination mit dem Sperma eines anonymen Spenders gezeugt wurden und im Einzelfall aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen von vornherein endgültig keine Möglichkeit haben, den Namen ihres leiblichen Vaters in Erfahrung zu bringen, keinen Anspruch auf Unterhaltsleistung haben. In einem solchen Fall - und so auch hier - ist der Anspruch insbesondere nicht nach § 1 Abs. 3 Alt. 2 UVG ausgeschlossen.

11

Nach § 1 Abs. 3 Alt. 2 UVG besteht ein Anspruch auf Unterhaltsleistung nach diesem Gesetz dann nicht, wenn der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichnete Elternteil sich weigert, die Auskünfte, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich sind, zu erteilen oder bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthalts des anderen Elternteils mitzuwirken. In seiner unmittelbaren Anwendung erlaubt § 1 Abs. 3 Alt. 2 UVG demnach die Zurechnung eines Verhaltens des alleinerziehenden Elternteils im Verwaltungsverfahren. Zur Mitwirkung bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthalts des anderen Elternteils gehören grundsätzlich auch Angaben zur Bestimmung der Person des Vaters. Denn sie sind erforderlich, damit das Land Unterhaltsansprüche gegen den Vater nach § 7 UVG auf sich überleiten und auf diesem Wege Erstattung der vorgeleisteten Gelder von ihm verlangen kann. Die Mitwirkungspflicht aus § 1 Abs. 3 Alt. 2 UVG trifft die Mutter im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren (vgl. Urteil vom 21. November 1991 - BVerwG 5 C 13.87 - BVerwGE 89, 192 <195 f.> = Buchholz 436.0 § 2 BSHG Nr. 9 S. 3 unter Bezugnahme auf BTDrucks 8/1952 S. 7). Was der Mutter möglich und zumutbar ist, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Daran gemessen hat die Klägerin das ihr im Verwaltungsverfahren Mögliche und Zumutbare getan.

12

Nach den für den Senat bindenden (§ 137 Abs. 2 VwGO) tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts hat die Klägerin mitgeteilt, dass ihr Sohn im Wege der heterologen Insemination mit einem von der von ihr namentlich bezeichneten dänischen Samenbank bezogenen Sperma eines anonymen Spenders gezeugt wurde. Wie mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung erörtert, gehen diese übereinstimmend davon aus, dass die von der Klägerin namentlich bezeichnete Samenbank in Dänemark im konkreten Fall tatsächlich keine nähere Auskunft über den anonymen Spender erteilen kann. Aus diesem Grund kann dahinstehen, ob einem Kind, das im Wege der künstlichen Befruchtung mit einer anonymen Samenspende aus dem Ausland gezeugt wurde - und so auch dem Sohn der Klägerin - in der Regel ein (durchsetzbarer) Auskunftsanspruch gegen die ausländische Samenbank auf Namensnennung des leiblichen Vaters zusteht (vgl. zum Anspruch gegen eine inländische Samenbank OLG Hamm, Urteil vom 6. Februar 2013 - I-14 U 7/12 - NJW 2013, 1167). Des Weiteren ist nicht zu entscheiden, ob und welche Auswirkungen ein solcher Anspruch auf die Gewährung der öffentlichen Unterhaltsleistung nach § 1 Abs. 1 UVG hätte.

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(2) Das Fehlen eines Anspruchsausschlusses erweist sich hingegen nicht deshalb als planwidrig, weil dem Unterhaltsvorschussgesetz der Wille des Gesetzgebers zu entnehmen wäre, dass Unterhaltsvorschuss nur im Fall des Bestehens einer Rückgriffsmöglichkeit gegenüber dem anderen Elternteil zu gewähren ist.

14

Nach der Konzeption des Unterhaltsvorschussgesetzes soll die öffentliche Unterhaltsleistung zwar in erster Linie als Unterhaltsvorschuss gezahlt werden. Der Gesetzgeber nimmt aber in Kauf, dass dem anspruchsberechtigten Kind auch in den Fällen eine Unterhaltsleistung aus öffentlichen Mitteln gezahlt wird, in denen das Land hierfür im Einzelfall keinen Rückgriff bei dem barunterhaltspflichtigen Elternteil nehmen kann. Darauf weist schon die Gesetzesüberschrift ("Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter oder Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfallleistungen") hin, in der die Unterhaltsausfallleistung namentlich erwähnt wird. Vor allem ergibt sich der Wille des Gesetzgebers, die Unterhaltsleistung gegebenenfalls auch in Form einer Ausfallleistung zu erbringen, aus § 1 Abs. 1 UVG, der die Unterhaltsleistung ausdrücklich auch als Unterhaltsausfallleistung definiert. Mit der Verankerung der Unterhaltsausfallleistung in § 1 Abs. 1 UVG hat der Gesetzgeber - der sozialen Realität Rechnung tragend - für eine in der Verwaltungspraxis nicht zu vernachlässigenden Anzahl von Fällen anerkannt, dass ein Rückgriff bei dem anderen Elternteil nicht selten zumindest vorübergehend - etwa in den Fällen der wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit -, gelegentlich auch dauerhaft - wie im Fall des Versterbens des anderen Elternteils -, unmöglich ist. In Übereinstimmung damit hat er die Anspruchsvoraussetzungen des § 1 Abs. 1 UVG durchweg als Anforderungen formuliert, die in der Person des Kindes erfüllt sein müssen (vgl. "... wer ... noch nicht vollendet hat ... bei einem seiner Elternteile lebt ... nicht oder nicht regelmäßig ... Unterhalt von dem anderen Elternteil ... erhält."). Dies steht der Annahme entgegen, es habe dem Plan des Gesetzgebers entsprochen, die Gewährung von Unterhalt nach § 1 Abs. 1 UVG setze voraus, dass der öffentlichen Hand "in jedem (Einzel-)Fall" (vgl. so ausdrücklich VGH Mannheim, Urteil vom 3. Mai 2012 - 12 S 2935/11 - ZFSH/SGB 2012, 409 <413> und ihm nachfolgend das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil) die potentielle Möglichkeit eröffnet sei, ihre Aufwendungen von dem anderen Elternteil erstattet zu bekommen. Mithin kann eine entsprechende Einschränkung dem § 1 Abs. 1 UVG auch nicht im Wege einer teleologischen Reduktion hinzugefügt werden.

15

2. Die Entscheidung stellt sich jedoch im Ergebnis als richtig dar. Die Gesetzeslücke erweist sich aus einem anderen als dem vom Verwaltungsgericht angenommenen Grund als planwidrig (a). Sie ist mittels einer analogen Anwendung des § 1 Abs. 3 UVG zu schließen (b).

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a) Die Lücke des Gesetzes entspricht nicht dem Willen des Gesetzgebers. Dies folgt zwar nicht daraus, dass nach dem Gesetzeszweck eine Unterhaltsleistung nur zu gewähren wäre, wenn der seitens des anderen Elternteils geschuldete Unterhalt "planwidrig" ausbleibt (aa) oder wenn der alleinerziehende Elternteil die prekäre Erziehungssituation nicht selbst herbeigeführt hat (bb). Die Planwidrigkeit ergibt sich vielmehr daraus, dass der Gesetzgeber davon ausgeht, die Unterhaltsleistung solle vorrangig als Vorschuss gewährt werden (cc).

17

aa) Der in Rechtsprechung und Literatur vertretene Ansatz, die Voraussetzung des § 1 Abs. 1 Nr. 3 a) UVG sei nur dann als erfüllt anzusehen, wenn der zivilrechtlich geschuldete Unterhalt des anderen Elternteils "planwidrig" ausbleibe (vgl. etwa VG Aachen, Urteil vom 26. Januar 2012 - 2 K 384/10 - juris Rn. 23 f.; VG Frankfurt, Urteil vom 23. Februar 2011 - 3 K 4145/10.F - NJW 2011, 2603; OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. Februar 2007 - 4 LA 94/07 - NVwZ-RR 2007, 394 <395>; VGH Kassel, Beschluss vom 1. Juli 2004 - 10 UZ 1802/03 - FamRZ 2005, 483 und VGH Mannheim, Urteil vom 8. November 1995 - 6 S 1945/95 - NJW 1996, 946; Grube, UVG, 2009, § 1 Rn. 3 und 99; DIV-Gutachten vom 18. Mai 1999, DAVorm 1999, 841 <843> und DIJuF-Rechtsgutachten vom 6. März 2006, JAmt 2006, 301 <302> jeweils m.w.N.), wobei die geforderte "Planwidrigkeit" anhand einer objektiven Betrachtung aus der Sicht des alleinerziehenden Elternteils beurteilt und angenommen wird, wenn der alleinerziehende Elternteil - anders als hier - Unterhaltsleistungen von dem anderen Elternteil erwarten durfte (vgl. zur fehlenden Planwidrigkeit etwa OVG Lüneburg a.a.O.; VGH Kassel a.a.O. und VGH Mannheim a.a.O. S. 946 f.), erweist sich als nicht vereinbar mit der gesetzgeberischen Konzeption.

18

Diese erkennt an, dass der alleinerziehende Elternteil sein Kind in der Regel unter erschwerten Bedingungen erziehen muss und sich diese Situation noch verschärft, wenn der zivilrechtlich geschuldete Barunterhalt des anderen Elternteils ausbleibt. Der mit dem Kind zusammenlebende Elternteil muss dann nicht nur Alltag und Erziehung auf sich gestellt bewältigen, sondern im Rahmen seiner eigenen Leistungsfähigkeit zudem für den vom anderen Elternteil geschuldeten Unterhalt aufkommen. Die öffentliche Unterhaltsleistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz soll diese finanzielle Belastung des alleinerziehenden Elternteils mildern, indem sie ihn für eine Übergangszeit von der Notwendigkeit befreit, den finanziellen Ausfall des anderen Elternteils aufzufangen (vgl. BTDrucks 8/1952 S. 1 und 6 und BTDrucks 8/2774 S. 11). Zur Begründung des Anspruchs auf öffentliche Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz ist somit erforderlich, aber auch ausreichend, dass zusätzlich zu der bei Alleinerziehenden typischerweise gegebenen Erziehungssituation der Unterhalt des anderen Elternteils ausfällt. Ob der alleinerziehende Elternteil erwarten durfte, dass der andere Elternteil seiner zivilrechtlichen Unterhaltspflicht nachkommen wird, und diese Erwartung enttäuscht wird, spielt nach der Vorstellung des Gesetzgebers erkennbar keine Rolle.

19

bb) Die Konzeption des Unterhaltsvorschussgesetzes steht auch der Annahme entgegen, der Gesetzgeber habe einen Anspruch in den Fällen ausschließen wollen, in denen der alleinerziehende Elternteil die prekäre Lage (vgl. zu diesem Begriff BTDrucks 8/1952 S. 7; Urteil vom 2. Juni 2005 - BVerwG 5 C 24.04 - Buchholz 436.45 § 1 UVG Nr. 2 S. 7 und BVerfG, Kammerbeschluss vom 3. März 2004 - 1 BvL 13/00 - NJW-RR 2004, 1154) selbst herbeigeführt habe.

20

Der Anspruch auf Unterhaltsleistung knüpft an die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 UVG beschriebene Bedarfslage an, die das anspruchsberechtigte Kind im Blick hat. Der Gesetzgeber hat es zwar für sachgerecht gehalten, diesem ein mit der gesetzlichen Konzeption nicht zu vereinbarendes Verhalten des alleinerziehenden Elternteils zuzurechnen, weil die Unterhaltsleistung in erster Linie eine wirtschaftliche Entlastung des alleinerziehenden Elternteils bedeutet und im wirtschaftlichen Ergebnis ihm zugute kommt (vgl. Urteil vom 21. November 1991 - BVerwG 5 C 13.87 - BVerwGE 89,192 <197> = Buchholz 436.0 § 2 BSHG Nr. 9 S. 5). Diese Zurechnung erfolgt im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 3 UVG, nach dem der Anspruch auf Unterhaltsleistung nicht besteht, wenn der alleinerziehende Elternteil es an der notwendigen Mitwirkung beim Vollzug des Gesetzes hat fehlen lassen. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber den Anspruch auch dann ausschließen wollte, wenn der alleinerziehende Elternteil die prekäre Lage bewirkt hat.

21

(cc) Das Fehlen eines Anspruchsausschlusses bei der hier gegebenen Fallgestaltung erweist sich als planwidrig, weil es dem gesetzgeberischen Leitbild der öffentlichen Unterhaltsleistung nach § 1 Abs. 1 UVG als Unterhaltsvorschuss zuwiderläuft.

22

Die Unterhaltsleistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz soll nach dem Plan des Gesetzgebers "ausbleibende Zahlungen" der Unterhaltsverpflichteten aus öffentlichen Mitteln übernehmen, um sie sodann von Amts wegen beim säumigen zahlungsverpflichteten Elternteil wieder einzuziehen. Die Gewährung von Unterhalt als Ausfallleistung für den Fall, dass ein Rückgriff auf den anderen Elternteil nicht möglich oder erfolgreich ist, soll die Ausnahme bleiben. Bereits die amtliche Kurzbezeichnung des Gesetzes ("Unterhaltsvorschussgesetz") selbst und die Begriffsbestimmung in § 1 Abs. 1 UVG, wonach es sich bei dem Anspruch auf "Unterhaltsleistung" nach diesem Gesetz um einen Anspruch "auf Unterhaltsvorschuss oder -ausfallleistung" handelt, verdeutlichen diese Zielsetzung (vgl. Urteil vom 23. November 1995 - BVerwG 5 C 29.93 - BVerwGE 100, 42 <48> = Buchholz 436.45 § 5 UVG Nr. 1 S. 5 unter Bezugnahme auf BTDrucks 8/1952 S. 1). Bestätigt wird der Gesetzeszweck durch den in § 7 UVG normierten gesetzlichen Forderungsübergang, der den Nachrang der Unterhaltsleistung dadurch sichern soll, dass Unterhaltsansprüche des berechtigten Kindes "für die Zeit, für die ihm die Unterhaltsleistung nach diesem Gesetz gezahlt wird", auf das Land übergehen (vgl. Urteil vom 23. November 1995 a.a.O. S. 49 bzw. S. 6). Des Weiteren spricht für den Unterhaltsvorschuss als gesetzgeberisches Leitbild, dass das Unterhaltsvorschussgesetz beide Elternteile in die Pflicht nimmt, um den Rückgriff des Landes zu erleichtern. § 1 Abs. 3 UVG begründet u.a. die Obliegenheit des Elternteils, bei dem das Kind lebt, Auskünfte, die zur Durchführung des Gesetzes erforderlich sind, zu erteilen und bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthalts des anderen Elternteils mitzuwirken. Letzterer ist gemäß § 6 Abs. 1 UVG verpflichtet, der zuständigen Stelle auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich sind.

23

Die gesetzgeberische Konzeption, die öffentliche Unterhaltsleistung in erster Linie als Vorschuss zu zahlen und von dem säumigen zum Barunterhalt verpflichteten anderen Elternteil zurückzufordern, wird von der Erwartung getragen, dass sich der Elternteil, bei dem das Kind lebt, in der Regel so verhält, dass die Unterhaltsvorschussleistung nicht zur Unterhaltsausfallleistung wird. Das belegt vor allem die Sanktionsregelung des § 1 Abs. 3 UVG. In die gleiche Richtung weisen die Anzeigepflicht des alleinerziehenden Elternteils nach § 6 Abs. 4 UVG sowie dessen Ersatz- und Rückzahlungspflicht nach § 5 UVG.

24

Abgesehen von den in diesen Vorschriften beschriebenen Fällen wird der besagten Erwartung auch dann nicht Rechnung getragen, wenn der Elternteil, bei dem das Kind lebt, durch ein bewusstes und gewolltes Verhalten vor der Geburt des Kindes eine Situation schafft, in der die Feststellung der Vaterschaft und damit des barunterhaltspflichtigen anderen Elternteils von vornherein aussichtslos ist und deshalb die öffentliche Unterhaltsleistung nur als Ausfallleistung gewährt werden kann. Auch in diesem Fall steht die Gewährung einer Unterhaltsleistung mit der Intention des Gesetzgebers nicht im Einklang.

25

Die letztgenannte Sachverhaltskonstellation liegt hier vor. Nach den den Senat bindenden tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts wurde der Sohn der Klägerin - wie dargelegt - im Wege der heterologen Insemination mit einem von einer dänischen Samenbank bezogenen Sperma eines anonymen Spenders gezeugt, dessen Ermittlung unmöglich ist.

26

c) Die planwidrige Lücke ist durch analoge Anwendung des Anspruchsausschlusses nach § 1 Abs. 3 Alt. 2 UVG zu schließen. Die Rechtsfolge des § 1 Abs. 3 Alt. 2 UVG, dass der Unterhaltsanspruch nach § 1 Abs. 1 UVG nicht besteht, ist auf den hier zur Beurteilung stehenden Sachverhalt übertragbar, weil eine vergleichbare Sach- und Interessenlage besteht.

27

Sowohl in den in § 1 Abs. 3 Alt. 2 UVG geregelten Fallkonstellationen als auch in dem nicht geregelten Fall, dass die Feststellung der Vaterschaft infolge der Zeugung mittels einer anonymen Samenspende aus dem Ausland im Einzelfall von vornherein aussichtslos ist, legt das Verhalten der Mutter die wesentliche Grundlage dafür, dass das Land die gewährte Unterhaltsleistung von dem zum Barunterhalt verpflichteten anderen Elternteil nicht zurückfordern kann und damit die Unterhaltsvorschussleistung zur Unterhaltsausfallleistung wird. Unter Wertungsgesichtspunkten besteht kein sachlicher Unterschied, ob der Rückgriff auf den anderen Elternteil durch ein Verhalten der alleinerziehenden Mutter nach der Geburt oder dadurch, dass sie durch ein bewusstes und gewolltes Verhalten vor der Geburt des Kindes eine Situation schafft, in der die Feststellung der Vaterschaft von vornherein ausgeschlossen ist, vereitelt wird. Dass dem Kind gemäß § 1 Abs. 3 Alt. 2 UVG das Verhalten des alleinerziehenden Elternteils im Verwaltungsverfahren mit anspruchsausschließender Wirkung zugerechnet wird, beruht - wie dargelegt - darauf, dass die Unterhaltsleistung in erster Linie eine wirtschaftliche Entlastung des alleinerziehenden Elternteils bedeutet und im wirtschaftlichen Ergebnis ihm zugute kommt. Dieser Grundgedanke trifft auch für die Fälle zu, in denen sich die alleinerziehende Mutter für eine Zeugung des Kindes im Wege der heterologen Insemination mit dem Sperma eines anonymen Spenders entschieden hat.

28

Der Analogieschluss erstreckt sich nicht auf das im Rahmen des § 1 Abs. 3 Alt. 2 UVG zu prüfende Merkmal der Zumutbarkeit. Dessen Prüfung gründet unmittelbar in dem Tatbestandsmerkmal "Weigerung". Der Analogieschluss ist indes durch eine Übertragung der Rechtsfolge, nicht hingegen auch der tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm gekennzeichnet. Dessen ungeachtet knüpft das Merkmal der Zumutbarkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 Alt. 2 UVG maßgeblich an das Bestehen einer persönlichen Konfliktlage der Kindesmutter an, die dieser die Erteilung der an sich geforderten Auskünfte und insbesondere die Benennung des leiblichen Vaters des Kindes unzumutbar macht (Urteil vom 21. November 1991 BVerwGE 89, 192 S. 195 f. = Buchholz 436.0 § 2 BSHG Nr. 9 S. 3 f.). An einer derartigen auf die Mitwirkung an der Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes und der Feststellung der Vaterschaft bezogenen Zwangslage fehlt es in den Fällen der anonymen heterologen Insemination schon wegen der mangelnden Kenntnis von der Identität des Samenspenders.

29

c) Der Ausschluss eines Anspruchs auf Unterhaltsleistung im vorliegenden Fall steht mit Verfassungsrecht im Einklang. Insbesondere ist der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht verletzt.

30

Dieser gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Das Grundrecht ist daher vor allem dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können. Im Rahmen seines Gestaltungsauftrags ist der Gesetzgeber grundsätzlich frei bei seiner Entscheidung, an welche tatsächlichen Verhältnisse er Rechtsfolgen anknüpft und wie er von Rechts wegen zu begünstigende Personengruppen definiert. Eine Grenze ist jedoch dann erreicht, wenn durch Bildung einer rechtlich begünstigten Gruppe andere Personen von der Begünstigung ausgeschlossen werden und sich für diese Ungleichbehandlung kein in angemessenem Verhältnis zu dem Grad der Ungleichbehandlung stehender Rechtfertigungsgrund finden lässt. Im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit unterliegt die Abgrenzung der begünstigten Personenkreise zwar einer weitgehenden Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers. Aber auch hier muss die von ihm getroffene Regelung durch hinreichend gewichtige Gründe gerechtfertigt sein (stRspr, vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10. November 1998 - 1 BvL 50/92 - BVerfGE 99, 165 <177 f.>; BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2011 - BVerwG 5 C 24.10 - juris Rn. 15).

31

Die Gleichbehandlung eines im Wege einer anonymen heterologen Insemination gezeugten Kindes mit einem Kind, dessen Mutter sich weigert, an der Feststellung der Vaterschaft mitzuwirken, stellt keine sachlich nicht gerechtfertigte Gleichbehandlung dar. Der allgemeine Gleichheitssatz dient in diesem Zusammenhang gerade als Maßstab für die Zulässigkeit des vorstehenden Analogieschlusses. Ergibt die Ähnlichkeitsprüfung, dass ein gleichartiger Fall vorliegt, so ist die Gleichbehandlung beider Fallgestaltungen geboten.

32

Die durch die Nichtgewährung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz bewirkte Benachteiligung eines im Wege einer anonymen heterologen Insemination gezeugten Kindes, dessen leiblicher Vater infolge des Verzichts der Kindesmutter auf die Kenntnisnahme von der Identität des Samenspenders nicht festzustellen ist, gegenüber einem Kind, dessen anderer Elternteil bekannt ist, ist sachlich dadurch gerechtfertigt, dass in der erstgenannten Fallgestaltung der Elternteil, bei dem das Kind lebt, seine Obliegenheit verletzt hat, alles zu unternehmen, damit ein Unterhaltsvorschuss nicht zu einer Unterhaltsausfallleistung mutiert. Aus denselben Erwägungen erweist sich auch die Ungleichbehandlung eines im Wege einer anonymen Samenspende gezeugten Kindes mit einem auf natürlichem Wege gezeugten Kind, dessen leiblicher Vater nicht feststellbar ist, ohne dass dieses auf ein bewusstes und gewolltes Verhalten der Kindesmutter zurückzuführen ist, als sachlich gerechtfertigt. Die Differenzierung stellt sich auch im Lichte des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes jedenfalls deshalb nicht als unangemessen dar, weil die Versagung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz nicht den Ausschluss der Gewährung anderer Sozialleistungen, insbesondere von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch nach sich zieht (Urteil vom 21. November 1991 a.a.O. S. 198 bzw. S. 5), mithin die Sicherstellung des Unterhaltes des betroffenen Kindes aus öffentlichen Mitteln gewährleistet ist.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Vollstreckungsschuld abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Erhebung eines Verbandsbeitrags.

2

Der Kläger ist als Eigentümer grundsteuerbefreiter Grundstücke der Rügenschen Kleinbahn "dingliches" Mitglied des Wasser- und Bodenverbandes "Rügen". Mit Bescheid vom 25.01.2007 zog der Beklagte den Kläger zu einem Verbandsbeitrag für das Jahr 2007 i.H.v. EUR 1.239,46 heran. Darin enthalten sind allgemeine Gewässerunterhaltungskosten i.H.v. EUR 1.234,66 sowie Kosten für das Schöpfwerk Neuensien i.H.v. EUR 4,80. Unter dem 21.02.2007 legte der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid ein, den er damit begründete, dass die Berechnung der Zu- und Abschläge nicht auf Grundlage der Nutzungsartangaben des Automatisierten Liegenschaftsbuchs (ALB) erfolgen dürfe, weil diese zu ungenau seien. Mit Widerspruchsbescheid vom 20.07.2007 wies der Beklagte den Rechtsbehelf zurück.

3

Am 20.08.2007 hat der Kläger Anfechtungsklage erhoben. Er ist der Auffassung, seine Heranziehung sei rechtswidrig. Es fehle an einer wirksamen Rechtsgrundlage, denn die Regelung über das Beitragsverhältnis in der Satzung des Wasser- und Bodenverbandes "Rügen" einschließlich der Veranlagungsregel gemäß Anlage 1 sei unwirksam. Sie verstoße gegen das Vorteilsprinzip. Die Veranlagungsregel stütze sich auf die Angaben der Nutzungsarten des ALB. Diese Angaben seien jedoch oftmals unzutreffend. Die derzeit im Kataster ausgewiesenen Nutzungsarten seien vielfach noch von den zu DDR-Zeiten ermittelten Nutzungsarten abgeleitet und daher überholt. Zwar könnten die Mitglieder des Wasser- und Bodenverbandes Veränderungen jährlich bis zum 30. September dem Beklagten mitteilen. Diese Mitteilung führe jedoch nicht zu einer Änderung des ALB. Weiter sei zu berücksichtigen, dass die Veranlagungsregelung u.a. nach der Fähigkeit einzelner Flächen und ihrer Vegetation, Niederschlagsmengen aufzunehmen, unterscheide. Der Angabe der Nutzungsart "Gebäude- und Freifläche" lasse sich jedoch weder das Verhältnis von bebauter und unbebauter Fläche entnehmen, noch gebe sie Aufschluss über den Versiegelungsgrad eines Flurstücks und damit über seine Fähigkeit, Niederschlagswasser aufzunehmen. Eine in einem anderen Zusammenhang durchgeführte Untersuchung des Klägers habe ergeben, dass bei verschiedenen Flurstücken mit einer Gesamtfläche von 284.705 m² im ALB 152.985 m² als Gebäude- und Freifläche ausgewiesen seien. Tatsächlich befestigt und damit versiegelt seien jedoch nur 60.486 m², also 40 v.H. der Gebäude- und Freifläche. Weiter berücksichtige das ALB nicht, dass auf den Flurstücken des Klägers nur ein schmaler Streifen für die Gleise der Rügenschen Kleinbahn genutzt werde und dass selbst die Gleise mit ihrem Unterbau aus Schotter den Boden nicht versiegeln würden. Es sei möglich und sachgerecht, dass der Beklagte die versiegelten Flurstücksflächen im Wege der Selbstauskunft seiner Mitglieder ermittele, wie dies z.B. von der Stadt Münster i.W. durchgeführt werde. Eine sachlich nicht gerechtfertigte Gleichsetzung liege auch darin, dass in der Veranlagungsregel Betriebs- und Verkehrsflächen den Gebäude- und Freiflächen gleichgesetzt würden. Auch der ausnahmslos normierte Faktor 4 für die Zuschläge sei willkürlich. Es sei nicht ersichtlich, warum nicht z.B. der Faktor 3 oder 5 gewählt worden sei.

4

Weiter sei zu bemängeln, dass die Veranlagungsregel, obwohl sie die tatsächlichen Verhältnisse gerade nicht berücksichtige, davon ausgehe, dass bestimmte Grundstücke intensivere Gewässerunterhaltungsmaßnahmen erforderten. Diese Feststellung des Mehraufwandes erfordere eine Feststellung des durchschnittlichen Aufwandes im Gewässereinzugsgebiet und die Feststellung, welche zusätzlichen Aufwendungen wegen eines bestimmten Grundstücks erforderlich seien. Es sei nicht ersichtlich, wie der Gewässerdichtefaktor gebildet werde.

5

Zudem verstießen die Regelungen über das Beitragsverhältnis gegen das Äquivalenzprinzip. Die Satzung enthalte keine Aussagen zu den Vorteilen der Eigentümer einzelner Grundstücke. Es könne daher nicht ermittelt werden, ob der Wert der Leistung der Höhe des Beitrags entspricht. Ein Missverhältnis sei jedenfalls in Ansehung solcher Grundstücke gegeben, die nicht über niederschlagsableitende Abflussanlagen verfügten, der Niederschlag also auf dem Grundstück versickere.

6

Der Kläger beantragt,

7

den Bescheid des Beklagten vom 25.01.2007 und dessen Widerspruchsbescheid vom 20.07.2007 aufzuheben.

8

Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

10

Er ist der Auffassung, die Heranziehung sei rechtmäßig. Die Veranlagungsregel sei nicht zu beanstanden. Der Rückgriff auf die Daten des ALB sei aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität gerechtfertigt. Die gebühren- und beitragsrechtlichen Kriterien des Kommunalabgabengesetzes seien auf die Verbandsumlage nicht übertragbar. Die Umlage von Verbandslasten auf die Verbandsmitglieder habe keinen Entgeltcharakter, so dass es keines Nachweises eines äquivalenten Vorteils für den Umlagepflichtigen bedürfe. Die Umlage sei erst dann unzulässig, wenn sie sachunangemessen sei und zu einer unverhältnismäßigen Benachteiligung führe. Hiervon könne jedoch nicht ausgegangen werden. Nach der Rechtsprechung könne sogar auf den Flächenmaßstab als Wahrscheinlichkeitsmaßstab abgestellt werden. Die Faktoren für die Zu- und Abschläge seien im Interesse einer größeren Beitragsgerechtigkeit im Verhältnis zu einem reinen Flächenmaßstab normiert worden. Die Festlegungen seien auf der Verbandsversammlung ausführlich diskutiert und beschlossen worden. Die Bildung des Gewässerdichtefaktors gehe aus der Veranlagungsregel ebenfalls deutlich hervor.

11

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Der Kammer haben die beim Beklagten entstandenen Verwaltungsvorgänge vorgelegen.

Entscheidungsgründe

12

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Er findet seine Rechtsgrundlage in § 3 Satz 1 des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG) i.V.m. § 28 Abs. 1 des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz - WVG) und den §§ 18 Abs. 1, 19 Abs. 1, Abs. 5 und 20 der Satzung des Wasser- und Bodenverbandes "Rügen" (Verbandssatzung - WBVS) vom 06.12.2006 nebst dazugehöriger Veranlagungsregel. Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verbandssatzung bestehen nicht.

13

Die Kammer lässt offen, ob der Satzungsbeschluss formell fehlerhaft war, weil nicht sämtliche "dinglichen" Mitglieder des Verbandes erfasst und zu den Verbandsversammlungen geladen worden sind (vgl. VG Greifswald, Urt. v. 14.12.2007 - 3 A 587/05, S. 10 ff. des Entscheidungsumdrucks betreffend den Wasser- und Bodenverband Müritz). Denn eine solcher Fehler - sollte er denn aufgetreten sein - ist zwischenzeitlich geheilt worden. Nach § 3a GUVG i.d.F. des 2. Änderungsgesetzes vom 17.12.2008 (GVOBl. M-V S. 499) sind Fehler bei der Ladung zur Verbandsversammlung und der Beschlussfassung für die Wirksamkeit der bis zum 31.12.2008 erfolgten Wahlen und Beschlüsse der Verbandsversammlung unbeachtlich, sofern diese Entscheidungen nicht durch die Aufsichtsbehörde aufgehoben worden sind. Damit ist eine Fehlerheilung eingetreten. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Wirksamkeit der Bestimmung, insbesondere die Zulässigkeit der darin liegenden Rückwirkung, bestehen nicht (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v . 09.06.2009 - 1 L 113/05, S. 5 ff. des Entscheidungsumdrucks).

14

Hinsichtlich der materiellen Rechtmäßigkeit ergibt sich der erforderliche Mindestinhalt der Satzung aus § 6 Abs. 2 WVG. Die strengeren Anforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V) gelten dagegen nicht (vgl. VG Greifswald, Urt. v. 31.05.2000 - 3 A 1181/98, S. 13 des Entscheidungsumdrucks). Daher ist unschädlich, dass der Hebesatz (Abgabensatz) weder in § 19 Abs. 1 WBVS noch in der Veranlagungsregel erwähnt wird und damit nicht Satzungsbestandteil ist, denn der Hebesatz gehört nicht zum erforderlichen Mindestinhalt nach § 6 Abs. 2 WVG. Die Vorschrift schreibt in Nr. 6 für die Beitragsbemessung lediglich die Festlegung von Grundsätzen vor. Einwände gegen die Kalkulation des Hebesatzes hat der Kläger nicht geltend gemacht.

15

Die Satzung enthält einen hinreichend bestimmten Beitragsmaßstab. Nach § 19 Abs. 1 WBVS bemisst sich der Beitrag für die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung und Anlagen nach der am Verbandsgebiet beteiligten Fläche des Mitglieds und dem Vorteil, den das Mitglied von den Verbandsaufgaben hat. Grundlage zur Ermittlung des Beitragsverhältnisses der einzelnen Beitragsarten bildet die Veranlagungsregel, die Bestandteil der Satzung ist (Sätze 2 und 3 l.cit.). Gemäß § 20 Abs. 1 WBVS ist auf Grundlage der Veranlagungsregel ein Beitragsbuch zu erstellen. Dieses enthält die Berechnung der Beitragseinheiten für jedes Mitglied. Nach der Veranlagungsregel wird die auf Grundlage des ALB mit dem Stand 31.08. des Vorjahres ermittelte Gesamtfläche jeder Gemeinde, mit der sie am Verbandsgebiet beteiligt ist, einer Beitragsklasse zugeordnet, die sich aus der Dichte der Gewässer zweiter Ordnung in Meter pro Hektar (m/ha) dieser Fläche ergibt. Nach Multiplikation der Flächen mit dem jeweiligen Faktor (1,0 bis 1,5) ergeben sich die Grundbeitragseinheiten. Zu bzw. von den Grundbeitragseinheiten werden Zuschläge oder Abschläge für bestimmte Nutzungsarten addiert bzw. subtrahiert, die im Einzelnen in der Veranlagungsregel niedergelegt sind. Die so errechneten Gesamtbeitragseinheiten werden mit dem allgemeinen Hebesatz für Gewässerunterhaltung und Verwaltung multipliziert und ergeben auf diese Weise den Beitrag für die allgemeine Gewässerunterhaltung. Für die Unterhaltung von Schöpfwerken und Deichen, die nur einem Teil der Mitglieder Vorteile gewähren, ist das Beitragsverhältnis gemäß § 19 Abs. 4 WBVS aus den tatsächlich entstehenden Kosten nach der bevorteilten Fläche je Deich (Poldergebiet) und je Schöpfwerk (Vorteilsfläche) hektargleich zu ermitteln.

16

Diese Regelungen begegnen auch inhaltlich keinen Bedenken. Entgegen der Auffassung des Klägers verstößt die Veranlagungsregel nicht gegen das in § 28 Abs. 4 WVG i.V.m. § 3 Satz 1 GUVG normierte Vorteilsprinzip. Nach der zuerst genannten Bestimmung besteht eine Beitragspflicht der Verbandsmitglieder nur insoweit, als die Verbandsmitglieder oder Nutznießer einen Vorteil haben oder der Verband für sie ihnen obliegende Leistungen erbringt oder von ihnen ausgehenden nachteiligen Einwirkungen begegnet. § 3 Satz 1 GUVG bestimmt, dass für Unterhaltungsverbände das Wasserverbandsgesetz mit der Maßgabe gilt, dass sich die Beitragspflicht für die Gewässerunterhaltung nach dem Verhältnis bestimmt, in dem die Mitglieder Vorteile durch die Verbandstätigkeit haben und am Verbandsgebiet beteiligt sind. Der danach vorausgesetzte Vorteil liegt bereits in der Übertragung der Gewässerunterhaltungslast gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 2 Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeswassergesetz - LWaG) auf den Wasser- und Bodenverband. Denn andernfalls würde die Gewässerunterhaltung nach der Grundregel des § 29 Abs. 1 Satz 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) den jeweiligen Grundstückseigentümern obliegen. Die Gemeinden werden durch die Übertragung auch insoweit bevorteilt, als sie nicht Eigentümerinnen der im Wassereinzugsbereich gelegenen Grundstücke sind, denn es darf nicht verkannt werden, dass nach § 29 Abs. 1 Satz 1 WHG eine Übertragung der Unterhaltungslast auf die Gemeinden möglich ist, die Gemeinden also bis zum Inkrafttreten des § 63 Abs. 1 Nr. 2 LWaG potenzielle Trägerinnen der Unterhaltungslast waren. Der Vorteilsbegriff nach § 3 Satz 1 GUVG i.V.m. § 28 Abs. 4 WVG ist somit in einem weiteren Sinne zu verstehen, der sowohl die Befreiung von der bestehenden als auch einer potenziellen Unterhaltungslast umfasst (VG Greifswald, Urt. v. 02.01.2007 - 3 A 1679/07, S. 9 f. des Entscheidungsumdrucks; Urt. v. 27.01.1994 - 3 A 371/93, ZfW 1995, 124, 126).

17

Ob sich eine bestimmte Gewässerunterhaltungsmaßnahme im Einzelfall wirtschaftlich vorteilhaft oder umgekehrt nachteilig auf die Grundstücke auswirkt, ist für die Annahme einer Vorteilslage unbeachtlich. Anknüpfungsmerkmal für die Verbandszugehörigkeit ist nach § 1 GUVG die bloße Belegenheit eines Grundstücks in einem der in der Anlage zu § 1 GUVG genannten Gewässereinzugsgebiete. Dies entspricht dem der Vorschrift des § 29 Abs. 1 Satz 2 WHG zu Grunde liegenden Gedanken, dass die zu unterhaltenden Gewässer das auf alle Flächen eines Einzugsgebiets gleichmäßig fallende Niederschlagswasser abzuführen haben, jedes Grundstück also schon allein infolge seiner Lage im Gewässereinzugsgebiet Zubringer von Wasser zu der zu unterhaltenden Gewässerstrecke ist. Die unterschiedlich ausgeprägte "Nützlichkeit" der Grundstücke für den Wasserhaushalt darf dabei außer Betracht bleiben. Insofern handelt es sich hier um einen abstrakten Vorteil. Der Einwand des Klägers, der Beitrag dürfe für solche Grundstücke nicht erhoben werden, bei denen der Niederschlag vollständig auf dem Grundstück versickere, trifft damit ersichtlich nicht zu. Aus diesem Grunde unterliegt es auch keinen Bedenken, dass die Gleisflächen der Rügenschen Kleinbahn in den Vorteilsausgleich einbezogen werden, obwohl davon auszugehen ist, dass der Niederschlag im Schotterbett der Gleise versickert.

18

Auch die in der Veranlagungsregel enthaltenen Differenzierungen nach Gewässerdichte, Flächengröße und Nutzungsarten sind nicht zu beanstanden. Hier steht den Wasser- und Bodenverbänden ein Spielraum zu. Dies zeigt nicht nur § 30 Abs. 1 Satz 2 WVG, wonach "für die Festlegung des Beitragsmaßstabs eine annähernde Ermittlung der Vorteile und Kosten ausreicht", sondern auch § 30 Abs. 2 WVG, wonach die Satzung "für bestimmte Maßnahmen die Verbandsbeiträge entsprechend den für die einzelnen Grundstücke tatsächlich entstehenden Kosten festsetzen oder allgemein einen von Absatz 1 abweichenden Beitragsmaßstab festlegen kann" (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 23.02.2000 - 1 L 50/98, juris Rn. 33). Daher ist nach der Rechtsprechung der Kammer ein reiner Flächenmaßstab jedenfalls für die allgemeine Gewässerunterhaltung ebenso zulässig wie ein modifizierter Flächenmaßstab, der für bestimmte Nutzungsarten Zuschläge bzw. Abschläge vorsieht. Der dem Wasser- und Bodenverband zustehende Spielraum ist erst verletzt, wenn wenn sich die Differenzierungen als willkürlich erweisen, weil sie unter keinen sachlichen Grund als gerechtfertigt erscheinen (vgl. VG Greifswald, Beschl. v. 20.02.2003 - 3 B 866/01, S. 8 des Entscheidungsumdrucks). Dies trifft jedoch auf keines der genannten Kriterien zu.

19

Die Ermittlung der Gewässerdichte (ausgedrückt in m pro ha) und des hierfür maßgebenden Faktors in Anlage 1 Nr. 2 beruhen auf der einleuchtenden Erwägung, dass Gebiete mit einer hohen Gewässerdichte umfangreichere Unterhaltungsmaßnahmen erfordern, als Gebiete mit einer niedrigeren Gewässerdichte. Dies wird vom Kläger auch nicht beanstandet. Anhaltspunkte dafür, dass die Unterteilung in vier Beitragsklassen mit unterschiedlichen Faktoren willkürlich ist, sind entgegen der Auffassung des Klägers nicht erkennbar. Die Stufeneinteilung sieht, ausgehend von dem Faktor 1 für die Beitragsklasse 1, lineare Erhöhungen des Faktors um jeweils 0,15 (für die Beitragsklassen 2 und 3) sowie eine weitere Erhöhung um 0,2 für die Beitragsklasse 4 vor. Die Degression der übrigen Stufen im Verhältnis zur Stufe 1 ist dadurch gerechtfertigt, dass es unabhängig von der Gewässerdichte eine "Grundunterhaltungslast" gibt, die eine stärkere Beteiligung von Flächen mit einer niedrigen Gewässerdichte rechtfertigt. Die leichte Progression in der Beitragsklasse 4 im Verhältnis zu den Beitragsklassen 2 und 3 erklärt sich dadurch, dass die Beitragsklasse 4 "nach oben offen" ist und daher auch Gebiete mit einer außerordentlich hohen Gewässerdichte erfasst.

20

Die Grundbeitragseinheiten (Anlage 1 Nr. 3) ergeben sich durch Multiplikation der Beitragsfläche (Grundstücksfläche) mit dem einschlägigen Faktor für die Gewässerdichte. Hiergegen hat der Kläger Einwände nicht erhoben. Dass die Größe der bevorteilten Grundstücksfläche ein maßgebendes Kriterium für die Beitragsbemessung ist, liegt auf der Hand und bedarf daher auch keiner vertiefenden Darlegung.

21

Entgegen der Auffassung des Klägers ist auch die Regelung über Zu- und Abschläge (Anlage 1 Nr. 4) nicht zu beanstanden. Insbesondere darf sie unter Rückgriff auf die Angaben der Nutzungsart im ALB erfolgen, da der Liegenschaftsnachweis gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 Vermessungs- und Katastergesetz (VermKatG) u.a. die tatsächliche Nutzung der Liegenschaften umfasst. Dass die Angabe der tatsächlichen Nutzung nicht vom öffentlichen Glauben des Grundbuchs erfasst wird, ist in dem hier interessierenden Zusammenhang unbeachtlich. Soweit der Kläger ohne nähere Begründung weiter einwendet, die Angabe der tatsächlichen Nutzung im ALB sei häufig falsch bzw. überholt, ist dieser Vortrag unsubstanziiert und daher nicht geeignet, weitere Ermittlungen auszulösen. Zwar trifft es zu, dass sich die Art und die Fläche der tatsächlichen Nutzung einer Liegenschaft ändern kann. Diesem Umstand trägt aber § 13 Abs. 1 VermKatG Rechnung; die Vorschrift bestimmt, dass das Liegenschaftskataster fortzuführen ist, wenn die für die Liegenschaften nachgewiesenen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse verändert worden sind oder verändert werden sollen. Sie ist Ausdruck des katasterrechtlichen Aktualitätsgebotes (vgl. Kummer/Möllering, Vermessungs- und Katasterrecht, 2. Auflage 2002, § 12 Anm. 4.1.5). Die hierzu erforderlichen Auskunftspflichten der Betroffenen sowie Befugnisse der Katasterbehörde sind in § 14 VermKatG normiert. Vor diesem Hintergrund ist die Annahme fernliegend, die Angabe der Art der tatsächlichen Nutzung im ALB treffe in erheblichem Maße nicht (mehr) zu. Der Einwand des Klägers, die Meldung einer Veränderung an den Beklagten führe nicht zu einer Fortführung des ALB, dürfte zwar zutreffen, ist aber unerheblich, da der Beklagte nicht Katasterbehörde ist.

22

Dem weiteren Einwand, der Rückgriff auf die Angaben der tatsächlichen Nutzung im ALB verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Grundgesetz (GG), kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Zwar trifft es zu, dass sich der Nutzungsangabe "Gebäude- und Freifläche" weder das Verhältnis von bebauter und unbebauter Fläche entnehmen lässt, noch dass sie geeignet ist, Aufschluss zu geben über den Versiegelungsgrad eines Flurstücks und damit über seine Fähigkeit, Niederschlagswasser aufzunehmen. Dies hilft dem Kläger jedoch nicht weiter, weil diese Unterscheidung für die Beitragsbemessung nicht erforderlich ist. Richtig ist allerdings, dass die Zu- bzw. Abschlagsregelung nach der Fähigkeit von Grundstücksflächen unterscheidet, Niederschlagsmengen aufzunehmen. Richtig ist auch, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Flächen der Nutzungsart "Gebäude- und Freiflächen" einen Versiegelungsgrad von annähernd 100 v.H. aufweisen, sondern dass - wie der Kläger darlegt - erhebliche Teile der Flächen mit dieser Nutzungsartangabe nicht versiegelt sind und damit mehr an Niederschlagswasser aufnehmen können als versiegelte Flächen. Dennoch ist die Gleichbehandlung der versiegelten und der nicht versiegelten Flächen gerechtfertigt, so dass ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz ausscheidet. Wie bereits erwähnt, steht dem Wasser- und Bodenverband bei der Ermittlung der Verbandsbeiträge ein Spielraum zu, da nach § 30 Abs. 1 Satz 2 WVG eine annähernde Ermittlung der Vorteile und Kosten ausreicht. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass es sich nach der Natur des jeweiligen Sachbereichs bestimmt, ob und welche Differenzierungen der Gleichheitssatz bei der Ordnung eines Sachverhalts zulässt oder gar erfordert. Dabei können der Gesetzgeber und - hier - der Satzungsgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit in Anspruch nehmen. Ihr Spielraum endet erst dort, wo die gleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte wegen deren Unterschiede nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitssinn orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, weil ein einleuchtender, sachlich vertretbarer Grund für die rechtssatzmäßige Gleichbehandlung fehlt (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.05.1973 - IV C 21.70, juris Rn. 18).

23

Dies ist hier jedoch nicht der Fall, denn die fehlende Differenzierung innerhalb derselben Nutzungsart ist aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität gerechtfertigt. Maßgebend ist, dass die Veranlagungsregelung für die Beitragsermittlung an die im Automatisierten Liegenschaftsbuch ausgewiesenen Nutzungsarten anknüpft, was eine Flächenermittlung einschließlich der Zu- und Abschläge ohne zeit- und kostenaufwändige "Vorortermittlungen" erlaubt. Dies wäre bei der vom Kläger geforderten exakten Unterscheidung nach versiegelten und nicht versiegelten Flächen nicht mehr möglich. Das Flächenverhältnis müsste bei allen betroffenen Grundstücken im Verbandsgebiet in jedem Einzelfall geprüft werden; zudem wäre es erforderlich, die Prüfungen regelmäßig zu wiederholen, da der tatsächliche Zustand der Liegenschaften dem Wandel unterliegt. Weiter kann nicht ausgeschlossen werden, dass Streitigkeiten über die Wasseraufnahmefähigkeit bestimmter Flächen auftreten, die die Beitragserhebung erschweren. Der damit einhergehende Verwaltungsaufwand würde zu höheren Kosten führen, die wiederum die Beitragspflichtigen zu tragen hätten. Der Einwand des Klägers, andere Aufgabenträger würden die von ihm geforderte Unterscheidung durchführen, verkennt, dass Prüfungsmaßstab vorliegend nicht die angemessenste oder gar "gerechteste" Lösung ist. Maßgebend ist allein, dass für die vom Wasser- und Bodenverband "Rügen" gewählte Regelung ein sachlicher Grund besteht und daher die Annahme eines Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichbehandlungssatz ausscheidet.

24

Anhaltspunkte dafür, dass der einheitliche Faktor 4 für die Zuschläge für befestigte Flächen sachwidrig ist, werden vom Kläger nicht dargelegt. Sie drängen sich auch nicht auf.

25

Gleiches gilt für den Umstand, dass in der Veranlagungsregel Betriebs- und Verkehrsflächen den Gebäude- und Freiflächen gleichgesetzt werden. Es ist davon auszugehen, dass der höhere Versiegelungsgrad von Verkehrsflächen ebenso wie der von Gebäude- und Freiflächen intensivere Gewässerunterhaltungsmaßnahmen erforderlich macht.

26

Der weitere Einwand, der Veranlagungsregel sei nicht zu entnehmen, dass die Normierung der Faktoren für die Zu- und Abschläge auf Grundlage eines zuvor ermittelten Durchschnittswertes erfolgt sei, ist unerheblich, da die Veranlagungsregel eine solche Angabe nicht enthalten muss.

27

Soweit der Kläger schließlich meint, die Veranlagungsregel verstoße gegen das Äquivalenzprinzip, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Denn in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Umlage von Verbandslasten auf Verbandsmitglieder mangels Entgeltcharakter nicht des Nachweises eines äquivalenten Vorteils für den Umlagepflichtigen bedarf (BVerwG, Beschl. v. 04.06.2002 - 9 B 15/02, juris).

28

Anhaltspunkte dafür, dass die Anwendung der Veranlagungsregel durch den Beklagten fehlerhaft ist, werden vom Kläger weder vorgetragen, noch drängen sie sich auf.

29

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Nebenentscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Gründe für eine Zulassung der Berufung (§ 124a VwGO) sind nicht ersichtlich.

(1) Die Rechtsverhältnisse des Verbands und die Rechtsbeziehungen zu den Verbandsmitgliedern werden durch eine Satzung geregelt, soweit nicht dieses Gesetz oder Rechtsvorschriften der Länder etwas anderes bestimmen.

(2) Die Satzung muß mindestens Bestimmungen enthalten über:

1.
Name und Sitz des Verbands,
2.
Aufgabe und Unternehmen unter Hinweis auf die Pläne, soweit solche nach § 5 Abs. 2 erstellt werden,
3.
Verbandsgebiet,
4.
Mitgliedschaft und Mitgliederverzeichnis,
5.
Beschränkungen des Grundeigentums, die von den Verbandsmitgliedern zu dulden sind, und diesen sonst obliegende Verpflichtungen,
6.
Grundsätze für die Beitragsbemessung,
7.
Bildung und Aufgaben der Verbandsorgane,
8.
Verbandsschau,
9.
Satzungsänderungen,
10.
Bekanntmachungen des Verbands.

(3) Wenn der Verband Beamte haben soll, muß die Satzung zusätzlich auch Bestimmungen über die Rechtsverhältnisse der Beamten des Verbands, insbesondere hinsichtlich des als oberste Dienstbehörde zuständigen Organs sowie der als Dienstvorgesetzte vorzusehenden Stelle, enthalten.

(1) Ein guter ökologischer und ein guter chemischer Zustand der oberirdischen Gewässer sowie ein gutes ökologisches Potenzial und ein guter chemischer Zustand der künstlichen und erheblich veränderten Gewässer sind bis zum 22. Dezember 2015 zu erreichen. Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 1 können zur Umsetzung bindender Rechtsakte der Europäischen Union abweichende Fristen bestimmt werden.

(2) Die zuständige Behörde kann die Frist nach Absatz 1 verlängern, wenn sich der Gewässerzustand nicht weiter verschlechtert und

1.
die notwendigen Verbesserungen des Gewässerzustands auf Grund der natürlichen Gegebenheiten nicht fristgerecht erreicht werden können,
2.
die vorgesehenen Maßnahmen nur schrittweise in einem längeren Zeitraum technisch durchführbar sind oder
3.
die Einhaltung der Frist mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden wäre.
Fristverlängerungen nach Satz 1 dürfen die Verwirklichung der in den §§ 27, 44 und 47 Absatz 1 festgelegten Bewirtschaftungsziele in anderen Gewässern derselben Flussgebietseinheit nicht dauerhaft ausschließen oder gefährden.

(3) Fristverlängerungen nach Absatz 2 Satz 1 sind höchstens zweimal für einen Zeitraum von jeweils sechs Jahren zulässig. Lassen sich die Bewirtschaftungsziele auf Grund der natürlichen Gegebenheiten nicht innerhalb der Fristverlängerungen nach Satz 1 erreichen, sind weitere Verlängerungen möglich.

(4) Die Fristen nach den Absätzen 1 bis 3 gelten auch für Gewässer in Schutzgebieten im Sinne des Artikels 6 in Verbindung mit Anhang IV der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2008/105/EG (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 84) geändert worden ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung, sofern die Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union, nach denen die Schutzgebiete ausgewiesen worden sind, keine anderweitigen Bestimmungen enthalten.

(1) Die Unterhaltung oberirdischer Gewässer obliegt den Eigentümern der Gewässer, soweit sie nicht nach landesrechtlichen Vorschriften Aufgabe von Gebietskörperschaften, Wasser- und Bodenverbänden, gemeindlichen Zweckverbänden oder sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts ist. Ist der Gewässereigentümer Träger der Unterhaltungslast, sind die Anlieger sowie diejenigen Eigentümer von Grundstücken und Anlagen, die aus der Unterhaltung Vorteile haben oder die Unterhaltung erschweren, verpflichtet, sich an den Kosten der Unterhaltung zu beteiligen. Ist eine Körperschaft nach Satz 1 unterhaltungspflichtig, können die Länder bestimmen, inwieweit die Gewässereigentümer, die in Satz 2 genannten Personen, andere Personen, die aus der Unterhaltung Vorteile haben, oder sonstige Eigentümer von Grundstücken im Einzugsgebiet verpflichtet sind, sich an den Kosten der Unterhaltung zu beteiligen.

(2) Die Unterhaltungslast kann mit Zustimmung der zuständigen Behörde auf einen Dritten übertragen werden.

(3) Ist ein Hindernis für den Wasserabfluss oder für die Schifffahrt oder eine andere Beeinträchtigung, die Unterhaltungsmaßnahmen nach § 39 erforderlich macht, von einer anderen als der unterhaltungspflichtigen Person verursacht worden, so soll die zuständige Behörde die andere Person zur Beseitigung verpflichten. Hat die unterhaltungspflichtige Person das Hindernis oder die andere Beeinträchtigung beseitigt, so hat ihr die andere Person die Kosten zu erstatten, soweit die Arbeiten erforderlich waren und die Kosten angemessen sind.

(4) Erfüllt der Träger der Unterhaltungslast seine Verpflichtungen nicht, so sind die erforderlichen Unterhaltungsarbeiten auf seine Kosten durch das Land oder, sofern das Landesrecht dies bestimmt, durch eine andere öffentlich-rechtliche Körperschaft im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 durchzuführen. Satz 1 gilt nicht, soweit eine öffentlich-rechtliche Körperschaft Träger der Unterhaltungslast ist.

(1) Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern sind so zu errichten, zu betreiben, zu unterhalten und stillzulegen, dass keine schädlichen Gewässerveränderungen zu erwarten sind und die Gewässerunterhaltung nicht mehr erschwert wird, als es den Umständen nach unvermeidbar ist. Anlagen im Sinne von Satz 1 sind insbesondere

1.
bauliche Anlagen wie Gebäude, Brücken, Stege, Unterführungen, Hafenanlagen und Anlegestellen,
2.
Leitungsanlagen,
3.
Fähren.
Im Übrigen gelten die landesrechtlichen Vorschriften.

(2) Stauanlagen und Stauhaltungsdämme sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten; die Anforderungen an den Hochwasserschutz müssen gewahrt sein. Wer Stauanlagen und Stauhaltungsdämme betreibt, hat ihren ordnungsgemäßen Zustand und Betrieb auf eigene Kosten zu überwachen (Eigenüberwachung). Entsprechen vorhandene Stauanlagen oder Stauhaltungsdämme nicht den vorstehenden Anforderungen, so kann die zuständige Behörde die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen anordnen.

(3) Eine Solaranlage darf nicht errichtet und betrieben werden

1.
in und über einem oberirdischen Gewässer, das kein künstliches oder erheblich verändertes Gewässer ist, und
2.
in und über einem künstlichen oder erheblich veränderten Gewässer, wenn ausgehend von der Linie des Mittelwasserstandes
a)
die Anlage mehr als 15 Prozent der Gewässerfläche bedeckt oder
b)
der Abstand zum Ufer weniger als 40 Meter beträgt.

Tatbestand

1

Der Antragsteller wendet sich im Wege der Normenkontrolle gegen die Landesverordnung über die Festsetzung von Wasserschutzgebieten für die Wassergewinnungsanlagen des Wasserbeschaffungsverbandes "Föhr" in Wrixum und Utersum (Wasserschutzgebietsverordnung Föhr) vom 2. Februar 2010 (GVOBl Schl.-H. S. 282). Diese Verordnung setzt im Interesse der Wasserversorgung zum Schutz des Grundwassers die Wasserschutzgebiete Föhr-Ost und Föhr-West fest; sie löst die Verordnung vom 4. Februar 1985 ab, deren Geltungsbereich an veränderte Umstände, u.a. einen verminderten Wasserverbrauch, angepasst und dabei insgesamt verkleinert wird.

2

Der Antragsteller ist Eigentümer des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks Nr. ... in Wyk auf Föhr. Es grenzt im Westen an die von Norden nach Süden verlaufende Straße "Fehrstieg". Während diese Straße im Bereich des Grundstücks des Antragstellers die Ostgrenze des bisherigen Wasserschutzgebiets Föhr-Ost bildete, erstreckt sich der Geltungsbereich der neuen Verordnung, der durch die Einzeichnung in den in Bezug genommenen Karten durchgängig parzellenscharf abgegrenzt wird, auch auf dieses Grundstück.

3

Die Verordnung unterteilt die Wasserschutzgebiete in mehrere Schutzzonen, für die unterschiedlich strenge Verbote und Nutzungsbeschränkungen gelten. Die weitere Schutzzone (Zone III) orientiert sich am Wassereinzugsgebiet. Die zu dessen Bestimmung ermittelte (unterirdische) Trennstromlinie verläuft bei Annahme einer erhöhten Wasserentnahme im Sommer und Tidehochwasser östlich des Grundstücks des Antragstellers. Im südlich anschließenden Wohngebiet durchschneidet sie mehrere bebaute Grundstücke sowie ein als Parkplatz genutztes Grundstück. Im weiteren Verlauf quert die Trennstromlinie zumeist landwirtschaftlich genutzte Grundstücke, die teilweise mehrere Hektar groß sind. Von der Trennstromlinie durchschnittene Grundstücke sind in die Zone III einbezogen worden, soweit sie mit mindestens 50 % ihrer Fläche innerhalb der Trennstromlinie liegen.

4

Mit Urteil vom 3. Februar 2011 hat das Oberverwaltungsgericht auf den Antrag des Antragstellers die Vorschrift des § 1 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung, der den Verlauf der äußeren Grenze der Zone III und damit zugleich die äußere Grenze des Wasserschutzgebiets Föhr-Ost regelt, für unwirksam erklärt und zur Begründung ausgeführt: Der zulässige Antrag sei begründet. Die Verordnung leide allerdings nicht an formellen Mängeln. Die Ausfertigung sei ordnungsgemäß erfolgt. Zwar sei nur der Verordnungstext ausgefertigt worden, nicht aber die in Bezug genommenen Karten. Das sei jedoch unschädlich, wenn - wie hier - jeder Zweifel an deren Zugehörigkeit zur Verordnung aufgrund tatsächlicher Feststellungen ausgeschlossen werden könne und damit eine Art "gedankliche Schnur" hergestellt werde. Die Abgrenzung der Wasserschutzgebiete genüge auch den aus dem Rechtsstaatsgebot folgenden Anforderungen. Denn die archivmäßige Verwahrung der Karten, aus denen sich die genaue Grenzziehung ergebe, sei sichergestellt.

5

Die Anforderungen an die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets nach der weiterhin einschlägigen Rechtsgrundlage des § 19 WHG a.F. seien grundsätzlich erfüllt. Das Wohl der Allgemeinheit erfordere die Festsetzung des Wasserschutzgebiets, denn das Grundwasservorkommen sei schutzwürdig, schutzbedürftig und auch schutzfähig. Die Einwände des Antragstellers gegen die Ermittlung des Wassereinzugsgebiets durch die Bestimmung einer Trennstromlinie griffen nicht durch. Zwar liege das Grundstück des Antragstellers nur bei Tidehochwasser im Wassereinzugsbereich; gleichwohl könne von dem Grundstück bei Tidehochwasser als einer täglich wiederkehrenden Erscheinung eine Gefahr für die Trinkwasserversorgung ausgehen. Es sei auch nicht zu beanstanden, dass bei den Pumpversuchen eine durchschnittliche stündliche Entnahmemenge erzielt worden sei, die sich als Mittelwert aus der maximal zulässigen jährlichen Fördermenge ergebe.

6

Ausgehend vom so ermittelten (unterirdischen) Wassereinzugsgebiet habe der Verordnungsgeber die äußeren Grenzen der Wasserschutzgebiete parzellenscharf festgelegt und hierbei beanstandungsfrei maßgeblich auf die "Richtlinien für Trinkwasserschutzgebiete" (DVGW-Arbeitsblatt W 101) abgestellt. Danach sollten bei der Grenzziehung möglichst nach Wegen, Straßen, Grundstücksgrenzen oder markanten Geländestrukturen die hydrogeologisch-hydraulisch ermittelten Abgrenzungen umschlossen werden. Die rechtlichen Grenzen, wonach in eine Wasserschutzgebietsverordnung nur die Grundstücke einbezogen werden dürften, von denen Einwirkungen auf das zu schützende Gewässer ausgehen könnten, müssten berücksichtigt werden. Die Einbeziehung des Grundstücks des Antragstellers sei demnach nicht zu beanstanden. In Ausübung des der Behörde bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 WHG a.F. eröffneten Normsetzungsermessens könne der Verordnungsgeber bei der Festsetzung von Schutzzonen auch hinter dem Wassereinzugsgebiet zurückbleiben, wenn dadurch der wirksame Gewässerschutz nicht beeinträchtigt sei. Eine parzellenscharfe Abgrenzung sei unzulässig, wenn sie über die Grenzen des Wassereinzugsgebiets erheblich hinausgehe. In diesen Fällen sei es geboten, von der grundsätzlich zulässigen parzellenscharfen Abgrenzung abzuweichen und das Schutzgebiet anhand von in der Natur erkennbaren Linien und Markierungen zu begrenzen oder - wenn dies nicht möglich sei - geeignete Markierungen zu setzen. Über die Einbeziehung oder Ausgrenzung eines Grundstücks, das nur teilweise im Wassereinzugsgebiet gelegen sei, habe der Verordnungsgeber im Einzelfall auf der Grundlage seines Schutzkonzepts zu entscheiden. Der Verordnungsgeber habe hier Grundstücke, die mit weniger als 50 % ihrer Fläche im Wassereinzugsgebiet gelegen seien, ausgegrenzt. Diese pauschale 50 %-Regel stehe mit dem Schutzkonzept in keiner Beziehung. Sie erlaube keinen Rückschluss auf die mögliche Wasserbeeinträchtigung und finde auch keine Stütze im DVGW-Arbeitsblatt W 101. Es sei insbesondere nicht ersichtlich, dass etwa von dem als Kraftfahrzeugstellplatz genutzten, aufgrund dieser Regeln nicht einbezogenen Grundstück keine oder wesentlich geringere Auswirkungen auf das zu schützende Grundwasser ausgehen könnten als z.B. von dem vergleichsweise kleinen und am äußeren Rand des Wasserschutzgebiets gelegenen Grundstück des Antragstellers. Nach dem Schutzkonzept solle auch das Gefahrenpotenzial aus Siedlungsbereichen ausgeschlossen werden. Die Gefährdung sei unabhängig von dem Verhältnis der innerhalb und außerhalb des Wassereinzugsgebiets gelegenen Flächen des Grundstücks. Schließe der Verordnungsgeber abweichend von seinem Grundkonzept - Erfassung sämtlicher Grundstücke des Wassereinzugsgebiets - bestimmte Grundstücke aus dem Wasserschutzgebiet aus, weil sie nur teilweise im Wassereinzugsbereich gelegen seien, könne dies nur geschehen, wenn dies im Einzelfall mit dem verfolgten Ziel der Verordnung wegen Besonderheiten des Grundstücks, insbesondere seiner Nutzung, vereinbar sei. Sei bei übergroßen Grundstücken die Einbeziehung in vollem Umfang nach dem Schutzzweck nicht geboten, komme eine teilweise Einbeziehung in Betracht, begrenzt durch Merkmale in der Natur oder durch gesetzte Markierungen. Der danach erforderlichen Abwägung im Einzelfall werde die Anwendung einer pauschalen 50 %-Regel nicht gerecht. Die fehlerhafte Abgrenzung der Schutzzone III des Wasserschutzgebiets Föhr-Ost im östlichen Bereich führe zur Nichtigkeit der Schutzzone III des Wasserschutzgebiets Föhr-Ost insgesamt und schließe die Anwendung weiterer Regelungen der Verordnung auf die Schutzzone III des Wasserschutzgebiets aus.

7

Zur Begründung der vom Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassenen Revision trägt der Antragsgegner vor: Das angefochtene Urteil verkenne die Bedeutung des Schutzkonzepts des Antragsgegners und stelle Anforderungen an die Abgrenzung von Wasserschutzgebieten, die über den Erforderlichkeitsgrundsatz nach § 19 WHG a.F., § 51 WHG n.F. hinausgingen. Das Schutzkonzept erschöpfe sich nicht im DVGW-Arbeitsblatt W 101; dieses mache nur einen - wenn auch wesentlichen - Teil aus. Nach Ermittlung des unterirdischen Wassereinzugsgebiets, das durch die Trennstromlinie dargestellt werde, müsse die Grenzziehung eindeutig, gut erkennbar und vollziehbar auf das Gelände übertragen werden. Dabei würden zunächst alle Grundstücke, die vollständig im Einzugsbereich lägen, in das Schutzgebiet einbezogen. Wenn die Trennstromlinie Grundstücke durchschneide, werde zwischen großen - hier nicht betroffenen - und kleinen Grundstücken unterschieden. Kleine Grundstücke, die eine praktikable Unterteilung zur Festsetzung der Schutzgebietsgrenze nicht zuließen, würden nur in das Schutzgebiet einbezogen, wenn sie sich überwiegend, d.h. zu mehr als 50 % im Einzugsbereich befänden. Stelle sich heraus, dass von einzelnen Grundstücken oder Grundstücksteilen besondere Gefahren für das Grundwasser ausgingen, sei eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Diese sei hier entbehrlich gewesen, da im Ostbereich ganz überwiegend Wohnbebauung gegeben sei und an den übrigen Grenzen landwirtschaftliche Nutzung, so dass ein jeweils einheitliches Gefährdungspotenzial bestehe. Hinzu komme, dass im Randbereich die Einwirkung von Verunreinigungen relativ geringer sei und jeweils nur kleine Flächen betroffen seien. Ergebe sich schließlich im Randbereich aus Gründen des Grundwasserschutzes später ein weiterer Handlungsbedarf, soweit im Einzugsbereich liegende Flächen aus dem Schutzgebiet herausgefallen seien, stütze das Schutzkonzept sich auf das allgemeine wasserrechtliche Instrumentarium, nämlich das anlassbezogene Einschreiten der Wasserbehörden im Wege wasserrechtlicher Anordnungen; für diese Fälle sehe § 52 Abs. 3 WHG nunmehr eine spezielle Handlungsermächtigung vor. Durch die isolierte Aufhebung lediglich des räumlichen Geltungsbereichs der Schutzzone III verbleibe eine bloße Verordnungshülle, deren Regelungsbereich unklar und unbestimmt sei. Schließlich habe das Oberverwaltungsgericht eine so nicht teilbare Verordnung in Teilen aufgehoben. Nahezu der gesamte Einzugsbereich der Wassergewinnungsanlage sei schutzlos gestellt worden; diesen Zustand habe der Verordnungsgeber keinesfalls schaffen wollen. Bei Aufhebung der gesamten Verordnung wäre die alte Verordnung wieder aufgelebt.

8

Der Antragsgegner beantragt,

das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 3. Februar 2011 aufzuheben und den Normenkontrollantrag des Antragstellers abzulehnen,

hilfsweise,

das angefochtene Urteil zu ändern und die Wasserschutzgebietsverordnung Föhr vom 2. Februar 2010 bezogen auf die Neufestsetzung des Wasserschutzgebiets Föhr-Ost für unwirksam zu erklären.

9

Der Antragsteller beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

10

Er verteidigt das angefochtene Urteil.

11

Der Vertreter des Bundesinteresses beteiligt sich am Verfahren und schließt sich der Auffassung des Antragsgegners an.

Entscheidungsgründe

12

Die Revision ist zulässig (1.) und begründet. Das angefochtene Urteil des Oberverwaltungsgerichts beruht auf einer Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Sowohl die Ausführungen zur Rechtswidrigkeit der Abgrenzung der äußeren Schutzzone als auch die vom Oberverwaltungsgericht hieraus gezogenen prozessualen Folgerungen stehen mit Bundesrecht nicht in Einklang (2. a). Die Schutzgebietsabgrenzung ist auch in den anderen Bereichen nicht zu beanstanden, was der Senat selbst feststellen kann. Der Antragsgegner dringt folglich gemäß § 144 Abs. 3 Nr. 1 VwGO mit seinem in erster Linie verfolgten Begehren - Aufhebung des Urteils und Ablehnung des Normenkontrollantrags - durch (2. b).

13

1. Die form- und fristgerecht eingelegte Revision ist auch statthaft und damit im Sinne von § 143 VwGO zulässig. Das gilt auch für die begehrte Überprüfung der an die Annahme einer fehlerhaften Abgrenzung der äußeren Schutzzone anknüpfenden Rechtsfolgen und den für diesen Fall erstrebten Entscheidungsausspruch, die Verordnung nicht lediglich teilweise, sondern bezogen auf das Wasserschutzgebiet Föhr-Ost insgesamt für unwirksam zu erklären.

14

Für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels genügt es zwar nicht, dass die angefochtene Entscheidung den Rechtsmittelführer beschwert, wobei es beim Antragsgegner auf eine materielle Beschwer ankommt. Erforderlich ist vielmehr zusätzlich, dass das Rechtsmittel auf die Beseitigung dieser Beschwer abzielt (BGH, Urteil vom 20. Oktober 1982 - IVb ZR 318/81 - BGHZ 85, 140 <142>; Meyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Vorbem. § 124 Rn. 39; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2001 - BVerwG 4 BN 21.01 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 148 S. 61 f.). Diesen Anforderungen wird aber auch das nachrangig verfolgte Begehren des Antragsgegners gerecht. Denn er will damit im Ergebnis nicht etwa eine zusätzliche Belastung erreichen. Ein Vergleich des angefochtenen und des erstrebten Entscheidungsausspruchs könnte diesen Schluss zwar nahe legen. Allein mit dieser Betrachtungsweise wird indessen die maßgebliche materielle Beschwer des Antragsgegners nicht zutreffend erfasst. Bei vollständiger Unwirksamkeit der Verordnung, soweit diese das Wasserschutzgebiet Föhr-Ost betrifft, entfiele nämlich mit deren § 17 Satz 2 auch die Aufhebung des entsprechenden Teils der alten Verordnung, so dass aufgrund der Fortgeltung der alten Rechtslage - mit der Folge eines vollständigen Wasserschutzgebiets Föhr-Ost - damit eine Verbesserung der Rechtsposition des Antragsgegners im Vergleich zum Urteilsausspruch einherginge.

15

Schließlich fehlt der Revision insoweit nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Dem Antragsgegner kann nicht entgegengehalten werden, dass er selbst über die Verordnung verfügen und sie folglich im Anschluss an den gerichtlichen Ausspruch in weiterem Umfang aufheben könne. Die behördliche Aufhebung einer Verordnung kann jedenfalls grundsätzlich - anders als die ex tunc, d.h. auf den Zeitpunkt des Erlasses zurückwirkende, Unwirksamkeitserklärung durch das Gericht (vgl. Beschluss vom 30. September 1992 - BVerwG 4 NB 22.92 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 70 S. 114 = juris Rn. 9; BGH, Urteil vom 27. Januar 1983 - III ZR 131/81 - BGHZ 86, 356 <359>) - nur ex nunc, d.h. für die Zukunft erfolgen; dann aber fehlt es an einer Verordnung, die wieder aufleben könnte. Will der Verordnungsgeber zugleich mit der Aufhebung einer Verordnung eine andere Regelung an deren Stelle setzen, muss er dies positiv regeln. Das setzt gegebenenfalls die Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens, insbesondere verbunden mit der Anhörung der Betroffenen, voraus. Dies beansprucht immer eine geraume Zeit, in der die Schutzzone III, wie vom Antragsgegner befürchtet, schutzlos gestellt wäre.

16

2. Die Revision ist begründet.

17

a) Das Urteil beruht auf einer Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).

18

aa) Zu Unrecht hat das Oberverwaltungsgericht angenommen, dass die Abgrenzung des Wasserschutzgebiets Föhr-Ost in dem von ihm in den Blick genommenen östlichen Bereich den aus § 19 Abs. 1 WHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl I S. 3245) folgenden Anforderungen nicht genügt.

19

(1) Nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG a.F., der insoweit mit dem am 1. März 2010 in Kraft getretenen § 51 Abs. 1 Nr. 1 WHG in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts vom 31. Juli 2009 (BGBl I S. 2585) inhaltlich übereinstimmt, kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung Wasserschutzgebiete festsetzen, soweit das Wohl der Allgemeinheit dies im Interesse des Schutzes der öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen erfordert.

20

Der gerichtlich voll überprüfbare Begriff der Erforderlichkeit bezieht sich zum einen in sachlicher Hinsicht auf den Schutz des Wasservorkommens dem Grunde nach, was sich nach der Schutzwürdigkeit, der Schutzbedürftigkeit und der Schutzfähigkeit - hier - eines Grundwasservorkommens richtet. Diese Voraussetzungen für den Erlass der Verordnung sind hier nicht mehr im Streit.

21

Die Erforderlichkeit setzt zum anderen der räumlichen Ausdehnung des Wasserschutzgebiets Grenzen. Bei Beachtung der Eigentumsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 GG ist die mit der Ausweisung eines Wasserschutzgebiets einhergehende Beschränkung der Eigentümerbefugnisse im Wege der Inhalts- und Schrankenbestimmung nur zulässig, wenn von dem betroffenen Grundstück Einwirkungen auf das zu schützende Grundwasser ausgehen können (Beschlüsse vom 23. Januar 1984 - BVerwG 4 B 157.83, 4 B 158.83 - Buchholz 445.4 § 19 WHG Nr. 4 und vom 30. September 1996 - BVerwG 4 NB 31.96, 4 NB 32.96 - Buchholz 445.4 § 19 WHG Nr. 7; BVerfG, Kammerbeschluss vom 6. September 2005 - 1 BvR 1161/03 - NVwZ 2005, 1412 <1414> = juris Rn. 26). Die Abgrenzung des Wasserschutzgebiets muss sich folglich - soweit möglich - an den hydrogeologisch-hydraulisch ermittelten Grenzen des Wassereinzugsgebiets orientieren. Eine Arrondierung über das Maß des Erforderlichen hinaus ist grundsätzlich nicht möglich.

22

Eine solche Grenzziehung trifft indessen auf praktische Schwierigkeiten. Zum einen ist die Ermittlung der Grenze des Wassereinzugsgebiets aus der Natur der Sache bei Wahrung eines angemessenen Verwaltungsaufwands mit fachlichen Unsicherheiten behaftet. Die Behörde darf sich folglich mit wissenschaftlich abgesicherten, in sich schlüssigen Schätzungen begnügen. Zum anderen bilden sich unterirdische Grenzlinien nicht ohne Weiteres auf der Erdoberfläche ab. Im Interesse der Normenklarheit und damit der Praktikabilität und der Vollziehbarkeit der Verordnung bietet es sich dann an, soweit als möglich bestehenden natürlichen, etwa topographischen, oder vorgegebenen rechtlichen Merkmalen, etwa Grundstücksgrenzen, zu folgen (so auch die vom Deutschen Verein des G, e.V. in Abstimmung mit der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser erarbeiteten Richtlinien für Trinkwasserschutzgebiete; Teil 1: Schutzgebiete für Grundwasser, Technische Regel - DVGW-Arbeitsblatt W 101 vom Juni 2006, Ziff. 5, abgedruckt in: von Lersner/Berendes, Handbuch des Deutschen Wasserrechts, Bd. 2, D 30). Insoweit ist ein "administrativer Vereinfachungsspielraum" anzuerkennen (siehe Breuer, Öffentliches und privates Wasserrecht, 3. Aufl. 2004, Rn. 866 f.; dem folgend Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl. 2010, § 51 Rn. 45, Gößl, in: Sieder/Zeitler, WHG AbwAG, § 51 WHG Rn. 46 sowie Hünnekens, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 51 WHG Rn. 42). Er ist rechtlich nur beschränkt überprüfbar, nämlich auf die Wahl nachvollziehbarer Maßstäbe, und betrifft unter dem Aspekt der Erforderlichkeit letztlich nur die Erweiterung des Wasserschutzgebiets über das Wassereinzugsgebiet hinaus.

23

Die Behörde ist allerdings nicht verpflichtet, ein Grundstück bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 WHG a.F., § 51 Abs. 1 WHG n.F. in den Geltungsbereich einer Wasserschutzgebietsverordnung einzubeziehen. Vielmehr kommt ihr insoweit Ermessen zu, aufgrund dessen sie zu entscheiden hat, wie sie den gebotenen Schutz des Wasservorkommens letztlich gewährleisten will. Diese Ermessensentscheidung muss sich an einem nachvollziehbaren Schutzkonzept messen lassen. Es kann darauf ausgerichtet sein, bei Vorliegen besonderer Umstände das anzustrebende Schutzniveau durch einzelfallbezogene Maßnahmen zu erreichen (vgl. Beschlüsse vom 29. September 2010 - BVerwG 7 BN 1.10 - juris Rn. 7 und vom 17. Oktober 2005 - BVerwG 7 BN 1.05 - Buchholz 445.3 Landeswasserrecht Nr. 4; Czychowski/Reinhardt, a.a.O., § 51 Rn. 47, 49). Im Gegensatz zur Prüfung der Erforderlichkeit der räumlichen Ausdehnung des Wasserschutzgebiets geht es dabei nicht um ein "Zuviel" an Schutz, sondern um ein "Zuwenig". Denn bei einer fehlerhaft unterbliebenen Einbeziehung eines Grundstücks kann die Eignung des Wasserschutzgebiets für den verfolgten Zweck infrage stehen (vgl. Salzwedel, ZfW 1992, 397 <400 f.>). Bei der Abgrenzung eines Wasserschutzgebiets sind beide Gesichtspunkte zu beachten.

24

(2) Nach diesen Maßstäben ist die im Bereich der Wohnbebauung vorgenommene Grenzziehung von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Die Behörde hat sich grundsätzlich für eine Abgrenzung entlang von Flurstücksgrenzen entschieden. Dagegen ist nichts zu erinnern, denn es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass es irgendwelche kleinräumigen topographischen Merkmale gibt, die das maßgebliche Wassereinzugsgebiet, umschrieben durch die Trennstromlinie, verlässlich nachzeichnen. Gerade in bebauten Gebieten liegt es nahe, Nutzungseinschränkungen jeweils auf das ganze Grundstück zu beziehen. Dessen Abgrenzung ist den betroffenen Grundstücksnutzern ohne Weiteres geläufig.

25

Auch die Umsetzung dieser Vorgabe, die auf eine einheitliche Zuordnung eines jeden Grundstücks abzielt, begegnet bezogen auf die Ostgrenze des Wasserschutzgebiets keinen durchgreifenden Bedenken. Der Antragsgegner nimmt Bezug auf einen Erlass des Ministeriums für Umwelt, Natur und Forsten des Landes Schleswig-Holstein vom 24. September 1999, der seinem Vorgehen insoweit zugrunde liegt. Danach gilt bei "kleinen" Grundstücken die 50 %-Regel. Hiernach werden Grundstücke, die von der Trennstromlinie durchschnitten werden, nicht stets dem Wasserschutzgebiet zugeschlagen; vielmehr ist hierfür grundsätzlich der Flächenanteil maßgeblich, der im Wassereinzugsgebiet liegt. Soweit die Ausdehnung des Wasserschutzgebiets über die Grenzen des Wassereinzugsgebiets erstreckt wird, ist - wie oben dargelegt - rechtlicher Maßstab für deren Rechtmäßigkeit die Erforderlichkeit im Sinne von § 19 Abs. 1 WHG a.F., § 51 Abs. 1 WHG n.F. Bei den im Bereich des Grundstücks des Antragstellers vorhandenen kleinen Grundstücken ist die relativ geringfügige Erstreckung über die Trennstromlinie hinaus nach Maßgabe des administrativen Vereinfachungsspielraums zulässig. Soweit Grundstücksteile nach Maßgabe der 50 %-Regel nicht einbezogen werden, muss sich die dem zugrunde liegende Ermessensentscheidung als rechtmäßig erweisen, was wiederum ein schlüssiges Schutzkonzept erfordert. Nach dem vom Antragsgegner dargelegten Schutzkonzept wird bei einer Grundstücksnutzung mit allgemein geringem Gefährdungspotential generalisierend auf den anlassbezogenen Schutz durch Einzelmaßnahmen abgestellt; nur in Ausnahmefällen wird im Wege der Einzelfallbetrachtung darüber befunden, ob dieser Schutz unzureichend ist und folglich die Einbeziehung in das besondere Rechtsregime des Wasserschutzgebiets angezeigt ist.

26

Diese Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden. Auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts besteht entgegen der Auffassung des Antragstellers kein Anlass, im hier betroffenen Wohngebiet eine solche Einzelfallprüfung vorzunehmen. Insbesondere ist das Gefährdungspotential, das etwa von der im Wassereinzugsgebiet liegenden (geringen) Teilfläche des befestigten Parkplatzes ausgeht, mit dem der sonstigen im betreffenden Bereich vorhandenen Grundstücke durchaus vergleichbar. Zum einen können auch auf einem Wohngrundstück mehrere Kraftfahrzeuge abgestellt werden; zum anderen fehlen bei einem Parkplatzgrundstück von vornherein andere Gefahrenquellen wie zum Beispiel Öltanks.

27

bb) Das Oberverwaltungsgericht hat aus der von ihm angenommenen Rechtswidrigkeit der Regelung über die Grenzziehung der Schutzzone III des Wasserschutzgebiets Föhr-Ost die rechtliche Folgerung gezogen, dem Antrag des Antragstellers folgend allein die einschlägige Bestimmung der Verordnung nach § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO für unwirksam zu erklären. Dieses Vorgehen verstößt gegen Bundesrecht.

28

Das Oberverwaltungsgericht war nicht durch § 88 VwGO an einer weiterreichenden Unwirksamkeitserklärung gehindert. Die Vorschrift des § 88 VwGO gilt zwar auch im Normenkontrollverfahren; danach ist das Normenkontrollgericht an die Anträge gebunden. Ein Ausgreifen über die beanstandete Vorschrift hinaus auf weitere Bestimmungen derselben Rechtsnorm aus denselben Gründen ist grundsätzlich nicht zulässig (Urteil vom 21. Januar 2004 - BVerwG 8 CN 1.02 - BVerwGE 120, 82 <87>). Das setzt aber voraus, dass die - beschränkte - Antragstellung sachdienlich und nicht - gegebenenfalls aufgrund eines Hinweises des Gerichts nach § 86 Abs. 3 VwGO - zu korrigieren ist. Sachdienlich ist eine Beschränkung auf einen Teil einer Norm nur dann, wenn die Norm teilbar ist. Ist die angegriffene Bestimmung mit anderen Teilen der Norm untrennbar verbunden, kommt eine Beschränkung des Antrags nicht in Betracht. Eine Teilbarkeit ist unter Heranziehung des Rechtsgedankens des § 139 BGB zu verneinen, wenn der fehlerbehaftete Teil mit dem übrigen Normgefüge - bzw. einem wiederum abtrennbaren Teil davon - so verflochten ist, dass die Restbestimmung ohne den nichtigen Teil nicht sinnvoll bestehen bleiben kann. Das ist dann der Fall, wenn der verbleibende Teil der Rechtsordnung nicht entspricht, etwa eine unter Gleichheitsaspekten unzureichende Regelung darstellt oder den gesetzlichen Regelungsauftrag verfehlt. So darf bei Bebauungsplänen kein "Planungstorso" entstehen, der eine sinnvolle städtebauliche Ordnung gemäß § 1 BauGB nicht bewirken kann. Dabei ist auf den (objektivierten) mutmaßlichen Willen des Normgebers abzustellen (vgl. etwa Urteile vom 19. September 2002 - BVerwG 4 CN 1.02 - BVerwGE 117, 58 <61> = Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 112 S. 40 und vom 17. Februar 2005 - BVerwG 7 CN 6.04 - Buchholz 451.221 § 12 KrW-/AbfG Nr. 3 S. 15 und Beschluss vom 6. April 1993 - BVerwG 4 NB 43.92 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 77 sowie Gerhardt/Bier, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 47 Rn. 110 m.w.N.).

29

Hiernach unterliegt es keinem Zweifel, dass ein Wasserschutzgebiet, das sich lediglich auf die Schutzzonen I und II beschränkt, nicht isoliert festgesetzt worden wäre. Dies gilt ungeachtet dessen, dass es nach allgemeinen ordnungsrechtlichen Grundsätzen für die Geeignetheit einer Maßnahme lediglich darauf ankommt, dass sie zur Zweckerreichung beiträgt. Insoweit mag die Ausweisung von Schutzzonen für die Brunnenfassung und deren nähere Umgebung für die Gewährleistung der Trinkwasserversorgung nicht ungeeignet sein. So gewährleistet bereits die von der Schutzzone II mit der regelmäßig - hier aber soweit ersichtlich nicht - zugrunde gelegten "50-Tage-Linie" den Schutz des Trinkwassers vor pathogenen Mikroorganismen (DVGW-Arbeitsblatt W 101 Ziff. 4.3.1). Die allgemeine Orientierung der Behörde an den Vorgaben des als "antizipiertes Sachverständigengutachten" (vgl. Breuer, a.a.O., Rn. 878 m.w.N.) herangezogenen DVGW-Arbeitsblatts W 101 belegt indessen, dass jeweils nur ein vollständiges, nicht aber ein um wesentliche Teile "amputiertes" Wasserschutzgebiet festgesetzt wird. Denn im Interesse eines effektiven Schutzes vor weitreichenden Beeinträchtigungen des Trinkwassers, so insbesondere vor nicht oder nur schwer abbaubaren chemischen Verunreinigungen, umfasst ein Wasserschutzgebiet grundsätzlich das gesamte Wassereinzugsgebiet eines Trinkwasserbrunnens, das durch die Schutzzone III umschrieben wird (vgl. DVGW-Arbeitsblatt W 101 Ziff. 3 und 4.4.1). Die Verordnung wäre demnach auf den insoweit sachdienlichen Antrag des Antragstellers in dem Umfang aufzuheben, als sie sich auf das den Antragsteller betreffende Wasserschutzgebiet bezieht (vgl. Urteil vom 17. Februar 2005 a.a.O. S. 15; siehe auch Urteil vom 9. April 2008 - BVerwG 4 CN 1.07 - BVerwGE 131, 100 = Buchholz 406.11 § 214 BauGB Nr. 23).

30

b) Das Bundesverwaltungsgericht kann über die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verordnung selbst abschließend entscheiden (§ 144 Abs. 3 Nr. 1 VwGO). Es sind hinreichende tatsächliche Feststellungen vorhanden, auf deren Grundlage sich die streitige Abgrenzung der äußeren Schutzzone als insgesamt rechtmäßig erweist und der Normenkontrollantrag des Antragstellers demnach abzulehnen ist.

31

aa) Das Oberverwaltungsgericht hat unter Anwendung irrevisiblen Landesrechts (Art. 39 Abs. 2 Verfassung des Landes Schleswig-Holstein) ausgeführt, dass die Verordnung nicht an einem Ausfertigungsmangel leide, obwohl nur der Verordnungstext selbst, nicht aber die in Bezug genommenen Karten mit dem genauen Grenzverlauf des Wasserschutzgebiets ausgefertigt worden seien. Bundesrechtliche Fehler sind auf der Grundlage der hierzu getroffenen bindenden Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts nicht dargetan. Denn hiernach sind jegliche Zweifel an der Zugehörigkeit der Karten zur Verordnung ausgeschlossen und damit eine Art "gedankliche Schnur" hergestellt (vgl. Urteile vom 5. Februar 2009 - BVerwG 7 CN 1.08 - Buchholz 406.400 § 23 BNatSchG 2002 Nr. 1 und vom 31. Januar 2001 - BVerwG 6 CN 2.00 - BVerwGE 112, 373 <375 f.> = Buchholz 406.401 § 1 BNatSchG Nr. 5 S. 2 f.).

32

bb) Der Abgrenzung des Wasserschutzgebiets ist die im Verwaltungsverfahren ermittelte Trennstromlinie zugrunde zu legen. Die diesbezüglichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts hat der Antragsteller im Revisionsverfahren nicht mit Gegenrügen infrage gestellt. Mit seinem Hinweis in der mündlichen Verhandlung auf die Unwägbarkeiten bei deren Ermittlung hat er lediglich die daraus folgende Notwendigkeit einer klaren und nachvollziehbaren Abgrenzung unterstrichen, nicht aber einen Aufklärungsmangel geltend gemacht.

33

Hiervon ausgehend ist gegen die Abgrenzung im östlichen Bereich des Wasserschutzgebiets Föhr-Ost von Rechts wegen nichts zu erinnern. Sie entspricht - wie oben dargelegt - dem beanstandungsfreien Schutzkonzept des Antragsgegners.

34

Im Bereich der von der Trennstromlinie durchschnittenen landwirtschaftlichen Grundstücke gilt nichts anderes. Der Vertreter des Antragsgegners hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat das Vorgehen bei großen landwirtschaftlich genutzten Flächen erläutert. Der Antragsteller hat dem als Beschreibung einer durchgängigen Verwaltungspraxis nicht widersprochen, so dass der Senat von dem in dieser Weise dargestellten Schutzkonzept ausgehen kann (vgl. Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 137 Rn. 148 m.w.N.).

35

Danach werden die Vorgaben aus dem Erlass des Ministeriums vom 24. September 1999 nicht etwa so verstanden und umgesetzt, dass große Grundstücke, die mit über der Hälfte ihrer Fläche im Wassereinzugsgebiet liegen, generell nicht mehr zur Gänze in das Wasserschutzgebiet einbezogen werden und folglich die Setzung geeigneter Markierungen geboten ist, wenn sonst Teilstücke von deutlich mehr als 100 m Länge und/oder mehreren Hektar Größe in das Wasserschutzgebiet einbezogen würden. Mit einem solchen Verständnis ließe sich etwa die Einbeziehung mehrerer schmaler Grundstücke an der nördlichen Grenze des Wasserschutzgebiets Föhr-Ost nicht vereinbaren; denn ausweislich der in den Verfahrensakten befindlichen Karte sind Teilstücke von wenn auch weniger als 2 ha Größe, so doch von mehr als 150 m Länge außerhalb der Trennstromlinie gelegen. Nach den Darlegungen in der mündlichen Verhandlung wird vielmehr in Grenzfällen, in denen die von dem Erlass vorgegebenen Kriterien für die Beschreibung von die Toleranzschwelle übersteigenden Teilflächen nicht beide erfüllt sind, nach den Umständen des Einzelfalles entschieden, wie die Abgrenzung vorzunehmen ist. Dabei sind unter anderem die Auswirkungen auf die Bewirtschaftung des betroffenen Grundstücks sowie die Gleichbehandlung benachbarter durchschnittener Grundstücke zu berücksichtigen. Bei den hier in Rede stehenden "Handtuchgrundstücken" ist folglich eine einheitliche Zuordnung nicht zu beanstanden.

36

Soweit, wie etwa an der Westgrenze des Wasserschutzgebiets, Grundstücke nicht in das Wasserschutzgebiet einbezogen worden sind, weil sie - insoweit in Einklang mit der 50 %-Regel - zwar mit einer Teilfläche von etwa 2 ha, nicht aber mehr als zur Hälfte ihrer Gesamtfläche im Wassereinzugsgebiet liegen, wird, wenn Besonderheiten des Gefahrenpotentials nicht erkennbar sind, einem eventuell auftretenden Schutzbedürfnis - nach den unbestrittenen Ausführungen der Antragsgegnerin - durch einzelfallbezogene Anordnungen Rechnung getragen. Auch insoweit beruht die Abgrenzung mithin auf einem tragfähigen Schutzkonzept.

(1) Die Rechtsverhältnisse des Verbands und die Rechtsbeziehungen zu den Verbandsmitgliedern werden durch eine Satzung geregelt, soweit nicht dieses Gesetz oder Rechtsvorschriften der Länder etwas anderes bestimmen.

(2) Die Satzung muß mindestens Bestimmungen enthalten über:

1.
Name und Sitz des Verbands,
2.
Aufgabe und Unternehmen unter Hinweis auf die Pläne, soweit solche nach § 5 Abs. 2 erstellt werden,
3.
Verbandsgebiet,
4.
Mitgliedschaft und Mitgliederverzeichnis,
5.
Beschränkungen des Grundeigentums, die von den Verbandsmitgliedern zu dulden sind, und diesen sonst obliegende Verpflichtungen,
6.
Grundsätze für die Beitragsbemessung,
7.
Bildung und Aufgaben der Verbandsorgane,
8.
Verbandsschau,
9.
Satzungsänderungen,
10.
Bekanntmachungen des Verbands.

(3) Wenn der Verband Beamte haben soll, muß die Satzung zusätzlich auch Bestimmungen über die Rechtsverhältnisse der Beamten des Verbands, insbesondere hinsichtlich des als oberste Dienstbehörde zuständigen Organs sowie der als Dienstvorgesetzte vorzusehenden Stelle, enthalten.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 14.März 2006 - 3 A 2525/99 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten der Kläger abzuwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Kläger sind Eigentümer eines mit einem ca. 25 qm großen Gartenhaus bebauten Grundstücks in der bei B. gelegenen Gartenanlage "S.". Der Beklagte hat die Kläger dafür zu Zweitwohnungssteuern für das Jahr 1999 herangezogen.

2

Die Gemeinde Weitendorf, in der das Grundstück der Kläger liegt, hatte zunächst eine Zweitwohnungssteuersatzung (Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer der Gemeinde Weitendorf) vom 22. Mai 1996 erlassen. Die Satzung trat rückwirkend zum 1. Januar 1996 in Kraft. In der Satzung findet sich der Hinweis, die Gemeinde habe "...nach Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde vom 07.08.96 folgende Satzung erlassen...".

3

Der Rechtsvorgänger des Beklagten (Amtsvorsteher des Amtes B.) setzte gegenüber den Klägern auf der Grundlage dieser Satzung für das Jahr 1999 mit Bescheid vom 1. Februar 1999 Zweitwohnungssteuern in Höhe von 134,75 DM fest. Die Kläger überwiesen den Betrag am 16. Februar 1999.

4

Mit Beschluss vom 10. März 1999 erließ die Gemeinde Weitendorf eine neue, nunmehr vollständig an eine Mustersatzung angepasste Zweitwohnungssteuersatzung (ausgefertigt am 29. März 1999), die ebenfalls rückwirkend zum 1. Januar 1996 in Kraft treten sollte. Der Landrat des Landkreises Parchim als untere Rechtsaufsichtsbehörde genehmigte die Satzung am 19. März 1999 nach § 2 Abs. 5 KAG unter der Bedingung, dass die Abgabenpflichtigen für bereits vergangene Zeiträume in der Abgabenhöhe nicht schlechter gestellt werden als nach der am 22. Mai 1996 erlassenen Zweitwohnungssteuersatzung. Die Satzung wurde im B. Anzeiger vom 13. April 1999 bekanntgemacht. In der Präambel der Satzung heißt es wie in der Vorgängersatzung vom 22. Mai 1996: "...nach Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde...".

5

Der Rechtsvorgänger des Beklagten hob die Steuerfestsetzung vom 1. Februar 1999 mit Bescheid vom 30.04.1999 auf und forderte von den Klägern für das Jahr 1999 - nunmehr auf der Grundlage der Zweitwohnungssteuersatzung vom 29. März 1999 - mit Bescheid vom 26. Juli 1999 Zweitwohnungssteuern in Höhe von 300,- DM, fällig zum 15. und 26. August sowie 15. November 1999. Der Rechtsvorgänger des Beklagten wies den dagegen erhobenen Widerspruch der Kläger mit Bescheid vom 7. September 1999 zurück.

6

Die Kläger haben gegen den Bescheid vom 26. Juli 1999 sowie gegen den Widerspruchsbescheid vom 7. September 1999 am 29. September 1999 Klage vor dem Verwaltungsgericht Schwerin (3 A 2525/99) erhoben, die sie im Wesentlichen auf eine fehlende Anrechnung des von ihnen bereits gezahlten Betrages von 134,75 DM, eine unzulässige Rückwirkung der Zweitwohnungssteuersatzung vom 29. März 1999 und eine fehlende Bekanntgabe dieser Satzung gestützt haben.

7

Die Kläger haben beantragt,

8

den Veranlagungsbescheid des Beklagten vom 26. Juli 1999 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 7. September 1999 aufzuheben.

9

Der Beklagte hat beantragt,

10

die Klage abzuweisen.

11

Er ist dem Vortrag der Kläger in allen Punkten entgegengetreten; insbesondere sei es den Klägern selbstverständlich möglich, den bereits gezahlten Betrag mit dem aktuell geforderten zu verrechnen.

12

Das Verwaltungsgericht hat den angefochtenen Bescheid sowie den Widerspruchsbescheid vom 7. September 1999 mit Urteil vom 14. März 2006 aufgehoben. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, die der Abgabenforderung zugrundegelegte Zweitwohnungssteuersatzung vom 29. März 1999 sei unwirksam, denn sie genüge nicht den Anforderungen des § 5 Satz 5 KV-DVO, wonach in der Bekanntmachung einer genehmigungspflichtigen Abgabensatzung anzugeben sei, wann und durch welche Behörde die Satzung genehmigt worden sei. Die Veröffentlichung der Satzung im B. Anzeiger vom 13. April 1999 werde dem nicht gerecht. Denn die Formulierung "...mit Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde..." stelle keine konkrete Bezeichnung der Genehmigungsbehörde dar. Die Bezeichnung "Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde" bzw. "rechtsaufsichtliche Genehmigung" erschwere es dem Bürger in gleicher Weise, die konkrete Körperschaft zu bestimmen. Auf die weiteren Argumente der Kläger komme es daher nicht mehr an. Die Steuerfestsetzung dürfte jedoch insoweit rechtswidrig sein, als nunmehr ein Betrag von mehr als 134,75 DM festgesetzt worden sei. Dies ergebe sich aus dem Schlechterstellungsverbot nach § 2 Abs. 5 Satz 4 KAG.

13

Der Beklagte hat gegen das ihm am 27. April 2006 zugestellte Urteil am 12. Mai 2006 den Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt und diesen später begründet. Der Senat hat die Berufung mit Beschluss vom 12. Juli 2007 - dem Beklagten zugestellt am 17. Juli 2007 - zugelassen. Die Senatsvorsitzende hat die Frist zur Begründung der Berufung auf den innerhalb der Frist gestellten Antrag der Prozessbevollmächtigten des Beklagten bis zum 17. September 2007 verlängert. Der Beklagte hat die Berufung sodann mit am 17. September 2007 eingegangenem Schriftsatz begründet.

14

Der Beklagte vertritt den Standpunkt, das Verwaltungsgericht habe die Anforderungen an § 5 Satz5 KV-DVO überspannt, wenn es fordere, dass in der Bekanntmachung der genehmigungspflichtigen Satzung die konkrete Bezeichnung der Genehmigungsbehörde enthalten sein müsse. Sinn und Zweck der Bestimmung gingen dahin, lückenlos die Einhaltung des Satzungsverfahrens nach außen in Form der Bekanntmachung zu dokumentieren. Daher reiche es aus, die Funktionsbezeichnung "Rechtsaufsichtsbehörde" anzugeben. Welche Behörde im Einzelnen gemeint sei, lasse sich aus den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften nachvollziehen. Jedes darüber hinausgehende Erfordernis würde die Anforderungen an den Satzungsgeber überspannen. Selbst das Kommunalabgabengesetz verwende unterschiedliche Behördenbezeichnungen für die Rechtsaufsichtsbehörde. Diese Bezeichnung sei jedenfalls richtig und die knappste Form der zutreffenden Behördenbezeichnung. Die Bekanntmachung der Behörde in dieser Weise lasse unter Einbeziehung von § 2 KAG eindeutig nach außen sichtbar werden, dass das hier vorgesehene Verfahrenserfordernis eingehalten worden sei. Jedenfalls sei mit der Novellierung des Kommunalabgabengesetzes mit der Streichung von § 2 Abs. 5 Satz 5 KAG eine Heilung einer unzureichenden Behördenbezeichnung eingetreten. Eine nochmalige Bekanntmachung der Satzung mit einer anderen Präambel wäre widersinnig und würde ins Leere gehen. Die Publikation der Genehmigung könne keinen eigenständigen nachvollziehbaren Sinn, keine Anstoßfunktion mehr entfalten, der Informationsgehalt liefe ins Leere. Es gehe ausschließlich darum, die Genehmigung aus dem Jahre1999 bzw. die vollständige Behördenbezeichnung zu veröffentlichen, also eine Formvorschrift zu wahren, die jedenfalls seit dem Jahre 2005 nicht mehr eingehalten werden müsse. Eine derartige Heilung wäre funktionslos. Da es aber eine Heilung geben müsse, um eine satzungslose Zeit zu Lasten des Gemeindehaushaltes zu vermeiden, sei mit der Novellierung des Kommunalabgabengesetzes schließlich eine "gesetzliche Heilung" eines möglicherweise zuvor bestehenden Formfehlers eingetreten.

15

Der Beklagte beantragt,

16

die Klage unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichtes Schwerin vom 14. März 2006 abzuweisen.

17

Die Kläger beantragen,

18

die Berufung zurückzuweisen

19

Sie verteidigen das angefochtene Urteil und weisen darauf hin, dass der Klage auch aus anderen Gründen stattzugeben gewesen wäre. Die angefochtene Steuerfestsetzung habe gegen das in § 2 Abs. 5 Satz 4 KAG geregelte Verbot rückwirkender Schlechterstellung verstoßen.

20

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die zum Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

21

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid des Rechtsvorgängers des Beklagten (des Amtsvorstehers des im Jahre 2004 aufgelösten Amtes B.) vom 26. Juli 1999 über die Festsetzung von Zweitwohnungssteuern für das Veranlagungsjahr 1999 in Höhe von 300,-- DM sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 7. September 1999 zu Recht aufgehoben. Die Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs.1 Satz 1 VwGO). Ihnen fehlt die nach § 2 Abs. 1 KAG alter und neuer Fassung für die Erhebung von Abgaben erforderliche Satzungsgrundlage. Die dem Bescheid zugrundeliegende Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Weitendorf vom 29. März 1999 (Zweitwohnungssteuersatzung - ZwStS 99) kommt als solche nicht in Betracht. Denn sie ist mangels ordnungsmäßiger Bekanntgabe nicht wirksam geworden (nachfolgend 1.). Eine andere wirksame Zweitwohnungssteuersatzung existiert nicht. Eine - spätere - Heilung hat nicht stattgefunden (nachfolgend 2.)

22

1. Der Satzungsgeber hat nach § 9 ZwStS 99 die rückwirkende Geltung der Satzung zum 1. Januar 1996 bestimmt. Daher durfte diese nach § 2 Abs. 5 Satz 5 Kommunalabgabengesetz (KAG) in der vor der Novellierung vom 14. März 2005 (GVOBl. M-V, Seite 91) und somit zum Zeitpunkt der Schaffung der Zweitwohnungssteuersatzung noch geltenden Fassung des Gesetzes nur nach Genehmigung der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde erlassen werden. Somit musste ihre Bekanntgabe den Anforderungen genügen, die § 2 i.V.m. § 5 Satz 4 der zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Satzung noch geltenden Durchführungsverordnung zur Kommunalverfassung (KV-DVO, a.F.) vom 26. Januar 1995 (GVOBl. M-V, Seite 87) an die Bekanntmachung rückwirkender Abgabensatzungen gestellt hat. Dies ist hier nicht der Fall. § 5 Satz 4 KV-DVO (a.F.) schrieb vor, dass in der Bekanntmachung genehmigungspflichtiger Satzungen mit anzugeben war, wann und durch welche Behörde die Satzung genehmigt worden war. Die letztgenannte Voraussetzung erfüllt die Zweitwohnungssteuersatzung nicht. Die hier in der Präambel der Satzung enthaltene Angabe, wonach "mit Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde vom 19.03.1999" die folgende Satzung erlassen werde, genügt nicht den Anforderungen des § 5 Satz 4 KV-DVO (a.F.). Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass eine solche allein funktionelle Bezeichnung der Genehmigungsbehörde im vorliegenden Falle nicht ausreicht.

23

Wortlaut, Zweck und systematischer Zusammenhang des § 5 Satz 4 KV-DVO [a.F.] (gleichlautend mit § 5 Satz 5 KV-DVO in der Fassung vom 23. April 1999 [GVOBl. M-V, Seite 295]) mit den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes sprechen dafür, dass in der Bekanntmachung genehmigungspflichtiger Satzungen die konkrete Bezeichnung der Behörde, die die Genehmigung erteilt hatte, anzugeben und allein ihre Funktionsbezeichnung nicht ausreichend war, wenn zuständige Rechtsaufsichtsbehörde - wie hier - der für die kreisangehörigen Gemeinden zuständige Landrat bzw. die Landrätin des jeweiligen Landkreises gewesen ist (§ 79 Abs. 1 KV).

24

Für genehmigungspflichtige Satzungen kreisangehöriger Gemeinden legte bereits die in § 5 Satz 4 KV-DVO gebrauchte Wendung "durch welche Behörde" im Zusammenhang mit § 2 Abs. 5 Satz 5 KAG den Schluss nahe, dass die Angabe allein der Funktionsbezeichnung der Genehmigungsbehörde ("Rechtsaufsichtsbehörde") nicht ausreichend sein konnte, sondern die konkrete Bezeichnung der Behörde anzugeben war. § 2 Abs. 5 Satz 5 KAG bestimmte, dass die Genehmigung für rückwirkend erlassene Abgabensatzungen durch die "zuständige Rechtsaufsichtsbehörde" zu erteilen war. Damit bezog sich die Bestimmung auf § 79 KV, wonach Rechtsaufsichtsbehörde für die kreisangehörigen Gemeinden der Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde ist. Sollte vor diesem Hintergrund der Angabe, "welche Behörde" die Genehmigung erteilt hatte, irgendein über die schon in § 2 Abs. 5 Satz 5 KAG getroffene Regelung hinausreichender Informationsgehalt zugemessen werden und sie sich nicht in einer Wiederholung der ohnehin geltenden abstrakten und allgemeinen Rechtslage erschöpfen, so kann mit ihr nur die Mitteilung der konkreten Bezeichnung der im Einzelfall tätig gewordenen Genehmigungsbehörde gemeint gewesen sein. Dagegen, dass nach § 5 Satz 4 KV-DVO (a.F.) lediglich ein Hinweis auf die allgemeine Rechtslage hinsichtlich der Zuständigkeit der Rechtsaufsichtsbehörden für die Erteilung von Satzungsgenehmigungen gemeint gewesen ist, spricht, dass § 5 Satz 4 KV-DVO (a.F.) dann auch in diesem Sinne hätte lauten können. Dann wäre es für den Verordnungsgeber ausreichend gewesen etwa vorzuschreiben, dass in der Bekanntgabe die Erteilung der Genehmigung "durch die Rechtsaufsichtsbehörde" anzugeben ist, oder "durch die in § 2 Abs. 5 Satz 5 KAG bestimmte Behörde" bzw. eine ähnlich lautende Anordnung. Dies ist aber nicht geschehen. Die in § 5 Satz 4 KV-DVO (a.F.) gewählte Formulierung "welche Behörde" weist somit darüber hinaus auf die Angabe der konkreten Bezeichnung der nach § 79 KV örtlich zuständigen Behörde.

25

Dieses Normverständnis ergibt sich aber vor allem aus Sinn und Aufgabe von § 5 Satz 4 KV-DVO (a.F.) als rechtsstaatlichen Anforderungen dienende Bekanntmachungsvorschrift. Die Notwendigkeit der Veröffentlichung von Rechtsnormen ist Gebot des Rechtsstaatsprinzips. Die Verkündung stellt einen integrierenden Teil der förmlichen Rechtssetzung dar. Sie ist Geltungsbedingung. Verkündung bedeutet regelmäßig, dass die Rechtsnormen in der Öffentlichkeit in einer Weise förmlich zugänglich gemacht werden, dass die Betroffenen sich verlässlich Kenntnis von ihrem Inhalt verschaffen können. Es obliegt dem zuständigen Normgeber, das Verkündungsverfahren so auszugestalten, dass es seine rechtsstaatliche Funktion erfüllt, der Öffentlichkeit die verlässliche Kenntnisnahme vom geltenden Recht zu ermöglichen (vgl. dazu BVerfG, 22.11.1983 - 2 BvL 25/81 -, BVerfGE 65, 283, 291). Die Bedeutung der Verkündung von Rechtsnormen als rechtsstaatliches Gebot findet ihren Ausdruck u.a. in § 5 Abs. 5 KV. Danach kann ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, wenn bei der Bekanntmachung auf die Regelungen dieses Absatzes hingewiesen worden ist. Anders ist dies bei Verstößen gegen Bekanntmachungsvorschriften. Solche können stets geltend gemacht werden. Hierin wird der besondere Wert einer korrekten rechtsstaatlichen Publizierung der Satzung und ihrer rechtlichen Prüfung durch die Rechtsaufsichtsbehörde hervorgehoben (Darsow/Gentner/Glaser/Meyer, Schweriner Kommentierung der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern, 3. Auflage, Seite 32).

26

Im vorliegenden Zusammenhang hat sich der Verordnungsgeber entschieden, das Verkündungsverfahren so zu gestalten, dass die Satzung nicht nur in ihrem Wortlaut (vgl. § 3 Abs. 1 KV-DVO; s.a. § 2 Abs. 1 KV-DVO v. 4. März 2008, GVOBl., Seite 85), sondern zudem mit Datum und Bezeichnung der Genehmigungsbehörde bekanntzumachen ist. Damit ist auch die Bekanntgabe dieser Umstände Geltungsbedingung der förmlichen Rechtssetzung. Sie verdeutlicht im Sinne der Rechtssicherheit und verlässlichen Kenntnisnahme des Satzungsrechts, dass die rückwirkend in Kraft gesetzte Abgabensatzung aufsichtsbehördlich überprüft ist und keinen rechtlichen Bedenken unterliegt. Sie dient damit gleichermaßen wie die Bekanntgabe der Genehmigung genehmigungsbedürftiger Bebauungspläne nach § 10 Abs. 3 BauGB den schutzwürdigen Belangen der Normadressaten, indem das rechtsnormförmige Ergebnis des Rechtssetzungs- einschließlich des Satzungsgenehmigungsverfahrens bekanntzugeben ist (vgl. zu §12 Satz 2 BBauG 1960/1979: BVerwG, 06.07.1984 - 4 C 22.80 -, BVerwGE 69, 344, 349). Die Motivation des Verordnungsgebers für die darin liegende Verschärfung der Bekanntmachungsanforderungen verdeutlicht für die Fallgruppe der genehmigungsbedürftigen Satzungen nach § 2 Abs. 5 Satz 5 KAG die Gesetzesbegründung bzw. die Begründung zu der Streichung dieser Bestimmung mit der Novellierung des Kommunalabgabengesetzes vom 14. März 2005. Nach der Begründung zu § 2 Abs. 5 Satz 5 KAG a.F. (LT-Drs. 1/2558) sollte der Genehmigungsvorbehalt Rechtsverstöße verhindern. Nach der Begründung zur Streichung dieser Bestimmung (LT-Drs. 4/1307, S. 27) konnte mit dem Genehmigungsvorbehalt die verfassungsrechtlich nur unter engen Voraussetzungen zulässige Rückwirkung von kommunalen Rechtsnormen auch rechtsaufsichtlich zusätzlich kontrolliert werden. Zwischenzeitlich seien die Kommunen aber in dieser Hinsicht hinreichend sensibilisiert, so dass sich der Genehmigungsvorbehalt in kommunaler und rechtsaufsichtlicher Hinsicht überwiegend als unnötig darstelle. Demnach sollte den von der Satzung Betroffenen als förmlicher Teil der Bekanntmachung verlässlich zur Kenntnis gegeben werden, dass die wegen der satzungsmäßigen Rückwirkung bestehenden und von der Gemeinde allein nicht hinreichend zuverlässig zu beurteilenden gesteigerten verfassungsrechtlichen Anforderungen aufsichtsbehördlich überprüft worden sind und die erforderliche Genehmigung vorliegt.

27

§ 5 Satz 4 KV-DVO (a.F.) hat vor diesem Hintergrund allerdings davon abgesehen, die Bekanntmachung der gesamten Genehmigungsentscheidung vorzuschreiben. Gefordert ist lediglich die nachrichtliche Bekanntgabe der Genehmigung durch Angabe gewissermaßen zweier Identifizierungsmerkmale, des Entscheidungsdatums und der Benennung der Genehmigungsbehörde. Daraus kann aber nicht gefolgert werden, dass der Verordnungsgeber damit einen Verzicht bezüglich der Identifizierbarkeit der Genehmigung verbunden hat oder auch nur in Kauf nehmen wollte. Die Angabe von Genehmigungsdatum und Bezeichnung der Genehmigungsbehörde kann nämlich im Sinne einer verlässlichen Kenntnisnahme von der Genehmigung die Tatsache ihrer Erteilung ebenso exakt und unmißverständlich angeben wie der Abdruck der gesamten Genehmigungsentscheidung selbst. Dafür ist jedoch eine möglichst genaue Bezeichnung der Genehmigungsbehörde erforderlich, der die konkrete Behördenbezeichnung i. S. v. § 1 Abs. 1 KV-DVO genügt. Die Verwendung nur der funktionellen Behördenbezeichnung hingegen ist - jedenfalls dann, wenn zuständige Rechtsaufsichtsbehörde nicht das Innenministerium ist (§ 79 Abs. 2 KV) - mehrdeutig und erlaubt keine zweifelsfreie, hinreichend verlässliche und eindeutige Bestimmbarkeit der zuständigen Genehmigungsbehörde. Die Inkaufnahme solcher Unklarheiten stünde im Widerspruch dazu, dass die Benennung der Genehmigungsbehörde neben der Angabe des Entscheidungsdatums im Interesse der Verlässlichkeit der Bekanntgabe und damit im Interesse der Rechtssicherheit als Geltungsbedingung der förmlichen Rechtssetzung ausgestaltet worden ist (so auch - für die Genehmigungserteilung für Zweckverbandssatzungen OVG Weimar, 14.10.2002 - 4 N 34/95 -, juris).

28

Damit folgt der Senat ausdrücklich nicht der in der mündlichen Verhandlung vertretenen Auffassung der Beklagtenseite, die Angabe der Genehmigungsbehörde solle diese darüber in Kenntnis setzen, dass das Genehmigungserfordernis im Falle der jeweiligen konkreten Satzung beachtet worden ist. Eine solche Betrachtungsweise erscheint aus den oben dargestellten Gründen nicht überzeugend. Die Bekanntgabe von Entscheidungsdatum und Bezeichnung der Genehmigungsbehörde dient - wie ausgeführt - rechtsstaatlichen Erfordernissen und damit zuallererst den schutzwürdigen Interessen der von den Belastungen einer rückwirkenden Abgabensatzung betroffenen Normadressaten. Den Belangen der rechtsaufsichtsbehördlichen Kontrolle ist bereits mit der Verpflichtung zur Genehmigung der Satzung hinreichend Genüge getan. Für eine Publikation der Genehmigungserteilung im Interesse der Aufsichtsbehörde besteht kein Bedürfnis. Insoweit gilt nichts anderes als für die Anzeigepflicht nach § 5 Abs. 4 Satz 5 KV. Diese versetzt die Rechtsaufsichtsbehörde in die Lage zu prüfen, ob die Satzung im Einklang mit den Gesetzen steht und etwa von dem Beanstandungsrecht Gebrauch zu machen ist. Eine Publikation des Anzeigevorganges bzw. von dessen Ergebnis ist dafür weder erforderlich noch vorgeschrieben.

29

Auch den von der Beklagtenseite vertretenen Rechtsstandpunkt, wonach die Anforderungen an die Gemeinden mit der Angabe der konkreten Behördenbezeichnung überspannt würden, kann der Senat nicht teilen. Die konkrete Bezeichnung der Rechtsaufsichtsbehörde kann auch für nicht mit juristischem Fachpersonal ausgestattete Gemeinden nicht unklar gewesen sein. Denn § 1 Abs. 1 Nr.3, Abs. 2 KV-DVO a.F. normiert ebenso wie die nachfolgenden Fassungen der Durchführungsverordnung zur Kommunalverfassung unmissverständlich die genaue Bezeichnung der Rechtsaufsichtsbehörde mit einem den Zuständigkeitsbereich kennzeichnenden Zusatz (vgl. § 1 Abs. 2 KV-DVO vom 23. April 1999) als "Landrat des Landkreises ... als untere Rechtsaufsichtsbehörde".

30

Wenn danach für die Publikation genehmigungspflichtiger Satzungen kreisangehöriger Gemeinden nach § 5 Satz 4 KV-DVO (a.F.) die Angabe der konkreten Bezeichnung der Rechtsaufsichtsbehörde (Landrat des Landkreises...., vgl. § 1 Abs. 2 und 3 KV-DVO) erforderlich gewesen ist, dürfte das allerdings nicht für Satzungen der kreisfreien Städte gelten. Hier ist einzig zuständige Rechtsaufsichtsbehörde das Innenministerium (§ 79 Abs. 2 KV). Unklarheiten bei der Frage der zuständigen Behörde wie im Falle der kreisangehörigen Gemeinden können hier von vornherein nicht auftreten. Hier ist ohne Schwierigkeiten und Gefahr von Irrtümern unmittelbar aus dem Gesetz heraus ermittelbar, welche Behörde in das Genehmigungsverfahren eingeschaltet gewesen ist (Senat, 20.06.2007 - 1 L 241/06 -, juris = NordÖR 2007, 376; zur Bezeichnung "kommunalaufsichtliche Genehmigung" vgl. Senat, 23.05.2007 - 1 L 100/05 -, juris). Sinn und Zweck der Vorschrift des § 5 Satz 4 KV-DVO (a.F.), dem von der Satzung Betroffenen verlässlich Kenntnis von der Genehmigung der Satzung zu verschaffen und ihm dahingehend die Möglichkeit der Überprüfung einzuräumen, erfordern in diesen Fällen die konkrete Bezeichnung der Genehmigungsbehörde wohl nicht.

31

2. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist durch die Novellierung des Kommunalabgabengesetzes vom 14. März 2005 mit der Streichung der Genehmigungsbedürftigkeit rückwirkender Abgabensatzungen keine Heilung des Bekanntmachungsfehlers eingetreten. Die Zweitwohnungssteuersatzung ist aufgrund der fehlerhaften Behördenbezeichnung mangels vorschriftsmäßiger Publikation nicht wirksam in Kraft gesetzt worden. Eine einmal wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht ungültige Satzungsbestimmung kann nicht dadurch nachträglich geheilt werden, das heißt Gültigkeit erlangen, dass sich zu einem späteren Zeitpunkt die Gesetzeslage ändert. Der Satzungsgeber muss erneut tätig werden, wenn er auf der Grundlage einer neuen Gesetzeslage eine ursprünglich ungültige Regelung erneut zur Geltung bringen wollte. Das Inkrafttreten einer neuen Rechtsgrundlage allein bewirkt keine Heilung des Satzungsmangels (VGH Kassel, 26.09.1996 - 5 UE 2338/94 -, KStZ 1997, 154, 156; 31.01.1991 - 5 N 1388/88 -, NVwZ-RR 1991, 578, 579). Dies entspricht der Rechtsprechung des Senates. Er hat bereits entschieden (23.05.2007 - 1 L 100/05 -, juris), dass es ohne Einfluss auf einen Verstoß gegen § 5 Abs. 4 KV-DVO (a.F.) bleibt, dass mit In-Kraft-Treten des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005 und dem damit verbundenen Wegfall des § 2 Abs. 5 Satz 5 KAG rückwirkend erlassene Abgabensatzungen nicht mehr der Genehmigung, sondern nur noch der Anzeige nach § 5 Abs. 4 Satz 5 KV M-V bedürfen. Denn die Ordnungsgemäßheit des Bekanntmachungsverfahrens bestimmt sich nach dem zur Zeit des Bekanntmachungsvorgangs geltenden Recht. Eine rückwirkende Geltung des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005 auf frühere vorschriftswidrige Bekanntmachungsverfahren ist nicht geregelt.

32

Infolgedessen müsste die Gemeinde, wenn sie den angefochtenen Bescheid nunmehr auf eine wirksame Grundlage stellen wollte, die Zweitwohnungssteuersatzung erneut mit rückwirkender Geltung bekanntmachen. Dies hätte auf der Grundlage des zum Zeitpunkt der (erneuten) Bekanntgabe geltenden Kommunalabgabengesetzes zu geschehen, wonach auch bei rückwirkenden Satzungen eine Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde nicht mehr erforderlich ist. Die Auffassung des Beklagten, dass für eine Heilung des hier vorliegenden Bekanntmachungsfehlers durch Erlass einer neuen Satzung mit Rückwirkung für das Veranlagungsjahr 1999 noch eine Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde erforderlich sei, ist nicht zutreffend. Andererseits würde wohl eine Neubekanntmachung mit dem Hinweis auf die seinerzeitige Genehmigungserteilung unter korrekter Behördenangabe nicht schaden.

33

Wenn somit die Zweitwohnungssteuersatzung vom 29. März 1999 als nach § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG für den angefochtenen Abgabenbescheid erforderliche Satzungsgrundlage ausscheidet, gilt dies auch für die Satzung der Gemeinde Weitendorf über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer vom 22. Mai 1996. Auch in § 9 dieser Satzung heißt es entgegen den zum Zeitpunkt ihres Erlasses geltenden Bekanntmachungsvorschriften (KV-DVO vom 26. Januar 1995), dass die "Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde" vorliege.

34

3. Das Verwaltungsgericht hat im Übrigen zutreffend darauf hingewiesen, dass der angefochtene Bescheid, von dem aufgezeigten Bekanntmachungsfehler der Zweitwohnungssteuersatzung abgesehen, deshalb rechtlichen Bedenken ausgesetzt ist, weil er unter Verletzung des zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses noch geltenden Schlechterstellungsverbotes nach § 2 Abs. 5 Satz 4 KAG (vgl. dazu zuletzt Beschluss des Senates, 25. 07.2007 - 1 M 83/07 -, juris) erlassen worden ist. Der Beklagte hatte mit später aufgehobenem Bescheid vom 1. Februar 1999 gegenüber den Klägern auf der Grundlage der Zweitwohnungssteuersatzung der Gemeinde Weitendorf vom 22. Mai 1996 zunächst Zweitwohnungssteuern für das Jahr 1999 in Höhe von 134, 75 DM festgesetzt. Unter Geltung des Schlechterstellungsverbotes durften die Kläger durch die rückwirkend in Kraft gesetzte Zweitwohnungssteuersatzung vom 29. März 1999 mit einem in § 5 Abs. 1 Nr. 1 geregelten Steuersatz von 300,- DM nicht schlechter gestellt werden als nach der bisherigen Veranlagung (134,75 DM).

35

Außerdem enthält der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 26. Juli 1999 zu Unrecht überhaupt noch ein Leistungsgebot, wonach der geforderte Betrag zu den Terminen 15. und 26. August sowie 15. November 1999 fällig sein sollte. Die Kläger hatten den zunächst mit Bescheid vom 1. Februar 1999 geforderten Betrag von 134, 75 DM sogleich mit Überweisung vom 16. Februar 1999 gezahlt. Raum für eine weitere Zahlungsaufforderung hat damit nicht mehr bestanden. Der Beklagte hat nach Aufhebung seines Bescheides vom 1. Februar 1999 allein noch Zweitwohnungssteuern in Höhe von 134,75 DM festsetzen, nicht jedoch mehr anfordern können.

36

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte gem. § 154 Abs. 2 VwGO.

37

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§708 Nr. 11, 711 ZPO.

38

Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

(1) Die Rechtsverhältnisse des Verbands und die Rechtsbeziehungen zu den Verbandsmitgliedern werden durch eine Satzung geregelt, soweit nicht dieses Gesetz oder Rechtsvorschriften der Länder etwas anderes bestimmen.

(2) Die Satzung muß mindestens Bestimmungen enthalten über:

1.
Name und Sitz des Verbands,
2.
Aufgabe und Unternehmen unter Hinweis auf die Pläne, soweit solche nach § 5 Abs. 2 erstellt werden,
3.
Verbandsgebiet,
4.
Mitgliedschaft und Mitgliederverzeichnis,
5.
Beschränkungen des Grundeigentums, die von den Verbandsmitgliedern zu dulden sind, und diesen sonst obliegende Verpflichtungen,
6.
Grundsätze für die Beitragsbemessung,
7.
Bildung und Aufgaben der Verbandsorgane,
8.
Verbandsschau,
9.
Satzungsänderungen,
10.
Bekanntmachungen des Verbands.

(3) Wenn der Verband Beamte haben soll, muß die Satzung zusätzlich auch Bestimmungen über die Rechtsverhältnisse der Beamten des Verbands, insbesondere hinsichtlich des als oberste Dienstbehörde zuständigen Organs sowie der als Dienstvorgesetzte vorzusehenden Stelle, enthalten.

(1) Die Unterhaltung der Bundeswasserstraßen und der Betrieb der bundeseigenen Schifffahrtsanlagen sind Hoheitsaufgaben des Bundes.

(2) Die Unterhaltung der Bundeswasserstraßen und der Betrieb der bundeseigenen Schifffahrtsanlagen kann im Einzelfall Dritten zur Ausführung übertragen werden; dabei gehen hoheitliche Befugnisse des Bundes nicht über.

(3) Maßnahmen innerhalb der Bundeswasserstraßen, die der Unterhaltung der Bundeswasserstraßen oder der Errichtung oder dem Betrieb der bundeseigenen Schifffahrtsanlagen dienen, bedürfen keiner Erlaubnis, Bewilligung oder Genehmigung. Die in diesem Gesetz und anderen bundesrechtlichen Vorschriften geregelten Beteiligungspflichten bleiben hiervon unberührt.

(4) Bei der Unterhaltung der Bundeswasserstraßen sowie der Errichtung und dem Betrieb der bundeseigenen Schifffahrtsanlagen sind die Erfordernisse des Denkmalschutzes zu berücksichtigen.

(1) Das Eigentum an den Bundeswasserstraßen steht dem Bund nach Maßgabe der wasserstraßenrechtlichen Vorschriften zu. Soweit sich aus diesem Gesetz, auf Grund dieses Gesetzes erlassener oder sonstiger wasserrechtlicher Vorschriften Verpflichtungen aus dem Gewässereigentum ergeben, treffen diese auch den Bund als Eigentümer der Bundeswasserstraßen.

(2) Wasser eines fließenden oberirdischen Gewässers und Grundwasser sind nicht eigentumsfähig.

(3) Das Grundeigentum berechtigt nicht

1.
zu einer Gewässerbenutzung, die einer behördlichen Zulassung bedarf,
2.
zum Ausbau eines Gewässers.

(4) Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Gewässern haben die Benutzung durch Dritte zu dulden, soweit für die Benutzung eine behördliche Zulassung erteilt worden oder eine behördliche Zulassung nicht erforderlich ist. Dies gilt nicht im Fall des § 9 Absatz 1 Nummer 3.

(5) Im Übrigen gelten für das Eigentum an Gewässern die landesrechtlichen Vorschriften.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.