Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 25. Aug. 2010 - 3 A 666/07

published on 25/08/2010 00:00
Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 25. Aug. 2010 - 3 A 666/07
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Tenor

1. Auf die Klage der Kläger zu 1. und zu 2. werden die Bescheide des Beklagten vom 20.12.2006 und 21.12.2006 – Steuer-Nrn.: 003 (M.-straße A) und 002 (M.-Straße B) - in der Gestalt seiner Widerspruchsbescheide vom 04.05.2007 und der Teilaufhebung vom 25.08.2010 aufgehoben. Auf die Klage des Kläger zu 1. wird der Bescheid des Beklagten vom 20.12.2006 – Steuer-Nr.: 0-002 (L.dorf) - in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 03.05.2007 aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage des Klägers zu 1. abgewiesen.

2. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2. Die übrigen Kosten tragen der Beklagte zu 45,37 v.H. und der Kläger zu 1. zu 54,63 v.H.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger zu 1. und dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Vollstreckungsschuld abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgegner vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Erhebung von Wasser- und Bodenverbandsgebühren.

2

Der Kläger ist Eigentümer des im Gebiet der Stadt A-Stadt gelegenen Grundstücks Flurstück G1, Flur 19, Gemarkung A-Stadt, in einer Größe von 43 m² (M.-Straße A), des Grundstücks Flurstücke 14/1 und 15/2, Flur 19, Gemarkung A-Stadt, in einer Größe von 369 m² (M.-Straße B) sowie verschiedener fortwirtschaftlich genutzter Grundstücke mit einer Gesamtfläche von ca. 26 ha in der zur Stadt A-Stadt gehörenden Ortschaft L.-Dorf. Die Stadt A-Stadt ist Mitglied des Wasser- und Bodenverbandes "Müritz".

3

Mit Bescheid vom 20.12.2006 zog der Beklagte die Kläger für das Grundstück M.-Straße A für das Kalenderjahr 2006 zu einer "Gebühr Wasser- und Bodenverband" i.H.v. 0,87 EUR heran. Der Betrag umfasst die Umlage des an den Wasser- und Bodenverband entrichteten Beitrags i.H.v. 0,05 EUR sowie einen je Flurstück i.H.v. 0,82 EUR. Mit Änderungsbescheid vom 21.12.2006 zog der Beklagte die Kläger für das Grundstück M.-Straße A zu einer "Gebühr Wasser- und Bodenverband" i.H.v. 0,85 EUR pro Jahr für die Kalenderjahre 2002 bis 2005 (zusammen 3,48 EUR) heran. Den gegen die Bescheide erhobenen Widerspruch der Kläger wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 04.05.2007 zurück.

4

Ebenfalls mit Bescheid vom 20.12.2006 zog der Beklagte die Kläger für das Grundstück M.-Straße B für das Kalenderjahr 2006 zu einer "Gebühr Wasser- und Bodenverband" i.H.v. 2,20 EUR heran. Der Betrag umfasst die Umlage des an den Wasser- und Bodenverband entrichteten Beitrags i.H.v. 0,56 EUR sowie einen Verwaltungskostenzuschlag je Flurstück i.H.v. 1,64 EUR (2 x 0,82 EUR). Mit Änderungsbescheid vom 21.12.2006 zog der Beklagte die Kläger für das Grundstück M.-Straße B zu einer "Gebühr Wasser- und Bodenverband" i.H.v. 2,20 EUR pro Jahr für die Kalenderjahre 2002 bis 2005 (zusammen 8,80 EUR) heran. Den gegen die Bescheide erhobenen Widerspruch der Kläger wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 04.05.2007 zurück.

5

Mit Bescheid vom 20.12.2006 zog der Beklagte den Kläger zu 1. für die Grundstücke in L.-Dorf zu einer Gebühr Wasser- und Bodenverband 2006 i.H.v. 216,91 EUR heran. Der Betrag umfasst die Umlage des an den Wasser- und Bodenverband entrichteten Beitrags i.H.v. 164,43 EUR sowie einen Verwaltungskostenzuschlag je Flurstück i.H.v. zusammen 52,48 EUR. Mit Bescheid vom 21.12.2006 zog der Beklagte den Kläger für die Grundstücke in L.-Dorf zu Gebühren (Schöpfwerkskosten für Polderflächen und Deichanlagen) (Kalenderjahre 2006) i.H.v. 279,57 EUR heran. Mit Widerspruchsbescheid vom 03.05.2007 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zu 1. gegen diese Bescheide zurück.

6

Am 01.06.2007 haben die Kläger Anfechtungsklage erhoben. In der mündlichen Verhandlung hob der Beklagte die das Grundstück M.-Straße B betreffenden Bescheide insoweit auf, als die Festsetzungen die Beträge von jeweils 1,87 EUR (Bescheide vom 20.12.2006 und vom 2007) bzw. 7,48 EUR (Bescheid vom 21.12.2006) übersteigen. Insoweit haben die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.

7

Die Kläger sind der Auffassung, ihre Heranziehung sei rechtswidrig. Die Gebührensatzung sei fehlerhaft. Der Ansatz eines Verwaltungskostenzuschlages pro Flurstück verstoße gegen das Äquivalenzprinzip. Die rückwirkende Gebührenerhebung sei unzulässig. Die Jahresbelastung für die Grundstücke in L.-Dorf von 496,43 EUR sei aus den Grundstücken nicht zu erwirtschaften. Fehlerhaft seien die Bescheide für die L.-Dorfer Grundstücke auch deshalb, weil es der Beklagte unterlassen habe, zu klären, ob die Wegeparzellen grundsteuerpflichtig seien. Sollte dies nicht zutreffen, so sei der Kläger zu 1. für diese Flächen selbst Mitglied des Wasser- und Bodenverbandes und beitragspflichtig. Eine Gebührenerhebung für diese Flächen scheide aus. Fehlerhaft sei es auch, unbefestigte Waldwege im Rahmen der Gebührenerhebung wie befestigte Straßen zu behandeln. Die Satzung lasse nicht erkennen, ob die Schöpfwerkskosten zusätzlich zu den allgemeinen Gewässerunterhaltungskosten erhoben würden. Erst durch die 1. Änderungssatzung vom 16.12.2008 werde klargestellt, dass die Schöpfwerkskosten zusätzlich erhoben würden. Die Schöpfwerkskosten selbst seien nicht belegt. Jährliche Schwankungen von 17,00 EUR/ha bis 34,00 EUR/ha seien nicht nachvollziehbar. Es sei nicht belegt, dass Bauleistungen ausgeschrieben worden seien.

8

Die Kläger beantragen,

9

die Bescheide des Beklagten vom 20.12.2006 und 21.12.2006 - Steuer-Nrn.: 003 (M.-Straße A) und 002 (M.-Straße B) - in der Gestalt seiner Widerspruchsbescheide vom 04.05.2007 bzw. der Teilaufhebung vom 25.08.2010 aufzuheben.

10

Der Kläger zu 1. beantragt,

11

die Bescheide des Beklagten vom 20.12.2006 und 21.12.2006 - Steuer-Nr. 0-002 (L.-Dorf) - in der Gestalt seiner Widerspruchsbescheide vom 03.05.2007 aufzuheben.

12

Der Beklagte beantragt,

13

die Klage abzuweisen.

14

Er ist der Auffassung, die Bescheide seien rechtmäßig. Die Gebührensatzung sei wirksam. Die Rückwirkungsanordnung sei ebenso zulässig, wie die Umlage der allgemeinen Verwaltungskosten nach der Anzahl der Flurstücke. Dies sei nach der einschlägigen Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg (Urt. v. 22.11.2006 - 9 B 13.05) zulässig.

15

Mit Beschluss vom 13.10.2009 hat das Gericht den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.

16

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Dem Gericht haben bei der Entscheidung die beim Beklagten entstandenen Verwaltungsvorgänge vorgelegen.

Entscheidungsgründe

17

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren analog § 92 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen. Im Übrigen ist die zulässige Klage nur in dem im Tenor zu 1. ersichtlichen Umfang begründet. Die Bescheide des Beklagten vom 20.12.2006 und 21.12.2006 (M.-Straße A und M.-Straße B) in der Gestalt seiner Widerspruchsbescheide vom 04.05.2007 bzw. der Teilaufhebung vom 25.08.2010 und sein Bescheid vom 20.12.2006 (L.-Dorf - allgemeine Gewässerunterhaltung 2006) in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 03.05.2007 sind rechtswidrig und verletzen die Kläger bzw. den Kläger zu 1. in ihren bzw. seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO (1.). Der Bescheid des Beklagten vom 21.12.2006 (L.-Dorf - Schöpfwerkskosten 2006) - in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 03.05.2007 ist dagegen nicht zu beanstanden (2.).

18

1. Den streitgegenständlichen Gebührenbescheiden fehlt die gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG) i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V) erforderliche Rechtsgrundlage, soweit sie allgemeine Gewässerunterhaltungsgebühren festsetzen. Denn die Satzung der Stadt A-Stadt über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Verbandsbeiträge des Wasser- und Bodenverbandes "Müritz" (Gebührensatzung) vom 29.11.2005, die gemäß ihrem § 7 Satz 1 rückwirkend zum 01.01.2002 in Kraft treten soll, ist insoweit unwirksam. Die Kalkulation der Gebührensätze weist einen methodischen Fehler auf, der zur Nichtigkeit der die allgemeine Gewässerunterhaltung betreffenden Gebührensätze führt. Als Folge davon ist die Satzung insoweit unvollständig (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V) unwirksam. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

19

Im Gebiet der Stadt A-Stadt wird die allgemeine Gewässerunterhaltungsgebühr nach einem kombinierten Flächen- und Vorteilsmaßstab erhoben. Hierzu bestimmt § 3 Abs. 1 Satz 3 GS, dass sich die Gebühr nach näherer Bestimmung durch die Absätze 3 bis 5 nach Größe und Nutzungsart der Grundstücke bestimmt. Die von der Nutzungsart abhängigen Gebührensätze sind in § 3 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 GS aufgeführt. Zusätzlich bestimmt § 3 Abs. 3 Satz 2 GS, dass je Flurstück ein Verwaltungskostenzuschlag von 0,82 EUR erhoben wird. Dieser Zuschlag tritt neben die Gebührensätze nach § 3 Abs. 3 Nrn. 1 bis 5 GS. Diese Regelung verstößt gegen § 3 Abs. 1 Satz 3 GUVG. Die Vorschrift bestimmt, dass die Gemeinden die Beiträge zum Unterhaltungsverband sowie die bei der Umlegung entstehenden Verwaltungskosten den Eigentümern, Erbbauberechtigten oder sonstigen Nutzungsberechtigen nach den Grundsätzen der §§ 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes auferlegen können. Nach dem Wortlaut der Vorschrift bilden die Beiträge zum Unterhaltungsverband sowie die bei der Umlegung entstehenden Verwaltungskosten eine gebührenfähige Kostenmasse, deren Verteilung nach den dort genannten Grundsätzen zu erfolgen hat. Zu diesen Grundsätzen gehört, dass auch Verwaltungskosten gebührenfähige Kosten sind. Denn der betriebswirtschaftliche Kostenbegriff des § 6 Abs. 2 KAG M-V, auf den § 3 Abs. 1 Satz 3 GUVG verweist, umfasst auch die allgemeinen Verwaltungskosten der Gebührenerhebung. Die Verteilung dieser einheitlichen Kostenmasse nach unterschiedlichen Maßstäben ist unzulässig (so im Ergebnis auch Siemers in: Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, Stand 06/10, § 6 Anm. 13.5.4 m.w.N.).

20

Soweit der Beklagte unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg ausführt, dass die Umlage der Verwaltungskosten nach der Anzahl der Flurstücke erfolge, weil der Verwaltungsaufwand keine hinreichende sachliche Beziehung zum Ausmaß der zu veranlagenden Fläche aufweise, da er nicht proportional mit der zu veranlagenden Fläche wachse, sondern in Abhängigkeit zur Zahl der Veranlagungsfälle im Gemeindegebiet stehe (vgl. Urt. v. 22.11.2006 - 9 B 13.05, Juris Rn. 19), kann dem für das Landesrecht in Mecklenburg-Vorpommern nicht gefolgt werden. Selbst wenn diese Annahme in tatsächlicher Hinsicht zutreffen sollte, ist dies rechtlich unerheblich. Denn generell gilt bei der Erhebung von Benutzungsgebühren i.S.d. § 6 KAG M-V, dass der allgemeine Verwaltungsaufwand für die Abrechnung einer gebührenfähige Maßnahme keine Beziehung zu den Parametern aufweist, nach denen der besondere Verwaltungsaufwand für die Durchführung der Maßnahme abgerechnet wird. So steigt der allgemeine Verwaltungsaufwand für die Erhebung der Gebühr für die Inanspruchnahme der öffentlichen Straßenreinigung oder der Abfallbeseitigung nicht mit der Zahl der Frontmeter eines Grundstücks bzw. der überlassenen Abfallmenge. Dennoch wird der allgemeine Verwaltungsaufwand bei der Kalkulation der Benutzungsgebühr berücksichtigt und nach denselben Maßstabsregeln umgelegt, die auch für den besonderen Verwaltungsaufwand gelten. Nichts anderes hat in den Fällen des § 3 Abs. 1 Satz 3 GUVG zu gelten.

21

Zudem zeigt gerade der vorliegende Fall, dass die Umlage der allgemeinen Verwaltungskosten nach der Anzahl der Flurstücke dazu führt, dass die Gebühr bei kleinen Grundstücken in einem groben Missverhältnis zu dem vom Landesgesetzgeber verfolgten (legitimen) Regelungszweck steht. Regelungszweck des § 3 Abs. 1 Satz 3 GUVG ist die Refinanzierung der von den Gewässerunterhaltungsverbänden erhobenen Umlagen. Bei dem Flurstück G1, Flur 19, Gemarkung A-Stadt (M.-Straße A) beläuft sich der Verwaltungskostenzuschlag auf 1.640 v.H. der Umlage des an den Wasser- und Bodenverband entrichteten Beitrags (0,82 EUR ./. 0,05 EUR). Die Erhebung der Umlage tritt völlig hinter die Erhebung der mit der Erhebung der Umlage verbundenen Verwaltungskosten zurück. Die Erhebung der Verwaltungskosten wird damit zum Selbstzweck; der gesetzgeberische Zweck wird verfehlt.

22

Die Fehlerhaftigkeit der Bestimmung über den Verwaltungskostenzuschlag in § 3 Abs. 3 Satz 2 GS führt zur Fehlerhaftigkeit der Gebührenregelung für die Kosten der allgemeinen Gewässerunterhaltung insgesamt. Die Annahme einer auf § 3 Abs. 3 Satz 2 GS beschränkten Teilnichtigkeit, die die Gebührensätze des § 3 Abs. 3 erster Halbsatz Nrn. 1 bis 5 GS nicht erfasst, scheidet aus, da die vom Ortsgesetzgeber getroffene Unterscheidung auf einer einheitlichen Ermessensentscheidung beruht, die sich an der bereits zitierten Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg orientiert.

23

2. Der Bescheid vom 21.12.2006 findet dagegen seine erforderliche Rechtsgrundlage in der Gebührensatzung vom 29.11.2005. Die Satzung ist, soweit sie die Erhebung von Gebühren für Schöpfwerkskosten regelt, wirksam. Verwaltungskostenzuschläge werden für die Umlage der Schöpfwerkskosten nicht erhoben. Auch schlägt die Fehlerhaftigkeit der Gebührensätze für die allgemeine Gewässerunterhaltung nicht auf die Gebührensätze für die Schöpfwerkskosten durch. Denn beide Regelungsbereiche sind logisch voneinander trennbar; sie könnten auch in unterschiedlichen Satzungen normiert sein. Es liegt ein Fall der Teilnichtigkeit nach dem Rechtsgedanken aus § 139 BGB vor. Denn es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Stadt A-Stadt bei Kenntnis der Nichtigkeit der Gebührensätze für die allgemeine Gewässerunterhaltung auch von der Normierung der Gebührensätze für die Schöpfwerkskosten abgesehen hätte.

24

Nach § 3 Abs. 3 GS wird für die Gebührenerhebung zwischen den alle Flächen gleichermaßen bevorteilenden allgemeinen Gewässerunterhaltungsmaßnahmen (erster Halbsatz Nrn. 1 bis 5) und den nur einigen Grundstücksflächen zugute kommenden besonderen Aufwendungen für Schöpfwerke (zweiter Halbsatz Nrn. 1 und 2) unterschieden. Die Erforderlichkeit einer solchermaßen differenzierten Verteilungsregelung entspricht der ständigen Rechtsprechung des OVG Mecklenburg-Vorpommern (Urt. v. 23.02.2000 - 1 L 50/98, NordÖR 2000, S. 301 ff. und LKV 2000, S. 502 ff.). Entgegen der Auffassung des Klägers zu 1. kann den genannten Bestimmungen hinreichend deutlich entnommen werden, dass die Gebühren für Flächen im Schöpfwerksbetrieb bzw. an Deichanlagen zusätzlich zu den allgemeinen Gewässerunterhaltungsgebühren erhoben werden. Anhaltspunkte für ein Ausschließlichkeitsverhältnis sind nicht ersichtlich. Sie folgen insbesondere nicht aus dem Umstand, dass die - vorliegend nicht einschlägige - 1. Änderungssatzung vom 16.12.2008 die Wendung enthält, wonach die Gebühr für Schöpfwerkskosten „zusätzlich“ erhoben wird. Denn hierbei handelt es sich lediglich um eine (überflüssige) Klarstellung des ohnehin ersichtlichen.

25

Die Kalkulation und die darauf beruhenden Gebührensätze für Schöpfwerkskosten sind nicht zu beanstanden. Insbesondere sind sie nicht deshalb fehlerhaft, weil die ihnen zugrundeliegende Beitragserhebung des Wasser- und Bodenverbandes "Müritz" gegenüber der Stadt A-Stadt ihrerseits rechtswidrig war. Zwar hat der Wasser- und Bodenverband Müritz die Höhe der Verbandsbeiträge in verfahrensrechtlicher Hinsicht fehlerhaft ermittelt, weil nicht sämtliche Mitglieder des Verbandes erfasst und zu den betreffenden Verbandsversammlungen geladen worden sind (vgl. VG Greifswald, Urt. v. 14.12.2007 - 3 A 587/05, S. 10 ff. des Entscheidungsumdrucks betreffend den Wasser- und Bodenverband Müritz). Auch schlägt ein solcher Fehler der Beitragserhebung auf die Gebührenerhebung durch (Einwendungsdurchgriff). Allerdings ist zu berücksichtigen, dass dieser Fehler zwischenzeitlich geheilt worden ist. Nach § 3a GUVG i.d.F. des 2. Änderungsgesetzes vom 17.12.2008 sind Fehler bei der Ladung zur Verbandsversammlung und der Beschlussfassung für die Wirksamkeit der bis zum 31.12.2008 erfolgten Wahlen und Beschlüsse der Verbandsversammlung unbeachtlich, sofern diese Entscheidungen nicht durch die Aufsichtsbehörde aufgehoben worden sind. Damit ist eine Fehlerheilung eingetreten. Verfassungsrechtliche Bedenken an der Regelung, insbesondere der Zulässigkeit der darin liegenden Rückwirkung, bestehen nicht (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v . 09.06.2009 - 1 L 113/05, S. 5 ff. des Entscheidungsumdrucks).

26

Soweit der Kläger zu 1. die in der Kalkulation berücksichtigte Höhe der Schöpfwerkskosten bezweifelt (Erklärbarkeit der jährlichen Schwankungen, Ausschreibung von Bauleistungen), ist der Vortrag unsubstanziiert. Daher war das Gericht nicht gehalten, zu diesen Fragen weitere Ermittlungen anzustellen. Denn dies liefe auf eine auch vom verwaltungsprozessualen Untersuchungsgrundsatz (§ 86 VwGO) nicht mehr gedeckte Fehlersuche "ins Blaue" hinaus. Es ist die Sache des Klägers zu 1., etwaige Fehler hinreichend bestimmt darzulegen. Der Untersuchungsgrundsatz ist keine prozessuale Hoffnung, das Gericht würde mit seiner Hilfe schon die klagebegründenden Tatsachen finden (BVerwG, Buchholz 310 § 86 Nr. 76). Den Beteiligten obliegt, wollen sie aus einem bestimmten Sachverhalt ihnen rechtlich günstige Konsequenzen ziehen, diesen Sachverhalt wenigstens vorzutragen. Unterbleibt dies, ist das Gericht nicht verpflichtet, von sich aus auf die Suche nach dem Sachverhalt zu gehen, den die jeweiligen Beteiligten für sich geltend machen können. Den Verfahrensbeteiligten obliegt daher die prozessuale (Mitwirkungs-)Pflicht, einen Sachverhalt so konkret vorzutragen, dass das Gericht daraus entnehmen kann, welche tatsächlichen Umstände das Vorbringen stützen sollen (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 13.07.1999 - 1 M 59/99, S. 2 f. des Entscheidungsumdrucks).

27

In Ansehung der Schöpfwerkskosten ist auch die Rechtsanwendung durch den Beklagten nicht zu beanstanden. Soweit der Kläger zu 1. vorträgt, der Beklagte habe nicht geklärt, ob bestimmte Wegeparzellen von der Grundsteuer befreit seien, so dass er - der Kläger zu 1. - für diese Flächen selbst Mitglied des Wasser- und Bodenverbandes daher insoweit nicht gebührenpflichtig sei, ist der Vortrag ebenfalls unsubstanziiert und daher unbeachtlich. Es ist die Sache des Klägers zu 1., die Grundsteuerbefreiung seiner Grundstücke darzulegen.

28

Die Gebührenerhebung verletzt den Kläger zu 1. nicht in seinem "Grundrecht auf Eigentum", weil der Schutzbereich des Art. 14 Grundgesetz (GG) durch die Erhebung öffentlicher Abgaben regelmäßig nicht berührt wird. Es fehlt in diesen Fällen an dem staatlichen Zugriff auf einen bestimmten, von der Bestandsgarantie geschützten Vermögenswert. Denkbar - und vom Kläger zu 1. wohl auch gemeint - ist allenfalls eine mit Blick auf Art. 12 GG unzulässige "erdrosselnde Wirkung", die vorliegend allerdings ebenfalls nicht gegeben ist. Zwar macht der Kläger zu 1. in Bezug auf die von ihr bewirtschafteten fortwirtschaftlichen Flächen in L.-Dorf ein negatives Betriebsergebnis geltend, ohne dies auch nur ansatzweise zu belegen. Selbst wenn man dennoch von die Richtigkeit seines Vortrages ausgeht, kann daraus nicht auf eine erdrosselnde Wirkung der Gebührenerhebung geschlossen werden. Ob einer Gebühr zur Deckung der Beiträge und Gebühren des Wasser- und Bodenverbandes eine erdrosselnde Wirkung zukommt, ist nicht danach zu beurteilen, ob einzelne land- oder forstwirtschaftliche Flächen wegen der Abgabe unwirtschaftlich sind, sondern danach, ob die Bewirtschaftung forstwirtschaftlicher Flächen und damit der Beruf des Waldbauers insgesamt unmöglich gemacht wird (vgl. für die Spielgerätesteuer: OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 18.12.1997 - 6 L 199/96, S. 22 des Umdrucks; siehe auch BVerwG, Beschl. v. 17.07.1989 - 8 NB 2/89, NVwZ 1989, 1176). Für die Frage der erdrosselnden Wirkung der Abgabe ist es somit irrelevant, ob bei einem einzelnen Waldbauern in einem begrenzten Zeitraum ein negatives Betriebsergebnis eingetreten ist. Von einem unzulässigen Eingriff in die Berufsfreiheit könnte vielmehr nur dann ausgegangen werden, wenn die Abgabe aufgrund der Höhe der Gebührensätze generell, d.h. "flächendeckend" für alle Waldbauern eine erdrosselnde Wirkung hätte. Dies wird vom Kläger zu 1. jedoch nicht behauptet.

29

Auch soweit er behauptet, die nachhaltige Bewirtschaftung seiner vornehmlich mit der Baumart Weißerle bestockten Bruchflächen sei angesichts der Gebührenbelastung unmöglich, zwingt dies zu keiner anderen Betrachtungsweise. Die Behauptung - als wahr unterstellt - zeigt nur, dass Betrieb mit dem Produkt Weißerle nicht rentabel betrieben werden kann und daher die Notwendigkeit besteht, nach und nach die Produktpalette zu verändern.

30

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 1 und 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Gründe für eine Zulassung der Berufung (§ 124a VwGO) sind nicht ersichtlich.

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Annotations

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.