Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 03. Sept. 2015 - 7 A 1276/13
Gericht
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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T a t b e s t a n d:
2Der Kläger wendet sich gegen die Genehmigung der Erweiterung des Hauses des Beigeladenen.
3Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung C. , Flur 2, Flurstück 875 (G.------weg 61 b in E. ). Der Beigeladene ist Eigentümer des östlich angrenzenden Grundstücks Gemarkung C. , Flur 2, Flurstück 569 (G.------weg 61 a in E. ). Beide Grundstücke liegen im ehemaligen Geltungsbereich der Polizeiverordnung über die Abstufung und Regelung der Bebauung für die Stadt E. (Baustufenordnung) vom 24. Juli 1951. Das Grundstück des Beigeladenen wurde aufgrund der Baugenehmigung der Beklagten vom 14. August 1967 grenzständig mit einem Wohnhaus und einer zum nordöstlich liegenden Grundstück (G.------weg 61) grenzständig errichteten Garage bebaut. Die Bebauung des klägerischen Grundstücks mit einem zweigeschossigen Wohnhaus mit Garage erfolgte auf der Grundlage der Baugenehmigung vom 13. April 1983. Das am Giebel des ursprünglichen Hauses des Beigeladenen auf voller Länge angebaute Wohnhaus des Klägers stand straßen- und gartenseitig jeweils 1 m über. Das Wohnhaus des Klägers verfügt zur Garten- und Straßenseite über Dachgauben. Der First des Satteldachs hat eine Höhe von 140,74 m über NN.
4Die Beklagte erteilte den Beigeladenen unter dem 1. März 2012 in Gestalt der Nachtragsgenehmigung vom 12. Dezember 2012 die Baugenehmigung zum Umbau und zur Erweiterung ihres Hauses. Die Genehmigung erfasst die straßenseitige Erweiterung des Bestandsgebäudes um einen grenzständigen zweigeschossigen 5 m tiefen Anbau mit Satteldach und einer Dachneigung von 30°. Der Giebel des Anbaus ist zur Straße ausgerichtet. Die Firsthöhe des Haupthauses beträgt nach dem Umbau 139,12 m über NN und des Anbaus 138,28 m über NN. Am Standort des früheren Wintergartens ist ein an die Garage angebauter Abstellraum mit gemeinsamem Satteldach und einer Firsthöhe von 134,98 m über NN vorgesehen.
5Am 6. Juni 2012 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen: Die angegriffene Baugenehmigung sei rechtswidrig und verletze ihn in seinen Rechten. Das geplante Vorhaben verstoße gegen die Baustufenordnung. Bereits das ursprüngliche Gebäude auf dem Grundstück des Beigeladenen sei weder als Doppelhaus geplant, noch als solches genehmigt worden. Auch das geplante Vorhaben stelle kein Doppelhaus dar. Das Vorhaben füge sich auch nicht im Sinne von § 34 BauGB in die Umgebung ein. Sämtliche Gebäude der direkten Umgebung seien dadurch geprägt, dass der First parallel zur Straße verlaufe und die Giebelwände dem Nachbargebäude zugewandt seien. Eine grenzständige Traufe gebe es nirgendwo. Es handele sich nicht mehr um die Erweiterung des alten Gebäudes, sondern um ein insgesamt neu zu beurteilendes Bauvorhaben. Der Baukörper sei daher insgesamt baurechtswidrig, da es an einer entsprechenden Baugenehmigung fehle. Die Frontseite seines Hauses werde durch das Vorhaben der Beigeladenen völlig verschattet. Auch trete durch die grenzständige Ausrichtung der Traufe des Anbaus bei starkem Regen massiv Wasser auf sein Grundstück über. Bei starkem Schneefall fielen große Schneebretter auf sein Grundstück.
6Der Kläger hat beantragt,
7die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 1. März 2012 sowie die unter dem 12. Dezember 2012 erteilte Nachtragsgenehmigung aufzuheben.
8Die Beklagte hat beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Die Beigeladenen haben ebenfalls beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Das Verwaltungsgericht hat die Klage - nach Durchführung eines Ortstermins ‑ mit Urteil vom 27. März 2013 abgewiesen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Urteilsgründe verwiesen.
13Der Kläger hat zur Begründung der vom Senat zugelassenen Berufung vorgetragen: Das Urteil des Verwaltungsgerichts sei fehlerhaft. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts wende der angegriffene Bescheid den rechtskräftigen Baustufenplan zu Unrecht nicht an. Es liege kein Doppelhaus vor. Ausweislich der Bauakte sei das Bestandsgebäude auf dem Grundstück der Beigeladenen als Einfamilienhaus genehmigt worden. Selbst wenn das Altgebäude ein Doppelhaus gewesen wäre, füge sich jedenfalls das neue Vorhaben nicht ein. Das Verwaltungsgericht nehme zur Begründung des Doppelhauscharakters fehlerhafterweise eine identische Dachform und -ausrichtung zwischen den Gebäuden an. Sein Argument des Wegfalls der Gesamtbaugenehmigung habe das Verwaltungsgericht übergangen. Es sei völlig außer Acht gelassen worden, dass das Haus der Beigeladenen und sein Haus erheblich hinter der Baulinie der direkt anliegenden Häuser zurückblieben. Die beiden Häuser hätten ursprünglich eine eigene Bauflucht begründet. Dieses wesentliche Merkmal der Gemeinsamkeit werde durch den Anbau auf der Straßenseite zerstört. Das Haus der Beigeladenen schließe an die Bauflucht der direkten Nachbarn an. Zur Frage der Verschattung bejahe das Urteil das Bestehen der Beeinträchtigung, ohne dass diese näher quantifiziert oder qualifiziert werde, wobei hierzu das Gericht auch nicht die notwendige Fachkunde besitze.
14Der Kläger hat beantragt,
15das angefochtene Urteil zu ändern und die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 1. März 2012 sowie die unter dem 12. Dezember 2012 erteilte Nachtragsgenehmigung aufzuheben.
16Die Beklagte hat beantragt,
17die Berufung zurückzuweisen.
18Zur Begründung hat sie Bezug auf die Gründe des erstinstanzlichen Urteils genommen und ergänzend im Wesentlichen ausgeführt, die Baustufenordnung habe ihre Gültigkeit verloren. Ab 1968 seien für Bauanträge in dem fraglichen Gebiet die Regelungen des § 34 BBauG bzw. BauGB angewandt worden.
19Die Beigeladenen haben beantragt,
20die Berufung zurückzuweisen.
21Der Berichterstatter des Senats hat die Örtlichkeit besichtigt. Wegen der dabei getroffenen Feststellungen wird auf das Protokoll zum Ortstermin und die dort gefertigten Lichtbilder verwiesen.
22Mit Urteil vom 26. Juni 2014, auf dessen Gründe Bezug genommen wird, hat der Senat die Berufung zurückgewiesen.
23Das Bundesverwaltungsgericht hat auf die vom Senat zugelassene Revision des Klägers mit Urteil vom 19. März 2015 - 4 C 12.14 - das Senatsurteil aufgehoben, zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Annahmen des Oberverwaltungsgerichts zum Außerkrafttreten der Baustufenordnung und zum Prüfungsumfang eines vereinfachten Genehmigungsverfahrens unterlägen als irrevisibles Landesrecht keiner revisionsgerichtlichen Prüfung. Weiterhin habe das Oberverwaltungsgericht ohne Verstoß gegen Bundesrecht angenommen, das genehmigte Vorhaben sei weder wegen seines Schattenwurfs noch wegen einer erdrückenden Wirkung rücksichtslos. Jedoch verletze das Berufungsurteil Bundesrecht, soweit es einen Verstoß gegen das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme verneint habe. Zwar habe das Oberverwaltungsgericht ohne Verstoß gegen Bundesrecht bei der Auslegung des § 34 Abs. 1 BauGB die Vorschriften der Baunutzungsverordnung als Auslegungshilfe heranziehen dürfen. Auch habe es offen lassen können, ob es sich bei der hier maßgeblichen näheren Umgebung um eine offene oder geschlossene Bauweise handele. Das Oberverwaltungsgericht habe seiner tatrichterlichen Würdigung aber einen rechtswidrigen Begriff des Doppelhauses zugrundegelegt. Der Bundesrechtsverstoß zwinge zur Zurückverweisung zur Klärung der Fragen, ob das Gesamtgebäude nach dem Umbau weiterhin ein Doppelhaus bilde und ‑ verneinendenfalls - ob die maßstabsetzende Bebauung nach der Bauweise eine einseitige grenzständige Bebauung nur in Form eines Doppelhauses zulasse. Entgegen der Revision sei die Notwendigkeit einer Ortsbesichtigung durch den Senat des Oberverwaltungsgerichts in voller Besetzung nicht ersichtlich.
24Nach Ablehnung seines Antrags,
25dass der Senat einen erneuten Ortstermin im Beisein auch der ehrenamtlichen Richter durchführt, da aufgrund des Zeitablaufs eine Beurteilung des Sachverhaltes anhand der Kriterien des Bundesverwaltungsgerichts nicht mehr möglich ist und im weiteren auch aufgrund des Austausches der ehrenamtlichen Richter diese nicht mehr Bezug nehmen können auf die ursprünglichen Schilderungen des Berichterstatters im Rahmen des ersten Ortstermins. Insoweit rügen wir ausdrücklich die Verletzung des rechtlichen Gehörs,
26beantragt er,
27das angefochtene Urteil zu ändern und die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 1. März 2012 sowie die unter dem 12. Dezember 2012 erteilte Nachtragsgenehmigung aufzuheben.
28Die Beklagte beantragt,
29die Berufung zurückzuweisen.
30Die Beigeladenen beantragen,
31die Berufung zurückzuweisen.
32Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach‑ und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
33Entscheidungsgründe:
34Die Berufung ist aus den Gründen des Senatsurteils vom 26. Juni 2014 zulässig.
35Die Berufung hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die zulässige Klage ist unbegründet.
36Die angefochtene Baugenehmigung verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
37Der Kläger kann sich - wie der Senat mit Urteil vom 26. Juni 2014 ausgeführt hat ‑ nicht auf die Verletzung eines durch die Baustufenordnung vom 24. Juli 1951 vermittelten nachbarlichen Drittschutzes berufen, da die Baustufenordnung gemäß § 53 Abs. 2 OBG NRW in der Fassung vom 16. Oktober 1956 (GV NRW 1956, 289) bereits am 31. Dezember 1964 außer Kraft getreten ist.
38Die angefochtene Baugenehmigung verstößt auch nicht gegen das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme.
39Dies gilt zunächst im Hinblick auf die mit dem Revisionsurteil vom 19. März 2015 nochmals aufgezeigten Grundsätze, wobei der Senat weiterhin offen lässt, ob der hier maßgebliche Rahmen der näheren Umgebung durch Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen i.S.v. § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO gebildet wird. Denn das Haus des Beigeladenen in der durch die Genehmigung zugelassenen Bauweise und das Haus des Klägers bilden - unter Anwendung der im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. März 2015 - 4 C 12.14 - vorgegebenen Maßstäbe - einen Gesamtbaukörper, der ein Doppelhaus im Sinne des Bauplanungsrechts darstellt, so dass unter diesem Gesichtspunkt ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot ausscheidet.
40Ein Doppelhaus im Sinne des Bauplanungsrechts ist eine bauliche Anlage, die dadurch entsteht, dass zwei Gebäude auf benachbarten Grundstücken durch Aneinanderbauen an der gemeinsamen Grundstücksgrenze zu einer Einheit zusammengefügt werden. Kein Doppelhaus bilden dagegen zwei Gebäude, die sich zwar an der gemeinsamen Grundstücksgrenze noch berühren, aber als zwei selbständige Baukörper erscheinen. Ein Doppelhaus verlangt ferner, dass die beiden Haushälften in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise aneinander gebaut werden.
41Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 2013 - 4 C 5.12 -, BauR 2014, 658.
42Es lässt sich weder abstrakt-generell noch mathematisch-prozentual festlegen, in welchem Umfange die beiden Haushälften an der Grenze zusammengebaut sein müssen. Der Wortlaut des § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO verlangt, dass das Doppelhaus ein Gebäude mit seitlichem Grenzabstand ist. Zwei selbstständige Baukörper, die sich an der Grenze berühren, aber praktisch allseitig freistehend sind, bilden kein Doppelhaus. Der Begriff des Doppelhauses hat dabei vom Ziel der offenen Bauweise auszugehen. Leitbild ist ein Haus, das nach beiden Seiten mit Grenzabstand errichtet wird und so einen Vorgarten mit einem Hausgarten verbindet. Die grundsätzlich nach beiden Seiten geforderten Grenzabstände sollen dabei als die Bebauung gliedernde und auflockernde Elemente wahrgenommen werden. Ein einseitig grenzständiger Bau fügt sich in dieses System nur ein, wenn das gegenseitige Abstandsgebot an der Grundstücksgrenze auf der Grundlage der Gegenseitigkeit überwunden wird. Die Qualifizierung zweier Gebäude als Doppelhaus hängt dabei nicht allein davon ab, in welchem Umfang die beiden Gebäude an der gemeinsamen Grundstücksgrenze aneinander gebaut sind. Es kann daher das Vorliegen eines Doppelhauses mit dem Blick auf die bauplanungsrechtlichen Ziele der Steuerung der Bebauungsdichte sowie der Gestaltung des Orts- und Stadtbildes geprüft und ein Mindestmaß an Übereinstimmung verlangt werden. Es geht um eine spezifische Gestaltung des Orts- und Straßenbildes, die darin liegt, dass das Doppelhaus den Gesamteindruck einer offenen, aufgelockerten Bebauung nicht stört, eben weil es als ein Gebäude erscheint. Für die Frage, ob grenzständige Gebäude ein Doppelhaus bilden, kommt es deshalb auf die wechselseitige Verträglichkeit dieser Gebäude an. Dabei ist eine Gesamtwürdigung des Einzelfalles vorzunehmen. Qualitative und quantitative Kriterien dürfen nicht isoliert betrachtet werden. Denn es ist ebenso denkbar, dass größere quantitative Abweichungen bei deutlich einheitlicher Gestaltung hingenommen werden können, wie es vorstellbar ist, dass eine deutlich abweichende Gestaltung in ihrer Wirkung gemildert wird, weil die Gebäudeteile in quantitativer Hinsicht stark übereinstimmen. Eine isolierte Betrachtung vernachlässigt auch, dass Fälle denkbar sind, in denen das Zusammenwirken quantitativer und qualitativer Kriterien den Charakter eines Doppelhauses entfallen lässt.
43Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 2015 - 4 C 12.14 -, BauR 2015, 1309.
44Nach diesen Grundsätzen handelt es sich hier um ein Doppelhaus. Nach dem durch den Berichterstatter im Ortstermin gewonnenen, immer noch präsenten und dem Senat in der Beratung am 3. September 2015 vermittelten Gesamteindruck erscheint es weiterhin als „ein Gebäude“ im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.
45Insbesondere stört das Doppelhaus auch nach dem Umbau und der Erweiterung durch die Beigeladenen nicht den offenen, aufgelockerten Bebauungszusammenhang der näheren Umgebung. Vielmehr wird es weiterhin als ein wechselseitig verträgliches Gebäude wahrgenommen. Das Haupthaus des Beigeladenen und das Haus des Klägers weisen nahezu identische Dachformen und –neigun-gen auf. Beide Gebäude sind ebenso wie der straßenseitige Anbau auf dem Grundstück des Beigeladenen zweigeschossig. Die Firste der beiden Hauptgebäude sind parallel zur Straße ausgerichtet und wegen des deutlich niedrigeren Anbaus auch von der Straße noch wahrnehmbar. Auch die unterschiedliche Dachausrichtung des Anbaus als qualitatives Kriterium rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Im Rahmen der Gesamtwürdigung hebt auch die abweichende Gestaltung des Anbaus in Kombination mit den unterschiedlichen Bautiefen der jeweiligen Doppelhaushälften den Doppelhauscharakter nicht auf. Es wird trotz des insoweit gegebenen Unterschieds weiterhin als ein Gebäude wahrgenommen. So ist beispielsweise auch bei freistehenden Einfamilienhäusern ein L-förmiger Grundriss, welcher zugleich mit einem Versprung der Bautiefe verbunden ist, nicht ungewöhnlich.
46Entgegen der klägerischen Auffassung ist auch nicht isoliert das Haus des Beigeladenen mit seinem über die gesamte Breite erfolgten Anbau in den Blick zu nehmen, sondern es muss auf die Wechselwirkung zwischen dem Haus des Klägers und dem des Beigeladenen abgestellt werden. Auch nach der Erweiterung halten beide Gebäude einen gehörigen Abstand zu der Straße. Das gartenseitig von dem klägerischen Grundstück ca. 6 m entfernt errichtete Nebengebäude ändert nichts an der Einstufung der Gebäude als Doppelhaus. Bei dem Nebengebäude handelt es sich um einen Abstellraum und eine Garage. Dieses Nebengebäude entfaltet keine sich auf das Wohngebäude erstreckende prägende Wirkung und vermag den Doppelhauscharakter nicht in Frage zu stellen. Insgesamt werden die beiden Haushälften deshalb als ein nach beiden Seiten mit Grenzabstand errichtetes, den Vorgartenbereich mit einem Hausgarten verbindendes Gebäude wahrgenommen.
47Dem Antrag des Klägers auf Durchführung eines weiteren Ortstermins war nicht nachzukommen. Der Kläger hat mit seinem Antrag keine konkreten Tatsachenbehauptungen aufgestellt, die er bewiesen haben will. Das Anbieten des Beweismittels selbst stellt keinen Beweisantrag dar.
48Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1963 - VIII C 248.63 -, DVBl. 1964, 193; Rixen in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage, § 86 Rn. 86.
49Es bedurfte auch keiner (weiteren) Ortsbesichtigung durch den Senat in voller Besetzung. Der Senat konnte sich auf Grundlage des nach wie vor präsenten Eindrucks des Berichterstatters aus dem bereits durchgeführten Ortstermin ein hinreichend genaues und umfassendes Bild von den maßgeblichen Umständen verschaffen.
50Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme liegt aus den Gründen des Senatsurteils vom 26. Juni 2014 auch nicht im Hinblick auf die vom Kläger geltend gemachte Verschattung insbesondere seines Wohnzimmerfensters durch den Anbau bzw. die geltend gemachte erdrückende Wirkung vor.
51Soweit der Kläger Beeinträchtigungen durch vom Dach des Anbaus überlaufendes Regenwasser und abgehende Schneebretter geltend macht, sind diese Aspekte nicht Prüfungsgegenstand des hier durchgeführten vereinfachten Genehmigungsverfahrens i. S. d. § 68 BauO NRW.
52Die Genehmigung verletzt auch keine bauordnungsrechtlichen Vorschriften, die Nachbarrechte des Klägers schützen. Auch insoweit nimmt der Senat Bezug auf sein Urteil vom 26. Juni 2014.
53Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Der Kläger hat als im Berufungsverfahren unterliegender Revisionskläger auch die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
54Vgl. Neumann in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage, § 144 Rn. 48.
55Es entspricht der Billigkeit, dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, denn diese haben im Berufungs- und im Revisionsverfahren jeweils einen Sachantrag gestellt und sich mithin selbst einem Kostenrisiko ausgesetzt (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
56Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
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Annotations
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Im Bebauungsplan kann die Bauweise als offene oder geschlossene Bauweise festgesetzt werden.
(2) In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Die Länge der in Satz 1 bezeichneten Hausformen darf höchstens 50 m betragen. Im Bebauungsplan können Flächen festgesetzt werden, auf denen nur Einzelhäuser, nur Doppelhäuser, nur Hausgruppen oder nur zwei dieser Hausformen zulässig sind.
(3) In der geschlossenen Bauweise werden die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet, es sei denn, dass die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert.
(4) Im Bebauungsplan kann eine von Absatz 1 abweichende Bauweise festgesetzt werden. Dabei kann auch festgesetzt werden, inwieweit an die vorderen, rückwärtigen und seitlichen Grundstücksgrenzen herangebaut werden darf oder muss.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.