Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 02. Sept. 2015 - 1 K 4906/13
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
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Tatbestand:
2Die am °°°°° geborene Klägerin ist Ruhestandsbeamtin. Sie stand bis zu ihrer vorzeitigen Zurruhesetzung als Lehrerin mit der Befähigung für das Lehramt der Primarstufe (zuletzt Besoldungsgruppe A 12 BBesO) im Dienst des beklagten Landes. Sie war zuletzt als Fachleiterin im Studienseminar für Lehrämter an Schulen in E. beschäftigt.
3In der Zeit von 15. Dezember 1994 bis zum 31. Juli 2006 war die Klägerin neben ihrer Unterrichtstätigkeit als Fachleiterin am Studienseminar in E. tätig. Nach der Übernahme einer Stelle als stellvertretende Schulleiterin/Konrektorin wurde sie auf ihre Bitte von der Bezirksregierung B. von den Aufgaben einer Fachleiterin entbunden.
4Unter dem 18. Januar 2008 beantragte die Klägerin gegenüber der Bezirksregierung B. ihre Entpflichtung als Konrektorin. Sie wolle zum 1. Februar 2008 wieder als Fachleiterin am Studienseminar für Lehrämter an Schulen in E. für das Fach Deutsch tätig werden.
5Unter dem 8. Februar 2008 entpflichtete die Bezirksregierung B. die Klägerin mit Wirkung zum 1. März 2008 von den Aufgaben einer Konrektorin einer Grundschule und ernannte sie mit Urkunde vom selben Tage wieder zur Lehrerin. Mit Wirkung zum 1. März 2008 werde sie in eine freie Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 eingewiesen.
6Mit Wirkung vom 15. April 2008 beauftragte die Bezirksregierung B. die Klägerin mit der Wahrnehmung von Fachleiteraufgaben an dem Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung in E. .
7In der Zeit vom 1. Februar 2009 bis zum 31. Januar 2011 entstand bei der Klägerin wegen ihrer Tätigkeit als Fachleiterin sowie der freiwilligen Übernahme weiterer Moderatoren-/Trainertätigkeiten ein Guthaben von Ermäßigungsstunden, da sie diese nicht vollständig in Anspruch genommen hatte. Zum 31. Januar 2011 betrug das Guthaben der Klägerin für nicht in Anspruch genommene Entlastungsstunden insgesamt 24 Stunden wöchentlich.
8Seit dem 9. Februar 2011 war die Klägerin infolge eines Schlaganfalls dienstunfähig erkrankt.
9Mit Bescheid vom 9. August 2012, der Klägerin zugestellt am 23. August 2012, versetzte die Bezirksregierung B. die Klägerin mit Ablauf des Monats August 2012 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand.
10Unter dem 10. Oktober 2012 beantragte die Klägerin gegenüber der Bezirksregierung B. die Auszahlung der von ihr geleisteten Vorgriffs- und Guthabenstunden. Zur Begründung führte sie aus, nach ihrem Schlaganfall im Februar 2011 sei sie nicht mehr dienstfähig gewesen. Durch ihre Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand sei sie nicht mehr in der Lage gewesen, die geleisteten Vorgriffsstunden, wie vereinbart, in den Schuljahren 2012/2013, 2013/2014 und 2014/2015 mit jeweils 24 Monatsstunden flexibel zu verrechnen. Weiterhin stünden ihr aus der Seminararbeit 24 Guthabenstunden zu. Sie könne nicht absehen, ob und wann sie wieder dienstfähig sein werde.
11Mit Bescheid vom 15. Oktober 2012 teilte die Bezirksregierung B. der Klägerin mit, dass sie das Landesamt für Besoldung und Versorgung des Landes Nordrhein-Westfalen (LBV NRW) angewiesen habe, ihr für die Vorgriffsstunden ab September 2012 (70 Monate) einen finanziellen Ausgleich zu gewähren. Für das Pflichtstundenermäßigungsguthaben aus ihrer Fachleitertätigkeit könne ihr leider kein finanzieller Ausgleich gewährt werden. Stundenguthaben aus einer Fachleitertätigkeit sollten während der Tätigkeit am Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung abgebaut werden. Bei einer vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand verfalle dieses Stundenguthaben. Eine Rechtsmittelbelehrung enthielt dieser Bescheid nicht.
12Die Klägerin hat am 14. Oktober 2013 Klage erhoben. Außerdem erhob sie unter gleichem Datum Widerspruch gegen den Bescheid der Bezirksregierung B. vom 15. Oktober 2012 insoweit, als dass ihr kein finanzieller Ausgleich für das Pflichtstundenermäßigungsprogramm gewährt werde.
13Mit Widerspruchsbescheid vom 6. November 2013 wies die Bezirksregierung B1. den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte sie aus, Aufgrund der Zurruhesetzung der Klägerin sei ein zeitlicher Abbau ihres Stundenguthabens leider nicht möglich. Ein finanzieller Ausgleich könne hierfür jedoch auch nicht gewährt werden. Dieser Anspruch lasse sich nicht aus § 61 LBG NRW ableiten, da es an der erforderlichen Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit fehle. Ebenso wenig lasse sich dieser aus einem Schadensersatzanspruch, der auf die Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gestützt sei, herleiten. Denn die Ableistung zusätzlichen Dienstes sei kein durch Geld zu ersetzender Schaden. Geldersatz sei nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Mai 2003 – °°°°° – im Rahmen beamtenrechtlicher Schadensersatzansprüche nur bei einem hier nicht vorliegenden Vermögensschaden zu leisten. Letztlich könne sich der geltend gemachte Zahlungsanspruch auch nicht erfolgreich auf den Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB stützen. Ziehe der Dienstherr Beamte über die regelmäßige Dienstzeit hinaus zum Dienst heran, so könne dies nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zwar einen Anspruch auf eine angemessene Dienstbefreiung zur Folge haben; einen auf dem Grundsatz von Treu und Glauben beruhenden Vergütungsanspruch für aktive Beamte habe das Bundesverwaltungsgericht in derartigen Fällen jedoch im zuvor genannten Urteil, insbesondere unter Hinweis auf die strikte Gesetzbindung der Besoldung verneint. Etwas anderes dürfte nach obergerichtlicher Rechtsprechung wegen des allgemeinen Aussagegehaltes der Ausführungen im genannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts auch nicht in den Fällen gelten, in denen wie hier ein Freizeitausgleich durch den zwischenzeitlichen Eintritt der Beamtin in den Ruhestand nicht mehr möglich sei.
14Zur Begründung der Klage macht die Klägerin geltend, Aufgrund der Versetzung in den Ruhestand sei es ihr nicht möglich gewesen, einerseits in den Genuss der Rückgabe der Vorgriffsstunden zu gelangen und andererseits das wöchentliche Pflichtstundenermäßigungsguthaben von 24 Stunden zu nutzen. Gehe man von 24 Stunden je Woche und 26 Wochen bei einem Stundensatz von etwas mehr als 20,- Euro aus, so stünden immerhin ca. 13.000.- Euro im Raum. Ob wie bei der Vorgriffsstunde nach den Sätzen der Mehrarbeitsvergütung zu zahlen sei oder unter Beachtung anderer Sätze, gegebenenfalls anteilige Besoldung, dürfte diskussionswürdig sein. Das wöchentliche Pflichtstundenermäßigungsguthaben von 24 Stunden dürfte unstreitig sein. Es sei durch ihre Tätigkeit außerhalb des Schulunterrichts, nämlich der Seminararbeit, entstanden. Diese Entlastungsstunden seien von ihrem Pflichtstundensoll in Abzug zu bringen gewesen. Die Berechnungen seien jeweils im Schulhalbjahr erfolgt. Die Bezugsdauer von 26 Wochen sei ebenfalls unstreitig. Ihrem Begehren setze die Bezirksregierung B1. rechtlich nichts entgegen und meine, das Guthaben sei verfallen. Dieser Auffassung seien die Behörden auch in Bezug auf die Vorgriffsstunden so lange gewesen, bis das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen unter dem 15. Oktober 2003 in sechs Verfahren, u. a. dem Verfahren °°°°°, entschieden habe. In ihrem Falle sei in gleicher Weise wie bei den Lehrkräften, denen die Vorgriffsstunde nicht habe zurückgegeben werden können, weil sie beispielsweise in den Ruhestand versetzt wurden, ein Störfall aufgetreten. Die Bezirksregierungen hätten gegenüber den Lehrkräften, die von der Vorgriffsstundenproblematik betroffen gewesen seien, die Auffassung vertreten, es gäbe keinen Ansatz für einen finanziellen Ausgleich. Das OVG NRW sei anderer Auffassung gewesen und habe festgestellt, dass Rechte der Betroffenen dadurch verletzt seien, dass sich das Land Nordrhein-Westfalen geweigert habe, eine Regelung für den Störfall zu treffen. Das Land habe Konsequenzen gezogen und die Basis für den finanziellen Ausgleich geschaffen. In gleicher Weise müsse auch eine Basis für den finanziellen Ausgleich nicht in Anspruch genommener Entlastungsstunden geschaffen werden. Sei eine Inanspruchnahme von Ermäßigungsstunden in Natura wegen einer vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand nicht möglich, müsse ein finanzieller Ausgleich geleistet werden. Diesbezüglich müsse gleiches gelten wie in Bezug auf die Vorgriffsstunden.
15Die Klägerin beantragt,
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1. das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung B1. vom 15. Oktober 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. November 2013 zu verpflichten, ihr für das Pflichtstundenermäßigungsguthaben von 24 Stunden wöchentlich für 26 Wochen einen finanziellen Ausgleich zu gewähren,hilfsweise,festzustellen, dass sie dadurch in ihren Rechten verletzt ist, das das beklagte Land keine Regelung über den finanziellen Ausgleich für ihre nicht mehr im Wege des zeitlichen Ausgleichs kompensierbaren Ermäßigungsstunden getroffen hat.
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2. die Hinzuziehung des Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Das beklagte Land beantragt,
20die Klage abzuweisen.
21Es wiederholt und vertieft die Ausführungen in seinem Widerspruchsbescheid. Ergänzend macht es geltend, in den „Formularschreiben“, die die regelmäßig fortgeschriebenen pauschalierten Aufrechnungen der Ermäßigungsstunden beinhalteten, seien keine Genehmigungen oder Anordnungen von Mehrarbeit zu sehen. Bei Vorgriffs- und Ermäßigungsstunden handele es sich auch nicht um vergleichbare Tatbestände, sondern um grundlegend verschiedene Sachverhalte. Ein finanzieller Ausgleich sei grundsätzlich nur möglich, wenn es sich um vergütbare Mehrarbeit handele. Gemäß dem Runderlass des Kultusministeriums vom 11. Juni 1979 (BASS 21-22 Nr.21) Ziffer 2.2 sei vergütbare Mehrarbeit die von einer Lehrkraft im Rahmen der hauptamtlichen oder hauptberuflichen Unterrichtstätigkeit auf Anordnung oder mit Genehmigung über die individuelle Unterrichtstätigkeit hinaus zu leistende Unterrichtstätigkeit. Die Leistung der Vorgriffsstunden über die individuelle Unterrichtstätigkeit hinaus sei schriftlich von der dienstvorgesetzten Stelle angeordnet worden. Bei den Vorgriffsstunden handele es sich mithin um vergütbare Mehrarbeit im Sinne der Ziffer 2.2 des Erlasses. Gemäß Ziffer 2.1 (BASS 21-22 Nr.21) sei geleistete Mehrarbeit grundsätzlich durch Freizeitausgleich auszugleichen. Da dieser im Schuldienst in der Regel aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich sei, werde Mehrarbeit im Schuldienst anstelle eines Freizeitausgleichs vergütet. Im Gegensatz zu den Vorgriffsstunden, die von den Lehrkräften geleistet und im Vorhinein angeordnet gewesen seien, bestehe der Zweck der Gewährung von Ermäßigungsstunden in einer Entlastung von Lehrkräften, die zusätzliche Tätigkeiten, beispielsweise als Fachleiter/-in, nachgingen. Maßgeblich für die Entscheidung des Dienstherrn, Ermäßigungsstunden zur Entlastung der Lehrkräfte zu gewähren, seien Fürsorgegesichtspunkte. Lehrkräfte, die zusätzliche Aufgaben übernähmen, sollten entlastet werden. Dies diene u.a. der langfristigen Erhaltung ihrer Dienstfähigkeit. Wenn die jeweilige Lehrkraft ihre zusätzliche Tätigkeit aufgebe, entfalle das Bedürfnis einer Entlastung durch Ermäßigungsstunden. Gleiches gelte für den Fall, in dem die Lehrkraft ihren Dienst nicht mehr verrichten könne. Lehrkräfte seien angewiesen, gewährte Ermäßigungsstunden zeitnah abzubauen, um die Ansammlung eines übermäßigen Ermäßigungsguthabens zu vermeiden und dem Risiko eines Stundenverfalls aufgrund zukünftig möglicherweise fehlender Abbaumöglichkeiten vorzubeugen. Im Falle der Klägerin hätte der Abbau der Ermäßigungsstunden während ihrer Tätigkeit als Fachleiterin erfolgen müssen, da der Zweck einer Entlastung durch die Ermäßigungsstunden nur auf diese Weise hätte erfüllt werden können. Aufgrund der nicht vorhersehbaren vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand sei ein Abbau der Ermäßigungsstunden durch Freizeitausgleich im Falle der Klägerin nicht mehr möglich gewesen. In Anbetracht der obigen Ausführungen, die im Ergebnis eine mangelnde Vergleichbarkeit zwischen Vorgriffsstunden und Ermäßigungsstunden auswiesen, bestehe kein Anspruch der Klägerin auf Gewährung eines finanziellen Ausgleichs für das Pflichtstundenermäßigungsguthaben.
22Mit Beschluss vom 25. Juni 2015 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen.
23Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Personalakte der Klägerin Bezug genommen.
24E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
25Die Entscheidung ergeht nach § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – durch den Einzelrichter, da diesem der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 25. Juni 2015 zur Entscheidung übertragen worden ist.
26Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist sowohl mit dem Haupt- als auch mit dem Hilfsantrag zulässig, aber nicht begründet.
27Der Hauptantrag ist als Verpflichtungsklage im Sinne von § 42 Abs. 1 VwGO zulässig. Der Bescheid der Bezirksregierung B1. vom 15. Oktober 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. November 2013 ist jedoch rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
28Die Klägerin hat keinen Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich ihres Pflichtstundenguthabens.
29Die Gewährung eines finanziellen Ausgleichs für die aus Sicht der Klägerin zu viel geleisteten Unterrichtsstunden lässt sich weder auf § 61 des Landesbeamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen – LBG NRW –, noch auf einen Schadensersatzanspruch oder einen Folgenbeseitigungsanspruch stützen. Auch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 des Bürgerlichen Gesetzbuchs – BGB –) ergibt sich ein solcher finanzieller Ausgleichsanspruch nicht.
30Zunächst lässt sich ein Anspruch auf finanziellen Ausgleich nicht aus § 61 LBG NRW herleiten. Nach Absatz 1 Satz 1 dieser Regelung ist der Beamte verpflichtet, ohne Entschädigung über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse es erfordern. Wird er durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, so ist ihm nach Satz 2 innerhalb eines Jahres für die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. Ist die Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich, so können gemäß § 61 Abs. 2 LBG NRW an ihrer Stelle Beamte in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern für einen Zeitraum von längstens 480 Stunden im Jahr eine Mehrarbeitsvergütung verlangen.
31Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Es fehlt an der erforderlichen dienstlichen Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit. Der Dienstherr entscheidet über die Anordnung von Mehrarbeit durch Verwaltungsakt. Dabei hat er unter Abwägung der im konkreten Zeitpunkt maßgebenden Umstände eine Ermessensentscheidung zu treffen und zu prüfen, ob nach den dienstlichen Notwendigkeiten überhaupt eine Mehrarbeit erforderlich ist und welchem Beamten sie übertragen werden soll.
32Die Entscheidung muss also auf die Anordnung gerade von Mehrarbeit abzielen bzw. eine solche zum Gegenstand haben. Eine derartige Entscheidung des beklagten Landes liegt hier nicht vor. Die streitgegenständliche Festsetzung zusätzlicher Unterrichtsstunden infolge der Wahrnehmung von Fachleitertätigkeiten durch die Klägerin ist keine Entscheidung des Dienstherrn über zu leistende Mehrarbeit, sondern eine Entscheidung über die Verteilung der unterrichtlichen und außerunterrichtlichen Tätigkeit der Klägerin innerhalb ihrer regulären Arbeitszeit.
33Eine nachträgliche Genehmigung von Mehrarbeit liegt nicht vor und ist auch nicht Gegenstand der Klage. Zudem stünde ihr entgegen, dass Mehrarbeit nach § 61 Abs. 1 LBG NRW nur angesetzt werden darf, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse es erfordern. Dass diese Voraussetzungen gegeben waren, ist nicht ersichtlich.
34Vgl. OVG NRW, Urteile vom 11. Januar 2006 – 6 A 4767/03 –; und vom 20. Oktober 2011 – 6 A 2173/09 –,jeweils juris m.w.N.
35Im Wege eines Schadensersatzanspruchs kann die Klägerin ihr Begehren nicht durchsetzen, weil es an einem zu ersetzenden Schaden fehlt. Für beamtenrechtliche Schadensersatzansprüche ist der Schadensbegriff maßgebend, der auch den §§ 249 ff. BGB zugrunde liegt. Danach ist mangels besonderer Vorschriften Geldersatz nur bei einem Vermögensschaden, nicht aber bei einem immateriellen Schaden zu leisten. Der von der Klägerin geltend gemachte Verlust von Freizeit für die Vorbereitung und Durchführung der zusätzlichen Unterrichtsstunden ist kein durch Geld zu ersetzender materieller Schaden.
36Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2003 – 2 C 35.02 –, juris m.w.N; OVG NRW, Urteil vom 20. Oktober 2011 – 6 A 2173/09 –, juris, Rdnr. 51.
37Auf einen Folgenbeseitigungsanspruch lässt sich der Klageanspruch auf Gewährung eines finanziellen Ausgleichs ebenfalls nicht stützen. Ein Folgenbeseitigungsanspruch ist allein auf die Wiederherstellung des durch einen rechtswidrigen hoheitlichen Eingriff veränderten rechtmäßigen Zustandes gerichtet, nicht jedoch auf Gewährung einer finanziellen Entschädigung für eine rechtswidrige, irreversible Beeinträchtigung.
38Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2003 – 2 C 35.02 –, juris; OVG NRW, Urteil vom 20. Oktober 2011 – 6 A 2173/09 –, juris, Rdnr. 52.
39Ein Anspruch der Klägerin auf einen finanziellen Ausgleich für zu viel geleistete Unterrichtsstunden ergibt sich auch nicht aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Allerdings kann der Dienstherr nach Treu und Glauben verpflichtet sein, eine rechtswidrige Mehrbeanspruchung eines Beamten nachträglich auszugleichen. Zieht der Dienstherr Beamte über die regelmäßige Dienstzeit hinaus zum Dienst heran, ohne dass die Voraussetzungen für die Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit erfüllt sind, so ist diese Inanspruchnahme rechtswidrig. Die Beamten haben einen Anspruch darauf, dass sie unterbleibt. Das Gesetz enthält keine Regelung der Konsequenzen, die eintreten, wenn der Dienstherr diese Unterlassungsverpflichtung verletzt. Daraus ist jedoch nicht zu schließen, dass die rechtswidrige Festlegung einer Arbeitszeit, die über die normativ zulässige Arbeitszeit hinausgeht, ohne Folgen bleibt. Eine ohne jeden Ausgleich bleibende Mehrbeanspruchung des Beamten über einen langen Zeitraum würde Grundwertungen widersprechen, die in den Vorschriften des beamtenrechtlichen Arbeitszeitrechts zum Ausdruck kommen. § 61 LBG NRW ist daher nach Treu und Glauben in einer Weise zu ergänzen, welche die beiderseitigen Interessen zu einem billigen Ausgleich bringt und dabei dem Sinn und Zweck der Arbeitszeitregelung gerecht wird.
40Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Oktober 2011 – 6 A 2173/09 –, juris, Rdnr. 53.
41Voraussetzung für die Gewährung eines zeitlichen Ausgleichs für die zeitliche Überbeanspruchung eines Beamten durch den Dienstherrn ist neben deren Rechtswidrigkeit als solcher ferner, dass diese für den betroffenen Beamten grob unbillig und unzumutbar ist.
42Vgl. OVG NRW, Urteile vom 11. Januar 2006 – 6 A 4767/03 –; und vom 20. Oktober 2011 – 6 A 2173/09 –, jeweils juris.
43Vorliegend kann dahinstehen, ob diese Voraussetzungen im Falle der Klägerin erfüllt sind. Ausweislich ihres Vorbringens sowohl schriftsätzlich wie auch in der mündlichen Verhandlung geht es ihr vorliegend nicht um einen zeitlichen, sondern allein um einen finanziellen Ausgleich der von ihr nicht in Anspruch genommenen Entlastungsstunden, zumal sie in der mündlichen Verhandlung angab, dass sie aufgrund ihres derzeitigen gesundheitlichen Zustandes nicht davon ausgehe, dass eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nach einer Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit in Betracht kommen könnte.
44Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben folgt jedoch kein Anspruch auf finanziellen Ausgleich für eine rechtswidrige Inanspruchnahme über die regelmäßige Dienstzeit hinaus. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu der Gewährung (nur) von Dienstbefreiung aus dem Grundsatz von Treu und Glauben hat Allgemeingültigkeit über den Fall eines Beamten im aktiven Dienstverhältnis hinaus und schließt einen Ausgleich in Geld auch für solche Fälle aus, in denen sich der Beamte bereits im Ruhestand befindet und ein Freizeitausgleich nicht mehr möglich ist.
45Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 8. November 2007 – OVG 4 B 6.07 – juris, Rdnr. 21; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 6. August 2004 – 10 A 10906/04 –juris, Rdnr. 7 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 28. April 2015– 2 K 3099/13 –, juris, Rdnr. 31 ff mit Verweis auf BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2003 – 2 C 28.02 –, juris.
46In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass bereits die strikte Gesetzesbindung der Besoldung weitergehende Ansprüche auf Vergütungen ausschließt. Dass in Fällen wie dem vorliegenden kein Ausgleich in Geld zu gewähren ist, verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht. Der Gesetzgeber war weder durch den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) noch durch das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) gehalten, über den unmittelbaren Rechtsschutz gegen eine rechtswidrige Heranziehung zur Dienstleistung über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Schadens- oder sonstige Ausgleichsansprüche in Geld zu gewähren. Der Gesetzgeber hat die Vergütung von Mehrarbeit im Beamtenrecht ausdrücklich nur als sachlich und zeitlich begrenzte Ausnahme vorgesehen. Im Übrigen verbleibt es bei den Grundsätzen des Beamtenrechts, wonach der Beamte dem Dienstherrn seine volle Arbeitskraft, wenn auch nach Maßgabe des Arbeitszeitrechts, zur Verfügung stellt, als Gegenleistung dafür Anspruch auf amtsangemessene Alimentation in Gestalt der Dienstbezüge hat und Mehrarbeit, soweit überhaupt, allein durch Freizeit ausgeglichen wird.
47Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2003 – 2 C 35.02 –, juris.
48Der Hilfsantrag ist als Feststellungsklage im Sinne von § 43 VwGO zulässig.
49Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat in seinem Urteil vom 15. Oktober 2003 – 6 A 2725/01 – (juris) betreffend die Gewährung eines finanziellen Ausgleichs nicht in Anspruch genommener Vorgriffsstunden hinsichtlich der Zulässigkeit der dortigen Feststellungsklage Folgendes ausgeführt:
50„a) Für das Feststellungsbegehren des Klägers ist der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eröffnet. Gegenstand der Feststellungsklage ist eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art. Rechtsschutz gegen eine untergesetzliche Rechtsnorm ist grundsätzlich auch dann vor den Verwaltungsgerichten zu suchen, wenn dabei durch das Gericht inzidenter ein Verstoß dieser Norm gegen höherrangiges Recht festzustellen ist. Hierzu sind die Verwaltungsgerichte befugt. Diese dürfen untergesetzliche Rechtsnormen, auf deren Gültigkeit es für die Entscheidung über ein Klagebegehren ankommt, als ungültig verwerfen. Das Verwerfungsmonopol des Bundesverfassungsgerichts bezieht sich nur auf nachkonstitutionelle Gesetze im formellen Sinn, nicht aber auf Rechtsverordnungen.
51Die gerichtliche Kontrolle der Verwaltung, die – etwa durch Erlass einer Rechtsverordnung – Recht setzend tätig wird, obliegt den Verwaltungsgerichten. Eine nichtverfassungsrechtliche Streitigkeit im Sinne von § 40 Abs. 1 VwGO liegt auch dann vor, wenn das Begehren – wie hier – auf die Feststellung gerichtet ist, dass die Exekutive durch ihre Weigerung, eine für den Kläger günstige Regelung zu erlassen, diesen in seinen Rechten verletzt. Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) gewährleistet Rechtsschutz nicht nur gegen höherrangiges Recht verletzende Rechtsetzungsakte, sondern auch gegen ein mit höherrangigem Recht unvereinbares Unterlassen des Verordnungsgebers, der im Rang unterhalb des parlamentarischen Gesetzgebers steht.
52b) Die gegenüber dem erstinstanzlichen Begehren vorgenommene Klageänderung in Form einer Klageerweiterung hält der Senat für sachdienlich. Eine Sachdienlichkeit im Sinne von § 91 Abs. 1 VwGO liegt vor, wenn für die geänderte Klage der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt und die Klageänderung die endgültige Beilegung des Streites fördert; sie muss dazu beitragen können, dass ein weiterer sonst zu erwartender Prozess vermieden wird.
53Die genannten Voraussetzungen sind gegeben: Die im Berufungsverfahren erweiterte Klage betrifft wie auch das Verfahren erster Instanz der Sache nach die Streitfrage, ob der Beklagte verpflichtet ist, einen finanziellen Ausgleich an den Kläger für Vorgriffsstunden zu zahlen, deren Kompensation durch eine künftige Ermäßigung der Pflichtstundenzahl ab dem Schuljahr 20../20.. nicht mehr in Betracht kommt. Die Klageänderung fördert die endgültige Klärung der angesprochenen Streitfrage und trägt dazu bei, dass der Kläger sein Begehren nicht in einem neuen Prozess geltend machen muss.
54c) Die Klage ist als Feststellungsklage statthaft. Gegenstand einer Feststellungsklage können auch einzelne aus einem Rechtsverhältnis sich ergebende Rechte und Pflichten sein. Ein Rechtsverhältnis besteht im vorliegenden Fall auf Grund der nachwirkenden Rechte und Pflichten aus dem früheren Beamtenverhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten. Konkret zu klären ist die Frage, ob das beklagte Land den Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt, dass es sich weigert, Regelungen über einen finanziellen Ausgleich seiner Vorgriffsstunden zu treffen, obwohl deren Kompensation durch eine Pflichtstundenermäßigung ab dem Schuljahr 20../20.. unter Umständen nicht mehr möglich ist, nachdem der Kläger in den Schuldienst des Landes Berlin versetzt worden ist.
55d) Der Kläger hat gegenüber dem Beklagten ein Feststellungsinteresse im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO. Ein solches umfasst jedes als schutzwürdig anzuerkennende Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art. Es kann sich auf jede gegenwärtige Unsicherheit oder Ungewissheit in der Rechtsposition eines Klägers beziehen und liegt insbesondere dann vor, wenn der Beklagte eine vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsposition bestreitet.
56Gemessen daran hat der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung, ob das beklagte Land ihn dadurch in seinen Rechten verletzt, dass es sich weigert, eine Regelung über den finanziellen Ausgleich für seine nicht mehr im Wege des zeitlichen Ausgleichs kompensierbaren Vorgriffsstunden zu erlassen. Der Beklagte lehnt den Erlass einer solchen Regelung ab, weil er meint, zu einem finanziellen Ausgleich für geleistete Vorgriffsstunden nicht verpflichtet zu sein. Ein Erfolg der Klage brächte dem Kläger zudem die konkrete Aussicht auf einen künftigen wirtschaftlichen Vorteil.
57e) Die Feststellungsklage ist nicht subsidiär im Sinne von § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Der Kläger hätte seine Rechte nicht durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen müssen. Die Geltendmachung eines Anspruchs auf Gewährung eines finanziellen Ausgleichs für die geleisteten Vorgriffsstunden scheitert unter anderem bislang an einer fehlenden Rechtsgrundlage. Als solche können die Vorschriften über die Abgeltung von Mehrarbeit nicht analog herangezogen werden. Einerseits ist nicht von einer planwidrigen Regelungslücke auszugehen. Andererseits ist die Ableistung der Vorgriffsstunde nicht mit der Mehrarbeit im Sinne von § 78 a LBG vergleichbar.
58Eine Leistungsklage auf Verurteilung des Dienstherrn zum Erlass der von dem Kläger im Ergebnis erstrebten Entschädigungsregelung ist gegenüber der erhobenen Feststellungsklage nicht vorrangig. Die in § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO angeordnete Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber einer Leistungsklage gilt bei Klagen gegen den Staat nur, wenn – anders als im vorliegenden Fall – die Sonderregelungen über Fristen und Vorverfahren für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen unterlaufen würden.
59Die Verfolgung des Begehrens des Klägers durch eine Feststellungsklage trägt im Übrigen eher als eine Leistungsklage dem Gewaltenteilungsprinzip Rechnung, weil auf die Entscheidungsfreiheit des rechtsetzenden Organs gerichtlich nur in dem für den Rechtsschutz des Bürgers unumgänglichen Umfang eingewirkt wird. Die Entscheidung, wie im Einzelnen eine festzustellende Rechtsverletzung zu beheben ist, bleibt weitestgehend dem Normgeber überlassen.“
60Das erkennende Gericht schließt sich diesen Ausführungen bezüglich der Zulässigkeit des nunmehr von der Klägerin hilfsweise gestellten Feststellungsantrags an.
61Die Feststellungsklage ist jedoch nicht begründet. Das beklagte Land verstößt dadurch, dass es keine Regelung über einen finanziellen Ausgleich zugunsten derjenigen Lehrkräfte trifft, welche die ihnen eingeräumten Entlastungsstunden nicht in Anspruch nehmen können, nicht gegen höherrangiges Recht.
62Die Ausgestaltung der Arbeitszeit der beamteten Lehrkräfte im Lande Nordrhein-Westfalen stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar: Nach § 60 Abs. 1 und 3 LBG NRW i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen – AZVO – beträgt die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten durchschnittlich 41 Stunden. Für Lehrerinnen und Lehrer ist in § 2 Abs. 1 bis 4 der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz schulformabhängig und unter Berücksichtigung von alters- und schwerbehinderungsbedingten Ermäßigungen die Zahl ihrer wöchentlichen Pflichtstunden normiert.
63Dabei stellt die Festlegung der regelmäßigen wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung keine unmittelbare Regelung der (Gesamt-) Arbeitszeit der Lehrer dar. Sie ist vielmehr in die allgemeine beamtenrechtliche Arbeitszeitregelung eingebettet; durch sie wird die für Lehrer geltende durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit konkretisiert. Die Unterrichtsverpflichtung ist der Teil der Lehrerarbeitszeit, der einer zeitlichen Festlegung überhaupt zugänglich ist. Denn nur diese Zeit ist exakt messbar, während die Arbeitszeit der Lehrer im Übrigen entsprechend deren pädagogischer Aufgabe wegen der erforderlichen Unterrichtsvorbereitung, der Korrekturen, Elternbesprechungen und dergleichen nicht im einzelnen in messbarer Form bestimmt, sondern nur – grob pauschalierend – geschätzt werden kann.
64Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Oktober 2011 – 6 A 2173/09 –, juris, mit Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 1989 – 2 NB 2.89 –, Urteile vom 23. Juni 2005 – 2 C 21.04 –, und vom 21. September 2005 – 2 B 25.05 –, jeweils juris.
65Dabei führt die Zuweisung von Unterrichtsverpflichtung zu einem Verbrauch von Arbeitszeit, definiert deren Grenzen aber nicht. Mit der Festlegung bestimmt der Dienstherr zugleich, welche Anforderungen – insbesondere in zeitlicher, aber auch in qualitativer Hinsicht – an außerunterrichtlichen Arbeitsaufwand zu stellen sind, und es ist letztlich Sache des einzelnen Lehrers, ob und wie er die ihm übertragenen Aufgaben in der für alle geltenden Arbeitszeit erledigt.
66Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Oktober 2011– 6 A 2173/09 –, juris m.w.N.
67Um insbesondere den unterschiedlichen zeitlichen außerunterrichtlichen Arbeitsaufwand zu berücksichtigen, normiert § 3 Abs. 1 der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz, dass eine unterschiedliche zeitliche Inanspruchnahme von Lehrerinnen und Lehrern durch besondere schulische Aufgaben und besondere unterrichtliche Belastungen in der Schule ausgeglichen werden soll. Für Fachleiterinnen und Fachleiter an Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung ist der entsprechende zeitliche Ausgleich für deren Tätigkeit in dem Runderlass des Kultusministeriums vom 31. Oktober 1985 (BASS 21 – 11 Nr. 11) geregelt.
68Dies zugrunde gelegt stehen (Unterrichts-)Pflichtstunden und Entlastungsstunden bei Lehrkräften entgegen der Rechtsprechung des OVG NRW bezüglich der Vorgriffsstunden nicht in einem Austauschverhältnis, das mit einem zivilrechtlichen Synallagma vergleichbar wäre.
69Bereits aus § 3 Abs. 1 der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz wird deutlich, dass Entlastungsstunden zum Ausgleich besonderer schulischer Belastungen gewährt werden. Mithin sollen Entlastungsstunden dazu dienen, eine erhöhte zeitliche Inanspruchnahme einer Lehrkraft durch die Wahrnehmung anderer schulischer Aufgaben als den Unterricht dadurch zu kompensieren, dass die betroffene Lehrkraft weniger Unterrichtsstunden erbringen muss. Diese Regelung, die insbesondere eine Entlastung und damit Erhaltung der Dienstfähigkeit der betroffenen Lehrkräfte bewirken soll, trägt der Fürsorgepflicht des Dienstherrn Rechnung. Darüber hinaus soll diese individuelle Regelung der konkreten Arbeitszeit von Lehrkräften dazu dienen, dass alle Lehrkräfte in Nordrhein-Westfalen im Ergebnis insgesamt möglichst die gleiche zeitliche Inanspruchnahme und damit die gleiche Gesamtwochenarbeitszeit haben. Diesem Zweck kann jedoch nur dadurch entsprochen werden, wenn die unterrichtliche Tätigkeit einerseits und die hiervon in Abzug zu bringenden Entlastungsstunden möglichst zeitgleich, d.h. innerhalb desselben Schuljahres, erfolgt.
70Dass dies im Falle der Klägerin offenbar so nicht geschehen ist, führt indessen nicht dazu, dass das beklagte Land eine dementsprechende Regelung erlassen müsste.
71Legt man die vorstehenden Erwägungen zugrunde, verletzt das Fehlen einer Ausgleichsregelung zugunsten solcher Lehrkräfte, die wegen vorzeitigem Eintritt in den Ruhestand oder aus sonstigen Gründen nicht mehr in den Genuss der ihnen zustehenden Entlastungsstunden kommen konnten, nicht den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Dieser verbietet, wesentlich Gleiches willkürlich ungleich und wesentlich Ungleiches willkürlich gleich zu behandeln. Der Normgeber hat seine Gestaltungsfreiheit dann überschritten, wenn die gleiche oder ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, oder mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist.
72Vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 1985 – 2 BvL 4/83 –, BVerfGE 71, 39, 58.
73Zunächst handelt es sich bei dem Umstand, dass die Verrechnung von wöchentlicher Pflichtstundenzahl und Entlastungsstunden im Falle der Klägerin nicht innerhalb eines Schuljahres erfolgte – anders als etwa im Bereich der früheren Regelung zu den Vorgriffsstunden – bereits nicht um ein Versäumnis seitens des beklagten Landes als Gesetz- bzw. Verordnungsgeber. Dass die von der Klägerin „erarbeiteten“ Entlastungsstunden nicht innerhalb ihrer aktiven Dienstzeit in Anspruch genommen werden konnten und ihre Inanspruchnahme nach der Versetzung in den Ruhestand nicht mehr möglich ist, beruht stattdessen vielmehr auf den konkreten organisatorischen Planungen bzw. „Nichtplanungen“ durch die Schule und das Studienseminar, an dem die Klägerin ihren Dienst verrichtete. Sollte dies auf ein organisatorisches Versäumnis des Dienstherrn zurückzuführen sein, führt dies allerdings nicht dazu, dass dieser verpflichtet ist oder gewesen wäre, eine Regelung zu erlassen, die den finanziellen Ausgleich hierfür regelt. Stattdessen hätte es der Klägerin oblägen, ihre zeitliche Überbeanspruchung im aktiven Dienst gegenüber dem Dienstherrn und gegebenenfalls vor dem zuständigen Verwaltungsgericht geltend zu machen.
74Maßgeblich dafür, dass Vorgriffsstunden einerseits und Entlastungsstunden andererseits in Bezug auf die Möglichkeit eines finanziellen Ausgleichs und die Schaffung einer diesbezüglichen Rechtsgrundlage unterschiedlich zu behandeln sind, ist, dass im Rahmen der Vorgriffsstunden die vom OVG NRW in dessen Urteil vom 15. Oktober 2003 – 6 A 2725/01 – festgestellte Ungleichbehandlung bereits in der unvollständigen Regelung der Vorgriffsstunden und damit in der Verordnung selbst angelegt war. Die Ungleichbehandlung entstand maßgeblich dadurch, dass von den betroffenen Lehrkräften über eine Dauer von bis zu sechs Schuljahren eine zusätzliche Unterrichtsstunde „vorgeleistet“ wurde, die in späteren Schuljahren „zurückgegeben“ werden sollte. Eine solche Regelung ohne eine Regelung von „Härtefällen“, d.h. für solche Konstellationen, in denen eine Rückgabe nicht mehr möglich war, hatte eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung zur Folge. Bei den Entlastungsstunden verhält es sich jedoch so, dass diese aus Sinn und Zweck der Verordnungslage nicht in späteren Schuljahren, sondern möglichst im jeweiligen Schuljahr selbst mit den wöchentlichen Pflichtstunden zu verrechnen sind. Findet eine solche unmittelbare Verrechnung gleich aus welchen Gründen nicht statt, so handelt es sich hierbei um eine rechtswidrige Überbeanspruchung der betroffenen Lehrkraft im jeweiligen Einzelfall. Eine ausgleichslose Überbeanspruchung ist – im Gegensatz zur anfänglichen Regelung der Vorgriffsstunden – mithin nicht auf die rechtliche Regelung selbst, sondern auf die tatsächliche Praktizierung zurückzuführen.
75Durch dieses Ergebnis sind betroffene Lehrkräfte wie die Klägerin auch nicht rechtlos gestellt. Es obliegt ihnen – wie aufgezeigt – einer zeitlichen Überbeanspruchung dadurch entgegen zu wirken, indem sie im aktiven Schuldienst darauf hinwirken, dass eine solche zeitliche Überbeanspruchung gar nicht erst entsteht bzw. künftig unterbleibt.
76Doch selbst wenn man entgegen den vorigen Ausführungen von einer Ungleichbehandlung der Klägerin und anderen Lehrkräften, die nicht in der Lage waren, die ihnen zustehenden Entlastungsstunden in Anspruch zu nehmen, gegenüber denjenigen Lehrkräften, die in den Genuss der ihnen zustehenden Entlastungsstunden kamen oder kommen, annehme, würde es sich bei dieser unterstellten Ungleichbehandlung jedenfalls nicht um eine solche handeln, die mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, oder mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar wäre.
77Ein ausreichender Grund für eine Ungleichbehandlung kann nämlich auch in der Typisierung und Generalisierung von Sachverhalten liegen, wenn der Normgeber ihrer anders nur schwer Herr werden kann.
78Vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Januar 1998 – 1 BvL 22/93 –, BVerfGE 97, 186, 194f.
79Eine generalisierende bzw. typisierende Behandlung von Sachverhalten kann jedoch nur dann hingenommen werden, wenn die damit verbundenen Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären, lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betroffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist.
80Vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. April 1999 – 1 BvL 22/95 und 34/95 –, BVerfGE 100, 59, 90.
81Die vorstehenden Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Die Klägerin wird durch das Fehlen einer Regelung, die einen finanziellen Ausgleich für Entlastungsstunden, die infolge eines vorzeitigen erkrankungsbedingten Eintritts in den Ruhestand nicht mehr in Anspruch genommen werden konnten, normiert, gegenüber Lehrkräften, die in den Genuss der ihnen zustehenden Entlastungsstunden kommen können, nicht in nicht zu rechtfertigender Weise benachteiligt. Es ist bereits nicht erkennbar, dass – wie im Bereich der Vorgriffsstunden – eine nennenswerte Zahl von Lehrkräften von einer Konstellation, in der zustehende Entlastungsstunden nicht im aktiven Schuldienst von der wöchentlichen Pflichtstundenzahl in Abzug gebracht werden können, betroffen ist. Darüber hinaus ist ein möglicher Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz in den weit überwiegenden derartigen Fallkonstellationen nicht sehr intensiv, da die Anzahl von Entlastungsstunden, die von den Lehrkräften „erarbeitet“, aber nicht in Anspruch genommen werden können, in der Regel nur einen geringen Umfang aufweisen.
82Schließlich ist in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen, dass die Gewährung von Entlastungsstunden infolge der Wahrnehmung von Aufgaben als Fachleiter an einem Studienseminar – wiederum anders als im Rahmen der Vorgriffsstunden – jedenfalls zum Teil auf freiwilligen Entscheidungen der betroffenen Lehrkräfte fußt. Dies wird im Fall der Klägerin dadurch besonders deutlich, dass sie im Jahre 2008 gegenüber der Bezirksregierung B1. ausdrücklich beantragte, sie von ihren Aufgaben als Konrektorin einer Grundschule zu entbinden, damit sie künftig Aufgaben als Fachleiterin am Studienseminar wahrnehmen könne. Darüber hinaus entstanden die Entlastungsstunden, deren Ausgleich sie nun geltend macht, neben ihrer Fachleitertätigkeit auch infolge der freiwilligen Übernahme von Moderatorentätigkeiten. Vor diesem Hintergrund ist es nicht angezeigt, eine Verpflichtung des beklagten Landes zur Schaffung einer den finanziellen Ausgleich regelnden Rechtsgrundlage anzunehmen, da jedenfalls in den Fallkonstellationen, in denen eine hohe Anzahl an „unverbrauchten“ Entlastungsstunden entstehen, es die betroffenen Lehrkräfte zu einem gewissen Teil selbst in der Hand haben, diese Folge gar nicht erst entstehen zu lassen oder sie abzuwehren.
83Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Antrag der Klägerin nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO, die Hinzuziehung ihres Bevollmächtigten für notwendig zu erklären, bleibt ohne Erfolg. Die Entscheidung gem. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO setzt nämlich eine für die Klägerin positive Kostenentscheidung voraus. An einer solchen fehlt es hier.
84Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung.
85Die Berufung war gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Dies gilt im Hinblick auf die Frage, ob das beklagte Land verpflichtet ist, eine Rechtsgrundlage zu schaffen, um einen finanziellen Ausgleich für Konstellationen zu normieren, in denen Lehrkräfte ihnen zustehende Entlastungsstunden wegen ihrer vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand nicht durch Zeitausgleich im aktiven Dienst nehmen konnten. Eine obergerichtliche Klärung ist angezeigt, nachdem die Klägerin diese Rechtsfrage mit ihrem in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsantrag aufgeworfen hat.
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(1) Die Klage ist innerhalb von zwei Monaten zu erheben.
(2) Die Frist beginnt, sofern die Entschädigung für eine Besitzeinweisung den Gegenstand der Klage bildet, erst mit dem Ende des Tages, an dem der Besitzeinweisungsbeschluß mit einer Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht nicht mehr angefochten werden kann oder an dem über die erhobene Anfechtungsklage rechtskräftig entschieden ist. In anderen Fällen beginnt die Frist mit dem Tag, an dem die Mitteilung über die Unanfechtbarkeit des Teils A des Enteignungsbeschlusses den Beteiligten zugestellt ist.
(3) Die Frist ist eine Notfrist im Sinne der Zivilprozeßordnung.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn
- 1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.
(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.
(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Die Klage ist innerhalb von zwei Monaten zu erheben.
(2) Die Frist beginnt, sofern die Entschädigung für eine Besitzeinweisung den Gegenstand der Klage bildet, erst mit dem Ende des Tages, an dem der Besitzeinweisungsbeschluß mit einer Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht nicht mehr angefochten werden kann oder an dem über die erhobene Anfechtungsklage rechtskräftig entschieden ist. In anderen Fällen beginnt die Frist mit dem Tag, an dem die Mitteilung über die Unanfechtbarkeit des Teils A des Enteignungsbeschlusses den Beteiligten zugestellt ist.
(3) Die Frist ist eine Notfrist im Sinne der Zivilprozeßordnung.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Die Klage ist innerhalb von zwei Monaten zu erheben.
(2) Die Frist beginnt, sofern die Entschädigung für eine Besitzeinweisung den Gegenstand der Klage bildet, erst mit dem Ende des Tages, an dem der Besitzeinweisungsbeschluß mit einer Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht nicht mehr angefochten werden kann oder an dem über die erhobene Anfechtungsklage rechtskräftig entschieden ist. In anderen Fällen beginnt die Frist mit dem Tag, an dem die Mitteilung über die Unanfechtbarkeit des Teils A des Enteignungsbeschlusses den Beteiligten zugestellt ist.
(3) Die Frist ist eine Notfrist im Sinne der Zivilprozeßordnung.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).
(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.
(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.
(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.
(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.
(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.
(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.
(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).
(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.
Der Rechtsstreit ist zwischen dem Entschädigungsberechtigten und dem Bund zu führen. Dies gilt sinngemäß, wenn der Rechtsstreit eine Ausgleichszahlung betrifft.
Bei den Verhandlungen über den freihändigen Erwerb ist jeder Eigentümer darauf hinzuweisen, daß
- a)
ihm für das abgegebene Grundstück statt einer Barvergütung ganz oder teilweise eine Abfindung in Land (Ersatzland) oder eine sonstige Gegenleistung zu gewähren ist; - b)
ihm Ersatzland insbesondere dann gewährt wird, wenn er zur Aufrechterhaltung seines persönlich bewirtschafteten Betriebs oder zur Erfüllung der ihm wesensgemäß obliegenden Aufgaben auf Ersatzland angewiesen ist und das Land zu angemessenen Bedingungen beschafft und erforderlichenfalls hergerichtet werden kann; - c)
ihm eine sonstige, seine Existenz sichernde Gegenleistung zu gewähren ist, wenn er infolge Alters oder sonstiger Umstände zur Sicherung seiner Existenz oder zur Erfüllung der ihm wesensgemäß obliegenden Aufgaben auf den Ertrag aus dem Grundstück angewiesen ist.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.