Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 21. Feb. 2017 - W 7 E 16.20158

bei uns veröffentlicht am21.02.2017

Tenor

I. Die vorstehend unter ihren Aktenzeichen aufgeführten Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

II. Die Anträge werden abgelehnt.

III. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

IV. Der Streitwert wird für jedes Verfahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1. Die Antragsteller begehren die (einstweilige) Zulassung zum ersten Fachsemester des Studiums der Humanmedizin (Klinischer Teil) an der Julius-Maximilians-Universität Würzburg (JMU) nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Wintersemesters 2016/2017. Die Zahl der an der JMU in diesem Studiengang aufzunehmenden Bewerber (Zulassungszahl) ist für den zweiten Studienabschnitt (Klinischer Teil) auf insgesamt 945 (incl. Ausbaukohorten) festgesetzt worden, wovon 145 auf das erste klinische Fachsemester entfallen (§ 1 Abs. 1 der Satzung über die Festsetzung der Zulassungszahlen der im Studienjahr 2016/2017 an der Julius-Maximilians-Universität Würzburg als Studienanfängerinnen und Studienanfänger sowie im höheren Fachsemester aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber – Zulassungszahlsatzung 2016/2017 – vom 5. Juli 2016, geändert durch Satzung vom 3. November 2016).

Mit E-Mail vom 16. November 2016 hat die JMU eine Aufstellung übersandt, der zufolge mit Stand vom 14. November 2016 im Studiengang Humanmedizin im ersten klinischen Fachsemester - bereinigt um Beurlaubungen - 145 Studierende eingeschrieben sind und im ersten bis sechsten Fachsemester des zweiten Studienabschnitts – bereinigt um Beurlaubungen - 938 Studierende eingeschrieben sind.

Mit E-Mail vom 24. November 2016 hat die JMU mitgeteilt, im ersten klinischen Fachsemester müssten die Belegzahlen um vier erhöht werden und entsprechend im fünften vorklinischen Fachsemester um vier verringert. Auf die Erläuterungen im Aktenvermerk „Nachträgliche Korrektur Medizin Klinik“ vom 23. November 2016 wird verwiesen.

2. Die Antragsteller halten die Aufnahmekapazität mit den festgesetzten Zulassungszahlen und der Zahl der vergebenen Studienplätze für nicht ausgeschöpft. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Antragsschriftsätze und das weitere Vorbringen Bezug genommen.

Die Antragsteller beantragen sinngemäß,

den Antragsgegner zu verpflichten, sie zum Studium der Humanmedizin an der JMU nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des WS 2016/2017 im ersten klinischen (fünften), teilweise hilfsweise in einem niedrigeren (vorklinischen) Fachsemester nach den Verteilungskriterien des Gerichts zuzulassen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Anträge abzulehnen.

Auf die Schriftsätze der Kanzlei Dr. … wird verwiesen.

II.

1. Die Anträge sind nicht begründet, denn das Gericht hält es nicht für glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO), dass an der JMU über die vergebenen Studienplätze hinaus im zweiten Studienabschnitt des Studiengangs Medizin noch weitere freie Studienplätze verfügbar sind.

Gesetzliche Grundlage für die Vergabe von Studienplätzen ist das Gesetz über die Hochschulzulassung in Bayern (Bayerisches Hochschulzulassungsgesetz - BayHZG) vom 9. Mai 2007 (GVBl. S. 320), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juli 2015 (GVBl. S. 301) und die auf dieser Grundlage erlassene Verordnung über die Hochschulzulassung an den Staatlichen Hochschulen in Bayern (Hochschulzulassungsverordnung - HZV) vom 18. Juni 2007 (GVBl. S. 401), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. März 2015 (GVBl S. 74). Gemäß § 44 Abs. 3 HZV wird der Studiengang Medizin für Berechnungszwecke in einen vorklinischen und einen klinischen Teil untergliedert, wobei der vorklinische Teil den Studienabschnitt bis zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte und der klinische Teil den Studienabschnitt zwischen dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung und dem Beginn des Praktischen Jahres nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte umfasst. Zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität für den Studiengang Medizin sind die Lehreinheiten Vorklinische Medizin, Klinisch-theoretische Medizin und Klinisch-praktische Medizin zu bilden. Der vorklinische Teil des Studiengangs wird der Lehreinheit Vorklinische Medizin, der klinische Teil des Studiengangs der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin zugeordnet; die Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin erbringt für den Studiengang Medizin Dienstleistungen im Sinne von § 48 HZV.

Die Aufnahmekapazität der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin wird – wie bei jeder anderen Lehreinheit auch – als jährliche Kapazität (§ 39 Abs. 2 Satz 1 HZV) nach den Regeln der §§ 43 ff. HZV aufgrund der personellen Ausstattung (das sog. Lehrangebot) unter Anwendung des Curricularnormwertes (CNW) nach Formel 5 der Anlage 5 zur HZV ermittelt; daraus ergibt sich ein Berechnungsergebnis von (2 x 2165,6093 = 4331,22 : 4,4000 =) 984,368. Dieses Ergebnis wird sodann anhand der Regeln der §§ 51 ff. HZV überprüft (ausstattungsbezogene Kapazität).

Es kann offen bleiben, ob die personelle Ausstattung zutreffend ermittelt worden ist, denn maßgebend für die Aufnahmekapazität sind im vorliegenden Fall die patientenbezogenen Einflussfaktoren nach § 54 Abs. 1 i.V.m. § 51 Abs. 2 Nr. 4 HZV.

Der Antragsgegner geht dabei von insgesamt 1215,896 tagesbelegten Betten aus. Die Einzelheiten ergeben sich aus der Aufstellung auf Seite 26 des Kapazitätsberichtes. Wie vom Antragsgegner in einem zwischenzeitlich erledigten Verfahren (W 7 E 16.20271 mit Schriftsatz vom 28. Oktober 2016) zum Wintersemester 2016/2017 erläutert, werden abweichend von der durch die Rechtsprechung anerkannten üblichen Ermittlung der tagesbelegten Betten aufgrund der Mitternachtszählung (vgl. BayVGH, B.v. 12.06.2014, 7 CE 14.10012 u.a. – juris – Rn. 17 ff.) bereits seit der DRG-Einführung auch teilstationäre Pflegetage kapazitätsrelevant angesetzt, um einen Rückgang der Aufnahmekapazität durch eine geringere Verweildauer im Klinikum zu kompensieren. Die teilstationären Pflegetage der Tageskliniken der Kliniken und Polikliniken der Strahlentherapie und Nuklearmedizin wurden allerdings nicht auf die patientenbezogene Aufnahmekapazität angerechnet, nachdem diese Patienten nicht für die Ausbildung der Studierenden herangezogen werden können. Darüber hinaus wurden vom Antragsgegner grundsätzlich auch die Privatbetten bei der Berechnung der Aufnahmekapazität berücksichtigt. Deren Patienten sind als Patienten des Klinikums zu werten, soweit die jeweiligen Klinikleiter über Verträge nach neuem Chefarztrecht verfügen. Im Vergleich zur Vorjahresberechnung 2015/2016 sind nunmehr auch die Privatbetten der Klinik und Poliklinik für Urologie und Kinderurologie (Urologie), Medizinischen Klinik I (Innere Medizin) und Klinik für Anästhesiologie (Anästhesiologie) berücksichtigt worden. Nicht berücksichtigt wurden die Privatbetten der Kinderklinik und Poliklinik (Kinderheilkunde) und Klinik und Poliklinik für Strahlentherapie (Radiologie), nachdem die Klinikleiter noch über einen Chefarztvertrag nach „Altrecht“ verfügen. Unberücksichtigt blieben die Akademischen Lehrkrankenhäuser, welche vertraglich keine Lehrveranstaltungen des Zweiten Abschnitts des Studiums der Medizin übernehmen, sondern ausschließlich die Ausbildung der Studierenden der Universität im Praktischen Jahr (vgl. dazu auch BayVGH, B.v. 12.06.2014, 7 CE 14.10012 u.a. – juris – Rn. 23). Die zugrunde gelegten Zahlen begegnen keinen Bedenken.

Von den 1215,896 tagesbelegten Betten sind 15,5% gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1 HZV anzusetzen, das ergibt (1215,896 x 0,155=) 188,4639. Da diese Zahl niedriger ist als das Berechnungsergebnis der personellen Ausstattung (984,368) nach §§ 43 bis 50 HZV erhöht sie sich je 1.000 poliklinischer Neuzugänge im Jahr um die Zahl Eins. Die Zahl nach Nr. 1 wird jedoch höchstens um 50% erhöht (§ 54 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 HZV). Die Erhöhung beläuft sich demnach auf (188,4639 : 2 =) 94,2319. Die poliklinischen Neuzugänge betragen nach der Aufstellung des Antragsgegners im Kapazitätsbericht (Seite 26) 205968, daraus ergäbe sich also jedenfalls mehr als der aus Nr. 1 errechnete Grenzwert 94,2319.

§ 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 HZV regelt, dass sich die patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität entsprechend erhöht, soweit in außeruniversitären Krankenanstalten Lehrveranstaltungen für diesen Studienabschnitt vereinbarungsgemäß und auf Dauer durchgeführt werden. Das Fach Orthopädie an der Universität Würzburg wird durch die Orthopädische Klinik König-Ludwig-Haus des Bezirks Unterfranken als außeruniversitäre Krankenanstalt vertreten. Die entsprechende Vereinbarung zwischen dem Freistaat Bayern, vertreten durch die Universität Würzburg, und dem Bezirk Unterfranken liegt dem Gericht vor. Diese Kooperationsvereinbarung vom 24. Juni 2008 und die vereinbarten Unterrichtspläne zum WS 2015/2016 hat die JMU mit Schreiben vom 20. Februar 2017 auch näher erläutert. Die entsprechende Erhöhung gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 HZV hat die JMU, wie im Schriftsatz vom 28. Oktober 2016 im Verfahren W 7 E 16.20271 ausgeführt, nach dem Interpretationsbeschluss des Verwaltungsausschusses der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen vom 29. November 1978 zu § 17 Abs. 1 Nr. 2 KapVO, der § 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 HZV entspricht, errechnet (vgl. auch Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Auflage, Rn. 10 zu § 17 KapVO; zu dieser Berechnungsweise vgl. auch VG Freiburg, B.v. 3.11.2015 – NC 6 K 2262/15 – juris, Rn. 9 ff; Sächsisches OVG, B. v. 7.7.2015 – 2 B 87/15.NC – juris, Rn. 18; Hessischer VGH, B.v. 23.6.2015 – 10 B 201/15.FM.W4 – juris, Rn. 29 f; OVG Hamburg, B.v. 30.7.2014 – 3 NC 10/14 – juris, Rn. 29 ff): Maßgeblich für die Erhöhung der patientenbezogenen Ausbildungskapazität des jeweiligen Universitätsklinikums ist demnach der Teil der Ausbildung am Patienten, der in einer außeruniversitären Krankenanstalt stattfindet. Der prozentuale Anteil, um den die Erhöhung der patientenbezogenen Ausbildungskapazität des jeweiligen Universitätsklinikums erfolgt, ergibt sich, indem der am auswärtigen Lehrkrankenhaus erbrachte, in Semesterwochenstunden (SWS) gemessene patientenbezogene Unterricht, der hier nach Angaben der JMU im Schriftsatz vom 28. Oktober 2016 im Verfahren W 7 E 16.20271 sowie mit Schreiben der JMU vom 20. Februar 2017 erläutert, 12 SWS umfasst, in Bezug gesetzt wird zu dem gesamten an der Universitätsklinik und am auswärtigen Lehrkrankenhaus zusammen erbrachten patientenbezogenen Unterricht, der hier nach Angaben der JMU im Schriftsatz vom 28. Oktober 2016 im Verfahren W 7 E 16.20271 475 SWS umfasst bzw. wie mit Schreiben der JMU vom 20. Februar 2017 erläutert 476 SWS. Mit 12 SWS beläuft sich der Anteil des am auswärtigen Lehrkrankenhaus erbrachten patientenbezogenen Unterrichts an dem insgesamt an der Universitätsklinik und dem auswärtigen Lehrkrankenhaus erbrachten Unterricht dieser Art von 476 Stunden auf 2,52%. Auf die errechnete patientenbezogene Ausbildungskapazität der JMU von (188,4639 + 94,2319 =) 282,6958 hat die JMU einen entsprechenden Prozentanteil (2,52% von 282,6958 Studienplätze = 7,1418) kapazitätserhöhend zugeschlagen, d.h. diese erhöht sich um 7,1418 Studienplätze auf 289,838 (= 282,6958 + 7,1418). Diese Berechnung der JMU ist nicht zu beanstanden. Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die JMU in der Vergangenheit kapazitätsgünstig im Rahmen von § 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 HZV die Orthopädische Klinik mit ihren tagesbelegten Betten berücksichtigt hat.

Rechnet man sämtliche Zahlenwerte nach § 54 Abs. 1 HZV zusammen, ergibt sich hieraus eine Zulassungszahl von (188,4639 + 94,232 + 7,1418 =) 289,838.

Der Schwundausgleichsfaktor wurde mit 1,000 ermittelt, so dass sich eine Zulassungszahl von gerundet 290 Studienplätzen jährlich ergibt, von denen 145 auf das Wintersemester entfallen. Ein Schwund wird im Rahmen der Überprüfung der Aufnahmekapazität der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin anhand der patientenbezogenen Kapazität gemäß § 51 Abs. 2 Nr. 4 HZV nicht berücksichtigt (BayVGH, B.v. 12.6.2014 -7 CE 14.10012 u.a.- juris, Rn. 25; B.v. 25.11.2013 - 7 CE 13.10315 – juris Rn. 10 ff.).

Die vorübergehende Erhöhung der Studienanfängerzahlen Humanmedizin um 15 Studienplätze pro Semester für die Absolventen der doppelten Abiturjahrgänge vom Wintersemester 2011/2012 bis zum Sommersemester 2014 beruhend auf einer Zielvereinbarung der Universität und des Universitätsklinikums mit dem Bayer. Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom April 2011 und dem 1. Nachtrag hierzu ist bereits zum Wintersemester 2014/2015 ausgelaufen. Im Wintersemester 2016/2017 ist daher im ersten klinischen Fachsemester keine Ausbaukohorte mehr vorgesehen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. B.v. 22.8.2013, 7 CE 13.10187 u.a.; B.v. 27.6.2011 – 7 CE 11.10501 u.a. – juris, Rn. 8 ff m.w.N.) gibt es – über die zwischen der Universität und dem Universitätsklinikum mit dem Bayer. Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst zur vorübergehenden Erhöhung der Studienanfängerzahlen Humanmedizin für die Absolventen der doppelten Abiturjahrgänge geschlossenen Zielvereinbarung vom April 2011 sowie dem 1. Nachtrag zu dieser Zielvereinbarung hinaus – keinen Anspruch auf weitergehenden Ausbau der Ausbildungskapazität, auch nicht im Hinblick auf den sogenannten „Hochschulpakt 2020“. Eine dauerhafte Erhöhung der Aufnahmekapazität war mit dieser Zielvereinbarung schon deshalb nicht verbunden, weil die zusätzlichen finanziellen Mittel durch den Haushaltsgesetzgeber nur befristet für die Zeit der Erhöhung der Zulassungszahlen zur Verfügung gestellt worden sind. Die Zielvereinbarung bleibt als Maßnahme zum Ausgleich einer zusätzlichen Belastung der Universität im Übrigen auch kapazitätsrechtlich unberücksichtigt (§ 40 Abs. 2 HZV, vgl. dazu auch BayVGH, B.v. 5.8.2015 – 7 CE 15.10118 – juris Rn.10).

Tatsächlich sind im Wintersemester 2016/2017, wie vom Antragsgegner mit E-Mails vom 16. und 24. November 2016 mitgeteilt, - bereinigt um Beurlaubungen - 149 Studierende im ersten klinischen Fachsemester immatrikuliert. Die 145 Studienplätze für das erste klinische Fachsemester sind damit ausgeschöpft.

Die Anträge waren daher abzulehnen.

Die von den Antragstellern teilweise begehrte hilfsweise Zulassung in ein niedrigeres (vorklinisches) Semester bleibt ebenfalls erfolglos. Für dieses Begehren fehlt es im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens an einem Rechtsschutzbedürfnis bzw. einem Anordnungsgrund. Das aus Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz und dem Sozialstaatsprinzip abgeleitete Recht auf Teilhabe an vorhandenen Ausbildungsmöglichkeiten korrespondiert mit der im Grundsatz bestehenden gleichen Berechtigung zahlreicher anderer Zulassungsbewerber im Studiengang Humanmedizin, dieselbe Ausbildung beginnen zu können. Daraus ergibt sich konsequenterweise eine Beschränkung der Berechtigung, zu dieser Ausbildung vorläufig erneut zugelassen zu werden, bei denjenigen, die bereits eine angestrebte Ausbildung ganz oder teilweise absolviert haben. Ihnen steht ein solches Recht nicht zu. Ein Bedürfnis für eine Sicherung oder Regelung eines Ausbildungsanspruchs im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO besteht in einem solchen Fall erst recht nicht (vgl. VG Würzburg, B.v. 3.3.2016 – W 7 E 15.20234, bestätigt durch BayVGH, B.v. 26.7. 2016 – 7 CE 16.10126). Die Antragsteller haben den vorklinischen Ausbildungsabschnitt bereits absolviert.

Darüber hinaus sind die Plätze in den vorklinischen Semestern auch belegt. Auf die entsprechenden Beschlüsse der Kammer vom Februar 2016 wird verwiesen.

3. Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO.

Streitwert: §§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 Nr. 1, 63 Abs. 2 GKG. Beim Streitwert geht das Gericht vom halben Regelstreitwert aus.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

Zivilprozessordnung - ZPO | § 920 Arrestgesuch


(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

Approbationsordnung für Ärzte - ÄApprO 2002 | § 1 Ziele und Gliederung der ärztlichen Ausbildung


(1) Ziel der ärztlichen Ausbildung ist der wissenschaftlich und praktisch in der Medizin ausgebildete Arzt, der zur eigenverantwortlichen und selbständigen ärztlichen Berufsausübung, zur Weiterbildung und zu ständiger Fortbildung befähigt ist. Die Au

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 26. Juli 2016 - 7 CE 16.10126

bei uns veröffentlicht am 26.07.2016

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 05. Aug. 2015 - 7 CE 15.10118

bei uns veröffentlicht am 05.08.2015

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe

Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 03. Nov. 2015 - NC 6 K 2262/15

bei uns veröffentlicht am 03.11.2015

Tenor Der Antrag wird abgelehnt.Der/Die Antragsteller/in trägt die Kosten des Verfahrens.Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe   1 1) Der Hauptantrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den/

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Ziel der ärztlichen Ausbildung ist der wissenschaftlich und praktisch in der Medizin ausgebildete Arzt, der zur eigenverantwortlichen und selbständigen ärztlichen Berufsausübung, zur Weiterbildung und zu ständiger Fortbildung befähigt ist. Die Ausbildung soll grundlegende Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in allen Fächern vermitteln, die für eine umfassende Gesundheitsversorgung der Bevölkerung erforderlich sind. Die Ausbildung zum Arzt wird auf wissenschaftlicher Grundlage und praxis- und patientenbezogen durchgeführt. Sie soll

-
das Grundlagenwissen über die Körperfunktionen und die geistig-seelischen Eigenschaften des Menschen,
-
das Grundlagenwissen über die Krankheiten und den kranken Menschen,
-
die für das ärztliche Handeln erforderlichen allgemeinen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in Diagnostik, Therapie, Gesundheitsförderung, Prävention und Rehabilitation,
-
praktische Erfahrungen im Umgang mit Patienten, einschließlich der fächerübergreifenden Betrachtungsweise von Krankheiten und der Fähigkeit, die Behandlung zu koordinieren,
-
die Fähigkeit zur Beachtung der gesundheitsökonomischen Auswirkungen ärztlichen Handelns,
-
Grundkenntnisse der Einflüsse von Familie, Gesellschaft und Umwelt auf die Gesundheit und die Bewältigung von Krankheitsfolgen,
-
Grundkenntnisse des Gesundheitssystems,
-
Grundkenntnisse über die Tätigkeitsfelder des öffentlichen Gesundheitswesens und die bevölkerungsmedizinischen Aspekte von Krankheit und Gesundheit,
-
die geistigen, historischen und ethischen Grundlagen ärztlichen Verhaltens
auf der Basis des aktuellen Forschungsstandes vermitteln. Die Ausbildung soll auch Gesichtspunkte ärztlicher Gesprächsführung sowie ärztlicher Qualitätssicherung beinhalten und die Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit anderen Ärzten und mit Angehörigen anderer Berufe des Gesundheitswesens fördern. Das Erreichen dieser Ziele muss von der Universität regelmäßig und systematisch bewertet werden.

(2) Die ärztliche Ausbildung umfasst

1.
ein Studium der Medizin von 5 500 Stunden und einer Dauer von sechs Jahren an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule (Universität). Das letzte Jahr des Studiums umfasst, vorbehaltlich § 3 Absatz 3 Satz 2, eine zusammenhängende praktische Ausbildung (Praktisches Jahr) von 48 Wochen;
2.
eine Ausbildung in erster Hilfe;
3.
einen Krankenpflegedienst von drei Monaten;
4.
eine Famulatur von vier Monaten und
5.
die Ärztliche Prüfung, die in drei Abschnitten abzulegen ist.
Die Regelstudienzeit im Sinne des § 10 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes beträgt einschließlich der Prüfungszeit für den Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach § 16 Abs. 1 Satz 2 sechs Jahre und drei Monate.

(3) Die Ärztliche Prüfung nach Absatz 2 Nr. 5 wird abgelegt:

1.
der Erste Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach einem Studium der Medizin von zwei Jahren,
2.
der Zweite Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach einem Studium der Medizin von drei Jahren nach Bestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung und
3.
der Dritte Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach einem Studium der Medizin von einem Jahr nach Bestehen des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung.
Die in § 27 genannten Fächer und Querschnittsbereiche werden von der Universität zwischen dem Bestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung und dem Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung geprüft.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der/Die Antragsteller/in trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

 
1) Der Hauptantrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den/die Antragsteller/in außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl vorläufig zum 5. Fachsemester (= 1. klinisches Semester) im Studiengang Humanmedizin zum Wintersemester 2015/2016 zuzulassen, ist gem. § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO zulässig, aberunbegründet. Der/die Antragsteller/in hat nämlich einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO).
Außerhalb der für die Universität Freiburg für das erste Fachsemester des klinischen Studienabschnitts ( = 5. Fachsemester) im Studiengang Humanmedizin zum Wintersemester 2014/2015 festgesetzten Zahl von 315 Studienplätzen (siehe § 4 Abs. 1 Nr. 3 ZZVO Zentrales Vergabeverfahren 2014/2015 - GBl. v. 4.6.2015, S. 393 [393]) gibt es keine weiteren freien Studienplätze.
Ausweislich der von der Antragsgegnerin zu den Generalakten vorgelegten Kapazitätsakte Humanmedizin Klinik (Stand 7.8.2015) - KA - hat sie insoweit zwar nur eine Kapazität von 313,9440 Studienplätzen errechnet (KA S. 2). Jedoch ist auf ihren Vorschlag unter Inkaufnahme überobligatorischer Anstrengungen - wie im Vorjahr - eine Kapazität von 315 Studienplätzen festgesetzt worden (siehe dazu Senatsbeschluss vom 25.3.2015 - KA S. 28 - sowie die dem zugrunde liegenden Anträge des Studiendekans [vom 3.2.2015 - KA S. 13] und die Beschlüsse des Fakultätsrats [vom 12.2.2015 - KA S. 18] und Fakultätsvorstandes [vom 24.2.2015 - KA S. 25] ).
Insofern aber ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass die Berechnung der Kapazität an derart umfangreichen Mängeln leidet, dass deren Korrektur zu weiteren zusätzlichen Studienplätzen führen würde, die für eine Zuteilung an den/die Antragsteller/in zur Verfügung stünden. Vielmehr erweist sich die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin bei ihrer gerichtlichen Überprüfung als beanstandungsfrei.
Die Berechnung der für die Zulassung zum klinischen Studienabschnitt maßgeblichen patientenbezogenen Ausbildungskapazität, die sich aus der Zahl der für den Unterricht am Krankenbett (UaK) zur Verfügung stehenden tagesbelegten Betten ergibt („bettenbezogener Engpass“), hat die Antragsgegnerin methodisch korrekt, rechnerisch richtig und auch hinsichtlich der eingesetzten Zahlenwerte zutreffend sowie entsprechend der Vorgaben der KapVO (§§ 14 Abs. 2 Nr. 4 und 17 KapVO VII v. 14.6.2002, GBl. 2002, S. 271 in der letzten Änderungsfassung vom 9.7.2013 - GBl. S. 251) in einer Weise durchgeführt, wie sie das Gericht schon bezüglich früherer Kapazitätsberechnungen gebilligt hat (siehe dazu im Einzelnen VG Freiburg, U. v. 29.11.2013 - NC 6 K 2380/13 -, juris, Rdnrn. 15 - 40).
Entsprechend der ständigen Kammerrechtsprechung hat die Antragsgegnerin dabei eine Zahl von im ganzen Jahr insgesamt 473.072 Bettenbelegungen (Vorjahr: 467.362) aufgrund der um Mitternacht belegten Betten („Mitternachtszählung“) zugrunde gelegt und zu Recht dabei auch die mit Privatpatienten belegten Betten („Wahlleistung Arzt“) nicht abgezogen, sondern berücksichtigt. Daraus ergibt sich bei 365 Tagen im Jahr eine Durchschnittszahl von 1.296,0877 „tagesbelegten Betten“ (= 473.072 : 365; Vorjahr: 1.280, 4438).
Gem. § 17 Abs. 1 Nr. 1 KapVO VII hat die Antragstellerin15,5 % dieser Gesamtzahl tagesbelegter Betten als patientenbezogene Aufnahmekapazität angesetzt und so eine Zahl von 200,8936 Studienplätzen (= 15,5 % von 1.296,0877) ermittelt (Vorjahr: 198,4688).
Gem. § 17 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 KapVO VII hat sie diese Zahl im Hinblick auf diepoli-klinischen Neuzugänge, d.h. die ambulanten Behandlungen, um 50 % erhöht, also um 100,4468 Studienplätze (= 0,5 x 200,8936), so dass sich eine Zahl von 301,3404 Studienplätzen ergibt (= 100,4468 + 200,8936), die gegenüber dem Vorjahrswert von 297,7032 sogar höher liegt.
Gem. § 17 Abs. 1 Nr. 3 KapV VII hat die Antragsgegnerin schließlich dieses Ergebnis (301,3404 Studienplätze ) „entsprechend“ derBeteiligung außeruniversitärer Lehrkrankenhäuser an der Ausbildung im klinischen Studienabschnitt erhöht.
10 
Dabei sind zu Recht weder Lehrpraxen niedergelassener Ärzte in diese Berechnung einbezogen worden noch die Bettenkapazität außeruniversitärer Lehrkrankenhäuser, die aufgrund ihres Kooperationsabkommens mit der Antragsgegnerin nur für die Ausbildung im praktischen Jahr, nicht aber für den Unterricht am Krankenbett zur Verfügung stehen (siehe VG Freiburg, a.a.O., juris, Rdnr. 35; vgl. zur Berechnung der klinischen Kapazität Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Bd. 2, Materielles Kapazitätsrecht, 2013, Rdnrn. 741 - 761).
11 
Der prozentuale Anteil, um den hier die Erhöhung erfolgt, ergibt sich, indem der an auswärtigen Lehrkrankenhäusern erbrachte, in Semesterwochenstunden (SWS) gemessene patientenbezogene Unterricht (ohne Allgemeinmedizin), der hier 28,6645 SWS umfasst (= 6,1462 + 6,1073 + 11,3792 + 5,0318 [siehe KA S. 9] ), in Bezug gesetzt wird zu dem gesamten an der Universitätsklinik und an den auswärtigen Lehrkrankenhäusern zusammen erbrachten patientenbezogenen Unterricht (ohne Allgemeinmedizin), der hier 774,4101 SWS umfasst (KA S. 10). Der letztere Wert von 774,4101 SWS wiederum setzt sich zusammen aus dem „UaK ohne Allgemeinmedizin“ im Umfang von 744,8631 SWS ( = 17,5140 + 329,0175 + 398,3316 [siehe KA S. 4, 7, 9 und 10] ) zuzüglich den „Hospitationen ohne Allgemeinmedizin“ im Umfang von 29,547 SWS (= 22,8375 + 6,7095 [siehe KA S. 7 und 9] ).
12 
Bei der Ermittlung dieser Zahlenwerte hat die Antragsgegnerin die bezüglich der jeweiligen Unterrichtsfächer zugrunde gelegte Zahl der Stunden des Unterrichts am Krankenbett bzw. der Hospitationen sowie die zugrunde gelegten Gruppengrößen (4,5 Studenten für den UaK bzw. 4,0 Studenten für die Hospitation) zutreffend nach der hier maßgeblichen Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin bestimmt (siehe Art. 1 Ziff. 8 zur Neufassung der Anlage 4 [Studienplan für den Zweiten Studienabschnitt] der „Zweiten Satzung zur Änderung der Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin vom 28.2.2014“ - Amtliche Bekanntmachungen, Jahrgang 45, Nr. 1, S. 1 [2 ff.] - ; siehe dazu im Einzelnen auch die genannte Kammerentscheidung a.a.O., Rdnrn. 37 - 40).
13 
Mit 28,6645 SWS beläuft sich der Anteil des an auswärtigen Lehrkrankenhäusern erbrachten patientenbezogenen Unterrichts ohne Allgemeinmedizin an dem insgesamt an der Universitätsklinik und den auswärtigen Lehrkrankenhäusern erbrachten Unterricht dieser Art von 774,4101 SWS auf 3,7014625 %.
14 
Auf die errechnete patientenbezogene Ausbildungskapazität der Antragsgegnerin von 301,3404 SWS (siehe dazu oben) ist ein entsprechender Prozentanteil (3,7014 % von 301,3404 Studienplätze = 11,1538 Studienplätze) insoweit kapazitätserhöhend zuzuschlagen, d.h., diese erhöht sich um 11,1538 auf 312,4942 Studienplätze (= 301,3404 + 11,1538).
15 
Soweit die Antragsgegnerin demgegenüber in ihrer Kapazitätsberechnung einen Prozentanteil von sogar 4,1825 % ermittelt und deshalb der patientenbezogenen Kapazität entsprechend sogar 12,6036 Studienplätze zugeschlagen hat (KA S. 10) und somit rechnerisch eine Ausbildungskapazität von sogar 313,9440 Studienplätzen ermittelt hat, liegt zwar ein Berechnungsfehler vor, der aber unschädlich ist, weil er sich rechnerisch kapazitätsgünstig auswirkt. (Der Fehler der Berechnung liegt darin, dass die Antragsgegnerin für den an auswärtigen Lehrkrankenhäusern erbrachten patientenbezogenen Unterricht (ohne Allgemeinmedizin) irrtümlich den Vorjahreswert von 32,387 SWS in ihre Tabelle eingesetzt hat (KA S. 10), weil sie übersehen hat, dass im Vergleich zum Vorjahr insoweit zwar die Werte für den im Fach „BP Frauenheilkunde“ erbrachten Unterricht am Krankenbett gleichgeblieben sind, der insoweit an den beiden auswärtigen Lehrkrankenhäusern „Diakoniekrankenhaus Freiburg“ und „St. Josefskrankenhaus Freiburg“ erbracht wurde (nämlich 6,1462 bzw. 6,1073 bzw. 11,3792 SWS- siehe KA S. 9), dass aber bezüglich des Fachs „QB Medizin des Alterns“ im letzten Jahr Unterricht am Krankenbett im Umfang von 8,7567 (aufgerundet 8,757) SWS vollständig an auswärtigen Lehrkrankenhäusern erbracht wurde, nämlich mit 4.3924 SWS an der Mooswaldklinik, Elzach und mit 4,3646 SWS an der Median-Klinik [siehe KA 2014/15 - S. 9], während dieses Jahr der in diesem Fach erteilte Unterricht am Krankenbett zwar insgesamt im gleichen Umfang von 8,757 SWS erbracht wurde, aber lediglich zum Teil, nämlich nur im Umfang von insgesamt 5,0318 SWS an auswärtigen Lehrkrankenhäusern erbracht wurde (Schwarzwaldklinik, Bad Krozingen, Zentrum für Psychiatrie, Emmendingen und St.Josefskrankenhaus, Freiburg erbracht wurde - siehe KA S. 9) und im Übrigen an der Universitätsklinik der Antragsgegnerin im Umfang von 3,7252 SWS erbracht wurde).
16 
Dass die Erhöhungsquote dieses Jahr mit 3,7014625 % (= 11,1538 Studienplätze) geringer als im Vorjahr ausgefallen ist (seinerzeit 4,1828 % = 12,4514 Studienplätze), liegt an der genannten, dieses Jahr nur noch teilweise auswärts an Lehrkrankenhäusern, dafür aber im Übrigen nunmehr an der Universitätsklinik der Antragsgegnerin selbst erbrachten patientenbezogenen Unterrichtsleistung am Krankenbett im Fach „QB Medizin des Alterns“. Einer weiteren Prüfung der Hintergründe für diese Umschichtung der Unterrichtskapazitäten bedarf es aber im vorliegenden Fall nicht (dazu Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Bd. 2, Materielles Kapazitätsrecht, 2013, Rdnrn. 762 - 765).
17 
Denn die klinischen Ausbildungskapazität hat sich gegenüber dem Vorjahreswert von rechnerisch 310 Studienplätzen im Vorjahr auf nunmehr rechnerisch 312,4942 Studienplätze im WS 2015/2016 gesteigert (nach der unzutreffenden, aber kapazitätsgünstig dem Kapazitätsbericht der Antragsgegnerin zugrunde gelegten Berechnung hat sie sich sogar auf 313,9440 Studienplätze gesteigert).
18 
In jedem Fall besteht ein Anordnungsanspruch im vorliegenden Fall schon deshalb nicht, weil die Antragsgegnerin wie bereits im Vorjahr die Zulassungszahl ungeachtet der rechnerisch ermittelten Studienplatzzahl jedenfalls im Wege der Übernahme einer freiwilligen Überlast von zwei Studienplätzen auf einen über das rechnerische Ergebnis sogar noch hinausgehenden höheren Wert von 315 Studienplätzen festgesetzt hat.
19 
Diese - kapazitätsgünstige - freiwillige Übernahme einer Überlast durch die Antragsgegnerin ist kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden. Eine Hochschule kann im Rahmen ihres durch die Lehrfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) eingeräumten Gestaltungs- und Beurteilungsspielraums die mit der Überbelegung ihrer Lehrveranstaltungen verbundene gewisse Qualitätsminderung der Ausbildung in Kauf nehmen, solange sie damit nicht gegen das aus dem Grundrecht der zugelassenen Studierenden aus Art. 12 Abs. 1 GG resultierende Verbot einer kapazitätsrechtlich „unzulässigen Niveauunterschreitung“ verstößt (vgl. VG Freiburg, B. v. 2.10.2015 - NC 6 K 2010/15). Ein Anspruch auf eine weitere Überlastübernahme - etwa aufgrund einer Selbstbindung - kann daraus dem Antragsteller/der Antragstellerin indessen nicht erwachsen, da es hier um eine freiwillige Überlast geht und dem Kapazitätsrecht ein Kapazitätsverschaffungsanspruch fremd ist (siehe VG Freiburg, B. v. 30.7.2014 - NC 6 K 1298/14 -, juris, Rdnr. 19 unter Verweis auf VGH Bad.-Württ., B. v. 24.5.2012 - NC 9 S 193/12 -).
20 
Dass die von der Antragsgegnerin festgesetzte Zulassungszahl von 315 Studienplätzen im WS 2015/2016 auch tatsächlich durch entsprechende Zulassungen erschöpft sein wird, ist im Übrigen wie in den Vorjahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Zwar liegen noch keine Belegungslisten für den klinischen Studienabschnitt zum WS 2015/2016 vor, weil das Zulassungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist. Nach den Erfahrungen der letzten Jahre erscheint es aber völlig unwahrscheinlich, dass noch freie Studienplätze innerhalb der festgesetzten Zulassungszahl übrig bleiben werden. Im vergangenen Jahr hat die Antragsgegnerin zudem über die damals ebenfalls auf 315 festgesetzten Studienplatzkapazität hinausgehend tatsächlich sogar 323 Studierende im Wege der freiwilligen Überbuchung zugelassen (siehe dazu die genannte Kammerentscheidung, a.a.O., Rdnr. 42 - 46). Auch in allen früheren Jahren wurden die festgesetzten Zulassungszahlen ausweislich der jeweiligen Belegungslisten regelmäßig erschöpft bzw. sogar mit regulären Bewerbern überbucht.
21 
2) Soweit Hilfsanträge gestellt wurden, mit denen zumindest eine Zulassung zu einem nächstniedrigeren Semester, nämlich zum 4., 3., 2. oder 1. Fachsemester, also zum vorklinischen Studienabschnitt, beantragt wird, sind diese schon mangels Rechtsschutzinteresse unzulässig.
22 
Denn der/die Antragsteller/in hat diesen vorklinischen Studienabschnitt bereits mit Bestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung (Physikum) erfolgreich abgeschlossen und hat daher kein rechtlich schutzwürdiges Interesse daran, nochmals zu diesem Studienabschnitt zugelassen zu werden, zumal er/sie damit einem der Studienbewerber, die erstmals zu diesem Abschnitt zugelassen werden wollen, einen der extrem knappen Studienplätze wegnehmen würde. Bezüglich der hilfsweise begehrten Zulassung zum 1. Fachsemester fehlt hier zudem der dafür erforderliche Zulassungsantrag im zentralen Vergabeverfahren bei der Stiftung für Hochschulzulassung (siehe dazu im Einzelnen in ständiger Rechtsprechung VG Freiburg, U. v. 29.11.2013 - NC 6 K 2390/13 -, juris, Rdnrn. 45 - 47 - ebenfalls abrufbar im Volltext unter www.vgfreiburg.de).
23 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
24 
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 2 GKG. Eine Reduktion des Auffangstreitwerts mit Rücksicht auf die Vorläufigkeit des lediglich beantragten einstweiligen Rechtschutzes ist in Numerus-Clausus Verfahren nicht vorzunehmen (siehe VGH Bad.-Württ., B. v. 12.8.2014 - NC 9 S 957/14 -).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin (Vorklinik) im ersten Fachsemester an der J.-Universität W. (Universität) nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2014/2015. Er macht geltend, die Universität habe ihre tatsächliche Ausbildungskapazität nicht ausgeschöpft.

Das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg hat den Antrag mit Beschluss vom 26. Februar 2015 abgelehnt.

Mit der Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Rechtsschutzziel weiter. Er bestreitet, dass alle im streitgegenständlichen ersten Fachsemester (Wintersemester 2014/2015) eingeschriebenen Studierenden bis zum Ende des Semesters immatrikuliert geblieben seien. Ihm sei auch unklar, weshalb die Universität ihre Zulassungszahlen im Vergleich zum Vorjahressemester (Wintersemester 2013/2014) deutlich reduziert habe. Er bestreitet ferner die Richtigkeit der einzelnen Lehrpersonen gewährten Deputatsminderungen. Der Dienstleistungsexport sei fehlerhaft berechnet, weil kein „Schwundabschlag“ berücksichtigt werde und die Lehreinheit in unzulässiger Weise Dienstleistungsexport für „betreuungsintensive“ Studiengänge leiste, was die Ausbildungskapazität für das Studium der Humanmedizin (Vorklinik) mindere. Ferner sei der Curricularnormwert „zu ungünstig“ und nicht plausibel, weil für Vorlesungen von einer Gruppengröße von 250 Studenten ausgegangen werden müsse und die Universität zu Unrecht Betreuungsleistungen in Ansatz bringe, obwohl diesen der Charakter von Lehrveranstaltungen fehle. Im streitgegenständlichen Semester seien auch entgegen der Kapazitätsberechnung mehrere Lehrveranstaltungen nicht oder nicht in vollem Umfang durchgeführt worden. Schließlich sei der „Schwundausgleichsfaktor“ unzutreffend. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Bevollmächtigten des Antragstellers vom 7. April 2015 verwiesen.

Der Antragsgegner widersetzt sich der Beschwerde.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Das Beschwerdevorbringen, auf das sich die Prüfung des Senats beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), begründet den geltend gemachten Anordnungsanspruch des Antragstellers nicht. Das Verwaltungsgericht geht zu Recht davon aus, dass die Universität ihre Ausbildungskapazität im Studiengang Humanmedizin (Vorklinik) ausgeschöpft hat. Der Senat folgt den Gründen des streitgegenständlichen Beschlusses des Verwaltungsgerichts und nimmt hierauf Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ergänzend ist zu bemerken:

a) Entgegen der Annahme des Antragstellers sind - ausweislich der Stellungnahme der Universität vom 28. April 2015 - alle im streitgegenständlichen ersten Fachsemester (Wintersemester 2014/2015) eingeschriebenen Studierenden bis zum Ende des Semesters immatrikuliert geblieben. Es bedarf deshalb keiner Entscheidung, ob sich der Antragsteller überhaupt darauf berufen kann, ein im Wege des (innerkapazitären) Vergabeverfahrens bereits besetzter Studienplatz sei nachträglich „frei“ geworden.

b) Die Reduzierung der Zulassungszahl für Studienanfänger im Studiengang Humanmedizin im Vergleich zum Vorjahressemester (Wintersemester 2013/2014) beruht darauf, dass die Universität aufgrund der „Zielvereinbarung zur vorübergehenden Erhöhung der Studienanfängerzahlen“ sowie des „1. Nachtrags“ hierzu zwischen dem damaligen Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst und der Universität - befristet für Studienanfänger des Zeitraums Wintersemester 2011/2012 bis Sommersemester 2014 - die Studienanfängerzahlen in jedem Semester während dieses Zeitraums um 15 Studienplätze erhöht hat.

Diese Zielvereinbarung zur vorübergehenden Erhöhung der Studienanfängerzahlen, die pauschale finanzielle Zuwendungen für jeden im Sinn der Zielvereinbarung zusätzlich aufgenommenen Studienanfänger zur Abgeltung der Personal- und Sachausgaben vorsah und ausschließlich der besseren Befriedigung der durch die doppelten Abiturjahrgänge erhöhten Nachfrage diente, gilt für das streitgegenständliche Wintersemester 2014/2015 nicht mehr. Eine dauerhafte Erhöhung der Aufnahmekapazität war mit ihr schon deshalb nicht verbunden, weil die zusätzlichen finanziellen Mittel durch den Haushaltsgesetzgeber nur befristet für die Zeit der Erhöhung der Zulassungszahlen zur Verfügung gestellt worden sind. Die Zielvereinbarung bleibt als Maßnahme zum Ausgleich einer zusätzlichen Belastung der Universität im Übrigen auch kapazitätsrechtlich unberücksichtigt (§ 40 Abs. 2 der Verordnung über die Hochschulzulassung an den staatlichen Hochschulen in Bayern [Hochschulzulassungsverordnung - HZV] vom 18.6.2007 [GVBl. S. 401, BayRS 2210-8-2-1-1-K], zuletzt geändert durch Verordnung vom 31.3.2015 [GVBl. S. 74]).

c) Der Verwaltungsgerichtshof hat die vom Antragsteller angesprochenen Deputatsminderungen - wie das Verwaltungsgericht in seinem angefochtenen Beschluss ausgeführt hat - in der Vergangenheit wiederholt überprüft und zu Recht unbeanstandet gelassen (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 12.2.2014 - 7 ZB 13.10357 - juris; B. v. 27.11.2013 - 7 CE 13.10354 - juris; B. v. 22.8.2013 - 7 CE 13.10181 u. a. - juris; B. v. 22.8.2013 - 7 CE 13.10180 - juris). Anlass zu einer neuerlichen Prüfung besteht nicht.

d) Die Einwände des Antragstellers gegen die Berechnung des Dienstleistungsexports sind unbegründet.

In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass bei der Berechnung des Dienstleistungsexports (§ 48 HZV) die Studienanfängerzahl des nicht zugeordneten (importierenden) Studienganges nicht um einen Schwund zu reduzieren ist (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 24.10.2013 - 7 CE 13.10296 u. a. - juris Rn. 19 f. m. w. N.).

Der Dienstleistungsexport der Lehreinheit Vorklinische Medizin für nicht zugeordnete Studiengänge hat sich gegenüber dem Vorjahreszeitraum nur unwesentlich erhöht. Diese Erhöhung (von 57,2846 auf 58,0318) beruht ausschließlich - wie bereits das Verwaltungsgericht in seinem angefochtenen Beschluss ausgeführt hat - auf den im Vergleich zum Vorjahr (namentlich in den Studiengängen Psychologie [Bachelor] und Biologie [Bachelor]) erhöhten und im Hinblick auf die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen gerechtfertigten Zulassungszahlen für diese Studiengänge. Für die Annahme, die der Lehreinheit Vorklinische Medizin nicht zugeordneten Studiengänge seien besonders „betreuungsintensiv“ oder bedürften der von ihnen in Anspruch genommenen Dienstleistungen der Lehreinheit nicht oder minderten die Ausbildungskapazität der Lehreinheit sonst in sachlich nicht mehr gerechtfertigter Weise, gibt es im Übrigen keinen Anhaltspunkt (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 22.8.2013 - 7 CE 13.10180 - juris Rn. 27 f.; BayVGH, B. v. 26.8.2011 - 7 CE 11.10712 u. a. - juris Rn. 23 ff. m. w. N.). Die Universität hat in ihrer Stellungnahme vom 28. April 2015 zudem erneut ausführlich dargestellt, dass der von der Lehreinheit Vorklinische Medizin zu erbringende Dienstleistungsbedarf für die nicht zugeordneten Studiengänge nur von der Lehreinheit selbst erbracht werden kann.

e) Der Curricularnormwert des streitgegenständlichen Studiengangs ist entgegen der Ansicht des Antragstellers weder „zu ungünstig“ noch ist er nicht hinreichend plausibel.

Der Curricularnormwert für den Studiengang Humanmedizin (vorklinischer Teil) ist nach der Anlage 7 zu § 50 HZV mit dem Wert 2,42 festgesetzt. Der Curricular-normwert bestimmt den in Deputatstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist (§ 50 Abs. 1 Satz 1 HZV). Bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität sind die in Anlage 7 aufgeführten Curricularnormwerte anzuwenden (§ 50 Abs. 1 Satz 2 HZV). Zur Ermittlung der Lehrnachfrage in den einzelnen Lehreinheiten wird der Curricularnormwert auf die am Lehrangebot für den Studiengang beteiligten Lehreinheiten aufgeteilt (Bildung von Curricularanteilen). Die Angaben für die beteiligten Lehreinheiten sind aufeinander abzustimmen (§ 50 Abs. 4 Sätze 1 und 2 HZV).

Die Curricularnormwerte, die sich an der maximalen Auslastung der Hochschulen orientieren, sind abstrakte Normwerte, die aus vielen konkreten Studienplänen abgeleitet wurden (vgl. Bahro/Berlin, Hochschulzulassungsrecht, 4. Aufl. 2003, § 13 Kapazitätsverordnung Rn. 2 ff.). Sie abstrahieren im Interesse einer gleichmäßigen Auslastung der Hochschulen den Ausbildungsaufwand des jeweiligen Studiengangs und sind für die Kapazitätsberechnungen der einzelnen Hochschulen verbindlich. Die Studienbewerber haben deshalb auch keinen Anspruch auf Unterschreitung des festgesetzten Curricularnormwerts und damit auf eine Erhöhung der Ausbildungskapazität (Anzahl der Studienplätze) zulasten der an eine ordnungsgemäße Ausbildung der Studierenden zu stellenden Anforderungen. Für die Berechnung der Aufnahmekapazität und die gerichtliche Prüfung der Kapazitätsberechnung kommt es daher bei Vorgabe eines Curricularnormwerts - anders als bei der normativen Vorgabe lediglich einer „Bandbreite“ möglichen Ausbildungsaufwands eines Studiengangs - auf die von der jeweiligen Hochschule gewählte studiengangspezifische Organisation der Ausbildung nicht an (vgl. auch BayVGH, B. v. 14.6.2012 - 7 CE 12.10025 u. a. - juris Rn. 12 f.). Damit kommt es auch weder auf die tatsächliche Gruppengröße bei Vorlesungen an der Universität noch darauf an, welche „Betreuungsleistungen“ die Universität im Einzelnen erbringt.

Die Universität hat im Übrigen - wie zwischen den Parteien unstreitig ist - in der streitgegenständlichen Kapazitätsberechnung den nach der Anlage 7 zu § 50 Abs. 1 Satz 2 HZV festgelegten Curricularnormwert für den vorklinischen Teil des Studiengangs Humanmedizin (2,42) auf die am vorklinischen Teil des Studiengangs Humanmedizin beteiligten Lehreinheiten aufgeteilt und in der Summe nicht überschritten (beteiligte Lehreinheiten sind: Biologie mit einem Curricularanteil von 0,1197, Chemie mit einem Curricularanteil von 0,1383, Physik mit einem Curricularanteil von 0,1332, Medizin Vorklinik mit einem Curricular(eigen)anteil von 1,6441, Klinisch-theoretische Medizin mit einem Curricularanteil von 0,2282 und Klinisch-praktische Medizin mit einem Curricularanteil von 0,1450). Zu einer weiteren Verringerung ihres Curriculareigenanteils ist die für die Ausbildung der Studenten im vorklinischen Teil des Studiengangs Humanmedizin der Universität berufene Lehreinheit Vorklinische Medizin nicht verpflichtet (vgl. auch BayVGH, B. v. 10.1.2012 - 7 ZB 11.783 - juris Rn. 10 ff. m. w. N.).

f) Entgegen der Ansicht des Antragstellers erbringt die Universität - ausweislich ihrer Stellungnahme vom 28. April 2015 - sämtliche in der Kapazitätsberechnung aufgeführten Lehrveranstaltungen in vollem Umfang. Unbeschadet dessen ist im Rahmen der Kapazitätsberechnung ausschließlich der Curricularnormwert maßgebend und nicht etwa, welche Lehrveranstaltungen die Universität im Rahmen ihrer Organisationsfreiheit für die Ausbildung ihrer Studenten für notwendig erachtet und tatsächlich durchführt.

g) Zweifel an der Richtigkeit der Schwundberechnung der Universität bestehen schließlich ebenfalls nicht.

Die Studienanfängerzahl ist nach der Bestimmung des § 53 HZV dann zu erhöhen, wenn zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums oder Fachwechsels oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge (Schwundquote). Maßgebend für die Ermittlung der Zugänge und Abgänge sind die jeweiligen statistischen Erhebungen über den Bestand der im betreffenden Studiengang vorhandenen (eingeschriebenen) Studierenden.

Eine „Korrektur“ der in die Schwundberechnung einbezogenen Bestandszahlen der Studenten kommt nach der Rechtsprechung des Senats nur dann in Betracht, wenn sich die Studentenzahlen aufgrund außergewöhnlicher Einflussfaktoren in „atypischer“ Weise entwickeln und diese im sonstigen Studienverlauf ungewöhnliche Entwicklung in geeigneter Weise rechnerisch auszugleichen oder zu neutralisieren ist. Dies kann etwa bei gerichtlich nachträglich zugelassenen Studenten der Fall sein, wenn sich bei Zugrundelegung der Bestandszahlen eine „ganz ungewöhnliche („positive“) Schwundquote“ ergeben würde (vgl. z. B. BayVGH vom 24.8.2009 Az. 7 CE 09.10352 u. a. RdNr. 24 ff.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, dass zwar eine über 1,0 liegende (Gesamt-) Schwundquote nach der Systematik des Kapazitätsrechts unzulässig wäre, einzelne, den tatsächlichen Verhältnissen entsprechende und nachvollziehbare Übergangsquoten mit einem Wert geringfügig über 1,0 hingegen nicht zu beanstanden sind (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 30.4.2012 - 7 CE 12.10044 u. a. - juris Rn. 24). Ebenso müssen auch Studierende, die nicht mehr an der Fortführung ihres Studiums interessiert sind und deshalb an keinen Lehrveranstaltungen mehr teilnehmen, nicht aus dem Bestand herausgerechnet werden, solange sie immatrikuliert bleiben. Dies gilt auch für beurlaubte Studierende (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 30.4.2012 - 7 CE 12.10044 u. a. - juris Rn. 26 f.). Wenn die Universität nach eigenem Bekunden im Rahmen ihrer Schwundberechnung gleichwohl beurlaubte Studierende aus dem Bestand herausrechnet, führt dieses Vorgehen generell zu einem kapazitätsgünstigeren Ergebnis und ist deshalb vom Senat nicht zu beanstanden.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i. V. m. Nr. 1.5 und Nr. 18.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der 2013 aktualisierten Fassung (abgedruckt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, Anhang) und entspricht der Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren.

3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I. Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im ersten klinischen Fachsemester, hilfsweise einem niedrigeren Fachsemester, an der Julius-Maximilians-Universität Würzburg (Universität) nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2015/2016. Er macht geltend, die Universität habe ihre tatsächliche Ausbildungskapazität nicht ausgeschöpft.

Das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg hat den Antrag mit Beschluss vom 3. März 2016 abgelehnt.

Mit der Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Rechtsschutzziel weiter. Er trägt vor, die Universität habe bei der Ermittlung der patientenbezogenen Kapazität die Zahl der tagesbelegten Betten nicht zutreffend ermittelt. Die sogenannte „Mitternachtszählung“ sei mit dem verfassungsrechtlichen Gebot der erschöpfenden Kapazitätsauslastung nicht vereinbar. Außerdem seien teilstationäre Pflegetage einzelner Tageskliniken (Strahlentherapie und Nuklearmedizin) und die sieben akademischen Lehrkrankenhäuser sowie einzelne andere Kliniken (St. Josef, St. Hedwig und Bad Abbach) zu Unrecht nicht berücksichtigt worden. Im Übrigen sei die von der Universität vorgenommene „Überbuchung“ von Studienplätzen kapazitätsrechtlich nicht anzuerkennen und die tatsächliche Vergabe der Studienplätze im streitgegenständlichen Wintersemester 2015/2016 zu überprüfen. Außerdem halte der Antragsteller an seinem Hilfsantrag (Zulassung für das erste bis vierte vorklinische Fachsemester) fest. Auf die Schriftsätze des Bevollmächtigten des Antragstellers vom 21. April 2016 und 15. Juni 2016 wird verwiesen.

Der Antragsgegner widersetzt sich der Beschwerde.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, auf das sich die Prüfung des Senats beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), begründet den geltend gemachten Anordnungsanspruch des Antragstellers nicht.

1. Das Verwaltungsgericht geht zu Recht davon aus, dass die Universität ihre Ausbildungskapazität im klinischen Teil des Studiengangs Humanmedizin (erstes klinisches Fachsemester) ausgeschöpft hat. Der Senat folgt den Gründen des streitgegenständlichen Beschlusses des Verwaltungsgerichts und nimmt hierauf Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ergänzend ist zu bemerken:

a) Die Einwände des Antragstellers gegen die Berechnung der patientenbezogenen Aufnahmekapazität (§ 54 Abs. 1 der Verordnung über die Hochschulzulassung an den staatlichen Hochschulen in Bayern [Hochschulzulassungsverordnung - HZV] vom 18.6.2007 [GVBl S. 401; BayRS 2210-8-2-1-1-K], zuletzt geändert durch Verordnung vom 31.3.2015 [GVBl S. 74]), die - wegen des Fehlens einer ausreichenden Anzahl geeigneter Patienten für die Ausbildung im klinischen Teil des Studiengangs Medizin (§ 51 Abs. 2 Nr. 4 HZV) - der Festsetzung der Zulassungszahl der im ersten klinischen Fachsemester aufzunehmenden Studienbewerber zugrunde liegt (§ 54 Abs. 2 HZV), greifen nicht durch.

aa) In der Rechtsprechung des Senats ist seit längerem geklärt, dass zur Ermittlung der Zahl der tagesbelegten Betten (§ 54 Abs. 1 Satz 2 HZV) die sogenannte „Mitternachtszählung“ mit dem verfassungsrechtlichen Gebot der erschöpfenden Kapazitätsauslastung vereinbar ist (vgl. zuletzt z. B. BayVGH, B.v. 16.12.2015 - 7 CE 15.10324 u. a. - juris Rn. 9 ff. m. w. N.). Unbeschadet dessen hat die Universität bei der Berechnung der patientenbezogenen Aufnahmekapazität grundsätzlich auch teilstationäre Leistungen in Tageskliniken berücksichtigt. Ebenso bestehen keine Bedenken gegen die Nichteinbeziehung der vom Antragsteller genannten sieben akademischen Lehrkrankenhäuser, die - wie erstinstanzlich auf Grundlage der Stellungnahme der Universität vom 16. Dezember 2015 geklärt ist und worauf das Verwaltungsgericht in seiner angefochtenen Entscheidung zutreffend hinweist - keine Lehrveranstaltungen für den klinischen Teil des Studiengangs (für Studierende zwischen dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung und dem Beginn des Praktischen Jahres) durchführen (§ 54 Satz 2 Nr. 1 und 3 HZV), sondern lediglich - nach Beendigung dieses Studienabschnitts - an der Ausbildung für Studierende im Praktischen Jahr teilnehmen. Zu Recht sind in die Berechnung auch die sonstigen vom Antragsteller genannten Kliniken (St. Josef, St. Hedwig und Bad Abbach) nicht mit einbezogen worden, weil die Universität zu diesen Kliniken nicht in vertraglichen Beziehungen steht. Die vom Antragsteller zitierte Angabe des Senats zu diesen Kliniken (BayVGH, B.v. 12.6.2014 - 7 CE 14.10012 u. a. - juris Rn. 24) bezieht sich auf die Universität Regensburg.

bb) Es kann - wie im Vorjahr (vgl. BayVGH, B.v. 3.9.2015 - 7 CE 15.10171 u. a. - juris Rn. 11 ff.) - offen bleiben, ob die Universität bei der Berechnung der patientenbezogenen Aufnahmekapazität zu Recht teilstationäre Pflegetage einzelner Tageskliniken (Strahlentherapie und Nuklearmedizin) mit der Begründung außer Betracht gelassen hat, dass es sich hierbei um Patienten handle, welche nicht für die Ausbildung von Studierenden herangezogen werden können. Denn auch bei Berücksichtigung dieser teilstationären Pflegetage einzelner Tageskliniken würde sich keine höhere als die tatsächlich im Rahmen der Zulassungszahlsatzung festgesetzte Zulassungszahl für das streitgegenständliche Wintersemester 2015/2016 von 157 Studierenden ergeben, nachdem die Universität - wie im Vorjahr - infolge der „Zielvereinbarung zur vorübergehenden Erhöhung der Studienanfängerzahlen“ die Zulassungszahl für das erste klinische Fachsemester - über die reguläre Aufnahmekapazität der Universität hinausgehend - für das streitgegenständliche Semester um 15 Studienplätze erhöht hat. Diese vorübergehende Erhöhung der Zulassungszahlen bleibt als Maßnahme zum Ausgleich einer zusätzlichen Belastung der Universität kapazitätsrechtlich unberücksichtigt (§ 40 Abs. 2 HZV). Eine dauerhafte Erhöhung der Aufnahmekapazitäten ist damit schon deshalb nicht verbunden, weil die in der Zielvereinbarung genannten zusätzlichen finanziellen Mittel durch den Haushaltsgesetzgeber nur befristet zur Verfügung gestellt werden.

b) Der Einwand des Antragstellers gegen die von der Universität vorgenommene „Überbuchung“ von Studienplätzen ist unbegründet. Die Universität hat - wie sich aus ihrer Stellungnahme vom 6. Mai 2016 im Beschwerdeverfahren ergibt - keine externen Bewerber zum Studium zugelassen, sondern lediglich alle Studierenden, die den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung im Herbst 2015 bestanden haben, in das erste klinische Fachsemester übernommen. Ebenso gibt es keinen Grund zu Zweifeln an der tatsächlichen Vergabe der Studienplätze im Wintersemester 2015/2016. Die Universität hat ihre Angaben zur Zahl der eingeschriebenen Studierenden im erstinstanzlichen Verfahren mit Stand vom 10. November 2015 und damit vier Wochen nach Vorlesungsbeginn ermittelt. Die zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Studierenden haben ihren Studienplatz in Anspruch genommen. Diese Studienplätze sind - unabhängig vom weiteren Studienverlauf - nicht mehr „frei“ und können deshalb auch nicht erneut vergeben werden.

c) Der Antragsteller, der bereits den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung mit Erfolg abgeschlossen hat, kann schließlich - worauf das Verwaltungsgericht bereits zu Recht hingewiesen - nicht beanspruchen, zu einem niedrigeren Fachsemester (Vorklinik) zugelassen zu werden. Im Übrigen ist die Ausbildungskapazität der Universität im Bereich der Vorklinik ebenfalls bereits erschöpft.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i. V. m. Nr. 1.5 und Nr. 18.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der 2013 aktualisierten Fassung (abgedruckt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, Anhang) und entspricht der Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren.

3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.