Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 21. Feb. 2017 - W 7 E 16.20158

published on 21/02/2017 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 21. Feb. 2017 - W 7 E 16.20158
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Gericht

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Tenor

I. Die vorstehend unter ihren Aktenzeichen aufgeführten Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

II. Die Anträge werden abgelehnt.

III. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

IV. Der Streitwert wird für jedes Verfahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1. Die Antragsteller begehren die (einstweilige) Zulassung zum ersten Fachsemester des Studiums der Humanmedizin (Klinischer Teil) an der Julius-Maximilians-Universität Würzburg (JMU) nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Wintersemesters 2016/2017. Die Zahl der an der JMU in diesem Studiengang aufzunehmenden Bewerber (Zulassungszahl) ist für den zweiten Studienabschnitt (Klinischer Teil) auf insgesamt 945 (incl. Ausbaukohorten) festgesetzt worden, wovon 145 auf das erste klinische Fachsemester entfallen (§ 1 Abs. 1 der Satzung über die Festsetzung der Zulassungszahlen der im Studienjahr 2016/2017 an der Julius-Maximilians-Universität Würzburg als Studienanfängerinnen und Studienanfänger sowie im höheren Fachsemester aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber – Zulassungszahlsatzung 2016/2017 – vom 5. Juli 2016, geändert durch Satzung vom 3. November 2016).

Mit E-Mail vom 16. November 2016 hat die JMU eine Aufstellung übersandt, der zufolge mit Stand vom 14. November 2016 im Studiengang Humanmedizin im ersten klinischen Fachsemester - bereinigt um Beurlaubungen - 145 Studierende eingeschrieben sind und im ersten bis sechsten Fachsemester des zweiten Studienabschnitts – bereinigt um Beurlaubungen - 938 Studierende eingeschrieben sind.

Mit E-Mail vom 24. November 2016 hat die JMU mitgeteilt, im ersten klinischen Fachsemester müssten die Belegzahlen um vier erhöht werden und entsprechend im fünften vorklinischen Fachsemester um vier verringert. Auf die Erläuterungen im Aktenvermerk „Nachträgliche Korrektur Medizin Klinik“ vom 23. November 2016 wird verwiesen.

2. Die Antragsteller halten die Aufnahmekapazität mit den festgesetzten Zulassungszahlen und der Zahl der vergebenen Studienplätze für nicht ausgeschöpft. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Antragsschriftsätze und das weitere Vorbringen Bezug genommen.

Die Antragsteller beantragen sinngemäß,

den Antragsgegner zu verpflichten, sie zum Studium der Humanmedizin an der JMU nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des WS 2016/2017 im ersten klinischen (fünften), teilweise hilfsweise in einem niedrigeren (vorklinischen) Fachsemester nach den Verteilungskriterien des Gerichts zuzulassen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Anträge abzulehnen.

Auf die Schriftsätze der Kanzlei Dr. … wird verwiesen.

II.

1. Die Anträge sind nicht begründet, denn das Gericht hält es nicht für glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO), dass an der JMU über die vergebenen Studienplätze hinaus im zweiten Studienabschnitt des Studiengangs Medizin noch weitere freie Studienplätze verfügbar sind.

Gesetzliche Grundlage für die Vergabe von Studienplätzen ist das Gesetz über die Hochschulzulassung in Bayern (Bayerisches Hochschulzulassungsgesetz - BayHZG) vom 9. Mai 2007 (GVBl. S. 320), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juli 2015 (GVBl. S. 301) und die auf dieser Grundlage erlassene Verordnung über die Hochschulzulassung an den Staatlichen Hochschulen in Bayern (Hochschulzulassungsverordnung - HZV) vom 18. Juni 2007 (GVBl. S. 401), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. März 2015 (GVBl S. 74). Gemäß § 44 Abs. 3 HZV wird der Studiengang Medizin für Berechnungszwecke in einen vorklinischen und einen klinischen Teil untergliedert, wobei der vorklinische Teil den Studienabschnitt bis zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte und der klinische Teil den Studienabschnitt zwischen dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung und dem Beginn des Praktischen Jahres nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte umfasst. Zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität für den Studiengang Medizin sind die Lehreinheiten Vorklinische Medizin, Klinisch-theoretische Medizin und Klinisch-praktische Medizin zu bilden. Der vorklinische Teil des Studiengangs wird der Lehreinheit Vorklinische Medizin, der klinische Teil des Studiengangs der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin zugeordnet; die Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin erbringt für den Studiengang Medizin Dienstleistungen im Sinne von § 48 HZV.

Die Aufnahmekapazität der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin wird – wie bei jeder anderen Lehreinheit auch – als jährliche Kapazität (§ 39 Abs. 2 Satz 1 HZV) nach den Regeln der §§ 43 ff. HZV aufgrund der personellen Ausstattung (das sog. Lehrangebot) unter Anwendung des Curricularnormwertes (CNW) nach Formel 5 der Anlage 5 zur HZV ermittelt; daraus ergibt sich ein Berechnungsergebnis von (2 x 2165,6093 = 4331,22 : 4,4000 =) 984,368. Dieses Ergebnis wird sodann anhand der Regeln der §§ 51 ff. HZV überprüft (ausstattungsbezogene Kapazität).

Es kann offen bleiben, ob die personelle Ausstattung zutreffend ermittelt worden ist, denn maßgebend für die Aufnahmekapazität sind im vorliegenden Fall die patientenbezogenen Einflussfaktoren nach § 54 Abs. 1 i.V.m. § 51 Abs. 2 Nr. 4 HZV.

Der Antragsgegner geht dabei von insgesamt 1215,896 tagesbelegten Betten aus. Die Einzelheiten ergeben sich aus der Aufstellung auf Seite 26 des Kapazitätsberichtes. Wie vom Antragsgegner in einem zwischenzeitlich erledigten Verfahren (W 7 E 16.20271 mit Schriftsatz vom 28. Oktober 2016) zum Wintersemester 2016/2017 erläutert, werden abweichend von der durch die Rechtsprechung anerkannten üblichen Ermittlung der tagesbelegten Betten aufgrund der Mitternachtszählung (vgl. BayVGH, B.v. 12.06.2014, 7 CE 14.10012 u.a. – juris – Rn. 17 ff.) bereits seit der DRG-Einführung auch teilstationäre Pflegetage kapazitätsrelevant angesetzt, um einen Rückgang der Aufnahmekapazität durch eine geringere Verweildauer im Klinikum zu kompensieren. Die teilstationären Pflegetage der Tageskliniken der Kliniken und Polikliniken der Strahlentherapie und Nuklearmedizin wurden allerdings nicht auf die patientenbezogene Aufnahmekapazität angerechnet, nachdem diese Patienten nicht für die Ausbildung der Studierenden herangezogen werden können. Darüber hinaus wurden vom Antragsgegner grundsätzlich auch die Privatbetten bei der Berechnung der Aufnahmekapazität berücksichtigt. Deren Patienten sind als Patienten des Klinikums zu werten, soweit die jeweiligen Klinikleiter über Verträge nach neuem Chefarztrecht verfügen. Im Vergleich zur Vorjahresberechnung 2015/2016 sind nunmehr auch die Privatbetten der Klinik und Poliklinik für Urologie und Kinderurologie (Urologie), Medizinischen Klinik I (Innere Medizin) und Klinik für Anästhesiologie (Anästhesiologie) berücksichtigt worden. Nicht berücksichtigt wurden die Privatbetten der Kinderklinik und Poliklinik (Kinderheilkunde) und Klinik und Poliklinik für Strahlentherapie (Radiologie), nachdem die Klinikleiter noch über einen Chefarztvertrag nach „Altrecht“ verfügen. Unberücksichtigt blieben die Akademischen Lehrkrankenhäuser, welche vertraglich keine Lehrveranstaltungen des Zweiten Abschnitts des Studiums der Medizin übernehmen, sondern ausschließlich die Ausbildung der Studierenden der Universität im Praktischen Jahr (vgl. dazu auch BayVGH, B.v. 12.06.2014, 7 CE 14.10012 u.a. – juris – Rn. 23). Die zugrunde gelegten Zahlen begegnen keinen Bedenken.

Von den 1215,896 tagesbelegten Betten sind 15,5% gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1 HZV anzusetzen, das ergibt (1215,896 x 0,155=) 188,4639. Da diese Zahl niedriger ist als das Berechnungsergebnis der personellen Ausstattung (984,368) nach §§ 43 bis 50 HZV erhöht sie sich je 1.000 poliklinischer Neuzugänge im Jahr um die Zahl Eins. Die Zahl nach Nr. 1 wird jedoch höchstens um 50% erhöht (§ 54 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 HZV). Die Erhöhung beläuft sich demnach auf (188,4639 : 2 =) 94,2319. Die poliklinischen Neuzugänge betragen nach der Aufstellung des Antragsgegners im Kapazitätsbericht (Seite 26) 205968, daraus ergäbe sich also jedenfalls mehr als der aus Nr. 1 errechnete Grenzwert 94,2319.

§ 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 HZV regelt, dass sich die patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität entsprechend erhöht, soweit in außeruniversitären Krankenanstalten Lehrveranstaltungen für diesen Studienabschnitt vereinbarungsgemäß und auf Dauer durchgeführt werden. Das Fach Orthopädie an der Universität Würzburg wird durch die Orthopädische Klinik König-Ludwig-Haus des Bezirks Unterfranken als außeruniversitäre Krankenanstalt vertreten. Die entsprechende Vereinbarung zwischen dem Freistaat Bayern, vertreten durch die Universität Würzburg, und dem Bezirk Unterfranken liegt dem Gericht vor. Diese Kooperationsvereinbarung vom 24. Juni 2008 und die vereinbarten Unterrichtspläne zum WS 2015/2016 hat die JMU mit Schreiben vom 20. Februar 2017 auch näher erläutert. Die entsprechende Erhöhung gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 HZV hat die JMU, wie im Schriftsatz vom 28. Oktober 2016 im Verfahren W 7 E 16.20271 ausgeführt, nach dem Interpretationsbeschluss des Verwaltungsausschusses der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen vom 29. November 1978 zu § 17 Abs. 1 Nr. 2 KapVO, der § 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 HZV entspricht, errechnet (vgl. auch Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Auflage, Rn. 10 zu § 17 KapVO; zu dieser Berechnungsweise vgl. auch VG Freiburg, B.v. 3.11.2015 – NC 6 K 2262/15 – juris, Rn. 9 ff; Sächsisches OVG, B. v. 7.7.2015 – 2 B 87/15.NC – juris, Rn. 18; Hessischer VGH, B.v. 23.6.2015 – 10 B 201/15.FM.W4 – juris, Rn. 29 f; OVG Hamburg, B.v. 30.7.2014 – 3 NC 10/14 – juris, Rn. 29 ff): Maßgeblich für die Erhöhung der patientenbezogenen Ausbildungskapazität des jeweiligen Universitätsklinikums ist demnach der Teil der Ausbildung am Patienten, der in einer außeruniversitären Krankenanstalt stattfindet. Der prozentuale Anteil, um den die Erhöhung der patientenbezogenen Ausbildungskapazität des jeweiligen Universitätsklinikums erfolgt, ergibt sich, indem der am auswärtigen Lehrkrankenhaus erbrachte, in Semesterwochenstunden (SWS) gemessene patientenbezogene Unterricht, der hier nach Angaben der JMU im Schriftsatz vom 28. Oktober 2016 im Verfahren W 7 E 16.20271 sowie mit Schreiben der JMU vom 20. Februar 2017 erläutert, 12 SWS umfasst, in Bezug gesetzt wird zu dem gesamten an der Universitätsklinik und am auswärtigen Lehrkrankenhaus zusammen erbrachten patientenbezogenen Unterricht, der hier nach Angaben der JMU im Schriftsatz vom 28. Oktober 2016 im Verfahren W 7 E 16.20271 475 SWS umfasst bzw. wie mit Schreiben der JMU vom 20. Februar 2017 erläutert 476 SWS. Mit 12 SWS beläuft sich der Anteil des am auswärtigen Lehrkrankenhaus erbrachten patientenbezogenen Unterrichts an dem insgesamt an der Universitätsklinik und dem auswärtigen Lehrkrankenhaus erbrachten Unterricht dieser Art von 476 Stunden auf 2,52%. Auf die errechnete patientenbezogene Ausbildungskapazität der JMU von (188,4639 + 94,2319 =) 282,6958 hat die JMU einen entsprechenden Prozentanteil (2,52% von 282,6958 Studienplätze = 7,1418) kapazitätserhöhend zugeschlagen, d.h. diese erhöht sich um 7,1418 Studienplätze auf 289,838 (= 282,6958 + 7,1418). Diese Berechnung der JMU ist nicht zu beanstanden. Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die JMU in der Vergangenheit kapazitätsgünstig im Rahmen von § 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 HZV die Orthopädische Klinik mit ihren tagesbelegten Betten berücksichtigt hat.

Rechnet man sämtliche Zahlenwerte nach § 54 Abs. 1 HZV zusammen, ergibt sich hieraus eine Zulassungszahl von (188,4639 + 94,232 + 7,1418 =) 289,838.

Der Schwundausgleichsfaktor wurde mit 1,000 ermittelt, so dass sich eine Zulassungszahl von gerundet 290 Studienplätzen jährlich ergibt, von denen 145 auf das Wintersemester entfallen. Ein Schwund wird im Rahmen der Überprüfung der Aufnahmekapazität der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin anhand der patientenbezogenen Kapazität gemäß § 51 Abs. 2 Nr. 4 HZV nicht berücksichtigt (BayVGH, B.v. 12.6.2014 -7 CE 14.10012 u.a.- juris, Rn. 25; B.v. 25.11.2013 - 7 CE 13.10315 – juris Rn. 10 ff.).

Die vorübergehende Erhöhung der Studienanfängerzahlen Humanmedizin um 15 Studienplätze pro Semester für die Absolventen der doppelten Abiturjahrgänge vom Wintersemester 2011/2012 bis zum Sommersemester 2014 beruhend auf einer Zielvereinbarung der Universität und des Universitätsklinikums mit dem Bayer. Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom April 2011 und dem 1. Nachtrag hierzu ist bereits zum Wintersemester 2014/2015 ausgelaufen. Im Wintersemester 2016/2017 ist daher im ersten klinischen Fachsemester keine Ausbaukohorte mehr vorgesehen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. B.v. 22.8.2013, 7 CE 13.10187 u.a.; B.v. 27.6.2011 – 7 CE 11.10501 u.a. – juris, Rn. 8 ff m.w.N.) gibt es – über die zwischen der Universität und dem Universitätsklinikum mit dem Bayer. Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst zur vorübergehenden Erhöhung der Studienanfängerzahlen Humanmedizin für die Absolventen der doppelten Abiturjahrgänge geschlossenen Zielvereinbarung vom April 2011 sowie dem 1. Nachtrag zu dieser Zielvereinbarung hinaus – keinen Anspruch auf weitergehenden Ausbau der Ausbildungskapazität, auch nicht im Hinblick auf den sogenannten „Hochschulpakt 2020“. Eine dauerhafte Erhöhung der Aufnahmekapazität war mit dieser Zielvereinbarung schon deshalb nicht verbunden, weil die zusätzlichen finanziellen Mittel durch den Haushaltsgesetzgeber nur befristet für die Zeit der Erhöhung der Zulassungszahlen zur Verfügung gestellt worden sind. Die Zielvereinbarung bleibt als Maßnahme zum Ausgleich einer zusätzlichen Belastung der Universität im Übrigen auch kapazitätsrechtlich unberücksichtigt (§ 40 Abs. 2 HZV, vgl. dazu auch BayVGH, B.v. 5.8.2015 – 7 CE 15.10118 – juris Rn.10).

Tatsächlich sind im Wintersemester 2016/2017, wie vom Antragsgegner mit E-Mails vom 16. und 24. November 2016 mitgeteilt, - bereinigt um Beurlaubungen - 149 Studierende im ersten klinischen Fachsemester immatrikuliert. Die 145 Studienplätze für das erste klinische Fachsemester sind damit ausgeschöpft.

Die Anträge waren daher abzulehnen.

Die von den Antragstellern teilweise begehrte hilfsweise Zulassung in ein niedrigeres (vorklinisches) Semester bleibt ebenfalls erfolglos. Für dieses Begehren fehlt es im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens an einem Rechtsschutzbedürfnis bzw. einem Anordnungsgrund. Das aus Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz und dem Sozialstaatsprinzip abgeleitete Recht auf Teilhabe an vorhandenen Ausbildungsmöglichkeiten korrespondiert mit der im Grundsatz bestehenden gleichen Berechtigung zahlreicher anderer Zulassungsbewerber im Studiengang Humanmedizin, dieselbe Ausbildung beginnen zu können. Daraus ergibt sich konsequenterweise eine Beschränkung der Berechtigung, zu dieser Ausbildung vorläufig erneut zugelassen zu werden, bei denjenigen, die bereits eine angestrebte Ausbildung ganz oder teilweise absolviert haben. Ihnen steht ein solches Recht nicht zu. Ein Bedürfnis für eine Sicherung oder Regelung eines Ausbildungsanspruchs im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO besteht in einem solchen Fall erst recht nicht (vgl. VG Würzburg, B.v. 3.3.2016 – W 7 E 15.20234, bestätigt durch BayVGH, B.v. 26.7. 2016 – 7 CE 16.10126). Die Antragsteller haben den vorklinischen Ausbildungsabschnitt bereits absolviert.

Darüber hinaus sind die Plätze in den vorklinischen Semestern auch belegt. Auf die entsprechenden Beschlüsse der Kammer vom Februar 2016 wird verwiesen.

3. Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO.

Streitwert: §§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 Nr. 1, 63 Abs. 2 GKG. Beim Streitwert geht das Gericht vom halben Regelstreitwert aus.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im
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published on 26/07/2016 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe
published on 05/08/2015 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe
published on 03/11/2015 00:00

Tenor Der Antrag wird abgelehnt.Der/Die Antragsteller/in trägt die Kosten des Verfahrens.Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe   1 1) Der Hauptantrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den/
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Annotations

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Ziel der ärztlichen Ausbildung ist der wissenschaftlich und praktisch in der Medizin ausgebildete Arzt, der zur eigenverantwortlichen und selbständigen ärztlichen Berufsausübung, zur Weiterbildung und zu ständiger Fortbildung befähigt ist. Die Ausbildung soll grundlegende Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in allen Fächern vermitteln, die für eine umfassende Gesundheitsversorgung der Bevölkerung erforderlich sind. Die Ausbildung zum Arzt wird auf wissenschaftlicher Grundlage und praxis- und patientenbezogen durchgeführt. Sie soll

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das Grundlagenwissen über die Körperfunktionen und die geistig-seelischen Eigenschaften des Menschen,
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das Grundlagenwissen über die Krankheiten und den kranken Menschen,
-
die für das ärztliche Handeln erforderlichen allgemeinen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in Diagnostik, Therapie, Gesundheitsförderung, Prävention und Rehabilitation,
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praktische Erfahrungen im Umgang mit Patienten, einschließlich der fächerübergreifenden Betrachtungsweise von Krankheiten und der Fähigkeit, die Behandlung zu koordinieren,
-
die Fähigkeit zur Beachtung der gesundheitsökonomischen Auswirkungen ärztlichen Handelns,
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Grundkenntnisse der Einflüsse von Familie, Gesellschaft und Umwelt auf die Gesundheit und die Bewältigung von Krankheitsfolgen,
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Grundkenntnisse des Gesundheitssystems,
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Grundkenntnisse über die Tätigkeitsfelder des öffentlichen Gesundheitswesens und die bevölkerungsmedizinischen Aspekte von Krankheit und Gesundheit,
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die geistigen, historischen und ethischen Grundlagen ärztlichen Verhaltens
auf der Basis des aktuellen Forschungsstandes vermitteln. Die Ausbildung soll auch Gesichtspunkte ärztlicher Gesprächsführung sowie ärztlicher Qualitätssicherung beinhalten und die Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit anderen Ärzten und mit Angehörigen anderer Berufe des Gesundheitswesens fördern. Das Erreichen dieser Ziele muss von der Universität regelmäßig und systematisch bewertet werden.

(2) Die ärztliche Ausbildung umfasst

1.
ein Studium der Medizin von 5 500 Stunden und einer Dauer von sechs Jahren an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule (Universität). Das letzte Jahr des Studiums umfasst, vorbehaltlich § 3 Absatz 3 Satz 2, eine zusammenhängende praktische Ausbildung (Praktisches Jahr) von 48 Wochen;
2.
eine Ausbildung in erster Hilfe;
3.
einen Krankenpflegedienst von drei Monaten;
4.
eine Famulatur von vier Monaten und
5.
die Ärztliche Prüfung, die in drei Abschnitten abzulegen ist.
Die Regelstudienzeit im Sinne des § 10 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes beträgt einschließlich der Prüfungszeit für den Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach § 16 Abs. 1 Satz 2 sechs Jahre und drei Monate.

(3) Die Ärztliche Prüfung nach Absatz 2 Nr. 5 wird abgelegt:

1.
der Erste Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach einem Studium der Medizin von zwei Jahren,
2.
der Zweite Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach einem Studium der Medizin von drei Jahren nach Bestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung und
3.
der Dritte Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach einem Studium der Medizin von einem Jahr nach Bestehen des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung.
Die in § 27 genannten Fächer und Querschnittsbereiche werden von der Universität zwischen dem Bestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung und dem Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung geprüft.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.