Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 27. Sept. 2007 - A 3 K 1834/07

published on 27/09/2007 00:00
Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 27. Sept. 2007 - A 3 K 1834/07
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Tenor

Die Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 27.06.2007 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese auf sich behält.

Gründe

 
Die nach §§ 165, 151 VwGO zulässige Erinnerung ist unbegründet.
Zu Recht hat die Urkundsbeamtin als unter anderem von dem Beklagten den Klägerinnen zu erstattende Kosten die 1,3 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3100 der Anlage I zu § 2 Abs. 2 RVG (im Folgenden: VV RVG) - in der ab 01.07.2006 geltenden Fassung des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 05.05.2004 (BGBl. I, S. 718 -) festgesetzt und darauf keine Geschäftsgebühr angerechnet. Eine Pflicht zur Anrechnung im Kostenfestsetzungsverfahren folgt auch nicht aus der Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 VV RVG. Danach wird, soweit wegen desselben Gegenstandes eine Geschäftsgebühr nach den Nummern 2300 bis 2303 entstanden ist, diese Gebühr zur Hälfte, jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75, auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet. Nach den Ausführungen in den Gesetzesmaterialien (BT-Dr 15/1971, 209) ist eine Anrechnung bereits aus systematischen Gründen erforderlich, weil der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren entscheidend davon beeinflusst wird, ob der Rechtsanwalt durch eine vorgerichtliche Tätigkeit bereits mit der Angelegenheit befasst war. Nach dem Willen des Gesetzgebers ist die Anrechnung auch erforderlich, um eine außergerichtliche Erledigung zu fördern. Es müsse der Eindruck vermieden werden, der Rechtsanwalt habe ein gebührenrechtliches Interesse an einem gerichtlichen Verfahren. Die Anrechnungsregelung habe zur Folge, dass bei verwaltungsrechtlichen Mandaten eine Änderung zum geltenden Recht eintrete. Während nach § 118 Abs. 2 Satz 1 BRAGO die Geschäftsgebühr beim Übergang in ein gerichtliches Verfahren nicht angerechnet worden sei, könne dieser Rechtszustand im Hinblick auf die systematischen und prozessleitenden Überlegungen nicht beibehalten werden; dies sei auch vor dem Hindergrund der Regelung des § 17 Nr. 1 RVG zu sehen, der spürbare Verbesserungen der Vergütung in verwaltungsrechtlichen Mandaten zur Folge habe.
Dem gesetzgeberischen Willen, mit der Anrechnungsvorschrift eine „doppelte“ Honorierung des Rechtsanwalts zu verhindern und eine außergerichtliche Erledigung zu fördern, ist jedoch nicht zu entnehmen, dass damit zugleich eine Entlastung des unterliegenden Prozessgegners gewollt gewesen sein könnte (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 25.04.2006 - 7 E 410/06 -, NJW 2006, 1991; Bayer. VGH, Beschl. v. 10.07.2006 - 4 C 06.1129 -, NJW 2007, 170; Beschl. der Kammer v. 10.08.2006 - A 3 K 11018/05 - juris; VG Köln, Beschl. v. 16.03.2006 - 18 K 6475/04.A - juris; a.A. Bayer. VGH, Beschl. v. 06.03.2006, NJW 2006, 1990 und Beschl. v. 03.11.2005 - 10 C 05.1131 - juris sowie wohl VGH Bad.-Württ., obiter dictum im Beschl. v. 27.06.2006 - 11 S 2613/05 -). Die Anrechnungsvorschrift bezieht sich allein auf das Verhältnis zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Mandanten. Die Anrechnung ist ein nur im Verhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant wirksamer Rechenvorgang. Gekürzt wird lediglich der Honoraranspruch des Rechtsanwalts (vgl. VG Frankfurt, Beschl. v. 13.03.2006 - 2 J 662/06 - juris; VG Sigmaringen, Beschl. v. 12.06.2006 - A 1 K 10321/05 - juris). Damit ist auch gewährleistet, dass der Rechtsanwalt nicht für die (annähernd) gleiche Tätigkeit zwei Mal honoriert wird. Gegen die Anwendung der Anrechnungsvorschrift spricht im Übrigen, dass andernfalls das Kostenfestsetzungsverfahren mit allein das Verhältnis des Rechtsanwalts und seines Mandanten betreffenden Fragen belastet werden würde, insbesondere geprüft werden müsste, in welcher Höhe die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300, die sich auf 0,5 bis 2,5 beläuft, entstanden ist.
Die Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr hat auch nicht deshalb zu erfolgen, weil dem Klageverfahren ein Widerspruchsverfahren nach §§ 68 ff. VwGO vorausgegangen ist, daher die durch die Beauftragung des Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen im Vorverfahren entstandenen Gebühren und Auslagen nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO dem Grunde nach erstattungsfähig sind und zum Gegenstand der Kostenfestsetzung nach § 164 VwGO hätten gemacht werden können. Die Klägerinnen haben jedoch keinen Antrag beim Gericht mit dem Ziel gestellt, die Notwendigkeit der Zuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren festzustellen. Da es an einer Entscheidung des Gerichts über die Notwendigkeit der Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren fehlt und der Kostenfestsetzungsantrag vom 31.05.2007 nicht auf die Festsetzung der im Vorverfahren entstandenen Gebühren und Auslagen gerichtet war, war die Geschäftsgebühr nicht Gegenstand der gerichtlichen Kostenfestsetzung, so dass deren Anrechnung auf die Verfahrensgebühr nicht in Betracht kommt. Der Beklagte steht damit nicht schlechter als in dem Fall, in dem das Gericht die Zuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig erklärt hätte. In diesem Fall wäre zwar die Verfahrensgebühr aufgrund der teilweisen Anrechnung der Geschäftsgebühr in geringerer Höhe festzusetzen gewesen (vgl. Bayer. VGH, Beschl. v. 14.05.2007 - 25 C 07.754 - juris; VG Freiburg, Beschl. v. 21.03.2007 - 2 K 1377/06 - juris, wonach eine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr dann zu erfolgen hat, wenn das Gericht die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt hat und damit die Gebühren und Auslagen des Prozessbevollmächtigten nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO erstattungsfähig sind). Andererseits hätten aber die Kläger die Erstattung der Geschäftsgebühr in voller Höhe verlangen können. An der Höhe der vom Beklagten insgesamt zu erstattenden Kosten ändert dies nichts.
Zur Klarstellung weist der Einzelrichter darauf hin, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen gegenüber diesen nicht (mehr) die Geschäftsgebühr in voller Höhe beanspruchen kann. Aus der Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 VV RVG folgt - zumindest in entsprechender Anwendung -, dass die Geschäftsgebühr nur in der Höhe vom Prozessbevollmächtigten der Kläger beansprucht werden kann, der sich nach Anwendung der Anrechnungsvorschrift ergibt. Sollten die Klägerinnen die Geschäftsgebühr bereits in voller Höhe entrichtet haben, wäre ihr Prozessbevollmächtigter zur teilweisen Rückerstattung verpflichtet. In welcher Höhe aber der Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen die Geschäftsgebühr gegenüber den Klägerinnen geltend machen bzw. behalten kann, betrifft allein das Verhältnis des Rechtsanwalts zu seinen Mandanten und hat - wie schon ausgeführt - keine Bedeutung für das Kostenfestsetzungsverfahren.
Die Urkundsbeamtin hat auch zu Recht die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG von 1,3 auf 2,5 erhöht. Denn nach Nr. 1008 VV RVG erhöht sich die Verfahrensgebühr für jede weitere Person um 0,3, wenn in derselben Angelegenheit mehrere Personen Auftraggeber sind. Die Klägerinnen, bei denen es sich teilweise um minderjährige Kinder handelt, sind mehrere Auftraggeber (vgl. Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, 17. Aufl. 2006, 1008 VV, Rn. 86). Es liegt auch dieselbe Angelegenheit vor. Die Klage war gegen die der den Klägerinnen erteilten Duldung beigefügte Wohnsitzauflage gerichtet mit dem Ziel, den Umzug zum Ehemann bzw. Vater der Klägerinnen nach Heidelberg zu ermöglichen. Auch wenn wohl jede der Klägerinnen im Besitz einer eigenen Duldung ist und demgemäß auch die Wohnsitzauflage sich an jede der Klägerinnen gerichtet hat, so liegt wegen der familiären Verbindung der Klägerinnen - die Klägerin Ziff. 2 bis 5 sind die Kinder der Klägerin Ziff. 1 -, deren Vervollständigung gerade Grund für die Klage gewesen ist, eine Rechtsgemeinschaft vor, die die Annahme rechtfertigt, dass es bei allen Klägerinnen um dieselbe Angelegenheit geht. Wenn sich mehrere Kläger in Rechtsgemeinschaft gegen einen Verwaltungsakt wenden oder den Erlass eines Verwaltungsakts erstreben, handelt es sich um einen wirtschaftlich identischen Streitgegenstand (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.01.1991 - 1 B 95.90 -, NVwZ-RR 1991, 669). Damit ist der vorliegende Fall vergleichbar, in dem es den Klägerinnen um die Verwirklichung der familiären Gemeinschaft mit ihrem Ehemann bzw. Vater ging. Da im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 u. 2 GG die Frage nach der Rechtmäßigkeit der Wohnsitzauflage nur einheitlich zu beantworten war, schied - wegen wirtschaftlicher Identität - eine Zusammenrechnung mehrerer Auffangstreitwerte nach § 39 Abs. 1 GKG aus. War mithin nur ein Streitwert in Höhe von 5.000,-- EUR festzusetzen, kann der Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen - sozusagen als Ausgleich - die Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG beanspruchen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Einer Entscheidung über die Tragung von außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen bedurfte es nicht, da diese nach der im Urteil vom 29.03.2007 getroffenen Kostenentscheidung nicht verpflichtet ist, Kosten zu tragen, und sie damit im hier anhängigen Kostenfestsetzungsverfahren nicht beteiligt ist.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage
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published on 21/03/2007 00:00

Tenor Die Erinnerungen der Klägerin gegen die Kostenfestsetzungsbeschlüsse des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 31. Januar 2007 werden zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe   1  Die nach §§ 165,
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Tenor Die Erinnerung der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin vom 06.04.2006 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Erinnerungsverfahrens. Gründe   I. 1
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Annotations

Die Beteiligten können die Festsetzung der zu erstattenden Kosten anfechten. § 151 gilt entsprechend.

Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu stellen. §§ 147 bis 149 gelten entsprechend.

(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).

(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

Verschiedene Angelegenheiten sind

1.
das Verfahren über ein Rechtsmittel und der vorausgegangene Rechtszug, soweit sich aus § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10a nichts anderes ergibt,
1a.
jeweils das Verwaltungsverfahren, das einem gerichtlichen Verfahren vorausgehende und der Nachprüfung des Verwaltungsakts dienende weitere Verwaltungsverfahren (Vorverfahren, Einspruchsverfahren, Beschwerdeverfahren, Abhilfeverfahren), das Verfahren über die Beschwerde und die weitere Beschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung, das Verwaltungsverfahren auf Aussetzung oder Anordnung der sofortigen Vollziehung sowie über einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte Dritter und ein gerichtliches Verfahren,
2.
das Mahnverfahren und das streitige Verfahren,
3.
das vereinfachte Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger und das streitige Verfahren,
4.
das Verfahren in der Hauptsache und ein Verfahren
a)
auf Anordnung eines Arrests oder zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung,
b)
auf Erlass einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung,
c)
über die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, über die Aufhebung der Vollziehung oder über die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts sowie
d)
über die Abänderung, die Aufhebung oder den Widerruf einer in einem Verfahren nach den Buchstaben a bis c ergangenen Entscheidung,
5.
der Urkunden- oder Wechselprozess und das ordentliche Verfahren, das nach Abstandnahme vom Urkunden- oder Wechselprozess oder nach einem Vorbehaltsurteil anhängig bleibt (§§ 596, 600 der Zivilprozessordnung),
6.
das Schiedsverfahren und das Verfahren über die Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme sowie das Verfahren über einen Antrag auf Aufhebung oder Änderung einer Entscheidung über die Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
7.
das gerichtliche Verfahren und ein vorausgegangenes
a)
Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle (§ 794 Absatz 1 Nummer 1 der Zivilprozessordnung) oder, wenn die Parteien den Einigungsversuch einvernehmlich unternehmen, vor einer Gütestelle, die Streitbeilegung betreibt (§ 15a Absatz 3 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung),
b)
Verfahren vor einem Ausschuss der in § 111 Absatz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes bezeichneten Art,
c)
Verfahren vor dem Seemannsamt zur vorläufigen Entscheidung von Arbeitssachen und
d)
Verfahren vor sonstigen gesetzlich eingerichteten Einigungsstellen, Gütestellen oder Schiedsstellen,
8.
das Vermittlungsverfahren nach § 165 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und ein sich anschließendes gerichtliches Verfahren,
9.
das Verfahren über ein Rechtsmittel und das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels,
10.
das strafrechtliche Ermittlungsverfahren und
a)
ein nachfolgendes gerichtliches Verfahren und
b)
ein sich nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens anschließendes Bußgeldverfahren,
11.
das Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde und das nachfolgende gerichtliche Verfahren,
12.
das Strafverfahren und das Verfahren über die im Urteil vorbehaltene Sicherungsverwahrung und
13.
das Wiederaufnahmeverfahren und das wiederaufgenommene Verfahren, wenn sich die Gebühren nach Teil 4 oder 5 des Vergütungsverzeichnisses richten.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

Der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Kosten fest.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.