Verwaltungsgericht Sigmaringen Beschluss, 12. Juni 2006 - A 1 K 10321/05

bei uns veröffentlicht am12.06.2006

Tenor

Die Erinnerung der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin vom 06.04.2006 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Erinnerungsverfahrens.

Gründe

 
I.
Die Beklagte beanstandet im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 06.04.2006 die Zugrundelegung eines Gegenstandswerts von 3.000,-- EUR und den Ansatz einer nicht gekürzten Verfahrensgebühr Nr. 3100 des Vergütungsverzeichnisses des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG - VV RVG).
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers stellte im Jahr 2005 für ihn beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einen Asylfolgeantrag, der abschlägig beschieden wurde. Die Klage des Klägers, mit der er seine Anerkennung als Asylberechtigter und die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG, hilfsweise die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG begehrte, hatte mit dem Ziel der Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 AufenthG Erfolg. Die Beklagte wurde durch Urteil vom 06.12.2005 zur Tragung von 1/6 der Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens verpflichtet.
Mit Schreiben vom 09.03.2006 beantragte der Prozessbevollmächtigte des Klägers, die dem Kläger zu erstattenden Kosten auf 106,62 EUR nebst Zinsen festzusetzen. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers legte seinem Antrag einen Gegenstandswert von 3.000,-- EUR und unter anderem eine 1,3 Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 VV RVG in Höhe von 245,70 EUR zugrunde. Nach Anhörung der Beklagten, die keine Stellungnahme abgab, wurden die dem Kläger zu erstattenden Kosten durch Beschluss vom 06.04.2006 antragsgemäß festgesetzt.
Die Beklagte hat mit Schreiben vom 11.04.2006 Erinnerung eingelegt. Zur Begründung trägt sie vor, es sei von einem Gegenstandswert in Höhe von 1.500,-- EUR auszugehen, da der Kläger in keinem Stadium des Verfahrens seine Anerkennung als Asylberechtigter beantragt habe. Außerdem sei die Gebühr Nr. 3100 VV RVG nach Abs. 4 der Vorbemerkung 3 des VV RVG teilweise um die im Verfahren vor dem Bundesamt entstandene Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV RVG) zu kürzen.
Die Urkundsbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen.
Der Kläger ist der Erinnerung der Beklagten entgegengetreten. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers trägt im Wesentlichen vor, die Anrechnung einer Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr sei nicht möglich, da er gegenüber dem Kläger eine solche Gebühr nicht abgerechnet habe. Abs. 4 der Vorbemerkung 3 VV RVG sei so zu verstehen, dass sich die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 bzw. 2303 VV RVG bei Entstehen einer Verfahrensgebühr vermindere. Es komme nicht zu einer Verminderung der im gerichtlichen Verfahren angefallenen Verfahrensgebühr. Die Anrechnung solle ausschließlich dem Kläger im Verhältnis zu seinem Rechtsanwalt und nicht auch dem Beklagten zugute kommen. Der Kläger habe keine Möglichkeit, sich die im Antragsverfahren angefallenen Rechtsanwaltsgebühren erstatten zu lassen. Es sei gerade zu absurd, wenn dieser Umstand dazu führen würde, dass sich hierdurch die Kostenerstattungspflicht der Beklagten im Klageverfahren reduziere.
II.
Die Erinnerung ist nicht begründet.
Der Berechnung und Festsetzung der dem Kläger nach § 162 Abs. 1 VwGO zu erstattenden Kosten wurde zu Recht ein Gegenstandswert in Höhe von 3.000,-- EUR nach § 30 Satz 1 RVG zugrunde gelegt. Der Kläger hat ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 23.11.2005 auch die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigten beantragt.
Die Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV RVG), die dem Kläger entsprechend seinem Obsiegen anteilig zu erstatten ist, ist nicht um einen Teilbetrag der im Verwaltungsverfahren entstandenen Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV RVG) zu kürzen.
10 
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers kann aber nicht schon mit seinem Einwand durchdringen, dass er gegenüber seinem Mandanten keine Geschäftsgebühr in Rechnung gestellt habe. Würde die Anrechnung nach Abs. 4 Satz 1 der Vorbemerkung 3 VV RVG zu einer Verminderung des Erstattungsanspruchs gegen die Beklagte führen, wäre dieser Einwand unerheblich. Die Anrechnung setzt nämlich nur das Entstehen einer Gebühr voraus. Diese entsteht aber bereits für das Betreiben des Geschäfts (vgl. Abs. 3 der Vorbemerkung 2.4 VV RVG).
11 
Maßgeblich für die Kostenfestsetzung nach § 164 VwGO sind die Kostengrundentscheidung nach § 161 Abs. 1 VwGO und die nach § 162 VwGO erstattungsfähigen Kosten. Stets erstattungsfähig sind nach § 162 Abs. 1 und 2 Satz 1 die Gebühren eines Rechtsanwalts, die im gerichtlichen Verfahren entstanden sind.
12 
Nach Abs. 2 der Vorbemerkung 3 VV RVG entsteht die Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information. Diese Gebühr entsteht somit in jedem Fall in vollem Umfang allein aufgrund der Erledigung der beschriebenen Tätigkeiten eines Rechtsanwalts im Zusammenhang mit einem gerichtlichen Verfahren. Dabei ist es nicht von Bedeutung, ob vorher bereits eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 oder 2303 VV RVG angefallen ist. Dies folgt aus einem Vergleich mit den Regelungen der Nrn. 3102 und 3103 VV RVG. Diese Vorschriften gelten für bestimmte Verfahren vor den Sozialgerichten, in denen Betragsrahmengebühren entstehen. War der Rechtsanwalt im Verwaltungs- oder Widerspruchsverfahren tätig entsteht die Verfahrensgebühr dort nur mit einem reduzierten Gebührenrahmen. Es ist eine eigene Gebührennummer vorgesehen.
13 
Nach Abs. 4 Satz 1 der Vorbemerkung 3 VV RVG wird die Geschäftsgebühr, die wegen desselben Gegenstandes nach den Nrn. 2300 bis 2303 VV RVG entstanden ist, zur Hälfte, jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75, auf die Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV RVG) des gerichtlichen Verfahrens angerechnet. Anders als nach Nr. 3103 VV RVG sieht das Gebührenverzeichnis im Fall der Vorbefassung des Rechtsanwalts außerhalb des gerichtlichen Verfahrens keine eigenständige Gebührennummer vor. Die einmal entstandene Verfahrensgebühr wird von der Anrechnung nicht berührt. Sie ist nur ein im Verhältnis zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Mandanten wirksamer Rechenvorgang. An der grundsätzlichen Pflicht des unterlegenen Verfahrensbeteiligten, dem Gegner die volle entstandene Gebühr zu erstatten, hat sich durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nichts geändert.
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Nach der Begründung zum Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (BT-Drs. 15/1971, Seite 209) wurde die Anrechnungsvorschrift in das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz aufgenommen, um eine Ungleichbehandlung der in einem Behördenverfahren entstandenen Geschäftsgebühren mit den Geschäftsgebühren in zivilrechtlichen Verfahren zu beseitigen. Nach § 118 Abs. 2 Satz 1 BRAGO wurde nämlich die Geschäftsgebühr des Anwalts im behördlichen Verfahren beim Übergang in das gerichtliche Verfahren nicht angerechnet. Etwas anderes galt aber für die Geschäftsgebühren, die außerhalb eines gerichtlichen oder behördlichen Verfahrens entstanden sind. Diese waren auf ein anschließendes gerichtliches oder behördliches Verfahren anzurechnen. Unter der Geltung des § 118 Abs. 2 Satz 1 BRAGO führte die volle Anrechnung der außergerichtlichen Gebühren aber nicht dazu, dass der Gewinner des sich anschließenden gerichtlichen Verfahrens gehindert war, die nach § 31 BRAGO entstandenen Gebühren seines Rechtsanwalts aus diesem Verfahren in voller Höhe gegen seinen unterlegenen Prozessgegner festsetzen zu lassen. Dass der Gesetzgeber mit dem Erlass des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes etwas an dieser Rechtslage ändern wollte, wird weder aus dem Text des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes noch aus der Begründung erkennbar. Etwas Anderes folgt auch nicht daraus, dass im Gegensatz zu § 118 Abs. 2 Satz 1 BRAGO jetzt überwiegend keine volle Anrechnung der Geschäftsgebühr mehr stattfindet. Die Teilanrechnung soll nur den Rechtsanwalt begünstigen. Die angefallene Geschäftsgebühr spielt im Kostenfestsetzungsverfahren gegen den Prozessgegner keine Rolle (vgl. zu § 118 BRAGO und Abs. 4 der Vorbemerkung 3 VV RVG: OLG Hamm, Urteil vom 24.05.2005 - 23 V 45/05 -, JurBüro 2006, 202; OVG Münster, Beschluss vom 25.04.2006 - 7 E 410/06 -, zitiert nach Juris; vgl. auch VG Frankfurt, Beschluss vom 13.03.2006 - 2 J 662/06 -, zitiert nach Juris; VG Köln Beschluss vom 16.03.2006 - 18 K 6475/04.A -, Anwaltsblatt 2006, 429; a.A. Bayerischer VGH, Beschluss vom 03.11.2005 - 10 C 05.1131 -, zitiert nach Juris ).
15 
Ein anderes Verständnis von der Anrechnungsvorschrift in Abs. 4 der Vorbemerkung 3 VV RVG würde auch zu nicht nachvollziehbaren, zufälligen Ergebnissen führen. Der Betragsrahmen für die Geschäftsgebühr im Widerspruchsverfahren ist nach der Nr. 2301 VV RVG niedriger, wenn der Rechtsanwalt seinen Mandanten auch schon im vorausgegangenen Behördenverfahren vertreten hat. Da nur die zuletzt entstandene Geschäftsgebühr und somit die niedrigere aus dem Widerspruchsverfahren anzurechnen ist, hinge die Höhe des Erstattungsanspruchs auch davon ab, ob ein Rechtsanwalt sowohl im Behördenverfahren wie auch im Widerspruchsverfahren tätig war. Eine neue Variante ergibt sich, wenn ein Prozessbeteiligter für das Klageverfahren einen neuen Rechtsanwalt beauftragt. Eine Geschäftsgebühr, die auf dessen Verfahrensgebühr angerechnet werden kann, gibt es dann nicht. Ein Grund für eine Anrechnung ist auch nicht vorhanden, da sich der neue Rechtsanwalt in das Verfahren völlig neu einarbeiten muss. Die Anrechnungsvorschriften machen nur Sinn, wenn man sie auf den Gebührenanspruch zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Mandanten beschränkt.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 83b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben
17 
Dieser Beschluss ist als Beschluss in einem Nebenverfahren zu einer Asylklage nach § 80 AsylVfG unanfechtbar.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

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(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden. (2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 1

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(1) In Klageverfahren nach dem Asylgesetz beträgt der Gegenstandswert 5 000 Euro, in den Fällen des § 77 Absatz 4 Satz 1 des Asylgesetzes 10 000 Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2 500 Euro. Sind mehrere natürliche Personen an demselb

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 2 Höhe der Vergütung


(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert). (2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1

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Der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Kosten fest.

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(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).

(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) In Klageverfahren nach dem Asylgesetz beträgt der Gegenstandswert 5 000 Euro, in den Fällen des § 77 Absatz 4 Satz 1 des Asylgesetzes 10 000 Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2 500 Euro. Sind mehrere natürliche Personen an demselben Verfahren beteiligt, erhöht sich der Wert für jede weitere Person in Klageverfahren um 1 000 Euro und in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um 500 Euro.

(2) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

Der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Kosten fest.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.