Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 25. Aug. 2016 - 7 K 2476/16

bei uns veröffentlicht am25.08.2016

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Kostenübernahme für eine technische Arbeitshilfe.
Er ist selbständiger Physiotherapeut und blind. Mit Bescheid des Versorgungsamtes R. vom 09.11.1989 wurde die Schwerbehinderteneigenschaft und ein Grad der Behinderung von 100 Prozent festgestellt. Nachdem ihm in der Vergangenheit verschiedene Leistungen vom Integrationsamt des Beklagten bewilligt worden waren, beantragte er am 23.02.2016 erneut eine begleitende Hilfe nach SGB IX. Er bat um Übernahme der Kosten in Höhe von 199,92 EUR für das Update einer Software („Jaws 17“), die digitale Inhalte in gesprochene Sprache umwandelt bzw. über eine Braillezeile ausgibt. Dieses Update sei erforderlich geworden, weil die Vorgängerversion mit dem neuen Windows-Betriebssystem nicht mehr kompatibel sei.
Das Integrationsamt lehnte den Antrag mit Bescheid vom 24.02.2016 ab. Zwar könnten nach § 102 Abs. 3 SGB IX i. V. m. §§ 21, 18 der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabenverordnung (im Folgenden: SchwbAV) Leistungen zur begleitenden Hilfe im Arbeitsleben auch zum Erhalt einer selbständigen beruflichen Existenz aus Mitteln der Ausgleichabgabe erbracht werden. Gemäß der internen Geschäftsanweisung würden behinderungsbedingte Mehraufwendungen auch im Regelfall übernommen. Nur bei besonders günstigen Einkommensverhältnissen, wenn das Einkommen die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung um mehr als das Anderthalbfache übersteige, werde dem schwerbehinderten Menschen ein Eigenanteil von fünf Prozent des betrieblichen Ertrags des Vorjahres zugemutet. Die Beitragsbemessungsgrenze habe im Jahr 2015 bei 49.500 EUR gelegen. Der Kläger habe nach seinen eigenen Angaben im Vorjahr einen Gewinn von 104.232,87 EUR erwirtschaftet. Zahlen für 2015 lägen noch nicht vor, weshalb die letzten verfügbaren Zahlen zu Grunde gelegt würden. Demnach verfüge der Kläger über besonders günstige Einkommensverhältnisse, weshalb es ihm zumutbar sei, die Kosten von 199,92 EUR selbst zu tragen.
Am 13.03.2016 legte der Kläger hiergegen Widerspruch ein. Er verwies darauf, dass in der Vergangenheit Leistungen mit Blick auf die fragliche Software übernommen worden seien. Die Gewährung von Leistungen dürfe nicht einkommensabhängig erfolgen, da es sonst zwei Klassen von schwerbehinderten Menschen gebe: Solche, die wenig arbeiteten und verdienten und daher eigentlich keine Hilfsmittel benötigten, und solche, die mehr arbeiteten und mehr verdienten, dann aber ihre Hilfsmittel selbst bezahlen müssten. Überdies sei ein sehender Kollege ihm gegenüber im Vorteil, da er keine Hilfsmittel für seine Arbeit benötige. Dies verstoße gegen § 7 Abs. 1 und 2 des Behindertengleichstellungsgesetzes.
Den Widerspruch wies der Widerspruchsausschuss des Beklagten mit Bescheid vom 30.06.2016 zurück. Darin wird die Begründung des Ausgangsbescheids vertieft und ergänzend darauf hingewiesen, dass eine Benachteiligung gegenüber schwerbehinderten Menschen mit geringem Verdienst nicht vorliege, da die Ausgleichsabgabe vornehmlich denjenigen zu Gute kommen solle, die ohne Kostenübernahme wegen ihrer finanziellen Situation in ihrer beruflichen Existenz gefährdet würden. Eine unzulässige Ungleichbehandlung gegenüber Nichtschwerbehinderten bestehe deshalb nicht, weil der Kläger in seiner Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nicht benachteiligt werde. Im Übrigen sei es nicht Aufgabe des Schwerbehindertenrechts, dem schwerbehinderten Menschen in jeder Lebenslage umfassende Hilfen zum Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile zu leisten. Vielmehr sei zu berücksichtigen, in welchem Umfang bereits Fördermaßnahmen erbracht worden seien. Dabei müsse beachtet werden, dass die zur Verfügung stehenden Mittel begrenzt seien.
Der Kläger hat am 26.07.2016 Klage erhoben. Er vertieft sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und macht insbesondere geltend, er habe einen Anspruch darauf, ohne Rücksicht auf sein Einkommen so gestellt zu werden, wie ein Nichtschwerbehinderter. Anspruchsbegründend sei § 19 SchwbAV, der keine Einschränkungen enthalte. Auf eine interne Geschäftsanweisung des Beklagten könne es daher nicht ankommen.
Der Kläger hat schriftsätzlich (sachdienlich) beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 24.02.2016 und seines Widerspruchsbescheides vom 30.06.2016 zu verpflichten, ihm antragsgemäß die Übernahme der Kosten für das Software Update „Jaws 17“ in Höhe von 199,92 EUR zu bewilligen.
Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
10 
die Klage abzuweisen.
11 
Zur Begründung wird auf den Widerspruchsbescheid verwiesen und ergänzend ausgeführt, die beantragte Leistung stehe im Ermessen des Integrationsamtes. In Ermangelung bundesweiter Regelungen zur Auslegung und Anwendung von § 102 Abs. 3 SGB IX i. V. m. §§ 17 ff. SchwbAV seien interne Bearbeitungsgrundsätze in Gestalt einer Geschäftsanweisung aufgestellt worden. Danach würden Leistungen dann abweichend vom Regelfall nur unter Berücksichtigung eines Selbstbehalts gewährt, wenn der schwerbehinderte Mensch über besonders günstige Einkommensverhältnisse verfüge. An diese Vorgaben habe sich das Integrationsamt vorliegend gehalten. Daher sei der Antrag des Klägers ermessensfehlerfrei abgelehnt worden.
12 
Der Kammer liegen die Verwaltungsakten des Beklagten (ein Band) vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
13 
Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Berichterstatter an Stelle der Kammer ohne mündliche Verhandlung (§§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO).
14 
1. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Gewährung der beantragten Leistung noch – hilfsweise – auf ermessensfehlerfrei Neubescheidung seines Antrags. Der Bescheid des Beklagten vom 24.02.2016 und sein Widerspruchsbescheid vom 30.06.2016 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
15 
Die Bescheide sind formell rechtmäßig und auch in materieller Hinsicht rechtlich nicht zu beanstanden. Die Entscheidung des Beklagten, dem Kläger die begehrte Leistung nicht zu gewähren, leidet weder an einem Ermessensfehler (a), noch ist mit ihr eine ungerechtfertigte Benachteiligung des Klägers im Verhältnis zu nicht schwerbehinderten Menschen oder zu weniger einkommensstarken schwerbehinderten Menschen verbunden (b).
16 
a) Grundlage für die begehrte Leistung einer begleitenden Hilfe im Arbeitsleben zur Erhaltung einer selbständigen Existenz ist § 102 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c) SGB IX i. V. m. §§ 21, 18, 19 SchwbAV. Gemäß § 21 Abs. 4 SchwbAV sind die Vorschriften der §§ 17 bis 20 und 22 bis 27 SchwbAV zugunsten von Selbständigen entsprechend anzuwenden. Dies bedeutet, dass die Voraussetzungen unter denen eine begleitende Hilfe im Arbeitsleben bezuschusst werden kann, sich nicht allein aus den Vorschriften ergeben, die sich mit den einzelnen Leistungsarten beschäftigen (hier: § 19 SchwbAV), sondern dass die „vor die Klammer gezogenen“, für alle Leistungsarten geltenden Vorschriften der §§ 17, 18 SchwbAV ebenfalls zu beachten sind.
17 
Das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen für die Gewährung der beantragten Leistung ist zwischen den Beteiligten nicht umstritten. Allerdings bestehen mit Rücksicht auf die außergewöhnlich gute Einkommenssituation des Klägers (Jahreseinkommen von über 100.000 EUR) bereits Zweifel daran, ob durch die relativ geringfügige Zahlung von knapp 200 EUR seine Teilhabe am Arbeitsleben ermöglicht, erleichtert oder gesichert wird, wie es von § 18 Abs. 2 Nr. 1 SchwbAV gefordert wird oder ob die Leistung für die Eingliederung des Klägers im Erwerbsleben nicht schlicht irrelevant ist. Darüber hinaus erscheint es erwägenswert, Satz 1 dieser Vorschrift wortlautgetreu – und damit entgegen der von der wohl herrschenden Auffassung (VG Stade, Urt. v. 25.06.2003 - 4 A 1687/01 -, juris, Rn. 25 m. w. N.; Cramer, Schwerbehindertengesetz, 5. Aufl. 1998, § 18 SchwbAV Rn. 6) präferierten historischen Interpretation (vgl. BR-Drs. 482/87, S. 61) – dahingehend auszulegen, dass zwar im Regelfall und damit anders als bei den „sonstigen Fällen“ nach Satz 2 Leistungen bei behinderungsbedingtem Mehrbedarf ohne Rücksicht auf die Einkommensverhältnisse geleistet werden (dürfen), dass diese jedoch im Einzelfall, wenn nämlich eine Eigenbeteiligung wegen außergewöhnlich hoher Einkünfte und vergleichsweise geringen Belastungen ohne Weiteres zumutbar erscheint, ausnahmsweise bereits nach den tatbestandlichen Voraussetzungen nicht gewährt werden dürfen (so im Ergebnis auch Neumann/Pahlen, Schwerbehindertengesetz, 9. Aufl. 1999, § 18 SchwbAV Rn. 3). Die Fragen können jedoch auf sich beruhen, weil jedenfalls die Ablehnung der Leistung ermessensfehlerfrei erfolgt ist.
18 
Leistungen an schwerbehinderte Menschen für die begleitende Hilfe im Arbeitsleben zur Erhaltung einer selbständigen beruflichen Existenz stehen gemäß § 102 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c) SGB IX – anders als diejenigen nach § 102 Abs. 3a und 4 SGB IX – im (pflichtgemäßen) Ermessen des Integrationsamts. Auch nach der SchwbAV ist der Charakter einer Ermessensleistung nicht zweifelhaft, weil sowohl in § 18 Abs. 2 SchwbAV als auch in § 19 SchwbAV davon die Rede ist, dass Leistungen erbracht bzw. übernommen werden können.
19 
Gemäß § 114 Satz 1 VwGO ist das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Ausübung eines behördlichen Ermessensspielraums auf die Prüfung beschränkt, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Ein solcher Ermessensfehler ist vorliegend nicht ersichtlich.
20 
Der Beklagte hat (im Widerspruchsbescheid) seine Entscheidung nachvollziehbar auf die Erwägung gestützt, die Mittel aus der Schwerbehindertenausgleichsabgabe vorrangig denjenigen schwerbehinderten Menschen zu Gute kommen zu lassen, für die die Aufbringung der Mittel für eine behinderungsbedingte Arbeitshilfe zu einer deutlichen finanziellen Belastung führen und ihre beruflichen Existenz gefährden würde. Dass der Beklagte damit auf die finanzielle Belastbarkeit des Klägers mit Blick auf das Verhältnis des fraglichen Bedarfs zu seinem (bereits sehr hohen) Einkommen abgestellt hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Es entspricht – im Gegenteil – gerade dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Ermächtigung. Hierzu hat das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein zutreffend ausgeführt (Urt. v. 18.02.2016 - 3 LB 17/15 -, juris, Rn. 27 ff.):
21 
Sowohl die Normen des SGB IX als auch die Normen der SchwbAV verfolgen den Sinn und Zweck der Eingliederung des schwerbehinderten Menschen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Im Gesetzesentwurf der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter (SchwbBAG) vom 18. Mai 2000, Drucksache 298/00, S. 28) heißt es:
22 
"Menschen mit Behinderungen sind in besonderem Maße auf den Schutz und die Solidarität der Gesellschaft angewiesen. Ihre Eingliederung in Arbeit und Ausbildung ist wesentlicher Ausdruck und gleichzeitig Voraussetzung für eine gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Angesichts der seit Jahren überdurchschnittlich hohen Arbeitslosigkeit schwerbehinderter Menschen ist die sich aus Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG ergebende Verpflichtung für Politik und Gesellschaft, sich aktiv um die Integration von Menschen mit Behinderungen in den Beruf zu bemühen, noch nicht ausreichend eingelöst. Mit einem 'Gesetz zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter' soll die Chancengleichheit schwerbehinderter Menschen im Arbeits- und Berufsleben verbessert und die Arbeitslosigkeit schnellstmöglich und nachhaltig abgebaut werden".
23 
Hieraus ergibt sich, dass primärer Sinn und Zweck des SGB IX die Sicherung und Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ist. Zugleich soll durch die Einführung umfassender Maßnahmen die Chancengleichheit schwerbehinderter Menschen im Arbeitsleben erreicht werden. In § 18 Abs. 2 Nr. 1 SchwbAV heißt es, dass Leistungen an schwerbehinderte Menschen zur begleitenden Hilfe im Arbeitsleben erbracht werden können, wenn die Teilhabe am Arbeitsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter Berücksichtigung von Art und Schwere der Behinderung auf besondere Schwierigkeiten stößt und durch die Leistungen ermöglicht, erleichtert oder gesichert werden kann. Auch aus dieser Vorschrift ergibt sich, dass Leistungen zur begleitenden Hilfe im Arbeitsleben – wie etwa eine Arbeitsassistenz – an schwerbehinderte Menschen erbracht werden können, wenn die Teilhabe am Arbeitsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt hierdurch ermöglicht, erleichtert oder gesichert wird.
24 
Und weiter (Rn. 30):
25 
Wenn Sinn und Zweck der Vorschriften ist, die Eingliederung schwerbehinderter Menschen in das Arbeitsleben zu fördern, so kann dies primär nur für solche schwerbehinderten Menschen gelten, die zuvor gar nicht oder nur teilweise eingegliedert sind oder deren Eingliederung nur mit der Hilfe einer Arbeitsassistenz erhalten werden kann.
26 
Daraus folgt, dass das Integrationsamt bei der Entscheidung, wie es die begrenzten finanziellen Mittel der Ausgleichabgabe verwendet, auch berücksichtigen kann, ob der Antragsteller bereits im Erwerbsleben eingegliedert ist, in welchem Maße diese Eingliederung durch die Gewährung der Leistung gesichert oder erleichtert wird und ob andere schwerbehinderte Menschen vorrangig auf eine Unterstützung angewiesen sind. Zutreffend weist der Beklagte darauf hin, dass das Schwerbehindertenrecht nicht die Aufgabe hat, dem schwerbehinderten Menschen einen umfassenden Ausgleich seiner behinderungsbedingten Nachteile sicherzustellen (vgl. VG Stade, Urt. v. 12.12.1997 - 1 A 753/97 -; VG Halle, Urt. v. 29.11.2001 - 4 A 496/99 -, jeweils juris [nur LS]).
27 
Vor diesem Hintergrund handelt der Beklagte nicht ermessensfehlerhaft, wenn er von einer Gewährung der Leistungen absieht, falls der schwerbehindert Mensch über ein das Anderthalbfache der Beitragsbemessungsgrenze übersteigende, also sehr hohes Einkommen verfügt und der behinderungsbedingte Mehrbedarf im Jahr den Betrag von fünf Prozent des Einkommens nicht überschreitet. In diesem Fall wird die Eingliederung – wenn überhaupt (s. o.) – nur noch in geringem Maße erleichtert, während anderen schwerbehinderte Menschen durch eine Leistungen überhaupt erst die Chance auf Eingliederung eröffnet wird. Auf die Einkommensverhältnisse abzustellen, steht auch nicht in Widerspruch zur Regelung des § 18 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 SchwbAV. Denn diese Vorschrift bezieht sich allein auf solche Leistungen, die nicht einen behinderungsbedingten Mehrbedarf ausgleichen sollen. Nur bei diesen muss das Integrationsamt die Leistung verweigern, wenn (und nur insoweit) es dem schwerbehinderten Menschen aufgrund seiner Einkommensverhältnisse angesonnen werden kann, die Aufwendung selbst zu tragen. Dieses Kriterium ist weitaus strenger als die vom Beklagten für die Gewährung von Leistungen im Sinne des § 18 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 SchwbAV angelegten Maßstäbe. Behinderungsbedingter Mehrbedarf wird nach der Verwaltungspraxis des Beklagten hingegen im Regelfall, das heißt auch bei durchaus auskömmlichen Einkommensverhältnissen, ohne Eigenbeteiligung gewährt. Erst wenn das Einkommen außergewöhnlich gut sind, kommt es zu einer Leistungseinschränkung. Damit wird der in § 18 Abs. 2 Nr. 2 SchwbAV zum Ausdruck kommenden Differenzierung zwischen beiden Leistungsarten hinreichend Rechnung getragen.
28 
b) Die Entscheidung des Beklagten verstößt auch nicht gegen Art. 3 des Grundgesetzes oder § 7 des Behindertengleichstellungsgesetzes. Diesbezüglich wird auf die zutreffenden und ausführlichen Ausführungen im Widerspruchsbescheid verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend ist anzumerken, dass auch aus diesen Vorschriften der vom Kläger der Sache nach behauptete Rechtssatz des Inhalts, behinderungsbedingte Erwerbsnachteile seien ausnahmslos, das heißt auch bei schwerbehinderten Menschen, die – auch im Verhältnis zur Mehrzahl der nichtbehinderten Menschen – außergewöhnlich gut verdienen, auszugleichen, nicht hergeleitet werden kann.
29 
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 VwGO nicht erhoben.
30 
Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO, aus denen die Berufung vom Verwaltungsgericht zuzulassen wäre, sind nicht gegeben.

Gründe

 
13 
Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Berichterstatter an Stelle der Kammer ohne mündliche Verhandlung (§§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO).
14 
1. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Gewährung der beantragten Leistung noch – hilfsweise – auf ermessensfehlerfrei Neubescheidung seines Antrags. Der Bescheid des Beklagten vom 24.02.2016 und sein Widerspruchsbescheid vom 30.06.2016 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
15 
Die Bescheide sind formell rechtmäßig und auch in materieller Hinsicht rechtlich nicht zu beanstanden. Die Entscheidung des Beklagten, dem Kläger die begehrte Leistung nicht zu gewähren, leidet weder an einem Ermessensfehler (a), noch ist mit ihr eine ungerechtfertigte Benachteiligung des Klägers im Verhältnis zu nicht schwerbehinderten Menschen oder zu weniger einkommensstarken schwerbehinderten Menschen verbunden (b).
16 
a) Grundlage für die begehrte Leistung einer begleitenden Hilfe im Arbeitsleben zur Erhaltung einer selbständigen Existenz ist § 102 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c) SGB IX i. V. m. §§ 21, 18, 19 SchwbAV. Gemäß § 21 Abs. 4 SchwbAV sind die Vorschriften der §§ 17 bis 20 und 22 bis 27 SchwbAV zugunsten von Selbständigen entsprechend anzuwenden. Dies bedeutet, dass die Voraussetzungen unter denen eine begleitende Hilfe im Arbeitsleben bezuschusst werden kann, sich nicht allein aus den Vorschriften ergeben, die sich mit den einzelnen Leistungsarten beschäftigen (hier: § 19 SchwbAV), sondern dass die „vor die Klammer gezogenen“, für alle Leistungsarten geltenden Vorschriften der §§ 17, 18 SchwbAV ebenfalls zu beachten sind.
17 
Das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen für die Gewährung der beantragten Leistung ist zwischen den Beteiligten nicht umstritten. Allerdings bestehen mit Rücksicht auf die außergewöhnlich gute Einkommenssituation des Klägers (Jahreseinkommen von über 100.000 EUR) bereits Zweifel daran, ob durch die relativ geringfügige Zahlung von knapp 200 EUR seine Teilhabe am Arbeitsleben ermöglicht, erleichtert oder gesichert wird, wie es von § 18 Abs. 2 Nr. 1 SchwbAV gefordert wird oder ob die Leistung für die Eingliederung des Klägers im Erwerbsleben nicht schlicht irrelevant ist. Darüber hinaus erscheint es erwägenswert, Satz 1 dieser Vorschrift wortlautgetreu – und damit entgegen der von der wohl herrschenden Auffassung (VG Stade, Urt. v. 25.06.2003 - 4 A 1687/01 -, juris, Rn. 25 m. w. N.; Cramer, Schwerbehindertengesetz, 5. Aufl. 1998, § 18 SchwbAV Rn. 6) präferierten historischen Interpretation (vgl. BR-Drs. 482/87, S. 61) – dahingehend auszulegen, dass zwar im Regelfall und damit anders als bei den „sonstigen Fällen“ nach Satz 2 Leistungen bei behinderungsbedingtem Mehrbedarf ohne Rücksicht auf die Einkommensverhältnisse geleistet werden (dürfen), dass diese jedoch im Einzelfall, wenn nämlich eine Eigenbeteiligung wegen außergewöhnlich hoher Einkünfte und vergleichsweise geringen Belastungen ohne Weiteres zumutbar erscheint, ausnahmsweise bereits nach den tatbestandlichen Voraussetzungen nicht gewährt werden dürfen (so im Ergebnis auch Neumann/Pahlen, Schwerbehindertengesetz, 9. Aufl. 1999, § 18 SchwbAV Rn. 3). Die Fragen können jedoch auf sich beruhen, weil jedenfalls die Ablehnung der Leistung ermessensfehlerfrei erfolgt ist.
18 
Leistungen an schwerbehinderte Menschen für die begleitende Hilfe im Arbeitsleben zur Erhaltung einer selbständigen beruflichen Existenz stehen gemäß § 102 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c) SGB IX – anders als diejenigen nach § 102 Abs. 3a und 4 SGB IX – im (pflichtgemäßen) Ermessen des Integrationsamts. Auch nach der SchwbAV ist der Charakter einer Ermessensleistung nicht zweifelhaft, weil sowohl in § 18 Abs. 2 SchwbAV als auch in § 19 SchwbAV davon die Rede ist, dass Leistungen erbracht bzw. übernommen werden können.
19 
Gemäß § 114 Satz 1 VwGO ist das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Ausübung eines behördlichen Ermessensspielraums auf die Prüfung beschränkt, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Ein solcher Ermessensfehler ist vorliegend nicht ersichtlich.
20 
Der Beklagte hat (im Widerspruchsbescheid) seine Entscheidung nachvollziehbar auf die Erwägung gestützt, die Mittel aus der Schwerbehindertenausgleichsabgabe vorrangig denjenigen schwerbehinderten Menschen zu Gute kommen zu lassen, für die die Aufbringung der Mittel für eine behinderungsbedingte Arbeitshilfe zu einer deutlichen finanziellen Belastung führen und ihre beruflichen Existenz gefährden würde. Dass der Beklagte damit auf die finanzielle Belastbarkeit des Klägers mit Blick auf das Verhältnis des fraglichen Bedarfs zu seinem (bereits sehr hohen) Einkommen abgestellt hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Es entspricht – im Gegenteil – gerade dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Ermächtigung. Hierzu hat das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein zutreffend ausgeführt (Urt. v. 18.02.2016 - 3 LB 17/15 -, juris, Rn. 27 ff.):
21 
Sowohl die Normen des SGB IX als auch die Normen der SchwbAV verfolgen den Sinn und Zweck der Eingliederung des schwerbehinderten Menschen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Im Gesetzesentwurf der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter (SchwbBAG) vom 18. Mai 2000, Drucksache 298/00, S. 28) heißt es:
22 
"Menschen mit Behinderungen sind in besonderem Maße auf den Schutz und die Solidarität der Gesellschaft angewiesen. Ihre Eingliederung in Arbeit und Ausbildung ist wesentlicher Ausdruck und gleichzeitig Voraussetzung für eine gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Angesichts der seit Jahren überdurchschnittlich hohen Arbeitslosigkeit schwerbehinderter Menschen ist die sich aus Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG ergebende Verpflichtung für Politik und Gesellschaft, sich aktiv um die Integration von Menschen mit Behinderungen in den Beruf zu bemühen, noch nicht ausreichend eingelöst. Mit einem 'Gesetz zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter' soll die Chancengleichheit schwerbehinderter Menschen im Arbeits- und Berufsleben verbessert und die Arbeitslosigkeit schnellstmöglich und nachhaltig abgebaut werden".
23 
Hieraus ergibt sich, dass primärer Sinn und Zweck des SGB IX die Sicherung und Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ist. Zugleich soll durch die Einführung umfassender Maßnahmen die Chancengleichheit schwerbehinderter Menschen im Arbeitsleben erreicht werden. In § 18 Abs. 2 Nr. 1 SchwbAV heißt es, dass Leistungen an schwerbehinderte Menschen zur begleitenden Hilfe im Arbeitsleben erbracht werden können, wenn die Teilhabe am Arbeitsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter Berücksichtigung von Art und Schwere der Behinderung auf besondere Schwierigkeiten stößt und durch die Leistungen ermöglicht, erleichtert oder gesichert werden kann. Auch aus dieser Vorschrift ergibt sich, dass Leistungen zur begleitenden Hilfe im Arbeitsleben – wie etwa eine Arbeitsassistenz – an schwerbehinderte Menschen erbracht werden können, wenn die Teilhabe am Arbeitsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt hierdurch ermöglicht, erleichtert oder gesichert wird.
24 
Und weiter (Rn. 30):
25 
Wenn Sinn und Zweck der Vorschriften ist, die Eingliederung schwerbehinderter Menschen in das Arbeitsleben zu fördern, so kann dies primär nur für solche schwerbehinderten Menschen gelten, die zuvor gar nicht oder nur teilweise eingegliedert sind oder deren Eingliederung nur mit der Hilfe einer Arbeitsassistenz erhalten werden kann.
26 
Daraus folgt, dass das Integrationsamt bei der Entscheidung, wie es die begrenzten finanziellen Mittel der Ausgleichabgabe verwendet, auch berücksichtigen kann, ob der Antragsteller bereits im Erwerbsleben eingegliedert ist, in welchem Maße diese Eingliederung durch die Gewährung der Leistung gesichert oder erleichtert wird und ob andere schwerbehinderte Menschen vorrangig auf eine Unterstützung angewiesen sind. Zutreffend weist der Beklagte darauf hin, dass das Schwerbehindertenrecht nicht die Aufgabe hat, dem schwerbehinderten Menschen einen umfassenden Ausgleich seiner behinderungsbedingten Nachteile sicherzustellen (vgl. VG Stade, Urt. v. 12.12.1997 - 1 A 753/97 -; VG Halle, Urt. v. 29.11.2001 - 4 A 496/99 -, jeweils juris [nur LS]).
27 
Vor diesem Hintergrund handelt der Beklagte nicht ermessensfehlerhaft, wenn er von einer Gewährung der Leistungen absieht, falls der schwerbehindert Mensch über ein das Anderthalbfache der Beitragsbemessungsgrenze übersteigende, also sehr hohes Einkommen verfügt und der behinderungsbedingte Mehrbedarf im Jahr den Betrag von fünf Prozent des Einkommens nicht überschreitet. In diesem Fall wird die Eingliederung – wenn überhaupt (s. o.) – nur noch in geringem Maße erleichtert, während anderen schwerbehinderte Menschen durch eine Leistungen überhaupt erst die Chance auf Eingliederung eröffnet wird. Auf die Einkommensverhältnisse abzustellen, steht auch nicht in Widerspruch zur Regelung des § 18 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 SchwbAV. Denn diese Vorschrift bezieht sich allein auf solche Leistungen, die nicht einen behinderungsbedingten Mehrbedarf ausgleichen sollen. Nur bei diesen muss das Integrationsamt die Leistung verweigern, wenn (und nur insoweit) es dem schwerbehinderten Menschen aufgrund seiner Einkommensverhältnisse angesonnen werden kann, die Aufwendung selbst zu tragen. Dieses Kriterium ist weitaus strenger als die vom Beklagten für die Gewährung von Leistungen im Sinne des § 18 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 SchwbAV angelegten Maßstäbe. Behinderungsbedingter Mehrbedarf wird nach der Verwaltungspraxis des Beklagten hingegen im Regelfall, das heißt auch bei durchaus auskömmlichen Einkommensverhältnissen, ohne Eigenbeteiligung gewährt. Erst wenn das Einkommen außergewöhnlich gut sind, kommt es zu einer Leistungseinschränkung. Damit wird der in § 18 Abs. 2 Nr. 2 SchwbAV zum Ausdruck kommenden Differenzierung zwischen beiden Leistungsarten hinreichend Rechnung getragen.
28 
b) Die Entscheidung des Beklagten verstößt auch nicht gegen Art. 3 des Grundgesetzes oder § 7 des Behindertengleichstellungsgesetzes. Diesbezüglich wird auf die zutreffenden und ausführlichen Ausführungen im Widerspruchsbescheid verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend ist anzumerken, dass auch aus diesen Vorschriften der vom Kläger der Sache nach behauptete Rechtssatz des Inhalts, behinderungsbedingte Erwerbsnachteile seien ausnahmslos, das heißt auch bei schwerbehinderten Menschen, die – auch im Verhältnis zur Mehrzahl der nichtbehinderten Menschen – außergewöhnlich gut verdienen, auszugleichen, nicht hergeleitet werden kann.
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2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 VwGO nicht erhoben.
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Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO, aus denen die Berufung vom Verwaltungsgericht zuzulassen wäre, sind nicht gegeben.

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(1) Ein Träger öffentlicher Gewalt darf Menschen mit Behinderungen nicht benachteiligen. Eine Benachteiligung liegt vor, wenn Menschen mit und ohne Behinderungen ohne zwingenden Grund unterschiedlich behandelt werden und dadurch Menschen mit Behinder

Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung - SchwbAV 1988 | § 18 Leistungsvoraussetzungen


(1) Leistungen nach § 17 Abs. 1 bis 1b dürfen nur erbracht werden, soweit Leistungen für denselben Zweck nicht von einem Rehabilitationsträger, vom Arbeitgeber oder von anderer Seite zu erbringen sind oder, auch wenn auf sie ein Rechtsanspruch nicht

Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung - SchwbAV 1988 | § 19 Technische Arbeitshilfen


Für die Beschaffung technischer Arbeitshilfen, ihre Wartung, Instandsetzung und die Ausbildung des schwerbehinderten Menschen im Gebrauch können die Kosten bis zur vollen Höhe übernommen werden. Gleiches gilt für die Ersatzbeschaffung und die Beschaf

Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung - SchwbAV 1988 | § 22 Hilfen zur Beschaffung, Ausstattung und Erhaltung einer behinderungsgerechten Wohnung


(1) Schwerbehinderte Menschen können Leistungen erhalten 1. zur Beschaffung von behinderungsgerechtem Wohnraum im Sinne des § 16 des Wohnraumförderungsgesetzes,2. zur Anpassung von Wohnraum und seiner Ausstattung an die besonderen behinderungsbedingt

Referenzen - Urteile

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Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 25. Aug. 2016 - 7 K 2476/16 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 25. Aug. 2016 - 7 K 2476/16 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 18. Feb. 2016 - 3 LB 17/15

bei uns veröffentlicht am 18.02.2016

Tenor Die Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 11.6.2015 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gesamten Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Koste

Referenzen

(1) Die Leistungen der Eingliederungshilfe umfassen

1.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,
2.
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
3.
Leistungen zur Teilhabe an Bildung und
4.
Leistungen zur Sozialen Teilhabe.

(2) Leistungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 gehen den Leistungen nach Absatz 1 Nummer 4 vor.

(1) Ein Träger öffentlicher Gewalt darf Menschen mit Behinderungen nicht benachteiligen. Eine Benachteiligung liegt vor, wenn Menschen mit und ohne Behinderungen ohne zwingenden Grund unterschiedlich behandelt werden und dadurch Menschen mit Behinderungen in der gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigt werden. Eine Benachteiligung liegt auch bei einer Belästigung im Sinne des § 3 Absatz 3 und 4 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung vor, mit der Maßgabe, dass § 3 Absatz 4 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes nicht auf den Anwendungsbereich des § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes begrenzt ist. Bei einem Verstoß gegen eine Verpflichtung zur Herstellung von Barrierefreiheit wird das Vorliegen einer Benachteiligung widerleglich vermutet.

(2) Die Versagung angemessener Vorkehrungen für Menschen mit Behinderungen ist eine Benachteiligung im Sinne dieses Gesetzes. Angemessene Vorkehrungen sind Maßnahmen, die im Einzelfall geeignet und erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass ein Mensch mit Behinderung gleichberechtigt mit anderen alle Rechte genießen und ausüben kann, und sie die Träger öffentlicher Gewalt nicht unverhältnismäßig oder unbillig belasten.

(3) In Bereichen bestehender Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen gegenüber Menschen ohne Behinderungen sind besondere Maßnahmen zum Abbau und zur Beseitigung dieser Benachteiligungen zulässig. Bei der Anwendung von Gesetzen zur tatsächlichen Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern ist den besonderen Belangen von Frauen mit Behinderungen Rechnung zu tragen.

(4) Besondere Benachteiligungsverbote zu Gunsten von Menschen mit Behinderungen in anderen Rechtsvorschriften, insbesondere im Neunten Buch Sozialgesetzbuch, bleiben unberührt.

Für die Beschaffung technischer Arbeitshilfen, ihre Wartung, Instandsetzung und die Ausbildung des schwerbehinderten Menschen im Gebrauch können die Kosten bis zur vollen Höhe übernommen werden. Gleiches gilt für die Ersatzbeschaffung und die Beschaffung zur Anpassung an die technische Weiterentwicklung.

(1) Die Leistungen der Eingliederungshilfe umfassen

1.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,
2.
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
3.
Leistungen zur Teilhabe an Bildung und
4.
Leistungen zur Sozialen Teilhabe.

(2) Leistungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 gehen den Leistungen nach Absatz 1 Nummer 4 vor.

(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
2.
bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
4.
über den Streitwert;
5.
über Kosten;
6.
über die Beiladung.

(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.

(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Schwerbehinderte Menschen können Darlehen oder Zinszuschüsse zur Gründung und zur Erhaltung einer selbständigen beruflichen Existenz erhalten, wenn

1.
sie die erforderlichen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit erfüllen,
2.
sie ihren Lebensunterhalt durch die Tätigkeit voraussichtlich auf Dauer im wesentlichen sicherstellen können und
3.
die Tätigkeit unter Berücksichtigung von Lage und Entwicklung des Arbeitsmarkts zweckmäßig ist.

(2) Darlehen sollen mit jährlich 10 vom Hundert getilgt werden. Von der Tilgung kann im Jahr der Auszahlung und dem darauffolgenden Kalenderjahr abgesehen werden. Satz 2 gilt, wenn Darlehen verzinslich gegeben werden, für die Verzinsung.

(3) Sonstige Leistungen zur Deckung von Kosten des laufenden Betriebs können nicht erbracht werden.

(4) Die §§ 17 bis 20 und die §§ 22 bis § 27 sind zugunsten von schwerbehinderten Menschen, die eine selbständige Tätigkeit ausüben oder aufzunehmen beabsichtigen, entsprechend anzuwenden.

(1) Leistungen nach § 17 Abs. 1 bis 1b dürfen nur erbracht werden, soweit Leistungen für denselben Zweck nicht von einem Rehabilitationsträger, vom Arbeitgeber oder von anderer Seite zu erbringen sind oder, auch wenn auf sie ein Rechtsanspruch nicht besteht, erbracht werden. Der Nachrang der Träger der Sozialhilfe gemäß § 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und das Verbot der Aufstockung von Leistungen der Rehabilitationsträger durch Leistungen der Integrationsämter (§ 185 Absatz 6 Satz 2 letzter Halbsatz des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) und die Möglichkeit der Integrationsämter, Leistungen der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben vorläufig zu erbringen (§ 185 Absatz 7 Satz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch), bleiben unberührt.

(2) Leistungen an schwerbehinderte Menschen zur begleitenden Hilfe im Arbeitsleben können erbracht werden,

1.
wenn die Teilhabe am Arbeitsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter Berücksichtigung von Art oder Schwere der Behinderung auf besondere Schwierigkeiten stößt und durch die Leistungen ermöglicht, erleichtert oder gesichert werden kann und
2.
wenn es dem schwerbehinderten Menschen wegen des behinderungsbedingten Bedarfs nicht zuzumuten ist, die erforderlichen Mittel selbst aufzubringen. In den übrigen Fällen sind seine Einkommensverhältnisse zu berücksichtigen.

(3) Die Leistungen können als einmalige oder laufende Leistungen erbracht werden. Laufende Leistungen können in der Regel nur befristet erbracht werden. Leistungen können wiederholt erbracht werden.

Für die Beschaffung technischer Arbeitshilfen, ihre Wartung, Instandsetzung und die Ausbildung des schwerbehinderten Menschen im Gebrauch können die Kosten bis zur vollen Höhe übernommen werden. Gleiches gilt für die Ersatzbeschaffung und die Beschaffung zur Anpassung an die technische Weiterentwicklung.

(1) Schwerbehinderte Menschen können Darlehen oder Zinszuschüsse zur Gründung und zur Erhaltung einer selbständigen beruflichen Existenz erhalten, wenn

1.
sie die erforderlichen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit erfüllen,
2.
sie ihren Lebensunterhalt durch die Tätigkeit voraussichtlich auf Dauer im wesentlichen sicherstellen können und
3.
die Tätigkeit unter Berücksichtigung von Lage und Entwicklung des Arbeitsmarkts zweckmäßig ist.

(2) Darlehen sollen mit jährlich 10 vom Hundert getilgt werden. Von der Tilgung kann im Jahr der Auszahlung und dem darauffolgenden Kalenderjahr abgesehen werden. Satz 2 gilt, wenn Darlehen verzinslich gegeben werden, für die Verzinsung.

(3) Sonstige Leistungen zur Deckung von Kosten des laufenden Betriebs können nicht erbracht werden.

(4) Die §§ 17 bis 20 und die §§ 22 bis § 27 sind zugunsten von schwerbehinderten Menschen, die eine selbständige Tätigkeit ausüben oder aufzunehmen beabsichtigen, entsprechend anzuwenden.

Für die Beschaffung technischer Arbeitshilfen, ihre Wartung, Instandsetzung und die Ausbildung des schwerbehinderten Menschen im Gebrauch können die Kosten bis zur vollen Höhe übernommen werden. Gleiches gilt für die Ersatzbeschaffung und die Beschaffung zur Anpassung an die technische Weiterentwicklung.

(1) Leistungen zur begleitenden Hilfe im Arbeitsleben können erbracht werden

1.
an schwerbehinderte Menschen
a)
für technische Arbeitshilfen (§ 19),
b)
zum Erreichen des Arbeitsplatzes (§ 20),
c)
zur Gründung und Erhaltung einer selbständigen beruflichen Existenz (§ 21),
d)
zur Beschaffung, Ausstattung und Erhaltung einer behinderungsgerechten Wohnung (§ 22),
e)
(weggefallen)
f)
zur Teilnahme an Maßnahmen zur Erhaltung und Erweiterung beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten (§ 24) und
g)
in besonderen Lebenslagen (§ 25),
2.
an Arbeitgeber
a)
zur behinderungsgerechten Einrichtung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen für schwerbehinderte Menschen (§ 26),
b)
für Zuschüsse zu den Gebühren bei der Berufsausbildung besonders betroffener schwerbehinderter Jugendlicher und junger Erwachsener (§ 26a),
c)
für Prämien und Zuschüsse zu den Kosten der Berufsausbildung behinderter Jugendlicher und junger Erwachsener (§ 26 b),
d)
für Prämien zur Einführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements (§ 26c) und
e)
bei außergewöhnlichen Belastungen (§ 27),
3.
an Träger von Integrationsfachdiensten zu den Kosten ihrer Inanspruchnahme (§ 27a) einschließlich freier gemeinnütziger Einrichtungen und Organisationen zu den Kosten einer psychosozialen Betreuung schwerbehinderter Menschen (§ 28) sowie an Träger von Inklusionsbetrieben (§ 28a),
4.
zur Durchführung von Aufklärungs-, Schulungs- und Bildungsmaßnahmen (§ 29).
Daneben können solche Leistungen unter besonderen Umständen an Träger sonstiger Maßnahmen erbracht werden, die dazu dienen und geeignet sind, die Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (Aufnahme, Ausübung oder Sicherung einer möglichst dauerhaften Beschäftigung) zu ermöglichen, zu erleichtern oder zu sichern.

(1a) Schwerbehinderte Menschen haben im Rahmen der Zuständigkeit des Integrationsamtes für die begleitende Hilfe im Arbeitsleben aus den ihm aus der Ausgleichsabgabe zur Verfügung stehenden Mitteln Anspruch auf Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz.

(1b) Schwerbehinderte Menschen haben im Rahmen der Zuständigkeit des Integrationsamtes aus den ihm aus der Ausgleichsabgabe zur Verfügung stehenden Mitteln Anspruch auf Übernahme der Kosten einer Berufsbegleitung nach § 55 Absatz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.

(2) Andere als die in Absatz 1 bis 1b genannten Leistungen, die der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben nicht oder nur mittelbar dienen, können nicht erbracht werden. Insbesondere können medizinische Maßnahmen sowie Urlaubs- und Freizeitmaßnahmen nicht gefördert werden.

(1) Leistungen nach § 17 Abs. 1 bis 1b dürfen nur erbracht werden, soweit Leistungen für denselben Zweck nicht von einem Rehabilitationsträger, vom Arbeitgeber oder von anderer Seite zu erbringen sind oder, auch wenn auf sie ein Rechtsanspruch nicht besteht, erbracht werden. Der Nachrang der Träger der Sozialhilfe gemäß § 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und das Verbot der Aufstockung von Leistungen der Rehabilitationsträger durch Leistungen der Integrationsämter (§ 185 Absatz 6 Satz 2 letzter Halbsatz des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) und die Möglichkeit der Integrationsämter, Leistungen der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben vorläufig zu erbringen (§ 185 Absatz 7 Satz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch), bleiben unberührt.

(2) Leistungen an schwerbehinderte Menschen zur begleitenden Hilfe im Arbeitsleben können erbracht werden,

1.
wenn die Teilhabe am Arbeitsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter Berücksichtigung von Art oder Schwere der Behinderung auf besondere Schwierigkeiten stößt und durch die Leistungen ermöglicht, erleichtert oder gesichert werden kann und
2.
wenn es dem schwerbehinderten Menschen wegen des behinderungsbedingten Bedarfs nicht zuzumuten ist, die erforderlichen Mittel selbst aufzubringen. In den übrigen Fällen sind seine Einkommensverhältnisse zu berücksichtigen.

(3) Die Leistungen können als einmalige oder laufende Leistungen erbracht werden. Laufende Leistungen können in der Regel nur befristet erbracht werden. Leistungen können wiederholt erbracht werden.

(1) Die Leistungen der Eingliederungshilfe umfassen

1.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,
2.
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
3.
Leistungen zur Teilhabe an Bildung und
4.
Leistungen zur Sozialen Teilhabe.

(2) Leistungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 gehen den Leistungen nach Absatz 1 Nummer 4 vor.

(1) Die Leistungen zur Teilhabe umfassen die notwendigen Sozialleistungen, um unabhängig von der Ursache der Behinderung

1.
die Behinderung abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern,
2.
Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit oder Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder eine Verschlimmerung zu verhüten sowie den vorzeitigen Bezug anderer Sozialleistungen zu vermeiden oder laufende Sozialleistungen zu mindern,
3.
die Teilhabe am Arbeitsleben entsprechend den Neigungen und Fähigkeiten dauerhaft zu sichern oder
4.
die persönliche Entwicklung ganzheitlich zu fördern und die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft sowie eine möglichst selbständige und selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen oder zu erleichtern.

(2) Die Leistungen zur Teilhabe werden zur Erreichung der in Absatz 1 genannten Ziele nach Maßgabe dieses Buches und der für die zuständigen Leistungsträger geltenden besonderen Vorschriften neben anderen Sozialleistungen erbracht. Die Leistungsträger erbringen die Leistungen im Rahmen der für sie geltenden Rechtsvorschriften nach Lage des Einzelfalles so vollständig, umfassend und in gleicher Qualität, dass Leistungen eines anderen Trägers möglichst nicht erforderlich werden.

(3) Leistungen für Kinder mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohte Kinder werden so geplant und gestaltet, dass nach Möglichkeit Kinder nicht von ihrem sozialen Umfeld getrennt und gemeinsam mit Kindern ohne Behinderungen betreut werden können. Dabei werden Kinder mit Behinderungen alters- und entwicklungsentsprechend an der Planung und Ausgestaltung der einzelnen Hilfen beteiligt und ihre Sorgeberechtigten intensiv in Planung und Gestaltung der Hilfen einbezogen.

(4) Leistungen für Mütter und Väter mit Behinderungen werden gewährt, um diese bei der Versorgung und Betreuung ihrer Kinder zu unterstützen.

(1) Leistungen nach § 17 Abs. 1 bis 1b dürfen nur erbracht werden, soweit Leistungen für denselben Zweck nicht von einem Rehabilitationsträger, vom Arbeitgeber oder von anderer Seite zu erbringen sind oder, auch wenn auf sie ein Rechtsanspruch nicht besteht, erbracht werden. Der Nachrang der Träger der Sozialhilfe gemäß § 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und das Verbot der Aufstockung von Leistungen der Rehabilitationsträger durch Leistungen der Integrationsämter (§ 185 Absatz 6 Satz 2 letzter Halbsatz des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) und die Möglichkeit der Integrationsämter, Leistungen der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben vorläufig zu erbringen (§ 185 Absatz 7 Satz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch), bleiben unberührt.

(2) Leistungen an schwerbehinderte Menschen zur begleitenden Hilfe im Arbeitsleben können erbracht werden,

1.
wenn die Teilhabe am Arbeitsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter Berücksichtigung von Art oder Schwere der Behinderung auf besondere Schwierigkeiten stößt und durch die Leistungen ermöglicht, erleichtert oder gesichert werden kann und
2.
wenn es dem schwerbehinderten Menschen wegen des behinderungsbedingten Bedarfs nicht zuzumuten ist, die erforderlichen Mittel selbst aufzubringen. In den übrigen Fällen sind seine Einkommensverhältnisse zu berücksichtigen.

(3) Die Leistungen können als einmalige oder laufende Leistungen erbracht werden. Laufende Leistungen können in der Regel nur befristet erbracht werden. Leistungen können wiederholt erbracht werden.

Für die Beschaffung technischer Arbeitshilfen, ihre Wartung, Instandsetzung und die Ausbildung des schwerbehinderten Menschen im Gebrauch können die Kosten bis zur vollen Höhe übernommen werden. Gleiches gilt für die Ersatzbeschaffung und die Beschaffung zur Anpassung an die technische Weiterentwicklung.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

Tenor

Die Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 11.6.2015 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gesamten Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger, der luxemburgischer Staatsangehöriger ist und seit elf Jahren in der Bundesrepublik Deutschland lebt, wendet sich gegen die Ablehnung laufender Leistungen für eine Arbeitsassistenz zur begleitenden Hilfe im Arbeitsleben.

2

Der Kläger ist blind und als Schwerbehinderter mit einem Grad der Behinderung von 100 anerkannt. Seit dem Jahre 2000 ist er als Beamter im öffentlichen Dienst in Luxemburg (...) tätig. Daneben machte er sich im Jahre 2008 mit der Firma ..., die ein Internetradio betreibt, Künstler vermittelt und managt, selbständig. Ende des Jahres 2009 gründete er sein eigenes Webradio „... - Das Radio für ein barrierefreies Leben -" und begann im Februar 2010 regelmäßig Programme zu moderieren, stellte diese Arbeit aber zum 21. Dezember 2014 ein und widmet sich seither der Arbeit mit den Künstlern. Die für ihn unbefriedigende und nicht ausfüllende Beamtentätigkeit reduzierte er zunächst auf 75 % und ab Sommer 2013 auf 50 % der regelmäßigen Arbeitszeit, um die selbständige Tätigkeit im Medienbereich, durch die er Anerkennung und Selbstwertgefühl erlange, zeitlich weiter auszubauen und irgendwann die abhängige Arbeit gänzlich aufzugeben. Vor seinem Umzug nach Schleswig-Holstein hatte seine Firma ihren Sitz in Trier im Bundesland Rheinland-Pfalz. Mit Bescheid vom 27. März 2013 bewilligte ihm das Land Rheinland-Pfalz, Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung mit Sitz in Trier begleitende Hilfe im Arbeitsleben in Form einer notwendigen Arbeitsassistenz gemäß § 102 SGB IX i.V.m. § 17 Ziffer 1a SchwerbehindertenAV. Er erhielt für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2013 ein persönliches Finanzbudget in Höhe von monatlich 435,-- Euro.

3

Am 1. Januar 2014 zog der Kläger mit seiner Ehefrau und den beiden Kindern nach Bad S. in das Bundesland Schleswig-Holstein und verlegte seinen Firmensitz ebenfalls dorthin. Seine Tätigkeit als Beamter in Luxemburg übt er seitdem im wöchentlichen Wechsel mit der selbständigen Tätigkeit aus.

4

Am 14. Januar 2014 beantragte der Kläger bei der Beklagten Kostenübernahme für eine selbst organisierte Arbeitsassistenz gemäß § 102 Abs. 4 SGB IX - diese wird seit dem Jahre 2012 von der Ehefrau des Klägers, Frau..., ausgeführt - im Umfang von ca. dreizehn Wochenstunden zur Unterstützung seiner selbständigen Erwerbstätigkeit. Mit Bescheid vom 13. Februar 2014 lehnte der Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, dass die Kosten, die durch die freiwillige Entscheidung des Klägers, seine gesicherte Existenz und damit seinen Lebensunterhalt zugunsten einer Selbständigkeit zu reduzieren bzw. in Zukunft aufgeben zu wollen, entstünden, nicht aus Mitteln der Ausgleichsabgabe gefördert werden könnten. Eine Förderung nach § 21 Schwerbehindertenausgleichsverordnung (SchwbAV) setze voraus, dass die selbständige Tätigkeit als Haupterwerbsquelle den Lebensunterhalt des Existenzgründers auf Dauer sichere. Er hingegen stünde seit dem Jahre 2000 in einem Beamtenverhältnis. Dadurch sei seine Teilhabe am Arbeitsleben seit Jahren auf Dauer gesichert. Er habe sich freiwillig entschieden, die Arbeitszeit zu reduzieren und zusätzlich eine selbständige Tätigkeit aufgenommen. Eine Gefährdung seines Arbeitsplatzes habe nicht vorgelegen und er sei nicht von Arbeitslosigkeit bedroht. Wegen seiner Tätigkeit und des hierbei erzielten Einkommens sei der Lebensunterhalt auf Dauer sichergestellt.

5

Dagegen legte der Kläger am 11. März 2014 Widerspruch ein. Darin ist er der Auffassung, dass es keine Rolle spiele, ob er seine Tätigkeit als Beamter freiwillig reduziert habe und ob diese Reduzierung notwendig im engeren Sinne gewesen sei. Nach den Empfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (im Folgenden: BIH) von November 2012 sei es nur notwendig, dass die Erwerbstätigkeit mindestens fünfzehn Stunden pro Woche ausgeübt werde und der Ertrag nicht unmaßgeblich zum Lebensunterhalt beitrage. Beide Voraussetzungen seien gegeben, da er zum einen deutlich mehr als durchschnittlich 20 Stunden in der Woche selbständig arbeite sowie zum anderen der Ertrag im Jahre 2013 deutlich im fünfstelligen Eurobereich gelegen habe und weiterhin wachse. Ferner dürften ihm mit Blick auf die Berufsfreiheit gemäß Art. 12 GG aus der freien Wahl eines Berufes auch als behinderter Mensch keine Einschränkungen erwachsen, was mit einer Verwirkung von Assistenzansprüchen bei einer freiwilligen Reduzierung seines Beamtenstatus aber gegeben wäre.

6

Am 30. Juli 2014 wies der Widerspruchsausschuss beim Integrationsamt im Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein den Widerspruch des Klägers zurück. Er ist der Auffassung, dass die Entscheidung des Integrationsamtes nicht zu beanstanden sei und dass eine Förderung aus Mitteln der Ausgleichsabgabe vor dem Hintergrund des dargelegten Sachverhalts ihren Zweck, nämlich der Eingliederung schwerbehinderter Menschen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt und der Erleichterung und Sicherung ihrer Teilhabe am Arbeitsleben, verfehlen würde. Dies vor allem auch aufgrund der freiwilligen Aufgabe bzw. Einschränkung der Stundenzahl des bisherigen - nicht gefährdeten - Beamtenverhältnisses. Die zusätzlich aufgenommene selbständige Tätigkeit erleichtere oder sichere nicht die bereits gegebene Teilhabe. Das Grundrecht der freien Berufs- und Ausbildungsstättenwahl gemäß Art. 12 Abs. 1 GG sei nicht tangiert, denn dieses Grundrecht schütze die Berufsfreiheit grundsätzlich nur gegenüber staatlichen Eingriffen und begründe keine Leistungsansprüche, insbesondere auch hier wieder vor dem Hintergrund, dass der Kläger ein gesichertes Arbeitsverhältnis habe und nicht von Arbeitslosigkeit bedroht sei. In diesem Zusammenhang verwies er auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 13. März 2012 - Au 3 K 11.1280 -.

7

Hiergegen hat der Kläger am 29. August 2014 Klage erhoben.

8

Darin ist er der Auffassung, dass § 102 Abs. 4 SGB IX einen Rechtsanspruch auf Kostenübernahme für eine notwendige Arbeitsassistenz begründe und hat auf ein Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 18. Mai 2011 - Az. 6 B 1/09 - verwiesen. Der Kläger, der durchschnittlich mehr als 25 Stunden wöchentlich seiner selbständigen Tätigkeit nachkomme und hierdurch auch nicht unerhebliche Erträge erziele, erfülle die Voraussetzungen des § 102 Abs. 4 SGB IX, nachdem die unterstützte Erwerbstätigkeit zum Einen einen gewissen Umfang haben müsse und zum Anderen der behinderte Mensch auf Dauer auch das Ziel seiner Unterhaltssicherung durch diese Erwerbstätigkeit realistisch verfolgen müsse. Allein der Hinweis, dass der Lebensunterhalt des Klägers auch durch sein Teilzeitbeamtenverhältnis gesichert sei, könne die Verwehrung der beantragten Leistung nicht rechtfertigen und dies umso mehr, als im Rahmen der Leistungsgewährung von §102 Abs. 4 SGB IX für den Beklagten kein Ermessen bestehe. Zwar sei es zutreffend, dass Art. 12 GG als Grundrecht primär eine Abwehrfunktion gegen nicht gerechtfertigte staatliche Eingriffe zukomme. Daneben seien Grundrechte aber auch immer als Bausteine einer objektiven Werteordnung anzusehen. Im Lichte von Art. 12 GG und Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG sowie unter Heranziehung anderer einfach gesetzlicher Regelungen, z.B. § 81 ff. SGB IX und der Bestimmung der UN-Behindertenrechtskonvention (BRK), sei bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der „notwendigen Arbeitsassistenz“ der Maßstab einer möglichst gleichberechtigten Teilhabe von behinderten Menschen am Arbeitsleben anzulegen. Dem Kläger werde durch die Entscheidung des Beklagten, eine berufliche Umorientierung sowie die Möglichkeit zur Veränderung seines Wohnortes annähernd gänzlich im Unterschied zu nichtbeschäftigten behinderten Menschen oder im Verhältnis zu nicht behinderten Menschen verwehrt. Die Versagung grundsätzlich vorgesehener Hilfen für den Fall der Wohnortveränderung und der damit notwendigen beruflichen Umorientierung dürfte nicht zuletzt auch dem Europäischen Prinzip der Freizügigkeit massiv widersprechen. Im Ergebnis sei der seitens des Beklagten angelegte Maßstab einer Erforderlichkeit von Arbeitsassistenz für die Lebensunterhaltssicherung durch Arbeit zu restriktiv und keinesfalls im Sinne des § 102 Abs. 4 SGB IX, denn durch diese Vorschrift solle die gleichberechtigte Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben gefördert und gesichert werden.

9

Der Kläger hat beantragt,

10

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 13. Februar 2014 und des Widerspruchsbescheides vom 30. Juli 2014 zu verpflichten, die Kosten für die beantragte Arbeitsassistenz von 13 Stunden wöchentlich ab Januar 2014 für seine selbständige Tätigkeit zu übernehmen.

11

Der Beklagte hat beantragt,

12

die Klage abzuweisen.

13

Er hat die angegriffenen Bescheide verteidigt. Ferner hat er ausgeführt, dass der Normzweck des § 102 Abs. 4 SGB IX, § 17 Abs. 1a SchwbAV, § 18 Abs. 2 Nr. 1 SchwbAV, § 21 Abs. 4 SchwbAV der Übernahme der Kosten der Arbeitsassistenz entgegenstünde, da die Teilhabe des Klägers am Arbeitsleben durch das Beamtenverhältnis gegeben sei und keiner Erleichterung oder Sicherung durch eine Arbeitsassistenz für die zusätzliche selbständige Tätigkeit bedürfe.

14

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 11. Juni 2015 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass der Kläger keinen Anspruch auf Kostenübernahme für die beantragte Arbeitsassistenz für seine selbständige Tätigkeit nach den Vorschriften des SGB IX gegen den Beklagten habe. Die „vorläufigen Empfehlungen der Integrationsämter für die Erbringung finanzieller Leistungen zur Arbeitsassistenz schwerbehinderter Menschen gemäß § 102 Abs. 4 SGB IX" des BIH, die in Ermangelung einer auf der Grundlage des § 108 SGB IX erlassenen Verordnung ergangen und von den Integrationsämtern bei ihrer Entscheidung angewandt würden, träfen keine Aussage darüber, ob unter den Begriff der „notwendigen Arbeitsassistenz“ als begleitende Hilfe im Arbeitsleben auch Assistenzleistungen fielen, die erst wegen eines Arbeitsplatzwechsels erforderlich würden. Es obliege der Fachkompetenz des zuständigen Integrationsamtes, die Notwendigkeit eines angegebenen Bedarfes zu beurteilen. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle sei hierbei darauf beschränkt, die Missachtung allgemeingültiger Maßstäbe und den Einfluss sach- fremder Erwägungen auszuschließen sowie die Einhaltung des vorgesehenen Verfahrens zu überprüfen. Nach diesem Maßstab sei der Standpunkt des Beklagten nicht zu beanstanden. Dass der Beklagte bei der Beurteilung der Notwendigkeit der Assistenz in einem solchen Fall mit einbeziehe, dass der betreffende Schwerbehinderte auf seinem bisherigen Arbeitsplatz bereits (ohne Assistenzleistungen hierfür zu brauchen) voll integriert sei und diesen (zumutbaren) Arbeitsplatz freiwillig ohne triftigen Grund aufgebe, sei nach Ansicht der Kammer keine rechtsfehlerhafte Erwägung. Der Kläger habe zur Begründung nur angeben können, dass ihn seine Arbeit bei der Post in Luxemburg nicht besonders ausfülle und befriedige. Er wolle seine bereits seit langem als Hobby nebenbei betriebenen Tätigkeiten im Medienbereich zeitlich ausbauen und schrittweise beruflich hierauf umsatteln, weil er durch diese Arbeit sehr viel mehr Anerkennung und Selbstwertgefühl erlangen könne. Ob die mangelnde Arbeitszufriedenheit aber ein triftiger Grund für die Aufgabe eines sicheren Arbeitsplatzes und den Wechsel in eine finanziell unsichere selbständige Tätigkeit, die erhebliche Assistenzleistungen erfordere, sei, erscheine zumindest fraglich. Auch für die Wahl des neuen Familienwohnortes Bad S. habe der Kläger keine zwingenden Gründe anführen können. Dass der Beklagte im Verhalten des Klägers daher die (teilweise) Aufgabe eines zumutbaren Arbeitsplatzes ohne berechtigten Grund sehe und ihm die beantragten Arbeitsassistenzleistungen verweigere, sei jedenfalls weder diskriminierend noch grundrechtsverletzend. Insbesondere könne der Kläger nicht das Grundrecht der freien Berufswahl (Art. 12 GG) hierfür ins Feld führen, denn dieses Grundrecht schütze die Berufsfreiheit nur gegenüber staatlichen Eingriffen und könne grundsätzlich keine Leistungs- oder Förderungsansprüche begründen. Schließlich könne der Beklagte zur Unterstützung seiner Auffassung die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Augsburg, Urteil vom 13. März 2012 - Au 3 K 11.1280 - anführen, welches in einer vergleichbarer Fallgestaltung die Klage auf Übernahme der Kosten für eine Arbeitsassistenz einer gehörlosen Klägerin mit einem festen Arbeitsplatz als technische Zeichnerin, die ihre wöchentliche Arbeitszeit von 35 auf 25 Stunden reduziert hatte, um daneben eine selbständige Tätigkeit als Gebärdendolmetscherin auszuüben, abgewiesen habe.

15

Hiergegen hat der Kläger die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt.

16

Er ist der Auffassung, dem Beklagten werde - entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts - kein Ermessen eingeräumt. Das Verwaltungsgericht habe seine Entscheidung im Wesentlichen mit dem Verweis auf das dem Integrationsamt gemäß § 102 Abs. 4 SGB IX in Verbindung mit den Vorschriften der Schwerbehindertenausgleichsverordnung eingeräumten Ermessen und der Konkretisierung dieses Ermessens in den Vorschriften der einschlägigen BIH-Empfehlungen bezüglich der Gewährung von Leistungen zur Arbeitsassistenz begründet. Weiterhin erscheine selbst unter Anwendung der Empfehlungen bei einem angenommenen Ermessen durch den Beklagten die vorliegende Entscheidung nicht nachvollziehbar. Eine zusätzliche Anspruchsvoraussetzung im Sinne einer „Wohlverhaltensregelung“ einzuführen, die eine Förderung dann ausschließe, wenn durch eine persönliche Entscheidung ein gesichertes Arbeitsverhältnis aufgegeben worden sei, sei weder dem Gesetzeswortlaut des § 102 Abs. 5 SGB IX, der Schwerbehindertenausgleichsverordnung noch den Empfehlungen der BIH zu entnehmen. Weiterhin wiederholt er die rechtlichen Ausführungen zur Verletzung von Grundrechten. Ferner hält er die Ausführungen im angegriffenen Urteil sowie die in diesem Urteil in Bezug genommenen Ausführungen des VG Augsburg für schlichtweg nicht nachvollziehbar.

17

Der Kläger beantragt,

18

das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 11. Juni 2015, Az. 15 A 295/14, zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 13. Februar 2014 und des Widerspruchsbescheides vom 30. Juli 2014 zu verpflichten, die Kosten für die beantragte Arbeitsassistenz von dreizehn Stunden wöchentlich ab Januar 2014 für seine selbständige Tätigkeit zu übernehmen.

19

Der Beklagte beantragt,

20

die Berufung zurückzuweisen.

21

Er verweist auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid und auf die Darlegungen des erstinstanzlichen Urteils.

22

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

23

Die Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.

24

Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Übernahme der Kosten für seine Arbeitsassistenz nicht zu. Der angefochtene Bescheid und der Widerspruchsbescheid sind rechtmäßig (§ 113 Abs. 5 VwGO).

25

Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers ist § 102 Abs. 4 SGB IX i.V.m. § 21 Abs. 4, § 17 Abs. 1c Schwerbehindertenausgleichsverordnung (SchwbAV). Nach diesen Vorschriften haben schwerbehinderte Menschen im Rahmen der Zuständigkeit des Integrationsamtes für die begleitende Hilfe im Arbeitsleben aus den ihnen aus der Ausgleichsabgabe zur Verfügung stehenden Mitteln Anspruch auf Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz. Dies gilt auch, wenn der schwerbehinderte Mensch einer selbständigen Tätigkeit nachgeht (vgl. Simon in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 2. Auflage 2015, § 102, Rn. 79 f).

26

Dabei kann dahinstehen, ob bei Vorliegen der Voraussetzungen ein Anspruch auf Leistungen einer Arbeitsassistenz besteht, die Behörde Ermessen hat bzw. der Anspruch durch die Höhe der vorhandenen finanziellen Mittel begrenzt ist, also unter dem Vorbehalt der dem jeweiligen Integrationsamt aus der Ausgleichsabgabe zur Verfügung stehenden Mittel steht (vgl. zum Streitstand, Schlegel/Voelzke, a.a.O., § 102, Rn. 24, 82 m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 18.05.2011 - 6 B 1.09 -, Rn. 13, zitiert nach juris; Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter vom 16. 05.2000, BT-Drucks. 14/3372, zu Nr. 17 (§ 31), zu Buchstabe b, S. 20/21), denn der Kläger erfüllt nicht die Anspruchsvoraussetzungen des § 102 Abs. 4 SGB IX i.V.m. § 21 Abs. 4, § 17 Abs. 1c SchwbAV.

27

Der Gesetzgeber hat in § 102 Abs. 4 SGB IX nicht geregelt, was unter einer „notwendigen Arbeitsassistenz“ zu verstehen ist. Es handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der von den Gerichten vollumfänglich überprüfbar ist. Auch von der in § 108 SGB IX eingeräumten Verordnungsermächtigung, die das Nähere über die Voraussetzungen des Anspruchs nach § 102 Abs. 4 SGB IX sowie über die Höhe, Dauer und Ausführung regeln soll, hat der Verordnungsgeber (Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates) bislang keinen Gebrauch gemacht. Der Gesetzgeber hat aber klargestellt, dass die Geltendmachung des Anspruchs unabhängig vom Erlass der Verordnung ist (BT-Drucks. 14/3372, Seite 20/21). Mit den „Empfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellern“ (BIH) für die Erbringung finanzieller Leistungen zur Arbeitsassistenz schwerbehinderter Menschen gemäß § 102 Abs. 4 SGB IX ist eine verwaltungsinterne Ausgestaltung des Rechtsanspruchs auf Arbeitsassistenz geschaffen worden (Erbach in: Wiegand, SGB IX Teil 21 - Schwerbehindertenrecht, 06/15, § 108 SGB IX, Rn. 5). In Nummer 2.1 dieser Empfehlungen des BIH (Stand: 15. April 2014) ist bestimmt, dass Arbeitsassistenz i.S. der §§ 33 Abs. 8 Ziff. 3 und 102 Abs. 4 SGB IX die über gelegentliche Handreichungen hinausgehende, zeitlich wie tätigkeitsbezogen regelmäßig wiederkehrende Unterstützung von Menschen mit Schwerbehinderung (Assistenznehmern) bei der von ihnen beauftragten Assistenzkraft im Rahmen der Erlangung oder Erhaltung eines Arbeitsplatzes auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ist. Diese Arbeitsassistenz ist notwendig, wenn dem Assistenznehmer erst durch diese Leistung eine wettbewerbsfähige Erbringung der arbeitsvertraglich/dienstrechtlich geschuldeten Tätigkeit möglich wird (Nr. 2.2 der Empfehlungen der BIH). Gemäß Nr. 2.11 sind die Empfehlungen bei selbständig tätigen Menschen entsprechend anzuwenden (so auch Seidel in: Hauck/Noftz, SGB IX, Rn. 67, 69; Schlegel/Voelzke, a.a.O., § 102, Rn. 81). Nähere Ausführungen, wie der unbestimmte Rechtsbegriff der Notwendigkeit einer Arbeitsassistenz auszulegen ist, wenn der schwerbehinderte Mensch bereits seit mehreren Jahren einen Arbeitsplatz hat und nur aufgrund der Aufnahme einer zusätzlichen selbständigen Tätigkeit die Hilfe einer Arbeitsassistenz in Anspruch nehmen möchte bzw. diese gänzlich zugunsten der selbständigen Beschäftigung aufgibt, sind den Empfehlungen nicht zu entnehmen. Hier sind Sinn und Zweck des SGB IX - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - und der SchwbAV, die § 102 Abs. 4 SGB IX ergänzt, sowie die Gesetzesmaterialien heranzuziehen. Sowohl die Normen des SGB IX als auch die Normen der SchwbAV verfolgen den Sinn und Zweck der Eingliederung des schwerbehinderten Menschen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Im Gesetzesentwurf der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter (SchwbBAG) vom 18. Mai 2000, Drucksache 298/00, S. 28) heißt es:

28

"Menschen mit Behinderungen sind in besonderem Maße auf den Schutz und die Solidarität der Gesellschaft angewiesen. Ihre Eingliederung in Arbeit und Ausbildung ist wesentlicher Ausdruck und gleichzeitig Voraussetzung für eine gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Angesichts der seit Jahren überdurchschnittlich hohen Arbeitslosigkeit schwerbehinderter Menschen ist die sich aus Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG ergebende Verpflichtung für Politik und Gesellschaft, sich aktiv um die Integration von Menschen mit Behinderungen in den Beruf zu bemühen, noch nicht ausreichend eingelöst. Mit einem 'Gesetz zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter' soll die Chancengleichheit schwerbehinderter Menschen im Arbeits- und Berufsleben verbessert und die Arbeitslosigkeit schnellstmöglich und nachhaltig abgebaut werden".

29

Hieraus ergibt sich, dass primärer Sinn und Zweck des SGB IX die Sicherung und Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ist. Zugleich soll durch die Einführung umfassender Maßnahmen die Chancengleichheit schwerbehinderter Menschen im Arbeitsleben erreicht werden. In § 18 Abs. 2 Nr. 1 SchwbAV heißt es, dass Leistungen an schwerbehinderte Menschen zur begleitenden Hilfe im Arbeitsleben erbracht werden können, wenn die Teilhabe am Arbeitsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter Berücksichtigung von Art und Schwere der Behinderung auf besondere Schwierigkeiten stößt und durch die Leistungen ermöglicht, erleichtert oder gesichert werden kann. Auch aus dieser Vorschrift ergibt sich, dass Leistungen zur begleitenden Hilfe im Arbeitsleben - wie etwa eine Arbeitsassistenz - an schwerbehinderte Menschen erbracht werden können, wenn die Teilhabe am Arbeitsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt hierdurch ermöglicht, erleichtert oder gesichert wird.

30

Diese Voraussetzungen liegen beim Kläger nicht vor. Der Kläger hat teil am Arbeitsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Er ist durch seine Tätigkeit als Beamter in Luxemburg bereits hinreichend in das Arbeitsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eingegliedert. Seit dem Jahr 2000 übt er diese Tätigkeit aus. Der Familienunterhalt ist durch diese Tätigkeit sichergestellt. Die Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit auf das Niveau einer Teilzeitstelle erfolgte freiwillig von Seiten des Klägers. Eine Gefährdung des Beamtenverhältnisses in Luxemburg lag und liegt nicht vor. Aus der freiwilligen Entscheidung des Klägers, seine Beamtentätigkeit zu reduzieren, um gleichzeitig einer selbständigen Tätigkeit im Medienbereich nachzukommen, kann nicht folgen, dass die Eingliederung ins Arbeitsleben wieder nachträglich wegfällt und eine erneute Eingliederung in das Arbeitsleben der Zweittätigkeit erfolgen muss. Die zusätzlich aufgenommene selbständige Tätigkeit erleichtert oder sichert dem Kläger auch nicht die bereits gegebene Teilhabe. Ein Anspruch auf Kostenübernahme für eine Arbeitsassistenz für eine zweite Tätigkeit bei Vorliegen einer vollständigen Eingliederung lässt sich dem Sinn und Zweck der maßgeblichen Vorschriften nicht entnehmen. Bei allem Verständnis für das klägerische Streben nach einer befriedigenden Berufsausübung, kann es auch mit Blick auf die begrenzte Verfügbarkeit der Mittel aus der Ausgleichsabgabe nicht der Intention des Gesetzgebers entsprochen haben, bereits auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt integrierte schwerbehinderte Menschen Eingliederungshilfe für eine zweite Tätigkeit zu gewähren. Wenn Sinn und Zweck der Vorschriften ist, die Eingliederung schwerbehinderter Menschen in das Arbeitsleben zu fördern, so kann dies primär nur für solche schwerbehinderten Menschen gelten, die zuvor gar nicht oder nur teilweise eingegliedert sind oder deren Eingliederung nur mit der Hilfe einer Arbeitsassistenz erhalten werden kann.

31

Auch aus verfassungsrechtlichen Grundsätzen ergibt sich keine andere Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der notwendigen Arbeitsassistenz. Der Kläger, der die deutsche Staatsbürgerschaft nicht besitzt, ist nicht in dem subsidiären allgemeinen Freiheitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG und dem Benachteiligungsverbot Behinderter nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG beeinträchtigt. Entgegen seiner Auffassung kann er sich nicht auf die Grundrechte des Art. 12 Abs. 1 GG (Berufswahl- und -ausübungsfreiheit) und Art. 11 GG (Freizügigkeit) berufen, da er nicht deutscher Staatsangehöriger ist. Diese Grundrechte gelten nur für Deutsche. Die Unanwendbarkeit auf Ausländer bedeutet aber nicht, dass die Verfassung sie in diesem Bereich schutzlos lässt. Dass allgemeine Freiheitsrechtrecht des Art. 2 Abs. 1 GG ist aber nur insoweit anwendbar, als es im Rahmen der in ihm geregelten Schranken die Handlungsfreiheit gewährleistet. Schutz bietet Art. 2 Abs. 1 GG nur vor Eingriffen, die von seinen Schranken nicht mehr gedeckt sind und nicht vom speziellen Regelungsbereich des Art. 12 Abs. 1 GG erfasst werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.05.1988 - 1 BvR 482/84, 1 BvR 11 BvR 1166/85 -, Rn. 49 ff., unter Hinweis auf BVerfG, Beschl. v. 18.07.1973 - 1 BvR 263/73, 1 BvR 11 BvR 155/73 -, Rn. 50, jeweils zitiert nach juris; Burghart in: Leibholz/Rinck, Grundgesetz, 7. Auflage 1975, 69. Lieferung 09.2015, Art. 12, Rn. 7). Die Beschränkung der Freizügigkeit auf Deutsche und auf das Bundesgebiet (Art. 11 GG) schließt nicht aus, auf den Aufenthalt von Menschen auch Art. 2 Abs. 1 GG anzuwenden (BVerfG, Beschl. v. 18.07.1973 - 1 BvR 263/73, 1 BvR 11 BvR 155/73 -, Rn. 50, zitiert nach juris; Leibholz/Rinck/Hesselberger in: Leibholz/Rinck, Grundgesetz, 7. Auflage 1975, 69. Lieferung 09.2015, Art. 11, Rn. 10). Allerdings geht der Schutz durch das subsidiäre allgemeine Freiheitsrecht nicht weiter als der durch die spezielleren Grundrechte nach Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 11 GG. Bereits diese Grundrechte sind im Falle des Klägers nicht beeinträchtigt. Ein Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs.1 GG), welches den Bürgern die freie Wahl des Berufes gewährleistet und den Betroffenen vor staatlichen Eingriffen in dieses Grundrecht schützt, liegt nicht vor, denn Art. 12 Abs. 1 GG begründet keine Leistungsansprüche gegenüber dem Staat. Vorschriften im öffentlichen Leistungsrecht dürfen nur den Zugang zu einem gewählten Beruf nicht erschweren oder unmöglich machen. Die Vorschriften des § 102 Abs. 4 SGB IX und der SchwbAV erschweren nicht den Zugang zu einem gewählten Beruf. Grundsätzlich kann jeder Beruf bei Vorliegen der Voraussetzungen gefördert werden. Dem Kläger ist die Förderung nicht aufgrund des gewählten Berufs versagt worden, sondern weil er bereits in das Arbeitsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eingegliedert ist. Weiterhin wäre Art. 11 Abs. 1 GG nicht verletzt. Die in diesem Grundrecht garantierte Freizügigkeit beinhaltet das Recht, seinen Wohnort frei innerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu wählen. Darin ist der Kläger nicht beeinträchtigt. Es steht ihm frei seinen Wohnsitz in Bad S. zu nehmen. Seiner Tätigkeit in Luxemburg kann er weiterhin nachgehen. Er hat selbst vorgetragen, dass er im wöchentlichen Wechsel nach Luxemburg fliege und dies machbar sei.

32

Dies entspricht auch einem Modell, welches von einer Vielzahl von Arbeitnehmern in Anspruch genommen wird, um ihren Beruf auszuüben. Eine andere Wertung ist mit Blick auf die subsidiäre Handlungsfreiheit nicht möglich. Aus diesen Gründen liegt auch keine Verletzung des Art. 49 des Vertrages über die Arbeitsweise der EU (AEUV) in der Fassung des aufgrund des am 1. Dezember 2009 in Kraft getretenen Vertrages von Lissabon (ABl. EG Nr. C 115 vom 9. Mai 2008, Seite 47), der Beschränkungen der freien Niederlassung von Staatsangehörigen eines Mitgliedsstaats im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates verbietet, vor.

33

Der Kläger wird auch nicht wegen seiner Behinderung benachteiligt (Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG), wenn er als auf den Arbeitsmarkt eingegliederter behinderter Mensch keine Leistungen für eine notwendige Arbeitsassistenz für eine zweite Tätigkeit erhält.

34

Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG schließt zwar bewusst an das Diskriminierungsverbot des früheren Art. 3 Abs. 3 und jetzigen Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG an. Darin kommt zum Ausdruck, dass Satz 2 wie Satz 1 den Schutz des allgemeinen Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG für bestimmte Personengruppen verstärken soll und der staatlichen Gewalt insoweit engere Grenzen vorgeben will, als die Behinderung nicht als Anknüpfungspunkt für eine - benachteiligende - Ungleichbehandlung dienen darf (vgl. BVerfGE 85, 191, 206 = FamRZ 1992, 289, und im Anschluss daran insbesondere BT-Drucks. 12/6323, S. 12). Ebenso bewusst hat der verfassungsändernde Gesetzgeber aber davon abgesehen, die Merkmale im bisherigen Art. 3 Abs. 3 GG lediglich um das der Behinderung zu erweitern. Das lässt erkennen, dass Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG auch eigenständige Bedeutung hat. Ersichtlich hängt dies mit dem besonderen Merkmal der Behinderung zusammen. Wie bei den schon von Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG erfassten Merkmalen etwa des Geschlechts, der Abstammung, der Rasse oder der Sprache handelt es sich dabei um eine persönliche Eigenschaft, auf deren Vorhandensein oder Fehlen der einzelne keinen oder nur einen begrenzten Einfluss nehmen kann. Doch bezeichnet Behinderung nicht nur ein bloßes Anderssein, das sich für den Betroffenen häufig erst im Zusammenwirken mit entsprechenden Einstellungen und Vorurteilen im gesellschaftlichen Umfeld nachteilig auswirkt, bei einer Veränderung dieser Einstellungen die Nachteilswirkung aber auch wieder verlieren kann. Behinderung ist vielmehr eine Eigenschaft, die die Lebensführung für den Betroffenen im Verhältnis zum Nichtbehinderten unabhängig von einem solchen Auffassungswandel grundsätzlich schwieriger macht. Diese besondere Situation soll nach dem Willen des verfassungsändernden Gesetzgebers weder zu gesellschaftlichen noch zu rechtlichen Ausgrenzungen führen. Solche Ausgrenzungen sollen im Gegenteil verhindert oder überwunden werden können (vgl. BT-Drucks. 12/8165, S. 28). Das erklärt, dass Satz 2 des Art. 3 Abs. 3 GG Differenzierungen nicht wie Satz 1 schlechthin untersagt. Nur an die Behinderung anknüpfende Benachteiligungen sind nach der Neuregelung verboten. Bevorzugungen mit dem Ziel einer Angleichung der Verhältnisse von Nichtbehinderten und Behinderten sind dagegen erlaubt, allerdings nicht ohne weiteres auch verfassungsrechtlich geboten. Eine Benachteiligung liegt vor diesem Hintergrund nicht nur bei Regelungen und Maßnahmen vor, die die Situation des Behinderten wegen seiner Behinderung verschlechtern, indem ihm etwa der tatsächlich mögliche Zutritt zu öffentlichen Einrichtungen verwehrt wird oder Leistungen, die grundsätzlich jedermann zustehen, verweigert werden. Vielmehr kann eine Benachteiligung auch bei einem Ausschluss von Ent- faltungs- und Betätigungsmöglichkeiten durch die öffentliche Gewalt gegeben sein, wenn dieser nicht durch eine auf die Behinderung bezogene Förderungsmaßnahme hinlänglich kompensiert wird. Wann ein solcher Ausschluss durch Förderungsmaßnahmen so weit kompensiert ist, dass er nicht benachteiligend wirkt, lässt sich nicht generell und abstrakt festlegen. Ob die Ablehnung einer vom Behinderten erstrebten Ausgleichsleistung und der Verweis auf eine andere Entfaltungsalternative als Benachteiligung anzusehen sind, wird regelmäßig von Wertungen, wissenschaftlichen Erkenntnissen und prognostischen Einschätzungen abhängen. Nur aufgrund des Gesamtergebnisses dieser Würdigung kann darüber befunden werden, ob eine Maßnahme im Einzelfall benachteiligend ist (BVerVG, Beschl. v. 8.10.1997 - 1 BvR 9/97 -, Rn. 67 ff., zitiert nach juris).

35

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der Kläger nicht gleichheitswidrig benachteiligt. Er bedarf mit Blick auf das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel der Integration Behinderter auf dem Arbeitsmarkt keiner Ausgleichsleistung, denn er ist bereits als Beamter eingegliedert. Insoweit unterscheidet er sich nicht von Nichtbehinderten, denen Ansprüche aus der Ausgleichsabgabe nicht zustehen. Ihm keine Leistungen zur Entfaltung seiner Persönlichkeit für eine zweite Tätigkeit zu gewähren, liegt zudem ein sachlicher Differenzierungsgrund, der darin zu sehen ist, dass die Leistungen aus der Ausgleichsabgabe der beruflichen Eingliederung behinderter Menschen dienen sollen, zugrunde. Nur dieser begünstigte Personenkreis hat bei Vorliegen der Voraussetzungen einen Leistungsanspruch und kommt weiterhin als Vergleichsgruppe für die Beurteilung einer Ungleichbehandlung des Klägers in Betracht. Innerhalb dieses Personenkreises ist auch keine Ungleichbehandlung erkennbar. Es ist nicht ersichtlich, dass Personen zusätzliche Eingliederungshilfe erhalten, obwohl sie bereits vollständig in das Arbeitsleben eingegliedert sind.

36

Aus diesen Gründen liegt auch keine Verletzung des Art. 27 „Arbeit und Beschäftigung“ der UN-Behindertenrechtskonvention (BRK) vor. Art. 27 der BRK, der bei der Auslegung der Grundrechte - hier der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG und des Gleichbehandlungsgrundsatzes nach Art. 3 GG - heranzuziehen ist (BVerfG Beschl. v. 23.03.2011 - 2 BvR 882/09-, Rn. 52, zitiert nach juris; BVerfG Beschl. v. 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04 -, Rn. 31 f., zitiert nach juris zur MRK), ist nicht verletzt. Art. 27 BRK beschreibt das Recht behinderter Menschen auf Arbeit auf der Grundlage der Gleichbehandlung mit anderen. Dieses Recht auf Arbeit schließt die Möglichkeit ein, den Lebensunterhalt durch Arbeit zu verdienen, die frei gewählt oder frei angenommen wird. Konkretisierend stellt Art. 27 BRK fest, dass das Recht auf Arbeit für Menschen mit Behinderungen die Möglichkeit der Arbeit in einem offenen, sie mit einzubeziehenden und zugänglichen Arbeitsmarkt und Arbeitsumfeld einschließt. Diese Voraussetzungen liegen beim Kläger vor. Er hat durch seine Tätigkeit als Beamter bereits Zugang und Teilhabe am Arbeitsmarkt.

37

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 VwGO.

38

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, §711 ZPO.

39

Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Der Frage der Auslegung des Begriffs der notwendigen Arbeitsassistenz im Sinne des § 102 Abs. 4 SGB IX kommt über den vorliegenden Einzelfall hinaus allgemeine Bedeutung zu (vgl. Kopp/Schenke, VwGO 21. Auflage, § 132, Rn.9).


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Leistungen nach § 17 Abs. 1 bis 1b dürfen nur erbracht werden, soweit Leistungen für denselben Zweck nicht von einem Rehabilitationsträger, vom Arbeitgeber oder von anderer Seite zu erbringen sind oder, auch wenn auf sie ein Rechtsanspruch nicht besteht, erbracht werden. Der Nachrang der Träger der Sozialhilfe gemäß § 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und das Verbot der Aufstockung von Leistungen der Rehabilitationsträger durch Leistungen der Integrationsämter (§ 185 Absatz 6 Satz 2 letzter Halbsatz des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) und die Möglichkeit der Integrationsämter, Leistungen der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben vorläufig zu erbringen (§ 185 Absatz 7 Satz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch), bleiben unberührt.

(2) Leistungen an schwerbehinderte Menschen zur begleitenden Hilfe im Arbeitsleben können erbracht werden,

1.
wenn die Teilhabe am Arbeitsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter Berücksichtigung von Art oder Schwere der Behinderung auf besondere Schwierigkeiten stößt und durch die Leistungen ermöglicht, erleichtert oder gesichert werden kann und
2.
wenn es dem schwerbehinderten Menschen wegen des behinderungsbedingten Bedarfs nicht zuzumuten ist, die erforderlichen Mittel selbst aufzubringen. In den übrigen Fällen sind seine Einkommensverhältnisse zu berücksichtigen.

(3) Die Leistungen können als einmalige oder laufende Leistungen erbracht werden. Laufende Leistungen können in der Regel nur befristet erbracht werden. Leistungen können wiederholt erbracht werden.

(1) Ein Träger öffentlicher Gewalt darf Menschen mit Behinderungen nicht benachteiligen. Eine Benachteiligung liegt vor, wenn Menschen mit und ohne Behinderungen ohne zwingenden Grund unterschiedlich behandelt werden und dadurch Menschen mit Behinderungen in der gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigt werden. Eine Benachteiligung liegt auch bei einer Belästigung im Sinne des § 3 Absatz 3 und 4 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung vor, mit der Maßgabe, dass § 3 Absatz 4 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes nicht auf den Anwendungsbereich des § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes begrenzt ist. Bei einem Verstoß gegen eine Verpflichtung zur Herstellung von Barrierefreiheit wird das Vorliegen einer Benachteiligung widerleglich vermutet.

(2) Die Versagung angemessener Vorkehrungen für Menschen mit Behinderungen ist eine Benachteiligung im Sinne dieses Gesetzes. Angemessene Vorkehrungen sind Maßnahmen, die im Einzelfall geeignet und erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass ein Mensch mit Behinderung gleichberechtigt mit anderen alle Rechte genießen und ausüben kann, und sie die Träger öffentlicher Gewalt nicht unverhältnismäßig oder unbillig belasten.

(3) In Bereichen bestehender Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen gegenüber Menschen ohne Behinderungen sind besondere Maßnahmen zum Abbau und zur Beseitigung dieser Benachteiligungen zulässig. Bei der Anwendung von Gesetzen zur tatsächlichen Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern ist den besonderen Belangen von Frauen mit Behinderungen Rechnung zu tragen.

(4) Besondere Benachteiligungsverbote zu Gunsten von Menschen mit Behinderungen in anderen Rechtsvorschriften, insbesondere im Neunten Buch Sozialgesetzbuch, bleiben unberührt.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
2.
bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
4.
über den Streitwert;
5.
über Kosten;
6.
über die Beiladung.

(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.

(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Schwerbehinderte Menschen können Darlehen oder Zinszuschüsse zur Gründung und zur Erhaltung einer selbständigen beruflichen Existenz erhalten, wenn

1.
sie die erforderlichen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit erfüllen,
2.
sie ihren Lebensunterhalt durch die Tätigkeit voraussichtlich auf Dauer im wesentlichen sicherstellen können und
3.
die Tätigkeit unter Berücksichtigung von Lage und Entwicklung des Arbeitsmarkts zweckmäßig ist.

(2) Darlehen sollen mit jährlich 10 vom Hundert getilgt werden. Von der Tilgung kann im Jahr der Auszahlung und dem darauffolgenden Kalenderjahr abgesehen werden. Satz 2 gilt, wenn Darlehen verzinslich gegeben werden, für die Verzinsung.

(3) Sonstige Leistungen zur Deckung von Kosten des laufenden Betriebs können nicht erbracht werden.

(4) Die §§ 17 bis 20 und die §§ 22 bis § 27 sind zugunsten von schwerbehinderten Menschen, die eine selbständige Tätigkeit ausüben oder aufzunehmen beabsichtigen, entsprechend anzuwenden.

(1) Leistungen nach § 17 Abs. 1 bis 1b dürfen nur erbracht werden, soweit Leistungen für denselben Zweck nicht von einem Rehabilitationsträger, vom Arbeitgeber oder von anderer Seite zu erbringen sind oder, auch wenn auf sie ein Rechtsanspruch nicht besteht, erbracht werden. Der Nachrang der Träger der Sozialhilfe gemäß § 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und das Verbot der Aufstockung von Leistungen der Rehabilitationsträger durch Leistungen der Integrationsämter (§ 185 Absatz 6 Satz 2 letzter Halbsatz des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) und die Möglichkeit der Integrationsämter, Leistungen der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben vorläufig zu erbringen (§ 185 Absatz 7 Satz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch), bleiben unberührt.

(2) Leistungen an schwerbehinderte Menschen zur begleitenden Hilfe im Arbeitsleben können erbracht werden,

1.
wenn die Teilhabe am Arbeitsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter Berücksichtigung von Art oder Schwere der Behinderung auf besondere Schwierigkeiten stößt und durch die Leistungen ermöglicht, erleichtert oder gesichert werden kann und
2.
wenn es dem schwerbehinderten Menschen wegen des behinderungsbedingten Bedarfs nicht zuzumuten ist, die erforderlichen Mittel selbst aufzubringen. In den übrigen Fällen sind seine Einkommensverhältnisse zu berücksichtigen.

(3) Die Leistungen können als einmalige oder laufende Leistungen erbracht werden. Laufende Leistungen können in der Regel nur befristet erbracht werden. Leistungen können wiederholt erbracht werden.

Für die Beschaffung technischer Arbeitshilfen, ihre Wartung, Instandsetzung und die Ausbildung des schwerbehinderten Menschen im Gebrauch können die Kosten bis zur vollen Höhe übernommen werden. Gleiches gilt für die Ersatzbeschaffung und die Beschaffung zur Anpassung an die technische Weiterentwicklung.

(1) Schwerbehinderte Menschen können Darlehen oder Zinszuschüsse zur Gründung und zur Erhaltung einer selbständigen beruflichen Existenz erhalten, wenn

1.
sie die erforderlichen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit erfüllen,
2.
sie ihren Lebensunterhalt durch die Tätigkeit voraussichtlich auf Dauer im wesentlichen sicherstellen können und
3.
die Tätigkeit unter Berücksichtigung von Lage und Entwicklung des Arbeitsmarkts zweckmäßig ist.

(2) Darlehen sollen mit jährlich 10 vom Hundert getilgt werden. Von der Tilgung kann im Jahr der Auszahlung und dem darauffolgenden Kalenderjahr abgesehen werden. Satz 2 gilt, wenn Darlehen verzinslich gegeben werden, für die Verzinsung.

(3) Sonstige Leistungen zur Deckung von Kosten des laufenden Betriebs können nicht erbracht werden.

(4) Die §§ 17 bis 20 und die §§ 22 bis § 27 sind zugunsten von schwerbehinderten Menschen, die eine selbständige Tätigkeit ausüben oder aufzunehmen beabsichtigen, entsprechend anzuwenden.

Für die Beschaffung technischer Arbeitshilfen, ihre Wartung, Instandsetzung und die Ausbildung des schwerbehinderten Menschen im Gebrauch können die Kosten bis zur vollen Höhe übernommen werden. Gleiches gilt für die Ersatzbeschaffung und die Beschaffung zur Anpassung an die technische Weiterentwicklung.

(1) Leistungen zur begleitenden Hilfe im Arbeitsleben können erbracht werden

1.
an schwerbehinderte Menschen
a)
für technische Arbeitshilfen (§ 19),
b)
zum Erreichen des Arbeitsplatzes (§ 20),
c)
zur Gründung und Erhaltung einer selbständigen beruflichen Existenz (§ 21),
d)
zur Beschaffung, Ausstattung und Erhaltung einer behinderungsgerechten Wohnung (§ 22),
e)
(weggefallen)
f)
zur Teilnahme an Maßnahmen zur Erhaltung und Erweiterung beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten (§ 24) und
g)
in besonderen Lebenslagen (§ 25),
2.
an Arbeitgeber
a)
zur behinderungsgerechten Einrichtung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen für schwerbehinderte Menschen (§ 26),
b)
für Zuschüsse zu den Gebühren bei der Berufsausbildung besonders betroffener schwerbehinderter Jugendlicher und junger Erwachsener (§ 26a),
c)
für Prämien und Zuschüsse zu den Kosten der Berufsausbildung behinderter Jugendlicher und junger Erwachsener (§ 26 b),
d)
für Prämien zur Einführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements (§ 26c) und
e)
bei außergewöhnlichen Belastungen (§ 27),
3.
an Träger von Integrationsfachdiensten zu den Kosten ihrer Inanspruchnahme (§ 27a) einschließlich freier gemeinnütziger Einrichtungen und Organisationen zu den Kosten einer psychosozialen Betreuung schwerbehinderter Menschen (§ 28) sowie an Träger von Inklusionsbetrieben (§ 28a),
4.
zur Durchführung von Aufklärungs-, Schulungs- und Bildungsmaßnahmen (§ 29).
Daneben können solche Leistungen unter besonderen Umständen an Träger sonstiger Maßnahmen erbracht werden, die dazu dienen und geeignet sind, die Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (Aufnahme, Ausübung oder Sicherung einer möglichst dauerhaften Beschäftigung) zu ermöglichen, zu erleichtern oder zu sichern.

(1a) Schwerbehinderte Menschen haben im Rahmen der Zuständigkeit des Integrationsamtes für die begleitende Hilfe im Arbeitsleben aus den ihm aus der Ausgleichsabgabe zur Verfügung stehenden Mitteln Anspruch auf Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz.

(1b) Schwerbehinderte Menschen haben im Rahmen der Zuständigkeit des Integrationsamtes aus den ihm aus der Ausgleichsabgabe zur Verfügung stehenden Mitteln Anspruch auf Übernahme der Kosten einer Berufsbegleitung nach § 55 Absatz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.

(2) Andere als die in Absatz 1 bis 1b genannten Leistungen, die der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben nicht oder nur mittelbar dienen, können nicht erbracht werden. Insbesondere können medizinische Maßnahmen sowie Urlaubs- und Freizeitmaßnahmen nicht gefördert werden.

(1) Leistungen nach § 17 Abs. 1 bis 1b dürfen nur erbracht werden, soweit Leistungen für denselben Zweck nicht von einem Rehabilitationsträger, vom Arbeitgeber oder von anderer Seite zu erbringen sind oder, auch wenn auf sie ein Rechtsanspruch nicht besteht, erbracht werden. Der Nachrang der Träger der Sozialhilfe gemäß § 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und das Verbot der Aufstockung von Leistungen der Rehabilitationsträger durch Leistungen der Integrationsämter (§ 185 Absatz 6 Satz 2 letzter Halbsatz des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) und die Möglichkeit der Integrationsämter, Leistungen der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben vorläufig zu erbringen (§ 185 Absatz 7 Satz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch), bleiben unberührt.

(2) Leistungen an schwerbehinderte Menschen zur begleitenden Hilfe im Arbeitsleben können erbracht werden,

1.
wenn die Teilhabe am Arbeitsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter Berücksichtigung von Art oder Schwere der Behinderung auf besondere Schwierigkeiten stößt und durch die Leistungen ermöglicht, erleichtert oder gesichert werden kann und
2.
wenn es dem schwerbehinderten Menschen wegen des behinderungsbedingten Bedarfs nicht zuzumuten ist, die erforderlichen Mittel selbst aufzubringen. In den übrigen Fällen sind seine Einkommensverhältnisse zu berücksichtigen.

(3) Die Leistungen können als einmalige oder laufende Leistungen erbracht werden. Laufende Leistungen können in der Regel nur befristet erbracht werden. Leistungen können wiederholt erbracht werden.

(1) Die Leistungen der Eingliederungshilfe umfassen

1.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,
2.
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
3.
Leistungen zur Teilhabe an Bildung und
4.
Leistungen zur Sozialen Teilhabe.

(2) Leistungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 gehen den Leistungen nach Absatz 1 Nummer 4 vor.

(1) Die Leistungen zur Teilhabe umfassen die notwendigen Sozialleistungen, um unabhängig von der Ursache der Behinderung

1.
die Behinderung abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern,
2.
Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit oder Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder eine Verschlimmerung zu verhüten sowie den vorzeitigen Bezug anderer Sozialleistungen zu vermeiden oder laufende Sozialleistungen zu mindern,
3.
die Teilhabe am Arbeitsleben entsprechend den Neigungen und Fähigkeiten dauerhaft zu sichern oder
4.
die persönliche Entwicklung ganzheitlich zu fördern und die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft sowie eine möglichst selbständige und selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen oder zu erleichtern.

(2) Die Leistungen zur Teilhabe werden zur Erreichung der in Absatz 1 genannten Ziele nach Maßgabe dieses Buches und der für die zuständigen Leistungsträger geltenden besonderen Vorschriften neben anderen Sozialleistungen erbracht. Die Leistungsträger erbringen die Leistungen im Rahmen der für sie geltenden Rechtsvorschriften nach Lage des Einzelfalles so vollständig, umfassend und in gleicher Qualität, dass Leistungen eines anderen Trägers möglichst nicht erforderlich werden.

(3) Leistungen für Kinder mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohte Kinder werden so geplant und gestaltet, dass nach Möglichkeit Kinder nicht von ihrem sozialen Umfeld getrennt und gemeinsam mit Kindern ohne Behinderungen betreut werden können. Dabei werden Kinder mit Behinderungen alters- und entwicklungsentsprechend an der Planung und Ausgestaltung der einzelnen Hilfen beteiligt und ihre Sorgeberechtigten intensiv in Planung und Gestaltung der Hilfen einbezogen.

(4) Leistungen für Mütter und Väter mit Behinderungen werden gewährt, um diese bei der Versorgung und Betreuung ihrer Kinder zu unterstützen.

(1) Leistungen nach § 17 Abs. 1 bis 1b dürfen nur erbracht werden, soweit Leistungen für denselben Zweck nicht von einem Rehabilitationsträger, vom Arbeitgeber oder von anderer Seite zu erbringen sind oder, auch wenn auf sie ein Rechtsanspruch nicht besteht, erbracht werden. Der Nachrang der Träger der Sozialhilfe gemäß § 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und das Verbot der Aufstockung von Leistungen der Rehabilitationsträger durch Leistungen der Integrationsämter (§ 185 Absatz 6 Satz 2 letzter Halbsatz des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) und die Möglichkeit der Integrationsämter, Leistungen der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben vorläufig zu erbringen (§ 185 Absatz 7 Satz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch), bleiben unberührt.

(2) Leistungen an schwerbehinderte Menschen zur begleitenden Hilfe im Arbeitsleben können erbracht werden,

1.
wenn die Teilhabe am Arbeitsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter Berücksichtigung von Art oder Schwere der Behinderung auf besondere Schwierigkeiten stößt und durch die Leistungen ermöglicht, erleichtert oder gesichert werden kann und
2.
wenn es dem schwerbehinderten Menschen wegen des behinderungsbedingten Bedarfs nicht zuzumuten ist, die erforderlichen Mittel selbst aufzubringen. In den übrigen Fällen sind seine Einkommensverhältnisse zu berücksichtigen.

(3) Die Leistungen können als einmalige oder laufende Leistungen erbracht werden. Laufende Leistungen können in der Regel nur befristet erbracht werden. Leistungen können wiederholt erbracht werden.

Für die Beschaffung technischer Arbeitshilfen, ihre Wartung, Instandsetzung und die Ausbildung des schwerbehinderten Menschen im Gebrauch können die Kosten bis zur vollen Höhe übernommen werden. Gleiches gilt für die Ersatzbeschaffung und die Beschaffung zur Anpassung an die technische Weiterentwicklung.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

Tenor

Die Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 11.6.2015 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gesamten Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger, der luxemburgischer Staatsangehöriger ist und seit elf Jahren in der Bundesrepublik Deutschland lebt, wendet sich gegen die Ablehnung laufender Leistungen für eine Arbeitsassistenz zur begleitenden Hilfe im Arbeitsleben.

2

Der Kläger ist blind und als Schwerbehinderter mit einem Grad der Behinderung von 100 anerkannt. Seit dem Jahre 2000 ist er als Beamter im öffentlichen Dienst in Luxemburg (...) tätig. Daneben machte er sich im Jahre 2008 mit der Firma ..., die ein Internetradio betreibt, Künstler vermittelt und managt, selbständig. Ende des Jahres 2009 gründete er sein eigenes Webradio „... - Das Radio für ein barrierefreies Leben -" und begann im Februar 2010 regelmäßig Programme zu moderieren, stellte diese Arbeit aber zum 21. Dezember 2014 ein und widmet sich seither der Arbeit mit den Künstlern. Die für ihn unbefriedigende und nicht ausfüllende Beamtentätigkeit reduzierte er zunächst auf 75 % und ab Sommer 2013 auf 50 % der regelmäßigen Arbeitszeit, um die selbständige Tätigkeit im Medienbereich, durch die er Anerkennung und Selbstwertgefühl erlange, zeitlich weiter auszubauen und irgendwann die abhängige Arbeit gänzlich aufzugeben. Vor seinem Umzug nach Schleswig-Holstein hatte seine Firma ihren Sitz in Trier im Bundesland Rheinland-Pfalz. Mit Bescheid vom 27. März 2013 bewilligte ihm das Land Rheinland-Pfalz, Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung mit Sitz in Trier begleitende Hilfe im Arbeitsleben in Form einer notwendigen Arbeitsassistenz gemäß § 102 SGB IX i.V.m. § 17 Ziffer 1a SchwerbehindertenAV. Er erhielt für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2013 ein persönliches Finanzbudget in Höhe von monatlich 435,-- Euro.

3

Am 1. Januar 2014 zog der Kläger mit seiner Ehefrau und den beiden Kindern nach Bad S. in das Bundesland Schleswig-Holstein und verlegte seinen Firmensitz ebenfalls dorthin. Seine Tätigkeit als Beamter in Luxemburg übt er seitdem im wöchentlichen Wechsel mit der selbständigen Tätigkeit aus.

4

Am 14. Januar 2014 beantragte der Kläger bei der Beklagten Kostenübernahme für eine selbst organisierte Arbeitsassistenz gemäß § 102 Abs. 4 SGB IX - diese wird seit dem Jahre 2012 von der Ehefrau des Klägers, Frau..., ausgeführt - im Umfang von ca. dreizehn Wochenstunden zur Unterstützung seiner selbständigen Erwerbstätigkeit. Mit Bescheid vom 13. Februar 2014 lehnte der Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, dass die Kosten, die durch die freiwillige Entscheidung des Klägers, seine gesicherte Existenz und damit seinen Lebensunterhalt zugunsten einer Selbständigkeit zu reduzieren bzw. in Zukunft aufgeben zu wollen, entstünden, nicht aus Mitteln der Ausgleichsabgabe gefördert werden könnten. Eine Förderung nach § 21 Schwerbehindertenausgleichsverordnung (SchwbAV) setze voraus, dass die selbständige Tätigkeit als Haupterwerbsquelle den Lebensunterhalt des Existenzgründers auf Dauer sichere. Er hingegen stünde seit dem Jahre 2000 in einem Beamtenverhältnis. Dadurch sei seine Teilhabe am Arbeitsleben seit Jahren auf Dauer gesichert. Er habe sich freiwillig entschieden, die Arbeitszeit zu reduzieren und zusätzlich eine selbständige Tätigkeit aufgenommen. Eine Gefährdung seines Arbeitsplatzes habe nicht vorgelegen und er sei nicht von Arbeitslosigkeit bedroht. Wegen seiner Tätigkeit und des hierbei erzielten Einkommens sei der Lebensunterhalt auf Dauer sichergestellt.

5

Dagegen legte der Kläger am 11. März 2014 Widerspruch ein. Darin ist er der Auffassung, dass es keine Rolle spiele, ob er seine Tätigkeit als Beamter freiwillig reduziert habe und ob diese Reduzierung notwendig im engeren Sinne gewesen sei. Nach den Empfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (im Folgenden: BIH) von November 2012 sei es nur notwendig, dass die Erwerbstätigkeit mindestens fünfzehn Stunden pro Woche ausgeübt werde und der Ertrag nicht unmaßgeblich zum Lebensunterhalt beitrage. Beide Voraussetzungen seien gegeben, da er zum einen deutlich mehr als durchschnittlich 20 Stunden in der Woche selbständig arbeite sowie zum anderen der Ertrag im Jahre 2013 deutlich im fünfstelligen Eurobereich gelegen habe und weiterhin wachse. Ferner dürften ihm mit Blick auf die Berufsfreiheit gemäß Art. 12 GG aus der freien Wahl eines Berufes auch als behinderter Mensch keine Einschränkungen erwachsen, was mit einer Verwirkung von Assistenzansprüchen bei einer freiwilligen Reduzierung seines Beamtenstatus aber gegeben wäre.

6

Am 30. Juli 2014 wies der Widerspruchsausschuss beim Integrationsamt im Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein den Widerspruch des Klägers zurück. Er ist der Auffassung, dass die Entscheidung des Integrationsamtes nicht zu beanstanden sei und dass eine Förderung aus Mitteln der Ausgleichsabgabe vor dem Hintergrund des dargelegten Sachverhalts ihren Zweck, nämlich der Eingliederung schwerbehinderter Menschen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt und der Erleichterung und Sicherung ihrer Teilhabe am Arbeitsleben, verfehlen würde. Dies vor allem auch aufgrund der freiwilligen Aufgabe bzw. Einschränkung der Stundenzahl des bisherigen - nicht gefährdeten - Beamtenverhältnisses. Die zusätzlich aufgenommene selbständige Tätigkeit erleichtere oder sichere nicht die bereits gegebene Teilhabe. Das Grundrecht der freien Berufs- und Ausbildungsstättenwahl gemäß Art. 12 Abs. 1 GG sei nicht tangiert, denn dieses Grundrecht schütze die Berufsfreiheit grundsätzlich nur gegenüber staatlichen Eingriffen und begründe keine Leistungsansprüche, insbesondere auch hier wieder vor dem Hintergrund, dass der Kläger ein gesichertes Arbeitsverhältnis habe und nicht von Arbeitslosigkeit bedroht sei. In diesem Zusammenhang verwies er auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 13. März 2012 - Au 3 K 11.1280 -.

7

Hiergegen hat der Kläger am 29. August 2014 Klage erhoben.

8

Darin ist er der Auffassung, dass § 102 Abs. 4 SGB IX einen Rechtsanspruch auf Kostenübernahme für eine notwendige Arbeitsassistenz begründe und hat auf ein Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 18. Mai 2011 - Az. 6 B 1/09 - verwiesen. Der Kläger, der durchschnittlich mehr als 25 Stunden wöchentlich seiner selbständigen Tätigkeit nachkomme und hierdurch auch nicht unerhebliche Erträge erziele, erfülle die Voraussetzungen des § 102 Abs. 4 SGB IX, nachdem die unterstützte Erwerbstätigkeit zum Einen einen gewissen Umfang haben müsse und zum Anderen der behinderte Mensch auf Dauer auch das Ziel seiner Unterhaltssicherung durch diese Erwerbstätigkeit realistisch verfolgen müsse. Allein der Hinweis, dass der Lebensunterhalt des Klägers auch durch sein Teilzeitbeamtenverhältnis gesichert sei, könne die Verwehrung der beantragten Leistung nicht rechtfertigen und dies umso mehr, als im Rahmen der Leistungsgewährung von §102 Abs. 4 SGB IX für den Beklagten kein Ermessen bestehe. Zwar sei es zutreffend, dass Art. 12 GG als Grundrecht primär eine Abwehrfunktion gegen nicht gerechtfertigte staatliche Eingriffe zukomme. Daneben seien Grundrechte aber auch immer als Bausteine einer objektiven Werteordnung anzusehen. Im Lichte von Art. 12 GG und Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG sowie unter Heranziehung anderer einfach gesetzlicher Regelungen, z.B. § 81 ff. SGB IX und der Bestimmung der UN-Behindertenrechtskonvention (BRK), sei bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der „notwendigen Arbeitsassistenz“ der Maßstab einer möglichst gleichberechtigten Teilhabe von behinderten Menschen am Arbeitsleben anzulegen. Dem Kläger werde durch die Entscheidung des Beklagten, eine berufliche Umorientierung sowie die Möglichkeit zur Veränderung seines Wohnortes annähernd gänzlich im Unterschied zu nichtbeschäftigten behinderten Menschen oder im Verhältnis zu nicht behinderten Menschen verwehrt. Die Versagung grundsätzlich vorgesehener Hilfen für den Fall der Wohnortveränderung und der damit notwendigen beruflichen Umorientierung dürfte nicht zuletzt auch dem Europäischen Prinzip der Freizügigkeit massiv widersprechen. Im Ergebnis sei der seitens des Beklagten angelegte Maßstab einer Erforderlichkeit von Arbeitsassistenz für die Lebensunterhaltssicherung durch Arbeit zu restriktiv und keinesfalls im Sinne des § 102 Abs. 4 SGB IX, denn durch diese Vorschrift solle die gleichberechtigte Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben gefördert und gesichert werden.

9

Der Kläger hat beantragt,

10

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 13. Februar 2014 und des Widerspruchsbescheides vom 30. Juli 2014 zu verpflichten, die Kosten für die beantragte Arbeitsassistenz von 13 Stunden wöchentlich ab Januar 2014 für seine selbständige Tätigkeit zu übernehmen.

11

Der Beklagte hat beantragt,

12

die Klage abzuweisen.

13

Er hat die angegriffenen Bescheide verteidigt. Ferner hat er ausgeführt, dass der Normzweck des § 102 Abs. 4 SGB IX, § 17 Abs. 1a SchwbAV, § 18 Abs. 2 Nr. 1 SchwbAV, § 21 Abs. 4 SchwbAV der Übernahme der Kosten der Arbeitsassistenz entgegenstünde, da die Teilhabe des Klägers am Arbeitsleben durch das Beamtenverhältnis gegeben sei und keiner Erleichterung oder Sicherung durch eine Arbeitsassistenz für die zusätzliche selbständige Tätigkeit bedürfe.

14

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 11. Juni 2015 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass der Kläger keinen Anspruch auf Kostenübernahme für die beantragte Arbeitsassistenz für seine selbständige Tätigkeit nach den Vorschriften des SGB IX gegen den Beklagten habe. Die „vorläufigen Empfehlungen der Integrationsämter für die Erbringung finanzieller Leistungen zur Arbeitsassistenz schwerbehinderter Menschen gemäß § 102 Abs. 4 SGB IX" des BIH, die in Ermangelung einer auf der Grundlage des § 108 SGB IX erlassenen Verordnung ergangen und von den Integrationsämtern bei ihrer Entscheidung angewandt würden, träfen keine Aussage darüber, ob unter den Begriff der „notwendigen Arbeitsassistenz“ als begleitende Hilfe im Arbeitsleben auch Assistenzleistungen fielen, die erst wegen eines Arbeitsplatzwechsels erforderlich würden. Es obliege der Fachkompetenz des zuständigen Integrationsamtes, die Notwendigkeit eines angegebenen Bedarfes zu beurteilen. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle sei hierbei darauf beschränkt, die Missachtung allgemeingültiger Maßstäbe und den Einfluss sach- fremder Erwägungen auszuschließen sowie die Einhaltung des vorgesehenen Verfahrens zu überprüfen. Nach diesem Maßstab sei der Standpunkt des Beklagten nicht zu beanstanden. Dass der Beklagte bei der Beurteilung der Notwendigkeit der Assistenz in einem solchen Fall mit einbeziehe, dass der betreffende Schwerbehinderte auf seinem bisherigen Arbeitsplatz bereits (ohne Assistenzleistungen hierfür zu brauchen) voll integriert sei und diesen (zumutbaren) Arbeitsplatz freiwillig ohne triftigen Grund aufgebe, sei nach Ansicht der Kammer keine rechtsfehlerhafte Erwägung. Der Kläger habe zur Begründung nur angeben können, dass ihn seine Arbeit bei der Post in Luxemburg nicht besonders ausfülle und befriedige. Er wolle seine bereits seit langem als Hobby nebenbei betriebenen Tätigkeiten im Medienbereich zeitlich ausbauen und schrittweise beruflich hierauf umsatteln, weil er durch diese Arbeit sehr viel mehr Anerkennung und Selbstwertgefühl erlangen könne. Ob die mangelnde Arbeitszufriedenheit aber ein triftiger Grund für die Aufgabe eines sicheren Arbeitsplatzes und den Wechsel in eine finanziell unsichere selbständige Tätigkeit, die erhebliche Assistenzleistungen erfordere, sei, erscheine zumindest fraglich. Auch für die Wahl des neuen Familienwohnortes Bad S. habe der Kläger keine zwingenden Gründe anführen können. Dass der Beklagte im Verhalten des Klägers daher die (teilweise) Aufgabe eines zumutbaren Arbeitsplatzes ohne berechtigten Grund sehe und ihm die beantragten Arbeitsassistenzleistungen verweigere, sei jedenfalls weder diskriminierend noch grundrechtsverletzend. Insbesondere könne der Kläger nicht das Grundrecht der freien Berufswahl (Art. 12 GG) hierfür ins Feld führen, denn dieses Grundrecht schütze die Berufsfreiheit nur gegenüber staatlichen Eingriffen und könne grundsätzlich keine Leistungs- oder Förderungsansprüche begründen. Schließlich könne der Beklagte zur Unterstützung seiner Auffassung die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Augsburg, Urteil vom 13. März 2012 - Au 3 K 11.1280 - anführen, welches in einer vergleichbarer Fallgestaltung die Klage auf Übernahme der Kosten für eine Arbeitsassistenz einer gehörlosen Klägerin mit einem festen Arbeitsplatz als technische Zeichnerin, die ihre wöchentliche Arbeitszeit von 35 auf 25 Stunden reduziert hatte, um daneben eine selbständige Tätigkeit als Gebärdendolmetscherin auszuüben, abgewiesen habe.

15

Hiergegen hat der Kläger die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt.

16

Er ist der Auffassung, dem Beklagten werde - entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts - kein Ermessen eingeräumt. Das Verwaltungsgericht habe seine Entscheidung im Wesentlichen mit dem Verweis auf das dem Integrationsamt gemäß § 102 Abs. 4 SGB IX in Verbindung mit den Vorschriften der Schwerbehindertenausgleichsverordnung eingeräumten Ermessen und der Konkretisierung dieses Ermessens in den Vorschriften der einschlägigen BIH-Empfehlungen bezüglich der Gewährung von Leistungen zur Arbeitsassistenz begründet. Weiterhin erscheine selbst unter Anwendung der Empfehlungen bei einem angenommenen Ermessen durch den Beklagten die vorliegende Entscheidung nicht nachvollziehbar. Eine zusätzliche Anspruchsvoraussetzung im Sinne einer „Wohlverhaltensregelung“ einzuführen, die eine Förderung dann ausschließe, wenn durch eine persönliche Entscheidung ein gesichertes Arbeitsverhältnis aufgegeben worden sei, sei weder dem Gesetzeswortlaut des § 102 Abs. 5 SGB IX, der Schwerbehindertenausgleichsverordnung noch den Empfehlungen der BIH zu entnehmen. Weiterhin wiederholt er die rechtlichen Ausführungen zur Verletzung von Grundrechten. Ferner hält er die Ausführungen im angegriffenen Urteil sowie die in diesem Urteil in Bezug genommenen Ausführungen des VG Augsburg für schlichtweg nicht nachvollziehbar.

17

Der Kläger beantragt,

18

das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 11. Juni 2015, Az. 15 A 295/14, zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 13. Februar 2014 und des Widerspruchsbescheides vom 30. Juli 2014 zu verpflichten, die Kosten für die beantragte Arbeitsassistenz von dreizehn Stunden wöchentlich ab Januar 2014 für seine selbständige Tätigkeit zu übernehmen.

19

Der Beklagte beantragt,

20

die Berufung zurückzuweisen.

21

Er verweist auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid und auf die Darlegungen des erstinstanzlichen Urteils.

22

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

23

Die Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.

24

Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Übernahme der Kosten für seine Arbeitsassistenz nicht zu. Der angefochtene Bescheid und der Widerspruchsbescheid sind rechtmäßig (§ 113 Abs. 5 VwGO).

25

Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers ist § 102 Abs. 4 SGB IX i.V.m. § 21 Abs. 4, § 17 Abs. 1c Schwerbehindertenausgleichsverordnung (SchwbAV). Nach diesen Vorschriften haben schwerbehinderte Menschen im Rahmen der Zuständigkeit des Integrationsamtes für die begleitende Hilfe im Arbeitsleben aus den ihnen aus der Ausgleichsabgabe zur Verfügung stehenden Mitteln Anspruch auf Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz. Dies gilt auch, wenn der schwerbehinderte Mensch einer selbständigen Tätigkeit nachgeht (vgl. Simon in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 2. Auflage 2015, § 102, Rn. 79 f).

26

Dabei kann dahinstehen, ob bei Vorliegen der Voraussetzungen ein Anspruch auf Leistungen einer Arbeitsassistenz besteht, die Behörde Ermessen hat bzw. der Anspruch durch die Höhe der vorhandenen finanziellen Mittel begrenzt ist, also unter dem Vorbehalt der dem jeweiligen Integrationsamt aus der Ausgleichsabgabe zur Verfügung stehenden Mittel steht (vgl. zum Streitstand, Schlegel/Voelzke, a.a.O., § 102, Rn. 24, 82 m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 18.05.2011 - 6 B 1.09 -, Rn. 13, zitiert nach juris; Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter vom 16. 05.2000, BT-Drucks. 14/3372, zu Nr. 17 (§ 31), zu Buchstabe b, S. 20/21), denn der Kläger erfüllt nicht die Anspruchsvoraussetzungen des § 102 Abs. 4 SGB IX i.V.m. § 21 Abs. 4, § 17 Abs. 1c SchwbAV.

27

Der Gesetzgeber hat in § 102 Abs. 4 SGB IX nicht geregelt, was unter einer „notwendigen Arbeitsassistenz“ zu verstehen ist. Es handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der von den Gerichten vollumfänglich überprüfbar ist. Auch von der in § 108 SGB IX eingeräumten Verordnungsermächtigung, die das Nähere über die Voraussetzungen des Anspruchs nach § 102 Abs. 4 SGB IX sowie über die Höhe, Dauer und Ausführung regeln soll, hat der Verordnungsgeber (Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates) bislang keinen Gebrauch gemacht. Der Gesetzgeber hat aber klargestellt, dass die Geltendmachung des Anspruchs unabhängig vom Erlass der Verordnung ist (BT-Drucks. 14/3372, Seite 20/21). Mit den „Empfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellern“ (BIH) für die Erbringung finanzieller Leistungen zur Arbeitsassistenz schwerbehinderter Menschen gemäß § 102 Abs. 4 SGB IX ist eine verwaltungsinterne Ausgestaltung des Rechtsanspruchs auf Arbeitsassistenz geschaffen worden (Erbach in: Wiegand, SGB IX Teil 21 - Schwerbehindertenrecht, 06/15, § 108 SGB IX, Rn. 5). In Nummer 2.1 dieser Empfehlungen des BIH (Stand: 15. April 2014) ist bestimmt, dass Arbeitsassistenz i.S. der §§ 33 Abs. 8 Ziff. 3 und 102 Abs. 4 SGB IX die über gelegentliche Handreichungen hinausgehende, zeitlich wie tätigkeitsbezogen regelmäßig wiederkehrende Unterstützung von Menschen mit Schwerbehinderung (Assistenznehmern) bei der von ihnen beauftragten Assistenzkraft im Rahmen der Erlangung oder Erhaltung eines Arbeitsplatzes auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ist. Diese Arbeitsassistenz ist notwendig, wenn dem Assistenznehmer erst durch diese Leistung eine wettbewerbsfähige Erbringung der arbeitsvertraglich/dienstrechtlich geschuldeten Tätigkeit möglich wird (Nr. 2.2 der Empfehlungen der BIH). Gemäß Nr. 2.11 sind die Empfehlungen bei selbständig tätigen Menschen entsprechend anzuwenden (so auch Seidel in: Hauck/Noftz, SGB IX, Rn. 67, 69; Schlegel/Voelzke, a.a.O., § 102, Rn. 81). Nähere Ausführungen, wie der unbestimmte Rechtsbegriff der Notwendigkeit einer Arbeitsassistenz auszulegen ist, wenn der schwerbehinderte Mensch bereits seit mehreren Jahren einen Arbeitsplatz hat und nur aufgrund der Aufnahme einer zusätzlichen selbständigen Tätigkeit die Hilfe einer Arbeitsassistenz in Anspruch nehmen möchte bzw. diese gänzlich zugunsten der selbständigen Beschäftigung aufgibt, sind den Empfehlungen nicht zu entnehmen. Hier sind Sinn und Zweck des SGB IX - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - und der SchwbAV, die § 102 Abs. 4 SGB IX ergänzt, sowie die Gesetzesmaterialien heranzuziehen. Sowohl die Normen des SGB IX als auch die Normen der SchwbAV verfolgen den Sinn und Zweck der Eingliederung des schwerbehinderten Menschen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Im Gesetzesentwurf der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter (SchwbBAG) vom 18. Mai 2000, Drucksache 298/00, S. 28) heißt es:

28

"Menschen mit Behinderungen sind in besonderem Maße auf den Schutz und die Solidarität der Gesellschaft angewiesen. Ihre Eingliederung in Arbeit und Ausbildung ist wesentlicher Ausdruck und gleichzeitig Voraussetzung für eine gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Angesichts der seit Jahren überdurchschnittlich hohen Arbeitslosigkeit schwerbehinderter Menschen ist die sich aus Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG ergebende Verpflichtung für Politik und Gesellschaft, sich aktiv um die Integration von Menschen mit Behinderungen in den Beruf zu bemühen, noch nicht ausreichend eingelöst. Mit einem 'Gesetz zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter' soll die Chancengleichheit schwerbehinderter Menschen im Arbeits- und Berufsleben verbessert und die Arbeitslosigkeit schnellstmöglich und nachhaltig abgebaut werden".

29

Hieraus ergibt sich, dass primärer Sinn und Zweck des SGB IX die Sicherung und Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ist. Zugleich soll durch die Einführung umfassender Maßnahmen die Chancengleichheit schwerbehinderter Menschen im Arbeitsleben erreicht werden. In § 18 Abs. 2 Nr. 1 SchwbAV heißt es, dass Leistungen an schwerbehinderte Menschen zur begleitenden Hilfe im Arbeitsleben erbracht werden können, wenn die Teilhabe am Arbeitsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter Berücksichtigung von Art und Schwere der Behinderung auf besondere Schwierigkeiten stößt und durch die Leistungen ermöglicht, erleichtert oder gesichert werden kann. Auch aus dieser Vorschrift ergibt sich, dass Leistungen zur begleitenden Hilfe im Arbeitsleben - wie etwa eine Arbeitsassistenz - an schwerbehinderte Menschen erbracht werden können, wenn die Teilhabe am Arbeitsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt hierdurch ermöglicht, erleichtert oder gesichert wird.

30

Diese Voraussetzungen liegen beim Kläger nicht vor. Der Kläger hat teil am Arbeitsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Er ist durch seine Tätigkeit als Beamter in Luxemburg bereits hinreichend in das Arbeitsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eingegliedert. Seit dem Jahr 2000 übt er diese Tätigkeit aus. Der Familienunterhalt ist durch diese Tätigkeit sichergestellt. Die Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit auf das Niveau einer Teilzeitstelle erfolgte freiwillig von Seiten des Klägers. Eine Gefährdung des Beamtenverhältnisses in Luxemburg lag und liegt nicht vor. Aus der freiwilligen Entscheidung des Klägers, seine Beamtentätigkeit zu reduzieren, um gleichzeitig einer selbständigen Tätigkeit im Medienbereich nachzukommen, kann nicht folgen, dass die Eingliederung ins Arbeitsleben wieder nachträglich wegfällt und eine erneute Eingliederung in das Arbeitsleben der Zweittätigkeit erfolgen muss. Die zusätzlich aufgenommene selbständige Tätigkeit erleichtert oder sichert dem Kläger auch nicht die bereits gegebene Teilhabe. Ein Anspruch auf Kostenübernahme für eine Arbeitsassistenz für eine zweite Tätigkeit bei Vorliegen einer vollständigen Eingliederung lässt sich dem Sinn und Zweck der maßgeblichen Vorschriften nicht entnehmen. Bei allem Verständnis für das klägerische Streben nach einer befriedigenden Berufsausübung, kann es auch mit Blick auf die begrenzte Verfügbarkeit der Mittel aus der Ausgleichsabgabe nicht der Intention des Gesetzgebers entsprochen haben, bereits auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt integrierte schwerbehinderte Menschen Eingliederungshilfe für eine zweite Tätigkeit zu gewähren. Wenn Sinn und Zweck der Vorschriften ist, die Eingliederung schwerbehinderter Menschen in das Arbeitsleben zu fördern, so kann dies primär nur für solche schwerbehinderten Menschen gelten, die zuvor gar nicht oder nur teilweise eingegliedert sind oder deren Eingliederung nur mit der Hilfe einer Arbeitsassistenz erhalten werden kann.

31

Auch aus verfassungsrechtlichen Grundsätzen ergibt sich keine andere Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der notwendigen Arbeitsassistenz. Der Kläger, der die deutsche Staatsbürgerschaft nicht besitzt, ist nicht in dem subsidiären allgemeinen Freiheitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG und dem Benachteiligungsverbot Behinderter nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG beeinträchtigt. Entgegen seiner Auffassung kann er sich nicht auf die Grundrechte des Art. 12 Abs. 1 GG (Berufswahl- und -ausübungsfreiheit) und Art. 11 GG (Freizügigkeit) berufen, da er nicht deutscher Staatsangehöriger ist. Diese Grundrechte gelten nur für Deutsche. Die Unanwendbarkeit auf Ausländer bedeutet aber nicht, dass die Verfassung sie in diesem Bereich schutzlos lässt. Dass allgemeine Freiheitsrechtrecht des Art. 2 Abs. 1 GG ist aber nur insoweit anwendbar, als es im Rahmen der in ihm geregelten Schranken die Handlungsfreiheit gewährleistet. Schutz bietet Art. 2 Abs. 1 GG nur vor Eingriffen, die von seinen Schranken nicht mehr gedeckt sind und nicht vom speziellen Regelungsbereich des Art. 12 Abs. 1 GG erfasst werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.05.1988 - 1 BvR 482/84, 1 BvR 11 BvR 1166/85 -, Rn. 49 ff., unter Hinweis auf BVerfG, Beschl. v. 18.07.1973 - 1 BvR 263/73, 1 BvR 11 BvR 155/73 -, Rn. 50, jeweils zitiert nach juris; Burghart in: Leibholz/Rinck, Grundgesetz, 7. Auflage 1975, 69. Lieferung 09.2015, Art. 12, Rn. 7). Die Beschränkung der Freizügigkeit auf Deutsche und auf das Bundesgebiet (Art. 11 GG) schließt nicht aus, auf den Aufenthalt von Menschen auch Art. 2 Abs. 1 GG anzuwenden (BVerfG, Beschl. v. 18.07.1973 - 1 BvR 263/73, 1 BvR 11 BvR 155/73 -, Rn. 50, zitiert nach juris; Leibholz/Rinck/Hesselberger in: Leibholz/Rinck, Grundgesetz, 7. Auflage 1975, 69. Lieferung 09.2015, Art. 11, Rn. 10). Allerdings geht der Schutz durch das subsidiäre allgemeine Freiheitsrecht nicht weiter als der durch die spezielleren Grundrechte nach Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 11 GG. Bereits diese Grundrechte sind im Falle des Klägers nicht beeinträchtigt. Ein Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs.1 GG), welches den Bürgern die freie Wahl des Berufes gewährleistet und den Betroffenen vor staatlichen Eingriffen in dieses Grundrecht schützt, liegt nicht vor, denn Art. 12 Abs. 1 GG begründet keine Leistungsansprüche gegenüber dem Staat. Vorschriften im öffentlichen Leistungsrecht dürfen nur den Zugang zu einem gewählten Beruf nicht erschweren oder unmöglich machen. Die Vorschriften des § 102 Abs. 4 SGB IX und der SchwbAV erschweren nicht den Zugang zu einem gewählten Beruf. Grundsätzlich kann jeder Beruf bei Vorliegen der Voraussetzungen gefördert werden. Dem Kläger ist die Förderung nicht aufgrund des gewählten Berufs versagt worden, sondern weil er bereits in das Arbeitsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eingegliedert ist. Weiterhin wäre Art. 11 Abs. 1 GG nicht verletzt. Die in diesem Grundrecht garantierte Freizügigkeit beinhaltet das Recht, seinen Wohnort frei innerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu wählen. Darin ist der Kläger nicht beeinträchtigt. Es steht ihm frei seinen Wohnsitz in Bad S. zu nehmen. Seiner Tätigkeit in Luxemburg kann er weiterhin nachgehen. Er hat selbst vorgetragen, dass er im wöchentlichen Wechsel nach Luxemburg fliege und dies machbar sei.

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Dies entspricht auch einem Modell, welches von einer Vielzahl von Arbeitnehmern in Anspruch genommen wird, um ihren Beruf auszuüben. Eine andere Wertung ist mit Blick auf die subsidiäre Handlungsfreiheit nicht möglich. Aus diesen Gründen liegt auch keine Verletzung des Art. 49 des Vertrages über die Arbeitsweise der EU (AEUV) in der Fassung des aufgrund des am 1. Dezember 2009 in Kraft getretenen Vertrages von Lissabon (ABl. EG Nr. C 115 vom 9. Mai 2008, Seite 47), der Beschränkungen der freien Niederlassung von Staatsangehörigen eines Mitgliedsstaats im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates verbietet, vor.

33

Der Kläger wird auch nicht wegen seiner Behinderung benachteiligt (Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG), wenn er als auf den Arbeitsmarkt eingegliederter behinderter Mensch keine Leistungen für eine notwendige Arbeitsassistenz für eine zweite Tätigkeit erhält.

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Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG schließt zwar bewusst an das Diskriminierungsverbot des früheren Art. 3 Abs. 3 und jetzigen Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG an. Darin kommt zum Ausdruck, dass Satz 2 wie Satz 1 den Schutz des allgemeinen Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG für bestimmte Personengruppen verstärken soll und der staatlichen Gewalt insoweit engere Grenzen vorgeben will, als die Behinderung nicht als Anknüpfungspunkt für eine - benachteiligende - Ungleichbehandlung dienen darf (vgl. BVerfGE 85, 191, 206 = FamRZ 1992, 289, und im Anschluss daran insbesondere BT-Drucks. 12/6323, S. 12). Ebenso bewusst hat der verfassungsändernde Gesetzgeber aber davon abgesehen, die Merkmale im bisherigen Art. 3 Abs. 3 GG lediglich um das der Behinderung zu erweitern. Das lässt erkennen, dass Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG auch eigenständige Bedeutung hat. Ersichtlich hängt dies mit dem besonderen Merkmal der Behinderung zusammen. Wie bei den schon von Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG erfassten Merkmalen etwa des Geschlechts, der Abstammung, der Rasse oder der Sprache handelt es sich dabei um eine persönliche Eigenschaft, auf deren Vorhandensein oder Fehlen der einzelne keinen oder nur einen begrenzten Einfluss nehmen kann. Doch bezeichnet Behinderung nicht nur ein bloßes Anderssein, das sich für den Betroffenen häufig erst im Zusammenwirken mit entsprechenden Einstellungen und Vorurteilen im gesellschaftlichen Umfeld nachteilig auswirkt, bei einer Veränderung dieser Einstellungen die Nachteilswirkung aber auch wieder verlieren kann. Behinderung ist vielmehr eine Eigenschaft, die die Lebensführung für den Betroffenen im Verhältnis zum Nichtbehinderten unabhängig von einem solchen Auffassungswandel grundsätzlich schwieriger macht. Diese besondere Situation soll nach dem Willen des verfassungsändernden Gesetzgebers weder zu gesellschaftlichen noch zu rechtlichen Ausgrenzungen führen. Solche Ausgrenzungen sollen im Gegenteil verhindert oder überwunden werden können (vgl. BT-Drucks. 12/8165, S. 28). Das erklärt, dass Satz 2 des Art. 3 Abs. 3 GG Differenzierungen nicht wie Satz 1 schlechthin untersagt. Nur an die Behinderung anknüpfende Benachteiligungen sind nach der Neuregelung verboten. Bevorzugungen mit dem Ziel einer Angleichung der Verhältnisse von Nichtbehinderten und Behinderten sind dagegen erlaubt, allerdings nicht ohne weiteres auch verfassungsrechtlich geboten. Eine Benachteiligung liegt vor diesem Hintergrund nicht nur bei Regelungen und Maßnahmen vor, die die Situation des Behinderten wegen seiner Behinderung verschlechtern, indem ihm etwa der tatsächlich mögliche Zutritt zu öffentlichen Einrichtungen verwehrt wird oder Leistungen, die grundsätzlich jedermann zustehen, verweigert werden. Vielmehr kann eine Benachteiligung auch bei einem Ausschluss von Ent- faltungs- und Betätigungsmöglichkeiten durch die öffentliche Gewalt gegeben sein, wenn dieser nicht durch eine auf die Behinderung bezogene Förderungsmaßnahme hinlänglich kompensiert wird. Wann ein solcher Ausschluss durch Förderungsmaßnahmen so weit kompensiert ist, dass er nicht benachteiligend wirkt, lässt sich nicht generell und abstrakt festlegen. Ob die Ablehnung einer vom Behinderten erstrebten Ausgleichsleistung und der Verweis auf eine andere Entfaltungsalternative als Benachteiligung anzusehen sind, wird regelmäßig von Wertungen, wissenschaftlichen Erkenntnissen und prognostischen Einschätzungen abhängen. Nur aufgrund des Gesamtergebnisses dieser Würdigung kann darüber befunden werden, ob eine Maßnahme im Einzelfall benachteiligend ist (BVerVG, Beschl. v. 8.10.1997 - 1 BvR 9/97 -, Rn. 67 ff., zitiert nach juris).

35

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der Kläger nicht gleichheitswidrig benachteiligt. Er bedarf mit Blick auf das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel der Integration Behinderter auf dem Arbeitsmarkt keiner Ausgleichsleistung, denn er ist bereits als Beamter eingegliedert. Insoweit unterscheidet er sich nicht von Nichtbehinderten, denen Ansprüche aus der Ausgleichsabgabe nicht zustehen. Ihm keine Leistungen zur Entfaltung seiner Persönlichkeit für eine zweite Tätigkeit zu gewähren, liegt zudem ein sachlicher Differenzierungsgrund, der darin zu sehen ist, dass die Leistungen aus der Ausgleichsabgabe der beruflichen Eingliederung behinderter Menschen dienen sollen, zugrunde. Nur dieser begünstigte Personenkreis hat bei Vorliegen der Voraussetzungen einen Leistungsanspruch und kommt weiterhin als Vergleichsgruppe für die Beurteilung einer Ungleichbehandlung des Klägers in Betracht. Innerhalb dieses Personenkreises ist auch keine Ungleichbehandlung erkennbar. Es ist nicht ersichtlich, dass Personen zusätzliche Eingliederungshilfe erhalten, obwohl sie bereits vollständig in das Arbeitsleben eingegliedert sind.

36

Aus diesen Gründen liegt auch keine Verletzung des Art. 27 „Arbeit und Beschäftigung“ der UN-Behindertenrechtskonvention (BRK) vor. Art. 27 der BRK, der bei der Auslegung der Grundrechte - hier der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG und des Gleichbehandlungsgrundsatzes nach Art. 3 GG - heranzuziehen ist (BVerfG Beschl. v. 23.03.2011 - 2 BvR 882/09-, Rn. 52, zitiert nach juris; BVerfG Beschl. v. 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04 -, Rn. 31 f., zitiert nach juris zur MRK), ist nicht verletzt. Art. 27 BRK beschreibt das Recht behinderter Menschen auf Arbeit auf der Grundlage der Gleichbehandlung mit anderen. Dieses Recht auf Arbeit schließt die Möglichkeit ein, den Lebensunterhalt durch Arbeit zu verdienen, die frei gewählt oder frei angenommen wird. Konkretisierend stellt Art. 27 BRK fest, dass das Recht auf Arbeit für Menschen mit Behinderungen die Möglichkeit der Arbeit in einem offenen, sie mit einzubeziehenden und zugänglichen Arbeitsmarkt und Arbeitsumfeld einschließt. Diese Voraussetzungen liegen beim Kläger vor. Er hat durch seine Tätigkeit als Beamter bereits Zugang und Teilhabe am Arbeitsmarkt.

37

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 VwGO.

38

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, §711 ZPO.

39

Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Der Frage der Auslegung des Begriffs der notwendigen Arbeitsassistenz im Sinne des § 102 Abs. 4 SGB IX kommt über den vorliegenden Einzelfall hinaus allgemeine Bedeutung zu (vgl. Kopp/Schenke, VwGO 21. Auflage, § 132, Rn.9).


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Leistungen nach § 17 Abs. 1 bis 1b dürfen nur erbracht werden, soweit Leistungen für denselben Zweck nicht von einem Rehabilitationsträger, vom Arbeitgeber oder von anderer Seite zu erbringen sind oder, auch wenn auf sie ein Rechtsanspruch nicht besteht, erbracht werden. Der Nachrang der Träger der Sozialhilfe gemäß § 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und das Verbot der Aufstockung von Leistungen der Rehabilitationsträger durch Leistungen der Integrationsämter (§ 185 Absatz 6 Satz 2 letzter Halbsatz des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) und die Möglichkeit der Integrationsämter, Leistungen der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben vorläufig zu erbringen (§ 185 Absatz 7 Satz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch), bleiben unberührt.

(2) Leistungen an schwerbehinderte Menschen zur begleitenden Hilfe im Arbeitsleben können erbracht werden,

1.
wenn die Teilhabe am Arbeitsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter Berücksichtigung von Art oder Schwere der Behinderung auf besondere Schwierigkeiten stößt und durch die Leistungen ermöglicht, erleichtert oder gesichert werden kann und
2.
wenn es dem schwerbehinderten Menschen wegen des behinderungsbedingten Bedarfs nicht zuzumuten ist, die erforderlichen Mittel selbst aufzubringen. In den übrigen Fällen sind seine Einkommensverhältnisse zu berücksichtigen.

(3) Die Leistungen können als einmalige oder laufende Leistungen erbracht werden. Laufende Leistungen können in der Regel nur befristet erbracht werden. Leistungen können wiederholt erbracht werden.

(1) Ein Träger öffentlicher Gewalt darf Menschen mit Behinderungen nicht benachteiligen. Eine Benachteiligung liegt vor, wenn Menschen mit und ohne Behinderungen ohne zwingenden Grund unterschiedlich behandelt werden und dadurch Menschen mit Behinderungen in der gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigt werden. Eine Benachteiligung liegt auch bei einer Belästigung im Sinne des § 3 Absatz 3 und 4 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung vor, mit der Maßgabe, dass § 3 Absatz 4 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes nicht auf den Anwendungsbereich des § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes begrenzt ist. Bei einem Verstoß gegen eine Verpflichtung zur Herstellung von Barrierefreiheit wird das Vorliegen einer Benachteiligung widerleglich vermutet.

(2) Die Versagung angemessener Vorkehrungen für Menschen mit Behinderungen ist eine Benachteiligung im Sinne dieses Gesetzes. Angemessene Vorkehrungen sind Maßnahmen, die im Einzelfall geeignet und erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass ein Mensch mit Behinderung gleichberechtigt mit anderen alle Rechte genießen und ausüben kann, und sie die Träger öffentlicher Gewalt nicht unverhältnismäßig oder unbillig belasten.

(3) In Bereichen bestehender Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen gegenüber Menschen ohne Behinderungen sind besondere Maßnahmen zum Abbau und zur Beseitigung dieser Benachteiligungen zulässig. Bei der Anwendung von Gesetzen zur tatsächlichen Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern ist den besonderen Belangen von Frauen mit Behinderungen Rechnung zu tragen.

(4) Besondere Benachteiligungsverbote zu Gunsten von Menschen mit Behinderungen in anderen Rechtsvorschriften, insbesondere im Neunten Buch Sozialgesetzbuch, bleiben unberührt.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.