Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung - SchwbAV 1988 | § 18 Leistungsvoraussetzungen

Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung - SchwbAV 1988 | § 18 Leistungsvoraussetzungen
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Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung Inhaltsverzeichnis

(1) Leistungen nach § 17 Abs. 1 bis 1b dürfen nur erbracht werden, soweit Leistungen für denselben Zweck nicht von einem Rehabilitationsträger, vom Arbeitgeber oder von anderer Seite zu erbringen sind oder, auch wenn auf sie ein Rechtsanspruch nicht besteht, erbracht werden. Der Nachrang der Träger der Sozialhilfe gemäß § 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und das Verbot der Aufstockung von Leistungen der Rehabilitationsträger durch Leistungen der Integrationsämter (§ 185 Absatz 6 Satz 2 letzter Halbsatz des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) und die Möglichkeit der Integrationsämter, Leistungen der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben vorläufig zu erbringen (§ 185 Absatz 7 Satz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch), bleiben unberührt.

(2) Leistungen an schwerbehinderte Menschen zur begleitenden Hilfe im Arbeitsleben können erbracht werden,

1.
wenn die Teilhabe am Arbeitsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter Berücksichtigung von Art oder Schwere der Behinderung auf besondere Schwierigkeiten stößt und durch die Leistungen ermöglicht, erleichtert oder gesichert werden kann und
2.
wenn es dem schwerbehinderten Menschen wegen des behinderungsbedingten Bedarfs nicht zuzumuten ist, die erforderlichen Mittel selbst aufzubringen. In den übrigen Fällen sind seine Einkommensverhältnisse zu berücksichtigen.

(3) Die Leistungen können als einmalige oder laufende Leistungen erbracht werden. Laufende Leistungen können in der Regel nur befristet erbracht werden. Leistungen können wiederholt erbracht werden.

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(1) Sozialhilfe erhält nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozia

(1) Das Integrationsamt hat folgende Aufgaben:1.die Erhebung und Verwendung der Ausgleichsabgabe,2.den Kündigungsschutz,3.die begleitende Hilfe im Arbeitsleben,4.die zeitweilige Entziehung der besonderen Hilfen für schwerbehinderte Menschen (§ 200).D
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.

(1) Leistungen zur begleitenden Hilfe im Arbeitsleben können erbracht werden 1. an schwerbehinderte Menschen a) für technische Arbeitshilfen (§ 19),b) zum Erreichen des Arbeitsplatzes (§ 20),c) zur Gründung und Erhaltung einer selbständigen beruflich
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} andere §§ aus dem {{customdata_jurabk}}.
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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Tatbestand I. Der schwerbehinderte Kläger ist Empfänger einer Le
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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Tatbestand I. Der schwerbehinderte Kläger begehrt die Übernahme der
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published on 25/08/2016 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Tatbestand   1 Der Kläger begehrt die Kostenübernahme für eine technische Arbeitshilfe. 2 Er ist selbständiger Physiotherapeut und blind. M
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(1) Leistungen zur begleitenden Hilfe im Arbeitsleben können erbracht werden 1. an schwerbehinderte Menschen a) für technische Arbeitshilfen (§ 19),b) zum Erreichen des Arbeitsplatzes (§ 20),c) zur Gründung und Erhaltung einer selbständigen beruflichen Existenz (§...