Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung - SchwbAV 1988 | § 19 Technische Arbeitshilfen
Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung - SchwbAV 1988 | § 19 Technische Arbeitshilfen
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Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung Inhaltsverzeichnis
Für die Beschaffung technischer Arbeitshilfen, ihre Wartung, Instandsetzung und die Ausbildung des schwerbehinderten Menschen im Gebrauch können die Kosten bis zur vollen Höhe übernommen werden. Gleiches gilt für die Ersatzbeschaffung und die Beschaffung zur Anpassung an die technische Weiterentwicklung.
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(1) Leistungen zur begleitenden Hilfe im Arbeitsleben können erbracht werden 1. an schwerbehinderte Menschen a) für technische Arbeitshilfen (§ 19),b) zum Erreichen des Arbeitsplatzes (§ 20),c) zur Gründung und Erhaltung einer selbständigen beruflich
Andere Leistungen zur begleitenden Hilfe im Arbeitsleben als die in den §§ 19 bis 24 geregelten Leistungen können an schwerbehinderte Menschen erbracht werden, wenn und soweit sie unter Berücksichtigung von Art oder Schwere der Behinderung erforderli
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published on 30/07/2015 00:00
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Tatbestand
I.
Der schwerbehinderte Kläger begehrt die Übernahme der
published on 12/05/2016 00:00
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Tatbestand
I.
Die schwerbehinderte Klägerin begehrt die
published on 23/03/2017 00:00
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Tatbestand
I.
Der schwerbehinderte Kläger begehrt einen Zuschuss für die Beschaffung eines Kraftfahrzeugs un
published on 25/08/2016 00:00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Tatbestand
1 Der Kläger begehrt die Kostenübernahme für eine technische Arbeitshilfe.
2 Er ist selbständiger Physiotherapeut und blind. M
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