Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung - SchwbAV 1988 | § 19 Technische Arbeitshilfen
Für die Beschaffung technischer Arbeitshilfen, ihre Wartung, Instandsetzung und die Ausbildung des schwerbehinderten Menschen im Gebrauch können die Kosten bis zur vollen Höhe übernommen werden. Gleiches gilt für die Ersatzbeschaffung und die Beschaffung zur Anpassung an die technische Weiterentwicklung.
Referenzen - Gesetze | § 19 SchwbAV 1988
§ 19 SchwbAV 1988 zitiert oder wird zitiert von 2 §§.
§ 19 SchwbAV 1988 wird zitiert von 2 anderen §§ im Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung.
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