Tenor

Der Beklagte wird verpflichtet, den Betrag, um den die Versorgungsbezüge des Klägers wegen des Versorgungsausgleichs für seine am 31.12.1988 von ihm geschiedene Ehefrau x gekürzt werden, mit Wirkung zum 01.06.2014 auf 888,99 EUR festzusetzen. Der Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 25.06.2014 und dessen Widerspruchsbescheid vom 29.08.2014 werden aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger und der Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen einen abändernden Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (im Folgenden: LBV), der die Kürzung seiner Versorgungsbezüge aufgrund eines Versorgungsausgleichs nach Ehescheidung zum Gegenstand hat.
Der Kläger, Leitender Regierungsdirektor a. D., trat am 01.06.2004 in den Ruhestand. Er bezieht seither Versorgungsbezüge, die aufgrund eines Versorgungsausgleichs für seine erste Ehefrau, der am 01.03.1947 geborenen x, gekürzt werden. Zum Zeitpunkt des Eheendes am 31.12.1988 waren gemäß der Entscheidung des Amtsgerichts - Familiengericht - Emmendingen vom 30.06.1989 zu Lasten der Versorgung des Klägers beim LBV und zu Gunsten seiner ersten Ehefrau auf deren Versicherungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 1.122,50 DM (= 573,93 EUR) begründet worden. Das LBV berechnete über die Jahre hinweg den Versorgungsausgleich auf der Grundlage dieses Betrags weiter und berücksichtigte hierbei die Besoldungserhöhungen. Mit Bescheid vom 18.03.2004 setzte das LBV für den Zeitpunkt 01.04.2004 einen Kürzungsbetrag von 805,37 EUR fest. Im Februar 2014 betrug der einbehaltene Kürzungsbetrag aufgrund der Dynamisierung 900,60 EUR.
Mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Villingen-Schwenningen vom 06.02.2014 - x - wurde der Versorgungsausgleich unter Berücksichtigung der zwischen den ehemaligen Eheleuten geschlossenen Saldierungsvereinbarung herabgesetzt, nachdem der Kläger am 18.11.2010 eine Abänderung des Versorgungsausgleichs beantragt hatte. Gemäß dem Beschluss wurden für x Rentenanwartschaften bei der Deutschen Rentenversicherung in Höhe von 1.088,71 DM (= 556,65 EUR) monatlich, bezogen auf den 31.12.1988, begründet. Die geschiedene Ehefrau des Klägers bezieht seit dem 01.03.2010 Altersrente für langjährig Versicherte.
Die Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts Villingen-Schwenningen über die Abänderung des Versorgungsausgleichs ist dem LBV seit dem 09.05.2014 bekannt.
Daraufhin änderte das LBV mit Bescheid vom 25.06.2014 den Bescheid vom 18.03.2004 über die Kürzung der Versorgungsbezüge dahingehend ab, dass der Kürzungsbetrag mit Wirkung vom 01.06.2014 auf 913,22 EUR festgesetzt wurde. Zur Begründung wurde ausgeführt: Im Fall einer Abänderung des Versorgungsausgleichs sei gemäß § 13 Abs. 2 Satz 3 LBeamtVG der Betrag des Ruhegehalts zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand mit dem Betrag des Ruhegehalts zum Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft der Entscheidung zuzüglich einer Übergangszeit gemäß § 30 Abs. 2 VersAusglG ins Verhältnis zu setzen und sodann mit dem Wert des Versorgungsausgleichs zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand zu multiplizieren, so dass der Berechnung folgende Formel zugrunde liege:
Versorgungsausgleich/alt x (Ruhegehalt/neu : Ruhegehalt/alt) = Versorgungsausgleich/neu.
Zur Berechnung des neuen Kürzungsbetrags wurde der nach dem Abänderungsbeschluss des Familiengerichts neu bestimmte Kürzungsbetrag vom 01.06.2004 in Höhe von 789,68 EUR um den Faktor erhöht, der sich aus dem Verhältnis des Ruhegehalts zum 01.06.2014 (maßgeblicher Zeitpunkt der Neubewertung) in Höhe von 4.764,36 EUR zum Ruhegehalt zum 01.06.2004 (Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand) in Höhe von 4.119,94 EUR ergibt. Die Ruhegehälter wurden jeweils wie folgt berechnet:
Ruhegehalt (ohne Familienzuschlag)
01.06.2004
01.06.2014
Grundgehalt Bes. Gr. A16 Stufe 12
5.426,13 EUR
6.538,43 EUR
Amtszulage
 175,72 EUR
 209,76 EUR
Summe 
5.601,85 EUR
6.748,19 EUR
Fiktive Erhöhung um 2,5 %
        
5.741,90 EUR
(integrierte Landessonderzahlung)
                
Faktor Versorgung 0,984
        
6.640,22 EUR
ruhegehaltsfähige Dienstbezüge
5.741,90 EUR
6.640,22 EUR
Anpassungsfaktor 0,95667
5.493,11 EUR
        
Ruhegehalt 75,00 %
4.119,84 EUR
        
Ruhegehalt 71,75 %
        
4.764,36 EUR
Ergebnis Ruhegehalt
4.119,84 EUR
4.764,63 EUR
                        
789,68 EUR x (4.764,36 EUR : 4.119,84 EUR) = 913,22 EUR.
Gegen diesen Bescheid vom 25.06.2014 erhob der Kläger am 24.07.2014 Widerspruch, der vom LBV mit Widerspruchsbescheid vom 29.08.2014 aus den Gründen Ausgangsbescheids zurückgewiesen wurde.
10 
Am 02.09.2014 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er zunächst vor: Der Kürzungsbetrag sei falsch berechnet worden. Es könne nicht sein, dass dieser Betrag nach der Herabsetzung des Versorgungsausgleichs durch das Familiengericht höher sei als vor der Herabsetzung, obwohl es in der Zwischenzeit keine Besoldungserhöhungen gegeben habe. Der Kürzungsbetrag müsse nun 873,47 EUR betragen, da der neu errechnete Betrag für den Zeitpunkt 01.04.2004 in Höhe von 789,68 EUR, entsprechend der Erhöhung des ursprünglichen Betrags von 814,19 EUR (Stand: 01.04.2004) auf 900,60 EUR (Stand: Februar 2014), um 10,61 % zu erhöhen sei. Die Neuberechnung hätte mit Wirkung zum 01.12.2010 erfolgen müssen, da gemäß § 226 Abs. 4 FamFG die Abänderung der Entscheidung des Familiengerichts auf den Zeitpunkt des der Antragstellung folgenden Monats zurückwirke. Zudem seien bei den Besoldungserhöhungen, die gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 LBeamtVG der Dynamisierung zugrunde zu legen seien, nur prozentuale Erhöhungen, aber keine Sockelbeträge zu berücksichtigen.
11 
Später äußert er die Auffassung: Der monatliche Kürzungsbetrag betrage 859,78 EUR. Das LBV habe den Kürzungsbetrag falsch errechnet, da das der Berechnung zugrunde gelegte Ruhegehalt zu niedrig sei, so dass sich ein zu hoher Kürzungsbetrag ergebe. Für den Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand am 01.06.2004 sei ein Ruhegehalt in Höhe von 4.460,29 EUR und für den Zeitpunkt der Wirksamkeit der Abänderungsentscheidung am 01.06.2014 ein Ruhegehalt in Höhe von 4.856,21 EUR in Ansatz zu bringen. Das LBV komme hier zu niedrigeren Beträgen, da es bei der Berechnung beider Ruhegehälter den ehebezogenen Familienzuschlag fälschlicherweise nicht berücksichtigt habe, obwohl dieser gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBeamtVG ruhegehaltsfähig sei. Zudem habe das LBV im Rahmen des Ruhegehalts zu Beginn des Ruhestands den Landesanteil Besoldung (§ 5 Abs. 3 Landessonderzahlungsgesetz - LSZG) als ruhegehaltsfähige Dienstbezüge gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBeamtVG nur fiktiv in Hohe von 2,5 v.H. (140,05 EUR) berücksichtigt, obwohl dieser Anteil in Höhe des tatsachlich gezahlten Betrags zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand (306,07 EUR) hätte berücksichtigt werden müssen. Dass der Landesanteil Besoldung in dem Zeitraum 2005 bis 2007 schrittweise heruntergesetzt und ab dem 01.01.2008 in die Bezügetabellen integriert worden sei, ändere daran nichts, da es sich bei § 13 Abs. 2 Satz 3 LBeamtVG um eine Stichtagsregelung handele, so dass der tatsachlich gezahlte Landesanteil Besoldung zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand am 01.06.2004 zugrunde zu legen sei. Da der Versorgungsausgleich, ausgehend von der Entscheidung des Familiengerichts am 01.06.2004 789,68 EUR betragen habe, errechne sich der Versorgungsausgleich zum 01.06.2014 wie folgt: 789,68 EUR x (4.856,21 EUR : 4.460,29 EUR) = 859,78 EUR.
12 
Der Kläger beantragt zuletzt (sachdienlich),
13 
den Beklagten zu verpflichten, den Kürzungsbetrag für sein Ruhegehalt zum 01.06.2014 auf 859,78 EUR festzusetzen und den Bescheid des Beklagten vom 25.06.2014 und dessen Widerspruchsbescheid vom 29.08.2014 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen.
14 
Der Beklagte beantragt,
15 
die Klage abzuweisen.
16 
Zur Begründung trägt der Beklagte vor: Es sei der gesetzlich vorgeschriebenen Berechnungsmethode geschuldet, dass der Kürzungsbetrag trotz der Herabsetzung des Versorgungsausgleichs durch das Familiengericht höher ausfalle. Der Kürzungsbetrag errechne sich unter Zugrundelegung der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaften. Da der monatliche Versorgungsausgleich 556,65 EUR betrage, ergebe sich ein Kürzungsbetrag von 913,22 EUR. Die Berücksichtigung von Sockelbeträgen bei der Erhöhung der Versorgungsbezüge im Sinne von § 13 Abs. 2 Satz 2 LBeamtVG sei rechtmäßig. Im Rahmen der Berechnung des Ruhegehalts im Sinne von § 13 Abs. 2 Satz 3 LBeamtVG sei der ehebezogene Familienzuschlag gemäß § 40 Abs. 5 VersAusglG nicht zu berücksichtigen. Im Übrigen verkenne der Kläger, dass sich seit seinem Eintritt in den Ruhestand im Jahr 2004 die Parameter zur Berechnung des Ruhegehalts geändert hatten. Zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand im Jahr 2004 habe sich das Ruhegehalt aus Grundgehalt, Amtszulage und Landesteil Besoldung (= Sonderzahlung) zusammengesetzt, multipliziert mit einem Anpassungsfaktor von 0,98917. 75 v.H. dieses so errechneten Betrags habe man als Ruhegehalt in Ansatz gebracht. Zu diesem Zeitpunkt sei der Landesanteil Besoldung monatlich gemäß dem Landessonderzahlungsgesetz zu zahlen und daher im Ruhegehalt zu berücksichtigen gewesen. Der Anpassungsfaktor ergebe sich daraus, dass das Versorgungsniveau dauerhaft von 75 v.H. auf 71,75 v.H. abgesenkt werden sollte. Um dies schrittweise zu verwirklichen, sei die Absenkung stufenweise erfolgt, indem die der Versorgungsberechnung zugrunde liegenden ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge bei den ersten sieben linearen Anpassungen nach dem 31.12.2002 mit einem schrittweise vermindernden Anpassungsfaktor vervielfältigt worden seien. Zum 01.06.2004 sei der Anpassungsfaktor 0,98917 maßgeblich gewesen. Nach dieser Berechnung habe das Ruhegehalt des Klägers zum 01.06.2004 4.660,29 EUR betragen (gemeint ist wohl ein Betrag in Höhe von 4382,96 EUR, da in dem Betrag von 4.660,29 EUR der Familienzuschlag enthalten ist, der nach Ansicht des LBV nicht zu berücksichtigen ist).
17 
Zum Zeitpunkt 01.06.2014 habe sich das Ruhegehalt aus Grundgehalt und Amtszulage zusammengesetzt, multipliziert mit dem Faktor Versorgung 0,984. 71,75 v.H. des so errechneten Betrags seien als Ruhegehalt in Ansatz zu bringen gewesen. Da man das Versorgungsniveau mittlerweile auf 71,75 v.H. abgesenkt habe, sei der Anpassungsfaktor entfallen. Der Faktor Versorgung in Höhe von 0,984 ergebe sich aus den Änderungen bezüglich des Landesanteils Besoldung. Es habe sich zunächst die Höhe des Landesanteils geändert. Der Bemessungssatz sei ab dem 01.01.2008 durch das Haushaltsstrukturgesetz 2007 geändert und von 5,33 % auf 4,17 % gemindert worden. Der Bemessungssatz für die Sonderzahlung für die familienbezogenen Bestandteile in Höhe von 7,19 % habe sich nicht geändert. Zudem sei der Landesteil Besoldung mit dem Gesetz zur Integration der Sonderzahlungen und zur Anpassung der Besoldung und Versorgung 2008 (im Folgenden: BVAnpG 2008) in die Besoldung integriert worden. Daher habe man den Landesteil Besoldung nicht mehr in die Berechnung mit eingestellt, sondern die Bezüge um 4,17 % (§ 3 Abs. Nr. 1 BVAnpG 2008) erhöht, während der Landesanteil Versorgung und damit die Sonderzahlung für Versorgungsempfänger auf 2,5 % abgesenkt worden seien. Nach § 3 Abs. 2 BVAnpG 2008 seien die der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrundeliegenden ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge daher um den Faktor 0,984 anzupassen gewesen. Nach dieser Berechnung habe das Ruhegehalt des Klägers zum 01.06.2014 4.764,36 EUR betragen.
18 
Um die Ruhegehälter vergleichen und die Kürzung berechnen zu können, müsse man jedoch bei der Gegenüberstellung das Ruhegehalt zum Zeitpunkt 01.06.2004 fiktiv um 2,5 % des Grundgehalts und der Amtszulage erhöhen. Dies berücksichtige die Integration und Absenkung des Landesanteils Besoldung. Es sei nicht der damals tatsächlich vorliegende Landesanteil Besoldung in Hohe von 306,07 EUR zu berücksichtigen. Zudem sei bei der Gegenüberstellung das Ruhegehalt aus dem Jahr 2004 mit dem Anpassungsfaktor 0,95667 zu multiplizieren, obwohl der maßgebliche Anpassungsfaktor damals 0,98917 betragen habe. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei für die Berechnung des Versorgungsausgleichs bei beamtenrechtlichen Versorgungsanrechten seit dem 01.01.2003 uneingeschränkt der Höchstruhegehaltssatz von 71,75 v.H. maßgeblich. Somit sei bei der Gegenüberstellung lediglich ein Ruhegehalt in Höhe von 4.119,84 EUR in Ansatz zu bringen. Das Ruhegehalt zum 01.06.2014 betrage weiterhin 4.764,36 EUR (jeweils ohne Familienzuschlag).
19 
Da der Versorgungsausgleich, ausgehend von der Entscheidung des Familiengerichts, zum 01.06.2004 789,68 EUR betragen habe, errechne sich der Versorgungsausgleich zum 01.06.2014 wie folgt: 789.68 EUR x (4.764,36 EUR : 4.119,84 EUR) = 913,22 EUR.
20 
Der Kammer liegen die Akten des LBV über die Versorgungsangelegenheiten des Klägers (1 Heft und 1 Ordner) vor. Der Inhalt dieser Akten und Unterlagen sowie der Gerichtsakten war Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung; hierauf wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
21 
Die Kammer entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
22 
Die zulässige Verpflichtungsklage ist zum Teil begründet. Der Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 25.06.2014 und dessen Widerspruchsbescheid vom 29.08.2014 sind, soweit darin ein 888,99 EUR übersteigender Kürzungsbetrag festgesetzt wird, rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass der Kürzungsbetrag (nur) in einer Hohe von 888,99 EUR festgesetzt wird (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Soweit der Kläger darüber hinausgehend die Verpflichtung des Beklagten zur Festsetzung eines Kürzungsbetrags in Hohe von 859,78 EUR begehrt, ist die Klage unbegründet.
23 
Rechtsgrundlage für die Kürzung der Bezüge eines Beamten im Ruhestand ist § 13 Abs. 2 LBeamtVG (der seinem Inhalt nach § 57 Abs. 2 Beamtenversorgungsgesetz des Bundes - BeamtVG - entspricht, weshalb im Weiteren auf die Kommentierung und Rechtsprechung zum BeamtVG verwiesen werden kann).
24 
Nach § 13 Abs. 2 Satz 1 LBeamtVG berechnet sich der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaften oder übertragenen Anrechte. Dieser Betrag belief sich nach der abändernden Entscheidung des Amtsgerichts - Familiengericht - Villingen-Schwenningen vom 06.02.2014 auf 556,65 EUR monatlich, bezogen auf den 31.12.1988. Die Entscheidung des Familiengerichts hat Tatbestandswirkung für das Verwaltungsgericht (vgl. Leihkauff, in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder, Stand: Sept. 2016, Hauptband II, § 57 RdNr. 103). Gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 LBeamtVG erhöht oder vermindert sich dieser Monatsbetrag um die Vomhundertsätze der nach dem Ende der Ehezeit bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Dementsprechend hat sich der Monatsbetrag im Sinne des § 13 Abs. 2 Satz 1 LBeamtVG ausweislich der auch vom Kläger insoweit nicht in Frage gestellten Berechnung des LBV bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand am 01.06.2004 auf 789,68 EUR erhöht. Dieser Kürzungsbetrag erhöht oder vermindert sich gemäß § 13 Abs. 2 Satz 3 LBeamtVG vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert. Bei der Dynamisierung gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 und 3 LBeamtVG sind neben prozentualen Erhöhungen der Bezüge auch Sockelbeträge nach prozentualer Umrechnung miteinzubeziehen. Für die Berechnung des neuen Kürzungsbetrags ist der Zeitpunkt 01.06.2014 maßgeblich. Für die Neuberechnung des Kürzungsbetrags nach Abänderung des Versorgungsausgleichs durch das Familiengericht ist auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung des Familiengerichts, zuzüglich einer Übergangszeit gemäß § 30 Abs. 2 VersAusglG abzustellen. Ein Bezug auf den früheren Zeitpunkt des § 226 Abs. 4 FamFG kommt hingegen nicht in Betracht, da nicht nur der Kläger Leistungen bezieht, sondern auch seine erste Ehefrau von der Deutschen Rentenversicherung Rente unter Berücksichtigung der begründeten Anrechte bezieht. § 30 Abs. 2 VersAusglG ist ab dem Zeitpunkt anwendbar, in dem die frühere Ehefrau eine Rente bezieht, bei deren Berechnung die zu ihren Gunsten und zu Lasten des Klägers begründeten Rentenanwartschaften berücksichtigt werden (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 27.06.2012 - 8 K 4605/11 -, juris).
25 
Um den neuen Kürzungsbetrag unter Berücksichtigung der abändernden Entscheidung des Familiengerichts zu berechnen, kommt es - entgegen der ursprünglichen Auffassung des Klägers - nicht in Betracht, den Versorgungsausgleich zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand (789,68 EUR) um 10,61 v.H. zu erhöhen. Es genügt nicht, den Betrag um den Prozentsatz zu erhöhen, um welchen sich der Kürzungsbetrag unter Zugrundelegung des vom Familiengericht am 30.06.1989 festgesetzten Betrags zwischen 01.06.2004 und 01.06.2014 erhöht hat. Stattdessen müssen, worin beide Beteiligte am Ende des gerichtlichen Verfahrens überstimmen, gemäß § 13 Abs. 2 Satz 3 LBeamtVG das Ruhegehalt zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand am 01.06.2004 - im Folg.: Anfangsruhegehalt - und das Ruhegehalt am 01.06.2014 - im Folg.: Endruhegehalt - ermittelt und zueinander ins Verhältnis gesetzt werden. Dabei müssen das Anfangs- und das Endruhegehalt nach der im jeweiligen Zeitpunkt - hier am 01.06.2006 einerseits und am 01.06.2014 andererseits - geltenden Sach- und Rechtslage ermittelt werden. Denn in Bezug auf Beamtenversorgungsbezüge ist nach dem im Beamtenversorgungsrecht geltenden Versorgungsfallprinzip stets das im jeweiligen Zeitabschnitt geltende Recht der Beamtenversorgung anzuwenden und zwar unabhängig vom Zeitpunkt der Behörden- oder Gerichtsentscheidung; dies gilt insbesondere auch für die Ermittlung der Höhe des Ruhegehalts (vgl. auch OVG Rhld.-Pf., Urteil vom 09.12.2014, ZBR 2015. 138; Bayer. VGH, Beschluss vom 17.01.2012 - 3 BV 08.1947 -, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 24.02.2015 - 23 K 5125/13 -, juris).
26 
Bei der Berechnung der Ruhegehälter im Sinne von § 13 Abs. 2 Satz 3 LBeamtVG ist auch der jeweils geltende (ehebezogene) Familienzuschlag zu berücksichtigen. Das folgt in Bezug auf das Anfangsruhegehalt aus § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 50 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG (in der am 01.06.2004 geltenden Fassung) und in Bezug auf das Endruhegehalt aus § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 65 Abs. 1 LBeamtVG (in der am 01.06.2014 geltenden Fassung). Soweit der Beklagte der Auffassung ist, gemäß § 40 Abs. 5 VersAusglG (i.V.m. § 44 Abs. 1 Nr. 1 VersAusglG), einer Vorschrift über die „zeitratierliche Bewertung einer Anwartschaft“, seien familienbezogene Bestandteile des Ehezeitanteils, die die Ehegatten nur auf Grund einer bestehenden Ehe erhalten, bei der Berechnung von Anwartschaften nicht zu berücksichtigen, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Denn das Versorgungsausgleichgesetz existierte im Jahr 2004 noch nicht, es ist vielmehr erst am 01.09.2009 in Kraft getreten. Allein deshalb kann dieses Gesetz für die Berechnung des Anfangsruhegehalts, für die (allein) auf das am 01.06.2004 geltenden Recht abzustellen ist, nicht von Bedeutung sein. Vor Inkrafttreten des Versorgungsausgleichgesetzes gab es keine dem § 40 Abs. 5 VersAusglG entsprechende Regelung, insbesondere nicht in dem im Jahr 2004 noch geltenden Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG). Aber selbst im Fall der Anwendung des Versorgungsausgleichsgesetzes - und damit im Rahmen der Berechnung des Endruhegehalts - hat § 40 Abs. 5 VersAusglG hier aufgrund der Regelung in § 41 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG außer Betracht zu bleiben. Nach dieser Vorschrift gilt (nur) § 40 Abs. 1 bis 3 VersAusglG entsprechend, wenn sich ein Anrecht in der Leistungsphase befindet und für die Anwartschaftsphase die zeitratierliche Bewertung maßgeblich ist. Ein solcher Fall liegt hier vor, da dem Kläger bereits eine Versorgung gewährt worden ist und sich das Anrecht daher bereits seit dem 01.06.2004 in der Leistungsphase befindet. Von der Verweisung des § 41 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG ist § 40 Abs. 5 VersAusglG ausdrücklich nicht erfasst mit der Folge, dass § 40 Abs. 5 VersAusglG keine Anwendung findet und gemäß § 41 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG vielmehr der tatsächlich gezahlte Betrag der Versorgung maßgeblich ist. Für die Berechnung des Anfangsruhegehalts ist danach der am 01.06.2004 geltende (ehebezogene) Familienzuschlag von 104,24 EUR zu berücksichtigen.
27 
Auch bei der Berechnung des Endgrundgehalts ist hiernach der am 01.06.2014 geltende (ehebezogene) Familienzuschlag zu berücksichtigen und zwar in Höhe von 128,02 EUR. Aus § 19 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG ergibt sich, dass dieser Zuschlag sogar ohne Vervielfältigung mit dem für die anderen Besoldungsbestandteile geltenden Faktor 0,984 einzustellen ist.
28 
Weiter ist entgegen der Auffassung des Beklagten auch der Landesanteil Besoldung (in der Bezügemitteilung des LBV für den Kläger vom Juni 2004 bezeichnet als „Landesanteil Bes“) bei der Berechnung des Anfangsruhegehalts in der tatsächlich angefallenen Höhe von 306,07 EUR (am 01.06.2004) zu berücksichtigen und nicht lediglich fiktiv in Höhe von 2,5 v.H. der monatlichen Bezüge eines Beamten. Denn, wie zuvor ausgeführt, ist hier das Ruhegehalt zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand zugrunde zu legen. Unstreitig ist zum Zeitpunkt des Eintritts des Klägers in den Ruhestand am 01.06.2004 nach dem Landessonderzahlungsgesetz vom 29.10.2003 (LSZG) die Sonderzahlung „Landesanteil Bes“ monatlich in Höhe von 306,07 EUR (5,33 v.H.) angefallen. Die Reduzierung des Landesanteils Besoldung auf 4,17 v.H. und des Landesanteils Versorgung auf 2,5 v.H. durch das Haushaltsstrukturgesetz 2007 erfolgte erst mehrere Jahre später. Erst durch das am 01.01.2008 in Kraft getretene Gesetz zur Integration der Sonderzahlungen und zur Anpassung der Besoldung und Versorgung 2008 und zur Änderung weiterer Rechtsvorschriften vom 11.12.2007 (BV AnpG 2008) wurde der Landesanteil Besoldung mit einem Prozentsatz von 2,5 in die Bezügetabellen nach dem Landesbesoldungsgesetz integriert. Demgegenüber ist bei der Berechnung des Endgrundgehalts (zum Zeitpunkt 01.06.2014) der Landesanteil Besoldung aufgrund der zwischenzeitlichen (in Bezug auf die Höhe reduzierten) Integration in die Besoldungstabellen zutreffenderweise nicht mehr zu berücksichtigen.
29 
Nicht zu beanstanden ist jedoch, dass das LBV - insoweit auch ohne Beanstandung durch den Kläger - die in seiner Bezügemitteilung für den Kläger vom Juni 2004 genannten weiteren Posten, wie den Familienzuschlag-Unterschiedsbetrag („FZ-Unterschiedsbetrag“) in Höhe von 89,16 EUR und „Landesanteil Kin“ in Höhe von 8,54 EUR, der sich zusammensetzt aus 7,19 % des FZ-Unterschiedsbetrags gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 2 LSZG zuzüglich einem Sonderbetrag pro Kind in Höhe von 2,53 EUR gemäß § 6 LSZG, in der Berechnung des Anfangsruhegehalts unberücksichtigt gelassen hat. Denn der auf § 50 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG (in der sowohl am 01.06.2004 als auch gegenwärtig geltenden Fassung) beruhende Familienzuschlag-Unterschiedsbetrag wird nach dem Wortlaut dieser Vorschrift nicht als Teil des Ruhegehalts, sondern „neben“ dem Ruhegehalt gezahlt und zählt damit nicht zu dem im Rahmen von § 13 Abs. 2 Satz 3 LBeamtVG maßgeblichen Ruhegehalt. Das gilt auch für den „Landesanteil Kin“; denn die Regelung in § 2 Abs. 3 LSZG unterscheidet ausdrücklich zwischen dem als ruhegehaltsfähig bezeichneten Grundbetrag (in Form des Landesanteils Besoldung) in Satz 1 und den nicht ruhegehaltsfähigen Teilen des Familienzuschlags (u. a. dem Familienzuschlag-Unterschiedsbetrag) sowie dem Sonderbetrag für Kinder in Satz 2.
30 
Berücksichtigt man bei der Berechnung des Anfangsruhegehalts zusätzlich zum Grundgehalt und der Amtszulage den Familienzuschlag in Höhe von 104,24 EUR sowie den tatsachlich erhaltenen Landesanteil Besoldung in Höhe von 306,07 EUR, ergeben sich als Zwischenergebnis ruhegehaltsfähige Dienstbezüge für den Kläger in Höhe von 6.012,16 EUR. Von diesem Betrag ausgehend berechnet sich die im Rahmen des § 13 Abs. 2 Satz 3 LBeamtVG maßgebliche Höhe des Anfangsruhegehalts durch Multiplikation mit dem geltenden Ruhegehaltssatz, im Fall des Klägers unstreitig mit dem Höchstruhegehaltssatz. Dieser Höchstruhegehaltssatz betrug nach dem Beamtenversorgungsgesetz bis zum 31.12.2002 75 % der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge. In der Folgezeit wurde diese Höchstruhegehaltssatz stufenweise (gemäß § 69e Abs. 3 BeamtVG) auf 71.75 % abgeschmolzen. Im Zeitpunkt seiner Zurruhesetzung am 01.06.2004 galt für den Kläger der Anpassungsfaktor der Stufe 2, das heißt der Faktor 0,98917. Entgegen der Auffassung des Klägers ist das für die Berechnung des Kürzungsbetrags nach § 13 Abs. 2 Satz 3 LBeamtVG maßgebliche Anfangsruhegehalt jedoch nicht mit 75 % und anschließender Multiplikation mit dem Faktor 0,98917 zu ermitteln, was den (auch vom Kläger ermittelten) Betrag von 4.460,29 EUR ergäbe. Vielmehr ist hier die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu beachten. Nach dieser Rechtsprechung ist für die Berechnung des Versorgungsausgleichs bei beamtenrechtlichen Versorgungsanrechten bereits seit dem 01.01.2003 uneingeschränkt der Höchstruhegehaltssatz von 71,75 % maßgeblich, ohne dass es darauf ankommt, ob der Versorgungsfall während oder erst nach der Übergangsphase des § 69e BeamtVG eintritt (BGH, Urteil vom 26.11.2003, NJW 2004, 1245, und Beschluss vom 11.05.2005 - XII ZB 161/02 -, juris). Diese Rechtsprechung betrifft zwar unmittelbar nur das zivilrechtliche Versorgungsausgleichsrecht nach § 1587 BGB bzw. nach dem (seit dem 01.09.2009 geltenden) Versorgungsausgleichsgesetz und nicht das öffentlich-rechtliche Beamtenversorgungsrecht, deren Rechtsbereiche grundsätzlich unabhängig voneinander zu betrachten sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.02.2012 - 4 S 2103/11 -, m.w.N.). Doch ist bei der Berechnung eines Kürzungsbetrags nach § 13 Abs. 2 LBeamtVG aus Gründen der Einheit und Kohärenz der Rechtsordnung eine Ausnahme in dem Sinn geboten, dass der Kürzungsbetrag und der dem Ausgleichsberechtigten nach zivilrechtlichen Grundsätzen zustehende Versorgungsausgleich miteinander in Einklang stehen. Diese Wechselbeziehung zwischen dem (beamtenversorgungsrechtlichen) Kürzungsbetrag und dem (zivilrechtlichen) Versorgungsausgleich ist auch gesetzlich im Beamtenversorgungsrecht angelegt, indem in § 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 LBeamtVG (ebenso wie durch § 57 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 BeamtVG) bestimmt ist, dass sich der Kürzungsbetrag nach den familiengerichtlich (also zivilrechtlich) begründeten Anwartschaften oder übertragenen Anrechten berechnet. Diese Wechselbeziehung zwischen der Höhe des Versorgungsausgleichs und der Höhe des Kürzungsbetrags wäre beeinträchtigt, wenn der Versorgungsausgleich sich gemäß der oben genannten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seit dem 01.01.2003 durchgehend anhand eines Höchstruhegehaltssatzes von 71,75 % berechnete, bei der Dynamisierung des Kürzungsbetrags jedoch der auf § 69e BeamtVG beruhende höhere Ruhegehaltssatz zu berücksichtigen wäre. Denn nach der auf § 13 Abs. 2 Satz 3 LBeamtVG beruhenden Berechnungsformel für die Dynamisierung des Kürzungsbetrags, die zwischen den Beteiligten nicht streitig ist, hätte die vom Kläger favorisierte Berechnungsweise auf der Grundlage von § 69e BeamtVG (wegen des in diesem Fall höheren Anfangsruhegehalts im Verhältnis zum unverändert bleibenden Endruhegehalt) zur Folge, dass der Kürzungsbetrag niedriger ausfiele als der vom Beklagten als dem Versorgungsträger zu zahlende Versorgungsausgleich. Das wiederum hätte die weitere Folge, dass der Differenzbetrag entgegen der Systematik des Versorgungsausgleichsrechts durch am Versorgungsausgleich unbeteiligte Dritte, letztlich wohl aus Steuermitteln, gedeckt werden müsste (im Erg. ebenso Leihkauff, a.a.O., § 57 RdNrn. 109 f.).
31 
Hiernach ergibt sich bei dem gebotenen Vergleich des maßgeblichen Anfangsruhegehalts (zum Zeitpunkt des Eintritts des Klägers in den Ruhestand am 01.06.2004) mit dem maßgeblichen Endruhegehalts unter Berücksichtigung der bis zum 01.06.2014 erfolgten Erhöhung und teilweise auch strukturellen Veränderung der Besoldungsbezüge folgende Gegenüberstellung:
32 
        
Anfangsruhegehalt
Endruhegehalt
Grundgehalt Bes. Gr. A16 Stufe 12
 5.426,13 EUR
6.538,43 EUR
Amtszulage
175,72 EUR
 209,76 EUR
Ehebezogener Familienzuschlag
104,24 EUR
        
Landesanteil Besoldung
306,07 EUR
        
Summe 
 6.012,16 EUR
6.748,19 EUR
Faktor Versorgung 0,984
 6.640,22 EUR
        
Ehebezogener Familienzuschlag
        
 128,02 EUR
Ruhegehaltsfähige Dienstbezüge
 6.012,16 EUR
 6.768,24 EUR
Ruhegehaltssatz 71,75 %
 4.313,73 EUR
 4.856,21 EUR
Ergebnis Ruhegehalt
 4.313,73 EUR
 4.856,21 EUR
33 
Der Kürzungsbetrag berechnet sich sonach wie folgt:
34 
789,68 EUR x (4.856,21 EUR : 4.313,73 EUR)= 888,99 EUR.
35 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Kammer sieht davon ab, die Kostenentscheidung gemäß § 167 Abs. 2 VwGO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
36 
Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO, aus denen die Berufung vom Verwaltungsgericht zuzulassen wäre, sind nicht gegeben. Eine Zulassung der Berufung wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) kommt hier deshalb nicht in Betracht, weil es bei der Berechnung des Kürzungsbetrags maßgeblich auf die Rechtsverhältnisse im Jahr 2004 und damit auf heute nicht mehr geltendes Recht ankommt und der Klärung der hier bedeutsamen Rechtsfragen somit nur noch für seltene Fälle Bedeutung zukommt.

Gründe

 
21 
Die Kammer entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
22 
Die zulässige Verpflichtungsklage ist zum Teil begründet. Der Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 25.06.2014 und dessen Widerspruchsbescheid vom 29.08.2014 sind, soweit darin ein 888,99 EUR übersteigender Kürzungsbetrag festgesetzt wird, rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass der Kürzungsbetrag (nur) in einer Hohe von 888,99 EUR festgesetzt wird (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Soweit der Kläger darüber hinausgehend die Verpflichtung des Beklagten zur Festsetzung eines Kürzungsbetrags in Hohe von 859,78 EUR begehrt, ist die Klage unbegründet.
23 
Rechtsgrundlage für die Kürzung der Bezüge eines Beamten im Ruhestand ist § 13 Abs. 2 LBeamtVG (der seinem Inhalt nach § 57 Abs. 2 Beamtenversorgungsgesetz des Bundes - BeamtVG - entspricht, weshalb im Weiteren auf die Kommentierung und Rechtsprechung zum BeamtVG verwiesen werden kann).
24 
Nach § 13 Abs. 2 Satz 1 LBeamtVG berechnet sich der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaften oder übertragenen Anrechte. Dieser Betrag belief sich nach der abändernden Entscheidung des Amtsgerichts - Familiengericht - Villingen-Schwenningen vom 06.02.2014 auf 556,65 EUR monatlich, bezogen auf den 31.12.1988. Die Entscheidung des Familiengerichts hat Tatbestandswirkung für das Verwaltungsgericht (vgl. Leihkauff, in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder, Stand: Sept. 2016, Hauptband II, § 57 RdNr. 103). Gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 LBeamtVG erhöht oder vermindert sich dieser Monatsbetrag um die Vomhundertsätze der nach dem Ende der Ehezeit bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Dementsprechend hat sich der Monatsbetrag im Sinne des § 13 Abs. 2 Satz 1 LBeamtVG ausweislich der auch vom Kläger insoweit nicht in Frage gestellten Berechnung des LBV bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand am 01.06.2004 auf 789,68 EUR erhöht. Dieser Kürzungsbetrag erhöht oder vermindert sich gemäß § 13 Abs. 2 Satz 3 LBeamtVG vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert. Bei der Dynamisierung gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 und 3 LBeamtVG sind neben prozentualen Erhöhungen der Bezüge auch Sockelbeträge nach prozentualer Umrechnung miteinzubeziehen. Für die Berechnung des neuen Kürzungsbetrags ist der Zeitpunkt 01.06.2014 maßgeblich. Für die Neuberechnung des Kürzungsbetrags nach Abänderung des Versorgungsausgleichs durch das Familiengericht ist auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung des Familiengerichts, zuzüglich einer Übergangszeit gemäß § 30 Abs. 2 VersAusglG abzustellen. Ein Bezug auf den früheren Zeitpunkt des § 226 Abs. 4 FamFG kommt hingegen nicht in Betracht, da nicht nur der Kläger Leistungen bezieht, sondern auch seine erste Ehefrau von der Deutschen Rentenversicherung Rente unter Berücksichtigung der begründeten Anrechte bezieht. § 30 Abs. 2 VersAusglG ist ab dem Zeitpunkt anwendbar, in dem die frühere Ehefrau eine Rente bezieht, bei deren Berechnung die zu ihren Gunsten und zu Lasten des Klägers begründeten Rentenanwartschaften berücksichtigt werden (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 27.06.2012 - 8 K 4605/11 -, juris).
25 
Um den neuen Kürzungsbetrag unter Berücksichtigung der abändernden Entscheidung des Familiengerichts zu berechnen, kommt es - entgegen der ursprünglichen Auffassung des Klägers - nicht in Betracht, den Versorgungsausgleich zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand (789,68 EUR) um 10,61 v.H. zu erhöhen. Es genügt nicht, den Betrag um den Prozentsatz zu erhöhen, um welchen sich der Kürzungsbetrag unter Zugrundelegung des vom Familiengericht am 30.06.1989 festgesetzten Betrags zwischen 01.06.2004 und 01.06.2014 erhöht hat. Stattdessen müssen, worin beide Beteiligte am Ende des gerichtlichen Verfahrens überstimmen, gemäß § 13 Abs. 2 Satz 3 LBeamtVG das Ruhegehalt zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand am 01.06.2004 - im Folg.: Anfangsruhegehalt - und das Ruhegehalt am 01.06.2014 - im Folg.: Endruhegehalt - ermittelt und zueinander ins Verhältnis gesetzt werden. Dabei müssen das Anfangs- und das Endruhegehalt nach der im jeweiligen Zeitpunkt - hier am 01.06.2006 einerseits und am 01.06.2014 andererseits - geltenden Sach- und Rechtslage ermittelt werden. Denn in Bezug auf Beamtenversorgungsbezüge ist nach dem im Beamtenversorgungsrecht geltenden Versorgungsfallprinzip stets das im jeweiligen Zeitabschnitt geltende Recht der Beamtenversorgung anzuwenden und zwar unabhängig vom Zeitpunkt der Behörden- oder Gerichtsentscheidung; dies gilt insbesondere auch für die Ermittlung der Höhe des Ruhegehalts (vgl. auch OVG Rhld.-Pf., Urteil vom 09.12.2014, ZBR 2015. 138; Bayer. VGH, Beschluss vom 17.01.2012 - 3 BV 08.1947 -, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 24.02.2015 - 23 K 5125/13 -, juris).
26 
Bei der Berechnung der Ruhegehälter im Sinne von § 13 Abs. 2 Satz 3 LBeamtVG ist auch der jeweils geltende (ehebezogene) Familienzuschlag zu berücksichtigen. Das folgt in Bezug auf das Anfangsruhegehalt aus § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 50 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG (in der am 01.06.2004 geltenden Fassung) und in Bezug auf das Endruhegehalt aus § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 65 Abs. 1 LBeamtVG (in der am 01.06.2014 geltenden Fassung). Soweit der Beklagte der Auffassung ist, gemäß § 40 Abs. 5 VersAusglG (i.V.m. § 44 Abs. 1 Nr. 1 VersAusglG), einer Vorschrift über die „zeitratierliche Bewertung einer Anwartschaft“, seien familienbezogene Bestandteile des Ehezeitanteils, die die Ehegatten nur auf Grund einer bestehenden Ehe erhalten, bei der Berechnung von Anwartschaften nicht zu berücksichtigen, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Denn das Versorgungsausgleichgesetz existierte im Jahr 2004 noch nicht, es ist vielmehr erst am 01.09.2009 in Kraft getreten. Allein deshalb kann dieses Gesetz für die Berechnung des Anfangsruhegehalts, für die (allein) auf das am 01.06.2004 geltenden Recht abzustellen ist, nicht von Bedeutung sein. Vor Inkrafttreten des Versorgungsausgleichgesetzes gab es keine dem § 40 Abs. 5 VersAusglG entsprechende Regelung, insbesondere nicht in dem im Jahr 2004 noch geltenden Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG). Aber selbst im Fall der Anwendung des Versorgungsausgleichsgesetzes - und damit im Rahmen der Berechnung des Endruhegehalts - hat § 40 Abs. 5 VersAusglG hier aufgrund der Regelung in § 41 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG außer Betracht zu bleiben. Nach dieser Vorschrift gilt (nur) § 40 Abs. 1 bis 3 VersAusglG entsprechend, wenn sich ein Anrecht in der Leistungsphase befindet und für die Anwartschaftsphase die zeitratierliche Bewertung maßgeblich ist. Ein solcher Fall liegt hier vor, da dem Kläger bereits eine Versorgung gewährt worden ist und sich das Anrecht daher bereits seit dem 01.06.2004 in der Leistungsphase befindet. Von der Verweisung des § 41 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG ist § 40 Abs. 5 VersAusglG ausdrücklich nicht erfasst mit der Folge, dass § 40 Abs. 5 VersAusglG keine Anwendung findet und gemäß § 41 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG vielmehr der tatsächlich gezahlte Betrag der Versorgung maßgeblich ist. Für die Berechnung des Anfangsruhegehalts ist danach der am 01.06.2004 geltende (ehebezogene) Familienzuschlag von 104,24 EUR zu berücksichtigen.
27 
Auch bei der Berechnung des Endgrundgehalts ist hiernach der am 01.06.2014 geltende (ehebezogene) Familienzuschlag zu berücksichtigen und zwar in Höhe von 128,02 EUR. Aus § 19 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG ergibt sich, dass dieser Zuschlag sogar ohne Vervielfältigung mit dem für die anderen Besoldungsbestandteile geltenden Faktor 0,984 einzustellen ist.
28 
Weiter ist entgegen der Auffassung des Beklagten auch der Landesanteil Besoldung (in der Bezügemitteilung des LBV für den Kläger vom Juni 2004 bezeichnet als „Landesanteil Bes“) bei der Berechnung des Anfangsruhegehalts in der tatsächlich angefallenen Höhe von 306,07 EUR (am 01.06.2004) zu berücksichtigen und nicht lediglich fiktiv in Höhe von 2,5 v.H. der monatlichen Bezüge eines Beamten. Denn, wie zuvor ausgeführt, ist hier das Ruhegehalt zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand zugrunde zu legen. Unstreitig ist zum Zeitpunkt des Eintritts des Klägers in den Ruhestand am 01.06.2004 nach dem Landessonderzahlungsgesetz vom 29.10.2003 (LSZG) die Sonderzahlung „Landesanteil Bes“ monatlich in Höhe von 306,07 EUR (5,33 v.H.) angefallen. Die Reduzierung des Landesanteils Besoldung auf 4,17 v.H. und des Landesanteils Versorgung auf 2,5 v.H. durch das Haushaltsstrukturgesetz 2007 erfolgte erst mehrere Jahre später. Erst durch das am 01.01.2008 in Kraft getretene Gesetz zur Integration der Sonderzahlungen und zur Anpassung der Besoldung und Versorgung 2008 und zur Änderung weiterer Rechtsvorschriften vom 11.12.2007 (BV AnpG 2008) wurde der Landesanteil Besoldung mit einem Prozentsatz von 2,5 in die Bezügetabellen nach dem Landesbesoldungsgesetz integriert. Demgegenüber ist bei der Berechnung des Endgrundgehalts (zum Zeitpunkt 01.06.2014) der Landesanteil Besoldung aufgrund der zwischenzeitlichen (in Bezug auf die Höhe reduzierten) Integration in die Besoldungstabellen zutreffenderweise nicht mehr zu berücksichtigen.
29 
Nicht zu beanstanden ist jedoch, dass das LBV - insoweit auch ohne Beanstandung durch den Kläger - die in seiner Bezügemitteilung für den Kläger vom Juni 2004 genannten weiteren Posten, wie den Familienzuschlag-Unterschiedsbetrag („FZ-Unterschiedsbetrag“) in Höhe von 89,16 EUR und „Landesanteil Kin“ in Höhe von 8,54 EUR, der sich zusammensetzt aus 7,19 % des FZ-Unterschiedsbetrags gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 2 LSZG zuzüglich einem Sonderbetrag pro Kind in Höhe von 2,53 EUR gemäß § 6 LSZG, in der Berechnung des Anfangsruhegehalts unberücksichtigt gelassen hat. Denn der auf § 50 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG (in der sowohl am 01.06.2004 als auch gegenwärtig geltenden Fassung) beruhende Familienzuschlag-Unterschiedsbetrag wird nach dem Wortlaut dieser Vorschrift nicht als Teil des Ruhegehalts, sondern „neben“ dem Ruhegehalt gezahlt und zählt damit nicht zu dem im Rahmen von § 13 Abs. 2 Satz 3 LBeamtVG maßgeblichen Ruhegehalt. Das gilt auch für den „Landesanteil Kin“; denn die Regelung in § 2 Abs. 3 LSZG unterscheidet ausdrücklich zwischen dem als ruhegehaltsfähig bezeichneten Grundbetrag (in Form des Landesanteils Besoldung) in Satz 1 und den nicht ruhegehaltsfähigen Teilen des Familienzuschlags (u. a. dem Familienzuschlag-Unterschiedsbetrag) sowie dem Sonderbetrag für Kinder in Satz 2.
30 
Berücksichtigt man bei der Berechnung des Anfangsruhegehalts zusätzlich zum Grundgehalt und der Amtszulage den Familienzuschlag in Höhe von 104,24 EUR sowie den tatsachlich erhaltenen Landesanteil Besoldung in Höhe von 306,07 EUR, ergeben sich als Zwischenergebnis ruhegehaltsfähige Dienstbezüge für den Kläger in Höhe von 6.012,16 EUR. Von diesem Betrag ausgehend berechnet sich die im Rahmen des § 13 Abs. 2 Satz 3 LBeamtVG maßgebliche Höhe des Anfangsruhegehalts durch Multiplikation mit dem geltenden Ruhegehaltssatz, im Fall des Klägers unstreitig mit dem Höchstruhegehaltssatz. Dieser Höchstruhegehaltssatz betrug nach dem Beamtenversorgungsgesetz bis zum 31.12.2002 75 % der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge. In der Folgezeit wurde diese Höchstruhegehaltssatz stufenweise (gemäß § 69e Abs. 3 BeamtVG) auf 71.75 % abgeschmolzen. Im Zeitpunkt seiner Zurruhesetzung am 01.06.2004 galt für den Kläger der Anpassungsfaktor der Stufe 2, das heißt der Faktor 0,98917. Entgegen der Auffassung des Klägers ist das für die Berechnung des Kürzungsbetrags nach § 13 Abs. 2 Satz 3 LBeamtVG maßgebliche Anfangsruhegehalt jedoch nicht mit 75 % und anschließender Multiplikation mit dem Faktor 0,98917 zu ermitteln, was den (auch vom Kläger ermittelten) Betrag von 4.460,29 EUR ergäbe. Vielmehr ist hier die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu beachten. Nach dieser Rechtsprechung ist für die Berechnung des Versorgungsausgleichs bei beamtenrechtlichen Versorgungsanrechten bereits seit dem 01.01.2003 uneingeschränkt der Höchstruhegehaltssatz von 71,75 % maßgeblich, ohne dass es darauf ankommt, ob der Versorgungsfall während oder erst nach der Übergangsphase des § 69e BeamtVG eintritt (BGH, Urteil vom 26.11.2003, NJW 2004, 1245, und Beschluss vom 11.05.2005 - XII ZB 161/02 -, juris). Diese Rechtsprechung betrifft zwar unmittelbar nur das zivilrechtliche Versorgungsausgleichsrecht nach § 1587 BGB bzw. nach dem (seit dem 01.09.2009 geltenden) Versorgungsausgleichsgesetz und nicht das öffentlich-rechtliche Beamtenversorgungsrecht, deren Rechtsbereiche grundsätzlich unabhängig voneinander zu betrachten sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.02.2012 - 4 S 2103/11 -, m.w.N.). Doch ist bei der Berechnung eines Kürzungsbetrags nach § 13 Abs. 2 LBeamtVG aus Gründen der Einheit und Kohärenz der Rechtsordnung eine Ausnahme in dem Sinn geboten, dass der Kürzungsbetrag und der dem Ausgleichsberechtigten nach zivilrechtlichen Grundsätzen zustehende Versorgungsausgleich miteinander in Einklang stehen. Diese Wechselbeziehung zwischen dem (beamtenversorgungsrechtlichen) Kürzungsbetrag und dem (zivilrechtlichen) Versorgungsausgleich ist auch gesetzlich im Beamtenversorgungsrecht angelegt, indem in § 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 LBeamtVG (ebenso wie durch § 57 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 BeamtVG) bestimmt ist, dass sich der Kürzungsbetrag nach den familiengerichtlich (also zivilrechtlich) begründeten Anwartschaften oder übertragenen Anrechten berechnet. Diese Wechselbeziehung zwischen der Höhe des Versorgungsausgleichs und der Höhe des Kürzungsbetrags wäre beeinträchtigt, wenn der Versorgungsausgleich sich gemäß der oben genannten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seit dem 01.01.2003 durchgehend anhand eines Höchstruhegehaltssatzes von 71,75 % berechnete, bei der Dynamisierung des Kürzungsbetrags jedoch der auf § 69e BeamtVG beruhende höhere Ruhegehaltssatz zu berücksichtigen wäre. Denn nach der auf § 13 Abs. 2 Satz 3 LBeamtVG beruhenden Berechnungsformel für die Dynamisierung des Kürzungsbetrags, die zwischen den Beteiligten nicht streitig ist, hätte die vom Kläger favorisierte Berechnungsweise auf der Grundlage von § 69e BeamtVG (wegen des in diesem Fall höheren Anfangsruhegehalts im Verhältnis zum unverändert bleibenden Endruhegehalt) zur Folge, dass der Kürzungsbetrag niedriger ausfiele als der vom Beklagten als dem Versorgungsträger zu zahlende Versorgungsausgleich. Das wiederum hätte die weitere Folge, dass der Differenzbetrag entgegen der Systematik des Versorgungsausgleichsrechts durch am Versorgungsausgleich unbeteiligte Dritte, letztlich wohl aus Steuermitteln, gedeckt werden müsste (im Erg. ebenso Leihkauff, a.a.O., § 57 RdNrn. 109 f.).
31 
Hiernach ergibt sich bei dem gebotenen Vergleich des maßgeblichen Anfangsruhegehalts (zum Zeitpunkt des Eintritts des Klägers in den Ruhestand am 01.06.2004) mit dem maßgeblichen Endruhegehalts unter Berücksichtigung der bis zum 01.06.2014 erfolgten Erhöhung und teilweise auch strukturellen Veränderung der Besoldungsbezüge folgende Gegenüberstellung:
32 
        
Anfangsruhegehalt
Endruhegehalt
Grundgehalt Bes. Gr. A16 Stufe 12
 5.426,13 EUR
6.538,43 EUR
Amtszulage
175,72 EUR
 209,76 EUR
Ehebezogener Familienzuschlag
104,24 EUR
        
Landesanteil Besoldung
306,07 EUR
        
Summe 
 6.012,16 EUR
6.748,19 EUR
Faktor Versorgung 0,984
 6.640,22 EUR
        
Ehebezogener Familienzuschlag
        
 128,02 EUR
Ruhegehaltsfähige Dienstbezüge
 6.012,16 EUR
 6.768,24 EUR
Ruhegehaltssatz 71,75 %
 4.313,73 EUR
 4.856,21 EUR
Ergebnis Ruhegehalt
 4.313,73 EUR
 4.856,21 EUR
33 
Der Kürzungsbetrag berechnet sich sonach wie folgt:
34 
789,68 EUR x (4.856,21 EUR : 4.313,73 EUR)= 888,99 EUR.
35 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Kammer sieht davon ab, die Kostenentscheidung gemäß § 167 Abs. 2 VwGO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
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Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO, aus denen die Berufung vom Verwaltungsgericht zuzulassen wäre, sind nicht gegeben. Eine Zulassung der Berufung wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) kommt hier deshalb nicht in Betracht, weil es bei der Berechnung des Kürzungsbetrags maßgeblich auf die Rechtsverhältnisse im Jahr 2004 und damit auf heute nicht mehr geltendes Recht ankommt und der Klärung der hier bedeutsamen Rechtsfragen somit nur noch für seltene Fälle Bedeutung zukommt.

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Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 30 Schutz des Versorgungsträgers


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Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 40 Zeitratierliche Bewertung einer Anwartschaft


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Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 41 Bewertung einer laufenden Versorgung


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Tenor Der Beklagte wird verpflichtet, eine reduzierte Kürzung der Versorgungsbezüge des Klägers bereits mit Wirkung zum 01.09.2010 festzusetzen, wobei der Kürzungsbetrag im Zeitraum vom 01.09.2010 bis zum 31.03.2011 monatlich 287,96 EUR und für die

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(1) Entscheidet das Familiengericht rechtskräftig über den Ausgleich und leistet der Versorgungsträger innerhalb einer bisher bestehenden Leistungspflicht an die bisher berechtigte Person, so ist er für eine Übergangszeit gegenüber der nunmehr auch berechtigten Person im Umfang der Überzahlung von der Leistungspflicht befreit. Satz 1 gilt für Leistungen des Versorgungsträgers an die Witwe oder den Witwer entsprechend.

(2) Die Übergangszeit dauert bis zum letzten Tag des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Versorgungsträger von der Rechtskraft der Entscheidung Kenntnis erlangt hat.

(3) Bereicherungsansprüche zwischen der nunmehr auch berechtigten Person und der bisher berechtigten Person sowie der Witwe oder dem Witwer bleiben unberührt.

(1) Antragsberechtigt sind die Ehegatten, ihre Hinterbliebenen und die von der Abänderung betroffenen Versorgungsträger.

(2) Der Antrag ist frühestens zwölf Monate vor dem Zeitpunkt zulässig, ab dem ein Ehegatte voraussichtlich eine laufende Versorgung aus dem abzuändernden Anrecht bezieht oder dies auf Grund der Abänderung zu erwarten ist.

(3) § 27 des Versorgungsausgleichsgesetzes gilt entsprechend.

(4) Die Abänderung wirkt ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt.

(5) Stirbt der Ehegatte, der den Abänderungsantrag gestellt hat, vor Rechtskraft der Endentscheidung, hat das Gericht die übrigen antragsberechtigten Beteiligten darauf hinzuweisen, dass das Verfahren nur fortgesetzt wird, wenn ein antragsberechtigter Beteiligter innerhalb einer Frist von einem Monat dies durch Erklärung gegenüber dem Gericht verlangt. Verlangt kein antragsberechtigter Beteiligter innerhalb der Frist die Fortsetzung des Verfahrens, gilt dieses als in der Hauptsache erledigt. Stirbt der andere Ehegatte, wird das Verfahren gegen dessen Erben fortgesetzt.

(1) Befindet sich ein Anrecht in der Anwartschaftsphase und richtet sich der Wert des Anrechts nicht nach den Grundsätzen der unmittelbaren Bewertung gemäß § 39, so ist der Wert des Ehezeitanteils auf der Grundlage eines Zeit-Zeit-Verhältnisses zu berechnen (zeitratierliche Bewertung).

(2) Zu ermitteln ist die Zeitdauer, die bis zu der für das Anrecht maßgeblichen Altersgrenze höchstens erreicht werden kann (n). Zudem ist der Teil dieser Zeitdauer zu ermitteln, der mit der Ehezeit übereinstimmt (m). Der Wert des Ehezeitanteils ergibt sich, wenn das Verhältnis der in die Ehezeit fallenden Zeitdauer und der höchstens erreichbaren Zeitdauer (m/n) mit der zu erwartenden Versorgung (R) multipliziert wird (m/n x R).

(3) Bei der Ermittlung der zu erwartenden Versorgung ist von den zum Ende der Ehezeit geltenden Bemessungsgrundlagen auszugehen. § 5 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(4) Die zeitratierliche Bewertung ist insbesondere bei Anrechten anzuwenden, bei denen die Höhe der Versorgung von dem Entgelt abhängt, das bei Eintritt des Versorgungsfalls gezahlt werden würde.

(5) Familienbezogene Bestandteile des Ehezeitanteils, die die Ehegatten nur auf Grund einer bestehenden Ehe oder für Kinder erhalten, dürfen nicht berücksichtigt werden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Entscheidet das Familiengericht rechtskräftig über den Ausgleich und leistet der Versorgungsträger innerhalb einer bisher bestehenden Leistungspflicht an die bisher berechtigte Person, so ist er für eine Übergangszeit gegenüber der nunmehr auch berechtigten Person im Umfang der Überzahlung von der Leistungspflicht befreit. Satz 1 gilt für Leistungen des Versorgungsträgers an die Witwe oder den Witwer entsprechend.

(2) Die Übergangszeit dauert bis zum letzten Tag des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Versorgungsträger von der Rechtskraft der Entscheidung Kenntnis erlangt hat.

(3) Bereicherungsansprüche zwischen der nunmehr auch berechtigten Person und der bisher berechtigten Person sowie der Witwe oder dem Witwer bleiben unberührt.

(1) Antragsberechtigt sind die Ehegatten, ihre Hinterbliebenen und die von der Abänderung betroffenen Versorgungsträger.

(2) Der Antrag ist frühestens zwölf Monate vor dem Zeitpunkt zulässig, ab dem ein Ehegatte voraussichtlich eine laufende Versorgung aus dem abzuändernden Anrecht bezieht oder dies auf Grund der Abänderung zu erwarten ist.

(3) § 27 des Versorgungsausgleichsgesetzes gilt entsprechend.

(4) Die Abänderung wirkt ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt.

(5) Stirbt der Ehegatte, der den Abänderungsantrag gestellt hat, vor Rechtskraft der Endentscheidung, hat das Gericht die übrigen antragsberechtigten Beteiligten darauf hinzuweisen, dass das Verfahren nur fortgesetzt wird, wenn ein antragsberechtigter Beteiligter innerhalb einer Frist von einem Monat dies durch Erklärung gegenüber dem Gericht verlangt. Verlangt kein antragsberechtigter Beteiligter innerhalb der Frist die Fortsetzung des Verfahrens, gilt dieses als in der Hauptsache erledigt. Stirbt der andere Ehegatte, wird das Verfahren gegen dessen Erben fortgesetzt.

(1) Entscheidet das Familiengericht rechtskräftig über den Ausgleich und leistet der Versorgungsträger innerhalb einer bisher bestehenden Leistungspflicht an die bisher berechtigte Person, so ist er für eine Übergangszeit gegenüber der nunmehr auch berechtigten Person im Umfang der Überzahlung von der Leistungspflicht befreit. Satz 1 gilt für Leistungen des Versorgungsträgers an die Witwe oder den Witwer entsprechend.

(2) Die Übergangszeit dauert bis zum letzten Tag des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Versorgungsträger von der Rechtskraft der Entscheidung Kenntnis erlangt hat.

(3) Bereicherungsansprüche zwischen der nunmehr auch berechtigten Person und der bisher berechtigten Person sowie der Witwe oder dem Witwer bleiben unberührt.

Tenor

Der Beklagte wird verpflichtet, eine reduzierte Kürzung der Versorgungsbezüge des Klägers bereits mit Wirkung zum 01.09.2010 festzusetzen, wobei der Kürzungsbetrag im Zeitraum vom 01.09.2010 bis zum 31.03.2011 monatlich 287,96 EUR und für die Zeit ab 01.04.2011 bis 30.06.2011 monatlich 293,50 EUR beträgt.

Der Bescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 30.05.2011 und dessen Widerspruchsbescheid vom 29.11.2011 werden aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt eine reduzierte Kürzung seiner Versorgungsbezüge bereits für den Zeitraum September 2010 bis Juni 2011, mithin in Höhe eines Betrages von insgesamt 393,87 EUR.
Der 1949 geborene Kläger war als Polizeibeamter im Dienst des beklagten Landes tätig. Mit Ablauf des 31.07.2009 trat er in den Ruhestand; seit 01.08.2009 bezieht er ein Ruhegehalt. Mit Bescheid vom 07.07.2009 setzte das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg - LBV - seine monatlichen Versorgungsbezüge auf brutto 2.429,57 EUR fest. Mit weiterem Bescheid vom 08.07.2009 kürzte das LBV diese Versorgungsbezüge ab 01.08.2009 gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG, wobei der Kürzungsbetrag ab diesem Zeitpunkt auf monatlich 325,76 EUR festgesetzt wurde; im streitgegenständlichen Zeitraum September 2010 bis März 2011 betrug der Kürzungsbetrag dabei 327,68 EUR bzw. von April 2011 bis Juni 2011 332,11 EUR. Die Kürzung erfolgte auf Grundlage des rechtskräftigen Urteils des Amtsgerichts - Familiengericht - ... vom 22.01.1990 - 3 F 10/88-17 -, durch die die am 06.12.1969 zwischen dem Kläger und seiner früheren Ehefrau ..., geb. ..., geschlossene Ehe geschieden worden war und im Rahmen der Regelung des Versorgungsausgleichs zu Lasten der Versorgung des Klägers beim LBV zu Gunsten seiner Ehefrau auf deren Versicherungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 430,17 DM, bezogen auf den 30.04.1988, begründet worden waren. Die frühere Ehefrau des Klägers steht noch nicht im Rentenbezug.
Am 31.08.2010 beantragte der Kläger beim Amtsgericht - Familiengericht - ... die Abänderung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich, weil bei der damaligen Bewertung auf seiner Seite ein Ruhegehaltssatz von 75,00 v.H. zu Grunde gelegt worden sei, auf Grund gesetzlicher Änderungen bei der Beamtenversorgung zwischenzeitlich jedoch eine Herabstufung der Höchstversorgungsbezüge auf einen Ruhegehaltssatz von 71,75 v. H. erfolgt sei. Diese Änderung, die auf den Ausgleichswert seines Anrechts zurückwirke, führe zu einer wesentlichen Wertänderung. Die frühere Ehefrau des Klägers schloss sich diesem Antrag auf Neuregelung an.
Mit Beschluss vom 23.03.2011 - 3 F 370/10 -, rechtskräftig seit 30.04.2011, stellte das Amtsgericht - Familiengericht - ... fest, dass zwischen den Beteiligten ein Vergleich mit folgendem Inhalt zustande gekommen ist:
Der vom Amtsgericht - Familiengericht - ... mit Urteil vom 22.01.1990 angeordnete Versorgungsausgleich wird abgeändert und wie folgt neu geregelt:
Zu Lasten der Versorgung des Antragstellers bei dem Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg,...., werden auf dem Versicherungskonto Nr. .... der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Schwaben Rentenanwartschaften von monatlich 363,74 DM (gleich 185,97 EUR) bezogen auf den 30.04.1988, begründet. (Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften entspricht umgerechnet 10.053 Entgeltpunkten).
Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die vergleichsweise festgestellte Vereinbarung der Parteien über die Abänderung des Versorgungsausgleichs auf dem Vorschlag des Klägers beruhe, welchem die anderen Verfahrensbeteiligten ausdrücklich zugestimmt hätten. Die Regelung entspreche im Ergebnis und im Wert der nunmehr nach neuem Recht durchzuführenden Regelung, vermeide allerdings einen Großteil des Verwaltungsaufwands bei einem Hin- und Her- Ausgleich.
Mit Schreiben vom 05.05.2011, dem LBV zugegangen am 06.05.2011, teilte das Amtsgericht - Familiengericht - ... dem Beklagten mit, dass die Entscheidung vom 23.03.2011 seit 30.04.2011 rechtskräftig und wirksam sei.
Mit Bescheid vom 30.05.2011 änderte das LBV den Bescheid über die Kürzung der Versorgungsbezüge des Klägers nach § 57 BeamtVG (neu: § 13 LBeamtVGBW) vom 08.07.2009 insoweit ab, als der Kürzungsbetrag mit Wirkung vom 01.07.2011 293,50 EUR monatlich betrage. Zur Begründung führte es aus, dass die Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung nach § 226 Abs. 4 FamFG zwar grundsätzlich ab dem Ersten des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folge, wirke. Dies wäre der 01.09.2010. Entscheide das Familiengericht rechtskräftig über den Ausgleich und leiste der Versorgungsträger innerhalb einer bisher bestehenden Leistungspflicht an die bisher berechtigte Person, so sei er aber für eine Übergangszeit gegenüber der (anderen) berechtigten Person von der Leistungspflicht befreit (§ 30 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG). Die Übergangszeit dauere gemäß § 30 Abs. 2 VersAusglG bis zum letzten Tag des Monats, der dem Monat folge, in dem der Versorgungsträger von der Rechtskraft der Entscheidung Kenntnis erlange. Nachdem das LBV am 06.05.2011 von der Rechtskraft der Entscheidung Kenntnis erlangt habe, sei es deshalb gegenüber der anderen berechtigten Person (seiner früheren Ehefrau) bis zum 30.06.2011 von der Leistungspflicht befreit. Seine Versorgungsbezüge seien deshalb erst ab dem 01.07.2011 um den geänderten Kürzungsbetrag zu mindern.
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Der Kläger erhob am 09.06.2011 Widerspruch. Zur Begründung trug er vor, dass er nicht Berechtigter, sondern Verpflichteter sei und zudem seine ehemalige Ehefrau zur Zeit noch keine Rente beziehe. Aus diesem Grund müsse die Abänderung des Wertausgleichs auf den 01.09.2010 erfolgen.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 29.11.2011 wies das LBV den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass mit der Neuregelung des Versorgungsausgleichsrechts gerechtere Ergebnisse erreicht werden sollten, indem beim Wertausgleich statt der Saldierung der Anrechte und des Einmalausgleichs hin zur Rentenversicherung, künftig jedes Versorgungsrecht geteilt werde. Damit sei jede vom Versorgungsausgleich betroffene Person mit auszugleichenden Anrechten zugleich Verpflichteter als auch Berechtigter. Dies führe hier zur Anwendung des § 30 VersAusglG. Daran ändere auch der geschlossene Vergleich trotz der vorgenommenen Saldierung nichts.
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Am 29.12.2011 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung machte er geltend, dass in seinem Fall nicht § 30 VersAusglG sondern § 226 Abs. 4 FamFG anzuwenden sei. Für die Anwendung des § 30 VersAusglG sei ein Leistungsbezug des Berechtigten im betreffenden Zeitraum zwingende Voraussetzung. Hieran fehle es vorliegend, da sich die Berechtigte aus dem Versorgungsausgleich - seine frühere Ehefrau - noch nicht im Leistungsbezug befinde. § 30 VersAusglG komme nur dann zur Anwendung, wenn Doppelzahlungen zu befürchten seien. Dies sei hier nicht der Fall. Der Beklagte habe aus dem Versorgungsausgleich zu Gunsten der Berechtigten bisher keinerlei Leistungen an die Deutsche Rentenversicherung Bund erbracht und werde zukünftig Leistungen aus der Abänderungsentscheidung heraus auch nur in Höhe der herabgesetzten Höhe zu erbringen haben, nämlich dann, wenn seine geschiedene Ehefrau erstmalig Rente beziehe. Zudem sei die Anwendung des § 30 VersAusglG in den Fällen der Begründung von Anrechten der Beamtenversorgung im Wege der externen Teilung nach § 16 VersAusglG nunmehr ausgeschlossen.
13 
Der Kläger beantragt,
14 
den Beklagten zu verpflichten, eine reduzierte Kürzung seiner Versorgungsbezüge bereits mit Wirkung zum 01.09.2010 festzusetzen, wobei der Kürzungsbetrag im Zeitraum vom 01.09.2010 bis zum 31.03.2011 monatlich 287,96 EUR und für die Zeit ab 01.04.2011 bis 30.06.2011 monatlich 293,50 EUR beträgt, sowie den Bescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 30.05.2011 und dessen Widerspruchsbescheid vom 29.11.2011 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen.
15 
Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung bekräftigt er nochmals sein Vorbringen, dass im Verhältnis zwischen dem Kläger und ihm als Versorgungsträger, die Regelung des § 226 Abs. 4 FamFG hinter die Schutzvorschrift des § 30 VersAusglG zurücktrete. Ausweislich der Gesetzesbegründung zu § 30 VersAusglG sei diese, dem Schutz des Versorgungsträgers dienende Vorschrift, in Anlehnung an das bislang geltende Recht normiert worden. Eine hiervon abweichende Regelung sei gerade nicht beabsichtigt worden. Werde der Versorgungsausgleich erstmals durch Urteil begründet, bestehe überhaupt kein Schutzbedürfnis für den Versorgungsträger. Sofern jedoch, wie vorliegend, seitens des Beklagten als Versorgungsträger bereits der Versorgungsausgleich auf Grund des Urteils des Amtsgerichts ... vom 22.01.1990 durchgeführt werde, und lediglich die Höhe dieses Versorgungsausgleichsbetrages durch vergleichsweise Regelung abgeändert worden sei, bestehe sehr wohl ein Schutzbedürfnis des Versorgungsträgers für die bis zur Kenntnis der Änderung abgeführten Zahlungen. Die Anwendung des § 30 VersAusglG hänge nicht davon ab, dass sich die frühere Ehefrau des Klägers bereits im Leistungsbezug befinde. Der Versorgungsträger des Versorgungsausgleichspflichtigen habe gemäß § 16 Abs. 1 VersAuslgG grundsätzlich unabhängig vom Zeitpunkt des Leistungsbezugs des Versorgungsausgleichsberechtigten für diesen ein Anrecht bei einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zu begründen und diesem hierfür nach § 14 Abs. 4 VersAusglG den Ausgleichswert als Kapitalbetrag zu zahlen. Dies, und ebenso der Abzug des gerichtlich festgestellten Versorgungsausgleichs beim Versorgungsausgleichspflichtigen selbst, habe daher grundsätzlich unabhängig voneinander und vom tatsächlichen Leistungsbezug des Versorgungsausgleichsberechtigten und somit der Inanspruchnahme aus dem zu begründenden Anrecht zu erfolgen. Hinsichtlich des zu Unrecht gekürzten Versorgungsausgleichsbetrags könne sich der Kläger allenfalls nach §§ 812 ff. BGB bei seiner ehemaligen Ehefrau schadlos halten.
18 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und den Inhalt der beigezogenen Akten des LBV (DMS-Akte und Versorgungsausgleichsakte) und des Amtsgerichts - Familiengericht - ... - ... - Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
19 
Mit Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
20 
Die Verpflichtungsklage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass seine Versorgungsbezüge bereits mit Wirkung vom 01.09.2010 in dem im Tenor benannten Umfang reduziert gekürzt werden. Der Beklagte war deshalb zu verpflichten, die Kürzungsbeträge, wie vom Kläger beantragt, festzusetzen; der angefochtene Bescheid des LBV vom 30.05.2011 und dessen Widerspruchsbescheid vom 29.11.2011 waren aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).
21 
Gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG (für den Zeitraum bis 31.12.2010) bzw. § 13 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVGBW (für den Zeitraum ab 01.01.2011) werden die Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen Person und ihrer Hinterbliebenen nach Wirksamkeit einer Entscheidung des Familiengerichts, durch welche Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587 b Abs. 2 BGB in der bis zum 31.08.2009 geltenden Fassung oder Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz vom 03.04.2009 übertragen oder begründet worden sind, nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach Absatz 2 oder Absatz 3 berechneten Betrag gekürzt. Dass die Versorgungsbezüge des Klägers nach diesen Vorschriften - kraft Gesetzes - auf Grund des rechtskräftigen - und damit wirksamen - Urteils des Amtsgerichts - Familiengericht - ... vom 22.01.1990 ab dem 01.08.2009, dem Beginn des Bezugs seines Ruhegehalts, zu kürzen waren, ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Ebenso, dass der Berechnung des Kürzungsbetrags für das Ruhegehalt ab dem 01.08.2009 - zunächst - der Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Amtsgerichts - Familiengericht - ... vom 22.01.1990 begründeten Anwartschaften der früheren Ehefrau des Klägers zu Grunde gelegt worden ist (vgl. § 57 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG bzw. § 13 Abs. 2 Satz 1 LBeamtVGBW). Streitig ist aber, ab wann sich der Kläger gegenüber dem Beklagten auf die nachträgliche Abänderung des Versorgungsausgleichs berufen kann.
22 
Insoweit ist zunächst festzustellen, dass die vom Amtsgericht - Familiengericht - ... mit rechtskräftigem Beschluss vom 23.03.2011 festgestellte vergleichsweise Vereinbarung des Klägers und seiner früheren Ehefrau über die Abänderung des im Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - ... vom 22.01.1990 angeordneten Versorgungsausgleichs ab dem 01.09.2010 wirksam wurde. Denn gemäß der hier zur Anwendung kommenden Regelung des § 226 Abs. 4 FamFG, die seit 01.09.2009 an die Stelle der bis dahin geltenden, inhaltlich identischen, Regelung des § 10a Abs. 7 Satz 1 VersorgAusglHärteG getreten ist, wirkt eine Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt. Da der Kläger den Antrag auf Abänderung beim Familiengericht am 31.08.2010 gestellt hatte, entfaltete die vergleichsweise Vereinbarung der ehemaligen Eheleute über die Abänderung, die durch die Entscheidung des Familiengerichts vom 23.03.2011 rechtskräftig festgestellt worden ist, bereits ab dem 1. September 2010 ihre Wirkung zu Gunsten des Klägers (vgl. auch Plog/Wiedow, BBG, Band 2, § 59 BeamtVG Rdnr. 311). Dabei ist unerheblich, dass die Abänderung durch einen Vergleich der Parteien erfolgt ist, da dieser einer Abänderung durch gerichtliche Entscheidung gleichsteht (vgl. § 36 Abs. 3 FamFG, § 278 Abs. 6 ZPO). Der Kläger hatte danach kraft Gesetzes (§ 57 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG bzw. § 13 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVGBW) bereits ab dem 01.09.2010 einen Anspruch auf Kürzung seiner Bezüge entsprechend der abgeänderten Regelung des Versorgungsausgleichs.
23 
Diesem Anspruch kann der Beklagte nicht entgegenhalten, dass er gemäß § 30 Abs. 1, Abs. 2 VersAusglG von der Leistungspflicht bis zum Ablauf des 30.06.2011 befreit sei. Die Voraussetzungen des § 30 VersAusglG sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt, da die frühere Ehefrau des Klägers im streitgegenständlichen Zeitraum 09/10 bis 06/11 noch keine Rente bezog, woran sich im Übrigen bislang nichts geändert hat.
24 
§ 30 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG regelt, dass in dem Falle, dass das Familiengericht rechtskräftig über den Ausgleich entscheidet und der Versorgungsträger innerhalb einer bisher bestehenden Leistungspflicht an die bisher berechtigte Person leistet, er - der Versorgungsträger - für eine Übergangszeit gegenüber der nunmehr auch berechtigten Person von der Leistungspflicht befreit ist. Die Übergangszeit dauert gemäß § 30 Abs. 2 VersAusglG bis zum letzten Tag des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Versorgungsträger von der Rechtskraft der Entscheidung Kenntnis erlangt hat. Bereicherungsansprüche zwischen der nunmehr auch berechtigten Person und der bisher berechtigten Person bleiben unberührt (§ 30 Abs. 3 VersAusglG).
25 
Bereits aus dem Wortlaut dieser Vorschrift ergibt sich, dass der Beklagte im vorliegenden Fall von seiner Leistungspflicht nicht für eine Übergangszeit, die sich hier - rein rechnerisch - in der Tat bis zum Ablauf des 30.06.2011 erstreckt hätte, befreit war. § 30 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG gewährt eine Befreiung nur dann, wenn der Versorgungsträger innerhalb einer bisher bestehenden Leistungspflicht „an die bisher berechtigte Person“ leistet. Die frühere Ehefrau des Klägers als „bisher berechtigte Person“ im Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 1 VersAuslgG hatte aber im streitgegenständlichen Zeitraum keine Leistungen erhalten, da sie - unstreitig - noch nicht im Rentenbezug steht. Erst ab dem Zeitpunkt, in dem die frühere Ehefrau eine Rente beziehen wird, bei deren Berechnung die - zu ihren Gunsten und zu Lasten des Klägers - begründeten Rentenanwartschaften berücksichtigt werden, werden Leistungen an „die bisher berechtigte Person“ im Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG erfolgen. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift ist die Regelung des § 30 Abs. 1 VersAusglG nicht bereits dann anwendbar, wenn zu Lasten der „nunmehr auch berechtigten Person“ bloße Rentenanwartschaften auf dem Versicherungskonto der „bisher berechtigten Person“ begründet worden waren. Sowohl im Falle einer externen Teilung von Anrechten aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis gemäß § 16 Abs. 1 VersAusglG, bei der ein bestehendes Anrecht zu Lasten des Trägers der Versorgung aus dem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis durch Begründung eines Anrechts bei einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung auszugleichen ist, wie auch in den sonstigen Fällen einer externen Teilung nach § 14 Abs. 4 VersAusglG, in denen der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person den Ausgleichswert als Kapitalbetrag an den Versorgungsträger der bisher berechtigten Person zu zahlen hat, erfolgt zwar eine „Leistung“ des Versorgungsträgers des bisher Ausgleichspflichtigen, dem „nunmehr auch Berechtigten“ im Sinne des § 30 Abs. 1 VersAusglG, jedoch erfolgt diese an den Versorgungsträger der „bisher berechtigten Person“ und nicht an die Person selbst. Gerade dies ist aber Voraussetzung der Schutzvorschrift des § 30 VersAusglG. Ob deshalb, wie vom Beklagten angenommen, die externe Teilung hier nach § 14 Abs. 4 VersAusglG zu erfolgen hätte und er tatsächlich bereits einen Kapitalbetrag an den Versorgungsträger der früheren Ehefrau des Klägers gezahlt hat, kann damit offen bleiben, da es hierauf nicht entscheidungserheblich ankommt.
26 
Eine andere Auslegung der Vorschrift ist auch nicht nach ihrer Entstehungsgeschichte oder ihrem Sinn und Zweck geboten. Nach der Gesetzesbegründung zu § 30 VersAusglG ist diese Regelung eine allein dem Schutz der Versorgungsträger dienende Vorschrift, wobei der Schutz in Anlehnung an das bislang geltende Recht geregelt werden sollte (vgl. Deutscher Bundestag, Drs. 16/10144, S. 70 zu § 30). Die bis dahin geltenden Regelungen der § 1587p BGB, § 3a Abs. 7 und § 10a Abs. 7 VersorgAusglHärteG sollten in einer Norm zusammengefasst werden. Die Befreiung von der Leistungspflicht für eine Übergangszeit sollte dabei - nach wie vor - dazu dienen, Doppelleistungen des Versorgungsträgers zu vermeiden, die dadurch entstehen könnten, dass rechtskräftige Entscheidungen des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich bei den Versorgungsträgern technisch umgesetzt werden müssen. Dem entsprechend war bereits in der Gesetzesbegründung zur Vorgängerregelung in § 10a Abs. 7 Satz 2 VersorgAusglHärteG ausgeführt, dass es für den Fall, dass für beide Parteien die Wirkungen des Versorgungsausgleichs in Form des Leistungsbezugs und der Kürzung bereits eingetreten seien oder jedenfalls rückwirkend für sich überschneidende Zeiträume eintreten würden, einer Vorschrift zum Schutz des Versorgungsträgers vor Doppelleistungen bedürfe. Soweit ein Ehegatte zu Gunsten des anderen zu viel an Versorgung eingebüßt habe, könne er von diesem den ihm materiell zustehenden Anspruch auf die Rückstände nach §§ 812 ff. BGB zurückfordern (vgl. Deutscher Bundestag, Drs. 10/5447, S. 20/21, zu Absatz 7 -). Hieran hat sich nichts geändert. Auch § 30 Abs. 3 VersAusglG stellt für die heutige Rechtsklage klar, dass es für die Rechtsbeziehungen zwischen den ehemaligen Ehepartnern bei den allgemeinen bereicherungsrechtlichen Regelungen des §§ 812 ff. BGB bleibt.
27 
Gemessen hieran ist der Versorgungsträger des bisher Ausgleichspflichtigen - und nunmehr auch Berechtigten - nach Sinn und Zweck der Vorschrift aber nur dann schutzbedürftig, wenn eine doppelte Inanspruchnahme droht, weil bei Wirksamwerden der Entscheidung sowohl bei der (bisher) ausgleichspflichtigen wie auch bei der (bisher) ausgleichsberechtigten Person die Anspruchsvoraussetzungen für die Leistung vorliegen und der Versorgungsträger an die bisher (allein) berechtigte Person bereits Leistungen erbringt (vgl. Erman, BGB Kommentar, 13. Aufl. 2011, § 30 VersAusglG, Rdnr. 3). Im Falle einer doppelten Inanspruchnahme würde für den Versorgungsträger andernfalls die Gefahr drohen, dass er die (bisher) ausgleichsberechtigte Person, an die bereits geleistet wurde, möglicherweise nicht mehr auf eine Rückzahlung in Anspruch nehmen könnte. Vor dieser Gefahr soll § 30 VersAusglG den Versorgungsträger schützen, indem er ihn für eine Übergangsfrist von der Leistungspflicht befreit und die ehemaligen Ehepartner für die Geltendmachung möglicher Ausgleichsansprüche auf die bereicherungsrechtlichen Regelungen der §§ 812 ff. BGB verweist. Das Risiko, dass der bisher ausgleichsberechtigte ehemalige Ehepartner entreichert ist und damit eine Rückzahlung nicht mehr durchzusetzen wäre, soll nach dem Willen des Gesetzgebers damit nicht der Versorgungsträger tragen, sondern der bisher Ausgleichspflichtige, der „nunmehr auch Berechtigte“ im Sinne des § 30 Abs. 1 VersausglG. Dieses Risiko besteht für den Versorgungsträger aber nicht, wenn an die bisher ausgleichsberechtigte Person selbst noch gar keine Zahlungen geleistet wurden. „Bereichert“ ist in diesem Fall allenfalls der Versorgungsträger der bisher ausgleichsberechtigten Person. Diesem gegenüber bedarf es des Schutzes des Versorgungsträgers der bisher ausgleichspflichtigen - und nunmehr auch berechtigten - Person aber nicht, da insoweit ein vergleichbares Risiko nicht besteht.
28 
Dem Kläger kann deshalb auch nicht entgegengehalten werden, er könne seine Ansprüche gegen seine frühere Ehefrau im Wege eines bereicherungsrechtlichen Anspruchs geltend machen. Da die frühere Ehefrau des Klägers bislang keine Rente bezieht und damit keine Leistungen erhalten hat, ist sie nicht „bereichert“ im Sinne des §§ 812 ff. BGB, so dass der Kläger gegen sie keinen Anspruch hat. Der Kläger kann aber auch nicht an den Versorgungsträger der Ehefrau verwiesen werden, da ihm bereicherungsrechtliche Ansprüche im Verhältnis zu diesem nicht zustehen. Es ist deshalb der Beklagte, der gehalten ist, die Abänderung des Versorgungsausgleichs gegenüber dem Versorgungsträger der Ehefrau durchzusetzen.
29 
Stand dem Kläger demnach die reduzierte Kürzung seiner Bezüge bereits ab dem 01.09.2010 zu, so war Beklagte zu verpflichten, die Kürzung der Versorgungsbezüge in der im Tenor zum Ausdruck kommenden Höhe, die zwischen den Beteiligten unstreitig ist, für den streitgegenständlichen Zeitraum September 2010 bis Juni 2011, festzusetzen.
30 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
31 
Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Gründe

 
19 
Mit Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
20 
Die Verpflichtungsklage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass seine Versorgungsbezüge bereits mit Wirkung vom 01.09.2010 in dem im Tenor benannten Umfang reduziert gekürzt werden. Der Beklagte war deshalb zu verpflichten, die Kürzungsbeträge, wie vom Kläger beantragt, festzusetzen; der angefochtene Bescheid des LBV vom 30.05.2011 und dessen Widerspruchsbescheid vom 29.11.2011 waren aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).
21 
Gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG (für den Zeitraum bis 31.12.2010) bzw. § 13 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVGBW (für den Zeitraum ab 01.01.2011) werden die Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen Person und ihrer Hinterbliebenen nach Wirksamkeit einer Entscheidung des Familiengerichts, durch welche Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587 b Abs. 2 BGB in der bis zum 31.08.2009 geltenden Fassung oder Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz vom 03.04.2009 übertragen oder begründet worden sind, nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach Absatz 2 oder Absatz 3 berechneten Betrag gekürzt. Dass die Versorgungsbezüge des Klägers nach diesen Vorschriften - kraft Gesetzes - auf Grund des rechtskräftigen - und damit wirksamen - Urteils des Amtsgerichts - Familiengericht - ... vom 22.01.1990 ab dem 01.08.2009, dem Beginn des Bezugs seines Ruhegehalts, zu kürzen waren, ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Ebenso, dass der Berechnung des Kürzungsbetrags für das Ruhegehalt ab dem 01.08.2009 - zunächst - der Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Amtsgerichts - Familiengericht - ... vom 22.01.1990 begründeten Anwartschaften der früheren Ehefrau des Klägers zu Grunde gelegt worden ist (vgl. § 57 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG bzw. § 13 Abs. 2 Satz 1 LBeamtVGBW). Streitig ist aber, ab wann sich der Kläger gegenüber dem Beklagten auf die nachträgliche Abänderung des Versorgungsausgleichs berufen kann.
22 
Insoweit ist zunächst festzustellen, dass die vom Amtsgericht - Familiengericht - ... mit rechtskräftigem Beschluss vom 23.03.2011 festgestellte vergleichsweise Vereinbarung des Klägers und seiner früheren Ehefrau über die Abänderung des im Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - ... vom 22.01.1990 angeordneten Versorgungsausgleichs ab dem 01.09.2010 wirksam wurde. Denn gemäß der hier zur Anwendung kommenden Regelung des § 226 Abs. 4 FamFG, die seit 01.09.2009 an die Stelle der bis dahin geltenden, inhaltlich identischen, Regelung des § 10a Abs. 7 Satz 1 VersorgAusglHärteG getreten ist, wirkt eine Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt. Da der Kläger den Antrag auf Abänderung beim Familiengericht am 31.08.2010 gestellt hatte, entfaltete die vergleichsweise Vereinbarung der ehemaligen Eheleute über die Abänderung, die durch die Entscheidung des Familiengerichts vom 23.03.2011 rechtskräftig festgestellt worden ist, bereits ab dem 1. September 2010 ihre Wirkung zu Gunsten des Klägers (vgl. auch Plog/Wiedow, BBG, Band 2, § 59 BeamtVG Rdnr. 311). Dabei ist unerheblich, dass die Abänderung durch einen Vergleich der Parteien erfolgt ist, da dieser einer Abänderung durch gerichtliche Entscheidung gleichsteht (vgl. § 36 Abs. 3 FamFG, § 278 Abs. 6 ZPO). Der Kläger hatte danach kraft Gesetzes (§ 57 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG bzw. § 13 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVGBW) bereits ab dem 01.09.2010 einen Anspruch auf Kürzung seiner Bezüge entsprechend der abgeänderten Regelung des Versorgungsausgleichs.
23 
Diesem Anspruch kann der Beklagte nicht entgegenhalten, dass er gemäß § 30 Abs. 1, Abs. 2 VersAusglG von der Leistungspflicht bis zum Ablauf des 30.06.2011 befreit sei. Die Voraussetzungen des § 30 VersAusglG sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt, da die frühere Ehefrau des Klägers im streitgegenständlichen Zeitraum 09/10 bis 06/11 noch keine Rente bezog, woran sich im Übrigen bislang nichts geändert hat.
24 
§ 30 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG regelt, dass in dem Falle, dass das Familiengericht rechtskräftig über den Ausgleich entscheidet und der Versorgungsträger innerhalb einer bisher bestehenden Leistungspflicht an die bisher berechtigte Person leistet, er - der Versorgungsträger - für eine Übergangszeit gegenüber der nunmehr auch berechtigten Person von der Leistungspflicht befreit ist. Die Übergangszeit dauert gemäß § 30 Abs. 2 VersAusglG bis zum letzten Tag des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Versorgungsträger von der Rechtskraft der Entscheidung Kenntnis erlangt hat. Bereicherungsansprüche zwischen der nunmehr auch berechtigten Person und der bisher berechtigten Person bleiben unberührt (§ 30 Abs. 3 VersAusglG).
25 
Bereits aus dem Wortlaut dieser Vorschrift ergibt sich, dass der Beklagte im vorliegenden Fall von seiner Leistungspflicht nicht für eine Übergangszeit, die sich hier - rein rechnerisch - in der Tat bis zum Ablauf des 30.06.2011 erstreckt hätte, befreit war. § 30 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG gewährt eine Befreiung nur dann, wenn der Versorgungsträger innerhalb einer bisher bestehenden Leistungspflicht „an die bisher berechtigte Person“ leistet. Die frühere Ehefrau des Klägers als „bisher berechtigte Person“ im Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 1 VersAuslgG hatte aber im streitgegenständlichen Zeitraum keine Leistungen erhalten, da sie - unstreitig - noch nicht im Rentenbezug steht. Erst ab dem Zeitpunkt, in dem die frühere Ehefrau eine Rente beziehen wird, bei deren Berechnung die - zu ihren Gunsten und zu Lasten des Klägers - begründeten Rentenanwartschaften berücksichtigt werden, werden Leistungen an „die bisher berechtigte Person“ im Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG erfolgen. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift ist die Regelung des § 30 Abs. 1 VersAusglG nicht bereits dann anwendbar, wenn zu Lasten der „nunmehr auch berechtigten Person“ bloße Rentenanwartschaften auf dem Versicherungskonto der „bisher berechtigten Person“ begründet worden waren. Sowohl im Falle einer externen Teilung von Anrechten aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis gemäß § 16 Abs. 1 VersAusglG, bei der ein bestehendes Anrecht zu Lasten des Trägers der Versorgung aus dem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis durch Begründung eines Anrechts bei einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung auszugleichen ist, wie auch in den sonstigen Fällen einer externen Teilung nach § 14 Abs. 4 VersAusglG, in denen der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person den Ausgleichswert als Kapitalbetrag an den Versorgungsträger der bisher berechtigten Person zu zahlen hat, erfolgt zwar eine „Leistung“ des Versorgungsträgers des bisher Ausgleichspflichtigen, dem „nunmehr auch Berechtigten“ im Sinne des § 30 Abs. 1 VersAusglG, jedoch erfolgt diese an den Versorgungsträger der „bisher berechtigten Person“ und nicht an die Person selbst. Gerade dies ist aber Voraussetzung der Schutzvorschrift des § 30 VersAusglG. Ob deshalb, wie vom Beklagten angenommen, die externe Teilung hier nach § 14 Abs. 4 VersAusglG zu erfolgen hätte und er tatsächlich bereits einen Kapitalbetrag an den Versorgungsträger der früheren Ehefrau des Klägers gezahlt hat, kann damit offen bleiben, da es hierauf nicht entscheidungserheblich ankommt.
26 
Eine andere Auslegung der Vorschrift ist auch nicht nach ihrer Entstehungsgeschichte oder ihrem Sinn und Zweck geboten. Nach der Gesetzesbegründung zu § 30 VersAusglG ist diese Regelung eine allein dem Schutz der Versorgungsträger dienende Vorschrift, wobei der Schutz in Anlehnung an das bislang geltende Recht geregelt werden sollte (vgl. Deutscher Bundestag, Drs. 16/10144, S. 70 zu § 30). Die bis dahin geltenden Regelungen der § 1587p BGB, § 3a Abs. 7 und § 10a Abs. 7 VersorgAusglHärteG sollten in einer Norm zusammengefasst werden. Die Befreiung von der Leistungspflicht für eine Übergangszeit sollte dabei - nach wie vor - dazu dienen, Doppelleistungen des Versorgungsträgers zu vermeiden, die dadurch entstehen könnten, dass rechtskräftige Entscheidungen des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich bei den Versorgungsträgern technisch umgesetzt werden müssen. Dem entsprechend war bereits in der Gesetzesbegründung zur Vorgängerregelung in § 10a Abs. 7 Satz 2 VersorgAusglHärteG ausgeführt, dass es für den Fall, dass für beide Parteien die Wirkungen des Versorgungsausgleichs in Form des Leistungsbezugs und der Kürzung bereits eingetreten seien oder jedenfalls rückwirkend für sich überschneidende Zeiträume eintreten würden, einer Vorschrift zum Schutz des Versorgungsträgers vor Doppelleistungen bedürfe. Soweit ein Ehegatte zu Gunsten des anderen zu viel an Versorgung eingebüßt habe, könne er von diesem den ihm materiell zustehenden Anspruch auf die Rückstände nach §§ 812 ff. BGB zurückfordern (vgl. Deutscher Bundestag, Drs. 10/5447, S. 20/21, zu Absatz 7 -). Hieran hat sich nichts geändert. Auch § 30 Abs. 3 VersAusglG stellt für die heutige Rechtsklage klar, dass es für die Rechtsbeziehungen zwischen den ehemaligen Ehepartnern bei den allgemeinen bereicherungsrechtlichen Regelungen des §§ 812 ff. BGB bleibt.
27 
Gemessen hieran ist der Versorgungsträger des bisher Ausgleichspflichtigen - und nunmehr auch Berechtigten - nach Sinn und Zweck der Vorschrift aber nur dann schutzbedürftig, wenn eine doppelte Inanspruchnahme droht, weil bei Wirksamwerden der Entscheidung sowohl bei der (bisher) ausgleichspflichtigen wie auch bei der (bisher) ausgleichsberechtigten Person die Anspruchsvoraussetzungen für die Leistung vorliegen und der Versorgungsträger an die bisher (allein) berechtigte Person bereits Leistungen erbringt (vgl. Erman, BGB Kommentar, 13. Aufl. 2011, § 30 VersAusglG, Rdnr. 3). Im Falle einer doppelten Inanspruchnahme würde für den Versorgungsträger andernfalls die Gefahr drohen, dass er die (bisher) ausgleichsberechtigte Person, an die bereits geleistet wurde, möglicherweise nicht mehr auf eine Rückzahlung in Anspruch nehmen könnte. Vor dieser Gefahr soll § 30 VersAusglG den Versorgungsträger schützen, indem er ihn für eine Übergangsfrist von der Leistungspflicht befreit und die ehemaligen Ehepartner für die Geltendmachung möglicher Ausgleichsansprüche auf die bereicherungsrechtlichen Regelungen der §§ 812 ff. BGB verweist. Das Risiko, dass der bisher ausgleichsberechtigte ehemalige Ehepartner entreichert ist und damit eine Rückzahlung nicht mehr durchzusetzen wäre, soll nach dem Willen des Gesetzgebers damit nicht der Versorgungsträger tragen, sondern der bisher Ausgleichspflichtige, der „nunmehr auch Berechtigte“ im Sinne des § 30 Abs. 1 VersausglG. Dieses Risiko besteht für den Versorgungsträger aber nicht, wenn an die bisher ausgleichsberechtigte Person selbst noch gar keine Zahlungen geleistet wurden. „Bereichert“ ist in diesem Fall allenfalls der Versorgungsträger der bisher ausgleichsberechtigten Person. Diesem gegenüber bedarf es des Schutzes des Versorgungsträgers der bisher ausgleichspflichtigen - und nunmehr auch berechtigten - Person aber nicht, da insoweit ein vergleichbares Risiko nicht besteht.
28 
Dem Kläger kann deshalb auch nicht entgegengehalten werden, er könne seine Ansprüche gegen seine frühere Ehefrau im Wege eines bereicherungsrechtlichen Anspruchs geltend machen. Da die frühere Ehefrau des Klägers bislang keine Rente bezieht und damit keine Leistungen erhalten hat, ist sie nicht „bereichert“ im Sinne des §§ 812 ff. BGB, so dass der Kläger gegen sie keinen Anspruch hat. Der Kläger kann aber auch nicht an den Versorgungsträger der Ehefrau verwiesen werden, da ihm bereicherungsrechtliche Ansprüche im Verhältnis zu diesem nicht zustehen. Es ist deshalb der Beklagte, der gehalten ist, die Abänderung des Versorgungsausgleichs gegenüber dem Versorgungsträger der Ehefrau durchzusetzen.
29 
Stand dem Kläger demnach die reduzierte Kürzung seiner Bezüge bereits ab dem 01.09.2010 zu, so war Beklagte zu verpflichten, die Kürzung der Versorgungsbezüge in der im Tenor zum Ausdruck kommenden Höhe, die zwischen den Beteiligten unstreitig ist, für den streitgegenständlichen Zeitraum September 2010 bis Juni 2011, festzusetzen.
30 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
31 
Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Tenor

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.


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(1) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind

1.
das Grundgehalt,
2.
der Familienzuschlag (§ 50 Abs. 1) der Stufe 1,
3.
sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht als ruhegehaltfähig bezeichnet sind,
4.
Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes, soweit sie nach § 33 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes ruhegehaltfähig sind oder auf Grund der nach § 33 Absatz 4 des Bundesbesoldungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen für ruhegehaltfähig erklärt wurden,
die dem Beamten in den Fällen der Nummern 1 und 3 zuletzt zugestanden haben oder in den Fällen der Nummer 2 nach dem Besoldungsrecht zustehen würden; sie werden mit dem Faktor 0,9901 vervielfältigt. Bei Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung ohne Dienstbezüge (Freistellung) gelten als ruhegehaltfähige Dienstbezüge die dem letzten Amt entsprechenden vollen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Satz 2 gilt entsprechend bei eingeschränkter Verwendung eines Beamten wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach § 45 des Bundesbeamtengesetzes. § 78 des Bundesbesoldungsgesetzes ist nicht anzuwenden.

(2) Ist der Beamte wegen Dienstunfähigkeit auf Grund eines Dienstunfalls im Sinne des § 31 in den Ruhestand versetzt worden, so ist das Grundgehalt der nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, Absatz 3 oder 5 maßgebenden Besoldungsgruppe nach der Stufe zugrunde zu legen, die er bis zum Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze hätte erreichen können.

(3) Ist ein Beamter aus einem Amt in den Ruhestand getreten, das nicht der Eingangsbesoldungsgruppe seiner Laufbahn oder das keiner Laufbahn angehört, und hat er die Dienstbezüge dieses oder eines mindestens gleichwertigen Amtes vor dem Eintritt in den Ruhestand nicht mindestens zwei Jahre erhalten, so sind ruhegehaltfähig nur die Bezüge des vorher bekleideten Amtes. Hat der Beamte vorher ein Amt nicht bekleidet, so setzt die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder mit der von diesem bestimmten Behörde die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zur Höhe der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe fest. In die Zweijahresfrist einzurechnen ist die innerhalb dieser Frist liegende Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, soweit sie als ruhegehaltfähig berücksichtigt worden ist.

(4) Absatz 3 gilt nicht, wenn der Beamte vor Ablauf der Frist infolge von Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, in den Ruhestand getreten ist.

(5) Das Ruhegehalt eines Beamten, der früher ein mit höheren Dienstbezügen verbundenes Amt bekleidet und diese Bezüge mindestens zwei Jahre erhalten hat, wird, sofern der Beamte in ein mit geringeren Dienstbezügen verbundenes Amt nicht lediglich auf seinen im eigenen Interesse gestellten Antrag übergetreten ist, nach den höheren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des früheren Amtes und der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet. Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 gelten entsprechend. Das Ruhegehalt darf jedoch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des letzten Amtes nicht übersteigen.

(6) Verringern sich bei einem Wechsel in ein Amt der Besoldungsordnung W die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, berechnet sich das Ruhegehalt aus den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des früheren Amtes und der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit, sofern der Beamte die Dienstbezüge des früheren Amtes mindestens zwei Jahre erhalten hat; hierbei ist die zum Zeitpunkt des Wechsels in die Besoldungsordnung W erreichte Stufe des Grundgehaltes zugrunde zu legen. Auf die Zweijahresfrist wird der Zeitraum, in dem der Beamte Dienstbezüge aus einem Amt der Besoldungsordnung W erhalten hat, angerechnet. Absatz 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(1) Auf den Familienzuschlag finden die für die Beamten geltenden Vorschriften des Besoldungsrechts Anwendung. Der Unterschiedsbetrag zwischen Stufe 1 und der nach dem Besoldungsrecht in Betracht kommenden Stufe des Familienzuschlags wird nach Anwendung des Faktors nach § 5 Absatz 1 Satz 1 neben dem Ruhegehalt gezahlt. Er wird unter Berücksichtigung der nach den Verhältnissen des Beamten oder Ruhestandsbeamten für die Stufen des Familienzuschlags in Betracht kommenden Kinder neben dem Witwengeld gezahlt, soweit die Witwe Anspruch auf Kindergeld für diese Kinder hat oder ohne Berücksichtigung der §§ 64, 65 des Einkommensteuergesetzes oder der §§ 3, 4 des Bundeskindergeldgesetzes haben würde; soweit hiernach ein Anspruch auf den Unterschiedsbetrag nicht besteht, wird er neben dem Waisengeld gezahlt, wenn die Waise bei den Stufen des Familienzuschlags zu berücksichtigen ist oder zu berücksichtigen wäre, wenn der Beamte oder Ruhestandsbeamte noch lebte. Sind mehrere Anspruchsberechtigte vorhanden, wird der Unterschiedsbetrag auf die Anspruchsberechtigten nach der Zahl der auf sie entfallenden Kinder zu gleichen Teilen aufgeteilt. § 40 Absatz 7 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend.

(2) (weggefallen)

(3) Neben dem Waisengeld wird ein Ausgleichsbetrag gezahlt, der dem Betrag für das erste Kind nach § 66 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes entspricht, wenn in der Person der Waise die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes erfüllt sind, Ausschlußgründe nach § 65 des Einkommensteuergesetzes nicht vorliegen, keine Person vorhanden ist, die nach § 62 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 1 des Bundeskindergeldgesetzes anspruchsberechtigt ist, und die Waise keinen Anspruch auf Kindergeld nach § 1 Abs. 2 des Bundeskindergeldgesetzes hat. Der Ausgleichsbetrag gilt für die Anwendung der §§ 53 und 54 nicht als Versorgungsbezug. Im Falle des § 54 wird er nur zu den neuen Versorgungsbezügen gezahlt.

(4) (weggefallen)

(5) (weggefallen)

(1) Befindet sich ein Anrecht in der Anwartschaftsphase und richtet sich der Wert des Anrechts nicht nach den Grundsätzen der unmittelbaren Bewertung gemäß § 39, so ist der Wert des Ehezeitanteils auf der Grundlage eines Zeit-Zeit-Verhältnisses zu berechnen (zeitratierliche Bewertung).

(2) Zu ermitteln ist die Zeitdauer, die bis zu der für das Anrecht maßgeblichen Altersgrenze höchstens erreicht werden kann (n). Zudem ist der Teil dieser Zeitdauer zu ermitteln, der mit der Ehezeit übereinstimmt (m). Der Wert des Ehezeitanteils ergibt sich, wenn das Verhältnis der in die Ehezeit fallenden Zeitdauer und der höchstens erreichbaren Zeitdauer (m/n) mit der zu erwartenden Versorgung (R) multipliziert wird (m/n x R).

(3) Bei der Ermittlung der zu erwartenden Versorgung ist von den zum Ende der Ehezeit geltenden Bemessungsgrundlagen auszugehen. § 5 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(4) Die zeitratierliche Bewertung ist insbesondere bei Anrechten anzuwenden, bei denen die Höhe der Versorgung von dem Entgelt abhängt, das bei Eintritt des Versorgungsfalls gezahlt werden würde.

(5) Familienbezogene Bestandteile des Ehezeitanteils, die die Ehegatten nur auf Grund einer bestehenden Ehe oder für Kinder erhalten, dürfen nicht berücksichtigt werden.

(1) Für Anrechte

1.
aus einem Beamtenverhältnis oder einem anderen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und
2.
aus einem Arbeitsverhältnis, bei dem ein Anspruch auf eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen besteht,
sind die Grundsätze der zeitratierlichen Bewertung anzuwenden.

(2) Stehen der ausgleichspflichtigen Person mehrere Anrechte im Sinne des Absatzes 1 zu, so ist für die Wertberechnung von den gesamten Versorgungsbezügen, die sich nach Anwendung der Ruhensvorschriften ergeben, und von der gesamten in die Ehezeit fallenden ruhegehaltfähigen Dienstzeit auszugehen.

(3) Stehen der ausgleichspflichtigen Person neben einem Anrecht im Sinne des Absatzes 1 weitere Anrechte aus anderen Versorgungssystemen zu, die Ruhens- oder Anrechnungsvorschriften unterliegen, so gilt Absatz 2 sinngemäß. Dabei sind die Ruhens- oder Anrechnungsbeträge nur insoweit zu berücksichtigen, als das nach Satz 1 berücksichtigte Anrecht in der Ehezeit erworben wurde und die ausgleichsberechtigte Person an diesem Anrecht im Versorgungsausgleich teilhat.

(4) Bei einem Anrecht aus einem Beamtenverhältnis auf Widerruf oder aus einem Dienstverhältnis einer Soldatin oder eines Soldaten auf Zeit ist der Wert maßgeblich, der sich bei einer Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung ergäbe.

(1) Befindet sich ein Anrecht in der Anwartschaftsphase und richtet sich der Wert des Anrechts nicht nach den Grundsätzen der unmittelbaren Bewertung gemäß § 39, so ist der Wert des Ehezeitanteils auf der Grundlage eines Zeit-Zeit-Verhältnisses zu berechnen (zeitratierliche Bewertung).

(2) Zu ermitteln ist die Zeitdauer, die bis zu der für das Anrecht maßgeblichen Altersgrenze höchstens erreicht werden kann (n). Zudem ist der Teil dieser Zeitdauer zu ermitteln, der mit der Ehezeit übereinstimmt (m). Der Wert des Ehezeitanteils ergibt sich, wenn das Verhältnis der in die Ehezeit fallenden Zeitdauer und der höchstens erreichbaren Zeitdauer (m/n) mit der zu erwartenden Versorgung (R) multipliziert wird (m/n x R).

(3) Bei der Ermittlung der zu erwartenden Versorgung ist von den zum Ende der Ehezeit geltenden Bemessungsgrundlagen auszugehen. § 5 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(4) Die zeitratierliche Bewertung ist insbesondere bei Anrechten anzuwenden, bei denen die Höhe der Versorgung von dem Entgelt abhängt, das bei Eintritt des Versorgungsfalls gezahlt werden würde.

(5) Familienbezogene Bestandteile des Ehezeitanteils, die die Ehegatten nur auf Grund einer bestehenden Ehe oder für Kinder erhalten, dürfen nicht berücksichtigt werden.

(1) Befindet sich ein Anrecht in der Leistungsphase und wäre für die Anwartschaftsphase die unmittelbare Bewertung maßgeblich, so gilt § 39 Abs. 1 entsprechend.

(2) Befindet sich ein Anrecht in der Leistungsphase und wäre für die Anwartschaftsphase die zeitratierliche Bewertung maßgeblich, so gilt § 40 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Hierbei sind die Annahmen für die höchstens erreichbare Zeitdauer und für die zu erwartende Versorgung durch die tatsächlichen Werte zu ersetzen.

(1) Befindet sich ein Anrecht in der Anwartschaftsphase und richtet sich der Wert des Anrechts nicht nach den Grundsätzen der unmittelbaren Bewertung gemäß § 39, so ist der Wert des Ehezeitanteils auf der Grundlage eines Zeit-Zeit-Verhältnisses zu berechnen (zeitratierliche Bewertung).

(2) Zu ermitteln ist die Zeitdauer, die bis zu der für das Anrecht maßgeblichen Altersgrenze höchstens erreicht werden kann (n). Zudem ist der Teil dieser Zeitdauer zu ermitteln, der mit der Ehezeit übereinstimmt (m). Der Wert des Ehezeitanteils ergibt sich, wenn das Verhältnis der in die Ehezeit fallenden Zeitdauer und der höchstens erreichbaren Zeitdauer (m/n) mit der zu erwartenden Versorgung (R) multipliziert wird (m/n x R).

(3) Bei der Ermittlung der zu erwartenden Versorgung ist von den zum Ende der Ehezeit geltenden Bemessungsgrundlagen auszugehen. § 5 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(4) Die zeitratierliche Bewertung ist insbesondere bei Anrechten anzuwenden, bei denen die Höhe der Versorgung von dem Entgelt abhängt, das bei Eintritt des Versorgungsfalls gezahlt werden würde.

(5) Familienbezogene Bestandteile des Ehezeitanteils, die die Ehegatten nur auf Grund einer bestehenden Ehe oder für Kinder erhalten, dürfen nicht berücksichtigt werden.

(1) Befindet sich ein Anrecht in der Leistungsphase und wäre für die Anwartschaftsphase die unmittelbare Bewertung maßgeblich, so gilt § 39 Abs. 1 entsprechend.

(2) Befindet sich ein Anrecht in der Leistungsphase und wäre für die Anwartschaftsphase die zeitratierliche Bewertung maßgeblich, so gilt § 40 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Hierbei sind die Annahmen für die höchstens erreichbare Zeitdauer und für die zu erwartende Versorgung durch die tatsächlichen Werte zu ersetzen.

(1) Befindet sich ein Anrecht in der Anwartschaftsphase und richtet sich der Wert des Anrechts nicht nach den Grundsätzen der unmittelbaren Bewertung gemäß § 39, so ist der Wert des Ehezeitanteils auf der Grundlage eines Zeit-Zeit-Verhältnisses zu berechnen (zeitratierliche Bewertung).

(2) Zu ermitteln ist die Zeitdauer, die bis zu der für das Anrecht maßgeblichen Altersgrenze höchstens erreicht werden kann (n). Zudem ist der Teil dieser Zeitdauer zu ermitteln, der mit der Ehezeit übereinstimmt (m). Der Wert des Ehezeitanteils ergibt sich, wenn das Verhältnis der in die Ehezeit fallenden Zeitdauer und der höchstens erreichbaren Zeitdauer (m/n) mit der zu erwartenden Versorgung (R) multipliziert wird (m/n x R).

(3) Bei der Ermittlung der zu erwartenden Versorgung ist von den zum Ende der Ehezeit geltenden Bemessungsgrundlagen auszugehen. § 5 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(4) Die zeitratierliche Bewertung ist insbesondere bei Anrechten anzuwenden, bei denen die Höhe der Versorgung von dem Entgelt abhängt, das bei Eintritt des Versorgungsfalls gezahlt werden würde.

(5) Familienbezogene Bestandteile des Ehezeitanteils, die die Ehegatten nur auf Grund einer bestehenden Ehe oder für Kinder erhalten, dürfen nicht berücksichtigt werden.

(1) Befindet sich ein Anrecht in der Leistungsphase und wäre für die Anwartschaftsphase die unmittelbare Bewertung maßgeblich, so gilt § 39 Abs. 1 entsprechend.

(2) Befindet sich ein Anrecht in der Leistungsphase und wäre für die Anwartschaftsphase die zeitratierliche Bewertung maßgeblich, so gilt § 40 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Hierbei sind die Annahmen für die höchstens erreichbare Zeitdauer und für die zu erwartende Versorgung durch die tatsächlichen Werte zu ersetzen.

(1) Auf den Familienzuschlag finden die für die Beamten geltenden Vorschriften des Besoldungsrechts Anwendung. Der Unterschiedsbetrag zwischen Stufe 1 und der nach dem Besoldungsrecht in Betracht kommenden Stufe des Familienzuschlags wird nach Anwendung des Faktors nach § 5 Absatz 1 Satz 1 neben dem Ruhegehalt gezahlt. Er wird unter Berücksichtigung der nach den Verhältnissen des Beamten oder Ruhestandsbeamten für die Stufen des Familienzuschlags in Betracht kommenden Kinder neben dem Witwengeld gezahlt, soweit die Witwe Anspruch auf Kindergeld für diese Kinder hat oder ohne Berücksichtigung der §§ 64, 65 des Einkommensteuergesetzes oder der §§ 3, 4 des Bundeskindergeldgesetzes haben würde; soweit hiernach ein Anspruch auf den Unterschiedsbetrag nicht besteht, wird er neben dem Waisengeld gezahlt, wenn die Waise bei den Stufen des Familienzuschlags zu berücksichtigen ist oder zu berücksichtigen wäre, wenn der Beamte oder Ruhestandsbeamte noch lebte. Sind mehrere Anspruchsberechtigte vorhanden, wird der Unterschiedsbetrag auf die Anspruchsberechtigten nach der Zahl der auf sie entfallenden Kinder zu gleichen Teilen aufgeteilt. § 40 Absatz 7 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend.

(2) (weggefallen)

(3) Neben dem Waisengeld wird ein Ausgleichsbetrag gezahlt, der dem Betrag für das erste Kind nach § 66 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes entspricht, wenn in der Person der Waise die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes erfüllt sind, Ausschlußgründe nach § 65 des Einkommensteuergesetzes nicht vorliegen, keine Person vorhanden ist, die nach § 62 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 1 des Bundeskindergeldgesetzes anspruchsberechtigt ist, und die Waise keinen Anspruch auf Kindergeld nach § 1 Abs. 2 des Bundeskindergeldgesetzes hat. Der Ausgleichsbetrag gilt für die Anwendung der §§ 53 und 54 nicht als Versorgungsbezug. Im Falle des § 54 wird er nur zu den neuen Versorgungsbezügen gezahlt.

(4) (weggefallen)

(5) (weggefallen)

(1) Die Rechtsverhältnisse der am 1. Januar 2002 vorhandenen Ruhestandsbeamten, entpflichteten Hochschullehrer, Witwen, Waisen und sonstigen Versorgungsempfänger regeln sich nach dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Recht mit folgenden Maßgaben:

1.
Die Absätze 3, 4, 6 und 7, § 22 Abs. 1 Satz 3, § 42 Satz 2, die §§ 49 bis 50a, 50b, 50d bis 50f, 52, 54 Abs. 1 Satz 2, § 55 Abs. 1 Satz 3 bis 7 sowie die §§ 57, 58, 61, 62 und 85 Abs. 11 dieses Gesetzes sind anzuwenden. Artikel 11 des Gesetzes zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes, des Soldatenversorgungsgesetzes sowie sonstiger versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 20. September 1994 (BGBl. I S. 2442) bleibt unberührt.
2.
§ 14a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 1 bis 3, § 53 Absatz 1, 2 Nummer 1 bis 3 erste Höchstgrenzenalternative, Absatz 3, 4, 5 Satz 1 und Absatz 6 bis 10 sowie § 54 Abs. 2 bis 5 sind in der am 1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden. § 50e Abs. 1 dieses Gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „66,97“ die Zahl „70“ tritt. § 53 Abs. 2 Nr. 3 zweite Höchstgrenzenalternative dieses Gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „71,75“ die Zahl „75“ tritt. Die Sätze 1 bis 3 sind mit dem Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 70 nicht mehr anzuwenden. Ab dem genannten Zeitpunkt sind § 14a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 1 bis 3 sowie die § 53 Absatz 1, 2, 5 Satz 1 und Absatz 6 bis 10 sowie § 54 dieses Gesetzes anzuwenden.
3.
Mit dem Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 70 ist § 56 Abs. 1 und 6 in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „1,875“ die Zahl „1,79375“ sowie an die Stelle der Zahl „2,5“ die Zahl „2,39167“ tritt. § 69c Abs. 5 bleibt unberührt.

(2) Auf Versorgungsfälle, die nach dem 31. Dezember 2001 eintreten, sind § 14 Abs. 1 und 6, § 14a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2, § 47a Abs. 1, die §§ 50e und 53 Abs. 2 Nr. 3 erste Höchstgrenzenalternative, § 54 Abs. 2 sowie § 66 Abs. 2 und 8 in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung anzuwenden. § 50e Abs. 1 dieses Gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „66,97“ jeweils die Zahl „70“ tritt. § 53 Abs. 2 Nr. 3 zweite Höchstgrenzenalternative dieses Gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „71,75“ die Zahl „75“ tritt. § 56 Abs. 1 und 6 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „1,79375“ die Zahl „1,875“ sowie an die Stelle der Zahl „2,39167“ die Zahl „2,5“ tritt. Die Sätze 1 bis 4 sind mit dem Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 70 nicht mehr anzuwenden.

(3) Ab der ersten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 70 werden die der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrunde liegenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zur siebten Anpassung nach § 70 durch einen Anpassungsfaktor nach Maßgabe der folgenden Tabelle vermindert:

Anpassung nach dem
31. Dezember 2002
Anpassungsfaktor
1.0,99458
2.0,98917
3.0,98375
4.0,97833
5.0,97292
6.0,96750
7.0,96208
Dies gilt nicht für das Ruhegehalt, das durch Anwendung des § 14 Absatz 4 Satz 1 und 2 und § 91 Absatz 2 Nummer 1 ermittelt ist. Für Versorgungsbezüge, deren Berechnung ein Ortszuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung nicht zugrunde liegt, und für Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind, sowie bei der Anwendung von Ruhensvorschriften (§§ 53 bis 56) gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen im Sinne des Satzes 1 gehören auch die Anpassungszuschläge, der Strukturausgleich sowie Erhöhungszuschläge nach den Artikeln 5 und 6 des Siebenten Gesetzes zur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes vom 15. April 1970 (BGBl. I S. 339). Für die von den Erhöhungen 2003/2004 nach § 71 ausgenommenen Versorgungsempfänger beginnt die Verminderung nach Satz 1 am 1. Januar 2005 mit dem dritten Anpassungsfaktor.

(4) In Versorgungsfällen, die vor der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 70 eingetreten sind, wird der den Versorgungsbezügen zugrunde liegende Ruhegehaltssatz mit dem Inkrafttreten und vor dem Vollzug der achten Anpassung nach § 70 mit dem Faktor 0,95667 vervielfältigt; § 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 ist anzuwenden. Der nach Satz 1 verminderte Ruhegehaltssatz gilt als neu festgesetzt. Er ist ab dem Tag der achten Anpassung nach § 70 der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrunde zu legen. Satz 1 gilt nicht für das Ruhegehalt, das durch Anwendung des § 14 Abs. 4 Satz 1 und 2 und § 91 Abs. 2 Nr. 1 ermittelt ist.

(4a) Für die Verteilung der Versorgungslasten bei Beamten und Richtern, die vor dem 1. Januar 2002 in den Dienst eines anderen Dienstherrn übernommen worden sind, gilt § 107b Abs. 1 in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung.

(5) § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ist in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung anzuwenden, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde. § 20 Abs. 1 Satz 1 ist in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung anzuwenden, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist. § 50c ist in diesen Fällen nicht anzuwenden.

(6) In den Fällen des § 36 Abs. 3 gilt unbeschadet des § 85 der § 14 Abs. 1 Satz 1 in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung. In den Fällen des Satzes 1 sowie des § 37 sind die Absätze 3, 4 und 7 sowie § 85 Abs. 11 nicht anzuwenden.

(7) Die Wirkungen der Minderungen der der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrunde liegenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge sind bis zum 31. Dezember 2011 unter Berücksichtigung der allgemeinen Entwicklung der Alterssicherungssysteme und der Situation in den öffentlich-rechtlichen Versorgungssystemen sowie der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse zu prüfen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 161/02
vom
11. Mai 2005
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Mai 2005 durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Dose

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 gegen das Urteil des 19. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 3. September 2002 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß hinsichtlich des Versorgungsausgleichs der monatliche Ausgleichsbetrag, bezogen auf den 31. August 1999, nicht 509,19 €, sondern 471,94 € beträgt. Der weitere Beteiligte zu 1 trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Beschwerdewert: 500 €

Gründe:

I.

Die Parteien haben am 10. April 1981 geheiratet. Der Scheidungsantrag des Ehemannes (Antragsteller; geboren am 10. Oktober 1945) ist der Ehefrau (Antragsgegnerin; geboren am 4. Februar 1954) am 28. September 1999 zugestellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es im Wege des Quasi-Splittings nach § 1587 b Abs. 2 BGB zu Lasten der Versorgung des Antragstellers bei dem Niedersächsischen Lan-
desamt für Besoldung und Versorgung (LBV; weiterer Beteiligter zu 1) auf dem Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte zu 2) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 533,42 €, bezogen auf den 31. August 1999, begründet hat. Auf die hiergegen gerichtete Anschlußberufung des Antragstellers hat das Oberlandesgericht die Entscheidung dahingehend abgeändert, daß der monatliche Ausgleichsbetrag 509,19 € beträgt. Dabei ist es nach den Auskünften der weiteren Beteiligten zu 1 und 2 von ehezeitlichen (1. April 1981 bis 31. August 1999; § 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaften des Antragstellers bei dem LBV unter Berücksichtigung der Absenkung des Höchstruhegehaltssatzes nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 in Höhe von monatlich 1.069,85 € (= 2.092,44 DM) sowie der Antragsgegnerin bei der BfA in Höhe von monatlich 51,48 € (= 100,68 DM), bezogen auf den 31. August 1999, ausgegangen. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des LBV, mit der es weiterhin geltend macht, das Oberlandesgericht habe die Neuregelungen des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 fehlerhaft auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs angewandt. Die Parteien und die BfA haben sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert.

II.

Die nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1, 2. Halbs. in Verbindung mit § 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde ist ganz überwiegend nicht begründet.
1. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist es im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden, daß der Versorgungsausgleich auf der Grundlage des § 14 BeamtVG in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001 durchgeführt worden ist. Der Senat hat zwischenzeitlich entschieden, daß für die Berechnung des Versorgungsausgleichs bei beamtenrechtlichen Versorgungsanrechten im Hinblick auf den Halbteilungsgrundsatz seit dem 1. Januar 2003 uneingeschränkt der Höchstruhegehaltssatz von 71,75 % gemäß § 14 BeamtVG in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I, 3926) maßgeblich ist, da diese Fassung nach Art. 20 Abs. 2 Nr. 1 des Versorgungsänderungsgesetzes zum 1. Januar 2003 in Kraft getreten ist. Dabei kommt es weder darauf an, ob das Ehezeitende vor oder in der Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG liegt, noch ob der Versorgungsfall in oder erst nach der Übergangsphase eintreten wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom 26. November 2003 - XII ZB 75/02 und XII ZB 30/03 - FamRZ 2004, 256 ff. bzw. 259 ff.). Wie der Senat weiter ausgeführt hat, fällt - wenn der Versorgungsfall während der Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG eintritt - der degressive Versorgungsbestandteil nach § 69 e BeamtVG (sog. Abflachungsbetrag) nicht unter den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich. Ob der Abflachungsbetrag gegebenenfalls später im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen sein wird, bleibt einer weiteren Prüfung vorbehalten, sofern die Voraussetzungen für einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gegeben sein sollten (vgl. Senatsbeschluß vom 26. November 2003 - XII ZB 30/03 - aaO 261). Daß der Antragsteller vorliegend die Regelaltersgrenze von 65 Jahren (§ 25 Abs. 1 BRRG) im Jahre 2010 und damit zum bisher angenommenen En-
de der Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG erreichen wird, gebietet keine andere Bewertung. Zwar unterliegen die Rentenanwartschaften, die für die Antragsgegnerin durch das Quasi-Splitting - aufgrund des herabgesetzten Höchstversorgungssatzes von 71,75 % - begründet werden, wie alle Anwartschaften der Antragsgegnerin in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit vom 1. Juli 2001 bis zum 1. Juli 2010 zusätzlich der Niveauabsenkung nach § 255 e SGB VI. Dies ist indessen durch die unterschiedlichen Niveauabsenkungsregelungen in der gesetzlichen Rentenversicherung einerseits und der Beamtenversorgung andererseits systemimmanent und kann nicht dadurch korrigiert werden, daß dem Antragsteller unter Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz mehr als die Hälfte der ihm tatsächlich zustehenden ehezeitbezogenen Versorgungsanwartschaften genommen wird. Sollten wegen der systembedingten Unterschiede im Ergebnis Korrekturen erforderlich werden - was im Hinblick auf die gegenwärtigen renten- und pensionsrechtlichen Unsicherheiten nicht abschließend beurteilt werden kann -, müssen diese gegebenenfalls der Abänderung nach § 10 a Abs. 1 Nr. 1 VAHRG vorbehalten bleiben. 2. Die Abänderung des monatlichen Ausgleichsbetrages beruht lediglich darauf, daß der Antragsteller nach § 8 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes in der Fassung vom 11. Februar 2004, zuletzt geändert durch Art. 5 Nr. 1 des Haushaltsbegleitgesetzes 2005 vom 17. Dezember 2004 (Nds. GVBl. Nr. 44/2004 S. 664) seit 1. Januar 2005 keine Sonderzuwendung mehr erhält
(zur Anwendung des jeweils zur Zeit der Entscheidung geltenden Bemessungsfaktors vgl. zuletzt Senatsbeschluß vom 4. September 2002 - XII ZB 130/98 - FamRZ 2003, 437 ff. m.w.N.).
Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose

Nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes findet zwischen den geschiedenen Ehegatten ein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden Anrechten statt, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge.

(1) Sind durch Entscheidung des Familiengerichts

1.
Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung oder
2.
Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz
übertragen oder begründet worden, werden nach Wirksamkeit dieser Entscheidung die Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen Person und ihrer Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach Absatz 2 oder Absatz 3 berechneten Betrag gekürzt. Das Ruhegehalt, das die ausgleichspflichtige Person im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich erhält, wird erst gekürzt, wenn aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person eine Rente zu gewähren ist; dies gilt nur, wenn der Anspruch auf Ruhegehalt vor dem 1. September 2009 entstanden und das Verfahren über den Versorgungsausgleich zu diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist. Das einer Vollwaise zu gewährende Waisengeld wird nicht gekürzt, wenn nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherungen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Waisenrente aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person nicht erfüllt sind.

(2) Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechnet sich aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaften oder übertragenen Anrechte; in den Fällen des § 10 Absatz 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes berechnet sich der Kürzungsbetrag aus dem sich nach Verrechnung ergebenden Monatsbetrag. Der Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich bei einem Beamten um die Vomhundertsätze der nach dem Ende der Ehezeit bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei einem Ruhestandsbeamten vom Tag nach dem Ende der Ehezeit an, erhöht oder vermindert sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.

(3) Der Kürzungsbetrag für das Witwen- und Waisengeld berechnet sich aus dem Kürzungsbetrag nach Absatz 2 für das Ruhegehalt, das der Beamte erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre, nach den Anteilssätzen des Witwen- oder Waisengeldes.

(4) Ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 2 oder 3 oder nach entsprechendem bisherigen Recht und eine Abfindungsrente nach bisherigem Recht werden nicht gekürzt.

(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung steht die Zahlung des Ruhegehalts der ausgleichspflichtigen Person für den Fall rückwirkender oder erst nachträglich bekannt werdender Rentengewährung an die ausgleichsberechtigte Person oder deren Hinterbliebene unter dem Vorbehalt der Rückforderung.

(1) Die Rechtsverhältnisse der am 1. Januar 2002 vorhandenen Ruhestandsbeamten, entpflichteten Hochschullehrer, Witwen, Waisen und sonstigen Versorgungsempfänger regeln sich nach dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Recht mit folgenden Maßgaben:

1.
Die Absätze 3, 4, 6 und 7, § 22 Abs. 1 Satz 3, § 42 Satz 2, die §§ 49 bis 50a, 50b, 50d bis 50f, 52, 54 Abs. 1 Satz 2, § 55 Abs. 1 Satz 3 bis 7 sowie die §§ 57, 58, 61, 62 und 85 Abs. 11 dieses Gesetzes sind anzuwenden. Artikel 11 des Gesetzes zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes, des Soldatenversorgungsgesetzes sowie sonstiger versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 20. September 1994 (BGBl. I S. 2442) bleibt unberührt.
2.
§ 14a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 1 bis 3, § 53 Absatz 1, 2 Nummer 1 bis 3 erste Höchstgrenzenalternative, Absatz 3, 4, 5 Satz 1 und Absatz 6 bis 10 sowie § 54 Abs. 2 bis 5 sind in der am 1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden. § 50e Abs. 1 dieses Gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „66,97“ die Zahl „70“ tritt. § 53 Abs. 2 Nr. 3 zweite Höchstgrenzenalternative dieses Gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „71,75“ die Zahl „75“ tritt. Die Sätze 1 bis 3 sind mit dem Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 70 nicht mehr anzuwenden. Ab dem genannten Zeitpunkt sind § 14a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 1 bis 3 sowie die § 53 Absatz 1, 2, 5 Satz 1 und Absatz 6 bis 10 sowie § 54 dieses Gesetzes anzuwenden.
3.
Mit dem Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 70 ist § 56 Abs. 1 und 6 in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „1,875“ die Zahl „1,79375“ sowie an die Stelle der Zahl „2,5“ die Zahl „2,39167“ tritt. § 69c Abs. 5 bleibt unberührt.

(2) Auf Versorgungsfälle, die nach dem 31. Dezember 2001 eintreten, sind § 14 Abs. 1 und 6, § 14a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2, § 47a Abs. 1, die §§ 50e und 53 Abs. 2 Nr. 3 erste Höchstgrenzenalternative, § 54 Abs. 2 sowie § 66 Abs. 2 und 8 in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung anzuwenden. § 50e Abs. 1 dieses Gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „66,97“ jeweils die Zahl „70“ tritt. § 53 Abs. 2 Nr. 3 zweite Höchstgrenzenalternative dieses Gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „71,75“ die Zahl „75“ tritt. § 56 Abs. 1 und 6 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „1,79375“ die Zahl „1,875“ sowie an die Stelle der Zahl „2,39167“ die Zahl „2,5“ tritt. Die Sätze 1 bis 4 sind mit dem Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 70 nicht mehr anzuwenden.

(3) Ab der ersten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 70 werden die der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrunde liegenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zur siebten Anpassung nach § 70 durch einen Anpassungsfaktor nach Maßgabe der folgenden Tabelle vermindert:

Anpassung nach dem
31. Dezember 2002
Anpassungsfaktor
1.0,99458
2.0,98917
3.0,98375
4.0,97833
5.0,97292
6.0,96750
7.0,96208
Dies gilt nicht für das Ruhegehalt, das durch Anwendung des § 14 Absatz 4 Satz 1 und 2 und § 91 Absatz 2 Nummer 1 ermittelt ist. Für Versorgungsbezüge, deren Berechnung ein Ortszuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung nicht zugrunde liegt, und für Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind, sowie bei der Anwendung von Ruhensvorschriften (§§ 53 bis 56) gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen im Sinne des Satzes 1 gehören auch die Anpassungszuschläge, der Strukturausgleich sowie Erhöhungszuschläge nach den Artikeln 5 und 6 des Siebenten Gesetzes zur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes vom 15. April 1970 (BGBl. I S. 339). Für die von den Erhöhungen 2003/2004 nach § 71 ausgenommenen Versorgungsempfänger beginnt die Verminderung nach Satz 1 am 1. Januar 2005 mit dem dritten Anpassungsfaktor.

(4) In Versorgungsfällen, die vor der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 70 eingetreten sind, wird der den Versorgungsbezügen zugrunde liegende Ruhegehaltssatz mit dem Inkrafttreten und vor dem Vollzug der achten Anpassung nach § 70 mit dem Faktor 0,95667 vervielfältigt; § 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 ist anzuwenden. Der nach Satz 1 verminderte Ruhegehaltssatz gilt als neu festgesetzt. Er ist ab dem Tag der achten Anpassung nach § 70 der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrunde zu legen. Satz 1 gilt nicht für das Ruhegehalt, das durch Anwendung des § 14 Abs. 4 Satz 1 und 2 und § 91 Abs. 2 Nr. 1 ermittelt ist.

(4a) Für die Verteilung der Versorgungslasten bei Beamten und Richtern, die vor dem 1. Januar 2002 in den Dienst eines anderen Dienstherrn übernommen worden sind, gilt § 107b Abs. 1 in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung.

(5) § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ist in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung anzuwenden, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde. § 20 Abs. 1 Satz 1 ist in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung anzuwenden, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist. § 50c ist in diesen Fällen nicht anzuwenden.

(6) In den Fällen des § 36 Abs. 3 gilt unbeschadet des § 85 der § 14 Abs. 1 Satz 1 in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung. In den Fällen des Satzes 1 sowie des § 37 sind die Absätze 3, 4 und 7 sowie § 85 Abs. 11 nicht anzuwenden.

(7) Die Wirkungen der Minderungen der der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrunde liegenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge sind bis zum 31. Dezember 2011 unter Berücksichtigung der allgemeinen Entwicklung der Alterssicherungssysteme und der Situation in den öffentlich-rechtlichen Versorgungssystemen sowie der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse zu prüfen.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Entscheidet das Familiengericht rechtskräftig über den Ausgleich und leistet der Versorgungsträger innerhalb einer bisher bestehenden Leistungspflicht an die bisher berechtigte Person, so ist er für eine Übergangszeit gegenüber der nunmehr auch berechtigten Person im Umfang der Überzahlung von der Leistungspflicht befreit. Satz 1 gilt für Leistungen des Versorgungsträgers an die Witwe oder den Witwer entsprechend.

(2) Die Übergangszeit dauert bis zum letzten Tag des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Versorgungsträger von der Rechtskraft der Entscheidung Kenntnis erlangt hat.

(3) Bereicherungsansprüche zwischen der nunmehr auch berechtigten Person und der bisher berechtigten Person sowie der Witwe oder dem Witwer bleiben unberührt.

(1) Antragsberechtigt sind die Ehegatten, ihre Hinterbliebenen und die von der Abänderung betroffenen Versorgungsträger.

(2) Der Antrag ist frühestens zwölf Monate vor dem Zeitpunkt zulässig, ab dem ein Ehegatte voraussichtlich eine laufende Versorgung aus dem abzuändernden Anrecht bezieht oder dies auf Grund der Abänderung zu erwarten ist.

(3) § 27 des Versorgungsausgleichsgesetzes gilt entsprechend.

(4) Die Abänderung wirkt ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt.

(5) Stirbt der Ehegatte, der den Abänderungsantrag gestellt hat, vor Rechtskraft der Endentscheidung, hat das Gericht die übrigen antragsberechtigten Beteiligten darauf hinzuweisen, dass das Verfahren nur fortgesetzt wird, wenn ein antragsberechtigter Beteiligter innerhalb einer Frist von einem Monat dies durch Erklärung gegenüber dem Gericht verlangt. Verlangt kein antragsberechtigter Beteiligter innerhalb der Frist die Fortsetzung des Verfahrens, gilt dieses als in der Hauptsache erledigt. Stirbt der andere Ehegatte, wird das Verfahren gegen dessen Erben fortgesetzt.

(1) Entscheidet das Familiengericht rechtskräftig über den Ausgleich und leistet der Versorgungsträger innerhalb einer bisher bestehenden Leistungspflicht an die bisher berechtigte Person, so ist er für eine Übergangszeit gegenüber der nunmehr auch berechtigten Person im Umfang der Überzahlung von der Leistungspflicht befreit. Satz 1 gilt für Leistungen des Versorgungsträgers an die Witwe oder den Witwer entsprechend.

(2) Die Übergangszeit dauert bis zum letzten Tag des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Versorgungsträger von der Rechtskraft der Entscheidung Kenntnis erlangt hat.

(3) Bereicherungsansprüche zwischen der nunmehr auch berechtigten Person und der bisher berechtigten Person sowie der Witwe oder dem Witwer bleiben unberührt.

Tenor

Der Beklagte wird verpflichtet, eine reduzierte Kürzung der Versorgungsbezüge des Klägers bereits mit Wirkung zum 01.09.2010 festzusetzen, wobei der Kürzungsbetrag im Zeitraum vom 01.09.2010 bis zum 31.03.2011 monatlich 287,96 EUR und für die Zeit ab 01.04.2011 bis 30.06.2011 monatlich 293,50 EUR beträgt.

Der Bescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 30.05.2011 und dessen Widerspruchsbescheid vom 29.11.2011 werden aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt eine reduzierte Kürzung seiner Versorgungsbezüge bereits für den Zeitraum September 2010 bis Juni 2011, mithin in Höhe eines Betrages von insgesamt 393,87 EUR.
Der 1949 geborene Kläger war als Polizeibeamter im Dienst des beklagten Landes tätig. Mit Ablauf des 31.07.2009 trat er in den Ruhestand; seit 01.08.2009 bezieht er ein Ruhegehalt. Mit Bescheid vom 07.07.2009 setzte das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg - LBV - seine monatlichen Versorgungsbezüge auf brutto 2.429,57 EUR fest. Mit weiterem Bescheid vom 08.07.2009 kürzte das LBV diese Versorgungsbezüge ab 01.08.2009 gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG, wobei der Kürzungsbetrag ab diesem Zeitpunkt auf monatlich 325,76 EUR festgesetzt wurde; im streitgegenständlichen Zeitraum September 2010 bis März 2011 betrug der Kürzungsbetrag dabei 327,68 EUR bzw. von April 2011 bis Juni 2011 332,11 EUR. Die Kürzung erfolgte auf Grundlage des rechtskräftigen Urteils des Amtsgerichts - Familiengericht - ... vom 22.01.1990 - 3 F 10/88-17 -, durch die die am 06.12.1969 zwischen dem Kläger und seiner früheren Ehefrau ..., geb. ..., geschlossene Ehe geschieden worden war und im Rahmen der Regelung des Versorgungsausgleichs zu Lasten der Versorgung des Klägers beim LBV zu Gunsten seiner Ehefrau auf deren Versicherungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 430,17 DM, bezogen auf den 30.04.1988, begründet worden waren. Die frühere Ehefrau des Klägers steht noch nicht im Rentenbezug.
Am 31.08.2010 beantragte der Kläger beim Amtsgericht - Familiengericht - ... die Abänderung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich, weil bei der damaligen Bewertung auf seiner Seite ein Ruhegehaltssatz von 75,00 v.H. zu Grunde gelegt worden sei, auf Grund gesetzlicher Änderungen bei der Beamtenversorgung zwischenzeitlich jedoch eine Herabstufung der Höchstversorgungsbezüge auf einen Ruhegehaltssatz von 71,75 v. H. erfolgt sei. Diese Änderung, die auf den Ausgleichswert seines Anrechts zurückwirke, führe zu einer wesentlichen Wertänderung. Die frühere Ehefrau des Klägers schloss sich diesem Antrag auf Neuregelung an.
Mit Beschluss vom 23.03.2011 - 3 F 370/10 -, rechtskräftig seit 30.04.2011, stellte das Amtsgericht - Familiengericht - ... fest, dass zwischen den Beteiligten ein Vergleich mit folgendem Inhalt zustande gekommen ist:
Der vom Amtsgericht - Familiengericht - ... mit Urteil vom 22.01.1990 angeordnete Versorgungsausgleich wird abgeändert und wie folgt neu geregelt:
Zu Lasten der Versorgung des Antragstellers bei dem Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg,...., werden auf dem Versicherungskonto Nr. .... der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Schwaben Rentenanwartschaften von monatlich 363,74 DM (gleich 185,97 EUR) bezogen auf den 30.04.1988, begründet. (Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften entspricht umgerechnet 10.053 Entgeltpunkten).
Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die vergleichsweise festgestellte Vereinbarung der Parteien über die Abänderung des Versorgungsausgleichs auf dem Vorschlag des Klägers beruhe, welchem die anderen Verfahrensbeteiligten ausdrücklich zugestimmt hätten. Die Regelung entspreche im Ergebnis und im Wert der nunmehr nach neuem Recht durchzuführenden Regelung, vermeide allerdings einen Großteil des Verwaltungsaufwands bei einem Hin- und Her- Ausgleich.
Mit Schreiben vom 05.05.2011, dem LBV zugegangen am 06.05.2011, teilte das Amtsgericht - Familiengericht - ... dem Beklagten mit, dass die Entscheidung vom 23.03.2011 seit 30.04.2011 rechtskräftig und wirksam sei.
Mit Bescheid vom 30.05.2011 änderte das LBV den Bescheid über die Kürzung der Versorgungsbezüge des Klägers nach § 57 BeamtVG (neu: § 13 LBeamtVGBW) vom 08.07.2009 insoweit ab, als der Kürzungsbetrag mit Wirkung vom 01.07.2011 293,50 EUR monatlich betrage. Zur Begründung führte es aus, dass die Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung nach § 226 Abs. 4 FamFG zwar grundsätzlich ab dem Ersten des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folge, wirke. Dies wäre der 01.09.2010. Entscheide das Familiengericht rechtskräftig über den Ausgleich und leiste der Versorgungsträger innerhalb einer bisher bestehenden Leistungspflicht an die bisher berechtigte Person, so sei er aber für eine Übergangszeit gegenüber der (anderen) berechtigten Person von der Leistungspflicht befreit (§ 30 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG). Die Übergangszeit dauere gemäß § 30 Abs. 2 VersAusglG bis zum letzten Tag des Monats, der dem Monat folge, in dem der Versorgungsträger von der Rechtskraft der Entscheidung Kenntnis erlange. Nachdem das LBV am 06.05.2011 von der Rechtskraft der Entscheidung Kenntnis erlangt habe, sei es deshalb gegenüber der anderen berechtigten Person (seiner früheren Ehefrau) bis zum 30.06.2011 von der Leistungspflicht befreit. Seine Versorgungsbezüge seien deshalb erst ab dem 01.07.2011 um den geänderten Kürzungsbetrag zu mindern.
10 
Der Kläger erhob am 09.06.2011 Widerspruch. Zur Begründung trug er vor, dass er nicht Berechtigter, sondern Verpflichteter sei und zudem seine ehemalige Ehefrau zur Zeit noch keine Rente beziehe. Aus diesem Grund müsse die Abänderung des Wertausgleichs auf den 01.09.2010 erfolgen.
11 
Mit Widerspruchsbescheid vom 29.11.2011 wies das LBV den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass mit der Neuregelung des Versorgungsausgleichsrechts gerechtere Ergebnisse erreicht werden sollten, indem beim Wertausgleich statt der Saldierung der Anrechte und des Einmalausgleichs hin zur Rentenversicherung, künftig jedes Versorgungsrecht geteilt werde. Damit sei jede vom Versorgungsausgleich betroffene Person mit auszugleichenden Anrechten zugleich Verpflichteter als auch Berechtigter. Dies führe hier zur Anwendung des § 30 VersAusglG. Daran ändere auch der geschlossene Vergleich trotz der vorgenommenen Saldierung nichts.
12 
Am 29.12.2011 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung machte er geltend, dass in seinem Fall nicht § 30 VersAusglG sondern § 226 Abs. 4 FamFG anzuwenden sei. Für die Anwendung des § 30 VersAusglG sei ein Leistungsbezug des Berechtigten im betreffenden Zeitraum zwingende Voraussetzung. Hieran fehle es vorliegend, da sich die Berechtigte aus dem Versorgungsausgleich - seine frühere Ehefrau - noch nicht im Leistungsbezug befinde. § 30 VersAusglG komme nur dann zur Anwendung, wenn Doppelzahlungen zu befürchten seien. Dies sei hier nicht der Fall. Der Beklagte habe aus dem Versorgungsausgleich zu Gunsten der Berechtigten bisher keinerlei Leistungen an die Deutsche Rentenversicherung Bund erbracht und werde zukünftig Leistungen aus der Abänderungsentscheidung heraus auch nur in Höhe der herabgesetzten Höhe zu erbringen haben, nämlich dann, wenn seine geschiedene Ehefrau erstmalig Rente beziehe. Zudem sei die Anwendung des § 30 VersAusglG in den Fällen der Begründung von Anrechten der Beamtenversorgung im Wege der externen Teilung nach § 16 VersAusglG nunmehr ausgeschlossen.
13 
Der Kläger beantragt,
14 
den Beklagten zu verpflichten, eine reduzierte Kürzung seiner Versorgungsbezüge bereits mit Wirkung zum 01.09.2010 festzusetzen, wobei der Kürzungsbetrag im Zeitraum vom 01.09.2010 bis zum 31.03.2011 monatlich 287,96 EUR und für die Zeit ab 01.04.2011 bis 30.06.2011 monatlich 293,50 EUR beträgt, sowie den Bescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 30.05.2011 und dessen Widerspruchsbescheid vom 29.11.2011 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen.
15 
Der Beklagte beantragt,
16 
die Klage abzuweisen.
17 
Zur Begründung bekräftigt er nochmals sein Vorbringen, dass im Verhältnis zwischen dem Kläger und ihm als Versorgungsträger, die Regelung des § 226 Abs. 4 FamFG hinter die Schutzvorschrift des § 30 VersAusglG zurücktrete. Ausweislich der Gesetzesbegründung zu § 30 VersAusglG sei diese, dem Schutz des Versorgungsträgers dienende Vorschrift, in Anlehnung an das bislang geltende Recht normiert worden. Eine hiervon abweichende Regelung sei gerade nicht beabsichtigt worden. Werde der Versorgungsausgleich erstmals durch Urteil begründet, bestehe überhaupt kein Schutzbedürfnis für den Versorgungsträger. Sofern jedoch, wie vorliegend, seitens des Beklagten als Versorgungsträger bereits der Versorgungsausgleich auf Grund des Urteils des Amtsgerichts ... vom 22.01.1990 durchgeführt werde, und lediglich die Höhe dieses Versorgungsausgleichsbetrages durch vergleichsweise Regelung abgeändert worden sei, bestehe sehr wohl ein Schutzbedürfnis des Versorgungsträgers für die bis zur Kenntnis der Änderung abgeführten Zahlungen. Die Anwendung des § 30 VersAusglG hänge nicht davon ab, dass sich die frühere Ehefrau des Klägers bereits im Leistungsbezug befinde. Der Versorgungsträger des Versorgungsausgleichspflichtigen habe gemäß § 16 Abs. 1 VersAuslgG grundsätzlich unabhängig vom Zeitpunkt des Leistungsbezugs des Versorgungsausgleichsberechtigten für diesen ein Anrecht bei einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zu begründen und diesem hierfür nach § 14 Abs. 4 VersAusglG den Ausgleichswert als Kapitalbetrag zu zahlen. Dies, und ebenso der Abzug des gerichtlich festgestellten Versorgungsausgleichs beim Versorgungsausgleichspflichtigen selbst, habe daher grundsätzlich unabhängig voneinander und vom tatsächlichen Leistungsbezug des Versorgungsausgleichsberechtigten und somit der Inanspruchnahme aus dem zu begründenden Anrecht zu erfolgen. Hinsichtlich des zu Unrecht gekürzten Versorgungsausgleichsbetrags könne sich der Kläger allenfalls nach §§ 812 ff. BGB bei seiner ehemaligen Ehefrau schadlos halten.
18 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und den Inhalt der beigezogenen Akten des LBV (DMS-Akte und Versorgungsausgleichsakte) und des Amtsgerichts - Familiengericht - ... - ... - Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
19 
Mit Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
20 
Die Verpflichtungsklage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass seine Versorgungsbezüge bereits mit Wirkung vom 01.09.2010 in dem im Tenor benannten Umfang reduziert gekürzt werden. Der Beklagte war deshalb zu verpflichten, die Kürzungsbeträge, wie vom Kläger beantragt, festzusetzen; der angefochtene Bescheid des LBV vom 30.05.2011 und dessen Widerspruchsbescheid vom 29.11.2011 waren aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).
21 
Gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG (für den Zeitraum bis 31.12.2010) bzw. § 13 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVGBW (für den Zeitraum ab 01.01.2011) werden die Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen Person und ihrer Hinterbliebenen nach Wirksamkeit einer Entscheidung des Familiengerichts, durch welche Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587 b Abs. 2 BGB in der bis zum 31.08.2009 geltenden Fassung oder Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz vom 03.04.2009 übertragen oder begründet worden sind, nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach Absatz 2 oder Absatz 3 berechneten Betrag gekürzt. Dass die Versorgungsbezüge des Klägers nach diesen Vorschriften - kraft Gesetzes - auf Grund des rechtskräftigen - und damit wirksamen - Urteils des Amtsgerichts - Familiengericht - ... vom 22.01.1990 ab dem 01.08.2009, dem Beginn des Bezugs seines Ruhegehalts, zu kürzen waren, ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Ebenso, dass der Berechnung des Kürzungsbetrags für das Ruhegehalt ab dem 01.08.2009 - zunächst - der Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Amtsgerichts - Familiengericht - ... vom 22.01.1990 begründeten Anwartschaften der früheren Ehefrau des Klägers zu Grunde gelegt worden ist (vgl. § 57 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG bzw. § 13 Abs. 2 Satz 1 LBeamtVGBW). Streitig ist aber, ab wann sich der Kläger gegenüber dem Beklagten auf die nachträgliche Abänderung des Versorgungsausgleichs berufen kann.
22 
Insoweit ist zunächst festzustellen, dass die vom Amtsgericht - Familiengericht - ... mit rechtskräftigem Beschluss vom 23.03.2011 festgestellte vergleichsweise Vereinbarung des Klägers und seiner früheren Ehefrau über die Abänderung des im Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - ... vom 22.01.1990 angeordneten Versorgungsausgleichs ab dem 01.09.2010 wirksam wurde. Denn gemäß der hier zur Anwendung kommenden Regelung des § 226 Abs. 4 FamFG, die seit 01.09.2009 an die Stelle der bis dahin geltenden, inhaltlich identischen, Regelung des § 10a Abs. 7 Satz 1 VersorgAusglHärteG getreten ist, wirkt eine Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt. Da der Kläger den Antrag auf Abänderung beim Familiengericht am 31.08.2010 gestellt hatte, entfaltete die vergleichsweise Vereinbarung der ehemaligen Eheleute über die Abänderung, die durch die Entscheidung des Familiengerichts vom 23.03.2011 rechtskräftig festgestellt worden ist, bereits ab dem 1. September 2010 ihre Wirkung zu Gunsten des Klägers (vgl. auch Plog/Wiedow, BBG, Band 2, § 59 BeamtVG Rdnr. 311). Dabei ist unerheblich, dass die Abänderung durch einen Vergleich der Parteien erfolgt ist, da dieser einer Abänderung durch gerichtliche Entscheidung gleichsteht (vgl. § 36 Abs. 3 FamFG, § 278 Abs. 6 ZPO). Der Kläger hatte danach kraft Gesetzes (§ 57 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG bzw. § 13 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVGBW) bereits ab dem 01.09.2010 einen Anspruch auf Kürzung seiner Bezüge entsprechend der abgeänderten Regelung des Versorgungsausgleichs.
23 
Diesem Anspruch kann der Beklagte nicht entgegenhalten, dass er gemäß § 30 Abs. 1, Abs. 2 VersAusglG von der Leistungspflicht bis zum Ablauf des 30.06.2011 befreit sei. Die Voraussetzungen des § 30 VersAusglG sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt, da die frühere Ehefrau des Klägers im streitgegenständlichen Zeitraum 09/10 bis 06/11 noch keine Rente bezog, woran sich im Übrigen bislang nichts geändert hat.
24 
§ 30 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG regelt, dass in dem Falle, dass das Familiengericht rechtskräftig über den Ausgleich entscheidet und der Versorgungsträger innerhalb einer bisher bestehenden Leistungspflicht an die bisher berechtigte Person leistet, er - der Versorgungsträger - für eine Übergangszeit gegenüber der nunmehr auch berechtigten Person von der Leistungspflicht befreit ist. Die Übergangszeit dauert gemäß § 30 Abs. 2 VersAusglG bis zum letzten Tag des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Versorgungsträger von der Rechtskraft der Entscheidung Kenntnis erlangt hat. Bereicherungsansprüche zwischen der nunmehr auch berechtigten Person und der bisher berechtigten Person bleiben unberührt (§ 30 Abs. 3 VersAusglG).
25 
Bereits aus dem Wortlaut dieser Vorschrift ergibt sich, dass der Beklagte im vorliegenden Fall von seiner Leistungspflicht nicht für eine Übergangszeit, die sich hier - rein rechnerisch - in der Tat bis zum Ablauf des 30.06.2011 erstreckt hätte, befreit war. § 30 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG gewährt eine Befreiung nur dann, wenn der Versorgungsträger innerhalb einer bisher bestehenden Leistungspflicht „an die bisher berechtigte Person“ leistet. Die frühere Ehefrau des Klägers als „bisher berechtigte Person“ im Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 1 VersAuslgG hatte aber im streitgegenständlichen Zeitraum keine Leistungen erhalten, da sie - unstreitig - noch nicht im Rentenbezug steht. Erst ab dem Zeitpunkt, in dem die frühere Ehefrau eine Rente beziehen wird, bei deren Berechnung die - zu ihren Gunsten und zu Lasten des Klägers - begründeten Rentenanwartschaften berücksichtigt werden, werden Leistungen an „die bisher berechtigte Person“ im Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG erfolgen. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift ist die Regelung des § 30 Abs. 1 VersAusglG nicht bereits dann anwendbar, wenn zu Lasten der „nunmehr auch berechtigten Person“ bloße Rentenanwartschaften auf dem Versicherungskonto der „bisher berechtigten Person“ begründet worden waren. Sowohl im Falle einer externen Teilung von Anrechten aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis gemäß § 16 Abs. 1 VersAusglG, bei der ein bestehendes Anrecht zu Lasten des Trägers der Versorgung aus dem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis durch Begründung eines Anrechts bei einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung auszugleichen ist, wie auch in den sonstigen Fällen einer externen Teilung nach § 14 Abs. 4 VersAusglG, in denen der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person den Ausgleichswert als Kapitalbetrag an den Versorgungsträger der bisher berechtigten Person zu zahlen hat, erfolgt zwar eine „Leistung“ des Versorgungsträgers des bisher Ausgleichspflichtigen, dem „nunmehr auch Berechtigten“ im Sinne des § 30 Abs. 1 VersAusglG, jedoch erfolgt diese an den Versorgungsträger der „bisher berechtigten Person“ und nicht an die Person selbst. Gerade dies ist aber Voraussetzung der Schutzvorschrift des § 30 VersAusglG. Ob deshalb, wie vom Beklagten angenommen, die externe Teilung hier nach § 14 Abs. 4 VersAusglG zu erfolgen hätte und er tatsächlich bereits einen Kapitalbetrag an den Versorgungsträger der früheren Ehefrau des Klägers gezahlt hat, kann damit offen bleiben, da es hierauf nicht entscheidungserheblich ankommt.
26 
Eine andere Auslegung der Vorschrift ist auch nicht nach ihrer Entstehungsgeschichte oder ihrem Sinn und Zweck geboten. Nach der Gesetzesbegründung zu § 30 VersAusglG ist diese Regelung eine allein dem Schutz der Versorgungsträger dienende Vorschrift, wobei der Schutz in Anlehnung an das bislang geltende Recht geregelt werden sollte (vgl. Deutscher Bundestag, Drs. 16/10144, S. 70 zu § 30). Die bis dahin geltenden Regelungen der § 1587p BGB, § 3a Abs. 7 und § 10a Abs. 7 VersorgAusglHärteG sollten in einer Norm zusammengefasst werden. Die Befreiung von der Leistungspflicht für eine Übergangszeit sollte dabei - nach wie vor - dazu dienen, Doppelleistungen des Versorgungsträgers zu vermeiden, die dadurch entstehen könnten, dass rechtskräftige Entscheidungen des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich bei den Versorgungsträgern technisch umgesetzt werden müssen. Dem entsprechend war bereits in der Gesetzesbegründung zur Vorgängerregelung in § 10a Abs. 7 Satz 2 VersorgAusglHärteG ausgeführt, dass es für den Fall, dass für beide Parteien die Wirkungen des Versorgungsausgleichs in Form des Leistungsbezugs und der Kürzung bereits eingetreten seien oder jedenfalls rückwirkend für sich überschneidende Zeiträume eintreten würden, einer Vorschrift zum Schutz des Versorgungsträgers vor Doppelleistungen bedürfe. Soweit ein Ehegatte zu Gunsten des anderen zu viel an Versorgung eingebüßt habe, könne er von diesem den ihm materiell zustehenden Anspruch auf die Rückstände nach §§ 812 ff. BGB zurückfordern (vgl. Deutscher Bundestag, Drs. 10/5447, S. 20/21, zu Absatz 7 -). Hieran hat sich nichts geändert. Auch § 30 Abs. 3 VersAusglG stellt für die heutige Rechtsklage klar, dass es für die Rechtsbeziehungen zwischen den ehemaligen Ehepartnern bei den allgemeinen bereicherungsrechtlichen Regelungen des §§ 812 ff. BGB bleibt.
27 
Gemessen hieran ist der Versorgungsträger des bisher Ausgleichspflichtigen - und nunmehr auch Berechtigten - nach Sinn und Zweck der Vorschrift aber nur dann schutzbedürftig, wenn eine doppelte Inanspruchnahme droht, weil bei Wirksamwerden der Entscheidung sowohl bei der (bisher) ausgleichspflichtigen wie auch bei der (bisher) ausgleichsberechtigten Person die Anspruchsvoraussetzungen für die Leistung vorliegen und der Versorgungsträger an die bisher (allein) berechtigte Person bereits Leistungen erbringt (vgl. Erman, BGB Kommentar, 13. Aufl. 2011, § 30 VersAusglG, Rdnr. 3). Im Falle einer doppelten Inanspruchnahme würde für den Versorgungsträger andernfalls die Gefahr drohen, dass er die (bisher) ausgleichsberechtigte Person, an die bereits geleistet wurde, möglicherweise nicht mehr auf eine Rückzahlung in Anspruch nehmen könnte. Vor dieser Gefahr soll § 30 VersAusglG den Versorgungsträger schützen, indem er ihn für eine Übergangsfrist von der Leistungspflicht befreit und die ehemaligen Ehepartner für die Geltendmachung möglicher Ausgleichsansprüche auf die bereicherungsrechtlichen Regelungen der §§ 812 ff. BGB verweist. Das Risiko, dass der bisher ausgleichsberechtigte ehemalige Ehepartner entreichert ist und damit eine Rückzahlung nicht mehr durchzusetzen wäre, soll nach dem Willen des Gesetzgebers damit nicht der Versorgungsträger tragen, sondern der bisher Ausgleichspflichtige, der „nunmehr auch Berechtigte“ im Sinne des § 30 Abs. 1 VersausglG. Dieses Risiko besteht für den Versorgungsträger aber nicht, wenn an die bisher ausgleichsberechtigte Person selbst noch gar keine Zahlungen geleistet wurden. „Bereichert“ ist in diesem Fall allenfalls der Versorgungsträger der bisher ausgleichsberechtigten Person. Diesem gegenüber bedarf es des Schutzes des Versorgungsträgers der bisher ausgleichspflichtigen - und nunmehr auch berechtigten - Person aber nicht, da insoweit ein vergleichbares Risiko nicht besteht.
28 
Dem Kläger kann deshalb auch nicht entgegengehalten werden, er könne seine Ansprüche gegen seine frühere Ehefrau im Wege eines bereicherungsrechtlichen Anspruchs geltend machen. Da die frühere Ehefrau des Klägers bislang keine Rente bezieht und damit keine Leistungen erhalten hat, ist sie nicht „bereichert“ im Sinne des §§ 812 ff. BGB, so dass der Kläger gegen sie keinen Anspruch hat. Der Kläger kann aber auch nicht an den Versorgungsträger der Ehefrau verwiesen werden, da ihm bereicherungsrechtliche Ansprüche im Verhältnis zu diesem nicht zustehen. Es ist deshalb der Beklagte, der gehalten ist, die Abänderung des Versorgungsausgleichs gegenüber dem Versorgungsträger der Ehefrau durchzusetzen.
29 
Stand dem Kläger demnach die reduzierte Kürzung seiner Bezüge bereits ab dem 01.09.2010 zu, so war Beklagte zu verpflichten, die Kürzung der Versorgungsbezüge in der im Tenor zum Ausdruck kommenden Höhe, die zwischen den Beteiligten unstreitig ist, für den streitgegenständlichen Zeitraum September 2010 bis Juni 2011, festzusetzen.
30 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
31 
Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Gründe

 
19 
Mit Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
20 
Die Verpflichtungsklage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass seine Versorgungsbezüge bereits mit Wirkung vom 01.09.2010 in dem im Tenor benannten Umfang reduziert gekürzt werden. Der Beklagte war deshalb zu verpflichten, die Kürzungsbeträge, wie vom Kläger beantragt, festzusetzen; der angefochtene Bescheid des LBV vom 30.05.2011 und dessen Widerspruchsbescheid vom 29.11.2011 waren aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).
21 
Gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG (für den Zeitraum bis 31.12.2010) bzw. § 13 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVGBW (für den Zeitraum ab 01.01.2011) werden die Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen Person und ihrer Hinterbliebenen nach Wirksamkeit einer Entscheidung des Familiengerichts, durch welche Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587 b Abs. 2 BGB in der bis zum 31.08.2009 geltenden Fassung oder Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz vom 03.04.2009 übertragen oder begründet worden sind, nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach Absatz 2 oder Absatz 3 berechneten Betrag gekürzt. Dass die Versorgungsbezüge des Klägers nach diesen Vorschriften - kraft Gesetzes - auf Grund des rechtskräftigen - und damit wirksamen - Urteils des Amtsgerichts - Familiengericht - ... vom 22.01.1990 ab dem 01.08.2009, dem Beginn des Bezugs seines Ruhegehalts, zu kürzen waren, ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Ebenso, dass der Berechnung des Kürzungsbetrags für das Ruhegehalt ab dem 01.08.2009 - zunächst - der Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Amtsgerichts - Familiengericht - ... vom 22.01.1990 begründeten Anwartschaften der früheren Ehefrau des Klägers zu Grunde gelegt worden ist (vgl. § 57 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG bzw. § 13 Abs. 2 Satz 1 LBeamtVGBW). Streitig ist aber, ab wann sich der Kläger gegenüber dem Beklagten auf die nachträgliche Abänderung des Versorgungsausgleichs berufen kann.
22 
Insoweit ist zunächst festzustellen, dass die vom Amtsgericht - Familiengericht - ... mit rechtskräftigem Beschluss vom 23.03.2011 festgestellte vergleichsweise Vereinbarung des Klägers und seiner früheren Ehefrau über die Abänderung des im Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - ... vom 22.01.1990 angeordneten Versorgungsausgleichs ab dem 01.09.2010 wirksam wurde. Denn gemäß der hier zur Anwendung kommenden Regelung des § 226 Abs. 4 FamFG, die seit 01.09.2009 an die Stelle der bis dahin geltenden, inhaltlich identischen, Regelung des § 10a Abs. 7 Satz 1 VersorgAusglHärteG getreten ist, wirkt eine Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt. Da der Kläger den Antrag auf Abänderung beim Familiengericht am 31.08.2010 gestellt hatte, entfaltete die vergleichsweise Vereinbarung der ehemaligen Eheleute über die Abänderung, die durch die Entscheidung des Familiengerichts vom 23.03.2011 rechtskräftig festgestellt worden ist, bereits ab dem 1. September 2010 ihre Wirkung zu Gunsten des Klägers (vgl. auch Plog/Wiedow, BBG, Band 2, § 59 BeamtVG Rdnr. 311). Dabei ist unerheblich, dass die Abänderung durch einen Vergleich der Parteien erfolgt ist, da dieser einer Abänderung durch gerichtliche Entscheidung gleichsteht (vgl. § 36 Abs. 3 FamFG, § 278 Abs. 6 ZPO). Der Kläger hatte danach kraft Gesetzes (§ 57 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG bzw. § 13 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVGBW) bereits ab dem 01.09.2010 einen Anspruch auf Kürzung seiner Bezüge entsprechend der abgeänderten Regelung des Versorgungsausgleichs.
23 
Diesem Anspruch kann der Beklagte nicht entgegenhalten, dass er gemäß § 30 Abs. 1, Abs. 2 VersAusglG von der Leistungspflicht bis zum Ablauf des 30.06.2011 befreit sei. Die Voraussetzungen des § 30 VersAusglG sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt, da die frühere Ehefrau des Klägers im streitgegenständlichen Zeitraum 09/10 bis 06/11 noch keine Rente bezog, woran sich im Übrigen bislang nichts geändert hat.
24 
§ 30 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG regelt, dass in dem Falle, dass das Familiengericht rechtskräftig über den Ausgleich entscheidet und der Versorgungsträger innerhalb einer bisher bestehenden Leistungspflicht an die bisher berechtigte Person leistet, er - der Versorgungsträger - für eine Übergangszeit gegenüber der nunmehr auch berechtigten Person von der Leistungspflicht befreit ist. Die Übergangszeit dauert gemäß § 30 Abs. 2 VersAusglG bis zum letzten Tag des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Versorgungsträger von der Rechtskraft der Entscheidung Kenntnis erlangt hat. Bereicherungsansprüche zwischen der nunmehr auch berechtigten Person und der bisher berechtigten Person bleiben unberührt (§ 30 Abs. 3 VersAusglG).
25 
Bereits aus dem Wortlaut dieser Vorschrift ergibt sich, dass der Beklagte im vorliegenden Fall von seiner Leistungspflicht nicht für eine Übergangszeit, die sich hier - rein rechnerisch - in der Tat bis zum Ablauf des 30.06.2011 erstreckt hätte, befreit war. § 30 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG gewährt eine Befreiung nur dann, wenn der Versorgungsträger innerhalb einer bisher bestehenden Leistungspflicht „an die bisher berechtigte Person“ leistet. Die frühere Ehefrau des Klägers als „bisher berechtigte Person“ im Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 1 VersAuslgG hatte aber im streitgegenständlichen Zeitraum keine Leistungen erhalten, da sie - unstreitig - noch nicht im Rentenbezug steht. Erst ab dem Zeitpunkt, in dem die frühere Ehefrau eine Rente beziehen wird, bei deren Berechnung die - zu ihren Gunsten und zu Lasten des Klägers - begründeten Rentenanwartschaften berücksichtigt werden, werden Leistungen an „die bisher berechtigte Person“ im Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG erfolgen. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift ist die Regelung des § 30 Abs. 1 VersAusglG nicht bereits dann anwendbar, wenn zu Lasten der „nunmehr auch berechtigten Person“ bloße Rentenanwartschaften auf dem Versicherungskonto der „bisher berechtigten Person“ begründet worden waren. Sowohl im Falle einer externen Teilung von Anrechten aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis gemäß § 16 Abs. 1 VersAusglG, bei der ein bestehendes Anrecht zu Lasten des Trägers der Versorgung aus dem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis durch Begründung eines Anrechts bei einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung auszugleichen ist, wie auch in den sonstigen Fällen einer externen Teilung nach § 14 Abs. 4 VersAusglG, in denen der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person den Ausgleichswert als Kapitalbetrag an den Versorgungsträger der bisher berechtigten Person zu zahlen hat, erfolgt zwar eine „Leistung“ des Versorgungsträgers des bisher Ausgleichspflichtigen, dem „nunmehr auch Berechtigten“ im Sinne des § 30 Abs. 1 VersAusglG, jedoch erfolgt diese an den Versorgungsträger der „bisher berechtigten Person“ und nicht an die Person selbst. Gerade dies ist aber Voraussetzung der Schutzvorschrift des § 30 VersAusglG. Ob deshalb, wie vom Beklagten angenommen, die externe Teilung hier nach § 14 Abs. 4 VersAusglG zu erfolgen hätte und er tatsächlich bereits einen Kapitalbetrag an den Versorgungsträger der früheren Ehefrau des Klägers gezahlt hat, kann damit offen bleiben, da es hierauf nicht entscheidungserheblich ankommt.
26 
Eine andere Auslegung der Vorschrift ist auch nicht nach ihrer Entstehungsgeschichte oder ihrem Sinn und Zweck geboten. Nach der Gesetzesbegründung zu § 30 VersAusglG ist diese Regelung eine allein dem Schutz der Versorgungsträger dienende Vorschrift, wobei der Schutz in Anlehnung an das bislang geltende Recht geregelt werden sollte (vgl. Deutscher Bundestag, Drs. 16/10144, S. 70 zu § 30). Die bis dahin geltenden Regelungen der § 1587p BGB, § 3a Abs. 7 und § 10a Abs. 7 VersorgAusglHärteG sollten in einer Norm zusammengefasst werden. Die Befreiung von der Leistungspflicht für eine Übergangszeit sollte dabei - nach wie vor - dazu dienen, Doppelleistungen des Versorgungsträgers zu vermeiden, die dadurch entstehen könnten, dass rechtskräftige Entscheidungen des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich bei den Versorgungsträgern technisch umgesetzt werden müssen. Dem entsprechend war bereits in der Gesetzesbegründung zur Vorgängerregelung in § 10a Abs. 7 Satz 2 VersorgAusglHärteG ausgeführt, dass es für den Fall, dass für beide Parteien die Wirkungen des Versorgungsausgleichs in Form des Leistungsbezugs und der Kürzung bereits eingetreten seien oder jedenfalls rückwirkend für sich überschneidende Zeiträume eintreten würden, einer Vorschrift zum Schutz des Versorgungsträgers vor Doppelleistungen bedürfe. Soweit ein Ehegatte zu Gunsten des anderen zu viel an Versorgung eingebüßt habe, könne er von diesem den ihm materiell zustehenden Anspruch auf die Rückstände nach §§ 812 ff. BGB zurückfordern (vgl. Deutscher Bundestag, Drs. 10/5447, S. 20/21, zu Absatz 7 -). Hieran hat sich nichts geändert. Auch § 30 Abs. 3 VersAusglG stellt für die heutige Rechtsklage klar, dass es für die Rechtsbeziehungen zwischen den ehemaligen Ehepartnern bei den allgemeinen bereicherungsrechtlichen Regelungen des §§ 812 ff. BGB bleibt.
27 
Gemessen hieran ist der Versorgungsträger des bisher Ausgleichspflichtigen - und nunmehr auch Berechtigten - nach Sinn und Zweck der Vorschrift aber nur dann schutzbedürftig, wenn eine doppelte Inanspruchnahme droht, weil bei Wirksamwerden der Entscheidung sowohl bei der (bisher) ausgleichspflichtigen wie auch bei der (bisher) ausgleichsberechtigten Person die Anspruchsvoraussetzungen für die Leistung vorliegen und der Versorgungsträger an die bisher (allein) berechtigte Person bereits Leistungen erbringt (vgl. Erman, BGB Kommentar, 13. Aufl. 2011, § 30 VersAusglG, Rdnr. 3). Im Falle einer doppelten Inanspruchnahme würde für den Versorgungsträger andernfalls die Gefahr drohen, dass er die (bisher) ausgleichsberechtigte Person, an die bereits geleistet wurde, möglicherweise nicht mehr auf eine Rückzahlung in Anspruch nehmen könnte. Vor dieser Gefahr soll § 30 VersAusglG den Versorgungsträger schützen, indem er ihn für eine Übergangsfrist von der Leistungspflicht befreit und die ehemaligen Ehepartner für die Geltendmachung möglicher Ausgleichsansprüche auf die bereicherungsrechtlichen Regelungen der §§ 812 ff. BGB verweist. Das Risiko, dass der bisher ausgleichsberechtigte ehemalige Ehepartner entreichert ist und damit eine Rückzahlung nicht mehr durchzusetzen wäre, soll nach dem Willen des Gesetzgebers damit nicht der Versorgungsträger tragen, sondern der bisher Ausgleichspflichtige, der „nunmehr auch Berechtigte“ im Sinne des § 30 Abs. 1 VersausglG. Dieses Risiko besteht für den Versorgungsträger aber nicht, wenn an die bisher ausgleichsberechtigte Person selbst noch gar keine Zahlungen geleistet wurden. „Bereichert“ ist in diesem Fall allenfalls der Versorgungsträger der bisher ausgleichsberechtigten Person. Diesem gegenüber bedarf es des Schutzes des Versorgungsträgers der bisher ausgleichspflichtigen - und nunmehr auch berechtigten - Person aber nicht, da insoweit ein vergleichbares Risiko nicht besteht.
28 
Dem Kläger kann deshalb auch nicht entgegengehalten werden, er könne seine Ansprüche gegen seine frühere Ehefrau im Wege eines bereicherungsrechtlichen Anspruchs geltend machen. Da die frühere Ehefrau des Klägers bislang keine Rente bezieht und damit keine Leistungen erhalten hat, ist sie nicht „bereichert“ im Sinne des §§ 812 ff. BGB, so dass der Kläger gegen sie keinen Anspruch hat. Der Kläger kann aber auch nicht an den Versorgungsträger der Ehefrau verwiesen werden, da ihm bereicherungsrechtliche Ansprüche im Verhältnis zu diesem nicht zustehen. Es ist deshalb der Beklagte, der gehalten ist, die Abänderung des Versorgungsausgleichs gegenüber dem Versorgungsträger der Ehefrau durchzusetzen.
29 
Stand dem Kläger demnach die reduzierte Kürzung seiner Bezüge bereits ab dem 01.09.2010 zu, so war Beklagte zu verpflichten, die Kürzung der Versorgungsbezüge in der im Tenor zum Ausdruck kommenden Höhe, die zwischen den Beteiligten unstreitig ist, für den streitgegenständlichen Zeitraum September 2010 bis Juni 2011, festzusetzen.
30 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
31 
Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Tenor

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.


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(1) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind

1.
das Grundgehalt,
2.
der Familienzuschlag (§ 50 Abs. 1) der Stufe 1,
3.
sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht als ruhegehaltfähig bezeichnet sind,
4.
Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes, soweit sie nach § 33 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes ruhegehaltfähig sind oder auf Grund der nach § 33 Absatz 4 des Bundesbesoldungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen für ruhegehaltfähig erklärt wurden,
die dem Beamten in den Fällen der Nummern 1 und 3 zuletzt zugestanden haben oder in den Fällen der Nummer 2 nach dem Besoldungsrecht zustehen würden; sie werden mit dem Faktor 0,9901 vervielfältigt. Bei Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung ohne Dienstbezüge (Freistellung) gelten als ruhegehaltfähige Dienstbezüge die dem letzten Amt entsprechenden vollen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Satz 2 gilt entsprechend bei eingeschränkter Verwendung eines Beamten wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach § 45 des Bundesbeamtengesetzes. § 78 des Bundesbesoldungsgesetzes ist nicht anzuwenden.

(2) Ist der Beamte wegen Dienstunfähigkeit auf Grund eines Dienstunfalls im Sinne des § 31 in den Ruhestand versetzt worden, so ist das Grundgehalt der nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, Absatz 3 oder 5 maßgebenden Besoldungsgruppe nach der Stufe zugrunde zu legen, die er bis zum Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze hätte erreichen können.

(3) Ist ein Beamter aus einem Amt in den Ruhestand getreten, das nicht der Eingangsbesoldungsgruppe seiner Laufbahn oder das keiner Laufbahn angehört, und hat er die Dienstbezüge dieses oder eines mindestens gleichwertigen Amtes vor dem Eintritt in den Ruhestand nicht mindestens zwei Jahre erhalten, so sind ruhegehaltfähig nur die Bezüge des vorher bekleideten Amtes. Hat der Beamte vorher ein Amt nicht bekleidet, so setzt die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder mit der von diesem bestimmten Behörde die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zur Höhe der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe fest. In die Zweijahresfrist einzurechnen ist die innerhalb dieser Frist liegende Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, soweit sie als ruhegehaltfähig berücksichtigt worden ist.

(4) Absatz 3 gilt nicht, wenn der Beamte vor Ablauf der Frist infolge von Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, in den Ruhestand getreten ist.

(5) Das Ruhegehalt eines Beamten, der früher ein mit höheren Dienstbezügen verbundenes Amt bekleidet und diese Bezüge mindestens zwei Jahre erhalten hat, wird, sofern der Beamte in ein mit geringeren Dienstbezügen verbundenes Amt nicht lediglich auf seinen im eigenen Interesse gestellten Antrag übergetreten ist, nach den höheren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des früheren Amtes und der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet. Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 gelten entsprechend. Das Ruhegehalt darf jedoch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des letzten Amtes nicht übersteigen.

(6) Verringern sich bei einem Wechsel in ein Amt der Besoldungsordnung W die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, berechnet sich das Ruhegehalt aus den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des früheren Amtes und der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit, sofern der Beamte die Dienstbezüge des früheren Amtes mindestens zwei Jahre erhalten hat; hierbei ist die zum Zeitpunkt des Wechsels in die Besoldungsordnung W erreichte Stufe des Grundgehaltes zugrunde zu legen. Auf die Zweijahresfrist wird der Zeitraum, in dem der Beamte Dienstbezüge aus einem Amt der Besoldungsordnung W erhalten hat, angerechnet. Absatz 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(1) Auf den Familienzuschlag finden die für die Beamten geltenden Vorschriften des Besoldungsrechts Anwendung. Der Unterschiedsbetrag zwischen Stufe 1 und der nach dem Besoldungsrecht in Betracht kommenden Stufe des Familienzuschlags wird nach Anwendung des Faktors nach § 5 Absatz 1 Satz 1 neben dem Ruhegehalt gezahlt. Er wird unter Berücksichtigung der nach den Verhältnissen des Beamten oder Ruhestandsbeamten für die Stufen des Familienzuschlags in Betracht kommenden Kinder neben dem Witwengeld gezahlt, soweit die Witwe Anspruch auf Kindergeld für diese Kinder hat oder ohne Berücksichtigung der §§ 64, 65 des Einkommensteuergesetzes oder der §§ 3, 4 des Bundeskindergeldgesetzes haben würde; soweit hiernach ein Anspruch auf den Unterschiedsbetrag nicht besteht, wird er neben dem Waisengeld gezahlt, wenn die Waise bei den Stufen des Familienzuschlags zu berücksichtigen ist oder zu berücksichtigen wäre, wenn der Beamte oder Ruhestandsbeamte noch lebte. Sind mehrere Anspruchsberechtigte vorhanden, wird der Unterschiedsbetrag auf die Anspruchsberechtigten nach der Zahl der auf sie entfallenden Kinder zu gleichen Teilen aufgeteilt. § 40 Absatz 7 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend.

(2) (weggefallen)

(3) Neben dem Waisengeld wird ein Ausgleichsbetrag gezahlt, der dem Betrag für das erste Kind nach § 66 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes entspricht, wenn in der Person der Waise die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes erfüllt sind, Ausschlußgründe nach § 65 des Einkommensteuergesetzes nicht vorliegen, keine Person vorhanden ist, die nach § 62 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 1 des Bundeskindergeldgesetzes anspruchsberechtigt ist, und die Waise keinen Anspruch auf Kindergeld nach § 1 Abs. 2 des Bundeskindergeldgesetzes hat. Der Ausgleichsbetrag gilt für die Anwendung der §§ 53 und 54 nicht als Versorgungsbezug. Im Falle des § 54 wird er nur zu den neuen Versorgungsbezügen gezahlt.

(4) (weggefallen)

(5) (weggefallen)

(1) Befindet sich ein Anrecht in der Anwartschaftsphase und richtet sich der Wert des Anrechts nicht nach den Grundsätzen der unmittelbaren Bewertung gemäß § 39, so ist der Wert des Ehezeitanteils auf der Grundlage eines Zeit-Zeit-Verhältnisses zu berechnen (zeitratierliche Bewertung).

(2) Zu ermitteln ist die Zeitdauer, die bis zu der für das Anrecht maßgeblichen Altersgrenze höchstens erreicht werden kann (n). Zudem ist der Teil dieser Zeitdauer zu ermitteln, der mit der Ehezeit übereinstimmt (m). Der Wert des Ehezeitanteils ergibt sich, wenn das Verhältnis der in die Ehezeit fallenden Zeitdauer und der höchstens erreichbaren Zeitdauer (m/n) mit der zu erwartenden Versorgung (R) multipliziert wird (m/n x R).

(3) Bei der Ermittlung der zu erwartenden Versorgung ist von den zum Ende der Ehezeit geltenden Bemessungsgrundlagen auszugehen. § 5 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(4) Die zeitratierliche Bewertung ist insbesondere bei Anrechten anzuwenden, bei denen die Höhe der Versorgung von dem Entgelt abhängt, das bei Eintritt des Versorgungsfalls gezahlt werden würde.

(5) Familienbezogene Bestandteile des Ehezeitanteils, die die Ehegatten nur auf Grund einer bestehenden Ehe oder für Kinder erhalten, dürfen nicht berücksichtigt werden.

(1) Für Anrechte

1.
aus einem Beamtenverhältnis oder einem anderen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und
2.
aus einem Arbeitsverhältnis, bei dem ein Anspruch auf eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen besteht,
sind die Grundsätze der zeitratierlichen Bewertung anzuwenden.

(2) Stehen der ausgleichspflichtigen Person mehrere Anrechte im Sinne des Absatzes 1 zu, so ist für die Wertberechnung von den gesamten Versorgungsbezügen, die sich nach Anwendung der Ruhensvorschriften ergeben, und von der gesamten in die Ehezeit fallenden ruhegehaltfähigen Dienstzeit auszugehen.

(3) Stehen der ausgleichspflichtigen Person neben einem Anrecht im Sinne des Absatzes 1 weitere Anrechte aus anderen Versorgungssystemen zu, die Ruhens- oder Anrechnungsvorschriften unterliegen, so gilt Absatz 2 sinngemäß. Dabei sind die Ruhens- oder Anrechnungsbeträge nur insoweit zu berücksichtigen, als das nach Satz 1 berücksichtigte Anrecht in der Ehezeit erworben wurde und die ausgleichsberechtigte Person an diesem Anrecht im Versorgungsausgleich teilhat.

(4) Bei einem Anrecht aus einem Beamtenverhältnis auf Widerruf oder aus einem Dienstverhältnis einer Soldatin oder eines Soldaten auf Zeit ist der Wert maßgeblich, der sich bei einer Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung ergäbe.

(1) Befindet sich ein Anrecht in der Anwartschaftsphase und richtet sich der Wert des Anrechts nicht nach den Grundsätzen der unmittelbaren Bewertung gemäß § 39, so ist der Wert des Ehezeitanteils auf der Grundlage eines Zeit-Zeit-Verhältnisses zu berechnen (zeitratierliche Bewertung).

(2) Zu ermitteln ist die Zeitdauer, die bis zu der für das Anrecht maßgeblichen Altersgrenze höchstens erreicht werden kann (n). Zudem ist der Teil dieser Zeitdauer zu ermitteln, der mit der Ehezeit übereinstimmt (m). Der Wert des Ehezeitanteils ergibt sich, wenn das Verhältnis der in die Ehezeit fallenden Zeitdauer und der höchstens erreichbaren Zeitdauer (m/n) mit der zu erwartenden Versorgung (R) multipliziert wird (m/n x R).

(3) Bei der Ermittlung der zu erwartenden Versorgung ist von den zum Ende der Ehezeit geltenden Bemessungsgrundlagen auszugehen. § 5 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(4) Die zeitratierliche Bewertung ist insbesondere bei Anrechten anzuwenden, bei denen die Höhe der Versorgung von dem Entgelt abhängt, das bei Eintritt des Versorgungsfalls gezahlt werden würde.

(5) Familienbezogene Bestandteile des Ehezeitanteils, die die Ehegatten nur auf Grund einer bestehenden Ehe oder für Kinder erhalten, dürfen nicht berücksichtigt werden.

(1) Befindet sich ein Anrecht in der Leistungsphase und wäre für die Anwartschaftsphase die unmittelbare Bewertung maßgeblich, so gilt § 39 Abs. 1 entsprechend.

(2) Befindet sich ein Anrecht in der Leistungsphase und wäre für die Anwartschaftsphase die zeitratierliche Bewertung maßgeblich, so gilt § 40 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Hierbei sind die Annahmen für die höchstens erreichbare Zeitdauer und für die zu erwartende Versorgung durch die tatsächlichen Werte zu ersetzen.

(1) Befindet sich ein Anrecht in der Anwartschaftsphase und richtet sich der Wert des Anrechts nicht nach den Grundsätzen der unmittelbaren Bewertung gemäß § 39, so ist der Wert des Ehezeitanteils auf der Grundlage eines Zeit-Zeit-Verhältnisses zu berechnen (zeitratierliche Bewertung).

(2) Zu ermitteln ist die Zeitdauer, die bis zu der für das Anrecht maßgeblichen Altersgrenze höchstens erreicht werden kann (n). Zudem ist der Teil dieser Zeitdauer zu ermitteln, der mit der Ehezeit übereinstimmt (m). Der Wert des Ehezeitanteils ergibt sich, wenn das Verhältnis der in die Ehezeit fallenden Zeitdauer und der höchstens erreichbaren Zeitdauer (m/n) mit der zu erwartenden Versorgung (R) multipliziert wird (m/n x R).

(3) Bei der Ermittlung der zu erwartenden Versorgung ist von den zum Ende der Ehezeit geltenden Bemessungsgrundlagen auszugehen. § 5 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(4) Die zeitratierliche Bewertung ist insbesondere bei Anrechten anzuwenden, bei denen die Höhe der Versorgung von dem Entgelt abhängt, das bei Eintritt des Versorgungsfalls gezahlt werden würde.

(5) Familienbezogene Bestandteile des Ehezeitanteils, die die Ehegatten nur auf Grund einer bestehenden Ehe oder für Kinder erhalten, dürfen nicht berücksichtigt werden.

(1) Befindet sich ein Anrecht in der Leistungsphase und wäre für die Anwartschaftsphase die unmittelbare Bewertung maßgeblich, so gilt § 39 Abs. 1 entsprechend.

(2) Befindet sich ein Anrecht in der Leistungsphase und wäre für die Anwartschaftsphase die zeitratierliche Bewertung maßgeblich, so gilt § 40 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Hierbei sind die Annahmen für die höchstens erreichbare Zeitdauer und für die zu erwartende Versorgung durch die tatsächlichen Werte zu ersetzen.

(1) Befindet sich ein Anrecht in der Anwartschaftsphase und richtet sich der Wert des Anrechts nicht nach den Grundsätzen der unmittelbaren Bewertung gemäß § 39, so ist der Wert des Ehezeitanteils auf der Grundlage eines Zeit-Zeit-Verhältnisses zu berechnen (zeitratierliche Bewertung).

(2) Zu ermitteln ist die Zeitdauer, die bis zu der für das Anrecht maßgeblichen Altersgrenze höchstens erreicht werden kann (n). Zudem ist der Teil dieser Zeitdauer zu ermitteln, der mit der Ehezeit übereinstimmt (m). Der Wert des Ehezeitanteils ergibt sich, wenn das Verhältnis der in die Ehezeit fallenden Zeitdauer und der höchstens erreichbaren Zeitdauer (m/n) mit der zu erwartenden Versorgung (R) multipliziert wird (m/n x R).

(3) Bei der Ermittlung der zu erwartenden Versorgung ist von den zum Ende der Ehezeit geltenden Bemessungsgrundlagen auszugehen. § 5 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(4) Die zeitratierliche Bewertung ist insbesondere bei Anrechten anzuwenden, bei denen die Höhe der Versorgung von dem Entgelt abhängt, das bei Eintritt des Versorgungsfalls gezahlt werden würde.

(5) Familienbezogene Bestandteile des Ehezeitanteils, die die Ehegatten nur auf Grund einer bestehenden Ehe oder für Kinder erhalten, dürfen nicht berücksichtigt werden.

(1) Befindet sich ein Anrecht in der Leistungsphase und wäre für die Anwartschaftsphase die unmittelbare Bewertung maßgeblich, so gilt § 39 Abs. 1 entsprechend.

(2) Befindet sich ein Anrecht in der Leistungsphase und wäre für die Anwartschaftsphase die zeitratierliche Bewertung maßgeblich, so gilt § 40 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Hierbei sind die Annahmen für die höchstens erreichbare Zeitdauer und für die zu erwartende Versorgung durch die tatsächlichen Werte zu ersetzen.

(1) Auf den Familienzuschlag finden die für die Beamten geltenden Vorschriften des Besoldungsrechts Anwendung. Der Unterschiedsbetrag zwischen Stufe 1 und der nach dem Besoldungsrecht in Betracht kommenden Stufe des Familienzuschlags wird nach Anwendung des Faktors nach § 5 Absatz 1 Satz 1 neben dem Ruhegehalt gezahlt. Er wird unter Berücksichtigung der nach den Verhältnissen des Beamten oder Ruhestandsbeamten für die Stufen des Familienzuschlags in Betracht kommenden Kinder neben dem Witwengeld gezahlt, soweit die Witwe Anspruch auf Kindergeld für diese Kinder hat oder ohne Berücksichtigung der §§ 64, 65 des Einkommensteuergesetzes oder der §§ 3, 4 des Bundeskindergeldgesetzes haben würde; soweit hiernach ein Anspruch auf den Unterschiedsbetrag nicht besteht, wird er neben dem Waisengeld gezahlt, wenn die Waise bei den Stufen des Familienzuschlags zu berücksichtigen ist oder zu berücksichtigen wäre, wenn der Beamte oder Ruhestandsbeamte noch lebte. Sind mehrere Anspruchsberechtigte vorhanden, wird der Unterschiedsbetrag auf die Anspruchsberechtigten nach der Zahl der auf sie entfallenden Kinder zu gleichen Teilen aufgeteilt. § 40 Absatz 7 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend.

(2) (weggefallen)

(3) Neben dem Waisengeld wird ein Ausgleichsbetrag gezahlt, der dem Betrag für das erste Kind nach § 66 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes entspricht, wenn in der Person der Waise die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes erfüllt sind, Ausschlußgründe nach § 65 des Einkommensteuergesetzes nicht vorliegen, keine Person vorhanden ist, die nach § 62 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 1 des Bundeskindergeldgesetzes anspruchsberechtigt ist, und die Waise keinen Anspruch auf Kindergeld nach § 1 Abs. 2 des Bundeskindergeldgesetzes hat. Der Ausgleichsbetrag gilt für die Anwendung der §§ 53 und 54 nicht als Versorgungsbezug. Im Falle des § 54 wird er nur zu den neuen Versorgungsbezügen gezahlt.

(4) (weggefallen)

(5) (weggefallen)

(1) Die Rechtsverhältnisse der am 1. Januar 2002 vorhandenen Ruhestandsbeamten, entpflichteten Hochschullehrer, Witwen, Waisen und sonstigen Versorgungsempfänger regeln sich nach dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Recht mit folgenden Maßgaben:

1.
Die Absätze 3, 4, 6 und 7, § 22 Abs. 1 Satz 3, § 42 Satz 2, die §§ 49 bis 50a, 50b, 50d bis 50f, 52, 54 Abs. 1 Satz 2, § 55 Abs. 1 Satz 3 bis 7 sowie die §§ 57, 58, 61, 62 und 85 Abs. 11 dieses Gesetzes sind anzuwenden. Artikel 11 des Gesetzes zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes, des Soldatenversorgungsgesetzes sowie sonstiger versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 20. September 1994 (BGBl. I S. 2442) bleibt unberührt.
2.
§ 14a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 1 bis 3, § 53 Absatz 1, 2 Nummer 1 bis 3 erste Höchstgrenzenalternative, Absatz 3, 4, 5 Satz 1 und Absatz 6 bis 10 sowie § 54 Abs. 2 bis 5 sind in der am 1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden. § 50e Abs. 1 dieses Gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „66,97“ die Zahl „70“ tritt. § 53 Abs. 2 Nr. 3 zweite Höchstgrenzenalternative dieses Gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „71,75“ die Zahl „75“ tritt. Die Sätze 1 bis 3 sind mit dem Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 70 nicht mehr anzuwenden. Ab dem genannten Zeitpunkt sind § 14a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 1 bis 3 sowie die § 53 Absatz 1, 2, 5 Satz 1 und Absatz 6 bis 10 sowie § 54 dieses Gesetzes anzuwenden.
3.
Mit dem Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 70 ist § 56 Abs. 1 und 6 in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „1,875“ die Zahl „1,79375“ sowie an die Stelle der Zahl „2,5“ die Zahl „2,39167“ tritt. § 69c Abs. 5 bleibt unberührt.

(2) Auf Versorgungsfälle, die nach dem 31. Dezember 2001 eintreten, sind § 14 Abs. 1 und 6, § 14a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2, § 47a Abs. 1, die §§ 50e und 53 Abs. 2 Nr. 3 erste Höchstgrenzenalternative, § 54 Abs. 2 sowie § 66 Abs. 2 und 8 in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung anzuwenden. § 50e Abs. 1 dieses Gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „66,97“ jeweils die Zahl „70“ tritt. § 53 Abs. 2 Nr. 3 zweite Höchstgrenzenalternative dieses Gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „71,75“ die Zahl „75“ tritt. § 56 Abs. 1 und 6 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „1,79375“ die Zahl „1,875“ sowie an die Stelle der Zahl „2,39167“ die Zahl „2,5“ tritt. Die Sätze 1 bis 4 sind mit dem Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 70 nicht mehr anzuwenden.

(3) Ab der ersten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 70 werden die der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrunde liegenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zur siebten Anpassung nach § 70 durch einen Anpassungsfaktor nach Maßgabe der folgenden Tabelle vermindert:

Anpassung nach dem
31. Dezember 2002
Anpassungsfaktor
1.0,99458
2.0,98917
3.0,98375
4.0,97833
5.0,97292
6.0,96750
7.0,96208
Dies gilt nicht für das Ruhegehalt, das durch Anwendung des § 14 Absatz 4 Satz 1 und 2 und § 91 Absatz 2 Nummer 1 ermittelt ist. Für Versorgungsbezüge, deren Berechnung ein Ortszuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung nicht zugrunde liegt, und für Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind, sowie bei der Anwendung von Ruhensvorschriften (§§ 53 bis 56) gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen im Sinne des Satzes 1 gehören auch die Anpassungszuschläge, der Strukturausgleich sowie Erhöhungszuschläge nach den Artikeln 5 und 6 des Siebenten Gesetzes zur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes vom 15. April 1970 (BGBl. I S. 339). Für die von den Erhöhungen 2003/2004 nach § 71 ausgenommenen Versorgungsempfänger beginnt die Verminderung nach Satz 1 am 1. Januar 2005 mit dem dritten Anpassungsfaktor.

(4) In Versorgungsfällen, die vor der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 70 eingetreten sind, wird der den Versorgungsbezügen zugrunde liegende Ruhegehaltssatz mit dem Inkrafttreten und vor dem Vollzug der achten Anpassung nach § 70 mit dem Faktor 0,95667 vervielfältigt; § 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 ist anzuwenden. Der nach Satz 1 verminderte Ruhegehaltssatz gilt als neu festgesetzt. Er ist ab dem Tag der achten Anpassung nach § 70 der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrunde zu legen. Satz 1 gilt nicht für das Ruhegehalt, das durch Anwendung des § 14 Abs. 4 Satz 1 und 2 und § 91 Abs. 2 Nr. 1 ermittelt ist.

(4a) Für die Verteilung der Versorgungslasten bei Beamten und Richtern, die vor dem 1. Januar 2002 in den Dienst eines anderen Dienstherrn übernommen worden sind, gilt § 107b Abs. 1 in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung.

(5) § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ist in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung anzuwenden, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde. § 20 Abs. 1 Satz 1 ist in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung anzuwenden, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist. § 50c ist in diesen Fällen nicht anzuwenden.

(6) In den Fällen des § 36 Abs. 3 gilt unbeschadet des § 85 der § 14 Abs. 1 Satz 1 in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung. In den Fällen des Satzes 1 sowie des § 37 sind die Absätze 3, 4 und 7 sowie § 85 Abs. 11 nicht anzuwenden.

(7) Die Wirkungen der Minderungen der der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrunde liegenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge sind bis zum 31. Dezember 2011 unter Berücksichtigung der allgemeinen Entwicklung der Alterssicherungssysteme und der Situation in den öffentlich-rechtlichen Versorgungssystemen sowie der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse zu prüfen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 161/02
vom
11. Mai 2005
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Mai 2005 durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Dose

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 gegen das Urteil des 19. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 3. September 2002 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß hinsichtlich des Versorgungsausgleichs der monatliche Ausgleichsbetrag, bezogen auf den 31. August 1999, nicht 509,19 €, sondern 471,94 € beträgt. Der weitere Beteiligte zu 1 trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Beschwerdewert: 500 €

Gründe:

I.

Die Parteien haben am 10. April 1981 geheiratet. Der Scheidungsantrag des Ehemannes (Antragsteller; geboren am 10. Oktober 1945) ist der Ehefrau (Antragsgegnerin; geboren am 4. Februar 1954) am 28. September 1999 zugestellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es im Wege des Quasi-Splittings nach § 1587 b Abs. 2 BGB zu Lasten der Versorgung des Antragstellers bei dem Niedersächsischen Lan-
desamt für Besoldung und Versorgung (LBV; weiterer Beteiligter zu 1) auf dem Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte zu 2) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 533,42 €, bezogen auf den 31. August 1999, begründet hat. Auf die hiergegen gerichtete Anschlußberufung des Antragstellers hat das Oberlandesgericht die Entscheidung dahingehend abgeändert, daß der monatliche Ausgleichsbetrag 509,19 € beträgt. Dabei ist es nach den Auskünften der weiteren Beteiligten zu 1 und 2 von ehezeitlichen (1. April 1981 bis 31. August 1999; § 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaften des Antragstellers bei dem LBV unter Berücksichtigung der Absenkung des Höchstruhegehaltssatzes nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 in Höhe von monatlich 1.069,85 € (= 2.092,44 DM) sowie der Antragsgegnerin bei der BfA in Höhe von monatlich 51,48 € (= 100,68 DM), bezogen auf den 31. August 1999, ausgegangen. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des LBV, mit der es weiterhin geltend macht, das Oberlandesgericht habe die Neuregelungen des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 fehlerhaft auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs angewandt. Die Parteien und die BfA haben sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert.

II.

Die nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1, 2. Halbs. in Verbindung mit § 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde ist ganz überwiegend nicht begründet.
1. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist es im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden, daß der Versorgungsausgleich auf der Grundlage des § 14 BeamtVG in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001 durchgeführt worden ist. Der Senat hat zwischenzeitlich entschieden, daß für die Berechnung des Versorgungsausgleichs bei beamtenrechtlichen Versorgungsanrechten im Hinblick auf den Halbteilungsgrundsatz seit dem 1. Januar 2003 uneingeschränkt der Höchstruhegehaltssatz von 71,75 % gemäß § 14 BeamtVG in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I, 3926) maßgeblich ist, da diese Fassung nach Art. 20 Abs. 2 Nr. 1 des Versorgungsänderungsgesetzes zum 1. Januar 2003 in Kraft getreten ist. Dabei kommt es weder darauf an, ob das Ehezeitende vor oder in der Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG liegt, noch ob der Versorgungsfall in oder erst nach der Übergangsphase eintreten wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom 26. November 2003 - XII ZB 75/02 und XII ZB 30/03 - FamRZ 2004, 256 ff. bzw. 259 ff.). Wie der Senat weiter ausgeführt hat, fällt - wenn der Versorgungsfall während der Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG eintritt - der degressive Versorgungsbestandteil nach § 69 e BeamtVG (sog. Abflachungsbetrag) nicht unter den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich. Ob der Abflachungsbetrag gegebenenfalls später im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen sein wird, bleibt einer weiteren Prüfung vorbehalten, sofern die Voraussetzungen für einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gegeben sein sollten (vgl. Senatsbeschluß vom 26. November 2003 - XII ZB 30/03 - aaO 261). Daß der Antragsteller vorliegend die Regelaltersgrenze von 65 Jahren (§ 25 Abs. 1 BRRG) im Jahre 2010 und damit zum bisher angenommenen En-
de der Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG erreichen wird, gebietet keine andere Bewertung. Zwar unterliegen die Rentenanwartschaften, die für die Antragsgegnerin durch das Quasi-Splitting - aufgrund des herabgesetzten Höchstversorgungssatzes von 71,75 % - begründet werden, wie alle Anwartschaften der Antragsgegnerin in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit vom 1. Juli 2001 bis zum 1. Juli 2010 zusätzlich der Niveauabsenkung nach § 255 e SGB VI. Dies ist indessen durch die unterschiedlichen Niveauabsenkungsregelungen in der gesetzlichen Rentenversicherung einerseits und der Beamtenversorgung andererseits systemimmanent und kann nicht dadurch korrigiert werden, daß dem Antragsteller unter Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz mehr als die Hälfte der ihm tatsächlich zustehenden ehezeitbezogenen Versorgungsanwartschaften genommen wird. Sollten wegen der systembedingten Unterschiede im Ergebnis Korrekturen erforderlich werden - was im Hinblick auf die gegenwärtigen renten- und pensionsrechtlichen Unsicherheiten nicht abschließend beurteilt werden kann -, müssen diese gegebenenfalls der Abänderung nach § 10 a Abs. 1 Nr. 1 VAHRG vorbehalten bleiben. 2. Die Abänderung des monatlichen Ausgleichsbetrages beruht lediglich darauf, daß der Antragsteller nach § 8 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes in der Fassung vom 11. Februar 2004, zuletzt geändert durch Art. 5 Nr. 1 des Haushaltsbegleitgesetzes 2005 vom 17. Dezember 2004 (Nds. GVBl. Nr. 44/2004 S. 664) seit 1. Januar 2005 keine Sonderzuwendung mehr erhält
(zur Anwendung des jeweils zur Zeit der Entscheidung geltenden Bemessungsfaktors vgl. zuletzt Senatsbeschluß vom 4. September 2002 - XII ZB 130/98 - FamRZ 2003, 437 ff. m.w.N.).
Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose

Nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes findet zwischen den geschiedenen Ehegatten ein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden Anrechten statt, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge.

(1) Sind durch Entscheidung des Familiengerichts

1.
Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung oder
2.
Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz
übertragen oder begründet worden, werden nach Wirksamkeit dieser Entscheidung die Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen Person und ihrer Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach Absatz 2 oder Absatz 3 berechneten Betrag gekürzt. Das Ruhegehalt, das die ausgleichspflichtige Person im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich erhält, wird erst gekürzt, wenn aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person eine Rente zu gewähren ist; dies gilt nur, wenn der Anspruch auf Ruhegehalt vor dem 1. September 2009 entstanden und das Verfahren über den Versorgungsausgleich zu diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist. Das einer Vollwaise zu gewährende Waisengeld wird nicht gekürzt, wenn nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherungen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Waisenrente aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person nicht erfüllt sind.

(2) Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechnet sich aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaften oder übertragenen Anrechte; in den Fällen des § 10 Absatz 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes berechnet sich der Kürzungsbetrag aus dem sich nach Verrechnung ergebenden Monatsbetrag. Der Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich bei einem Beamten um die Vomhundertsätze der nach dem Ende der Ehezeit bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei einem Ruhestandsbeamten vom Tag nach dem Ende der Ehezeit an, erhöht oder vermindert sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.

(3) Der Kürzungsbetrag für das Witwen- und Waisengeld berechnet sich aus dem Kürzungsbetrag nach Absatz 2 für das Ruhegehalt, das der Beamte erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre, nach den Anteilssätzen des Witwen- oder Waisengeldes.

(4) Ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 2 oder 3 oder nach entsprechendem bisherigen Recht und eine Abfindungsrente nach bisherigem Recht werden nicht gekürzt.

(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung steht die Zahlung des Ruhegehalts der ausgleichspflichtigen Person für den Fall rückwirkender oder erst nachträglich bekannt werdender Rentengewährung an die ausgleichsberechtigte Person oder deren Hinterbliebene unter dem Vorbehalt der Rückforderung.

(1) Die Rechtsverhältnisse der am 1. Januar 2002 vorhandenen Ruhestandsbeamten, entpflichteten Hochschullehrer, Witwen, Waisen und sonstigen Versorgungsempfänger regeln sich nach dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Recht mit folgenden Maßgaben:

1.
Die Absätze 3, 4, 6 und 7, § 22 Abs. 1 Satz 3, § 42 Satz 2, die §§ 49 bis 50a, 50b, 50d bis 50f, 52, 54 Abs. 1 Satz 2, § 55 Abs. 1 Satz 3 bis 7 sowie die §§ 57, 58, 61, 62 und 85 Abs. 11 dieses Gesetzes sind anzuwenden. Artikel 11 des Gesetzes zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes, des Soldatenversorgungsgesetzes sowie sonstiger versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 20. September 1994 (BGBl. I S. 2442) bleibt unberührt.
2.
§ 14a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 1 bis 3, § 53 Absatz 1, 2 Nummer 1 bis 3 erste Höchstgrenzenalternative, Absatz 3, 4, 5 Satz 1 und Absatz 6 bis 10 sowie § 54 Abs. 2 bis 5 sind in der am 1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden. § 50e Abs. 1 dieses Gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „66,97“ die Zahl „70“ tritt. § 53 Abs. 2 Nr. 3 zweite Höchstgrenzenalternative dieses Gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „71,75“ die Zahl „75“ tritt. Die Sätze 1 bis 3 sind mit dem Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 70 nicht mehr anzuwenden. Ab dem genannten Zeitpunkt sind § 14a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 1 bis 3 sowie die § 53 Absatz 1, 2, 5 Satz 1 und Absatz 6 bis 10 sowie § 54 dieses Gesetzes anzuwenden.
3.
Mit dem Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 70 ist § 56 Abs. 1 und 6 in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „1,875“ die Zahl „1,79375“ sowie an die Stelle der Zahl „2,5“ die Zahl „2,39167“ tritt. § 69c Abs. 5 bleibt unberührt.

(2) Auf Versorgungsfälle, die nach dem 31. Dezember 2001 eintreten, sind § 14 Abs. 1 und 6, § 14a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2, § 47a Abs. 1, die §§ 50e und 53 Abs. 2 Nr. 3 erste Höchstgrenzenalternative, § 54 Abs. 2 sowie § 66 Abs. 2 und 8 in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung anzuwenden. § 50e Abs. 1 dieses Gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „66,97“ jeweils die Zahl „70“ tritt. § 53 Abs. 2 Nr. 3 zweite Höchstgrenzenalternative dieses Gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „71,75“ die Zahl „75“ tritt. § 56 Abs. 1 und 6 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „1,79375“ die Zahl „1,875“ sowie an die Stelle der Zahl „2,39167“ die Zahl „2,5“ tritt. Die Sätze 1 bis 4 sind mit dem Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 70 nicht mehr anzuwenden.

(3) Ab der ersten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 70 werden die der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrunde liegenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zur siebten Anpassung nach § 70 durch einen Anpassungsfaktor nach Maßgabe der folgenden Tabelle vermindert:

Anpassung nach dem
31. Dezember 2002
Anpassungsfaktor
1.0,99458
2.0,98917
3.0,98375
4.0,97833
5.0,97292
6.0,96750
7.0,96208
Dies gilt nicht für das Ruhegehalt, das durch Anwendung des § 14 Absatz 4 Satz 1 und 2 und § 91 Absatz 2 Nummer 1 ermittelt ist. Für Versorgungsbezüge, deren Berechnung ein Ortszuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung nicht zugrunde liegt, und für Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind, sowie bei der Anwendung von Ruhensvorschriften (§§ 53 bis 56) gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen im Sinne des Satzes 1 gehören auch die Anpassungszuschläge, der Strukturausgleich sowie Erhöhungszuschläge nach den Artikeln 5 und 6 des Siebenten Gesetzes zur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes vom 15. April 1970 (BGBl. I S. 339). Für die von den Erhöhungen 2003/2004 nach § 71 ausgenommenen Versorgungsempfänger beginnt die Verminderung nach Satz 1 am 1. Januar 2005 mit dem dritten Anpassungsfaktor.

(4) In Versorgungsfällen, die vor der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 70 eingetreten sind, wird der den Versorgungsbezügen zugrunde liegende Ruhegehaltssatz mit dem Inkrafttreten und vor dem Vollzug der achten Anpassung nach § 70 mit dem Faktor 0,95667 vervielfältigt; § 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 ist anzuwenden. Der nach Satz 1 verminderte Ruhegehaltssatz gilt als neu festgesetzt. Er ist ab dem Tag der achten Anpassung nach § 70 der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrunde zu legen. Satz 1 gilt nicht für das Ruhegehalt, das durch Anwendung des § 14 Abs. 4 Satz 1 und 2 und § 91 Abs. 2 Nr. 1 ermittelt ist.

(4a) Für die Verteilung der Versorgungslasten bei Beamten und Richtern, die vor dem 1. Januar 2002 in den Dienst eines anderen Dienstherrn übernommen worden sind, gilt § 107b Abs. 1 in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung.

(5) § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ist in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung anzuwenden, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde. § 20 Abs. 1 Satz 1 ist in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung anzuwenden, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist. § 50c ist in diesen Fällen nicht anzuwenden.

(6) In den Fällen des § 36 Abs. 3 gilt unbeschadet des § 85 der § 14 Abs. 1 Satz 1 in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung. In den Fällen des Satzes 1 sowie des § 37 sind die Absätze 3, 4 und 7 sowie § 85 Abs. 11 nicht anzuwenden.

(7) Die Wirkungen der Minderungen der der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrunde liegenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge sind bis zum 31. Dezember 2011 unter Berücksichtigung der allgemeinen Entwicklung der Alterssicherungssysteme und der Situation in den öffentlich-rechtlichen Versorgungssystemen sowie der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse zu prüfen.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.