Wehrpflichtgesetz - WehrPflG | § 44 Zustellung, Vorführung und Zuführung

(1) Ein Bescheid, der in Ausführung dieses Gesetzes ergeht, ist zuzustellen. Dies gilt nicht für begünstigende Verwaltungsakte. Bei einem Minderjährigen ist an diesen selbst zuzustellen. Ein Einberufungsbescheid zu einer Hilfeleistung im Innern (§ 6c), einer Hilfeleistung im Ausland (§ 6d) oder einer Wehrübung, die als Bereitschaftsdienst angeordnet ist (§ 6 Absatz 6) oder die als Alarmübung nicht länger als drei Tage dauert, kann auch mit gewöhnlichem Standardbrief mit dem Vermerk „Vorrangpost“ oder in entsprechender Anwendung des § 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes unmittelbar durch die Truppe zugestellt werden.

(2) Bei Wehrpflichtigen, die der Erfassung, der Musterung, einer erneuten ärztlichen Untersuchung, der Prüfung der Verfügbarkeit, der Eignungsuntersuchung oder auf eine Aufforderung der Wehrersatzbehörde, sich persönlich zu melden (§ 24 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3), unentschuldigt fernbleiben, kann die Vorführung angeordnet werden; das Gleiche gilt bei männlichen Personen, die der Erfassung unentschuldigt fernbleiben (§ 15 Absatz 6). Die Polizei ist um Durchführung zu ersuchen.

(3) Die Polizei kann ersucht werden, Wehrpflichtige, die ihrer Einberufung unentschuldigt nicht Folge leisten, dem nächsten Feldjägerdienstkommando zuzuführen.

(4) Die Polizei ist befugt, zum Zweck der Vorführung oder Zuführung die Wohnung und andere Räume des Wehrpflichtigen zu betreten und nach ihm zu suchen. Das Gleiche gilt, außer zur Nachtzeit, für andere Wohnungen und Räume, wenn sich der Wehrpflichtige einem unmittelbar bevorstehenden Zugriff der Polizei durch Betreten solcher Wohnungen und Räume entzieht. Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bedürfen einer durch die Wehrersatzbehörde einzuholenden richterlichen Anordnung. Dabei kann das Gericht von einer vorherigen Anhörung des Wehrpflichtigen oder Wohnungsinhabers absehen, wenn es dies für erforderlich hält, um den Zweck der Maßnahme nicht zu gefährden. Personen, die Mitgewahrsam an der Wohnung des Wehrpflichtigen haben, haben das Betreten und Durchsuchen der Wohnung und anderer Räume zu dulden. Unbillige Härten gegenüber Mitgewahrsamsinhabern sind zu vermeiden. Die Anordnung ist bei der Durchsuchung vorzuzeigen. Für die richterliche Anordnung einer Durchsuchung ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Durchsuchung vorgenommen werden soll. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

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Referenzen - Gesetze | § 44 WehrPflG

§ 44 WehrPflG zitiert oder wird zitiert von 5 §§.

§ 44 WehrPflG zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Verwaltungszustellungsgesetz - VwZG 2005 | § 5 Zustellung durch die Behörde gegen Empfangsbekenntnis; elektronische Zustellung


(1) Bei der Zustellung durch die Behörde händigt der zustellende Bedienstete das Dokument dem Empfänger in einem verschlossenen Umschlag aus. Das Dokument kann auch offen ausgehändigt werden, wenn keine schutzwürdigen Interessen des Empfängers entgeg
§ 44 WehrPflG zitiert 4 andere §§ aus dem Wehrpflichtgesetz.

Wehrpflichtgesetz - WehrPflG | § 6 Wehrübungen


(1) Eine Wehrübung dauert grundsätzlich höchstens drei Monate. Über Ausnahmen entscheidet das Bundesministerium der Verteidigung. (2) Die Gesamtdauer der Wehrübungen beträgt bei Mannschaften höchstens sechs, bei Unteroffizieren höchstens neun und be

Wehrpflichtgesetz - WehrPflG | § 24 Wehrüberwachung; Haftung


(1) Die Wehrpflichtigen unterliegen der Wehrüberwachung. Diese endet bei Offizieren mit Ablauf des Jahres, in dem sie das 60., bei Unteroffizieren, in dem sie das 45., und bei Mannschaften sowie ungedienten Wehrpflichtigen, in dem sie das 32. Lebensj

Wehrpflichtgesetz - WehrPflG | § 6c Hilfeleistung im Innern


(1) Zu Verwendungen der Streitkräfte im Rahmen der Amtshilfe oder zur Hilfeleistung bei einer Naturkatastrophe oder einem besonders schweren Unglücksfall nach Artikel 35 des Grundgesetzes kann ein gedienter Wehrpflichtiger herangezogen werden, soweit

Wehrpflichtgesetz - WehrPflG | § 6d Hilfeleistung im Ausland


(1) Zu Verwendungen der Streitkräfte im Rahmen von humanitären Hilfeleistungen im Ausland kann ein gedienter Wehrpflichtiger herangezogen werden, soweit er sich dazu schriftlich bereit erklärt hat. (2) Es gelten die Vorschriften über Wehrübungen mit

Referenzen - Urteile | § 44 WehrPflG

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2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 44 WehrPflG.

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 05. Sept. 2013 - 10 B 16/13

bei uns veröffentlicht am 05.09.2013

Gründe 1 Die Beschwerde, mit der die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und sinngemäß zugleich ein Verfahrensmangel des Berufungsgerichts

Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 21. Dez. 2011 - 2 K 1301/11

bei uns veröffentlicht am 21.12.2011

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand  1 Der Kläger wendet sich gegen die Aufforderung, ein ärztliches oder psychologisches Zeugnis über seine waffen- und sprengstoffrechtliche Eignung vorzulegen.2 D

Referenzen

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